SB.2022.45
mehrfacher Diebstahl, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt sowie Übertretung nach Art. 19a de Betäubungsmittelgesetzes
20. September 2023Deutsch18 min
Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.45
BESCHLUSS
vom 20.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon
Mabillard, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. Januar 2022
betreffend mehrfachen Diebstahl,
mehrfaches geringfügiges Vermögens-
delikt (Diebstahl),
Hausfriedensbruch, rechtswidrigen Aufenthalt sowie
Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom
26. Januar 2022 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen
Aufenthalts sowie der Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu
einer Freiheitsstrafe von 228 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 6. bis 7. Juli 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. September 2020, sowie zu einer Busse von
CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen,
wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen
wurde. In Bezug auf Ziffer 7 der Anklageschrift wurde er von der Anklage der
rechtswidrigen Einreise freigesprochen. Sodann wurde der gegen A____ am 3.
August 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger
Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von
5 Tagen, Probezeit 1 Jahr, sowie der am 5. September 2020 von der
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene
Freiheitsentzug von 6 Tagen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag,
Probezeit 12 Monate, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 2 des
Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die
beschlagnahmten 5 Stück Haschisch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen
und vernichtet. Der beschlagnahmte USB-Stick (Verzeichnis Nr. [...]) wurde
ferner zu den Akten genommen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im
Betrag von CHF 5'718.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–
auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
mit Eingabe vom 4. April 2022 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das
vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er
beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 22. Januar 2022 insofern
abzuändern sei, als das Strafverfahren gegen ihn vollumfänglich und kostenlos
eingestellt werde. Eventualiter sei der Berufungskläger im Anklagepunkt 4 wegen
Diebstahls sowie geringfügigen Diebstahls und in den Anklagepunkten 5 und 6
wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. In sämtlichen anderen
Punkten sei er vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte
sich auch gegen die Art und Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Probezeit.
Ebenfalls richte sich die Berufung gegen den Widerruf der am 3. August
2020 und am 5. September 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen
Freiheitsstrafen sowie schliesslich auch gegen die Landesverweisung. Durch die
beantragten Abänderungen ergebe sich schliesslich auch eine Neubeurteilung der
Kostenfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat der Berufungskläger
mitgeteilt, dass er auf das Einreichen einer Berufungsbegründung sowie auf die
Stellung von Beweisanträge derzeit verzichte. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 hat
die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit
Schreiben vom 22. Mai 2023 resp. 23. Mai 2023 haben das Migrationsamt
Basel-Landschaft sowie das Migrationsamt Basel-Stadt dem Appellationsgericht
sodann die den Berufungskläger betreffenden Migrationsakten zukommen lassen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Eingabe vom 30. Mai 2023
des Weiteren einen Kurzbericht betreffend die Möglichkeit einer Rückschaffung
des Berufungsklägers in sein Heimatland eingereicht.
Mit Vorladung vom 7. Juni 2023 sind die Parteien zur
Hauptverhandlung am 20. September geladen worden. Dem Berufungskläger
konnte diese – trotz zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Nach
Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger bot sich dieser als Zustelldomizil an
und nahm die Vorladung für den Berufungskläger am 28. Juli 2023 entgegen.
Mit Schreiben vom 12. September 2023 reichte das SEM die
Akten betreffend den Wegweisungsvollzug des Berufungsklägers ein. Sodann liess
das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) dem
Appellationsgericht das den Berufungskläger betreffende IRM-Gutachten vom
17. August 2020, den Gutachtensauftrag und die Zusatzfragen sowie die
Befundberichte des UKBB und der Zahnklinik UZB zukommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023
ist der Berufungskläger – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung – nicht
erschienen. Der amtliche Verteidiger hat sich zum Verbleib sowie zu versuchten
Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger geäussert. Ihm wurde zudem das
rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund
Vorliegens eines Prozesshindernisses resp. die Annahme einer Rückzugsfiktion
gewährt. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass von letzteren abgesehen und
ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Eventualiter beantragt sie eine Dispensation
des Berufungsklägers.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als
beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist
nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.
1.2
Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und
verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai
2014.
S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum
Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein
Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche
Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021
E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein
durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis
zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362
= BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April
2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen
vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale
Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai
2023.
E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung
zusammengetreten ist, zu der der Berufungskläger nicht erschien, ist es mithin
für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.
2.
Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht
erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner
Berufung anzunehmen ist.
2.1
Der amtliche Verteidiger stellt sich auf den
Standpunkt, dass der Berufungskläger informiert sei und vom Verfahren wisse. Er
sei zwar nicht zur Hauptverhandlung erschienen, jedoch seine Verteidigung. Es
sei daher ein Entscheid in der Sache zu fällen.
2.2
In mehreren neuen Grundsatzentscheiden (BGE 148 IV 362; BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 [zur Publikation vorgesehen]) hat
sich das Bundesgericht eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407
Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und kommt dabei zum Schluss,
dass diese greift, wenn der Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung
unerreichbar ist und diese daher nicht instruiert werden konnte (BGer 6B_1433/2022
vom 17. April 2023). Gemäss den dortigen bundesgerichtlichen Erwägungen sei
das Verhalten des dortigen Beschwerdeführers widersprüchlich und verstosse
gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines
Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […],
indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches
Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April
2023.
E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom
erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil
ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der
Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der
Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie
damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung
durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend
gegeben sein» (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.2). Dadurch sei
auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein
kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder
stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht unzweideutig
zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung
gerecht würden, begleitet würden. Dies setze voraus, dass die beschuldigte
Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe
und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften
ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (BGer 6B_1433/2022
vom 17. April 2023 E. 2.4.3).
Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall anzunehmen,
wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss
vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich (...), ob er tatsächlich den
Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur
der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind». Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst
Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht
aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des
erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.
Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht
erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (s. schon
vorstehend). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde
fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als
zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch
nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da
«Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn
die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die
Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt
die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c
StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der
allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO
vorgeht, wonach die
Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung
unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
2.3
2.3.1
Vorliegend brach der Berufungskläger den
Kontakt zu seinem Verteidiger einseitig ab. Während des Berufungsverfahrens
verlangte die Verteidigung mehrfach die Erstreckung der Frist zur Einreichung
einer Berufungsbegründung (Schreiben vom 2. Juni 2022, Akten S. 626;
Schreiben vom 7. Juli 2022, Akten S. 629; Schreiben vom
10.
August 2022, Akten S. 632; Schreiben vom 13. September 2022,
Akten S. 635), die schliesslich dennoch nicht eingereicht wurde (vgl.
Schreiben vom 12. Oktober 2022, Akten S. 638). In der
Berufungsverhandlung vom 20. September 2023 brachte der Verteidiger sodann
vor, dass sämtliche Kontaktversuche zu seinem Mandanten in den vergangenen
Monaten gescheitert seien. So habe die Verteidigung «sicher 30 Mal»
versucht, telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger via Betreuer der
Unterkunft des Berufungsklägers in [...] aufzunehmen, letzterer habe sich
jedoch nicht zurückgemeldet, obgleich die Betreuer der Verteidigung versichert
hätten, den Berufungskläger über die Anrufe zu informieren. Sodann sei dessen
Mobiltelefonnummer offenbar «nicht mehr funktionsfähig» und eine E-Mailadresse
sei nicht bekannt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 713 f.). Aus der
Kostennote des Verteidigers erhellt zudem, dass sein letztes Telefonat (Dauer:
5.
min) mit dem Berufungskläger am 15. September 2022, und damit vor
mehr als einem Jahr vor der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023,
stattfand. Die gesamte seitherige Kommunikation der Verteidigung mit dem
Berufungskläger wurde als «Schreiben an Kl.» vom 6. September 2023 aufgeführt
Dispositiv
und verlief demnach einseitig (Kostennote vom 19. September 2023: Akten S. 707 ff.).
Somit war der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des
Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben.
Eine solche Annahme verletzt auch nicht den Anspruch des
Berufungsklägers auf ein faires Verfahren. So war er über die gegen ihn
erhobenen Anklagevorwürfe unbestrittenermassen im Bild. Er nahm denn auch
persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Nachdem ihm die
erstinstanzliche Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe
von 228 Tagen eröffnet worden war, liess er durch seine Verteidigung Berufung
erheben. Im Laufe des Berufungsverfahrens konnte ihn der Verteidiger jedoch nicht
mehr kontaktieren. Der Berufungskläger hätte ohne Weiteres die Möglichkeit
gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom Berufungsgericht
überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten lässt unzweideutig auf einen
konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch ein Berufungsgericht schliessen.
Er hat selbst zu verantworten, dass keine Überprüfung des erstinstanzlichen
Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht zwingend erforderlich, zumal das
Berufungsverfahren weitgehend in der Disposition der Parteien liegt. Das
Verfahren ist mithin als fair anzusehen.
2.3.2 Im Übrigen wäre auch fraglich, ob der
Berufungskläger gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO trotz
zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vorgeladen
werden konnte. Die Zustellung von Vorladungen hat grundsätzlich gemäss
Art. 84 ff. StPO zu erfolgen. Geht die Vorladung an die beschuldigte
Person, so ist sie dieser allerdings direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4),
die Zustellung an die Verteidigung genügt insoweit nicht bzw. nur, wenn diese
als Zustelldomizil bestimmt worden ist (Arquint,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 201 StPO N 3; vgl.
auch BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2). Bei unbekanntem
Aufenthalt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die Rückzugsfiktion voraus, dass
sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Als zumutbare
Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO gelten etwa
Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen
Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder
allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber (BGer 6B_471/2022 vom 24. August 2022
E. 3, 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23.
Mai 2022 E. 4).
Vorliegend wurde der Berufungskläger mit Vorladung vom 7. resp.
12. Juni 2023 zur Hauptverhandlung am 20. September geladen. Dem
Berufungskläger konnte diese – trotz zweimaligem Versuch (Rücksendung vom
9. Juni 2023 [Frenkendorf: «Empfänger nicht ermittelbar», Akten
S. 969] sowie Rücksendung vom 21. Juni 2023 [[...]: «Nicht abgeholt»,
Akten S. 699] – nicht zugestellt werden. Wie die Verteidigung an der
Berufungsverhandlung darlegte, habe die für den Berufungskläger zuständige
Behörde mehrfach versichert, dass er nach wie vor an der bekannten Adresse in [...]
gemeldet sei und sich dort offenbar auch aufhalte (Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 713). Damit übereinstimmend wurde die zweite die Vorladung vom
12. Juni 2023 bei der Post hinterlegt und dort nicht abgeholt. Aufgrund
der bekannten und noch funktionierenden Zustelladresse waren mithin keine
weiteren Abklärungen von Seiten der Behörden erforderlich.
Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger bot sich
dieser zwar daraufhin als Zustelldomizil an und nahm die Vorladung für den
Berufungskläger am 28. Juli 2023 entgegen (Akten S. 700). In der
Berufungsverhandlung vom 20. September 2023 gab die Verteidigung sodann an,
dass man die Vorladung (ebenfalls) nach [...] weitergeleitet habe; ob die
Vorladung dem Berufungskläger auf diesem Weg effektiv zugestellt werden konnte,
ist ungewiss. Grundsätzlich ist bereits fraglich, ob die für die Anwendung von
Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Voraussetzung der nicht
ordnungsgemäss möglichen Vorladung in einer Konstellation wie der vorliegenden durch
die Angabe eines Zustellungsdomizils bei der Verteidigung ausgehebelt werden
könnte. Es erscheint insbesondere unklar, ob Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO
nicht zur Anwendung käme, wenn die Verteidigung angesichts erfolgloser
Zustellversuche einseitig erklärt, als Zustelldomizil zu fungieren, die
erfolgreiche Weiterleitung an den Klienten dann jedoch nicht belegen kann. Die
Beantwortung dieser Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da bereits aus dem
zuvor Dargelegten erhellt, dass der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung
des erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während
des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben war (s. vorne
E. 2.3.1).
2.3.3 Zusammenfassend ist daher das Verfahren des
Berufungsklägers zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.
Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 rechtskräftig
geworden.
2.4 Selbst wenn man nicht von einer Anwendung der
Rückzugsfiktion ausgehen sollte, wäre vorliegend auf die Berufung des
Berufungsklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO nicht
einzutreten, da die Instruktion der Verteidigung durch den Berufungskläger eine
Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. AGE SB.2012.73 vom 13. November 2014;
KGer SG ST.2016.7/8 vom 2. Juli 2019 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_876/2013
vom 6. März 2014 E. 2.4.1).
Wie vorgehend dargelegt wurde, hatte die Verteidigung seit
über einem Jahr vor der Berufungsverhandlung keinen Kontakt mehr mit dem
Berufungskläger (s. vorne E. 2.3.1) und war mithin für die
Berufungsverhandlung auch nicht rechtsgenüglich instruiert. Schliesslich wurde
dem Verteidiger an der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör zur Frage des
Fehlens einer Prozessvoraussetzung gewährt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 713).
2.5 Die Verteidigung hat schliesslich an der
Berufungsverhandlung eventualiter ein Dispensationsgesuch für den
Berufungskläger gestellt, dies jedoch nicht weiter begründet.
2.5.1 Es ist davon auszugehen, dass die Verteidigung
keine Dispensation für den Berufungskläger erwirken kann, wenn bei diesem – wie
vorliegend – der Wille, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids
durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht
fortlaufend gegeben war. Damit würde auf Umwegen ein Wille des Berufungsklägers
konstruiert, was dem Prinzip der Rückzugsfiktion zuwiderlaufen und zu dessen
Umgehung führen würde.
2.5.2 Sodann wäre auch fraglich, ob es sich
vorliegend noch um einen einfachen Fall i.S.v. Art. 405 Abs. 2 StPO
handelt, der überhaupt erst eine Dispensation zuliesse. Einfach gelagerte Fälle
liegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn der
Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass insofern eine
Einvernahme nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.1).
Vorliegend wurde der Berufungskläger zu einer bedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe von 228 Tagen sowie einer Landesverweisung von 5
Jahren verurteilt, wobei er in seiner Berufung beantragt, dass das
erstinstanzliche Urteil vom 22. Januar 2022 insofern abzuändern sei, als
das Strafverfahren gegen ihn vollumfänglich und kostenlos eingestellt werde.
Eventualiter sei er im Anklagepunkt 4 wegen Diebstahls sowie geringfügigen
Diebstahls und in den Anklagepunkten 5 und 6 wegen geringfügigen Diebstahls
schuldig zu sprechen. In sämtlichen anderen Punkten sei er vollumfänglich und
kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte sich auch gegen die Art und
Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Probezeit. Ebenfalls richte sich die
Berufung gegen den Widerruf der am 3. August 2020 und am 5. September 2020 von
der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie schliesslich
auch gegen die Landesverweisung. Zwar brachte der Verteidiger in der
Berufungsverhandlung vor, dass die Berufung teilweise zurückgezogen werde und
nur noch «zwei ziemlich überschaubare Bereiche» betreffe, unterliess jedoch
weitere diesbezügliche Ausführungen (Protokoll 2. Instanz, Akten
S. 714). Im Ergebnis kann die Frage des Vorliegens eines «einfachen
Falles» jedoch offengelassen werden, da das Dispensationsgesuch bereits
aufgrund der unter E. 2.5.1 dargelegten Begründung abzuweisen resp. nicht
darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug
auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu
behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu
tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund
der Vielzahl der mit der Berufung angefochtenen Punkte der Aufwand des Gerichts
hinsichtlich der Vorbereitung des Falles für die Berufungsverhandlung zu
berücksichtigen. Bei dieser Situation rechtfertigt es sich, die Abstandsgebühr
auf CHF 500.– festzulegen.
3.2 Der amtliche Verteidiger ist für seinen
Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist
nicht zu beanstanden und mit 0,75 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung
zu ergänzen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Dispensationsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs
der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von
CHF 500.–.
Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 2'397.25 und ein Auslagenersatz von CHF 43.–,
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 184.60, somit total
CHF 2'624.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).