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Entscheid

SB.2022.47

mehrfacher (teilweise versuchter) Betrug

29. April 2025Deutsch70 min

sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.47

URTEIL

vom 29.

April 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Mustafa

Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt

71, 4051 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 19. November 2021 (SG.2021.184)

betreffend mehrfacher (teilweise

versuchter) Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. November

2021 wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des mehrfachen (teilweise

versuchten) Betrugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.–, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019, sowie zu einer Freiheitsstrafe von

20 Tagen, beides mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre), verurteilt.

Die gegen den Berufungskläger am 23. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft des

Kantons Basel-Stadt wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung

bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2

Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt, hingegen wurde der Berufungskläger

verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Der Berufungskläger wurde für

5 Jahre des Landes verwiesen, wobei von einem Eintrag der Landesverweisung im

Schengener Informationssystem abgesehen wurde. Schliesslich befand das

Strafgericht über die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, zunächst

verteidigt durch Advokat Mehmet Sigirci, am 25. November 2021 Berufung

angemeldet, diese am 7. April 2022, nunmehr verteidigt durch Advokat Mustafa

Ates, erklärt und am 16. Januar 2023 begründet. Er hat beantragt, das

vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger

sei vom Vorwurf des mehrfachen (teilweise versuchten) Betrugs vollumfänglich

freizusprechen. Eventualiter sei von einer Landesverweisung abzusehen. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. Februar 2023 die

vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen

Urteils beantragt.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 bzw. Vorladung vom 30.

Oktober 2024 wurden der Berufungskläger sowie fakultativ die Staatsanwaltschaft

zur Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 vorgeladen. Anlässlich der

Verhandlung vom 7. Februar 2025 wurde der Berufungskläger zur Person und zur

Sache befragt. Der amtliche Verteidiger stellte vor Schliessung des

Beweisverfahrens den Antrag, dass die Verhandlung auszusetzen sei, um

ergänzende Unterlagen betreffend die gesundheitliche Verfassung sowie die

Betreuungsbedürftigkeit der Tochter des Berufungsklärgers einzureichen. Diesem

Antrag wurde stattgegeben und das Verfahren ausgesetzt. Mit Eingaben vom 14.

und 25. April 2025 reichte der Berufungskläger entsprechende Unterlagen ein.

Mit Vorladung vom 27. Februar 2025 wurden die Parteien zur zweiten

Berufungsverhandlung vom 29. April 2025 vorgeladen. Anlässlich dieser

Verhandlung wurde der Berufungskläger befragt, bevor sein amtlicher Verteidiger

und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangten. Der Berufungskläger hielt an

seinen Anträgen in der Berufungserklärung fest. Die Staatsanwaltschaft

beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Für

sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das

Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Vom Berufungskläger wurden grundsätzlich sämtliche Teile des

Urteils des Strafgerichts vom 19. November 2021 angefochten. Unangefochten

blieb einzig die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.

2.

2.1

Dem Berufungskläger wird in der Anklage vom

23.

September 2021 vorgeworfen und das Strafgericht erachtete es als erstellt,

dass sich der Berufungskläger im Zeitraum zwischen dem 1. März 2014 und dem 16.

Januar 2019 insgesamt zwölf Betrugshandlungen und am 24. September 2019 einen

weiteren Betrugsversuch zu Schulden habe kommen lassen. Seit dem 1. März 2014

sei der Berufungskläger von der Sozialhilfe finanziell unterstützt worden. Er

sei mehrfach über seine Pflichten gegenüber der Sozialhilfe informiert worden,

so insbesondere auch darüber, dass er die Sozialhilfe über Einnahmen aller Art,

insbesondere Renten, zu informieren habe. In Verletzung dieser Pflichten habe

der Berufungskläger nicht nur eine Rente von monatlich rund CHF 320.–

verschwiegen, die er in der Türkei erhalte, sondern habe er auch seine

Kontaktperson bei der Sozialhilfe aktiv getäuscht, indem er in den

Unterstützungsgesuchsformularen den Erhalt von Renten ausdrücklich verneint

habe. Den Einwand des Berufungsklägers, wonach er sich in einem Irrtum befunden

habe und es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er die türkische Rente melden

müsse, verwarf das Strafgericht als Schutzbehauptung und erklärte ihn wegen

mehrfachen sowie hinsichtlich der letzten Betrugshandlung vom 24. September

2019.

wegen versuchten Betrugs schuldig (angefochtenes Urteil S. 5–8).

2.2

Unbestritten ist, dass der Berufungskläger

seit dem 1. Juni 2013 eine Altersrente einer türkischen Sozialeinrichtung erhält

und er diese der Sozialhilfe nicht meldete. Er macht aber – wie bereits vor der

Vorinstanz – geltend, dass er dies nicht in arglistiger Täuschungsabsicht getan

habe. Vielmehr sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die Rente in der Türkei

melden müsse. Ausserdem habe er nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt, da er

davon ausgegangen sei, dass die Rente in der Türkei keine Auswirkungen auf die

Unterstützung durch die Sozialhilfe zeitige (vgl. Berufungsbegründung Rz. 4

ff., Akten S. 395 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1 f., Akten S. 502 f.).

2.3

2.3.1

Der Berufungskläger stellte am 11. Februar

2014, am 24. August 2015, am 28. Juni 2017 und am 2. September 2019 zusammen

mit seiner Ehefrau Unterstützungsgesuche bei der Sozialhilfe. Aus dem jeweiligen

Gesuchsformular wird ersichtlich, dass der Berufungskläger unter der Rubrik

«Aktuelle Einnahmen» – mit Ausnahme der kantonalen Beiträge

(Prämienverbilligung, Mietzinsbeiträge) – sämtliche Angaben, darunter

namentlich auch die Angabe betreffend «Renten», mit «Nein» beantwortete, wobei

er jeweils unterschriftlich bescheinigte, dass seine Angaben vollständig seien

und der Wahrheit entsprechen würden (SB S. 1 ff., 9 ff., 17 ff. und 25

ff.). Als Beilage erhielt der Berufungskläger jeweils ein Merkblatt, in welchem

unter dem Titel «Ihre Reche und Pflichten gegenüber der Sozialhilfe» unter

anderem Folgendes festgehalten ist: «Sie sind verpflichtet, der Sozialhilfe

gegenüber Ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse vollständig und

wahrheitsgemäss offen zu legen […] Sie müssen uns jede persönliche und

finanzielle Veränderung von Ihnen und von den im gleichen Haushalt lebenden

Personen sofort und von sich aus mitteilen. Diese Meldepflicht umfasst

Veränderungen in den Einkommensverhältnissen (Einkommen aus selbständiger und

unselbständiger Tätigkeit, Rente, Taggelder, Alimente […]) […] Melden Sie jede

Veränderung, auch wenn sie für Sie noch so unwichtig wirkt oder diese nur

vorübergehend ist. Diese Änderungen haben Einfluss auf die Höhe der

Unterstützungsleistungen oder auf Ihre Bedürftigkeit» (SB S. 6, 14, 22 und 30

f.).

Aus diesen Dokumenten wird ersichtlich, dass der

Berufungskläger auf die Pflicht der Offenlegung sämtlicher Einnahmen aufmerksam

gemacht wurde und er dies – da er die türkische Rente nicht angab – wahrheitswidrig

nicht tat. Mit seiner Berufung bringt er vor, er habe die Formulare nicht

selbständig ausgefüllt, sondern mit Hilfe der Behörden. Dabei sei er gefragt

worden und er habe geantwortet. Er habe die Formulare mangels genügenden

Deutschkenntnissen nicht gelesen, sondern habe diese lediglich unterschrieben

(Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 396). Was der Berufungskläger daraus für

seine Position abzuleiten versucht, ist nicht nachvollziehbar, behauptet er

doch nicht einmal, dass er die Fragen der mitarbeitenden Person nicht oder

falsch verstanden habe oder dass seine Antworten falsch übernommen worden seien.

Selbst bei Unterwahrstellung seiner Ausführungen bliebe es damit dabei, dass

der Berufungskläger – obschon er danach gefragt worden war – wahrheitswidrig

angegeben hätte, keine Rente zu erhalten. Wie das Strafgericht ausserdem zu

Recht erwähnt, ändern seine Einwände ohnehin nichts daran, dass er bei

sämtlichen Merkblättern unterschriftlich bescheinigte, diese gelesen und

verstanden zu haben (SB S. 8, 16, 24 und 34). Hätte er Mühe bekundet, den

Inhalt zu verstehen, wäre es an ihm gelegen, um entsprechende Erklärungen zu

ersuchen, und kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, entgegen seiner

unterschriftlichen Bestätigung den Inhalt nicht verstanden zu haben.

Kommt hinzu, dass dem Berufungskläger nicht nur mehrfach ein

Merkblatt «Ihre Mitwirkungspflichten und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung» –

teilweise auch in türkischer Sprache – ausgehändigt und dieses von ihm

unterzeichnet wurde (SB S. 91 ff.), sondern er auch verschiedentlich

mittels Formularen, welche teilweise ebenfalls in türkischer Sprache verfasst

waren, Angaben zu seinen aktuellen finanziellen und persönlichen Verhältnissen machen

musste, wobei er abermals angab, keine Rente zu erhalten (SB S. 104 ff.). Der

Berufungskläger wendet ein, er sei davon ausgegangen, dass es sich bei der

türkischen Rente nicht um einen meldepflichtigen Betrag handle

(Berufungsbegründung Rz. 8, Akten S. 396; Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 502). Ein solches Verständnis vermag er

allerdings weder auf das ihm teilweise in türkischer Sprache ausgehändigte

Merkblatt noch das ihm ebenfalls teilweise in türkischer Sprache übergebene Formular

betreffend Angaben zu seinen aktuellen finanziellen und persönlichen

Verhältnissen zu stützen, sind diesen doch keinerlei Hinweise zu entnehmen,

dass Einnahmen bis zu einer gewissen Höhe nicht zu deklarieren wären. Vielmehr ist

aus den Merkblättern zu entnehmen, dass der Berufungskläger ausdrücklich darauf

aufmerksam gemacht wurde, dass er ihm zugekommene und zu erwartende finanzielle

Leistungen und Ansprüche aller Art mitzuteilen habe, wozu unter anderem

einmalige oder regelmässige Einkommen/Einnahmen aller Art, wie etwa Renten

gehörten. Auch wurde er darüber informiert, dass er jede Veränderung

mitzuteilen habe, «auch geringfügige oder vorübergehende». Wie bereits im

erstinstanzlichen Verfahren bringt der Berufungskläger vor, die

Falschinformation habe er von seinem Umfeld erhalten und er habe sich auf diese

verlassen (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 396; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453). Selbst wenn den Ausführungen des

Berufungsklägers Glauben geschenkt werden sollte, könnte er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Nachdem aus keinem Dokument der Sozialhilfe

entsprechende Angaben zu entnehmen sind, sondern im Gegenteil stets die Angaben

sämtlicher Einnahmen eingefordert wurden, konnte und durfte sich der

Berufungskläger nicht auf relativ vage Angaben aus seinem Bekanntenkreis (vgl.

dazu etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 308)

verlassen, sondern hätte er, wenn Unklarheiten bestanden hätten, bei der

Sozialhilfe nachfragen können und müssen. Abgesehen davon, dass – wie bereits

das Strafgericht ausführte – auf Renten kein Freibetrag gewährt wird, weist die

Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zudem zu Recht darauf hin, dass es

ohnehin nicht Sache der Bezügerin oder des Bezügers von Sozialhilfeleistungen

ist, einen allfälligen Freibetrag auszurechnen und in Abzug zu bringen (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 2.2 und 4.2, Akten S. 407 und 409). Entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 396 f.), ist

in diesem Zusammenhang durchaus zu berücksichtigen, dass dem Berufungskläger

und seiner Ehefrau in der Vergangenheit von der Sozialhilfe bereits mehrfach

ein Freibetrag auf ihr Erwerbseinkommen gewährt worden war (vgl. den

Kontoauszug der Sozialhilfe, SB S. 69 ff.). Denn der Berufungskläger

macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er oder seine

Ehefrau diese Freibeträge beim Erwerbseinkommen jeweils selbst ausgerechnet und

in Abzug gebracht hätten. Vielmehr kann aus dem Fallprotokoll der Sozialhilfe

entnommen werden, dass etwa am 9. September 2015 eine Lohnabrechnung für einen

Nettolohn von CHF 1'501.10 eingereicht (SB S. 45) und dieser im Kontoauszug

der Sozialhilfe per 9. September 2015 in gleicher Höhe als Einnahme verbucht

wurde (SB S. 74 unten und S. 75 oben). Die Beteuerung des Berufungsklägers, er

habe sich aufgrund von Fehlinformationen aus seinem Umfeld in einem Irrtum

befunden, ist vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten.

2.3.2

Als weiteres Indiz für ein absichtliches

Verschweigen der türkischen Rente berücksichtigte das Strafgericht sodann zu

Recht den Umstand, dass der Berufungskläger das Konto in der Türkei, auf das

die Rente überwiesen wurde, gegenüber der Sozialhilfe – anders als sein Konto

bei der [...] – nie offenlegte (vgl. SB 37 ff.). Entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers spricht in diesem Zusammenhang ferner die

Tatsache, dass er sich die Rente in der Türkei von seinem Neffen vom Bankkonto

abheben liess und dieser das Geld in bar in die Schweiz brachte resp. bringen

liess oder es dem Berufungskläger anlässlich eines Türkeibesuchs übergab (vgl.

dazu etwa Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 5, Akten S. 308), im Einklang

mit dem Strafgericht klar für ein absichtliches Verschweigen. Die von seinem

Verteidiger vorgebrachte Erklärung, wonach das Geld wahrscheinlich abgehoben

und in Devisen umgetauscht worden sei, da die Türkische Lira jeweils sehr

schnell an Wert verliere (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 397), findet

in den Aussagen des Berufungsklägers selbst keine Stütze (vgl. Akten S. 83 ff.;

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 307 f.;

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten

S. 453). Im Übrigen hätte er einem befürchteten Wechselkursverlust ohne

weiteres mit einer Banküberweisung auf sein Schweizer Bankkonto begegnen

können. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gab der

Berufungskläger an, er überweise das Geld nicht auf sein Schweizer Bankkonto,

weil er nicht wisse, wie entsprechende E-Banking-Überweisungen funktionierten

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453).

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger seinem Neffen in

der Türkei zur Bargeldabhebung offenbar eine Bankvollmacht erteilt und eine

Bankkarte ausgehändigt hatte (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten

S. 307 f.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S.

9, Akten S. 453). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, weshalb

er seinem Neffen nicht auch Zugang zu seinem E-Banking zwecks Vornahme der

Überweisungen hätte ermöglichen können. Wie der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung

geltend machen lässt, gab er an, das Geld der türkischen Rente für eine

Zahnbehandlung in der Türkei sowie zur Finanzierung von Ferienaufenthalten

verwendet zu haben (Berufungsbegründung Ziff. 9, Akten S. 397; vgl. auch Akten

S. 83 f.). Letzteres steht jedoch in einem gewissen Widerspruch dazu, dass der

Berufungskläger die Sozialhilfe mehrfach um finanzielle Unterstützung für

Ferien in der Türkei ersuchte, wobei er am 28. April 2017 bei der Sozialhilfe

einen «vollständigen Antrag» zu Händen des Ferienfonds einreichte (vgl. SB

S. 49 und S. 50 f.). Selbst bei Unterwahrstellung der Beteuerungen des

Berufungsklägers wäre spätestens bei diesen Anfragen zu erwarten gewesen, dass

er die Sozialhilfe über die zur (Mit-)Finanzierung der Ferien dienende Rente

informiert hätte, wäre eine allfällige finanzielle Unterstützung doch

wesentlich davon abhängig, welche Mittel dem Berufungskläger (und seiner

Ehefrau) für die Ferien bereits zur Verfügung stehen.

2.3.3

Der Berufungskläger bringt schliesslich vor,

es handle sich um eine staatliche Rente, die jederzeit einer Überprüfung durch

die Behörden zugänglich sei. Er stellt die rhetorische Frage, weshalb er sich

einem solchen Risiko hätte aussetzen sollen, und schliesst daraus, dies lasse

sich nur dadurch erklären, dass er sich keiner Schuld bewusst gewesen sei

(Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 1 unten und S. 2 oben, Akten

S. 501 f.; Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 395 f.).

Auch mit diesem Einwand vermag der Berufungskläger nicht zu

überzeugen. Der Berufungskläger lebte im Zeitpunkt der Anmeldung bei der

Sozialhilfe bereits rund 25 Jahre in der Schweiz (vgl. Akten S. 25) und hatte

das Rentenalter noch lange nicht erreicht. Selbst wenn es – wie vom Verteidiger

des Berufungsklägers ausgeführt – zutreffen sollte, dass die Sozialhilfe

heutzutage grundsätzlich eine Bestätigung von ausländischen Rentenanstalten

verlangen sollte (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 305) – was aber freilich nicht

belegt ist –, hatte sie vorliegend dazu keinerlei Anlass und hat sie es

offensichtlich auch nicht getan. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, weshalb

der Berufungskläger im Zeitpunkt des Ausfüllens der diversen Formulare damit

hätte rechnen müssen, dass die Sozialhilfe von der Rente Kenntnis erhält, wenn sie

selbst gemäss Ausführungen des Verteidigers des Berufungsklägers entsprechende

Bestätigungen der Rentenanstalten damals nicht einforderte, sondern dies erst

«heutzutage» tut. Auch die pauschale Behauptung, dass die Rente früher oder

später ohnehin zum Vorschein gekommen wäre, da international «immer mehr

Informationen ausgetauscht» würden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 395), ist

unbegründet. Ein (automatischer) internationaler Informationsaustausch zwischen

den Sozialhilfebehörden existiert nicht. Der Berufungskläger wirft denn als

Argument einzig den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) ein

(Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 396). Wie die Staatsanwaltschaft

jedoch zutreffend einwendet (vgl. Berufungsantwort Ziff. 1.3, Akten S. 407), ist

die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch über Finanzkonten (SR. 0.653.1) im Verhältnis zur Türkei

erst seit dem 1. Januar 2021 in Kraft (vgl. Geltungsbereich am 1. Januar

2025, Nachtrag der fraglichen Vereinbarung). Es ist geradezu abwegig, dass der

Berufungskläger bei seiner Anmeldung bei der Sozialhilfe im Jahr 2014 die

Möglichkeit eines künftigen automatischen Informationsaustausches in

Steuersachen im Blick hatte. Bezeichnenderweise brachte der Berufungskläger diesen

Einwand selbst denn auch zu keinem Zeitpunkt vor, sondern wird er einzig von

seinem Verteidiger vorgetragen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass der

automatische Informationsaustausch in erster Linie zwischen den Steuerbehörden

stattfindet und die Sozialhilfe die entsprechenden Informationen in aller Regel

nicht automatisch erhält (vgl. etwa Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen [AIAG,

SR 653.1]). Ausserdem ist bekannt (vgl. statt vieler BGer 6B_642/2023 vom 25.

September 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen), dass sich im Bereich der

Sozialhilfe die Behörden grundsätzlich auf die Angaben der

mitwirkungspflichtigen Personen verlassen (dürfen) und kein aktives

Nachforschen seitens der Behörden verlangt werden kann, sofern sie hierzu

keinen Anlass haben. Dies war vorliegend nicht anders. Es ist denn auch nicht

so, dass die Sozialhilfe im vorliegenden Fall aufgrund von einer Einholung

entsprechender Unterlagen oder eines internationalen Informationsaustausches

auf die Rente des Berufungsklägers in der Türkei aufmerksam geworden wäre,

sondern sie leitete erst aufgrund einer anonymen Missbrauchsmeldung entsprechende

Abklärungen ein (vgl. dazu die Strafanzeige vom 8.Oktober 2020, Akten S. 65

ff.; ferner SB S. 131). Die Behauptung des Berufungsklägers, wonach

aufgrund des hohen Entdeckungsrisikos davon auszugehen sei, er habe die türkische

Rente nicht absichtlich verschwiegen, erweist sich bereits aufgrund dieser

Ausführungen als haltlos.

Kommt hinzu, dass der Berufungskläger eine rechtskräftige

Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung aufweist,

wobei aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019

zu entnehmen ist, dass er der Sozialhilfe im Jahr 2012 nicht nur (höhere)

Lohneinnahmen und eine Gratifikation verschwiegen, sondern er hierfür ausserdem

gefälschte Lohnabrechnungen eingereicht hatte (vgl. Akten S. 17 ff.).

Angesichts dieser Umstände erweist sich die Beteuerung des Berufungsklägers,

wonach ihm das Risiko eines absichtlichen Verschweigens der ausländischen Rente

zu gross gewesen sei, hätte er um die Mitteilungspflicht gewusst, umso

unglaubhafter, zumal die Sozialhilfe erst im Jahr 2015 auf die

Falschdeklaration im Jahr 2012 aufmerksam wurde und Abklärungen einleitete

(vgl. SB S. 42, 45). Sofern der Berufungskläger mit seinem Einwand, wonach er

keine Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls gehabt habe und dieser nur deshalb in

Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 397),

die Sachverhaltsfeststellungen des fraglichen Strafbefehls in Frage stellen

möchte, ist ihm ebenfalls kein Erfolg beschieden. Vielmehr erweist sich dieser

Einwand klarerweise als Schutzbehauptung, wurde der Strafbefehl gemäss

Strafregisterauszug doch nicht nur am 12. August 2019 eröffnet (vgl. Akten

S. 13), zusammen mit den Formularen «Informationsblatt zum Strafbefehl» und

«Information für fremdsprachige Personen» (vgl. S. 3 des Strafbefehls,

Akten S. 20), sondern ist aus dem Protokoll der Sozialhilfe ausserdem

ersichtlich, dass ihm im Zusammenhang mit diesem Vorwurf von der Sozialhilfe das

rechtliche Gehör gewährt worden war und er die damit zusammenhängende

Rückerstattungsverfügung der Sozialhilfe bis ans Verwaltungsgericht Basel-Stadt

weitergezogen hatte (vgl. SB S. 45 ff.).

2.3.4

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die

Behauptung des Berufungsklägers, dass er der Sozialhilfe die türkische Rente

lediglich irrtümlicherweise nicht angegeben habe, klarerweise zu verwerfen.

Vielmehr ist im Einklang mit dem Strafgericht erstellt, dass der

Berufungskläger seine Altersrente in der Türkei gegenüber der Sozialhilfe in

Täuschungsabsicht verschwiegen hat.

2.4

2.4.1

Nach

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht

jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig

irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu

einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt.

Angriffsmittel

beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten,

das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit

abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146

Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73

E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76

E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung

muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen

Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer

6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom

17.

Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes

Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander

abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen

lässt, oder wenn er sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu

denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige

und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine

besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei

einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren

Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,

sowie dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder

wenn er nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines

Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu

hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76

E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2,

6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.). Gestützt auf

diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer

den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können

(Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer

die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen

trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet

lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur

bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153

E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom

24.

August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3,

6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom

17.

Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021

E. 2.1.3 ff.).

In Bezug auf

Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht

die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So

hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass, wer als Bezüger von Sozialhilfe

oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu

seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch zumindest

konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025

E. 1.3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_877/2021 vom

7.

Oktober 2021 E. 2.1, 6B_46/2020 vom 22. April 2021

E. 1.3.1, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022; BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3,

140.

IV 11 E. 2.4.6). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht eine Pflicht zur

vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung

nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon

einfache falsche Angaben als arglistig […], dies abweichend von der ansonsten

geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen [...]. Die

Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von

mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum Ganzen:

BGE 143 IV 302 E. 1.3.1, 140 IV 11 E. 2.4.6, 140 IV 206 E. 6.3.1.3;

BGer 6B_402/2024 vom 2. April 2025 E. 1.3.2, 6B_642/2023 vom 25. September

2023.

E. 1.3.2, 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2,

6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom

3.

Februar 2021 E. 3.4.1, 6B_932/2015 vom 18. November 2015

Dispositiv

E. 3.4). Leichtfertig handelt eine Behörde demnach allenfalls dann, wenn

sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialleistungen

ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärungen der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Selbst eine solche

Unterlassung kann ihr angesichts der grossen Zahl von Leistungsersuchenden allerdings

nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder

voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und

Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021

E. 3.2.3, 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Auch beinhalten

diese Anforderungen, wie soeben gesehen, keineswegs eine generelle Überprüfungspflicht

der Behörde betreffend die Angaben, welche ein Leistungsbezüger nach Hinweis

auf seine Mitwirkungspflichten gemacht hat, denn darauf dürfen die Behörden

grundsätzlich vertrauen.

2.4.2 Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil

zutreffend ausführte, verschwieg der Berufungskläger die türkische Altersrente gegenüber

der Sozialhilfe nicht nur, sondern täuschte er sie auch aktiv, indem er den

Erhalt einer Rente in den Unterstützungsformularen verneinte und er in den

Formularen «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen

Verhältnissen» erklärte, dass er nebst der Unterstützung durch die Sozialhilfe sowie

teilweise des Lohns seiner Ehefrau bzw. eines «Stipendiums» keine Einnahmen

generiere. Dass diese Täuschungsmanöver in arglistiger Weise erfolgten, steht angesichts

der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der

Sozialhilfe (vgl. E. 2.4.1 oben) sodann ausser Frage. Die Sozialhilfe

durfte sich auf die Angaben des Berufungsklägers verlassen, zumal sie die

Steuerveranlagung des Berufungsklägers vom Jahr 2013 hatte, regelmässig Kontoauszüge

sowie Lohnabrechnungen vom Berufungskläger und seiner Ehefrau einholte und die

Einkommensverhältnisse regelmässig mit den Auszügen des individuellen Kontos

der AHV abglich (vgl. SB S. 42 ff.). Wie dargelegt, war das Abkommen

über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen im Tatzeitpunkt

noch nicht in Kraft, weshalb der Berufungskläger bereits deshalb nichts zu

seinen Gunsten ableiten kann, zumal, wie ebenfalls ausgeführt, der

entsprechende Informationsaustausch ohnehin zwischen den Steuerbehörden

stattfindet (vgl. E. 2.3.3 oben). Mit anderen Worten kann der Sozialhilfe unter

dem Titel der Opfermitverantwortung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr

wird das arglistige Vorgehen des Berufungsklägers, wie bereits das Strafgericht

zu Recht erwog, zusätzlich dadurch unterstrichen, dass er das Konto bei der türkischen

Bank, auf welches die Rente einbezahlt wurde, verschwieg und sich das Geld von

seinem Neffen abheben und in bar übergeben liess. Keine Probleme stellen sich schliesslich

hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale des hervorgerufenen Irrtums bei

der Sozialhilfe, der Vermögensverfügung (die Sozialhilfe zahlte dem

Berufungskläger zu hohe Leistungen aus), des Vermögensschadens bei der

Sozialhilfe und der Bereicherung des Berufungsklägers (vgl. für die Berechnung

der Sozialhilfe: SB S. 90) sowie der Kausalität. Auch diese sind eindeutig

gegeben, was denn vom Berufungskläger auch gar nicht bestritten wird.

Auf der subjektiven Seite setzt der Tatbestand des Betrugs

Vorsatz und Bereicherungsabsicht voraus. Mit seiner Berufung bestreitet der

Berufungskläger insbesondere, vorsätzlich gehandelt zu haben. Wie in

tatsächlicher Hinsicht bereits eingehend ausgeführt (vgl. E. 2.3 oben), erweist

sich die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er nicht gewusst habe, dass er

die Rente angeben müsse, jedoch als Schutzbehauptung und es ist erstellt, dass

der Berufungskläger in Kenntnis der ihm obliegenden Meldepflicht die Rente

absichtlich verschwieg und Formulare der Sozialhilfe bewusst falsch ausfüllte.

Der Berufungskläger handelte damit mit direktem Vorsatz. Dass er dabei auch die

Absicht hatte, sich selbst zu bereichern, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

2.4.3 Der Berufungskläger hat den Tatbestand des

Betrugs nach dem Gesagten erfüllt. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil

zur Strafzumessung (angefochtenes Urteil S. 8) ist ersichtlich, dass das

Strafgericht von zwölf vollendeten Betrugshandlungen ausgegangen ist, wobei

aufgrund des versuchten Delikts vom 24. September 2019 davon auszugehen ist,

dass das Strafgericht die Tathandlungen im Ausfüllen der insgesamt dreizehn

Formulare «Angaben zu den aktuellen finanziellen und persönlichen

Verhältnissen» erblickte (SB S. 104 ff.). Zwar erscheint fraglich, ob nicht von

mehr Handlungen auszugehen ist, zumal der Berufungskläger, wie ausgeführt (vgl.

E. 2.3.1 oben), auch auf verschiedenen Unterstützungsgesuchen den Erhalt

von Renten wahrheitswidrig verneinte. Dies kann indes offenbleiben, da einzig

der Berufungskläger Berufung erhoben hatte und zumindest diese zwölf

vollendeten Tathandlungen zu bestätigen sind. Im Einklang mit dem Strafgericht

ist die Tathandlung vom 24. September 2019 (vgl. SB S. 104) schliesslich als

Versuch zu werten, da die Sozialhilfe zu diesem Zeitpunkt bereits die anonyme

Missbrauchsmeldung erhalten hatte und die Vollendung des Delikts nur deshalb

scheiterte. Der Berufungskläger ist somit des mehrfachen, teilweise versuchten

Betrugs schuldig zu erklären.

3.

3.1

3.1.1 An die Strafzumessung werden drei

grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an

Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie

überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6).

Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden

des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse

und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in

Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der

Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der

Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie

danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren

Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem

Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien

berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

3.1.2 Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 wegen mehrfachen Betrugs sowie

mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte

wurden – mit Ausnahme des versuchten Betrugs vom 24. September 2019 – vor

Erlass dieses Strafbefehls begangen, womit vorliegend eine teilweise

Zusatzstrafe zu diesem Strafbefehl auszusprechen ist.

Hat das Gericht

eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern

Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass

der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen

gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will

im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch

bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit

Hinweisen). Dabei ist das Zweitgericht im Rahmen der gedanklich zu bildenden

hypothetischen Gesamtstrafe bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die

Art, Dauer und Vollzugsform der Grundstrafe des rechtskräftigen ersten

Entscheides zu ändern (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 und 2.4.2 mit Hinweisen).

Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle

der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden Delikte in einem einzigen

Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe

hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten)

und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen

Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49

Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und

der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Die Zusatzstrafe

ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu

beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der

Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht

die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden

Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu

schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten

Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe

oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im

ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu

beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der

(gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe

ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden

Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen

zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen

Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen

und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Gemäss neuer, bereits gefestigter Rechtsprechung hat sich das

Bundesgericht von der Gesamtstrafenbildung bei teilweise retrospektiver

Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB abgewendet. Neu hat selbst bei

Gleichartigkeit der Zusatzstrafe für die Delikte vor dem Ersturteil und der

Strafe für die Delikte nach dem Ersturteil eine Addition der beiden Strafen zu

erfolgen. Damit soll der Komplexität der Bemessung einer teilweisen Zusatzstrafe

Rechnung getragen und eine unangemessen vorteilhafte Kumulierung der Wirkungen

der Abs. 1 und 2 von Art. 49 verhindert werden (BGE 145 IV 1 E. 1.2). Es ist

bei teilweise retrospektiver Konkurrenz somit in zwei Schritten vorzugehen: In

einem ersten Schritt ist eine Zusatzstrafe für die noch nicht abgeurteilten

Straftaten vor dem Ersturteil nach den Regeln der Zusatzstrafenbildung zu

bestimmen. In einem zweiten Schritt ist für die Straftaten, die nach dem

Ersturteil begangen wurden, eine weitere (selbständige) Strafe zu bestimmen.

Somit werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1

StGB, in zwei Abschnitten Strafen bestimmt, welche zu addieren sind. Die

Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aus den Strafen für die Taten

vor dem Ersturteil und für jene nach dem Ersturteil ist nach neuer

Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mehr möglich (BGE 145 IV 1 E. 1.2,

bestätigt in BGer 6B_884/2018 vom 5.Februar 2019 E. 1.1.1, 6B_911/2018 vom 5.

Februar 2019 E. 1.2.2, 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019 E. 4.3.1 und

6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4; Ackermann,

in Basler Kommentar, 3. Aufl., 2019 [samt Aktualisierung vom 31. Oktober 2022],

Art. 49 StGB N 184).

3.2

3.2.1 Zunächst ist nach dem Gesagten die (Zusatz-)Strafe

für die zwölf vollendeten Betrugsdelikte festzusetzen, deren Tatzeitpunkte vor der

Verurteilung vom 23. Juli 2019 liegen.

Bei mehreren Taten, welche mit der gleichen Strafart

abgeurteilt werden können, wäre nach der sogenannten konkreten Methode

grundsätzlich zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzusetzen,

sodann die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen

und schliesslich eine Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe

(in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der

Gesamtstrafe für sämtliche Delikte wären schliesslich die allgemeinen

Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2021.11 vom 23. März 2023

E. 5.2.1, SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die

Betrugshandlungen in einem äusserst engen sachlichen Zusammenhang stehen.

Ausserdem sind sie alle von demselben, übergeordneten Entschluss getragen, die

Rente in der Türkei vor der Sozialhilfe zu verheimlichen bzw. zu verschweigen.

Die einzelnen Betrugshandlungen führten zudem nicht unmittelbar zu

Vermögensverschiebungen, sondern sie bezweckten, dass die monatliche Auszahlung

der Sozialhilfeleistungen weiterhin ungekürzt erfolgte – der Irrtum bei der

Sozialhilfe mitunter fortbesteht. Der Berufungskläger reichte die fraglichen

Formulare denn auch nicht monatlich ein, sondern in mehr oder weniger

unregelmässigen Abständen, wohl jeweils auf Verlangen der Sozialhilfe. Es

erscheint daher künstlich und im vorliegenden Fall nicht angebracht, für die

einzelnen Betrugshandlungen je eine (hypothetische) Einsatzstrafe zu bilden,

sondern es rechtfertig sich, den mehrfachen Betrug einheitlich zu betrachten

und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden, zumal vorliegend aufgrund der

reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage

kommt.

3.2.2 Der Straftatbestand des Betrugs sieht einen

Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ (vgl. AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

Hinsichtlich des

objektiven Tatverschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass der

Deliktszeitraum von drei Jahren im Einklang mit der Einschätzung des

Strafgerichts lang erscheint und der Berufungskläger sich während dieser Dauer

zwölf Betrugshandlungen zu Schulden kommen liess. Der Deliktsbetrag von rund

CHF 24'000.– ist zwar nicht am untersten Rand, aber angesichts der Dauer des

Deliktszeitraums sowie im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen fällt er auch

nicht sonderlich hoch aus. Hinsichtlich des Tatvorgehens ist zu Gunsten des

Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass dieses bei den einzelnen Handlungen

nicht sonderlich raffiniert war – es beschränkte sich insofern auf ein falsches

Ankreuzen bzw. einfache Falschangaben. Allerdings ist erschwerend zu

berücksichtigen, dass er sich die Rente zu deren Verschleierung auf ein

Bankkonto in der Türkei auszahlen und das Geld von einer Drittperson abheben

und in bar übergeben liess. Dies zeugt doch von einer gewissen kriminellen

Energie. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte. Es mag zwar, wie vom

Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen (vgl. Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 502) –, sein, dass er

sich mit den Geldern kein Luxusleben auf Kosten des Staates leistete. Jedoch

handelte er auch nicht – trotz der engen wirtschaftlichen Verhältnisse – aus

einer eigentlichen Notlage. Vielmehr hat er das zusätzliche Geld, welches er in

Form der türkischen Rente erhalten hatte, für eine Zahnbehandlung sowie als

Feriengeld verwendet. Insgesamt ist im Einklang mit dem Strafgericht von einem

nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. Für diesen Deliktskomplex erscheint

nach dem Gesagten eine Strafe von 140 Strafeinheiten angemessen.

3.2.3 Das

Strafgericht erachtete für den mehrfachen Betrug eine Geldstrafe für

angemessen, was nicht zu beanstanden ist und aufgrund des Verbots der

reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht zu Ungunsten des

Berufungsklägers geändert werden könnte.

3.2.4 Hinsichtlich

der Täterkomponente ist festzuhalten, dass der Berufungskläger am […] in der

Türkei zur Welt kam und dort die Grundschule absolvierte. Einen Beruf hat er

nie erlernt. Im Jahr 1988 kam er in die Schweiz. Er arbeitete zunächst im

Rheinhafen und in der Folge als Metzger, wurde indes seit dem Jahr 2014 von der

Sozialhilfe unterstützt. Der Berufungskläger erlitt in der Vergangenheit einen

Herzinfarkt und er leidet an erhöhtem Cholesterin, erhöhtem Blutdruck sowie

Diabetes (vgl. Akten S. 3 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu

werten. Im Tatzeitpunkt wies der Strafregisterauszug eine Vorstrafe aus,

indessen datiert die Tat aus dem Jahr 2011 und handelt es sich nicht um eine einschlägige

Verurteilung (vgl. Akten S. 13). Die Vorstrafe ist im aktuellen

Strafregisterauszug vom 1. April 2025 zudem nicht mehr verzeichnet (vgl. Akten

S. 475 ff.). Eine Straferhöhung fällt daher ausser Betracht.

Strafmindernd

ist jedoch die lange Dauer des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Die

Berufung datiert vom 7. April 2022, womit das vorliegende Berufungsverfahren

seit rund drei Jahren dauert. Zwar ist zu konstatieren, dass der amtliche

Verteidiger mit seinen sechs Fristerstreckungsgesuchen zur Einreichung der

Berufungsbegründung sowie seinem erst anlässlich der ersten

Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gestellten Antrag, Belege in Bezug auf

den Gesundheitszustand und die Betreuungsbedürftigkeit der Tochter des

Berufungsklägers einzureichen, nicht unwesentlich zur Länge des Verfahrens

beitrug. Dennoch dauerte das Verfahren insgesamt zu lange, wobei es zwischen

Februar 2023 und Oktober 2024 auch länger stillstand. Damit ist vorliegend eine

Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen, die zu einer Reduktion der

Strafe führt (vgl. zu den Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 135 IV 12 E. 3.6 oder 133 IV 158 E. 8). In Anbetracht

der vorstehenden Ausführungen erscheint eine Reduktion von 20 Tagessätzen

angemessen. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind keine

ersichtlich.

3.2.5 Wie

dargelegt (vgl. E. 3.1.2 oben), ist vorliegend in Bezug auf den Schuldspruch

wegen mehrfachen, vollendeten Betrugs eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 zu bilden, mit welchem der

Berufungskläger wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu

einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist (vgl.

Akten S. 475 ff.).

Auszugehen ist von der vorliegenden (Gesamt)Strafe von 120

Tagessätzen. Es erscheint gerechtfertigt, diese in Anwendung des Asperationsprinzips

gedanklich um 40 Tagessätze zu erhöhen. Die infolge Asperation eingetretene

Reduktion der rechtskräftigen Verurteilung beträgt folglich 20 Tagessätze,

welche von der heute gebildeten Strafe in Abzug zu bringen sind. Damit ergibt

sich eine Zusatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe. Der bereits im Rahmen

der Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation ist dabei durch eine gemässigte

Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung getragen (vgl. dazu BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1 Sodann ist die Strafe für den versuchten

Betrug vom 24. September 2019 festzusetzen. Für das objektive und subjektive

Verschulden kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend die vollendeten

Delikte verwiesen werden (vgl. E. 4.3.2 oben), unterscheidet sich der Vorfall

vom 24. September 2019 von den übrigen Delikten doch einzig darin, dass die

Sozialhilfe aufgrund der anonymen Missbrauchsmeldung bereits Kenntnis von der

Rente hatte.

Beim vollendeten Delikt erschienen aus diesen Gründen 20

Strafeinheiten gerechtfertigt. Es blieb vorliegend zwar beim Versuch, dies kann

dem Berufungskläger jedoch nur minim verschuldensmindernd angerechnet werden,

hat er doch zur Taterfüllung alles unternommen und ist das Ausbleiben des

Taterfolgs einzig vom Zufall abhängig. Es erscheint daher gerechtfertigt, die

Strafe um fünf Strafeinheiten zu reduzieren.

3.3.2 Hinsichtlich der Täterkomponente sowie

allfälligen Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe ist grundsätzlich auf

die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (E. 3.2.4 oben). Auch in Bezug

auf dieses Delikt ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd zu

berücksichtigen. Die Reduktion ist auf 10 Strafeinheiten zu bemessen. Zu Recht

straferhöhend berücksichtigt hat das Strafgericht, dass der Berufungskläger im

Tatbegehungszeitpunkt einschlägig vorbestraft war (vgl. Akten S. 475 ff.).

Hinsichtlich der Behauptung des Berufungsklägers, wonach er keine Kenntnis des

Inhalts des Strafbefehls vom 23. Juli 2019 gehabt habe, kann auf E. 2.3.3 oben

verwiesen werden. Der Vorstrafe ist mit einer Erhöhung der Strafe um fünf

Strafeinheiten Rechnung zu tragen. Damit resultiert eine Strafe von 10

Strafeinheiten.

3.3.3 Das

Strafgericht sprach für den versuchten Betrug eine Freiheitsstrafe aus. Es

erwog, die mit Strafbefehl vom 23. Juli 2019 ausgesprochene Geldstrafe habe den

Berufungskläger nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen, weshalb aus

legalprognostischer Sicht eine weitere Geldstrafe nicht zweckmässig erscheine

(angefochtenes Urteil S. 9).

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe zwar grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018

vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets

auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der

Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten

Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre

präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV

97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den

Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer

6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

Die

vorinstanzlichen Ausführungen treffen grundsätzlich zu. Zu relativieren ist

allerdings, dass das zu beurteilende Delikt an sich zum Deliktskomplex der vollendeten

Betrugsdelikte gehört und sich der Berufungskläger, nachdem er den Strafbefehl

vom 23. Juli 2019 erhalten hatte, nicht ein völlig neu gelagertes Delikt

zu Schulden kommen liess. Zu berücksichtigen ist ferner, dass seither über fünf

Jahre verstrichen sind, in denen sich der Berufungskläger wohlverhalten hat und

regelmässig Rückzahlungen der zu viel bezogenen Sozialhilfegelder leistete

(vgl. Akten S. 437 ff.). Ausserdem erhält der Berufungskläger mittlerweile eine

AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und wurde somit von der Sozialhilfe

abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus heutiger Sicht erscheint eine

Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Überlegungen daher nicht mehr angezeigt,

weshalb auch für dieses Delikt eine Geldstrafe auszusprechen ist.

3.4 Nach

dem Gesagten ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen

als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Juli 2019 sowie zu einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen, insgesamt damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu

verurteilen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse (wie erwähnt

bezieht der Berufungskläger eine AHV-Rente und ist auf Ergänzungsleistungen

angewiesen), ist der Tagessatz dabei auf CHF 30.– zu bemessen (Art. 34 Abs. 2

StGB).

3.5 Im

Einklang mit dem Strafgericht ist dem Berufungskläger für beide Strafen der

bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei in Anbetracht der

Ausführungen betreffend die Frage von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (vgl.

E. 3.3.3 oben) die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren zu bemessen

ist (Art. 44 Abs. 1 StGB).

3.6 Das

Strafgericht verzichtete schliesslich in Anwendung von Art. 46 Abs. 2

StGB auf den Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019, verwarnte den

Berufungskläger indessen und verlängerte die Probezeit der Vorstrafe um ein

Jahr (angefochtenes Urteil S. 9). Die Staatsanwaltschaft beantragt zwar die

Bestätigung der Verwarnung und der Verlängerung der Probezeit (Plädoyer

Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 501). Allerdings wurde

dem Berufungskläger im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019

eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt (vgl. Akten S. 17), womit mittlerweile

gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht nur ein Widerruf unzulässig ist, sondern auch

das Aussprechen einer Verwarnung und das Verlängern der Probezeit ausser

Betracht fallen.

3.7 Zusammenfassend

ist der Berufungskläger damit zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF

30.– zu verurteilen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2019, mit bedingtem Vollzug und einer Probezeit

von zwei Jahren.

4.

4.1 Der

Berufungskläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden

Delikte teilweise nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art.

66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich des

mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs und damit, da er die Delikte zum

Nachteil der Sozialhilfe beging, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e

StGB verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

4.2

4.2.1 Von der (obligatorischen) Landesverweisung

kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der

Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib

in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2,

145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707).

Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von

Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2;

vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle

Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der

betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im

Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen,

namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144

IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de Weck,

a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Die Sachfrage entscheidet sich

mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen

an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die

obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen

Schweregrad erreichen, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren

Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur

in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und

Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des

Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird

(BGer 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 4.1.1, 6B_ 742/2019 vom 23. Juni 2020

E. 1.1.2, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

4.2.2 Zwar

ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5;

6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E.

2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die

Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger

Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen

Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6;

6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern,

die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung

anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen

Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit

Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten

Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend

starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu

werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung

als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender

Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz

verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in

der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105

E. 3.4.4).

Allgemein ist

unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und

finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem

Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche

Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist

eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig

ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12.

September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die

Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung

ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche)

Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber

natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht

vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz

spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders

hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche

Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die

im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration

im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und

damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die

grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen

Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu

berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2,

2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die

strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer

klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum

Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

4.2.3 Art.

66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der

Härtefallklausel hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach

Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020

E. 2.1.2). Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht fällt, ist

mithin primär die Rechtsprechung des EGMR zu beachten (vgl. das Urteil des EGMR

in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 (Req. 23887/16, § 68).

Nach diesem Urteil haben sich die nationalen Instanzen von den im Urteil Üner

gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 (Req. 46410/99) resümierten

Kriterien leiten zu lassen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_131/2019 vom 27.

September 2019 E. 2.4, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5).

Aus diesem

Urteil können für den vorliegenden Fall die folgenden relevanten Kriterien

abgeleitet werden (vgl. BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5, 6B_131/2019

vom 27. September 2019 E. 2.5.3): Die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer

des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit

und das Verhalten während dieser Zeit sowie die Nationalität der betroffenen

Personen. Ferner die familiäre Situation, die Dauer des Zusammenlebens und

andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, sowie das Alter

allfälliger Kinder. Weiter das Interesse und das Wohl der Kinder. In Rechnung

gestellt werden müssen schliesslich die besonderen Umstände des Einzelfalls,

auch die temporäre oder definitive Natur des Landesverbots. Bereits daraus

ergibt sich, dass auch ein Familiennachzug keineswegs zu einem von den

Härtefallkriterien ausgenommenen Anwesenheitsrecht führt. Das Bundesgericht hat

u.a. in BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 festgehalten, dass die EMRK

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen

Aufenthaltstitel verschafft. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran,

die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt

ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-

und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art.

8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist gemäss Bundesgericht berührt, wenn

eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4., vgl. auch BGE 144 II 1 E. 6.1).

Neben der engen affektiven und wirtschaftlichen Beziehung und der

Unmöglichkeit, diese grenzüberschreitend aufrecht zu erhalten, ist

grundsätzlich ein tadelloses Verhalten des um Nachzug ersuchenden Elternteils

erforderlich (BGer 2C_441/2018 vom 17. September 2018 E. 5.3 mit weiteren

Hinweisen). Es ist daher zu beachten, dass der Anspruch auf Achtung des

Familienlebens jedenfalls nicht absolut gilt: Liegt eine aufenthaltsbeendende

oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK,

erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen

Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen

Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft «notwendig» erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1; BGer 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1; 6B_627/2018

vom 22. März 2019 E. 1.4).

4.3

4.3.1 Der mittlerweile 65-jährige Berufungskläger

kam am [...] in der Türkei zur Welt. Er wuchs dort bei seinen Eltern auf, wobei

seine Mutter verstarb, als er fünf Jahre alt war. Er absolvierte die

Grundschule, zog mit 17 Jahren nach Ankara und arbeitete dort als Kellner. Einen

Beruf hat er nie erlernt. Im Jahr 1981 lernte er seine Ehefrau kennen, mit der

er drei Kinder (geboren in den Jahren 1982, 1986 und 1988) zeugte. Im Jahr 1988

trennte er sich zwischenzeitlich von seiner Ehefrau, begab sich in die Schweiz

und liess sich zunächst in Luzern nieder (vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 2 ff., Akten S. 446 ff.; ferner auch

Akten S. 3 ff.). Gemäss Bericht des Migrationsamts Basel-Stadt vom 11. Dezember

2020 meldete er sich am 12. September 1988 in der Schweiz an und ist seit dem

1. April 1990 durchgehend in Basel-Stadt ansässig. Er verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung C (Akten S. 25 f.). Nachdem er die

Beziehung zu seiner Ehefrau wiederaufgenommen hatte, zog der Berufungskläger im

Jahr 1997 seine Ehefrau und die drei Kinder in die Schweiz nach (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten

S. 448).

Es ist damit festzustellen, dass der Berufungskläger seine

prägenden Kinder-, Jugend- und Ausbildungsjahre sowie sein junges

Erwachsenenalter zwar in seiner Heimat verbrachte sowie mit der türkischen

Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Jedoch lebt er mittlerweile

bereits seit über 36 Jahren und damit mehr als die Hälfte seines Lebens in der

Schweiz. Dieser langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist Rechnung zu tragen,

auch wenn sie, wie dargelegt (vgl. E. 4.2.2 oben), für sich allein keinen

Härtefall zu begründen vermag. Es kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass

eine Repatriierung des Berufungsklägers aufgrund seines langen Aufenthalts in

der Schweiz und seines fortgeschrittenen Alters mit nicht geringen Schwierigkeiten

verbunden wäre. Dass ihm eine Wiedereingliederung indes gänzlich unmöglich

wäre, kann auch mit dem vom Berufungskläger gemachten Verweis auf den Bericht

des Migrationsamts vom 11. Dezember 2020 (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S.

399), der eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland als fraglich erachtete

(vgl. Akten S. 26), jedoch nicht gesagt werden. Wie das Strafgericht zu Recht

erwog, zeigt der Bezug der türkischen Altersrente, dass sich der

Berufungskläger im Umgang mit den dortigen Behörden durchaus zurechtfindet. Mit

einem Bruder und zwei Schwestern hat er ausserdem noch Familie in der Türkei und

er reist nach wie vor regelmässig dorthin in die Ferien (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 2 f. und

5, Akten S. 446 f. und 449). Wie die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht

ausführt, ist auch in finanzieller und beruflicher Hinsicht davon auszugehen,

dass dem Berufungskläger eine Rückkehr zumutbar ist. Mittlerweile hat er das

Rentenalter erreicht und er bezieht eine AHV-Rente, welche – entgegen der

Auffassung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung Rz. 20, Akten S. 399) –

grundsätzlich auch in der Türkei ausbezahlt wird (vgl. das Abkommen zwischen

der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [SR

0.831.109.763.1]). Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt spielen

vorliegend daher keine bzw. wenn, dann nur eine untergeordnete Rolle und mit

der Schweizer AHV-Rente dürfte er in der Türkei ohnehin bessergestellt sein,

als in der Schweiz. Auch seine gesundheitlichen Probleme stehen einer Rückführung

in die Türkei – entgegen der Meinung des Berufungsklägers (Berufungsbegründung

Rz. 21, Akten S. 400; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 7,

Akten S. 507) – nicht entgegen. Bereits das Strafgericht hat diesbezüglich

zutreffend festgehalten, dass es sich bei den Leiden des Berufungsklägers

(nicht insulinpflichtiges Diabetes, arterielle Hypertonie und Depression mit

Angststörung [vgl. Akten S. 472 ff.]) um Krankheiten handelt, welche ohne

Weiteres auch in der Türkei behandelbar sind. Der pauschalen Behauptung, dass

die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei ungenügend seien, hält die

Staatsanwaltschaft zu Recht die Reisehinweise des Departements für auswärtige

Angelegenheiten (EDA) für die Türkei entgegen, wonach die medizinische

Versorgung generell als gut einzustufen ist. Auch mit dem Einwand, dass er sich

eine medizinische Versorgung in der Türkei nicht leisten könne, ist der

Berufungskläger nicht zu hören. Wie ebenfalls auf der Internetseite des EDA entnommen

werden kann, kennt auch die Türkei seit 2012 eine allgemeine, obligatorische

Krankenversicherung (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/leben-im-ausland/auslandaufenthalt/auswandern/laenderinform­ationen/tuerkei/vorsorge-un­d-versicherung.html#),

weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgung in der

Türkei sichergestellt wäre.

4.3.2

4.3.2.1 In Bezug auf die wirtschaftliche Integration

ist festzustellen, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben nach seinem

Zuzug in die Schweiz zunächst einige Monate in einem Restaurant und dann im Baugewerbe

arbeitete (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025

S. 4, Akten S. 448). In Basel habe der Berufungskläger rund zehn Jahre bei

einer Transportfirma am Hafen gearbeitet, bevor er im Jahr 2001 einen

Lebensmittelladen mit einer Metzgerei und danach einen Schlachthof eröffnet

habe. Irgendwann zwischen 2007 und 2010 habe er den Betrieb geschlossen, weil

das Geschäft nicht mehr gut gelaufen sei (vgl. Akten S. 4; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). Aus dem Bericht

des Migrationsamts Basel-Stadt vom 11. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass das

Betreibungsregister des Berufungsklägers zwar keine Betreibungen und Verlustscheine

aufweist, er und seine Familie indes per 1. Dezember 2020 mit über CHF

300'000.– Sozialhilfeleistungen unterstützt wurden (vgl. Akten S. 25 f.).

Der Berufungskläger macht geltend, es stimme zwar, dass er

von der Sozialhilfe unterstützt worden sei, doch habe er jahrelang als

Angestellter und als Selbständiger gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er einen

Herzinfarkt erlitten, der in völlig aus der Bahn geworfen habe. Da noch weitere

gesundheitliche Probleme hinzugekommen seien, habe er den Tritt nicht mehr

gefunden (Berufungsbegründung Rz. 16 und 17, Akten S. 398; Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 506).

Aus dem Kontoauszug des Berufungsklägers bei der Sozialhilfe

kann entnommen werden, dass er bereits im Jahr 2009 von der Sozialhilfe

unterstützt worden war. Nachdem im Jahr 2010 keine weiteren Zahlungen erfolgt

waren, erhielt der Berufungskläger ab August 2011 bis im Februar 2013 erneut

finanzielle Unterstützung von der Sozialhilfe. Bis zum Zeitpunkt des vom

Berufungskläger ins Feld geführten Herzinfarkts betrug der Gesamtbetrag an

Sozialhilfeleistungen bereits CHF 75'950.50 (vgl. SB S. 70 ff.).

Sofern der Berufungskläger mit seinen vorstehend dargestellten Ausführungen

demnach geltend machen wollte, dass die Sozialhilfeunterstützung

ausschliesslich auf den Herzinfarkt im Jahr 2014 und dessen Nachwirkungen

zurückzuführen sei, erweist sich diese Behauptung als aktenwidrig. Aus den

Unterlagen der Sozialhilfe kann ferner entnommen werden, dass der

Berufungskläger seit dem 1. März 2014 erneut von der Sozialhilfe

finanziell unterstützt wurde, nachdem er den von ihm erwähnten Herzinfarkt

erlitten hatte, zu 100 % arbeitsunfähig war und das Krankentaggeld der

Arbeitslosenkasse eingestellt worden war (vgl. SB S. 37 f.). Ende September

2014 war der Berufungskläger allerdings bereits wieder arbeitsfähig, woraufhin

die Sozialhilfe von der Arbeitslosenentschädigung abgelöst wurde (vgl. SB S.

42). Nachdem er Ende Juli 2015 ausgesteuert war, meldete er sich im August 2015

wieder bei der Sozialhilfe an und wurde seit 1. September 2015 von dieser

finanziell unterstützt. Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger gegenüber

der Sozialhilfe mehrfach angab, dass es ihm gesundheitlich nicht besonders gut

gehe. Von der Sozialhilfe wurde auch eine Anmeldung bei der

Invalidenversicherung angesprochen, eine solche erfolgte aber nie, sondern der

Berufungskläger erklärte selbst, dass er arbeitsfähig sei. Entsprechend reichte

der Berufungskläger der Sozialhilfe regelmässig (erfolglose) Arbeitsbemühungen ein

(vgl. SB S. 43 ff.). Die vom Berufungskläger ins Feld geführten

gesundheitlichen Probleme sind aus diesen Gründen stark zu relativieren und es kann

hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Situation – entgegen dem

Dafürhalten seines Verteidigers – insgesamt nicht von einer gelungenen

Integration gesprochen werden. Immerhin kann berücksichtigt werden, dass die

Sozialhilfe aufgrund des Alters des Berufungsklägers bereits seit Ende Juni

2017 auf einen Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtete (vgl. SB S. 51), der

Berufungskläger mittlerweile das Rentenalter erreichte und er eine

AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. Akten S. 440 ff.). Weitere

Sozialhilfeleistungen wird er künftig nicht mehr in Anspruch nehmen müssen.

4.3.2.2 Auch in sprachlicher und sozialer Hinsicht kann

nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.

Was seine Deutschkenntnisse anbelangt, kann ihm angesichts

der Tatvorwürfe sowie der im Raum stehenden Landesverweisung zwar, wie von ihm

eingewendet (vgl. Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 399; Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 6, Akten S. 506), nicht sonderlich zu

Lasten gelegt werden, dass er für die Befragungen durch die Behörden eine Dolmetscherin

in Anspruch nahm. Dennoch ist zu konstatieren, dass anlässlich der

Berufungsverhandlung(en) nicht der Anschein entstand, als wäre eine flüssige

Konversation mit dem Berufungskläger auf Deutsch möglich. Der Berufungskläger

lässt zwar ausführen, dass er alltägliche Angelegenheiten und Termine ohne

Hilfe wahrnehmen könne, räumt aber ebenso ein, dass er der schriftlichen

(deutschen) Sprache nicht mächtig ist. Angesichts seiner langen

Anwesenheitsdauer in der Schweiz von bald 37 Jahren sind die Deutschkenntnisse

des Berufungsklägers äusserst bescheiden und ist insgesamt von einer schlechten

sprachlichen Integration auszugehen.

Was die soziale Integration betrifft, ist zunächst – im

Einklang mit dem Strafgericht und entgegen der Meinung des Berufungsklägers – festzuhalten,

dass der Berufungskläger aus dem Umstand, dass er einen Schrebergarten pachtet

und seine Freizeit dort verbringt, nichts Wesentliches zu seinen Gunsten

abzuleiten vermag, sagt dies für sich doch relativ wenig darüber aus, inwieweit

eine Person in sozialer Hinsicht die hiesige Gesellschaft eingebunden ist. Der

Berufungskläger lässt zwar ferner geltend machen, dass er früher in Vereinen

tätig gewesen sei, sich sein soziales Umfeld in der Schweiz befinde und er «nah

bei den Leuten» sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16, Akten S. 398;

Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 503). Für

diese Behauptungen liegen in den Akten indes nahezu keine Hinweise vor,

geschweige denn irgendwelche Belege. Einzig anlässlich der Einvernahme zur

Person vom 16. Februar 2021 machte er entsprechendes geltend, allerdings

gab er an, in der Vergangenheit Teil verschiedener kurdischer Vereine und

Moscheen gewesen zu sein (vgl. Akten S. 6). Die einzigen aktenkundigen Hinweise

auf ein Beziehungsnetz ausserhalb von seiner Familie (vgl. zu seiner Familie

nachfolgend E. 4.3.3) sprechen damit dafür, dass es sich dabei um Landsleute

handelt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Berufungskläger auch abgesehen

von den vorliegend zu beurteilenden Delikten Vorstrafen aufweist, wobei die jeweilige

Tatbegehung mittlerweile jedoch relativ lange in der Vergangenheit liegen (vgl.

E. 3.2.4 und 3.3.2 oben). Auch in sozialer Hinsicht ist insgesamt von einer

eher schlechten Integration auszugehen.

4.3.2.3 Im Sinn eines Zwischenfazits ist nach dem

Gesagten festzustellen, dass beim Berufungskläger weder in beruflicher, noch in

wirtschaftlicher, sprachlicher oder sozialer Hinsicht von einer gelungenen

Integration gesprochen werden kann. Zu Gute zu halten ist dem Berufungskläger

jedoch immerhin, dass er, wie erwähnt, lediglich die Grundschule absolvierte

und ohne abgeschlossene Ausbildung in die Schweiz gekommen ist. Insbesondere

sein berufliches und damit sein wirtschaftliches Fortkommen dürften daher unter

keinen einfachen Vorzeichen gestanden haben. Zu berücksichtigen ist ferner,

dass gemäss Bericht des Migrationsamts vom 11. Dezember 2020 drei seiner Kinder

(Akten S. 25) bzw. gemäss Angaben des Berufungsklägers vom 16. Februar 2021

(vgl. Akten S. 5) mittlerweile alle seine Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft

erhalten haben. Ausserdem sind sie allesamt berufstätig. Es ist damit

festzustellen, dass es der Berufungskläger trotz seiner mässigen Integration

seinen Kindern ermöglichte, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft zu

integrieren, was durchaus zu Gunsten des Berufungsklägers ausfällt.

4.3.3

4.3.3.1 Grösstes Gewicht legt der Berufungskläger bei

der Beurteilung des Härtefalls auf seine familiären Verhältnisse. Er führt aus,

sowohl seine Ehefrau als auch seine vier Kinder lebten in der Schweiz. Mittlerweile

habe er auch acht Enkelkinder. Die jüngste Tochter lebe noch im gleichen

Haushalt, die älteren drei Söhne seien ausgezogen. Dennoch pflege er nach wie

vor ein sehr enges Verhältnis zu all seinen Kindern sowie auch zu seinen

Enkelkindern. Eine Landesverweisung hätte eine einschneidende Reflexwirkung auf

die Familie und verletze das Recht des Berufungsklägers auf ein intaktes

Familienleben (Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 399; Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung S. 3 f., Akten S. 503 f.). Relevant sei dabei insbesondere

das Verhältnis zu seiner Tochter. Diese leide an einem nicht heilbaren Geburtsgebrechen,

weshalb sie auf die Anwesenheit und Betreuung ihres Vaters angewiesen sei

(Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 505;

Berufungsbegründung Rz. 19, Akten S. 399).

4.3.3.2 Von

einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei

einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf

das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens auszugehen. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte

Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023

E. 1.2.3, 2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2mit weiteren Hinweisen).

Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur unter das geschützte

Familienleben, wenn eine besondere Abhängigkeit besteht, welche über die

normalen affektiven Bindungen hinausgeht, namentlich infolge von Betreuungs-

oder Pflegebedürfnissen, bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und

schwerwiegenden Krankheiten (BGer 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3,

2C_385/2018 vom 29. November 2018 E. 3.2, je mit weitern Hinweisen).

4.3.3.3 Der

Berufungskläger ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, die

über eine Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz verfügt (vgl. Akten S. 25)

und sich seit rund 28 Jahren in der Schweiz aufhält (vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 4, Akten S. 448). Aufgrund der

langen Anwesenheit in der Schweiz dürfte sie ähnliche Schwierigkeiten bei einer

Rückkehr in die Türkei bekunden, wie der Berufungskläger. Dennoch ist es ihr

grundsätzlich zumutbar, ihre Ehe mit dem Berufungskläger in der Türkei

fortzusetzen. Auch sie hat ihre prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Türkei

verbracht, spricht die Landessprache (vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 9, Akten S. 453) und hat mit ihrer

Schwester auch noch nähere Verwandtschaft in der Türkei (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 5, Akten S. 449).

Die drei Söhne

des Berufungsklägers haben Jahrgang 1982, 1986 und 1988 (vgl. Akten S. 25). Sie

sind allesamt volljährig, weshalb sie gemäss Rechtsprechung grundsätzlich nicht

mehr zum geschützten Familienkreis gehören (vgl. E. 4.3.3.2 oben). Es sind

auch keine Gründe ersichtlich, die für eine besondere Abhängigkeit und damit

für ein Verhältnis sprechen würden, das im Sinn einer Ausnahme unter das

geschützte Familienleben fallen würde. Im Gegenteil, aus den Ausführungen des

Berufungsklägers ist zu schliessen, dass seine Söhne auch hinsichtlich der

Betreuung ihrer eigenen Kinder nicht auf die Unterstützung des Berufungsklägers

angewiesen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar

2025 S. 8, Akten S. 452). Das Verhältnis, das der Berufungskläger zu

seinen volljährigen Söhnen pflegt, geht demnach nicht über eine übliche innige

Beziehung eines Elternteils zu den volljährigen Kindern hinaus.

Auch die jüngste

Tochter des Berufungsklägers ist volljährig (geboren Am 20. November 2002)

und geht einer geregelten Arbeit nach. Allerdings lebt sie noch zusammen mit ihren

Eltern im selben Haushalt und sie leidet an einer angeborenen und nicht

heilbaren Gefässfehlbildung der Blut- und Lymphgefässe am Kopf und Hals, welche

bis in die tiefen Halsorgane reicht, weshalb sie derzeit auch krankgeschrieben

ist. Aus dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 24. Februar 2025 wird

ersichtlich, dass die Tochter seit ihrer Geburt bereits mehr als zehn operative

Eingriffe vornehmen lassen musste (vgl. Akten S. 463 f.). Der Berufungskläger

legte im Berufungsverfahren mehrere Arztberichte ein, welche belegen sollen,

dass die Tochter auf die Anwesenheit ihres Vaters angewiesen ist. Die

Staatsanwaltschaft will diesen Berichten kein besonderes Gewicht beimessen, da

sie kurz vor der zweitinstanzlichen Verhandlung und damit offensichtlich im

Hinblick auf die Beurteilung der Landesverweisung verfasst worden seien

(Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 497). Dem kann

nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die vom Berufungskläger jüngst

eingereichten Unterlagen beinahe allesamt nach der ersten Berufungsverhandlung

vom 7. Februar 2025 datieren (vgl. Akten S. 461 ff.). Dies verwundert

indes keineswegs, wäre doch ohne die im Raum stehende Landesverweisung nicht zu

erwarten, dass sich die behandelnden Ärzte der Tochter etwa in Operationsberichten

oder dergleichen zur Wichtigkeit der Unterstützung durch den Berufungskläger

äussern. Verfasser der Berichte sind unter anderem ein leitender Arzt und

stellvertretender Klinikleiter sowie ein Facharzt für Radiologie und

interventionelle Radiologie von zwei grösseren medizinischen Institutionen.

Dass es sich lediglich um Gefälligkeitsberichte handelt, deren Inhalt nicht

(medizinischen) Tatsachen entsprechen, erscheint abwegig. Das gleiche gilt für

den Bericht der Psychotherapeutin der Tochter des Berufungsklägers vom 3. April

2025. An dessen Aussagekraft ändert auch – entgegen der Auffassung der

Staatsanwaltschaft – nichts, dass die Tochter des Berufungsklägers gemäss diesem

Bericht erst seit dem 20. Dezember 2024 in psychotherapeutischer

Behandlung ist (vgl. Akten S. 466). Auch wenn die erstinstanzliche

Landesverweisung bereits am 19. November 2021 ausgesprochen wurde, bedeutet

dies nicht, dass die Tochter nicht bereits vor der Behandlungsaufnahme unter

der Situation litt. Gegen die Vermutung, dass die Behandlung womöglich nur im

Hinblick auf die Berufungsverhandlung aufgenommen worden sein könnte, spricht

zudem, dass der Berufungskläger und sein Verteidiger es bis zur ersten

Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 nicht für notwendig erachtet hatten,

einen entsprechenden Beleg einzureichen, und der Antrag auf Aussetzung der

Verhandlung zur Nachreichung solcher Unterlagen erst gestellt wurde, nachdem

die Verfahrensleiterin auf deren Wichtigkeit hingewiesen hatte (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht vom 7. Februar 2025 S. 7 ff., Akten

S. 451 ff.). Es gibt demnach keine Gründe an der Aussagekraft der verschiedenen

Berichte zu zweifeln. Diesen ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger für die

Tochter eine wichtige Stütze ist. Entsprechendes geht etwa aus dem Bericht der

Psychotherapeutin der Tochter vom 3. April 2025 (vgl. Akten S. 466)

hervor. Aber auch ihr langjähriger Arzt, Dr. med. [...], sowie der

Radiologe, der die Tochter des Berufungsklägers seit vielen Jahren behandelt,

bezeichnen den Berufungskläger als engste Bezugsperson, der die Tochter bei den

Behandlungen stets begleitet und unterstützt habe (vgl. Akten S. 467 f.). Dass

im Fall einer Trennung von ihrem Vater nicht nur Unsicherheiten und

Trennungsängste drohen, wie dies von der Staatsanwaltschaft ausgeführt wird

(vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4 unten und S. 5

oben, Akten S. Akten S. 497 f.), sondern die Trennung bei der Tochter des

Berufungsklägers Blutdruckveränderungen und psychischen Stress zur Folge haben

könnte, die zu einer Verschlechterung der Gefässmissbildung führen können,

wurde von sämtlichen Fachpersonen in ihren Berichten bestätigt. Der Radiologe

der Tochter sieht gar ihre weitere Therapie gefährdet (vgl. Akten S. 468). Der

Berufungskläger begleitet seine Tochter gemäss Angaben des Radiologen jeweils

zu den Behandlungen in Zürich (vgl. Akten S. 468), wobei aus der

Terminbestätigung vom 10. April 2025 betreffend einen Eingriff vom 5. Mai

2025 zu entnehmen ist, dass ihr ärztlich empfohlen wurde, sich von einer

Begleitperson oder einem Taxi abholen zu lassen, da sie nach dem Eingriff kein

Fahrzeug lenken dürfe (vgl. Akten S. 470 f.). Auch wenn die Tochter, wie

von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, eine gute Beziehung zu ihren Brüdern

pflegt, ist aufgrund des Gesagten evident, dass diese nicht die wichtige Rolle

des Berufungsklägers im Leben der Tochter einnehmen können, zumal sie ohnehin

alle ihre eigenen Familien haben und ins dortige Familienleben eingebunden sein

dürften. Es erscheint für das Appellationsgericht daher klar, dass zwischen dem

Berufungskläger und seiner Tochter eine Beziehung besteht, welche über normale affektiven

Bindungen hinausgeht und daher unter das geschützte Familienleben nach Art. 8

EMRK fällt.

4.3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich

der Berufungskläger aufgrund seiner Beziehung zu seiner volljährigen Tochter

auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann. Die

Tochter des Berufungsklägers ist, wie bereits erwähnt, in der Schweiz geboren

und besitzt die Schweizer Staatsangehörigkeit. Sie geht ausserdem einer

geregelten Arbeit nach. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich wird,

hat sie in Bezug auf ihr Geburtsgebrechen in der Schweiz ein ärztliches

Betreuungssetting bestehend aus verschiedenen Ärzten und Spezialisten, welches

bereits nahezu ihr gesamtes Leben besteht. Es liegt aufgrund dieser Umstände

auf der Hand, dass es der Tochter nicht zumutbar wäre, den Berufungskläger in

die Türkei zu begleiten. Es ist daher auszuschliessen, dass der Berufungskläger

sein (geschütztes) Familienleben auch in der Türkei in gleicher Weise

weiterführen könnte. In Berücksichtigung all dieser Aspekte ist beim Berufungskläger

entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen von einem schweren persönlichen

Härtefall auszugehen.

4.4 Wird das Vorliegen eines persönlichen

Härtefalles bejaht, hat in einem weiteren Schritt eine Interessenabwägung

zwischen den erheblichen privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib

in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.

Der

Berufungskläger ist wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfe zu

einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Bei den Taten des Berufungsklägers, die

gegen das staatliche Vermögen gerichtet sind, handelt es sich keineswegs um

Bagatellen. Der Verfassungs- und der Gesetzgeber werten den Sozialhilfebetrug

im Hinblick auf die Bedeutung der entsprechenden Einrichtungen für das wirtschaftliche

und soziale Leben in der Schweiz denn auch grundsätzlich als besonders

verwerflich (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Dennoch sind es reine

Vermögensdelikte, welche ein deutlich geringeres öffentliches

Fernhalteinteresse als etwa Gewaltdelikte oder Delikte gegen die sexuelle

Integrität begründen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Tatschwere im

vorliegenden Fall nicht sonderlich gravierend ist, was sich auch in der

Strafhöhe niederschlägt. Beim Deliktsbetrag von CHF 24'000.– wäre in Anbetracht

der vorliegenden Umstände zudem nicht ausgeschlossen, dass im Fall einer

Anwendbarkeit des Auffangtatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen

einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB von einem

leichten Fall im Sinn von Abs. 2 der Bestimmung ausgegangen werden könnte

(vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.7), welcher gemäss dem Willen des Gesetzgebers

keine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang

hervorzuheben ist ausserdem, dass sich der Deliktsbetrag per 1. Juli 2016

bereits auf rund CHF 10'000.– belief. Ein beträchtlicher Teil fiel damit vor

Inkrafttreten der strafrechtlichen Landesverweisung am 1. Oktober 2016 an, was

bei der vorliegenden Interessenabwägung zusätzlich zu Gunsten des

Berufungsklägers zu werten ist. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die zu

Unrecht erhaltenen Gelder ratenweise zurückzahlt; per Ende Januar 2025 betrug

die offene Forderung der Sozialhilfe noch rund CHF 12'000.– zuzüglich CHF

3'704.50 Zins (vgl. Akten S. 437 ff.). Nicht zu seinen Gunsten sprechen seine

Vorstrafen, namentlich die einschlägige Vorstrafe wegen mehrfachen Betrugs und

mehrfacher Urkundenfälschung vom 23. Juli 2019 ebenfalls im Zusammenhang der

Sozialhilfe (vgl. Akten S. 17 ff.). Immerhin ist zu konstatieren, dass die

Tatbegehungen Ende 2012 und Anfang 2013 datieren und damit bereits mehr als 10

Jahre in der Vergangenheit liegen. Dasselbe gilt hinsichtlich der nicht einschlägigen

Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2012, deren

Tatzeitpunkt am 20. Januar 2011 war (vgl. Akten S. 13). Seit der

vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlung vom 24. September 2019, die im

Versuchsstadium geblieben ist, hat sich der Berufungskläger wohlverhalten. Ausserdem

erhält er mittlerweile eine AHV-Altersrente sowie Ergänzungsleistungen und

wurde somit von der Sozialhilfe abgelöst (vgl. Akten S. 440 ff.). Aus diesen

Überlegungen wurde vorliegend nicht nur darauf verzichtet, eine Freiheitsstrafe

anstelle von Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. 3.3.3 oben), sondern kann

offensichtlich auch nicht von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden.

Dass selbst die Staatsanwaltschaft dieser Auffassung ist, ergibt sich nur schon

daraus, dass sie bereits erstinstanzlich eine bedingte Strafe beantragte

(angefochtenes Urteil S. 5) und nicht nur den erstinstanzlich ausgesprochenen

bedingten Strafvollzug akzeptierte, sondern auch den Verzicht des Strafgerichts

auf Widerruf der Vorstrafe vom 23. Juli 2019. Insgesamt erscheint das Risiko für

weitere Delikte äusserst gering, woraus sich eine positive Legalprognose

ableitet. Diesem Umstand hat der EGMR jüngst in einem die Schweiz betreffenden

Fall bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK besonderes

Gewicht beigemessen (vgl. Urteil des EGMR in Sachen P.J. und R.J. gegen Schweiz

vom 17. September 2024 [Nr. 52232/20]). Das öffentliche Interesse an der

Wegweisung des Berufungsklägers ist demnach im Vergleich zu anderen Fällen

nicht als besonders hoch einzustufen. Exemplarisch ist in diesem Zusammenhang auf

ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2022 zu verweisen, bei dem es

eine 74-jährige ausländische Person zu beurteilten hatte, die seit rund 52

Jahren in der Schweiz lebte und bei der es einen schweren persönlichen

Härtefall angenommen hat. Das Bundesgericht hat die Interessenabwägung in

diesem Fall zu Gunsten der beurteilten Person ausfallen lassen, obschon es sich

bei der Anlasstat um sexuelle Handlungen mit einem Kind handelte, das

Tatverschulden der beurteilten Person als mittelschwer eingestuft wurde und ein

psychiatrisches Gutachten vorlag, welches von einem mittelgrossen

Rückfallrisiko ausging. Das Bundesgericht berücksichtigte die relativierenden

gutachterlichen Feststellungen, wonach Ziel der im Strafurteil angeordneten

ambulanten Massnahme sein solle, Einsicht in das Unrecht der Tat zu fördern und

die «verkrusteten» Vorstellungen der beurteilten Person aufzulösen. Seien erste

Behandlungsziele erreicht, bestehe gemäss Gutachten die Perspektive, dass sie

sich medikamentös behandeln lasse, weshalb die prognostizierte Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit soweit relativiert werde, dass das

öffentliche Interesse das ausserordentlich grosse, private Interesse nicht mehr

überwiege (vgl. BGer 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.5). Das

öffentliche Interesse im vorliegenden Fall, den Berufungskläger zur Sicherung

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus der Schweiz wegzuweisen, ist klar

weniger hoch als im soeben skizzierten Fall einzustufen. Die Interessenabwägung

fällt daher auch deutlich zu Gunsten des gewichtigen, privaten Interesses des

Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz aus, welches sich aus den

Ausführungen zum persönlichen Härtefall ergibt (sehr lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, keine leichte Wiedereingliederung in der Türkei, starke familiäre

Interessen an einem Verbleib; vgl. E. 4.3 oben).

4.5 Zusammenfassend ist beim Berufungsklägers

damit nicht nur von einem persönlichen Härtefall auszugehen, sondern überwiegen

seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz auch die öffentlichen

Interessen an seiner Wegweisung. Eine Landesverweisung erweist sich nach dem

Gesagten als unverhältnismässig, weshalb auf die Anordnung einer solchen zu

verzichten ist.

5.

5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März

2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

Da die Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten

Betrugs auch im vorliegenden Verfahren bestätigt werden, sind auch die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 420.90

und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000.–.

5.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Angesichts der Tatsache, dass aufgrund des erst anlässlich

der ersten Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2025 gestellten Antrags des

Berufungsklägers auf Aussetzen des Verfahrens zur Nachreichung von Unterlagen

eine zweite Berufungsverhandlung durchgeführt werden musste, werden die

zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 3'000.– festgesetzt

(Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Im Schuldpunkt unterliegt der

Berufungskläger vollumfänglich. Hinsichtlich der Strafe fällt das vorliegende

Urteil zwar leicht zu Gunsten des Berufungsklägers aus (bedingte Geldstrafe von

110 Tagessätzen zu CHF 30.– anstelle einer bedingten Geldstrafe von 120

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen),

allerdings ist dies teilweise auf die Dauer des Berufungsverfahrens und die

damit einhergehende Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückzuführen. Von

einem vollständigen Obsiegen des Berufungsklägers ist dagegen in Bezug auf die

Landesverweisung auszugehen, deren Beurteilung auch das grösste Gewicht im

vorliegenden Berufungsverfahren zukam. Es rechtfertigt sich daher von einem

Obsiegen des Berufungsklägers im Umfang von 60 % auszugehen, womit ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen sind.

5.3 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen

Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, zwei Stunden Aufwand für die heutige

Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend

gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen. Da dem

Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine um 60 % reduzierte

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seiner amtlichen Verteidigung im Fall seiner wirtschaftlichen

Besserstellung 40 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 19. November 2021 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird des mehrfachen (teilweise

versuchten) Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von

110 Tagessätzen zu CHF 30.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019, mit bedingtem Vollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in

Anwendung von Art. 146 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1)

sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs.

Die

gegen A____ am 23. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt

wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2

Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuchs nicht

vollziehbar erklärt.

Von

einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des

Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

Der

Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF 420.90 und die Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Er trägt ausserdem die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

Dem

amtlichen Verteidiger, lic. iur. Mustafa Ates, werden für die zweite Instanz

ein Honorar von CHF 3'650.– und ein Auslagenersatz von CHF 72.15, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 294.95 (7,7 % auf CHF 1'640.65 [Aufwand

bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'081.50 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total

gerundet CHF 4'017.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu 40 % vorbehalten

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Sozialhilfe Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.