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Entscheid

SB.2022.5

einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), etc.

27. September 2024Deutsch80 min

eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an, verurteilte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.5

URTEIL

vom 27.

September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne

Renaud, lic. iur. Sara Lamm,

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

vertreten durch Amt für

Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

und

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

B____

Berufungsbeklagter

Privatkläger

1

C____

Privatklägerin 2

vertreten durch [...],

Adresse dem Gericht bekannt

vertreten durch Kinder- und

Jugenddienst (KJD),

Leonhardsstrasse 45, Postfach

715, 4001 Basel

Privatklägerschaft

D____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 5. November 2021

betreffend einfache

Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffen-

gesetz,

qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahr-

unfähigem

Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitel-

ung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr-

zeugführer),

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Hinder-

ung einer

Amtshandlung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises

sowie versuchte Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. November 2021 wurde

A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der qualifizierten groben Verletzung der

Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere

Gründe), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der

Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter

Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von insgesamt drei Tagen). Von

der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung sowie der versuchten Nötigung

wurde der Beschuldigte freigesprochen. In den Anklagepunkten der Tätlichkeiten,

der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Verursachen von vermeidbarem

Lärm, mehrfaches Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Nichtbeherrschen

des Fahrzeugs), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des

pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der sexuellen Belästigung sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde das

Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Das Strafgericht ordnete ausserdem

eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an, verurteilte

den Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 400.– an B____ (nachfolgend:

Privatkläger), zog den beschlagnahmten Pfefferspray ein und befand über die

Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte, verteidigt durch

Advokat [...], am 8. November 2021 Berufung angemeldet, diese am 21. Januar

2022 erklärt und am 5. Mai 2022 die Begründung eingereicht. Er beantragte, er

sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der qualifiziert groben

Verletzung von Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz freizusprechen, eventualiter sei in Bezug auf die

Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 52 des Strafgesetzbuchs

(StGB, SR 311.0) von einer Bestrafung abzusehen. Ferner sei er von den

Tatvorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung, des Fahrens im fahrunfähigen

Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum

Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

zufolge von Schuldunfähigkeit freizusprechen, eventualiter sei im Sinn von Art.

52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Es sei die Fortführung der bestehenden ambulanten

Massnahme anzuordnen, dem Beschuldigten seien keine Verfahrenskosten

aufzuerlegen und es sei ihm die amtliche Verteidigung für das

Berufungsverfahren zu gewähren. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der

Beschuldigte, der ihn über lange Jahre betreuende Arzt sei als Auskunftsperson

zu befragen. Mit der Berufung des Beschuldigten ficht der amtliche Verteidiger

die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung seines Honorars an; ihm seien

zusätzlich zum bereits von der Vorinstanz ausgerichteten Honorars CHF 2'500.–

auszurichten. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2022 beantragte die

Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung des

Beschuldigten.

Die Staatsanwaltschaft hat am 27. Januar 2022

Anschlussberufung erklärt und diese am 24. März 2022 begründet. Sie beantragte,

der Beschuldigte sei nebst den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen zusätzlich

der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu

sprechen und für sämtliche Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18

Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu

verurteilen. Vollzugsbegleitend sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB

anzuordnen. In den übrigen Punkten sie das angefochtene Urteil zu bestätigen.

In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, C____ (nachfolgend:

Privatklägerin) sei zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu befragen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde

dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt.

Im Instruktionsverfahren wurden ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des

Beschuldigten vom 23. April 2024 und vom 26. August 2024 sowie die

Verfahrensakten des hängigen Strafverfahrens [...] gegen den Beschuldigten eingeholt.

Mit Verfügung vom 24. April 2024 (bzw. Vorladung vom 22. Mai

2024) wurden die Parteien sowie fakultativ der Beistand des Beschuldigten, der

Privatkläger sowie die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf

eine Ladung und Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson verzichtete

der Verfahrensleiter, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des

Gesamtgerichts. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2024

erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft.

Der Beschuldigte brachte ausserdem Dr. med. E____ an die Verhandlung mit.

Nachdem der amtliche Verteidiger dessen Befragung beantragt und der

Beschuldigte Dr. med. E____ vom Arztgeheimnis entbunden hatte, wurde Dr. med. E____

zur Person des Beschuldigten befragt. Auch der Beschuldigte wurde zur Person

und in der Folge zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche

Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei sie

die Möglichkeit zur Replik und Duplik erhielten. Beide Parteien hielten an

ihren Anträgen fest. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung

(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte

zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was

vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und

92.

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen

Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung

bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der

Berufung legitimiert ist. Auch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 und 400

Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach

Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399

Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist

einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann

beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der

Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung

beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).

Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurden vorliegend die

Verfahrenseinstellungen, der Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die

Einziehung des beschlagnahmten Pfeffersprays in Anwendung von Art. 69 Abs. 1

StGB. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.

2.

Beweisanträge

2.1

Grundlagen

Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den

Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden

sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des

erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn

sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die

Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus

Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,

dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,

wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im

mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung

notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6,

140.

IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).

Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und

Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die

Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und

die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts

tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter

Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich

erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in

vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139

Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3;

136.

I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen

muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des

Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne

einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende

Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde

bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018

vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).

In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem

Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als

wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht

erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich

(Tophinke, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage, 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,

6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).

2.2

Befragung von Dr. med. E____

Der Beschuldigte hat mit seiner Berufungserklärung die

Befragung von Dr. med. E____ beantragt. Da Dr. med. E____ den Beschuldigten

seit mehr als 20 Jahren betreue, verspricht er sich davon Auskünfte

hinsichtlich einer möglichen Massnahme sowie zur Wirkung einer unbedingten

Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten (vgl. Akten S. 991 f.).

Über den Beschuldigten wurde im Verlauf des Vorverfahrens ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt, welches sich u.a. auch zur Frage

einer Massnahme äusserte (Akten S. 85 ff., insbesondere S. 148 ff.). Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde darüber hinaus nicht nur der

Gutachter als Sachverständiger (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13

ff., Akten S. 828 ff.), sondern insbesondere auch Dr. med. E____ als

Auskunftsperson befragt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 21 ff., Akten

S. 836 ff.). Es erscheint nicht wirklich nachvollziehbar, welche

zusätzlichen Erkenntnisse sich der Beschuldigte aus einer nochmaligen Befragung

erhofft, weshalb der Verfahrensleiter auch auf eine Ladung verzichtete. Dr.

med. E____ ist allerdings als Zuschauer an der Berufungsverhandlung erschienen,

weshalb das Gericht sich dazu entschloss, ihn dennoch zu befragen (vgl.

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 ff., Akten S. 1128 ff.). Damit

wurde dem Beweisantrag letztlich stattgegeben, weshalb sich weitere

Ausführungen erübrigen.

2.3

Befragung

der Privatklägerin

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung

eine Befragung der Privatklägerin, da sie nicht zur erstinstanzlichen

Verhandlung erschienen sei, damit das Konfrontationsrecht des Beschuldigten

verletzt worden sei und er deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung

freigesprochen worden sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1024 f.).

Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass das

Konfrontationsrecht des Beschuldigten aus Sicht des Appellationsgerichts nicht

verletzt wurde bzw. dass der Beschuldigte auf dieses Recht verzichtete und auf

die Einvernahme der Privatklägerin vom 22. August 2018 abgestellt werden

kann (vgl. E. 3.4.2 unten). Die Staatsanwaltschaft verzichtete vor erster

Instanz auf eine erneute Befragung, woraus zu schliessen ist, dass sie sich

wohl bereits zu jenem Zeitpunkt keine neuen bzw. über die ursprünglichen Angaben

hinausgehenden Aussagen versprach. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kommt das

Appellationsgericht zum Schluss, dass aufgrund der aktenkundigen Aussagen der

Privatklägerin kein Schuldspruch erfolgen kann (E. 3.4.3 unten). Der Vorfall

bzw. die Vorfälle sowie die Einvernahme der Privatklägerin liegen mittlerweile

sechs Jahre in der Vergangenheit. Die Privatklägerin war damals gerade einmal

13.

Jahre alt, hat zwischenzeitlich die Pubertät durchgemacht und ist nun im

jungen Erwachsenenalter. Es kann ausgeschlossen werden, dass im heutigen

Zeitpunkt von einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse bzw. detailliertere

Aussagen zu erwarten sind. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist daher

abzuweisen und auf eine Befragung der Privatklägerin zu verzichten.

3.

Angefochtene

Schuld- und Freisprüche

3.1

Einfache

Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B____

3.1.1

Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil,

in Bezug auf den Ablauf des angeklagten Sachverhalts sei der Beschuldigte

grundsätzlich geständig. Es sei unbestritten, dass er auf den Boden vor dem

Lebensmittelgeschäft gespuckt habe, vom Privatkläger darauf hingewiesen worden

sei, dies zu unterlassen, und er in der Folge aus naher Distanz einen

Pfefferspray gegen den Privatkläger eingesetzt habe. Es befasste sich sodann

mit dem Einwand des Beschuldigten, wonach er vom Privatkläger angegriffen

worden sei und sich nur verteidigt habe, verwarf diesen aber als Schutzbehauptung.

Der Privatkläger habe gemäss seinen glaubhaften Aussagen durch den Pfefferspray

sofort starke Schmerzen in den Augen, am Kopf und am Oberkörper erlitten.

Gemäss Bericht der Ophtalmologie des Universitätsspitals Basel habe er eine

gerötete Bindehaut sowie eine Hornhaut-Stippung aufgewiesen und habe sich

deswegen insgesamt vier Mal in ärztliche Behandlung begeben. Da die

Verletzungen folgenlos abgeheilt seien und keine Rechtfertigungsgründe

ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung

strafbar gemacht (angefochtenes Urteil S. 10–12).

3.1.2

Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf

der Geschehnisse und die rechtliche Subsumtion des Strafgerichts unter den

Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht. Er stellt sich jedoch auf den

Standpunkt, es liege ein Fall einer Putativnotwehr vor. Der Privatkläger habe

in der dem Pfeffersprayeinsatz vorgehenden Auseinandersetzung die Arme gehoben.

Aufgrund der angespannten Situation, der Statur des Privatklägers und der

Gesamtumstände habe der Beschuldigte das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger

ihn schlagen wolle. Er habe sich damit in seiner körperlichen Integrität

unmittelbar angegriffen gefühlt. In diesem Zusammenhang sei auch zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einer bipolaren affektiven Störung

leide, zu deren Symptomen unter anderem Verfolgungswahn zähle. Der Beschuldigte

habe damit über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs geirrt, womit der

Pfeffersprayeinsatz gerechtfertigt sei (Berufungsbegründung Rz. 8 ff., Akten S.

1035.

f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 1, Akten S. 1111 f.).

3.1.3

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder

unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere

berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren

(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen

nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.

Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen

einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen

liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich

zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet

werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu

rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der

Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den

Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den

gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018

vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der

Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet

er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so

handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).

Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem

Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein

rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar

bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer

irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat

zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat

(Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3;

6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).

3.1.4

Es trifft zu, dass dem Beschuldigten im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 für den Zeitraum vom 11.

bis 12. August 2018 eine bipolar affektive Störung mit (rasch abklingender)

psychotischer Symptomatik (ICD-10 F31.2) diagnostiziert wurde und dass sich dabei

nebst Symptomen wie Rededrang, vermindertem Schlafbedürfnis und Grössenideen

zusätzlich auch psychotische Symptome in Form von Verfolgungswahn oder

Halluzinationen entwickeln können (vgl. Akten S. 128). Der Gutachter kam

aber ebenso zum Schluss, dass im Tatzeitpunkt zwar eine schwere

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, wohl aber keine Einschränkung der

Einsichtsfähigkeit beim Beschuldigten vorgelegen hatte (Akten S. 135 f.). Der

Dispositiv

Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt demnach grundsätzlich durchaus die

Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Der Verweis des Beschuldigten auf

das forensisch-psychiatrische Gutachten für sich erweist sich folglich als

unbehelflich.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich eine

beschuldigte Person, wenn sie sich auf eine Putativnotwehr beruft, Umstände

nachweisen, die bei ihr den Glauben erwecken konnten, sie befinde sich in einer

tatsächlichen Notwehrlage, wobei die blosse Vorstellung von der Möglichkeit

eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht genügen (BGE 147 IV 193

E. 1.4.6 mit Hinweisen).

Der Privatkläger schilderte den fraglichen Vorfall

folgendermassen: Er sei auf der Strasse mit seinem Vater am Telefonieren

gewesen, als der Beschuldigte aus dem Laden gekommen sei und zwei Mal direkt

vor den Ladeneingang auf den Boden gespuckt habe. Er habe den Beschuldigten

gefragt, ob er nicht in die Hecke spucken könne, woraufhin der Beschuldigte auf

ihn zugegangen sei und ihn gefragt habe, ob er der «Chef» sei. Der Privatkläger

habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er nicht der Chef sei, es aber

«grusig» sei und er (der Beschuldigte) doch in die Hecke spucken könne.

Gleichzeitig habe er mit seiner rechten Hand zur Hecke gezeigt. Der

Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er ihn schlagen wolle, woraufhin

der Privatkläger den Beschuldigten perplex zurückgefragt habe, was er gesagt

habe. Der Beschuldigte habe ihn abermals gefragt, ob er (der Privatkläger) ihn

(den Beschuldigten) schlagen wolle, woraufhin der Privatkläger beide Arme an

seinen Körper nach unten gehalten, die Schultern noch oben gezogen und erwidert

habe, dass er doch gar nichts von schlagen gesagt habe. Daraufhin habe der

Beschuldigte unvermittelt den Pfefferspray eingesetzt (Akten S. 394). Diese

Schilderungen sind schlüssig, erweisen sich, wie bereits das Strafgericht zu

Recht erwog, aufgrund verschiedener Realkriterien als glaubhaft (vgl. dazu

angefochtenes Urteil S. 11) und sie wurden vom Privatkläger anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch weitestgehend bestätigt

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 f., Akten S. 823 f.). Wie das

Strafgericht zutreffend ausführte, sind die Aussagen des Beschuldigten dagegen

äusserst plakativ und wenig überzeugend, indem er lediglich angab, der

Privatkläger sei grösser als er gewesen und habe ihn angegriffen (Akten S. 408,

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7, Akten S. 822).

Der vom Privatkläger dargestellte Ablauf der Geschehnisse lässt

selbst unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Beschuldigten keine

Situation erahnen, welche der Beschuldigte fälschlicherweise als Angriff hätte

interpretieren können. Insbesondere folgte dem vom Verteidiger des Beschuldigten

im Besonderen hervorgehobenen Hochheben des Arms ein weiterer Wortabtausch,

wobei der Privatkläger seinen Arm dabei wieder nach unten und an seinen Körper

gezogen hatte. Es ist aufgrund der Schilderungen des Privatklägers vielmehr

davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dieser Situation der Aggressor war.

Diese Feststellung passt denn auch zum Info-Rapport der Kantonspolizei vom 13.

August 2018, auf den auch das Strafgericht zu Recht verwies und gemäss welchem

der Beschuldigte im Anschluss an die «Raser-Fahrt» vom 12. August 2018

gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er am Tag zuvor einem Typen, der ihn

aufgefordert habe, nicht zu spucken, gesagt habe, er solle «seine Fresse halten

und verreisen», und ihm anschliessend mit dem Pfefferspray in die Augen

gesprüht habe (Akten S. 389).

3.1.5 Zusammenfassend erweist sich der Einwand einer

Putativnotwehr als unbegründet. Der Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung ist damit zu bestätigen.

3.2 Mehrfache

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Hinderung einer Amtshandlung

3.2.1 Das Strafgericht erwog in diesem Anklagepunkt zusammengefasst,

es sei erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug seines Schwagers am frühen

Morgen des 12. August 2018 entwendet habe, um damit herzumzufahren. Beim

Birsig-Parkplatz bzw. der Stänzlergasse sei eine Polizeipatroullie auf das vom

Beschuldigten gelenkte Fahrzeug aufmerksam geworden. Als die Polizei den

Beschuldigten in der Sternengasse zum Anhalten aufgefordert habe, habe dieser

beschleunigt und sei in die Henric Petri-Strasse eingebogen. Er sei sodann in

die Elisabethenstrasse abgebogen, über den Bankverein und die Wettsteinbrücke mit

massiv überhöhter Geschwindigkeit in die Grenzacherstrasse gefahren und habe

schliesslich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei mit dem Geländer

des Parkplatzes unter der Schwarzwaldbrücke kollidiert. Nach der Fluchtfahrt habe

sich der Beschuldigte widerstandslos festnehmen lassen. Erstellt sei ferner,

dass der Beschuldigte zur Fahrtzeit nicht in fahrfähigem Zustand und ausserdem nicht

im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei. Das Strafgericht sprach

den Beschuldigten der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des

Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeug), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des

Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig

(angefochtenes Urteil S. 12–17).

3.2.2 Der Beschuldigte bestreitet den vorinstanzlich

festgestellten Sachverhalt in weiten Teilen nicht, weshalb grundsätzlich auf

die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts und die dortigen Fundstellen

verwiesen werden kann. Mit seiner Berufung macht er jedoch im Wesentlichen

dreierlei geltend: Erstens sei seine psychische Krankheit und sein damit einhergehender

Verfolgungswahn vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden

(Berufungsbegründung Rz. 13, Akten S. 1037; Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung Rz. 2, Akten S. 1112). Zweitens habe zum Tatzeitpunkt kein

hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten bestanden

(Berufungsbegründung Rz. 15 ff., Akten S. 1037 f.; Plädoyer Beschuldigter

Berufungsverhandlung Rz. 2, Akten S. 1112). Und drittens habe das Strafgericht

nicht dargelegt, in welchem Ausmass und ob das Medikament Olanzapin beim

Beschuldigten tatsächlich einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit gehabt habe

(Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 1038). Auf diese Einwände ist in den

folgenden Erwägungen im Einzelnen einzugehen (E. 3.2.3–E. 3.2.5

unten).

3.2.3 Aufgrund des Umfangs der Berufung muss davon

ausgegangen werden, dass sich der erste Einwand des Beschuldigten, wonach seine

psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei, gegen sämtliche

vorinstanzlichen Schuldsprüche richtet.

Wie bereits erwähnt, kam der Gutachter im

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 zum Schluss, dass beim

Beschuldigten keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen hatte

(Akten S. 135). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt demnach grundsätzlich

durchaus die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Frage, ob der

Beschuldigte zur Zeit der Taten wegen der psychischen Störung oder wegen

Abhängigkeiten schuldunfähig gewesen sei, verneinte der Gutachter denn auch

klar. Hinsichtlich der Ereignisse vom 12. August 2018 ist der Gutachter von

einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und

damit lediglich einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen (Akten S. 147).

Daran ändern auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 27. September 2024 nichts. So wollte er sich an die

Autofahrt nicht mehr richtig erinnern und er gab an, diese sei ihm wie ein

Traum vorgekommen. Dies sei auf Nebenwirkungen zurückzuführen, welche aufgrund

des Depot-Medikaments Abilify und dem gleichzeitigen Konsum von Cannabis und

Kokain aufgetreten seien (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten

S. 1133). Diese Ausführungen überzeugen indes nicht. Zu berücksichtigen ist

zunächst, dass sich die Kokainkonzentration im Blut des Beschuldigten im

Zeitpunkt der fraglichen Autofahrt unter dem ASTRA-Grenzwert bewegte, was gegen

einen Konsum kurz vor der Fahrt spricht (Akten S. 471). Zwar konnte nicht

ausgeschlossen werden, dass der THC-Wert über dem ASTRA-Grenzwert lag (Akten

S. 470), allerdings führte der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagepunkt

im Zusammenhang mit der Privatklägerin ebenso aus, dass er einen «Joint»

geraucht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 ff., Akten

S. 1134 ff.). An diesen Vorfall konnte sich der Beschuldigte anlässlich der

Berufungsverhandlung aber noch bestens erinnern. Ebenso will er sich noch daran

erinnern, dass der Privatkläger ihn nur einen Tag zuvor angegriffen habe und er

den Schlagstock, welcher im Anschluss an die fragliche Fahrt im Fahrzeug

gefunden wurde, auf der Strasse gefunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 8 f., Akten S. 1133 f.). Die vom Beschuldigten

eingewendeten Nebenwirkungen bzw. geltend gemachten Erinnerungslücken

erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Zur gleichen

Erkenntnis kam im Übrigen auch [...] im bereits erwähnten

forensisch-psychiatrischen Gutachten (vgl. Akten S. 135). In diesem Zusammenhang

ist ausserdem zu erwähnen, dass dem Gutachter sowohl das rechtsmedizinische

Gutachten vom 20. September 2018 (vgl. Akten S. 108 f.) als auch das

Konsumverhalten des Beschuldigten (vgl. Akten S. 126 f.) bekannt waren. Der

Gutachter sah zwischen der psychischen Störung und der Abhängigkeit von

Suchtstoffen zwar grundsätzlich einen Zusammenhang (Akten S. 146 f.),

Einschränkungen in der Einsichtsfähigkeit sah er aber, wie bereits erwähnt, als

nicht gegeben. Es kann nach dem Gesagten damit ausgeschlossen werden, dass der

Beschuldigte aufgrund von drogen- und medikamentenbedingten Nebenwirkungen in

schuldunfähiger Verfassung das Fahrzeug seines Schwagers lenkte. Das

Strafgericht hat die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit damit zu Recht erst im

Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt; von einer «nicht gebührenden

Berücksichtigung» bei der Beurteilung der subjektiven Seite der einzelnen

Tatbestände kann damit entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht die Rede

sein.

Da der Beschuldigte hinsichtlich der vorinstanzlichen

Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie versuchter Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) keine weiteren

Einwände erhoben hat, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des

Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 f. und 17). Die

entsprechenden Schuldsprüche sind folglich zu bestätigen.

3.2.4

3.2.4.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich

sodann gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der

Verkehrsregeln.

Der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von

Art. 90 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer

durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines

Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch

besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen

oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das im

Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall

mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere

Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB genügen. Demnach wird ein hohes

Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90

Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist

die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung erforderlich.

Analog zum Tatbestand der Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr

eine unmittelbare sein. Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist

nicht abschliessend und es können daher je nach den Umständen weitere krasse

Verkehrsregelverletzungen vom Tatbestand erfasst werden (Weissenberger, Kommentar

Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.

90 SVG N 121 ff., 153). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz

bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der

Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein

Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen,

ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1,

6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November

2016 E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Fiolka,

in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 145 ff.; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.).

Demgegenüber wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch

grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit

aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung

und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe

Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter eine wichtige

Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein rücksichtsloses

oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, das heisst

schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 41; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 62

ff.). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits

bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte abstrakte Gefahr

setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und

Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise

besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter

herbeizuführen (Fiolka, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst

schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden; bei

fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,

wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen

Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der

Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in

Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist

grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter

anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann

auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder

Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 68 f.).

3.2.4.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei

der zu beurteilenden Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten

hatte (Berufungsbegründung Rz. 14, Akten S. 1037). Wie vom Beschuldigten ins

Feld geführt und vom Strafgericht mit Hinweis auf die Depositionen des

erstinstanzlich befragten Sachverständigen der Verkehrspolizei auch zu Recht

erkannt (angefochtenes Urteil S. 15), kann die vom Beschuldigten konkret gefahrene

Geschwindigkeit mangels gültiger Nachfahrmessung durch die Polizei hingegen nicht

festgestellt werden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90

Abs. 4 SVG, welche eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

nach Art. 90 Abs. 3 SVG darstellt, kann dem Beschuldigten daher nicht

nachgewiesen werden. Das Strafgericht hat aber zu Recht auf die vom Polizisten [...]

geschilderte Strecke (Sternengasse – Henric Petri-Strasse – Elisabethenstrasse

– Bankverein – Wettsteinbrücke – Grenzacherstrasse – Verzweigung

Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse) sowie die Auswertung des im

Polizeifahrzeug eingebauten Fahrtenschreibers verwiesen (vgl. dazu

angefochtenes Urteil S. 14): Aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers

wird ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug rund 2'200 Meter vor der Kollision,

was gemäss Geoportal des Kantons Basel-Stadt der geschilderten Strecke der

Nacheile entspricht, stark beschleunigte und es dem Beschuldigten selbst nach

Abzug des Sicherheitsabzugs für Datenaufzeichungsgeräte von 14 km/h gemäss

Art. 8 Abs. 2 lit. c der Verordnung des ASTRA zur

Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) teilweise mit

über 100 km/h nacheilte (Akten S. 505 ff.). Erstellt ist ferner, dass

das Polizeifahrzeug den Beschuldigten bei der Nacheile nicht einzuholen

vermochte; angehalten wurde der Beschuldigte letztlich von zwei Polizeibeamten der

Verkehrsleitzentrale (vgl. Akten S. 430 ff.). Auch wenn dem Beschuldigten keine

Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG vorgeworfen

werden kann, ist aufgrund dieser Umstände daher dennoch erstellt, dass er die

innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten

hatte. Erstellt und unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte (und im

Übrigen auch die ihm nacheilende Polizei) bei der Verzweigung

Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor,

unkontrolliert über einen Parkplatz fuhr und ein Fussgängergeländer durchbrach (vgl.

Verkehrsunfallbericht: Akten S. 419 ff.; ferner auch Akten S. 455 ff., 474, 476

ff., 480 ff. sowie die Fotodokumentation der Schäden auf dem USB-Stick VT.[...]).

3.2.4.3 Beim Beherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 SVG)

und der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG) handelt es sich um

grundlegende Verkehrsregeln (Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 SVG N 63 mit Hinweisen). Die Fahrt des Beschuldigten führte

mitten durch städtisches Gebiet. Auch wenn die Geschwindigkeit nicht genau ermittelt

werden konnte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen dennoch erstellt,

dass er die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten

hatte. Ausserdem hat er bei der Verzweigung

Schwarzwaldstrasse/Grenzacherstrasse die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren

und ist unkontrolliert über das dortige Parkplatzgelände geschleudert. Dass der

Beschuldigte damit diese grundlegenden Verkehrsregeln in grober Weise verletzt

hat, steht ausser Frage.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

innerorts um 25 km/h oder mehr ungeachtet der konkreten Umstände von einer

erhöhten abstrakten Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art.

90 Abs. 2 SVG auszugehen (Fiolka,

a.a.O., Art. 90 SVG N 67 ff. mit Hinweisen; Weissenberger,

a.a.O., Art. 90 N 71 mit Hinweisen). Auch wenn die konkret gefahrene

Geschwindigkeit nicht eruiert werden konnte, ist aufgrund der vorstehenden

Ausführungen (vgl. E. 3.2.4.2 oben) zumindest davon auszugehen, dass sich

die Geschwindigkeit, die der Beschuldigte während der Nacheile durch die

Polizei gefahren ist, in diesem Bereich bewegte. Das Strafgericht hat sodann –

entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten – zu Recht erwogen,

dass trotz der Tageszeit – einem Sonntagmorgen um etwa 07.00 Uhr – mit anderen

Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Es mag zwar durchaus sein, dass am

fraglichen Sonntagmorgen wenig Verkehrsaufkommen herrschte. Dass er aber im

Sommer (12. August) in der Innenstadt keinerlei Verkehrsaufkommen hätte

erwarten dürfen, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden. So erweist sich

denn auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Strassen leer gewesen

seien (Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 1037 f.), als tatsachenwidrig. Wie

vom Strafgericht nämlich zutreffend dargelegt, ist auf der Videoaufzeichnung «[...]»

(USB-Stick VT.[...]) zu sehen, dass beim Befahren der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse

durch den Beschuldigten nur kurz danach ein anderes Fahrzeug von der

entgegenkommenden Seite in die Verzweigung abbog (ab Laufzeit 00:45) und nur

rund eine Minute später ein Fussgänger mit zwei Hunden den Fussgängerstreifen

der vom Beschuldigten befahrenen Strasse überquerte (ab Laufzeit 01:45). Auf

den Videoaufnahmen 5 und 6 [...] ist zudem ersichtlich, dass ein Bus der BVB

auf der Gegenfahrbahn unterwegs war. Auch wenn aufgrund des Wochentags und der

Tageszeit wenig Verkehrsaufkommen herrschte, ist damit festzustellen, dass durchaus

andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte

zum Tatzeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht zum Lenken eines Fahrzeugs fähig

war (vgl. dazu auch E. 3.2.5 unten), was die ohnehin bereits riskante

Fahrt zusätzlich gefährlich macht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass er

bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse, wie bereits

dargelegt, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, unkontrolliert über einen

Parkplatz fuhr und mit einem Geländer des Parkplatzes kollidierte. Verliert ein

Fahrzeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug und kommt – wie vorliegend –

von der Strasse ab, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der objektive

Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG regelmässig erfüllt, da dadurch eine

erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen geschaffen wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 85

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entgegen seiner

Auffassung, hat der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten eine ernsthafte

abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen.

Auf der subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass der

Beschuldigte die (massive) Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich

beging. Sein einziges Motiv war, sich einer Kontrolle durch die Polizei zu

entziehen. Er zeigte sich dabei gegenüber der Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer geradezu bedenkenlos. Dies zeigt sich exemplarisch daran,

dass der Beschuldigte sich selbst vom Kontrollverlust und von der Kollision mit

dem Fussgängergeländer nicht im Geringsten beeindrucken liess, sondern er diese

Situation vielmehr nutzte, um die Flucht in die Gegenrichtung fortzusetzen

(vgl. dazu den Polizeirapport vom 8. Juli 2019, Akten S. 425). Das

Verhalten des Beschuldigten ist daher als rücksichtslos zu bezeichnen.

Der Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn

von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.

3.2.4.4 Das Strafgericht erachtete ausserdem den

Tatbestand einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln als

erfüllt. Wie eingangs dargelegt, bedarf dieser Tatbestand eines hohen Risikos

eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (vgl. E. 3.2.4.1

oben). Die Anforderungen an das Gefährdungselement sind demnach sowohl in Bezug

auf die Intensität als auch in Bezug auf das Ausmass des Risikos höher als bei

einer groben Verkehrsverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 117).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln (E. 3.2.4.3 oben) bestehen keine Zweifel, dass

der Beschuldigte mit seiner Fahrt durch die Innenstadt eine ernstliche abstrakte

Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. Zu berücksichtigen ist

jedoch zunächst, dass niemand konkret gefährdet wurde. Die Fahrt des

Beschuldigten fand zudem an einem Sonntag frühmorgens um ungefähr 07.00 Uhr statt.

Obschon der Beschuldigte, wie ausgeführt, zwar mit anderen Verkehrsteilnehmern

rechnen musste, ist dennoch festzuhalten, dass wenig Verkehrsaufkommen herrschte.

Da ausserdem Hochsommer und ein sonniger Tag war, waren auch die Strassen- bzw.

Witterungs- und die Sichtverhältnisse gut. Insgesamt sprechen die äusseren

Umstände eher gegen die Annahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit

Schwerverletzten oder Todesopfern.

Das Strafgericht weist in diesem Zusammenhang aber auf die

anderen Verkehrsteilnehmer, welche auf den in den Akten befindlichen Videoaufnahmen

zu sehen sind, sowie den Selbstunfall des Beschuldigten hin und schliesst, er

habe sein Fahrzeug nicht mehr genügend unter Kontrolle gehabt, um auf

Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer adäquat zu reagieren. Ausserdem habe

der Beschuldigte – so das Strafgericht ferner – im Gegensatz zum Lenker des

Polizeifahrzeugs nicht vor jeder Kreuzung abgebremst und sich versichert, dass

keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gewesen seien, wie auf der

Videoaufnahme im Verzweigungsgebiet Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse zu

sehen sei (angefochtenes Urteil S. 16).

Polizist [...], der Beifahrer im nacheilenden Polizeifahrzeug

war, gab im Verlauf des Vorverfahrens an, dass er sich während der Nacheile

sicher gefühlt habe und die von ihnen gefahrene Geschwindigkeit den Umständen

angepasst gewesen sei. Ausserdem gab er an, dass die Fahrweise des

Beschuldigten während der Nacheile mit Ausnahme der Geschwindigkeit «normal»

und «nicht auffällig» gewesen sei (Akten S. 524, 529). Gemäss seinen weiteren

Angaben sei der Beschuldigte bereits am Ende der Wettsteinbrücke beim Kreisel

am Wettsteinplatz gewesen, als sie auf die Brücke gefahren seien, und der

Abstand sei stetig grösser geworden (Akten S. 527). Die Polizei hatte demnach

einen relativ grossen Rückstand auf den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte

völlig ungebremst in Kreuzungen und Verkehrskreisel fuhr, kann ihm daher nicht

nachgewiesen werden. Das Strafgericht hat diese Feststellung denn auch in

erster Linie aufgrund der Videoaufnahme «[...]» (USB-Stick VT.[...]) gemacht,

als kurz nach dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug von der entgegenkommenden

Seite in die Verzweigung abbog (vgl. E. 3.2.4.3 oben). Auch wenn die Situation

mit dem Strafgericht nicht als harmlos bezeichnet werden kann, ist dem

Beschuldigten immerhin zu Gute zu halten, dass es sich nicht um eine völlig unübersichtliche

Kreuzung – namentlich auch nicht für das dem Beschuldigten entgegenkommende und

abbiegende Fahrzeug – mit mehreren Spuren handelte. Was schliesslich den

Selbstunfall des Beschuldigten betrifft, ist relativierend zu berücksichtigen,

dass auch die nacheilende Polizei an beinahe derselben Stelle verunfallte. Es

handelte sich mit anderen Worten offenbar um eine Abzweigung, welche mit den

vom Beschuldigten und der Polizei gefahrenen Geschwindigkeiten nicht einfach zu

befahren war. Allein daraus kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der

Beschuldigte habe während der gesamten Fahrt keine Kontrolle über sein Fahrzeug

gehabt.

Insgesamt war die in Frage stehende Fahrt des Beschuldigten

zwar äusserst riskant, aufgrund der vorstehenden Gründe kann sie aber nicht als

geradezu gemeingefährlich bezeichnet werden. Ein klarer Fall von Art. 90 Abs. 3

SVG liegt daher nicht vor, vielmehr ist von einem Grenzfall auszugehen.

Angesichts der Tatsache, dass die Abgrenzung von Art. 90 Abs. 2 und Art. 90

Abs. 3 SVG äusserst schwierig und im Einzelnen auch nicht immer ganz klar ist

(vgl. etwa auch Fiolka, a.a.O.,

Art. 90 SVG N 122) und in Berücksichtigung, dass unter anderem auch wegen der

hohen Strafandrohung auf eine restriktive Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG

plädiert wird (Weissenberger,

a.a.O. Art. 90 N 108), kommt das Gericht zum Schluss, dass das notwendige hohe

Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorliegend nicht

erfüllt ist. Somit ergeht ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG.

3.2.5 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich

sodann gegen den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand.

Unbestritten

und erstellt ist, dass in der Blutuntersuchung des Beschuldigte gemäss rechtsmedizinischem

Gutachten vom 20. September 2018 der Wirkstoff Olanzapin mit einer

Konzentration im therapeutischen Bereich festgestellt wurde (vgl. Akten S. 470

f.). Unzutreffend ist der Einwand des Beschuldigten, dass das Strafgericht allein

von der potenziellen Beeinflussung des Reaktionsvermögens, welche vom

Medikament ausgeht, auf die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten schloss. Vielmehr

verwies das Strafgericht zunächst zu Recht auf das «Protokoll der ärztlichen

Untersuchung / der Blutentnahme» vom 12. August 2018. Die untersuchende Ärztin stellte

beim Beschuldigten mehrere Symptome fest, welche für eine Beeinträchtigung seiner

Fahrfähigkeit sprechen, so insbesondere einen stark schwankenden Strichgang, einen

leicht schwankenden Stand und eine unpräzise Finger-Finger-Probe (Akten

S. 465). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. September 2018

sind diese Symptome aus forensisch-medizinischer Sicht vereinbar mit den

Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente mit dem Wirkstoff Olanzapin. Eine

Einschränkung des Reaktionsvermögens im Hinblick auf das Unfallgeschehen lasse

sich – so das Gutachten ferner – infolge der Olanzapin-Wirkung und unter nicht

ausschliessbarer Beteiligung von Cannabis vereinbaren. Die Gutachter kamen

daher zum Schluss, dass der Beschuldigte gestützt auf die Beobachtungen der

Polizei, die ärztliche Untersuchung und die Ergebnisse der

forensisch-toxikologischen Untersuchungen zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht

fahrfähig war (Akten S. 472). Was daran die vom Beschuldigten erwähnten Feststellungen

im forensisch-psychiatrischen Gutachten ändern sollen, ist nicht

nachvollziehbar, war Gegenstand dieser Begutachtung doch namentlich die

psychische Verfassung des Beschuldigten, seine Schuldfähigkeit sowie Fragen

betreffend die Anordnung einer Massnahme und nicht die medizinische Beurteilung

seiner Fahrfähigkeit. Mit dem Strafgericht ist damit festzuhalten, dass beim

Beschuldigten eine Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen im Sinn von Art. 91

Abs. 2 lit. b SVG vorlag. Es ergeht damit ein Schuldspruch wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand.

3.2.6 Die Staatsanwaltschaft möchte mit ihrer

Anschlussberufung für den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt

zusätzlich einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.

Das Strafgericht erwog diesbezüglich, der Tatbestand der

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gehe dem

Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung als lex specialis vor. Nach

der Fluchtfahrt habe sich der Beschuldigte widerstandslos festnehmen lassen –

bei dem von den Polizeibeamten geschilderten Ablauf der Verhaftung sei

jedenfalls keine Hinderung einer Amtshandlung erkennbar, weshalb ein Freispruch

ergehe (angefochtenes Urteil S. 17).

Von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, dass die

eigentliche Festnahme des Beschuldigten ohne Hinderung einer Amtshandlung

durchgeführt werden konnte. Ebenso unstrittig ist im Grundsatz, dass der

Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als

lex specialis vorgeht. Die Staatsanwaltschaft ist aber der Ansicht, dass

es dem Beschuldigten nicht nur um eine Verhinderung der Blutprobe gegangen sei,

sondern die Flucht auch dem Entziehen einer Personenkontrolle gedient habe

(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1137). Dem kann

nicht gefolgt werden. Hat sich eine Person – wie im vorliegenden Fall –

aufgrund ihrer Fahrweise einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

zu unterziehen, wird sie sich regelmässig auch einer Personenkontrolle unterziehen

lassen müssen, erst recht wenn – wie im zu beurteilenden Fall – tatsächlich

eine Fahrunfähigkeit vorliegt. Mit anderen Worten impliziert die Massnahme zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit auch die Feststellung der Personalien. Es

bleibt somit dabei, dass der Tatbestand der (versuchten) Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgeht. Daran ändert auch

nichts, dass der Beschuldigte bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse

einen Selbstunfall verursachte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft

ist nämlich nicht von einer nochmaligen Flucht auszugehen. Vielmehr handelte es

sich um eine einzige Fluchtfahrt, welche der Beschuldigte auch nach bzw. trotz

der Kollision fortsetzte. Dass er nach der Kollision mit der Fussgängerstange

einen neuen Vorsatz hinsichtlich der Hinderung einer (anderen) Amtshandlung

fasste, ist auszuschliessen. Mit dem Strafgericht ist der Beschuldigte daher

von diesem Tatvorwurf freizusprechen.

3.3 Widerhandlung

gegen das Waffengesetz

3.3.1 Diesem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt der

Sachverhalt zu Grunde, wonach im Rahmen der Durchsuchung des Fahrzeugs, welches

der Beschuldigte von seinem Schwager entwendet hatte, ein Klappmesser, ein

Pfefferspray sowie ein Teleskopschlagstock gefunden wurde. Das Strafgericht

erwog, nur der Teleskopschlagstock falle unter den Begriff der Waffe im Sinn

des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) und sei bewilligungspflichtig. Es sprach den

Beschuldigten dafür der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig

(angefochtenes Urteil S. 18).

3.3.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei

nicht erstellt, wem der Schlagstock gehöre; die Aussagen des Beschuldigten

hätten wirr gewirkt. Das Strafgericht habe auch ausser Acht gelassen, dass,

selbst wenn ihm der Schlagstock zugeordnet werden könnte, er den Schlagstock

nur eine kurze Dauer inngehabt habe. Schliesslich sei die mittelschwere bis

schwere Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit auch bei diesem Delikt

nicht berücksichtigt worden (Berufungsbegründung Rz. 19 f., Akten S. 1039;

Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 3, Akten S. 1112).

3.3.3 Was zunächst den Einwand des Beschuldigten

betreffend eingeschränkte Steuerungsfähigkeit betrifft, kann grundsätzlich auf

die Ausführungen betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG verwiesen

werden. Wie dargelegt, kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten

im Tatzeitpunkt lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag; keine

Einschränkung stellte er insbesondere bei der Einsichtsfähigkeit fest (E. 3.2.3

oben). Der Vorwurf, das Strafgericht habe dies ihm Schuldpunkt zu Unrecht

unberücksichtigt gelassen, erweist sich damit als unbegründet.

3.3.4 Entgegen der Auffassung seines Verteidigers

sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Besitzverhältnisse des

Schlagstocks keineswegs wirr. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 26. März

2019 klar an, den Schlagstock auf der Strasse gefunden zu haben, auch wenn er

nicht mehr gewusst haben wollte, wo und wofür ein solcher Schlagstock verwendet

werde (Akten S. 456, 458). Bei dieser Version blieb er auch anlässlich der

erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 7, Akten S. 822; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten

S. 1134). Diese Geschichte mit dem zufälligen Fund des Schlagstocks mutet zwar

ein wenig abenteuerlich und nicht sonderlich glaubhaft an, zumal er ebenso

angab, das gleichzeitig vorgefundene Messer und der Pfefferspray gehörten ihm

(Akten S. 456). Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil jedoch zu Recht

erwog, kann es letztlich offenbleiben, ob er den Schlagstock gefunden oder

käuflich erworben hatte, stellt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG doch den Erwerb und

den Besitz ohne den dafür notwendigen Waffenerwerbsschein gleichermassen unter Strafe.

Nicht nachvollziehbar ist, was an dieser Einschätzung die vom Verteidiger

eingewendete kurze Dauer des Besitzes ändern sollte. Der von ihm in diesem

Zusammenhang genannte Abs. 2 der Bestimmung sieht eine geringere Strafe für die

fahrlässige Begehung vor und regelt keinen «leichten Fall». Sofern er mit

seinem Einwand den subjektiven Tatbestand bestreitet und für eine fahrlässige

Begehung plädiert, ist ihm kein Erfolg beschieden. Diesbezüglich ist vollumfänglich

der Ansicht des Strafgerichts zu folgen, dass das ausweichende Aussageverhalten

des Beschuldigten betreffend Fund und Funktion des Schlagstocks zeigt, dass er

zumindest ahnte, dass der Besitz des Schlagstocks ohne entsprechende

Bewilligung illegal ist und er damit die Widerhandlung gegen das Waffengesetz

zumindest in Kauf nahm. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu

bestätigen.

3.4 Versuchte

Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C____

3.4.1 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

richtet sich schliesslich gegen den Freispruch von der Anklage der versuchten

Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Das Strafgericht erwog diesbezüglich,

der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beruhe weitestgehend auf den Aussagen der

Privatklägerin. Diese sei im Verfahren nur ein einziges Mal einvernommen

worden, ohne dass dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht eingeräumt worden

sei. Die Privatklägerin sei zur erstinstanzlichen Verhandlung geladen worden, sie

sei dieser Vorladung allerdings nicht nachgekommen. Die Aussagen der

Privatklägerin seien daher zufolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht

verwertbar, womit der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei und ein

Freispruch erfolge (angefochtenes Urteil S. 18–20).

3.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine

belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte

wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit

hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu

stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss er in die Lage

versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den

Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Diesem Anspruch kommt grundsätzlich

absoluter Charakter zu (BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2;

129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je m.

Hinw.). Von der direkten Konfrontation des Beschuldigten mit einem

Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, so wenn

eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist (etwa wegen

Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit, Einvernahmeunfähigkeit, Versterbens des

Zeugen) oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist.

Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen

konnte, darf nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 148 I 295 E.

2.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E.

1.4.2.1).

Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das

Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte. Die Staatsanwaltschaft weist jedoch

zu Recht darauf hin, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts

auf die Teilnahme resp. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein

ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht

des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E.

3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen

zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt,

rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397

E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E.

2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3;

6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3;

6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Wie das Strafgericht im angefochtenen

Urteil darlegte, wurde die Privatklägerin zwecks Befragung zur

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, ist der Hauptverhandlung jedoch

unentschuldigt ferngeblieben. Aus dem Audioprotokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass die Verfahrensleiterin den

Parteien bekannt gab, dass die Möglichkeit bestehe, die Privatklägerin

vorzuführen, oder dass auf die Befragung verzichtet werden könne. Daraufhin

verzichtete der Verteidiger des Beschuldigten ausdrücklich auf eine Befragung

der Privatklägerin (ab Laufzeit 1:54:30). Angesichts der dargestellten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Verzicht auf eine

Konfrontation eine (nicht konfrontierte) Einvernahme verwertbar ist, spielt es

entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 13, Akten S. 1138) keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf

eine Befragung der Privatklägerin verzichtete. Hätte der Beschuldigte sein

Konfrontationsrecht wahrnehmen wollen, wäre es ihm obliegen, an einer Befragung

festzuhalten. Auf die Einvernahme der Privatklägerin vom 22. August 2018 kann

demnach abgestellt werden.

3.4.3 Fraglich erscheint allerdings, ob aufgrund der

aktenkundigen Aussagen der Privatklägerin bei einem sog. «Vier-Augen-Delikt» ein

Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ergehen kann, ohne dass sich das Gericht

ein eigenes Bild der Privatklägerin verschafft hat, zumal es sich um Aussagen

eines damals dreizehnjährigen Kinds handelt. Die Staatsanwaltschaft führt in

ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer zahlreiche Realkriterien auf, welche für die

Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben.

Gemäss Art. 181 StGB setzt der Tatbestand der Nötigung

voraus, dass jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder

durch andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit genötigt wird, etwas zu tun,

zu unterlassen oder zu dulden. Die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung

ernstlicher Nachteile fallen im vorliegenden Fall von vornherein ausser

Betracht. Die Staatsanwaltschaft vertritt denn auch mit Verweis auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Stalking den Standpunkt, dass der

Beschuldigte durch verschiedene einzelne Handlungen in einer Gesamtbetrachtung

bedrohlich auf die Privatklägerin gewirkt und er dadurch versucht habe, ein Treffen

mit ihr zu erzwingen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 1116). Was die Tatbestandsvariante der «anderen

Beschränkung der Handlungsfähigkeit» betrifft, ist diese gemäss Rechtsprechung

restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, «das

üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig

überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt

und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt […] Es muss ihnen in seiner

Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das

sog. Stalking kann ebenfalls unter diese Tatbestandsvariante fallen. Zu

beurteilen sind aber auch hierbei die einzelnen Tathandlungen und nicht das

Gesamtverhalten der beschuldigten Person. Vorausgesetzt wird, dass eine

einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen

zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten

nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer

Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter

Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der

fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer

Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine

gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine

den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein,

die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass

ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.).

Anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2018 führte die

Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sich an einem Montag im Tram neben

sie gesetzt und ihr gesagt, dass sie eine schöne Frau sei. Sie sei daraufhin

aus dem Tram gestiegen und er sei ihr hinterhergelaufen. Er habe sie gefragt,

ob sie mit ihm mitkommen und etwas mit ihm essen wolle, was sie abgelehnt habe.

Er habe sie nach ihrer Telefonnummer gefragt und, da sie sich geschämt habe,

habe sie ihm die Nummer gegeben. Zunächst habe sie eine falsche Nummer gegeben,

als er dies aber bemerkt habe, indem er die Nummer gewählt habe, habe sie ihm

ihre richtige Nummer bekanntgegeben. Als sie in der Folge auf das Tram gewartet

habe, sei der Beschuldigte erneut zu ihr gekommen, habe ihr gesagt, dass sie zu

ihm gehen solle und er habe versucht, sie zu küssen. Sie sei dabei erschrocken

und ins Tram eingestiegen. Zwei Tage später habe sie den Beschuldigten in der

Nähe ihres Zuhauses erneut angetroffen. Er habe ihr gesagt, dass er auf sie

gewartet habe, und dass sie zu ihm nach Hause gehen solle, woraufhin sie ihm

gesagt habe, sie müsse zur Schule. Er sei dann ins gleiche Tram eingestiegen

und habe sich neben sie gesetzt. Sie habe das Tram daraufhin verlassen, er sei

ihr jedoch gefolgt und habe ihr gesagt, dass er sie um acht Uhr am Bahnhof

sehen wolle. Nachdem sie dem Beschuldigten erneut gesagt habe, dass sie

Schulunterricht habe, habe er ihr gesagt, dass er komme, wenn die Schule fertig

sei. Sie sei dann ins nächste Tram eingestiegen und habe eine Schulkollegin angetroffen.

Sie hätten sich entschlossen, das Tram zu verlassen. Da der Beschuldigte das

Tram ebenfalls verlassen habe, seien sie zu einer Tankstelle gerannt und hätten

sich dort versteckt. Von dort aus seien sie dann in die Schule. Gegen 12.00 Uhr

habe sie die Schule mit einer Sozialpädagogin verlassen und sie hätten den

Beschuldigten dann neben einem Stromkasten entdeckt (Akten S. 612 f.).

Es ist nachvollziehbar, dass die Aufeinandertreffen mit dem

Beschuldigten, sollten sie sich wie geschildert abgespielt haben, für die

Privatklägerin höchst unangenehm waren. Die von der Privatklägerin dargestellten

und von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen in die Anklage übernommenen

Umstände reichen jedoch nicht aus, um die notwendige Intensität zu erreichen.

Zum einen handelte es sich um eine kurze Zeitdauer von rund drei Tagen sowie

zwei Telefonanrufe, wobei es nur an zwei Tagen zu Aufeinandertreffen kam. Es

trifft zwar zu, dass die Privatklägerin ausserdem angegeben hatte, dass der

Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit vereinzelt zugerufen habe und ihr

einmal Blumen habe schenken wollen. Allerdings wurde das Zurufen eher

unspezifisch geschildert («Er ist oft betrunken. Das merke ich, weil er dann

anders redet. Von weitem habe ich das schon gehört, als er mir mal was

zugerufen hat oder so») und den Vorfall mit den Blumen verortete sie ungefähr

ein Jahr vor den vorliegend zu beurteilenden Aufeinandertreffen. Letzterer

erscheint daher eher als isoliertes Ereignis; dass der Beschuldigte sie in der

Zwischenzeit verfolgt habe, war eine reine Vermutung der Privatklägerin «vom

Gefühl her» (Akten S. 614). Andererseits erscheint auch die Intensität des

Nachstellens bzw. dessen nötigender Aspekt für einen Schuldspruch zu wenig konkret

geschildert. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich denn

auch deutlich vom von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil des

Bundesgerichts. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, wonach der damals

Geschädigte die Beziehung zur in diesem Verfahren Beschuldigten beendet habe,

woraufhin diese angefangen habe, den Geschädigten durch unzählige E-Mails zu

belästigen, ihm Postkarten, Briefe und Pakete zu schicken und dessen Ehefrau

sowie zahlreiche Personen aus seinem erweiterten Bekanntenkreis per E-Mail mit

Informationen über ihn einzudecken. Ausserdem habe sie Informationen über den

Geschädigten sowie intime E-Mails öffentlich ins Internet gestellt, habe kommentierte

Klassenfotos im Wohnquartier des Geschädigten verteilt und es sei zu

verschiedenen ungewollten Annäherungen und Konfrontationen gekommen. Die Intensität

und Dauer der Belästigungen seien für den Geschädigten derart belastend

gewesen, dass er als Folge krank bzw. arbeitsunfähig geworden sei und sich

gezwungen gesehen habe, während einer gewissen Zeit den Wohnort zu wechseln

(vgl. BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 = BGE 141 IV 437 E. 3.1 und

3.3). Auch wenn es sich bei jenem Fall um einen Extremfall handeln sollte,

erscheint dennoch klar, dass für einen Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung

deutlich intensivere Umstände vorliegen müssen, als sie vorliegend von der

Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme geschildert worden sind (vgl. für

einen weiteren Fall auch BGE 129 IV 262 E. 2.5), und es müsste aus den

Darlegungen der Privatklägerin deutlicher hervorgehen, was die Handlungen des

Beschuldigten bei ihr ausgelöst haben (so gab sie etwa lediglich an, sie habe

Angst gehabt und sich «komisch gefühlt» [vgl. Akten S. 615 oder auch S.

616] bzw. habe sich erschrocken [Akten S. 612]). Im Ergebnis hat das

Strafgericht den Beschuldigten folglich zu Recht vom Vorwurf der versuchten

Nötigung freigesprochen. Der Freispruch ist damit zu bestätigen.

3.5 Zwischenfazit

Nach dem Gesagten ergehen gegen den Beschuldigten

Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das

Waffengesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen

zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des

Ausweises.

Freigesprochen wird der Beschuldigten dagegen von den Vorwürfen

der Hinderung einer Amtshandlung und der versuchten Nötigung.

4. Strafzumessung

4.1 Grundlagen

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb

des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung

werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen

Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten

(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch

überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung

ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer

6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten

Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn

mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem

zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten

zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1

und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE < SB >.2016.114

vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).

4.2 Strafart

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, könnten aufgrund der

Strafandrohung sowie der konkreten Verschuldensbewertung vorliegend

grundsätzlich bei sämtlichen Delikten eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die

Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden

Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger

stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die

Freiheitsstrafe (vgl. leading case

BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt

u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom

23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der

Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer

Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei

der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom

25. April 2017 E. 1.7).

Das Strafgericht

hat aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten erwogen, es sei zu

befürchten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb es

angemessen sei, für alle verwirklichten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe

auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 21).

In den vom

Verfahrensleiter beigezogenen elektronischen Strafakten des (weiteren) hängigen

Strafverfahrens (VT.[...]) findet sich ein Betreibungsregisterauszug des

Beschuldigten vom 23. Dezember 2021 (PDF S. 21 ff.). Aus diesem ist zu

entnehmen, dass der Beschuldigte 19 offene Betreibungen über CHF 52'584.85 hat.

Ausserdem liegen gegen ihn 39 Verlustscheine im Betrag von CHF 80'499.05 vor. Der

Beschuldigte bezieht mittlerweile eine IV-Rente und erhält nach Angaben seines Verteidigers

ausserdem Ergänzungsleistungen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6,

Akten S. 1131). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ist nicht

nur im Einklang mit dem Strafgericht zu befürchten, dass eine Geldstrafe nicht

vollzogen werden könnte, sondern bestehen angesichts der Tatsache, dass der

Beschuldigte offenbar über Jahre hinweg Schulden unbekümmert auflaufen liess,

auch erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine

blosse Geldstrafe scheint vorliegend daher nicht geeignet, in irgendeiner Weise

präventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb für jedes der begangenen Delikte

eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.

Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass – wie noch

aufzuzeigen sein wird – dem Beschuldigten aufgrund einer schlechten

Legalprognose der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann (vgl.

E. 4.4 unten). Die Geldstrafe wäre demnach unbedingt auszusprechen,

weshalb aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den finanziellen

Verhältnissen davon auszugehen ist, dass die Geldstrafe in Anwendung von Art.

35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB in eine Freiheitsstrafe umgewandelt würde. In

Anbetracht, dass – wie ebenfalls noch aufzuzeigen sein wird – über den

Beschuldigten eine ambulante Massnahme zu verhängen und der Aufschub der Strafe

möglich ist (vgl. E. 5 unten), der Strafaufschub bei Geldstrafen

(inkl. Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) jedoch

nicht in Betracht kommt (Heer, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 34), erscheint aufgrund der

vorliegenden Konstellation eine Freiheitsstrafe zudem auch weniger eingriffsintensiv.

4.3 Konkrete

Strafzumessung

4.3.1

4.3.1.1 Ausgangspunkt

der vorliegenden Strafzumessung ist die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art.

90 Abs. 2 SVG, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe vorsieht.

4.3.1.2 Hinsichtlich

der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte bei

seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich

überschritten hatte. Es handelte sich zudem um eine vergleichsweise lange Fahrt

durch städtisches Gebiet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im

Tatzeitpunkt nicht fahrfähig war und bei der Verzweigung

Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse nicht nur die Beherrschung über sein

Fahrzeug verlor, sondern unkontrolliert über das Parkplatzgelände unter der

Schwarzwaldbrücke in eine Fussgängerstange schleuderte. Mit seinem

Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine grosse abstrakte Gefährdung anderer

geschaffen, welche deutlich über dem Mass liegt, das für die Erfüllung des

Tatbestands notwendig ist. Im Einklang mit dem Strafgericht ist immerhin zu

Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er keine Beifahrer im

Fahrzeug hatte, keine waghalsigen Manöver während der Fahrt tätigte und

aufgrund der Tageszeit wenig Verkehrsaufkommen herrschte, wobei letzteres

jedoch massgebliches Kriterium ist, dass nicht von einer qualifiziert groben

Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. In objektiver Hinsicht ist denn auch

von einem Grenzfall zu Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen, der einen

Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Innerhalb

der groben Verkehrsregelverletzung ist mithin von einem mittelschweren

Verschulden auszugehen. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu

berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verletzung der Verkehrsregeln

direktvorsätzlich begangen hat. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses

Verhalten sind einzig darin zu sehen, dass er sich einer Kontrolle durch die

Polizei entziehen wollte. Mit dem Strafgericht erschwerend ins Gewicht fällt,

dass den Beschuldigten nicht einmal der Unfall unter der Schwarzwaldbrücke von

seinem Vorhaben abbringen liess. Insgesamt bleibt es damit dabei, dass das

Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen ist, wofür eine Einsatzstrafe von 12

Monaten angemessen erschiene. Im Einklang mit dem Strafgericht ist darin die

Fahrunfähigkeit bereits mitberücksichtigt, sodass hierfür keine weitere

Erhöhung erfolgt.

4.3.1.3 Zu

Recht berücksichtigte das Strafgericht die verminderte Schuldfähigkeit des

Beschuldigten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 wurde

dem Beschuldigten nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain

sowie eines schädlichen Gebrauchs von Amphetaminen und Opiaten eine bipolar

affektive Störung diagnostiziert, wobei im Tatzeitpunkt von einer rasch

abklingenden psychotischen Symptomatik auszugehen sei (Akten S. 128 f., 146).

Hinsichtlich der in Frage stehenden Autofahrt vom 12. August 2018 attestierte

der Gutachter dem Beschuldigten eine volle Einsichtsfähigkeit, jedoch eine

mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (Akten

S. 135 f., 147). Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass die

fragliche Fahrt durchaus ein planerisches Vorgehen und ein gewisses Mass an

Aussenwahrnehmung sowie Konzentration benötigte, die Schuldfähigkeit aufgrund

des Gesagten jedoch stark eingeschränkt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass

das Strafgericht im angefochtenen Urteil aufgrund dieser Umstände von einer

Verminderung im mittleren Mass ausgegangen ist; der vom Beschuldigten mehrfach

geäusserte Vorwurf, sein psychischer Zustand sei zu wenig berücksichtigt

worden, ist somit klar unbegründet. Die Einsatzstrafe ist daher um die Hälfte auf

6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.

4.3.1.4 Schliesslich

nicht zu hören ist der Beschuldigte, wenn er eine Strafbefreiung nach

Art. 52 StGB beantragt. Einerseits kann aufgrund der vorstehenden

Ausführungen selbst angesichts der mittlerweile rund sechs Jahre, die seit dem

Vorfall verstrichen sind, nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen

werden. Der langen Verfahrensdauer ist vielmehr in Form einer Reduktion der

Gesamtstrafe Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3.7 unten). Andererseits kann beim

vorliegenden Delikt aber auch mitnichten von geringfügigen Tatfolgen gesprochen

zu werden; wie dargelegt, hat der Beschuldigte durch seine riskante Fahrt eine

grosse abstrakte Gefährdung anderer geschaffen. Für die Anwendung von Art. 52

StGB bleibt vorliegend daher kein Raum.

4.3.2 Festzusetzen sind sodann die hypothetischen

Freiheitsstrafen der weiteren Delikte im Zusammenhang mit der Autofahrt des

Beschuldigten.

Der Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur

Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 91a Abs. 1 SVG). Das

Tatverschulden des Beschuldigten kann diesbezüglich nicht mehr als sehr leicht

bezeichnet werden. Der Beschuldigte lieferte sich bei der Begehung dieses

Delikts geradezu eine Verfolgungsjagt mit der Polizei durch städtisches Gebiet

und er liess sich nicht einmal durch den Selbstunfall von seinem Unterfangen

beirren. Immerhin ist festzuhalten, dass das Verschulden der risikobehafteten Verfolgungsjagt

bereits mit der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten ist. Das

objektive und subjektive Tatverschulden ist daher gerade noch als leicht zu

bezeichnen. Letztlich konnte der Beschuldigte einer ärztlichen Untersuchung unterzogen

werden und es blieb damit beim Versuch. In diesem Zusammenhang kann dem

Beschuldigten leicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der Fluchtfahrt

schliesslich widerstandslos festnehmen und der ärztlichen Untersuchung zuführen

liess (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil S. 17). In Anbetracht all dieser

Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

Auch bei diesem Delikt ist jedoch noch die mittelschwere bis schwere

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit mit einer hälftigen Reduktion zu

berücksichtigen (vgl. E. 4.3.1.3 oben), womit eine hypothetische Einsatzstrafe

von einem Monat festzusetzen ist.

Der Tatbestand der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch

sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe

vor (Art. 94 Abs. 1 SVG). Auch diesbezüglich kann das Tatverschulden nicht

mehr als leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte wollte im Zweifel zwar

lediglich eine Spritztour mit dem Fahrzeug vornehmen, liess sich aber aufgrund

der Anhaltung durch die Polizei dazu verleiten, mit dem nicht ihm gehörenden

Fahrzeug eine risikobehaftete Fahrt durch die Stadt zu tätigen, die mit einem

Selbstunfall und der Beschädigung des Fahrzeugs endete. Zu berücksichtigen ist

aber auch hier, dass das Verschulden der risikobehafteten Verfolgungsjagt

bereits mit der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten ist. Leicht zu

seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass es nicht irgendein

beliebiges fremdes Fahrzeug war, sondern es sich um das Auto seines Schwagers

handelte. Insgesamt erscheint auch bei diesem Schuldspruch eine Einsatzstrafe

von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen, wobei diese wiederum aufgrund der

mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit um die

Hälfte zu reduzieren ist. Somit ist eine hypothetische Einsatzstrafe von einem

Monat festzusetzen.

Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises

sieht schliesslich ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Auch bei

diesem Schuldspruch kann das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden.

Der Beschuldigte hat bereits seit dem Jahr 2002 keinen Führerausweis mehr, der

ihn zum Lenken eines Motorfahrzeugs berechtigen würde (vgl. Akten S. 43).

Aufgrund der langen Dauer dürfte er daher nahezu keine Fahrroutine mehr gehabt

haben, was sein Handeln umso verwerflicher erscheinen lässt. Auf der

subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass er die Tat direktvorsätzlich

beging (vgl. dazu Akten S. 453). Insgesamt erscheint auch bei diesem

Schuldspruch eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen,

wobei diese wiederum aufgrund der mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit um die Hälfte zu reduzieren ist. Somit ist eine

hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen.

Soweit der Beschuldigte auch bei diesen Delikten eine

Strafbefreiung nach Art. 52 StGB beantragt, ist ihm angesichts der

vorstehenden Verschuldensbewertung selbst unter Berücksichtigung der Zeitdauer

seit den Delikten klarerweise kein Erfolg beschieden.

4.3.3 Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für

die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers festzusetzen. Art.

123 Ziff. 1 StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe vor.

Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil hierzu erwogen,

erschwerend ins Gewicht falle, dass der Privatkläger anfänglich erhebliche

Schmerzen erlitten und sich mehrfach in ärztliche Behandlung habe geben müssen.

Ausserdem sei er vom Angriff des Beschuldigten völlig überrascht worden, sei

doch keinerlei Provokation von ihm ausgegangen. Negativ ins Gewicht falle, dass

der Anlass völlig nichtig erscheine (angefochtenes Urteil S. 23). Dieser

Einschätzung des objektiven und subjektiven Verschuldens ist vollumfänglich

beizupflichten (vgl. für die Schilderungen des Privatklägers betreffend

Schmerzen: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 1134; für die

ärztlichen Behandlungen: Akten S. 402 f.). Insgesamt kann nicht mehr von einer

Bagatelle die Rede sein, sondern ist das Verschulden näher bei einem mittleren

Schweregrad zu verorten. Daher erscheint auch die vom Strafgericht festgesetzte

hypothetische Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe ohne weiteres

angemessen.

Auch bei diesem Delikt ist die verminderte Schuldfähigkeit

beim Beschuldigten zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann auf das bereits

Gesagte verwiesen werden (E. 4.3.1.3 oben). Allerdings hat der Gutachter

dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten für den Tatzeitpunkt dieses

Delikts gar eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit attestiert

(Akten S. 135 f., 147). Mit dem Strafgericht erscheint eine Reduktion um

ungefähr drei Viertel angemessen, womit für die einfache Körperverletzung eine

hypothetische Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Entgegen

der Auffassung des Beschuldigten fällt angesichts des Verschuldens und des

Taterfolgs auch bei diesem Schuldspruch eine Strafbefreiung nach Art. 52

StGB ausser Betracht.

4.3.4 Schliesslich ist die hypothetische

Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz festzusetzen. Art.

33 Abs. 1 WG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe vor.

Bei diesem Delikt ist von einem eher leichten Verschulden

auszugehen. Bei einem Schlagstock handelt es sich zwar nicht um einen gänzlich

ungefährlichen Gegenstand, es ist jedoch eine Waffe, welche namentlich im

Vergleich zu Schuss- oder vielen Stichwaffen als weniger gefährlich einzustufen

ist. Auf der subjektiven Seite ist ihm zu Gute zu halten, dass er die

Widerhandlung im Zweifel nicht direktvorsätzlich beging, sondern diese

lediglich eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Aufgrund dieser Ausführungen

erscheint für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische

Freiheitsstrafe von 40 Tagen angemessen, wobei diese aufgrund der

mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit um die

Hälfte auf 20 Tage zu reduzieren ist. Auch diesbezüglich fällt eine

Strafbefreiung ausser Betracht, zumal Art. 52 StGB nicht pauschal der

Entkriminalisierung von Bagatelldelikten dient und die vorliegende Tat in einem

Quervergleich mit ähnlichen Delikten nicht völlig unerheblich erscheint (vgl.

zu den Anforderungen an Art. 52 StGB für Bagatelldelikte: AGE SB.2024.11 vom

17. September 2024 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und

Rechtsprechung).

4.3.5 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).

Vorliegend

weisen die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz einen besonders

engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen hinsichtlich des

Unrechtswerts. Das Vergehen gegen das Waffengesetz steht zwar insbesondere in

zeitlicher Hinsicht in einem Konnex zu den Strassenverkehrsdelikten – der

Schlagstock wurde im vom Beschuldigten entwendeten Fahrzeug sichergestellt –

ein sachlicher Zusammenhang besteht indes nicht wirklich. Das gleiche gilt auch

für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, weshalb deren Schuldbetrag

eine leicht geringere Verringerung erfahren.

Die

Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 2 SVG von sechs Monaten Freiheitsstrafe wird nach dem Gesagten in

Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die Vereitelung

von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, für das Fahren eines

Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und für die Entwendung eines

Motorfahrzeugs zum Gebrauch um jeweils einen halben Monat, für die einfache

Körperverletzung um einen Monat und für die Widerhandlung gegen das

Waffengesetz um einen halben Monat erhöht. Damit resultiert vor

Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger

Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun

Monaten.

4.3.6 Der 51-jährige Beschuldigte wurde eigenen

Angaben zufolge in der Türkei geboren, wo er mit seiner Schwester bei seinen

Eltern aufgewachsen ist. Im Jahr 1987 kam der Beschuldigte in die Schweiz und

besuchte eineinhalb Jahre die Sekundarschule. Einen Beruf hat der Beschuldigte

nie erlernt. Er hatte verschiedene Temporärstellen, war zeitweise arbeitslos

und seit dem Jahr 2016 erhält er eine IV-Rente. Er ist geschieden und hat einen

Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebt (Akten S. 4 f., S. 112 ff.). Wie das

Strafgericht zutreffend erwog, prägte die psychische Erkrankung das Vorlegen

des Beschuldigten massgebend, wobei diese bereits bei der Bemessung der

Gesamtstrafe Berücksichtigung fand. Im Einklang mit dem Strafgericht hält sich

eine allfällige weitere Strafminderung aufgrund der persönlichen Verhältnisse

die Waage mit den beiden mittlerweile weit in der Vergangenheit liegenden,

jedoch teilweise einschlägigen Vorstrafen im Bagatellbereich (Akten S. 9 f.).

Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2013 im

aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich ist (vgl. dazu SB.2021.114

vom 20. Juni 2024 E. 7.3.4 mit Hinweisen). Insgesamt sind die persönlichen

Verhältnisse des Beschuldigten damit neutral zu werten.

4.3.7 Eine Reduktion der Strafe ist allerdings aufgrund

der zu langen Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Verletzung des

Beschleunigungsgebots angezeigt. Wie der Beschuldigte verschiedentlich zu Recht

erwähnte, liegen die zu beurteilenden Delikte bereits über sechs Jahre in der

Vergangenheit, was angesichts der Tatsache, dass es sich sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um keinen sonderlich

komplizierten Fall handelt, zu lange erscheint. Es rechtfertigt sich daher, die

Freiheitsstrafe von neun Monaten um 1 ½ Monate zu reduzieren. Weitere

straferhöhungs- oder strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

4.4 Vollzug

Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer

Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten zu verurteilen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug

einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine

unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Das Strafgericht hat mit Hinweis auf das

forensisch-psychiatrische Gutachten erwogen, der Gutachter gehe beim Verbleib

im bisherigen Setting hinsichtlich sämtlicher angelasteter Deliktskategorien

von einer indifferenten bis eher ungünstigen Gesamtbeurteilung aus (Akten S.

141). Das bisherige Setting habe aber zum einen die vorliegend beurteilten

Delikte nicht verhindern können und stehe zum anderen nicht weiter zur Verfügung,

da sich der behandelnde Psychiater E____ altershalber aus dem Berufsleben

zurückziehe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23, Akten S. 838). Ausserdem

halte auch der Gutachter fest, dass eine langfristige Behandlung des

Beschuldigten durch dessen weitreichende Non-Compliance limitiert werde (Akten

S. 142). Zu beachten sei zwar, dass der Beschuldigte gemäss

gutachterlicher Einschätzung wohl nur in den manischen Phasen über der

Basisrate für vergleichbare Delikte einzureihen sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 15 f., Akten S. 830 f.). Allerdings würden – wie die vorliegend beurteilten

Vorfälle zeigen würden – wenige Tage genügen, an denen der Antrieb, die

Impulsivität und die Reizbarkeit gesteigert seien, um in Konflikte zu geraten

oder Entscheidungen zu treffen, welche schliesslich in delinquentem Verhalten

münden würden. Es sei daher von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen,

weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne

(angefochtenes Urteil S. 24). Dieser Einschätzung ist vollumfänglich

beizupflichten.

Der Verteidiger des Beschuldigten gibt jedoch zu bedenken,

dass der Beschuldigte mit zuletzt am 17. Juni 2024 erneut bestätigtem Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. August 2022 die Weisung erhalten

habe, unter anderem die ihm verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen. Er

schliesst daraus, dass sich die vorinstanzliche Legalprognose nicht mehr

aufrecht erhalten liesse (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung

S. 3, Akten S. 1113). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint

der Einwand nicht restlos überzeugend, erachtet nämlich auch der Verteidiger

offenbar eine ambulante Massnahme als angezeigt. Da die Anordnung einer

Massnahme notwendigerweise das Vorliegen einer Rückfallgefahr voraussetzt, ist

es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich, eine

Massnahme anzuordnen und gleichzeitig eine günstige Legalprognose zu stellen

(BGE 135 IV 180 E. 2.3, publ. in Pra 99 S. 319, 324 f.). Zu berücksichtigen

ist aber insbesondere, dass aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu

entnehmen ist, dass der Beschuldigte vor der Begutachtung bereits mindestens 22

Mal stationär in einer Klinik hospitalisiert gewesen sei, darunter

verschiedentlich auch schon per fürsorgerischer Unterbringung (vgl. Akten S.

100 ff.). Der Gutachter stellte die Legalprognose letztlich nicht zuletzt auch

aufgrund der fehlenden Compliance des Beschuldigten, welche eine konsequente

medikamentöse Behandlung in der Vergangenheit scheitern liess (Akten S. 141). Dass

der Beschuldigte sich nun aktuell wieder in einer (ambulanten) Behandlung

befindet und regelmässig Depotspritzen verabreichen lässt, vermag an der

Beurteilung der Legalprognose daher nichts zu ändern. Schliesslich ist zu berücksichtigen,

dass ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der

Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Auch wenn diesbezüglich

selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, ist dies doch ein weiterer

Hinweis für eine schlechte Legalprognose, zumal ihm unter anderem der Vorwurf

gemacht wird, einen Lebensmittelmitarbeiter unvermittelt mit einem Pfefferspray

angegriffen zu haben, wobei der Vorfall auf einem Überwachungsvideo

festgehalten ist (vgl. die beigezogenen elektronischen Strafakten VT.[...]

mitsamt Video).

Zusammenfassend ist im Einklang mit dem Strafgericht damit

von einer schlechten Legalprognose beim Beschuldigten auszugehen. Die

Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten ist damit unbedingt auszusprechen.

5. Massnahme

5.1 Das Strafgericht ordnete im angefochtenen

Urteil eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung nach Art.

63 Abs. 1 StGB an.

5.2 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme

anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer

Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht

oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die

Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63

oder 64 StGB – erfüllt sind. Im Übrigen muss die Massnahme auch

verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass

der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise

abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine

mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht

(lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Dem

Gericht steht bei der Anordnung dieser Massnahme grundsätzlich ein Ermessen zu

(BGE 116 IV 101 E. 2, 105 IV 87 E. 3; Heer,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 26). Es hat sich

beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf

eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich über die Notwendigkeit

und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit

weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme

äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).

5.2 Grundsätzlich unbestritten ist, dass der

Beschuldigte massnahmenbedürftig ist, die diagnostizierten Störungen mit den

vom Beschuldigten begangenen Taten in Zusammenhang stehen und dass aus

gutachterlicher Sicht geeignete therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zur

Verfügung stehen. Auch, dass grundsätzlich – sofern keine geeignete Massnahme

vorliegt – eine Rückfallgefahr gegeben ist und dass eine stationäre Massnahme

nicht zur Diskussion steht, wird nicht in Frage gestellt. Das Strafgericht hat

sich diesbezüglich denn auch eingehend mit dem forensisch-psychiatrischen

Gutachten sowie den Ausführungen des Gutachters und Dr. E____ anlässlich der

erstinstanzlichen Verhandlung auseinandergesetzt und es hat sämtliche

Anordnungsvoraussetzungen der ambulanten Massnahme geprüft. Auf diese

sorgfältigen Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil

S. 24–27).

Es sind demnach sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung

einer ambulanten Massnahme erfüllt. Eine solche erweist sich vorliegend auch

ohne weiteres als verhältnismässig; insbesondere steht ihr weder das Übermass-

noch das Untermassverbot entgegen (vgl. dazu Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Entgegen der Auffassung des Verteidigers genügt es

daher auch nicht, die von ihm erwähnte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

fortzuführen, sondern es ist eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 63 Abs. 1

StGB anzuordnen.

5.3

5.3.1 Der Beschuldigte wendet sich mit seiner

Berufung im Wesentlichen gegen die vollzugsbegleitende Anordnung und beantragt stattdessen

den Aufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB.

5.3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den

Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten

einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu

tragen. Dem Strafaufschub kommt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts

Ausnahmecharakter zu. Gefordert werden einerseits die Ungefährlichkeit des

Täters und andererseits die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung (Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 39 f. mit

Hinweisen).

5.3.3 Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

Die drohenden Körperverletzungs- und Strassenverkehrsdelikte sind zwar

keineswegs zu bagatellisieren. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wird dem

Beschuldigten allerdings kein besonders hohes Rückfallrisiko, namentlich nicht

hinsichtlich gravierender Gewaltdelikte gestellt (vgl. Akten S. 147 f.; Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 41 ff.).

5.3.4 Der Gutachter wies im

forensisch-psychiatrischen Gutachten darauf hin, dass er sich aufgrund der

weitgehenden Incompliance des Beschuldigten im Zusammenhang mit vergangenen

stationären Erfahrungen in der UPK von einer stationären Massnahme keinen

Erfolg erhoffe. Hinsichtlich der Frage, ob eine allfällige Behandlung auch bei

gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug stattfinden könne, gab er an, der

notwendigen Medikation könne Rechnung getragen werden. Eine psycho- oder

milieutherapeutische Beeinflussung des Rezidivrisikos sei in diesem Setting

jedoch nicht zu erwarten. Ebenso wäre mit dem Widerstand des Exploranden gegen

eine kontinuierliche Medikation zu rechnen. Eine mögliche Alternative zum

etablierten Behandlungssetting mit Dr. E____ und einer Behandlung in einer

forensischen Fachambulanz sei eine Übergabe aus dem bisherigen Setting an eine

forensische Ambulanz mit dem Etablieren einer niederschwelligen Wohnform, um

den Beschuldigten zu führen und die Compliance stufenweise zu erhöhen (Akten S.

150 f.).

Es ist dem Strafgericht zwar darin zuzustimmen, dass sowohl

der Sachverständige als auch Dr. E____ der Auffassung sind, dass die Behandlung

des Beschuldigten in erster Linie in einem Monitoring und der Gewährleistung einer

regelmässigen Medikamenteneinnahme bestehe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 16 und 22 ff., Akten S. 831 und 837 ff.), was letzterer auch anlässlich

der Berufungsverhandlung erneut bestätigte (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 5, Akten S. 1130). Eine solche dürfte im Strafvollzug

wohl grundsätzlich einfacher überprüfbar sein. Aufgrund der langen

Vorgeschichte betreffend fehlender Compliance bei stationären Aufenthalten in

der UPK, erscheint es aber äusserst fraglich, ob einer Behandlung während dem

Strafvollzug grosser Erfolg beschieden wäre. Kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der

vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Nachfolge von Dr. E____ noch ungewiss

war. Mittlerweile befindet sich der Beschuldigte in einer ambulanten Massnahme

nach § 14 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400), unter

anderem mit der Weisung, die UPK regelmässig aufzusuchen und die verordneten

Medikamente einzunehmen (vgl. Akten S. 1096 f.). Soweit bekannt, ist der

Beschuldigte dieser Weisung bisher nachgekommen. Dr. E____ gab anlässlich der

Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte sei zwar nicht zufrieden, lasse die

Behandlung aber geschehen, da er meine, sie sei obligatorisch. Es handle sich

um ein Dilemma zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des

Beschuldigten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 1129). In

Anbetracht der bisher über Jahre hinweg kaum bestehenden und sich äusserst

schwierig gestalteten Compliance des Beschuldigten im Zusammenhang mit

Behandlungen jeglicher Art, scheint sich die Situation aktuell zumindest im

Ansatz in eine bessere Richtung zu bewegen. Insgesamt ist im heutigen Zeitpunkt

daher davon auszugehen, dass von einem Strafaufschub verbunden mit einer

ambulanten Massnahme mehr Compliance des Beschuldigten und damit ein grösserer

Therapieerfolg zu erwarten ist, als von einem gleichzeitigen Strafvollzug. Der

Strafvollzug ist daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. Dies

lässt sich auch mit Blick auf das Gleichheitsgebot ohne weiteres rechtfertigen,

fällt doch die aufzuschiebende Strafe von 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe nicht

sonderlich hoch aus (vgl. dazu Trechsel/Pauen

Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 63 N 6).

6. Zivilforderung

Das Strafgericht sprach dem Privatkläger eine Genugtuung zum

Nachteil des Beschuldigten von CHF 400.– zu.

Der Beschuldigte beantragt aufgrund des beantragten Freispruchs

vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung eine Abweisung der Genugtuung,

eventualiter sei die Genugtuung aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des

Beschuldigten angemessen herabzusetzen, zumal es sich bei der Pfefferspray-Attacke

nicht «um eine folgenreiche Verletzung» gehandelt habe (Berufungsbegründung Rz.

26 f., Akten S. 1040).

Nachdem vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts in

Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers

bestätigt wird (vgl. E. 3.1 oben), erübrigen sich hinsichtlich des ersten

Einwands des Beschuldigten weitere Ausführungen.

Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, der Eingriff

in die körperliche Integrität des Privatklägers wiege nicht leicht. Er habe

erhebliche Schmerzen erlitten, habe sich notfallmässig im Augenspital behandeln

lassen müssen und habe auch vier Tage nach dem Vorfall noch unter einem Kratzen

und einer leichten Entzündung im rechten Auge gelitten. Auch die psychische

Komponente wiege nicht leicht. So habe der Privatkläger eindrücklich

geschildert, dass er im ersten Moment in Panik geraten sei, da er nichts mehr

gesehen und nicht gewusst habe, welche Flüssigkeit ihm ins Gesicht gesprüht

worden sei. In der Gesamtschau rechtfertige ein derartiger Eingriff in die

physische und psychische Integrität die Zusprechung einer Genugtuung. Entgegen

der Auffassung des Beschuldigten berücksichtigte das Strafgericht des Weiteren

nicht nur die geringen Verletzungsfolgen, sondern insbesondere auch die

verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten und kam mit Hinweis auf die

Rechtsprechung zur Genugtuung bei Körperverletzungsdelikten (Gomm, in: Gomm/Zehnter [Hrsg.], SHK –

Stämpflis Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020 Rz. 35) zum Ergebnis, dass eine

Genugtuung von CHF 400.– angemessen erscheine (angefochtenes Urteil

S. 28). Der Einschätzung des Strafgerichts kann vollumfänglich gefolgt und

die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht abgewiesen werden.

7. Kostenentscheid

7.1 Die schuldiggesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip

auferlegt.

Das Strafgericht hat dem Beschuldigten von den gesamten

Verfahrenskosten von CHF 24'595.20 aufgrund seiner verminderten

Schuldfähigkeit sowie der diversen Verfahrenseinstellungen lediglich CHF

12'000.– überbunden und ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.–

auferlegt. Dies ist zu bestätigen. Da zweitinstanzlich keine weiteren

Freisprüche hinzukommen – hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln

erfolgt lediglich eine andere rechtliche Würdigung –, sind dem Beschuldigten

die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 12'000.– sowie die reduzierte

Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8'000.– aufzuerlegen. Daran

ändert auch die «desolate finanzielle Situation» des Beschuldigten nichts

(Plädoyer Beschuldigter S. 3, Akten S. 1113). Es steht dem Beschuldigten frei,

dereinst ein Kostenerlassgesuch nach Art. 425 StPO zu stellen.

7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt

Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020

vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).

Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf

CHF 1'500.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte

obsiegt mit seinen Anträgen zum Teil (grobe Verkehrsregelverletzung anstelle

einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, Strafzumessung,

Vollzugsmodalität der ambulanten Massnahme), in ganz überwiegendem Mass

unterliegt er jedoch. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits unterliegt mit ihren

Anträgen vollumfänglich, allerdings fiel die Anschlussberufung vom Umfang

geringer aus, als die Berufung des Beschuldigten. Es rechtfertigt sich daher

von einem Obsiegen des Beschuldigten von etwa 50 % auszugehen und ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen) aufzuerlegen.

8. Honorare

8.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten

ficht mit der Berufung auch seine Entschädigung des erstinstanzlichen

Verfahrens an (Berufungsbegründung Rz. 28 f., Akten S. 1040 f.).

Aus der schriftlichen Begründung des Strafgerichtsurteils

geht nicht hervor, aus welchen Gründen das Gericht die Kürzung des Honorars

vorgenommen hat. Aus der Audioaufzeichnung der mündlichen Urteilseröffnung (ab

Laufzeit 00:00) kann entnommen werden, dass das Strafgericht 11 Stunden für das

Plädoyer in Abzug brachte, da unter anderem zu Punkten plädiert worden sei, die

nicht (mehr) Thema des Verfahrens gewesen seien. Weitere zwei Stunden und

vierzig Minuten brachte es für das Aktenstudium, den Zeitaufwand für die

Korrespondenz mit dem Beistand des Beschuldigten, dem Amt für Beistandschaften

und Erwachsenenschutz und der UPK sowie den vom Verteidiger im Jahr 2021

geltend gemachten Zeitaufwand für den Weg in Abzug.

Der amtliche Verteidiger bringt dagegen zunächst zu Recht

vor, dass er sein Plädoyer gemäss Leistungsjournal grösstenteils bereits in den

Monaten März bis Mai 2021 verfasste (Akten S. 1042 ff.), in einem Zeitpunkt,

als die nunmehr rechtskräftig eingestellten Tatvorwürfe noch nicht verjährt

waren. Die Ausführungen des Strafgerichts, wonach der Verteidiger zu Punkten

plädiert habe, die nicht mehr Thema gewesen seien, erweisen sich in diesem

Punkt demnach als unbegründet. Gemäss Leistungsjournal hat der amtliche

Verteidiger während dem Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren

rund 14 Stunden für Aktenstudium sowie rund 22 Stunden für das Verfassen des

Plädoyers aufgewendet, was angesichts der nicht überaus komplexen Tatvorwürfe

nicht als wenig erscheint. Allerdings ist einerseits zu berücksichtigen, dass

über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt wurde.

Andererseits umfasst das erstinstanzliche Plädoyer immerhin rund 19 Seiten

(Akten S. 854 ff.). Beide Aspekte – der Umgang mit entsprechenden

Gutachten sowie das Verfassen umfangreicher Rechtschriften bzw. Plädoyers – sind

naturgemäss mit mehr zeitlichem Aufwand der amtlichen Verteidigung verbunden.

Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand daher in einem angemessenen

Umfang. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Strafgericht bei der Kürzung

hinsichtlich der Korrespondenz mit dem Beistand des Beschuldigten, mit dem Amt

für Beistandschaften und Erwachsenenschutz und der UPK. Anlässlich der

Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass sich die Kommunikation mit dem

Beschuldigten für den amtlichen Verteidiger nicht als einfach präsentiert haben

dürfte. Ausserdem ging es im vorliegenden Fall auch um die Anordnung möglicher

Massnahmen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die entsprechende

Korrespondenz in der vorliegenden Konstellation nicht von Relevanz für den Fall

gewesen sei. Auch dieser Aufwand ist dem amtlichen Verteidiger folglich zu

entschädigen. Einzig zu folgen ist dem Strafgericht bei der Kürzung des vom

amtlichen Verteidiger im Jahr 2021 geltend gemachten Wegaufwands, da die

Honorarordnung des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 eine solche

Entschädigung nicht vorsah und § 26 Abs. 1 des im Zeitpunkt der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltenden Fassung des Honorarreglements

(gleich wie die aktuell geltende Fassung des Honorarreglements [HoR, SG

291.400]) regelte, dass für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Reglements bereits

eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht worden sind, die bisherige Honorarordnung

vom 29. Dezember 2010 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen

Gerichtsverfahrens gilt. Gemäss Leistungsjournal hat der amtliche Verteidiger

am 20. August 2021 30 Minuten Wegzeit geltend gemacht, welche folglich zu

kürzen ist.

Nach dem Gesagten ist das erstinstanzlich geltend gemachte

Honorar von CHF 12'696.80 um CHF 100.– für die Wegzeit zu kürzen.

Hinzukommen die vom Strafgericht festgesetzten 4.75 Stunden für die

erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend

gemachte Auslagenersatz sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Insgesamt werden dem

amtlichen Verteidiger damit CHF 14'852.05 zu Lasten der Strafgerichtskasse

zugesprochen, wobei CHF 12'464.30 bereits ausgerichtet worden sind. Art.

135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

8.2 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen

Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, vier Stunden Aufwand für die

Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend

gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

Ausgangsgemäss bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 % vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

5. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der

Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I. 2);

-

Die Verfahrenseinstellung in den Anklagepunkten der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln [Verursachen von vermeidbarem Lärm, mehrfaches

Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs], des

Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des pflichtwidrigen

Verhaltens bei Unfall (AS Ziff. I. 4);

-

Die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der sexuellen Belästigung zum

Nachteil von C____ (AS Ziff. I. 6);

-

Die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung

nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I. 7);

-

Der Verzicht auf eine Landesverweisung;

-

Die Einziehung des beschlagnahmten Pfeffersprays in Anwendung von

Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird der einfachen Körperverletzung, der

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln,

des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der

versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig erklärt

und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter

Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis 23. August 2018 (1 Tag)

sowie vom 6. bis 8. September 2018 (2 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs,

Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d des

Waffengesetzes, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 31 Abs. 1 sowie 32 Abs. 1 und

2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,

91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und 2

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, Art. 94 Abs. 1 lit. a

und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie 19 Abs. 2, 41

Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.

Von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung

(Anklageziffer I. 4) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer I.6)

wird A____ freigesprochen.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird

aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung

von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 400.– Genugtuung an B____

verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF

12'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Die Mehrkosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'595.20 gehen zu Lasten des

Strafgerichts.

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für

die erste Instanz ein Honorar von CHF 13'546.80 und ein Auslagenersatz von

CHF 243.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'061.85, somit

total CHF 14'852.05 zu Lasten der Strafgerichtskasse zugesprochen (wobei

CHF 12'464.30 bereits ausgerichtet worden sind). Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger

ein Honorar von CHF 7'344.90 und ein Auslagenersatz von CHF 93.20,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 580.15 (7,7 % auf CHF 5'586.90

[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'851.20 [Aufwand ab 1.1.24]),

somit total CHF 8'018.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135

Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger 1 (E. 3.1, E. 6 sowie Dispositiv Absatz 3 und 6)

-

Privatklägerin 2 (E. 3.4 sowie Dispositiv Spiegelstrich 3 von

Absatz 1 und Absatz 4)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

-

Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

-

D____ (nur Dispositiv Spiegelstrich 1 von Absatz 1)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas

Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.