SB.2022.47
mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug
29. April 2025Deutsch70 min
sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.47
URTEIL
vom 29.
April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Mustafa
Ates, Advokat,
Aeschenvorstadt
71, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. November 2021 (SG.2021.184)
betreffend mehrfacher (teilweise
versuchter) Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November
2021 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des mehrfachen (teilweise
versuchten) Betrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019, sowie zu einer Freiheitsstrafe von
20 Tagen, beides mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.
Die gegen den Berufungskläger am 23. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt, hingegen wurde der Berufungskläger
verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Der Berufungskläger wurde für
5 Jahre des Landes verwiesen, wobei von einem Eintrag der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem abgesehen wurde. Schliesslich befand das
Strafgericht über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst
verteidigt durch Advokat Mehmet Sigirci, am 25. November 2021 Berufung
angemeldet, diese am 7. April 2022, nunmehr verteidigt durch Advokat Mustafa
Ates, erklärt und am 16. Januar 2023 begründet. Er hat beantragt, das
vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger
sei vom Vorwurf des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs vollumfänglich
freizusprechen. Eventualiter sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 die
vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Urteils beantragt.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bzw. Vorladung vom 30.
Oktober 2024 wurden der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft
zur Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 vorgeladen. Anlässlich der
Verhandlung vom 7. Februar 2025 wurde der Berufungskläger zur Person und zur
Sache befragt. Der amtliche Verteidiger stellte vor Schliessung des
Beweisverfahrens den Antrag, dass die Verhandlung auszusetzen sei, um
ergänzende Unterlagen betreffend die gesundheitliche Verfassung sowie die
Betreuungsbedürftigkeit der Tochter des Berufungsklärgers einzureichen. Diesem
Antrag wurde stattgegeben und das Verfahren ausgesetzt. Mit Eingaben vom 14.
und 25. April 2025 reichte der Berufungskläger entsprechende Unterlagen ein.
Mit Vorladung vom 27. Februar 2025 wurden die Parteien zur zweiten
Berufungsverhandlung vom 29. April 2025 vorgeladen. Anlässlich dieser
Verhandlung wurde der Berufungskläger befragt, bevor sein amtlicher Verteidiger
und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Der Berufungskläger hielt an
seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. Die Staatsanwaltschaft
beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Für
sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das
Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Vom Berufungskläger wurden grundsätzlich sämtliche Teile des
Urteils des Strafgerichts vom 19. November 2021 angefochten. Unangefochten
blieb einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2.
2.1
Dem Berufungskläger wird in der Anklage vom
23.
September 2021 vorgeworfen und das Strafgericht erachtete es als erstellt,
dass sich der Berufungskläger im Zeitraum zwischen dem 1. März 2014 und dem 16.
Januar 2019 insgesamt zwölf Betrugshandlungen und am 24. September 2019 einen
weiteren Betrugsversuch zu Schulden habe kommen lassen. Seit dem 1. März 2014
sei der Berufungskläger von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden. Er
sei mehrfach über seine Pflichten gegenüber der Sozialhilfe informiert worden,
so insbesondere auch darüber, dass er die Sozialhilfe über Einnahmen aller Art,
insbesondere Renten, zu informieren habe. In Verletzung dieser Pflichten habe
der Berufungskläger nicht nur eine Rente von monatlich rund CHF 320.–
verschwiegen, die er in der Türkei erhalte, sondern habe er auch seine
Kontaktperson bei der Sozialhilfe aktiv getäuscht, indem er in den
Unterstützungsgesuchsformularen den Erhalt von Renten ausdrücklich verneint
habe. Den Einwand des Berufungsklägers, wonach er sich in einem Irrtum befunden
habe und es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die türkische Rente melden
müsse, verwarf das Strafgericht als Schutzbehauptung und erklärte ihn wegen
mehrfachen sowie hinsichtlich der letzten Betrugshandlung vom 24. September
2019.
wegen versuchten Betrugs schuldig (angefochtenes Urteil S. 5–8).
2.2
Unbestritten ist, dass der Berufungskläger
seit dem 1. Juni 2013 eine Altersrente einer türkischen Sozialeinrichtung erhält
und er diese der Sozialhilfe nicht meldete. Er macht aber – wie bereits vor der
Vorinstanz – geltend, dass er dies nicht in arglistiger Täuschungsabsicht getan
habe. Vielmehr sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Rente in der Türkei
melden müsse. Ausserdem habe er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, da er
davon ausgegangen sei, dass die Rente in der Türkei keine Auswirkungen auf die
Unterstützung durch die Sozialhilfe zeitige (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4
ff., Akten S. 395 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten S. 502 f.).
2.3
2.3.1
Der Berufungskläger stellte am 11. Februar
2014, am 24. August 2015, am 28. Juni 2017 und am 2. September 2019 zusammen
mit seiner Ehefrau Unterstützungsgesuche bei der Sozialhilfe. Aus dem jeweiligen
Gesuchsformular wird ersichtlich, dass der Berufungskläger unter der Rubrik
«Aktuelle Einnahmen» – mit Ausnahme der kantonalen Beiträge
(Prämienverbilligung, Mietzinsbeiträge) – sämtliche Angaben, darunter
namentlich auch die Angabe betreffend «Renten», mit «Nein» beantwortete, wobei
er jeweils unterschriftlich bescheinigte, dass seine Angaben vollständig seien
und der Wahrheit entsprechen würden (SB S. 1 ff., 9 ff., 17 ff. und 25
ff.). Als Beilage erhielt der Berufungskläger jeweils ein Merkblatt, in welchem
unter dem Titel «Ihre Reche und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe» unter
anderem Folgendes festgehalten ist: «Sie sind verpflichtet, der Sozialhilfe
gegenüber Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und
wahrheitsgemäss offen zu legen […] Sie müssen uns jede persönliche und
finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt lebenden
Personen sofort und von sich aus mitteilen. Diese Meldepflicht umfasst
Veränderungen in den Einkommensverhältnissen (Einkommen aus selbständiger und
unselbständiger Tätigkeit, Rente, Taggelder, Alimente […]) […] Melden Sie jede
Veränderung, auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur
vorübergehend ist. Diese Änderungen haben Einfluss auf die Höhe der
Unterstützungsleistungen oder auf Ihre Bedürftigkeit» (SB S. 6, 14, 22 und 30
f.).
Aus diesen Dokumenten wird ersichtlich, dass der
Berufungskläger auf die Pflicht der Offenlegung sämtlicher Einnahmen aufmerksam
gemacht wurde und er dies – da er die türkische Rente nicht angab – wahrheitswidrig
nicht tat. Mit seiner Berufung bringt er vor, er habe die Formulare nicht
selbständig ausgefüllt, sondern mit Hilfe der Behörden. Dabei sei er gefragt
worden und er habe geantwortet. Er habe die Formulare mangels genügenden
Deutschkenntnissen nicht gelesen, sondern habe diese lediglich unterschrieben
(Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 396). Was der Berufungskläger daraus für
seine Position abzuleiten versucht, ist nicht nachvollziehbar, behauptet er
doch nicht einmal, dass er die Fragen der mitarbeitenden Person nicht oder
falsch verstanden habe oder dass seine Antworten falsch übernommen worden seien.
Selbst bei Unterwahrstellung seiner Ausführungen bliebe es damit dabei, dass
der Berufungskläger – obschon er danach gefragt worden war – wahrheitswidrig
angegeben hätte, keine Rente zu erhalten. Wie das Strafgericht ausserdem zu
Recht erwähnt, ändern seine Einwände ohnehin nichts daran, dass er bei
sämtlichen Merkblättern unterschriftlich bescheinigte, diese gelesen und
verstanden zu haben (SB S. 8, 16, 24 und 34). Hätte er Mühe bekundet, den
Inhalt zu verstehen, wäre es an ihm gelegen, um entsprechende Erklärungen zu
ersuchen, und kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, entgegen seiner
unterschriftlichen Bestätigung den Inhalt nicht verstanden zu haben.
Kommt hinzu, dass dem Berufungskläger nicht nur mehrfach ein
Merkblatt «Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung» –
teilweise auch in türkischer Sprache – ausgehändigt und dieses von ihm
unterzeichnet wurde (SB S. 91 ff.), sondern er auch verschiedentlich
mittels Formularen, welche teilweise ebenfalls in türkischer Sprache verfasst
waren, Angaben zu seinen aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen machen
musste, wobei er abermals angab, keine Rente zu erhalten (SB S. 104 ff.). Der
Berufungskläger wendet ein, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der
türkischen Rente nicht um einen meldepflichtigen Betrag handle
(Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 396; Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 502). Ein solches Verständnis vermag er
allerdings weder auf das ihm teilweise in türkischer Sprache ausgehändigte
Merkblatt noch das ihm ebenfalls teilweise in türkischer Sprache übergebene Formular
betreffend Angaben zu seinen aktuellen finanziellen und persönlichen
Verhältnissen zu stützen, sind diesen doch keinerlei Hinweise zu entnehmen,
dass Einnahmen bis zu einer gewissen Höhe nicht zu deklarieren wären. Vielmehr ist
aus den Merkblättern zu entnehmen, dass der Berufungskläger ausdrücklich darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass er ihm zugekommene und zu erwartende finanzielle
Leistungen und Ansprüche aller Art mitzuteilen habe, wozu unter anderem
einmalige oder regelmässige Einkommen/Einnahmen aller Art, wie etwa Renten
gehörten. Auch wurde er darüber informiert, dass er jede Veränderung
mitzuteilen habe, «auch geringfügige oder vorübergehende». Wie bereits im
erstinstanzlichen Verfahren bringt der Berufungskläger vor, die
Falschinformation habe er von seinem Umfeld erhalten und er habe sich auf diese
verlassen (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 396; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453). Selbst wenn den Ausführungen des
Berufungsklägers Glauben geschenkt werden sollte, könnte er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Nachdem aus keinem Dokument der Sozialhilfe
entsprechende Angaben zu entnehmen sind, sondern im Gegenteil stets die Angaben
sämtlicher Einnahmen eingefordert wurden, konnte und durfte sich der
Berufungskläger nicht auf relativ vage Angaben aus seinem Bekanntenkreis (vgl.
dazu etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 308)
verlassen, sondern hätte er, wenn Unklarheiten bestanden hätten, bei der
Sozialhilfe nachfragen können und müssen. Abgesehen davon, dass – wie bereits
das Strafgericht ausführte – auf Renten kein Freibetrag gewährt wird, weist die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zudem zu Recht darauf hin, dass es
ohnehin nicht Sache der Bezügerin oder des Bezügers von Sozialhilfeleistungen
ist, einen allfälligen Freibetrag auszurechnen und in Abzug zu bringen (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 2.2 und 4.2, Akten S. 407 und 409). Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 396 f.), ist
in diesem Zusammenhang durchaus zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger
und seiner Ehefrau in der Vergangenheit von der Sozialhilfe bereits mehrfach
ein Freibetrag auf ihr Erwerbseinkommen gewährt worden war (vgl. den
Kontoauszug der Sozialhilfe, SB S. 69 ff.). Denn der Berufungskläger
macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er oder seine
Ehefrau diese Freibeträge beim Erwerbseinkommen jeweils selbst ausgerechnet und
in Abzug gebracht hätten. Vielmehr kann aus dem Fallprotokoll der Sozialhilfe
entnommen werden, dass etwa am 9. September 2015 eine Lohnabrechnung für einen
Nettolohn von CHF 1'501.10 eingereicht (SB S. 45) und dieser im Kontoauszug
der Sozialhilfe per 9. September 2015 in gleicher Höhe als Einnahme verbucht
wurde (SB S. 74 unten und S. 75 oben). Die Beteuerung des Berufungsklägers, er
habe sich aufgrund von Fehlinformationen aus seinem Umfeld in einem Irrtum
befunden, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten.
2.3.2
Als weiteres Indiz für ein absichtliches
Verschweigen der türkischen Rente berücksichtigte das Strafgericht sodann zu
Recht den Umstand, dass der Berufungskläger das Konto in der Türkei, auf das
die Rente überwiesen wurde, gegenüber der Sozialhilfe – anders als sein Konto
bei der [...] – nie offenlegte (vgl. SB 37 ff.). Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers spricht in diesem Zusammenhang ferner die
Tatsache, dass er sich die Rente in der Türkei von seinem Neffen vom Bankkonto
abheben liess und dieser das Geld in bar in die Schweiz brachte resp. bringen
liess oder es dem Berufungskläger anlässlich eines Türkeibesuchs übergab (vgl.
dazu etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 308), im Einklang
mit dem Strafgericht klar für ein absichtliches Verschweigen. Die von seinem
Verteidiger vorgebrachte Erklärung, wonach das Geld wahrscheinlich abgehoben
und in Devisen umgetauscht worden sei, da die Türkische Lira jeweils sehr
schnell an Wert verliere (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 397), findet
in den Aussagen des Berufungsklägers selbst keine Stütze (vgl. Akten S. 83 ff.;
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 307 f.;
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten
S. 453). Im Übrigen hätte er einem befürchteten Wechselkursverlust ohne
weiteres mit einer Banküberweisung auf sein Schweizer Bankkonto begegnen
können. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gab der
Berufungskläger an, er überweise das Geld nicht auf sein Schweizer Bankkonto,
weil er nicht wisse, wie entsprechende E-Banking-Überweisungen funktionierten
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453).
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger seinem Neffen in
der Türkei zur Bargeldabhebung offenbar eine Bankvollmacht erteilt und eine
Bankkarte ausgehändigt hatte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten
S. 307 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S.
9, Akten S. 453). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb
er seinem Neffen nicht auch Zugang zu seinem E-Banking zwecks Vornahme der
Überweisungen hätte ermöglichen können. Wie der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung
geltend machen lässt, gab er an, das Geld der türkischen Rente für eine
Zahnbehandlung in der Türkei sowie zur Finanzierung von Ferienaufenthalten
verwendet zu haben (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 397; vgl. auch Akten
S. 83 f.). Letzteres steht jedoch in einem gewissen Widerspruch dazu, dass der
Berufungskläger die Sozialhilfe mehrfach um finanzielle Unterstützung für
Ferien in der Türkei ersuchte, wobei er am 28. April 2017 bei der Sozialhilfe
einen «vollständigen Antrag» zu Händen des Ferienfonds einreichte (vgl. SB
S. 49 und S. 50 f.). Selbst bei Unterwahrstellung der Beteuerungen des
Berufungsklägers wäre spätestens bei diesen Anfragen zu erwarten gewesen, dass
er die Sozialhilfe über die zur (Mit-)Finanzierung der Ferien dienende Rente
informiert hätte, wäre eine allfällige finanzielle Unterstützung doch
wesentlich davon abhängig, welche Mittel dem Berufungskläger (und seiner
Ehefrau) für die Ferien bereits zur Verfügung stehen.
2.3.3
Der Berufungskläger bringt schliesslich vor,
es handle sich um eine staatliche Rente, die jederzeit einer Überprüfung durch
die Behörden zugänglich sei. Er stellt die rhetorische Frage, weshalb er sich
einem solchen Risiko hätte aussetzen sollen, und schliesst daraus, dies lasse
sich nur dadurch erklären, dass er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei
(Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 1 unten und S. 2 oben, Akten
S. 501 f.; Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 395 f.).
Auch mit diesem Einwand vermag der Berufungskläger nicht zu
überzeugen. Der Berufungskläger lebte im Zeitpunkt der Anmeldung bei der
Sozialhilfe bereits rund 25 Jahre in der Schweiz (vgl. Akten S. 25) und hatte
das Rentenalter noch lange nicht erreicht. Selbst wenn es – wie vom Verteidiger
des Berufungsklägers ausgeführt – zutreffen sollte, dass die Sozialhilfe
heutzutage grundsätzlich eine Bestätigung von ausländischen Rentenanstalten
verlangen sollte (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 305) – was aber freilich nicht
belegt ist –, hatte sie vorliegend dazu keinerlei Anlass und hat sie es
offensichtlich auch nicht getan. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb
der Berufungskläger im Zeitpunkt des Ausfüllens der diversen Formulare damit
hätte rechnen müssen, dass die Sozialhilfe von der Rente Kenntnis erhält, wenn sie
selbst gemäss Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers entsprechende
Bestätigungen der Rentenanstalten damals nicht einforderte, sondern dies erst
«heutzutage» tut. Auch die pauschale Behauptung, dass die Rente früher oder
später ohnehin zum Vorschein gekommen wäre, da international «immer mehr
Informationen ausgetauscht» würden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 395), ist
unbegründet. Ein (automatischer) internationaler Informationsaustausch zwischen
den Sozialhilfebehörden existiert nicht. Der Berufungskläger wirft denn als
Argument einzig den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) ein
(Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 396). Wie die Staatsanwaltschaft
jedoch zutreffend einwendet (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1.3, Akten S. 407), ist
die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch über Finanzkonten (SR. 0.653.1) im Verhältnis zur Türkei
erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft (vgl. Geltungsbereich am 1. Januar
2025, Nachtrag der fraglichen Vereinbarung). Es ist geradezu abwegig, dass der
Berufungskläger bei seiner Anmeldung bei der Sozialhilfe im Jahr 2014 die
Möglichkeit eines künftigen automatischen Informationsaustausches in
Steuersachen im Blick hatte. Bezeichnenderweise brachte der Berufungskläger diesen
Einwand selbst denn auch zu keinem Zeitpunkt vor, sondern wird er einzig von
seinem Verteidiger vorgetragen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der
automatische Informationsaustausch in erster Linie zwischen den Steuerbehörden
stattfindet und die Sozialhilfe die entsprechenden Informationen in aller Regel
nicht automatisch erhält (vgl. etwa Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIAG,
SR 653.1]). Ausserdem ist bekannt (vgl. statt vieler BGer 6B_642/2023 vom 25.
September 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen), dass sich im Bereich der
Sozialhilfe die Behörden grundsätzlich auf die Angaben der
mitwirkungspflichtigen Personen verlassen (dürfen) und kein aktives
Nachforschen seitens der Behörden verlangt werden kann, sofern sie hierzu
keinen Anlass haben. Dies war vorliegend nicht anders. Es ist denn auch nicht
so, dass die Sozialhilfe im vorliegenden Fall aufgrund von einer Einholung
entsprechender Unterlagen oder eines internationalen Informationsaustausches
auf die Rente des Berufungsklägers in der Türkei aufmerksam geworden wäre,
sondern sie leitete erst aufgrund einer anonymen Missbrauchsmeldung entsprechende
Abklärungen ein (vgl. dazu die Strafanzeige vom 8.Oktober 2020, Akten S. 65
ff.; ferner SB S. 131). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach
aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos davon auszugehen sei, er habe die türkische
Rente nicht absichtlich verschwiegen, erweist sich bereits aufgrund dieser
Ausführungen als haltlos.
Kommt hinzu, dass der Berufungskläger eine rechtskräftige
Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung aufweist,
wobei aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019
zu entnehmen ist, dass er der Sozialhilfe im Jahr 2012 nicht nur (höhere)
Lohneinnahmen und eine Gratifikation verschwiegen, sondern er hierfür ausserdem
gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht hatte (vgl. Akten S. 17 ff.).
Angesichts dieser Umstände erweist sich die Beteuerung des Berufungsklägers,
wonach ihm das Risiko eines absichtlichen Verschweigens der ausländischen Rente
zu gross gewesen sei, hätte er um die Mitteilungspflicht gewusst, umso
unglaubhafter, zumal die Sozialhilfe erst im Jahr 2015 auf die
Falschdeklaration im Jahr 2012 aufmerksam wurde und Abklärungen einleitete
(vgl. SB S. 42, 45). Sofern der Berufungskläger mit seinem Einwand, wonach er
keine Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls gehabt habe und dieser nur deshalb in
Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 397),
die Sachverhaltsfeststellungen des fraglichen Strafbefehls in Frage stellen
möchte, ist ihm ebenfalls kein Erfolg beschieden. Vielmehr erweist sich dieser
Einwand klarerweise als Schutzbehauptung, wurde der Strafbefehl gemäss
Strafregisterauszug doch nicht nur am 12. August 2019 eröffnet (vgl. Akten
S. 13), zusammen mit den Formularen «Informationsblatt zum Strafbefehl» und
«Information für fremdsprachige Personen» (vgl. S. 3 des Strafbefehls,
Akten S. 20), sondern ist aus dem Protokoll der Sozialhilfe ausserdem
ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Vorwurf von der Sozialhilfe das
rechtliche Gehör gewährt worden war und er die damit zusammenhängende
Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe bis ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt
weitergezogen hatte (vgl. SB S. 45 ff.).
2.3.4
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die
Behauptung des Berufungsklägers, dass er der Sozialhilfe die türkische Rente
lediglich irrtümlicherweise nicht angegeben habe, klarerweise zu verwerfen.
Vielmehr ist im Einklang mit dem Strafgericht erstellt, dass der
Berufungskläger seine Altersrente in der Türkei gegenüber der Sozialhilfe in
Täuschungsabsicht verschwiegen hat.
2.4
2.4.1
Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu
einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt.
Angriffsmittel
beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,
das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73
E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76
E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).
Die Täuschung
muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen
Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer
6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom
17.
Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes
Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander
abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen
lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu
denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige
und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine
besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei
einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder
wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines
Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu
hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76
E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2,
6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf
diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer
den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können
(Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen
trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet
lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten
vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt
daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden
(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153
E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom
24.
August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3,
6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom
17.
Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021
E. 2.1.3 ff.).
In Bezug auf
Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht
die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So
hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe
oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu
seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest
konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025
E. 1.3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021 vom
7.
Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021
E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3,
140.
IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur
vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung
nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon
einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten
geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die
Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von
mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen:
BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3;
BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2, 6B_642/2023 vom 25. September
2023.
E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2,
6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom
3.
Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015
Dispositiv
E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn
sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen
ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche
Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden allerdings
nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder
voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und
Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021
E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten
diese Anforderungen, wie soeben gesehen, keineswegs eine generelle Überprüfungspflicht
der Behörde betreffend die Angaben, welche ein Leistungsbezüger nach Hinweis
auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn darauf dürfen die Behörden
grundsätzlich vertrauen.
2.4.2 Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil
zutreffend ausführte, verschwieg der Berufungskläger die türkische Altersrente gegenüber
der Sozialhilfe nicht nur, sondern täuschte er sie auch aktiv, indem er den
Erhalt einer Rente in den Unterstützungsformularen verneinte und er in den
Formularen «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen
Verhältnissen» erklärte, dass er nebst der Unterstützung durch die Sozialhilfe sowie
teilweise des Lohns seiner Ehefrau bzw. eines «Stipendiums» keine Einnahmen
generiere. Dass diese Täuschungsmanöver in arglistiger Weise erfolgten, steht angesichts
der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der
Sozialhilfe (vgl. E. 2.4.1 oben) sodann ausser Frage. Die Sozialhilfe
durfte sich auf die Angaben des Berufungsklägers verlassen, zumal sie die
Steuerveranlagung des Berufungsklägers vom Jahr 2013 hatte, regelmässig Kontoauszüge
sowie Lohnabrechnungen vom Berufungskläger und seiner Ehefrau einholte und die
Einkommensverhältnisse regelmässig mit den Auszügen des individuellen Kontos
der AHV abglich (vgl. SB S. 42 ff.). Wie dargelegt, war das Abkommen
über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen im Tatzeitpunkt
noch nicht in Kraft, weshalb der Berufungskläger bereits deshalb nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann, zumal, wie ebenfalls ausgeführt, der
entsprechende Informationsaustausch ohnehin zwischen den Steuerbehörden
stattfindet (vgl. E. 2.3.3 oben). Mit anderen Worten kann der Sozialhilfe unter
dem Titel der Opfermitverantwortung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr
wird das arglistige Vorgehen des Berufungsklägers, wie bereits das Strafgericht
zu Recht erwog, zusätzlich dadurch unterstrichen, dass er das Konto bei der türkischen
Bank, auf welches die Rente einbezahlt wurde, verschwieg und sich das Geld von
seinem Neffen abheben und in bar übergeben liess. Keine Probleme stellen sich schliesslich
hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des hervorgerufenen Irrtums bei
der Sozialhilfe, der Vermögensverfügung (die Sozialhilfe zahlte dem
Berufungskläger zu hohe Leistungen aus), des Vermögensschadens bei der
Sozialhilfe und der Bereicherung des Berufungsklägers (vgl. für die Berechnung
der Sozialhilfe: SB S. 90) sowie der Kausalität. Auch diese sind eindeutig
gegeben, was denn vom Berufungskläger auch gar nicht bestritten wird.
Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand des Betrugs
Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Mit seiner Berufung bestreitet der
Berufungskläger insbesondere, vorsätzlich gehandelt zu haben. Wie in
tatsächlicher Hinsicht bereits eingehend ausgeführt (vgl. E. 2.3 oben), erweist
sich die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er nicht gewusst habe, dass er
die Rente angeben müsse, jedoch als Schutzbehauptung und es ist erstellt, dass
der Berufungskläger in Kenntnis der ihm obliegenden Meldepflicht die Rente
absichtlich verschwieg und Formulare der Sozialhilfe bewusst falsch ausfüllte.
Der Berufungskläger handelte damit mit direktem Vorsatz. Dass er dabei auch die
Absicht hatte, sich selbst zu bereichern, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
2.4.3 Der Berufungskläger hat den Tatbestand des
Betrugs nach dem Gesagten erfüllt. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil
zur Strafzumessung (angefochtenes Urteil S. 8) ist ersichtlich, dass das
Strafgericht von zwölf vollendeten Betrugshandlungen ausgegangen ist, wobei
aufgrund des versuchten Delikts vom 24. September 2019 davon auszugehen ist,
dass das Strafgericht die Tathandlungen im Ausfüllen der insgesamt dreizehn
Formulare «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen
Verhältnissen» erblickte (SB S. 104 ff.). Zwar erscheint fraglich, ob nicht von
mehr Handlungen auszugehen ist, zumal der Berufungskläger, wie ausgeführt (vgl.
E. 2.3.1 oben), auch auf verschiedenen Unterstützungsgesuchen den Erhalt
von Renten wahrheitswidrig verneinte. Dies kann indes offenbleiben, da einzig
der Berufungskläger Berufung erhoben hatte und zumindest diese zwölf
vollendeten Tathandlungen zu bestätigen sind. Im Einklang mit dem Strafgericht
ist die Tathandlung vom 24. September 2019 (vgl. SB S. 104) schliesslich als
Versuch zu werten, da die Sozialhilfe zu diesem Zeitpunkt bereits die anonyme
Missbrauchsmeldung erhalten hatte und die Vollendung des Delikts nur deshalb
scheiterte. Der Berufungskläger ist somit des mehrfachen, teilweise versuchten
Betrugs schuldig zu erklären.
3.
3.1
3.1.1 An die Strafzumessung werden drei
grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an
Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6).
Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden
des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse
und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in
Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren
Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem
Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien
berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
3.1.2 Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 wegen mehrfachen Betrugs sowie
mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte
wurden – mit Ausnahme des versuchten Betrugs vom 24. September 2019 – vor
Erlass dieses Strafbefehls begangen, womit vorliegend eine teilweise
Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszusprechen ist.
Hat das Gericht
eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern
Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass
der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will
im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch
bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit
Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden
hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die
Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten
Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen).
Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle
der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen
Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe
hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten)
und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen
Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49
Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und
der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Die Zusatzstrafe
ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu
beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der
Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht
die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden
Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu
schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten
Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe
oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im
ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu
beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der
(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe
ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden
Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen
zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen
Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen
und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
Gemäss neuer, bereits gefestigter Rechtsprechung hat sich das
Bundesgericht von der Gesamtstrafenbildung bei teilweise retrospektiver
Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB abgewendet. Neu hat selbst bei
Gleichartigkeit der Zusatzstrafe für die Delikte vor dem Ersturteil und der
Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil eine Addition der beiden Strafen zu
erfolgen. Damit soll der Komplexität der Bemessung einer teilweisen Zusatzstrafe
Rechnung getragen und eine unangemessen vorteilhafte Kumulierung der Wirkungen
der Abs. 1 und 2 von Art. 49 verhindert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.2). Es ist
bei teilweise retrospektiver Konkurrenz somit in zwei Schritten vorzugehen: In
einem ersten Schritt ist eine Zusatzstrafe für die noch nicht abgeurteilten
Straftaten vor dem Ersturteil nach den Regeln der Zusatzstrafenbildung zu
bestimmen. In einem zweiten Schritt ist für die Straftaten, die nach dem
Ersturteil begangen wurden, eine weitere (selbständige) Strafe zu bestimmen.
Somit werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1
StGB, in zwei Abschnitten Strafen bestimmt, welche zu addieren sind. Die
Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aus den Strafen für die Taten
vor dem Ersturteil und für jene nach dem Ersturteil ist nach neuer
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr möglich (BGE 145 IV 1 E. 1.2,
bestätigt in BGer 6B_884/2018 vom 5.Februar 2019 E. 1.1.1, 6B_911/2018 vom 5.
Februar 2019 E. 1.2.2, 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1 und
6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Ackermann,
in Basler Kommentar, 3. Aufl., 2019 [samt Aktualisierung vom 31. Oktober 2022],
Art. 49 StGB N 184).
3.2
3.2.1 Zunächst ist nach dem Gesagten die (Zusatz-)Strafe
für die zwölf vollendeten Betrugsdelikte festzusetzen, deren Tatzeitpunkte vor der
Verurteilung vom 23. Juli 2019 liegen.
Bei mehreren Taten, welche mit der gleichen Strafart
abgeurteilt werden können, wäre nach der sogenannten konkreten Methode
grundsätzlich zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen,
sodann die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen
und schliesslich eine Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe
(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der
Gesamtstrafe für sämtliche Delikte wären schliesslich die allgemeinen
Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2021.11 vom 23. März 2023
E. 5.2.1, SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
Betrugshandlungen in einem äusserst engen sachlichen Zusammenhang stehen.
Ausserdem sind sie alle von demselben, übergeordneten Entschluss getragen, die
Rente in der Türkei vor der Sozialhilfe zu verheimlichen bzw. zu verschweigen.
Die einzelnen Betrugshandlungen führten zudem nicht unmittelbar zu
Vermögensverschiebungen, sondern sie bezweckten, dass die monatliche Auszahlung
der Sozialhilfeleistungen weiterhin ungekürzt erfolgte – der Irrtum bei der
Sozialhilfe mitunter fortbesteht. Der Berufungskläger reichte die fraglichen
Formulare denn auch nicht monatlich ein, sondern in mehr oder weniger
unregelmässigen Abständen, wohl jeweils auf Verlangen der Sozialhilfe. Es
erscheint daher künstlich und im vorliegenden Fall nicht angebracht, für die
einzelnen Betrugshandlungen je eine (hypothetische) Einsatzstrafe zu bilden,
sondern es rechtfertig sich, den mehrfachen Betrug einheitlich zu betrachten
und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden, zumal vorliegend aufgrund der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage
kommt.
3.2.2 Der Straftatbestand des Betrugs sieht einen
Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
Hinsichtlich des
objektiven Tatverschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Deliktszeitraum von drei Jahren im Einklang mit der Einschätzung des
Strafgerichts lang erscheint und der Berufungskläger sich während dieser Dauer
zwölf Betrugshandlungen zu Schulden kommen liess. Der Deliktsbetrag von rund
CHF 24'000.– ist zwar nicht am untersten Rand, aber angesichts der Dauer des
Deliktszeitraums sowie im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen fällt er auch
nicht sonderlich hoch aus. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist zu Gunsten des
Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass dieses bei den einzelnen Handlungen
nicht sonderlich raffiniert war – es beschränkte sich insofern auf ein falsches
Ankreuzen bzw. einfache Falschangaben. Allerdings ist erschwerend zu
berücksichtigen, dass er sich die Rente zu deren Verschleierung auf ein
Bankkonto in der Türkei auszahlen und das Geld von einer Drittperson abheben
und in bar übergeben liess. Dies zeugt doch von einer gewissen kriminellen
Energie. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte. Es mag zwar, wie vom
Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen (vgl. Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 502) –, sein, dass er
sich mit den Geldern kein Luxusleben auf Kosten des Staates leistete. Jedoch
handelte er auch nicht – trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse – aus
einer eigentlichen Notlage. Vielmehr hat er das zusätzliche Geld, welches er in
Form der türkischen Rente erhalten hatte, für eine Zahnbehandlung sowie als
Feriengeld verwendet. Insgesamt ist im Einklang mit dem Strafgericht von einem
nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Für diesen Deliktskomplex erscheint
nach dem Gesagten eine Strafe von 140 Strafeinheiten angemessen.
3.2.3 Das
Strafgericht erachtete für den mehrfachen Betrug eine Geldstrafe für
angemessen, was nicht zu beanstanden ist und aufgrund des Verbots der
reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu Ungunsten des
Berufungsklägers geändert werden könnte.
3.2.4 Hinsichtlich
der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger am […] in der
Türkei zur Welt kam und dort die Grundschule absolvierte. Einen Beruf hat er
nie erlernt. Im Jahr 1988 kam er in die Schweiz. Er arbeitete zunächst im
Rheinhafen und in der Folge als Metzger, wurde indes seit dem Jahr 2014 von der
Sozialhilfe unterstützt. Der Berufungskläger erlitt in der Vergangenheit einen
Herzinfarkt und er leidet an erhöhtem Cholesterin, erhöhtem Blutdruck sowie
Diabetes (vgl. Akten S. 3 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu
werten. Im Tatzeitpunkt wies der Strafregisterauszug eine Vorstrafe aus,
indessen datiert die Tat aus dem Jahr 2011 und handelt es sich nicht um eine einschlägige
Verurteilung (vgl. Akten S. 13). Die Vorstrafe ist im aktuellen
Strafregisterauszug vom 1. April 2025 zudem nicht mehr verzeichnet (vgl. Akten
S. 475 ff.). Eine Straferhöhung fällt daher ausser Betracht.
Strafmindernd
ist jedoch die lange Dauer des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Die
Berufung datiert vom 7. April 2022, womit das vorliegende Berufungsverfahren
seit rund drei Jahren dauert. Zwar ist zu konstatieren, dass der amtliche
Verteidiger mit seinen sechs Fristerstreckungsgesuchen zur Einreichung der
Berufungsbegründung sowie seinem erst anlässlich der ersten
Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gestellten Antrag, Belege in Bezug auf
den Gesundheitszustand und die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter des
Berufungsklägers einzureichen, nicht unwesentlich zur Länge des Verfahrens
beitrug. Dennoch dauerte das Verfahren insgesamt zu lange, wobei es zwischen
Februar 2023 und Oktober 2024 auch länger stillstand. Damit ist vorliegend eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die zu einer Reduktion der
Strafe führt (vgl. zu den Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6 oder 133 IV 158 E. 8). In Anbetracht
der vorstehenden Ausführungen erscheint eine Reduktion von 20 Tagessätzen
angemessen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine
ersichtlich.
3.2.5 Wie
dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), ist vorliegend in Bezug auf den Schuldspruch
wegen mehrfachen, vollendeten Betrugs eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 zu bilden, mit welchem der
Berufungskläger wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist (vgl.
Akten S. 475 ff.).
Auszugehen ist von der vorliegenden (Gesamt)Strafe von 120
Tagessätzen. Es erscheint gerechtfertigt, diese in Anwendung des Asperationsprinzips
gedanklich um 40 Tagessätze zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene
Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung beträgt folglich 20 Tagessätze,
welche von der heute gebildeten Strafe in Abzug zu bringen sind. Damit ergibt
sich eine Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. Der bereits im Rahmen
der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist dabei durch eine gemässigte
Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen (vgl. dazu BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Sodann ist die Strafe für den versuchten
Betrug vom 24. September 2019 festzusetzen. Für das objektive und subjektive
Verschulden kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend die vollendeten
Delikte verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2 oben), unterscheidet sich der Vorfall
vom 24. September 2019 von den übrigen Delikten doch einzig darin, dass die
Sozialhilfe aufgrund der anonymen Missbrauchsmeldung bereits Kenntnis von der
Rente hatte.
Beim vollendeten Delikt erschienen aus diesen Gründen 20
Strafeinheiten gerechtfertigt. Es blieb vorliegend zwar beim Versuch, dies kann
dem Berufungskläger jedoch nur minim verschuldensmindernd angerechnet werden,
hat er doch zur Taterfüllung alles unternommen und ist das Ausbleiben des
Taterfolgs einzig vom Zufall abhängig. Es erscheint daher gerechtfertigt, die
Strafe um fünf Strafeinheiten zu reduzieren.
3.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente sowie
allfälligen Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ist grundsätzlich auf
die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 3.2.4 oben). Auch in Bezug
auf dieses Delikt ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd zu
berücksichtigen. Die Reduktion ist auf 10 Strafeinheiten zu bemessen. Zu Recht
straferhöhend berücksichtigt hat das Strafgericht, dass der Berufungskläger im
Tatbegehungszeitpunkt einschlägig vorbestraft war (vgl. Akten S. 475 ff.).
Hinsichtlich der Behauptung des Berufungsklägers, wonach er keine Kenntnis des
Inhalts des Strafbefehls vom 23. Juli 2019 gehabt habe, kann auf E. 2.3.3 oben
verwiesen werden. Der Vorstrafe ist mit einer Erhöhung der Strafe um fünf
Strafeinheiten Rechnung zu tragen. Damit resultiert eine Strafe von 10
Strafeinheiten.
3.3.3 Das
Strafgericht sprach für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe aus. Es
erwog, die mit Strafbefehl vom 23. Juli 2019 ausgesprochene Geldstrafe habe den
Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen, weshalb aus
legalprognostischer Sicht eine weitere Geldstrafe nicht zweckmässig erscheine
(angefochtenes Urteil S. 9).
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018
vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets
auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der
Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV
97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den
Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer
6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Die
vorinstanzlichen Ausführungen treffen grundsätzlich zu. Zu relativieren ist
allerdings, dass das zu beurteilende Delikt an sich zum Deliktskomplex der vollendeten
Betrugsdelikte gehört und sich der Berufungskläger, nachdem er den Strafbefehl
vom 23. Juli 2019 erhalten hatte, nicht ein völlig neu gelagertes Delikt
zu Schulden kommen liess. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seither über fünf
Jahre verstrichen sind, in denen sich der Berufungskläger wohlverhalten hat und
regelmässig Rückzahlungen der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder leistete
(vgl. Akten S. 437 ff.). Ausserdem erhält der Berufungskläger mittlerweile eine
AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und wurde somit von der Sozialhilfe
abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus heutiger Sicht erscheint eine
Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Überlegungen daher nicht mehr angezeigt,
weshalb auch für dieses Delikt eine Geldstrafe auszusprechen ist.
3.4 Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen
als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Juli 2019 sowie zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen, insgesamt damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu
verurteilen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse (wie erwähnt
bezieht der Berufungskläger eine AHV-Rente und ist auf Ergänzungsleistungen
angewiesen), ist der Tagessatz dabei auf CHF 30.– zu bemessen (Art. 34 Abs. 2
StGB).
3.5 Im
Einklang mit dem Strafgericht ist dem Berufungskläger für beide Strafen der
bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei in Anbetracht der
Ausführungen betreffend die Frage von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (vgl.
E. 3.3.3 oben) die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu bemessen
ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.6 Das
Strafgericht verzichtete schliesslich in Anwendung von Art. 46 Abs. 2
StGB auf den Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019, verwarnte den
Berufungskläger indessen und verlängerte die Probezeit der Vorstrafe um ein
Jahr (angefochtenes Urteil S. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar die
Bestätigung der Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit (Plädoyer
Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 501). Allerdings wurde
dem Berufungskläger im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019
eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt (vgl. Akten S. 17), womit mittlerweile
gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht nur ein Widerruf unzulässig ist, sondern auch
das Aussprechen einer Verwarnung und das Verlängern der Probezeit ausser
Betracht fallen.
3.7 Zusammenfassend
ist der Berufungskläger damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF
30.– zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit
von zwei Jahren.
4.
4.1 Der
Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden
Delikte teilweise nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art.
66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich des
mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und damit, da er die Delikte zum
Nachteil der Sozialhilfe beging, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e
StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
4.2
4.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung
kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der
Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib
in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,
145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707).
Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von
Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;
vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle
Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der
betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im
Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,
namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144
IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,
a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich
mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen
an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die
obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen
Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren
Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur
in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und
Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des
Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird
(BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020
E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
4.2.2 Zwar
ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5;
6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.
2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die
Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger
Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen
Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;
6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern,
die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung
anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen
Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit
Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten
Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend
starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu
werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung
als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender
Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz
verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in
der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105
E. 3.4.4).
Allgemein ist
unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und
finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem
Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche
Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,
spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist
eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig
ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.
September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die
Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung
ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)
Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber
natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht
vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz
spielen dabei auch eine Rolle.
Besonders
hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche
Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die
im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration
im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und
damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die
grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen
Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2,
2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die
strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer
klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum
Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).
4.2.3 Art.
66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der
Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020
E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist
mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR
in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68).
Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner
gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten
Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27.
September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).
Aus diesem
Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien
abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019
vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer
des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit
und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen
Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und
andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter
allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung
gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,
auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus
ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den
Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat
u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen
Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran,
die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn
eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1).
Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der
Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist
grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils
erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren
Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des
Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende
oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,
erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen
Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018
vom 22. März 2019 E. 1.4).
4.3
4.3.1 Der mittlerweile 65-jährige Berufungskläger
kam am [...] in der Türkei zur Welt. Er wuchs dort bei seinen Eltern auf, wobei
seine Mutter verstarb, als er fünf Jahre alt war. Er absolvierte die
Grundschule, zog mit 17 Jahren nach Ankara und arbeitete dort als Kellner. Einen
Beruf hat er nie erlernt. Im Jahr 1981 lernte er seine Ehefrau kennen, mit der
er drei Kinder (geboren in den Jahren 1982, 1986 und 1988) zeugte. Im Jahr 1988
trennte er sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau, begab sich in die Schweiz
und liess sich zunächst in Luzern nieder (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 2 ff., Akten S. 446 ff.; ferner auch
Akten S. 3 ff.). Gemäss Bericht des Migrationsamts Basel-Stadt vom 11. Dezember
2020 meldete er sich am 12. September 1988 in der Schweiz an und ist seit dem
1. April 1990 durchgehend in Basel-Stadt ansässig. Er verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung C (Akten S. 25 f.). Nachdem er die
Beziehung zu seiner Ehefrau wiederaufgenommen hatte, zog der Berufungskläger im
Jahr 1997 seine Ehefrau und die drei Kinder in die Schweiz nach (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten
S. 448).
Es ist damit festzustellen, dass der Berufungskläger seine
prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre sowie sein junges
Erwachsenenalter zwar in seiner Heimat verbrachte sowie mit der türkischen
Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Jedoch lebt er mittlerweile
bereits seit über 36 Jahren und damit mehr als die Hälfte seines Lebens in der
Schweiz. Dieser langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist Rechnung zu tragen,
auch wenn sie, wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 oben), für sich allein keinen
Härtefall zu begründen vermag. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass
eine Repatriierung des Berufungsklägers aufgrund seines langen Aufenthalts in
der Schweiz und seines fortgeschrittenen Alters mit nicht geringen Schwierigkeiten
verbunden wäre. Dass ihm eine Wiedereingliederung indes gänzlich unmöglich
wäre, kann auch mit dem vom Berufungskläger gemachten Verweis auf den Bericht
des Migrationsamts vom 11. Dezember 2020 (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S.
399), der eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland als fraglich erachtete
(vgl. Akten S. 26), jedoch nicht gesagt werden. Wie das Strafgericht zu Recht
erwog, zeigt der Bezug der türkischen Altersrente, dass sich der
Berufungskläger im Umgang mit den dortigen Behörden durchaus zurechtfindet. Mit
einem Bruder und zwei Schwestern hat er ausserdem noch Familie in der Türkei und
er reist nach wie vor regelmässig dorthin in die Ferien (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 2 f. und
5, Akten S. 446 f. und 449). Wie die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht
ausführt, ist auch in finanzieller und beruflicher Hinsicht davon auszugehen,
dass dem Berufungskläger eine Rückkehr zumutbar ist. Mittlerweile hat er das
Rentenalter erreicht und er bezieht eine AHV-Rente, welche – entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 399) –
grundsätzlich auch in der Türkei ausbezahlt wird (vgl. das Abkommen zwischen
der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR
0.831.109.763.1]). Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt spielen
vorliegend daher keine bzw. wenn, dann nur eine untergeordnete Rolle und mit
der Schweizer AHV-Rente dürfte er in der Türkei ohnehin bessergestellt sein,
als in der Schweiz. Auch seine gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückführung
in die Türkei – entgegen der Meinung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung
Rz. 21, Akten S. 400; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 7,
Akten S. 507) – nicht entgegen. Bereits das Strafgericht hat diesbezüglich
zutreffend festgehalten, dass es sich bei den Leiden des Berufungsklägers
(nicht insulinpflichtiges Diabetes, arterielle Hypertonie und Depression mit
Angststörung [vgl. Akten S. 472 ff.]) um Krankheiten handelt, welche ohne
Weiteres auch in der Türkei behandelbar sind. Der pauschalen Behauptung, dass
die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei ungenügend seien, hält die
Staatsanwaltschaft zu Recht die Reisehinweise des Departements für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) für die Türkei entgegen, wonach die medizinische
Versorgung generell als gut einzustufen ist. Auch mit dem Einwand, dass er sich
eine medizinische Versorgung in der Türkei nicht leisten könne, ist der
Berufungskläger nicht zu hören. Wie ebenfalls auf der Internetseite des EDA entnommen
werden kann, kennt auch die Türkei seit 2012 eine allgemeine, obligatorische
Krankenversicherung (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/auslandaufenthalt/auswandern/laenderinformationen/tuerkei/vorsorge-und-versicherung.html#),
weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgung in der
Türkei sichergestellt wäre.
4.3.2
4.3.2.1 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration
ist festzustellen, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben nach seinem
Zuzug in die Schweiz zunächst einige Monate in einem Restaurant und dann im Baugewerbe
arbeitete (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025
S. 4, Akten S. 448). In Basel habe der Berufungskläger rund zehn Jahre bei
einer Transportfirma am Hafen gearbeitet, bevor er im Jahr 2001 einen
Lebensmittelladen mit einer Metzgerei und danach einen Schlachthof eröffnet
habe. Irgendwann zwischen 2007 und 2010 habe er den Betrieb geschlossen, weil
das Geschäft nicht mehr gut gelaufen sei (vgl. Akten S. 4; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). Aus dem Bericht
des Migrationsamts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass das
Betreibungsregister des Berufungsklägers zwar keine Betreibungen und Verlustscheine
aufweist, er und seine Familie indes per 1. Dezember 2020 mit über CHF
300'000.– Sozialhilfeleistungen unterstützt wurden (vgl. Akten S. 25 f.).
Der Berufungskläger macht geltend, es stimme zwar, dass er
von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, doch habe er jahrelang als
Angestellter und als Selbständiger gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er einen
Herzinfarkt erlitten, der in völlig aus der Bahn geworfen habe. Da noch weitere
gesundheitliche Probleme hinzugekommen seien, habe er den Tritt nicht mehr
gefunden (Berufungsbegründung Rz. 16 und 17, Akten S. 398; Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 506).
Aus dem Kontoauszug des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe
kann entnommen werden, dass er bereits im Jahr 2009 von der Sozialhilfe
unterstützt worden war. Nachdem im Jahr 2010 keine weiteren Zahlungen erfolgt
waren, erhielt der Berufungskläger ab August 2011 bis im Februar 2013 erneut
finanzielle Unterstützung von der Sozialhilfe. Bis zum Zeitpunkt des vom
Berufungskläger ins Feld geführten Herzinfarkts betrug der Gesamtbetrag an
Sozialhilfeleistungen bereits CHF 75'950.50 (vgl. SB S. 70 ff.).
Sofern der Berufungskläger mit seinen vorstehend dargestellten Ausführungen
demnach geltend machen wollte, dass die Sozialhilfeunterstützung
ausschliesslich auf den Herzinfarkt im Jahr 2014 und dessen Nachwirkungen
zurückzuführen sei, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Aus den
Unterlagen der Sozialhilfe kann ferner entnommen werden, dass der
Berufungskläger seit dem 1. März 2014 erneut von der Sozialhilfe
finanziell unterstützt wurde, nachdem er den von ihm erwähnten Herzinfarkt
erlitten hatte, zu 100 % arbeitsunfähig war und das Krankentaggeld der
Arbeitslosenkasse eingestellt worden war (vgl. SB S. 37 f.). Ende September
2014 war der Berufungskläger allerdings bereits wieder arbeitsfähig, woraufhin
die Sozialhilfe von der Arbeitslosenentschädigung abgelöst wurde (vgl. SB S.
42). Nachdem er Ende Juli 2015 ausgesteuert war, meldete er sich im August 2015
wieder bei der Sozialhilfe an und wurde seit 1. September 2015 von dieser
finanziell unterstützt. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger gegenüber
der Sozialhilfe mehrfach angab, dass es ihm gesundheitlich nicht besonders gut
gehe. Von der Sozialhilfe wurde auch eine Anmeldung bei der
Invalidenversicherung angesprochen, eine solche erfolgte aber nie, sondern der
Berufungskläger erklärte selbst, dass er arbeitsfähig sei. Entsprechend reichte
der Berufungskläger der Sozialhilfe regelmässig (erfolglose) Arbeitsbemühungen ein
(vgl. SB S. 43 ff.). Die vom Berufungskläger ins Feld geführten
gesundheitlichen Probleme sind aus diesen Gründen stark zu relativieren und es kann
hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Situation – entgegen dem
Dafürhalten seines Verteidigers – insgesamt nicht von einer gelungenen
Integration gesprochen werden. Immerhin kann berücksichtigt werden, dass die
Sozialhilfe aufgrund des Alters des Berufungsklägers bereits seit Ende Juni
2017 auf einen Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtete (vgl. SB S. 51), der
Berufungskläger mittlerweile das Rentenalter erreichte und er eine
AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. Akten S. 440 ff.). Weitere
Sozialhilfeleistungen wird er künftig nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.
4.3.2.2 Auch in sprachlicher und sozialer Hinsicht kann
nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.
Was seine Deutschkenntnisse anbelangt, kann ihm angesichts
der Tatvorwürfe sowie der im Raum stehenden Landesverweisung zwar, wie von ihm
eingewendet (vgl. Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 399; Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 506), nicht sonderlich zu
Lasten gelegt werden, dass er für die Befragungen durch die Behörden eine Dolmetscherin
in Anspruch nahm. Dennoch ist zu konstatieren, dass anlässlich der
Berufungsverhandlung(en) nicht der Anschein entstand, als wäre eine flüssige
Konversation mit dem Berufungskläger auf Deutsch möglich. Der Berufungskläger
lässt zwar ausführen, dass er alltägliche Angelegenheiten und Termine ohne
Hilfe wahrnehmen könne, räumt aber ebenso ein, dass er der schriftlichen
(deutschen) Sprache nicht mächtig ist. Angesichts seiner langen
Anwesenheitsdauer in der Schweiz von bald 37 Jahren sind die Deutschkenntnisse
des Berufungsklägers äusserst bescheiden und ist insgesamt von einer schlechten
sprachlichen Integration auszugehen.
Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst – im
Einklang mit dem Strafgericht und entgegen der Meinung des Berufungsklägers – festzuhalten,
dass der Berufungskläger aus dem Umstand, dass er einen Schrebergarten pachtet
und seine Freizeit dort verbringt, nichts Wesentliches zu seinen Gunsten
abzuleiten vermag, sagt dies für sich doch relativ wenig darüber aus, inwieweit
eine Person in sozialer Hinsicht die hiesige Gesellschaft eingebunden ist. Der
Berufungskläger lässt zwar ferner geltend machen, dass er früher in Vereinen
tätig gewesen sei, sich sein soziales Umfeld in der Schweiz befinde und er «nah
bei den Leuten» sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 398;
Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 503). Für
diese Behauptungen liegen in den Akten indes nahezu keine Hinweise vor,
geschweige denn irgendwelche Belege. Einzig anlässlich der Einvernahme zur
Person vom 16. Februar 2021 machte er entsprechendes geltend, allerdings
gab er an, in der Vergangenheit Teil verschiedener kurdischer Vereine und
Moscheen gewesen zu sein (vgl. Akten S. 6). Die einzigen aktenkundigen Hinweise
auf ein Beziehungsnetz ausserhalb von seiner Familie (vgl. zu seiner Familie
nachfolgend E. 4.3.3) sprechen damit dafür, dass es sich dabei um Landsleute
handelt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungskläger auch abgesehen
von den vorliegend zu beurteilenden Delikten Vorstrafen aufweist, wobei die jeweilige
Tatbegehung mittlerweile jedoch relativ lange in der Vergangenheit liegen (vgl.
E. 3.2.4 und 3.3.2 oben). Auch in sozialer Hinsicht ist insgesamt von einer
eher schlechten Integration auszugehen.
4.3.2.3 Im Sinn eines Zwischenfazits ist nach dem
Gesagten festzustellen, dass beim Berufungskläger weder in beruflicher, noch in
wirtschaftlicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht von einer gelungenen
Integration gesprochen werden kann. Zu Gute zu halten ist dem Berufungskläger
jedoch immerhin, dass er, wie erwähnt, lediglich die Grundschule absolvierte
und ohne abgeschlossene Ausbildung in die Schweiz gekommen ist. Insbesondere
sein berufliches und damit sein wirtschaftliches Fortkommen dürften daher unter
keinen einfachen Vorzeichen gestanden haben. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass gemäss Bericht des Migrationsamts vom 11. Dezember 2020 drei seiner Kinder
(Akten S. 25) bzw. gemäss Angaben des Berufungsklägers vom 16. Februar 2021
(vgl. Akten S. 5) mittlerweile alle seine Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft
erhalten haben. Ausserdem sind sie allesamt berufstätig. Es ist damit
festzustellen, dass es der Berufungskläger trotz seiner mässigen Integration
seinen Kindern ermöglichte, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft zu
integrieren, was durchaus zu Gunsten des Berufungsklägers ausfällt.
4.3.3
4.3.3.1 Grösstes Gewicht legt der Berufungskläger bei
der Beurteilung des Härtefalls auf seine familiären Verhältnisse. Er führt aus,
sowohl seine Ehefrau als auch seine vier Kinder lebten in der Schweiz. Mittlerweile
habe er auch acht Enkelkinder. Die jüngste Tochter lebe noch im gleichen
Haushalt, die älteren drei Söhne seien ausgezogen. Dennoch pflege er nach wie
vor ein sehr enges Verhältnis zu all seinen Kindern sowie auch zu seinen
Enkelkindern. Eine Landesverweisung hätte eine einschneidende Reflexwirkung auf
die Familie und verletze das Recht des Berufungsklägers auf ein intaktes
Familienleben (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 399; Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 503 f.). Relevant sei dabei insbesondere
das Verhältnis zu seiner Tochter. Diese leide an einem nicht heilbaren Geburtsgebrechen,
weshalb sie auf die Anwesenheit und Betreuung ihres Vaters angewiesen sei
(Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 505;
Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 399).
4.3.3.2 Von
einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei
einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf
das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte
Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023
E. 1.2.3, 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2mit weiteren Hinweisen).
Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte
Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die
normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen, bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3,
2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2, je mit weitern Hinweisen).
4.3.3.3 Der
Berufungskläger ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die
über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz verfügt (vgl. Akten S. 25)
und sich seit rund 28 Jahren in der Schweiz aufhält (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). Aufgrund der
langen Anwesenheit in der Schweiz dürfte sie ähnliche Schwierigkeiten bei einer
Rückkehr in die Türkei bekunden, wie der Berufungskläger. Dennoch ist es ihr
grundsätzlich zumutbar, ihre Ehe mit dem Berufungskläger in der Türkei
fortzusetzen. Auch sie hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei
verbracht, spricht die Landessprache (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453) und hat mit ihrer
Schwester auch noch nähere Verwandtschaft in der Türkei (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 5, Akten S. 449).
Die drei Söhne
des Berufungsklägers haben Jahrgang 1982, 1986 und 1988 (vgl. Akten S. 25). Sie
sind allesamt volljährig, weshalb sie gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht
mehr zum geschützten Familienkreis gehören (vgl. E. 4.3.3.2 oben). Es sind
auch keine Gründe ersichtlich, die für eine besondere Abhängigkeit und damit
für ein Verhältnis sprechen würden, das im Sinn einer Ausnahme unter das
geschützte Familienleben fallen würde. Im Gegenteil, aus den Ausführungen des
Berufungsklägers ist zu schliessen, dass seine Söhne auch hinsichtlich der
Betreuung ihrer eigenen Kinder nicht auf die Unterstützung des Berufungsklägers
angewiesen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar
2025 S. 8, Akten S. 452). Das Verhältnis, das der Berufungskläger zu
seinen volljährigen Söhnen pflegt, geht demnach nicht über eine übliche innige
Beziehung eines Elternteils zu den volljährigen Kindern hinaus.
Auch die jüngste
Tochter des Berufungsklägers ist volljährig (geboren Am 20. November 2002)
und geht einer geregelten Arbeit nach. Allerdings lebt sie noch zusammen mit ihren
Eltern im selben Haushalt und sie leidet an einer angeborenen und nicht
heilbaren Gefässfehlbildung der Blut- und Lymphgefässe am Kopf und Hals, welche
bis in die tiefen Halsorgane reicht, weshalb sie derzeit auch krankgeschrieben
ist. Aus dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. Februar 2025 wird
ersichtlich, dass die Tochter seit ihrer Geburt bereits mehr als zehn operative
Eingriffe vornehmen lassen musste (vgl. Akten S. 463 f.). Der Berufungskläger
legte im Berufungsverfahren mehrere Arztberichte ein, welche belegen sollen,
dass die Tochter auf die Anwesenheit ihres Vaters angewiesen ist. Die
Staatsanwaltschaft will diesen Berichten kein besonderes Gewicht beimessen, da
sie kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung und damit offensichtlich im
Hinblick auf die Beurteilung der Landesverweisung verfasst worden seien
(Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 497). Dem kann
nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die vom Berufungskläger jüngst
eingereichten Unterlagen beinahe allesamt nach der ersten Berufungsverhandlung
vom 7. Februar 2025 datieren (vgl. Akten S. 461 ff.). Dies verwundert
indes keineswegs, wäre doch ohne die im Raum stehende Landesverweisung nicht zu
erwarten, dass sich die behandelnden Ärzte der Tochter etwa in Operationsberichten
oder dergleichen zur Wichtigkeit der Unterstützung durch den Berufungskläger
äussern. Verfasser der Berichte sind unter anderem ein leitender Arzt und
stellvertretender Klinikleiter sowie ein Facharzt für Radiologie und
interventionelle Radiologie von zwei grösseren medizinischen Institutionen.
Dass es sich lediglich um Gefälligkeitsberichte handelt, deren Inhalt nicht
(medizinischen) Tatsachen entsprechen, erscheint abwegig. Das gleiche gilt für
den Bericht der Psychotherapeutin der Tochter des Berufungsklägers vom 3. April
2025. An dessen Aussagekraft ändert auch – entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft – nichts, dass die Tochter des Berufungsklägers gemäss diesem
Bericht erst seit dem 20. Dezember 2024 in psychotherapeutischer
Behandlung ist (vgl. Akten S. 466). Auch wenn die erstinstanzliche
Landesverweisung bereits am 19. November 2021 ausgesprochen wurde, bedeutet
dies nicht, dass die Tochter nicht bereits vor der Behandlungsaufnahme unter
der Situation litt. Gegen die Vermutung, dass die Behandlung womöglich nur im
Hinblick auf die Berufungsverhandlung aufgenommen worden sein könnte, spricht
zudem, dass der Berufungskläger und sein Verteidiger es bis zur ersten
Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 nicht für notwendig erachtet hatten,
einen entsprechenden Beleg einzureichen, und der Antrag auf Aussetzung der
Verhandlung zur Nachreichung solcher Unterlagen erst gestellt wurde, nachdem
die Verfahrensleiterin auf deren Wichtigkeit hingewiesen hatte (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 7 ff., Akten
S. 451 ff.). Es gibt demnach keine Gründe an der Aussagekraft der verschiedenen
Berichte zu zweifeln. Diesen ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger für die
Tochter eine wichtige Stütze ist. Entsprechendes geht etwa aus dem Bericht der
Psychotherapeutin der Tochter vom 3. April 2025 (vgl. Akten S. 466)
hervor. Aber auch ihr langjähriger Arzt, Dr. med. [...], sowie der
Radiologe, der die Tochter des Berufungsklägers seit vielen Jahren behandelt,
bezeichnen den Berufungskläger als engste Bezugsperson, der die Tochter bei den
Behandlungen stets begleitet und unterstützt habe (vgl. Akten S. 467 f.). Dass
im Fall einer Trennung von ihrem Vater nicht nur Unsicherheiten und
Trennungsängste drohen, wie dies von der Staatsanwaltschaft ausgeführt wird
(vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4 unten und S. 5
oben, Akten S. Akten S. 497 f.), sondern die Trennung bei der Tochter des
Berufungsklägers Blutdruckveränderungen und psychischen Stress zur Folge haben
könnte, die zu einer Verschlechterung der Gefässmissbildung führen können,
wurde von sämtlichen Fachpersonen in ihren Berichten bestätigt. Der Radiologe
der Tochter sieht gar ihre weitere Therapie gefährdet (vgl. Akten S. 468). Der
Berufungskläger begleitet seine Tochter gemäss Angaben des Radiologen jeweils
zu den Behandlungen in Zürich (vgl. Akten S. 468), wobei aus der
Terminbestätigung vom 10. April 2025 betreffend einen Eingriff vom 5. Mai
2025 zu entnehmen ist, dass ihr ärztlich empfohlen wurde, sich von einer
Begleitperson oder einem Taxi abholen zu lassen, da sie nach dem Eingriff kein
Fahrzeug lenken dürfe (vgl. Akten S. 470 f.). Auch wenn die Tochter, wie
von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, eine gute Beziehung zu ihren Brüdern
pflegt, ist aufgrund des Gesagten evident, dass diese nicht die wichtige Rolle
des Berufungsklägers im Leben der Tochter einnehmen können, zumal sie ohnehin
alle ihre eigenen Familien haben und ins dortige Familienleben eingebunden sein
dürften. Es erscheint für das Appellationsgericht daher klar, dass zwischen dem
Berufungskläger und seiner Tochter eine Beziehung besteht, welche über normale affektiven
Bindungen hinausgeht und daher unter das geschützte Familienleben nach Art. 8
EMRK fällt.
4.3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich
der Berufungskläger aufgrund seiner Beziehung zu seiner volljährigen Tochter
auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Die
Tochter des Berufungsklägers ist, wie bereits erwähnt, in der Schweiz geboren
und besitzt die Schweizer Staatsangehörigkeit. Sie geht ausserdem einer
geregelten Arbeit nach. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich wird,
hat sie in Bezug auf ihr Geburtsgebrechen in der Schweiz ein ärztliches
Betreuungssetting bestehend aus verschiedenen Ärzten und Spezialisten, welches
bereits nahezu ihr gesamtes Leben besteht. Es liegt aufgrund dieser Umstände
auf der Hand, dass es der Tochter nicht zumutbar wäre, den Berufungskläger in
die Türkei zu begleiten. Es ist daher auszuschliessen, dass der Berufungskläger
sein (geschütztes) Familienleben auch in der Türkei in gleicher Weise
weiterführen könnte. In Berücksichtigung all dieser Aspekte ist beim Berufungskläger
entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem schweren persönlichen
Härtefall auszugehen.
4.4 Wird das Vorliegen eines persönlichen
Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung
zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib
in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.
Der
Berufungskläger ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe zu
einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Bei den Taten des Berufungsklägers, die
gegen das staatliche Vermögen gerichtet sind, handelt es sich keineswegs um
Bagatellen. Der Verfassungs- und der Gesetzgeber werten den Sozialhilfebetrug
im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche
und soziale Leben in der Schweiz denn auch grundsätzlich als besonders
verwerflich (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Dennoch sind es reine
Vermögensdelikte, welche ein deutlich geringeres öffentliches
Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle
Integrität begründen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tatschwere im
vorliegenden Fall nicht sonderlich gravierend ist, was sich auch in der
Strafhöhe niederschlägt. Beim Deliktsbetrag von CHF 24'000.– wäre in Anbetracht
der vorliegenden Umstände zudem nicht ausgeschlossen, dass im Fall einer
Anwendbarkeit des Auffangtatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB von einem
leichten Fall im Sinn von Abs. 2 der Bestimmung ausgegangen werden könnte
(vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.7), welcher gemäss dem Willen des Gesetzgebers
keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang
hervorzuheben ist ausserdem, dass sich der Deliktsbetrag per 1. Juli 2016
bereits auf rund CHF 10'000.– belief. Ein beträchtlicher Teil fiel damit vor
Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung am 1. Oktober 2016 an, was
bei der vorliegenden Interessenabwägung zusätzlich zu Gunsten des
Berufungsklägers zu werten ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die zu
Unrecht erhaltenen Gelder ratenweise zurückzahlt; per Ende Januar 2025 betrug
die offene Forderung der Sozialhilfe noch rund CHF 12'000.– zuzüglich CHF
3'704.50 Zins (vgl. Akten S. 437 ff.). Nicht zu seinen Gunsten sprechen seine
Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen Betrugs und
mehrfacher Urkundenfälschung vom 23. Juli 2019 ebenfalls im Zusammenhang der
Sozialhilfe (vgl. Akten S. 17 ff.). Immerhin ist zu konstatieren, dass die
Tatbegehungen Ende 2012 und Anfang 2013 datieren und damit bereits mehr als 10
Jahre in der Vergangenheit liegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der nicht einschlägigen
Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2012, deren
Tatzeitpunkt am 20. Januar 2011 war (vgl. Akten S. 13). Seit der
vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlung vom 24. September 2019, die im
Versuchsstadium geblieben ist, hat sich der Berufungskläger wohlverhalten. Ausserdem
erhält er mittlerweile eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und
wurde somit von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus diesen
Überlegungen wurde vorliegend nicht nur darauf verzichtet, eine Freiheitsstrafe
anstelle von Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.3.3 oben), sondern kann
offensichtlich auch nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden.
Dass selbst die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung ist, ergibt sich nur schon
daraus, dass sie bereits erstinstanzlich eine bedingte Strafe beantragte
(angefochtenes Urteil S. 5) und nicht nur den erstinstanzlich ausgesprochenen
bedingten Strafvollzug akzeptierte, sondern auch den Verzicht des Strafgerichts
auf Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019. Insgesamt erscheint das Risiko für
weitere Delikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose
ableitet. Diesem Umstand hat der EGMR jüngst in einem die Schweiz betreffenden
Fall bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK besonderes
Gewicht beigemessen (vgl. Urteil des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen Schweiz
vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20]). Das öffentliche Interesse an der
Wegweisung des Berufungsklägers ist demnach im Vergleich zu anderen Fällen
nicht als besonders hoch einzustufen. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auf
ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022 zu verweisen, bei dem es
eine 74-jährige ausländische Person zu beurteilten hatte, die seit rund 52
Jahren in der Schweiz lebte und bei der es einen schweren persönlichen
Härtefall angenommen hat. Das Bundesgericht hat die Interessenabwägung in
diesem Fall zu Gunsten der beurteilten Person ausfallen lassen, obschon es sich
bei der Anlasstat um sexuelle Handlungen mit einem Kind handelte, das
Tatverschulden der beurteilten Person als mittelschwer eingestuft wurde und ein
psychiatrisches Gutachten vorlag, welches von einem mittelgrossen
Rückfallrisiko ausging. Das Bundesgericht berücksichtigte die relativierenden
gutachterlichen Feststellungen, wonach Ziel der im Strafurteil angeordneten
ambulanten Massnahme sein solle, Einsicht in das Unrecht der Tat zu fördern und
die «verkrusteten» Vorstellungen der beurteilten Person aufzulösen. Seien erste
Behandlungsziele erreicht, bestehe gemäss Gutachten die Perspektive, dass sie
sich medikamentös behandeln lasse, weshalb die prognostizierte Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit soweit relativiert werde, dass das
öffentliche Interesse das ausserordentlich grosse, private Interesse nicht mehr
überwiege (vgl. BGer 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.5). Das
öffentliche Interesse im vorliegenden Fall, den Berufungskläger zur Sicherung
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus der Schweiz wegzuweisen, ist klar
weniger hoch als im soeben skizzierten Fall einzustufen. Die Interessenabwägung
fällt daher auch deutlich zu Gunsten des gewichtigen, privaten Interesses des
Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz aus, welches sich aus den
Ausführungen zum persönlichen Härtefall ergibt (sehr lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, keine leichte Wiedereingliederung in der Türkei, starke familiäre
Interessen an einem Verbleib; vgl. E. 4.3 oben).
4.5 Zusammenfassend ist beim Berufungsklägers
damit nicht nur von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sondern überwiegen
seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz auch die öffentlichen
Interessen an seiner Wegweisung. Eine Landesverweisung erweist sich nach dem
Gesagten als unverhältnismässig, weshalb auf die Anordnung einer solchen zu
verzichten ist.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
Da die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten
Betrugs auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 420.90
und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.
5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Angesichts der Tatsache, dass aufgrund des erst anlässlich
der ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gestellten Antrags des
Berufungsklägers auf Aussetzen des Verfahrens zur Nachreichung von Unterlagen
eine zweite Berufungsverhandlung durchgeführt werden musste, werden die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'000.– festgesetzt
(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt unterliegt der
Berufungskläger vollumfänglich. Hinsichtlich der Strafe fällt das vorliegende
Urteil zwar leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus (bedingte Geldstrafe von
110 Tagessätzen zu CHF 30.– anstelle einer bedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen),
allerdings ist dies teilweise auf die Dauer des Berufungsverfahrens und die
damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückzuführen. Von
einem vollständigen Obsiegen des Berufungsklägers ist dagegen in Bezug auf die
Landesverweisung auszugehen, deren Beurteilung auch das grösste Gewicht im
vorliegenden Berufungsverfahren zukam. Es rechtfertigt sich daher von einem
Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von 60 % auszugehen, womit ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen sind.
5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen
Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, zwei Stunden Aufwand für die heutige
Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend
gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem
Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 60 % reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen
Besserstellung 40 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 19. November 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird des mehrfachen (teilweise
versuchten) Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von
110 Tagessätzen zu CHF 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019, mit bedingtem Vollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in
Anwendung von Art. 146 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1)
sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs.
Die
gegen A____ am 23. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs nicht
vollziehbar erklärt.
Von
einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
Der
Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 420.90 und die Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt ausserdem die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mustafa Ates, werden für die zweite Instanz
ein Honorar von CHF 3'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.15, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 294.95 (7,7 % auf CHF 1'640.65 [Aufwand
bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'081.50 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total
gerundet CHF 4'017.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 40 % vorbehalten
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Sozialhilfe Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.