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Entscheid

SB.2022.32

mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

20. Juni 2023Deutsch103 min

Auslagen und MWST). Die Parteientschädigung der Privatklägerin 1 ging dabei zufolge

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.32

URTEIL

vom 20.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara

Lamm

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas

von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Berufungskläger

vertreten durch [...],

Advokat, Privatkläger

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

Privatklägerin

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 9. Dezember 2021 (SG.2021.176)

betreffend mehrfache

versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit Urteil des

Strafgerichts vom 9. Dezember 2021 der mehrfachen versuchten schweren

Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten

Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam), davon 24

Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung

3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der geringfügigen

Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) wurde das Verfahren zufolge Eintritts der

Verjährung eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017

von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und

Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ausgesprochene

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, wurde nicht vollziehbar erklärt.

Im Übrigen wurde der Beschuldigte behaftet bei der teilweisen Anerkennung der

Schadenersatzforderung von C____ (nachfolgend Privatklägerin 1) im Betrag

von CHF 1’303.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage).

Die Mehrforderung im Betrag von CHF 50.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus

wurde er zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 2.

September 2018 (Teilklage) an die Privatklägerin 1 verurteilt, wobei die

Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– abgewiesen wurde. Hinsichtlich B____

(nachfolgend Privatkläger 2) wurde er unter Abweisung einer Mehrforderung im

Betrag von CHF 6'000.– ebenfalls zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl.

5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 verurteilt. Sodann wurde der

Beschuldigte behaftet bei der Anerkennung der Parteientschädigung der

Privatklägerin 1 in Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST)

sowie derjenigen des Privatklägers 2 in Höhe von CHF 4'620.20 (inkl.

Auslagen und MWST). Die Parteientschädigung der Privatklägerin 1 ging dabei zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse. Weiter

verfügte das Strafgericht, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel (1

Minigrip mit 0.8 Gramm Marihuana, Verzeichnis BMD) eingezogen und vernichtet

werden und die drei CDs sowie der USB-Stick bei den Akten verbleiben.

Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Betrag von

CHF 6'476.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'250.– auferlegt und sein

amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, vertreten durch [...],

und der Privatkläger 2, vertreten durch [...], Berufung erhoben. Der

Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 17. März 2022, es

sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei wegen fahrlässiger

Körperverletzung (AS Ziff. 1) sowie einfacher Körperverletzung (AS Ziff. 2.1)

schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei

einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Vom Vorwurf der versuchten

Nötigung sei er freizusprechen und das Verfahren hinsichtlich der Widerhandlung

gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sei einzustellen. Ausserdem

sei auf den Vollzug der Vorstrafe vom 30. Oktober 2017 zu verzichten.

Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren, dies alles unter

o/e‑Kostenfolge. Die Verfahrensleiterin hat dem Beschuldigten die

amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 23. März 2022 antragsgemäss

gewährt.

Der Privatkläger 2 beantragt mit seiner

Berufungserklärung und zugleich -begründung vom 17. März 2022, es sei das

angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte wegen schwerer

Körperverletzung zu verurteilen. Weiter sei der Beschuldigte zur Zahlung einer

Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– nebst Zinst zu 5 % seit dem

6. Oktober 2018 zu verurteilen, dies unter o/e‑Kostenfolge.

Die Staatsanwaltschaft erklärte und begründete mit Eingabe

vom 12. April 2022 Anschlussberufung. Sie beantragt die vollumfängliche

Abweisung der Hauptberufung des Beschuldigten sowie die Gutheissung der

Hauptberufung des Privatklägers 2. Der Beschuldigte sei somit in teilweiser Abänderung

des erstinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung, der

schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von

3 ½ Jahren zu verurteilen. Die Kosten für das zweitinstanzliche

Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Die Privatklägerin 1, vertreten durch [...], teilte der

Verfahrensleiterin mit Eingabe vom 12. April 2022 mit, sie verzichte auf eine

Anschlussberufung sowie auf die Zustellung der weiteren Verfahrenskorrespondenz

mit Ausnahme des zweitinstanzlichen Urteils sowie sie betreffende Verfügungen

bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig beantragte sie die

unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Berufungsverfahren sowie die

unentgeltliche Rechtsvertretung für den Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen

Urteil und dem Datum der Eingabe, wobei das Mandatsverhältnis mit der

Unterzeichnenden ab dem 13. April 2022 nicht mehr bestehe. Mit Verfügung

vom 19. April 2023 bewilligte die Verfahrensleiterin der Privatklägerin 1

die unentgeltliche Verbeiständung gemäss ihrem Antrag. Mit Schreiben vom 27.

April 2022 teilte das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel‑Stadt mit,

dass die Privatklägerin ein Gesuch um Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz

gestellt habe. Es ersuchte zugleich um Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung vom

2. Mai 2022 gewährt wurde.

Mit Eingabe vom 22. August 2022 begründete der Beschuldigte

sodann seine Anträge, wobei er an den in der Berufungserklärung gestellten

Anträgen festgehalten hat. Der Privatkläger 2 hat dazu mit Eingabe vom 21.

Dezember 2022 Stellung genommen und dabei an den seinerseits gestellten

Anträgen festgehalten.

Mit Vorladung vom 3. Mai 2023 sind die beteiligten Personen

zur Hauptverhandlung vom 20. Juni 2023 geladen worden. Der

Privatkläger 2 stellte mit Eingabe vom 9. Mai 2023 den Antrag, es sei ihm

das Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung vom 20. Juni 2023 zu

bewilligen, eventualiter sei jeder Kontakt mit dem Beschuldigten zu vermeiden.

Die Verfahrensleiterin hat den Privatkläger 2 mit Verfügung vom 11. Mai

2023 antragsgemäss dispensiert und seinem Vertreter die Teilnahme ebenfalls

freigestellt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2023 anwesend

waren der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Zunächst

wurde der Beschuldigte befragt, bevor sein Verteidiger und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf

das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte und der Privatkläger 2 sind

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach

Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur

Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die

Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO

form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide

nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu

dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall

ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich

anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO

listet in lit. a – g die Teile des Urteils auf, die separat angefochten werden

können. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte

in Teilrechtskraft.

Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind zunächst die

Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung zufolge

Eintritts der Verjährung, die Behaftung des Beschuldigten bei der teilweisen

Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von

CHF 1'303.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage)

sowie die Abweisung ihrer Mehrforderung im Betrag von CHF 50.–, die

Verurteilung zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem

2.

September 2018 (Teilklage) an die Privatklägerin 1 sowie die

Abweisung ihrer Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– und die Behaftung

des Beschuldigten bei der Anerkennung der Parteientschädigungen der

Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST)

sowie des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 4'620.20 (inkl. Auslagen und

MWST). Ebenfalls unangefochten blieben die Verfügungen über die beschlagnahmten

Gegenstände und den Verbleib der drei CDs sowie des USB-Sticks bei den Akten

und die durch das Strafgericht festgesetzte Entschädigung des amtlichen

Verteidigers für die erste Instanz. All diese Punkte sind demzufolge im

Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

Nicht explizit angefochten wurde darüber hinaus der Nichtvollzug

der gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ausgesprochenen Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Da die Staatsanwaltschaft mit

ihrer Anschlussberufung indes die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet und

eine höhere Strafe beantragt, ist in diesem Rahmen auch über die Frage des

Vorstrafenvollzugs zu befinden, zumal Art. 399 Abs. 4 StPO diesbezüglich

keine eigene Kategorie enthält und die Frage der Strafhöhe eng mit derjenigen

des Widerrufs zusammenhängt (vgl. dazu BGE 144 IV 383 Regeste und E. 1.1,

in: Pra 2019 Nr. 82 S. 817, 818 ff.). Demzufolge beschlägt die Kognition des

Berufungsgerichts vorliegend auch die Frage des Widerrufs der Vorstrafe.

2.

Vorfall

vom 2. September 2018 (AS Ziff. 1)

2.1

Tatsächliches

2.1.1

Unter dem ersten Anklagepunkt wirft die

Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er soll seine

damalige Freundin, die Privatklägerin 1, in den frühen Morgenstunden des 2. September

2018.

mit einem kräftigen Schlag ins Gesicht schwer verletzt haben. Konkret sei der

(damals 40-jährige) Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 und deren

langjährigem Kollegen D____ am Abend des 1. September 2018 in den Club [...]

gegangen. Sie hätten viel getrunken und Lachgas inhaliert. Sodann hätten sie

zufällig den Exfreund der Privatklägerin 1, den Privatkläger 2,

angetroffen. Der Beschuldigte habe hierauf begonnen mit der Privatklägerin zu streiten.

Er sei zunehmend aggressiv geworden und das Paar habe sich gegenseitig

geschubst. Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Arm gepackt

und ihn angepöbelt. Schliesslich sei der Beschuldigte vom Sicherheitspersonal

vor die Tür gestellt worden, die anderen seien im Club geblieben. Der Beschuldigte

habe sich zunächst entfernt, sei dann aber wieder zurückgekehrt und habe

gewartet, bis die Privatklägerin und D____ den Club ebenfalls verlassen hätten.

Alle drei seien daraufhin per Taxi zur Wohnung der Privatklägerin 1 an der

[...] in Basel gefahren, wo auch der Hund des Beschuldigten gewesen sei. Dort habe

sich das Paar weiter gestritten. D____, der vergeblich zu schlichten versucht

habe, habe die Wohnung am Morgen des 2. September 2018 verlassen. Im Rahmen des

Streits habe der Beschuldigte sodann eine Glasflasche auf den Boden geworfen.

Als die Privatklägerin 1 sich hingekniet habe, um die Scherben aufzuräumen,

habe der Beschuldigte ihr mit dem Unterarm oder Ellbogen so heftig auf den

Nasenrücken geschlagen, dass diese ihr Nasenbein mehrfach gebrochen habe. Er habe

sie stark blutend am Boden liegend zurückgelassen und mit dem Hund die Wohnung

verlassen.

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im

Wesentlichen als erstellt und präzisierte insofern, als dass der Schlag des

Beschuldigten mit dem Ellenbogen erfolgt sei. Sie stützte sich dabei primär auf

die umfangreichen Krankenunterlagen und Fotoaufnahmen sowie die Aussagen der

Privatklägerin 1, welche glaubhaft seien und durch die Angaben weiterer

Beteiligter untermauert würden. Auch die Aussagen des Beschuldigten seien

weitgehend im Einklang mit den Schilderungen der Privatklägerin 1. Seine

abweichenden Angaben, insbesondere die Behauptung, die Privatklägerin 1

sei in seinen Ellenbogen gelaufen, seien als Schutzbehauptung einzuordnen

(angefochtenes Urteil S. 9 ff., Akten S. 877 ff.).

2.1.2

Der äussere Sachverhalt ist in weiten Teilen

unbestritten und, was die Verletzungsfolgen anbelangt, aufgrund der

Krankenunterlagen und den sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen auch objektiviert:

Die Privatklägerin 1 erlitt eine mehrfragmentäre, nach links dislozierte

Fraktur des Nasenbeins sowie eine Weichteilschwellung und ein subkutanes

Emphysem (Luftansammlung) über dem Nasenbein. Die Nase musste zuerst

stabilisiert und dann gerichtet werden. Es blieben aber eine Atmungsbehinderung

und ein ausgeprägter kosmetischer Defekt bestehen. Daher erfolgte am 26.

Oktober 2019 eine Operation zur Verbesserung der Nasenatmung und Korrektur der

Nasenachse. Die Privatklägerin 1 leidet ausserdem unter Beeinträchtigungen

ihres Sehvermögens, weshalb eine Lesebrille verordnet wurde (Akten S. 187 ff.,

225.

f., 229 ff.; 315 ff.).

2.1.3

Der Beschuldigte macht in der

Berufungsbegründung geltend, er habe nicht vor dem Club auf die Privatklägerin

1.

gewartet, um den Streit mit ihr fortzusetzen. Vielmehr habe er dort gewartet,

weil er nicht allein in die Wohnung der Privatklägerin 1 habe gehen können, um

dort seinen Hund zu holen. Die Privatklägerin 1 habe diesbezüglich ihren

Widerwillen gezeigt und in der Wohnung sei es nochmals zu Diskussionen

gekommen. Beide seien stark alkoholisiert gewesen und aus Unbeholfenheit sei

eine Flasche zu Boden gefallen. Es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin

1.

absichtlich mit dem Unterarm geschlagen habe, während diese am Boden gekniet

sei, um die Scherben aufzuheben. Er habe die Privatklägerin 1 nie absichtlich

verletzen wollen, schlage er doch nie eine Frau absichtlich. Vielmehr sei er

der Privatklägerin 1 zur Hilfe geeilt, weil er sich Sorgen gemacht habe,

dass sie sich beim Aufheben der Scherben hätte verletzen können. Dabei habe er

sich im «Vollsuff» sehr ruckartig und unbeholfen umgedreht und seine damalige

Freundin unglücklich mit seinem Ellenbogen im Gesicht getroffen. Es sei «fern

von der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn jemand eine Person verletzen

wollte, diese mit dem Ellenbogen schlagen würde». Auch sein anschliessendes

Verhalten sei von der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz falsch dargestellt

und interpretiert worden. Er habe nach diesem unabsichtlichen Schlag

augenblicklich Abstand von der Privatklägerin genommen und sei aufgrund des

vielen Blutes in einen Schockzustand geraten. Das viele Blut, das Geschrei

seiner Freundin und sein Hund, der gestresst in der Wohnung auf und ab gelaufen

sei und mit welchem er habe Gassi gehen müssen, hätten ihn in einen

Ausnahmezustand versetzt. Er sei so überfordert gewesen, dass er Gratinschalen

zu Boden geworfen habe. Er habe auf Autopilot geschaltet, sei vom Geschehnis

weggerannt und habe die Wohnung mit seinem Hund verlassen (Berufungsbegründung Beschuldigter

Rz. 8 ff., Akten S. 1020 ff.).

2.1.4

2.1.4.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro

reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10

Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte

und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer

möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss

genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und

lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.

Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich

nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,

138.

V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.1.4.2

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung

grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) –

sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei

auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat

aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,

ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der

eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-

und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,

3.

Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den

Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.1.4.3

In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86

E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17.

Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021

vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

2.1.4.4

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung

auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie

gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in

dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345

E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022.

E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.1.4.5

Zu

berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in

Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der

Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein

zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer

protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten

Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es

sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es

kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es

aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten

Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive

Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der

Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer

Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum

Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20.

November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

2.1.5

Vorliegend stehen neben den objektiven

Beweismitteln bzw. Indizien für die Würdigung des bestrittenen konkreten

Tatablaufs und damit verbunden der subjektiven Seite die Aussagen der

unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen im

Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer

einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

2.1.5.1

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an

ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation

abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;

je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,

desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass

sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt

bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in

ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen

(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43

ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der

Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).

Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person

mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.3).

2.1.5.2

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch

eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen,

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40

f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht

und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;

BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom

9.

Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in

jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen

(vgl. dazu Dittmann, a.a.O.,

S. 34 f.).

2.1.5.3

Folgende Realitätskriterien oder

Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber

auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung

ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,

Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe

Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im

Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,

auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich

selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane

Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen

Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar

Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über

mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben

diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte

(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person

miteinzubeziehen.

2.1.6

2.1.6.1

Der

Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober 2019 zum konkreten

Tatablauf, es sei in der Wohnung eine Flasche runtergefallen. Die

Privatklägerin 1 sei «voll auf Drogen» gewesen und ritze sich gerne. Als

er die Flasche bzw. die Scherben wieder habe aufheben wollen, sei ihm die

Privatklägerin 1 gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 184). Sie

seien völlig betrunken gewesen und die Privatklägerin 1 habe noch Ecstasy und

Lachgas intus gehabt. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe noch

ihren Wohnungsschlüssel bei sich gehabt. Da sie nicht in die Wohnung gekommen

sei, sei er sie abholen gegangen. Dann seien sie gemeinsam zu einem Kollegen

und anschliessend wieder in die Wohnung der Privatklägerin 1. Anschliessend

hätten sie gestritten und sie habe ihn angeschrien. Sie habe aus der

Weinflasche getrunken, welche ihr sodann auf den Boden gefallen sei. Er sei

sich unsicher gewesen, ob sie sich habe ritzen wollen. Er habe die Flasche in

der Hand gehabt und sie sei ihm gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten

S. 185). Auf Frage, wie genau er auf die Geschädigte «eingeschlagen» habe,

meinte er: «Das war mit dem Ellenbogen. Wo ich mich von unten nach oben

bewegte» (Akten S. 185).

In der

Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 meinte der Beschuldigte, der

Vorfall tue ihm leid. Es sei wohl etwa so passiert, wie es die

Privatklägerin 1 erzählt habe. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern.

Er wisse nur noch, dass sie sich nach der Flasche habe bücken wollen und er

gedacht habe, sie wolle sich etwas antun. Er habe die Flasche bzw. die Scherben

gehabt, bevor sie dazu gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie es weitergegangen

sei. Er wisse nur noch, dass er das Blut gesehen habe, aus der Wohnung gerannt

sei und sie danach zwei Mal ins Spital begleitet habe, weil ihm der Vorfall

leidgetan habe. Sie seien dann wieder zusammen gewesen, aber das habe niemand

wissen dürfen. Schliesslich hätten sie sich wieder getrennt. Es tue ihm leid.

Es sei keine Absicht gewesen und er habe sie auch sonst nie angefasst (Akten

S. 305). Er sei schockiert, dass es so enorme Ausmasse angenommen habe und

wolle sich herzlich entschuldigen. Es sei keine Absicht gewesen. Ohne den

Alkohol und die Party, wäre das sicher nicht passiert (Akten S. 307).

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der

Beschuldigte aus, er könne sich nicht wirklich an den Vorfall erinnern. Durch

das Lesen der Anklageschrift kenne er den Sachverhalt, aber bildlich könne er

es sich nicht vorstellen. Auf den Vorhalt, er habe der Privatklägerin 1 einen

Schlag mit dem Unterarm verpasst, meinte er, das sei sicher nicht mit Absicht

passiert. Wenn er es gemacht habe, dann nicht mit Absicht. Er habe wohl die

Scherben selber auflesen wollen und sich dann hektisch umgedreht. Er habe zu

wenig Erinnerung daran. Auf die Frage, ob bei ihm viele Aggressionen vorhanden

sein könnten, nickte er. Wann es bei ihm ausbreche, wisse er nicht genau, aber

sicher im Zusammenhang mit Alkohol (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung

S. 12, Akten S. 846).

An der heutigen Berufungsverhandlung sagte er aus, es sei mit

dem Ellenbogen passiert, was er aber nie gewollt habe. Er habe die Scherben am

Boden auflesen wollen und sie sei hinter ihm gewesen. Dann habe sie seinen

Ellenbogen an die Nase bekommen, als er sich habe umdrehen wollen. Auf Vorhalt,

dass er in der Vergangenheit gesagt habe, die Privatklägerin 1 habe die

Scherben aufgelesen und er habe Angst gehabt, dass sie sich ritzen wolle,

meinte er, sie habe die Scherben zwar auflesen wollen, aber letztlich habe er

sie aufgelesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f. Akten S. 1094

f.).

2.1.6.2

Die Privatklägerin 1 beschreibt den konkreten Tatablauf anlässlich ihrer

Einvernahme vom 27. Februar 2019 wie folgt: Nachdem D____ gegangen sei, sei sie

alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Er sei immer «aufmüpfiger» geworden und

irgendwann sei er dann völlig ausgerastet. Sie hätten eine Prosecco-Flasche auf

dem Tisch gehabt und er habe sie auf den Boden geworfen. Sie habe es dann

putzen und aufräumen wollen und sei dafür auf die Knie bzw. in die Hocke

gegangen. Dann habe er mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr mit seinem Unterarm

ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr dabei Verletzungen zugefügt, welche extrem

geblutet hätten. Sie sei erschrocken und in einen Schockzustand geraten. Er

habe sodann zwei Gratinformen behändigt und diese zu Boden geworfen. Sie habe

sich wegen des Schocks in der ganzen Wohnung bewegt und alles vollgeblutet. Er

habe die Wohnung dann mit seinem Hund verlassen (Akten S. 172). Auf Frage,

wie er sie genau geschlagen habe, sagte sie, er habe mit dem rechten Arm

ausgeholt und ihr – während sie auf dem Boden gekniet sei – den rechten

Unterarm ins Gesicht geschlagen (Akten S. 174).

In der

Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 führte die Privatklägerin 1 aus,

dass D____ irgendwann gegangen und der Beschuldigte gekommen sei. Es sei völlig

eskaliert. Sie hätten eine Weinflasche auf dem Tisch stehen gehabt. Diese sei

zu Boden gefallen und kaputtgegangen. Sie habe die Flasche zusammenlesen wollen

und habe sich dazu hingekniet. Dann sei der Ellenbogen in ihr Gesicht gekommen.

Es habe überall geblutet, wie man auf den Fotos sehen könne. Dann sei der

Beschuldigte gegangen und habe sie liegen gelassen (Akten S. 297). Auf

Frage, ob sie sich gegenseitig geschubst hätten, meinte sie, das könne schon

sein, aber Schubsen und «Dreinschlagen» sei etwas Anderes (Akten S. 299).

Sie habe den Beschuldigten in keiner Weise provoziert; der Streit sei von ihm

ausgegangen (Akten S. 300). Sie hätten gestritten und es könne sein, dass

sie sich gestossen hätten. Sie wisse nur noch, dass die Flasche zu Boden gefallen

sei und sie den Ellenbogen im Gesicht gehabt habe. Wer die Weinflasche zu Boden

geworfen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe sie auflesen wollen «und dann kam

der Ellenbogen» (Akten S. 301). Auf Rückfrage, wie sie genau geschlagen

worden sei, meinte sie: «Wie bekommt man einen Ellbogen. Ich kniete am Boden

und wollte die Scherben auflesen, dann kam der Ellbogen, (macht eine seitliche

Bewegung mit angewinkeltem Arm). Das Ergebnis haben wir nun gesehen. Das Auge

ist am Arsch, ganz viele Kosten, Spitalbesuche...». Es sei der rechte Ellbogen

gewesen (Akten S. 302). Auf einer Skala von 1–10 sei der Schlag etwa eine 8

gewesen. Sie habe anschliessend eine Art Blackout gehabt (Akten S. 302). Im

Moment, als der Beschuldigte sie geschlagen habe, sei er vermutlich gestanden,

sie sei sich aber nicht sicher. Die Distanz könne sie nicht benennen. Sie sei

infolge des Schlages zusammengekracht. Das sei das einzige, was sie noch wisse.

Er sei gegangen und sie sei am Boden gelegen. Wie sie auf dem Boden

aufgetroffen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Sie habe sich nicht zu wehren

versucht (Akten S. 302 f.). Sie habe zwar immer wieder Diskussionen gehabt mit

dem Beschuldigten. Dabei sei es aber immer nur bei verbalen Streitereien

geblieben, er habe sie zuvor nie angefasst (Akten S. 304).

2.1.6.3

D____

war bei der Tat selber nicht zugegen und kann naturgemäss nicht viel über den

konkreten Tathergang sagen. Er beschrieb in seiner Einvernahme vom 17. Juni

2020, dass sie alle Alkohol getrunken und Lachgas-Ballone konsumiert hätten;

Drogen seien aber keine im Spiel gewesen. In der Wohnung der

Privatklägerin 1 hätten die beiden Streitenden sich ab und zu geschubst.

Die Streiterei sei dann aber ruhiger geworden und so sei er mit gutem Gewissen

gegangen. Auf Frage erklärte er, das gute Gefühl habe er auch gehabt, weil der Beschuldigte

ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, er würde der Privatklägerin

1.

nichts tun. Er habe sich gedacht, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte seien

ebenfalls müde und würden nun schlafen gehen (Akten S. 291).

2.1.6.4

Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1

eine Fülle von Realkriterien enthalten. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe

Konstanz und sind in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen,

ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Auf die unterschiedlichen

Schilderungen hinsichtlich der genauen Schlagweise des Beschuldigten ist

sogleich separat einzugehen. Die diesbezüglichen Ungenauigkeiten sind indes –

wie noch aufzuzeigen sein wird – durchaus erklärbar. Die Privatklägerin 1

schildert das Geschehen zudem lebendig und mit einem angemessenen

Detailreichtum, wobei sie auch zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt.

Wenn Sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist,

benennt sie das. Beispielsweise räumt sie nachvollziehbare Erinnerungslücken

hinsichtlich der genauen Wortwechsel im Club und in der Wohnung ein (Akten

S. 299, 301). Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist

eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen

Ablauf. Insbesondere schildert sie nachvollziehbar die Geschehensabläufe von

der Nacht im Club über die Morgenstunden in der Wohnung bis hin zur Zeit im

Nachgang des Vorfalls. Die Privatklägerin 1 beschreibt zum Teil auch eigene

innerpsychologische Vorgänge und solche, welche sie beim Beschuldigten

vermutet. So sei er «mega eifersüchtig und besoffen» gewesen. Der Streit sei

dann eskaliert und habe zum Schlag durch den Beschuldigten geführt (Akten

S. 174). Sie erwähnt auch Komplikationen im Handlungsablauf, wie etwa ihren

Anruf gleich nach dem Vorfall an eine Freundin, welche im Kanton Schwyz gewohnt

habe und ihr daher nicht habe helfen können (Akten S. 172, 297). Für den

Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 das

Geschehene keineswegs dramatisiert oder den Beschuldigten im Übermass belastet,

ihn vielmehr teilweise auch entlastet. So betont sie, dass er sie nur einmal

geschlagen habe und auch früher nie tätlich geworden sei (Akten S. 179,

304). Nach dem Vorfall habe er sie zwei Mal ins Spital begleitet und sich

mehrmals entschuldigt (Akten S. 305). Seit der Trennung habe er sie dann auch

wirklich in Ruhe gelassen, um ihr keine Probleme zu machen (Akten S. 173, 298).

Auch räumt sie eigene Anteile am Geschehen ein; etwa, dass sie sich gegenseitig

gestossen hätten (Akten S. 299), dass sie nicht mehr wisse, wer die Flasche

und die Gratinschalen zu Boden geschlagen habe (Akten S. 301, 303) und

dass sie getrunken und Lachgas konsumiert habe (Akten S. 307). Insgesamt

sind die Aussagen der Privatklägerin 1 somit von ihrer Qualität her sehr

glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde, die ganz offensichtlich

für ihre Version des Tathergangs sprechen.

Ganz anders sind

die Aussagen des

Beschuldigten zu beurteilen. Dass er bestrebt ist,

seine eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen, ist legitim, aber auch

offenkundig. Schon mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann den Aussagen

damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Ihre inhaltliche

Qualität ist zudem äusserst dürftig. Die Schilderung des Beschuldigten ist im

zentralen Punkt sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung

abgibt, und sie weist zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf.

Widersprüchlich sind etwa seine Auslassungen zur unmittelbaren Tatsituation:

Will er es ursprünglich gewesen sein, welcher die Scherben aufgehoben hat

(Akten S. 185), folgt er später der umgekehrten Darstellung der

Privatklägerin (Akten S. 305), bevor er anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung wieder zu seiner ersten Sachverhaltsschilderung

zurückkehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.).

Freilich konstruiert er daraus jeweils eine Situation, in welcher es zur

unabsichtlichen Verletzung gekommen sei. Dabei ist festzuhalten, dass er der

Schilderung der Privatklägerin 1 in der Konfrontationseinvernahme durchaus

beigepflichtet hat (Akten S. 305), was im Widerspruch zu seiner früheren

Deposition steht. Vor erster Instanz hat er dann wieder in Abrede gestellt, die

Privatklägerin 1 mit Absicht geschlagen zu haben, wobei er sich an den gesamten

Vorfall überhaupt nicht mehr genau erinnern will (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 10 ff., Akten S. 844 ff.). Sein Verteidiger hat

sich ebenfalls eher vage geäussert, wobei seine Wortwahl auf einen ausgeführten

Schlag und nicht auf ein «in den Ellbogen Hineinlaufen» hinweist: Der

Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei grundsätzlich unbestritten, wobei sich

«die Frage» stelle, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt mit dem Arm

habe treffen wollen. Es sei «nicht ein ‘Verschlagen’, sondern ein einziger

Schlag» gewesen. «Er traf seine damalige Freundin unglücklich» (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 850).

Insgesamt ist

der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu erachten. Die ursprüngliche

Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen

gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages

sind zu verwerfen. Sie lassen sich schon mit dem objektiven Verletzungsbild

überhaupt nicht in Einklang bringen. Dagegen erscheint der von der

Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf lebensnah und plausibel. Es ist auch

für die Einzelheiten des Tathergangs auf die glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin 1 abzustellen, mit einer Einschränkung: Anders als die

Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgt ist

und nicht mit dem Ellbogen. Die Privatklägerin 1 hat in ihrer tatnächsten

Einvernahme vom 27. Februar 2019 klar von Unterarm gesprochen und auch

geschildert, wie der Beschuldigte damit ausgeholt habe. Hinzu kommt, dass sie

gemäss dem Polizeirapport vom 22. September 2018 direkt nach dem Vorfall gegenüber

der Polizei sinngemäss angegeben hat, der Beschuldigte habe «mit seinem rechten

Unterarm, also mit der Aussenseite» auf ihre Nase geschlagen (Akten

S. 222). Da sich diese Angabe mit ihrer Aussage in der Einvernahme vom 27.

Februar 2019 deckt und die beschriebene Schlagweise mit dem Unterarm doch etwas

speziell anmutet, ist davon auszugehen, dass die Polizei die diesbezügliche

Äusserung der Privatklägerin 1 korrekt wiedergegeben hat. Insofern ist die

Angabe im Polizeirapport durchaus als Indiz zu berücksichtigen, dass der Schlag

mit dem Unterarm erfolgte. Erst an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni

2020.

spricht die Privatklägerin 1 dann erstmals von Ellbogen. Das lässt sich

aber damit erklären, dass seitens des Beschuldigten stets von Ellbogen die Rede

war und die Privatklägerin 1 dadurch irregeleitet wurde. Ihre Beschreibung

an dieser späteren Einvernahme – knapp 2 Jahre nach dem Vorfall – mutet denn

auch genau in diesem Punkt seltsam konturlos an: Anders als bei der tatnäheren

Aussage beschreibt die Privatklägerin 1 nun nicht mehr eine Aktion des Beschuldigten,

sondern spricht sie immer nur davon, dass der Ellbogen in ihr Gesicht «kam», in

ihrem Gesicht «war» und kann den genauen Ablauf auch auf Frage nicht

beschreiben. Das hebt sich von ihren sonstigen Darstellungen ab und spricht

sehr dafür, dass es sich in diesem Punkt nicht um eine authentische Erinnerung

handelt. Dafür spricht auch, dass sich die Privatklägerin 1 im Juni 2020 auf

Frage nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte im Moment des Schlages

aufrecht neben ihr stand. Sie vermutete dies aber und sprach unmittelbar danach

auch spontan von Stehen («er stand daneben»; Akten S. 302 f.). Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen steht indessen fest, dass sie selbst auf dem Boden

kniete, um Scherben zusammen zu lesen. Ein Schlag mit dem (angewinkelten)

Ellbogen ist in dieser Situation kaum möglich. Wennschon müsste der Beschuldigte

auf ihrer Höhe gekniet oder sich in Hockstellung befunden haben, woran sie sich

gewiss erinnert hätte. Aus dieser Lage hinaus wäre auch eine Gewalteinwirkung

in dem Ausmass, wie sie vorliegend stattgefunden haben muss, nicht ernsthaft

vorstellbar. Und schliesslich spricht das Verletzungsbild gegen eine derart

punktuelle Gewalteinwirkung, wie sie beim Schlag mit dem (angewinkelten)

Ellbogen zu erwarten wäre – es passt dagegen sehr genau zu einem überaus

heftigen Schlag mit dem Unterarm (vgl. Fotos Akten S. 236 ff.). Ob bei

diesem Schlag mit gestrecktem Unterarm auch der Ellbogen oder der Faustrücken noch

beteiligt war, kann dabei offenbleiben.

2.1.7

In

Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen,

dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte

innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese

inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf

äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die

Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters

erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die

Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz

begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes

nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September

2022.

E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.2

Rechtliches

2.2.1

2.2.1.1

Eine schwere

Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen

lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; ab dem 1. Juli 2023 lit. a) oder

wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen

verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen

Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das

Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2, ab dem 1. Juli 2023 lit. b)

oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der

körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3; ab

dem 1. Juli 2023 lit. c). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der

Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen

Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als

andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen

Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen

Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten

in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem

mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine

Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht

als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der

gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (BGer 6B_20/2021

vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2,

6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).

2.2.1.2

Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder

Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt

bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt

(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven

Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung

gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber

dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439

E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit

Hinweisen).

Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der

eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um

die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide

Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen

beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus

pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich

vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich

mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich

handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet

mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt,

will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der

Täter den Erfolg billigt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 9 E. 4.1,

133.

IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen

eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1,

133.

IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022

E. 1.3.3 f.). Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der

Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die

Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die

Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die

Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter

habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2;

134.

IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Allgemein

bekannte Tatsachen können einem Täter dabei angerechnet werden (BGer

6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018

E. 2.4.2, 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das Gericht darf vom

Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der

Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31.

Januar 2022 E. 1.3.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der

Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr

wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem

Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen

Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen

(BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche

Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht

kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich etwa die

von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine

(versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (vgl. zum Ganzen auch BGer

6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018

E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen).

Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine

innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der

festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (vgl.

oben E. 2.1.7; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV 1 E. 4.2.3;

135.

IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.4).

Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das

Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst

erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf

Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.3;

6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).

2.2.1.3

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem

er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die

strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat

gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs.

1.

StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven

Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle

objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4,

137.

IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).

2.2.1.4

Die rechtliche Qualifikation von

Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder sonstigen Schlägen gegen

den Kopf hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere

die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_2020 vom 31.

Januar 2022 E 1.3.5, 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020

vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, je mit

Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Faustschläge

oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen nach der allgemeinen

Lebenserfahrung geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod

des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer

ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152

E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020

vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3,

6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020

E. 2.3, 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4, mit Hinweisen). Für die

Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung setzt die

bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen

Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine

besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung

mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten

muss (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24.

Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_1180/2015

vom 13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte

verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere

bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von

körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten

Opfern sowie beim (sich verwirklicht habenden) Risiko eines unkontrollierten

Sturzes auf den Boden (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1, 6B_924/2021

vom 5. November 2021 E. 1 f., 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4,

6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1, 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E.

2.4). In zwei Urteilen von 2011 und 2014 ging das Bundesgericht bei einem

heftigen Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des

Opfers mit tödlichen Folgen von einer (eventual)vorsätzlichen schweren Körperverletzung

neben zugleich verwirklichter fahrlässiger Tötung aus (BGer 6B_802/2013 vom 27.

Januar 2014 E. 2.3.3 f., 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4). In anderen Fällen

blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25; BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3, 6B_176/2020 vom 2. Juli

2020.

E. 2, 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1, 6B_908/2017 vom 15.

März 2018 E. 1, 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2, 6B_151/2011 vom

20.

Juni 2011 E. 3, 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).

2.2.2

2.2.2.1

Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die

Privatklägerin 1 infolge der mehrfach gebrochenen Nase eine längere

Behandlungsdauer mit mehreren medizinischen Eingriffen habe durchstehen müssen.

Sie leide gemäss eigenen Angaben zwar noch heute an Beeinträchtigungen, doch

seien diese in den Akten nur spärlich dokumentiert und daher nicht hinreichend

objektiviert. Die Umstände würden knapp nicht ausreichen, um eine unter die

Generalklausel fallende schwere Schädigung des Körpers im Sinne von

Art. 122 StGB anzunehmen. Objektiv liege damit eine einfache Körperverletzung

vor. Der Beschuldigte habe indes mit voller Wucht in das Gesicht der ihm

körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 geschlagen. Die

Privatklägerin 1 habe dabei keine Möglichkeit gehabt, dem Ellenbogenschlag

auszuweichen, da sie auf dem Boden gekniet sei. Überdies handle es sich beim

Ellenbogen um ein Körperteil, welcher ausgesprochen hart sei – vergleichbar mit

einer Faust – und keine Muskeln respektive Fettgewebe aufweise, welches eine

Schlagbewegung abfedern könne. Das Risiko, bei einem derartigen Schlag in das

Gesicht eine schwere Körperverletzung zu verursachen, sei derart hoch, dass

nicht mehr zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden könne, dass er

auf das Ausbleiben solcher Verletzungen vertraut habe. Bei dieser Ausgangslage

könne das Verhalten des Beschuldigten nicht anders als Inkaufnahme des nicht

weit entfernt liegenden Erfolgs einer schweren Körperverletzung im Sinne von

Art. 122 StGB ausgelegt werden. Somit habe der Beschuldigte den Tatbestand der

versuchten schweren Körperverletzung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15

ff., Akten S. 883 ff.).

2.2.2.2

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer

Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt.

2.2.2.3

Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Verletzung

der Privatklägerin 1 sei nicht seine Absicht gewesen. Er habe sie

versehentlich mit dem Ellenbogen im Gesicht getroffen, weil er sich

unvorsichtig und ruckartig gedreht habe. Hätte er sie wirklich verletzen

wollen, hätte er nicht mit dem Ellenbogen, sondern mit der Faust geschlagen.

Sowohl er als auch die Privatklägerin 1 seien stark alkoholisiert gewesen

und hätten ihre Bewegungen nicht richtig kontrollieren können. Die

Körperverletzung sei daher fahrlässig geschehen. Sollte das Gericht wider

Erwarten Eventualvorsatz annehmen, so könne nicht davon ausgegangen werden,

dass er bei vorliegender Verletzungskonstellation jemals mit einer schweren

Körperverletzung hätte rechnen können und eine solche in Kauf genommen habe

(Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 1022 ff.; Protokoll

Berufungsverhandlung S. 5 f., Akten S. 1095 f.).

2.2.3

2.2.3.1

Dass der Beschuldigte

die Verletzung der Nase der Privatklägerin 1 kausal verursacht hat, steht

ausser Zweifel und ist auch unbestritten. Der objektive Tatbestand zumindest

der einfachen Körperverletzung ist damit unbestrittenermassen erfüllt. Gemäss

den vorgehenden Sachverhaltsfeststellungen (oben E. 2.1) sind zudem die

Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen

gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages zu

verwerfen. Vielmehr hat er die Privatklägerin gezielt mit seinem Unterarm im

Gesicht getroffen.

2.2.3.2

Ob mit Blick auf die direkt daraus

resultierenden bleibenden Folgen nicht gar der Erfolg einer schweren

Körperverletzung zu bejahen wäre, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Da

die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben und die Staatsanwaltschaft

ihre Anschlussberufung auf die rechtliche Qualifikation im Anklagepunkt 2

begrenzt hat, scheidet eine schwerere rechtliche Qualifikation als auch eine

Erhöhung des Strafmasses in diesem Punkt in Anwendung des Verbots der reformatio

in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus (vgl. BGer 6B_428/2013,

6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4). Das

Verschlechterungsverbot ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion,

sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt.

Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung

vorsieht, das heisst einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere)

Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich,

wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen

Versuchs schuldig gesprochen wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5).

2.2.4

Allerdings spielt die Schwere des

Verletzungserfolges eine Rolle in Bezug auf die vom Beschuldigten insoweit zu

Recht aufgeworfene Frage, ob er diesen (schweren) Verletzungserfolg in Kauf

genommen hat. Der Beschuldigte bestreitet den Verletzungsvorsatz überhaupt und

beantragt einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 19 f., Akten S. 1024).

2.2.4.1

Die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin 1

waren erheblich (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Da eine erste Operation

(Reposition des Nasenbeins) kein befriedigendes Ergebnis brachte – weder

kosmetisch noch in Bezug auf die Nasenatmung – wurde die Privatklägerin 1 am

24.

Oktober 2019 erneut im Universitätsspital Basel operiert. Wegen Sehbeschwerden

war sie ausserdem im Augenspital in Behandlung, wobei sie Kontrolltermine bzw.

Termine zur näheren Abklärung im 2020 mehrfach nicht wahrnahm. Schliesslich

wurde eine Lesebrille verordnet (Akten S. 336).

2.2.4.2

Der damals 40-jährige, gross gewachsene, nach

eigenen Angaben trainierte Beschuldigte schlug mit dem Unterarm in das Gesicht

der körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 während diese am Boden kniete. Der

Schlag kam für sie unerwartet, war doch der Streit etwas abgeflaut und hatte

der Beschuldigte sie zudem früher noch nie geschlagen. Sie war darauf konzentriert,

Scherben vom Boden aufzuheben und rechnete ganz offenkundig überhaupt nicht mit

einer derartigen körperlichen Attacke. Der Schlag wurde mit grosser Wucht ausgeführt,

denn anders lassen sich die massiven Verletzungen, welche dadurch hervorgerufen

wurden, nicht erklären. Seine Wucht war derart stark, dass die Privatklägerin

davon zu Boden krachte, was im Übrigen auch angesichts der Scherben ein

erhebliches – und dem Beschuldigten bekanntes sowie in der Anklageschrift

geschildertes – Risiko barg. Dem Beschuldigten war dabei klar, dass die

Privatklägerin sich nicht in einer besonders stabilen Verfassung befand; sie

hatte zuvor Alkohol getrunken und Lachgas konsumiert. Dass er selbst ebenfalls

getrunken hat, vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten, war doch der Beschuldigte

alkoholgewöhnt und war ihm nach eigenen Angaben bewusst, dass er unter Alkohol

zu aggressiven Ausbrüchen neigte.

2.2.4.3

Zudem entspricht es einem Allgemeinwissen,

dass Schläge mitten ins Gesicht gravierende Verletzungsfolgen nach sich ziehen

können. So ist neben möglichen Schädel‑Hirn-Traumata insbesondere an

Verletzungen der Nase und der Augen zu denken. Dieses Allgemeinwissen ist auch

beim Beschuldigten vorauszusetzen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen,

dass er mit seinem Schlag gewisse – auch erheblichere – Verletzungsfolgen

zumindest in Kauf nahm. Somit ist auch die subjektive Seite der einfachen

Körperverletzung erfüllt.

2.2.4.4

Fraglich scheint indessen, ob der Beschuldigte

mit seiner konkreten Tatausführung gar Verletzungen im Sinne einer schweren

Körperverletzung in Kauf nahm. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass es

bei einem einzigen Schlag blieb und dieser nicht etwa mit der Faust, sondern mit

dem Unterarm ausgeführt wurde. Eine derartige Schlagweise birgt ein erheblich

geringeres Risiko schwerer Verletzungen, zumal einerseits die Krafteinwirkung

deutlich geringer sein dürfte und andererseits der Unterarm aufgrund der

Muskeln bzw. des Fettgewebes im Vergleich zur Faust weicher ist, was den Schlag

zusätzlich abdämpft. Selbst wenn der gewaltsame Übergriff durch den

Beschuldigten gegen die körperlich unterlegene, berauschte und am Boden kniende

Privatklägerin 1 als äusserst verwerflich zu bezeichnen ist, kann er daher

nicht mit einem Faustschlag in der gleichen Situation gleichgesetzt werden. Vielmehr

sind die vorliegend eingetretenen Verletzungsfolgen, welche objektiv klar an

der oberen Grenze einer einfachen Körperverletzung anzusiedeln sind, in

Anbetracht der Tatausführung bereits als eher unwahrscheinlich einzustufen. Das

Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung erscheint

unter diesen Umständen als derart unwahrscheinlich, dass vorliegend nicht auf

einen entsprechenden Eventualvorsatz des Beschuldigten zu schliessen ist. In

Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte somit nicht der

versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1

schuldig zu sprechen.

2.2.5

Damit ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 1

in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der vollendeten einfachen

Körperverletzung schuldig zu sprechen.

3.

Vorfall vom 6. Oktober 2018 (AS Ziff. 2.1)

3.1

Tatsächliches

3.1.1

Unter

dem Anklagepunkt Ziffer 2.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten

zusammenfassend vor, er soll dem Privatkläger 2 gut einen Monat nach dem

Vorfall mit der Privatklägerin 1 in einer Bar einen Faustschlag zugefügt

haben, wodurch dieser schwere Verletzungen davongetragen habe. Konkret sei der

Beschuldigte dem Privatkläger 2 am 6. Oktober 2018 in der [...] Bar

an der [...] in Basel begegnet. Sie hätten sich gegrüsst und der Beschuldigte

habe dem Privatkläger 2 zugerufen, dass sie noch etwas zu klären hätten,

worauf dieser nicht reagiert habe. Etwa 2 Minuten später soll der

Beschuldigte von der linken Seite her auf den Privatkläger 2 zugetreten

sein und ihm völlig unverhofft einen starken Faustschlag auf die rechte

Gesichtshälfte verpasst haben. Der Privatkläger 2 sei mehrere Meter

rücklings in die Damentoilette getorkelt. Der Geschäftsführer der Bar, E____,

habe daraufhin ein Taxi zur Notfallstation des Universitätsspitals Basel

organisiert und den Beschuldigten aus dem Club gewiesen. Der Privatkläger 2

habe aufgrund des gewaltsamen Gebarens des Beschuldigten unter anderem eine

Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine

Augenprellung am rechten Auge erlitten und sich noch am selben Tag einem

operativen Eingriff unterziehen müssen. Die zugefügten Verletzungen hätten eine

bis zum 12. November 2018 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach

sich gezogen. Am 2. Oktober 2019 habe sich der Privatkläger 2 sodann

aufgrund persistierender vertikaler, horizontaler und diagonaler Doppelbilder einer

zweiten Operation am rechten Auge unterziehen müssen und sei in der Folge vier

Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig und für einen weiteren knappen Monat

50.

% arbeitsunfähig gewesen. Seither müsse er eine Brille tragen. Zudem

sehe er im Sinne einer bleibenden Beeinträchtigung weiterhin Doppelbilder, wenn

er nach oben schaue und sei das rechte Auge etwas grösser als das linke geblieben.

Die Vorinstanz erachtete

den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2,

diejenigen von E____ sowie die Krankenunterlagen als erstellt. Ferner habe der

Beschuldigte sich zwar auf den Standpunkt gestellt, sich nicht mehr an den

Vorfall erinnern zu können, gleichzeitig habe er seine Täterschaft aber nicht

explizit ausgeschlossen. So habe er beispielsweise angegeben, er nehme schon an,

dass er zugeschlagen habe. Zudem wolle er von Gerüchten gehört haben, wonach er

am besagtem Abend entsprechend reagiert haben solle. Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken als

Schutzbehauptungen zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten

S. 885 ff.).

3.1.2

Für

die rechtlichen Ausführungen zur Beweis- und Aussagewürdigung kann auf das

bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben

E. 2.1.4 ff.)

3.1.3

Was

zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt, sind diese durch die in den Akten

Dispositiv

befindlichen Krankenunterlagen objektiviert: Demnach erlitt der

Privatkläger 2 eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens

(Orbitalbodenfraktur), eine Riss-Quetschwunde am rechten Unterlid und eine

Augenprellung mit Vorderkammerreiz am rechten Auge. Er musste noch am selben

Tag operiert werden und war bis zum 12. November 2018 vollumfänglich

arbeitsunfähig (Akten S. 346 ff., 452 ff.). Es blieben indes massive

Sehbeeinträchtigungen, namentlich vertikale, horizontale und diagonale

Doppelbilder, bestehen. Deswegen musste sich der Privatkläger 2 am 2.

Oktober 2019 sein rechtes Auge nochmals operieren lassen (Orbitalbodenrevision).

Er war danach 4 Wochen ganz und nochmals 4 Wochen zu 50 %

arbeitsunfähig (Akten S. 469 ff., 793 ff.). Die Doppelbilder haben sich seither

reduziert, manifestieren sich aber nach wie vor regelmässig, wenn er nach oben

schaut. Sie werden bei alltäglichen Situationen, z.B. beim Blick zur Ampel,

durch Drehen des Kopfes kompensiert. Dies führt zu vermehrten Verspannungen im

Nackenbereich. Auch besteht eine gewisse Asymmetrie der Augengrösse; das rechte

Auge ist im Bereich des sichtbaren Teils der Pupille und des Augenweisses

grösser, am ehesten bedingt durch einen geringfügigen Narbenzug im Unterlid.

Das eingebrachte Titanmesh wird voraussichtlich bis zum Lebensende im Gesicht

des Privatklägers 2 implantiert bleiben müssen, was eine psychische Belastung

mit sich bringt. Schliesslich besteht ein vermindertes Empfindungsvermögen im

Bereich der Wange und Zähne rechts sowie des Nasenflügels (Akten S. 819 f.).

Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 seit dem Übergriff eine Brille tragen

muss (Akten S. 159).

3.1.4 Was

sodann den genauen Tathergang betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen bzw.

Vorbringen des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie diejenigen von E____

vor.

3.1.4.1

Der Privatkläger 2 beschrieb in der Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass er

aus dem Nichts einen Faustschlag von der linken Seite her ins Gesicht bekommen

habe, worauf er rückwärts in die Toilette gestolpert sei. Es sei nur ein Schlag

gewesen. Der Beschuldigte habe ihn im Gesicht getroffen, auf der rechten Seite

unterhalb des Auges (Akten S. 156). Es habe zuvor keine Provokation oder

verbale Streitigkeiten gegeben (Akten S. 156, 169).

An der

Konfrontationseinvernahme vom 3. Februar 2021 schilderte der Privatkläger 2,

dass er den Beschuldigten 4 Wochen vor dem inkriminierten Vorfall im Club [...]

kennengelernt habe, wo dieser ihm bereits gedroht habe. Später habe er sich

dann bei ihm dafür entschuldigt. Sonst kenne er den Beschuldigten nicht (Akten

S. 415). Er sei am Tatabend in der [...] Bar gewesen und die Treppe hinuntergegangen.

Da sei der Beschuldigte gestanden. Er habe ihn gegrüsst, woraufhin dieser

gesagt habe, dass sie noch etwas besprechen müssten. Ungefähr 2 Minuten

später habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei in die Damentoiletten

geflogen und der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden (Akten S. 415). Auf

die Frage, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei oder ob er ihn nicht

bemerkt habe, meinte der Privatkläger 2, er habe nach vorne geschaut. Der

Beschuldigte sei von links an der Seite gekommen. Es sei alles sehr schnell

gegangen. Er habe ihn dann als einzige Person im Türrahmen stehen sehen, als er

in der Damentoilette am Boden gelegen sei (Akten S. 415a). Der Beschuldigte

habe ihn mit der Faust ins Gesicht, auf die Nase und das Auge, geschlagen. Er

habe von der linken Seite her geschlagen und ihn in der rechten Gesichtshälfte

getroffen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, könne er nicht sagen, er habe

es nicht gesehen. Es sei ein einziger Schlag gewesen. Der Schlag sei sehr stark

gewesen. Er habe ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen. Auf Frage

erklärte er, dass er den Schlag nicht habe kommen sehen. Es sei alles sehr

schnell gegangen und er habe auch nicht damit gerechnet gehabt (Akten S. 416).

Deswegen habe er sich auch gar nicht gewehrt (Akten S. 417). Es sei nichts

gesprochen worden und er habe den Beschuldigten auch auf nicht provoziert

(Akten S. 417). Zu Boden gegangen sei er nicht, er habe sich noch festhalten

können. Er habe sich in der Damentoilette an der Tür festhalten müssen. Auf

Rückfrage korrigierte er sodann seine vorherige Aussage, dass er am Boden

gelegen sei. Er sei im WC dringestanden und habe sich abgestützt. Der

Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden. Er habe sich im WC drin am Türrahmen

eines WCs abgestützt. Es habe eine erste Tür, da komme man in den Vorraum der

WC-Anlage und darin habe es die einzelnen WCs mit Türen. Und dort am Türrahmen habe

er sich abgestützt (Akten S. 416 f.). Er führte weiter aus, dass er durch den

Schlag gegen die erste, geschlossene Tür geknallt sei, diese habe sich geöffnet

und er sei noch ein paar Schritte, ca. 1 ½ Meter, gestolpert bis zur

zweiten Tür, an welcher er sich dann abgestützt habe (Akten S. 417).

3.1.4.2

Der Barbetreiber E____ hat das Geschehen in der [...] Bar eigener Aussage in

der Einvernahme vom 5. März 2019 zufolge nur am Rande mitbekommen. Er habe

aber gesehen, wie der Privatkläger 2 geschlagen worden sei. Er beschrieb den Beschuldigten

als ca. 1.90m gross und schlank. Er habe nur (den) einen Schlag gesehen. Es sei

ein Faustschlag ins Gesicht gewesen. Ob von links oder von rechts, das wisse er

nicht mehr. Er wisse nur, dass es ein einziger Schlag gewesen sei. Der Schlag

sei dem Privatkläger 2 direkt ins Gesicht erfolgt. Wo er diesen genau

getroffen habe, wisse er nicht. Es sei dort unten auch dunkel gewesen.

Erkennbare Provokationen vor dem Schlag habe er nicht feststellen können (Akten

S. 388 f.). Der Privatkläger 2 habe danach im Gesicht stark geblutet,

glaublich aus der Nase. Wo er genau verletzt worden sei, habe er nicht gesehen

(Akten S. 390). Auf die Frage, welchen Eindruck er bezüglich Alkohol- oder

Drogenkonsum der beiden Beteiligten gehabt habe, meinte E____ in seiner

Einvernahme vom 15. März 2021, es sei ihm nichts aufgefallen (Akten S. 448).

3.1.4.3 Während

der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz noch weitgehend

Erinnerungslücken geltend machte, brachte er in seiner Berufungsbegründung vor,

es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen. Er habe aufgrund des Vorfalls vom 1.

September 2018 seine Freundin, die Privatklägerin 1, verloren und ihr

weiterhin nachgetrauert. Als er den Privatkläger 2, welcher am Abend des

1. September 2018 Diskussionspunkt im Streit mit der Privatklägerin 1 gewesen

sei, gesehen habe, sei sein Frust noch grösser geworden und er habe gehandelt,

ohne zu überlegen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihn schwerwiegend zu

verletzen. Nachdem er ihm einen einzigen Faustschlag verpasst hätte, habe er seine

Tat sofort bereut. Er habe sich sofort entfernt und nicht versucht, ihn weiter

zu attackieren. Er habe weder im Sinne gehabt, den Privatkläger derart schwer

zu verletzen, noch habe er es jemals für möglich gehalten, ihn mit einem

einzigen Faustschlag so schwer zu verletzen. Aufgrund seiner Trunkenheit sei er

unzurechnungsfähig gewesen und habe nicht gewusst, was er tue

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 23, Akten S. 1025). Anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann persönlich bestätigt, dass er

aufgewühlt und eifersüchtig gewesen sei und dem Privatkläger 2 einen

Schlag verpasst habe. Auf die Frage, wie er so hart habe zuschlagen können,

meinte er, er habe selber Angst gehabt, als er das Ganze nochmals gelesen habe.

Er habe falsche Gedanken im Kopf gehabt und aus Dummheit zugeschlagen. Er habe

den Privatkläger 2 dafür haftbar machen wollen für die Probleme zwischen

ihm selber und der Privatklägerin 1 (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Auch sein Verteidiger beanstandet die

vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in seinem Plädoyer nicht und

moniert stattdessen lediglich die rechtliche Würdigung (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1095).

3.1.4.4

Die Aussagen des Privatklägers 2 sind von hoher Qualität und enthalten

zahlreiche Realkriterien. Sie sind von angemessenem Detailreichtum, lebensnah

und konsistent. Es finden sich keine wesentlichen Ungereimtheiten oder aber

diese können auf Rückfrage schlüssig erklärt bzw. präzisierend dargelegt

werden. So etwa seine nachträgliche Korrektur, dass er nicht zu Boden gefallen

sei, sondern sich abgestützt habe. Der Bericht des Privatklägers 2 ist zudem

schlüssig und nachvollziehbar; er ist eingebettet in die räumlichen und

zeitlichen Gegebenheiten. Insbesondere kann der Privatkläger 2 sehr genau

schildern, wie sich die Situation im Toilettenbereich gestaltet und wo er und

auch der Beschuldigte sich darin befunden haben. Der Privatkläger 2

benennt zudem Unsicherheiten oder Erinnerungslücken. Er dramatisiert nicht und

belastet den Beschuldigten nicht im Übermass. Beispielsweise gibt er an, es sei

nur ein Schlag gewesen. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 somit

von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven

Befunde wie auch durch die Aussagen von E____ als neutralem Augenzeugen. Da der

Beschuldigte diesen Tathergang – wenn auch sehr oberflächlich – selber

bestätigt, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Schilderungen des

Privatklägers 2 abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift

ist damit erstellt.

3.2 Rechtliches

3.2.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur

schweren Körperverletzung und zum (Eventual-)Vorsatz kann auf das bereits zum

Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.1).

3.2.2

3.2.2.1 Die Vorinstanz

erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, dass der Gesundheitszustand des

Privatklägers 2 mit demjenigen der Privatklägerin 1 vergleichbar

gewesen sei mit dem Unterschied, dass derjenige des Privatklägers 1 besser

dokumentiert sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Augen des

Privatklägers 2 in der Zwischenzeit wieder funktionsfähig seien und dieser

seinem ursprünglichen Beruf nachgehen könne. Einzig beim Hochsehen könne es zu

Doppelbildern kommen. Auch wenn es sich dabei unbestrittenermassen um eine

Beeinträchtigung handle, sei diese nicht von einer Schwere, dass die Augen

unbrauchbar wären. So seien diese auch nicht deren Funktion beraubt. Ferner sei

auch nicht die Intensität einer anderen schweren Schädigung des Körpers

erreicht. Aus diesen Gründen sei objektiv nicht von einer schweren

Körperverletzung auszugehen, sondern die Schwere erreiche diejenige einer

einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte habe

sich indes bewusst sein müssen, dass die Gewalteinwirkung gegen den Kopf

grundsätzlich lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schädigungen zur

Folge haben könnten. Da er den Privatkläger 2 unvermittelt mit einem

wuchtigen Faustschlag ins Gesicht richtiggehend niedergestreckt habe, dieser

aufgrund der Heftigkeit des Schlages in die Damentoilette getaumelt sei, der

Schlag völlig überraschend gekommen sei und daher keine Abwehrchance bestanden

habe, sei auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu schliessen

(angefochtenes Urteil S. 23 f., Akten S. 891 f.).

3.2.2.2 Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung

einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Betreffend die

Qualifikation als schwere Körperverletzung ergebe sich aus den Arztberichten,

dass keine Lebensgefahr beim Privatkläger 2 bestanden habe, sodass diese

Tatbestandsvariante nicht erfüllt sei. Dasselbe gelte für das Verlieren oder

die dauernde und erhebliche Störung eines wichtigen Glieds oder Organs in

seinen Grundfunktionen. Zu diskutieren bleibe damit lediglich die Anwendung der

Generalklausel. Der Privatkläger 2 habe zwar weiterhin gewisse

Sehschwierigkeiten beim Aufsehen und werde diese wahrscheinlich in der Zukunft

noch haben, doch würden sich die Einschränkungen in klar umrissenen Grenzen halten

und seien sie nur untergeordnet. Ausserdem hätten die Schwierigkeiten beim

Aufsehen keine Auswirkungen auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, da

man gewöhnlich bei einer Büroarbeit, welche der Privatkläger 2 ausübe, kaum

aufsehen müsse. Hinzu komme, dass er keine Schmerzen habe. Die

Spitalaufenthalte hätten zudem nur wenige Tage gedauert und grundsätzlich seien

keine weiteren Behandlungen mehr notwendig. Ein schweres und lang andauerndes

Krankenlager mit vielen Monaten Spitalaufenthalt, oder ein ausserordentlicher

Heilungsprozess, lägen somit nicht vor. Das Eingriffsniveau für die Annahme

einer schweren Körperverletzung sei somit nicht erreicht, wie das die

Vorinstanz auch selber festgestellt habe. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt den

Eintritt einer schweren Körperverletzung aufgrund eines einzelnen Faustschlages

in Kauf genommen. Er habe nicht mal für möglich gehalten, dass es aufgrund

eines einzelnen Faustschlages zu einer Verletzung vom Ausmass des hier vorliegenden

kommen würde, geschweige denn zu einer schweren Körperverletzung, welche vorliegend

auch nicht gegeben sei (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 24 ff.,

Akten S. 1025 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten

S. 1096).

3.2.2.3 Der Privatkläger 2 und die Staatsanwaltschaft

beantragen mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung hingegen einen

Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung. Sie bringen

zusammenfassend vor, das Strafgericht vermische die Funktion der Generalklausel

mit den anderen Tatbestandsvarianten von Art. 122 StGB. Bei der

Generalklausel sei eben gerade nicht erforderlich, dass ein Organ unbrauchbar

gemacht oder eine lebensgefährliche Verletzung verursacht werde. Die Vor­instanz

verkenne die Funktion der Generalklausel, wenn sie in Einzelbetrachtung der

Augenverletzung verfalle und darin ausführe, es liege keine beendete schwere

Körperverletzung vor, weil das verletzte Auge nicht unbrauchbar sei. Vielmehr

seien auch das Erfordernis mehrerer Spitalaufenthalte, die mehrere Monate

dauernde Arbeitsunfähigkeit, die erlittenen Schmerzen, die bleibende

Beeinträchtigung betreffend die Doppelbilder, die gemäss eingereichtem

ärztlichen Zeugnis zu einer Nackenmuskelverspannung führe, die Asymmetrie der

Augengrösse, das verminderte Empfindungsvermögen im Bereich der Wange und Zähne

sowie das eingebrachte und wohl lebenslang verbleibende Titanmesh in die

Gesamtschau miteinzubeziehen. Die Berücksichtigung all dieser Umstände habe

eine Qualifikation der Tathandlung als schwere Körperverletzung zur Folge. Wenn

der Beschuldigte nach eigener Darstellung in angetrunkenem Zustand in nicht

mehr vollständiger Kontrollierbarkeit seiner Schlagkraft und dem Schlagziel als

Kampfsportler einen so heftigen Faustschlag ins Gesicht erteile, so sei sein

Einwand nicht zu hören, dass er die Tatbestandsverwirklichung der schweren

Körperverletzung nicht evenutalvorsätzlich erfüllt habe (Berufungsbegründung

Privatkläger 2 S. 3 ff., Akten S. 964 ff.; Anschlussberufungsbegründung

Staatsanwaltschaft S. 2 f., Akten S. 990 f.; Stellungnahme Privatkläger 2

Rz. 2 f., Akten S. 1044 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3 f.,

Akten S. 1082 f.).

3.2.3

3.2.3.1 Wie bereits erwähnt

(vgl. oben E. 3.1.3), hatte der Privatkläger 2 nach dem gewaltsamen

Übergriff während langer Zeit massive Sehbeschwerden. Er hat noch am Tag des

Vorfalls am 6. Oktober 2018 eine fünfstündige Operation über sich ergehen

lassen müssen, bei welcher, wie er es beschreibt, die Netzhaut im rechten Auge

neu gelegt habe werden müssen und eine Platte unter das Auge eingesetzt worden

sei; weiter sei die Nase gerichtet worden (Akten S. 157 ff.). In der Folge

war er über einen Monat vollumfänglich arbeitsunfähig und auch anschliessend

sei ihm die Arbeit am Bildschirm schwergefallen. Er habe regelmässige Pausen

einlegen müssen und durch die Doppelbilder oft Kopfschmerzen bekommen. Die

Doppelbilder hätten ihn auch bei der Freizeitgestaltung und überhaupt im Alltag

sehr gestört. Infolge des Vorfalls bekam er eine Brille verordnet, die ihm aber

nach eigenen Angaben nicht viel half (Akten S. 157 ff.; 194 ff.). Aufgrund der

bleibenden Sehbeschwerden musste er sich am 2. Oktober 2019 sein rechtes Auge

nochmals operieren lassen. Danach war er erneut 4 Wochen ganz und nochmals

4 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig. Gemäss Bericht des Universitätsspitals

Basel vom 2. Dezember 2021 betreffend weiterhin bestehende Schäden lag nach der

zweiten Operation weiterhin ein vermindertes Empfindungsvermögen im Bereich von

Wange und Zähnen rechts sowie des rechten Nasenflügels vor. Verblieben ist auch

eine Asymmetrie der Augengrösse: Das rechte Auge ist im Bereich des sichtbaren

Teils der Pupille und des Augenweisses grösser, wohl bedingt durch einen Narbenzug

im Unterlid. Gemäss diesem Bericht sind auch die Doppelbilder im Blick nach

oben noch stark vorhanden, links mehr als rechts. Da der Privatkläger 2

diese bei alltäglichen Situationen zu kompensieren versuche, drehe bzw.

verdrehe er den Kopf, was wiederum zu vermehrten Verspannungen im Nackenbereich

führe. Das Implantat aus Titan werde voraussichtlich bis zum Lebensende bleiben

müssen, was eine psychische Belastung für den Privatkläger 2 mit sich

bringe (Akten S. 819). Zu vermerken ist auch, dass der Privatkläger 2 infolge

der erlittenen Verletzungen dauerhaft eine Brille tragen muss (Akten

S. 159).

3.2.3.2 Die längerdauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, die

wiederholten medizinischen Behandlungen sowie die damit einhergehenden

Schmerzen sind vergleichbar mit einem langen Krankenlager. Vor allem aber sind

danach bleibende erhebliche Sehbeeinträchtigungen bestehen geblieben, verbunden

mit Folgebeschwerden orthopädischer Natur sowie dem Umstand, dass der Privatkläger

2 dauerhaft eine Brille tragen muss. Ausserdem wiegt die kosmetische Beeinträchtigung

durch die ungleiche Augengrösse schwer, denn die Augen sind wohl eines der

wichtigsten, wenn nicht gar das wichtigste Gesichtsmerkmal bei der Wahrnehmung

einer Person. Zu berücksichtigen sind dabei auch die psychischen Folgen: Der

Privatkläger 2 wird bei jedem Blick in den Spiegel daran erinnert, was ihm der Beschuldigte

völlig ohne Anlass und ohne auch nur im geringsten nachvollziehbaren Grund

angetan hat. Ähnliches gilt auch für das voraussichtlich dauerhaft in seinem

Körper verbleibende Titanmesh. Das Bewusstsein hinsichtlich eines derartigen

Fremdkörpers im eigenen Gesicht kann durchaus eine grosse Belastung darstellen.

Schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen ist das verminderte

Empfindungsvermögen in seinem Gesicht. Selbst wenn diese Verletzungsfolgen

einzeln betrachtet eine Qualifikation als schwere Körperverletzung nicht

rechtfertigen würden, erfüllt die Kombination all dieser Beeinträchtigungen in

einer gesamtheitlichen Würdigung den objektiven Tatbestand der schweren

Körperverletzung im Sinne der Generalklausel.

3.2.4 Es fragt sich somit weiter, ob der

Beschuldigte diesen Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies ist klar zu

bejahen. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 2 völlig unvermittelt und

überraschend einen derart heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht versetzt,

dass dieser durch eine (halb) geschlossene Tür hindurch 1 ½ Meter

nach hinten gestolpert ist und ganz massive Verletzungen im Gesicht

davongetragen hat. Der Schlag geschah völlig überraschend, ohne jede Vorwarnung

und ohne Anlass, gewissermassen aus dem Hinterhalt, und so war jede

Reaktionsmöglichkeit des Privatklägers 2 ausgeschlossen. Er konnte sich weder

ducken noch versuchen, den Schlag mit den Händen oder Armen abzuwehren, sondern

er war der massiven Gewalteinwirkung schutzlos ausgesetzt. Dass der Beschuldigte

unter diesen Umständen eine schwere Verletzung nicht in Kauf genommen hätte, ist

abwegig. Die Einwendung, es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen, scheint in

Anbetracht des Tathergangs und der dadurch ausgelösten Folgen geradezu absurd.

Bemerkt sei noch, dass auch der offenbar nur halbherzige vorgebrachte Einwand

des Verteidigers, der Beschuldigte sei unzurechnungsfähig gewesen (ein entsprechendes,

zwingend notwendiges Gutachten wurde indessen nicht beantragt) nicht verfängt.

Wie bereits erwähnt, wusste der alkoholgewöhnte Beschuldigte um sein konsumbedingtes

Aggressionspotenzial. Ausserdem war dem Barbetreiber bezüglich des Zustandes

der beiden Beteiligten nichts aufgefallen. Der Beschuldigte hat die schwere

Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 damit in Kauf genommen

und somit vorsätzlich herbeigeführt.

3.2.5 Daraus folgt, dass der Beschuldigte in

Gutheissung der Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 2 bzw.

der Staatsanwaltschaft der vollendeten schweren Körperverletzung gemäss

Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist.

4. Versuchte Nötigung (AS Ziff. 2.2)

4.1 Unter dem Anklagepunkt 2.2 wird dem

Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Nachgang an die Tat vom 6. Oktober 2023 in

der Absicht, den Privatkläger 2 mittels Gewaltandrohung dazu zu nötigen,

von einer Anzeigeerstattung gegen ihn abzusehen, die gemeinsame Bekannte F____

angerufen und diese angewiesen, dem noch immer im Krankenhaus weilenden Privatkläger 2

mitzuteilen, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstatten solle, widrigenfalls

er, der Beschuldigte, ins Krankenhaus kommen respektive ihm die Hells Angels

auf den Hals hetzen werde und es nicht mehr gut für ihn aussehen werde. F____

habe dem Privatkläger 2 daraufhin am 7. Oktober 2018 über den Facebook-Messenger

zwei entsprechende Sprachnachrichten zugehen lassen, woraufhin dieser lange

Zeit davon abgesehen habe, Anzeige zu erstatten.

Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt

auf die erwähnten Audioaufnahmen bzw. die diesbezügliche Aktennotiz der

Staatsanwaltschaft (Akten S. 428), die Aussagen des Privatklägers 2

sowie die verzögerte Strafanzeige seitens des Privatklägers 2 zwei Monate nach

dem Vorfall als erstellt. Die Aussagen von F____, welche nichts von Drohungen

habe wissen wollen, sowie des Beschuldigten, welcher sich nicht daran erinnern

könne, seien demgegenüber nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 17 ff.,

Akten S. 885 ff.).

4.2 Während der Beschuldigte in seiner

Berufungsbegründung noch vorbrachte, es sei fraglich und nicht bewiesen, ob es

überhaupt eine Drohung oder Nötigung vom zum Nachteil des Privatklägers 2

gegeben habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 30, Akten S. 1027),

hat er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in freier Rede zugegeben,

dass er die Drohung ausgesprochen habe. Auf Rückfrage hat er zudem bestätigt,

dass er die Drohung mit der Absicht ausgesprochen habe, dass der

Privatkläger 2 von einer Anzeige absehe (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 4 f., Akten S. 1094 f.).

4.3 In Anbetracht des Geständnisses des

Beschuldigten und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der angeklagte

Sachverhalt erstellt. Da weder der Beschuldigte noch die übrigen Parteien die

rechtliche Qualifikation als versuchte Nötigung beanstanden und sich diesbezüglich

keine rechtlichen Schwierigkeiten stellen, kann auf die diesbezüglichen

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 24,

Akten S. 892). Anzumerken bleibt, dass es keine Rolle spielt, ob der Täter

die Drohung direkt gegenüber dem Geschädigten oder aber – wie hier – über eine

Drittperson äussert, solange er damit rechnet, dass die Drohung ihren Adressaten

erreichen wird. Zudem ist vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in

peius ein Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung ausgeschlossen (BGE 139 IV 282 E. 2.5), weshalb offenbleiben

kann, ob es – wie von der Vorinstanz erwogen – lediglich beim Versuch geblieben

ist.

4.4 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen

versuchter Nötigung ist nach dem Erwogenen zu bestätigen.

5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS

Ziff. 3)

5.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten unter dem

Anklagepunkt Ziff. 3 vorgeworfen, er habe anlässlich seiner Verhaftung 0.8

Gramm Marihuana auf sich getragen, welches er vermutlich noch am selben Tag für

CHF 10.– erworben habe.

Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt gestützt

auf das Geständnis des Beschuldigten, den Polizeirapport vom 15. Oktober 2019

sowie die sichergestellten Betäubungsmittel als erstellt erachtet. In

rechtlicher Hinsicht hat sie erwogen, Art. 19b des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) finde lediglich bei der direkten

Vorbereitung zwecks Eigenkonsums respektive der Ermöglichung des gleichzeitigen

und gemeinsamen Konsums Anwendung, was vorliegend nicht der Fall und der

Beschuldigte demnach strafbar sei. Die rechtliche Einordnung der

Staatsanwaltschaft als Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei daher nicht

zu beanstanden.

5.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die

Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Besitz von 0,8 Gramm

Marihuana nicht um einen straflosen Besitz einer geringfügigen Menge zur

direkten Vorbereitung zwecks Eigenkonsum gehandelt habe. Sie stelle damit eine

haltlose Behauptung auf. Aufgrund von Art. 19b BetmG bestehe bei einem

Besitz von 10 oder weniger Gramm Marihuana die Vermutung des Besitzes zwecks

Eigenkonsums. Für eine gegenteilige Auffassung müsse das Gericht den Beweis

erbringen, was es vorliegend nicht getan habe. Im Sinne der

Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo habe die Vorinstanz nicht von der

Existenz einer für ihn ungünstigen Sachverhaltsdarstellung ausgehen dürfen, wenn

keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass die 0.8 Gramm Marihuana nicht für den

Eigenkonsum gedacht gewesen seien. Darüber hinaus sei eine solche Menge auch

gar nicht handelsfähig (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 32, Akten

S. 1027 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1096).

5.3 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich

konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19

BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer

Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise

erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Wer nur eine geringfügige Menge eines

Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des

gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren

unentgeltlich abgibt, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar. Gemeint

sind damit jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen

Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das

Betäubungsmittel zu konsumieren (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1; BGer 6B_1273/2016

vom 06.09.2017 E. 1.5.2 ff., 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3; Albrecht, Die Strafbestimmungen des

Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19b N 3;

Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4.

Aufl. 2022, Art. 19b N 3). Für das Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis

gelten gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm als geringfügige Menge. Da

die Vorbereitungshandlungen dem eigenen Konsum dienen müssen, kann sich auf die

Vorschrift nur berufen, wer auch tatsächlich beabsichtigt, die Betäubungsmittel

zu konsumieren. Der Besitz ohne Konsumabsichten oder zu anderen Zwecken als dem

Eigenkonsum ist nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar und wird von keiner

Ausnahmebestimmung des Betäubungsmittelgesetzes erfasst (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b N 3; OGer

ZH SU170048 vom 15. Januar 2018 E. 4).

5.4 Fest steht, dass es sich bei 0,8 Gramm

Marihuana offensichtlich um eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b

Abs. 2 BetmG handelt und dem Beschuldigten bereits in der Anklageschrift

ausschliesslich der Erwerb und der Besitz dessen vorgeworfen wurde. Aufgrund

welcher Anhaltspunkte die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Erwerb

bzw. Besitz dieser Betäubungsmittelmenge durch den Beschuldigten nicht zu

dessen Eigenkonsum bestimmt gewesen sein soll und welchen anderen

Verwendungszweck er konkret verfolgt haben soll, geht aus dem angefochtenen

Urteil nicht hervor. Der Beschuldigte gab bereits bei seiner Einvernahme vom 16. Oktober

2019 zu Protokoll, es handle sich mengenmässig um ca. 1 Gramm, was ihm etwa

für 4 Tage reiche und er rauche es zuhause (Akten S. 558). Zudem

sagte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es könne durchaus sein,

dass er bei der Anhaltung die 0,8 Gramm Marihuana auf sich getragen habe,

da er damals ja gekifft habe. Er habe geraucht, um besser schlafen zu können

(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 14 f., Akten S. 848

f.). Unter diesen Umständen ist klar davon auszugehen, dass die 0,8 Gramm

Marihuana für den Eigenkonsum bestimmt waren, womit der angeklagte Erwerb bzw.

Besitz der 0,8 Gramm Marihuana eine straflose Vorbereitungshandlung im Sinne

von Art. 19b BetmG darstellt.

5.5 Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.

6. Strafzumessung

6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter

Instanz der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der

versuchten Nötigung schuldig erklärt.

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 36 Monaten

Freiheitsstrafe verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte beantragt

mit seiner Berufung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit bedingtem

Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. In diesem Zusammenhang

macht er neben seinen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen zu den Taten

insbesondere geltend, seine erhebliche Alkoholisierung während den Vorfällen

vom 2. September und 6. Oktober 2018 müsse zu einer Strafmilderung führen.

Zudem müssten seine persönlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden

(Berufungsbegründung Rz. 39 ff., Akten S. 1029 ff.). Die

Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe

von 3 ½ Jahren, unter anderem gestützt auf die schwerere rechtliche

Qualifikation im Anklagepunkt 2.1 (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft

S. 3, Akten S. 991; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4 f., Akten

S. 1083).

6.2 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens

nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,

seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,

Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder

Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,

den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).

An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:

Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass

an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet

und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trech­sel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen

(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom

20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

6.3

6.3.1 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die

Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur

Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt

würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind

kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn

das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige

Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt

gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV

120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine

gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120

E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe

nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste

Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat

innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,

die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann

sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen

sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen

enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste

Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die

schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der

Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,

6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1).

6.3.2 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall

diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart

trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer

als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer

der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.

auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79

E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022

E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2, mit

weiteren Hinweisen). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die

Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134

IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2,

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten

bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016

vom 25. April 2017 E. 1.7).

6.3.3 Im

vorliegenden Fall kommen für die Schuldsprüche wegen schwerer und einfacher

Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB

e contrario;

vgl. dazu unten E. 6.5 und 6.6), einzig Freiheitsstrafen in Betracht. Der

Tatbestand der schweren Körperverletzung sieht zudem eine Mindestsanktion von

6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen

versuchter Nötigung käme hingegen sowohl das Aussprechen einer Freiheits- als

auch einer Geldstrafe in Betracht. Da die Nötigungshandlung vorliegend indes

derart eng mit der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2

verknüpft ist, drängt sich eine Gesamtbetrachtung auf, wobei eine blosse

Geldstrafe für die versuchte Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem

Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Hinzu kommt, dass der

Beschuldigte mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 bereits zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde, was ihn offenbar nicht von der

Begehung der vorliegenden Delikte abgehalten hat. Schliesslich bestehen gegen

den Beschuldigten gemäss dessen eigenen Angaben Betreibungen und Verlustscheine

in Höhe von etwa CHF 50'000.– und besteht aufgrund seines gesundheitlichen

Zustands keine Aussicht auf Sanierung in absehbarer Zeit. Da der Vollzug einer

Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose vor­aussichtlich

nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1

lit. b StGB unzweckmässig (vgl. dazu AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022

E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2). Die Wahl der

Sanktionsart wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet; vielmehr

beantragt er selber die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte

(Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 196). Aus diesen

Gründen ist für alle in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe

auszusprechen.

6.4 Sodann

ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, seine Alkoholisierung

während den Tatnächten müsse zu einer Strafmilderung führen

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 41, Akten S. 1029 f.). Dem ist

entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine derart schwere

Alkoholisierung vorliegen, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des

Beschuldigten zu begründen vermögen bzw. eine Strafmilderung rechtfertigen

würde. Zudem war sich der Beschuldigte hinsichtlich seines

Aggressionspotenzials unter Alkoholeinfluss durchaus bewusst (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung S. 12, Akten S. 846) und hat er zu keinem Zeitpunkt

im Verfahren ein entsprechendes, zwingend notwendiges Gutachten beantragt. Aus

der Alkoholisierung des Beschuldigten ist demnach keine Strafmilderung

abzuleiten.

6.5 Ausgangspunkt

für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der schweren

Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der – noch bis zur am 1. Juli 2023 in

Kraft tretenden Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen – eine

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

6.5.1 Zunächst

gilt es das Tatverschulden zu beurteilen. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022

E. 5.4.2.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).

6.5.2 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft

herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie bereits erwogen. waren die

Verletzungsfolgen vorliegend erheblich und haben teils dauerhafte

Beeinträchtigungen für den Privatkläger 2 nach sich gezogen (vgl. oben E. 3.1.3

und 3.2.3.1). Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist sodann zu

berücksichtigen, dass dieses von einer hohen Gewaltbereitschaft und

Rücksichtslosigkeit zeugt. Vergleichbar mit einem Schlag gegen einen

Boxautomaten hat der Beschuldigte seine Faust mit voller Wucht gegen das

Gesicht des Privatklägers 2 geschlagen. Das Ganze geschah völlig

unvermittelt und überraschend, ohne jede Vorwarnung, so dass eine

Reaktionsmöglichkeit des Privatklägers 2 ausgeschlossen war. Zugutegehalten

werden kann dem Beschuldigten lediglich, dass es bei einem einzigen Faustschlag

blieb. Mehr war angesichts der gravierenden Auswirkungen aber auch nicht nötig.

In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des breiten Strafrahmens

ist das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.

6.5.3 In

Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hervorzuheben ist, dass sich der

Privatkläger 2 im Vorfeld rein gar nichts zu Schulden kommen lassen hat.

Der Beschuldigte hat ihn völlig grundlos, wohl getrieben von Eifersucht und

persönlichen Problemen, niedergestreckt. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten

ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein

geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen Entschluss

zur Gewaltausübung handelte, und er nicht mit dolus directus, sondern «bloss»

mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Zwar mag beim Handeln des Beschuldigten die

Alkoholisierung eine gewisse Rolle gespielt haben, wie bereits aufgezeigt,

dürfte diese gemäss den Aussagen des Barbetreibers E____ jedoch nicht schwer

gewesen sein. Zudem wusste der Beschuldigte um sein Aggressionspotenzial in

alkoholisiertem Zustand Bescheid, weshalb hieraus keine Strafmilderung

resultiert. Mithin ist auch das subjektive Verschulden als nicht mehr leicht zu

werten.

6.5.4 Insgesamt

ist das Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. Für

den Vorfall vom 6. Oktober 2018 erscheint daher bei einem Strafrahmen von sechs

Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände – vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe

als schuldangemessen.

6.6 Weiter

ist das Tatverschulden für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der

Privatklägerin 1 zu beurteilen.

6.6.1 Betreffend

den Vorfall vom 2. September 2018 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten,

dass die Verletzungsfolgen im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten einer

einfachen Körperverletzung gravierend waren (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Darüber

hinaus offenbart die Art und Weise des Tatvorgehens auch hier eine besondere

Rücksichtslosigkeit. So schlug der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte

zu, als die Privatklägerin 1 am Boden kniete und damit beschäftigt war,

Scherben aufzuheben. Mithin kam der Schlag auch hier völlig unerwartet. Zudem

wurde der Schlag mit grosser Wucht ausgeführt, andernfalls die

Privatklägerin 1 keine derartigen Verletzungen erlitten hätte. Zugutezuhalten

ist dem Beschuldigten indes, dass er den Schlag nicht mit der Faust, sondern

dem Unterarm ausführte, was hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen eine

deutlich geringere Gefahr birgt. Ausserdem blieb es auch hier bei einem

einzigen Schlag. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des im

Vergleich zur schweren Körperverletzung eher engen Strafrahmens ist das

objektive Verschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen.

6.6.2 In

subjektiver Hinsicht zu beachten ist, dass dem Übergriff ein Beziehungsstreit

vorausging, in dessen Rahmen sich der Beschuldigte und die

Privatklägerin 1 auch gegenseitig gestossen haben. Von einer Provokation

durch die Privatklägerin 1 kann aber keineswegs die Rede sein. Vielmehr

waren wohl auch hier das erhebliche Aggressionspotenzial des Beschuldigten

sowie seine Eifersucht ausschlaggebend. Auch hier ist der Umstand, dass er die

eingetretenen Verletzungsfolgen «bloss» mit Eventualvorsatz herbeigeführt hat,

leicht zu seinen Gunsten zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist

die subjektive Tatschwere als neutral zu werten.

6.6.3 Insgesamt

ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen. Für den

Vorfall vom 2. September 2018 erweist sich daher bei einem Strafrahmen bis

drei Jahre Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände eine hypothetische Einsatzstrafe

von 12 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.

6.7 Schliesslich

ist noch für die versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 eine

hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.

6.7.1 Hinsichtlich

des objektiven Tatverschuldens gilt es zu berücksichtigen, dass das

diesbezüglich Verhalten des Beschuldigten als äusserst verwerflich zu

bezeichnen ist. Noch während der schwer verletzte Privatkläger 2 mit

Schmerzen im Spital gelegen ist, hat der Beschuldigte ihn bereits mit seinen

Drohungen konfrontiert und ihm dabei weitere körperliche Schmerzen in Aussicht

gestellt. Durch die kurz zuvor erfolgte massive Gewaltanwendung durfte der

Drohung aus Sicht des Privatklägers 2 dabei eine besondere Glaubwürdigkeit

zukommen. Etwas relativiert wird die einschüchternde Wirkung indes durch den

Umstand, dass er die Drohung nicht direkt, sondern über eine Drittperson

ausgesprochen hat. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das

objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.

6.7.2 In

subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass sich der Beschuldigte mit

der Drohung seiner Verantwortung für den Vorfall vom 2. September 2018 zu

entziehen versuchte und dazu seine damaligen Verbindungen zu den Hells Angels

ausgenutzt hat. Die subjektive Tatschwere ist damit leicht straferhöhend zu

berücksichtigen.

6.7.3 In

Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist nicht nachvollziehbar,

wie die Vorinstanz dafür – wenn auch unter Berücksichtigung des Versuchs und

des Asperationsprinzips (vgl. dazu unten E. 6.7.4 f.) – lediglich einen

halben Monat Freiheitsstrafe veranschlagte. Angemessen erscheint eine

hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten.

6.7.4 Strafmildernd

ist indes der Versuch zu berücksichtigen, obgleich einzig dem Mut des

Privatklägers 2 zu verdanken ist, dass dieser letztlich doch noch

Strafanzeige erhob hat. Demnach ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten

Nötigung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer

vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die

hypothetische Einsatzstrafe somit auf 6 Monate Freiheitsstrafe

festzusetzen.

6.8

6.8.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen

Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des

Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten

untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit

sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und

Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen

Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,

sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N 122a).

6.8.2 Vorliegend

besteht insbesondere zwischen der schweren Körperverletzung und der versuchten

Nötigung je zum Nachteil des Privatklägers 2 ein enger zeitlicher,

sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag etwas

verringert. Doch auch die einfache Körperverletzung zum Nachteil der

Privatklägerin 1 steht dazu in einem zeitlichen und sachlichen

Zusammenhang, zumal die Tatmotivation des Beschuldigten für sämtliche in Frage

stehende Delikte ihren Ursprung (unter anderem) in seiner Eifersucht auf die

ehemalige Liebesbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem

Privatkläger 2 findet.

Es rechtfertigt

sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1

StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die schwere

Körperverletzung von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist um 8 Monate Freiheitsstrafe

für die einfache Körperverletzung und um weitere 4 Monate für die versuchte

Nötigung zu erhöhen. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 36

Monaten.

6.9 Was

die Täterkomponente anbelangt, kann auf die grösstenteils zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28 f.,

Akten S. 896 f.): Demnach weist der heute 44-jährige Beschuldigte ein

bewegtes Vorleben auf. Er habe in schwierigen Verhältnissen aufwachsen müssen

und sei von seinem leiblichen Vater geschlagen und vom Stiefvater sexuell

missbraucht worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3,

Akten S. 837). Diese Vorkommnisse haben beim Beschuldigten psychische

Spuren hinterlassen, welche auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung

eindrücklich zum Vorschein gekommen sind. Ein weiterer grosser Einschnitt im

Leben des Beschuldigten bedeutete die Einschränkung seiner Darmfunktion,

aufgrund welcher eine Weiterbeschäftigung als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich

war. Eigenen Angaben zufolge bezieht er aufgrund dessen seit über 4 Jahren

eine IV-Rente. Er hoffe aber, dass sich das in der Zukunft ändere (Akten S. 4;

Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 838;

Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1092 f.). Aktuell

habe er Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000.– (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 1093). Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe vom

30. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23. Mai

2023, Akten S. 1076), diese ist aber offensichtlich nicht einschlägig,

weshalb sie für das vorliegende Strafmass nicht zu berücksichtigen ist.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann das Nachtatverhalten des

Beschuldigten indes nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Zwar hat er

sich mehrmals entschuldigt und die Privatklägerin 1 zu zwei Spitalbesuchen

begleitet, doch ist zu berücksichtigen, dass er im Nachgang zu dieser Tat die

schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 begangen hat und

dieses Verhalten einer Reue und Einsicht diametral widerspricht. Zudem hat er

auch im Nachgang an diese Tat die versuchte Nötigung begangen. Zu Gute zu

halten ist ihm indes, dass er seither durchaus die Notwendigkeit einer

ernsthaften Veränderung eingesehen zu haben scheint. Anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung schilderte er glaubhaft, dass er den Hells Angels, deren

«Supporter» er früher gewesen sei, den Rücken gekehrt habe und seinen ganzen

Freundes- und Kollegenkreis gewechselt habe. Auslöser dafür sei seine ehemalige

Freundin gewesen, welche diesen Freundeskreis nicht geduldet habe und mit der

er nun eine «On-Off-Beziehung» führe. Er gebe sich ausserdem Mühe, seine

Drogenabhängigkeit in den Griff zu kriegen, habe aber etwa einmal alle 2 Monate

einen Rückfall mit Kokain. Er wolle insbesondere auch für seinen Sohn da sein.

Das gebe ihm Halt und eine Aufgabe. Aufgrund seiner Psychose sei er in

Therapie. Die letzten beiden Jahre habe er mehrheitlich in Kliniken verbracht.

Anfang Juli habe er ein Vorstellungsgespräch für einen weiteren 4‑monatigen

Therapieaufenthalt in einer Klinik. Anschliessend solle es in eine Tagesklinik

gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.).

Dass der Beschuldigte sich in diesem Jahr bereits 4 Monate in einem stationären

Aufenthalt befunden hat und Anfang Juli einen Termin für ein Abklärungsgespräch

in einer weiteren Klinik hat, ergibt sich zudem aus den vom Verteidiger zu

Beginn der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Akten S. 1077 f.).

Unter

Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe unter dem

Punkt der Täterkomponente zu mindern. Aufgrund seines schweren Vorlebens

scheint eine Reduktion um 2 Monate als angemessen, für seine ernsthaften

Bemühungen um Besserung wird 1 Monat in Abzug gebracht.

6.10 In

Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den

Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten

auszusprechen.

6.11 Bei

diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42

Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt

demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1

StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem

Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,

um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist

Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht

auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der

Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42

StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum

Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021

E. 10.11.1). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden

und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu

beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der

Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der

Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits

hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die

Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte

Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter

Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten

(BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018

E. 4).

Wie bereits

erwähnt, weist der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe vom

30. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23.

Mai 2023, Akten S. 1076). Allerdings wurde er nicht zu einer

Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel

darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine

ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38; vgl. AGE SB.2020.68 vom 9. Juni

2021 E. 5.10).

Zwar kann die

Lebenssituation des Beschuldigten aktuell noch nicht als stabil bezeichnet

werden und hat er hinsichtlich seiner Kokainabhängigkeit gemäss eigenen Angaben

immer noch ab und an mit Rückfällen zu kämpfen (Protokoll Berufungsverhandlung

S. 4, Akten S. 1094), doch sind im Allgemeinen deutliche Besserungen

erkennbar. So ist dem Beschuldigten zunächst zugute zu halten, dass sich die

hier behandelten Vorfälle im Jahr 2018 ereignet haben und somit bald 5 Jahre

zurückliegen, ohne dass er seither erneut strafrechtlich verurteilt worden ist.

Hinzu kommt, dass er sich ernsthaft darum bemüht, sein Leben in den Griff zu

bekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat er sich aufgrund seiner psychischen

Probleme bereits in der Vergangenheit in Therapie begeben und steht ein weiterer

4‑monatiger Klinikaufenthalt kurz bevor. Anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung hat er sodann glaubhaft dargelegt, dass er sich nach den

besagten Vorfällen von seinem alten Freundeskreis, der ihm nicht gutgetan habe,

abgewendet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten

S. 1093 f.). Auch kann aus seinen Aussagen zur Personen entnommen werden,

dass der Beschuldigte aufrichtig motiviert ist, in Zukunft für seinen Sohn da

zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.).

Er scheint sich dabei bewusst zu sein, dass sich weitere kriminelle Vorfälle

mit diesem Ziel offensichtlich nicht vereinbaren lassen. Schliesslich

vermittelt der Beschuldigte den Eindruck, dass er sich ausgiebig mit den

Vorfällen und insbesondere seinen Beweggründen dazu auseinandergesetzt hat und

dabei – wenn auch erst Jahre später – aufrichtige Reue und Einsicht zeigt. In

Anbetracht dieser Umstände ist dem Beschuldigten nicht nur keine ungünstige,

sondern gar eine eher positive Legalprognose zu stellen, so dass ihm der

teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist, wobei der unbedingt zu vollziehende

Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43

Abs. 3 StGB) festgelegt wird. Da seine Lebensumstände nach wie vor

ungefestigt sind, ist die Probezeit indes auf drei Jahre festzusetzen. Der

Anrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6.12 Wie

bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht beanstandet, dass

die Vorinstanz auf eine Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 30. Oktober

2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne

erforderlichen Führerausweis bedingten Geldstrafe verzichtete. Da die Frage des

Widerrufs indes nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben E. 1.3), ist

vorliegend ungeachtet dessen erneut darüber zu befinden.

6.12.1 Begeht

eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und

ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft

das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die

Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder

Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen

Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB

Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 46 N 3 f.). Die neu

begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit

einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140

E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der

Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs.

Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn

nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen

wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen

von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen,

wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist,

d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose

zu stellen ist. Bei einer neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen

Art. 46 Abs. 2 zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den

Widerruf. Zugleich kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um

höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019

E. 3.2.2, 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46

StGB N 7, 41). Bei der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der

Gesamtwürdigung auch die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden

Strafe mitberücksichtigt werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu

führen, dass eine Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und

deshalb auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu

verzichten ist (dies gilt auch umgekehrt, vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140

E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit weiteren

Hinweisen; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 3.1).

6.12.2 Zwar

hat der Beschuldigte die vorliegenden Delikte innerhalb der im Strafbefehl vom

30. Oktober 2017 festgesetzten 4‑jährigen Probezeit begangen, womit

ein Widerruf der bedingten Geldstrafe grundsätzlich in Frage kommt. Wie die

Vorinstanz indes zu Recht erwog, ist dem Beschuldigten eine günstige Prognose

zu stellen (angefochtenes Urteil S. 29, Akten S. 897). So ist

diesbezüglich nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorstrafe nicht

um einschlägige Delinquenz handelt, der Beschuldigte sich in einer positiven

Entwicklung befindet (vgl. oben E. 6.11) und der neu ausgesprochenen

Strafe, die im Umfang von 6 Monaten unbedingt zu vollziehen ist, daher

bereits eine ausreichende Warnwirkung zukommt. Im Ergebnis ist somit auf den

Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die mit Strafbefehl vom 30.

Oktober 2017 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht für vollziehbar zu

erklären.

7. Zivilforderung

7.1

7.1.1 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 zu

Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– nebst

Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2018 als Ausgleich für die erlittene

körperliche Unbill zugesprochen. Die Mehrforderung im Betrag von

CHF 6'000.– hat sie abgewiesen.

7.1.2 Der Privatkläger 2 beantragt mit seiner

Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in

Höhe von CHF 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2018. Aus

seiner Sicht widerspiegle die Höhe der von der Vor­instanz ausgesprochenen

Genugtuung seine erlittene körperliche und seelische Unbill nicht. Die nicht

unerhebliche Dauer seiner körperlichen Einschränkungen mit wiederkehrend

auftretenden, insgesamt mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten, die Erfordernis

zweimaliger Operation, die nicht unerheblichen Schmerzen während dieser Zeit,

die mutmasslich bleibende Beeinträchtigung des Sehvermögens in Form von beim

Blick nach oben erscheinenden Doppelbildern und der damit einhergehenden

Nackenmuskelverspannungen, die psychische Belastung zufolge des im Körper

verbleibenden Titanmeshs und der ebenso verbleibenden Asymmetrie der

Augengrösse sowie der Umstand, dass er selber keinerlei Anlass geboten habe und

auch sonst keine Gründe ersichtlich seien, die eine Reduktion der Genugtuung

wegen eines Mitverschuldens rechtfertigen würden, demgegenüber das Verschulden

des Beschuldigten als schwer zu bewerten sei, würden insgesamt die Zusprechung

der beantragten Genugtuungssumme als angemessen erscheinen lassen

(Berufungsbegründung Privatkläger 2 S. 5 f., Akten S. 966

f.; Stellungnahme Privatkläger 2 Rz. 5, Akten S. 1045).

7.1.3 Der Beschuldigte stellt hinsichtlich der

geltend gemachten Genugtuung keinen eigenen Antrag und überlässt diesen Punkt dem

Ermessen des Gerichts, zumal er die Genugtuungsforderung aufgrund seiner

finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht bezahlen könne (Berufungsbegründung Beschuldigter

Rz. 37, Akten S. 1028).

7.2

7.2.1 Gemäss

Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene

seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages

sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und

Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad

des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden

des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und

psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117

E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die

Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich

aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages

gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe

des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände

festgesetzt (Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend

komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund

CHF 1’000.‒ und CHF 3’000.‒ zugesprochen; wenn die

Verletzungen durch Waffen zugefügt wurden bis zu CHF 5’000.–. Bei

Organverletzungen (bspw. der Milz, Leber oder Augen) mit längerem, komplexeren

Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft,

Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) werden Beträge zwischen

CHF 5'000.– und CHF 10'000.– empfohlen. Erst bei lebenslangen Folgen

(beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die

Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒ (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,

Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27;

Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach

Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12).

7.2.2 Im

vorliegenden Fall ist evident, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 angesichts

der verursachten Folgen des Vorfalls vom 6. Oktober 2018 eine angemessene

Genugtuung schuldet. Was deren Höhe anbelangt, so wurde aus den vorstehenden

Erwägungen deutlich, dass die durch den Faustschlag verursachten Verletzungen gravierend

waren und den Privatkläger 2 noch heute berühren (vgl. eingehend dazu oben

E. 3.1.3 und 3.2.3.1). Nicht nur musste der Privatkläger 2 eine

komplexere, zeitintensive und schmerzvolle Behandlungsphase mit zwei

Operationen und wiederholten mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten durchlaufen,

sondern bestehen auch heute und voraussichtlich zukünftig noch

Beeinträchtigungen, welche ihn an die durch den Beschuldigten völlig grundlos zugefügte

Gewalttätigkeit erinnern (werden). Hervorzuheben sind die Doppelbilder beim

Blick nach oben, die Asymmetrie der Augengrösse, die psychische Belastung

zufolge des im Körper verbleibenden Titanmeshs und das verminderte

Empfindungsvermögen im Gesicht. In Anbetracht dieser Folgen ist nicht mehr von

weitgehend komplikationslosen Verletzungen auszugehen und ist die

Genugtuungshöhe in der zuvor aufgeführten Bandbreite zwischen CHF 5'000.–

und CHF 10'000.– (vgl. oben E. 7.2.1) anzusiedeln. Für die

Festsetzung des genauen Betrages innerhalb dieser Bandbreite zu berücksichtigen

ist einerseits, dass den Privatkläger absolut kein Mitverschulden trifft, der

Beschuldigte andererseits jedoch «bloss» eventualvorsätzlich handelte. Unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände scheint eine Genugtuung in Höhe von

CHF 7'000.– als angemessen. Diese Genugtuungshöhe hält auch einem

Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen stand: Das Obergericht Zürich sprach in

zwei Fällen Genugtuungssummen in Höhe von CHF 5'000.– bzw.

CHF 6'000.– aus, nachdem die Opfer infolge Gewalteinwirkungen unter

anderem bleibende Beeinträchtigungen am Auge in Form von

Doppelbildwahrnehmungen erlitten (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018,

SB110723 vom 17. April 2012). Im neueren Urteil hielt es dabei sogar fest, dass

die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von CHF 6'000.– als

eher tief bemessen sei, eine höhere Genugtuungssumme im Berufungsverfahren

indes nicht zur Disposition stehe (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018

E. 5.1). Das Cour de Justice des Kantons Genf verurteilte einen

Beschuldigten sodann zu einer Genugtuung von CHF 8'000.–, nachdem dieser

mit einem zerbrochenen Glas ins Gesicht des Opfers schlug und dadurch eine

grosse bleibende Narbe im Gesicht verursachte (Cour de justice GE AARP/305/2021 vom 22. September 2021). Aufgrund der

besonderen Ausdruckskraft der Augen ist eine Asymmetrie in diesem Bereich

durchaus vergleichbar mit einer grösseren Narbe im Gesicht, weshalb auch dieser

Entscheid Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden aufweist. Schliesslich ist auf ein

weiteres Urteil des Obergerichts Zürich hinzuweisen, bei welchem sich das an

einem Streit völlig unbeteiligte Opfer infolge eines Schlages mit einem Glas in

der Hand eine schwere Verletzung am linken Auge zuzog. In der Folge musste das

Opfer vier Operationen über sich ergehen lassen. Die Sehschärfe etablierte sich

schliesslich bei ca. 60%, wobei ein erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung

und einer damit einhergehenden einseitigen Erblindung bestehen blieb. Der eventualvorsätzliche

handelnde Täter wurde zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.–

verurteilt (OGer ZH SB180194 vom 18. Juni 2019). Wenn auch die Folgen im

vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ganz so gravierend waren und sich

richtigerweise keine Genugtuung in der gleichen Höhe rechtfertigt, weisen die

beiden Fälle gewisse Ähnlichkeiten auf und steht die vorliegend zugesprochene

Genugtuungshöhe von CHF 7'000.– durchaus in einem angemessenen Verhältnis

dazu.

7.3 Damit ist der Beschuldigte zur Zahlung von

CHF 7'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an

den Privatkläger 2 zu verurteilen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag

von CHF 3'000.– ist abzuweisen.

8. Kostenfolgen

8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Beschuldigte wird

auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf

der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – schuldig gesprochen. Was die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese weiterhin

vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes keine eigenen Kosten ausgeschieden hat

(vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Der Vorwurf der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes ist im Vergleich zu den anderen Vorwürfen derart

nebensächlich, dass sich aufgrund des Freispruchs in diesem Punkt zudem keine

Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr rechtfertigt. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr

sind demnach zu belassen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.

4 StPO daher im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im

Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). Der

Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen lediglich insofern, als dass der

Anklagepunkt 1 nicht mehr als versuchte schwere, sondern als vollendete

einfache Körperverletzung qualifiziert, er vom Vorwurf der Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen und das Strafmass gesamthaft leicht

reduziert wird. Umgekehrt unterliegt er indes mit seinen weit darüber hinaus

gehenden Anträgen und wird die Berufung bzw. Anschlussberufung des

Privatklägers 2 bzw. der Staatsanwaltschaft grösstenteils gutgeheissen, so

dass er im Anklagepunkt 2.1 – statt der versuchten schweren – neu der

vollendeten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und die an den

Privatkläger 2 zugesprochene Genugtuung von CHF 4'000.– auf

CHF 7'000.– erhöht wird. Insgesamt ist daher nicht von einem (teilweisen) Obsiegen

des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auszugehen, weshalb er die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu

tragen hat.

9. Entschädigungen

9.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der

beschuldigten Person dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige

Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die

Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster

Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren

selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

Der Privatkläger 2 obsiegt mit seiner Berufung im

Wesentlichen, zumal der Beschuldigte im Anklagepunkt 2.1 antragsgemäss der

vollendeten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und die zugesprochene

Genugtuungsforderung auf CHF 7'000.– erhöht wird. Mithin wird dem

Privatkläger 2 für die zweite Instanz eine Parteientschädigung gemäss der

Aufstellung seines Vertreters (Akten S. 1085 f.) zugesprochen, wobei der darin

geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.– nicht in dieser Höhe zu

entschädigen ist. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für durchschnittlich

komplexe Fälle CHF 250.– (AGE SB.2020.40 vom 15. Februar 2023

E. 13.3.2, SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91

vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 4). Für

den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2 Der ehemaligen Vertreterin der

Privatklägerin 1 im Kostenerlass, [...], werden entsprechend ihrer

Aufstellung (Akten S. 986 ff.) ein Honorar von CHF 600.– und ein

Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt

CHF 47.30, somit total CHF 661.40, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4

der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen

Verhältnisse erlauben.

9.3 Für

die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF

4'913.35 (inkl. vier Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von

CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 %

MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Im

Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung

zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 4 Stunden

für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit

der vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der

Differenzbetrag von CHF 861.60 (inkl. MWST) ist dem amtlichen Verteidiger

nachträglich separat überwiesen worden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

-

Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der geringfügigen

Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) zufolge Eintritts der Verjährung;

-

Behaftung des Beurteilten bei der teilweisen Anerkennung der

Schadenersatzforderung von C____ im Betrag von CHF 1'303.75 zzgl. Zins zu

5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage) sowie die Abweisung der

Mehrforderung im Betrag von CHF 50.–;

-

Verurteilung des Beurteilten zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl.

5 % Zins seit dem 2. September 2018 (Teilklage) an C____ sowie die

Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.–;

-

Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Parteientschädigungen von

C____ in der Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST) sowie des

Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 4'620.20 (inkl. Auslagen und MWST), wobei

die Parteientschädigung von C____ gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Folge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton fällt;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Verbleib der drei CDs sowie des USB-Sticks bei den Akten;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz.

A____ wird der der schweren Körperverletzung,

der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt

und verurteilt zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des

Polizeigewahrsams vom 15. bis 16. Oktober 2019 (1 Tag), davon 27

Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

3 Jahren,in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung

mit 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs.1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes wird der Beschuldigte freigesprochen.

Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und

Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre,

wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar

erklärt.

Der Beschuldigte wird zu CHF 7'000.– Genugtuung

zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an den Privatkläger

verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.

Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'476.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 7’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im

Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433

Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von

CHF 2'898.30 zugesprochen (inklusive Auslagen und MWST).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'913.35 und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Der ehemaligen Vertreterin von C____ im Kostenerlass, [...], werden ein

Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich

7,7 % MWST von insgesamt CHF 47.30, somit total CHF 661.40,

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem

Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

-

B____ (Privatkläger 2)

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

C____ (Privatklägerin 1)

-

[...] (ehemalige Vertreterin der Privatklägerin 1)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).