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Entscheid

SB.2022.37

versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl

13. Dezember 2024Deutsch24 min

Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.37

BESCHLUSS

vom 13.

Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

1

Wohnort unbekannt Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Berufungskläger 2

Wohnort

unbekannt Privatkläger

1

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Innere Margarethenstrasse 14,

4051 Basel

C____ AG

Privatklägerin 2

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Jugendgerichts

vom 17. Dezember 2021

betreffend versuchte vorsätzliche

Tötung, schwere Körperverletzung, ver-

suchte schwere Körperverletzung,

Raufhandel, mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte,

Hinderung einer Amtshandlung,

Beschimpfung sowie geringfügiger

Diebstahl

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember

2021 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der versuchten schweren

Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen

Beschimpfung, des mehrfachen Diebstahls (teilweise versucht, teilweise

geringfügig) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

schuldig erklärt. Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie

des Diebstahls gemäss ergänzender Anklage wurde der Beschuldigte

freigesprochen. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten

(unter Anrechnung der ausgestandenen Haft). Ausserdem wurde der Beschuldigte

zur Zahlung einer Genugtuung an B____ (nachfolgend Privatkläger) von CHF

2'500.– verurteilt; dessen Mehrforderung von CHF 7'500.– wurde auf den Zivilweg

verwiesen. Schliesslich befand das Jugendgericht über die beschlagnahmten

Gegenstände sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und setzte

schliesslich das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und

jenes des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers fest.

Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, vertreten durch

Advokat [...], sowie der Privatkläger, vertreten durch Advokat [...], Berufung

angemeldet, diese jeweils am 23. März 2022 erklärt und am 23. Januar 2023

begründet. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen beantragt, er sei vom Vorwurf

des Raufhandels, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Begehung

von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Von einer

Bestrafung der Beschimpfung betreffend die Vorfälle vom 1. Februar 2021 sei

abzusehen und das Verfahren betreffend geringfügiger Diebstahl sei

einzustellen. Demgemäss sei er noch der einfachen Körperverletzung in

Putativnotwehrexzess, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

Beschimpfung, des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer

Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und bei einer

Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei die Genugtuung auf CHF

500.– zu reduzieren. Der Privatkläger hat mit seiner Berufung im Wesentlichen

beantragt, der Beschuldigte sei der vollendeten schweren Körperverletzung, des

Raufhandels sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.

Ausserdem sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von

CHF 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2021 zu verurteilen. Im

Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juli 2024 bzw.

erneut mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der amtliche Verteidiger

des Beschuldigten um Mitteilung gebeten, ob ihm eine aktuelle Zustelladresse

des Beschuldigten bekannt ist und ob er über Kontakt zu ihm verfügt bzw. wann

der letzte Kontakt stattgefunden hat. Nachdem der amtliche Verteidiger mit

Eingabe vom 5. September 2024 mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis auf eine

Beantwortung der Fragen verzichtet hatte, liess der Verfahrensleiter den

Beschuldigten mit Verfügung vom 9. September 2024 zur Aufenthaltserforschung

ausschreiben. Ausserdem wurde der amtliche Verteidiger auf BGE 148 IV 362

aufmerksam gemacht, wonach eine Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die

Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht zugestellt werden könne. Die

Aufenthaltserforschung blieb in der Folge erfolglos und die Vorladung konnte

dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. Am 3. Dezember 2024 stellte der

amtliche Verteidiger ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten, was vom

Verfahrensleiter mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 abgewiesen wurde.

Der Privatkläger befand sich während dem

Instruktionsverfahren im Strafvollzug. Am 17. April 2023 gelangte der

unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ans Appellationsgericht mit der

Information, dass der Privatkläger am 4. Mai 2023 bedingt aus dem Strafvollzug

entlassen und danach aus der Schweiz ausgeschafft werde. Der Verfahrensleiter

liess am 2. Oktober 2024 auch den Privatkläger zur Aufenthaltserforschung

ausschreiben, was allerdings erfolglos blieb, sodass auch dem Privatkläger die

Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2024 nicht zugestellt

werden konnte.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2024

ist weder der Beschuldigte noch der Privatkläger erschienen. Es wurde den

beiden Rechtsvertretern des Beschuldigten und des Privatklägers sowie der

Jugendanwaltschaft das rechtliche Gehör zur Frage einer allfälligen

Rückzugsfiktion der jeweiligen Berufung gewährt. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der

Beschuldigte als auch der Privatkläger sind vom angefochtenen Urteil berührt

und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

sind. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden.

1.2

Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und

verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai

2014.

S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum

Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein

Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche

Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021

E. 1, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013). Ein

durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis

zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362,

149.

IV 259, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden

liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113

vom 30. Mai 2023 E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die

Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung

des Verfahrens zuständig.

2.

2.1

Gemäss der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung greift die Rückzugsfiktion unter anderem, wenn der

Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher

nicht instruiert werden konnte (BGE 149 IV 259). Ein derartiges Verhalten sei

widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die

Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die

Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar

bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259

E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom

erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil

ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der

Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der

Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie

damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung

durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens

fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2). Dadurch sei auch nicht der

Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere

die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte

Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu

verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt

werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem

Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde.

Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen

Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts

habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen

Allgemeininteressen entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3).

Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall

anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht

ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich [...], ob er

tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt

in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen

dafür erfüllt sind.» Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst

Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht

aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des

erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.

Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht

erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den

Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde fingiert, dass kein

Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rechtsvertretung zur

Berufungsverhandlung erscheine, da «Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch

erst in Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen

werden kann, tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese

Regelung der allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO vorgeht, wonach die

Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung

unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2; vgl. AGE SB.2023.83 vom

28.

Februar 2024, SB.2022.45 vom 24. Oktober 2023).

2.2

2.2.1

Der Beschuldigte befand sich bis am 21. Mai

2021.

in Untersuchungshaft, nach seiner Entlassung ist er untergetaucht. Das

Jugendgericht führte, nachdem es den Beschuldigten erfolglos (per Publikation

im Kantonsblatt) zu einer ersten Hauptverhandlung geladen hatte, ein

Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 36 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR

312.1) durch. Aus der Honorarnote des amtlichen Verteidigers im

vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass

zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger nach der

Haftentlassung kein gegenseitiger Kontakt mehr ausgewiesen ist. Auch während

des Berufungsverfahrens ist es gemäss Honorarnote des amtlichen Verteidigers

vom 31. Dezember 2023 (Aufwand bis Ende 2023) bzw. 13. Dezember 2024 (Aufwand

seit 1. Januar 2024) zu keinem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und

seinem Verteidiger gekommen. Kommt hinzu, dass nicht nur die Berufungserklärung

vom 23. März 2022, sondern auch die Berufungsbegründung vom 15. September 2023 und

die Berufungsantwort vom 15. September 2023 dem Beschuldigten offenbar nie zugestellt

wurden, sondern vom amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten «ad acta»

gelegt wurden (vgl. Berufungsakten S. 1 ff., 72 ff. und 150 ff.). Es

erscheint vor diesen Hintergründen fraglich, ob es vorliegend nicht von

vornherein an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehlte und auf die

Berufung gar nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. dazu AGE SB.2023.83 vom 23.

Februar 2024 E. 3, SB.2022.45 vom 20. September 2023 E. 2.4 mit

Hinweisen). In jedem Fall liegt aber ein Fall fehlender Instruktion bzw. fehlenden,

fortlaufenden Willens an einer Überprüfung durch das Berufungsgericht im Sinn

von BGE 149 IV 259 vor, weshalb die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit.

c StPO zum Tragen kommt.

Kommt hinzu, dass dem Appellationsgericht auch keine

Zustelladresse des Beschuldigten bekannt war und die vom Verfahrensleiter

veranlasste Ausschreibung zur Aufenthaltserforschung erfolglos blieb. Der

Beschuldigte konnte vom Appellationsgericht daher trotz zumutbarer Anstrengungen

nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden und er blieb der Verhandlung

vom 13. Dezember 2024 in der Folge auch fern. Wie dargelegt, greift gemäss BGE 148 IV 362 auch in einem solchen Fall die Rückzugsfiktion.

2.2.2

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten bringt

dagegen jedoch zunächst sinngemäss vor, die Rückzugsfiktion könne nicht zur

Anwendung gelangen, da es sich um ein Verfahren des Jugendstrafrechts handle

(vgl. Dispensationsantrag vom 3. Dezember 2024, Berufungsakten S. 215 f.).

Ohnehin stelle die Annahme einer Rückzugsfiktion eine Verletzung von Art. 6

EMRK dar, da der Beschuldigte im Juni 2021 untergetaucht sei und nicht gewusst

habe, was ihm vorgeworfen werde. Art. 6 Ziff. 3 lit. a der EMRK verlange aber,

dass eine angeklagte Person wisse, was ihr vorgeworfen werde. Der Beschuldigte sei

bereits vor erster Instanz abwesend gewesen. Er (der amtliche Verteidiger) habe

damals einen Sistierungsantrag gestellt, da er der Auffassung gewesen sei, das

Gericht müsse den Beschuldigten persönlich sehen. Das Jugendgericht habe jedoch

über diesen hinweggesehen. Dies sei allerdings nur zulässig, wenn die

Beweislage dies erlaube. Es sei widersprüchlich, erstinstanzlich auf ein

Erscheinen des Beschuldigten zu verzichten, zweitinstanzlich dessen Anwesenheit

jedoch zu verlangen und die Rückzugsfiktion zur Anwendung zu bringen. Im

Übrigen könne auch nicht von einem Totalsäumnis ausgegangen werden, da der

Beschuldigte durch den amtlichen Verteidiger an der Berufungsverhandlung

vertreten werde (Plädoyer amtlicher Verteidiger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 3 f. und 5).

2.2.3

Was zunächst den Einwand des amtlichen

Verteidigers anbelangt, dass es sich um ein Jugendstrafverfahren handle, weist

die Jugendanwaltschaft zu Recht auf Art. 3 Abs. 1 JStPO hin, wonach die

Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen, sofern die

Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung enthält. Weshalb die

Rückzugsfiktion daher nicht zum Tragen kommen soll, erschliesst sich nicht.

Ebenso unbehelflich erweist sich der Einwand, dass der

Beschuldigte an der Berufungsverhandlung von seinem Verteidiger vertreten

werde. Dieser Umstand wäre einzig von Bedeutung, wenn der Beschuldigte gültig

hätte vorgeladen werden können (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO sowie

E. 2.1 oben).

Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe nicht gekannt, erweist sich als unbegründet. Es trifft zwar

zu, dass er die Anklage vom 24. Juni 2021 nie gesehen haben dürfte, da er

zu diesem Zeitpunkt bereits untergetaucht war. Der Beschuldigte wurde indes am

1.

Februar 2021 einvernommen und ihm wurden Vorhalte betreffend sämtlicher

Delikte im Zusammenhang mit der Messerstecherei (Anklageziffer 1) und den

Vorkommnissen auf der Notfallstation (Anklageziffer 2) gemacht (vgl. Akten S.

285.

ff.). Die folgende Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2021

begann sodann mit dem Vorhalt, dass u.a. der Beschuldigte und der Privatkläger

beschuldigt würden, am 31. Januar 2021 in einem Raufhandel involviert

gewesen zu sein und alle drei Beteiligten ausserdem der schweren

Körperverletzung beschuldigten würden, gefolgt von einer eingehenden Befragung

der Beteiligten zum fraglichen Vorfall (vgl. Akten S. 378 ff.). Auch zu den

übrigen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 12.

April 2021 sowie vom 1. Dezember 2020 befragt (vgl. Akten S. 738 ff.,

insbesondere S. 739 und 742; sowie Akten S. 791 ff.) bzw. wurde der

Beschuldigte in flagranti erwischt (vgl. Akten S. 774 ff.) oder die

Betäubungsmittel wurden in den Effekten des Beschuldigten vorgefunden (vgl.

Akten S. 796 ff., 802 ff., 808 ff.), wobei anzumerken ist, dass ein Teil der

erstinstanzlichen Schuldsprüche mit der Berufung des Beschuldigten ohnehin

nicht angefochten wurden. Darüber hinaus wurde von der Jugendanwaltschaft am 1.

Februar 2021 ein erstes Mal (Akten S. 81 ff.) und am 12. April 2021 ein zweites

Mal (Akten S. 99 ff.) Untersuchungshaft über den Beschuldigten angeordnet und

am 18. April 2021 (Akten S. 112 ff.) sowie am 18. Mai 2021 (Akten

S. 120 ff.) wurde deren Verlängerung beim Zwangsmassnahmengericht jeweils

unter Begründung des dringenden Tatverdachts beantragt. Auch die beiden

Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 (Akten S. 115 ff.)

und vom 21. Mai 2021 (Akten S. 123 ff.) setzten sich mit dem dringenden

Tatverdacht auseinander und bejahten diesen. Anlässlich der mündlichen

Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde ausserdem der Beschuldigte

angehört und sein amtlicher Verteidiger konnte sich u.a. auch zu den

Tatvorwürfen äussern (Akten S. 129 ff.). Letzterer äusserste sich im

Übrigen bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 zu den Tatvorwürfen (Akten S.

141.

ff.). Die Jugendanwaltschaft kündigte dem Beschuldigten schliesslich mit

Schreiben vom 22. bzw. 23. April 2021 (ein erstes Mal) den Abschluss

der Strafuntersuchung an mit dem Hinweis, dass Anklage erhoben werde (Akten S.

862.

ff.), in einem Zeitpunkt also, während dem der Beschuldigte sich noch in

Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte hatte damit von sämtlichen

Tatvorwürfen Kenntnis.

Wie dargelegt, hat das Bundesgericht festgestellt, dass die

EMRK auch ansonsten einem ausdrücklichen oder eben auch einem stillschweigenden

Verzicht auf ein kontradiktorisches Verfahren nicht entgegensteht (vgl. E. 2.1

oben). Daran ändert auch das vom Verteidiger erwähnte Urteil des Bundesgerichts

6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 nichts. Vielmehr bestätigte das

Bundesgericht, dass eine fehlende Mitwirkung der berufungserhebenden

beschuldigten Person am Berufungsverfahren keinen Rechtschutz verdiene, und

dass der Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, fingiere, dass die

Berufung als zurückgezogen gelte. Es bestätigte ausdrücklich, dass dieses

Vorgehen mit dem Grundsatz des «fair trial» vereinbar ist (vgl. E. 2.2.2 und

2.3.2). Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers kann aus dem Urteil

auch nicht die Bedingung abgeleitet werden, dass die berufungserhebende Person

vor erster Instanz anwesend gewesen sein musste. Vielmehr schloss das

Bundesgericht, dass der dort Beschuldigte um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe,

das von ihm angehobene Berufungsverfahren und die bevorstehende

Berufungsverhandlung gewusst habe, sodass sein Untertauchen nur als Verzicht

auf eine zweitinstanzliche Überprüfung angesehen werden könne (E. 2.2.2). Wie erwogen

(vgl. E. 2.2.1 oben), erscheint es vorliegend aufgrund des Untertauchens des

Beschuldigten bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der nicht

vorhandenen Instruktion seines amtlichen Verteidigers gar fraglich, ob auf die

Berufung überhaupt hätte eingetreten werden können, mit seinem Verhalten hat

der Beschuldigte jedoch jedenfalls noch viel klarer sein Desinteresse an einer

Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zum Ausdruck gebracht.

Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers ist es

schliesslich auch keineswegs widersprüchlich, den Beschuldigten erstinstanzlich

in Abwesenheit zu verurteilen und zweitinstanzlich die Rückzugsfiktion zur

Anwendung zu bringen, sondern ist es aufgrund der Unterschiede zwischen dem

Berufungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren vielmehr das zutreffende

Ergebnis (vgl. E. 2.1 oben). Das Verfahren des Beschuldigten ist daher zufolge

Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.

2.3

Hinsichtlich der Berufung des Privatklägers

ist zunächst zu erwähnen, dass die strengen Anforderungen an den

Berufungswillen bzw. die Instruktion der Rechtsvertretung auch für

(Anschluss-)Berufungskläger gelten müssen, welche als blosse Privatkläger am

Strafverfahren teilnehmen – ist doch die Privatklägerschaft, für die keine

eigene strafrechtliche Verurteilung auf dem Spiel steht, weniger

schutzbedürftig als die beschuldigte Person, und unterliegt deren

Beteiligung am Strafverfahren von Anfang an und generell der Dispositionsmaxime

(AGE SB.2023.83 vom 23. Februar 2024 E. 3.1.5). Nichts abzuleiten vermag

der unentgeltliche Vertreter auch aus dem den Privatkläger betreffenden Urteil

des Appellationsgerichts vom 13. Juli 2023 (AGE SB.2022.50; Berufungsakten S.

164.

ff.), war in jenem Verfahren doch die Staatsanwaltschaft und nicht der

Privatkläger die berufungserhebende Partei bzw. zog der Privatkläger seine

Berufung im Instruktionsverfahren zurück (vgl. Berufungsakten S. 166).

Die Ausgangslage beim Privatkläger erscheint leicht anders

als beim Beschuldigten. Die Einlegung der Berufung war zweifellos im Willen des

Privatklägers. Dieser befand sich während dem Berufungsverfahren im

Strafvollzug und aus der Honorarnote seines unentgeltlichen Vertreters vom 9.

Dezember 2024 (Berufungsakten S. 224 ff.) ist zu entnehmen, dass der

Privatkläger bis am 17. April 2023 regelmässig in Kontakt mit seinem Vertreter

stand bzw. er mit Schreiben von diesem bedient wurde. Aus dem Schreiben vom 17.

April 2023 des unentgeltlichen Vertreters (Berufungsakten S. 115 f.) lässt

sich aber entnehmen, dass der Privatkläger am 4. Mai 2023 bedingt aus dem

Strafvollzug entlassen und danach aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Eine

Zustelladresse gab der Privatkläger vor seiner Ausschaffung nicht bekannt, seine

Ausschreibung zur Aufenthaltserforschung vom 2. Oktober 2024 blieb

erfolglos und die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte ihm nicht

zugestellt werden. Es mag zwar durchaus Situationen geben, bei denen eine

Person aufgrund einer unvermittelten Ausweisung nicht in der Lage war, sich um

die Bekanntgabe einer Zustelladresse zu bemühen. Dies trifft vorliegend jedoch

nicht zu. Bereits mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 29. März

2023.

wusste der Privatkläger um seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

per 4. Mai 2023 und damit um den Vollzug der darauffolgenden strafrechtlichen

Landesverweisung (vgl. Beilage zur Eingabe des unentgeltlichen Vertreters

vom 17. April 2023; Berufungsakten S. 118 ff.). Entgegen der Auffassung des

unentgeltlichen Vertreters, wäre es im Berufungsverfahren nach dem Gesagten dem

Privatkläger obliegen, darum bemüht zu sein, dem Appellationsgericht eine

mögliche Zustelladresse bekanntzugeben und dadurch seinen Willen kundzutun,

auch nach dem Vollzug der Landesverweisung an der Berufung festzuhalten. Dies

hat er jedoch nicht getan, die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte vom

Appellationsgericht trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zugestellt werden und

der Privatkläger blieb schliesslich von der Berufungsverhandlung fern. Kommt

hinzu, dass der unentgeltliche Vertreter anlässlich der Berufungsverhandlung

einräumte, dass er seit geraumer Zeit keine Instruktionen vom Privatkläger

erhalten hat (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.). Auch das

Argument des unentgeltlichen Vertreters, wonach der Privatkläger aufgrund der

vollzogenen Landesverweisung an der Verhandlung gar nicht hätte teilnehmen

können, ist unbehelflich. Hätte dem Privatkläger die Vorladung zugestellt

werden können, hätte die Anwesenheit des unentgeltlichen Vertreters bei

unentschuldigtem Fernbleiben des Privatklägers nämlich genügt, um seine

Berufung zu behandeln (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Damit

greift auch beim Privatkläger die Rückzugsfiktion, und zwar – entgegen der

gegenteiligen Auffassung des unentgeltlichen Vertreters – unabhängig vom

Umstand, dass der Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung erschienen ist (vgl.

E. 2.1 sowie 2.2.3 oben).

2.4

Zusammenfassend ist damit sowohl das

Verfahren des Beschuldigten als auch jenes des Privatklägers zufolge Rückzugs

der jeweiligen Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Jugendgerichts

vom 17. Dezember 2021 rechtskräftig geworden.

2.5

2.5.1

Sowohl der amtliche Verteidiger des

Beschuldigten als auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers haben

schliesslich an der Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch für ihre

jeweiligen Klienten gestellt.

2.5.2

Den Dispensationsgesuchen ist bereits deshalb

kein Erfolg beschieden, da sowohl beim Beschuldigten als auch beim

Privatkläger, wie dargelegt, der Wille, dass eine Überprüfung des

erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des

Rechtsmittelverfahrens nicht (fortlaufend) gegeben war (vgl. E. 2.2 f. oben).

Würden den Dispensationsgesuchen stattgegeben, würde damit auf Umwegen ein

Wille an der Aufrechterhaltung der Berufung konstruiert, was dem Prinzip der

Rückzugsfiktion zuwiderlaufen und zu dessen Umgehung führen würde (AGE

SB.2022.45 vom 20. September 2023 E. 2.5.1). Den

Dispensationsgesuchen kann daher nicht stattgegeben werden.

2.5.3

Aber selbst wenn auf die Dispensationsgesuche

einzugehen wäre, wären sie vorliegend abzuweisen.

Gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO kann eine Partei, die

Berufung erhoben hat, in einfachen Fällen auf Gesuch hin von der Teilnahme an

der Berufungsverhandlung dispensiert werden. Ein einfacher Fall liegt

namentlich dann vor, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten

ist, so dass eine Einvernahme nicht erforderlich ist (Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 405 StPO

N 2a mit Hinweis auf BGE 147 IV 127 E. 2.1).

Vorliegend wurde der vom Jugendgericht festgestellte

Sachverhalt sowohl vom Beschuldigten als auch vom Privatkläger angefochten.

Insbesondere die Messerstecherei soll sich aufgrund der Schilderungen der

Parteien leicht anders zugetragen haben, sodass von einem Putativnotwehrexzess

(so der Beschuldigte) bzw. einer eventualvorsätzlichen Tötung (so der Privatkläger)

auszugehen sei. Bei dieser Ausgangslage kann daher klarerweise nicht von einem

einfachen Fall im oben dargestellten Sinn ausgegangen werden. Daran ändert im

Übrigen nichts, dass das Jugendgericht zum Schluss kam, dass die Beweislage ein

Urteil in Abwesenheit zulasse (Art. 36 lit. c JStPO) und ein

Abwesenheitsverfahren durchführte. Sowohl der Beschuldigte, als auch der

Privatkläger und der ebenfalls im Raufhandel involvierte [...] wurden im

Verlauf des Verfahrens befragt und erhielten die Möglichkeit, sich zu den

Vorwürfen zu äussern. Auch eine Konfrontationseinvernahme mit den drei Personen

fand statt. Ausserdem wurden im Vorverfahren Mobiltelefone gesichtet, Aufnahmen

von Videoüberwachungen beigezogen und rechtsmedizinische sowie

forensisch-toxikologische Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. zum Ganzen auch:

angefochtenes Urteil S. 10–17). Es ist nicht zu beanstanden, dass das

Jugendgericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangte, dass die Beweislage

eine Beurteilung zulasse. Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers erscheint

es auch nicht widersprüchlich, die Anwesenheit des Beschuldigten und des

Privatklägers im Berufungsverfahren zu verlangen, wenn sie mit ihrer Berufung

abweichend vom Sachverhalt, den das Jugendgericht festgestellt hat, einen

anderen Tathergang geltend machen und dieser im Wesentlichen anhand einer

Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen beurteilt werden müsste.

Vielmehr erscheint das vom amtlichen Verteidiger nun gestellte Dispensationsgesuch

widersprüchlich, nachdem er vor dem Jugendgericht noch eine Sistierung des

Verfahrens beantragt hatte, da er die Anwesenheit des Beschuldigten als

notwendig erachtet hatte.

3.

3.1

Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug

auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu

behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich sowohl der Beschuldigte als auch

der Privatkläger die Verfahrenskosten zu tragen haben. Auf die Erhebung einer

Abstandsgebühr wird im vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet (vgl. § 40

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

3.2

Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist

für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm

betriebene Aufwand von rund 36 Stunden erscheint zwar an der oberen Grenze,

kann aber geraden noch gewährt werden. Hinzukommen eine Stunde und 15 Minuten

für die Berufungsverhandlung, die geltend gemachten Auslagen und die

Mehrwertsteuer. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Insgesamt

wird dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von gerundet CHF 8'225.– entrichtet.

Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

3.3

Der unentgeltliche Vertreter des

Privatklägers macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 50.25 Stunden

geltend (Berufungsakten S. 224 ff.). Dies erscheint deutlich übersetzt. Nebst

dem der unentgeltliche Vertreter für das Abfassen der siebenseitigen

Berufungsbegründung und sechsseitigen Berufungsantwort mehr als zehn Stunden

aufwendete, stellt er rund 12,5 weitere Stunden für Aktenstudium in Rechnung

(die nicht verrechneten Stunden bereits berücksichtigt), welche teilweise im

Zusammenhang mit dem Verfassen der Rechtsschriften standen und teilweise nicht

vom unentgeltlichen Vertreter selbst erbracht wurden. Dieser Aufwand erscheint

angesichts des Umfangs der Rechtsschriften sowie des vorliegend in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerten Falls übersetzt,

zumal der unentgeltliche Vertreter den Privatkläger nicht nur bereits im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, sondern

insbesondere auch im gegen den Privatkläger wegen demselben Vorfall geführten

Strafverfahren (vgl. Berufungsakten S. 164 ff.). Auch in einem Quervergleich

mit dem vom amtlichen Verteidiger betriebenen Aufwand von rund 36 Stunden

erweist sich der vom unentgeltlichen Vertreter betriebene Aufwand als deutlich

übersetzt, zumal der amtliche Verteidiger inhaltlich eine umfangreichere

Berufung zu bearbeiten hatte und dessen Berufungsbegründung fünfzehn Seiten und

die Berufungsantwort sieben Seiten umfasste. Dem unentgeltlichen Vertreter ist

immerhin zu Gute zu halten, dass er – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung

des Beschuldigten – zumindest bis zum Vollzug der Landesverweisung mit dem

Privatkläger in Kontakt stand und sie sich am 23. März 2022 offenbar auch zu

einer Besprechung getroffen haben. Das Appellationsgericht kommt daher zum

Schluss, dass dieser Zusatzaufwand die kürzeren Rechtsschriften aufzuwiegen

vermag, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter insgesamt aber kein höheres Honorar

zugesprochen werden kann, als jenes, welches dem amtlichen Verteidiger ausgerichtet

wird. Dem unentgeltlichen Vertreter wurde anlässlich der Berufungsverhandlung

diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er gegen die beabsichtigte

Kürzung nicht opponierte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5).

Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen und dem unentgeltlichen Vertreter

ein Honorar von CHF 8'225.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Dispensationsgesuche des

Beschuldigten A____ und des Privatklägers B____ werden abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs

der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Das Berufungsverfahren von B____ wird zufolge Rückzugs

der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das

Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 130.30, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 595.– (7,7 % auf CHF 5'782.90 [Aufwand bis

31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'847.40 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet

CHF 8'225.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass,

Advokat [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4

der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'225.– inklusive Auslagenersatz

und inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.

4.

in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Privatkläger 1

-

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin 2 (nur Dispositiv)

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft:

-

Jugendgericht Basel-Stadt

-

D____ (nur Dispositiv)

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.