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Entscheid

SB.2022.40

Freispruch von der Anklage der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

31. März 2023Deutsch30 min

zehntägigen Frist Berufung angemeldet und am 18. Mai 2022 die teilweise Anfechtung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.40

URTEIL

vom 31.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...] Berufungsbeklagter

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. November 2021 (ES.[...])

betreffend Freispruch von der

Anklage der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

29. November 2021 (Verfahrensnummer: ES.[...]) sprach das Einzelgericht in

Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu

einer Busse von CHF 300.–, abzüglich CHF 300.– für drei Tage

Untersuchungshaft. Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz wurde der Berufungsbeklagte freigesprochen. Weiter

befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und sprach

dem Berufungsbeklagten aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung für

72 Tage Untersuchungshaft im Betrag von CHF 14'400.– zu. Schliesslich

wurden dem Berufungsbeklagten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 495.–

sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt und das Honorar für die

amtliche Verteidigung festgesetzt.

Gegen dieses

Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2021 innert der

zehntägigen Frist Berufung angemeldet und am 18. Mai 2022 die teilweise Anfechtung

des erstinstanzlichen Urteils erklärt. Die Berufung richtet sich im Schuldpunkt

gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, weiter gegen die Bemessung der Strafe sowie gegen die

Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft

beantragt, der Berufungsbeklagte sei nicht nur wegen mehrfacher Übertretung,

sondern ebenso wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c

und g des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Auferlegung einer zweijährigen

Probezeit, zu verurteilen. Zudem sei ihm keine Entschädigung für die

ausgestandene Untersuchungshaft auszusprechen und ihm stattdessen die

vollumfänglichen Verfahrenskosten zu überbinden. Im Übrigen sei dem

erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Stellungnahme

vom 28. Juni 2022 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der

staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen

Urteils. Dies unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Berufungsbeklagten

keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der amtliche Verteidiger gemäss nachzureichender

Honorarnote (ohne Rückzahlungsverpflichtung) zu entschädigen sei.

Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 24. November

2022 das Gesuch des Berufungsbeklagten vom 23. November 2022 um

Dispensation von der Berufungsverhandlung bewilligt und am 30. November

2022 die Parteien zur Berufungsverhandlung am 31. März 2023 vorgeladen. Anlässlich

der Hauptverhandlung vom 31. März 2023 erschienen vor dem

Appellationsgericht [...], der amtliche Verteidiger des dispensierten

Berufungsbeklagten, sowie die Staatsanwältin [...]. Die Staatsanwaltschaft

beantragt, es sei der Berufungsbeklagte in teilweiser Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils auch wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19

Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre,

zu verurteilen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft an diese

Freiheitsstrafe anzurechnen und dem Berufungsbeklagten infolgedessen keine

Entschädigung auszusprechen sei. Zudem seien ihm die Kosten des Verfahrens zu

überbinden. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die

vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Gewährung einer

Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote.

Für die Aussagen

der Beteiligten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen

sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die

Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das

Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend

hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist

gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln

legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und -erklärung innert der

gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf

die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach

§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen

einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens,

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,

erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Gemäss der von der

Staatsanwaltschaft eingereichten Rechtsschriften (Berufungsanmeldung vom

3.

Dezember 2021, Akten S. 791; Berufungserklärung vom 25. März

2022, Akten S. 820 f., Berufungsbegründung vom 18. Mai 2022,

Akten S. 831 ff.) sowie des anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten

S. 877 ff.) richtet sich die Berufung nur gegen den Freispruch vom

Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungs­mittelgesetz, gegen die

Bemessung der Strafe sowie gegen die Kosten-, Entschädigungs- und

Genugtuungsfolgen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 29. November

2021.

in Rechtskraft erwachsen.

2.

Formelle

Rügen

2.1

Die

Staatsanwaltschaft macht im Plädoyer in der Berufungsverhandlung in formeller

Hinsicht geltend, dass vorliegend keine wichtigen Gründe im Sinne von

Art. 336 Abs. 3 StPO für die Dispensation des Berufungsbeklagten von

der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vorgelegen

hätten. Vielmehr wäre die Teilnahme des Berufungsbeklagten an der

Berufungsverhandlung wünschenswert gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung,

Akten S. 877 ff., 877 f.). Einen ausdrücklichen Antrag auf

Vorladung des Berufungsbeklagten stellt die Staatsanwaltschaft indes nicht.

Ohnehin könnte auf einen nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellten

Beweisantrag nicht eingetreten werden (vgl. Hau­ri/Ve­netz,

in: Bas­ler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 345 StPO N 7).

2.2

Der

Berufungsbeklagte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend

gemacht, dass seine erste Einvernahme nicht verwertbar sei (Protokoll erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 771 ff., 772). In der Stellungnahme vom

28.

Juni 2022 zur Berufungsbegründung (Akten S. 847 f.) und in der

Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 883 ff.,

884) wiederholt er sei­ne diesbezügliche Rüge. Die Unverwertbarkeit resultiere

daraus, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung von Anfang an

vorgelegen hätten. Ursprünglich sei der Berufungsbeklagte verdächtigt worden,

der Organisator des sichergestellten Heroins und Auftraggeber von B____ zu

sein, weshalb ihm damals eine Freiheitsstrafe von klarerweise über einem Jahr sowie

eine Landesverweisung gedroht hätten (Akten S. 847 f.).

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch bzw. keine Pflicht zur

notwendigen Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen

polizeilichen Ermittlungsverfahren. Der Gesetzgeber wollte keine «notwendige

Verteidigung der ersten Stunde», sondern nur einen Anspruch auf freiwillige

Verteidigung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGer

6B_990/2017 vom 18. April 2018

E. 2.3.3). Der Berufungsbeklagte

wurde am 11. Dezember 2020 im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne

Verteidiger befragt (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten

S. 308 ff.). Da er anlässlich der ersten Einvernahme darauf

hingewiesen wurde, dass er eine Verteidigung seiner Wahl beiziehen könne (Einvernahmeprotokoll

vom 11. Dezember 2020, Akten S. 309), ist die erste Einvernahme

verwertbar.

2.3

Weiter

hat der Berufungsbeklagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlangt,

dass alle Einvernahmen ohne Teilnahmerecht nicht verwertbar seien (Protokoll

erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 771 ff., 772). In der Stellungnahme

zur Berufungsbegründung wiederholt er seine diesbezügliche Rüge. Die

Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen von B____ zu Lasten des Berufungsbeklagten

ergebe sich daraus, dass er keine Konfrontationsmöglichkeit im Sinne von

Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gehabt habe, obwohl eine solche

ausdrücklich beantragt worden sei (Stellungnahme vom 28. Juni 2022, Akten

S. 843 ff., 846 f.).

B____ wurde im

polizeilichen Ermittlungsverfahren am 11. Dezember 2020

(Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 282 ff.)

und im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren am 22. Dezember 2020

(Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember 2020, Akten S. 354 ff.)

ohne Anwesenheit des Berufungsbeklagten oder seines amtlichen Verteidigers

befragt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, belasten die Aussagen

von B____ den Berufungsbeklagten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts (vgl.

unten Ziff. 3.1) nicht (Urteil des Strafgerichts vom 29. No­vem­ber

2021.

E. I, Akten S. 795), so dass die Frage der Unverwertbarkeit

dieser Aussagen vorliegend offen gelassen werden kann.

3.

Tatsächliches

3.1

Die

Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungsbeklagten vor, er habe sich spätestens

anfangs Dezember 2020 nicht identifizierten Betäubungsmittelhändlern

angeschlossen, die ihr Drogendepot in einer Wohnung im vierten Stock der

Liegenschaft [...]strasse [...] in Basel unterhalten hätten. In diesem

Zusammenhang habe er über selbständigen bzw. unüberwachten Zutritt zum

erwähnten Drogendepot verfügt. Als konkrete Deliktshandlung wird dem

Berufungsbeklagten vorgeworfen, er soll den Hinterleuten spätestens ab dem

1.

Dezember 2020 seine französische Rufnummer +33 [...] zur Verfügung

gestellt haben, damit diese mit B____ Kontakt aufnehmen und sie spätestens am 10. Dezember

2020.

auffordern konnten, gleichentags an die [...]strasse [...] in Basel

zu kommen, um von einem dieser unbekannten Betäubungsmittelverkäufer Heroin-

und Kokaingemisch entgegenzunehmen und es einem unbekannten Empfänger namens [...]

an die [...]strasse [...] in Basel zu bringen. Der Berufungsbeklagte habe

gewusst, dass B____ Drogen ausgehändigt erhalten würde (in dubio jedoch nicht

in welchen Mengen) und sie als innerstädtische Kurierin fungierte (Strafbefehl

vom 7. April 2021, Akten S. 678 ff., 680). Die Vorinstanz

erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt für nicht

erstellt (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5,

Akten S. 800).

3.2

In

ihrer Berufungserklärung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es stehe fest,

dass B____ am 10. Dezember 2020 gegen 18.15 Uhr an der [...]strasse [...]

in Basel von einer nicht identifizierten Person Heroin- und Kokaingemisch

entgegengenommen habe. Aufgrund der von B____ anlässlich einer Kontrolle

gemachten Angaben hätten gleichentags gegen 22.45 Uhr im Treppenhaus der [...]strasse [...]

der Berufungsbeklagte und C____ festgenommen werden können. Beide hätten soeben

die Wohnung verlassen, in welcher die an B____ ausgehändigten Betäubungsmittel

aufbewahrt worden seien. Weiter stehe fest, dass der Berufungsbeklagte die

französische Rufnummer +33 [...] benutzt und über diese Rufnummer sowohl

mit C____ als auch mit B____ Kontakt gehabt habe. Es existiere eine SMS von B____

an diese Rufnummer, mit der sie dem Empfänger schreibe: «Ich wünsche dir guten

Schlaf und hoffe du bringst mir morgen was zu Essen mit. Ich kann sonst nicht

weitermachen und [...] vertraut auch drauf das du zu mir stehst. Damit ich

keine Scheisse machen muss bis er draussen ist. Ich bitte dich also bring mir

was zum Abendessen mit. Ich habe sonst ja gar keine chance» [sic]. In

Anbetracht der Geschehnisse vom 10. De­zem­bers 2022 und der Tatsache,

dass es sich bei [...] um den sich im Drogenmilieu bewegenden, zu jenem

Zeitpunkt gerade im Strafvollzug befindlichen D____ handle, weise diese SMS

einen eindeutigen Drogenhintergrund auf. Folglich liege – so die

Staatsanwaltschaft – der Schluss nahe, dass der Berufungsbeklagte entweder

persönlich die Betäubungsmittel an B____ übergeben habe oder dies in seinem

Auftrag gesehen sei. Da er diesfalls jedoch von Niemandem belastet worden sei,

keine entsprechenden objektiven Beweise vorhanden gewesen seien und auch keine

weiteren Ermittlungsansätze existiert hätten, könne ihm eine persönliche

Übergabe bzw. das Inauftraggeben jener Drogenübergabe nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden. Wohl aber müsse er zumindest mit den Drogenhändlern in

Kontakt gestanden und diesen entweder übermittelt, was er von B____ über diese

Rufnummer geschrieben erhalten, oder aber ihnen die Rufnummer direkt überlassen

haben. Dafür spreche im Übrigen auch der Umstand, dass am 11. Dezember

2020.

nach erfolgter Festnahme des Berufungsbeklagten per iMessages versucht

worden sei, mit C____ Kontakt aufzunehmen. Den Ausführungen der Vorinstanz, aus

den Akten gehe nicht hervor, wie dieser Kontaktversuch technisch zustande

gekommen sei, hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass iMessages bekanntlich

auch ohne SIM-Karte verwendet werden könne, sofern der Zugang zum entsprechenden

Apple-Konto gewährleistet sei (Berufungsbegründung vom 18. Mai 2022, Akten

S. 831 ff., 831 f.).

3.3

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen

Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte

Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet

(BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt

dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden

darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.

Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für

den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis

aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden

vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer

Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V

74.

E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophin­ke, in Basler Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N

82.

ff.).

Die StPO kennt

keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(Art. 139 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2

StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019

E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in

dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. De­zem­ber 2019 E. 3.1,

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018

E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172

E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage

2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.4

3.4.1

Aus

dem Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 geht hervor, dass B____ am

10.

Dezember 2020 um 18.15 Uhr von der Polizei kontrolliert worden

ist und bei ihr anlässlich dieser Kontrolle unter anderem 99,7 Gramm

Heroingemisch und 20,9 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte (Polizeirapport

vom 10. Dezember 2020, Akten S. 248 ff., 249 f.).

Gleichentags führte die Polizei in der Liegenschaft [...]strasse [...]

eine Hausdurchsuchung durch. Als die Beamten das vierte Stockwerk erreichten,

kamen ihnen der Berufungsbeklagte in Begleitung von C____ entgegen, worauf

beide festgenommen wurden (Akten S. 251 f.). In der Wohnung im

vierten Stockwerk konnten unter anderem 124,9 Gramm Heroingemisch

sowie rund drei Kilogramm Streckmittel sichergestellt werden (Beschlagnahmeverzeichnis

vom 25. Januar 2021, Akten S. 164).

3.4.2

Aufgrund

der Auswertung der Mobiltelefone Pos. 2001 (Mobiltelefonauswertung

Pos. 2001 vom 3. Februar 2021, Akten S. 521 ff.) und

Pos. 4001 (Mobiltelefonauswertung Pos. 4001 vom 23. Dezember

2020, Akten S. 588 ff.) steht fest, dass vor dem 10. Dezember

2022.

über die französische Rufnummer +33 [...] sowohl mit B____ als auch

mit C____ kommuniziert und u.a. am 5. Dezember 2020 eine fotografische

Selbstaufnahme des Gesichts («Selfie») des Berufungsbeklagten an C____ übermittelt

worden ist (Akten S. 638 f.). B____ hatte die Rufnummer +33 [...]

auf dem einen Mobiltelefon unter dem Namen [...] (Akten

S. 521 f.) und auf dem anderen unter [...] gespeichert (Akten

S. 532, 534). Am Morgen des 9. Dezembers 2020 sandte B____ an die

fragliche Nummer die Nachricht: «Ich wünsche dir guten Schlaf und hoffe du

bringst mir morgen was zu Essen mit. Ich kann sonst nicht weitermachen und

[...] vertraut auch drauf das du zu mir stehst. Damit ich keine Scheisse machen

muss bis er draussen ist. Ich bitte dich also bring mir was zum Abendessen mit.

Ich habe sonst ja gar keine chance» [sic] (Akten S. 531). Am

11.

Dezember 2020, als sich C____ und der Berufungsbeklagte in

Polizeigewahrsam befanden, versuchte jemand über die Rufnummer +33 [...] via

iMessages das Mobiltelefon von C____ zu erreichen (Akten S. 590). Die

beiden Mobiltelefone des Berufungsbeklagten konnten nicht ausgewertet werden (Bericht

über die Mobiltelefonsicherung vom 29. Dezember 2020, Akten S. 456,

460).

3.4.3

Gemäss

dem forensisch-chemischen Gutachten vom 17. Dezember 2020 konnten die vom

Berufungsbeklagten anlässlich seiner Festnahme getragenen Kleider (Hose,

T-Shirt, Jacke und Schuhe) sowie sein Fingernagelabrieb positiv auf Kokain getestet

werden, die Hose zusätzlich noch auf Heroin (Forensisch-chemisches Gutachten

vom 17. Dezember 2020, Akten S. 496 f.). Auch die Analyse der am

11.

De­zember 2020 asservierten Urinprobe des Berufungsbeklagten ergab gemäss

der immunochemischen Untersuchung vom 15. De­zember 2020 ein positives

Ergebnis auf Kokain (Immunochemische Untersuchung vom 15. De­zember 2020, Akten

S. 494).

3.5

3.5.1

In

der ersten Einvernahme vom 11. Dezember 2020 gab der Berufungsbeklagte an,

er habe sich am 10. Dezember 2020 mit C____ in der Wohnung im vierten Stockwerk

der [...]strasse [...] getroffen, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie

kenne ihn unter dem Namen [...] (Einvernahmeprotokoll vom

11.

Dezember 2020, Akten S. 308 ff., 314). Er selbst wohne mit

seinem Cousin zusammen in Nancy (Frankreich) und sei von diesem am

10.

Dezember 2020 nach Basel gefahren worden. Sein Cousin heisse [...],

allerdings könne er sich nicht an den Vornamen erinnern (Akten

S. 316 f.). Er und C____ seien zufällig in die Liegenschaft gekommen,

ein Bewohner habe sie eingelassen (Akten S. 311).

In der

Einvernahme vom 7. Januar 2021 antwortete der Berufungsbeklagte auf die

Frage, was ihm die Rufnummer +33 [...] sage, dass er nicht einmal die

Rufnummer seiner Frau auswendig kenne. Zur Frage, ob er diese Rufnummer benutzt

habe, wollte er keine Aussage machen (Einvernahmeprotokoll vom 7. Januar

2021, Akten S. 368 ff., 369).

3.5.2

B____

gab gegenüber der Polizei am 10. Dezember 2020 sinngemäss an, dass sie die

Betäubungsmittel an der [...]strasse [...] im obersten Stockwerk im

Vorraum vor der Wohnung ihres derzeit inhaftierten Freundes von einem

«Albaner-Typ» übergeben erhalten habe. Dieser nenne sich [...], sei

ca. 40 Jahre alt, ca. 175 cm gross, habe kurze schwarze Haare. Er

habe ihr telefonisch mitgeteilt, um welche Zeit sie dort erscheinen solle.

Seine Rufnummer laute +33 [...] (Polizeirapport vom 10. Dezember

2020, Akten S. 248 ff., 250).

In der ersten

Einvernahme vom 11. Dezember 2020 sagte B____ aus, dass sie die

Betäubungsmittel an der [...]strasse [...] in einem Zwischenraum zwischen

zwei Wohnungen, von denen eine ihrem derzeit inhaftierten Freund gehöre,

erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten

S. 282 ff., 285). Übergeben worden seien ihr die Betäubungsmittel von

einem Mann, der gebrochen Deutsch spreche, allerdings wisse sie nicht, wie

dieser Mann heisse (Akten S. 286). Der Name des Berufungsbeklagten sage

ihr genauso wenig, wie derjenige von C____ (Akten S. 289). Konfrontiert

mit Fotographien des Berufungsbeklagten und von C____ gab B____ an, dass sie

diese Personen nicht kenne (Akten S. 290). Sie sei von einer ihr

unbekannten Rufnummer angerufen worden und man habe ihr gesagt, dass sie «dann

und dann» dort zu sein habe. Sie wisse nicht, ob derselbe Mann mit ihr

telefoniert und ihr dann auch die Drogen übergeben habe (Akten S. 291).

In der

Einvernahme vom 22. Dezember 2020 gab B____ an, dass sie die

Betäubungsmittel an der Türe unten beim Briefkasten und nicht im obersten

Stockwerk entgegengenommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember

2020, Akten S. 354 ff., 355). Am 10. Dezember 2020 habe sie per

SMS mit [...] abgemacht, dass sie Betäubungsmittel von der [...]strasse [...]

an die [...]strasse bringe. Er habe dann auf sie gewartet (Akten S. 355).

Auf Nachfrage präzisierte sie, dass [...] sie zuerst angerufen und

gefragt habe, ob sie den Transport machen würde. Danach habe er eine SMS mit

Ort und Uhrzeit geschickt. Unten an der [...]strasse [...] habe sie sofort

erkannt, «dass es dieser Mensch sein» müsse. Er sei kleiner gewesen als sie und

habe kurze schwarze Haare gehabt. Sie wisse nicht, «wer das war, der dort

stand» (Akten S. 356). Nach der Übergabe habe der Mann noch in einer für

sie nicht verständlichen Fremdsprache telefoniert (Akten S. 356 f.).

Sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich dabei nicht um [...] gehandelt

habe (Akten S. 356).

3.5.3

C____

sagte in der Einvernahme vom 11. Dezember 2020 aus, dass sie den

Berufungsbeklagten unter dem Namen [...] kenne und sich mit ihm an der [...]strasse [...]

getroffen habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten

S. 294 ff., 295). Mit [...] habe sie ein intimes Verhältnis

(Akten S. 299). Seine Rufnummer laute +33 [...] (Akten S. 300).

Vor der Liegenschaft habe sie ihn angerufen, daraufhin sei ihr die Türe mittels

Schliesssystem geöffnet worden und sie habe sich ganz nach oben, wahrscheinlich

in das vierte Stockwerk, begeben. Dort habe [...] auf sie gewartet

(Akten S. 295). Sie sei ca. um 18.00 Uhr bei ihm eingetroffen (Akten

S. 296).

3.5.4

Die

Aussagen des Berufungsbeklagten zu den Gründen seines Aufenthalts am

10.

Dezember 2020 in der Wohnung im vierten Stockwert der

Liegenschaft an der [...]strasse [...] sind – mit den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November

2020.

E. II/5, Akten S. 798) – als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu

qualifizieren. Es überzeugt in keiner Weise, dass der Berufungsbeklagte rein

zufällig Zugang zu dieser Wohnung erhalten haben will, obwohl er eigens von

seinem Cousin und Mitbewohner, dessen Vornamen er nicht kennt, aus dem mehrere

hundert Kilometer entfernten Nancy (Frankreich) nach Basel gefahren worden sein

soll, um in ebendieser Wohnung mit C____ Geschlechtsverkehr zu haben.

Die Aussagen der

übrigen Beteiligten deuten auf eine Involvierung des Berufungsbeklagten in den

Betäubungsmittelhandel hin. Allerdings belasten sie ihn, wie die Vor­instanz

zutreffend erkannt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November

2021.

E. II/5, Akten S. 799), hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts

– der Berufungsbeklagte soll die Rufnummer +33 [...] unbekannten

Hinterleuten zur Kontaktaufnahme mit B____ bezüglich des

Betäubungsmitteltransport vom 10. Dezember 2020 (vgl. oben Ziff. 3.1)

– nicht.

3.6

3.6.1

Objektiv

erstellt ist, dass über die Rufnummer +33 [...] Kontakt zur Lieferantin

B____ bestand (vgl. oben Ziff. 3.4.2). Weiter bestehen keine vernünftigen

Zweifel an der Tatsache, dass die Nachricht B____ vom 9. Dezember 2020

(«Ich wünsche dir guten Schlaf und hoffe du bringst mir morgen was zu Essen

mit. Ich kann sonst nicht weitermachen und [...] vertraut auch drauf das du zu

mir stehst. Damit ich keine Scheisse machen muss bis er draussen ist. Ich bitte

dich also bring mir was zum Abendessen mit. Ich habe sonst ja gar keine

chance», vgl. oben Ziff. 3.4.2) im Zusammenhang mit der Organisation des

Betäubungsmitteltransports vom Folgetag erfolgte. Das Wort Essen wird

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Codewort für Drogen

verwendet (vgl. in diesem Zusammenhang die Nachricht B____s vom

25.

Oktober 2020 an eine unbekannte Drittperson: «Hallo hier ist B____.

Bitte entschuldigt dass ich mich erst jetzt melde, auch wegen.dem Essen. [...]

wurde bei einer Kontrolle verhaftet und muss nun scheicbar bleiben. Bitte könnt

Ihr euch erkundigen ob wann und wo ich ihm Kleider und Geld vorbeibringen kann.

Ein Freund kümmert sich um Anwalt und weiteres Lg B____» [sic],

Mobiltelefonauswertung Pos. 2001 vom 3. Februar 2021, Akten

S. 521 ff., 531). Bei der am 9. De­zem­ber 2020 von B____

versandten Nachricht handelt es sich um den letzten nachgewiesenen Kontakt

zwischen ihrem Mobiltelefon und der Rufnummer +33 [...] (Akten

S. 531). Ob mit dieser Nachricht zugleich auch Zeit oder Ort der Übergabe

vereinbart wurden, ist unklar. Möglicherweise wurde B____ auf anderen Wegen

noch weitergehend instruiert, denkbar ist indes auch, dass der Übergabeort

nicht vereinbart werden musste und der Hinweis «Abendessen» eine Übergabezeit

von 18.00 Uhr bedeutete. Jedenfalls bestehen – wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2020

E. II/5, Akten S. 799) – keine Hinweise darauf, dass B____ über die

Rufnummer +33 [...] aufgefordert worden sei, am 10. Dezember 2020 an

die [...]strasse [...] zu kommen.

3.6.2

Ebenfalls

erstellt ist, dass der Berufungsbeklagte mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit zumindest einer der Nutzer der Rufnummer +33 [...] war.

Darauf deutet zunächst das am 5. Dezember 2020 an C____ gesendete «Selfie»

des Berufungsbeklagten hin (vgl. oben Ziff. 3.4.2). Weiter sind sämtliche

sowohl mit B____ als auch mit C____ ausgetauschten Nachrichten in einem

verständlichen aber orthographisch fehlerhaften Deutsch verfasst, welches den

mangelhaften Deutschkenntnissen des Berufungsbeklagten entspricht (vgl. dazu Urteil

des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5, Akten S. 799).

Zudem gab C____ an, dass sie den Berufungsbeklagten unter dem Namen [...]

kenne und seine Rufnummer +33 [...] laute (vgl. oben Ziff. 3.5.3).

Schliesslich führte auch der Verteidiger des Berufungsbeklagten in der

Stellungnahme zur Berufungsantwort aus, es sei belegt, dass der

Berufungsbeklagte die Rufnummer +33 [...] benutzt und über diese Rufnummer

mit B____ kommuniziert habe (Akten S. 845).

3.6.3

Objektiv

erstellt ist weiter, dass die Rufnummer +33 [...] nicht ausschliesslich

vom Berufungsbeklagten verwendet worden ist. Einen anderen Schluss lässt die

nach der Verhaftung des Berufungsbeklagten und C____ über die Rufnummer

+33 [...] per iMessage versuchte Kontaktaufnahme mit C____ (vgl. oben

Ziff. 3.4.2) nicht zu. Bei iMessage handelt es sich um den Messengerdienst

von Apple. Nutzerinnen und Nutzer von iMessage können sowohl unter ihrer

Apple-ID als auch ihrer Telefonnummer angeschrieben werden. Nachrichten werden

zwischen allen Apple-Geräten synchronisiert, das bedeutet, dass auch Nachrichten,

die an die Telefonnummer einer Person gesendet werden, beispielsweise auf ihrem

Macintosh-Computer erscheinen, sofern die entsprechenden Geräte mit derselben

Apple-ID gekoppelt sind. Folglich kann dieser Messengerdienst auch ohne

SIM-Karte und ohne Mobiltelefon verwendet werden. Daraus folgt, dass zumindest

am 11. Dezember 2020 die Rufnummer +33 [...] von einer Drittperson verwendet

wurde, die Zugang zu einem Gerät mit der Apple-ID des Berufungsbeklagten haben

musste. Es ist möglich, dass diese Drittperson in irgendeiner Hinsicht in den

Betäubungsmitteltransport vom 11. Dezember 2020 involviert gewesen ist,

allerdings bestehen keine diesbezüglichen Hinweise. Auch weitergehende Hinweise

auf eine Zurverfügungstellung der Nummer liegen – wie die Vorinstanz zu Recht

erkannt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021

E. II/5, Akten S. 800) – nicht vor.

3.6.4

Nach

dem Gesagten ist der Vorwurf an den Berufungsbeklagten, er habe

die

Rufnummer +[...] unbekannten Hinterleuten zur Verfügung gestellt, damit diese B____

auffordern konnten, am 10. De­zem­ber 2020 an der [...]­­strasse [...]

Betäubungsmittel entgegenzunehmen und an die [...]strasse [...] in Basel

zu bringen, nicht haltbar und der angeklagte Sachverhalt (vgl. oben

Ziff. 3.1) somit nicht erstellt.

4.

Rechtliches

4.1

In

rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungsbeklagten von der

Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz frei (Urteil

des Strafgerichts vom 29. November 2021, Akten S. 802). Die

Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen nach

Art. 19 Abs. 1 lit. c und g des Betäubungsmittelgesetzes (Berufungsbegründung

vom 18. Mai 2022, Akten S. 831 ff., 834).

4.2

Wie

in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, kann der angeklagte Sachverhalt nicht als

erstellt erachtet werden (vgl. oben Ziff. 3.6.4). Es ergeht deshalb ein Freispruch

vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c

und g des Betäubungsmittelgesetzes.

5.

Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1

5.1.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248

E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die

Dispositiv

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der erstinstanzliche

Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in

Rechtskraft erwachsen ist (vorne, Ziff. 1.3) und der erstinstanzliche

Freispruch von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021,

Akten S. 802) zu bestätigen ist (oben, Ziff. 4.2), sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungsbeklagte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von

CHF 495.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–, was der

vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung

entspricht. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 5'235.– gehen zulasten der Staatskasse.

Gemäss dem am 4. April 2023 eröffneten Dispositiv werden

dem Berufungsbeklagten irrtümlicherweise erstinstanzliche Urteilsgebühren in

Höhe von CHF 400.– statt von CHF 200.– auferlegt. Nach Rücksprache

mit dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten wurde entschieden, die

Berichtigung im vorliegenden, schriftlich begründeten Entscheid vorzunehmen.

5.1.2 Die Rück- und Nachzahlungspflicht der

beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO richtet sich nach

deren Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (Hilt­brun­ner/Lustenberger/Müller,

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren

nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392

ff., 401). Der Berufungsbeklagte trägt von den erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’730.– lediglich den mit der Übertretung

des Betäubungsmittelgesetzes im Zusammenhang stehenden Betrag von

CHF 495.–, was einem geringfügigen Anteil von ca. 8,5 % entspricht.

Zudem wird aufgrund der Landesabwesenheit des Berufungsbeklagten eine

Rückforderung aller Voraussicht nach ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht

möglich sein, eine Verrechnung mit der zuzusprechenden Genugtuung (vgl. unten

Ziff. 5.3) ist nicht zulässig (BGE 143 IV 293 E. 1; Cavallo, in: Zürcher Kommentar,

Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 442

N 15). Aus diesen Gründen ist es angebracht, ausnahmsweise auf einen

Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu

verzichten.

5.2

5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit

eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,

in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen

werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Ok­to­ber 2021 E. 7.3, 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft

abzuweisen ist, sind dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren

keine Kosten aufzuerlegen.

5.2.2 Die vom Rechtsvertreter in der

Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die

Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 1,5 Stunden vergütet. Für

die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Im Berufungsverfahren

richtet sich die Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person gemäss

Art. 135 Abs. 4 StPO nach dem Umfang ihres Obsiegens bzw.

Unterliegens (Hilt­brun­ner/Lustenberger/Müller,

Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren

nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392

ff., 401). Ein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 besteht vorliegend

somit nicht.

5.3

5.3.1 Wird

die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das

Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für

besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere

bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die

Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2

StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO

besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs-

oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Im Falle einer ungerechtfertigten

Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen

Betrag von CHF 200.– pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen

Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist

indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der

Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des

Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die

Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der

ihr vorgeworfenen Taten etc. (zum Ganzen: BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_502/2020

vom 6. Mai 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Die

Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person haben bei der

Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 II 554 E. 4a). Von

diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen

Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen

Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz

daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge

hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung

der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu

berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis

zwischen den Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person

und in der Schweiz abgestellt werden. Zulässig ist eine nicht schematische

Genugtuungsreduktion, wenn die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten

Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559; BGer

6B_502/2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

5.3.2 Der

Berufungsbeklagte befand sich vorliegend vom 10. Dezember 2020, 22.58 Uhr

bis am 23. Februar 2021, 10.00 Uhr für eine Dauer von 75 Tagen in

Untersuchungshaft (Festnahmerapport vom 11. Dezember 2020, Akten

S. 40; Haftentlassungsverfügung vom 22. Februar 2021, Akten

S. 78). Drei Tage der ausgestandenen Untersuchungshaft wurden an die

rechtskräftige Busse angerechnet (Urteil des Strafgerichts vom

29. November 2021 E. IV, Akten S. 801). Ausgangspunkt der

Festlegung der Genugtuung ist der übliche Tagessatz von CHF 200.–.

Allerdings weichen die wirtschaftlichen Gegebenheiten am Wohnort des

Berufungsbeklagten in Nordmazedonien von den Verhältnissen in der Schweiz

markant ab. So ist das Preisniveau in Nordmazedonien rund 70 % (Bundesamt

für Statistik, bfs.ad­min.ch/bfs/de/home/sta­tisti­ken­/prei­­se/inter­natio­na­le-preisvergleiche/preis­ni­ve­au­­in­di­zes.html)

und das kaufkraftbereinigte Lohnniveau rund 77 % tiefer als in der Schweiz

(Weltbank, data.world­bank.org/indi­ca­tor/NY.GNP.P­CAP.PP.CD). Zudem ist der

Berufungsbeklagte vorliegend über zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen, was

rechtsprechungsgemäss ebenfalls zu einer gewissen Reduktion des üblichen

Tagessatzes führt (BGE 113 Ib 155 E. 3b). Schliesslich war der

Berufungsbeklagte seinen eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt seiner

Verhaftung arbeitslos und in Nancy (Frankreich) wohnhaft. Seine Frau lebt mit

fünf gemeinsamen Kindern in Nordmazedonien, ein Sohn aus einer anderen

Beziehung lebt in Deutschland (Einvernahmeprotokoll vom 28. Dezember 2020,

Akten S. 4 ff, 4). Der Berufungsbeklagte wurde durch die Verhaftung somit

nicht aus seinem sozialen Netz herausgerissen und die Inhaftierung hat auch

nicht zum Verlust einer Arbeitsstelle geführt. Unter Berücksichtigung all dieser

Umstände erscheint insgesamt ein Tagessatz von CHF 120.– angemessen. Dies

ergibt eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'640.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 29. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–,

abzüglich CHF 300.– für drei Tage Untersuchungshaft;

-

Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in Abweisung der Berufung der

Staatsanwaltschaft –in Abwesenheit von der Anklage des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 495.– und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die

Mehrkosten im Betrag von CHF 5'235.– gehen zulasten der Staatskasse.

A____ wird gemäss Art. 429 der

Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Genugtuung für 72 Tage

Untersuchungshaft im Betrag von CHF 8'640.– zugesprochen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 2’285.45 und ein Auslagenersatz von CHF 65.40,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 181.–, somit total CHF 2’531.85,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsbeklagter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc

Oser MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss

spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer

diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben

werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).