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Entscheid

SB.2022.52

Drohung und Beschimpfung

24. März 2023Deutsch13 min

Berufungsverhandlung vom 24. März 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.52

URTEIL

vom 24.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Ass. Prof. Dr.

Cordula Lötscher , Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B____

c/o Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56,

4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. Februar 2022

betreffend Drohung und

Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2022 wurde A____ der Drohung und

der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 170.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es wurden

ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 405.30 und eine Urteilsgebühr von

CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Schreiben vom 22.

Februar 2022 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 21. April 2022 die Berufungserklärung ein,

mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens, weil

er aus sprachlichen Gründen die Begründung nicht allein erstellen könne und

deshalb Unterstützung benötige. Er könne selber keinen Anwalt zahlen und ohne

Hilfe seine Rechte nicht durchsetzen. Mit Verfügung vom 27. April 2022 teilte

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger mit, dass

sein Gesuch um Sistierung nicht bewilligt werden könne. Es liege kein Fall

notwendiger Verteidigung vor (ausser die Staatsanwaltschaft würde

Anschlussberufung erheben) und eine amtliche Verteidigung könne nicht bewilligt

werden, da es sich um einen Bagatellfall handle und dieser in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete. Sollte der Berufungskläger

trotzdem am Gesuch um Sistierung bzw. amtliche Verteidigung festhalten, so habe

er dies dem Gericht umgehend mitzuteilen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2023 hielt

der Berufungskläger an seinen Anträgen fest und bat für den Fall der Abweisung

um eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wies der

Verfahrensleiter die Gesuche um Sistierung und amtliche Verteidigung ab. Gegen

diese Verfügung erhob der Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht, welches

auf die Beschwerde nicht eintrat.

Die

Staatsanwaltschaft reichte weder selbst Berufung gegen das Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen ein noch beantragte sie Nichteintreten auf die

Berufung von A____ oder erhob Anschlussberufung.

Mit Schreiben

vom 19. September 2022 erklärte der Berufungskläger, er sei unschuldig

verurteilt worden und es gebe keinerlei Beweis oder Indiz für den angeklagten

Sachverhalt. Zudem machte er sinngemäss geltend, er sei wegen eines Todesfalls

in seiner Familie bei der erstinstanzlichen Verhandlung nicht verhandlungsfähig

gewesen. Schliesslich habe er als Ausländer sowieso keine Chance auf ein faires

Urteil.

In der

Berufungsverhandlung vom 24. März 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt

worden und hat nochmals Gelegenheit bekommen, seine Berufung zu begründen. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das

erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

1.3

Der

Berufungskläger machte mit Schreiben vom 19. September 2022 geltend, dass er

ohne fachliche Hilfe und aus sprachlichen Gründen seine Rechte nicht

durchsetzen könne. Zudem sei er anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen, weil er wegen eines

Todesfalls in der Familie nicht habe schlafen können. In der erstinstanzlichen

Verhandlung selbst hatte er keine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht.

Hinweise auf eine solche oder auf sprachliche Schwierigkeiten sind denn auch

auf der Audioaufnahme der Verhandlung nicht zu erkennen. Im Gegenteil, der

Berufungskläger gab durchaus engagiert und teilweise auch ziemlich aggressiv

Auskunft. Erst beim «letzten Wort» erwähnte er, dass er einen Todesfall in der

Familie gehabt habe und jetzt gehen müsse. Im Übrigen machte er lediglich

«Hörschwierigkeiten» geltend, keine sprachlichen Verständigungsprobleme.

Dennoch wurde für die Berufungsverhandlung zur Sicherheit ein Albanisch-Dolmetscher

beigezogen.

1.4

Die

dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte Drohung und Beschimpfung werden nur

auf Antrag verfolgt. Bei Antragsdelikten kann jede Person, die durch sie

verletzt worden ist, innert einer Frist von drei Monaten die Bestrafung des

Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB) Gemäss Art. 304

Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder

der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll

zu geben. Der mündliche Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert

werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt

wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die

Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend.

Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst

hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das

Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 und 1.4). Im vorliegenden Fall

ist im Polizeirapport vom 3. Juni 2021 dessen Verfasser ([...]) aufgeführt und

ausdrücklich vermerkt, dass B____ gegen A____ Strafantrag wegen Drohung und

Beschimpfung stellt (Akten S. 93). Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor.

2.

2.1

Dem

Berufungskläger wird vorgeworfen, am 3. Juni 2021 um ca. 13.30 Uhr vor dem

Haupteingang seiner Wohnliegenschaft dem Zustellweibel des Betreibungsamts

Basel-Stadt, B____, bedroht und beschimpft zu haben, als dieser ihm drei

Zahlungsbefehle zustellen wollte. Er soll ihm gedroht haben «Ich nehme dich

auseinander» und er wisse ja, was passieren könne, und sei fluchend auf ihn

zugestürmt, als dieser weggegangen sei. Dadurch habe er ihn in Angst und

Schrecken versetzt. Zudem habe er ihn mit «dreckiger Hundesohn» beschimpft und

ihn dadurch in seiner Ehre angegriffen.

2.2

Die

Tatvorwürfe beruhen auf den Aussagen des Zustellweibels B____, der unmittelbar

nach dem Vorfall die Polizei alarmiert hatte. Seine im Polizeirapport vom 3. Juni

2021.

rapportierten (Akten S. 91-93) und anlässlich der Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft protokollierten und unterschriftlich bestätigten

ausführlichen Aussagen (Akten S. 95-102) wurden im erstinstanzlichen Urteil (S.

3.

f.) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist

festzuhalten, dass sich der Berufungskläger gemäss den Aussagen von B____ schon

während des Ausfüllens der Zahlungsbefehle durch diesen zunehmend aggressiv verhalten,

in aufgebrachtem Ton nach dem Stift verlangt und herumgeschrien und geschimpft habe.

Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers habe der Weibel ihm

den Stift nicht gegeben, zumal dieser in diesem Zeitpunkt noch gar keinen

gebraucht habe. Da es nicht möglich gewesen sei, normal mit dem Berufungskläger

zu kommunizieren, und er gespürt habe, dass die Situation langsam am «Kippen»

sei, habe er schliesslich gesagt, dass er jetzt abbrechen und gehen werde; die

Zahlungsbefehle würden dem Berufungskläger auf anderem Weg zugestellt. Als er sich

entfernt habe, seien die ersten Schimpfwörter gefallen («du dreckiger Hund»).

Als er weitergegangen sei und abgewinkt habe, sei der Berufungskläger «wie ein

Stier» auf ihn zugestürmt und habe Drohungen ausgestossen. Es sei eine sehr

aufgeladene Stimmung gewesen. Er – B____ – sei dann auf die andere

Strassenseite gelaufen und habe die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm

geraten, Anzeige zu erstatten.

Wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wirken die Aussagen von B____ sehr

authentisch und glaubhaft. Sie sind konstant, detailreich, widerspruchsfrei und

enthalten die Schilderung von Gefühlen und Gedankengängen. Es ist zudem

keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Als Zustellweibel des

Betreibungsamts ist sich B____ den Umgang mit schwieriger Kundschaft gewohnt

und nicht leicht einzuschüchtern. Durch das Verhalten des Berufungsklägers

fühlte er sich aber klar bedroht («Ich [hatte] das Gefühl, dass er jetzt

körperlich auf mich losgehen würde. Da hatte ich schon auch Adrenalin»; «Ich

war sehr aufgewühlt nach diesem Vorfall. Ich spürte auch das Adrenalin und

hatte einen höheren Puls», Akten S. 101; «Ich war in diesem Moment in einem

Schockzustand. Ich dachte […], dass es zu einer Schlägerei kommt»; «Ich war

durch den Wind, hatte einen hohen Puls, es hat mich schon sehr mitgenommen und

rief sofort danach die Polizei an» Akten S. 168; «Ich war sehr aufgewühlt. Ich

brauchte sicher eine halbe Stunde, um mich zu sammeln […]», Akten S. 168). Seine

Aussage, dass er sich aufgrund der aggressiven Art des Berufungsklägers zum

Eigenschutz entschlossen habe, diesem keinen Stift zu geben (Rapport, Akten S.

92; Einvernahme, Akten S. 100; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 167), ist

ein starkes Realitätskriterium und ein klarer Hinweis darauf, dass sich B____

bereits in jenem Zeitpunkt durch den Berufungskläger bedroht gefühlt hat. Deshalb

brach er dann auch die Aktion ab und entfernte sich, worauf der Berufungskläger

«wie ein Stier» auf ihn zugestürmt sei und ihn auch verbal bedroht habe. Seine

Aussagen sind nach dem Gesagten absolut glaubhaft.

2.3

Demgegenüber

hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 19. Juli 2021 zu jedem einzelnen

Vorhalt einzig ausgesagt, es sei alles «erlogen und erstunken», es handle sich

um falsche Unterstellungen und falsche Behauptungen. Der Zustellweibel wolle

sich so nur vor einer Dienstaufsichtsbeschwerde «herausreden». Weiter wollte er

zu den Vorhalten nicht Stellung nehmen und stellte den Schilderungen des

Zustellweibels keine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüber (Akten

S. 111-114). In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte er, der

Zustellweibel habe ihm die Betreibungsurkunde gegeben. Er habe sie genommen und

gesagt, er wolle Rechtsvorschlag erheben. Daraufhin habe ihm der Beamte das

Papier aus der Hand gerissen und gesagt «für mich gilt es als zugestellt», dann

sei er «weg wie eine Rakete». Daraufhin habe er, der Berufungskläger, gesagt,

dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen werde (Akten S. 165). Auf

konkrete Fragen und Vorhalte des Gerichtspräsidenten ging er nicht ein, sondern

verlangte nur immer wieder, man solle ihm den Grund erklären, warum er so etwas

gemacht haben solle (Akten S. 165 f., 170). In der Berufungsverhandlung

erklärte er, der Weibel habe ihm einfach ohne weitere Erklärung einen «Zettel»

gegeben. Er habe diesen umgedreht, habe «Rechtsvorschlag» gesehen und um einen

Stift gebeten, um Rechtsvorschlag einzutragen. Das habe ihm der Weibel

verweigert. Als er diesen darauf hingewiesen habe, dass er ihm erklären müsse,

was er abgibt, habe der Weibel nur gesagt: «Für mich ist es zugestellt und

tschüss». Der Berufungskläger habe dann gesagt, das gebe aber eine dicke

Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Weibel sei «weg wie eine Rakete». Mehr sei nicht

passiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 164 f.). Als ihm der

Gerichtspräsident vorhielt, dass er den Weibel bedroht habe, reagierte er

wiederum mit der Frage, warum er denn so etwas getan habe sollte und welche

Indizien es denn für so einen Vorwurf gebe (Akten S. 265). Insgesamt erscheinen

die pauschalen und detaillosen Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft

und vermögen die Angaben von B____ in keiner Art und Weise zu entkräften.

2.4

Der

Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit erstellt.

3.

In rechtlicher

Hinsicht kann vollumfänglich den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz gefolgt werden (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4

Dispositiv

StPO). Der Berufungskläger ist demnach der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der

Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.

4.1 Bei

der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen der beiden begangenen

Delikte, die Wahl der Strafart (Geldstrafe) und die konkrete Bemessung der Strafe

(30 Tagessätze) aufgrund der Tat- und Täterkomponenten und unter

Berücksichtigung des Asperationsprinzips ausführlich und zutreffend dargestellt

(erstinstanzliches Urteil S. 7-9). Darauf kann verwiesen werden.

4.2 Die

Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz aufgrund der damaligen finanziellen

Verhältnisse des Berufungsklägers auf CHF 70.– festgesetzt. In der

Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sein Einkommen mit CHF 2'500.– bis

CHF 2'600.– (Lohn für ein 20 %-Pensum und Arbeitslosengeld) angegeben.

Davon ausgehend und bei Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse,

Steuern etc. ist der Tagessatz auf CHF 60.– zu bemessen.

4.3 Die

Vorinstanz hat für die ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei

einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Sie hat dazu erwogen, die fortlaufende

Delinquenz während hängiger Verfahren (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung) sowie das Fehlen

von jeglichem Unrechtsbewusstsein beim Berufungskläger stimmten nachdenklich.

Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft sei

und auch durch eine bedingte Geldstrafe beeindruckt sein dürfte. Es könne ihm

somit der bedingte Strafvollzug trotz der geäusserten Zweifel gewährt werden,

wobei den verbleibenden Bedenken durch die Festlegung einer Probezeit auf zwei

Jahre Rechnung getragen werde.

Da die

Staatsanwaltschaft das Urteil angenommen und einzig der Berufungskläger dagegen

Berufung erhoben hat, kann vorliegend weder der bedingte Vollzug verweigert

noch die Probezeit erhöht werden (Verbot der reformatio in peius, Art. 404

Abs. 1 StPO). Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist lediglich zu ergänzen,

dass das – im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch hängige – Verfahren

wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zwischenzeitlich zufolge Verjährung

eingestellt wurde. Das von der Vorinstanz erwähnte Verfahren wegen Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte (VT.[…]) ist nicht ein zusätzliches, sondern das

vorliegende Verfahren, welches ursprünglich wegen Gewalt und Drohung gegen

Beamte und Beschimpfung eröffnet wurde (Akten S. 91, 133). Ein Fragezeichen

hinterlässt zudem die Bemerkung der Vorinstanz, dass den verbleibenden Bedenken

durch die Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre Rechnung getragen werde, ist

doch eine Probezeit von zwei Jahren das gesetzliche Minimum (Art. 44 Abs. 1

StGB), welches zu erhöhen gewesen wäre, um Bedenken Rechnung zu tragen.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen

(Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Berufungskläger auch die Kosten des

Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für

das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 1'000.– festzulegen (§ 21 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung

der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe

von 30 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und 177 Abs. 1 sowie

Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 405.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser lic.

iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.