SB.2022.42
ad 1: versuchte schwere Körperverletzung ad 2: Raufhandel, versuchte schwere Körperverletzung ad 3: einfache Körperverletzung
17. Februar 2025Deutsch53 min
3 sei ebenfalls unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.42
URTEIL
vom 17. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […]
Berufungsbeklagter 1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
B____, geb.
[…] Berufungsbeklagter 2
[...]
Beschuldigter 2
Anschlussberufungskläger
Privatkläger
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____, geb. […]
Berufungsbeklagter 3
[...]
Beschuldigter 3
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Privatklägerschaft
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2021 (SG.2021.95)
betreffend
ad 1: versuchte schwere
Körperverletzung
ad 2: Raufhandel, versuchte
schwere Körperverletzung
ad 3: einfache Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2021 wurde
A____ (nachfolgend Beschuldigter 1) des Raufhandels schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage
der versuchten schweren Körperverletzung wurde der Beschuldigte 1
freigesprochen. B____ (nachfolgend Beschuldigter 2) wurde mit dem genannten
Urteil des Strafgerichts des Raufhandels, der Nichtabgabe von Ausweisen
und/oder Kontrollschildern und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldigt erklärt und verurteilt zu einer Gelstrafe
von 170 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der
versuchten schweren Körperverletzung wurde der Beschuldigte 2 freigesprochen.
Zudem wurde seine Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 5'000.– zuzüglich 5%
Zins seit dem 9. November 2019 abgewiesen. Schliesslich wurde ebenfalls mit
diesem Urteil des Strafdreiergerichts C____ (nachfolgend Beschuldigter 3) des
Raufhandels, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung
einer Amtshandlung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Im Anklagepunkt wegen einfacher Körperverletzung (mit
Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand, umqualifiziert in einfache
Körperverletzung, wurde er in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches
freigesprochen. Die unbezifferte Schadenersatzforderung von D____ wurde auf den
Zivilweg verwiesen. Das beschlagnahmte I-Phone inkl. Hülle wurde unter
Aufhebung der Beschlagnahme an den Beschuldigten 3 zurückgegeben. Dem
Beschuldigten 1 wurden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'929.90 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 3'150.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen
Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–) auferlegt. Dem
Beschuldigten 2 wurden Verfahrenskosten von CHF 3'550.90 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3'150.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF 2'000.–) auferlegt und der
Beschuldigte 3 musste seine persönlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF
4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 3'150.– übernehmen (bei Verzicht auf
eine Berufung oder einen Antrag auf eine schriftliche Urteilsbegründung CHF
2'000.–). Die amtlichen Verteidigerinnen wurden für ihren Aufwand unter
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 3. November
2021 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 29. März 2022 Berufung erklärt.
Sie hat beantragt, der Beschuldigte 1 sei in Abänderung des Urteils des
Strafgerichts vom 27. Oktober 2021 neben Raufhandels zusätzlich wegen
versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer
Freiheitsstrafe von 23 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3
Jahren, zu verurteilen. Der Beschuldigte 2 sei unter Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
zusätzlich wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen und
zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar,
Probezeit 4 Jahre sowie zu einer Busse in Höhe von 100.–. Der Beschuldigte
3 sei ebenfalls unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils neben Raufhandels,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung,
mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zusätzlich wegen einfacher
Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 19
Monaten, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer
Busse in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen. All dies unter o/e Kostenfolgen. Der
Beschuldigte 1 und 3 haben innert Frist weder Nichteintreten noch
Anschlussberufung erklärt. Der Beschuldigte 2 hat mit Schreiben vom 27. April
2022 Anschlussberufung erklärt und einen vollumfänglichen und kostenlosen
Freispruch von Schuld und Strafe verlangt. In seiner Funktion als Privatkläger
hat er zudem an seiner Zivilforderung gegen den Beschuldigten 3 festgehalten,
unter o/e Kostenfolge. Seine Anschlussberufung hat er mit Schreiben vom 13.
Januar 2023 begründet. Der Beschuldigte 1 hat mit Berufungsantwort vom 3.
Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils unter o/e Kostenfolge verlangt. Mit Schreiben vom 26.
Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung Stellung genommen
und deren Abweisung beantragt. Der Beschuldigte 3 hat sich nicht vernehmen
lassen.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 bzw. Vorladung vom 8. Juli
2024 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung am 20. November 2024 geladen
worden. Mit Verfügung vom 20. November 2024 ist die Verhandlung umgeboten
worden und die Parteien wurden mit Vorladung vom 27. November 2024 auf den 17.
Februar 2025 geladen. Am 22. Januar 2025 sind aktuelle
Strafregisterauszüge der drei Beschuldigten eingegangen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung sind die Beschuldigten 1-3 befragt worden und das Video
ist abgespielt worden. Danach sind der Staatsanwalt und die drei amtlichen
Verteidigerinnen zum Vortrag gelangt. Den Beschuldigten 1-3 ist jeweils das
letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen und dem vorinstanzlichen Urteil.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig,
mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend
der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Der Beschuldigte 2 ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung
legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist
daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Strafantrag
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten 3 im Anklagepunkt I.D.1.
vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem
Gegenstand), umqualifiziert in einfache Körperverletzung, freigesprochen, da er
durch Notwehrhilfe gemäss Art. 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) gerechtfertigt gewesen sei (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1031).
Die Staatsanwaltschaft hat für den Beschuldigten 3 einen zusätzlichen
Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, und nicht mehr wie im
vorinstanzlichen Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand, beantragt (Berufungsbegründung StA, Akten S. 1120;
Plädoyer StA Berufungsverhandlung, Akten S. 1277). Bei der einfachen
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein
Antragsdelikt und ein gültiger Strafantrag ist eine Prozessvoraussetzung. Nach
Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn
Prozessvoraussetzungen definitiv fehlen. Es fehlt vorliegend an einem
Strafantrag, weshalb das Verfahren betreffend des Beschuldigten 3 hinsichtlich
des Tatbestands der einfachen Körperverletzung einzustellen ist.
1.4
Teilrechtskraft
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Das vorinstanzliche Urteil ist in
folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen: Schuldspruch wegen Raufhandels
gemäss Art. 133 StGB betreffend den Beschuldigten 1; Schuldspruch wegen
Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit.
b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie Schuldspruch wegen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und
Verurteilung zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1
Tag Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den Beschuldigten 2; Schuldsprüche wegen
Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB,
mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie Schuldspruch wegen Tätlichkeiten
gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB und Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend den
Beschuldigten 3. Ebenfalls rechtskräftig ist der Verweis der unbezifferten
Schadenersatzforderung von D____ auf den Zivilweg, die Verfügung über das
beschlagnahmte Mobiltelefon sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger
für alle drei Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Tatsächliches
und Rechtliches
2.1
Vorgeschichte
und Geschehnisse im unteren Teil der [...]
Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich nicht auf den
Geschehensabschnitt im unteren Teil, sondern auf die Vorkommnisse im mittleren
Teil der [...] (nachfolgend E. 2.2). Die Beschuldigten 1 und 3 anerkennen
diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils ausdrücklich und die Schuldsprüche
sind diesbezüglich auch in Rechtskraft erwachsen (Berufungsbegründung
Beschuldigter 1, Akten S. 1131 ff.; Plädoyer AV 1, Akten S. 1283 ff.; Plädoyer
AV 3, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1287 ff.; vgl. oben E. 1.4). Der
Beschuldigte 2 hat diesbezüglich in seiner Anschlussberufung nochmals betont,
dass er sich in diesem Abschnitt in keiner Weise beteiligt habe. Dies hat im
Übrigen bereits die Vorinstanz entsprechend festgestellt (vorinstanzliches
Urteil, Akten S. 1023 ff.; Berufungsbegründung Beschuldigter 2, Akten S. 1149
ff.; Plädoyer AV 2, Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1309 f.).
2.2
Geschehnisse
im mittleren Teil der [...]
2.2.1
Ausgangslage
2.2.1.1
Die Staatsanwaltschaft hat in diesem
Sachverhaltskomplex dem Beschuldigten 2 vorgeworfen, dass es zu einem
verbalen Disput zwischen ihm und G____ gekommen sei, worauf der Beschuldigte 2 G____
unvermittelt mehrere heftige Faustschläge sowie einen Schlag mit dem rechten
Knie gegeben habe. Als sich G____ daraufhin gebückt habe, habe der Beschuldigte
2.
dessen linken Arm festgehalten, mit seiner rechten Hand ausgeholt und ihm mit
seinem Arm bzw. Ellbogen mehrmals auf den Rücken geschlagen, so dass G____ zu
Boden gegangen sei. Dann habe der Beschuldigte 2 den auf der Strasse sitzenden G____
festgehalten und ihm mit dem rechten Knie einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf
verabreicht. Dadurch habe der Beschuldigte 2, falls er dies nicht sogar direkt
beabsichtigt habe, in Kauf genommen, dass G____ im Kopfbereich
lebensgefährliche Verletzungen erleide, bzw. schwere oder bleibende Schäden
davontrage. Der Beschuldigte 1 habe in der Folge dem sich am Boden befindenden G____
einen Fusstritt gegen den Kopf verpasst, wodurch auch er zumindest in Kauf
genommen habe, wenn nicht gar direkt beabsichtigt habe, diesem im sensiblen
Kopfbereich lebensgefährliche Verletzungen, bzw. schwere oder bleibende Schäden
zu verursachen. Daraufhin sei der Beschuldigte 3 seinem Kollegen G____ zur
Hilfe geeilt und habe den Beschuldigten 2 mit einem Smartphone wuchtig ins
Gesicht geschlagen. In der Folge sei es zu einem unübersichtlichen Handgemenge
gekommen, bei welchem der Beschuldigte 3 zu Boden gerissen und vom
Beschuldigten 2 fixiert worden sei, während sich die Beteiligten erneut
gegenseitig geschlagen hätten (Anklageschrift, S. 748 ff.).
2.2.1.2
Die Vorinstanz ist aufgrund der Videos und der
Aussagen der beteiligten Personen davon ausgegangen, dass sich die Situation
nach der Auseinandersetzung im unteren Teil der [...] zwischenzeitlich beruhigt
habe und die Gruppierung um den Beschuldigten 1 in Richtung Bankverein
geschlendert sei. Der Beschuldigte 3 sei zurückgegangen, um die Jacke von G____
zu holen. Nicht abgeschlossen sei die Situation für den Beschuldigten 2 und G____
gewesen. G____ habe sein Mobiltelefon nach vorne genommen und der Beschuldigte
2.
habe aufgebracht mit H____ und I____ diskutiert. G____ sei langsamer geworden
und habe sich telefonierend zum Beschuldigten 2 umgedreht, der den auf ihn
einredenden H____ leicht zurückgestossen und seinen Gang in Richtung G____
beschleunigt habe. Auf der Videoaufnahme des «[...]» sei im Spiegelbild des
zweiten Schaufensters zu sehen, wie G____ auf den Beschuldigten 2 zugehe,
dessen Kopf in der Folge ruckartig nach hinten geschnellt sei, was sich einzig
mit einem Schlag seitens G____ gegen den Beschuldigten 2 erklären lasse. Dieser
habe daraufhin mehrere heftige Schläge gegen den Kopf und Rücken von G____
ausgeführt. Auch zu sehen sei eine Bewegung mit dem Bein gegen den Oberkörper
von G____. Es sei auf der Videoaufnahme lediglich erkennbar, dass sich das Knie
des Beschuldigten 2 in Richtung des auf dem Boden sitzenden G____ bewege, der
daraufhin das Bein des Beschuldigten 2 festgehalten habe. Die Vorinstanz hat
dazu festgehalten, es sei möglich, dass es sich hierbei um einen Kniestoss oder
versuchten Kniestoss gehandelt habe, doch wäre die Bewegung auch mit einem
(versuchten) Fusstritt gegen den Oberkörper erklärbar. Der Beschuldigte 2 habe
nach diesem Tritt in Richtung G____ nicht weiter auf diesen eingeschlagen,
sondern seine Begleiter mit ausgestrecktem Arm versucht fernzuhalten. Auch wenn
der Kniestoss gegen den Beschuldigten 2 nicht zweifelsfrei erstellt sei, habe
der Beschuldigte 2 einen wesentlichen Beitrag zur Eskalation der Situation in
der Mitte der [...] geleistet. Der Beschuldigte 2 sei deshalb in dubio pro reo vom
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen und wegen
Raufhandels schuldig zu sprechen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025 ff.,
S. 1029 f.).
Der vom Beschuldigten 1 ausgeteilte Tritt gegen den Kopf des
am Boden sitzenden G____ sei erstellt, doch sei zu Gunsten des Beschuldigten 1
davon auszugehen, dass sein Tritt nicht geeignet gewesen sei, schwerwiegende
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität zu bewirken, weshalb auch er
wegen Raufhandels schuldig zu sprechen sei. Vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung sei er freizusprechen (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025
ff., S. 1027 f.).
Schliesslich habe der Beschuldigte 3 nicht bestritten, den
Beschuldigten 2 mit dem Smartphone ins Gesicht geschlagen zu haben, dies sei
auch auf den Videoaufnahmen zu sehen. Die Vorinstanz hat diesbezüglich
ausgeführt, dass es sich beim Smartphone nicht um einen gefährlichen Gegenstand
handeln würde. Ohnehin sei der Beschuldigte 3 bei der Entstehung der
zweiten Auseinandersetzung nicht von Anfang an dabei gewesen und erst
dazugekommen, als sein Kollege G____ blutüberströmt von seinen Widersachern
geschlagen worden sei. Der Beschuldigte 3 habe sich in einer Notwehrhilfelage
befunden und sei zu einer den Umständen angemessenen Abwehr des Angriffs
berechtigt gewesen. Diese Abwehr sei auch verhältnismässig gewesen. Der
Beschuldigte 3 sei somit wegen Notwehrhilfe im Sinne von Art. 15 StGB vom
Vorwurf der einfachen Körperverletzung (umqualifiziert) freizusprechen
(vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1025 ff., S. 1030 f.).
2.2.1.3
Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der von
der Vorinstanz erfolgten Freisprüche Berufung angemeldet und zusätzliche
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Beschuldigter 1 und
2) und einfacher Körperverletzung (Beschuldigter 3) verlangt
(Berufungsbegründung, Akten S. 1119 ff., Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten
S. 1274). Bezüglich des Beschuldigten 2 hat die Staatsanwaltschaft an der
Berufungsverhandlung ausgeführt, dass auf den Videobildern deutlich sichtbar
sei, wie der Beschuldigte 2 G____ mit beiden Händen am Oberkörper festgehalten
habe und mittels seines rechten Knies einen wuchtigen Stoss gegen dessen
Kopfbereich ausgeführt habe, ein Tritt gegen den Oberkörper sei aufgrund seiner
Position nicht möglich gewesen und bereits deshalb könne es sich nur um einen
Kniestoss gegen den Kopfbereich handeln (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung,
Akten S. 1274 f.). Bezüglich des Fusstrittes des Beschuldigten 1 gegen den am
Boden sitzenden G____ handle es sich um einen «Stampftritt». G____ sei aufgrund
seiner Position besonders hilflos gewesen, zumal er nicht nur am Boden gesessen
sei, sondern auch noch das Bein des Beschuldigten 2 umklammert habe. Auch sei
er bereits in einem angeschlagenen Zustand gewesen. Ein solcher Tritt in einer
solchen Situation sei durchaus geeignet gewesen eine schwere Beeinträchtigung
der körperlichen Integrität zu bewirken, und der Beschuldigte 1 habe auch damit
rechnen müssen (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1275 f.). Der
Beschuldigte 3 sei gemäss Staatsanwaltschaft zudem nicht durch Notwehrhilfe
gerechtfertigt gewesen, es habe kein unmittelbar drohender Angriff vorgelegen,
er sei deshalb wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen (Plädoyer
StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1277 f.). Die Beschuldigten 1 und 3
verlangen die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beschuldigte 2
macht in seiner Anschlussberufung geltend, er sei auch vom Vorwurf des
Raufhandels freizusprechen, da er nur schlichtend eingegriffen habe
(Berufungsbegründung Beschuldigter 2, Akten S. 1149 ff.; Plädoyer AV 2,
Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1308).
2.2.2
Objektive
Beweismittel und Aussagen
2.2.2.1
Strittig sind somit die einzelnen Tathandlungen
während der Auseinandersetzung im mittleren Teil der [...]. In tatsächlicher
Hinsicht ist bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes erstellt, dass sowohl der
Beschuldigte 2 als auch G____ Verletzungen erlitten haben. Der Beschuldigte 2
hat eine 1 cm grosse bis in die Mundhöhle reichende Verletzung an der rechten
Wange seitlich des rechten Mundwinkels aufgewiesen (Austrittsbericht Unispital,
Akten S. 624 ff.; Rechtsmedizinisches Gutachten, Akten S. 639 ff.). G____ hat
eine Nasenbeinfraktur und multiple Schädelkontusionen erlitten (Arztbericht,
Akten S. 437 ff.).
2.2.2.2
Ein weiteres Beweismittel sind die
Videoaufnahmen der Kamera im Geschäft «[...]». Darauf ist zu sehen, wie sich
die Gruppierung die [...] hoch bewegt. Nachdem der Beschuldigte 2 im ersten
Teil der Auseinandersetzung noch im Hintergrund geblieben ist, diskutiert er
nun hektisch mit H____ und I____, während G____ sein Mobiltelefon hervorgenommen
und telefoniert hat. Der Beschuldigte 2 ist aufgebracht gewesen, denn er hat H____
zurückgeschubst, als sich G____ auf ihn zubewegt hat. Er hat seinen Schritt
beschleunigt. Dies hat auch die Aufmerksamkeit von J____ und des Beschuldigten
1.
nach sich gezogen, die ebenfalls aktiv geworden und G____ gefolgt sind. Es
ist auf dem Video in der Spiegelung zu sehen, wie G____ auf den Beschuldigten 2
zugegangen und dessen Kopf aufgrund einer Bewegung zurückgeschnellt ist. Die
heftigen Faustschläge durch den Beschuldigten 2 auf den Rücken und gegen den
Kopf von G____ sind ebenfalls deutlich zu erkennen. Es ist überdies zu sehen,
wie G____ zu Boden gegangen und er vom Beschuldigten 2 festgehalten worden ist
sowie wie dieser mit dem Knie in seine Richtung getreten hat. Erkennbar ist
zudem, wie G____ daraufhin das Bein des Beschuldigten 2 festgehalten hat. In
der Folge ist der Beschuldigte 1 dazugekommen und es ist zu sehen, wie er
mit dem rechten Bein gegen den noch immer am Boden sitzenden G____ einen Tritt
ausgeführt hat. Nun kommt auch der Beschuldigte 3 ins Bild und hat den
Beschuldigten 2 zurückgezogen, wobei sich ein Gerangel zwischen allen
beteiligten Personen entwickelt hat. Das Gerangel hat sich nach rechts verlagert
und auch G____ ist dazu gekommen. Plötzlich hat sich die Schlägerei aufgelöst
und die Gruppierungen sind davongegangen (Aufnahme 030728839, Laufzeit
00:16-01:04).
2.2.2.3
Der Beschuldigte 1 hat in diesem Tatkomplex auf
Vorhalt der Videobilder zugestanden, einen Tritt gegen den am Boden sitzenden G____
ausgeführt zu haben, um dem Beschuldigten 2 zu helfen. Anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er einen Tritt gegen den Kopf bestätigt,
obschon er im Vorverfahren noch gesagt habe, nicht mehr zu wissen, wo er G____
getroffen habe (Akten S. 490, S. 550, Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 944,
Protokoll Berufungsverhandlung, 1307 f.). Der Beschuldigte 2 hat im
Vorverfahren keine Aussagen gemacht und vor Strafgericht geltend gemacht, dass er
sich lediglich verteidigt habe bzw. er von Anfang an nur habe schlichten wollen,
was er ebenfalls vor dem Berufungsgericht wiederholt hat. Er habe erst
reagiert, als G____ ihm eine Faust geschlagen habe. Dieser sei sehr betrunken
gewesen und habe schwere Fluchwörter verwendet, er habe zudem damit gedroht,
Kollegen anzurufen. Er habe sein Knie nicht gegen G____ geführt, sondern er
habe die anderen davon abgehalten, weiter auf ihn einzuschlagen. Der
Beschuldigte 2 hat geltend gemacht, aufgrund der vorigen Schläge das
Gleichgewicht verloren und deshalb einen Ausfallschritt getätigt zu haben,
worauf G____ sein Bein gepackt habe, bevor er ihn damit habe berühren können (Protokoll
vorinstanzliche HV, Akten S. 945 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S.1307
f.). G____ seinerseits hat angegeben, vom Beschuldigten 2 geschlagen und
verletzt worden zu sein. Er glaube, er sei mit den Füssen und Fäusten
geschlagen worden, auf den Kopf, ins Gesicht, auf die Nase und auch am Ellbogen
habe er Schmerzen verspürt (Akten S. 426 ff.). Er sei durch den Beschuldigten 2
angegriffen worden, weil er die Polizei habe verständigen wollen, er wisse
allerdings nicht mehr, wo er geschlagen worden sei (Protokoll vorinstanzliche
HV, Akten S. 947 f.). Bezüglich des Fusstritts des Beschuldigten 1 finden sich
in den Aussagen von G____ keine Angaben. Der Beschuldigte 3 hat angegeben, er
habe die Jacke seines Kollegen geholt und als er wieder nach oben gekommen sei,
habe er gesehen, wie vier Personen auf seinen Kollegen losgegangen seien, er
habe dann mit dem Mobiltelefon auf den Beschuldigten 2 gehauen, da dieser auf
den Kopf des am Boden liegenden G____ geschlagen habe; er habe nur helfen
wollen (Akten S. 412 ff.; Akten S. 561 ff., vorinstanzliche HV, Akten S. 947; Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 1308). Neben den involvierten Personen haben
auch weitere Anwesende Angaben zum inkriminierten Vorfall gemacht. H____ hat am
27.
November 2019 bezüglich der Geschehnisse im mittleren Teil der [...] als
Auskunftsperson angegeben, dass er zur Gruppierung dazugekommen sei und die
Streitenden auseinanderbringen wollte. Sie hätten gestritten und geschlagen, an
Details könne er sich nicht mehr erinnern (Akten S. 461; S. 474). Anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ist H____ dann als Zeuge befragt worden,
wobei er sich bezüglich der Geschehnisse in diesem Sachverhaltskomplex ebenfalls
nicht mehr an Details erinnern konnte (Protokoll vorinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 949). Auch J____ ist im Vorverfahren als
beschuldigte Person und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als
Zeuge einvernommen worden. Bezüglich der zweiten Phase hat er insbesondere die
Handlungen des Beschuldigten 3 thematisiert und angegeben, dass der
Beschuldigte 2 einzig geschlichtet habe (Akten S. 531, vorinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 951).
Was die Angaben der beschuldigten Personen anbelangt, ist
zunächst festzustellen, dass sie von Beginn aus detailliert und in freier Rede
Angaben zum Vorfall gemacht haben und bezüglich einzelner Tathandlungen
geständig waren, dies insbesondere dort, wo auch objektive Beweise vorliegen.
Allerdings ist anzumerken, dass die Depositionen der beschuldigten Personen
deutlich auf Selbstentlastung und Fremdbelastung ausgerichtet gewesen sind.
Selbstverständlich haben beschuldigte Personen gemäss den in Art. 113 StPO
statuierten Mitwirkungspflichten weder eine Aussage- oder Wahrheitspflicht noch
müssen sie sich selbst belasten. Für die Ermittlung des Sachverhalts bedeutet
das Aussageverhalten allerdings, dass hauptsächlich auf die vorhandenen
objektiven Beweismittel abzustellen ist, zumal die Angaben weiterer beteiligter
Personen ebenfalls keine Rückschlüsse auf die Geschehnisse in diesem Teil der
Auseinandersetzung zulassen. Die Aussagen können somit dort beigezogen werden,
wo sie aufgrund der objektiven Beweisen plausibel erscheinen. Bei fehlenden
konkreten Anhaltspunkten ist gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO jeweils von der für die
beschuldigte Person günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen.
2.2.3
Beweiswürdigung
2.2.3.1
Bezüglich der Beweiswürdigung ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der erste
Schlag in diesem Teil der Auseinandersetzung von G____ ausgegangen ist, da auf
den Videoaufnahmen das Zurückschnellen des Kopfes des Beschuldigten 2 deutlich
zu sehen ist. Ebenfalls hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass auf dem
Video nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, wohin der Kniestoss des Beschuldigten
2.
gezielt bzw. getroffen hat. Es ist auf dem Video zwar eine Bewegung des Knies
zu erkennen, doch ist ebenfalls zu sehen, wie G____ das Bein des Beschuldigten
2.
umfasst. Auch ersichtlich ist, wie der Beschuldigte 2 nach dieser Episode die
anderen beteiligten Personen von G____ fernzuhalten versucht. Dass der
Beschuldigte 2 den Kopfbereich von G____ getroffen hat, ist hingegen weder
aufgrund der Videobilder noch durch die Angaben der befragten Personen
zweifelsfrei erstellt. Hinzu kommt schliesslich, dass die dokumentierten
Verletzungen auch ohne weiteres durch die übrigen Schläge im Kopfbereich erklärbar
sind. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO ist somit von der für den Beschuldigten 2
günstigeren Sachlage auszugehen und es ist im Zweifel nicht erstellt, dass er G____
Dispositiv
mit dem Knie im Kopfbereich getroffen hat. Demnach ist der Freispruch vom
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu bestätigen.
2.2.3.2
Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte 1 bezüglich seines Fusstritts insofern
geständig, als er sagt, er habe gegen den Kopf von G____ getreten (Protokoll
vorinstanzliche HV, Akten S. 944). Ein Tritt ist denn auch durch die
Videobilder objektiviert. So ist zu sehen, wie der Beschuldigte 1 vor G____,
der noch immer das Bein vom Beschuldigten 2 umfasst, steht und mit seinem Fuss
eine Bewegung in Richtung G____ macht. Nicht zu sehen ist allerdings, wo der
Fuss landet. Auf den Videobildern sieht der Tritt wackelig, instabil und
reflexartig aus. Zudem erfolgt der Tritt in einem äusserst dynamischen
Geschehensablauf und aus einer gewissen Distanz. Bereits aufgrund der
Videobilder bestehen trotz des Geständnisses des Beschuldigten 1 erhebliche
Zweifel, ob der Fusstritt einerseits den Kopf von G____ getroffen hat und
andererseits überhaupt geeignet gewesen ist, eine schwere Körperverletzung
hervorzurufen. Daran ändert auch das Geständnis des Beschuldigten 1 nichts,
zumal dieses angesichts des immerhin sichtbaren Tritts auf den Videobildern
wenig erstaunt. Hinzu kommt, dass G____ in diesem Tatkomplex nicht vom
Beschuldigten 1 spricht. Selbstverständlich steht für ihn hier eindeutig die
Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2 im Vordergrund, doch ist auch daran
zu erinnern, dass der Beschuldigte 1 im ganzen Tatkomplex äusserst dominant
aufgetreten ist und es erstaunt, dass ein Fusstritt gegen den Kopf überhaupt
nicht wahrgenommen wird. Angesichts der in diesem Punkt pauschalen Angaben der
beteiligten Personen und der wenig aussagekräftigen Bilder der Videokamera
bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts erhebliche Zweifel daran, ob der
Fuss des Beschuldigten 1 G____ in den sensiblen Gesichtsbereich getroffen hat.
Demnach ist bereits der inkriminierte Sachverhalt nicht erstellt und aus diesem
Grund ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Obschon sich somit
rechtliche Ausführungen erübrigen, sei der Vollständigkeit halber bereits hier
angemerkt, dass aufgrund der Bewegungsabfolge von einem reflexartigen, nicht
gezielten und somit auch nicht besonders starken Tritt auszugehen ist. Vor
diesem Hintergrund hätte der Beschuldigte 1 eine schwere Körperverletzung auch
nicht in Kauf nehmen müssen. Der Beschuldigte 1 wird vom Vorwurf der versuchten
Körperverletzung freigesprochen.
2.2.3.3 Die Tathandlungen des Beschuldigten 3 sind
unbestritten und aufgrund der Videobilder sowie der Verletzungen des Beschuldigten
2 auch erstellt (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1030). Allerdings hat die
Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren nicht mehr einen Schuldspruch wegen
einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand beantragt, sondern
nur noch wegen einfacher Körperverletzung. Mangels Vorliegens eines
entsprechenden Strafantrags ist das Verfahren bezüglich der einfachen
Körperverletzung einzustellen (vgl. oben E. 1.3).
2.2.3.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zusammenfassend
festzuhalten, dass weder der Kniestoss des Beschuldigten 2 noch der Fusstritt
des Beschuldigten 1 gemäss Anklage erstellt ist. Die vorinstanzlichen Freisprüche
von der versuchten schweren Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 1 und
2 sind somit zu bestätigen. Bezüglich der inkriminierten einfachen
Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 3 ist das Verfahren einzustellen.
2.2.4
2.2.4.1 In rechtlicher Hinsicht erübrigen sich demnach
Ausführungen zu den Körperverletzungsdelikten. Zu prüfen bleibt aufgrund der
Anschlussberufung des Beschuldigten 2 einzig, ob er sich des Raufhandels
schuldig gemacht hat. Der Beschuldigte 2 beantragt diesbezüglich, dass er nur
schlichtend eingegriffen habe und deshalb in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 StGB
straflos sei (Berufungsbegründung, Akten S. 1151; Plädoyer AV2, Protokoll
Berufungsverhandlung, Akten S. 1308 f.).
2.2.4.2
Raufhandel ist die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen
mindestens drei sich beteiligenden Personen, die den Tod oder die Körperverletzung
eines Menschen zur Folge hat. Strafbar ist, wer in einer Weise aktiv am
Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw.
deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der
Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung – Tod oder Körperverletzung
eines Menschen – vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die
Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte
Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung
einzelner Personen hinaus fortwirkt (statt vieler: BGE 137 IV 1 E. 4.2.2).
Ebenso gilt als Täter, wer sich nach Eintritt der Verletzungs- oder Todesfolge
am Raufhandel beteiligt (BGE 139 IV 168 E. 1.1.4; Maeder, in: Basler Kommentar 4. Auflage 2019, Art. 133
StGB N 25 ff.). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur
sein (Anfeuern der Raufenden, Erteilen von Ratschlägen), vorausgesetzt, dass
mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember
2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Darüber hinaus gilt auch der ausschliesslich
Abwehrende oder Schlichtende als Beteiligter, er bleibt allerdings gemäss
Art. 133 Abs. 2 StGB straflos. Gar nicht von
Art. 133 StGB erfasst ist nur, wer sich völlig passiv verhält (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_555/2018 vom 11. September 2018
E. 2.1.1., je m. Hinw.).
Die Tötungs- oder Verletzungsfolge setzt mindestens eine
Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB voraus. Diese ist
objektive Strafbarkeitsbedingung.
Mit dem Tatbestand des Raufhandels soll Beweisschwierigkeiten
begegnet werden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann,
wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere:
wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat (BGE 144 IV 454 E. 2.3.3; 139 IV 168 E. 1.1.1 und 1.1.4; 137 IV 1
E. 4.2.2).
Art. 133 StGB bestraft daher bereits die Beteiligung am
Raufhandel und bezieht sich auf die im Raufhandel liegende abstrakte
Gefährdung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei
Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich entsprechend nur auf die objektiven
Tatbestandmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder
Körperverletzungsfolge als objektive Strafbarkeitsbedingung. Es genügt, wenn
der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen
Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E.
5b, m. w. Hinw.).
2.2.4.3 Von einem schlichtenden Eingreifen durch den
Beschuldigten 2 kann aufgrund der Vielzahl und Heftigkeit seiner Schläge gegen G____
nicht mehr gesprochen werden. Auch wenn der Beschuldigte 2 sich im unteren Teil
der […] noch völlig passiv verhalten hat, hat er durch sein Verhalten im
zweiten Abschnitt nicht nur massgeblich zur Eskalation der Auseinandersetzung
beigetragen, sondern auch den Versuch von G____, Verstärkung zu rufen, unterbinden
wollen. Somit kann sein Eingreifen nach Art. 133 Abs. 2 StGB nicht straflos
sein, sondern hat er durch seine Schläge den Tatbestand des Raufhandels erfüllt,
zumal auch die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung
vorliegend zweifelsfrei erfüllt ist. Das vorinstanzliche Urteil ist somit zu
bestätigen und der Beschuldigte 2 ist wegen Raufhandels schuldig zu sprechen.
2.2.4.4 Auch wenn das Verfahren in Bezug auf die
einfache Körperverletzung betreffend den Beschuldigten 3 eingestellt worden ist
sowie der Schuldspruch wegen Raufhandels bezüglich des Beschuldigten 3 nicht
Teil des Berufungsverfahren gewesen ist, ist in rechtlicher Hinsicht der
Vollständigkeit halber noch folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat den
Raufhandel in den beiden Sachverhaltskomplexen anfangs und Mitte [...] als
Tateinheit betrachtet, jedoch festgehalten, dass der Beschuldigte 3 bei der
Entstehung der zweiten Auseinandersetzung nicht anwesend gewesen ist und darauf
auch keinen Einfluss gehabt habe (vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1027,
S. 1032). Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte 3 nicht unmittelbar dabei
gewesen ist, als der Streit zwischen den Beschuldigten 1 und 2 sowie G____
erneut eskalierte, da er die zurückgelassene Jacke holen gegangen ist. Es darf
jedoch nicht vergessen werden, dass der Beschuldigte 3 unten an der [...]
massgeblich in den Raufhandel involviert gewesen ist und die Akteure bei der
Rückkehr des Beschuldigten 3 im mittleren Teil der [...], bis auf den
Beschuldigten 2, identisch gewesen sind. Zudem sind die beiden Gruppierungen
gemeinsam in dieselbe Richtung gelaufen und ein jederzeitiges erneutes
Aufflackern der Feindseligkeiten war aufgrund der vorangehenden Szenen äusserst
naheliegend. Schliesslich hat sich der Beschuldigte 3 auch nicht so weit vom
Geschehen entfernt, um nicht zu merken, dass es zu weiteren Provokationen
gekommen ist. Insgesamt war der räumliche und zeitliche Zusammenhang stets so
eng, dass auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 von einem zusammengehörenden
Geschehen gesprochen werden müsste.
3. Strafzumessung
3.1 Grundlagen
3.1.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters
zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das
Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten,
Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar
Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019,
Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art.
50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014
E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im
Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.1.2 Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem
Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem zweiten Schritt sind die
hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist
die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018
E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom
4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.3.2;
Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
3.1.3 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7.
Oktober 2020 E. 3.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34
StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn
der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten
bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung
stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im
Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche
Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft,
wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren
Freiheitsstrafe zukommt (vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2 S. 101 f.).
Bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe müssen die
einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies
bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Der Frage, ob eine Geld-
oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, ist nicht erst nachzugehen, wenn
die Dauer der (Gesamt-)Strafe feststeht. Vielmehr ist dies bereits bei der
Würdigung der einzelnen Straftat zu bestimmen. Denn erst nachdem das Gericht
sämtliche Einzelstrafen (gedanklich) festgesetzt hat, kann es beurteilen, ob
und welche Einzelstrafen gleichartig sind (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.;
BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4).
3.2 Ausgangslage
3.2.1 Es sind für alle drei Beschuldigten aufgrund
der Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft die bereits in Rechtskraft
erwachsenen Schuldsprüche zu bestätigen. So hat sich der Beschuldigte 1 des
Raufhandels, der Beschuldigte 2 des Raufhandels, der Nichtabgabe von Ausweisen
und/oder Kontrollschildern und der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes und der Beschuldigte 3 des Raufhandels, der Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der
mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten schuldig gemacht.
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der
zusätzlichen Schuldsprüche beantragt, der Beschuldigte 1 sei zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen
und der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer
Probezeit von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 100.–. Der Beschuldigte 3 sei
im Sinne einer Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 21. Juli 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten
bei einer Probezeit von 2 Jahren, einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20
Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe
von CHF 500.– zu verurteilen (Plädoyer StA, Berufungsverhandlung, Akten S. 1279
ff.).
3.2.3 Der Beschuldigte 1 hat beantragt, das
vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und er sei zu einer
bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen, wobei
bei einer erneuten Strafzumessung die Verletzung des Beschleunigungsgebots in
Betracht gezogen werden müsse und sich eine substanzielle Strafreduktion
rechtfertige (Plädoyer AV 1, Akten S. 1285 f.). Der Beschuldigte 2 hat aufgrund
des beantragten vollumfänglichen Freispruchs keine Strafe beantragt, wobei
seine Verteidigerin angemerkt hat, dass er ohne Berufung der Staatsanwaltschaft
den Schuldspruch und die Strafe der Vorinstanz akzeptiert hätte (Plädoyer AV 2,
Protokoll Hauptverhandlung, Akten S. 1308 f.). Der Beschuldigte 3 hat ebenfalls
die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die Verurteilung zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.–, bei einer
Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 500.– verlangt
(Plädoyer AV 3, Akten S. 1292).
3.3 Strafart
3.3.1 Beim Beschuldigten 1 ist für den Raufhandel
vom Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe auszugehen
(Art. 133 StGB). Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten
die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der
Freiheitsstrafe milder (BGE 1044 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E.
4.2.2). Wie erwähnt gilt dies freilich nur dort, wo beide Strafarten vom
Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_495/2020 vom 11. Januar 2021
E. 3.4.2). Zunächst bewegt sich die Strafe eher am unteren Rand des
Strafrahmens, weshalb eine Geldstrafe grundsätzlich möglich ist (vgl. unten E.
3.4.2.) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist in Anbetracht
des jungen Alters zum Tatzeitpunkt, des Umstands, dass der Beschuldigte 1 nicht
vorbestraft ist und auch während des laufenden Strafverfahrens nicht erneut
straffällig geworden ist, eine Geldstrafe auszusprechen. Zudem fehlen
Anhaltspunkte, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Auch aus
spezialpräventiver Sicht spricht somit nichts gegen die Verhängung einer
Geldstrafe (vgl. vorinstanzliches Urteil, Akten S. 1034).
3.3.2 Beim Beschuldigten 2 sehen sowohl der
Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB als auch die Nichtabgabe von Ausweisen
und/oder Kontrollschildern eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine
Geldstrafe vor. Auch beim Beschuldigten 2 bewegt sich die auszusprechende
Strafe noch im Bereich einer Geldstrafe (E. 3.5.6). Der Beschuldigte 2 verfügt
über eine Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung und Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte vom 11. Januar 2016. Im heutigen Zeitpunkt liegt
diese Vorstrafe bereits neun Jahre zurück, weshalb sich einzig deswegen das
Aussprechen einer Freiheitsstrafe nicht rechtfertigt, zumal sich der
Beschuldigte 2 seit der Tatbegehung im Jahre 2019 nichts mehr zu Schulden hat
kommen lassen. Der Beschuldigte 2 ist erwerbstätig und es liegen keine Hinweise
für die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vor. Somit ist aus
spezialpräventiver Sicht auch für den Beschuldigten 2 eine Geldstrafe zu
verhängen.
3.3.3 Schliesslich sehen beim Beschuldigten 3 der
Raufhandel gemäss Art. 133 StGB, die Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. Die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und die
Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sehen einzig Geldstrafen bis 90, respektive
30 Tagessätze vor. Auch beim Beschuldigten 3 wird der Strafrahmen von Art.
34 Abs. 1 StGB insgesamt nicht überschritten (vgl. unten E. 3.5.1 ff.). Der
Beschuldigte 3 hat ebenfalls keine Vorstrafen, doch wurde er mit Urteil vom 21.
Juli 2022 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– verurteilt. Mangels Einschlägigkeit
kann ihm deswegen noch keine schlechte Prognose gestellt werden, welche das
Aussprechen einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Aus spezialpräventiven
Überlegungen ist somit eine Geldstrafe auszusprechen.
3.4 Beschuldigter
1
3.4.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe
bildet der Strafrahmen des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB, dessen Strafrahmen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
3.4.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist
zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen.
So war der Beschuldigte 1 in beiden Phasen der Auseinandersetzung handgreiflich
involviert und die treibende Kraft. Erschwerend ins Gewicht fällt dabei der
Fusstritt gegen den am Boden sitzenden und damit zu diesem Zeitpunkt wehrlosen G____,
der infolge der gesamten Schlägerei eine Nasenbeinfraktur sowie eine multiple
Schädelkontusion erlitten hat. Dem Beschuldigten 1 kann zwar keine übermässige kriminelle
Energie attestiert werden, doch ist leicht verschuldenserhöhend zu
berücksichtigen, dass er vom Beschuldigten 2 zurückgehalten werden musste,
damit er keine weiteren Schläge mehr austeilt. Auch ist ihm anzulasten, dass er
trotz der personellen Überzahl auf seine Kontrahenten losgegangen ist. Im
Ergebnis ist das objektive Verschulden als nicht mehr ganz leicht zu werten.
Was die subjektiven Tatkomponenten in Bezug auf den
Beschuldigten 1 anbelangt, ist hinsichtlich seiner Beweggründe festzuhalten,
dass es zu einem früheren Zeitpunkt bereits zu einem Konflikt zwischen dem
Beschuldigten 1 und dem Beschuldigten 3 gekommen ist, weshalb die Situation
beim Aufeinandertreffen der beiden Gruppierungen schon äusserst angespannt
gewesen und es zu einem verbalen Disput gekommen ist. Nichtsdestotrotz fällt
leicht erschwerend ins Gewicht, dass die tätliche Auseinandersetzung einzig
aufgrund dieser verbalen Provokationen und somit aus einem nichtigen Grund
entstanden ist, wobei relativierenden anzumerken ist, dass die Tat nicht
geplant war. Die subjektiven Tatkomponenten sind demnach knapp neutral zu
werten.
Im Ergebnis ist das Verschulden aufgrund der Tatkomponenten
somit als nicht mehr ganz leicht zu werten. In Übereinstimmung mit dem
Strafgericht rechtfertigt sich hierfür eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen.
3.4.3 Bezüglich der Täterkomponenten ist der
Vorinstanz zuzustimmen, dass der Beschuldigte 1 zum Tatzeitpunkt gerade mal 18
Jahre alt gewesen ist und dieser Umstand leicht verschuldensmindernd zu
berücksichtigen ist. Neutral ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten 1 zu
werten. Die Biografie des Beschuldigten 1 ist insofern marginal zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen, als diese doch sehr bewegt gewesen ist. So hat er
einige Zeit in einem Jugendheim auf der Beobachtungsstation verbracht und ist von
dort abgehauen, bevor er in Basel das 10. Schuljahr abgeschlossen hat. Er hat
bei seinen Grosseltern gelebt und offenbar zu seinen Eltern keinen näheren
Kontakt. Bis zu seinem Lehrabschluss hat er in einem betreuten Wohnheim gelebt
(Akten S. 10 ff.). Sein Geständnis und seine gezeigte Reue wirken sich ebenso
leicht zu seinen Gunsten aus wie seine Bereitschaft, eine Gewalttherapie zu
absolvieren (Protokoll, vorinstanzliche HV, Akten S. 942 f.). Die von der
Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Geldstrafe um 30 Tagessätzen ist demnach
zu bestätigen. Damit resultiert eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
3.4.4 Schliesslich sind bei der Strafzumessung auch
mögliche Verletzungen des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen. Gemäss dem
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
statuierten Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das
Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es zu
verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines
Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 IV 54 E. 3.3; AGE
BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 1). Verletzungen des
Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.
2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes
starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen
Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörden sind
auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das
Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu
untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu
berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_249/2015 vom
11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 7). Es
kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit
einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten
aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive Zeitperioden mit
Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das Dossier wegen
anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c).
Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn die
Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich nicht
auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54 E.
3.3.3; AGE SB.2022.76 vom 16. August 2024 E. 4.9.1). Die vorliegend beurteilten
Straftaten datieren vom 9. November 2019. Nach Eingang der Anklageschrift vom
25. Mai 2021 wurde das vorinstanzliche Verfahren mit Urteil vom 27.Oktober 2021
abgeschlossen und den Parteien die schriftliche Begründung am 14. März
2022 zugestellt. Die anschliessende Dauer des Berufungsverfahren ist mit knapp
über 2 Jahren zwar noch nicht unverhältnismässig lange, doch ist die
Verfahrensdauer angesichts der Komplexität des Falles mit über 5 Jahren als
insgesamt zu lange zu beurteilen, weshalb eine Strafreduktion um 20% wegen
Verletzung des Beschleunigungsgebot gerechtfertigt erscheint.
Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des
Beschuldigten 1 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von
120 Tagessätzen.
3.4.5 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe der
Geldstrafe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen,
Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem
Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Angesichts der nach wie vor unkonkreten
finanziellen Situation des Beschuldigten 1 ist der Tagessatz bei 10.– zu
belassen.
3.4.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug
einer Geldstrafe in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Vorliegend steht dem bedingten Vollzug nichts im Wege und
die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit wird auf das Minimum von
zwei Jahren bemessen.
3.5 Beschuldigter
2
3.5.1 Sowohl der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1
StGB als auch die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vor. Aufgrund des identischen abstrakten Strafrahmens kommt es beim
Festsetzen der Einsatzstrafe auf den konkreten Fall an. Vorliegend ist das
Verschulden bezüglich des Raufhandels als höher zu gewichten, weshalb die
Einsatzstrafe basierend auf dem Raufhandel festzusetzen ist.
3.5.2 Bezüglich des Raufhandels ist in objektiver
Hinsicht zu Gunsten des Beschuldigte 2 zu berücksichtigen, dass er erst in der
zweiten Phase des Geschehens tätlich eingegriffen hat und auch dies erst, als
er verbal und schliesslich mit einem Faustschlag von G____ provoziert worden
ist. Erschwerend fällt indes ins Gewicht, dass seine Reaktion äusserst heftig
ausgefallen ist und er mehrfach auf den Oberkörper von G____ eingeschlagen hat,
bis dieser zu Boden ging. In nicht mehr nur geringem Masse verschuldensmindernd
ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 nach diesem zwar heftigen, aber
kurzen Austicker wieder von G____ abgelassen hat und im weiteren Verlauf erneut
schlichtend in das Geschehen eingegriffen hat. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte
2 im Laufe dieser Auseinandersetzung ebenfalls erhebliche Verletzungen davongetragen
hat.
In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beweggründe
des Beschuldigten 2 absolut nichtig gewesen sind, zumal er die beteiligten
Personen auch nur rudimentär gekannt hat. Zudem ist ihm aufgrund des Alkohol-
und Kokainkonsums in leichtem Masse eine dadurch bedingte Enthemmung
anzurechnen. Insgesamt ist das Verschulden nicht mehr im ganz unteren Bereich.
Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen ist angesichts
dieser Erwägungen zu bestätigen.
3.5.3 Für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern ist von einem in objektiver Hinsicht noch leichten
Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte 2 hat das Kontrollschild etwas mehr
als einen Monat zu spät der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben. In subjektiver
Hinsicht ist festzustellen, dass er der Aufforderung sowohl der
Motorfahrzeugkontrolle als auch der Polizei nicht nachgekommen ist,
schliesslich das Kontrollschild aber eigeninitiativ abgegeben hat. Die
hypothetische Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen der Vorinstanz ist ebenso zu
bestätigen wie die in Anwendung des Asperationsprinzips vorgenommene Erhöhung
der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze. Somit beläuft sich die vorläufige
Gesamtstrafe für beide Delikte auf 185 Tagessätze.
3.5.4 Bezüglich der Täterkomponente ist die Reue und
Einsicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Die Vorstrafe wegen
Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte datiert vom
11. Januar 2016 und liegt inzwischen 9 Jahre zurück. In dieser langen Zeit hat
sich der Beschuldigte 2 mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Falls wohlverhalten
(Akten S. 1266 ff.). Insgesamt ist aufgrund der Täterkomponenten eine Reduktion
der Strafe um 15 Tagessätze zu bestätigen.
3.5.5 Bezüglich der Ausführungen zum
Beschleunigungsgebot kann auf die obigen Erwägungen (E. 3.4.4) verwiesen
werden. Auch dem Beschuldigten 2 ist aufgrund der langen Verfahrensdauer eine
Reduktion um 20% zu gewähren.
Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des
Beschuldigten 2 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von 136
Tagessätzen. Die für die Übertretung nach Art. 19a BetmG vorinstanzlich
ausgesprochene Busse in Höhe von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1
Tag Ersatzfreiheitsstrafe) ist bereits rechtskräftig.
3.5.6 Ebenso zu bestätigen ist die vorinstanzlich
vorgenommene Bemessung der Tagessatzhöhe von CHF 20.–. Auch dem bedingten
Vollzug steht nichts im Wege und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende
Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren bemessen.
3.6 Beschuldigter
3
3.6.1 Sowohl der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs. 1
StGB als auch die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285
Ziff. 1 StGB sehen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für
die Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB und die mehrfache
Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist zwingend eine Geldstrafe bis zu 30 bzw. 90
Tagessätzen auszusprechen. Schliesslich werden die Tätlichkeiten mit Busse
geahndet. Der abstrakte Strafrahmen für den Raufhandel und die Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte ist identisch, weshalb für die Festsetzung
der Einsatzstrafe auf den konkreten Fall abzustellen ist. Vorliegend ist ebenfalls
der Raufhandel der konkret schwerste Fall und die Strafzumessung erfolgt
ausgehend von diesem Delikt.
3.6.2 Was den Raufhandel anbelangt, ist in
objektiver Hinsicht straferhöhend festzustellen, dass der Beschuldigte 3 die
Eskalation der Auseinandersetzung massgeblich mitverschuldet hat, indem er die
andere Gruppe verbal provoziert hat und gegenüber I____ in Kampfstellung
gegangen ist. Bezüglich des Raufhandels ist wie oben ausgeführt von Tateinheit
auszugehen (vgl. oben E. 2.2.4.4), somit war der Beschuldigte 3 in beiden
Phasen involviert. Allerdings war er aufgrund der personellen Zusammensetzung während
der gesamten Auseinandersetzung in Unterzahl, was vorliegend in nicht mehr nur
leichtem Masse verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist.
Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten ist in leichtem
Masse straferhöhend festzustellen, dass die tätliche Auseinandersetzung einzig
aufgrund der verbalen Provokationen und somit aus einem nichtigen Grund entstanden
ist, wobei relativierend und somit leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist,
dass die Tat nicht geplant war. Neutral ist die alkoholbedingte Enthemmung zu
werten, da er wusste, unter Alkoholeinfluss vermehrt zu verbaler und physischer
Gewalt zu neigen. Die subjektiven Tatkomponenten sind demnach insgesamt gerade
noch neutral zu werten.
Die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 140 Tagessätzen
ist demnach angemessen.
3.6.3 Bezüglich der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte ist in objektiver Hinsicht anzumerken, dass der
Beschuldigte 3 auf die Anweisungen der Wagenführerin, im Tram nicht zu rauchen
und die Musik leiser zu stellen, äusserst aggressiv reagiert hat. Er hat sie
nicht nur verbal, sondern auch tätlich attackiert, was als nicht mehr leicht zu
qualifizieren ist, zumal er dies gleich mehrmals getan hat. In subjektiver Hinsicht
fällt erschwerend ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte 3 aufgrund seines
Verhaltens um die im Tram geltenden Regeln schlicht foutiert hat. Die von der
Vorinstanz ausgesprochene hypothetische Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen ist zu
bestätigen.
3.6.4 Die Beschimpfung wiegt verschuldensmässig
ebenfalls nicht mehr ganz leicht. Der Beschuldigte 3 hat sich den Anweisungen
der Wagenführerin hartnäckig widersetzt und sie als Schlampe betitelt. In
subjektiver Hinsicht ist aufgrund der Alkoholisierung von einer leichten
Enthemmung auszugehen, die jedoch als neutral zu gewichten ist. Es ist der von
der Vorinstanz bemessenen hypothetischen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen
zuzustimmen.
3.6.5 Schliesslich ist die Hinderung einer
Amtshandlung zu beurteilen. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich
der Beschuldigte 3 über einen längeren Zeitraum renitent und provokativ
verhalten hat. So hat er sich zunächst geweigert seinen Ausweis vorzuweisen und
bei der Aufforderung, die Polizisten zwecks Durchführung eines Atemalkoholtests
zum Fahrzeug zu begleiten, hat sich der Beschuldigte 3 erst nach längeren
Diskussionen und widerwillig dazu bereit erklärt, wobei er am Ende gar noch
weggerannt ist und zurückgehalten werden musste. In subjektiver Hinsicht ist
auch hier die alkoholbedingte Enthemmung und das eventualvorsätzliche Handeln
zu erwähnen. Während ersteres als neutral zu werten ist, wiegt das
eventualvorsätzliche Handeln nicht mehr leicht. Das Verschulden ist somit im knapp
mittleren Bereich anzusiedeln und die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung
der hypothetischen Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze ist zu bestätigen.
Im gleichen Sachverhaltskomplex hat sich der Beschuldigte 3 zudem
noch der Beschimpfung schuldig gemacht, wobei auch hier aufgrund der Intensität
nicht mehr von einem ganz leichten Verschulden die Rede sein kann. Auch
diesbezüglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der
hypothetischen Einsatzstrafe auf 15 Tagessätze zutreffend.
3.6.6 Es besteht zwischen der Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung
einer Amtshandlung ein enger zeitlicher, sachlicher und auch situativer Konnex.
Der Gesamtschuldbeitrag verringert sich dadurch, weshalb sich in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung
rechtfertigt: Die Einsatzstrafe für den Raufhandel von 140 Tagessätzen wird für
die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um 25 Tagessätze, für die
Beschimpfung gegenüber der Wagenführerin um 15 Tagessätze und um je weitere 10
Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung und die mehrfache Beschimpfung
zum Nachteil der beiden Polizisten auf gesamthaft 200 Tagessätze erhöht.
3.6.7 Das Strafgericht hat im Rahmen der
Täterkomponenten zutreffend erwogen, dass sich der Beschuldigte 3 im
Deliktszeitraum in einer schwierigen persönlichen Situation befunden hat und
infolge einer schweren Erkrankung seines Vaters mit übermässigem Alkoholkonsum
zu kämpfen hatte. Dies sowie das jugendliche Alter des Beschuldigten 3 zum
Tatzeitpunkt sind leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Grundsätzlich
neutral zu werten ist, dass der Beschuldigte 3 keine Vorstrafen hat und nicht
mehr straffällig geworden ist. Positiv hervorzuheben ist zudem, dass er
unterdessen gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr konsumiert und als
Pfleger in einem Altersheim arbeitet, wo er im Sommer 2025 eine Ausbildung
beginnt (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 1318). Alldem ist mit einer
Strafreduktion von 20 Tagessätzen Rechnung zu tragen.
3.6.8 Bezüglich der Ausführungen zum
Beschleunigungsgebot kann auf die obigen Erwägungen (E. 3.4.4) verwiesen
werden. Auch dem Beschuldigten 3 ist aufgrund der langen Verfahrensdauer eine
Reduktion der Strafe um 20% zu gewähren.
Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des
Beschuldigten 2 angemessene Strafe beläuft sich somit auf eine Geldstrafe von
144 Tagessätzen. Die Busse für die Tätlichkeiten in Höhe von CHF 500.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe, ist bereits
rechtskräftig.
3.6.9 Die vorinstanzlich vorgenommene Bemessung der
Tagessatzhöhe von CHF 10.– ist zu belassen. Auch dem bedingten Vollzug
steht nichts im Wege und die gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB anzuordnende Probezeit
wird auf das Minimum von zwei Jahren bemessen.
4. Zivilforderungen
4.1 Die Vorinstanz hat den Zuspruch einer
Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.–an den Beschuldigten 2 mangels
Widerrechtlichkeit der Schädigung abgewiesen.
4.2 Vorliegend wurde das Verfahren betreffend
einfache Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 eingestellt und es
fehlt somit an einer Grundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Somit wird
die Genugtuungsforderung des Beschuldigten 2 gegen den Beschuldigten 3
abgewiesen.
5. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
5.1 Erstinstanzliche
Kosten
5.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden gemäss
Verursacherprinzip verlegt.
5.1.2 Da es im Berufungsverfahren bezüglich aller
drei Beschuldigten bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Der Beschuldigte 1 trägt somit
für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2'929.90 und eine
Urteilsgebühr von CHF 2'000.–; der Beschuldigte 2 seine persönlichen Kosten von
CHF 3'550.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– und der Beschuldigte 3
trägt die Kosten von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.–
für das erstinstanzliche Verfahren.
5.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
5.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
5.2.2 Der
Beschuldigte 1 wird im Berufungsverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung kostenlos freigesprochen und betreffend den Beschuldigten 3
wird das Verfahren zufolge Fehlens eines Strafantrages bezüglich der einfachen
Körperverletzung eingestellt, weshalb beide Beschuldigten für das
Berufungsverfahren keine Kosten zu tragen haben. Der Beschuldigte 2 unterliegt
mit seiner Anschlussberufung zwar insofern, als er entgegen seinem Antrag des
Raufhandels schuldig gesprochen wird, doch auch die Berufung der Staatsanwaltschaft
wird abgewiesen und der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren
Körperverletzung fällt vorliegend mehr ins Gewicht. Die Kosten für das
Berufungsverfahren des Beschuldigten 2 werden um 80% reduziert und belaufen
sich auf CHF 300.–. Dies, weil der Beschuldigte 2 ohne Berufung der
Staatsanwaltschaft wohl keine selbständige Berufung angemeldet hätte. Darin
eingeschlossen ist eine reduzierte Urteilsgebühr sowie Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
5.3 Entschädigungsfolgen
5.3.1 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 1, [...], wird
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung zuzüglich
zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),
ausgerichtet. Dies ging beim nach der Verhandlung zugestellten Dispositiv
vergessen. Neu werden der amtlichen Verteidigerin für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie
8,1 % auf CHF 2'501.70), somit total CHF 4'480.85 (im
Vergleich zum zugestellten Dispositiv CHF 415.90 mehr) aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Auf die Rückforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird
zufolge des Freispruchs verzichtet.
5.3.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, [...],
wird aus der Gerichtskasse ebenfalls die Entschädigung gemäss ihrer
Aufstellung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen. Auf eine Rückförderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO wird mit
Hinweis auf das vorstehend zu den Kosten Erwogene verzichtet (vgl. dazu oben E.
5.2.2).
5.3.3 Schliesslich wird auch der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten 3, [...], eine Entschädigung gemäss ihrer
Auflistung, zuzüglich zwei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen Betrag
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Auf die Rückforderung im Sinne von
Art. 135 Abs. 4 StPO wird zufolge der Einstellung des Verfahrens verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch wegen Raufhandels gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches
betreffend A____;
-
Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Schuldspruch
wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung
zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag
Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend B____;
-
Schuldsprüche wegen Raufhandels gemäss Art. 133 des Strafgesetzbuches,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches, Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des
Strafgesetzbuches, mehrfacher Beschimpfung gemäss Art. 177 des
Strafgesetzbuches sowie Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1
des Strafgesetzbuches und Verurteilung zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) betreffend C____;
-
Verweis der unbezifferten Schadenersatzforderung von D____ auf den
Zivilweg;
-
Rückgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an C____;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung betreffend aller drei
Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren.
2. Die
Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
Die
Anschlussberufung von B____ wird abgewiesen.
3. A____ wird vom Vorwurf der versuchten
schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
Betreffend den bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch wegen Raufhandels wird A____ verurteilt zu einer Geldstrafe
von 120 Tagessätzen zu CHF 10.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'929.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'150.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.50, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 330.85 (7,7 % auf CHF 1'664.80 sowie 8,1
% auf CHF 2'501.70), somit total CHF 4'480.85 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
4. B____
wird vom Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen.
B____ wird – neben dem bereits
rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern – des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu
einer Geldstrafe von 136 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 des Strafgesetzbuches und Art. 97 Abs. 1 lit.
b des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1
des Strafgesetzbuches.
Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 5'000.– zzgl. 5%
Zins seit dem 9. November 2019 wird abgewiesen.
B____ trägt die Kosten von CHF 3'550.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 300.– (20% der vollen Gebühr, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 132.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 387.85 (7,7 % auf CHF 2'935.50 sowie
8,1 % auf CHF 1'996.50), somit total CHF 5'319.75 aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
5. C____
wird betreffend die
rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Raufhandels, Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher
Beschimpfung verurteilt zu einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 10.–,
mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133, 177 und 285 Ziff. 1, 286 und Art. 42 Abs. 1,
44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Das Verfahren gegen C____ betreffend einfache Körperverletzung wird
zufolge Fehlens eines Strafantrages eingestellt.
C____ trägt die Kosten von CHF 4'237.30 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2'000.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'916.60 und ein Auslagenersatz von CHF 49.15,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 316.90 (7,7 % auf CHF 1'084.45
sowie 8,1 % auf CHF 2'881.30), somit total CHF 4'282.65 aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Beschuldigte 1-3
-
Migrationsamt BL betreffend Beschuldigten 3
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
übrige Privatklägerschaft (nur Dispo)
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA – Koordinationsstelle
-
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Fachstelle Personensicherheitsprüfung (Auszug betreffend Beschuldigten 1: Sachverhalt,
E. 1., E. 2., E. 3.1-3.3.1, E. 3.4, E. 5.1-E. 5.2, E. 5.3.1, Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tamara La Scalea, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.