SB.2022.41
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Hinderung einer Amtshandlung sowie Diensterschwerung; Freispruch von der Anklage der versuchten Schändung Urteil BGer 6B_138/2024 vom 01.05.2024
11. August 2023Deutsch101 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2021
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.41
URTEIL
vom 11.
August 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____,
geb. [...] Berufungskläger
Adresse unbekannt
Anschlussberufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Anschlussberufungsklägerin
B____,
Berufungsklägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
Privatklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 7. Dezember 2021
betreffend Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä-
higkeit (Motorfahrzeugführer),
Hinderung einer Amtshandlung sowie
Diensterschwerung; Freispruch von
der Anklage der versuchten Schän-
dung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2021
wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Hinderung einer
Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu
einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer
Busse von CHF 400.–, wobei beide Strafen an die 38 Tage Untersuchungshaft
vom 19. Dezember 2020 bis zum 25. Januar 2021 angerechnet wurden. Von
der Anklage der versuchten Schändung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die
Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatklägerin) von
CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 wurde
abgewiesen. Das Gericht befand ausserdem über die beschlagnahmten Gegenstände,
Erwägungen
überband dem Beschuldigten reduzierte Verfahrenskosten sowie eine reduzierte
Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung des
Beschuldigten sowie für die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.
Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, verteidigt
durch Advokatin [...], am 15. Dezember 2021 und die Privatklägerin, vertreten
von Advokatin [...], am 17. Dezember 2021 Berufung an, erklärten diese am
28.
März 2021 (Privatklägerin) bzw. 29. März 2021 (Beschuldigter) und
reichten am 5. August 2022 (Privatklägerin) bzw. 6. Oktober 2022
(Beschuldigter) die Berufungsbegründung ein. Der Beschuldigte beantragt mit
seiner Berufungserklärung, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die
Verurteilung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung
vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe
vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Ausserdem seien dem Beschuldigten
für jeden zu Unrecht in der Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine
Dispositiv
Entschädigung von CHF 200.–, insgesamt demnach CHF 7'600.– sowie eine noch
zu beziffernde Lohn- und Erwerbsaufallentschädigung von mindestens CHF 5'525.–
aufgrund der zu Unrecht ausgestandenen Untersuchungshaft auszurichten. Im Übrigen
sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten sei für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Privatklägerin
beantragt mit ihrer Berufungserklärung, der Beschuldigte sei in Abänderung des
angefochtenen Urteils der versuchten Schändung gemäss Anklageschrift vom 9.
September 2021 schuldig zu sprechen und er sei zur Bezahlung einer Genugtuung
von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 an die
Privatklägerin zu verurteilen. Ausserdem seien die Kostenfolgen neu zu
verlegen, wobei der Privatklägerin auch im Berufungsverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Anschlussberufung vom
21. April 2022 und mit Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2022
beantragt der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der
Privatklägerin. Die Privatkläger hält mit ihrer Stellungnahme vom
7. November 2022 an ihren Anträgen fest.
Die Staatsanwaltschaft hat am 13. April 2022
Anschlussberufung erklärt und diese am 3. Februar 2023 begründet. Sie
beantragt, es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und der
Beschuldigte zusätzlich der versuchten Schändung schuldig zu sprechen und –
nebst den bereits ausgesprochenen Strafen – zu einer bedingt vollziehbaren
Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer verlängerten Probezeit von drei
Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei eine Landesverweisung für die Dauer von
fünf Jahren auszusprechen. Die Berufung des Beschuldigten sei kostenpflichtig
abzuweisen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde
dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und der Privatklägerin die
unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (vgl.
ausserdem die verfahrensleitende Verfügung vom 31. März 2022). Mit Eingabe vom
1. September 2022 teilte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin
mit, dass sie sich beruflich umorientiere und die Kanzlei verlasse, weshalb ein
kanzleiinterner Wechsel auf Advokatin [...] erfolgte. Im Instruktionsverfahren
wurden ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11.
Juli 2023 sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom
10. Juli 2023 eingeholt.
Mit Verfügung
vom 10. Februar 2023 bzw. Vorladung vom 19. April 2023 wurden die
Parteien, [...] des Instituts für Rechtsmedizin als Sachverständige und D____, F____
sowie G____ der Kantonspolizei Basel-Stadt als Zeugen zur Berufungsverhandlung
vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. und 11. August
2023 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache, die Sachverständige, die
geladenen Zeugen sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im
Anschluss gelangten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, die
Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des Beschuldigten zum Vortrag. Die
unentgeltliche Vertreterin machte überdies von der Möglichkeit zu replizieren
Gebrauch. Sämtliche Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Für sämtliche
weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sind
vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse
an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auch die Staatsanwaltschaft ist nach
Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung
legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen
nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht
angefochten wurde vorliegend die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der
beigebrachten Gegenstände des Verzeichnisses Nr. [...] an die
Privatklägerin sowie die Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten
Gegenstände. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenso nicht
mehr zu überprüfen sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des
Beschuldigten sowie jene der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für
das erstinstanzliche Verfahren.
2. Anklage
vom 9. September 2021
Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom
9. September 2021 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Dezember 2020
die damals [...]-jährige und zum Tatzeitpunkt stark alkoholisierte
Privatklägerin gegen 20.30 Uhr im Gebiet der Kreuzung [...] auf sein Motorrad
aufgeladen und zu seiner Wohnung gefahren zu haben, um die widerstandsunfähige
Frau dort sexuell zu missbrauchen. Ein Angestellter der BVB, dem die
Privatklägerin bei der Kreuzung aufgrund ihres Verhaltens aufgefallen sei, habe
über die Zentrale der BVB die Kantonspolizei verständigt und versucht, den
Beschuldigten von der Wegfahrt abzuhalten. Der Beschuldigte sei dem
BVB-Mitarbeiter mit seinem Motorrad über den Fuss und davongefahren. Als die
Polizei eingetroffen sei, habe der BVB-Mitarbeiter dieser die zurückgelassene
Handtasche der Privatklägerin übergeben und ihr das Kennzeichen des Rollers
angegeben. Der Beschuldigte sei mit der Privatklägerin zu seiner Wohnung
gefahren und zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen ungefähr 20.40 Uhr und
21.00 Uhr habe er die widerstandsunfähige Privatklägerin, welche besinnungslos
in seinem Bett gelegen sei, entkleidet. Er habe den BH heruntergeschoben,
sodass die Brüste teilweise sichtbar gewesen seien, und habe den Slip bis zu
den Knien heruntergezogen, in der Absicht, sie zum Beischlaf oder einer
beischlafsähnlichen bzw. anderen sexuellen Handlung zu missbrauchen. Um
ungefähr 21.00 Uhr seien drei Polizeibeamte vor der Wohnungstür des
Beschuldigten gestanden, wo sie die Damenschuhe der Privatklägerin erblickten.
Da sie einerseits die Anwesenheit einer gesuchten Person in der Wohnung
vermuteten und zudem hätten annehmen müssen, dass im Wohnungsinneren Straftaten
begangen würden, hätten sie an die Tür geklopft und Einlass begehrt. Dadurch
sei der Beschuldigte gestört worden, weshalb es bloss beim Versuch einer
Schändung geblieben sei. Sodann habe der Beschuldigte beabsichtigt, die
Polizeibeamten zu vertreiben bzw. am Betreten der Wohnung zu hindern, um seinen
Tatplan doch noch umzusetzen. Zu diesem Zweck habe er der Polizei auf ihr
Klingeln zunächst nicht die Türe geöffnet. Er habe der Polizei, nachdem diese
sich entschlossen habe, die Wohnung zu betreten, den Eingang versperrt und
einen Hausdurchsuchungsbefehl gefordert. Zudem habe er ihnen angegeben, dass
sie auf Video aufgezeichnet würden und die Aufnahme veröffentlicht werde.
Nachdem die Polizei die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer vorgefunden habe
und sie das Schlafzimmer habe sehen wollen, habe der Beschuldigte ihr den
Eintritt verwehrt, sodass die Polizeibeamten ihn hätten wegziehen müssen. Die
eingetroffene Verstärkung habe den Beschuldigten in der Folge mehrfach
aufgefordert, sich auszuweisen bzw. Angaben zu seiner Person zu machen, was
dieser jedoch verweigert und den Beamten dadurch die Ausübung ihres Dienstes
erschwert habe. Schliesslich habe der Beschuldigte sich gegen das Anlegen der
Handfesseln heftig gewehrt, indem er sich gesperrt habe, wodurch er die beiden
Beamten an einer Amtshandlung gehindert habe. Ausserdem habe er sowohl einen Atemalkoholtest
sowie die angeordnete Urin- und Blutprobe verweigert. Die Blutprobe habe
schliesslich unter Zwang entnommen werden müssen. Indem sich der Beschuldigte
sowohl der Atemalkoholprobe als auch der Blutprobe widersetzt habe und
zusätzlich Nachtrunk geltend mache, habe er die Feststellung der
Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt erfolgreich verhindert (angefochtenes Urteil
S. 2 ff.).
3. Beweislage
3.1 Polizeirapport und Tatortfotografien
3.1.1 Zunächst liegt ein Polizeirapport vom 19.
Dezember 2020 in den Akten (Akten S. 248 ff.).
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der
Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein
zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich in Bezug auf die Aussagen von
Beteiligten freilich in einer protokollarischen Aufnahme der benannten
Lebenssachverhalte erschöpft. Diesbezüglich handelt es sich bei den
protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und
es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt
es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten
Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive
Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der
Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer
Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen:
BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20.
November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
Dem Polizeirapport ist zusammengefasst zu entnehmen, dass das
Alarmpikett der Kantonspolizei aufgrund einer Meldung eines Mitarbeiters der
BVB um 20.29 Uhr requiriert wurde. Dieser habe eine junge weibliche Person
gemeldet, welche bei der Kreuzung [...] herumschreie und auf Autos schlage. Die
Polizei habe vor Ort den Requirierenden angetroffen, der ihnen mitgeteilt habe,
dass die junge Frau von einem Rollerfahrer mitgenommen worden sei. Er habe
ihnen das Kontrollschild mitgeteilt, woraufhin sich die Polizei entschlossen
habe, an den Wohnort des Halters zu fahren. Als sie bei der Wohnung des
Beschuldigten geklingelt hätten, hätten sie Bewegung in der Wohnung vernommen.
Es habe aber einen Moment gedauert, bis der Beschuldigte die Tür geöffnet habe.
Sie hätten den Beschuldigten damit konfrontiert, dass eine Frau auf dem Roller
gewesen sei. Da Gefahr in Verzug bestanden habe und der Beschuldigte keinerlei
Angaben habe machen wollen, hätten sie sich entschlossen die Wohnung zu
betreten. Der Beschuldigte sei demonstrativ in den Türrahmen des Schlafzimmers
gestanden. Als sie eine Damenjacke auf dem Sofa im Wohnzimmer festgestellt
hätten, hätten sie gewusst, dass sich eine Frau in der Wohnung befinden müsse.
Da der Beschuldigte sich nicht kooperativ verhalten und sich nicht vom
Türrahmen habe entfernen wollen, sei er von der Polizei zur Seite geschoben
worden. Sie hätten dann die Privatklägerin querliegend im Bett angetroffen.
Ihre Augen seien halb geöffnet und sie sei nicht ansprechbar gewesen. Ausserdem
sei ihre Brust teilweise entblösst gewesen. Als sie die Bettdecke leicht
zurückgezogen hätten, hätten sie gesehen, dass ihr Intimbereich entblösst
gewesen sei. Nach mehrfachen Versuchen sei es gelungen, sie zu wecken. Die
herbeigerufene Unterstützung habe sich in der Folge dem Beschuldigten
angenommen. Der mehrfachen Aufforderung, sich auszuweisen, sei er nicht
nachgekommen. Auch mündlich habe er keine Angaben zu seiner Person gemacht. Als
sie ihm mitgeteilt hätten, dass er auf den Polizeiposten mitmüsse, habe er
ihnen mitgeteilt, dass er keine Anweisungen befolge und, falls nötig, auch
Gewalt anwende. Sie hätten dem Beschuldigten dann Handfesseln anlegen wollen,
wogegen er sich massiv passiv zur Wehr gesetzt habe. Dabei habe er sich
Verletzungen an beiden Handgelenken zugezogen. Auf dem Polizeiposten sei vom
Staatsanwalt eine Zwangsblutentnahme beim Beschuldigten verfügt und
durchgeführt worden, wobei sich der Beschuldigte hierfür durch Mitarbeiter der
Kantonspolizei habe fixiert werden müssen. Er habe sich aber nicht aktiv
gewehrt (Akten S. 248 ff.).
3.1.2 In den Akten finden sich sodann diverse
Tatortfotografien. So ist u.a. das Wohnhaus des Beschuldigten, der Roller, die
Wohnungstür des Beschuldigten und des Inneren der Wohnung zu sehen. Ausserdem
ist die Privatklägerin auf zwei Fotografien im Bett des Beschuldigten
abgebildet. Bei der ersten Fotografie ist sie bis zum Bauch mit der Bettdecke
zugedeckt und ihr BH leicht nach unten verrückt, sodass ihre Brust teilweise
entblösst ist und bei der zweiten Fotografie ist die Bettdecke entfernt und die
Privatklägerin unten mit einem Slip angekleidet zu sehen. Auch der Beschuldigte
wurde abgebildet, worunter sich auch ein Bild einer Verletzung an seinem linken
Handgelenk findet (Akten S. 260 ff.).
3.2 Untersuchungen betreffend Privatklägerin und
Beschuldigter
3.2.1 Die forensisch toxikologische Untersuchung der
Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin ergab einen Mittelwert von 2.81 ‰
(Blutabnahme am 19. Dezember 2020 um 22.20 Uhr; Akten S. 474).
Das rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Februar 2021
betreffend Untersuchung der Privatklägerin ergab weder hinsichtlich allfälliger
Verletzungsbefunde noch hinsichtlich allfälliger sexueller Handlungen mit dem
Beschuldigten aufschlussreiche Befunde (vgl. Akten S. 458 ff.).
In den Akten findet sich sodann ein kriminaltechnischer
Untersuchungsbericht der von der Privatklägerin sichergestellten
Kleidungsstücke (Akten S. 423 ff.). Diese wurden auf allfällige Sperma-
sowie auf DNA-Spuren untersucht. Spermaspuren wurden an den vier
Kleidungsstücken keine festgestellt (Akten S. 425). Auch DNA-Spuren wurden vom
Beschuldigten keine gefunden; beim Oberteil konnte zwar ein DNA-Profil erstellt
werden, dieses war jedoch nicht interpretierbar (Akten S. 428 ff.), bei
der Stoffhose, beim BH und bei der Unterhose war das Profil des Beschuldigten
bei den untersuchten Stellen nicht enthalten (Akten S. 432 ff.).
3.2.2 Beim Beschuldigten ergab die Begutachtung
seines Blutalkoholwerts (Blutentnahme 23.50 Uhr) einen Mittelwert von 0.55 g/kg
(Akten S. 494 ff., 497 f.). Die klinisch-forensische Untersuchung des
Beschuldigten ergab, dass seine linke Hand frische Hautabschürfungen
aufgewiesen hat, welche infolge tangential-schürfender Gewalteinwirkung
entstanden sind. Diese liessen sich mit den «in den Ermittlungsunterlagen
erwähnte[n], wehrhafte[n] Verhalten gegen die Arretierung mit Anbringen von
Handschellen» plausibel erklären (Akten S. 467 ff.).
3.3 Weitere objektive Beweismittel sind eine
Fotodokumentation der Wohnung des Beschuldigten (Akten S. 209 ff.) sowie zwei
Untersuchungsberichte einer Tatortüberprüfung (Akten S. 448 ff. und 553 fff.).
3.4
Aussagen
3.4.1 Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten
hat (angefochtenes Urteil S. 10), sind die Depositionen der Privatklägerin
zwar grundsätzlich glaubhaft, jedoch konnte sie zum Kerngeschehen keine
sachdienlichen Angaben machen. Vielmehr gab sie über sämtliche Befragungen
glaubhaft an, am Nachmittag mit ihrem damaligen Freund beim Voltaplatz
reichlich Alkohol konsumiert zu haben und keinerlei Erinnerungen zu haben, wie
sie zur Kreuzung und von dort in die Wohnung des Beschuldigten gekommen sei.
Auch konnte sie keinerlei Angaben dazu machen, was in der Wohnung des Beschuldigten
vorgefallen ist (Akten S. 274 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 9 ff., Akten S. 634 ff.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 25 ff., Akten S. 989 ff.). Ihr Erinnerungsvermögen setzte erst am
nächsten Morgen in der Ausnüchterungszelle der Polizei wieder ein. Dass ihr an
jenem Abend allenfalls etwas wiederfahren ist, habe sie erst bei der
Staatsanwaltschaft erfahren (vgl. Akten S. 287; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 26 und 28, Akten S. 990 und 992).
3.4.2 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner
Einvernahme vom 21. Dezember 2020 an, er sei zur Tramhaltestelle [...]
gefahren, habe die Privatklägerin erblickt und sei zu ihr hin. Er habe sie dann
gefragt, was sie mache, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie etwas Kiffen
wolle. Er habe ihr dann gesagt, sie solle auf seinen Roller aufsteigen. Er habe
ihr etwas zu kiffen organisieren wollen (Akten S. 305, 310 f.). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob die
Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er ihr etwas zum Kiffen besorgen könne, an,
er habe sie nicht nur wegen des Kiffens mitgenommen, sondern weil sie dort in
der Kälte und im Dunkeln hilflos umhergestanden sei. Sie habe einfach weg
wollen, was sie ihm gesagt habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5,
Akten S. 630). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte
schliesslich an, die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie etwas zu Kiffen
benötige. Er habe ihr dann gesagt, dass gerade die Corona-Zeit sei, und
vorgeschlagen, zu sich zu gehen. Die Privatklägerin sei einverstanden gewesen
und sei bei ihm aufgestiegen. Auf den Hinweis, dass kein Marihuana bei ihm in
der Wohnung vorgefunden und damit das Ziel nicht erreicht worden sei, meinte
der Beschuldigte zunächst, dass dies «ja vielleicht nachher erreicht worden»
wäre, und auf erneute Nachfrage, dass er von seiner Nachbarin gestört worden
sei. Auf die Frage, wo das Marihuana hätte besorgt werden sollen, gab der
Beschuldigte an, in seinem Wohnblock. Sie seien jedoch zunächst in seine
Wohnung, da er sich bei seinem Kontakt zuvor habe melden müssen. Sie seien dann
von seiner Nachbarin gestört worden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 7 f., Akten S. 971 f.).
Das Strafgericht fasste die Angaben des Beschuldigten
hinsichtlich der Vorkommnisse in der Wohnung folgenderweise zusammen: «Der
Beschuldigte sagte aus, er sei nach der Ankunft an der [...] mit der Privatklägerin
mit dem Lift in den vierten Stock gefahren und habe mit ihr seine Wohnung
betreten, wobei sie ihre Turnschuhe noch getragen habe (Akt. S. 305, Prot. HV
S. 4 f.). In der Wohnung angekommen, sei er ins Schlafzimmer gegangen, um sich
dort seine Jacke auszuziehen, während die Privatklägerin das Wohnzimmer
betreten habe. Als auch er ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie ihre Jacke
ausgezogen und lediglich noch ihre Unterwäsche getragen, wobei ihre Brüste
schon zu jenem Zeitpunkt entblösst gewesen seien. Er habe sie gefragt, weshalb
sie bei der Kälte draussen so leicht bekleidet sei, wisse aber nicht mehr, was
sie geantwortet habe. Daraufhin habe er sie kurz umarmt, ihr eine Decke gegeben
und den Fernseher eingeschaltet. Anschliessend hätten sie sich beide aufs Sofa
vor den Fernseher gesetzt und sich unterhalten, wobei er allerdings nicht immer
habe nachvollziehen können, was sie gesagt habe (Akt. S. 305, 314 f.; Prot. HV
S. 4 und 6 f.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte vor Zwangsmassnahmengericht
angegeben hatte, die Privatklägerin sei ‘ganz normal’ gewesen und in der
Wohnung herumspaziert (Akt. S. 117). Gemäss den weiteren Angaben des
Beschuldigten habe nach ca. fünf bis zehn Minuten seine Nachbarin C____
geklingelt, weil sie seine Hilfe zur Löschung des SMS-Speichers ihres
Mobiltelefons benötigt habe, was oft vorkomme (Akt. S. 305; Prot. HV S. 4). Er
habe seine Nachbarin eintreten lassen, worauf die Privatklägerin begonnen habe,
die Nachbarin zu beschimpfen und ebenfalls in den Wohnungsgang gekommen sei. Er
habe die Privatklägerin ins Schlafzimmer drücken müssen, um diese davon
abzuhalten, auf die Nachbarin loszugehen und Frau C____ daraufhin gebeten,
wieder zu gehen. Kaum sei seine Nachbarin wieder gegangen, habe sich die
Privatklägerin auf das Bett im Schlafzimmer gesetzt, ihre Schuhe mit den Füssen
ausgezogen und sei eingeschlafen oder habe so getan, als ob sie schliefe (Akt.
S. 117, 305 f., 313; Prot. HV S. 4 ff.). Er habe sie dann in Ruhe gelassen,
sich in der Küche eine angefangene Weinflasche geholt, sich ins Wohnzimmer
begeben und dort direkt aus der Flasche den Wein sowie ein Bier getrunken. Fünf
bis zehn Minuten später sei die Polizei gekommen (Akt. S. 306, 308, 313; Prot.
HV S. 5, 7). Der Beschuldigte betonte jeweils, dass er keine sexuellen
Handlungen mit der Privatklägerin beabsichtigt habe (Akt. S. 306, 315; Prot. HV
S. 13)» (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Bei dieser Version blieb der
Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 ff., Akten S. 971
ff.).
In Bezug auf die Geschehnisse nach Eintreffen der
requirierten Polizei fasste das Strafgericht die Aussagen folgendermassen
zusammen: «Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Hinderung einer
Amtshandlung und Diensterschwerung gab dieser an, er habe ein starkes Klopfen
an der Tür vernommen, durch den Spion geschaut und nach ca. 30 oder 40 Sekunden
die Tür geöffnet (Akt. S. 314). Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte aus, die
Beamten hätten irgendeine andere Frau namens ‘Julia’ oder ‘Johanna’ gesucht,
worauf er erwidert habe, dass keine Frau mit diesem Namen bei ihm wohne und die
Beamten doch nun gehen sollten. Die Polizei sei dann aber eingedrungen und habe
die Privatklägerin gefunden, wobei er erklärt habe, es handle sich bei ihr aber
nicht um eine ‘Julia’ oder ‘Johanna’. In der Folge sei er dann eher grob
abgeführt worden (Akt. S. 306). Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme sagte
der Beschuldigte, nachdem ihm der volle Name der Privatklägerin mitgeteilt worden
war, die Polizei habe nach einer B____ gesucht (Akt. S. 310). Gemäss seinen
Aussagen während der Hauptverhandlung habe die Polizei gewusst, wen sie
besuche, da er gefragt worden sei, ob er ‘Herr A____’ sei. Weiter habe die
Polizei wissen wollen, ob er Roller gefahren sei, was er verneint habe. Zudem
sei ein Ausweis verlangt worden, den er aber nicht habe vorweisen können, da er
sein Portemonnaie nicht gefunden habe. Obwohl die Polizei ihm Zeit gegeben
habe, den Ausweis zu suchen, habe er ihn in der Hitze des Gefechts nicht finden
können (Prot. HV S. 7). Angesprochen auf die ihm vorgehaltenen
Behinderungen der Polizeibeamten führte der Beschuldigte aus, dass, wer in
seiner Wohnung die Eingangstür öffne, automatisch beim Türrahmen der
Schlafzimmertür stehe. Dies sei eine Gegebenheit, die den engen Verhältnissen
im Wohnungsgang geschuldet sei. Er habe sich weder gross gesperrt noch
demonstrativ vor die Schlafzimmertür gestellt. Die Polizei habe ihn dann von
der Tür weggezogen und in Handschellen gelegt. Er habe sich ‘wahrscheinlich’
auch nicht gesperrt, als ihm die Handschellen angelegt worden seien (Prot. HV
S. 7 f.)» (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Anlässlich der
Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Polizeibeamten hätten
zuerst geklopft, dann geklingelt. Er habe nicht gedacht, dass es die Polizei
sei, sondern Frau C____. Nach 20 bis 40 Sekunden habe er die Tür geöffnet. Die
Polizeibeamten hätten ihn dann gefragt, ob er der Herr A____ sei, was er bejaht
habe. Sie hätten ihn dann gefragt, ob der Roller seiner sei und ob er getrunken
habe. Dies habe er als Angriff auf seine Person erachtet; er habe gedacht, dass
sie gekommen seien, um ihm den Führerausweis wegzunehmen. Er habe die Polizeibeamten
nur noch abwimmeln wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f.,
Akten S. 973 f.). Auf den Vorhalt, dass die erste Frage der Polizei
gewesen sei, ob eine Frau bei ihm in der Wohnung sei, meinte er, es könne sein,
dass er das gefragt worden sei. Auf jeden Fall sei dies nicht die erste Frage
gewesen. Auf Nachfrage, was er darauf geantwortet habe, gab er an, er habe die
Polizisten loswerden wollen. Er habe deshalb «nein» gesagt (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 10, Akten S. 974). Wie es dann weitergegangen
sei, wisse er nicht mehr genau. Irgendein Polizist sei eingetreten und ins
Wohnzimmer. Dann sei er wieder raus und er (der Beschuldigte) sei aus der
Wohnung rausgezerrt worden. Gegen das Herauszerren habe er sich gewehrt. Vor
der Haustür seien ihm dann Handschellen angelegt worden. Er wisse nicht
weshalb. Er sei auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er einen Alkoholtest
verweigert habe. Dann sei ihm Blut abgenommen worden. Auf die Fragen, ob nach
einem Ausweis verlangt worden sei und ob er diesen gezeigt habe, meinte er, er
sei gefragt worden, habe allerdings sein Portemonnaie nicht gefunden. Die
Nachfrage, ob er demnach ohne Ausweis Roller gefahren sei, verneinte er aber
wieder und gab an, er habe den Ausweis «wahrscheinlich» dabeigehabt. Nach der
Entlassung aus der Untersuchungshaft sei das Portemonnaie auf dem Tisch im
Schlafzimmer gewesen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten
S. 975).
3.4.3
3.4.3.1 Die Aussagen der Mitarbeiter der Polizei D____
und E____ fasste das Strafgericht folgendermassen zusammen: «Gemäss D____ habe [...]
an der Tramhaltestelle angeben, er denke nicht, dass sich der Rollerfahrer und
die aufgestiegene Frau gekannt hätten. Von ihm habe die Polizei weiter das
Kontrollschild des Rollers erfahren, wodurch die Polizei den Namen und die
Adresse des Rollerfahrers habe ermitteln können. Da [...] auch angegeben habe,
die Frau sei ‘schlecht zwäg’ gewesen, habe man sich entschieden, sich an den
Wohnort des Rollerfahrers zu begeben. Dort eingetroffen, habe man zunächst den
Roller vor der Liegenschaft erblickt und festgestellt, dass dessen Auspuff noch
warm gewesen sei. Da der Briefkasten, nicht aber die Türklingel des
Beschuldigten angeschrieben gewesen sei, habe es einige Zeit gedauert, bis man
seine Wohnung gefunden habe. Dort habe man vor der Wohnungstür Damenschuhe
erblickt und anschliessend an die Tür geklopft. Nach mehrmaligem Klopfen sei
die Tür erst nach einigen Minuten geöffnet worden. Man habe sich als Polizisten
zu erkennen gegeben und den Beschuldigten gefragt, ob er Roller gefahren sei
und ob ausser ihm noch jemand in der Wohnung sei. Beides habe der Beschuldigte
vehement verneint. Dass der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, von der
Polizei direkt nach einer ‘Julia’ oder ‘Johanna’ gefragt wurde, verneinte D____
mit der Begründung, dass man zu keinem Zeitpunkt gewusst habe, wie die gesuchte
Frau heisse. Aufgrund der den Polizeibeamten durch BVB-Mitarbeiter [...]
übermittelten Informationen bezüglich des schlechten Zustands der gesuchten
Frau und der Tatsache, dass vor der Wohnung Damenschuhe festgestellt worden
seien, der Beschuldigte aber gleichzeitig vorgegeben habe, es sei niemand
ausser ihm zuhause, habe man sich entschlossen, die Wohnung gegen den Willen
des Beschuldigten zu betreten. Daraufhin habe der Beschuldigte nach einem
Hausdurchsuchungsbefehl gefragt, worauf ihm erklärt worden sei, dass es dessen
nicht bedürfe. D____ gab weiter an, dass er im Wohnzimmer eine Frauenjacke
gefunden und den Beschuldigten gefragt habe, wem diese Jacke gehöre und wo die
Frau sei, worauf der Beschuldigte erneut erwidert habe, er sei alleine. Als die
Polizeibeamten in der Folge erstmals das Schlafzimmer hätten betreten wollen,
sei der Beschuldigte zum Türrahmen gestanden, sodass dieser letztlich habe
wegezogen werden müssen, um ins Schlafzimmer zu gelangen. Auch nach der
Entdeckung der Privatklägerin habe der Beschuldigte keinerlei Willen zur
Kooperation gezeigt und die Polizei zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Er
habe zudem damit gedroht, es werde alles gefilmt und anschliessend im Internet
veröffentlicht. D____ sagte weiter aus, er habe im Folgenden Verstärkung sowie
die Sanität aufgefordert, da man befürchtet habe, es liege bei der
Privatklägerin eine Misch- oder Alkoholvergiftung vor. Bei der Arretierung des
Beschuldigten im Treppenhaus sei er selbst nicht dabei gewesen, er habe aber
lautes Geschrei von Seiten der Polizei und des Beschuldigten vernommen. Der
Beschuldigte sei zwar insgesamt nicht aggressiv, sondern emotionslos gewesen und
habe nicht betrunken gewirkt, aber es sei klargeworden, dass er die Polizei so
schnell wie möglich wieder habe loswerden wollen (Akt. S. 367–371).
E____ bestätigte
diese Angaben weitestgehend (Prot. vZEV S. 2 ff.). Hervorzuheben ist, dass auch
sie angab, man habe aufgrund der aussergewöhnlichen Reaktion des Beschuldigten
gepaart mit der eigenen Erfahrung und den vom BVB-Mitarbeiter [...] erhaltenen
Angaben gespürt, dass etwas nicht stimmen könne und daher die Wohnung betreten.
Weiter zu erwähnen ist ihre Aussage, sie könne nicht mehr sagen, ob der
Beschuldigte ihr den Weg ins Schlafzimmer versperrt habe. Sie erinnere sich
aber daran, dass es eine Weile gedauert habe, bis der Beschuldigte die
Wohnungstür geöffnet habe sowie dass sie und ihre Kollegen nicht ohne weiteres
die Wohnung hätten betreten können (Prot. vZEV S. 3). Die dem Beschuldigten
vorgeworfene Gegenwehr gegen seine Festnahme habe sie selbst nicht beobachtet,
allerdings sei es im Gang lauter geworden und sie habe gehört, wie der
Beschuldigte aufgefordert worden sei, sich nicht zu sperren (Prot. vZEV S. 6)»
(angefochtenes Urteil S. 21 f.).
3.4.3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden
Wachmeister D____, der Gefreite F____ und Wachmeister G____ als Zeugen befragt.
Wachmeister D____ bestätigte seine Angaben im Wesentlichen
(vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 19 ff., Akten S. 983
ff.), wobei anzumerken ist, dass er sich an einige Dinge nicht mehr richtig zu
erinnern vermochte, wobei er dies jeweils entsprechend zu Protokoll gab. So
konnte er etwa nicht mehr genau sagen, wie lange es ging, bis die Wohnungstür
vom Beschuldigten geöffnet wurde, jedoch glaube er, dass es «einen Moment»
gedauert habe. Auch konnte er sich nicht mehr erinnern, ob und was sie vor der
Wohnungstür gesagt hätten, um welche Uhrzeit sich der Vorfall abspielte, ob die
Brüste der Privatklägerin entblösst waren, ob sich Ausweise in der Handtasche
der Privatklägerin befanden, welche Kleider sie aus der Wohnung mitgenommen
haben, oder ob beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 20 ff., Akten S. 984 ff.). Auf entsprechende Frage
ausdrücklich bestätigt hat Wachmeister D____, dass der Beschuldigte
unkooperativ gewesen sei und keinen Ausweis habe vorweisen sowie keine Angaben
zu seiner Person habe machen wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 21 f., Akten S. 985 f.).
Der Gefreite F____, der am fraglichen Tag zusammen mit
Wachmeister D____ und der Gefreiten E____ im gleichen Alarmpikett eingeteilt
war, gab zu Protokoll, nachdem sie die Wohnung betreten hätten, habe der
Beschuldigte sich demonstrativ vor die eine Tür gestellt. Wachmeister D____ und
die Gefreite E____ hätten ihn dann auf die Seite genommen und er (der
Beschuldigte) sei mit ihm zusammen ins Badezimmer. Der Beschuldigte habe sich
dort an die Weisungen gehalten. Als sie ihm eröffnet hätten, dass er auf die
Polizeiwache mitmüsse, sei Widerstand in ihm aufgekommen. Auf die Frage, ob der
Beschuldigte sich massiv gewehrt habe, meinte er, so massiv, dass sie
körperliche Gewalt hätten anwenden müssen, um ihm überhaupt die Handschellen
anlegen zu können. Es sei so laut geworden, dass die Kollegen von unten zur
Hilfe gekommen seien (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 29 f.,
Akten S. 993 f.). Auf die Frage, wie er den Ablauf wahrgenommen habe, als sie
an der Wohnungstür gewesen seien, wie lange sie hätten warten müssen und was
dort geschehen sei, führte er aus, nachdem sie geklopft hätten, seien Bewegungen
in der Wohnung hörbar gewesen. Wie lange es gedauert habe, könne er nicht mehr
genau sagen. Es sei aber nicht so gewesen, als ob sie geklopft hätten und die
Tür in einer normalen Zeit aufgegangen sei. Es habe schon länger gedauert
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 30 f., Akten S. 994 f.).
Wachmeister G____ gab schliesslich zu Protokoll, er sei von
Wachmeister D____ zur Unterstützung angefordert worden. Feldweibel [...] sei
nach oben zur Wohnung gegangen, er sei im Eingangsbereich der Liegenschaft
geblieben, um die Sanität einweisen zu können. Er habe zunächst über Funk
mitbekommen, dass sie eine Person zwecks Transport herausbringen wollen und
habe dann auf einmal einen Tumult gehört und dass seine Kollegen Hilfe
benötigen würden. Er habe sich dann ebenfalls nach oben begeben und habe seinem
Kollegen geholfen, den Beschuldigten im Treppenhaus auf einen Zwischenboden zu
bringen, wobei der Beschuldigte Widerstand geleistet habe. Durch gutes Zureden
habe sich die Situation dann jedoch beruhigt und sie hätten den Beschuldigten
zum Dienstwagen bringen können. Auf Frage, ob es einmal um einen
Atemalkoholtest gegangen sei, gab er an, so viel er noch wisse, habe der
Beschuldigte diesen verweigert. Sie hätten dann eine Zwangsblutabnahme auf der
Polizeiwache durchführen müssen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 32, Akten S. 996).
4. Vorwurf der versuchten Schändung
4.1 Ausgangslage
4.1.1 Sowohl die Privatklägerin als auch die
Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, es bestünden aufgrund der vorliegenden
Beweislage keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits bei
der Tramstation [...] mit der klaren Intention auf seinem Roller mitgenommen
gehabt habe, sexuelle Handlungen an der widerstandsunfähigen Privatklägerin
vorzunehmen. Die Privatklägerin sei von der Polizei in der Folge mit
runtergezogenem Slip und entblösster Brust völlig weggetreten im Bett des
Beschuldigten vorgefunden worden. Es stehe fest, dass sich der zur Anklage
gebrachte Sachverhalt der versuchten Schändung zugetragen habe. Dies ergebe
sich einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten sowohl hinsichtlich der
Motivation zur Mitfahrt auf dem Roller als auch zum Vorgefallenen in seiner
Wohnung, erweisen sich diese nämlich als konstruiert, teilweise widerlegt und
in sich widersprüchlich, andererseits aber auch aus dem Verhalten des
Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, habe er doch versucht, diese beim
Betreten seiner Wohnung zu hindern (Berufungsbegründung Privatklägerin
Rz. 7 ff., Akten S. 798 ff.; Berufungsantwort Privatklägerin
Rz. 5 ff., Akten S. 858 ff.; Plädoyer Privatkläger Berufungsverhandlung,
Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 33 ff., Akten S. 997 ff.;
Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. 2.1 ff., Akten S. 873
ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2 ff.; Akten S.
941 ff.).
4.1.2
4.1.2.1 Wie vorgehend gesehen (vgl. E. 3 oben), liegen
vorliegend nur wenige objektive Beweise vor. Der massgebliche Sachverhalt ist
daher namentlich aufgrund der Angaben der befragten Personen zu eruieren.
Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise
vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen
des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren
Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung
bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die
«allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und
situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die
«Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn
niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt
also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,
aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen
Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen
können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass
kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft
auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003,
S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig»
oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage
stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und
kann (Ludewig/Baumer/Tavor,
Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische
Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).
4.1.2.2
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im
Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.
3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.
1.1, 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;
BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1).
Wie das
Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in
dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die
Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar
2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).
Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden
darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.
Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen
zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den
Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe
dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig
(vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember
2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5.
Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom
14. Februar 2022 E. 3.2).
4.1.3 Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend
– wie bereits vom Strafgericht zutreffend festgehalten – nicht um ein
klassisches «Vier-Augen-Delikt» handelt. Die Privatklägerin war im
Ereigniszeitpunkt, wie dargelegt, stark alkoholisiert und sie hatte weder an
die Fahrt auf dem Roller noch die Geschehnisse in der Wohnung des Beschuldigten
irgendwelche Erinnerungen. Ausserdem bestätigte sie anlässlich der
Berufungsverhandlung ausdrücklich, dass ihr Erinnerungsvermögen erst am
nächsten Morgen in der Ausnüchterungszelle der Polizei wiedereingesetzt und sie
erst von der Staatsanwaltschaft erfahren habe, dass ihr an jenem Abend
allenfalls etwas widerfahren sei (E. 3.4 1 oben). Die Privatklägerin und die
Staatsanwaltschaft verweisen zwar auf die Angaben der Privatklägerin gegenüber
den requirierten Polizeibeamten (Berufungsbegründung Privatklägerin
Rz. 12, Akten S. 801; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 2, Akten S. 941;vgl. ferner auch: Berufungsantwort Privatklägerin
Rz. 11, Akten S. 860). Aus diesen (sinngemäss protokollierten) Aussagen kann
jedoch nichts wirklich Wesentliches abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass
sie unter anderem auch die Aussage machte, sie sei vergewaltigt worden und der
Beschuldigte habe ihr gesagt, er bringe sie zum Hostel. Die gegenüber der
Polizei geäusserten Angaben waren insgesamt jedoch reichlich wirr. So gab sie
ebenso an, sich im Hostel zu befinden, sie nicht wisse, wie sie dorthin
gekommen sei oder der Beschuldigte ihr «Schatz» sei (Akten S. 251). Aus
der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der Polizeibeamtin [...] vom 1. Dezember
2021 wird denn auch ersichtlich, dass die Polizeimitarbeiter ihr verschiedene
Fragen stellten und sie nicht in freier Rede berichtete. Ausserdem bestätigte
sie, dass die Privatklägerin sprunghaft und wirr antwortete (vgl.
Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612).
Es ist damit auch davon auszugehen, dass die Privatklägerin u.a. auf den
Umstand, dass sie auf den Roller des Beschuldigten gestiegen war, angesprochen
wurde, würde dies auch die Aussage «Okay ich bin auf einen Roller gestiegen»
erklären und hat damit ihre von der Staatsanwaltschaft besonders hervorgehobene
Angabe, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie zum Hostel zu bringen, keine
besondere Aussagekraft. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten
sowie der Protokollierung im Polizeirapport ist einzig davon auszugehen, dass
die Privatklägerin beim Eintreffen der Polizei zunächst nicht ansprechbar
gewesen war und nach ihrem Erwachen der Auffassung war, sich im Hostelzimmer,
in welchem sie zu jener Zeit nächtigte, zu befinden.
4.2 Äusserer
Geschehensablauf
4.2.1 Wie bereits vom Strafgericht erwogen, ist
zunächst aufgrund der Aussagen der Privatklägerin (Akten S. 273, 277, 395,
399; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Akten S. 636;
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26, Akten S. 990), den
Aussagen ihres Ex-Freundes (Akten S. 382) sowie dem forensisch-toxikologischen
Gutachten (Akten S. 473 f.) erstellt, dass die Privatklägerin bereits am
Nachmittag des 19. Dezember 2020 mit ihrem damaligen Freund eine grosse
Menge Alkohol sowie Marihuana konsumiert hatte.
4.2.2 An der Kreuzung [...] wurde die Privatklägerin
sodann von einem Mitarbeiter der BVB wahrgenommen. Dieser requirierte die
Polizei und befand sich vor Ort, als diese eintraf (vgl. Akten S. 248
ff., S. 364).
Der BVB-Mitarbeiter äusserte sich erstmals direkt gegenüber
der requirierten Polizeibeamten (Akten S. 248 ff.) sowie ein weiteres Mal
anlässlich einer förmlichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 (Akten S. 356
ff.). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, weisen seine Aussagen eine
Vielzahl von Realkennzeichen auf und es gibt keinerlei Gründe, weshalb nicht
auf dessen Angaben abgestellt werden könnte. Die Glaubhaftigkeit der Angaben
des BVB-Mitarbeiters wird denn auch von keiner Partei wirklich in Frage
gestellt, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 8).
Der BVB-Mitarbeiter gab zusammengefasst an, es sei ihm eine
junge Frau aufgefallen, welche auf der gegenüberliegenden Fahrbahn gestanden
sei und mit ihren Händen gestikuliert habe. Sie habe dann einen Fahrradfahrer
angesprochen und sei auf diesen zugelaufen. Dieser habe etwas gestikuliert und
sei weitergefahren. Ein weisser Kleinwagen habe in der Folge bei der Ampel
angehalten und die Frau habe auf dieses Fahrzeug geschlagen. Daraufhin habe er
sich bei der Zentrale gemeldet und dieser mitgeteilt, dass sie die
Kantonspolizei verständigen solle. Als er wieder zur Frau geblickt habe, sei
diese bei der Verzweigung [...] gestanden. Sie habe versucht, Autos anzuhalten
oder zumindest auf sich aufmerksam zu machen. Beim Lichtsignal in Richtung [...]
sei noch ein weiterer Herr gestanden. Er habe sich zu diesem Herrn begeben und
habe diesen gefragt, ob er wisse, was da vor sich gehe, was dieser verneint
habe. Dann sei der Beschuldigte mit dem Roller gefahren gekommen. Die Frau sei
zu ihm und habe sich mit ihm unterhalten. Der Rollerfahrer habe dann nach
hinten gegriffen und die Fussstütze für den Beifahrer ausgeklappt. Der
BVB-Mitarbeiter und der weitere Mann hätten sich dann zum Rollerfahrer begeben.
Er habe sich neben dem Roller hingestellt und dem Fahrer gesagt, dass es wohl
keine gute Idee sei, die Frau in ihrem Zustand und ohne Helm mitzunehmen. Der
Rollerfahrer habe ihn gefragt, wer er sei, woraufhin er ihm eröffnet habe, dass
er von der BVB sei und die Polizei bereits informiert worden sei. Der
Rollerfahrer habe ihm dann gesagt: «Hau doch ab du Arschloch», sei los und mit
dem Vorderrad über seinen Fuss gefahren. Er habe sich das Kontrollschild des
Rollers gemerkt und dieses dem Alarmpikett der Kantonspolizei weitergeleitet.
Er habe die am Boden liegende Handtasche zu sich genommen und der Polizei
übergeben (Akten S. 357 f.).
Wie im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an,
der BVB-Mitarbeiter und der andere Mann seien bedrohlich zu ihm getreten. Die
Ampel sei dann auf Grün gestanden, er und die Privatklägerin hätten beschlossen
zu gehen und er sei dann losgefahren. Der Mann habe sich auch nicht ausweisen
können und sei in Zivil unterwegs gewesen (Verhandlungsprotokoll
Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 974). Bereits das Strafgericht
hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass diese Darlegungen nicht nachvollziehbar
erscheinen und der Beschuldigte insbesondere nicht zu plausibilisieren
vermochte, weshalb das Auftreten des BVB-Mitarbeiters deswegen bedrohlich
gewesen sein sollte. Dass der BVB-Mitarbeiter womöglich keine Dienstkleidung
getragen hatte, ändert daran nichts, hat er dem Beschuldigten doch ebenso
eröffnet, dass die Polizei bereits alarmiert worden sei. Mit dem Strafgericht
ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Intention lästig war,
er den BVB-Mitarbeiter deshalb beschimpfte und mit der Privatklägerin auf
seinem Roller davonfuhr.
4.2.3 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der
Folge mit der Privatklägerin zu seiner (damals noch) angemieteten Wohnung an
der [...] fuhr. Die von der BVB requirierte Polizei erhielt vom BVB-Mitarbeiter
die Kontrollschildnummer des Rollers und begab sich an den Wohnort des
Beschuldigten. Die Polizeibeamten fanden die Privatklägerin lediglich in ihrer
Unterwäsche bekleidet im Bett des Beschuldigten vor. Grundsätzlich unbestritten
ist ferner, dass die Mitarbeiter der Polizei die Privatklägerin in der Folge aufgeweckt
haben und diese auf die Notfallstation des Universitätsspitals verbracht wurde.
Strittig ist hingegen, aus welchen Motiven die Privatklägerin mit dem
Beschuldigten in dessen Wohnung mitfuhr, auf welchem Weg sie sich ihrer
Kleidung entledigte bzw. ihre Kleidung ausgezogen wurde und wie sie in das Bett
des Beschuldigten kam.
4.3 Motiv für die Mitnahme der Privatklägerin
Die Version des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin
bei der Beschaffung von Marihuana habe helfen wollen, erscheint angesichts der
Tatsache, dass in der Wohnung des Beschuldigten keine entsprechenden
Betäubungsmittel vorgefunden worden waren, auf den ersten Blick nicht sehr
glaubhaft, zumal, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, der Geschichte
mit dem Intermezzo mit seiner Nachbarin kein Glauben geschenkt werden kann.
Zu berücksichtigen ist zunächst jedoch, dass die
Privatklägerin, nachdem sie anlässlich der ersten beiden Einvernahmen noch
angegeben hatte, den Beschuldigten nicht zu kennen (Akten S. 285, 393),
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, ihn von früher von
einem Park zu kennen, in dem sie sich zu jener Zeit regelmässig aufgehalten
habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 634). Anlässlich
der Berufungsverhandlung konkretisierte sie, dass sie den Beschuldigten seit
einigen Jahren vom Park bei der [...] kenne. Sie seien meist in einer Gruppe
gewesen, hätten geraucht (vor allem auch Marihuana), getrunken und Musik gehört.
Sie habe ihn vor dem fraglichen Vorfall ungefähr drei bis vier Jahre nicht mehr
gesehen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 25, Akten
S. 989). Hinsichtlich ihres Drogenkonsumverhaltens gab sie sodann an,
täglich Marihuana zu rauchen; auch an jenem Nachmittag habe sie zusammen mit
ihrem damaligen Freund einen Joint geraucht (vgl. Akten S. 278 ff., 399).
Anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2020 räumte sie ausserdem ein,
alkoholabhängig zu sein und regelmässig grössere Mengen zu trinken (Akten
S. 280 f.). Diese Aussage relativierte sie in den nachfolgenden
Befragungen zwar (Akten S. 398; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 25 f., Akten S. 989 f.), jedoch führte sie aus, an jenem Tag eine Menge
Wodka getrunken zu haben, da sie einen Streit mit ihrem damaligen Freund gehabt
habe und es ihr nicht gut gegangen sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11
f., Akten S. 636 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26,
Akten S. 990).
Die Privatklägerin war an jenem Abend demnach auch nach
eigenem Bekunden in einer emotionalen Ausnahmesituation, welcher sie offenbar
mit erhöhtem Alkoholkonsum begegnete. Bei der Tramhaltestelle [...] ging sie
gemäss den Angaben des BVB-Mitarbeiters ausserdem auf einen Fahrradfahrer zu
und sprach diesen an, worauf dieser aber nicht bzw. lediglich mit Gestikulieren
reagiert habe und davongefahren sei. Was sie vom Fahrradfahrer genau wollte,
kann mangels ihres Erinnerungsvermögens nicht rekonstruiert werden. Es mag zwar
– wie von der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin vorgebracht
– durchaus sein, dass die Privatklägerin nur noch zurück ins Hostel wollte, um
ihren Rausch auszuschlafen, aufgrund des Vorgesagten kann jedoch auch nicht
völlig ausgeschlossen werden, dass sie, wie vom Beschuldigten beteuert, auf der
Suche nach Marihuana war. Sie war in jenem Zeitpunkt offenbar auch noch bis zu
einem gewissen Grad absprachefähig, wurde sie doch vom BVB-Mitarbeiter
beobachtet, wie sie zunächst mit dem Fahrradfahrer und in der Folge auch mit
dem Beschuldigten gesprochen hatte. Ausserdem war die Koordinationsfähigkeit
der Privatklägerin zumindest auch noch insoweit gegeben, dass sie aus eigener
Kraft auf den Roller des Beschuldigten steigen und sich bis seiner Wohnung
darauf halten konnte. Es kann zumindest ausgeschlossen werden, dass die
Privatkläger bereits bei der Tramstation [...] völlig weggetreten war und sich
kaum auf den Beinen halten konnte.
Die Angabe des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin
völlig normal verhalten habe, erscheint trotz dem Hintergrund ihrer
Bekanntschaft zwar fraglich, allerdings lässt sich diese Version auch gut mit
den schweren strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn erklären. Die Privatklägerin
und der Beschuldigte kannten sich auch gemäss Angaben der Privatklägerin aus
einem Umfeld, in welchem Marihuana und Alkohol konsumiert wurde (vgl. auch die
diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten: Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 6, Akten S. 970). Es erscheint daher nicht völlig abwegig, dass
der Beschuldigte, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 971), die
Privatklägerin bereits mehrfach unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss erlebt
hatte und dass sie zusammen über das Organisieren von Marihuana gesprochen
hatten. Insofern ist der unter üblichen Umständen durchaus berechtigte Einwand
der Vertreterin der Privatklägerin, weshalb einer bereits stark intoxikierten Person
mehr Betäubungsmittel hätten besorgt werden sollen (Plädoyer Privatklägerin
Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 33,
Akten S. 997), stark zu relativieren.
Es trifft zu, dass die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich
des Motivs für die Mitnahme teilweise widersprüchlich waren; wie dargelegt,
nannte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Grund
ausserdem, dass er der Privatklägerin habe helfen wollen, weil sie hilflos in
der Dunkelheit gestanden sei. Insbesondere aus den Ausführungen des
Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird jedoch ersichtlich, dass
er äusserst bedacht war, sich durch die Marihuana-Geschichte nicht (zusätzlich)
zu inkriminieren. So legte er grossen Wert darauf, klarzustellen, dass er
selbst nicht (mehr) konsumiere und er kein Dealer sei (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 6, 7, 8, Akten S. 970 ff.). Diese Feststellung
relativiert auch den vom Strafgericht genannten (angefochtenes Urteil S. 13)
und von der Privatklägerin erhobenen (Berufungsbegründung Privatklägerin
Rz. 8, Akten S. 799) Einwand, wonach es zu erwarten gewesen wäre,
dass der Beschuldigte bei der unterwegs gelegenen [...]-Filiale CBD-Hanf hätte
besorgen können, wurde doch auch das CBD-Hanf vom Beschuldigten anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Marihuana-Geschichte
ins Spiel gebracht (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 630).
Wird der These, wonach die Privatklägerin auf der Suche nach Marihuana gewesen
sei, gefolgt, erscheint es ohnehin reichlich lebensfremd, dass sich die
Privatklägerin als regelmässige Marihuana-Konsumentin mit CBD-Hanf
zufriedengegeben hätte, zumal sich die beiden – ob nun gut oder nur oberflächlich
– aus der Kiffer-Szene kannten. Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach
sie in seine Wohnung seien, da er bei seinem Kontakt zunächst hätte anrufen
müssen, um zu fragen, ob er Marihuana holen könne (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 5, Akten S. 630; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 8, Akten S. 972), erscheint nicht völlig abwegig. Ob er keine
Kontakte nennen konnte – wie von der Privatklägerin eingewendet (Plädoyer
Privatklägerin Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 33, Akten S. 997) –, oder ob er schlichtweg niemanden
inkriminieren wollte, muss offengelassen werden. Auch wenn – wie auch vom
Strafgericht angenommen – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte
die Privatklägerin (auch) in der Hoffnung mitgenommen hatte, dass es zu
sexuellen Handlungen komme, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass er
bei der Mitnahme auch den Schluss gefasst hätte, diese gegen den Willen bzw. an
der widerstandsunfähigen Privatklägerin vorzunehmen.
4.4 Geschehnisse in der Wohnung
4.4.1 Ausgangspunkt der Würdigung der vorliegenden
Beweismittel und Indizien in Bezug auf die Geschehnisse in der Wohnung des
Beschuldigten ist zunächst die von der Polizei vorgefundene Situation mit der
nur teilweise bekleideten und weggetretenen Privatklägerin im Bett des
Beschuldigten. Diese spricht prima facie durchaus für den zur Anklage gebrachten
Tatvorwurf.
4.4.2 Kommt indiziell hinzu, dass die vom Beschuldigten
gemachten Aussagen eine Vielzahl von Ungereimtheiten aufweisen und insgesamt
als unglaubhaft zu bezeichnen sind.
4.4.2.1 Zunächst ist der Privatklägerin zu folgen,
dass es nicht glaubhaft anmutet, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe sich
normal mit der Privatklägerin unterhalten, sich aber gleichzeitig nicht an den
Gesprächsinhalt habe erinnern wollen bzw. er das Gespräch teilweise nicht immer
habe nachvollziehen können. Noch viel abenteuerlicher und im Widerspruch zum
als normal geschilderten Verhalten der Privatklägerin erweist sich sodann die
Geschichte des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihren Mantel ausgezogen
habe und sie darunter lediglich in ihrer Unterwäsche gewesen sei. Bereits das
Strafgericht hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass es kaum vorstellbar
erscheint, dass sich die Privatklägerin im Dezember nur mit einem Mantel und
Unterwäsche bekleidet auf die Strasse begibt, zumal die Privatklägerin zuvor
mit ihrem damaligen Freund den Nachmittag in einem Park verbracht hatte. Sowohl
ihr damaliger Freund als auch die Privatklägerin gaben ausserdem an, dass sie
am fraglichen Tag eine schwarze Hose getragen habe (Akten S. 386, 394), und die
Privatklägerin hat die sich in den beschlagnahmten Gegenständen befindliche
Hose sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen
Verhandlung eindeutig als die ihrige erkannt (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 10, Akten S. 635; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 26, Akten S. 990). Auch der BVB-Mitarbeiter gab an,
er glaube, die Privatklägerin habe eine lange Hose getragen, wobei er sich
nicht mehr erinnern konnte, ob es sich um Jeans oder Leggins gehandelt habe
(Akten S. 362). Es ist diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts zu folgen, dass aufgrund der ansonsten detaillierten Aussagen des
Zeugen ausser Frage steht, dass ihm, der gerade aufgrund des auffälligen
Verhaltens der Privatklägerin seine Fahrt unterbrochen hatte, erst recht
aufgefallen wäre, wenn die Privatklägerin keine Hose getragen hätte. Kommt
hinzu, dass die Taschen der sich in den beschlagnahmten Effekten befindliche
Jacke, welche die Privatklägerin an jenem Abend getragen hatte, noch zugenäht
waren, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wie die Privatklägerin die Hose
sowohl vom Zeugen als auch dem Beschuldigten unbemerkt hätte transportieren
sollen. Es ist damit entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten davon
auszugehen, dass die Privatklägerin beim Betreten der Wohnung des Beschuldigten
die Hosen getragen hatte.
4.4.2.2 Zum Besuch der Nachbarin führte das
Strafgericht aus, diese habe zwar einen solchen beim Beschuldigten zur
fraglichen Zeit genauso wenig bestätigt wie den Umstand, dass der Beschuldigte
ihr in der Vergangenheit bei Problemen mit ihrem Mobiltelefon geholfen habe.
Allerdings seien ihre Angaben wenig konkret gewesen und es müsse letztlich
offenbleiben, ob diese mit der vom Beschuldigten geltend gemachten
eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit zusammenhänge oder ob ihr der Umstand
unangenehm gewesen sei, dass sie im Kontext einer möglichen Straftat ihres
Nachbarn aussagen müsse. Auf ihre Aussagen könne jedenfalls nichts
Sachdienliches abgeleitet werden (angefochtenes Urteil S. 10).
Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft stellen diese
Schlussfolgerung zu Recht in Frage. Die Nachbarin des Beschuldigten wurde am
23. Dezember 2020 einvernommen. Sie dementierte, sich an jenem Abend in der
Wohnung des Beschuldigten aufgehalten zu haben. Sie habe auch vom
Polizeieinsatz nichts mitbekommen; den Beschuldigten kenne sie nur vom Sehen
her. Bei Problemen mit ihrem Mobiltelefon habe er ihr auch nicht geholfen
(Akten S. 339 ff.). Es trifft zu, dass sie die Frage, ob sie je in der
Wohnung des Beschuldigten gewesen sei, zunächst verneinte, nur um auf diese Aussage
wieder zurückzukommen, ohne aber den Grund des Besuchs nennen zu können (vgl.
Akten S. 341 f.). Die Korrektur erfolgte jedoch ausweislich des
Einvernahmenprotokolls unmittelbar durch die Nachbarin selbst, ohne dass
Rückfragen gestellt wurden. Aussagepsychologisch sprechen entsprechende
spontane Berichtigungen der eigenen Aussage grundsätzlich eher für deren
Glaubhaftigkeit (Ludewig/Baumer/Tavor,
a.a.O., S. 50 und 52). Die Nachbarin gab denn auch an, dass es sich hierbei um
einen Besuch handelte, der bereits weit in der Vergangenheit gelegen sei, was
einerseits ihr Aussageverhalten aber auch den Umstand, dass sie den Grund für
den Besuch nicht mehr gewusst haben will, durchaus plausibel erscheinen lassen.
Wie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin zutreffend ausführen, wäre zu
erwarten gewesen, dass sich die Nachbarin an die vom Beschuldigten geschilderte
Begegnung mit der Privatklägerin, welche sie lediglich in Unterwäsche gekleidet
massiv beschimpft haben soll, erinnern würde, zumal die Einvernahme lediglich
vier Tage nach dem fraglichen Vorfall stattgefunden hatte. Es sind auch keine
Anhaltspunkte erkennbar, weshalb die Nachbarin anlässlich der Einvernahme
bewusst falsch hätte aussagen sollen. Die vom Strafgericht aufgeworfene
Vermutung, dass es ihr unangenehm gewesen sein könnte, im Kontext einer
möglichen Straftat ihres Nachbars aussagen zu müssen, erscheint weit hergeholt
und nicht sonderlich plausibel.
Die Nachbarin gab anlässlich der erwähnten Einvernahme
ausserdem nachvollziehbar an, dass sie sich bei Problemen mit ihrem
Mobiltelefon an die [...] wende, und sie konnte auf entsprechende Nachfrage
demonstrieren, dass sie im Stande war, selbständig Nachrichten auf ihrem
Mobiltelefon zu löschen, wobei sie angab, dies von ihrem verstorbenen Ehemann
beigebracht erhalten zu haben (Akten S. 343 f.). Sie widerlegte damit die
Behauptung des Beschuldigten, dass sie sich hierfür bereits mehrfach an den
Beschuldigten gewandt habe. Mit diesem Umstand anlässlich der
Berufungsverhandlung konfrontiert, meinte der Beschuldigte, sie habe das
gekonnt, weil er ihr das beigebracht habe (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 8, Akten S. 972). Diese Behauptung lässt sich
aber nur schwer mit der von ihm anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung geäusserten Vermutung erklären, dass die Nachbarin an
Alzheimer erkrankt sei und sich deshalb nicht an den Besuch erinnern könne
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8, Akten S. 633). Die Nachbarin ist
mittlerweile zwar verstorben und konnte anlässlich der zweitinstanzlichen
Verhandlung nicht mehr persönlich befragt werden. Allerdings lassen sich in den
Akten keinerlei Hinweise für entsprechende kognitive Einschränkungen entnehmen.
Hätte die Nachbarin einen verwirrten Eindruck hinterlassen, wäre mit Sicherheit
ein entsprechender Vermerk zumindest von der einvernehmenden Person im
Einvernahmeprotokoll zu erwarten gewesen. Die Verteidigerin des Beschuldigten
lässt in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer zwar verlauten, dass die Nachbarin
auch auf sie «augenscheinlich» einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe und
ihren Aussagen nicht gefolgt werden könne (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 37, Akten S. 1001), allerdings ist nicht
nachvollziehbar, weshalb sie – sollte dies tatsächlich in einem Ausmass der
Fall gewesen sei, welches Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit begründet hätte –
diesen Einwand nicht bereits mit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2020
einbrachte. So bestritt sie im Anschluss an die fragliche Einvernahme lediglich
die Angaben der Nachbarin als falsch und gab an, es sei für den Beschuldigten
nicht nachvollziehbar, weshalb sie dementiert habe, in seiner Wohnung gewesen
zu sein. Er wolle in den Akten vermerkt haben, dass die Nachbarin in der
Einvernahme «einen sehr ängstlichen Eindruck» gemacht habe und er das Gefühl
habe, sie habe diese Äusserungen nur getätigt, «um ihn nicht unnötig zu
belasten und um ihn zu schützen» (Akten S. 65). Von Verwirrtheit oder
einer allfälligen Krankheit war jedoch nicht die Rede.
4.4.2.3 Zusammenfassend erweisen sich die Darlegungen
des Beschuldigten zu den Vorkommnissen in seiner Wohnung unglaubhaft. Entgegen
der Schlussfolgerung des Strafgerichts kann nicht nur auf die Aussagen der
Nachbarin abgestellt werden, sondern widerlegen diese vielmehr auch die
Geschichte des Beschuldigten, wonach er vom Unterfangen, der Privatklägerin das
Marihuana zu organisieren, von seiner Nachbarin unterbrochen worden sei und er
die Privatklägerin aufgrund ihrer Aggression gegenüber seiner Nachbarin ins
Schlafzimmer verbracht habe. Der Zwischenfall mit der Nachbarin erscheint
konstruiert, um den Umstand zu erklären, weshalb die weggetretene und nur in
Unterwäsche gekleidete Privatklägerin im Bett des Beschuldigten vorgefunden
wurde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin
ausserdem zu Recht hervorheben, sprechen die Schreiben des Beschuldigten aus
der Untersuchungshaft, in welchen der Beschuldigte verlauten liess, alles sei
auf gegenseitigem Einverständnis geschehen (Akten S. 141 und 154),
durchaus für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt.
4.4.3 Kommt – wie die Staatsanwaltschaft und die
Privatklägerin ferner zu Recht hervorheben – hinzu, dass auch das Verhalten des
Beschuldigten gegenüber der Polizei äusserst verdächtig anmutet. Der
Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch ein, versucht
zu haben, die Polizeimitarbeiter abzuwimmeln und bestätigte er, dass er die
Frage der Polizei, ob eine Frau in seiner Wohnung sei, wahrheitswidrig
verneinte (E. 3.4.2 oben). Im Übrigen kann auch auf die nachfolgenden
Ausführungen zu den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der
Diensterschwerung verwiesen werden (E. 5 unten).
4.4.4
4.4.4.1 Das Appellationsgericht ist aufgrund der
vorgehenden Ausführungen damit der Auffassung, dass sich die Angaben des
Beschuldigten insgesamt unglaubhaft präsentieren und sich die Geschehnisse in seiner
Wohnung nicht so zugetragen haben, wie von ihm dargelegt. Es ist jedoch zu
berücksichtigen, dass einer beschuldigten Person im Strafverfahren das Recht
zusteht, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO),
was – vorbehältlich von Fällen falscher Anschuldigung und Irreführung der
Rechtspflege – das Recht miteinschliesst, zu lügen (Engler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 113
StPO N 6, mit Hinweisen). Ausserdem ist daran zu erinnern, dass es Aufgabe
der Strafjustiz ist, dem Beschuldigten die Straftat nachzuweisen.
4.4.4.2 Der Beschuldigte hat alles bestritten, was ihn
in irgendeiner Form inkriminieren könnte. Die Geschichte, dass er, nachdem sich
die Privatklägerin in sein Bett gelegt hatte, innerhalb von fünf Minuten eine
angefangene Flasche Wein und ein Bier getrunken habe, noch bevor die Polizei
eingetroffen sei, erscheint reichlich abenteuerlich und ist nicht sonderlich
überzeugend. Aufgrund der Blutalkoholuntersuchung erstellt ist aber jedenfalls,
dass der Beschuldigte vor Eintreffen der Polizei Alkohol konsumiert haben
musste. Wie aus den Akten ersichtlich wird, wurden über den Beschuldigten in
der Vergangenheit bereits mehrfach strassenverkehrsrechtliche
Administrativmassnahmen, darunter auch Führerausweisentzüge, verhängt (Akten
S. 19 ff.). Es erscheint daher nicht abwegig, dass ihn – wie von ihm
anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht – bereits die Frage der
Polizeibeamte, ob er Roller gefahren sei, aufgrund dieser Ausgangslage in einen
gewissen Erklärungsnotstand gebracht hat. Ob er nun – wie von der
Staatsanwaltschaft ausgeführt (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 4, Akten S. 943) – in jüngerer Vergangenheit weitere
Verkehrsbussen erhielt, ändert daran nichts, zumal nicht bekannt ist, um was
für Bussen es sich konkret handelt. Kommt hinzu, dass sich die von der Polizei
gesuchte, stark alkoholisierte, teilweise entkleidete und mittlerweile weggetretene
Privatklägerin in seinem Bett befand, nachdem er sie zuvor auf seinen Roller
aufgeladen hatte – dies wohlgemerkt ohne Helm – und er dem BVB-Mitarbeiter bei
dessen Einschreiten über den Fuss gefahren war. Es handelte sich objektiv
betrachtet um eine erklärungsbedürftige Situation, welche, selbst wenn
tatsächlich kein sexueller Übergriff an der Privatklägerin versucht worden
wäre, auf den ersten Blick überaus verdächtig anmutet. Aus Sicht des
Beschuldigten hatte er demnach genügend Anlass, die Polizeimitarbeiter
abzuwimmeln und die Anwesenheit der Privatklägerin gegenüber der Polizei zu
bestreiten, und liessen sich auch die Geschichten mit seiner Nachbarin und mit der
Bekleidungssituation der Privatklägerin problemlos damit erklären. Dass er in
den folgenden Befragungen bei dieser konstruierten Geschichte blieb, kann ihm
ebenfalls nicht sonderlich negativ angelastet werden, musste er doch
befürchten, dass einer Abänderung der Geschichte wohl kaum Glauben geschenkt
werden würde. Allein aus dem Verhalten des Beschuldigten lässt sich daher der
versuchte sexuelle Übergriff nicht nachweisen.
4.4.4.3 Der Gemütszustand der Privatklägerin wurde
sowohl im Polizeirapport als auch von der rapportierenden Polizeibeamtin als
sehr wechselhaft beschrieben. So habe dieser sehr geschwankt. Teilweise habe
sie in einem normalen Ton gesprochen, plötzlich sei sie jedoch ausfällig
geworden und habe lauthals herumgeschrien und Beleidigungen ausgestossen. Von
einem Moment zum anderen sei sie dann aber anhänglich und liebesbedürftig
geworden (Akten S. 253; Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S.
4, Akten S. 612). Sie habe nicht aufnehmen können, was die Polizei ihr versucht
habe mitzuteilen (Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 7,
Akten S. 613). Auch habe sie den Beschuldigten gemäss Angaben von D____
angesehen und gesagt, er sei ihr «Schätzeli», nur um umgehend wieder
auszusagen, dass sie ihn nicht kenne (Akten S. 372; ähnlich auch
Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612). Insgesamt
erscheint klar, dass sich die Privatklägerin in einem reichlich verwirrten
Zustand befand. Aufgrund der zeitlichen Nähe und der festgestellten
Alkoholintoxikation kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bereits beim
Eintreffen in der Wohnung des Beschuldigten ein ähnliches Verhalten an den Tag
legte. Aufgrund dieses geschilderten Zustands erscheint es daher nicht abwegig,
dass sie zwar anfänglich den Wunsch äusserte, etwas zu kiffen, in der Wohnung
angekommen jedoch annahm, sie sei in dem von ihr gemieteten Hostel-Zimmer, und
sich ins Bett des Beschuldigten legte. Für diese Version würde insbesondere
sprechen, dass sie beim Aufwecken durch die Polizei offenbar der Auffassung
war, im Hostel [...] zu sein (Akten S. 368, 372; Verhandlungsprotokoll
vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 21 und 23, Akten S. 985, 987).
Auf den Tatortfotografien ist die Privatklägerin in einem
Slip und einem BH zu sehen, wobei die Brüste teilweise entblösst sind (vgl.
Akten S. 264). Es handelt sich indessen nicht um die unmittelbar von der
Polizei angetroffenen Situation (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S.
22, Akten S. 986 Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3 f.,
Akten S. 611 f.). Der konkrete Bekleidungszustand der Privatklägerin beim
Eintreffen der Polizei ist nicht bekannt. Die Polizeibeamten sagten zwar, dass
ihr Genitalbereich entblösst gewesen sei, jedoch ist nicht klar, ob der Slip
bis zu den Knien (so Akten S. 368; Verhandlungsprotokoll vorsorgliche
Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611) oder bis unterhalb der Kniekehlen (so Akten
S. 372 Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611)
runtergezogen gewesen sein soll. Es erscheint jedenfalls nicht völlig abwegig,
dass sich die Privatklägerin im Zustand, in welchem sie sich befand, den Slip
selbst runterzog oder dieser beim Abstreifen der Hose ein wenig runtergezogen
wurde. Hinsichtlich des BHs ist ferner festzustellen, dass es sich hierbei um
einen sog. Balconette-BH handelte, der sich dadurch kennzeichnet, dass die
Brust nach oben gehoben und diese nicht ganz umschlossen wird. Auf den
erwähnten Tatortfotografien wird zudem ersichtlich, dass der BH relativ enganliegend
war. Auch diesbezüglich kann daher nicht eindeutig der Schluss gezogen werden,
dass der Beschuldigte am BH oder an der Brust manipulierte, sondern erscheint
es möglich, dass der BH von alleine ein wenig runtergerückt ist.
Gegen eine Manipulation an den Kleidern bzw. der Unterwäsche
der Privatklägerin spricht denn auch der Umstand, dass an den untersuchten
Stellen keine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt wurde. Die anlässlich der
Berufungsverhandlung befragte Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin
führte diesbezüglich aus, dass ein positiver Befund im Wesentlichen von der
Menge des hinterlassenen biologischen Materials sowie der Behandlung des
Asservats im Nachgang abhänge. Ob bei jeder Berührung DNA erhältlich gemacht
werden könne, hänge wesentlich davon ab, wie viele Hautzelle ein Mensch
verliere, welche Intensität die Berührung habe und wie schnell das Material
gesichert werde. Der Hautzellenverlust hänge von verschiedenen Faktoren ab, sei
aber sehr individuell. Es gebe viele Publikationen, gemäss denen sich die
breite Masse der Menschheit in der Mitte bewege (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 15 und 17, Akten S. 979, 981). Aus diesen
Angaben ist zu folgern, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte
trotz Ausschluss seines DNA-Profils durch das Institut für Rechtsmedizin die untersuchten
Stellen berührt haben könnte, als gering einzustufen ist. Dies kann nicht zu
seinem Nachteil gewichtet werden. Dasselbe muss für den von der
Staatsanwaltschaft ferner vorgebrachten Einwand gelten, wonach der Beschuldigte
bspw. die Stoffhose genauso gut an den Beinen hätte heruntergezogen haben können
(vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten
S. 944), kann diese theoretische Möglichkeit doch nicht genügen, um eine
Berührung durch den Beschuldigten, geschweige denn ein versuchtes Sexualdelikt
zum Nachteil der Privatklägerin nachzuweisen. Ausserdem ist zu berücksichtigen,
dass von der KTA jene Stellen zur Spurenauswertung mit Klebestreifen abgeklebt
wurden, bei welchen aufgrund der von der Polizei vorgefundenen Situation Spuren
des Beschuldigten zu erwarten gewesen wären, so – neben der Stoffhose – namentlich
ab der Oberkante des BHs innen und aussen und dem Bund der Unterhose innen und
aussen (Akten S. 425, 433, 435 und 438).
4.5 Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Polizei
vorgefundene Situation zwar verdächtig anmutet und die vom Beschuldigten
dargelegte Version als konstruiert und insgesamt unglaubhaft zu bezeichnen ist.
Allerdings erscheint es aufgrund der vorgehenden Ausführungen nicht völlig
abwegig, dass die Privatklägerin sich in die Wohnung des Beschuldigten begab, sich
in der ihrer Alkoholintoxikation geschuldeten irrigen Vorstellung, sie befinde
sich in ihrem Hostel-Zimmer, ihrer Kleider entledigte und sich ins Bett des
Beschuldigten legte. Was der Beschuldigte in der Zwischenzeit konkret machte,
kann nicht rekonstruiert werden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu
berücksichtigen, dass bis zum Eintreffen der Polizei nur sehr wenig Zeit
verstrich. So war der Motor des Rollers auch gemäss Angaben der Polizisten noch
warm, als diese bei der Wohnung eintraf. Ein versuchtes Sexualdelikt zum
Nachteil der Privatklägerin lässt sich aufgrund des Gesagten daher nicht
rechtsgenüglich nachweisen, weshalb das Strafgericht den Beschuldigten im
Ergebnis zu Recht in dubio pro reo freisprach. Der vorinstanzliche Freispruch
ist somit zu bestätigen.
5. Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und
Diensterschwerung
5.1 In
dieser Hinsicht macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, das
Strafgericht habe den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und
Diensterschwerung zu Unrecht auf die Angaben der Polizeibeamten bzw. des
Polizeirapports gestützt. Vielmehr habe in dubio pro reo ein Freispruch zu
erfolgen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 10 ff., Akten S. 827 ff.).
5.2
5.2.1 Zunächst
kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, soweit er geltend machen möchte,
dass bei entsprechenden Aussage-gegen-Aussage-Situationen aufgrund des
Grundsatzes «in dubio pro reo» stets ein Freispruch zu erfolgen habe
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828). Auch in solchen
Konstellationen sind die Aussagen vom Gericht einlässlich zu würdigen. Sodann
trifft es, entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (Berufungsbegründung
Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828), nicht zu, dass das Strafgericht
die Anklageschrift «als bare Münze» genommen hat und es hat auch nicht
unbesonnen auf die Angaben von Wachmeister D____ abgestellt. Vielmehr würdigte
das Strafgericht die Aussagen von Wachmeister D____ sowie jene der Gefreiten E____
einlässlich und – da diese Gelegenheit hatten, den Polizeirapport zu lesen –
möglichst unabhängig von den Angaben im Rapport. Es führte diesbezüglich aus: «Auch
unter Ausblendung der rapportierten Ereignisse müssen die Aussagen der beiden
Polizeibeamten indes als glaubhaft betrachtet werden, da auch sie eine Vielzahl
von Realkennzeichen enthalten: Beide berichteten in nachvollziehbarer Weise
über ihre jeweiligen Eindrücke vor bzw. in der Wohnung des Beschuldigten.
Gemäss Gfr E____ habe man beim ersten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten
bei der Wohnungstür in Verbindung mit den Hinweisen, die man vom
BVB-Mitarbeiter [...] erhalten habe, aus ‘Erfahrung, Gespür und
Menschenkenntnis’ bemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Dies insbesondere,
weil der Beschuldigte sich auffällig verhalten und angegeben habe, er wisse
nichts von einer Frau (Prot. vZEV S. 2 f.). Wm D____ beschrieb, dass es
aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten und dessen Weigerung, der
Polizei den Namen der in seiner Wohnung aufgefundenen Privatklägerin anzugeben,
klargeworden sei, dass etwas nicht stimmen könne (Akt. S. 368). Weiter
schilderte Gfr E____ anschaulich die erlebten Interaktionen im Zusammenhang mit
dem Auffinden der Privatklägerin. So habe sie die Bettdecke angehoben und mit
Erstaunen festgestellt, dass die Privatklägerin im Intimbereich völlig
entblösst gewesen sei. Sie habe die Privatklägerin dann wieder zugedeckt. Diese
habe zunächst nicht reagiert, sei dann aber langsam erwacht und habe ‘wie
automatisch’ in Richtung ihrer Unterhose gegriffen und diese hochgezogen, wobei
sie sich wieder abgedeckt habe. Wm D____ habe sie, Gfr E____, noch
aufgefordert, die Szene fotografisch festzuhalten (Prot. vZEV
S. 3 f., 6). Diese Anweisung wird durch die tatsächlich erfolgten
Fotografien denn auch objektiviert (vgl. Akt. S. 263 f.). Beide Zeugen
unterliessen es sodann auch, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr
sagten beide, dass das Gewalt- und Aggressionspotenzial eher bei der
Privatklägerin gelegen habe, wogegen man mit dem Beschuldigten immerhin noch
habe reden können. Überdies erwähnten sie, dass die Privatklägerin den
Beschuldigten sogar als ‘Schätzli’ bezeichnet habe (Auss. D____, Akt. S. 372;
Auss. [...], Prot. vZEV S. 4 ff.). Wm D____ zeigte schliesslich gar Verständnis
für den Unmut des Beschuldigten darüber, dass die Polizei die Wohnung betreten
hatte (Akt. S. 373). Auch geht aus den Aussagen anschaulich und plausibel die
Arbeitsteilung der beiden Beamten hervor. So gab Wm D____ zu Protokoll, er habe
sich nach dem Auffinden der Privatklägerin nicht mehr direkt mit den Anwesenden
befasst, weil er als Vorgesetzter der Gruppe zur Aufbietung weiterer Einsatzkräfte
übergegangen sei (Akt. S. 368). Dies bestätigte Gfr E____ implizit, indem
sie darlegte, dass sie sich im Folgenden intensiv um die Privatklägerin habe
kümmern müssen und daher auch nicht mehr im Detail mitbekommen habe, wie mit
dem Beschuldigten weiter verfahren worden sei, jedenfalls seien weitere
Kollegen zur Unterstützung eingetroffen (Prot. vZEV S. 5). Abschliessend ist
festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten als äusserst objektiv
zu betrachten sind. Wm D____ konnte den Sachverhalt zudem zu einem erheblichen
Teil in freier Erzählung wiedergeben und Gfr E____ wirkte vor den Schranken
überzeugend und gab keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Auf
die Aussagen von Wm D____ und Gfr E____ kann demnach abgestellt werden.»
(angefochtenes Urteil S. 9 f.).
Dieser
Einschätzung ist uneingeschränkt beizupflichten und diese wurde auch anlässlich
der Berufungsverhandlung bestätigt (zu den Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung:
E. 3.4.3.2 oben). Wachmeister D____ berichtete erneut in nachvollziehbarer und
mit seinen früheren Angaben in den wesentlichen Teilen übereinstimmend über
seine Eindrücke vom fraglichen Vorfall, wobei er offen einräumte, wenn er sich
an bestimmte Details nicht mehr zu erinnern vermochte. Besonders hervorzuheben
sind auch die weiteren Angaben der beiden anlässlich der Berufungsverhandlung
befragten Polizeibeamten hinsichtlich der Festnahme des Beschuldigten. Der
Gefreite F____ ergänzte das von seinen beiden Kollegen dargestellte arbeitsteilige
Vorgehen, indem Wachmeister D____ und die Gefreite E____ den Beschuldigten bei
der Schlafzimmertür zur Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) sich
dann mit dem Beschuldigten im Badzimmer befunden habe. Der Einwand des
Beschuldigten, wonach diese Schilderung nicht zutreffen könne, weil der
Badezimmereingang blockiert werde, wenn die Eingangstür geöffnet sei
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995), ist
unbehelflich, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Wohnungstür während dem
gesamten Einsatz vollständig geöffnet war. Der Gefreite F____ gab ferner
nachvollziehbar zu Protokoll, dass der Beschuldigte sich, als diesem eröffnet
worden sei, dass er mitkommen müsse, so massiv zur Wehr gesetzt habe, dass die
Kollegen unten mitbekommen hätten, dass sie Hilfe benötigen würden, was von
Wachmeister G____ bestätigt wurde, der aufgrund von tumultartigen Geräuschen
vernommen habe, dass seine Kollegen oben Unterstützung benötigen würden, und
diesen zur Hilfe geeilt sei. Im Übrigen stimmen diese Aussagen auch mit der
Wahrnehmung von Wachmeister D____ überein, wonach er zwar nicht dabei gewesen
sei, als der Beschuldigte festgenommen worden sei, da sich die Festnahme im
Treppenhaus zugetragen habe, er jedoch Geschrei wahrgenommen habe
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 22, Akten S. 986).
5.2.2 Auch
hinsichtlich des Kerngeschehens sind die Angaben der Polizeibeamten
überzeugend, glaubhaft und stimmig. Der Beschuldigte wendet diesbezüglich zwar
ein, die Aussagen würden namentlich hinsichtlich der Frage, wie lange es
gedauert habe, bis der Beschuldigte ihnen die Wohnungstür geöffnet habe
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 15 ff., Akten S. 829 f.),
sowie jener, ob der Beschuldigte die Tür zum Schlafzimmer demonstrativ
versperrt habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 18 ff., Akten
S. 830 ff.) in sich bzw. teilweise auch mit dem Polizeirapport nicht
übereinstimmen. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören und vermögen die
Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Frage zu stellen.
Die
Polizeibeamten gaben an, dass an der Wohnungstür geklopft worden und zunächst Bewegung
im Inneren der Wohnung vernommen worden sei, bevor die Tür vom Beschuldigten geöffnet
worden sei (vgl. im Polizeirapport: Akten S. 367; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 20, 30 f., Akten S. 984, 994 f.). Unzutreffend ist, dass
sie alle eine verschiedene Dauer angegeben hätten, bis die Tür geöffnet worden
sei. Vielmehr brachten die Polizeibeamten mit ihren Aussagen übereinstimmend
zum Ausdruck, dass es unnatürlich lange gedauert habe (vgl. im Polizeirapport: «Jedoch
dauerte es einen Moment» [Akten S. 252]; Gefreite E____: «nach einer Weile» [Verhandlungsprotokoll
vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 2, Akten S. 610]; Gefreiter F____: «Es war
aber nicht, als ob wir geklopft hätten und das die Tür dann in einer normalen
Zeit aufgegangen ist. Es hat schon länger gedauert [Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995]). Nichts Anderes gilt auch
in Bezug auf Wachmeister D____. Ob die von ihm nachträglich geschätzte
Zeitspanne von mehreren Minuten zutreffend ist oder nicht, ist für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten nicht entscheidend, zumal
entsprechende zeitliche Einschätzungen naturgemäss ungenau und stark von der
jeweiligen Situation sowie dem subjektiven Empfinden abhängig sind.
Auch was die
Angaben hinsichtlich des Sperrens des Türrahmens betrifft, erscheinen die von
der Verteidigung dargestellten Widersprüche konstruiert. Im Polizeirapport
wurde beschrieben, wie sich der Beschuldigte demonstrativ in den Türrahmen vom
Schlafzimmer gestellt habe und er zur Seite habe gestossen werden müssen (Akten
S. 252). Wachmeister D____ gab an, der Beschuldigte sei zum Türrahmen gestanden
und sie hätten eine Diskussion gehabt. Auch wenn er weiter einräumte, sich
nicht mehr ganz sicher zu sein, so führte er trotzdem aus, er glaube, dass sie den
Beschuldigten hätten wegziehen müssen, um ins Schlafzimmer zu gelangen (Akten
S. 368). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er auf konkrete
Nachfragen, dass der Beschuldigte sich sowohl bei der Eingangs- als auch bei
der Schlafzimmertür in den Weg gestellt habe, sie ihn jedoch bei der
Schlafzimmertür «ein wenig mehr» zur Seite hätte nehmen müssen
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 23, Akten S. 987). Auch
der Gefreite F____ bestätigte diese Version. So habe sich der Beschuldigte
demonstrativ in eine Tür gestellt, woraufhin Wachmeister D____ und die Gefreite
E____ ihn auf die Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) mit dem
Beschuldigten im Badezimmer gestanden sei (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 29, Akten S. 993). Diese Version stimmt auch mit dem
Umstand überein, dass die anderen beiden Polizeibeamten das Schlafzimmer
betraten und die Privatklägerin im Bett vorgefunden hatten. Auch die vom
Beschuldigten im Besonderen erwähnte Aussage der Gefreiten E____ anlässlich der
vorsorglichen Zeugeneinvernahme, wonach sie ohne Probleme ins Schlafzimmer habe
eintreten können, ist zu relativeren. So wurde konkret nachgefragt, ob der
Beschuldigte ihnen also nicht den Weg versperrt habe, worauf sie einräumte, sie
könne sich nicht mehr erinnern. Sie wisse einfach, dass sie nicht einfach die
Wohnung hätten betreten können. Aber sie könne nicht mehr sagen, ob er den Weg
explizit versperrt habe, als sie ins Schlafzimmer habe eintreten wollen
(Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611). Angesichts
der Tatsache, dass auch gemäss Polizeirapport lediglich von einem «zur Seite»-Schieben
die Rede war, sich der Beschuldigte gemäss Angaben der Polizeibeamten während
der gesamten Zeit unkooperativ verhalten und sich insbesondere bei der Mitnahme
auf den Polizeiposten stark zur Wehr gesetzt habe, erstaunt es wenig, dass sich
die Gefreite E____ nicht mehr und Wachmeister D____ nicht mit letzter
Sicherheit an diese Situation erinnern konnten. Klar für die Glaubhaftigkeit sprechen
aber die differenzierten Schilderungen der Polizeibeamten, wenn sie bei der
Wohnungstür eher von einem Missfallen und bei der Schlafzimmertür dann von
einem passiven Sperren sprechen.
5.2.3 Die Ausführungen des Beschuldigten sind
dagegen insgesamt unglaubhaft. Zunächst nicht gefolgt werden kann ihm, wenn er
geltend macht, er sei vom Eintreffen der Polizei überrascht worden (vgl.
zuletzt: Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 973). Nachdem
der Beschuldigte die stark alkoholisierte Privatklägerin ohne Helm auf seinen
Roller aufgeladen hatte, der BVB-Mitarbeiter ihn von der Wegfahrt abhalten
wollte und ihm mitgeteilt hatte, dass die Polizei bereits auf dem Weg sei, und
er dem BVB-Mitarbeiter noch über den Fuss gefahren war, musste er damit
rechnen, dass die Polizei ihn ausfindig machen und bei ihm in der Wohnung
vorsprechen könnte. Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich
der Frage, wie er auf das Klopfen und Klingeln der Polizei reagiert habe, seine
Nachbarin ins Spiel brachte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 9, Akten S. 973).
Bereits das Strafgericht hat sodann zu Recht erwogen, dass
die Behauptung des Beschuldigten, die Polizei habe ihn nach einer «Julia» oder
einer «Johanna» gefragt, wenig glaubhaft erscheint, nachdem er während seiner
Einvernahme im Vorverfahren plötzlich auf «B____» umschwenkte, nachdem er den
vollen Namen der Privatklägerin erfahren hatte (vgl. dazu E. 3.4.2 oben). Kommt
hinzu, dass Wachmeister D____ nachvollziehbar dementierte, überhaupt nach einem
Namen gefragt zu haben, da sie zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst hätten,
um wen es sich bei der Frau, welche mit dem Roller mitgenommen worden sei,
gehandelt habe (E. 3.4.3.1 oben). Abgesehen davon erscheint es sowohl bei
Kenntnis als auch bei Unkenntnis der Personalien der Privatklägerin wenig
nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamten nach einer «Julia» oder einer
«Johanna» gesucht haben sollten.
Kommt hinzu, dass sowohl im Polizeirapport als auch von
Wachmeister D____ geschildert wurde, der Beschuldigte habe den Polizeibeamten
gedroht, dass sie gefilmt würden und die Aufnahme veröffentlicht werde (Akten
S. 250 f., 371; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20, Akten S.
984). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung auf
Nachfrage, je etwas Derartiges gesagt zu haben. Weder von einer Kamera noch von
Facebook noch von grossen Fehlern sei die Rede gewesen. Das sei eine Erfindung
der Polizei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 19, Akten S. 983). Damit
verstrickt sich der Beschuldigte wiederum in einen Widerspruch mit seinen
Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2020, als ihm im
Zusammenhang mit den Angaben der Polizei u.a. der Vorhalt gemacht wurde, er
werde beschuldigt, ohne dem Wissen des Opfers Videoaufnahmen erstellt zu haben,
und er zu Protokoll gab, die Polizeibeamten hätten gesagt, er dürfe (Akten S.
317).
Völlig unglaubhaft erweisen sich ferner die Angaben des
Beschuldigten betreffend Versperren des Schlafzimmers. Bereits das Strafgericht
hat zutreffend festgehalten, dass sich Wachmeister D____ zunächst ins
Wohnzimmer begab, was vom Beschuldigten im Grunde genauso beschrieben wurde
(vgl. E. 3.4.2 oben), sodass er aus der entgegengesetzten Richtung auf das
Schlafzimmer zukam (vgl. Akten S. 209 ff., insbesondere S. 216 und 217).
Es gab für den Beschuldigten deshalb – wie vom Strafgericht zutreffend
geschlossen – keinen Grund, wieder zum Türrahmen des Schlafzimmers zu gehen und
dort stehen zu bleiben. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach der
Gang ins Wohnzimmer nur wenige Sekunden beansprucht habe, weshalb davon
auszugehen sei, dass der Beschuldigte «einfach im Gang vor dem Türrahmen stehen
blieb und wartete» (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 19, Akten S. 831), ist
unbehelflich. Die Jacke der Privatklägerin wurde von der Polizei auf dem
schwarzen Sofa beim Fenster ganz auf der rechten Seite im Wohnzimmer
vorgefunden (Akten S. 267 f.) und Wachmeister D____ führte plausibel und
nachvollziehbar aus, dass er den Beschuldigten zu dieser Jacke befragt habe
(Akten S. 367 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20 f.,
Akten S. 984 f.). Es erscheint geradezu abwegig, dass der Beschuldigte
während diesem ganzen Vorgang im Türrahmen des Schlafzimmers (auf natürliche
Weise) stehen blieb.
Schliesslich erweisen sich auch die Ausführungen des
Beschuldigten betreffend seinen Ausweis als nicht sonderlich glaubhaft. So will
er zwar nicht ohne gültigen Ausweis den Roller gelenkt und sein Portemonnaie
nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf dem Tisch in seinem
Schlafzimmer gefunden haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11,
Akten S. 975), als die Polizei ihn aufforderte, sich auszuweisen, will er
jedoch sein Portemonnaie mit dem Ausweis nicht gefunden haben.
5.3 Nach dem Gesagten kann für die Feststellung
des Sachverhalts demnach auf die durchwegs glaubhaften Angaben der
Polizeibeamten abgestellt werden.
Aufgrund dieser Angaben ist damit davon auszugehen, dass die
Polizeibeamten sich aufgrund der Meldung des BVB-Mitarbeiters an den Wohnort
des Beschuldigten begaben, dort den warmen Roller des Beschuldigten vorfanden, in
der Folge seine Wohnung ausfindig machten, wobei sie vor der Wohnungstür
Damenschuhe erblickten, und schliesslich bei seiner Wohnungstür mehrfach klopften
und klingelten. Sodann kann grundsätzlich als erstellt gelten, dass es eine
Weile dauerte, bis der Beschuldigte den Beamten die Wohnungstür öffnete. Was
die genauen Hintergründe sind und wie lange es konkret dauerte, erscheint indes
nicht von zentraler Bedeutung, ist doch auch das Strafgericht in dubio davon
ausgegangen, dass durch das verzögerte Öffnen der Wohnungstür der Tatbestand
der Hinderung einer Amtshandlung nicht erfüllt worden sei (angefochtenes Urteil
S. 25), und ist daher auch auf die diesbezügliche Kritik des Beschuldigten
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 17, Akten S. 830) nicht weiter
einzugehen. Dass der Beschuldigte die Polizeibeamten in der Folge abzuwimmeln
versuchte und dementierte, dass sich eine Frau in seiner Wohnung befinde, wird
von ihm nicht in Abrede gestellt (vgl. E. 3.4.2 oben). Wie bereits das
Strafgericht zutreffend schloss, ist daher erstellt, dass die Polizei sich
aufgrund dieser sich ihr gebotenen Ausgangslage – Meldung des BVB-Mitarbeiters,
Auffinden des noch warmen Rollers, Erblicken von Damenschuhe vor der Wohnungstür
des Beschuldigten und dessen Angaben, es befinde sich ausser ihm niemand in der
Wohnung – entschlossen hat, die Wohnung des Beschuldigten gegen dessen Willen
zu betreten.
Sodann bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte, nachdem
die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer vorgefunden worden war, sich im
Türrahmen zum Schlafzimmer hinstellte und von der Polizei weggezogen werden
musste, weil dieser ihnen den Zutritt nicht gewährte. Dass der Beschuldigte
dies mit direktem Vorsatz tat, steht für das Appellationsgericht – entgegen der
gegenteiligen Auffassung der Verteidigerin – zweifelsfrei fest. Das wird
einerseits aus den Aussagen von Wachmeister D____ ersichtlich, der angab, dass
der Beschuldigte zum Türrahmen der Schlafzimmertür gestanden sei und sie dort
wieder eine Diskussion mit ihm gehabt hätten (Akten S. 368), andererseits aus
dem Polizeirapport, wonach der Beschuldigte sich «vehement nicht von dem
Türrahmen entfernen wollte» (Akten S. 252). Es ist demnach davon auszugehen,
dass die Polizeibeamten den Beschuldigten zunächst mündlich aufforderten, sie
einzulassen, bevor sie ihn zur Seite wegbewegen mussten. Nachdem der
Beschuldigte den Polizeibeamten zunächst mitgeteilt hatte, dass sich die von
ihnen gesuchte Frau nicht in seiner Wohnung aufhalte, hatte der Beschuldigte
denn auch allen Grund dazu, ihnen den Zutritt zum Schlafzimmer mit der
lediglich noch leicht bekleideten und weggetretenen Privatklägerin zu
verwehren.
Dass der Beschuldigte sich in der Folge gegen die Verhaftung und
das Abführen durch die Polizei zur Wehr setzte, wird von diesem grundsätzlich
nicht bestritten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 24, Akten S. 833).
Zwar trifft es zu, dass von keinem Polizeibeamten berichtet wurde, dass der
Beschuldigte etwa tätlich geworden wäre. Dennoch setzte er sich gegen das
Abführen derart stark zur Wehr, dass der vor der Liegenschaft wartendende
Polizeibeamte den Tumult vernahm und den anderen beiden Kollegen zur
Unterstützung eilen musste. Auch die Verletzungen an der linken Hand sprechen
für eine gewisse Intensität des Verhaltens des Beschuldigten (vgl. dazu auch E.
3.2.2 oben).
Schliesslich bestehen, nachdem Wachmeister D____ dies
anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigte, auch keine Zweifel
daran, dass der Beschuldigte es verweigerte, der Polizei seinen Ausweis
vorzuweisen. Seine unglaubhafte Darlegung, er habe seinen Ausweis nicht
gefunden, ist als reine Schutzbehauptung abzutun.
Zusammenfassend ist damit der zur Anklage gebrachte
Sachverhalt gemäss Anklage in den wesentlichen Teilen erstellt. Ob die
Polizeiverstärkung letztlich – wie angeklagt – wegen dem Verhalten des
Beschuldigten oder – wie vom Beschuldigten moniert (Berufungsbegründung
Beschuldigter Rz. 22, Akten S. 832) – aufgrund des Zustands der Privatklägerin
aufgeboten wurde, kann letztlich offenbleiben, wird dem angefochtenen Urteil
doch ersichtlich, dass bereits das Strafgericht in diesem Umstand kein
strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten erblickte (angefochtenes
Urteil S. 24 f.).
5.4
5.4.1 Wer
eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung
hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu
30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).
Der Tatbestand
der Hinderung einer Amtshandlung entspricht weitgehend der Tatbestandsvariante
von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung,
sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der
Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht erforderlich,
dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird, sondern es genügt,
wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115
E. 2, mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um ein
Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung
liegt (BGE 120 IV 136). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede
Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt –
ein gegen den Amtsträger gerichteter physischer Angriff ist nicht verlangt. Das
aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49)
– der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt
nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Auch der sogenannt passive
Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die
Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. Dezember
2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer,
Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11).
Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in
ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses
Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Sowohl die
Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von Art. 286
Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E.
4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei einer Festnahme
durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen oder das
Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig
sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember
2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der
Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als
Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1:
anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch
rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des
unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September
2021 E. 2.2.2).
5.4.2 Der
Beschuldigte stellt in rechtlicher Hinsicht den objektiven Tatbestand von Art. 286
Abs. 1 StGB insbesondere unter dem Merkmal der Amtshandlung in Frage. Er macht
geltend, es sei vorliegend keinerlei Gefahr in Verzug gewesen, weshalb für die
Vornahme der Amtshandlungen keine Rechtsgrundlage vorgelegen sei
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 14, Akten S. 828).
Die
Staatsanwaltschaft verwies diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Plädoyer
auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021, wonach die
Polizei bei Gefahr in Verzug auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl nach Art. 213
Abs. 2 StPO zur Anhaltung oder Festnahme einer Person private Räumlichkeiten
betreten darf (vgl. E. 2.3.2 und 2.4). Ausserdem ist auf § 51 Abs. 2
des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) hinzuweisen, wonach die
Kantonspolizei nicht öffentliche Räume und private Grundstücke ohne
Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen darf, wenn eine gegenwärtige
und erhebliche Gefahr abgewehrt werden muss (Ziff. 1) oder wenn der Verdacht
besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden
darf (Ziff. 2).
Zunächst
tatsachenwidrig erweist sich der Einwand des Beschuldigten, wonach keine
objektiven Hinweise vorhanden gewesen seien, dass sich die Privatklägerin in
einer Gefahr befunden haben könnte (Berufungsbegründung Beschuldiger Rz. 14,
Akten S. 828). Wäre der BVB-Mitarbeiter nicht der Auffassung gewesen, dass
die Privatklägerin in einem schlechten Zustand ist, hätte er wohl nicht die
Polizei über die Leitstelle der BVB avisiert. Ausserdem musste er aus dem
Verhalten des Beschuldigten offenkundig geschlossen haben, dass etwas nicht
stimmen kann, hätte er sich andernfalls nicht das Nummernschild des Rollers
gemerkt und der Polizei bekannt gegeben. Auch wenn sich nachträglich ergeben
hat, dass die vor der Wohnungstür befindlichen Damenschuhe nicht der
Privatklägerin gehörten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 15), ist es
nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten, nachdem der Beschuldigte
dementiert hatte, dass sich eine Frau in der Wohnung befinde, und er die
Polizeibeamten zugestandenermassen versuchte, abzuwimmeln, davon ausgegangen
sind, dass Gefahr in Verzug war. Mit dem Strafgericht ist demnach festzuhalten,
dass die von der Polizei durchgeführte Durchsuchung der Wohnung als
Amtshandlung zu gelten hat, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag. Aber
selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre eine solche Unregelmässigkeit
seitens der Polizei nur dann wesentlich für die Strafbarkeit oder eben
Nicht-Strafbarkeit einer (passiven) Abwehr, wenn das polizeiliche Vorgehen geradezu
nichtig gewesen wäre; die Rechtswidrigkeit alleine genügt nicht (AGE SB.2020.38
vom 16. August 2022 E. 3.2.2.1; Heimgartner,
a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 15 ff.). Aufgrund des Gesagten bedarf es
keiner weiteren Erläuterungen, dass das Verhalten der Polizei aufgrund der von
ihr vorgefundenen Situation nicht als nichtig bezeichnet werden kann.
Dass
schliesslich, wie vom Strafgericht ferner zutreffend erwogen, auch die
Festnahme des Beschuldigten angezeigt war, da die angetroffene Situation mit
der weitgehend unbekleideten und weggetretenen Privatklägerin gepaart mit den
auffälligen Reaktionen des Beschuldigten den begründeten Verdacht hervorgerufen
hat, es könnte ein Verbrechen begangen oder versucht worden sein, wird vom
Beschuldigten nicht wirklich bestritten und ist zu bestätigen (vgl. auch Art.
217 Abs. 2 StPO).
5.4.3 Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der
Beschuldigte sich während der Durchsuchung seiner Wohnung im Türrahmen des
Schlafzimmers hinstellte und die Polizei das Schlafzimmer erst betreten und
durchsuchen konnte, nachdem sie ihn vom Türrahmen weggezogen hatte. Er hat der
Polizei damit durch das sich in den Türrahmen stellen die Durchsuchung der
Wohnung erschwert. Ebenso ist hinsichtlich der Festnahme des Beschuldigten die
notwendige Intensität – entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten
– klarerweise gegeben. Von lediglich passivem Verhalten kann aufgrund der
Tatsachen jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. E. 5.3 oben). Es waren letztlich
mehrere Polizeibeamte notwendig, um dem Beschuldigten die Handschellen
anzulegen und ihn abzuführen, wodurch die Durchführung einer Amtshandlung
erschwert wurde. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist
damit erfüllt.
Auch auf der subjektiven Seite bestehen aufgrund des
Beweisergebnisses keine Zweifel (vgl. bereits E. 5.3 oben). Sofern der
Beschuldigte mit seinen Ausführungen, wonach der Polizeieinsatz für ihn ohne
jeglichen Grund und völlig unerwartet gewesen sei (Berufungsbegründung
Beschuldigter Rz. 21 und 23, Akten S. 832 f.), geltend machen möchte, er sei
der (irrigen) Meinung gewesen, dieser sei nichtig gewesen, und er daher einem Sachverhaltsirrtum
unterlegen sei (vgl. dazu Heimgartner,
a.a.O., Art. 286 StGB N 15, mit Hinweisen), kann ihm nicht gefolgt
werden. Es wurde dargelegt, dass der Beschuldigte aufgrund der Vorkommnisse mit
dem BVB-Mitarbeiter – Aufladen der stark alkoholisierten Privatklägerin ohne
Helm, Mitteilung des BVB-Mitarbeiters, dass die Polizei bereits avisiert worden
sei, Wegfahrt über dessen Fuss – damit rechnen musste, dass die Polizei bei ihm
vorsprechen wird (vgl. E. 5.2.3 oben). Ausserdem gab er der Polizei
wahrheitswidrig an, die Privatklägerin befinde sich nicht in seiner Wohnung,
weshalb sich die Behauptung, die Polizei habe sich ohne Grund Zutritt zu seiner
Wohnung verschafft und ihn grundlos verhaftet, nicht aufrechterhalten lässt. Es
musste ihm ohne weiteres bewusst sein, dass es sich bei der
Wohnungsdurchsuchung sowie der nachfolgenden Festnahme um eine Amtshandlung
handelt, welche ihre Richtigkeit hat bzw. zumindest haben könnte.
Der Beschuldigte ist somit der Hinderung einer Amtshandlung
schuldig zu sprechen.
5.5 Gemäss
§ 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft,
wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen
Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder
Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,
namentlich die Angabe ihrer oder seiner Personalien verweigert oder unrichtige
Angaben macht.
Es ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der
Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen, nicht
nachgekommen ist (E. 5.3 oben). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,
wussten die Polizeibeamten beim Eintreffen bei der Liegenschaft lediglich, dass
das Kennzeichen des untenstehenden Rollers auf den Beschuldigten eingelöst und
dieser an jener Adresse gemeldet war. Weder die Türklingel vor der Liegenschaft
(Akten S. 213) noch jene an der Wohnungstür (Akten S. 214 f.) war
angeschrieben, weshalb die Polizei allen Grund hatte, den Beschuldigten
aufzufordern, sich auszuweisen, zumal dieser dementierte, Roller gefahren zu
sein. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte demnach den Dienst der Polizei
erschwert, weshalb auch diesbezüglich der vorinstanzliche Schuldspruch zu
bestätigen ist.
6. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit
6.1 Das Strafgericht verurteilte den
Beschuldigten schliesslich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung
der Fahrunfähigkeit. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Frage
gestellt. Vielmehr bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er
an jenem Abend Roller gefahren sei, die angeordnete Atemalkoholprobe verweigert
habe und schliesslich eine Zwangsblutentnahme auf dem Polizeiposten
durchgeführt worden sei. Es kann für das Tatsächliche folglich auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 26 f.).
6.2 Der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich strafbar, wer sich als
Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder
einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde
oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen
ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser
Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR
741.01]).
Zunächst ist für die Frage der Zulässigkeit der angeordneten
Massnahmen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung
Beschuldigter Rz. 30, Akten S. 835) – grundsätzlich nicht von Belang, ob die
Polizisten hinreichende Verdachtsmomente auf allfällige Verkehrsdelikte oder
vom Beschuldigten verursachte Verkehrsunfälle hatte. Bereits das Strafgericht
hat zutreffend erwogen, dass gegenüber Motorfahrzeugführern Atemalkoholproben
voraussetzungslos angeordnet werden können. Wird diese verweigert, ist sodann
eine Blutalkoholprobe vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Verdacht
auf Fahrunfähigkeit gegeben ist (Art. 55 Abs. 1 und 3 SVG; Fahrni/Heimgartner, in: Basler
Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 11 und 19; Riedo,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 91a SVG N 89 und 91). Wie das Strafgericht
ferner zu Recht erwog, hatte die Polizei aufgrund des festgestellten
Alkoholgeruchs in der Ausatmung des Beschuldigten (Akten S. 483 f.), welcher
sich durch den positiven Befund auch plausibilisieren lässt, hinreichenden
Verdacht, dass der Beschuldigte seinen Roller in angetrunkenem Zustand gefahren
haben könnte, weshalb die Blutprobe letztlich auch zu Recht als
strafprozessuale Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Die Rechtmässigkeit der
angeordneten Massnahmen ist damit geben.
Sodann verkennt der Beschuldigte, dass ihm nicht seine
Angaben hinsichtlich seines Trinkverhaltens zur Last gelegt wurden, sondern es
ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte zunächst den
Atemalkoholtest und in der Folge auch die Blutabnahme verweigerte. Selbst die
Unterzeichnung des von der Polizei ihm vorgelegten Informationsschreibens zu
den rechtlichen Folgen einer Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit verweigerte der Beschuldigte (Akten S. 490). Schlussendlich
musste eine Zwangsblutentnahme auf dem Polizeiposten vorgenommen werden (vgl.
auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung / der Blutentnahme:
Akten S. 491). Ein solcher (verbaler) Widerstand genügt, dass der Tatbestand
erfüllt ist. Ein intensiveres Verhalten wird – entgegen der Auffassung des
Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 33, Akten S. 836) – nicht
gefordert (Weissenberger, in:
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2014,
Art. 91a Rz. 15; vgl. auch: Riedo,
a.a.O., Art. 91a SVG N 163 ff.; je mit Hinweisen). Am vorsätzlichen Handeln des
Beschuldigten bestehen sodann keinerlei Zweifel.
Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten betrifft, dass
von einem Widersetzen erst gesprochen werden könne, wenn die Fahrunfähigkeit
überhaupt nicht mehr festgestellt werden könne, vorliegend die
Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Zwangsabnahme jedoch habe ermittelt
werden können und eine Rückrechnung ohne weiteres möglich gewesen wäre
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 32, Akten S. 835 f.), ist festzuhalten,
dass es für die Erfüllung des Tatbestands genügt, wenn die Ausführung der
angeordneten Massnahme erschwert, verzögert behindert wird (Boll, in: Handkommentar
Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Art. 91a Rz. 2498; Weissenberger, a.a.O., Art. 91a Rz.15;
auch: Giger, in: SVG Kommentar, 9.
Auflage, Zürich 2022, Art. 91a Rz. 10; je mit Hinweisen; letztlich auch: Riedo, a.a.O., Art. 91a SVG N 158 f.).
Abgesehen davon verkennt der Beschuldigte, dass er selbst bei anderer Ansicht
nicht freizusprechen wäre, sondern von einem vollendeten Versuch auszugehen
wäre.
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist somit zu bestätigen.
7. Strafzumessung
7.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
Die objektive
Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren
Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt
sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des
Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die
Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven
Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118
vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).
In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die
weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene
Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.
Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom
25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.
5.3.1).
7.2 Das Strafgericht folgte diesen gesetzlichen
und bundesgerichtlichen Vorgaben und beurteilte zunächst die Tat- sowie
deliktsspezifischen Täterkomponenten.
7.2.1
7.2.1.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erwog das
Strafgericht das Folgende: «Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu
betrachten. Der Beschuldigte verweigerte zwar mehrmals die zurecht angeordneten
Massnahmen und musste schliesslich zur Durchführung der Blutprobe fixiert
werden, er wurde jedoch nie gewalttätig. Weiter zu berücksichtigen ist in
subjektiver Hinsicht, dass aufgrund des Beweisergebnisses einzig angenommen
werden kann, der Beschuldigte habe aus mangelndem Willen zur Kooperation mit
der Staatsgewalt gegen die Massnahme gewehrt. Dieses Verhalten mag in casu
fragwürdig erscheinen, ist aber klar zu unterscheiden von schwerwiegenderen
Fällen, in welchen es dem Täter etwa darum geht, den Nachweis zu
verunmöglichen, dass er zuvor in berauschtem Zustand einen Unfall verursachte.
Zu
berücksichtigen sind auch die deliktsspezifischen Täterkomponenten. Der
Beschuldigte weist zwei Vorstrafen nach Strassenverkehrsrecht auf, darunter
eine wegen desselben hierunter zu beurteilenden Delikts (vgl. Akt. S. 11
f.). Dies hat sich straferhöhend auszuwirken. Es rechtfertigt sich daher eine
leicht über den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft liegende Einsatzstrafe
von 25 Tagessätzen.» (angefochtenes Urteil S. 29 f.).
Die
Strafmassrichtlinie der Staatsanwaltschaft sieht für den Straftatbestand der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug
eine Sanktion von mindestens 20 Tagessätzen vor. Der aktuelle
Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 weist zwar die
Vorstrafe wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
aus dem Jahr 2011 nicht mehr aus, jedoch ändert dies nichts daran, dass der
Beschuldigte auch gemäss aktuellem Strafregisterauszug in strassenverkehrsrechtlicher
Hinsicht vorbestraft ist (vgl. Akten S. 931 f.). Die vorinstanzliche Erhöhung
um fünf Tagessätze hat sich angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen als
gemässigt erwiesen, weshalb sie auch ohne die zusätzliche Vorstrafe aus dem
Jahr 2011 angemessen erscheint und die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze zu
bemessen ist.
7.2.1.2 Bei
diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in
Betracht (vgl. 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 StGB).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in
BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3).
Es ist dem
Strafgericht zu folgen, dass aufgrund des eher leichten Verschuldens und des Umstands,
dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend berücksichtigt wird, keine
Notwendigkeit besteht, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe
auszusprechen, zumal die Vorstrafe bereits rund neun Jahre in der Vergangenheit
liegt und über die von der Staatsanwaltschaft erwähnten SVG-Übertretungen
nichts Näheres bekannt ist. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
7.2.2 Hinsichtlich
des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung führte das Strafgericht folgendes
aus: «Das Tatverschulden ist als leicht bis mittelschwer zu werten. Der
Beschuldigte zeigte keinerlei Respekt vor den zurecht seine Wohnung
aufsuchenden Polizeibeamten und versuchte gar, wenn auch vergeblich, diese zu
verunsichern, indem er vorgab, es werde alles aufgezeichnet und ins Internet
gestellt. Überdies verhielt er sich während der gesamten polizeilichen Aktion
renitent und hinderte die Polizei gleich in zwei Situationen an der Ausübung
deren Handlungen – vor der Schlafzimmertür und im Rahmen der Festnahme. Zugute
zu halten ist dem Beschuldigten, dass er lediglich passiven Widerstand leistete
und nicht aggressiv war. Als Motiv für sein Verhalten kann abermals einzig ein
pauschaler Unwille zur Kooperation mit der Polizei erkannt werden, was wiederum
unverständlich wirkt.
Auch bezüglich
dieses Delikts hat sich auf Seiten der Täterkomponenten wiederum eine
einschlägige Vorstrafe straferhöhend auszuwirken (vgl. Akt. S. 12). Isoliert
erschiene somit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des
Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 10 Tagessätze zu erhöhen.»
(angefochtenes Urteil S. 30).
Diesen
Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass
der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung als Strafandrohung eine
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 StGB), ist auch die
vorinstanzliche Verschuldensbewertung problemlos mit der hypothetischen
Geldstrafe in Einklang zu bringen, weshalb die diesbezügliche Kritik des
Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 837),
unbegründet ist. Somit ist die schuldangemessene Geldstrafe vor
Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten auf 35 Tagessätze zu bemessen.
7.2.3 Auch
hinsichtlich der Diensterschwerung erscheint die vorinstanzliche Busse von CHF
400.– ohne weiteres angemessen, zumal diese Bussenhöhe auch den Empfehlungen
der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft entspricht.
7.3 Hinsichtlich
der allgemeinen Täterkomponenten erwog das Strafgericht: «Der Beschuldigte lebt
eigenen Angaben zufolge seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist kinderlos und
hat seine engsten Verwandten sowie seine Freunde im Raum Basel. Mit seinen
Freunden gehe er immer wieder mal auf Reisen, u.a. nach Asien. Bezüglich seiner
wirtschaftlichen Verhältnisse konnte oder wollte der Beschuldigte trotz
mehrfacher Nachfrage keine detaillierten Auskünfte geben. Er gab an, innerhalb
der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr gearbeitet zu haben, vermochte diese
Behauptung jedoch nicht zu belegen, da er einzig einen Lohnausweis für Juni
2021 einreichte. Aktenkundig sind indes zahlreiche Betreibungen und
Verlustscheine in der Höhe von über CHF 80'000.– (Akt. S. 4 ff.; Prot. HV S. 2
ff.). Aus den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013
migrationsrechtlich verwarnt wurde und gar eine Integrationsvereinbarung
geprüft werden musste (Akt. S. 39 ff.). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag
der Beschuldigte aus seinem Nachtatverhalten, hat er sich doch weder je
einsichtig noch reuig geäussert. Da die einschlägigen Vorstrafen bereits
berücksichtigt wurden, sind die allgemeinen Täterkomponenten als insgesamt
neutral zu beurteilen, weshalb an der bis hierhin festgesetzten Strafhöhe nichts
weiter zu ändern ist.» (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung ist nichts hinzugekommen, was diese Beurteilung ändern
würde. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2023 wird
ersichtlich, dass mittlerweile 71 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF
87'144.30 aufgelaufen sind und am 2. September 2022 der Privatkonkurs über den
Beschuldigten eröffnet wurde (Akten S. 920). Mit Ausnahme einer Lohnabrechnung
der [...] vom 22. Dezember 2020 (Akten S. 852 f.) sowie seinen Angaben
anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er nach der erstinstanzlichen
Verhandlung rund ein Jahr bei einer Garage angestellt gewesen sei, er diese
Stelle aufgrund einer Fersensporn und Plattfüsse bedingten Krankheit verloren
habe, derzeit zu 50 % krankgeschrieben sowie bei der Arbeitslosenkasse
gemeldet sei und ungefähr CHF 3'000.– erhalte (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 966 f.), ist auch zu seinen
Einkommensverhältnissen nichts Näheres bekannt, geschweige denn belegt. Die
allgemeinen Täterkomponenten sind daher neutral zu werten. Auch weitere
Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich.
7.4 Die
Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der spärlichen Informationen zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem
Strafgericht am unteren Rand mit CHF 30.– zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2
StGB).
7.5 Das
Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von
höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Wie bereits erwähnt,
ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (auch einschlägig), jedoch wurde er nicht
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel
darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine
ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).
Der Beschuldigte
hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren,
was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort
überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie
bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch
hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch
wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten,
welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte,
nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet
werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs
positiv. Dies reicht vorliegend jedoch nicht, um eine unbedingte Strafe
auszusprechen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist.
Die vorinstanzlich ausgesprochene minimale Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art.
44 Abs. 1 StGB) erscheint sehr wohlwollend, kann aber gerade noch bestätigt
werden.
7.6 Nach
dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen
zu CHF 30.–, mit bedingten Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei
Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Die
Ersatzfreiheitsstrafe für eine allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse
ist auf einen Tag Freiheitsstrafe pro CHF 100.– festzusetzen.
Der Beschuldigte
befand sich vom 19. Dezember 2020 bis am 25. Januar 2021 in Haft
(vgl. Akten S. 103 und 170). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine
ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem
Tagessatz Geldstrafe entspricht. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der
Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an eine allfällige,
gleichzeitig ausgesprochene Busse vorzunehmen (Mettler/Spichtin,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 51 StGB N 44, mit Hinweis auf
BGE 135 IV 125 E. 1.3.6 ff.).
Folglich verbleibt
in Übereinstimmung mit dem Strafgericht von der schuldangemessenen Strafe noch
ein Restbussbetrag von CHF 100.–.
8. Genugtuungs- und Entschädigungsforderung
8.1 Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der
versuchten Schändung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen ist, ist
deren darauf begründende Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– zuzüglich 5 %
Zins seit dem 19. Dezember 2020 abzuweisen.
8.2
8.2.1 Der Beschuldigte macht für die von ihm
ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen eine Haft- sowie eine
Erwerbsausfallentschädigung geltend. Er bringt zusammengefasst vor, die
Untersuchungshaft sei lediglich im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der
Schändung angeordnet worden, weshalb sich die Anordnung im Nachhinein als
ungerechtfertigt erweise und ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c
StPO daher eine Haftentschädigung auszurichten sei. Selbst im Fall eines
Schuldspruchs wegen der übrigen Delikte, sei die Anordnung der
Untersuchungshaft nicht nur im Nachhinein, sondern per se rechtswidrig, weshalb
ihm auch aus Art. 431 StPO ein Anspruch auf Haftentschädigung zustehe (Berufungsbegründung
Beschuldigter Rz. 36 ff., Akten S. 837 ff.). Ausserdem habe der
Beschuldigte aufgrund der Untersuchungshaft 26 Arbeitstage verpasst, womit ihm
ein finanzieller Schaden von mind. CHF 5'525.– entstanden sei
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 42 ff., Akten S. 839 ff.).
8.2.2 Zunächst nicht gefolgt werden kann dem
Beschuldigten in seiner Auffassung, es habe sich bei der angeordneten
Untersuchungshaft um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme nach Art. 431 Abs. 1
StPO gehandelt. Rechtswidrig wäre die Untersuchungshaft lediglich dann, wenn
sie im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, auf einer Verletzung von
formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruht hätte (vgl. zur
Unterscheidung von rechtswidrigen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen: Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 26). Dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt
ihrer Anordnung gerechtfertigt war, wurde vom Appellationsgericht hingegen im
Entscheid HB.2020.39 vom 11. Januar 2021 bestätigt (Akten S. 159 ff.).
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens
ausgestanden hat, auf die Strafe an. Dabei ist für die Anrechnung der Haft
weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf
unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der
umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen
kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz
erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf
allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der
Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat
diesbezüglich kein Wahlrecht. Dementsprechend stellt Art. 431 Abs. 2 StPO die
Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die
wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Anrechnung der
Untersuchungshaft an die Strafe gilt auch bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO (BGer 6B_431/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
Da vorliegend sämtliche 38 Hafttage an die verhängte
Geldstrafe und Busse angerechnet werden können (E. 7.6 oben), ist der Antrag
des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Haftentschädigung abzuweisen. Nachdem
die Strafzumessung des Strafgerichts nicht zu bemängeln und im vorliegenden
Verfahren zu bestätigen ist, ist auch auf den vom Beschuldigten geäusserten
Verdacht, dass das Strafgericht die Strafhöhe ergebnisorientiert vorgenommen
haben könnte, um den Beschuldigten nicht zu entschädigen (Berufungsbegründung
Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 837), nicht weiter einzugehen.
8.2.3 Was die geltend gemachte Erwerbs- bzw.
Lohnausfallsentschädigung betrifft, ist festzuhalten, dass zwar behauptet wird,
der Beschuldigte hätte während der Untersuchungshaft 26 Tage gearbeitet, einen
rechtsgenüglichen Nachweis hat er hierfür jedoch nicht erbracht. Der
Beschuldigte war zu jener Zeit unbestrittenermassen bei einem Temporärbüro
angestellt, bei welchem die Einsätze bekanntermassen unregelmässig ausfallen.
Die Verteidigerin hat zwar eine Arbeitsbestätigung eingereicht, wonach der
Beschuldigte am 21. Dezember 2020 einen Einsatz bei der Firma [...] gehabt
hätte. Nicht ersichtlich wird jedoch, um welche konkrete Arbeiten es sich
gehandelt und wie lange der Einsatz gedauert hätte (Akten S. 851). Bezeichnend
führt die Verteidigerin denn auch aus, dass es dem Beschuldigten nicht möglich
gewesen sei, «diese Stelle und auch weitere Stellen» anzutreten
(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 43, Akten S. 839). Auch die ferner
eingereichte Lohnabrechnung der Kalenderwoche 51 ist nicht sonderlich aufschlussreich.
Vielmehr bestätigt diese, dass er offenbar keinen geregelten Einsätzen beim
gleichen Betrieb nachgegangen ist und diese teilweise auch nur wenige Stunden
dauerten (Akten S. 852 f.). Die weiteren Ausführungen, wonach ihm die
Untersuchungshaft auch die künftige Erwerbstätigkeit verunmöglicht habe, sind
schliesslich aufgrund seinen eigenen Angaben anlässlich der
Berufungsverhandlung, wonach er in der Zwischenzeit als Automechaniker
angestellt gewesen sei und diese Stelle aufgrund seiner gesundheitlichen
Beschwerden verloren habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2,
Akten S. 966), widerlegt. Damit ist auch die geltend gemachte Lohn- und
Erwerbsausfallentschädigungsforderung abzuweisen.
9. Kostenentscheid
9.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die einzelnen
Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen werden
können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe
angefallen sind, jedoch der weitaus grösste Teil im Zusammenhang mit dem
Tatvorwurf der versuchten Schändung angefallen ist, erscheint die
vorinstanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'908.30 sowie
die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– angemessen. Die Mehrkosten der
Verfahrenskosten von CHF 21'089.– gehen auf die Staatskasse.
9.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden hinsichtlich jeder Partei auf
CHF 1'800.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sowohl der
Beschuldigte und die Privatklägerin mit ihren jeweiligen Berufungen als auch
die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegen, ist
jeweils von einem Unterliegen im Umfang von zwei Dritteln bzw. einem Obsiegen
von jeweils einem Drittel auszugehen. Dem Beschuldigten sowie der
Privatklägerin sind damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von jeweils CHF 600.– aufzuerlegen. Die
Kosten für den Auftritt der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht von
CHF 400.– sind – da diese Auslagen den Freispruch vom Vorwurf der
versuchten Schändung beschlagen – zur Hälfte von der Privatklägerin zu tragen.
Die übrigen CHF 200.– gehen auf die Staatskasse.
Da der Privatklägerin
mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 31. März 2022
die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren
bewilligt wurde, ist sie von der Kostentragung befreit (Art. 136
Abs. 2 lit. b StPO). Sie ist jedoch in analoger Anwendung von
Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die
Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2
[nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April 2018
E. 4.3).
9.3 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten
und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin machen für das
zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von jeweils rund 34 Stunden zum
amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend. Der Aufwand der amtlichen
Verteidigerin dürfte im Berufungsverfahren zwar grösser gewesen sein, jedoch
fand bei der Vertretung der Privatklägerin aufgrund einer beruflichen
Neuorientierung der vormaligen Vertreterin ein kanzleiinterner Wechsel statt,
womit deren Aufwand nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen jeweils sechs Stunden
Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die
Auslagen gemäss Honorarnoten sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da dem Beschuldigten vorliegend reduzierte Kosten auferlegt
werden, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
Aus demselben Grund hat auch die Privatklägerin lediglich einen Drittel der
Kosten ihrer Rechtsvertretung dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es ihre
finanziellen Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138
Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember
2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Gegenstände
des Verzeichnisses Nr. [...] an B____;
-
Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das
erstinstanzliche Verfahren;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung der Berufungen sowie der
Anschlussberufungen – der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Hinderung einer Amtshandlung sowie
der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von
35 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.–,
beide Strafen unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2020 bis
25. Januar 2021 (38 Tage),
in Anwendung von Art. 286 des Strafgesetzbuches, Art. 91a
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, § 4 des Übertretungsstrafgesetzes sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage der versuchten Schändung wird A____ freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B____ im
Betrag von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 wird
abgewiesen.
Die Entschädigungsforderung des Beurteilten von CHF 7'600.–
für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Lohn- und
Erwerbsausfallentschädigungsforderung von mindestens CHF 5'525.– werden
abgewiesen.
Der Beurteilte trägt reduzierte Verfahrenskosten von
CHF 1'908.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Die Privatklägerin B____ trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen
sowie der Hälfte der Auslagen für die Expertise der Sachverständigen [...] vor
den Schranken in Höhe von CHF 200.–). Sie wird zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die Rückzahlung
bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'000.– und ein Auslangenersatz von
CHF 75.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 621.80, somit total CHF 8'696.80
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass,
Advokatin [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.
4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'008.80 und ein Auslagenersatz
von CHF 143.45 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 627.75, somit total CHF 8'780.–
aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs.
1 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Privatklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche
Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert
10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale
Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).