Lexipedia

Entscheid

SB.2022.31

rechtswidrige Einreise

15. August 2022Deutsch16 min

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 der rechtswidrigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.31

URTEIL

vom 15. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A.

Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill

Chevalley

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Sozialhilfe Basel-Stadt,

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2021

betreffend rechtswidrige Einreise

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Juni 2021 (Verfahren VT.[...]) wurde

A____ (Berufungskläger) der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu

einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Zudem wurden ihm die

Verfahrenskosten auferlegt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 erhob der

Berufungskläger Einsprache gegen den genannten Strafbefehl. Daraufhin wurde er

mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 der rechtswidrigen

Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 45 Tagen Freiheitsstrafe.

Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses

Urteil des Strafgerichts hat der Berufungskläger am 12. November 2021

Berufung angemeldet und die aus seiner Sicht zu hoch bemessene Strafe gerügt. Daher

wurde eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt und mit Schreiben vom

20. Januar 2022 an die Zustelladresse des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe Basel-Stadt

spediert. Sie wurde vom Berufungskläger am 8. März 2022 abgeholt. Mit Eingabe

vom 11. März 2022 hat der Berufungskläger an seiner Berufung festgehalten

und diese zugleich begründet.

Mit

Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft die

kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils beantragt.

Mit Verfügung

vom 11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass diese bis zum 9. Mai

2022 die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangen könnten. Da

kein entsprechender Antrag einging, ergeht das vorliegende Urteil daher im

schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich – sofern sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der

Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399

Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist

somit einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio

in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

1.3

Das

Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht

fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den

angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus der Berufungserklärung geht

hervor, dass sich die Berufung nur auf die Strafzumessung bezieht (vgl. Art.

399.

Abs. 4 lit. b StPO).

2.

Da einzig die

Wahl der Strafart und die Festlegung des Strafmasses angefochten sind, ist der

Schuldspruch betreffend rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d

des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) in Rechtskraft

erwachsen und für das Appellationsgericht verbindlich (vgl. Art. 402 StPO).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, es sei vom Strafrahmen für eine

rechtswidrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 AIG auszugehen, welcher auf

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe laute. Strafschärfungs- oder

Strafmilderungsgründe bestünden keine. Zwar komme aufgrund des

Verhältnismässigkeitsprinzips grundsätzlich der Geldstrafe der Vorrang

gegenüber der Freiheitsstrafe zu. Allerdings liege aktuell beim Berufungskläger

eine persönliche Situation vor, aufgrund derer eine Geldstrafe nicht vollzogen

werden könne. Er habe kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, beziehe

Nothilfe und verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sein Verschulden

wiege nicht leicht; er habe gemäss eigenen Aussagen vom Einreiseverbot gewusst

und sei zudem mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2017 für fünf Jahre

des Landes verwiesen worden. Daher sei eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen

angemessen.

3.2

Der

Berufungskläger rügt, dass das Strafgericht sich bei der Strafzumessung von den

Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe leiten lassen.

Diese seien jedoch nur für die Staatsanwaltschaft, nicht aber das Gericht

verbindlich. Sonst würde ein Gericht nicht mehr unbefangen entscheiden. Zudem

seien 45 Tage eine unangemessen hohe Strafe.

3.3

Die

Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort den Ausführungen

der Vorinstanz an.

3.4

Nach

der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der

Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit

einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über

diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.

47.

StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben

(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen

Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wipräch­tiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu

begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar

2014.

E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen

Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich

ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden

Bestrafung aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung

und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2;

118.

IV 342 E. 2g m.H.). In diesem Sinne ist der Spezial­prävention vor der

Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/‌Seelmann,

a.a.O., Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351).

Methodisch hat

das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der

vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die

[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, in: AJP 2022, 342 ff.,

345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw.

die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241

E. 3.2).

3.5

Der

massgebliche Strafrahmen für rechtswidrige Einreise beträgt gemäss

Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder Geldstrafe. Gemäss den aktuellen Strafmassrichtlinien der

Staatsanwaltschaft sollte bei einer rechtswidrigen Einreise trotz

fremdenpolizeilicher Fernhaltemassnahme von einem Strafmass von 45 bis 90

Tagessätzen ausgegangen werden. A priori kämen daher sowohl eine Geldstrafe als

auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.

3.6

Sofern

eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem

Verschulden des Täters angemessen sind, kommt Letzterer entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1;

Bommer, Neuerungen im

Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff.,

372). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Ist eine

Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu

bestimmen, ob eine Sanktion als Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist,

wobei auch die Anordnung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe möglich ist

(Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). In der Regel erkennt das Gericht auf Freiheitsstrafe,

wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können.

Daneben sind aber auch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder

anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive

Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches

und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736 zu

Dispositiv

Art. 41 Abs. 1). Grundsätzlich hat demnach im Bereich der Strafen bis zu sechs

Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der

Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in

BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 137 IV 249 E. 3.1 S. 251, 134 IV 82 E. 4.1 S.

84). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer

Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1;

BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Dabei steht den Gerichten bei der

Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.

April 2017 E. 1.7).

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw.

die Mittellosigkeit des Täters für sich allein genommen zwar nicht

ausschlaggebend für die Wahl einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe (BGE 134 IV 60 E. 8.4). Anders verhält es sich jedoch beispielsweise bei

offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft, namentlich wenn sich in der

Vergangenheit bereits gezeigt hat, dass Geldstrafen nicht bezahlt wurden (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2; BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Zur

Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche

Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze

feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete

Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf eine

kurze Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat

seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2, BGer 6B_118/2017

vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1, je mit Hinweis auf Botschaft vom 21. September

1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine

Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl

1999 1979 ff., 2044).

3.7 Die

Wahl der Strafart durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der

Berufungskläger weist bereits neun Vorstrafen auf. Wenngleich diese nicht

unmittelbar einschlägig sind, so zeugen sie doch von einer Indifferenz

gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Dass eine blosse Geldstrafe den

Berufungskläger zu beeindrucken und von der zukünftigen Begehung gleichartiger

oder anderer Straftaten abhalten würde, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus

könnte eine Geldstrafe bei realistischer Betrachtung auch nicht vollzogen

werden. Denn aus den Eingaben des Berufungsklägers ergibt sich, dass als

Adresse nach wie vor die Sozialhilfe Basel-Stadt angegeben ist, er also über

keinen festen Wohnsitz verfügt und weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt

wird. Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass sich die diesbezüglichen

Voraussetzungen seit dem Urteil der Vorinstanz geändert hätten.

3.8 Soweit

der Berufungskläger sich gegen eine Heranziehung der aktuellen

Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet, so kann ihm

nicht gefolgt werden.

3.9 Vorweg

sei darauf hingewiesen, dass sich die für das vorinstanzliche Urteil

massgebenden Erwägungen aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben. Darin

werden die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt; sie

bilden mithin nicht Teil der für die Strafzumessung tragenden Erwägungen.

Sofern an der mündlichen Eröffnung des Urteils auf die Richtlinien hingewiesen

wurde, ändert dies nichts daran, dass das Strafgericht sich bei der

Strafzumessung von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen leiten liess.

3.10 Doch

auch sonst wäre gegen eine Berücksichtigung der Strafmassrichtlinien der

Staatsanwaltschaft nichts einzuwenden. Diese sind zwar als

Verwaltungsverordnung zu qualifizieren und binden das Gericht nicht in einer

Weise, wie es Rechtsnormen täten. Wenn allerdings die Staatsanwaltschaft sich

im Interesse der Rechtsgleichheit namentlich im Strafbefehlsverfahren an diesen

orientieren soll, so folgt daraus als logische Notwendigkeit, dass auch das

Gericht diese nicht gänzlich unberücksichtigt lässt, soweit sie mit den

geltenden rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen. In diesem Sinne spricht

nichts gegen ihre Berücksichtigung als Referenzpunkt sowie ihre ergänzende

Erwähnung in einer schriftlichen Urteilsbegründung oder einer mündlichen Urteilseröffnung

(vgl. AGE SB.2021.6 vom 24. März 2022 E. 3.1).

3.11 Demzufolge

kann dem Berufungskläger auch nicht gefolgt werden, wenn er aus der behaupteten

Heranziehung der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft eine Befangenheit

des Gerichts ableiten will. Die Strafzumessung wurde einlässlich begründet

(vgl. angefochtenes Urteil, Ziff. III S. 3 f.); das Strafgericht

fällte also ein eigenes, unabhängiges Urteil auf der Grundlage der

einschlägigen Rechtsnormen. Daher ist das Vorgehen des Strafgerichts nicht zu

beanstanden (vgl. Erwägung 3.3.2 hiervor).

3.12 Die

Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Verschulden des Berufungsklägers

nicht leicht wiege. Der vom Berufungskläger angegebene Grund, er habe bei einem

Kollegen übernachten wollen, kann zudem nicht als leichtes Verschulden gewertet

werden. Nachteilig zur Last fällt dem Beschuldigten zudem, dass er nicht bloss

ohne gültige Papiere einreiste, sondern mit der illegalen Einreise zugleich

gegen eine gegen ihn bestehende Landesverweisung verstiess. Darüber hinaus

handelte der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, denn diese Umstände waren

ihm gemäss seinen Aussagen an der Verhandlung vor der Vorinstanz bewusst

(Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2021, S. 2). Immerhin hat er

zwar gemäss Strafregisterauszug zum ersten Mal gegen ein Einreiseverbot verstossen.

Der Umstand, dass er inzwischen bereits neun Vorstrafen aufweist, zeugt jedoch

von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen

Rechtsordnung. Auch dieser Umstand fällt dem Berufungskläger daher nachteilig

zur Last.

Die Vorinstanz

hat die Strafe mit 45 Tagen bemessen. Damit bewegt sie sich am unteren Rand der

nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts insoweit zutreffenden

Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft, welche eine Strafe von 45 bis 90

Tagen vorsehen (vgl. AGE SB.2014.50 vom 12. November 2015 E. 5). Angesichts des

Strafrahmens von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe ist diese Sanktion entgegen

den Ausführungen des Berufungsklägers als eher mild einzustufen. Sie liegt diesbezüglich

auch am unteren Ende der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft. Aufgrund

des Verbots der reformatio in peius (Erwägung 1.2 hiervor) käme zwar

eine Straferhöhung nicht in Betracht. Zu einer Strafreduktion besteht jedoch

aufgrund des keineswegs geringfügigen Verschuldens des Berufungsklägers kein

Anlass. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass diese Sanktion auch unter

Berücksichtigung von Vergleichsfällen als adäquat und sicher nicht übermässig

erscheint. So wurde beispielsweise in einem Fall, in welchem ebenfalls gegen

eine Einreisesperre verstossen wurde, auf eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen

erkannt (AGE SB.2017.98 vom 5. Juli 2018 E. 3.1).

3.13 Der

Berufungskläger gibt an, dass er auch bereit sei, Sozialarbeit zu leisten. Ein

entsprechendes Gesuch hätte er jedoch nach Rechtskraft beim Straf- und

Massnahmenvollzug zu stellen. Dieser Antrag kann daher vorliegend nicht

behandelt werden und rechtfertigt keinen anderen Entscheid.

3.14 Die

Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, ein bedingter Strafvollzug würde gemäss

Art. 42 Abs. 2 StGB das Vorliegen besonders günstiger Umstände voraussetzen, da

die letzte Freiheitsstrafe von über sechs Monaten nicht einmal drei Jahre

zurückliege. Seit der letzten Straftat am 18. März 2020 hätten sich seine

Lebensumstände nicht geändert. Seine neun Vorstrafen seien zwar nicht

einschlägig, zeugten aber von einer Gleichgültigkeit gegenüber der

schweizerischen Rechtsordnung.

3.15 Der

Berufungskläger bringt keine spezifischen Einwände gegen die Erwägungen der Vorinstanz

vor, sondern betrachtet die Sanktion allgemein als zu hart.

3.16 Gemäss

Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Strafaufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger

Umstände zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat

zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten

verurteilt worden ist. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist

anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer

6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1, 134 IV 140

E. 4.4, je mit Hinweisen). Bei der Prognosestellung ist mithin das

Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend. Zu beachten sind die

Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, aber auch die Sozialisationsbiografie

und das Arbeitsverhalten. In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung

von Relevanz, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist.

3.17 Die

Erwägungen der Vorinstanz sind auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Der Berufungskläger wird von der Nothilfe unterstützt, hat kein festes

Einkommen und keinen festen Wohnsitz. Über bestehende behördliche Anordnungen

setzt er sich bereits dann hinweg, wenn ihm eine Übernachtung in der

Notschlafstelle nicht beliebt und er es vorzieht, bei einem Kollegen zu

übernachten. Es muss aufgrund der Vorstrafen angenommen werden, dass die

Bewährungsaussichten des Berufungsklägers vorliegend nicht besonders günstig

aussehen.

3.18 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung vollständig abzuweisen ist.

4.

4.1 Hinsichtlich

der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach

die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.

Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 255.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren zu

entrichten.

4.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1;

AGE BES.2019.74 vom 14. August 2020 E. 9.2.1).

Der

Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm folglich

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind mit

CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung der

Berufung der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 45

Tagen Freiheitsstrafe, ohne bedingten Vollzug,

in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung

mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von

CHF 255.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten von CHF 500.– für das zweitinstanzliche

Verfahren.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Cyrill Chevalley

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.