SB.2022.30
Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerin
7. Juni 2024Deutsch18 min
Mit Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 wurde A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.30
BESCHLUSS
vom 7. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr.
Ramon Mabillard,
lic. iur. Mia Fuchs und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____
Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch D____,
Advokat Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufungsurteil vom 26.
Februar 2024
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
und der Vertretung der
Privatklägerin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 wurde A____
(Beschuldigte) wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand zu
14 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre) und zur
Zahlung einer Genugtuung an C____ (Privatklägerin) von CHF 5’000.–
verurteilt. A____ wurde überdies zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet.
Amtlicher Verteidiger der Beschuldigten ist B____. Als
Vertreter der Privatklägerin handelt D____. Die Vertretungsverhältnisse
bestehen seit dem 8. Januar 2020 bzw. 2. Dezember 2020 (Vollmachten, Akten S.
19, 161).
Die Rechtsvertreter haben in der Berufungsverhandlung je ihre
Honorarnoten eingereicht. Der Entscheid über die Entschädigungen war im
Zeitpunkt des Urteils vom 26. Februar 2024 noch nicht spruchreif. Das
rechtliche Gehör wurde den Parteien auf schriftlichem Weg gewährt.
Das Appellationsgericht hat mit Verfügung vom 7. März 2024
eine Kürzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Aussicht genommen,
wozu sich Verteidiger B____ mit Schreiben vom 21. März 2024 geäussert hat.
Weiter hat B____ namens der Beschuldigten mit Schreiben vom
18. März 2024 die Kürzung der Parteientschädigung der Privatklägerin beantragt,
wobei der Zeitaufwand zunächst um 8 Stunden zu reduzieren und die
Parteientschädigung sodann dem Verfahrensausgang entsprechend um einen Drittel
zu kürzen sei. D____ hat sich dazu mit Eingabe vom 6. Mai 2024 geäussert.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entschädigung der amtlichen
Verteidigung
1.1
Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten macht
in seiner Honorarnote für die Zeit bis Ende 2023 einen Aufwand von 59.7 Stunden
und einen Saldo von CHF 14’925.– sowie Auslagen von CHF 300.70 (je
zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Für seine Bemühungen im Jahr 2024 weist er
einen Aufwand von CHF 49.35 Stunden und einen Saldo von CHF 12’337.50
sowie Auslagen von CHF 177.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus. Insgesamt
macht er einen Aufwand von 109.05 Stunden geltend.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. März 2024
wurde dem amtlichen Verteidiger im Hinblick auf den gerichtlichen
Entschädigungsbeschluss das rechtliche Gehör gewährt. Es wurde in Aussicht
genommen, dem amtlichen Verteidiger für die zweite Instanz ein Honorar für 37
Stunden von CHF 7’400.– und ein Auslagenersatz von CHF 250.60,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 604.40 (7,7 % auf CHF 3’825.30
sowie 8,1 % auf CHF 3’825.30), somit total CHF 8’255.– aus der
Gerichtskasse zuzusprechen. Der amtliche Verteidiger hat dazu am 21. März 2024
Stellung genommen. Er hält an einem reduzierten Verteidigungsaufwand von 50
Stunden fest.
1.2
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
richtet sich nach Art. 135 der Strafprozessordnung (StPO) und Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmungen und die dazugehörige
Rechtsprechung zielen zum einen darauf ab, den beschuldigten Personen im
Strafverfahren eine effektive rechtliche Verteidigung zu garantieren. Zum
anderen müssen die dafür getätigten Aufwendungen auf das Notwendige und
Angemessene beschränkt bleiben (BGE 141 I 124 E. 3 und 4; 143 IV 453 E. 2.5).
Das Appellationsgericht prüft in seiner Praxis die Kostennoten der amtlichen
Verteidigung auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Bemühungen und setzt
sie nötigenfalls auf das zulässige Mass hinab. Das Gericht nimmt die
Herabsetzung gemäss diesen Grundsätzen auch dann vor, wenn es nicht bezweifelt,
dass die aufgeschriebenen Leistungen tatsächlich erbracht worden sind (vgl. AGE SB.2019.107
vom 6. Februar 2023 E. 3.4; SB.2018.129 vom 3. November 2020 E. 5).
Eine Kürzung der Honorarnote ist nach dem Fairnessprinzip und unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs vorzunehmen. Das Gericht berücksichtigt dabei auch die
Honorare, die in anderen vergleichbaren Verfahren gesprochen werden. Wenn der
geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in
einem offensichtlichen Missverhältnis steht, darf nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (BGer 6B_224/2013
vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.).
In der Gerichtspraxis werden für die amtliche Verteidigung in
vergleichbaren Berufungsverfahren wegen Körperverletzungsdelikten mit
Genugtuungsforderungen amtliche Honorare in der Grössenordnung von CHF 4’000
bis 5’000.– (entsprechend 20 bis 25 Stunden) zugesprochen (AGE SB.2021.46
vom 21. April 2023, SB.2021.19 vom 24. April 2023, SB.2021.94 vom 22. September
2023, SB.2022.12 vom 11. Juli 2023, SB.2022.83 vom 15. November 2023,
SB.2022.32 vom 20. Juni 2023, SB.2021.54 vom 20. Januar 2023). Von dieser
Grössenordnung ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Auch der
reduzierte Aufwand des Verteidigers von 50 Stunden, an dem er in seiner
Vernehmlassung vom 21. März 2024 festhält, erscheint im Vergleich
ausserordentlich hoch. Das Gericht sieht sich daher veranlasst, den Aufwand
aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls und der vom Verteidiger
vorgebrachten Argumente genauer zu untersuchen. Es hat dabei nebst einer
effektiven Verteidigung auch zu gewährleisten, dass es «nicht in das Belieben
des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt [ist], durch das Aufschreiben
einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars
Einfluss zu nehmen» (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455, mit Hinweis
auf BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3).
Vorliegend stützt sich die Auseinandersetzung mit dem
konkreten Aufwand auf eine Analyse der eingereichten Honorarnote. Dabei erweist
es sich als sachgerecht und praktikabel, die erbrachten Leistungen
verschiedenen Kategorien zuzuordnen und Kategorie für Kategorie darzulegen,
welchen Aufwand das Gericht für angemessen hält.
Leistungen
Honorarnote
vergütete Stunden
1.
Urteilslektüre,
Berufungserklärung und -begründung
(Strafpunkt)
36.1
16.
2.
Zivilpunkt
(Anschlussberufung der Gegenseite)
4.
+ 1
3.
Nichteintretensantrag
(Zwischenentscheid)
10.8
0.
4.
Vorbereitung
Plädoyer inkl. Vorfragen
31.5
4.
5.
Korrespondenz mit
Klientschaft, Verfahrensparteien,
Gericht
22.8
8.
6.
Berufungsverhandlung
mit Nachbesprechung
7.85
4.
7.
Reisezeit […] retour,
2.
x 30 Min.
1.
8.
Besondere Betreuung,
Entscheidungsfreiheit
+ 2
Total
109.05
40.
Der anwendbare amtliche Stundensatz beträgt CHF 200.– (§ 20
Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).
1.3
Zur Berufungsbegründung und zum Plädoyer ist
zu erwägen, dass diese teilweise als weitschweifig anzusehen sind. Das
vorliegende Verfahren hat eine mittels Videoaufzeichnung und diverser Aussagen
dokumentierte Verletzungshandlung zum Gegenstand und erscheint somit thematisch
eng auf die Körperverletzungs- und Genugtuungsfrage beschränkt. Die
vierbändigen Verfahrensakten bewegen sich im üblichen Umfang. Die
Anklageschrift umfasst 3 Seiten, das Urteil des Strafgerichts 15 Seiten.
Beide Dokumente sind nicht umfangreich. Der Verteidiger hat sich im vorinstanzlichen
Verfahren bereits intensiv mit dem Fall befasst (Plädoyer von 29 Seiten;
Vertretungsdauer von 4 Jahren) und kann auf seine Vorarbeiten aufbauen, weshalb
sich seine Einarbeitungszeit für das Berufungsverfahren (im Vergleich mit einer
Neuübernahme eines Mandats) deutlich verringert. Dass sich der Verteidiger im
Berufungsverfahren wieder in die – mehrheitlich bereits bekannten – Akten
einlesen musste, wie er geltend macht, ist bei der Bemessung des gebotenen
Aufwands berücksichtigt worden. Die für die Rechtsschriften und das Plädoyer
gemäss Positionen 1 bis 4 angemessene Vorbereitung lässt sich nach Einschätzung
des Gerichts in zwei Arbeitstagen vornehmen.
1.4
Zum Argument des Verteidigers, die
Schwierigkeit des Falles zeige sich in der Herabstufung von einer versuchten
schweren zu einer einfachen Körperverletzung, welche erst in der
Berufungsverhandlung angekündigt worden sei, ist zu erwägen, dass es sich dabei
um eine Rechtsfrage handelt, die sich in solchen Verfahren üblicherweise
stellt. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung der Körperverletzungsqualifikation wird
in der inzwischen ausgefertigten Urteilsbegründung ausführlich dargestellt
(vgl. Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 E. 4.2/4.3) und war dem in
Strafsachen ausgebildeten Verteidiger zweifellos bekannt, so dass insoweit
keine besondere Schwierigkeit anzunehmen ist. Zum Argument, die Bemühungen der
Verteidigung hätten immerhin zu einem milderen Berufungsurteil geführt, reicht
ein Verweis, dass der angemessene Zeitaufwand unabhängig vom Verfahrensausgang
entschädigt wird. Die amtliche Verteidigung erhält kein Erfolgshonorar.
Welche Bemühungen den Zivilpunkt, konkret die
Anschlussberufung mit dem Genugtuungsthema betreffen, lässt sich der
Honorarnote nicht entnehmen. Für den damit verbundenen Aufwand sind eher
grosszügig bemessene 4 Stunden einzusetzen.
Für die Bemühungen im Zusammenhang mit dem beantragten Nichteintreten
auf die Anschlussberufung kann keine Entschädigung gewährt werden. Wie bereits
im Zwischenentscheid dargelegt, erwies sich schon der Nichteintretensantrag vom
9.
Mai 2022 als offensichtlich unbegründet und konnte nicht entschädigt werden
(AGE SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 3.2). Dies gilt sinngemäss
für allen weiteren Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Thema des
Nichteintretens steht. Entgegen der Ausführungen des Verteidigers in seiner
Stellungnahme vom 21. März 2024 war es nicht notwendig, den vom Gesamtgericht
bereits mit einem Zwischenentscheid behandelten Nichteintretensantrag
anlässlich der Berufungsverhandlung noch einmal vorzubringen (vgl. Vorfragen S. 2
und 4, Akten S. 1153 ff.; Zwischenentscheid, Akten S. 987 ff.).
Diese Bemühungen erweisen sich als nicht notwendig.
1.5
Abweichend von der Einschätzung des
Vertretungsaufwands gemäss Verfügung vom 7. März 2024 sind dem Verteidiger drei
zusätzliche Stunden zu vergüten. Zum einen ist es angemessen, ihm eine weitere
Stunde für die Vorbereitung der Vorfragen gutzuschreiben. Das angefochtene
Urteil des Strafgerichts ist am 10. Dezember 2021 ergangen, bevor die
Beschwerde der Beschuldigten gutgeheissen und die Triage der Dateien ab ihrem
Mobiltelefon angeordnet wurde (AGE BES.2021.91 vom 19. Mai 2022, Akten S. 941 ff.).
Zwar wurde der Verteidiger für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1’200.–
entschädigt. Weil aber die Staatsanwaltschaft anschliessend die Triage nicht
von sich aus vornahm, entstand ihm weiterer Aufwand (vgl. Verfügung vom
5.
Dezember 2022).
Der Verteidiger macht in seiner Stellungnahme sodann einen
gesteigerten Betreuungsaufwand geltend und beruft sich auf seinen
Handlungsspielraum bei der Mandatsausübung. Unter diesem Titel sind ihm zwei weitere
Stunden gutzuschreiben. Die Gutschrift beruht auf der Überlegung, dass sich das
Verfahren über mehrere Jahre hinzog, was einen zusätzlichen Betreuungsaufwand
verursachen konnte. Einschränkend ist aber zu bemerken, dass die längere
Verfahrensdauer teils auf das prozessuale Verhalten des Verteidigers
zurückzuführen ist (vgl. Zwischenentscheid SB.2022.30 vom 3. September 2022 E. 3.2).
Ein weiterer Betreuungsaufwand kann indessen nicht abgegolten
werden, befand sich doch seine Klientin, im Unterschied zum vom Verteidiger
angeführten Präjudiz, weder in Untersuchungshaft, noch musste der Verteidiger
mit Familienangehörigen im Ausland korrespondieren (vgl. BGer 6B_951/2013
vom 27. März 2014 E. 3.2). Bezüglich des Handlungsspielraums bei der
Mandatsausübung ergibt sich aus der vom Verteidiger zitierten Rechtsprechung,
dass den kantonalen Instanzen bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Bemühungen ein beträchtliches Ermessen zusteht (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni
2011.
E. 2.2 und 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2). Zudem fällt
auf, dass das Bundesgericht mit den angeführten Präjudizien weitgehende
Kürzungen genehmigt hat (BGer 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2:
Kürzung um CHF 16’130.– auf 22’211.35 bestätigt; BGer 6B_856/2009 vom
9.
November 2009 E. 4.2: Kürzung um CHF 7’034.– auf 11’087.95
bestätigt). Die vorliegend vorgenommene Kürzung ist damit betragsmässig
vergleichbar.
Für die geltend gemachte Fahrt zur Berufungsverhandlung vom
7.
Februar 2024 von 2 x 22 km […] ist pro Weg pauschal eine halbe Stunde
Reisezeit zu entschädigen (§ 22 Abs. 2 HoR).
Zusammenfassend ergibt sich eine Entschädigung von 40 Stunden
zum amtlichen Tarif von CHF 200.–, total also CHF 8'000.–. Diese Entschädigung
erweist sich im Quervergleich mit ähnlichen Fällen (hiervor E. 1.2), den
das Gericht aus Gleichbehandlungsgründen berücksichtigen muss, als grosszügig.
1.6
Die Auslagenentschädigung erfolgt pauschal
und beläuft sich auf maximal 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR),
vorliegend CHF 240.–. Die Reisespesen sind unter dem Titel der
ausserordentlichen Auslagen separat zu berücksichtigen, soweit sie erforderlich
waren (§ 23 Abs. 2 HoR), nämlich im Umfang des direkten Hin- und Rückwegs
[…] von 44 km zum geltend gemachten Ansatz von CHF 0.65, gesamthaft also CHF 28.60.
Demgegenüber sind die fakturierten Parkgebühren im Betrag von CHF 18.– nicht
erstattungsfähig (vgl. sinngemäss Kanton Zürich, Amtliche Mandate, Leitfaden,
4.
Auflage 2024, S. 66; BGer 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021). Das
Total der Auslagen beläuft sich auf CHF 268.60.
Für die Berechnung der Mehrwertsteuer wird die Hälfte des
Aufwands mit dem Steuersatz von 7,7 % (Leistungen bis Ende 2023), die
andere Hälfte (ab Anfang 2024) mit 8,1 % Mehrwertsteuer abgerechnet.
2.
Parteientschädigung
der Privatklägerin
2.1
Im Berufungsverfahren macht der Vertreter der
Privatklägerin, D____, mit Honorarnote vom 7. Februar 2024 einen Aufwand von
22.68
Stunden (mit geschätzt einer Stunde für die Berufungsverhandlung) geltend.
Bei der Nachrechnung des Gerichts ergibt sich, einschliesslich beider
Positionen vom 15. März 2023, ein leicht abweichendes Total von 22.73 Stunden.
Weiter beansprucht er Auslagen von pauschal 3 Prozent. Die Ansprüche
richten sich gegen die Beschuldigte, welche sich dazu mit Stellungnahme vom 18.
März 2024 äusserte und eine Reduktion um 8 Stunden, das heisst auf 14.68 Stunden
beantragte. Zudem möchte sie die Entschädigung bloss im Umfang ihres
Unterliegens im Zivilpunkt von zwei Dritteln, also im Umfang von 9.79 Stunden
bzw. CHF 2’446.65 übernehmen.
Die Privatklägerin hat sich dazu mit Stellungnahme vom 6. Mai
2024.
vernehmen lassen und dabei insbesondere die Korrektur des versehentlich
verrechneten Stundenansatzes von CHF 260.– auf die üblichen CHF 250.–
pro Stunde akzeptiert. Im Übrigen hält sie an ihrem Vertretungsaufwand fest,
der angemessen und moderat sei, und wendet sich gegen eine bloss anteilsmässige
Kostenüberwälzung, weil das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen sei.
2.2
Die Parteientschädigung betrifft einen
zivilrechtlichen Streit zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin im
Adhäsionsverfahren. Sie setzt gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO einen
Antrag voraus, der vorliegend gestellt wurde. Die obsiegende bzw. hier teilweise
obsiegende Privatklägerin hat gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO gegenüber der Beschuldigten
Anspruch auf «angemessene» Entschädigung für «notwendige» Aufwendungen im
Verfahren. Was zunächst die Bemessung des Honorars angeht, so verfügt das
Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum, da es am besten in der Lage
ist, die Angemessenheit der anwaltlichen Bemühungen zu beurteilen (BGer 6B_1232/2021
vom 27. Januar 2022 E. 3.3.6; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.3;
6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Übermässige
Aufwendungen führen zu einer Kürzung der Entschädigung (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage
2023, Art. 433 N 18). Die Angemessenheit der Entschädigung ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht im Rahmen der gegebenen Anträge von Amtes wegen
beurteilt.
2.3
Mit dem Verteidiger der Beschuldigten ist
festzuhalten, dass sich die Anschlussberufung thematisch auf den engen Bereich
der Genugtuung beschränkt. Allerdings ist sein Verweis auf die tiefere
Entschädigung bei einer Berechnung nach Streitwert gemäss § 5 HoR zu
relativieren, ist doch im Strafprozess vom Stundenaufwand auszugehen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433 N 18;
§ 14 HoR). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Parteientschädigung
spricht aber nichts dagegen, für einen Quervergleich vergleichbare Verfahren
oder auch den zivilprozessualen Tarifrahmen heranzuziehen (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 138
N 5). Ein solcher Quervergleich rechtfertigt sich auch wegen des Anliegens
des Gesetzgebers, wonach die Privatklägerschaft nicht bevorzugt werden soll,
wenn sie ihre Zivilansprüche im Strafprozess statt im Zivilprozess geltend
macht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember
2005, in: BBl 2006, S. 1085, 1331).
In der Praxis des Appellationsgerichts wurde die
Privatklägerschaft in strafrechtlichen Berufungsverfahren betreffend
Körperverletzung und Genugtuung üblicherweise für einen Aufwand von 8 bis 13 ½
Stunden bzw. CHF 600.– und CHF 2’700.– entschädigt (AGE SB.2013.22
vom 6. Mai 2014, SB.2016.91 vom 6. März 2018, SB.2019.7 vom 21. März 2023,
SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023, SB.2021.46 vom 21. April 2023). Würde der
Anspruch der Privatklägerin im Zivilverfahren behandelt, so beliefe sich das nach
Streitwert berechnete (interpolierte) Grundhonorar auf CHF 1’500.–,
welches im Rechtsmittelverfahren auf CHF 750.– bis CHF 1’000.–
reduziert würde (§ 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 HoR). Für die
Stellungnahme zum Nichteintretensantrag wäre ein Zuschlag von CHF 225.–
bis 300.– vorzunehmen (§ 8 Abs. 2 lit. d HoR). Ausgehend von
einem Streitwert von CHF 7’500.– ergäbe sich (bei vollem Obsiegen) ein
Honorar von CHF 1’300.–. Das vorliegend geltend gemachte Honorar von CHF 5’670.–
(22.68 Stunden à CHF 250.–) liegt daher im Quervergleich ausserordentlich
hoch, und dies sowohl hinsichtlich der Vergleichsfälle im Strafprozess, als
auch hinsichtlich der Entschädigung, die in einem reinen Zivilstreit zu
erwarten wäre.
Zur Beurteilung der Angemessenheit erweist sich auch hier die
in E. 1 gewählte Methode als sachgerecht und praktikabel, bei der die in
der Honorarnote genannten Leistungen aufgrund ihrer Art verschiedenen
Kategorien zugewiesen und der hierfür geleistete Aufwand konkret beurteilt
wird. Bei dieser Beurteilung erweist sich folgender Zeitaufwand als angemessen
und notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO:
Leistungen
Honorarnote
vergütete Stunden
1.
Anschlussberufungserklärung und ‑begründung,
inkl. Plädoyervorbereitung
12.91
4.
2.
Nichteintretensantrag
(Zwischenentscheid)
1.56
1.56
3.
Korrespondenz mit Klientschaft,
Verfahrensparteien, Gericht, Rechtsschutzversicherung, Opferhilfe
6.76
4.
4.
Wegzeitpauschale
0.5
0.5
5.
Berufungsverhandlung
1.
4.
Total
22.73
14.06
Für die Ausarbeitung der Anschlussberufung betreffend die Genugtuungsthematik
und mit dem Vorwissen aus dem mehrjährigen vorinstanzlichen Verfahren ist ein
halber Arbeitstag angemessen. Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit
dem Nichteintretensantrag wird von der Gegenseite nicht bestritten und
erscheint angemessen: Die Privatklägerin hatte allen Anlass, sich gegen die
Bedrohung ihres eigenen Rechtsmittels, der Anschlussberufung, zur Wehr zu
setzen. Für die Korrespondenz und Kontakte mit der Klientschaft und den übrigen
Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls ein halber Arbeitstag angemessen. Die
Wegzeitpauschale wurde gemäss Honorarordnung abgerechnet (§ 22 Abs. 2 HoR) und ist korrekt. Für die Berufungsverhandlung ist anstelle der geschätzten
Stunde die effektive Zeit von 4 Stunden einzusetzen, die auch dem Verteidiger
zugestanden wird. Damit ergibt sich ein Total von 14.06 Stunden, welches sich
mit der beantragten Herabsetzung auf 14.68 Stunden weitgehend deckt. Der
Herabsetzungsantrag der Beschuldigten ist daher gutzuheissen und die Parteientschädigung
zugunsten der Privatklägerin auf 14.68 Stunden zu reduzieren.
2.4
Nach zutreffender Ansicht der Verteidigung
ist die Parteientschädigung bei bloss teilweiser Gutheissung des Rechtsmittels
proportional aufzuteilen (Wehrenberg/Frank,
a.a.O., Art. 433 N 18 mit Hinweis auf Eymann,
Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, in: forumpoenale
5/2013, S. 312, 314; Mizel/Rétornaz,
in: Commentaire romand CPP [StPO], 2. Auflage 2019, Art. 433 N 3). Für
eine Reduktion nach dem Unterlieger- bzw. Obsiegerprinzip spricht auch das Anliegen
des Gesetzgebers, die Privatklägerschaft möglichst nicht zu bevorzugen, wenn
sie ihre Zivilansprüche im Strafprozess statt im Zivilprozess geltend macht
(Botschaft, a.a.O., in: BBl 2006, S. 1085, 1331). Die Privatklägerin hat
eine Genugtuung von CHF 7’500.– beantragt und davon den Betrag von CHF 5’000.–
zugesprochen erhalten. Sie hat also im Umfang von zwei Dritteln obsiegt. In
diesem Umfang ist die Parteientschädigung der Beschuldigten aufzuerlegen.
2.5
Der Stundenansatz für Parteientschädigungen
beträgt nach der Praxis des Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen
ohne besondere Schwierigkeiten (wie vorliegend) CHF 250.–
(Überwälzungstarif, AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6,
BES.2021.53 vom 16. November 2021 E. 4.2). Der Privatklägerin ist daher zu
Lasten der Beschuldigten eine Parteientschädigung 14.68 Stunden à CHF 250.–,
also CHF 3’670.– zuzusprechen. Davon hat die Beschuldigte entsprechend
ihrem Unterliegen im Zivilpunkt von zwei Dritteln den Betrag von CHF 2’446.65
zu tragen, zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 73.40 (§ 23 Abs. 1 HoR) und Mehrwertsteuer von CHF 199.10 (je hälftig zum Steuersatz von 7,7 %
und 8,1 %).
2.6
Für das vorinstanzliche Verfahren ist die
Privatklägerin gemäss dem angefochtenen Urteil zu entschädigen. So wurden ihr
für den Aufwand bis 31. Juli 2021 aus der Strafgerichtskasse ein Honorar von CHF 4'554.–
(zuzüglich CHF 350.65 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung von CHF 128.70
(zuzüglich CHF 9.90 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Diese Entschädigung ist
gemäss Berufungsurteil vom 26. Februar 2024 in Rechtskraft erwachsen. Überdies
hat die Vorinstanz der Privatklägerin zulasten der Beschuldigten eine
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ab 1. August 2021
zugesprochen, welche auf CHF 4'287.95 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt
wurde. Diese Entschädigung ist beim gegebenen Verfahrensausgang zu bestätigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Dem
amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
8’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 268.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von
insgesamt CHF 653.20 (je hälftig zu 7,7 % und 8,1 %), somit total
CHF 8'921.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
In Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Der Privatklägerin wird gemäss
Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der
Beschuldigten eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von
CHF 4'287.95, einschliesslich Mehrwertsteuer, und für das
Berufungsverfahren von CHF 2’719.15, einschliesslich Auslagen und
Mehrwertsteuer, zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte
Person mit amtlichem Verteidiger
- Privatklägerin
mit Rechtsvertreter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.