Lexipedia

Entscheid

SB.2022.30

Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin

7. Juni 2024Deutsch18 min

Mit Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 wurde A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.30

BESCHLUSS

vom 7. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.

Ramon Mabillard,

lic. iur. Mia Fuchs und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Anschlussberufungsklägerin

vertreten durch D____,

Advokat Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufungsurteil vom 26.

Februar 2024

Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

und der Vertretung der

Privatklägerin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 wurde A____

(Beschuldigte) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu

14 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) und zur

Zahlung einer Genugtuung an C____ (Privatklägerin) von CHF 5’000.–

verurteilt. A____ wurde überdies zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.

Amtlicher Verteidiger der Beschuldigten ist B____. Als

Vertreter der Privatklägerin handelt D____. Die Vertretungsverhältnisse

bestehen seit dem 8. Januar 2020 bzw. 2. Dezember 2020 (Vollmachten, Akten S.

19, 161).

Die Rechtsvertreter haben in der Berufungsverhandlung je ihre

Honorarnoten eingereicht. Der Entscheid über die Entschädigungen war im

Zeitpunkt des Urteils vom 26. Februar 2024 noch nicht spruchreif. Das

rechtliche Gehör wurde den Parteien auf schriftlichem Weg gewährt.

Das Appellationsgericht hat mit Verfügung vom 7. März 2024

eine Kürzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Aussicht genommen,

wozu sich Verteidiger B____ mit Schreiben vom 21. März 2024 geäussert hat.

Weiter hat B____ namens der Beschuldigten mit Schreiben vom

18. März 2024 die Kürzung der Parteientschädigung der Privatklägerin beantragt,

wobei der Zeitaufwand zunächst um 8 Stunden zu reduzieren und die

Parteientschädigung sodann dem Verfahrensausgang entsprechend um einen Drittel

zu kürzen sei. D____ hat sich dazu mit Eingabe vom 6. Mai 2024 geäussert.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entschädigung der amtlichen

Verteidigung

1.1

Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten macht

in seiner Honorarnote für die Zeit bis Ende 2023 einen Aufwand von 59.7 Stunden

und einen Saldo von CHF 14’925.– sowie Auslagen von CHF 300.70 (je

zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Für seine Bemühungen im Jahr 2024 weist er

einen Aufwand von CHF 49.35 Stunden und einen Saldo von CHF 12’337.50

sowie Auslagen von CHF 177.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. Insgesamt

macht er einen Aufwand von 109.05 Stunden geltend.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2024

wurde dem amtlichen Verteidiger im Hinblick auf den gerichtlichen

Entschädigungsbeschluss das rechtliche Gehör gewährt. Es wurde in Aussicht

genommen, dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar für 37

Stunden von CHF 7’400.– und ein Auslagenersatz von CHF 250.60,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 604.40 (7,7 % auf CHF 3’825.30

sowie 8,1 % auf CHF 3’825.30), somit total CHF 8’255.– aus der

Gerichtskasse zuzusprechen. Der amtliche Verteidiger hat dazu am 21. März 2024

Stellung genommen. Er hält an einem reduzierten Verteidigungsaufwand von 50

Stunden fest.

1.2

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung

richtet sich nach Art. 135 der Strafprozessordnung (StPO) und Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmungen und die dazugehörige

Rechtsprechung zielen zum einen darauf ab, den beschuldigten Personen im

Strafverfahren eine effektive rechtliche Verteidigung zu garantieren. Zum

anderen müssen die dafür getätigten Aufwendungen auf das Notwendige und

Angemessene beschränkt bleiben (BGE 141 I 124 E. 3 und 4; 143 IV 453 E. 2.5).

Das Appellationsgericht prüft in seiner Praxis die Kostennoten der amtlichen

Verteidigung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Bemühungen und setzt

sie nötigenfalls auf das zulässige Mass hinab. Das Gericht nimmt die

Herabsetzung gemäss diesen Grundsätzen auch dann vor, wenn es nicht bezweifelt,

dass die aufgeschriebenen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (vgl. AGE SB.2019.107

vom 6. Februar 2023 E. 3.4; SB.2018.129 vom 3. November 2020 E. 5).

Eine Kürzung der Honorarnote ist nach dem Fairnessprinzip und unter Wahrung des

rechtlichen Gehörs vorzunehmen. Das Gericht berücksichtigt dabei auch die

Honorare, die in anderen vergleichbaren Verfahren gesprochen werden. Wenn der

geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in

einem offensichtlichen Missverhältnis steht, darf nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013

vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).

In der Gerichtspraxis werden für die amtliche Verteidigung in

vergleichbaren Berufungsverfahren wegen Körperverletzungsdelikten mit

Genugtuungsforderungen amtliche Honorare in der Grössenordnung von CHF 4’000

bis 5’000.– (entsprechend 20 bis 25 Stunden) zugesprochen (AGE SB.2021.46

vom 21. April 2023, SB.2021.19 vom 24. April 2023, SB.2021.94 vom 22. September

2023, SB.2022.12 vom 11. Juli 2023, SB.2022.83 vom 15. November 2023,

SB.2022.32 vom 20. Juni 2023, SB.2021.54 vom 20. Januar 2023). Von dieser

Grössenordnung ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Auch der

reduzierte Aufwand des Verteidigers von 50 Stunden, an dem er in seiner

Vernehmlassung vom 21. März 2024 festhält, erscheint im Vergleich

ausserordentlich hoch. Das Gericht sieht sich daher veranlasst, den Aufwand

aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls und der vom Verteidiger

vorgebrachten Argumente genauer zu untersuchen. Es hat dabei nebst einer

effektiven Verteidigung auch zu gewährleisten, dass es «nicht in das Belieben

des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt [ist], durch das Aufschreiben

einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars

Einfluss zu nehmen» (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455, mit Hinweis

auf BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3).

Vorliegend stützt sich die Auseinandersetzung mit dem

konkreten Aufwand auf eine Analyse der eingereichten Honorarnote. Dabei erweist

es sich als sachgerecht und praktikabel, die erbrachten Leistungen

verschiedenen Kategorien zuzuordnen und Kategorie für Kategorie darzulegen,

welchen Aufwand das Gericht für angemessen hält.

Leistungen

Honorarnote

vergütete Stunden

1.

Urteilslektüre,

Berufungserklärung und -begründung

(Strafpunkt)

36.1

16.

2.

Zivilpunkt

(Anschlussberufung der Gegenseite)

4.

+ 1

3.

Nichteintretensantrag

(Zwischenentscheid)

10.8

0.

4.

Vorbereitung

Plädoyer inkl. Vorfragen

31.5

4.

5.

Korrespondenz mit

Klientschaft, Verfahrensparteien,

Gericht

22.8

8.

6.

Berufungsverhandlung

mit Nachbesprechung

7.85

4.

7.

Reisezeit […] retour,

2.

x 30 Min.

1.

8.

Besondere Betreuung,

Entscheidungsfreiheit

+ 2

Total

109.05

40.

Der anwendbare amtliche Stundensatz beträgt CHF 200.– (§ 20

Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

1.3

Zur Berufungsbegründung und zum Plädoyer ist

zu erwägen, dass diese teilweise als weitschweifig anzusehen sind. Das

vorliegende Verfahren hat eine mittels Videoaufzeichnung und diverser Aussagen

dokumentierte Verletzungshandlung zum Gegenstand und erscheint somit thematisch

eng auf die Körperverletzungs- und Genugtuungsfrage beschränkt. Die

vierbändigen Verfahrensakten bewegen sich im üblichen Umfang. Die

Anklageschrift umfasst 3 Seiten, das Urteil des Strafgerichts 15 Seiten.

Beide Dokumente sind nicht umfangreich. Der Verteidiger hat sich im vor­instanzlichen

Verfahren bereits intensiv mit dem Fall befasst (Plädoyer von 29 Seiten;

Vertretungsdauer von 4 Jahren) und kann auf seine Vorarbeiten aufbauen, weshalb

sich seine Einarbeitungszeit für das Berufungsverfahren (im Vergleich mit einer

Neuübernahme eines Mandats) deutlich verringert. Dass sich der Verteidiger im

Berufungsverfahren wieder in die – mehrheitlich bereits bekannten – Akten

einlesen musste, wie er geltend macht, ist bei der Bemessung des gebotenen

Aufwands berücksichtigt worden. Die für die Rechtsschriften und das Plädoyer

gemäss Positionen 1 bis 4 angemessene Vorbereitung lässt sich nach Einschätzung

des Gerichts in zwei Arbeitstagen vornehmen.

1.4

Zum Argument des Verteidigers, die

Schwierigkeit des Falles zeige sich in der Herabstufung von einer versuchten

schweren zu einer einfachen Körperverletzung, welche erst in der

Berufungsverhandlung angekündigt worden sei, ist zu erwägen, dass es sich dabei

um eine Rechtsfrage handelt, die sich in solchen Verfahren üblicherweise

stellt. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Körperverletzungsqualifikation wird

in der inzwischen ausgefertigten Urteilsbegründung ausführlich dargestellt

(vgl. Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 E. 4.2/4.3) und war dem in

Strafsachen ausgebildeten Verteidiger zweifellos bekannt, so dass insoweit

keine besondere Schwierigkeit anzunehmen ist. Zum Argument, die Bemühungen der

Verteidigung hätten immerhin zu einem milderen Berufungsurteil geführt, reicht

ein Verweis, dass der angemessene Zeitaufwand unabhängig vom Verfahrensausgang

entschädigt wird. Die amtliche Verteidigung erhält kein Erfolgshonorar.

Welche Bemühungen den Zivilpunkt, konkret die

Anschlussberufung mit dem Genugtuungsthema betreffen, lässt sich der

Honorarnote nicht entnehmen. Für den damit verbundenen Aufwand sind eher

grosszügig bemessene 4 Stunden einzusetzen.

Für die Bemühungen im Zusammenhang mit dem beantragten Nichteintreten

auf die Anschlussberufung kann keine Entschädigung gewährt werden. Wie bereits

im Zwischenentscheid dargelegt, erwies sich schon der Nichteintretensantrag vom

9.

Mai 2022 als offensichtlich unbegründet und konnte nicht entschädigt werden

(AGE SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 3.2). Dies gilt sinngemäss

für allen weiteren Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Thema des

Nichteintretens steht. Entgegen der Ausführungen des Verteidigers in seiner

Stellungnahme vom 21. März 2024 war es nicht notwendig, den vom Gesamtgericht

bereits mit einem Zwischenentscheid behandelten Nichteintretensantrag

anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal vorzubringen (vgl. Vorfragen S. 2

und 4, Akten S. 1153 ff.; Zwischenentscheid, Akten S. 987 ff.).

Diese Bemühungen erweisen sich als nicht notwendig.

1.5

Abweichend von der Einschätzung des

Vertretungsaufwands gemäss Verfügung vom 7. März 2024 sind dem Verteidiger drei

zusätzliche Stunden zu vergüten. Zum einen ist es angemessen, ihm eine weitere

Stunde für die Vorbereitung der Vorfragen gutzuschreiben. Das angefochtene

Urteil des Strafgerichts ist am 10. Dezember 2021 ergangen, bevor die

Beschwerde der Beschuldigten gutgeheissen und die Triage der Dateien ab ihrem

Mobiltelefon angeordnet wurde (AGE BES.2021.91 vom 19. Mai 2022, Akten S. 941 ff.).

Zwar wurde der Verteidiger für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1’200.–

entschädigt. Weil aber die Staatsanwaltschaft anschliessend die Triage nicht

von sich aus vornahm, entstand ihm weiterer Aufwand (vgl. Verfügung vom

5.

Dezember 2022).

Der Verteidiger macht in seiner Stellungnahme sodann einen

gesteigerten Betreuungsaufwand geltend und beruft sich auf seinen

Handlungsspielraum bei der Mandatsausübung. Unter diesem Titel sind ihm zwei weitere

Stunden gutzuschreiben. Die Gutschrift beruht auf der Überlegung, dass sich das

Verfahren über mehrere Jahre hinzog, was einen zusätzlichen Betreuungsaufwand

verursachen konnte. Einschränkend ist aber zu bemerken, dass die längere

Verfahrensdauer teils auf das prozessuale Verhalten des Verteidigers

zurückzuführen ist (vgl. Zwischenentscheid SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 3.2).

Ein weiterer Betreuungsaufwand kann indessen nicht abgegolten

werden, befand sich doch seine Klientin, im Unterschied zum vom Verteidiger

angeführten Präjudiz, weder in Untersuchungshaft, noch musste der Verteidiger

mit Familienangehörigen im Ausland korrespondieren (vgl. BGer 6B_951/2013

vom 27. März 2014 E. 3.2). Bezüglich des Handlungsspielraums bei der

Mandatsausübung ergibt sich aus der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung,

dass den kantonalen Instanzen bei der Beurteilung der Angemessenheit der

Bemühungen ein beträchtliches Ermessen zusteht (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni

2011.

E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Zudem fällt

auf, dass das Bundesgericht mit den angeführten Präjudizien weitgehende

Kürzungen genehmigt hat (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2:

Kürzung um CHF 16’130.– auf 22’211.35 bestätigt; BGer 6B_856/2009 vom

9.

November 2009 E. 4.2: Kürzung um CHF 7’034.– auf 11’087.95

bestätigt). Die vorliegend vorgenommene Kürzung ist damit betragsmässig

vergleichbar.

Für die geltend gemachte Fahrt zur Berufungsverhandlung vom

7.

Februar 2024 von 2 x 22 km […] ist pro Weg pauschal eine halbe Stunde

Reisezeit zu entschädigen (§ 22 Abs. 2 HoR).

Zusammenfassend ergibt sich eine Entschädigung von 40 Stunden

zum amtlichen Tarif von CHF 200.–, total also CHF 8'000.–. Diese Entschädigung

erweist sich im Quervergleich mit ähnlichen Fällen (hiervor E. 1.2), den

das Gericht aus Gleichbehandlungsgründen berücksichtigen muss, als grosszügig.

1.6

Die Auslagenentschädigung erfolgt pauschal

und beläuft sich auf maximal 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR),

vorliegend CHF 240.–. Die Reisespesen sind unter dem Titel der

ausserordentlichen Auslagen separat zu berücksichtigen, soweit sie erforderlich

waren (§ 23 Abs. 2 HoR), nämlich im Umfang des direkten Hin- und Rückwegs

[…] von 44 km zum geltend gemachten Ansatz von CHF 0.65, gesamthaft also CHF 28.60.

Demgegenüber sind die fakturierten Parkgebühren im Betrag von CHF 18.– nicht

erstattungsfähig (vgl. sinngemäss Kanton Zürich, Amtliche Mandate, Leitfaden,

4.

Auflage 2024, S. 66; BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021). Das

Total der Auslagen beläuft sich auf CHF 268.60.

Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wird die Hälfte des

Aufwands mit dem Steuersatz von 7,7 % (Leistungen bis Ende 2023), die

andere Hälfte (ab Anfang 2024) mit 8,1 % Mehrwertsteuer abgerechnet.

2.

Parteientschädigung

der Privatklägerin

2.1

Im Berufungsverfahren macht der Vertreter der

Privatklägerin, D____, mit Honorarnote vom 7. Februar 2024 einen Aufwand von

22.68

Stunden (mit geschätzt einer Stunde für die Berufungsverhandlung) geltend.

Bei der Nachrechnung des Gerichts ergibt sich, einschliesslich beider

Positionen vom 15. März 2023, ein leicht abweichendes Total von 22.73 Stunden.

Weiter beansprucht er Auslagen von pauschal 3 Prozent. Die Ansprüche

richten sich gegen die Beschuldigte, welche sich dazu mit Stellungnahme vom 18.

März 2024 äusserte und eine Reduktion um 8 Stunden, das heisst auf 14.68 Stunden

beantragte. Zudem möchte sie die Entschädigung bloss im Umfang ihres

Unterliegens im Zivilpunkt von zwei Dritteln, also im Umfang von 9.79 Stunden

bzw. CHF 2’446.65 übernehmen.

Die Privatklägerin hat sich dazu mit Stellungnahme vom 6. Mai

2024.

vernehmen lassen und dabei insbesondere die Korrektur des versehentlich

verrechneten Stundenansatzes von CHF 260.– auf die üblichen CHF 250.–

pro Stunde akzeptiert. Im Übrigen hält sie an ihrem Vertretungsaufwand fest,

der angemessen und moderat sei, und wendet sich gegen eine bloss anteilsmässige

Kostenüberwälzung, weil das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen sei.

2.2

Die Parteientschädigung betrifft einen

zivilrechtlichen Streit zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin im

Adhäsionsverfahren. Sie setzt gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO einen

Antrag voraus, der vorliegend gestellt wurde. Die obsiegende bzw. hier teilweise

obsiegende Privatklägerin hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a in

Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO gegenüber der Beschuldigten

Anspruch auf «angemessene» Entschädigung für «notwendige» Aufwendungen im

Verfahren. Was zunächst die Bemessung des Honorars angeht, so verfügt das

Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum, da es am besten in der Lage

ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen (BGer 6B_1232/2021

vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3;

6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Übermässige

Aufwendungen führen zu einer Kürzung der Entschädigung (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage

2023, Art. 433 N 18). Die Angemessenheit der Entschädigung ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht im Rahmen der gegebenen Anträge von Amtes wegen

beurteilt.

2.3

Mit dem Verteidiger der Beschuldigten ist

festzuhalten, dass sich die Anschlussberufung thematisch auf den engen Bereich

der Genugtuung beschränkt. Allerdings ist sein Verweis auf die tiefere

Entschädigung bei einer Berechnung nach Streitwert gemäss § 5 HoR zu

relativieren, ist doch im Strafprozess vom Stundenaufwand auszugehen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 18;

§ 14 HoR). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Parteientschädigung

spricht aber nichts dagegen, für einen Quervergleich vergleichbare Verfahren

oder auch den zivilprozessualen Tarifrahmen heranzuziehen (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],

Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 138

N 5). Ein solcher Quervergleich rechtfertigt sich auch wegen des Anliegens

des Gesetzgebers, wonach die Privatklägerschaft nicht bevorzugt werden soll,

wenn sie ihre Zivilansprüche im Strafprozess statt im Zivilprozess geltend

macht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember

2005, in: BBl 2006, S. 1085, 1331).

In der Praxis des Appellationsgerichts wurde die

Privatklägerschaft in strafrechtlichen Berufungsverfahren betreffend

Körperverletzung und Genugtuung üblicherweise für einen Aufwand von 8 bis 13 ½

Stunden bzw. CHF 600.– und CHF 2’700.– entschädigt (AGE SB.2013.22

vom 6. Mai 2014, SB.2016.91 vom 6. März 2018, SB.2019.7 vom 21. März 2023,

SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023, SB.2021.46 vom 21. April 2023). Würde der

Anspruch der Privatklägerin im Zivilverfahren behandelt, so beliefe sich das nach

Streitwert berechnete (interpolierte) Grundhonorar auf CHF 1’500.–,

welches im Rechtsmittelverfahren auf CHF 750.– bis CHF 1’000.–

reduziert würde (§ 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 HoR). Für die

Stellungnahme zum Nichteintretensantrag wäre ein Zuschlag von CHF 225.–

bis 300.– vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 lit. d HoR). Ausgehend von

einem Streitwert von CHF 7’500.– ergäbe sich (bei vollem Obsiegen) ein

Honorar von CHF 1’300.–. Das vorliegend geltend gemachte Honorar von CHF 5’670.–

(22.68 Stunden à CHF 250.–) liegt daher im Quervergleich ausserordentlich

hoch, und dies sowohl hinsichtlich der Vergleichsfälle im Strafprozess, als

auch hinsichtlich der Entschädigung, die in einem reinen Zivilstreit zu

erwarten wäre.

Zur Beurteilung der Angemessenheit erweist sich auch hier die

in E. 1 gewählte Methode als sachgerecht und praktikabel, bei der die in

der Honorarnote genannten Leistungen aufgrund ihrer Art verschiedenen

Kategorien zugewiesen und der hierfür geleistete Aufwand konkret beurteilt

wird. Bei dieser Beurteilung erweist sich folgender Zeitaufwand als angemessen

und notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO:

Leistungen

Honorarnote

vergütete Stunden

1.

Anschlussberufungserklärung und ‑begründung,

inkl. Plädoyervorbereitung

12.91

4.

2.

Nichteintretensantrag

(Zwischenentscheid)

1.56

1.56

3.

Korrespondenz mit Klientschaft,

Verfahrensparteien, Gericht, Rechtsschutzversicherung, Opferhilfe

6.76

4.

4.

Wegzeitpauschale

0.5

0.5

5.

Berufungsverhandlung

1.

4.

Total

22.73

14.06

Für die Ausarbeitung der Anschlussberufung betreffend die Genugtuungsthematik

und mit dem Vorwissen aus dem mehrjährigen vor­instanzlichen Verfahren ist ein

halber Arbeitstag angemessen. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit

dem Nichteintretensantrag wird von der Gegenseite nicht bestritten und

erscheint angemessen: Die Privatklägerin hatte allen Anlass, sich gegen die

Bedrohung ihres eigenen Rechtsmittels, der Anschlussberufung, zur Wehr zu

setzen. Für die Korrespondenz und Kontakte mit der Klientschaft und den übrigen

Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls ein halber Arbeitstag angemessen. Die

Wegzeitpauschale wurde gemäss Honorarordnung abgerechnet (§ 22 Abs. 2 HoR) und ist korrekt. Für die Berufungsverhandlung ist anstelle der geschätzten

Stunde die effektive Zeit von 4 Stunden einzusetzen, die auch dem Verteidiger

zugestanden wird. Damit ergibt sich ein Total von 14.06 Stunden, welches sich

mit der beantragten Herabsetzung auf 14.68 Stunden weitgehend deckt. Der

Herabsetzungsantrag der Beschuldigten ist daher gutzuheissen und die Parteientschädigung

zugunsten der Privatklägerin auf 14.68 Stunden zu reduzieren.

2.4

Nach zutreffender Ansicht der Verteidigung

ist die Parteientschädigung bei bloss teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels

proportional aufzuteilen (Wehrenberg/Frank,

a.a.O., Art. 433 N 18 mit Hinweis auf Eymann,

Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale

5/2013, S. 312, 314; Mizel/Rétornaz,

in: Commentaire romand CPP [StPO], 2. Auflage 2019, Art. 433 N 3). Für

eine Reduktion nach dem Unterlieger- bzw. Obsiegerprinzip spricht auch das Anliegen

des Gesetzgebers, die Privatklägerschaft möglichst nicht zu bevorzugen, wenn

sie ihre Zivilansprüche im Strafprozess statt im Zivilprozess geltend macht

(Botschaft, a.a.O., in: BBl 2006, S. 1085, 1331). Die Privatklägerin hat

eine Genugtuung von CHF 7’500.– beantragt und davon den Betrag von CHF 5’000.–

zugesprochen erhalten. Sie hat also im Umfang von zwei Dritteln obsiegt. In

diesem Umfang ist die Parteientschädigung der Beschuldigten aufzuerlegen.

2.5

Der Stundenansatz für Parteientschädigungen

beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen

ohne besondere Schwierigkeiten (wie vorliegend) CHF 250.–

(Überwälzungstarif, AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6,

BES.2021.53 vom 16. November 2021 E. 4.2). Der Privatklägerin ist daher zu

Lasten der Beschuldigten eine Parteientschädigung 14.68 Stunden à CHF 250.–,

also CHF 3’670.– zuzusprechen. Davon hat die Beschuldigte entsprechend

ihrem Unterliegen im Zivilpunkt von zwei Dritteln den Betrag von CHF 2’446.65

zu tragen, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 73.40 (§ 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer von CHF 199.10 (je hälftig zum Steuersatz von 7,7 %

und 8,1 %).

2.6

Für das vorinstanzliche Verfahren ist die

Privatklägerin gemäss dem angefochtenen Urteil zu entschädigen. So wurden ihr

für den Aufwand bis 31. Juli 2021 aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4'554.–

(zuzüglich CHF 350.65 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 128.70

(zuzüglich CHF 9.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Diese Entschädigung ist

gemäss Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen. Überdies

hat die Vorinstanz der Privatklägerin zulasten der Beschuldigten eine

Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ab 1. August 2021

zugesprochen, welche auf CHF 4'287.95 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt

wurde. Diese Entschädigung ist beim gegebenen Verfahrensausgang zu bestätigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Dem

amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF

8’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 268.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von

insgesamt CHF 653.20 (je hälftig zu 7,7 % und 8,1 %), somit total

CHF 8'921.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

In Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Der Privatklägerin wird gemäss

Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der

Beschuldigten eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von

CHF 4'287.95, einschliesslich Mehrwertsteuer, und für das

Berufungsverfahren von CHF 2’719.15, einschliesslich Auslagen und

Mehrwertsteuer, zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschuldigte

Person mit amtlichem Verteidiger

- Privatklägerin

mit Rechtsvertreter

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.