SB.2022.3
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, Fälschung von Ausweisen etc.
10. Mai 2023Deutsch126 min
Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.3
URTEIL
vom 10.
Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 22. Oktober 2021
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen),
mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Diebstahl,
mehrfache Hehlerei, falsche Anschuldigung, mehrfacher, teilweise versuchter
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 22. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend:
Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten,
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen
Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des
Waffengesetzes, der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Von der Anklage des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Ziff. 4.1 lit. a,
lit. c (betreffend einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp.
Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen
einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch), lit. d und lit. e
(betreffend Besitz von Marihuana) sowie lit. h (betreffend Verkauf von
Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wurde er hingegen
freigesprochen. Ebenso freigesprochen wurde er in Bezug auf Ziffer 1 der ergänzenden
Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage der Hehlerei sowie des
mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
sowie in Bezug auf Ziffer 2 ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von
der Anklage des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage. Die gegen den Beschuldigten am 12. Dezember 2019
vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober
Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten (von insgesamt 12 Monaten)
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt und der Beschuldigte wurde unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu 4 ¼ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020
und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
1. Oktober 2020, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem zur Bezahlung
von Schadenersatz von CHF 1000.– an B____ (nachfolgend: Privatkläger)
verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete
Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem wurde
die gegen den Beschuldigten am 19. November 2019 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei
Erwägungen
Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46
Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich befand
das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte,
überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil
meldete der Beschuldigte, zunächst amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 25. Oktober
2021.
Berufung an. Am 29. Oktober 2021 teilte Advokat [...] dem
Strafgericht mit, dass der den Beschuldigten nicht mehr vertritt, und ersuchte
am 4. November 2021 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung, was ihm
mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt wurde. Am 1. November 2021
meldete der Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Advokat [...], erneut
Berufung an, erklärte diese am 14. Januar 2022 und reichte am 20. Juli
2022.
die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der
Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil bezüglich des Schuldspruchs und
der Verurteilung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei
der Beschuldigte von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.
Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen seien
abzuweisen. Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
18.
Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren bewilligt. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine
Berufung dahingehend ein, dass er wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen,
mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes,
versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
zu sprechen sei. Freizusprechen sei er hingegen von der Anklage wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls
und falscher Anschuldigung. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten (als
Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022
sowie unter Einrechnung der ausgestandenen Haft) zu verurteilen. Ausserdem sei
die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft
beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2022 die Abweisung der
Berufung.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 4. Februar 2022 Anschlussberufung erklärt und
diese am 6. April 2022 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte
in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nebst den bereits erfolgten
Schuldsprüchen auch bezüglich sämtlicher geschilderter Tatvorwürfe in Ziffer
4.1
lit. c, h und e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie in Ziffer 1
und 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 schuldig zu
sprechen. Ausserdem seien die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe
sowie die Dauer der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung angemessen
zu erhöhen. Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 6. April 2022
schränkte sie ihre Anträge dahingehend ein, dass der vorinstanzliche Freispruch
in Bezug auf Ziffer 4.1 lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021
Dispositiv
nicht mehr angefochten wird. Demnach sei der Beschuldigte des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen
versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung,
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung
gegen das Waffengesetz sowie des versuchten Vergehens nach Heilmittelgesetz
schuldig zu erklären und unter Widerruf des im Urteils vom 12. Dezember
2019 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von gesamthaft CHF 600.–
zu verurteilen. Ferner sei die Vorstrafe vom 19. November 2019 zu
widerrufen und als vollziehbar zu erklären und der Beschuldigte überdies zu
einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Die Landesverweisung sei auf 10 Jahre
zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Mit Replik vom
28. November 2022 hält der Beschuldigte an seiner Berufung fest und
beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft.
Im
Instruktionsverfahren ging am 19. Mai 2022 ein Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 über den Beschuldigten sowie am
22. Juni 2022 der Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft betreffend die gegen das Urteil vom 7. Januar 2022
erhobene Berufung ein. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang eine Eingabe des
Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022 zu den
Akten genommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Januar 2023
wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen und C____ als
Auskunftsperson/Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen und beim Strafgericht
Basel-Landschaft die Akten des Strafverfahrens [...] betreffend Urteil vom
7. Januar 2022 (inkl. die Verfahrensakten den Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 betreffend) beigezogen.
Ausserdem wurde bei der Effektenverwaltung der USB-Stick mit den Videoaufnahmen
der Überwachungskamera vom [...]-Shop [...] (Verzeichnis 151727, Pos. 5 1)
eingeholt. Die beigezogenen Akten wurden den Parteien mit Verfügung vom 31.
Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom
24. April 2023 wurden die Parteien informiert, dass die Migrationsakten
des Beschuldigten eingeholt wurden und den Parteien Akteneinsicht gewährt wird.
Schliesslich wurde im Instruktionsverfahren ein aktueller Strafregisterauszug
des Beschuldigten vom 11. April 2023 sowie ein Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 eingeholt.
Mit Verfügung
vom 12. Januar 2023 bzw. Vorladung vom 1. Februar 2023 bzw. in Bezug
auf C____ mit erneuter Vorladung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien,
C____ sowie fakultativ der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 wurden die gutgeheissenen
Beweisanträge vorfrageweise nicht mehr aufgegriffen, weshalb nicht mehr näher
auf diese einzugehen ist. Sodann wurde der Beschuldigte zur Person und zur
Sache sowie C____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des
Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Beschuldigte hält an
seinen Anträgen der Berufungsbegründung fest. Auch die Staatsanwaltschaft hält
im Wesentlichen ihren Anträgen fest, beantragt jedoch neu eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom
12. Dezember 2019 sowie 7. Januar 2022, sowie eine Landesverweisung von 9
Jahren. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die
Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs.
3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
Vorliegend angefochten
sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Hehlerei gemäss Ziffer 1.1, 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai
2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung. Ebenso angefochten sind
die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c (betreffend Verkauf einer
unbekannten Menge Marihuana und Haschisch bzw. Bezug einer unbekannten Menge
Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und
Haschisch) und lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift
vom 20. Mai 2021, wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs
einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1
der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 sowie wegen Diebstahls und
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der
ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021. Über die übrigen Schuld- und
Freisprüche sowie – da vom Beschuldigten ebenfalls nicht angefochten – die
Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– für die in Rechtskraft
erwachsenen Übertretungen ist folglich nicht zu befinden. Für die einzelnen
Schuld- und Freisprüche wird auf das Dispositiv verwiesen. Ebenso unangefochten geblieben sind
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 2224). Für deren
Auflistung wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist
mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zu überprüfen.
2. Angefochtene Schuld- und Freisprüche
2.1 Hehlerei E-Scooter (AS Ziff. 1.1)
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten
in der Anklageschrift vor, dass er zu einem nicht näher bekannt gewordenen
Zeitpunkt von Mitte Juni 2020 bis Anfang Juli 2021 einen in der Nacht vom
25. Mai 2020 auf den 26. Mai 2020 gestohlenen E-Scooter im Wert von
CHF 2'799.– von einer Drittperson für CHF 250.– erworben habe (vgl.
dazu angefochtenes Urteil S. 4). Das Strafgericht erachtet den Sachverhalt
gemäss Anklage im Grundsatz erstellt (angefochtenes Urteil S. 37).
2.1.2 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine
Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine
strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken
lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
2.1.3 Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog,
ist der objektive Tatbestand der Hehlerei vorliegend ohne weiteres erfüllt. Der
Beschuldigte macht zwar geltend, dass eine blosse Anzeige ein Delikt nicht
nachweise und es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls
gekommen sei. Der Diebstahl des E-Scooters werde daher bestritten
(Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138).
Damit ist ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Ein strikter
Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die
Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst dann denkbar, wenn
der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle
Besitzer einer Sache diese bspw. von einem unbekannten Dieb erworben hat (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, 2019, Art. 160 StGB N 21, mit weiteren Hinweisen).
Der Geschädigte [...] erstattete in Bezug auf den abhanden
gekommenen E-Scooter am 26. Mai 2020 eine elektronische Strafanzeige unter
Angabe der Marke und der Rahmennummer (Akten S. 609). Der Geschädigte
requirierte in der Folge am 13. Juli 2020 die Polizei und gab an, dass er
den Scooter beim Beschuldigten vorgefunden habe (Akten S. 610 ff.), was
vom Beschuldigten bestätigt wurde (Akten S. 632). Dem Fahrfundrapport der
Polizei vom 13. Juli 2020 wird denn auch ersichtlich, dass die
Rahmennummer des vorgefundenen Fahrzeugs tatsächlich mit jener des vom
Geschädigten als gestohlen gemeldeten Scooters übereinstimmte (Akten S. 615).
Ob nun die vom Beschuldigten genannte Person für den Diebstahl strafrechtlich
belangt wird oder etwa eine andere Person (vgl. die Diebstahlanzeige gegen [...]:
Akten S. 637 f.), ist nach dem Gesagten nicht von Belang. Aufgrund der
dargestellten Umstände ist jedenfalls zweifelsfrei belegt, dass der fragliche
E-Scooter aus einem Vermögensdelikt stammt.
2.1.4 Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann
geltend, er habe von der Vortat keine Kenntnis gehabt; mithin bestreitet er den
subjektiven Tatbestand.
Bereits das Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand
auseinanderzusetzen. Es verwies dabei zunächst völlig zu Recht auf den
vereinbarten Kaufpreis von CHF 250.–. Gemäss den Unterlagen des
Kreditunternehmens, über welches der Geschädigte [...] den E-Scooter gekauft
hatte, betrug dessen Neuwert rund CHF 2'800.– (Akten S. 624). Es mag zwar,
wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 4, Akten
S. 2138; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 1, Akten
S. 2210), zutreffen, dass der Scooter nicht neuwertig war. Allerdings war
er offenkundig funktionsfähig und wurde erst im Jahr 2018 gekauft (Akten
S. 624), womit der vom Beschuldigten nur rund zwei Jahre später bezahlte
Kaufpreis von CHF 250.– weit unter dem Marktwert liegt. Der Verteidiger des Beschuldigten
wendet zwar weiter ein, dass er die Marktpreise von gebrauchten E-Scootern
nicht kenne (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138), jedoch ist
diesbezüglich auf die Depositionen des Beschuldigten selbst zu verweisen. So
gab er gegenüber der Polizei an, er habe den E-Scooter «sofort gekauft», da er
wisse, dass solche Fahrzeuge «CHF 2'000.– und mehr» kosten würden (Akten
S. 612), und bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober
2020, dass es sich um einen «Schnäppchenpreis» gehandelt habe (Akten S. 632).
Anlässlich derselben Einvernahme gab er zudem an, dass entsprechende Scooter
neuwertig zwischen CHF 1'500.– und 1'900.– kosten würden (Akten S. 634). Der
geringe Kaufpreis ist folglich ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass es sich beim
Scooter um einen gestohlenen Gegenstand handelte und dass der Beschuldigte dies
zumindest annehmen musste. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte
bereits in der Vergangenheit einen E-Scooter für einen vergleichbaren Preis
gekauft haben will (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten
S. 2228), zumal es sich hierbei zum einen lediglich um eine nicht
verifizierbare Behauptung handelt und zum anderen – sollte sie zutreffen – die
Umstände um den Verkauf nicht bekannt sind. Entgegen dem Dafürhalten des
Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138) kann er auch nichts
daraus ableiten, dass er kein Ladekabel für den Scooter erhalten hatte.
Vielmehr stellt dies einen von mehreren weiteren Punkten dar, welche die Begleitumstände
rund um den Kauf äusserst dubios erscheinen lassen. So wurde der Scooter dem
Beschuldigten von einer ihm bekannten Person, die er «von der Gasse» kenne und
von der er wisse, dass sie «öfters im Claramattpark von der Polizei
kontrolliert werde», in der Nähe der Claramatte rein zufällig, mitten auf der
Strasse und ohne dazugehöriges Ladekabel verkauft, offenbar, weil diese Person
dringend Geld benötigt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 6, Akten S. 2228; Akten S. 632 f.). Der Beschuldigte konnte
bei dieser Ausgangslage und angesichts des selbst von ihm erkannten äusserst
günstigen Preises schlicht nicht davon ausgehen, dass der Scooter aus einer
legalen Quelle stammt. Aufgrund all dieser Umstände kann mit dem Strafgericht
kein anderer Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte zumindest annehmen
musste, dass der von ihm erworbene E-Scooter aus einer strafbaren Handlung
gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt worden war. Dies reicht ohne
weiteres für die Bejahung des subjektiven Tatbestands (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 160 StGB N
67 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss Art.
160 Ziff. 1 StGB ist demnach zu bestätigen.
2.2 Hehlerei iPad (AS Ziff. 1.3)
2.2.1 Unter diesem Anklagepunkt wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor
dem 12. September 2020 ein iPad zum Preis von CHF 120.– erworben zu
haben, obschon er aufgrund dessen Zustands und des verlangten tiefen Preises gewusst
habe bzw. zumindest hätte davon ausgehen müssen, dass dieses aus einer Straftat
gegen das Vermögen gestammt habe. Das iPad habe dem Bekannten des
Beschuldigten, C____, gehört (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4 f.).
2.2.2 Grundsätzlich unbestritten und aufgrund des
WhatsApp-Chat-Verlaufs zwischen dem Beschuldigten und C____ erstellt ist, dass
letzterem ein iPad von einer oder mehreren weiblichen Personen, welche bei ihm
zu Besuch waren, entwendet und in der Folge an den Beschuldigten für CHF 120.–
veräussert wurde (Akten S. 1029 ff.). Der objektive Tatbestand der
Hehlerei ist damit erfüllt.
2.2.3 Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu
haben, dass das iPad aus einer strafbaren Handlung gestammt habe.
Wie erwähnt, ist erstellt, dass das fragliche iPad C____
entwendet und dem Beschuldigten im Anschluss für CHF 120.– veräussert wurde.
Zwar bestehen aufgrund der WhatsApp-Nachrichten gewisse Anhaltspunkte, dass der
Beschuldigte gewusst haben könnte, dass er den beiden Frauen gestohlenes Gut abgekauft
hatte. So teilte der Beschuldigte C____ mit, dass die Frauen «schon wieder»
etwas von ihm gestohlen hätten, und warf er ihm vor, selber schuld zu sein, da
er den beiden Frauen Einlass in seine Wohnung gegeben habe (Akten S. 1029),
was dafürspricht, dass dem Beschuldigten grundsätzlich bekannt war, dass diese
Delikte gegen das Vermögen begehen. Ein sicheres Wissen des Beschuldigten im
Zeitpunkt des Kaufs, dass es sich beim iPad um Deliktsgut gehandelt hatte, ist
dadurch jedoch freilich nicht belegt. Was im Anschluss an die WhatsApp-Konversation
mit dem iPad geschah, ist nicht bekannt. C____ gab anlässlich der
Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er das iPad nie zurückerhalten habe
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234; vgl.
auch Akten S. 1031). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des
Beschuldigten wurde zwar u.a. ein iPad beschlagnahmt (vgl. dazu Akten
S. 477 ff.), dieses stammt allerdings aus einem anderen Einbruch, welcher
dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1.2 zugrunde
liegt (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 38 f.). Es ist folglich auch nicht
bekannt, um was für ein iPad es sich gehandelt hat und in welchem Zustand sich
dieses befand. C____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es habe
sich um ein iPad Mini gehandelt, welches er im Jahr 2014 oder 2015 über ein Abo
bezogen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234).
Angesichts der Tatsache, dass das fragliche iPad Mini im Zeitpunkt, als es C____
abhandengekommen war, bereits fünf bis sechs Jahre alt war und weder über den
Zustand noch dessen Ausführung etwas bekannt ist, erscheint der vom
Beschuldigten bezahlte Preis von CHF 120.– keineswegs unrealistisch. Die in der
Anklage vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte aufgrund des Zustands und
des verlangten tiefen Preises davon habe ausgehen müssen, dass das iPad aus
einer Straftat gegen das Vermögen gestammt habe, kann jedenfalls nicht gestützt
werden. Der Sachverhalt erscheint aus diesen Gründen nicht genügend erstellt.
2.2.4 Letztlich erscheint es jedoch zweitrangig, ob
dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine Hehlerei vorgeworfen werden
kann. Angesichts der Preise für neuwertige iPad Minis sowie der Angaben von C____
ist nämlich im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das
gestohlene iPad einen Wert von CHF 300.– oder weniger hatte, weshalb es
sich beim Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB um ein
Antragsdelikt handelt (vgl. dazu Weissenberger,
a.a.O., Art. 172ter StGB N 29). Den Akten ist kein Strafantrag
zu entnehmen und C____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, keinen
solchen gestellt zu haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 11, Akten S. 2233). Mangels Strafantrag hinsichtlich des Diebstahls
kann folglich auch keine Verurteilung wegen Hehlerei erfolgen (vgl.
Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es erfolgt daher in diesem
Anklagepunkt ein Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei.
2.3 Hehlerei
von Uhren und Schmuck (AS Ziff. 1.4)
2.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten
vor, spätestens kurz vor dem 1. Oktober 2020 von einer nicht näher bekannt
gewordenen Person zu nicht bekannt gewordenen, jedoch sehr günstigen Preisen
zwei Damenarmbanduhren der Marke [...] sowie einen Ehering abgekauft zu haben,
obschon er gewusst habe, dass sämtliche Gegenstände aus strafbaren Handlungen
gegen das Vermögen gestammt hätten (angefochtenes Urteil S. 5). Das
Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Deliktsgut von
einer Prostituierten zu einem sehr günstigen Preis erworben habe, womit der
Nachweis einer strafbaren Vortat erbracht und der objektive Tatbestand erfüllt
sei. Auch subjektiv habe sich dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen
der Schluss aufdrängen müssen, dass es sich bei den Gegenständen um Diebesgut
handle. Entsprechend sprach das Strafgericht den Beschuldigten wegen Hehlerei schuldig
(angefochtenes Urteil S. 39 f.).
2.3.2 C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November
2020 im Zusammenhang mit dem ihm entwendeten iPad (vgl. dazu E. 2.2 oben)
an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte Frauen zum Stehlen schicke. Bei ihm
seien einfach diverse Gegenstände abhandengekommen, als er Frauenbesuch bei
sich gehabt habe. Bisher habe er keine Anzeige erstattet (Akten S. 1031). Am
27. November 2020 erstattete C____ Anzeige gegen D____, den Beschuldigten
und eine nicht näher bekannte Frau u.a. wegen Diebstahls zweier Eheringe,
zweier Halsketten sowie zweier Armbänder (Akten ergänzende AS S. 143 ff.) bzw.
mit Nachtrag vom 9. Dezember 2020 wegen weiterer Schmuckstücke (Akten ergänzende
AS S. 152 ff.). Von [...]-Uhren war allerdings nicht die Rede.
Die fraglichen Uhren wurden anlässlich der Hausdurchsuchung
in der Wohnung des Beschuldigten in einem Tresor vorgefunden und beschlagnahmt
(vgl. etwa Akten ergänzende AS S. 164 ff.). Der Beschuldigte wurde
anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 hierzu befragt. Er gab zu
Protokoll, dass die beiden Uhren C____ gehören würden. Die Uhren seien von
Frauen gestohlen worden und C____ habe ihn gebeten, die Uhren wiederzufinden.
Der Beschuldigte habe die Uhren dann bei der Frau ausfindig machen können, habe
sie dieser abgenommen und habe sie C____ zurückgeben wollen. Die Frau sei
ausserdem im Besitz des Hochzeitsrings der Ehefrau von C____ gewesen. Den Ring
habe er C____ zurückgegeben (Akten ergänzende AS S. 165 ff.; vgl. auch
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 2229).
2.3.3 Die Aktenlage im vorliegenden Anklagepunkt ist
alles andere als klar. Zwar wurden zwei [...]-Armbanduhren beim Beschuldigten
vorgefunden und dieser räumte ein, dass diese C____ gehören würden. C____
selbst beklagte allerdings keinen Diebstahl von entsprechenden Armbanduhren.
Vielmehr vermisste er Damenschmuck, welcher aber offenbar nie gefunden wurde.
Einziger Hinweise ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er auch einen
Ehering der Ehefrau von C____ erhältlich gemacht, diesen C____ jedoch
zurückgegeben habe. C____ gab hingegen anlässlich der Berufungsverhandlung an,
dass er den Schmuck nie zurückerhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten
S. 2234). Die Erklärung des Beschuldigten, wie er an die Armbanduhren und den
Ehering gekommen sei, erscheint zwar relativ abenteuerlich und nicht sehr glaubhaft.
Allerdings kann seine Geschichte aufgrund der Umstände rund um das iPad auch nicht
völlig ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 2.2 oben). Offenbar kannte der
Beschuldigte die Frauen, mit denen C____ verkehrte, und war ihm auch bekannt,
dass diese Diebstähle begehen. Ausserdem zeigen die Umstände betreffend die
entwendete Bankkarte von C____ (vgl. dazu E. 2.8 unten), dass dieser sich
offenbar auch an den Beschuldigten wandte, wenn er vermutete, dass D____
Gegenstände bei ihm entwendet haben könnte.
Zur Anklage gebracht wurde von der Staatsanwaltschaft einzig,
dass der Beschuldigte die Gegenstände von einer nicht näher bekannt gewordenen
Person, vermutungsweise D____, erworben habe (vgl. angefochtenes Urteil
S. 5). Für diese Sachverhaltsversion gibt es in den Akten jedoch keinerlei
Hinweise. Dass er auf diese Weise das iPad von C____ erworben hatte (vgl. E.
2.2 oben), mag zwar eine solche Vermutung nahelegen, genügt aber klarerweise
nicht, um einen rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. C____ selbst äusserte
ausserdem die Vermutung, dass die Frauen die Diebstähle im Auftrag des
Beschuldigten begangen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten S. 2234),
und hat die Staatsanwaltschaft für die ebenfalls von D____ bei C____ entwendete
Bankkarte Anklage wegen (mittäterschaftlich begangenem) Diebstahl und
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen den
Beschuldigten erhoben (vgl. dazu auch E. 2.8 unten). Insgesamt liegen für
die zur Anklage gebrachte Hehlerei zu wenige konkrete Anhaltspunkte vor,
weshalb der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.
2.4 Diebstahl
(AS Ziff. 2)
2.4.1 Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt im
Wesentlichen vorgeworfen, am 2. Juli 2020 um 21.00 Uhr den [...]-Shop [...]
betreten zu haben um Einkäufe zu erledigen. Dabei habe er auf einer Kühltruhe
das kurz zuvor vom Geschädigten [...] abgelegte und beim Verlassen des Ladens
zurückgelassene Portemonnaie mit diversen Karten und CHF 480.– in bar
bemerkt. Ohne zu zögern habe er das Portemonnaie in unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht eingesteckt und habe dem Verkäufer gar noch bestätigt, dass
das sein Portemonnaie sei (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 5 f.).
Das Strafgericht erachtet im angefochtenen Urteil den
Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen. Den Einwand des Beschuldigten,
wonach er das Portemonnaie aus Versehen behändigt habe, verwarf es mit Verweis
auf ein Standbild der Videoüberwachungskamera des Shops (angefochtenes Urteil
S. 40).
2.4.2 Unbestritten und aufgrund der Akten insoweit
belegt ist, dass der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten [...] im [...]-Shop
[...] eingesteckt hatte und dieses am Logisort von F____ an der [...]strasse
[...] vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 671 ff.). Der Beschuldigte
bestreitet mit seiner Berufung jedoch, mit Aneignungs- und unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 5, Akten
S. 2139; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2, Akten
S. 2211). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2020 gab der
Beschuldigte an, er habe das Portemonnaie versehentlich eingesteckt. Erst als
er Zuhause gewesen sei, habe er bemerkt, dass es seinem Nachbarn gehöre, und er
habe es diesem zurückgeben wollen. Dazu sei er aber nicht mehr gekommen (Akten
S. 681 ff.).
Der Verfahrensleiter zog mit Verfügung vom 12. Januar
2023 die Aufnahme der Überwachungskamera im [...]-Shop [...] bei (Akten S. 2164).
Auf eine Wiedergabe anlässlich der Berufungsverhandlung haben der Beschuldigte
und seine Verteidigung verzichtet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S.
7, Akten S. 2229). Auf der rund zweiminütigen Aufnahme ist zu sehen, wie der
Beschuldigte den Shop betritt und aus der blauen Kühltruhe neben dem Eingang
etwas herausholt. Danach begibt er sich zur schwarzen Kühltruhe gegenüber der
Kasse, auf welcher auch das fragliche Portemonnaie liegt. Nachdem er das
Portemonnaie bemerkt, behändigt er dieses und dreht sich zur Kamera. Er sieht
sich kurz um und steckt sich das Portemonnaie anschliessend mit seiner rechten
Hand in die hintere Gesässtasche seiner Jeans. Danach begibt er sich zur Kasse,
entnimmt schliesslich aus seiner schräg umhängten Bauchtasche sein eigenes
Portemonnaie und bezahlt seine Einkäufe, bevor er den Shop wieder verlässt.
Die ursprünglichen Ausführungen des Beschuldigten, wonach er
das Portemonnaie versehentlich behändigt habe, sind damit eindeutig widerlegt. Der
Beschuldigte hat seine Version anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch abgeändert.
So gab er nicht mehr an, das Portemonnaie versehentlich eingesteckt zu haben,
sondern führte aus, er habe bereits im Shop ein Bild im Portemonnaie gesehen
und gedacht, den Eigentümer des Portemonnaies zu erkennen. Er habe es diesem
zurückbringen wollen, er habe den Mann in einem Restaurant angetroffen, dieser
habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es nicht sein Portemonnaie sei. Daraufhin habe
er es in die Wohnung genommen und tags darauf sei er bereits verhaftet worden
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dass es sich
hierbei angesichts seiner widersprüchlichen Angaben um eine völlig unglaubhafte
Version handelt, bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen, zumal sich der
Beschuldigte selbst nicht erklären konnte, weshalb auch bei einer
Unterwahrstellung dieser Version das Geld im Portemonnaie gefehlt und er das
Portemonnaie nach dem Restaurant nicht zurück in den Shop gebracht hatte. Kommt
hinzu, dass der Beschuldigte in dieser kurzen Zeitspanne, in der er das
Portemonnaie einsteckte, gar niemanden hätte erkennen können. In
Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit
klarerweise erstellt.
2.4.3 Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine
fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit
unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch
fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam besteht in der tatsächlichen
Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet,
wenn an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit
ist der Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das
Delikt hingegen mit dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam
begründet wurde, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln
des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012
E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen
Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.).
Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlegte oder vergessene Sachen nicht
gewahrsamslos, solange sie sich in einem der faktischen Herrschaft des
Gewahrsamsinhabers unterliegenden oder der Öffentlichkeit zugänglichen Raum
befinden und der Gewahrsamsinhaber weiss oder sich alsbald erinnern kann, wo
sie sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 41 mit Hinweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ebenso zu folgen ist dem Strafgericht, dass
der Geschädigte [...] den [...]-Shop umgehend aufgesucht hatte, nachdem er den
Verlust seines Geldbeutels realisierte (vgl. dazu auch den Polizeirapport vom
2. Juli 2020, Akten S. 671 ff.), und insofern das Portemonnaie noch
in dessen Gewahrsam war. Indem der Beschuldigte das Portemonnaie behändigte
brach er folglich fremden Gewahrsam. Dass dies in Aneignungs- und unrechtmässiger
Bereicherungsabsicht geschah, ist aufgrund der Tatsachen zweifelsohne erstellt.
Damit erfolgt in diesem Punkt ein Schuldspruch wegen Diebstahls.
2.5 Widerhandlungen
gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 4)
2.5.1 Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der
Beschuldigte mindestens 52.5 Gramm Crystal Meth, 50 Gramm Haschisch sowie 13.3
Gramm Marihuana veräussert habe. Ausserdem sei der Besitz von 79.2 Gramm
Crystal, 768.6 Gramm Haschisch, 7.5 Gramm Kokaingemisch, 221.9 Gramm
Amphetamin/Coffein-Paste, 140 MDMA-Pillen, vier Portionen Kamagra Oral Jelly
sowie 741.5 Gramm Marihuana erstellt und habe der Beschuldigte überdies
Anstalten zum Verkauf von total 200 Gramm harter Drogen getroffen. Hinsichtlich
des Crystal Meth sprach es den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, sowie
hinsichtlich der übrigen Substanzen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie wegen versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz schuldig. In
Bezug auf den vorgeworfenen Verkauf von 244 Gramm Crystal Meth an D____,
den Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. den Bezug
einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer
unbekannten Menge Marihuana und Haschisch gemäss Ziffer 4.1 lit. c der
Anklageschrift vom 20. Mai 2021, den Besitz von Marihuana gemäss Ziffer 4.1
lit. d und lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie den Verkauf von
Kokain gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sprach es
den Beschuldigten dagegen frei. Ausserdem erachtete es hinsichtlich der
veräusserten Haschischmenge gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift
vom 20. Mai 2021 lediglich 50 Gramm der zur Anklage gebrachten 200 Gramm als
erstellt (angefochtenes Urteil S. 41–53).
2.5.2 Angefochtene
Punkte
Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Entgegen den
vorinstanzlichen Ausführungen sei leidglich erstellt, dass er maximal 5 Gramm
Crystal Meth an C____ und 0.5 Gramm Crystal Meth an eine unbekannte Person
namens «E____», und damit weniger als 12 Gramm Crystal Meth veräussert oder für
den Weiterverkauf besessen habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung
S. 2 ff., Akten S. 2211 ff.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten
S. 2139 f.).
Die Staatsanwaltschaft ficht ihrerseits die erfolgten
Freisprüche in Bezug Anklageziffer 4.1 lit. c sowie in Bezug auf die
Tatvorwürfe gemäss Ziffer 4.1 lit. h an (Anschlussberufungsbegründung
Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).
2.5.3 Crystal
Meth der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020
2.5.3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten belegt
ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» an der [...]strasse [...]
– nebst diverser anderer Betäubungsmittel sowie einem Revolver und einer Schreckschusspistole
– 78.7 Gramm Crystal Meth in einer Kühltasche bzw. neben dieser auf einem Bett
liegend vorgefunden und in Beschlag genommen wurden (vgl. dazu Akten S. 428
ff., 778 ff., 1406 ff., 1541 ff.).
2.5.3.2 Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, es
bestünden erhebliche Zweifel, wer die sichergestellten Betäubungsmittel
besessen habe. Diese seien an einem Ort sichergestellt worden, in welchem
diverse dubiose, Crystal Meth konsumierende Personen verkehren würden.
Insbesondere sei es ebenso plausibel, dass die Betäubungsmittel der damaligen
Freundin des Beschuldigten, F____, gehört hätten. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschuldigte mit seinen teils widersprüchlichen Angaben diese oder
eine andere Person habe schützen wollen. Daher könne auch nicht auf die
Aussagen des Beschuldigten, wonach die Kühltasche ihm gehöre, abgestellt
werden. Ohnehin seien seine Angaben aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht
verwertbar. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte der
Besitzer der Betäubungsmittel gewesen sei, müsse im Zweifel davon ausgegangen
werden, dass diese für den Eigenkonsum für sich und seine damalige Freundin
bestimmt gewesen seien (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2
f., Akten S. 2211 f.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 2139
f.).
2.5.3.3 Die Spezialfahndung der Kantonspolizei
Basel-Stadt unterzog den Salon «[...]» am 1. Oktober 2020 wegen Verdachts
auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und illegalen Aufenthalts sowie
anlässlich einer Kontrolle über die Umsetzung der COVID-19 Schutzkonzepte für
Erotikbetriebe im Auftrag des Gesundheitsdepartements einer Durchsuchung. Aus
dem Polizeirapport von gleichem Datum wird ersichtlich, dass die Beamten den
Salon durch die offen gestandene Eingangstür betraten und sich zum Wohnzimmer
begaben. Dort trafen sie auf den Beschuldigten, welcher neben der fraglichen
Kühltasche, in der die Betäubungsmittel mehrheitlich gelagert waren, auf dem
Bett sass und an einem grossen Minigrip hantierte, in welchem sich weitere
kleine gefüllte Minigrips befanden. Ebenfalls im Raum befanden sich F____ und
eine weitere Person, wobei letztere gegenüber dem Beschuldigten die
Spontanaussage «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!» machte, als
sie die Polizeibeamten erblickt hatten (Akten S. 780). Wie bereits das Strafgericht
zu Recht erwog, befand sich auf der Aussenseite eines Vakuumbeutels eine
Fingerabdruckspur des Beschuldigten (Akten S. 1405) und auf der Verpackung des
Marihuanas die DNA des Beschuldigten (Akten S. 1485). Bereits diese von der
Polizei vorgefundene Situation verbunden mit den Spuren des Beschuldigten an
den Verpackungen der Betäubungsmittel zeichnet ein deutliches Bild. Dass auch
DNA-Spuren von weiteren, nicht identifizierbaren Personen festgestellt werden
konnten, entlastet den Beschuldigten, entgegen dessen Dafürhalten (Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2212), nicht im
Geringsten, mussten die Betäubungsmittel ja von irgendeiner Quelle gestammt
sein.
Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme
vom 12. November 2020 einräumte, dass «sämtlicher Inhalt der Tasche» ihm
gehöre (Akten S. 975) und er diesen habe verkaufen wollen (Akten S. 976).
Zwar wendet der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dieses
(Teil-)Geständnis stimme nicht und sei nur zustande gekommen, weil er von der
Staatsanwaltschaft und seinem vormaligen Verteidiger unter Druck gesetzt worden
sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dies
erscheint jedoch, angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf
erstmals im Rechtsmittelverfahren erhebt, gänzlich unglaubhaft, zumal er der
einvernehmenden Person bereits vor der fraglichen Einvernahme auf dem Weg zum
Büro offenbar eröffnet habe, dass er «auspacken» wolle, da es besser für ihn
sei und alles andere nichts bringe (Akten S. 970). Auch dem Einwand seines
neuen Verteidigers, wonach auf seine Aussagen aufgrund deren
Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden könne und es genauso gut möglich
sei, dass er mit seinem Geständnis eine andere Person schützen wolle, kann
nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das
Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr
– wie bereits das Appellationsgericht im Haftbeschwerdeverfahren festgehalten
hatte (vgl. HB.2020.32 E. 3.4, Akten S. 199 f.) – taktisch geprägt
und an die aktuellen Ermittlungserkenntnisse angepasst war. Entsprechend kommt
dem Umstand, dass er von einem ursprünglich vollumfänglichen Abstreiten
jeglicher Beteiligung im Drogenhandel über verschiedene weitere Versionen
schliesslich zum fraglichen (Teil-)Geständnis kam, eine grosse Bedeutung zu
(vgl. für das Aussageverhalten auch: angefochtenes Urteil S. 42 f.). Dass der
Beschuldigte mit seinem (Teil-)Geständnis sodann eine Drittperson decken
wollte, kann ebenso ausgeschlossen werden. Für eine allfällige Dritteigentümerschaft
bestehen – mit Ausnahme der dahingehenden Falschangaben des Beschuldigten (vgl.
E. 2.6 unten) – keine Hinweise und spricht bereits die Anhaltesituation
mit dem Beschuldigten sitzend neben den Betäubungsmitteln und hantierend mit
Minigrips klar dagegen. Der Beschuldigte scheint denn anlässlich der
Berufungsverhandlung auch Abstand von der Version einer (alleinigen)
Dritteigentümerschaft genommen zu haben. So gab er an, dass er die
Betäubungsmittel gekauft habe und dieser für den Eigenkonsum von sich und
seiner damaligen Freundin bestimmt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Zwar gab er ebenfalls an, dass auch seine
damalige Freundin «gewisse Sachen» gekauft habe, die Frage jedoch, ob sich einzelne
Zukäufe an Betäubungsmitteln in der Kühltasche gesammelt hätten, verneinte er.
Vielmehr habe er den gesamten Inhalt «auf einmal günstig gekauft» (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232). Ohnehin gibt es in den Akten
keinerlei Hinweise darauf, dass die damalige Freundin des Beschuldigten die
Betäubungsmittel besessen haben könnte. Die These der Dritteigentümerschaft
kann folglich nicht aufrechterhalten werden. Dies erscheint im Übrigen auch nur
konsequent, nachdem in Bezug auf sämtliche anderen Betäubungsmittel, welche
sich in der Kühltasche befanden, die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und insofern
als erstellt gilt, dass diese dem Beschuldigten zuzuordnen sind und er sie zwecks
gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert bzw. aufbewahrt hatte.
Auch dem Einwand des Beschuldigten, dass er das Crystal Meth
lediglich zum Eigenkonsum besessen habe, kann nicht gefolgt werden. Bereits das
Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand eingehend auseinandergesetzt
(angefochtenes Urteil S. 44). Zu Recht hat es erwogen, dass bereits die
grosse Menge gegen einen Eigenkonsum spricht. Daran ändern auch seine Angaben
zu seinem Konsumverhalten (und jenem seiner damaligen Freundin) nichts, ist doch
das damit verbundene Risiko schlicht viel zu gross. Ausserdem erscheint
fraglich, aus welchen finanziellen Mitteln der Beschuldigte die
Betäubungsmittel überhaupt erworben haben soll, war er doch eigenen Angaben zufolge
zu jener Zeit nicht berufstätig (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S.
10, Akten S. 2232). Zu berücksichtigen ist sodann, dass seine Angaben
widersprüchlich erscheinen, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme
vom 12. November 2020 noch eingeräumt hatte, er habe den Inhalt der Tasche
verkaufen wollen (Akten S. 975 f.). Es wurde bereits dargelegt, dass keine
vernünftige Erklärung ersichtlich ist, weshalb dieses Zugeständnis nicht zutreffen
sollte. Im Übrigen liesse sich das Zugeständnis auch schwer mit dem geltend
gemachten Eigenkonsum in Einklang bringen, ist doch nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschuldigte einen weniger verwerflichen Grund – den Eigenkonsum –
mit einer weitaus schwerwiegenderen Tathandlung – dem Betäubungsmittelhandel – hätte
decken sollen. Wie bereits vor dem Strafgericht gibt der Beschuldigte an, an
einer Suchtkrankheit gelitten und ein bis zwei Gramm Crystal Meth pro Tag
konsumiert zu haben. Auch seine damalige Freundin habe im gleichen Mass
konsumiert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230).
Zwar stützt insbesondere das forensisch-toxikologische Gutachten einen Konsum
von Crystal Meth (Akten S. 1551 ff.), allerdings hat bereits das Strafgericht
zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, dass
der Beschuldigte je an ernsthaften Entzugserscheinungen gelitten hätte. Auch
hat der Beschuldigte solche nie geltend gemacht; anlässlich der Einvernahme zur
Person vom 16. November 2020 gab er vielmehr explizit zu Protokoll, nicht von
irgendwelchen Betäubungsmitteln abhängig zu sein (Akten S. 10) und auch
anlässlich der weiteren Einvernahmen zur Person vom 2. Oktober 2019, 3. Juli
2020 und 29. Oktober 2020 dementierte er die Frage nach Suchtabhängigkeiten
(Akten S. 13, 16, 20). Auch seine Schilderungen anlässlich der
Berufungsverhandlung, wonach die ersten vier Monate Untersuchungshaft «die
schlimmste Zeit» für ihn gewesen sei und er gedacht habe, er höre Stimmen
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232), lassen
nicht im Ansatz Entzugserscheinungen erahnen, welche bei einer schweren
Suchtabhängigkeit von Crystal Meth zu erwarten wären. Dass der Beschuldigte
solche zu kaschieren vermochte, weil er sich geschämt habe, wie von ihm ferner
vorgebracht wurde (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 und S. 10,
Akten S. 2231 f.), erscheint angesichts der Tatvorwürfe gänzlich lebensfremd
und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu bezeichnen.
Insgesamt mag es möglich erscheinen, dass der Beschuldigte letztlich
auch einen kleinen Teil selbst konsumiert hätte, es bestehen aufgrund der
dargelegten Umstände jedoch keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch das
sichergestellte Crystal Meth zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert
bzw. aufbewahrt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.
2.5.4 Crystal
Meth-Verkauf an C____
2.5.4.1 Das Strafgericht erachtet es ferner als
erstellt, dass der Beschuldigte mindestens zehn Mal ein Gramm Crystal Meth an C____
veräussert habe. Dies ergebe sich aus dessen Aussagen sowie aus dem
WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C____ (angefochtenes Urteil
S. 46).
2.5.4.2 Unbestritten ist, dass die vom beschlagnahmten
Mobiltelefon [...] abgesetzten WhatsApp-Nachrichten vom Beschuldigten stammten.
Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 45 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich
auch nicht, Crystal Meth an C____ veräussert zu haben. Bestritten wird jedoch die
Menge. Er macht geltend, aus den Angaben von C____ könnten dem Beschuldigten 2.5
bis maximal fünf Gramm Crystal Meth nachgewiesen werden (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 2212 f.; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 16, Akten S. 2238; Berufungsbegründung S. 6,
Akten S. 2140).
2.5.4.3 Allein dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem
Beschuldigten und C____ lässt sich entnehmen, dass Letzterer vom Beschuldigten
am 29. August 2020 und am 20. September 2020 jeweils ein Gramm Crystal
Meth für je CHF 150.– bezogen (vgl. Akten S. 955–957 und S. 967 f.) und dass
der Beschuldigte C____ am 8. September 2020 ein halbes Gramm geschenkt hatte
(Akten S. 961 f.). Ausserdem ist aufgrund der von C____ an den Beschuldigten
abgesetzten Nachricht vom 28. August 2020 erstellt, dass der Beschuldigte C____
weiteres Crystal Meth veräusserte (Akten S. 955), wobei die Staatsanwaltschaft
diesbezüglich in dubio lediglich von 0.5 Gramm ausgeht (vgl. angefochtenes
Urteil S. 8). Bereits aufgrund dieser WhatsApp-Nachrichten ist somit erstellt,
dass der Beschuldigte mit drei Verkäufen 2.5 Gramm Crystal Meth an C____
veräusserte.
C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November
2020 zu Protokoll, er habe ca. zehn Mal Crystal Meth beim Beschuldigten bezogen.
Zwei oder drei Mal habe er es ihm geschenkt (Akten S. 1024). Nachdem C____ der
Staatsanwaltschaft erläuterte, dass im ihm vorgehaltenen Chat-Verlauf die
Preise für 100 Gramm besprochen worden seien, und er hierauf gefragt wurde, ob
er denn so grosse Mengen vom Beschuldigten bezogen habe, meinte er: «Nein, die
grösste Menge war zwei Gramm» (Akten S. 1025–1027). Anlässlich der
Berufungsverhandlung gab C____ sodann an, er habe vielleicht fünf bis zehn Mal
Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen. Auf den Hinweis, dass er im
Vorverfahren ausgesagt habe, dass es ungefähr zehn Mal gewesen seien, meinte
er, das könne etwa sein. Hinsichtlich der Menge meinte er, er habe zwischen 0.5
und 1.5 Gramm bezogen. Auf entsprechende Nachfrage meinte er, es seien
durchschnittlich etwa ein Gramm gewesen, wobei er zum Ausdruck brachte, dass es
sich hierbei lediglich um die «goldene Mitte» handelte, und er relativierte,
dass diese Einschätzung auf schwachen Erinnerungen basiere
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11 f., Akten S. 2233).
Die Angaben von C____ namentlich in Bezug auf die Häufigkeit
der Verkaufshandlungen sind relativ vage. Insbesondere kann nicht
ausgeschlossen werden, dass in den zehn Mal, welche er anlässlich seiner
Einvernahme vom 16. November 2020 erwähnte, die kostenlosen Abgaben
miteingeschlossen waren. Es ist im Zweifel daher zu Gunsten des Beschuldigten
davon auszugehen, dass es lediglich zu fünf Verkaufshandlungen gekommen ist. Hinsichtlich
der Menge ist zu berücksichtigen, dass C____ sowohl anlässlich der Einvernahme
vom 16. November 2020 (zwei Gramm) als auch der Berufungsverhandlung (1.5
Gramm) angab, dass gewisse Verkaufshandlungen über einem Gramm lagen. In
Anbetracht der Umstände, dass bereits aufgrund der drei Verkäufe, welche sich
aus dem Chatverlauf ergeben, eine Menge von mindestens 2.5 Gramm Crystal Meth
erstellt ist und dass keiner dieser Verkaufsvorgänge mehr als ein Gramm Crystal
Meth betraf, steht ausser Frage, dass sich die Gesamtmenge auf mindestens fünf
Gramm belaufen haben musste. Da aber C____ – wenn auch vage – angab, dass der
Durchschnitt ungefähr bei einem Gramm gelegen sei, ist im Zweifel jedoch nicht
von einer grösseren Menge auszugehen. In Abweichung vom angefochtenen Urteil
ist somit lediglich von einem Verkauf von fünf Gramm Crystal Meth auszugehen,
wobei sich der Preis auf CHF 150.– pro Gramm bzw. CHF 100.– pro
halbem Gramm belaufen hatte.
2.5.5 Verkauf
an G____
2.5.5.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem
Anklagepunkt aufgrund des telefonischen Kontakts zwischen einer auf dem
Mobiltelefon des Beschuldigten unter «G____» abgespeicherten Person und dem
Beschuldigten als erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, mindestens
200 Gramm Drogen zu erwerben, wobei die konkrete Drogenart unbekannt geblieben
sei. Die Person «G____» ihrerseits habe beim Beschuldigten Marihuana und
Haschisch zum Weiterverkauf beziehen wollen. Nicht erstellt sei jedoch, dass
der Beschuldigte an «G____» darüber hinaus eine unbekannte Menge Haschisch
bereits veräussert und im Gegenzug eine unbekannte Menge Crystal Meth bezogen
habe. Ebenso nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe
für den Verkauf einer nicht bekannt gewordenen Menge Haschisch. Insofern
erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (angefochtenes Urteil S. 46
f.).
Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Freispruch an. Sie ist
der Auffassung, dass aufgrund der Wortlaute der aktenkundigen WhatsApp-Chats
hinreichend belegt sei, dass die zur Anklage gebrachten Handlungen erfolgt
seien, namentlich, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe, um 750 Gramm
für den gewinnbringenden Verkauf bestimmtes Crystal Meth zu erwerben
(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer
Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).
2.5.5.2 Das Strafgericht erwog zunächst zutreffend das
Folgende: «Am 4. September 2020 teilte der Beschuldigte G____ mit, dass er
heute komme. G____ entgegnete, dass er bei dieser Gelegenheit noch Gras und
Hasch mitbringen solle, welches sie anschliessend verkaufen wolle. Zudem liess
sie den Beschuldigten gleichzeitig wissen, dass sie «wegen dem Anderen»
am Warten sei, es solle aber demnächst kommen. Der Beschuldigte stellte
sogleich klar, dass er hauptsächlich deswegen gekommen wäre. Jetzt mache es
keinen Sinn, dass er komme. Auf die Frage von G____, wie viel er wolle bzw. ob
er 750 Gramm wolle, entgegnete der Beschuldigte am
7. September 2020, dass sie ihm lediglich 100 mitbringen solle. In
der Folge teilte G____ dem Beschuldigten mit, dass sie ihn vermutlich
missverstanden habe. Sie habe gemeint, man spreche von 750. Hierzu führte der
Beschuldigte aus, dass er lediglich Geld für 200 oder 300 habe» (angefochtenes
Urteil S. 47).
Wie bereits das Strafgericht zu Recht schloss, kann aus
diesem Chat-Verlauf einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte
beabsichtigte, mindestens 200 Gramm Drogen unbekannter Art zu erwerben. Nicht
nachvollziehbar erscheint, weshalb es sich dabei – wie von der
Staatsanwaltschaft angenommen – zweifelsohne um Crystal Meth gehandelt haben
soll. Dass der Beschuldigte mit Crystal Meth handelte, erweist sich zwar
durchaus als Indiz für eine entsprechende Annahme. Allerdings zeigt die beim
Beschuldigten vorgefundene Kühltasche, dass er nicht die Absicht hatte, den
Handel ausschliesslich mit Crystal Meth zu betreiben (vgl. dazu auch
E. 2.5.3 oben sowie angefochtenes Urteil S. 42–-44). Es ist demnach
durchaus plausibel, dass es sich auch um eine andere Art an Betäubungsmitteln
gehandelt haben könnte. Auch für ein Anstalten Treffen zum Erwerb einer Menge
von 750 Gramm bestehen zu wenige Hinweise. Die Mengenangabe von 750 Gramm
stammte in erster Linie von «G____». «G____» meinte in zwei Nachrichten vom
7. September 2020, dass sie gedacht habe, es sei von 750 Gramm die Rede,
da der Beschuldigte ihr diese Mengenangabe das «letzte Mal» gemacht habe,
woraufhin der Beschuldigte ihr bestätigte, dass er das gesagt habe, jedoch habe
«sein Onkel» nicht mitgespielt, da es von «G____» aus nicht gegangen sei, er
ihr nicht getraut habe und er dann gesagt habe, dass sie eine kleinere Menge
holen würden. Sie hätten dann Streit bekommen und der Beschuldigte selbst habe
vielleicht genügend Geld gehabt für 200 oder 300 (Akten S. 1105–1108). Aus
dieser Reaktion des Beschuldigten kann zwar abgeleitet werden, dass wohl tatsächlich
einmal eine Menge von 750 Gramm im Raum stand. Jedoch wurde dieses Unterfangen
– soweit aus den Nachrichten interpretierbar – jedoch nicht weiterverfolgt,
sondern letztlich, wie vom Strafgericht zutreffend erwogen, vom Beschuldigten
lediglich die Absicht kundgetan, mindestens 200 Gramm der nicht
identifizierbaren Droge zu erwerben. Mit dem Strafgericht ist dem Beschuldigten
aufgrund der ausgetauschten Nachrichten sodann ein darüber hinausgehendender
Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch, der Bezug einer unbekannten Menge
Crystal Meth sowie ein Anstalten Treffen für den Verkauf einer nicht bekannt
gewordenen Menge an Haschisch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Für früher
stattgefundene Drogenhandelsgeschäfte würde zwar allenfalls sprechen, dass «G____»
den Beschuldigten in ihrer Sprachnachricht vom 4. September 2020 um 15.43
Uhr fragte, ob er «es» ihr «wieder zusammenschrauben» würde, wenn er bei ihr
vorbeikomme (vgl. Akten S. 1094). Es bleibt jedoch viel zu vage und völlig
unklar, was damit gemeint ist. Haschisch oder Gras dürften wohl nicht gemeint
gewesen sein, da sie den Beschuldigten danach noch explizit bat, solches mitzunehmen,
sofern er welches habe. Ausserdem wird aus der Reaktion des Beschuldigten
ersichtlich, dass sich ihre Konversation offenbar auch um einen «Scooter»
gedreht hatte, wobei der Beschuldigte meinte, dieser sei bei ihm und er habe
ihn auseinandergebaut. Den «Scooter» bei ihr könne sie rausstellen und eine
Sperrgutetikette draufkleben (vgl. Akten S. 1095). Es kann demnach nicht
ausgeschlossen werden, dass sie sich tatsächlich über etwas unterhielten, was
der Beschuldigte hätte zusammenschrauben sollen. Die vorinstanzlichen
Freisprüche in diesem Anklagepunkt sind somit zu bestätigen.
2.5.6 Verkauf
an E____
2.5.6.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem
Anklagepunkt als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 42.5 Gramm Crystal
Meth an eine Person namens «E____» veräussert habe, wobei es sich bei «E____»
um einen Zwischenhändler handle. Dies ergebe sich namentlich aufgrund der
Erkenntnisse aus den WhatsApp-Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).
2.5.6.2 Der Beschuldigte bestritt in seiner
Berufungsbegründung zunächst, dass mit den in den Chats verwendeten Begriffen
«Ice Tea» und «Ticket» die Droge Crystal Meth gemeint gewesen sei
(Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140). Dass «Ice Tea» vom
Beschuldigten und von «E____» als Codewort für Crystal Meth verwendet wurde,
scheint der Beschuldigte jedoch nicht mehr in Abrede zu stellen, lässt er doch
im zweitinstanzlichen Plädoyer von seinem Verteidiger verlauten, dass aufgrund
der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten vom 5. September 2020, in welchen «E____»
zunächst «1 L icetea» bestellt, dem Beschuldigten in der Folge jedoch
mitteilte, dass bei «F____» nur noch «0.5» zur Abholung bereit gewesen seien
(vgl. dazu Akten S. 1358 ff.), erstellt sei, dass «E____» an jenem Tag 0.5
Gramm Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen habe (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213). Der Beschuldigte selbst
bestritt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass es sich bei
«Icetea» um das Betäubungsmittel Crystal Meth gehandelt habe
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 2231). Damit ist ihm
aber kein Erfolg beschieden, kann es doch als notorisch erachtet werden, dass
der Begriff «Ice» umgangssprachlich für Crystal Meth steht (vgl. etwa auch AGE
SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 5.4.4.4). Es ist folglich ohne
weiteres erstellt, dass der Beschuldigte am 5. September 0.5 Gramm Crystal
Meth an «E____» veräusserte.
2.5.6.3 Am 8. September 2020 liess «E____» den
Beschuldigten wissen, dass er eine «Kiste» bzw. «15 Flaschen» bzw. «ICE Team»
brauche. Auf Rückfrage des Beschuldigten, ob dies 15 Gramm entspreche,
bestätigte «E____» dies und der Beschuldigte teilte ihm in der Folge mit, dass
der Preis «1200 – 1500» je nach gewünschter Qualität sei, woraufhin «E____» den
Beschuldigten wissen liess, dass er «1200» wolle (Akten S. 1364 ff.). Nachdem
bereits erörtert wurde, dass es sich bei «Ice» um ein Synonym für Crystal Meth
handelt, ist aufgrund dieser Nachrichten ohne weiteres erstellt, dass «E____»
beim Beschuldigten am 8. September 2020 15 Gramm Crystal Meth bestellt hatte.
Das Strafgericht hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten
bezifferte Verkaufspreis auch ungefähr mit den Preisangaben von C____
übereinstimmen (angefochtenes Urteil S. 48, mit Verweis auf Akten S. 1027).
Der Beschuldigte bestreitet denn auch gar nicht (mehr), dass es bei diesem Chat
um eine entsprechende Anfrage gegangen ist. Vielmehr ist er der Auffassung,
dass es nicht erstellt sei, dass es in der Folge auch tatsächlich zu einem
Verkauf gekommen sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten
S. 2213). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nachdem sich der
Beschuldigte und «E____» auf eine Zeit geeinigt hatten («gegen 15.00 Uhr»), «E____»
dem Beschuldigten um 11.40 Uhr in Aussicht stellte, dass er sich melden werde
und er dem Beschuldigten schliesslich um 14.01 Uhr eine Nachricht mit «Hoy»
zukommen liess (Akten S. 1366), erscheint klar, dass es zu einem Treffen
und zur angeklagten Übergabe gekommen ist. Wie das Strafgericht ausserdem zu
Recht erwog, gehen aus den Nachrichten auch keinerlei Nachfragen oder
Reklamationen hervor, welche auf eine Nichtlieferung hinweisen würden und ist
ferner zu berücksichtigen, dass «E____» bereits zwei Tage danach erneut eine
Bestellung für «10 l Icetea» beim Beschuldigten aufgegeben hatte (Akten S. 1368).
Aus dem gleichen Grund hat, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, daher auch
als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am 10. September 2020
weitere 10 Gramm Crystal Meth (10 l Icetea) an «E____» veräusserte, sind
doch auch diesbezüglich keinerlei Hinweise vorhanden, dass es nicht zu einer
Übergabe gekommen wäre und bestellte «E____» am 16. September 2020 erneut
ein «tckt» (Akten S. 1371). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte
am 8. September 2020 15 Gramm und am 10. September 2020 10 Gramm
Crystal Meth an «E____» veräusserte.
2.5.6.4 Wie soeben erwähnt, bestellte «E____» beim
Beschuldigten am 16. September 2020 ein «tckt», was der Beschuldigte ihm
bestätigte und ihm mitteilte, er könne an die [...]strasse [...] gehen (Akten
S. 1371; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte
Separatbeilage). Am 17. September 2020 gab «E____» eine weitere Bestellung
für fünf «Tickets» und am 20. September 2020 für zehn «Tickets» beim
Beschuldigten auf (Akten S. 1372 und 1375). Der Beschuldigte stellt sich
auf den Standpunkt, da plötzlich nicht mehr von «Ice Tea», sondern von «Ticket»
die Rede sei, müsse geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um eine
Crystal Meth-Bestellung gehandelt habe (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213; Berufungsbegründung S. 6,
Akten S. 2140). Auch mit diesem Einwand ist ihm jedoch kein Erfolg
beschieden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Umstände rund um die
Verkaufshandlung vom 8. September 2020 zeigen, dass verschiedene (codierte)
Ausdrücke («Kiste», «Flasche», «Team») synonym für das Betäubungsmittel Crystal
Meth bzw. für bestimmte Bestellmengen verwendet wurden (vgl. E. 2.5.6.3
oben). Sodann ist dem Chatverlauf sowie den dazugehörigen Sprachnachrichten des
Beschuldigten vom 17. September 2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte «E____»
zunächst um 08.52 Uhr fragte, was er «das letzte Mal […] für 5» bezahlt habe,
und er ihm in der Folge auf dessen Nachfrage, was er dafür wolle, um 08.59 Uhr mitteilte,
«wie immer» (Akten S. 1372 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit der
Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Bereits dies zeigt, dass es sich
bei der Bestellung um etwas gehandelt haben musste, das «E____» bereits in der
Vergangenheit beim Beschuldigten bezogen hatte. Kommt hinzu, dass «E____» dem
Beschuldigten in der Folge mitteilte, dass der Preis «abhängig von der Menge» gewesen
sei, und er folgende Preise angab: «8 £ für 10» und «90 für 5» (Akten
S. 1373). Es ist mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres davon
auszugehen, dass damit der Grammpreis beim Kauf von 10 Gramm (CHF 80.–) bzw. 5
Gramm (CHF 90.–) gemeint war. Der genannte Grammpreis stimmt somit auch mit
jenem überein, welcher «E____» dem Beschuldigten am 8. September 2020 für
15 Gramm Crystal Meth bezahlt hatte (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Es bestehen damit
keine Zweifel, dass «E____» am 16. September 2020 ein Gramm, am
17. September 2020 fünf Gramm und am 20. September zehn Gramm Crystal
Meth beim Beschuldigten bestellte. Dass es auch hinsichtlich dieser
Bestellungen letztlich zum Verkauf kam, ist aufgrund der bereits dargelegten
Gründe ebenso klar (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Kommt hinzu, dass «E____» dem
Beschuldigten am 17. September 2020, nachdem er die Bestellung aufgegeben
und sie den Übergabeort vereinbart hatten, um 09.33 Uhr eine Nachricht mit «Bin
da» zusandte (Akten S. 1374). Es musste folglich zur inkriminierten Übergabe
gekommen sein. Hinsichtlich der Verkaufshandlung vom 20. September 2020
ist aktenkundig, dass sie die Übergabe für den nächsten oder übernächsten Tag
vereinbart hatten, «E____» dem Beschuldigten am 22. September 2020 mitteilte,
dass er ihn am 21. September 2020 vergeblich versucht habe, zu erreichen,
sie den nächsten Tag vereinbarten und aufgrund der Nachrichten von «E____» vom
23. September 2020 als erstellt erachtet werden kann, dass es zu einem Treffen
bzw. der Übergabe kam (Akten S. 1376 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit
der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Es steht somit fest, dass der
Beschuldigte am 16. September 2020 ein Gramm, am 17. September fünf
Gramm sowie zwischen dem 20. und 23. September 2020 zehn Gramm
Crystal Meth an «E____» veräusserte.
2.5.6.5 Was schliesslich die zur Anklage gebrachte
Verkaufshandlung vom 29. September 2020 anbelangt, ist ebenfalls dem
Strafgericht zu folgen. Aus dem Chatverlauf wird ohne weiteres ersichtlich,
dass die beiden Personen die Uhrzeit 09.00 Uhr und die Örtlichkeit [...]strasse
vereinbarten, der Beschuldigte «E____» anwies, eine Waage mitzunehmen und sich
«E____» um kurz nach 09.00 Uhr mit «Hallo» erneut beim Beschuldigten meldete (Akten
S. 1378 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie vorgehend
eingehend dargelegt, «E____» lediglich Crystal Meth veräusserte, steht es fest,
dass es um einen weiteren Verkauf desselben Betäubungsmittels ging, und ist im
Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich dabei um
lediglich ein Gramm handelte.
2.5.6.6 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der
Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. und 29. September 2020
mindestens 42.5 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte. Dass die Person,
welche im Mobiltelefon des Beschuldigten als «E____» mit einer französischen
Rufnummer abgespeichert war, nicht eruiert und daher auch nicht befragt werden
konnte, ist nicht von Belang. Die Verkaufshandlungen sind wie dargelegt
aufgrund der aktenkundigen Chat-Nachrichten zweifelsohne erstellt. Ebenfalls zu
folgen ist dem Strafgericht in der Annahme, dass es sich bei «E____» aufgrund
der umgesetzten Betäubungsmittelmenge innert der vergleichsweise kurzen
Zeitdauer um einen Zwischenhändler gehandelt haben musste. Der Sachverhalt
gemäss Anklage ist damit erstellt.
2.5.7 Verkauf
an H____
2.5.7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten
vor, im Zeitraum vom 17. bis 19. September 2020 0.2 Gramm
Kokaingemisch sowie unter fünf Mal eine nicht bekannt gewordene, 200 Gramm
übersteigende Menge Haschisch zu nicht bekannt gewordenen, jedoch mindestens
den gassenüblichen Verkaufspreisen von CHF 20.– bis CHF 25.– pro Gramm
entsprechenden Preisen an eine Person, welche unter dem Namen «H____» auf dem
Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert war, veräussert zu haben (angefochtenes
Urteil s. 20 f.). Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass es in
den fraglichen Chat-Nachrichten um die Bestellung von Haschisch bzw.
Haschischplatten gegangen sei. Allerdings sei es am 18. September 2020 in
dubio lediglich zu einem Treffen gekommen, bei welchem der Beschuldigte «H____»
50 Gramm Haschisch veräussert habe. Die weiteren zur Anklage gebrachten 150
Gramm Haschisch seien daher nicht erstellt. Ebenso nicht erstellt seien der am
19. September 2020 angeklagte Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch sowie
der Verkauf von 0.2 Gramm Kokaingemisch an «H____» (angefochtenes Urteil S.
49).
2.5.7.2 Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Punkt an.
Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der aktenkundigen WhatsApp-Chats
hinreichend belegt sei, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt sei
(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer
Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).
2.5.7.3 «H____» schrieb dem Beschuldigten am
17. September 2020 eine Nachricht mit dem Inhalt «30 Fr weisses»,
woraufhin der Beschuldigte diesem eine Sprachnachricht mit dem Inhalt «Ja
Bruder du kannst bringen» absetzte (Akten S. 1213). Auch wenn es aufgrund der
gesamten Umstände naheliegend erscheint, dass es bei diesem Chatverlauf um
Kokain gegangen ist, ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass sich nicht
rechtsgenüglich eruieren lässt, ob der Beschuldigte tatsächlich – wie angeklagt
– als Verkäufer aufgetreten ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu
bestätigen.
2.5.7.4 Auch was die Verkaufshandlungen vom
18. September 2020 betreffen, ist dem Strafgericht zu folgen. Wie das
Strafgericht zu Recht erwog, lässt sich aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen
der Nachricht von 14.41 Uhr und jener um 16.06 Uhr nicht ausschliessen, dass es
sich hierbei um dieselbe Bestellung von 50 Gramm Haschisch handelte, zumal der
Beschuldigte um 15.00 Uhr lediglich mit «Ok» reagierte und er «H____» erst mit der
Sprachnachricht von 16.15 Uhr aufgefordert hatte, bei ihm zu Hause
vorbeizukommen. Ebenso nicht beweisen lässt sich, dass «H____» weitere 100 Gramm
Haschisch beim Beschuldigten bezog. «H____» bestellte beim Beschuldigten am
18. September 2020 um 02.41 Uhr zwar eine «100er Platte» für «morgen um
11.00 Uhr». Allerdings ist nicht erstellt, ob eine entsprechende Übergabe
tatsächlich stattgefunden hat. Es wäre genauso möglich, dass er mit seiner
Nachricht von 14.41 Uhr am gleichen Tag seine ursprüngliche Bestellung auf 50
Gramm reduzierte (vgl. für die Nachrichten: Akten S. 1214 ff.). Aufgrund
der aktenkundigen Nachrichten nicht belegt ist schliesslich, dass es am
19. September 2020 zu einem Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch
gekommen ist. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, lassen sich daraus weder
eine konkrete Bestellung noch ein Treffen ableiten. Es bleibt somit dabei, dass
lediglich der Verkauf von 50 Gramm Haschisch als erstellt erachtet werden kann.
2.5.8 Zwischenfazit
Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte
nebst den bereits vorinstanzlich festgestellten Mengen an Haschisch, Marihuana,
Kokaingemisch, Amphetamin/Coffein-Paste, MDMA-Pillen und weiterer harter
Drogen, für welche er (bereits rechtskräftig) wegen mehrfachen Vergehens gegen
das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, 47.5 Gramm Crystal Meth
veräusserte (E. 2.5.4 und 2.5.6 oben) und 78.7 Gramm Crystal Meth zwecks
Weiterverkaufs besass bzw. lagerte (E. 2.5.3 oben). Hinzukommen 0.5 Gramm
Crystal Meth, welches der Beschuldigte zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs
anlässlich der Polizeikontrolle vom 3. Juli 2020 auf sich trug. Da die
diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten wurden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 50).
2.5.9 Rechtliches
Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich des
nachgewiesenen Verkaufs sowie des Besitzes zwecks Weiterverkaufs von Crystal
Meth wurde grundsätzlich von keiner Partei in Frage gestellt. Insofern kann auf
die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 51 f.).
Der Beschuldigte wendet in rechtlicher Hinsicht einzig ein,
dass die Grenze zur qualifizierenden Menge von 12 Gramm reinem Crystal Meth nur
durch eine Addition der einzelnen Verkaufshandlungen habe erreicht werden
können, was unzulässig sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung
S. 5, Akten S. 2214). Dieser Einwand verfängt aber nur schon deshalb
nicht, weil das von ihm zur Weiterveräusserung besessene Crystal Meth von 78.7
Gramm anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse in toto beim
Beschuldigten vorgefunden und beschlagnahmt wurde, womit bei einem
Reinheitsgehalt von mindestens 95.5 %, der beim Inhalt zweier Minigrips
mit total 74.9 Gramm festgestellt wurde (vgl. Akten S. 1541 ff.), die
Qualifikation der grossen Gesundheitsgefährdung bereits erfüllt ist. Aber auch in
der Sache ist der Einwand unbegründet. Sofern zwischen den einzelnen
Verkaufshandlungen eine Handlungseinheit vorliegt, was namentlich auch dann der
Fall ist, wenn die Verkaufshandlungen dauerhaft und von einem generellen
Vorsatz getragen sind, sind die Mengen zu addieren (Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2022, Art. 19 N 193 ff., mit Hinweisen). Es steht ausser
Frage, dass vorliegend die Verkaufshandlungen in Bezug auf C____ sowie die
unbekannt gebliebene Person «E____» eine, auf einem einzigen Vorsatz beruhende
Handlungseinheit darstellten und auch diese Betäubungsmittelmengen zur
Gesamtmenge hinzuzurechnen sind. Folglich ergeht ein Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2.6 Falsche
Anschuldigung (AS Ziff. 7)
2.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, nachdem er
bereits anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 einmal erklärt habe, I____
habe im Auftrag des Salonbetreibers die sichergestellte Kühltasche mit den
Betäubungsmitteln in den Salon gebracht, er jedoch noch ausdrücklich
festgehalten habe, er wolle niemanden falsch beschuldigten, habe der
Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020, nachdem
er explizit auf Art. 304 StGB und die damit einhergehenden Straffolgen
aufmerksam gemacht worden sei, wider besseres Wissens und in der Absicht, gegen
I____ eine Strafverfolgung herbeizuführen, behauptet, dieser habe die sichergestellte
Kühltasche mit den in Ziffer 4.1 lit. i der Anklageschrift aufgeführten
Betäubungsmitteln und Waffen in das Etablissement «[...]» verbracht (vgl.
angefochtenes Urteil S. 26 f.).
2.6.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe I____
nicht angeschuldigt, Betäubungsmittel zu besitzen. Er habe bloss gesagt, dieser
habe die Kühltasche im Zimmer seiner damaligen Freundin deponiert. Die Aussage
des Beschuldigten, I____ habe die Kühltasche im Zimmer deponiert, lasse offen,
ob dieser Eigentümer der Tasche und des Inhalts der Tasche gewesen sei. Ebenso
offengelassen worden sei, ob I____ überhaupt gewusst habe, was der Inhalt der
Tasche gewesen sei. Des Weiteren müsse die Anwendung der Strafbestimmung mit
Zurückhaltung erfolgen, wenn sie auf Aussagen eines nicht zur Wahrheit
verpflichteten Beschuldigten basiere, gegen die falsch beschuldigte Person kein
Strafverfahren eingeleitet werde und wenn den Angaben von vornherein kein
Glaube geschenkt werde. In subjektiver Hinsicht werde bestritten, dass er die
Angabe wider besseres Wissens gemacht und dabei in Kauf genommen habe, dass
gegen I____ eine Strafverfolgung in Gang gesetzt werde (Berufungsbegründung S.
7 f., Akten S. 2141 f.).
2.6.3 Einer falschen Anschuldigung macht sich
schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine
Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1
StGB).
2.6.4
2.6.4.1 Unbestritten ist, dass es sich bei I____ in
Bezug auf die fragliche Kühltasche mit den Betäubungsmitteln um einen Nichtschuldigen
im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt. Sodann nicht gefolgt
werden kann dem Beschuldigten, wenn er die Anwendung des Tatbestands der
falschen Anschuldigung aufgrund seiner Stellung als beschuldigte Person mit
Zurückhaltung angewendet haben möchte. Das Gesetz nimmt niemanden vom
Täterkreis aus, auch nicht eine Prozesspartei (Delnon/Rüdy,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 303 StGB N 8).
2.6.4.2 Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund der
Festnahmesituation anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» ein
Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
eingeleitet (vgl. Akten S. 574; vgl. ferner auch E. 2.5.3 oben sowie
angefochtenes Urteil S. 42–44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober
2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Gefängnis auf dem Weg zur
Dusche von I____ angesprochen worden sei. Er kenne diesen von der [...]strasse
[...]. Dieser habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er gehört habe, dass er
(der Beschuldigte) wegen der Tasche in Haft sei. Er (I____) wisse, wem die
Tasche gehöre. Nämlich er (I____) habe die Tasche in den Salon gebracht. Die
Tasche gehöre seinem (I____’) Chef (Akten S. 908 ff.). Anlässlich der
Einvernahme vom 26. Oktober 2020 bestätigte der Beschuldigte, auch auf
expliziten Hinweis auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung und die
damit einhergehenden Straffolgen, dass I____ die fragliche Kühltasche in den
Salon gebracht habe (Akten S. 918 ff.).
Aufgrund dieser Aussagen ist ohne weiteres erstellt, dass der
Beschuldigte I____ eines Verbrechens bzw. eines Vergehens beschuldigt hat. Die
dagegen vorgebrachten Einwände des Beschuldigten sind unbegründet. Der
Beschuldigte gab den Strafverfolgungsbehörden an, I____ habe die Tasche im
Auftrag seines Chefs und im Wissen um den Inhalt in den Salon gebracht,
ansonsten hätte er – den Angaben des Beschuldigten folgend – gar nicht wissen
können, dass der Beschuldigte wegen der Tasche im Gefängnis war.
Der objektive Tatbestand ist somit klarerweise erfüllt.
2.6.4.3 In
subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung
Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider
besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch
sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher wissen, dass die
Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer
6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit
Hinweisen). Ausserdem muss der Täter in der Absicht handeln, eine
Strafverfolgung herbeizuführen. Die Absicht stellt eine besonders intensive
Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs
an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der Absicht konkretisierte Vorsatz
durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt werden kann, befürworten eine
Mehrheit der Lehre und die ständige Rechtsprechung eine solche
«Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy, a.a.O.,
Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).
Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung
ein, er wisse, dass seine Anschuldigung falsch war, er I____ mithin wider
besseres Wissen beschuldigte, die fragliche Kühltasche mit den
Betäubungsmitteln in den Salon «[...]» verbracht zu haben. Auf die dagegen
gerichteten Ausführungen in der Berufungsbegründung ist daher nicht mehr weiter
einzugehen (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 2141 f.). Der Beschuldigte
wurde am 2. Oktober 2020 ein erstes Mal hinsichtlich der Hausdurchsuchung
im Salon «[...]» und der dort vorgefundenen Kühltasche einvernommen. Es wurde
ihm vorgehalten, dass er wegen der Tasche mit den Betäubungsmitteln beschuldigt
werde, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben (vgl. Akten
S. 828). Spätestens zu jenem Zeitpunkt musste ihm bewusst sein, dass
aufgrund der Festnahmesituation im fraglichen Salon sowie der vorgefundenen
Betäubungsmittel in der Kühltasche ein Strafverfahren gegen ihn u.a. wegen
Vergehens und/oder Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet
wurde. Dass der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft in der Folge über seinen
vormaligen Verteidiger informierte, dass er Aussagen mache wolle, er anlässlich
der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 die oben skizzierten Angaben machte
und I____ entsprechend bezichtigte, was er anlässlich der Einvernahme vom
26. Oktober 2020 bestätigte, zeigt klar, dass der Beschuldigte zumindest
in Kauf nahm, dass eine Strafverfolgung gegen I____ herbeigeführt wird. Dass
der Beschuldigte mit seinen Aussagen I____ strafrechtlich belasten wollte,
zeigt auch seine Reaktion auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Geschichte
mit I____ aufgrund des Spurenbilds nicht glaubhaft sei, stellte er doch die
(rhetorische) Rückfrage, weshalb er irgendjemanden, der nichts mit der Sache zu
tun habe, «hereinziehen» sollte (Akten S. 922 unten 923 oben). Nicht von
Belang ist, dass letztlich eine solche ausgeblieben ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB
N 29). Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestehen damit keine
Zweifel und es erfolgt ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.
2.7 Betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 1 Abs. 3)
2.7.1 Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen
Urteil als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2020 eine auf den
Privatkläger lautende Kreditkarte verwendet habe, um bei einem Bankautomaten in
[...] CHF 1'000.– zu beziehen und gleichentags versucht habe, weitere CHF
500.– erhältlich zu machen. Es sprach den Beschuldigten hierfür wegen mehrfachen,
teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage
schuldig. Dieser Schuldspruch blieb im vorliegenden Verfahren unangefochten,
weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden
kann. Nicht als erstellt erachtet es das Strafgericht dagegen, dass der
Beschuldigte am 12. Juni 2020 zwei weitere unberechtigte Bargeldbezugsversuche
getätigt hat (angefochtenes Urteil S. 56).
2.7.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
richtet sich gegen diesen Freispruch. Sie macht geltend, die Annahme, der
Beschuldigte habe die besagte Kreditkarte am 11. Juni 2020 um 23.56 Uhr in [...]
verwendet, der nächste Versuch bei einem Bankautomaten nahe zu seinem Logisort
am darauffolgenden Morgen um 07.25 Uhr sei jedoch von einer anderen Person
begangen worden, sei lebensfremd, zumal es dem Beschuldigten ja gerade um die
eigene Bereicherung gegangen sei. Folglich habe auch diesbezüglich ein
Schuldspruch zu erfolgen (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.5, Akten S. 2092).
2.7.3 Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,
sind die erfolglosen Versuche am Bankomaten vom 12. Juni 2020 durch die
Journalauszüge der Bank zwar dokumentiert (Akten S. 39) und von der Bank telefonisch
bestätigt (Akten S. 72), anders als in Bezug auf die Bezüge bzw. teilweise den
Versuch vom Vortag sind jedoch keine Bildaufnahmen vorhanden. Der
Staatsanwaltschaft ist zu folgen, dass der zeitliche Konnex zu den Taten vom
Vortag sowie die örtliche Nähe zum Logisort des Beschuldigten äusserst verdächtig
anmuten und indiziell durchaus auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeuten.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger selbst die
ihm bekannte und offenbar bei ihm regelmässig ein- und ausgehende D____ (und
zunächst auch [...]) verdächtigte, seine Kreditkarte entwendet und das Bargeld
abgehoben zu haben. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei sei dies zuvor
bereits einmal geschehen (Akten ergänzende AS S. 52 ff.; ferner: Akten
ergänzende AS S. 129 ff.). Ausserdem hat der Privatkläger im Zeitraum vom
12. Juni 2020 bis zum 10. Februar 2021 gleich mehrfach Anzeige gegen
die beiden Frauen wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage und Betrug erstattet (vgl. Akten ergänzende AS
S. 119). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2020 wurde D____
der Vorhalt gemacht, es bestehe der Verdacht, dass sie zwischen dem 3. Juni
2020 und dem 12. Juni 2020 an Bankomaten der [...] und der [...] CHF 2'000.–
bezogen und versucht habe, weitere CHF 2'000.– zu beziehen, woraufhin sie
angab, dies sei [...] gewesen, die dem Privatkläger jedoch CHF 1'000.– wieder
zurückbezahlt habe (Akten ergänzende AS S. 75). Anlässlich der Einvernahme vom
27. Januar 2021 bestätigte D____ diese Aussagen mit der Anpassung, dass
sie (D____) dem Privatkläger die CHF 1'000.– zurückgegeben habe (Akten
ergänzende AS S. 99 ff.). Ausserdem gab sie an, dass sie keine Ahnung
habe, was mit der Karte geschehen sei, sie aber wisse, dass der Privatkläger
die Karte gesperrt habe (Akten S. 102). Zu berücksichtigen ist ferner, dass D____
einräumte, am 14. September 2020 auch die Bankkarte von C____ gestohlen
und damit Geld abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 9, Akten S. 1899), was namentlich durch eine Bildaufnahme des
Bankomaten festgehalten wurde (Akten ergänzende AS S. 177; vgl. hierzu
auch E. 2.8 sogleich). Zurückgegeben wurde C____ die Bankkarte offenbar jedoch
vom Beschuldigten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235
f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 1895). Dies alles zeigt,
dass es alles andere als abwegig erscheint, dass die Bankkarte des
Privatklägers zwischen dem Beschuldigten und D____ und/oder [...] (allenfalls
auch mehrfach) den Besitzer bzw. die Besitzerin wechselte. Auch wenn demnach
durchaus der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die beiden Bargeldbezugsversuche
vom 12. Juni 2020 vornahm, kann mit dem Strafgericht aufgrund der
dargelegten Umstände eine allfällige Dritttäterschaft nicht völlig
ausgeschlossen werden. Der in dubio pro reo erfolgte vorinstanzliche Freispruch
ist daher zu bestätigen.
2.8 Diebstahl
und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS
Ziff. 2)
2.8.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten auch
in diesem Anklagepunkt frei. Es erwog, D____ habe sich bezüglich den Diebstahl
und den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil
von C____ im Grundsatz geständig gezeigt. Das Geständnis werde durch das aus
der Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial, die Belastungsanzeige des
fraglichen Bankkontos, den Polizeirapport sowie durch die Aussagen von C____
untermauert. Zwar habe D____ auch den Beschuldigten schwer belastet, indem sie
ausgesagt habe, sie habe alles im Auftrag des Beschuldigten gemacht und diesem
auch das Geld ausgehändigt. Da sie diese Belastungen anlässlich der
Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vor den Schranken weder
wiederholt noch als wahr bestätigt habe, seien die belastenden Aussagen nicht
verwertbar und dem Beschuldigten könne eine Beteiligung nicht nachgewiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 58 f.).
2.8.2 Die Staatsanwaltschaft moniert, die Aussagen
von D____ würden nicht das einzige belastende Moment darstellen. So gebe es
einen Polizeirapport, Bildmaterial aus der Videoüberwachung des Bankomaten,
welches D____ beim Bargeldbezug zeige, eine Belastungsanzeige des Bankkontos,
die (verwertbaren) Aussagen von C____ sowie den Umstand, dass der Beschuldigte C____
die Bankkarten lediglich rund zwanzig Minuten, nachdem er von diesem
kontaktiert worden sei, zurückgegeben habe. Angesichts dieser Beweislage müsse
der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden
(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.6, Akten S. 2092).
2.8.3 Von der Staatsanwaltschaft wird mit ihrer
Anschlussberufung zunächst nicht substantiell in Frage gestellt, dass die den
Beschuldigten belastenden und anlässlich der Konfrontation mit diesem nicht
bestätigten Aussagen von D____ nicht verwertbar sind. Diesbezüglich kann auf
die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes
Urteil S. 32 f., 36, 58 f.).
Nichts für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten kann
sodann aus dem Bildmaterial der Videoüberwachung des fraglichen Bankomaten
sowie der Belastungsanzeige des dazugehörigen Bankkontos abgeleitet werden. Der
Bankauszug bestätigt lediglich den Bargeldbezug vom 14. September 2020
(Akten ergänzende AS S. 149) und das Bild der Überwachungskamera des fraglichen
Bankomaten zeigt D____ (Akten ergänzende AS S. 177).
C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 23. November
2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren an, D____ habe ihm seine Bankkarten
gestohlen und CHF 1'000.– abgehoben. Nachdem er den Diebstahl bemerkt habe,
habe er dem Beschuldigten geschrieben. Dieser habe ihm mitgeteilt, er solle
warten. Ungefähr 20 Minuten später sei der Beschuldigte vor seiner Tür
gestanden und habe ihm die beiden Bankkarten zurückgebracht (Akten ergänzende
AS S. 159 f.). Am 26. November 2020 erstattete C____ Anzeige bei der
Kantonspolizei Basel-Stadt. Gegenüber der Polizei gab er an, D____ sei am
14. September 2020 bei ihm gewesen. Sie hätten zusammen Betäubungsmittel
konsumiert. Gegen 18.00 Uhr habe der Beschuldigte bei ihm an der Tür
geklingelt. Er habe die Wohnung verlassen, sei hinunter und habe dem
Beschuldigten Bargeld übergeben, welches er ihm noch schuldig gewesen sei. Kurz
nachdem der Beschuldigte bei ihm gewesen sei, habe D____ seine Wohnung
verlassen. Er habe dann bemerkt, dass die Bankkarte seines Geschäfts
verschwunden gewesen sei und es sei ihm klargeworden, dass D____ diese
gestohlen habe, als er mit dem Beschuldigten unten gewesen sei. Da er D____ in
der Folge nicht habe erreichen können, habe er den Beschuldigten kontaktiert
und diesem gesagt, dass D____ seine Karte gestohlen habe. Um 23.00 Uhr sei der
Beschuldigte vor seiner Haustür gestanden und habe ihm die Bankkarte mit den
Worten überreicht, dass er diese bei D____ gefunden habe. C____ gab sodann an,
er vermute, dass der Beschuldigte hinter der ganzen Sache stecke und er extra
geklingelt habe, um ihn abzulenken (Akten ergänzende AS S. 146).
Es handelte sich bei der Beschuldigung im Polizeirapport folglich
um eine reine Vermutung. Diese ist ferner dadurch zu relativieren, dass C____
die Motivation des Beschuldigten offenbar nicht etwa im Bargeldbezug ab dem
Konto sah, sondern er der Meinung war, dass der Beschuldigte ihm noch etwas
geschuldet hätte, da er dem Beschuldigten einen Praktikumsvertrag verschafft
habe. Der Beschuldigte habe vielleicht – so C____ ferner – gedacht, dass sie
aufgrund des Zurückholens der Bankkarte quitt seien (Akten ergänzende AS
S. 146). Diese Vermutung lässt sich aber nur schwer mit dem Bargeldbezug
mit der fraglichen Bankkarte vereinbaren. Anlässlich der Berufungsverhandlung
bestätigte C____ denn auch, dass die Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl
der Bankkarte sowie dem betrügerischen Missbrauch einer
Datenverarbeitungsanlage eine reine Mutmassung sei (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235 f.).
Einziges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten
demnach sprechen könnte, wäre der Umstand, dass der Beschuldigte bei C____
klingeln kam, als D____ sich in dessen Wohnung befand, und er diesem
gleichentags die Bankkarte zurückgebracht hatte. Allerdings ist in dieser
Hinsicht zunächst zu berücksichtigen, dass C____, der Beschuldigte sowie D____
zu jener Zeit offenbar in den gleichen Kreisen verkehrten. Wie dargelegt, gab C____
denn auch an, umgehend den Beschuldigten kontaktiert zu haben, nachdem er D____
nicht erreicht habe. Ausserdem ist auf die Umstände rund um den Vorwurf
betreffend Hehlerei des iPad Minis hinzuweisen (vgl. dazu E. 2.2 oben). Nur
zwei bzw. ein Tag vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall teilte der
Beschuldigte C____ offenbar aus eigenem Antrieb mit, dass er ein iPad erworben
habe, bei welchem er festgestellt habe, dass dieses C____ gestohlen worden sein
musste. Zudem wird aus der vom Beschuldigten am 14. September 2020 um
12.59 Uhr abgesetzten WhatsApp-Nachricht ersichtlich, dass dieser sich mit C____
entweder beim Beschuldigten oder bei C____ zuhause treffen wollte, um zu
sprechen (Akten S. 1045 ff.). Es kann aufgrund all dieser Umstände daher nicht
ausgeschlossen werden, dass der Besuch des Beschuldigten bei C____ tatsächlich
keinen Zusammenhang mit der entwendeten Bankkarte hatte bzw. dieser nicht als
Ablenkungsmanöver für die Entwendung gedacht war und dass es dem Beschuldigten
nach der Kontaktaufnahme von C____ möglich war, die Bankkarte bei D____
zurückzuholen. Mit dem Strafgericht ist in jedem Fall zu schliessen, dass sich
eine (strafrechtlich relevante) Beteiligung des Beschuldigten an den zum
Nachteil von C____ verübten Delikten aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen
lässt. Somit erfolgt in diesem Anklagepunkt ein Freispruch.
3. Strafzumessung
3.1 Grundlagen
3.1.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
3.1.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In
einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren
Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101
E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
3.1.3 Hat
das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen
einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der
Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren
Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die
Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte
Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der
gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der
Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der
Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265
E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu
versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe
zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die
gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der
rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem
freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.
Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die
noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2
mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe
ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der
Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht
die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden
Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu
schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten
Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe
oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im
ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu
beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe
ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden
Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen
zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen
Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen
und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte
wurde jüngst mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar
2022 (rechtskräftig) wegen Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von
12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
12. Dezember 2019 verurteilt (Akten S. 2106 ff., 2115 ff.). Die dem Urteil
des Strafgerichts Basel-Landschaft zu Grunde liegenden Delikte, hat der
Beschuldigte im Zeitraum September 2017 bis zum 23. Mai 2018 begangen.
Grundsätzlich hätte daher das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe
zum vorliegend angefochtenen Urteil ausfällen können. Da der Beschuldigte im
vorliegenden Verfahren jedoch Berufung erhoben hatte und das angefochtene
Urteil nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht
Basel-Landschaft ein selbständiges Urteil fällte (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N 526). Die
Zusatzstrafenbildung ist jedoch nachzuholen. Die vorliegend zu beurteilenden
Delikte hat der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft begangen, weshalb – sollte die gleiche Strafart ausgefällt
werden – eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Da das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz ein schwereres Delikt als die versuchte Erpressung gemäss
Grundstafe darstellt, ist nach dem Gesagten zunächst eine Gesamtstrafe zu
bilden und diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.
3.2 Sanktionsart
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist somit, wie vom Beschuldigten ausgeführt,
zutreffend, dass grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (Plädoyer
Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 1172). Allerdings ist
bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit
einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales
Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4,
134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei
steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu
(BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Der Beschuldigte
weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 11. April 2023 vier Verurteilungen
aus. Mit Strafbefehl vom 25. August 2014 wurde er zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 30.– und gemeinnütziger
Arbeit von 24 Stunden, mit Strafbefehl vom 19. November 2019 zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer
Busse von CHF 800.–, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
12. Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
12 Monaten (sechs Monate bedingter Vollzug) und mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu einer Freiheitsstrafe
von 12 Monaten verurteilt (Akten S. 2174 ff.). Die vorliegend zu beurteilende
Deliktsserie beging der Beschuldigte ausserdem nicht nur innerhalb der
Probezeiten des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
12. Dezember 2019 und des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom
19. November 2019, sondern (teilweise) auch während des Vollzugs des
unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019 in Form des
Electronic Monitorings (vgl. Akten S. 899). Es erscheint evident, dass sich der
Beschuldigte weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren
beeindrucken lässt. Auch bereits verhängte Untersuchungshaft und die Verbüssung
von unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe haben den Beschuldigten
offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen.
Es ist aufgrund dieser Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die für das
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend zwingend auszusprechende
Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) den Beschuldigten
sonderlich beeindrucken und daher genügende präventive Wirkung entfalten wird.
Unter diesen Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe auch für die übrigen
Schuldsprüche als unzweckmässig.
3.3 Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.3.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mit einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren
Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die objektive Tatschwere beurteilt sich
– auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren
Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive
Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch
den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben
sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur
Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5
vom 11. September 2020 E. 4.3). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen
Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders
schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar:
Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur
Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des
geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer
6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020
E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 13 f.).
3.3.2 Zunächst
ist auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge
einzugehen. Dieser kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung
zukommt, stellt aber dennoch einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der
Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom
2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Der Beschuldigte veräusserte bzw. besass zwecks
Weiterverkaufs rund 125 Gramm Crystal Meth, wobei bereits der anlässlich der
Hausdurchsuchung an der [...]strasse beschlagnahmte Betäubungsmittelmengenanteil
von 74.9 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 95.5 % den Schwellenwert von 12
Gramm reinem Crystal Meth um ein Vielfaches überschreitet. Immerhin ist
festzuhalten, dass sich die Menge im Vergleich zu anderen Fällen von
Betäubungsmittelhandel jedoch nicht als riesig erweist.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im organisierten
Betäubungsmittelhandel sodann grundsätzlich der Funktion respektive der
Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln
(Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der
Strafzumessung primäre Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Es liegen vorliegend
durchaus gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich zumindest
bis zu einem gewissen Grad in einer Organisation bewegte. So ist aufgrund der Tatsachen
belegt, dass der Beschuldigte auch mit anderen Zwischenhändlern in Kontakt war.
Diesbezüglich kann etwa auf die Verkaufshandlungen mit der Kontaktperson «E____»
verwiesen werden (E. 2.5.6 oben). Zu Recht berücksichtigte das
Strafgericht ferner, dass sich der Abnehmerkreis des Beschuldigten über die
Kantonsgrenzen hinaus erstreckte und er die Übergaben teilweise über seine
damalige Freundin im sicheren Hintergrund abwickeln liess. Auch die
vorgefundenen Waffen sprechen für eine gewisse Organisation. Über ein
eigentliches Netzwerk, in welches der Beschuldigte eingebettet war, ist jedoch
nichts bekannt. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht
festgehalten hat, agierte der Beschuldigte vielmehr eher als Einzelmaske. Dass
er in einem grösseren, organsierten Drogenhandel involviert war, ist demnach
nicht nachgewiesen. Das objektive Verschulden ist daher eher am unteren Rand
anzusiedeln.
In subjektiver
Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich
handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war; von einer
finanziellen Not ist jedenfalls nicht auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte
zwar auch selbst Crystal Meth. Wie dargelegt, kann von einer eigentlichen
Suchterkrankung nicht die Rede sein. Der Eigenkonsum war eher beiläufig,
weshalb auch nicht von einer Beschaffungsdelinquenz ausgegangen werden kann.
Vielmehr zog es der Beschuldigte schlichtweg vor, seinen Lebensunterhalt und
seinen eigenen Drogenkonsum mit dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren.
Das Strafgericht erwog daher auch zu Recht, dass das Handeln des Beschuldigten
insgesamt gewerbsmässige Züge trägt. Insofern ist der Beschuldigte zwar nicht
als klassischer Moneydealer zu bezeichnen, die Motivation zur Begehung der Tat
ist dennoch in erster Linie in finanziellen Interessen zu sehen.
Insgesamt ist
das Verschulden des Beschuldigten im Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis
20 Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich
daher die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. Eine Erhöhung dieser
Einsatzstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft verlangt, erscheint aus den
dargelegten Gründen hingegen nicht als angemessen.
3.4 Mehrfaches
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
3.4.1 Sodann ist die Strafe für das Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz betreffend das an der [...]strasse beschlagnahmte
Marihuana und Haschisch sowie das Veräussern von Haschisch an die Kontaktperson
«H____» festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen,
dass es sich bei Marihuana und Haschisch bzw. bei Cannabis um eine weiche Droge
handelt, was zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
StGB N 93, mit Hinweisen). Auch die Menge erweist sich mit 248 Gramm Marihuana
bzw. 818.60 Gramm Haschisch als eher gering. Betreffend Organisation kann im
Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.3 oben). Auch
in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher als
Einzelmaske agierte. In subjektiver Hinsicht kann nichts Anderes gelten als
hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz: der Beschuldigte
handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Motiven. Insgesamt ist das
Verschulden als leicht einzustufen. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von
zwei Monaten.
3.4.2 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die an der [...]strasse
beschlagnahmte Amphetamin/Coffein-Paste ist zu berücksichtigen, dass Amphetamin
gefährlicher einzustufen ist als Marihuana und sich die Menge an reinem
Amphetamin vorliegend bei 132.5 Gramm Trockengewicht und einem Reingehalt von
25.8 % (vgl. dazu Akten S. 1541 ff.) auf 34.2 Gramm beläuft und damit
nur knapp unter dem Grenzwert liegt, welcher gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung für einen mengenmässig qualifizierten Fall ausreicht (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Basel
2016, N 921, mit Hinweisen). Insofern wiegt das objektive Tatverschulden leicht
höher, als beim Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem
Cannabis. Im Übrigen kann sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des
subjektiven Tatverschuldens auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.3
und 3.4.1 oben). Insgesamt erweist sich das Verschulden auch in diesem
Schuldspruch noch als leicht und es rechtfertigt sich eine hypothetische
Freiheitsstrafe von drei Monaten.
3.4.3 Schliesslich ist das Verschulden in Bezug auf
das Aufbewahren von MDMA-Pillen und des Kokaingemisches zum gewinnbringenden
Verkauf sowie das Anstaltentreffen von 200 Gramm harter Drogen unbekannter Art
zu beurteilen. Hinsichtlich der 140 sichergestellten MDMA-Pillen ist zunächst
zu berücksichtigen, dass MDMA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar
keine harmlose Substanz und gefährlicher einzustufen ist als Cannabis, es
jedoch dennoch näher bei den weichen Drogen liegt und beim derzeitigen
Kenntnisstand keinen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG begründen kann (BGE 125 IV 90 E. 3d; Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 180 f.). Was das Kokaingemisch anbelangt, so
erweist sich die Menge von 7.5 Gramm als äusserst gering, wobei zudem
anzumerken ist, dass sich der Reinheitsgehalt der an der [...]strasse [...]
sichergestellten 2.5 Gramm auf 61.6 % belief und sich die Menge an reinem
Kokain folglich noch deutlich tiefer präsentiert (vgl. Akten S. 762 ff.).
Der Handel mit Kokain muss aufgrund der Aktenlage demnach als eher beiläufig
und in sehr untergeordnetem Mass bezeichnet werden. Hinsichtlich der 200 Gramm
«harter Drogen» ist schliesslich nichts Näheres bekannt; diese können nicht allzu
negativ ins Gewicht fallen. Da betreffend Organisation sowie hinsichtlich des
subjektiven Tatverschuldens nichts Anderes gelten kann, als bei den übrigen
Betäubungsmitteldelikten, ist das Verschulden auch in dieser Hinsicht als
leicht zu beurteilen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich daher eine
hypothetische Freiheitsstrafe von zwei Monaten.
3.5 Versuchte
Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz
Diesem Schuldspruch liegen die anlässlich der polizeilichen
Kontrolle beim Beschuldigten vorgefunden vier Portionen «Kamagra Oral Jelly» zu
Grunde (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 50). Beim Tatverschulden ist
insbesondere die äusserst geringfügige Menge zu berücksichtigen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der Beschuldigte gross mit dem (illegalen) Potenzmittel
Handel betrieben hatte bzw. er nicht plante, einen solchen mit der Substanz zu
betreiben. Dass es lediglich beim Verkaufsversuch geblieben ist, kann jedoch
nicht zu einer Strafmilderung führen, wurde er doch lediglich aufgrund der
Polizeikontrolle von seinem Unterfangen abgehalten. Isoliert betrachtet
erschiene für die versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz daher eine
hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt.
3.6 Mehrfache
Hehlerei
Diese beiden Schuldsprüche beziehen sich auf den vom Beschuldigten
erworbenen E-Scooter (vgl. E. 2.1 oben) sowie die vom Beschuldigten zu
Pfand genommenen Mobiltelefone und das iPad (vgl. dazu angefochtenes Urteil
S. 4 und 38 f.).
In Bezug auf die Hehlerei des E-Scooters ist zunächst dessen
Wert zu berücksichtigen. Der Neuwert lag bei CHF 2'800.–, womit es sich nicht
mehr um eine Bagatelle handelt. Leicht zu relativieren ist jedoch, dass der
Scooter bereits zwei Jahre alt und gebraucht war, als der Beschuldigte diesen
erwarb. Ausserdem hatte der rechtmässige Eigentümer offenbar bereits vor der
Tat einen Unfall mit dem fraglichen Scooter, bei welchem dieser einen geringen
Schaden genommen hatte (vgl. Akten S. 629), und der Beschuldigte erwarb den
Scooter ohne dazugehöriges Ladekabel. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass
der Beschuldigte – wie von ihm beteuert – den E-Scooter in erster Linie für die
eigene Fortbewegung erwarb und den E-Scooter nicht lukrativ weiterveräussern
wollte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
zumindest annehmen musste, dass der E-Scooter aus einem Vermögensdelikt stammte
und er ihn gerade aufgrund des sehr günstigen Preises erwarb. In diesem
Zusammenhang ist, wie vom Beschuldigten geschildert, zudem davon auszugehen,
dass der Kauf bei Gelegenheit zustande kam bzw. ihm der Scooter zufällig
angeboten wurde. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr
leicht einzustufen, womit sich vorliegend bei einem Strafrahmen von
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe isoliert betrachtet eine
hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat rechtfertigt.
Hinsichtlich der Hehlerei der Elektrogeräte ist zwar erstellt,
dass es sich um insgesamt vier gestohlene iPhones und ein iPad handelt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um gebrauchte und teilweise
bereits sehr alte Modelle handelte (so waren darunter auch ein iPhone der
ersten und eines der fünften Generation, vgl. Akten S. 1526). Ausserdem
wurden die Gegenstände dem Beschuldigten offenbar als Pfand für die Leihe von
CHF 100.– übergeben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die
Gegenstände einen grossen Wert aufweisen, und folglich auch nicht, dass der
Beschuldigte sich einen lukrativen Weiterverkauf erhoffte, zumal er, wie
erwähnt, die Gegenstände ohnehin nur als Pfand entgegennahm. Insofern wiegt das
objektive Verschulden ebenfalls sehr leicht. Immerhin ist in subjektiver
Hinsicht zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte – gemäss
den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts
wusste der Beschuldigte, dass die Gegenstände aus einem Einbruch stammten (angefochtenes
Urteil S. 38 f.) – und lagerte er die Gegenstände in Alufolie eingewickelt
im Kühlschrank, vermutungsweise um die Ortung zu umgehen. Nichtsdestotrotz
bleibt es dabei, dass das Verschulden insgesamt als sehr leicht zu bewerten ist
und auch in dieser Hinsicht isoliert betrachtet eine hypothetische
Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt erscheint.
3.7 Diebstahl
In Bezug auf den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil
von [...] kann vollumfänglich dem Strafgericht gefolgt werden. Die Tat war
weder geplant noch sonderlich raffiniert. Vielmehr geschah sie bei Gelegenheit,
als der Beschuldigte das liegengelassene Portemonnaie auf der Kühltruhe
wahrgenommen hatte. Auch die Deliktsumme fiel mit CHF 480.– eher gering aus,
wobei auch diesbezüglich das Strafgericht zu Recht anmerkte, dass dies einzig
vom Zufall abhing und der Verlust des Portemonnaies für den Geschädigten mit
mühsamen Umtrieben verbunden gewesen sein dürfte. Auf der subjektiven Seite ist
zu berücksichtigen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur
war. Insgesamt fällt das Verschulden des Beschuldigten auch im Vergleich mit
anderen Diebstahldelikten leicht aus. Es rechtfertig sich daher eine
hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe.
3.8 Mehrfaches
Vergehen gegen das Waffengesetz
Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt, da er im Besitz verschiedener
Waffen und Gegenstände war, welche unter das Waffengesetz fallen und die der
Beschuldigte als türkischer Staatsbürger grundsätzlich nicht erwerben bzw.
besitzen darf (vgl. Art. 7 des Waffengesetzes [WG, SR 514.54] in Verbindung mit
Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung [WV, SR 514.541];
angefochtenes Urteil S. 25 und 53 f.). Art. 33 Abs. 1 WG sieht einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Verschuldensmässig im Vordergrund steht der unberechtigte
Besitz des Revolvers [...], handelt es sich hierbei doch um eine Schusswaffe
und damit um die weitaus gefährlichste vorgefundene Waffe. Zu Gunsten des
Beschuldigten kann jedoch berücksichtigt werden, dass die Waffe nicht geladen
war. Der Revolver wurde anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]»
zusammen mit den beschlagnahmten Betäubungsmitteln vorgefunden (vgl. dazu
E. 2.5.3 oben sowie Akten S. 428 ff.). Hätte der Revolver zum Selbstschutz,
bei Konflikten oder dergleichen im Betäubungsmittelhandel bestimmungsgemäss verwendet
werden sollen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Revolver in dieser
Situation geladen gewesen wäre. Die Vermutung liegt daher nahe, dass der
Revolver «lediglich» zur Abschreckung hätte dienen sollen. Insgesamt ist das
Verschulden in dieser Hinsicht gerade noch als leicht einzustufen. Verschuldensmässig
leicht hinter dem Besitz der Schusswaffe kommen die beiden Messer – das
Springmesser und das Schmetterlingsmesser – zu fallen. Die übrigen unter das
Waffengesetz fallenden Waffen und Gegenstände fallen im Vergleich zur Schuss-
und den beiden Stichwaffen verschuldensmässig eher leichter aus, unterscheiden
sich untereinander jedoch kaum. Wie das Strafgericht sodann zu Recht erwog,
verfügte der Beschuldigte lediglich rund ein Jahr nach der letzten
Sicherstellung wieder über dieses ganze Waffenarsenal. Der Beschuldigte setzte
sich mithin in Kenntnis der Rechtslage direktvorsätzlich über
Gesetzesbestimmungen zum Waffengesetz hinweg.
Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich der Schusswaffe
gerade noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich daher isoliert
betrachtet eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat. Für die beiden
Vergehen im Zusammenhang mit den Messern erscheint eine hypothetische
Freiheitsstrafe von zusammen 40 Tagen und für die übrigen schliesslich eine
hypothetische Freiheitsstrafe von zusammen 75 Tagen Freiheitsstrafe angemessen.
3.9 Fälschung
von Ausweisen
Diesem Schuldspruch liegt der Sachverhalt zu Grunde, wonach
der Beschuldigte dem Amt für Justizvollzug einen fingierten Arbeitsvertrag
zwecks Bewilligung des Electronic Monitoring zukommen liess, er dadurch
wahrheitswidrig angegeben hat, über eine Arbeitsstelle zu verfügen, und er
dadurch den zuständigen Sachbearbeiter des Straf- und Massnahmenvollzugs
täuschte, wodurch ihm die Vollzugsform des Electronic Monitoring bewilligt
wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 f.).
Wie das Strafgericht zu Recht erwog, wiegt das Verschulden
nicht mehr leicht. Der Beschuldigte erschlich sich durch sein Vorgehen die
Vollzugsform des Electronic Monitoring, obschon er die dafür erforderlichen
Voraussetzungen nicht erfüllte. Er legte dabei eine nicht unerhebliche
kriminelle Energie an den Tag. Er schrak nicht nur nicht davor zurück, einen
Mitarbeiter des Straf- und Massnahmenvollzugs mit einem fingierten Arbeitsvertrag
zu täuschen, sondern nutzte für den Arbeitsvertrag seine Beziehung zu C____
aus, bei dem es sich, wie vorliegend gesehen (vgl. E. 2.5.4 oben), um
einen seiner Crystal Meth-Kunden handelte. Ausserdem erwog das Strafgericht zu
Recht, dass er den durch den Gebrauch der falschen Bescheinigung erreichten
Vorteil – die Vollzugsform des Electronic Monitoring – nutzte, um unbeirrt dem
Drogenhandel nachzugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass
der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte.
Isoliert betrachtet erscheint aus diesen Gründen für das nicht mehr leichte
Verschulden eine hypothetische Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen.
3.10 Falsche
Anschuldigung
Das Strafgericht hielt in diesem Punkt das Folgende fest:
«Hinsichtlich der falschen Anschuldigung gilt es zu Lasten von A____ zu
berücksichtigen, dass er I____ nicht bloss eine Übertretung, sondern ein
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzuhängen versuchte. Verwerflich
erscheint, dass der Beschuldigte nicht einen blossen Verdacht äusserte und
seinen Äusserungen zusätzlichen Nachdruck verlieh, indem er gleich zwei Mal die
wahrheitswidrigen Angaben in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft zu
Protokoll gab. Relativierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die
Falschbezichtigung nicht lange aufrechterhielt, sodass in der Folge kein
Strafverfahren gegen I____ eingeleitet wurde. In subjektiver Hinsicht ist zu
erwägen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, um
primär sich selbst zu schützen und das Verfahren in eine andere Richtung zu
lenken. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das Verschulden als leicht zu
bezeichnen» (angefochtenes Urteil S. 62). Diesen zutreffenden Ausführungen ist
nichts beizufügen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht erscheint in dieser
Hinsicht isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als
verschuldensangemessen.
3.11 Mehrfacher
betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise
Versuch)
Diesen Schuldsprüchen liegt der Gebrauch der auf den
Privatkläger lautenden Kreditkarte zu Grunde. Der Beschuldigte hat diese am
11. Juni 2020 verwendet, um bei einem Bankautomaten in [...]
CHF 1'000.– zu beziehen. Am gleichen Tag versuchte er, weitere CHF 500.–
erhältlich zu machen (vgl. E. 2.7.1 oben).
Wie bereits das Strafgericht zu Recht festgehalten hat, kann
dem Beschuldigten nicht strafmildernd angerechnet werden, dass es bei der
zweiten Verwendung der Kreditkarte lediglich beim Versuch geblieben ist, hat
der Beschuldigte doch alles Notwendige zur Verwirklichung der Tat getan. Die
beiden Schuldsprüche unterscheiden sich vom Verschulden her daher nicht. Auch
wenn die Deliktsumme von CHF 1'000.– bzw. CHF 500.– im Einzelfall durchaus
ins Gewicht fallen kann, ist festzuhalten, dass sie im Vergleich zu anderen
Fällen betrügerischen Missbrauchs doch eher gering ausfällt. Es ist davon
auszugehen, dass die Kreditkarte dem Privatkläger von einem Damenbesuch
entwendet wurde. Die Hintergründe, wie es zur darauffolgenden Tatbegehung durch
den Beschuldigten gekommen ist – namentlich zu Frage auf welchem Weg und
weshalb der Beschuldigte in die Herrschaft der Karte und der PIN-Nummer
gekommen ist –, blieben im Dunkeln (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zum in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von der Anklage der
Hehlerei: angefochtenes Urteil S. 57). Auch wenn gewisse Anhaltspunkte
gegeben sind, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Frauen den Auftrag
gegeben hatte, die Kreditkarte zu entwenden. Zur kriminellen Energie, welche
der Beschuldigte an den Tag legte, kann folglich nichts Näheres ausgeführt und
daher auch nicht erschwerend berücksichtigt werden. Immerhin ist in subjektiver
Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in eigener
Bereicherungsabsicht handelte. Insgesamt ist das Verschulden als leicht
einzustufen. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe (vgl. Art. 147 Abs. 1 StGB) erscheint vorliegend isoliert
betrachtet eine Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe
verschuldensangemessen.
3.12 Gesamtstrafenbildung
Bei der
Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2; Ackermann, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend stehen
die Betäubungsmitteldelikte zueinander in einem engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang. Allerdings macht es verschuldensmässig einen erheblichen
Unterschied, ob eine Person den Handel «nur» mit einer Betäubungsmittelart betreibt
oder ob sie, wie vorliegend, breit gefächert verschiedene Substanzen veräussert.
Nichtsdestotrotz verringert sich der Gesamtschuldbetrag leicht. Sodann stehen
auch die weiteren Delikte der versuchten Widerhandlung gegen das
Heilmittelgesetz, falscher Anschuldigung, der Fälschung von Ausweisen sowie der
Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einem gewissen Grad im Zusammenhang mit
den vorliegend zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten. In einem engen Konnex
stehen schliesslich auch die mehrfache Hehlerei, der Diebstahl sowie der
mehrfache betrügerische Missbrauch zueinander.
Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund dieser Ausführungen die
Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt sechs
Monate für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (80 Tage im
Zusammenhang mit dem Amphetamin und jeweils 50 Tage im Zusammenhang mit dem
Cannabis und den übrigen Betäubungsmitteln), einen halben Monat für die versuchte
Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, jeweils einen halben Monat für die
beiden Verurteilungen wegen Hehlerei, einen halben Monat für den Diebstahl,
insgesamt drei Monate für die Vergehen nach Waffengesetz (20 Tage im
Zusammenhang mit der Schusswaffe, jeweils 15 Tage im Zusammenhang mit den
beiden Messern, 40 Tage für die übrigen Waffen und Gegenstände), vier Monate
für die Fälschung von Ausweisen, zwei Monate für die falsche Anschuldigung und
insgesamt einen Monat für den mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (jeweils 15 Tage). Somit resultiert
vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw.
Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
3.13 Täterkomponente
Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und wurde
am [...] in Basel geboren. Er ist zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern
aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit war er ein Jahr lang an der
Berufswahlschule. Die darauffolgende Lehre als Elektriker hat er nie
abgeschlossen. Derzeit plant er, nach dem Strafvollzug eine Kochlehre
anzufangen. Der Beschuldigte ist ledig und hat einen Sohn, der zusammen mit
seiner Mutter in Ungarn lebt. Gesundheitliche Probleme weist der Beschuldigte
keine auf (Akten S. 8 ff.; 13 f., 16 f., 20 f.; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 2 ff., Akten S. 2224 ff.). Diese persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. Auch das Wohlverhalten
im Strafvollzug kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., Rz. 392, mit Hinweisen).
Zu Recht straferhöhend wertete das Strafgericht den
strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten. Dem aktuellen Strafregisterauszug vom
11. April 2023 sind insgesamt vier Verurteilungen zu entnehmen (vgl. Akten
S. 2174 ff.), wobei das jüngste Urteil vom 7. Januar 2022 und damit
zeitlich nach dem angefochtenen Urteil datiert (vgl. dazu E. 3.1.3 oben
und nachfolgend E. 3.15). Besonders schwer ins Gewicht fallen dabei die
einschlägigen Vorstrafen. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 u.a. wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Vergehens nach
Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte
abermals u.a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Vergehens
nach Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
Probezeit vier Jahre, verurteilt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,
kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden
Delikte nicht nur während laufender Probezeit dieser beiden Vorstrafen beging,
sondern insbesondere teilweise auch während dem Vollzug des mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft unbedingt ausgesprochenen Teils der
Freiheitsstrafe, nachdem ihm die Vollzugsform des Electronic Monitoring gewährt
worden war. Aus den beigezogenen Migrationsakten des Beschuldigten wird
überdies ersichtlich, dass sich das Migrationsamt Basel-Stadt aufgrund der
Vorstrafen sowie seiner finanziellen Verhältnisse mit Schreiben vom
22. Mai 2020 an den Beschuldigten wandte und ihm u.a. die Empfehlung
aussprach, die schweizerische Gesetzgebung künftig zu respektieren und nicht
mehr straffällig zu werden, mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass seine
Niederlassungsbewilligung widerrufen und auf eine Aufenthaltsbewilligung
zurückgestuft oder er aus der Schweiz weggewiesen werden könnte, sollte er
erneut und erheblich straffällig werden (Migrationsakten Band 3 S. 19 f.).
Weder seine Vorstrafen, laufende Strafverfahren, der laufende Strafvollzug noch
diese migrationsrechtliche Verwarnung vermochten den Beschuldigten
offensichtlich von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das alles zeugt nicht nur
von erheblicher Unbelehrbar- und Uneinsichtigkeit, sondern auch von einer
Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtssystem. Die vorinstanzliche Erhöhung der
Strafe um sechs Monate erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres
gerechtfertigt.
Das Strafgericht berücksichtigte sodann den gelegentlichen
Drogenkonsum des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten strafmindernd. Wie
dargelegt kann beim Beschuldigten zwar nicht von einer eigentlichen
Suchterkrankung gesprochen werden. Es kann aber ebenso nicht von der Hand
gewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst Crystal Meth konsumierte und mit
seiner Delinquenz zumindest auch seinen gelegentlichen Drogenkonsum
finanzierte. Die vorinstanzliche Strafminderung kann demnach bestätigt werden,
und zwar obschon die Voraussetzungen für eine Verminderung der Schuldfähigkeit
im Sinne von Art. 19 StGB nicht erfüllt waren (Mathys,
a.a.O., N 178 und 266).
Weiter Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine
ersichtlich. Insbesondere von einem Geständnis oder Kooperation kann nicht die
Rede sein. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, kann auch das Teilgeständnis in
Bezug auf die an der [...]strasse beschlagnahmten Betäubungsmittel nicht zu
seinen Gunsten berücksichtigt werden, hat er doch zunächst sämtliche Vorwürfe hartnäckig
bestritten und in der Folge gar versucht, die Verantwortung einer unschuldigen
Person zuzuschieben.
Nach dem Gesagten resultiert somit eine schuldangemessene
Freiheitsstrafe von 46 Monaten.
3.14 Widerruf
der Vorstrafen
3.14.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit
von drei Jahren, sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12.
Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit
vier Jahre, verurteilt (Akten S. 2176 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden
Delikte beging der Beschuldigte somit allesamt in der Probezeit dieser beiden
Vorstrafen.
Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht
eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein
Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und
deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu
erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das
Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das
Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 46 StGB N 41 ff., mit
Hinweisen).
Es wurde bereits unter dem Titel Täterkomponente ausgeführt,
dass der Beschuldigte geradezu als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet
werden muss. Das Strafgericht hebt in diesem Zusammenhang zu Recht hervor, dass
der Beschuldigte nicht nur während laufender Probezeit unbeirrt und einschlägig
weiterdelinquierte, sondern die vorliegenden Straftaten gar während des
Vollzugs des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019
in Form von Electronic Monitoring beging. Ebenfalls unter dem Titel
Täterkomponente dargelegt wurde, dass sich der Beschuldigte mit der Begehung
der vorliegenden Deliktsserie ausserdem um die Verwarnung des Migrationsamts
und damit verbunden um die ihm vor Augen gehaltene Gefahr, bei weiterer
Delinquenz des Landes verwiesen zu werden, regelrecht foutierte. Es ist dem
Beschuldigten aus all diesen Gründen nicht nur eine getrübte, sondern vielmehr
eine geradezu schlechte Legalprognose zu stellen. Bei dieser Ausgangslage ist
auch nicht davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende
Freiheitsstrafe in irgendeiner Art eine Warnungswirkung entfalten könnte. Es
erscheint daher ohne weiteres notwendig, sowohl den bedingten Teil der
Vorstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
12. Dezember 2019 als auch die bedingt ausgesprochene Geldstrafe des
Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen.
3.14.2 Sind die widerrufene und die neue Strafe
gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in
sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Bei der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu
berücksichtigen, dass es dem Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft
erwachsene, bedingte oder teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und
dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung
vorzunehmen. Daher ist es zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art.
46 Abs. 1 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB
entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; BGer 6B_297/2009
vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht
demnach methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es
für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den
Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist
diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus
ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu
beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann
das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten
Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung
Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).
Das Strafgericht ist dieser Methodik gefolgt und hat die neu
auszusprechende Freiheitsstrafe um vier Monat für den zu widerrufenden, bedingten
Teil der Freiheitsstrafe des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
12. Dezember 2019 von sechs Monaten erhöht. Dem ist zu folgen und die
vorliegend schuldangemessene Freiheitsstrafe von 46 Monaten auf 50 Monate zu
erhöhen ist.
3.15 Zusatzstrafe
Schliesslich ist
die Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft
vom 7. Januar 2022 zu bilden. Da es sich sowohl bei der Grundstrafe als
auch der zu beurteilenden Delikte um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im
Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine
gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen
(BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Folglich erscheint es
gerechtfertigt, die vorliegende Gesamtstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe in
Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um zehn Monate zu erhöhen. Die
infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des Strafgerichts
Basel-Landschaft beträgt folglich zwei Monate, welche schliesslich von der
heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich eine Zusatzstrafe
von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe ergibt.
3.16 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit – nebst der
bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe des Urteils des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7.
Januar 2022 zu verurteilen. Die bereits ausgestandene Haft wird in Anwendung
von Art. 51 StGB angerechnet.
Ausserdem wird die gegen den Beschuldigten am 19. November
2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei
Tagessätzen für zwei Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar
erklärt.
4. Landesverweisung
und SIS-Eintrag
4.1 Der
Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden
Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a
ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a.
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG,
einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die
Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
4.2
4.2.1 Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.
3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche
Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung
der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4
und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz
«hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung
neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros
gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus
rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine
schwerwiegende Gefahr für die .fentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche
Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten»
(BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15.
September 2020 E. 3.4.10 mit weiteren Hinweisen; zuletzt bestätigt in BGer
6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.4 f.). Zur kriteriengeleiteten
Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der
Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom
25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die
finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu
berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de
Weck, a.a.O. Art. 66a StGB
N 21).
4.2.2 Zwar
ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019
vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In
diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung
wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der
Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für
Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22.
März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen,
sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien
vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen,
als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in
aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten
Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der
allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite
kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der
Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und
die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).
Allgemein ist
unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während
einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019
vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2,
2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen
Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein
Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen
Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der
Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
Besonders
hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche
Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die
im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration
im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und
damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die
grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen
Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2,
2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die
strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer
klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum
Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).
4.3 Der Beschuldigte ist in Basel geboren. Er lebt seit
seiner Geburt in Basel, spricht Schweizerdeutsch, Türkisch und Kurdisch. Seine
Eltern und sein jüngerer Bruder leben seinen Angaben zufolge ebenfalls in Basel.
Er hat ein Kind, welches zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn lebt (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 2 f., Akten S. 2224 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz
geborener Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der wirtschaftlichen und
sozialen Situation (dazu sogleich), mit der Vorinstanz ein schwerwiegender
Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine
Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung, so ist diese auch bei in der Schweiz geborenen Ausländern
und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 30. Oktober
2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr. 59006/18, M.M. c. SUISSE vom
8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1;
6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86 vom 1.
November 2022 E. 8).
4.4
4.4.1 Hinsichtlich
seiner persönlichen Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Beschuldigte eigenen Angaben zufolge über kein Verwandten- und Bekanntennetz in
der Türkei verfügt. Ausserdem habe er – so die Angaben des Beschuldigten – die
Türkei lediglich vier Mal besucht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3
und 10, Akten S. 1893 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5,
Akten S. 2227). Einen besonders grossen Bezug zur Türkei hat der
Beschuldigte folglich nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
durchwegs angegeben hat, Türkisch zu sprechen (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; ferner Akten S. 10, beigezogene
Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches
Hauptverfahren] S67). Ebenfalls ist dem Strafgericht zu folgen, dass sich aufgrund
der Haftkorrespondenz sowie der auf seinem Mobiltelefon gesicherten
Kurznachrichten schliessen lässt, dass der Beschuldigte die türkische Sprache
auch in schriftlicher Form beherrscht. Die Relativierung anlässlich der
Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5,
Akten S. 2227) ist daher als Schutzbehauptung anzusehen.
Wie das
Strafgericht sodann zutreffend erwog, pflegt der Beschuldigte zwar
offensichtlich zu seinen Eltern und seinem Bruder ein gutes Verhältnis (vgl.
zuletzt Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225), seine
Kernfamilie, also in casu sein minderjähriger Sohn (vgl. dazu BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen;
BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen),
lebt indes nicht in der Schweiz. Dieser befindet sich zusammen mit der
Kindsmutter in Ungarn. Die Kommunikation mit seinem Sohn dürfte daher bereits
bisher mehrheitlich über moderne Kommunikationsmittel erfolgt sein. Der
Beschuldigte gab zwar anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Ziel sei es,
seinen Sohn in die Schweiz zu holen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 3, Akten S. 2225). Bereits anlässlich der Einvernahme zur Person vom
2. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, dass sein 1 ½ Jahre alter
Sohn in Ungarn bei der Kindsmutter lebe (Akten S. 20). Anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom
7. Januar 2022 betreffend führte er ferner aus, dass die Kindsmutter lediglich
zwei bis drei Mal in der Schweiz gewesen sei. Der Beschuldigte sei oft in
Ungarn gewesen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten
erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Es erscheint daher evident, dass weder
sein Sohn noch die Kindsmutter einen grossen Bezug zur Schweiz haben. Sollte
der Beschuldigte seinen Sohn dereinst tatsächlich zu sich nehmen wollen, wäre
dies daher grundsätzlich genauso in der Türkei möglich. Die familiären
Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wiegen daher
nicht besonders schwer.
Auch von einer
beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann beim Beschuldigten nicht die
Rede sein. So absolvierte er zwar die obligatorische Schulzeit in Basel, eine
Lehre hat er jedoch nie abgeschlossen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3,
Akten S. 1893; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2224). Über
sein Bekenntnis, dass er «unbedingt eine Lehre machen» wolle, sind darüber
hinaus keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, dass sich seine berufliche
Situation nach dem Verbüssen der vorliegenden Freiheitsstrafe verbessern würde.
Bereits das Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte seinen
Wunsch, unbedingt eine Lehre zu absolvieren, sogleich wieder relativierte,
indem er angab, dass er nach der Haftentlassung bei der Firma seines Bruders
arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893
f.). In diesem Zusammenhang interessant erscheint auch, dass er anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, sein Bruder habe eine
Reinigungsfirma (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 1894),
anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch verlauten liess, er habe einen
Lebensmittelladen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten
S. 2226). Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass sich die von ihm
geäusserten Zukunftspläne als wenig überzeugend erweisen. Hierzu passt, dass
der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft
vom 7. Januar 2022 noch angab, eine Lehre als Kranführer machen zu wollen
(vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten
erstinstanzliches Hauptverfahren] S69), sich nunmehr jedoch offensichtlich eine
Lehre als Koch wünscht (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4,
Akten S. 2226). Dies mag zwar damit zusammenhängen, dass der Beschuldigte im
vorzeitigen Strafvollzug derzeit in der Küche arbeitet, allerdings erfolgte der
Arbeitswechsel erst im November 2022 (vgl. Akten S. 2181), weshalb sich in
dieser Hinsicht nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten herleiten lässt. In
jedem Fall erscheint es – entgegen dem Dafürhalten seines Verteidigers
(Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 2142) – aufgrund all dieser
Gründe nicht nachvollziehbar, weshalb die Chance auf eine erfolgreiche
berufliche Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz höher ausfallen
sollte, als in der Türkei, zumal er die Ausbildung ohnehin von Grund auf
beginnen muss. Kommt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Integration nicht
nur hinzu, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten Betreibungen in
Höhe von rund CHF 8'000.– und offene Verlustscheine in Höhe von
CHF 11'500.– ausweist (Stand 15. März 2021; Akten S. 39 f.), sondern auch,
dass der Beschuldigte gemäss Migrationsakten vom März 2013 mit Unterbrüchen bis
im Jahr seiner Inhaftierung 2020 insgesamt rund CHF 75'000.– an
Sozialhilfegelder bezogen hat (Migrationsakten Band 3, S. 10). Insgesamt
ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung
offensichtlich nicht bemüht war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer
geregelten, längerfristigen Arbeit nachzugehen. Eine Landesverweisung würde
folglich weder zur Zerstörung noch zu einer wirklichen Erschwerung des
beruflichen Fortkommens des Beschuldigten führen.
Gegen eine
gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann, dass der
Beschuldigte bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. In
dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte betreffend Täterkomponente
verwiesen werden (E. 3.13 oben).
4.4.2 Der
Beschuldigte wird vorliegend zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was
keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Wie bereits das Strafgericht zu
Recht erwog, überwiegt zudem bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das
öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Gemäss konstanter
Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in
der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen
Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der
Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa
Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und
71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37;
vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei
Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der
Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit – wie erwähnt (siehe E. 4.2.1 oben) – stets rigoros
gezeigt. Der Beschuldigte wendet zwar ein, dass er die Drogen lediglich an
bereits süchtige Personen verkauft und selbst davon konsumiert habe, weshalb
die Schwere der Tatbegehung nicht besonders gross sei (Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 2215). Dem kann jedoch nicht gefolgt
werden. Was zunächst den Eigenkonsum anbelangt, wurde bereits eingehend dargelegt,
dass dieser eher beiläufig war und nicht von einer Suchterkrankung die Rede
sein kann (vgl. dazu namentlich E. 2.5.3.3 oben). Ebenfalls erachtet es
das Gericht, wie ausgeführt (vgl. E. 2.5.6 oben), als erstellt, dass der
Beschuldigte nicht nur Endkonsumenten, sondern auch Zwischenhändler belieferte.
Ohnehin ist festzuhalten, dass die Qualifikation der grossen
Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG u.a. gerade
auch aufgrund des Abhängigkeitspotentials der gehandelten Betäubungsmittel beurteilt
wird (Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 19 N 176 ff., mit Hinweisen).
Ferner ist zu
berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten mehrere
einschlägige Vorstrafen aufweist, insbesondere auch im Betäubungsmittelhandel
(vgl. zum Ganzen bereits die Täterkomponente: E. 3.13 oben). Wie ebenfalls bereits
dargelegt (E. 3.14 oben), ist dem Beschuldigten eine schlechte
Legalprognose zu attestieren. Er ist mehrfach vorbestraft und weder seine
Vorstrafen noch hängige Strafverfahren noch die migrationsrechtliche Verwarnung
haben den Beschuldigten davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Nicht einmal
der laufende Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring hat den
Beschuldigten zurückschrecken lassen, die vorliegend zu beurteilenden Delikte
zu begehen. Folglich ist auch von der nunmehr unbedingt auszusprechenden
Freiheitsstrafe von vier Jahren keine abschreckende Wirkung zu erwarten. Daran
ändert auch der grundsätzlich positive Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 nichts. Der Beschuldigte
scheint seine Delinquenz auch durchgehend auf seinen Drogenkonsum abzuschieben.
So beteuerte er sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem
Appellationsgericht seinen Lebenswandel damit, dass er im vorzeitigen Strafvollzug
«clean» geworden sei und sich bei ihm daher viel geändert habe
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 und S. 10, Akten S. 1894 und 1900;
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 2226 f.). Auch
anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 betreffend führte er auf die Frage,
weshalb er glaube, dass es heute klappen könne, aus: «Viel Scheisse gemacht,
viele Drogen konsumiert; täglich gekifft. Schlechtes Umfeld. Bin seit 1 ½ Jahre
in Haft und seither clean. Das hat mich verändert. Weiss jetzt, was ich kann.
Früher hatte ich morgens Probleme zum Aufstehen. Hatte keine Motivation, zu
arbeiten. Hat sich alles geändert» (beigezogene Akten des Strafgerichts
Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Dass im
vorzeitigen Strafvollzug nun von drei Drogenkontrollen bei zweien ein positiver
Befund auf THC herausgekommen ist (vgl. Akten S. 2181), lassen seine Beteuerungen
daher wenig überzeugend erscheinen. Ohnehin wurde bereits mehrfach ausgeführt,
dass die von ihm behauptete schwere Suchterkrankung als nicht glaubhafte
Schutzbehauptung zu erachten ist. Vielmehr ist mit dem Strafgericht
festzustellen, dass beim Beschuldigten eine deutliche Steigerung seiner
kriminellen Energie festzustellen ist. Aufgrund all dieser Umstände ist die
Sorge, dass der Beschuldigte auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen wird, offenkundig.
Insgesamt ist
das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund all dieser Gründe als hoch zu
bewerten.
4.4.3 Nach
dem Gesagten ist festzuhalten, dass die hohen öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in
der Schweiz überwiegen. Es handelt sich vorliegend zwar (gerade noch) um einen
Härtefall. Allerdings wurde auch dargelegt, dass hinsichtlich der beruflichen,
wirtschaftlichen und sozialen Integration grosse Abstriche beim Beschuldigten
zu machen sind. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, sind die
diesbezüglichen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz daher
auch kaum grösser einzuschätzen als in der Türkei – gegebenenfalls stehen die
Chancen aufgrund eines Neustarts in der Türkei gar höher. Es ist klar, dass es dem
Beschuldigten trotz allem schwerfallen dürfte, sich in der Türkei eine neue
Existenz aufzubauen. Immerhin ist der Beschuldigte aber noch jungen Alters, in
guter gesundheitlicher Verfassung und er spricht die Landessprache. Dass sich der
Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgrund der Landesverweisung
erheblich erschwert und diese daher für den Beschuldigten eine gewisse Härte
bedeutet, ist nachvollziehbar, dies hat der Beschuldigte jedoch hinzunehmen.
Wie ausgeführt hat der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn in Ungarn bisher
zu grossen Teilen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt. Weshalb dies nicht
auch mit seiner Familie in der Schweiz zumutbar sein soll, ist nicht
nachvollziehbar. Ausserdem ist die Landesverweisung zeitlich beschränkt und
steht es seinen Familienangehörigen in der Schweiz offen, den Beschuldigten
während diese Zeit in der Türkei zu besuchen. Die Eingliederung in seinem
Heimatland erscheint aufgrund all dieser Gründe zumutbar und der Beschuldigte
ist folglich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu
verweisen.
4.4.4 Die
Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im
Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311
E. 3.5.1; Schlegel, in:
Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.
Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des
Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).
Die
Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anschlussberufungsbegründung zunächst
eine Landesverweisung von zehn Jahren, reduzierte ihren Antrag im
zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch auf neun Jahre.
Zunächst ist zu erwähnen,
dass das Strafgericht die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahre und
nicht, wie in der schriftlichen Begründung versehentlich festgehalten, für fünf
Jahre ausgesprochen hat. Dies geht nicht nur dem Urteilsdispositiv hervor,
sondern auch der Audioaufzeichnung der mündlichen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung
(vgl. Laufzeit 03:03–03:06 und 46:30–46:50).
Sodann ist zwar
mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner
vorliegend zu beurteilenden Delinquenz und die dadurch begangenen
Rechtsgutverletzungen sowie seines strafrechtlichen Leumunds ein grosses
Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung darstellt. Die Dauer der
Landesverweisung muss jedoch auch immer verhältnismässig sein. Dabei ist
namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte
Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom
10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). In
Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint aufgrund der
Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist
sowie seine nähere Familie allesamt in der Schweiz lebt, eine Dauer zwar nicht
ganz am untersten, jedoch im unteren Bereich der gesetzlichen Dauer von fünf
bis 15 Jahren angemessen. Wie bereits vom Strafgericht ist die Dauer der
Landesverweisung daher auf sieben Jahre festzusetzen.
4.5
4.5.1 Die
Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der
Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung
der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist
(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl.
dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom
25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April
2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar
2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art.
66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes
ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der
betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen
Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt
wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine
tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil
6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff.
2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus,
sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in
ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von
blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern
in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten
Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich
dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der
nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine
Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen
und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den
betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt
werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden
(BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung
und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten
nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale
Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung
indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen
erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im
Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich
vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).
Den übrigen
Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall
aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c
Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten
wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche
ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen
BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).
4.5.2 Durch
die Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von
einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die
konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der
Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig
gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel u.a. mit Crystal Meth und
damit einer der gefährlicheren Betäubungsmittelarten. Seine
Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Wie
mehrfach ausgeführt, ist dem Beschuldigten aufgrund seiner strafrechtlichen
Vorgeschichte gerade auch in Bezug auf den Drogenhandel eine schlechte
Legalprognose zu attestieren. Vom Beschuldigten geht aufgrund all dieser
Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der
Beschuldigte hat zwar einen minderjährigen Sohn, der in Ungarn und damit in
einem Schengen-Staat lebt. Wie bereits dargelegt (E. 4.4.1 oben) ist jedoch davon
auszugehen, dass der Kontakt auch bisher bereits vornehmlich mittels
elektronischer Hilfsmittel erfolgte und machte der Beschuldigte nie geltend, er
wolle seinen Wohnsitz nach der vollzogenen Freiheitsstrafe nach Ungarn
verlegen. Vielmehr äusserte der Beschuldigte den Wunsch, seinen Sohn zu sich zu
holen, was auch mit einer Eintragung im SIS ohne weiteres möglich wäre. Im
Übrigen hat bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem
Beschuldigten ausserdem offensteht, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens
Ungarn um eine Aufenthaltsgenehmigung trotz SIS-Eintrags zu ersuchen. Insgesamt
spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der
Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS
einzutragen.
5. Kostenentscheid
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Es erfolgen im
vorliegenden Verfahren zwar teilweise einzelne Freisprüche, jedoch können der
beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn
die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang
stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes
notwendig waren (Domeisen, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist
vorliegend mehrheitlich der Fall, weshalb der Beschuldigte für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 26'351.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 12'000.– trägt.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Beschuldigte
dringt mit seiner Berufung zwar teilweise durch, in ganz überwiegendem Mass
unterliegt er jedoch bzw. bewirkt der Beschuldigte lediglich eine marginale
Änderung des angefochtenen Urteils. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit
ihrer Anschlussberufung. Da diese umfangmässig deutlich geringer ausfiel als
die Berufung des Beschuldigten, rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 90 %
der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf
CHF 2'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 1'800.–
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen)
überbunden werden. Hinzukommt die Entschädigung des im Berufungsverfahren
befragten Zeugen (Zeugenpauschale von CHF 30.–; Art. 167 und 422 StPO; § 7
Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N 17).
5.3 Der
amtliche Verteidiger macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen
Zeitaufwand von 30.9 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend,
was angesichts der Tatsache, dass er im Rechtsmittelverfahren neu mandatiert
wurde, nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen zweieinhalb Stunden Aufwand zu CHF
200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen und
Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für
den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem
Beschuldigten eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,
umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung
im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 22. Oktober
2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Vergehens gegen das
Waffengesetz, Hehlerei gemäss Anklageziffer 1.2, Fälschung von Ausweisen sowie versuchter
Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz,
gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 147 Abs. 1 teilweise i.V.m. 22 Abs. 1,
160 Ziff. 1, 252 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1
lit. a i.V.m. 7 Abs. 1 des Waffengesetzes i.V.m. Art. 12
Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung, Art. 86 Abs. 1
lit. a des Heilmittelgesetzes (alte Fassung vom 1. Januar 2020)
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Verurteilungen wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfacher
Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu
einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. 11
Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. 26 Abs. 1 und 34
Abs. 1 lit. i i.V.m. 7a Abs. 1 und 11 Abs. 3 des
Waffengesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches;
-
Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. a der Anklageschrift vom
20. Mai 2021 (betreffend Verkauf von Crystal Meth), Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. d und e der Anklageschrift
vom 20. Mai 2021 (betreffend Besitz von Marihuana) sowie Hehlerei gemäss
Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021;
-
Verurteilung zur Bezahlung von CHF 1'000.–
Schadenersatz an B____;
-
Einziehung und Vernichtung der beim Archiv BMD
beschlagnahmten Betäubungsmittel inkl. Hilfsgegenstände (SW 2020 6 553: Pos. 1
und 2; SW 2020 7 20: Pos. 1, 2, und 3; SW 2020 8 2546: Pos. 1; SW 2020 10 8:
Pos. 2001 - 2006 sowie Pos. 1801, 1808, 1809 und 1812) und der folgenden
beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis 153128: Pos. 3001; Verzeichnis 152917:
Pos. 1817.3, 1817.5 - 1817.15, 1817.17), in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Einziehung und die Zurverfügungstellung der beschlagnahmten Waffen an
das Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt, in Anwendung von Art. 31
Abs. 3 des Waffengesetzes;
-
Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beigebrachten Mobiltelefone
und iPad (Verzeichnis 152716: Pos. 1802 - 1806) sowie der beigebrachten
Reisepässe (Verzeichnis 152493: Pos. 1813 und 1814) zu Handen des Rechts;
-
Die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 3:
CHF 530.–; Pos. 4: CHF 50.– sowie Pos. 1817.1:
CHF 2'050.– und EUR 950.–), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches;
-
Die Aufhebung der Beschlagnahme und das Aufnehmen zu den Akten des
USB-Sticks (Pos. 5);
-
Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an den Beurteilten der
beigebrachten Gegenstände aus dem Verzeichnis 152716 (Pos. 1810, 1811, 1815.12)
sowie aus dem Verzeichnis 152917 (Pos. 1817.18, 1817.19);
-
Die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten
Armbanduhren [...] aus dem Verzeichnis 152917 (Pos. 1817.4 und 1817.16) an
C____;
-
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner
Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben
den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift
vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung schuldig
erklärt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b,
c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 sowie
303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen (mehrfacher) Hehlerei gemäss Ziffer 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wird
A____ freigesprochen.
Von der Anklage wegen (mehrfachen)
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c der
Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Verkauf einer unbekannten
Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth
sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und
gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021
(betreffend Verkauf von Kokain) wird A____ freigesprochen.
Von der Anklage wegen mehrfachen
versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen
am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom
9. Juli 2021 wird A____ freigesprochen.
Von der Anklage wegen Diebstahls und
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der
ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird A____ freigesprochen.
Die gegen A____ am 12. Dezember 2019
vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober
Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten von insgesamt 12
Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wird in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar
erklärt.
A____ wird –
neben der Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter Einbezug der
vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4
Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 (1
Tag) und der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit
dem 1. Oktober 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts
Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022,
in Anwendung von Art. 40, 41
Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 19. November 2019
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich
2 Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung
von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird
gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30
und die Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'680.– und ein Auslagenersatz (inkl.
Reisekosten) von CHF 367.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 542.65, somit total CHF 7'590.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 90 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Privatkläger (c/o [...])
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Bundesamt für Polizei (fedpol)
-
Strafgericht Basel-Landschaft
-
Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).