SB.2022.34
Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung
14. März 2023Deutsch55 min
Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.34
URTEIL
vom 14.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur.
Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Oktober 2021
betreffend Diebstahl, mehrfache
Sachbeschädigung, mehrfache Dro-
hung, mehrfacher
Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte sowie
mehrfache Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ des Diebstahls,
der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der
Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt. Des Weiteren wurde die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons
Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den
17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019
(Reststrafe von 118 Tagen) widerrufen und die Rückversetzung in den
Strafvollzug angeordnet. Damit wurde A____ unter Einbezug der vollziehbar
erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von einer
Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Die unbezifferte
Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____ gegen A____ wurde auf
den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihr die persönlichen
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'758.90 und eine Urteilsgebühr von CHF
4‘000.– (resp. CHF 2‘000.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Der
Verteidigerin von A____, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar
von CHF 5'470.30 (zuzüglich CHF 421.25 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung
von CHF 286.60 (zuzüglich CHF 22.05 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 27. Oktober 2021 Berufung
angemeldet und mit Eingabe vom 21. März 2022 Berufung erklärt. Damit wird in
teilweiser Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20.
Oktober 2021 Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls (Anklageziffer 2), der
mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffern 2 und 3), des mehrfachen
Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2 und 3), der mehrfachen Drohung (Anklageziffer
3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer
4) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffer 4) beantragt. Weiter wird
das Absehen von einer Bestrafung für die mehrfache Beschimpfung (Anklageziffer
3) beantragt. In Bezug auf die Strafzumessung wird die Bestrafung mit einer
bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 10.– sowie einer Busse von CHF
250.– unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, Absehen von einem Vollzug der
Reststrafe von 118 Tagen der Urteile vom 7. Januar 2019, vom 17. Februar 2018,
vom 20. März 2019, vom 21. März 2019, vom 20. Mai 2019 sowie vom 6. August 2019
und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter
Nichtbezahlung der Busse beantragt. Schliesslich wird eine Kostenauflage an die
Berufungsklägerin zu 1/10 unter gleichzeitigem Erlass dieser Kosten beantragt. Weder
die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist
Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag gestellt. Das Gesuch
vom 7. Juni 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin
wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juni 2022 bewilligt. Mit
Schreiben vom 17. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Berufung begründet. Mit
Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. November 2022 wurde der erneute Antrag
auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und darauf hingewiesen, dass
unnötiger Mehraufwand durch die Wechsel nicht entschädigt werde.
An der
Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 wurde zunächst die Berufungsklägerin
befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, zum
Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil
berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (vgl. AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023
E. 1.3.1).
1.3.2
Die
Schuldsprüche wegen den mehrfachen Tätlichkeiten, der Hinderung einer
Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 126 Abs. 1 und 286 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, das Absehen von einer Landesverweisung,
der Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons)
der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie das Honorar der amtlichen
Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden
und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht
mehr zu befinden.
2.
Materielles
2.1
Diebstahl,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des C____ (Ziff. 2 der
Anklageschrift; angefochtenes Urteil E II.1)
Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen den Schuldspruch
betreffend den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch zum
Nachteil des C____.
2.1.1
Erstellt ist, dass am 22. Juli 2020, um ca. 04:05
Uhr, im Weingut C____ an der [...] in [...] eingebrochen wurde. Die
entsprechende Täterschaft von D____ und E____ wurde (bisweilen rechtskräftig) festgestellt.
Gestützt auf die Fingerabdruckspuren am Tatort und angesichts ihres
Geständnisses ist sodann erwiesen, dass auch die Berufungsklägerin zugegen war
und Weinflaschen mitgenommen hat. Die Berufungsklägerin bestreitet aber, als
Mittäterin qualifiziert werden zu können. So seien die Aussagen des
Mitbeschuldigten E____ – entgegen der Vorinstanz – nicht zu Ungunsten der
Berufungsklägerin verwertbar, weil dieser doch nie parteiöffentlich befragt
worden sei. Gleiches gelte auch für die Aussagen von F____, der Wohnungsinhaber
des nahe gelegenen Hauses, in welcher die drei Beschuldigten vor dem
Einbruchdiebstahl eine «Homeparty» besucht haben. Gemäss Berufungsklägerin
stehen ihren Aussagen die Aussagen des Mitbeschuldigten D____ gegenüber.
Anderweitige objektive Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes würden
fehlen. Insbesondere dürfe der Berufungsklägerin nicht zum Nachteil gereichen,
dass in der Untersuchung versäumt worden sei, das mutmassliche Tatwerkzeug,
eine Heckenschere, zu sichern und eine Spurensicherung durchzuführen. Diese
hätte ohne Weiteres zutage gefördert, wer das Tatwerkzeug tatsächlich in der
Hand hatte. Die Berufungsklägerin habe von Beginn weg konstant ausgesagt, dass
sie am Tatentschluss nicht beteiligt gewesen sei und auch an der
Sachbeschädigung nicht mitgewirkt habe. Vielmehr habe sie das Weingut erst auf
Aufforderung ihrer Begleiter hin betreten – und zwar nachdem diese die
Eingangstüre aufgebrochen hatten. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der
Vorinstanz habe die Berufungsklägerin betont, dass sie schlicht «mitgegangen,
mitgehangen» sei. Sie habe nicht gewusst, wie die anderen das Weingut
aufgemacht hätten und sie habe auch die Gartenschere nicht in der Hand gehabt.
Sie habe nichts durchsucht, sondern nur Wein an sich genommen. So, wie sie es
mitbekommen habe, sei es nicht darum gegangen, etwas zu stehlen. Es sei weder
im Voraus geplant gewesen, einen Einbruch zu verüben, noch habe sie gewusst,
dass die anderen dies beabsichtigten. Die Schilderungen des offenbar bei der
Tat erheblich betrunkenen Mitbeschuldigten D____ seien wenig glaubhaft, seien
sie doch über weite Strecken schlicht unzutreffend, so etwa mit Bezug auf eine
weitere Person, welche angeblich dabei gewesen sein soll (G____) und das
Aufbrechen eines Fensters (statt der Türe). Ebenfalls falsch sei die Behauptung
von D____, wonach die Berufungsklägerin sich in der Gegend des Weinguts gut
ausgekannt habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe D____ daran festgehalten,
es sei noch eine weitere Frau namens G____ dabei gewesen. Dies habe indes
keiner der anderen Beteiligten ausgesagt. In offenkundige Widersprüche habe
sich D____ sodann verstrickt, als er zunächst erklärte, alle vier (inkl. G____)
seien in das Weingut gegangen, bevor er sich dann gleich selbst widersprach und
die Sache ganz anders schilderte, indem sie nämlich nicht einmal, sondern
zweimal beim Weingut gewesen seien, wobei sie beim ersten Mal (inkl. G____) nur
draussen und beim zweiten Mal dann drinnen gewesen seien. Nur beim zweiten Mal
sei auch die Berufungsklägerin dabei gewesen. D____ habe als Mitbeschuldigter
selbstredend ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Auf seine
widersprüchlichen Aussagen könne entgegen der Vorinstanz nicht abgestellt
werden, um die Schilderung der Berufungsklägerin zu widerlegen. Fehl gehe auch
der Verweis der Vorinstanz auf die anschliessende Polizeikontrolle, bei welcher
die Berufungsklägerin sich als ihre Schwester ausgegeben habe. Ein solches
Verhalten sei angesichts der Tatsache, dass sich niemand gerne Probleme mit den
Behörden einhandeln wolle, nachvollziehbar. Für die Berufungsklägerin gelte
dies ganz besonders, weise sie doch einige Vorstrafen auf und habe sie nicht
noch mehr Probleme bekommen wollen. Mit Bezug auf die Frage, ob der Berufungsklägerin
ein Mittragen des Tatentschlusses unterstellt werden könne, lasse sich aus
diesem Nachtatverhalten indes offensichtlich nichts ableiten. Im Ergebnis lasse
sich nicht erstellen, dass die Berufungsklägerin am Tatentschluss beteiligt
gewesen sei, geschweige denn einen Tatbeitrag geleistet habe. Ebenso wenig lasse
sich eine Mitwirkung an der Sachbeschädigung erstellen. Die Initiative für die
Tat sei allein von D____ und E____ ausgegangen, wohingegen die Berufungsklägerin
im Voraus nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass diese
einen Einbruchdiebstahl begehen wollten. Folglich fehle es der Berufungsklägerin
am Vorsatz und sie sei freizusprechen.
2.1.2
Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird
massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt,
weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann
irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich.
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder
Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen
Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es
darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem
Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm
steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt
zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass
Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie
zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine
notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen).
Mittäterschaft setzt u.a. einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser
nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum
Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der
Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den
Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat,
Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich
bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus
nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die
Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen
Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 120 IV 265 E. 2c/aa;
BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.3.1, 6B_84/2022 vom 30. November
2022.
E. 4.3). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten
Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder
Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten,
aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom
17.
Juni 2014 E. 2, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5; jeweils mit
Hinweisen).
Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine
materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von
Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam
strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell
unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der
Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die
fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft
gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt.
Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen
Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im
Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede
Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch
zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die
Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGer 6B_939/2013 vom 17.
Juni 2014 E. 2, 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).
2.1.3
Mit der Vorinstanz ist in beweisrechtlicher
Hinsicht nochmals vorauszuschicken, dass am 22. Juli 2020, um 04:19 Uhr eine
Nachbarin des Weinguts C____ an der [...] in [...]/ZH die Polizei requirierte und
der Einsatzzentrale schilderte, dass sie drei Personen beobachtet habe, die ins
Weingut eingedrungen seien. Der eingetroffenen Polizei teilte sie mit, dass die
drei unbekannten Personen das Gebäude bereits wieder verlassen hätten. In der
Folge wurde durch die Kriminaltechnik eine Tatbestandsaufnahme durchgeführt und
es wurden Finger-, Schuhabdruck- und DNA-Spuren gesichert. Währenddessen wurde
die Polizei auf eine Party in kurzer Gehdistanz an der alten [...] aufmerksam,
wo auf dem Fenstersims des Gebäudes leere Weinflaschen des Weinguts C____
herumstanden. Die Polizei nahm die Personalien der 15 anwesenden Partygäste auf
(Polizeirapport: Akten S. 372 ff.; Fotodokumentation: Akten S. 384 ff.). Gemäss
den Angaben des Geschädigten wurde durch die Täterschaft 21 Flaschen Wein,
sieben Trinkgläser, ein Kugelgrill und eine Geldkassette (beinhaltend CHF 250.–)
gestohlen; der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf mindestens CHF 803.–. Der
Sachschaden der aufgebrochenen Terrassentür wurde auf CHF 2'000.– geschätzt
(Akten S. 376 f. + S. 477). In der Folge konnten einige der ab der Scheibe der
Terrassentür gesicherten Fingerabdruckspuren sowohl D____ als – was unbestritten
ist – auch der Berufungsklägerin zugeordnet werden (Spurenbericht und
IPAS-Meldungen: Akten S. 450 ff.). F____, dessen Partygäste kontrolliert
wurden, gab in seiner Einvernahme an, dass E____, die Berufungsklägerin und ein
«[...]» nach der Personenkontrolle zu ihm gekommen seien und gesagt hätten,
dass sie Alkohol gesucht hätten. Zuerst hätten sie ausserhalb des Weinguts vier
Weinflaschen gefunden, anschliessend seien sie eingebrochen und hätten viele
Weinflaschen gestohlen und an die Party gebracht. Die Berufungsklägerin habe
sich während der Personenkontrolle fälschlicherweise als ihre Schwester [...]
ausgegeben (Akten S. 423 f.). E____ hat anlässlich seiner Einvernahme
sofort zugegeben, dass er zusammen mit der Berufungsklägerin und D____ diesen
Einbruch ins Weingut begangen habe. Ihnen sei an der Party der Alkohol
ausgegangen und da hätten sie drei sich gemeinsam auf den Weg ins Dorf gemacht,
um weitere Getränke zu besorgen. Als sie bei diesem Weingut vorbeigekommen
seien, habe er draussen einen Karton gefunden, den er geöffnet und die darin
enthaltenen vier Weinflaschen entnommen habe. Dann habe sie jedoch die
Berufungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich im Gebäude noch mehr
Weinflaschen befinden würden. So seien sie ums Haus gegangen und hätten nach
einem unverschlossenen Fenster oder einer zu öffnenden Tür gesucht. Jemand habe
eine Astschere gefunden und alle drei hätten nacheinander erfolglos versucht,
die Terrassentür damit aufzubrechen. Die Berufungsklägerin habe noch gegen die
Türscheibe gekickt, dann sei die Tür aufgegangen. Alle hätten das Haus
betreten, die Berufungsklägerin habe Schubladen an der Theke geöffnet und dann
hätten alle drei Weinflaschen genommen und zur Party hochgebracht. Auf dem
Rückweg habe die Berufungsklägerin bemerkt, dass man die Astschere noch
wegwerfen müsse. Sie hätten sicher zehn Flaschen Wein und D____ auch noch einen
Kugelgrill mitgenommen (Akten S. 431 ff.). D____ hat sowohl in seiner
Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er
mit der Berufungsklägerin konfrontiert wurde, ausgesagt, dass er damals
gemeinsam mit E____, der Berufungsklägerin und einer «G____» zu diesem Weingut
gegangen sei. Nachdem sie ein erstes Mal nur Flaschen aus einem Karton vor dem
Weingut gestohlen hätten, sei die Berufungsklägerin beim zweiten Mal auch
mitgekommen, wobei sie schon gewusst habe, dass sie nochmals Wein holen würden.
E____ habe eine Heckenschere gefunden und damit die Tür aufzubrechen versucht,
was ihm nicht gelungen sei; danach hätten alle abwechselnd gegen die Tür
gekickt, bis sie aufgegangen sei. Zu dritt hätten sie das Weingut betreten und
hätten alles mitgenommen, was sie tragen konnten, nämlich Weinflaschen, eine
Kasse, worin sich etwa CHF 100.– befunden hätten, und einen Kugelgrill. Von
Weingläsern habe er nichts mitbekommen und die Heckenschere habe E____ auf dem
Rückweg in ein Gebüsch geworfen (Akten S. 444; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 6 ff.). Die Berufungsklägerin machte sowohl in ihrer Einvernahme wie auch
vor dem Strafgericht im Wesentlichen geltend, dass sie eine ahnungslose
Mitläuferin gewesen sei, die angeblich an der Party von D____ und E____ gefragt
wurde, ob sie mit ihnen etwas spazieren komme. Dann seien sie an diesem Weingut
vorbeigekommen, hätten beim hineinschauen die vielen Weinflaschen gesehen und
erst dann seien ihre beiden Begleiter auf die Idee gekommen, ins Weingut
einzubrechen. Die beiden hätten gegen die Tür gekickt, später mit einem
Metallteil die Tür erfolgreich aufgehebelt und dann seien sie beide
reingegangen, während die Berufungsklägerin draussen gewartet haben will. Erst
als die beiden sie hineinriefen, sei sie auch reingegangen, habe sich ein wenig
umgesehen und sei dann wieder rausgegangen. Wieder draussen habe ihr D____ eine
grosse und eine normale Weinflasche gegeben und sie angewiesen, diese zur Party
mitzubringen, was sie aus Goodwill getan habe. Die anderen beiden seien dann
nochmals alleine zum Weingut zurückgegangen und hätten «recht viele Flaschen»
mitgebracht; ausserdem hätten die beiden zusätzlich Trinkgläser sowie einen
Kugelgrill geholt und D____ habe auch noch eine Geldkassette mitgenommen. Die
Berufungsklägerin will die Terrassentür nicht aufgebrochen haben, jedoch habe
sie diese wohl beim Betreten des Weinguts berührt (Akten S. 437 ff., Protokoll
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7 f.; vgl. zum Ganzen angefochtenes
Urteils E. II.1). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt die
Berufungsklägerin, beim Einbruchsdiebstahl eine aktive Rolle gehabt zu haben. «Wir
waren besoffen von Homeparty, frische Luft, etwas laufen. Dann sah D____ das. D____
und E____ sind dann rein. Ich war draussen. Habe auf sie gewartet» (Protokoll
der Berufungsverhandlung S. 4). «Ich nahm Flaschen in die Hand. Sie sagten, ich
würde nur rumstehen […] nichts machen, nimm das. Sie drückten mir diese in die
Hand» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Frage, weshalb sie den
Tatort nicht umgehend verlassen habe, wich sie aus: «Ich war dumm. Es war mega
spät. Wo hätte ich hin sollen?». Wobei sie die Option, dass sie z.B. an die
Homeparty hätte zurückgehen können, auf Frage bejaht hat.
2.1.4
Aufgrund der gesicherten Fingerabdruckspuren
und den übereinstimmenden Aussagen der beiden Mittäter E____ und D____ – wobei
die Berufungsklägerin insbesondere mit den Belastungen des Mitbeschuldigten D____
anlässlich der Hauptverhandlung konfrontiert wurde – ist der Sachverhalt, wie
er in der Anklageschrift geschildert wird, in Bestätigung des angefochtenen
Urteils als erstellt anzusehen. Die Aussagen des Zeugen F____ und des
Mitbeschuldigten E____ erfolgten im polizeilichen Ermittlungsverfahren, womit
der Berufungsklägerin kein Teilnahmerecht gewährt werden musste. Diese Beweise sind
ohne weiteres verwertbar (BGE 148 IV 145 E. 1.3). Dass die Berufungsklägerin
insbesondere zu diesem Zeitpunkt (4:19 Uhr in der Nacht) einfach nur spazieren
wollte, ist äusserst unglaubhaft. Vielmehr ist angesichts der erstellten
Umstände davon auszugehen, dass das Ziel des Spaziergangs von Anfang an darin
bestand, Alkohol zu besorgen. An der Mittäterschaft der Berufungsklägerin
bestehen keine Zweifel, da diese wusste, dass E____ und D____ kurz zuvor mit
gestohlenen Weinflaschen zurückgekehrt waren, weshalb sie sich ihnen
klarerweise in Diebstahlsabsicht anschloss und den Tatentschluss mittrug. Hinzu
kommt, dass die Berufungsklägerin auch bei der Tatausführung der Delikte
vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitgewirkt hat. Gemäss Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass vor Ort von allen drei auf die Terrassentür eingewirkt
wurde, bis diese aufsprang und danach haben alle drei das Weingut betreten und
das beanzeigte Deliktsgut behändigt.
Mit dem damit begangenen Einbruchsdiebstahl treten in
rechtlicher Hinsicht betreffend die Zerstörung der Türe Sachbeschädigung (Art.
144.
StGB), betreffend das unberechtigte Eindringen in das Weingut Hausfriedensbruch
(Art. 186 StGB) und betreffend die Behändigung des Deliktsguts Diebstahl (Art.
139.
StGB) in echter Konkurrenz zusammen (vgl. Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 229, mit Hinweisen). Aus dem
geschilderten Verhalten der Berufungsklägerin lässt sich auf jeden Fall ableiten,
dass sie zunächst zur Unterstützung dieser Delikte draussen «Schmiere» stand
und Weinflaschen entgegennahm. Auf Zuruf von E____ ging sie dann selbst ins
Gebäude. Damit wird die Mittäterschaft der Berufungsklägerin bereits
hinreichend begründet, wird – wie erwähnt – jeweils jede Teilhandlung der
Mittäter den anderen Mittätern angerechnet (vgl. oben E. 2.1.2 in fine, mit
Hinweis auf BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, 6B_557/2012 vom 7. Mai
2013.
E. 2.7). Da alle Mittäter inkl. die Berufungsklägerin den gemeinsamen
Tatentschluss in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausführten, müssen die
einzelnen Handlungseinheiten, wie z.B. von wem die Initialzündung für den
Einbruchsdiebstahl ausging, wer genau die Heckenschere behändigte und wer
konkret an die Türe des Weinguts kickte, der Täterschaft nicht genau zugeordnet
werden. Unbeachtlich ist damit auch, ob und inwiefern die Täter das Weingut
bereits kannten oder nicht.
2.1.5
Die
Angaben des Geschädigten zur Höhe des Sachschadens und zum Wert des Deliktsguts
erscheinen stimmig und wurden von D____ und E____ auch bestätigt. In
rechtlicher Hinsicht führte die Verteidigerin in ihrem Plädoyer auch vor dem
Berufungsgericht aus, dass hier lediglich ein geringfügiger Diebstahl nach Art.
172ter Abs. 1 des StGB vorliege. Der Gesamtdeliktsbetrag gemäss
Anklageschrift von CHF 803.– könne nicht der Berufungsklägerin angerechnet
werde, welche eine grosse und eine normal grosse Weinflasche mitgenommen habe,
wohingegen sie mit der gestohlenen Geldkassette und dem Grill nichts zu tun habe.
Folglich wäre bei ihr von einer Deliktssumme von unter CHF 300.– auszugehen.
Dem ist mit der
Vorinstanz und den vorstehenden Erwägungen (E. 2.1.2) zunächst
entgegenzuhalten, dass in mittäterschaftlicher Tatbegehung eine grosse Menge an
Weinflaschen und weiteren Dingen aus dem Weingut entwendet wurden, die
zusammengerechnet offensichtlich einen höheren Wert als CHF 300.– hatten,
weshalb klarerweise kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein
gewöhnlicher Diebstahl vorliegt. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von
CHF 300.–, scheidet die Privilegierung im Übrigen ohnehin aus, wenn der Vorsatz
des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also
einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden
anrichten wollte (Weissenberger, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 37). Abgesehen
davon, dass sich die Mittäter die Deliktssumme jeweils zuzurechnen haben, war
das Vorgehen der drei Mittäter weder objektiv noch subjektiv auf ein bloss
geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet.
2.1.6
Nach dem Gesagten hat in Bestätigung des
angefochtenen Urteils ein Schuldspruch wegen mittäterschaftlich verübten
Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Anwendung von Art. 139
Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB zu erfolgen.
2.2
Mehrfache
Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung
und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. 3 der Anklageschrift; angefochtenes
Urteil E. II.2)
Die Berufungsklägerin wehrt sich weiter gegen den
Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin.
2.2.1
Erstellt
ist, dass die Privatklägerin sich am Dienstag, 28. Juli 2020 zum Detektivposten
Zürich-Oerlikon begab und einen Vorfall zur Anzeige brachte, der sich am
Sonntag, 26. Juli 2020, in der von ihr zusammen mit I____ als WG-Gemeinschaft
bewohnten Wohnung zugetragen haben soll (Polizeirapport: Akten S. 485 ff.).
2.2.2
2.2.2.1
In
ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, dass sie in der Nacht von
Samstag auf Sonntag, 25. und 26. Juli 2020, zusammen mit der Berufungsklägerin
in Zürich «an der Langstrasse» im Ausgang gewesen sei, wobei sie auch auf ihren
Wohnpartner und einen «J____» getroffen und sie gemeinsam unterwegs gewesen
seien. Schlussendlich habe I____ bereits am Sonntagmorgen alle in die
gemeinsame Wohnung eingeladen, wobei sich die Privatklägerin mit «J____» in
ihrem Zimmer zum Schlafen zurückgezogen und die Türe verschlossen habe. Die
Berufungsklägerin, die ziemlich in J____ verliebt gewesen sei, habe die ganze
Zeit Stress gemacht und ab ca. 09:00 Uhr sicherlich während eineinhalb Stunden
an ihre Zimmertür gehämmert. Dabei sei die Privatklägerin als dreckige Schlampe
und als Hure, die ihr den Typ wegnehme, beschimpft worden. Zudem sei ihr
vorgeworfen worden, dass sie schon mit der ganzen Schweiz Geschlechtsverkehr
gehabt und eine Geschlechtskrankheit habe, die sie weiterverbreiten würde.
Ausserdem habe ihr die Berufungsklägerin gedroht, dass sie ihr Leben zerstören
und Leute zu ihr nach Hause schicken würde und falls sie oder ihre Kollegen sie
draussen sehen würden, würden sie sie kaputtschlagen. Zudem würde die
Berufungsklägerin das Gesicht der Geschädigten in den sozialen Medien teilen («ich
poste dein Gesicht auf Facebook, Insta, etc») und Zürich und der ganzen Welt
mitteilen, was für eine Hure sie sei und mit wie vielen Männern sie geschlafen
habe. Danach habe die Berufungsklägerin sich im Zimmer von I____ bis ca. 17:00
Uhr schlafen gelegt (Einvernahme: Akten S. 499 f.). Gegen 18:00 Uhr, als die
Berufungsklägerin noch immer in der Wohnung gewesen sei, habe die
Privatklägerin ihre Zimmertür geöffnet und die Berufungsklägerin ca. 20 Mal gebeten,
die Wohnung zu verlassen. Auch J____ habe ihr zu verstehen gegeben, dass er
nichts von ihr wolle und sie krank sei. Daher sei die Berufungsklägerin
vollkommen ausgerastet und habe von der Privatklägerin wissen wollen, was sie J____
über sie erzählt habe. I____ habe dann die Berufungsklägerin nach draussen vor
die Hauseingangstür begleitet und sei wieder nach oben gekommen. Sie habe dann
aber bei einem Nachbarn geklingelt, der sie wieder ins Haus gelassen habe, und
weil das Schloss ihrer Wohnungstür kaputt gewesen sei, habe sie die Wohnung
wieder betreten können. Dann sei sie sofort ins Zimmer der Privatklägerin
gegangen, habe ihre Jacke aus dem Fenster, ihr Mobiltelefon Apple iPhone 8 Plus
an die Wand und J____ eine Flasche ins Gesicht geworfen. I____ habe dann
versucht, die Berufungsklägerin wieder aus dem Zimmer der Privatklägerin zu
drängen, aber als sie fast draussen waren, habe sie mit einem Arm die Zimmertür
blockiert. Als die Privatklägerin die Tür verschliessen wollte, habe die
Berufungsklägerin ihre Haare zu fassen gekriegt und sie an den Haaren nach
unten gezogen und ihr im Gang eine Ohrfeige gegeben und sie ihm Gesicht
gekratzt. Bei einem anschliessenden Trittversuch konnte die Privatklägerin die
Berufungsklägerin wegstossen und sich in ihrem Zimmer einschliessen. Die
Berufungsklägerin habe wieder an ihre Zimmertür gehämmert, sie als kleine Hure
beschimpft und die Drohungen vom Morgen wiederholt. Nach ca. 30-40 Minuten habe
sich das Ganze beruhigt, J____ habe noch seine Tasche aus dem Zimmer der
Geschädigten geholt und dann habe er mit der Berufungsklägerin das Haus
verlassen (Einvernahme: Akten S. 500 f., Fotodokumentation der Verletzungen und
des beschädigten Mobiltelefons: Akten S. 493 ff.). Am Montag habe die
Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin via Instagram nochmals ähnlich
lautende Drohungen und Beschimpfungen geäussert (Einvernahme: Akten S. 501,
Fotodokumentation der Instagram-Nachrichten: Akten S. 494).
2.2.2.2
Die
Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 10. August 2020 zu Protokoll
gegeben, dass sie sich nur mit den beiden Männern im Ausgang befunden habe und
die Privatklägerin bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie zu dritt auch
dort angekommen seien. Die Privatklägerin sei zuerst nett gewesen und habe ihr
sogar ein Pyjama ausgeliehen. Dann seien sie alle auf ihrem Bett gelegen und
hätten sich unterhalten. Als sich die Berufungsklägerin in der Küche ein neues
Getränk geholt habe, habe die Privatklägerin ohne Vorwarnung ihre Zimmertür
verschlossen und ihr Mobiltelefon und ihre weiteren Sachen zurückbehalten. In
der Folge habe sie mehrmals an ihre Zimmertür geklopft und ihre Sachen
erfolglos zurückverlangt; danach habe sie sich für einige Stunden im Zimmer von
I____ schlafen gelegt. Erst nach ca. 15 Stunden habe sie ihr Mobiltelefon
wieder zurückerhalten. Dann sei sie mal kurz draussen gewesen, um sich
Zigaretten zu beschaffen. Zurück in der Wohnung sei es dann zu einem Streit
gekommen, wobei sie sich gegenseitig beleidigt hätten und anschliessend
aufeinander losgegangen seien. Dabei sei die Privatklägerin das Mobiltelefon zu
Boden gefallen, es habe aber zuvor schon diverse Risse im Display und weitere
Beschädigungen gehabt. I____ habe sie dann getrennt und die Berufungsklägerin
aus der Wohnung geführt. Auf konkrete Vorhalte gab die Berufungsklägerin zu,
die Privatklägerin als Nutte beschimpft, sie zur Abwehr auch geschlagen,
gekratzt und gestossen zu haben, wobei der Privatklägerin das Mobiltelefon zu
Boden gefallen sei. Auch das mit der Geschlechtskrankheit stimme, schliesslich
kenne sie einen Typen in Bern, der wegen der Privatklägerin an Chlamydien
erkrankt sei. Hingegen bestritt sie, die Privatklägerin geschlagen, getreten
oder an den Haaren gezogen zu haben und sie habe auch keine Drohungen gegen sie
ausgestossen. Auf Vorhalt der Instagram-Nachrichten führte die
Berufungsklägerin aus, dass diese in Bezug auf das Verstecken so zu verstehen
seien, dass sie die Geschädigte nicht mehr sehen wolle (Akten S. 504 ff.). Im
Verfahren vor der Vorinstanz blieb die Berufungsklägerin bei ihrer Version und ergänzte,
dass abends ihr Mobiltelefon plötzlich vor der Zimmertür der Privatklägerin
gelegen habe. Beim nachfolgenden Streit habe die Privatklägerin sie an den
Haaren runtergezogen und als die Berufungsklägerin sich gewehrt habe, sei der
Geschädigten das Mobiltelefon runtergefallen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 12 f.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2). An der
Berufungsverhandlung sagte sie aus, dass sie nicht einfach ein Handy kaputt
mache. Die Privatklägerin habe sich 24 Stunden mit ihrem Handy in ihrem Zimmer
eingeschlossen. Sie sei neidisch gewesen, weil der Typ mit ihr geredet habe.
Ich sei um 07:00 Uhr vom Ausgang in der Wohnung angekommen. Sie hätten bis um ca.
17:00 Uhr geschlafen. Die Privatklägerin habe immer noch ihr Handy gehabt. Sie
sei dann ausgerastet. Sie habe ihr Handy gewollt. Es sei diskutiert worden und
die Berufungsklägerin und die Privatklägerin hätten sich geschubst. Das Handy
der Privatklägerin sei bereits kaputt gewesen. Sie sei auch sicher nicht
eifersüchtig gewesen. J____ sei ein «Spieler» gewesen, der immer wieder zu
anderen Frauen gegangen sei. Ich habe gewusst, was für ein Typ er war. Mit so
einem Typen wolle sie sich nicht befassen.
2.2.2.3
Der
auf Antrag der Berufungsklägerin als Zeuge befragte I____ bestätigte im Rahmen
der Hauptverhandlung übereinstimmend mit der Berufungsklägerin, dass er
vorgängig ohne die Privatklägerin im Ausgang gewesen sei, dann aber gemeinsam
mit ihr und J____ in die WG zurückgekehrt sei, wo sich bereits seine
Mitbewohnerin – die Privatklägerin – aufgehalten habe. Danach führte er
hingegen weitgehend die Version der Privatklägerin aus, nämlich, dass diese
sich mit J____ in ihrem Zimmer habe zurückziehen wollen, beide jedoch nicht
gewollt hätten, dass sich auch die Berufungsklägerin zu ihnen gesellt habe.
Deshalb habe ihm J____ auf Französisch zugeraunt, dass er die Berufungsklägerin
doch bitte zur Seite nehmen solle, was er dann auch getan habe. Als die beiden
anderen später ihre Zimmertür verschlossen hatten, sei die Berufungsklägerin wütend
geworden und habe immer wieder an die Zimmertür geklopft; damals habe es noch
nichts mit dem Handy zu tun gehabt. I____ habe die Berufungsklägerin zum Gehen
aufgefordert, was diese zuerst auch getan habe, jedoch gleich wieder gekommen
sei, weil sie ihr Mobiltelefon im Zimmer der Privatklägerin vergessen habe. Er
habe dieser dann mit seinem Mobiltelefon geschrieben und etwa zehn Minuten
später das Mobiltelefon der Berufungsklägerin erhalten und es ihr
zurückgegeben. Da die Berufungsklägerin partout nicht habe gehen wollen, habe
er ihr offeriert, in seinem Zimmer zu schlafen, wenn sie die Privatklägerin in
Ruhe lasse, wozu die Berufungsklägerin zugestimmt habe; von ihm habe sie im Übrigen
ein T-Shirt zum Schlafen erhalten. Als einige Stunden später J____ wieder aus
dem anderen Zimmer rausgekommen sei, habe es fast eine Schlägerei gegeben,
währenddessen die Berufungsklägerin J____ Schuhe aus dem Fenster geworfen habe.
Auch habe sie das Mobiltelefon der Privatklägerin geschnappt und gegen eine
Wand geworfen, es sei danach «voll Schrott» gewesen. Überdies bestätigte I____
auf Nachfrage, dass die Berufungsklägerin damals die Privatklägerin beschimpfte
und sich in der Art äusserte, dass sie deren Leben zerstören würde. Das
Hauptproblem sei wohl gewesen, dass beide Frauen gleichzeitig etwas mit diesem J____
am Laufen gehabt hätten; er sich jedoch gegen die Berufungsklägerin entschieden
habe, was diese ziemlich in Rage gebracht habe (Protokoll der Hauptverhandlung
S. 14 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2).
2.2.3
Vorab
ist darauf hinzuweisen, dass betreffend den Sachverhalt vom 26. Juli 2020 nicht
Aussage gegen Aussage steht, sondern werden die Aussagen der Privatklägerin –
welche im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen wurde und deren
Aussagen entgegen der Annahme der Berufungsklägerin verwertbar sind (vgl. oben
E. 2.1.4) – vom Zeugen I____ und weiteren objektiven Beweismitteln gestützt. Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Bedeutender für die
Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der
konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf
überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem
tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als
zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein
von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu
überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits-
und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl.
auch Zweidler, Die Würdigung von
Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische
Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und
insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor,
Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor,
Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.).
Aufgrund des
Umstands, dass I____ im vorinstanzlichen Verfahren von der Berufungsklägerin
als Zeuge beantragt wurde und weil sich im Rahmen seiner Befragung auch noch
herausstellte, dass die Berufungsklägerin offenbar im Vorfeld der Verhandlung vor
dem Strafgericht versucht hatte, diesen zu einer für sie günstigen Aussage zu
bewegen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 15 f.), stuft auch
das Berufungsgericht seine Zeugenaussage im Lichte der Realitätskriterien als
sehr glaubhaft ein. Diese lässt sich bestens ins Bild der übrigen Beweismittel
Dispositiv
einfügen. Dass demnach der Konflikt in der Eifersucht der Berufungsklägerin fusst,
erscheint – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sichergestellten
Instagram-Nachrichten, mit welchen die Privatklägerin u.a. als Nutte beschimpft
wurde – als eindeutig plausibler, als die ausweichende und einsilbige
Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe nur ihr Handy gewollt. Letzteres
hätte die Berufungsklägerin wohl kaum dazu veranlasst, die Privatklägerin in
den sozialen Medien als «Nutte» blosszustellen. Hinzu kommt, dass die
Berufungsklägerin in Bezug auf J____ vor dem Berufungsgericht reflexartig und geradezu
emotional mitteilte, dass dieser ein «Spieler» gewesen sei, der immer wieder zu
anderen Frauen gegangen sei, womit gerade zum Ausdruck kommt, dass der
Berufungsklägerin die Person nicht gleichgültig gewesen ist. Es ist mit der
Vorinstanz deshalb bei der Festlegung des Sachverhalts auf die zwischen der
Privatklägerin und I____ übereinstimmenden Aussagen abzustellen. Somit ist erwiesen,
dass die Berufungsklägerin im Rahmen eines wiederholt gehässig geführten
Streits mit der Privatklägerin diese wie von ihr geschildert beschimpft,
geschlagen und bedroht hat. Die Tätlichkeiten und die Beschimpfungen der
Berufungsklägerin gegen die Privatklägerin sind auch angesichts der Aussagen
der Berufungsklägerin selber und der vorhandenen Beweismittel offensichtlich erstellt.
Entgegen der im Eventualstandpunkt vertretenen Ansicht der Berufungsklägerin
liegt hier auch kein Fall von Retorsion vor, da der Grund für die immer wieder
aufflammende Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen nicht ein im Zimmer
der Privatklägerin zurückbehaltenes Mobiltelefon war, wie auch I____ anlässlich
seiner Befragung klarstellte; der Streit wurde ausserdem jeweils von der
Berufungsklägerin initiiert. Dass die Privatklägerin über die Grenzen von
Notwehr hinausgehende Tätlichkeiten verübt haben soll, hat ausser der Berufungsklägerin
niemand ausgesagt und die entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen. Ausserdem
steht angesichts der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen fest,
dass die Berufungsklägerin das Mobiltelefon der Geschädigten an eine Wand
geworfen und dabei die Beschädigungen herbeigeführt hat, welche auf dem Foto in
den Akten ersichtlich sind (S. 493), womit auch der Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung
zu bestätigen ist. Während der ganzen Zeit hat die Berufungsklägerin
schliesslich das Hausrecht der dort wohnenden Privatklägerin missachtet und hat
trotz mehrfacher Aufforderung weder die Wohnung noch deren Zimmer verlassen;
auch später hat sie wieder an die Tür der Privatklägerin geklopft, obwohl ihr
von I____ nur das Recht eingeräumt wurde, in seinem Zimmer zu übernachten. Dass
der Zeuge erst auf Vorhalt des Gerichts hin, drohende Äusserungen der
Berufungsklägerin bestätigte, hängt mit dem Wesen der Befragung zusammen und ändert
nichts an deren Existenz.
Gemäss den am
Folgetag von der Berufungsklägerin verschickten und sichergestellten Instagram-Nachrichten
ist zudem erstellt, dass die Berufungsklägerin der Privatklägerin mitteilte:
«Du drekigiw nutte wenn ich dich gsen versteck dich lieber vo mir.»«Schlape ich
mach din ruef kaput schlimmer als es scho isch» (Instagram-Nachrichten: Akten
S. 494). Die Berufungsklägerin stellt in Abrede, dass diese Nachrichten
Drohungen beinhalten würden. Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis
das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden
abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch
durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer,
wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in
der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Es reicht ein Verlust
des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher
liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen
individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder
Freiheit gedroht wird. Dabei ist grundsätzlich «auf das Empfinden eines
vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit»
abzustellen (Delnon/Rüdy, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 26; Heizmann/Lüönd, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020.
Art. 180 StGB N 4; BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; AGE SB.2022.13
vom 9. Dezember 2022 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen). Die streitbetroffenen
Nachrichten sind neben Beschimpfungen auch klarerweise sowohl objektiv als auch
subjektiv als Drohungen bzw. Gewaltandrohungen und Androhungen eines Übels
aufzufassen, durften sie die Privatklägerin – insbesondere auch angesichts der
Tatsache, dass die Berufungsklägerin wegen ihrem Verhältnis zu J____ offensichtlich
erbost war – in Angst versetzt haben.
2.2.4 Nach
dem Gesagten hat in Bestätigung des angefochtenen Urteils ein Schuldspruch
wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher
Drohung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs in Anwendung von 144 Abs. 1, 180
Abs. 1, 177 Ziff. 1, 126 Abs. 1 und 186 StGB zu ergehen.
2.3 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von K____ und L____ (Ziff. 4
der Anklageschrift; angefochtenes Urteil E. II.3)
Schliesslich wendet sich die Berufungsklägerin gegen den
Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
sowie mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von K____ und L____ gemäss Ziff. 4 der
Anklageschrift.
2.3.1 Die Ausgangslage ist unbestritten und das
Kerngeschehen ist weitgehend erstellt. Der Sachverhalt lässt sich mit den
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil wie folgt zusammenfassen:
Gemäss den sich in den Akten befindenden Polizeirapporten hat sich die
Berufungsklägerin von ihrem Wohnort aus telefonisch an die Zuger Polizei
gewandt und geschildert, dass sie geschlagen werde. Als eine Patrouille
bestehend aus K____ und L____ vor Ort eintraf, konnten diese mit der aufgebrachten
Berufungsklägerin kein normales Gespräch führen. Die Berufungsklägerin hat auch
in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass es zuvor einen Streit zwischen ihr
und ihrem ebenfalls anwesenden Bruder gegeben habe. Die Berufungsklägerin
machte geltend, dass sie gewollt habe, dass die Polizei ihrem Bruder sage, dass
er sie respektieren solle, was der Polizei offenbar verdächtig vorgekommen sei.
Weil die Berufungsklägerin nicht wirklich mit sich reden lassen wollte,
versuchten die Polizisten, die Mutter in die Wohnung zurückzubeordern, da die
Situation jederzeit wieder zu eskalieren drohte. Weil die Mutter wegen ihrer
Arbeitstätigkeit nicht kommen konnte, nahmen die Polizisten Rücksprache mit
ihrem Dienstoffizier, der entschied, dass beide für weitere Abklärungen ins
Polizeihauptgebäude nach Zug mitzunehmen seien. Die Berufungsklägerin war darüber
gar nicht erfreut und als sie mitbekam, dass K____ mit dem Mobiltelefon einen
Gefangenentransporter anforderte und mit ihrer Mutter telefonierte, ging sie zu
ihm hin und versuchte, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Aufgrund
ihres aggressiven Verhaltens wurde die Berufungsklägerin zu Boden geführt und
es wurden ihr Handfesseln angelegt. Dann trafen M____ und [...] mit dem Gefangenentransporter ein. Beim
Aufrichten trat die Berufungsklägerin wild mit den Füssen um sich und traf L____
am rechten Unterschenkel, weshalb sie wieder zu Boden geführt und ihr nun auch
noch Fussfesseln angelegt wurden. Beim anschliessenden Rausführen aus der
Wohnung zum Transporter spuckte die Berufungsklägerin gegen M____, der
geistesgegenwärtig ausweichen konnte, worauf K____ und L____ von der Spucke im
Gesicht getroffen wurden. Auch auf dem Polizeiposten Zug verhielt sich die
Berufungsklägerin weiterhin renitent (Polizeirapport: Akten S. 508 ff.,
Berichte der involvierten Polizisten: Akten S. 519 ff., S. 523 ff., S. 526
f. und 528 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der als Zeuge
befragte L____ die Angaben aus seinem Rapport (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung S. 9 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.3).
2.3.2 In
der im Anschluss im Polizeihauptgebäude in Zug von [...]
durchgeführten Einvernahme mit der Berufungsklägerin gab diese zu Protokoll,
dass die Polizei nach ihrem Empfinden viel zu spät gekommen sei. Weil sie sich
dann auch noch nicht ernst genommen fühlte, habe sie den Polizisten unbedingt
ins Gesicht spucken wollen. Hingegen bestritt sie, jemanden getreten zu haben.
Als sie dann in den Polizeitransporter geführt wurde, habe ihr jemand an den «Arsch»
gefasst, weshalb sie diesen Polizisten angespuckt habe (Akten S. 516 ff.). Im
Rahmen der Hauptverhandlung gab sich die Berufungsklägerin zwar zuerst reuig,
dass ihr Verhalten damals wohl «nicht erwachsen» gewesen sei. Als man ihr
damals eröffnete, dass sie mitkommen müsse und sie sich dagegen verweigert
habe, habe ihr einer der Polizisten an den «Arsch» gefasst, worauf sie sich mit
Spucken gewehrt habe. Sie bestritt jedoch, einen Polizisten geschlagen oder ihm
das Telefon weggenommen zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung S. 8 f.). Später meinte sie jedoch, der unsittliche Griff des
einen Polizisten sei erst während dem Hochfahren im Lift im Zuger
Polizeihauptgebäude gewesen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
S. 11). An der Berufungsverhandlung bestritt sie nicht mehr, dass sie sich auch
körperlich gegen ihre Verhaftung gesperrt habe. Sie mochte sich aber gar nicht
mehr daran erinnern, wo und wann sie vom Polizisten unsittlich angefasst worden
sei, wobei sie sich an diesen Vorwurf überhaupt erst auf Frage des Gerichts hin
erinnern konnte. Sie gab bei ihrer Befragung zur Sache weiter zu Protokoll,
dass sie angesichts einer Erfahrung in der Vergangenheit ausrasten würde,
sobald sie Personen in Uniform sehe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Da
die Rapporte und Berichte der Polizisten widerspruchsfrei sind, während die Berufungsklägerin
ihre Sicht des Geschehens immer wieder anders schilderte und auch immer wieder
einen anderen Zeitpunkt angab, wann ihr angeblich von einem Polizisten ans
Hinterteil gegriffen worden sein soll, ist für die Festlegung des Sachverhalts
auf die Version der Zuger Polizei abzustellen. Dies umso mehr, als das
geschilderte Verhalten der Berufungsklägerin als persönlichkeitsadäquat
erscheint, fühlt sie offenbar von der Polizei aufgrund ihres Ausländerstatus
prinzipiell schlecht behandelt und aufgrund eines angeblich sexuellen
Übergriffs durch einen [...]-Mitarbeiter. Entsprechend war das Verhalten der
Berufungsklägerin unangebracht und weder zu rechtfertigen noch zu
entschuldigen. Selbst wenn ihr tatsächlich einer der involvierten Polizisten im
Lift im Zuger Polizeihauptgebäude ans Gesäss gefasst haben sollte – wie sie das
am gleichen Tag zu Protokoll gab – kann dies nicht ursächlich für ihr
vorgängiges Verhalten an ihrem Wohnort gewesen sein.
2.3.3 In
rechtlicher Hinsicht ist das bewusst angestrebte Spucken ins Gesicht einer
anderen Person nicht als Beschimpfung, sondern als Tätlichkeit anzusehen,
weshalb diese Tathandlung im Schuldspruch nach Art. 285 StGB aufgeht. Der Griff
ins Gesicht und der Versuch, K____ das Telefon wegzunehmen, sowie der
anschliessende Tritt an den Unterschenkel von L____ sind klarerweise als
Tätlichkeiten gegen Polizisten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu
taxieren.
2.3.4 Nach
dem Gesagten ist auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB zu bestätigen.
3. Strafzumessung
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach
seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich
2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; zum
Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.1).
3.1.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss
Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen (vorab nach
StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 49 StGB N 101). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art.
49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April
2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010
vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E.
3.3.2; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).
3.1.3 Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100
f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe
in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des
Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; zum Ganzen AGE
SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).
3.2 Unter Berücksichtigung der bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird die Berufungsklägerin in zweiter
Instanz des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen
Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer
Amtshandlung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des BetmG
schuldig erklärt.
3.2.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und
Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1
StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden
einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete
Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1
StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln
abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142
IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht,
wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl
näher zu begründen.
Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten
konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng
miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für
sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E.
2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt,
wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen
weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer
Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als
verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8,
6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.
1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021
vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe
jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie
sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem
der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem
Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23.
Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2
und 2.4; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.2.2).
3.2.2 Bei den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1
StGB und der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sieht das
Gesetz eine Busse vor. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird
mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Bei den übrigen Delikten sieht
das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.
3.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
bei der Strafzumessung die Umschreibung der Täterkomponenten den übrigen
Aspekten vorangestellt hat, was zur besseren Übersicht und angesichts deren
Reflexwirkung auf alle Delikte grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die
Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben,
insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der
Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 90 ff.). Damit ist bei der
Strafzumessung jeweils entastend die aktenkundige schwierige psychische und
persönliche Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen (diverse Unterlagen
und Berichte: Akten S. 764 ff.). Zu ihren Lasten wiegt jedoch jeweils, dass sie
vorbestraft ist. Als beschuldigte Person muss sie sich nicht selber belasten,
weshalb fehlende Reue und Einsicht vorliegend neutral zu werten sind. Das
Gewicht dieser Faktoren ist zur besseren Nachvollziehbarkeit nachfolgend im
jeweiligen Sachzusammenhang nochmals konkret aufzuzeigen.
3.2.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe
bildet der Einbruchsdiebstahl vom 20. Juli 2020 gemäss Ziff. 2 der
Anklageschrift, welcher die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB),
der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art.
186 StGB) umfasst. Das entsprechende Verschulden der Berufungsklägerin wiegt mit
der treffenden Erwägung der Vorinstanz objektiv nicht mehr leicht. Der
Einbruchdiebstahl ins Weingut, bzw. die damit zusammenhängenden Delikte,
manifestieren eine Geringschätzung fremder Vermögenswerte. Das Verschulden ist
auch mit Blick auf die subjektive Komponente als nicht mehr leicht zu
bezeichnen, wobei betreffend die subjektive Tatschwere u.a. festzustellen ist,
dass offenbar aus reinem Vergnügen und mithin aus egoistischen Motiven
gehandelt wurde. Zu Ungunsten der Berufungsklägerin fällt auch ins Gewicht,
dass sie ihre Täterschaft mit der Vorlage des Ausweises ihrer Schwester dieser
unterzuschieben versuchte. Von der Strafart her erscheint daher auch dem
Berufungsgericht nur eine Freiheitsstrafe zweckmässig, um die Berufungsklägerin
von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da sie in der Vergangenheit
bereits mehrfach zu kurzen, unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und
dennoch die vorliegenden Delikte nach ihrer bedingten Entlassung vom 17. März
2020 mit einer noch offenen Reststrafe von 118 Tagen begangen hat (vgl.
Strafregisterauszug). Dass die Berufungsklägerin an der Berufungsverhandlung
einen Agenturvertrag mit der [...] GmbH
eingereicht hat, ändert daran nichts. Der entsprechenden Tätigkeit ist sie
offenbar seit Längerem nicht nachgegangen. Zudem besteht auch bei einer
Freiheitstrafe die Möglichkeit, den Vollzug im Einzelfall bei Vorliegen der
Voraussetzungen an die Situation einer Person (Electronic Monitoring)
anzupassen. Immerhin blieb der erbeutete Deliktsbetrag noch in überschaubarem
Rahmen und erfolgte der Tatentschluss an einer «Homeparty» unter
Alkoholeinfluss. Für den Diebstahl, welchem vorliegend das höchste Gewicht
zukommt, ist damit eine Einsatzstrafe von 4 Monaten einzusetzen. Für die
zeitlich und sachlich mit dem Diebstahl verknüpften Begleitdelikte der
Sachbeschädigung sowie des Hausfriedenbruchs ist jeweils eine hypothetische
Einsatzstrafe von einem Monat einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips
ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung für den
Einbruchsdiebstahl vom 20. Juli 2020 bzw. die damit zusammenhängenden Delikte eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu veranschlagen. Als Täterkomponente entlastend
zu berücksichtigen sind die kognitive Einschränkung und die schwierige
persönliche Situation der Berufungsklägerin. Zu beachten ist allerdings, dass
die Berufungsklägerin wegen ähnlicher Delikte vorbestraft ist (vgl.
Strafregisterauszug). Im Lichte der Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe
grosszügig auf 3 Monate zu reduzieren.
3.2.3.2 Betreffend die nur kurze Zeit später begangene
mehrfache Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung vom
26. Juli 2020 zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift
kann in Bezug auf die Wahl der Strafart grundsätzlich auf die vorstehende
Erwägung verwiesen werden. Die Freiheitsstrafe drängt sich hier umso mehr auf, als
auch der Kontakt mit der Polizei aufgrund des Einbruchsdiebstahls vom 20. Juli
2020 die Berufungsklägerin offenbar vor weiteren Delikten nicht abhalten liess.
Auch ist in diesem Zusammenhang das objektive Tatverschulden der
Berufungsklägerin in Bezug auf alle Delikte nicht mehr als leicht einzustufen,
hat sie neben der Geringschätzung fremden Vermögenswerte mit der Drohung auch
die psychische Integrität der Privatklägerin und mithin unterschiedliche
Rechtsgüter verletzt. Beweggrund war offenbar Eifersucht. In subjektiver
Hinsicht ist der Berufungsklägerin immerhin ein gewisses Verständnis
zuzubilligen, als sie mit dem Opfer offenbar um einen Mann konkurrierte und
sich emotional nicht kontrollieren konnte. Für die Drohung, den mehrfachen
Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung, welche vorliegend gleichwertig
nebeneinanderstehen, drängt sich auch vor dem Hintergrund der Täterkomponenten jeweils
eine hypothetische Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe auf, welche
vor dem Hintergrund der vorgenannten Einsatzstrafe in Anwendung des
Asperationsprinzips auf zwei Monate zu reduzieren ist.
In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung und der Tätlichkeiten
zum Nachteil der Privatklägerin, welche ebenfalls getrieben von Eifersucht
erfolgte, ist das Verschulden ebenso als nicht mehr leicht einzustufen. So hat
die Berufungsklägerin, indem sie die Privatklägerin als Nutte bezeichnete,
welche Geschlechtskrankheiten verbreiten würde, deren Ehre via Instagram auf
gravierende Weise verletzt. Immerhin sind in Bezug auf die Tätlichkeiten
offenbar keine weitreichenden Folgen resultiert. Mit der Vorinstanz erscheint im
Lichte der vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Beschimpfung eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– und hinsichtlich der Tätlichkeiten
eine Busse von CHF 400.– als schuldangemessen. Beide Delikte sind im Verhältnis
zu den weiteren ihrer Art (vgl. E. 3.2.3.4) jeweils als Einsatzstrafen zu
qualifizieren.
3.2.3.3 Betreffend die mehrfache Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte vom 6. Oktober 2020, mit welchem die
Berufungsklägerin abermals einen mangelnden Respekt vor staatlichen Stellen zum
Ausdruck brachte und mit welcher in echter Konkurrenz verschiedene
Tätlichkeiten einhergehen (das Bespucken der Polizei), erweist sich das objektive
Verschulden der Berufungsklägerin ebenfalls nicht mehr als leicht und ist auch
hier im Lichte der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe angezeigt. In
subjektiver Hinsicht kann immerhin entlastend berücksichtigt werden, dass die
Berufungsklägerin die Polizei gerufen hat, weil sie sich in einem Konflikt mit
ihrem Bruder nicht mehr weiterzuhelfen wusste und die Verhältnismässigkeit der
polizeilichen Massnahme anzweifelte, wogegen sie sich zur Wehr setzen wollte.
Im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex erweist sich eine hypothetische
Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die entlastenden
Täterkomponenten sind auch hier grosszügig mit 3 Monaten zu berücksichtigen,
was eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten ergibt. Diese ist in Anwendung des
Asperationsprinzips auf 2 Monate zu reduzieren.
3.2.3.4 Der
rechtskräftigen Hinderung einer Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2020 avisierte der Bruder der Berufungsklägerin
kurz vor Mitternacht die Luzerner Polizei und beorderte sie an seinen Wohnort,
weil seine Schwester, die bei ihm zu Besuch sei, unter Drogeneinfluss stehe und
in diesem Zustand wie eine Verrückte um sich schlage und die Nachbarschaft durch
lautes Herumschreien störe. Als eine Patrouille eintraf, verhielt sich die
Berufungsklägerin uneinsichtig und widersetzte sich den Anweisungen der
Polizei, worauf sie zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung mitgenommen
wurde. Im Polizeihauptgebäude in Luzern verlief ein durchgeführter
Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Cannabis. Die anschliessend
durchgeführte Leibesvisitation liess sie nur widerwillig über sich ergehen und
im Anschluss versuchte sie, sich an der Polizistin vorbei aus der Zelle zu
drängen. Danach verhielt sich die Berufungsklägerin wiederholt renitent beim
Anlegen von Handfesseln und der Verlegung in eine andere Zelle (Polizeirapport:
Akten S. 534 ff.). In der am Folgetag durchgeführten Einvernahme gab die
Beschuldigte ihr renitentes Verhalten zu, da sie niemand anfassen solle;
schliesslich habe sie ja vorher nichts gemacht. Das Verschulden wiegt nicht
mehr leicht, hat die Berufungsklägerin sich wiederholt gegen die Amtshandlungen
zur Wehr gesetzt und deren reibungslosen Ablauf verhindert. Damit ist die
rechtskräftige Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen
à CHF 30.– als hypothetische Einsatzstrafe schuldangemessen zu sühnen und
aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Tagessätze zu reduzieren. Auch den erfolgten
Konsum vom Kokain und Cannabis gestand sie ein und ist der Schuldspruch
betreffend mehrfache Übertretung des BetmG in Rechtskraft erwachsen (Akten S. 544
ff.; vgl. angefochtenes Urteil E. II.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse
von CHF 300.– entspricht analogen Fällen und ist angemessen.
3.3
3.3.1 Zusammengefasst ergibt die Einsatzstrafe betreffend
den Diebstahl vom 20. Juli 2020 unter Berücksichtigung aller
hypothetischen Einsatzstrafen für die übrigen konkret mit Freiheitsstrafe zu
sühnenden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzip eine verschuldensangemessene
Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen
Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin und der Hinderung einer
Amtshandlung ist zusätzlich eine asperierte Geldstrafe von 30 Tagessätzen
à CHF 30.– auszusprechen. Eine Ausnahmesituation, welche berechtigen würde, die
Mindesthöhe des Tagessatzes nochmals auf CHF 10.– zu senken, liegt nicht vor. Die
Busse für die Tätlichkeiten und die mehrfache Übertretung des BetmG sind in
Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 600.– festzusetzen (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
3.3.2 Wegen der zahlreichen, teilweise einschlägigen
Vorstrafen, der Intensität der vorliegenden Delinquenz und der nach wie vor
schwierigen persönlichen Situation der Berufungsklägerin ist von einer
unverändert ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb diese Strafen unbedingt
auszusprechen sind (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3.3.3 Entsprechend der ungünstigen Legalprognose ist
mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz auch die am 17. März 2020 vom Amt
für Justizvollzug des Kantons Zürich gewährte bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug zu wiederrufen und die noch offene Reststrafe im Umfang von 118
Tagen für vollziehbar zu erklären, da alle vorliegend zu beurteilenden Delikte
in der einjährigen Probezeit begangen wurden (Art. 89 Abs. 1 StGB). Das
wiederum führt dazu, dass das Gericht nach Art. 89 Abs. 6 StGB aus der mit
Zwischenfazit ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten zusammen
mit der vollziehbar erklärten Reststrafe von 118 Tagen aufgrund ihrer
Gleichartigkeit eine Gesamtstrafe zu bilden hat. Da gemäss Gesetzestext dabei
sinngemäss Art. 49 StGB anzuwenden ist, muss hier nochmals asperiert werden.
Die von der Vorinstanz festgesetzte finale Gesamtfreiheitsstrafe von 10½
Monaten erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Der bisher
ausgestandene Polizeigewahrsam vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie vom 16.
November 2020 (2 Tage) kann in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden.
3.4 Damit wird die Berufungsklägerin unter
Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe in Abweisung der Berufung und in
Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 10½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22.
Oktober 2020 sowie 16. November 2020 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
4. Kosten und Entschädigungsfolgen
4.1 Erstinstanzliche Kosten
4.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
4.1.2 Da
die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren gemäss Vorinstanz schuldig
gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.
Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die
Kosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.
4.1.3 Da
die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt,
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im
Umfang von 100 % vorbehalten.
4.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
4.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem
Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden
(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
4.2.2 Die
Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.2.3 Die
Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass die Stundung und der Erlass von
Forderungen begrifflich voraussetzen, dass der Kostenentscheid bereits
rechtskräftig geworden ist (Domeisen,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Über ihr Erlassgesuch
kann daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht befunden werden. Darauf ist
nicht einzutreten.
4.3 Entschädigung
4.3.1 Der geltend gemachte
Aufwand der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin, ist nicht zu
beanstanden. Kopien als Auslage sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung jedoch
lediglich à CHF 25.- vorliegend in Bezug auf die 60 Kopien also mit CHF
15.– zu entschädigen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die
Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung von 3 Stunden mit einem Betrag von
CHF 600.–. Damit wird in Anpassung des zugestellten Dispositivs ein zu Gunsten
der amtlichen Verteidigerin rektifiziertes Honorar von CHF 5'220.65 (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4.3.2 Da
der Berufungsklägerin eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt
wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen
Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 20. Oktober 2021, soweit es die Berufungsklägerin A____ betrifft,
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen Tätlichkeiten, der Hinderung einer
Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 126 Abs. 1 und 286 des Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1
des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Absehen von einer Landesverweisung;
- Verweis
der unbezifferten Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____
auf den Zivilweg;
- Honorar
der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung ihrer Berufung – neben den
bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen
Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs.
1, 186, 285 Ziff. 1 und 177 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.
Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich
vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 17. März
2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft
Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) wird widerrufen
und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet,
in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten
Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie 16.
November 2020 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–
sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, Art.
51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 der
Strafprozessordnung.
Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Für die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, ein Honorar in Höhe von CHF
5'220.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Beiständin
-
Privatklägerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Amt für Migration des Kantons Zug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).