SB.2022.38
grobe Verletzung der Verkehrsregeln
21. Juni 2023Deutsch21 min
behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe. Daraufhin stellte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.38
URTEIL
vom 21.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard,
MLaw Manuel Kreis und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. November 2021
betreffend grobe Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 29. Juni 2020 wurde A____ der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 180.–, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihm
die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 398.80 auferlegt. Hintergrund der
Verurteilung ist der Vorwurf, A____ sei am 27. Oktober 2019, um 14.27 Uhr, mit
seinem Personenwagen auf der Schwarzwaldallee in Basel (Fahrtrichtung
Grenzacherstrasse) mit 75 km/h (nach Abzug einer Sicherheitsmarge) anstatt der
innerorts erlaubten 50 km/h gefahren. Nach erfolgter Einsprache wurde er mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. November 2021 der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagesätzen zu CHF 120.–, unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 480.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zur Tragung der
Verfahrenskosten sowie einer Urteilsgebühr verurteilt. Dem Strafurteil
vorgehend hatten zwei Hauptverhandlungen, eine am 12. Mai 2021 und eine zweite
am 1. November 2021, stattgefunden. Dies nachdem die Verteidigung von A____ im
Rahmen ihres Plädoyers an der ersten Hauptverhandlung nebst anderem moniert
hatte, es sei nicht genügend nachgewiesen, dass eine korrekte Messung der
behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe. Daraufhin stellte
die Strafgerichtspräsidentin das Verfahren aus und verfügte am 17. Mai 2021,
die Staatsanwaltschaft werde «um Einreichung des Zulassungszertifikats, des
Eichzertifikats, des Ausbildungszertifikats sowie des Messprotokolls gebeten».
Die zweite Hauptverhandlung vor Strafgericht wurde nach Eingang dieser
Unterlagen durchgeführt. An beiden Hauptverhandlungen vor Strafgericht hatte A____
von seinem Recht, keine Aussagen zum Strafvorwurf zu machen, Gebrauch gemacht.
Sein Verteidiger hatte jeweils einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der
Verkehrsregelverletzung beantragt.
Gegen das Urteil des Einzelgerichts des Strafgerichts vom 1.
November 2021 hat A____ Berufung einlegen lassen. Er lässt einen
vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch von Schuld und Strafe beantragen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 19.
September 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Da der Berufungskläger in der schriftlichen
Berufungsbegründung nebst anderem zusammengefasst ausführen lässt, es sei nicht
erwiesen, dass das Gerät, welches die korrekte Eichung des
Geschwindigkeitsmessgeräts gemessen habe, seinerseits korrekt geeicht gewesen
sei, sind mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2023 das Eidgenössische
Institut für Metrologie (METAS) und die Kantonspolizei Basel-Stadt darum
ersucht worden, « […] die Zulassung und die Zertifikate für die Erst- und
Nacheichung des Eichgeräts beizubringen, mit welchem das Eichzertifikat Nr.
258-30325 der Lichtschranke ESO ES7.0, S.-Nr. 7019 erstellt bzw. vorgenannten
Geschwindigkeitsmessgerät geeicht wurde».
Das ebenfalls im Rahmen der Berufungsbegründung gestellte
Ausstandsgesuch gegen die vorinstanzliche Gerichtspräsidentin wurde in einem
separaten Verfahren mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 23. Februar 2023
abgewiesen (AGE DGS.2023.2).
An der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger wiederum
keine Aussagen zur Sache gemacht und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt.
Am Antrag auf einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der groben
Verkehrsregelverletzung ist festgehalten worden. Für die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid relevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Zuständig zur
Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und
formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0])
ist einzutreten. Das Berufungsgericht urteilt mit voller Kognition (Art. 398
Abs. 3 StPO).
2.
2.1
Der Berufungskläger lässt zusammengefasst ausführen,
es läge für die nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Mai 2021 eingeholten
Dokumente betreffend die korrekte Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes und
die korrekte Ausbildung der die Messung durchführenden Person ein
Beweisverwertungsverbot vor. Es sei im Gerichtsverfahren nach erfolgtem Einspruch
gegen einen Strafbefehl grundsätzlich Sache der Staatsanwaltschaft, die
notwendigen Beweise für das Vorliegen einer Straftat dem Gericht einzureichen.
Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft an der ersten Hauptverhandlung vom 12.
Mai 2021 nicht teilgenommen und damit auf ihr Recht, weitere Beweisanträge zu
stellen, verzichtet. Danach sei es nicht Sache des Strafgerichts, weitere
notwendige Beweise zu erheben. Vielmehr habe diesfalls ein Freispruch mangels
Beweisen zu erfolgen, da es dem Gericht nach einem durchlaufenen
Strafbefehlsverfahren nicht gestattet sei, von Amtes wegen weitere Beweise abzunehmen.
Solches habe nur auf Antrag der Parteien zu geschehen. Ein entsprechender Antrag
sei aber auch seitens des Berufungsklägers nicht erfolgt, schliesslich sei im
Plädoyer lediglich auf das Fehlen des Nachweises einer korrekten
Geschwindigkeitsmessung hingewiesen worden. Ausserdem habe das Strafgericht
unzulässigerweise die Staatsanwaltschaft, welche im Verfahren vor Strafgericht
Partei sei, mit der Erhebung der Beweise beauftragt.
2.2
Die Verteidigung irrt, wenn sie davon
ausgeht, nach einem ergangenen Strafbefehl bzw. wenn das Verfahren vor Gericht
aufgrund einer Einsprache gegen einen Strafbefehl seinen Lauf nimmt, würden
andere Beweiserhebungsregeln gelten (als wenn die Staatsanwaltschaft direkt
Anklage beim Gericht erhebt: Art. Art. 324 StPO), weshalb es dem Gericht
verwehrt sei, ohne Parteiantrag weitere Beweise abzunehmen. Vielmehr überweist
die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich nach erfolgter Einsprache dazu
entschliesst, am Strafbefehl festzuhalten, unverzüglich die Akten dem
erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der
Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Damit verweist die
Strafprozessordnung auf die Art. 328 ff. StPO, die Regeln für beim
Strafgericht mit Eingang der Anklageschrift rechtsanhängig gemachte
Strafverfahren (Art. 328 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung kennt mit
anderen Worten – ausser den Regelungen in Art. 356 StPO – keine besonderen
Verfahrensvorschriften für das Gerichtsverfahren nach Einsprache gegen einen
Strafbefehl. In Art. 356 StPO Abs. 2 bis 7 finden sich keine Spezialregelungen
zur Abnahme von Beweisen im Verfahren vor Strafgericht.
2.3
Das Gericht ist gemäss Art. 349 StPO vielmehr
gehalten, Beweise zu ergänzen und die Parteiverhandlungen wieder aufzunehmen, wenn
es in der Urteilsberatung feststellt, dass der Fall noch nicht spruchreif ist. Betreffend
erst im Plädoyer gestellte Beweisanträge führen Fingerhuth und Gut aus: «Fraglich ist, ob erst im Plädoyer erfolgte
Hinweise auf solche Mängel und Lücken und damit einhergehende
Beweisanträge mit Berufung auf das
Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 3 Abs. 2 lit. b)
zurückgewiesen werden können.
Dies mag im Falle eines früheren ausdrücklichen Verzichts auf eine
bestimmte Beweisabnahme allenfalls angehen, wenn das Rückkommen auf den
Verzicht keine sachlichen Gründe hat. Ansonsten ist es aber den Parteien
unbenommen, Beweisanträge sogar noch im Berufungsverfahren zu stellen (Art. 399
Abs. 3 lit. c), und zwar auch solche, die sie bereits vor erster
Instanz hätten stellen können (zu allfälligen Kosten- und Entschädigungsfolgen
verspäteter Beweisanträge: Art. 331 Abs. 2 StPO; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 349 N 2). Der
Dispositiv
Strafgerichtspräsidentin stand es demnach zu, nach erfolgtem Plädoyer weitere
Beweise abzunehmen, sei es von Amtes wegen oder auf Parteiantrag. Den
zusätzlich erhobenen Beweisen steht folglich kein Beweisverwertungsverbot
entgegen. Geradezu treuwidrig erscheint allerdings, dass die Verteidigung die
Bereitschaft der Strafgerichtspräsidentin, die im Plädoyer behaupteten Mängel in
der Beweisführung ernst zu nehmen und weitere Beweise zu erheben, der
Gerichtspräsidentin zum Vorwurf machen wollte bzw. behauptete, diese habe
offensichtlich einen Schuldspruch gewollt (s. dazu AGE DGS.2023.2 E. 2.1).
2.4 Beweisrechtlich nicht verwertbar sind die
zusätzlich eingeholten Dokumente betreffend den Eichvorgang des
gegenständlichen Geschwindigkeitsmessgerätes auch nicht aufgrund des Umstandes,
dass die Strafgerichtspräsidentin deren Einholung an die Staatsanwaltschaft
delegierte. Es handelt sich streng genommen nämlich gar nicht um eine Beweisabnahme,
sondern um eine Beweissicherung. Dies weil die Art und Weise der Erhebung des
Beweises keinerlei Einfluss auf das Ergebnis hat, da einzig bereits vorhandene
Dokumente eingeholt wurden (vgl. dazu: Sulzer,
Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO und deren Einschränkung, MAS Forensics 2011,
veröffentlicht auf der homepage der Hochschule Luzern: www.unilu.ch; AGE
BES.2022.109 vom 29. November 2022 E. 8.2.). Es ist damit
unerheblich, ob die Unterlagen auf direkte Anfrage des Gerichts oder aber auf
Anfrage durch die Staatsanwaltschaft zu den Akten gekommen sind.
3.
3.1 Die Verteidigung bringt weiter vor, es sei
nach wie vor nicht erstellt, dass eine korrekte Messung der zum inkriminierten
Zeitpunkt vorgeworfenen Geschwindigkeit stattgefunden habe. Gemäss Art. 5 Abs.
1 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung (SR 941.261) bedürften Messmittel für
Geschwindigkeitskontrollen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung
nach Anhang 5 der Messmittelverordnung. Nach Art. 5 Abs. 2 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung
müssten Messmittel für die amtliche Überprüfung von Geschwindigkeitsmessern
einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziff. 2 der Messmittelverordnung unterzogen
werden. Artikel 6 Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung lege sodann fest, dass
Messmittel regelmässig nachzueichen seien. Das dafür zuständige METAS halte
diese Vorgaben nicht ein. Das Schreiben des METAS vom 6. März 2023 sei
«kryptisch». Es sei demzufolge nicht bekannt, «ob das Radargerät systematisch
zu hoch geeicht wurde» (Prot. HV act. 316 f.).
3.2 Das
Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art.
10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler
Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO
N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in
Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art.
10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen
Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung
angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime,
dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die
Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten
Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische
Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).
3.3 Tempolimitüberschreitungen gelten in aller
Regel als erstellt, wenn ein Personenwagen von einem Geschwindigkeitsmessgerät
beim Durchfahren «geblitzt» bzw. von dessen Radar das gefahrene Tempo erfasst
und das Auto gleichzeitig fotografiert wird. Dies zumindest solange kein
Hinweis dafür vorliegt, dass eine unrichtige Geschwindigkeitsmessung
stattgefunden haben könnte. Solange die einer Geschwindigkeitsüberschreitung
bezichtigte Person nicht vorbringt, sie sei der Meinung, die Messung könne
nicht stimmen, weshalb die Eichung des Gerätes nachzuweisen sei, oder irgendein
anderer Hinweis auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Messung vorliegt, werden
grundsätzlich keine Eichzertifikate und schon gar nicht Informationen zur
Ausbildung der die Eichung vornehmenden Person eingeholt. Die
Geschwindigkeitsüberschreitung gilt diesfalls vielmehr regelmässig als
erstellt. Vorliegend brachte der Berufungskläger selber nie vor, die Messung
könnte inkorrekt erfolgt sein. Erst sein Verteidiger brachte die Frage im
Rahmen seiner erstinstanzlichen Ausführungen zur Beweisführung auf. Nach
Ansicht des Berufungsgerichts wäre es deshalb nicht notwendig gewesen, weitere
Belege betreffend die korrekte Eichung des Geschwindigkeitsmessgerätes
einzuholen, da die Verteidigung mit ihren Ausführungen einzig allgemeine, abstrakte
und theoretische Zweifel an einer korrekten Messung geltend machte. Dies indem sie
in allgemeiner Art und Weise auf das einzuhaltende Regelwerk betreffend die
technischen Voraussetzungen des Einsatzes und der Wartung von Messgeräten
hinwies (Prot. HV act. 95 ff.). Mit dem Vorliegen der zusätzlichen Dokumente zur
Eichung des Messgerätes und zur Ausbildung der die Messung durchführenden
Person (act. 107 ff.), welche die korrekte Vornahme der notwendigen
regelmässigen Eichung des betreffenden Geschwindigkeitsmessgerätes belegen,
bestätigt sich nun allerdings die Richtigkeit der Annahme, dass im gegebenen
Fall keine Hinweise dafür vorhanden sind, an der Richtigkeit der gemessenen
Geschwindigkeit zu zweifeln. Nach der Logik der Verteidigung könnte ohnehin nie
rechtsgenügend nachgewiesen werden, ob ein Geschwindigkeitsgerät korrekt
eingestellt ist, da die Frage nach der korrekten Eichung des Eichgeräts für die
Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten letztlich unendlich ist: Nach Klärung
der korrekten Eichung des Eichgeräts stellt sich nämlich die Frage nach der
korrekten Eichung des Eichkontrollgeräts und danach die Frage nach der
korrekten Eichung des Geräts das das Eichkontrollgerät eichte usw.. Der
Sachverhalt ist demnach vorliegend rechtsgenügend erstellt und das Gericht hat
keine erheblichen und nicht zur unterdrückenden Zweifel daran, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung wie angeklagt stattgefunden hat.
4.
4.1 Sodann lässt der Berufungskläger
argumentieren, es sei nach wie vor nicht erstellt, dass es sich bei der Person
auf dem Radarfoto tatsächlich um ihn handle. Bereits vor Strafgericht liess er
dazu ausführen, er habe einen zwei Jahre jüngeren Bruder, der den dem
Berufungskläger gehörenden Personenwagen zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt
haben könnte (Prot. HV act. 94). Mit den von der Staatsanwaltschaft
eingereichten Fotografien ab einem Facebook-account (act. 266 f.), sei
ausserdem nicht erstellt, dass darauf tatsächlich der Bruder des
Berufungsklägers abgebildet sei. An der Berufungsverhandlung wurde seitens des
Berufungsklägers eine weitere Fotografie eingereicht, welche aufzeigen soll,
dass er und sein Bruder unter Umständen verwechselt werden könnten (act. 300;
Prot. HV act. 317).
4.2 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführt,
kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, welches von einem
nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenkenden begangen wurde, ein Indiz
für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne
Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das
Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den
möglichen Lenker ausschweigt (Strafurteil S. 5 f, act 197 f.; BGer
6B_243/2019 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 m.w.H.). Richtig sind auch die
Feststellungen der Strafgerichtspräsidentin, wonach das vorliegend vorhandene
Radarbild den Fahrzeuglenker gut ersichtlich abbildet und das Äussere dieser
Person mit der Fotografie des Berufungsklägers aus dem
Fahrberechtigungsregister sowie der eigenen visuellen Wahrnehmung des
Strafgerichts – und nun auch des Berufungsgerichts – übereinstimmt. Auf beiden
Fotografien (act. 13: Radarbild; act. 15: Foto aus dem
Fahrberechtigungsregister) gut ersichtlich sind der hohe Haaransatz, die dichte
und dunkle Kopfbehaarung, die prägnanten Wangenknochen, die Gesichtsform, die
Form und die Grösse (im Verhältnis zur Kopfgrösse) der Nase und der Ohren, die
Grösse und Breite der Lippen (im Verhältnis zu Kopfgrösse), die Form der Augen,
der Augenhöhlen und der Augenbrauen, Form und Umfang von Kinn, Hals und Nacken
sowie die Linien der Gesichtsbehaarung (s. beide Fotos nebeneinander: act. 70).
Alle diese Merkmale stimmen auf den beiden Fotos zwangslos überein. Um im
Rahmen der Beweiswürdigung des Gerichts ernsthafte Zweifel an der Täterschaft
des Berufungsklägers zu schüren, bedürfte es demnach mehr als den bloss
theoretischen Hinweis, der jüngere Bruder des Berufungsklägers könnte den Wagen
zum inkriminierten Zeitpunkt gelenkt haben. Auch das an der Berufungsverhandlung
eingereichte Foto, welches den Berufungskläger oder seinen Bruder zeigen soll, kann
an diesem Resultat nichts ändern. Ein Abgleich dieser Fotografie mit dem Foto
des Berufungsklägers aus dem Fahrberechtigungsregister ist nämlich nur bedingt
möglich, da die Person auf der an der Berufungsverhandlung eingereichten Fotografie
eine die Haare und die Stirn komplett verdeckende Schildmütze und eine
Sonnenbrille trägt. Das Berufungsgericht hat unter den gegebenen Umständen
keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Berufungskläger seinen Personenwagen
zum Tatzeitpunkt selber lenkte und es sich bei der aufgeworfenen Möglichkeit,
sein Bruder könnte der Täter sein, um eine reine Schutzbehauptung bzw.
«Schutzhypothese» handelt.
Dem Dargelegten nach ist für das Berufungsgericht aufgrund
der Akten erstellt, dass der Berufungskläger zum inkriminierten Zeitpunkt
seinen Personenwagen lenkte und dabei das örtlich geltende Tempolimit in der
Schwarzwaldalle von 50 km/h um 25 km/h überschritt.
5.
5.1 Der Berufungskläger lässt zusammengefasst
auch ausführen, der betreffende Strassenabschnitt, auf welchem er vom
Geschwindigkeitsmessgerät bei der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung
erfasst wurde, sei zu Unrecht mit einem Tempolimit von 50 km/h beschildert, da
es sich gar nicht um eine typische Innerortsstrassensituation handle, da beide
Strassenseiten nicht bebaut seien. Ausserdem würde Art. 4a
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) einer konkreten Normenkontrolle nicht
standhalten, da die Delegationsnorm zum Verordnungserlass an den Bundesrat mit
Art. 32 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01; «Der Bundesrat
beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen») nicht
genügend konkret sei.
5.2 Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer
Gesetzesdelegation variieren je nach Bedeutung und Natur der Materie.
Schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte haben demnach in einem Gesetz im
formellen Sinn selbst enthalten zu sein (Häfelin
et al., in: Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage 2020, N 1873).
Geschwindigkeitsbegrenzungen tangieren die Bewegungsfreiheit als Teilgehalt der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) nicht (Häfelin et al., a.a.O., N 354). Damit liegt mit Art. 4a VRV
eine rechtsstaatlich genügende Gesetzesnormierung der geltenden
Geschwindigkeitsregeln vor. Soweit der Berufungskläger moniert, der betreffende
Strassenabschnitt sei zu Unrecht mit Tempo 50 km/h markiert worden, ist er auf
Art. 4a Abs. 5 VRV zu verweisen, wonach von den allgemeinen Regeln gemäss Art.
4a Abs. 1 bis 4 VRV abweichend signalisierte Höchstgeschwindigkeiten den
allgemeinen Geschwindigkeitsregeln vorgehen. Die Diskussion, ob es sich bei dem
betreffenden Strassenabschnitt um einen Bereich Innerorts handelt oder nicht, ist
folglich ohnehin obsolet. Vollständigkeitshalber sei gleichwohl ausgeführt,
dass der Streckenabschnitt entgegen den Ausführungen der Verteidigung durchaus
seitlich bebaut ist. Allerdings handelt es sich um eine mehrspurige Strasse,
weshalb sich keine Bebauung unmittelbar neben der vom Beschwerdeführer zum
Tatzeitpunkt befahrenen Spur befindet (s. Fotos act. 66 ff.; s. auch unten E.
6.2). Die Schwarzwaldallee führt ausserdem durch die Stadt, auch wenn über sie
die Auffahrt auf diverse Autobahnstrecken möglich ist. Im Übrigen kann dazu auf
die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 7 f,
act. 199 f.).
6.
6.1 Zu
klären bleibt die rechtliche Einordnung der erstellten
Tempolimitüberschreitung. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG
erfüllt, wer Verkehrsregeln verletzt. Der Tatbestand von
Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis erfüllt, wenn die
ein Motorfahrzeug lenkende Person eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv
schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet.
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer
erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete
Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat
das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Regeln
für die Praxis aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein
objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35
km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit
erfolgte Schematisierung entbindet die Behörden allerdings nicht davon, den
Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni
2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_83/2008 vom 16.
Oktober 2008 E. 2; BGE 143 IV 508 S. 512 f. E. 1.3 m.H.). Subjektiv erfordert
der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die
Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit
subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt
vieler BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 142 IV 93
E. 3.1). Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu
verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in
einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni
2019 E.4.1.1, 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3;
6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3). Das
Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer
geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. (BGer 1C_87/2016 vom
13. Juni 2016 E.2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2,
1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).
6.2 In objektiver Hinsicht ist mit der vom
Geschwindigkeitsmessgerät erfassten Tempolimitüberschreitung durch den dem
Berufungskläger gehörenden und von diesem zum Tatzeitpunkt gelenkten Personenwagen
erstellt, dass er entsprechend dem Anklagesachverhalt eine schwere
Verkehrsregelverletzung begangen hat.
Inwieweit dies bewusst oder fahrlässig geschah, kann aufgrund
der seinerseits verweigerten Aussage nicht mit Bestimmtheit festgestellt
werden. Dies ist für die Strafbarkeit des Vorfalls indessen nicht entscheidend,
da der Tatbestand auch fahrlässig erfüllt werden kann (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
Bei der weiteren Beurteilung des subjektiven Tatbestands kann dem
Berufungskläger zugestimmt werden, wenn er ausführen lässt, dass es sich bei dem
betreffenden Streckenabschnitt der Schwarzwaldallee nicht um einen typischen
Innerortsbereich handelt. Wie dargelegt, handelt es sich um eine mehrspurige
Strasse. Auf dem Strassenabschnitt, auf welchem das Geschwindigkeitsmessgerät
den vom Berufungskläger gefahrenen Personenwagen erfasste, verläuft die
Fahrspur in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse für Motorfahrzeuge zweispurig,
wobei die rechte Spur etwas weiter vorne in die Auffahrt Richtung Badischer
Bahnhof und die linke Spur in die Auffahrt auf die Autobahn Fahrrichtung Bern
mündet (Foto act. 67, vgl. auch Foto act. 68). Der Radweg und der Gehsteig
für Fussgänger ist von der zweispurigen Fahrbahn Fahrtrichtung
Grenzacherstrasse durch bauliche Massnahmen, namentlich eine Mauer sowie einen
darauf errichteten Metallzaun, komplett abgetrennt (Foto act. 68). Das an den
Verkehrsabschnitt angrenzende Industriegebäude befindet sich aus Sicht des
Tatorts hinter dem Zaun. Überdies liegen zwischen dem Zaun und dem Gebäude noch
die Fahrradspur und das Trottoir sowie eine zusätzliche Strasse (Foto act. 68).
Die einmündende Querstrasse ist auf diesem Abschnitt ausschliesslich den
Motorfahrzeugen vorbehalten. Fussgänger und Fahrräder haben sich auf den
Fahrspuren und Gehwegen hinter dem beschriebenen Metallzaun aufzuhalten und
fortzubewegen. Eine Querung der Strasse ist an diesem Ort für sämtliche
Verkehrsteilnehmer nicht vorgesehen. Anders als in typischen Innerortsbereichen
ist folglich nicht mit Fussgängern und Fahrrädern zu rechnen, die den
Strassenabschnitt ebenfalls nutzen oder die Strasse überqueren wollen. Schliesslich
ist der Streckenabschnitt für Motorfahrzeuglenker übersichtlich. Gleichzeitig
liegt der Berufungskläger mit einer Tempoüberschreitung von 25 km/h im
untersten Bereich der in der Rechtspraxis entwickelten Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts, die zur (schematischen) Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung
führt. Damit ist festzustellen, dass die vorgefallene Verkehrsregelverletzung
in der Einzelfallbeurteilung als weniger gravierend erscheint, weshalb der
Berufungskläger sich einzig einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht hat (vgl. AGE SB.2020.47 vom 3.
Februar 2021 E. 2.8, SB.2018.65 vom 23. Oktober E. 3.2).
7.
Damit gilt es, das Strafmass neu festzulegen. Anders als die
schwere Verkehrsregelverletzung handelt es sich bei der einfachen um einen
Übertretungsstraftatbestand, der mit einer Busse zu sanktionieren ist (Art. 90
Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 103 und Art. 106 StGB). Der gesetzliche
Höchstbetrag für Bussen beträgt CHF 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Bei
der Bemessung von Bussen sind dem Verschulden und der Leistungsfähigkeit der
beschuldigten Person Rechnung zu tragen. Im Bereich der Massendelikte ist im
Schnittstellenbereich über den fixen Ordnungsbussen nach Ordnungsbussengesetz (OBG,
SR 741.03) bzw. Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) eine abgestufte
Bemessung vorzunehmen, die vorgenannten Indikatoren werden erst ab einem
gewissen Überschreitungsgrad berücksichtigt. In der Praxis erfolgt die
Strafzumessung im Übertretungsstrafbereich durch die Übertretungsstrafbehörden
ausschliesslich schematisch (Heimgartner,
in: Kommentar StGB/JStG, 21. Auflage 2022, Art. 106 N 4a). Das OBV regelt
die Bussen im Bereich der Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit mit einem
Motorfahrzeug bis zu einer Überschreitung des Tempolimits innerorts von maximal
15 km/h (Ziff. 303.2 lit. d OBV). Die kantonalen Strafmassrichtlinien sehen für
Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 21 bis 24 km/h eine Busse von
CHF 600.– vor. Das Verschulden des Berufungsklägers kann angesichts der
speziellen Ortsverhältnisse als damit vergleichbar angesehen werden, weshalb
die Höhe der Busse auf CHF 600.– festgelegt wird. Bei der Bemessung der
Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 Abs. 2 StGB) wird auf die Höhe des von der
Vorinstanz berechneten Tagessatzes von CHF 120.– abgestellt (s. Strafurteil S.
10, act. 202). Sie beträgt damit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
8.
Damit obsiegt der Berufungskläger teilweise, weshalb er die
Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens zu
tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht geht von einem
Obsiegen zur Hälfte aus, weshalb er eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr
zu tragen und eine Parteientschädigung im Umfang der Hälfte der Anwaltskosten
zu Gute hat. Die erstinstanzlichen Kosten bleiben unverändert, da der Aufwand
des Strafgerichts aufgrund des auch dort zu Unrecht verlangten Freispruchs in
jedem Fall entstanden wäre. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
:// Der Berufungskläger, A____, wird
in teilweiser Gutheissung der Berufung der einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 398.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
300.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Gebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige weitere Auslagen).
Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 2'125.–, zuzüglich 7,7 % MWST 163.65, aus der
Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.