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Entscheid

SB.2022.25

Landfriedensbruch

7. Dezember 2023Deutsch42 min

dass auf ihre Berufung einzutreten und diese gutzuheissen sei (vgl. Ziff. 3a und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.25

URTEIL

vom 7.

Dezember 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, lic.

iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin

MLaw Mateja Smiljic

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagte

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...],

Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. November 2021

(ES.2021.85)

betreffend Landfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 wurde A____ des

Landfriedensbruchs in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von

CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe

von 6 Tagen) verurteilt. Nach erfolgter Einsprache gegen diesen Strafbefehl vom

12. November 2020 wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. November 2021 von der Anklage des Landfriedensbruchs kostenlos

freigesprochen. Zusätzlich wurde ihr gemäss Art. 429 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Parteientschädigung aus der

Gerichtskasse von CHF 3'930.70 (zuzüglich CHF 302.65 Mehrwertsteuer)

zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, damals

vertreten durch Staatsanwalt [...], innert der 10-tägigen Frist am 2. Dezember

2021 Berufung angemeldet und diese am 24. Februar 2022 erklärt. In ihrer

Berufungserklärung beantragt sie, es sei das Urteil des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 30. November 2021 aufzuheben und die beschuldigte Person

sei des Landfriedensbruchs gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl

vom 29. Oktober 2020 schuldig zu sprechen (Ziff. 1). A____ sei zu

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Vollzug bei

einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.– zu

verurteilen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Das

Stellen von Beweisanträgen hat sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich

vorbehalten. Mit Eingabe vom 6. April 2022 hat A____ (nachfolgend:

Berufungsbeklagte), vertreten durch [...], Advokat, beantragt, dass auf die

Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 30. November 2021

nicht einzutreten sei. Der Nichteintretensantrag der Berufungsbeklagten ist der

Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. April 2022 zur Stellungnahme

zugestellt worden, mit der Bitte, gleichzeitig ihre Berufung zu begründen. Mit

Eingabe vom 4. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründet

und diese unter Festhaltung an ihren bisherigen Anträgen dahingehend ergänzt,

dass auf ihre Berufung einzutreten und diese gutzuheissen sei (vgl. Ziff. 3a und

3b der Berufungsbegründung).

Mit Schreiben vom 15. November 2022 hat [...],

Advokatin, unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mitgeteilt, dass sie

ihren Bürokollegen [...] in der vorliegenden Angelegenheit substituieren werde.

Zudem hat sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Zustellung des Protokolls

und der Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in

elektronischer Form ersucht. Diesem Antrag ist mit Verfügung vom

16. November 2022 entsprochen worden. Mit Datum vom 21. November 2022

hat die Berufungsbeklagte sodann ihre Berufungsantwort eingereicht und darin beantragt,

dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Ziff. 1), diese

eventualiter vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen sei (Ziff. 2).

Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Das Stellen von Beweisanträgen ist

vorbehalten worden.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 bzw. Vorladung vom

10. August 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen worden.

Mit Schreiben vom 28. November 2023 hat Staatsanwältin [...] aufgrund des

Ausscheidens von Staatsanwalt [...] und der damit verbundenen Übernahme des

Verfahrens durch sie um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten ersucht.

Mit Verfügung vom 29. November 2023 sind ihr die beantragten Akten

zugestellt worden. Schliesslich ist den Parteien sowie den Mitgliedern des

Gerichts mit Verfügung vom 9. November 2023 der Strafregisterauszug der

Berufungsbeklagten vom 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt

worden.

Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung waren die Berufungsbeklagte,

ihre Verteidigerin sowie die Staatsanwaltschaft, aufgrund krankheitsbedingten

Ausfalls von Staatsanwältin [...] nunmehr vertreten durch Staatsanwältin [...],

anwesend. Die Berufungsbeklagte hat sowohl in Bezug auf die Befragung zu ihrer

Person als auch zur Sache weiterhin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht,

jedoch über ihre Verteidigung eine schriftliche Stellungnahme einreichen lassen

(vgl. Akten S. 476). Im Anschluss sind die Staatsanwaltschaft und die

Verteidigerin zum Wort gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.

Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§91 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Berufung

legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet

und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO).

1.2

Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Das Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt

(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen

Punkte in Rechtskraft.

Vorliegend hat einzig die Staatsanwaltschaft Berufung

erhoben, demgegenüber hat die Berufungsbeklagte weder Berufung noch

Anschlussberufung erhoben. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingereichten

Berufungserklärung bzw. Berufungsbegründung (Akten S. 403 und 419 ff.) beantragt

diese, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2021 vollumfänglich

aufzuheben und die Berufungsbeklagte des Landfriedensbruchs gemäss dem als

Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 schuldig zu sprechen

sei. Dementsprechend sei die Berufungsbeklagte zu einer Geldstrafe von 90

Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren

sowie zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Dies unter entsprechender

Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ficht somit das Urteil als Ganzes an und

beantragt einen kostenfälligen Schuldspruch. Das

vorinstanzliche Urteil ist damit als Ganzes zu überprüfen.

1.3

1.3.1

Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 6.

April 2022 (vgl. Akten S. 409 ff.) einen Antrag auf Nichteintreten auf die

Berufung der Staatsanwaltschaft zufolge Treuwidrigkeit und mehrfachen

offenkundigen Rechtsmissbrauchs gestellt. Trotz offensichtlicher

Beweislosigkeit sowie eines fehlenden Eingeständnisses des Sachverhalts durch

die Berufungsbeklagte habe die Staatsanwaltschaft in krasser Verletzung von

Art. 352 Abs. 1 StPO den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020

erlassen, statt das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft habe das

Rechtsinstitut des Strafbefehls zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen

verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle. Die Praxis der Staatsanwaltschaft

belege, dass diese über kein StPO-konformes Rollenverständnis verfüge und sie sich

im Untersuchungsverfahren nicht als neutrale Untersuchungsrichterin, sondern

stets schon als Anklägerin und Partei im späteren Hauptverfahren verstehe. Im

Weiteren missbrauche die Staatsanwaltschaft nun das Rechtsinstitut der Berufung:

Da sich die Staatsanwaltschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe

dispensieren lassen, missbrauche sie mit ihrer Berufung das erstinstanzliche

Strafgericht als Durchlauferhitzer für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren

und degradiere dadurch gleichzeitig die Berufungsinstanz zum erstinstanzlichen

Sachgericht. Spätestens seit dem Abschluss der Untersuchung verhalte sich die

Staatsanwaltschaft konsequent treuwidrig, wenn nicht geradezu

rechtsmissbräuchlich. Der offenbare Missbrauch eines Rechts, vorliegend die

Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Berufung, finde von Rechts wegen

keinen Rechtsschutz. Infolgedessen sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft

nicht einzutreten.

1.3.2

Die Staatsanwaltschaft erwidert im Rahmen

ihrer Berufungsbegründung vom 4. Mai 2022, sie habe einzig aufgrund

tatsächlicher und rechtlicher Überlegungen von ihrem prozessualen Recht,

Berufung zu erheben, Gebrauch gemacht. Denn ihrer Ansicht nach habe die

Vorinstanz die Beweiswürdigung nicht gesetzeskonform vorgenommen. Der Vorwurf,

die Berufung sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, werde aufs Schärfste zurückgewiesen.

1.3.3

Das

sich aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die

gesamte Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut von Art. 3

Abs. 2 lit. b StPO auch im Strafprozessrecht nicht nur für

Strafbehörden, sondern auch für die privaten Verfahrensbeteiligten (Geth/Reimann, in: Basler Kommentar StPO,

3.

Auflage 2023, Art. 3 StPO N 43 und N 63). Rechtsmissbrauch liegt

insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten vor oder

wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet

wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, mithin wenn der Rückgriff

auf das Rechtsinstitut mit dem angestrebten Zweck nichts zu tun hat oder dieses

gar ad absurdum führt. Allerdings ist offenbarer Rechtsmissbrauch immer nur mit

grösster Zurückhaltung anzunehmen. Dabei hängt es stets von den Umständen des

Einzelfalles ab, ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird (BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 425 E. 5.2; 128 II 145 E. 2.2; je mit

Hinweisen; Lehman/Honsell, in: Basler

Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 2 ZGB N 27 und N 51).

Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz

(Art. 2 Abs. 2 ZGB).

1.3.4

Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht gemäss

Art. 337 Abs. 1 StPO schriftliche Anträge zu stellen oder

persönlich

vor Gericht aufzutreten. Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihre

Anträge schriftlich einreicht oder mündlich stellt, steht es ihr immer offen,

an der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen, da sie Partei ist (Art. 104

Abs. 1 lit. c StPO). Solange die Staatsanwaltschaft nicht explizit auf eine

mündliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichtet hat, ist sie zur

Hauptverhandlung vorzuladen. Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht

zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche

Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung

auftreten möchte oder nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur

Teilnahme oder zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der

Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher

Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die

Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie

eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.h. eine solche von mindestens

einem Jahr und einem Tag, oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Nach

Art. 337 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auch in

anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie

dies für nötig erachtet. Sofern eine Teilnahme gemäss Abs. 3 oder Abs. 4

nicht gefordert ist, haben die Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit

der Staatsanwaltschaft (vgl. BGE 148 IV 456 E. 2.3.3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die

Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405

Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine

Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art. 337

Abs. 3 und Abs. 4 StPO vorgesehenen Fällen, also dann, wenn die

Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz eine (bedingte oder unbedingte)

Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende

Massnahme beantragte oder aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der

Anklage verpflichtet wurde, vor. War die Staatsanwaltschaft verpflichtet, am

erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, setzt sich diese Pflicht vor der

Berufungsinstanz fort, und zwar unabhängig davon, wie das erstinstanzliche

Urteil ausgefallen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verweis auf

Art. 337 Abs. 4 StPO, dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz

die Möglichkeit hat, die Staatsanwaltschaft losgelöst von einer

Teilnahmepflicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Berufungsverhandlung

vorzuladen, wenn sie dies als notwendig erachtet. Im Weiteren besteht dann eine

Anwesenheitspflicht, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung

erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; vgl. Zimmerlin, in: Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 405 StPO N 7 ff.).

Eine Dispensationsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft ist im Gesetz nicht

explizit vorgesehen, was von Teilen der Lehre stark kritisiert wird (u.a. Zimmerlin, a.a.O., Art. 405 StPO

N 10). Demgegenüber sieht das Bundesgericht eine generelle Dispensation

ohne Einzelfallprüfung – etwa in Analogie zu Art. 405 Abs. 2 StPO – kritisch

(vgl. BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2; Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage

2023, Art. 405 StPO N 3).

Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der Gesetzgeber die

Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme an der Haupt-

und Berufungsverhandlung sehr weit gefasst hat (vgl. BGer 6B_606/2018 vom

12.

Juli 2019 E. 3.2). Allerdings besteht von Gesetzes wegen eben nicht

in jedem Fall eine zwingende Pflicht für die Staatsanwaltschaft an der (erstinstanzlichen)

Dispositiv

Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Berufungsbeklagten ist demnach zwar insofern

zuzustimmen, als dass das Fernbleiben der Staatsanwaltschaft von der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Blick auf die danach erhobene Berufung

gegen das Urteil vom 30. November 2021 mit dem Vorwurf, die Vorinstanz

habe ihre Beweiserhebungspflichten nicht gewahrt, für sämtliche

Verfahrensbeteiligten unerfreulich ist. Da aber keine Freiheitsstrafe von mehr

als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wurde, stand

es ihr frei, nicht persönlich vor Gericht aufzutreten. Mit Blick auf die

generell bekannte Fallbelastung der Staatsanwaltschaft ist denn auch nicht zu

beanstanden, wenn sie aufgrund dieser hohen Geschäftslast im Sinne einer

zweckmässigen zeitlichen Priorisierung nicht jeden einzelnen Fall persönlich

vor Gericht vertritt, zumal das erstinstanzliche Gericht ohnehin frei über den Sachverhalt

und Rechtliches urteilt. Im Übrigen sah auch das Einzelgericht in Strafsachen

die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht als notwendig an, ansonsten es diese

zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet hätte (Art. 337 Abs. 4

StPO).

1.3.5 Die Berufungsbeklagte moniert im Weiteren, der

Strafbefehl sei in Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO ergangen.

Dieser verlangt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt im Vorverfahren

eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Die

Gültigkeitsvoraussetzungen des Geständnisses beziehungsweise des anderweitig

geklärten Sachverhalts sind als Prozessvoraussetzungen zu betrachten, die von

Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5

StPO). Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt

stets bestritten hat, entgegen ihrer Argumentation kommt der Staatsanwaltschaft

jedoch ein gewisses Ermessen zu bei der Beurteilung, ob ein bestimmter

Sachverhalt im Sinne des Gesetzes «anderweitig ausreichend geklärt ist» (vgl. Daphinoff, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 352 StPO N 13). In der vorliegenden Konstellation

hat die Staatsanwaltschaft insbesondere die Berufungsbeklagte zur Sache

einvernommen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Zudem hat

sie auch eine Befragung weiterer Personen durchgeführt, diverse amtliche

Erkundigungen vorgenommen sowie die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Analyse

per Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur weiteren Sachverhaltsabklärung angeordnet.

Allerdings hat das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft mit

Beschwerdeentscheid vom 14. August 2019 (BES.2018.73) angewiesen, den WSA

der Berufungsbeklagten zu vernichten, das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil

zu löschen sowie die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten

ebenfalls zu vernichten. Es kann der Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund jedenfalls

nicht vorgeworfen werden, sie hätte keine zusätzlichen Beweisabnahmen zur

Klärung der Täterschaft durchgeführt, zumal sie alle ihr zur Verfügung

stehenden Optionen ausgeschöpft hat. Der Strafbefehl wird denn auch nicht als

Urteil verstanden, sondern vielmehr als Angebot an die Parteien zur

summarischen Verfahrenserledigung betrachtet (Jositsch/Schmid,

Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Vor

Art. 352-357 StPO N 1). Möchte die beschuldigte Person den Strafbefehl

nicht akzeptieren und wünscht sie eine Neubeurteilung, so kann sie sich durch

Erhebung einer Einsprache gemäss Art. 354 StPO zur Wehr setzen. Der

Strafbefehl wird nur dann zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache

ausbleibt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall, wo mangels

Geständnisses und trotz der zusätzlichen Beweisabnahmen nicht sämtliche Zweifel

hinsichtlich der Täterschaft ausgeräumt werden konnten, wäre eine

Anklageerhebung statt der Erlass des Strafbefehls allenfalls angezeigt gewesen.

Da die Berufungsbeklagte jedoch von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht

und rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, ist ihr Zugang zu

einer gerichtlichen Beurteilung gewahrt worden. Es ist jedenfalls festzuhalten,

dass die Vorinstanz aufgrund der im Vorverfahren erhobenen Beweise durchaus in

der Lage war, ein Urteil zu fällen, ansonsten das Strafgericht in Einzelsachen

den Strafbefehl von Amtes wegen mangels Gültigkeit aufgehoben und den Fall zur

Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen

hätte (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Das Fehlen eines

ausreichend geklärten Sachverhalts ist vorliegend nicht eindeutig gegeben. Dass

das Einzelgericht in Strafsachen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt ist,

ändert daran nichts. Unter den bekannten Tatsachen ist der Erlass des

Strafbefehls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht

erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, über den Strafbefehl zum

Recht vor Gericht zu gelangen, weil keine Anklage erhoben worden ist. Was

sodann die darüberhinausgehende, allgemeine Kritik der Verteidigung am Institut

des Strafbefehlsverfahrens und der diesbezüglichen Praxis der

Staatsanwaltschaft anbelangt, bleibt anzumerken, dass für diese im Rahmen der

vorliegend zu beurteilenden Berufung kein Raum bleibt.

1.3.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass die

Geltendmachung von Rechtsmissbrauch in der vorliegenden Konstellation nicht

verfängt. Ein rechtswidriges Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft konnte

die Berufungsbeklagte mit ihren Ausführungen nicht darlegen. Insgesamt ist die

Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung zu bejahen und

demnach auf deren Berufung einzutreten.

1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es

Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche

und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung

der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf

neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im

Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage

2020, Art. 82 StPO N 10).

2. Materielles

2.1 Ausgangslage

und Tatsächliches

2.1.1 Gemäss Strafbefehl vom 29. Oktober 2020

versammelten sich am 27. Mai 2017 gegen 17:00 Uhr gegen 80 Personen,

darunter auch die Berufungsbeklagte, auf der Dreirosenanlage in Basel zu einer

unbewilligten Kundgebung unter dem Titel «Bässlergut einreissen – nicht

erweitern» gegen den damals noch im Bau befindlichen Erweiterungsbau des Ausschaffungsgefängnisses

Bässlergut. Gegen 17:30 Uhr habe sich die Berufungsbeklagte mit eigens für die

Kundgebung mitgeführten Kleidungsgegenständen, namentlich eines zur Verdeckung

des Gesichts geeigneten Schals, Handschuhen und einer Sonnenbrille, eingekleidet.

Derart ausgerüstet sei sie durchwegs an der Spitze des Demonstrationszugs,

dabei das verstärkte und als Sichtschutz konzipierte Transparent mit der

Aufschrift «Bässlergut einreissen» mittragend, von der Dreirosenanlage via

Horburgstrasse, Riehenring in Richtung des Verkehrskreisels

Riehenring/Mauerstrasse mitmarschiert, wo dem Gewalt gegen Sachen ausübenden

Demonstrationszug durch die Polizei der Weiterzug zur Baustelle Bässlergut nach

Kleinhünigen verwehrt worden sei. Aus der von einer bedrohlichen Grundstimmung

getragenen Zusammenrottung, welcher die Berufungsbeklagte durchgehend angehört

habe, seien auf der genannten Route pyrotechnische Gegenstände gezündet und aus

der Zusammenrottung heraus mittels Sprayereien von einschlägigen, gegen die bestehende

Friedensordnung gerichteten Parolen Sachbeschädigungen an mehreren

Liegenschaften begangen worden, wobei gesamthaft ein Sachschaden in der Höhe

von ca. CHF 3'000.– entstanden sei.

2.1.2 Das Einzelgericht in Strafsachen erwog im

angefochtenen Urteil zusammengefasst, es sei nicht erstellt, dass die

Berufungsbeklagte im Vorfeld der fraglichen Kundgebung überhaupt anwesend

gewesen sei. Einziger Hinweis für die Täteridentifikation bilde die Aktennotiz

vom 20. Oktober 2017, in welcher [...], Detektiv-Korporal, die

Berufungsbeklagte nach Betrachtung der Fotos des Täterschaftshinweises mit

einer Fotodokumentation der «bisher nicht identifizierbaren Exponentin

Nr. 1» wiedererkannt haben wolle, denn er habe sie im Jahre 2016 in einem

anderen Strafverfahren als Auskunftsperson befragt. Weitere Beweise oder

Indizien lägen nicht vor. Dem Gericht sei es anlässlich der Hauptverhandlung

aufgrund der von der Berufungsbeklagten getragenen Hygienemaske auch nicht

möglich gewesen, sich ein eigenes Bild von ihrem Aussehen zu machen. Es sei

somit nicht erstellt, dass es sich bei der «unbekannten Person Nr. 1» aus dem

Täterschaftshinweis vom 5. September 2017 der Kriminalpolizei Basel-Stadt,

Fachgruppe 9, kantonaler Nachrichtendienst, um die Berufungsbeklagte handle. Selbst

wenn es sich bei der «unbekannten Person Nr. 1» um die Berufungsbeklagte

handeln und ihre Anwesenheit während den Vorbereitungen bejaht werden sollte,

sei ferner weder rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie danach an der

Kundgebung teilgenommen habe, noch, dass sie während einer allfälligen

Teilnahme auch Kenntnis von den begangenen Sachbeschädigungen gehabt habe. Der

Vorwurf scheitere somit auch am nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Wissen um

die Zusammenrottung. Aus diesen Gründen sei die Berufungsbeklagte vom Vorwurf

des Landfriedensbruchs freizusprechen.

2.1.3 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer

Berufungsbegründung der Auffassung, dass es sich bei der «unbekannten Person

Nr. 1» zweifelsfrei um die Berufungsbeklagte handle. Die Vorinstanz sei in

unzutreffender Weise zum Schluss gekommen, es könne nicht als erstellt

betrachtet werden, dass sich diese an der Demonstration beteiligt habe. Die

Staatsanwaltschaft ist vielmehr der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte von

Beginn weg und bis zur Auflösung der Kundgebung an der Spitze des

Demonstrationszugs mitgelaufen sei, und dabei durch das Mittragen des

verstärkten und als Sichtschutz konzipierten Transparents den sich aus ihrer

Zusammenrottung verdeckt und koordiniert agierenden Sprayern Deckung gewährt

habe, wodurch diese Gewalttätigkeiten gegen Sachen begehen konnten. Die

Vorinstanz habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund

der Weigerung der Berufungsbeklagten, die Hygienemaske kurz abzunehmen, von der

Ausübung der ihr obliegenden Beweiswürdigung abhalten lassen. Indem sich die

Vorinstanz geweigert habe, sich selbst von der Tatsache zu überzeugen, dass die

von einem Mitarbeiter der Kriminalpolizei vorgenommene Identifikation der

Berufungsbeklagten zutreffend sei, verletze sie Art. 10 Abs. 2 StPO. Somit

obliege es nun der Berufungsinstanz diese Beweiswürdigung gesetzeskonform

vorzunehmen. Die Beteiligung der Berufungsbeklagten an den anlässlich der

Zusammenrottung begangenen Gewalttätigkeiten gegen Sachen sowie ihr Wissen um

den friedensstörenden Charakter der Demonstration sei aufgrund der vorliegenden

Beweismittel klar gegeben und ihre Identifikation müsse unter Würdigung

sämtlicher Erkenntnisse als klar erstellt gelten. Aus den öffentlich

zugänglichen Bildern zur nämlichen Demonstration gehe sodann hervor, dass die

Berufungsbeklagte bereits am Treffpunkt Dreirosenanlage schwarze Handschuhe

getragen habe, welche sie danach auch unmittelbar vor Kundgebungsstart hinter

dem Transparent getragen habe. Das Tragen der Handschuhe sei einzig im Hinblick

auf die Vermeidung der Verursachung von Spuren (Fingerabdrücke/DNA) am

Transparent erfolgt. Aus dem Vorverhalten der Berufungsbeklagten lasse sich

schliessen, dass sie diese die Strafverfolgung erschwerenden Handlungen einzig

vorgenommen habe, weil sie gewusst habe, dass aus der Spitze des

Demonstrationszugs heraus, welcher sie mit dem getragenen Transparent

wissentlich und willentlich Sichtschutz gewährt habe, Straftaten begangen

werden sollten. Aus diesen öffentlich zugänglichen Bildern gehe ausserdem

hervor, dass sich lediglich die an der Spitze des Demonstrationszugs bewegenden

Personen vermummt bzw. ihr Gesicht möglichst unkenntlich gemacht hätten. An den

Sachbeschädigungen hätten sich wiederum lediglich vermummt auftretende Akteure

beteiligt, die sich während der Demonstration unmittelbar hinter dem von der

Berufungsbeklagten mitgetragenen Sichtschutz bewegten.

2.1.4 Die Berufungsbeklagte bestreitet konsequent,

an dieser unbewilligten Kundgebung vom 27. Mai 2017 teilgenommen zu haben.

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie – wie bereits im Rahmen des

Untersuchungsverfahrens als auch vor dem Einzelgericht in Strafsachen – von

ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. Akten

S. 493 ff.). Indes hat sie eine schriftliche Stellungnahme über ihre

Verteidigung einreichen lassen, in welcher sie nebst der weiterführenden Kritik

zur Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen hervorhebt, dass sie

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt

aufgefordert worden sei, die von ihr getragene Hygienemaske abzunehmen (vgl.

Akten S. 476). Es sei für sie sehr frustrierend, dass reine Mutmassungen

der Staatsanwaltschaft zu ihrer Person ausreichten, um ohne jegliche Beweise

Anschuldigungen gegen sie zu erheben. Ihre Verteidigung führt in der

Berufungsantwort sowie anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend und

zusammengefasst aus, es sei – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend

dargelegt – nicht erwiesen, dass die «unbekannte Person Nr. 1» die

Berufungsbeklagte sei. Es sei sodann nicht erwiesen, dass die Person 2 am

Fronttransparent die «unbekannte Person Nr. 1» sei. Es sei zudem nicht

erwiesen, (1.) dass – selbst wenn die Berufungsbeklagte diese Person 2 sein

sollte – überhaupt der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt worden sei,

(2.) dass sich die Person 2 noch bei der Demonstration befunden habe, als

Sprayereien stattfanden und, (3.) dass diese Person subjektiv Kenntnis von den

Sachbeschädigungen respektive von einer möglichen friedensstörenden Stimmung

gehabt habe.

2.1.5 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs.

1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren

Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio

pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.

3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin

nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7;

124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,

Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem

alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und

ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»

(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1

und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit

anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche

Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr

gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur

nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund

gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine

Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Kommentar zur

Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes «in

dubio pro reo» erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie

insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und

subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 14).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das

sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der

Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und

lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –

können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache

nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen

Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis

dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74

E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E.

2.1.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September

2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit

Hinweisen).

2.1.6 Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen

dieselben Einwendungen vor, mit welchen sich das Strafgericht in Einzelsachen

bereits detailliert auseinandergesetzt hat. Einleitend ist deshalb festzuhalten,

dass die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt

hat, warum sie den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Dabei

kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit verwiesen

werden, denen die Rechtsmittelinstanz vollumfänglich beipflichtet (vgl.

vorinstanzliches Urteil, S. 3 ff.; Akten S. 382 ff.). Ergänzend dazu

ist Folgendes festzuhalten:

Es ist aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen auch unbestritten,

dass am 27. Mai 2017 gegen 17:30 Uhr eine nicht bewilligte und gegen den damaligen

Erweiterungsbau des Gefängnisses Bässlergut gerichtete Demonstration mit rund 80

Beteiligten stattfand, die bis ca. 17.52 Uhr dauerte und bei welcher es zu

Störungen des Verkehrs sowie Sachbeschädigungen an Liegenschaften (Farbsprayereien

an Häuserfassaden) kam. Zudem wurden pyrotechnische Gegenstände gezündet. Personen

wurden dagegen keine verletzt. Was die umstrittene Teilnahme der Berufungsbeklagten

anbelangt, so existieren keinerlei objektive Sachbeweise, welche einen direkten

Beweis ihrer Täterschaft liefern könnten. Wie das Einzelgericht in Strafsachen

zutreffend ausführt, reicht die Aktennotiz von Detektiv-Korporal [...] für die

Annahme einer gelungenen Täteridentifikation nicht aus, auch wenn es rechtens

war, gestützt auf diese eine Strafuntersuchung wegen hinreichenden Tatverdachts

gegen die Berufungsbeklagte zu eröffnen. Für eine Verurteilung fehlt es

hingegen an weiterführenden Indizien oder Beweisen. So hat die

Berufungsbeklagte selbst keine Aussagen getätigt, woraus auch kein Hinweis auf

ihre Schuld abgeleitet werden kann. Es liegen auch keine sie belastenden

Aussagen von weiteren Zeugen vor, die den Nachweis einer Täterschaft zu erstellen

vermögen. Die im Raum stehenden Vorwürfe basieren im Wesentlichen auf

fotografischen Aufnahmen, die die Berufungsbeklagte bei der Begehung der ihr

vorgeworfenen Straftaten zeigen sollen. Den Verfahrensakten liegen aufgrund der

gutgeheissenen Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung demgegenüber

keine Fotos der Berufungsbeklagten bei, die mit der genannten Fotodokumentation

abgeglichen werden könnten. Was die Staatsanwaltschaft zum Beweis der

Identifizierung der Berufungsbeklagten vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Gemäss

den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei eine ordentliche Beweiserhebung im

Vorverfahren durch die Verteidigung und die Beschwerdeinstanz verunmöglicht

worden, weshalb es dann in der Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts gewesen wäre,

sich das Gesicht der Berufungsbeklagten an der Verhandlung genauer und ohne

medizinischen Mundschutz anzusehen. Das Strafgericht in Einzelsachen hätte die

Berufungsbeklagte im Falle einer Weigerung zur Abnahme der Maske gestützt auf

Art. 200 StPO auch dazu zwingen können. Diesbezüglich ist zunächst in

Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Verteidigung

festzuhalten, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die darauf

hindeuten, dass sich die Berufungsbeklagte an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung geweigert habe, ihre Hygienemaske abzunehmen. Letztlich kann

offengelassen werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen die Berufungsbeklagte

zur Abnahme der Maske hätte zwingen können respektive müssen, da es dem

Berufungsgericht freisteht, sich heute ein eigenes Bild vom Aussehen der

Berufungsbeklagten zu machen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zeigt

sich für dieses durch den heutigen Auftritt der Berufungsbeklagten keine so

deutliche und klare Übereinstimmung zwischen den Gesichtsmerkmalen der

Berufungsbeklagten mit denjenigen der fraglichen Demonstrationsteilnehmerin: Die

im Vorfeld an die Demonstration auf der Fotodokumentation des

Täterschaftshinweises vom 5. September 2017 abgebildete «unbekannte Person Nr.

1» trägt eine Baseballmütze sowie eine Sonnenbrille (vgl. Akten S. 165, 166, 203,

204, 206, 208, 210 und 211), wodurch die obere Gesichtshälfte jedenfalls zu

einem nicht unwesentlichen Teil verdeckt wird. Die Gesichtszüge der

Berufungsbeklagten weisen zumindest im Bereich der Nase und des Mundes gewisse,

nicht zu leugnende Ähnlichkeiten mit der fotografierten «unbekannten Person Nr.

1» auf. Gestützt hierauf lässt sich aber noch kein aussagekräftiger Vergleich

ableiten, der auf eine zweifelfreie Übereinstimmung der «unbekannten Person Nr.

1» und der Berufungsbeklagten schliessen lässt. Insbesondere ist ein Abgleich

der Augenpartie aufgrund der auf den Fotos getragenen Sonnenbrille nicht

möglich, womit ein Irrtum bei der Identifikation nicht ausgeschlossen werden

kann. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte sich an der heutigen

Berufungsverhandlung mit dunklen, ca. schulterlangen Haaren präsentiert, die

«unbekannte Person Nr. 1» auf den Fotos jedoch – soweit aufgrund der

Baseballmütze überhaupt erkennbar – kurze Haare zu tragen scheint. Eine

definitive Identifizierung der Berufungsbeklagten als «unbekannte Person Nr. 1»

ist somit nicht möglich. Soweit die Staatsanwaltschaft einwendet, die

Beschwerdeinstanz habe im Entscheid vom August 2019 explizit festgehalten, dass

eine Identifizierung aufgrund der sich in den Akten befindlichen Fotos wegen

der recht markanten Gesichtszüge der Berufungsbeklagten möglich sei, ist zu

präzisieren, dass im Beschwerdeentscheid vom 14. August 2019 nicht die Rede von

einer klaren Identifikation ist. Vielmehr wird in E. 3.3.2 festgehalten, dass

eine Identifikation per Fotografie durchaus «möglich erscheine». Im Übrigen

wird davon gesprochen, dass die Person auf den Fotos und nicht die

Berufungsbeklagte doch recht markante Gesichtszüge habe. Die Beschwerdeinstanz

hatte zur Beurteilung der angewandten Zwangsmassnahmen ohnehin «lediglich» zu

prüfen, ob genügend Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der

Berufungsbeklagten an der Tat vorliegen würden; eine diesbezügliche Gewissheit

sei nicht notwendig (AGE BES.2018.73 E. 3.3.2, Akten S. 150 f.;

angefochtenes Urteil S. 6, Akten S. 387). Folglich hatte keine

vollständige materielle Beurteilung des Sachverhalts durch die

Beschwerdeinstanz zu erfolgen, weshalb das Berufungsgericht auch nicht an deren

Ausführungen respektive Feststellungen gebunden ist.

2.1.7 Selbst wenn hypothetisch davon ausgegangen

würde, die Berufungsbeklagte habe sich im Vorfeld zur fraglichen Kundgebung

effektiv bei der Dreirosenanlage aufgehalten, kann ihr ohne Zuhilfenahme

spekulativer Momente aber immer noch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden,

dass sie danach Teil des Demonstrationszugs war. Um die Berufungsbeklagte für

die durch und während des unbewilligten Demonstrationszugs bzw. aus diesem

heraus begangenen Delikte in die (Mit)verantwortung zu nehmen, müsste es als

erstellt gelten, dass die Berufungsbeklagte am Demonstrationszug teilgenommen

hat – dies insbesondere auch im tatrelevanten Zeitraum. Die Staatsanwaltschaft

sieht die Teilnahme der Berufungsbeklagten respektive der «unbekannten Person

Nr. 1» durch die Fotos des Zuges in der Zeitung als belegt an. Keine andere

Person trage ein identisches Outfit und es sei lebensfremd anzunehmen, dass

sich jemand zwar am Versammlungsort der Demonstration einfinde und bei 31 Grad

wetterunpassende Handschuhe anziehe, um dann nicht im Demonstrationszug

mitzulaufen. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft belaste diese

Person insbesondere das von ihr getragene Baseball-Cap. Sie führt dazu aus: Die

fragliche Person habe unmittelbar vor Demonstrationsstart ein schwarzes

Baseball-Cap mit einem weissen Sechseck bzw. Hexagon darauf getragen. Aus dem

Bild der [...] zur nämlichen Demonstration (dieses stamme von der Ecke […]strasse/[…]strasse)

sei erkennbar, dass sich auf dem getragenen Cap nicht etwa einfach ein weisser

Punkt, sondern ebenfalls ein weisses Hexagon befinde. Sodann sei mit Verweis

auf das sich bei den Verfahrensakten befindliche Dokument «Eigene

Feststellungen» ersichtlich, dass die unmittelbar vor Kundgebungsstart hinter

dem Transparent fotografierte und umrahmte Person Nr. 2 in etwa gleich gross

sei wie die auf dem Foto umrahmte Person Nr. 1 und ca. 1 Kopf kleiner als die

auf dem Foto umrahmte Person Nr. 3 (vgl. Dokument «Eigene Feststellungen»,

Akten S. 215). Vergleiche man nun auf dem genannten Foto der [...] die

Grössenverhältnisse der sich wie beim Kundgebungsstart am linken Rand des

Transparents aufhaltenden, umrahmten und jeweils identische Kopfbedeckungen

tragenden Personen Nr. 1 (Schutzbrille), Nr. 2 (schwarzes Cap mit weissem

Hexagon) und Nr. 3 (weisser Turban/Schal) so werde deutlich, dass wiederum die

gleichen Grössenverhältnisse wie unmittelbar vor dem Kundgebungsstart vorlägen.

Unter Würdigung sämtlicher Erkenntnisse dürfe es daher als erstellt gelten,

dass es sich bei der Person Nr. 2 gemäss dem Dokument «Eigene Feststellungen»

um die «unbekannte Person Nr. 1» gemäss dem Täterschaftshinweis zur bisher

nicht identifizierten Exponentin Nr. 1 (Akten S. 165) handle. Diese Argumente genügen

weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit, um zu belegen, dass die «unbekannte

Person Nr. 1» tatsächlich an der Kundgebung teilnahm. Wie bereits von der

Vorinstanz zutreffend festgehalten, bildet das Foto der [...] den einzigen

Hinweis für eine mögliche Teilnahme (Akten S. 213, 214). Die Fotos aus dem

Täterschaftshinweis vermögen dagegen lediglich eine Anwesenheit im Vorfeld zu belegen.

Die Staatsanwaltschaft sieht es als erstellt an, dass auf dem Bild der [...]

das gleiche Baseball-Cap zu sehen sei, da auf dem Bild nicht nur ein weisser

Punkt, sondern eben ein weisses Hexagon zu erblicken sei. Wie die Verteidigung

der Berufungsbeklagten zu Recht ins Feld führt, ist dieses Bild (insbesondere der

auf Akten S. 214 herangezoomte Bereich) nicht hoch genug aufgelöst und folglich

zu unscharf, als dass ein solcher Schluss ohne Spekulation möglich wäre. Zudem

lässt sich auf keinem der Bilder ein Logo auf dem weissen Bereich erblicken,

gestützt auf welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden

könnte, dass es sich hierbei um die identische Kappe handelt. Die von der

«unbekannten Person Nr. 1» im Weiteren getragene Kleidung (bläulicher oder

schwarzer Schal, Sonnenbrille, gestreiftes Hemd, Turnbeutel) oder anderweitige

Körpermerkmale sind weder auf diesem spezifischen Bild der [...] noch auf

sonstigen, öffentlich zugänglichen Bildern in den Medien zu erblicken. Schaut

man sich das ebenfalls öffentlich zugängliche, rund 17-sekündige Video der [...]

zur nämlichen Demonstration vom 27. Mai 2017 an, so ist auf diesem im Übrigen zu

keinem Zeitpunkt eine Person mit einer solchen schwarzen Kappe hinter dem

Transparent zu erblicken. Deshalb lässt sich allein aus einer ähnlichen

Kopfbedeckung keine Teilnahme und schon gar nicht eine durchgehende Teilnahme

am Demonstrationszug ableiten. Eine allfällige Teilnahme ergibt sich auch nicht

aus dem Abgleich von Grössenverhältnissen weiterer anwesender Personen.

2.1.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die

Staatsanwaltschaft diverse neue Unterlagen (Aktennotizen, Täterschaftshinweis

mit Fotodokumentation) aus einer weiteren Strafuntersuchung zu den Akten

gereicht (vgl. Akten S. 469 bis 475). Diese Beweismittel sind gestützt auf Art.

389 Abs. 3 StPO ohne Weiteres zuzulassen und nachfolgend zu würdigen.

Gestützt auf diese Akten zieht die Staatsanwaltschaft die

folgenden Schlüsse: Da der Name B____ in den vorliegenden Verfahrensakten

mehrfach zu lesen sei, dienten die eingereichten Unterlagen dazu, den Konnex

zwischen ihm und der Berufungsbeklagten herzustellen, denn er sei als Demonstrationsteilnehmer

und Sprayer, mithin als Mittäter der Berufungsbeklagten, identifiziert worden. Dies

sei insofern von grosser Relevanz, da B____ die Person sei, aufgrund welcher

die Berufungsbeklagte identifiziert werden konnte. Nach Ansicht der

Staatsanwaltschaft sei er im Vorfeld an die Demonstration beim Transparent

neben der Berufungsbeklagten gestanden. Ebenfalls sei zu sehen, wie er zu

Beginn der Demonstration an der Spitze des Zuges hinter dem Transparent neben

der Berufungsbeklagten mitläuft. Aus der Aktennotiz sei schliesslich zu

erkennen, wie er sich vom Zug entferne und kurz danach Sprayereien am bekannten

Tatort begehe. Die Verbundenheit der Berufungsbeklagten zu anderen

nachgewiesenen Demonstrationsteilnehmenden, insbesondere B____, lasse keinen

anderen Schluss zu, als dass sie im Demonstrationszug mitgelaufen sei (vgl.

Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 495; Plädoyer Staatsanwaltschaft Akten

S. 479). Im Einzelnen handelt es sich unter anderem um folgende Dokumente:

Der Täterschaftshinweis, ebenfalls datierend vom 5. September 2017, bezieht

sich auf die gleiche Demonstration vom 27. Mai 2017. Gemäss diesem soll einer

der Exponenten sich vermummt und am Besammlungsort eine führende Rolle

eingenommen sowie die übrigen vermummten Demonstrationsteilnehmer koordiniert

haben, wobei es sich beim genannten Exponenten gemäss dem Bildmaterial mit

grosser Wahrscheinlichkeit um B____ handeln solle. Zur beiliegenden Fotodokumentation

wird als Bemerkung festgehalten, dass aufgrund des Bildmaterials der auffallend

grosse, kräftig gebaute B____ mit grosser Wahrscheinlichkeit als einer der Demonstrationsteilnehmer

identifiziert werden konnte (vgl. Akten S. 470 f.). Die vier Bilder, die

ebenfalls aus dem Vorfeld der Demonstration stammen, zeigen unter anderem eine

Person, welche eine Sonnenbrille und ein weisses, eventuell gräuliches, um den

Kopf gewickeltes T-Shirt trägt und auf einer der Aufnahmen neben der

«unbekannten Person Nr. 1» steht. Sodann liegt eine von DK [...] unterzeichnete

Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2017 mit dem Titel

«Videosichtung von SW [...], möglicherweise B____ als Sprayer zu sehen» bei. Darin

wird festgehalten, dass bei der Sichtung von Videomaterial (erstellt durch

einen Anwohner, worauf zwei total vermummte Personen beim Besprayen einer

Liegenschaft zu sehen seien) eine identifizierte Person aufgefallen sei. Es

handle sich dabei um den Beschuldigten B____, welcher aufgrund seiner Statur

und dem Signalement identifiziert werden konnte. Auf der Videoaufnahme sei

ebenso eine vermummte und gekleidete Person zu sehen, wobei man beim Sprayer die

gleiche Vermummung (Farbe und Art) wie bei B____ zu Beginn der Demonstration

erkenne. Auch die Körpergrösse stimme überein. Es sei deshalb davon auszugehen,

dass es sich beim Sprayer um B____ handle. Entgegen den Ausführungen der

Staatsanwaltschaft kann sie auch aus diesen anlässlich der Berufungsverhandlung

eingereichten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere gelingt

ihr auch mit diesen nicht der Nachweis, dass die Berufungsbeklagte an der

fraglichen Demonstration überhaupt und vor allem zum Zeitpunkt der

Sachbeschädigungen teilgenommen hat. Sämtliche eingereichte Unterlagen sprechen

von einer möglichen, und eben nicht tatsächlich nachgewiesenen Identifikation

von B____ als Demonstrationsteilnehmer respektive Sprayer. Aber unabhängig

davon, ob es der Staatsanwaltschaft im gegen B____ selbst geführten

Strafverfahren gelungen ist, ihn mit weiteren Beweiserhebungen tatsächlich zu

identifizieren, vermag aus dieser Annahme heraus nicht auf eine Teilnahme der

Berufungsbeklagten am Demonstrationszug geschlossen werden. Eine mögliche

Bekanntschaft der beiden liefert keinen Beweis für die Teilnahme der Berufungsbeklagten

an der fraglichen Kundgebung.

2.1.9 Insgesamt liegt damit keine geschlossene

Indizienkette vor. Folglich ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass es sich

bei der Berufungsbeklagten um die «unbekannte Person Nr. 1», welche im Vorfeld

an die Demonstration auf der Fotodokumentation ersichtlich ist, handelt. Ebenso

ist nicht erstellt, dass sie (respektive die «unbekannte Person Nr. 1») am

Demonstrationszug teilgenommen hat.

2.2 Rechtliches

2.2.1 Ausgehend vom soeben Dargelegten erübrigen

sich grundsätzlich Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation des

Landfriedensbruchs. In Anbetracht der umfangreichen Vorbringen der

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung sowie im Rahmen ihres Plädoyers

hierzu (vgl. Akten S. 419 ff. und Akten S. 478 ff.) ist in Bezug auf den

objektiven und subjektiven Tatbestand jedoch noch kurz Folgendes festzuhalten:

2.2.2 Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an

einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften

gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1

StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach

konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss

keine unüberschaubare Menge sein – die nach aussen als vereinte Macht erscheint

und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen

kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung,

von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des

Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann.

Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende

Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die

öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz

auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom

8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014

E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob sich die

Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch

nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im

Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine

Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche

Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem

Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8.

März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).

Die begangenen

Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von

jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen,

wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung

bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin

symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf

Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der

Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe

charakteristisch sind (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 StGB N 6). Das

tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an

der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber

Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der

Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung

aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich

nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E.

2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2;

6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung

ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person

erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich

anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder

verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im

Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung

teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt,

wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und

örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom

8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit

Hinweisen).

Subjektiv muss

der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung

wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung

anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten

rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht

erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom

17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung

nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst

friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka,

in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).

2.2.3 Wie

vom Strafgericht in Einzelsachen unter Verweis auf die Lehre bereits dargelegt,

setzt der subjektive Tatbestand des Art. 260 Abs. 1 StGB in Bezug auf die

Gewalttätigkeiten zwar kein billigendes Verhalten des Täters voraus, doch muss

er sich zumindest um deren Begehung bewusst sein bzw. den friedensstörenden

Charakter der Demonstration erkennen können. Eine solche Kenntnis lässt sich in

der vorliegenden Konstellation nicht zweifelsfrei erbringen. Die

Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Berufungsbeklagte insbesondere

aufgrund ihrer Verbundenheit zu B____ sowie den weiteren Mitläufern der

gewaltextremistischen, anarchistischen Szene um die geplanten Straftaten und Sachbeschädigungen

wusste, da sie ja neben diesen an der Spitze des Zuges gestanden sei und ihnen

Sichtschutz gewährt habe. B____ sei nachweislich aktiv am Sprayen gewesen,

wobei er hierzu seinen Platz neben der Berufungsbeklagten während der

Demonstration habe verlassen müssen, was diese zwangsläufig mitbekommen haben

müsse (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 480 f.). Diesbezüglich

ist unter Verweis auf die Schlussfolgerungen in E. 2.1.8 zunächst hervorzuheben,

dass die Staatsanwaltschaft (zumindest im vorliegenden Berufungsverfahren)

keine Beweismittel eingereicht hat, die klar belegen, dass B____ an der

Demonstration vom 27. Mai 2017 teilgenommen hat und die Berufungsbeklagte

im Demonstrationszug neben diesem gestanden ist. Folglich kann hieraus auch

nicht auf eine allfällige Kenntnis der Berufungsbeklagten hinsichtlich der

begangenen Sachbeschädigungen geschlossen werden. Sodann ist in diesem Zusammenhang

auf die «Abklärung bei Moto2 Fahrer betreffend unbewilligter Demo vom

27.05.2017» lautende Aktennotiz vom 29. September 2017 zu verweisen. DK [...]

hat demnach Wm1 [...] kontaktiert, der am genannten Datum in Folge des

Aufgebotes der Polizei als Moto2 Fahrer tätig war. Seine Aufgabe bestand darin,

sich als Motorradfahrer ständig vor dem Demonstrationszug zu bewegen, den

Standort der Spitze via Funk durchzugeben und auch jeweilige Verzweigungen für

den Verkehr zu sperren. Auf die Frage, ob er spezielle Feststellungen wegen

diesem Demonstrationszug machen könne, habe er unter anderem angegeben, dass er

sich in mindestens 50 und maximal 100 Meter Abstand zu der Zugspitze

aufgehalten habe und von dort keine der entstandenen Sachbeschädigungen habe

sehen können (Akten S. 180). Auch diese Aussagen sprechen gegen eine

Kenntnis der Gewalttätigkeiten. Unabhängig davon, ob die Demonstration tatsächlich

von einer friedensgefährdenden Grundstimmung getragen wurde, fehlt es am

Nachweis, dass die fragliche Person hinter dem Transparent mit der schwarzen

Kopfbedeckung – sofern es sich überhaupt um die Berufungsbeklagte handeln

sollte – darum wusste und im fraglichen Zeitraum überhaupt noch anwesend war,

zumal nicht gänzlich belegt ist, wo und in welchem Zeitpunkt das Foto der [...]

genau aufgenommen wurde.

Soweit die

Staatsanwaltschaft schliesslich einwendet, es dürfe vorliegend nicht zu einem

Freispruch kommen, da sonst Widersprüche zu anderen Fällen entstünden, kann ihr

nicht gefolgt werden. Laut Staatsanwaltschaft seien unterdessen mehrere

Personen den gleichen Sachverhalt betreffend rechtskräftig wegen

Landfriedensbruchs verurteilt worden, weshalb es zu einer unerwünschten

Ungleichbehandlung führen würde, vorliegend nicht auf Landfriedensbruch zu

erkennen. Schliesslich könne eine Demonstration nur von einer Grundstimmung

beherrscht werden – entweder sei sie friedensbedrohend oder eben nicht. Bei

einem Freispruch wegen nichterfüllten objektiven Tatbestands würde sich durch

den dadurch entstehenden Widerspruch Tür und Tor für eine Revision durch die bereits

rechtskräftig verurteilten Personen öffnen. Diese Argumentation verfängt nicht,

da der vorliegende Freispruch zum einen nicht primär wegen nicht erfüllten

objektiven Tatbestands, sondern aufgrund des schlicht nicht erstellten

Sachverhalts zu erfolgen hat. Zum anderen hat die urteilende Instanz stets über

Einzelfälle gestützt auf die sich im konkreten Fall präsentierenden Akten zu

befinden. Ein Freispruch in einem Fall muss folglich nicht zwangsläufig zu

einem Freispruch in einem ähnlich gelagerten Fall führen.

2.3 Fazit

Im Ergebnis ist

das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung der

Staatsanwaltschaft abzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist nach dem Gesagten in

dubio pro reo vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1 Nach dem Gesagten unterliegt die

Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vollständig und es bleibt beim

Freispruch von der Anklage des Landfriedensbruchs. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu

Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO).

3.2 Die Berufungsbeklagte hat beantragt, dass ihr

für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Dieser

Antrag ist bewilligt worden, womit die Verteidigerin für ihre Bemühungen aus

der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden

für die zweite Instanz demnach ein Honorar von CHF 3'090.– (inkl.

Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 53.90,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 242.10, somit total CHF

3'386.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird

abgewiesen.

A____ wird von der Anklage des Landfriedensbruchs

gemäss Art. 260 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.

Die ordentlichen Kosten des erst- und

zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'386.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST)

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach

Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im

zweitinstanzlichen Verfahren.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Berufungsbeklagte

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Mateja Smiljic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).