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Entscheid

SB.2022.38

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

21. Juni 2023Deutsch21 min

behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe. Daraufhin stellte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.38

URTEIL

vom 21.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard,

MLaw Manuel Kreis und

Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. November 2021

betreffend grobe Verletzung der

Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2020 wurde A____ der groben

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm

die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 398.80 auferlegt. Hintergrund der

Verurteilung ist der Vorwurf, A____ sei am 27. Oktober 2019, um 14.27 Uhr, mit

seinem Personenwagen auf der Schwarzwaldallee in Basel (Fahrtrichtung

Grenzacherstrasse) mit 75 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge) anstatt der

innerorts erlaubten 50 km/h gefahren. Nach erfolgter Einsprache wurde er mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2021 der groben

Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagesätzen zu CHF 120.–, unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 480.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der

Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt. Dem Strafurteil

vorgehend hatten zwei Hauptverhandlungen, eine am 12. Mai 2021 und eine zweite

am 1. November 2021, stattgefunden. Dies nachdem die Verteidigung von A____ im

Rahmen ihres Plädoyers an der ersten Hauptverhandlung nebst anderem moniert

hatte, es sei nicht genügend nachgewiesen, dass eine korrekte Messung der

behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe. Daraufhin stellte

die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren aus und verfügte am 17. Mai 2021,

die Staatsanwaltschaft werde «um Einreichung des Zulassungszertifikats, des

Eichzertifikats, des Ausbildungszertifikats sowie des Messprotokolls gebeten».

Die zweite Hauptverhandlung vor Strafgericht wurde nach Eingang dieser

Unterlagen durchgeführt. An beiden Hauptverhandlungen vor Strafgericht hatte A____

von seinem Recht, keine Aussagen zum Strafvorwurf zu machen, Gebrauch gemacht.

Sein Verteidiger hatte jeweils einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der

Verkehrsregelverletzung beantragt.

Gegen das Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 1.

November 2021 hat A____ Berufung einlegen lassen. Er lässt einen

vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe beantragen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 19.

September 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

Da der Berufungskläger in der schriftlichen

Berufungsbegründung nebst anderem zusammengefasst ausführen lässt, es sei nicht

erwiesen, dass das Gerät, welches die korrekte Eichung des

Geschwindigkeitsmessgeräts gemessen habe, seinerseits korrekt geeicht gewesen

sei, sind mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2023 das Eidgenössische

Institut für Metrologie (METAS) und die Kantonspolizei Basel-Stadt darum

ersucht worden, « […] die Zulassung und die Zertifikate für die Erst- und

Nacheichung des Eichgeräts beizubringen, mit welchem das Eichzertifikat Nr.

258-30325 der Lichtschranke ESO ES7.0, S.-Nr. 7019 erstellt bzw. vorgenannten

Geschwindigkeitsmessgerät geeicht wurde».

Das ebenfalls im Rahmen der Berufungsbegründung gestellte

Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin wurde in einem

separaten Verfahren mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2023

abgewiesen (AGE DGS.2023.2).

An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger wiederum

keine Aussagen zur Sache gemacht und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.

Am Antrag auf einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der groben

Verkehrsregelverletzung ist festgehalten worden. Für die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant,

in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zuständig zur

Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und

formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])

ist einzutreten. Das Berufungsgericht urteilt mit voller Kognition (Art. 398

Abs. 3 StPO).

2.

2.1

Der Berufungskläger lässt zusammengefasst ausführen,

es läge für die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2021 eingeholten

Dokumente betreffend die korrekte Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes und

die korrekte Ausbildung der die Messung durchführenden Person ein

Beweisverwertungsverbot vor. Es sei im Gerichtsverfahren nach erfolgtem Einspruch

gegen einen Strafbefehl grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft, die

notwendigen Beweise für das Vorliegen einer Straftat dem Gericht einzureichen.

Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft an der ersten Hauptverhandlung vom 12.

Mai 2021 nicht teilgenommen und damit auf ihr Recht, weitere Beweisanträge zu

stellen, verzichtet. Danach sei es nicht Sache des Strafgerichts, weitere

notwendige Beweise zu erheben. Vielmehr habe diesfalls ein Freispruch mangels

Beweisen zu erfolgen, da es dem Gericht nach einem durchlaufenen

Strafbefehlsverfahren nicht gestattet sei, von Amtes wegen weitere Beweise abzunehmen.

Solches habe nur auf Antrag der Parteien zu geschehen. Ein entsprechender Antrag

sei aber auch seitens des Berufungsklägers nicht erfolgt, schliesslich sei im

Plädoyer lediglich auf das Fehlen des Nachweises einer korrekten

Geschwindigkeitsmessung hingewiesen worden. Ausserdem habe das Strafgericht

unzulässigerweise die Staatsanwaltschaft, welche im Verfahren vor Strafgericht

Partei sei, mit der Erhebung der Beweise beauftragt.

2.2

Die Verteidigung irrt, wenn sie davon

ausgeht, nach einem ergangenen Strafbefehl bzw. wenn das Verfahren vor Gericht

aufgrund einer Einsprache gegen einen Strafbefehl seinen Lauf nimmt, würden

andere Beweiserhebungsregeln gelten (als wenn die Staatsanwaltschaft direkt

Anklage beim Gericht erhebt: Art. Art. 324 StPO), weshalb es dem Gericht

verwehrt sei, ohne Parteiantrag weitere Beweise abzunehmen. Vielmehr überweist

die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich nach erfolgter Einsprache dazu

entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, unverzüglich die Akten dem

erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der

Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Damit verweist die

Strafprozessordnung auf die Art. 328 ff. StPO, die Regeln für beim

Strafgericht mit Eingang der Anklageschrift rechtsanhängig gemachte

Strafverfahren (Art. 328 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung kennt mit

anderen Worten – ausser den Regelungen in Art. 356 StPO – keine besonderen

Verfahrensvorschriften für das Gerichtsverfahren nach Einsprache gegen einen

Strafbefehl. In Art. 356 StPO Abs. 2 bis 7 finden sich keine Spezialregelungen

zur Abnahme von Beweisen im Verfahren vor Strafgericht.

2.3

Das Gericht ist gemäss Art. 349 StPO vielmehr

gehalten, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, wenn

es in der Urteilsberatung feststellt, dass der Fall noch nicht spruchreif ist. Betreffend

erst im Plädoyer gestellte Beweisanträge führen Fingerhuth und Gut aus: «Fraglich ist, ob erst im Plädoyer erfolgte

Hinweise auf solche Mängel und Lücken und damit einhergehende

Beweisanträge mit Berufung auf das

Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 3 Abs. 2 lit. b)

zurückgewiesen werden können.

Dies mag im Falle eines früheren ausdrücklichen Verzichts auf eine

bestimmte Beweisabnahme allenfalls angehen, wenn das Rückkommen auf den

Verzicht keine sachlichen Gründe hat. Ansonsten ist es aber den Parteien

unbenommen, Beweisanträge sogar noch im Berufungsverfahren zu stellen (Art. 399

Abs. 3 lit. c), und zwar auch solche, die sie bereits vor erster

Instanz hätten stellen können (zu allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen

verspäteter Beweisanträge: Art. 331 Abs. 2 StPO; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 349 N 2). Der

Dispositiv

Strafgerichtspräsidentin stand es demnach zu, nach erfolgtem Plädoyer weitere

Beweise abzunehmen, sei es von Amtes wegen oder auf Parteiantrag. Den

zusätzlich erhobenen Beweisen steht folglich kein Beweisverwertungsverbot

entgegen. Geradezu treuwidrig erscheint allerdings, dass die Verteidigung die

Bereitschaft der Strafgerichtspräsidentin, die im Plädoyer behaupteten Mängel in

der Beweisführung ernst zu nehmen und weitere Beweise zu erheben, der

Gerichtspräsidentin zum Vorwurf machen wollte bzw. behauptete, diese habe

offensichtlich einen Schuldspruch gewollt (s. dazu AGE DGS.2023.2 E. 2.1).

2.4 Beweisrechtlich nicht verwertbar sind die

zusätzlich eingeholten Dokumente betreffend den Eichvorgang des

gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes auch nicht aufgrund des Umstandes,

dass die Strafgerichtspräsidentin deren Einholung an die Staatsanwaltschaft

delegierte. Es handelt sich streng genommen nämlich gar nicht um eine Beweisabnahme,

sondern um eine Beweissicherung. Dies weil die Art und Weise der Erhebung des

Beweises keinerlei Einfluss auf das Ergebnis hat, da einzig bereits vorhandene

Dokumente eingeholt wurden (vgl. dazu: Sulzer,

Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung, MAS Forensics 2011,

veröffentlicht auf der homepage der Hochschule Luzern: www.unilu.ch; AGE

BES.2022.109 vom 29. November 2022 E. 8.2.). Es ist damit

unerheblich, ob die Unterlagen auf direkte Anfrage des Gerichts oder aber auf

Anfrage durch die Staatsanwaltschaft zu den Akten gekommen sind.

3.

3.1 Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei

nach wie vor nicht erstellt, dass eine korrekte Messung der zum inkriminierten

Zeitpunkt vorgeworfenen Geschwindigkeit stattgefunden habe. Gemäss Art. 5 Abs.

1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) bedürften Messmittel für

Geschwindigkeitskontrollen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung

nach Anhang 5 der Messmittelverordnung. Nach Art. 5 Abs. 2 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung

müssten Messmittel für die amtliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessern

einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziff. 2 der Messmittelverordnung unterzogen

werden. Artikel 6 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung lege sodann fest, dass

Messmittel regelmässig nachzueichen seien. Das dafür zuständige METAS halte

diese Vorgaben nicht ein. Das Schreiben des METAS vom 6. März 2023 sei

«kryptisch». Es sei demzufolge nicht bekannt, «ob das Radargerät systematisch

zu hoch geeicht wurde» (Prot. HV act. 316 f.).

3.2 Das

Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.

10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler

Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO

N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in

Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art.

10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen

Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung

angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,

dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver

Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die

Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten

Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische

Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu

unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der

objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

3.3 Tempolimitüberschreitungen gelten in aller

Regel als erstellt, wenn ein Personenwagen von einem Geschwindigkeitsmessgerät

beim Durchfahren «geblitzt» bzw. von dessen Radar das gefahrene Tempo erfasst

und das Auto gleichzeitig fotografiert wird. Dies zumindest solange kein

Hinweis dafür vorliegt, dass eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung

stattgefunden haben könnte. Solange die einer Geschwindigkeitsüberschreitung

bezichtigte Person nicht vorbringt, sie sei der Meinung, die Messung könne

nicht stimmen, weshalb die Eichung des Gerätes nachzuweisen sei, oder irgendein

anderer Hinweis auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegt, werden

grundsätzlich keine Eichzertifikate und schon gar nicht Informationen zur

Ausbildung der die Eichung vornehmenden Person eingeholt. Die

Geschwindigkeitsüberschreitung gilt diesfalls vielmehr regelmässig als

erstellt. Vorliegend brachte der Berufungskläger selber nie vor, die Messung

könnte inkorrekt erfolgt sein. Erst sein Verteidiger brachte die Frage im

Rahmen seiner erstinstanzlichen Ausführungen zur Beweisführung auf. Nach

Ansicht des Berufungsgerichts wäre es deshalb nicht notwendig gewesen, weitere

Belege betreffend die korrekte Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes

einzuholen, da die Verteidigung mit ihren Ausführungen einzig allgemeine, abstrakte

und theoretische Zweifel an einer korrekten Messung geltend machte. Dies indem sie

in allgemeiner Art und Weise auf das einzuhaltende Regelwerk betreffend die

technischen Voraussetzungen des Einsatzes und der Wartung von Messgeräten

hinwies (Prot. HV act. 95 ff.). Mit dem Vorliegen der zusätzlichen Dokumente zur

Eichung des Messgerätes und zur Ausbildung der die Messung durchführenden

Person (act. 107 ff.), welche die korrekte Vornahme der notwendigen

regelmässigen Eichung des betreffenden Geschwindigkeitsmessgerätes belegen,

bestätigt sich nun allerdings die Richtigkeit der Annahme, dass im gegebenen

Fall keine Hinweise dafür vorhanden sind, an der Richtigkeit der gemessenen

Geschwindigkeit zu zweifeln. Nach der Logik der Verteidigung könnte ohnehin nie

rechtsgenügend nachgewiesen werden, ob ein Geschwindigkeitsgerät korrekt

eingestellt ist, da die Frage nach der korrekten Eichung des Eichgeräts für die

Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten letztlich unendlich ist: Nach Klärung

der korrekten Eichung des Eichgeräts stellt sich nämlich die Frage nach der

korrekten Eichung des Eichkontrollgeräts und danach die Frage nach der

korrekten Eichung des Geräts das das Eichkontrollgerät eichte usw.. Der

Sachverhalt ist demnach vorliegend rechtsgenügend erstellt und das Gericht hat

keine erheblichen und nicht zur unterdrückenden Zweifel daran, dass die

Geschwindigkeitsüberschreitung wie angeklagt stattgefunden hat.

4.

4.1 Sodann lässt der Berufungskläger

argumentieren, es sei nach wie vor nicht erstellt, dass es sich bei der Person

auf dem Radarfoto tatsächlich um ihn handle. Bereits vor Strafgericht liess er

dazu ausführen, er habe einen zwei Jahre jüngeren Bruder, der den dem

Berufungskläger gehörenden Personenwagen zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt

haben könnte (Prot. HV act. 94). Mit den von der Staatsanwaltschaft

eingereichten Fotografien ab einem Facebook-account (act. 266 f.), sei

ausserdem nicht erstellt, dass darauf tatsächlich der Bruder des

Berufungsklägers abgebildet sei. An der Berufungsverhandlung wurde seitens des

Berufungsklägers eine weitere Fotografie eingereicht, welche aufzeigen soll,

dass er und sein Bruder unter Umständen verwechselt werden könnten (act. 300;

Prot. HV act. 317).

4.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführt,

kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, welches von einem

nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenkenden begangen wurde, ein Indiz

für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne

Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das

Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den

möglichen Lenker ausschweigt (Strafurteil S. 5 f, act 197 f.; BGer

6B_243/2019 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.). Richtig sind auch die

Feststellungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach das vorliegend vorhandene

Radarbild den Fahrzeuglenker gut ersichtlich abbildet und das Äussere dieser

Person mit der Fotografie des Berufungsklägers aus dem

Fahrberechtigungsregister sowie der eigenen visuellen Wahrnehmung des

Strafgerichts – und nun auch des Berufungsgerichts – übereinstimmt. Auf beiden

Fotografien (act. 13: Radarbild; act. 15: Foto aus dem

Fahrberechtigungsregister) gut ersichtlich sind der hohe Haaransatz, die dichte

und dunkle Kopfbehaarung, die prägnanten Wangenknochen, die Gesichtsform, die

Form und die Grösse (im Verhältnis zur Kopfgrösse) der Nase und der Ohren, die

Grösse und Breite der Lippen (im Verhältnis zu Kopfgrösse), die Form der Augen,

der Augenhöhlen und der Augenbrauen, Form und Umfang von Kinn, Hals und Nacken

sowie die Linien der Gesichtsbehaarung (s. beide Fotos nebeneinander: act. 70).

Alle diese Merkmale stimmen auf den beiden Fotos zwangslos überein. Um im

Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts ernsthafte Zweifel an der Täterschaft

des Berufungsklägers zu schüren, bedürfte es demnach mehr als den bloss

theoretischen Hinweis, der jüngere Bruder des Berufungsklägers könnte den Wagen

zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt haben. Auch das an der Berufungsverhandlung

eingereichte Foto, welches den Berufungskläger oder seinen Bruder zeigen soll, kann

an diesem Resultat nichts ändern. Ein Abgleich dieser Fotografie mit dem Foto

des Berufungsklägers aus dem Fahrberechtigungsregister ist nämlich nur bedingt

möglich, da die Person auf der an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotografie

eine die Haare und die Stirn komplett verdeckende Schildmütze und eine

Sonnenbrille trägt. Das Berufungsgericht hat unter den gegebenen Umständen

keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen

zum Tatzeitpunkt selber lenkte und es sich bei der aufgeworfenen Möglichkeit,

sein Bruder könnte der Täter sein, um eine reine Schutzbehauptung bzw.

«Schutzhypothese» handelt.

Dem Dargelegten nach ist für das Berufungsgericht aufgrund

der Akten erstellt, dass der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt

seinen Personenwagen lenkte und dabei das örtlich geltende Tempolimit in der

Schwarzwaldalle von 50 km/h um 25 km/h überschritt.

5.

5.1 Der Berufungskläger lässt zusammengefasst

auch ausführen, der betreffende Strassenabschnitt, auf welchem er vom

Geschwindigkeitsmessgerät bei der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung

erfasst wurde, sei zu Unrecht mit einem Tempolimit von 50 km/h beschildert, da

es sich gar nicht um eine typische Innerortsstrassensituation handle, da beide

Strassenseiten nicht bebaut seien. Ausserdem würde Art. 4a

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) einer konkreten Normenkontrolle nicht

standhalten, da die Delegationsnorm zum Verordnungserlass an den Bundesrat mit

Art. 32 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Der Bundesrat

beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen») nicht

genügend konkret sei.

5.2 Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer

Gesetzesdelegation variieren je nach Bedeutung und Natur der Materie.

Schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte haben demnach in einem Gesetz im

formellen Sinn selbst enthalten zu sein (Häfelin

et al., in: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, N 1873).

Geschwindigkeitsbegrenzungen tangieren die Bewegungsfreiheit als Teilgehalt der

persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht (Häfelin et al., a.a.O., N 354). Damit liegt mit Art. 4a VRV

eine rechtsstaatlich genügende Gesetzesnormierung der geltenden

Geschwindigkeitsregeln vor. Soweit der Berufungskläger moniert, der betreffende

Strassenabschnitt sei zu Unrecht mit Tempo 50 km/h markiert worden, ist er auf

Art. 4a Abs. 5 VRV zu verweisen, wonach von den allgemeinen Regeln gemäss Art.

4a Abs. 1 bis 4 VRV abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den

allgemeinen Geschwindigkeitsregeln vorgehen. Die Diskussion, ob es sich bei dem

betreffenden Strassenabschnitt um einen Bereich Innerorts handelt oder nicht, ist

folglich ohnehin obsolet. Vollständigkeitshalber sei gleichwohl ausgeführt,

dass der Streckenabschnitt entgegen den Ausführungen der Verteidigung durchaus

seitlich bebaut ist. Allerdings handelt es sich um eine mehrspurige Strasse,

weshalb sich keine Bebauung unmittelbar neben der vom Beschwerdeführer zum

Tatzeitpunkt befahrenen Spur befindet (s. Fotos act. 66 ff.; s. auch unten E.

6.2). Die Schwarzwaldallee führt ausserdem durch die Stadt, auch wenn über sie

die Auffahrt auf diverse Autobahnstrecken möglich ist. Im Übrigen kann dazu auf

die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 7 f,

act. 199 f.).

6.

6.1 Zu

klären bleibt die rechtliche Einordnung der erstellten

Tempolimitüberschreitung. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG

erfüllt, wer Verkehrsregeln verletzt. Der Tatbestand von

Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis erfüllt, wenn die

ein Motorfahrzeug lenkende Person eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv

schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.

Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer

erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende

Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete

Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat

das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Regeln

für die Praxis aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein

objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35

km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit

erfolgte Schematisierung entbindet die Behörden allerdings nicht davon, den

Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni

2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_83/2008 vom 16.

Oktober 2008 E. 2; BGE 143 IV 508 S. 512 f. E. 1.3 m.H.). Subjektiv erfordert

der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend

verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei

fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die

Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit

subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt

vieler BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93

E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu

verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in

einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni

2019 E.4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3;

6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Das

Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der

Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer

geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. (BGer 1C_87/2016 vom

13. Juni 2016 E.2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2,

1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).

6.2 In objektiver Hinsicht ist mit der vom

Geschwindigkeitsmessgerät erfassten Tempolimitüberschreitung durch den dem

Berufungskläger gehörenden und von diesem zum Tatzeitpunkt gelenkten Personenwagen

erstellt, dass er entsprechend dem Anklagesachverhalt eine schwere

Verkehrsregelverletzung begangen hat.

Inwieweit dies bewusst oder fahrlässig geschah, kann aufgrund

der seinerseits verweigerten Aussage nicht mit Bestimmtheit festgestellt

werden. Dies ist für die Strafbarkeit des Vorfalls indessen nicht entscheidend,

da der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 SVG).

Bei der weiteren Beurteilung des subjektiven Tatbestands kann dem

Berufungskläger zugestimmt werden, wenn er ausführen lässt, dass es sich bei dem

betreffenden Streckenabschnitt der Schwarzwaldallee nicht um einen typischen

Innerortsbereich handelt. Wie dargelegt, handelt es sich um eine mehrspurige

Strasse. Auf dem Strassenabschnitt, auf welchem das Geschwindigkeitsmessgerät

den vom Berufungskläger gefahrenen Personenwagen erfasste, verläuft die

Fahrspur in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse für Motorfahrzeuge zweispurig,

wobei die rechte Spur etwas weiter vorne in die Auffahrt Richtung Badischer

Bahnhof und die linke Spur in die Auffahrt auf die Autobahn Fahrrichtung Bern

mündet (Foto act. 67, vgl. auch Foto act. 68). Der Radweg und der Gehsteig

für Fussgänger ist von der zweispurigen Fahrbahn Fahrtrichtung

Grenzacherstrasse durch bauliche Massnahmen, namentlich eine Mauer sowie einen

darauf errichteten Metallzaun, komplett abgetrennt (Foto act. 68). Das an den

Verkehrsabschnitt angrenzende Industriegebäude befindet sich aus Sicht des

Tatorts hinter dem Zaun. Überdies liegen zwischen dem Zaun und dem Gebäude noch

die Fahrradspur und das Trottoir sowie eine zusätzliche Strasse (Foto act. 68).

Die einmündende Querstrasse ist auf diesem Abschnitt ausschliesslich den

Motorfahrzeugen vorbehalten. Fussgänger und Fahrräder haben sich auf den

Fahrspuren und Gehwegen hinter dem beschriebenen Metallzaun aufzuhalten und

fortzubewegen. Eine Querung der Strasse ist an diesem Ort für sämtliche

Verkehrsteilnehmer nicht vorgesehen. Anders als in typischen Innerortsbereichen

ist folglich nicht mit Fussgängern und Fahrrädern zu rechnen, die den

Strassenabschnitt ebenfalls nutzen oder die Strasse überqueren wollen. Schliesslich

ist der Streckenabschnitt für Motorfahrzeuglenker übersichtlich. Gleichzeitig

liegt der Berufungskläger mit einer Tempoüberschreitung von 25 km/h im

untersten Bereich der in der Rechtspraxis entwickelten Geschwindigkeitsüberschreitung

innerorts, die zur (schematischen) Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung

führt. Damit ist festzustellen, dass die vorgefallene Verkehrsregelverletzung

in der Einzelfallbeurteilung als weniger gravierend erscheint, weshalb der

Berufungskläger sich einzig einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln

gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat (vgl. AGE SB.2020.47 vom 3.

Februar 2021 E. 2.8, SB.2018.65 vom 23. Oktober E. 3.2).

7.

Damit gilt es, das Strafmass neu festzulegen. Anders als die

schwere Verkehrsregelverletzung handelt es sich bei der einfachen um einen

Übertretungsstraftatbestand, der mit einer Busse zu sanktionieren ist (Art. 90

Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 und Art. 106 StGB). Der gesetzliche

Höchstbetrag für Bussen beträgt CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei

der Bemessung von Bussen sind dem Verschulden und der Leistungsfähigkeit der

beschuldigten Person Rechnung zu tragen. Im Bereich der Massendelikte ist im

Schnittstellenbereich über den fixen Ordnungsbussen nach Ordnungsbussengesetz (OBG,

SR 741.03) bzw. Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) eine abgestufte

Bemessung vorzunehmen, die vorgenannten Indikatoren werden erst ab einem

gewissen Überschreitungsgrad berücksichtigt. In der Praxis erfolgt die

Strafzumessung im Übertretungsstrafbereich durch die Übertretungsstrafbehörden

ausschliesslich schematisch (Heimgartner,

in: Kommentar StGB/JStG, 21. Auflage 2022, Art. 106 N 4a). Das OBV regelt

die Bussen im Bereich der Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit mit einem

Motorfahrzeug bis zu einer Überschreitung des Tempolimits innerorts von maximal

15 km/h (Ziff. 303.2 lit. d OBV). Die kantonalen Strafmassrichtlinien sehen für

Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 21 bis 24 km/h eine Busse von

CHF 600.– vor. Das Verschulden des Berufungsklägers kann angesichts der

speziellen Ortsverhältnisse als damit vergleichbar angesehen werden, weshalb

die Höhe der Busse auf CHF 600.– festgelegt wird. Bei der Bemessung der

Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) wird auf die Höhe des von der

Vorinstanz berechneten Tagessatzes von CHF 120.– abgestellt (s. Strafurteil S.

10, act. 202). Sie beträgt damit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

8.

Damit obsiegt der Berufungskläger teilweise, weshalb er die

Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens zu

tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht geht von einem

Obsiegen zur Hälfte aus, weshalb er eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr

zu tragen und eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der Anwaltskosten

zu Gute hat. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben unverändert, da der Aufwand

des Strafgerichts aufgrund des auch dort zu Unrecht verlangten Freispruchs in

jedem Fall entstanden wäre. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

:// Der Berufungskläger, A____, wird

in teilweiser Gutheissung der Berufung der einfachen Verletzung der

Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1

SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 398.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

300.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige weitere Auslagen).

Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung von CHF 2'125.–, zuzüglich 7,7 % MWST 163.65, aus der

Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen lic.

iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.