SB.2022.39
Vergehen gegen die COVID 19 Verordnung 2
14. April 2023Deutsch23 min
freigesprochen. Stattdessen wurde er der Übertretung gegen die COVID‑19‑Verordnung 2
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.39
URTEIL
vom 26.
April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Sara Lamm und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
[...]
Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 24. November 2021
betreffend Vergehen gegen die
COVID‑19‑Verordnung 2
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Beschuldigter) wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit
Strafbefehl vom 16. April 2020 des mehrfachen Vergehens gegen die
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Stand vom 21. März
2020, COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 290.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 1’500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise
eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Der Beschuldigte erhob mit Schreiben
vom 22. April 2020 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Urteil des
Strafgerichts vom 24. November 2021 (das schriftlich begründete Urteil
wurde wohl versehentlich auf den 1. Dezember 2021 datiert) wurde er vom
Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2
freigesprochen. Stattdessen wurde er der Übertretung gegen die COVID‑19‑Verordnung 2
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen, verurteilt.
Darüber hinaus wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 314.60
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.– (bei Verzicht auf eine
Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 300.–) auferlegt. Schliesslich wurde ihm eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 4'000.– (inklusive Spesen) zuzüglich 308.–
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 26. November 2021 Berufung angemeldet
und dieselbe mit Eingaben vom 24. März und 6. Mai 2022 erklärt und
begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung
2 schuldig zu sprechen und infolgedessen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen
zu CHF 290.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer
Verbindungsbusse in Höhe von CHF 500.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen
ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, zu verurteilen. Im
Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten die
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschuldigte, vertreten durch [...],
beantragt mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 die kostenfällige Abweisung der
Berufung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er den Antrag gestellt, es sei
die vorliegende Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Juni 2022 auf eine Replik zu den
Ausführungen in der Beschwerdeantwort verzichtet. Gleichzeitig hat sie sich mit
der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständige Instanz
zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Die
Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden
(Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die
Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer Berufung zwar lediglich gegen den Freispruch
des Beschuldigten vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung
2.
Da der auch vom Beschuldigten unangefochtene Schuldspruch wegen Übertretung
gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 im Falle der Gutheissung der
Berufung durch den Vergehenstatbestand aber verdrängt würde, steht auch dieser
Punkt zur Disposition. Entsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich
zu überprüfen.
1.3
Im vorliegenden Verfahren steht einzig eine
Rechtsfrage zur Beurteilung. In diesem Fall kann das Berufungsgericht gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln.
Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen
die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
2.
Tatsächliches
2.1
Die Anklage, die sich aus dem Strafbefehl vom
16.
April 2020 ergibt, wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er
habe am 24. und 26. März 2020 in seiner Zahnarztpraxis in der [...]
in Basel nicht dringend angezeigte Behandlungen durchgeführt, obwohl solche
infolge der Coronapandemie zu dieser Zeit verboten gewesen seien (Akten
S. 36 ff.).
2.2
Die Vorinstanz hat unter Würdigung des
Polizeirapports vom 26. März 2020 (Akten S. 25 ff.), der Stellungnahme der
Kantonszahnärztin [...] (Akten S. 53 ff.), der E-Mails der
Praxisangestellten [...] und [...] an die Kantonszahnärztin und der Aussagen
der beiden Zeuginnen anlässlich der Hauptverhandlung (Akten S. 107 ff.;
Prot. erstinstanzliche HV S. 5 ff., Akten S. 180 ff.) sowie der
Aussagen des Beschuldigten (Prot. erstinstanzliche HV S. 2 ff., Akten
S. 177 ff.) erwogen, es sei im Ergebnis lediglich erstellt, was der
Beschuldigte selbst eingeräumt habe. Dies sei einerseits die dentalhygienische
Behandlung seiner Ehefrau am 24. März 2020 durch die Praxisangestellte [...]
und andererseits die gleichentags erfolgten Behandlungen von zwei Patienten
durch ihn selbst sowie die Behandlung eines weiteren Patienten am 26. März
2020.
Dass es sich bei der Behandlung seiner Ehefrau nicht um einen Notfall
gehandelt habe, sei offensichtlich. Bei den anderen Behandlungen sei im Zweifel
indes zu Gunsten des Beschuldigten von Notfällen auszugehen. Im Ergebnis sei
somit lediglich die Dentalbehandlung der Ehefrau des Beschuldigten als nicht
notfallmässig bzw. dringend nachgewiesen (angefochtenes Urteil S. 3 ff.,
Akten S. 197 ff.).
2.3
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer
Berufung ausdrücklich nicht die durch die Vorinstanz erfolgte Feststellung des
Sachverhalts, sondern lediglich die diesbezüglich vorgenommene rechtliche
Würdigung (Berufungserklärung S. 1, Akten S. 218; Berufungsbegründung
S. 1, Akten S. 227). Auch der Beschuldigte beanstandet die
tatsächlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht (Berufungsantwort S. 2,
Akten S. 234). Folglich kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Feststellungen
der Vorinstanz abgestellt werden.
Im Folgenden zu beurteilen gilt es somit einzig, ob sich der
Beschuldigte aufgrund der am 24. März 2020 an seiner Ehefrau durchgeführten
dentalhygienischen Behandlung durch seine Praxisangestellte [...] des Vergehens
gegen die COVID‑19‑Verordnung 2 schuldig gemacht hat.
3.
Rechtliches
3.1
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
war es am 24. März 2020 unter anderem Zahnarztpraxen untersagt, nicht dringend
angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien
durchzuführen (Art. 10a Abs. 2 COVID‑19‑Verordnung 2,
Stand vom 21. März 2020). Als nicht dringend angezeigt galten gemäss
Abs. 3 namentlich Eingriffe, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt
werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind,
die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen
hinausgehen (lit. a) oder überwiegend oder vollständig ästhetischen
Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen
(lit. b). Am 23. März 2020 habe der Kantonszahnärztliche Dienst die
in Basel praktizierenden Ärzte, darunter auch den Beschuldigten, darüber
informiert, dass nur noch absolute Notfälle behandelt werden dürften (Akten
S. 73 ff). Mit der Vornahme einer nicht dringlichen
Dentalhygienebehandlung durch seine Praxisangestellte [...] am 24. März 2020 habe
der Beschuldigte somit in offensichtlicher Weise vorsätzlich gegen das
gesetzliche Verbot verstossen (angefochtenes Urteil S. 6, Akten
S. 200). Diese rechtlichen Ausführungen werden dabei weder von der
Staatsanwaltschaft noch vom Beschuldigten bestritten.
3.2
Umstritten und vorliegend in Frage steht
hingegen, ob sich der Beschuldigte aufgrund seines fehlbaren Verhaltens eines
Vergehens schuldig gemacht hat.
3.2.1
Gemäss Art. 10d Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2
(Stand vom 21. März 2020) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt.
3.2.2
Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit den Vorbringen
des Beschuldigten zum Ergebnis gelangt, dass die Strafbestimmung von Art. 10d
Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2 den Anforderungen an eine
ausreichende gesetzliche Grundlage nicht entspreche und sie somit nicht
anzuwenden sei. Gemäss der Rechtsprechung und herrschenden Lehre sei ein Gesetz
im formellen Sinn erforderlich, wenn Freiheits- oder Geldstrafe angedroht
würden. Der Bundesrat dürfe Geld- oder Freiheitsstrafen auf Verordnungsstufe nur
dann vorsehen, wenn ihn eine Delegationsnorm dazu ermächtige. Eine solche
Ermächtigung sei vorliegend nicht gegeben, zumal diese weder aus Art. 7 des
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) noch aus Art. 185 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
abgeleitet werden könne. In der vorliegenden Konstellation bestehe mit dem
Epidemiengesetz ein Gesetz im formellen Sinn, welches die Sanktion allfälliger
Widerhandlungen gegen Anordnungen des Bundesrates bereits definiere. Es bleibe
damit kein Raum, auf Verordnungsstufe schärfere Strafen vorzusehen. Bei den in der
COVID‑19-Verordnung 2 erlassenen Vorschriften und Beschränkungen handle
es sich um Massnahmen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 EpG. Für Verstösse gegen
derartige Massnahmen sehe das Epidemiengesetz aber einzig eine
Übertretungsbusse als Sanktion vor (angefochtenes Urteil S. 6 ff., Akten
S. 200 ff.; Berufungsantwort, Akten S. 233 ff.).
3.2.3
Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen zusammenfassend
vor, der Bund könne auch bei schweren Grundrechtseingriffen ausnahmsweise auf
eine formell‑gesetzliche Grundlage verzichten, wenn er die Eingriffe auf
Polizeinotverordnungen im Sinne von Art. 185 Abs. 3 BV stütze. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten auf diese Weise auch
Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren vorgesehen werden. Die COVID‑19‑Verordnung 2
stütze sich explizit zwar auf Art. 7 EpG. Dieser Artikel sei indes
lediglich deklaratorischer Natur und wiederhole auf Gesetzesstufe die
verfassungsmässige Kompetenz des Bundesrates gemäss Art. 185 Abs. 3 BV. Wenn
sich der Bundesrat beim Erlass der COVID-19-Verordnung 2 auf Art. 7 EpG stütze,
kämen ihm – sofern es um die Bekämpfung von Epidemien gehe – die gleichen
Kompetenzen zu wie nach Art. 185 Abs. 3 BV. Dies gelte auch für den Erlass von
Strafbestimmungen. Weiter könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Straftatbestände des Epidemiengesetzes abschliessenden Charakter hätten. So
regle Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG lediglich Verstösse gegen Massnahmen,
welche während einer normalen oder besonderen Lage erlassen worden seien. Demgegenüber
sei die Situation in ausserordentlichen Lagen anders: Der Bundesrat könne alle
Massnahmen anordnen, die notwendig seien und den Zwecken des Epidemiengesetzes
und der Bekämpfung der Epidemie dienen würden. Die Strafbestimmungen des Epidemiengesetzes
könnten hier wegen des strengen Analogieverbots keine Anwendung finden.
Gleichzeitig sei es erforderlich, dass der Bundesrat die Massnahmen in einer
ausserordentlichen Lage ebenso unter Strafe stellen könne. Die COVID‑19‑Verordnung
2.
verletze somit das Legalitätsprinzip nicht. Zudem seien die einschlägigen
Normen in der COVID‑19‑Verordnung 2 gesamthaft hinreichend präzise
formuliert, weshalb das Bestimmtheitsgebot dadurch nicht verletzt werde.
Schliesslich sei die Strafbestimmung angesichts der konkreten Gefahr der
Coronapandemie auch verhältnismässig gewesen (Berufungsbegründung, Akten
S. 227 ff.).
3.2.3.1
Der Beschuldigte macht in seiner
Berufungsantwort neben dem bereits Erläuterten (vgl. E. 3.2.1) geltend, in
Art. 6 der COVID-19-Verordnung 2 sei nicht geregelt, dass Zahnarztpraxen keine
nicht dringend angezeigten Behandlungen hätten durchführen dürfen. Der Verweis
in der Strafnorm von Art. 10d Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2
umfasse das Behandlungsverbot somit nicht, womit ein Verstoss auch nicht unter
Strafe gestellt sei. Insofern liege entgegen den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vor
(Berufungsantwort S. 5, Akten S. 237).
3.2.4
3.2.4.1
Eine Strafe oder Massnahme darf gemäss Art. 1 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nur wegen einer Tat verhängt werden,
die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Der Grundsatz der Legalität («nulla
poena sine lege») ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich
verankert. Er ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 164
Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens
strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar
bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm
subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung
nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann, oder wenn
jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen
Bestand hat. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das
Bestimmtheitsgebot («nulla poena sine lege certa») eine hinreichend genaue
Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein,
dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten
Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen
kann (BGE 145 IV 513 E. 2.3.1, 144 I 242 E. 3.1.2, mit Hinweisen). Das
Legalitätsprinzip soll unter anderem gewährleisten, dass die grundsätzliche
Entscheidung über die Pönalisierung eines Verhaltens in einem von der
Behandlung eines Einzelfalls losgelösten und Allgemeinverbindlichkeit
beanspruchenden Verfahren durch den Gesetzgeber getroffen wird (Popp/Berkemeier, in: Basler Kommentar
StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 1 N 3 f.; Wohlers,
in: Wohlers et al. [Hrsg.], StGB Handkommentar, 4. Aufl., Zürich 2020,
Art. 1 N 1).
3.2.4.2
Auf welcher Stufe die Strafnorm verankert sein
muss, geht aus Art. 1 StGB nicht hervor. Grundsätzlich ist gemäss der
neueren bundesgerichtlichen Praxis jedenfalls ein Gesetz im formellen Sinn
erforderlich, wenn die Strafe einen Freiheitsentzug mit sich bringt (BGE 124 IV 23 E. 1, 118 Ia 305 E. 7a, 112 Ia 107 E. 3b, mit Hinweisen). Nach der
herrschenden Lehre gilt dies auch für Geldstrafen. Eine Ausnahme solle nur für
die Fälle gelten, in denen der Bundesrat sich auf die Notverordnungskompetenz
des Art. 185 Abs. 3 BV stütze (Donatsch,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 1
N 26; Popp/Berkemeier, a.a.O.,
Art. 1 N 28; Trechsel/Fateh‑Moghadam,
in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 1 N 13). Gemäss dieser
Bestimmung kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, wenn die
Wahrung der Interessen des Landes dies erfordert (vgl. zu den Voraussetzungen
unten E. 3.2.4.5).
3.2.4.3
Es fragt sich somit zunächst, ob es sich bei
der COVID‑19‑Verordnung 2 überhaupt um eine Verordnung im
Sinne von Art. 185 Abs. 3 BV handelt. In der in Frage stehenden Fassung
vom 21. März 2020 stützt sich der Bundesrat im Ingress nämlich nicht auf sein
Notverordnungsrecht aus der Bundesverfassung, sondern auf Art. 7 EpG. Danach
kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die
notwendigen Massnahmen anordnen, wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert.
Auch in weiteren Fassungen der Covid-19-Verordnung 2 hat sich der Bundesrat
stets auf die Art. 6 und 7 EpG gestützt und nicht auf Art. 185
Abs. 3 BV. Der Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundlagen und ihr
Verhältnis zueinander ist in der Lehre umstritten. Würde im Sinne der Minderheitsmeinung
der Lehre davon ausgegangen, es handle sich bei Art. 185 Abs. 3 BV
und Art. 7 EpG um zwei voneinander unabhängige Rechtsgrundlagen und die COVID‑19‑Verordnung 2
stütze sich auf letztere (vgl. Roos/Fingerhuth,
COVID-19: Straf- und strafprozessrechtliche Implikationen, in: COVID-19 −
Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise, § 26 N 51), so wäre die
Androhung einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf Verordnungsebene nach dem
Gesagten grundsätzlich von Vornherein nicht gestattet oder müsste die erwähnte Ausnahmekompetenz
des Bundesrates auf Art. 7 EpG erweitert werden, so dass dieser als sogenannte
Delegationsnorm den Erlass von Strafnormen dennoch zuliesse (Wohlers, Strafrechtlicher Zwang in der
«ausserordentlichen» Lage, in: Pärli/Weber‑Fritsch [Hrsg.], Symposium #iuscoronae,
Rz. 22; vgl. auch Bundesamt für Justiz, Gesetzgebungsverfahren, 4. Aufl.,
Bern 2019, Rz. 891). Letzteres ist gemäss der überzeugenden Lehre aber
nicht der Fall (Trümpler/Uhlmann, Problemstellungen
und Lehren aus der Corona-Krise aus staats- und verwaltungsrechtlicher Sicht,
in: COVID‑19 − Ein Panorama der Rechtsfragen zur Corona-Krise,
§ 19 Rz. 9; Wohlers/Heneghan/Peters,
Strafrecht in Zeiten der Pandemie, Zürich 2021, S. 88; Niggli, Corona-Krise: Warum der
Bundesrat keine Strafen erlassen darf, in: NZZ vom 16. April 2020; vgl.
auch BStGer SK.2021.7 vom 19. November 2021 E. 7.2.3). Die Botschaft zum
Epidemiengesetz sowie die herrschende Lehre sprechen Art. 7 EpG hingegen ohnehin
nur deklaratorischen Charakter zu. M.a.W. handle es sich um einen
deklaratorischen Verweis auf die in Art. 185 Abs. 3 BV bereits statuierten
Kompetenzen (Botschaft EpG, in: BBl 2011 S. 311, 364 f.; Brunner/Willhelm/Uhlmann, Das
Coronavirus und die Grenzen des Notrechts, AJP 6/2020, S. 685, 693 f.; Burrichter/Vischer, Der
Vergehenstatbestand nach Art. 10f Abs. 1 der COVID‑19‑Verordnung
2, forumpoenale 4/2020, S. 300, 302 f.; Ege/Eschle,
Das Strafrecht in der Krise, sui-generis 2020, S. 279, 284; Graf, in: Graf [Hrsg], StGB Annotierter
Kommentar, 2020, Art. 1 N 5, je mit Hinweisen). In diesem Fall wäre die
Androhung einer Freiheits- oder Geldstrafe nach dem Gesagten grundsätzlich auch
auf Verordnungsebene möglich. Es bliebe indes zu prüfen, ob die Voraussetzungen
zum Erlass eines Vergehenstatbestandes auf dem Notverordnungsweg im konkreten
Fall vorgelegen haben, andernfalls die Strafbestimmung rechtlich keinen Bestand
hat und daher nicht anzuwenden ist. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
3.2.4.4
In BGE 123 IV 29 hat das Bundesgericht die
Zulässigkeit der Bestimmung einer Bundesratsnotverordnung bejaht, gemäss
welcher jugoslawische Staatsangehörige mit Gefängnis oder Busse bis zu
CHF 100’000 bestraft werden konnten, wenn sie in der Öffentlichkeit eine
Schusswaffe trugen oder mit sich führten. Dabei hielt das Bundesgericht fest,
der Bundesrat könne in Notverordnungen, die (vorübergehend) an die Stelle von
formellen Gesetzen träten, diejenigen Strafen androhen, welche dem Unwert
angemessen seien, der in der Missachtung der von ihm erlassenen Anordnungen und
Verbote liege, nötigenfalls also auch Gefängnisstrafen. Das generelle Verbot
des Tragens und Mitführens von Schusswaffen in der Öffentlichkeit durch
jugoslawische Staatsangehörige solle die angesichts der Konflikte im ehemaligen
Jugoslawien erhöhte und unberechenbare Gefahr von gewalttätigen
Auseinandersetzungen zwischen jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz
vermindern. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter, welche durch das
verbotene Mitführen und Tragen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit gefährdet
würden, sei die Androhung einer Gefängnisstrafe alternativ zur Busse angemessen
(BGE 123 IV 29 E. 4c).
3.2.4.5
Bereits die Vorinstanz befasste sich mit
dieser Rechtsprechung des Bundesgerichts, erachtete sie für die vorliegende
Konstellation aber richtigerweise als nicht anwendbar (vgl. angefochtenes Urteil
S. 7 f., Akten S. 201 f.). So gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass
Art. 185 Abs. 3 BV ein Anwendungsfall der polizeilichen Generalklausel im
Sinne von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV ist und grundsätzlich den gleichen
Anwendungsvoraussetzungen unterliegt. Er dient mithin der Gefahrenabwehr und
die darauf gestützten Massnahmen müssen unter anderem geeignet und
erforderlich, m.a.W. verhältnismässig sein (Künzli,
in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015,
Art. 185 N 31 ff.). Es liegt in der Natur des notrechtlichen
Systems, dass die Massnahmen von Art. 185 Abs. 3 BV erst dann zur
Anwendung gelangen können, wenn die Rechtsordnung keine anderweitigen,
insbesondere positivierten Massnahmen vorsieht und das gesetzliche Instrument
zur Lagebewältigung auch nicht im Sinne der zeitlichen Dringlichkeit auf dem
Weg der ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebung geschaffen werden kann (Saxer, in: St. Galler
Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 185
N 87). In Bezug darauf hervorzuheben ist, dass es in der vom Bundesgericht
behandelten Konstellation – anders als in der vorliegenden – kein Gesetz gab,
das die konkrete Bedrohungssituation antizipiert und bereits diesbezügliche
Strafandrohungen festgelegt hätte (vgl. BGE 123 IV 29 E. 4d). In der
Covid-Krise bestand mit dem Epidemiengesetz hingegen bereits ein Gesetz im
formellen Sinne, welches die damalige Situation vorwegnahm und damit auch schon
den Unwert allfälliger Widerhandlungen gegen Anordnungen des Bundesrates definierte.
So wird gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG mit Busse bestraft, wer
sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Ist die eingetretene
Situation in einem formellen Gesetz bereits geregelt, darf in der Regel kein
Raum bleiben, auf Verordnungsstufe schärfere Strafen vorzusehen (vgl. BStGer
SK.2021.7 vom 19. November 2021 E. 7.2.3; Bezirksgericht Dietikon, in:
forumpoenale 6/2021, S. 456 ff., E. C.3.3; a.A. Graf, a.a.O., Art. 1 N 5). In
diesem Zusammenhang wird in der Literatur nämlich berechtigterweise
vorgebracht, mit Geld- und Freiheitsstrafen könnten – anders als mit
aufsichtsrechtlichen bzw. administrativen Massnahmen – keine akuten Gefahren
unmittelbar abgewendet werden. Vielmehr werde damit ein bestimmtes Verhalten
nachträglich sanktioniert. Die mit der Strafbestimmung allenfalls verbundene
generalpräventive Wirkung könne offensichtlich nicht genügen, um eine auf dem
Verordnungsweg angedrohte Freiheits- oder Geldstrafe zu legitimieren. Insofern
würden solche Strafandrohungen nicht der Gefahrenabwehr, sondern der
Bekräftigung der gesellschaftlichen Wertvorstellungen dienen, für die in einem
Rechtsstaat einzig der Gesetzgeber zuständig sei (Peters/Heneghan, Nr. 42 Bezirksgericht Dietikon,
Einzelgericht in Strafsachen, Urteil vom 16. Februar 2021 i.S.
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen B. – GB200022-M, in: forumpoenale
6/2021 S. 456, 460; Niggli, Corona-Krise:
Warum der Bundesrat keine Strafen erlassen darf, in: NZZ vom 16. April
2020; Roos/Fingerhuth, a.a.O.,
§ 26 N 51; Wohlers/Heneghan/Peters,
a.a.O., S. 89; Wohlers, strafrechtlicher
Zwang, Rz. 24). In diesem Kontext nicht zutreffend erscheint die von Burrichter/Vischer vertretene
Auffassung, eine Busse sei nicht ausreichend, da diese bei grossen
Umsatzvolumen je nach Geschäft einkalkuliert werden könne (Burrichter/Vischer, a.a.O., S. 303). Sie
lässt nämlich einerseits die einschneidende Möglichkeit der Durchsetzung mit unmittelbarem
polizeilichem Zwang ausser Acht und verkennt anderseits, dass dem
Ordnungsbussenverfahren eher noch (general-)präventiver Charakter zukommt als
dem beim Vergehenstatbestand in der Regel anzuwendenden Strafbefehlsverfahren (Bezirksgericht
Dietikon, in: forumpoenale 6/2021, S. 456 ff., E. C.2; Peters/Heneghan, a.a.O., S. 460
f.). Ob die Androhung von Freiheits- und Geldstrafen auf dem Weg der
Notverordnung mithin entgegen der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nie
zulässig sein sollte, kann letztlich offenbleiben. Wenn aber das formelle Gesetz
– wie vorliegend das Epidemiengesetz – (die eingetretene Notlage
antizipierend) für ein bestimmtes Verhalten bereits eine Busse vorsieht, darf
die Regierung diese nicht mittels Polizeinotverordnung in eine Geld- oder
Freiheitsstrafe wandeln.
3.2.4.6
Soweit die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf Burrichter/Vischer und Ege/Eschle geltend macht, die
ausserordentliche Lage werde im Epidemiengesetz nicht speziell geregelt, womit die
darin enthaltenen Strafbestimmungen aufgrund des Analogieverbotes keine
Anwendung fänden und das Epidemiengesetz nicht per se herangezogen
werden könne, um die Zulässigkeit von Art. 10d Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2
infrage zu stellen (vgl. Burrichter/Vischer,
a.a.O., S. 302 f.; Ege/Eschle,
a.a.O. S. 285), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 83
Abs. 1 lit. j EpG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer sich
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung widersetzt. Auch wenn in dieser Bestimmung
in der abschliessenden Klammer lediglich auf Art. 40 EpG verwiesen wird,
umfasst die Übertretungsbestimmung aufgrund ihres klaren Wortlauts («Massnahmen
gegenüber der Bevölkerung») nach Auffassung des Bundesgerichts auch Massnahmen
des Bundesrats – und zwar sowohl die während der besonderen als auch die
während der ausserordentlichen Lage angeordneten (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März
2022.
E. 3.3; vgl. auch AGE SB.2022.48 vom 28. September 2022
E. 4.1.2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft regelt
Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG somit auch Widerhandlungen gegen Massnahmen,
welche der Bundesrat – wie vorliegend – in einer ausserordentlichen Lage
angeordnet hat. Entsprechend ist die Zulässigkeit der Strafbestimmungen in der COVID‑19‑Verordnung 2
durchaus unter Berücksichtigung der bereits im Epidemiengesetz enthaltenen Strafbestimmungen
zu prüfen.
3.2.4.7
Das Gericht schliesst sich somit der
überzeugenden Argumentation der Vorinstanz an, wonach mit Art. 10d Abs. 1
COVID‑19‑Verordnung 2 (Stand vom 21. März 2020) keine
ausreichende gesetzliche Grundlage vorlag, um gegen den Beschuldigten eine
Geldstrafe auszusprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist daher
abzuweisen.
3.2.4.8
Mithin kann offenbleiben, ob der Wortlaut des
Art. 10d Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2 den
Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot genügt.
3.2.5
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 83
Abs. 1 lit. j EpG ist vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 8, Akten
S. 202), zumal diese weder vom Beschuldigten noch von der
Staatsanwaltschaft beanstandet werden. Der Beschuldigte ist somit in
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Widersetzung gegen Massnahmen
gegenüber der Bevölkerung gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG
schuldig zu sprechen.
4.
Strafzumessung
Auch betreffend die Strafzumessung ist auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (angefochtenes Urteil S. 9, Akten
S. 203). Die diesbezüglichen Vorbringen der Staatsanwaltschaft erübrigen
sich aufgrund des Freispruchs hinsichtlich des Vergehenstatbestands nach
Art. 10d Abs. 1 COVID‑19‑Verordnung 2. Der
Beschuldigte ist somit zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
5.
Kosten
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Der
Beschuldigte hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO für das erstinstanzliche
Verfahren sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom
13.
März 2015 E. 1.4). Da der Beschuldigte auch im zweitinstanzlichen Verfahren
der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig gesprochen
wird, sind ihm nach dem Verursacherprinzip die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen.
Demgemäss trägt er die vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von CHF 314.60
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.–.
5.2
Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach
Obsiegen oder Unterliegen der Parteien verlegt (BGer 6B_1025/2014 vom
9.
Februar 2015 E. 2.4.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1 m.H.). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen
im Berufungsverfahren vollständig, wohingegen die Staatsanwaltschaft mit ihrer
Berufung unterliegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen entsprechend
zu Lasten des Staates.
5.3
5.3.1
Der
Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolge der beschuldigten Person
(BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den
gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436
Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2
StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine
Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die
Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E.
2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte
Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai
2019.
E. 5.2).
5.3.2
Nachdem
die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren bestätigt wurden (vgl.
E. 5.1), ist auch die vom Strafgericht zugesprochene reduzierte
Parteientschädigung zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren ist dem
Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe des von seiner Verteidigerin
geltend gemachten Aufwands gemäss der Honorarnote vom 13. März 2023 zuzusprechen.
Für die genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Widersetzung gegen
Massnahmen gegenüber der Bevölkerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse
von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung
mit Art. 7 und Art. 40 des Epidemiengesetzes und Art. 6
Abs. 1, 2 und 3 lit. m und Art. 10a Abs. 2 und 3 der COVID‑19‑Verordnung 2
(Stand vom 21. März 2020) sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf des Vergehens gegen die COVID‑19‑Verordnung 2
(Stand vom 21. März 2020) wird der Beschuldigte in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft freigesprochen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten von CHF 314.60 und eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 600.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das
zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4’308.– (einschliesslich
MWST und Auslagen) und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'764.25
(einschliesslich MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse entrichtet.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Bundesamt für Gesundheit
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.