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Entscheid

SB.2022.34

Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache Beschimpfung

14. März 2023Deutsch55 min

Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.34

URTEIL

vom 14.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur.

Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2021

betreffend Diebstahl, mehrfache

Sachbeschädigung, mehrfache Dro-

hung, mehrfacher

Hausfriedensbruch, mehrfache Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte sowie

mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____ des Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer Amtshandlung, der

Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt. Des Weiteren wurde die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons

Zürich vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den

17. März 2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2019 und 6. August 2019

(Reststrafe von 118 Tagen) widerrufen und die Rückversetzung in den

Strafvollzug angeordnet. Damit wurde A____ unter Einbezug der vollziehbar

erklärten Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von einer

Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen. Die unbezifferte

Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____ gegen A____ wurde auf

den Zivilweg verwiesen. Schliesslich wurden ihr die persönlichen

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'758.90 und eine Urteilsgebühr von CHF

4‘000.– (resp. CHF 2‘000.– bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf

Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung) auferlegt. Der

Verteidigerin von A____, [...], wurden aus der Strafgerichtskasse ein Honorar

von CHF 5'470.30 (zuzüglich CHF 421.25 Mehrwertsteuer) und eine Spesenvergütung

von CHF 286.60 (zuzüglich CHF 22.05 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs.

4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde vorbehalten.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) am 27. Oktober 2021 Berufung

angemeldet und mit Eingabe vom 21. März 2022 Berufung erklärt. Damit wird in

teilweiser Anfechtung des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20.

Oktober 2021 Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls (Anklageziffer 2), der

mehrfachen Sachbeschädigung (Anklageziffern 2 und 3), des mehrfachen

Hausfriedensbruchs (Anklageziffern 2 und 3), der mehrfachen Drohung (Anklageziffer

3), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklageziffer

4) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Anklageziffer 4) beantragt. Weiter wird

das Absehen von einer Bestrafung für die mehrfache Beschimpfung (Anklageziffer

3) beantragt. In Bezug auf die Strafzumessung wird die Bestrafung mit einer

bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 10.– sowie einer Busse von CHF

250.– unter Anrechnung von zwei Tagen Haft, Absehen von einem Vollzug der

Reststrafe von 118 Tagen der Urteile vom 7. Januar 2019, vom 17. Februar 2018,

vom 20. März 2019, vom 21. März 2019, vom 20. Mai 2019 sowie vom 6. August 2019

und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter

Nichtbezahlung der Busse beantragt. Schliesslich wird eine Kostenauflage an die

Berufungsklägerin zu 1/10 unter gleichzeitigem Erlass dieser Kosten beantragt. Weder

die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben innert Frist

Anschlussberufung erklärt oder einen Nichteintretensantrag gestellt. Das Gesuch

vom 7. Juni 2022 um Wechsel der amtlichen Verteidigung der Berufungsklägerin

wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. Juni 2022 bewilligt. Mit

Schreiben vom 17. Juni 2022 hat die Berufungsklägerin ihre Berufung begründet. Mit

Verfügung des Verfahrensleiters vom 21. November 2022 wurde der erneute Antrag

auf Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und darauf hingewiesen, dass

unnötiger Mehraufwand durch die Wechsel nicht entschädigt werde.

An der

Berufungsverhandlung vom 14. März 2023 wurde zunächst die Berufungsklägerin

befragt. Danach gelangte die amtliche Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, zum

Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an

der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft (vgl. AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023

E. 1.3.1).

1.3.2

Die

Schuldsprüche wegen den mehrfachen Tätlichkeiten, der Hinderung einer

Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(BetmG, SR 812.121) gemäss Art. 126 Abs. 1 und 286 des Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, das Absehen von einer Landesverweisung,

der Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons)

der Privatklägerin auf den Zivilweg sowie das Honorar der amtlichen

Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren sind nicht angefochten worden

und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht

mehr zu befinden.

2.

Materielles

2.1

Diebstahl,

Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil des C____ (Ziff. 2 der

Anklageschrift; angefochtenes Urteil E II.1)

Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen den Schuldspruch

betreffend den Diebstahl, die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch zum

Nachteil des C____.

2.1.1

Erstellt ist, dass am 22. Juli 2020, um ca. 04:05

Uhr, im Weingut C____ an der [...] in [...] eingebrochen wurde. Die

entsprechende Täterschaft von D____ und E____ wurde (bisweilen rechtskräftig) festgestellt.

Gestützt auf die Fingerabdruckspuren am Tatort und angesichts ihres

Geständnisses ist sodann erwiesen, dass auch die Berufungsklägerin zugegen war

und Weinflaschen mitgenommen hat. Die Berufungsklägerin bestreitet aber, als

Mittäterin qualifiziert werden zu können. So seien die Aussagen des

Mitbeschuldigten E____ – entgegen der Vorinstanz – nicht zu Ungunsten der

Berufungsklägerin verwertbar, weil dieser doch nie parteiöffentlich befragt

worden sei. Gleiches gelte auch für die Aussagen von F____, der Wohnungsinhaber

des nahe gelegenen Hauses, in welcher die drei Beschuldigten vor dem

Einbruchdiebstahl eine «Homeparty» besucht haben. Gemäss Berufungsklägerin

stehen ihren Aussagen die Aussagen des Mitbeschuldigten D____ gegenüber.

Anderweitige objektive Beweismittel zur Erstellung des Sachverhaltes würden

fehlen. Insbesondere dürfe der Berufungsklägerin nicht zum Nachteil gereichen,

dass in der Untersuchung versäumt worden sei, das mutmassliche Tatwerkzeug,

eine Heckenschere, zu sichern und eine Spurensicherung durchzuführen. Diese

hätte ohne Weiteres zutage gefördert, wer das Tatwerkzeug tatsächlich in der

Hand hatte. Die Berufungsklägerin habe von Beginn weg konstant ausgesagt, dass

sie am Tatentschluss nicht beteiligt gewesen sei und auch an der

Sachbeschädigung nicht mitgewirkt habe. Vielmehr habe sie das Weingut erst auf

Aufforderung ihrer Begleiter hin betreten – und zwar nachdem diese die

Eingangstüre aufgebrochen hatten. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor der

Vorinstanz habe die Berufungsklägerin betont, dass sie schlicht «mitgegangen,

mitgehangen» sei. Sie habe nicht gewusst, wie die anderen das Weingut

aufgemacht hätten und sie habe auch die Gartenschere nicht in der Hand gehabt.

Sie habe nichts durchsucht, sondern nur Wein an sich genommen. So, wie sie es

mitbekommen habe, sei es nicht darum gegangen, etwas zu stehlen. Es sei weder

im Voraus geplant gewesen, einen Einbruch zu verüben, noch habe sie gewusst,

dass die anderen dies beabsichtigten. Die Schilderungen des offenbar bei der

Tat erheblich betrunkenen Mitbeschuldigten D____ seien wenig glaubhaft, seien

sie doch über weite Strecken schlicht unzutreffend, so etwa mit Bezug auf eine

weitere Person, welche angeblich dabei gewesen sein soll (G____) und das

Aufbrechen eines Fensters (statt der Türe). Ebenfalls falsch sei die Behauptung

von D____, wonach die Berufungsklägerin sich in der Gegend des Weinguts gut

ausgekannt habe. Auch anlässlich der Hauptverhandlung habe D____ daran festgehalten,

es sei noch eine weitere Frau namens G____ dabei gewesen. Dies habe indes

keiner der anderen Beteiligten ausgesagt. In offenkundige Widersprüche habe

sich D____ sodann verstrickt, als er zunächst erklärte, alle vier (inkl. G____)

seien in das Weingut gegangen, bevor er sich dann gleich selbst widersprach und

die Sache ganz anders schilderte, indem sie nämlich nicht einmal, sondern

zweimal beim Weingut gewesen seien, wobei sie beim ersten Mal (inkl. G____) nur

draussen und beim zweiten Mal dann drinnen gewesen seien. Nur beim zweiten Mal

sei auch die Berufungsklägerin dabei gewesen. D____ habe als Mitbeschuldigter

selbstredend ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang. Auf seine

widersprüchlichen Aussagen könne entgegen der Vorinstanz nicht abgestellt

werden, um die Schilderung der Berufungsklägerin zu widerlegen. Fehl gehe auch

der Verweis der Vorinstanz auf die anschliessende Polizeikontrolle, bei welcher

die Berufungsklägerin sich als ihre Schwester ausgegeben habe. Ein solches

Verhalten sei angesichts der Tatsache, dass sich niemand gerne Probleme mit den

Behörden einhandeln wolle, nachvollziehbar. Für die Berufungsklägerin gelte

dies ganz besonders, weise sie doch einige Vorstrafen auf und habe sie nicht

noch mehr Probleme bekommen wollen. Mit Bezug auf die Frage, ob der Berufungsklägerin

ein Mittragen des Tatentschlusses unterstellt werden könne, lasse sich aus

diesem Nachtatverhalten indes offensichtlich nichts ableiten. Im Ergebnis lasse

sich nicht erstellen, dass die Berufungsklägerin am Tatentschluss beteiligt

gewesen sei, geschweige denn einen Tatbeitrag geleistet habe. Ebenso wenig lasse

sich eine Mitwirkung an der Sachbeschädigung erstellen. Die Initiative für die

Tat sei allein von D____ und E____ ausgegangen, wohingegen die Berufungsklägerin

im Voraus nicht gewusst habe und auch nicht habe wissen können, dass diese

einen Einbruchdiebstahl begehen wollten. Folglich fehle es der Berufungsklägerin

am Vorsatz und sie sei freizusprechen.

2.1.2

Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird

massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt,

weshalb subjektive Vorbehalte irrelevant sind. Die Willensübereinstimmung kann

irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich.

Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder

Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen

Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es

darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem

Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm

steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt

zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Daraus folgt aber nicht, dass

Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie

zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine

notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweisen).

Mittäterschaft setzt u.a. einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser

nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum

Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der

Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den

Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat,

Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich

bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus

nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die

Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen

Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 120 IV 265 E. 2c/aa;

BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 5.3.1, 6B_84/2022 vom 30. November

2022.

E. 4.3). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten

Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Das Inkaufnehmen durch Billigen oder

Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten,

aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (BGer 6B_939/2013 vom

17.

Juni 2014 E. 2, 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013 E. 1.5; jeweils mit

Hinweisen).

Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine

materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von

Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam

strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell

unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der

Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die

fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft

gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt.

Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen

Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im

Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede

Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch

zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die

Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGer 6B_939/2013 vom 17.

Juni 2014 E. 2, 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).

2.1.3

Mit der Vorinstanz ist in beweisrechtlicher

Hinsicht nochmals vorauszuschicken, dass am 22. Juli 2020, um 04:19 Uhr eine

Nachbarin des Weinguts C____ an der [...] in [...]/ZH die Polizei requirierte und

der Einsatzzentrale schilderte, dass sie drei Personen beobachtet habe, die ins

Weingut eingedrungen seien. Der eingetroffenen Polizei teilte sie mit, dass die

drei unbekannten Personen das Gebäude bereits wieder verlassen hätten. In der

Folge wurde durch die Kriminaltechnik eine Tatbestandsaufnahme durchgeführt und

es wurden Finger-, Schuhabdruck- und DNA-Spuren gesichert. Währenddessen wurde

die Polizei auf eine Party in kurzer Gehdistanz an der alten [...] aufmerksam,

wo auf dem Fenstersims des Gebäudes leere Weinflaschen des Weinguts C____

herumstanden. Die Polizei nahm die Personalien der 15 anwesenden Partygäste auf

(Polizeirapport: Akten S. 372 ff.; Fotodokumentation: Akten S. 384 ff.). Gemäss

den Angaben des Geschädigten wurde durch die Täterschaft 21 Flaschen Wein,

sieben Trinkgläser, ein Kugelgrill und eine Geldkassette (beinhaltend CHF 250.–)

gestohlen; der Gesamtdeliktsbetrag beläuft sich auf mindestens CHF 803.–. Der

Sachschaden der aufgebrochenen Terrassentür wurde auf CHF 2'000.– geschätzt

(Akten S. 376 f. + S. 477). In der Folge konnten einige der ab der Scheibe der

Terrassentür gesicherten Fingerabdruckspuren sowohl D____ als – was unbestritten

ist – auch der Berufungsklägerin zugeordnet werden (Spurenbericht und

IPAS-Meldungen: Akten S. 450 ff.). F____, dessen Partygäste kontrolliert

wurden, gab in seiner Einvernahme an, dass E____, die Berufungsklägerin und ein

«[...]» nach der Personenkontrolle zu ihm gekommen seien und gesagt hätten,

dass sie Alkohol gesucht hätten. Zuerst hätten sie ausserhalb des Weinguts vier

Weinflaschen gefunden, anschliessend seien sie eingebrochen und hätten viele

Weinflaschen gestohlen und an die Party gebracht. Die Berufungsklägerin habe

sich während der Personenkontrolle fälschlicherweise als ihre Schwester [...]

ausgegeben (Akten S. 423 f.). E____ hat anlässlich seiner Einvernahme

sofort zugegeben, dass er zusammen mit der Berufungsklägerin und D____ diesen

Einbruch ins Weingut begangen habe. Ihnen sei an der Party der Alkohol

ausgegangen und da hätten sie drei sich gemeinsam auf den Weg ins Dorf gemacht,

um weitere Getränke zu besorgen. Als sie bei diesem Weingut vorbeigekommen

seien, habe er draussen einen Karton gefunden, den er geöffnet und die darin

enthaltenen vier Weinflaschen entnommen habe. Dann habe sie jedoch die

Berufungsklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sich im Gebäude noch mehr

Weinflaschen befinden würden. So seien sie ums Haus gegangen und hätten nach

einem unverschlossenen Fenster oder einer zu öffnenden Tür gesucht. Jemand habe

eine Astschere gefunden und alle drei hätten nacheinander erfolglos versucht,

die Terrassentür damit aufzubrechen. Die Berufungsklägerin habe noch gegen die

Türscheibe gekickt, dann sei die Tür aufgegangen. Alle hätten das Haus

betreten, die Berufungsklägerin habe Schubladen an der Theke geöffnet und dann

hätten alle drei Weinflaschen genommen und zur Party hochgebracht. Auf dem

Rückweg habe die Berufungsklägerin bemerkt, dass man die Astschere noch

wegwerfen müsse. Sie hätten sicher zehn Flaschen Wein und D____ auch noch einen

Kugelgrill mitgenommen (Akten S. 431 ff.). D____ hat sowohl in seiner

Einvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er

mit der Berufungsklägerin konfrontiert wurde, ausgesagt, dass er damals

gemeinsam mit E____, der Berufungsklägerin und einer «G____» zu diesem Weingut

gegangen sei. Nachdem sie ein erstes Mal nur Flaschen aus einem Karton vor dem

Weingut gestohlen hätten, sei die Berufungsklägerin beim zweiten Mal auch

mitgekommen, wobei sie schon gewusst habe, dass sie nochmals Wein holen würden.

E____ habe eine Heckenschere gefunden und damit die Tür aufzubrechen versucht,

was ihm nicht gelungen sei; danach hätten alle abwechselnd gegen die Tür

gekickt, bis sie aufgegangen sei. Zu dritt hätten sie das Weingut betreten und

hätten alles mitgenommen, was sie tragen konnten, nämlich Weinflaschen, eine

Kasse, worin sich etwa CHF 100.– befunden hätten, und einen Kugelgrill. Von

Weingläsern habe er nichts mitbekommen und die Heckenschere habe E____ auf dem

Rückweg in ein Gebüsch geworfen (Akten S. 444; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

S. 6 ff.). Die Berufungsklägerin machte sowohl in ihrer Einvernahme wie auch

vor dem Strafgericht im Wesentlichen geltend, dass sie eine ahnungslose

Mitläuferin gewesen sei, die angeblich an der Party von D____ und E____ gefragt

wurde, ob sie mit ihnen etwas spazieren komme. Dann seien sie an diesem Weingut

vorbeigekommen, hätten beim hineinschauen die vielen Weinflaschen gesehen und

erst dann seien ihre beiden Begleiter auf die Idee gekommen, ins Weingut

einzubrechen. Die beiden hätten gegen die Tür gekickt, später mit einem

Metallteil die Tür erfolgreich aufgehebelt und dann seien sie beide

reingegangen, während die Berufungsklägerin draussen gewartet haben will. Erst

als die beiden sie hineinriefen, sei sie auch reingegangen, habe sich ein wenig

umgesehen und sei dann wieder rausgegangen. Wieder draussen habe ihr D____ eine

grosse und eine normale Weinflasche gegeben und sie angewiesen, diese zur Party

mitzubringen, was sie aus Goodwill getan habe. Die anderen beiden seien dann

nochmals alleine zum Weingut zurückgegangen und hätten «recht viele Flaschen»

mitgebracht; ausserdem hätten die beiden zusätzlich Trinkgläser sowie einen

Kugelgrill geholt und D____ habe auch noch eine Geldkassette mitgenommen. Die

Berufungsklägerin will die Terrassentür nicht aufgebrochen haben, jedoch habe

sie diese wohl beim Betreten des Weinguts berührt (Akten S. 437 ff., Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 7 f.; vgl. zum Ganzen angefochtenes

Urteils E. II.1). Auch an der Berufungsverhandlung bestritt die

Berufungsklägerin, beim Einbruchsdiebstahl eine aktive Rolle gehabt zu haben. «Wir

waren besoffen von Homeparty, frische Luft, etwas laufen. Dann sah D____ das. D____

und E____ sind dann rein. Ich war draussen. Habe auf sie gewartet» (Protokoll

der Berufungsverhandlung S. 4). «Ich nahm Flaschen in die Hand. Sie sagten, ich

würde nur rumstehen […] nichts machen, nimm das. Sie drückten mir diese in die

Hand» (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Frage, weshalb sie den

Tatort nicht umgehend verlassen habe, wich sie aus: «Ich war dumm. Es war mega

spät. Wo hätte ich hin sollen?». Wobei sie die Option, dass sie z.B. an die

Homeparty hätte zurückgehen können, auf Frage bejaht hat.

2.1.4

Aufgrund der gesicherten Fingerabdruckspuren

und den übereinstimmenden Aussagen der beiden Mittäter E____ und D____ – wobei

die Berufungsklägerin insbesondere mit den Belastungen des Mitbeschuldigten D____

anlässlich der Hauptverhandlung konfrontiert wurde – ist der Sachverhalt, wie

er in der Anklageschrift geschildert wird, in Bestätigung des angefochtenen

Urteils als erstellt anzusehen. Die Aussagen des Zeugen F____ und des

Mitbeschuldigten E____ erfolgten im polizeilichen Ermittlungsverfahren, womit

der Berufungsklägerin kein Teilnahmerecht gewährt werden musste. Diese Beweise sind

ohne weiteres verwertbar (BGE 148 IV 145 E. 1.3). Dass die Berufungsklägerin

insbesondere zu diesem Zeitpunkt (4:19 Uhr in der Nacht) einfach nur spazieren

wollte, ist äusserst unglaubhaft. Vielmehr ist angesichts der erstellten

Umstände davon auszugehen, dass das Ziel des Spaziergangs von Anfang an darin

bestand, Alkohol zu besorgen. An der Mittäterschaft der Berufungsklägerin

bestehen keine Zweifel, da diese wusste, dass E____ und D____ kurz zuvor mit

gestohlenen Weinflaschen zurückgekehrt waren, weshalb sie sich ihnen

klarerweise in Diebstahlsabsicht anschloss und den Tatentschluss mittrug. Hinzu

kommt, dass die Berufungsklägerin auch bei der Tatausführung der Delikte

vorsätzlich und in massgeblicher Weise mitgewirkt hat. Gemäss Vorinstanz ist

davon auszugehen, dass vor Ort von allen drei auf die Terrassentür eingewirkt

wurde, bis diese aufsprang und danach haben alle drei das Weingut betreten und

das beanzeigte Deliktsgut behändigt.

Mit dem damit begangenen Einbruchsdiebstahl treten in

rechtlicher Hinsicht betreffend die Zerstörung der Türe Sachbeschädigung (Art.

144.

StGB), betreffend das unberechtigte Eindringen in das Weingut Hausfriedensbruch

(Art. 186 StGB) und betreffend die Behändigung des Deliktsguts Diebstahl (Art.

139.

StGB) in echter Konkurrenz zusammen (vgl. Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 N 229, mit Hinweisen). Aus dem

geschilderten Verhalten der Berufungsklägerin lässt sich auf jeden Fall ableiten,

dass sie zunächst zur Unterstützung dieser Delikte draussen «Schmiere» stand

und Weinflaschen entgegennahm. Auf Zuruf von E____ ging sie dann selbst ins

Gebäude. Damit wird die Mittäterschaft der Berufungsklägerin bereits

hinreichend begründet, wird – wie erwähnt – jeweils jede Teilhandlung der

Mittäter den anderen Mittätern angerechnet (vgl. oben E. 2.1.2 in fine, mit

Hinweis auf BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, 6B_557/2012 vom 7. Mai

2013.

E. 2.7). Da alle Mittäter inkl. die Berufungsklägerin den gemeinsamen

Tatentschluss in arbeitsteiligem Zusammenwirken ausführten, müssen die

einzelnen Handlungseinheiten, wie z.B. von wem die Initialzündung für den

Einbruchsdiebstahl ausging, wer genau die Heckenschere behändigte und wer

konkret an die Türe des Weinguts kickte, der Täterschaft nicht genau zugeordnet

werden. Unbeachtlich ist damit auch, ob und inwiefern die Täter das Weingut

bereits kannten oder nicht.

2.1.5

Die

Angaben des Geschädigten zur Höhe des Sachschadens und zum Wert des Deliktsguts

erscheinen stimmig und wurden von D____ und E____ auch bestätigt. In

rechtlicher Hinsicht führte die Verteidigerin in ihrem Plädoyer auch vor dem

Berufungsgericht aus, dass hier lediglich ein geringfügiger Diebstahl nach Art.

172ter Abs. 1 des StGB vorliege. Der Gesamtdeliktsbetrag gemäss

Anklageschrift von CHF 803.– könne nicht der Berufungsklägerin angerechnet

werde, welche eine grosse und eine normal grosse Weinflasche mitgenommen habe,

wohingegen sie mit der gestohlenen Geldkassette und dem Grill nichts zu tun habe.

Folglich wäre bei ihr von einer Deliktssumme von unter CHF 300.– auszugehen.

Dem ist mit der

Vorinstanz und den vorstehenden Erwägungen (E. 2.1.2) zunächst

entgegenzuhalten, dass in mittäterschaftlicher Tatbegehung eine grosse Menge an

Weinflaschen und weiteren Dingen aus dem Weingut entwendet wurden, die

zusammengerechnet offensichtlich einen höheren Wert als CHF 300.– hatten,

weshalb klarerweise kein geringfügiges Vermögensdelikt, sondern ein

gewöhnlicher Diebstahl vorliegt. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von

CHF 300.–, scheidet die Privilegierung im Übrigen ohnehin aus, wenn der Vorsatz

des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet war, er also

einen erheblichen Vermögenswert erlangen und/oder einen erheblichen Schaden

anrichten wollte (Weissenberger, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 172ter StGB N 37). Abgesehen

davon, dass sich die Mittäter die Deliktssumme jeweils zuzurechnen haben, war

das Vorgehen der drei Mittäter weder objektiv noch subjektiv auf ein bloss

geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet.

2.1.6

Nach dem Gesagten hat in Bestätigung des

angefochtenen Urteils ein Schuldspruch wegen mittäterschaftlich verübten

Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in Anwendung von Art. 139

Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB zu erfolgen.

2.2

Mehrfache

Drohung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung

und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin (Ziff. 3 der Anklageschrift; angefochtenes

Urteil E. II.2)

Die Berufungsklägerin wehrt sich weiter gegen den

Schuldspruch betreffend mehrfache Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruch,

Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin.

2.2.1

Erstellt

ist, dass die Privatklägerin sich am Dienstag, 28. Juli 2020 zum Detektivposten

Zürich-Oerlikon begab und einen Vorfall zur Anzeige brachte, der sich am

Sonntag, 26. Juli 2020, in der von ihr zusammen mit I____ als WG-Gemeinschaft

bewohnten Wohnung zugetragen haben soll (Polizeirapport: Akten S. 485 ff.).

2.2.2

2.2.2.1

In

ihrer Einvernahme sagte die Privatklägerin aus, dass sie in der Nacht von

Samstag auf Sonntag, 25. und 26. Juli 2020, zusammen mit der Berufungsklägerin

in Zürich «an der Langstrasse» im Ausgang gewesen sei, wobei sie auch auf ihren

Wohnpartner und einen «J____» getroffen und sie gemeinsam unterwegs gewesen

seien. Schlussendlich habe I____ bereits am Sonntagmorgen alle in die

gemeinsame Wohnung eingeladen, wobei sich die Privatklägerin mit «J____» in

ihrem Zimmer zum Schlafen zurückgezogen und die Türe verschlossen habe. Die

Berufungsklägerin, die ziemlich in J____ verliebt gewesen sei, habe die ganze

Zeit Stress gemacht und ab ca. 09:00 Uhr sicherlich während eineinhalb Stunden

an ihre Zimmertür gehämmert. Dabei sei die Privatklägerin als dreckige Schlampe

und als Hure, die ihr den Typ wegnehme, beschimpft worden. Zudem sei ihr

vorgeworfen worden, dass sie schon mit der ganzen Schweiz Geschlechtsverkehr

gehabt und eine Geschlechtskrankheit habe, die sie weiterverbreiten würde.

Ausserdem habe ihr die Berufungsklägerin gedroht, dass sie ihr Leben zerstören

und Leute zu ihr nach Hause schicken würde und falls sie oder ihre Kollegen sie

draussen sehen würden, würden sie sie kaputtschlagen. Zudem würde die

Berufungsklägerin das Gesicht der Geschädigten in den sozialen Medien teilen («ich

poste dein Gesicht auf Facebook, Insta, etc») und Zürich und der ganzen Welt

mitteilen, was für eine Hure sie sei und mit wie vielen Männern sie geschlafen

habe. Danach habe die Berufungsklägerin sich im Zimmer von I____ bis ca. 17:00

Uhr schlafen gelegt (Einvernahme: Akten S. 499 f.). Gegen 18:00 Uhr, als die

Berufungsklägerin noch immer in der Wohnung gewesen sei, habe die

Privatklägerin ihre Zimmertür geöffnet und die Berufungsklägerin ca. 20 Mal gebeten,

die Wohnung zu verlassen. Auch J____ habe ihr zu verstehen gegeben, dass er

nichts von ihr wolle und sie krank sei. Daher sei die Berufungsklägerin

vollkommen ausgerastet und habe von der Privatklägerin wissen wollen, was sie J____

über sie erzählt habe. I____ habe dann die Berufungsklägerin nach draussen vor

die Hauseingangstür begleitet und sei wieder nach oben gekommen. Sie habe dann

aber bei einem Nachbarn geklingelt, der sie wieder ins Haus gelassen habe, und

weil das Schloss ihrer Wohnungstür kaputt gewesen sei, habe sie die Wohnung

wieder betreten können. Dann sei sie sofort ins Zimmer der Privatklägerin

gegangen, habe ihre Jacke aus dem Fenster, ihr Mobiltelefon Apple iPhone 8 Plus

an die Wand und J____ eine Flasche ins Gesicht geworfen. I____ habe dann

versucht, die Berufungsklägerin wieder aus dem Zimmer der Privatklägerin zu

drängen, aber als sie fast draussen waren, habe sie mit einem Arm die Zimmertür

blockiert. Als die Privatklägerin die Tür verschliessen wollte, habe die

Berufungsklägerin ihre Haare zu fassen gekriegt und sie an den Haaren nach

unten gezogen und ihr im Gang eine Ohrfeige gegeben und sie ihm Gesicht

gekratzt. Bei einem anschliessenden Trittversuch konnte die Privatklägerin die

Berufungsklägerin wegstossen und sich in ihrem Zimmer einschliessen. Die

Berufungsklägerin habe wieder an ihre Zimmertür gehämmert, sie als kleine Hure

beschimpft und die Drohungen vom Morgen wiederholt. Nach ca. 30-40 Minuten habe

sich das Ganze beruhigt, J____ habe noch seine Tasche aus dem Zimmer der

Geschädigten geholt und dann habe er mit der Berufungsklägerin das Haus

verlassen (Einvernahme: Akten S. 500 f., Fotodokumentation der Verletzungen und

des beschädigten Mobiltelefons: Akten S. 493 ff.). Am Montag habe die

Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin via Instagram nochmals ähnlich

lautende Drohungen und Beschimpfungen geäussert (Einvernahme: Akten S. 501,

Fotodokumentation der Instagram-Nachrichten: Akten S. 494).

2.2.2.2

Die

Berufungsklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 10. August 2020 zu Protokoll

gegeben, dass sie sich nur mit den beiden Männern im Ausgang befunden habe und

die Privatklägerin bereits in der Wohnung gewesen sei, als sie zu dritt auch

dort angekommen seien. Die Privatklägerin sei zuerst nett gewesen und habe ihr

sogar ein Pyjama ausgeliehen. Dann seien sie alle auf ihrem Bett gelegen und

hätten sich unterhalten. Als sich die Berufungsklägerin in der Küche ein neues

Getränk geholt habe, habe die Privatklägerin ohne Vorwarnung ihre Zimmertür

verschlossen und ihr Mobiltelefon und ihre weiteren Sachen zurückbehalten. In

der Folge habe sie mehrmals an ihre Zimmertür geklopft und ihre Sachen

erfolglos zurückverlangt; danach habe sie sich für einige Stunden im Zimmer von

I____ schlafen gelegt. Erst nach ca. 15 Stunden habe sie ihr Mobiltelefon

wieder zurückerhalten. Dann sei sie mal kurz draussen gewesen, um sich

Zigaretten zu beschaffen. Zurück in der Wohnung sei es dann zu einem Streit

gekommen, wobei sie sich gegenseitig beleidigt hätten und anschliessend

aufeinander losgegangen seien. Dabei sei die Privatklägerin das Mobiltelefon zu

Boden gefallen, es habe aber zuvor schon diverse Risse im Display und weitere

Beschädigungen gehabt. I____ habe sie dann getrennt und die Berufungsklägerin

aus der Wohnung geführt. Auf konkrete Vorhalte gab die Berufungsklägerin zu,

die Privatklägerin als Nutte beschimpft, sie zur Abwehr auch geschlagen,

gekratzt und gestossen zu haben, wobei der Privatklägerin das Mobiltelefon zu

Boden gefallen sei. Auch das mit der Geschlechtskrankheit stimme, schliesslich

kenne sie einen Typen in Bern, der wegen der Privatklägerin an Chlamydien

erkrankt sei. Hingegen bestritt sie, die Privatklägerin geschlagen, getreten

oder an den Haaren gezogen zu haben und sie habe auch keine Drohungen gegen sie

ausgestossen. Auf Vorhalt der Instagram-Nachrichten führte die

Berufungsklägerin aus, dass diese in Bezug auf das Verstecken so zu verstehen

seien, dass sie die Geschädigte nicht mehr sehen wolle (Akten S. 504 ff.). Im

Verfahren vor der Vorinstanz blieb die Berufungsklägerin bei ihrer Version und ergänzte,

dass abends ihr Mobiltelefon plötzlich vor der Zimmertür der Privatklägerin

gelegen habe. Beim nachfolgenden Streit habe die Privatklägerin sie an den

Haaren runtergezogen und als die Berufungsklägerin sich gewehrt habe, sei der

Geschädigten das Mobiltelefon runtergefallen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

S. 12 f.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2). An der

Berufungsverhandlung sagte sie aus, dass sie nicht einfach ein Handy kaputt

mache. Die Privatklägerin habe sich 24 Stunden mit ihrem Handy in ihrem Zimmer

eingeschlossen. Sie sei neidisch gewesen, weil der Typ mit ihr geredet habe.

Ich sei um 07:00 Uhr vom Ausgang in der Wohnung angekommen. Sie hätten bis um ca.

17:00 Uhr geschlafen. Die Privatklägerin habe immer noch ihr Handy gehabt. Sie

sei dann ausgerastet. Sie habe ihr Handy gewollt. Es sei diskutiert worden und

die Berufungsklägerin und die Privatklägerin hätten sich geschubst. Das Handy

der Privatklägerin sei bereits kaputt gewesen. Sie sei auch sicher nicht

eifersüchtig gewesen. J____ sei ein «Spieler» gewesen, der immer wieder zu

anderen Frauen gegangen sei. Ich habe gewusst, was für ein Typ er war. Mit so

einem Typen wolle sie sich nicht befassen.

2.2.2.3

Der

auf Antrag der Berufungsklägerin als Zeuge befragte I____ bestätigte im Rahmen

der Hauptverhandlung übereinstimmend mit der Berufungsklägerin, dass er

vorgängig ohne die Privatklägerin im Ausgang gewesen sei, dann aber gemeinsam

mit ihr und J____ in die WG zurückgekehrt sei, wo sich bereits seine

Mitbewohnerin – die Privatklägerin – aufgehalten habe. Danach führte er

hingegen weitgehend die Version der Privatklägerin aus, nämlich, dass diese

sich mit J____ in ihrem Zimmer habe zurückziehen wollen, beide jedoch nicht

gewollt hätten, dass sich auch die Berufungsklägerin zu ihnen gesellt habe.

Deshalb habe ihm J____ auf Französisch zugeraunt, dass er die Berufungsklägerin

doch bitte zur Seite nehmen solle, was er dann auch getan habe. Als die beiden

anderen später ihre Zimmertür verschlossen hatten, sei die Berufungsklägerin wütend

geworden und habe immer wieder an die Zimmertür geklopft; damals habe es noch

nichts mit dem Handy zu tun gehabt. I____ habe die Berufungsklägerin zum Gehen

aufgefordert, was diese zuerst auch getan habe, jedoch gleich wieder gekommen

sei, weil sie ihr Mobiltelefon im Zimmer der Privatklägerin vergessen habe. Er

habe dieser dann mit seinem Mobiltelefon geschrieben und etwa zehn Minuten

später das Mobiltelefon der Berufungsklägerin erhalten und es ihr

zurückgegeben. Da die Berufungsklägerin partout nicht habe gehen wollen, habe

er ihr offeriert, in seinem Zimmer zu schlafen, wenn sie die Privatklägerin in

Ruhe lasse, wozu die Berufungsklägerin zugestimmt habe; von ihm habe sie im Übrigen

ein T-Shirt zum Schlafen erhalten. Als einige Stunden später J____ wieder aus

dem anderen Zimmer rausgekommen sei, habe es fast eine Schlägerei gegeben,

währenddessen die Berufungsklägerin J____ Schuhe aus dem Fenster geworfen habe.

Auch habe sie das Mobiltelefon der Privatklägerin geschnappt und gegen eine

Wand geworfen, es sei danach «voll Schrott» gewesen. Überdies bestätigte I____

auf Nachfrage, dass die Berufungsklägerin damals die Privatklägerin beschimpfte

und sich in der Art äusserte, dass sie deren Leben zerstören würde. Das

Hauptproblem sei wohl gewesen, dass beide Frauen gleichzeitig etwas mit diesem J____

am Laufen gehabt hätten; er sich jedoch gegen die Berufungsklägerin entschieden

habe, was diese ziemlich in Rage gebracht habe (Protokoll der Hauptverhandlung

S. 14 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.2).

2.2.3

Vorab

ist darauf hinzuweisen, dass betreffend den Sachverhalt vom 26. Juli 2020 nicht

Aussage gegen Aussage steht, sondern werden die Aussagen der Privatklägerin –

welche im polizeilichen Ermittlungsverfahren einvernommen wurde und deren

Aussagen entgegen der Annahme der Berufungsklägerin verwertbar sind (vgl. oben

E. 2.1.4) – vom Zeugen I____ und weiteren objektiven Beweismitteln gestützt. Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Bedeutender für die

Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der

konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf

überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem

tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als

zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein

von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu

überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits-

und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl.

auch Zweidler, Die Würdigung von

Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische

Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und

insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor,

Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor,

Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.).

Aufgrund des

Umstands, dass I____ im vorinstanzlichen Verfahren von der Berufungsklägerin

als Zeuge beantragt wurde und weil sich im Rahmen seiner Befragung auch noch

herausstellte, dass die Berufungsklägerin offenbar im Vorfeld der Verhandlung vor

dem Strafgericht versucht hatte, diesen zu einer für sie günstigen Aussage zu

bewegen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 15 f.), stuft auch

das Berufungsgericht seine Zeugenaussage im Lichte der Realitätskriterien als

sehr glaubhaft ein. Diese lässt sich bestens ins Bild der übrigen Beweismittel

Dispositiv

einfügen. Dass demnach der Konflikt in der Eifersucht der Berufungsklägerin fusst,

erscheint – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sichergestellten

Instagram-Nachrichten, mit welchen die Privatklägerin u.a. als Nutte beschimpft

wurde – als eindeutig plausibler, als die ausweichende und einsilbige

Behauptung der Berufungsklägerin, sie habe nur ihr Handy gewollt. Letzteres

hätte die Berufungsklägerin wohl kaum dazu veranlasst, die Privatklägerin in

den sozialen Medien als «Nutte» blosszustellen. Hinzu kommt, dass die

Berufungsklägerin in Bezug auf J____ vor dem Berufungsgericht reflexartig und geradezu

emotional mitteilte, dass dieser ein «Spieler» gewesen sei, der immer wieder zu

anderen Frauen gegangen sei, womit gerade zum Ausdruck kommt, dass der

Berufungsklägerin die Person nicht gleichgültig gewesen ist. Es ist mit der

Vorinstanz deshalb bei der Festlegung des Sachverhalts auf die zwischen der

Privatklägerin und I____ übereinstimmenden Aussagen abzustellen. Somit ist erwiesen,

dass die Berufungsklägerin im Rahmen eines wiederholt gehässig geführten

Streits mit der Privatklägerin diese wie von ihr geschildert beschimpft,

geschlagen und bedroht hat. Die Tätlichkeiten und die Beschimpfungen der

Berufungsklägerin gegen die Privatklägerin sind auch angesichts der Aussagen

der Berufungsklägerin selber und der vorhandenen Beweismittel offensichtlich erstellt.

Entgegen der im Eventualstandpunkt vertretenen Ansicht der Berufungsklägerin

liegt hier auch kein Fall von Retorsion vor, da der Grund für die immer wieder

aufflammende Auseinandersetzung zwischen den beiden Frauen nicht ein im Zimmer

der Privatklägerin zurückbehaltenes Mobiltelefon war, wie auch I____ anlässlich

seiner Befragung klarstellte; der Streit wurde ausserdem jeweils von der

Berufungsklägerin initiiert. Dass die Privatklägerin über die Grenzen von

Notwehr hinausgehende Tätlichkeiten verübt haben soll, hat ausser der Berufungsklägerin

niemand ausgesagt und die entsprechenden Schuldsprüche sind zu bestätigen. Ausserdem

steht angesichts der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin und des Zeugen fest,

dass die Berufungsklägerin das Mobiltelefon der Geschädigten an eine Wand

geworfen und dabei die Beschädigungen herbeigeführt hat, welche auf dem Foto in

den Akten ersichtlich sind (S. 493), womit auch der Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung

zu bestätigen ist. Während der ganzen Zeit hat die Berufungsklägerin

schliesslich das Hausrecht der dort wohnenden Privatklägerin missachtet und hat

trotz mehrfacher Aufforderung weder die Wohnung noch deren Zimmer verlassen;

auch später hat sie wieder an die Tür der Privatklägerin geklopft, obwohl ihr

von I____ nur das Recht eingeräumt wurde, in seinem Zimmer zu übernachten. Dass

der Zeuge erst auf Vorhalt des Gerichts hin, drohende Äusserungen der

Berufungsklägerin bestätigte, hängt mit dem Wesen der Befragung zusammen und ändert

nichts an deren Existenz.

Gemäss den am

Folgetag von der Berufungsklägerin verschickten und sichergestellten Instagram-Nachrichten

ist zudem erstellt, dass die Berufungsklägerin der Privatklägerin mitteilte:

«Du drekigiw nutte wenn ich dich gsen versteck dich lieber vo mir.»«Schlape ich

mach din ruef kaput schlimmer als es scho isch» (Instagram-Nachrichten: Akten

S. 494). Die Berufungsklägerin stellt in Abrede, dass diese Nachrichten

Drohungen beinhalten würden. Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis

das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden

abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch

durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer,

wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in

der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Es reicht ein Verlust

des Sicherheitsgefühls (BGer 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 10.3). Ein solcher

liegt oftmals vor, wenn mit einem Verbrechen oder einem Vergehen gegen

individuelle Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, Ehre, Vermögen oder

Freiheit gedroht wird. Dabei ist grundsätzlich «auf das Empfinden eines

vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit»

abzustellen (Delnon/Rüdy, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 26; Heizmann/Lüönd, in: Annotierter Kommentar, Bern 2020.

Art. 180 StGB N 4; BGer 6B_276/2021 vom 23. Juni 2021 E. 5.2; AGE SB.2022.13

vom 9. Dezember 2022 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen). Die streitbetroffenen

Nachrichten sind neben Beschimpfungen auch klarerweise sowohl objektiv als auch

subjektiv als Drohungen bzw. Gewaltandrohungen und Androhungen eines Übels

aufzufassen, durften sie die Privatklägerin – insbesondere auch angesichts der

Tatsache, dass die Berufungsklägerin wegen ihrem Verhältnis zu J____ offensichtlich

erbost war – in Angst versetzt haben.

2.2.4 Nach

dem Gesagten hat in Bestätigung des angefochtenen Urteils ein Schuldspruch

wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher

Drohung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs in Anwendung von 144 Abs. 1, 180

Abs. 1, 177 Ziff. 1, 126 Abs. 1 und 186 StGB zu ergehen.

2.3 Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte sowie mehrfache Beschimpfung zum Nachteil von K____ und L____ (Ziff. 4

der Anklageschrift; angefochtenes Urteil E. II.3)

Schliesslich wendet sich die Berufungsklägerin gegen den

Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

sowie mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von K____ und L____ gemäss Ziff. 4 der

Anklageschrift.

2.3.1 Die Ausgangslage ist unbestritten und das

Kerngeschehen ist weitgehend erstellt. Der Sachverhalt lässt sich mit den

entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil wie folgt zusammenfassen:

Gemäss den sich in den Akten befindenden Polizeirapporten hat sich die

Berufungsklägerin von ihrem Wohnort aus telefonisch an die Zuger Polizei

gewandt und geschildert, dass sie geschlagen werde. Als eine Patrouille

bestehend aus K____ und L____ vor Ort eintraf, konnten diese mit der aufgebrachten

Berufungsklägerin kein normales Gespräch führen. Die Berufungsklägerin hat auch

in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass es zuvor einen Streit zwischen ihr

und ihrem ebenfalls anwesenden Bruder gegeben habe. Die Berufungsklägerin

machte geltend, dass sie gewollt habe, dass die Polizei ihrem Bruder sage, dass

er sie respektieren solle, was der Polizei offenbar verdächtig vorgekommen sei.

Weil die Berufungsklägerin nicht wirklich mit sich reden lassen wollte,

versuchten die Polizisten, die Mutter in die Wohnung zurückzubeordern, da die

Situation jederzeit wieder zu eskalieren drohte. Weil die Mutter wegen ihrer

Arbeitstätigkeit nicht kommen konnte, nahmen die Polizisten Rücksprache mit

ihrem Dienstoffizier, der entschied, dass beide für weitere Abklärungen ins

Polizeihauptgebäude nach Zug mitzunehmen seien. Die Berufungsklägerin war darüber

gar nicht erfreut und als sie mitbekam, dass K____ mit dem Mobiltelefon einen

Gefangenentransporter anforderte und mit ihrer Mutter telefonierte, ging sie zu

ihm hin und versuchte, ihm das Mobiltelefon aus der Hand zu reissen. Aufgrund

ihres aggressiven Verhaltens wurde die Berufungsklägerin zu Boden geführt und

es wurden ihr Handfesseln angelegt. Dann trafen M____ und [...] mit dem Gefangenentransporter ein. Beim

Aufrichten trat die Berufungsklägerin wild mit den Füssen um sich und traf L____

am rechten Unterschenkel, weshalb sie wieder zu Boden geführt und ihr nun auch

noch Fussfesseln angelegt wurden. Beim anschliessenden Rausführen aus der

Wohnung zum Transporter spuckte die Berufungsklägerin gegen M____, der

geistesgegenwärtig ausweichen konnte, worauf K____ und L____ von der Spucke im

Gesicht getroffen wurden. Auch auf dem Polizeiposten Zug verhielt sich die

Berufungsklägerin weiterhin renitent (Polizeirapport: Akten S. 508 ff.,

Berichte der involvierten Polizisten: Akten S. 519 ff., S. 523 ff., S. 526

f. und 528 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der als Zeuge

befragte L____ die Angaben aus seinem Rapport (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung S. 9 ff.; vgl. zum Ganzen angefochtenes Urteil E. II.3).

2.3.2 In

der im Anschluss im Polizeihauptgebäude in Zug von [...]

durchgeführten Einvernahme mit der Berufungsklägerin gab diese zu Protokoll,

dass die Polizei nach ihrem Empfinden viel zu spät gekommen sei. Weil sie sich

dann auch noch nicht ernst genommen fühlte, habe sie den Polizisten unbedingt

ins Gesicht spucken wollen. Hingegen bestritt sie, jemanden getreten zu haben.

Als sie dann in den Polizeitransporter geführt wurde, habe ihr jemand an den «Arsch»

gefasst, weshalb sie diesen Polizisten angespuckt habe (Akten S. 516 ff.). Im

Rahmen der Hauptverhandlung gab sich die Berufungsklägerin zwar zuerst reuig,

dass ihr Verhalten damals wohl «nicht erwachsen» gewesen sei. Als man ihr

damals eröffnete, dass sie mitkommen müsse und sie sich dagegen verweigert

habe, habe ihr einer der Polizisten an den «Arsch» gefasst, worauf sie sich mit

Spucken gewehrt habe. Sie bestritt jedoch, einen Polizisten geschlagen oder ihm

das Telefon weggenommen zu haben (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung S. 8 f.). Später meinte sie jedoch, der unsittliche Griff des

einen Polizisten sei erst während dem Hochfahren im Lift im Zuger

Polizeihauptgebäude gewesen (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

S. 11). An der Berufungsverhandlung bestritt sie nicht mehr, dass sie sich auch

körperlich gegen ihre Verhaftung gesperrt habe. Sie mochte sich aber gar nicht

mehr daran erinnern, wo und wann sie vom Polizisten unsittlich angefasst worden

sei, wobei sie sich an diesen Vorwurf überhaupt erst auf Frage des Gerichts hin

erinnern konnte. Sie gab bei ihrer Befragung zur Sache weiter zu Protokoll,

dass sie angesichts einer Erfahrung in der Vergangenheit ausrasten würde,

sobald sie Personen in Uniform sehe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Da

die Rapporte und Berichte der Polizisten widerspruchsfrei sind, während die Berufungsklägerin

ihre Sicht des Geschehens immer wieder anders schilderte und auch immer wieder

einen anderen Zeitpunkt angab, wann ihr angeblich von einem Polizisten ans

Hinterteil gegriffen worden sein soll, ist für die Festlegung des Sachverhalts

auf die Version der Zuger Polizei abzustellen. Dies umso mehr, als das

geschilderte Verhalten der Berufungsklägerin als persönlichkeitsadäquat

erscheint, fühlt sie offenbar von der Polizei aufgrund ihres Ausländerstatus

prinzipiell schlecht behandelt und aufgrund eines angeblich sexuellen

Übergriffs durch einen [...]-Mitarbeiter. Entsprechend war das Verhalten der

Berufungsklägerin unangebracht und weder zu rechtfertigen noch zu

entschuldigen. Selbst wenn ihr tatsächlich einer der involvierten Polizisten im

Lift im Zuger Polizeihauptgebäude ans Gesäss gefasst haben sollte – wie sie das

am gleichen Tag zu Protokoll gab – kann dies nicht ursächlich für ihr

vorgängiges Verhalten an ihrem Wohnort gewesen sein.

2.3.3 In

rechtlicher Hinsicht ist das bewusst angestrebte Spucken ins Gesicht einer

anderen Person nicht als Beschimpfung, sondern als Tätlichkeit anzusehen,

weshalb diese Tathandlung im Schuldspruch nach Art. 285 StGB aufgeht. Der Griff

ins Gesicht und der Versuch, K____ das Telefon wegzunehmen, sowie der

anschliessende Tritt an den Unterschenkel von L____ sind klarerweise als

Tätlichkeiten gegen Polizisten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zu

taxieren.

2.3.4 Nach

dem Gesagten ist auch der Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB zu bestätigen.

3. Strafzumessung

3.1

3.1.1 Gemäss

Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden

Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein

Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein

Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach

seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei

allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich

2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1

S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frisch­knecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; zum

Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.1).

3.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss

Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen (vorab nach

StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 49 StGB N 101). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art.

49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; BGer 6B_483/2016 vom 30. April

2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und2.3.2, 6B_460/2010

vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E.

3.3.2; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).

3.1.3 Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, ist bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100

f.). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des StGB stellt die Geldstrafe

in deren Anwendungsbereich (Art. 34 StGB) die Hauptsanktion dar.

Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen

Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine

Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des

Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.; zum Ganzen AGE

SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.2).

3.2 Unter Berücksichtigung der bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wird die Berufungsklägerin in zweiter

Instanz des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen

Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung, der Hinderung einer

Amtshandlung, der Tätlichkeiten und der mehrfachen Übertretung des BetmG

schuldig erklärt.

3.2.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von

Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und

Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1

StGB und sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine

Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden

einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete

Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige

Strafen vorsehen, genügt nicht. Der Täter darf im Rahmen von Art. 49 Abs. 1

StGB nicht strenger bestraft werden, als wenn die Straftaten einzeln

abgeurteilt worden wären (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1, 144 IV 217, E. 2.2, 142

IV 265 E. 2.3.2, 138 IV 120 E. 5.2, 137 IV 57 E. 4.3.1). Dabei hat das Gericht,

wo es an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, diese Wahl

näher zu begründen.

Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten

konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng

miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für

sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E.

2.2.1, 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt,

wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen

weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer

Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als

verschuldensangemessen erschien (BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8,

6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1, 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E.

1.4.2). Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 in fine mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_382/2021

vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020

vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).

Nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe

jedoch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie

sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem

der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem

Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022 E. 5.3.1, 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2, 6B_141/2021 vom 23.

Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom

7. Oktober 2020 E. 3.2 und 3.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2

und 2.4; zum Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.2.2).

3.2.2 Bei den Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1

StGB und der mehrfachen Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sieht das

Gesetz eine Busse vor. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB wird

mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Bei den übrigen Delikten sieht

das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.

3.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz

bei der Strafzumessung die Umschreibung der Täterkomponenten den übrigen

Aspekten vorangestellt hat, was zur besseren Übersicht und angesichts deren

Reflexwirkung auf alle Delikte grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die

Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben,

insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der

Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 90 ff.). Damit ist bei der

Strafzumessung jeweils entastend die aktenkundige schwierige psychische und

persönliche Situation der Beschuldigten zu berücksichtigen (diverse Unterlagen

und Berichte: Akten S. 764 ff.). Zu ihren Lasten wiegt jedoch jeweils, dass sie

vorbestraft ist. Als beschuldigte Person muss sie sich nicht selber belasten,

weshalb fehlende Reue und Einsicht vorliegend neutral zu werten sind. Das

Gewicht dieser Faktoren ist zur besseren Nachvollziehbarkeit nachfolgend im

jeweiligen Sachzusammenhang nochmals konkret aufzuzeigen.

3.2.3.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe

bildet der Einbruchsdiebstahl vom 20. Juli 2020 gemäss Ziff. 2 der

Anklageschrift, welcher die Tatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB),

der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art.

186 StGB) umfasst. Das entsprechende Verschulden der Berufungsklägerin wiegt mit

der treffenden Erwägung der Vorinstanz objektiv nicht mehr leicht. Der

Einbruchdiebstahl ins Weingut, bzw. die damit zusammenhängenden Delikte,

manifestieren eine Geringschätzung fremder Vermögenswerte. Das Verschulden ist

auch mit Blick auf die subjektive Komponente als nicht mehr leicht zu

bezeichnen, wobei betreffend die subjektive Tatschwere u.a. festzustellen ist,

dass offenbar aus reinem Vergnügen und mithin aus egoistischen Motiven

gehandelt wurde. Zu Ungunsten der Berufungsklägerin fällt auch ins Gewicht,

dass sie ihre Täterschaft mit der Vorlage des Ausweises ihrer Schwester dieser

unterzuschieben versuchte. Von der Strafart her erscheint daher auch dem

Berufungsgericht nur eine Freiheitsstrafe zweckmässig, um die Berufungsklägerin

von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, da sie in der Vergangenheit

bereits mehrfach zu kurzen, unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und

dennoch die vorliegenden Delikte nach ihrer bedingten Entlassung vom 17. März

2020 mit einer noch offenen Reststrafe von 118 Tagen begangen hat (vgl.

Strafregisterauszug). Dass die Berufungsklägerin an der Berufungsverhandlung

einen Agenturvertrag mit der [...] GmbH

eingereicht hat, ändert daran nichts. Der entsprechenden Tätigkeit ist sie

offenbar seit Längerem nicht nachgegangen. Zudem besteht auch bei einer

Freiheitstrafe die Möglichkeit, den Vollzug im Einzelfall bei Vorliegen der

Voraussetzungen an die Situation einer Person (Electronic Monitoring)

anzupassen. Immerhin blieb der erbeutete Deliktsbetrag noch in überschaubarem

Rahmen und erfolgte der Tatentschluss an einer «Homeparty» unter

Alkoholeinfluss. Für den Diebstahl, welchem vorliegend das höchste Gewicht

zukommt, ist damit eine Einsatzstrafe von 4 Monaten einzusetzen. Für die

zeitlich und sachlich mit dem Diebstahl verknüpften Begleitdelikte der

Sachbeschädigung sowie des Hausfriedenbruchs ist jeweils eine hypothetische

Einsatzstrafe von einem Monat einzusetzen. In Anwendung des Asperationsprinzips

ist damit in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafzumessung für den

Einbruchsdiebstahl vom 20. Juli 2020 bzw. die damit zusammenhängenden Delikte eine

Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu veranschlagen. Als Täterkomponente entlastend

zu berücksichtigen sind die kognitive Einschränkung und die schwierige

persönliche Situation der Berufungsklägerin. Zu beachten ist allerdings, dass

die Berufungsklägerin wegen ähnlicher Delikte vorbestraft ist (vgl.

Strafregisterauszug). Im Lichte der Täterkomponenten ist die Freiheitsstrafe

grosszügig auf 3 Monate zu reduzieren.

3.2.3.2 Betreffend die nur kurze Zeit später begangene

mehrfache Drohung, den mehrfachen Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung vom

26. Juli 2020 zum Nachteil der Privatklägerin gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift

kann in Bezug auf die Wahl der Strafart grundsätzlich auf die vorstehende

Erwägung verwiesen werden. Die Freiheitsstrafe drängt sich hier umso mehr auf, als

auch der Kontakt mit der Polizei aufgrund des Einbruchsdiebstahls vom 20. Juli

2020 die Berufungsklägerin offenbar vor weiteren Delikten nicht abhalten liess.

Auch ist in diesem Zusammenhang das objektive Tatverschulden der

Berufungsklägerin in Bezug auf alle Delikte nicht mehr als leicht einzustufen,

hat sie neben der Geringschätzung fremden Vermögenswerte mit der Drohung auch

die psychische Integrität der Privatklägerin und mithin unterschiedliche

Rechtsgüter verletzt. Beweggrund war offenbar Eifersucht. In subjektiver

Hinsicht ist der Berufungsklägerin immerhin ein gewisses Verständnis

zuzubilligen, als sie mit dem Opfer offenbar um einen Mann konkurrierte und

sich emotional nicht kontrollieren konnte. Für die Drohung, den mehrfachen

Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung, welche vorliegend gleichwertig

nebeneinanderstehen, drängt sich auch vor dem Hintergrund der Täterkomponenten jeweils

eine hypothetische Einsatzstrafe von je einem Monat Freiheitsstrafe auf, welche

vor dem Hintergrund der vorgenannten Einsatzstrafe in Anwendung des

Asperationsprinzips auf zwei Monate zu reduzieren ist.

In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung und der Tätlichkeiten

zum Nachteil der Privatklägerin, welche ebenfalls getrieben von Eifersucht

erfolgte, ist das Verschulden ebenso als nicht mehr leicht einzustufen. So hat

die Berufungsklägerin, indem sie die Privatklägerin als Nutte bezeichnete,

welche Geschlechtskrankheiten verbreiten würde, deren Ehre via Instagram auf

gravierende Weise verletzt. Immerhin sind in Bezug auf die Tätlichkeiten

offenbar keine weitreichenden Folgen resultiert. Mit der Vorinstanz erscheint im

Lichte der vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Beschimpfung eine

Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.– und hinsichtlich der Tätlichkeiten

eine Busse von CHF 400.– als schuldangemessen. Beide Delikte sind im Verhältnis

zu den weiteren ihrer Art (vgl. E. 3.2.3.4) jeweils als Einsatzstrafen zu

qualifizieren.

3.2.3.3 Betreffend die mehrfache Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte vom 6. Oktober 2020, mit welchem die

Berufungsklägerin abermals einen mangelnden Respekt vor staatlichen Stellen zum

Ausdruck brachte und mit welcher in echter Konkurrenz verschiedene

Tätlichkeiten einhergehen (das Bespucken der Polizei), erweist sich das objektive

Verschulden der Berufungsklägerin ebenfalls nicht mehr als leicht und ist auch

hier im Lichte der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe angezeigt. In

subjektiver Hinsicht kann immerhin entlastend berücksichtigt werden, dass die

Berufungsklägerin die Polizei gerufen hat, weil sie sich in einem Konflikt mit

ihrem Bruder nicht mehr weiterzuhelfen wusste und die Verhältnismässigkeit der

polizeilichen Massnahme anzweifelte, wogegen sie sich zur Wehr setzen wollte.

Im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex erweist sich eine hypothetische

Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die entlastenden

Täterkomponenten sind auch hier grosszügig mit 3 Monaten zu berücksichtigen,

was eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten ergibt. Diese ist in Anwendung des

Asperationsprinzips auf 2 Monate zu reduzieren.

3.2.3.4 Der

rechtskräftigen Hinderung einer Amtshandlung liegt folgender Sachverhalt zu

Grunde. In der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2020 avisierte der Bruder der Berufungsklägerin

kurz vor Mitternacht die Luzerner Polizei und beorderte sie an seinen Wohnort,

weil seine Schwester, die bei ihm zu Besuch sei, unter Drogeneinfluss stehe und

in diesem Zustand wie eine Verrückte um sich schlage und die Nachbarschaft durch

lautes Herumschreien störe. Als eine Patrouille eintraf, verhielt sich die

Berufungsklägerin uneinsichtig und widersetzte sich den Anweisungen der

Polizei, worauf sie zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung mitgenommen

wurde. Im Polizeihauptgebäude in Luzern verlief ein durchgeführter

Drogenschnelltest positiv auf Kokain und Cannabis. Die anschliessend

durchgeführte Leibesvisitation liess sie nur widerwillig über sich ergehen und

im Anschluss versuchte sie, sich an der Polizistin vorbei aus der Zelle zu

drängen. Danach verhielt sich die Berufungsklägerin wiederholt renitent beim

Anlegen von Handfesseln und der Verlegung in eine andere Zelle (Polizeirapport:

Akten S. 534 ff.). In der am Folgetag durchgeführten Einvernahme gab die

Beschuldigte ihr renitentes Verhalten zu, da sie niemand anfassen solle;

schliesslich habe sie ja vorher nichts gemacht. Das Verschulden wiegt nicht

mehr leicht, hat die Berufungsklägerin sich wiederholt gegen die Amtshandlungen

zur Wehr gesetzt und deren reibungslosen Ablauf verhindert. Damit ist die

rechtskräftige Hinderung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen

à CHF 30.– als hypothetische Einsatzstrafe schuldangemessen zu sühnen und

aufgrund der Täterkomponenten auf 5 Tagessätze zu reduzieren. Auch den erfolgten

Konsum vom Kokain und Cannabis gestand sie ein und ist der Schuldspruch

betreffend mehrfache Übertretung des BetmG in Rechtskraft erwachsen (Akten S. 544

ff.; vgl. angefochtenes Urteil E. II.4). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse

von CHF 300.– entspricht analogen Fällen und ist angemessen.

3.3

3.3.1 Zusammengefasst ergibt die Einsatzstrafe betreffend

den Diebstahl vom 20. Juli 2020 unter Berücksichtigung aller

hypothetischen Einsatzstrafen für die übrigen konkret mit Freiheitsstrafe zu

sühnenden Delikte in Anwendung des Asperationsprinzip eine verschuldensangemessene

Gesamtstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund der mehrfachen

Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin und der Hinderung einer

Amtshandlung ist zusätzlich eine asperierte Geldstrafe von 30 Tagessätzen

à CHF 30.– auszusprechen. Eine Ausnahmesituation, welche berechtigen würde, die

Mindesthöhe des Tagessatzes nochmals auf CHF 10.– zu senken, liegt nicht vor. Die

Busse für die Tätlichkeiten und die mehrfache Übertretung des BetmG sind in

Anwendung des Asperationsprinzips auf CHF 600.– festzusetzen (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).

3.3.2 Wegen der zahlreichen, teilweise einschlägigen

Vorstrafen, der Intensität der vorliegenden Delinquenz und der nach wie vor

schwierigen persönlichen Situation der Berufungsklägerin ist von einer

unverändert ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb diese Strafen unbedingt

auszusprechen sind (Art. 42 Abs. 2 StGB).

3.3.3 Entsprechend der ungünstigen Legalprognose ist

mit der treffenden Erwägung der Vorinstanz auch die am 17. März 2020 vom Amt

für Justizvollzug des Kantons Zürich gewährte bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug zu wiederrufen und die noch offene Reststrafe im Umfang von 118

Tagen für vollziehbar zu erklären, da alle vorliegend zu beurteilenden Delikte

in der einjährigen Probezeit begangen wurden (Art. 89 Abs. 1 StGB). Das

wiederum führt dazu, dass das Gericht nach Art. 89 Abs. 6 StGB aus der mit

Zwischenfazit ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten zusammen

mit der vollziehbar erklärten Reststrafe von 118 Tagen aufgrund ihrer

Gleichartigkeit eine Gesamtstrafe zu bilden hat. Da gemäss Gesetzestext dabei

sinngemäss Art. 49 StGB anzuwenden ist, muss hier nochmals asperiert werden.

Die von der Vorinstanz festgesetzte finale Gesamtfreiheitsstrafe von 10½

Monaten erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen. Der bisher

ausgestandene Polizeigewahrsam vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie vom 16.

November 2020 (2 Tage) kann in Anwendung von Art. 51 StGB angerechnet werden.

3.4 Damit wird die Berufungsklägerin unter

Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafe in Abweisung der Berufung und in

Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 10½ Monaten, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22.

Oktober 2020 sowie 16. November 2020 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

4. Kosten und Entschädigungsfolgen

4.1 Erstinstanzliche Kosten

4.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

4.1.2 Da

die Berufungsklägerin auch im Berufungsverfahren gemäss Vorinstanz schuldig

gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen.

Demgemäss trägt die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren die

Kosten im Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.–.

4.1.3 Da

die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt,

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Umfang von 100 % vorbehalten.

4.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

4.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem

Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

4.2.2 Die

Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich, weswegen ihr

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

4.2.3 Die

Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass die Stundung und der Erlass von

Forderungen begrifflich voraussetzen, dass der Kostenentscheid bereits

rechtskräftig geworden ist (Domeisen,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2). Über ihr Erlassgesuch

kann daher in diesem Verfahrensstadium noch nicht befunden werden. Darauf ist

nicht einzutreten.

4.3 Entschädigung

4.3.1 Der geltend gemachte

Aufwand der amtlichen Verteidigerin, [...], Rechtsanwältin, ist nicht zu

beanstanden. Kopien als Auslage sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung jedoch

lediglich à CHF 25.- vorliegend in Bezug auf die 60 Kopien also mit CHF

15.– zu entschädigen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die

Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung von 3 Stunden mit einem Betrag von

CHF 600.–. Damit wird in Anpassung des zugestellten Dispositivs ein zu Gunsten

der amtlichen Verteidigerin rektifiziertes Honorar von CHF 5'220.65 (inkl.

Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

4.3.2 Da

der Berufungsklägerin eine volle zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt

wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen

Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 20. Oktober 2021, soweit es die Berufungsklägerin A____ betrifft,

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen mehrfachen Tätlichkeiten, der Hinderung einer

Amtshandlung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

gemäss Art. 126 Abs. 1 und 286 des Strafgesetzbuches und Art. 19a Ziff. 1

des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Absehen von einer Landesverweisung;

- Verweis

der unbezifferten Schadenersatzforderung (Ersatz des Mobiltelefons) der B____

auf den Zivilweg;

- Honorar

der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung ihrer Berufung – neben den

bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen

Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

und der mehrfachen Beschimpfung schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 180 Abs.

1, 186, 285 Ziff. 1 und 177 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches.

Die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich

vom 5. März 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von 1 Jahr auf den 17. März

2020 gewährte bedingte Entlassung betreffend Urteile der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl vom 7. Januar 2019, 17. Februar 2019 und 20. Mai 2019, der Staatsanwaltschaft

Abteilung 1 Luzern vom 20. März 2019 sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

vom 21. März 2019 und 6. August 2019 (Reststrafe von 118 Tagen) wird widerrufen

und die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet,

in Anwendung von Art. 89 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird unter Einbezug der vollziehbar erklärten

Reststrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10½ Monaten, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. bis 22. Oktober 2020 sowie 16.

November 2020 (2 Tage), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–

sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6

Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,

in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1, Art.

51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1 der

Strafprozessordnung.

Die Berufungsklägerin trägt die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 3'758.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Für die zweite Instanz wird der amtlichen Verteidigerin [...], Rechtsanwältin, ein Honorar in Höhe von CHF

5'220.65 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Beiständin

-

Privatklägerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Amt für Migration des Kantons Zug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).