SB.2022.36
Landesverweisung
17. Oktober 2023Deutsch11 min
Ausführungen des Beschuldigten haben dann jedoch ergeben, dass dieser das vorinstanzliche
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.36
URTEIL
vom 17.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), Dr. Andreas Traub, lic. iur. Sara Lamm
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Dezember 2021
(SG.2021.224)
betreffend Landesverweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember
2021 wurde A____ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen,
der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (rechtswidriger
Aufenthalt) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft seit dem 2. August
2021, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung
5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf Ziffer 4 der Anklageschrift wurde
er von der Anklage der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie der mehrfachen
Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und in Bezug auf Ziffer 5 der Anklageschrift
von der Anklage der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
betreffend Kokain- und Benzodiazepinkonsum freigesprochen. Es wurde verfügt,
der Beurteilte sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5
Jahre des Landes zu verweisen. Die angeordnete Landesverweisung sei nicht im
Schengener Informationssystem einzutragen. Der Beurteilte wurde zu CHF
15’362.60 Schadenersatz an C____ verurteilt. Dessen Mehrforderung im Betrage
von CHF 4’712.20 wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Mehrforderung im
Betrage von CHF 14’305.80 abgewiesen. Der Beschuldigte wurde weiter zu CHF
3’693.80 Schadenersatz an die B____ verurteilt. Es wurden ihm Verfahrenskosten
im Betrage von CHF 8’959.‒ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒
auferlegt. Die amtliche Verteidigerin wurde aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 22. März 2022 Berufung erklären
lassen. Es wurde beantragt, er sei des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
sowie der Sachbeschädigung schuldig zu sprechen und zu einer milden bedingten
Geldstrafe zu verurteilen. Er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts
mit Ausnahme von Ziffer 1 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und
Strafe freizusprechen. Es sei keine Landesverweisung auszusprechen.
Eventualiter sei in Bestätigung des Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe mit
bedingtem Strafvollzug und keine Landesverweisung auszusprechen. Die
Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
zu gewähren, im Übrigen unter o/e-Kostenfolge.
Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft
haben Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder ihrerseits ein
Rechtsmittel ergriffen.
Die Berufungsbegründung datiert vom 17. Oktober 2022. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 14. November 2022 beantragt, das
angefochtene Urteil sei unter kostenfälliger Abweisung der Berufung zu
bestätigen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2023 hat
die Verteidigerin zunächst den Rückzug der Berufung in Aussicht gestellt, die
Ausführungen des Beschuldigten haben dann jedoch ergeben, dass dieser das vorinstanzliche
Urteil zwar im Schuld- und Strafpunkt sowie hinsichtlich der Zivilforderungen
akzeptiert, die Berufung jedoch hinsichtlich der ausgesprochenen Landesverweisung
aufrechterhält. Die Beschränkung der Berufung auf die Landesverweisung wurde
entsprechend zu Protokoll genommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 983
f.). Der Berufungskläger wurde in der Folge zur Person befragt, und im
Anschluss gelangten die Verteidigerin und die Staatsanwältin zum Vortrag.
Die für das Urteil relevanten Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist
frist- und formgerecht erklärt worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 391
Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des
Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten
ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius).
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach
entsprechender Beschränkung der Berufung ist das vorinstanzliche Urteil mit
Ausnahme der Landesverweisung und der auferlegten Verfahrenskosten in
Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1
Der Berufungskläger beantragt, es sei auf
eine Landesverweisung zu verzichten. Seine Verteidigerin hat im Plädoyer ausgeführt,
die inzwischen zugestandenen Einbruchdiebstähle stellten zwar Katalogdelikte
der obligatorischen Landesverweisung dar, es sei jedoch unter Annahme eines
Härtefalls dennoch auf eine Landesverweisung zu verzichten. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass der Berufungskläger eine jahrelange Beziehung in der
Schweiz geführt habe. Diese sei zwar kürzlich beendet worden, der
Berufungskläger sei sich jedoch sicher, dass er wieder mit [...] zusammenkommen
werde. Dass seine Täterschaft bezüglich der Einbruchdiebstähle dank seines
Geständnisses überhaupt bekannt geworden sei, habe ebenfalls mit dieser
Beziehung zu tun. Er arbeite hier, und es sei ihm nicht klar, weshalb eine
Einreisesperre bestehe. Der Berufungskläger selbst hat dargelegt, er sei dazu
bereit, den von ihm verursachten Schaden zu begleichen, er bitte jedoch um den
Verzicht auf eine Landesverweisung, da er ansonsten in der Schweiz keine
Festanstellung erhalte (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 984 f.).
2.2
Die Staatsanwältin hat im Plädoyer vor
Berufungsgericht ausgeführt, es spreche vorliegend nichts für die Annahme eines
Härtefalles. Der Berufungskläger unterhalte derzeit keine Beziehung in der
Schweiz, und sein Aufenthalt in der Schweiz sei nicht prägend gewesen. Selbst
bei Annahme eines Härtefalles würden die Interessen der Allgemeinheit an der
Landesverweisung jene des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz
überwiegen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 985).
2.3
2.3.1
Unbestrittenermassen stellt Diebstahl in
Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. Art. 66a lit. d des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ein Katalogdelikt der obligatorischen
Landesverweisung dar. Die Vorinstanz hat eine solche ausgesprochen und auf die
minimale Dauer von 5 Jahren bemessen.
2.3.2
Die Vorinstanz hat zwar festgestellt, dass
sich der Berufungskläger als Rumänischer Staatsbürger grundsätzlich auf das
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den EU und ihren
Mitgliedstaaten (FZA, SR 0.142.112.681) stützen könne, ohne sich jedoch in der
Folge mit den Voraussetzungen für dessen Anwendbarkeit auseinanderzusetzen. Die
Verteidigung hat das FZA im Berufungsverfahren nicht erwähnt. Dessen
Anwendbarkeit ist dennoch zu behandeln, zumal der Berufungskläger die
Anfechtung der Landesverweisung explizit mit seiner Arbeitstätigkeit in der
Schweiz begründet hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 984).
Es trifft zu, dass der Berufungskläger bereits im angeklagten
Zeitraum mehrfach in der Schweiz gearbeitet hat. Nach seinen freimütigen
Aussagen in der Berufungsverhandlung tut er dies trotz bestehender Einreisesperre
noch immer ‒ er sei über ein Temporärbüro als Gerüstbauer angestellt. Es
ist somit festzuhalten, dass er in der Schweiz zwar mehrfach einer ‒
grundsätzlich legalen ‒ Beschäftigung nachgegangen ist, er dies jedoch
zunächst ohne die erforderliche Bewilligung getan hat und dies aktuell unter
Missachtung einer Einreisesperre tut. Kurz nach seiner Haftentlassung in
Deutschland vom 8. September 2020 und damit vor den ersten
Arbeitseinsätzen verübte er in Basel am 14. September 2020 einen ersten
Einbruchdiebstahl, womit zu konstatieren ist, dass er keineswegs zwecks
Stellensuche, sondern zur Begehung von Vermögensdelikten und somit als «Kriminaltourist»
einreiste ‒ einschlägige Vorstrafen in Rumänien, Italien, Österreich und
Deutschland deuten klar darauf hin, dass dies dem damaligen Lebensentwurf des
Berufungsklägers entsprach (Strafregisterauszüge: Akten S. 23 f., 28 ff., 40
ff.). Es gilt zu beachten, dass die Freizügigkeit nach dem FZA unter
Missbrauchsvorbehalt steht, so dass eine Einreise zu den von den Zielen des FZA
nicht gedeckten Zwecken dessen Schutzwirkung nicht auslöst. Die Anwendbarkeit
des FZA ist daher für «Kriminaltouristen» zu verneinen (Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, Art. 66a StGB N 64, mit Hinweisen).
2.3.3
Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass
ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für
den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
Nachdem die Beziehung zu [...] nicht mehr besteht, verfügt
der Berufungskläger über keinerlei schützenswerte Verbindungen mehr zur
Schweiz, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Die vage Hoffnung
auf eine Wiederaufnahme der gescheiterten Beziehung ändert daran nichts, und
selbst wenn es dazu kommen sollte, ist nicht ersichtlich, dass diese
Partnerschaft nur in der Schweiz gelebt werden könnte. Auch die hier ausgeübten
Tätigkeiten im Baugewerbe wird der Berufungskläger in vergleichbarer Weise
ausserhalb der Schweiz ausüben können. Die aufgetretenen psychischen Probleme
des Berufungsklägers können ebenfalls keinen Härtefall begründen: Weder handelt
es sich dabei um eine Krankheit, welche nur hierzulande behandelt werden
könnte, noch befindet er sich derzeit nach eigenen Angaben überhaupt in psychiatrischer
Behandlung (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 985). Nach dem Gesagten
liegt klarerweise kein Härtefall vor, womit sich eine Abwägung der Interessen
der Öffentlichkeit und des Berufungsklägers erübrigt. Der Berufungskläger ist
für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
2.3.4
Auf einen Eintrag im Schengener
Informationssystem (SIS) hat die Vorinstanz aus materiellen Gründen verzichtet.
Ein Eintrag fällt indes bereits aus formellen Gründen ausser Betracht, da es
sich beim rumänischen Berufungskläger nicht um einen Drittstaatenangehörigen im
Sinne von Art. 2 lit. f der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) handelt (siehe auch AGE
SB.2020.118 E.8.2).
3.
Dispositiv
3.1 Der Berufungskläger unterliegt demnach mit
seiner Berufung vollumfänglich und hat bei diesem Ausgang die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens sowie eine Urteilsgebühr für das
Berufungsverfahren zu tragen. Letztgenannte wird auf CHF 1’200.‒
bemessen. Für die übrigen Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
3.2 Die amtliche Verteidigerin wird für ihren
Aufwand gemäss eingereichter Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt.
Zusätzlich vergütet werden 3,5 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung
sowie die Vor- und Nachbesprechung mit dem Berufungskläger. Dieser wird für die
erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Beträge wird
auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Dezember 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), mehrfachen Diebstahls (Art.
139 Ziff. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB,
mehrfachen Hausfriedebruchs (Art. 186 StGB), mehrfacher Übertretung nach Art.
19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Cannabis) und rechtswidrigen
Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG);
- Freispruch von der Anklage
wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung (AS Ziff. 4) sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes in Form des Konsums von Kokain und Benzodiazepin (AS
Ziff. 5);
- Verurteilung zu 12
Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und
Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒ (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
- Verurteilung zu Schadenersatz von CHF
15’362.60 an C____ (CHF 4’712.20 auf Zivilweg verwiesen, CHF 14’305.80
abgewiesen) und zu CHF 3’693.80 an die B____;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung in Anwendung von Art.
66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Die
angeordnete Landesverweisung wird nicht ins Schengener Informationssystem (SIS)
eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 8’959.‒ und eine
Urteilsgebühr von CHF 2’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 1’200.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’800.‒ und ein Auslagenersatz von CHF
114.‒ sowie 7,7 % MWST von CHF 301.35, insgesamt also CHF 4’215.35
ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt bezüglich der
erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).