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Entscheid

SB.2022.36

Landesverweisung

17. Oktober 2023Deutsch11 min

Ausführungen des Beschuldigten haben dann jedoch ergeben, dass dieser das vorinstanzliche

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.36

URTEIL

vom 17.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Dezember 2021

(SG.2021.224)

betreffend Landesverweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember

2021 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,

der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidriger

Aufenthalt) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft seit dem 2. August

2021, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung

5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift wurde

er von der Anklage der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie der mehrfachen

Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und in Bezug auf Ziffer 5 der Anklageschrift

von der Anklage der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

betreffend Kokain- und Benzodiazepinkonsum freigesprochen. Es wurde verfügt,

der Beurteilte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5

Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei nicht im

Schengener Informationssystem einzutragen. Der Beurteilte wurde zu CHF

15’362.60 Schadenersatz an C____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage

von CHF 4’712.20 wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Mehrforderung im

Betrage von CHF 14’305.80 abgewiesen. Der Beschuldigte wurde weiter zu CHF

3’693.80 Schadenersatz an die B____ verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten

im Betrage von CHF 8’959.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒

auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 22. März 2022 Berufung erklären

lassen. Es wurde beantragt, er sei des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer milden bedingten

Geldstrafe zu verurteilen. Er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts

mit Ausnahme von Ziffer 1 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und

Strafe freizusprechen. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.

Eventualiter sei in Bestätigung des Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe mit

bedingtem Strafvollzug und keine Landesverweisung auszusprechen. Die

Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung

zu gewähren, im Übrigen unter o/e-Kostenfolge.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft

haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder ihrerseits ein

Rechtsmittel ergriffen.

Die Berufungsbegründung datiert vom 17. Oktober 2022. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragt, das

angefochtene Urteil sei unter kostenfälliger Abweisung der Berufung zu

bestätigen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2023 hat

die Verteidigerin zunächst den Rückzug der Berufung in Aussicht gestellt, die

Ausführungen des Beschuldigten haben dann jedoch ergeben, dass dieser das vorinstanzliche

Urteil zwar im Schuld- und Strafpunkt sowie hinsichtlich der Zivilforderungen

akzeptiert, die Berufung jedoch hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung

aufrechterhält. Die Beschränkung der Berufung auf die Landesverweisung wurde

entsprechend zu Protokoll genommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 983

f.). Der Berufungskläger wurde in der Folge zur Person befragt, und im

Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.

Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist

frist- und formgerecht erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391

Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des

Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten

ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach

entsprechender Beschränkung der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil mit

Ausnahme der Landesverweisung und der auferlegten Verfahrenskosten in

Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Der Berufungskläger beantragt, es sei auf

eine Landesverweisung zu verzichten. Seine Verteidigerin hat im Plädoyer ausgeführt,

die inzwischen zugestandenen Einbruchdiebstähle stellten zwar Katalogdelikte

der obligatorischen Landesverweisung dar, es sei jedoch unter Annahme eines

Härtefalls dennoch auf eine Landesverweisung zu verzichten. Dabei sei zu

berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine jahrelange Beziehung in der

Schweiz geführt habe. Diese sei zwar kürzlich beendet worden, der

Berufungskläger sei sich jedoch sicher, dass er wieder mit [...] zusammenkommen

werde. Dass seine Täterschaft bezüglich der Einbruchdiebstähle dank seines

Geständnisses überhaupt bekannt geworden sei, habe ebenfalls mit dieser

Beziehung zu tun. Er arbeite hier, und es sei ihm nicht klar, weshalb eine

Einreisesperre bestehe. Der Berufungskläger selbst hat dargelegt, er sei dazu

bereit, den von ihm verursachten Schaden zu begleichen, er bitte jedoch um den

Verzicht auf eine Landesverweisung, da er ansonsten in der Schweiz keine

Festanstellung erhalte (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 984 f.).

2.2

Die Staatsanwältin hat im Plädoyer vor

Berufungsgericht ausgeführt, es spreche vorliegend nichts für die Annahme eines

Härtefalles. Der Berufungskläger unterhalte derzeit keine Beziehung in der

Schweiz, und sein Aufenthalt in der Schweiz sei nicht prägend gewesen. Selbst

bei Annahme eines Härtefalles würden die Interessen der Allgemeinheit an der

Landesverweisung jene des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz

überwiegen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 985).

2.3

2.3.1

Unbestrittenermassen stellt Diebstahl in

Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. Art. 66a lit. d des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein Katalogdelikt der obligatorischen

Landesverweisung dar. Die Vorinstanz hat eine solche ausgesprochen und auf die

minimale Dauer von 5 Jahren bemessen.

2.3.2

Die Vorinstanz hat zwar festgestellt, dass

sich der Berufungskläger als Rumänischer Staatsbürger grundsätzlich auf das

Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU und ihren

Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) stützen könne, ohne sich jedoch in der

Folge mit den Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen. Die

Verteidigung hat das FZA im Berufungsverfahren nicht erwähnt. Dessen

Anwendbarkeit ist dennoch zu behandeln, zumal der Berufungskläger die

Anfechtung der Landesverweisung explizit mit seiner Arbeitstätigkeit in der

Schweiz begründet hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 984).

Es trifft zu, dass der Berufungskläger bereits im angeklagten

Zeitraum mehrfach in der Schweiz gearbeitet hat. Nach seinen freimütigen

Aussagen in der Berufungsverhandlung tut er dies trotz bestehender Einreisesperre

noch immer ‒ er sei über ein Temporärbüro als Gerüstbauer angestellt. Es

ist somit festzuhalten, dass er in der Schweiz zwar mehrfach einer ‒

grundsätzlich legalen ‒ Beschäftigung nachgegangen ist, er dies jedoch

zunächst ohne die erforderliche Bewilligung getan hat und dies aktuell unter

Missachtung einer Einreisesperre tut. Kurz nach seiner Haftentlassung in

Deutschland vom 8. September 2020 und damit vor den ersten

Arbeitseinsätzen verübte er in Basel am 14. September 2020 einen ersten

Einbruchdiebstahl, womit zu konstatieren ist, dass er keineswegs zwecks

Stellensuche, sondern zur Begehung von Vermögensdelikten und somit als «Kriminaltourist»

einreiste ‒ einschlägige Vorstrafen in Rumänien, Italien, Österreich und

Deutschland deuten klar darauf hin, dass dies dem damaligen Lebensentwurf des

Berufungsklägers entsprach (Strafregisterauszüge: Akten S. 23 f., 28 ff., 40

ff.). Es gilt zu beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter

Missbrauchsvorbehalt steht, so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA

nicht gedeckten Zwecken dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit

des FZA ist daher für «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 66a StGB N 64, mit Hinweisen).

2.3.3

Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass

ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für

den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Nachdem die Beziehung zu [...] nicht mehr besteht, verfügt

der Berufungskläger über keinerlei schützenswerte Verbindungen mehr zur

Schweiz, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Die vage Hoffnung

auf eine Wiederaufnahme der gescheiterten Beziehung ändert daran nichts, und

selbst wenn es dazu kommen sollte, ist nicht ersichtlich, dass diese

Partnerschaft nur in der Schweiz gelebt werden könnte. Auch die hier ausgeübten

Tätigkeiten im Baugewerbe wird der Berufungskläger in vergleichbarer Weise

ausserhalb der Schweiz ausüben können. Die aufgetretenen psychischen Probleme

des Berufungsklägers können ebenfalls keinen Härtefall begründen: Weder handelt

es sich dabei um eine Krankheit, welche nur hierzulande behandelt werden

könnte, noch befindet er sich derzeit nach eigenen Angaben überhaupt in psychiatrischer

Behandlung (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 985). Nach dem Gesagten

liegt klarerweise kein Härtefall vor, womit sich eine Abwägung der Interessen

der Öffentlichkeit und des Berufungsklägers erübrigt. Der Berufungskläger ist

für 5 Jahre des Landes zu verweisen.

2.3.4

Auf einen Eintrag im Schengener

Informationssystem (SIS) hat die Vorinstanz aus materiellen Gründen verzichtet.

Ein Eintrag fällt indes bereits aus formellen Gründen ausser Betracht, da es

sich beim rumänischen Berufungskläger nicht um einen Drittstaatenangehörigen im

Sinne von Art. 2 lit. f der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) handelt (siehe auch AGE

SB.2020.118 E.8.2).

3.

Dispositiv

3.1 Der Berufungskläger unterliegt demnach mit

seiner Berufung vollumfänglich und hat bei diesem Ausgang die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine Urteilsgebühr für das

Berufungsverfahren zu tragen. Letztgenannte wird auf CHF 1’200.‒

bemessen. Für die übrigen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

3.2 Die amtliche Verteidigerin wird für ihren

Aufwand gemäss eingereichter Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt.

Zusätzlich vergütet werden 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung

sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Berufungskläger. Dieser wird für die

erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig,

sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Beträge wird

auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldsprüche wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art.

139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB,

mehrfachen Hausfriedebruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Übertretung nach Art.

19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabis) und rechtswidrigen

Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG);

- Freispruch von der Anklage

wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung (AS Ziff. 4) sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes in Form des Konsums von Kokain und Benzodiazepin (AS

Ziff. 5);

- Verurteilung zu 12

Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und

Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

- Verurteilung zu Schadenersatz von CHF

15’362.60 an C____ (CHF 4’712.20 auf Zivilweg verwiesen, CHF 14’305.80

abgewiesen) und zu CHF 3’693.80 an die B____;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung in Anwendung von Art.

66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die

angeordnete Landesverweisung wird nicht ins Schengener Informationssystem (SIS)

eingetragen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 8’959.‒ und eine

Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 1’200.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger

Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF

114.‒ sowie 7,7 % MWST von CHF 301.35, insgesamt also CHF 4’215.35

ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der

erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).