SB.2022.32
mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
20. Juni 2023Deutsch103 min
Auslagen und MWST). Die Parteientschädigung der Privatklägerin 1 ging dabei zufolge
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.32
URTEIL
vom 20.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Sara
Lamm
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas
von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Berufungskläger
vertreten durch [...],
Advokat, Privatkläger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 9. Dezember 2021 (SG.2021.176)
betreffend mehrfache
versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschuldigter) wurde mit Urteil des
Strafgerichts vom 9. Dezember 2021 der mehrfachen versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten
Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam), davon 24
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt der geringfügigen
Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) wurde das Verfahren zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017
von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und
Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, wurde nicht vollziehbar erklärt.
Im Übrigen wurde der Beschuldigte behaftet bei der teilweisen Anerkennung der
Schadenersatzforderung von C____ (nachfolgend Privatklägerin 1) im Betrag
von CHF 1’303.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage).
Die Mehrforderung im Betrag von CHF 50.– wurde abgewiesen. Darüber hinaus
wurde er zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem 2.
September 2018 (Teilklage) an die Privatklägerin 1 verurteilt, wobei die
Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– abgewiesen wurde. Hinsichtlich B____
(nachfolgend Privatkläger 2) wurde er unter Abweisung einer Mehrforderung im
Betrag von CHF 6'000.– ebenfalls zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl.
5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 verurteilt. Sodann wurde der
Beschuldigte behaftet bei der Anerkennung der Parteientschädigung der
Privatklägerin 1 in Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST)
sowie derjenigen des Privatklägers 2 in Höhe von CHF 4'620.20 (inkl.
Auslagen und MWST). Die Parteientschädigung der Privatklägerin 1 ging dabei zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Staatskasse. Weiter
verfügte das Strafgericht, dass die beschlagnahmten Betäubungsmittel (1
Minigrip mit 0.8 Gramm Marihuana, Verzeichnis BMD) eingezogen und vernichtet
werden und die drei CDs sowie der USB-Stick bei den Akten verbleiben.
Schliesslich wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Betrag von
CHF 6'476.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7'250.– auferlegt und sein
amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, vertreten durch [...],
und der Privatkläger 2, vertreten durch [...], Berufung erhoben. Der
Beschuldigte beantragt mit seiner Berufungserklärung vom 17. März 2022, es
sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei wegen fahrlässiger
Körperverletzung (AS Ziff. 1) sowie einfacher Körperverletzung (AS Ziff. 2.1)
schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei
einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Vom Vorwurf der versuchten
Nötigung sei er freizusprechen und das Verfahren hinsichtlich der Widerhandlung
gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sei einzustellen. Ausserdem
sei auf den Vollzug der Vorstrafe vom 30. Oktober 2017 zu verzichten.
Schliesslich sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren, dies alles unter
o/e‑Kostenfolge. Die Verfahrensleiterin hat dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 23. März 2022 antragsgemäss
gewährt.
Der Privatkläger 2 beantragt mit seiner
Berufungserklärung und zugleich -begründung vom 17. März 2022, es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschuldigte wegen schwerer
Körperverletzung zu verurteilen. Weiter sei der Beschuldigte zur Zahlung einer
Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.– nebst Zinst zu 5 % seit dem
6. Oktober 2018 zu verurteilen, dies unter o/e‑Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft erklärte und begründete mit Eingabe
vom 12. April 2022 Anschlussberufung. Sie beantragt die vollumfängliche
Abweisung der Hauptberufung des Beschuldigten sowie die Gutheissung der
Hauptberufung des Privatklägers 2. Der Beschuldigte sei somit in teilweiser Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils der versuchten schweren Körperverletzung, der
schweren Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von
3 ½ Jahren zu verurteilen. Die Kosten für das zweitinstanzliche
Verfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Privatklägerin 1, vertreten durch [...], teilte der
Verfahrensleiterin mit Eingabe vom 12. April 2022 mit, sie verzichte auf eine
Anschlussberufung sowie auf die Zustellung der weiteren Verfahrenskorrespondenz
mit Ausnahme des zweitinstanzlichen Urteils sowie sie betreffende Verfügungen
bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege. Gleichzeitig beantragte sie die
unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Berufungsverfahren sowie die
unentgeltliche Rechtsvertretung für den Zeitraum zwischen dem erstinstanzlichen
Urteil und dem Datum der Eingabe, wobei das Mandatsverhältnis mit der
Unterzeichnenden ab dem 13. April 2022 nicht mehr bestehe. Mit Verfügung
vom 19. April 2023 bewilligte die Verfahrensleiterin der Privatklägerin 1
die unentgeltliche Verbeiständung gemäss ihrem Antrag. Mit Schreiben vom 27.
April 2022 teilte das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel‑Stadt mit,
dass die Privatklägerin ein Gesuch um Genugtuung gemäss Opferhilfegesetz
gestellt habe. Es ersuchte zugleich um Akteneinsicht, was ihm mit Verfügung vom
2. Mai 2022 gewährt wurde.
Mit Eingabe vom 22. August 2022 begründete der Beschuldigte
sodann seine Anträge, wobei er an den in der Berufungserklärung gestellten
Anträgen festgehalten hat. Der Privatkläger 2 hat dazu mit Eingabe vom 21.
Dezember 2022 Stellung genommen und dabei an den seinerseits gestellten
Anträgen festgehalten.
Mit Vorladung vom 3. Mai 2023 sind die beteiligten Personen
zur Hauptverhandlung vom 20. Juni 2023 geladen worden. Der
Privatkläger 2 stellte mit Eingabe vom 9. Mai 2023 den Antrag, es sei ihm
das Fernbleiben von der Gerichtsverhandlung vom 20. Juni 2023 zu
bewilligen, eventualiter sei jeder Kontakt mit dem Beschuldigten zu vermeiden.
Die Verfahrensleiterin hat den Privatkläger 2 mit Verfügung vom 11. Mai
2023 antragsgemäss dispensiert und seinem Vertreter die Teilnahme ebenfalls
freigestellt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 2023 anwesend
waren der Beschuldigte, sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft. Zunächst
wurde der Beschuldigte befragt, bevor sein Verteidiger und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte und der Privatkläger 2 sind
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft nach
Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 381 StPO zur
Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die
Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO
form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide
nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu
dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). In diesem Fall
ist der Berufungskläger gehalten, in seiner Berufungserklärung verbindlich
anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung bezieht. Art. 399 Abs. 4 StPO
listet in lit. a – g die Teile des Urteils auf, die separat angefochten werden
können. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte
in Teilrechtskraft.
Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind zunächst die
Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der geringfügigen Sachbeschädigung zufolge
Eintritts der Verjährung, die Behaftung des Beschuldigten bei der teilweisen
Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 im Betrag von
CHF 1'303.75 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage)
sowie die Abweisung ihrer Mehrforderung im Betrag von CHF 50.–, die
Verurteilung zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl. 5 % Zins seit dem
2.
September 2018 (Teilklage) an die Privatklägerin 1 sowie die
Abweisung ihrer Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– und die Behaftung
des Beschuldigten bei der Anerkennung der Parteientschädigungen der
Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST)
sowie des Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 4'620.20 (inkl. Auslagen und
MWST). Ebenfalls unangefochten blieben die Verfügungen über die beschlagnahmten
Gegenstände und den Verbleib der drei CDs sowie des USB-Sticks bei den Akten
und die durch das Strafgericht festgesetzte Entschädigung des amtlichen
Verteidigers für die erste Instanz. All diese Punkte sind demzufolge im
Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
Nicht explizit angefochten wurde darüber hinaus der Nichtvollzug
der gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis ausgesprochenen Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Da die Staatsanwaltschaft mit
ihrer Anschlussberufung indes die vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet und
eine höhere Strafe beantragt, ist in diesem Rahmen auch über die Frage des
Vorstrafenvollzugs zu befinden, zumal Art. 399 Abs. 4 StPO diesbezüglich
keine eigene Kategorie enthält und die Frage der Strafhöhe eng mit derjenigen
des Widerrufs zusammenhängt (vgl. dazu BGE 144 IV 383 Regeste und E. 1.1,
in: Pra 2019 Nr. 82 S. 817, 818 ff.). Demzufolge beschlägt die Kognition des
Berufungsgerichts vorliegend auch die Frage des Widerrufs der Vorstrafe.
2.
Vorfall
vom 2. September 2018 (AS Ziff. 1)
2.1
Tatsächliches
2.1.1
Unter dem ersten Anklagepunkt wirft die
Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er soll seine
damalige Freundin, die Privatklägerin 1, in den frühen Morgenstunden des 2. September
2018.
mit einem kräftigen Schlag ins Gesicht schwer verletzt haben. Konkret sei der
(damals 40-jährige) Beschuldigte mit der Privatklägerin 1 und deren
langjährigem Kollegen D____ am Abend des 1. September 2018 in den Club [...]
gegangen. Sie hätten viel getrunken und Lachgas inhaliert. Sodann hätten sie
zufällig den Exfreund der Privatklägerin 1, den Privatkläger 2,
angetroffen. Der Beschuldigte habe hierauf begonnen mit der Privatklägerin zu streiten.
Er sei zunehmend aggressiv geworden und das Paar habe sich gegenseitig
geschubst. Ausserdem habe der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Arm gepackt
und ihn angepöbelt. Schliesslich sei der Beschuldigte vom Sicherheitspersonal
vor die Tür gestellt worden, die anderen seien im Club geblieben. Der Beschuldigte
habe sich zunächst entfernt, sei dann aber wieder zurückgekehrt und habe
gewartet, bis die Privatklägerin und D____ den Club ebenfalls verlassen hätten.
Alle drei seien daraufhin per Taxi zur Wohnung der Privatklägerin 1 an der
[...] in Basel gefahren, wo auch der Hund des Beschuldigten gewesen sei. Dort habe
sich das Paar weiter gestritten. D____, der vergeblich zu schlichten versucht
habe, habe die Wohnung am Morgen des 2. September 2018 verlassen. Im Rahmen des
Streits habe der Beschuldigte sodann eine Glasflasche auf den Boden geworfen.
Als die Privatklägerin 1 sich hingekniet habe, um die Scherben aufzuräumen,
habe der Beschuldigte ihr mit dem Unterarm oder Ellbogen so heftig auf den
Nasenrücken geschlagen, dass diese ihr Nasenbein mehrfach gebrochen habe. Er habe
sie stark blutend am Boden liegend zurückgelassen und mit dem Hund die Wohnung
verlassen.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt im
Wesentlichen als erstellt und präzisierte insofern, als dass der Schlag des
Beschuldigten mit dem Ellenbogen erfolgt sei. Sie stützte sich dabei primär auf
die umfangreichen Krankenunterlagen und Fotoaufnahmen sowie die Aussagen der
Privatklägerin 1, welche glaubhaft seien und durch die Angaben weiterer
Beteiligter untermauert würden. Auch die Aussagen des Beschuldigten seien
weitgehend im Einklang mit den Schilderungen der Privatklägerin 1. Seine
abweichenden Angaben, insbesondere die Behauptung, die Privatklägerin 1
sei in seinen Ellenbogen gelaufen, seien als Schutzbehauptung einzuordnen
(angefochtenes Urteil S. 9 ff., Akten S. 877 ff.).
2.1.2
Der äussere Sachverhalt ist in weiten Teilen
unbestritten und, was die Verletzungsfolgen anbelangt, aufgrund der
Krankenunterlagen und den sich in den Akten befindlichen Fotoaufnahmen auch objektiviert:
Die Privatklägerin 1 erlitt eine mehrfragmentäre, nach links dislozierte
Fraktur des Nasenbeins sowie eine Weichteilschwellung und ein subkutanes
Emphysem (Luftansammlung) über dem Nasenbein. Die Nase musste zuerst
stabilisiert und dann gerichtet werden. Es blieben aber eine Atmungsbehinderung
und ein ausgeprägter kosmetischer Defekt bestehen. Daher erfolgte am 26.
Oktober 2019 eine Operation zur Verbesserung der Nasenatmung und Korrektur der
Nasenachse. Die Privatklägerin 1 leidet ausserdem unter Beeinträchtigungen
ihres Sehvermögens, weshalb eine Lesebrille verordnet wurde (Akten S. 187 ff.,
225.
f., 229 ff.; 315 ff.).
2.1.3
Der Beschuldigte macht in der
Berufungsbegründung geltend, er habe nicht vor dem Club auf die Privatklägerin
1.
gewartet, um den Streit mit ihr fortzusetzen. Vielmehr habe er dort gewartet,
weil er nicht allein in die Wohnung der Privatklägerin 1 habe gehen können, um
dort seinen Hund zu holen. Die Privatklägerin 1 habe diesbezüglich ihren
Widerwillen gezeigt und in der Wohnung sei es nochmals zu Diskussionen
gekommen. Beide seien stark alkoholisiert gewesen und aus Unbeholfenheit sei
eine Flasche zu Boden gefallen. Es treffe nicht zu, dass er die Privatklägerin
1.
absichtlich mit dem Unterarm geschlagen habe, während diese am Boden gekniet
sei, um die Scherben aufzuheben. Er habe die Privatklägerin 1 nie absichtlich
verletzen wollen, schlage er doch nie eine Frau absichtlich. Vielmehr sei er
der Privatklägerin 1 zur Hilfe geeilt, weil er sich Sorgen gemacht habe,
dass sie sich beim Aufheben der Scherben hätte verletzen können. Dabei habe er
sich im «Vollsuff» sehr ruckartig und unbeholfen umgedreht und seine damalige
Freundin unglücklich mit seinem Ellenbogen im Gesicht getroffen. Es sei «fern
von der allgemeinen Lebenserfahrung, dass wenn jemand eine Person verletzen
wollte, diese mit dem Ellenbogen schlagen würde». Auch sein anschliessendes
Verhalten sei von der Staatsanwaltschaft bzw. der Vorinstanz falsch dargestellt
und interpretiert worden. Er habe nach diesem unabsichtlichen Schlag
augenblicklich Abstand von der Privatklägerin genommen und sei aufgrund des
vielen Blutes in einen Schockzustand geraten. Das viele Blut, das Geschrei
seiner Freundin und sein Hund, der gestresst in der Wohnung auf und ab gelaufen
sei und mit welchem er habe Gassi gehen müssen, hätten ihn in einen
Ausnahmezustand versetzt. Er sei so überfordert gewesen, dass er Gratinschalen
zu Boden geworfen habe. Er habe auf Autopilot geschaltet, sei vom Geschehnis
weggerannt und habe die Wohnung mit seinem Hund verlassen (Berufungsbegründung Beschuldigter
Rz. 8 ff., Akten S. 1020 ff.).
2.1.4
2.1.4.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum
gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren
Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro
reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer
Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt
nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10
Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte
und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss
genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist.
Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3,
138.
V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).
2.1.4.2
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung
grundsätzlich - im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) –
sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei
auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat
aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden,
ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der
eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur-
und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Zürcher Kommentar,
3.
Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den
Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.1.4.3
In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86
E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17.
Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021
vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
2.1.4.4
Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit
regelmässig betont, findet der in dubio‑Grundsatz keine Anwendung
auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie
gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2). Konkret bedeutet das, dass eine in
dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345
E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022.
E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.1.4.5
Zu
berücksichtigen sind sodann, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, Angaben in
Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der
Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein
zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich freilich in einer
protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten
Lebenssachverhalte erschöpft. Bei den protokollierten Feststellungen handelt es
sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es
kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es
aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten
Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive
Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der
Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer
Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (vgl. zum
Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20.
November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
2.1.5
Vorliegend stehen neben den objektiven
Beweismitteln bzw. Indizien für die Würdigung des bestrittenen konkreten
Tatablaufs und damit verbunden der subjektiven Seite die Aussagen der
unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen im
Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit bedarf einer
einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
2.1.5.1
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an
ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation
abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt;
je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist,
desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass
sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt
bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in
ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen
(vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie, Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43
ff.; Undeutsch, Beurteilung der
Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Handbuch der
Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26 ff.).
Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person
mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13.
Dezember 2010 E. 2.3).
2.1.5.2
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch
eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Hussels, von Wahrheiten und Lügen,
Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40
f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht
und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;
BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom
9.
Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in
jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen
(vgl. dazu Dittmann, a.a.O.,
S. 34 f.).
2.1.5.3
Folgende Realitätskriterien oder
Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber
auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung
ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten,
Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe
Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im
Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen,
auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich
selbst und bei der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane
Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen
Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin bzw. sogar
Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über
mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben
diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte
(Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person
miteinzubeziehen.
2.1.6
2.1.6.1
Der
Beschuldigte sagte in der Einvernahme vom 16. Oktober 2019 zum konkreten
Tatablauf, es sei in der Wohnung eine Flasche runtergefallen. Die
Privatklägerin 1 sei «voll auf Drogen» gewesen und ritze sich gerne. Als
er die Flasche bzw. die Scherben wieder habe aufheben wollen, sei ihm die
Privatklägerin 1 gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten S. 184). Sie
seien völlig betrunken gewesen und die Privatklägerin 1 habe noch Ecstasy und
Lachgas intus gehabt. Er sei sich nicht sicher, aber er glaube, er habe noch
ihren Wohnungsschlüssel bei sich gehabt. Da sie nicht in die Wohnung gekommen
sei, sei er sie abholen gegangen. Dann seien sie gemeinsam zu einem Kollegen
und anschliessend wieder in die Wohnung der Privatklägerin 1. Anschliessend
hätten sie gestritten und sie habe ihn angeschrien. Sie habe aus der
Weinflasche getrunken, welche ihr sodann auf den Boden gefallen sei. Er sei
sich unsicher gewesen, ob sie sich habe ritzen wollen. Er habe die Flasche in
der Hand gehabt und sie sei ihm gegen den Ellenbogen gelaufen (Akten
S. 185). Auf Frage, wie genau er auf die Geschädigte «eingeschlagen» habe,
meinte er: «Das war mit dem Ellenbogen. Wo ich mich von unten nach oben
bewegte» (Akten S. 185).
In der
Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 meinte der Beschuldigte, der
Vorfall tue ihm leid. Es sei wohl etwa so passiert, wie es die
Privatklägerin 1 erzählt habe. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern.
Er wisse nur noch, dass sie sich nach der Flasche habe bücken wollen und er
gedacht habe, sie wolle sich etwas antun. Er habe die Flasche bzw. die Scherben
gehabt, bevor sie dazu gekommen sei. Er wisse nicht mehr, wie es weitergegangen
sei. Er wisse nur noch, dass er das Blut gesehen habe, aus der Wohnung gerannt
sei und sie danach zwei Mal ins Spital begleitet habe, weil ihm der Vorfall
leidgetan habe. Sie seien dann wieder zusammen gewesen, aber das habe niemand
wissen dürfen. Schliesslich hätten sie sich wieder getrennt. Es tue ihm leid.
Es sei keine Absicht gewesen und er habe sie auch sonst nie angefasst (Akten
S. 305). Er sei schockiert, dass es so enorme Ausmasse angenommen habe und
wolle sich herzlich entschuldigen. Es sei keine Absicht gewesen. Ohne den
Alkohol und die Party, wäre das sicher nicht passiert (Akten S. 307).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der
Beschuldigte aus, er könne sich nicht wirklich an den Vorfall erinnern. Durch
das Lesen der Anklageschrift kenne er den Sachverhalt, aber bildlich könne er
es sich nicht vorstellen. Auf den Vorhalt, er habe der Privatklägerin 1 einen
Schlag mit dem Unterarm verpasst, meinte er, das sei sicher nicht mit Absicht
passiert. Wenn er es gemacht habe, dann nicht mit Absicht. Er habe wohl die
Scherben selber auflesen wollen und sich dann hektisch umgedreht. Er habe zu
wenig Erinnerung daran. Auf die Frage, ob bei ihm viele Aggressionen vorhanden
sein könnten, nickte er. Wann es bei ihm ausbreche, wisse er nicht genau, aber
sicher im Zusammenhang mit Alkohol (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung
S. 12, Akten S. 846).
An der heutigen Berufungsverhandlung sagte er aus, es sei mit
dem Ellenbogen passiert, was er aber nie gewollt habe. Er habe die Scherben am
Boden auflesen wollen und sie sei hinter ihm gewesen. Dann habe sie seinen
Ellenbogen an die Nase bekommen, als er sich habe umdrehen wollen. Auf Vorhalt,
dass er in der Vergangenheit gesagt habe, die Privatklägerin 1 habe die
Scherben aufgelesen und er habe Angst gehabt, dass sie sich ritzen wolle,
meinte er, sie habe die Scherben zwar auflesen wollen, aber letztlich habe er
sie aufgelesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f. Akten S. 1094
f.).
2.1.6.2
Die Privatklägerin 1 beschreibt den konkreten Tatablauf anlässlich ihrer
Einvernahme vom 27. Februar 2019 wie folgt: Nachdem D____ gegangen sei, sei sie
alleine mit dem Beschuldigten gewesen. Er sei immer «aufmüpfiger» geworden und
irgendwann sei er dann völlig ausgerastet. Sie hätten eine Prosecco-Flasche auf
dem Tisch gehabt und er habe sie auf den Boden geworfen. Sie habe es dann
putzen und aufräumen wollen und sei dafür auf die Knie bzw. in die Hocke
gegangen. Dann habe er mit dem rechten Arm ausgeholt und ihr mit seinem Unterarm
ins Gesicht geschlagen. Er habe ihr dabei Verletzungen zugefügt, welche extrem
geblutet hätten. Sie sei erschrocken und in einen Schockzustand geraten. Er
habe sodann zwei Gratinformen behändigt und diese zu Boden geworfen. Sie habe
sich wegen des Schocks in der ganzen Wohnung bewegt und alles vollgeblutet. Er
habe die Wohnung dann mit seinem Hund verlassen (Akten S. 172). Auf Frage,
wie er sie genau geschlagen habe, sagte sie, er habe mit dem rechten Arm
ausgeholt und ihr – während sie auf dem Boden gekniet sei – den rechten
Unterarm ins Gesicht geschlagen (Akten S. 174).
In der
Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni 2020 führte die Privatklägerin 1 aus,
dass D____ irgendwann gegangen und der Beschuldigte gekommen sei. Es sei völlig
eskaliert. Sie hätten eine Weinflasche auf dem Tisch stehen gehabt. Diese sei
zu Boden gefallen und kaputtgegangen. Sie habe die Flasche zusammenlesen wollen
und habe sich dazu hingekniet. Dann sei der Ellenbogen in ihr Gesicht gekommen.
Es habe überall geblutet, wie man auf den Fotos sehen könne. Dann sei der
Beschuldigte gegangen und habe sie liegen gelassen (Akten S. 297). Auf
Frage, ob sie sich gegenseitig geschubst hätten, meinte sie, das könne schon
sein, aber Schubsen und «Dreinschlagen» sei etwas Anderes (Akten S. 299).
Sie habe den Beschuldigten in keiner Weise provoziert; der Streit sei von ihm
ausgegangen (Akten S. 300). Sie hätten gestritten und es könne sein, dass
sie sich gestossen hätten. Sie wisse nur noch, dass die Flasche zu Boden gefallen
sei und sie den Ellenbogen im Gesicht gehabt habe. Wer die Weinflasche zu Boden
geworfen habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe sie auflesen wollen «und dann kam
der Ellenbogen» (Akten S. 301). Auf Rückfrage, wie sie genau geschlagen
worden sei, meinte sie: «Wie bekommt man einen Ellbogen. Ich kniete am Boden
und wollte die Scherben auflesen, dann kam der Ellbogen, (macht eine seitliche
Bewegung mit angewinkeltem Arm). Das Ergebnis haben wir nun gesehen. Das Auge
ist am Arsch, ganz viele Kosten, Spitalbesuche...». Es sei der rechte Ellbogen
gewesen (Akten S. 302). Auf einer Skala von 1–10 sei der Schlag etwa eine 8
gewesen. Sie habe anschliessend eine Art Blackout gehabt (Akten S. 302). Im
Moment, als der Beschuldigte sie geschlagen habe, sei er vermutlich gestanden,
sie sei sich aber nicht sicher. Die Distanz könne sie nicht benennen. Sie sei
infolge des Schlages zusammengekracht. Das sei das einzige, was sie noch wisse.
Er sei gegangen und sie sei am Boden gelegen. Wie sie auf dem Boden
aufgetroffen sei, wisse sie wirklich nicht mehr. Sie habe sich nicht zu wehren
versucht (Akten S. 302 f.). Sie habe zwar immer wieder Diskussionen gehabt mit
dem Beschuldigten. Dabei sei es aber immer nur bei verbalen Streitereien
geblieben, er habe sie zuvor nie angefasst (Akten S. 304).
2.1.6.3
D____
war bei der Tat selber nicht zugegen und kann naturgemäss nicht viel über den
konkreten Tathergang sagen. Er beschrieb in seiner Einvernahme vom 17. Juni
2020, dass sie alle Alkohol getrunken und Lachgas-Ballone konsumiert hätten;
Drogen seien aber keine im Spiel gewesen. In der Wohnung der
Privatklägerin 1 hätten die beiden Streitenden sich ab und zu geschubst.
Die Streiterei sei dann aber ruhiger geworden und so sei er mit gutem Gewissen
gegangen. Auf Frage erklärte er, das gute Gefühl habe er auch gehabt, weil der Beschuldigte
ihm gesagt habe, er solle sich keine Sorgen machen, er würde der Privatklägerin
1.
nichts tun. Er habe sich gedacht, die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte seien
ebenfalls müde und würden nun schlafen gehen (Akten S. 291).
2.1.6.4
Eine inhaltliche Analyse ergibt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1
eine Fülle von Realkriterien enthalten. Sie zeichnen sich aus durch eine hohe
Konstanz und sind in den wesentlichen Teilen frei von nicht erklärbaren Widersprüchen,
ohne dabei aber einstudiert oder stereotyp zu wirken. Auf die unterschiedlichen
Schilderungen hinsichtlich der genauen Schlagweise des Beschuldigten ist
sogleich separat einzugehen. Die diesbezüglichen Ungenauigkeiten sind indes –
wie noch aufzuzeigen sein wird – durchaus erklärbar. Die Privatklägerin 1
schildert das Geschehen zudem lebendig und mit einem angemessenen
Detailreichtum, wobei sie auch zahlreiche nebensächliche Einzelheiten erwähnt.
Wenn Sie sich an etwas nicht erinnert oder in ihrer Wahrnehmung unsicher ist,
benennt sie das. Beispielsweise räumt sie nachvollziehbare Erinnerungslücken
hinsichtlich der genauen Wortwechsel im Club und in der Wohnung ein (Akten
S. 299, 301). Ihr Bericht ist schlüssig und in sich stimmig; er ist
eingebettet in die räumlichen Gegebenheiten und in einen logischen zeitlichen
Ablauf. Insbesondere schildert sie nachvollziehbar die Geschehensabläufe von
der Nacht im Club über die Morgenstunden in der Wohnung bis hin zur Zeit im
Nachgang des Vorfalls. Die Privatklägerin 1 beschreibt zum Teil auch eigene
innerpsychologische Vorgänge und solche, welche sie beim Beschuldigten
vermutet. So sei er «mega eifersüchtig und besoffen» gewesen. Der Streit sei
dann eskaliert und habe zum Schlag durch den Beschuldigten geführt (Akten
S. 174). Sie erwähnt auch Komplikationen im Handlungsablauf, wie etwa ihren
Anruf gleich nach dem Vorfall an eine Freundin, welche im Kanton Schwyz gewohnt
habe und ihr daher nicht habe helfen können (Akten S. 172, 297). Für den
Wahrheitsgehalt der Aussagen spricht zudem, dass die Privatklägerin 1 das
Geschehene keineswegs dramatisiert oder den Beschuldigten im Übermass belastet,
ihn vielmehr teilweise auch entlastet. So betont sie, dass er sie nur einmal
geschlagen habe und auch früher nie tätlich geworden sei (Akten S. 179,
304). Nach dem Vorfall habe er sie zwei Mal ins Spital begleitet und sich
mehrmals entschuldigt (Akten S. 305). Seit der Trennung habe er sie dann auch
wirklich in Ruhe gelassen, um ihr keine Probleme zu machen (Akten S. 173, 298).
Auch räumt sie eigene Anteile am Geschehen ein; etwa, dass sie sich gegenseitig
gestossen hätten (Akten S. 299), dass sie nicht mehr wisse, wer die Flasche
und die Gratinschalen zu Boden geschlagen habe (Akten S. 301, 303) und
dass sie getrunken und Lachgas konsumiert habe (Akten S. 307). Insgesamt
sind die Aussagen der Privatklägerin 1 somit von ihrer Qualität her sehr
glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven Befunde, die ganz offensichtlich
für ihre Version des Tathergangs sprechen.
Ganz anders sind
die Aussagen des
Beschuldigten zu beurteilen. Dass er bestrebt ist,
seine eigenen Anteile möglichst zu verharmlosen, ist legitim, aber auch
offenkundig. Schon mit Blick auf diese augenfällige Motivlage kann den Aussagen
damit keine allzu grosse Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Ihre inhaltliche
Qualität ist zudem äusserst dürftig. Die Schilderung des Beschuldigten ist im
zentralen Punkt sehr oberflächlich, soweit er überhaupt eine Schilderung
abgibt, und sie weist zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf.
Widersprüchlich sind etwa seine Auslassungen zur unmittelbaren Tatsituation:
Will er es ursprünglich gewesen sein, welcher die Scherben aufgehoben hat
(Akten S. 185), folgt er später der umgekehrten Darstellung der
Privatklägerin (Akten S. 305), bevor er anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung wieder zu seiner ersten Sachverhaltsschilderung
zurückkehrt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., Akten S. 1094 f.).
Freilich konstruiert er daraus jeweils eine Situation, in welcher es zur
unabsichtlichen Verletzung gekommen sei. Dabei ist festzuhalten, dass er der
Schilderung der Privatklägerin 1 in der Konfrontationseinvernahme durchaus
beigepflichtet hat (Akten S. 305), was im Widerspruch zu seiner früheren
Deposition steht. Vor erster Instanz hat er dann wieder in Abrede gestellt, die
Privatklägerin 1 mit Absicht geschlagen zu haben, wobei er sich an den gesamten
Vorfall überhaupt nicht mehr genau erinnern will (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 10 ff., Akten S. 844 ff.). Sein Verteidiger hat
sich ebenfalls eher vage geäussert, wobei seine Wortwahl auf einen ausgeführten
Schlag und nicht auf ein «in den Ellbogen Hineinlaufen» hinweist: Der
Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei grundsätzlich unbestritten, wobei sich
«die Frage» stelle, ob der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt mit dem Arm
habe treffen wollen. Es sei «nicht ein ‘Verschlagen’, sondern ein einziger
Schlag» gewesen. «Er traf seine damalige Freundin unglücklich» (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 16, Akten S. 850).
Insgesamt ist
der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt zu erachten. Die ursprüngliche
Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen
gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages
sind zu verwerfen. Sie lassen sich schon mit dem objektiven Verletzungsbild
überhaupt nicht in Einklang bringen. Dagegen erscheint der von der
Privatklägerin 1 geschilderte Tatablauf lebensnah und plausibel. Es ist auch
für die Einzelheiten des Tathergangs auf die glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin 1 abzustellen, mit einer Einschränkung: Anders als die
Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Unterarm erfolgt ist
und nicht mit dem Ellbogen. Die Privatklägerin 1 hat in ihrer tatnächsten
Einvernahme vom 27. Februar 2019 klar von Unterarm gesprochen und auch
geschildert, wie der Beschuldigte damit ausgeholt habe. Hinzu kommt, dass sie
gemäss dem Polizeirapport vom 22. September 2018 direkt nach dem Vorfall gegenüber
der Polizei sinngemäss angegeben hat, der Beschuldigte habe «mit seinem rechten
Unterarm, also mit der Aussenseite» auf ihre Nase geschlagen (Akten
S. 222). Da sich diese Angabe mit ihrer Aussage in der Einvernahme vom 27.
Februar 2019 deckt und die beschriebene Schlagweise mit dem Unterarm doch etwas
speziell anmutet, ist davon auszugehen, dass die Polizei die diesbezügliche
Äusserung der Privatklägerin 1 korrekt wiedergegeben hat. Insofern ist die
Angabe im Polizeirapport durchaus als Indiz zu berücksichtigen, dass der Schlag
mit dem Unterarm erfolgte. Erst an der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juni
2020.
spricht die Privatklägerin 1 dann erstmals von Ellbogen. Das lässt sich
aber damit erklären, dass seitens des Beschuldigten stets von Ellbogen die Rede
war und die Privatklägerin 1 dadurch irregeleitet wurde. Ihre Beschreibung
an dieser späteren Einvernahme – knapp 2 Jahre nach dem Vorfall – mutet denn
auch genau in diesem Punkt seltsam konturlos an: Anders als bei der tatnäheren
Aussage beschreibt die Privatklägerin 1 nun nicht mehr eine Aktion des Beschuldigten,
sondern spricht sie immer nur davon, dass der Ellbogen in ihr Gesicht «kam», in
ihrem Gesicht «war» und kann den genauen Ablauf auch auf Frage nicht
beschreiben. Das hebt sich von ihren sonstigen Darstellungen ab und spricht
sehr dafür, dass es sich in diesem Punkt nicht um eine authentische Erinnerung
handelt. Dafür spricht auch, dass sich die Privatklägerin 1 im Juni 2020 auf
Frage nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte im Moment des Schlages
aufrecht neben ihr stand. Sie vermutete dies aber und sprach unmittelbar danach
auch spontan von Stehen («er stand daneben»; Akten S. 302 f.). Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen steht indessen fest, dass sie selbst auf dem Boden
kniete, um Scherben zusammen zu lesen. Ein Schlag mit dem (angewinkelten)
Ellbogen ist in dieser Situation kaum möglich. Wennschon müsste der Beschuldigte
auf ihrer Höhe gekniet oder sich in Hockstellung befunden haben, woran sie sich
gewiss erinnert hätte. Aus dieser Lage hinaus wäre auch eine Gewalteinwirkung
in dem Ausmass, wie sie vorliegend stattgefunden haben muss, nicht ernsthaft
vorstellbar. Und schliesslich spricht das Verletzungsbild gegen eine derart
punktuelle Gewalteinwirkung, wie sie beim Schlag mit dem (angewinkelten)
Ellbogen zu erwarten wäre – es passt dagegen sehr genau zu einem überaus
heftigen Schlag mit dem Unterarm (vgl. Fotos Akten S. 236 ff.). Ob bei
diesem Schlag mit gestrecktem Unterarm auch der Ellbogen oder der Faustrücken noch
beteiligt war, kann dabei offenbleiben.
2.1.7
In
Bezug auf den subjektiven Anklagesachverhalt ist sodann darauf hinzuweisen,
dass die Frage, was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte
innere Tatsachen betrifft und damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese
inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf
äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die
Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters
erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die
Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz
begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes
nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September
2022.
E. 2.2, je mit Hinweisen).
2.2
Rechtliches
2.2.1
2.2.1.1
Eine schwere
Körperverletzung nach Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen
lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; ab dem 1. Juli 2023 lit. a) oder
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen
verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen
Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das
Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2, ab dem 1. Juli 2023 lit. b)
oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der
körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3; ab
dem 1. Juli 2023 lit. c). Ein wichtiges Organ oder Glied ist nach der
Rechtsprechung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB unbrauchbar, wenn es in seinen
Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist (BGE 129 IV 1 E. 3.2). Als
andere schwere Schädigungen des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommen
Beeinträchtigungen infrage, die mit den in Art. 122 Abs. 2 StGB erwähnten
in ihrer Schwere vergleichbar sind. Dies ist etwa der Fall, bei einem
mehrmonatigen Spitalaufenthalt (BGE 124 IV 53 E. 2). Sodann kann eine
Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht
als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der
gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel rechtfertigen (BGer 6B_20/2021
vom 17. März 2021 E. 2.2, 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.1.2,
6B_1254/2018 vom 17. September 2019 E. 2.3.2).
2.2.1.2
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven
Tatbestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger Rechtsprechung
gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber
dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439
E. 7.3.1, 143 V 285 E. 4.2.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der
eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um
die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide
Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen
beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt,
will ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der
Täter den Erfolg billigt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 133 IV 9 E. 4.1,
133.
IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen
eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1,
133.
IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022
E. 1.3.3 f.). Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2;
134.
IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1, je mit Hinweisen). Allgemein
bekannte Tatsachen können einem Täter dabei angerechnet werden (BGer
6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018
E. 2.4.2, 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 2.4). Das Gericht darf vom
Wissen auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der
Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1424/2020 vom 31.
Januar 2022 E. 1.3.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der
Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr
wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem
Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen
Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen
(BGE 133 IV 9 E. 4.1, 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche
Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht
kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5, 131 IV 1 E. 2.2). Überlässt der Täter es dem Zufall, ob sich etwa die
von ihm geschaffene Lebensgefahr verwirklicht oder nicht, liegt bereits eine
(versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (vgl. zum Ganzen auch BGer
6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.4, 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018
E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine
innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der
festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (vgl.
oben E. 2.1.7; BGE 141 IV 369 E. 6.3, 137 IV 1 E. 4.2.3;
135.
IV 152 E. 2.3.2; BGer 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.3.4).
Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das
Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst
erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf
Eventualvorsatz geschlossen hat (BGer 6B_213/2019 vom 26. August 2019 E. 4.3.3;
6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.4).
2.2.1.3
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem
er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die
strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat
gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs.
1.
StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven
Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle
objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4,
137.
IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
2.2.1.4
Die rechtliche Qualifikation von
Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder sonstigen Schlägen gegen
den Kopf hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere
die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (BGer 6B_2020 vom 31.
Januar 2022 E 1.3.5, 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020
vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3, je mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass Faustschläge
oder Fusstritte gegen den Kopf eines Menschen nach der allgemeinen
Lebenserfahrung geeignet sind, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod
des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer
ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152
E. 2.3.2.2; BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020
vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3,
6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020
E. 2.3, 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4, mit Hinweisen). Für die
Erfüllung des Tatbestandes der (versuchten) schweren Körperverletzung setzt die
bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen
Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine
besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung
mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten
muss (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_526/2020 vom 24.
Juni 2021 E. 1.2.2, 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2, 6B_1180/2015
vom 13. Mai 2016 E. 4.1, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung bejahte
verschiedentlich eine (versuchte) schwere Körperverletzung, dies insbesondere
bei wiederholten Faustschlägen, bei einem heftigen Schlag ins Gesicht von
körperlich beeinträchtigten bzw. in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkten
Opfern sowie beim (sich verwirklicht habenden) Risiko eines unkontrollierten
Sturzes auf den Boden (BGer 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1, 6B_924/2021
vom 5. November 2021 E. 1 f., 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.4,
6B_366/2014 vom 23. April 2015 E. 1, 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E.
2.4). In zwei Urteilen von 2011 und 2014 ging das Bundesgericht bei einem
heftigen Schlag mit der Faust bzw. dem Ellbogen/Arm gegen das Gesicht des
Opfers mit tödlichen Folgen von einer (eventual)vorsätzlichen schweren Körperverletzung
neben zugleich verwirklichter fahrlässiger Tötung aus (BGer 6B_802/2013 vom 27.
Januar 2014 E. 2.3.3 f., 6B_758/2010 vom 4. April 2011 E. 4). In anderen Fällen
blieb es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (vgl. etwa BGE 119 IV 25; BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3, 6B_176/2020 vom 2. Juli
2020.
E. 2, 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1, 6B_908/2017 vom 15.
März 2018 E. 1, 6B_261/2017 vom 13. November 2017 E. 2, 6B_151/2011 vom
20.
Juni 2011 E. 3, 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3).
2.2.2
2.2.2.1
Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass die
Privatklägerin 1 infolge der mehrfach gebrochenen Nase eine längere
Behandlungsdauer mit mehreren medizinischen Eingriffen habe durchstehen müssen.
Sie leide gemäss eigenen Angaben zwar noch heute an Beeinträchtigungen, doch
seien diese in den Akten nur spärlich dokumentiert und daher nicht hinreichend
objektiviert. Die Umstände würden knapp nicht ausreichen, um eine unter die
Generalklausel fallende schwere Schädigung des Körpers im Sinne von
Art. 122 StGB anzunehmen. Objektiv liege damit eine einfache Körperverletzung
vor. Der Beschuldigte habe indes mit voller Wucht in das Gesicht der ihm
körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 geschlagen. Die
Privatklägerin 1 habe dabei keine Möglichkeit gehabt, dem Ellenbogenschlag
auszuweichen, da sie auf dem Boden gekniet sei. Überdies handle es sich beim
Ellenbogen um ein Körperteil, welcher ausgesprochen hart sei – vergleichbar mit
einer Faust – und keine Muskeln respektive Fettgewebe aufweise, welches eine
Schlagbewegung abfedern könne. Das Risiko, bei einem derartigen Schlag in das
Gesicht eine schwere Körperverletzung zu verursachen, sei derart hoch, dass
nicht mehr zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden könne, dass er
auf das Ausbleiben solcher Verletzungen vertraut habe. Bei dieser Ausgangslage
könne das Verhalten des Beschuldigten nicht anders als Inkaufnahme des nicht
weit entfernt liegenden Erfolgs einer schweren Körperverletzung im Sinne von
Art. 122 StGB ausgelegt werden. Somit habe der Beschuldigte den Tatbestand der
versuchten schweren Körperverletzung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15
ff., Akten S. 883 ff.).
2.2.2.2
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer
Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt.
2.2.2.3
Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die Verletzung
der Privatklägerin 1 sei nicht seine Absicht gewesen. Er habe sie
versehentlich mit dem Ellenbogen im Gesicht getroffen, weil er sich
unvorsichtig und ruckartig gedreht habe. Hätte er sie wirklich verletzen
wollen, hätte er nicht mit dem Ellenbogen, sondern mit der Faust geschlagen.
Sowohl er als auch die Privatklägerin 1 seien stark alkoholisiert gewesen
und hätten ihre Bewegungen nicht richtig kontrollieren können. Die
Körperverletzung sei daher fahrlässig geschehen. Sollte das Gericht wider
Erwarten Eventualvorsatz annehmen, so könne nicht davon ausgegangen werden,
dass er bei vorliegender Verletzungskonstellation jemals mit einer schweren
Körperverletzung hätte rechnen können und eine solche in Kauf genommen habe
(Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 1022 ff.; Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5 f., Akten S. 1095 f.).
2.2.3
2.2.3.1
Dass der Beschuldigte
die Verletzung der Nase der Privatklägerin 1 kausal verursacht hat, steht
ausser Zweifel und ist auch unbestritten. Der objektive Tatbestand zumindest
der einfachen Körperverletzung ist damit unbestrittenermassen erfüllt. Gemäss
den vorgehenden Sachverhaltsfeststellungen (oben E. 2.1) sind zudem die
Version des Beschuldigten, die Privatklägerin 1 sei gegen seinen Ellbogen
gelaufen, wie auch die Version eines irgendwie nicht beabsichtigten Schlages zu
verwerfen. Vielmehr hat er die Privatklägerin gezielt mit seinem Unterarm im
Gesicht getroffen.
2.2.3.2
Ob mit Blick auf die direkt daraus
resultierenden bleibenden Folgen nicht gar der Erfolg einer schweren
Körperverletzung zu bejahen wäre, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Da
die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben und die Staatsanwaltschaft
ihre Anschlussberufung auf die rechtliche Qualifikation im Anklagepunkt 2
begrenzt hat, scheidet eine schwerere rechtliche Qualifikation als auch eine
Erhöhung des Strafmasses in diesem Punkt in Anwendung des Verbots der reformatio
in peius (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO) aus (vgl. BGer 6B_428/2013,
6B_437/2013 und 6B_448/2013 vom 15. April 2014 E. 3.4). Das
Verschlechterungsverbot ist nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion,
sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt.
Dies ist der Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung
vorsieht, das heisst einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere)
Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich,
wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen
Versuchs schuldig gesprochen wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5).
2.2.4
Allerdings spielt die Schwere des
Verletzungserfolges eine Rolle in Bezug auf die vom Beschuldigten insoweit zu
Recht aufgeworfene Frage, ob er diesen (schweren) Verletzungserfolg in Kauf
genommen hat. Der Beschuldigte bestreitet den Verletzungsvorsatz überhaupt und
beantragt einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 19 f., Akten S. 1024).
2.2.4.1
Die Verletzungsfolgen bei der Privatklägerin 1
waren erheblich (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Da eine erste Operation
(Reposition des Nasenbeins) kein befriedigendes Ergebnis brachte – weder
kosmetisch noch in Bezug auf die Nasenatmung – wurde die Privatklägerin 1 am
24.
Oktober 2019 erneut im Universitätsspital Basel operiert. Wegen Sehbeschwerden
war sie ausserdem im Augenspital in Behandlung, wobei sie Kontrolltermine bzw.
Termine zur näheren Abklärung im 2020 mehrfach nicht wahrnahm. Schliesslich
wurde eine Lesebrille verordnet (Akten S. 336).
2.2.4.2
Der damals 40-jährige, gross gewachsene, nach
eigenen Angaben trainierte Beschuldigte schlug mit dem Unterarm in das Gesicht
der körperlich unterlegenen Privatklägerin 1 während diese am Boden kniete. Der
Schlag kam für sie unerwartet, war doch der Streit etwas abgeflaut und hatte
der Beschuldigte sie zudem früher noch nie geschlagen. Sie war darauf konzentriert,
Scherben vom Boden aufzuheben und rechnete ganz offenkundig überhaupt nicht mit
einer derartigen körperlichen Attacke. Der Schlag wurde mit grosser Wucht ausgeführt,
denn anders lassen sich die massiven Verletzungen, welche dadurch hervorgerufen
wurden, nicht erklären. Seine Wucht war derart stark, dass die Privatklägerin
davon zu Boden krachte, was im Übrigen auch angesichts der Scherben ein
erhebliches – und dem Beschuldigten bekanntes sowie in der Anklageschrift
geschildertes – Risiko barg. Dem Beschuldigten war dabei klar, dass die
Privatklägerin sich nicht in einer besonders stabilen Verfassung befand; sie
hatte zuvor Alkohol getrunken und Lachgas konsumiert. Dass er selbst ebenfalls
getrunken hat, vermag ihn nicht wesentlich zu entlasten, war doch der Beschuldigte
alkoholgewöhnt und war ihm nach eigenen Angaben bewusst, dass er unter Alkohol
zu aggressiven Ausbrüchen neigte.
2.2.4.3
Zudem entspricht es einem Allgemeinwissen,
dass Schläge mitten ins Gesicht gravierende Verletzungsfolgen nach sich ziehen
können. So ist neben möglichen Schädel‑Hirn-Traumata insbesondere an
Verletzungen der Nase und der Augen zu denken. Dieses Allgemeinwissen ist auch
beim Beschuldigten vorauszusetzen. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen,
dass er mit seinem Schlag gewisse – auch erheblichere – Verletzungsfolgen
zumindest in Kauf nahm. Somit ist auch die subjektive Seite der einfachen
Körperverletzung erfüllt.
2.2.4.4
Fraglich scheint indessen, ob der Beschuldigte
mit seiner konkreten Tatausführung gar Verletzungen im Sinne einer schweren
Körperverletzung in Kauf nahm. Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass es
bei einem einzigen Schlag blieb und dieser nicht etwa mit der Faust, sondern mit
dem Unterarm ausgeführt wurde. Eine derartige Schlagweise birgt ein erheblich
geringeres Risiko schwerer Verletzungen, zumal einerseits die Krafteinwirkung
deutlich geringer sein dürfte und andererseits der Unterarm aufgrund der
Muskeln bzw. des Fettgewebes im Vergleich zur Faust weicher ist, was den Schlag
zusätzlich abdämpft. Selbst wenn der gewaltsame Übergriff durch den
Beschuldigten gegen die körperlich unterlegene, berauschte und am Boden kniende
Privatklägerin 1 als äusserst verwerflich zu bezeichnen ist, kann er daher
nicht mit einem Faustschlag in der gleichen Situation gleichgesetzt werden. Vielmehr
sind die vorliegend eingetretenen Verletzungsfolgen, welche objektiv klar an
der oberen Grenze einer einfachen Körperverletzung anzusiedeln sind, in
Anbetracht der Tatausführung bereits als eher unwahrscheinlich einzustufen. Das
Risiko der Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung erscheint
unter diesen Umständen als derart unwahrscheinlich, dass vorliegend nicht auf
einen entsprechenden Eventualvorsatz des Beschuldigten zu schliessen ist. In
Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil ist der Beschuldigte somit nicht der
versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1
schuldig zu sprechen.
2.2.5
Damit ist der Beschuldigte im Anklagepunkt 1
in teilweiser Gutheissung seiner Berufung der vollendeten einfachen
Körperverletzung schuldig zu sprechen.
3.
Vorfall vom 6. Oktober 2018 (AS Ziff. 2.1)
3.1
Tatsächliches
3.1.1
Unter
dem Anklagepunkt Ziffer 2.1 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten
zusammenfassend vor, er soll dem Privatkläger 2 gut einen Monat nach dem
Vorfall mit der Privatklägerin 1 in einer Bar einen Faustschlag zugefügt
haben, wodurch dieser schwere Verletzungen davongetragen habe. Konkret sei der
Beschuldigte dem Privatkläger 2 am 6. Oktober 2018 in der [...] Bar
an der [...] in Basel begegnet. Sie hätten sich gegrüsst und der Beschuldigte
habe dem Privatkläger 2 zugerufen, dass sie noch etwas zu klären hätten,
worauf dieser nicht reagiert habe. Etwa 2 Minuten später soll der
Beschuldigte von der linken Seite her auf den Privatkläger 2 zugetreten
sein und ihm völlig unverhofft einen starken Faustschlag auf die rechte
Gesichtshälfte verpasst haben. Der Privatkläger 2 sei mehrere Meter
rücklings in die Damentoilette getorkelt. Der Geschäftsführer der Bar, E____,
habe daraufhin ein Taxi zur Notfallstation des Universitätsspitals Basel
organisiert und den Beschuldigten aus dem Club gewiesen. Der Privatkläger 2
habe aufgrund des gewaltsamen Gebarens des Beschuldigten unter anderem eine
Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbogens und eine
Augenprellung am rechten Auge erlitten und sich noch am selben Tag einem
operativen Eingriff unterziehen müssen. Die zugefügten Verletzungen hätten eine
bis zum 12. November 2018 andauernde vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nach
sich gezogen. Am 2. Oktober 2019 habe sich der Privatkläger 2 sodann
aufgrund persistierender vertikaler, horizontaler und diagonaler Doppelbilder einer
zweiten Operation am rechten Auge unterziehen müssen und sei in der Folge vier
Wochen vollumfänglich arbeitsunfähig und für einen weiteren knappen Monat
50.
% arbeitsunfähig gewesen. Seither müsse er eine Brille tragen. Zudem
sehe er im Sinne einer bleibenden Beeinträchtigung weiterhin Doppelbilder, wenn
er nach oben schaue und sei das rechte Auge etwas grösser als das linke geblieben.
Die Vorinstanz erachtete
den angeklagten Sachverhalt insbesondere gestützt auf die Aussagen des Privatklägers 2,
diejenigen von E____ sowie die Krankenunterlagen als erstellt. Ferner habe der
Beschuldigte sich zwar auf den Standpunkt gestellt, sich nicht mehr an den
Vorfall erinnern zu können, gleichzeitig habe er seine Täterschaft aber nicht
explizit ausgeschlossen. So habe er beispielsweise angegeben, er nehme schon an,
dass er zugeschlagen habe. Zudem wolle er von Gerüchten gehört haben, wonach er
am besagtem Abend entsprechend reagiert haben solle. Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen sind seine geltend gemachten Erinnerungslücken als
Schutzbehauptungen zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 17 ff., Akten
S. 885 ff.).
3.1.2
Für
die rechtlichen Ausführungen zur Beweis- und Aussagewürdigung kann auf das
bereits zum Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben
E. 2.1.4 ff.)
3.1.3
Was
zunächst die Verletzungsfolgen anbelangt, sind diese durch die in den Akten
Dispositiv
befindlichen Krankenunterlagen objektiviert: Demnach erlitt der
Privatkläger 2 eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch des rechten Augenhöhlenbodens
(Orbitalbodenfraktur), eine Riss-Quetschwunde am rechten Unterlid und eine
Augenprellung mit Vorderkammerreiz am rechten Auge. Er musste noch am selben
Tag operiert werden und war bis zum 12. November 2018 vollumfänglich
arbeitsunfähig (Akten S. 346 ff., 452 ff.). Es blieben indes massive
Sehbeeinträchtigungen, namentlich vertikale, horizontale und diagonale
Doppelbilder, bestehen. Deswegen musste sich der Privatkläger 2 am 2.
Oktober 2019 sein rechtes Auge nochmals operieren lassen (Orbitalbodenrevision).
Er war danach 4 Wochen ganz und nochmals 4 Wochen zu 50 %
arbeitsunfähig (Akten S. 469 ff., 793 ff.). Die Doppelbilder haben sich seither
reduziert, manifestieren sich aber nach wie vor regelmässig, wenn er nach oben
schaut. Sie werden bei alltäglichen Situationen, z.B. beim Blick zur Ampel,
durch Drehen des Kopfes kompensiert. Dies führt zu vermehrten Verspannungen im
Nackenbereich. Auch besteht eine gewisse Asymmetrie der Augengrösse; das rechte
Auge ist im Bereich des sichtbaren Teils der Pupille und des Augenweisses
grösser, am ehesten bedingt durch einen geringfügigen Narbenzug im Unterlid.
Das eingebrachte Titanmesh wird voraussichtlich bis zum Lebensende im Gesicht
des Privatklägers 2 implantiert bleiben müssen, was eine psychische Belastung
mit sich bringt. Schliesslich besteht ein vermindertes Empfindungsvermögen im
Bereich der Wange und Zähne rechts sowie des Nasenflügels (Akten S. 819 f.).
Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 seit dem Übergriff eine Brille tragen
muss (Akten S. 159).
3.1.4 Was
sodann den genauen Tathergang betrifft, liegen im Wesentlichen die Aussagen bzw.
Vorbringen des Beschuldigten, des Privatklägers 2 sowie diejenigen von E____
vor.
3.1.4.1
Der Privatkläger 2 beschrieb in der Einvernahme vom 15. Januar 2019, dass er
aus dem Nichts einen Faustschlag von der linken Seite her ins Gesicht bekommen
habe, worauf er rückwärts in die Toilette gestolpert sei. Es sei nur ein Schlag
gewesen. Der Beschuldigte habe ihn im Gesicht getroffen, auf der rechten Seite
unterhalb des Auges (Akten S. 156). Es habe zuvor keine Provokation oder
verbale Streitigkeiten gegeben (Akten S. 156, 169).
An der
Konfrontationseinvernahme vom 3. Februar 2021 schilderte der Privatkläger 2,
dass er den Beschuldigten 4 Wochen vor dem inkriminierten Vorfall im Club [...]
kennengelernt habe, wo dieser ihm bereits gedroht habe. Später habe er sich
dann bei ihm dafür entschuldigt. Sonst kenne er den Beschuldigten nicht (Akten
S. 415). Er sei am Tatabend in der [...] Bar gewesen und die Treppe hinuntergegangen.
Da sei der Beschuldigte gestanden. Er habe ihn gegrüsst, woraufhin dieser
gesagt habe, dass sie noch etwas besprechen müssten. Ungefähr 2 Minuten
später habe er einen Schlag ins Gesicht bekommen und sei in die Damentoiletten
geflogen und der Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden (Akten S. 415). Auf
die Frage, wie der Beschuldigte auf ihn zugekommen sei oder ob er ihn nicht
bemerkt habe, meinte der Privatkläger 2, er habe nach vorne geschaut. Der
Beschuldigte sei von links an der Seite gekommen. Es sei alles sehr schnell
gegangen. Er habe ihn dann als einzige Person im Türrahmen stehen sehen, als er
in der Damentoilette am Boden gelegen sei (Akten S. 415a). Der Beschuldigte
habe ihn mit der Faust ins Gesicht, auf die Nase und das Auge, geschlagen. Er
habe von der linken Seite her geschlagen und ihn in der rechten Gesichtshälfte
getroffen. Mit welcher Hand er geschlagen habe, könne er nicht sagen, er habe
es nicht gesehen. Es sei ein einziger Schlag gewesen. Der Schlag sei sehr stark
gewesen. Er habe ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen. Auf Frage
erklärte er, dass er den Schlag nicht habe kommen sehen. Es sei alles sehr
schnell gegangen und er habe auch nicht damit gerechnet gehabt (Akten S. 416).
Deswegen habe er sich auch gar nicht gewehrt (Akten S. 417). Es sei nichts
gesprochen worden und er habe den Beschuldigten auch auf nicht provoziert
(Akten S. 417). Zu Boden gegangen sei er nicht, er habe sich noch festhalten
können. Er habe sich in der Damentoilette an der Tür festhalten müssen. Auf
Rückfrage korrigierte er sodann seine vorherige Aussage, dass er am Boden
gelegen sei. Er sei im WC dringestanden und habe sich abgestützt. Der
Beschuldigte sei im Türrahmen gestanden. Er habe sich im WC drin am Türrahmen
eines WCs abgestützt. Es habe eine erste Tür, da komme man in den Vorraum der
WC-Anlage und darin habe es die einzelnen WCs mit Türen. Und dort am Türrahmen habe
er sich abgestützt (Akten S. 416 f.). Er führte weiter aus, dass er durch den
Schlag gegen die erste, geschlossene Tür geknallt sei, diese habe sich geöffnet
und er sei noch ein paar Schritte, ca. 1 ½ Meter, gestolpert bis zur
zweiten Tür, an welcher er sich dann abgestützt habe (Akten S. 417).
3.1.4.2
Der Barbetreiber E____ hat das Geschehen in der [...] Bar eigener Aussage in
der Einvernahme vom 5. März 2019 zufolge nur am Rande mitbekommen. Er habe
aber gesehen, wie der Privatkläger 2 geschlagen worden sei. Er beschrieb den Beschuldigten
als ca. 1.90m gross und schlank. Er habe nur (den) einen Schlag gesehen. Es sei
ein Faustschlag ins Gesicht gewesen. Ob von links oder von rechts, das wisse er
nicht mehr. Er wisse nur, dass es ein einziger Schlag gewesen sei. Der Schlag
sei dem Privatkläger 2 direkt ins Gesicht erfolgt. Wo er diesen genau
getroffen habe, wisse er nicht. Es sei dort unten auch dunkel gewesen.
Erkennbare Provokationen vor dem Schlag habe er nicht feststellen können (Akten
S. 388 f.). Der Privatkläger 2 habe danach im Gesicht stark geblutet,
glaublich aus der Nase. Wo er genau verletzt worden sei, habe er nicht gesehen
(Akten S. 390). Auf die Frage, welchen Eindruck er bezüglich Alkohol- oder
Drogenkonsum der beiden Beteiligten gehabt habe, meinte E____ in seiner
Einvernahme vom 15. März 2021, es sei ihm nichts aufgefallen (Akten S. 448).
3.1.4.3 Während
der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz noch weitgehend
Erinnerungslücken geltend machte, brachte er in seiner Berufungsbegründung vor,
es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen. Er habe aufgrund des Vorfalls vom 1.
September 2018 seine Freundin, die Privatklägerin 1, verloren und ihr
weiterhin nachgetrauert. Als er den Privatkläger 2, welcher am Abend des
1. September 2018 Diskussionspunkt im Streit mit der Privatklägerin 1 gewesen
sei, gesehen habe, sei sein Frust noch grösser geworden und er habe gehandelt,
ohne zu überlegen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihn schwerwiegend zu
verletzen. Nachdem er ihm einen einzigen Faustschlag verpasst hätte, habe er seine
Tat sofort bereut. Er habe sich sofort entfernt und nicht versucht, ihn weiter
zu attackieren. Er habe weder im Sinne gehabt, den Privatkläger derart schwer
zu verletzen, noch habe er es jemals für möglich gehalten, ihn mit einem
einzigen Faustschlag so schwer zu verletzen. Aufgrund seiner Trunkenheit sei er
unzurechnungsfähig gewesen und habe nicht gewusst, was er tue
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 23, Akten S. 1025). Anlässlich der
heutigen Berufungsverhandlung hat er sodann persönlich bestätigt, dass er
aufgewühlt und eifersüchtig gewesen sei und dem Privatkläger 2 einen
Schlag verpasst habe. Auf die Frage, wie er so hart habe zuschlagen können,
meinte er, er habe selber Angst gehabt, als er das Ganze nochmals gelesen habe.
Er habe falsche Gedanken im Kopf gehabt und aus Dummheit zugeschlagen. Er habe
den Privatkläger 2 dafür haftbar machen wollen für die Probleme zwischen
ihm selber und der Privatklägerin 1 (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 4 f., Akten S. 1094 f.). Auch sein Verteidiger beanstandet die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in seinem Plädoyer nicht und
moniert stattdessen lediglich die rechtliche Würdigung (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 1095).
3.1.4.4
Die Aussagen des Privatklägers 2 sind von hoher Qualität und enthalten
zahlreiche Realkriterien. Sie sind von angemessenem Detailreichtum, lebensnah
und konsistent. Es finden sich keine wesentlichen Ungereimtheiten oder aber
diese können auf Rückfrage schlüssig erklärt bzw. präzisierend dargelegt
werden. So etwa seine nachträgliche Korrektur, dass er nicht zu Boden gefallen
sei, sondern sich abgestützt habe. Der Bericht des Privatklägers 2 ist zudem
schlüssig und nachvollziehbar; er ist eingebettet in die räumlichen und
zeitlichen Gegebenheiten. Insbesondere kann der Privatkläger 2 sehr genau
schildern, wie sich die Situation im Toilettenbereich gestaltet und wo er und
auch der Beschuldigte sich darin befunden haben. Der Privatkläger 2
benennt zudem Unsicherheiten oder Erinnerungslücken. Er dramatisiert nicht und
belastet den Beschuldigten nicht im Übermass. Beispielsweise gibt er an, es sei
nur ein Schlag gewesen. Insgesamt sind die Aussagen des Privatklägers 2 somit
von ihrer Qualität her sehr glaubhaft. Sie werden gestützt durch die objektiven
Befunde wie auch durch die Aussagen von E____ als neutralem Augenzeugen. Da der
Beschuldigte diesen Tathergang – wenn auch sehr oberflächlich – selber
bestätigt, kann ohne Weiteres auf die glaubhaften Schilderungen des
Privatklägers 2 abgestellt werden. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift
ist damit erstellt.
3.2 Rechtliches
3.2.1 Betreffend die rechtlichen Grundlagen zur
schweren Körperverletzung und zum (Eventual-)Vorsatz kann auf das bereits zum
Anklagepunkt 1 Erwogene verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.1).
3.2.2
3.2.2.1 Die Vorinstanz
erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, dass der Gesundheitszustand des
Privatklägers 2 mit demjenigen der Privatklägerin 1 vergleichbar
gewesen sei mit dem Unterschied, dass derjenige des Privatklägers 1 besser
dokumentiert sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Augen des
Privatklägers 2 in der Zwischenzeit wieder funktionsfähig seien und dieser
seinem ursprünglichen Beruf nachgehen könne. Einzig beim Hochsehen könne es zu
Doppelbildern kommen. Auch wenn es sich dabei unbestrittenermassen um eine
Beeinträchtigung handle, sei diese nicht von einer Schwere, dass die Augen
unbrauchbar wären. So seien diese auch nicht deren Funktion beraubt. Ferner sei
auch nicht die Intensität einer anderen schweren Schädigung des Körpers
erreicht. Aus diesen Gründen sei objektiv nicht von einer schweren
Körperverletzung auszugehen, sondern die Schwere erreiche diejenige einer
einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte habe
sich indes bewusst sein müssen, dass die Gewalteinwirkung gegen den Kopf
grundsätzlich lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Schädigungen zur
Folge haben könnten. Da er den Privatkläger 2 unvermittelt mit einem
wuchtigen Faustschlag ins Gesicht richtiggehend niedergestreckt habe, dieser
aufgrund der Heftigkeit des Schlages in die Damentoilette getaumelt sei, der
Schlag völlig überraschend gekommen sei und daher keine Abwehrchance bestanden
habe, sei auf eine Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung zu schliessen
(angefochtenes Urteil S. 23 f., Akten S. 891 f.).
3.2.2.2 Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung
einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Betreffend die
Qualifikation als schwere Körperverletzung ergebe sich aus den Arztberichten,
dass keine Lebensgefahr beim Privatkläger 2 bestanden habe, sodass diese
Tatbestandsvariante nicht erfüllt sei. Dasselbe gelte für das Verlieren oder
die dauernde und erhebliche Störung eines wichtigen Glieds oder Organs in
seinen Grundfunktionen. Zu diskutieren bleibe damit lediglich die Anwendung der
Generalklausel. Der Privatkläger 2 habe zwar weiterhin gewisse
Sehschwierigkeiten beim Aufsehen und werde diese wahrscheinlich in der Zukunft
noch haben, doch würden sich die Einschränkungen in klar umrissenen Grenzen halten
und seien sie nur untergeordnet. Ausserdem hätten die Schwierigkeiten beim
Aufsehen keine Auswirkungen auf die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, da
man gewöhnlich bei einer Büroarbeit, welche der Privatkläger 2 ausübe, kaum
aufsehen müsse. Hinzu komme, dass er keine Schmerzen habe. Die
Spitalaufenthalte hätten zudem nur wenige Tage gedauert und grundsätzlich seien
keine weiteren Behandlungen mehr notwendig. Ein schweres und lang andauerndes
Krankenlager mit vielen Monaten Spitalaufenthalt, oder ein ausserordentlicher
Heilungsprozess, lägen somit nicht vor. Das Eingriffsniveau für die Annahme
einer schweren Körperverletzung sei somit nicht erreicht, wie das die
Vorinstanz auch selber festgestellt habe. Zudem habe er zu keinem Zeitpunkt den
Eintritt einer schweren Körperverletzung aufgrund eines einzelnen Faustschlages
in Kauf genommen. Er habe nicht mal für möglich gehalten, dass es aufgrund
eines einzelnen Faustschlages zu einer Verletzung vom Ausmass des hier vorliegenden
kommen würde, geschweige denn zu einer schweren Körperverletzung, welche vorliegend
auch nicht gegeben sei (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 24 ff.,
Akten S. 1025 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten
S. 1096).
3.2.2.3 Der Privatkläger 2 und die Staatsanwaltschaft
beantragen mit ihrer Berufung bzw. Anschlussberufung hingegen einen
Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Körperverletzung. Sie bringen
zusammenfassend vor, das Strafgericht vermische die Funktion der Generalklausel
mit den anderen Tatbestandsvarianten von Art. 122 StGB. Bei der
Generalklausel sei eben gerade nicht erforderlich, dass ein Organ unbrauchbar
gemacht oder eine lebensgefährliche Verletzung verursacht werde. Die Vorinstanz
verkenne die Funktion der Generalklausel, wenn sie in Einzelbetrachtung der
Augenverletzung verfalle und darin ausführe, es liege keine beendete schwere
Körperverletzung vor, weil das verletzte Auge nicht unbrauchbar sei. Vielmehr
seien auch das Erfordernis mehrerer Spitalaufenthalte, die mehrere Monate
dauernde Arbeitsunfähigkeit, die erlittenen Schmerzen, die bleibende
Beeinträchtigung betreffend die Doppelbilder, die gemäss eingereichtem
ärztlichen Zeugnis zu einer Nackenmuskelverspannung führe, die Asymmetrie der
Augengrösse, das verminderte Empfindungsvermögen im Bereich der Wange und Zähne
sowie das eingebrachte und wohl lebenslang verbleibende Titanmesh in die
Gesamtschau miteinzubeziehen. Die Berücksichtigung all dieser Umstände habe
eine Qualifikation der Tathandlung als schwere Körperverletzung zur Folge. Wenn
der Beschuldigte nach eigener Darstellung in angetrunkenem Zustand in nicht
mehr vollständiger Kontrollierbarkeit seiner Schlagkraft und dem Schlagziel als
Kampfsportler einen so heftigen Faustschlag ins Gesicht erteile, so sei sein
Einwand nicht zu hören, dass er die Tatbestandsverwirklichung der schweren
Körperverletzung nicht evenutalvorsätzlich erfüllt habe (Berufungsbegründung
Privatkläger 2 S. 3 ff., Akten S. 964 ff.; Anschlussberufungsbegründung
Staatsanwaltschaft S. 2 f., Akten S. 990 f.; Stellungnahme Privatkläger 2
Rz. 2 f., Akten S. 1044 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 3 f.,
Akten S. 1082 f.).
3.2.3
3.2.3.1 Wie bereits erwähnt
(vgl. oben E. 3.1.3), hatte der Privatkläger 2 nach dem gewaltsamen
Übergriff während langer Zeit massive Sehbeschwerden. Er hat noch am Tag des
Vorfalls am 6. Oktober 2018 eine fünfstündige Operation über sich ergehen
lassen müssen, bei welcher, wie er es beschreibt, die Netzhaut im rechten Auge
neu gelegt habe werden müssen und eine Platte unter das Auge eingesetzt worden
sei; weiter sei die Nase gerichtet worden (Akten S. 157 ff.). In der Folge
war er über einen Monat vollumfänglich arbeitsunfähig und auch anschliessend
sei ihm die Arbeit am Bildschirm schwergefallen. Er habe regelmässige Pausen
einlegen müssen und durch die Doppelbilder oft Kopfschmerzen bekommen. Die
Doppelbilder hätten ihn auch bei der Freizeitgestaltung und überhaupt im Alltag
sehr gestört. Infolge des Vorfalls bekam er eine Brille verordnet, die ihm aber
nach eigenen Angaben nicht viel half (Akten S. 157 ff.; 194 ff.). Aufgrund der
bleibenden Sehbeschwerden musste er sich am 2. Oktober 2019 sein rechtes Auge
nochmals operieren lassen. Danach war er erneut 4 Wochen ganz und nochmals
4 Wochen zu 50 % arbeitsunfähig. Gemäss Bericht des Universitätsspitals
Basel vom 2. Dezember 2021 betreffend weiterhin bestehende Schäden lag nach der
zweiten Operation weiterhin ein vermindertes Empfindungsvermögen im Bereich von
Wange und Zähnen rechts sowie des rechten Nasenflügels vor. Verblieben ist auch
eine Asymmetrie der Augengrösse: Das rechte Auge ist im Bereich des sichtbaren
Teils der Pupille und des Augenweisses grösser, wohl bedingt durch einen Narbenzug
im Unterlid. Gemäss diesem Bericht sind auch die Doppelbilder im Blick nach
oben noch stark vorhanden, links mehr als rechts. Da der Privatkläger 2
diese bei alltäglichen Situationen zu kompensieren versuche, drehe bzw.
verdrehe er den Kopf, was wiederum zu vermehrten Verspannungen im Nackenbereich
führe. Das Implantat aus Titan werde voraussichtlich bis zum Lebensende bleiben
müssen, was eine psychische Belastung für den Privatkläger 2 mit sich
bringe (Akten S. 819). Zu vermerken ist auch, dass der Privatkläger 2 infolge
der erlittenen Verletzungen dauerhaft eine Brille tragen muss (Akten
S. 159).
3.2.3.2 Die längerdauernde (Teil-)Arbeitsunfähigkeit, die
wiederholten medizinischen Behandlungen sowie die damit einhergehenden
Schmerzen sind vergleichbar mit einem langen Krankenlager. Vor allem aber sind
danach bleibende erhebliche Sehbeeinträchtigungen bestehen geblieben, verbunden
mit Folgebeschwerden orthopädischer Natur sowie dem Umstand, dass der Privatkläger
2 dauerhaft eine Brille tragen muss. Ausserdem wiegt die kosmetische Beeinträchtigung
durch die ungleiche Augengrösse schwer, denn die Augen sind wohl eines der
wichtigsten, wenn nicht gar das wichtigste Gesichtsmerkmal bei der Wahrnehmung
einer Person. Zu berücksichtigen sind dabei auch die psychischen Folgen: Der
Privatkläger 2 wird bei jedem Blick in den Spiegel daran erinnert, was ihm der Beschuldigte
völlig ohne Anlass und ohne auch nur im geringsten nachvollziehbaren Grund
angetan hat. Ähnliches gilt auch für das voraussichtlich dauerhaft in seinem
Körper verbleibende Titanmesh. Das Bewusstsein hinsichtlich eines derartigen
Fremdkörpers im eigenen Gesicht kann durchaus eine grosse Belastung darstellen.
Schliesslich ebenfalls zu berücksichtigen ist das verminderte
Empfindungsvermögen in seinem Gesicht. Selbst wenn diese Verletzungsfolgen
einzeln betrachtet eine Qualifikation als schwere Körperverletzung nicht
rechtfertigen würden, erfüllt die Kombination all dieser Beeinträchtigungen in
einer gesamtheitlichen Würdigung den objektiven Tatbestand der schweren
Körperverletzung im Sinne der Generalklausel.
3.2.4 Es fragt sich somit weiter, ob der
Beschuldigte diesen Erfolg vorsätzlich herbeigeführt hat. Dies ist klar zu
bejahen. Der Beschuldigte hat den Privatkläger 2 völlig unvermittelt und
überraschend einen derart heftigen Faustschlag mitten ins Gesicht versetzt,
dass dieser durch eine (halb) geschlossene Tür hindurch 1 ½ Meter
nach hinten gestolpert ist und ganz massive Verletzungen im Gesicht
davongetragen hat. Der Schlag geschah völlig überraschend, ohne jede Vorwarnung
und ohne Anlass, gewissermassen aus dem Hinterhalt, und so war jede
Reaktionsmöglichkeit des Privatklägers 2 ausgeschlossen. Er konnte sich weder
ducken noch versuchen, den Schlag mit den Händen oder Armen abzuwehren, sondern
er war der massiven Gewalteinwirkung schutzlos ausgesetzt. Dass der Beschuldigte
unter diesen Umständen eine schwere Verletzung nicht in Kauf genommen hätte, ist
abwegig. Die Einwendung, es sei eine Tat aus Verzweiflung gewesen, scheint in
Anbetracht des Tathergangs und der dadurch ausgelösten Folgen geradezu absurd.
Bemerkt sei noch, dass auch der offenbar nur halbherzige vorgebrachte Einwand
des Verteidigers, der Beschuldigte sei unzurechnungsfähig gewesen (ein entsprechendes,
zwingend notwendiges Gutachten wurde indessen nicht beantragt) nicht verfängt.
Wie bereits erwähnt, wusste der alkoholgewöhnte Beschuldigte um sein konsumbedingtes
Aggressionspotenzial. Ausserdem war dem Barbetreiber bezüglich des Zustandes
der beiden Beteiligten nichts aufgefallen. Der Beschuldigte hat die schwere
Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 damit in Kauf genommen
und somit vorsätzlich herbeigeführt.
3.2.5 Daraus folgt, dass der Beschuldigte in
Gutheissung der Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 2 bzw.
der Staatsanwaltschaft der vollendeten schweren Körperverletzung gemäss
Art. 122 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen ist.
4. Versuchte Nötigung (AS Ziff. 2.2)
4.1 Unter dem Anklagepunkt 2.2 wird dem
Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Nachgang an die Tat vom 6. Oktober 2023 in
der Absicht, den Privatkläger 2 mittels Gewaltandrohung dazu zu nötigen,
von einer Anzeigeerstattung gegen ihn abzusehen, die gemeinsame Bekannte F____
angerufen und diese angewiesen, dem noch immer im Krankenhaus weilenden Privatkläger 2
mitzuteilen, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstatten solle, widrigenfalls
er, der Beschuldigte, ins Krankenhaus kommen respektive ihm die Hells Angels
auf den Hals hetzen werde und es nicht mehr gut für ihn aussehen werde. F____
habe dem Privatkläger 2 daraufhin am 7. Oktober 2018 über den Facebook-Messenger
zwei entsprechende Sprachnachrichten zugehen lassen, woraufhin dieser lange
Zeit davon abgesehen habe, Anzeige zu erstatten.
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gestützt
auf die erwähnten Audioaufnahmen bzw. die diesbezügliche Aktennotiz der
Staatsanwaltschaft (Akten S. 428), die Aussagen des Privatklägers 2
sowie die verzögerte Strafanzeige seitens des Privatklägers 2 zwei Monate nach
dem Vorfall als erstellt. Die Aussagen von F____, welche nichts von Drohungen
habe wissen wollen, sowie des Beschuldigten, welcher sich nicht daran erinnern
könne, seien demgegenüber nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 17 ff.,
Akten S. 885 ff.).
4.2 Während der Beschuldigte in seiner
Berufungsbegründung noch vorbrachte, es sei fraglich und nicht bewiesen, ob es
überhaupt eine Drohung oder Nötigung vom zum Nachteil des Privatklägers 2
gegeben habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 30, Akten S. 1027),
hat er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung in freier Rede zugegeben,
dass er die Drohung ausgesprochen habe. Auf Rückfrage hat er zudem bestätigt,
dass er die Drohung mit der Absicht ausgesprochen habe, dass der
Privatkläger 2 von einer Anzeige absehe (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 4 f., Akten S. 1094 f.).
4.3 In Anbetracht des Geständnisses des
Beschuldigten und der zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist der angeklagte
Sachverhalt erstellt. Da weder der Beschuldigte noch die übrigen Parteien die
rechtliche Qualifikation als versuchte Nötigung beanstanden und sich diesbezüglich
keine rechtlichen Schwierigkeiten stellen, kann auf die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 24,
Akten S. 892). Anzumerken bleibt, dass es keine Rolle spielt, ob der Täter
die Drohung direkt gegenüber dem Geschädigten oder aber – wie hier – über eine
Drittperson äussert, solange er damit rechnet, dass die Drohung ihren Adressaten
erreichen wird. Zudem ist vorliegend aufgrund des Verbots der reformatio in
peius ein Schuldspruch wegen vollendeter Nötigung ausgeschlossen (BGE 139 IV 282 E. 2.5), weshalb offenbleiben
kann, ob es – wie von der Vorinstanz erwogen – lediglich beim Versuch geblieben
ist.
4.4 Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen
versuchter Nötigung ist nach dem Erwogenen zu bestätigen.
5. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (AS
Ziff. 3)
5.1 Schliesslich wird dem Beschuldigten unter dem
Anklagepunkt Ziff. 3 vorgeworfen, er habe anlässlich seiner Verhaftung 0.8
Gramm Marihuana auf sich getragen, welches er vermutlich noch am selben Tag für
CHF 10.– erworben habe.
Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt gestützt
auf das Geständnis des Beschuldigten, den Polizeirapport vom 15. Oktober 2019
sowie die sichergestellten Betäubungsmittel als erstellt erachtet. In
rechtlicher Hinsicht hat sie erwogen, Art. 19b des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) finde lediglich bei der direkten
Vorbereitung zwecks Eigenkonsums respektive der Ermöglichung des gleichzeitigen
und gemeinsamen Konsums Anwendung, was vorliegend nicht der Fall und der
Beschuldigte demnach strafbar sei. Die rechtliche Einordnung der
Staatsanwaltschaft als Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG sei daher nicht
zu beanstanden.
5.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Besitz von 0,8 Gramm
Marihuana nicht um einen straflosen Besitz einer geringfügigen Menge zur
direkten Vorbereitung zwecks Eigenkonsum gehandelt habe. Sie stelle damit eine
haltlose Behauptung auf. Aufgrund von Art. 19b BetmG bestehe bei einem
Besitz von 10 oder weniger Gramm Marihuana die Vermutung des Besitzes zwecks
Eigenkonsums. Für eine gegenteilige Auffassung müsse das Gericht den Beweis
erbringen, was es vorliegend nicht getan habe. Im Sinne der
Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo habe die Vorinstanz nicht von der
Existenz einer für ihn ungünstigen Sachverhaltsdarstellung ausgehen dürfen, wenn
keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass die 0.8 Gramm Marihuana nicht für den
Eigenkonsum gedacht gewesen seien. Darüber hinaus sei eine solche Menge auch
gar nicht handelsfähig (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 32, Akten
S. 1027 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 1096).
5.3 Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich
konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19
BetmG begeht, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer
Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise
erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). Wer nur eine geringfügige Menge eines
Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet oder zur Ermöglichung des
gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren
unentgeltlich abgibt, ist nach Art. 19b Abs. 1 BetmG nicht strafbar. Gemeint
sind damit jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen
Gebrauch dienen, insbesondere der Erwerb und der Besitz mit dem Ziel, das
Betäubungsmittel zu konsumieren (BGE 145 IV 320 E. 1.4.1; BGer 6B_1273/2016
vom 06.09.2017 E. 1.5.2 ff., 6B_630/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.3; Albrecht, Die Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Aufl., Bern 2016, Art. 19b N 3;
Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 4.
Aufl. 2022, Art. 19b N 3). Für das Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis
gelten gemäss Art. 19b Abs. 2 BetmG 10 Gramm als geringfügige Menge. Da
die Vorbereitungshandlungen dem eigenen Konsum dienen müssen, kann sich auf die
Vorschrift nur berufen, wer auch tatsächlich beabsichtigt, die Betäubungsmittel
zu konsumieren. Der Besitz ohne Konsumabsichten oder zu anderen Zwecken als dem
Eigenkonsum ist nach Art. 19 Abs. 1 BetmG strafbar und wird von keiner
Ausnahmebestimmung des Betäubungsmittelgesetzes erfasst (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b N 3; OGer
ZH SU170048 vom 15. Januar 2018 E. 4).
5.4 Fest steht, dass es sich bei 0,8 Gramm
Marihuana offensichtlich um eine geringfügige Menge im Sinne von Art. 19b
Abs. 2 BetmG handelt und dem Beschuldigten bereits in der Anklageschrift
ausschliesslich der Erwerb und der Besitz dessen vorgeworfen wurde. Aufgrund
welcher Anhaltspunkte die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass der Erwerb
bzw. Besitz dieser Betäubungsmittelmenge durch den Beschuldigten nicht zu
dessen Eigenkonsum bestimmt gewesen sein soll und welchen anderen
Verwendungszweck er konkret verfolgt haben soll, geht aus dem angefochtenen
Urteil nicht hervor. Der Beschuldigte gab bereits bei seiner Einvernahme vom 16. Oktober
2019 zu Protokoll, es handle sich mengenmässig um ca. 1 Gramm, was ihm etwa
für 4 Tage reiche und er rauche es zuhause (Akten S. 558). Zudem
sagte er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es könne durchaus sein,
dass er bei der Anhaltung die 0,8 Gramm Marihuana auf sich getragen habe,
da er damals ja gekifft habe. Er habe geraucht, um besser schlafen zu können
(Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 14 f., Akten S. 848
f.). Unter diesen Umständen ist klar davon auszugehen, dass die 0,8 Gramm
Marihuana für den Eigenkonsum bestimmt waren, womit der angeklagte Erwerb bzw.
Besitz der 0,8 Gramm Marihuana eine straflose Vorbereitungshandlung im Sinne
von Art. 19b BetmG darstellt.
5.5 Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freizusprechen.
6. Strafzumessung
6.1 Der Beschuldigte wird somit in zweiter
Instanz der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung sowie der
versuchten Nötigung schuldig erklärt.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu 36 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte beantragt
mit seiner Berufung eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit bedingtem
Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. In diesem Zusammenhang
macht er neben seinen tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen zu den Taten
insbesondere geltend, seine erhebliche Alkoholisierung während den Vorfällen
vom 2. September und 6. Oktober 2018 müsse zu einer Strafmilderung führen.
Zudem müssten seine persönlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden
(Berufungsbegründung Rz. 39 ff., Akten S. 1029 ff.). Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe
von 3 ½ Jahren, unter anderem gestützt auf die schwerere rechtliche
Qualifikation im Anklagepunkt 2.1 (Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft
S. 3, Akten S. 991; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 4 f., Akten
S. 1083).
6.2 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten,
Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2).
An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt:
Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass
an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet
und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen
(Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
6.3
6.3.1 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die
Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur
Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt
würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind
kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn
das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige
Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt
gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV
120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine
gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120
E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe
nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen
enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die
schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der
Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2,
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021 E. 5.3.1).
6.3.2 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall
diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart
trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer
als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer
der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl.
auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79
E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022
E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2, mit
weiteren Hinweisen). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die
Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134
IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2,
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten
bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016
vom 25. April 2017 E. 1.7).
6.3.3 Im
vorliegenden Fall kommen für die Schuldsprüche wegen schwerer und einfacher
Körperverletzung aufgrund der Verschuldensbewertung, die jeweils zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGB
e contrario;
vgl. dazu unten E. 6.5 und 6.6), einzig Freiheitsstrafen in Betracht. Der
Tatbestand der schweren Körperverletzung sieht zudem eine Mindestsanktion von
6 Monaten Freiheitsstrafe vor. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
versuchter Nötigung käme hingegen sowohl das Aussprechen einer Freiheits- als
auch einer Geldstrafe in Betracht. Da die Nötigungshandlung vorliegend indes
derart eng mit der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2
verknüpft ist, drängt sich eine Gesamtbetrachtung auf, wobei eine blosse
Geldstrafe für die versuchte Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem
Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Hinzu kommt, dass der
Beschuldigte mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2017 bereits zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde, was ihn offenbar nicht von der
Begehung der vorliegenden Delikte abgehalten hat. Schliesslich bestehen gegen
den Beschuldigten gemäss dessen eigenen Angaben Betreibungen und Verlustscheine
in Höhe von etwa CHF 50'000.– und besteht aufgrund seines gesundheitlichen
Zustands keine Aussicht auf Sanierung in absehbarer Zeit. Da der Vollzug einer
Geldstrafe damit im Sinne einer negativen Vollstreckungsprognose voraussichtlich
nicht möglich ist, erscheint sie auch im Sinne von Art. 41 Abs. 1
lit. b StGB unzweckmässig (vgl. dazu AGE SB.2018.23 vom 8. Februar 2022
E. 3.3.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.3.2). Die Wahl der
Sanktionsart wurde vom Beschuldigten denn auch nicht beanstandet; vielmehr
beantragt er selber die Verhängung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte
(Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 196). Aus diesen
Gründen ist für alle in Frage stehenden Delikte eine Freiheitsstrafe
auszusprechen.
6.4 Sodann
ist auf das Vorbringen des Beschuldigten einzugehen, seine Alkoholisierung
während den Tatnächten müsse zu einer Strafmilderung führen
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 41, Akten S. 1029 f.). Dem ist
entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine derart schwere
Alkoholisierung vorliegen, welche Zweifel an der Schuldfähigkeit des
Beschuldigten zu begründen vermögen bzw. eine Strafmilderung rechtfertigen
würde. Zudem war sich der Beschuldigte hinsichtlich seines
Aggressionspotenzials unter Alkoholeinfluss durchaus bewusst (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung S. 12, Akten S. 846) und hat er zu keinem Zeitpunkt
im Verfahren ein entsprechendes, zwingend notwendiges Gutachten beantragt. Aus
der Alkoholisierung des Beschuldigten ist demnach keine Strafmilderung
abzuleiten.
6.5 Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen der schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, der – noch bis zur am 1. Juli 2023 in
Kraft tretenden Revision betreffend die Harmonisierung der Strafrahmen – eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
6.5.1 Zunächst
gilt es das Tatverschulden zu beurteilen. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2020.74 vom 25. Februar 2022
E. 5.4.2.1, SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1).
6.5.2 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft
herbeigeführten Erfolges abzustellen. Wie bereits erwogen. waren die
Verletzungsfolgen vorliegend erheblich und haben teils dauerhafte
Beeinträchtigungen für den Privatkläger 2 nach sich gezogen (vgl. oben E. 3.1.3
und 3.2.3.1). Hinsichtlich der Art und Weise des Tatvorgehens ist sodann zu
berücksichtigen, dass dieses von einer hohen Gewaltbereitschaft und
Rücksichtslosigkeit zeugt. Vergleichbar mit einem Schlag gegen einen
Boxautomaten hat der Beschuldigte seine Faust mit voller Wucht gegen das
Gesicht des Privatklägers 2 geschlagen. Das Ganze geschah völlig
unvermittelt und überraschend, ohne jede Vorwarnung, so dass eine
Reaktionsmöglichkeit des Privatklägers 2 ausgeschlossen war. Zugutegehalten
werden kann dem Beschuldigten lediglich, dass es bei einem einzigen Faustschlag
blieb. Mehr war angesichts der gravierenden Auswirkungen aber auch nicht nötig.
In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des breiten Strafrahmens
ist das objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
6.5.3 In
Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hervorzuheben ist, dass sich der
Privatkläger 2 im Vorfeld rein gar nichts zu Schulden kommen lassen hat.
Der Beschuldigte hat ihn völlig grundlos, wohl getrieben von Eifersucht und
persönlichen Problemen, niedergestreckt. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten
ist hingegen der Umstand zu würdigen, dass er die Tat nicht von vornherein
geplant hatte, sondern es sich um einen mehr oder weniger spontanen Entschluss
zur Gewaltausübung handelte, und er nicht mit dolus directus, sondern «bloss»
mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Zwar mag beim Handeln des Beschuldigten die
Alkoholisierung eine gewisse Rolle gespielt haben, wie bereits aufgezeigt,
dürfte diese gemäss den Aussagen des Barbetreibers E____ jedoch nicht schwer
gewesen sein. Zudem wusste der Beschuldigte um sein Aggressionspotenzial in
alkoholisiertem Zustand Bescheid, weshalb hieraus keine Strafmilderung
resultiert. Mithin ist auch das subjektive Verschulden als nicht mehr leicht zu
werten.
6.5.4 Insgesamt
ist das Tatverschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht einzustufen. Für
den Vorfall vom 6. Oktober 2018 erscheint daher bei einem Strafrahmen von sechs
Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände – vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe
als schuldangemessen.
6.6 Weiter
ist das Tatverschulden für die einfache Körperverletzung zum Nachteil der
Privatklägerin 1 zu beurteilen.
6.6.1 Betreffend
den Vorfall vom 2. September 2018 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten,
dass die Verletzungsfolgen im Vergleich zu anderen denkbaren Varianten einer
einfachen Körperverletzung gravierend waren (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Darüber
hinaus offenbart die Art und Weise des Tatvorgehens auch hier eine besondere
Rücksichtslosigkeit. So schlug der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte
zu, als die Privatklägerin 1 am Boden kniete und damit beschäftigt war,
Scherben aufzuheben. Mithin kam der Schlag auch hier völlig unerwartet. Zudem
wurde der Schlag mit grosser Wucht ausgeführt, andernfalls die
Privatklägerin 1 keine derartigen Verletzungen erlitten hätte. Zugutezuhalten
ist dem Beschuldigten indes, dass er den Schlag nicht mit der Faust, sondern
dem Unterarm ausführte, was hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen eine
deutlich geringere Gefahr birgt. Ausserdem blieb es auch hier bei einem
einzigen Schlag. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten und des im
Vergleich zur schweren Körperverletzung eher engen Strafrahmens ist das
objektive Verschulden insgesamt als mittelschwer einzustufen.
6.6.2 In
subjektiver Hinsicht zu beachten ist, dass dem Übergriff ein Beziehungsstreit
vorausging, in dessen Rahmen sich der Beschuldigte und die
Privatklägerin 1 auch gegenseitig gestossen haben. Von einer Provokation
durch die Privatklägerin 1 kann aber keineswegs die Rede sein. Vielmehr
waren wohl auch hier das erhebliche Aggressionspotenzial des Beschuldigten
sowie seine Eifersucht ausschlaggebend. Auch hier ist der Umstand, dass er die
eingetretenen Verletzungsfolgen «bloss» mit Eventualvorsatz herbeigeführt hat,
leicht zu seinen Gunsten zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist
die subjektive Tatschwere als neutral zu werten.
6.6.3 Insgesamt
ist das Tatverschulden des Beschuldigten als mittelschwer einzustufen. Für den
Vorfall vom 2. September 2018 erweist sich daher bei einem Strafrahmen bis
drei Jahre Freiheitsstrafe in Würdigung der Umstände eine hypothetische Einsatzstrafe
von 12 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen.
6.7 Schliesslich
ist noch für die versuchte Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 eine
hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen.
6.7.1 Hinsichtlich
des objektiven Tatverschuldens gilt es zu berücksichtigen, dass das
diesbezüglich Verhalten des Beschuldigten als äusserst verwerflich zu
bezeichnen ist. Noch während der schwer verletzte Privatkläger 2 mit
Schmerzen im Spital gelegen ist, hat der Beschuldigte ihn bereits mit seinen
Drohungen konfrontiert und ihm dabei weitere körperliche Schmerzen in Aussicht
gestellt. Durch die kurz zuvor erfolgte massive Gewaltanwendung durfte der
Drohung aus Sicht des Privatklägers 2 dabei eine besondere Glaubwürdigkeit
zukommen. Etwas relativiert wird die einschüchternde Wirkung indes durch den
Umstand, dass er die Drohung nicht direkt, sondern über eine Drittperson
ausgesprochen hat. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das
objektive Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen.
6.7.2 In
subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass sich der Beschuldigte mit
der Drohung seiner Verantwortung für den Vorfall vom 2. September 2018 zu
entziehen versuchte und dazu seine damaligen Verbindungen zu den Hells Angels
ausgenutzt hat. Die subjektive Tatschwere ist damit leicht straferhöhend zu
berücksichtigen.
6.7.3 In
Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere ist nicht nachvollziehbar,
wie die Vorinstanz dafür – wenn auch unter Berücksichtigung des Versuchs und
des Asperationsprinzips (vgl. dazu unten E. 6.7.4 f.) – lediglich einen
halben Monat Freiheitsstrafe veranschlagte. Angemessen erscheint eine
hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten.
6.7.4 Strafmildernd
ist indes der Versuch zu berücksichtigen, obgleich einzig dem Mut des
Privatklägers 2 zu verdanken ist, dass dieser letztlich doch noch
Strafanzeige erhob hat. Demnach ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten
Nötigung geblieben ist, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer
vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die
hypothetische Einsatzstrafe somit auf 6 Monate Freiheitsstrafe
festzusetzen.
6.8
6.8.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen
Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des
Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten
untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit
sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und
Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen
Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich,
sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 49 StGB N 122a).
6.8.2 Vorliegend
besteht insbesondere zwischen der schweren Körperverletzung und der versuchten
Nötigung je zum Nachteil des Privatklägers 2 ein enger zeitlicher,
sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag etwas
verringert. Doch auch die einfache Körperverletzung zum Nachteil der
Privatklägerin 1 steht dazu in einem zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang, zumal die Tatmotivation des Beschuldigten für sämtliche in Frage
stehende Delikte ihren Ursprung (unter anderem) in seiner Eifersucht auf die
ehemalige Liebesbeziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem
Privatkläger 2 findet.
Es rechtfertigt
sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1
StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die schwere
Körperverletzung von 24 Monaten Freiheitsstrafe ist um 8 Monate Freiheitsstrafe
für die einfache Körperverletzung und um weitere 4 Monate für die versuchte
Nötigung zu erhöhen. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 36
Monaten.
6.9 Was
die Täterkomponente anbelangt, kann auf die grösstenteils zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28 f.,
Akten S. 896 f.): Demnach weist der heute 44-jährige Beschuldigte ein
bewegtes Vorleben auf. Er habe in schwierigen Verhältnissen aufwachsen müssen
und sei von seinem leiblichen Vater geschlagen und vom Stiefvater sexuell
missbraucht worden (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3,
Akten S. 837). Diese Vorkommnisse haben beim Beschuldigten psychische
Spuren hinterlassen, welche auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung
eindrücklich zum Vorschein gekommen sind. Ein weiterer grosser Einschnitt im
Leben des Beschuldigten bedeutete die Einschränkung seiner Darmfunktion,
aufgrund welcher eine Weiterbeschäftigung als Hilfsarbeiter nicht mehr möglich
war. Eigenen Angaben zufolge bezieht er aufgrund dessen seit über 4 Jahren
eine IV-Rente. Er hoffe aber, dass sich das in der Zukunft ändere (Akten S. 4;
Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4, Akten S. 838;
Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f., Akten S. 1092 f.). Aktuell
habe er Schulden in Höhe von etwa CHF 50'000.– (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 1093). Der Beschuldigte weist zwar eine Vorstrafe vom
30. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23. Mai
2023, Akten S. 1076), diese ist aber offensichtlich nicht einschlägig,
weshalb sie für das vorliegende Strafmass nicht zu berücksichtigen ist.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz kann das Nachtatverhalten des
Beschuldigten indes nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Zwar hat er
sich mehrmals entschuldigt und die Privatklägerin 1 zu zwei Spitalbesuchen
begleitet, doch ist zu berücksichtigen, dass er im Nachgang zu dieser Tat die
schwere Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 begangen hat und
dieses Verhalten einer Reue und Einsicht diametral widerspricht. Zudem hat er
auch im Nachgang an diese Tat die versuchte Nötigung begangen. Zu Gute zu
halten ist ihm indes, dass er seither durchaus die Notwendigkeit einer
ernsthaften Veränderung eingesehen zu haben scheint. Anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung schilderte er glaubhaft, dass er den Hells Angels, deren
«Supporter» er früher gewesen sei, den Rücken gekehrt habe und seinen ganzen
Freundes- und Kollegenkreis gewechselt habe. Auslöser dafür sei seine ehemalige
Freundin gewesen, welche diesen Freundeskreis nicht geduldet habe und mit der
er nun eine «On-Off-Beziehung» führe. Er gebe sich ausserdem Mühe, seine
Drogenabhängigkeit in den Griff zu kriegen, habe aber etwa einmal alle 2 Monate
einen Rückfall mit Kokain. Er wolle insbesondere auch für seinen Sohn da sein.
Das gebe ihm Halt und eine Aufgabe. Aufgrund seiner Psychose sei er in
Therapie. Die letzten beiden Jahre habe er mehrheitlich in Kliniken verbracht.
Anfang Juli habe er ein Vorstellungsgespräch für einen weiteren 4‑monatigen
Therapieaufenthalt in einer Klinik. Anschliessend solle es in eine Tagesklinik
gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.).
Dass der Beschuldigte sich in diesem Jahr bereits 4 Monate in einem stationären
Aufenthalt befunden hat und Anfang Juli einen Termin für ein Abklärungsgespräch
in einer weiteren Klinik hat, ergibt sich zudem aus den vom Verteidiger zu
Beginn der Verhandlung eingereichten Unterlagen (Akten S. 1077 f.).
Unter
Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Strafe unter dem
Punkt der Täterkomponente zu mindern. Aufgrund seines schweren Vorlebens
scheint eine Reduktion um 2 Monate als angemessen, für seine ernsthaften
Bemühungen um Besserung wird 1 Monat in Abzug gebracht.
6.10 In
Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist somit über den
Beschuldigten im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten
auszusprechen.
6.11 Bei
diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42
Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt
demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Nach Art. 43 Abs. 1
StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist,
um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei ist
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht
auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der
Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42
StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum
Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1; AGE SB.2021.9 vom 30. Juli 2021
E. 10.11.1). Als Bemessungsregel für die Festsetzung des aufzuschiebenden
und des zu vollziehenden Strafteils ist das Ausmass des Verschuldens zu
beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der
Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der
Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits
hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil ausfallen. Der unbedingte Strafteil darf das unter
Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten
(BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, mit Hinweis auf BGer 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018
E. 4).
Wie bereits
erwähnt, weist der Beschuldigte eine nicht einschlägige Vorstrafe vom
30. Oktober 2017 wegen Verkehrsdelikten auf (Strafregisterauszug vom 23.
Mai 2023, Akten S. 1076). Allerdings wurde er nicht zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb der teilbedingte Vollzug die Regel
darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine
ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38; vgl. AGE SB.2020.68 vom 9. Juni
2021 E. 5.10).
Zwar kann die
Lebenssituation des Beschuldigten aktuell noch nicht als stabil bezeichnet
werden und hat er hinsichtlich seiner Kokainabhängigkeit gemäss eigenen Angaben
immer noch ab und an mit Rückfällen zu kämpfen (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 4, Akten S. 1094), doch sind im Allgemeinen deutliche Besserungen
erkennbar. So ist dem Beschuldigten zunächst zugute zu halten, dass sich die
hier behandelten Vorfälle im Jahr 2018 ereignet haben und somit bald 5 Jahre
zurückliegen, ohne dass er seither erneut strafrechtlich verurteilt worden ist.
Hinzu kommt, dass er sich ernsthaft darum bemüht, sein Leben in den Griff zu
bekommen. Wie aus den Akten hervorgeht, hat er sich aufgrund seiner psychischen
Probleme bereits in der Vergangenheit in Therapie begeben und steht ein weiterer
4‑monatiger Klinikaufenthalt kurz bevor. Anlässlich der heutigen
Berufungsverhandlung hat er sodann glaubhaft dargelegt, dass er sich nach den
besagten Vorfällen von seinem alten Freundeskreis, der ihm nicht gutgetan habe,
abgewendet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten
S. 1093 f.). Auch kann aus seinen Aussagen zur Personen entnommen werden,
dass der Beschuldigte aufrichtig motiviert ist, in Zukunft für seinen Sohn da
zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 1093 f.).
Er scheint sich dabei bewusst zu sein, dass sich weitere kriminelle Vorfälle
mit diesem Ziel offensichtlich nicht vereinbaren lassen. Schliesslich
vermittelt der Beschuldigte den Eindruck, dass er sich ausgiebig mit den
Vorfällen und insbesondere seinen Beweggründen dazu auseinandergesetzt hat und
dabei – wenn auch erst Jahre später – aufrichtige Reue und Einsicht zeigt. In
Anbetracht dieser Umstände ist dem Beschuldigten nicht nur keine ungünstige,
sondern gar eine eher positive Legalprognose zu stellen, so dass ihm der
teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist, wobei der unbedingt zu vollziehende
Strafteil auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten (Art. 43
Abs. 3 StGB) festgelegt wird. Da seine Lebensumstände nach wie vor
ungefestigt sind, ist die Probezeit indes auf drei Jahre festzusetzen. Der
Anrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6.12 Wie
bereits erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft inhaltlich nicht beanstandet, dass
die Vorinstanz auf eine Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl vom 30. Oktober
2017 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines Motorfahrzeuges ohne
erforderlichen Führerausweis bedingten Geldstrafe verzichtete. Da die Frage des
Widerrufs indes nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. oben E. 1.3), ist
vorliegend ungeachtet dessen erneut darüber zu befinden.
6.12.1 Begeht
eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und
ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft
das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Anlass für die
Überprüfung des gewährten bedingten Strafvollzugs ist ein neues Verbrechen oder
Vergehen während der Probezeit, und zwar unabhängig von der Schwere des neuen
Delikts und der Dauer der Strafe für die neue Tat (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStGB
Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 46 N 3 f.). Die neu
begangene Straftat muss nur insofern eine Mindestschwere aufweisen, als sie mit
einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein muss (BGE 134 IV 140
E. 4.2). Die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der
Probezeit führt jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs.
Wie beim Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn
nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen
wird. Die Anforderungen gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen
von Art. 42 Abs. 1 StGB. Der Widerruf ist somit nur dann anzuordnen,
wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist,
d.h. wenn aufgrund der neuen Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose
zu stellen ist. Bei einer neuen Straftat ohne negative Prognose kommt hingegen
Art. 46 Abs. 2 zur Anwendung, d.h. das Gericht verzichtet auf den
Widerruf. Zugleich kann es den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um
höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGer 6B_687/2019 vom 9. September 2019
E. 3.2.2, 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46
StGB N 7, 41). Bei der Beurteilung der Prognose muss im Rahmen der
Gesamtwürdigung auch die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden
Strafe mitberücksichtigt werden. So kann der Vollzug der neuen Strafe dazu
führen, dass eine Schlechtprognose hinsichtlich des Widerrufs zu verneinen und
deshalb auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe zu
verzichten ist (dies gilt auch umgekehrt, vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 140
E. 4.5; BGer 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3, je mit weiteren
Hinweisen; AGE SB.2021.110 vom 7. Februar 2023 E. 3.1).
6.12.2 Zwar
hat der Beschuldigte die vorliegenden Delikte innerhalb der im Strafbefehl vom
30. Oktober 2017 festgesetzten 4‑jährigen Probezeit begangen, womit
ein Widerruf der bedingten Geldstrafe grundsätzlich in Frage kommt. Wie die
Vorinstanz indes zu Recht erwog, ist dem Beschuldigten eine günstige Prognose
zu stellen (angefochtenes Urteil S. 29, Akten S. 897). So ist
diesbezüglich nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Vorstrafe nicht
um einschlägige Delinquenz handelt, der Beschuldigte sich in einer positiven
Entwicklung befindet (vgl. oben E. 6.11) und der neu ausgesprochenen
Strafe, die im Umfang von 6 Monaten unbedingt zu vollziehen ist, daher
bereits eine ausreichende Warnwirkung zukommt. Im Ergebnis ist somit auf den
Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten und die mit Strafbefehl vom 30.
Oktober 2017 ausgesprochene bedingte Geldstrafe nicht für vollziehbar zu
erklären.
7. Zivilforderung
7.1
7.1.1 Die Vorinstanz hat dem Privatkläger 2 zu
Lasten des Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.– nebst
Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2018 als Ausgleich für die erlittene
körperliche Unbill zugesprochen. Die Mehrforderung im Betrag von
CHF 6'000.– hat sie abgewiesen.
7.1.2 Der Privatkläger 2 beantragt mit seiner
Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in
Höhe von CHF 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Oktober 2018. Aus
seiner Sicht widerspiegle die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen
Genugtuung seine erlittene körperliche und seelische Unbill nicht. Die nicht
unerhebliche Dauer seiner körperlichen Einschränkungen mit wiederkehrend
auftretenden, insgesamt mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten, die Erfordernis
zweimaliger Operation, die nicht unerheblichen Schmerzen während dieser Zeit,
die mutmasslich bleibende Beeinträchtigung des Sehvermögens in Form von beim
Blick nach oben erscheinenden Doppelbildern und der damit einhergehenden
Nackenmuskelverspannungen, die psychische Belastung zufolge des im Körper
verbleibenden Titanmeshs und der ebenso verbleibenden Asymmetrie der
Augengrösse sowie der Umstand, dass er selber keinerlei Anlass geboten habe und
auch sonst keine Gründe ersichtlich seien, die eine Reduktion der Genugtuung
wegen eines Mitverschuldens rechtfertigen würden, demgegenüber das Verschulden
des Beschuldigten als schwer zu bewerten sei, würden insgesamt die Zusprechung
der beantragten Genugtuungssumme als angemessen erscheinen lassen
(Berufungsbegründung Privatkläger 2 S. 5 f., Akten S. 966
f.; Stellungnahme Privatkläger 2 Rz. 5, Akten S. 1045).
7.1.3 Der Beschuldigte stellt hinsichtlich der
geltend gemachten Genugtuung keinen eigenen Antrag und überlässt diesen Punkt dem
Ermessen des Gerichts, zumal er die Genugtuungsforderung aufgrund seiner
finanziellen Verhältnisse ohnehin nicht bezahlen könne (Berufungsbegründung Beschuldigter
Rz. 37, Akten S. 1028).
7.2
7.2.1 Gemäss
Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) und der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für die erlittene
seelische Unbill. Bemessungskriterien für die Höhe des zuzusprechenden Betrages
sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und
Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person, der Grad
des Verschuldens der haftpflichtigen Person, ein allfälliges Selbstverschulden
des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung der physischen und
psychischen Unbill durch die Zahlung eines Geldbetrages (BGE 132 II 117
E. 2.2.2). In der Regel wird zur Bemessung der Genugtuung die
Präjudizienvergleichsmethode herangezogen. Das Bundesgericht betont, dass sich
aus Präjudizien durch Vergleich Anhaltspunkte für die Festlegung des Genugtuungsbetrages
gewinnen liessen. Anhand bereits beurteilter vergleichbarer Fälle wird die Höhe
des Genugtuungsbetrags im Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände
festgesetzt (Landolt,
Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2020, Rz. 403). Praxisgemäss werden bei weitgehend
komplikationslosen Verletzungen wie Knochenbrüchen Beträge zwischen rund
CHF 1’000.‒ und CHF 3’000.‒ zugesprochen; wenn die
Verletzungen durch Waffen zugefügt wurden bis zu CHF 5’000.–. Bei
Organverletzungen (bspw. der Milz, Leber oder Augen) mit längerem, komplexeren
Heilungsverlauf und auch möglichen Spätfolgen (Verminderung der Sehkraft,
Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit) werden Beträge zwischen
CHF 5'000.– und CHF 10'000.– empfohlen. Erst bei lebenslangen Folgen
(beispielhaft wird der Verlust der Milz oder einer Niere aufgeführt) liegen die
Beträge zwischen CHF 10'000.‒ und 20'000.‒ (Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder,
Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 2015, Rz. 27;
Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach
Opferhilfegesetz vom 3. Oktober 2019, S. 12).
7.2.2 Im
vorliegenden Fall ist evident, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 2 angesichts
der verursachten Folgen des Vorfalls vom 6. Oktober 2018 eine angemessene
Genugtuung schuldet. Was deren Höhe anbelangt, so wurde aus den vorstehenden
Erwägungen deutlich, dass die durch den Faustschlag verursachten Verletzungen gravierend
waren und den Privatkläger 2 noch heute berühren (vgl. eingehend dazu oben
E. 3.1.3 und 3.2.3.1). Nicht nur musste der Privatkläger 2 eine
komplexere, zeitintensive und schmerzvolle Behandlungsphase mit zwei
Operationen und wiederholten mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeiten durchlaufen,
sondern bestehen auch heute und voraussichtlich zukünftig noch
Beeinträchtigungen, welche ihn an die durch den Beschuldigten völlig grundlos zugefügte
Gewalttätigkeit erinnern (werden). Hervorzuheben sind die Doppelbilder beim
Blick nach oben, die Asymmetrie der Augengrösse, die psychische Belastung
zufolge des im Körper verbleibenden Titanmeshs und das verminderte
Empfindungsvermögen im Gesicht. In Anbetracht dieser Folgen ist nicht mehr von
weitgehend komplikationslosen Verletzungen auszugehen und ist die
Genugtuungshöhe in der zuvor aufgeführten Bandbreite zwischen CHF 5'000.–
und CHF 10'000.– (vgl. oben E. 7.2.1) anzusiedeln. Für die
Festsetzung des genauen Betrages innerhalb dieser Bandbreite zu berücksichtigen
ist einerseits, dass den Privatkläger absolut kein Mitverschulden trifft, der
Beschuldigte andererseits jedoch «bloss» eventualvorsätzlich handelte. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände scheint eine Genugtuung in Höhe von
CHF 7'000.– als angemessen. Diese Genugtuungshöhe hält auch einem
Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen stand: Das Obergericht Zürich sprach in
zwei Fällen Genugtuungssummen in Höhe von CHF 5'000.– bzw.
CHF 6'000.– aus, nachdem die Opfer infolge Gewalteinwirkungen unter
anderem bleibende Beeinträchtigungen am Auge in Form von
Doppelbildwahrnehmungen erlitten (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018,
SB110723 vom 17. April 2012). Im neueren Urteil hielt es dabei sogar fest, dass
die von der Vorinstanz festgelegte Genugtuungssumme von CHF 6'000.– als
eher tief bemessen sei, eine höhere Genugtuungssumme im Berufungsverfahren
indes nicht zur Disposition stehe (OGer ZH SB160339 vom 21. September 2018
E. 5.1). Das Cour de Justice des Kantons Genf verurteilte einen
Beschuldigten sodann zu einer Genugtuung von CHF 8'000.–, nachdem dieser
mit einem zerbrochenen Glas ins Gesicht des Opfers schlug und dadurch eine
grosse bleibende Narbe im Gesicht verursachte (Cour de justice GE AARP/305/2021 vom 22. September 2021). Aufgrund der
besonderen Ausdruckskraft der Augen ist eine Asymmetrie in diesem Bereich
durchaus vergleichbar mit einer grösseren Narbe im Gesicht, weshalb auch dieser
Entscheid Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden aufweist. Schliesslich ist auf ein
weiteres Urteil des Obergerichts Zürich hinzuweisen, bei welchem sich das an
einem Streit völlig unbeteiligte Opfer infolge eines Schlages mit einem Glas in
der Hand eine schwere Verletzung am linken Auge zuzog. In der Folge musste das
Opfer vier Operationen über sich ergehen lassen. Die Sehschärfe etablierte sich
schliesslich bei ca. 60%, wobei ein erhöhtes Risiko für eine Netzhautablösung
und einer damit einhergehenden einseitigen Erblindung bestehen blieb. Der eventualvorsätzliche
handelnde Täter wurde zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 15'000.–
verurteilt (OGer ZH SB180194 vom 18. Juni 2019). Wenn auch die Folgen im
vorliegend zu beurteilenden Fall nicht ganz so gravierend waren und sich
richtigerweise keine Genugtuung in der gleichen Höhe rechtfertigt, weisen die
beiden Fälle gewisse Ähnlichkeiten auf und steht die vorliegend zugesprochene
Genugtuungshöhe von CHF 7'000.– durchaus in einem angemessenen Verhältnis
dazu.
7.3 Damit ist der Beschuldigte zur Zahlung von
CHF 7'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an
den Privatkläger 2 zu verurteilen. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag
von CHF 3'000.– ist abzuweisen.
8. Kostenfolgen
8.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Der Beschuldigte wird
auch im zweitinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf
der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – schuldig gesprochen. Was die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, so sind ihm diese weiterhin
vollumfänglich aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes keine eigenen Kosten ausgeschieden hat
(vgl. Kostenbogen der Staatsanwaltschaft). Der Vorwurf der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes ist im Vergleich zu den anderen Vorwürfen derart
nebensächlich, dass sich aufgrund des Freispruchs in diesem Punkt zudem keine
Reduktion der erstinstanzlichen Urteilsgebühr rechtfertigt. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr
sind demnach zu belassen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.
4 StPO daher im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im
Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, mit Hinweisen). Der
Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen lediglich insofern, als dass der
Anklagepunkt 1 nicht mehr als versuchte schwere, sondern als vollendete
einfache Körperverletzung qualifiziert, er vom Vorwurf der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen und das Strafmass gesamthaft leicht
reduziert wird. Umgekehrt unterliegt er indes mit seinen weit darüber hinaus
gehenden Anträgen und wird die Berufung bzw. Anschlussberufung des
Privatklägers 2 bzw. der Staatsanwaltschaft grösstenteils gutgeheissen, so
dass er im Anklagepunkt 2.1 – statt der versuchten schweren – neu der
vollendeten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und die an den
Privatkläger 2 zugesprochene Genugtuung von CHF 4'000.– auf
CHF 7'000.– erhöht wird. Insgesamt ist daher nicht von einem (teilweisen) Obsiegen
des Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren auszugehen, weshalb er die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) zu
tragen hat.
9. Entschädigungen
9.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der
beschuldigten Person dann Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige
Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die
Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster
Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren
selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
Der Privatkläger 2 obsiegt mit seiner Berufung im
Wesentlichen, zumal der Beschuldigte im Anklagepunkt 2.1 antragsgemäss der
vollendeten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und die zugesprochene
Genugtuungsforderung auf CHF 7'000.– erhöht wird. Mithin wird dem
Privatkläger 2 für die zweite Instanz eine Parteientschädigung gemäss der
Aufstellung seines Vertreters (Akten S. 1085 f.) zugesprochen, wobei der darin
geltend gemachte Stundenansatz von CHF 300.– nicht in dieser Höhe zu
entschädigen ist. Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz für durchschnittlich
komplexe Fälle CHF 250.– (AGE SB.2020.40 vom 15. Februar 2023
E. 13.3.2, SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91
vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 4). Für
den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
9.2 Der ehemaligen Vertreterin der
Privatklägerin 1 im Kostenerlass, [...], werden entsprechend ihrer
Aufstellung (Akten S. 986 ff.) ein Honorar von CHF 600.– und ein
Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt
CHF 47.30, somit total CHF 661.40, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
der Strafprozessordnung zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben.
9.3 Für
die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger [...] ein Honorar von CHF
4'913.35 (inkl. vier Stunden für die Berufungsverhandlung zum Stundenansatz von
CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich 7,7 %
MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Im
Urteilsdispositiv, das den Parteien im Anschluss an die Berufungsverhandlung
zugestellt wurde, ist der Aufwand des amtlichen Verteidigers von 4 Stunden
für die Berufungsverhandlung versehentlich nicht mitberücksichtigt worden. Mit
der vorliegenden schriftlichen Begründung wurde dies nachgeholt. Der
Differenzbetrag von CHF 861.60 (inkl. MWST) ist dem amtlichen Verteidiger
nachträglich separat überwiesen worden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 9. Dezember 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt der geringfügigen
Sachbeschädigung (AS Ziff. 1) zufolge Eintritts der Verjährung;
-
Behaftung des Beurteilten bei der teilweisen Anerkennung der
Schadenersatzforderung von C____ im Betrag von CHF 1'303.75 zzgl. Zins zu
5 % seit dem 31. Oktober 2021 (Teilklage) sowie die Abweisung der
Mehrforderung im Betrag von CHF 50.–;
-
Verurteilung des Beurteilten zu CHF 4'000.– Genugtuung zzgl.
5 % Zins seit dem 2. September 2018 (Teilklage) an C____ sowie die
Abweisung der Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.–;
-
Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Parteientschädigungen von
C____ in der Höhe von CHF 6'080.10 (inkl. Auslagen und MWST) sowie des
Privatklägers 2 in der Höhe von CHF 4'620.20 (inkl. Auslagen und MWST), wobei
die Parteientschädigung von C____ gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO zu Folge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton fällt;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Verbleib der drei CDs sowie des USB-Sticks bei den Akten;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz.
A____ wird der der schweren Körperverletzung,
der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt
und verurteilt zu 33 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 15. bis 16. Oktober 2019 (1 Tag), davon 27
Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
3 Jahren,in Anwendung von Art. 122, 123 Ziff. 1, 181 in Verbindung
mit 22 Abs. 1 sowie Art. 43 Abs.1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes wird der Beschuldigte freigesprochen.
Die gegen den Beschuldigten am 30. Oktober 2017 von
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Verletzung der Verkehrsregeln und
Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4 Jahre,
wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar
erklärt.
Der Beschuldigte wird zu CHF 7'000.– Genugtuung
zzgl. 5 % Zins seit dem 6. Oktober 2018 an den Privatkläger
verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 3'000.– wird abgewiesen.
Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten von CHF 6'476.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 7’250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im
Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem Privatkläger wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433
Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung zu Lasten des Beschuldigten für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von
CHF 2'898.30 zugesprochen (inklusive Auslagen und MWST).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'913.35 und ein Auslagenersatz von CHF 49.40, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 382.15, somit total CHF 5'344.90, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Der ehemaligen Vertreterin von C____ im Kostenerlass, [...], werden ein
Honorar von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 14.10, zuzüglich
7,7 % MWST von insgesamt CHF 47.30, somit total CHF 661.40,
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Beschuldigte hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung zurückzuerstatten,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
-
B____ (Privatkläger 2)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
C____ (Privatklägerin 1)
-
[...] (ehemalige Vertreterin der Privatklägerin 1)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).