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Entscheid

SB.2022.24

mehrfacher Betrug und Strafzumessung (noch nicht rechtskräftig)

17. Mai 2024Deutsch56 min

unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig erklärt. Die gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.24

URTEIL

vom 17.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin

MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____ AG

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 25. Januar 2022 (SG.2021.207)

betreffend mehrfachen Betrug und

Strafzumessung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Januar 2022 wurde A____

des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der

unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig erklärt. Die gegen A____

am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher

Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden

teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Einrechnung

der Untersuchungshaft von 1 Tag), davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, wurde in Bezug auf den bedingt

ausgesprochenen Strafanteil in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 des

Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der

vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten,

unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam am 5. November 2020,

verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zu Schadenersatz an die B____ AG (als

Rechtsnachfolgerin der C____ AG) im Betrag von CHF 118'523.40 verurteilt,

zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von CHF 27'651.40; seit

dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.– sowie seit dem 25. Februar

2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–. Die Mehrforderung im Betrag von CHF

12'719.50 sowie der Teil der Zinsforderungen, welcher 5 % übersteigt, wurden

abgewiesen. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr

auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Strafgerichtskasse

ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend:

Berufungsklägerin), weiterhin vertreten durch [...], Advokat, Berufung

angemeldet und mit Datum vom 3. März 2022 erklärt. In ihrer

Berufungserklärung beantragt sie, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom

25. Januar 2022 insofern aufzuheben, als dass sie wegen Urkundenfälschung und

der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu erklären und hierfür

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen sei

(Ziff. 1). Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs sei sie demgegenüber

vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 2). Von einem Widerruf der bedingten

Strafe betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.

September 2014 sei abzusehen (Ziff. 3). Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei

der Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...],

Advokat, zu bewilligen sei (Ziff. 4). Weder die Staatsanwaltschaft noch die

Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten

auf die Berufung beantragt.

Mit Datum vom 31. August 2022 hat die Berufungsklägerin –

unter Festhaltung an ihren bisherigen Rechtsbegehren – ihre Berufungsbegründung

eingereicht. Ergänzend beantragt sie unter Ziff. 4, es sei eine Bewährungshilfe

anzuordnen und ihr die Weisung zu erteilen, eine Schuldenberatung aufzusuchen. Im

Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 26. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft

um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25.

Januar 2022 ersucht. Die Privatklägerin hat sich innert Frist nicht zur

Berufungsbegründung der Berufungsklägerin geäussert.

Mit Eingabe vom 22. April 2024 ist die Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft an die Verfahrensleiterin gelangt und hat mitgeteilt, dass

gegen die Berufungsklägerin unter der Verfahrensnummer [...] eine

Strafuntersuchung hängig sei. Das Verfahren stehe vor dem Abschluss und werde

voraussichtlich Anfang Juni 2024 an das Strafgericht Basel-Landschaft

angeklagt.

Mit Verfügung vom 30. April 2024 ist den Parteien der beim

Betreibungsamt Basel-Landschaft eingeholte Betreibungsregisterauszug der

Berufungsklägerin vom 29. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Mai 2024 respektive darauffolgender

schriftlicher Eingabe vom 15. Mai 2024 hat sich die Staatsanwaltschaft an die

Verfahrensleiterin gewandt und mitgeteilt, dass sie bei der Privatklägerin um

einen aktuellen Auszug betreffend die in Frage stehenden Kredite ersucht habe.

Ihrer Eingabe beigelegt war ein Schreiben der B____ AG (handelnd unter der

Marke C____) vom 13. Mai 2024, welchem die entsprechenden Kontoauszüge angehängt

waren. Gleichzeitig teilte die Privatklägerin im genannten Schreiben mit, dass

sie bis dato insgesamt fünf Zahlungen à CHF 500.– von der Berufungsklägerin

erhalten habe.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2024 ist die

Berufungsklägerin befragt worden. Der amtliche Verteidiger hat die

nachfolgenden Unterlagen zu den Akten gereicht: Ein Willkommensschreiben und

eine Lohnabrechnung vom April 2024 der neuen Arbeitgeberin der

Berufungsklägerin ([...]), einen Mietvertrag für die neue Wohnung der

Berufungsklägerin in [...], einen Auszug der [...] betreffend den Dauerauftrag

zur Zahlung der Miete, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] vom 11. Oktober

2023, einen Empfangsschein der [...] AG betreffend eine Zahlung in der Höhe von

CHF 500.– an die B____ AG vom 30. April 2024, zwei weitere Auszüge der [...]

betreffend die Daueraufträge zur monatlichen Zahlung von CHF 500.– an die

Privatklägerin sowie zur monatlichen Zahlung von CHF 250.– an die [...] AG

(beide mit Gültigkeit ab 29. Mai 2024) und schliesslich ein Schreiben der B____

AG (handelnd unter der Marke C____) vom 30. April 2024 mit einer Übersicht der

bisher erhaltenen Zahlungen der Berufungsklägerin. Im Anschluss sind der

Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der amtliche

Verteidiger beantragt im Rahmen seines Plädoyers die Rückweisung der Sache an

das Strafdreiergericht sowie die Anordnung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit

der Berufungsklägerin. Eventualiter hält er an seinen bereits schriftlich

gestellten Anträgen fest, wobei die Strafe zu Gunsten einer ambulanten

Massnahme aufzuschieben sei (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hält ebenfalls an

ihrem bereits schriftlich gestellten Antrag fest. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 609 ff.). Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die

Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und

fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach

Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil

der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Da die Staatsanwaltschaft keine

(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das von der

Berufungsklägerin ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das

vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Die Berufung der

Berufungsklägerin richtet sich in materieller Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen

mehrfachen Betrugs sowie die Bemessung der Strafe und damit einhergehend auch die

vorinstanzliche Kostenverlegung. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind

damit die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger

Verwendung von Vermögenswerten. Gleiches gilt für die Verurteilung zur Zahlung

von Schadenersatz an die B____ AG im Betrage von insgesamt CHF 118'523.40 (zuzüglich

5.

% Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von CHF 27'651.40, seit

dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.– sowie seit dem 25.

Februar 2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–), die Abweisung der

Mehrforderung im Betrage von CHF 12'719.50 sowie des Teils der

Zivilforderungen, welcher 5 % übersteigt, die Aufhebung der Beschlagnahme und

Rückgabe des Laptops [...], des Tablets [...] inkl. Ladekabel sowie der Agenda

2020.

an die Berufungsklägerin und schliesslich die Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im

Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.

1.4

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es

Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und

rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der

Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue

tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,

Art. 82 StPO N 10).

2.

Verfahrensanträge

2.1

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

beantragt der Verteidiger eingangs seines Plädoyers, es sei ein Gutachten zur

Klärung der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin in Auftrag zu geben sowie die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird angeführt, bei

Persönlichkeitsstörungen von einem gewissen Schweregrad sei mit einer

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu rechnen. Seit 2018 leide die

Berufungsklägerin an depressiven Episoden und nehme diesbezüglich auch

Medikamente ein. Sie sei aufgrund ihrer Krankheit vom 31. Mai 2018 bi 12.

Juli 2018 in stationärer Behandlung in der Klinik [...] AG in [...] gewesen. Bei

ihr seien eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, eine rezidivierende

depressive Störung sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung diagnostiziert worden. So habe sie immer nach Beständigkeit

gesucht, habe diese jedoch nur selten erfahren dürfen. Sie habe zwar Einsicht

in das Unrecht ihrer Taten, sei aber nicht in der Lage, danach zu handeln. Denn

sie habe unrealistische Vorstellungen darüber gehabt, was ihre

Rückzahlungsmöglichkeiten anbelange. Es gebe damit genügend Gründe, um die

Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin abzuklären, wobei die Begutachtung von

Amtes wegen anzuordnen sei (vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 1 f.,

Akten S. 592 f.). Die Frage sei im vorliegenden Fall insbesondere zur

Beurteilung des Strafmasses von Relevanz.

2.2

Der Antrag auf Erstellung eines

forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin

ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:

2.2.1

Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem

Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit der Täterin die Begutachtung durch

einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20 StGB die

Untersuchungs- und die urteilende Behörde die Pflicht, eine Begutachtung der

beschuldigten Person anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an deren

Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in:

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 2). Auslöser

der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche,

die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher

ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so muss stets

eine

Begutachtung durchgeführt werden (Bommer,

a.a.O., Art. 20 StGB N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam,

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 20 StGB

N 2). Anlass zu Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände,

etwa auffällige Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände,

etwa aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB

N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam,

a.a.O. Art. 20 N 10).

2.2.2

Vorliegend ist zweifellos davon auszugehen,

dass die Berufungsklägerin Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung aufweist

und diesbezüglich auf Unterstützung angewiesen ist. Indessen liegen zurzeit –

entgegen den Ausführungen des Verteidigers – keine konkreten Anzeichen vor, die

geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin

zu erwecken. Im Rahmen des 2014 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland

geführten Strafverfahrens ist bereits eine Begutachtung der Berufungsklägerin

durchgeführt worden. Im Gutachten des […] vom 27. März 2014 wurde der

Berufungsklägerin eine Selbstwertproblematik im Sinne einer narzisstischen

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Aus dem

Austrittsbericht stationär der Klinik [...] AG vom 12. Juli 2018 ergeben

sich sodann die nachfolgenden Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung

(F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode sowie Probleme mit Bezug auf

Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73), v.a. akzentuierte Persönlichkeit

mit abhängigen Zügen (vgl. Schlussbericht z.H. der Bewährungs- und Vollzugsdienste

des Kantons Bern vom 31. August 2020, Akten S. 17 f.). Aus dem für

das Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 12. April 2024 geht schliesslich

nicht hervor, dass die bisher gegen die Berufungsklägerin geführten

Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind (vgl. Akten S.

563.

ff.). Auf diese Feststellungen kann auch im vorliegenden Berufungsverfahren

nach wie vor zur Beurteilung der Sachlage abgestellt werden. Den Akten lassen

sich keinerlei objektivierbare Hinweise entnehmen, gestützt auf welche sich zum

jetzigen Zeitpunkt eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Das 2014

erstellte Gutachten wird von der Verteidigung denn auch nicht kritisiert oder

geltend gemacht, dass dieses auf irrtümlichen Feststellungen basiere. Die

Berufungsklägerin hat auch keine neuen Unterlagen, etwa von ihrer sie zurzeit

ambulant betreuenden Psychologin, ins Recht gelegt, die auf weitergehende

psychische Beeinträchtigungen respektive eine schwere psychische Störung hinweisen

würden (Vorhandensein eines aktuellen Berichts durch die Berufungsklägerin auf explizite

Nachfrage hin verneint; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 615).

Diagnostisch ist der geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung damit bisher

nicht bestätigt worden. Wie eingangs festgehalten, wurde der Berufungsklägerin

im Gutachten aus dem Jahr 2014 keine schwere Persönlichkeitsstörung, sondern

lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Hieraus ergibt sich

Dispositiv

noch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB. Demnach besteht

vorliegend hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Delikte kein ernsthafter

Anlass, an der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin zu zweifeln. Unter diesen

Umständen kann auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen verzichtet

werden, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

2.3 Nach dem Gesagten hat auch keine Rückweisung

des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen.

3. Materielles

3.1 Ausgangslage und Tatsächliches

Der angeklagte Sachverhalt ist von der Berufungsklägerin von

Beginn weg nicht bestritten worden. Sie war sowohl der Staatsanwaltschaft

gegenüber wie auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig (vgl. Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 ff., Akten S. 367 ff.). Weiter hat

die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass ihr Geständnis durch zahlreiche

Aktenbelege (insbesondere Strafanzeige der C____ AG, Kreditantrag,

Kreditvertrag, Kreditfähigkeitsprüfung, Kontobelege für die Überweisungen im

Betrage von je CHF 47'000.– vom 21. und 24. Februar 2020, E-Mail-Verkehr

zwischen der C____ AG und der [...] GmbH inkl. den eingereichten

Lohnabrechnungen, Aussagen und Kontounterlagen von D____ und schliesslich

Kontounterlagen der Berufungsklägerin im Fall [...] sowie u.a. Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft betreffend Telefonat mit der C____ AG, Kreditantrag,

eingereichte Lohnabrechnungen, Kreditvertrag, Kreditfähigkeitsprüfung, Aussagen

und Kontounterlagen von E____ im Fall [...]) objektiviert werde. Auf die

zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts kann abgestellt und vollumfänglich verwiesen

werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, Akten S. 417). Folglich steht der

inkriminierte Sachverhalt anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht

mehr zur Diskussion, sondern einzig dessen rechtliche Qualifikation (vgl. Protokoll

der Berufungsverhandlung S. 2 ff., Akten S. 610 ff). Aufgrund des Geständnisses

sowie der entsprechenden Aktenbelege steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass

E____ und D____ (beide strafrechtlich separat verfolgt) auf Initiative und

gestützt durch tatkräftige Vorbereitungshandlungen der Berufungsklägerin im Mai

2019 respektive Februar 2020 zu Lasten des Kreditinstituts C____ AG und unter

Zuhilfenahme gefälschter Dokumente unrechtmässig einen Kredit in der Höhe von

je CHF 35'000.– respektive CHF 47'000.– erlangten. Zudem verwendete die

Berufungsklägerin, ebenfalls im Februar 2020, den Betrag von CHF 47'000.–

unrechtmässig, welchen die C____ AG irrtümlicherweise ein zweites Mal

überwiesen hatte.

3.2 Rechtliches

3.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das

Verhalten der Berufungsklägerin als mehrfachen Betrug, mehrfache

Urkundenfälschung sowie unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten qualifiziert,

wobei vorliegend einzig die Tatbestandsmässigkeit des mehrfachen Betrugs umstritten

ist. Dass die Berufungsklägerin der C____ AG durch das Einsetzen zweier

Strohfrauen falsche Tatsachen vorspiegelte, die C____ AG durch die Täuschung in

einen Irrtum über die Rückzahlungsfähigkeit der jeweiligen Kreditnehmerinnen

bzw. Vertragspartnerinnen versetzt wurde, diese in der Folge sowohl E____ als

auch D____ die Kredite im genannten Umfang von CHF 35'000.– bzw.

CHF 47'000.– gewährte, das Kreditinstitut dies bei Offenlegung der

tatsächlichen Einkommenssituationen jedoch nicht getan hätte und folglich durch

den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst wurde, ist unbestritten. Es

kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des Strafdreiergerichts verwiesen

werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 617). Demgegenüber

bestreitet die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die Arglistigkeit

der Täuschung. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.

3.2.2

3.2.2.1 Den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB)

erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu

bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit:

arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter

Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie

zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen

Vermögensdisposition und Schaden; vgl. Trechsel/Crameri,

in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,

Art. 146 StGB N 1). In subjektiver Hinsicht muss neben dem Vorsatz auf alle

objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB) die Absicht

ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen. Eine solche Bereicherungsabsicht

setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann, wenn sie die

Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist;

sie will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass

die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie

aber zumindest mitbestimmend ist. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht

nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage

2019, Art. 146 StGB N 270 f.).

3.2.2.2

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt

jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der

Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Täuschung

muss zudem arglistig sein. Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt

die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit

täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E.

2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes

Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen,

raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein

kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis

Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein

oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Zu

denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige

und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine

besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20 E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt

insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und

Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125 II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d). Bei einfachen

falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist

(so z.B. speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der

Sozialversicherungen), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der

möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass

das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den

täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E.

2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2,

6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. Niggli/Mäder, a.a.O., Art. 146 StGB N 61 ff.).

3.2.2.3

Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei besonderen Machenschaften

von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Merkmal der

Arglist jedoch erfüllt, wenn die Täterschaft ihre falschen Angaben mit

gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im

geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut

werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres

Vertrauen entgegengebracht. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf sie verlassen

können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten,

wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für

deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit

Hinweisen). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass, wenn im

Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der

Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2020

vom 27. August 2020 E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).

3.2.2.4

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das

Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass

das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen:

Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern

nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153

E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022

E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20.

Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020

vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).

3.2.3 Das Strafdreiergericht hat hinsichtlich des

bestrittenen Tatbestandselements der Arglist erwogen, der Verteidigung könne in

ihren Ausführungen, wonach die Bank ein Mitverschulden treffe, nicht gefolgt

werden. Es könne nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit

seien grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet worden. Eine solche Annahme

setze voraus, dass es den konkreten Umständen nach nicht nachvollziehbar

erscheint, weshalb die Kreditgeberin gemachte Angaben und eingereichte

Unterlagen nicht näher geprüft habe, obwohl die bereits verfügten Informationen

offensichtlich unstimmig seien. Im Vorgehen der C____ AG sei keine Verletzung

der ihr auferlegten Pflichten ersichtlich, denn Art. 31 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) sehe gerade vor, dass

sich die Kreditgeberin auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu

den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen dürfe. In

Anbetracht dessen erscheine es bereits fraglich, ob in einem gesetzeskonformen

Verhalten überhaupt eine Unvorsichtigkeit gesehen werden könne, welche das

Verhalten der Täterin in den Hintergrund rücken lasse. Darüber hinaus seien der

Bank zur Verifizierung der Angaben in den Privatkreditanträgen mehrere

gefälschte Lohnabrechnungen der [...] GmbH eingereicht worden. Für die Geschädigte

hätten keine ernsthaften Anhaltspunkte bestanden, dass die jeweilige Höhe der

Lohnzahlungen nicht zutreffend wäre. Das Unterbleiben weiterer Abklärungen

lasse das betrügerische Verhalten nicht in den Hintergrund treten. Die Bank

habe nicht leichtfertig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die

eingereichten Lohnabrechnungen echt und auch inhaltlich wahr seien. Seitens der

Bank habe kein Anlass für eine spezielle Überprüfung bestanden und es treffe

sie keine Mitschuld, weshalb das Vorliegen der Arglist zu bejahen sei.

3.2.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, die

vorinstanzlichen Ausführungen zur Arglist gingen fehl. Es sei vorliegend

anerkannt, dass sie gefälschte Unterlagen, insbesondere falsche

Lohnabrechnungen, eingereicht habe. Diese Lohnabrechnungen seien durch die

Privatklägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt hinterfragt worden. In diesem

Zusammenhang stelle sich deshalb die Frage nach der Mitverantwortung der

kreditgebenden Bank, denn vom Opfer müsse ein Mindestmass an Selbstverantwortung

verlangt werden können. Banken seien dabei generell zu erhöhter Wachsamkeit

verpflichtet, da ein erhöhter Selbstschutz erwartet werde. Insbesondere

verkenne die Vorinstanz, dass das KKG die Kreditinstitute nicht vor jeglichen

Angaben der Kreditnehmer schütze und ihnen so einen Freibrief erteile, sodass

sie sich zum einen auf jegliche Angaben verlassen könnten und zum anderen die

Eingabe einer Lohnabrechnung ausreichend sei. So stehe in Art. 31 Abs. 1 KKG namentlich,

dass die Kreditgeberin von den Konsumenten einen Betreibungsregisterauszug und

einen Lohnnachweis oder sonstige Dokumente einfordern könnte, die über das

Einkommen Auskunft geben würden. Es handle sich hierbei zwar um eine

Kann-Vorschrift, jedoch könne man dem entnehmen, dass einzig eine

Lohnabrechnung nicht ausreichend sei, um die Kreditwürdigkeit einer

Kreditnehmerin zu verifizieren. Konkretisiert werde die Opfermitverantwortung

sodann auch in Art. 28 KKG bezüglich der Kreditfähigkeit. Das Kreditinstitut

habe bei der Ermittlung der Kreditfähigkeit weitere besondere Dokumente

einzufordern, damit es seinen Sorgfaltspflichten Genüge geleistet habe. Vorliegend

sei von der Berufungsklägerin einzig ein Lohnausweis verlangt worden, jedoch

kein Betreibungsregisterauszug, keine Steuererklärung, kein Mietvertrag und

auch kein Bankauszug. Es handle sich bei der Einholung dieser Unterlagen nicht

um eine nicht zumutbare, aufwendige Voraussetzung, um die Kreditfähigkeit einem

gehörigen Sorgfaltsmassstab entsprechend zu prüfen. Auch für eine allfällige Kreditnehmerin

sei es zumutbar und gebräuchlich, diese weiteren Unterlagen einzubringen.

Gerade im Kleinkreditvermittlungsgeschäft sollte ein besonderer

Vorsichtsmassstab angelegt werden, denn es handle sich um Kreditnehmer, die für

die alltäglichen Lebenskosten nicht ohne Weiteres aufkommen könnten und sich

deshalb einen Kredit vermitteln liessen. Die Gefahr, dass die kreditgebende

Bank im Kleinkreditvermittlungsgeschäft einer Täuschung unterzogen werde, sei

deshalb als erhöht einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen müsse die

kreditgebende Bank unbedingt weitere Belege zur Prüfung der Kreditfähigkeit

einer Kreditnehmerin einholen, damit ihr nicht eine Sorgfaltspflichtverletzung

vorgehalten werde.

Weiter führe die Vorinstanz fälschlicherweise aus, dass für

die Privatklägerin keine ernsthaften Anhaltspunkte bestanden hätten, die

eingereichten Lohnabrechnungen der [...] GmbH in Zweifel zu ziehen. Läge – wie

hier – nur eine Dokumentart (die Lohnabrechnungen) zur Prüfung der

Kreditfähigkeit vor, so müssten an die kreditvergebende Bank besonders hohe

Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung gestellt werden. Es sei notwendig, das

Gesamtdokument auf seine Plausibilität und Echtheit zu prüfen. Die

Auffälligkeit, dass die Lohnauszüge gar keine Sozialversicherungsabzüge

aufwiesen, hätte dem zuständigen Sachbearbeiter sofort auffallen müssen. Dies

insbesondere deshalb, weil es sich um ein routinemässiges Massengeschäft

handle. Es sei zu erwarten, dass solch eklatante Auffälligkeiten bemerkt würden

und den offensichtlichen Ungereimtheiten nachgegangen werde. Eine Überprüfung

der Lohnabrechnungen wäre ohne grossen Aufwand möglich gewesen und sei dennoch

unterlassen worden. Die Privatklägerin könne sich deshalb nicht auf Art. 31

Abs. 1 KKG berufen.

Im Ergebnis komme der Privatklägerin sehr wohl eine

Opfermitverantwortung zu und es treffe sie eine Mitschuld, da sie es

fahrlässigerweise unterlassen habe, die nach Art. 28 Abs. 2 KKG

geforderten Dokumente einzuholen. Gleichzeitig habe sie es unterlassen, die ins

Auge springenden Ungereimtheiten bei den Lohnbelegen genauer zu prüfen und

weitere zumutbare Nachforschungen anzustellen. Die Berufungsklägerin habe somit

keinesfalls arglistig gehandelt und sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.

3.2.5 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die

Berufungsklägerin verneine wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor dem

Strafdreiergericht das Vorhandensein der Arglist, doch es gebe keinerlei Gründe,

zu bezweifeln, dass die Tathandlungen der Berufungsklägerin als arglistig zu

qualifizieren seien. Dem Strafdreiergericht sei in seinen detaillierten

Erwägungen beizupflichten. So habe die Berufungsklägerin die Kredite nicht in

eigenem Namen beantragt, sondern namens zweier Strohfrauen. Diese habe sie eingesetzt,

ihnen ein fiktives Einkommen zugeschrieben und die ganze Inszenierung mit

falschen Lohnabrechnungen untermauert. Das Kreditinstitut habe sowohl die

Kreditfähigkeit von E____ als auch diejenige von D____ geprüft und sei seinen

Pflichten nach KKG nachgekommen. Es habe sich auf die Angaben der durch die

Berufungsklägerin instrumentalisierten Antragstellerinnen verlassen dürfen.

Ferner hätten sich die Mitarbeitenden der C____ AG sehr wohl auf die Echtheit

der eingereichten Unterlagen verlassen dürfen. Die Arglist sei mit Sicherheit

gegeben.

3.2.6

3.2.6.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit einer

möglichen Opfermitverantwortung beschäftigt und eine solche zutreffend

verneint. Auch wenn den Vorbringen der Verteidigung zur Kreditvergabe im

Kleinkreditvermittlungsgeschäft durchaus ein gewisses Verständnis entgegengebracht

werden kann, so entspricht die Argumentation schlicht nicht der herrschenden

Praxis. Entgegen der Kritik der Berufungsklägerin hat die C____ AG die

Kreditfähigkeit der beiden Antragstellerinnen sehr wohl geprüft, womit sie

ihren Pflichten nach Art. 28 ff. KKG nachgekommen ist. Die Berufungsklägerin

hat im Rahmen der Kreditanträge bewusst gefälschte Unterlagen, darunter

Urkunden, eingereicht, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig

eine besondere Machenschaft darstellt (vgl. E. 3.2.2.3). Dies wird von ihr

auch nicht bestritten. Zudem wurden in den Kreditanträgen und im

Berechnungsblatt der Kreditfähigkeitsprüfung falsche Angaben zum jeweiligen Einkommen

der Antragstellerinnen gemacht. Die C____ AG sollte mit diesen falschen Angaben

und den gefälschten Dokumenten über die Kreditfähigkeit von E____ respektive D____

getäuscht werden, zumal sich die Kreditgeberin auf die Angaben zu den

finanziellen Verhältnissen verlassen darf (Art. 31 Abs. 1 KKG). Darüber

hinaus kann die Kreditgeberin von den Konsumenten einen Auszug aus dem

Betreibungsregister oder einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige

Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über das Einkommen

Auskunft geben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KKG). Wie die

Berufungsklägerin bereits selbst zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei

jedoch lediglich um eine Kann-Bestimmung, womit nicht in jedem Fall zwingend

zusätzliche Unterlagen eingeholt werden müssen. Aufgrund der gefälschten

Lohnabrechnungen durfte die Berufungsklägerin im konkreten Fall eben gerade

davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aktiv nach Einkommensquellen der

beiden Strohfrauen forschen werde. Im Weiteren bestanden keine Anhaltspunkte,

aufgrund welcher die C____ AG zur Einholung zusätzlicher Auskünfte verpflichtet

gewesen wäre. Dies hätte sich nur bei Zweifeln an den getätigten Angaben und

offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben aufgedrängt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und

Abs. 3 KKG). Der den beiden Kreditnehmerinnen attestierte Nettolohn von je

CHF 4'572.38 respektive CHF 5'885.20 erwies sich dabei auch nicht als

übermässig hoch, sodass sich umgehend Nachforschungen aufgedrängt hätten. Angesichts

der sehr hohen Anzahl an Kreditanträgen kann der C____ AG nicht zugemutet

werden, jedem einzelnen Antrag ohne spezielle Anhaltspunkte für eine

Falschangabe ein generelles Misstrauen entgegenzubringen, zumal dies auch nicht

im Sinne der jeweiligen Antragsteller sein dürfte. Das Einholen von

Betreibungsregisterauszügen, Bankauszügen etc. der Berufungsklägerin selbst

wäre in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht möglich gewesen, weil sie D____

und E____ genau zu diesem Zweck instrumentalisierte, da sie wusste, dass sie

selbst bei ihrer finanziellen Ausgangslage keinen Kredit erhalten hätte (vgl.

Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 368).

3.2.6.2 Der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die eingereichten

Lohnabrechnungen so eklatant und auffällig gefälscht seien, dass sie sofort

hätten auffallen müssen, überzeugt sodann nicht. Um die Echtheit von Urkunden

in Frage zu stellen, müssen sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte

Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben. Vorausgesetzt werden damit nicht

irgendwelche Anhaltspunkte, vielmehr müssen diese ernsthaft sein. Diese

Voraussetzung ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es trifft zwar zu, dass

die Sozialversicherungsabzüge nicht ganz vollständig sind. So fehlt insbesondere

ein Abzug für die Nichtbetriebsunfallversicherung und der AHV-Abzug müsste

korrekterweise als «AHV/IV/EO» bezeichnet werden. Hervorzuheben ist in diesem

Zusammenhang jedoch die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich im Zeitpunkt

der Prüfung der Kreditgesuche um ein routinemässiges Massengeschäft gehandelt

habe und kein Verstoss gegen grundlegendste Vorsichtsmassnahmen auszumachen

sei, wenn der zuständige Sachbearbeiter seine Aufmerksamkeit auf die

kreditrelevanten Informationen und nicht auf die Sozialversicherungsabzüge

gerichtet habe. Bei einer genaueren Betrachtung der sich in den Akten

befindlichen Lohnabrechnungen weisen diese zudem die nachfolgenden Merkmale

auf: Nennung Name inklusive der vollständigen Adresse der angeblichen

Arbeitnehmerin; Bezeichnung des Dokuments als «Lohnabrechnung» mit der

entsprechenden Monatsangabe; Ausstellungsdatum; Höhe des Bruttomonatslohns;

diverse Sozialversicherungsabzüge (AHV-Abzug, ALV-Abzug sowie

Pensionskassenabzug) und das Total der Abzüge; der hieraus resultierende

Nettolohn sowie schliesslich die Angabe der Kontoverbindung zur Auszahlung

inkl. Nennung einer vollständigen IBAN-Nummer. Insbesondere sind jedoch die

Details im Briefkopf sowie in der Fussnote des Dokuments hervorzuheben. Darin

wird die [...] GmbH als Ausstellerin des Dokuments inkl. dem Firmenlogo,

welches der Berufungsklägerin vom Inhaber der GmbH in anderem Zusammenhang zur

Verfügung gestellt wurde (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

S. 6, Akten S. 368), aufgeführt. In der Fussnote werden nebst der Wiederholung

der Firmenbezeichnung der Inhaber mit Name, die Telefon-, Mobiltelefon- und

Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetseite, die Adresse der Werkstatt und des

Büros sowie schliesslich die Mehrwertsteuer-Nummer aufgelistet. Die Lohnabrechnungen

sind zwar grundsätzlich simpel gehalten, aber in ihrer Ausgestaltung nicht

untypisch im KMU-Bereich. Jedenfalls sind die Abweichungen bei den

Sozialversicherungsabzügen nicht so augenscheinlich, als dass sie sich dem

zuständigen Sachbearbeiter sofort aufgedrängt hätten, zumal die

Kreditantragsprüfung auch nicht von Juristen oder geschulten HR-Fachpersonen

vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund hat sich auch keine genauere

Überprüfung der Lohnabrechnungen aufgedrängt.

3.2.6.3 Im Ergebnis ist der Kreditgeberin, auch wenn

nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen

wäre, nicht vorzuwerfen, dass sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht

beachtet hätte. Jedenfalls ist im Verhalten der C____ AG – gerade weil es sich

bei der Vergabe von Konsumkrediten um ein routinemässiges Massengeschäft

handelt – keine Leichtfertigkeit zu erblicken, welche das deliktische Vorgehen

der Berufungsklägerin vollkommen in den Hintergrund rücken lässt. Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorliegen der erforderlichen Arglist in

den gegebenen Fallkonstellationen klarerweise zu bejahen ist.

3.2.7 Wie bereits unter E. 3.2.1 festgehalten,

versetzte die arglistige Täuschung die Privatklägerin in beiden Fällen in einen

Irrtum über die tatsächliche finanzielle Situation von D____ und E____,

woraufhin sie diesen in der Folge je einen Kredit in der Höhe von CHF 47'000.–

respektive CHF 35'000.– gewährte. Alle weiteren objektiven Tatbestandselemente

wie auch der subjektive Tatbestand sowie die Bereicherungsabsicht wurden von

der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Folglich kann auf die

entsprechenden Erwägungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 615).

3.2.8 Die Berufungsklägerin ist somit in

Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch in zweiter Instanz des

mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der

Privatklägerin schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1 Das Strafdreiergericht hat die

Berufungsklägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die

Strafe setzt sich zusammen aus einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten für die Delikte

des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der

unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sowie dem Vollzug des bedingten

Teils (12 Monate von insgesamt 24 Monaten) der Vorstrafe vom 18. September 2014

des Regionalgerichts Bern-Mittelland, wobei der zu widerrufende

Freiheitsstrafanteil aufgrund der grossen Härte, welche eine erneute Haft für die

Berufungsklägerin bedeute, ausnahmsweise auf lediglich vier Monate festgesetzt

worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f., Akten S. 427 f.).

4.2 Der Verteidiger der Berufungsklägerin

beantragt die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 15

Monaten, wobei von einem Widerruf der bedingten Strafe betreffend das Urteil

vom 18. September 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland abzusehen sei.

Ferner sei eine Bewährungshilfe anzuordnen und der Berufungsklägerin die

Weisung zu erteilen, eine Schuldenberatung aufzusuchen. Das Tatverschulden sei

von der Vorinstanz zu fest zu Lasten der Berufungsklägerin gewichtet worden, denn

es gehe um Delikte zum Nachteil eines professionellen Kreditinstituts, nicht

zum Nachteil einer Privatperson. Die Frage nach der kriminellen Energie müsse

unter diesem Blickwinkel gesehen werden. Das Tatverschulden könne deshalb nur

im unteren, leichten bis sehr leichten Bereich angesiedelt werden. In Bezug auf

die Täterkomponente sei sodann zu beachten, dass die Berufungsklägerin seit

2018 an depressiven Episoden leide und entsprechende Medikamente einnehme. Tatsache

sei, dass sie mit dem Geld nicht in Saus und Braus gelebt habe, sondern

finanzielle Löcher gestopft habe. Sie habe den Ernst der Lage nun erkannt und

arbeite an sich. Sie sei schlichtweg blauäugig vorgegangen und schäme sich für

ihr Verhalten. Ferner sei ihr stärker zu Gute zu halten, dass sie im Verfahren

kooperativ und geständig gewesen sei und sich bei den Geschädigten und

Mitbeschuldigten entschuldigt habe. Sie habe die volle Verantwortung für alles

übernommen und sei durch die entsprechende Abzahlungsvereinbarung um

Wiedergutmachung bemüht. Alle diese Umstände würden für eine Strafmilderung

sprechen, die Vorstrafe sei demgegenüber nur leicht straferhöhend zu

berücksichtigen. Schliesslich sei von einem Widerruf der Vorstrafe abzusehen,

denn sie habe einen Gesinnungswandel durchgemacht, gehe einer geregelten Arbeit

nach und es sei keinesfalls zu erwarten, dass sie erneut delinquieren werde. Es

lägen nun besonders günstige Umstände vor. Eine unbedingte Strafe bzw. ein

Widerruf der Strafe würden die Berufungsklägerin demgegenüber derart aus ihrem

Leben reissen, dass dies nicht zu verantworten wäre.

4.3 Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber

die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses.

4.4

4.4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der

Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen

Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs.

1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in:

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB

N 6; Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).

Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der

Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch

hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die

aktuellen Verhältnisse der beurteilten Person abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57

E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23.

Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).

4.4.2 Hat die Täterin durch eine oder mehrere

Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so

verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht

diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der

Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach

Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt

zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb

dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

4.4.3 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art.

49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom

26. April 2023 E. 4.5.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3,

6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).

4.4.4 Bei der Strafzumessung ist stets auch die

Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe

in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter

Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden der Täterin und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die

Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von

Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II

297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem

Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.

3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können

die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des

Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren

Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen

nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die

Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41

Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

4.4.5 Dem Strafgericht ist zuzustimmen, dass

vorliegend unabhängig davon, dass das Aussprechen einer Geldstrafe zur

Sanktionierung der zu beurteilenden Delikte möglich wäre (vgl. angefochtenes

Urteil S. 14, Akten S. 423), eine Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Dies

einerseits aufgrund der kriminellen Vergangenheit der Berufungsklägerin (vgl. Strafregisterauszug

vom 12. April 2024, Akten S. 563 ff.; Aussagen der Berufungsklägerin zur

Sache, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 363 ff.),

die sich auch von einer teilbedingten Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken

lassen, und andererseits aufgrund der Tatsache, dass sie zwar ein Einkommen

erzielt, aber massive Schulden hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass

angesichts ihrer äusserst schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu

erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln überhaupt vollzogen

werden könnte. Damit kommt aus spezialpräventiven Gründen nur eine

Freiheitsstrafe in Frage.

4.5

4.5.1 Der Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs.

1 StGB) und derjenige der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sehen je

einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe

vor. Die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

4.5.2 Vorliegend ist vom Fall [...] auszugehen, da

diese Konstellation schwerwiegender erscheint (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,

Rz. 485 f., wonach von derjenigen Straftat auszugehen ist, die im konkreten

Fall die höchste Strafe nach sich zieht, wenn mehrere Straftatbestände mit

gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind). Nachdem es bei einer Verurteilung

wegen (mehrfachen) Betrugs bleibt, kann dazu auch auf die Erwägungen der

Vorinstanz abgestellt werden. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu

erwägen, dass die Deliktssumme in der Höhe von 47'000.– als hoch zu bezeichnen

ist. Zwar hat die Berufungsklägerin nicht alleine gehandelt, allerdings ging

die Initiative unbestrittenermassen von ihr aus, wobei sie durch das Fälschen

der Lohnabrechnungen wesentlich zur Verwirklichung des Tatplans beitrug. Es ist

mit der Vorinstanz einig zu gehen, wenn sie ausführt, dass die

Berufungsklägerin Personen aus ihrem näheren Umfeld in die Betrüge involviert,

die zu ihnen aufgebauten Freundschaften missbraucht und darüber hinaus D____

das Fälschen der Lohnabrechnungen vorenthalten habe. Richtig ist auch, wenn das

Strafdreiergericht nachgehend darlegt, dass in Anbetracht der Vorgehensweise

nicht mehr von einem unprofessionellen Handeln gesprochen werden könne, denn

die Berufungsklägerin habe genau gewusst, was es benötige, um trotz ihrer

Kreditunfähigkeit und derer ihrer Strohfrauen einen Kredit zu erlangen. Damit

ist die Berufungsklägerin mit ihrem Einwand, dass das Tatverschulden von der

Vorinstanz zu sehr zu ihren Lasten gewichtet worden sei, nicht zu hören. Auch

wenn ins Gewicht fällt, dass vorliegend ein professionelles Kreditinstitut und

nicht eine Privatperson geschädigt worden ist, zeugen das Tatvorgehen und ihre

mit Blick auf die Vorstrafen gezeigte Renitenz von beträchtlicher krimineller

Energie. Von Blauäugigkeit kann damit keine Rede sein. Die Berufungsklägerin handelte

zwar in Sorge um ihre Schuldenlast, aber letztlich aus pekuniären Motiven. Eine

besondere Notlage, die sich von anderen Personen in schwierigen finanziellen

Situationen abhob, lag bei ihr indes nicht vor. Hinsichtlich des (objektiven

und subjektiven) Tatverschuldens gelten die angestellten Überlegungen analog

auch für die begangenen Urkundenfälschungen nach Art. 251 StGB, weil der Betrug

erst durch die falschen Angaben im Kreditantrags- und

Kreditfähigkeitsprüfungsformular nach KKG sowie die Einreichung der falschen

Lohnabrechnungen möglich wurde. Die mehrfachen Urkundenfälschungen dienten der

Berufungsklägerin dazu, die C____ AG zur Auszahlung des beantragten Kredits zu

bewegen. Das gesamte Verschulden ist entsprechend der vorinstanzlichen

Würdigung als nicht mehr leicht zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von neun

Monaten für den Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung im Fall [...] als

zutreffend zu bestätigen.

4.5.3 Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1

StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Bezüglich Ziff. 2.1 der Anklageschrift (Fall

[...]) kann weitestgehend auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden, wobei

dieselben Rechtsgüter betroffen und auch die Vorgehensweise sowie der

inhaltliche Zusammenhang identisch sind. Die zweite – nur wenige Monate später

– aufgrund falscher Angaben und gefälschter Lohnabrechnungen erhältlich

gemachte Kreditsumme war mit CHF 35'000.– etwas geringer als die erste,

aber dennoch in einem beträchtlichen Bereich. Indes ist das Vorgehen als etwas weniger

dreist zu bezeichnen und muss der Berufungsklägerin angerechnet werden, dass E____

im Gegensatz zu D____ eine gewisse Kenntnis in Bezug auf den Kniff mit den

Lohnabrechnungen gehabt zu haben scheint. Der Gesamtschuldbeitrag ist daher

geringer zu veranschlagen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für diese

Betrugshandlung und die mehrfachen Urkundenfälschungen angesichts eines nicht

mehr leichten Verschuldens eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate auf

vorerst 13 Monate vorzunehmen.

4.5.4 In Bezug auf die unrechtmässige Verwendung von

Vermögensdelikten kann vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (vgl.

angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 425). Die zutreffende Würdigung ist

seitens der Berufungsklägerin auch nicht beanstandet worden, sodass die bisher

zugemessene Strafe um zwei Monate zu erhöhen ist. Damit resultiert eine hypothetische

Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten.

4.6

4.6.1 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen

Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Die Berufungsklägerin ist am [...] in [...]

geboren und mit ihrem älteren Bruder bei ihren Eltern aufgewachsen. Bis zu

ihrem KV-Abschluss im Jahr 2001 ist ihre schulische und berufliche Laufbahn

normal verlaufen. Auch ihr Berufseinstieg als Sachbearbeiterin gestaltete sich

zunächst unauffällig. Danach ist sie in beruflicher Hinsicht vermehrt auf

Abwege geraten. Nach eigenen Angaben lebte sie seit 2012 mindestens an 11

verschiedenen Wohnorten und hatte in dieser Zeit zahlreiche Arbeitgeber, war

(mit Unterbrüchen) ca. 3-4 Jahre arbeitslos und von 2017 bis 2020 auf

Unterstützungsbeiträge angewiesen (vgl. Akten S. 3; Berufungsbegründung

S. 8, Akten S. 492). Ihre letzte Anstellung bei der [...] AG hat sie wiederum

aufgrund mutmasslich begangener Delikte verloren. Immerhin ist diesbezüglich positiv

zu werten, dass sich die Berufungsklägerin stets um neue Arbeit bemüht hat und

sich seit April 2024 wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis befindet. Ferner

ist zu berücksichtigen, dass sie einschlägig vorbestraft ist und – wie von der

Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten – die vorliegend zu beurteilenden

Delikte u.a. während der fünfjährigen Probezeit des Urteils des

Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2014 begangen hat. Trotz

der bereits ausgestandenen unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten hat sie

weitere Vermögensdelikte begangen. Gemäss den aktenkundigen

Betreibungsregisterauszügen ist die Berufungsklägerin zudem hoch verschuldet

(vgl. Akten S. 23 ff., S. 525 ff.).

4.6.2 Für die Berufungsklägerin spricht hingegen,

dass sie sich durchs Band – bis und mit vor Berufungsgericht – einsichtig,

kooperativ und geständig gezeigt hat. So hat sie auch heute – trotz geltender

Unschuldsvermutung – in Bezug auf die in Basel-Landschaft laufende

Strafuntersuchung zugegeben, dass es im Rahmen ihrer Anstellung bei der [...]

AG zu Unregelmässigkeiten gekommen ist (vgl. dazu unten E. 4.9.4.2). Dies ist

stark zu ihren Gunsten zu werten, zumal es eher eine Ausnahme darstellt, dass

nicht sämtliche Vorwürfe bestritten werden. Erheblich ins Gewicht fällt sodann,

dass ihre Delinquenz bis zu einem gewissen Grad mit ihrer narzisstischen

Persönlichkeitsakzentuierung in Zusammenhang steht. In Bezug auf die

dokumentierten gesundheitlichen Probleme kann nach wie vor auf das Gutachten

des […] vom 27. März 2014 abgestellt werden, mit welchem der Berufungsklägerin

eine Selbstwertproblematik im Sinne einer narzisstischen

Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert wurde. Hinzu kommt,

dass sie sich im Sommer 2018 aufgrund depressiver Episoden für einige Wochen

stationär in der Klinik [...] AG in [...] behandeln liess, wo ihr wiederum

Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung attestiert

wurden. Auch anlässlich der heutigen Befragung gibt die Berufungsklägerin an, weiterhin

an Depressionen und Panikattacken zu leiden. Zur medikamentösen Behandlung

nehme sie […] 150 mg und 100 mg nicht retardierend zum Schlafen zu sich. Sie

führe mit ihrer Psychologin «Video Calls», bei Bedarf (insbesondere die

Medikamente betreffend) werde extern ein Psychiater in die Sitzungen

miteinbezogen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 614).

Ebenfalls hat sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] ins Recht gelegt

(Akten S. 574), gemäss welchem sie sich ab dem 4. September 2023 in

ärztlicher Behandlung befand und vom 16. bis 31. Oktober 2023 krankgeschrieben

wurde. Nach eigenen Ausführungen der Berufungsklägerin sei sie in der

Tagesklinik in [...] in die Tagesstruktur eingebunden gewesen, wo sie u.a. an

Einzel- und Gruppentherapien oder auch kreativen Aktivierungstherapien

teilgenommen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S.

610 f.). Allerdings liegt seitens der [...] kein Behandlungsbericht vor, dem

weitere Diagnosen, als die bisher bekannten Befunde zu entnehmen wären. Obschon

damit nicht per se von einer verminderten Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin

auszugehen ist, so ist dennoch festzuhalten, dass sie psychisch stark belastet ist

(Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Zügen; erhebliche Probleme in der

Alltagsbewältigung; langdauernde Belastung durch das Alkoholproblem beider

Eltern [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 9, Akten S. 613 und S.

617]). Diesem Umstand ist in der vorinstanzlichen Würdigung zu wenig Rechnung

getragen worden.

4.6.3 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten,

unter Einbezug der psychischen Verfassung der Berufungsklägerin, stärker zu ihren

Gunsten aus, weshalb sich nicht eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern eine

Strafreduktion von drei Monaten rechtfertigt. Zusammenfassend ist die Strafe

auf 12 Monate festzusetzen.

4.7 Mangels gutachterlich attestierter

Notwendigkeit fällt die Frage des Strafaufschubs zu Gunsten einer ambulanten

Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ausser Betracht.

4.8

4.8.1 Hinsichtlich der am 18. September 2014 vom

Regionalgericht Bern-Mittelland (wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten

Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden) gegenüber der

Berufungsklägerin teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten,

davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von fünf

Jahren, hat die Vorinstanz gemäss Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 StGB den Widerruf

des bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Dies mit der

Begründung, dass der Berufungsklägerin unter Einbezug sämtlicher Umstände (insbesondere

mehrfaches Delinquieren während der Probezeit; keine Bagatelldelikte; Vorgeschichte;

erhebliche Rückfallgefahr; keine verbesserte finanzielle Situation) und

aufgrund der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Taten eine

schlechte Prognose gestellt werden müsse (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 ff.,

Akten S. 426 ff.).

4.8.2

Art. 46 Abs. 1 StGB schreibt vor, dass das

Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe widerruft,

sofern die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder

Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten

verüben wird. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens

zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Abs. 3). Nach Abs. 5 der

genannten Bestimmung darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden,

wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Seit dem 23.

Januar 2023 ist neu Art. 44 Abs. 4 StGB in Kraft (eingefügt durch Anhang 1

Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016). Nach dieser neueren

Bestimmung beginnt die Probezeit sowohl für die bedingten als auch für die

teilbedingten Strafen mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird. Vor

Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 4 StGB galt folgende Rechtsprechung: Bei

teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des

Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe. Entsprechend beginnt

die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar

Strafrecht, 4. Auflage 2019, Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 und vom 30.

April 2023, Art. 44 StGB N 9a; BGE 143 IV 441 E. 2.3-2.4).

4.8.3 Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das

Strafdreiergericht am 25. Januar 2022 war Art. 44 Abs. 4 StGB noch nicht

anwendbar, womit die Vorinstanz in Anwendung der soeben zitierten Praxis zu

Recht davon ausgegangen ist, dass die Probezeit während des Vollzugs der Strafe

ruhte, sodass das Ende der Probezeit der Vorstrafe auf den 12. August 2020 fiel

und sie deshalb über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe

zu entscheiden habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 17, Akten S. 426). Unter

nunmehriger Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 4 StGB ist die fünfjährige

Probezeit der am 18. September 2014 teilbedingt ausgesprochenen Strafe am 16.

September 2019 abgelaufen, seit dem Ablauf der Probezeit sind darüber hinaus

bereits über 4 Jahre vergangen. Folglich ist die Dreijahresfrist gemäss

Art. 46 Abs. 5 StGB im Zeitpunkt der Beurteilung der Angelegenheit

durch das Berufungsgericht mittlerweile längst abgelaufen. Im Übrigen wäre auch

ohne Berücksichtigung der neuen Bestimmung von Art. 44 Abs. 4 StGB die Dreijahresfrist

nach Art. 46 Abs. 5 StGB vergangen, womit so oder so aus gesetzlichen

Gründen kein Widerruf der Strafe mehr erfolgen kann. Folgerichtig steht es dem

Berufungsgericht nicht mehr zu, eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen

Strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden.

4.9

4.9.1 Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die

Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten

(Abs. 1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise

aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin

genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden

Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die

teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus

spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens

eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven

Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43

StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose

nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).

4.9.2 Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von

der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei

eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird.

Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten

Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der

Bewährungsaussichten der Täterin ist anhand einer Gesamtwürdigung aller

wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42

StGB N 38 ff.). Wurde die Täterin allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre

vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitstrafe von mehr als sechs

Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige

Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch für einen allfälligen

teilbedingten Vollzug (Schneider/Garré, a.a.O.,

Art. 42 StGB N 13). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen,

dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der (teil-)bedingte Strafvollzug

ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den

Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung

besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders

günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die

neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang

steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen

der Täterin (BGE 145 IV 137 E. 2.2).

4.9.3 Die Vorinstanz ist aufgrund der einschlägigen

Vorstrafen, der schwierigen finanziellen Verhältnisse sowie dem Umstand, dass

die Berufungsklägerin während der laufenden Probezeit weiterdelinquiert hat,

von keiner günstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe unbedingt

ausgesprochen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 428). Die

Berufungsklägerin macht indes geltend, dass bei ihr nun besonders günstige

Umstände vorlägen.

4.9.4

4.9.4.1 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl

ein voll- oder teilbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Wie

bereits mehrfach festgehalten, wurde die Berufungsklägerin zuletzt im Jahr 2014

in Bern wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs sowie mehrfacher

Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten

verurteilt, weshalb die Frage des voll- oder teilbedingten Vollzugs vorliegend

nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist. Für die Frage der Legalprognose ist

– wie erwähnt (vgl. E. 4.4.1) – auf die aktuellen Verhältnisse der

Berufungsklägerin abzustellen, weshalb vorliegend alle bis zur

Berufungsverhandlung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind. Besonders

günstige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich:

4.9.4.2 Die Berufungsklägerin ist mehrfach vorbestraft

(vgl. Strafregisterauszug vom 12. April 2024, Akten S. 563 ff.). Trotz einschlägiger

Vorstrafen in Bezug auf Vermögensdelikte hat die Berufungsklägerin in diesem

Bereich weiterdelinquiert und die Privatklägerin mit ihrem Zutun um mehr als

CHF 100'000.– geschädigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Kanton

Basel-Landschaft ein neues Strafverfahren gegen sie geführt wird. Darin werden

ihr diverse Delikte (Veruntreuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug,

gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) im

Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Position als Büroangestellte bei der [...] AG

vorgeworfen (vgl. Akten S. 517 ff.). Es trifft, wie von der Verteidigung

eingewendet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 612),

zwar zu, dass die Strafuntersuchung noch im Gange ist und für die

Berufungsklägerin insofern die Unschuldsvermutung gilt. Nicht gefolgt werden

kann ihr jedoch darin, dass die bisherigen Erkenntnisse aus dieser Untersuchung

im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. So hat die

Berufungsklägerin anlässlich der heutigen Befragung vor dem Berufungsgericht

auch zugegeben, dass sie gewisse strafbare Handlungen begangen und im neuen

Strafverfahren ein Teilgeständnis abgelegt habe. Andere Vorwürfe im

Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung weist sie hingegen entschieden von

sich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 612). Bei dieser

Ausgangslage darf zumindest angenommen werden, dass es auch im Kanton

Basel-Landschaft zu einer weiteren Verurteilung kommen wird. Insbesondere ist

in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Berufungsklägerin die ihr in

dieser weiteren Strafuntersuchung vorgeworfenen Delikte teilweise beging

respektive begangen haben soll, während das vorliegende (Berufungs-)verfahren

bereits hängig war. Mithin vermochte sie weder die bereits ausgestandene Haft

noch das laufende Strafverfahren von erneuter Delinquenz abhalten. Hinzu kommt,

dass ein Grossteil der Delikte in der Regel rein pekuniär motiviert sind. So

ist auch im vorliegenden Verfahren die Motivation der Berufungsklägerin für

ihre Handlungen in rein finanziellen Interessen zu sehen. Die Berufungsklägerin

bestreitet auch nicht, dass sich diese durch ihre angespannte finanzielle

Situation begründen lassen (vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 6, Akten

S. 597). Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse der

Berufungsklägerin bereits früher die Tatmotivation darstellten und ihre

finanziellen Schwierigkeiten sie nach wie vor stark beschäftigen (Schuldenlast

in der Höhe von mindestens einer halben Million Franken [Protokoll der Berufungsverhandlung

S. 4, Akten S. 612]), besteht die begründete Sorge, dass sie aus denselben

Gründen auch künftig wieder straffällig wird. Dies umso mehr, als sie sich

bisher von den ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken liess.

4.9.4.3 Daran ändern auch die Einwände der

Berufungsklägerin, wonach sich ihre persönliche Situation mittlerweile

entscheidend geändert habe, sowie die heute eingereichten Unterlagen (vgl.

Akten S. 569 ff.) nichts.

Zunächst ist der Berufungsklägerin zugute zu halten, dass sie

im April 2024 eine neue Arbeitsstelle bei der [...] AG angetreten hat und per

März 2024 nach [...] umgezogen ist, wo sie sich langsam eine neue Existenz aufbauen

möchte. Auch wirkt sie anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf ihren

psychischen Zustand etwas stabiler, nimmt gewisse Medikamente zu sich und ist,

wenn auch nur online, im Austausch mit ihrer Therapeutin. Positiv zu werten

ist, dass sie eine Entwicklung hinsichtlich ihrer beruflichen Verantwortung

durchgemacht zu haben scheint, da sie in ihrer neuen Position ausschliesslich

für administrative Tätigkeiten und als Aushilfe bei Lieferengpässen zuständig

ist und ihren neuen Vorgesetzten gegenüber klar kommuniziert hat, dass sie aufgrund

von Schwierigkeiten mit Finanzen und einer damit zusammenhängenden Haftstrafe für

keinerlei Finanzaufgaben zuständig sein möchte. Allerdings hat sie ihnen nur

offenbart, dass sie Einträge im Strafregisterauszug hat, ohne das laufende

Berufungsverfahren (oder auch die Strafuntersuchung in Basel-Landschaft) zu

erwähnen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 8 und 9, Akten S. 613 ff.).

Jedoch stellen diese Umstände noch keine besonders positive Veränderung in den

Lebensumständen der Berufungsklägerin dar, da es sich um relativ neue

Veränderungen handelt und aus ihrer Vergangenheit ersichtlich ist, dass eine

neue Arbeitsstelle sie nicht per se vom Deliniquieren abgehalten hat. So hat

sie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen

ihrer Berufungsbegründung beteuert, dass sie sich mittlerweile niedergelassen

und zur Ruhe gefunden habe und einer geregelten Arbeit nachgehe. Allerdings hat

diese von ihr geltend gemachte Stabilität nicht lange gehalten und sie ist

rasch wieder in ihre alten Verhaltensmuster zurückgefallen. Ihre Anstellung bei

der [...] AG hat sie wieder verloren und sieht sich aufgrund von Verfehlungen,

welche sie in diesem Job begangen hat respektive haben soll, wiederum mit einem

neuen Strafverfahren konfrontiert. Die von der Berufungsklägerin nunmehr vor

Berufungsgericht wiederholt gezeigte Einsicht und Reue ist zwar willkommen zu heissen,

allerdings vermag dies die bestehenden erheblichen Bedenken nicht zu

entkräften, zumal aus ihrer Vorgeschichte ersichtlich ist, dass es keiner grossen

Veränderungen bedarf, um sie «aus der Bahn zu werfen» und ihre Fortschritte

wieder rückgängig zu machen. Hinzu kommt, dass nach wie vor der Nachweis einer

engen, persönlichen und regelmässigen Therapie fehlt.

Was sodann die von der Verteidigung ins Feld geführte

Wiedergutmachung anbelangt, ist auf die von beiden Parteien eingereichten

Kontoauszüge der B____ AG zu verweisen (Akten S. 578 ff.). Wie die

Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer zu Recht ausführt, hat die

Berufungsklägerin bisher lediglich sechs Rückzahlungen à CHF 500.– geleistet. Sofern

sie diesbezüglich einwendet, sie habe lange auf eine Antwort der Privatklägerin

zwecks Abmachung einer Abzahlungsvereinbarung gewartet, ist sie darauf

hinzuweisen, dass es ihr jederzeit freigestanden hätte, Rückzahlungen auch ohne

die genannte Vereinbarung zu leisten. Im Übrigen datiert auch der ihrerseits

eingereichte Auszug der [...] betreffend den Dauerauftrag zur monatlichen

Zahlung von CHF 500.– an die Privatklägerin erst vom 29. Mai 2024 (Akten S.

576). Dass die Berufungsklägerin demnach kurz vor bzw. an der der

zweitinstanzlichen Verhandlung eine solche Bestätigung einreicht, vermag keinen

eigentlichen positiven Wandel zu belegen.

4.9.5 Aus den genannten Gründen und in

Gesamtwürdigung aller Umstände kann der Berufungsklägerin weder der bedingte

noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Folglich kann das

Berufungsgericht auch keine Bewährungshilfe anordnen respektive Weisungen im

Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB erteilen. Allerdings ist abschliessend

festzuhalten, dass gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB die Vollzugsbehörde auf

Gesuch der verurteilten Person hin die elektronische Überwachung für den

Vollzug einer Freiheitsstrafe (oder Ersatzfreiheitstrafe) von 20 Tagen bis 12

Monaten anordnen kann. Hierzu müssen die Voraussetzungen nach Art. 79b

Abs. 2 StGB erfüllt sein (dazu gehört unter anderem, dass weder Flucht-

noch Rückfallgefahr besteht, die Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft

verfügt und einer geregelten Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche

nachgeht). Es obliegt somit der Berufungsklägerin, der zuständigen

Vollzugsbehörde beim Aufgebot zum Strafantritt einen entsprechenden Antrag auf

Electronic Monitoring zu stellen und darzulegen, dass sie die Voraussetzungen

für diese Strafvollzugsform erfüllt. Die Vollzugsbehörde wird dann prüfen

müssen, ob die gesetzlichen Bedingungen tatsächlich gegeben sind und ob ihr die

besondere Vollzugsform gewährt werden kann.

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt.

Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie

unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sind unangefochten in

Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren wird darüber hinaus der

erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs bestätigt. Sodann waren

zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung die Voraussetzungen für

einen Widerruf der am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mitteland

wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung

von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 24 Monaten) bedingt

ausgesprochenen Freiheitsstrafe klarerweise erfüllt, womit das

Strafdreiergericht die Berufungsklägerin zu Recht zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe

verurteilt hat. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche

Kostenverteilung zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren die ihr auferlegten Kosten in der Höhe von CHF

3'643.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.

4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 10.3.1; je mit Hinweisen).

Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung teilweise

durch. Zwar unterliegt sie in Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch wegen

mehrfachen Betrugs sowie die ersuchte bedingte Freiheitsstrafe, jedoch dringt

sie in Bezug auf eine Strafreduktion vor dem Berufungsgericht durch, womit sie

eine erhebliche Änderung des angefochtenen Urteils bewirkt. Vor diesem

Hintergrund rechtfertigt es sich daher, der Berufungsklägerin die Hälfte der

Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden in Form einer

reduzierten Urteilsgebühr auf CHF 750.– festgesetzt (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810).

5.3 Dem amtlichen Verteidiger der

Berufungsklägerin ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein

angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten (vgl. Honorarnote,

Akten S. 599 ff.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zzgl. Nachbesprechung

mit der Berufungsklägerin werden dem amtlichen Verteidiger überdies zusätzlich

3.5 Stunden bezahlt. Somit werden dem Verteidiger für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'650.– (19.75 Stunden Aufwand gemäss Honorarnote zzgl.

3.5 Stunden für die Hauptverhandlung sowie Nachbesprechung) und ein

Auslagenersatz von CHF 11.35 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

369.70, somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Da der Berufungsklägerin eine um die Hälfte reduzierte

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

25. Januar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger

Verwendung von Vermögenswerten in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 und Art.

141bis des Strafgesetzbuches;

-

die Verurteilung zu Schadenersatz an die B____ AG im Betrage von

CHF 118'523.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von

CHF 27'651.40, seit dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.–

sowie seit dem 25. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–;

-

die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 12'719.50 sowie des

Teils der Zinsforderungen, welcher 5 % übersteigt;

-

die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des [...] (Pos. […]), des

Tablets [...] inkl. Ladekabel (Pos. […]) sowie der Agenda 2020 (Pos. […]) an A____;

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise

gutgeheissen.

A____ wird – neben den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und

unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten – des mehrfachen Betrugs

schuldigt erklärt. Sie wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. November 2020 (1 Tag),

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 41, Art.

49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 18. September 2014 vom

Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten

Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von

insgesamt 24 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung

von Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht

vollziehbar erklärt.

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'643.30

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650.– und ein Auslagenersatz von CHF

11.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.70 (7,7 % auf CHF

1'961.35 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'700.– [Aufwand ab

1.1.24]), somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin (nur Dispositiv)

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).