SB.2022.26
versuchte schwere Körperverletzung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
18. Oktober 2023Deutsch46 min
Bezug auf den vor dem 11. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum geführte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.26
URTEIL
vom 18.
Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw
Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
C____, geb. [...]
Privatkläger
[...]
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 11. November 2021
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November
2021 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Verletzung des
Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt. A____ wurde kostenfällig zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13
Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Demgegenüber wurde er von der Anklage der
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklage-Ziffer
I.1.1 S. 2 oben) freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.2) wurde das gegen A____ in
Bezug auf den vor dem 11. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum geführte
Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Von einer
Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches
ausnahmsweise abgesehen. Hinsichtlich der Zivilforderungen wurde der Beurteilte
zur Bezahlung von CHF 3'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August
2020 an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'000.–
zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020 wurde abgewiesen. Der Antrag des
Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den Privatkläger wurde ebenfalls
abgewiesen. Überdies wurde der Beurteilte zur Bezahlung von CHF 6'322.50
Parteientschädigung an den Privatkläger C____ verurteilt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 22. November 2021
Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2022 und Berufungsbegründung
vom 17. März 2022 beantragte die Verteidigung, in teilweiser Abänderung des
strafgerichtlichen Urteils vom 11. November 2021 der Berufungskläger sei der
einfachen Körperverletzung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe
von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Einrechnung der
Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage),
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 15
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von
CHF 100.– zu verurteilen. Zudem wurde die amtliche Verteidigung beantragt und
der Beweisantrag gestellt, es sei ein Gutachten i.S. von Art. 20 StGB,
insbesondere zur Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt,
anzuordnen. Im Rahmen der Berufungsbegründung führt der Berufungskläger zudem
aus, falls wegen versuchter schwerer Körperverletzung ein Schuldspruch erginge,
wäre eine bedingte Strafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren
angemessen. Die Busse sei auf CHF 100.– festzusetzen. Subeventualiter sei eine
bedingte Freiheitsstrafe 24 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren
auszufällen.
Die
Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 die
vollständige Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. Sie beantragt überdies,
der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit
(Steuerungsfähigkeit) sei abzulehnen. Der Rechtsvertreter des Opfers C____,
Advokat D____, hat mit Eingabe vom 3. April 2023 auf eine Stellungnahme
verzichtet.
Was die
wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,
so wurde A____ am 7. April 2022 für das Berufungsverfahren die amtliche
Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde
zudem der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der
Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung – unter Vorbehalt eines anderen
Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen.
Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem
Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten
an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf das Vorgetragene der Parteien ist,
soweit für die Entscheidfindung notwendig, nachfolgend näher einzugehen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist die
Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
Gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation
liegt hier vor, da die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung
noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Appellationsgericht kann daher das
Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2021 sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche
als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder zu Gunsten des
Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem Appellationsgericht verwehrt, die
Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers auszudehnen oder die Strafe zu
verschärfen.
1.2
Mit
der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen
die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Der
Berufungskläger verlangt, es sei in Abänderung des Urteils einen Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung (statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung)
auszusprechen. Die übrigen Schuldsprüche sind nicht angefochten. Hinsichtlich
der Strafzumessung bildet die Höhe der Freiheitsstrafe sowie der Busse
Gegenstand des Berufungsverfahrens. Unangefochten blieb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung. Dementsprechend ist vorab davon
Vormerk zu nehmen, dass die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils von
keiner Seite angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind:
- die
Schuldsprüche wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
- die
ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 4 Jahren;
- das
ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a
Abs. 2 des Strafgesetzbuches;
- der
Freispruch von der Anklage der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte gemäss Ziff. I.1.1 S. 2 oben der Anklageschrift;
- die
Einstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.2 der Anklageschrift) in Bezug auf den vor dem
11.
November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der
Verjährung;
- die
Verurteilung zur Ausrichtung einer Genugtuung zu CHF 3'000.– zzgl. 5 % Zins
seit dem 22. August 2020 an C____ mit Abweisung der Mehrforderung im Betrage
von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020;
- die
Abweisung des Antrags des Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den
Privatkläger;
- die
Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Parteientschädigung von
CHF 6'322.50 an den Privatkläger C____;
- der
Entscheid über die beschlagnahmten Güter;
- die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4
StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung
des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu
verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche
Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren
vorgetragen werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,
in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage
2020, Art. 82 StPO N 10).
1.3
1.3.1
Der
Verteidiger wiederholt vor Appellationsgericht zunächst den bereits mit
Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag, es sei ein Gutachten i.S. von
Art. 20 StGB – insbesondere zur Steuerungsfähigkeit des
Berufungsklägers im Tatzeitpunkt – anzuordnen. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, das Gericht sei auch trotz hoher alkoholbedingter
Intoxikation zu Unrecht nicht von einer Beeinträchtigung des Geisteszustandes
ausgegangen, obwohl es eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ angenommen habe.
Es habe dazu ausgeführt, der Wert liege im unteren Grenzbereich der im
Regelfall als Indiz für eine Reduktion der Zurechnungsfähigkeit gewerteten
Blutalkoholkonzentration.
1.3.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt im Sinne einer Faustregel bei einer
Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ eine Verminderung der Schuldfähigkeit und
bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 ‰ Schuldunfähigkeit in
Betracht. Hingegen gehen konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder
Nüchternheit blossen Blutalkoholwerten grundsätzlich vor (vgl. statt vieler: BGer
6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2).
1.3.3
Die
Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass eine
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne des gesetzlichen
Strafmilderungsgrundes von Art. 20 StGB vorliegend aus verschiedensten Gründen
nicht in Frage kommt. Es kann daher zunächst auf die betreffenden Erwägungen
der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f.; Art. 82
Abs. 4 StPO), welche in ihrer Begründung alle Aspekte gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigt hat. Hervorzuheben ist, dass
vorliegend eine ganze Reihe an konkreten Feststellungen über die
Alkoholisierung bzw. Nüchternheit des Berufungsklägers vorhanden sind, welche
in ihrer Gesamtheit zum Ergebnis führen, dass dieser im Tatzeitpunkt zufolge
Alkoholeinflusses in seiner Steuerungsfähigkeit nicht relevant im Sinne der
Anforderungen von Art. 20 StGB beeinträchtigt gewesen ist. So war er problemlos
in der Lage, sein Opfer zum Tatzeitpunkt zu filmen und sprach zudem auf der
Filmaufnahme mit normaler Stimme ohne feststellbare Symptome einer Betrunkenheit
(vgl. USB-Stick, Pos. 1001, IMG_3458). Des Weiteren waren auch gemäss den
äusserst glaubhaften Zeugenaussagen von C____ (vgl. erstinstanzliches Protokoll
S. 5; zu seiner Glaubwürdigkeit, nachfolgend E. 2.3.3 sowie angefochtenes
Urteil S. 7–9) beim Berufungskläger keinerlei äusserliche Auffälligkeiten zu
erkennen. Ergänzend zur zutreffenden Argumentation der Vorinstanz ist auf das
Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Berufungsklägers im
Universitätsspital Basel hinzuweisen (vgl. Akten S. 190). Der
Vorfall, bei welchem der Privatkläger verletzt wurde, fand am 22. August 2020
um ca. 03:00 Uhr in der Nacht statt. Der Berufungskläger wurde rund 2–3 Stunden
nach der Tat – noch in der Tatnacht zwischen 4 und 5 Uhr am Morgen – untersucht
und zu diesem Zeitpunkt waren gemäss der Einschätzung des untersuchenden Arztes
unter anderem die Sprache «unauffällig», Romberg «sicher», die Finger-Probe
«sicher», die Pupillen-Reaktion «prompt» und das Verhalten «adäquat». Auch
dieser Umstand zeigt zusätzlich, dass eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit
im Sinne von Art. 20 StGB (gesetzlicher Strafmilderungsgrund) vorliegend zu
verneinen ist. Mit dem Strafgericht ist jedoch von einer gewissen
alkoholbedingten Enthemmung im Tatzeitpunkt auszugehen, welche es im Rahmen von
Art. 47 StGB bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen gilt (vgl.
dazu nachfolgend: E. 3.8).
2.
2.1
Der
Verteidiger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die Vorurteilung wegen
versuchter schwerer Körperverletzung und begehrt stattdessen einen Schuldspruch
lediglich wegen einfacher Körperverletzung. Er stellt sich hinsichtlich des
Sachverhalts im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Strafgericht habe
verschiedene relevante Aspekte ausser Acht gelassen. So sei im Zweifel davon auszugehen,
dass der Berufungskläger sich provoziert gefühlt habe, als er nach dem
(zugestandenen) Filmen vom Privatkläger aufgefordert worden sei, von der
Strasse her (zu ihm) zu kommen, wobei ihm gegenüber der Ausdruck «Idiot»
gefallen sei. Weiter sei bezüglich des Sachverhalts nicht ausreichend
nachgewiesen, dass es nach dem zugestandenen Faustschlag auch noch zu einem
Fusstritt des Berufungsklägers (und dies mit dem linken Fuss) gekommen sei. Im
Resultat könne daher bestenfalls von einer einfachen Körperverletzung
ausgegangen werden. Ferner habe eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, was im
Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei.
2.2
Hinsichtlich
des von der Vorinstanz festgestellten Fusstritts an den Kopf des Privatklägers
sagte der Berufungskläger vor Strafgericht aus, er wisse nicht mehr sicher, ob
er C____, als dieser am Boden gelegen habe, nochmals geschlagen oder in das
Gesicht getreten habe (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 34 ff). Vor zweiter
Instanz äusserte er sich nicht mehr zum Sachverhalt (zweitinstanzliches
Protokoll S. 5). Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil minutiös dar, weshalb
vorliegend zunächst von einem heftigen Faustschlag gegen den Kopf und, als der
Privatkläger bereits am Boden lag, überdies von einem Fusstritt gegen dessen
Kopf auszugehen ist. Sie stützt sich dabei vor allem auf das Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), die Auswertung des
Handys des Berufungsklägers und die asservierten Blutspuren an der Vorderkappe
des linken Turnschuhs des Berufungsklägers (vgl. angefochtenes Urteil S. 6–15;
Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zunächst
verwiesen werden, zumal sich der Verteidiger nicht substantiiert damit
auseinandersetzt. Insbesondere ist zu betonen, dass sich dem
kriminaltechnischen Untersuchungsbericht und der dazugehörenden
Fotodokumentation entnehmen lässt, dass die Blutantragungen nicht in
Tropfenform, sondern in Form von ungeformten Kontaktspuren auf der Vorderkappe
des linken Turnschuhs – im Bereich des grossen Zehs – verteilt sind (Akten S.
284; Fotos, Akten S. 289 ff.). Dieses Spurenbild lässt sich nicht durch das
Treten in eine Blutlache erklären, da an den Schuhsohlen keinerlei
Blutantragungen festgestellt worden sind (KTA-Bericht, Akten S. 284, insbes.
Foto, Akten S. 292). Die einzige vernünftige Erklärung für die Blutspur am
Turnschuh ist somit ein direkter Kontakt, und damit ein Fusstritt, mit einer
bereits blutenden Stelle am Körper des Opfers. Folglich ist hinsichtlich des
Sachverhalts mit dem Strafgericht als erstellt zu betrachten, dass der
Berufungskläger den am Boden liegenden C____ einmal mit dem linken Fuss in das
bereits durch den eingestandenen Faustschlag verletzte Gesicht getreten hat.
2.3
2.3.1
Strittig
ist im Berufungsverfahren ferner, ob der Berufungskläger in Putativnotwehr
gehandelt hat. Die Verteidigung macht diesbetreffend geltend, die
Putativnotwehrsituation könne nicht bloss mit dem Hinweis, dass die blosse
Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs nicht genüge, abgetan werden
(BGE 93 IV 81 E. b. S, 84 f. und BGE 119 IV 6, E.3.2, S. 14). Denn es sei klar
erstellt, dass der Privatkläger dem Berufungskläger etwas zugerufen habe, das
das Wort «Idiot» enthalten habe und dass der Berufungskläger auf sich habe
beziehen können, worauf er tatsächlich auch reagiert habe.
2.3.2
Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bestimmung
gibt dem Angegriffenen mithin das Recht zu verhältnismässiger Abwehr eines
widerrechtlichen Angriffs. Angriff ist jede durch menschliches Verhalten
drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt,
ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Als unmittelbar
bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es
verlangt, entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert
oder unmittelbar droht (vgl. Niggli/Göhlich,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 8). Liegt
keine Notwehrlage vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter
jedoch irrig eine solche an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der
Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 13
StGB vom Gericht so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern
der Irrtum nicht vermeidbar war (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dabei handelt
es sich um einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Zu dessen Bewertung ist die
(irrige) Perspektive des Täters heranzuziehen und er wird beurteilt, als ob ein
notwehrfähiger Angriff vorgelegen hätte (BGE 129 IV 6 E. 3.2; zuletzt: BGer
6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2, 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3,
6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3).
2.3.3
Die
Argumentation der Verteidigung, wonach ausgehend von der möglichen Vorstellung
des Berufungsklägers eine Putativnotwehrsituation bestanden habe, überzeugt
aufgrund der nachfolgenden Überlegungen nicht. Hinsichtlich des objektiven
Geschehens ist primär auf die sehr glaubwürdigen Aussagen des Opfers
abzustellen. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
(vgl. angefochtenes Urteil S. 6–11) ist festzustellen, dass die Depositionen des
Privatklägers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. C____ schilderte den
Vorfall im Kerngeschehen mehr als ein Jahr nach der Ersteinvernahme vor dem
Strafgericht an zwei verschiedenen Verhandlungstagen konsistent. Seine
Darlegungen sind differenziert, ohne stereotyp und aufgebauscht zu wirken oder
auf ein bestimmtes Ziel hin gerichtet zu sein. Sie sind zudem in sich stimmig
und zeugen von logischer Konsistenz und passen zu den ärztlich festgestellten
Verletzungen. Demgegenüber fällt hinsichtlich des Berufungsklägers seine
Erinnerungslücken sowie sein taktisches Aussageverhalten auf, indem er seine
Aussagen der objektiven Beweislage angepasst hat und beispielsweise das Filmen
erst eingestanden hat, nachdem eine entsprechende Aufnahme auf seinem
Mobiltelefon gesichert werden konnte. Im Übrigen erklärt selbst der
Berufungskläger in der Berufungsbegründung auf S. 4, er sei erst nach dem
Ausruf des Privatklägers zu diesem zurückgekehrt. Gestützt auf die
glaubwürdigen Aussagen des Opfers sowie das Spurenbild ist davon auszugehen,
dass das nach dem ersten Wortwechsel der Vorfall zunächst beendet war. Der
Privatkläger entfernte sich danach von der Heiliggeist-Kirche in Richtung
seines Wohnortes und er hatte den Berufungskläger nicht mehr im Blickfeld, als
dieser ihm von hinten unvermittelt einen heftigen Faustschlag auf dessen linke
Gesichtshälfte verpasste, woraufhin der Privatkläger zu Boden fiel. Objektiv
lag somit keine Notwehrsituation vor, was auch die Verteidigung nicht
bestreitet. Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger in seiner Vorstellung in
irgendeiner Weise von einem noch andauernden Angriff ausgehen konnte und dass
jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet hätte, sind nicht
erstellt und werden auch nicht substantiiert behauptet. Vorliegend konnte der
Berufungskläger somit nicht fälschlicherweise von einem Angriff ausgehen, zumal
er wahrgenommen haben muss, dass der Privatkläger sich entfernte. Selbst wenn
zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen wäre, dass er den Ausspruch
des Opfers «hey geh nach Hause, nur Idioten stehen auf der Strasse» (Auss. C____,
Akten S. 263, erstinstanzliches Protokoll S. 4, 42, 44) schlicht als
Beleidigung als «Idiot» aufgefasst hätte, ergibt sich daraus – auch gemäss der
Vorstellung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des von hinten ausgeführten
Faustschlages gegenüber C____ – keinerlei Notwehrsituation. In diesem Punkt ist
der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt somit – entgegen der
Auffassung der Verteidigung – zu bestätigen.
Dispositiv
Es ist demnach hinsichtlich des Sachverhalts erstellt, dass
der Berufungskläger zu dem auf der Treppe der Heiliggeistkirche sitzenden und
Atemübungen machenden C____ hingegangen ist und ihn vom Fuss der Treppe aus
gefilmt hat. Nachdem C____ dies bemerkt hat und den Berufungskläger mit «das
ist unhöflich, da fragt man vorher» zurechtwies, wich der Berufungskläger – den
Blick stets auf C____ gerichtet – bis in die Mitte der Strasse zurück und blieb
dort stehen. C____ ist in der Folge aufgestanden und auf den Berufungskläger
zugegangen. Vom Trottoir aus rief er dem Berufungskläger zu «hey geh nach
Hause, nur Idioten stehen auf der Strasse», weil dieser mitten auf der Strasse
stehen blieb. Der Berufungskläger verliess sodann die Strasse und ging auf dem
Trottoir in Richtung Bruderholz davon, so dass sich die Angelegenheit für den
Privatkläger erledigt hatte und er sich seinerseits in die entgegengesetzte
Richtung zum Tellplatz aufmachte. In dem Moment, als C____ nach ein paar
Schritten nochmals zurückschauen wollte, schlug der Berufungskläger ihn
unvermittelt und beinahe von hinten mit der rechten Faust auf die linke
Gesichtshälfte. Zudem hat der Berufungskläger in der Folge den am Boden
liegenden Privatkläger einmal mit dem linken Fuss in das bereits durch den
Faustschlag verletzte Gesicht getreten. Hinsichtlich der im zweitinstanzlichen
Verfahren unbestrittenen gravierenden Verletzungsfolgen des Privatklägers wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Erwägungen im Rahmen
der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. 3.5).
Diesen
Sachverhalt gilt es nachfolgend rechtlich zu würdigen.
2.4
2.4.1 Art.
123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber
auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten
sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar
Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Voraussetzung für
eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist eine Verletzung oder
Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert,
so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit
Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer
hinausgehen (Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).
Gemäss Art. 122
StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder
Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied
unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank
macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer
eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-)
Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken
muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen:
«Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die
Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er
sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen
eines Geständnisses des Berufungsklägers aufgrund der konkreten Umstände
entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S.
17 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere
Körperverletzung i. S. v. Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne
Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122
beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berkemeier,
a.a.O., Art. 122 StGB N 25).
Ein Versuch
liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und
seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven
Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.
3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).
2.4.2 In
subjektiver Hinsicht sah die Vorinstanz beim Berufungskläger sowohl in Bezug
auf den Faustschlag als auch den Fusstritt direkter Vorsatz hinsichtlich einer
schweren Körperverletzung als erstellt an. Wenn jemand wie der Berufungskläger,
der Kampfsporterfahrung habe, dem Opfer einen derart massiven Faustschlag
verpasse, dass dieses zu Boden gehe, und dem nunmehr Wehrlosen noch einen
Fusstritt gegen das bereits verletzte Gesicht verabreiche, dann könne das eigentliche
Handlungsziel nur die Verursachung einer schweren Körperverletzung gewesen sein.
2.4.3 Dolus
directus wird zunächst dann angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichung vom
Täter als eigentliches Handlungsziel oder als notwendiges Zwischenziel angestrebt
wird. Vom direkten Vorsatz sind aber auch Nebenfolgen gedeckt, deren
Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit
seinem Handeln verbunden erkennt (direkter Vorsatz zweiten Grades. Während also
beim direkten Vorsatz ersten Grades das voluntative Element im Vordergrund
steht, ist beim direkten Vorsatz zweiten Grades das kognitive Element
entscheidend (vgl. Wohlers, in:
Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage,
Bern 2020, Art. 12 N 3 und 4). Damit ist dolus directus auch dann gegeben, wenn
es dem Täter nicht direkt um die Begehung der strafbaren Handlung geht und
diese nur «mitgewollt» ist (BGE 119 IV 193 E. 2b).
Eventualvorsatz, dolus eventualis, liegt nach ständiger Rechtsprechung
und der auf diese gestützten Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB vor,
wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit
voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des
Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit
abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (ständige Rechtsprechung seit BGE 69 IV 75 E. 5, aus der neueren Rechtsprechung vgl. BGer 6B_161/2016 E. 1.3.2,
BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222).
2.4.4 Mit
der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung wusste, dass es sich bei der Kopfregion um
einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und dass
Gewalttätigkeiten gegen diese Partie schwerwiegende Beeinträchtigungen der
körperlichen Integrität, insbesondere der Hirnregion, zur Folge haben können. Ihm
waren überdies die Gefährlichkeit von Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf
und die entsprechenden möglichen Verletzungen auch aufgrund seiner
Kampfsporterfahrung bestens bekannt. Ausserdem haben ihm frühere Strafverfahren
die Risiken und Konsequenzen von Faustschlägen in aller Deutlichkeit
aufgezeigt, immerhin erlitt eines der Opfer des Berufungsklägers damals ein stumpfes
Kopftrauma im Bereich der Schläfe, eine nicht dislozierte Orbitalbodenfraktur
links sowie eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur links (vgl. Strafbefehl vom
15. März 2018, Akten S. 16). Im vorliegenden Fall erlauben die Begleitumstände
der Tat auch den Schluss von der Wissens- auf die Willensseite. So hat der
Berufungskläger den sich von ihm fortbewegenden Privatkläger unvermittelt und
von hinten angegriffen. Der Berufungskläger ist zuerst vermeintlich
weggegangen, um dann plötzlich umzudrehen und ohne ein Wort zu sagen den
Privatkläger von hinten mit in die linke Gesichtshälfte zu schlagen. Diesen
traf der Faustschlag völlig überraschend, da er den Berufungskläger gar nicht
kommen sehen konnte. Auch musste der Privatkläger aufgrund seiner vorgängigen
Äusserung nicht mit einem derartigen Gewaltakt rechnen und hatte vorliegend
somit keinerlei Ausweich- und Abwehrmöglichkeiten. Eine natürliche Reaktion,
sei es auch nur ein reflexartiges Zurückweichen, welches den Aufprall und die
Schwere einer Verletzung gemindert hätte, war unmöglich. Ausserdem war der
verabreichte Faustschlag heftig, zumal der Privatkläger dadurch richtiggehend
niedergestreckt wurde. Das Risiko, dass sich der Privatkläger unter diesen
Umständen schwer verletzen würde, sei es direkt aufgrund des Schlages oder
eines unkontrollierten Sturzes auf den Asphalt, war erheblich. Der
Berufungskläger kannte all diese Umstände und musste aufgrund des hinterrücks
ausgeführten Schlages wissen, dass dem Privatkläger rasche und angemessene
Ausweichreaktionen verunmöglicht waren. Schliesslich handelte der
Berufungskläger aus völlig nichtigem Anlass. Unter diesen Umständen kann nicht
zweifelhaft sein, dass er mit seinem Faustschlag eine lebensgefährliche
Körperverletzung bzw. eine bleibende Schädigung seines Gegenübers zumindest
billigend in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass
der Berufungskläger dem verletzt am Boden liegenden Opfer darüber hinaus gemäss
dem Beweisergebnis einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzte, was ebenfalls
eine (weitere) schwere Körperverletzung zur Folge hätte haben können. Dieser
Fusstritt war ebenfalls wuchtig, da er zu weiteren Verletzungen, insbesondere
dem Bruch des Jochbogens, geführt hat. Somit hat der Berufungskläger auch
hierbei den Erfolg einer ernsthaften Kopfverletzung und damit einen nach Art.
122 StGB tatbestandsmässigen Verletzungserfolg im Sinne eines Eventualvorsatzes
klarerweise in Kauf genommen. Zusammenfassend kann das Einschlagen und der
Tritt auf den Kopf des Opfers somit nicht anders als die Inkaufnahme des
Risikos einer schweren Schädigung beurteilt werden.
2.4.5 Vorliegend kann allerdings im Unterschied zur
Vorinstanz im Zweifel gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»
nicht davon ausgegangen werden, dass es das eigentliche Handlungsziel des
Berufungsklägers darstellte, seinem Opfer lebensgefährlich bzw. i.S. von
Art. 122 Abs. 2 oder 3 StGB zu verletzen. Hiergegen sprechen zunächst,
dass die Tat völlig ungeplant geschah und der Berufungskläger und sein Opfer sich
vorher überhaupt nicht kannten. Es liegen überdies keine Äusserungen im Vorfeld
oder nach der Tat vor, die auf eine derart intensive Verletzungsabsicht des
Berufungsklägers schliessen lassen würden. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seine Tat nicht vollendet und aus
eigenem Antrieb vom Opfer abgelassen hat, was ebenfalls indiziell einem solchen
Handlungsziel entgegensteht. Des Weiteren gestaltete sich solche Verletzungen
nicht als völlig unvermeidbar mit seinem Verhalten verbunden im Sinne von
direktem Vorsatz zweiten Grades. Was den Vorsatz des Berufungsklägers betrifft,
so kann ihm somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die schwere
respektive lebensgefährliche Verletzung von seinem Opfer sein eigentliches
Handlungsziel gewesen wäre.
2.4.6 Im
Ergebnis ist der Berufungskläger demnach der versuchten schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, welche
die tatsächlich eingetretenen einfachen Körperverletzungen konsumiert, schuldig
zu sprechen, wobei er hierbei mit Eventualvorsatz handelte.
3.
3.1 Hinsichtlich
der vorinstanzlichen Strafzumessung wendet die Verteidigung für den nun
eingetretenen Fall der Bestätigung der Schuldsprüche im Wesentlichen ein, die
Strafe sei zu hoch ausgefallen. In dieser Konstellation wäre seiner Ansicht
nach ein Schuldspruch von höchstens 18 Monaten angemessen. Insbesondere sei vom
Strafgericht die Warnwirkung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von
total 13 Tagen zu wenig beachtet worden. Zudem sei es unzulässig, die
jugendstrafrechtlichen Vorstrafen des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
3.2 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des
Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung
der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine
«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie
muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an
Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend
begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip;
Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie
erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen
sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere
gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122
mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht
kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur
erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine
Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen
abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E.
5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).
3.3 Wie
sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Hinzu treten die bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Verletzung des Geheim- und
Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.
3.4 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten
Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,
gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der
Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten
Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem
zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen
Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen
Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile
BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom
26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als
massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die
Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen
auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2
S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das
Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer
6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
3.5 Hat
ein Beschuldigter wie im vorliegenden Fall der Berufungskläger mehrere
Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob er zu
gleichartigen Strafen zu verurteilen ist. Es ist hierbei festzustellen, dass
für die Beschimpfung eine Geldstrafe sowie für die mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen sind. Für die versuchte
schwere Körperverletzung kommt demgegenüber aufgrund der gesetzlichen
Strafandrohung zum vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Da die
Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in einem sehr
engen sachlichen Zusammenhang zum Gewaltdelikt steht, rechtfertigt sich die
Verhängung einer Freiheitsstrafe auch für das Filmen des unmittelbar zuvor
verletzten Opfers.
3.6 Die
abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden
kommen lassen, ist die versuchte schwere Körperverletzung. Auszugehen ist somit gemäss Art. 122 StGB
von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die objektive
Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung ist keinesfalls mehr als
leicht einzustufen. Durch die überaus feige und rücksichtslose Attacke des
Berufungsklägers hat der Privatkläger schmerzhafte Knochenbrüche um das linke
Auge und eine Riss-Quetsch-Wunde in der Mundhöhle, welche genäht werden musste,
erlitten. Längere Zeit litt er unter Doppelbildern und lebte im Ungewissen, ob
er bleibende Schäden davontragen wird. Durch die noch heute vom Privatkläger
als störend empfundene Narbe in der Wangenschleimhaut wird er zudem unweigerlich
stets an die verhängnisvolle Begegnung mit dem Berufungskläger erinnert. Abgesehen
von körperlichen Beeinträchtigungen gehen im öffentlichen Raum ausgeübte
Gewaltdelikte zum Nachteil von Unbeteiligten immer mit psychischen Folgen
einher und treffen die Opfer in ihrem Sicherheitsempfinden jeweils stark und
nachhaltig. Auch beim Privatkläger führte der Vorfall zu einer generellen
Verunsicherung und er ist nicht mehr in der Lage, unbeschwert am
Gesellschaftsleben zu partizipieren (Auss. C____,
Prot. HV S. 6; vgl. auch medizinische Berichte, Akt. S. 365 ff.; 376 f., 428 f.).
Wie oben festgestellt, geht das Appellationsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz
nicht von direktem Vorsatz, sondern von Eventualvorsatz des Berufungsklägers
aus. Insofern wiegt sein subjektives Tatverschulden weniger schwer als
dasjenige eines Täters, dessen eigentliches Handlungsziel das gravierende
Verletzen seines Opfers darstellt. Dennoch ist mit aller Deutlichkeit zu
konstatieren, dass es sich vorliegend um eine schockierende und in hohem Masse
rücksichtlose Tat gegenüber einem rein zufälligen Opfer handelt, welches sich
sehr einschneidend auf das Leben des Privatklägers ausgewirkt hat. Hervorzuheben
ist sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner
Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Mit dieser Tat hat
er ein enormes Gewaltpotenzial offenbart. Negativ ist dabei der absolut
nichtige Beweggrund in Rechnung zu stellen. Wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat, gab der Privatkläger dem Berufungskläger keinen Anlass für
einen Angriff. Dieser ist einzig und allein der Frustration des
Berufungsklägers zuzuschreiben, ohne dass seine Reaktion deshalb auch nur
ansatzweise nachvollziehbar wäre. Erbost über den vorgängigen Platzverweis am
Rheinbord in Basel suchte der Berufungskläger mit einem zufälligen Opfer
Streit, indem er dieses ungefragt filmte. Für den Berufungskläger spricht
einzig, dass er die Tat nicht vollendet und aus eigenem Antrieb vom Opfer
abgelassen hat.
Das Mass der
zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem
von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen
der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je
näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche
Folge der Tat war (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Zwar gilt es vorliegend der
lediglich versuchten Deliktsbegehung mit einer nicht unerheblichen
Strafminderung Rechnung zu tragen. Diese Reduktion fällt allerdings mit Blick
auf die bereits dargelegten erheblichen Verletzungsfolgen und die entsprechende
Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg deutlich geringer aus. Insgesamt wertet das
Appellationsgericht das Verschulden für vom Berufungskläger begangene versuchte
schwere Körperverletzung als (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten)
als keinesfalls mehr leicht. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser
Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von
26 Monaten für schuldadäquat.
3.7 Im
Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die Verletzung des
Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu erhöhen. Der Berufungskläger
rügt die durch die Vorinstanz vorgenommene Asperation der Freiheitsstrafe um 3
Monate als zu hoch, da eine Verbreitung (des unrechtmässig erstellten) Videos
gerade nicht stattgefunden habe. Dem ist zu entgegnen, dass den Tatbestand von
Art. 179quater StGB bereits erfüllt, wer eine Bildaufnahme macht und
das Tatverschulden des Berufungsklägers mit der Vorinstanz als nicht mehr als
leicht zu bewerten ist. Der Berufungskläger hat zunächst in einer völlig
unbeherrschten und sinnlosen Attacke den Privatkläger niedergeschlagen und
diesen in der Folge gefilmt, als er wehrlos, verletzt und leidend am Boden lag.
Damit nicht genug, hat er den Privatkläger in erschreckend herabwürdigender
Weise vor laufender Handykamera gezwungen, sich bei ihm zu entschuldigen, was
dieser in seiner ausweglosen Situation auch getan hat. Dieses Vorgehen ist –
wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – als in hohem Masse
menschenverachtend zu bewerten. Das nachträgliche Filmen eines vom Täter selbst
übel zugerichteten Opfers und dessen Zwang zu einer erniedrigenden
Entschuldigung erscheint als besonders verwerflich. Zugute zu halten ist dem
Berufungskläger lediglich, dass er die Aufnahme nicht sogleich verbreitet hat,
wobei dies aber überwiegend dem Umstand zu verdanken ist, dass nur kurz nach
der Tat die Festnahme des Berufungsklägers erfolgte. Dies berücksichtigend
treten bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte 4 zusätzliche Monate Freiheitsstrafe, die sich asperiert auf 3
Monate reduzieren, zur Einsatzstrafe hinzu, sodass eine hypothetische
Freiheitsstrafe von 29 Monaten resultiert.
3.8 Hinsichtlich
der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers bis zum Urteilszeitpunkt im Strafurteil (vgl.
Urteil der Vorinstanz, S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend dargelegt und
gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Mit
der Vorinstanz kann dem Berufungskläger zunächst zugutegehalten werden, dass er
eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse
nicht einfach gewesen sind. Ferner kann dem zur Tatzeit 20-jährigen
Berufungskläger in leichtem Masse attestiert werden, dass er aufgrund seines
jugendlichen Alters noch nicht über die volle Einsichtsfähigkeit in das Unrecht
seiner Tat besessen hat. Mithin war er zur Tatzeit nur knapp dem
Jugendstrafrecht entwachsen.
Was ergänzend die Täterkomponenten betrifft, so hat sich
der Berufungskläger seit dem Urteil des Strafgerichts in verschiedenen
Bereichen ausgesprochen positiv entwickelt. So
hat er im Juli 2023 seine Lehre im [...]
erfolgreich abgeschlossen und ist überdies seit August 2023 daran, die
einjährige Berufsmaturitätsschule zu besuchen, wobei die Schlussprüfungen von
März bis Juli 2024 stattfinden werden. Zudem
besteht ein konkretes Angebot auf eine Anstellung in seinem vormaligen
Lehrbetrieb. Darüber hinaus arbeitet er am
Wochenende abends als Servicekraft in einem [...] Restaurant. Zusammengefasst kann
festgehalten werden, dass der Berufungskläger seine berufliche Situation
gefestigt und stabilisiert hat.
Des Weiteren absolvierte er während 6 Monaten regelmässig
eine Psychotherapie, welche er dann aber abgebrochen hat.
Per Ende August 2023 musste der Berufungskläger (infolge
abgeschlossener Lehre) aus dem Wohnexternat des Waisenhauses Basel ausziehen,
wobei er noch mindestens bis Ende Oktober von seiner – an der
zweitinstanzlichen Verhandlung ebenfalls anwesenden Bezugsperson im Waisenhaus
– nachbetreut wird. Für die intensive Zeit zur Erlangung der Berufsmaturität
lebt der Berufungskläger wieder zu Hause bei seinem Vater und seiner
Stiefmutter in [...], was gemäss seinen
Angaben bislang sehr gut funktioniere.
Positiv zu
bewerten ist sodann, dass mit dem Privatkläger eine Abzahlungsvereinbarung
besteht und der Berufungskläger diese Schulden auch bezahlt. Leicht zu seinen Gunsten zu erwähnen ist auch, dass
der Berufungskläger sich beim Privatkläger – wenn auch erst sehr spät an der
strafgerichtlichen Hauptverhandlung – für sein verwerfliches Verhalten
entschuldigt hat.
Der
Berufungskläger hat sich seit dem Urteil des Strafgerichts – soweit ersichtlich
– wohlverhalten. Es liegen jedoch verschiedene
Strafbefehle seit dem Jahr 2014 vor (Strafbefehle, Akten S. 15 ff.), namentlich
einschlägige Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2018 wegen Tätlichkeit
respektive einfacher Körperverletzung (Akten S. 21ff.). Dem
Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 lässt sich
entnehmen, dass der Berufungskläger zwei Jugendliche zunächst aufgefordert hat,
sich zu entfernen, danach den beiden zusammen mit seinen Kollegen aber
plötzlich schreiend gefolgt ist. In der Folge schlug er eines der Opfer mit der
Faust auf den Hinterkopf, so dass der Kopfhörer zerbrach, und in den
Rückenbereich. Ferner schlug der Berufungskläger – als der zweite Jugendliche ihn
zu beruhigen versuchte – auch diesem mit der Faust auf den Kopf. Zudem hat der Berufungskläger
gemäss dem Sachverhalt des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 15. März 2018 am 22. April 2017 im Rahmen einer verbalen
Auseinandersetzung seinem Kontrahenten plötzlich und unvermittelt mit der
rechten Faust einen starken, zielgerichteten Schlag in die linke Gesichtshälfte
verpasst, was zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung führte
(Strafbefehl, Akten S. 15 ff.).
Zu prüfen gilt es ob, diese jugendrechtlichen Vorstrafen,
vorliegend zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind. Nach der
inzwischen aufgehobenen Regelung von aArt. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB, welche sich seit
dem 23. Januar 2023 in Art. 18 Abs. 2
Strafregistergesetz (StReG; SR 330) befindet, dürfen
aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr
entgegengehalten werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Die
Jugendstrafen des Berufungsklägers, welche mit persönlichen Leistungen
sanktionierten wurden, entsprechen jedoch nicht Verurteilungen, die aus dem Strafregister
entfernt wurden (gemäss aArt. 369 StGB), sondern es handelt sich bei ihnen um
sogenannte nicht eintragungspflichtige Verurteilungen. Solche dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in
sinngemässer Anwendung von aArt. 369 StGB erst nach einer
Maximalfrist von 10 Jahren – der Frist für Löschung aus dem Strafregister – bei
der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Solange diese Frist läuft
dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Erst nach Fristablauf
werden die Verurteilungen unverwertbar (vgl. BGE 135 IV 87 E. 5; Riesen-Kupper, in: StGB-Kommentar Orell
Füssli, 21. Aufl. 2022, Art. 1 JStG N 52 f.; Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern vom 28. Januar 2022 SK 21 78, E.16). Die
nicht eintragungspflichtigen jugendrechtlichen Delikte datieren aus den Jahren
2016 und 2018 sind also noch bei weitem in der 10-jährigen Frist von Art. 369
StGB bzw. von Art. 18 Abs. 2 des Strafregistergesetzes. Dass sich
der Berufungskläger trotz dieser zum Teil einschlägigen Jugendstrafen und der
aufgegleisten Gewaltberatung nicht eines Besseren belehren liess und erneut
wegen eines Körperverletzungsdelikts straffällig wurde, lässt auf eine
beträchtliche Unbelehrbarkeit schliessen. Es ist
demnach vorliegend erheblich zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigen,
dass dieser bereits als Jugendlicher immer wieder strafrechtlich in
vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Verfahren in Erscheinung trat.
Was das
Nachtatverhalten betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seit
Beginn der Strafuntersuchung geständig ist, dem Privatkläger einen Faustschlag
in das Gesicht verpasst zu haben. Insofern liegt ein Teilgeständnis vor, das
indessen nur in bescheidenem Mass strafmindernd berücksichtigt werden kann,
weil dadurch die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert wurde. Bezüglich
weiterer Eingeständnisse – erwähnt seien etwa das Filmen und Beschimpfen des
Opfers – ist festzustellen, dass der Berufungskläger erst nach Vorhalt der
erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab. Von aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB
kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Aufrichtige Reue würde ein
vollumfängliches Geständnis und nicht nur ein Teilgeständnis voraussetzen.
Darüber hinaus reicht die blosse Verpflichtung zur Leistung einer
Wiedergutmachung bzw. der Beginn der Abzahlung einer solchen nicht aus, um
aufrichtige Reue anzunehmen. Eine wirkliche
Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim
Berufungskläger während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Der
Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB kann ihm daher nicht
zugebilligt werden.
Des Weiteren hat
aufgrund der erheblichen Enthemmung durch Alkoholisierung im Tatzeitpunkt eine
Strafreduktion zu erfolgen, wobei 2 Monate hierfür als angemessen erscheinen. Wie
bereits dargelegt wurde (vgl. hierzu E. 1.3), liegt hingegen keine eingeschränkte
Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor.
Das
Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und
ist daher grundsätzlich als neutral zu werten (vgl. Urteile 6B_570/2010 vom 24.
August 2010, E. 2.5 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2). Aufgrund
der blossen Tatsache, dass seit dem Urteil des Strafgerichts keine weiteren
Delikte begangen wurden und damit eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist,
kann allerhöchstens eine äusserst minime Strafminderung stattfinden.
3.9 Insgesamt
fällt die Täterkomponente in Abwägung aller Aspekte im Umfang von 5 Monaten
strafmindernd ins Gewicht. In Würdigung sämtlicher relevanter
Strafzumessungsfaktoren ist nach dem Ausgeführten somit eine Freiheitsstrafe
von 24 Monaten auszufällen, wobei die erstandene Untersuchungshaft vom 22.
August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage) an die Strafe anzurechnen ist
(Art. 51 StGB).
3.10 Hinsichtlich
der Bussenhöhe für die Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellt
sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, es habe eher seltener Konsum
vorgelegen, wobei der Konsum von Marihuana im Vordergrund gestanden habe. Es
bestehe zudem die Tendenz des Gesetzgebers, mit dem Konsum von
Betäubungsmitteln eher liberal umzugehen, weswegen eine Busse von CHF100.–
vollends ausreiche. Diese Höhe trage auch den finanziellen Verhältnissen besser
Rechnung. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend vom Berufungskläger zwei
verschiedene Arten von Betäubungsmittel – nämlich Marihuana und Kokain –
konsumiert wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Busse,
entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, unter Beachtung des
Asperationsprinzips auf persönlichkeits- und verschuldensadäquate CHF 300.–
festgesetzt hat. Die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).
3.11 Der
Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass die
ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren
bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
4.
4.1 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der
letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur
zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2). In
formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe (und da bezüglich der
einschlägigen jugendrechtlichen Vorstrafen keine Freiheitsstrafen, sondern
teilweise bedingte Arbeitsleistungen ausgesprochen wurden) der bedingte Vollzug
der auszusprechenden Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich. Aufgrund der
gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige
Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das
Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die
Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige
Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung
zulassen (BGE 136 IV 1 ff.).
Die Vorinstanz
ging nur angesichts der erstmaligen Verurteilung zu einem unbedingt zu
vollziehenden Teil einer Strafe grundsätzlich von einer als nicht schlecht zu
beurteilenden Prognose aus, sofern dem Berufungskläger der Ernst der Situation
mit der vorliegenden Verurteilung klar werde.
Im vorliegenden
Kontext ist zu beachten, dass der Berufungskläger zwar – wie bereits dargelegt
– aus den Jahren 2016 sowie 2018 zwei einschlägige Vorstrafen aus dem
Jugendstrafrecht in Bezug auf die Gewaltdelikte aufweist, dass er sich aber
seither strafrechtlich wohlverhalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
der Berufungskläger im August 2020 rund 2 Wochen in Untersuchungshaft
verbrachte, was ihm zweifellos als erhebliche Warnung gedient hat. Schliesslich
stand er kurz davor, seine Lehrstelle zu verlieren, was mit zahlreichen
einhergehenden destabilisierenden Effekten verbunden gewesen wäre. Des Weiteren
ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren das
erste Mal als Erwachsener vor Gericht steht. Sodann ist – wie bereits dargelegt
wurde – eine positive Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers
eingetreten. Mithin gilt es, dieselben günstigen Veränderungen seitens des
Berufungsklägers wie bei den Täterkomponenten auch vorliegend bei der
Legalprognose zu würdigen (vgl. oben E. 3.8). Aufgrund dieser Stabilisierung
seiner Lebenssituation in privater und beruflicher Hinsicht und unter
Einsetzung einer Bewährungshilfe (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) erachtet das
Appellationsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als
notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Deshalb
kann ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe von 24 Monaten in vollem Umfang
der bedingte Strafvollzug gewährt werden.
4.2
Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so
bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei
bis fünf Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die
konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem
Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser
diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten
sein (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).
Vorliegend sind
verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen
Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. In Bezug auf die Legalprognose des
Berufungsklägers stimmen insbesondere seine einschlägigen jugendrechtlichen
Vorstrafen und die nicht über alle Zweifel erhabene Einsicht nachdenklich. Auch
wenn dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose
beim Berufungskläger führte, erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung
von Art. 44 Abs. 1 StGB dem Berufungskläger eine Probezeit von 4 Jahren
anzusetzen.
4.3 Für
die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen
erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese flankierenden Massnahmen dienen der
Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor
Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde
leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1
StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre
Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, 220
betr. aArt. 38 Ziff. 2 Satz 1; s. ferner BGE 118 IV 330, 336). Die
Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist,
jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese
können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen
(vgl. Schneider/Garré, in:
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 44 StGB N 24 f.; BGE 104 IV 62, 64 E. 3).
Beim
Berufungskläger bestehen trotz einer (gerade noch) günstigen Prognose aufgrund
seiner intensiven deliktischen Vergangenheit gewisse Zweifel, ob er sich
inskünftig bewähren wird. Vorliegend ist der Berufungskläger – wie bereits
dargelegt – seit August aus dem Wohnexternat des Waisenhauses Basel ausgezogen
und befindet nur noch für bis Ende Oktober in einer Nachbetreuung. Er wechselte
von einem betreuten Setting, wo ihn Fachpersonen in schwierigen Situationen unterstützten,
wieder nach Hause zu seinem Vater und seiner Stiefmutter. Diese können ihm zwar
zweifellos auch eine Hilfe sein, doch es erscheint aufgrund dieser starken
Veränderung der Wohn- und Betreuungssituation als angebracht, dass der
Berufungskläger weiterhin ergänzend weiterhin von einer Fachperson im Rahmen
einer Bewährungshilfe auf seinem Weg in eine dauerhaft deliktsfreie Zukunft
begleitet wird. Deshalb wird für ihn für die Dauer der Probezeit in Anwendung
von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eine Bewährungshilfe angeordnet.
5.
5.1 Bezüglich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie
verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1
mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die
Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von Betrage von
CHF 7'906.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom
9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird die
vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von
27 Monaten auf 24 Monate reduziert, wobei der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe
von 7 Monaten beantragte. Zudem wurde ihm der bedingte Strafvollzug
vollumfänglich gewährt. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem
Rechtsmittel teilweise durchgedrungen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt
es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1’500.– dem
Berufungskläger aufzuerlegen.
5.3 Dem
amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu
entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 17. Oktober 2023 geltend gemachte
Zeitaufwand von 37,5 Stunden erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger, B____,
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein
Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF
598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die
dem amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung im Umfang von 75 %
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Vorliegend
ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der amtliche
Verteidiger für die Teilnahme an Verhandlung vor Berufungsgericht (inkl. einer
kurzen Nachbesprechung) mit separatem Zirkularentscheid vom 31. November 2023
mit total CHF 969.30 zusätzlich
entschädigt wurde.
5.4 Des
Weiteren hat der Berufungskläger dem Privatkläger eine Parteientschädigung für
das zweitinstanzliche Verfahren zu entrichten, wobei diese auf CHF 938.30 festgelegt
wird.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird
festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft
erwachsen sind:
- die
Schuldsprüche wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes;
- die
ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
- das
ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs.
2 des Strafgesetzbuches;
- der
Freispruch von der Anklage der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte gemäss AS Ziff. I.1.1 S. 2 oben;
- die
Einstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I.2) in Bezug auf den vor dem 11. November
2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung;
- die
Verurteilung zur Ausrichtung einer Genugtuung zu CHF 3'000.– zzgl. 5 % Zins
seit dem 22. August 2020 an C____ mit Abweisung der Mehrforderung im Betrage
von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020;
- die
Abweisung des Antrags des Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den
Privatkläger;
- die
Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF
6'322.50 an C____ für das erstinstanzliche Verfahren;
- der
Entscheid über die beschlagnahmten Güter;
- die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____
wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldsprüchen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
– in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der
versuchten schweren Körperverletzung schuldig
erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,
unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September
2020 (13 Tage), zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss
Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet,
in Anwendung von Art. 122 in Verbindung
mit 22 Abs. 1, 179quater und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art.
19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2,
49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an C____ für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 938.30
verurteilt.
A____
trägt die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 7'906.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’000.– gehen im Umfang
von CHF 1’500.– Lasten von A____.
Dem
amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im
Umfang von 75 % vorbehalten.
Mitteilung
an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
- Rechtsvertreter
des Privatklägers
- Strafgericht
Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
- Migrationsamt
des Kantons BL
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).