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Entscheid

SB.2022.26

versuchte schwere Körperverletzung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

18. Oktober 2023Deutsch46 min

Bezug auf den vor dem 11. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum geführte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.26

URTEIL

vom 18.

Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), MLaw

Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

C____, geb. [...]

Privatkläger

[...]

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 11. November 2021

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung, Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. November

2021 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung, der Verletzung des

Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt. A____ wurde kostenfällig zu 27 Monaten Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13

Tage), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), verurteilt. Demgegenüber wurde er von der Anklage der

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Anklage-Ziffer

I.1.1 S. 2 oben) freigesprochen. Im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklage-Ziffer I.2) wurde das gegen A____ in

Bezug auf den vor dem 11. November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum geführte

Strafverfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Von einer

Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches

ausnahmsweise abgesehen. Hinsichtlich der Zivilforderungen wurde der Beurteilte

zur Bezahlung von CHF 3'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August

2020 an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 2'000.–

zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020 wurde abgewiesen. Der Antrag des

Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den Privatkläger wurde ebenfalls

abgewiesen. Überdies wurde der Beurteilte zur Bezahlung von CHF 6'322.50

Parteientschädigung an den Privatkläger C____ verurteilt.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ (nachfolgend Berufungskläger) am 22. November 2021

Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 8. März 2022 und Berufungsbegründung

vom 17. März 2022 beantragte die Verteidigung, in teilweiser Abänderung des

strafgerichtlichen Urteils vom 11. November 2021 der Berufungskläger sei der

einfachen Körperverletzung, der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe

von 7 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug unter Einrechnung der

Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage),

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 15

Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, sowie zu einer Busse von

CHF 100.– zu verurteilen. Zudem wurde die amtliche Verteidigung beantragt und

der Beweisantrag gestellt, es sei ein Gutachten i.S. von Art. 20 StGB,

insbesondere zur Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers im Tatzeitpunkt,

anzuordnen. Im Rahmen der Berufungsbegründung führt der Berufungskläger zudem

aus, falls wegen versuchter schwerer Körperverletzung ein Schuldspruch erginge,

wäre eine bedingte Strafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren

angemessen. Die Busse sei auf CHF 100.– festzusetzen. Subeventualiter sei eine

bedingte Freiheitsstrafe 24 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren

auszufällen.

Die

Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufungsantwort vom 5. Mai 2023 die

vollständige Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. Sie beantragt überdies,

der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit

(Steuerungsfähigkeit) sei abzulehnen. Der Rechtsvertreter des Opfers C____,

Advokat D____, hat mit Eingabe vom 3. April 2023 auf eine Stellungnahme

verzichtet.

Was die

wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft,

so wurde A____ am 7. April 2022 für das Berufungsverfahren die amtliche

Verteidigung mit Advokat B____ bewilligt. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde

zudem der Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage der

Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung – unter Vorbehalt eines anderen

Entscheids durch das Gesamtgericht – abgewiesen.

Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem

Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten

an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf das Vorgetragene der Parteien ist,

soweit für die Entscheidfindung notwendig, nachfolgend näher einzugehen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur

Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Überdies ist die

Berufung form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO), weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

Gemäss Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der

beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der «reformatio in peius»). Diese Konstellation

liegt hier vor, da die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung

noch Anschlussberufung erhoben haben. Das Appellationsgericht kann daher das

Urteil des Strafgerichts vom 11. November 2021 sowohl hinsichtlich der Schuldsprüche

als auch der auszufällenden Strafe entweder bestätigen oder zu Gunsten des

Berufungsklägers mildern. Hingegen ist es dem Appellationsgericht verwehrt, die

Schuldsprüche zu Lasten des Berufungsklägers auszudehnen oder die Strafe zu

verschärfen.

1.2

Mit

der Berufung können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen

die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Der

Berufungskläger verlangt, es sei in Abänderung des Urteils einen Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung (statt wegen versuchter schwerer Körperverletzung)

auszusprechen. Die übrigen Schuldsprüche sind nicht angefochten. Hinsichtlich

der Strafzumessung bildet die Höhe der Freiheitsstrafe sowie der Busse

Gegenstand des Berufungsverfahrens. Unangefochten blieb die von der Vorinstanz

ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung. Dementsprechend ist vorab davon

Vormerk zu nehmen, dass die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils von

keiner Seite angefochten worden und somit in Rechtskraft erwachsen sind:

- die

Schuldsprüche wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;

- die

ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit

von 4 Jahren;

- das

ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a

Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

- der

Freispruch von der Anklage der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte gemäss Ziff. I.1.1 S. 2 oben der Anklageschrift;

- die

Einstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I.2 der Anklageschrift) in Bezug auf den vor dem

11.

November 2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der

Verjährung;

- die

Verurteilung zur Ausrichtung einer Genugtuung zu CHF 3'000.– zzgl. 5 % Zins

seit dem 22. August 2020 an C____ mit Abweisung der Mehrforderung im Betrage

von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020;

- die

Abweisung des Antrags des Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den

Privatkläger;

- die

Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Parteientschädigung von

CHF 6'322.50 an den Privatkläger C____;

- der

Entscheid über die beschlagnahmten Güter;

- die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4

StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung

des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu

verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche

Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren

vorgetragen werden (Brüsch­weiler/Nadig/Schneebeli,

in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage

2020, Art. 82 StPO N 10).

1.3

1.3.1

Der

Verteidiger wiederholt vor Appellationsgericht zunächst den bereits mit

Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag, es sei ein Gutachten i.S. von

Art. 20 StGB – insbesondere zur Steuerungsfähigkeit des

Berufungsklägers im Tatzeitpunkt – anzuordnen. Zur Begründung macht er im

Wesentlichen geltend, das Gericht sei auch trotz hoher alkoholbedingter

Intoxikation zu Unrecht nicht von einer Beeinträchtigung des Geisteszustandes

ausgegangen, obwohl es eine Blutalkoholkonzentration von 2 ‰ angenommen habe.

Es habe dazu ausgeführt, der Wert liege im unteren Grenzbereich der im

Regelfall als Indiz für eine Reduktion der Zurechnungsfähigkeit gewerteten

Blutalkoholkonzentration.

1.3.2

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt im Sinne einer Faustregel bei einer

Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ eine Verminderung der Schuldfähigkeit und

bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 ‰ Schuldunfähigkeit in

Betracht. Hingegen gehen konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder

Nüchternheit blossen Blutalkoholwerten grundsätzlich vor (vgl. statt vieler: BGer

6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2).

1.3.3

Die

Vorinstanz hat mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass eine

Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne des gesetzlichen

Strafmilderungsgrundes von Art. 20 StGB vorliegend aus verschiedensten Gründen

nicht in Frage kommt. Es kann daher zunächst auf die betreffenden Erwägungen

der Vorderrichter verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 21 f.; Art. 82

Abs. 4 StPO), welche in ihrer Begründung alle Aspekte gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung berücksichtigt hat. Hervorzuheben ist, dass

vorliegend eine ganze Reihe an konkreten Feststellungen über die

Alkoholisierung bzw. Nüchternheit des Berufungsklägers vorhanden sind, welche

in ihrer Gesamtheit zum Ergebnis führen, dass dieser im Tatzeitpunkt zufolge

Alkoholeinflusses in seiner Steuerungsfähigkeit nicht relevant im Sinne der

Anforderungen von Art. 20 StGB beeinträchtigt gewesen ist. So war er problemlos

in der Lage, sein Opfer zum Tatzeitpunkt zu filmen und sprach zudem auf der

Filmaufnahme mit normaler Stimme ohne feststellbare Symptome einer Betrunkenheit

(vgl. USB-Stick, Pos. 1001, IMG_3458). Des Weiteren waren auch gemäss den

äusserst glaubhaften Zeugenaussagen von C____ (vgl. erstinstanzliches Protokoll

S. 5; zu seiner Glaubwürdigkeit, nachfolgend E. 2.3.3 sowie angefochtenes

Urteil S. 7–9) beim Berufungskläger keinerlei äusserliche Auffälligkeiten zu

erkennen. Ergänzend zur zutreffenden Argumentation der Vorinstanz ist auf das

Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Berufungsklägers im

Universitätsspital Basel hinzuweisen (vgl. Akten S. 190). Der

Vorfall, bei welchem der Privatkläger verletzt wurde, fand am 22. August 2020

um ca. 03:00 Uhr in der Nacht statt. Der Berufungskläger wurde rund 2–3 Stunden

nach der Tat – noch in der Tatnacht zwischen 4 und 5 Uhr am Morgen – untersucht

und zu diesem Zeitpunkt waren gemäss der Einschätzung des untersuchenden Arztes

unter anderem die Sprache «unauffällig», Romberg «sicher», die Finger-Probe

«sicher», die Pupillen-Reaktion «prompt» und das Verhalten «adäquat». Auch

dieser Umstand zeigt zusätzlich, dass eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit

im Sinne von Art. 20 StGB (gesetzlicher Strafmilderungsgrund) vorliegend zu

verneinen ist. Mit dem Strafgericht ist jedoch von einer gewissen

alkoholbedingten Enthemmung im Tatzeitpunkt auszugehen, welche es im Rahmen von

Art. 47 StGB bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen gilt (vgl.

dazu nachfolgend: E. 3.8).

2.

2.1

Der

Verteidiger wendet sich in materieller Hinsicht gegen die Vorurteilung wegen

versuchter schwerer Körperverletzung und begehrt stattdessen einen Schuldspruch

lediglich wegen einfacher Körperverletzung. Er stellt sich hinsichtlich des

Sachverhalts im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Strafgericht habe

verschiedene relevante Aspekte ausser Acht gelassen. So sei im Zweifel davon auszugehen,

dass der Berufungskläger sich provoziert gefühlt habe, als er nach dem

(zugestandenen) Filmen vom Privatkläger aufgefordert worden sei, von der

Strasse her (zu ihm) zu kommen, wobei ihm gegenüber der Ausdruck «Idiot»

gefallen sei. Weiter sei bezüglich des Sachverhalts nicht ausreichend

nachgewiesen, dass es nach dem zugestandenen Faustschlag auch noch zu einem

Fusstritt des Berufungsklägers (und dies mit dem linken Fuss) gekommen sei. Im

Resultat könne daher bestenfalls von einer einfachen Körperverletzung

ausgegangen werden. Ferner habe eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, was im

Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei.

2.2

Hinsichtlich

des von der Vorinstanz festgestellten Fusstritts an den Kopf des Privatklägers

sagte der Berufungskläger vor Strafgericht aus, er wisse nicht mehr sicher, ob

er C____, als dieser am Boden gelegen habe, nochmals geschlagen oder in das

Gesicht getreten habe (vgl. erstinstanzliches Protokoll S. 34 ff). Vor zweiter

Instanz äusserte er sich nicht mehr zum Sachverhalt (zweitinstanzliches

Protokoll S. 5). Die Vorinstanz legt in ihrem Urteil minutiös dar, weshalb

vorliegend zunächst von einem heftigen Faustschlag gegen den Kopf und, als der

Privatkläger bereits am Boden lag, überdies von einem Fusstritt gegen dessen

Kopf auszugehen ist. Sie stützt sich dabei vor allem auf das Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), die Auswertung des

Handys des Berufungsklägers und die asservierten Blutspuren an der Vorderkappe

des linken Turnschuhs des Berufungsklägers (vgl. angefochtenes Urteil S. 6–15;

Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann zunächst

verwiesen werden, zumal sich der Verteidiger nicht substantiiert damit

auseinandersetzt. Insbesondere ist zu betonen, dass sich dem

kriminaltechnischen Untersuchungsbericht und der dazugehörenden

Fotodokumentation entnehmen lässt, dass die Blutantragungen nicht in

Tropfenform, sondern in Form von ungeformten Kontaktspuren auf der Vorderkappe

des linken Turnschuhs – im Bereich des grossen Zehs – verteilt sind (Akten S.

284; Fotos, Akten S. 289 ff.). Dieses Spurenbild lässt sich nicht durch das

Treten in eine Blutlache erklären, da an den Schuhsohlen keinerlei

Blutantragungen festgestellt worden sind (KTA-Bericht, Akten S. 284, insbes.

Foto, Akten S. 292). Die einzige vernünftige Erklärung für die Blutspur am

Turnschuh ist somit ein direkter Kontakt, und damit ein Fusstritt, mit einer

bereits blutenden Stelle am Körper des Opfers. Folglich ist hinsichtlich des

Sachverhalts mit dem Strafgericht als erstellt zu betrachten, dass der

Berufungskläger den am Boden liegenden C____ einmal mit dem linken Fuss in das

bereits durch den eingestandenen Faustschlag verletzte Gesicht getreten hat.

2.3

2.3.1

Strittig

ist im Berufungsverfahren ferner, ob der Berufungskläger in Putativnotwehr

gehandelt hat. Die Verteidigung macht diesbetreffend geltend, die

Putativnotwehrsituation könne nicht bloss mit dem Hinweis, dass die blosse

Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs nicht genüge, abgetan werden

(BGE 93 IV 81 E. b. S, 84 f. und BGE 119 IV 6, E.3.2, S. 14). Denn es sei klar

erstellt, dass der Privatkläger dem Berufungskläger etwas zugerufen habe, das

das Wort «Idiot» enthalten habe und dass der Berufungskläger auf sich habe

beziehen können, worauf er tatsächlich auch reagiert habe.

2.3.2

Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den

Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Die Bestimmung

gibt dem Angegriffenen mithin das Recht zu verhältnismässiger Abwehr eines

widerrechtlichen Angriffs. Angriff ist jede durch menschliches Verhalten

drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Ob ein Angriff vorliegt,

ist durch ein objektives ex-post-Urteil zu bestimmen. Als unmittelbar

bezeichnet man den Angriff, sobald die Rechtsgutverletzung, wie das Gesetz es

verlangt, entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert

oder unmittelbar droht (vgl. Niggli/Göhlich,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 15 StGB N 8). Liegt

keine Notwehrlage vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter

jedoch irrig eine solche an (sog. Putativnotwehr), so ändert sich zwar an der

Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber gemäss Art. 13

StGB vom Gericht so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern

der Irrtum nicht vermeidbar war (Art. 13 Abs. 1 StGB). Dabei handelt

es sich um einen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB). Zu dessen Bewertung ist die

(irrige) Perspektive des Täters heranzuziehen und er wird beurteilt, als ob ein

notwehrfähiger Angriff vorgelegen hätte (BGE 129 IV 6 E. 3.2; zuletzt: BGer

6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2, 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3,

6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.3).

2.3.3

Die

Argumentation der Verteidigung, wonach ausgehend von der möglichen Vorstellung

des Berufungsklägers eine Putativnotwehrsituation bestanden habe, überzeugt

aufgrund der nachfolgenden Überlegungen nicht. Hinsichtlich des objektiven

Geschehens ist primär auf die sehr glaubwürdigen Aussagen des Opfers

abzustellen. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz

(vgl. angefochtenes Urteil S. 6–11) ist festzustellen, dass die Depositionen des

Privatklägers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. C____ schilderte den

Vorfall im Kerngeschehen mehr als ein Jahr nach der Ersteinvernahme vor dem

Strafgericht an zwei verschiedenen Verhandlungstagen konsistent. Seine

Darlegungen sind differenziert, ohne stereotyp und aufgebauscht zu wirken oder

auf ein bestimmtes Ziel hin gerichtet zu sein. Sie sind zudem in sich stimmig

und zeugen von logischer Konsistenz und passen zu den ärztlich festgestellten

Verletzungen. Demgegenüber fällt hinsichtlich des Berufungsklägers seine

Erinnerungslücken sowie sein taktisches Aussageverhalten auf, indem er seine

Aussagen der objektiven Beweislage angepasst hat und beispielsweise das Filmen

erst eingestanden hat, nachdem eine entsprechende Aufnahme auf seinem

Mobiltelefon gesichert werden konnte. Im Übrigen erklärt selbst der

Berufungskläger in der Berufungsbegründung auf S. 4, er sei erst nach dem

Ausruf des Privatklägers zu diesem zurückgekehrt. Gestützt auf die

glaubwürdigen Aussagen des Opfers sowie das Spurenbild ist davon auszugehen,

dass das nach dem ersten Wortwechsel der Vorfall zunächst beendet war. Der

Privatkläger entfernte sich danach von der Heiliggeist-Kirche in Richtung

seines Wohnortes und er hatte den Berufungskläger nicht mehr im Blickfeld, als

dieser ihm von hinten unvermittelt einen heftigen Faustschlag auf dessen linke

Gesichtshälfte verpasste, woraufhin der Privatkläger zu Boden fiel. Objektiv

lag somit keine Notwehrsituation vor, was auch die Verteidigung nicht

bestreitet. Anhaltspunkte, dass der Berufungskläger in seiner Vorstellung in

irgendeiner Weise von einem noch andauernden Angriff ausgehen konnte und dass

jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet hätte, sind nicht

erstellt und werden auch nicht substantiiert behauptet. Vorliegend konnte der

Berufungskläger somit nicht fälschlicherweise von einem Angriff ausgehen, zumal

er wahrgenommen haben muss, dass der Privatkläger sich entfernte. Selbst wenn

zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen wäre, dass er den Ausspruch

des Opfers «hey geh nach Hause, nur Idioten stehen auf der Strasse» (Auss. C____,

Akten S. 263, erstinstanzliches Protokoll S. 4, 42, 44) schlicht als

Beleidigung als «Idiot» aufgefasst hätte, ergibt sich daraus – auch gemäss der

Vorstellung des Berufungsklägers zum Zeitpunkt des von hinten ausgeführten

Faustschlages gegenüber C____ – keinerlei Notwehrsituation. In diesem Punkt ist

der von der Vor­instanz festgestellte Sachverhalt somit – entgegen der

Auffassung der Verteidigung – zu bestätigen.

Dispositiv

Es ist demnach hinsichtlich des Sachverhalts erstellt, dass

der Berufungskläger zu dem auf der Treppe der Heiliggeistkirche sitzenden und

Atemübungen machenden C____ hingegangen ist und ihn vom Fuss der Treppe aus

gefilmt hat. Nachdem C____ dies bemerkt hat und den Berufungskläger mit «das

ist unhöflich, da fragt man vorher» zurechtwies, wich der Berufungskläger – den

Blick stets auf C____ gerichtet – bis in die Mitte der Strasse zurück und blieb

dort stehen. C____ ist in der Folge aufgestanden und auf den Berufungskläger

zugegangen. Vom Trottoir aus rief er dem Berufungskläger zu «hey geh nach

Hause, nur Idioten stehen auf der Strasse», weil dieser mitten auf der Strasse

stehen blieb. Der Berufungskläger verliess sodann die Strasse und ging auf dem

Trottoir in Richtung Bruderholz davon, so dass sich die Angelegenheit für den

Privatkläger erledigt hatte und er sich seinerseits in die entgegengesetzte

Richtung zum Tellplatz aufmachte. In dem Moment, als C____ nach ein paar

Schritten nochmals zurückschauen wollte, schlug der Berufungskläger ihn

unvermittelt und beinahe von hinten mit der rechten Faust auf die linke

Gesichtshälfte. Zudem hat der Berufungskläger in der Folge den am Boden

liegenden Privatkläger einmal mit dem linken Fuss in das bereits durch den

Faustschlag verletzte Gesicht getreten. Hinsichtlich der im zweitinstanzlichen

Verfahren unbestrittenen gravierenden Verletzungsfolgen des Privatklägers wird

zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Erwägungen im Rahmen

der Strafzumessung verwiesen werden (vgl. nachfolgend E. 3.5).

Diesen

Sachverhalt gilt es nachfolgend rechtlich zu würdigen.

2.4

2.4.1 Art.

123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, die noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber

auch nicht als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten

sind (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar

Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 123 StGB N 3 m.w.H.). Vor­aussetzung für

eine einfache Körperverletzung nach Art. 123 StGB ist eine Verletzung oder

Schädigung, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert,

so etwa Knochenbrüche, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit

Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer

hinausgehen (Roth/Berkemeier,

a.a.O., Art. 123 StGB N 5 und 8 m.H.).

Gemäss Art. 122

StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder

Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied

unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank

macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer

eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Subjektiv ist (Eventual-)

Vorsatz erforderlich, der sich auch auf die Qualifikationsmerkmale erstrecken

muss. Auf den Inhalt des Vorsatzes wird mitunter aus dem Vorgehen geschlossen:

«Wer … dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, sieht die

Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen so nahe vor sich, dass er

sie billigt» (BGE 121 IV 249 E. 3b S. 255). Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen

eines Geständnisses des Berufungsklägers aufgrund der konkreten Umstände

entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S.

17 mit Hinweisen). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere

Körperverletzung i. S. v. Art. 122 herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne

Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122

beschriebenen Folgen anzunehmen (vgl. Roth/Berke­meier,

a.a.O., Art. 122 StGB N 25).

Ein Versuch

liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und

seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven

Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150 E.

3.4 S. 152; 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115; je mit Hinweisen).

2.4.2 In

subjektiver Hinsicht sah die Vorinstanz beim Berufungskläger sowohl in Bezug

auf den Faustschlag als auch den Fusstritt direkter Vorsatz hinsichtlich einer

schweren Körperverletzung als erstellt an. Wenn jemand wie der Berufungskläger,

der Kampfsporterfahrung habe, dem Opfer einen derart massiven Faustschlag

verpasse, dass dieses zu Boden gehe, und dem nunmehr Wehrlosen noch einen

Fusstritt gegen das bereits verletzte Gesicht verabreiche, dann könne das eigentliche

Handlungsziel nur die Verursachung einer schweren Körperverletzung gewesen sein.

2.4.3 Dolus

directus wird zunächst dann angenommen, wenn die Tatbestandsverwirklichung vom

Täter als eigentliches Handlungsziel oder als notwendiges Zwischenziel angestrebt

wird. Vom direkten Vorsatz sind aber auch Nebenfolgen gedeckt, deren

Verwirklichung der Täter zwar nicht anstrebt, die er aber als unvermeidbar mit

seinem Handeln verbunden erkennt (direkter Vorsatz zweiten Grades. Während also

beim direkten Vorsatz ersten Grades das voluntative Element im Vordergrund

steht, ist beim direkten Vorsatz zweiten Grades das kognitive Element

entscheidend (vgl. Wohlers, in:

Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage,

Bern 2020, Art. 12 N 3 und 4). Damit ist dolus directus auch dann gegeben, wenn

es dem Täter nicht direkt um die Begehung der strafbaren Handlung geht und

diese nur «mitgewollt» ist (BGE 119 IV 193 E. 2b).

Eventualvorsatz, dolus eventualis, liegt nach ständiger Rechtsprechung

und der auf diese gestützten Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB vor,

wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit

voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des

Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit

abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (ständige Rechtsprechung seit BGE 69 IV 75 E. 5, aus der neueren Rechtsprechung vgl. BGer 6B_161/2016 E. 1.3.2,

BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 222).

2.4.4 Mit

der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger aufgrund

der allgemeinen Lebenserfahrung wusste, dass es sich bei der Kopfregion um

einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und dass

Gewalttätigkeiten gegen diese Partie schwerwiegende Beeinträchtigungen der

körperlichen Integrität, insbesondere der Hirnregion, zur Folge haben können. Ihm

waren überdies die Gefährlichkeit von Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf

und die entsprechenden möglichen Verletzungen auch aufgrund seiner

Kampfsporterfahrung bestens bekannt. Ausserdem haben ihm frühere Strafverfahren

die Risiken und Konsequenzen von Faustschlägen in aller Deutlichkeit

aufgezeigt, immerhin erlitt eines der Opfer des Berufungsklägers damals ein stumpfes

Kopftrauma im Bereich der Schläfe, eine nicht dislozierte Orbitalbodenfraktur

links sowie eine nicht dislozierte Jochbeinfraktur links (vgl. Strafbefehl vom

15. März 2018, Akten S. 16). Im vorliegenden Fall erlauben die Begleitumstände

der Tat auch den Schluss von der Wissens- auf die Willensseite. So hat der

Berufungskläger den sich von ihm fortbewegenden Privatkläger unvermittelt und

von hinten angegriffen. Der Berufungskläger ist zuerst vermeintlich

weggegangen, um dann plötzlich umzudrehen und ohne ein Wort zu sagen den

Privatkläger von hinten mit in die linke Gesichtshälfte zu schlagen. Diesen

traf der Faustschlag völlig überraschend, da er den Berufungskläger gar nicht

kommen sehen konnte. Auch musste der Privatkläger aufgrund seiner vorgängigen

Äusserung nicht mit einem derartigen Gewaltakt rechnen und hatte vorliegend

somit keinerlei Ausweich- und Abwehrmöglichkeiten. Eine natürliche Reaktion,

sei es auch nur ein reflexartiges Zurückweichen, welches den Aufprall und die

Schwere einer Verletzung gemindert hätte, war unmöglich. Ausserdem war der

verabreichte Faustschlag heftig, zumal der Privatkläger dadurch richtiggehend

niedergestreckt wurde. Das Risiko, dass sich der Privatkläger unter diesen

Umständen schwer verletzen würde, sei es direkt aufgrund des Schlages oder

eines unkontrollierten Sturzes auf den Asphalt, war erheblich. Der

Berufungskläger kannte all diese Umstände und musste aufgrund des hinterrücks

ausgeführten Schlages wissen, dass dem Privatkläger rasche und angemessene

Ausweichreaktionen verunmöglicht waren. Schliesslich handelte der

Berufungskläger aus völlig nichtigem Anlass. Unter diesen Umständen kann nicht

zweifelhaft sein, dass er mit seinem Faustschlag eine lebensgefährliche

Körperverletzung bzw. eine bleibende Schädigung seines Gegenübers zumindest

billigend in Kauf genommen hat. Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass

der Berufungskläger dem verletzt am Boden liegenden Opfer darüber hinaus gemäss

dem Beweisergebnis einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzte, was ebenfalls

eine (weitere) schwere Körperverletzung zur Folge hätte haben können. Dieser

Fusstritt war ebenfalls wuchtig, da er zu weiteren Verletzungen, insbesondere

dem Bruch des Jochbogens, geführt hat. Somit hat der Berufungskläger auch

hierbei den Erfolg einer ernsthaften Kopfverletzung und damit einen nach Art.

122 StGB tatbestandsmässigen Verletzungserfolg im Sinne eines Eventualvorsatzes

klarerweise in Kauf genommen. Zusammenfassend kann das Einschlagen und der

Tritt auf den Kopf des Opfers somit nicht anders als die Inkaufnahme des

Risikos einer schweren Schädigung beurteilt werden.

2.4.5 Vorliegend kann allerdings im Unterschied zur

Vorinstanz im Zweifel gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo»

nicht davon ausgegangen werden, dass es das eigentliche Handlungsziel des

Berufungsklägers darstellte, seinem Opfer lebensgefährlich bzw. i.S. von

Art. 122 Abs. 2 oder 3 StGB zu verletzen. Hiergegen sprechen zunächst,

dass die Tat völlig ungeplant geschah und der Berufungskläger und sein Opfer sich

vorher überhaupt nicht kannten. Es liegen überdies keine Äusserungen im Vorfeld

oder nach der Tat vor, die auf eine derart intensive Verletzungsabsicht des

Berufungsklägers schliessen lassen würden. Zudem gilt es in diesem Zusammenhang

zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seine Tat nicht vollendet und aus

eigenem Antrieb vom Opfer abgelassen hat, was ebenfalls indiziell einem solchen

Handlungsziel entgegensteht. Des Weiteren gestaltete sich solche Verletzungen

nicht als völlig unvermeidbar mit seinem Verhalten verbunden im Sinne von

direktem Vorsatz zweiten Grades. Was den Vorsatz des Berufungsklägers betrifft,

so kann ihm somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die schwere

respektive lebensgefährliche Verletzung von seinem Opfer sein eigentliches

Handlungsziel gewesen wäre.

2.4.6 Im

Ergebnis ist der Berufungskläger demnach der versuchten schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, welche

die tatsächlich eingetretenen einfachen Körperverletzungen konsumiert, schuldig

zu sprechen, wobei er hierbei mit Eventualvorsatz handelte.

3.

3.1 Hinsichtlich

der vorinstanzlichen Strafzumessung wendet die Verteidigung für den nun

eingetretenen Fall der Bestätigung der Schuldsprüche im Wesentlichen ein, die

Strafe sei zu hoch ausgefallen. In dieser Konstellation wäre seiner Ansicht

nach ein Schuldspruch von höchstens 18 Monaten angemessen. Insbesondere sei vom

Strafgericht die Warnwirkung der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft von

total 13 Tagen zu wenig beachtet worden. Zudem sei es unzulässig, die

jugendstrafrechtlichen Vorstrafen des Berufungsklägers zu berücksichtigen.

3.2 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des

Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung

der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine

«richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie

muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an

Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend

begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 10). Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip;

Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist, wie

erwähnt, nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen

sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere

gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122

mit Hinweis). Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im

Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht

kann laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur

erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine

Freiheitsstrafe ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen

abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genüge demnach nicht (BGE 138 IV 120 E.

5.2 S. 122 f. mit Hinweisen).

3.3 Wie

sich aus dem obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. Hinzu treten die bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Verletzung des Geheim- und

Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

3.4 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten

Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände,

gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der

Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten

Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem

zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen

Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen

Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile

BGer 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, 6B_157/2014 vom

26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als

massgebliche Kriterien für die Wahl der Sanktionsart sind neben den für die

Strafzumessung wesentlichen Kriterien wie die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen

auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2

S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84) auch die Schwere der Rechtsgutsverletzung, das

Verschulden des Täters und seine Vorstrafen zu berücksichtigen (BGer

6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).

3.5 Hat

ein Beschuldigter wie im vorliegenden Fall der Berufungskläger mehrere

Straftatbestände erfüllt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob er zu

gleichartigen Strafen zu verurteilen ist. Es ist hierbei festzustellen, dass

für die Beschimpfung eine Geldstrafe sowie für die mehrfache Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes eine Busse auszusprechen sind. Für die versuchte

schwere Körperverletzung kommt demgegenüber aufgrund der gesetzlichen

Strafandrohung zum vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Da die

Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte in einem sehr

engen sachlichen Zusammenhang zum Gewaltdelikt steht, rechtfertigt sich die

Verhängung einer Freiheitsstrafe auch für das Filmen des unmittelbar zuvor

verletzten Opfers.

3.6 Die

abstrakt schwerste Straftat, welche sich der Berufungskläger hat zuschulden

kommen lassen, ist die versuchte schwere Körperverletzung. Auszugehen ist somit gemäss Art. 122 StGB

von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die objektive

Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung ist keinesfalls mehr als

leicht einzustufen. Durch die überaus feige und rücksichtslose Attacke des

Berufungsklägers hat der Privatkläger schmerzhafte Knochenbrüche um das linke

Auge und eine Riss-Quetsch-Wunde in der Mundhöhle, welche genäht werden musste,

erlitten. Längere Zeit litt er unter Doppelbildern und lebte im Ungewissen, ob

er bleibende Schäden davontragen wird. Durch die noch heute vom Privatkläger

als störend empfundene Narbe in der Wangenschleimhaut wird er zudem unweigerlich

stets an die verhängnisvolle Begegnung mit dem Berufungskläger erinnert. Abgesehen

von körperlichen Beeinträchtigungen gehen im öffentlichen Raum ausgeübte

Gewaltdelikte zum Nachteil von Unbeteiligten immer mit psychischen Folgen

einher und treffen die Opfer in ihrem Sicherheitsempfinden jeweils stark und

nachhaltig. Auch beim Privatkläger führte der Vorfall zu einer generellen

Verunsicherung und er ist nicht mehr in der Lage, unbeschwert am

Gesellschaftsleben zu partizipieren (Auss. C____,

Prot. HV S. 6; vgl. auch medizinische Berichte, Akt. S. 365 ff.; 376 f., 428 f.).

Wie oben festgestellt, geht das Appellationsgericht im Gegensatz zur Vorinstanz

nicht von direktem Vorsatz, sondern von Eventualvorsatz des Berufungsklägers

aus. Insofern wiegt sein subjektives Tatverschulden weniger schwer als

dasjenige eines Täters, dessen eigentliches Handlungsziel das gravierende

Verletzen seines Opfers darstellt. Dennoch ist mit aller Deutlichkeit zu

konstatieren, dass es sich vorliegend um eine schockierende und in hohem Masse

rücksichtlose Tat gegenüber einem rein zufälligen Opfer handelt, welches sich

sehr einschneidend auf das Leben des Privatklägers ausgewirkt hat. Hervorzuheben

ist sodann, dass das vom Berufungskläger an den Tag gelegte Vorgehen in seiner

Gesamtheit einer beachtlichen kriminellen Energie bedurfte. Mit dieser Tat hat

er ein enormes Gewaltpotenzial offenbart. Negativ ist dabei der absolut

nichtige Beweggrund in Rechnung zu stellen. Wie bereits die Vorinstanz

festgestellt hat, gab der Privatkläger dem Berufungskläger keinen Anlass für

einen Angriff. Dieser ist einzig und allein der Frustration des

Berufungsklägers zuzuschreiben, ohne dass seine Reaktion deshalb auch nur

ansatzweise nachvollziehbar wäre. Erbost über den vorgängigen Platzverweis am

Rheinbord in Basel suchte der Berufungskläger mit einem zufälligen Opfer

Streit, indem er dieses ungefragt filmte. Für den Berufungskläger spricht

einzig, dass er die Tat nicht vollendet und aus eigenem Antrieb vom Opfer

abgelassen hat.

Das Mass der

zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem

von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen

der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird mit anderen Worten umso geringer, je

näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche

Folge der Tat war (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Zwar gilt es vorliegend der

lediglich versuchten Deliktsbegehung mit einer nicht unerheblichen

Strafminderung Rechnung zu tragen. Diese Reduktion fällt allerdings mit Blick

auf die bereits dargelegten erheblichen Verletzungsfolgen und die entsprechende

Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg deutlich geringer aus. Insgesamt wertet das

Appellationsgericht das Verschulden für vom Berufungskläger begangene versuchte

schwere Körperverletzung als (im Vergleich zu anderen denkbaren Tatvarianten)

als keinesfalls mehr leicht. Auf dem Boden einer umfassenden Würdigung dieser

Umstände erachtet das Appellationsgericht eine hypothetische Einsatzstrafe von

26 Monaten für schuldadäquat.

3.7 Im

Rahmen der Asperation gilt es diese Einsatzstrafe für die Verletzung des

Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zu erhöhen. Der Berufungskläger

rügt die durch die Vorinstanz vorgenommene Asperation der Freiheitsstrafe um 3

Monate als zu hoch, da eine Verbreitung (des unrechtmässig erstellten) Videos

gerade nicht stattgefunden habe. Dem ist zu entgegnen, dass den Tatbestand von

Art. 179quater StGB bereits erfüllt, wer eine Bildaufnahme macht und

das Tatverschulden des Berufungsklägers mit der Vorinstanz als nicht mehr als

leicht zu bewerten ist. Der Berufungskläger hat zunächst in einer völlig

unbeherrschten und sinnlosen Attacke den Privatkläger niedergeschlagen und

diesen in der Folge gefilmt, als er wehrlos, verletzt und leidend am Boden lag.

Damit nicht genug, hat er den Privatkläger in erschreckend herabwürdigender

Weise vor laufender Handykamera gezwungen, sich bei ihm zu entschuldigen, was

dieser in seiner ausweglosen Situation auch getan hat. Dieses Vorgehen ist –

wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – als in hohem Masse

menschenverachtend zu bewerten. Das nachträgliche Filmen eines vom Täter selbst

übel zugerichteten Opfers und dessen Zwang zu einer erniedrigenden

Entschuldigung erscheint als besonders verwerflich. Zugute zu halten ist dem

Berufungskläger lediglich, dass er die Aufnahme nicht sogleich verbreitet hat,

wobei dies aber überwiegend dem Umstand zu verdanken ist, dass nur kurz nach

der Tat die Festnahme des Berufungsklägers erfolgte. Dies berücksichtigend

treten bezüglich der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte 4 zusätzliche Monate Freiheitsstrafe, die sich asperiert auf 3

Monate reduzieren, zur Einsatzstrafe hinzu, sodass eine hypothetische

Freiheitsstrafe von 29 Monaten resultiert.

3.8 Hinsichtlich

der Täterkomponente hat das Strafgericht das Vorleben und die persönlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers bis zum Urteilszeitpunkt im Strafurteil (vgl.

Urteil der Vorinstanz, S. 24 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend dargelegt und

gewürdigt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Mit

der Vorinstanz kann dem Berufungskläger zunächst zugutegehalten werden, dass er

eine schwierige Kindheit und Jugend durchlebt hat und seine Lebensverhältnisse

nicht einfach gewesen sind. Ferner kann dem zur Tatzeit 20-jährigen

Berufungskläger in leichtem Masse attestiert werden, dass er aufgrund seines

jugendlichen Alters noch nicht über die volle Einsichtsfähigkeit in das Unrecht

seiner Tat besessen hat. Mithin war er zur Tatzeit nur knapp dem

Jugendstrafrecht entwachsen.

Was ergänzend die Täterkomponenten betrifft, so hat sich

der Berufungskläger seit dem Urteil des Strafgerichts in verschiedenen

Bereichen ausgesprochen positiv entwickelt. So

hat er im Juli 2023 seine Lehre im [...]

erfolgreich abgeschlossen und ist überdies seit August 2023 daran, die

einjährige Berufsmaturitätsschule zu besuchen, wobei die Schlussprüfungen von

März bis Juli 2024 stattfinden werden. Zudem

besteht ein konkretes Angebot auf eine Anstellung in seinem vormaligen

Lehrbetrieb. Darüber hinaus arbeitet er am

Wochenende abends als Servicekraft in einem [...] Restaurant. Zusammengefasst kann

festgehalten werden, dass der Berufungskläger seine berufliche Situation

gefestigt und stabilisiert hat.

Des Weiteren absolvierte er während 6 Monaten regelmässig

eine Psychotherapie, welche er dann aber abgebrochen hat.

Per Ende August 2023 musste der Berufungskläger (infolge

abgeschlossener Lehre) aus dem Wohnexternat des Waisenhauses Basel ausziehen,

wobei er noch mindestens bis Ende Oktober von seiner – an der

zweitinstanzlichen Verhandlung ebenfalls anwesenden Bezugsperson im Waisenhaus

– nachbetreut wird. Für die intensive Zeit zur Erlangung der Berufsmaturität

lebt der Berufungskläger wieder zu Hause bei seinem Vater und seiner

Stiefmutter in [...], was gemäss seinen

Angaben bislang sehr gut funktioniere.

Positiv zu

bewerten ist sodann, dass mit dem Privatkläger eine Abzahlungsvereinbarung

besteht und der Berufungskläger diese Schulden auch bezahlt. Leicht zu seinen Gunsten zu erwähnen ist auch, dass

der Berufungskläger sich beim Privatkläger – wenn auch erst sehr spät an der

strafgerichtlichen Hauptverhandlung – für sein verwerfliches Verhalten

entschuldigt hat.

Der

Berufungskläger hat sich seit dem Urteil des Strafgerichts – soweit ersichtlich

– wohlverhalten. Es liegen jedoch verschiedene

Strafbefehle seit dem Jahr 2014 vor (Strafbefehle, Akten S. 15 ff.), namentlich

einschlägige Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2018 wegen Tätlichkeit

respektive einfacher Körperverletzung (Akten S. 21ff.). Dem

Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 lässt sich

entnehmen, dass der Berufungskläger zwei Jugendliche zunächst aufgefordert hat,

sich zu entfernen, danach den beiden zusammen mit seinen Kollegen aber

plötzlich schreiend gefolgt ist. In der Folge schlug er eines der Opfer mit der

Faust auf den Hinterkopf, so dass der Kopfhörer zerbrach, und in den

Rückenbereich. Ferner schlug der Berufungskläger – als der zweite Jugendliche ihn

zu beruhigen versuchte – auch diesem mit der Faust auf den Kopf. Zudem hat der Berufungskläger

gemäss dem Sachverhalt des Strafbefehls der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 15. März 2018 am 22. April 2017 im Rahmen einer verbalen

Auseinandersetzung seinem Kontrahenten plötzlich und unvermittelt mit der

rechten Faust einen starken, zielgerichteten Schlag in die linke Gesichtshälfte

verpasst, was zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung führte

(Strafbefehl, Akten S. 15 ff.).

Zu prüfen gilt es ob, diese jugendrechtlichen Vorstrafen,

vorliegend zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind. Nach der

inzwischen aufgehobenen Regelung von aArt. 369 Abs. 7 Satz 2 StGB, welche sich seit

dem 23. Januar 2023 in Art. 18 Abs. 2

Strafregistergesetz (StReG; SR 330) befindet, dürfen

aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen dem Betroffenen nicht mehr

entgegengehalten werden (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.10 mit Hinweisen). Die

Jugendstrafen des Berufungsklägers, welche mit persönlichen Leistungen

sanktionierten wurden, entsprechen jedoch nicht Verurteilungen, die aus dem Strafregister

entfernt wurden (gemäss aArt. 369 StGB), sondern es handelt sich bei ihnen um

sogenannte nicht eintragungspflichtige Verurteilungen. Solche dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in

sinngemässer Anwendung von aArt. 369 StGB erst nach einer

Maximalfrist von 10 Jahren – der Frist für Löschung aus dem Strafregister – bei

der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Solange diese Frist läuft

dürfen die Vorstrafen dem Betroffenen angelastet werden. Erst nach Fristablauf

werden die Verurteilungen unverwertbar (vgl. BGE 135 IV 87 E. 5; Riesen-Kupper, in: StGB-Kommentar Orell

Füssli, 21. Aufl. 2022, Art. 1 JStG N 52 f.; Urteil des Obergerichts

des Kantons Bern vom 28. Januar 2022 SK 21 78, E.16). Die

nicht eintragungspflichtigen jugendrechtlichen Delikte datieren aus den Jahren

2016 und 2018 sind also noch bei weitem in der 10-jährigen Frist von Art. 369

StGB bzw. von Art. 18 Abs. 2 des Strafregistergesetzes. Dass sich

der Berufungskläger trotz dieser zum Teil einschlägigen Jugendstrafen und der

aufgegleisten Gewaltberatung nicht eines Besseren belehren liess und erneut

wegen eines Körperverletzungsdelikts straffällig wurde, lässt auf eine

beträchtliche Unbelehrbarkeit schliessen. Es ist

demnach vorliegend erheblich zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigen,

dass dieser bereits als Jugendlicher immer wieder strafrechtlich in

vergleichbarer Weise wie im vorliegenden Verfahren in Erscheinung trat.

Was das

Nachtatverhalten betrifft, ist festzuhalten, dass der Berufungskläger seit

Beginn der Strafuntersuchung geständig ist, dem Privatkläger einen Faustschlag

in das Gesicht verpasst zu haben. Insofern liegt ein Teilgeständnis vor, das

indessen nur in bescheidenem Mass strafmindernd berücksichtigt werden kann,

weil dadurch die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert wurde. Bezüglich

weiterer Eingeständnisse – erwähnt seien etwa das Filmen und Beschimpfen des

Opfers – ist festzustellen, dass der Berufungskläger erst nach Vorhalt der

erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab. Von aufrichtiger Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB

kann bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden. Aufrichtige Reue würde ein

vollumfängliches Geständnis und nicht nur ein Teilgeständnis voraussetzen.

Darüber hinaus reicht die blosse Verpflichtung zur Leistung einer

Wiedergutmachung bzw. der Beginn der Abzahlung einer solchen nicht aus, um

aufrichtige Reue anzunehmen. Eine wirkliche

Reue und Einsicht, die strafmildernd zu berücksichtigen wäre, war beim

Berufungskläger während des ganzen Verfahrens nicht zu erkennen. Der

Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. d StGB kann ihm daher nicht

zugebilligt werden.

Des Weiteren hat

aufgrund der erheblichen Enthemmung durch Alkoholisierung im Tatzeitpunkt eine

Strafreduktion zu erfolgen, wobei 2 Monate hierfür als angemessen erscheinen. Wie

bereits dargelegt wurde (vgl. hierzu E. 1.3), liegt hingegen keine eingeschränkte

Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB vor.

Das

Wohlverhalten seit der Tat stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und

ist daher grundsätzlich als neutral zu werten (vgl. Urteile 6B_570/2010 vom 24.

August 2010, E. 2.5 und 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.1.2). Aufgrund

der blossen Tatsache, dass seit dem Urteil des Strafgerichts keine weiteren

Delikte begangen wurden und damit eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist,

kann allerhöchstens eine äusserst minime Strafminderung stattfinden.

3.9 Insgesamt

fällt die Täterkomponente in Abwägung aller Aspekte im Umfang von 5 Monaten

strafmindernd ins Gewicht. In Würdigung sämtlicher relevanter

Strafzumessungsfaktoren ist nach dem Ausgeführten somit eine Freiheitsstrafe

von 24 Monaten auszufällen, wobei die erstandene Untersuchungshaft vom 22.

August 2020 bis 3. September 2020 (13 Tage) an die Strafe anzurechnen ist

(Art. 51 StGB).

3.10 Hinsichtlich

der Bussenhöhe für die Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes stellt

sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, es habe eher seltener Konsum

vorgelegen, wobei der Konsum von Marihuana im Vordergrund gestanden habe. Es

bestehe zudem die Tendenz des Gesetzgebers, mit dem Konsum von

Betäubungsmitteln eher liberal umzugehen, weswegen eine Busse von CHF100.–

vollends ausreiche. Diese Höhe trage auch den finanziellen Verhältnissen besser

Rechnung. Dem ist zu entgegnen, dass vorliegend vom Berufungskläger zwei

verschiedene Arten von Betäubungsmittel – nämlich Marihuana und Kokain –

konsumiert wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Busse,

entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, unter Beachtung des

Asperationsprinzips auf persönlichkeits- und verschuldensadäquate CHF 300.–

festgesetzt hat. Die Busse ist bei schuldhafter Nichtbezahlung in drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln (Art. 106 StGB).

3.11 Der

Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass die

ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren

bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

4.

4.1 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der

letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur

zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2). In

formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe (und da bezüglich der

einschlägigen jugendrechtlichen Vorstrafen keine Freiheitsstrafen, sondern

teilweise bedingte Arbeitsleistungen ausgesprochen wurden) der bedingte Vollzug

der auszusprechenden Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich. Aufgrund der

gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige

Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das

Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die

Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige

Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung

zulassen (BGE 136 IV 1 ff.).

Die Vorinstanz

ging nur angesichts der erstmaligen Verurteilung zu einem unbedingt zu

vollziehenden Teil einer Strafe grundsätzlich von einer als nicht schlecht zu

beurteilenden Prognose aus, sofern dem Berufungskläger der Ernst der Situation

mit der vorliegenden Verurteilung klar werde.

Im vorliegenden

Kontext ist zu beachten, dass der Berufungskläger zwar – wie bereits dargelegt

– aus den Jahren 2016 sowie 2018 zwei einschlägige Vorstrafen aus dem

Jugendstrafrecht in Bezug auf die Gewaltdelikte aufweist, dass er sich aber

seither strafrechtlich wohlverhalten hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass

der Berufungskläger im August 2020 rund 2 Wochen in Untersuchungshaft

verbrachte, was ihm zweifellos als erhebliche Warnung gedient hat. Schliesslich

stand er kurz davor, seine Lehrstelle zu verlieren, was mit zahlreichen

einhergehenden destabilisierenden Effekten verbunden gewesen wäre. Des Weiteren

ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren das

erste Mal als Erwachsener vor Gericht steht. Sodann ist – wie bereits dargelegt

wurde – eine positive Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers

eingetreten. Mithin gilt es, dieselben günstigen Veränderungen seitens des

Berufungsklägers wie bei den Täterkomponenten auch vorliegend bei der

Legalprognose zu würdigen (vgl. oben E. 3.8). Aufgrund dieser Stabilisierung

seiner Lebenssituation in privater und beruflicher Hinsicht und unter

Einsetzung einer Bewährungshilfe (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) erachtet das

Appellationsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als

notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Deshalb

kann ihm für die auszufällende Freiheitsstrafe von 24 Monaten in vollem Umfang

der bedingte Strafvollzug gewährt werden.

4.2

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so

bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei

bis fünf Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die

konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den

Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem

Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser

diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten

sein (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).

Vorliegend sind

verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen

Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. In Bezug auf die Legalprognose des

Berufungsklägers stimmen insbesondere seine einschlägigen jugendrechtlichen

Vorstrafen und die nicht über alle Zweifel erhabene Einsicht nachdenklich. Auch

wenn dies im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose

beim Berufungskläger führte, erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung

von Art. 44 Abs. 1 StGB dem Berufungskläger eine Probezeit von 4 Jahren

anzusetzen.

4.3 Für

die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen

erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese flankierenden Massnahmen dienen der

Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor

Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde

leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93 Abs. 1

StGB). Die Hilfeleistung für den Betroffenen steht im Vordergrund. Ihre

Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, 220

betr. aArt. 38 Ziff. 2 Satz 1; s. ferner BGE 118 IV 330, 336). Die

Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist,

jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese

können im Charakter des Verurteilten oder in äusseren Umständen liegen

(vgl. Schneider/Garré, in:

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 44 StGB N 24 f.; BGE 104 IV 62, 64 E. 3).

Beim

Berufungskläger bestehen trotz einer (gerade noch) günstigen Prognose aufgrund

seiner intensiven deliktischen Vergangenheit gewisse Zweifel, ob er sich

inskünftig bewähren wird. Vorliegend ist der Berufungskläger – wie bereits

dargelegt – seit August aus dem Wohnexternat des Waisenhauses Basel ausgezogen

und befindet nur noch für bis Ende Oktober in einer Nachbetreuung. Er wechselte

von einem betreuten Setting, wo ihn Fachpersonen in schwierigen Situationen unterstützten,

wieder nach Hause zu seinem Vater und seiner Stiefmutter. Diese können ihm zwar

zweifellos auch eine Hilfe sein, doch es erscheint aufgrund dieser starken

Veränderung der Wohn- und Betreuungssituation als angebracht, dass der

Berufungskläger weiterhin ergänzend weiterhin von einer Fachperson im Rahmen

einer Bewährungshilfe auf seinem Weg in eine dauerhaft deliktsfreie Zukunft

begleitet wird. Deshalb wird für ihn für die Dauer der Probezeit in Anwendung

von Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches eine Bewährungshilfe angeordnet.

5.

5.1 Bezüglich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person sämtliche kausalen Verfahrenskosten trägt, wenn sie

verurteilt wird (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober/2021 E 7.3; BGE 138 IV 248 E. 4.4.1

mit weiterem Hinweis). Demzufolge trägt der Berufungskläger die

Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren im Betrage von Betrage von

CHF 7'906.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.–.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom

9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird die

vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von

27 Monaten auf 24 Monate reduziert, wobei der Berufungskläger eine Freiheitsstrafe

von 7 Monaten beantragte. Zudem wurde ihm der bedingte Strafvollzug

vollumfänglich gewährt. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem

Rechtsmittel teilweise durchgedrungen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt

es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 1’500.– dem

Berufungskläger aufzuerlegen.

5.3 Dem

amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im

Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu

entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 17. Oktober 2023 geltend gemachte

Zeitaufwand von 37,5 Stunden erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger, B____,

werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein

Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF

598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht die

dem amtlichen Verteidiger entrichtete Entschädigung im Umfang von 75 %

zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Vorliegend

ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der amtliche

Verteidiger für die Teilnahme an Verhandlung vor Berufungsgericht (inkl. einer

kurzen Nachbesprechung) mit separatem Zirkularentscheid vom 31. November 2023

mit total CHF 969.30 zusätzlich

entschädigt wurde.

5.4 Des

Weiteren hat der Berufungskläger dem Privatkläger eine Parteientschädigung für

das zweitinstanzliche Verfahren zu entrichten, wobei diese auf CHF 938.30 festgelegt

wird.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird

festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft

erwachsen sind:

- die

Schuldsprüche wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes;

- die

ausgesprochene Geldstrafe wegen Beschimpfung von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

- das

ausnahmsweise Absehen von einer Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a Abs.

2 des Strafgesetzbuches;

- der

Freispruch von der Anklage der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte gemäss AS Ziff. I.1.1 S. 2 oben;

- die

Einstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. I.2) in Bezug auf den vor dem 11. November

2018 erfolgten Betäubungsmittelkonsum zufolge Eintritts der Verjährung;

- die

Verurteilung zur Ausrichtung einer Genugtuung zu CHF 3'000.– zzgl. 5 % Zins

seit dem 22. August 2020 an C____ mit Abweisung der Mehrforderung im Betrage

von CHF 2'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 22. August 2020;

- die

Abweisung des Antrags des Opfervertreters auf Zusprechung der Busse an den

Privatkläger;

- die

Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF

6'322.50 an C____ für das erstinstanzliche Verfahren;

- der

Entscheid über die beschlagnahmten Güter;

- die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____

wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen

Schuldsprüchen wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch

Aufnahmegeräte, Beschimpfung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

– in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der

versuchten schweren Körperverletzung schuldig

erklärt und verurteilt zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren,

unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. August 2020 bis 3. September

2020 (13 Tage), zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

Für die Dauer der Probezeit wird gemäss

Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung

mit 22 Abs. 1, 179quater und 177 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art.

19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2,

49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

A____ wird zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an C____ für das zweitinstanzliche Verfahren von CHF 938.30

verurteilt.

A____

trägt die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 7'906.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’000.– gehen im Umfang

von CHF 1’500.– Lasten von A____.

Dem

amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 271.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

von insgesamt CHF 598.45, somit total CHF 8’370.25, aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im

Umfang von 75 % vorbehalten.

Mitteilung

an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

- Rechtsvertreter

des Privatklägers

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt

des Kantons BL

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).