SB.2022.5
einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), etc.
27. September 2024Deutsch80 min
eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an, verurteilte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.5
URTEIL
vom 27.
September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne
Renaud, lic. iur. Sara Lamm,
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
vertreten durch Amt für
Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
und
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
B____
Berufungsbeklagter
Privatkläger
1
C____
Privatklägerin 2
vertreten durch [...],
Adresse dem Gericht bekannt
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardsstrasse 45, Postfach
715, 4001 Basel
Privatklägerschaft
D____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 5. November 2021
betreffend einfache
Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffen-
gesetz,
qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahr-
unfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchte Vereitel-
ung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahr-
zeugführer),
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Hinder-
ung einer
Amtshandlung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Ausweises
sowie versuchte Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. November 2021 wurde
A____ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung, der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der qualifizierten groben Verletzung der
Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere
Gründe), der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der
Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (unter
Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams von insgesamt drei Tagen). Von
der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung sowie der versuchten Nötigung
wurde der Beschuldigte freigesprochen. In den Anklagepunkten der Tätlichkeiten,
der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Verursachen von vermeidbarem
Lärm, mehrfaches Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Nichtbeherrschen
des Fahrzeugs), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der sexuellen Belästigung sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes wurde das
Verfahren zufolge Verjährung eingestellt. Das Strafgericht ordnete ausserdem
eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs an, verurteilte
den Beschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 400.– an B____ (nachfolgend:
Privatkläger), zog den beschlagnahmten Pfefferspray ein und befand über die
Verfahrenskosten sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte, verteidigt durch
Advokat [...], am 8. November 2021 Berufung angemeldet, diese am 21. Januar
2022 erklärt und am 5. Mai 2022 die Begründung eingereicht. Er beantragte, er
sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der qualifiziert groben
Verletzung von Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) und der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz freizusprechen, eventualiter sei in Bezug auf die
Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinn von Art. 52 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) von einer Bestrafung abzusehen. Ferner sei er von den
Tatvorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung, des Fahrens im fahrunfähigen
Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch sowie des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
zufolge von Schuldunfähigkeit freizusprechen, eventualiter sei im Sinn von Art.
52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Es sei die Fortführung der bestehenden ambulanten
Massnahme anzuordnen, dem Beschuldigten seien keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen und es sei ihm die amtliche Verteidigung für das
Berufungsverfahren zu gewähren. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte der
Beschuldigte, der ihn über lange Jahre betreuende Arzt sei als Auskunftsperson
zu befragen. Mit der Berufung des Beschuldigten ficht der amtliche Verteidiger
die vom Strafgericht vorgenommene Kürzung seines Honorars an; ihm seien
zusätzlich zum bereits von der Vorinstanz ausgerichteten Honorars CHF 2'500.–
auszurichten. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2022 beantragte die
Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung des
Beschuldigten.
Die Staatsanwaltschaft hat am 27. Januar 2022
Anschlussberufung erklärt und diese am 24. März 2022 begründet. Sie beantragte,
der Beschuldigte sei nebst den vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüchen zusätzlich
der versuchten Nötigung und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig zu
sprechen und für sämtliche Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 18
Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu
verurteilen. Vollzugsbegleitend sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB
anzuordnen. In den übrigen Punkten sie das angefochtene Urteil zu bestätigen.
In beweisrechtlicher Hinsicht beantragte sie, C____ (nachfolgend:
Privatklägerin) sei zur Berufungsverhandlung vorzuladen und zu befragen.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde
dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren bewilligt.
Im Instruktionsverfahren wurden ausserdem ein aktueller Strafregisterauszug des
Beschuldigten vom 23. April 2024 und vom 26. August 2024 sowie die
Verfahrensakten des hängigen Strafverfahrens [...] gegen den Beschuldigten eingeholt.
Mit Verfügung vom 24. April 2024 (bzw. Vorladung vom 22. Mai
2024) wurden die Parteien sowie fakultativ der Beistand des Beschuldigten, der
Privatkläger sowie die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Auf
eine Ladung und Befragung der Privatklägerin als Auskunftsperson verzichtete
der Verfahrensleiter, unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids des
Gesamtgerichts. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. September 2024
erschienen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger und die Staatsanwaltschaft.
Der Beschuldigte brachte ausserdem Dr. med. E____ an die Verhandlung mit.
Nachdem der amtliche Verteidiger dessen Befragung beantragt und der
Beschuldigte Dr. med. E____ vom Arztgeheimnis entbunden hatte, wurde Dr. med. E____
zur Person des Beschuldigten befragt. Auch der Beschuldigte wurde zur Person
und in der Folge zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten der amtliche
Verteidiger des Beschuldigten und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei sie
die Möglichkeit zur Replik und Duplik erhielten. Beide Parteien hielten an
ihren Anträgen fest. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und
92.
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen
Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung
bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Auch die Staatsanwaltschaft ist nach Art. 381 und 400
Abs. 3 lit. b StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399
Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist
einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann
beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der
Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurden vorliegend die
Verfahrenseinstellungen, der Verzicht auf eine Landesverweisung sowie die
Einziehung des beschlagnahmten Pfeffersprays in Anwendung von Art. 69 Abs. 1
StGB. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
2.
Beweisanträge
2.1
Grundlagen
Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den
Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden
sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des
erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn
sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die
Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus
Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann,
dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat,
wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im
mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung
notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6,
140.
IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und
Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die
Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und
die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts
tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich
erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in
vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139
Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3;
136.
I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen
muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des
Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende
Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde
bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018
vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).
In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem
Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als
wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht
erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich
(Tophinke, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage, 2023, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4,
6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.2
Befragung von Dr. med. E____
Der Beschuldigte hat mit seiner Berufungserklärung die
Befragung von Dr. med. E____ beantragt. Da Dr. med. E____ den Beschuldigten
seit mehr als 20 Jahren betreue, verspricht er sich davon Auskünfte
hinsichtlich einer möglichen Massnahme sowie zur Wirkung einer unbedingten
Freiheitsstrafe auf den Beschuldigten (vgl. Akten S. 991 f.).
Über den Beschuldigten wurde im Verlauf des Vorverfahrens ein
forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt, welches sich u.a. auch zur Frage
einer Massnahme äusserte (Akten S. 85 ff., insbesondere S. 148 ff.). Anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde darüber hinaus nicht nur der
Gutachter als Sachverständiger (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 13
ff., Akten S. 828 ff.), sondern insbesondere auch Dr. med. E____ als
Auskunftsperson befragt (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 21 ff., Akten
S. 836 ff.). Es erscheint nicht wirklich nachvollziehbar, welche
zusätzlichen Erkenntnisse sich der Beschuldigte aus einer nochmaligen Befragung
erhofft, weshalb der Verfahrensleiter auch auf eine Ladung verzichtete. Dr.
med. E____ ist allerdings als Zuschauer an der Berufungsverhandlung erschienen,
weshalb das Gericht sich dazu entschloss, ihn dennoch zu befragen (vgl.
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 ff., Akten S. 1128 ff.). Damit
wurde dem Beweisantrag letztlich stattgegeben, weshalb sich weitere
Ausführungen erübrigen.
2.3
Befragung
der Privatklägerin
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung
eine Befragung der Privatklägerin, da sie nicht zur erstinstanzlichen
Verhandlung erschienen sei, damit das Konfrontationsrecht des Beschuldigten
verletzt worden sei und er deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung
freigesprochen worden sei (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1024 f.).
Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass das
Konfrontationsrecht des Beschuldigten aus Sicht des Appellationsgerichts nicht
verletzt wurde bzw. dass der Beschuldigte auf dieses Recht verzichtete und auf
die Einvernahme der Privatklägerin vom 22. August 2018 abgestellt werden
kann (vgl. E. 3.4.2 unten). Die Staatsanwaltschaft verzichtete vor erster
Instanz auf eine erneute Befragung, woraus zu schliessen ist, dass sie sich
wohl bereits zu jenem Zeitpunkt keine neuen bzw. über die ursprünglichen Angaben
hinausgehenden Aussagen versprach. Wie noch aufzuzeigen sein wird, kommt das
Appellationsgericht zum Schluss, dass aufgrund der aktenkundigen Aussagen der
Privatklägerin kein Schuldspruch erfolgen kann (E. 3.4.3 unten). Der Vorfall
bzw. die Vorfälle sowie die Einvernahme der Privatklägerin liegen mittlerweile
sechs Jahre in der Vergangenheit. Die Privatklägerin war damals gerade einmal
13.
Jahre alt, hat zwischenzeitlich die Pubertät durchgemacht und ist nun im
jungen Erwachsenenalter. Es kann ausgeschlossen werden, dass im heutigen
Zeitpunkt von einer erneuten Befragung neue Erkenntnisse bzw. detailliertere
Aussagen zu erwarten sind. Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft ist daher
abzuweisen und auf eine Befragung der Privatklägerin zu verzichten.
3.
Angefochtene
Schuld- und Freisprüche
3.1
Einfache
Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers B____
3.1.1
Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil,
in Bezug auf den Ablauf des angeklagten Sachverhalts sei der Beschuldigte
grundsätzlich geständig. Es sei unbestritten, dass er auf den Boden vor dem
Lebensmittelgeschäft gespuckt habe, vom Privatkläger darauf hingewiesen worden
sei, dies zu unterlassen, und er in der Folge aus naher Distanz einen
Pfefferspray gegen den Privatkläger eingesetzt habe. Es befasste sich sodann
mit dem Einwand des Beschuldigten, wonach er vom Privatkläger angegriffen
worden sei und sich nur verteidigt habe, verwarf diesen aber als Schutzbehauptung.
Der Privatkläger habe gemäss seinen glaubhaften Aussagen durch den Pfefferspray
sofort starke Schmerzen in den Augen, am Kopf und am Oberkörper erlitten.
Gemäss Bericht der Ophtalmologie des Universitätsspitals Basel habe er eine
gerötete Bindehaut sowie eine Hornhaut-Stippung aufgewiesen und habe sich
deswegen insgesamt vier Mal in ärztliche Behandlung begeben. Da die
Verletzungen folgenlos abgeheilt seien und keine Rechtfertigungsgründe
ersichtlich seien, habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung
strafbar gemacht (angefochtenes Urteil S. 10–12).
3.1.2
Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Ablauf
der Geschehnisse und die rechtliche Subsumtion des Strafgerichts unter den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung nicht. Er stellt sich jedoch auf den
Standpunkt, es liege ein Fall einer Putativnotwehr vor. Der Privatkläger habe
in der dem Pfeffersprayeinsatz vorgehenden Auseinandersetzung die Arme gehoben.
Aufgrund der angespannten Situation, der Statur des Privatklägers und der
Gesamtumstände habe der Beschuldigte das Gefühl gehabt, dass der Privatkläger
ihn schlagen wolle. Er habe sich damit in seiner körperlichen Integrität
unmittelbar angegriffen gefühlt. In diesem Zusammenhang sei auch zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einer bipolaren affektiven Störung
leide, zu deren Symptomen unter anderem Verfolgungswahn zähle. Der Beschuldigte
habe damit über das Vorliegen eines rechtswidrigen Angriffs geirrt, womit der
Pfeffersprayeinsatz gerechtfertigt sei (Berufungsbegründung Rz. 8 ff., Akten S.
1035.
f.; Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 1, Akten S. 1111 f.).
3.1.3
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder
unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere
berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren
(Art. 15 StGB). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr verlangt vom Angegriffenen
nicht, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist.
Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass jedenfalls Anzeichen
einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen
liegen namentlich vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich
zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet
werden können. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu
rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der
Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den
Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den
gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss (BGer 6B_303/2018
vom 2. November 2018 E. 2.3). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der
Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet
er die Grenzen in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so
handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem
Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein
rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar
bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2 mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer
irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat
zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat
(Art. 13 Abs. 1 StGB; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3;
6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.2).
3.1.4
Es trifft zu, dass dem Beschuldigten im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 für den Zeitraum vom 11.
bis 12. August 2018 eine bipolar affektive Störung mit (rasch abklingender)
psychotischer Symptomatik (ICD-10 F31.2) diagnostiziert wurde und dass sich dabei
nebst Symptomen wie Rededrang, vermindertem Schlafbedürfnis und Grössenideen
zusätzlich auch psychotische Symptome in Form von Verfolgungswahn oder
Halluzinationen entwickeln können (vgl. Akten S. 128). Der Gutachter kam
aber ebenso zum Schluss, dass im Tatzeitpunkt zwar eine schwere
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit, wohl aber keine Einschränkung der
Einsichtsfähigkeit beim Beschuldigten vorgelegen hatte (Akten S. 135 f.). Der
Dispositiv
Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt demnach grundsätzlich durchaus die
Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Der Verweis des Beschuldigten auf
das forensisch-psychiatrische Gutachten für sich erweist sich folglich als
unbehelflich.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich eine
beschuldigte Person, wenn sie sich auf eine Putativnotwehr beruft, Umstände
nachweisen, die bei ihr den Glauben erwecken konnten, sie befinde sich in einer
tatsächlichen Notwehrlage, wobei die blosse Vorstellung von der Möglichkeit
eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung nicht genügen (BGE 147 IV 193
E. 1.4.6 mit Hinweisen).
Der Privatkläger schilderte den fraglichen Vorfall
folgendermassen: Er sei auf der Strasse mit seinem Vater am Telefonieren
gewesen, als der Beschuldigte aus dem Laden gekommen sei und zwei Mal direkt
vor den Ladeneingang auf den Boden gespuckt habe. Er habe den Beschuldigten
gefragt, ob er nicht in die Hecke spucken könne, woraufhin der Beschuldigte auf
ihn zugegangen sei und ihn gefragt habe, ob er der «Chef» sei. Der Privatkläger
habe dem Beschuldigten dann gesagt, dass er nicht der Chef sei, es aber
«grusig» sei und er (der Beschuldigte) doch in die Hecke spucken könne.
Gleichzeitig habe er mit seiner rechten Hand zur Hecke gezeigt. Der
Beschuldigte habe ihn daraufhin gefragt, ob er ihn schlagen wolle, woraufhin
der Privatkläger den Beschuldigten perplex zurückgefragt habe, was er gesagt
habe. Der Beschuldigte habe ihn abermals gefragt, ob er (der Privatkläger) ihn
(den Beschuldigten) schlagen wolle, woraufhin der Privatkläger beide Arme an
seinen Körper nach unten gehalten, die Schultern noch oben gezogen und erwidert
habe, dass er doch gar nichts von schlagen gesagt habe. Daraufhin habe der
Beschuldigte unvermittelt den Pfefferspray eingesetzt (Akten S. 394). Diese
Schilderungen sind schlüssig, erweisen sich, wie bereits das Strafgericht zu
Recht erwog, aufgrund verschiedener Realkriterien als glaubhaft (vgl. dazu
angefochtenes Urteil S. 11) und sie wurden vom Privatkläger anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch weitestgehend bestätigt
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 f., Akten S. 823 f.). Wie das
Strafgericht zutreffend ausführte, sind die Aussagen des Beschuldigten dagegen
äusserst plakativ und wenig überzeugend, indem er lediglich angab, der
Privatkläger sei grösser als er gewesen und habe ihn angegriffen (Akten S. 408,
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7, Akten S. 822).
Der vom Privatkläger dargestellte Ablauf der Geschehnisse lässt
selbst unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung des Beschuldigten keine
Situation erahnen, welche der Beschuldigte fälschlicherweise als Angriff hätte
interpretieren können. Insbesondere folgte dem vom Verteidiger des Beschuldigten
im Besonderen hervorgehobenen Hochheben des Arms ein weiterer Wortabtausch,
wobei der Privatkläger seinen Arm dabei wieder nach unten und an seinen Körper
gezogen hatte. Es ist aufgrund der Schilderungen des Privatklägers vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschuldigte in dieser Situation der Aggressor war.
Diese Feststellung passt denn auch zum Info-Rapport der Kantonspolizei vom 13.
August 2018, auf den auch das Strafgericht zu Recht verwies und gemäss welchem
der Beschuldigte im Anschluss an die «Raser-Fahrt» vom 12. August 2018
gegenüber der Polizei angegeben habe, dass er am Tag zuvor einem Typen, der ihn
aufgefordert habe, nicht zu spucken, gesagt habe, er solle «seine Fresse halten
und verreisen», und ihm anschliessend mit dem Pfefferspray in die Augen
gesprüht habe (Akten S. 389).
3.1.5 Zusammenfassend erweist sich der Einwand einer
Putativnotwehr als unbegründet. Der Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung ist damit zu bestätigen.
3.2 Mehrfache
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Hinderung einer Amtshandlung
3.2.1 Das Strafgericht erwog in diesem Anklagepunkt zusammengefasst,
es sei erstellt, dass der Beschuldigte das Fahrzeug seines Schwagers am frühen
Morgen des 12. August 2018 entwendet habe, um damit herzumzufahren. Beim
Birsig-Parkplatz bzw. der Stänzlergasse sei eine Polizeipatroullie auf das vom
Beschuldigten gelenkte Fahrzeug aufmerksam geworden. Als die Polizei den
Beschuldigten in der Sternengasse zum Anhalten aufgefordert habe, habe dieser
beschleunigt und sei in die Henric Petri-Strasse eingebogen. Er sei sodann in
die Elisabethenstrasse abgebogen, über den Bankverein und die Wettsteinbrücke mit
massiv überhöhter Geschwindigkeit in die Grenzacherstrasse gefahren und habe
schliesslich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei mit dem Geländer
des Parkplatzes unter der Schwarzwaldbrücke kollidiert. Nach der Fluchtfahrt habe
sich der Beschuldigte widerstandslos festnehmen lassen. Erstellt sei ferner,
dass der Beschuldigte zur Fahrtzeit nicht in fahrfähigem Zustand und ausserdem nicht
im Besitz eines gültigen Führerausweises gewesen sei. Das Strafgericht sprach
den Beschuldigten der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, des
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der versuchten
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeug), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie des
Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises schuldig
(angefochtenes Urteil S. 12–17).
3.2.2 Der Beschuldigte bestreitet den vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt in weiten Teilen nicht, weshalb grundsätzlich auf
die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts und die dortigen Fundstellen
verwiesen werden kann. Mit seiner Berufung macht er jedoch im Wesentlichen
dreierlei geltend: Erstens sei seine psychische Krankheit und sein damit einhergehender
Verfolgungswahn vom Strafgericht nicht berücksichtigt worden
(Berufungsbegründung Rz. 13, Akten S. 1037; Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung Rz. 2, Akten S. 1112). Zweitens habe zum Tatzeitpunkt kein
hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Toten bestanden
(Berufungsbegründung Rz. 15 ff., Akten S. 1037 f.; Plädoyer Beschuldigter
Berufungsverhandlung Rz. 2, Akten S. 1112). Und drittens habe das Strafgericht
nicht dargelegt, in welchem Ausmass und ob das Medikament Olanzapin beim
Beschuldigten tatsächlich einen Einfluss auf die Fahrfähigkeit gehabt habe
(Berufungsbegründung Rz. 18, Akten S. 1038). Auf diese Einwände ist in den
folgenden Erwägungen im Einzelnen einzugehen (E. 3.2.3–E. 3.2.5
unten).
3.2.3 Aufgrund des Umfangs der Berufung muss davon
ausgegangen werden, dass sich der erste Einwand des Beschuldigten, wonach seine
psychische Erkrankung nicht berücksichtigt worden sei, gegen sämtliche
vorinstanzlichen Schuldsprüche richtet.
Wie bereits erwähnt, kam der Gutachter im
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 zum Schluss, dass beim
Beschuldigten keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit vorgelegen hatte
(Akten S. 135). Der Beschuldigte hatte im Tatzeitpunkt demnach grundsätzlich
durchaus die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Frage, ob der
Beschuldigte zur Zeit der Taten wegen der psychischen Störung oder wegen
Abhängigkeiten schuldunfähig gewesen sei, verneinte der Gutachter denn auch
klar. Hinsichtlich der Ereignisse vom 12. August 2018 ist der Gutachter von
einer mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und
damit lediglich einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen (Akten S. 147).
Daran ändern auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 27. September 2024 nichts. So wollte er sich an die
Autofahrt nicht mehr richtig erinnern und er gab an, diese sei ihm wie ein
Traum vorgekommen. Dies sei auf Nebenwirkungen zurückzuführen, welche aufgrund
des Depot-Medikaments Abilify und dem gleichzeitigen Konsum von Cannabis und
Kokain aufgetreten seien (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 8, Akten
S. 1133). Diese Ausführungen überzeugen indes nicht. Zu berücksichtigen ist
zunächst, dass sich die Kokainkonzentration im Blut des Beschuldigten im
Zeitpunkt der fraglichen Autofahrt unter dem ASTRA-Grenzwert bewegte, was gegen
einen Konsum kurz vor der Fahrt spricht (Akten S. 471). Zwar konnte nicht
ausgeschlossen werden, dass der THC-Wert über dem ASTRA-Grenzwert lag (Akten
S. 470), allerdings führte der Beschuldigte in Bezug auf den Anklagepunkt
im Zusammenhang mit der Privatklägerin ebenso aus, dass er einen «Joint»
geraucht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9 ff., Akten
S. 1134 ff.). An diesen Vorfall konnte sich der Beschuldigte anlässlich der
Berufungsverhandlung aber noch bestens erinnern. Ebenso will er sich noch daran
erinnern, dass der Privatkläger ihn nur einen Tag zuvor angegriffen habe und er
den Schlagstock, welcher im Anschluss an die fragliche Fahrt im Fahrzeug
gefunden wurde, auf der Strasse gefunden habe (vgl. Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 8 f., Akten S. 1133 f.). Die vom Beschuldigten
eingewendeten Nebenwirkungen bzw. geltend gemachten Erinnerungslücken
erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Zur gleichen
Erkenntnis kam im Übrigen auch [...] im bereits erwähnten
forensisch-psychiatrischen Gutachten (vgl. Akten S. 135). In diesem Zusammenhang
ist ausserdem zu erwähnen, dass dem Gutachter sowohl das rechtsmedizinische
Gutachten vom 20. September 2018 (vgl. Akten S. 108 f.) als auch das
Konsumverhalten des Beschuldigten (vgl. Akten S. 126 f.) bekannt waren. Der
Gutachter sah zwischen der psychischen Störung und der Abhängigkeit von
Suchtstoffen zwar grundsätzlich einen Zusammenhang (Akten S. 146 f.),
Einschränkungen in der Einsichtsfähigkeit sah er aber, wie bereits erwähnt, als
nicht gegeben. Es kann nach dem Gesagten damit ausgeschlossen werden, dass der
Beschuldigte aufgrund von drogen- und medikamentenbedingten Nebenwirkungen in
schuldunfähiger Verfassung das Fahrzeug seines Schwagers lenkte. Das
Strafgericht hat die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit damit zu Recht erst im
Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt; von einer «nicht gebührenden
Berücksichtigung» bei der Beurteilung der subjektiven Seite der einzelnen
Tatbestände kann damit entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht die Rede
sein.
Da der Beschuldigte hinsichtlich der vorinstanzlichen
Schuldsprüche wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises sowie versuchter Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeug) keine weiteren
Einwände erhoben hat, kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 12 f. und 17). Die
entsprechenden Schuldsprüche sind folglich zu bestätigen.
3.2.4
3.2.4.1 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich
sodann gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der
Verkehrsregeln.
Der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer
durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines
Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch
besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen
oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Das im
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall
mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen, wobei nur schwere
Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB genügen. Demnach wird ein hohes
Risiko gefordert bzw. muss es sich um eine höhere Gefahr als die in Art. 90
Abs. 2 SVG geforderte ernstliche Gefahr handeln. Zur Erfüllung des Abs. 3 ist
die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung erforderlich.
Analog zum Tatbestand der Lebensgefährdung gemäss Art. 129 StGB muss die Gefahr
eine unmittelbare sein. Die in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltene Aufzählung ist
nicht abschliessend und es können daher je nach den Umständen weitere krasse
Verkehrsregelverletzungen vom Tatbestand erfasst werden (Weissenberger, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich 2014, Art.
90 SVG N 121 ff., 153). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz
bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der
Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein
Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen,
ist nicht erforderlich (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1,
6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1, 6B_148/2016 vom 29. November
2016 E. 1.3.2 und E. 1.4.2; Fiolka,
in: Basler Kommentar, 2014, Art. 90 SVG N 145 ff.; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 157 ff.).
Demgegenüber wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch
grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit
aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung
und der durch diese hervorgerufene ernstliche Gefährdung. Eine grobe
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet und ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt, das heisst
schweres Verschulden bzw. zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 41; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 62
ff.). Sodann liegt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits
bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung vor. Die erhöhte abstrakte Gefahr
setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und
Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise
besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter
herbeizuführen (Fiolka, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst
schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden; bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der
Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in
Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist
grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann
auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 68 f.).
3.2.4.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei
der zu beurteilenden Fahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
hatte (Berufungsbegründung Rz. 14, Akten S. 1037). Wie vom Beschuldigten ins
Feld geführt und vom Strafgericht mit Hinweis auf die Depositionen des
erstinstanzlich befragten Sachverständigen der Verkehrspolizei auch zu Recht
erkannt (angefochtenes Urteil S. 15), kann die vom Beschuldigten konkret gefahrene
Geschwindigkeit mangels gültiger Nachfahrmessung durch die Polizei hingegen nicht
festgestellt werden. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90
Abs. 4 SVG, welche eine krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
nach Art. 90 Abs. 3 SVG darstellt, kann dem Beschuldigten daher nicht
nachgewiesen werden. Das Strafgericht hat aber zu Recht auf die vom Polizisten [...]
geschilderte Strecke (Sternengasse – Henric Petri-Strasse – Elisabethenstrasse
– Bankverein – Wettsteinbrücke – Grenzacherstrasse – Verzweigung
Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse) sowie die Auswertung des im
Polizeifahrzeug eingebauten Fahrtenschreibers verwiesen (vgl. dazu
angefochtenes Urteil S. 14): Aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers
wird ersichtlich, dass das Polizeifahrzeug rund 2'200 Meter vor der Kollision,
was gemäss Geoportal des Kantons Basel-Stadt der geschilderten Strecke der
Nacheile entspricht, stark beschleunigte und es dem Beschuldigten selbst nach
Abzug des Sicherheitsabzugs für Datenaufzeichungsgeräte von 14 km/h gemäss
Art. 8 Abs. 2 lit. c der Verordnung des ASTRA zur
Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) teilweise mit
über 100 km/h nacheilte (Akten S. 505 ff.). Erstellt ist ferner, dass
das Polizeifahrzeug den Beschuldigten bei der Nacheile nicht einzuholen
vermochte; angehalten wurde der Beschuldigte letztlich von zwei Polizeibeamten der
Verkehrsleitzentrale (vgl. Akten S. 430 ff.). Auch wenn dem Beschuldigten keine
Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG vorgeworfen
werden kann, ist aufgrund dieser Umstände daher dennoch erstellt, dass er die
innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten
hatte. Erstellt und unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte (und im
Übrigen auch die ihm nacheilende Polizei) bei der Verzweigung
Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor,
unkontrolliert über einen Parkplatz fuhr und ein Fussgängergeländer durchbrach (vgl.
Verkehrsunfallbericht: Akten S. 419 ff.; ferner auch Akten S. 455 ff., 474, 476
ff., 480 ff. sowie die Fotodokumentation der Schäden auf dem USB-Stick VT.[...]).
3.2.4.3 Beim Beherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 SVG)
und der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 SVG) handelt es sich um
grundlegende Verkehrsregeln (Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 SVG N 63 mit Hinweisen). Die Fahrt des Beschuldigten führte
mitten durch städtisches Gebiet. Auch wenn die Geschwindigkeit nicht genau ermittelt
werden konnte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen dennoch erstellt,
dass er die innerorts erlaubte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten
hatte. Ausserdem hat er bei der Verzweigung
Schwarzwaldstrasse/Grenzacherstrasse die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren
und ist unkontrolliert über das dortige Parkplatzgelände geschleudert. Dass der
Beschuldigte damit diese grundlegenden Verkehrsregeln in grober Weise verletzt
hat, steht ausser Frage.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung
innerorts um 25 km/h oder mehr ungeachtet der konkreten Umstände von einer
erhöhten abstrakten Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art.
90 Abs. 2 SVG auszugehen (Fiolka,
a.a.O., Art. 90 SVG N 67 ff. mit Hinweisen; Weissenberger,
a.a.O., Art. 90 N 71 mit Hinweisen). Auch wenn die konkret gefahrene
Geschwindigkeit nicht eruiert werden konnte, ist aufgrund der vorstehenden
Ausführungen (vgl. E. 3.2.4.2 oben) zumindest davon auszugehen, dass sich
die Geschwindigkeit, die der Beschuldigte während der Nacheile durch die
Polizei gefahren ist, in diesem Bereich bewegte. Das Strafgericht hat sodann –
entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten – zu Recht erwogen,
dass trotz der Tageszeit – einem Sonntagmorgen um etwa 07.00 Uhr – mit anderen
Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Es mag zwar durchaus sein, dass am
fraglichen Sonntagmorgen wenig Verkehrsaufkommen herrschte. Dass er aber im
Sommer (12. August) in der Innenstadt keinerlei Verkehrsaufkommen hätte
erwarten dürfen, kann nicht ernsthaft geltend gemacht werden. So erweist sich
denn auch die Behauptung des Beschuldigten, wonach die Strassen leer gewesen
seien (Berufungsbegründung Rz. 15, Akten S. 1037 f.), als tatsachenwidrig. Wie
vom Strafgericht nämlich zutreffend dargelegt, ist auf der Videoaufzeichnung «[...]»
(USB-Stick VT.[...]) zu sehen, dass beim Befahren der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse
durch den Beschuldigten nur kurz danach ein anderes Fahrzeug von der
entgegenkommenden Seite in die Verzweigung abbog (ab Laufzeit 00:45) und nur
rund eine Minute später ein Fussgänger mit zwei Hunden den Fussgängerstreifen
der vom Beschuldigten befahrenen Strasse überquerte (ab Laufzeit 01:45). Auf
den Videoaufnahmen 5 und 6 [...] ist zudem ersichtlich, dass ein Bus der BVB
auf der Gegenfahrbahn unterwegs war. Auch wenn aufgrund des Wochentags und der
Tageszeit wenig Verkehrsaufkommen herrschte, ist damit festzustellen, dass durchaus
andere Verkehrsteilnehmer unterwegs waren. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte
zum Tatzeitpunkt aus medizinischer Sicht nicht zum Lenken eines Fahrzeugs fähig
war (vgl. dazu auch E. 3.2.5 unten), was die ohnehin bereits riskante
Fahrt zusätzlich gefährlich macht. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass er
bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse, wie bereits
dargelegt, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, unkontrolliert über einen
Parkplatz fuhr und mit einem Geländer des Parkplatzes kollidierte. Verliert ein
Fahrzeuglenker die Herrschaft über sein Fahrzeug und kommt – wie vorliegend –
von der Strasse ab, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der objektive
Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG regelmässig erfüllt, da dadurch eine
erhöhte abstrakte Gefahr für andere Personen geschaffen wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 85
mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Entgegen seiner
Auffassung, hat der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten eine ernsthafte
abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen.
Auf der subjektiven Seite ist zunächst festzuhalten, dass der
Beschuldigte die (massive) Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich
beging. Sein einziges Motiv war, sich einer Kontrolle durch die Polizei zu
entziehen. Er zeigte sich dabei gegenüber der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer geradezu bedenkenlos. Dies zeigt sich exemplarisch daran,
dass der Beschuldigte sich selbst vom Kontrollverlust und von der Kollision mit
dem Fussgängergeländer nicht im Geringsten beeindrucken liess, sondern er diese
Situation vielmehr nutzte, um die Flucht in die Gegenrichtung fortzusetzen
(vgl. dazu den Polizeirapport vom 8. Juli 2019, Akten S. 425). Das
Verhalten des Beschuldigten ist daher als rücksichtslos zu bezeichnen.
Der Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn
von Art. 90 Abs. 2 SVG ist damit erfüllt.
3.2.4.4 Das Strafgericht erachtete ausserdem den
Tatbestand einer qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln als
erfüllt. Wie eingangs dargelegt, bedarf dieser Tatbestand eines hohen Risikos
eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern (vgl. E. 3.2.4.1
oben). Die Anforderungen an das Gefährdungselement sind demnach sowohl in Bezug
auf die Intensität als auch in Bezug auf das Ausmass des Risikos höher als bei
einer groben Verkehrsverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG (Fiolka, a.a.O., Art. 90 SVG N 117).
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen betreffend grobe
Verletzung der Verkehrsregeln (E. 3.2.4.3 oben) bestehen keine Zweifel, dass
der Beschuldigte mit seiner Fahrt durch die Innenstadt eine ernstliche abstrakte
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte. Zu berücksichtigen ist
jedoch zunächst, dass niemand konkret gefährdet wurde. Die Fahrt des
Beschuldigten fand zudem an einem Sonntag frühmorgens um ungefähr 07.00 Uhr statt.
Obschon der Beschuldigte, wie ausgeführt, zwar mit anderen Verkehrsteilnehmern
rechnen musste, ist dennoch festzuhalten, dass wenig Verkehrsaufkommen herrschte.
Da ausserdem Hochsommer und ein sonniger Tag war, waren auch die Strassen- bzw.
Witterungs- und die Sichtverhältnisse gut. Insgesamt sprechen die äusseren
Umstände eher gegen die Annahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit
Schwerverletzten oder Todesopfern.
Das Strafgericht weist in diesem Zusammenhang aber auf die
anderen Verkehrsteilnehmer, welche auf den in den Akten befindlichen Videoaufnahmen
zu sehen sind, sowie den Selbstunfall des Beschuldigten hin und schliesst, er
habe sein Fahrzeug nicht mehr genügend unter Kontrolle gehabt, um auf
Hindernisse oder andere Verkehrsteilnehmer adäquat zu reagieren. Ausserdem habe
der Beschuldigte – so das Strafgericht ferner – im Gegensatz zum Lenker des
Polizeifahrzeugs nicht vor jeder Kreuzung abgebremst und sich versichert, dass
keine anderen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse gewesen seien, wie auf der
Videoaufnahme im Verzweigungsgebiet Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse zu
sehen sei (angefochtenes Urteil S. 16).
Polizist [...], der Beifahrer im nacheilenden Polizeifahrzeug
war, gab im Verlauf des Vorverfahrens an, dass er sich während der Nacheile
sicher gefühlt habe und die von ihnen gefahrene Geschwindigkeit den Umständen
angepasst gewesen sei. Ausserdem gab er an, dass die Fahrweise des
Beschuldigten während der Nacheile mit Ausnahme der Geschwindigkeit «normal»
und «nicht auffällig» gewesen sei (Akten S. 524, 529). Gemäss seinen weiteren
Angaben sei der Beschuldigte bereits am Ende der Wettsteinbrücke beim Kreisel
am Wettsteinplatz gewesen, als sie auf die Brücke gefahren seien, und der
Abstand sei stetig grösser geworden (Akten S. 527). Die Polizei hatte demnach
einen relativ grossen Rückstand auf den Beschuldigten. Dass der Beschuldigte
völlig ungebremst in Kreuzungen und Verkehrskreisel fuhr, kann ihm daher nicht
nachgewiesen werden. Das Strafgericht hat diese Feststellung denn auch in
erster Linie aufgrund der Videoaufnahme «[...]» (USB-Stick VT.[...]) gemacht,
als kurz nach dem Beschuldigten ein anderes Fahrzeug von der entgegenkommenden
Seite in die Verzweigung abbog (vgl. E. 3.2.4.3 oben). Auch wenn die Situation
mit dem Strafgericht nicht als harmlos bezeichnet werden kann, ist dem
Beschuldigten immerhin zu Gute zu halten, dass es sich nicht um eine völlig unübersichtliche
Kreuzung – namentlich auch nicht für das dem Beschuldigten entgegenkommende und
abbiegende Fahrzeug – mit mehreren Spuren handelte. Was schliesslich den
Selbstunfall des Beschuldigten betrifft, ist relativierend zu berücksichtigen,
dass auch die nacheilende Polizei an beinahe derselben Stelle verunfallte. Es
handelte sich mit anderen Worten offenbar um eine Abzweigung, welche mit den
vom Beschuldigten und der Polizei gefahrenen Geschwindigkeiten nicht einfach zu
befahren war. Allein daraus kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der
Beschuldigte habe während der gesamten Fahrt keine Kontrolle über sein Fahrzeug
gehabt.
Insgesamt war die in Frage stehende Fahrt des Beschuldigten
zwar äusserst riskant, aufgrund der vorstehenden Gründe kann sie aber nicht als
geradezu gemeingefährlich bezeichnet werden. Ein klarer Fall von Art. 90 Abs. 3
SVG liegt daher nicht vor, vielmehr ist von einem Grenzfall auszugehen.
Angesichts der Tatsache, dass die Abgrenzung von Art. 90 Abs. 2 und Art. 90
Abs. 3 SVG äusserst schwierig und im Einzelnen auch nicht immer ganz klar ist
(vgl. etwa auch Fiolka, a.a.O.,
Art. 90 SVG N 122) und in Berücksichtigung, dass unter anderem auch wegen der
hohen Strafandrohung auf eine restriktive Anwendung von Art. 90 Abs. 3 SVG
plädiert wird (Weissenberger,
a.a.O. Art. 90 N 108), kommt das Gericht zum Schluss, dass das notwendige hohe
Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern vorliegend nicht
erfüllt ist. Somit ergeht ein Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG.
3.2.5 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich
sodann gegen den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand.
Unbestritten
und erstellt ist, dass in der Blutuntersuchung des Beschuldigte gemäss rechtsmedizinischem
Gutachten vom 20. September 2018 der Wirkstoff Olanzapin mit einer
Konzentration im therapeutischen Bereich festgestellt wurde (vgl. Akten S. 470
f.). Unzutreffend ist der Einwand des Beschuldigten, dass das Strafgericht allein
von der potenziellen Beeinflussung des Reaktionsvermögens, welche vom
Medikament ausgeht, auf die Fahrunfähigkeit des Beschuldigten schloss. Vielmehr
verwies das Strafgericht zunächst zu Recht auf das «Protokoll der ärztlichen
Untersuchung / der Blutentnahme» vom 12. August 2018. Die untersuchende Ärztin stellte
beim Beschuldigten mehrere Symptome fest, welche für eine Beeinträchtigung seiner
Fahrfähigkeit sprechen, so insbesondere einen stark schwankenden Strichgang, einen
leicht schwankenden Stand und eine unpräzise Finger-Finger-Probe (Akten
S. 465). Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 20. September 2018
sind diese Symptome aus forensisch-medizinischer Sicht vereinbar mit den
Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente mit dem Wirkstoff Olanzapin. Eine
Einschränkung des Reaktionsvermögens im Hinblick auf das Unfallgeschehen lasse
sich – so das Gutachten ferner – infolge der Olanzapin-Wirkung und unter nicht
ausschliessbarer Beteiligung von Cannabis vereinbaren. Die Gutachter kamen
daher zum Schluss, dass der Beschuldigte gestützt auf die Beobachtungen der
Polizei, die ärztliche Untersuchung und die Ergebnisse der
forensisch-toxikologischen Untersuchungen zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht
fahrfähig war (Akten S. 472). Was daran die vom Beschuldigten erwähnten Feststellungen
im forensisch-psychiatrischen Gutachten ändern sollen, ist nicht
nachvollziehbar, war Gegenstand dieser Begutachtung doch namentlich die
psychische Verfassung des Beschuldigten, seine Schuldfähigkeit sowie Fragen
betreffend die Anordnung einer Massnahme und nicht die medizinische Beurteilung
seiner Fahrfähigkeit. Mit dem Strafgericht ist damit festzuhalten, dass beim
Beschuldigten eine Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen im Sinn von Art. 91
Abs. 2 lit. b SVG vorlag. Es ergeht damit ein Schuldspruch wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand.
3.2.6 Die Staatsanwaltschaft möchte mit ihrer
Anschlussberufung für den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt
zusätzlich einen Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung.
Das Strafgericht erwog diesbezüglich, der Tatbestand der
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gehe dem
Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung als lex specialis vor. Nach
der Fluchtfahrt habe sich der Beschuldigte widerstandslos festnehmen lassen –
bei dem von den Polizeibeamten geschilderten Ablauf der Verhaftung sei
jedenfalls keine Hinderung einer Amtshandlung erkennbar, weshalb ein Freispruch
ergehe (angefochtenes Urteil S. 17).
Von der Staatsanwaltschaft nicht bestritten wird, dass die
eigentliche Festnahme des Beschuldigten ohne Hinderung einer Amtshandlung
durchgeführt werden konnte. Ebenso unstrittig ist im Grundsatz, dass der
Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als
lex specialis vorgeht. Die Staatsanwaltschaft ist aber der Ansicht, dass
es dem Beschuldigten nicht nur um eine Verhinderung der Blutprobe gegangen sei,
sondern die Flucht auch dem Entziehen einer Personenkontrolle gedient habe
(Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1137). Dem kann
nicht gefolgt werden. Hat sich eine Person – wie im vorliegenden Fall –
aufgrund ihrer Fahrweise einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
zu unterziehen, wird sie sich regelmässig auch einer Personenkontrolle unterziehen
lassen müssen, erst recht wenn – wie im zu beurteilenden Fall – tatsächlich
eine Fahrunfähigkeit vorliegt. Mit anderen Worten impliziert die Massnahme zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit auch die Feststellung der Personalien. Es
bleibt somit dabei, dass der Tatbestand der (versuchten) Vereitelung von
Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorgeht. Daran ändert auch
nichts, dass der Beschuldigte bei der Verzweigung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse
einen Selbstunfall verursachte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft
ist nämlich nicht von einer nochmaligen Flucht auszugehen. Vielmehr handelte es
sich um eine einzige Fluchtfahrt, welche der Beschuldigte auch nach bzw. trotz
der Kollision fortsetzte. Dass er nach der Kollision mit der Fussgängerstange
einen neuen Vorsatz hinsichtlich der Hinderung einer (anderen) Amtshandlung
fasste, ist auszuschliessen. Mit dem Strafgericht ist der Beschuldigte daher
von diesem Tatvorwurf freizusprechen.
3.3 Widerhandlung
gegen das Waffengesetz
3.3.1 Diesem vorinstanzlichen Schuldspruch liegt der
Sachverhalt zu Grunde, wonach im Rahmen der Durchsuchung des Fahrzeugs, welches
der Beschuldigte von seinem Schwager entwendet hatte, ein Klappmesser, ein
Pfefferspray sowie ein Teleskopschlagstock gefunden wurde. Das Strafgericht
erwog, nur der Teleskopschlagstock falle unter den Begriff der Waffe im Sinn
des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) und sei bewilligungspflichtig. Es sprach den
Beschuldigten dafür der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig
(angefochtenes Urteil S. 18).
3.3.2 Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei
nicht erstellt, wem der Schlagstock gehöre; die Aussagen des Beschuldigten
hätten wirr gewirkt. Das Strafgericht habe auch ausser Acht gelassen, dass,
selbst wenn ihm der Schlagstock zugeordnet werden könnte, er den Schlagstock
nur eine kurze Dauer inngehabt habe. Schliesslich sei die mittelschwere bis
schwere Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit auch bei diesem Delikt
nicht berücksichtigt worden (Berufungsbegründung Rz. 19 f., Akten S. 1039;
Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung Rz. 3, Akten S. 1112).
3.3.3 Was zunächst den Einwand des Beschuldigten
betreffend eingeschränkte Steuerungsfähigkeit betrifft, kann grundsätzlich auf
die Ausführungen betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das SVG verwiesen
werden. Wie dargelegt, kam der Gutachter zum Schluss, dass beim Beschuldigten
im Tatzeitpunkt lediglich eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag; keine
Einschränkung stellte er insbesondere bei der Einsichtsfähigkeit fest (E. 3.2.3
oben). Der Vorwurf, das Strafgericht habe dies ihm Schuldpunkt zu Unrecht
unberücksichtigt gelassen, erweist sich damit als unbegründet.
3.3.4 Entgegen der Auffassung seines Verteidigers
sind die Aussagen des Beschuldigten betreffend die Besitzverhältnisse des
Schlagstocks keineswegs wirr. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 26. März
2019 klar an, den Schlagstock auf der Strasse gefunden zu haben, auch wenn er
nicht mehr gewusst haben wollte, wo und wofür ein solcher Schlagstock verwendet
werde (Akten S. 456, 458). Bei dieser Version blieb er auch anlässlich der
erst- und zweitinstanzlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 7, Akten S. 822; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9, Akten
S. 1134). Diese Geschichte mit dem zufälligen Fund des Schlagstocks mutet zwar
ein wenig abenteuerlich und nicht sonderlich glaubhaft an, zumal er ebenso
angab, das gleichzeitig vorgefundene Messer und der Pfefferspray gehörten ihm
(Akten S. 456). Wie das Strafgericht im angefochtenen Urteil jedoch zu Recht
erwog, kann es letztlich offenbleiben, ob er den Schlagstock gefunden oder
käuflich erworben hatte, stellt Art. 33 Abs. 1 lit. a WG doch den Erwerb und
den Besitz ohne den dafür notwendigen Waffenerwerbsschein gleichermassen unter Strafe.
Nicht nachvollziehbar ist, was an dieser Einschätzung die vom Verteidiger
eingewendete kurze Dauer des Besitzes ändern sollte. Der von ihm in diesem
Zusammenhang genannte Abs. 2 der Bestimmung sieht eine geringere Strafe für die
fahrlässige Begehung vor und regelt keinen «leichten Fall». Sofern er mit
seinem Einwand den subjektiven Tatbestand bestreitet und für eine fahrlässige
Begehung plädiert, ist ihm kein Erfolg beschieden. Diesbezüglich ist vollumfänglich
der Ansicht des Strafgerichts zu folgen, dass das ausweichende Aussageverhalten
des Beschuldigten betreffend Fund und Funktion des Schlagstocks zeigt, dass er
zumindest ahnte, dass der Besitz des Schlagstocks ohne entsprechende
Bewilligung illegal ist und er damit die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
zumindest in Kauf nahm. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu
bestätigen.
3.4 Versuchte
Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin C____
3.4.1 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
richtet sich schliesslich gegen den Freispruch von der Anklage der versuchten
Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin. Das Strafgericht erwog diesbezüglich,
der zur Anklage gebrachte Sachverhalt beruhe weitestgehend auf den Aussagen der
Privatklägerin. Diese sei im Verfahren nur ein einziges Mal einvernommen
worden, ohne dass dem Beschuldigten das Konfrontationsrecht eingeräumt worden
sei. Die Privatklägerin sei zur erstinstanzlichen Verhandlung geladen worden, sie
sei dieser Vorladung allerdings nicht nachgekommen. Die Aussagen der
Privatklägerin seien daher zufolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht
verwertbar, womit der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei und ein
Freispruch erfolge (angefochtenes Urteil S. 18–20).
3.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist eine
belastende Aussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit
hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu
stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss er in die Lage
versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den
Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Diesem Anspruch kommt grundsätzlich
absoluter Charakter zu (BGE 148 I 295 E. 2.1; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2;
129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1, je m.
Hinw.). Von der direkten Konfrontation des Beschuldigten mit einem
Belastungszeugen kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, so wenn
eine persönliche Konfrontation nicht möglich ist (etwa wegen
Zeugnisverweigerung, Unauffindbarkeit, Einvernahmeunfähigkeit, Versterbens des
Zeugen) oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist.
Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen
konnte, darf nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 148 I 295 E.
2.2; 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4; BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E.
1.4.2.1).
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte das
Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte. Die Staatsanwaltschaft weist jedoch
zu Recht darauf hin, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
auf die Teilnahme resp. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein
ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht
des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E.
3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nicht vorwerfen, gewisse Zeugen
zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt,
rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397
E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E.
2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022, nicht publ. in 148 IV 22 E. 4.2.3;
6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.3; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3;
6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). Wie das Strafgericht im angefochtenen
Urteil darlegte, wurde die Privatklägerin zwecks Befragung zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, ist der Hauptverhandlung jedoch
unentschuldigt ferngeblieben. Aus dem Audioprotokoll der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass die Verfahrensleiterin den
Parteien bekannt gab, dass die Möglichkeit bestehe, die Privatklägerin
vorzuführen, oder dass auf die Befragung verzichtet werden könne. Daraufhin
verzichtete der Verteidiger des Beschuldigten ausdrücklich auf eine Befragung
der Privatklägerin (ab Laufzeit 1:54:30). Angesichts der dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei einem Verzicht auf eine
Konfrontation eine (nicht konfrontierte) Einvernahme verwertbar ist, spielt es
entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 13, Akten S. 1138) keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls auf
eine Befragung der Privatklägerin verzichtete. Hätte der Beschuldigte sein
Konfrontationsrecht wahrnehmen wollen, wäre es ihm obliegen, an einer Befragung
festzuhalten. Auf die Einvernahme der Privatklägerin vom 22. August 2018 kann
demnach abgestellt werden.
3.4.3 Fraglich erscheint allerdings, ob aufgrund der
aktenkundigen Aussagen der Privatklägerin bei einem sog. «Vier-Augen-Delikt» ein
Schuldspruch wegen versuchter Nötigung ergehen kann, ohne dass sich das Gericht
ein eigenes Bild der Privatklägerin verschafft hat, zumal es sich um Aussagen
eines damals dreizehnjährigen Kinds handelt. Die Staatsanwaltschaft führt in
ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer zahlreiche Realkriterien auf, welche für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Letztlich kann diese Frage aber offenbleiben.
Gemäss Art. 181 StGB setzt der Tatbestand der Nötigung
voraus, dass jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder
durch andere Beschränkung der Handlungsfähigkeit genötigt wird, etwas zu tun,
zu unterlassen oder zu dulden. Die Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung
ernstlicher Nachteile fallen im vorliegenden Fall von vornherein ausser
Betracht. Die Staatsanwaltschaft vertritt denn auch mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Stalking den Standpunkt, dass der
Beschuldigte durch verschiedene einzelne Handlungen in einer Gesamtbetrachtung
bedrohlich auf die Privatklägerin gewirkt und er dadurch versucht habe, ein Treffen
mit ihr zu erzwingen (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 1116). Was die Tatbestandsvariante der «anderen
Beschränkung der Handlungsfähigkeit» betrifft, ist diese gemäss Rechtsprechung
restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, «das
üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig
überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt
und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt […] Es muss ihnen in seiner
Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Das
sog. Stalking kann ebenfalls unter diese Tatbestandsvariante fallen. Zu
beurteilen sind aber auch hierbei die einzelnen Tathandlungen und nicht das
Gesamtverhalten der beschuldigten Person. Vorausgesetzt wird, dass eine
einzelne nötigende Handlung das Opfer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen
zwingt. Der damit bezeichnete Erfolg muss als Resultat eines näher bestimmten
nötigenden Verhaltens feststehen. Die Berufung auf die Gesamtheit mehrerer
Handlungen genügt hierfür nicht. Jedoch sind die einzelnen Tathandlungen unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich der Vorgeschichte der
fraglichen Handlungen, zu würdigen. Kommt es während längerer Zeit zu einer
Vielzahl von Belästigungen, kumulieren sich deren Einwirkungen. Ist eine
gewisse Intensität erreicht, kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine
den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein,
die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in dem Mass einzuschränken, dass
ihr eine mit Gewalt oder Drohung vergleichbare Zwangswirkung zukommt (BGE 141 IV 437 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 129 IV 262 E. 2.4 f.).
Anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2018 führte die
Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe sich an einem Montag im Tram neben
sie gesetzt und ihr gesagt, dass sie eine schöne Frau sei. Sie sei daraufhin
aus dem Tram gestiegen und er sei ihr hinterhergelaufen. Er habe sie gefragt,
ob sie mit ihm mitkommen und etwas mit ihm essen wolle, was sie abgelehnt habe.
Er habe sie nach ihrer Telefonnummer gefragt und, da sie sich geschämt habe,
habe sie ihm die Nummer gegeben. Zunächst habe sie eine falsche Nummer gegeben,
als er dies aber bemerkt habe, indem er die Nummer gewählt habe, habe sie ihm
ihre richtige Nummer bekanntgegeben. Als sie in der Folge auf das Tram gewartet
habe, sei der Beschuldigte erneut zu ihr gekommen, habe ihr gesagt, dass sie zu
ihm gehen solle und er habe versucht, sie zu küssen. Sie sei dabei erschrocken
und ins Tram eingestiegen. Zwei Tage später habe sie den Beschuldigten in der
Nähe ihres Zuhauses erneut angetroffen. Er habe ihr gesagt, dass er auf sie
gewartet habe, und dass sie zu ihm nach Hause gehen solle, woraufhin sie ihm
gesagt habe, sie müsse zur Schule. Er sei dann ins gleiche Tram eingestiegen
und habe sich neben sie gesetzt. Sie habe das Tram daraufhin verlassen, er sei
ihr jedoch gefolgt und habe ihr gesagt, dass er sie um acht Uhr am Bahnhof
sehen wolle. Nachdem sie dem Beschuldigten erneut gesagt habe, dass sie
Schulunterricht habe, habe er ihr gesagt, dass er komme, wenn die Schule fertig
sei. Sie sei dann ins nächste Tram eingestiegen und habe eine Schulkollegin angetroffen.
Sie hätten sich entschlossen, das Tram zu verlassen. Da der Beschuldigte das
Tram ebenfalls verlassen habe, seien sie zu einer Tankstelle gerannt und hätten
sich dort versteckt. Von dort aus seien sie dann in die Schule. Gegen 12.00 Uhr
habe sie die Schule mit einer Sozialpädagogin verlassen und sie hätten den
Beschuldigten dann neben einem Stromkasten entdeckt (Akten S. 612 f.).
Es ist nachvollziehbar, dass die Aufeinandertreffen mit dem
Beschuldigten, sollten sie sich wie geschildert abgespielt haben, für die
Privatklägerin höchst unangenehm waren. Die von der Privatklägerin dargestellten
und von der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen in die Anklage übernommenen
Umstände reichen jedoch nicht aus, um die notwendige Intensität zu erreichen.
Zum einen handelte es sich um eine kurze Zeitdauer von rund drei Tagen sowie
zwei Telefonanrufe, wobei es nur an zwei Tagen zu Aufeinandertreffen kam. Es
trifft zwar zu, dass die Privatklägerin ausserdem angegeben hatte, dass der
Beschuldigte ihr bereits in der Vergangenheit vereinzelt zugerufen habe und ihr
einmal Blumen habe schenken wollen. Allerdings wurde das Zurufen eher
unspezifisch geschildert («Er ist oft betrunken. Das merke ich, weil er dann
anders redet. Von weitem habe ich das schon gehört, als er mir mal was
zugerufen hat oder so») und den Vorfall mit den Blumen verortete sie ungefähr
ein Jahr vor den vorliegend zu beurteilenden Aufeinandertreffen. Letzterer
erscheint daher eher als isoliertes Ereignis; dass der Beschuldigte sie in der
Zwischenzeit verfolgt habe, war eine reine Vermutung der Privatklägerin «vom
Gefühl her» (Akten S. 614). Andererseits erscheint auch die Intensität des
Nachstellens bzw. dessen nötigender Aspekt für einen Schuldspruch zu wenig konkret
geschildert. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich denn
auch deutlich vom von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil des
Bundesgerichts. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, wonach der damals
Geschädigte die Beziehung zur in diesem Verfahren Beschuldigten beendet habe,
woraufhin diese angefangen habe, den Geschädigten durch unzählige E-Mails zu
belästigen, ihm Postkarten, Briefe und Pakete zu schicken und dessen Ehefrau
sowie zahlreiche Personen aus seinem erweiterten Bekanntenkreis per E-Mail mit
Informationen über ihn einzudecken. Ausserdem habe sie Informationen über den
Geschädigten sowie intime E-Mails öffentlich ins Internet gestellt, habe kommentierte
Klassenfotos im Wohnquartier des Geschädigten verteilt und es sei zu
verschiedenen ungewollten Annäherungen und Konfrontationen gekommen. Die Intensität
und Dauer der Belästigungen seien für den Geschädigten derart belastend
gewesen, dass er als Folge krank bzw. arbeitsunfähig geworden sei und sich
gezwungen gesehen habe, während einer gewissen Zeit den Wohnort zu wechseln
(vgl. BGer 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 = BGE 141 IV 437 E. 3.1 und
3.3). Auch wenn es sich bei jenem Fall um einen Extremfall handeln sollte,
erscheint dennoch klar, dass für einen Schuldspruch wegen (versuchter) Nötigung
deutlich intensivere Umstände vorliegen müssen, als sie vorliegend von der
Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme geschildert worden sind (vgl. für
einen weiteren Fall auch BGE 129 IV 262 E. 2.5), und es müsste aus den
Darlegungen der Privatklägerin deutlicher hervorgehen, was die Handlungen des
Beschuldigten bei ihr ausgelöst haben (so gab sie etwa lediglich an, sie habe
Angst gehabt und sich «komisch gefühlt» [vgl. Akten S. 615 oder auch S.
616] bzw. habe sich erschrocken [Akten S. 612]). Im Ergebnis hat das
Strafgericht den Beschuldigten folglich zu Recht vom Vorwurf der versuchten
Nötigung freigesprochen. Der Freispruch ist damit zu bestätigen.
3.5 Zwischenfazit
Nach dem Gesagten ergehen gegen den Beschuldigten
Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung, Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), versuchter Vereitelung von Massnahmen
zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Ausweises.
Freigesprochen wird der Beschuldigten dagegen von den Vorwürfen
der Hinderung einer Amtshandlung und der versuchten Nötigung.
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb
des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden
wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung
werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen
Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung
ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20; BGer
6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten
Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn
mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. In einem
zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten
zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1
und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE < SB >.2016.114
vom 15. September 2017 E. 3.3.2; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, Rz. 520).
4.2 Strafart
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, könnten aufgrund der
Strafandrohung sowie der konkreten Verschuldensbewertung vorliegend
grundsätzlich bei sämtlichen Delikten eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die
Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger
stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die
Freiheitsstrafe (vgl. leading case
BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt
u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.3). Wenngleich grundsätzlich das Primat der
Geldstrafe gilt, ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer
Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei
der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom
25. April 2017 E. 1.7).
Das Strafgericht
hat aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten erwogen, es sei zu
befürchten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb es
angemessen sei, für alle verwirklichten Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe
auszusprechen (angefochtenes Urteil S. 21).
In den vom
Verfahrensleiter beigezogenen elektronischen Strafakten des (weiteren) hängigen
Strafverfahrens (VT.[...]) findet sich ein Betreibungsregisterauszug des
Beschuldigten vom 23. Dezember 2021 (PDF S. 21 ff.). Aus diesem ist zu
entnehmen, dass der Beschuldigte 19 offene Betreibungen über CHF 52'584.85 hat.
Ausserdem liegen gegen ihn 39 Verlustscheine im Betrag von CHF 80'499.05 vor. Der
Beschuldigte bezieht mittlerweile eine IV-Rente und erhält nach Angaben seines Verteidigers
ausserdem Ergänzungsleistungen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 6,
Akten S. 1131). Aufgrund der finanziellen Situation des Beschuldigten ist nicht
nur im Einklang mit dem Strafgericht zu befürchten, dass eine Geldstrafe nicht
vollzogen werden könnte, sondern bestehen angesichts der Tatsache, dass der
Beschuldigte offenbar über Jahre hinweg Schulden unbekümmert auflaufen liess,
auch erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine
blosse Geldstrafe scheint vorliegend daher nicht geeignet, in irgendeiner Weise
präventiv auf den Täter einzuwirken, weshalb für jedes der begangenen Delikte
eine Freiheitsstrafe auszufällen ist.
Im Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass – wie noch
aufzuzeigen sein wird – dem Beschuldigten aufgrund einer schlechten
Legalprognose der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden kann (vgl.
E. 4.4 unten). Die Geldstrafe wäre demnach unbedingt auszusprechen,
weshalb aufgrund der vorstehenden Ausführungen zu den finanziellen
Verhältnissen davon auszugehen ist, dass die Geldstrafe in Anwendung von Art.
35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB in eine Freiheitsstrafe umgewandelt würde. In
Anbetracht, dass – wie ebenfalls noch aufzuzeigen sein wird – über den
Beschuldigten eine ambulante Massnahme zu verhängen und der Aufschub der Strafe
möglich ist (vgl. E. 5 unten), der Strafaufschub bei Geldstrafen
(inkl. Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe) jedoch
nicht in Betracht kommt (Heer, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 34), erscheint aufgrund der
vorliegenden Konstellation eine Freiheitsstrafe zudem auch weniger eingriffsintensiv.
4.3 Konkrete
Strafzumessung
4.3.1
4.3.1.1 Ausgangspunkt
der vorliegenden Strafzumessung ist die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art.
90 Abs. 2 SVG, welche einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe vorsieht.
4.3.1.2 Hinsichtlich
der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte bei
seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich
überschritten hatte. Es handelte sich zudem um eine vergleichsweise lange Fahrt
durch städtisches Gebiet. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte im
Tatzeitpunkt nicht fahrfähig war und bei der Verzweigung
Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse nicht nur die Beherrschung über sein
Fahrzeug verlor, sondern unkontrolliert über das Parkplatzgelände unter der
Schwarzwaldbrücke in eine Fussgängerstange schleuderte. Mit seinem
Fahrverhalten hat der Beschuldigte eine grosse abstrakte Gefährdung anderer
geschaffen, welche deutlich über dem Mass liegt, das für die Erfüllung des
Tatbestands notwendig ist. Im Einklang mit dem Strafgericht ist immerhin zu
Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er keine Beifahrer im
Fahrzeug hatte, keine waghalsigen Manöver während der Fahrt tätigte und
aufgrund der Tageszeit wenig Verkehrsaufkommen herrschte, wobei letzteres
jedoch massgebliches Kriterium ist, dass nicht von einer qualifiziert groben
Verkehrsregelverletzung auszugehen ist. In objektiver Hinsicht ist denn auch
von einem Grenzfall zu Art. 90 Abs. 3 SVG auszugehen, der einen
Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Innerhalb
der groben Verkehrsregelverletzung ist mithin von einem mittelschweren
Verschulden auszugehen. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Verletzung der Verkehrsregeln
direktvorsätzlich begangen hat. Die Beweggründe für sein rücksichtsloses
Verhalten sind einzig darin zu sehen, dass er sich einer Kontrolle durch die
Polizei entziehen wollte. Mit dem Strafgericht erschwerend ins Gewicht fällt,
dass den Beschuldigten nicht einmal der Unfall unter der Schwarzwaldbrücke von
seinem Vorhaben abbringen liess. Insgesamt bleibt es damit dabei, dass das
Verschulden als mittelschwer zu bezeichnen ist, wofür eine Einsatzstrafe von 12
Monaten angemessen erschiene. Im Einklang mit dem Strafgericht ist darin die
Fahrunfähigkeit bereits mitberücksichtigt, sodass hierfür keine weitere
Erhöhung erfolgt.
4.3.1.3 Zu
Recht berücksichtigte das Strafgericht die verminderte Schuldfähigkeit des
Beschuldigten. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. März 2020 wurde
dem Beschuldigten nebst einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis und Kokain
sowie eines schädlichen Gebrauchs von Amphetaminen und Opiaten eine bipolar
affektive Störung diagnostiziert, wobei im Tatzeitpunkt von einer rasch
abklingenden psychotischen Symptomatik auszugehen sei (Akten S. 128 f., 146).
Hinsichtlich der in Frage stehenden Autofahrt vom 12. August 2018 attestierte
der Gutachter dem Beschuldigten eine volle Einsichtsfähigkeit, jedoch eine
mittelschwere bis schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit (Akten
S. 135 f., 147). Mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass die
fragliche Fahrt durchaus ein planerisches Vorgehen und ein gewisses Mass an
Aussenwahrnehmung sowie Konzentration benötigte, die Schuldfähigkeit aufgrund
des Gesagten jedoch stark eingeschränkt war. Es ist nicht zu beanstanden, dass
das Strafgericht im angefochtenen Urteil aufgrund dieser Umstände von einer
Verminderung im mittleren Mass ausgegangen ist; der vom Beschuldigten mehrfach
geäusserte Vorwurf, sein psychischer Zustand sei zu wenig berücksichtigt
worden, ist somit klar unbegründet. Die Einsatzstrafe ist daher um die Hälfte auf
6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
4.3.1.4 Schliesslich
nicht zu hören ist der Beschuldigte, wenn er eine Strafbefreiung nach
Art. 52 StGB beantragt. Einerseits kann aufgrund der vorstehenden
Ausführungen selbst angesichts der mittlerweile rund sechs Jahre, die seit dem
Vorfall verstrichen sind, nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen
werden. Der langen Verfahrensdauer ist vielmehr in Form einer Reduktion der
Gesamtstrafe Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.3.7 unten). Andererseits kann beim
vorliegenden Delikt aber auch mitnichten von geringfügigen Tatfolgen gesprochen
zu werden; wie dargelegt, hat der Beschuldigte durch seine riskante Fahrt eine
grosse abstrakte Gefährdung anderer geschaffen. Für die Anwendung von Art. 52
StGB bleibt vorliegend daher kein Raum.
4.3.2 Festzusetzen sind sodann die hypothetischen
Freiheitsstrafen der weiteren Delikte im Zusammenhang mit der Autofahrt des
Beschuldigten.
Der Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 91a Abs. 1 SVG). Das
Tatverschulden des Beschuldigten kann diesbezüglich nicht mehr als sehr leicht
bezeichnet werden. Der Beschuldigte lieferte sich bei der Begehung dieses
Delikts geradezu eine Verfolgungsjagt mit der Polizei durch städtisches Gebiet
und er liess sich nicht einmal durch den Selbstunfall von seinem Unterfangen
beirren. Immerhin ist festzuhalten, dass das Verschulden der risikobehafteten Verfolgungsjagt
bereits mit der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten ist. Das
objektive und subjektive Tatverschulden ist daher gerade noch als leicht zu
bezeichnen. Letztlich konnte der Beschuldigte einer ärztlichen Untersuchung unterzogen
werden und es blieb damit beim Versuch. In diesem Zusammenhang kann dem
Beschuldigten leicht zu Gute gehalten werden, dass er sich nach der Fluchtfahrt
schliesslich widerstandslos festnehmen und der ärztlichen Untersuchung zuführen
liess (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil S. 17). In Anbetracht all dieser
Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
Auch bei diesem Delikt ist jedoch noch die mittelschwere bis schwere
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit mit einer hälftigen Reduktion zu
berücksichtigen (vgl. E. 4.3.1.3 oben), womit eine hypothetische Einsatzstrafe
von einem Monat festzusetzen ist.
Der Tatbestand der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch
sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
vor (Art. 94 Abs. 1 SVG). Auch diesbezüglich kann das Tatverschulden nicht
mehr als leicht bezeichnet werden. Der Beschuldigte wollte im Zweifel zwar
lediglich eine Spritztour mit dem Fahrzeug vornehmen, liess sich aber aufgrund
der Anhaltung durch die Polizei dazu verleiten, mit dem nicht ihm gehörenden
Fahrzeug eine risikobehaftete Fahrt durch die Stadt zu tätigen, die mit einem
Selbstunfall und der Beschädigung des Fahrzeugs endete. Zu berücksichtigen ist
aber auch hier, dass das Verschulden der risikobehafteten Verfolgungsjagt
bereits mit der Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG abgegolten ist. Leicht zu
seinen Gunsten ist ferner zu berücksichtigen, dass es nicht irgendein
beliebiges fremdes Fahrzeug war, sondern es sich um das Auto seines Schwagers
handelte. Insgesamt erscheint auch bei diesem Schuldspruch eine Einsatzstrafe
von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen, wobei diese wiederum aufgrund der
mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit um die
Hälfte zu reduzieren ist. Somit ist eine hypothetische Einsatzstrafe von einem
Monat festzusetzen.
Das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises
sieht schliesslich ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG). Auch bei
diesem Schuldspruch kann das Verschulden nicht mehr als leicht bezeichnet werden.
Der Beschuldigte hat bereits seit dem Jahr 2002 keinen Führerausweis mehr, der
ihn zum Lenken eines Motorfahrzeugs berechtigen würde (vgl. Akten S. 43).
Aufgrund der langen Dauer dürfte er daher nahezu keine Fahrroutine mehr gehabt
haben, was sein Handeln umso verwerflicher erscheinen lässt. Auf der
subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass er die Tat direktvorsätzlich
beging (vgl. dazu Akten S. 453). Insgesamt erscheint auch bei diesem
Schuldspruch eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe angemessen,
wobei diese wiederum aufgrund der mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit um die Hälfte zu reduzieren ist. Somit ist eine
hypothetische Einsatzstrafe von einem Monat festzusetzen.
Soweit der Beschuldigte auch bei diesen Delikten eine
Strafbefreiung nach Art. 52 StGB beantragt, ist ihm angesichts der
vorstehenden Verschuldensbewertung selbst unter Berücksichtigung der Zeitdauer
seit den Delikten klarerweise kein Erfolg beschieden.
4.3.3 Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für
die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers festzusetzen. Art.
123 Ziff. 1 StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe vor.
Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil hierzu erwogen,
erschwerend ins Gewicht falle, dass der Privatkläger anfänglich erhebliche
Schmerzen erlitten und sich mehrfach in ärztliche Behandlung habe geben müssen.
Ausserdem sei er vom Angriff des Beschuldigten völlig überrascht worden, sei
doch keinerlei Provokation von ihm ausgegangen. Negativ ins Gewicht falle, dass
der Anlass völlig nichtig erscheine (angefochtenes Urteil S. 23). Dieser
Einschätzung des objektiven und subjektiven Verschuldens ist vollumfänglich
beizupflichten (vgl. für die Schilderungen des Privatklägers betreffend
Schmerzen: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 9, Akten S. 1134; für die
ärztlichen Behandlungen: Akten S. 402 f.). Insgesamt kann nicht mehr von einer
Bagatelle die Rede sein, sondern ist das Verschulden näher bei einem mittleren
Schweregrad zu verorten. Daher erscheint auch die vom Strafgericht festgesetzte
hypothetische Einsatzstrafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe ohne weiteres
angemessen.
Auch bei diesem Delikt ist die verminderte Schuldfähigkeit
beim Beschuldigten zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann auf das bereits
Gesagte verwiesen werden (E. 4.3.1.3 oben). Allerdings hat der Gutachter
dem Beschuldigten im forensisch-psychiatrischen Gutachten für den Tatzeitpunkt dieses
Delikts gar eine schwere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit attestiert
(Akten S. 135 f., 147). Mit dem Strafgericht erscheint eine Reduktion um
ungefähr drei Viertel angemessen, womit für die einfache Körperverletzung eine
hypothetische Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen ist. Entgegen
der Auffassung des Beschuldigten fällt angesichts des Verschuldens und des
Taterfolgs auch bei diesem Schuldspruch eine Strafbefreiung nach Art. 52
StGB ausser Betracht.
4.3.4 Schliesslich ist die hypothetische
Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz festzusetzen. Art.
33 Abs. 1 WG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe vor.
Bei diesem Delikt ist von einem eher leichten Verschulden
auszugehen. Bei einem Schlagstock handelt es sich zwar nicht um einen gänzlich
ungefährlichen Gegenstand, es ist jedoch eine Waffe, welche namentlich im
Vergleich zu Schuss- oder vielen Stichwaffen als weniger gefährlich einzustufen
ist. Auf der subjektiven Seite ist ihm zu Gute zu halten, dass er die
Widerhandlung im Zweifel nicht direktvorsätzlich beging, sondern diese
lediglich eventualvorsätzlich in Kauf nahm. Aufgrund dieser Ausführungen
erscheint für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine hypothetische
Freiheitsstrafe von 40 Tagen angemessen, wobei diese aufgrund der
mittelschweren bis schweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit um die
Hälfte auf 20 Tage zu reduzieren ist. Auch diesbezüglich fällt eine
Strafbefreiung ausser Betracht, zumal Art. 52 StGB nicht pauschal der
Entkriminalisierung von Bagatelldelikten dient und die vorliegende Tat in einem
Quervergleich mit ähnlichen Delikten nicht völlig unerheblich erscheint (vgl.
zu den Anforderungen an Art. 52 StGB für Bagatelldelikte: AGE SB.2024.11 vom
17. September 2024 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung).
4.3.5 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend
weisen die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz einen besonders
engen Konnex auf und es bestehen gewisse Überschneidungen hinsichtlich des
Unrechtswerts. Das Vergehen gegen das Waffengesetz steht zwar insbesondere in
zeitlicher Hinsicht in einem Konnex zu den Strassenverkehrsdelikten – der
Schlagstock wurde im vom Beschuldigten entwendeten Fahrzeug sichergestellt –
ein sachlicher Zusammenhang besteht indes nicht wirklich. Das gleiche gilt auch
für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, weshalb deren Schuldbetrag
eine leicht geringere Verringerung erfahren.
Die
Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90
Abs. 2 SVG von sechs Monaten Freiheitsstrafe wird nach dem Gesagten in
Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, für das Fahren eines
Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und für die Entwendung eines
Motorfahrzeugs zum Gebrauch um jeweils einen halben Monat, für die einfache
Körperverletzung um einen Monat und für die Widerhandlung gegen das
Waffengesetz um einen halben Monat erhöht. Damit resultiert vor
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie allfälliger
Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun
Monaten.
4.3.6 Der 51-jährige Beschuldigte wurde eigenen
Angaben zufolge in der Türkei geboren, wo er mit seiner Schwester bei seinen
Eltern aufgewachsen ist. Im Jahr 1987 kam der Beschuldigte in die Schweiz und
besuchte eineinhalb Jahre die Sekundarschule. Einen Beruf hat der Beschuldigte
nie erlernt. Er hatte verschiedene Temporärstellen, war zeitweise arbeitslos
und seit dem Jahr 2016 erhält er eine IV-Rente. Er ist geschieden und hat einen
Sohn, der bei seiner Ex-Frau lebt (Akten S. 4 f., S. 112 ff.). Wie das
Strafgericht zutreffend erwog, prägte die psychische Erkrankung das Vorlegen
des Beschuldigten massgebend, wobei diese bereits bei der Bemessung der
Gesamtstrafe Berücksichtigung fand. Im Einklang mit dem Strafgericht hält sich
eine allfällige weitere Strafminderung aufgrund der persönlichen Verhältnisse
die Waage mit den beiden mittlerweile weit in der Vergangenheit liegenden,
jedoch teilweise einschlägigen Vorstrafen im Bagatellbereich (Akten S. 9 f.).
Daran ändert im Übrigen nichts, dass die Vorstrafe aus dem Jahr 2013 im
aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich ist (vgl. dazu SB.2021.114
vom 20. Juni 2024 E. 7.3.4 mit Hinweisen). Insgesamt sind die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten damit neutral zu werten.
4.3.7 Eine Reduktion der Strafe ist allerdings aufgrund
der zu langen Verfahrensdauer und der damit einhergehenden Verletzung des
Beschleunigungsgebots angezeigt. Wie der Beschuldigte verschiedentlich zu Recht
erwähnte, liegen die zu beurteilenden Delikte bereits über sechs Jahre in der
Vergangenheit, was angesichts der Tatsache, dass es sich sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht um keinen sonderlich
komplizierten Fall handelt, zu lange erscheint. Es rechtfertigt sich daher, die
Freiheitsstrafe von neun Monaten um 1 ½ Monate zu reduzieren. Weitere
straferhöhungs- oder strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.
4.4 Vollzug
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte somit zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten zu verurteilen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine
unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
Das Strafgericht hat mit Hinweis auf das
forensisch-psychiatrische Gutachten erwogen, der Gutachter gehe beim Verbleib
im bisherigen Setting hinsichtlich sämtlicher angelasteter Deliktskategorien
von einer indifferenten bis eher ungünstigen Gesamtbeurteilung aus (Akten S.
141). Das bisherige Setting habe aber zum einen die vorliegend beurteilten
Delikte nicht verhindern können und stehe zum anderen nicht weiter zur Verfügung,
da sich der behandelnde Psychiater E____ altershalber aus dem Berufsleben
zurückziehe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 23, Akten S. 838). Ausserdem
halte auch der Gutachter fest, dass eine langfristige Behandlung des
Beschuldigten durch dessen weitreichende Non-Compliance limitiert werde (Akten
S. 142). Zu beachten sei zwar, dass der Beschuldigte gemäss
gutachterlicher Einschätzung wohl nur in den manischen Phasen über der
Basisrate für vergleichbare Delikte einzureihen sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 15 f., Akten S. 830 f.). Allerdings würden – wie die vorliegend beurteilten
Vorfälle zeigen würden – wenige Tage genügen, an denen der Antrieb, die
Impulsivität und die Reizbarkeit gesteigert seien, um in Konflikte zu geraten
oder Entscheidungen zu treffen, welche schliesslich in delinquentem Verhalten
münden würden. Es sei daher von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen,
weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne
(angefochtenes Urteil S. 24). Dieser Einschätzung ist vollumfänglich
beizupflichten.
Der Verteidiger des Beschuldigten gibt jedoch zu bedenken,
dass der Beschuldigte mit zuletzt am 17. Juni 2024 erneut bestätigtem Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. August 2022 die Weisung erhalten
habe, unter anderem die ihm verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen. Er
schliesst daraus, dass sich die vorinstanzliche Legalprognose nicht mehr
aufrecht erhalten liesse (Plädoyer Beschuldigter Berufungsverhandlung
S. 3, Akten S. 1113). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst erscheint
der Einwand nicht restlos überzeugend, erachtet nämlich auch der Verteidiger
offenbar eine ambulante Massnahme als angezeigt. Da die Anordnung einer
Massnahme notwendigerweise das Vorliegen einer Rückfallgefahr voraussetzt, ist
es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich, eine
Massnahme anzuordnen und gleichzeitig eine günstige Legalprognose zu stellen
(BGE 135 IV 180 E. 2.3, publ. in Pra 99 S. 319, 324 f.). Zu berücksichtigen
ist aber insbesondere, dass aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zu
entnehmen ist, dass der Beschuldigte vor der Begutachtung bereits mindestens 22
Mal stationär in einer Klinik hospitalisiert gewesen sei, darunter
verschiedentlich auch schon per fürsorgerischer Unterbringung (vgl. Akten S.
100 ff.). Der Gutachter stellte die Legalprognose letztlich nicht zuletzt auch
aufgrund der fehlenden Compliance des Beschuldigten, welche eine konsequente
medikamentöse Behandlung in der Vergangenheit scheitern liess (Akten S. 141). Dass
der Beschuldigte sich nun aktuell wieder in einer (ambulanten) Behandlung
befindet und regelmässig Depotspritzen verabreichen lässt, vermag an der
Beurteilung der Legalprognose daher nichts zu ändern. Schliesslich ist zu berücksichtigen,
dass ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der
Staatsanwaltschaft eingeleitet wurde. Auch wenn diesbezüglich
selbstverständlich die Unschuldsvermutung gilt, ist dies doch ein weiterer
Hinweis für eine schlechte Legalprognose, zumal ihm unter anderem der Vorwurf
gemacht wird, einen Lebensmittelmitarbeiter unvermittelt mit einem Pfefferspray
angegriffen zu haben, wobei der Vorfall auf einem Überwachungsvideo
festgehalten ist (vgl. die beigezogenen elektronischen Strafakten VT.[...]
mitsamt Video).
Zusammenfassend ist im Einklang mit dem Strafgericht damit
von einer schlechten Legalprognose beim Beschuldigten auszugehen. Die
Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten ist damit unbedingt auszusprechen.
5. Massnahme
5.1 Das Strafgericht ordnete im angefochtenen
Urteil eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Behandlung nach Art.
63 Abs. 1 StGB an.
5.2 Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme
anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer
Delikte zu begegnen, wenn zudem ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht
oder die öffentliche Sicherheit dies einfordert und wenn schliesslich die
Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen – Art. 59–61, 63
oder 64 StGB – erfüllt sind. Im Übrigen muss die Massnahme auch
verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB).
Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass
der psychisch schwer gestörte oder von Suchtstoffen oder in anderer Weise
abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine
mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht
(lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Dem
Gericht steht bei der Anordnung dieser Massnahme grundsätzlich ein Ermessen zu
(BGE 116 IV 101 E. 2, 105 IV 87 E. 3; Heer,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 63 StGB N 26). Es hat sich
beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB auf
eine sachverständige Begutachtung abzustützen, die sich über die Notwendigkeit
und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme
äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB).
5.2 Grundsätzlich unbestritten ist, dass der
Beschuldigte massnahmenbedürftig ist, die diagnostizierten Störungen mit den
vom Beschuldigten begangenen Taten in Zusammenhang stehen und dass aus
gutachterlicher Sicht geeignete therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zur
Verfügung stehen. Auch, dass grundsätzlich – sofern keine geeignete Massnahme
vorliegt – eine Rückfallgefahr gegeben ist und dass eine stationäre Massnahme
nicht zur Diskussion steht, wird nicht in Frage gestellt. Das Strafgericht hat
sich diesbezüglich denn auch eingehend mit dem forensisch-psychiatrischen
Gutachten sowie den Ausführungen des Gutachters und Dr. E____ anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung auseinandergesetzt und es hat sämtliche
Anordnungsvoraussetzungen der ambulanten Massnahme geprüft. Auf diese
sorgfältigen Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil
S. 24–27).
Es sind demnach sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung
einer ambulanten Massnahme erfüllt. Eine solche erweist sich vorliegend auch
ohne weiteres als verhältnismässig; insbesondere steht ihr weder das Übermass-
noch das Untermassverbot entgegen (vgl. dazu Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 37). Entgegen der Auffassung des Verteidigers genügt es
daher auch nicht, die von ihm erwähnte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
fortzuführen, sondern es ist eine strafrechtliche Massnahme nach Art. 63 Abs. 1
StGB anzuordnen.
5.3
5.3.1 Der Beschuldigte wendet sich mit seiner
Berufung im Wesentlichen gegen die vollzugsbegleitende Anordnung und beantragt stattdessen
den Aufschub der Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB.
5.3.2 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den
Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten
einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu
tragen. Dem Strafaufschub kommt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts
Ausnahmecharakter zu. Gefordert werden einerseits die Ungefährlichkeit des
Täters und andererseits die Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung (Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 39 f. mit
Hinweisen).
5.3.3 Die erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.
Die drohenden Körperverletzungs- und Strassenverkehrsdelikte sind zwar
keineswegs zu bagatellisieren. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wird dem
Beschuldigten allerdings kein besonders hohes Rückfallrisiko, namentlich nicht
hinsichtlich gravierender Gewaltdelikte gestellt (vgl. Akten S. 147 f.; Heer, a.a.O., Art. 63 StGB N 41 ff.).
5.3.4 Der Gutachter wies im
forensisch-psychiatrischen Gutachten darauf hin, dass er sich aufgrund der
weitgehenden Incompliance des Beschuldigten im Zusammenhang mit vergangenen
stationären Erfahrungen in der UPK von einer stationären Massnahme keinen
Erfolg erhoffe. Hinsichtlich der Frage, ob eine allfällige Behandlung auch bei
gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug stattfinden könne, gab er an, der
notwendigen Medikation könne Rechnung getragen werden. Eine psycho- oder
milieutherapeutische Beeinflussung des Rezidivrisikos sei in diesem Setting
jedoch nicht zu erwarten. Ebenso wäre mit dem Widerstand des Exploranden gegen
eine kontinuierliche Medikation zu rechnen. Eine mögliche Alternative zum
etablierten Behandlungssetting mit Dr. E____ und einer Behandlung in einer
forensischen Fachambulanz sei eine Übergabe aus dem bisherigen Setting an eine
forensische Ambulanz mit dem Etablieren einer niederschwelligen Wohnform, um
den Beschuldigten zu führen und die Compliance stufenweise zu erhöhen (Akten S.
150 f.).
Es ist dem Strafgericht zwar darin zuzustimmen, dass sowohl
der Sachverständige als auch Dr. E____ der Auffassung sind, dass die Behandlung
des Beschuldigten in erster Linie in einem Monitoring und der Gewährleistung einer
regelmässigen Medikamenteneinnahme bestehe (Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 16 und 22 ff., Akten S. 831 und 837 ff.), was letzterer auch anlässlich
der Berufungsverhandlung erneut bestätigte (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 5, Akten S. 1130). Eine solche dürfte im Strafvollzug
wohl grundsätzlich einfacher überprüfbar sein. Aufgrund der langen
Vorgeschichte betreffend fehlender Compliance bei stationären Aufenthalten in
der UPK, erscheint es aber äusserst fraglich, ob einer Behandlung während dem
Strafvollzug grosser Erfolg beschieden wäre. Kommt hinzu, dass im Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Nachfolge von Dr. E____ noch ungewiss
war. Mittlerweile befindet sich der Beschuldigte in einer ambulanten Massnahme
nach § 14 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400), unter
anderem mit der Weisung, die UPK regelmässig aufzusuchen und die verordneten
Medikamente einzunehmen (vgl. Akten S. 1096 f.). Soweit bekannt, ist der
Beschuldigte dieser Weisung bisher nachgekommen. Dr. E____ gab anlässlich der
Berufungsverhandlung an, der Beschuldigte sei zwar nicht zufrieden, lasse die
Behandlung aber geschehen, da er meine, sie sei obligatorisch. Es handle sich
um ein Dilemma zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des
Beschuldigten (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 1129). In
Anbetracht der bisher über Jahre hinweg kaum bestehenden und sich äusserst
schwierig gestalteten Compliance des Beschuldigten im Zusammenhang mit
Behandlungen jeglicher Art, scheint sich die Situation aktuell zumindest im
Ansatz in eine bessere Richtung zu bewegen. Insgesamt ist im heutigen Zeitpunkt
daher davon auszugehen, dass von einem Strafaufschub verbunden mit einer
ambulanten Massnahme mehr Compliance des Beschuldigten und damit ein grösserer
Therapieerfolg zu erwarten ist, als von einem gleichzeitigen Strafvollzug. Der
Strafvollzug ist daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben. Dies
lässt sich auch mit Blick auf das Gleichheitsgebot ohne weiteres rechtfertigen,
fällt doch die aufzuschiebende Strafe von 7 ½ Monaten Freiheitsstrafe nicht
sonderlich hoch aus (vgl. dazu Trechsel/Pauen
Borer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 63 N 6).
6. Zivilforderung
Das Strafgericht sprach dem Privatkläger eine Genugtuung zum
Nachteil des Beschuldigten von CHF 400.– zu.
Der Beschuldigte beantragt aufgrund des beantragten Freispruchs
vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung eine Abweisung der Genugtuung,
eventualiter sei die Genugtuung aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des
Beschuldigten angemessen herabzusetzen, zumal es sich bei der Pfefferspray-Attacke
nicht «um eine folgenreiche Verletzung» gehandelt habe (Berufungsbegründung Rz.
26 f., Akten S. 1040).
Nachdem vorliegend der Schuldspruch des Strafgerichts in
Bezug auf die einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers
bestätigt wird (vgl. E. 3.1 oben), erübrigen sich hinsichtlich des ersten
Einwands des Beschuldigten weitere Ausführungen.
Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil, der Eingriff
in die körperliche Integrität des Privatklägers wiege nicht leicht. Er habe
erhebliche Schmerzen erlitten, habe sich notfallmässig im Augenspital behandeln
lassen müssen und habe auch vier Tage nach dem Vorfall noch unter einem Kratzen
und einer leichten Entzündung im rechten Auge gelitten. Auch die psychische
Komponente wiege nicht leicht. So habe der Privatkläger eindrücklich
geschildert, dass er im ersten Moment in Panik geraten sei, da er nichts mehr
gesehen und nicht gewusst habe, welche Flüssigkeit ihm ins Gesicht gesprüht
worden sei. In der Gesamtschau rechtfertige ein derartiger Eingriff in die
physische und psychische Integrität die Zusprechung einer Genugtuung. Entgegen
der Auffassung des Beschuldigten berücksichtigte das Strafgericht des Weiteren
nicht nur die geringen Verletzungsfolgen, sondern insbesondere auch die
verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten und kam mit Hinweis auf die
Rechtsprechung zur Genugtuung bei Körperverletzungsdelikten (Gomm, in: Gomm/Zehnter [Hrsg.], SHK –
Stämpflis Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020 Rz. 35) zum Ergebnis, dass eine
Genugtuung von CHF 400.– angemessen erscheine (angefochtenes Urteil
S. 28). Der Einschätzung des Strafgerichts kann vollumfänglich gefolgt und
die Berufung des Beschuldigten in dieser Hinsicht abgewiesen werden.
7. Kostenentscheid
7.1 Die schuldiggesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip
auferlegt.
Das Strafgericht hat dem Beschuldigten von den gesamten
Verfahrenskosten von CHF 24'595.20 aufgrund seiner verminderten
Schuldfähigkeit sowie der diversen Verfahrenseinstellungen lediglich CHF
12'000.– überbunden und ihm eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.–
auferlegt. Dies ist zu bestätigen. Da zweitinstanzlich keine weiteren
Freisprüche hinzukommen – hinsichtlich der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln
erfolgt lediglich eine andere rechtliche Würdigung –, sind dem Beschuldigten
die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 12'000.– sowie die reduzierte
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 8'000.– aufzuerlegen. Daran
ändert auch die «desolate finanzielle Situation» des Beschuldigten nichts
(Plädoyer Beschuldigter S. 3, Akten S. 1113). Es steht dem Beschuldigten frei,
dereinst ein Kostenerlassgesuch nach Art. 425 StPO zu stellen.
7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt
Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020
vom 10. März 2021 E. 10.3.1 mit Hinweisen).
Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf
CHF 1'500.– festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte
obsiegt mit seinen Anträgen zum Teil (grobe Verkehrsregelverletzung anstelle
einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, Strafzumessung,
Vollzugsmodalität der ambulanten Massnahme), in ganz überwiegendem Mass
unterliegt er jedoch. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits unterliegt mit ihren
Anträgen vollumfänglich, allerdings fiel die Anschlussberufung vom Umfang
geringer aus, als die Berufung des Beschuldigten. Es rechtfertigt sich daher
von einem Obsiegen des Beschuldigten von etwa 50 % auszugehen und ihm die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen) aufzuerlegen.
8. Honorare
8.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten
ficht mit der Berufung auch seine Entschädigung des erstinstanzlichen
Verfahrens an (Berufungsbegründung Rz. 28 f., Akten S. 1040 f.).
Aus der schriftlichen Begründung des Strafgerichtsurteils
geht nicht hervor, aus welchen Gründen das Gericht die Kürzung des Honorars
vorgenommen hat. Aus der Audioaufzeichnung der mündlichen Urteilseröffnung (ab
Laufzeit 00:00) kann entnommen werden, dass das Strafgericht 11 Stunden für das
Plädoyer in Abzug brachte, da unter anderem zu Punkten plädiert worden sei, die
nicht (mehr) Thema des Verfahrens gewesen seien. Weitere zwei Stunden und
vierzig Minuten brachte es für das Aktenstudium, den Zeitaufwand für die
Korrespondenz mit dem Beistand des Beschuldigten, dem Amt für Beistandschaften
und Erwachsenenschutz und der UPK sowie den vom Verteidiger im Jahr 2021
geltend gemachten Zeitaufwand für den Weg in Abzug.
Der amtliche Verteidiger bringt dagegen zunächst zu Recht
vor, dass er sein Plädoyer gemäss Leistungsjournal grösstenteils bereits in den
Monaten März bis Mai 2021 verfasste (Akten S. 1042 ff.), in einem Zeitpunkt,
als die nunmehr rechtskräftig eingestellten Tatvorwürfe noch nicht verjährt
waren. Die Ausführungen des Strafgerichts, wonach der Verteidiger zu Punkten
plädiert habe, die nicht mehr Thema gewesen seien, erweisen sich in diesem
Punkt demnach als unbegründet. Gemäss Leistungsjournal hat der amtliche
Verteidiger während dem Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren
rund 14 Stunden für Aktenstudium sowie rund 22 Stunden für das Verfassen des
Plädoyers aufgewendet, was angesichts der nicht überaus komplexen Tatvorwürfe
nicht als wenig erscheint. Allerdings ist einerseits zu berücksichtigen, dass
über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt wurde.
Andererseits umfasst das erstinstanzliche Plädoyer immerhin rund 19 Seiten
(Akten S. 854 ff.). Beide Aspekte – der Umgang mit entsprechenden
Gutachten sowie das Verfassen umfangreicher Rechtschriften bzw. Plädoyers – sind
naturgemäss mit mehr zeitlichem Aufwand der amtlichen Verteidigung verbunden.
Insgesamt erscheint der geltend gemachte Aufwand daher in einem angemessenen
Umfang. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Strafgericht bei der Kürzung
hinsichtlich der Korrespondenz mit dem Beistand des Beschuldigten, mit dem Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz und der UPK. Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurde deutlich, dass sich die Kommunikation mit dem
Beschuldigten für den amtlichen Verteidiger nicht als einfach präsentiert haben
dürfte. Ausserdem ging es im vorliegenden Fall auch um die Anordnung möglicher
Massnahmen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die entsprechende
Korrespondenz in der vorliegenden Konstellation nicht von Relevanz für den Fall
gewesen sei. Auch dieser Aufwand ist dem amtlichen Verteidiger folglich zu
entschädigen. Einzig zu folgen ist dem Strafgericht bei der Kürzung des vom
amtlichen Verteidiger im Jahr 2021 geltend gemachten Wegaufwands, da die
Honorarordnung des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 eine solche
Entschädigung nicht vorsah und § 26 Abs. 1 des im Zeitpunkt der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltenden Fassung des Honorarreglements
(gleich wie die aktuell geltende Fassung des Honorarreglements [HoR, SG
291.400]) regelte, dass für Verfahren, die bei Inkrafttreten des Reglements bereits
eingeleitet bzw. rechtshängig gemacht worden sind, die bisherige Honorarordnung
vom 29. Dezember 2010 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens gilt. Gemäss Leistungsjournal hat der amtliche Verteidiger
am 20. August 2021 30 Minuten Wegzeit geltend gemacht, welche folglich zu
kürzen ist.
Nach dem Gesagten ist das erstinstanzlich geltend gemachte
Honorar von CHF 12'696.80 um CHF 100.– für die Wegzeit zu kürzen.
Hinzukommen die vom Strafgericht festgesetzten 4.75 Stunden für die
erstinstanzliche Hauptverhandlung zum Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend
gemachte Auslagenersatz sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Insgesamt werden dem
amtlichen Verteidiger damit CHF 14'852.05 zu Lasten der Strafgerichtskasse
zugesprochen, wobei CHF 12'464.30 bereits ausgerichtet worden sind. Art.
135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
8.2 Für die zweite Instanz werden dem amtlichen
Verteidiger ein Honorar gemäss Honorarnote, vier Stunden Aufwand für die
Berufungsverhandlung zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.–, der geltend
gemachte Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Ausgangsgemäss bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 % vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
5. November 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Die Verfahrenseinstellung zufolge Verjährung im Anklagepunkt der
Tätlichkeiten zum Nachteil von D____ (AS Ziff. I. 2);
-
Die Verfahrenseinstellung in den Anklagepunkten der mehrfachen
Verletzung der Verkehrsregeln [Verursachen von vermeidbarem Lärm, mehrfaches
Nichtbefolgen einer polizeilichen Weisung, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs], des
Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall (AS Ziff. I. 4);
-
Die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der sexuellen Belästigung zum
Nachteil von C____ (AS Ziff. I. 6);
-
Die Verfahrenseinstellung im Anklagepunkt der mehrfachen Übertretung
nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (AS Ziff. I. 7);
-
Der Verzicht auf eine Landesverweisung;
-
Die Einziehung des beschlagnahmten Pfeffersprays in Anwendung von
Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen, die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird der einfachen Körperverletzung, der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der groben Verletzung der Verkehrsregeln,
des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), der
versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
(Motorfahrzeugführer), der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch sowie
des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig erklärt
und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Monaten, unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 22. bis 23. August 2018 (1 Tag)
sowie vom 6. bis 8. September 2018 (2 Tage),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs,
Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 4 Abs. 1 lit. d des
Waffengesetzes, Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit 31 Abs. 1 sowie 32 Abs. 1 und
2 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 4a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,
91 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit 31 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes und 2
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, Art. 94 Abs. 1 lit. a
und 95 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes sowie 19 Abs. 2, 41
Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuchs.
Von der Anklage der Hinderung einer Amtshandlung
(Anklageziffer I. 4) sowie der versuchten Nötigung (Anklageziffer I.6)
wird A____ freigesprochen.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird
aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 400.– Genugtuung an B____
verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten von CHF
12'000.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 8'000.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Die Mehrkosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 12'595.20 gehen zu Lasten des
Strafgerichts.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
die erste Instanz ein Honorar von CHF 13'546.80 und ein Auslagenersatz von
CHF 243.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'061.85, somit
total CHF 14'852.05 zu Lasten der Strafgerichtskasse zugesprochen (wobei
CHF 12'464.30 bereits ausgerichtet worden sind). Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Für die zweite Instanz werden dem amtlichen Verteidiger
ein Honorar von CHF 7'344.90 und ein Auslagenersatz von CHF 93.20,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 580.15 (7,7 % auf CHF 5'586.90
[Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 1'851.20 [Aufwand ab 1.1.24]),
somit total CHF 8'018.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger 1 (E. 3.1, E. 6 sowie Dispositiv Absatz 3 und 6)
-
Privatklägerin 2 (E. 3.4 sowie Dispositiv Spiegelstrich 3 von
Absatz 1 und Absatz 4)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
-
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
-
D____ (nur Dispositiv Spiegelstrich 1 von Absatz 1)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas
Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.