SB.2022.31
rechtswidrige Einreise
15. August 2022Deutsch16 min
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 der rechtswidrigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.31
URTEIL
vom 15. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A.
Spenlé, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill
Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. November 2021
betreffend rechtswidrige Einreise
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. Juni 2021 (Verfahren VT.[...]) wurde
A____ (Berufungskläger) der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu
einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen verurteilt. Zudem wurden ihm die
Verfahrenskosten auferlegt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 erhob der
Berufungskläger Einsprache gegen den genannten Strafbefehl. Daraufhin wurde er
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2021 der rechtswidrigen
Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 45 Tagen Freiheitsstrafe.
Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses
Urteil des Strafgerichts hat der Berufungskläger am 12. November 2021
Berufung angemeldet und die aus seiner Sicht zu hoch bemessene Strafe gerügt. Daher
wurde eine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt und mit Schreiben vom
20. Januar 2022 an die Zustelladresse des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe Basel-Stadt
spediert. Sie wurde vom Berufungskläger am 8. März 2022 abgeholt. Mit Eingabe
vom 11. März 2022 hat der Berufungskläger an seiner Berufung festgehalten
und diese zugleich begründet.
Mit
Berufungsantwort vom 7. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft die
kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Mit Verfügung
vom 11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass diese bis zum 9. Mai
2022 die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangen könnten. Da
kein entsprechender Antrag einging, ergeht das vorliegende Urteil daher im
schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich – sofern sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist
somit einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio
in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.3
Das
Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht
fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus der Berufungserklärung geht
hervor, dass sich die Berufung nur auf die Strafzumessung bezieht (vgl. Art.
399.
Abs. 4 lit. b StPO).
2.
Da einzig die
Wahl der Strafart und die Festlegung des Strafmasses angefochten sind, ist der
Schuldspruch betreffend rechtswidriger Einreise im Sinne von Art. 115
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d
des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) in Rechtskraft
erwachsen und für das Appellationsgericht verbindlich (vgl. Art. 402 StPO).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, es sei vom Strafrahmen für eine
rechtswidrige Einreise nach Art. 115 Abs. 1 AIG auszugehen, welcher auf
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe laute. Strafschärfungs- oder
Strafmilderungsgründe bestünden keine. Zwar komme aufgrund des
Verhältnismässigkeitsprinzips grundsätzlich der Geldstrafe der Vorrang
gegenüber der Freiheitsstrafe zu. Allerdings liege aktuell beim Berufungskläger
eine persönliche Situation vor, aufgrund derer eine Geldstrafe nicht vollzogen
werden könne. Er habe kein gesichertes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, beziehe
Nothilfe und verfüge über keinen Wohnsitz in der Schweiz. Sein Verschulden
wiege nicht leicht; er habe gemäss eigenen Aussagen vom Einreiseverbot gewusst
und sei zudem mit Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2017 für fünf Jahre
des Landes verwiesen worden. Daher sei eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen
angemessen.
3.2
Der
Berufungskläger rügt, dass das Strafgericht sich bei der Strafzumessung von den
Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe leiten lassen.
Diese seien jedoch nur für die Staatsanwaltschaft, nicht aber das Gericht
verbindlich. Sonst würde ein Gericht nicht mehr unbefangen entscheiden. Zudem
seien 45 Tage eine unangemessen hohe Strafe.
3.3
Die
Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Berufungsantwort den Ausführungen
der Vorinstanz an.
3.4
Nach
der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der
Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit
einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über
diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.
47.
StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu
begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar
2014.
E. 4.3). Die Strafzumessung ist hinsichtlich der aktuellen persönlichen
Verhältnisse anzupassen (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich
ist die individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden
Bestrafung aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung
und Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2;
118.
IV 342 E. 2g m.H.). In diesem Sinne ist der Spezialprävention vor der
Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 47 N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351).
Methodisch hat
das Gericht in einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der
vorgenannten Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; a.M. Ege/Seelmann, Die
[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart, in: AJP 2022, 342 ff.,
345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw.
die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe zu bestimmen (BGE 147 IV 241
E. 3.2).
3.5
Der
massgebliche Strafrahmen für rechtswidrige Einreise beträgt gemäss
Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe. Gemäss den aktuellen Strafmassrichtlinien der
Staatsanwaltschaft sollte bei einer rechtswidrigen Einreise trotz
fremdenpolizeilicher Fernhaltemassnahme von einem Strafmass von 45 bis 90
Tagessätzen ausgegangen werden. A priori kämen daher sowohl eine Geldstrafe als
auch eine Freiheitsstrafe in Betracht.
3.6
Sofern
eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem
Verschulden des Täters angemessen sind, kommt Letzterer entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1;
Bommer, Neuerungen im
Sanktionenrecht: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff.,
372). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Ist eine
Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu
bestimmen, ob eine Sanktion als Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist,
wobei auch die Anordnung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe möglich ist
(Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). In der Regel erkennt das Gericht auf Freiheitsstrafe,
wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können.
Daneben sind aber auch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder
anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive
Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736 zu
Dispositiv
Art. 41 Abs. 1). Grundsätzlich hat demnach im Bereich der Strafen bis zu sechs
Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in
BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 137 IV 249 E. 3.1 S. 251, 134 IV 82 E. 4.1 S.
84). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer
Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1;
BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.
April 2017 E. 1.7).
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw.
die Mittellosigkeit des Täters für sich allein genommen zwar nicht
ausschlaggebend für die Wahl einer Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe (BGE 134 IV 60 E. 8.4). Anders verhält es sich jedoch beispielsweise bei
offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft, namentlich wenn sich in der
Vergangenheit bereits gezeigt hat, dass Geldstrafen nicht bezahlt wurden (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2; BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Zur
Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche
Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze
feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete
Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf eine
kurze Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat
seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2, BGer 6B_118/2017
vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1, je mit Hinweis auf Botschaft vom 21. September
1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine
Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl
1999 1979 ff., 2044).
3.7 Die
Wahl der Strafart durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der
Berufungskläger weist bereits neun Vorstrafen auf. Wenngleich diese nicht
unmittelbar einschlägig sind, so zeugen sie doch von einer Indifferenz
gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Dass eine blosse Geldstrafe den
Berufungskläger zu beeindrucken und von der zukünftigen Begehung gleichartiger
oder anderer Straftaten abhalten würde, ist nicht anzunehmen. Darüber hinaus
könnte eine Geldstrafe bei realistischer Betrachtung auch nicht vollzogen
werden. Denn aus den Eingaben des Berufungsklägers ergibt sich, dass als
Adresse nach wie vor die Sozialhilfe Basel-Stadt angegeben ist, er also über
keinen festen Wohnsitz verfügt und weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt
wird. Der Berufungskläger macht nicht geltend, dass sich die diesbezüglichen
Voraussetzungen seit dem Urteil der Vorinstanz geändert hätten.
3.8 Soweit
der Berufungskläger sich gegen eine Heranziehung der aktuellen
Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtet, so kann ihm
nicht gefolgt werden.
3.9 Vorweg
sei darauf hingewiesen, dass sich die für das vorinstanzliche Urteil
massgebenden Erwägungen aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben. Darin
werden die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt; sie
bilden mithin nicht Teil der für die Strafzumessung tragenden Erwägungen.
Sofern an der mündlichen Eröffnung des Urteils auf die Richtlinien hingewiesen
wurde, ändert dies nichts daran, dass das Strafgericht sich bei der
Strafzumessung von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen leiten liess.
3.10 Doch
auch sonst wäre gegen eine Berücksichtigung der Strafmassrichtlinien der
Staatsanwaltschaft nichts einzuwenden. Diese sind zwar als
Verwaltungsverordnung zu qualifizieren und binden das Gericht nicht in einer
Weise, wie es Rechtsnormen täten. Wenn allerdings die Staatsanwaltschaft sich
im Interesse der Rechtsgleichheit namentlich im Strafbefehlsverfahren an diesen
orientieren soll, so folgt daraus als logische Notwendigkeit, dass auch das
Gericht diese nicht gänzlich unberücksichtigt lässt, soweit sie mit den
geltenden rechtlichen Bestimmungen im Einklang stehen. In diesem Sinne spricht
nichts gegen ihre Berücksichtigung als Referenzpunkt sowie ihre ergänzende
Erwähnung in einer schriftlichen Urteilsbegründung oder einer mündlichen Urteilseröffnung
(vgl. AGE SB.2021.6 vom 24. März 2022 E. 3.1).
3.11 Demzufolge
kann dem Berufungskläger auch nicht gefolgt werden, wenn er aus der behaupteten
Heranziehung der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft eine Befangenheit
des Gerichts ableiten will. Die Strafzumessung wurde einlässlich begründet
(vgl. angefochtenes Urteil, Ziff. III S. 3 f.); das Strafgericht
fällte also ein eigenes, unabhängiges Urteil auf der Grundlage der
einschlägigen Rechtsnormen. Daher ist das Vorgehen des Strafgerichts nicht zu
beanstanden (vgl. Erwägung 3.3.2 hiervor).
3.12 Die
Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das Verschulden des Berufungsklägers
nicht leicht wiege. Der vom Berufungskläger angegebene Grund, er habe bei einem
Kollegen übernachten wollen, kann zudem nicht als leichtes Verschulden gewertet
werden. Nachteilig zur Last fällt dem Beschuldigten zudem, dass er nicht bloss
ohne gültige Papiere einreiste, sondern mit der illegalen Einreise zugleich
gegen eine gegen ihn bestehende Landesverweisung verstiess. Darüber hinaus
handelte der Berufungskläger mit direktem Vorsatz, denn diese Umstände waren
ihm gemäss seinen Aussagen an der Verhandlung vor der Vorinstanz bewusst
(Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2021, S. 2). Immerhin hat er
zwar gemäss Strafregisterauszug zum ersten Mal gegen ein Einreiseverbot verstossen.
Der Umstand, dass er inzwischen bereits neun Vorstrafen aufweist, zeugt jedoch
von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung. Auch dieser Umstand fällt dem Berufungskläger daher nachteilig
zur Last.
Die Vorinstanz
hat die Strafe mit 45 Tagen bemessen. Damit bewegt sie sich am unteren Rand der
nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts insoweit zutreffenden
Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft, welche eine Strafe von 45 bis 90
Tagen vorsehen (vgl. AGE SB.2014.50 vom 12. November 2015 E. 5). Angesichts des
Strafrahmens von maximal einem Jahr Freiheitsstrafe ist diese Sanktion entgegen
den Ausführungen des Berufungsklägers als eher mild einzustufen. Sie liegt diesbezüglich
auch am unteren Ende der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft. Aufgrund
des Verbots der reformatio in peius (Erwägung 1.2 hiervor) käme zwar
eine Straferhöhung nicht in Betracht. Zu einer Strafreduktion besteht jedoch
aufgrund des keineswegs geringfügigen Verschuldens des Berufungsklägers kein
Anlass. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass diese Sanktion auch unter
Berücksichtigung von Vergleichsfällen als adäquat und sicher nicht übermässig
erscheint. So wurde beispielsweise in einem Fall, in welchem ebenfalls gegen
eine Einreisesperre verstossen wurde, auf eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen
erkannt (AGE SB.2017.98 vom 5. Juli 2018 E. 3.1).
3.13 Der
Berufungskläger gibt an, dass er auch bereit sei, Sozialarbeit zu leisten. Ein
entsprechendes Gesuch hätte er jedoch nach Rechtskraft beim Straf- und
Massnahmenvollzug zu stellen. Dieser Antrag kann daher vorliegend nicht
behandelt werden und rechtfertigt keinen anderen Entscheid.
3.14 Die
Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, ein bedingter Strafvollzug würde gemäss
Art. 42 Abs. 2 StGB das Vorliegen besonders günstiger Umstände voraussetzen, da
die letzte Freiheitsstrafe von über sechs Monaten nicht einmal drei Jahre
zurückliege. Seit der letzten Straftat am 18. März 2020 hätten sich seine
Lebensumstände nicht geändert. Seine neun Vorstrafen seien zwar nicht
einschlägig, zeugten aber von einer Gleichgültigkeit gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung.
3.15 Der
Berufungskläger bringt keine spezifischen Einwände gegen die Erwägungen der Vorinstanz
vor, sondern betrachtet die Sanktion allgemein als zu hart.
3.16 Gemäss
Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Strafaufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger
Umstände zulässig, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat
zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden ist. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist
anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer
6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1, 134 IV 140
E. 4.4, je mit Hinweisen). Bei der Prognosestellung ist mithin das
Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend. Zu beachten sind die
Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, aber auch die Sozialisationsbiografie
und das Arbeitsverhalten. In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung
von Relevanz, namentlich wenn der Täter einschlägige Vorstrafen aufweist.
3.17 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der Berufungskläger wird von der Nothilfe unterstützt, hat kein festes
Einkommen und keinen festen Wohnsitz. Über bestehende behördliche Anordnungen
setzt er sich bereits dann hinweg, wenn ihm eine Übernachtung in der
Notschlafstelle nicht beliebt und er es vorzieht, bei einem Kollegen zu
übernachten. Es muss aufgrund der Vorstrafen angenommen werden, dass die
Bewährungsaussichten des Berufungsklägers vorliegend nicht besonders günstig
aussehen.
3.18 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung vollständig abzuweisen ist.
4.
4.1 Hinsichtlich
der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach
die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.
Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 255.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren zu
entrichten.
4.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1;
AGE BES.2019.74 vom 14. August 2020 E. 9.2.1).
Der
Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Es sind ihm folglich
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind mit
CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung der
Berufung der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 45
Tagen Freiheitsstrafe, ohne bedingten Vollzug,
in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 255.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten von CHF 500.– für das zweitinstanzliche
Verfahren.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.