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Entscheid

SB.2022.45

mehrfacher Diebstahl, mehrfaches geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), Hausfriedensbruch, rechtswidriger Aufenthalt sowie Übertretung nach Art. 19a de Betäubungsmittelgesetzes

20. September 2023Deutsch18 min

Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.45

BESCHLUSS

vom 20.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon

Mabillard, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2022

betreffend mehrfachen Diebstahl,

mehrfaches geringfügiges Vermögens-

delikt (Diebstahl),

Hausfriedensbruch, rechtswidrigen Aufenthalt sowie

Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

26. Januar 2022 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen geringfügigen

Vermögensdelikts (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, des rechtswidrigen

Aufenthalts sowie der Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 228 Tagen, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams

vom 6. bis 7. Juli 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. September 2020, sowie zu einer Busse von

CHF 1’200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen,

wobei die angeordnete Landesverweisung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen

wurde. In Bezug auf Ziffer 7 der Anklageschrift wurde er von der Anklage der

rechtswidrigen Einreise freigesprochen. Sodann wurde der gegen A____ am 3.

August 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen rechtswidriger

Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von

5 Tagen, Probezeit 1 Jahr, sowie der am 5. September 2020 von der

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls bedingt ausgesprochene

Freiheitsentzug von 6 Tagen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag,

Probezeit 12 Monate, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 2 des

Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) vollziehbar erklärt. Ausserdem wurden die

beschlagnahmten 5 Stück Haschisch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen

und vernichtet. Der beschlagnahmte USB-Stick (Verzeichnis Nr. [...]) wurde

ferner zu den Akten genommen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten im

Betrag von CHF 5'718.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.–

auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

mit Eingabe vom 4. April 2022 Berufung erklärt und vorgebracht, dass das

vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. Hierbei hat er

beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 22. Januar 2022 insofern

abzuändern sei, als das Strafverfahren gegen ihn vollumfänglich und kostenlos

eingestellt werde. Eventualiter sei der Berufungskläger im Anklagepunkt 4 wegen

Diebstahls sowie geringfügigen Diebstahls und in den Anklagepunkten 5 und 6

wegen geringfügigen Diebstahls schuldig zu sprechen. In sämtlichen anderen

Punkten sei er vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte

sich auch gegen die Art und Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Probezeit.

Ebenfalls richte sich die Berufung gegen den Widerruf der am 3. August

2020 und am 5. September 2020 von der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen

Freiheitsstrafen sowie schliesslich auch gegen die Landesverweisung. Durch die

beantragten Abänderungen ergebe sich schliesslich auch eine Neubeurteilung der

Kostenfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erhoben noch

Nichteintreten auf die Berufung beantragt.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 hat der Berufungskläger

mitgeteilt, dass er auf das Einreichen einer Berufungsbegründung sowie auf die

Stellung von Beweisanträge derzeit verzichte. Mit Verfügung vom 17. Mai 2023 hat

die Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit

Schreiben vom 22. Mai 2023 resp. 23. Mai 2023 haben das Migrationsamt

Basel-Landschaft sowie das Migrationsamt Basel-Stadt dem Appellationsgericht

sodann die den Berufungskläger betreffenden Migrationsakten zukommen lassen.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Eingabe vom 30. Mai 2023

des Weiteren einen Kurzbericht betreffend die Möglichkeit einer Rückschaffung

des Berufungsklägers in sein Heimatland eingereicht.

Mit Vorladung vom 7. Juni 2023 sind die Parteien zur

Hauptverhandlung am 20. September geladen worden. Dem Berufungskläger

konnte diese – trotz zweimaligem Versuch – nicht zugestellt werden. Nach

Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger bot sich dieser als Zustelldomizil an

und nahm die Vorladung für den Berufungskläger am 28. Juli 2023 entgegen.

Mit Schreiben vom 12. September 2023 reichte das SEM die

Akten betreffend den Wegweisungsvollzug des Berufungsklägers ein. Sodann liess

das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) dem

Appellationsgericht das den Berufungskläger betreffende IRM-Gutachten vom

17. August 2020, den Gutachtensauftrag und die Zusatzfragen sowie die

Befundberichte des UKBB und der Zahnklinik UZB zukommen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023

ist der Berufungskläger – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung – nicht

erschienen. Der amtliche Verteidiger hat sich zum Verbleib sowie zu versuchten

Kontaktaufnahmen mit dem Berufungskläger geäussert. Ihm wurde zudem das

rechtliche Gehör betreffend einen allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund

Vorliegens eines Prozesshindernisses resp. die Annahme einer Rückzugsfiktion

gewährt. Die amtliche Verteidigung beantragt, dass von letzteren abgesehen und

ein Entscheid in der Sache gefällt werde. Eventualiter beantragt sie eine Dispensation

des Berufungsklägers.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist als

beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist

nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden.

1.2

Für die Abschreibung des Verfahrens infolge

Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und

verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai

2014.

S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum

Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein

Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche

Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021

E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein

durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis

zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362

= BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April

2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen

vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale

Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom 30. Mai

2023.

E. 1.2).

Da das Berufungsgericht vorliegend für die Berufungsverhandlung

zusammengetreten ist, zu der der Berufungskläger nicht erschien, ist es mithin

für die Abschreibung des Verfahrens zuständig.

2.

Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht

erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner

Berufung anzunehmen ist.

2.1

Der amtliche Verteidiger stellt sich auf den

Standpunkt, dass der Berufungskläger informiert sei und vom Verfahren wisse. Er

sei zwar nicht zur Hauptverhandlung erschienen, jedoch seine Verteidigung. Es

sei daher ein Entscheid in der Sache zu fällen.

2.2

In mehreren neuen Grundsatzentscheiden (BGE 148 IV 362; BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 [zur Publikation vorgesehen]) hat

sich das Bundesgericht eingehend mit der Rückzugsfiktion von Art. 407

Abs. 1 lit. c StPO auseinandergesetzt und kommt dabei zum Schluss,

dass diese greift, wenn der Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung

unerreichbar ist und diese daher nicht instruiert werden konnte (BGer 6B_1433/2022

vom 17. April 2023). Gemäss den dortigen bundesgerichtlichen Erwägungen sei

das Verhalten des dortigen Beschwerdeführers widersprüchlich und verstosse

gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die Durchführung eines

Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern […],

indem er sogar für seinen Verteidiger unerreichbar bleibt. Ein solches

Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April

2023.

E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren wesentlich vom

erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles Urteil

ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren weitgehend der

Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die beschuldigte Person der

Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie

damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung

durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend

gegeben sein» (BGer 6B_1433/2022 vom 17. April 2023 E. 2.4.2). Dadurch sei

auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren

verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf ein

kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder

stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht unzweideutig

zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die seiner Bedeutung

gerecht würden, begleitet würden. Dies setze voraus, dass die beschuldigte

Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom Verhandlungstermin gewusst habe

und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen können. Dem Verzicht dürften

ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen entgegenstehen (BGer 6B_1433/2022

vom 17. April 2023 E. 2.4.3).

Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall anzunehmen,

wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss

vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich (...), ob er tatsächlich den

Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur

der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen

dafür erfüllt sind». Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst

Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht

aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des

erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.

Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht

erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (s. schon

vorstehend). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde

fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als

zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch

nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da

«Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn

die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die

Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt

die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c

StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der

allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO

vorgeht, wonach die

Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung

unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).

2.3

2.3.1

Vorliegend brach der Berufungskläger den

Kontakt zu seinem Verteidiger einseitig ab. Während des Berufungsverfahrens

verlangte die Verteidigung mehrfach die Erstreckung der Frist zur Einreichung

einer Berufungsbegründung (Schreiben vom 2. Juni 2022, Akten S. 626;

Schreiben vom 7. Juli 2022, Akten S. 629; Schreiben vom

10.

August 2022, Akten S. 632; Schreiben vom 13. September 2022,

Akten S. 635), die schliesslich dennoch nicht eingereicht wurde (vgl.

Schreiben vom 12. Oktober 2022, Akten S. 638). In der

Berufungsverhandlung vom 20. September 2023 brachte der Verteidiger sodann

vor, dass sämtliche Kontaktversuche zu seinem Mandanten in den vergangenen

Monaten gescheitert seien. So habe die Verteidigung «sicher 30 Mal»

versucht, telefonischen Kontakt mit dem Berufungskläger via Betreuer der

Unterkunft des Berufungsklägers in [...] aufzunehmen, letzterer habe sich

jedoch nicht zurückgemeldet, obgleich die Betreuer der Verteidigung versichert

hätten, den Berufungskläger über die Anrufe zu informieren. Sodann sei dessen

Mobiltelefonnummer offenbar «nicht mehr funktionsfähig» und eine E-Mailadresse

sei nicht bekannt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 713 f.). Aus der

Kostennote des Verteidigers erhellt zudem, dass sein letztes Telefonat (Dauer:

5.

min) mit dem Berufungskläger am 15. September 2022, und damit vor

mehr als einem Jahr vor der Berufungsverhandlung vom 20. September 2023,

stattfand. Die gesamte seitherige Kommunikation der Verteidigung mit dem

Berufungskläger wurde als «Schreiben an Kl.» vom 6. September 2023 aufgeführt

Dispositiv

und verlief demnach einseitig (Kostennote vom 19. September 2023: Akten S. 707 ff.).

Somit war der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung des

vorinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während des

Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben.

Eine solche Annahme verletzt auch nicht den Anspruch des

Berufungsklägers auf ein faires Verfahren. So war er über die gegen ihn

erhobenen Anklagevorwürfe unbestrittenermassen im Bild. Er nahm denn auch

persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Nachdem ihm die

erstinstanzliche Verurteilung zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe

von 228 Tagen eröffnet worden war, liess er durch seine Verteidigung Berufung

erheben. Im Laufe des Berufungsverfahrens konnte ihn der Verteidiger jedoch nicht

mehr kontaktieren. Der Berufungskläger hätte ohne Weiteres die Möglichkeit

gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom Berufungsgericht

überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten lässt unzweideutig auf einen

konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch ein Berufungsgericht schliessen.

Er hat selbst zu verantworten, dass keine Überprüfung des erstinstanzlichen

Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht zwingend erforderlich, zumal das

Berufungsverfahren weitgehend in der Disposition der Parteien liegt. Das

Verfahren ist mithin als fair anzusehen.

2.3.2 Im Übrigen wäre auch fraglich, ob der

Berufungskläger gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO trotz

zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss zur Berufungsverhandlung vorgeladen

werden konnte. Die Zustellung von Vorladungen hat grundsätzlich gemäss

Art. 84 ff. StPO zu erfolgen. Geht die Vorladung an die beschuldigte

Person, so ist sie dieser allerdings direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4),

die Zustellung an die Verteidigung genügt insoweit nicht bzw. nur, wenn diese

als Zustelldomizil bestimmt worden ist (Arquint,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 201 StPO N 3; vgl.

auch BGer 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2). Bei unbekanntem

Aufenthalt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO) setzt die Rückzugsfiktion voraus, dass

sämtliche zumutbaren Nachforschungen erfolglos geblieben sind. Als zumutbare

Nachforschungen im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO gelten etwa

Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen

Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn, den nächsten Angehörigen oder

allenfalls beim aktuellen Arbeitgeber (BGer 6B_471/2022 vom 24. August 2022

E. 3, 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022 E. 1.2, 6B_317/2022 vom 23.

Mai 2022 E. 4).

Vorliegend wurde der Berufungskläger mit Vorladung vom 7. resp.

12. Juni 2023 zur Hauptverhandlung am 20. September geladen. Dem

Berufungskläger konnte diese – trotz zweimaligem Versuch (Rücksendung vom

9. Juni 2023 [Frenkendorf: «Empfänger nicht ermittelbar», Akten

S. 969] sowie Rücksendung vom 21. Juni 2023 [[...]: «Nicht abgeholt»,

Akten S. 699] – nicht zugestellt werden. Wie die Verteidigung an der

Berufungsverhandlung darlegte, habe die für den Berufungskläger zuständige

Behörde mehrfach versichert, dass er nach wie vor an der bekannten Adresse in [...]

gemeldet sei und sich dort offenbar auch aufhalte (Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 713). Damit übereinstimmend wurde die zweite die Vorladung vom

12. Juni 2023 bei der Post hinterlegt und dort nicht abgeholt. Aufgrund

der bekannten und noch funktionierenden Zustelladresse waren mithin keine

weiteren Abklärungen von Seiten der Behörden erforderlich.

Nach Rücksprache mit dem amtlichen Verteidiger bot sich

dieser zwar daraufhin als Zustelldomizil an und nahm die Vorladung für den

Berufungskläger am 28. Juli 2023 entgegen (Akten S. 700). In der

Berufungsverhandlung vom 20. September 2023 gab die Verteidigung sodann an,

dass man die Vorladung (ebenfalls) nach [...] weitergeleitet habe; ob die

Vorladung dem Berufungskläger auf diesem Weg effektiv zugestellt werden konnte,

ist ungewiss. Grundsätzlich ist bereits fraglich, ob die für die Anwendung von

Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO geforderte Voraussetzung der nicht

ordnungsgemäss möglichen Vorladung in einer Konstellation wie der vorliegenden durch

die Angabe eines Zustellungsdomizils bei der Verteidigung ausgehebelt werden

könnte. Es erscheint insbesondere unklar, ob Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO

nicht zur Anwendung käme, wenn die Verteidigung angesichts erfolgloser

Zustellversuche einseitig erklärt, als Zustelldomizil zu fungieren, die

erfolgreiche Weiterleitung an den Klienten dann jedoch nicht belegen kann. Die

Beantwortung dieser Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben, da bereits aus dem

zuvor Dargelegten erhellt, dass der Wille des Berufungsklägers, dass eine Überprüfung

des erstinstanzlichen Entscheids durch das Berufungsgericht erfolgt, während

des Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben war (s. vorne

E. 2.3.1).

2.3.3 Zusammenfassend ist daher das Verfahren des

Berufungsklägers zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.

Damit ist das Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 rechtskräftig

geworden.

2.4 Selbst wenn man nicht von einer Anwendung der

Rückzugsfiktion ausgehen sollte, wäre vorliegend auf die Berufung des

Berufungsklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO nicht

einzutreten, da die Instruktion der Verteidigung durch den Berufungskläger eine

Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. AGE SB.2012.73 vom 13. November 2014;

KGer SG ST.2016.7/8 vom 2. Juli 2019 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_876/2013

vom 6. März 2014 E. 2.4.1).

Wie vorgehend dargelegt wurde, hatte die Verteidigung seit

über einem Jahr vor der Berufungsverhandlung keinen Kontakt mehr mit dem

Berufungskläger (s. vorne E. 2.3.1) und war mithin für die

Berufungsverhandlung auch nicht rechtsgenüglich instruiert. Schliesslich wurde

dem Verteidiger an der Berufungsverhandlung das rechtliche Gehör zur Frage des

Fehlens einer Prozessvoraussetzung gewährt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 713).

2.5 Die Verteidigung hat schliesslich an der

Berufungsverhandlung eventualiter ein Dispensationsgesuch für den

Berufungskläger gestellt, dies jedoch nicht weiter begründet.

2.5.1 Es ist davon auszugehen, dass die Verteidigung

keine Dispensation für den Berufungskläger erwirken kann, wenn bei diesem – wie

vorliegend – der Wille, dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids

durch das Berufungsgericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens nicht

fortlaufend gegeben war. Damit würde auf Umwegen ein Wille des Berufungsklägers

konstruiert, was dem Prinzip der Rückzugsfiktion zuwiderlaufen und zu dessen

Umgehung führen würde.

2.5.2 Sodann wäre auch fraglich, ob es sich

vorliegend noch um einen einfachen Fall i.S.v. Art. 405 Abs. 2 StPO

handelt, der überhaupt erst eine Dispensation zuliesse. Einfach gelagerte Fälle

liegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich dann vor, wenn der

Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass insofern eine

Einvernahme nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.1).

Vorliegend wurde der Berufungskläger zu einer bedingt zu

vollziehenden Freiheitsstrafe von 228 Tagen sowie einer Landesverweisung von 5

Jahren verurteilt, wobei er in seiner Berufung beantragt, dass das

erstinstanzliche Urteil vom 22. Januar 2022 insofern abzuändern sei, als

das Strafverfahren gegen ihn vollumfänglich und kostenlos eingestellt werde.

Eventualiter sei er im Anklagepunkt 4 wegen Diebstahls sowie geringfügigen

Diebstahls und in den Anklagepunkten 5 und 6 wegen geringfügigen Diebstahls

schuldig zu sprechen. In sämtlichen anderen Punkten sei er vollumfänglich und

kostenlos freizusprechen. Die Berufung richte sich auch gegen die Art und

Bemessung der Strafe sowie die Dauer der Probezeit. Ebenfalls richte sich die

Berufung gegen den Widerruf der am 3. August 2020 und am 5. September 2020 von

der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen Freiheitsstrafen sowie schliesslich

auch gegen die Landesverweisung. Zwar brachte der Verteidiger in der

Berufungsverhandlung vor, dass die Berufung teilweise zurückgezogen werde und

nur noch «zwei ziemlich überschaubare Bereiche» betreffe, unterliess jedoch

weitere diesbezügliche Ausführungen (Protokoll 2. Instanz, Akten

S. 714). Im Ergebnis kann die Frage des Vorliegens eines «einfachen

Falles» jedoch offengelassen werden, da das Dispensationsgesuch bereits

aufgrund der unter E. 2.5.1 dargelegten Begründung abzuweisen resp. nicht

darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug

auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu

behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu

tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist aufgrund

der Vielzahl der mit der Berufung angefochtenen Punkte der Aufwand des Gerichts

hinsichtlich der Vorbereitung des Falles für die Berufungsverhandlung zu

berücksichtigen. Bei dieser Situation rechtfertigt es sich, die Abstandsgebühr

auf CHF 500.– festzulegen.

3.2 Der amtliche Verteidiger ist für seinen

Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist

nicht zu beanstanden und mit 0,75 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung

zu ergänzen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Dispensationsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs

der Berufung als erledigt abgeschrieben.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von

CHF 500.–.

Dem amtlichen Verteidiger [...] werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 2'397.25 und ein Auslagenersatz von CHF 43.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 184.60, somit total

CHF 2'624.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).