Lexipedia

Entscheid

SB.2022.49

mehrfacher Betrug (BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023)

15. März 2023Deutsch50 min

Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.49

URTEIL

vom 15.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw

Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. Oktober 2021 (SG.2021.90)

betreffend mehrfachen Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Oktober 2021 wurde A____

(Berufungsklägerin) des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei

Jahre) verurteilt. Zudem wurde sie für fünf Jahre des Landes verwiesen (ohne

Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurden der

Berufungsklägerin Verfahrenskosten von CHF 671.50 sowie eine Urteilsgebühr in

Höhe von CHF 1’400.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses

Urteil hat die Berufungsklägerin, vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger B____,

am 20. Oktober 2021 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 14. April 2022

Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. August 2022 begründet.

Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die

Berufungsklägerin vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs vollumfänglich

freizusprechen (Ziff. 1). Entsprechend sei auf die Anordnung einer

Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Die

Staatsanwaltschaft ersucht um kostenpflichtige Abweisung der Berufung.

In der

Berufungserklärung bzw. der Berufungsbegründung wurde zudem beantragt, es seien

die angebliche Arbeitgeberin C____, die vermeintliche Arbeitskollegin D____ sowie

der Treuhänder E____ in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zu befragen.

Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin

vom 8. November 2022 sind die Anträge auf Ladung und Befragung von C____ und D____

vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf

erneuten Antrag abgelehnt worden. Das Ersuchen hinsichtlich E____ wurde indes

gutgeheissen. Mit Verfügungen vom 8. November 2022 und vom 27. Februar 2023 zog

die Verfahrensleiterin darüber hinaus die A____ betreffenden Migrationsakten

sowie die Akten eines neuen Strafverfahrens betreffend die Berufungsklägerin bei.

Die entsprechenden Unterlagen wurden den Parteien zugestellt bzw. konnten auf

dem Appellationsgericht eingesehen werden.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. März 2023 wurden zunächst die

Berufungsklägerin und E____ (als Zeuge) befragt. Danach gelangte die amtliche

Verteidigung zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf

eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil

berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Der

Freispruch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der [...] AG (den die

Vorinstanz ins Dispositiv hätte aufnehmen müssen) sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für die erste Instanz sind nicht angefochten worden und

deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr

zu befinden.

2.

Vorbemerkung

Die Verteidigung

hat anlässlich der Berufungsverhandlung darauf verzichtet, die mit begründeter

Verfügung der Verfahrensleiterin vom 8. November 2022 vorläufig abgelehnten

Beweisanträge zu Handen des Gerichts zu wiederholen (Akten S. 301).

Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.

3.

Tatsächliches

3.1

Sachverhalt gemäss Vorinstanz

Das Strafgericht hat es als erstellt erachtet, dass die

Berufungsklägerin von Januar 2016 bis Mai 2017 im Coiffeur-/Beautysalon «[...]»

ihrer damaligen Freundin C____ gearbeitet und dabei einen Lohn von

CHF 15'589.‒ (brutto CHF 1'000.‒ pro Monat) erzielt hat,

wobei sie in diesem Zeitraum gleichzeitig auch Sozialhilfe bezogen habe. Obwohl

sie gewusst habe, dass sie alle Einnahmen melden und die entsprechenden

Lohnabrechnungen einreichen müsse, habe A____ die genannten Einnahmen

anlässlich zahlreicher Kontakte im fraglichen Zeitraum nicht angegeben. Darüber

hinaus habe sie die Sozialhilfe auch aktiv getäuscht, indem sie in den

Formularen und bei mündlichen Vorsprachen falsche bzw. irreführende Angaben zu

ihrer Arbeitstätigkeit und zu Lohnbelegen gemacht habe. Der strafrechtlich

relevante Schaden belaufe sich auf knapp CHF 7'000.‒.

3.2

Standpunkt der Berufungsklägerin

Die Berufungsklägerin bestreitet auch im Rechtsmittelverfahren,

bei C____ gearbeitet und von ihr Lohn (weder in bar noch per Banküberweisung) bezogen

zu haben (Akten S. 236 ff., 288 ff., 305). Der Auszug aus dem individuellen

Konto (IK) der Ausgleichskasse, gemäss welchem C____ im gesamten Jahr 2016

Löhne für die Berufungsklägerin deklariert hatte und auf welchen sich die

Vorinstanz abstützte, besage nichts; ebensowenig der Lohnausweis des Jahres

2017, der eine Erwerbstätigkeit für die Monate Januar bis Mai nahelegt. Denn es

würde für C____ als Inhaberin einer Einzelfirma «durchaus Sinn ergeben, falsche

Lohnausweise zu erstellen und diese bei der Steuerverwaltung anzugeben» und

auch Sozialabgaben zu entrichten, denn «die durch die Deklaration der Lohnsumme

generierte Steuerersparnis ist weitaus höher als die abzuführenden Beiträge an

die Sozialversicherungen». Zudem handle es sich bei den Lohnabrechnungen nicht

um «echtzeitlich hergestellte Dokumente», weshalb auch diesen kein Beweiswert

zukommen könne (Akten S. 238 ff., 289 f.).

3.3

Beweiswürdigung

3.3.1

3.3.1.1

Laut der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung

ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer

strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in

dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im Sinne einer Beweislastregel

besagt dieser Grundsatz, dass der Angeklagten ein Sachverhalt nur dann angelastet

werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt

ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem

für die Angeklagte ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei

objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so

verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86.

E. 2a; Tophinke, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.1.2

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist dabei nicht an

feste Beweisregeln gebunden (BGE 127 IV 172 E. 3a). Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(Art. 140 ff. StPO) ‒ sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält (BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend

– können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach

der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen

Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der

Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. dazu BGE 144 IV 345 E.

2.2.3.4; BGer 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom

15.

August 2022 E. 4.3.1, 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2).

3.3.1.3

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit

mehrfach betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die

Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu

würdigen sind. […] Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und

2.2.3.2). Es ist daher in jüngeren Entscheiden von «Entscheidungsregel» die Rede.

Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst nach erfolgter

Gesamtwürdigung ‒ falls relevante Zweifel verbleiben ‒ herangezogen

werden darf. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen

Sachverhaltsteilen zugunsten der Beschuldigten unter Berufung auf den in dubio-Grundsatz

ergäbe dagegen ein zugunsten der Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre

unzulässig. Das gilt auch bei sich widersprechenden Beweismitteln: Hier darf

ebenfalls nicht unbesehen auf den für die Beschuldigte günstigeren Beweis

abgestellt werden (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_160/2022 vom

5.

Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021

vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2).

3.3.1.4

Das Gericht hat nach seiner aus dem gesamten

Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der

vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.

3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. dazu auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25, 31).

Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei

einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017,

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3.2

3.3.2.1

Die Vorinstanz hat den IK-Auszug (Akten S. 132,

147; SB SOHI/91, 95) sowie die Lohnaufstellungen und Lohnausweise (Akten S. 131

ff.), die übereinstimmen, zu Recht als starke objektive Beweismittel für eine

Erwerbstätigkeit der Berufungsklägerin bei C____ gewürdigt. Das, was die

Verteidigung dagegen einwendet – es handle sich wohl um zu Steuerzwecken

fingierte Nachweise über Lohnzahlungen – ist eine durch nichts belegte

Behauptung bzw. Verdächtigung. Es gibt nicht einmal ansatzweise irgendwelche

Hinweise, dass C____ nicht korrekt abgerechnet oder Löhne bewusst falsch

deklariert hätte. Hätte sie deliktisch gehandelt, würde dies nicht nur eine

schwere Straftat bedeuten, sondern hätte sie sich auch mit ihren Aussagen vor

der Vorinstanz, wo sie unter Wahrheitspflicht als Zeugin ausgesagt hat (Akten

S. 158 ff.), zusätzlich strafbar gemacht. Dieses (Strafverfolgungs)Risiko steht

in keinem vernünftigen Verhältnis zur geltend gemachten, angeblichen

Steuerersparnis und würde – vorbehältlich zusätzlicher Hinweise – kein einigermassen

rational handelnder Mensch eingehen. Kommt dazu, dass C____ in ihren

finanziellen Angelegenheiten von ihrem Treuhänder E____ unterstützt wird.

Dieser hat anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung als Zeuge ausgesagt und

davon berichtet, dass er auch heute noch für C____ arbeite (Akten S. 306),

was freilich nicht zu erwarten wäre, hätte Letztere in der Vergangenheit nur

schon ansatzweise inkorrekt gehandelt.

3.3.2.2

Wenn die Verteidigung sodann geltend macht, bei

den Lohnabrechnungen handle es sich «nicht um echtzeitlich hergestellte

Dokumente», weshalb diesen «auch kein Beweiswert zukommen» könne, so ist das

ebenfalls nicht stichhaltig. E____ hat diesbezüglich anlässlich der heutigen

Berufungsverhandlung plausibel und nachvollziehbar ausgeführt (vgl. zur

Glaubhaftigkeit seiner Depositionen auch E. 3.3.4.7), dass C____ ihn jeweils

anrufe und sage, was sie von ihm brauche. So teile sie ihm beispielsweise mit,

sie brauche eine Lohnabrechnung für einen bestimmten Monat. Dabei könne es

vorkommen, dass sie bei ihm je ein Exemplar für eine Barzahlung und eines für

eine Banküberweisung bestelle. Ende Jahr verfasse er dann die Lohnausweise.

Sowohl die Lohnabrechnungen als auch die Lohnausweise übermittle er jeweils C____.

Für die Zustellung an ihre Arbeitnehmenden und auch die Auszahlung der Löhne

sei dann seine Auftraggeberin selber zuständig. Einmal habe er C____ ein

Duplikat eines Lohnausweises für das Jahr 2017 zustellen müssen.

Lohnabrechnungen habe er ihr aber – so seine Erinnerung – nie im Nachhinein

zustellen müssen (Akten S. 306 f.). Wenn die Berufungsklägerin in diesem

Zusammenhang vor der Vorinstanz behauptet hat, sie habe einen Tag vor der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vier Lohnabrechnungen mit dem

Auszahlungsmodus «Bankzahlung» in ihrem Briefkasten gehabt (Akten S. 157 f.),

ist dies zwar nicht gänzlich auszuschliessen (vgl. zur Glaubhaftigkeit ihrer

Depositionen E. 3.3.4.5). Indes kann sie die Unterlagen nach dem zuvor

Erwogenen nicht von E____ erhalten haben (Akten S. 307). Jedenfalls kann

von «nicht echtzeitlich hergestellten Dokumenten», welchen kein Beweiswert

zukomme, nicht die Rede sein und die Berufungsklägerin daraus nichts zu ihren

Gunsten ableiten.

3.3.3

3.3.3.1

Neben den genannten Beweismitteln sind die

Aussagen der Beteiligten zu würdigen und auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer

Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der

Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt

sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich

verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten

helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],

Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S.

26.

ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende

Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_760/2010 vom 13.

Dezember 2010 E. 2.3).

3.3.3.2

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch

eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen,

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40

f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;

BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9.

Juli 2018 E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem

Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl.

dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.3.3.3

Folgende Realitätskriterien oder

Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber

auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum,

Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher

Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung,

phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von

Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe

von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer

Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen von

Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen

die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen.

3.3.4

3.3.4.1

Vorliegend fällt hinsichtlich der Aussagen der

Berufungsklägerin zunächst auf, dass A____ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden

inkonstante Aussagen gemacht und ihre Darstellung dem jeweiligen Stand der

Beweislage angepasst hat. So hat sie an der Einvernahme vom 4. August 2020 noch

geltend gemacht, sie habe gar nicht realisiert, dass sie bei der Sozialhilfe um

Unterstützung ersucht habe. Ihr Ex-Ehemann sei dort angemeldet gewesen und sie

habe erst anlässlich der Trennung im September 2016 erfahren, dass er Geld vom

Sozialamt erhalten habe. Auf Vorlage ihrer Unterschrift auf dem

Unterstützungsgesuch vom August 2014 meint sie, sie sehe jetzt ihre

Unterschrift – «es war wohl nicht so schlau, etwas zu unterschreiben, was man

nicht versteht» (Akten S. 49). Als sie in der Folge darauf hingewiesen wird,

dass die Sozialhilfe ein Protokoll über die Kundenkontakte führt und dass dort

ihre Vorsprachen gemeinsam mit dem Ex-Ehemann seit Oktober 2014 vermerkt seien,

meint sie, dieser habe davon gesprochen, dass sie dort «Papiersachen erledigen

müssten» und sie habe nicht gewusst, dass es um Sozialhilfeunterstützung ging

(Akten S. 49). Wie dem Sozialhilfeprotokoll aber unschwer entnommen werden kann,

war die Berufungsklägerin über ihre Rechte und Pflichten sehr wohl aufgeklärt

worden und hatte auch genau verstanden, worum es in den Kontakten mit dem

Sozialamt ging (vgl. dazu im Detail E. 4.2). Auf entsprechende Vorhalte meint die

Berufungsklägerin dann nur noch «Was soll ich dazu sagen» und «Aber wie ich

bereits gesagt habe, dieses Geld kam nie bei mir an» – ihr Ex-Ehemann habe es

bezogen (Akten S. 50).

3.3.4.2

Auch fällt auf, dass die Berufungsklägerin zunächst

gar nicht in grundsätzlicher Weise bestritten hat, bei C____ (entgeltlich)

gearbeitet zu haben. Bei ihrer Einvernahme vom 4. August 2020 hat sie durchwegs

von Arbeit gesprochen und nur den Zeitraum eingegrenzt – das freilich auch

nicht in konstanter Weise. Auf die Eröffnung des untersuchten Vorhalts hat sie

zunächst spontan geantwortet: «Ja, ich habe mit C____ gearbeitet (Akten S. 48)

und dann, sie sei ab August unterstützt worden und «damals arbeitete ich bei C____»

(Akten S. 51). «Ich habe bei C____ zuletzt Ende 2016 gearbeitet, danach

nicht mehr. Als ich aus [...] zurückkam, arbeitete ich nur noch zwei oder drei

Monate bei ihr». Auf den Vorhalt des Lohnbelegs 2017 meint sie: «Ich kann nur

sagen, dass das so nicht stimmt, denn ich habe im Jahr 2017 nicht mehr für sie

gearbeitet. Als ich im Jahr 2016 aus [...] zurückkam, arbeitete ich bei ihr nur

für zwei oder drei Monate» (Akten S. 52 f.). Auf den Vorhalt, sie habe gemäss

den Akten zwischen dem 14. April 2016 und Anfang August 2016 mit ihrem Ex-Ehemann

in einem Haushalt gelebt und während dieser Zeit auch bei C____ gearbeitet,

meinte sie: «Ja, ich arbeitete für C____ und ich wohnte noch mit ihm zusammen».

Ihr Ex-Ehemann habe gewusst, «dass ich bei ihr arbeitete» (Akten S. 54).

3.3.4.3

Vor erster Instanz hat die Berufungsklägerin

dann auf den Vorhalt, sie habe den bei C____ bezogenen Lohn gegenüber der

Sozialhilfe verschwiegen, nicht den Zeitraum, sondern vor allem die Qualität

ihrer Tätigkeit heruntergespielt und diese als blosse Gefälligkeit dargestellt

– allerdings immer noch in einer Weise, die eine regelmässige und entgeltliche

Arbeit bedeutet: «Ich habe nie bei ihr gearbeitet. Ich habe das System nicht

ganz verstanden. Ich kenne sie und bin bei ihr vorbeigelaufen und dann hat sie

gefragt, ob ich ihr helfen kann. Sie hat das gegeben, was sie wollte». Auf

entsprechende Frage führte sie aus: «Ich war 2016 dort. Ich bin dort

vorbeigekommen und bin dort geblieben. Ich habe geholfen, Köpfe zu waschen,

einen Kaffee offeriert und den Boden gewischt» (Akten S. 155). Sie habe zu

jener Zeit «nichts zu tun» gehabt. «Dann ging ich manchmal vormittags, manchmal

nachmittags». Sie sei dort vorbeigelaufen «und sie hatten viel zu tun, dann

fragte sie, ob ich etwas machen könne. Dann habe ich einfach geholfen». Auf

entsprechende Frage und nach den Aussagen von C____ bestätigte die

Berufungsklägerin auch, dass sie regelmässig am Samstag dort gewesen sei («und

manchmal ein- oder zweimal unter der Woche» [Akten S. 163]). Auf die Frage, ob

sie am Samstag jeweils von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr dort gewesen sei, wich sie

aus: «Ja, ich hatte keine Pflichtzeit. Ich habe geholfen und bin dann auch

wieder gegangen» (Akten S. 163). C____ habe ihr «manchmal CHF 10 manchmal

CHF 20 manchmal CHF 30» gegeben – in bar. Sie habe jeweils nicht so lange

gearbeitet, sie habe «z.B. einen Kopf gewaschen oder einen Kaffee offeriert.

Als die Arbeit fertig war, bin ich gegangen oder habe noch etwas geredet»

(Akten S. 155 f.). Den auf einer Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettolohn von CHF 917.–

bzw. die bei der AHV deklarierten CHF 15'000.– habe sie nie bekommen (Akten S.

158).

3.3.4.4

Anlässlich der Berufungsverhandlung hat A____

ihre vor der Vorinstanz getätigten Angaben zur Sache im Wesentlichen bestätigt.

Indes hat sie auch hier zuerst versucht, den Inhalt ihrer «Hilfsleistungen» zu

bagatellisieren. So hat sie ausgeführt, sie sei nur auf freundschaftlicher

Basis im Salon gewesen, um die Zeit totzuschlagen bzw. um Zeit mit Personen zu

verbringen, welche dieselbe Sprache sprechen. Sie sei aber nicht regelmässig dort

gewesen, insbesondere nicht jeden Samstag. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll,

sie habe ihre Kollegin bloss unterstützt bzw. sei eingesprungen. Auf erneutes

Nachfragen räumte sie dann ein, Hilfsarbeiten (Geschirr spülen, Salon putzen,

Kaffee servieren, «Köpfe waschen») ausgeführt zu haben. Ab und zu habe sie

dafür auch einen kleineren Geldbetrag (zehn oder 20 Franken) erhalten, um Zigaretten

zu kaufen oder einen Kaffee zu trinken. Einen Lohnausweis oder eine

Lohnabrechnung habe sie aber nie erhalten. Von einem Arbeitsverhältnis könne

daher keine Rede sein (Akten S. 305).

3.3.4.5

Wie bereits das Strafgericht zutreffend

festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 7 ff.), sind die Aussagen der

Berufungsklägerin nicht glaubhaft. Abgesehen von der bereits thematisierten Inkonsistenz

und dem offenkundig strategischen Aussageverhalten (vgl. zum Ganzen im Detail

E. 3.3.4.1 ff.), spricht dafür auch, dass die Schilderungen – gerade in den

wesentlichen Punkten – oberflächlich und detailarm ausgefallen sind. Dass die

Berufungsklägerin im Beautysalon einfach «vorbeigekommen» und «geblieben» sei,

«manchmal vormittags, manchmal nachmittags», dass sie «manchmal CHF 10.– oder

auch 20.– oder auch 30.– erhalten habe, ist ungenau und vage. Ausserdem erscheint

es lebensfremd, dass sie jeden Samstag und noch dazu 1-2 Mal in der Woche aufs

Geratewohl bei C____ vorbeigegangen sein will, dann jeweils in vielfältiger

Weise Hand angelegt haben und nach deren Gutdünken mit einem Taschengeld «abgespiesen»

worden sein soll. Als vor der Vorinstanz diesbezüglich nachgehakt worden ist, sind

die Antworten denn auch ausweichend ausgefallen. Exemplarisch etwa die Antwort

auf die Frage ihres Verteidigers, wie viele Male im Monat sie bei C____ gearbeitet

habe: «Ich sehe nicht. Ich war zu Hause, war müde, wollte rausgehen und bin

dort vorbeigegangen» (Akten S. 157). Dass A____ ihre Tätigkeit bei der [...] AG

bei der Sozialhilfe deklariert habe und daher nicht ersichtlich sei, weshalb

sie dies nicht auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei C____ getan habe, wenn sie

dort effektiv gearbeitet hätte, spricht entgegen ihrer Ansicht (Akten S. 239

f., 291) nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Vielmehr dürfte der

Berufungsklägerin nicht bewusst gewesen sein, dass die Sozialhilfe über einen

Auszug aus dem individuellen Konto Kenntnis vom bei C____ in bar erhaltenen

Lohn erlangen würde, wohingegen sie die Spuren des per Banküberweisung

entrichteten Lohns bezüglich der Erwerbstätigkeit bei der [...] AG nicht

verwischen konnte. Kommt dazu, dass die Berufungsklägerin – wie nachfolgend zu

zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.6) – selbst hinsichtlich der Angaben zur

Person bei der Staatsanwaltschaft bzw. vor Appellationsgericht die Unwahrheit

gesagt hat.

3.3.4.6

C____ hat vor erster Instanz klar

angegeben, dass die Berufungsklägerin bei ihr gearbeitet habe (Akten S. 159).

Sie habe «Augenbrauen, Oberlippe» gezupft und «geholfen, Köpfe zu waschen»

(Akten S. 159 f.). Sie – C____ – habe die Berufungsklägerin gemocht, sie seien

gute Freundinnen gewesen und A____ habe ihr immer grossen Respekt

entgegengebracht. Die Berufungsklägerin habe ihr geholfen und immer gesagt, sie

habe nicht viel Geld. Ihr Geschäft (dasjenige von C____) sei relativ klein. Da

habe sie der Berufungsklägerin gesagt, sie könne ihr einen 30%-Arbeitsvertrag

anbieten (Akten S. 159). Bei dieser Aussage ist sie auch geblieben, als die

Vorsitzende sie darauf hingewiesen hat, dass sie aufpassen müsse, da ihre

Aussagen die Berufungsklägerin belasteten und erklärte: «Wenn Sie gegenüber

einer Behörde das so deklarieren mussten, dann interessiert mich das nicht. Ich

will wirklich wissen, wie es war». Entsprechend fuhr sie fort, dass A____ zirka

zwölf Stunden in der Woche zu ihr in den Salon gekommen sei, aber sie wisse es

nicht mehr ganz genau. Samstags sei sie immer gekommen, mehr oder weniger von

9.00

Uhr bis 16.00 Uhr (Akten S. 159 f.). Manchmal sei sie auch einfach

dagesessen und sie selbst habe auch keine Arbeit gehabt und sie hätten geredet

(Akten S. 159). Ob es genau zwölf Stunden waren, das habe sie nicht

nachgeschaut, da sie ja gute Freundinnen gewesen seien (Akten S. 162). Auf entsprechende

Frage bestätigte sie ausdrücklich: «Ja, sie hat Geld bekommen. Diese 30%». Sie

habe ihr das Geld ungefähr Ende des Monats immer in bar gegeben (Akten S. 160).

Es seien zirka CHF 800.– gewesen. «Also, mein Buchhalter sagte mir CHF 1'000.–

im Monat, dann die Abzüge und dann habe ich ihr den Rest gegeben» (Akten S.

160). Die konkrete Frage, ob die Berufungsklägerin monatlich CHF 917.– bar auf

die Hand bekommen habe, bejahte sie. Geldbeträge zwischendurch habe sie ihr

nicht gegeben. Während den Ferien habe die Berufungsklägerin auch Lohn erhalten

(Akten S. 160). Eine Arbeitszeiterfassung habe es nicht gegeben. Sie habe auch nicht

aufgeschrieben, wann die Berufungsklägerin in den Ferien gewesen sei: «Ich muss

ja auch bezahlen, wenn sie in die Ferien geht» (Akten S. 162). Normalerweise

habe die Berufungsklägerin dann Ferien gehabt, wenn sie selbst in den Urlaub

gegangen sei, dann sei das Geschäft geschlossen gewesen (Akten S. 162).

3.3.4.7

Im Unterschied zu den Aussagen der

Berufungsklägerin ist denjenigen von C____ und von E____ (vgl. dazu schon

E. 3.3.2) eine hohe Glaubhaftigkeit zu attestieren. Sie erscheinen farbig,

mit angemessenem Detailreichtum, in sich schlüssig (dass C____ nicht auf eine

exakte Zeiterfassung pochte bzw. es auch akzeptierte, wenn die

Berufungsklägerin nicht wie vereinbart zwölf Stunden arbeitete und für den in

bar bezahlten Lohn auch keine Quittung ausstellte, ist entgegen ihrer Ansicht

[Akten S. 292] aufgrund der gegenseitigen Freundschaft durchaus

nachvollziehbar), konstant, plausibel und lebensnah (beispielsweise ist

evident, dass am Samstag als erfahrungsgemäss umsatzstarkem Tag eine

zusätzliche Hilfe gebraucht werden kann). Sie enthalten auch Ergänzungen, die

nicht unmittelbar mit der Kernaussage zusammenhängen. Die Zeugen räumen ausserdem

ein, wenn sie Erinnerungslücken haben oder etwas nicht mehr genau wissen. Zudem

lassen sich die Depositionen der Zeugen miteinander in Einklang bringen (insbesondere,

dass die Berufungsklägerin ihren Lohn jeweils bar ausbezahlt erhalten hat) und

erklären darüber hinaus auch die objektiven Beweismittel bzw. korrespondieren

mit diesen (vgl. dazu E. 3.3.2). Im Unterschied zur Berufungsklägerin – die

freilich das Recht hat, die Unwahrheit zu sagen – haben die Zeugen schliesslich

auch kein offensichtliches Interesse an einer Falschaussage (vgl. dazu schon E.

3.3.2).

3.3.5

Nach dem Gesagten ist erstellt, dass die

Berufungsklägerin bei C____ im inkriminierten Zeitraum gegen das ausgewiesene

monatliche Entgelt von brutto CHF 1'000.– gearbeitet hat. Dass kein

schriftlicher Arbeitsvertrag existierte, ist mit Hinweis auf Art. 320 Abs. 1

des Obligationenrechts (OR, SR 220), welcher hinsichtlich seiner

Gültigkeit keine Schriftlichkeit voraussetzt, nicht von Bedeutung. Dass sie

diese Tätigkeit gegenüber der Sozialhilfebehörde nicht angegeben hat,

bestreitet sie nicht (mehr).

4.

Rechtliches

4.1

Grundlagen

4.1.1

Nach

Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer

in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und

so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung

des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei

einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.

Die Täuschung im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes

Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2; BGer

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

4.1.2

Die

Täuschung muss zudem arglistig sein. Das ist dann der Fall, wenn die Täterin mit

einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73

E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom

17.

Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterin ein ganzes Lügengebäude

errichtet, das heisst bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten

Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn sie

sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an

eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische

Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche

oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen

Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht

oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so speziell bei

Leistungserbringern der Sozialhilfe [vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.4]), sowie

dann, wenn die Täterin das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn

sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines

Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu

hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer

6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E.

2.1.3

vgl. dazu auch Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

4.1.3

Gestützt

auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich dann verneint, wenn das

Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass

das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle

erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen:

Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene

die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend

entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,

sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten

vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt

daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden

(BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2,

135.

IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1,

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3).

4.1.4

In

Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen hat das

Bundesgericht die Anforderungen an strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert.

So hält es in ständiger Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von

Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige

Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, durch

zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; BGer

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022,

6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht

eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist

die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar

sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend

von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen

[...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von

mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (BGer

6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; vgl. dazu auch BGE 143 IV 302 E. 1.3.1,

140.

IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E.

3.4.1

6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).

4.2

Würdigung für den konkreten Fall

4.2.1

Die

Berufungsklägerin bestreitet das Vorliegen von Arglist sowie ein vorsätzliches

Handeln. Sie sei mit den ganzen Abläufen überfordert gewesen, auch in

sprachlicher Hinsicht (Akten S. 241 f., 293 ff.). Dass die Berufungsklägerin

entgegen ihrer Beteuerung (Akten S. 305) um die Deklarationspflicht wusste,

ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass sie im August 2016

Lohnabrechnungen der [...] AG für die Monate Juni und Juli 2016 bei der

Sozialhilfe einreichte (SB SOHI/29, 74 f.). Wie zudem bereits das Strafgericht zutreffend

dargelegt hat (vorinstanzliches Urteil S. 12 f.), brachte A____ anlässlich

ihrer Vorsprachen bei der Sozialhilfe nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann stets

eine Begleitperson zu Übersetzungszwecken mit, sodass sie dem Inhalt der

Gespräche – bei denen es jeweils um die Deklarationspflicht ging (SB SOHI/28

ff.) – ohne weiteres folgen bzw. bei Unklarheiten nachfragen (lassen) konnte. Zudem

legte man ihr die Formulare auch in [...] Sprache vor (SB SOHI/84 ff.). Darüber

hinaus unterschrieb sie zu Zeiten, als sie von ihrem Ex-Ehemann noch nicht

getrennt lebte, die – im Übrigen unzweideutig formulierten und dargestellten – Formulare

in [...] Sprache, derjenigen Sprache, die sie zu Kommunikationszwecken mit ihm

verwendete. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30.

September 2022 zudem zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 250), ist entgegen der

Ansicht der Berufungsklägerin (Akten S. 242, 293 f.) auch festzuhalten,

dass es bei den Kontakten mit der Sozialhilfe immer um die finanzielle Lage der

Unterstützungsbeziehenden bzw. um das allgemein bekannte und leicht zu

verstehende Prinzip der Subsidiarität des Leistungsbezugs und damit nicht um

juristisch komplexe Fragen, bei denen Übersetzungsprobleme zu erwarten wären,

geht. Aufgrund der Ausbezahlung der Löhne in bar ist – wie bereits erwähnt

(vgl. dazu E. 3.3.4.5) – viel eher davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin

damit rechnete, ihr würden die Löhne «schwarz» ausbezahlt und seien damit vor

den Augen der Sozialhilfe geschützt.

4.2.2

A____

gab ihre Einnahmen bewusst nur selektiv an und verschwieg damit die veränderten

wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Sozialhilfe durfte darauf vertrauen, dass

keine Änderungen eingetreten sind. Weil es den Sozialbehörden ausserdem nicht

möglich und zumutbar ist, bei jedem einzelnen Leistungsempfänger zu überprüfen,

ob die angegebenen Informationen vollständig sind und ob in den persönlichen

oder wirtschaftlichen Verhältnissen Änderungen eingetreten sind (insbesondere,

wenn – wie hier – die Löhne in bar entrichtet wurden), sind die Täuschungen

durch die Berufungsklägerin nach der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung arglistig erfolgt. Eine Opfermitverantwortung der Sozialhilfe

scheidet nach dem vorstehend Erwogenen entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin

(Akten S. 295 f.) offensichtlich aus.

4.2.3

Aufgrund

des gesamten Ablaufs ihrer Kontakte mit der Sozialhilfe, aber auch angesichts

ihres offensichtlich strategischen Aussageverhaltens (vgl. dazu E. 3.3.4.1 ff.)

steht zusammenfassend ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin über ihre

Deklarationspflicht im Bild war und durch das Ausweisen einzelner – aber eben

nicht aller – Lohnbezüge die Sozialhilfebehörde mehrfach (am 3. August 2016, 9.

November 2016, 14. Dezember 2016, 3. Februar 2017 und 18. April 2017) gezielt

in die Irre geführt hat. Sie hat damit das Erfordernis einer aktiven (vgl. dazu

zutreffend vorinstanzliches Urteil S. 11 f.) und arglistigen Täuschung, mit

Blick auf vorstehend Erwogenes zweifellos erfüllt. Dasselbe gilt für das

Vorsatzerfordernis, wobei anzumerken ist, dass bereits ein dolus eventualis

genügen würde. Es erfolgt auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen mehrfachen

Betrugs.

5.

Strafzumessung

5.1

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden der Täterin. Dabei

zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und ihre

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt

wird, wie weit die Täterin nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2

Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht sie zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterinnenkomponenten zu

berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30.

April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE

SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.3

Strafart

Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht

fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die

Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf die Täterin

und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach der Konzeption des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in deren Anwendungsbereich (Art. 34

StGB) die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden,

wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu

gewährleisten bzw. eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um die Täterin von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit.

a StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur

Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten

Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche

Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft,

wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren

Freiheitsstrafe zukommt (BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).

5.4

Einsatzstrafe

Das Verschulden der Berufungsklägerin ist mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) im unteren Bereich des

Strafrahmens, welcher von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren

reicht (Art. 146 Abs. 1 StGB), anzusiedeln. Obschon A____ mehrmals auf die

Deklarationspflicht hingewiesen wurde, verschwieg sie wiederholt Einkünfte und

gab der Sozialhilfe ausschliesslich selektiv Einnahmen an, wobei jede

Einzelhandlung gleich schwer wiegt. Durch das Verhalten der Berufungsklägerin

entstand der Sozialhilfe ein Schaden in nicht unerheblicher Höhe von knapp CHF

7'000.‒. In subjektiver Hinsicht sind keine Strafminderungsgründe

ersichtlich, sodass als Einsatzstrafe für die zeitliche erste Betrugshandlung (vom

3.

August 2016) aufgrund eines leichten Verschuldens zwei Monate

Freiheitsstrafe bzw. 60 Tagessätze Geldstrafe angemessen erscheinen.

5.5

Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

Jede weitere Betrugshandlung (vom 9. November 2016, 14.

Dezember 2016, 3. Februar 2017 und 18. April 2017) fällt – wie das Strafgericht

überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 15) – aufgrund eines

wiederholt leichten Verschuldens mit asperiert weiteren zehn Tagessätzen Geldstrafe

bzw. zehn Tagen Freiheitsstrafe ins Gewicht (Art. 49 Abs. 1 StGB), sodass vorläufig

von einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen bzw. einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten und zehn Tagen auszugehen ist.

5.6

Persönliche Verhältnisse

5.6.1

Die im Jahr [...] geborene Berufungsklägerin

hat ihre gesamte Kindheit, Jugend und einen grossen Teil ihres

Erwachsenenlebens in [...], wo sie auch geboren wurde, verbracht. Im Alter von

knapp [...] Jahren reiste die Mutter von mittlerweile [...] erwachsenen Kindern

(in der Untersuchung gab sie noch an, [...] Kinder zu haben [Akten S. 3 f.]) im

Rahmen des Familiennachzugs ihres damaligen Ehegatten von [...] kommend in die

Schweiz ein. Nachdem die trotz deutlich über zehnjähriger Aufenthaltsdauer in

der Schweiz kaum Deutsch sprechende Berufungsklägerin in der Untersuchung noch

zu Protokoll gab, sie sei [...] bzw. habe in Zürich und [...] Kurse zur [...]

gemacht, hat sie in der heutigen Berufungsverhandlung ausgeführt, sie habe

sowohl in [...] als auch in der Schweiz zwar einen [...]kurs besucht, diesen

aber wegen diverser Schwierigkeiten nicht abgeschlossen. Sie arbeite aktuell

als [...] in einem 100%-Pensum. Nichtsdestotrotz häufte sie bisher 14

Betreibungen von insgesamt rund CHF 24'500.‒ und offene Verlustscheine im

Wert von knapp CHF 15'000.‒ an, wobei sie sich gemäss den heutigen

Angaben bisher auch nicht um eine Schuldensanierung bemüht hat. Seit dem Jahr [...]

ist sie erneut verheiratet, wobei ihr Ehemann per Familiennachzug nach Basel

kam und hier eine B-Bewilligung besitzt. Obwohl die Berufungsklägerin heute

mehrfach betont hat, dass sie mit ihrem neuen Ehemann zusammenlebe, ist er gemäss

den offiziellen Registern an der [...], die eine Niederlassungsbewilligung

besitzende Berufungsklägerin indes an der [...] gemeldet (Akten S. 3 ff., 261

f., 268 f., 301 ff.; Migrationsakten S. 1 ff.; Akten des neuen Strafverfahrens

S. 2 ff.). Aus dem soeben Erwogenen zu den persönlichen Verhältnissen lassen

sich weder verschuldenserhöhende noch verschuldensmindernde Umstände ableiten,

zumal A____ auch keine besondere Einsicht oder Reue zugutegehalten werden kann.

5.6.2

Die Berufungsklägerin gab anlässlich der

heutigen Berufungsverhandlung zu Protokoll, sie müsse regelmässig Medikamente

gegen [...] und [...] einnehmen und sei deshalb auch in ärztlicher Behandlung

(Akten S. 304). Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor

indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen

Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen,

Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche

Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der

Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis

beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April

2013.

E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 356). Demgemäss kann A____

aus ihren gesundheitlichen Problemen nichts zu ihren Gunsten ableiten.

5.6.3

Gemäss aktuellem Strafregisterauszug (Akten S.

268.

f.) bzw. den durch die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 27. Februar

2023.

eingeholten Akten, läuft gegen die bisher nicht vorbestrafte

Berufungsklägerin eine (erneute) Strafuntersuchung wegen unrechtmässigen Bezugs

von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a StGB), was

auf den ersten Blick zwar beunruhigend erscheint, indes für die Zwecke dieses

Urteils nicht von Bedeutung ist, da diesbezüglich die Unschuldsvermutung (Art.

10.

Abs. 1 StPO) gilt (die Berufungsklägerin wollte sich zu diesem Vorwurf

anlässlich der Berufungsverhandlung nicht äussern [Akten S. 304]).

5.7

Verletzung des Beschleunigungsgebots

Die doch lange Dauer zwischen den inkriminierten Handlungen

ab August 2016 bis zur ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4.

Juni 2020 (Akten S. 3 ff.), hat das Strafgericht zutreffend als Verletzung des

Beschleunigungsgebots qualifiziert (vorinstanzliches Urteil S. 15). Es hat

diesem Aspekt auch zu Recht mit einer Strafreduktion von 20 % Rechnung getragen.

Insofern ist auch die vorliegend auszusprechende Strafe mit 80 Tagessätzen

Geldstrafe bzw. zwei Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe zu bemessen.

5.8

Ergebnis/Modalitäten des Vollzugs

Mit Blick auf das vorstehend Erwogene zur Strafart (vgl. dazu

E. 5.3) gibt es vorliegend – insbesondere hinsichtlich des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes – keinen Grund, nicht auf eine Geldstrafe

erkennen zu können. Die Tagessatzhöhe ist angesichts des heute angegebenen Netto-Verdienstes

von monatlich CHF 2'400.‒ (Akten S. 303) bzw. der damit einhergehenden

prekären finanziellen Verhältnisse auf CHF 30.– festzusetzen. Dem

bedingten Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht

nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 StGB).

6.

Landesverweisung

6.1

Ausgangslage

Die Berufungsklägerin ist [...] Staatsangehörige und hat die

zur Diskussion stehenden Delikte zwischen August 2016 und Mai 2017, mithin überwiegend

nach Inkrafttreten der in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung,

verübt. Das Gericht verweist eine Ausländerin, die – wie hier – wegen Betrugs

im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe der

Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab

(BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

6.2

Grundlagen

6.2.1

Von

der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den

privaten Interessen der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.

Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen Rechnung zu tragen, die

in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. «Härtefallklausel»).

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips

(Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332

E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung

des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der

Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer

Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter

Delinquenz Rechnung zu tragen, wobei auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a

StGB begangene Straftaten berücksichtigen werden dürfen (BGE 146 IV 105 E.

3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2,

6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.2).

6.2.2

Von

einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in

der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der

Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar

2021.

E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1). Das durch Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt,

wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres

möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster

Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren

minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E.

6.1; BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar

2021.

E. 5.4.1).

6.3

Würdigung für den vorliegenden Fall

6.3.1

Mit Hinweis auf das im Rahmen der persönlichen

Verhältnisse bei der Strafzumessung bereits Erwogene (vgl. dazu E. 5.6) ist hinsichtlich

der Landesverweisung Folgendes festzuhalten: Die Berufungsklägerin stammt aus [...]

und hat den grössten Teil ihres Lebens dort verbracht. Sie ist erst kurz vor

ihrem [...] Altersjahr per Familiennachzug in die Schweiz eingereist. Es leben

auch noch viele Familienangehörige in [...] – insbesondere ihre vier

volljährigen Kinder, die Mutter, Geschwister und deren Kinder, wobei der

diesbezügliche Kontakt eigenen Angaben zufolge gut ist. Die hauptsächlich [...]

sprechende Berufungsklägerin ist von ihrem früheren Ehemann, einem [...]

Staatsangehörigen mit einer C-Bewilligung, seit Mai 2018 geschieden. Ihr

aktueller (17 Jahre jüngerer) Gatte ist wie sie [...] Staatsangehöriger und lebt

erst seit kurzem in der Schweiz. Weitere familiäre Beziehungen in der Schweiz

bestehen nicht. Die Berufungsklägerin ist nach dem Gesagten mit der Kultur und

der Sprache in [...] bestens vertraut. Sie ist zudem im erwerbsfähigen Alter,

wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern sich ihre Erwerbsaussichten in [...]

schlechter als in der Schweiz gestalten sollten. Dasselbe gilt für ihren

jetzigen Ehemann, der zuletzt in [...] gelebt hat, zumal viele seiner Familienangehörigen

noch dort leben (Mutter, minderjährige Kinder, Geschwister, Tanten, Onkel,

Cousins und Cousinen). Es ist den beiden nach dem Gesagten auch ohne weiteres

zuzumuten, ihre Ehe in [...] zu leben, wobei die Qualität der Beziehung

angesichts der verschiedenen Wohnorte und der aktenkundigen diesbezüglichen

Bedenken des Migrationsamts ohnehin unklar ist (Akten S. 262; Migrationsakten

S. 1 ff.; SB AFM EF S. 1 ff.).

6.3.2

Auch wenn sich die Berufungsklägerin in der

Zwischenzeit zufolge Erwerbstätigkeit vom Leistungsbezug der Sozialhilfe

ablösen konnte (der hinterlassene Fürsorgebezugs-Saldo beträgt CHF 102‘998.–),

kann ihre Integration angesichts der im Rahmen der persönlichen Verhältnisse

bei der Strafzumessung bereits referierten Betreibungen und offenen

Verlustschienen in beträchtlicher Höhe (vgl. dazu E. 5.6) in wirtschaftlicher

Hinsicht nicht als geglückt bezeichnet werden. Dasselbe gilt auch für die

Integration in persönlicher Hinsicht, spricht die Berufungsklägerin doch trotz

ihres deutlich über zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz kaum Deutsch.

6.3.3

Gesamthaft ist aufgrund der überwiegend in [...]

verbrachten Lebenszeit, den intakten Wiedereingliederungschancen im Heimatland

sowie der mangelhaften Integration in der Schweiz, nicht von einem Härtefall

auszugehen, wobei die privaten Interessen der Berufungsklägerin das öffentliche

Interesse am Vollzug der Landesverweisung ohnehin nicht überwiegen. Unter

diesen Umständen erweist sich die Anordnung einer Landesverweisung als

angebracht, zumal der Vollzug der Landesverweisung gemäss Vollzugsinformation

des Staatssekretariats für Migration (SEM) im Sinne von Art. 66d StGB möglich

ist (Akten S. 262). Die Minimaldauer von fünf Jahren erscheint mit dem

Strafgericht angemessen (vorinstanzliches Urteil S. 17), wobei eine Erhöhung

aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin

nicht in Betracht fiele.

6.4

Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS)

6.4.1

Das

Strafgericht hat «bei der vorliegenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen [...]

praxisgemäss auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem verzichtet»

(vorinstanzliches Urteil S. 17). Es ist nicht geklärt, ob das Berufungsgericht an

diesen Verzicht schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391

Abs. 2 StPO) gebunden ist. Wenn eine Vorinstanz überhaupt keinen Entscheid über

die Eintragung im SIS trifft (also nicht bewusst darauf verzichtet), so gilt

das Verbot der reformatio in peius die Berufungsinstanz jedenfalls nicht. Diese

hat vielmehr selbständig über die Eintragung zu entscheiden. Das Bundesgericht

hat dies im Leitentscheid BGE 147 IV 172 festgehalten. Inwieweit dasselbe

allerdings gilt, wenn die Vorinstanz über die Eintragung im SIS entschieden,

diese aber abgelehnt hat, geht aus dem Leitentscheid nicht hervor bzw. wird

zumindest implizit offengelassen.

6.4.2

Das

Bundesgericht argumentiert im zitierten Entscheid damit, dass die Ausschreibung

der Landesverweisung im SIS wie auch die Landesverweisung selbst, nicht dem

Anklageprinzip unterliege. Wenn das Gericht eine Landesverweisung ausspreche,

müsse es bei Drittstaatsangehörigen daher unabhängig von einem entsprechenden

Antrag der Staatsanwaltschaft zwingend auch über die Ausschreibung im SIS

entscheiden und dies im Dispositiv erwähnen (BGE 147 IV 172 E. 3.2.5).

Unterlasse eine Vorinstanz dies, so sei das Berufungsgericht gezwungen, es

nachzuholen und über die Eintragung materiell zu entscheiden. Das

Verschlechterungsverbot gelange «zumindest in dieser Konstellation nicht zur

Anwendung». Dabei müsse berücksichtigt werden, dass die Ausschreibung der

Landesverweisung im SIS vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Natur sei und trotz

ihrer weitreichenden Konsequenzen – anders als die Anordnung der

Landesverweisung nach Art. 66a f. StGB selbst (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1

lit. ebis der Verordnung vom 29. September 2006 über das

Strafregister [SR 331]) – keine Sanktion darstelle. Das in Art. 391 Abs. 2

Satz 1 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius solle indessen (nur) eine

«strengere Bestrafung» verhindern, was durch die an Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO

anknüpfende Ausnahme von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO bestätigt werde, die

ebenfalls nur eine «strengere Bestrafung» erwähne. Eine Ausdehnung des Verbots

der reformatio in peius, welches eine härtere Bestrafung im Berufungsverfahren

verhindern solle, auf die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertige sich nicht (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3-3.3.5).

6.4.3

Ob

das Appellationsgericht an den Verzicht auf die Eintragung der Landesverweisung

im SIS aufgrund der reformatio in peius gebunden ist, kann in casu indes offengelassen

werden, zumal der Verzicht der Vorinstanz sachlich gerechtfertigt ist: Ausschreibungen

von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung (Verordnung

[EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember

2006.

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation; ABl. L 381 vom 28. Dezember

2006, S. 4) im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip nur dann vorgenommen werden, wenn die

Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen.

Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und

Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer

Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz beruht; diese Entscheidung darf

nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung

nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die

Anwesenheit der betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist

insbesondere bei einer Drittstaatsangehörigen der Fall, die in einem Mitgliedstaat

wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von

mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).

Eine Ausschreibung im SIS muss gemäss Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1

SIS-II-Verordnung auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter

Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Sind die

Voraussetzungen von Art. 21 und 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt,

besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; BGer 6B_739/2020

vom 14. Oktober 2020 E. 2.1, 6B_643/2020 vom 12. März 2021 E. 4.3.2).

6.4.4

Das

Bundesgericht hat sich in einem aktuellen Leitentscheid ausführlich zu den

Voraussetzungen einer Eintragung im SIS geäussert. Es hat zusammenfassend

festgehalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt,

noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer

Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art.

24.

Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist gemäss Bundesgericht vielmehr dann erfüllt,

wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von

einem Jahr oder mehr vorsieht. Indessen ist im Sinne einer kumulativen

Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.

An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen

zu stellen. Es wird insbesondere nicht verlangt, dass das Verhalten der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und schwere Gefährdung

darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Entsprechend steht

es einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS etwa nicht entgegen, wenn

bei der Legalprognose die Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt

ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die

Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, sondern es genügen eine oder

mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer

gewissen Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten.

Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und

Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten

der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8, 146 IV 172 E. 3.2.1, 3.2.2; BGer

6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).

6.4.5

Zwar

sieht der Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB eine Strafe

von mehr als einem Jahr vor und kann bei der Delinquenz der Berufungsklägerin auch

nicht mehr von Bagatelldelikten gesprochen werden. Indes geht von A____ keine

Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, zumal sie erstmals

strafffällig geworden und ihr Verschulden auch als leicht zu bezeichnen ist

(vgl. dazu E. 5.4 f.). Es ist aus Verhältnismässigkeitserwägungen daher

auf einen Eintrag der Landesverweisung im SIS zu verzichten.

7.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

7.1

Erstinstanzliche Kosten

7.1.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

Dispositiv

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

7.1.2 Da

A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen

wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt

die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 671.50

und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’400.‒.

7.1.3 Da

die Berufungsklägerin die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt,

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im

Umfang von 100 % vorbehalten.

7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt mit ihrer

Berufung vollumfänglich, weswegen ihr die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

7.3 Entschädigung

7.3.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 298 f.),

abzüglich sechs Stunden für die mit 12.75 Stunden als übersetzt zu beurteilende

Vorbereitung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung (gegen die geplante

Reduktion hat er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht gewehrt [Akten S. 308]),

zuzüglich 3.75 Stunden für die heutige Berufungsverhandlung (inklusive einer

halben Stunde Nachbesprechung) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf

das Urteilsdispositiv verwiesen.

7.3.2 Da der Berufungsklägerin eine volle

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars ihres amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 20. Oktober 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen sind:

-

Freispruch in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei der [...] AG;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

A____ wird – in Abweisung ihrer Berufung – des

mehrfachen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von

80 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1

sowie 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e des

Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 671.50 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1’400.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

in Höhe von CHF 1‘000.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige

übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘600.‒ und ein Auslagenersatz in

Höhe von CHF 39.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 434.20 (7,7 %

auf CHF 5‘639.10), somit total CHF 6‘073.30, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

(Sozialhilfe)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva

Christ Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).