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Entscheid

SB.2022.42

ad 1: versuchte schwere Körperverletzung ad 2: Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung ad 3: einfache Körperverletzung

17. Februar 2025Deutsch53 min

3 sei ebenfalls unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.42

URTEIL

vom 17. Februar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]

Berufungsbeklagter 1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

B____, geb.

[…] Berufungsbeklagter 2

[...]

Beschuldigter 2

Anschlussberufungskläger

Privatkläger

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____, geb. […]

Berufungsbeklagter 3

[...]

Beschuldigter 3

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Privatklägerschaft

D____

E____

F____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 27. Oktober 2021 (SG.2021.95)

betreffend

ad 1: versuchte schwere

Körperverletzung

ad 2: Raufhandel, versuchte

schwere Körperverletzung

ad 3: einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2021 wurde

A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) des Raufhandels schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage

der versuchten schweren Körperverletzung wurde der Beschuldigte 1

freigesprochen. B____ (nachfolgend Beschuldigter 2) wurde mit dem genannten

Urteil des Strafgerichts des Raufhandels, der Nichtabgabe von Ausweisen

und/oder Kontrollschildern und der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt und verurteilt zu einer Gelstrafe

von 170 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der

versuchten schweren Körperverletzung wurde der Beschuldigte 2 freigesprochen.

Zudem wurde seine Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 5'000.– zuzüglich 5%

Zins seit dem 9. November 2019 abgewiesen. Schliesslich wurde ebenfalls mit

diesem Urteil des Strafdreiergerichts C____ (nachfolgend Beschuldigter 3) des

Raufhandels, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung

einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig

erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie

zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt wegen einfacher Körperverletzung (mit

Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, umqualifiziert in einfache

Körperverletzung, wurde er in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches

freigesprochen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von D____ wurde auf den

Zivilweg verwiesen. Das beschlagnahmte I-Phone inkl. Hülle wurde unter

Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten 3 zurückgegeben. Dem

Beschuldigten 1 wurden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'929.90 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 3'150.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen

Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–) auferlegt. Dem

Beschuldigten 2 wurden Verfahrenskosten von CHF 3'550.90 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 3'150.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag

auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–) auferlegt und der

Beschuldigte 3 musste seine persönlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF

4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'150.– übernehmen (bei Verzicht auf

eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF

2'000.–). Die amtlichen Verteidigerinnen wurden für ihren Aufwand unter

Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der

Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 3. November

2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 29. März 2022 Berufung erklärt.

Sie hat beantragt, der Beschuldigte 1 sei in Abänderung des Urteils des

Strafgerichts vom 27. Oktober 2021 neben Raufhandels zusätzlich wegen

versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer

Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3

Jahren, zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 sei unter Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und

zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar,

Probezeit 4 Jahre sowie zu einer Busse in Höhe von 100.–. Der Beschuldigte

3 sei ebenfalls unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,

mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zusätzlich wegen einfacher

Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 19

Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer

Busse in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen. All dies unter o/e Kostenfolgen. Der

Beschuldigte 1 und 3 haben innert Frist weder Nichteintreten noch

Anschlussberufung erklärt. Der Beschuldigte 2 hat mit Schreiben vom 27. April

2022 Anschlussberufung erklärt und einen vollumfänglichen und kostenlosen

Freispruch von Schuld und Strafe verlangt. In seiner Funktion als Privatkläger

hat er zudem an seiner Zivilforderung gegen den Beschuldigten 3 festgehalten,

unter o/e Kostenfolge. Seine Anschlussberufung hat er mit Schreiben vom 13.

Januar 2023 begründet. Der Beschuldigte 1 hat mit Berufungsantwort vom 3.

Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

vorinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge verlangt. Mit Schreiben vom 26.

Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung Stellung genommen

und deren Abweisung beantragt. Der Beschuldigte 3 hat sich nicht vernehmen

lassen.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 bzw. Vorladung vom 8. Juli

2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. November 2024 geladen

worden. Mit Verfügung vom 20. November 2024 ist die Verhandlung umgeboten

worden und die Parteien wurden mit Vorladung vom 27. November 2024 auf den 17.

Februar 2025 geladen. Am 22. Januar 2025 sind aktuelle

Strafregisterauszüge der drei Beschuldigten eingegangen. Anlässlich der

Berufungsverhandlung sind die Beschuldigten 1-3 befragt worden und das Video

ist abgespielt worden. Danach sind der Staatsanwalt und die drei amtlichen

Verteidigerinnen zum Vortrag gelangt. Den Beschuldigten 1-3 ist jeweils das

letzte Wort zugekommen.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,

mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend

der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1

Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1

StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Beschuldigte 2 ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung

legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist

daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Strafantrag

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 3 im Anklagepunkt I.D.1.

vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem

Gegenstand), umqualifiziert in einfache Körperverletzung, freigesprochen, da er

durch Notwehrhilfe gemäss Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,

SR 311.0) gerechtfertigt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1031).

Die Staatsanwaltschaft hat für den Beschuldigten 3 einen zusätzlichen

Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, und nicht mehr wie im

vorinstanzlichen Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand, beantragt (Berufungsbegründung StA, Akten S. 1120;

Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 1277). Bei der einfachen

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein

Antragsdelikt und ein gültiger Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Nach

Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn

Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Es fehlt vorliegend an einem

Strafantrag, weshalb das Verfahren betreffend des Beschuldigten 3 hinsichtlich

des Tatbestands der einfachen Körperverletzung einzustellen ist.

1.4

Teilrechtskraft

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das vorinstanzliche Urteil ist in

folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Schuldspruch wegen Raufhandels

gemäss Art. 133 StGB betreffend den Beschuldigten 1; Schuldspruch wegen

Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.

b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Schuldspruch wegen

Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und

Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1

Tag Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den Beschuldigten 2; Schuldsprüche wegen

Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB,

mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie Schuldspruch wegen Tätlichkeiten

gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den

Beschuldigten 3. Ebenfalls rechtskräftig ist der Verweis der unbezifferten

Schadenersatzforderung von D____ auf den Zivilweg, die Verfügung über das

beschlagnahmte Mobiltelefon sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger

für alle drei Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Tatsächliches

und Rechtliches

2.1

Vorgeschichte

und Geschehnisse im unteren Teil der [...]

Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich nicht auf den

Geschehensabschnitt im unteren Teil, sondern auf die Vorkommnisse im mittleren

Teil der [...] (nachfolgend E. 2.2). Die Beschuldigten 1 und 3 anerkennen

diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils ausdrücklich und die Schuldsprüche

sind diesbezüglich auch in Rechtskraft erwachsen (Berufungsbegründung

Beschuldigter 1, Akten S. 1131 ff.; Plädoyer AV 1, Akten S. 1283 ff.; Plädoyer

AV 3, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1287 ff.; vgl. oben E. 1.4). Der

Beschuldigte 2 hat diesbezüglich in seiner Anschlussberufung nochmals betont,

dass er sich in diesem Abschnitt in keiner Weise beteiligt habe. Dies hat im

Übrigen bereits die Vorinstanz entsprechend festgestellt (vorinstanzliches

Urteil, Akten S. 1023 ff.; Berufungsbegründung Beschuldigter 2, Akten S. 1149

ff.; Plädoyer AV 2, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1309 f.).

2.2

Geschehnisse

im mittleren Teil der [...]

2.2.1

Ausgangslage

2.2.1.1

Die Staatsanwaltschaft hat in diesem

Sachverhaltskomplex dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, dass es zu einem

verbalen Disput zwischen ihm und G____ gekommen sei, worauf der Beschuldigte 2 G____

unvermittelt mehrere heftige Faustschläge sowie einen Schlag mit dem rechten

Knie gegeben habe. Als sich G____ daraufhin gebückt habe, habe der Beschuldigte

2.

dessen linken Arm festgehalten, mit seiner rechten Hand ausgeholt und ihm mit

seinem Arm bzw. Ellbogen mehrmals auf den Rücken geschlagen, so dass G____ zu

Boden gegangen sei. Dann habe der Beschuldigte 2 den auf der Strasse sitzenden G____

festgehalten und ihm mit dem rechten Knie einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf

verabreicht. Dadurch habe der Beschuldigte 2, falls er dies nicht sogar direkt

beabsichtigt habe, in Kauf genommen, dass G____ im Kopfbereich

lebensgefährliche Verletzungen erleide, bzw. schwere oder bleibende Schäden

davontrage. Der Beschuldigte 1 habe in der Folge dem sich am Boden befindenden G____

einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst, wodurch auch er zumindest in Kauf

genommen habe, wenn nicht gar direkt beabsichtigt habe, diesem im sensiblen

Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen, bzw. schwere oder bleibende Schäden

zu verursachen. Daraufhin sei der Beschuldigte 3 seinem Kollegen G____ zur

Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten 2 mit einem Smartphone wuchtig ins

Gesicht geschlagen. In der Folge sei es zu einem unübersichtlichen Handgemenge

gekommen, bei welchem der Beschuldigte 3 zu Boden gerissen und vom

Beschuldigten 2 fixiert worden sei, während sich die Beteiligten erneut

gegenseitig geschlagen hätten (Anklageschrift, S. 748 ff.).

2.2.1.2

Die Vorinstanz ist aufgrund der Videos und der

Aussagen der beteiligten Personen davon ausgegangen, dass sich die Situation

nach der Auseinandersetzung im unteren Teil der [...] zwischenzeitlich beruhigt

habe und die Gruppierung um den Beschuldigten 1 in Richtung Bankverein

geschlendert sei. Der Beschuldigte 3 sei zurückgegangen, um die Jacke von G____

zu holen. Nicht abgeschlossen sei die Situation für den Beschuldigten 2 und G____

gewesen. G____ habe sein Mobiltelefon nach vorne genommen und der Beschuldigte

2.

habe aufgebracht mit H____ und I____ diskutiert. G____ sei langsamer geworden

und habe sich telefonierend zum Beschuldigten 2 umgedreht, der den auf ihn

einredenden H____ leicht zurückgestossen und seinen Gang in Richtung G____

beschleunigt habe. Auf der Videoaufnahme des «[...]» sei im Spiegelbild des

zweiten Schaufensters zu sehen, wie G____ auf den Beschuldigten 2 zugehe,

dessen Kopf in der Folge ruckartig nach hinten geschnellt sei, was sich einzig

mit einem Schlag seitens G____ gegen den Beschuldigten 2 erklären lasse. Dieser

habe daraufhin mehrere heftige Schläge gegen den Kopf und Rücken von G____

ausgeführt. Auch zu sehen sei eine Bewegung mit dem Bein gegen den Oberkörper

von G____. Es sei auf der Videoaufnahme lediglich erkennbar, dass sich das Knie

des Beschuldigten 2 in Richtung des auf dem Boden sitzenden G____ bewege, der

daraufhin das Bein des Beschuldigten 2 festgehalten habe. Die Vorinstanz hat

dazu festgehalten, es sei möglich, dass es sich hierbei um einen Kniestoss oder

versuchten Kniestoss gehandelt habe, doch wäre die Bewegung auch mit einem

(versuchten) Fusstritt gegen den Oberkörper erklärbar. Der Beschuldigte 2 habe

nach diesem Tritt in Richtung G____ nicht weiter auf diesen eingeschlagen,

sondern seine Begleiter mit ausgestrecktem Arm versucht fernzuhalten. Auch wenn

der Kniestoss gegen den Beschuldigten 2 nicht zweifelsfrei erstellt sei, habe

der Beschuldigte 2 einen wesentlichen Beitrag zur Eskalation der Situation in

der Mitte der [...] geleistet. Der Beschuldigte 2 sei deshalb in dubio pro reo vom

Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen

Raufhandels schuldig zu sprechen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025 ff.,

S. 1029 f.).

Der vom Beschuldigten 1 ausgeteilte Tritt gegen den Kopf des

am Boden sitzenden G____ sei erstellt, doch sei zu Gunsten des Beschuldigten 1

davon auszugehen, dass sein Tritt nicht geeignet gewesen sei, schwerwiegende

Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zu bewirken, weshalb auch er

wegen Raufhandels schuldig zu sprechen sei. Vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung sei er freizusprechen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025

ff., S. 1027 f.).

Schliesslich habe der Beschuldigte 3 nicht bestritten, den

Beschuldigten 2 mit dem Smartphone ins Gesicht geschlagen zu haben, dies sei

auch auf den Videoaufnahmen zu sehen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich

ausgeführt, dass es sich beim Smartphone nicht um einen gefährlichen Gegenstand

handeln würde. Ohnehin sei der Beschuldigte 3 bei der Entstehung der

zweiten Auseinandersetzung nicht von Anfang an dabei gewesen und erst

dazugekommen, als sein Kollege G____ blutüberströmt von seinen Widersachern

geschlagen worden sei. Der Beschuldigte 3 habe sich in einer Notwehrhilfelage

befunden und sei zu einer den Umständen angemessenen Abwehr des Angriffs

berechtigt gewesen. Diese Abwehr sei auch verhältnismässig gewesen. Der

Beschuldigte 3 sei somit wegen Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB vom

Vorwurf der einfachen Körperverletzung (umqualifiziert) freizusprechen

(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025 ff., S. 1030 f.).

2.2.1.3

Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der von

der Vorinstanz erfolgten Freisprüche Berufung angemeldet und zusätzliche

Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Beschuldigter 1 und

2) und einfacher Körperverletzung (Beschuldigter 3) verlangt

(Berufungsbegründung, Akten S. 1119 ff., Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten

S. 1274). Bezüglich des Beschuldigten 2 hat die Staatsanwaltschaft an der

Berufungsverhandlung ausgeführt, dass auf den Videobildern deutlich sichtbar

sei, wie der Beschuldigte 2 G____ mit beiden Händen am Oberkörper festgehalten

habe und mittels seines rechten Knies einen wuchtigen Stoss gegen dessen

Kopfbereich ausgeführt habe, ein Tritt gegen den Oberkörper sei aufgrund seiner

Position nicht möglich gewesen und bereits deshalb könne es sich nur um einen

Kniestoss gegen den Kopfbereich handeln (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung,

Akten S. 1274 f.). Bezüglich des Fusstrittes des Beschuldigten 1 gegen den am

Boden sitzenden G____ handle es sich um einen «Stampftritt». G____ sei aufgrund

seiner Position besonders hilflos gewesen, zumal er nicht nur am Boden gesessen

sei, sondern auch noch das Bein des Beschuldigten 2 umklammert habe. Auch sei

er bereits in einem angeschlagenen Zustand gewesen. Ein solcher Tritt in einer

solchen Situation sei durchaus geeignet gewesen eine schwere Beeinträchtigung

der körperlichen Integrität zu bewirken, und der Beschuldigte 1 habe auch damit

rechnen müssen (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1275 f.). Der

Beschuldigte 3 sei gemäss Staatsanwaltschaft zudem nicht durch Notwehrhilfe

gerechtfertigt gewesen, es habe kein unmittelbar drohender Angriff vorgelegen,

er sei deshalb wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (Plädoyer

StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1277 f.). Die Beschuldigten 1 und 3

verlangen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte 2

macht in seiner Anschlussberufung geltend, er sei auch vom Vorwurf des

Raufhandels freizusprechen, da er nur schlichtend eingegriffen habe

(Berufungsbegründung Beschuldigter 2, Akten S. 1149 ff.; Plädoyer AV 2,

Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1308).

2.2.2

Objektive

Beweismittel und Aussagen

2.2.2.1

Strittig sind somit die einzelnen Tathandlungen

während der Auseinandersetzung im mittleren Teil der [...]. In tatsächlicher

Hinsicht ist bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes erstellt, dass sowohl der

Beschuldigte 2 als auch G____ Verletzungen erlitten haben. Der Beschuldigte 2

hat eine 1 cm grosse bis in die Mundhöhle reichende Verletzung an der rechten

Wange seitlich des rechten Mundwinkels aufgewiesen (Austrittsbericht Unispital,

Akten S. 624 ff.; Rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 639 ff.). G____ hat

eine Nasenbeinfraktur und multiple Schädelkontusionen erlitten (Arztbericht,

Akten S. 437 ff.).

2.2.2.2

Ein weiteres Beweismittel sind die

Videoaufnahmen der Kamera im Geschäft «[...]». Darauf ist zu sehen, wie sich

die Gruppierung die [...] hoch bewegt. Nachdem der Beschuldigte 2 im ersten

Teil der Auseinandersetzung noch im Hintergrund geblieben ist, diskutiert er

nun hektisch mit H____ und I____, während G____ sein Mobiltelefon hervorgenommen

und telefoniert hat. Der Beschuldigte 2 ist aufgebracht gewesen, denn er hat H____

zurückgeschubst, als sich G____ auf ihn zubewegt hat. Er hat seinen Schritt

beschleunigt. Dies hat auch die Aufmerksamkeit von J____ und des Beschuldigten

1.

nach sich gezogen, die ebenfalls aktiv geworden und G____ gefolgt sind. Es

ist auf dem Video in der Spiegelung zu sehen, wie G____ auf den Beschuldigten 2

zugegangen und dessen Kopf aufgrund einer Bewegung zurückgeschnellt ist. Die

heftigen Faustschläge durch den Beschuldigten 2 auf den Rücken und gegen den

Kopf von G____ sind ebenfalls deutlich zu erkennen. Es ist überdies zu sehen,

wie G____ zu Boden gegangen und er vom Beschuldigten 2 festgehalten worden ist

sowie wie dieser mit dem Knie in seine Richtung getreten hat. Erkennbar ist

zudem, wie G____ daraufhin das Bein des Beschuldigten 2 festgehalten hat. In

der Folge ist der Beschuldigte 1 dazugekommen und es ist zu sehen, wie er

mit dem rechten Bein gegen den noch immer am Boden sitzenden G____ einen Tritt

ausgeführt hat. Nun kommt auch der Beschuldigte 3 ins Bild und hat den

Beschuldigten 2 zurückgezogen, wobei sich ein Gerangel zwischen allen

beteiligten Personen entwickelt hat. Das Gerangel hat sich nach rechts verlagert

und auch G____ ist dazu gekommen. Plötzlich hat sich die Schlägerei aufgelöst

und die Gruppierungen sind davongegangen (Aufnahme 030728839, Laufzeit

00:16-01:04).

2.2.2.3

Der Beschuldigte 1 hat in diesem Tatkomplex auf

Vorhalt der Videobilder zugestanden, einen Tritt gegen den am Boden sitzenden G____

ausgeführt zu haben, um dem Beschuldigten 2 zu helfen. Anlässlich der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er einen Tritt gegen den Kopf bestätigt,

obschon er im Vorverfahren noch gesagt habe, nicht mehr zu wissen, wo er G____

getroffen habe (Akten S. 490, S. 550, Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 944,

Protokoll Berufungsverhandlung, 1307 f.). Der Beschuldigte 2 hat im

Vorverfahren keine Aussagen gemacht und vor Strafgericht geltend gemacht, dass er

sich lediglich verteidigt habe bzw. er von Anfang an nur habe schlichten wollen,

was er ebenfalls vor dem Berufungsgericht wiederholt hat. Er habe erst

reagiert, als G____ ihm eine Faust geschlagen habe. Dieser sei sehr betrunken

gewesen und habe schwere Fluchwörter verwendet, er habe zudem damit gedroht,

Kollegen anzurufen. Er habe sein Knie nicht gegen G____ geführt, sondern er

habe die anderen davon abgehalten, weiter auf ihn einzuschlagen. Der

Beschuldigte 2 hat geltend gemacht, aufgrund der vorigen Schläge das

Gleichgewicht verloren und deshalb einen Ausfallschritt getätigt zu haben,

worauf G____ sein Bein gepackt habe, bevor er ihn damit habe berühren können (Protokoll

vorinstanzliche HV, Akten S. 945 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S.1307

f.). G____ seinerseits hat angegeben, vom Beschuldigten 2 geschlagen und

verletzt worden zu sein. Er glaube, er sei mit den Füssen und Fäusten

geschlagen worden, auf den Kopf, ins Gesicht, auf die Nase und auch am Ellbogen

habe er Schmerzen verspürt (Akten S. 426 ff.). Er sei durch den Beschuldigten 2

angegriffen worden, weil er die Polizei habe verständigen wollen, er wisse

allerdings nicht mehr, wo er geschlagen worden sei (Protokoll vorinstanzliche

HV, Akten S. 947 f.). Bezüglich des Fusstritts des Beschuldigten 1 finden sich

in den Aussagen von G____ keine Angaben. Der Beschuldigte 3 hat angegeben, er

habe die Jacke seines Kollegen geholt und als er wieder nach oben gekommen sei,

habe er gesehen, wie vier Personen auf seinen Kollegen losgegangen seien, er

habe dann mit dem Mobiltelefon auf den Beschuldigten 2 gehauen, da dieser auf

den Kopf des am Boden liegenden G____ geschlagen habe; er habe nur helfen

wollen (Akten S. 412 ff.; Akten S. 561 ff., vorinstanzliche HV, Akten S. 947; Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 1308). Neben den involvierten Personen haben

auch weitere Anwesende Angaben zum inkriminierten Vorfall gemacht. H____ hat am

27.

November 2019 bezüglich der Geschehnisse im mittleren Teil der [...] als

Auskunftsperson angegeben, dass er zur Gruppierung dazugekommen sei und die

Streitenden auseinanderbringen wollte. Sie hätten gestritten und geschlagen, an

Details könne er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 461; S. 474). Anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist H____ dann als Zeuge befragt worden,

wobei er sich bezüglich der Geschehnisse in diesem Sachverhaltskomplex ebenfalls

nicht mehr an Details erinnern konnte (Protokoll vorinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 949). Auch J____ ist im Vorverfahren als

beschuldigte Person und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als

Zeuge einvernommen worden. Bezüglich der zweiten Phase hat er insbesondere die

Handlungen des Beschuldigten 3 thematisiert und angegeben, dass der

Beschuldigte 2 einzig geschlichtet habe (Akten S. 531, vorinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 951).

Was die Angaben der beschuldigten Personen anbelangt, ist

zunächst festzustellen, dass sie von Beginn aus detailliert und in freier Rede

Angaben zum Vorfall gemacht haben und bezüglich einzelner Tathandlungen

geständig waren, dies insbesondere dort, wo auch objektive Beweise vorliegen.

Allerdings ist anzumerken, dass die Depositionen der beschuldigten Personen

deutlich auf Selbstentlastung und Fremdbelastung ausgerichtet gewesen sind.

Selbstverständlich haben beschuldigte Personen gemäss den in Art. 113 StPO

statuierten Mitwirkungspflichten weder eine Aussage- oder Wahrheitspflicht noch

müssen sie sich selbst belasten. Für die Ermittlung des Sachverhalts bedeutet

das Aussageverhalten allerdings, dass hauptsächlich auf die vorhandenen

objektiven Beweismittel abzustellen ist, zumal die Angaben weiterer beteiligter

Personen ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Geschehnisse in diesem Teil der

Auseinandersetzung zulassen. Die Aussagen können somit dort beigezogen werden,

wo sie aufgrund der objektiven Beweisen plausibel erscheinen. Bei fehlenden

konkreten Anhaltspunkten ist gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO jeweils von der für die

beschuldigte Person günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen.

2.2.3

Beweiswürdigung

2.2.3.1

Bezüglich der Beweiswürdigung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der erste

Schlag in diesem Teil der Auseinandersetzung von G____ ausgegangen ist, da auf

den Videoaufnahmen das Zurückschnellen des Kopfes des Beschuldigten 2 deutlich

zu sehen ist. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auf dem

Video nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, wohin der Kniestoss des Beschuldigten

2.

gezielt bzw. getroffen hat. Es ist auf dem Video zwar eine Bewegung des Knies

zu erkennen, doch ist ebenfalls zu sehen, wie G____ das Bein des Beschuldigten

2.

umfasst. Auch ersichtlich ist, wie der Beschuldigte 2 nach dieser Episode die

anderen beteiligten Personen von G____ fernzuhalten versucht. Dass der

Beschuldigte 2 den Kopfbereich von G____ getroffen hat, ist hingegen weder

aufgrund der Videobilder noch durch die Angaben der befragten Personen

zweifelsfrei erstellt. Hinzu kommt schliesslich, dass die dokumentierten

Verletzungen auch ohne weiteres durch die übrigen Schläge im Kopfbereich erklärbar

sind. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO ist somit von der für den Beschuldigten 2

günstigeren Sachlage auszugehen und es ist im Zweifel nicht erstellt, dass er G____

Dispositiv

mit dem Knie im Kopfbereich getroffen hat. Demnach ist der Freispruch vom

Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu bestätigen.

2.2.3.2

Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 bezüglich seines Fusstritts insofern

geständig, als er sagt, er habe gegen den Kopf von G____ getreten (Protokoll

vorinstanzliche HV, Akten S. 944). Ein Tritt ist denn auch durch die

Videobilder objektiviert. So ist zu sehen, wie der Beschuldigte 1 vor G____,

der noch immer das Bein vom Beschuldigten 2 umfasst, steht und mit seinem Fuss

eine Bewegung in Richtung G____ macht. Nicht zu sehen ist allerdings, wo der

Fuss landet. Auf den Videobildern sieht der Tritt wackelig, instabil und

reflexartig aus. Zudem erfolgt der Tritt in einem äusserst dynamischen

Geschehensablauf und aus einer gewissen Distanz. Bereits aufgrund der

Videobilder bestehen trotz des Geständnisses des Beschuldigten 1 erhebliche

Zweifel, ob der Fusstritt einerseits den Kopf von G____ getroffen hat und

andererseits überhaupt geeignet gewesen ist, eine schwere Körperverletzung

hervorzurufen. Daran ändert auch das Geständnis des Beschuldigten 1 nichts,

zumal dieses angesichts des immerhin sichtbaren Tritts auf den Videobildern

wenig erstaunt. Hinzu kommt, dass G____ in diesem Tatkomplex nicht vom

Beschuldigten 1 spricht. Selbstverständlich steht für ihn hier eindeutig die

Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 im Vordergrund, doch ist auch daran

zu erinnern, dass der Beschuldigte 1 im ganzen Tatkomplex äusserst dominant

aufgetreten ist und es erstaunt, dass ein Fusstritt gegen den Kopf überhaupt

nicht wahrgenommen wird. Angesichts der in diesem Punkt pauschalen Angaben der

beteiligten Personen und der wenig aussagekräftigen Bilder der Videokamera

bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts erhebliche Zweifel daran, ob der

Fuss des Beschuldigten 1 G____ in den sensiblen Gesichtsbereich getroffen hat.

Demnach ist bereits der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt und aus diesem

Grund ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Obschon sich somit

rechtliche Ausführungen erübrigen, sei der Vollständigkeit halber bereits hier

angemerkt, dass aufgrund der Bewegungsabfolge von einem reflexartigen, nicht

gezielten und somit auch nicht besonders starken Tritt auszugehen ist. Vor

diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte 1 eine schwere Körperverletzung auch

nicht in Kauf nehmen müssen. Der Beschuldigte 1 wird vom Vorwurf der versuchten

Körperverletzung freigesprochen.

2.2.3.3 Die Tathandlungen des Beschuldigten 3 sind

unbestritten und aufgrund der Videobilder sowie der Verletzungen des Beschuldigten

2 auch erstellt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1030). Allerdings hat die

Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht mehr einen Schuldspruch wegen

einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beantragt, sondern

nur noch wegen einfacher Körperverletzung. Mangels Vorliegens eines

entsprechenden Strafantrags ist das Verfahren bezüglich der einfachen

Körperverletzung einzustellen (vgl. oben E. 1.3).

2.2.3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zusammenfassend

festzuhalten, dass weder der Kniestoss des Beschuldigten 2 noch der Fusstritt

des Beschuldigten 1 gemäss Anklage erstellt ist. Die vorinstanzlichen Freisprüche

von der versuchten schweren Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 1 und

2 sind somit zu bestätigen. Bezüglich der inkriminierten einfachen

Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 3 ist das Verfahren einzustellen.

2.2.4

2.2.4.1 In rechtlicher Hinsicht erübrigen sich demnach

Ausführungen zu den Körperverletzungsdelikten. Zu prüfen bleibt aufgrund der

Anschlussberufung des Beschuldigten 2 einzig, ob er sich des Raufhandels

schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte 2 beantragt diesbezüglich, dass er nur

schlichtend eingegriffen habe und deshalb in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB

straflos sei (Berufungsbegründung, Akten S. 1151; Plädoyer AV2, Protokoll

Berufungsverhandlung, Akten S. 1308 f.).

2.2.4.2

Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen

mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung

eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am

Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw.

deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der

Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung

eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die

Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte

Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung

einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).

Ebenso gilt als Täter, wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge

am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133

StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur

sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass

mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember

2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich

Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss

Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Gar nicht von

Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018

E. 2.1.1., je m. Hinw.).

Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine

Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist

objektive Strafbarkeitsbedingung.

Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten

begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann,

wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere:

wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1

E. 4.2.2).

Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am

Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte

Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei

Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven

Tatbestandmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder

Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn

der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen

Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E.

5b, m. w. Hinw.).

2.2.4.3 Von einem schlichtenden Eingreifen durch den

Beschuldigten 2 kann aufgrund der Vielzahl und Heftigkeit seiner Schläge gegen G____

nicht mehr gesprochen werden. Auch wenn der Beschuldigte 2 sich im unteren Teil

der […] noch völlig passiv verhalten hat, hat er durch sein Verhalten im

zweiten Abschnitt nicht nur massgeblich zur Eskalation der Auseinandersetzung

beigetragen, sondern auch den Versuch von G____, Verstärkung zu rufen, unterbinden

wollen. Somit kann sein Eingreifen nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht straflos

sein, sondern hat er durch seine Schläge den Tatbestand des Raufhandels erfüllt,

zumal auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung

vorliegend zweifelsfrei erfüllt ist. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu

bestätigen und der Beschuldigte 2 ist wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.

2.2.4.4 Auch wenn das Verfahren in Bezug auf die

einfache Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 3 eingestellt worden ist

sowie der Schuldspruch wegen Raufhandels bezüglich des Beschuldigten 3 nicht

Teil des Berufungsverfahren gewesen ist, ist in rechtlicher Hinsicht der

Vollständigkeit halber noch folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat den

Raufhandel in den beiden Sachverhaltskomplexen anfangs und Mitte [...] als

Tateinheit betrachtet, jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte 3 bei der

Entstehung der zweiten Auseinandersetzung nicht anwesend gewesen ist und darauf

auch keinen Einfluss gehabt habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1027,

S. 1032). Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte 3 nicht unmittelbar dabei

gewesen ist, als der Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 sowie G____

erneut eskalierte, da er die zurückgelassene Jacke holen gegangen ist. Es darf

jedoch nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte 3 unten an der [...]

massgeblich in den Raufhandel involviert gewesen ist und die Akteure bei der

Rückkehr des Beschuldigten 3 im mittleren Teil der [...], bis auf den

Beschuldigten 2, identisch gewesen sind. Zudem sind die beiden Gruppierungen

gemeinsam in dieselbe Richtung gelaufen und ein jederzeitiges erneutes

Aufflackern der Feindseligkeiten war aufgrund der vorangehenden Szenen äusserst

naheliegend. Schliesslich hat sich der Beschuldigte 3 auch nicht so weit vom

Geschehen entfernt, um nicht zu merken, dass es zu weiteren Provokationen

gekommen ist. Insgesamt war der räumliche und zeitliche Zusammenhang stets so

eng, dass auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 von einem zusammengehörenden

Geschehen gesprochen werden müsste.

3. Strafzumessung

3.1 Grundlagen

3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters

zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse

sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das

Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den

Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,

Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar

Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,

Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.

50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014

E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im

Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

3.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem

Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die

hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist

die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018

E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom

4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;

Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

3.1.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.

Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn

der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten

bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach

dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung

stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im

Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).

Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die

einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies

bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-

oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn

die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der

Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht

sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob

und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.;

BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).

3.2 Ausgangslage

3.2.1 Es sind für alle drei Beschuldigten aufgrund

der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die bereits in Rechtskraft

erwachsenen Schuldsprüche zu bestätigen. So hat sich der Beschuldigte 1 des

Raufhandels, der Beschuldigte 2 des Raufhandels, der Nichtabgabe von Ausweisen

und/oder Kontrollschildern und der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes und der Beschuldigte 3 des Raufhandels, der Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der

mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig gemacht.

3.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der

zusätzlichen Schuldsprüche beantragt, der Beschuldigte 1 sei zu einer

Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen

und der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer

Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.–. Der Beschuldigte 3 sei

im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

vom 21. Juli 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten

bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20

Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe

von CHF 500.– zu verurteilen (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1279

ff.).

3.2.3 Der Beschuldigte 1 hat beantragt, das

vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und er sei zu einer

bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen, wobei

bei einer erneuten Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebots in

Betracht gezogen werden müsse und sich eine substanzielle Strafreduktion

rechtfertige (Plädoyer AV 1, Akten S. 1285 f.). Der Beschuldigte 2 hat aufgrund

des beantragten vollumfänglichen Freispruchs keine Strafe beantragt, wobei

seine Verteidigerin angemerkt hat, dass er ohne Berufung der Staatsanwaltschaft

den Schuldspruch und die Strafe der Vorinstanz akzeptiert hätte (Plädoyer AV 2,

Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 1308 f.). Der Beschuldigte 3 hat ebenfalls

die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, bei einer

Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– verlangt

(Plädoyer AV 3, Akten S. 1292).

3.3 Strafart

3.3.1 Beim Beschuldigten 1 ist für den Raufhandel

vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe auszugehen

(Art. 133 StGB). Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten

die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die

persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten

hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger

schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der

Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der

Freiheitsstrafe milder (BGE 1044 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E.

4.2.2). Wie erwähnt gilt dies freilich nur dort, wo beide Strafarten vom

Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_495/2020 vom 11. Januar 2021

E. 3.4.2). Zunächst bewegt sich die Strafe eher am unteren Rand des

Strafrahmens, weshalb eine Geldstrafe grundsätzlich möglich ist (vgl. unten E.

3.4.2.) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist in Anbetracht

des jungen Alters zum Tatzeitpunkt, des Umstands, dass der Beschuldigte 1 nicht

vorbestraft ist und auch während des laufenden Strafverfahrens nicht erneut

straffällig geworden ist, eine Geldstrafe auszusprechen. Zudem fehlen

Anhaltspunkte, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Auch aus

spezialpräventiver Sicht spricht somit nichts gegen die Verhängung einer

Geldstrafe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1034).

3.3.2 Beim Beschuldigten 2 sehen sowohl der

Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB als auch die Nichtabgabe von Ausweisen

und/oder Kontrollschildern eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine

Geldstrafe vor. Auch beim Beschuldigten 2 bewegt sich die auszusprechende

Strafe noch im Bereich einer Geldstrafe (E. 3.5.6). Der Beschuldigte 2 verfügt

über eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte vom 11. Januar 2016. Im heutigen Zeitpunkt liegt

diese Vorstrafe bereits neun Jahre zurück, weshalb sich einzig deswegen das

Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, zumal sich der

Beschuldigte 2 seit der Tatbegehung im Jahre 2019 nichts mehr zu Schulden hat

kommen lassen. Der Beschuldigte 2 ist erwerbstätig und es liegen keine Hinweise

für die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vor. Somit ist aus

spezialpräventiver Sicht auch für den Beschuldigten 2 eine Geldstrafe zu

verhängen.

3.3.3 Schliesslich sehen beim Beschuldigten 3 der

Raufhandel gemäss Art. 133 StGB, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und die

Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sehen einzig Geldstrafen bis 90, respektive

30 Tagessätze vor. Auch beim Beschuldigten 3 wird der Strafrahmen von Art.

34 Abs. 1 StGB insgesamt nicht überschritten (vgl. unten E. 3.5.1 ff.). Der

Beschuldigte 3 hat ebenfalls keine Vorstrafen, doch wurde er mit Urteil vom 21.

Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse zu einer

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt. Mangels Einschlägigkeit

kann ihm deswegen noch keine schlechte Prognose gestellt werden, welche das

Aussprechen einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Aus spezialpräventiven

Überlegungen ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.

3.4 Beschuldigter

1

3.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe

bildet der Strafrahmen des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, dessen Strafrahmen

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

3.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist

zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen.

So war der Beschuldigte 1 in beiden Phasen der Auseinandersetzung handgreiflich

involviert und die treibende Kraft. Erschwerend ins Gewicht fällt dabei der

Fusstritt gegen den am Boden sitzenden und damit zu diesem Zeitpunkt wehrlosen G____,

der infolge der gesamten Schlägerei eine Nasenbeinfraktur sowie eine multiple

Schädelkontusion erlitten hat. Dem Beschuldigten 1 kann zwar keine übermässige kriminelle

Energie attestiert werden, doch ist leicht verschuldenserhöhend zu

berücksichtigen, dass er vom Beschuldigten 2 zurückgehalten werden musste,

damit er keine weiteren Schläge mehr austeilt. Auch ist ihm anzulasten, dass er

trotz der personellen Überzahl auf seine Kontrahenten losgegangen ist. Im

Ergebnis ist das objektive Verschulden als nicht mehr ganz leicht zu werten.

Was die subjektiven Tatkomponenten in Bezug auf den

Beschuldigten 1 anbelangt, ist hinsichtlich seiner Beweggründe festzuhalten,

dass es zu einem früheren Zeitpunkt bereits zu einem Konflikt zwischen dem

Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 gekommen ist, weshalb die Situation

beim Aufeinandertreffen der beiden Gruppierungen schon äusserst angespannt

gewesen und es zu einem verbalen Disput gekommen ist. Nichtsdestotrotz fällt

leicht erschwerend ins Gewicht, dass die tätliche Auseinandersetzung einzig

aufgrund dieser verbalen Provokationen und somit aus einem nichtigen Grund

entstanden ist, wobei relativierenden anzumerken ist, dass die Tat nicht

geplant war. Die subjektiven Tatkomponenten sind demnach knapp neutral zu

werten.

Im Ergebnis ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten

somit als nicht mehr ganz leicht zu werten. In Übereinstimmung mit dem

Strafgericht rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen.

3.4.3 Bezüglich der Täterkomponenten ist der

Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte 1 zum Tatzeitpunkt gerade mal 18

Jahre alt gewesen ist und dieser Umstand leicht verschuldensmindernd zu

berücksichtigen ist. Neutral ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 1 zu

werten. Die Biografie des Beschuldigten 1 ist insofern marginal zu seinen

Gunsten zu berücksichtigen, als diese doch sehr bewegt gewesen ist. So hat er

einige Zeit in einem Jugendheim auf der Beobachtungsstation verbracht und ist von

dort abgehauen, bevor er in Basel das 10. Schuljahr abgeschlossen hat. Er hat

bei seinen Grosseltern gelebt und offenbar zu seinen Eltern keinen näheren

Kontakt. Bis zu seinem Lehrabschluss hat er in einem betreuten Wohnheim gelebt

(Akten S. 10 ff.). Sein Geständnis und seine gezeigte Reue wirken sich ebenso

leicht zu seinen Gunsten aus wie seine Bereitschaft, eine Gewalttherapie zu

absolvieren (Protokoll, vorinstanzliche HV, Akten S. 942 f.). Die von der

Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätzen ist demnach

zu bestätigen. Damit resultiert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

3.4.4 Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch

mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem

in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das

Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu

verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie

erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines

Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE

BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des

Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen

Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens

oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.

2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes

starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen

Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind

auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das

Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu

untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu

berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom

11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es

kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit

einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten

aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit

Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen

anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c).

Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die

Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht

auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E.

3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Die vorliegend beurteilten

Straftaten datieren vom 9. November 2019. Nach Eingang der Anklageschrift vom

25. Mai 2021 wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 27.Oktober 2021

abgeschlossen und den Parteien die schriftliche Begründung am 14. März

2022 zugestellt. Die anschliessende Dauer des Berufungsverfahren ist mit knapp

über 2 Jahren zwar noch nicht unverhältnismässig lange, doch ist die

Verfahrensdauer angesichts der Komplexität des Falles mit über 5 Jahren als

insgesamt zu lange zu beurteilen, weshalb eine Strafreduktion um 20% wegen

Verletzung des Beschleunigungsgebot gerechtfertigt erscheint.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des

Beschuldigten 1 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von

120 Tagessätzen.

3.4.5 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe der

Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters

im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,

Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem

Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der nach wie vor unkonkreten

finanziellen Situation des Beschuldigten 1 ist der Tagessatz bei 10.– zu

belassen.

3.4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug

einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten. Vorliegend steht dem bedingten Vollzug nichts im Wege und

die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit wird auf das Minimum von

zwei Jahren bemessen.

3.5 Beschuldigter

2

3.5.1 Sowohl der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1

StGB als auch die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss

Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe vor. Aufgrund des identischen abstrakten Strafrahmens kommt es beim

Festsetzen der Einsatzstrafe auf den konkreten Fall an. Vorliegend ist das

Verschulden bezüglich des Raufhandels als höher zu gewichten, weshalb die

Einsatzstrafe basierend auf dem Raufhandel festzusetzen ist.

3.5.2 Bezüglich des Raufhandels ist in objektiver

Hinsicht zu Gunsten des Beschuldigte 2 zu berücksichtigen, dass er erst in der

zweiten Phase des Geschehens tätlich eingegriffen hat und auch dies erst, als

er verbal und schliesslich mit einem Faustschlag von G____ provoziert worden

ist. Erschwerend fällt indes ins Gewicht, dass seine Reaktion äusserst heftig

ausgefallen ist und er mehrfach auf den Oberkörper von G____ eingeschlagen hat,

bis dieser zu Boden ging. In nicht mehr nur geringem Masse verschuldensmindernd

ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nach diesem zwar heftigen, aber

kurzen Austicker wieder von G____ abgelassen hat und im weiteren Verlauf erneut

schlichtend in das Geschehen eingegriffen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte

2 im Laufe dieser Auseinandersetzung ebenfalls erhebliche Verletzungen davongetragen

hat.

In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beweggründe

des Beschuldigten 2 absolut nichtig gewesen sind, zumal er die beteiligten

Personen auch nur rudimentär gekannt hat. Zudem ist ihm aufgrund des Alkohol-

und Kokainkonsums in leichtem Masse eine dadurch bedingte Enthemmung

anzurechnen. Insgesamt ist das Verschulden nicht mehr im ganz unteren Bereich.

Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen ist angesichts

dieser Erwägungen zu bestätigen.

3.5.3 Für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern ist von einem in objektiver Hinsicht noch leichten

Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte 2 hat das Kontrollschild etwas mehr

als einen Monat zu spät der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben. In subjektiver

Hinsicht ist festzustellen, dass er der Aufforderung sowohl der

Motorfahrzeugkontrolle als auch der Polizei nicht nachgekommen ist,

schliesslich das Kontrollschild aber eigeninitiativ abgegeben hat. Die

hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen der Vorinstanz ist ebenso zu

bestätigen wie die in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung

der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze. Somit beläuft sich die vorläufige

Gesamtstrafe für beide Delikte auf 185 Tagessätze.

3.5.4 Bezüglich der Täterkomponente ist die Reue und

Einsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafe wegen

Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte datiert vom

11. Januar 2016 und liegt inzwischen 9 Jahre zurück. In dieser langen Zeit hat

sich der Beschuldigte 2 mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Falls wohlverhalten

(Akten S. 1266 ff.). Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponenten eine Reduktion

der Strafe um 15 Tagessätze zu bestätigen.

3.5.5 Bezüglich der Ausführungen zum

Beschleunigungsgebot kann auf die obigen Erwägungen (E. 3.4.4) verwiesen

werden. Auch dem Beschuldigten 2 ist aufgrund der langen Verfahrensdauer eine

Reduktion um 20% zu gewähren.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des

Beschuldigten 2 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 136

Tagessätzen. Die für die Übertretung nach Art. 19a BetmG vorinstanzlich

ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1

Tag Ersatzfreiheitsstrafe) ist bereits rechtskräftig.

3.5.6 Ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich

vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe von CHF 20.–. Auch dem bedingten

Vollzug steht nichts im Wege und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende

Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren bemessen.

3.6 Beschuldigter

3

3.6.1 Sowohl der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1

StGB als auch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285

Ziff. 1 StGB sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für

die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und die mehrfache

Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist zwingend eine Geldstrafe bis zu 30 bzw. 90

Tagessätzen auszusprechen. Schliesslich werden die Tätlichkeiten mit Busse

geahndet. Der abstrakte Strafrahmen für den Raufhandel und die Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte ist identisch, weshalb für die Festsetzung

der Einsatzstrafe auf den konkreten Fall abzustellen ist. Vorliegend ist ebenfalls

der Raufhandel der konkret schwerste Fall und die Strafzumessung erfolgt

ausgehend von diesem Delikt.

3.6.2 Was den Raufhandel anbelangt, ist in

objektiver Hinsicht straferhöhend festzustellen, dass der Beschuldigte 3 die

Eskalation der Auseinandersetzung massgeblich mitverschuldet hat, indem er die

andere Gruppe verbal provoziert hat und gegenüber I____ in Kampfstellung

gegangen ist. Bezüglich des Raufhandels ist wie oben ausgeführt von Tateinheit

auszugehen (vgl. oben E. 2.2.4.4), somit war der Beschuldigte 3 in beiden

Phasen involviert. Allerdings war er aufgrund der personellen Zusammensetzung während

der gesamten Auseinandersetzung in Unterzahl, was vorliegend in nicht mehr nur

leichtem Masse verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.

Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist in leichtem

Masse straferhöhend festzustellen, dass die tätliche Auseinandersetzung einzig

aufgrund der verbalen Provokationen und somit aus einem nichtigen Grund entstanden

ist, wobei relativierend und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist,

dass die Tat nicht geplant war. Neutral ist die alkoholbedingte Enthemmung zu

werten, da er wusste, unter Alkoholeinfluss vermehrt zu verbaler und physischer

Gewalt zu neigen. Die subjektiven Tatkomponenten sind demnach insgesamt gerade

noch neutral zu werten.

Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen

ist demnach angemessen.

3.6.3 Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte ist in objektiver Hinsicht anzumerken, dass der

Beschuldigte 3 auf die Anweisungen der Wagenführerin, im Tram nicht zu rauchen

und die Musik leiser zu stellen, äusserst aggressiv reagiert hat. Er hat sie

nicht nur verbal, sondern auch tätlich attackiert, was als nicht mehr leicht zu

qualifizieren ist, zumal er dies gleich mehrmals getan hat. In subjektiver Hinsicht

fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte 3 aufgrund seines

Verhaltens um die im Tram geltenden Regeln schlicht foutiert hat. Die von der

Vorinstanz ausgesprochene hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen ist zu

bestätigen.

3.6.4 Die Beschimpfung wiegt verschuldensmässig

ebenfalls nicht mehr ganz leicht. Der Beschuldigte 3 hat sich den Anweisungen

der Wagenführerin hartnäckig widersetzt und sie als Schlampe betitelt. In

subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Alkoholisierung von einer leichten

Enthemmung auszugehen, die jedoch als neutral zu gewichten ist. Es ist der von

der Vorinstanz bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen

zuzustimmen.

3.6.5 Schliesslich ist die Hinderung einer

Amtshandlung zu beurteilen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich

der Beschuldigte 3 über einen längeren Zeitraum renitent und provokativ

verhalten hat. So hat er sich zunächst geweigert seinen Ausweis vorzuweisen und

bei der Aufforderung, die Polizisten zwecks Durchführung eines Atemalkoholtests

zum Fahrzeug zu begleiten, hat sich der Beschuldigte 3 erst nach längeren

Diskussionen und widerwillig dazu bereit erklärt, wobei er am Ende gar noch

weggerannt ist und zurückgehalten werden musste. In subjektiver Hinsicht ist

auch hier die alkoholbedingte Enthemmung und das eventualvorsätzliche Handeln

zu erwähnen. Während ersteres als neutral zu werten ist, wiegt das

eventualvorsätzliche Handeln nicht mehr leicht. Das Verschulden ist somit im knapp

mittleren Bereich anzusiedeln und die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung

der hypothetischen Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze ist zu bestätigen.

Im gleichen Sachverhaltskomplex hat sich der Beschuldigte 3 zudem

noch der Beschimpfung schuldig gemacht, wobei auch hier aufgrund der Intensität

nicht mehr von einem ganz leichten Verschulden die Rede sein kann. Auch

diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der

hypothetischen Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze zutreffend.

3.6.6 Es besteht zwischen der Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung

einer Amtshandlung ein enger zeitlicher, sachlicher und auch situativer Konnex.

Der Gesamtschuldbeitrag verringert sich dadurch, weshalb sich in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung

rechtfertigt: Die Einsatzstrafe für den Raufhandel von 140 Tagessätzen wird für

die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 25 Tagessätze, für die

Beschimpfung gegenüber der Wagenführerin um 15 Tagessätze und um je weitere 10

Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung und die mehrfache Beschimpfung

zum Nachteil der beiden Polizisten auf gesamthaft 200 Tagessätze erhöht.

3.6.7 Das Strafgericht hat im Rahmen der

Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass sich der Beschuldigte 3 im

Deliktszeitraum in einer schwierigen persönlichen Situation befunden hat und

infolge einer schweren Erkrankung seines Vaters mit übermässigem Alkoholkonsum

zu kämpfen hatte. Dies sowie das jugendliche Alter des Beschuldigten 3 zum

Tatzeitpunkt sind leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Grundsätzlich

neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte 3 keine Vorstrafen hat und nicht

mehr straffällig geworden ist. Positiv hervorzuheben ist zudem, dass er

unterdessen gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr konsumiert und als

Pfleger in einem Altersheim arbeitet, wo er im Sommer 2025 eine Ausbildung

beginnt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1318). Alldem ist mit einer

Strafreduktion von 20 Tagessätzen Rechnung zu tragen.

3.6.8 Bezüglich der Ausführungen zum

Beschleunigungsgebot kann auf die obigen Erwägungen (E. 3.4.4) verwiesen

werden. Auch dem Beschuldigten 3 ist aufgrund der langen Verfahrensdauer eine

Reduktion der Strafe um 20% zu gewähren.

Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des

Beschuldigten 2 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von

144 Tagessätzen. Die Busse für die Tätlichkeiten in Höhe von CHF 500.–, bei

schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ist bereits

rechtskräftig.

3.6.9 Die vorinstanzlich vorgenommene Bemessung der

Tagessatzhöhe von CHF 10.– ist zu belassen. Auch dem bedingten Vollzug

steht nichts im Wege und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit

wird auf das Minimum von zwei Jahren bemessen.

4. Zivilforderungen

4.1 Die Vorinstanz hat den Zuspruch einer

Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–an den Beschuldigten 2 mangels

Widerrechtlichkeit der Schädigung abgewiesen.

4.2 Vorliegend wurde das Verfahren betreffend

einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 eingestellt und es

fehlt somit an einer Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Somit wird

die Genugtuungsforderung des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 3

abgewiesen.

5. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

5.1 Erstinstanzliche

Kosten

5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden gemäss

Verursacherprinzip verlegt.

5.1.2 Da es im Berufungsverfahren bezüglich aller

drei Beschuldigten bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Der Beschuldigte 1 trägt somit

für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'929.90 und eine

Urteilsgebühr von CHF 2'000.–; der Beschuldigte 2 seine persönlichen Kosten von

CHF 3'550.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– und der Beschuldigte 3

trägt die Kosten von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–

für das erstinstanzliche Verfahren.

5.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

5.2.2 Der

Beschuldigte 1 wird im Berufungsverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung kostenlos freigesprochen und betreffend den Beschuldigten 3

wird das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrages bezüglich der einfachen

Körperverletzung eingestellt, weshalb beide Beschuldigten für das

Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen haben. Der Beschuldigte 2 unterliegt

mit seiner Anschlussberufung zwar insofern, als er entgegen seinem Antrag des

Raufhandels schuldig gesprochen wird, doch auch die Berufung der Staatsanwaltschaft

wird abgewiesen und der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren

Körperverletzung fällt vorliegend mehr ins Gewicht. Die Kosten für das

Berufungsverfahren des Beschuldigten 2 werden um 80% reduziert und belaufen

sich auf CHF 300.–. Dies, weil der Beschuldigte 2 ohne Berufung der

Staatsanwaltschaft wohl keine selbständige Berufung angemeldet hätte. Darin

eingeschlossen ist eine reduzierte Urteilsgebühr sowie Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen.

5.3 Entschädigungsfolgen

5.3.1 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, [...], wird

aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung zuzüglich

zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),

ausgerichtet. Dies ging beim nach der Verhandlung zugestellten Dispositiv

vergessen. Neu werden der amtlichen Verteidigerin für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie

8,1 % auf CHF 2'501.70), somit total CHF 4'480.85 (im

Vergleich zum zugestellten Dispositiv CHF 415.90 mehr) aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Auf die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird

zufolge des Freispruchs verzichtet.

5.3.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, [...],

wird aus der Gerichtskasse ebenfalls die Entschädigung gemäss ihrer

Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen. Auf eine Rückförderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird mit

Hinweis auf das vorstehend zu den Kosten Erwogene verzichtet (vgl. dazu oben E.

5.2.2).

5.3.3 Schliesslich wird auch der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten 3, [...], eine Entschädigung gemäss ihrer

Auflistung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen Betrag

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Auf die Rückforderung im Sinne von

Art. 135 Abs. 4 StPO wird zufolge der Einstellung des Verfahrens verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts

vom 27. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches

betreffend A____;

-

Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern

gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Schuldspruch

wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung

zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag

Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend B____;

-

Schuldsprüche wegen Raufhandels gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 des

Strafgesetzbuches, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des

Strafgesetzbuches, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 des

Strafgesetzbuches sowie Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1

des Strafgesetzbuches und Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend C____;

-

Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung von D____ auf den

Zivilweg;

-

Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an C____;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend aller drei

Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.

2. Die

Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

Die

Anschlussberufung von B____ wird abgewiesen.

3. A____ wird vom Vorwurf der versuchten

schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

Betreffend den bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels wird A____ verurteilt zu einer Geldstrafe

von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'929.90 und eine Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie 8,1

% auf CHF 2'501.70), somit total CHF 4'480.85 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

4. B____

wird vom Vorwurf der

versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.

B____ wird – neben dem bereits

rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern – des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu

einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem

Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133 des Strafgesetzbuches und Art. 97 Abs. 1 lit.

b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1

des Strafgesetzbuches.

Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 5'000.– zzgl. 5%

Zins seit dem 9. November 2019 wird abgewiesen.

B____ trägt die Kosten von CHF 3'550.90 und eine Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 300.– (20% der vollen Gebühr, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 132.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.85 (7,7 % auf CHF 2'935.50 sowie

8,1 % auf CHF 1'996.50), somit total CHF 5'319.75 aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

5. C____

wird betreffend die

rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Raufhandels, Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher

Beschimpfung verurteilt zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 10.–,

mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 133, 177 und 285 Ziff. 1, 286 und Art. 42 Abs. 1,

44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Das Verfahren gegen C____ betreffend einfache Körperverletzung wird

zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt.

C____ trägt die Kosten von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von

CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'916.60 und ein Auslagenersatz von CHF 49.15,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 316.90 (7,7 % auf CHF 1'084.45

sowie 8,1 % auf CHF 2'881.30), somit total CHF 4'282.65 aus

der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Beschuldigte 1-3

-

Migrationsamt BL betreffend Beschuldigten 3

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

übrige Privatklägerschaft (nur Dispo)

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA – Koordinationsstelle

-

Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS,

Fachstelle Personensicherheitsprüfung (Auszug betreffend Beschuldigten 1: Sachverhalt,

E. 1., E. 2., E. 3.1-3.3.1, E. 3.4, E. 5.1-E. 5.2, E. 5.3.1, Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Tamara La Scalea, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.