SB.2022.50
Raufhandel, Hehlerei, geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), der rechtswidrigen Einreise sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
13. Juli 2023Deutsch66 min
Beschuldigten im Verfahren vor Strafgericht verbüsste Überhaft von 65 Tagen wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.50
URTEIL
vom 13.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Andreas
Traub, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin
MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Beschuldigter
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 31. August 2021
betreffend Raufhandel, Hehlerei,
geringfügiges Vermögensdelikt (Diebstahl), der rechtswidrigen Einreise sowie
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2021 des Raufhandels, der Hehlerei,
des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der rechtswidrigen Einreise
sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen
Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und
verurteilt zu 150 Tagen Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 14. auf den 15. und vom 27. auf den 28. Januar 2021 (2
Tage) sowie der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
31. Januar 2021, sowie zu einer Busse von 750.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zu den
Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020 und der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2021. Von der Anklage der
versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels (Ziffer 7 der
Anklageschrift) sowie vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Im
Anklagepunkt 1 wurde das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der einfachen
Körperverletzung wegen Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Die am 25.
September 2020 vom Strafgericht bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe im
Umfang von 12 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des
vorzeitigen Strafvollzugs vom 21. September 2019 bis zum 25. September 2020
sowie des Polizeigewahrsams vom 27. bis 28. August 2019 (1 Tag) und vom 17. bis
19. September 2019 (2 Tage), Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar
erklärt, hingegen wurde die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Die durch den
Beschuldigten im Verfahren vor Strafgericht verbüsste Überhaft von 65 Tagen wurde
an den Vollzug der durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17.
Januar 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 2 Tage
Untersuchungshaft, somit 118 Tage) angerechnet. Der Antrag der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen und es
wurde verfügt, dass der Beschuldigte unverzüglich aus dem vorzeitigen
Strafvollzug zu entlassen sei. Die beschlagnahmten Kleidungsstücke wurden dem
Beschuldigten unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Die übrigen
beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel wurden in Anwendung von Art.
69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Schliesslich wurden dem
Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2'934.– sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag
auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 1'500.–) auferlegt,
die übrigen Verfahrensmehrkosten im Betrag von CHF 6'844.95 gingen zu Lasten
der Strafgerichtskasse. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand unter
Erwägungen
Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Am 31. August 2021 wurde der Beschuldigte aus dem vorzeitigen
Strafvollzug entlassen.
Die Staatsanwaltschaft hat am 3. September 2021 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 19. April 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 21. Juni 2022 begründet. Sie beantragt, es sei das Urteil des
Strafgerichts vom 31. August 2021 teilweise aufzuheben und der Beschuldigte sei
zusätzlich zu den anderen Schuldsprüchen der versuchten schweren
Körperverletzung und des Raufhandels gemäss Ziff. 7 der Anklageschrift schuldig
zu sprechen. Es sei weiter der bedingte Vollzug der Vorstrafe vom 25. September
2020.
zu widerrufen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren, teilweise
als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25.
September 2020 und der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2021, auszusprechen. Ferner
sei eine Landesverweisung von 10 Jahren anzuordnen und diese sei im SIS
einzutragen. Schliesslich seien an der Appellationsgerichtsverhandlung B____
und C____ einzuvernehmen sowie die Akten des Jugendgerichts Basel-Stadt in
Sachen B____ beizuziehen.
Der Beschuldigte hat am 9. September 2021 ebenfalls Berufung
angemeldet, diese jedoch mit Schreiben vom 19. April 2022 wieder zurückgezogen.
Vom Beschuldigten ist weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf
die Berufung der Staatsanwaltschaft beantragt worden. Mit Berufungsantwort vom
27.
September 2022 beantragt Advokat [...] namens und auftrags des Beschuldigten,
es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen und das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. August 2021 vollumfänglich zu bestätigen. Des
Weiteren sei ihm die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren
zu bewilligen, dies unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Schreiben vom 18. Oktober 2022 auf das Einreichen einer Replik verzichtet.
Mit Verfügung vom 23. August 2022 hat der Verfahrensleiter
die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bewilligt. Am 14. Februar 2023 hat er
die Beweisanträge der Staatsanwaltschaft auf Befragung von B____ und C____
abgewiesen. Weiter hat der Verfahrensleiter den Parteien mitgeteilt, dass die
aktuellen Migrationsakten eingeholt worden seien und sich der Beschuldigte
zurzeit in anderer Sache im vorzeitigen Vollzug befinde. Er hat die Einholung
der Akten des Jugendgerichts Basel-Stadt i.S. B____, die Akten der
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau i.S. C____ sowie die Akten des Verfahrens
SG.2022.147 beim Strafgericht Basel-Stadt verfügt.
Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt hat mit
Entscheid vom 29. März 2023 die bedingte Entlassung des Beschuldigten per 4.
Mai 2023 aus dem Justizvollzug, wo der Berufungskläger in anderer Sache weilte,
verfügt. Aufgrund der mit rechtskräftigen Urteilen des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 25. September 2020 und 22. September 2020 angeordneten
Landesverweisung von 7 bzw. 5 Jahren ist der Beschuldigte am 4. Mai 2023 nach
Algerien ausgeschafft worden. Aufgrund dieser Entwicklung hat der
Verfahrensleiter mit Schreiben vom 13. April 2023 die Parteien angefragt, ob
sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2
lit. a StPO einverstanden seien, was sowohl die Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom 17. April 2023 als auch der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 21.
Dispositiv
April 2023 bejahten. Demnach hat der Verfahrensleiter am 24. April 2023 die
Durchführung des schriftlichen Verfahrens verfügt.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit
für den Entscheid von Relevanz – aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1
StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der
Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und
erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Mit
dem Einverständnis der Parteien kann die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2
lit. a StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn die Anwesenheit
der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Vorliegend ist der Beschuldigte
am 4. Mai 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und nach Algerien
ausgeschafft worden. Auf Anfrage des Verfahrensleiters haben die Parteien in
das schriftliche Verfahren eingewilligt (Akten S. 1751, 1763). Darüber hinaus ist
der Beschuldigte im Vorverfahren bzw. im vorinstanzlichen Verfahren umfassend
zur Sache sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und im Ermittlungsverfahren
mit den weiteren beteiligten Personen bzw. im vorinstanzlichen Hauptverfahren
mit C____ rechtsgenüglich konfrontiert worden (Akten S. 722; 739 ff.; 752 ff.;
839 ff; 1563 ff.; 1566 ff.). Für die Beurteilung der mit der Berufung
aufgeworfenen Fragen ist daher keine persönliche Befragung des Beschuldigten
notwendig, zumal auch keine Beweisanträge mehr zu beurteilen sind. Damit kann
die Berufung im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg beurteilt
werden (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2 S. 484 ff.; BGer 6B_734/2017 vom 16. März 2018
E. 1.3; Eugster, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 406 StPO N 6).
1.3 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.4
1.4.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.4.2 Die Staatsanwaltschaft wendet sich in ihrer
Berufung sowohl gegen den Schuldpunkt (Tatsächliches und Rechtliches betreffend
Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. 7 der
Anklageschrift) als auch gegen die Bemessung der Strafe und die Nichtanordnung
einer Landesverweisung. Demgegenüber sind die Schuldsprüche wegen Raufhandels,
Hehlerei, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), der rechtswidrigen
Einreise sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR
812.121) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des BetmG, der Freispruch
vom Vorwurf der Übertretung des BetmG im Anklagepunkt 2 gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG,
die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der einfachen
Körperverletzung wegen Fehlens eines Strafantrags (Anklagepunkt 1), die
Anrechnung der Überhaft an das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17.
Januar 2021, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie das
Honorar der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren nicht
angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen.
2.
2.1 Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
sei es in den frühen Morgenstunden des 31. Januars 2021 im Bereich [...] in
Basel zu einem zunächst verbalen und später tätlichen Konflikt zwischen dem
Beschuldigten, B____ und C____ gekommen. C____ habe den Beschuldigten
festgehalten, damit B____ ihn schlagen konnte. Schliesslich hätten beide – der
Beschuldigte zuerst – je ein Taschenmesser hervorgezogen, es geöffnet und damit
herumgefuchtelt. Der Beschuldigte habe B____ mehrere Schnittwunden und eine
Stichverletzung zugefügt. Erst in der Folge habe B____ sein Taschenmesser
eingesetzt und dem Beschuldigten ebenfalls mehrere Schnittverletzungen,
allenfalls auch eine Stichverletzung, beigebracht. Danach sei der Beschuldigte
in Richtung [...] geflüchtet, wo es erneut zu einer tätlichen
Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, B____ und C____ gekommen sei
(Anklageschrift, Akten S. 1262 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 1694).
Die Staatsanwaltschaft wendet sich in materieller Hinsicht
gegen den vorinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten von der Anklage des
Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung. Diesbezüglich sei das
Urteil des Strafgerichts aufzuheben und der Beschuldigte sei zusätzlich zu den
übrigen Schuldsprüchen wegen Raufhandels und versuchter schwerer
Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2.2 Die
Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zum in Frage stehenden Vorfall aus, dass
aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten der Beschuldigte
und B____ sich anlässlich eines Streits mit Messern gegenseitig verletzt hätten.
Dies sei durch die im IRM-Gutachten festgestellten Verletzungen erstellt. Eines
der verwendeten Messer sei sichergestellt worden. Bei der Aussagenwürdigung
kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Angaben der drei Tatbeteiligten
sowohl in sich äusserst inkonsistent als auch untereinander widersprüchlich
seien. Es sei eher um maximale Selbstentlastung als um wahrheitsgetreue
Schilderung des Tatgeschehens gegangen. Somit sei ihren Einlassungen insgesamt
zweifelhafte Glaubhaftigkeit beizumessen. Die Videoaufzeichnung widerlege
insbesondere die Aussagen von B____ und C____, wonach Letzterer nicht am Streit
beteiligt gewesen sei und sich lediglich darum bemüht habe, die Streitenden zu
trennen. Auf dem Video sei ein sehr dynamisches Geschehen zwischen allen drei
Beteiligten zu erkennen und zeige in der letzten Einstellung, wie C____ dem Beschuldigten
dicht hinterhergerannt sei. Dies stütze die Version des Beschuldigten, wonach er
sowohl von B____ als auch von C____ angegriffen worden sei und wegen ihrer
Übermacht die Flucht ergriffen habe. Weiter sei aufgrund der Motivlage sowie von
Plausibilitätsüberlegungen davon auszugehen, dass B____ und C____ die
inkriminierten Handlungen initiiert hätten. Im Gegensatz zu seinen Kollegen
habe der Beschuldigte bei seiner Freundin D____ übernachten dürfen und er habe
somit weder zu Zorn noch Frustration Anlass gehabt. Nichtsdestotrotz hält die
Vorinstanz fest, dass auch die Darstellungen des Beschuldigten nicht frei von
Unstimmigkeiten seien, was insbesondere für seine lebensfremden Ausführungen
bezüglich seiner Tatwaffe gelte. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschuldigte
das Taschenmesser auf sich getragen habe, als er sich zu seinen beiden Kollegen
auf die Strasse begeben habe. Dieser Umstand ändere allerdings nichts daran,
dass er kein Interesse an einer Eskalation mit seinen Bekannten gehabt und sich
ihnen gegenüber in der Defensive befunden hätte. Unter den gegebenen Umständen
hält die Vorinstanz die Darstellung des Beschuldigten, das Messer eingesetzt zu
haben, um den Messerangriff seines Kollegen abzuwehren, für plausibel und geht
gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo davon aus, dass der Beschuldigte in
Notwehr gehandelt habe. Der Messereinsatz sei in Anbetracht der Art und Schwere
des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer sowie des Risikos,
erheblich verletzt zu werden, zulässig gewesen. Der Beschuldigte sei zudem
berechtigt gewesen, den Angriff mit den gleichen Mitteln abzuwehren, deren sich
seine Angreifer bedient hätten. Verhältnismässig sei schliesslich auch der
konkrete Einsatz des Messers gewesen.
Im Ergebnis sei das Tathandeln des Beschuldigten somit vom
Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt und es habe ein Freispruch von der
Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels zu ergehen
(vorinstanzliches Urteil S. 20 ff.).
2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in
ihrer Berufungsbegründung aus, dass weder die Videoaufzeichnung noch die
Motivlage die Version des Beschuldigten stützen würden. So sei auf dem Video nur
der letzte Teil der Auseinandersetzung zu sehen, wo nur noch Faustschläge
ausgeteilt worden seien; Hinweise auf den Anfang der Auseinandersetzung ergäben
sich daraus keine. Bezüglich der Motivlage moniert die Staatsanwaltschaft, dass
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz diese nicht per se für die Version des
Beschuldigten spreche. Insbesondere gelte es hier zu bedenken, dass der Beschuldigte
von Anfang an ein Messer dabeigehabt habe und sich die Motivlage während einer
verbalen Auseinandersetzung ändern könne, insbesondere, wenn man vom
Kontrahenten geschlagen oder beschimpft werde. Zudem sei aus den Akten
ersichtlich, dass B____ sowohl mit dem Beschuldigten als auch mit dessen
Freundin in einem freundlichen Ton telefoniert habe (Akten S. 837). Somit könne
nicht einfach davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte kein Interesse an
einer Eskalation des Konflikts gehabt habe.
Die Aussagen von B____ seien gemäss den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft glaubhaft. So habe er von Anfang an ausgesagt, dass er und
der Beschuldigte sich gegenseitig mit einem Messer verletzt hätten, und sich
damit auch selbst belastet. Stets habe B____ zudem gesagt, dass der Beschuldigte
das Messer zuerst gezogen habe. Auch diese Aussage sei glaubhaft, zumal die
übrigen Aussagen von B____ mit den objektiven Beweismitteln in Einklang zu
bringen seien. Demgegenüber stünden die Aussagen des Beschuldigten in mehreren
zentralen Punkten den objektiven Beweismitteln entgegen. So habe er
nachweislich selbst ein Messer mit nach unten genommen und nicht, wie von ihm
stets ausgesagt, das Messer auf der Strasse seinem Kontrahenten weggenommen.
Wer ein Messer mitnehme, sei auch bereit, dieses einzusetzen. Zudem habe er
ausgesagt, B____ einzig am Bein verletzt zu haben, was gemäss IRM-Gutachten
ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Die Staatsanwaltschaft erachtet es deshalb als nicht
einleuchtend, dass die Vorinstanz den Aussagen des Beschuldigten gefolgt sei
und Notwehr angenommen habe. Vielmehr sei erstellt, dass der Beschuldigte als
Erster sein Messer gezückt, dieses geöffnet und damit B____ gestochen bzw.
geschnitten habe. Erst danach sei der Beschuldigte ebenfalls verletzt worden (Berufungsbegründung,
Akten S. 1694 ff.).
2.4 Die Verteidigung des Beschuldigten verweist in
ihrer Berufungsantwort grundsätzlich auf die aus ihrer Sicht zutreffenden
vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt. Trotz der zahlreichen
Ungereimtheiten in den Aussagen der drei Beteiligten könne es hinsichtlich der
Motivlage keine ernsthaften Zweifel geben. Es sei offensichtlich die Eifersucht
auf den Beschuldigten, welche B____ und C____ zur Tat getrieben habe. Vor
diesem Hintergrund seien denn auch die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend,
dass der Beschuldigte kein Interesse an einer Eskalation gehabt habe. Der
Verteidiger des Beschuldigten bemängelt diesbezüglich, dass die
Staatsanwaltschaft das von ihr geltend gemachte Interesse des Beschuldigten an
einer Eskalation nicht erklärt habe, sondern einzig angefügt habe, dass sich
auch im Nachhinein ein Motiv ergeben könne, wenn man beschimpft oder geschlagen
werde. Der Beschuldigte habe allerdings stets angegeben, von C____ festgehalten
worden zu sein, damit B____ ihn schlagen konnte. Dies sei auch von C____
bestätigt worden, allerdings habe er die beiden trennen wollen. Eine Aussage,
die nach Ansicht des Beschuldigten wenig überzeugend sei. Zudem seien bei der
Mobiltelefonauswertung von C____ auch Liebesbekundungen von ihm an D____
gefunden worden, womit auch er ein eigenes Motiv gehabt habe, dem Beschuldigten
Leid zuzufügen. Weiter führt der Beschuldigte aus, dass es somit nicht allein
die Videoaufzeichnung sei, die beweise, dass es sich bei B____ und C____ um die
Aggressoren gehandelt habe.
Zudem rügt die Verteidigung des Beschuldigten, dass weder den
Aussagen von B____ noch C____ eine erhöhte Glaubwürdigkeit zuzusprechen sei.
Unbestritten ist auch nach Angaben der Verteidigung, dass die Aussagen des Berufungsklägers
widersprüchlich seien, allerdings nicht in den zentralen Punkten. So sei es
nicht relevant, ob der Beschuldigte das Messer mitgenommen oder vom Boden
aufgehoben habe.
Schliesslich ist die Verteidigung der Ansicht, dass durch die
bloss oberflächlichen Schnittverletzungen von B____ belegt sei, dass sich der Beschuldigte
nur verteidigt habe, zumal er sich angesichts der Übermacht der beiden
Angreifer auch nicht anders hätte wehren können. Auch seien die
Schnittverletzungen ein Beweis dafür, dass der Beschuldigte nicht gezielt auf
seinen Widersacher losgegangen sei, sondern vielmehr mit dem Messer
herumgefuchtelt habe. Demgegenüber sei aus den Verletzungen des Beschuldigten
in objektiver Hinsicht deutlich zu schliessen, dass die Angreifer eine
Tötungsabsicht oder zumindest die Absicht einer lebensgefährlichen Verletzung verfolgt
hätten, was auch das Video bewiesen habe. Die Intensität der Verletzungen habe
gezeigt, dass der Berufungskläger um sein Leben gekämpft und in
rechtfertigender Notwehr gehandelt habe.
Das Nichterinnern des Beschuldigten an einzelne Schläge bzw.
Stiche erklärt der Verteidiger damit, dass die Beteiligten unter Drogeneinfluss
gestanden seien.
Zusammenfassend hält der Verteidiger fest, dass der Beschuldigte
in Notwehr gehandelt habe und die Abwehrhandlungen angemessen gewesen seien. Es
sei ihm kein milderes Mittel zur Verfügung gestanden als das Messer, zumal er
sich damit nicht länger als notwendig verteidigte und dann die Flucht ergriffen
habe (Berufungsantwort, Akten S. 1709 ff.).
2.5
2.5.1 Gemäss
dem Polizeirapport vom 31. Januar 2021 requirierte D____ gegen 3 Uhr morgens
die Polizei und meldete, dass es zu einer Messerstecherei gekommen sei (Akten
S. 679 ff.). Die Polizei begegnete dem verletzten und blutenden Beschuldigten
in der Liegenschaft und traf im Zuge der Fahndung in der Umgebung sowohl C____
als auch den ebenfalls verletzten und blutenden B____ an. D____ machte im
Polizeirapport Angaben bezüglich der Vorgeschichte, während die drei
Beteiligten sich nur vage zum Vorfall äusserten. Einzig C____ bezog sich in
seinen Angaben auf den Vorfall und gab an, dass sich der Beschuldigte mit B____
gestritten habe und der Beteiligte 2 (gemäss Polizeirapport ist dies B____) den
anderen mit irgendeinem Gegenstand verletzt habe. Er selbst habe nur
schlichtend eingegriffen (Akten S. 683).
2.5.2 Die
Videoüberwachung vom [...] (Zeitstempel geht sieben Minuten vor) zeigt um 2.45
Uhr, wie mindestens zwei Personen in dunkler Kleidung von der [...]strasse her
hintereinander durch den [...] in Richtung [...]strasse rennen. Auf Höhe der
Liegenschaft [...] ist eine dritte, hell gekleidete Person zu erkennen. Es sind
dynamische und enge Bewegungen zu sehen, wobei sich das Geschehen auf die
Strasse und hinter parkierte Autos verlagert. Es ist nicht zu erkennen, was
dort passiert. Kurze Zeit später rennt eine dunkel gekleidete Person mitten auf
der Fahrbahn zurück in Richtung [...]strasse, dicht gefolgt von der zweiten
dunkel gekleideten Person, welche die flüchtende Person zurückhalten kann. Die
eine Person hält die andere Person fest, während die dritte, hell gekleidete
Person mehrfache Schlagbewegungen gegen die festgehaltene Person ausführt.
Anschliessend trennen sich die drei Personen, wobei die dunkel gekleideten
Männer hintereinander herrennen (Akten S. 773 ff., USB Sticks bei den Akten).
2.5.3 Die Sichtung des Mobiltelefons von C____ hat
ergeben, dass er D____ am 30. Januar 2021 um 20.48 Uhr per Facebook
kontaktierte, sie den Anruf jedoch nicht entgegennahm. Im Chat sind ausserdem
Liebesbekundungen zwischen C____ und D____ dokumentiert sowie Fotos vom 16./17.
Januar 2021 von C____ und B____ zusammen mit D____ (Akten S. 808 ff.).
2.5.4 Die Telefonauswertung von B____ belegt, dass
der Kontakt «D____» zweimal in der Nacht des 30. Januar 2021 und einmal um
00.34 Uhr am 31. Januar 2021 angerufen wurde, die Anrufe jedoch nicht
abgenommen wurden. Auch diverse Sprachnachrichten an denselben Kontakt wurden
festgestellt, bei einer sagt eine männliche Stimme auf Französisch: «ich komme
in 10 Minuten. Ich bitte um eine Zigarette. Ich will mit Dir reden. Bitte
antworte mir». Zudem hat B____ am 31. Januar 2021 um 3.13 Uhr, also kurz
nach der Tat, den Beschuldigten kontaktiert und ihm eine Sprachnachricht auf
Arabisch gesendet in der er sinngemäss sagt: «Hey Bruder. Hör zu. Wir sind bei
dir. Wir sind unten beim Eingang. Hab erbarmen. Ich werde nach Hause gehen und
komme dann zurück. Das wäre nett von dir» (Akten S. 786 ff., S. 837).
2.5.5 Unbestritten
und erstellt ist, dass es zwischen dem Beschuldigten, B____ und C____ zu einem
Streit gekommen ist, weil der Beschuldigte den beiden anderen eröffnete, dass
sie nicht bei D____ übernachten dürften. Gemäss übereinstimmender Aussagen der
Beteiligten ist zudem erstellt, dass der Beschuldigte und B____ sich
gegenseitig Verletzungen mit einem Messer zugefügt haben, was denn auch durch
die Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) objektiviert wird
(Akten S. 872 ff.; S. 884 ff.). Bezüglich der Schwere der Verletzungen hält das
IRM-Gutachten fest, dass weder der Beschuldigte noch B____ lebensgefährlich
verletzt worden seien, im Rahmen eines dynamischen Geschehens Intensität und
Lokalisation des Zustechens allerdings nur bedingt steuerbar seien und bei
tieferem Eindringen und anderer Lokalisation potentiell lebensbedrohliche
Verletzungen hätten entstehen können (Akten S. 873; S. 885). Der Beschuldigte
wies insofern schwerwiegendere Verletzungen auf, als er operiert werden musste
und die Verletzungen nicht nur oberflächlicher Natur waren. So wird
festgehalten, dass er unterhalb des linken Auges, an der linken Hüfte, an der
Brust, am linken Oberarm sowie an der linken Hand Schnitt- und
Stichverletzungen erlitten habe. Die Schnittverletzung an der Brust sei ca. 10
cm lang. Die Brust-, Oberarm- und Handrückenverletzung hätten mit tief
verlaufenden Hautnähten versorgt werden müssen. Die Schnittverletzung am linken
Handrücken habe eine komplette Durchtrennung der Strecksehne des Mittelfingers
sowie eine fast komplette Durchtrennung der Strecksehne des Ringfingers zur
Folge gehabt. Beide Sehnen hätten via Sehnennaht operativ vernäht werden müssen.
Für die Wundbehandlung im Gesicht, an den Daumenballen und an der linken Hüfte
hätten oberflächliche Nähte ausgereicht. Demgegenüber wurden bei B____
oberflächliche Schnitt- und Stichverletzungen am linken Oberschenkel, an der
linken Wange, an der Brust, am linken Gesäss sowie am rechten Zeigefinger festgestellt.
Bis auf die Verletzungen an Brust und Zeigefinger hätten sie mit Hautnähten
versorgt werden müssen. C____ habe zwar keine Stich- oder Schnittverletzungen
gehabt, doch habe man bei ihm eine Hautrötung über dem Brustbein sowie
oberflächliche Hautabschürfungen am Unterbauch, am linken Handgelenk und an den
Beinen festgestellt (Akten S. 893 ff.). Auch die kriminaltechnischen
Untersuchungsberichte betreffend die Kleider der drei Beteiligten sowie
betreffend des am Tatort aufgefundenen Schweizer Taschenmessers und die
entsprechenden Fotodokumentationen objektivieren die tätliche
Auseinandersetzung (Akten S. 899 ff., 943 ff., 952 ff., 1079 ff.). Die
DNA-Auswertung des am Tatort aufgefundenen Messers hat zudem ergeben, dass der
Beschuldigte Mitspurengeber der (Misch)profile war, welche am Griff, an der
rechten Klingenseite und an der Folie eines Tablettenblisters gefunden wurden.
Sodann wurde die DNA von B____ an der Klingenspitze sowie beider Beteiligten an
der linken Klingenseite sichergestellt (Akten S. 1036 ff.).
2.5.6 All diese aufgeführten objektiven Beweismittel
belegen zwar, dass es zu Verletzungen aufgrund eines Streits mit einem Messer
gekommen ist und geben Hinweise über die Vorgeschichte und den Streit in der
zweiten Phase, doch können sie isoliert betrachtet noch keinen Aufschluss über
die aufgeworfene Frage, wer das Messer zuerst hervorgeholt und ob die
Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht wegen Vorliegens von Notwehr von den
Vorwürfen des Raufhandels und der versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen
hat, geben. Dazu müssen die Aussagen der beteiligten Personen herangezogen
werden und auf ihre Plausibilität sowie Vereinbarkeit mit den aufgeführten
objektiven Beweismitteln sowie der Motivlage geprüft werden.
2.5.6.1 D____ hat zu den inkriminierten Vorfällen zwar
keine Angaben gemacht, da sie das Geschehen nicht beobachtet hat, doch sind
ihre Depositionen bezüglich der Motivlage und der Vorgeschichte von Bedeutung.
Sie gibt an, am Vorabend der Tat B____ beim Spaziergang mit ihrem Hund begegnet
zu sein. Er habe ihr erzählt, dass C____ keinen Ort zum Schlafen habe. Sie habe
ihm gesagt, dass ihr dies egal sei, da sie mit ihm einen Streit gehabt habe,
weil er zu ihren Kindern frech gewesen sei. Als sie wieder ins Haus gegangen
sei, habe B____ den Fuss in die Türe gehalten und sie aufgefordert, ihn
trotzdem reinzulassen. Sie habe ihm gesagt, er solle verschwinden. Er habe sie
daraufhin per Facebook und WhatsApp angerufen. Sie sei nicht rangegangen,
sondern habe dem Beschuldigten das Telefon gegeben und er habe B____ eine
Sprachnachricht hinterlassen und danach mit ihm telefoniert. Ihr Freund, der
Beschuldigte, habe dann seine Jacke genommen und sei mit Zigaretten nach unten
gegangen. 10 bis 15 Minuten später habe er sie schwer atmend angerufen und
erzählt, dass er von den beiden mit einem Messer angegriffen worden sei. Sie gibt
an, nicht zu wissen wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei und ob der Beschuldigte
sein Messer bei sich gehabt habe (Akten S. 713 ff.).
2.5.6.2 B____ machte anlässlich des Vorverfahrens in
seiner Einvernahme vom 1. Februar 2021 geltend, sich mit dem Beschuldigten am
Telefon wegen der Unterkunft gestritten, und Tabletten eingenommen zu haben.
Der Beschuldigte sei dann zu ihm gekommen und sie hätten sich zunächst
unterhalten und dann beschimpft, weil der Beschuldigte ihm seine Unterkunft
nicht habe verraten wollen. Dies habe dann in eine Schlägerei umgeschlagen und
schliesslich seien die Messer dazugekommen (Akten S. 752 ff.). Als sie die
Polizei gehört hätten, seien sie weggelaufen. Die Schlägerei habe angefangen,
weil der Berufungskläger ihm nicht habe sagen wollen, wo er übernachte. Er gab
an, sich nicht mehr erinnern zu können, wer beim Streit noch dabei gewesen sei,
und verneinte auch auf mehrmalige Nachfrage und auf Vorlage eines Fotos, C____
zu kennen. Erst als ihm gesagt wurde, dass C____ selbst angegeben habe, ihn und
den Beschuldigten getrennt zu haben, erinnerte er sich an ihn und bestätigte
dessen Angabe. Auf die Frage, wie die Schlägerei exakt abgelaufen sei
wiederholte er, es habe mit dem Austausch von Worten begonnen und sei danach
mit Faustschlägen weitergegangen, bis jeder von ihnen ein Messer herausgezogen
habe (Akten S. 757). An den genauen Ablauf mit den Messern könne er sich nicht
erinnern, einzig, dass er die Klinge herausgenommen und mit dem Messer in der
Hand hin und her gefuchtelt habe. Es habe sich um ein Schweizer Messer
gehandelt, das er beim Weglaufen verloren habe (Akten S. 758). Er habe den Beschuldigten
im Gesicht getroffen, er wisse jedoch nicht wie fest, wie oft und wohin sonst
noch. Der Beschuldigte habe auch ein Schweizer Messer gehabt und ihn am Gesicht
und am linken Oberschenkel verletzt. Auf die konkrete Nachfrage, wer das Messer
zuerst gezückt habe, antwortete er schliesslich, der Beschuldigte habe zuerst
das Messer gezogen, er wisse jedoch weder warum noch was für Bewegungen der Beschuldigte
mit dem Messer gemacht habe (Akten S. 760 ff.). C____ habe sie getrennt, als
der Beschuldigte bei den Faustschlägen stärker gewesen sei. Als die Messer
eingesetzt worden seien, sei C____ weiter weg von ihnen gestanden. Auf
Konfrontation mit den Aussagen des Beschuldigten bezeichnet er diese als ganz
falsch und ergänzte, dass der Beschuldigte sein eigenes Messer dabeigehabt und
ihn zuerst geschlagen und verletzt habe. Es sei auch nicht korrekt, dass er und
C____ sich zusammengetan hätten, C____ habe sie nur getrennt. In der
Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2021 bestätigte B____ seine Version zunächst
insofern, als er angab, sich mit dem Beschuldigten zuerst verbal, dann mit den
«Händen» und schliesslich mit Messern gestritten zu haben, jeder habe ein
Messer dabeigehabt. C____ habe sie getrennt, als sie mit den «Händen»
gestritten hätten, ein Messer habe dieser nicht dabeigehabt, und auch sonst
habe er nichts mit dem Streit zwischen ihm und dem Beschuldigten zu tun gehabt.
Der Beschuldigte habe hingegen ein Messer dabeigehabt und ihn damit am Bein und
im Gesicht geschnitten. Daraufhin habe er den Beschuldigten ebenfalls im
Gesicht verletzt. Der Vorfall habe sich nur an einer Stelle abgespielt. Mit den
Videoaufnahmen konfrontiert, korrigierte B____ seine Aussagen dahingehend, als
das Video den letzten Teil zeige, der erste Teil habe vorher stattgefunden. In
der einen Sequenz sehe man zuerst den Beschuldigten, gefolgt von C____, und
dann sei er zu sehen (Akten S. 850). Die Verletzungen im Gesicht habe er dem Beschuldigten
hinter dem Auto zugefügt.
2.5.6.3 C____ wurde am 31. Januar 2021 das erste Mal
einvernommen und am 5. Februar 2021 mit den beiden anderen Beteiligten
konfrontiert. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 30. August
2021 wurde C____ ein weiteres Mal befragt. Im Vorverfahren war er sehr wortkarg
und machte einzig geltend, die beiden getrennt zu haben. Zu Dauer, Örtlichkeit
und Tathergang wisse er nichts mehr. Er könne sich aber daran erinnern, dass sich
die beiden beschimpft hätten. Auch erst auf konkrete Nachfrage räumte er die
Vorgeschichte mit der nicht gewährten Übernachtungsgelegenheit ein. Eine Waffe
habe er nicht gesehen, und ohnehin habe er niemanden geschlagen oder mit einem
Gegenstand verletzt. Ohne sein Eingreifen wäre wahrscheinlich einer der beiden
gestorben (Akten S. 730). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme
äusserte sich C____ dahingehend, den Beschuldigten nur gehalten zu haben, um
die beiden Streitenden zu trennen. Was gesprochen worden sei, habe er nicht
genau verstanden, und plötzlich hätten sie mit Messern zu streiten begonnen. Er
habe den Beschuldigten weder gehalten, damit B____ ihn schlagen konnte, noch
habe er ein Messer dabeigehabt, geschweige denn den Beschuldigten mit einem
Messer im Gesicht geschnitten (Akten S. 728 f.). Vor dem erstinstanzlichen
Gericht bestätigte er, dass der Auslöser für den Streit die nicht gewährte
Übernachtung bei D____ gewesen sei. Er habe den Streit zwischen B____ und dem Beschuldigten
schlichten wollen. Der Beschuldigte sei ausserdem schon immer wütend auf B____
gewesen und habe ihn schlagen wollen. Erst nachdem der Beschuldigte sein Messer
gezogen habe, habe es ihm B____ gleichgetan, und sie hätten beide mit dem
Messer gefuchtelt und Stichbewegungen gemacht, bis der Beschuldigte B____ mit
dem Messer im Gesicht getroffen habe. Er habe nicht gesehen, ob auch der Beschuldigte
Verletzungen davongetragen habe. Angesprochen auf die Videoaufnahme und den
Umstand, dass ersichtlich sei, dass er dem Beschuldigten nachgerannt sei, machte
C____ Nichterinnern geltend (erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 1566 ff.).
2.5.6.4 Der Beschuldigte wurde insgesamt dreimal
befragt. In der Einvernahme vom 1. Februar 2021 schilderte er die Vorgeschichte
dahingehend, dass ihn die beiden Mitbeteiligten nach der Absage bezüglich der
Übernachtungsstätte bei seiner Freundin D____ um Zigaretten gebeten hätten.
Daraufhin sei er mit Zigaretten nach unten gegangen und sie hätten ihn erneut
bedrängt, bei D____ übernachten zu wollen. Als er dies abgelehnt habe, hätten
sie ihn zuerst geschlagen und dann mit einem Messer gestochen. C____ habe ihn
festgehalten, damit B____ ihn schlagen könne, es sei ihm dann aber gelungen, B____
das Messer zu entwenden und ihn ins Bein zu schneiden. Dabei sei er weggerannt.
Da sei ihm das Messer aus der Hand gefallen und einer seiner beiden Verfolger
habe ihn im Gesicht geschnitten. Auf seiner weiteren Flucht habe er seine
Freundin angerufen und gesagt, sie solle ihm die Türe aufmachen. C____, der für
ihn wie ein Bruder sei, sei die ganze Zeit bei der Auseinandersetzung dabei
gewesen und habe ihn von hinten festgehalten und als das Messer runtergefallen sei,
habe er es genommen und ihn (den Beschuldigten) unter dem linken Auge
geschnitten. Das Messer könne er nicht beschreiben, da er es nicht gesehen habe.
Es seien zwei Messer im Spiel gewesen, C____ habe ein Messer gehabt und B____
auch. Das Messer von C____ sei ein Schweizer Messer gewesen. Sein Messer habe
er zu Hause gelassen, er sei nicht hinuntergegangen, um mit ihnen zu streiten.
Eine Schlägerei mit den Händen habe es nicht gegeben. Er habe B____ in der
Hoffnung gestochen, dass er aufhöre; es seien ein oder zwei Stiche gegen das
Bein gewesen. Er habe vor dem Vorfall Kokain konsumiert. Das auf der Strasse
gefundene rote Schweizer Taschenmesser könne seines sein, er habe nicht gewusst,
dass er ein Messer dabeigehabt habe, er glaube allerdings nicht (Akten S. 739
ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 5. Februar 2021 blieb der Beschuldigte
äusserst vage und bestätigte zunächst lediglich, dass es zu einem Streit
zwischen ihm und B____ gekommen sei. C____ sei dazwischen gegangen und habe «seinen
Körper auf ihn draufgetan», so habe B____ ihn mit dem Messer schlagen können.
Das Messer habe er C____ weggenommen. Angesprochen auf seine Aussage in der
ersten Einvernahme, selbst gestürzt und das zuvor entrissene Messer an C____
verloren zu haben, der ihn damit ins Gesicht geschnitten habe, wollte er sich
zunächst nicht mehr erinnern, um sich auf Nachfrage dann plötzlich sicher zu
sein, dass C____ ein Messer in der Hand gehabt und ihn damit geschnitten habe –
er habe nämlich geblutet und B____ sei zu weit weg gestanden, um ihm diese
Verletzung zuzufügen. Ob er beim Vorfall sein eigenes Messer dabeigehabt habe,
wollte der Beschuldigte nicht kommentieren (Akten S. 843 ff.). Bei der
Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte er die
Vorgeschichte gleich wie im Vorverfahren. Bezüglich des Kerngeschehens gab er
an, dass er sich habe verteidigen wollen, die beiden aber nicht überwältigen konnte
und geflüchtet sei. Auf Nachfrage führte er aus, dass er zuerst mit C____
gesprochen habe und B____ dann das Messer herausgezogen und ihn in den
Oberschenkel gestochen habe. Anders als im Vorverfahren gab er an, sich
verteidigt zu haben und das Messer gezogen zu haben, weil er die beiden nicht
überwältigen konnte. Auf Nachfrage der Gerichtspräsidentin korrigierte er seine
Aussage dahingehend, dass er ein am Boden liegendes Messer aufgehoben und damit
Stichbewegungen gegen B____ ausgeführt habe. B____ habe ihn am Arm und am
Oberschenkel getroffen, danach habe er sich losreissen können und sei
geflüchtet. C____ habe ihn dann aber wieder eingeholt. Zuerst gab er zur
zweiten Phase an, von beiden geschlagen und mit dem Messer verletzt worden zu
sein, wenig später sagte er jedoch, er sei nur von C____ mit dem Messer im
Gesicht getroffen worden. Bei weiteren Fragen bezüglich des Auffindens und des
Einsatzes des Messers machte er Nichterinnern geltend oder blieb äusserst vage,
auch könne er sich nicht mehr erklären, woher C____ das Messer gehabt habe (vorinstanzliches
Protokoll, Akten S. 1563 ff.).
2.6
2.6.1 Gemäss Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer
strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz
«in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. m.H.). Dieser Grundsatz kommt
zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht eindeutig ist, also Zweifel bestehen,
ob die vorliegenden Beweise für die Feststellung einzelner rechtserheblicher
Tatsachen oder für einen Schuldspruch ausreichen oder nicht. Das Gericht wird
im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz entsprechend angewiesen, bei Vorliegen
unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der
angeklagten Tat seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere
Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 76 ff.).
Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf der angeklagten
Person ein Sachverhalt nur angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In
Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln.
Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Vielmehr muss genügen, dass das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und
lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist;
insbesondere genügt es, wenn verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86 E. 2a, je m.H. sowie ausführlich: Tophinke,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei
sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz
«in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen
Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler: BGer 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2
StPO), wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur
nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund
gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine
Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020,
Art. 10 N 25 ff.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze und
unter Einbezug der oben dargelegten objektiven Beweismittel und der Aussagen
der beteiligten Personen zu prüfen, ob das Vorliegen von Notwehr im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht bejaht worden ist.
2.6.2 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
aufgrund der in sich inkonsistenten und von Widersprüchen untereinander
geprägten Aussagen sowie der deutlich auf Selbst- und Fremdentlastungen
ausgerichteten Angaben den Depositionen der Beteiligten insgesamt eine geringe
Glaubhaftigkeit zuzuschreiben ist. Selbstverständlich hat eine beschuldigte
Person – vorliegend wurden alle drei Beteiligten als beschuldigte Personen
einvernommen – gemäss Art. 113 StPO keine Mitwirkungspflichten. So muss sie
sich weder selbst belasten noch hat sie eine Aussage- oder Wahrheitspflicht.
Allerdings muss sie es dulden, dass gemachte Aussagen auf ihre Plausibilität
überprüft werden und als Beweismittel gegen sie verwendet werden können (Engler, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 113 StPO N 2 ff.).
2.6.3
2.6.3.1 Entgegen der Vorinstanz stuft die
Staatsanwaltschaft die Aussagen von B____ als glaubwürdiger ein als diejenigen des
Beschuldigten. Sie hebt hervor, dass B____ von Anfang an gesagt habe, dass er
und der Beschuldigte sich gegenseitig mit einem Messer verletzt hätten. Auch
habe er sich selbst belastet, in dem er zugab, mit dem Messer herumgefuchtelt zu
haben, und er habe bekundet, dass der Beschuldigte das Messer zuerst gezückt
habe. Seine Version lasse sich nicht nur mit den objektiven Beweismitteln wie
dem Verletzungsbild des Beschuldigten und der Eigentümerschaft des
aufgefundenen Messers, sondern auch mit den Aussagen von C____ vereinbaren. So
habe C____ zumindest in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, dass
der Beschuldigte das Messer zuerst gezückt habe.
Es ist korrekt, dass B____ zumindest teilweise geständig ist
und unumwunden zugibt, in eine Messerstecherei involviert gewesen zu sein. Doch
spricht dieser Umstand seinen Angaben noch keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu,
zumal dies aufgrund des Verletzungsbildes des Beschuldigten sowie des Umstands,
dass ein Streit mit Messereinsatz von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt
wird, auch objektiviert ist. Vielmehr hat er vor diesem Hintergrund ein
erhöhtes Interesse daran, seine Handlungen in ein möglichst gutes Licht zu
rücken. Dass er sich nur insoweit selbst belastet, als er keine andere Wahl
hat, zeigt sich auch anderswo deutlich: So versucht B____ seinen Kollegen C____
offensichtlich zu schützen. In der ersten Einvernahme hat er eine Beteiligung
und eine Bekanntschaft mit C____ selbst auf Vorlage eines Fotos solange
bestritten, bis er darüber informiert wurde, dass C____ selbst ausgesagt habe,
die Streitenden getrennt zu haben (Akten S. 755 f.; S. 761). Erst da
bestätigte er diese Aussage und auch dessen Anwesenheit. Immer noch machte er
allerdings geltend, dass dieser nur schlichtend eingewirkt habe. Dies wiederum
wird durch die Videosequenz widerlegt, wo deutlich zu sehen ist, wie C____ hinter
dem Beschuldigten herrennt und ihn festhält. Zudem ist die Aussage von B____
bezüglich des fraglichen ersten Messereinsatzes nicht so eindeutig, wie die
Staatsanwaltschaft es in ihrer Berufungsbegründung geltend macht. So sind seine
Aussagen diesbezüglich nicht konsistent. In freier Rede gab er mehrere Male an,
dass sowohl er als auch der Beschuldigte ein Messer hervorgeholt hätten, und
erst auf konkrete Nachfrage führte er aus, dass der Beschuldigte das Messer
zuerst gezückt habe (Frage: Wer hat das Messer zuerst gezückt? Antwort: Er hat
das Messer zuerst herausgenommen [Akten S. 760]). Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme konnte er sich nicht mehr erinnern, wer zuerst zum
Messer gegriffen habe. Auch die Aussagen von C____ bezüglich der Frage, wer das
Messer zuerst eingesetzt habe, können nicht zur Aufklärung herangezogen werden,
da er im Vorverfahren weder in der ersten Einvernahme noch in der
Konfrontationseinvernahme davon gesprochen hat. Bis zur Hauptverhandlung hat er
stets geltend gemacht, dass beide Beteiligten ein Messer hervorgeholt hätten,
er selbst habe auf keinen Fall ein Messer dabeigehabt und ohnehin nur
schlichtend eingegriffen. Wenn er anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung nun plötzlich feststellt, dass der Beschuldigte das Messer als
Erster hervorgezogen habe, spricht dies gerade nicht für seine Glaubwürdigkeit,
wäre eine derartige Beschuldigung vielmehr schon zu einem früheren Zeitpunkt zu
erwarten gewesen, zumal bereits in der Konfrontationseinvernahme klar wurde,
dass der Beschuldigte sowohl B____ als auch C____ beschuldigte, zu zweit gegen
ihn gekämpft zu haben (Protokoll vorinstanzliche HV, Akten S. 1567 f.).
2.6.3.2 Die Staatsanwaltschaft wendet zudem ein, dass
die Angaben des Beschuldigten in mehreren Punkten den objektiven Beweismitteln
widersprächen würden. Bezüglich der Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der
Tatwaffe ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass diese nicht nur in sich
äusserst widersprüchlich sind, sondern auch den objektiven Beweisen
entgegenstehen. Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass die Aussagen des
Beschuldigten diesbezüglich lebensfremd und wenig plausibel sind. So beschränkt
sich der Beschuldigte hinsichtlich des Mitführens des Messers nicht auf eine
Variante, sondern macht er einmal geltend, das Messer vom Boden aufgehoben zu
haben, um ein anderes Mal anzugeben, er habe es dem Kontrahenten entwunden. Wenig
nachvollziehbar ist denn auch seine Annahme, dass das von ihm am Boden
gefundene Messer C____ gehört habe. Bereits aus all diesen Gründen sind seine diesbezüglichen
Depositionen nicht glaubhaft. Hinzu kommen schliesslich objektive Beweismittel,
die die Version des Beschuldigten in diesem Punkt widerlegen. So wurde am Griff
des am Tatort aufgefundenen Messers ausschliesslich die DNA des Beschuldigten
gefunden (Akten S. 1036), und insbesondere kann nur er möglicher Mitspurengeber
des Mischprofils sein, welches auf dem im Hohlraum des Messers versteckten
Tablettenblisters festgestellt wurde. Mit der Vorinstanz ist somit davon
auszugehen, dass der Beschuldigte ein Messer auf sich trug, als er zu B____ und
C____ auf die Strasse gegangen ist.
Als weiteren Beleg für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft an, dass der Beschuldigte stets
sagte, B____ lediglich am Bein verletzt zu haben, was offensichtlich dem
IRM-Gutachten widersprechen würde. Obwohl der Beschuldigte hier seine
Tatbeteiligung bagatellisiert, kann daraus nicht geschlossen werden, dass seine
Angaben insgesamt nicht glaubhaft seien. Nicht nur ist es in einem dynamischen Geschehen
und beim Herumfuchteln mit einem Messer nachvollziehbar, dass man sich nicht an
jede Verletzung erinnert, sondern es finden sich in den Depositionen des Beschuldigten
entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft auch Angaben, die durch objektive
Beweismittel untermauert werden. So belegt die Videoaufnahme der zweiten Phase
die Version des Beschuldigten, wonach er von C____ gehalten worden ist und auf
ihn eingeschlagen wurde. Es ist auf den Bildern ersichtlich, wie eine dunkel
gekleidete Person die andere Person mit dunkler Jacke hält und eine weitere
Person schlagende Bewegungen macht. Dass es sich dabei um den Beschuldigten und
C____ sowie B____ handelt, wurde anlässlich der Konfrontationseinvernahme bestätigt
(Akten S. 848 f.). Somit hat C____ nachweislich keine rein schlichtende Rolle
eingenommen, wie im Übrigen auch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau in ihrem
rechtskräftigen Entscheid vom 15. Juli 2022 festgehalten hat (Akten
Jugendanwaltschaft Aargau, JA.2021.1609_Entscheid, S. 1 ff.). Auch die Aussage,
dass der Beschuldigte vor den beiden anderen Beteiligten davongerannt ist,
lässt sich anhand des Videos objektivieren.
2.6.3.3 Die Staatsanwaltschaft macht schliesslich
geltend, dass die Motivlage nicht dafür spreche, dass der Beschuldigte in
Notwehr gehandelt habe. Jemand, der ein Messer einpacke, wolle nicht einfach
nur schlichten, sondern habe durchaus Interesse an einer Auseinandersetzung,
zumal es ja auch etwas zu klären gegeben habe. Zudem könne sich ein Motiv auch
während einer Auseinandersetzung ändern. Das Appellationsgericht ist mit der
Vorinstanz einig, dass alleine aus dem Mitführen eines Messers noch kein
Interesse an einer Eskalation abgeleitet werden kann. Einen Hinweis darauf,
dass sich die Motivlage des Beschuldigten während der verbalen
Auseinandersetzung geändert haben könnte, ergibt sich zudem weder aus den
objektiven Beweismitteln noch aus den Depositionen der Beteiligten. Entgegen
der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann daraus auch nicht abgeleitet werden,
dass der Beschuldigte sein Messer als Erster gezückt habe. Vielmehr spricht die
dargelegte und notabene auch unbestrittene Vorgeschichte dafür, dass der Beschuldigte
im Gegensatz zu seinen vergeblich bei D____ um Übernachtung bittenden Kollegen
keinen Grund zur Wut oder Frustration hatte. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte
den beiden anderen Zigaretten gebracht hat, spricht eher für eine Beschwichtigung
als für den Wunsch nach einer Auseinandersetzung und zeigt, dass er kein
Interesse an einer Eskalation gehabt hatte. Aufgrund der Telefonauswertungen
ist zudem erstellt, dass C____ und B____ einen näheren Kontakt zu D____
pflegten (Akten S. 808 f.). Auch vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel,
dass sie es waren, die wütend auf den Beschuldigten gewesen sind, da nun
offenbar er bei D____ ein- und ausgehen durfte.
2.6.3.4 In Erwägung all dieser Punkte, namentlich der
objektiven Beweismittel in Verbindung mit einer Plausibilitätsprüfung der
insgesamt als inkonsistent und von Selbstentlastung geprägten Aussagen der
Beteiligten, sowie unter Berücksichtigung der Motivlage, ist getreu dem
Grundsatz «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte
gegenüber seinen Bekannten in der Defensive befunden hat und er sein Messer
erst zückte, als er angegriffen wurde.
2.7
2.7.1 Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach
der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E.
3.2). Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den
Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und
dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 E. 2a). Die Angemessenheit
der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der
rechtswidrig Angegriffene zum Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht
nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der
Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden
Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12
E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20.
November 2017 E. 2.3.1). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung
gefährlicher Werkzeuge zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren
Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich
bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger
gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter
womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des
gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung
vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter
unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der
erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (BGE 136 IV 49 E.
3.3; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3, 6B_1211/2015 vom 10.
November 2016 E. 1.4.1).
2.7.2 Vorliegend erweist sich die Reaktion des Beschuldigten
als verhältnismässig. Der Beschuldigte wurde von zwei Personen angegriffen und
war somit zahlenmässig und körperlich einer Übermacht ausgesetzt. Hinzu kommt,
dass zumindest der eine Angreifer ein Messer auf sich getragen hat und bereit
war, dieses einzusetzen. Dem Messereinsatz ist zudem bereits eine tätliche
Auseinandersetzung vorausgegangen, wobei der Beschuldigte von der einen Person
gehalten worden war. Der Angriff war somit erheblich, und die Befürchtung des Beschuldigten,
aufgrund von weiteren Einwirkungen auf seinen Körper schwer verletzt zu werden,
berechtigt. Gerade aufgrund des Messereinsatzes und der zahlenmässigen
Übermacht der Widersacher musste er aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
damit rechnen, schwer oder gar lebensgefährlich verletzt zu werden. Beim
Einsatz gefährlicher Werkzeuge wie Messern ist bei der Bejahung von Notwehr besondere
Zurückhaltung geboten. Doch musste der Beschuldigte vorliegend den Angriff mit
einem Messer nicht mit blossem Körpereinsatz abwehren, sondern das Notwehrrecht
erlaubt die Abwehr des Angriffs mit gleichen Mitteln. Auch der konkrete Einsatz
des Messers lässt nicht auf eine unverhältnismässige Abwehr schliessen. So
fuchtelte der Beschuldigte mit dem Messer herum und fügte B____ daher oberflächliche
Verletzungen zu. Auch wehrte er sich mit dem Messer nur gegenüber B____, der
ebenfalls ein Messer hatte, und nicht gegen C____, der ihn «nur» festgehalten
hatte. Somit erweist sich die Abwehr vorliegend als angemessen und die Tat des Beschuldigten
durch Notwehr als gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der
Beschuldigte somit von der versuchten schweren Körperverletzung und des
Raufhandels freizusprechen.
3.
3.1 Es kommt demnach zu einem Freispruch vom
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels. Es bleibt
die Strafzumessung an den bereits in Rechtskraft erwachsenen Straftatbeständen
vorzunehmen. Dies sind Raufhandel, Hehlerei, geringfügiger Diebstahl, rechtswidrige
Einreise sowie Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache
Übertretung nach Art. 19a BetmG.
3.2 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des
Freispruchs eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen und eine Busse von CHF 750.– für
Raufhandel, Hehlerei, geringfügigen Diebstahl, rechtswidrige Einreise sowie
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft verlangt
in ihrer Berufungsbegründung, die Strafe entsprechend der geforderten zusätzlichen
Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu
erhöhen. So sei für die versuchte schwere Körperverletzung im Zusammenhang mit
dem Raufhandel eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 20 Monaten festzusetzen und
diese für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche um 6 Monate zu erhöhen
(für den Raufhandel vier Monate, für die Hehlerei 1 Monat, für die Vergehen
gegen das BetmG und das Ausländer- und Integrationsgesetz je 15 Tage). Zudem
sei der bedingte Teil der Vorstrafe zu widerrufen und unter Berücksichtigung
von Art. 49 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren auszusprechen. Dies
teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 25. September 2020 und vom 17.
Januar 2021. Die Höhe der Busse sei gerechtfertigt. Der Beschuldigte beantragt
demgegenüber die Abweisung der Berufung und die Bestätigung der vorinstanzlichen
Strafzumessung.
3.3 Gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung
oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen
Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei
allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten
(Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch
überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich
2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die
Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1
S. 20; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332; zum
Ganzen AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E. 3.1.1).
3.4
3.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere
Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so
verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht
diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach
Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste
Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat
innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen,
die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann
sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen
sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen
enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste
Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2.
Auflage, Basel 2019, Rz. 485). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann
demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem
zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten
zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täter- bzw. Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013
vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4;
AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
3.4.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe
in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). Nach der
Konzeption des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe in
deren Anwendungsbereich die Hauptsanktion dar (Art. 34 StGB).
Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen
Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten bzw. eine
Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt
(vgl. BGE 134 IV 79 E. 4.2.2).
3.4.3 Vorliegend sehen gleich mehrere vom Beschuldigten
verwirklichte Straftatbestände eine Freiheits- oder Geldstrafe vor. So kann für
die Hehlerei eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder eine Geldstrafe
ausgesprochen werden, der Raufhandel und das Vergehen gegen das BetmG werden
mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe geahndet und für die
rechtswidrige Einreise sieht das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20) eine Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe vor. Wie die Vorinstanz
richtig ausführt, bietet sich beim Beschuldigten eine Geldstrafe jedoch nicht
an. So ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft und es wurde mit
einem früheren Urteil bereits eine (unterdessen gar noch eine weitere)
Landesverweisung angeordnet. Zudem haben ihn auch offene Verfahren nicht von
der Begehung weiterer Delikte abgehalten und eine Geldstrafe erweist sich aus
spezialpräventiven Gesichtspunkten als nicht zweckmässig. Schliesslich wäre
eine Geldstrafe bei ihm als mittellosem, von Nothilfe lebendem abgewiesenem
Asylbewerber auch nicht einbringlich. Somit ist es notwendig, für die Hehlerei,
den Raufhandel, das Vergehen gegen das BetmG und die rechtswidrige Einreise der
Freiheitsstrafe gegenüber der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Für die mehrfache
Übertretung gegen das BetmG und den geringfügigen Diebstahl sind unabhängig
davon Bussen auszusprechen.
3.5
3.5.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der
Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so
bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer
bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden
wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49
Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz
gewährleisten (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dabei ist der
Zweitrichter im Rahmen der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamtstrafe
bzw. der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Art, Dauer und Vollzugsform der
Grundstrafe des rechtskräftigen ersten Entscheides zu ändern (a.a.O., E. 2.3.2
und 2.4.2 mit Hinweisen). Zwar hat das Gericht sich in die Lage zu versetzen,
in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrundeliegenden
Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu
bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen
Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen
festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen
beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende
Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht
beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (a.a.O., E. 2.4.2 mit
Hinweisen).
Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der
Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der
Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die
von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den
Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die
Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Dabei ist zu
unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die
schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall – wie vorliegend – ist die
Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte
angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten
Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt
umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die
schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu
erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen
Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen
und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu
zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der
bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation
durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung
tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
3.5.2 Der Beschuldigte hat den Raufhandel vor dem
Erlass des Urteils des Strafgerichts vom 25. September 2020 und die Hehlerei
vor dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
17. Januar 2021 begangen. Diesbezüglich liegt ein Fall von teilweiser
retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vor. Gemäss präzisierter
neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Delikte vor dem Ersturteil
bzw. den Ersturteilen und die Delikte nach dem Ersturteil bzw. den Ersturteilen
getrennt zu beurteilen. Für die neuen Taten, d.h. diejenigen, welche nach
Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden, ist eine unabhängige
Strafe festzulegen. Art. 49 Abs. 1 StGB kommt im Verhältnis der beiden
Tatkomplexe nicht mehr zum Tragen (Mathys,
a.a.O., Rz. 550). Gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB und in Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist daher zunächst eine Zusatzstrafe
zur rechtskräftigen Grundstrafe festzulegen. Anschliessend sind die neuen, nach
den Ersturteilen begangenen Straftaten – wiederum nach dem Grundsatz der
Asperation – zu ahnden (vgl. Bommer,
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum materiellen Strafrecht im Jahr 2019,
ZBJV 156/2020 S. 504). Schliesslich ist die für die vor dem Ersturteil
begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu
derjenigen für die neuen Taten hinzuzuaddieren (BGE 145 IV 1 E. 1).
3.5.3
3.5.3.1 Den Raufhandel hat der Beschuldigte vor dem
rechtskräftigen Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020
begangen. Mit diesem rechtskräftigen Urteil wurde er wegen Übertretung des
BetmG, Raufhandels, einfachen Diebstahls (teilweise Versuch), Missachtung der
Ein- oder Ausgrenzung, geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung zu
einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 12 Monate bedingt bei einer
Probezeit von 2 Jahren (und einer Busse von CHF 450.–) verurteilt. Da in diesem
Entscheid auch ein einfacher Diebstahl zu beurteilen war, enthält die
Grundstrafe die schwerste Straftat. Während der Raufhandel gemäss Art. 133 Abs.
1 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre
vorsieht, ist der Strafrahmen von Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 5 Jahre. Somit ist die Grundstrafe von 21
Monaten angemessen zu erhöhen und von der gedanklich festgelegten Gesamtstrafe
abzuziehen.
Bezüglich des Raufhandels hat die Vorinstanz bezüglich der
objektiven Tatkomponente zutreffend ausgeführt, dass der Umstand, dass die
angeklagten Handgreiflichkeiten im Empfangszentrum ausgetragen wurden, wo sich
auch belastete und leidgeprüfte Familien mit entsprechendem Schutzbedürfnis
befinden, ins Gewicht falle. Das Sicherheitsgefühl wird durch solche
Gewaltvorfälle ernsthaft und dauerhaft erschüttert. Dass der Beschuldigte das
Opfer festgehalten hat, damit dieses von weiteren Personen geschlagen werden
kann, ist feige und darf keinesfalls bagatellisiert werden. Sodann fällt in
subjektiver Hinsicht erschwerend ins Gewicht, dass sich der Vorfall aus einer
verbalen Streitigkeit bei der Wäscheabgabe und somit aus einem nichtigen Grund
zu einer Handgreiflichkeit entwickelte. In Würdigung sämtlicher
verschuldensrelevanten Umstände und eines insgesamt nicht mehr ganz leichten
Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von vier
Monaten. Wären jedoch sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden, wäre die
Grundstrafe infolge Asperation auf 24 Monate bemessen worden. Zieht man die
festgelegte Grundstrafe davon ab, ist die teilweise Zusatzstrafe für den
Raufhandel auf 3 Monate zu bemessen.
3.5.3.2 Die Hehlerei hat der Beschuldigte vor dem
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2021 begangen, weshalb
auch zu diesem Urteil eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist. Mit diesem
Urteil wurde er wegen Sachbeschädigung und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe
von 120 Tagen verurteilt. Sowohl der im Strafbefehl beurteilte Diebstahl als
auch die vorliegend zu beurteilende Hehlerei sind mit einer Geldstrafe oder
einer Freiheitsstrafe bis fünf Jahre bedroht, wobei der Diebstahl konkret
schwerer wiegt als die vorliegend im eher untersten Verschuldensbereich
liegende Hehlerei.
Bezüglich der Hehlerei ist hinsichtlich der objektiven
Tatkomponenten festzuhalten, dass es sich um eine erkennbar teure Armbanduhr
handelt, die der Beschuldigte einem Kollegen für CHF 50.– auf der
Dreirosenanlage abkaufte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das
objektive Verschulden des Beschuldigten demnach als nicht ganz leicht zu
werten. Was die subjektive Tatkomponente anbelangt, ist festzuhalten, dass der
Beschuldigte im Wissen um die deliktische Herkunft der Armbanduhr und somit mit
direktem Tatvorsatz handelte. Es ging ihm aber nicht primär darum, für die Uhr
einen noch höheren Erlös zu erzielen, sondern hat er sie offenbar für sich
selbst erworben, da er sie zumindest bis zu seiner Verhaftung am Handgelenk
getragen hat. Das subjektive Tatverschulden entspricht insgesamt der objektiven
Tatschwere und ist insgesamt als nicht mehr ganz leicht einzustufen. In Würdigung
der Umstände erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine hypothetische
Freiheitsstrafe von 30 Tagen für die Hehlerei als schuldangemessen.
Aufgrund der Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe, ist
diese Freiheitsstrafe aber nicht einfach an die Grundstrafe von 120 Tagen anzurechnen.
Wären sämtliche Delikte gemeinsam beurteilt worden, hätte eine Strafe von 140
Tagen resultiert, weshalb die teilweise Zusatzstrafe zum erwähnten Urteil für
die Hehlerei auf 20 Tage festzusetzen ist.
3.5.3.3 Zusammenfassend ist demnach eine
Freiheitsstrafe von 90 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 25.
September 2020 sowie eine Freiheitsstrafe von 20 Tage als teilweise
Zusatzstrafe zum Urteil vom 17. Januar 2021 auszusprechen.
3.5.4 Zur Bildung der Gesamtstrafe hinsichtlich der
nach den Ersturteilen ergangenen Straftaten ist erneut von der abstrakt
schwersten Straftat auszugehen. Es sind nun die Strafen für das Vergehen gegen
das Betäubungsmittelgesetz und die rechtswidrige Einreise festzulegen. Während
das Vergehen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist, sieht Art. 115
AIG für die rechtswidrige Einreise Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe vor. Das abstrakt schwerste Delikt ist vorliegend das Vergehen gegen
das BetmG und es gilt für dieses eine Einsatzstrafe zu bilden.
3.5.4.1 Beim Vergehen gegen das BetmG handelt es sich
um den Verkauf von 2,2 Gramm Haschisch. Es ist der Vorinstanz zu folgen,
wenn sie das Verschulden des Beschuldigten als leicht bewertet. Nicht nur
handelt es sich in objektiver Hinsicht um eine sehr kleine Menge Haschisch,
einer zudem weichen Droge, sondern auch um einen einmaligen Verkauf. In
subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Verkauf aus
finanziellen Motiven tätigte. Die Einsatzstrafe ist – wie es die Vorinstanz
getan hat – auf 7 Tage festzusetzen.
3.5.4.2 Was schliesslich die rechtswidrige Einreise
anbelangt, sind die Ausführungen des Strafgerichts unbestritten. Es ist auch
hier der Vorinstanz zu folgen und das Verschulden als im unteren Bereich
anzusiedeln, so handelt es sich um eine einmalige Einreise mit dem Tram ohne
Reisedokumente. In Bezug auf die subjektive Tatkomponente ist anzumerken, dass
der Beschuldigte zumindest theoretisch wissen musste, dass er die Schweiz ohne
gültige Reisedokumente weder verlassen noch einreisen durfte. In
Berücksichtigung dieser Umstände ist die hypothetische Freiheitsstrafe auf 20
Tage festzulegen.
3.5.4.3 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen
Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich
das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre
grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit
der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der
Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen,
wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang
stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
3.5.4.4 Vorliegend besteht zwischen den Delikten kein
enger zeitlicher, sachlicher oder situativer Konnex. Zudem werden bei den in
Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt. All dies ist im
Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker zu gewichten. Hinzu kommt, dass die
Einsatzstrafe vorliegend geringer ist als die zweite Strafe, was dazu führt,
dass ein Grossteil der Erhöhungsstrafe anzurechnen ist (Mathys, a.a.O., Rz.502 ff.).
3.5.4.5 Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des
Asperationsprinzips von Art. 49 Abs. 1 StGB eine nur geringe Reduktion der oben
dargelegten angemessenen hypothetischen (Freiheits-) Strafen. Zu beachten ist
weiter, dass in Bezug auf diese beiden Delikte eine weitere Zusatzstrafe
auszusprechen ist. Das Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27.
September 2021 erging zwar nach dem erstinstanzlichen Urteil in dieser Sache vom
31. August 2021, doch wurde die in diesem Urteil beurteilte Tat am 7. Januar
2021 und somit vor dem erstinstanzlichen Urteil begangen. Der Beschuldigte
wurde damals wegen einfachen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einer
Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt. Wiederum ist das Grunddelikt, der
einfache Diebstahl, die schwerste Straftat, und somit ist mit der Zusatzstrafe
die Grundstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen. Bei
einer Beurteilung sämtlicher Delikte wäre die Grundstrafe infolge Asperation
auf 70 Tage festzusetzen. Somit ist die Zusatzstrafe für diese beiden Delikte
auf 10 Tage zu bemessen.
3.5.6 Kumuliert man demgemäss sämtliche drei
(teilweisen) Zusatzstrafen ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen.
3.5.7 In Bestätigung der – unangefochten gebliebenen
– vorinstanzlichen Erwägungen ist im Übrigen für den geringfügigen Diebstahl
und die Übertretung nach Art. 19a des BetmG in Anwendung des
Asperationsprinzips eine dem geringen Verschulden und den persönlichen,
insbesondere finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessene Busse
in der Höhe von CHF 750.– auszusprechen, welche bei Nichtbezahlen in 8 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist (erstinstanzliches Urteil, S. 33
f.).
3.6
3.6.1 Schliesslich sind die allgemeinen
Täterkomponenten miteinzubeziehen. Die Täterkomponenten umfassen die
persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, vor allem frühere Strafen oder
Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren,
insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK STGB I-Wiprächtiger-Keller, Art. 47 N 90 ff.).
Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten
angeht, so wurde er 1996 in [...], Algerien geboren und ist mit zwei
Geschwistern bei den Eltern aufgewachsen. Nach der Schule hat er eine
Ausbildung zum Gebäudeelektriker gemacht, aber nicht auf diesem Beruf
gearbeitet. Er hat Mobiltelefone verkauft, bevor er Algerien Ende 2018
verlassen hat, um sich dem Militärdienst zu entziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, sind seine Angaben bezüglich seines Gesundheitszustands
widersprüchlich (vorinstanzliches Urteil, S. 33). So machte er anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung «nur» Schmerzen am Arm geltend, obwohl er im
Vorverfahren noch ab und zu unter Asthmaanfällen und Stimmenhören gelitten
haben will und er angegeben hat, Rivotril und Pregabalin einnehmen zu müssen.
Auch bezüglich seiner Familienverhältnisse sind die Angaben unterschiedlich: gemäss
der Befragung zur Person im Strafverfahren aus dem Jahr 2019 war er Vater
zweier Kinder, von welchen er nun nicht mehr spricht (Akten S. 10, S. 14). Auch
wenn diese Widersprüche irritieren, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich
in seinem Vorleben und den aktuellen Lebensverhältnissen keine nennenswerten
be- oder entlastenden Momente finden. Ein Geständnis oder Reue im eigentlichen
Sinn kann dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden, doch wirkt sich auch
dies neutral aus. Verschuldenserhöhend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte
unbeeindruckt von mehreren, teilweise einschlägigen und erst kurz vor dem
erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Vorstrafen hartnäckig weiter
delinquierte und dass ihn auch bereits absolvierte Gefängnisstrafen nicht
beeindruckten. Dabei ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass aufgrund
der auszusprechenden (teilweisen) Zusatzstrafen, dieser Faktor auch bereits bei
früheren Täterkomponenten miteinbezogen wurde. Hinzu kommt aber, dass auch
während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens mehrere, teilweise
einschlägige, Strafen hinzugekommen sind. Dies ist nicht mehr nur leicht
verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Während die Vorinstanz die Strafe
aufgrund der Täterkomponente noch um 20 Tage erhöht hat, erachtet das Appellationsgericht
wegen der erneuten Delinquenz und der bemerkenswerten Uneinsichtigkeit eine
Erhöhung um insgesamt 30 Tage als angemessen. Dies führt zu einer
Freiheitsstrafe von 150 Tagen.
3.6.2 Aufgrund einer weiteren Zusatzstrafe hat sich
die Gesamtstrafe vor Einbezug der Täterkomponente im Vergleich zum
vorinstanzlichen Urteil reduziert. Aufgrund der Täterkomponente und der dort
höher gewichteten hartnäckigen Delinquenz des Beschuldigten beträgt die dem
objektiven und subjektiven Tatverschulden entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe, unter
Berücksichtigung der Zusatzstrafen, entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil jedoch
nach wie vor 150 Tage.
3.7
3.7.1 Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB
den Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in
der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei einem
Täter, der innert der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, ist gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB die
Gewährung des bedingten Vollzugs nur bei Vorliegen von besonders günstigen
Umständen zulässig.
3.7.2 Wie das Strafgericht zutreffend festhält,
wurde der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor den vorliegenden Delikten
mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020 zu einer
Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug,
verurteilt. Somit müssten «besonders günstige Umstände» vorliegen, was vorliegend
nicht der Fall ist. Unbeeindruckt von der offenen Probezeit delinquierte der Beschuldigte
weiter. Mit dieser hartnäckigen Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber
der Rechtsordnung kann ihm kein bedingter Strafvollzug gewährt werden. Die
Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen.
3.8 Die Staatsanwaltschaft beantragt zudem den
Widerruf der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020 bedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten, da die Straftaten zumindest
teilweise in die zweijährige Probezeit fallen. Da diese Vorstrafe bereits mit
rechtskräftigem Urteil vom 22. September 2022 des Strafgerichts Basel-Stadt
vollziehbar erklärt wurde, ist dieser Antrag gegenstandslos.
4.
4.1 Strittig ist auch die Anordnung einer
Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft verlangt im Falle eines Schuldspruchs
wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Aussprechung einer
obligatorischen Landesverweisung. Allerdings kommt es nun auch zweitinstanzlich
zu einem Freispruch von diesem Vorwurf, weshalb keine Katalogtat vorliegt und
die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zu
prüfen ist.
4.2
4.2.1 Die Vorinstanz hat auf das Aussprechen einer
fakultativen Landesverweisung verzichtet, da der Beschuldigte bereits mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020 in Anwendung
von Art. 66abis StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen
wurde (Akten S. 1383). Zur Begründung wird angeführt, dass vorliegend die
Landesverweisung kaum höher ausgefallen wäre, wenn der Raufhandel und die
weiteren vorliegend beurteilten, nicht sonderlich schwerwiegenden Straftaten
bei der damals verfügten Landesverweisung mitberücksichtigt worden wären. Eine
erneute Landesverweisung rechtfertige sich daher nicht.
4.2.2 Der Argumentation der Vorinstanz ist
zuzustimmen, doch führt das bei Landesverweisungen anwendbare
Absorptionsprinzip dazu, dass sich mehrere ausgesprochene Landesverweisungen
nicht kumulieren, sondern dass sie gleichzeitig zum Vollzug kommen, was dazu
führt, dass eine beurteilte Person das Land jeweils für die längere Dauer von
mehreren angeordneten Landesverweisungen verlassen muss (dazu BGE 146 IV 311,
E. 3.7 und BGE 117 IV 229 E. 1c und E. 1d). Folglich kann eine Landesverweisung
im Dispositiv ausgewiesen werden, auch wenn sie kürzer ausfällt als die bereits
rechtskräftig ausgesprochene.
4.3 Gemäss Art. 66abis StGB kann das
Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahren des Landes verweisen, wenn er wegen
eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu
einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69-61
oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine
«andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie
verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann
der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aus Gründen
der Sicherstellung der durch die verurteilte Person gefährdeten öffentlichen
Ordnung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz
überwiegen (Zurbrügg/Hruschka in: Basler
Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, 2019, Art. 66abis N 6). Bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des
Einzelfalls zu beachten, insbesondere sind den öffentlichen Interessen die
privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie gegenüberzustellen
(Zurbrügg/Hruschka a.a.O., Art.
66abis N 8).
4.4 Anders als die Vorinstanz ist das Appellationsgericht
vorliegend der Ansicht, dass eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis
StGB auszusprechen ist. Der Beschuldigte kam im Jahr 2019 in die Schweiz,
um hier Asyl zu beantragen, welches ihm jedoch nicht gewährt wurde (Akten S.
45). Somit kann er kein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz geltend
machen. Er hat in der Schweiz weder Familie noch sonst enge Bezugspersonen. Zudem
geht aus den Migrationsakten hervor, dass er einer Rückkehr nach Algerien
positiv gegenübersteht (Migrationsakten, S. 229). Stellt man seinen privaten
Interessen an einem Verbleib die öffentlichen Interessen gegenüber, ist
festzuhalten, dass der Beschuldigte seit seiner Ankunft in der Schweiz bereits
sieben Mal rechtskräftig verurteilt wurde, weshalb seine offenkundige
Missachtung der hiesigen Rechtsordnung als hoch einzustufen ist. Demnach ist
eine Landesverweisung vorliegend verhältnismässig und notwendig. Aufgrund der
vorliegend zu beurteilenden Delikte, die allesamt verschuldensmässig eher im
unteren Bereich liegen, ist die Dauer der Landesverweisung im unteren Drittel
anzusiedeln und auf 5 Jahre festzusetzen.
Da der Beschuldigte kein Angehöriger eines Vertragsstaates
des Schengener Abkommens ist, hat auch eine Eintragung der Landesverweisung im
Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen.
5.
5.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip
auferlegt.
5.2 Da der erstinstanzliche Schuldspruch
grundsätzlich bestätigt wird, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 2'934.– auferlegt, während die Kosten für die versuchte schwere
Körperverletzung und den Raufhandel im Anklagepunkt 7 in Höhe von CHF 6'844.95 aufgrund
des Freispruchs zu Lasten der Strafgerichtskasse gingen. Die Urteilsgebühr
wurde auf CHF 3'000.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf
eine schriftliche Urteilsbegründung auf CHF 1'500.–) festgesetzt. Da vorliegend
nur die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt hat, beträgt die dem Beschuldigten
aufzuerlegende Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren CHF 1'500.–.
5.3 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte obsiegt
mit seinem Antrag auf Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung zu 80%, da
der vorinstanzliche Freispruch zwar bestätigt, aber eine Landesverweisung
ausgesprochen wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 80% reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 300.– (ausgehend von CHF 1'500.–, inklusive Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6. Für die zweite Instanz werden dem
Verteidiger [...] für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein
Honorar von CHF 3'421.90 und ein Auslagenersatz von CHF 82.30, zuzüglich 7,7%
MWST von insgesamt CHF 269.80, somit total CHF 3’774.– aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Da dem Beschuldigten eine um 80% reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen
Besserstellung 20% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 20. Januar 2021 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche wegen Raufhandels, Hehlerei, eines geringfügigen
Vermögensdelikts (Diebstahl), der rechtswidrigen Einreise sowie des Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes, in Anwendung von Art. 133 Abs. 1, 160 Ziff. 1
Abs. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 115
Abs. 1 lit. a i.V.m. 5 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes,
Art. 19 Abs. 1 lit. c und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Freispruch vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im
Anklagepunkt 2 gemäss Art. 19b Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Einstellung des Verfahrens bezüglich des Vorwurfs der einfachen
Körperverletzung wegen Fehlens eines Strafantrags (Anklagepunkt 1);
-
die Anrechnung der verbüssten Überhaft von 65 Tagen an den Vollzug der durch
Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2021 ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von 120 Tagen (abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, somit 118
Tage), in Anwendung von Art. 51 des Strafgesetzbuches;
-
Rückgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke (Verz. [...], Pos.
3001-3006);
-
Einziehung des beschlagnahmten Taschenmessers und der Blisterfolie sowie
der Betäubungsmittel (Verzeichnis [...], Pos. 3007 und 3008), in Anwendung von
Art. 69 Abs.1 des Strafgesetzbuches;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Abweisung der
staatsanwaltschaftlichen Berufung – von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung und des Raufhandels in Anwendung von Art. 15 und 133 Abs. 2
des Strafgesetzbuches freigesprochen.
Für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wird A____
verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 14./15. und vom 27./28. Januar 2021 (2 Tage) sowie der
Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 31. Januar 2021 bis
31. August 2021 (212 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 750.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), als (teilweise) Zusatzstrafe
zu den Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. September 2020, der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. Januar 2021 und der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft vom 27. September 2021, in Anwendung von Art. 41 Abs. 1, 49
Abs. 1 und 2, 51 und 106 StGB.
Der Beurteilte wird in Anwendung von Art. 66abis des
Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Betrage
von CHF 2'934.– sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'500.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'421.90 und ein Auslagenersatz von CHF
82.30, zuzüglich 7,7% MWST von insgesamt CHF 269.80, somit total CHF 3’774.–,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 20% vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw
Tamara La Scalea, LLM
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).