SB.2022.40
Freispruch von der Anklage der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
31. März 2023Deutsch30 min
zehntägigen Frist Berufung angemeldet und am 18. Mai 2022 die teilweise Anfechtung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.40
URTEIL
vom 31.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. November 2021 (ES.[...])
betreffend Freispruch von der
Anklage der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
29. November 2021 (Verfahrensnummer: ES.[...]) sprach das Einzelgericht in
Strafsachen Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) der Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu
einer Busse von CHF 300.–, abzüglich CHF 300.– für drei Tage
Untersuchungshaft. Von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz wurde der Berufungsbeklagte freigesprochen. Weiter
befand das Strafgericht über die beschlagnahmten Betäubungsmittel und sprach
dem Berufungsbeklagten aus der Strafgerichtskasse eine Entschädigung für
72 Tage Untersuchungshaft im Betrag von CHF 14'400.– zu. Schliesslich
wurden dem Berufungsbeklagten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 495.–
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt und das Honorar für die
amtliche Verteidigung festgesetzt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2021 innert der
zehntägigen Frist Berufung angemeldet und am 18. Mai 2022 die teilweise Anfechtung
des erstinstanzlichen Urteils erklärt. Die Berufung richtet sich im Schuldpunkt
gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, weiter gegen die Bemessung der Strafe sowie gegen die
Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft
beantragt, der Berufungsbeklagte sei nicht nur wegen mehrfacher Übertretung,
sondern ebenso wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c
und g des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Auferlegung einer zweijährigen
Probezeit, zu verurteilen. Zudem sei ihm keine Entschädigung für die
ausgestandene Untersuchungshaft auszusprechen und ihm stattdessen die
vollumfänglichen Verfahrenskosten zu überbinden. Im Übrigen sei dem
erstinstanzlichen Urteil zu folgen. Alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Stellungnahme
vom 28. Juni 2022 beantragt der Berufungsbeklagte die Abweisung der
staatsanwaltschaftlichen Berufung sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils. Dies unter o./e. Kostenfolge zulasten des Staates, wobei dem Berufungsbeklagten
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der amtliche Verteidiger gemäss nachzureichender
Honorarnote (ohne Rückzahlungsverpflichtung) zu entschädigen sei.
Der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 24. November
2022 das Gesuch des Berufungsbeklagten vom 23. November 2022 um
Dispensation von der Berufungsverhandlung bewilligt und am 30. November
2022 die Parteien zur Berufungsverhandlung am 31. März 2023 vorgeladen. Anlässlich
der Hauptverhandlung vom 31. März 2023 erschienen vor dem
Appellationsgericht [...], der amtliche Verteidiger des dispensierten
Berufungsbeklagten, sowie die Staatsanwältin [...]. Die Staatsanwaltschaft
beantragt, es sei der Berufungsbeklagte in teilweiser Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils auch wegen mehrfacher Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre,
zu verurteilen, wobei die ausgestandene Untersuchungshaft an diese
Freiheitsstrafe anzurechnen und dem Berufungsbeklagten infolgedessen keine
Entschädigung auszusprechen sei. Zudem seien ihm die Kosten des Verfahrens zu
überbinden. Der Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung und die
vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Gewährung einer
Entschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote.
Für die Aussagen
der Beteiligten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die
Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das
Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend
hinsichtlich des angefochtenen Urteils der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist
gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln
legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und -erklärung innert der
gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf
die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach
§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen
einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Gemäss der von der
Staatsanwaltschaft eingereichten Rechtsschriften (Berufungsanmeldung vom
3.
Dezember 2021, Akten S. 791; Berufungserklärung vom 25. März
2022, Akten S. 820 f., Berufungsbegründung vom 18. Mai 2022,
Akten S. 831 ff.) sowie des anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers (Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten
S. 877 ff.) richtet sich die Berufung nur gegen den Freispruch vom
Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen die
Bemessung der Strafe sowie gegen die Kosten-, Entschädigungs- und
Genugtuungsfolgen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil vom 29. November
2021.
in Rechtskraft erwachsen.
2.
Formelle
Rügen
2.1
Die
Staatsanwaltschaft macht im Plädoyer in der Berufungsverhandlung in formeller
Hinsicht geltend, dass vorliegend keine wichtigen Gründe im Sinne von
Art. 336 Abs. 3 StPO für die Dispensation des Berufungsbeklagten von
der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung vorgelegen
hätten. Vielmehr wäre die Teilnahme des Berufungsbeklagten an der
Berufungsverhandlung wünschenswert gewesen (Plädoyer Berufungsverhandlung,
Akten S. 877 ff., 877 f.). Einen ausdrücklichen Antrag auf
Vorladung des Berufungsbeklagten stellt die Staatsanwaltschaft indes nicht.
Ohnehin könnte auf einen nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellten
Beweisantrag nicht eingetreten werden (vgl. Hauri/Venetz,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 345 StPO N 7).
2.2
Der
Berufungsbeklagte hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend
gemacht, dass seine erste Einvernahme nicht verwertbar sei (Protokoll erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 771 ff., 772). In der Stellungnahme vom
28.
Juni 2022 zur Berufungsbegründung (Akten S. 847 f.) und in der
Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 883 ff.,
884) wiederholt er seine diesbezügliche Rüge. Die Unverwertbarkeit resultiere
daraus, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung von Anfang an
vorgelegen hätten. Ursprünglich sei der Berufungsbeklagte verdächtigt worden,
der Organisator des sichergestellten Heroins und Auftraggeber von B____ zu
sein, weshalb ihm damals eine Freiheitsstrafe von klarerweise über einem Jahr sowie
eine Landesverweisung gedroht hätten (Akten S. 847 f.).
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch bzw. keine Pflicht zur
notwendigen Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen
polizeilichen Ermittlungsverfahren. Der Gesetzgeber wollte keine «notwendige
Verteidigung der ersten Stunde», sondern nur einen Anspruch auf freiwillige
Verteidigung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (BGer
6B_990/2017 vom 18. April 2018
E. 2.3.3). Der Berufungsbeklagte
wurde am 11. Dezember 2020 im polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne
Verteidiger befragt (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten
S. 308 ff.). Da er anlässlich der ersten Einvernahme darauf
hingewiesen wurde, dass er eine Verteidigung seiner Wahl beiziehen könne (Einvernahmeprotokoll
vom 11. Dezember 2020, Akten S. 309), ist die erste Einvernahme
verwertbar.
2.3
Weiter
hat der Berufungsbeklagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlangt,
dass alle Einvernahmen ohne Teilnahmerecht nicht verwertbar seien (Protokoll
erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 771 ff., 772). In der Stellungnahme
zur Berufungsbegründung wiederholt er seine diesbezügliche Rüge. Die
Unverwertbarkeit sämtlicher Aussagen von B____ zu Lasten des Berufungsbeklagten
ergebe sich daraus, dass er keine Konfrontationsmöglichkeit im Sinne von
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gehabt habe, obwohl eine solche
ausdrücklich beantragt worden sei (Stellungnahme vom 28. Juni 2022, Akten
S. 843 ff., 846 f.).
B____ wurde im
polizeilichen Ermittlungsverfahren am 11. Dezember 2020
(Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten S. 282 ff.)
und im staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren am 22. Dezember 2020
(Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember 2020, Akten S. 354 ff.)
ohne Anwesenheit des Berufungsbeklagten oder seines amtlichen Verteidigers
befragt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, belasten die Aussagen
von B____ den Berufungsbeklagten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts (vgl.
unten Ziff. 3.1) nicht (Urteil des Strafgerichts vom 29. November
2021.
E. I, Akten S. 795), so dass die Frage der Unverwertbarkeit
dieser Aussagen vorliegend offen gelassen werden kann.
3.
Tatsächliches
3.1
Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungsbeklagten vor, er habe sich spätestens
anfangs Dezember 2020 nicht identifizierten Betäubungsmittelhändlern
angeschlossen, die ihr Drogendepot in einer Wohnung im vierten Stock der
Liegenschaft [...]strasse [...] in Basel unterhalten hätten. In diesem
Zusammenhang habe er über selbständigen bzw. unüberwachten Zutritt zum
erwähnten Drogendepot verfügt. Als konkrete Deliktshandlung wird dem
Berufungsbeklagten vorgeworfen, er soll den Hinterleuten spätestens ab dem
1.
Dezember 2020 seine französische Rufnummer +33 [...] zur Verfügung
gestellt haben, damit diese mit B____ Kontakt aufnehmen und sie spätestens am 10. Dezember
2020.
auffordern konnten, gleichentags an die [...]strasse [...] in Basel
zu kommen, um von einem dieser unbekannten Betäubungsmittelverkäufer Heroin-
und Kokaingemisch entgegenzunehmen und es einem unbekannten Empfänger namens [...]
an die [...]strasse [...] in Basel zu bringen. Der Berufungsbeklagte habe
gewusst, dass B____ Drogen ausgehändigt erhalten würde (in dubio jedoch nicht
in welchen Mengen) und sie als innerstädtische Kurierin fungierte (Strafbefehl
vom 7. April 2021, Akten S. 678 ff., 680). Die Vorinstanz
erachtete den von der Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt für nicht
erstellt (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5,
Akten S. 800).
3.2
In
ihrer Berufungserklärung macht die Staatsanwaltschaft geltend, es stehe fest,
dass B____ am 10. Dezember 2020 gegen 18.15 Uhr an der [...]strasse [...]
in Basel von einer nicht identifizierten Person Heroin- und Kokaingemisch
entgegengenommen habe. Aufgrund der von B____ anlässlich einer Kontrolle
gemachten Angaben hätten gleichentags gegen 22.45 Uhr im Treppenhaus der [...]strasse [...]
der Berufungsbeklagte und C____ festgenommen werden können. Beide hätten soeben
die Wohnung verlassen, in welcher die an B____ ausgehändigten Betäubungsmittel
aufbewahrt worden seien. Weiter stehe fest, dass der Berufungsbeklagte die
französische Rufnummer +33 [...] benutzt und über diese Rufnummer sowohl
mit C____ als auch mit B____ Kontakt gehabt habe. Es existiere eine SMS von B____
an diese Rufnummer, mit der sie dem Empfänger schreibe: «Ich wünsche dir guten
Schlaf und hoffe du bringst mir morgen was zu Essen mit. Ich kann sonst nicht
weitermachen und [...] vertraut auch drauf das du zu mir stehst. Damit ich
keine Scheisse machen muss bis er draussen ist. Ich bitte dich also bring mir
was zum Abendessen mit. Ich habe sonst ja gar keine chance» [sic]. In
Anbetracht der Geschehnisse vom 10. Dezembers 2022 und der Tatsache,
dass es sich bei [...] um den sich im Drogenmilieu bewegenden, zu jenem
Zeitpunkt gerade im Strafvollzug befindlichen D____ handle, weise diese SMS
einen eindeutigen Drogenhintergrund auf. Folglich liege – so die
Staatsanwaltschaft – der Schluss nahe, dass der Berufungsbeklagte entweder
persönlich die Betäubungsmittel an B____ übergeben habe oder dies in seinem
Auftrag gesehen sei. Da er diesfalls jedoch von Niemandem belastet worden sei,
keine entsprechenden objektiven Beweise vorhanden gewesen seien und auch keine
weiteren Ermittlungsansätze existiert hätten, könne ihm eine persönliche
Übergabe bzw. das Inauftraggeben jener Drogenübergabe nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden. Wohl aber müsse er zumindest mit den Drogenhändlern in
Kontakt gestanden und diesen entweder übermittelt, was er von B____ über diese
Rufnummer geschrieben erhalten, oder aber ihnen die Rufnummer direkt überlassen
haben. Dafür spreche im Übrigen auch der Umstand, dass am 11. Dezember
2020.
nach erfolgter Festnahme des Berufungsbeklagten per iMessages versucht
worden sei, mit C____ Kontakt aufzunehmen. Den Ausführungen der Vorinstanz, aus
den Akten gehe nicht hervor, wie dieser Kontaktversuch technisch zustande
gekommen sei, hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass iMessages bekanntlich
auch ohne SIM-Karte verwendet werden könne, sofern der Zugang zum entsprechenden
Apple-Konto gewährleistet sei (Berufungsbegründung vom 18. Mai 2022, Akten
S. 831 ff., 831 f.).
3.3
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen
Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte
Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet
(BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt
dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden
darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für
den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so
verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis
aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden
vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. Es reicht, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer
Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V
74.
E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N
82.
ff.).
Die StPO kennt
keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(Art. 139 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2
StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019
E. 2.2). Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in
dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und
2.2.3.2; BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018
E. 1.3.3). Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172
E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214], 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.4
3.4.1
Aus
dem Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 geht hervor, dass B____ am
10.
Dezember 2020 um 18.15 Uhr von der Polizei kontrolliert worden
ist und bei ihr anlässlich dieser Kontrolle unter anderem 99,7 Gramm
Heroingemisch und 20,9 Gramm Kokaingemisch sichergestellt werden konnte (Polizeirapport
vom 10. Dezember 2020, Akten S. 248 ff., 249 f.).
Gleichentags führte die Polizei in der Liegenschaft [...]strasse [...]
eine Hausdurchsuchung durch. Als die Beamten das vierte Stockwerk erreichten,
kamen ihnen der Berufungsbeklagte in Begleitung von C____ entgegen, worauf
beide festgenommen wurden (Akten S. 251 f.). In der Wohnung im
vierten Stockwerk konnten unter anderem 124,9 Gramm Heroingemisch
sowie rund drei Kilogramm Streckmittel sichergestellt werden (Beschlagnahmeverzeichnis
vom 25. Januar 2021, Akten S. 164).
3.4.2
Aufgrund
der Auswertung der Mobiltelefone Pos. 2001 (Mobiltelefonauswertung
Pos. 2001 vom 3. Februar 2021, Akten S. 521 ff.) und
Pos. 4001 (Mobiltelefonauswertung Pos. 4001 vom 23. Dezember
2020, Akten S. 588 ff.) steht fest, dass vor dem 10. Dezember
2022.
über die französische Rufnummer +33 [...] sowohl mit B____ als auch
mit C____ kommuniziert und u.a. am 5. Dezember 2020 eine fotografische
Selbstaufnahme des Gesichts («Selfie») des Berufungsbeklagten an C____ übermittelt
worden ist (Akten S. 638 f.). B____ hatte die Rufnummer +33 [...]
auf dem einen Mobiltelefon unter dem Namen [...] (Akten
S. 521 f.) und auf dem anderen unter [...] gespeichert (Akten
S. 532, 534). Am Morgen des 9. Dezembers 2020 sandte B____ an die
fragliche Nummer die Nachricht: «Ich wünsche dir guten Schlaf und hoffe du
bringst mir morgen was zu Essen mit. Ich kann sonst nicht weitermachen und
[...] vertraut auch drauf das du zu mir stehst. Damit ich keine Scheisse machen
muss bis er draussen ist. Ich bitte dich also bring mir was zum Abendessen mit.
Ich habe sonst ja gar keine chance» [sic] (Akten S. 531). Am
11.
Dezember 2020, als sich C____ und der Berufungsbeklagte in
Polizeigewahrsam befanden, versuchte jemand über die Rufnummer +33 [...] via
iMessages das Mobiltelefon von C____ zu erreichen (Akten S. 590). Die
beiden Mobiltelefone des Berufungsbeklagten konnten nicht ausgewertet werden (Bericht
über die Mobiltelefonsicherung vom 29. Dezember 2020, Akten S. 456,
460).
3.4.3
Gemäss
dem forensisch-chemischen Gutachten vom 17. Dezember 2020 konnten die vom
Berufungsbeklagten anlässlich seiner Festnahme getragenen Kleider (Hose,
T-Shirt, Jacke und Schuhe) sowie sein Fingernagelabrieb positiv auf Kokain getestet
werden, die Hose zusätzlich noch auf Heroin (Forensisch-chemisches Gutachten
vom 17. Dezember 2020, Akten S. 496 f.). Auch die Analyse der am
11.
Dezember 2020 asservierten Urinprobe des Berufungsbeklagten ergab gemäss
der immunochemischen Untersuchung vom 15. Dezember 2020 ein positives
Ergebnis auf Kokain (Immunochemische Untersuchung vom 15. Dezember 2020, Akten
S. 494).
3.5
3.5.1
In
der ersten Einvernahme vom 11. Dezember 2020 gab der Berufungsbeklagte an,
er habe sich am 10. Dezember 2020 mit C____ in der Wohnung im vierten Stockwerk
der [...]strasse [...] getroffen, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie
kenne ihn unter dem Namen [...] (Einvernahmeprotokoll vom
11.
Dezember 2020, Akten S. 308 ff., 314). Er selbst wohne mit
seinem Cousin zusammen in Nancy (Frankreich) und sei von diesem am
10.
Dezember 2020 nach Basel gefahren worden. Sein Cousin heisse [...],
allerdings könne er sich nicht an den Vornamen erinnern (Akten
S. 316 f.). Er und C____ seien zufällig in die Liegenschaft gekommen,
ein Bewohner habe sie eingelassen (Akten S. 311).
In der
Einvernahme vom 7. Januar 2021 antwortete der Berufungsbeklagte auf die
Frage, was ihm die Rufnummer +33 [...] sage, dass er nicht einmal die
Rufnummer seiner Frau auswendig kenne. Zur Frage, ob er diese Rufnummer benutzt
habe, wollte er keine Aussage machen (Einvernahmeprotokoll vom 7. Januar
2021, Akten S. 368 ff., 369).
3.5.2
B____
gab gegenüber der Polizei am 10. Dezember 2020 sinngemäss an, dass sie die
Betäubungsmittel an der [...]strasse [...] im obersten Stockwerk im
Vorraum vor der Wohnung ihres derzeit inhaftierten Freundes von einem
«Albaner-Typ» übergeben erhalten habe. Dieser nenne sich [...], sei
ca. 40 Jahre alt, ca. 175 cm gross, habe kurze schwarze Haare. Er
habe ihr telefonisch mitgeteilt, um welche Zeit sie dort erscheinen solle.
Seine Rufnummer laute +33 [...] (Polizeirapport vom 10. Dezember
2020, Akten S. 248 ff., 250).
In der ersten
Einvernahme vom 11. Dezember 2020 sagte B____ aus, dass sie die
Betäubungsmittel an der [...]strasse [...] in einem Zwischenraum zwischen
zwei Wohnungen, von denen eine ihrem derzeit inhaftierten Freund gehöre,
erhalten habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten
S. 282 ff., 285). Übergeben worden seien ihr die Betäubungsmittel von
einem Mann, der gebrochen Deutsch spreche, allerdings wisse sie nicht, wie
dieser Mann heisse (Akten S. 286). Der Name des Berufungsbeklagten sage
ihr genauso wenig, wie derjenige von C____ (Akten S. 289). Konfrontiert
mit Fotographien des Berufungsbeklagten und von C____ gab B____ an, dass sie
diese Personen nicht kenne (Akten S. 290). Sie sei von einer ihr
unbekannten Rufnummer angerufen worden und man habe ihr gesagt, dass sie «dann
und dann» dort zu sein habe. Sie wisse nicht, ob derselbe Mann mit ihr
telefoniert und ihr dann auch die Drogen übergeben habe (Akten S. 291).
In der
Einvernahme vom 22. Dezember 2020 gab B____ an, dass sie die
Betäubungsmittel an der Türe unten beim Briefkasten und nicht im obersten
Stockwerk entgegengenommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember
2020, Akten S. 354 ff., 355). Am 10. Dezember 2020 habe sie per
SMS mit [...] abgemacht, dass sie Betäubungsmittel von der [...]strasse [...]
an die [...]strasse bringe. Er habe dann auf sie gewartet (Akten S. 355).
Auf Nachfrage präzisierte sie, dass [...] sie zuerst angerufen und
gefragt habe, ob sie den Transport machen würde. Danach habe er eine SMS mit
Ort und Uhrzeit geschickt. Unten an der [...]strasse [...] habe sie sofort
erkannt, «dass es dieser Mensch sein» müsse. Er sei kleiner gewesen als sie und
habe kurze schwarze Haare gehabt. Sie wisse nicht, «wer das war, der dort
stand» (Akten S. 356). Nach der Übergabe habe der Mann noch in einer für
sie nicht verständlichen Fremdsprache telefoniert (Akten S. 356 f.).
Sie habe das Gefühl gehabt, dass es sich dabei nicht um [...] gehandelt
habe (Akten S. 356).
3.5.3
C____
sagte in der Einvernahme vom 11. Dezember 2020 aus, dass sie den
Berufungsbeklagten unter dem Namen [...] kenne und sich mit ihm an der [...]strasse [...]
getroffen habe (Einvernahmeprotokoll vom 11. Dezember 2020, Akten
S. 294 ff., 295). Mit [...] habe sie ein intimes Verhältnis
(Akten S. 299). Seine Rufnummer laute +33 [...] (Akten S. 300).
Vor der Liegenschaft habe sie ihn angerufen, daraufhin sei ihr die Türe mittels
Schliesssystem geöffnet worden und sie habe sich ganz nach oben, wahrscheinlich
in das vierte Stockwerk, begeben. Dort habe [...] auf sie gewartet
(Akten S. 295). Sie sei ca. um 18.00 Uhr bei ihm eingetroffen (Akten
S. 296).
3.5.4
Die
Aussagen des Berufungsbeklagten zu den Gründen seines Aufenthalts am
10.
Dezember 2020 in der Wohnung im vierten Stockwert der
Liegenschaft an der [...]strasse [...] sind – mit den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November
2020.
E. II/5, Akten S. 798) – als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu
qualifizieren. Es überzeugt in keiner Weise, dass der Berufungsbeklagte rein
zufällig Zugang zu dieser Wohnung erhalten haben will, obwohl er eigens von
seinem Cousin und Mitbewohner, dessen Vornamen er nicht kennt, aus dem mehrere
hundert Kilometer entfernten Nancy (Frankreich) nach Basel gefahren worden sein
soll, um in ebendieser Wohnung mit C____ Geschlechtsverkehr zu haben.
Die Aussagen der
übrigen Beteiligten deuten auf eine Involvierung des Berufungsbeklagten in den
Betäubungsmittelhandel hin. Allerdings belasten sie ihn, wie die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November
2021.
E. II/5, Akten S. 799), hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts
– der Berufungsbeklagte soll die Rufnummer +33 [...] unbekannten
Hinterleuten zur Kontaktaufnahme mit B____ bezüglich des
Betäubungsmitteltransport vom 10. Dezember 2020 (vgl. oben Ziff. 3.1)
– nicht.
3.6
3.6.1
Objektiv
erstellt ist, dass über die Rufnummer +33 [...] Kontakt zur Lieferantin
B____ bestand (vgl. oben Ziff. 3.4.2). Weiter bestehen keine vernünftigen
Zweifel an der Tatsache, dass die Nachricht B____ vom 9. Dezember 2020
(«Ich wünsche dir guten Schlaf und hoffe du bringst mir morgen was zu Essen
mit. Ich kann sonst nicht weitermachen und [...] vertraut auch drauf das du zu
mir stehst. Damit ich keine Scheisse machen muss bis er draussen ist. Ich bitte
dich also bring mir was zum Abendessen mit. Ich habe sonst ja gar keine
chance», vgl. oben Ziff. 3.4.2) im Zusammenhang mit der Organisation des
Betäubungsmitteltransports vom Folgetag erfolgte. Das Wort Essen wird
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Codewort für Drogen
verwendet (vgl. in diesem Zusammenhang die Nachricht B____s vom
25.
Oktober 2020 an eine unbekannte Drittperson: «Hallo hier ist B____.
Bitte entschuldigt dass ich mich erst jetzt melde, auch wegen.dem Essen. [...]
wurde bei einer Kontrolle verhaftet und muss nun scheicbar bleiben. Bitte könnt
Ihr euch erkundigen ob wann und wo ich ihm Kleider und Geld vorbeibringen kann.
Ein Freund kümmert sich um Anwalt und weiteres Lg B____» [sic],
Mobiltelefonauswertung Pos. 2001 vom 3. Februar 2021, Akten
S. 521 ff., 531). Bei der am 9. Dezember 2020 von B____
versandten Nachricht handelt es sich um den letzten nachgewiesenen Kontakt
zwischen ihrem Mobiltelefon und der Rufnummer +33 [...] (Akten
S. 531). Ob mit dieser Nachricht zugleich auch Zeit oder Ort der Übergabe
vereinbart wurden, ist unklar. Möglicherweise wurde B____ auf anderen Wegen
noch weitergehend instruiert, denkbar ist indes auch, dass der Übergabeort
nicht vereinbart werden musste und der Hinweis «Abendessen» eine Übergabezeit
von 18.00 Uhr bedeutete. Jedenfalls bestehen – wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2020
E. II/5, Akten S. 799) – keine Hinweise darauf, dass B____ über die
Rufnummer +33 [...] aufgefordert worden sei, am 10. Dezember 2020 an
die [...]strasse [...] zu kommen.
3.6.2
Ebenfalls
erstellt ist, dass der Berufungsbeklagte mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit zumindest einer der Nutzer der Rufnummer +33 [...] war.
Darauf deutet zunächst das am 5. Dezember 2020 an C____ gesendete «Selfie»
des Berufungsbeklagten hin (vgl. oben Ziff. 3.4.2). Weiter sind sämtliche
sowohl mit B____ als auch mit C____ ausgetauschten Nachrichten in einem
verständlichen aber orthographisch fehlerhaften Deutsch verfasst, welches den
mangelhaften Deutschkenntnissen des Berufungsbeklagten entspricht (vgl. dazu Urteil
des Strafgerichts vom 29. November 2021 E. II/5, Akten S. 799).
Zudem gab C____ an, dass sie den Berufungsbeklagten unter dem Namen [...]
kenne und seine Rufnummer +33 [...] laute (vgl. oben Ziff. 3.5.3).
Schliesslich führte auch der Verteidiger des Berufungsbeklagten in der
Stellungnahme zur Berufungsantwort aus, es sei belegt, dass der
Berufungsbeklagte die Rufnummer +33 [...] benutzt und über diese Rufnummer
mit B____ kommuniziert habe (Akten S. 845).
3.6.3
Objektiv
erstellt ist weiter, dass die Rufnummer +33 [...] nicht ausschliesslich
vom Berufungsbeklagten verwendet worden ist. Einen anderen Schluss lässt die
nach der Verhaftung des Berufungsbeklagten und C____ über die Rufnummer
+33 [...] per iMessage versuchte Kontaktaufnahme mit C____ (vgl. oben
Ziff. 3.4.2) nicht zu. Bei iMessage handelt es sich um den Messengerdienst
von Apple. Nutzerinnen und Nutzer von iMessage können sowohl unter ihrer
Apple-ID als auch ihrer Telefonnummer angeschrieben werden. Nachrichten werden
zwischen allen Apple-Geräten synchronisiert, das bedeutet, dass auch Nachrichten,
die an die Telefonnummer einer Person gesendet werden, beispielsweise auf ihrem
Macintosh-Computer erscheinen, sofern die entsprechenden Geräte mit derselben
Apple-ID gekoppelt sind. Folglich kann dieser Messengerdienst auch ohne
SIM-Karte und ohne Mobiltelefon verwendet werden. Daraus folgt, dass zumindest
am 11. Dezember 2020 die Rufnummer +33 [...] von einer Drittperson verwendet
wurde, die Zugang zu einem Gerät mit der Apple-ID des Berufungsbeklagten haben
musste. Es ist möglich, dass diese Drittperson in irgendeiner Hinsicht in den
Betäubungsmitteltransport vom 11. Dezember 2020 involviert gewesen ist,
allerdings bestehen keine diesbezüglichen Hinweise. Auch weitergehende Hinweise
auf eine Zurverfügungstellung der Nummer liegen – wie die Vorinstanz zu Recht
erkannt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021
E. II/5, Akten S. 800) – nicht vor.
3.6.4
Nach
dem Gesagten ist der Vorwurf an den Berufungsbeklagten, er habe
die
Rufnummer +[...] unbekannten Hinterleuten zur Verfügung gestellt, damit diese B____
auffordern konnten, am 10. Dezember 2020 an der [...]strasse [...]
Betäubungsmittel entgegenzunehmen und an die [...]strasse [...] in Basel
zu bringen, nicht haltbar und der angeklagte Sachverhalt (vgl. oben
Ziff. 3.1) somit nicht erstellt.
4.
Rechtliches
4.1
In
rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Berufungsbeklagten von der
Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz frei (Urteil
des Strafgerichts vom 29. November 2021, Akten S. 802). Die
Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergehen nach
Art. 19 Abs. 1 lit. c und g des Betäubungsmittelgesetzes (Berufungsbegründung
vom 18. Mai 2022, Akten S. 831 ff., 834).
4.2
Wie
in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, kann der angeklagte Sachverhalt nicht als
erstellt erachtet werden (vgl. oben Ziff. 3.6.4). Es ergeht deshalb ein Freispruch
vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 lit. c
und g des Betäubungsmittelgesetzes.
5.
Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1
5.1.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248
E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die
Dispositiv
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt. Da der erstinstanzliche
Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes in
Rechtskraft erwachsen ist (vorne, Ziff. 1.3) und der erstinstanzliche
Freispruch von der Anklage des mehrfachen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2021,
Akten S. 802) zu bestätigen ist (oben, Ziff. 4.2), sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungsbeklagte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von
CHF 495.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.–, was der
vorinstanzlichen Urteilsgebühr ohne Ausfertigung einer schriftlichen Begründung
entspricht. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 5'235.– gehen zulasten der Staatskasse.
Gemäss dem am 4. April 2023 eröffneten Dispositiv werden
dem Berufungsbeklagten irrtümlicherweise erstinstanzliche Urteilsgebühren in
Höhe von CHF 400.– statt von CHF 200.– auferlegt. Nach Rücksprache
mit dem amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten wurde entschieden, die
Berichtigung im vorliegenden, schriftlich begründeten Entscheid vorzunehmen.
5.1.2 Die Rück- und Nachzahlungspflicht der
beschuldigten Person gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO richtet sich nach
deren Pflicht, die Verfahrenskosten zu tragen (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,
Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren
nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392
ff., 401). Der Berufungsbeklagte trägt von den erstinstanzlichen
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’730.– lediglich den mit der Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes im Zusammenhang stehenden Betrag von
CHF 495.–, was einem geringfügigen Anteil von ca. 8,5 % entspricht.
Zudem wird aufgrund der Landesabwesenheit des Berufungsbeklagten eine
Rückforderung aller Voraussicht nach ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht
möglich sein, eine Verrechnung mit der zuzusprechenden Genugtuung (vgl. unten
Ziff. 5.3) ist nicht zulässig (BGE 143 IV 293 E. 1; Cavallo, in: Zürcher Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 442
N 15). Aus diesen Gründen ist es angebracht, ausnahmsweise auf einen
Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu
verzichten.
5.2
5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit
eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab,
in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen
werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Da die Berufung der Staatsanwaltschaft
abzuweisen ist, sind dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren
keine Kosten aufzuerlegen.
5.2.2 Die vom Rechtsvertreter in der
Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für die
Berufungsverhandlung wird ein zusätzlicher Aufwand von 1,5 Stunden vergütet. Für
die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Im Berufungsverfahren
richtet sich die Rück- und Nachzahlungspflicht der beschuldigten Person gemäss
Art. 135 Abs. 4 StPO nach dem Umfang ihres Obsiegens bzw.
Unterliegens (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller,
Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren
nach StPO – eine (tabellarische) Übersicht, forumpoenale 5/2021 S. 392
ff., 401). Ein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 besteht vorliegend
somit nicht.
5.3
5.3.1 Wird
die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für
besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere
bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die
Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2
StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO
besteht regelmässig, wenn gegenüber der beschuldigten Person Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft angeordnet wurde. Im Falle einer ungerechtfertigten
Inhaftierung von kurzer Dauer erachtet die Rechtsprechung grundsätzlich einen
Betrag von CHF 200.– pro Hafttag als angemessen, soweit keine besonderen
Umstände einen tieferen oder höheren Betrag rechtfertigen. Dieser Tagessatz ist
indes nur ein Kriterium für die Ermittlung der Grössenordnung der
Entschädigung. In einem zweiten Schritt sind auch die Besonderheiten des
Einzelfalls zu berücksichtigen wie die Dauer des Freiheitsentzugs, die
Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der
ihr vorgeworfenen Taten etc. (zum Ganzen: BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_502/2020
vom 6. Mai 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Die
Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person haben bei der
Festsetzung der Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BGE 125 II 554 E. 4a). Von
diesem Grundsatz darf abgewichen werden, wenn die wirtschaftlichen und sozialen
Gegebenheiten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person von den hiesigen
Verhältnissen markant abweichen und eine Entschädigung nach dem üblichen Ansatz
daher eine krasse Besserstellung der anspruchsberechtigten Person zur Folge
hätte. Sind die am Wohnort tieferen Lebenshaltungskosten bei der Festsetzung
der Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO ausnahmsweise zu
berücksichtigen, darf indes nicht schematisch auf das (ungefähre) Verhältnis
zwischen den Lebenshaltungskosten am Wohnort der anspruchsberechtigten Person
und in der Schweiz abgestellt werden. Zulässig ist eine nicht schematische
Genugtuungsreduktion, wenn die Lebenshaltungskosten am Wohnsitz der anspruchsberechtigten
Person viel niedriger lagen als in der Schweiz (BGE 125 II 554 E. 4a S. 559; BGer
6B_502/2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
5.3.2 Der
Berufungsbeklagte befand sich vorliegend vom 10. Dezember 2020, 22.58 Uhr
bis am 23. Februar 2021, 10.00 Uhr für eine Dauer von 75 Tagen in
Untersuchungshaft (Festnahmerapport vom 11. Dezember 2020, Akten
S. 40; Haftentlassungsverfügung vom 22. Februar 2021, Akten
S. 78). Drei Tage der ausgestandenen Untersuchungshaft wurden an die
rechtskräftige Busse angerechnet (Urteil des Strafgerichts vom
29. November 2021 E. IV, Akten S. 801). Ausgangspunkt der
Festlegung der Genugtuung ist der übliche Tagessatz von CHF 200.–.
Allerdings weichen die wirtschaftlichen Gegebenheiten am Wohnort des
Berufungsbeklagten in Nordmazedonien von den Verhältnissen in der Schweiz
markant ab. So ist das Preisniveau in Nordmazedonien rund 70 % (Bundesamt
für Statistik, bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/internationale-preisvergleiche/preisniveauindizes.html)
und das kaufkraftbereinigte Lohnniveau rund 77 % tiefer als in der Schweiz
(Weltbank, data.worldbank.org/indicator/NY.GNP.PCAP.PP.CD). Zudem ist der
Berufungsbeklagte vorliegend über zwei Monate in Untersuchungshaft gewesen, was
rechtsprechungsgemäss ebenfalls zu einer gewissen Reduktion des üblichen
Tagessatzes führt (BGE 113 Ib 155 E. 3b). Schliesslich war der
Berufungsbeklagte seinen eigenen Angaben zufolge zum Zeitpunkt seiner
Verhaftung arbeitslos und in Nancy (Frankreich) wohnhaft. Seine Frau lebt mit
fünf gemeinsamen Kindern in Nordmazedonien, ein Sohn aus einer anderen
Beziehung lebt in Deutschland (Einvernahmeprotokoll vom 28. Dezember 2020,
Akten S. 4 ff, 4). Der Berufungsbeklagte wurde durch die Verhaftung somit
nicht aus seinem sozialen Netz herausgerissen und die Inhaftierung hat auch
nicht zum Verlust einer Arbeitsstelle geführt. Unter Berücksichtigung all dieser
Umstände erscheint insgesamt ein Tagessatz von CHF 120.– angemessen. Dies
ergibt eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'640.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 29. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.–,
abzüglich CHF 300.– für drei Tage Untersuchungshaft;
-
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung der Berufung der
Staatsanwaltschaft –in Abwesenheit von der Anklage des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz kostenlos freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 495.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die
Mehrkosten im Betrag von CHF 5'235.– gehen zulasten der Staatskasse.
A____ wird gemäss Art. 429 der
Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse eine Genugtuung für 72 Tage
Untersuchungshaft im Betrag von CHF 8'640.– zugesprochen.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
besteht kein Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2’285.45 und ein Auslagenersatz von CHF 65.40,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 181.–, somit total CHF 2’531.85,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsbeklagter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc
Oser MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben
werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert zehn Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu BGer 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).