SB.2022.33
versuchte vorsätzliche Tötung
13. April 2023Deutsch4 min
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2022.33
BESCHLUSS
vom 13.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Marc Oser,
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.
Heidrun Gutmannsbauer,
MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr.
Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, Anschlussberufungsbeklagter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil einer
Kammer des Strafgerichts
vom 23. November 2021
(SG.2021.169)
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung
In
Erwägung,
dass A____
(Beschuldigter) am 23. November 2021 vom Strafgericht Basel-Stadt der
versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 4 ¾ Jahren
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit
dem 2. April 2021),
dass zudem
in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)
eine zehnjährige Landesverweisung angeordnet wurde (mit Eintrag im Schengener
Informationssystem [SIS]),
dass der
Beschuldigte am 3. Dezember 2021 Berufung anmeldete, am 21. März 2022 Berufung erklärte
und dieselbe mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 begründete,
dass die
Staatsanwaltschaft am 8. April 2022 hinsichtlich der Strafzumessung
Anschlussberufung erklärte und ihr Rechtsmittel am 8. Dezember 2022 begründete,
dass der
Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2021 der
versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen
Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines
Motorfahrzeuges zum Gebrauch und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu elf Monaten
Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittenen Freiheitsentzug) sowie
zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,
dass sowohl
der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer
SB.2021.102 hiergegen jeweils selbständig Berufung erklärten,
dass für
den 13. und 14. April 2023 im Sinne der Verfahrensökonomie eine beide Verfahren
(SB.2021.102 und SB.2022.33) betreffende Berufungsverhandlung angesetzt wurde,
dass der
Beschuldigte seine Berufung in SB.2022.33 mit Schreiben vom 5. April 2023
zurückzog,
dass die
Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. April 2023 mitteilte, dass sie einen
Teilrückzug der Berufung als «StPO-widrig» ansehe bzw. dass ihre Anschlussberufung
mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten zufolge des vereinigten
Berufungsverfahrens nicht dahinfalle (Akten S. 1418 ff., 1463 f.),
dass die
Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Grundlagen ausgeht, zumal die beiden
Berufungsverfahren SB.2021.102 und SB.2022.33 nicht formell vereinigt wurden
und demzufolge auch zwei separate Vorladungen verschickt wurden,
dass sich
die Anschlussberufung zwar nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt
(Art. 401 Abs. 2 StPO), der Anschlussberufung im Sinne der Akzessorietät indes keine
selbständige Bedeutung zukommt (Art. 401 Abs. 3 StPO), was sich auch bei
formell vereinigten Berufungsverfahren nicht ändern würde, zumal es der
Staatsanwaltschaft freigestanden hätte, auch im Verfahren SB.2022.33
selbständig Berufung zu erklären,
dass damit
festzustellen ist, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen und das Verfahren SB.2022.33
zufolge Berufungsrückzugs als erledigt abzuschreiben ist, wobei die Staatsanwaltschaft
einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben hat (Akten S. 1465),
dass dem Verteidiger, B____, ein Honorar von CHF 6’451.30
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023
auszubezahlen ist,
dass der Beschuldigte angesichts des späten
Berufungsrückzugs bzw. des bereits angefallenen Aufwands für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810])
zu tragen hat.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass mit dem
Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft dahingefallen ist.
Das Verfahren wird zufolge Berufungsrückzugs als
erledigt abgeschrieben.
B____ wird ein Honorar von CHF 6’451.30 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 ausbezahlt.
Der Beschuldigte trägt für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Sachverhalt
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
Erwägungen
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).