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Entscheid

SB.2022.41

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Hinderung einer Amtshandlung sowie Diensterschwerung; Freispruch von der Anklage der versuchten Schändung Urteil BGer 6B_138/2024 vom 01.05.2024

11. August 2023Deutsch101 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2021

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.41

URTEIL

vom 11.

August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____,

geb. [...] Berufungskläger

Adresse unbekannt

Anschlussberufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Anschlussberufungsklägerin

B____,

Berufungsklägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

Privatklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 7. Dezember 2021

betreffend Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä-

higkeit (Motorfahrzeugführer),

Hinderung einer Amtshandlung sowie

Diensterschwerung; Freispruch von

der Anklage der versuchten Schän-

dung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 7. Dezember 2021

wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Hinderung einer

Amtshandlung sowie der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu

einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer

Busse von CHF 400.–, wobei beide Strafen an die 38 Tage Untersuchungshaft

vom 19. Dezember 2020 bis zum 25. Januar 2021 angerechnet wurden. Von

der Anklage der versuchten Schändung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Die

Genugtuungsforderung von B____ (nachfolgend: Privatklägerin) von

CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 wurde

abgewiesen. Das Gericht befand ausserdem über die beschlagnahmten Gegenstände,

Erwägungen

überband dem Beschuldigten reduzierte Verfahrenskosten sowie eine reduzierte

Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung des

Beschuldigten sowie für die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin fest.

Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte, verteidigt

durch Advokatin [...], am 15. Dezember 2021 und die Privatklägerin, vertreten

von Advokatin [...], am 17. Dezember 2021 Berufung an, erklärten diese am

28.

März 2021 (Privatklägerin) bzw. 29. März 2021 (Beschuldigter) und

reichten am 5. August 2022 (Privatklägerin) bzw. 6. Oktober 2022

(Beschuldigter) die Berufungsbegründung ein. Der Beschuldigte beantragt mit

seiner Berufungserklärung, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die

Verurteilung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Diensterschwerung

vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe

vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Ausserdem seien dem Beschuldigten

für jeden zu Unrecht in der Untersuchungshaft ausgestandenen Tag eine

Dispositiv

Entschädigung von CHF 200.–, insgesamt demnach CHF 7'600.– sowie eine noch

zu beziffernde Lohn- und Erwerbsaufallentschädigung von mindestens CHF 5'525.–

aufgrund der zu Unrecht ausgestandenen Untersuchungshaft auszurichten. Im Übrigen

sei das angefochtene Urteil zu bestätigen und dem Beschuldigten sei für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Privatklägerin

beantragt mit ihrer Berufungserklärung, der Beschuldigte sei in Abänderung des

angefochtenen Urteils der versuchten Schändung gemäss Anklageschrift vom 9.

September 2021 schuldig zu sprechen und er sei zur Bezahlung einer Genugtuung

von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 an die

Privatklägerin zu verurteilen. Ausserdem seien die Kostenfolgen neu zu

verlegen, wobei der Privatklägerin auch im Berufungsverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Anschlussberufung vom

21. April 2022 und mit Berufungsbegründung vom 6. Oktober 2022

beantragt der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Berufung der

Privatklägerin. Die Privatkläger hält mit ihrer Stellungnahme vom

7. November 2022 an ihren Anträgen fest.

Die Staatsanwaltschaft hat am 13. April 2022

Anschlussberufung erklärt und diese am 3. Februar 2023 begründet. Sie

beantragt, es sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und der

Beschuldigte zusätzlich der versuchten Schändung schuldig zu sprechen und –

nebst den bereits ausgesprochenen Strafen – zu einer bedingt vollziehbaren

Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer verlängerten Probezeit von drei

Jahren, zu verurteilen. Ausserdem sei eine Landesverweisung für die Dauer von

fünf Jahren auszusprechen. Die Berufung des Beschuldigten sei kostenpflichtig

abzuweisen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde

dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung und der Privatklägerin die

unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren bewilligt (vgl.

ausserdem die verfahrensleitende Verfügung vom 31. März 2022). Mit Eingabe vom

1. September 2022 teilte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin

mit, dass sie sich beruflich umorientiere und die Kanzlei verlasse, weshalb ein

kanzleiinterner Wechsel auf Advokatin [...] erfolgte. Im Instruktionsverfahren

wurden ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11.

Juli 2023 sowie ein aktueller Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten vom

10. Juli 2023 eingeholt.

Mit Verfügung

vom 10. Februar 2023 bzw. Vorladung vom 19. April 2023 wurden die

Parteien, [...] des Instituts für Rechtsmedizin als Sachverständige und D____, F____

sowie G____ der Kantonspolizei Basel-Stadt als Zeugen zur Berufungsverhandlung

vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. und 11. August

2023 wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache, die Sachverständige, die

geladenen Zeugen sowie die Privatklägerin als Auskunftsperson befragt. Im

Anschluss gelangten die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin, die

Staatsanwaltschaft und die Verteidigerin des Beschuldigten zum Vortrag. Die

unentgeltliche Vertreterin machte überdies von der Möglichkeit zu replizieren

Gebrauch. Sämtliche Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Für sämtliche

weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin sind

vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse

an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert sind. Auch die Staatsanwaltschaft ist nach

Art. 381 und 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung

legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen

nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht

angefochten wurde vorliegend die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der

beigebrachten Gegenstände des Verzeichnisses Nr. [...] an die

Privatklägerin sowie die Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten

Gegenstände. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden. Mangels Anfechtung ebenso nicht

mehr zu überprüfen sind die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des

Beschuldigten sowie jene der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für

das erstinstanzliche Verfahren.

2. Anklage

vom 9. September 2021

Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom

9. September 2021 zusammengefasst vorgeworfen, am 19. Dezember 2020

die damals [...]-jährige und zum Tatzeitpunkt stark alkoholisierte

Privatklägerin gegen 20.30 Uhr im Gebiet der Kreuzung [...] auf sein Motorrad

aufgeladen und zu seiner Wohnung gefahren zu haben, um die widerstandsunfähige

Frau dort sexuell zu missbrauchen. Ein Angestellter der BVB, dem die

Privatklägerin bei der Kreuzung aufgrund ihres Verhaltens aufgefallen sei, habe

über die Zentrale der BVB die Kantonspolizei verständigt und versucht, den

Beschuldigten von der Wegfahrt abzuhalten. Der Beschuldigte sei dem

BVB-Mitarbeiter mit seinem Motorrad über den Fuss und davongefahren. Als die

Polizei eingetroffen sei, habe der BVB-Mitarbeiter dieser die zurückgelassene

Handtasche der Privatklägerin übergeben und ihr das Kennzeichen des Rollers

angegeben. Der Beschuldigte sei mit der Privatklägerin zu seiner Wohnung

gefahren und zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen ungefähr 20.40 Uhr und

21.00 Uhr habe er die widerstandsunfähige Privatklägerin, welche besinnungslos

in seinem Bett gelegen sei, entkleidet. Er habe den BH heruntergeschoben,

sodass die Brüste teilweise sichtbar gewesen seien, und habe den Slip bis zu

den Knien heruntergezogen, in der Absicht, sie zum Beischlaf oder einer

beischlafsähnlichen bzw. anderen sexuellen Handlung zu missbrauchen. Um

ungefähr 21.00 Uhr seien drei Polizeibeamte vor der Wohnungstür des

Beschuldigten gestanden, wo sie die Damenschuhe der Privatklägerin erblickten.

Da sie einerseits die Anwesenheit einer gesuchten Person in der Wohnung

vermuteten und zudem hätten annehmen müssen, dass im Wohnungsinneren Straftaten

begangen würden, hätten sie an die Tür geklopft und Einlass begehrt. Dadurch

sei der Beschuldigte gestört worden, weshalb es bloss beim Versuch einer

Schändung geblieben sei. Sodann habe der Beschuldigte beabsichtigt, die

Polizeibeamten zu vertreiben bzw. am Betreten der Wohnung zu hindern, um seinen

Tatplan doch noch umzusetzen. Zu diesem Zweck habe er der Polizei auf ihr

Klingeln zunächst nicht die Türe geöffnet. Er habe der Polizei, nachdem diese

sich entschlossen habe, die Wohnung zu betreten, den Eingang versperrt und

einen Hausdurchsuchungsbefehl gefordert. Zudem habe er ihnen angegeben, dass

sie auf Video aufgezeichnet würden und die Aufnahme veröffentlicht werde.

Nachdem die Polizei die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer vorgefunden habe

und sie das Schlafzimmer habe sehen wollen, habe der Beschuldigte ihr den

Eintritt verwehrt, sodass die Polizeibeamten ihn hätten wegziehen müssen. Die

eingetroffene Verstärkung habe den Beschuldigten in der Folge mehrfach

aufgefordert, sich auszuweisen bzw. Angaben zu seiner Person zu machen, was

dieser jedoch verweigert und den Beamten dadurch die Ausübung ihres Dienstes

erschwert habe. Schliesslich habe der Beschuldigte sich gegen das Anlegen der

Handfesseln heftig gewehrt, indem er sich gesperrt habe, wodurch er die beiden

Beamten an einer Amtshandlung gehindert habe. Ausserdem habe er sowohl einen Atemalkoholtest

sowie die angeordnete Urin- und Blutprobe verweigert. Die Blutprobe habe

schliesslich unter Zwang entnommen werden müssen. Indem sich der Beschuldigte

sowohl der Atemalkoholprobe als auch der Blutprobe widersetzt habe und

zusätzlich Nachtrunk geltend mache, habe er die Feststellung der

Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt erfolgreich verhindert (angefochtenes Urteil

S. 2 ff.).

3. Beweislage

3.1 Polizeirapport und Tatortfotografien

3.1.1 Zunächst liegt ein Polizeirapport vom 19.

Dezember 2020 in den Akten (Akten S. 248 ff.).

Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der

Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein

zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich in Bezug auf die Aussagen von

Beteiligten freilich in einer protokollarischen Aufnahme der benannten

Lebenssachverhalte erschöpft. Diesbezüglich handelt es sich bei den

protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten und

es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt

es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten

Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive

Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der

Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer

Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen:

BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20.

November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

Dem Polizeirapport ist zusammengefasst zu entnehmen, dass das

Alarmpikett der Kantonspolizei aufgrund einer Meldung eines Mitarbeiters der

BVB um 20.29 Uhr requiriert wurde. Dieser habe eine junge weibliche Person

gemeldet, welche bei der Kreuzung [...] herumschreie und auf Autos schlage. Die

Polizei habe vor Ort den Requirierenden angetroffen, der ihnen mitgeteilt habe,

dass die junge Frau von einem Rollerfahrer mitgenommen worden sei. Er habe

ihnen das Kontrollschild mitgeteilt, woraufhin sich die Polizei entschlossen

habe, an den Wohnort des Halters zu fahren. Als sie bei der Wohnung des

Beschuldigten geklingelt hätten, hätten sie Bewegung in der Wohnung vernommen.

Es habe aber einen Moment gedauert, bis der Beschuldigte die Tür geöffnet habe.

Sie hätten den Beschuldigten damit konfrontiert, dass eine Frau auf dem Roller

gewesen sei. Da Gefahr in Verzug bestanden habe und der Beschuldigte keinerlei

Angaben habe machen wollen, hätten sie sich entschlossen die Wohnung zu

betreten. Der Beschuldigte sei demonstrativ in den Türrahmen des Schlafzimmers

gestanden. Als sie eine Damenjacke auf dem Sofa im Wohnzimmer festgestellt

hätten, hätten sie gewusst, dass sich eine Frau in der Wohnung befinden müsse.

Da der Beschuldigte sich nicht kooperativ verhalten und sich nicht vom

Türrahmen habe entfernen wollen, sei er von der Polizei zur Seite geschoben

worden. Sie hätten dann die Privatklägerin querliegend im Bett angetroffen.

Ihre Augen seien halb geöffnet und sie sei nicht ansprechbar gewesen. Ausserdem

sei ihre Brust teilweise entblösst gewesen. Als sie die Bettdecke leicht

zurückgezogen hätten, hätten sie gesehen, dass ihr Intimbereich entblösst

gewesen sei. Nach mehrfachen Versuchen sei es gelungen, sie zu wecken. Die

herbeigerufene Unterstützung habe sich in der Folge dem Beschuldigten

angenommen. Der mehrfachen Aufforderung, sich auszuweisen, sei er nicht

nachgekommen. Auch mündlich habe er keine Angaben zu seiner Person gemacht. Als

sie ihm mitgeteilt hätten, dass er auf den Polizeiposten mitmüsse, habe er

ihnen mitgeteilt, dass er keine Anweisungen befolge und, falls nötig, auch

Gewalt anwende. Sie hätten dem Beschuldigten dann Handfesseln anlegen wollen,

wogegen er sich massiv passiv zur Wehr gesetzt habe. Dabei habe er sich

Verletzungen an beiden Handgelenken zugezogen. Auf dem Polizeiposten sei vom

Staatsanwalt eine Zwangsblutentnahme beim Beschuldigten verfügt und

durchgeführt worden, wobei sich der Beschuldigte hierfür durch Mitarbeiter der

Kantonspolizei habe fixiert werden müssen. Er habe sich aber nicht aktiv

gewehrt (Akten S. 248 ff.).

3.1.2 In den Akten finden sich sodann diverse

Tatortfotografien. So ist u.a. das Wohnhaus des Beschuldigten, der Roller, die

Wohnungstür des Beschuldigten und des Inneren der Wohnung zu sehen. Ausserdem

ist die Privatklägerin auf zwei Fotografien im Bett des Beschuldigten

abgebildet. Bei der ersten Fotografie ist sie bis zum Bauch mit der Bettdecke

zugedeckt und ihr BH leicht nach unten verrückt, sodass ihre Brust teilweise

entblösst ist und bei der zweiten Fotografie ist die Bettdecke entfernt und die

Privatklägerin unten mit einem Slip angekleidet zu sehen. Auch der Beschuldigte

wurde abgebildet, worunter sich auch ein Bild einer Verletzung an seinem linken

Handgelenk findet (Akten S. 260 ff.).

3.2 Untersuchungen betreffend Privatklägerin und

Beschuldigter

3.2.1 Die forensisch toxikologische Untersuchung der

Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin ergab einen Mittelwert von 2.81 ‰

(Blutabnahme am 19. Dezember 2020 um 22.20 Uhr; Akten S. 474).

Das rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Februar 2021

betreffend Untersuchung der Privatklägerin ergab weder hinsichtlich allfälliger

Verletzungsbefunde noch hinsichtlich allfälliger sexueller Handlungen mit dem

Beschuldigten aufschlussreiche Befunde (vgl. Akten S. 458 ff.).

In den Akten findet sich sodann ein kriminaltechnischer

Untersuchungsbericht der von der Privatklägerin sichergestellten

Kleidungsstücke (Akten S. 423 ff.). Diese wurden auf allfällige Sperma-

sowie auf DNA-Spuren untersucht. Spermaspuren wurden an den vier

Kleidungsstücken keine festgestellt (Akten S. 425). Auch DNA-Spuren wurden vom

Beschuldigten keine gefunden; beim Oberteil konnte zwar ein DNA-Profil erstellt

werden, dieses war jedoch nicht interpretierbar (Akten S. 428 ff.), bei

der Stoffhose, beim BH und bei der Unterhose war das Profil des Beschuldigten

bei den untersuchten Stellen nicht enthalten (Akten S. 432 ff.).

3.2.2 Beim Beschuldigten ergab die Begutachtung

seines Blutalkoholwerts (Blutentnahme 23.50 Uhr) einen Mittelwert von 0.55 g/kg

(Akten S. 494 ff., 497 f.). Die klinisch-forensische Untersuchung des

Beschuldigten ergab, dass seine linke Hand frische Hautabschürfungen

aufgewiesen hat, welche infolge tangential-schürfender Gewalteinwirkung

entstanden sind. Diese liessen sich mit den «in den Ermittlungsunterlagen

erwähnte[n], wehrhafte[n] Verhalten gegen die Arretierung mit Anbringen von

Handschellen» plausibel erklären (Akten S. 467 ff.).

3.3 Weitere objektive Beweismittel sind eine

Fotodokumentation der Wohnung des Beschuldigten (Akten S. 209 ff.) sowie zwei

Untersuchungsberichte einer Tatortüberprüfung (Akten S. 448 ff. und 553 fff.).

3.4

Aussagen

3.4.1 Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten

hat (angefochtenes Urteil S. 10), sind die Depositionen der Privatklägerin

zwar grundsätzlich glaubhaft, jedoch konnte sie zum Kerngeschehen keine

sachdienlichen Angaben machen. Vielmehr gab sie über sämtliche Befragungen

glaubhaft an, am Nachmittag mit ihrem damaligen Freund beim Voltaplatz

reichlich Alkohol konsumiert zu haben und keinerlei Erinnerungen zu haben, wie

sie zur Kreuzung und von dort in die Wohnung des Beschuldigten gekommen sei.

Auch konnte sie keinerlei Angaben dazu machen, was in der Wohnung des Beschuldigten

vorgefallen ist (Akten S. 274 ff.; Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 9 ff., Akten S. 634 ff.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 25 ff., Akten S. 989 ff.). Ihr Erinnerungsvermögen setzte erst am

nächsten Morgen in der Ausnüchterungszelle der Polizei wieder ein. Dass ihr an

jenem Abend allenfalls etwas wiederfahren ist, habe sie erst bei der

Staatsanwaltschaft erfahren (vgl. Akten S. 287; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 26 und 28, Akten S. 990 und 992).

3.4.2 Der Beschuldigte gab anlässlich seiner

Einvernahme vom 21. Dezember 2020 an, er sei zur Tramhaltestelle [...]

gefahren, habe die Privatklägerin erblickt und sei zu ihr hin. Er habe sie dann

gefragt, was sie mache, woraufhin sie ihm gesagt habe, dass sie etwas Kiffen

wolle. Er habe ihr dann gesagt, sie solle auf seinen Roller aufsteigen. Er habe

ihr etwas zu kiffen organisieren wollen (Akten S. 305, 310 f.). Anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, ob die

Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er ihr etwas zum Kiffen besorgen könne, an,

er habe sie nicht nur wegen des Kiffens mitgenommen, sondern weil sie dort in

der Kälte und im Dunkeln hilflos umhergestanden sei. Sie habe einfach weg

wollen, was sie ihm gesagt habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5,

Akten S. 630). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte

schliesslich an, die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie etwas zu Kiffen

benötige. Er habe ihr dann gesagt, dass gerade die Corona-Zeit sei, und

vorgeschlagen, zu sich zu gehen. Die Privatklägerin sei einverstanden gewesen

und sei bei ihm aufgestiegen. Auf den Hinweis, dass kein Marihuana bei ihm in

der Wohnung vorgefunden und damit das Ziel nicht erreicht worden sei, meinte

der Beschuldigte zunächst, dass dies «ja vielleicht nachher erreicht worden»

wäre, und auf erneute Nachfrage, dass er von seiner Nachbarin gestört worden

sei. Auf die Frage, wo das Marihuana hätte besorgt werden sollen, gab der

Beschuldigte an, in seinem Wohnblock. Sie seien jedoch zunächst in seine

Wohnung, da er sich bei seinem Kontakt zuvor habe melden müssen. Sie seien dann

von seiner Nachbarin gestört worden (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 7 f., Akten S. 971 f.).

Das Strafgericht fasste die Angaben des Beschuldigten

hinsichtlich der Vorkommnisse in der Wohnung folgenderweise zusammen: «Der

Beschuldigte sagte aus, er sei nach der Ankunft an der [...] mit der Privatklägerin

mit dem Lift in den vierten Stock gefahren und habe mit ihr seine Wohnung

betreten, wobei sie ihre Turnschuhe noch getragen habe (Akt. S. 305, Prot. HV

S. 4 f.). In der Wohnung angekommen, sei er ins Schlafzimmer gegangen, um sich

dort seine Jacke auszuziehen, während die Privatklägerin das Wohnzimmer

betreten habe. Als auch er ins Wohnzimmer gegangen sei, habe sie ihre Jacke

ausgezogen und lediglich noch ihre Unterwäsche getragen, wobei ihre Brüste

schon zu jenem Zeitpunkt entblösst gewesen seien. Er habe sie gefragt, weshalb

sie bei der Kälte draussen so leicht bekleidet sei, wisse aber nicht mehr, was

sie geantwortet habe. Daraufhin habe er sie kurz umarmt, ihr eine Decke gegeben

und den Fernseher eingeschaltet. Anschliessend hätten sie sich beide aufs Sofa

vor den Fernseher gesetzt und sich unterhalten, wobei er allerdings nicht immer

habe nachvollziehen können, was sie gesagt habe (Akt. S. 305, 314 f.; Prot. HV

S. 4 und 6 f.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte vor Zwangsmassnahmengericht

angegeben hatte, die Privatklägerin sei ‘ganz normal’ gewesen und in der

Wohnung herumspaziert (Akt. S. 117). Gemäss den weiteren Angaben des

Beschuldigten habe nach ca. fünf bis zehn Minuten seine Nachbarin C____

geklingelt, weil sie seine Hilfe zur Löschung des SMS-Speichers ihres

Mobiltelefons benötigt habe, was oft vorkomme (Akt. S. 305; Prot. HV S. 4). Er

habe seine Nachbarin eintreten lassen, worauf die Privatklägerin begonnen habe,

die Nachbarin zu beschimpfen und ebenfalls in den Wohnungsgang gekommen sei. Er

habe die Privatklägerin ins Schlafzimmer drücken müssen, um diese davon

abzuhalten, auf die Nachbarin loszugehen und Frau C____ daraufhin gebeten,

wieder zu gehen. Kaum sei seine Nachbarin wieder gegangen, habe sich die

Privatklägerin auf das Bett im Schlafzimmer gesetzt, ihre Schuhe mit den Füssen

ausgezogen und sei eingeschlafen oder habe so getan, als ob sie schliefe (Akt.

S. 117, 305 f., 313; Prot. HV S. 4 ff.). Er habe sie dann in Ruhe gelassen,

sich in der Küche eine angefangene Weinflasche geholt, sich ins Wohnzimmer

begeben und dort direkt aus der Flasche den Wein sowie ein Bier getrunken. Fünf

bis zehn Minuten später sei die Polizei gekommen (Akt. S. 306, 308, 313; Prot.

HV S. 5, 7). Der Beschuldigte betonte jeweils, dass er keine sexuellen

Handlungen mit der Privatklägerin beabsichtigt habe (Akt. S. 306, 315; Prot. HV

S. 13)» (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Bei dieser Version blieb der

Beschuldigte im Wesentlichen auch anlässlich der Berufungsverhandlung

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 ff., Akten S. 971

ff.).

In Bezug auf die Geschehnisse nach Eintreffen der

requirierten Polizei fasste das Strafgericht die Aussagen folgendermassen

zusammen: «Hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Hinderung einer

Amtshandlung und Diensterschwerung gab dieser an, er habe ein starkes Klopfen

an der Tür vernommen, durch den Spion geschaut und nach ca. 30 oder 40 Sekunden

die Tür geöffnet (Akt. S. 314). Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte aus, die

Beamten hätten irgendeine andere Frau namens ‘Julia’ oder ‘Johanna’ gesucht,

worauf er erwidert habe, dass keine Frau mit diesem Namen bei ihm wohne und die

Beamten doch nun gehen sollten. Die Polizei sei dann aber eingedrungen und habe

die Privatklägerin gefunden, wobei er erklärt habe, es handle sich bei ihr aber

nicht um eine ‘Julia’ oder ‘Johanna’. In der Folge sei er dann eher grob

abgeführt worden (Akt. S. 306). Im weiteren Verlauf seiner Einvernahme sagte

der Beschuldigte, nachdem ihm der volle Name der Privatklägerin mitgeteilt worden

war, die Polizei habe nach einer B____ gesucht (Akt. S. 310). Gemäss seinen

Aussagen während der Hauptverhandlung habe die Polizei gewusst, wen sie

besuche, da er gefragt worden sei, ob er ‘Herr A____’ sei. Weiter habe die

Polizei wissen wollen, ob er Roller gefahren sei, was er verneint habe. Zudem

sei ein Ausweis verlangt worden, den er aber nicht habe vorweisen können, da er

sein Portemonnaie nicht gefunden habe. Obwohl die Polizei ihm Zeit gegeben

habe, den Ausweis zu suchen, habe er ihn in der Hitze des Gefechts nicht finden

können (Prot. HV S. 7). Angesprochen auf die ihm vorgehaltenen

Behinderungen der Polizeibeamten führte der Beschuldigte aus, dass, wer in

seiner Wohnung die Eingangstür öffne, automatisch beim Türrahmen der

Schlafzimmertür stehe. Dies sei eine Gegebenheit, die den engen Verhältnissen

im Wohnungsgang geschuldet sei. Er habe sich weder gross gesperrt noch

demonstrativ vor die Schlafzimmertür gestellt. Die Polizei habe ihn dann von

der Tür weggezogen und in Handschellen gelegt. Er habe sich ‘wahrscheinlich’

auch nicht gesperrt, als ihm die Handschellen angelegt worden seien (Prot. HV

S. 7 f.)» (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Anlässlich der

Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, die Polizeibeamten hätten

zuerst geklopft, dann geklingelt. Er habe nicht gedacht, dass es die Polizei

sei, sondern Frau C____. Nach 20 bis 40 Sekunden habe er die Tür geöffnet. Die

Polizeibeamten hätten ihn dann gefragt, ob er der Herr A____ sei, was er bejaht

habe. Sie hätten ihn dann gefragt, ob der Roller seiner sei und ob er getrunken

habe. Dies habe er als Angriff auf seine Person erachtet; er habe gedacht, dass

sie gekommen seien, um ihm den Führerausweis wegzunehmen. Er habe die Polizeibeamten

nur noch abwimmeln wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 f.,

Akten S. 973 f.). Auf den Vorhalt, dass die erste Frage der Polizei

gewesen sei, ob eine Frau bei ihm in der Wohnung sei, meinte er, es könne sein,

dass er das gefragt worden sei. Auf jeden Fall sei dies nicht die erste Frage

gewesen. Auf Nachfrage, was er darauf geantwortet habe, gab er an, er habe die

Polizisten loswerden wollen. Er habe deshalb «nein» gesagt (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 10, Akten S. 974). Wie es dann weitergegangen

sei, wisse er nicht mehr genau. Irgendein Polizist sei eingetreten und ins

Wohnzimmer. Dann sei er wieder raus und er (der Beschuldigte) sei aus der

Wohnung rausgezerrt worden. Gegen das Herauszerren habe er sich gewehrt. Vor

der Haustür seien ihm dann Handschellen angelegt worden. Er wisse nicht

weshalb. Er sei auf den Polizeiposten gebracht worden, wo er einen Alkoholtest

verweigert habe. Dann sei ihm Blut abgenommen worden. Auf die Fragen, ob nach

einem Ausweis verlangt worden sei und ob er diesen gezeigt habe, meinte er, er

sei gefragt worden, habe allerdings sein Portemonnaie nicht gefunden. Die

Nachfrage, ob er demnach ohne Ausweis Roller gefahren sei, verneinte er aber

wieder und gab an, er habe den Ausweis «wahrscheinlich» dabeigehabt. Nach der

Entlassung aus der Untersuchungshaft sei das Portemonnaie auf dem Tisch im

Schlafzimmer gewesen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten

S. 975).

3.4.3

3.4.3.1 Die Aussagen der Mitarbeiter der Polizei D____

und E____ fasste das Strafgericht folgendermassen zusammen: «Gemäss D____ habe [...]

an der Tramhaltestelle angeben, er denke nicht, dass sich der Rollerfahrer und

die aufgestiegene Frau gekannt hätten. Von ihm habe die Polizei weiter das

Kontrollschild des Rollers erfahren, wodurch die Polizei den Namen und die

Adresse des Rollerfahrers habe ermitteln können. Da [...] auch angegeben habe,

die Frau sei ‘schlecht zwäg’ gewesen, habe man sich entschieden, sich an den

Wohnort des Rollerfahrers zu begeben. Dort eingetroffen, habe man zunächst den

Roller vor der Liegenschaft erblickt und festgestellt, dass dessen Auspuff noch

warm gewesen sei. Da der Briefkasten, nicht aber die Türklingel des

Beschuldigten angeschrieben gewesen sei, habe es einige Zeit gedauert, bis man

seine Wohnung gefunden habe. Dort habe man vor der Wohnungstür Damenschuhe

erblickt und anschliessend an die Tür geklopft. Nach mehrmaligem Klopfen sei

die Tür erst nach einigen Minuten geöffnet worden. Man habe sich als Polizisten

zu erkennen gegeben und den Beschuldigten gefragt, ob er Roller gefahren sei

und ob ausser ihm noch jemand in der Wohnung sei. Beides habe der Beschuldigte

vehement verneint. Dass der Beschuldigte, wie von diesem behauptet, von der

Polizei direkt nach einer ‘Julia’ oder ‘Johanna’ gefragt wurde, verneinte D____

mit der Begründung, dass man zu keinem Zeitpunkt gewusst habe, wie die gesuchte

Frau heisse. Aufgrund der den Polizeibeamten durch BVB-Mitarbeiter [...]

übermittelten Informationen bezüglich des schlechten Zustands der gesuchten

Frau und der Tatsache, dass vor der Wohnung Damenschuhe festgestellt worden

seien, der Beschuldigte aber gleichzeitig vorgegeben habe, es sei niemand

ausser ihm zuhause, habe man sich entschlossen, die Wohnung gegen den Willen

des Beschuldigten zu betreten. Daraufhin habe der Beschuldigte nach einem

Hausdurchsuchungsbefehl gefragt, worauf ihm erklärt worden sei, dass es dessen

nicht bedürfe. D____ gab weiter an, dass er im Wohnzimmer eine Frauenjacke

gefunden und den Beschuldigten gefragt habe, wem diese Jacke gehöre und wo die

Frau sei, worauf der Beschuldigte erneut erwidert habe, er sei alleine. Als die

Polizeibeamten in der Folge erstmals das Schlafzimmer hätten betreten wollen,

sei der Beschuldigte zum Türrahmen gestanden, sodass dieser letztlich habe

wegezogen werden müssen, um ins Schlafzimmer zu gelangen. Auch nach der

Entdeckung der Privatklägerin habe der Beschuldigte keinerlei Willen zur

Kooperation gezeigt und die Polizei zum Verlassen der Wohnung aufgefordert. Er

habe zudem damit gedroht, es werde alles gefilmt und anschliessend im Internet

veröffentlicht. D____ sagte weiter aus, er habe im Folgenden Verstärkung sowie

die Sanität aufgefordert, da man befürchtet habe, es liege bei der

Privatklägerin eine Misch- oder Alkoholvergiftung vor. Bei der Arretierung des

Beschuldigten im Treppenhaus sei er selbst nicht dabei gewesen, er habe aber

lautes Geschrei von Seiten der Polizei und des Beschuldigten vernommen. Der

Beschuldigte sei zwar insgesamt nicht aggressiv, sondern emotionslos gewesen und

habe nicht betrunken gewirkt, aber es sei klargeworden, dass er die Polizei so

schnell wie möglich wieder habe loswerden wollen (Akt. S. 367–371).

E____ bestätigte

diese Angaben weitestgehend (Prot. vZEV S. 2 ff.). Hervorzuheben ist, dass auch

sie angab, man habe aufgrund der aussergewöhnlichen Reaktion des Beschuldigten

gepaart mit der eigenen Erfahrung und den vom BVB-Mitarbeiter [...] erhaltenen

Angaben gespürt, dass etwas nicht stimmen könne und daher die Wohnung betreten.

Weiter zu erwähnen ist ihre Aussage, sie könne nicht mehr sagen, ob der

Beschuldigte ihr den Weg ins Schlafzimmer versperrt habe. Sie erinnere sich

aber daran, dass es eine Weile gedauert habe, bis der Beschuldigte die

Wohnungstür geöffnet habe sowie dass sie und ihre Kollegen nicht ohne weiteres

die Wohnung hätten betreten können (Prot. vZEV S. 3). Die dem Beschuldigten

vorgeworfene Gegenwehr gegen seine Festnahme habe sie selbst nicht beobachtet,

allerdings sei es im Gang lauter geworden und sie habe gehört, wie der

Beschuldigte aufgefordert worden sei, sich nicht zu sperren (Prot. vZEV S. 6)»

(angefochtenes Urteil S. 21 f.).

3.4.3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden

Wachmeister D____, der Gefreite F____ und Wachmeister G____ als Zeugen befragt.

Wachmeister D____ bestätigte seine Angaben im Wesentlichen

(vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 19 ff., Akten S. 983

ff.), wobei anzumerken ist, dass er sich an einige Dinge nicht mehr richtig zu

erinnern vermochte, wobei er dies jeweils entsprechend zu Protokoll gab. So

konnte er etwa nicht mehr genau sagen, wie lange es ging, bis die Wohnungstür

vom Beschuldigten geöffnet wurde, jedoch glaube er, dass es «einen Moment»

gedauert habe. Auch konnte er sich nicht mehr erinnern, ob und was sie vor der

Wohnungstür gesagt hätten, um welche Uhrzeit sich der Vorfall abspielte, ob die

Brüste der Privatklägerin entblösst waren, ob sich Ausweise in der Handtasche

der Privatklägerin befanden, welche Kleider sie aus der Wohnung mitgenommen

haben, oder ob beim Beschuldigten ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 20 ff., Akten S. 984 ff.). Auf entsprechende Frage

ausdrücklich bestätigt hat Wachmeister D____, dass der Beschuldigte

unkooperativ gewesen sei und keinen Ausweis habe vorweisen sowie keine Angaben

zu seiner Person habe machen wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 21 f., Akten S. 985 f.).

Der Gefreite F____, der am fraglichen Tag zusammen mit

Wachmeister D____ und der Gefreiten E____ im gleichen Alarmpikett eingeteilt

war, gab zu Protokoll, nachdem sie die Wohnung betreten hätten, habe der

Beschuldigte sich demonstrativ vor die eine Tür gestellt. Wachmeister D____ und

die Gefreite E____ hätten ihn dann auf die Seite genommen und er (der

Beschuldigte) sei mit ihm zusammen ins Badezimmer. Der Beschuldigte habe sich

dort an die Weisungen gehalten. Als sie ihm eröffnet hätten, dass er auf die

Polizeiwache mitmüsse, sei Widerstand in ihm aufgekommen. Auf die Frage, ob der

Beschuldigte sich massiv gewehrt habe, meinte er, so massiv, dass sie

körperliche Gewalt hätten anwenden müssen, um ihm überhaupt die Handschellen

anlegen zu können. Es sei so laut geworden, dass die Kollegen von unten zur

Hilfe gekommen seien (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 29 f.,

Akten S. 993 f.). Auf die Frage, wie er den Ablauf wahrgenommen habe, als sie

an der Wohnungstür gewesen seien, wie lange sie hätten warten müssen und was

dort geschehen sei, führte er aus, nachdem sie geklopft hätten, seien Bewegungen

in der Wohnung hörbar gewesen. Wie lange es gedauert habe, könne er nicht mehr

genau sagen. Es sei aber nicht so gewesen, als ob sie geklopft hätten und die

Tür in einer normalen Zeit aufgegangen sei. Es habe schon länger gedauert

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 30 f., Akten S. 994 f.).

Wachmeister G____ gab schliesslich zu Protokoll, er sei von

Wachmeister D____ zur Unterstützung angefordert worden. Feldweibel [...] sei

nach oben zur Wohnung gegangen, er sei im Eingangsbereich der Liegenschaft

geblieben, um die Sanität einweisen zu können. Er habe zunächst über Funk

mitbekommen, dass sie eine Person zwecks Transport herausbringen wollen und

habe dann auf einmal einen Tumult gehört und dass seine Kollegen Hilfe

benötigen würden. Er habe sich dann ebenfalls nach oben begeben und habe seinem

Kollegen geholfen, den Beschuldigten im Treppenhaus auf einen Zwischenboden zu

bringen, wobei der Beschuldigte Widerstand geleistet habe. Durch gutes Zureden

habe sich die Situation dann jedoch beruhigt und sie hätten den Beschuldigten

zum Dienstwagen bringen können. Auf Frage, ob es einmal um einen

Atemalkoholtest gegangen sei, gab er an, so viel er noch wisse, habe der

Beschuldigte diesen verweigert. Sie hätten dann eine Zwangsblutabnahme auf der

Polizeiwache durchführen müssen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 32, Akten S. 996).

4. Vorwurf der versuchten Schändung

4.1 Ausgangslage

4.1.1 Sowohl die Privatklägerin als auch die

Staatsanwaltschaft sind der Auffassung, es bestünden aufgrund der vorliegenden

Beweislage keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Privatklägerin bereits bei

der Tramstation [...] mit der klaren Intention auf seinem Roller mitgenommen

gehabt habe, sexuelle Handlungen an der widerstandsunfähigen Privatklägerin

vorzunehmen. Die Privatklägerin sei von der Polizei in der Folge mit

runtergezogenem Slip und entblösster Brust völlig weggetreten im Bett des

Beschuldigten vorgefunden worden. Es stehe fest, dass sich der zur Anklage

gebrachte Sachverhalt der versuchten Schändung zugetragen habe. Dies ergebe

sich einerseits aus den Aussagen des Beschuldigten sowohl hinsichtlich der

Motivation zur Mitfahrt auf dem Roller als auch zum Vorgefallenen in seiner

Wohnung, erweisen sich diese nämlich als konstruiert, teilweise widerlegt und

in sich widersprüchlich, andererseits aber auch aus dem Verhalten des

Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten, habe er doch versucht, diese beim

Betreten seiner Wohnung zu hindern (Berufungsbegründung Privatklägerin

Rz. 7 ff., Akten S. 798 ff.; Berufungsantwort Privatklägerin

Rz. 5 ff., Akten S. 858 ff.; Plädoyer Privatkläger Berufungsverhandlung,

Verhandlungsprotokoll Berufungsverhandlung S. 33 ff., Akten S. 997 ff.;

Anschlussberufungsbegründung Staatsanwaltschaft Ziff. 2.1 ff., Akten S. 873

ff.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 2 ff.; Akten S.

941 ff.).

4.1.2

4.1.2.1 Wie vorgehend gesehen (vgl. E. 3 oben), liegen

vorliegend nur wenige objektive Beweise vor. Der massgebliche Sachverhalt ist

daher namentlich aufgrund der Angaben der befragten Personen zu eruieren.

Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise

vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen

des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren

Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung

bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die

«allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und

situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die

«Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn

niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt

also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit,

aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen

Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen

können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass

kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft

auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003,

S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig»

oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der

Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage

stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und

kann (Ludewig/Baumer/Tavor,

Einführung in die Aussagepsychologie – Wie können aussagepsychologische

Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).

4.1.2.2

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im

Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im

Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.

3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober

2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.

1.1, 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;

BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1).

Wie das

Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in

dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die

Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar

2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).

Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden

darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.

Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen

zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den

Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe

dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig

(vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember

2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5.

Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom

14. Februar 2022 E. 3.2).

4.1.3 Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend

– wie bereits vom Strafgericht zutreffend festgehalten – nicht um ein

klassisches «Vier-Augen-Delikt» handelt. Die Privatklägerin war im

Ereigniszeitpunkt, wie dargelegt, stark alkoholisiert und sie hatte weder an

die Fahrt auf dem Roller noch die Geschehnisse in der Wohnung des Beschuldigten

irgendwelche Erinnerungen. Ausserdem bestätigte sie anlässlich der

Berufungsverhandlung ausdrücklich, dass ihr Erinnerungsvermögen erst am

nächsten Morgen in der Ausnüchterungszelle der Polizei wiedereingesetzt und sie

erst von der Staatsanwaltschaft erfahren habe, dass ihr an jenem Abend

allenfalls etwas widerfahren sei (E. 3.4 1 oben). Die Privatklägerin und die

Staatsanwaltschaft verweisen zwar auf die Angaben der Privatklägerin gegenüber

den requirierten Polizeibeamten (Berufungsbegründung Privatklägerin

Rz. 12, Akten S. 801; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung

S. 2, Akten S. 941;vgl. ferner auch: Berufungsantwort Privatklägerin

Rz. 11, Akten S. 860). Aus diesen (sinngemäss protokollierten) Aussagen kann

jedoch nichts wirklich Wesentliches abgeleitet werden. Es trifft zwar zu, dass

sie unter anderem auch die Aussage machte, sie sei vergewaltigt worden und der

Beschuldigte habe ihr gesagt, er bringe sie zum Hostel. Die gegenüber der

Polizei geäusserten Angaben waren insgesamt jedoch reichlich wirr. So gab sie

ebenso an, sich im Hostel zu befinden, sie nicht wisse, wie sie dorthin

gekommen sei oder der Beschuldigte ihr «Schatz» sei (Akten S. 251). Aus

der vorsorglichen Zeugeneinvernahme der Polizeibeamtin [...] vom 1. Dezember

2021 wird denn auch ersichtlich, dass die Polizeimitarbeiter ihr verschiedene

Fragen stellten und sie nicht in freier Rede berichtete. Ausserdem bestätigte

sie, dass die Privatklägerin sprunghaft und wirr antwortete (vgl.

Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612).

Es ist damit auch davon auszugehen, dass die Privatklägerin u.a. auf den

Umstand, dass sie auf den Roller des Beschuldigten gestiegen war, angesprochen

wurde, würde dies auch die Aussage «Okay ich bin auf einen Roller gestiegen»

erklären und hat damit ihre von der Staatsanwaltschaft besonders hervorgehobene

Angabe, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie zum Hostel zu bringen, keine

besondere Aussagekraft. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Polizeibeamten

sowie der Protokollierung im Polizeirapport ist einzig davon auszugehen, dass

die Privatklägerin beim Eintreffen der Polizei zunächst nicht ansprechbar

gewesen war und nach ihrem Erwachen der Auffassung war, sich im Hostelzimmer,

in welchem sie zu jener Zeit nächtigte, zu befinden.

4.2 Äusserer

Geschehensablauf

4.2.1 Wie bereits vom Strafgericht erwogen, ist

zunächst aufgrund der Aussagen der Privatklägerin (Akten S. 273, 277, 395,

399; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11, Akten S. 636;

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26, Akten S. 990), den

Aussagen ihres Ex-Freundes (Akten S. 382) sowie dem forensisch-toxikologischen

Gutachten (Akten S. 473 f.) erstellt, dass die Privatklägerin bereits am

Nachmittag des 19. Dezember 2020 mit ihrem damaligen Freund eine grosse

Menge Alkohol sowie Marihuana konsumiert hatte.

4.2.2 An der Kreuzung [...] wurde die Privatklägerin

sodann von einem Mitarbeiter der BVB wahrgenommen. Dieser requirierte die

Polizei und befand sich vor Ort, als diese eintraf (vgl. Akten S. 248

ff., S. 364).

Der BVB-Mitarbeiter äusserte sich erstmals direkt gegenüber

der requirierten Polizeibeamten (Akten S. 248 ff.) sowie ein weiteres Mal

anlässlich einer förmlichen Einvernahme vom 12. Januar 2021 (Akten S. 356

ff.). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog, weisen seine Aussagen eine

Vielzahl von Realkennzeichen auf und es gibt keinerlei Gründe, weshalb nicht

auf dessen Angaben abgestellt werden könnte. Die Glaubhaftigkeit der Angaben

des BVB-Mitarbeiters wird denn auch von keiner Partei wirklich in Frage

gestellt, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 8).

Der BVB-Mitarbeiter gab zusammengefasst an, es sei ihm eine

junge Frau aufgefallen, welche auf der gegenüberliegenden Fahrbahn gestanden

sei und mit ihren Händen gestikuliert habe. Sie habe dann einen Fahrradfahrer

angesprochen und sei auf diesen zugelaufen. Dieser habe etwas gestikuliert und

sei weitergefahren. Ein weisser Kleinwagen habe in der Folge bei der Ampel

angehalten und die Frau habe auf dieses Fahrzeug geschlagen. Daraufhin habe er

sich bei der Zentrale gemeldet und dieser mitgeteilt, dass sie die

Kantonspolizei verständigen solle. Als er wieder zur Frau geblickt habe, sei

diese bei der Verzweigung [...] gestanden. Sie habe versucht, Autos anzuhalten

oder zumindest auf sich aufmerksam zu machen. Beim Lichtsignal in Richtung [...]

sei noch ein weiterer Herr gestanden. Er habe sich zu diesem Herrn begeben und

habe diesen gefragt, ob er wisse, was da vor sich gehe, was dieser verneint

habe. Dann sei der Beschuldigte mit dem Roller gefahren gekommen. Die Frau sei

zu ihm und habe sich mit ihm unterhalten. Der Rollerfahrer habe dann nach

hinten gegriffen und die Fussstütze für den Beifahrer ausgeklappt. Der

BVB-Mitarbeiter und der weitere Mann hätten sich dann zum Rollerfahrer begeben.

Er habe sich neben dem Roller hingestellt und dem Fahrer gesagt, dass es wohl

keine gute Idee sei, die Frau in ihrem Zustand und ohne Helm mitzunehmen. Der

Rollerfahrer habe ihn gefragt, wer er sei, woraufhin er ihm eröffnet habe, dass

er von der BVB sei und die Polizei bereits informiert worden sei. Der

Rollerfahrer habe ihm dann gesagt: «Hau doch ab du Arschloch», sei los und mit

dem Vorderrad über seinen Fuss gefahren. Er habe sich das Kontrollschild des

Rollers gemerkt und dieses dem Alarmpikett der Kantonspolizei weitergeleitet.

Er habe die am Boden liegende Handtasche zu sich genommen und der Polizei

übergeben (Akten S. 357 f.).

Wie im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an,

der BVB-Mitarbeiter und der andere Mann seien bedrohlich zu ihm getreten. Die

Ampel sei dann auf Grün gestanden, er und die Privatklägerin hätten beschlossen

zu gehen und er sei dann losgefahren. Der Mann habe sich auch nicht ausweisen

können und sei in Zivil unterwegs gewesen (Verhandlungsprotokoll

Berufungsverhandlung S. 10, Akten S. 974). Bereits das Strafgericht

hat diesbezüglich zutreffend erwogen, dass diese Darlegungen nicht nachvollziehbar

erscheinen und der Beschuldigte insbesondere nicht zu plausibilisieren

vermochte, weshalb das Auftreten des BVB-Mitarbeiters deswegen bedrohlich

gewesen sein sollte. Dass der BVB-Mitarbeiter womöglich keine Dienstkleidung

getragen hatte, ändert daran nichts, hat er dem Beschuldigten doch ebenso

eröffnet, dass die Polizei bereits alarmiert worden sei. Mit dem Strafgericht

ist deshalb davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Intention lästig war,

er den BVB-Mitarbeiter deshalb beschimpfte und mit der Privatklägerin auf

seinem Roller davonfuhr.

4.2.3 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der

Folge mit der Privatklägerin zu seiner (damals noch) angemieteten Wohnung an

der [...] fuhr. Die von der BVB requirierte Polizei erhielt vom BVB-Mitarbeiter

die Kontrollschildnummer des Rollers und begab sich an den Wohnort des

Beschuldigten. Die Polizeibeamten fanden die Privatklägerin lediglich in ihrer

Unterwäsche bekleidet im Bett des Beschuldigten vor. Grundsätzlich unbestritten

ist ferner, dass die Mitarbeiter der Polizei die Privatklägerin in der Folge aufgeweckt

haben und diese auf die Notfallstation des Universitätsspitals verbracht wurde.

Strittig ist hingegen, aus welchen Motiven die Privatklägerin mit dem

Beschuldigten in dessen Wohnung mitfuhr, auf welchem Weg sie sich ihrer

Kleidung entledigte bzw. ihre Kleidung ausgezogen wurde und wie sie in das Bett

des Beschuldigten kam.

4.3 Motiv für die Mitnahme der Privatklägerin

Die Version des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin

bei der Beschaffung von Marihuana habe helfen wollen, erscheint angesichts der

Tatsache, dass in der Wohnung des Beschuldigten keine entsprechenden

Betäubungsmittel vorgefunden worden waren, auf den ersten Blick nicht sehr

glaubhaft, zumal, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, der Geschichte

mit dem Intermezzo mit seiner Nachbarin kein Glauben geschenkt werden kann.

Zu berücksichtigen ist zunächst jedoch, dass die

Privatklägerin, nachdem sie anlässlich der ersten beiden Einvernahmen noch

angegeben hatte, den Beschuldigten nicht zu kennen (Akten S. 285, 393),

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einräumte, ihn von früher von

einem Park zu kennen, in dem sie sich zu jener Zeit regelmässig aufgehalten

habe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 634). Anlässlich

der Berufungsverhandlung konkretisierte sie, dass sie den Beschuldigten seit

einigen Jahren vom Park bei der [...] kenne. Sie seien meist in einer Gruppe

gewesen, hätten geraucht (vor allem auch Marihuana), getrunken und Musik gehört.

Sie habe ihn vor dem fraglichen Vorfall ungefähr drei bis vier Jahre nicht mehr

gesehen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 25, Akten

S. 989). Hinsichtlich ihres Drogenkonsumverhaltens gab sie sodann an,

täglich Marihuana zu rauchen; auch an jenem Nachmittag habe sie zusammen mit

ihrem damaligen Freund einen Joint geraucht (vgl. Akten S. 278 ff., 399).

Anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2020 räumte sie ausserdem ein,

alkoholabhängig zu sein und regelmässig grössere Mengen zu trinken (Akten

S. 280 f.). Diese Aussage relativierte sie in den nachfolgenden

Befragungen zwar (Akten S. 398; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 25 f., Akten S. 989 f.), jedoch führte sie aus, an jenem Tag eine Menge

Wodka getrunken zu haben, da sie einen Streit mit ihrem damaligen Freund gehabt

habe und es ihr nicht gut gegangen sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11

f., Akten S. 636 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 26,

Akten S. 990).

Die Privatklägerin war an jenem Abend demnach auch nach

eigenem Bekunden in einer emotionalen Ausnahmesituation, welcher sie offenbar

mit erhöhtem Alkoholkonsum begegnete. Bei der Tramhaltestelle [...] ging sie

gemäss den Angaben des BVB-Mitarbeiters ausserdem auf einen Fahrradfahrer zu

und sprach diesen an, worauf dieser aber nicht bzw. lediglich mit Gestikulieren

reagiert habe und davongefahren sei. Was sie vom Fahrradfahrer genau wollte,

kann mangels ihres Erinnerungsvermögens nicht rekonstruiert werden. Es mag zwar

– wie von der Staatsanwaltschaft und der Vertreterin der Privatklägerin vorgebracht

– durchaus sein, dass die Privatklägerin nur noch zurück ins Hostel wollte, um

ihren Rausch auszuschlafen, aufgrund des Vorgesagten kann jedoch auch nicht

völlig ausgeschlossen werden, dass sie, wie vom Beschuldigten beteuert, auf der

Suche nach Marihuana war. Sie war in jenem Zeitpunkt offenbar auch noch bis zu

einem gewissen Grad absprachefähig, wurde sie doch vom BVB-Mitarbeiter

beobachtet, wie sie zunächst mit dem Fahrradfahrer und in der Folge auch mit

dem Beschuldigten gesprochen hatte. Ausserdem war die Koordinationsfähigkeit

der Privatklägerin zumindest auch noch insoweit gegeben, dass sie aus eigener

Kraft auf den Roller des Beschuldigten steigen und sich bis seiner Wohnung

darauf halten konnte. Es kann zumindest ausgeschlossen werden, dass die

Privatkläger bereits bei der Tramstation [...] völlig weggetreten war und sich

kaum auf den Beinen halten konnte.

Die Angabe des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin

völlig normal verhalten habe, erscheint trotz dem Hintergrund ihrer

Bekanntschaft zwar fraglich, allerdings lässt sich diese Version auch gut mit

den schweren strafrechtlichen Vorwürfen gegen ihn erklären. Die Privatklägerin

und der Beschuldigte kannten sich auch gemäss Angaben der Privatklägerin aus

einem Umfeld, in welchem Marihuana und Alkohol konsumiert wurde (vgl. auch die

diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten: Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 6, Akten S. 970). Es erscheint daher nicht völlig abwegig, dass

der Beschuldigte, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7, Akten S. 971), die

Privatklägerin bereits mehrfach unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss erlebt

hatte und dass sie zusammen über das Organisieren von Marihuana gesprochen

hatten. Insofern ist der unter üblichen Umständen durchaus berechtigte Einwand

der Vertreterin der Privatklägerin, weshalb einer bereits stark intoxikierten Person

mehr Betäubungsmittel hätten besorgt werden sollen (Plädoyer Privatklägerin

Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 33,

Akten S. 997), stark zu relativieren.

Es trifft zu, dass die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich

des Motivs für die Mitnahme teilweise widersprüchlich waren; wie dargelegt,

nannte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Grund

ausserdem, dass er der Privatklägerin habe helfen wollen, weil sie hilflos in

der Dunkelheit gestanden sei. Insbesondere aus den Ausführungen des

Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung wird jedoch ersichtlich, dass

er äusserst bedacht war, sich durch die Marihuana-Geschichte nicht (zusätzlich)

zu inkriminieren. So legte er grossen Wert darauf, klarzustellen, dass er

selbst nicht (mehr) konsumiere und er kein Dealer sei (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 6, 7, 8, Akten S. 970 ff.). Diese Feststellung

relativiert auch den vom Strafgericht genannten (angefochtenes Urteil S. 13)

und von der Privatklägerin erhobenen (Berufungsbegründung Privatklägerin

Rz. 8, Akten S. 799) Einwand, wonach es zu erwarten gewesen wäre,

dass der Beschuldigte bei der unterwegs gelegenen [...]-Filiale CBD-Hanf hätte

besorgen können, wurde doch auch das CBD-Hanf vom Beschuldigten anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Marihuana-Geschichte

ins Spiel gebracht (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 630).

Wird der These, wonach die Privatklägerin auf der Suche nach Marihuana gewesen

sei, gefolgt, erscheint es ohnehin reichlich lebensfremd, dass sich die

Privatklägerin als regelmässige Marihuana-Konsumentin mit CBD-Hanf

zufriedengegeben hätte, zumal sich die beiden – ob nun gut oder nur oberflächlich

– aus der Kiffer-Szene kannten. Auch die Ausführungen des Beschuldigten, wonach

sie in seine Wohnung seien, da er bei seinem Kontakt zunächst hätte anrufen

müssen, um zu fragen, ob er Marihuana holen könne (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 5, Akten S. 630; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 8, Akten S. 972), erscheint nicht völlig abwegig. Ob er keine

Kontakte nennen konnte – wie von der Privatklägerin eingewendet (Plädoyer

Privatklägerin Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 33, Akten S. 997) –, oder ob er schlichtweg niemanden

inkriminieren wollte, muss offengelassen werden. Auch wenn – wie auch vom

Strafgericht angenommen – nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte

die Privatklägerin (auch) in der Hoffnung mitgenommen hatte, dass es zu

sexuellen Handlungen komme, kann nicht als erstellt erachtet werden, dass er

bei der Mitnahme auch den Schluss gefasst hätte, diese gegen den Willen bzw. an

der widerstandsunfähigen Privatklägerin vorzunehmen.

4.4 Geschehnisse in der Wohnung

4.4.1 Ausgangspunkt der Würdigung der vorliegenden

Beweismittel und Indizien in Bezug auf die Geschehnisse in der Wohnung des

Beschuldigten ist zunächst die von der Polizei vorgefundene Situation mit der

nur teilweise bekleideten und weggetretenen Privatklägerin im Bett des

Beschuldigten. Diese spricht prima facie durchaus für den zur Anklage gebrachten

Tatvorwurf.

4.4.2 Kommt indiziell hinzu, dass die vom Beschuldigten

gemachten Aussagen eine Vielzahl von Ungereimtheiten aufweisen und insgesamt

als unglaubhaft zu bezeichnen sind.

4.4.2.1 Zunächst ist der Privatklägerin zu folgen,

dass es nicht glaubhaft anmutet, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe sich

normal mit der Privatklägerin unterhalten, sich aber gleichzeitig nicht an den

Gesprächsinhalt habe erinnern wollen bzw. er das Gespräch teilweise nicht immer

habe nachvollziehen können. Noch viel abenteuerlicher und im Widerspruch zum

als normal geschilderten Verhalten der Privatklägerin erweist sich sodann die

Geschichte des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihren Mantel ausgezogen

habe und sie darunter lediglich in ihrer Unterwäsche gewesen sei. Bereits das

Strafgericht hat diesbezüglich zu Recht erwogen, dass es kaum vorstellbar

erscheint, dass sich die Privatklägerin im Dezember nur mit einem Mantel und

Unterwäsche bekleidet auf die Strasse begibt, zumal die Privatklägerin zuvor

mit ihrem damaligen Freund den Nachmittag in einem Park verbracht hatte. Sowohl

ihr damaliger Freund als auch die Privatklägerin gaben ausserdem an, dass sie

am fraglichen Tag eine schwarze Hose getragen habe (Akten S. 386, 394), und die

Privatklägerin hat die sich in den beschlagnahmten Gegenständen befindliche

Hose sowohl anlässlich der erstinstanzlichen als auch der zweitinstanzlichen

Verhandlung eindeutig als die ihrige erkannt (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 10, Akten S. 635; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 26, Akten S. 990). Auch der BVB-Mitarbeiter gab an,

er glaube, die Privatklägerin habe eine lange Hose getragen, wobei er sich

nicht mehr erinnern konnte, ob es sich um Jeans oder Leggins gehandelt habe

(Akten S. 362). Es ist diesbezüglich den zutreffenden Ausführungen des

Strafgerichts zu folgen, dass aufgrund der ansonsten detaillierten Aussagen des

Zeugen ausser Frage steht, dass ihm, der gerade aufgrund des auffälligen

Verhaltens der Privatklägerin seine Fahrt unterbrochen hatte, erst recht

aufgefallen wäre, wenn die Privatklägerin keine Hose getragen hätte. Kommt

hinzu, dass die Taschen der sich in den beschlagnahmten Effekten befindliche

Jacke, welche die Privatklägerin an jenem Abend getragen hatte, noch zugenäht

waren, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, wie die Privatklägerin die Hose

sowohl vom Zeugen als auch dem Beschuldigten unbemerkt hätte transportieren

sollen. Es ist damit entgegen den Beteuerungen des Beschuldigten davon

auszugehen, dass die Privatklägerin beim Betreten der Wohnung des Beschuldigten

die Hosen getragen hatte.

4.4.2.2 Zum Besuch der Nachbarin führte das

Strafgericht aus, diese habe zwar einen solchen beim Beschuldigten zur

fraglichen Zeit genauso wenig bestätigt wie den Umstand, dass der Beschuldigte

ihr in der Vergangenheit bei Problemen mit ihrem Mobiltelefon geholfen habe.

Allerdings seien ihre Angaben wenig konkret gewesen und es müsse letztlich

offenbleiben, ob diese mit der vom Beschuldigten geltend gemachten

eingeschränkten Erinnerungsfähigkeit zusammenhänge oder ob ihr der Umstand

unangenehm gewesen sei, dass sie im Kontext einer möglichen Straftat ihres

Nachbarn aussagen müsse. Auf ihre Aussagen könne jedenfalls nichts

Sachdienliches abgeleitet werden (angefochtenes Urteil S. 10).

Die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft stellen diese

Schlussfolgerung zu Recht in Frage. Die Nachbarin des Beschuldigten wurde am

23. Dezember 2020 einvernommen. Sie dementierte, sich an jenem Abend in der

Wohnung des Beschuldigten aufgehalten zu haben. Sie habe auch vom

Polizeieinsatz nichts mitbekommen; den Beschuldigten kenne sie nur vom Sehen

her. Bei Problemen mit ihrem Mobiltelefon habe er ihr auch nicht geholfen

(Akten S. 339 ff.). Es trifft zu, dass sie die Frage, ob sie je in der

Wohnung des Beschuldigten gewesen sei, zunächst verneinte, nur um auf diese Aussage

wieder zurückzukommen, ohne aber den Grund des Besuchs nennen zu können (vgl.

Akten S. 341 f.). Die Korrektur erfolgte jedoch ausweislich des

Einvernahmenprotokolls unmittelbar durch die Nachbarin selbst, ohne dass

Rückfragen gestellt wurden. Aussagepsychologisch sprechen entsprechende

spontane Berichtigungen der eigenen Aussage grundsätzlich eher für deren

Glaubhaftigkeit (Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 50 und 52). Die Nachbarin gab denn auch an, dass es sich hierbei um

einen Besuch handelte, der bereits weit in der Vergangenheit gelegen sei, was

einerseits ihr Aussageverhalten aber auch den Umstand, dass sie den Grund für

den Besuch nicht mehr gewusst haben will, durchaus plausibel erscheinen lassen.

Wie die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin zutreffend ausführen, wäre zu

erwarten gewesen, dass sich die Nachbarin an die vom Beschuldigten geschilderte

Begegnung mit der Privatklägerin, welche sie lediglich in Unterwäsche gekleidet

massiv beschimpft haben soll, erinnern würde, zumal die Einvernahme lediglich

vier Tage nach dem fraglichen Vorfall stattgefunden hatte. Es sind auch keine

Anhaltspunkte erkennbar, weshalb die Nachbarin anlässlich der Einvernahme

bewusst falsch hätte aussagen sollen. Die vom Strafgericht aufgeworfene

Vermutung, dass es ihr unangenehm gewesen sein könnte, im Kontext einer

möglichen Straftat ihres Nachbars aussagen zu müssen, erscheint weit hergeholt

und nicht sonderlich plausibel.

Die Nachbarin gab anlässlich der erwähnten Einvernahme

ausserdem nachvollziehbar an, dass sie sich bei Problemen mit ihrem

Mobiltelefon an die [...] wende, und sie konnte auf entsprechende Nachfrage

demonstrieren, dass sie im Stande war, selbständig Nachrichten auf ihrem

Mobiltelefon zu löschen, wobei sie angab, dies von ihrem verstorbenen Ehemann

beigebracht erhalten zu haben (Akten S. 343 f.). Sie widerlegte damit die

Behauptung des Beschuldigten, dass sie sich hierfür bereits mehrfach an den

Beschuldigten gewandt habe. Mit diesem Umstand anlässlich der

Berufungsverhandlung konfrontiert, meinte der Beschuldigte, sie habe das

gekonnt, weil er ihr das beigebracht habe (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 8, Akten S. 972). Diese Behauptung lässt sich

aber nur schwer mit der von ihm anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung geäusserten Vermutung erklären, dass die Nachbarin an

Alzheimer erkrankt sei und sich deshalb nicht an den Besuch erinnern könne

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8, Akten S. 633). Die Nachbarin ist

mittlerweile zwar verstorben und konnte anlässlich der zweitinstanzlichen

Verhandlung nicht mehr persönlich befragt werden. Allerdings lassen sich in den

Akten keinerlei Hinweise für entsprechende kognitive Einschränkungen entnehmen.

Hätte die Nachbarin einen verwirrten Eindruck hinterlassen, wäre mit Sicherheit

ein entsprechender Vermerk zumindest von der einvernehmenden Person im

Einvernahmeprotokoll zu erwarten gewesen. Die Verteidigerin des Beschuldigten

lässt in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer zwar verlauten, dass die Nachbarin

auch auf sie «augenscheinlich» einen verwirrten Eindruck hinterlassen habe und

ihren Aussagen nicht gefolgt werden könne (vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 37, Akten S. 1001), allerdings ist nicht

nachvollziehbar, weshalb sie – sollte dies tatsächlich in einem Ausmass der

Fall gewesen sei, welches Zweifel an ihrer Aussagetüchtigkeit begründet hätte –

diesen Einwand nicht bereits mit ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2020

einbrachte. So bestritt sie im Anschluss an die fragliche Einvernahme lediglich

die Angaben der Nachbarin als falsch und gab an, es sei für den Beschuldigten

nicht nachvollziehbar, weshalb sie dementiert habe, in seiner Wohnung gewesen

zu sein. Er wolle in den Akten vermerkt haben, dass die Nachbarin in der

Einvernahme «einen sehr ängstlichen Eindruck» gemacht habe und er das Gefühl

habe, sie habe diese Äusserungen nur getätigt, «um ihn nicht unnötig zu

belasten und um ihn zu schützen» (Akten S. 65). Von Verwirrtheit oder

einer allfälligen Krankheit war jedoch nicht die Rede.

4.4.2.3 Zusammenfassend erweisen sich die Darlegungen

des Beschuldigten zu den Vorkommnissen in seiner Wohnung unglaubhaft. Entgegen

der Schlussfolgerung des Strafgerichts kann nicht nur auf die Aussagen der

Nachbarin abgestellt werden, sondern widerlegen diese vielmehr auch die

Geschichte des Beschuldigten, wonach er vom Unterfangen, der Privatklägerin das

Marihuana zu organisieren, von seiner Nachbarin unterbrochen worden sei und er

die Privatklägerin aufgrund ihrer Aggression gegenüber seiner Nachbarin ins

Schlafzimmer verbracht habe. Der Zwischenfall mit der Nachbarin erscheint

konstruiert, um den Umstand zu erklären, weshalb die weggetretene und nur in

Unterwäsche gekleidete Privatklägerin im Bett des Beschuldigten vorgefunden

wurde. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin

ausserdem zu Recht hervorheben, sprechen die Schreiben des Beschuldigten aus

der Untersuchungshaft, in welchen der Beschuldigte verlauten liess, alles sei

auf gegenseitigem Einverständnis geschehen (Akten S. 141 und 154),

durchaus für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt.

4.4.3 Kommt – wie die Staatsanwaltschaft und die

Privatklägerin ferner zu Recht hervorheben – hinzu, dass auch das Verhalten des

Beschuldigten gegenüber der Polizei äusserst verdächtig anmutet. Der

Beschuldigte räumte anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch ein, versucht

zu haben, die Polizeimitarbeiter abzuwimmeln und bestätigte er, dass er die

Frage der Polizei, ob eine Frau in seiner Wohnung sei, wahrheitswidrig

verneinte (E. 3.4.2 oben). Im Übrigen kann auch auf die nachfolgenden

Ausführungen zu den Vorwürfen der Hinderung einer Amtshandlung und der

Diensterschwerung verwiesen werden (E. 5 unten).

4.4.4

4.4.4.1 Das Appellationsgericht ist aufgrund der

vorgehenden Ausführungen damit der Auffassung, dass sich die Angaben des

Beschuldigten insgesamt unglaubhaft präsentieren und sich die Geschehnisse in seiner

Wohnung nicht so zugetragen haben, wie von ihm dargelegt. Es ist jedoch zu

berücksichtigen, dass einer beschuldigten Person im Strafverfahren das Recht

zusteht, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO),

was – vorbehältlich von Fällen falscher Anschuldigung und Irreführung der

Rechtspflege – das Recht miteinschliesst, zu lügen (Engler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 113

StPO N 6, mit Hinweisen). Ausserdem ist daran zu erinnern, dass es Aufgabe

der Strafjustiz ist, dem Beschuldigten die Straftat nachzuweisen.

4.4.4.2 Der Beschuldigte hat alles bestritten, was ihn

in irgendeiner Form inkriminieren könnte. Die Geschichte, dass er, nachdem sich

die Privatklägerin in sein Bett gelegt hatte, innerhalb von fünf Minuten eine

angefangene Flasche Wein und ein Bier getrunken habe, noch bevor die Polizei

eingetroffen sei, erscheint reichlich abenteuerlich und ist nicht sonderlich

überzeugend. Aufgrund der Blutalkoholuntersuchung erstellt ist aber jedenfalls,

dass der Beschuldigte vor Eintreffen der Polizei Alkohol konsumiert haben

musste. Wie aus den Akten ersichtlich wird, wurden über den Beschuldigten in

der Vergangenheit bereits mehrfach strassenverkehrsrechtliche

Administrativmassnahmen, darunter auch Führerausweisentzüge, verhängt (Akten

S. 19 ff.). Es erscheint daher nicht abwegig, dass ihn – wie von ihm

anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht – bereits die Frage der

Polizeibeamte, ob er Roller gefahren sei, aufgrund dieser Ausgangslage in einen

gewissen Erklärungsnotstand gebracht hat. Ob er nun – wie von der

Staatsanwaltschaft ausgeführt (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung

S. 4, Akten S. 943) – in jüngerer Vergangenheit weitere

Verkehrsbussen erhielt, ändert daran nichts, zumal nicht bekannt ist, um was

für Bussen es sich konkret handelt. Kommt hinzu, dass sich die von der Polizei

gesuchte, stark alkoholisierte, teilweise entkleidete und mittlerweile weggetretene

Privatklägerin in seinem Bett befand, nachdem er sie zuvor auf seinen Roller

aufgeladen hatte – dies wohlgemerkt ohne Helm – und er dem BVB-Mitarbeiter bei

dessen Einschreiten über den Fuss gefahren war. Es handelte sich objektiv

betrachtet um eine erklärungsbedürftige Situation, welche, selbst wenn

tatsächlich kein sexueller Übergriff an der Privatklägerin versucht worden

wäre, auf den ersten Blick überaus verdächtig anmutet. Aus Sicht des

Beschuldigten hatte er demnach genügend Anlass, die Polizeimitarbeiter

abzuwimmeln und die Anwesenheit der Privatklägerin gegenüber der Polizei zu

bestreiten, und liessen sich auch die Geschichten mit seiner Nachbarin und mit der

Bekleidungssituation der Privatklägerin problemlos damit erklären. Dass er in

den folgenden Befragungen bei dieser konstruierten Geschichte blieb, kann ihm

ebenfalls nicht sonderlich negativ angelastet werden, musste er doch

befürchten, dass einer Abänderung der Geschichte wohl kaum Glauben geschenkt

werden würde. Allein aus dem Verhalten des Beschuldigten lässt sich daher der

versuchte sexuelle Übergriff nicht nachweisen.

4.4.4.3 Der Gemütszustand der Privatklägerin wurde

sowohl im Polizeirapport als auch von der rapportierenden Polizeibeamtin als

sehr wechselhaft beschrieben. So habe dieser sehr geschwankt. Teilweise habe

sie in einem normalen Ton gesprochen, plötzlich sei sie jedoch ausfällig

geworden und habe lauthals herumgeschrien und Beleidigungen ausgestossen. Von

einem Moment zum anderen sei sie dann aber anhänglich und liebesbedürftig

geworden (Akten S. 253; Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S.

4, Akten S. 612). Sie habe nicht aufnehmen können, was die Polizei ihr versucht

habe mitzuteilen (Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 7,

Akten S. 613). Auch habe sie den Beschuldigten gemäss Angaben von D____

angesehen und gesagt, er sei ihr «Schätzeli», nur um umgehend wieder

auszusagen, dass sie ihn nicht kenne (Akten S. 372; ähnlich auch

Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612). Insgesamt

erscheint klar, dass sich die Privatklägerin in einem reichlich verwirrten

Zustand befand. Aufgrund der zeitlichen Nähe und der festgestellten

Alkoholintoxikation kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bereits beim

Eintreffen in der Wohnung des Beschuldigten ein ähnliches Verhalten an den Tag

legte. Aufgrund dieses geschilderten Zustands erscheint es daher nicht abwegig,

dass sie zwar anfänglich den Wunsch äusserte, etwas zu kiffen, in der Wohnung

angekommen jedoch annahm, sie sei in dem von ihr gemieteten Hostel-Zimmer, und

sich ins Bett des Beschuldigten legte. Für diese Version würde insbesondere

sprechen, dass sie beim Aufwecken durch die Polizei offenbar der Auffassung

war, im Hostel [...] zu sein (Akten S. 368, 372; Verhandlungsprotokoll

vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 4, Akten S. 612; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 21 und 23, Akten S. 985, 987).

Auf den Tatortfotografien ist die Privatklägerin in einem

Slip und einem BH zu sehen, wobei die Brüste teilweise entblösst sind (vgl.

Akten S. 264). Es handelt sich indessen nicht um die unmittelbar von der

Polizei angetroffenen Situation (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S.

22, Akten S. 986 Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3 f.,

Akten S. 611 f.). Der konkrete Bekleidungszustand der Privatklägerin beim

Eintreffen der Polizei ist nicht bekannt. Die Polizeibeamten sagten zwar, dass

ihr Genitalbereich entblösst gewesen sei, jedoch ist nicht klar, ob der Slip

bis zu den Knien (so Akten S. 368; Verhandlungsprotokoll vorsorgliche

Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611) oder bis unterhalb der Kniekehlen (so Akten

S. 372 Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611)

runtergezogen gewesen sein soll. Es erscheint jedenfalls nicht völlig abwegig,

dass sich die Privatklägerin im Zustand, in welchem sie sich befand, den Slip

selbst runterzog oder dieser beim Abstreifen der Hose ein wenig runtergezogen

wurde. Hinsichtlich des BHs ist ferner festzustellen, dass es sich hierbei um

einen sog. Balconette-BH handelte, der sich dadurch kennzeichnet, dass die

Brust nach oben gehoben und diese nicht ganz umschlossen wird. Auf den

erwähnten Tatortfotografien wird zudem ersichtlich, dass der BH relativ enganliegend

war. Auch diesbezüglich kann daher nicht eindeutig der Schluss gezogen werden,

dass der Beschuldigte am BH oder an der Brust manipulierte, sondern erscheint

es möglich, dass der BH von alleine ein wenig runtergerückt ist.

Gegen eine Manipulation an den Kleidern bzw. der Unterwäsche

der Privatklägerin spricht denn auch der Umstand, dass an den untersuchten

Stellen keine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt wurde. Die anlässlich der

Berufungsverhandlung befragte Sachverständige des Instituts für Rechtsmedizin

führte diesbezüglich aus, dass ein positiver Befund im Wesentlichen von der

Menge des hinterlassenen biologischen Materials sowie der Behandlung des

Asservats im Nachgang abhänge. Ob bei jeder Berührung DNA erhältlich gemacht

werden könne, hänge wesentlich davon ab, wie viele Hautzelle ein Mensch

verliere, welche Intensität die Berührung habe und wie schnell das Material

gesichert werde. Der Hautzellenverlust hänge von verschiedenen Faktoren ab, sei

aber sehr individuell. Es gebe viele Publikationen, gemäss denen sich die

breite Masse der Menschheit in der Mitte bewege (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 15 und 17, Akten S. 979, 981). Aus diesen

Angaben ist zu folgern, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte

trotz Ausschluss seines DNA-Profils durch das Institut für Rechtsmedizin die untersuchten

Stellen berührt haben könnte, als gering einzustufen ist. Dies kann nicht zu

seinem Nachteil gewichtet werden. Dasselbe muss für den von der

Staatsanwaltschaft ferner vorgebrachten Einwand gelten, wonach der Beschuldigte

bspw. die Stoffhose genauso gut an den Beinen hätte heruntergezogen haben können

(vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten

S. 944), kann diese theoretische Möglichkeit doch nicht genügen, um eine

Berührung durch den Beschuldigten, geschweige denn ein versuchtes Sexualdelikt

zum Nachteil der Privatklägerin nachzuweisen. Ausserdem ist zu berücksichtigen,

dass von der KTA jene Stellen zur Spurenauswertung mit Klebestreifen abgeklebt

wurden, bei welchen aufgrund der von der Polizei vorgefundenen Situation Spuren

des Beschuldigten zu erwarten gewesen wären, so – neben der Stoffhose – namentlich

ab der Oberkante des BHs innen und aussen und dem Bund der Unterhose innen und

aussen (Akten S. 425, 433, 435 und 438).

4.5 Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Polizei

vorgefundene Situation zwar verdächtig anmutet und die vom Beschuldigten

dargelegte Version als konstruiert und insgesamt unglaubhaft zu bezeichnen ist.

Allerdings erscheint es aufgrund der vorgehenden Ausführungen nicht völlig

abwegig, dass die Privatklägerin sich in die Wohnung des Beschuldigten begab, sich

in der ihrer Alkoholintoxikation geschuldeten irrigen Vorstellung, sie befinde

sich in ihrem Hostel-Zimmer, ihrer Kleider entledigte und sich ins Bett des

Beschuldigten legte. Was der Beschuldigte in der Zwischenzeit konkret machte,

kann nicht rekonstruiert werden. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu

berücksichtigen, dass bis zum Eintreffen der Polizei nur sehr wenig Zeit

verstrich. So war der Motor des Rollers auch gemäss Angaben der Polizisten noch

warm, als diese bei der Wohnung eintraf. Ein versuchtes Sexualdelikt zum

Nachteil der Privatklägerin lässt sich aufgrund des Gesagten daher nicht

rechtsgenüglich nachweisen, weshalb das Strafgericht den Beschuldigten im

Ergebnis zu Recht in dubio pro reo freisprach. Der vorinstanzliche Freispruch

ist somit zu bestätigen.

5. Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung und

Diensterschwerung

5.1 In

dieser Hinsicht macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, das

Strafgericht habe den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und

Diensterschwerung zu Unrecht auf die Angaben der Polizeibeamten bzw. des

Polizeirapports gestützt. Vielmehr habe in dubio pro reo ein Freispruch zu

erfolgen (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 10 ff., Akten S. 827 ff.).

5.2

5.2.1 Zunächst

kann dem Beschuldigten nicht gefolgt werden, soweit er geltend machen möchte,

dass bei entsprechenden Aussage-gegen-Aussage-Situationen aufgrund des

Grundsatzes «in dubio pro reo» stets ein Freispruch zu erfolgen habe

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828). Auch in solchen

Konstellationen sind die Aussagen vom Gericht einlässlich zu würdigen. Sodann

trifft es, entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten (Berufungsbegründung

Beschuldigter Rz. 13, Akten S. 828), nicht zu, dass das Strafgericht

die Anklageschrift «als bare Münze» genommen hat und es hat auch nicht

unbesonnen auf die Angaben von Wachmeister D____ abgestellt. Vielmehr würdigte

das Strafgericht die Aussagen von Wachmeister D____ sowie jene der Gefreiten E____

einlässlich und – da diese Gelegenheit hatten, den Polizeirapport zu lesen –

möglichst unabhängig von den Angaben im Rapport. Es führte diesbezüglich aus: «Auch

unter Ausblendung der rapportierten Ereignisse müssen die Aussagen der beiden

Polizeibeamten indes als glaubhaft betrachtet werden, da auch sie eine Vielzahl

von Realkennzeichen enthalten: Beide berichteten in nachvollziehbarer Weise

über ihre jeweiligen Eindrücke vor bzw. in der Wohnung des Beschuldigten.

Gemäss Gfr E____ habe man beim ersten Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten

bei der Wohnungstür in Verbindung mit den Hinweisen, die man vom

BVB-Mitarbeiter [...] erhalten habe, aus ‘Erfahrung, Gespür und

Menschenkenntnis’ bemerkt, dass etwas nicht stimmen könne. Dies insbesondere,

weil der Beschuldigte sich auffällig verhalten und angegeben habe, er wisse

nichts von einer Frau (Prot. vZEV S. 2 f.). Wm D____ beschrieb, dass es

aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten und dessen Weigerung, der

Polizei den Namen der in seiner Wohnung aufgefundenen Privatklägerin anzugeben,

klargeworden sei, dass etwas nicht stimmen könne (Akt. S. 368). Weiter

schilderte Gfr E____ anschaulich die erlebten Interaktionen im Zusammenhang mit

dem Auffinden der Privatklägerin. So habe sie die Bettdecke angehoben und mit

Erstaunen festgestellt, dass die Privatklägerin im Intimbereich völlig

entblösst gewesen sei. Sie habe die Privatklägerin dann wieder zugedeckt. Diese

habe zunächst nicht reagiert, sei dann aber langsam erwacht und habe ‘wie

automatisch’ in Richtung ihrer Unterhose gegriffen und diese hochgezogen, wobei

sie sich wieder abgedeckt habe. Wm D____ habe sie, Gfr E____, noch

aufgefordert, die Szene fotografisch festzuhalten (Prot. vZEV

S. 3 f., 6). Diese Anweisung wird durch die tatsächlich erfolgten

Fotografien denn auch objektiviert (vgl. Akt. S. 263 f.). Beide Zeugen

unterliessen es sodann auch, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Vielmehr

sagten beide, dass das Gewalt- und Aggressionspotenzial eher bei der

Privatklägerin gelegen habe, wogegen man mit dem Beschuldigten immerhin noch

habe reden können. Überdies erwähnten sie, dass die Privatklägerin den

Beschuldigten sogar als ‘Schätzli’ bezeichnet habe (Auss. D____, Akt. S. 372;

Auss. [...], Prot. vZEV S. 4 ff.). Wm D____ zeigte schliesslich gar Verständnis

für den Unmut des Beschuldigten darüber, dass die Polizei die Wohnung betreten

hatte (Akt. S. 373). Auch geht aus den Aussagen anschaulich und plausibel die

Arbeitsteilung der beiden Beamten hervor. So gab Wm D____ zu Protokoll, er habe

sich nach dem Auffinden der Privatklägerin nicht mehr direkt mit den Anwesenden

befasst, weil er als Vorgesetzter der Gruppe zur Aufbietung weiterer Einsatzkräfte

übergegangen sei (Akt. S. 368). Dies bestätigte Gfr E____ implizit, indem

sie darlegte, dass sie sich im Folgenden intensiv um die Privatklägerin habe

kümmern müssen und daher auch nicht mehr im Detail mitbekommen habe, wie mit

dem Beschuldigten weiter verfahren worden sei, jedenfalls seien weitere

Kollegen zur Unterstützung eingetroffen (Prot. vZEV S. 5). Abschliessend ist

festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten als äusserst objektiv

zu betrachten sind. Wm D____ konnte den Sachverhalt zudem zu einem erheblichen

Teil in freier Erzählung wiedergeben und Gfr E____ wirkte vor den Schranken

überzeugend und gab keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Auf

die Aussagen von Wm D____ und Gfr E____ kann demnach abgestellt werden.»

(angefochtenes Urteil S. 9 f.).

Dieser

Einschätzung ist uneingeschränkt beizupflichten und diese wurde auch anlässlich

der Berufungsverhandlung bestätigt (zu den Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung:

E. 3.4.3.2 oben). Wachmeister D____ berichtete erneut in nachvollziehbarer und

mit seinen früheren Angaben in den wesentlichen Teilen übereinstimmend über

seine Eindrücke vom fraglichen Vorfall, wobei er offen einräumte, wenn er sich

an bestimmte Details nicht mehr zu erinnern vermochte. Besonders hervorzuheben

sind auch die weiteren Angaben der beiden anlässlich der Berufungsverhandlung

befragten Polizeibeamten hinsichtlich der Festnahme des Beschuldigten. Der

Gefreite F____ ergänzte das von seinen beiden Kollegen dargestellte arbeitsteilige

Vorgehen, indem Wachmeister D____ und die Gefreite E____ den Beschuldigten bei

der Schlafzimmertür zur Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) sich

dann mit dem Beschuldigten im Badzimmer befunden habe. Der Einwand des

Beschuldigten, wonach diese Schilderung nicht zutreffen könne, weil der

Badezimmereingang blockiert werde, wenn die Eingangstür geöffnet sei

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995), ist

unbehelflich, ist doch nicht davon auszugehen, dass die Wohnungstür während dem

gesamten Einsatz vollständig geöffnet war. Der Gefreite F____ gab ferner

nachvollziehbar zu Protokoll, dass der Beschuldigte sich, als diesem eröffnet

worden sei, dass er mitkommen müsse, so massiv zur Wehr gesetzt habe, dass die

Kollegen unten mitbekommen hätten, dass sie Hilfe benötigen würden, was von

Wachmeister G____ bestätigt wurde, der aufgrund von tumultartigen Geräuschen

vernommen habe, dass seine Kollegen oben Unterstützung benötigen würden, und

diesen zur Hilfe geeilt sei. Im Übrigen stimmen diese Aussagen auch mit der

Wahrnehmung von Wachmeister D____ überein, wonach er zwar nicht dabei gewesen

sei, als der Beschuldigte festgenommen worden sei, da sich die Festnahme im

Treppenhaus zugetragen habe, er jedoch Geschrei wahrgenommen habe

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 22, Akten S. 986).

5.2.2 Auch

hinsichtlich des Kerngeschehens sind die Angaben der Polizeibeamten

überzeugend, glaubhaft und stimmig. Der Beschuldigte wendet diesbezüglich zwar

ein, die Aussagen würden namentlich hinsichtlich der Frage, wie lange es

gedauert habe, bis der Beschuldigte ihnen die Wohnungstür geöffnet habe

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 15 ff., Akten S. 829 f.),

sowie jener, ob der Beschuldigte die Tür zum Schlafzimmer demonstrativ

versperrt habe (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 18 ff., Akten

S. 830 ff.) in sich bzw. teilweise auch mit dem Polizeirapport nicht

übereinstimmen. Diese Einwände sind jedoch nicht zu hören und vermögen die

Glaubhaftigkeit der Angaben nicht in Frage zu stellen.

Die

Polizeibeamten gaben an, dass an der Wohnungstür geklopft worden und zunächst Bewegung

im Inneren der Wohnung vernommen worden sei, bevor die Tür vom Beschuldigten geöffnet

worden sei (vgl. im Polizeirapport: Akten S. 367; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 20, 30 f., Akten S. 984, 994 f.). Unzutreffend ist, dass

sie alle eine verschiedene Dauer angegeben hätten, bis die Tür geöffnet worden

sei. Vielmehr brachten die Polizeibeamten mit ihren Aussagen übereinstimmend

zum Ausdruck, dass es unnatürlich lange gedauert habe (vgl. im Polizeirapport: «Jedoch

dauerte es einen Moment» [Akten S. 252]; Gefreite E____: «nach einer Weile» [Verhandlungsprotokoll

vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 2, Akten S. 610]; Gefreiter F____: «Es war

aber nicht, als ob wir geklopft hätten und das die Tür dann in einer normalen

Zeit aufgegangen ist. Es hat schon länger gedauert [Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 31, Akten S. 995]). Nichts Anderes gilt auch

in Bezug auf Wachmeister D____. Ob die von ihm nachträglich geschätzte

Zeitspanne von mehreren Minuten zutreffend ist oder nicht, ist für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Polizeibeamten nicht entscheidend, zumal

entsprechende zeitliche Einschätzungen naturgemäss ungenau und stark von der

jeweiligen Situation sowie dem subjektiven Empfinden abhängig sind.

Auch was die

Angaben hinsichtlich des Sperrens des Türrahmens betrifft, erscheinen die von

der Verteidigung dargestellten Widersprüche konstruiert. Im Polizeirapport

wurde beschrieben, wie sich der Beschuldigte demonstrativ in den Türrahmen vom

Schlafzimmer gestellt habe und er zur Seite habe gestossen werden müssen (Akten

S. 252). Wachmeister D____ gab an, der Beschuldigte sei zum Türrahmen gestanden

und sie hätten eine Diskussion gehabt. Auch wenn er weiter einräumte, sich

nicht mehr ganz sicher zu sein, so führte er trotzdem aus, er glaube, dass sie den

Beschuldigten hätten wegziehen müssen, um ins Schlafzimmer zu gelangen (Akten

S. 368). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte er auf konkrete

Nachfragen, dass der Beschuldigte sich sowohl bei der Eingangs- als auch bei

der Schlafzimmertür in den Weg gestellt habe, sie ihn jedoch bei der

Schlafzimmertür «ein wenig mehr» zur Seite hätte nehmen müssen

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 23, Akten S. 987). Auch

der Gefreite F____ bestätigte diese Version. So habe sich der Beschuldigte

demonstrativ in eine Tür gestellt, woraufhin Wachmeister D____ und die Gefreite

E____ ihn auf die Seite genommen hätten und er (der Gefreite F____) mit dem

Beschuldigten im Badezimmer gestanden sei (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 29, Akten S. 993). Diese Version stimmt auch mit dem

Umstand überein, dass die anderen beiden Polizeibeamten das Schlafzimmer

betraten und die Privatklägerin im Bett vorgefunden hatten. Auch die vom

Beschuldigten im Besonderen erwähnte Aussage der Gefreiten E____ anlässlich der

vorsorglichen Zeugeneinvernahme, wonach sie ohne Probleme ins Schlafzimmer habe

eintreten können, ist zu relativeren. So wurde konkret nachgefragt, ob der

Beschuldigte ihnen also nicht den Weg versperrt habe, worauf sie einräumte, sie

könne sich nicht mehr erinnern. Sie wisse einfach, dass sie nicht einfach die

Wohnung hätten betreten können. Aber sie könne nicht mehr sagen, ob er den Weg

explizit versperrt habe, als sie ins Schlafzimmer habe eintreten wollen

(Verhandlungsprotokoll vorsorgliche Zeugeneinvernahme S. 3, Akten S. 611). Angesichts

der Tatsache, dass auch gemäss Polizeirapport lediglich von einem «zur Seite»-Schieben

die Rede war, sich der Beschuldigte gemäss Angaben der Polizeibeamten während

der gesamten Zeit unkooperativ verhalten und sich insbesondere bei der Mitnahme

auf den Polizeiposten stark zur Wehr gesetzt habe, erstaunt es wenig, dass sich

die Gefreite E____ nicht mehr und Wachmeister D____ nicht mit letzter

Sicherheit an diese Situation erinnern konnten. Klar für die Glaubhaftigkeit sprechen

aber die differenzierten Schilderungen der Polizeibeamten, wenn sie bei der

Wohnungstür eher von einem Missfallen und bei der Schlafzimmertür dann von

einem passiven Sperren sprechen.

5.2.3 Die Ausführungen des Beschuldigten sind

dagegen insgesamt unglaubhaft. Zunächst nicht gefolgt werden kann ihm, wenn er

geltend macht, er sei vom Eintreffen der Polizei überrascht worden (vgl.

zuletzt: Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten S. 973). Nachdem

der Beschuldigte die stark alkoholisierte Privatklägerin ohne Helm auf seinen

Roller aufgeladen hatte, der BVB-Mitarbeiter ihn von der Wegfahrt abhalten

wollte und ihm mitgeteilt hatte, dass die Polizei bereits auf dem Weg sei, und

er dem BVB-Mitarbeiter noch über den Fuss gefahren war, musste er damit

rechnen, dass die Polizei ihn ausfindig machen und bei ihm in der Wohnung

vorsprechen könnte. Es ist denn auch bezeichnend, dass der Beschuldigte auch hinsichtlich

der Frage, wie er auf das Klopfen und Klingeln der Polizei reagiert habe, seine

Nachbarin ins Spiel brachte (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 9, Akten S. 973).

Bereits das Strafgericht hat sodann zu Recht erwogen, dass

die Behauptung des Beschuldigten, die Polizei habe ihn nach einer «Julia» oder

einer «Johanna» gefragt, wenig glaubhaft erscheint, nachdem er während seiner

Einvernahme im Vorverfahren plötzlich auf «B____» umschwenkte, nachdem er den

vollen Namen der Privatklägerin erfahren hatte (vgl. dazu E. 3.4.2 oben). Kommt

hinzu, dass Wachmeister D____ nachvollziehbar dementierte, überhaupt nach einem

Namen gefragt zu haben, da sie zu jenem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst hätten,

um wen es sich bei der Frau, welche mit dem Roller mitgenommen worden sei,

gehandelt habe (E. 3.4.3.1 oben). Abgesehen davon erscheint es sowohl bei

Kenntnis als auch bei Unkenntnis der Personalien der Privatklägerin wenig

nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamten nach einer «Julia» oder einer

«Johanna» gesucht haben sollten.

Kommt hinzu, dass sowohl im Polizeirapport als auch von

Wachmeister D____ geschildert wurde, der Beschuldigte habe den Polizeibeamten

gedroht, dass sie gefilmt würden und die Aufnahme veröffentlicht werde (Akten

S. 250 f., 371; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20, Akten S.

984). Der Beschuldigte bestritt anlässlich der Berufungsverhandlung auf

Nachfrage, je etwas Derartiges gesagt zu haben. Weder von einer Kamera noch von

Facebook noch von grossen Fehlern sei die Rede gewesen. Das sei eine Erfindung

der Polizei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 19, Akten S. 983). Damit

verstrickt sich der Beschuldigte wiederum in einen Widerspruch mit seinen

Ausführungen anlässlich der Einvernahme vom 21. Dezember 2020, als ihm im

Zusammenhang mit den Angaben der Polizei u.a. der Vorhalt gemacht wurde, er

werde beschuldigt, ohne dem Wissen des Opfers Videoaufnahmen erstellt zu haben,

und er zu Protokoll gab, die Polizeibeamten hätten gesagt, er dürfe (Akten S.

317).

Völlig unglaubhaft erweisen sich ferner die Angaben des

Beschuldigten betreffend Versperren des Schlafzimmers. Bereits das Strafgericht

hat zutreffend festgehalten, dass sich Wachmeister D____ zunächst ins

Wohnzimmer begab, was vom Beschuldigten im Grunde genauso beschrieben wurde

(vgl. E. 3.4.2 oben), sodass er aus der entgegengesetzten Richtung auf das

Schlafzimmer zukam (vgl. Akten S. 209 ff., insbesondere S. 216 und 217).

Es gab für den Beschuldigten deshalb – wie vom Strafgericht zutreffend

geschlossen – keinen Grund, wieder zum Türrahmen des Schlafzimmers zu gehen und

dort stehen zu bleiben. Der diesbezügliche Einwand der Verteidigung, wonach der

Gang ins Wohnzimmer nur wenige Sekunden beansprucht habe, weshalb davon

auszugehen sei, dass der Beschuldigte «einfach im Gang vor dem Türrahmen stehen

blieb und wartete» (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 19, Akten S. 831), ist

unbehelflich. Die Jacke der Privatklägerin wurde von der Polizei auf dem

schwarzen Sofa beim Fenster ganz auf der rechten Seite im Wohnzimmer

vorgefunden (Akten S. 267 f.) und Wachmeister D____ führte plausibel und

nachvollziehbar aus, dass er den Beschuldigten zu dieser Jacke befragt habe

(Akten S. 367 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 20 f.,

Akten S. 984 f.). Es erscheint geradezu abwegig, dass der Beschuldigte

während diesem ganzen Vorgang im Türrahmen des Schlafzimmers (auf natürliche

Weise) stehen blieb.

Schliesslich erweisen sich auch die Ausführungen des

Beschuldigten betreffend seinen Ausweis als nicht sonderlich glaubhaft. So will

er zwar nicht ohne gültigen Ausweis den Roller gelenkt und sein Portemonnaie

nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft auf dem Tisch in seinem

Schlafzimmer gefunden haben (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11,

Akten S. 975), als die Polizei ihn aufforderte, sich auszuweisen, will er

jedoch sein Portemonnaie mit dem Ausweis nicht gefunden haben.

5.3 Nach dem Gesagten kann für die Feststellung

des Sachverhalts demnach auf die durchwegs glaubhaften Angaben der

Polizeibeamten abgestellt werden.

Aufgrund dieser Angaben ist damit davon auszugehen, dass die

Polizeibeamten sich aufgrund der Meldung des BVB-Mitarbeiters an den Wohnort

des Beschuldigten begaben, dort den warmen Roller des Beschuldigten vorfanden, in

der Folge seine Wohnung ausfindig machten, wobei sie vor der Wohnungstür

Damenschuhe erblickten, und schliesslich bei seiner Wohnungstür mehrfach klopften

und klingelten. Sodann kann grundsätzlich als erstellt gelten, dass es eine

Weile dauerte, bis der Beschuldigte den Beamten die Wohnungstür öffnete. Was

die genauen Hintergründe sind und wie lange es konkret dauerte, erscheint indes

nicht von zentraler Bedeutung, ist doch auch das Strafgericht in dubio davon

ausgegangen, dass durch das verzögerte Öffnen der Wohnungstür der Tatbestand

der Hinderung einer Amtshandlung nicht erfüllt worden sei (angefochtenes Urteil

S. 25), und ist daher auch auf die diesbezügliche Kritik des Beschuldigten

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 17, Akten S. 830) nicht weiter

einzugehen. Dass der Beschuldigte die Polizeibeamten in der Folge abzuwimmeln

versuchte und dementierte, dass sich eine Frau in seiner Wohnung befinde, wird

von ihm nicht in Abrede gestellt (vgl. E. 3.4.2 oben). Wie bereits das

Strafgericht zutreffend schloss, ist daher erstellt, dass die Polizei sich

aufgrund dieser sich ihr gebotenen Ausgangslage – Meldung des BVB-Mitarbeiters,

Auffinden des noch warmen Rollers, Erblicken von Damenschuhe vor der Wohnungstür

des Beschuldigten und dessen Angaben, es befinde sich ausser ihm niemand in der

Wohnung – entschlossen hat, die Wohnung des Beschuldigten gegen dessen Willen

zu betreten.

Sodann bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte, nachdem

die Jacke der Privatklägerin im Wohnzimmer vorgefunden worden war, sich im

Türrahmen zum Schlafzimmer hinstellte und von der Polizei weggezogen werden

musste, weil dieser ihnen den Zutritt nicht gewährte. Dass der Beschuldigte

dies mit direktem Vorsatz tat, steht für das Appellationsgericht – entgegen der

gegenteiligen Auffassung der Verteidigerin – zweifelsfrei fest. Das wird

einerseits aus den Aussagen von Wachmeister D____ ersichtlich, der angab, dass

der Beschuldigte zum Türrahmen der Schlafzimmertür gestanden sei und sie dort

wieder eine Diskussion mit ihm gehabt hätten (Akten S. 368), andererseits aus

dem Polizeirapport, wonach der Beschuldigte sich «vehement nicht von dem

Türrahmen entfernen wollte» (Akten S. 252). Es ist demnach davon auszugehen,

dass die Polizeibeamten den Beschuldigten zunächst mündlich aufforderten, sie

einzulassen, bevor sie ihn zur Seite wegbewegen mussten. Nachdem der

Beschuldigte den Polizeibeamten zunächst mitgeteilt hatte, dass sich die von

ihnen gesuchte Frau nicht in seiner Wohnung aufhalte, hatte der Beschuldigte

denn auch allen Grund dazu, ihnen den Zutritt zum Schlafzimmer mit der

lediglich noch leicht bekleideten und weggetretenen Privatklägerin zu

verwehren.

Dass der Beschuldigte sich in der Folge gegen die Verhaftung und

das Abführen durch die Polizei zur Wehr setzte, wird von diesem grundsätzlich

nicht bestritten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 24, Akten S. 833).

Zwar trifft es zu, dass von keinem Polizeibeamten berichtet wurde, dass der

Beschuldigte etwa tätlich geworden wäre. Dennoch setzte er sich gegen das

Abführen derart stark zur Wehr, dass der vor der Liegenschaft wartendende

Polizeibeamte den Tumult vernahm und den anderen beiden Kollegen zur

Unterstützung eilen musste. Auch die Verletzungen an der linken Hand sprechen

für eine gewisse Intensität des Verhaltens des Beschuldigten (vgl. dazu auch E.

3.2.2 oben).

Schliesslich bestehen, nachdem Wachmeister D____ dies

anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich bestätigte, auch keine Zweifel

daran, dass der Beschuldigte es verweigerte, der Polizei seinen Ausweis

vorzuweisen. Seine unglaubhafte Darlegung, er habe seinen Ausweis nicht

gefunden, ist als reine Schutzbehauptung abzutun.

Zusammenfassend ist damit der zur Anklage gebrachte

Sachverhalt gemäss Anklage in den wesentlichen Teilen erstellt. Ob die

Polizeiverstärkung letztlich – wie angeklagt – wegen dem Verhalten des

Beschuldigten oder – wie vom Beschuldigten moniert (Berufungsbegründung

Beschuldigter Rz. 22, Akten S. 832) – aufgrund des Zustands der Privatklägerin

aufgeboten wurde, kann letztlich offenbleiben, wird dem angefochtenen Urteil

doch ersichtlich, dass bereits das Strafgericht in diesem Umstand kein

strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten erblickte (angefochtenes

Urteil S. 24 f.).

5.4

5.4.1 Wer

eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung

hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu

30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB).

Der Tatbestand

der Hinderung einer Amtshandlung entspricht weitgehend der Tatbestandsvariante

von Art. 285 StGB, verlangt aber als Tatmittel keine Gewalt oder Drohung,

sondern erfasst grundsätzlich jede Handlung, die zu einer Beeinträchtigung der

Amtshandlung führt. Dabei ist wie bei Art. 285 StGB nicht erforderlich,

dass die Amtshandlung ganz oder teilweise verhindert wird, sondern es genügt,

wenn ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 127 IV 115

E. 2, mit Hinweisen). Bei Art. 286 StGB handelt es sich somit um ein

Erfolgsdelikt, dessen Erfolg in der Erschwerung der Vornahme der Amtshandlung

liegt (BGE 120 IV 136). Der Tatbestand gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB erfasst jede

Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt –

ein gegen den Amtsträger gerichteter physischer Angriff ist nicht verlangt. Das

aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E.3 S. 49)

– der blosse Ungehorsam bzw. das blosse Nichtbefolgen einer Amtshandlung genügt

nicht für die Erfüllung von Art. 286 StGB. Auch der sogenannt passive

Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die

Amtshandlung tatsächlich erschwert (vgl. BGer 6B_701/2009 vom 14. De­zember

2019 E. 1.3; ferner Stratenwerth/Jenny/Bommer,

Schweizerisches Straf­recht, Besonderer Teil II, 7. Auflage 2013, § 52 N 11).

Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in

ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Vorausgesetzt wird somit ein gewisses

Tätigwerden (BGE 120 IV 136 E. 2a, Pra 1995, Nr. 260, S. 867). Sowohl die

Flucht als auch der Widerstand beim Anlegen von Handschellen stellen nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts Hinderungshandlungen im Sinne von Art. 286

Abs. 1 StGB dar (BGE 124 IV 127 E. 3; BGer 6B_115/2008 vom 4. September 2008 E.

4, nicht publiziert in: BGE 135 IV 37; BGE 74 IV 57 E. 4). Bei einer Festnahme

durch Polizisten kann etwa ein Widerstand mit fuchtelnden Armen oder das

Auseinanderdrücken der Hände beim Anlegen der Handschellen tatbestandsmässig

sein (BGer 6B_166/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2, 6B_672/2011 vom 30. Dezember

2011 E. 3.3). Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend (BGE 81 IV 325 E. 3 S. 328). Ebenso ist der blosse Ungehorsam in Form der

Nichtbefolgung amtlicher (schriftlicher oder mündlicher) Anordnungen nicht als

Hindern zu werten (vgl. BGer 6B_480/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.4.1:

anfängliche Weigerung sich auszuziehen). Die Hinderung einer Amtshandlung durch

rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Voraussetzungen des

unechten Unterlassungsdelikts (Art. 11 StGB) vorliegen (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 286 StGB N 7 ff.; AGE SB.2019.41 vom 9. September

2021 E. 2.2.2).

5.4.2 Der

Beschuldigte stellt in rechtlicher Hinsicht den objektiven Tatbestand von Art. 286

Abs. 1 StGB insbesondere unter dem Merkmal der Amtshandlung in Frage. Er macht

geltend, es sei vorliegend keinerlei Gefahr in Verzug gewesen, weshalb für die

Vornahme der Amtshandlungen keine Rechtsgrundlage vorgelegen sei

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 14, Akten S. 828).

Die

Staatsanwaltschaft verwies diesbezüglich bereits im vorinstanzlichen Plädoyer

auf den Bundesgerichtsentscheid 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021, wonach die

Polizei bei Gefahr in Verzug auch ohne Hausdurchsuchungsbefehl nach Art. 213

Abs. 2 StPO zur Anhaltung oder Festnahme einer Person private Räumlichkeiten

betreten darf (vgl. E. 2.3.2 und 2.4). Ausserdem ist auf § 51 Abs. 2

des Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) hinzuweisen, wonach die

Kantonspolizei nicht öffentliche Räume und private Grundstücke ohne

Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen darf, wenn eine gegenwärtige

und erhebliche Gefahr abgewehrt werden muss (Ziff. 1) oder wenn der Verdacht

besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden

darf (Ziff. 2).

Zunächst

tatsachenwidrig erweist sich der Einwand des Beschuldigten, wonach keine

objektiven Hinweise vorhanden gewesen seien, dass sich die Privatklägerin in

einer Gefahr befunden haben könnte (Berufungsbegründung Beschuldiger Rz. 14,

Akten S. 828). Wäre der BVB-Mitarbeiter nicht der Auffassung gewesen, dass

die Privatklägerin in einem schlechten Zustand ist, hätte er wohl nicht die

Polizei über die Leitstelle der BVB avisiert. Ausserdem musste er aus dem

Verhalten des Beschuldigten offenkundig geschlossen haben, dass etwas nicht

stimmen kann, hätte er sich andernfalls nicht das Nummernschild des Rollers

gemerkt und der Polizei bekannt gegeben. Auch wenn sich nachträglich ergeben

hat, dass die vor der Wohnungstür befindlichen Damenschuhe nicht der

Privatklägerin gehörten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 15), ist es

nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten, nachdem der Beschuldigte

dementiert hatte, dass sich eine Frau in der Wohnung befinde, und er die

Polizeibeamten zugestandenermassen versuchte, abzuwimmeln, davon ausgegangen

sind, dass Gefahr in Verzug war. Mit dem Strafgericht ist demnach festzuhalten,

dass die von der Polizei durchgeführte Durchsuchung der Wohnung als

Amtshandlung zu gelten hat, welche innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag. Aber

selbst wenn dies nicht der Fall wäre, so wäre eine solche Unregelmässigkeit

seitens der Polizei nur dann wesentlich für die Strafbarkeit oder eben

Nicht-Strafbarkeit einer (passiven) Abwehr, wenn das polizeiliche Vorgehen geradezu

nichtig gewesen wäre; die Rechtswidrigkeit alleine genügt nicht (AGE SB.2020.38

vom 16. August 2022 E. 3.2.2.1; Heimgartner,

a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 15 ff.). Aufgrund des Gesagten bedarf es

keiner weiteren Erläuterungen, dass das Verhalten der Polizei aufgrund der von

ihr vorgefundenen Situation nicht als nichtig bezeichnet werden kann.

Dass

schliesslich, wie vom Strafgericht ferner zutreffend erwogen, auch die

Festnahme des Beschuldigten angezeigt war, da die angetroffene Situation mit

der weitgehend unbekleideten und weggetretenen Privatklägerin gepaart mit den

auffälligen Reaktionen des Beschuldigten den begründeten Verdacht hervorgerufen

hat, es könnte ein Verbrechen begangen oder versucht worden sein, wird vom

Beschuldigten nicht wirklich bestritten und ist zu bestätigen (vgl. auch Art.

217 Abs. 2 StPO).

5.4.3 Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der

Beschuldigte sich während der Durchsuchung seiner Wohnung im Türrahmen des

Schlafzimmers hinstellte und die Polizei das Schlafzimmer erst betreten und

durchsuchen konnte, nachdem sie ihn vom Türrahmen weggezogen hatte. Er hat der

Polizei damit durch das sich in den Türrahmen stellen die Durchsuchung der

Wohnung erschwert. Ebenso ist hinsichtlich der Festnahme des Beschuldigten die

notwendige Intensität – entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten

– klarerweise gegeben. Von lediglich passivem Verhalten kann aufgrund der

Tatsachen jedenfalls nicht die Rede sein (vgl. E. 5.3 oben). Es waren letztlich

mehrere Polizeibeamte notwendig, um dem Beschuldigten die Handschellen

anzulegen und ihn abzuführen, wodurch die Durchführung einer Amtshandlung

erschwert wurde. Der objektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist

damit erfüllt.

Auch auf der subjektiven Seite bestehen aufgrund des

Beweisergebnisses keine Zweifel (vgl. bereits E. 5.3 oben). Sofern der

Beschuldigte mit seinen Ausführungen, wonach der Polizeieinsatz für ihn ohne

jeglichen Grund und völlig unerwartet gewesen sei (Berufungsbegründung

Beschuldigter Rz. 21 und 23, Akten S. 832 f.), geltend machen möchte, er sei

der (irrigen) Meinung gewesen, dieser sei nichtig gewesen, und er daher einem Sachverhaltsirrtum

unterlegen sei (vgl. dazu Heimgartner,

a.a.O., Art. 286 StGB N 15, mit Hinweisen), kann ihm nicht gefolgt

werden. Es wurde dargelegt, dass der Beschuldigte aufgrund der Vorkommnisse mit

dem BVB-Mitarbeiter – Aufladen der stark alkoholisierten Privatklägerin ohne

Helm, Mitteilung des BVB-Mitarbeiters, dass die Polizei bereits avisiert worden

sei, Wegfahrt über dessen Fuss – damit rechnen musste, dass die Polizei bei ihm

vorsprechen wird (vgl. E. 5.2.3 oben). Ausserdem gab er der Polizei

wahrheitswidrig an, die Privatklägerin befinde sich nicht in seiner Wohnung,

weshalb sich die Behauptung, die Polizei habe sich ohne Grund Zutritt zu seiner

Wohnung verschafft und ihn grundlos verhaftet, nicht aufrechterhalten lässt. Es

musste ihm ohne weiteres bewusst sein, dass es sich bei der

Wohnungsdurchsuchung sowie der nachfolgenden Festnahme um eine Amtshandlung

handelt, welche ihre Richtigkeit hat bzw. zumindest haben könnte.

Der Beschuldigte ist somit der Hinderung einer Amtshandlung

schuldig zu sprechen.

5.5 Gemäss

§ 4 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100) wird mit Busse bestraft,

wer Angehörigen der Kantonspolizei oder anderer Organe mit polizeilichen

Kompetenzen die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder ihren Anordnungen oder

Aufforderungen nicht nachkommt, die sie innerhalb ihrer Befugnisse erlassen,

namentlich die Angabe ihrer oder seiner Personalien verweigert oder unrichtige

Angaben macht.

Es ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der

Beschuldigte der polizeilichen Aufforderung, sich auszuweisen, nicht

nachgekommen ist (E. 5.3 oben). Wie bereits das Strafgericht zu Recht erwog,

wussten die Polizeibeamten beim Eintreffen bei der Liegenschaft lediglich, dass

das Kennzeichen des untenstehenden Rollers auf den Beschuldigten eingelöst und

dieser an jener Adresse gemeldet war. Weder die Türklingel vor der Liegenschaft

(Akten S. 213) noch jene an der Wohnungstür (Akten S. 214 f.) war

angeschrieben, weshalb die Polizei allen Grund hatte, den Beschuldigten

aufzufordern, sich auszuweisen, zumal dieser dementierte, Roller gefahren zu

sein. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte demnach den Dienst der Polizei

erschwert, weshalb auch diesbezüglich der vorinstanzliche Schuldspruch zu

bestätigen ist.

6. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit

6.1 Das Strafgericht verurteilte den

Beschuldigten schliesslich wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung

der Fahrunfähigkeit. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten nicht in Frage

gestellt. Vielmehr bestätigte er anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er

an jenem Abend Roller gefahren sei, die angeordnete Atemalkoholprobe verweigert

habe und schliesslich eine Zwangsblutentnahme auf dem Polizeiposten

durchgeführt worden sei. Es kann für das Tatsächliche folglich auf die

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 26 f.).

6.2 Der Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit macht sich strafbar, wer sich als

Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder

einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde

oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen

ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser

Massnahmen vereitelt hat (Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR

741.01]).

Zunächst ist für die Frage der Zulässigkeit der angeordneten

Massnahmen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung

Beschuldigter Rz. 30, Akten S. 835) – grundsätzlich nicht von Belang, ob die

Polizisten hinreichende Verdachtsmomente auf allfällige Verkehrsdelikte oder

vom Beschuldigten verursachte Verkehrsunfälle hatte. Bereits das Strafgericht

hat zutreffend erwogen, dass gegenüber Motorfahrzeugführern Atemalkoholproben

voraussetzungslos angeordnet werden können. Wird diese verweigert, ist sodann

eine Blutalkoholprobe vorzunehmen, und zwar unabhängig davon, ob ein Verdacht

auf Fahrunfähigkeit gegeben ist (Art. 55 Abs. 1 und 3 SVG; Fahrni/Heimgartner, in: Basler

Kommentar, 2014, Art. 55 SVG N 11 und 19; Riedo,

in: Basler Kommentar, 2014, Art. 91a SVG N 89 und 91). Wie das Strafgericht

ferner zu Recht erwog, hatte die Polizei aufgrund des festgestellten

Alkoholgeruchs in der Ausatmung des Beschuldigten (Akten S. 483 f.), welcher

sich durch den positiven Befund auch plausibilisieren lässt, hinreichenden

Verdacht, dass der Beschuldigte seinen Roller in angetrunkenem Zustand gefahren

haben könnte, weshalb die Blutprobe letztlich auch zu Recht als

strafprozessuale Zwangsmassnahme angeordnet wurde. Die Rechtmässigkeit der

angeordneten Massnahmen ist damit geben.

Sodann verkennt der Beschuldigte, dass ihm nicht seine

Angaben hinsichtlich seines Trinkverhaltens zur Last gelegt wurden, sondern es

ist unbestritten und erstellt, dass der Beschuldigte zunächst den

Atemalkoholtest und in der Folge auch die Blutabnahme verweigerte. Selbst die

Unterzeichnung des von der Polizei ihm vorgelegten Informationsschreibens zu

den rechtlichen Folgen einer Verweigerung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit verweigerte der Beschuldigte (Akten S. 490). Schlussendlich

musste eine Zwangsblutentnahme auf dem Polizeiposten vorgenommen werden (vgl.

auch das Protokoll der ärztlichen Untersuchung / der Blutentnahme:

Akten S. 491). Ein solcher (verbaler) Widerstand genügt, dass der Tatbestand

erfüllt ist. Ein intensiveres Verhalten wird – entgegen der Auffassung des

Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 33, Akten S. 836) – nicht

gefordert (Weissenberger, in:

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich 2014,

Art. 91a Rz. 15; vgl. auch: Riedo,

a.a.O., Art. 91a SVG N 163 ff.; je mit Hinweisen). Am vorsätzlichen Handeln des

Beschuldigten bestehen sodann keinerlei Zweifel.

Was schliesslich den Einwand des Beschuldigten betrifft, dass

von einem Widersetzen erst gesprochen werden könne, wenn die Fahrunfähigkeit

überhaupt nicht mehr festgestellt werden könne, vorliegend die

Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt der Zwangsabnahme jedoch habe ermittelt

werden können und eine Rückrechnung ohne weiteres möglich gewesen wäre

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 32, Akten S. 835 f.), ist festzuhalten,

dass es für die Erfüllung des Tatbestands genügt, wenn die Ausführung der

angeordneten Massnahme erschwert, verzögert behindert wird (Boll, in: Handkommentar

Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, Art. 91a Rz. 2498; Weissenberger, a.a.O., Art. 91a Rz.15;

auch: Giger, in: SVG Kommentar, 9.

Auflage, Zürich 2022, Art. 91a Rz. 10; je mit Hinweisen; letztlich auch: Riedo, a.a.O., Art. 91a SVG N 158 f.).

Abgesehen davon verkennt der Beschuldigte, dass er selbst bei anderer Ansicht

nicht freizusprechen wäre, sondern von einem vollendeten Versuch auszugehen

wäre.

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist somit zu bestätigen.

7. Strafzumessung

7.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

Die objektive

Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren

Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt

sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des

Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die

Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven

Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118

vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.).

In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die

weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene

Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden.

Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich

die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom

25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E.

5.3.1).

7.2 Das Strafgericht folgte diesen gesetzlichen

und bundesgerichtlichen Vorgaben und beurteilte zunächst die Tat- sowie

deliktsspezifischen Täterkomponenten.

7.2.1

7.2.1.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erwog das

Strafgericht das Folgende: «Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu

betrachten. Der Beschuldigte verweigerte zwar mehrmals die zurecht angeordneten

Massnahmen und musste schliesslich zur Durchführung der Blutprobe fixiert

werden, er wurde jedoch nie gewalttätig. Weiter zu berücksichtigen ist in

subjektiver Hinsicht, dass aufgrund des Beweisergebnisses einzig angenommen

werden kann, der Beschuldigte habe aus mangelndem Willen zur Kooperation mit

der Staatsgewalt gegen die Massnahme gewehrt. Dieses Verhalten mag in casu

fragwürdig erscheinen, ist aber klar zu unterscheiden von schwerwiegenderen

Fällen, in welchen es dem Täter etwa darum geht, den Nachweis zu

verunmöglichen, dass er zuvor in berauschtem Zustand einen Unfall verursachte.

Zu

berücksichtigen sind auch die deliktsspezifischen Täterkomponenten. Der

Beschuldigte weist zwei Vorstrafen nach Strassenverkehrsrecht auf, darunter

eine wegen desselben hierunter zu beurteilenden Delikts (vgl. Akt. S. 11

f.). Dies hat sich straferhöhend auszuwirken. Es rechtfertigt sich daher eine

leicht über den Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft liegende Einsatzstrafe

von 25 Tagessätzen.» (angefochtenes Urteil S. 29 f.).

Die

Strafmassrichtlinie der Staatsanwaltschaft sieht für den Straftatbestand der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit einem Motorfahrzeug

eine Sanktion von mindestens 20 Tagessätzen vor. Der aktuelle

Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. Juli 2023 weist zwar die

Vorstrafe wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

aus dem Jahr 2011 nicht mehr aus, jedoch ändert dies nichts daran, dass der

Beschuldigte auch gemäss aktuellem Strafregisterauszug in strassenverkehrsrechtlicher

Hinsicht vorbestraft ist (vgl. Akten S. 931 f.). Die vorinstanzliche Erhöhung

um fünf Tagessätze hat sich angesichts der beiden einschlägigen Vorstrafen als

gemässigt erwiesen, weshalb sie auch ohne die zusätzliche Vorstrafe aus dem

Jahr 2011 angemessen erscheint und die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze zu

bemessen ist.

7.2.1.2 Bei

diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in

Betracht (vgl. 91a Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 1 StGB).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in

BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3).

Es ist dem

Strafgericht zu folgen, dass aufgrund des eher leichten Verschuldens und des Umstands,

dass die einschlägige Vorstrafe straferhöhend berücksichtigt wird, keine

Notwendigkeit besteht, aus spezialpräventiven Überlegungen eine Freiheitsstrafe

auszusprechen, zumal die Vorstrafe bereits rund neun Jahre in der Vergangenheit

liegt und über die von der Staatsanwaltschaft erwähnten SVG-Übertretungen

nichts Näheres bekannt ist. Es ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

7.2.2 Hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung führte das Strafgericht folgendes

aus: «Das Tatverschulden ist als leicht bis mittelschwer zu werten. Der

Beschuldigte zeigte keinerlei Respekt vor den zurecht seine Wohnung

aufsuchenden Polizeibeamten und versuchte gar, wenn auch vergeblich, diese zu

verunsichern, indem er vorgab, es werde alles aufgezeichnet und ins Internet

gestellt. Überdies verhielt er sich während der gesamten polizeilichen Aktion

renitent und hinderte die Polizei gleich in zwei Situationen an der Ausübung

deren Handlungen – vor der Schlafzimmertür und im Rahmen der Festnahme. Zugute

zu halten ist dem Beschuldigten, dass er lediglich passiven Widerstand leistete

und nicht aggressiv war. Als Motiv für sein Verhalten kann abermals einzig ein

pauschaler Unwille zur Kooperation mit der Polizei erkannt werden, was wiederum

unverständlich wirkt.

Auch bezüglich

dieses Delikts hat sich auf Seiten der Täterkomponenten wiederum eine

einschlägige Vorstrafe straferhöhend auszuwirken (vgl. Akt. S. 12). Isoliert

erschiene somit eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. In Anwendung des

Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe somit um 10 Tagessätze zu erhöhen.»

(angefochtenes Urteil S. 30).

Diesen

Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Angesichts der Tatsache, dass

der Straftatbestand der Hinderung einer Amtshandlung als Strafandrohung eine

Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vorsieht (Art. 286 StGB), ist auch die

vorinstanzliche Verschuldensbewertung problemlos mit der hypothetischen

Geldstrafe in Einklang zu bringen, weshalb die diesbezügliche Kritik des

Beschuldigten (Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 837),

unbegründet ist. Somit ist die schuldangemessene Geldstrafe vor

Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten auf 35 Tagessätze zu bemessen.

7.2.3 Auch

hinsichtlich der Diensterschwerung erscheint die vorinstanzliche Busse von CHF

400.– ohne weiteres angemessen, zumal diese Bussenhöhe auch den Empfehlungen

der Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft entspricht.

7.3 Hinsichtlich

der allgemeinen Täterkomponenten erwog das Strafgericht: «Der Beschuldigte lebt

eigenen Angaben zufolge seit über 30 Jahren in der Schweiz, ist kinderlos und

hat seine engsten Verwandten sowie seine Freunde im Raum Basel. Mit seinen

Freunden gehe er immer wieder mal auf Reisen, u.a. nach Asien. Bezüglich seiner

wirtschaftlichen Verhältnisse konnte oder wollte der Beschuldigte trotz

mehrfacher Nachfrage keine detaillierten Auskünfte geben. Er gab an, innerhalb

der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr gearbeitet zu haben, vermochte diese

Behauptung jedoch nicht zu belegen, da er einzig einen Lohnausweis für Juni

2021 einreichte. Aktenkundig sind indes zahlreiche Betreibungen und

Verlustscheine in der Höhe von über CHF 80'000.– (Akt. S. 4 ff.; Prot. HV S. 2

ff.). Aus den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2013

migrationsrechtlich verwarnt wurde und gar eine Integrationsvereinbarung

geprüft werden musste (Akt. S. 39 ff.). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag

der Beschuldigte aus seinem Nachtatverhalten, hat er sich doch weder je

einsichtig noch reuig geäussert. Da die einschlägigen Vorstrafen bereits

berücksichtigt wurden, sind die allgemeinen Täterkomponenten als insgesamt

neutral zu beurteilen, weshalb an der bis hierhin festgesetzten Strafhöhe nichts

weiter zu ändern ist.» (angefochtenes Urteil S. 30 f.).

Anlässlich der

Berufungsverhandlung ist nichts hinzugekommen, was diese Beurteilung ändern

würde. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Juli 2023 wird

ersichtlich, dass mittlerweile 71 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF

87'144.30 aufgelaufen sind und am 2. September 2022 der Privatkonkurs über den

Beschuldigten eröffnet wurde (Akten S. 920). Mit Ausnahme einer Lohnabrechnung

der [...] vom 22. Dezember 2020 (Akten S. 852 f.) sowie seinen Angaben

anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er nach der erstinstanzlichen

Verhandlung rund ein Jahr bei einer Garage angestellt gewesen sei, er diese

Stelle aufgrund einer Fersensporn und Plattfüsse bedingten Krankheit verloren

habe, derzeit zu 50 % krankgeschrieben sowie bei der Arbeitslosenkasse

gemeldet sei und ungefähr CHF 3'000.– erhalte (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 2 f., Akten S. 966 f.), ist auch zu seinen

Einkommensverhältnissen nichts Näheres bekannt, geschweige denn belegt. Die

allgemeinen Täterkomponenten sind daher neutral zu werten. Auch weitere

Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe sind nicht ersichtlich.

7.4 Die

Tagessatzhöhe der Geldstrafe ist angesichts der spärlichen Informationen zu den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit dem

Strafgericht am unteren Rand mit CHF 30.– zu bemessen (vgl. Art. 34 Abs. 2

StGB).

7.5 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

Wie bereits erwähnt,

ist der Beschuldigte zwar vorbestraft (auch einschlägig), jedoch wurde er nicht

zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, womit der bedingte Vollzug die Regel

darstellt und der unbedingte Vollzug dagegen nur anzuordnen wäre, wenn eine

ungünstige Legalprognose vorliegen würde (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB; Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).

Der Beschuldigte

hat offensichtlich Mühe, staatliches Handeln zu respektieren und akzeptieren,

was auch aus seinem Betreibungsregister ersichtlich wird, finden sich dort

überwiegend staatliche Forderungen (vgl. Akten S. 918 ff.). Er hat sich, wie

bereits unter dem Titel der allgemeinen Täterkomponenten ausgeführt, auch

hinsichtlich der vorliegenden Delikte weder einsichtig noch reuig gezeigt. Auch

wenn zu den von der Staatsanwaltschaft erwähnten Strassenverkehrsdelikten,

welche der Beschuldigte sich jüngst zu Schulden kommen haben lassen sollte,

nichts Näheres bekannt ist und diese ihm nicht zusätzlich negativ angelastet

werden können, erscheint aufgrund dieser Gründe die Legalprognose nicht durchwegs

positiv. Dies reicht vorliegend jedoch nicht, um eine unbedingte Strafe

auszusprechen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren ist.

Die vorinstanzlich ausgesprochene minimale Probezeit von zwei Jahren (vgl. Art.

44 Abs. 1 StGB) erscheint sehr wohlwollend, kann aber gerade noch bestätigt

werden.

7.6 Nach

dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen

zu CHF 30.–, mit bedingten Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei

Jahren, sowie einer Busse von CHF 400.– zu verurteilen. Die

Ersatzfreiheitsstrafe für eine allfällige schuldhafte Nichtbezahlung der Busse

ist auf einen Tag Freiheitsstrafe pro CHF 100.– festzusetzen.

Der Beschuldigte

befand sich vom 19. Dezember 2020 bis am 25. Januar 2021 in Haft

(vgl. Akten S. 103 und 170). Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht eine

ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an, wobei ein Tag Haft einem

Tagessatz Geldstrafe entspricht. Übersteigt die Untersuchungshaft die Dauer der

Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist eine Anrechnung an eine allfällige,

gleichzeitig ausgesprochene Busse vorzunehmen (Mettler/Spichtin,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 51 StGB N 44, mit Hinweis auf

BGE 135 IV 125 E. 1.3.6 ff.).

Folglich verbleibt

in Übereinstimmung mit dem Strafgericht von der schuldangemessenen Strafe noch

ein Restbussbetrag von CHF 100.–.

8. Genugtuungs- und Entschädigungsforderung

8.1 Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der

versuchten Schändung zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen ist, ist

deren darauf begründende Genugtuungsforderung von CHF 5'000.– zuzüglich 5 %

Zins seit dem 19. Dezember 2020 abzuweisen.

8.2

8.2.1 Der Beschuldigte macht für die von ihm

ausgestandene Untersuchungshaft von 38 Tagen eine Haft- sowie eine

Erwerbsausfallentschädigung geltend. Er bringt zusammengefasst vor, die

Untersuchungshaft sei lediglich im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der

Schändung angeordnet worden, weshalb sich die Anordnung im Nachhinein als

ungerechtfertigt erweise und ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c

StPO daher eine Haftentschädigung auszurichten sei. Selbst im Fall eines

Schuldspruchs wegen der übrigen Delikte, sei die Anordnung der

Untersuchungshaft nicht nur im Nachhinein, sondern per se rechtswidrig, weshalb

ihm auch aus Art. 431 StPO ein Anspruch auf Haftentschädigung zustehe (Berufungsbegründung

Beschuldigter Rz. 36 ff., Akten S. 837 ff.). Ausserdem habe der

Beschuldigte aufgrund der Untersuchungshaft 26 Arbeitstage verpasst, womit ihm

ein finanzieller Schaden von mind. CHF 5'525.– entstanden sei

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 42 ff., Akten S. 839 ff.).

8.2.2 Zunächst nicht gefolgt werden kann dem

Beschuldigten in seiner Auffassung, es habe sich bei der angeordneten

Untersuchungshaft um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme nach Art. 431 Abs. 1

StPO gehandelt. Rechtswidrig wäre die Untersuchungshaft lediglich dann, wenn

sie im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, auf einer Verletzung von

formellen oder materiellen Verfahrensvorschriften beruht hätte (vgl. zur

Unterscheidung von rechtswidrigen und ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen: Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,

3. Auflage, 2023, Art. 429 StPO N 26). Dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt

ihrer Anordnung gerechtfertigt war, wurde vom Appellationsgericht hingegen im

Entscheid HB.2020.39 vom 11. Januar 2021 bestätigt (Akten S. 159 ff.).

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die

Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens

ausgestanden hat, auf die Strafe an. Dabei ist für die Anrechnung der Haft

weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf

unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der

umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der

Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen

kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von

Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz

erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf

allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der

Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat

diesbezüglich kein Wahlrecht. Dementsprechend stellt Art. 431 Abs. 2 StPO die

Grundregel auf, dass Überhaft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an die

wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung zur Anrechnung der

Untersuchungshaft an die Strafe gilt auch bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1

lit. c StPO (BGer 6B_431/2015 vom 24. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

Da vorliegend sämtliche 38 Hafttage an die verhängte

Geldstrafe und Busse angerechnet werden können (E. 7.6 oben), ist der Antrag

des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Haftentschädigung abzuweisen. Nachdem

die Strafzumessung des Strafgerichts nicht zu bemängeln und im vorliegenden

Verfahren zu bestätigen ist, ist auch auf den vom Beschuldigten geäusserten

Verdacht, dass das Strafgericht die Strafhöhe ergebnisorientiert vorgenommen

haben könnte, um den Beschuldigten nicht zu entschädigen (Berufungsbegründung

Beschuldigter Rz. 37, Akten S. 837), nicht weiter einzugehen.

8.2.3 Was die geltend gemachte Erwerbs- bzw.

Lohnausfallsentschädigung betrifft, ist festzuhalten, dass zwar behauptet wird,

der Beschuldigte hätte während der Untersuchungshaft 26 Tage gearbeitet, einen

rechtsgenüglichen Nachweis hat er hierfür jedoch nicht erbracht. Der

Beschuldigte war zu jener Zeit unbestrittenermassen bei einem Temporärbüro

angestellt, bei welchem die Einsätze bekanntermassen unregelmässig ausfallen.

Die Verteidigerin hat zwar eine Arbeitsbestätigung eingereicht, wonach der

Beschuldigte am 21. Dezember 2020 einen Einsatz bei der Firma [...] gehabt

hätte. Nicht ersichtlich wird jedoch, um welche konkrete Arbeiten es sich

gehandelt und wie lange der Einsatz gedauert hätte (Akten S. 851). Bezeichnend

führt die Verteidigerin denn auch aus, dass es dem Beschuldigten nicht möglich

gewesen sei, «diese Stelle und auch weitere Stellen» anzutreten

(Berufungsbegründung Beschuldigter Rz. 43, Akten S. 839). Auch die ferner

eingereichte Lohnabrechnung der Kalenderwoche 51 ist nicht sonderlich aufschlussreich.

Vielmehr bestätigt diese, dass er offenbar keinen geregelten Einsätzen beim

gleichen Betrieb nachgegangen ist und diese teilweise auch nur wenige Stunden

dauerten (Akten S. 852 f.). Die weiteren Ausführungen, wonach ihm die

Untersuchungshaft auch die künftige Erwerbstätigkeit verunmöglicht habe, sind

schliesslich aufgrund seinen eigenen Angaben anlässlich der

Berufungsverhandlung, wonach er in der Zwischenzeit als Automechaniker

angestellt gewesen sei und diese Stelle aufgrund seiner gesundheitlichen

Beschwerden verloren habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 2,

Akten S. 966), widerlegt. Damit ist auch die geltend gemachte Lohn- und

Erwerbsausfallentschädigungsforderung abzuweisen.

9. Kostenentscheid

9.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Da die einzelnen

Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen werden

können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe

angefallen sind, jedoch der weitaus grösste Teil im Zusammenhang mit dem

Tatvorwurf der versuchten Schändung angefallen ist, erscheint die

vorinstanzliche Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'908.30 sowie

die reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– angemessen. Die Mehrkosten der

Verfahrenskosten von CHF 21'089.– gehen auf die Staatskasse.

9.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden hinsichtlich jeder Partei auf

CHF 1'800.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da sowohl der

Beschuldigte und die Privatklägerin mit ihren jeweiligen Berufungen als auch

die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollständig unterliegen, ist

jeweils von einem Unterliegen im Umfang von zwei Dritteln bzw. einem Obsiegen

von jeweils einem Drittel auszugehen. Dem Beschuldigten sowie der

Privatklägerin sind damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von jeweils CHF 600.– aufzuerlegen. Die

Kosten für den Auftritt der Sachverständigen vor dem Berufungsgericht von

CHF 400.– sind – da diese Auslagen den Freispruch vom Vorwurf der

versuchten Schändung beschlagen – zur Hälfte von der Privatklägerin zu tragen.

Die übrigen CHF 200.– gehen auf die Staatskasse.

Da der Privatklägerin

mit Verfügung der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts vom 31. März 2022

die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren

bewilligt wurde, ist sie von der Kostentragung befreit (Art. 136

Abs. 2 lit. b StPO). Sie ist jedoch in analoger Anwendung von

Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die

Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen

Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2

[nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April 2018

E. 4.3).

9.3 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten

und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin machen für das

zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von jeweils rund 34 Stunden zum

amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– geltend. Der Aufwand der amtlichen

Verteidigerin dürfte im Berufungsverfahren zwar grösser gewesen sein, jedoch

fand bei der Vertretung der Privatklägerin aufgrund einer beruflichen

Neuorientierung der vormaligen Vertreterin ein kanzleiinterner Wechsel statt,

womit deren Aufwand nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen jeweils sechs Stunden

Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), die

Auslagen gemäss Honorarnoten sowie die geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da dem Beschuldigten vorliegend reduzierte Kosten auferlegt

werden, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

Aus demselben Grund hat auch die Privatklägerin lediglich einen Drittel der

Kosten ihrer Rechtsvertretung dem Kanton zurückzuerstatten, sobald es ihre

finanziellen Möglichkeiten erlauben (Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138

Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Dezember

2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beigebrachten Gegenstände

des Verzeichnisses Nr. [...] an B____;

-

Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das

erstinstanzliche Verfahren;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für das

erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in Abweisung der Berufungen sowie der

Anschlussberufungen – der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Hinderung einer Amtshandlung sowie

der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von

35 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.–,

beide Strafen unter Anrechnung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2020 bis

25. Januar 2021 (38 Tage),

in Anwendung von Art. 286 des Strafgesetzbuches, Art. 91a

Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, § 4 des Übertretungsstrafgesetzes sowie

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

Von der Anklage der versuchten Schändung wird A____ freigesprochen.

Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B____ im

Betrag von CHF 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. Dezember 2020 wird

abgewiesen.

Die Entschädigungsforderung des Beurteilten von CHF 7'600.–

für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Lohn- und

Erwerbsausfallentschädigungsforderung von mindestens CHF 5'525.– werden

abgewiesen.

Der Beurteilte trägt reduzierte Verfahrenskosten von

CHF 1'908.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Die Privatklägerin B____ trägt die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen

sowie der Hälfte der Auslagen für die Expertise der Sachverständigen [...] vor

den Schranken in Höhe von CHF 200.–). Sie wird zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die Rückzahlung

bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'000.– und ein Auslangenersatz von

CHF 75.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 621.80, somit total CHF 8'696.80

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass,

Advokatin [...], wird in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs.

4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 8'008.80 und ein Auslagenersatz

von CHF 143.45 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 627.75, somit total CHF 8'780.–

aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit 138 Abs.

1 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Privatklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können

gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche

Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert

10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale

Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil

des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).