SB.2022.24
mehrfacher Betrug und Strafzumessung (noch nicht rechtskräftig)
17. Mai 2024Deutsch56 min
unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig erklärt. Die gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.24
URTEIL
vom 17.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, MLaw
Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin
MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____ AG
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 25. Januar 2022 (SG.2021.207)
betreffend mehrfachen Betrug und
Strafzumessung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 25. Januar 2022 wurde A____
des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der
unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig erklärt. Die gegen A____
am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher
Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden
teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Einrechnung
der Untersuchungshaft von 1 Tag), davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, wurde in Bezug auf den bedingt
ausgesprochenen Strafanteil in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 des
Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____ wurde unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten,
unter Einrechnung von 1 Tag Polizeigewahrsam am 5. November 2020,
verurteilt. Darüber hinaus wurde sie zu Schadenersatz an die B____ AG (als
Rechtsnachfolgerin der C____ AG) im Betrag von CHF 118'523.40 verurteilt,
zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von CHF 27'651.40; seit
dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.– sowie seit dem 25. Februar
2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–. Die Mehrforderung im Betrag von CHF
12'719.50 sowie der Teil der Zinsforderungen, welcher 5 % übersteigt, wurden
abgewiesen. A____ wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr
auferlegt und dem amtlichen Verteidiger ein Honorar aus der Strafgerichtskasse
ausgerichtet.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend:
Berufungsklägerin), weiterhin vertreten durch [...], Advokat, Berufung
angemeldet und mit Datum vom 3. März 2022 erklärt. In ihrer
Berufungserklärung beantragt sie, es sei das Urteil des Strafdreiergerichts vom
25. Januar 2022 insofern aufzuheben, als dass sie wegen Urkundenfälschung und
der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten schuldig zu erklären und hierfür
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu verurteilen sei
(Ziff. 1). Vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs sei sie demgegenüber
vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 2). Von einem Widerruf der bedingten
Strafe betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18.
September 2014 sei abzusehen (Ziff. 3). Dies alles unter o/e-Kostenfolge, wobei
der Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit [...],
Advokat, zu bewilligen sei (Ziff. 4). Weder die Staatsanwaltschaft noch die
Privatklägerin haben innert Frist Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt.
Mit Datum vom 31. August 2022 hat die Berufungsklägerin –
unter Festhaltung an ihren bisherigen Rechtsbegehren – ihre Berufungsbegründung
eingereicht. Ergänzend beantragt sie unter Ziff. 4, es sei eine Bewährungshilfe
anzuordnen und ihr die Weisung zu erteilen, eine Schuldenberatung aufzusuchen. Im
Rahmen ihrer Berufungsantwort vom 26. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft
um vollumfängliche Bestätigung des Urteils des Strafdreiergerichts vom 25.
Januar 2022 ersucht. Die Privatklägerin hat sich innert Frist nicht zur
Berufungsbegründung der Berufungsklägerin geäussert.
Mit Eingabe vom 22. April 2024 ist die Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft an die Verfahrensleiterin gelangt und hat mitgeteilt, dass
gegen die Berufungsklägerin unter der Verfahrensnummer [...] eine
Strafuntersuchung hängig sei. Das Verfahren stehe vor dem Abschluss und werde
voraussichtlich Anfang Juni 2024 an das Strafgericht Basel-Landschaft
angeklagt.
Mit Verfügung vom 30. April 2024 ist den Parteien der beim
Betreibungsamt Basel-Landschaft eingeholte Betreibungsregisterauszug der
Berufungsklägerin vom 29. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt worden.
Mit E-Mail-Nachricht vom 14. Mai 2024 respektive darauffolgender
schriftlicher Eingabe vom 15. Mai 2024 hat sich die Staatsanwaltschaft an die
Verfahrensleiterin gewandt und mitgeteilt, dass sie bei der Privatklägerin um
einen aktuellen Auszug betreffend die in Frage stehenden Kredite ersucht habe.
Ihrer Eingabe beigelegt war ein Schreiben der B____ AG (handelnd unter der
Marke C____) vom 13. Mai 2024, welchem die entsprechenden Kontoauszüge angehängt
waren. Gleichzeitig teilte die Privatklägerin im genannten Schreiben mit, dass
sie bis dato insgesamt fünf Zahlungen à CHF 500.– von der Berufungsklägerin
erhalten habe.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Mai 2024 ist die
Berufungsklägerin befragt worden. Der amtliche Verteidiger hat die
nachfolgenden Unterlagen zu den Akten gereicht: Ein Willkommensschreiben und
eine Lohnabrechnung vom April 2024 der neuen Arbeitgeberin der
Berufungsklägerin ([...]), einen Mietvertrag für die neue Wohnung der
Berufungsklägerin in [...], einen Auszug der [...] betreffend den Dauerauftrag
zur Zahlung der Miete, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] vom 11. Oktober
2023, einen Empfangsschein der [...] AG betreffend eine Zahlung in der Höhe von
CHF 500.– an die B____ AG vom 30. April 2024, zwei weitere Auszüge der [...]
betreffend die Daueraufträge zur monatlichen Zahlung von CHF 500.– an die
Privatklägerin sowie zur monatlichen Zahlung von CHF 250.– an die [...] AG
(beide mit Gültigkeit ab 29. Mai 2024) und schliesslich ein Schreiben der B____
AG (handelnd unter der Marke C____) vom 30. April 2024 mit einer Übersicht der
bisher erhaltenen Zahlungen der Berufungsklägerin. Im Anschluss sind der
Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Der amtliche
Verteidiger beantragt im Rahmen seines Plädoyers die Rückweisung der Sache an
das Strafdreiergericht sowie die Anordnung eines Gutachtens über die Schuldfähigkeit
der Berufungsklägerin. Eventualiter hält er an seinen bereits schriftlich
gestellten Anträgen fest, wobei die Strafe zu Gunsten einer ambulanten
Massnahme aufzuschieben sei (Ziff. 3). Die Staatsanwaltschaft hält ebenfalls an
ihrem bereits schriftlich gestellten Antrag fest. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Akten S. 609 ff.). Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die
Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und
fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach
Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil
der Berufungsklägerin abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Da die Staatsanwaltschaft keine
(Anschluss-)Berufung erklärt hat, ist vorliegend lediglich das von der
Berufungsklägerin ergriffene Rechtsmittel zu beurteilen, mit welchem das
vorinstanzliche Urteil teilweise angefochten wird. Die Berufung der
Berufungsklägerin richtet sich in materieller Hinsicht gegen den Schuldspruch wegen
mehrfachen Betrugs sowie die Bemessung der Strafe und damit einhergehend auch die
vorinstanzliche Kostenverlegung. Unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind
damit die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger
Verwendung von Vermögenswerten. Gleiches gilt für die Verurteilung zur Zahlung
von Schadenersatz an die B____ AG im Betrage von insgesamt CHF 118'523.40 (zuzüglich
5.
% Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von CHF 27'651.40, seit
dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.– sowie seit dem 25.
Februar 2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–), die Abweisung der
Mehrforderung im Betrage von CHF 12'719.50 sowie des Teils der
Zivilforderungen, welcher 5 % übersteigt, die Aufhebung der Beschlagnahme und
Rückgabe des Laptops [...], des Tablets [...] inkl. Ladekabel sowie der Agenda
2020.
an die Berufungsklägerin und schliesslich die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Über diese Punkte ist im
Berufungsverfahren somit nicht mehr zu befinden.
1.4
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es
Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und
rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der
Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue
tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020,
Art. 82 StPO N 10).
2.
Verfahrensanträge
2.1
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
beantragt der Verteidiger eingangs seines Plädoyers, es sei ein Gutachten zur
Klärung der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin in Auftrag zu geben sowie die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wird angeführt, bei
Persönlichkeitsstörungen von einem gewissen Schweregrad sei mit einer
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit zu rechnen. Seit 2018 leide die
Berufungsklägerin an depressiven Episoden und nehme diesbezüglich auch
Medikamente ein. Sie sei aufgrund ihrer Krankheit vom 31. Mai 2018 bi 12.
Juli 2018 in stationärer Behandlung in der Klinik [...] AG in [...] gewesen. Bei
ihr seien eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, eine rezidivierende
depressive Störung sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung diagnostiziert worden. So habe sie immer nach Beständigkeit
gesucht, habe diese jedoch nur selten erfahren dürfen. Sie habe zwar Einsicht
in das Unrecht ihrer Taten, sei aber nicht in der Lage, danach zu handeln. Denn
sie habe unrealistische Vorstellungen darüber gehabt, was ihre
Rückzahlungsmöglichkeiten anbelange. Es gebe damit genügend Gründe, um die
Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin abzuklären, wobei die Begutachtung von
Amtes wegen anzuordnen sei (vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 1 f.,
Akten S. 592 f.). Die Frage sei im vorliegenden Fall insbesondere zur
Beurteilung des Strafmasses von Relevanz.
2.2
Der Antrag auf Erstellung eines
forensisch-psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin
ist aus den folgenden Gründen abzuweisen:
2.2.1
Art. 20 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
sieht vor, dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht bei ernsthaftem
Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit der Täterin die Begutachtung durch
einen Sachverständigen anordnet. Damit trifft nach Art. 20 StGB die
Untersuchungs- und die urteilende Behörde die Pflicht, eine Begutachtung der
beschuldigten Person anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass besteht, an deren
Schuldfähigkeit zu zweifeln (Bommer, in:
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 20 StGB N 2). Auslöser
der Begutachtungspflicht sind nur Zweifel aus «ernsthaftem Anlass», d. h. solche,
die sich auf objektive Anhaltspunkte stützen. Liegt aber ein solcher
ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Schuldfähigkeit vor, so muss stets
eine
Begutachtung durchgeführt werden (Bommer,
a.a.O., Art. 20 StGB N 7 f.; Trechsel/Fateh-Moghadam,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 20 StGB
N 2). Anlass zu Zweifeln geben können einerseits in der Tat liegende Umstände,
etwa auffällige Begleiterscheinungen, aber auch vor der Tat liegende Umstände,
etwa aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte der beschuldigten Person (Bommer, a.a.O., Art. 20 StGB
N 11 ff.; vgl. Kasuistik bei Trechsel/Fateh-Moghadam,
a.a.O. Art. 20 N 10).
2.2.2
Vorliegend ist zweifellos davon auszugehen,
dass die Berufungsklägerin Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung aufweist
und diesbezüglich auf Unterstützung angewiesen ist. Indessen liegen zurzeit –
entgegen den Ausführungen des Verteidigers – keine konkreten Anzeichen vor, die
geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin
zu erwecken. Im Rahmen des 2014 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland
geführten Strafverfahrens ist bereits eine Begutachtung der Berufungsklägerin
durchgeführt worden. Im Gutachten des […] vom 27. März 2014 wurde der
Berufungsklägerin eine Selbstwertproblematik im Sinne einer narzisstischen
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert. Aus dem
Austrittsbericht stationär der Klinik [...] AG vom 12. Juli 2018 ergeben
sich sodann die nachfolgenden Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung
(F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode sowie Probleme mit Bezug auf
Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73), v.a. akzentuierte Persönlichkeit
mit abhängigen Zügen (vgl. Schlussbericht z.H. der Bewährungs- und Vollzugsdienste
des Kantons Bern vom 31. August 2020, Akten S. 17 f.). Aus dem für
das Berufungsverfahren eingeholten Strafregisterauszug vom 12. April 2024 geht schliesslich
nicht hervor, dass die bisher gegen die Berufungsklägerin geführten
Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden sind (vgl. Akten S.
563.
ff.). Auf diese Feststellungen kann auch im vorliegenden Berufungsverfahren
nach wie vor zur Beurteilung der Sachlage abgestellt werden. Den Akten lassen
sich keinerlei objektivierbare Hinweise entnehmen, gestützt auf welche sich zum
jetzigen Zeitpunkt eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. Das 2014
erstellte Gutachten wird von der Verteidigung denn auch nicht kritisiert oder
geltend gemacht, dass dieses auf irrtümlichen Feststellungen basiere. Die
Berufungsklägerin hat auch keine neuen Unterlagen, etwa von ihrer sie zurzeit
ambulant betreuenden Psychologin, ins Recht gelegt, die auf weitergehende
psychische Beeinträchtigungen respektive eine schwere psychische Störung hinweisen
würden (Vorhandensein eines aktuellen Berichts durch die Berufungsklägerin auf explizite
Nachfrage hin verneint; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 615).
Diagnostisch ist der geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung damit bisher
nicht bestätigt worden. Wie eingangs festgehalten, wurde der Berufungsklägerin
im Gutachten aus dem Jahr 2014 keine schwere Persönlichkeitsstörung, sondern
lediglich eine Persönlichkeitsakzentuierung diagnostiziert. Hieraus ergibt sich
Dispositiv
noch keine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB. Demnach besteht
vorliegend hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Delikte kein ernsthafter
Anlass, an der Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin zu zweifeln. Unter diesen
Umständen kann auf eine Begutachtung durch einen Sachverständigen verzichtet
werden, womit der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
2.3 Nach dem Gesagten hat auch keine Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz zu erfolgen.
3. Materielles
3.1 Ausgangslage und Tatsächliches
Der angeklagte Sachverhalt ist von der Berufungsklägerin von
Beginn weg nicht bestritten worden. Sie war sowohl der Staatsanwaltschaft
gegenüber wie auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig (vgl. Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 5 ff., Akten S. 367 ff.). Weiter hat
die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass ihr Geständnis durch zahlreiche
Aktenbelege (insbesondere Strafanzeige der C____ AG, Kreditantrag,
Kreditvertrag, Kreditfähigkeitsprüfung, Kontobelege für die Überweisungen im
Betrage von je CHF 47'000.– vom 21. und 24. Februar 2020, E-Mail-Verkehr
zwischen der C____ AG und der [...] GmbH inkl. den eingereichten
Lohnabrechnungen, Aussagen und Kontounterlagen von D____ und schliesslich
Kontounterlagen der Berufungsklägerin im Fall [...] sowie u.a. Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft betreffend Telefonat mit der C____ AG, Kreditantrag,
eingereichte Lohnabrechnungen, Kreditvertrag, Kreditfähigkeitsprüfung, Aussagen
und Kontounterlagen von E____ im Fall [...]) objektiviert werde. Auf die
zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts kann abgestellt und vollumfänglich verwiesen
werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 8, Akten S. 417). Folglich steht der
inkriminierte Sachverhalt anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht
mehr zur Diskussion, sondern einzig dessen rechtliche Qualifikation (vgl. Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 2 ff., Akten S. 610 ff). Aufgrund des Geständnisses
sowie der entsprechenden Aktenbelege steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass
E____ und D____ (beide strafrechtlich separat verfolgt) auf Initiative und
gestützt durch tatkräftige Vorbereitungshandlungen der Berufungsklägerin im Mai
2019 respektive Februar 2020 zu Lasten des Kreditinstituts C____ AG und unter
Zuhilfenahme gefälschter Dokumente unrechtmässig einen Kredit in der Höhe von
je CHF 35'000.– respektive CHF 47'000.– erlangten. Zudem verwendete die
Berufungsklägerin, ebenfalls im Februar 2020, den Betrag von CHF 47'000.–
unrechtmässig, welchen die C____ AG irrtümlicherweise ein zweites Mal
überwiesen hatte.
3.2 Rechtliches
3.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das
Verhalten der Berufungsklägerin als mehrfachen Betrug, mehrfache
Urkundenfälschung sowie unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten qualifiziert,
wobei vorliegend einzig die Tatbestandsmässigkeit des mehrfachen Betrugs umstritten
ist. Dass die Berufungsklägerin der C____ AG durch das Einsetzen zweier
Strohfrauen falsche Tatsachen vorspiegelte, die C____ AG durch die Täuschung in
einen Irrtum über die Rückzahlungsfähigkeit der jeweiligen Kreditnehmerinnen
bzw. Vertragspartnerinnen versetzt wurde, diese in der Folge sowohl E____ als
auch D____ die Kredite im genannten Umfang von CHF 35'000.– bzw.
CHF 47'000.– gewährte, das Kreditinstitut dies bei Offenlegung der
tatsächlichen Einkommenssituationen jedoch nicht getan hätte und folglich durch
den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst wurde, ist unbestritten. Es
kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen des Strafdreiergerichts verwiesen
werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 617). Demgegenüber
bestreitet die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren die Arglistigkeit
der Täuschung. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
3.2.2
3.2.2.1 Den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB)
erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale sind somit:
arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition, Vermögensschaden; weiter
Motivationszusammenhang (zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie
zwischen Irrtum und Vermögensdisposition) sowie Kausalzusammenhang (zwischen
Vermögensdisposition und Schaden; vgl. Trechsel/Crameri,
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021,
Art. 146 StGB N 1). In subjektiver Hinsicht muss neben dem Vorsatz auf alle
objektiven Tatbestandsmerkmale (Art. 12 Abs. 2 StGB) die Absicht
ungerechtfertigter Bereicherung vorliegen. Eine solche Bereicherungsabsicht
setzt voraus, dass die Absicht der Täterin selbst dann, wenn sie die
Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist;
sie will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass
die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns sein muss, sie
aber zumindest mitbestimmend ist. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht
nicht (BGE 105 IV 330 E. 2c, 102 IV 83 E. 1; Niggli/Mäder, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage
2019, Art. 146 StGB N 270 f.).
3.2.2.2
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt
jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Täuschung
muss zudem arglistig sein. Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt
die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E.
2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes
Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen,
raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein
kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis
Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein
oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Zu
denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige
und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine
besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20 E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt
insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und
Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125 II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d). Bei einfachen
falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist
(so z.B. speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der
Sozialversicherungen), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der
möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass
das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den
täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E.
2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2,
6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl. Niggli/Mäder, a.a.O., Art. 146 StGB N 61 ff.).
3.2.2.3
Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei besonderen Machenschaften
von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Merkmal der
Arglist jedoch erfüllt, wenn die Täterschaft ihre falschen Angaben mit
gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im
geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut
werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres
Vertrauen entgegengebracht. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf sie verlassen
können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten,
wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für
deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit
Hinweisen). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass, wenn im
Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der
Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2020
vom 27. August 2020 E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).
3.2.2.4
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen:
Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern
nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153
E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022
E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20.
Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020
vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
3.2.3 Das Strafdreiergericht hat hinsichtlich des
bestrittenen Tatbestandselements der Arglist erwogen, der Verteidigung könne in
ihren Ausführungen, wonach die Bank ein Mitverschulden treffe, nicht gefolgt
werden. Es könne nicht gesagt werden, bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit
seien grundlegendste Vorsichtsmassnahmen missachtet worden. Eine solche Annahme
setze voraus, dass es den konkreten Umständen nach nicht nachvollziehbar
erscheint, weshalb die Kreditgeberin gemachte Angaben und eingereichte
Unterlagen nicht näher geprüft habe, obwohl die bereits verfügten Informationen
offensichtlich unstimmig seien. Im Vorgehen der C____ AG sei keine Verletzung
der ihr auferlegten Pflichten ersichtlich, denn Art. 31 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG, SR 221.214.1) sehe gerade vor, dass
sich die Kreditgeberin auf die Angaben der Konsumentin oder des Konsumenten zu
den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen verlassen dürfe. In
Anbetracht dessen erscheine es bereits fraglich, ob in einem gesetzeskonformen
Verhalten überhaupt eine Unvorsichtigkeit gesehen werden könne, welche das
Verhalten der Täterin in den Hintergrund rücken lasse. Darüber hinaus seien der
Bank zur Verifizierung der Angaben in den Privatkreditanträgen mehrere
gefälschte Lohnabrechnungen der [...] GmbH eingereicht worden. Für die Geschädigte
hätten keine ernsthaften Anhaltspunkte bestanden, dass die jeweilige Höhe der
Lohnzahlungen nicht zutreffend wäre. Das Unterbleiben weiterer Abklärungen
lasse das betrügerische Verhalten nicht in den Hintergrund treten. Die Bank
habe nicht leichtfertig gehandelt, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die
eingereichten Lohnabrechnungen echt und auch inhaltlich wahr seien. Seitens der
Bank habe kein Anlass für eine spezielle Überprüfung bestanden und es treffe
sie keine Mitschuld, weshalb das Vorliegen der Arglist zu bejahen sei.
3.2.4 Die Berufungsklägerin macht geltend, die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Arglist gingen fehl. Es sei vorliegend
anerkannt, dass sie gefälschte Unterlagen, insbesondere falsche
Lohnabrechnungen, eingereicht habe. Diese Lohnabrechnungen seien durch die
Privatklägerin jedoch zu keinem Zeitpunkt hinterfragt worden. In diesem
Zusammenhang stelle sich deshalb die Frage nach der Mitverantwortung der
kreditgebenden Bank, denn vom Opfer müsse ein Mindestmass an Selbstverantwortung
verlangt werden können. Banken seien dabei generell zu erhöhter Wachsamkeit
verpflichtet, da ein erhöhter Selbstschutz erwartet werde. Insbesondere
verkenne die Vorinstanz, dass das KKG die Kreditinstitute nicht vor jeglichen
Angaben der Kreditnehmer schütze und ihnen so einen Freibrief erteile, sodass
sie sich zum einen auf jegliche Angaben verlassen könnten und zum anderen die
Eingabe einer Lohnabrechnung ausreichend sei. So stehe in Art. 31 Abs. 1 KKG namentlich,
dass die Kreditgeberin von den Konsumenten einen Betreibungsregisterauszug und
einen Lohnnachweis oder sonstige Dokumente einfordern könnte, die über das
Einkommen Auskunft geben würden. Es handle sich hierbei zwar um eine
Kann-Vorschrift, jedoch könne man dem entnehmen, dass einzig eine
Lohnabrechnung nicht ausreichend sei, um die Kreditwürdigkeit einer
Kreditnehmerin zu verifizieren. Konkretisiert werde die Opfermitverantwortung
sodann auch in Art. 28 KKG bezüglich der Kreditfähigkeit. Das Kreditinstitut
habe bei der Ermittlung der Kreditfähigkeit weitere besondere Dokumente
einzufordern, damit es seinen Sorgfaltspflichten Genüge geleistet habe. Vorliegend
sei von der Berufungsklägerin einzig ein Lohnausweis verlangt worden, jedoch
kein Betreibungsregisterauszug, keine Steuererklärung, kein Mietvertrag und
auch kein Bankauszug. Es handle sich bei der Einholung dieser Unterlagen nicht
um eine nicht zumutbare, aufwendige Voraussetzung, um die Kreditfähigkeit einem
gehörigen Sorgfaltsmassstab entsprechend zu prüfen. Auch für eine allfällige Kreditnehmerin
sei es zumutbar und gebräuchlich, diese weiteren Unterlagen einzubringen.
Gerade im Kleinkreditvermittlungsgeschäft sollte ein besonderer
Vorsichtsmassstab angelegt werden, denn es handle sich um Kreditnehmer, die für
die alltäglichen Lebenskosten nicht ohne Weiteres aufkommen könnten und sich
deshalb einen Kredit vermitteln liessen. Die Gefahr, dass die kreditgebende
Bank im Kleinkreditvermittlungsgeschäft einer Täuschung unterzogen werde, sei
deshalb als erhöht einzustufen. Unter diesen Voraussetzungen müsse die
kreditgebende Bank unbedingt weitere Belege zur Prüfung der Kreditfähigkeit
einer Kreditnehmerin einholen, damit ihr nicht eine Sorgfaltspflichtverletzung
vorgehalten werde.
Weiter führe die Vorinstanz fälschlicherweise aus, dass für
die Privatklägerin keine ernsthaften Anhaltspunkte bestanden hätten, die
eingereichten Lohnabrechnungen der [...] GmbH in Zweifel zu ziehen. Läge – wie
hier – nur eine Dokumentart (die Lohnabrechnungen) zur Prüfung der
Kreditfähigkeit vor, so müssten an die kreditvergebende Bank besonders hohe
Sorgfaltsanforderungen bei der Prüfung gestellt werden. Es sei notwendig, das
Gesamtdokument auf seine Plausibilität und Echtheit zu prüfen. Die
Auffälligkeit, dass die Lohnauszüge gar keine Sozialversicherungsabzüge
aufwiesen, hätte dem zuständigen Sachbearbeiter sofort auffallen müssen. Dies
insbesondere deshalb, weil es sich um ein routinemässiges Massengeschäft
handle. Es sei zu erwarten, dass solch eklatante Auffälligkeiten bemerkt würden
und den offensichtlichen Ungereimtheiten nachgegangen werde. Eine Überprüfung
der Lohnabrechnungen wäre ohne grossen Aufwand möglich gewesen und sei dennoch
unterlassen worden. Die Privatklägerin könne sich deshalb nicht auf Art. 31
Abs. 1 KKG berufen.
Im Ergebnis komme der Privatklägerin sehr wohl eine
Opfermitverantwortung zu und es treffe sie eine Mitschuld, da sie es
fahrlässigerweise unterlassen habe, die nach Art. 28 Abs. 2 KKG
geforderten Dokumente einzuholen. Gleichzeitig habe sie es unterlassen, die ins
Auge springenden Ungereimtheiten bei den Lohnbelegen genauer zu prüfen und
weitere zumutbare Nachforschungen anzustellen. Die Berufungsklägerin habe somit
keinesfalls arglistig gehandelt und sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
3.2.5 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die
Berufungsklägerin verneine wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vor dem
Strafdreiergericht das Vorhandensein der Arglist, doch es gebe keinerlei Gründe,
zu bezweifeln, dass die Tathandlungen der Berufungsklägerin als arglistig zu
qualifizieren seien. Dem Strafdreiergericht sei in seinen detaillierten
Erwägungen beizupflichten. So habe die Berufungsklägerin die Kredite nicht in
eigenem Namen beantragt, sondern namens zweier Strohfrauen. Diese habe sie eingesetzt,
ihnen ein fiktives Einkommen zugeschrieben und die ganze Inszenierung mit
falschen Lohnabrechnungen untermauert. Das Kreditinstitut habe sowohl die
Kreditfähigkeit von E____ als auch diejenige von D____ geprüft und sei seinen
Pflichten nach KKG nachgekommen. Es habe sich auf die Angaben der durch die
Berufungsklägerin instrumentalisierten Antragstellerinnen verlassen dürfen.
Ferner hätten sich die Mitarbeitenden der C____ AG sehr wohl auf die Echtheit
der eingereichten Unterlagen verlassen dürfen. Die Arglist sei mit Sicherheit
gegeben.
3.2.6
3.2.6.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit einer
möglichen Opfermitverantwortung beschäftigt und eine solche zutreffend
verneint. Auch wenn den Vorbringen der Verteidigung zur Kreditvergabe im
Kleinkreditvermittlungsgeschäft durchaus ein gewisses Verständnis entgegengebracht
werden kann, so entspricht die Argumentation schlicht nicht der herrschenden
Praxis. Entgegen der Kritik der Berufungsklägerin hat die C____ AG die
Kreditfähigkeit der beiden Antragstellerinnen sehr wohl geprüft, womit sie
ihren Pflichten nach Art. 28 ff. KKG nachgekommen ist. Die Berufungsklägerin
hat im Rahmen der Kreditanträge bewusst gefälschte Unterlagen, darunter
Urkunden, eingereicht, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig
eine besondere Machenschaft darstellt (vgl. E. 3.2.2.3). Dies wird von ihr
auch nicht bestritten. Zudem wurden in den Kreditanträgen und im
Berechnungsblatt der Kreditfähigkeitsprüfung falsche Angaben zum jeweiligen Einkommen
der Antragstellerinnen gemacht. Die C____ AG sollte mit diesen falschen Angaben
und den gefälschten Dokumenten über die Kreditfähigkeit von E____ respektive D____
getäuscht werden, zumal sich die Kreditgeberin auf die Angaben zu den
finanziellen Verhältnissen verlassen darf (Art. 31 Abs. 1 KKG). Darüber
hinaus kann die Kreditgeberin von den Konsumenten einen Auszug aus dem
Betreibungsregister oder einen Lohnnachweis oder, wenn keine unselbstständige
Tätigkeit vorliegt, sonstige Dokumente einfordern, die über das Einkommen
Auskunft geben (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 KKG). Wie die
Berufungsklägerin bereits selbst zutreffend ausführt, handelt es sich hierbei
jedoch lediglich um eine Kann-Bestimmung, womit nicht in jedem Fall zwingend
zusätzliche Unterlagen eingeholt werden müssen. Aufgrund der gefälschten
Lohnabrechnungen durfte die Berufungsklägerin im konkreten Fall eben gerade
davon ausgehen, dass die Privatklägerin nicht aktiv nach Einkommensquellen der
beiden Strohfrauen forschen werde. Im Weiteren bestanden keine Anhaltspunkte,
aufgrund welcher die C____ AG zur Einholung zusätzlicher Auskünfte verpflichtet
gewesen wäre. Dies hätte sich nur bei Zweifeln an den getätigten Angaben und
offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben aufgedrängt (vgl. Art. 31 Abs. 2 und
Abs. 3 KKG). Der den beiden Kreditnehmerinnen attestierte Nettolohn von je
CHF 4'572.38 respektive CHF 5'885.20 erwies sich dabei auch nicht als
übermässig hoch, sodass sich umgehend Nachforschungen aufgedrängt hätten. Angesichts
der sehr hohen Anzahl an Kreditanträgen kann der C____ AG nicht zugemutet
werden, jedem einzelnen Antrag ohne spezielle Anhaltspunkte für eine
Falschangabe ein generelles Misstrauen entgegenzubringen, zumal dies auch nicht
im Sinne der jeweiligen Antragsteller sein dürfte. Das Einholen von
Betreibungsregisterauszügen, Bankauszügen etc. der Berufungsklägerin selbst
wäre in der vorliegenden Konstellation ohnehin nicht möglich gewesen, weil sie D____
und E____ genau zu diesem Zweck instrumentalisierte, da sie wusste, dass sie
selbst bei ihrer finanziellen Ausgangslage keinen Kredit erhalten hätte (vgl.
Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 368).
3.2.6.2 Der Vorwurf der Berufungsklägerin, wonach die eingereichten
Lohnabrechnungen so eklatant und auffällig gefälscht seien, dass sie sofort
hätten auffallen müssen, überzeugt sodann nicht. Um die Echtheit von Urkunden
in Frage zu stellen, müssen sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte
Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben. Vorausgesetzt werden damit nicht
irgendwelche Anhaltspunkte, vielmehr müssen diese ernsthaft sein. Diese
Voraussetzung ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Es trifft zwar zu, dass
die Sozialversicherungsabzüge nicht ganz vollständig sind. So fehlt insbesondere
ein Abzug für die Nichtbetriebsunfallversicherung und der AHV-Abzug müsste
korrekterweise als «AHV/IV/EO» bezeichnet werden. Hervorzuheben ist in diesem
Zusammenhang jedoch die vorinstanzliche Erwägung, wonach es sich im Zeitpunkt
der Prüfung der Kreditgesuche um ein routinemässiges Massengeschäft gehandelt
habe und kein Verstoss gegen grundlegendste Vorsichtsmassnahmen auszumachen
sei, wenn der zuständige Sachbearbeiter seine Aufmerksamkeit auf die
kreditrelevanten Informationen und nicht auf die Sozialversicherungsabzüge
gerichtet habe. Bei einer genaueren Betrachtung der sich in den Akten
befindlichen Lohnabrechnungen weisen diese zudem die nachfolgenden Merkmale
auf: Nennung Name inklusive der vollständigen Adresse der angeblichen
Arbeitnehmerin; Bezeichnung des Dokuments als «Lohnabrechnung» mit der
entsprechenden Monatsangabe; Ausstellungsdatum; Höhe des Bruttomonatslohns;
diverse Sozialversicherungsabzüge (AHV-Abzug, ALV-Abzug sowie
Pensionskassenabzug) und das Total der Abzüge; der hieraus resultierende
Nettolohn sowie schliesslich die Angabe der Kontoverbindung zur Auszahlung
inkl. Nennung einer vollständigen IBAN-Nummer. Insbesondere sind jedoch die
Details im Briefkopf sowie in der Fussnote des Dokuments hervorzuheben. Darin
wird die [...] GmbH als Ausstellerin des Dokuments inkl. dem Firmenlogo,
welches der Berufungsklägerin vom Inhaber der GmbH in anderem Zusammenhang zur
Verfügung gestellt wurde (vgl. Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 6, Akten S. 368), aufgeführt. In der Fussnote werden nebst der Wiederholung
der Firmenbezeichnung der Inhaber mit Name, die Telefon-, Mobiltelefon- und
Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetseite, die Adresse der Werkstatt und des
Büros sowie schliesslich die Mehrwertsteuer-Nummer aufgelistet. Die Lohnabrechnungen
sind zwar grundsätzlich simpel gehalten, aber in ihrer Ausgestaltung nicht
untypisch im KMU-Bereich. Jedenfalls sind die Abweichungen bei den
Sozialversicherungsabzügen nicht so augenscheinlich, als dass sie sich dem
zuständigen Sachbearbeiter sofort aufgedrängt hätten, zumal die
Kreditantragsprüfung auch nicht von Juristen oder geschulten HR-Fachpersonen
vorgenommen wird. Vor diesem Hintergrund hat sich auch keine genauere
Überprüfung der Lohnabrechnungen aufgedrängt.
3.2.6.3 Im Ergebnis ist der Kreditgeberin, auch wenn
nicht alles unternommen wurde, was zur Aufdeckung der Täuschung möglich gewesen
wäre, nicht vorzuwerfen, dass sie grundlegendste Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hätte. Jedenfalls ist im Verhalten der C____ AG – gerade weil es sich
bei der Vergabe von Konsumkrediten um ein routinemässiges Massengeschäft
handelt – keine Leichtfertigkeit zu erblicken, welche das deliktische Vorgehen
der Berufungsklägerin vollkommen in den Hintergrund rücken lässt. Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorliegen der erforderlichen Arglist in
den gegebenen Fallkonstellationen klarerweise zu bejahen ist.
3.2.7 Wie bereits unter E. 3.2.1 festgehalten,
versetzte die arglistige Täuschung die Privatklägerin in beiden Fällen in einen
Irrtum über die tatsächliche finanzielle Situation von D____ und E____,
woraufhin sie diesen in der Folge je einen Kredit in der Höhe von CHF 47'000.–
respektive CHF 35'000.– gewährte. Alle weiteren objektiven Tatbestandselemente
wie auch der subjektive Tatbestand sowie die Bereicherungsabsicht wurden von
der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Folglich kann auf die
entsprechenden Erwägungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 9, Akten S. 615).
3.2.8 Die Berufungsklägerin ist somit in
Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch in zweiter Instanz des
mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB zum Nachteil der
Privatklägerin schuldig zu sprechen.
4. Strafzumessung
4.1 Das Strafdreiergericht hat die
Berufungsklägerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Die
Strafe setzt sich zusammen aus einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten für die Delikte
des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der
unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sowie dem Vollzug des bedingten
Teils (12 Monate von insgesamt 24 Monaten) der Vorstrafe vom 18. September 2014
des Regionalgerichts Bern-Mittelland, wobei der zu widerrufende
Freiheitsstrafanteil aufgrund der grossen Härte, welche eine erneute Haft für die
Berufungsklägerin bedeute, ausnahmsweise auf lediglich vier Monate festgesetzt
worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 f., Akten S. 427 f.).
4.2 Der Verteidiger der Berufungsklägerin
beantragt die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 15
Monaten, wobei von einem Widerruf der bedingten Strafe betreffend das Urteil
vom 18. September 2014 des Regionalgerichts Bern-Mittelland abzusehen sei.
Ferner sei eine Bewährungshilfe anzuordnen und der Berufungsklägerin die
Weisung zu erteilen, eine Schuldenberatung aufzusuchen. Das Tatverschulden sei
von der Vorinstanz zu fest zu Lasten der Berufungsklägerin gewichtet worden, denn
es gehe um Delikte zum Nachteil eines professionellen Kreditinstituts, nicht
zum Nachteil einer Privatperson. Die Frage nach der kriminellen Energie müsse
unter diesem Blickwinkel gesehen werden. Das Tatverschulden könne deshalb nur
im unteren, leichten bis sehr leichten Bereich angesiedelt werden. In Bezug auf
die Täterkomponente sei sodann zu beachten, dass die Berufungsklägerin seit
2018 an depressiven Episoden leide und entsprechende Medikamente einnehme. Tatsache
sei, dass sie mit dem Geld nicht in Saus und Braus gelebt habe, sondern
finanzielle Löcher gestopft habe. Sie habe den Ernst der Lage nun erkannt und
arbeite an sich. Sie sei schlichtweg blauäugig vorgegangen und schäme sich für
ihr Verhalten. Ferner sei ihr stärker zu Gute zu halten, dass sie im Verfahren
kooperativ und geständig gewesen sei und sich bei den Geschädigten und
Mitbeschuldigten entschuldigt habe. Sie habe die volle Verantwortung für alles
übernommen und sei durch die entsprechende Abzahlungsvereinbarung um
Wiedergutmachung bemüht. Alle diese Umstände würden für eine Strafmilderung
sprechen, die Vorstrafe sei demgegenüber nur leicht straferhöhend zu
berücksichtigen. Schliesslich sei von einem Widerruf der Vorstrafe abzusehen,
denn sie habe einen Gesinnungswandel durchgemacht, gehe einer geregelten Arbeit
nach und es sei keinesfalls zu erwarten, dass sie erneut delinquieren werde. Es
lägen nun besonders günstige Umstände vor. Eine unbedingte Strafe bzw. ein
Widerruf der Strafe würden die Berufungsklägerin demgegenüber derart aus ihrem
Leben reissen, dass dies nicht zu verantworten wäre.
4.3 Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber
die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der
Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Täterkomponenten, Abs.
1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in:
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 47 StGB
N 6; Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 10).
Für die Frage der Legalprognose – sei es hinsichtlich der
Gewährung des bedingten Aufschubs für eine neu auszufällende Strafe oder auch
hinsichtlich des Vollzugs einer bedingten Vorstrafe – hat das Gericht auf die
aktuellen Verhältnisse der beurteilten Person abzustellen (vgl. BGE 137 IV 57
E. 4.3.3; BGer 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2.1, 6B_9/2014 vom 23.
Dezember 2014 E. 2.4, 6B_629/2020 vom 24. August 2020 E. 1.2).
4.4.2 Hat die Täterin durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt
zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb
dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
4.4.3 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art.
49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom
26. April 2023 E. 4.5.2, 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3,
6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen).
4.4.4 Bei der Strafzumessung ist stets auch die
Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe
in Betracht fallen, steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter
Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden der Täterin und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die
Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II
297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem
Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.
3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können
die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Nach der Konzeption des
Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren
Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen
nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche
Sicherheit zu gewährleisten, bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die
Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41
Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144
IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
4.4.5 Dem Strafgericht ist zuzustimmen, dass
vorliegend unabhängig davon, dass das Aussprechen einer Geldstrafe zur
Sanktionierung der zu beurteilenden Delikte möglich wäre (vgl. angefochtenes
Urteil S. 14, Akten S. 423), eine Freiheitsstrafe anzuordnen ist. Dies
einerseits aufgrund der kriminellen Vergangenheit der Berufungsklägerin (vgl. Strafregisterauszug
vom 12. April 2024, Akten S. 563 ff.; Aussagen der Berufungsklägerin zur
Sache, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 363 ff.),
die sich auch von einer teilbedingten Freiheitsstrafe nicht hat beeindrucken
lassen, und andererseits aufgrund der Tatsache, dass sie zwar ein Einkommen
erzielt, aber massive Schulden hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass
angesichts ihrer äusserst schlechten finanziellen Verhältnisse nicht zu
erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln überhaupt vollzogen
werden könnte. Damit kommt aus spezialpräventiven Gründen nur eine
Freiheitsstrafe in Frage.
4.5
4.5.1 Der Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 Abs.
1 StGB) und derjenige der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sehen je
einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe
vor. Die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten nach Art. 141bis StGB
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.
4.5.2 Vorliegend ist vom Fall [...] auszugehen, da
diese Konstellation schwerwiegender erscheint (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019,
Rz. 485 f., wonach von derjenigen Straftat auszugehen ist, die im konkreten
Fall die höchste Strafe nach sich zieht, wenn mehrere Straftatbestände mit
gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind). Nachdem es bei einer Verurteilung
wegen (mehrfachen) Betrugs bleibt, kann dazu auch auf die Erwägungen der
Vorinstanz abgestellt werden. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu
erwägen, dass die Deliktssumme in der Höhe von 47'000.– als hoch zu bezeichnen
ist. Zwar hat die Berufungsklägerin nicht alleine gehandelt, allerdings ging
die Initiative unbestrittenermassen von ihr aus, wobei sie durch das Fälschen
der Lohnabrechnungen wesentlich zur Verwirklichung des Tatplans beitrug. Es ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen, wenn sie ausführt, dass die
Berufungsklägerin Personen aus ihrem näheren Umfeld in die Betrüge involviert,
die zu ihnen aufgebauten Freundschaften missbraucht und darüber hinaus D____
das Fälschen der Lohnabrechnungen vorenthalten habe. Richtig ist auch, wenn das
Strafdreiergericht nachgehend darlegt, dass in Anbetracht der Vorgehensweise
nicht mehr von einem unprofessionellen Handeln gesprochen werden könne, denn
die Berufungsklägerin habe genau gewusst, was es benötige, um trotz ihrer
Kreditunfähigkeit und derer ihrer Strohfrauen einen Kredit zu erlangen. Damit
ist die Berufungsklägerin mit ihrem Einwand, dass das Tatverschulden von der
Vorinstanz zu sehr zu ihren Lasten gewichtet worden sei, nicht zu hören. Auch
wenn ins Gewicht fällt, dass vorliegend ein professionelles Kreditinstitut und
nicht eine Privatperson geschädigt worden ist, zeugen das Tatvorgehen und ihre
mit Blick auf die Vorstrafen gezeigte Renitenz von beträchtlicher krimineller
Energie. Von Blauäugigkeit kann damit keine Rede sein. Die Berufungsklägerin handelte
zwar in Sorge um ihre Schuldenlast, aber letztlich aus pekuniären Motiven. Eine
besondere Notlage, die sich von anderen Personen in schwierigen finanziellen
Situationen abhob, lag bei ihr indes nicht vor. Hinsichtlich des (objektiven
und subjektiven) Tatverschuldens gelten die angestellten Überlegungen analog
auch für die begangenen Urkundenfälschungen nach Art. 251 StGB, weil der Betrug
erst durch die falschen Angaben im Kreditantrags- und
Kreditfähigkeitsprüfungsformular nach KKG sowie die Einreichung der falschen
Lohnabrechnungen möglich wurde. Die mehrfachen Urkundenfälschungen dienten der
Berufungsklägerin dazu, die C____ AG zur Auszahlung des beantragten Kredits zu
bewegen. Das gesamte Verschulden ist entsprechend der vorinstanzlichen
Würdigung als nicht mehr leicht zu bezeichnen und eine Einsatzstrafe von neun
Monaten für den Betrug und die mehrfache Urkundenfälschung im Fall [...] als
zutreffend zu bestätigen.
4.5.3 Der Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1
StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Bezüglich Ziff. 2.1 der Anklageschrift (Fall
[...]) kann weitestgehend auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden, wobei
dieselben Rechtsgüter betroffen und auch die Vorgehensweise sowie der
inhaltliche Zusammenhang identisch sind. Die zweite – nur wenige Monate später
– aufgrund falscher Angaben und gefälschter Lohnabrechnungen erhältlich
gemachte Kreditsumme war mit CHF 35'000.– etwas geringer als die erste,
aber dennoch in einem beträchtlichen Bereich. Indes ist das Vorgehen als etwas weniger
dreist zu bezeichnen und muss der Berufungsklägerin angerechnet werden, dass E____
im Gegensatz zu D____ eine gewisse Kenntnis in Bezug auf den Kniff mit den
Lohnabrechnungen gehabt zu haben scheint. Der Gesamtschuldbeitrag ist daher
geringer zu veranschlagen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist für diese
Betrugshandlung und die mehrfachen Urkundenfälschungen angesichts eines nicht
mehr leichten Verschuldens eine Erhöhung der Einsatzstrafe um vier Monate auf
vorerst 13 Monate vorzunehmen.
4.5.4 In Bezug auf die unrechtmässige Verwendung von
Vermögensdelikten kann vollumfänglich auf die Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenes Urteil S. 16, Akten S. 425). Die zutreffende Würdigung ist
seitens der Berufungsklägerin auch nicht beanstandet worden, sodass die bisher
zugemessene Strafe um zwei Monate zu erhöhen ist. Damit resultiert eine hypothetische
Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten.
4.6
4.6.1 In einem weiteren Schritt sind die allgemeinen
Täterkomponenten noch miteinzubeziehen. Die Berufungsklägerin ist am [...] in [...]
geboren und mit ihrem älteren Bruder bei ihren Eltern aufgewachsen. Bis zu
ihrem KV-Abschluss im Jahr 2001 ist ihre schulische und berufliche Laufbahn
normal verlaufen. Auch ihr Berufseinstieg als Sachbearbeiterin gestaltete sich
zunächst unauffällig. Danach ist sie in beruflicher Hinsicht vermehrt auf
Abwege geraten. Nach eigenen Angaben lebte sie seit 2012 mindestens an 11
verschiedenen Wohnorten und hatte in dieser Zeit zahlreiche Arbeitgeber, war
(mit Unterbrüchen) ca. 3-4 Jahre arbeitslos und von 2017 bis 2020 auf
Unterstützungsbeiträge angewiesen (vgl. Akten S. 3; Berufungsbegründung
S. 8, Akten S. 492). Ihre letzte Anstellung bei der [...] AG hat sie wiederum
aufgrund mutmasslich begangener Delikte verloren. Immerhin ist diesbezüglich positiv
zu werten, dass sich die Berufungsklägerin stets um neue Arbeit bemüht hat und
sich seit April 2024 wieder in einem neuen Arbeitsverhältnis befindet. Ferner
ist zu berücksichtigen, dass sie einschlägig vorbestraft ist und – wie von der
Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten – die vorliegend zu beurteilenden
Delikte u.a. während der fünfjährigen Probezeit des Urteils des
Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 18. September 2014 begangen hat. Trotz
der bereits ausgestandenen unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten hat sie
weitere Vermögensdelikte begangen. Gemäss den aktenkundigen
Betreibungsregisterauszügen ist die Berufungsklägerin zudem hoch verschuldet
(vgl. Akten S. 23 ff., S. 525 ff.).
4.6.2 Für die Berufungsklägerin spricht hingegen,
dass sie sich durchs Band – bis und mit vor Berufungsgericht – einsichtig,
kooperativ und geständig gezeigt hat. So hat sie auch heute – trotz geltender
Unschuldsvermutung – in Bezug auf die in Basel-Landschaft laufende
Strafuntersuchung zugegeben, dass es im Rahmen ihrer Anstellung bei der [...]
AG zu Unregelmässigkeiten gekommen ist (vgl. dazu unten E. 4.9.4.2). Dies ist
stark zu ihren Gunsten zu werten, zumal es eher eine Ausnahme darstellt, dass
nicht sämtliche Vorwürfe bestritten werden. Erheblich ins Gewicht fällt sodann,
dass ihre Delinquenz bis zu einem gewissen Grad mit ihrer narzisstischen
Persönlichkeitsakzentuierung in Zusammenhang steht. In Bezug auf die
dokumentierten gesundheitlichen Probleme kann nach wie vor auf das Gutachten
des […] vom 27. März 2014 abgestellt werden, mit welchem der Berufungsklägerin
eine Selbstwertproblematik im Sinne einer narzisstischen
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) diagnostiziert wurde. Hinzu kommt,
dass sie sich im Sommer 2018 aufgrund depressiver Episoden für einige Wochen
stationär in der Klinik [...] AG in [...] behandeln liess, wo ihr wiederum
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung attestiert
wurden. Auch anlässlich der heutigen Befragung gibt die Berufungsklägerin an, weiterhin
an Depressionen und Panikattacken zu leiden. Zur medikamentösen Behandlung
nehme sie […] 150 mg und 100 mg nicht retardierend zum Schlafen zu sich. Sie
führe mit ihrer Psychologin «Video Calls», bei Bedarf (insbesondere die
Medikamente betreffend) werde extern ein Psychiater in die Sitzungen
miteinbezogen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 614).
Ebenfalls hat sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der [...] ins Recht gelegt
(Akten S. 574), gemäss welchem sie sich ab dem 4. September 2023 in
ärztlicher Behandlung befand und vom 16. bis 31. Oktober 2023 krankgeschrieben
wurde. Nach eigenen Ausführungen der Berufungsklägerin sei sie in der
Tagesklinik in [...] in die Tagesstruktur eingebunden gewesen, wo sie u.a. an
Einzel- und Gruppentherapien oder auch kreativen Aktivierungstherapien
teilgenommen habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S.
610 f.). Allerdings liegt seitens der [...] kein Behandlungsbericht vor, dem
weitere Diagnosen, als die bisher bekannten Befunde zu entnehmen wären. Obschon
damit nicht per se von einer verminderten Schuldfähigkeit der Berufungsklägerin
auszugehen ist, so ist dennoch festzuhalten, dass sie psychisch stark belastet ist
(Persönlichkeitsakzentuierung mit abhängigen Zügen; erhebliche Probleme in der
Alltagsbewältigung; langdauernde Belastung durch das Alkoholproblem beider
Eltern [vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 und 9, Akten S. 613 und S.
617]). Diesem Umstand ist in der vorinstanzlichen Würdigung zu wenig Rechnung
getragen worden.
4.6.3 Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten,
unter Einbezug der psychischen Verfassung der Berufungsklägerin, stärker zu ihren
Gunsten aus, weshalb sich nicht eine Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern eine
Strafreduktion von drei Monaten rechtfertigt. Zusammenfassend ist die Strafe
auf 12 Monate festzusetzen.
4.7 Mangels gutachterlich attestierter
Notwendigkeit fällt die Frage des Strafaufschubs zu Gunsten einer ambulanten
Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB ausser Betracht.
4.8
4.8.1 Hinsichtlich der am 18. September 2014 vom
Regionalgericht Bern-Mittelland (wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten
Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden) gegenüber der
Berufungsklägerin teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten,
davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von fünf
Jahren, hat die Vorinstanz gemäss Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 StGB den Widerruf
des bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe angeordnet. Dies mit der
Begründung, dass der Berufungsklägerin unter Einbezug sämtlicher Umstände (insbesondere
mehrfaches Delinquieren während der Probezeit; keine Bagatelldelikte; Vorgeschichte;
erhebliche Rückfallgefahr; keine verbesserte finanzielle Situation) und
aufgrund der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Taten eine
schlechte Prognose gestellt werden müsse (vgl. angefochtenes Urteil S. 17 ff.,
Akten S. 426 ff.).
4.8.2
Art. 46 Abs. 1 StGB schreibt vor, dass das
Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe widerruft,
sofern die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder
Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten
verüben wird. Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens
zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Abs. 3). Nach Abs. 5 der
genannten Bestimmung darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden,
wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Seit dem 23.
Januar 2023 ist neu Art. 44 Abs. 4 StGB in Kraft (eingefügt durch Anhang 1
Ziff. 3 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016). Nach dieser neueren
Bestimmung beginnt die Probezeit sowohl für die bedingten als auch für die
teilbedingten Strafen mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird. Vor
Inkrafttreten von Art. 44 Abs. 4 StGB galt folgende Rechtsprechung: Bei
teilbedingten Freiheitsstrafen verlängert sich die Probezeit um die Dauer des
Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe. Entsprechend beginnt
die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar
Strafrecht, 4. Auflage 2019, Aktualisierung vom 31. Oktober 2022 und vom 30.
April 2023, Art. 44 StGB N 9a; BGE 143 IV 441 E. 2.3-2.4).
4.8.3 Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das
Strafdreiergericht am 25. Januar 2022 war Art. 44 Abs. 4 StGB noch nicht
anwendbar, womit die Vorinstanz in Anwendung der soeben zitierten Praxis zu
Recht davon ausgegangen ist, dass die Probezeit während des Vollzugs der Strafe
ruhte, sodass das Ende der Probezeit der Vorstrafe auf den 12. August 2020 fiel
und sie deshalb über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe
zu entscheiden habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 17, Akten S. 426). Unter
nunmehriger Berücksichtigung von Art. 44 Abs. 4 StGB ist die fünfjährige
Probezeit der am 18. September 2014 teilbedingt ausgesprochenen Strafe am 16.
September 2019 abgelaufen, seit dem Ablauf der Probezeit sind darüber hinaus
bereits über 4 Jahre vergangen. Folglich ist die Dreijahresfrist gemäss
Art. 46 Abs. 5 StGB im Zeitpunkt der Beurteilung der Angelegenheit
durch das Berufungsgericht mittlerweile längst abgelaufen. Im Übrigen wäre auch
ohne Berücksichtigung der neuen Bestimmung von Art. 44 Abs. 4 StGB die Dreijahresfrist
nach Art. 46 Abs. 5 StGB vergangen, womit so oder so aus gesetzlichen
Gründen kein Widerruf der Strafe mehr erfolgen kann. Folgerichtig steht es dem
Berufungsgericht nicht mehr zu, eine Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen
Strafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden.
4.9
4.9.1 Gemäss Art. 42 StGB ist der Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um die
Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Abs. 1). Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin
genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden
Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe kommt die
teilbedingte Strafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus
spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens
eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43
StGB, d.h. eine teilbedingte Strafe ist nur möglich, wenn die Legalprognose
nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1).
4.9.2 Der Strafaufschub ist demnach die Regel, von
der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf, wobei
eine günstige Prognose bzw. das Fehlen einer ungünstigen Prognose vermutet wird.
Zentrale materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges ist die Aussicht auf künftiges Wohlverhalten. Die Prüfung der
Bewährungsaussichten der Täterin ist anhand einer Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2, 135 IV 180 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42
StGB N 38 ff.). Wurde die Täterin allerdings innerhalb der letzten fünf Jahre
vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige
Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dies gilt auch für einen allfälligen
teilbedingten Vollzug (Schneider/Garré, a.a.O.,
Art. 42 StGB N 13). Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen,
dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Der (teil-)bedingte Strafvollzug
ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den
Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung
besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders
günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die
neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang
steht, oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen
der Täterin (BGE 145 IV 137 E. 2.2).
4.9.3 Die Vorinstanz ist aufgrund der einschlägigen
Vorstrafen, der schwierigen finanziellen Verhältnisse sowie dem Umstand, dass
die Berufungsklägerin während der laufenden Probezeit weiterdelinquiert hat,
von keiner günstigen Prognose ausgegangen und hat die Strafe unbedingt
ausgesprochen (vgl. angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 428). Die
Berufungsklägerin macht indes geltend, dass bei ihr nun besonders günstige
Umstände vorlägen.
4.9.4
4.9.4.1 Vorliegend kommt aus formellen Gründen sowohl
ein voll- oder teilbedingter als auch ein unbedingter Vollzug in Betracht. Wie
bereits mehrfach festgehalten, wurde die Berufungsklägerin zuletzt im Jahr 2014
in Bern wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs sowie mehrfacher
Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten
verurteilt, weshalb die Frage des voll- oder teilbedingten Vollzugs vorliegend
nach Art. 42 Abs. 2 StGB zu beurteilen ist. Für die Frage der Legalprognose ist
– wie erwähnt (vgl. E. 4.4.1) – auf die aktuellen Verhältnisse der
Berufungsklägerin abzustellen, weshalb vorliegend alle bis zur
Berufungsverhandlung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind. Besonders
günstige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich:
4.9.4.2 Die Berufungsklägerin ist mehrfach vorbestraft
(vgl. Strafregisterauszug vom 12. April 2024, Akten S. 563 ff.). Trotz einschlägiger
Vorstrafen in Bezug auf Vermögensdelikte hat die Berufungsklägerin in diesem
Bereich weiterdelinquiert und die Privatklägerin mit ihrem Zutun um mehr als
CHF 100'000.– geschädigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Kanton
Basel-Landschaft ein neues Strafverfahren gegen sie geführt wird. Darin werden
ihr diverse Delikte (Veruntreuung, ev. ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug,
gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) im
Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Position als Büroangestellte bei der [...] AG
vorgeworfen (vgl. Akten S. 517 ff.). Es trifft, wie von der Verteidigung
eingewendet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 612),
zwar zu, dass die Strafuntersuchung noch im Gange ist und für die
Berufungsklägerin insofern die Unschuldsvermutung gilt. Nicht gefolgt werden
kann ihr jedoch darin, dass die bisherigen Erkenntnisse aus dieser Untersuchung
im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. So hat die
Berufungsklägerin anlässlich der heutigen Befragung vor dem Berufungsgericht
auch zugegeben, dass sie gewisse strafbare Handlungen begangen und im neuen
Strafverfahren ein Teilgeständnis abgelegt habe. Andere Vorwürfe im
Zusammenhang mit dieser Strafuntersuchung weist sie hingegen entschieden von
sich (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 612). Bei dieser
Ausgangslage darf zumindest angenommen werden, dass es auch im Kanton
Basel-Landschaft zu einer weiteren Verurteilung kommen wird. Insbesondere ist
in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass die Berufungsklägerin die ihr in
dieser weiteren Strafuntersuchung vorgeworfenen Delikte teilweise beging
respektive begangen haben soll, während das vorliegende (Berufungs-)verfahren
bereits hängig war. Mithin vermochte sie weder die bereits ausgestandene Haft
noch das laufende Strafverfahren von erneuter Delinquenz abhalten. Hinzu kommt,
dass ein Grossteil der Delikte in der Regel rein pekuniär motiviert sind. So
ist auch im vorliegenden Verfahren die Motivation der Berufungsklägerin für
ihre Handlungen in rein finanziellen Interessen zu sehen. Die Berufungsklägerin
bestreitet auch nicht, dass sich diese durch ihre angespannte finanzielle
Situation begründen lassen (vgl. Plädoyer AV Berufungsverhandlung S. 6, Akten
S. 597). Angesichts der Tatsache, dass die finanziellen Verhältnisse der
Berufungsklägerin bereits früher die Tatmotivation darstellten und ihre
finanziellen Schwierigkeiten sie nach wie vor stark beschäftigen (Schuldenlast
in der Höhe von mindestens einer halben Million Franken [Protokoll der Berufungsverhandlung
S. 4, Akten S. 612]), besteht die begründete Sorge, dass sie aus denselben
Gründen auch künftig wieder straffällig wird. Dies umso mehr, als sie sich
bisher von den ausgesprochenen Strafen nicht beeindrucken liess.
4.9.4.3 Daran ändern auch die Einwände der
Berufungsklägerin, wonach sich ihre persönliche Situation mittlerweile
entscheidend geändert habe, sowie die heute eingereichten Unterlagen (vgl.
Akten S. 569 ff.) nichts.
Zunächst ist der Berufungsklägerin zugute zu halten, dass sie
im April 2024 eine neue Arbeitsstelle bei der [...] AG angetreten hat und per
März 2024 nach [...] umgezogen ist, wo sie sich langsam eine neue Existenz aufbauen
möchte. Auch wirkt sie anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf ihren
psychischen Zustand etwas stabiler, nimmt gewisse Medikamente zu sich und ist,
wenn auch nur online, im Austausch mit ihrer Therapeutin. Positiv zu werten
ist, dass sie eine Entwicklung hinsichtlich ihrer beruflichen Verantwortung
durchgemacht zu haben scheint, da sie in ihrer neuen Position ausschliesslich
für administrative Tätigkeiten und als Aushilfe bei Lieferengpässen zuständig
ist und ihren neuen Vorgesetzten gegenüber klar kommuniziert hat, dass sie aufgrund
von Schwierigkeiten mit Finanzen und einer damit zusammenhängenden Haftstrafe für
keinerlei Finanzaufgaben zuständig sein möchte. Allerdings hat sie ihnen nur
offenbart, dass sie Einträge im Strafregisterauszug hat, ohne das laufende
Berufungsverfahren (oder auch die Strafuntersuchung in Basel-Landschaft) zu
erwähnen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 8 und 9, Akten S. 613 ff.).
Jedoch stellen diese Umstände noch keine besonders positive Veränderung in den
Lebensumständen der Berufungsklägerin dar, da es sich um relativ neue
Veränderungen handelt und aus ihrer Vergangenheit ersichtlich ist, dass eine
neue Arbeitsstelle sie nicht per se vom Deliniquieren abgehalten hat. So hat
sie bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und im Rahmen
ihrer Berufungsbegründung beteuert, dass sie sich mittlerweile niedergelassen
und zur Ruhe gefunden habe und einer geregelten Arbeit nachgehe. Allerdings hat
diese von ihr geltend gemachte Stabilität nicht lange gehalten und sie ist
rasch wieder in ihre alten Verhaltensmuster zurückgefallen. Ihre Anstellung bei
der [...] AG hat sie wieder verloren und sieht sich aufgrund von Verfehlungen,
welche sie in diesem Job begangen hat respektive haben soll, wiederum mit einem
neuen Strafverfahren konfrontiert. Die von der Berufungsklägerin nunmehr vor
Berufungsgericht wiederholt gezeigte Einsicht und Reue ist zwar willkommen zu heissen,
allerdings vermag dies die bestehenden erheblichen Bedenken nicht zu
entkräften, zumal aus ihrer Vorgeschichte ersichtlich ist, dass es keiner grossen
Veränderungen bedarf, um sie «aus der Bahn zu werfen» und ihre Fortschritte
wieder rückgängig zu machen. Hinzu kommt, dass nach wie vor der Nachweis einer
engen, persönlichen und regelmässigen Therapie fehlt.
Was sodann die von der Verteidigung ins Feld geführte
Wiedergutmachung anbelangt, ist auf die von beiden Parteien eingereichten
Kontoauszüge der B____ AG zu verweisen (Akten S. 578 ff.). Wie die
Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer zu Recht ausführt, hat die
Berufungsklägerin bisher lediglich sechs Rückzahlungen à CHF 500.– geleistet. Sofern
sie diesbezüglich einwendet, sie habe lange auf eine Antwort der Privatklägerin
zwecks Abmachung einer Abzahlungsvereinbarung gewartet, ist sie darauf
hinzuweisen, dass es ihr jederzeit freigestanden hätte, Rückzahlungen auch ohne
die genannte Vereinbarung zu leisten. Im Übrigen datiert auch der ihrerseits
eingereichte Auszug der [...] betreffend den Dauerauftrag zur monatlichen
Zahlung von CHF 500.– an die Privatklägerin erst vom 29. Mai 2024 (Akten S.
576). Dass die Berufungsklägerin demnach kurz vor bzw. an der der
zweitinstanzlichen Verhandlung eine solche Bestätigung einreicht, vermag keinen
eigentlichen positiven Wandel zu belegen.
4.9.5 Aus den genannten Gründen und in
Gesamtwürdigung aller Umstände kann der Berufungsklägerin weder der bedingte
noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Folglich kann das
Berufungsgericht auch keine Bewährungshilfe anordnen respektive Weisungen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB erteilen. Allerdings ist abschliessend
festzuhalten, dass gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB die Vollzugsbehörde auf
Gesuch der verurteilten Person hin die elektronische Überwachung für den
Vollzug einer Freiheitsstrafe (oder Ersatzfreiheitstrafe) von 20 Tagen bis 12
Monaten anordnen kann. Hierzu müssen die Voraussetzungen nach Art. 79b
Abs. 2 StGB erfüllt sein (dazu gehört unter anderem, dass weder Flucht-
noch Rückfallgefahr besteht, die Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft
verfügt und einer geregelten Arbeit von mindestens 20 Stunden pro Woche
nachgeht). Es obliegt somit der Berufungsklägerin, der zuständigen
Vollzugsbehörde beim Aufgebot zum Strafantritt einen entsprechenden Antrag auf
Electronic Monitoring zu stellen und darzulegen, dass sie die Voraussetzungen
für diese Strafvollzugsform erfüllt. Die Vollzugsbehörde wird dann prüfen
müssen, ob die gesetzlichen Bedingungen tatsächlich gegeben sind und ob ihr die
besondere Vollzugsform gewährt werden kann.
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip auferlegt.
Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie
unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sind unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Im Berufungsverfahren wird darüber hinaus der
erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs bestätigt. Sodann waren
zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidfällung die Voraussetzungen für
einen Widerruf der am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mitteland
wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung
von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 24 Monaten) bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe klarerweise erfüllt, womit das
Strafdreiergericht die Berufungsklägerin zu Recht zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe
verurteilt hat. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzliche
Kostenverteilung zu belassen. Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren die ihr auferlegten Kosten in der Höhe von CHF
3'643.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.
4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021
E. 10.3.1; je mit Hinweisen).
Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung teilweise
durch. Zwar unterliegt sie in Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch wegen
mehrfachen Betrugs sowie die ersuchte bedingte Freiheitsstrafe, jedoch dringt
sie in Bezug auf eine Strafreduktion vor dem Berufungsgericht durch, womit sie
eine erhebliche Änderung des angefochtenen Urteils bewirkt. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich daher, der Berufungsklägerin die Hälfte der
Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Diese werden in Form einer
reduzierten Urteilsgebühr auf CHF 750.– festgesetzt (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen; vgl. § 21 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren, GGR, SG 154.810).
5.3 Dem amtlichen Verteidiger der
Berufungsklägerin ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein
angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten (vgl. Honorarnote,
Akten S. 599 ff.). Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung zzgl. Nachbesprechung
mit der Berufungsklägerin werden dem amtlichen Verteidiger überdies zusätzlich
3.5 Stunden bezahlt. Somit werden dem Verteidiger für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'650.– (19.75 Stunden Aufwand gemäss Honorarnote zzgl.
3.5 Stunden für die Hauptverhandlung sowie Nachbesprechung) und ein
Auslagenersatz von CHF 11.35 zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
369.70, somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Da der Berufungsklägerin eine um die Hälfte reduzierte
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. Januar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger
Verwendung von Vermögenswerten in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 und Art.
141bis des Strafgesetzbuches;
-
die Verurteilung zu Schadenersatz an die B____ AG im Betrage von
CHF 118'523.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. Juni 2019 auf den Betrag von
CHF 27'651.40, seit dem 22. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 43'872.–
sowie seit dem 25. Februar 2020 auf den Betrag von CHF 47'000.–;
-
die Abweisung der Mehrforderung im Betrage von CHF 12'719.50 sowie des
Teils der Zinsforderungen, welcher 5 % übersteigt;
-
die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des [...] (Pos. […]), des
Tablets [...] inkl. Ladekabel (Pos. […]) sowie der Agenda 2020 (Pos. […]) an A____;
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise
gutgeheissen.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und
unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten – des mehrfachen Betrugs
schuldigt erklärt. Sie wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. November 2020 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 41, Art.
49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 18. September 2014 vom
Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten
Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von
insgesamt 24 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung
von Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Strafgesetzbuches nicht
vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'643.30
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650.– und ein Auslagenersatz von CHF
11.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.70 (7,7 % auf CHF
1'961.35 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'700.– [Aufwand ab
1.1.24]), somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin (nur Dispositiv)
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).