SB.2022.25
Landfriedensbruch
7. Dezember 2023Deutsch42 min
dass auf ihre Berufung einzutreten und diese gutzuheissen sei (vgl. Ziff. 3a und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.25
URTEIL
vom 7.
Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, lic.
iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin
MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...],
Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. November 2021
(ES.2021.85)
betreffend Landfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 wurde A____ des
Landfriedensbruchs in Anwendung von Art. 260 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug und
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von
CHF 600.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe
von 6 Tagen) verurteilt. Nach erfolgter Einsprache gegen diesen Strafbefehl vom
12. November 2020 wurde A____ mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. November 2021 von der Anklage des Landfriedensbruchs kostenlos
freigesprochen. Zusätzlich wurde ihr gemäss Art. 429 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Parteientschädigung aus der
Gerichtskasse von CHF 3'930.70 (zuzüglich CHF 302.65 Mehrwertsteuer)
zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft, damals
vertreten durch Staatsanwalt [...], innert der 10-tägigen Frist am 2. Dezember
2021 Berufung angemeldet und diese am 24. Februar 2022 erklärt. In ihrer
Berufungserklärung beantragt sie, es sei das Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 30. November 2021 aufzuheben und die beschuldigte Person
sei des Landfriedensbruchs gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl
vom 29. Oktober 2020 schuldig zu sprechen (Ziff. 1). A____ sei zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Vollzug bei
einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.– zu
verurteilen (Ziff. 2). Dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Das
Stellen von Beweisanträgen hat sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich
vorbehalten. Mit Eingabe vom 6. April 2022 hat A____ (nachfolgend:
Berufungsbeklagte), vertreten durch [...], Advokat, beantragt, dass auf die
Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil vom 30. November 2021
nicht einzutreten sei. Der Nichteintretensantrag der Berufungsbeklagten ist der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. April 2022 zur Stellungnahme
zugestellt worden, mit der Bitte, gleichzeitig ihre Berufung zu begründen. Mit
Eingabe vom 4. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung begründet
und diese unter Festhaltung an ihren bisherigen Anträgen dahingehend ergänzt,
dass auf ihre Berufung einzutreten und diese gutzuheissen sei (vgl. Ziff. 3a und
3b der Berufungsbegründung).
Mit Schreiben vom 15. November 2022 hat [...],
Advokatin, unter Beilage der entsprechenden Vollmacht mitgeteilt, dass sie
ihren Bürokollegen [...] in der vorliegenden Angelegenheit substituieren werde.
Zudem hat sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Zustellung des Protokolls
und der Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in
elektronischer Form ersucht. Diesem Antrag ist mit Verfügung vom
16. November 2022 entsprochen worden. Mit Datum vom 21. November 2022
hat die Berufungsbeklagte sodann ihre Berufungsantwort eingereicht und darin beantragt,
dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Ziff. 1), diese
eventualiter vollumfänglich und kostenfällig abzuweisen sei (Ziff. 2).
Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Das Stellen von Beweisanträgen ist
vorbehalten worden.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 bzw. Vorladung vom
10. August 2023 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen worden.
Mit Schreiben vom 28. November 2023 hat Staatsanwältin [...] aufgrund des
Ausscheidens von Staatsanwalt [...] und der damit verbundenen Übernahme des
Verfahrens durch sie um Zustellung der vollständigen Verfahrensakten ersucht.
Mit Verfügung vom 29. November 2023 sind ihr die beantragten Akten
zugestellt worden. Schliesslich ist den Parteien sowie den Mitgliedern des
Gerichts mit Verfügung vom 9. November 2023 der Strafregisterauszug der
Berufungsbeklagten vom 6. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt
worden.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung waren die Berufungsbeklagte,
ihre Verteidigerin sowie die Staatsanwaltschaft, aufgrund krankheitsbedingten
Ausfalls von Staatsanwältin [...] nunmehr vertreten durch Staatsanwältin [...],
anwesend. Die Berufungsbeklagte hat sowohl in Bezug auf die Befragung zu ihrer
Person als auch zur Sache weiterhin von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht,
jedoch über ihre Verteidigung eine schriftliche Stellungnahme einreichen lassen
(vgl. Akten S. 476). Im Anschluss sind die Staatsanwaltschaft und die
Verteidigerin zum Wort gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist.
Zuständig für Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§91 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 145.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Berufung
legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO). Diese ist form- und fristgemäss angemeldet
und erklärt worden (Art. 399 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StPO).
1.2
Nach Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Das Berufungsgericht beurteilt die Sache mit voller Kognition. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt
(Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen
Punkte in Rechtskraft.
Vorliegend hat einzig die Staatsanwaltschaft Berufung
erhoben, demgegenüber hat die Berufungsbeklagte weder Berufung noch
Anschlussberufung erhoben. Gemäss der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Berufungserklärung bzw. Berufungsbegründung (Akten S. 403 und 419 ff.) beantragt
diese, dass das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2021 vollumfänglich
aufzuheben und die Berufungsbeklagte des Landfriedensbruchs gemäss dem als
Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 29. Oktober 2020 schuldig zu sprechen
sei. Dementsprechend sei die Berufungsbeklagte zu einer Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren
sowie zu einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Dies unter entsprechender
Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ficht somit das Urteil als Ganzes an und
beantragt einen kostenfälligen Schuldspruch. Das
vorinstanzliche Urteil ist damit als Ganzes zu überprüfen.
1.3
1.3.1
Die Berufungsbeklagte hat mit Eingabe vom 6.
April 2022 (vgl. Akten S. 409 ff.) einen Antrag auf Nichteintreten auf die
Berufung der Staatsanwaltschaft zufolge Treuwidrigkeit und mehrfachen
offenkundigen Rechtsmissbrauchs gestellt. Trotz offensichtlicher
Beweislosigkeit sowie eines fehlenden Eingeständnisses des Sachverhalts durch
die Berufungsbeklagte habe die Staatsanwaltschaft in krasser Verletzung von
Art. 352 Abs. 1 StPO den Strafbefehl vom 29. Oktober 2020
erlassen, statt das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft habe das
Rechtsinstitut des Strafbefehls zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen
verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen wolle. Die Praxis der Staatsanwaltschaft
belege, dass diese über kein StPO-konformes Rollenverständnis verfüge und sie sich
im Untersuchungsverfahren nicht als neutrale Untersuchungsrichterin, sondern
stets schon als Anklägerin und Partei im späteren Hauptverfahren verstehe. Im
Weiteren missbrauche die Staatsanwaltschaft nun das Rechtsinstitut der Berufung:
Da sich die Staatsanwaltschaft von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe
dispensieren lassen, missbrauche sie mit ihrer Berufung das erstinstanzliche
Strafgericht als Durchlauferhitzer für das zweitinstanzliche Berufungsverfahren
und degradiere dadurch gleichzeitig die Berufungsinstanz zum erstinstanzlichen
Sachgericht. Spätestens seit dem Abschluss der Untersuchung verhalte sich die
Staatsanwaltschaft konsequent treuwidrig, wenn nicht geradezu
rechtsmissbräuchlich. Der offenbare Missbrauch eines Rechts, vorliegend die
Erhebung einer offensichtlich aussichtslosen Berufung, finde von Rechts wegen
keinen Rechtsschutz. Infolgedessen sei auf die Berufung der Staatsanwaltschaft
nicht einzutreten.
1.3.2
Die Staatsanwaltschaft erwidert im Rahmen
ihrer Berufungsbegründung vom 4. Mai 2022, sie habe einzig aufgrund
tatsächlicher und rechtlicher Überlegungen von ihrem prozessualen Recht,
Berufung zu erheben, Gebrauch gemacht. Denn ihrer Ansicht nach habe die
Vorinstanz die Beweiswürdigung nicht gesetzeskonform vorgenommen. Der Vorwurf,
die Berufung sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, werde aufs Schärfste zurückgewiesen.
1.3.3
Das
sich aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die
gesamte Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut von Art. 3
Abs. 2 lit. b StPO auch im Strafprozessrecht nicht nur für
Strafbehörden, sondern auch für die privaten Verfahrensbeteiligten (Geth/Reimann, in: Basler Kommentar StPO,
3.
Auflage 2023, Art. 3 StPO N 43 und N 63). Rechtsmissbrauch liegt
insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten vor oder
wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet
wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, mithin wenn der Rückgriff
auf das Rechtsinstitut mit dem angestrebten Zweck nichts zu tun hat oder dieses
gar ad absurdum führt. Allerdings ist offenbarer Rechtsmissbrauch immer nur mit
grösster Zurückhaltung anzunehmen. Dabei hängt es stets von den Umständen des
Einzelfalles ab, ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird (BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 425 E. 5.2; 128 II 145 E. 2.2; je mit
Hinweisen; Lehman/Honsell, in: Basler
Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 2 ZGB N 27 und N 51).
Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz
(Art. 2 Abs. 2 ZGB).
1.3.4
Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht gemäss
Art. 337 Abs. 1 StPO schriftliche Anträge zu stellen oder
persönlich
vor Gericht aufzutreten. Unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft ihre
Anträge schriftlich einreicht oder mündlich stellt, steht es ihr immer offen,
an der Hauptverhandlung vor Gericht zu erscheinen, da sie Partei ist (Art. 104
Abs. 1 lit. c StPO). Solange die Staatsanwaltschaft nicht explizit auf eine
mündliche Vertretung der Anklage vor Gericht verzichtet hat, ist sie zur
Hauptverhandlung vorzuladen. Wird die Staatsanwaltschaft in der Vorladung nicht
zum Erscheinen verpflichtet und besteht auch keine gesetzliche
Erscheinungspflicht, steht es ihr frei, ob sie an der Hauptverhandlung
auftreten möchte oder nicht. Die Wahlmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zur
Teilnahme oder zur Stellung von schriftlichen Anträgen wird durch Abs. 3 der
Bestimmung insoweit beschränkt, als damit Fälle zwingender persönlicher
Teilnahme festgelegt werden. Nach Art. 337 Abs. 3 StPO hat die
Staatsanwaltschaft die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wenn sie
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, d.h. eine solche von mindestens
einem Jahr und einem Tag, oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt. Nach
Art. 337 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft auch in
anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie
dies für nötig erachtet. Sofern eine Teilnahme gemäss Abs. 3 oder Abs. 4
nicht gefordert ist, haben die Parteien kein Recht auf persönliche Anwesenheit
der Staatsanwaltschaft (vgl. BGE 148 IV 456 E. 2.3.3; Wildi, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 337 StPO N 7; Fingerhuth/Gut,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 337 StPO N 1 ff.). Unter gewissen Umständen ist die
Staatsanwaltschaft auch zur Berufungsverhandlung vorzuladen. Art. 405
Abs. 3 lit. a StPO schreibt für das mündliche Berufungsverfahren eine
Teilnahmepflicht der Staatsanwaltschaft zunächst in den in Art. 337
Abs. 3 und Abs. 4 StPO vorgesehenen Fällen, also dann, wenn die
Staatsanwaltschaft vor der ersten Instanz eine (bedingte oder unbedingte)
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende
Massnahme beantragte oder aus anderen Gründen zur persönlichen Vertretung der
Anklage verpflichtet wurde, vor. War die Staatsanwaltschaft verpflichtet, am
erstinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, setzt sich diese Pflicht vor der
Berufungsinstanz fort, und zwar unabhängig davon, wie das erstinstanzliche
Urteil ausgefallen ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verweis auf
Art. 337 Abs. 4 StPO, dass die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz
die Möglichkeit hat, die Staatsanwaltschaft losgelöst von einer
Teilnahmepflicht im erstinstanzlichen Verfahren zur Berufungsverhandlung
vorzuladen, wenn sie dies als notwendig erachtet. Im Weiteren besteht dann eine
Anwesenheitspflicht, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung
erklärt hat (Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO; vgl. Zimmerlin, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 405 StPO N 7 ff.).
Eine Dispensationsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft ist im Gesetz nicht
explizit vorgesehen, was von Teilen der Lehre stark kritisiert wird (u.a. Zimmerlin, a.a.O., Art. 405 StPO
N 10). Demgegenüber sieht das Bundesgericht eine generelle Dispensation
ohne Einzelfallprüfung – etwa in Analogie zu Art. 405 Abs. 2 StPO – kritisch
(vgl. BGer 6B_606/2018 vom 12. Juli 2019 E. 3.2; Keller, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage
2023, Art. 405 StPO N 3).
Nach dem Gesagten zeigt sich, dass der Gesetzgeber die
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur persönlichen Teilnahme an der Haupt-
und Berufungsverhandlung sehr weit gefasst hat (vgl. BGer 6B_606/2018 vom
12.
Juli 2019 E. 3.2). Allerdings besteht von Gesetzes wegen eben nicht
in jedem Fall eine zwingende Pflicht für die Staatsanwaltschaft an der (erstinstanzlichen)
Dispositiv
Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Berufungsbeklagten ist demnach zwar insofern
zuzustimmen, als dass das Fernbleiben der Staatsanwaltschaft von der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Blick auf die danach erhobene Berufung
gegen das Urteil vom 30. November 2021 mit dem Vorwurf, die Vorinstanz
habe ihre Beweiserhebungspflichten nicht gewahrt, für sämtliche
Verfahrensbeteiligten unerfreulich ist. Da aber keine Freiheitsstrafe von mehr
als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt wurde, stand
es ihr frei, nicht persönlich vor Gericht aufzutreten. Mit Blick auf die
generell bekannte Fallbelastung der Staatsanwaltschaft ist denn auch nicht zu
beanstanden, wenn sie aufgrund dieser hohen Geschäftslast im Sinne einer
zweckmässigen zeitlichen Priorisierung nicht jeden einzelnen Fall persönlich
vor Gericht vertritt, zumal das erstinstanzliche Gericht ohnehin frei über den Sachverhalt
und Rechtliches urteilt. Im Übrigen sah auch das Einzelgericht in Strafsachen
die Teilnahme der Staatsanwaltschaft nicht als notwendig an, ansonsten es diese
zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet hätte (Art. 337 Abs. 4
StPO).
1.3.5 Die Berufungsbeklagte moniert im Weiteren, der
Strafbefehl sei in Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO ergangen.
Dieser verlangt, dass die beschuldigte Person den Sachverhalt im Vorverfahren
eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Die
Gültigkeitsvoraussetzungen des Geständnisses beziehungsweise des anderweitig
geklärten Sachverhalts sind als Prozessvoraussetzungen zu betrachten, die von
Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5
StPO). Es trifft zwar zu, dass die Berufungsbeklagte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt
stets bestritten hat, entgegen ihrer Argumentation kommt der Staatsanwaltschaft
jedoch ein gewisses Ermessen zu bei der Beurteilung, ob ein bestimmter
Sachverhalt im Sinne des Gesetzes «anderweitig ausreichend geklärt ist» (vgl. Daphinoff, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 352 StPO N 13). In der vorliegenden Konstellation
hat die Staatsanwaltschaft insbesondere die Berufungsbeklagte zur Sache
einvernommen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Zudem hat
sie auch eine Befragung weiterer Personen durchgeführt, diverse amtliche
Erkundigungen vorgenommen sowie die erkennungsdienstliche Erfassung inklusive DNA-Analyse
per Wangenschleimhautabstrich (WSA) zur weiteren Sachverhaltsabklärung angeordnet.
Allerdings hat das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft mit
Beschwerdeentscheid vom 14. August 2019 (BES.2018.73) angewiesen, den WSA
der Berufungsbeklagten zu vernichten, das aus dieser Probe erstellte DNA-Profil
zu löschen sowie die mittels erkennungsdienstlicher Erfassung erhobenen Daten
ebenfalls zu vernichten. Es kann der Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund jedenfalls
nicht vorgeworfen werden, sie hätte keine zusätzlichen Beweisabnahmen zur
Klärung der Täterschaft durchgeführt, zumal sie alle ihr zur Verfügung
stehenden Optionen ausgeschöpft hat. Der Strafbefehl wird denn auch nicht als
Urteil verstanden, sondern vielmehr als Angebot an die Parteien zur
summarischen Verfahrenserledigung betrachtet (Jositsch/Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Vor
Art. 352-357 StPO N 1). Möchte die beschuldigte Person den Strafbefehl
nicht akzeptieren und wünscht sie eine Neubeurteilung, so kann sie sich durch
Erhebung einer Einsprache gemäss Art. 354 StPO zur Wehr setzen. Der
Strafbefehl wird nur dann zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache
ausbleibt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall, wo mangels
Geständnisses und trotz der zusätzlichen Beweisabnahmen nicht sämtliche Zweifel
hinsichtlich der Täterschaft ausgeräumt werden konnten, wäre eine
Anklageerhebung statt der Erlass des Strafbefehls allenfalls angezeigt gewesen.
Da die Berufungsbeklagte jedoch von dem ihr zustehenden Recht Gebrauch gemacht
und rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, ist ihr Zugang zu
einer gerichtlichen Beurteilung gewahrt worden. Es ist jedenfalls festzuhalten,
dass die Vorinstanz aufgrund der im Vorverfahren erhobenen Beweise durchaus in
der Lage war, ein Urteil zu fällen, ansonsten das Strafgericht in Einzelsachen
den Strafbefehl von Amtes wegen mangels Gültigkeit aufgehoben und den Fall zur
Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen
hätte (vgl. Art. 356 Abs. 2 und Abs. 5 StPO). Das Fehlen eines
ausreichend geklärten Sachverhalts ist vorliegend nicht eindeutig gegeben. Dass
das Einzelgericht in Strafsachen zu einem anderen Beweisergebnis gelangt ist,
ändert daran nichts. Unter den bekannten Tatsachen ist der Erlass des
Strafbefehls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht
erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft versucht hat, über den Strafbefehl zum
Recht vor Gericht zu gelangen, weil keine Anklage erhoben worden ist. Was
sodann die darüberhinausgehende, allgemeine Kritik der Verteidigung am Institut
des Strafbefehlsverfahrens und der diesbezüglichen Praxis der
Staatsanwaltschaft anbelangt, bleibt anzumerken, dass für diese im Rahmen der
vorliegend zu beurteilenden Berufung kein Raum bleibt.
1.3.6 Aus dem Gesagten erhellt, dass die
Geltendmachung von Rechtsmissbrauch in der vorliegenden Konstellation nicht
verfängt. Ein rechtswidriges Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft konnte
die Berufungsbeklagte mit ihren Ausführungen nicht darlegen. Insgesamt ist die
Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung zu bejahen und
demnach auf deren Berufung einzutreten.
1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es
Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche
und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung
der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf
neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im
Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage
2020, Art. 82 StPO N 10).
2. Materielles
2.1 Ausgangslage
und Tatsächliches
2.1.1 Gemäss Strafbefehl vom 29. Oktober 2020
versammelten sich am 27. Mai 2017 gegen 17:00 Uhr gegen 80 Personen,
darunter auch die Berufungsbeklagte, auf der Dreirosenanlage in Basel zu einer
unbewilligten Kundgebung unter dem Titel «Bässlergut einreissen – nicht
erweitern» gegen den damals noch im Bau befindlichen Erweiterungsbau des Ausschaffungsgefängnisses
Bässlergut. Gegen 17:30 Uhr habe sich die Berufungsbeklagte mit eigens für die
Kundgebung mitgeführten Kleidungsgegenständen, namentlich eines zur Verdeckung
des Gesichts geeigneten Schals, Handschuhen und einer Sonnenbrille, eingekleidet.
Derart ausgerüstet sei sie durchwegs an der Spitze des Demonstrationszugs,
dabei das verstärkte und als Sichtschutz konzipierte Transparent mit der
Aufschrift «Bässlergut einreissen» mittragend, von der Dreirosenanlage via
Horburgstrasse, Riehenring in Richtung des Verkehrskreisels
Riehenring/Mauerstrasse mitmarschiert, wo dem Gewalt gegen Sachen ausübenden
Demonstrationszug durch die Polizei der Weiterzug zur Baustelle Bässlergut nach
Kleinhünigen verwehrt worden sei. Aus der von einer bedrohlichen Grundstimmung
getragenen Zusammenrottung, welcher die Berufungsbeklagte durchgehend angehört
habe, seien auf der genannten Route pyrotechnische Gegenstände gezündet und aus
der Zusammenrottung heraus mittels Sprayereien von einschlägigen, gegen die bestehende
Friedensordnung gerichteten Parolen Sachbeschädigungen an mehreren
Liegenschaften begangen worden, wobei gesamthaft ein Sachschaden in der Höhe
von ca. CHF 3'000.– entstanden sei.
2.1.2 Das Einzelgericht in Strafsachen erwog im
angefochtenen Urteil zusammengefasst, es sei nicht erstellt, dass die
Berufungsbeklagte im Vorfeld der fraglichen Kundgebung überhaupt anwesend
gewesen sei. Einziger Hinweis für die Täteridentifikation bilde die Aktennotiz
vom 20. Oktober 2017, in welcher [...], Detektiv-Korporal, die
Berufungsbeklagte nach Betrachtung der Fotos des Täterschaftshinweises mit
einer Fotodokumentation der «bisher nicht identifizierbaren Exponentin
Nr. 1» wiedererkannt haben wolle, denn er habe sie im Jahre 2016 in einem
anderen Strafverfahren als Auskunftsperson befragt. Weitere Beweise oder
Indizien lägen nicht vor. Dem Gericht sei es anlässlich der Hauptverhandlung
aufgrund der von der Berufungsbeklagten getragenen Hygienemaske auch nicht
möglich gewesen, sich ein eigenes Bild von ihrem Aussehen zu machen. Es sei
somit nicht erstellt, dass es sich bei der «unbekannten Person Nr. 1» aus dem
Täterschaftshinweis vom 5. September 2017 der Kriminalpolizei Basel-Stadt,
Fachgruppe 9, kantonaler Nachrichtendienst, um die Berufungsbeklagte handle. Selbst
wenn es sich bei der «unbekannten Person Nr. 1» um die Berufungsbeklagte
handeln und ihre Anwesenheit während den Vorbereitungen bejaht werden sollte,
sei ferner weder rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie danach an der
Kundgebung teilgenommen habe, noch, dass sie während einer allfälligen
Teilnahme auch Kenntnis von den begangenen Sachbeschädigungen gehabt habe. Der
Vorwurf scheitere somit auch am nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Wissen um
die Zusammenrottung. Aus diesen Gründen sei die Berufungsbeklagte vom Vorwurf
des Landfriedensbruchs freizusprechen.
2.1.3 Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer
Berufungsbegründung der Auffassung, dass es sich bei der «unbekannten Person
Nr. 1» zweifelsfrei um die Berufungsbeklagte handle. Die Vorinstanz sei in
unzutreffender Weise zum Schluss gekommen, es könne nicht als erstellt
betrachtet werden, dass sich diese an der Demonstration beteiligt habe. Die
Staatsanwaltschaft ist vielmehr der Ansicht, dass die Berufungsbeklagte von
Beginn weg und bis zur Auflösung der Kundgebung an der Spitze des
Demonstrationszugs mitgelaufen sei, und dabei durch das Mittragen des
verstärkten und als Sichtschutz konzipierten Transparents den sich aus ihrer
Zusammenrottung verdeckt und koordiniert agierenden Sprayern Deckung gewährt
habe, wodurch diese Gewalttätigkeiten gegen Sachen begehen konnten. Die
Vorinstanz habe sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund
der Weigerung der Berufungsbeklagten, die Hygienemaske kurz abzunehmen, von der
Ausübung der ihr obliegenden Beweiswürdigung abhalten lassen. Indem sich die
Vorinstanz geweigert habe, sich selbst von der Tatsache zu überzeugen, dass die
von einem Mitarbeiter der Kriminalpolizei vorgenommene Identifikation der
Berufungsbeklagten zutreffend sei, verletze sie Art. 10 Abs. 2 StPO. Somit
obliege es nun der Berufungsinstanz diese Beweiswürdigung gesetzeskonform
vorzunehmen. Die Beteiligung der Berufungsbeklagten an den anlässlich der
Zusammenrottung begangenen Gewalttätigkeiten gegen Sachen sowie ihr Wissen um
den friedensstörenden Charakter der Demonstration sei aufgrund der vorliegenden
Beweismittel klar gegeben und ihre Identifikation müsse unter Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse als klar erstellt gelten. Aus den öffentlich
zugänglichen Bildern zur nämlichen Demonstration gehe sodann hervor, dass die
Berufungsbeklagte bereits am Treffpunkt Dreirosenanlage schwarze Handschuhe
getragen habe, welche sie danach auch unmittelbar vor Kundgebungsstart hinter
dem Transparent getragen habe. Das Tragen der Handschuhe sei einzig im Hinblick
auf die Vermeidung der Verursachung von Spuren (Fingerabdrücke/DNA) am
Transparent erfolgt. Aus dem Vorverhalten der Berufungsbeklagten lasse sich
schliessen, dass sie diese die Strafverfolgung erschwerenden Handlungen einzig
vorgenommen habe, weil sie gewusst habe, dass aus der Spitze des
Demonstrationszugs heraus, welcher sie mit dem getragenen Transparent
wissentlich und willentlich Sichtschutz gewährt habe, Straftaten begangen
werden sollten. Aus diesen öffentlich zugänglichen Bildern gehe ausserdem
hervor, dass sich lediglich die an der Spitze des Demonstrationszugs bewegenden
Personen vermummt bzw. ihr Gesicht möglichst unkenntlich gemacht hätten. An den
Sachbeschädigungen hätten sich wiederum lediglich vermummt auftretende Akteure
beteiligt, die sich während der Demonstration unmittelbar hinter dem von der
Berufungsbeklagten mitgetragenen Sichtschutz bewegten.
2.1.4 Die Berufungsbeklagte bestreitet konsequent,
an dieser unbewilligten Kundgebung vom 27. Mai 2017 teilgenommen zu haben.
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sie – wie bereits im Rahmen des
Untersuchungsverfahrens als auch vor dem Einzelgericht in Strafsachen – von
ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (vgl. Akten
S. 493 ff.). Indes hat sie eine schriftliche Stellungnahme über ihre
Verteidigung einreichen lassen, in welcher sie nebst der weiterführenden Kritik
zur Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft im Allgemeinen hervorhebt, dass sie
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinem Zeitpunkt
aufgefordert worden sei, die von ihr getragene Hygienemaske abzunehmen (vgl.
Akten S. 476). Es sei für sie sehr frustrierend, dass reine Mutmassungen
der Staatsanwaltschaft zu ihrer Person ausreichten, um ohne jegliche Beweise
Anschuldigungen gegen sie zu erheben. Ihre Verteidigung führt in der
Berufungsantwort sowie anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend und
zusammengefasst aus, es sei – wie bereits von der Vorinstanz zutreffend
dargelegt – nicht erwiesen, dass die «unbekannte Person Nr. 1» die
Berufungsbeklagte sei. Es sei sodann nicht erwiesen, dass die Person 2 am
Fronttransparent die «unbekannte Person Nr. 1» sei. Es sei zudem nicht
erwiesen, (1.) dass – selbst wenn die Berufungsbeklagte diese Person 2 sein
sollte – überhaupt der Tatbestand des Landfriedensbruchs erfüllt worden sei,
(2.) dass sich die Person 2 noch bei der Demonstration befunden habe, als
Sprayereien stattfanden und, (3.) dass diese Person subjektiv Kenntnis von den
Sachbeschädigungen respektive von einer möglichen friedensstörenden Stimmung
gehabt habe.
2.1.5 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren
Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio
pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.
3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin
nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7;
124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023,
Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem
alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und
ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar»
(BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1
und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht
unbesehen auf den für die angeklagte Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit
anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche
Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr
gilt der Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.).
Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei
einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017). Der Anwendungsbereich des Grundsatzes «in
dubio pro reo» erfasst Zweifel am Vorliegen bestimmter Sachverhaltsmomente, wie
insbesondere auch am Vorliegen der Umstände, welche die objektiven und
subjektiven Merkmale der angeklagten Tatbestände ausmachen (vgl. Wohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 14).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das
sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind
und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache
geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der
Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und
lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend –
können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache
nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen
Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis
dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74
E. 7; 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E.
2.1.2; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September
2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit
Hinweisen).
2.1.6 Die Staatsanwaltschaft bringt im Wesentlichen
dieselben Einwendungen vor, mit welchen sich das Strafgericht in Einzelsachen
bereits detailliert auseinandergesetzt hat. Einleitend ist deshalb festzuhalten,
dass die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung dargelegt
hat, warum sie den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Dabei
kann auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit verwiesen
werden, denen die Rechtsmittelinstanz vollumfänglich beipflichtet (vgl.
vorinstanzliches Urteil, S. 3 ff.; Akten S. 382 ff.). Ergänzend dazu
ist Folgendes festzuhalten:
Es ist aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen auch unbestritten,
dass am 27. Mai 2017 gegen 17:30 Uhr eine nicht bewilligte und gegen den damaligen
Erweiterungsbau des Gefängnisses Bässlergut gerichtete Demonstration mit rund 80
Beteiligten stattfand, die bis ca. 17.52 Uhr dauerte und bei welcher es zu
Störungen des Verkehrs sowie Sachbeschädigungen an Liegenschaften (Farbsprayereien
an Häuserfassaden) kam. Zudem wurden pyrotechnische Gegenstände gezündet. Personen
wurden dagegen keine verletzt. Was die umstrittene Teilnahme der Berufungsbeklagten
anbelangt, so existieren keinerlei objektive Sachbeweise, welche einen direkten
Beweis ihrer Täterschaft liefern könnten. Wie das Einzelgericht in Strafsachen
zutreffend ausführt, reicht die Aktennotiz von Detektiv-Korporal [...] für die
Annahme einer gelungenen Täteridentifikation nicht aus, auch wenn es rechtens
war, gestützt auf diese eine Strafuntersuchung wegen hinreichenden Tatverdachts
gegen die Berufungsbeklagte zu eröffnen. Für eine Verurteilung fehlt es
hingegen an weiterführenden Indizien oder Beweisen. So hat die
Berufungsbeklagte selbst keine Aussagen getätigt, woraus auch kein Hinweis auf
ihre Schuld abgeleitet werden kann. Es liegen auch keine sie belastenden
Aussagen von weiteren Zeugen vor, die den Nachweis einer Täterschaft zu erstellen
vermögen. Die im Raum stehenden Vorwürfe basieren im Wesentlichen auf
fotografischen Aufnahmen, die die Berufungsbeklagte bei der Begehung der ihr
vorgeworfenen Straftaten zeigen sollen. Den Verfahrensakten liegen aufgrund der
gutgeheissenen Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Erfassung demgegenüber
keine Fotos der Berufungsbeklagten bei, die mit der genannten Fotodokumentation
abgeglichen werden könnten. Was die Staatsanwaltschaft zum Beweis der
Identifizierung der Berufungsbeklagten vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Gemäss
den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei eine ordentliche Beweiserhebung im
Vorverfahren durch die Verteidigung und die Beschwerdeinstanz verunmöglicht
worden, weshalb es dann in der Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts gewesen wäre,
sich das Gesicht der Berufungsbeklagten an der Verhandlung genauer und ohne
medizinischen Mundschutz anzusehen. Das Strafgericht in Einzelsachen hätte die
Berufungsbeklagte im Falle einer Weigerung zur Abnahme der Maske gestützt auf
Art. 200 StPO auch dazu zwingen können. Diesbezüglich ist zunächst in
Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Verteidigung
festzuhalten, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die darauf
hindeuten, dass sich die Berufungsbeklagte an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung geweigert habe, ihre Hygienemaske abzunehmen. Letztlich kann
offengelassen werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen die Berufungsbeklagte
zur Abnahme der Maske hätte zwingen können respektive müssen, da es dem
Berufungsgericht freisteht, sich heute ein eigenes Bild vom Aussehen der
Berufungsbeklagten zu machen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft zeigt
sich für dieses durch den heutigen Auftritt der Berufungsbeklagten keine so
deutliche und klare Übereinstimmung zwischen den Gesichtsmerkmalen der
Berufungsbeklagten mit denjenigen der fraglichen Demonstrationsteilnehmerin: Die
im Vorfeld an die Demonstration auf der Fotodokumentation des
Täterschaftshinweises vom 5. September 2017 abgebildete «unbekannte Person Nr.
1» trägt eine Baseballmütze sowie eine Sonnenbrille (vgl. Akten S. 165, 166, 203,
204, 206, 208, 210 und 211), wodurch die obere Gesichtshälfte jedenfalls zu
einem nicht unwesentlichen Teil verdeckt wird. Die Gesichtszüge der
Berufungsbeklagten weisen zumindest im Bereich der Nase und des Mundes gewisse,
nicht zu leugnende Ähnlichkeiten mit der fotografierten «unbekannten Person Nr.
1» auf. Gestützt hierauf lässt sich aber noch kein aussagekräftiger Vergleich
ableiten, der auf eine zweifelfreie Übereinstimmung der «unbekannten Person Nr.
1» und der Berufungsbeklagten schliessen lässt. Insbesondere ist ein Abgleich
der Augenpartie aufgrund der auf den Fotos getragenen Sonnenbrille nicht
möglich, womit ein Irrtum bei der Identifikation nicht ausgeschlossen werden
kann. Hinzu kommt, dass die Berufungsbeklagte sich an der heutigen
Berufungsverhandlung mit dunklen, ca. schulterlangen Haaren präsentiert, die
«unbekannte Person Nr. 1» auf den Fotos jedoch – soweit aufgrund der
Baseballmütze überhaupt erkennbar – kurze Haare zu tragen scheint. Eine
definitive Identifizierung der Berufungsbeklagten als «unbekannte Person Nr. 1»
ist somit nicht möglich. Soweit die Staatsanwaltschaft einwendet, die
Beschwerdeinstanz habe im Entscheid vom August 2019 explizit festgehalten, dass
eine Identifizierung aufgrund der sich in den Akten befindlichen Fotos wegen
der recht markanten Gesichtszüge der Berufungsbeklagten möglich sei, ist zu
präzisieren, dass im Beschwerdeentscheid vom 14. August 2019 nicht die Rede von
einer klaren Identifikation ist. Vielmehr wird in E. 3.3.2 festgehalten, dass
eine Identifikation per Fotografie durchaus «möglich erscheine». Im Übrigen
wird davon gesprochen, dass die Person auf den Fotos und nicht die
Berufungsbeklagte doch recht markante Gesichtszüge habe. Die Beschwerdeinstanz
hatte zur Beurteilung der angewandten Zwangsmassnahmen ohnehin «lediglich» zu
prüfen, ob genügend Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der
Berufungsbeklagten an der Tat vorliegen würden; eine diesbezügliche Gewissheit
sei nicht notwendig (AGE BES.2018.73 E. 3.3.2, Akten S. 150 f.;
angefochtenes Urteil S. 6, Akten S. 387). Folglich hatte keine
vollständige materielle Beurteilung des Sachverhalts durch die
Beschwerdeinstanz zu erfolgen, weshalb das Berufungsgericht auch nicht an deren
Ausführungen respektive Feststellungen gebunden ist.
2.1.7 Selbst wenn hypothetisch davon ausgegangen
würde, die Berufungsbeklagte habe sich im Vorfeld zur fraglichen Kundgebung
effektiv bei der Dreirosenanlage aufgehalten, kann ihr ohne Zuhilfenahme
spekulativer Momente aber immer noch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden,
dass sie danach Teil des Demonstrationszugs war. Um die Berufungsbeklagte für
die durch und während des unbewilligten Demonstrationszugs bzw. aus diesem
heraus begangenen Delikte in die (Mit)verantwortung zu nehmen, müsste es als
erstellt gelten, dass die Berufungsbeklagte am Demonstrationszug teilgenommen
hat – dies insbesondere auch im tatrelevanten Zeitraum. Die Staatsanwaltschaft
sieht die Teilnahme der Berufungsbeklagten respektive der «unbekannten Person
Nr. 1» durch die Fotos des Zuges in der Zeitung als belegt an. Keine andere
Person trage ein identisches Outfit und es sei lebensfremd anzunehmen, dass
sich jemand zwar am Versammlungsort der Demonstration einfinde und bei 31 Grad
wetterunpassende Handschuhe anziehe, um dann nicht im Demonstrationszug
mitzulaufen. Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft belaste diese
Person insbesondere das von ihr getragene Baseball-Cap. Sie führt dazu aus: Die
fragliche Person habe unmittelbar vor Demonstrationsstart ein schwarzes
Baseball-Cap mit einem weissen Sechseck bzw. Hexagon darauf getragen. Aus dem
Bild der [...] zur nämlichen Demonstration (dieses stamme von der Ecke […]strasse/[…]strasse)
sei erkennbar, dass sich auf dem getragenen Cap nicht etwa einfach ein weisser
Punkt, sondern ebenfalls ein weisses Hexagon befinde. Sodann sei mit Verweis
auf das sich bei den Verfahrensakten befindliche Dokument «Eigene
Feststellungen» ersichtlich, dass die unmittelbar vor Kundgebungsstart hinter
dem Transparent fotografierte und umrahmte Person Nr. 2 in etwa gleich gross
sei wie die auf dem Foto umrahmte Person Nr. 1 und ca. 1 Kopf kleiner als die
auf dem Foto umrahmte Person Nr. 3 (vgl. Dokument «Eigene Feststellungen»,
Akten S. 215). Vergleiche man nun auf dem genannten Foto der [...] die
Grössenverhältnisse der sich wie beim Kundgebungsstart am linken Rand des
Transparents aufhaltenden, umrahmten und jeweils identische Kopfbedeckungen
tragenden Personen Nr. 1 (Schutzbrille), Nr. 2 (schwarzes Cap mit weissem
Hexagon) und Nr. 3 (weisser Turban/Schal) so werde deutlich, dass wiederum die
gleichen Grössenverhältnisse wie unmittelbar vor dem Kundgebungsstart vorlägen.
Unter Würdigung sämtlicher Erkenntnisse dürfe es daher als erstellt gelten,
dass es sich bei der Person Nr. 2 gemäss dem Dokument «Eigene Feststellungen»
um die «unbekannte Person Nr. 1» gemäss dem Täterschaftshinweis zur bisher
nicht identifizierten Exponentin Nr. 1 (Akten S. 165) handle. Diese Argumente genügen
weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit, um zu belegen, dass die «unbekannte
Person Nr. 1» tatsächlich an der Kundgebung teilnahm. Wie bereits von der
Vorinstanz zutreffend festgehalten, bildet das Foto der [...] den einzigen
Hinweis für eine mögliche Teilnahme (Akten S. 213, 214). Die Fotos aus dem
Täterschaftshinweis vermögen dagegen lediglich eine Anwesenheit im Vorfeld zu belegen.
Die Staatsanwaltschaft sieht es als erstellt an, dass auf dem Bild der [...]
das gleiche Baseball-Cap zu sehen sei, da auf dem Bild nicht nur ein weisser
Punkt, sondern eben ein weisses Hexagon zu erblicken sei. Wie die Verteidigung
der Berufungsbeklagten zu Recht ins Feld führt, ist dieses Bild (insbesondere der
auf Akten S. 214 herangezoomte Bereich) nicht hoch genug aufgelöst und folglich
zu unscharf, als dass ein solcher Schluss ohne Spekulation möglich wäre. Zudem
lässt sich auf keinem der Bilder ein Logo auf dem weissen Bereich erblicken,
gestützt auf welches mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden
könnte, dass es sich hierbei um die identische Kappe handelt. Die von der
«unbekannten Person Nr. 1» im Weiteren getragene Kleidung (bläulicher oder
schwarzer Schal, Sonnenbrille, gestreiftes Hemd, Turnbeutel) oder anderweitige
Körpermerkmale sind weder auf diesem spezifischen Bild der [...] noch auf
sonstigen, öffentlich zugänglichen Bildern in den Medien zu erblicken. Schaut
man sich das ebenfalls öffentlich zugängliche, rund 17-sekündige Video der [...]
zur nämlichen Demonstration vom 27. Mai 2017 an, so ist auf diesem im Übrigen zu
keinem Zeitpunkt eine Person mit einer solchen schwarzen Kappe hinter dem
Transparent zu erblicken. Deshalb lässt sich allein aus einer ähnlichen
Kopfbedeckung keine Teilnahme und schon gar nicht eine durchgehende Teilnahme
am Demonstrationszug ableiten. Eine allfällige Teilnahme ergibt sich auch nicht
aus dem Abgleich von Grössenverhältnissen weiterer anwesender Personen.
2.1.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die
Staatsanwaltschaft diverse neue Unterlagen (Aktennotizen, Täterschaftshinweis
mit Fotodokumentation) aus einer weiteren Strafuntersuchung zu den Akten
gereicht (vgl. Akten S. 469 bis 475). Diese Beweismittel sind gestützt auf Art.
389 Abs. 3 StPO ohne Weiteres zuzulassen und nachfolgend zu würdigen.
Gestützt auf diese Akten zieht die Staatsanwaltschaft die
folgenden Schlüsse: Da der Name B____ in den vorliegenden Verfahrensakten
mehrfach zu lesen sei, dienten die eingereichten Unterlagen dazu, den Konnex
zwischen ihm und der Berufungsbeklagten herzustellen, denn er sei als Demonstrationsteilnehmer
und Sprayer, mithin als Mittäter der Berufungsbeklagten, identifiziert worden. Dies
sei insofern von grosser Relevanz, da B____ die Person sei, aufgrund welcher
die Berufungsbeklagte identifiziert werden konnte. Nach Ansicht der
Staatsanwaltschaft sei er im Vorfeld an die Demonstration beim Transparent
neben der Berufungsbeklagten gestanden. Ebenfalls sei zu sehen, wie er zu
Beginn der Demonstration an der Spitze des Zuges hinter dem Transparent neben
der Berufungsbeklagten mitläuft. Aus der Aktennotiz sei schliesslich zu
erkennen, wie er sich vom Zug entferne und kurz danach Sprayereien am bekannten
Tatort begehe. Die Verbundenheit der Berufungsbeklagten zu anderen
nachgewiesenen Demonstrationsteilnehmenden, insbesondere B____, lasse keinen
anderen Schluss zu, als dass sie im Demonstrationszug mitgelaufen sei (vgl.
Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 495; Plädoyer Staatsanwaltschaft Akten
S. 479). Im Einzelnen handelt es sich unter anderem um folgende Dokumente:
Der Täterschaftshinweis, ebenfalls datierend vom 5. September 2017, bezieht
sich auf die gleiche Demonstration vom 27. Mai 2017. Gemäss diesem soll einer
der Exponenten sich vermummt und am Besammlungsort eine führende Rolle
eingenommen sowie die übrigen vermummten Demonstrationsteilnehmer koordiniert
haben, wobei es sich beim genannten Exponenten gemäss dem Bildmaterial mit
grosser Wahrscheinlichkeit um B____ handeln solle. Zur beiliegenden Fotodokumentation
wird als Bemerkung festgehalten, dass aufgrund des Bildmaterials der auffallend
grosse, kräftig gebaute B____ mit grosser Wahrscheinlichkeit als einer der Demonstrationsteilnehmer
identifiziert werden konnte (vgl. Akten S. 470 f.). Die vier Bilder, die
ebenfalls aus dem Vorfeld der Demonstration stammen, zeigen unter anderem eine
Person, welche eine Sonnenbrille und ein weisses, eventuell gräuliches, um den
Kopf gewickeltes T-Shirt trägt und auf einer der Aufnahmen neben der
«unbekannten Person Nr. 1» steht. Sodann liegt eine von DK [...] unterzeichnete
Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2017 mit dem Titel
«Videosichtung von SW [...], möglicherweise B____ als Sprayer zu sehen» bei. Darin
wird festgehalten, dass bei der Sichtung von Videomaterial (erstellt durch
einen Anwohner, worauf zwei total vermummte Personen beim Besprayen einer
Liegenschaft zu sehen seien) eine identifizierte Person aufgefallen sei. Es
handle sich dabei um den Beschuldigten B____, welcher aufgrund seiner Statur
und dem Signalement identifiziert werden konnte. Auf der Videoaufnahme sei
ebenso eine vermummte und gekleidete Person zu sehen, wobei man beim Sprayer die
gleiche Vermummung (Farbe und Art) wie bei B____ zu Beginn der Demonstration
erkenne. Auch die Körpergrösse stimme überein. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass es sich beim Sprayer um B____ handle. Entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft kann sie auch aus diesen anlässlich der Berufungsverhandlung
eingereichten Unterlagen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere gelingt
ihr auch mit diesen nicht der Nachweis, dass die Berufungsbeklagte an der
fraglichen Demonstration überhaupt und vor allem zum Zeitpunkt der
Sachbeschädigungen teilgenommen hat. Sämtliche eingereichte Unterlagen sprechen
von einer möglichen, und eben nicht tatsächlich nachgewiesenen Identifikation
von B____ als Demonstrationsteilnehmer respektive Sprayer. Aber unabhängig
davon, ob es der Staatsanwaltschaft im gegen B____ selbst geführten
Strafverfahren gelungen ist, ihn mit weiteren Beweiserhebungen tatsächlich zu
identifizieren, vermag aus dieser Annahme heraus nicht auf eine Teilnahme der
Berufungsbeklagten am Demonstrationszug geschlossen werden. Eine mögliche
Bekanntschaft der beiden liefert keinen Beweis für die Teilnahme der Berufungsbeklagten
an der fraglichen Kundgebung.
2.1.9 Insgesamt liegt damit keine geschlossene
Indizienkette vor. Folglich ist nicht rechtsgenüglich erstellt, dass es sich
bei der Berufungsbeklagten um die «unbekannte Person Nr. 1», welche im Vorfeld
an die Demonstration auf der Fotodokumentation ersichtlich ist, handelt. Ebenso
ist nicht erstellt, dass sie (respektive die «unbekannte Person Nr. 1») am
Demonstrationszug teilgenommen hat.
2.2 Rechtliches
2.2.1 Ausgehend vom soeben Dargelegten erübrigen
sich grundsätzlich Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation des
Landfriedensbruchs. In Anbetracht der umfangreichen Vorbringen der
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsbegründung sowie im Rahmen ihres Plädoyers
hierzu (vgl. Akten S. 419 ff. und Akten S. 478 ff.) ist in Bezug auf den
objektiven und subjektiven Tatbestand jedoch noch kurz Folgendes festzuhalten:
2.2.2 Als Landfriedensbruch wird die Teilnahme an
einer öffentlichen Zusammenrottung bestraft, bei welcher mit vereinten Kräften
gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1
StGB). Eine öffentliche Zusammenrottung bedeutet eine Ansammlung einer je nach
konkreten Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Personen – es muss
keine unüberschaubare Menge sein – die nach aussen als vereinte Macht erscheint
und der sich eine unbestimmte Zahl beliebiger weiterer Personen anschliessen
kann. Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung,
von welcher die Zusammenrottung getragen ist und die sich aus der Art des
Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann.
Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende
Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die
öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz
auszulegen (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3; 108 IV 33 E. 4; BGer 6B_630/2018 vom
8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014
E. 5.4; je mit weiteren Hinweisen). Dabei ist es unerheblich, ob sich die
Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch
nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im
Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine
Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche
Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem
Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 1a; BGer 6B_630/2018 vom 8.
März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
Die begangenen
Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von
jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen,
wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung
bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin
symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf
Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der
Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe
charakteristisch sind (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36; Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 StGB N 6). Das
tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an
der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber
Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der
Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung
aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich
nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E.
2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2;
6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung
ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person
erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich
anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder
verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im
Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung
teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt,
wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom
8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit
Hinweisen).
Subjektiv muss
der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung
wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung
anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten
rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht
erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung
nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst
friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka,
in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).
2.2.3 Wie
vom Strafgericht in Einzelsachen unter Verweis auf die Lehre bereits dargelegt,
setzt der subjektive Tatbestand des Art. 260 Abs. 1 StGB in Bezug auf die
Gewalttätigkeiten zwar kein billigendes Verhalten des Täters voraus, doch muss
er sich zumindest um deren Begehung bewusst sein bzw. den friedensstörenden
Charakter der Demonstration erkennen können. Eine solche Kenntnis lässt sich in
der vorliegenden Konstellation nicht zweifelsfrei erbringen. Die
Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Berufungsbeklagte insbesondere
aufgrund ihrer Verbundenheit zu B____ sowie den weiteren Mitläufern der
gewaltextremistischen, anarchistischen Szene um die geplanten Straftaten und Sachbeschädigungen
wusste, da sie ja neben diesen an der Spitze des Zuges gestanden sei und ihnen
Sichtschutz gewährt habe. B____ sei nachweislich aktiv am Sprayen gewesen,
wobei er hierzu seinen Platz neben der Berufungsbeklagten während der
Demonstration habe verlassen müssen, was diese zwangsläufig mitbekommen haben
müsse (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 480 f.). Diesbezüglich
ist unter Verweis auf die Schlussfolgerungen in E. 2.1.8 zunächst hervorzuheben,
dass die Staatsanwaltschaft (zumindest im vorliegenden Berufungsverfahren)
keine Beweismittel eingereicht hat, die klar belegen, dass B____ an der
Demonstration vom 27. Mai 2017 teilgenommen hat und die Berufungsbeklagte
im Demonstrationszug neben diesem gestanden ist. Folglich kann hieraus auch
nicht auf eine allfällige Kenntnis der Berufungsbeklagten hinsichtlich der
begangenen Sachbeschädigungen geschlossen werden. Sodann ist in diesem Zusammenhang
auf die «Abklärung bei Moto2 Fahrer betreffend unbewilligter Demo vom
27.05.2017» lautende Aktennotiz vom 29. September 2017 zu verweisen. DK [...]
hat demnach Wm1 [...] kontaktiert, der am genannten Datum in Folge des
Aufgebotes der Polizei als Moto2 Fahrer tätig war. Seine Aufgabe bestand darin,
sich als Motorradfahrer ständig vor dem Demonstrationszug zu bewegen, den
Standort der Spitze via Funk durchzugeben und auch jeweilige Verzweigungen für
den Verkehr zu sperren. Auf die Frage, ob er spezielle Feststellungen wegen
diesem Demonstrationszug machen könne, habe er unter anderem angegeben, dass er
sich in mindestens 50 und maximal 100 Meter Abstand zu der Zugspitze
aufgehalten habe und von dort keine der entstandenen Sachbeschädigungen habe
sehen können (Akten S. 180). Auch diese Aussagen sprechen gegen eine
Kenntnis der Gewalttätigkeiten. Unabhängig davon, ob die Demonstration tatsächlich
von einer friedensgefährdenden Grundstimmung getragen wurde, fehlt es am
Nachweis, dass die fragliche Person hinter dem Transparent mit der schwarzen
Kopfbedeckung – sofern es sich überhaupt um die Berufungsbeklagte handeln
sollte – darum wusste und im fraglichen Zeitraum überhaupt noch anwesend war,
zumal nicht gänzlich belegt ist, wo und in welchem Zeitpunkt das Foto der [...]
genau aufgenommen wurde.
Soweit die
Staatsanwaltschaft schliesslich einwendet, es dürfe vorliegend nicht zu einem
Freispruch kommen, da sonst Widersprüche zu anderen Fällen entstünden, kann ihr
nicht gefolgt werden. Laut Staatsanwaltschaft seien unterdessen mehrere
Personen den gleichen Sachverhalt betreffend rechtskräftig wegen
Landfriedensbruchs verurteilt worden, weshalb es zu einer unerwünschten
Ungleichbehandlung führen würde, vorliegend nicht auf Landfriedensbruch zu
erkennen. Schliesslich könne eine Demonstration nur von einer Grundstimmung
beherrscht werden – entweder sei sie friedensbedrohend oder eben nicht. Bei
einem Freispruch wegen nichterfüllten objektiven Tatbestands würde sich durch
den dadurch entstehenden Widerspruch Tür und Tor für eine Revision durch die bereits
rechtskräftig verurteilten Personen öffnen. Diese Argumentation verfängt nicht,
da der vorliegende Freispruch zum einen nicht primär wegen nicht erfüllten
objektiven Tatbestands, sondern aufgrund des schlicht nicht erstellten
Sachverhalts zu erfolgen hat. Zum anderen hat die urteilende Instanz stets über
Einzelfälle gestützt auf die sich im konkreten Fall präsentierenden Akten zu
befinden. Ein Freispruch in einem Fall muss folglich nicht zwangsläufig zu
einem Freispruch in einem ähnlich gelagerten Fall führen.
2.3 Fazit
Im Ergebnis ist
das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung der
Staatsanwaltschaft abzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist nach dem Gesagten in
dubio pro reo vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1 Nach dem Gesagten unterliegt die
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vollständig und es bleibt beim
Freispruch von der Anklage des Landfriedensbruchs. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu
Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2 und 428 Abs. 1 StPO).
3.2 Die Berufungsbeklagte hat beantragt, dass ihr
für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Dieser
Antrag ist bewilligt worden, womit die Verteidigerin für ihre Bemühungen aus
der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden
für die zweite Instanz demnach ein Honorar von CHF 3'090.– (inkl.
Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) und ein Auslagenersatz von CHF 53.90,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 242.10, somit total CHF
3'386.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird
abgewiesen.
A____ wird von der Anklage des Landfriedensbruchs
gemäss Art. 260 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'386.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach
Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im
zweitinstanzlichen Verfahren.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Berufungsbeklagte
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Mateja Smiljic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).