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Entscheid

SB.2022.33

versuchte vorsätzliche Tötung

13. April 2023Deutsch4 min

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2022.33

BESCHLUSS

vom 13.

April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Marc Oser,

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr.

Heidrun Gutmannsbauer,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber Dr.

Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, Anschlussberufungsbeklagter

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Berufungsbeklagte

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil einer

Kammer des Strafgerichts

vom 23. November 2021

(SG.2021.169)

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung

In

Erwägung,

dass A____

(Beschuldigter) am 23. November 2021 vom Strafgericht Basel-Stadt der

versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und zu 4 ¾ Jahren

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit

dem 2. April 2021),

dass zudem

in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0)

eine zehnjährige Landesverweisung angeordnet wurde (mit Eintrag im Schengener

Informationssystem [SIS]),

dass der

Beschuldigte am 3. Dezember 2021 Berufung anmeldete, am 21. März 2022 Berufung erklärte

und dieselbe mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 begründete,

dass die

Staatsanwaltschaft am 8. April 2022 hinsichtlich der Strafzumessung

Anschlussberufung erklärte und ihr Rechtsmittel am 8. Dezember 2022 begründete,

dass der

Beschuldigte bereits mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2021 der

versuchten Erpressung, des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen

Nötigung, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Entwendung eines

Motorfahrzeuges zum Gebrauch und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu elf Monaten

Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen erlittenen Freiheitsentzug) sowie

zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde,

dass sowohl

der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer

SB.2021.102 hiergegen jeweils selbständig Berufung erklärten,

dass für

den 13. und 14. April 2023 im Sinne der Verfahrensökonomie eine beide Verfahren

(SB.2021.102 und SB.2022.33) betreffende Berufungsverhandlung angesetzt wurde,

dass der

Beschuldigte seine Berufung in SB.2022.33 mit Schreiben vom 5. April 2023

zurückzog,

dass die

Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. April 2023 mitteilte, dass sie einen

Teilrückzug der Berufung als «StPO-widrig» ansehe bzw. dass ihre Anschlussberufung

mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten zufolge des vereinigten

Berufungsverfahrens nicht dahinfalle (Akten S. 1418 ff., 1463 f.),

dass die

Staatsanwaltschaft von unzutreffenden Grundlagen ausgeht, zumal die beiden

Berufungsverfahren SB.2021.102 und SB.2022.33 nicht formell vereinigt wurden

und demzufolge auch zwei separate Vorladungen verschickt wurden,

dass sich

die Anschlussberufung zwar nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt

(Art. 401 Abs. 2 StPO), der Anschlussberufung im Sinne der Akzessorietät indes keine

selbständige Bedeutung zukommt (Art. 401 Abs. 3 StPO), was sich auch bei

formell vereinigten Berufungsverfahren nicht ändern würde, zumal es der

Staatsanwaltschaft freigestanden hätte, auch im Verfahren SB.2022.33

selbständig Berufung zu erklären,

dass damit

festzustellen ist, dass mit dem Rückzug der Berufung des Beschuldigten die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahingefallen und das Verfahren SB.2022.33

zufolge Berufungsrückzugs als erledigt abzuschreiben ist, wobei die Staatsanwaltschaft

einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll gegeben hat (Akten S. 1465),

dass dem Verteidiger, B____, ein Honorar von CHF 6’451.30

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023

auszubezahlen ist,

dass der Beschuldigte angesichts des späten

Berufungsrückzugs bzw. des bereits angefallenen Aufwands für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810])

zu tragen hat.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es wird festgestellt, dass mit dem

Rückzug der Berufung des Beschuldigten die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft dahingefallen ist.

Das Verfahren wird zufolge Berufungsrückzugs als

erledigt abgeschrieben.

B____ wird ein Honorar von CHF 6’451.30 (inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer) gemäss Honorarnote vom 12. April 2023 ausbezahlt.

Der Beschuldigte trägt für das zweitinstanzliche

Verfahren eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 500.‒ (Art. 428 Abs. 1

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

C____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Sachverhalt

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

Erwägungen

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).