SB.2022.37
versuchte vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie geringfügiger Diebstahl
13. Dezember 2024Deutsch24 min
Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.37
BESCHLUSS
vom 13.
Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Berufungskläger 2
Wohnort
unbekannt Privatkläger
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
C____ AG
Privatklägerin 2
Privatklägerschaft
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Jugendgerichts
vom 17. Dezember 2021
betreffend versuchte vorsätzliche
Tötung, schwere Körperverletzung, ver-
suchte schwere Körperverletzung,
Raufhandel, mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte,
Hinderung einer Amtshandlung,
Beschimpfung sowie geringfügiger
Diebstahl
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 17. Dezember
2021 wurde A____ (nachfolgend Beschuldigter) der versuchten schweren
Körperverletzung, des Raufhandels, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen
Beschimpfung, des mehrfachen Diebstahls (teilweise versucht, teilweise
geringfügig) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig erklärt. Von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie
des Diebstahls gemäss ergänzender Anklage wurde der Beschuldigte
freigesprochen. Er wurde verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
(unter Anrechnung der ausgestandenen Haft). Ausserdem wurde der Beschuldigte
zur Zahlung einer Genugtuung an B____ (nachfolgend Privatkläger) von CHF
2'500.– verurteilt; dessen Mehrforderung von CHF 7'500.– wurde auf den Zivilweg
verwiesen. Schliesslich befand das Jugendgericht über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und setzte
schliesslich das Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und
jenes des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers fest.
Gegen dieses Urteil haben der Beschuldigte, vertreten durch
Advokat [...], sowie der Privatkläger, vertreten durch Advokat [...], Berufung
angemeldet, diese jeweils am 23. März 2022 erklärt und am 23. Januar 2023
begründet. Der Beschuldigte hat im Wesentlichen beantragt, er sei vom Vorwurf
des Raufhandels, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen Begehung
von Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Von einer
Bestrafung der Beschimpfung betreffend die Vorfälle vom 1. Februar 2021 sei
abzusehen und das Verfahren betreffend geringfügiger Diebstahl sei
einzustellen. Demgemäss sei er noch der einfachen Körperverletzung in
Putativnotwehrexzess, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
Beschimpfung, des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Dafür sei er zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Monaten, mit bedingtem Strafvollzug und bei einer
Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei die Genugtuung auf CHF
500.– zu reduzieren. Der Privatkläger hat mit seiner Berufung im Wesentlichen
beantragt, der Beschuldigte sei der vollendeten schweren Körperverletzung, des
Raufhandels sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen.
Ausserdem sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung von
CHF 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2021 zu verurteilen. Im
Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Juli 2024 bzw.
erneut mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der amtliche Verteidiger
des Beschuldigten um Mitteilung gebeten, ob ihm eine aktuelle Zustelladresse
des Beschuldigten bekannt ist und ob er über Kontakt zu ihm verfügt bzw. wann
der letzte Kontakt stattgefunden hat. Nachdem der amtliche Verteidiger mit
Eingabe vom 5. September 2024 mit Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis auf eine
Beantwortung der Fragen verzichtet hatte, liess der Verfahrensleiter den
Beschuldigten mit Verfügung vom 9. September 2024 zur Aufenthaltserforschung
ausschreiben. Ausserdem wurde der amtliche Verteidiger auf BGE 148 IV 362
aufmerksam gemacht, wonach eine Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die
Vorladung zur Berufungsverhandlung nicht zugestellt werden könne. Die
Aufenthaltserforschung blieb in der Folge erfolglos und die Vorladung konnte
dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. Am 3. Dezember 2024 stellte der
amtliche Verteidiger ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten, was vom
Verfahrensleiter mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 abgewiesen wurde.
Der Privatkläger befand sich während dem
Instruktionsverfahren im Strafvollzug. Am 17. April 2023 gelangte der
unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ans Appellationsgericht mit der
Information, dass der Privatkläger am 4. Mai 2023 bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen und danach aus der Schweiz ausgeschafft werde. Der Verfahrensleiter
liess am 2. Oktober 2024 auch den Privatkläger zur Aufenthaltserforschung
ausschreiben, was allerdings erfolglos blieb, sodass auch dem Privatkläger die
Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2024 nicht zugestellt
werden konnte.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2024
ist weder der Beschuldigte noch der Privatkläger erschienen. Es wurde den
beiden Rechtsvertretern des Beschuldigten und des Privatklägers sowie der
Jugendanwaltschaft das rechtliche Gehör zur Frage einer allfälligen
Rückzugsfiktion der jeweiligen Berufung gewährt. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl der
Beschuldigte als auch der Privatkläger sind vom angefochtenen Urteil berührt
und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
sind. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden.
1.2
Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und
verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai
2014.
S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum
Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein
Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche
Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021
E. 1, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013). Ein
durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis
zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362,
149.
IV 259, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden
liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113
vom 30. Mai 2023 E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die
Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung
des Verfahrens zuständig.
2.
2.1
Gemäss der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung greift die Rückzugsfiktion unter anderem, wenn der
Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher
nicht instruiert werden konnte (BGE 149 IV 259). Ein derartiges Verhalten sei
widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die
Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die
Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar
bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259
E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom
erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil
ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der
Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der
Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie
damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung
durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens
fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2). Dadurch sei auch nicht der
Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt. Namentlich hindere
die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte
Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein kontradiktorisches Verfahren zu
verzichten; dies könne ausdrücklich oder stillschweigend geschehen. Verlangt
werde nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR), dass der Verzicht unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem
Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde.
Dies setze voraus, dass die beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen
Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts
habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen
Allgemeininteressen entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3).
Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall
anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht
ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich [...], ob er
tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt
in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind.» Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst
Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht
aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des
erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.
Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht
erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den
Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde fingiert, dass kein
Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rechtsvertretung zur
Berufungsverhandlung erscheine, da «Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch
erst in Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen
werden kann, tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese
Regelung der allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO vorgeht, wonach die
Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung
unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2; vgl. AGE SB.2023.83 vom
28.
Februar 2024, SB.2022.45 vom 24. Oktober 2023).
2.2
2.2.1
Der Beschuldigte befand sich bis am 21. Mai
2021.
in Untersuchungshaft, nach seiner Entlassung ist er untergetaucht. Das
Jugendgericht führte, nachdem es den Beschuldigten erfolglos (per Publikation
im Kantonsblatt) zu einer ersten Hauptverhandlung geladen hatte, ein
Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 36 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR
312.1) durch. Aus der Honorarnote des amtlichen Verteidigers im
vorinstanzlichen Verfahren vom 17. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass
zwischen dem Beschuldigten und dem amtlichen Verteidiger nach der
Haftentlassung kein gegenseitiger Kontakt mehr ausgewiesen ist. Auch während
des Berufungsverfahrens ist es gemäss Honorarnote des amtlichen Verteidigers
vom 31. Dezember 2023 (Aufwand bis Ende 2023) bzw. 13. Dezember 2024 (Aufwand
seit 1. Januar 2024) zu keinem Kontakt zwischen dem Beschuldigten und
seinem Verteidiger gekommen. Kommt hinzu, dass nicht nur die Berufungserklärung
vom 23. März 2022, sondern auch die Berufungsbegründung vom 15. September 2023 und
die Berufungsantwort vom 15. September 2023 dem Beschuldigten offenbar nie zugestellt
wurden, sondern vom amtlichen Verteidiger für den Beschuldigten «ad acta»
gelegt wurden (vgl. Berufungsakten S. 1 ff., 72 ff. und 150 ff.). Es
erscheint vor diesen Hintergründen fraglich, ob es vorliegend nicht von
vornherein an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehlte und auf die
Berufung gar nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. dazu AGE SB.2023.83 vom 23.
Februar 2024 E. 3, SB.2022.45 vom 20. September 2023 E. 2.4 mit
Hinweisen). In jedem Fall liegt aber ein Fall fehlender Instruktion bzw. fehlenden,
fortlaufenden Willens an einer Überprüfung durch das Berufungsgericht im Sinn
von BGE 149 IV 259 vor, weshalb die Rückzugsfiktion gemäss Art. 407 Abs. 1 lit.
c StPO zum Tragen kommt.
Kommt hinzu, dass dem Appellationsgericht auch keine
Zustelladresse des Beschuldigten bekannt war und die vom Verfahrensleiter
veranlasste Ausschreibung zur Aufenthaltserforschung erfolglos blieb. Der
Beschuldigte konnte vom Appellationsgericht daher trotz zumutbarer Anstrengungen
nicht zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden und er blieb der Verhandlung
vom 13. Dezember 2024 in der Folge auch fern. Wie dargelegt, greift gemäss BGE 148 IV 362 auch in einem solchen Fall die Rückzugsfiktion.
2.2.2
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten bringt
dagegen jedoch zunächst sinngemäss vor, die Rückzugsfiktion könne nicht zur
Anwendung gelangen, da es sich um ein Verfahren des Jugendstrafrechts handle
(vgl. Dispensationsantrag vom 3. Dezember 2024, Berufungsakten S. 215 f.).
Ohnehin stelle die Annahme einer Rückzugsfiktion eine Verletzung von Art. 6
EMRK dar, da der Beschuldigte im Juni 2021 untergetaucht sei und nicht gewusst
habe, was ihm vorgeworfen werde. Art. 6 Ziff. 3 lit. a der EMRK verlange aber,
dass eine angeklagte Person wisse, was ihr vorgeworfen werde. Der Beschuldigte sei
bereits vor erster Instanz abwesend gewesen. Er (der amtliche Verteidiger) habe
damals einen Sistierungsantrag gestellt, da er der Auffassung gewesen sei, das
Gericht müsse den Beschuldigten persönlich sehen. Das Jugendgericht habe jedoch
über diesen hinweggesehen. Dies sei allerdings nur zulässig, wenn die
Beweislage dies erlaube. Es sei widersprüchlich, erstinstanzlich auf ein
Erscheinen des Beschuldigten zu verzichten, zweitinstanzlich dessen Anwesenheit
jedoch zu verlangen und die Rückzugsfiktion zur Anwendung zu bringen. Im
Übrigen könne auch nicht von einem Totalsäumnis ausgegangen werden, da der
Beschuldigte durch den amtlichen Verteidiger an der Berufungsverhandlung
vertreten werde (Plädoyer amtlicher Verteidiger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 3 f. und 5).
2.2.3
Was zunächst den Einwand des amtlichen
Verteidigers anbelangt, dass es sich um ein Jugendstrafverfahren handle, weist
die Jugendanwaltschaft zu Recht auf Art. 3 Abs. 1 JStPO hin, wonach die
Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen, sofern die
Jugendstrafprozessordnung keine besondere Regelung enthält. Weshalb die
Rückzugsfiktion daher nicht zum Tragen kommen soll, erschliesst sich nicht.
Ebenso unbehelflich erweist sich der Einwand, dass der
Beschuldigte an der Berufungsverhandlung von seinem Verteidiger vertreten
werde. Dieser Umstand wäre einzig von Bedeutung, wenn der Beschuldigte gültig
hätte vorgeladen werden können (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO sowie
E. 2.1 oben).
Auch die Behauptung, der Beschuldigte habe die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe nicht gekannt, erweist sich als unbegründet. Es trifft zwar
zu, dass er die Anklage vom 24. Juni 2021 nie gesehen haben dürfte, da er
zu diesem Zeitpunkt bereits untergetaucht war. Der Beschuldigte wurde indes am
1.
Februar 2021 einvernommen und ihm wurden Vorhalte betreffend sämtlicher
Delikte im Zusammenhang mit der Messerstecherei (Anklageziffer 1) und den
Vorkommnissen auf der Notfallstation (Anklageziffer 2) gemacht (vgl. Akten S.
285.
ff.). Die folgende Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2021
begann sodann mit dem Vorhalt, dass u.a. der Beschuldigte und der Privatkläger
beschuldigt würden, am 31. Januar 2021 in einem Raufhandel involviert
gewesen zu sein und alle drei Beteiligten ausserdem der schweren
Körperverletzung beschuldigten würden, gefolgt von einer eingehenden Befragung
der Beteiligten zum fraglichen Vorfall (vgl. Akten S. 378 ff.). Auch zu den
übrigen Tatvorwürfen wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahmen vom 12.
April 2021 sowie vom 1. Dezember 2020 befragt (vgl. Akten S. 738 ff.,
insbesondere S. 739 und 742; sowie Akten S. 791 ff.) bzw. wurde der
Beschuldigte in flagranti erwischt (vgl. Akten S. 774 ff.) oder die
Betäubungsmittel wurden in den Effekten des Beschuldigten vorgefunden (vgl.
Akten S. 796 ff., 802 ff., 808 ff.), wobei anzumerken ist, dass ein Teil der
erstinstanzlichen Schuldsprüche mit der Berufung des Beschuldigten ohnehin
nicht angefochten wurden. Darüber hinaus wurde von der Jugendanwaltschaft am 1.
Februar 2021 ein erstes Mal (Akten S. 81 ff.) und am 12. April 2021 ein zweites
Mal (Akten S. 99 ff.) Untersuchungshaft über den Beschuldigten angeordnet und
am 18. April 2021 (Akten S. 112 ff.) sowie am 18. Mai 2021 (Akten
S. 120 ff.) wurde deren Verlängerung beim Zwangsmassnahmengericht jeweils
unter Begründung des dringenden Tatverdachts beantragt. Auch die beiden
Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 (Akten S. 115 ff.)
und vom 21. Mai 2021 (Akten S. 123 ff.) setzten sich mit dem dringenden
Tatverdacht auseinander und bejahten diesen. Anlässlich der mündlichen
Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde ausserdem der Beschuldigte
angehört und sein amtlicher Verteidiger konnte sich u.a. auch zu den
Tatvorwürfen äussern (Akten S. 129 ff.). Letzterer äusserste sich im
Übrigen bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 20. April 2021 zu den Tatvorwürfen (Akten S.
141.
ff.). Die Jugendanwaltschaft kündigte dem Beschuldigten schliesslich mit
Schreiben vom 22. bzw. 23. April 2021 (ein erstes Mal) den Abschluss
der Strafuntersuchung an mit dem Hinweis, dass Anklage erhoben werde (Akten S.
862.
ff.), in einem Zeitpunkt also, während dem der Beschuldigte sich noch in
Untersuchungshaft befand. Der Beschuldigte hatte damit von sämtlichen
Tatvorwürfen Kenntnis.
Wie dargelegt, hat das Bundesgericht festgestellt, dass die
EMRK auch ansonsten einem ausdrücklichen oder eben auch einem stillschweigenden
Verzicht auf ein kontradiktorisches Verfahren nicht entgegensteht (vgl. E. 2.1
oben). Daran ändert auch das vom Verteidiger erwähnte Urteil des Bundesgerichts
6B_1019/2023 vom 16. Oktober 2024 nichts. Vielmehr bestätigte das
Bundesgericht, dass eine fehlende Mitwirkung der berufungserhebenden
beschuldigten Person am Berufungsverfahren keinen Rechtschutz verdiene, und
dass der Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, fingiere, dass die
Berufung als zurückgezogen gelte. Es bestätigte ausdrücklich, dass dieses
Vorgehen mit dem Grundsatz des «fair trial» vereinbar ist (vgl. E. 2.2.2 und
2.3.2). Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers kann aus dem Urteil
auch nicht die Bedingung abgeleitet werden, dass die berufungserhebende Person
vor erster Instanz anwesend gewesen sein musste. Vielmehr schloss das
Bundesgericht, dass der dort Beschuldigte um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe,
das von ihm angehobene Berufungsverfahren und die bevorstehende
Berufungsverhandlung gewusst habe, sodass sein Untertauchen nur als Verzicht
auf eine zweitinstanzliche Überprüfung angesehen werden könne (E. 2.2.2). Wie erwogen
(vgl. E. 2.2.1 oben), erscheint es vorliegend aufgrund des Untertauchens des
Beschuldigten bereits vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der nicht
vorhandenen Instruktion seines amtlichen Verteidigers gar fraglich, ob auf die
Berufung überhaupt hätte eingetreten werden können, mit seinem Verhalten hat
der Beschuldigte jedoch jedenfalls noch viel klarer sein Desinteresse an einer
Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zum Ausdruck gebracht.
Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers ist es
schliesslich auch keineswegs widersprüchlich, den Beschuldigten erstinstanzlich
in Abwesenheit zu verurteilen und zweitinstanzlich die Rückzugsfiktion zur
Anwendung zu bringen, sondern ist es aufgrund der Unterschiede zwischen dem
Berufungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren vielmehr das zutreffende
Ergebnis (vgl. E. 2.1 oben). Das Verfahren des Beschuldigten ist daher zufolge
Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.
2.3
Hinsichtlich der Berufung des Privatklägers
ist zunächst zu erwähnen, dass die strengen Anforderungen an den
Berufungswillen bzw. die Instruktion der Rechtsvertretung auch für
(Anschluss-)Berufungskläger gelten müssen, welche als blosse Privatkläger am
Strafverfahren teilnehmen – ist doch die Privatklägerschaft, für die keine
eigene strafrechtliche Verurteilung auf dem Spiel steht, weniger
schutzbedürftig als die beschuldigte Person, und unterliegt deren
Beteiligung am Strafverfahren von Anfang an und generell der Dispositionsmaxime
(AGE SB.2023.83 vom 23. Februar 2024 E. 3.1.5). Nichts abzuleiten vermag
der unentgeltliche Vertreter auch aus dem den Privatkläger betreffenden Urteil
des Appellationsgerichts vom 13. Juli 2023 (AGE SB.2022.50; Berufungsakten S.
164.
ff.), war in jenem Verfahren doch die Staatsanwaltschaft und nicht der
Privatkläger die berufungserhebende Partei bzw. zog der Privatkläger seine
Berufung im Instruktionsverfahren zurück (vgl. Berufungsakten S. 166).
Die Ausgangslage beim Privatkläger erscheint leicht anders
als beim Beschuldigten. Die Einlegung der Berufung war zweifellos im Willen des
Privatklägers. Dieser befand sich während dem Berufungsverfahren im
Strafvollzug und aus der Honorarnote seines unentgeltlichen Vertreters vom 9.
Dezember 2024 (Berufungsakten S. 224 ff.) ist zu entnehmen, dass der
Privatkläger bis am 17. April 2023 regelmässig in Kontakt mit seinem Vertreter
stand bzw. er mit Schreiben von diesem bedient wurde. Aus dem Schreiben vom 17.
April 2023 des unentgeltlichen Vertreters (Berufungsakten S. 115 f.) lässt
sich aber entnehmen, dass der Privatkläger am 4. Mai 2023 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen und danach aus der Schweiz ausgeschafft wurde. Eine
Zustelladresse gab der Privatkläger vor seiner Ausschaffung nicht bekannt, seine
Ausschreibung zur Aufenthaltserforschung vom 2. Oktober 2024 blieb
erfolglos und die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte ihm nicht
zugestellt werden. Es mag zwar durchaus Situationen geben, bei denen eine
Person aufgrund einer unvermittelten Ausweisung nicht in der Lage war, sich um
die Bekanntgabe einer Zustelladresse zu bemühen. Dies trifft vorliegend jedoch
nicht zu. Bereits mit Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 29. März
2023.
wusste der Privatkläger um seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
per 4. Mai 2023 und damit um den Vollzug der darauffolgenden strafrechtlichen
Landesverweisung (vgl. Beilage zur Eingabe des unentgeltlichen Vertreters
vom 17. April 2023; Berufungsakten S. 118 ff.). Entgegen der Auffassung des
unentgeltlichen Vertreters, wäre es im Berufungsverfahren nach dem Gesagten dem
Privatkläger obliegen, darum bemüht zu sein, dem Appellationsgericht eine
mögliche Zustelladresse bekanntzugeben und dadurch seinen Willen kundzutun,
auch nach dem Vollzug der Landesverweisung an der Berufung festzuhalten. Dies
hat er jedoch nicht getan, die Vorladung zur Berufungsverhandlung konnte vom
Appellationsgericht trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zugestellt werden und
der Privatkläger blieb schliesslich von der Berufungsverhandlung fern. Kommt
hinzu, dass der unentgeltliche Vertreter anlässlich der Berufungsverhandlung
einräumte, dass er seit geraumer Zeit keine Instruktionen vom Privatkläger
erhalten hat (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f.). Auch das
Argument des unentgeltlichen Vertreters, wonach der Privatkläger aufgrund der
vollzogenen Landesverweisung an der Verhandlung gar nicht hätte teilnehmen
können, ist unbehelflich. Hätte dem Privatkläger die Vorladung zugestellt
werden können, hätte die Anwesenheit des unentgeltlichen Vertreters bei
unentschuldigtem Fernbleiben des Privatklägers nämlich genügt, um seine
Berufung zu behandeln (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Damit
greift auch beim Privatkläger die Rückzugsfiktion, und zwar – entgegen der
gegenteiligen Auffassung des unentgeltlichen Vertreters – unabhängig vom
Umstand, dass der Rechtsvertreter zur Berufungsverhandlung erschienen ist (vgl.
E. 2.1 sowie 2.2.3 oben).
2.4
Zusammenfassend ist damit sowohl das
Verfahren des Beschuldigten als auch jenes des Privatklägers zufolge Rückzugs
der jeweiligen Berufung als erledigt abzuschreiben. Damit ist das Urteil des Jugendgerichts
vom 17. Dezember 2021 rechtskräftig geworden.
2.5
2.5.1
Sowohl der amtliche Verteidiger des
Beschuldigten als auch der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers haben
schliesslich an der Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch für ihre
jeweiligen Klienten gestellt.
2.5.2
Den Dispensationsgesuchen ist bereits deshalb
kein Erfolg beschieden, da sowohl beim Beschuldigten als auch beim
Privatkläger, wie dargelegt, der Wille, dass eine Überprüfung des
erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des
Rechtsmittelverfahrens nicht (fortlaufend) gegeben war (vgl. E. 2.2 f. oben).
Würden den Dispensationsgesuchen stattgegeben, würde damit auf Umwegen ein
Wille an der Aufrechterhaltung der Berufung konstruiert, was dem Prinzip der
Rückzugsfiktion zuwiderlaufen und zu dessen Umgehung führen würde (AGE
SB.2022.45 vom 20. September 2023 E. 2.5.1). Den
Dispensationsgesuchen kann daher nicht stattgegeben werden.
2.5.3
Aber selbst wenn auf die Dispensationsgesuche
einzugehen wäre, wären sie vorliegend abzuweisen.
Gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO kann eine Partei, die
Berufung erhoben hat, in einfachen Fällen auf Gesuch hin von der Teilnahme an
der Berufungsverhandlung dispensiert werden. Ein einfacher Fall liegt
namentlich dann vor, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten
ist, so dass eine Einvernahme nicht erforderlich ist (Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 405 StPO
N 2a mit Hinweis auf BGE 147 IV 127 E. 2.1).
Vorliegend wurde der vom Jugendgericht festgestellte
Sachverhalt sowohl vom Beschuldigten als auch vom Privatkläger angefochten.
Insbesondere die Messerstecherei soll sich aufgrund der Schilderungen der
Parteien leicht anders zugetragen haben, sodass von einem Putativnotwehrexzess
(so der Beschuldigte) bzw. einer eventualvorsätzlichen Tötung (so der Privatkläger)
auszugehen sei. Bei dieser Ausgangslage kann daher klarerweise nicht von einem
einfachen Fall im oben dargestellten Sinn ausgegangen werden. Daran ändert im
Übrigen nichts, dass das Jugendgericht zum Schluss kam, dass die Beweislage ein
Urteil in Abwesenheit zulasse (Art. 36 lit. c JStPO) und ein
Abwesenheitsverfahren durchführte. Sowohl der Beschuldigte, als auch der
Privatkläger und der ebenfalls im Raufhandel involvierte [...] wurden im
Verlauf des Verfahrens befragt und erhielten die Möglichkeit, sich zu den
Vorwürfen zu äussern. Auch eine Konfrontationseinvernahme mit den drei Personen
fand statt. Ausserdem wurden im Vorverfahren Mobiltelefone gesichtet, Aufnahmen
von Videoüberwachungen beigezogen und rechtsmedizinische sowie
forensisch-toxikologische Gutachten in Auftrag gegeben (vgl. zum Ganzen auch:
angefochtenes Urteil S. 10–17). Es ist nicht zu beanstanden, dass das
Jugendgericht bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangte, dass die Beweislage
eine Beurteilung zulasse. Entgegen der Auffassung des amtlichen Verteidigers erscheint
es auch nicht widersprüchlich, die Anwesenheit des Beschuldigten und des
Privatklägers im Berufungsverfahren zu verlangen, wenn sie mit ihrer Berufung
abweichend vom Sachverhalt, den das Jugendgericht festgestellt hat, einen
anderen Tathergang geltend machen und dieser im Wesentlichen anhand einer
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der einzelnen Aussagen beurteilt werden müsste.
Vielmehr erscheint das vom amtlichen Verteidiger nun gestellte Dispensationsgesuch
widersprüchlich, nachdem er vor dem Jugendgericht noch eine Sistierung des
Verfahrens beantragt hatte, da er die Anwesenheit des Beschuldigten als
notwendig erachtet hatte.
3.
3.1
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug
auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu
behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich sowohl der Beschuldigte als auch
der Privatkläger die Verfahrenskosten zu tragen haben. Auf die Erhebung einer
Abstandsgebühr wird im vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet (vgl. § 40
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
3.2
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist
für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der von ihm
betriebene Aufwand von rund 36 Stunden erscheint zwar an der oberen Grenze,
kann aber geraden noch gewährt werden. Hinzukommen eine Stunde und 15 Minuten
für die Berufungsverhandlung, die geltend gemachten Auslagen und die
Mehrwertsteuer. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Insgesamt
wird dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von gerundet CHF 8'225.– entrichtet.
Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
3.3
Der unentgeltliche Vertreter des
Privatklägers macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 50.25 Stunden
geltend (Berufungsakten S. 224 ff.). Dies erscheint deutlich übersetzt. Nebst
dem der unentgeltliche Vertreter für das Abfassen der siebenseitigen
Berufungsbegründung und sechsseitigen Berufungsantwort mehr als zehn Stunden
aufwendete, stellt er rund 12,5 weitere Stunden für Aktenstudium in Rechnung
(die nicht verrechneten Stunden bereits berücksichtigt), welche teilweise im
Zusammenhang mit dem Verfassen der Rechtsschriften standen und teilweise nicht
vom unentgeltlichen Vertreter selbst erbracht wurden. Dieser Aufwand erscheint
angesichts des Umfangs der Rechtsschriften sowie des vorliegend in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagerten Falls übersetzt,
zumal der unentgeltliche Vertreter den Privatkläger nicht nur bereits im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, sondern
insbesondere auch im gegen den Privatkläger wegen demselben Vorfall geführten
Strafverfahren (vgl. Berufungsakten S. 164 ff.). Auch in einem Quervergleich
mit dem vom amtlichen Verteidiger betriebenen Aufwand von rund 36 Stunden
erweist sich der vom unentgeltlichen Vertreter betriebene Aufwand als deutlich
übersetzt, zumal der amtliche Verteidiger inhaltlich eine umfangreichere
Berufung zu bearbeiten hatte und dessen Berufungsbegründung fünfzehn Seiten und
die Berufungsantwort sieben Seiten umfasste. Dem unentgeltlichen Vertreter ist
immerhin zu Gute zu halten, dass er – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung
des Beschuldigten – zumindest bis zum Vollzug der Landesverweisung mit dem
Privatkläger in Kontakt stand und sie sich am 23. März 2022 offenbar auch zu
einer Besprechung getroffen haben. Das Appellationsgericht kommt daher zum
Schluss, dass dieser Zusatzaufwand die kürzeren Rechtsschriften aufzuwiegen
vermag, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter insgesamt aber kein höheres Honorar
zugesprochen werden kann, als jenes, welches dem amtlichen Verteidiger ausgerichtet
wird. Dem unentgeltlichen Vertreter wurde anlässlich der Berufungsverhandlung
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt, wobei er gegen die beabsichtigte
Kürzung nicht opponierte (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 5).
Die Honorarnote ist entsprechend zu kürzen und dem unentgeltlichen Vertreter
ein Honorar von CHF 8'225.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entrichten. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs. 1 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Dispensationsgesuche des
Beschuldigten A____ und des Privatklägers B____ werden abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs
der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Das Berufungsverfahren von B____ wird zufolge Rückzugs
der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das
Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 7'500.– und ein Auslagenersatz von CHF 130.30, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 595.– (7,7 % auf CHF 5'782.90 [Aufwand bis
31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'847.40 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total gerundet
CHF 8'225.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass,
Advokat [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4
der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'225.– inklusive Auslagenersatz
und inklusive Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
4.
in Verbindung mit 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Privatkläger 1
-
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin 2 (nur Dispositiv)
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft:
-
Jugendgericht Basel-Stadt
-
D____ (nur Dispositiv)
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.