Lexipedia

Entscheid

SB.2022.3

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl, mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Hehlerei, Fälschung von Ausweisen etc.

10. Mai 2023Deutsch126 min

Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.3

URTEIL

vom 10.

Mai 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Anschlussberufungsbeklagter

c/o JVA Bostadel, 6313 Menzingen

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatkläger

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 22. Oktober 2021

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen),

mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Diebstahl,

mehrfache Hehlerei, falsche Anschuldigung, mehrfacher, teilweise versuchter

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 22. Oktober 2021 wurde A____ (nachfolgend:

Beschuldigter) des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen), des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten,

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen

Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Übertretung des

Waffengesetzes, der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie

der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Von der Anklage des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz in Bezug auf Ziff. 4.1 lit. a,

lit. c (betreffend einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp.

Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen

einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch), lit. d und lit. e

(betreffend Besitz von Marihuana) sowie lit. h (betreffend Verkauf von

Kokain) der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wurde er hingegen

freigesprochen. Ebenso freigesprochen wurde er in Bezug auf Ziffer 1 der ergänzenden

Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von der Anklage der Hehlerei sowie des

mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

sowie in Bezug auf Ziffer 2 ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 von

der Anklage des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage. Die gegen den Beschuldigten am 12. Dezember 2019

vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober

Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten (von insgesamt 12 Monaten)

bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde in Anwendung von Art. 46 Abs.

1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt und der Beschuldigte wurde unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu 4 ¼ Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020

und der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

1. Oktober 2020, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung acht Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er wurde zudem zur Bezahlung

von Schadenersatz von CHF 1000.– an B____ (nachfolgend: Privatkläger)

verurteilt und für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete

Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem wurde

die gegen den Beschuldigten am 19. November 2019 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei

Erwägungen

Tagessätze für zwei Tage Polizeigewahrsam, in Anwendung von Art. 46

Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich befand

das Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte,

überband dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine

Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil

meldete der Beschuldigte, zunächst amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 25. Oktober

2021.

Berufung an. Am 29. Oktober 2021 teilte Advokat [...] dem

Strafgericht mit, dass der den Beschuldigten nicht mehr vertritt, und ersuchte

am 4. November 2021 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung, was ihm

mit Verfügung vom 5. November 2021 gewährt wurde. Am 1. November 2021

meldete der Beschuldigte, nunmehr verteidigt durch Advokat [...], erneut

Berufung an, erklärte diese am 14. Januar 2022 und reichte am 20. Juli

2022.

die Berufungsbegründung ein. Mit seiner Berufungserklärung beantragt der

Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil bezüglich des Schuldspruchs und

der Verurteilung des Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und es sei

der Beschuldigte von der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen.

Von einer Landesverweisung sei abzusehen und die Zivilforderungen seien

abzuweisen. Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

18.

Januar 2022 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren bewilligt. Mit seiner Berufungsbegründung schränkte er seine

Berufung dahingehend ein, dass er wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hehlerei, Fälschung von Ausweisen,

mehrfachen Vergehens und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes,

versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

zu sprechen sei. Freizusprechen sei er hingegen von der Anklage wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls

und falscher Anschuldigung. Der Beschuldigte sei unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten (als

Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022

sowie unter Einrechnung der ausgestandenen Haft) zu verurteilen. Ausserdem sei

die ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft

beantragt mit Berufungsantwort vom 27. September 2022 die Abweisung der

Berufung.

Die

Staatsanwaltschaft hat am 4. Februar 2022 Anschlussberufung erklärt und

diese am 6. April 2022 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte

in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nebst den bereits erfolgten

Schuldsprüchen auch bezüglich sämtlicher geschilderter Tatvorwürfe in Ziffer

4.1

lit. c, h und e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie in Ziffer 1

und 2 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 schuldig zu

sprechen. Ausserdem seien die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe

sowie die Dauer der vorinstanzlich ausgesprochenen Landesverweisung angemessen

zu erhöhen. Mit ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 6. April 2022

schränkte sie ihre Anträge dahingehend ein, dass der vorinstanzliche Freispruch

in Bezug auf Ziffer 4.1 lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021

Dispositiv

nicht mehr angefochten wird. Demnach sei der Beschuldigte des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen

versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der

mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung,

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung

gegen das Waffengesetz sowie des versuchten Vergehens nach Heilmittelgesetz

schuldig zu erklären und unter Widerruf des im Urteils vom 12. Dezember

2019 bedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sowie zu einer Busse von gesamthaft CHF 600.–

zu verurteilen. Ferner sei die Vorstrafe vom 19. November 2019 zu

widerrufen und als vollziehbar zu erklären und der Beschuldigte überdies zu

einer Busse von CHF 600.– zu verurteilen. Die Landesverweisung sei auf 10 Jahre

zu erhöhen und im Schengener Informationssystem einzutragen. Mit Replik vom

28. November 2022 hält der Beschuldigte an seiner Berufung fest und

beantragt die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft.

Im

Instruktionsverfahren ging am 19. Mai 2022 ein Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 über den Beschuldigten sowie am

22. Juni 2022 der Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft betreffend die gegen das Urteil vom 7. Januar 2022

erhobene Berufung ein. Ausserdem wurde in diesem Zusammenhang eine Eingabe des

Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft vom 1. Juli 2022 zu den

Akten genommen. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Januar 2023

wurden die Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen und C____ als

Auskunftsperson/Zeuge zur Berufungsverhandlung vorgeladen und beim Strafgericht

Basel-Landschaft die Akten des Strafverfahrens [...] betreffend Urteil vom

7. Januar 2022 (inkl. die Verfahrensakten den Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 betreffend) beigezogen.

Ausserdem wurde bei der Effektenverwaltung der USB-Stick mit den Videoaufnahmen

der Überwachungskamera vom [...]-Shop [...] (Verzeichnis 151727, Pos. 5 1)

eingeholt. Die beigezogenen Akten wurden den Parteien mit Verfügung vom 31.

Januar 2023 zur Kenntnis gebracht. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom

24. April 2023 wurden die Parteien informiert, dass die Migrationsakten

des Beschuldigten eingeholt wurden und den Parteien Akteneinsicht gewährt wird.

Schliesslich wurde im Instruktionsverfahren ein aktueller Strafregisterauszug

des Beschuldigten vom 11. April 2023 sowie ein Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 eingeholt.

Mit Verfügung

vom 12. Januar 2023 bzw. Vorladung vom 1. Februar 2023 bzw. in Bezug

auf C____ mit erneuter Vorladung vom 27. Februar 2023 wurden die Parteien,

C____ sowie fakultativ der Privatkläger zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 10. Mai 2023 wurden die gutgeheissenen

Beweisanträge vorfrageweise nicht mehr aufgegriffen, weshalb nicht mehr näher

auf diese einzugehen ist. Sodann wurde der Beschuldigte zur Person und zur

Sache sowie C____ als Zeuge befragt. Im Anschluss gelangten der Verteidiger des

Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Der Beschuldigte hält an

seinen Anträgen der Berufungsbegründung fest. Auch die Staatsanwaltschaft hält

im Wesentlichen ihren Anträgen fest, beantragt jedoch neu eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom

12. Dezember 2019 sowie 7. Januar 2022, sowie eine Landesverweisung von 9

Jahren. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt

das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die

Staatsanwaltschaft nach Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf beide Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG

154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt

werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs.

3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

Vorliegend angefochten

sind die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Hehlerei gemäss Ziffer 1.1, 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai

2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung. Ebenso angefochten sind

die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c (betreffend Verkauf einer

unbekannten Menge Marihuana und Haschisch bzw. Bezug einer unbekannten Menge

Crystal Meth sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und

Haschisch) und lit. h (betreffend Verkauf von Kokain) der Anklageschrift

vom 20. Mai 2021, wegen mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage (begangen am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1

der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 sowie wegen Diebstahls und

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der

ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021. Über die übrigen Schuld- und

Freisprüche sowie – da vom Beschuldigten ebenfalls nicht angefochten – die

Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– für die in Rechtskraft

erwachsenen Übertretungen ist folglich nicht zu befinden. Für die einzelnen

Schuld- und Freisprüche wird auf das Dispositiv verwiesen. Ebenso unangefochten geblieben sind

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2, Akten S. 2224). Für deren

Auflistung wird ebenfalls auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist

mangels Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr zu überprüfen.

2. Angefochtene Schuld- und Freisprüche

2.1 Hehlerei E-Scooter (AS Ziff. 1.1)

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

in der Anklageschrift vor, dass er zu einem nicht näher bekannt gewordenen

Zeitpunkt von Mitte Juni 2020 bis Anfang Juli 2021 einen in der Nacht vom

25. Mai 2020 auf den 26. Mai 2020 gestohlenen E-Scooter im Wert von

CHF 2'799.– von einer Drittperson für CHF 250.– erworben habe (vgl.

dazu angefochtenes Urteil S. 4). Das Strafgericht erachtet den Sachverhalt

gemäss Anklage im Grundsatz erstellt (angefochtenes Urteil S. 37).

2.1.2 Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine

Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine

strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken

lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.

2.1.3 Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog,

ist der objektive Tatbestand der Hehlerei vorliegend ohne weiteres erfüllt. Der

Beschuldigte macht zwar geltend, dass eine blosse Anzeige ein Delikt nicht

nachweise und es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Diebstahls

gekommen sei. Der Diebstahl des E-Scooters werde daher bestritten

(Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138).

Damit ist ihm jedoch kein Erfolg beschieden. Ein strikter

Nachweis der Vortat ist nicht erforderlich. Es genügt die Gewissheit, dass die

Sache aus einem Vermögensdelikt stammt. Hehlerei ist selbst dann denkbar, wenn

der Vortäter nicht bekannt ist, sich aber beweisen lässt, dass der aktuelle

Besitzer einer Sache diese bspw. von einem unbekannten Dieb erworben hat (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, 2019, Art. 160 StGB N 21, mit weiteren Hinweisen).

Der Geschädigte [...] erstattete in Bezug auf den abhanden

gekommenen E-Scooter am 26. Mai 2020 eine elektronische Strafanzeige unter

Angabe der Marke und der Rahmennummer (Akten S. 609). Der Geschädigte

requirierte in der Folge am 13. Juli 2020 die Polizei und gab an, dass er

den Scooter beim Beschuldigten vorgefunden habe (Akten S. 610 ff.), was

vom Beschuldigten bestätigt wurde (Akten S. 632). Dem Fahrfundrapport der

Polizei vom 13. Juli 2020 wird denn auch ersichtlich, dass die

Rahmennummer des vorgefundenen Fahrzeugs tatsächlich mit jener des vom

Geschädigten als gestohlen gemeldeten Scooters übereinstimmte (Akten S. 615).

Ob nun die vom Beschuldigten genannte Person für den Diebstahl strafrechtlich

belangt wird oder etwa eine andere Person (vgl. die Diebstahlanzeige gegen [...]:

Akten S. 637 f.), ist nach dem Gesagten nicht von Belang. Aufgrund der

dargestellten Umstände ist jedenfalls zweifelsfrei belegt, dass der fragliche

E-Scooter aus einem Vermögensdelikt stammt.

2.1.4 Der Beschuldigte macht mit seiner Berufung sodann

geltend, er habe von der Vortat keine Kenntnis gehabt; mithin bestreitet er den

subjektiven Tatbestand.

Bereits das Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand

auseinanderzusetzen. Es verwies dabei zunächst völlig zu Recht auf den

vereinbarten Kaufpreis von CHF 250.–. Gemäss den Unterlagen des

Kreditunternehmens, über welches der Geschädigte [...] den E-Scooter gekauft

hatte, betrug dessen Neuwert rund CHF 2'800.– (Akten S. 624). Es mag zwar,

wie vom Beschuldigten geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 4, Akten

S. 2138; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 1, Akten

S. 2210), zutreffen, dass der Scooter nicht neuwertig war. Allerdings war

er offenkundig funktionsfähig und wurde erst im Jahr 2018 gekauft (Akten

S. 624), womit der vom Beschuldigten nur rund zwei Jahre später bezahlte

Kaufpreis von CHF 250.– weit unter dem Marktwert liegt. Der Verteidiger des Beschuldigten

wendet zwar weiter ein, dass er die Marktpreise von gebrauchten E-Scootern

nicht kenne (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138), jedoch ist

diesbezüglich auf die Depositionen des Beschuldigten selbst zu verweisen. So

gab er gegenüber der Polizei an, er habe den E-Scooter «sofort gekauft», da er

wisse, dass solche Fahrzeuge «CHF 2'000.– und mehr» kosten würden (Akten

S. 612), und bestätigte anlässlich der Einvernahme vom 29. Oktober

2020, dass es sich um einen «Schnäppchenpreis» gehandelt habe (Akten S. 632).

Anlässlich derselben Einvernahme gab er zudem an, dass entsprechende Scooter

neuwertig zwischen CHF 1'500.– und 1'900.– kosten würden (Akten S. 634). Der

geringe Kaufpreis ist folglich ein gewichtiger Anhaltspunkt, dass es sich beim

Scooter um einen gestohlenen Gegenstand handelte und dass der Beschuldigte dies

zumindest annehmen musste. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte

bereits in der Vergangenheit einen E-Scooter für einen vergleichbaren Preis

gekauft haben will (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6, Akten

S. 2228), zumal es sich hierbei zum einen lediglich um eine nicht

verifizierbare Behauptung handelt und zum anderen – sollte sie zutreffen – die

Umstände um den Verkauf nicht bekannt sind. Entgegen dem Dafürhalten des

Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4, Akten S. 2138) kann er auch nichts

daraus ableiten, dass er kein Ladekabel für den Scooter erhalten hatte.

Vielmehr stellt dies einen von mehreren weiteren Punkten dar, welche die Begleitumstände

rund um den Kauf äusserst dubios erscheinen lassen. So wurde der Scooter dem

Beschuldigten von einer ihm bekannten Person, die er «von der Gasse» kenne und

von der er wisse, dass sie «öfters im Claramattpark von der Polizei

kontrolliert werde», in der Nähe der Claramatte rein zufällig, mitten auf der

Strasse und ohne dazugehöriges Ladekabel verkauft, offenbar, weil diese Person

dringend Geld benötigt hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 6, Akten S. 2228; Akten S. 632 f.). Der Beschuldigte konnte

bei dieser Ausgangslage und angesichts des selbst von ihm erkannten äusserst

günstigen Preises schlicht nicht davon ausgehen, dass der Scooter aus einer

legalen Quelle stammt. Aufgrund all dieser Umstände kann mit dem Strafgericht

kein anderer Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte zumindest annehmen

musste, dass der von ihm erworbene E-Scooter aus einer strafbaren Handlung

gegen das Vermögen einer anderen Person erlangt worden war. Dies reicht ohne

weiteres für die Bejahung des subjektiven Tatbestands (vgl. dazu Weissenberger, a.a.O., Art. 160 StGB N

67 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Schuldspruch wegen Hehlerei gemäss Art.

160 Ziff. 1 StGB ist demnach zu bestätigen.

2.2 Hehlerei iPad (AS Ziff. 1.3)

2.2.1 Unter diesem Anklagepunkt wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt kurz vor

dem 12. September 2020 ein iPad zum Preis von CHF 120.– erworben zu

haben, obschon er aufgrund dessen Zustands und des verlangten tiefen Preises gewusst

habe bzw. zumindest hätte davon ausgehen müssen, dass dieses aus einer Straftat

gegen das Vermögen gestammt habe. Das iPad habe dem Bekannten des

Beschuldigten, C____, gehört (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 4 f.).

2.2.2 Grundsätzlich unbestritten und aufgrund des

WhatsApp-Chat-Verlaufs zwischen dem Beschuldigten und C____ erstellt ist, dass

letzterem ein iPad von einer oder mehreren weiblichen Personen, welche bei ihm

zu Besuch waren, entwendet und in der Folge an den Beschuldigten für CHF 120.–

veräussert wurde (Akten S. 1029 ff.). Der objektive Tatbestand der

Hehlerei ist damit erfüllt.

2.2.3 Der Beschuldigte bestreitet jedoch, gewusst zu

haben, dass das iPad aus einer strafbaren Handlung gestammt habe.

Wie erwähnt, ist erstellt, dass das fragliche iPad C____

entwendet und dem Beschuldigten im Anschluss für CHF 120.– veräussert wurde.

Zwar bestehen aufgrund der WhatsApp-Nachrichten gewisse Anhaltspunkte, dass der

Beschuldigte gewusst haben könnte, dass er den beiden Frauen gestohlenes Gut abgekauft

hatte. So teilte der Beschuldigte C____ mit, dass die Frauen «schon wieder»

etwas von ihm gestohlen hätten, und warf er ihm vor, selber schuld zu sein, da

er den beiden Frauen Einlass in seine Wohnung gegeben habe (Akten S. 1029),

was dafürspricht, dass dem Beschuldigten grundsätzlich bekannt war, dass diese

Delikte gegen das Vermögen begehen. Ein sicheres Wissen des Beschuldigten im

Zeitpunkt des Kaufs, dass es sich beim iPad um Deliktsgut gehandelt hatte, ist

dadurch jedoch freilich nicht belegt. Was im Anschluss an die WhatsApp-Konversation

mit dem iPad geschah, ist nicht bekannt. C____ gab anlässlich der

Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er das iPad nie zurückerhalten habe

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234; vgl.

auch Akten S. 1031). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des

Beschuldigten wurde zwar u.a. ein iPad beschlagnahmt (vgl. dazu Akten

S. 477 ff.), dieses stammt allerdings aus einem anderen Einbruch, welcher

dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Anklageziffer 1.2 zugrunde

liegt (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 38 f.). Es ist folglich auch nicht

bekannt, um was für ein iPad es sich gehandelt hat und in welchem Zustand sich

dieses befand. C____ führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es habe

sich um ein iPad Mini gehandelt, welches er im Jahr 2014 oder 2015 über ein Abo

bezogen habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 2234).

Angesichts der Tatsache, dass das fragliche iPad Mini im Zeitpunkt, als es C____

abhandengekommen war, bereits fünf bis sechs Jahre alt war und weder über den

Zustand noch dessen Ausführung etwas bekannt ist, erscheint der vom

Beschuldigten bezahlte Preis von CHF 120.– keineswegs unrealistisch. Die in der

Anklage vertretene Auffassung, dass der Beschuldigte aufgrund des Zustands und

des verlangten tiefen Preises davon habe ausgehen müssen, dass das iPad aus

einer Straftat gegen das Vermögen gestammt habe, kann jedenfalls nicht gestützt

werden. Der Sachverhalt erscheint aus diesen Gründen nicht genügend erstellt.

2.2.4 Letztlich erscheint es jedoch zweitrangig, ob

dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht eine Hehlerei vorgeworfen werden

kann. Angesichts der Preise für neuwertige iPad Minis sowie der Angaben von C____

ist nämlich im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass das

gestohlene iPad einen Wert von CHF 300.– oder weniger hatte, weshalb es

sich beim Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB um ein

Antragsdelikt handelt (vgl. dazu Weissenberger,

a.a.O., Art. 172ter StGB N 29). Den Akten ist kein Strafantrag

zu entnehmen und C____ bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung, keinen

solchen gestellt zu haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 11, Akten S. 2233). Mangels Strafantrag hinsichtlich des Diebstahls

kann folglich auch keine Verurteilung wegen Hehlerei erfolgen (vgl.

Art. 160 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Es erfolgt daher in diesem

Anklagepunkt ein Freispruch vom Vorwurf der Hehlerei.

2.3 Hehlerei

von Uhren und Schmuck (AS Ziff. 1.4)

2.3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

vor, spätestens kurz vor dem 1. Oktober 2020 von einer nicht näher bekannt

gewordenen Person zu nicht bekannt gewordenen, jedoch sehr günstigen Preisen

zwei Damenarmbanduhren der Marke [...] sowie einen Ehering abgekauft zu haben,

obschon er gewusst habe, dass sämtliche Gegenstände aus strafbaren Handlungen

gegen das Vermögen gestammt hätten (angefochtenes Urteil S. 5). Das

Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte das Deliktsgut von

einer Prostituierten zu einem sehr günstigen Preis erworben habe, womit der

Nachweis einer strafbaren Vortat erbracht und der objektive Tatbestand erfüllt

sei. Auch subjektiv habe sich dem Beschuldigten unter den gegebenen Umständen

der Schluss aufdrängen müssen, dass es sich bei den Gegenständen um Diebesgut

handle. Entsprechend sprach das Strafgericht den Beschuldigten wegen Hehlerei schuldig

(angefochtenes Urteil S. 39 f.).

2.3.2 C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November

2020 im Zusammenhang mit dem ihm entwendeten iPad (vgl. dazu E. 2.2 oben)

an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte Frauen zum Stehlen schicke. Bei ihm

seien einfach diverse Gegenstände abhandengekommen, als er Frauenbesuch bei

sich gehabt habe. Bisher habe er keine Anzeige erstattet (Akten S. 1031). Am

27. November 2020 erstattete C____ Anzeige gegen D____, den Beschuldigten

und eine nicht näher bekannte Frau u.a. wegen Diebstahls zweier Eheringe,

zweier Halsketten sowie zweier Armbänder (Akten ergänzende AS S. 143 ff.) bzw.

mit Nachtrag vom 9. Dezember 2020 wegen weiterer Schmuckstücke (Akten ergänzende

AS S. 152 ff.). Von [...]-Uhren war allerdings nicht die Rede.

Die fraglichen Uhren wurden anlässlich der Hausdurchsuchung

in der Wohnung des Beschuldigten in einem Tresor vorgefunden und beschlagnahmt

(vgl. etwa Akten ergänzende AS S. 164 ff.). Der Beschuldigte wurde

anlässlich der Einvernahme vom 3. Dezember 2020 hierzu befragt. Er gab zu

Protokoll, dass die beiden Uhren C____ gehören würden. Die Uhren seien von

Frauen gestohlen worden und C____ habe ihn gebeten, die Uhren wiederzufinden.

Der Beschuldigte habe die Uhren dann bei der Frau ausfindig machen können, habe

sie dieser abgenommen und habe sie C____ zurückgeben wollen. Die Frau sei

ausserdem im Besitz des Hochzeitsrings der Ehefrau von C____ gewesen. Den Ring

habe er C____ zurückgegeben (Akten ergänzende AS S. 165 ff.; vgl. auch

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 2229).

2.3.3 Die Aktenlage im vorliegenden Anklagepunkt ist

alles andere als klar. Zwar wurden zwei [...]-Armbanduhren beim Beschuldigten

vorgefunden und dieser räumte ein, dass diese C____ gehören würden. C____

selbst beklagte allerdings keinen Diebstahl von entsprechenden Armbanduhren.

Vielmehr vermisste er Damenschmuck, welcher aber offenbar nie gefunden wurde.

Einziger Hinweise ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er auch einen

Ehering der Ehefrau von C____ erhältlich gemacht, diesen C____ jedoch

zurückgegeben habe. C____ gab hingegen anlässlich der Berufungsverhandlung an,

dass er den Schmuck nie zurückerhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten

S. 2234). Die Erklärung des Beschuldigten, wie er an die Armbanduhren und den

Ehering gekommen sei, erscheint zwar relativ abenteuerlich und nicht sehr glaubhaft.

Allerdings kann seine Geschichte aufgrund der Umstände rund um das iPad auch nicht

völlig ausgeschlossen werden (vgl. dazu E. 2.2 oben). Offenbar kannte der

Beschuldigte die Frauen, mit denen C____ verkehrte, und war ihm auch bekannt,

dass diese Diebstähle begehen. Ausserdem zeigen die Umstände betreffend die

entwendete Bankkarte von C____ (vgl. dazu E. 2.8 unten), dass dieser sich

offenbar auch an den Beschuldigten wandte, wenn er vermutete, dass D____

Gegenstände bei ihm entwendet haben könnte.

Zur Anklage gebracht wurde von der Staatsanwaltschaft einzig,

dass der Beschuldigte die Gegenstände von einer nicht näher bekannt gewordenen

Person, vermutungsweise D____, erworben habe (vgl. angefochtenes Urteil

S. 5). Für diese Sachverhaltsversion gibt es in den Akten jedoch keinerlei

Hinweise. Dass er auf diese Weise das iPad von C____ erworben hatte (vgl. E.

2.2 oben), mag zwar eine solche Vermutung nahelegen, genügt aber klarerweise

nicht, um einen rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen. C____ selbst äusserte

ausserdem die Vermutung, dass die Frauen die Diebstähle im Auftrag des

Beschuldigten begangen hätten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 12, Akten S. 2234),

und hat die Staatsanwaltschaft für die ebenfalls von D____ bei C____ entwendete

Bankkarte Anklage wegen (mittäterschaftlich begangenem) Diebstahl und

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gegen den

Beschuldigten erhoben (vgl. dazu auch E. 2.8 unten). Insgesamt liegen für

die zur Anklage gebrachte Hehlerei zu wenige konkrete Anhaltspunkte vor,

weshalb der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.

2.4 Diebstahl

(AS Ziff. 2)

2.4.1 Dem Beschuldigten wird in diesem Anklagepunkt im

Wesentlichen vorgeworfen, am 2. Juli 2020 um 21.00 Uhr den [...]-Shop [...]

betreten zu haben um Einkäufe zu erledigen. Dabei habe er auf einer Kühltruhe

das kurz zuvor vom Geschädigten [...] abgelegte und beim Verlassen des Ladens

zurückgelassene Portemonnaie mit diversen Karten und CHF 480.– in bar

bemerkt. Ohne zu zögern habe er das Portemonnaie in unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht eingesteckt und habe dem Verkäufer gar noch bestätigt, dass

das sein Portemonnaie sei (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 5 f.).

Das Strafgericht erachtet im angefochtenen Urteil den

Sachverhalt gemäss Anklage als nachgewiesen. Den Einwand des Beschuldigten,

wonach er das Portemonnaie aus Versehen behändigt habe, verwarf es mit Verweis

auf ein Standbild der Videoüberwachungskamera des Shops (angefochtenes Urteil

S. 40).

2.4.2 Unbestritten und aufgrund der Akten insoweit

belegt ist, dass der Beschuldigte das Portemonnaie des Geschädigten [...] im [...]-Shop

[...] eingesteckt hatte und dieses am Logisort von F____ an der [...]strasse

[...] vorgefunden wurde (vgl. Akten S. 671 ff.). Der Beschuldigte

bestreitet mit seiner Berufung jedoch, mit Aneignungs- und unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Berufungsbegründung S. 5, Akten

S. 2139; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2, Akten

S. 2211). Anlässlich der Einvernahme vom 3. Juli 2020 gab der

Beschuldigte an, er habe das Portemonnaie versehentlich eingesteckt. Erst als

er Zuhause gewesen sei, habe er bemerkt, dass es seinem Nachbarn gehöre, und er

habe es diesem zurückgeben wollen. Dazu sei er aber nicht mehr gekommen (Akten

S. 681 ff.).

Der Verfahrensleiter zog mit Verfügung vom 12. Januar

2023 die Aufnahme der Überwachungskamera im [...]-Shop [...] bei (Akten S. 2164).

Auf eine Wiedergabe anlässlich der Berufungsverhandlung haben der Beschuldigte

und seine Verteidigung verzichtet (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S.

7, Akten S. 2229). Auf der rund zweiminütigen Aufnahme ist zu sehen, wie der

Beschuldigte den Shop betritt und aus der blauen Kühltruhe neben dem Eingang

etwas herausholt. Danach begibt er sich zur schwarzen Kühltruhe gegenüber der

Kasse, auf welcher auch das fragliche Portemonnaie liegt. Nachdem er das

Portemonnaie bemerkt, behändigt er dieses und dreht sich zur Kamera. Er sieht

sich kurz um und steckt sich das Portemonnaie anschliessend mit seiner rechten

Hand in die hintere Gesässtasche seiner Jeans. Danach begibt er sich zur Kasse,

entnimmt schliesslich aus seiner schräg umhängten Bauchtasche sein eigenes

Portemonnaie und bezahlt seine Einkäufe, bevor er den Shop wieder verlässt.

Die ursprünglichen Ausführungen des Beschuldigten, wonach er

das Portemonnaie versehentlich behändigt habe, sind damit eindeutig widerlegt. Der

Beschuldigte hat seine Version anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch abgeändert.

So gab er nicht mehr an, das Portemonnaie versehentlich eingesteckt zu haben,

sondern führte aus, er habe bereits im Shop ein Bild im Portemonnaie gesehen

und gedacht, den Eigentümer des Portemonnaies zu erkennen. Er habe es diesem

zurückbringen wollen, er habe den Mann in einem Restaurant angetroffen, dieser

habe ihm jedoch mitgeteilt, dass es nicht sein Portemonnaie sei. Daraufhin habe

er es in die Wohnung genommen und tags darauf sei er bereits verhaftet worden

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dass es sich

hierbei angesichts seiner widersprüchlichen Angaben um eine völlig unglaubhafte

Version handelt, bedarf eigentlich keiner weiteren Ausführungen, zumal sich der

Beschuldigte selbst nicht erklären konnte, weshalb auch bei einer

Unterwahrstellung dieser Version das Geld im Portemonnaie gefehlt und er das

Portemonnaie nach dem Restaurant nicht zurück in den Shop gebracht hatte. Kommt

hinzu, dass der Beschuldigte in dieser kurzen Zeitspanne, in der er das

Portemonnaie einsteckte, gar niemanden hätte erkennen können. In

Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit

klarerweise erstellt.

2.4.3 Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine

fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit

unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Wegnahme bedeutet Bruch

fremden und Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam besteht in der tatsächlichen

Sachherrschaft mit dem Willen, diese auszuüben. Der Diebstahl ist vollendet,

wenn an Stelle des bisherigen Gewahrsamsinhabers ein neuer getreten ist. Damit

ist der Wechsel der tatsächlichen Sachherrschaft entscheidend (beendet ist das

Delikt hingegen mit dem Eintritt der Bereicherung). Ob neuer Gewahrsam

begründet wurde, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln

des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; BGer 6B_100/2012 vom 5. Juni 2012

E. 3; Niggli/Riedo, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 65 ff.; Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen

Individualinteressen, 7. Auflage, Bern 2010, § 13 N 69 ff.).

Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, sind

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlegte oder vergessene Sachen nicht

gewahrsamslos, solange sie sich in einem der faktischen Herrschaft des

Gewahrsamsinhabers unterliegenden oder der Öffentlichkeit zugänglichen Raum

befinden und der Gewahrsamsinhaber weiss oder sich alsbald erinnern kann, wo

sie sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 41 mit Hinweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ebenso zu folgen ist dem Strafgericht, dass

der Geschädigte [...] den [...]-Shop umgehend aufgesucht hatte, nachdem er den

Verlust seines Geldbeutels realisierte (vgl. dazu auch den Polizeirapport vom

2. Juli 2020, Akten S. 671 ff.), und insofern das Portemonnaie noch

in dessen Gewahrsam war. Indem der Beschuldigte das Portemonnaie behändigte

brach er folglich fremden Gewahrsam. Dass dies in Aneignungs- und unrechtmässiger

Bereicherungsabsicht geschah, ist aufgrund der Tatsachen zweifelsohne erstellt.

Damit erfolgt in diesem Punkt ein Schuldspruch wegen Diebstahls.

2.5 Widerhandlungen

gegen das Betäubungsmittelgesetz (AS Ziff. 4)

2.5.1 Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass der

Beschuldigte mindestens 52.5 Gramm Crystal Meth, 50 Gramm Haschisch sowie 13.3

Gramm Marihuana veräussert habe. Ausserdem sei der Besitz von 79.2 Gramm

Crystal, 768.6 Gramm Haschisch, 7.5 Gramm Kokaingemisch, 221.9 Gramm

Amphetamin/Coffein-Paste, 140 MDMA-Pillen, vier Portionen Kamagra Oral Jelly

sowie 741.5 Gramm Marihuana erstellt und habe der Beschuldigte überdies

Anstalten zum Verkauf von total 200 Gramm harter Drogen getroffen. Hinsichtlich

des Crystal Meth sprach es den Beschuldigten wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, sowie

hinsichtlich der übrigen Substanzen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie wegen versuchter Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz schuldig. In

Bezug auf den vorgeworfenen Verkauf von 244 Gramm Crystal Meth an D____,

den Verkauf einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch resp. den Bezug

einer unbekannten Menge Crystal Meth sowie betreffend Anstalten Treffen einer

unbekannten Menge Marihuana und Haschisch gemäss Ziffer 4.1 lit. c der

Anklageschrift vom 20. Mai 2021, den Besitz von Marihuana gemäss Ziffer 4.1

lit. d und lit. e der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sowie den Verkauf von

Kokain gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 sprach es

den Beschuldigten dagegen frei. Ausserdem erachtete es hinsichtlich der

veräusserten Haschischmenge gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift

vom 20. Mai 2021 lediglich 50 Gramm der zur Anklage gebrachten 200 Gramm als

erstellt (angefochtenes Urteil S. 41–53).

2.5.2 Angefochtene

Punkte

Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung den Schuldspruch

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Entgegen den

vorinstanzlichen Ausführungen sei leidglich erstellt, dass er maximal 5 Gramm

Crystal Meth an C____ und 0.5 Gramm Crystal Meth an eine unbekannte Person

namens «E____», und damit weniger als 12 Gramm Crystal Meth veräussert oder für

den Weiterverkauf besessen habe (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung

S. 2 ff., Akten S. 2211 ff.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten

S. 2139 f.).

Die Staatsanwaltschaft ficht ihrerseits die erfolgten

Freisprüche in Bezug Anklageziffer 4.1 lit. c sowie in Bezug auf die

Tatvorwürfe gemäss Ziffer 4.1 lit. h an (Anschlussberufungsbegründung

Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer Staatsanwaltschaft

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).

2.5.3 Crystal

Meth der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020

2.5.3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten belegt

ist, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» an der [...]strasse [...]

– nebst diverser anderer Betäubungsmittel sowie einem Revolver und einer Schreckschusspistole

– 78.7 Gramm Crystal Meth in einer Kühltasche bzw. neben dieser auf einem Bett

liegend vorgefunden und in Beschlag genommen wurden (vgl. dazu Akten S. 428

ff., 778 ff., 1406 ff., 1541 ff.).

2.5.3.2 Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, es

bestünden erhebliche Zweifel, wer die sichergestellten Betäubungsmittel

besessen habe. Diese seien an einem Ort sichergestellt worden, in welchem

diverse dubiose, Crystal Meth konsumierende Personen verkehren würden.

Insbesondere sei es ebenso plausibel, dass die Betäubungsmittel der damaligen

Freundin des Beschuldigten, F____, gehört hätten. Es könne nicht ausgeschlossen

werden, dass der Beschuldigte mit seinen teils widersprüchlichen Angaben diese oder

eine andere Person habe schützen wollen. Daher könne auch nicht auf die

Aussagen des Beschuldigten, wonach die Kühltasche ihm gehöre, abgestellt

werden. Ohnehin seien seine Angaben aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit nicht

verwertbar. Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschuldigte der

Besitzer der Betäubungsmittel gewesen sei, müsse im Zweifel davon ausgegangen

werden, dass diese für den Eigenkonsum für sich und seine damalige Freundin

bestimmt gewesen seien (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 2

f., Akten S. 2211 f.; Berufungsbegründung S. 5 f., Akten S. 2139

f.).

2.5.3.3 Die Spezialfahndung der Kantonspolizei

Basel-Stadt unterzog den Salon «[...]» am 1. Oktober 2020 wegen Verdachts

auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und illegalen Aufenthalts sowie

anlässlich einer Kontrolle über die Umsetzung der COVID-19 Schutzkonzepte für

Erotikbetriebe im Auftrag des Gesundheitsdepartements einer Durchsuchung. Aus

dem Polizeirapport von gleichem Datum wird ersichtlich, dass die Beamten den

Salon durch die offen gestandene Eingangstür betraten und sich zum Wohnzimmer

begaben. Dort trafen sie auf den Beschuldigten, welcher neben der fraglichen

Kühltasche, in der die Betäubungsmittel mehrheitlich gelagert waren, auf dem

Bett sass und an einem grossen Minigrip hantierte, in welchem sich weitere

kleine gefüllte Minigrips befanden. Ebenfalls im Raum befanden sich F____ und

eine weitere Person, wobei letztere gegenüber dem Beschuldigten die

Spontanaussage «Nei Alte, das isch jetzt Päch! Scheisse gloffe!» machte, als

sie die Polizeibeamten erblickt hatten (Akten S. 780). Wie bereits das Strafgericht

zu Recht erwog, befand sich auf der Aussenseite eines Vakuumbeutels eine

Fingerabdruckspur des Beschuldigten (Akten S. 1405) und auf der Verpackung des

Marihuanas die DNA des Beschuldigten (Akten S. 1485). Bereits diese von der

Polizei vorgefundene Situation verbunden mit den Spuren des Beschuldigten an

den Verpackungen der Betäubungsmittel zeichnet ein deutliches Bild. Dass auch

DNA-Spuren von weiteren, nicht identifizierbaren Personen festgestellt werden

konnten, entlastet den Beschuldigten, entgegen dessen Dafürhalten (Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 2212), nicht im

Geringsten, mussten die Betäubungsmittel ja von irgendeiner Quelle gestammt

sein.

Kommt hinzu, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme

vom 12. November 2020 einräumte, dass «sämtlicher Inhalt der Tasche» ihm

gehöre (Akten S. 975) und er diesen habe verkaufen wollen (Akten S. 976).

Zwar wendet der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ein, dieses

(Teil-)Geständnis stimme nicht und sei nur zustande gekommen, weil er von der

Staatsanwaltschaft und seinem vormaligen Verteidiger unter Druck gesetzt worden

sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Dies

erscheint jedoch, angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Vorwurf

erstmals im Rechtsmittelverfahren erhebt, gänzlich unglaubhaft, zumal er der

einvernehmenden Person bereits vor der fraglichen Einvernahme auf dem Weg zum

Büro offenbar eröffnet habe, dass er «auspacken» wolle, da es besser für ihn

sei und alles andere nichts bringe (Akten S. 970). Auch dem Einwand seines

neuen Verteidigers, wonach auf seine Aussagen aufgrund deren

Widersprüchlichkeit nicht abgestellt werden könne und es genauso gut möglich

sei, dass er mit seinem Geständnis eine andere Person schützen wolle, kann

nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass das

Aussageverhalten des Beschuldigten nicht nur widersprüchlich, sondern vielmehr

– wie bereits das Appellationsgericht im Haftbeschwerdeverfahren festgehalten

hatte (vgl. HB.2020.32 E. 3.4, Akten S. 199 f.) – taktisch geprägt

und an die aktuellen Ermittlungserkenntnisse angepasst war. Entsprechend kommt

dem Umstand, dass er von einem ursprünglich vollumfänglichen Abstreiten

jeglicher Beteiligung im Drogenhandel über verschiedene weitere Versionen

schliesslich zum fraglichen (Teil-)Geständnis kam, eine grosse Bedeutung zu

(vgl. für das Aussageverhalten auch: angefochtenes Urteil S. 42 f.). Dass der

Beschuldigte mit seinem (Teil-)Geständnis sodann eine Drittperson decken

wollte, kann ebenso ausgeschlossen werden. Für eine allfällige Dritteigentümerschaft

bestehen – mit Ausnahme der dahingehenden Falschangaben des Beschuldigten (vgl.

E. 2.6 unten) – keine Hinweise und spricht bereits die Anhaltesituation

mit dem Beschuldigten sitzend neben den Betäubungsmitteln und hantierend mit

Minigrips klar dagegen. Der Beschuldigte scheint denn anlässlich der

Berufungsverhandlung auch Abstand von der Version einer (alleinigen)

Dritteigentümerschaft genommen zu haben. So gab er an, dass er die

Betäubungsmittel gekauft habe und dieser für den Eigenkonsum von sich und

seiner damaligen Freundin bestimmt gewesen sei (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230). Zwar gab er ebenfalls an, dass auch seine

damalige Freundin «gewisse Sachen» gekauft habe, die Frage jedoch, ob sich einzelne

Zukäufe an Betäubungsmitteln in der Kühltasche gesammelt hätten, verneinte er.

Vielmehr habe er den gesamten Inhalt «auf einmal günstig gekauft» (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232). Ohnehin gibt es in den Akten

keinerlei Hinweise darauf, dass die damalige Freundin des Beschuldigten die

Betäubungsmittel besessen haben könnte. Die These der Dritteigentümerschaft

kann folglich nicht aufrechterhalten werden. Dies erscheint im Übrigen auch nur

konsequent, nachdem in Bezug auf sämtliche anderen Betäubungsmittel, welche

sich in der Kühltasche befanden, die Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und insofern

als erstellt gilt, dass diese dem Beschuldigten zuzuordnen sind und er sie zwecks

gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert bzw. aufbewahrt hatte.

Auch dem Einwand des Beschuldigten, dass er das Crystal Meth

lediglich zum Eigenkonsum besessen habe, kann nicht gefolgt werden. Bereits das

Strafgericht hatte sich mit diesem Einwand eingehend auseinandergesetzt

(angefochtenes Urteil S. 44). Zu Recht hat es erwogen, dass bereits die

grosse Menge gegen einen Eigenkonsum spricht. Daran ändern auch seine Angaben

zu seinem Konsumverhalten (und jenem seiner damaligen Freundin) nichts, ist doch

das damit verbundene Risiko schlicht viel zu gross. Ausserdem erscheint

fraglich, aus welchen finanziellen Mitteln der Beschuldigte die

Betäubungsmittel überhaupt erworben haben soll, war er doch eigenen Angaben zufolge

zu jener Zeit nicht berufstätig (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S.

10, Akten S. 2232). Zu berücksichtigen ist sodann, dass seine Angaben

widersprüchlich erscheinen, nachdem der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme

vom 12. November 2020 noch eingeräumt hatte, er habe den Inhalt der Tasche

verkaufen wollen (Akten S. 975 f.). Es wurde bereits dargelegt, dass keine

vernünftige Erklärung ersichtlich ist, weshalb dieses Zugeständnis nicht zutreffen

sollte. Im Übrigen liesse sich das Zugeständnis auch schwer mit dem geltend

gemachten Eigenkonsum in Einklang bringen, ist doch nicht nachvollziehbar,

weshalb der Beschuldigte einen weniger verwerflichen Grund – den Eigenkonsum –

mit einer weitaus schwerwiegenderen Tathandlung – dem Betäubungsmittelhandel – hätte

decken sollen. Wie bereits vor dem Strafgericht gibt der Beschuldigte an, an

einer Suchtkrankheit gelitten und ein bis zwei Gramm Crystal Meth pro Tag

konsumiert zu haben. Auch seine damalige Freundin habe im gleichen Mass

konsumiert (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten S. 2230).

Zwar stützt insbesondere das forensisch-toxikologische Gutachten einen Konsum

von Crystal Meth (Akten S. 1551 ff.), allerdings hat bereits das Strafgericht

zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in den Akten keinerlei Hinweise finden, dass

der Beschuldigte je an ernsthaften Entzugserscheinungen gelitten hätte. Auch

hat der Beschuldigte solche nie geltend gemacht; anlässlich der Einvernahme zur

Person vom 16. November 2020 gab er vielmehr explizit zu Protokoll, nicht von

irgendwelchen Betäubungsmitteln abhängig zu sein (Akten S. 10) und auch

anlässlich der weiteren Einvernahmen zur Person vom 2. Oktober 2019, 3. Juli

2020 und 29. Oktober 2020 dementierte er die Frage nach Suchtabhängigkeiten

(Akten S. 13, 16, 20). Auch seine Schilderungen anlässlich der

Berufungsverhandlung, wonach die ersten vier Monate Untersuchungshaft «die

schlimmste Zeit» für ihn gewesen sei und er gedacht habe, er höre Stimmen

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 10, Akten S. 2232), lassen

nicht im Ansatz Entzugserscheinungen erahnen, welche bei einer schweren

Suchtabhängigkeit von Crystal Meth zu erwarten wären. Dass der Beschuldigte

solche zu kaschieren vermochte, weil er sich geschämt habe, wie von ihm ferner

vorgebracht wurde (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 und S. 10,

Akten S. 2231 f.), erscheint angesichts der Tatvorwürfe gänzlich lebensfremd

und ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu bezeichnen.

Insgesamt mag es möglich erscheinen, dass der Beschuldigte letztlich

auch einen kleinen Teil selbst konsumiert hätte, es bestehen aufgrund der

dargelegten Umstände jedoch keine Zweifel, dass der Beschuldigte auch das

sichergestellte Crystal Meth zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs gelagert

bzw. aufbewahrt hat. Der Sachverhalt gemäss Anklage ist damit erstellt.

2.5.4 Crystal

Meth-Verkauf an C____

2.5.4.1 Das Strafgericht erachtet es ferner als

erstellt, dass der Beschuldigte mindestens zehn Mal ein Gramm Crystal Meth an C____

veräussert habe. Dies ergebe sich aus dessen Aussagen sowie aus dem

WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und C____ (angefochtenes Urteil

S. 46).

2.5.4.2 Unbestritten ist, dass die vom beschlagnahmten

Mobiltelefon [...] abgesetzten WhatsApp-Nachrichten vom Beschuldigten stammten.

Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 45 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich

auch nicht, Crystal Meth an C____ veräussert zu haben. Bestritten wird jedoch die

Menge. Er macht geltend, aus den Angaben von C____ könnten dem Beschuldigten 2.5

bis maximal fünf Gramm Crystal Meth nachgewiesen werden (Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 2212 f.; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 16, Akten S. 2238; Berufungsbegründung S. 6,

Akten S. 2140).

2.5.4.3 Allein dem WhatsApp-Verlauf zwischen dem

Beschuldigten und C____ lässt sich entnehmen, dass Letzterer vom Beschuldigten

am 29. August 2020 und am 20. September 2020 jeweils ein Gramm Crystal

Meth für je CHF 150.– bezogen (vgl. Akten S. 955–957 und S. 967 f.) und dass

der Beschuldigte C____ am 8. September 2020 ein halbes Gramm geschenkt hatte

(Akten S. 961 f.). Ausserdem ist aufgrund der von C____ an den Beschuldigten

abgesetzten Nachricht vom 28. August 2020 erstellt, dass der Beschuldigte C____

weiteres Crystal Meth veräusserte (Akten S. 955), wobei die Staatsanwaltschaft

diesbezüglich in dubio lediglich von 0.5 Gramm ausgeht (vgl. angefochtenes

Urteil S. 8). Bereits aufgrund dieser WhatsApp-Nachrichten ist somit erstellt,

dass der Beschuldigte mit drei Verkäufen 2.5 Gramm Crystal Meth an C____

veräusserte.

C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 16. November

2020 zu Protokoll, er habe ca. zehn Mal Crystal Meth beim Beschuldigten bezogen.

Zwei oder drei Mal habe er es ihm geschenkt (Akten S. 1024). Nachdem C____ der

Staatsanwaltschaft erläuterte, dass im ihm vorgehaltenen Chat-Verlauf die

Preise für 100 Gramm besprochen worden seien, und er hierauf gefragt wurde, ob

er denn so grosse Mengen vom Beschuldigten bezogen habe, meinte er: «Nein, die

grösste Menge war zwei Gramm» (Akten S. 1025–1027). Anlässlich der

Berufungsverhandlung gab C____ sodann an, er habe vielleicht fünf bis zehn Mal

Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen. Auf den Hinweis, dass er im

Vorverfahren ausgesagt habe, dass es ungefähr zehn Mal gewesen seien, meinte

er, das könne etwa sein. Hinsichtlich der Menge meinte er, er habe zwischen 0.5

und 1.5 Gramm bezogen. Auf entsprechende Nachfrage meinte er, es seien

durchschnittlich etwa ein Gramm gewesen, wobei er zum Ausdruck brachte, dass es

sich hierbei lediglich um die «goldene Mitte» handelte, und er relativierte,

dass diese Einschätzung auf schwachen Erinnerungen basiere

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11 f., Akten S. 2233).

Die Angaben von C____ namentlich in Bezug auf die Häufigkeit

der Verkaufshandlungen sind relativ vage. Insbesondere kann nicht

ausgeschlossen werden, dass in den zehn Mal, welche er anlässlich seiner

Einvernahme vom 16. November 2020 erwähnte, die kostenlosen Abgaben

miteingeschlossen waren. Es ist im Zweifel daher zu Gunsten des Beschuldigten

davon auszugehen, dass es lediglich zu fünf Verkaufshandlungen gekommen ist. Hinsichtlich

der Menge ist zu berücksichtigen, dass C____ sowohl anlässlich der Einvernahme

vom 16. November 2020 (zwei Gramm) als auch der Berufungsverhandlung (1.5

Gramm) angab, dass gewisse Verkaufshandlungen über einem Gramm lagen. In

Anbetracht der Umstände, dass bereits aufgrund der drei Verkäufe, welche sich

aus dem Chatverlauf ergeben, eine Menge von mindestens 2.5 Gramm Crystal Meth

erstellt ist und dass keiner dieser Verkaufsvorgänge mehr als ein Gramm Crystal

Meth betraf, steht ausser Frage, dass sich die Gesamtmenge auf mindestens fünf

Gramm belaufen haben musste. Da aber C____ – wenn auch vage – angab, dass der

Durchschnitt ungefähr bei einem Gramm gelegen sei, ist im Zweifel jedoch nicht

von einer grösseren Menge auszugehen. In Abweichung vom angefochtenen Urteil

ist somit lediglich von einem Verkauf von fünf Gramm Crystal Meth auszugehen,

wobei sich der Preis auf CHF 150.– pro Gramm bzw. CHF 100.– pro

halbem Gramm belaufen hatte.

2.5.5 Verkauf

an G____

2.5.5.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem

Anklagepunkt aufgrund des telefonischen Kontakts zwischen einer auf dem

Mobiltelefon des Beschuldigten unter «G____» abgespeicherten Person und dem

Beschuldigten als erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, mindestens

200 Gramm Drogen zu erwerben, wobei die konkrete Drogenart unbekannt geblieben

sei. Die Person «G____» ihrerseits habe beim Beschuldigten Marihuana und

Haschisch zum Weiterverkauf beziehen wollen. Nicht erstellt sei jedoch, dass

der Beschuldigte an «G____» darüber hinaus eine unbekannte Menge Haschisch

bereits veräussert und im Gegenzug eine unbekannte Menge Crystal Meth bezogen

habe. Ebenso nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe

für den Verkauf einer nicht bekannt gewordenen Menge Haschisch. Insofern

erfolgte in diesem Anklagepunkt ein Freispruch (angefochtenes Urteil S. 46

f.).

Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Freispruch an. Sie ist

der Auffassung, dass aufgrund der Wortlaute der aktenkundigen WhatsApp-Chats

hinreichend belegt sei, dass die zur Anklage gebrachten Handlungen erfolgt

seien, namentlich, dass der Beschuldigte Anstalten getroffen habe, um 750 Gramm

für den gewinnbringenden Verkauf bestimmtes Crystal Meth zu erwerben

(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer

Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).

2.5.5.2 Das Strafgericht erwog zunächst zutreffend das

Folgende: «Am 4. September 2020 teilte der Beschuldigte G____ mit, dass er

heute komme. G____ entgegnete, dass er bei dieser Gelegenheit noch Gras und

Hasch mitbringen solle, welches sie anschliessend verkaufen wolle. Zudem liess

sie den Beschuldigten gleichzeitig wissen, dass sie «wegen dem Anderen»

am Warten sei, es solle aber demnächst kommen. Der Beschuldigte stellte

sogleich klar, dass er hauptsächlich deswegen gekommen wäre. Jetzt mache es

keinen Sinn, dass er komme. Auf die Frage von G____, wie viel er wolle bzw. ob

er 750 Gramm wolle, entgegnete der Beschuldigte am

7. September 2020, dass sie ihm lediglich 100 mitbringen solle. In

der Folge teilte G____ dem Beschuldigten mit, dass sie ihn vermutlich

missverstanden habe. Sie habe gemeint, man spreche von 750. Hierzu führte der

Beschuldigte aus, dass er lediglich Geld für 200 oder 300 habe» (angefochtenes

Urteil S. 47).

Wie bereits das Strafgericht zu Recht schloss, kann aus

diesem Chat-Verlauf einzig geschlossen werden, dass der Beschuldigte

beabsichtigte, mindestens 200 Gramm Drogen unbekannter Art zu erwerben. Nicht

nachvollziehbar erscheint, weshalb es sich dabei – wie von der

Staatsanwaltschaft angenommen – zweifelsohne um Crystal Meth gehandelt haben

soll. Dass der Beschuldigte mit Crystal Meth handelte, erweist sich zwar

durchaus als Indiz für eine entsprechende Annahme. Allerdings zeigt die beim

Beschuldigten vorgefundene Kühltasche, dass er nicht die Absicht hatte, den

Handel ausschliesslich mit Crystal Meth zu betreiben (vgl. dazu auch

E. 2.5.3 oben sowie angefochtenes Urteil S. 42–-44). Es ist demnach

durchaus plausibel, dass es sich auch um eine andere Art an Betäubungsmitteln

gehandelt haben könnte. Auch für ein Anstalten Treffen zum Erwerb einer Menge

von 750 Gramm bestehen zu wenige Hinweise. Die Mengenangabe von 750 Gramm

stammte in erster Linie von «G____». «G____» meinte in zwei Nachrichten vom

7. September 2020, dass sie gedacht habe, es sei von 750 Gramm die Rede,

da der Beschuldigte ihr diese Mengenangabe das «letzte Mal» gemacht habe,

woraufhin der Beschuldigte ihr bestätigte, dass er das gesagt habe, jedoch habe

«sein Onkel» nicht mitgespielt, da es von «G____» aus nicht gegangen sei, er

ihr nicht getraut habe und er dann gesagt habe, dass sie eine kleinere Menge

holen würden. Sie hätten dann Streit bekommen und der Beschuldigte selbst habe

vielleicht genügend Geld gehabt für 200 oder 300 (Akten S. 1105–1108). Aus

dieser Reaktion des Beschuldigten kann zwar abgeleitet werden, dass wohl tatsächlich

einmal eine Menge von 750 Gramm im Raum stand. Jedoch wurde dieses Unterfangen

– soweit aus den Nachrichten interpretierbar – jedoch nicht weiterverfolgt,

sondern letztlich, wie vom Strafgericht zutreffend erwogen, vom Beschuldigten

lediglich die Absicht kundgetan, mindestens 200 Gramm der nicht

identifizierbaren Droge zu erwerben. Mit dem Strafgericht ist dem Beschuldigten

aufgrund der ausgetauschten Nachrichten sodann ein darüber hinausgehendender

Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch, der Bezug einer unbekannten Menge

Crystal Meth sowie ein Anstalten Treffen für den Verkauf einer nicht bekannt

gewordenen Menge an Haschisch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Für früher

stattgefundene Drogenhandelsgeschäfte würde zwar allenfalls sprechen, dass «G____»

den Beschuldigten in ihrer Sprachnachricht vom 4. September 2020 um 15.43

Uhr fragte, ob er «es» ihr «wieder zusammenschrauben» würde, wenn er bei ihr

vorbeikomme (vgl. Akten S. 1094). Es bleibt jedoch viel zu vage und völlig

unklar, was damit gemeint ist. Haschisch oder Gras dürften wohl nicht gemeint

gewesen sein, da sie den Beschuldigten danach noch explizit bat, solches mitzunehmen,

sofern er welches habe. Ausserdem wird aus der Reaktion des Beschuldigten

ersichtlich, dass sich ihre Konversation offenbar auch um einen «Scooter»

gedreht hatte, wobei der Beschuldigte meinte, dieser sei bei ihm und er habe

ihn auseinandergebaut. Den «Scooter» bei ihr könne sie rausstellen und eine

Sperrgutetikette draufkleben (vgl. Akten S. 1095). Es kann demnach nicht

ausgeschlossen werden, dass sie sich tatsächlich über etwas unterhielten, was

der Beschuldigte hätte zusammenschrauben sollen. Die vorinstanzlichen

Freisprüche in diesem Anklagepunkt sind somit zu bestätigen.

2.5.6 Verkauf

an E____

2.5.6.1 Das Strafgericht erachtet es in diesem

Anklagepunkt als erstellt, dass der Beschuldigte mindestens 42.5 Gramm Crystal

Meth an eine Person namens «E____» veräussert habe, wobei es sich bei «E____»

um einen Zwischenhändler handle. Dies ergebe sich namentlich aufgrund der

Erkenntnisse aus den WhatsApp-Nachrichten (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).

2.5.6.2 Der Beschuldigte bestritt in seiner

Berufungsbegründung zunächst, dass mit den in den Chats verwendeten Begriffen

«Ice Tea» und «Ticket» die Droge Crystal Meth gemeint gewesen sei

(Berufungsbegründung S. 6, Akten S. 2140). Dass «Ice Tea» vom

Beschuldigten und von «E____» als Codewort für Crystal Meth verwendet wurde,

scheint der Beschuldigte jedoch nicht mehr in Abrede zu stellen, lässt er doch

im zweitinstanzlichen Plädoyer von seinem Verteidiger verlauten, dass aufgrund

der aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten vom 5. September 2020, in welchen «E____»

zunächst «1 L icetea» bestellt, dem Beschuldigten in der Folge jedoch

mitteilte, dass bei «F____» nur noch «0.5» zur Abholung bereit gewesen seien

(vgl. dazu Akten S. 1358 ff.), erstellt sei, dass «E____» an jenem Tag 0.5

Gramm Crystal Meth vom Beschuldigten bezogen habe (Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213). Der Beschuldigte selbst

bestritt zwar anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass es sich bei

«Icetea» um das Betäubungsmittel Crystal Meth gehandelt habe

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 2231). Damit ist ihm

aber kein Erfolg beschieden, kann es doch als notorisch erachtet werden, dass

der Begriff «Ice» umgangssprachlich für Crystal Meth steht (vgl. etwa auch AGE

SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 5.4.4.4). Es ist folglich ohne

weiteres erstellt, dass der Beschuldigte am 5. September 0.5 Gramm Crystal

Meth an «E____» veräusserte.

2.5.6.3 Am 8. September 2020 liess «E____» den

Beschuldigten wissen, dass er eine «Kiste» bzw. «15 Flaschen» bzw. «ICE Team»

brauche. Auf Rückfrage des Beschuldigten, ob dies 15 Gramm entspreche,

bestätigte «E____» dies und der Beschuldigte teilte ihm in der Folge mit, dass

der Preis «1200 – 1500» je nach gewünschter Qualität sei, woraufhin «E____» den

Beschuldigten wissen liess, dass er «1200» wolle (Akten S. 1364 ff.). Nachdem

bereits erörtert wurde, dass es sich bei «Ice» um ein Synonym für Crystal Meth

handelt, ist aufgrund dieser Nachrichten ohne weiteres erstellt, dass «E____»

beim Beschuldigten am 8. September 2020 15 Gramm Crystal Meth bestellt hatte.

Das Strafgericht hat ausserdem darauf hingewiesen, dass der vom Beschuldigten

bezifferte Verkaufspreis auch ungefähr mit den Preisangaben von C____

übereinstimmen (angefochtenes Urteil S. 48, mit Verweis auf Akten S. 1027).

Der Beschuldigte bestreitet denn auch gar nicht (mehr), dass es bei diesem Chat

um eine entsprechende Anfrage gegangen ist. Vielmehr ist er der Auffassung,

dass es nicht erstellt sei, dass es in der Folge auch tatsächlich zu einem

Verkauf gekommen sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 4, Akten

S. 2213). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Nachdem sich der

Beschuldigte und «E____» auf eine Zeit geeinigt hatten («gegen 15.00 Uhr»), «E____»

dem Beschuldigten um 11.40 Uhr in Aussicht stellte, dass er sich melden werde

und er dem Beschuldigten schliesslich um 14.01 Uhr eine Nachricht mit «Hoy»

zukommen liess (Akten S. 1366), erscheint klar, dass es zu einem Treffen

und zur angeklagten Übergabe gekommen ist. Wie das Strafgericht ausserdem zu

Recht erwog, gehen aus den Nachrichten auch keinerlei Nachfragen oder

Reklamationen hervor, welche auf eine Nichtlieferung hinweisen würden und ist

ferner zu berücksichtigen, dass «E____» bereits zwei Tage danach erneut eine

Bestellung für «10 l Icetea» beim Beschuldigten aufgegeben hatte (Akten S. 1368).

Aus dem gleichen Grund hat, entgegen der Auffassung des Beschuldigten, daher auch

als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte am 10. September 2020

weitere 10 Gramm Crystal Meth (10 l Icetea) an «E____» veräusserte, sind

doch auch diesbezüglich keinerlei Hinweise vorhanden, dass es nicht zu einer

Übergabe gekommen wäre und bestellte «E____» am 16. September 2020 erneut

ein «tckt» (Akten S. 1371). Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte

am 8. September 2020 15 Gramm und am 10. September 2020 10 Gramm

Crystal Meth an «E____» veräusserte.

2.5.6.4 Wie soeben erwähnt, bestellte «E____» beim

Beschuldigten am 16. September 2020 ein «tckt», was der Beschuldigte ihm

bestätigte und ihm mitteilte, er könne an die [...]strasse [...] gehen (Akten

S. 1371; für die Sprachnachricht vgl. mit der Anklageschrift eingereichte

Separatbeilage). Am 17. September 2020 gab «E____» eine weitere Bestellung

für fünf «Tickets» und am 20. September 2020 für zehn «Tickets» beim

Beschuldigten auf (Akten S. 1372 und 1375). Der Beschuldigte stellt sich

auf den Standpunkt, da plötzlich nicht mehr von «Ice Tea», sondern von «Ticket»

die Rede sei, müsse geschlossen werden, dass es sich hierbei nicht um eine

Crystal Meth-Bestellung gehandelt habe (Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 2213; Berufungsbegründung S. 6,

Akten S. 2140). Auch mit diesem Einwand ist ihm jedoch kein Erfolg

beschieden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Umstände rund um die

Verkaufshandlung vom 8. September 2020 zeigen, dass verschiedene (codierte)

Ausdrücke («Kiste», «Flasche», «Team») synonym für das Betäubungsmittel Crystal

Meth bzw. für bestimmte Bestellmengen verwendet wurden (vgl. E. 2.5.6.3

oben). Sodann ist dem Chatverlauf sowie den dazugehörigen Sprachnachrichten des

Beschuldigten vom 17. September 2020 zu entnehmen, dass der Beschuldigte «E____»

zunächst um 08.52 Uhr fragte, was er «das letzte Mal […] für 5» bezahlt habe,

und er ihm in der Folge auf dessen Nachfrage, was er dafür wolle, um 08.59 Uhr mitteilte,

«wie immer» (Akten S. 1372 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit der

Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Bereits dies zeigt, dass es sich

bei der Bestellung um etwas gehandelt haben musste, das «E____» bereits in der

Vergangenheit beim Beschuldigten bezogen hatte. Kommt hinzu, dass «E____» dem

Beschuldigten in der Folge mitteilte, dass der Preis «abhängig von der Menge» gewesen

sei, und er folgende Preise angab: «8 £ für 10» und «90 für 5» (Akten

S. 1373). Es ist mit der Staatsanwaltschaft ohne weiteres davon

auszugehen, dass damit der Grammpreis beim Kauf von 10 Gramm (CHF 80.–) bzw. 5

Gramm (CHF 90.–) gemeint war. Der genannte Grammpreis stimmt somit auch mit

jenem überein, welcher «E____» dem Beschuldigten am 8. September 2020 für

15 Gramm Crystal Meth bezahlt hatte (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Es bestehen damit

keine Zweifel, dass «E____» am 16. September 2020 ein Gramm, am

17. September 2020 fünf Gramm und am 20. September zehn Gramm Crystal

Meth beim Beschuldigten bestellte. Dass es auch hinsichtlich dieser

Bestellungen letztlich zum Verkauf kam, ist aufgrund der bereits dargelegten

Gründe ebenso klar (vgl. E. 2.5.6.3 oben). Kommt hinzu, dass «E____» dem

Beschuldigten am 17. September 2020, nachdem er die Bestellung aufgegeben

und sie den Übergabeort vereinbart hatten, um 09.33 Uhr eine Nachricht mit «Bin

da» zusandte (Akten S. 1374). Es musste folglich zur inkriminierten Übergabe

gekommen sein. Hinsichtlich der Verkaufshandlung vom 20. September 2020

ist aktenkundig, dass sie die Übergabe für den nächsten oder übernächsten Tag

vereinbart hatten, «E____» dem Beschuldigten am 22. September 2020 mitteilte,

dass er ihn am 21. September 2020 vergeblich versucht habe, zu erreichen,

sie den nächsten Tag vereinbarten und aufgrund der Nachrichten von «E____» vom

23. September 2020 als erstellt erachtet werden kann, dass es zu einem Treffen

bzw. der Übergabe kam (Akten S. 1376 f.; für die Sprachnachricht vgl. mit

der Anklageschrift eingereichte Separatbeilage). Es steht somit fest, dass der

Beschuldigte am 16. September 2020 ein Gramm, am 17. September fünf

Gramm sowie zwischen dem 20. und 23. September 2020 zehn Gramm

Crystal Meth an «E____» veräusserte.

2.5.6.5 Was schliesslich die zur Anklage gebrachte

Verkaufshandlung vom 29. September 2020 anbelangt, ist ebenfalls dem

Strafgericht zu folgen. Aus dem Chatverlauf wird ohne weiteres ersichtlich,

dass die beiden Personen die Uhrzeit 09.00 Uhr und die Örtlichkeit [...]strasse

vereinbarten, der Beschuldigte «E____» anwies, eine Waage mitzunehmen und sich

«E____» um kurz nach 09.00 Uhr mit «Hallo» erneut beim Beschuldigten meldete (Akten

S. 1378 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte, wie vorgehend

eingehend dargelegt, «E____» lediglich Crystal Meth veräusserte, steht es fest,

dass es um einen weiteren Verkauf desselben Betäubungsmittels ging, und ist im

Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass es sich dabei um

lediglich ein Gramm handelte.

2.5.6.6 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der

Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 5. und 29. September 2020

mindestens 42.5 Gramm Crystal Meth an «E____» veräusserte. Dass die Person,

welche im Mobiltelefon des Beschuldigten als «E____» mit einer französischen

Rufnummer abgespeichert war, nicht eruiert und daher auch nicht befragt werden

konnte, ist nicht von Belang. Die Verkaufshandlungen sind wie dargelegt

aufgrund der aktenkundigen Chat-Nachrichten zweifelsohne erstellt. Ebenfalls zu

folgen ist dem Strafgericht in der Annahme, dass es sich bei «E____» aufgrund

der umgesetzten Betäubungsmittelmenge innert der vergleichsweise kurzen

Zeitdauer um einen Zwischenhändler gehandelt haben musste. Der Sachverhalt

gemäss Anklage ist damit erstellt.

2.5.7 Verkauf

an H____

2.5.7.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten

vor, im Zeitraum vom 17. bis 19. September 2020 0.2 Gramm

Kokaingemisch sowie unter fünf Mal eine nicht bekannt gewordene, 200 Gramm

übersteigende Menge Haschisch zu nicht bekannt gewordenen, jedoch mindestens

den gassenüblichen Verkaufspreisen von CHF 20.– bis CHF 25.– pro Gramm

entsprechenden Preisen an eine Person, welche unter dem Namen «H____» auf dem

Mobiltelefon des Beschuldigten abgespeichert war, veräussert zu haben (angefochtenes

Urteil s. 20 f.). Das Strafgericht erachtet es als erstellt, dass es in

den fraglichen Chat-Nachrichten um die Bestellung von Haschisch bzw.

Haschischplatten gegangen sei. Allerdings sei es am 18. September 2020 in

dubio lediglich zu einem Treffen gekommen, bei welchem der Beschuldigte «H____»

50 Gramm Haschisch veräussert habe. Die weiteren zur Anklage gebrachten 150

Gramm Haschisch seien daher nicht erstellt. Ebenso nicht erstellt seien der am

19. September 2020 angeklagte Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch sowie

der Verkauf von 0.2 Gramm Kokaingemisch an «H____» (angefochtenes Urteil S.

49).

2.5.7.2 Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Punkt an.

Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der aktenkundigen WhatsApp-Chats

hinreichend belegt sei, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt sei

(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.1, Akten S. 2091; Plädoyer

Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 2207).

2.5.7.3 «H____» schrieb dem Beschuldigten am

17. September 2020 eine Nachricht mit dem Inhalt «30 Fr weisses»,

woraufhin der Beschuldigte diesem eine Sprachnachricht mit dem Inhalt «Ja

Bruder du kannst bringen» absetzte (Akten S. 1213). Auch wenn es aufgrund der

gesamten Umstände naheliegend erscheint, dass es bei diesem Chatverlauf um

Kokain gegangen ist, ist mit dem Strafgericht festzustellen, dass sich nicht

rechtsgenüglich eruieren lässt, ob der Beschuldigte tatsächlich – wie angeklagt

– als Verkäufer aufgetreten ist. Der vorinstanzliche Freispruch ist damit zu

bestätigen.

2.5.7.4 Auch was die Verkaufshandlungen vom

18. September 2020 betreffen, ist dem Strafgericht zu folgen. Wie das

Strafgericht zu Recht erwog, lässt sich aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen

der Nachricht von 14.41 Uhr und jener um 16.06 Uhr nicht ausschliessen, dass es

sich hierbei um dieselbe Bestellung von 50 Gramm Haschisch handelte, zumal der

Beschuldigte um 15.00 Uhr lediglich mit «Ok» reagierte und er «H____» erst mit der

Sprachnachricht von 16.15 Uhr aufgefordert hatte, bei ihm zu Hause

vorbeizukommen. Ebenso nicht beweisen lässt sich, dass «H____» weitere 100 Gramm

Haschisch beim Beschuldigten bezog. «H____» bestellte beim Beschuldigten am

18. September 2020 um 02.41 Uhr zwar eine «100er Platte» für «morgen um

11.00 Uhr». Allerdings ist nicht erstellt, ob eine entsprechende Übergabe

tatsächlich stattgefunden hat. Es wäre genauso möglich, dass er mit seiner

Nachricht von 14.41 Uhr am gleichen Tag seine ursprüngliche Bestellung auf 50

Gramm reduzierte (vgl. für die Nachrichten: Akten S. 1214 ff.). Aufgrund

der aktenkundigen Nachrichten nicht belegt ist schliesslich, dass es am

19. September 2020 zu einem Verkauf einer unbekannten Menge Haschisch

gekommen ist. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, lassen sich daraus weder

eine konkrete Bestellung noch ein Treffen ableiten. Es bleibt somit dabei, dass

lediglich der Verkauf von 50 Gramm Haschisch als erstellt erachtet werden kann.

2.5.8 Zwischenfazit

Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte

nebst den bereits vorinstanzlich festgestellten Mengen an Haschisch, Marihuana,

Kokaingemisch, Amphetamin/Coffein-Paste, MDMA-Pillen und weiterer harter

Drogen, für welche er (bereits rechtskräftig) wegen mehrfachen Vergehens gegen

das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wurde, 47.5 Gramm Crystal Meth

veräusserte (E. 2.5.4 und 2.5.6 oben) und 78.7 Gramm Crystal Meth zwecks

Weiterverkaufs besass bzw. lagerte (E. 2.5.3 oben). Hinzukommen 0.5 Gramm

Crystal Meth, welches der Beschuldigte zwecks gewinnbringenden Weiterverkaufs

anlässlich der Polizeikontrolle vom 3. Juli 2020 auf sich trug. Da die

diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten wurden, kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 50).

2.5.9 Rechtliches

Die rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich des

nachgewiesenen Verkaufs sowie des Besitzes zwecks Weiterverkaufs von Crystal

Meth wurde grundsätzlich von keiner Partei in Frage gestellt. Insofern kann auf

die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 51 f.).

Der Beschuldigte wendet in rechtlicher Hinsicht einzig ein,

dass die Grenze zur qualifizierenden Menge von 12 Gramm reinem Crystal Meth nur

durch eine Addition der einzelnen Verkaufshandlungen habe erreicht werden

können, was unzulässig sei (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung

S. 5, Akten S. 2214). Dieser Einwand verfängt aber nur schon deshalb

nicht, weil das von ihm zur Weiterveräusserung besessene Crystal Meth von 78.7

Gramm anlässlich der Hausdurchsuchung an der [...]strasse in toto beim

Beschuldigten vorgefunden und beschlagnahmt wurde, womit bei einem

Reinheitsgehalt von mindestens 95.5 %, der beim Inhalt zweier Minigrips

mit total 74.9 Gramm festgestellt wurde (vgl. Akten S. 1541 ff.), die

Qualifikation der grossen Gesundheitsgefährdung bereits erfüllt ist. Aber auch in

der Sache ist der Einwand unbegründet. Sofern zwischen den einzelnen

Verkaufshandlungen eine Handlungseinheit vorliegt, was namentlich auch dann der

Fall ist, wenn die Verkaufshandlungen dauerhaft und von einem generellen

Vorsatz getragen sind, sind die Mengen zu addieren (Schlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage,

Zürich 2022, Art. 19 N 193 ff., mit Hinweisen). Es steht ausser

Frage, dass vorliegend die Verkaufshandlungen in Bezug auf C____ sowie die

unbekannt gebliebene Person «E____» eine, auf einem einzigen Vorsatz beruhende

Handlungseinheit darstellten und auch diese Betäubungsmittelmengen zur

Gesamtmenge hinzuzurechnen sind. Folglich ergeht ein Schuldspruch wegen

Verbrechens gegen das das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung vieler Menschen

nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2.6 Falsche

Anschuldigung (AS Ziff. 7)

2.6.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, nachdem er

bereits anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 einmal erklärt habe, I____

habe im Auftrag des Salonbetreibers die sichergestellte Kühltasche mit den

Betäubungsmitteln in den Salon gebracht, er jedoch noch ausdrücklich

festgehalten habe, er wolle niemanden falsch beschuldigten, habe der

Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2020, nachdem

er explizit auf Art. 304 StGB und die damit einhergehenden Straffolgen

aufmerksam gemacht worden sei, wider besseres Wissens und in der Absicht, gegen

I____ eine Strafverfolgung herbeizuführen, behauptet, dieser habe die sichergestellte

Kühltasche mit den in Ziffer 4.1 lit. i der Anklageschrift aufgeführten

Betäubungsmitteln und Waffen in das Etablissement «[...]» verbracht (vgl.

angefochtenes Urteil S. 26 f.).

2.6.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe I____

nicht angeschuldigt, Betäubungsmittel zu besitzen. Er habe bloss gesagt, dieser

habe die Kühltasche im Zimmer seiner damaligen Freundin deponiert. Die Aussage

des Beschuldigten, I____ habe die Kühltasche im Zimmer deponiert, lasse offen,

ob dieser Eigentümer der Tasche und des Inhalts der Tasche gewesen sei. Ebenso

offengelassen worden sei, ob I____ überhaupt gewusst habe, was der Inhalt der

Tasche gewesen sei. Des Weiteren müsse die Anwendung der Strafbestimmung mit

Zurückhaltung erfolgen, wenn sie auf Aussagen eines nicht zur Wahrheit

verpflichteten Beschuldigten basiere, gegen die falsch beschuldigte Person kein

Strafverfahren eingeleitet werde und wenn den Angaben von vornherein kein

Glaube geschenkt werde. In subjektiver Hinsicht werde bestritten, dass er die

Angabe wider besseres Wissens gemacht und dabei in Kauf genommen habe, dass

gegen I____ eine Strafverfolgung in Gang gesetzt werde (Berufungsbegründung S.

7 f., Akten S. 2141 f.).

2.6.3 Einer falschen Anschuldigung macht sich

schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines

Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine

Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1

StGB).

2.6.4

2.6.4.1 Unbestritten ist, dass es sich bei I____ in

Bezug auf die fragliche Kühltasche mit den Betäubungsmitteln um einen Nichtschuldigen

im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB handelt. Sodann nicht gefolgt

werden kann dem Beschuldigten, wenn er die Anwendung des Tatbestands der

falschen Anschuldigung aufgrund seiner Stellung als beschuldigte Person mit

Zurückhaltung angewendet haben möchte. Das Gesetz nimmt niemanden vom

Täterkreis aus, auch nicht eine Prozesspartei (Delnon/Rüdy,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 303 StGB N 8).

2.6.4.2 Gegen den Beschuldigten wurde aufgrund der

Festnahmesituation anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]» ein

Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

eingeleitet (vgl. Akten S. 574; vgl. ferner auch E. 2.5.3 oben sowie

angefochtenes Urteil S. 42–44). Anlässlich der Einvernahme vom 22. Oktober

2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er im Gefängnis auf dem Weg zur

Dusche von I____ angesprochen worden sei. Er kenne diesen von der [...]strasse

[...]. Dieser habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er gehört habe, dass er

(der Beschuldigte) wegen der Tasche in Haft sei. Er (I____) wisse, wem die

Tasche gehöre. Nämlich er (I____) habe die Tasche in den Salon gebracht. Die

Tasche gehöre seinem (I____’) Chef (Akten S. 908 ff.). Anlässlich der

Einvernahme vom 26. Oktober 2020 bestätigte der Beschuldigte, auch auf

expliziten Hinweis auf den Straftatbestand der falschen Anschuldigung und die

damit einhergehenden Straffolgen, dass I____ die fragliche Kühltasche in den

Salon gebracht habe (Akten S. 918 ff.).

Aufgrund dieser Aussagen ist ohne weiteres erstellt, dass der

Beschuldigte I____ eines Verbrechens bzw. eines Vergehens beschuldigt hat. Die

dagegen vorgebrachten Einwände des Beschuldigten sind unbegründet. Der

Beschuldigte gab den Strafverfolgungsbehörden an, I____ habe die Tasche im

Auftrag seines Chefs und im Wissen um den Inhalt in den Salon gebracht,

ansonsten hätte er – den Angaben des Beschuldigten folgend – gar nicht wissen

können, dass der Beschuldigte wegen der Tasche im Gefängnis war.

Der objektive Tatbestand ist somit klarerweise erfüllt.

2.6.4.3 In

subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der falschen Anschuldigung

Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider

besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch

sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher wissen, dass die

Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGer

6B_1095/2015 vom 8. März 2016 E. 2.2; BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit

Hinweisen). Ausserdem muss der Täter in der Absicht handeln, eine

Strafverfolgung herbeizuführen. Die Absicht stellt eine besonders intensive

Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs

an. Auch wenn umstritten ist, wie der in der Absicht konkretisierte Vorsatz

durch Inkaufnahme, also eventualiter, erfüllt werden kann, befürworten eine

Mehrheit der Lehre und die ständige Rechtsprechung eine solche

«Eventualabsicht» (Delnon/Rüdy, a.a.O.,

Art. 303 StGB N 28 m.w.H.; BGE 76 IV 245).

Der Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung

ein, er wisse, dass seine Anschuldigung falsch war, er I____ mithin wider

besseres Wissen beschuldigte, die fragliche Kühltasche mit den

Betäubungsmitteln in den Salon «[...]» verbracht zu haben. Auf die dagegen

gerichteten Ausführungen in der Berufungsbegründung ist daher nicht mehr weiter

einzugehen (Berufungsbegründung S. 7 f., Akten S. 2141 f.). Der Beschuldigte

wurde am 2. Oktober 2020 ein erstes Mal hinsichtlich der Hausdurchsuchung

im Salon «[...]» und der dort vorgefundenen Kühltasche einvernommen. Es wurde

ihm vorgehalten, dass er wegen der Tasche mit den Betäubungsmitteln beschuldigt

werde, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben (vgl. Akten

S. 828). Spätestens zu jenem Zeitpunkt musste ihm bewusst sein, dass

aufgrund der Festnahmesituation im fraglichen Salon sowie der vorgefundenen

Betäubungsmittel in der Kühltasche ein Strafverfahren gegen ihn u.a. wegen

Vergehens und/oder Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet

wurde. Dass der Beschuldigte die Staatsanwaltschaft in der Folge über seinen

vormaligen Verteidiger informierte, dass er Aussagen mache wolle, er anlässlich

der Einvernahme vom 22. Oktober 2020 die oben skizzierten Angaben machte

und I____ entsprechend bezichtigte, was er anlässlich der Einvernahme vom

26. Oktober 2020 bestätigte, zeigt klar, dass der Beschuldigte zumindest

in Kauf nahm, dass eine Strafverfolgung gegen I____ herbeigeführt wird. Dass

der Beschuldigte mit seinen Aussagen I____ strafrechtlich belasten wollte,

zeigt auch seine Reaktion auf den Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach die Geschichte

mit I____ aufgrund des Spurenbilds nicht glaubhaft sei, stellte er doch die

(rhetorische) Rückfrage, weshalb er irgendjemanden, der nichts mit der Sache zu

tun habe, «hereinziehen» sollte (Akten S. 922 unten 923 oben). Nicht von

Belang ist, dass letztlich eine solche ausgeblieben ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 303 StGB

N 29). Auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands bestehen damit keine

Zweifel und es erfolgt ein Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung.

2.7 Betrügerischer

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS Ziff. 1 Abs. 3)

2.7.1 Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen

Urteil als erstellt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2020 eine auf den

Privatkläger lautende Kreditkarte verwendet habe, um bei einem Bankautomaten in

[...] CHF 1'000.– zu beziehen und gleichentags versucht habe, weitere CHF

500.– erhältlich zu machen. Es sprach den Beschuldigten hierfür wegen mehrfachen,

teilweise versuchten, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage

schuldig. Dieser Schuldspruch blieb im vorliegenden Verfahren unangefochten,

weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden

kann. Nicht als erstellt erachtet es das Strafgericht dagegen, dass der

Beschuldigte am 12. Juni 2020 zwei weitere unberechtigte Bargeldbezugsversuche

getätigt hat (angefochtenes Urteil S. 56).

2.7.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

richtet sich gegen diesen Freispruch. Sie macht geltend, die Annahme, der

Beschuldigte habe die besagte Kreditkarte am 11. Juni 2020 um 23.56 Uhr in [...]

verwendet, der nächste Versuch bei einem Bankautomaten nahe zu seinem Logisort

am darauffolgenden Morgen um 07.25 Uhr sei jedoch von einer anderen Person

begangen worden, sei lebensfremd, zumal es dem Beschuldigten ja gerade um die

eigene Bereicherung gegangen sei. Folglich habe auch diesbezüglich ein

Schuldspruch zu erfolgen (Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.5, Akten S. 2092).

2.7.3 Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,

sind die erfolglosen Versuche am Bankomaten vom 12. Juni 2020 durch die

Journalauszüge der Bank zwar dokumentiert (Akten S. 39) und von der Bank telefonisch

bestätigt (Akten S. 72), anders als in Bezug auf die Bezüge bzw. teilweise den

Versuch vom Vortag sind jedoch keine Bildaufnahmen vorhanden. Der

Staatsanwaltschaft ist zu folgen, dass der zeitliche Konnex zu den Taten vom

Vortag sowie die örtliche Nähe zum Logisort des Beschuldigten äusserst verdächtig

anmuten und indiziell durchaus auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeuten.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Privatkläger selbst die

ihm bekannte und offenbar bei ihm regelmässig ein- und ausgehende D____ (und

zunächst auch [...]) verdächtigte, seine Kreditkarte entwendet und das Bargeld

abgehoben zu haben. Gemäss seinen Angaben gegenüber der Polizei sei dies zuvor

bereits einmal geschehen (Akten ergänzende AS S. 52 ff.; ferner: Akten

ergänzende AS S. 129 ff.). Ausserdem hat der Privatkläger im Zeitraum vom

12. Juni 2020 bis zum 10. Februar 2021 gleich mehrfach Anzeige gegen

die beiden Frauen wegen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer

Datenverarbeitungsanlage und Betrug erstattet (vgl. Akten ergänzende AS

S. 119). Anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2020 wurde D____

der Vorhalt gemacht, es bestehe der Verdacht, dass sie zwischen dem 3. Juni

2020 und dem 12. Juni 2020 an Bankomaten der [...] und der [...] CHF 2'000.–

bezogen und versucht habe, weitere CHF 2'000.– zu beziehen, woraufhin sie

angab, dies sei [...] gewesen, die dem Privatkläger jedoch CHF 1'000.– wieder

zurückbezahlt habe (Akten ergänzende AS S. 75). Anlässlich der Einvernahme vom

27. Januar 2021 bestätigte D____ diese Aussagen mit der Anpassung, dass

sie (D____) dem Privatkläger die CHF 1'000.– zurückgegeben habe (Akten

ergänzende AS S. 99 ff.). Ausserdem gab sie an, dass sie keine Ahnung

habe, was mit der Karte geschehen sei, sie aber wisse, dass der Privatkläger

die Karte gesperrt habe (Akten S. 102). Zu berücksichtigen ist ferner, dass D____

einräumte, am 14. September 2020 auch die Bankkarte von C____ gestohlen

und damit Geld abgehoben zu haben (Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 9, Akten S. 1899), was namentlich durch eine Bildaufnahme des

Bankomaten festgehalten wurde (Akten ergänzende AS S. 177; vgl. hierzu

auch E. 2.8 sogleich). Zurückgegeben wurde C____ die Bankkarte offenbar jedoch

vom Beschuldigten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235

f.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 1895). Dies alles zeigt,

dass es alles andere als abwegig erscheint, dass die Bankkarte des

Privatklägers zwischen dem Beschuldigten und D____ und/oder [...] (allenfalls

auch mehrfach) den Besitzer bzw. die Besitzerin wechselte. Auch wenn demnach

durchaus der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte die beiden Bargeldbezugsversuche

vom 12. Juni 2020 vornahm, kann mit dem Strafgericht aufgrund der

dargelegten Umstände eine allfällige Dritttäterschaft nicht völlig

ausgeschlossen werden. Der in dubio pro reo erfolgte vorinstanzliche Freispruch

ist daher zu bestätigen.

2.8 Diebstahl

und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (ergänzende AS

Ziff. 2)

2.8.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten auch

in diesem Anklagepunkt frei. Es erwog, D____ habe sich bezüglich den Diebstahl

und den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil

von C____ im Grundsatz geständig gezeigt. Das Geständnis werde durch das aus

der Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial, die Belastungsanzeige des

fraglichen Bankkontos, den Polizeirapport sowie durch die Aussagen von C____

untermauert. Zwar habe D____ auch den Beschuldigten schwer belastet, indem sie

ausgesagt habe, sie habe alles im Auftrag des Beschuldigten gemacht und diesem

auch das Geld ausgehändigt. Da sie diese Belastungen anlässlich der

Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vor den Schranken weder

wiederholt noch als wahr bestätigt habe, seien die belastenden Aussagen nicht

verwertbar und dem Beschuldigten könne eine Beteiligung nicht nachgewiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 58 f.).

2.8.2 Die Staatsanwaltschaft moniert, die Aussagen

von D____ würden nicht das einzige belastende Moment darstellen. So gebe es

einen Polizeirapport, Bildmaterial aus der Videoüberwachung des Bankomaten,

welches D____ beim Bargeldbezug zeige, eine Belastungsanzeige des Bankkontos,

die (verwertbaren) Aussagen von C____ sowie den Umstand, dass der Beschuldigte C____

die Bankkarten lediglich rund zwanzig Minuten, nachdem er von diesem

kontaktiert worden sei, zurückgegeben habe. Angesichts dieser Beweislage müsse

der angeklagte Sachverhalt als erstellt erachtet werden

(Anschlussberufungsbegründung Ziff. 1.6, Akten S. 2092).

2.8.3 Von der Staatsanwaltschaft wird mit ihrer

Anschlussberufung zunächst nicht substantiell in Frage gestellt, dass die den

Beschuldigten belastenden und anlässlich der Konfrontation mit diesem nicht

bestätigten Aussagen von D____ nicht verwertbar sind. Diesbezüglich kann auf

die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes

Urteil S. 32 f., 36, 58 f.).

Nichts für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten kann

sodann aus dem Bildmaterial der Videoüberwachung des fraglichen Bankomaten

sowie der Belastungsanzeige des dazugehörigen Bankkontos abgeleitet werden. Der

Bankauszug bestätigt lediglich den Bargeldbezug vom 14. September 2020

(Akten ergänzende AS S. 149) und das Bild der Überwachungskamera des fraglichen

Bankomaten zeigt D____ (Akten ergänzende AS S. 177).

C____ gab anlässlich der Einvernahme vom 23. November

2020 im gegen ihn geführten Strafverfahren an, D____ habe ihm seine Bankkarten

gestohlen und CHF 1'000.– abgehoben. Nachdem er den Diebstahl bemerkt habe,

habe er dem Beschuldigten geschrieben. Dieser habe ihm mitgeteilt, er solle

warten. Ungefähr 20 Minuten später sei der Beschuldigte vor seiner Tür

gestanden und habe ihm die beiden Bankkarten zurückgebracht (Akten ergänzende

AS S. 159 f.). Am 26. November 2020 erstattete C____ Anzeige bei der

Kantonspolizei Basel-Stadt. Gegenüber der Polizei gab er an, D____ sei am

14. September 2020 bei ihm gewesen. Sie hätten zusammen Betäubungsmittel

konsumiert. Gegen 18.00 Uhr habe der Beschuldigte bei ihm an der Tür

geklingelt. Er habe die Wohnung verlassen, sei hinunter und habe dem

Beschuldigten Bargeld übergeben, welches er ihm noch schuldig gewesen sei. Kurz

nachdem der Beschuldigte bei ihm gewesen sei, habe D____ seine Wohnung

verlassen. Er habe dann bemerkt, dass die Bankkarte seines Geschäfts

verschwunden gewesen sei und es sei ihm klargeworden, dass D____ diese

gestohlen habe, als er mit dem Beschuldigten unten gewesen sei. Da er D____ in

der Folge nicht habe erreichen können, habe er den Beschuldigten kontaktiert

und diesem gesagt, dass D____ seine Karte gestohlen habe. Um 23.00 Uhr sei der

Beschuldigte vor seiner Haustür gestanden und habe ihm die Bankkarte mit den

Worten überreicht, dass er diese bei D____ gefunden habe. C____ gab sodann an,

er vermute, dass der Beschuldigte hinter der ganzen Sache stecke und er extra

geklingelt habe, um ihn abzulenken (Akten ergänzende AS S. 146).

Es handelte sich bei der Beschuldigung im Polizeirapport folglich

um eine reine Vermutung. Diese ist ferner dadurch zu relativieren, dass C____

die Motivation des Beschuldigten offenbar nicht etwa im Bargeldbezug ab dem

Konto sah, sondern er der Meinung war, dass der Beschuldigte ihm noch etwas

geschuldet hätte, da er dem Beschuldigten einen Praktikumsvertrag verschafft

habe. Der Beschuldigte habe vielleicht – so C____ ferner – gedacht, dass sie

aufgrund des Zurückholens der Bankkarte quitt seien (Akten ergänzende AS

S. 146). Diese Vermutung lässt sich aber nur schwer mit dem Bargeldbezug

mit der fraglichen Bankkarte vereinbaren. Anlässlich der Berufungsverhandlung

bestätigte C____ denn auch, dass die Beteiligung des Beschuldigten am Diebstahl

der Bankkarte sowie dem betrügerischen Missbrauch einer

Datenverarbeitungsanlage eine reine Mutmassung sei (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 13 f., Akten S. 2235 f.).

Einziges Indiz, welches für die Täterschaft des Beschuldigten

demnach sprechen könnte, wäre der Umstand, dass der Beschuldigte bei C____

klingeln kam, als D____ sich in dessen Wohnung befand, und er diesem

gleichentags die Bankkarte zurückgebracht hatte. Allerdings ist in dieser

Hinsicht zunächst zu berücksichtigen, dass C____, der Beschuldigte sowie D____

zu jener Zeit offenbar in den gleichen Kreisen verkehrten. Wie dargelegt, gab C____

denn auch an, umgehend den Beschuldigten kontaktiert zu haben, nachdem er D____

nicht erreicht habe. Ausserdem ist auf die Umstände rund um den Vorwurf

betreffend Hehlerei des iPad Minis hinzuweisen (vgl. dazu E. 2.2 oben). Nur

zwei bzw. ein Tag vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall teilte der

Beschuldigte C____ offenbar aus eigenem Antrieb mit, dass er ein iPad erworben

habe, bei welchem er festgestellt habe, dass dieses C____ gestohlen worden sein

musste. Zudem wird aus der vom Beschuldigten am 14. September 2020 um

12.59 Uhr abgesetzten WhatsApp-Nachricht ersichtlich, dass dieser sich mit C____

entweder beim Beschuldigten oder bei C____ zuhause treffen wollte, um zu

sprechen (Akten S. 1045 ff.). Es kann aufgrund all dieser Umstände daher nicht

ausgeschlossen werden, dass der Besuch des Beschuldigten bei C____ tatsächlich

keinen Zusammenhang mit der entwendeten Bankkarte hatte bzw. dieser nicht als

Ablenkungsmanöver für die Entwendung gedacht war und dass es dem Beschuldigten

nach der Kontaktaufnahme von C____ möglich war, die Bankkarte bei D____

zurückzuholen. Mit dem Strafgericht ist in jedem Fall zu schliessen, dass sich

eine (strafrechtlich relevante) Beteiligung des Beschuldigten an den zum

Nachteil von C____ verübten Delikten aufgrund der Aktenlage nicht nachweisen

lässt. Somit erfolgt in diesem Anklagepunkt ein Freispruch.

3. Strafzumessung

3.1 Grundlagen

3.1.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

3.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In

einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren

Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101

E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.

5.3.1).

3.1.3 Hat

das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen

einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der

Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren

Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die

Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte

Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der Zweitrichter im Rahmen der

gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der

Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der

Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265

E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat er sich in die Lage zu

versetzen, in der er sich befände, wenn er alle der Grund- und Zusatzstrafe

zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die

gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat er jedoch aus der

rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem

freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden.

Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB

vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die

noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2

mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe

ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der

Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht

die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden

Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu

schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten

Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe

oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im

ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu

beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe

ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden

Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen

zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen

Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen

und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Der Beschuldigte

wurde jüngst mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar

2022 (rechtskräftig) wegen Nötigung, mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von

12 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 verurteilt (Akten S. 2106 ff., 2115 ff.). Die dem Urteil

des Strafgerichts Basel-Landschaft zu Grunde liegenden Delikte, hat der

Beschuldigte im Zeitraum September 2017 bis zum 23. Mai 2018 begangen.

Grundsätzlich hätte daher das Strafgericht Basel-Landschaft eine Zusatzstrafe

zum vorliegend angefochtenen Urteil ausfällen können. Da der Beschuldigte im

vorliegenden Verfahren jedoch Berufung erhoben hatte und das angefochtene

Urteil nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht

Basel-Landschaft ein selbständiges Urteil fällte (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N 526). Die

Zusatzstrafenbildung ist jedoch nachzuholen. Die vorliegend zu beurteilenden

Delikte hat der Beschuldigte allesamt vor dem Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft begangen, weshalb – sollte die gleiche Strafart ausgefällt

werden – eine Zusatzstrafe auszusprechen ist. Da das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz ein schwereres Delikt als die versuchte Erpressung gemäss

Grundstafe darstellt, ist nach dem Gesagten zunächst eine Gesamtstrafe zu

bilden und diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen.

3.2 Sanktionsart

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Es ist somit, wie vom Beschuldigten ausgeführt,

zutreffend, dass grundsätzlich das Primat der Geldstrafe gilt (Plädoyer

Beschuldigter Berufungsverhandlung S. 7, Akten S. 1172). Allerdings ist

bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So

sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit

einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales

Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4,

134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei

steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu

(BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Der Beschuldigte

weist im aktuellen Strafregisterauszug vom 11. April 2023 vier Verurteilungen

aus. Mit Strafbefehl vom 25. August 2014 wurde er zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätze zu CHF 30.– und gemeinnütziger

Arbeit von 24 Stunden, mit Strafbefehl vom 19. November 2019 zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer

Busse von CHF 800.–, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

12 Monaten (sechs Monate bedingter Vollzug) und mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 zu einer Freiheitsstrafe

von 12 Monaten verurteilt (Akten S. 2174 ff.). Die vorliegend zu beurteilende

Deliktsserie beging der Beschuldigte ausserdem nicht nur innerhalb der

Probezeiten des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 und des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom

19. November 2019, sondern (teilweise) auch während des Vollzugs des

unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019 in Form des

Electronic Monitorings (vgl. Akten S. 899). Es erscheint evident, dass sich der

Beschuldigte weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren

beeindrucken lässt. Auch bereits verhängte Untersuchungshaft und die Verbüssung

von unbedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe haben den Beschuldigten

offensichtlich nicht davon abgehalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen.

Es ist aufgrund dieser Umstände auch nicht davon auszugehen, dass die für das

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorliegend zwingend auszusprechende

Freiheitsstrafe (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG) den Beschuldigten

sonderlich beeindrucken und daher genügende präventive Wirkung entfalten wird.

Unter diesen Voraussetzungen erweist sich eine Geldstrafe auch für die übrigen

Schuldsprüche als unzweckmässig.

3.3 Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.3.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mit einem Strafrahmen von einem bis zwanzig Jahren

Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Die objektive Tatschwere beurteilt sich

– auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren

Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive

Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch

den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben

sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur

Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5

vom 11. September 2020 E. 4.3). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen

Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders

schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar:

Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur

Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des

geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer

6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020

E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 47 StGB N 13 f.).

3.3.2 Zunächst

ist auf die dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge

einzugehen. Dieser kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung

zukommt, stellt aber dennoch einen Strafzumessungsfaktor dar und ist bei der

Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGer 6S.59/2005 vom

2. Oktober 2006 E. 7.4 [nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Der Beschuldigte veräusserte bzw. besass zwecks

Weiterverkaufs rund 125 Gramm Crystal Meth, wobei bereits der anlässlich der

Hausdurchsuchung an der [...]strasse beschlagnahmte Betäubungsmittelmengenanteil

von 74.9 Gramm bei einem Reinheitsgrad von 95.5 % den Schwellenwert von 12

Gramm reinem Crystal Meth um ein Vielfaches überschreitet. Immerhin ist

festzuhalten, dass sich die Menge im Vergleich zu anderen Fällen von

Betäubungsmittelhandel jedoch nicht als riesig erweist.

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt im organisierten

Betäubungsmittelhandel sodann grundsätzlich der Funktion respektive der

Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln

(Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der

Strafzumessung primäre Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Es liegen vorliegend

durchaus gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte sich zumindest

bis zu einem gewissen Grad in einer Organisation bewegte. So ist aufgrund der Tatsachen

belegt, dass der Beschuldigte auch mit anderen Zwischenhändlern in Kontakt war.

Diesbezüglich kann etwa auf die Verkaufshandlungen mit der Kontaktperson «E____»

verwiesen werden (E. 2.5.6 oben). Zu Recht berücksichtigte das

Strafgericht ferner, dass sich der Abnehmerkreis des Beschuldigten über die

Kantonsgrenzen hinaus erstreckte und er die Übergaben teilweise über seine

damalige Freundin im sicheren Hintergrund abwickeln liess. Auch die

vorgefundenen Waffen sprechen für eine gewisse Organisation. Über ein

eigentliches Netzwerk, in welches der Beschuldigte eingebettet war, ist jedoch

nichts bekannt. Wie bereits das Strafgericht in dieser Hinsicht zu Recht

festgehalten hat, agierte der Beschuldigte vielmehr eher als Einzelmaske. Dass

er in einem grösseren, organsierten Drogenhandel involviert war, ist demnach

nicht nachgewiesen. Das objektive Verschulden ist daher eher am unteren Rand

anzusiedeln.

In subjektiver

Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich

handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war; von einer

finanziellen Not ist jedenfalls nicht auszugehen. Der Beschuldigte konsumierte

zwar auch selbst Crystal Meth. Wie dargelegt, kann von einer eigentlichen

Suchterkrankung nicht die Rede sein. Der Eigenkonsum war eher beiläufig,

weshalb auch nicht von einer Beschaffungsdelinquenz ausgegangen werden kann.

Vielmehr zog es der Beschuldigte schlichtweg vor, seinen Lebensunterhalt und

seinen eigenen Drogenkonsum mit dem lukrativen Betäubungsmittelhandel zu finanzieren.

Das Strafgericht erwog daher auch zu Recht, dass das Handeln des Beschuldigten

insgesamt gewerbsmässige Züge trägt. Insofern ist der Beschuldigte zwar nicht

als klassischer Moneydealer zu bezeichnen, die Motivation zur Begehung der Tat

ist dennoch in erster Linie in finanziellen Interessen zu sehen.

Insgesamt ist

das Verschulden des Beschuldigten im Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem bis

20 Jahren von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Es rechtfertigt sich

daher die Einsatzstrafe auf 24 Monate festzusetzen. Eine Erhöhung dieser

Einsatzstrafe, wie von der Staatsanwaltschaft verlangt, erscheint aus den

dargelegten Gründen hingegen nicht als angemessen.

3.4 Mehrfaches

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

3.4.1 Sodann ist die Strafe für das Vergehen gegen

das Betäubungsmittelgesetz betreffend das an der [...]strasse beschlagnahmte

Marihuana und Haschisch sowie das Veräussern von Haschisch an die Kontaktperson

«H____» festzusetzen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen,

dass es sich bei Marihuana und Haschisch bzw. bei Cannabis um eine weiche Droge

handelt, was zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47

StGB N 93, mit Hinweisen). Auch die Menge erweist sich mit 248 Gramm Marihuana

bzw. 818.60 Gramm Haschisch als eher gering. Betreffend Organisation kann im

Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. 3.3 oben). Auch

in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eher als

Einzelmaske agierte. In subjektiver Hinsicht kann nichts Anderes gelten als

hinsichtlich des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz: der Beschuldigte

handelte direktvorsätzlich und aus pekuniären Motiven. Insgesamt ist das

Verschulden als leicht einzustufen. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von

zwei Monaten.

3.4.2 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend die an der [...]strasse

beschlagnahmte Amphetamin/Coffein-Paste ist zu berücksichtigen, dass Amphetamin

gefährlicher einzustufen ist als Marihuana und sich die Menge an reinem

Amphetamin vorliegend bei 132.5 Gramm Trockengewicht und einem Reingehalt von

25.8 % (vgl. dazu Akten S. 1541 ff.) auf 34.2 Gramm beläuft und damit

nur knapp unter dem Grenzwert liegt, welcher gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung für einen mengenmässig qualifizierten Fall ausreicht (Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz, Basel

2016, N 921, mit Hinweisen). Insofern wiegt das objektive Tatverschulden leicht

höher, als beim Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit dem

Cannabis. Im Übrigen kann sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des

subjektiven Tatverschuldens auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 3.3

und 3.4.1 oben). Insgesamt erweist sich das Verschulden auch in diesem

Schuldspruch noch als leicht und es rechtfertigt sich eine hypothetische

Freiheitsstrafe von drei Monaten.

3.4.3 Schliesslich ist das Verschulden in Bezug auf

das Aufbewahren von MDMA-Pillen und des Kokaingemisches zum gewinnbringenden

Verkauf sowie das Anstaltentreffen von 200 Gramm harter Drogen unbekannter Art

zu beurteilen. Hinsichtlich der 140 sichergestellten MDMA-Pillen ist zunächst

zu berücksichtigen, dass MDMA gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar

keine harmlose Substanz und gefährlicher einzustufen ist als Cannabis, es

jedoch dennoch näher bei den weichen Drogen liegt und beim derzeitigen

Kenntnisstand keinen schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a

BetmG begründen kann (BGE 125 IV 90 E. 3d; Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 19 N 180 f.). Was das Kokaingemisch anbelangt, so

erweist sich die Menge von 7.5 Gramm als äusserst gering, wobei zudem

anzumerken ist, dass sich der Reinheitsgehalt der an der [...]strasse [...]

sichergestellten 2.5 Gramm auf 61.6 % belief und sich die Menge an reinem

Kokain folglich noch deutlich tiefer präsentiert (vgl. Akten S. 762 ff.).

Der Handel mit Kokain muss aufgrund der Aktenlage demnach als eher beiläufig

und in sehr untergeordnetem Mass bezeichnet werden. Hinsichtlich der 200 Gramm

«harter Drogen» ist schliesslich nichts Näheres bekannt; diese können nicht allzu

negativ ins Gewicht fallen. Da betreffend Organisation sowie hinsichtlich des

subjektiven Tatverschuldens nichts Anderes gelten kann, als bei den übrigen

Betäubungsmitteldelikten, ist das Verschulden auch in dieser Hinsicht als

leicht zu beurteilen. Isoliert betrachtet rechtfertigt sich daher eine

hypothetische Freiheitsstrafe von zwei Monaten.

3.5 Versuchte

Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz

Diesem Schuldspruch liegen die anlässlich der polizeilichen

Kontrolle beim Beschuldigten vorgefunden vier Portionen «Kamagra Oral Jelly» zu

Grunde (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 50). Beim Tatverschulden ist

insbesondere die äusserst geringfügige Menge zu berücksichtigen. Es ist nicht

davon auszugehen, dass der Beschuldigte gross mit dem (illegalen) Potenzmittel

Handel betrieben hatte bzw. er nicht plante, einen solchen mit der Substanz zu

betreiben. Dass es lediglich beim Verkaufsversuch geblieben ist, kann jedoch

nicht zu einer Strafmilderung führen, wurde er doch lediglich aufgrund der

Polizeikontrolle von seinem Unterfangen abgehalten. Isoliert betrachtet

erschiene für die versuchte Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz daher eine

hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt.

3.6 Mehrfache

Hehlerei

Diese beiden Schuldsprüche beziehen sich auf den vom Beschuldigten

erworbenen E-Scooter (vgl. E. 2.1 oben) sowie die vom Beschuldigten zu

Pfand genommenen Mobiltelefone und das iPad (vgl. dazu angefochtenes Urteil

S. 4 und 38 f.).

In Bezug auf die Hehlerei des E-Scooters ist zunächst dessen

Wert zu berücksichtigen. Der Neuwert lag bei CHF 2'800.–, womit es sich nicht

mehr um eine Bagatelle handelt. Leicht zu relativieren ist jedoch, dass der

Scooter bereits zwei Jahre alt und gebraucht war, als der Beschuldigte diesen

erwarb. Ausserdem hatte der rechtmässige Eigentümer offenbar bereits vor der

Tat einen Unfall mit dem fraglichen Scooter, bei welchem dieser einen geringen

Schaden genommen hatte (vgl. Akten S. 629), und der Beschuldigte erwarb den

Scooter ohne dazugehöriges Ladekabel. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass

der Beschuldigte – wie von ihm beteuert – den E-Scooter in erster Linie für die

eigene Fortbewegung erwarb und den E-Scooter nicht lukrativ weiterveräussern

wollte. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte

zumindest annehmen musste, dass der E-Scooter aus einem Vermögensdelikt stammte

und er ihn gerade aufgrund des sehr günstigen Preises erwarb. In diesem

Zusammenhang ist, wie vom Beschuldigten geschildert, zudem davon auszugehen,

dass der Kauf bei Gelegenheit zustande kam bzw. ihm der Scooter zufällig

angeboten wurde. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten als sehr

leicht einzustufen, womit sich vorliegend bei einem Strafrahmen von

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe isoliert betrachtet eine

hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat rechtfertigt.

Hinsichtlich der Hehlerei der Elektrogeräte ist zwar erstellt,

dass es sich um insgesamt vier gestohlene iPhones und ein iPad handelt.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich um gebrauchte und teilweise

bereits sehr alte Modelle handelte (so waren darunter auch ein iPhone der

ersten und eines der fünften Generation, vgl. Akten S. 1526). Ausserdem

wurden die Gegenstände dem Beschuldigten offenbar als Pfand für die Leihe von

CHF 100.– übergeben. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die

Gegenstände einen grossen Wert aufweisen, und folglich auch nicht, dass der

Beschuldigte sich einen lukrativen Weiterverkauf erhoffte, zumal er, wie

erwähnt, die Gegenstände ohnehin nur als Pfand entgegennahm. Insofern wiegt das

objektive Verschulden ebenfalls sehr leicht. Immerhin ist in subjektiver

Hinsicht zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte – gemäss

den unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts

wusste der Beschuldigte, dass die Gegenstände aus einem Einbruch stammten (angefochtenes

Urteil S. 38 f.) – und lagerte er die Gegenstände in Alufolie eingewickelt

im Kühlschrank, vermutungsweise um die Ortung zu umgehen. Nichtsdestotrotz

bleibt es dabei, dass das Verschulden insgesamt als sehr leicht zu bewerten ist

und auch in dieser Hinsicht isoliert betrachtet eine hypothetische

Freiheitsstrafe von einem Monat gerechtfertigt erscheint.

3.7 Diebstahl

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil

von [...] kann vollumfänglich dem Strafgericht gefolgt werden. Die Tat war

weder geplant noch sonderlich raffiniert. Vielmehr geschah sie bei Gelegenheit,

als der Beschuldigte das liegengelassene Portemonnaie auf der Kühltruhe

wahrgenommen hatte. Auch die Deliktsumme fiel mit CHF 480.– eher gering aus,

wobei auch diesbezüglich das Strafgericht zu Recht anmerkte, dass dies einzig

vom Zufall abhing und der Verlust des Portemonnaies für den Geschädigten mit

mühsamen Umtrieben verbunden gewesen sein dürfte. Auf der subjektiven Seite ist

zu berücksichtigen, dass das Motiv des Beschuldigten rein finanzieller Natur

war. Insgesamt fällt das Verschulden des Beschuldigten auch im Vergleich mit

anderen Diebstahldelikten leicht aus. Es rechtfertig sich daher eine

hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe.

3.8 Mehrfaches

Vergehen gegen das Waffengesetz

Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt des mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt, da er im Besitz verschiedener

Waffen und Gegenstände war, welche unter das Waffengesetz fallen und die der

Beschuldigte als türkischer Staatsbürger grundsätzlich nicht erwerben bzw.

besitzen darf (vgl. Art. 7 des Waffengesetzes [WG, SR 514.54] in Verbindung mit

Art. 12 Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung [WV, SR 514.541];

angefochtenes Urteil S. 25 und 53 f.). Art. 33 Abs. 1 WG sieht einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Verschuldensmässig im Vordergrund steht der unberechtigte

Besitz des Revolvers [...], handelt es sich hierbei doch um eine Schusswaffe

und damit um die weitaus gefährlichste vorgefundene Waffe. Zu Gunsten des

Beschuldigten kann jedoch berücksichtigt werden, dass die Waffe nicht geladen

war. Der Revolver wurde anlässlich der Hausdurchsuchung im Salon «[...]»

zusammen mit den beschlagnahmten Betäubungsmitteln vorgefunden (vgl. dazu

E. 2.5.3 oben sowie Akten S. 428 ff.). Hätte der Revolver zum Selbstschutz,

bei Konflikten oder dergleichen im Betäubungsmittelhandel bestimmungsgemäss verwendet

werden sollen, wäre doch zu erwarten gewesen, dass der Revolver in dieser

Situation geladen gewesen wäre. Die Vermutung liegt daher nahe, dass der

Revolver «lediglich» zur Abschreckung hätte dienen sollen. Insgesamt ist das

Verschulden in dieser Hinsicht gerade noch als leicht einzustufen. Verschuldensmässig

leicht hinter dem Besitz der Schusswaffe kommen die beiden Messer – das

Springmesser und das Schmetterlingsmesser – zu fallen. Die übrigen unter das

Waffengesetz fallenden Waffen und Gegenstände fallen im Vergleich zur Schuss-

und den beiden Stichwaffen verschuldensmässig eher leichter aus, unterscheiden

sich untereinander jedoch kaum. Wie das Strafgericht sodann zu Recht erwog,

verfügte der Beschuldigte lediglich rund ein Jahr nach der letzten

Sicherstellung wieder über dieses ganze Waffenarsenal. Der Beschuldigte setzte

sich mithin in Kenntnis der Rechtslage direktvorsätzlich über

Gesetzesbestimmungen zum Waffengesetz hinweg.

Insgesamt ist das Verschulden hinsichtlich der Schusswaffe

gerade noch als leicht einzustufen. Es rechtfertigt sich daher isoliert

betrachtet eine hypothetische Freiheitsstrafe von einem Monat. Für die beiden

Vergehen im Zusammenhang mit den Messern erscheint eine hypothetische

Freiheitsstrafe von zusammen 40 Tagen und für die übrigen schliesslich eine

hypothetische Freiheitsstrafe von zusammen 75 Tagen Freiheitsstrafe angemessen.

3.9 Fälschung

von Ausweisen

Diesem Schuldspruch liegt der Sachverhalt zu Grunde, wonach

der Beschuldigte dem Amt für Justizvollzug einen fingierten Arbeitsvertrag

zwecks Bewilligung des Electronic Monitoring zukommen liess, er dadurch

wahrheitswidrig angegeben hat, über eine Arbeitsstelle zu verfügen, und er

dadurch den zuständigen Sachbearbeiter des Straf- und Massnahmenvollzugs

täuschte, wodurch ihm die Vollzugsform des Electronic Monitoring bewilligt

wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 f.).

Wie das Strafgericht zu Recht erwog, wiegt das Verschulden

nicht mehr leicht. Der Beschuldigte erschlich sich durch sein Vorgehen die

Vollzugsform des Electronic Monitoring, obschon er die dafür erforderlichen

Voraussetzungen nicht erfüllte. Er legte dabei eine nicht unerhebliche

kriminelle Energie an den Tag. Er schrak nicht nur nicht davor zurück, einen

Mitarbeiter des Straf- und Massnahmenvollzugs mit einem fingierten Arbeitsvertrag

zu täuschen, sondern nutzte für den Arbeitsvertrag seine Beziehung zu C____

aus, bei dem es sich, wie vorliegend gesehen (vgl. E. 2.5.4 oben), um

einen seiner Crystal Meth-Kunden handelte. Ausserdem erwog das Strafgericht zu

Recht, dass er den durch den Gebrauch der falschen Bescheinigung erreichten

Vorteil – die Vollzugsform des Electronic Monitoring – nutzte, um unbeirrt dem

Drogenhandel nachzugehen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass

der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven handelte.

Isoliert betrachtet erscheint aus diesen Gründen für das nicht mehr leichte

Verschulden eine hypothetische Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen.

3.10 Falsche

Anschuldigung

Das Strafgericht hielt in diesem Punkt das Folgende fest:

«Hinsichtlich der falschen Anschuldigung gilt es zu Lasten von A____ zu

berücksichtigen, dass er I____ nicht bloss eine Übertretung, sondern ein

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz anzuhängen versuchte. Verwerflich

erscheint, dass der Beschuldigte nicht einen blossen Verdacht äusserte und

seinen Äusserungen zusätzlichen Nachdruck verlieh, indem er gleich zwei Mal die

wahrheitswidrigen Angaben in den Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft zu

Protokoll gab. Relativierend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die

Falschbezichtigung nicht lange aufrechterhielt, sodass in der Folge kein

Strafverfahren gegen I____ eingeleitet wurde. In subjektiver Hinsicht ist zu

erwägen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Beweggründen handelte, um

primär sich selbst zu schützen und das Verfahren in eine andere Richtung zu

lenken. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das Verschulden als leicht zu

bezeichnen» (angefochtenes Urteil S. 62). Diesen zutreffenden Ausführungen ist

nichts beizufügen. In Übereinstimmung mit dem Strafgericht erscheint in dieser

Hinsicht isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von drei Monaten als

verschuldensangemessen.

3.11 Mehrfacher

betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise

Versuch)

Diesen Schuldsprüchen liegt der Gebrauch der auf den

Privatkläger lautenden Kreditkarte zu Grunde. Der Beschuldigte hat diese am

11. Juni 2020 verwendet, um bei einem Bankautomaten in [...]

CHF 1'000.– zu beziehen. Am gleichen Tag versuchte er, weitere CHF 500.–

erhältlich zu machen (vgl. E. 2.7.1 oben).

Wie bereits das Strafgericht zu Recht festgehalten hat, kann

dem Beschuldigten nicht strafmildernd angerechnet werden, dass es bei der

zweiten Verwendung der Kreditkarte lediglich beim Versuch geblieben ist, hat

der Beschuldigte doch alles Notwendige zur Verwirklichung der Tat getan. Die

beiden Schuldsprüche unterscheiden sich vom Verschulden her daher nicht. Auch

wenn die Deliktsumme von CHF 1'000.– bzw. CHF 500.– im Einzelfall durchaus

ins Gewicht fallen kann, ist festzuhalten, dass sie im Vergleich zu anderen

Fällen betrügerischen Missbrauchs doch eher gering ausfällt. Es ist davon

auszugehen, dass die Kreditkarte dem Privatkläger von einem Damenbesuch

entwendet wurde. Die Hintergründe, wie es zur darauffolgenden Tatbegehung durch

den Beschuldigten gekommen ist – namentlich zu Frage auf welchem Weg und

weshalb der Beschuldigte in die Herrschaft der Karte und der PIN-Nummer

gekommen ist –, blieben im Dunkeln (vgl. hierzu auch die vorinstanzlichen

Erwägungen zum in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von der Anklage der

Hehlerei: angefochtenes Urteil S. 57). Auch wenn gewisse Anhaltspunkte

gegeben sind, ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Frauen den Auftrag

gegeben hatte, die Kreditkarte zu entwenden. Zur kriminellen Energie, welche

der Beschuldigte an den Tag legte, kann folglich nichts Näheres ausgeführt und

daher auch nicht erschwerend berücksichtigt werden. Immerhin ist in subjektiver

Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und in eigener

Bereicherungsabsicht handelte. Insgesamt ist das Verschulden als leicht

einzustufen. Bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder

Geldstrafe (vgl. Art. 147 Abs. 1 StGB) erscheint vorliegend isoliert

betrachtet eine Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe

verschuldensangemessen.

3.12 Gesamtstrafenbildung

Bei der

Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2; Ackermann, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend stehen

die Betäubungsmitteldelikte zueinander in einem engen zeitlichen und sachlichen

Zusammenhang. Allerdings macht es verschuldensmässig einen erheblichen

Unterschied, ob eine Person den Handel «nur» mit einer Betäubungsmittelart betreibt

oder ob sie, wie vorliegend, breit gefächert verschiedene Substanzen veräussert.

Nichtsdestotrotz verringert sich der Gesamtschuldbetrag leicht. Sodann stehen

auch die weiteren Delikte der versuchten Widerhandlung gegen das

Heilmittelgesetz, falscher Anschuldigung, der Fälschung von Ausweisen sowie der

Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu einem gewissen Grad im Zusammenhang mit

den vorliegend zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten. In einem engen Konnex

stehen schliesslich auch die mehrfache Hehlerei, der Diebstahl sowie der

mehrfache betrügerische Missbrauch zueinander.

Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund dieser Ausführungen die

Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe für das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz in Anwendung des Asperationsprinzips um insgesamt sechs

Monate für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (80 Tage im

Zusammenhang mit dem Amphetamin und jeweils 50 Tage im Zusammenhang mit dem

Cannabis und den übrigen Betäubungsmitteln), einen halben Monat für die versuchte

Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, jeweils einen halben Monat für die

beiden Verurteilungen wegen Hehlerei, einen halben Monat für den Diebstahl,

insgesamt drei Monate für die Vergehen nach Waffengesetz (20 Tage im

Zusammenhang mit der Schusswaffe, jeweils 15 Tage im Zusammenhang mit den

beiden Messern, 40 Tage für die übrigen Waffen und Gegenstände), vier Monate

für die Fälschung von Ausweisen, zwei Monate für die falsche Anschuldigung und

insgesamt einen Monat für den mehrfachen (teilweise versuchten) betrügerischen

Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (jeweils 15 Tage). Somit resultiert

vor Berücksichtigung der Täterkomponente sowie allfälliger Straferhöhungs- bzw.

Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.

3.13 Täterkomponente

Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und wurde

am [...] in Basel geboren. Er ist zusammen mit seinem Bruder bei den Eltern

aufgewachsen. Nach der obligatorischen Schulzeit war er ein Jahr lang an der

Berufswahlschule. Die darauffolgende Lehre als Elektriker hat er nie

abgeschlossen. Derzeit plant er, nach dem Strafvollzug eine Kochlehre

anzufangen. Der Beschuldigte ist ledig und hat einen Sohn, der zusammen mit

seiner Mutter in Ungarn lebt. Gesundheitliche Probleme weist der Beschuldigte

keine auf (Akten S. 8 ff.; 13 f., 16 f., 20 f.; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 2 ff., Akten S. 2224 ff.). Diese persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten. Auch das Wohlverhalten

im Strafvollzug kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden (Mathys, a.a.O., Rz. 392, mit Hinweisen).

Zu Recht straferhöhend wertete das Strafgericht den

strafrechtlichen Leumund des Beschuldigten. Dem aktuellen Strafregisterauszug vom

11. April 2023 sind insgesamt vier Verurteilungen zu entnehmen (vgl. Akten

S. 2174 ff.), wobei das jüngste Urteil vom 7. Januar 2022 und damit

zeitlich nach dem angefochtenen Urteil datiert (vgl. dazu E. 3.1.3 oben

und nachfolgend E. 3.15). Besonders schwer ins Gewicht fallen dabei die

einschlägigen Vorstrafen. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 u.a. wegen mehrfachen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen Vergehens nach

Waffengesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu

CHF 30.–, mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte

abermals u.a. wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Vergehens

nach Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,

Probezeit vier Jahre, verurteilt. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,

kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden

Delikte nicht nur während laufender Probezeit dieser beiden Vorstrafen beging,

sondern insbesondere teilweise auch während dem Vollzug des mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Landschaft unbedingt ausgesprochenen Teils der

Freiheitsstrafe, nachdem ihm die Vollzugsform des Electronic Monitoring gewährt

worden war. Aus den beigezogenen Migrationsakten des Beschuldigten wird

überdies ersichtlich, dass sich das Migrationsamt Basel-Stadt aufgrund der

Vorstrafen sowie seiner finanziellen Verhältnisse mit Schreiben vom

22. Mai 2020 an den Beschuldigten wandte und ihm u.a. die Empfehlung

aussprach, die schweizerische Gesetzgebung künftig zu respektieren und nicht

mehr straffällig zu werden, mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass seine

Niederlassungsbewilligung widerrufen und auf eine Aufenthaltsbewilligung

zurückgestuft oder er aus der Schweiz weggewiesen werden könnte, sollte er

erneut und erheblich straffällig werden (Migrationsakten Band 3 S. 19 f.).

Weder seine Vorstrafen, laufende Strafverfahren, der laufende Strafvollzug noch

diese migrationsrechtliche Verwarnung vermochten den Beschuldigten

offensichtlich von weiterer Delinquenz abzuhalten. Das alles zeugt nicht nur

von erheblicher Unbelehrbar- und Uneinsichtigkeit, sondern auch von einer

Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtssystem. Die vorinstanzliche Erhöhung der

Strafe um sechs Monate erscheint vor diesem Hintergrund ohne weiteres

gerechtfertigt.

Das Strafgericht berücksichtigte sodann den gelegentlichen

Drogenkonsum des Beschuldigten im Umfang von zwei Monaten strafmindernd. Wie

dargelegt kann beim Beschuldigten zwar nicht von einer eigentlichen

Suchterkrankung gesprochen werden. Es kann aber ebenso nicht von der Hand

gewiesen werden, dass der Beschuldigte selbst Crystal Meth konsumierte und mit

seiner Delinquenz zumindest auch seinen gelegentlichen Drogenkonsum

finanzierte. Die vorinstanzliche Strafminderung kann demnach bestätigt werden,

und zwar obschon die Voraussetzungen für eine Verminderung der Schuldfähigkeit

im Sinne von Art. 19 StGB nicht erfüllt waren (Mathys,

a.a.O., N 178 und 266).

Weiter Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine

ersichtlich. Insbesondere von einem Geständnis oder Kooperation kann nicht die

Rede sein. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, kann auch das Teilgeständnis in

Bezug auf die an der [...]strasse beschlagnahmten Betäubungsmittel nicht zu

seinen Gunsten berücksichtigt werden, hat er doch zunächst sämtliche Vorwürfe hartnäckig

bestritten und in der Folge gar versucht, die Verantwortung einer unschuldigen

Person zuzuschieben.

Nach dem Gesagten resultiert somit eine schuldangemessene

Freiheitsstrafe von 46 Monaten.

3.14 Widerruf

der Vorstrafen

3.14.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November 2019 zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit

von drei Jahren, sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12.

Dezember 2019 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit

vier Jahre, verurteilt (Akten S. 2176 ff.). Die vorliegend zu beurteilenden

Delikte beging der Beschuldigte somit allesamt in der Probezeit dieser beiden

Vorstrafen.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht

eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein

Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und

deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu

erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das

Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das

Fehlen einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 46 StGB N 41 ff., mit

Hinweisen).

Es wurde bereits unter dem Titel Täterkomponente ausgeführt,

dass der Beschuldigte geradezu als unbelehrbar und uneinsichtig bezeichnet

werden muss. Das Strafgericht hebt in diesem Zusammenhang zu Recht hervor, dass

der Beschuldigte nicht nur während laufender Probezeit unbeirrt und einschlägig

weiterdelinquierte, sondern die vorliegenden Straftaten gar während des

Vollzugs des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019

in Form von Electronic Monitoring beging. Ebenfalls unter dem Titel

Täterkomponente dargelegt wurde, dass sich der Beschuldigte mit der Begehung

der vorliegenden Deliktsserie ausserdem um die Verwarnung des Migrationsamts

und damit verbunden um die ihm vor Augen gehaltene Gefahr, bei weiterer

Delinquenz des Landes verwiesen zu werden, regelrecht foutierte. Es ist dem

Beschuldigten aus all diesen Gründen nicht nur eine getrübte, sondern vielmehr

eine geradezu schlechte Legalprognose zu stellen. Bei dieser Ausgangslage ist

auch nicht davon auszugehen, dass die vorliegend auszusprechende

Freiheitsstrafe in irgendeiner Art eine Warnungswirkung entfalten könnte. Es

erscheint daher ohne weiteres notwendig, sowohl den bedingten Teil der

Vorstrafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 als auch die bedingt ausgesprochene Geldstrafe des

Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. November in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 StGB zu widerrufen.

3.14.2 Sind die widerrufene und die neue Strafe

gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in

sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (BGE 145 IV 146 E. 2.3.5). Bei der Methodik zur Bildung einer Gesamtstrafe ist zu

berücksichtigen, dass es dem Gericht kaum möglich ist, die in Rechtskraft

erwachsene, bedingte oder teilbedingte Strafe nachträglich neu festzusetzen und

dabei gleichwohl eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Strafzumessung

vorzunehmen. Daher ist es zweckmässig, bei der Gesamtstrafenbildung nach Art.

46 Abs. 1 StGB auf die zu Art. 62a Abs. 2 und 89 Abs. 6 StGB

entwickelte Methodik zurückzugreifen (BGE 135 IV 146 E. 2.4.1; BGer 6B_297/2009

vom 14. August 2009 E. 3.3). Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht

demnach methodisch von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es

für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den

Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist

diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus

ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu

beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann

das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten

Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung

Rechnung tragen» (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2).

Das Strafgericht ist dieser Methodik gefolgt und hat die neu

auszusprechende Freiheitsstrafe um vier Monat für den zu widerrufenden, bedingten

Teil der Freiheitsstrafe des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

12. Dezember 2019 von sechs Monaten erhöht. Dem ist zu folgen und die

vorliegend schuldangemessene Freiheitsstrafe von 46 Monaten auf 50 Monate zu

erhöhen ist.

3.15 Zusatzstrafe

Schliesslich ist

die Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft

vom 7. Januar 2022 zu bilden. Da es sich sowohl bei der Grundstrafe als

auch der zu beurteilenden Delikte um Gesamtstrafen handelt, ist der bereits im

Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine

gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen

(BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Folglich erscheint es

gerechtfertigt, die vorliegende Gesamtstrafe von 50 Monaten Freiheitsstrafe in

Anwendung des Asperationsprinzips gedanklich um zehn Monate zu erhöhen. Die

infolge Asperation eingetretene Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung des Strafgerichts

Basel-Landschaft beträgt folglich zwei Monate, welche schliesslich von der

heute gebildeten Gesamtstrafe in Abzug zu bringen ist, womit sich eine Zusatzstrafe

von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe ergibt.

3.16 Ergebnis

Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit – nebst der

bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Strafe des Urteils des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7.

Januar 2022 zu verurteilen. Die bereits ausgestandene Haft wird in Anwendung

von Art. 51 StGB angerechnet.

Ausserdem wird die gegen den Beschuldigten am 19. November

2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich zwei

Tagessätzen für zwei Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, vollziehbar

erklärt.

4. Landesverweisung

und SIS-Eintrag

4.1 Der

Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden

Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a

ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a.

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG,

einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die

Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.

4.2

4.2.1 Von

der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.

3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche

Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung

der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4

und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz

«hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung

neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros

gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus

rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine

schwerwiegende Gefahr für die .fentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche

Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten»

(BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15.

September 2020 E. 3.4.10 mit weiteren Hinweisen; zuletzt bestätigt in BGer

6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.4 f.). Zur kriteriengeleiteten

Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der

Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die

finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu

berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de

Weck, a.a.O. Art. 66a StGB

N 21).

4.2.2 Zwar

ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019

vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In

diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung

wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der

Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für

Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22.

März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen,

sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien

vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen,

als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in

aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten

Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der

allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite

kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der

Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und

die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 109 f.).

Allgemein ist

unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und

finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während

einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019

vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2,

2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen

Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein

Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen

Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der

Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders

hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche

Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die

im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration

im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und

damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die

grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen

Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu

berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2,

2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die

strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer

klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum

Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

4.3 Der Beschuldigte ist in Basel geboren. Er lebt seit

seiner Geburt in Basel, spricht Schweizerdeutsch, Türkisch und Kurdisch. Seine

Eltern und sein jüngerer Bruder leben seinen Angaben zufolge ebenfalls in Basel.

Er hat ein Kind, welches zusammen mit der Kindsmutter in Ungarn lebt (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 2 f., Akten S. 2224 f.). Aufgrund seiner Existenz als in der Schweiz

geborener Ausländer ist, mit Abstrichen bezüglich der wirtschaftlichen und

sozialen Situation (dazu sogleich), mit der Vorinstanz ein schwerwiegender

Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB anzunehmen, so dass eine

Interessenabwägung vorzunehmen ist. Überwiegen die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung, so ist diese auch bei in der Schweiz geborenen Ausländern

und gegebenem Härtefall auszusprechen (vgl. BGer 6B_724/2018 vom 30. Oktober

2018 E. 2.4 ff.; bestätigt mit EGMR Nr. 59006/18, M.M. c. SUISSE vom

8. Dezember 2020; BGer 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1;

6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.4; AGE SB.2019.86 vom 1.

November 2022 E. 8).

4.4

4.4.1 Hinsichtlich

seiner persönlichen Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der

Beschuldigte eigenen Angaben zufolge über kein Verwandten- und Bekanntennetz in

der Türkei verfügt. Ausserdem habe er – so die Angaben des Beschuldigten – die

Türkei lediglich vier Mal besucht (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3

und 10, Akten S. 1893 und 1900; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5,

Akten S. 2227). Einen besonders grossen Bezug zur Türkei hat der

Beschuldigte folglich nicht. Immerhin ist festzuhalten, dass der Beschuldigte

durchwegs angegeben hat, Türkisch zu sprechen (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 3, Akten S. 1893; ferner Akten S. 10, beigezogene

Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches

Hauptverfahren] S67). Ebenfalls ist dem Strafgericht zu folgen, dass sich aufgrund

der Haftkorrespondenz sowie der auf seinem Mobiltelefon gesicherten

Kurznachrichten schliessen lässt, dass der Beschuldigte die türkische Sprache

auch in schriftlicher Form beherrscht. Die Relativierung anlässlich der

Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5,

Akten S. 2227) ist daher als Schutzbehauptung anzusehen.

Wie das

Strafgericht sodann zutreffend erwog, pflegt der Beschuldigte zwar

offensichtlich zu seinen Eltern und seinem Bruder ein gutes Verhältnis (vgl.

zuletzt Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3, Akten S. 2225), seine

Kernfamilie, also in casu sein minderjähriger Sohn (vgl. dazu BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen;

BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen),

lebt indes nicht in der Schweiz. Dieser befindet sich zusammen mit der

Kindsmutter in Ungarn. Die Kommunikation mit seinem Sohn dürfte daher bereits

bisher mehrheitlich über moderne Kommunikationsmittel erfolgt sein. Der

Beschuldigte gab zwar anlässlich der Berufungsverhandlung an, sein Ziel sei es,

seinen Sohn in die Schweiz zu holen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 3, Akten S. 2225). Bereits anlässlich der Einvernahme zur Person vom

2. Oktober 2019 führte der Beschuldigte aus, dass sein 1 ½ Jahre alter

Sohn in Ungarn bei der Kindsmutter lebe (Akten S. 20). Anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

7. Januar 2022 betreffend führte er ferner aus, dass die Kindsmutter lediglich

zwei bis drei Mal in der Schweiz gewesen sei. Der Beschuldigte sei oft in

Ungarn gewesen (vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten

erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Es erscheint daher evident, dass weder

sein Sohn noch die Kindsmutter einen grossen Bezug zur Schweiz haben. Sollte

der Beschuldigte seinen Sohn dereinst tatsächlich zu sich nehmen wollen, wäre

dies daher grundsätzlich genauso in der Türkei möglich. Die familiären

Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wiegen daher

nicht besonders schwer.

Auch von einer

beruflichen bzw. wirtschaftlichen Integration kann beim Beschuldigten nicht die

Rede sein. So absolvierte er zwar die obligatorische Schulzeit in Basel, eine

Lehre hat er jedoch nie abgeschlossen (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3,

Akten S. 1893; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 2224). Über

sein Bekenntnis, dass er «unbedingt eine Lehre machen» wolle, sind darüber

hinaus keine konkreten Anhaltspunkte auszumachen, dass sich seine berufliche

Situation nach dem Verbüssen der vorliegenden Freiheitsstrafe verbessern würde.

Bereits das Strafgericht hat zu Recht erwogen, dass der Beschuldigte seinen

Wunsch, unbedingt eine Lehre zu absolvieren, sogleich wieder relativierte,

indem er angab, dass er nach der Haftentlassung bei der Firma seines Bruders

arbeiten könne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 3 f., Akten S. 1893

f.). In diesem Zusammenhang interessant erscheint auch, dass er anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch angegeben hatte, sein Bruder habe eine

Reinigungsfirma (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4, Akten S. 1894),

anlässlich der Berufungsverhandlung jedoch verlauten liess, er habe einen

Lebensmittelladen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten

S. 2226). Mit dem Strafgericht ist festzuhalten, dass sich die von ihm

geäusserten Zukunftspläne als wenig überzeugend erweisen. Hierzu passt, dass

der Beschuldigte anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft

vom 7. Januar 2022 noch angab, eine Lehre als Kranführer machen zu wollen

(vgl. die beigezogenen Akten des Strafgerichts Basel-Landschaft [Akten

erstinstanzliches Hauptverfahren] S69), sich nunmehr jedoch offensichtlich eine

Lehre als Koch wünscht (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4,

Akten S. 2226). Dies mag zwar damit zusammenhängen, dass der Beschuldigte im

vorzeitigen Strafvollzug derzeit in der Küche arbeitet, allerdings erfolgte der

Arbeitswechsel erst im November 2022 (vgl. Akten S. 2181), weshalb sich in

dieser Hinsicht nicht viel zu Gunsten des Beschuldigten herleiten lässt. In

jedem Fall erscheint es – entgegen dem Dafürhalten seines Verteidigers

(Berufungsbegründung S. 8, Akten S. 2142) – aufgrund all dieser

Gründe nicht nachvollziehbar, weshalb die Chance auf eine erfolgreiche

berufliche Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz höher ausfallen

sollte, als in der Türkei, zumal er die Ausbildung ohnehin von Grund auf

beginnen muss. Kommt im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Integration nicht

nur hinzu, dass der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten Betreibungen in

Höhe von rund CHF 8'000.– und offene Verlustscheine in Höhe von

CHF 11'500.– ausweist (Stand 15. März 2021; Akten S. 39 f.), sondern auch,

dass der Beschuldigte gemäss Migrationsakten vom März 2013 mit Unterbrüchen bis

im Jahr seiner Inhaftierung 2020 insgesamt rund CHF 75'000.– an

Sozialhilfegelder bezogen hat (Migrationsakten Band 3, S. 10). Insgesamt

ist damit festzuhalten, dass der Beschuldigte bis zu seiner Inhaftierung

offensichtlich nicht bemüht war, eine Ausbildung zu absolvieren oder einer

geregelten, längerfristigen Arbeit nachzugehen. Eine Landesverweisung würde

folglich weder zur Zerstörung noch zu einer wirklichen Erschwerung des

beruflichen Fortkommens des Beschuldigten führen.

Gegen eine

gelungene soziale Integration in der Schweiz spricht sodann, dass der

Beschuldigte bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist. In

dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte betreffend Täterkomponente

verwiesen werden (E. 3.13 oben).

4.4.2 Der

Beschuldigte wird vorliegend zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was

keine Bestrafung im Bagatellbereich darstellt. Wie bereits das Strafgericht zu

Recht erwog, überwiegt zudem bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das

öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts. Gemäss konstanter

Rechtsprechung des EGMR ist es bei Betäubungsmitteldelikten, insbesondere in

der Form des Handeltreibens, gerechtfertigt, dass die Vertragsstaaten gegen

Ausländer, die zur Verbreitung dieser «Plage» beziehungsweise «Geissel der

Menschheit» beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. Urteile des EGMR Kissiwa

Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, §§ 65 ff. und

71, Mehemi gegen Frankreich vom 26. September 1997, Nr. 25017/94, § 37;

vgl. auch BGE 139 I 145 E. 2.5 S. 149 f.). Auch das Bundesgericht hat sich bei

Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der

Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit – wie erwähnt (siehe E. 4.2.1 oben) – stets rigoros

gezeigt. Der Beschuldigte wendet zwar ein, dass er die Drogen lediglich an

bereits süchtige Personen verkauft und selbst davon konsumiert habe, weshalb

die Schwere der Tatbegehung nicht besonders gross sei (Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 2215). Dem kann jedoch nicht gefolgt

werden. Was zunächst den Eigenkonsum anbelangt, wurde bereits eingehend dargelegt,

dass dieser eher beiläufig war und nicht von einer Suchterkrankung die Rede

sein kann (vgl. dazu namentlich E. 2.5.3.3 oben). Ebenfalls erachtet es

das Gericht, wie ausgeführt (vgl. E. 2.5.6 oben), als erstellt, dass der

Beschuldigte nicht nur Endkonsumenten, sondern auch Zwischenhändler belieferte.

Ohnehin ist festzuhalten, dass die Qualifikation der grossen

Gesundheitsgefährdung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG u.a. gerade

auch aufgrund des Abhängigkeitspotentials der gehandelten Betäubungsmittel beurteilt

wird (Schlegel/Jucker, a.a.O.,

Art. 19 N 176 ff., mit Hinweisen).

Ferner ist zu

berücksichtigen, dass die strafrechtliche Vergangenheit des Beschuldigten mehrere

einschlägige Vorstrafen aufweist, insbesondere auch im Betäubungsmittelhandel

(vgl. zum Ganzen bereits die Täterkomponente: E. 3.13 oben). Wie ebenfalls bereits

dargelegt (E. 3.14 oben), ist dem Beschuldigten eine schlechte

Legalprognose zu attestieren. Er ist mehrfach vorbestraft und weder seine

Vorstrafen noch hängige Strafverfahren noch die migrationsrechtliche Verwarnung

haben den Beschuldigten davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Nicht einmal

der laufende Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring hat den

Beschuldigten zurückschrecken lassen, die vorliegend zu beurteilenden Delikte

zu begehen. Folglich ist auch von der nunmehr unbedingt auszusprechenden

Freiheitsstrafe von vier Jahren keine abschreckende Wirkung zu erwarten. Daran

ändert auch der grundsätzlich positive Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 17. April 2023 nichts. Der Beschuldigte

scheint seine Delinquenz auch durchgehend auf seinen Drogenkonsum abzuschieben.

So beteuerte er sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem

Appellationsgericht seinen Lebenswandel damit, dass er im vorzeitigen Strafvollzug

«clean» geworden sei und sich bei ihm daher viel geändert habe

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 und S. 10, Akten S. 1894 und 1900;

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 2226 f.). Auch

anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung das Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022 betreffend führte er auf die Frage,

weshalb er glaube, dass es heute klappen könne, aus: «Viel Scheisse gemacht,

viele Drogen konsumiert; täglich gekifft. Schlechtes Umfeld. Bin seit 1 ½ Jahre

in Haft und seither clean. Das hat mich verändert. Weiss jetzt, was ich kann.

Früher hatte ich morgens Probleme zum Aufstehen. Hatte keine Motivation, zu

arbeiten. Hat sich alles geändert» (beigezogene Akten des Strafgerichts

Basel-Landschaft [Akten erstinstanzliches Hauptverfahren] S63). Dass im

vorzeitigen Strafvollzug nun von drei Drogenkontrollen bei zweien ein positiver

Befund auf THC herausgekommen ist (vgl. Akten S. 2181), lassen seine Beteuerungen

daher wenig überzeugend erscheinen. Ohnehin wurde bereits mehrfach ausgeführt,

dass die von ihm behauptete schwere Suchterkrankung als nicht glaubhafte

Schutzbehauptung zu erachten ist. Vielmehr ist mit dem Strafgericht

festzustellen, dass beim Beschuldigten eine deutliche Steigerung seiner

kriminellen Energie festzustellen ist. Aufgrund all dieser Umstände ist die

Sorge, dass der Beschuldigte auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche

Ordnung und Sicherheit der Schweiz darstellen wird, offenkundig.

Insgesamt ist

das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund all dieser Gründe als hoch zu

bewerten.

4.4.3 Nach

dem Gesagten ist festzuhalten, dass die hohen öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschuldigten am Verbleib in

der Schweiz überwiegen. Es handelt sich vorliegend zwar (gerade noch) um einen

Härtefall. Allerdings wurde auch dargelegt, dass hinsichtlich der beruflichen,

wirtschaftlichen und sozialen Integration grosse Abstriche beim Beschuldigten

zu machen sind. Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, sind die

diesbezüglichen Resozialisierungschancen des Beschuldigten in der Schweiz daher

auch kaum grösser einzuschätzen als in der Türkei – gegebenenfalls stehen die

Chancen aufgrund eines Neustarts in der Türkei gar höher. Es ist klar, dass es dem

Beschuldigten trotz allem schwerfallen dürfte, sich in der Türkei eine neue

Existenz aufzubauen. Immerhin ist der Beschuldigte aber noch jungen Alters, in

guter gesundheitlicher Verfassung und er spricht die Landessprache. Dass sich der

Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Familie aufgrund der Landesverweisung

erheblich erschwert und diese daher für den Beschuldigten eine gewisse Härte

bedeutet, ist nachvollziehbar, dies hat der Beschuldigte jedoch hinzunehmen.

Wie ausgeführt hat der Beschuldigte den Kontakt zu seinem Sohn in Ungarn bisher

zu grossen Teilen mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt. Weshalb dies nicht

auch mit seiner Familie in der Schweiz zumutbar sein soll, ist nicht

nachvollziehbar. Ausserdem ist die Landesverweisung zeitlich beschränkt und

steht es seinen Familienangehörigen in der Schweiz offen, den Beschuldigten

während diese Zeit in der Türkei zu besuchen. Die Eingliederung in seinem

Heimatland erscheint aufgrund all dieser Gründe zumutbar und der Beschuldigte

ist folglich in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB des Landes zu

verweisen.

4.4.4 Die

Landesverweisung beträgt mindestens 5 und höchstens 15 Jahre, im

Wiederholungsfall 20 Jahre bis lebenslänglich (Art. 66b StGB; BGE 146 IV 311

E. 3.5.1; Schlegel, in:

Wohlers et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4.

Aufl., Zürich 2020, Art. 66a N 6). Deren Rechtsfolge ist aufgrund des

Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).

Die

Staatsanwaltschaft beantragte mit ihrer Anschlussberufungsbegründung zunächst

eine Landesverweisung von zehn Jahren, reduzierte ihren Antrag im

zweitinstanzlichen Plädoyer jedoch auf neun Jahre.

Zunächst ist zu erwähnen,

dass das Strafgericht die Landesverweisung für eine Dauer von sieben Jahre und

nicht, wie in der schriftlichen Begründung versehentlich festgehalten, für fünf

Jahre ausgesprochen hat. Dies geht nicht nur dem Urteilsdispositiv hervor,

sondern auch der Audioaufzeichnung der mündlichen Urteilseröffnung und Urteilsbegründung

(vgl. Laufzeit 03:03–03:06 und 46:30–46:50).

Sodann ist zwar

mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner

vorliegend zu beurteilenden Delinquenz und die dadurch begangenen

Rechtsgutverletzungen sowie seines strafrechtlichen Leumunds ein grosses

Sicherheitsrisiko für die öffentliche Ordnung darstellt. Die Dauer der

Landesverweisung muss jedoch auch immer verhältnismässig sein. Dabei ist

namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte

Rechnung zu tragen (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2, 6B_1270/2020 vom

10. März 2021 E. 9.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.8). In

Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erscheint aufgrund der

Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist

sowie seine nähere Familie allesamt in der Schweiz lebt, eine Dauer zwar nicht

ganz am untersten, jedoch im unteren Bereich der gesetzlichen Dauer von fünf

bis 15 Jahren angemessen. Wie bereits vom Strafgericht ist die Dauer der

Landesverweisung daher auf sieben Jahre festzusetzen.

4.5

4.5.1 Die

Türkei ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der

Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung

der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist

(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er

zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur

Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl.

dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März

2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom

25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April

2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar

2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art.

66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes

ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der

betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen

Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt

wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine

tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die

ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März

2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete

Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil

6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff.

2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus,

sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in

ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von

blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern

in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten

Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich

dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der

nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung

ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der

Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine

Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen

und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den

betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt

werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden

(BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung

und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten

nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale

Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen

erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im

Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung

des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich

vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Den übrigen

Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall

aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c

Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen

Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom

15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten

wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche

ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen

BGer 1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.9).

4.5.2 Durch

die Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach

Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von

einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die

konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der

Beschuldigte hat sich insbesondere mit dem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig

gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel u.a. mit Crystal Meth und

damit einer der gefährlicheren Betäubungsmittelarten. Seine

Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Wie

mehrfach ausgeführt, ist dem Beschuldigten aufgrund seiner strafrechtlichen

Vorgeschichte gerade auch in Bezug auf den Drogenhandel eine schlechte

Legalprognose zu attestieren. Vom Beschuldigten geht aufgrund all dieser

Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der

Beschuldigte hat zwar einen minderjährigen Sohn, der in Ungarn und damit in

einem Schengen-Staat lebt. Wie bereits dargelegt (E. 4.4.1 oben) ist jedoch davon

auszugehen, dass der Kontakt auch bisher bereits vornehmlich mittels

elektronischer Hilfsmittel erfolgte und machte der Beschuldigte nie geltend, er

wolle seinen Wohnsitz nach der vollzogenen Freiheitsstrafe nach Ungarn

verlegen. Vielmehr äusserte der Beschuldigte den Wunsch, seinen Sohn zu sich zu

holen, was auch mit einer Eintragung im SIS ohne weiteres möglich wäre. Im

Übrigen hat bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem

Beschuldigten ausserdem offensteht, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens

Ungarn um eine Aufenthaltsgenehmigung trotz SIS-Eintrags zu ersuchen. Insgesamt

spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der

Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS

einzutragen.

5. Kostenentscheid

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Es erfolgen im

vorliegenden Verfahren zwar teilweise einzelne Freisprüche, jedoch können der

beschuldigten Person die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn

die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang

stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes

notwendig waren (Domeisen, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 426 StPO N 6). Dies ist

vorliegend mehrheitlich der Fall, weshalb der Beschuldigte für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 26'351.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 12'000.– trägt.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Beschuldigte

dringt mit seiner Berufung zwar teilweise durch, in ganz überwiegendem Mass

unterliegt er jedoch bzw. bewirkt der Beschuldigte lediglich eine marginale

Änderung des angefochtenen Urteils. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit

ihrer Anschlussberufung. Da diese umfangmässig deutlich geringer ausfiel als

die Berufung des Beschuldigten, rechtfertigt es sich daher, dem Beschuldigten 90 %

der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese werden auf

CHF 2'000.– festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über

die Gerichtsgebühren [SG 154.810]), wovon dem Beschuldigten CHF 1'800.–

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen)

überbunden werden. Hinzukommt die Entschädigung des im Berufungsverfahren

befragten Zeugen (Zeugenpauschale von CHF 30.–; Art. 167 und 422 StPO; § 7

Abs. 4 des Entschädigungsreglements der Gerichte Basel-Stadt [SG 154.300]; Domeisen, a.a.O., Art. 422 StPO N 17).

5.3 Der

amtliche Verteidiger macht für das zweitinstanzliche Verfahren einen

Zeitaufwand von 30.9 Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend,

was angesichts der Tatsache, dass er im Rechtsmittelverfahren neu mandatiert

wurde, nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen zweieinhalb Stunden Aufwand zu CHF

200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die Auslagen und

Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für

den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem

Beschuldigten eine um 10 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird,

umfasst die Rückerstattungspflicht betreffend das Honorar der amtlichen Verteidigung

im Falle einer wirtschaftlichen Besserstellung 90 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 22. Oktober

2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen

Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Vergehens gegen das

Waffengesetz, Hehlerei gemäss Anklageziffer 1.2, Fälschung von Ausweisen sowie versuchter

Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz,

gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 147 Abs. 1 teilweise i.V.m. 22 Abs. 1,

160 Ziff. 1, 252 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1

lit. a i.V.m. 7 Abs. 1 des Waffengesetzes i.V.m. Art. 12

Abs. 1 lit. g der Waffenverordnung, Art. 86 Abs. 1

lit. a des Heilmittelgesetzes (alte Fassung vom 1. Januar 2020)

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Verurteilungen wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfacher

Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu

einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. 11

Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 lit. e i.V.m. 26 Abs. 1 und 34

Abs. 1 lit. i i.V.m. 7a Abs. 1 und 11 Abs. 3 des

Waffengesetzes, Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches;

-

Freisprüche von der Anklage wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. a der Anklageschrift vom

20. Mai 2021 (betreffend Verkauf von Crystal Meth), Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. d und e der Anklageschrift

vom 20. Mai 2021 (betreffend Besitz von Marihuana) sowie Hehlerei gemäss

Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021;

-

Verurteilung zur Bezahlung von CHF 1'000.–

Schadenersatz an B____;

-

Einziehung und Vernichtung der beim Archiv BMD

beschlagnahmten Betäubungsmittel inkl. Hilfsgegenstände (SW 2020 6 553: Pos. 1

und 2; SW 2020 7 20: Pos. 1, 2, und 3; SW 2020 8 2546: Pos. 1; SW 2020 10 8:

Pos. 2001 - 2006 sowie Pos. 1801, 1808, 1809 und 1812) und der folgenden

beschlagnahmten Gegenstände (Verzeichnis 153128: Pos. 3001; Verzeichnis 152917:

Pos. 1817.3, 1817.5 - 1817.15, 1817.17), in Anwendung von Art. 69

Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Einziehung und die Zurverfügungstellung der beschlagnahmten Waffen an

das Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt, in Anwendung von Art. 31

Abs. 3 des Waffengesetzes;

-

Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der beigebrachten Mobiltelefone

und iPad (Verzeichnis 152716: Pos. 1802 - 1806) sowie der beigebrachten

Reisepässe (Verzeichnis 152493: Pos. 1813 und 1814) zu Handen des Rechts;

-

Die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte (Pos. 3:

CHF 530.–; Pos. 4: CHF 50.– sowie Pos. 1817.1:

CHF 2'050.– und EUR 950.–), in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches;

-

Die Aufhebung der Beschlagnahme und das Aufnehmen zu den Akten des

USB-Sticks (Pos. 5);

-

Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an den Beurteilten der

beigebrachten Gegenstände aus dem Verzeichnis 152716 (Pos. 1810, 1811, 1815.12)

sowie aus dem Verzeichnis 152917 (Pos. 1817.18, 1817.19);

-

Die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten

Armbanduhren [...] aus dem Verzeichnis 152917 (Pos. 1817.4 und 1817.16) an

C____;

-

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner

Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – neben

den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen – des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz, der Hehlerei gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift

vom 20. Mai 2021, des Diebstahls sowie der falschen Anschuldigung schuldig

erklärt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b,

c und d in Verbindung mit 19 Abs. 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 139 Ziff. 1, 160 Ziff. 1 sowie

303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage wegen (mehrfacher) Hehlerei gemäss Ziffer 1.3 und 1.4 der Anklageschrift vom 20. Mai 2021 wird

A____ freigesprochen.

Von der Anklage wegen (mehrfachen)

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziffer 4.1 lit. c der

Anklageschrift vom 20. Mai 2021 (betreffend Verkauf einer unbekannten

Menge Marihuana und Haschisch resp. Bezug einer unbekannten Menge Crystal Meth

sowie Anstalten Treffen einer unbekannten Menge Marihuana und Haschisch) und

gemäss Ziffer 4.1 lit. h der Anklageschrift vom 20. Mai 2021

(betreffend Verkauf von Kokain) wird A____ freigesprochen.

Von der Anklage wegen mehrfachen

versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen

am 12. Juni 2020) gemäss Ziffer 1 der ergänzenden Anklageschrift vom

9. Juli 2021 wird A____ freigesprochen.

Von der Anklage wegen Diebstahls und

betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Ziffer 2 der

ergänzenden Anklageschrift vom 9. Juli 2021 wird A____ freigesprochen.

Die gegen A____ am 12. Dezember 2019

vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen Raubes, Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie grober

Verletzung der Verkehrsregeln im Umfang von 6 Monaten von insgesamt 12

Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 4 Jahre, wird in

Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar

erklärt.

A____ wird –

neben der Verurteilung zu einer Busse von CHF 800.– – unter Einbezug der

vollziehbar erklärten Strafe verurteilt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4

Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 3. Juli 2020 (1

Tag) und der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit

dem 1. Oktober 2020, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts

Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022,

in Anwendung von Art. 40, 41

Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 19. November 2019

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich

2 Tagessätzen für 2 Tage Polizeigewahrsam, Probezeit 3 Jahre, wird in Anwendung

von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a

Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 26'351.30

und die Urteilsgebühr von CHF 12'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Er trägt ausserdem die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

Zeugenentschädigung von CHF 30.–, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'680.– und ein Auslagenersatz (inkl.

Reisekosten) von CHF 367.40 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 542.65, somit total CHF 7'590.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 90 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Privatkläger (c/o [...])

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Bundesamt für Polizei (fedpol)

-

Strafgericht Basel-Landschaft

-

Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).