SB.2022.52
Drohung und Beschimpfung
24. März 2023Deutsch13 min
Berufungsverhandlung vom 24. März 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.52
URTEIL
vom 24.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Ass. Prof. Dr.
Cordula Lötscher , Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
c/o Betreibungsamt Basel-Stadt, Aeschenvorstadt 56,
4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Februar 2022
betreffend Drohung und
Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Februar 2022 wurde A____ der Drohung und
der Beschimpfung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 170.– bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Es wurden
ihm die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 405.30 und eine Urteilsgebühr von
CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Schreiben vom 22.
Februar 2022 Berufung an und reichte nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 21. April 2022 die Berufungserklärung ein,
mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangte. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens, weil
er aus sprachlichen Gründen die Begründung nicht allein erstellen könne und
deshalb Unterstützung benötige. Er könne selber keinen Anwalt zahlen und ohne
Hilfe seine Rechte nicht durchsetzen. Mit Verfügung vom 27. April 2022 teilte
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger mit, dass
sein Gesuch um Sistierung nicht bewilligt werden könne. Es liege kein Fall
notwendiger Verteidigung vor (ausser die Staatsanwaltschaft würde
Anschlussberufung erheben) und eine amtliche Verteidigung könne nicht bewilligt
werden, da es sich um einen Bagatellfall handle und dieser in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten biete. Sollte der Berufungskläger
trotzdem am Gesuch um Sistierung bzw. amtliche Verteidigung festhalten, so habe
er dies dem Gericht umgehend mitzuteilen. Mit Schreiben vom 6. Mai 2023 hielt
der Berufungskläger an seinen Anträgen fest und bat für den Fall der Abweisung
um eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wies der
Verfahrensleiter die Gesuche um Sistierung und amtliche Verteidigung ab. Gegen
diese Verfügung erhob der Berufungskläger Beschwerde ans Bundesgericht, welches
auf die Beschwerde nicht eintrat.
Die
Staatsanwaltschaft reichte weder selbst Berufung gegen das Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen ein noch beantragte sie Nichteintreten auf die
Berufung von A____ oder erhob Anschlussberufung.
Mit Schreiben
vom 19. September 2022 erklärte der Berufungskläger, er sei unschuldig
verurteilt worden und es gebe keinerlei Beweis oder Indiz für den angeklagten
Sachverhalt. Zudem machte er sinngemäss geltend, er sei wegen eines Todesfalls
in seiner Familie bei der erstinstanzlichen Verhandlung nicht verhandlungsfähig
gewesen. Schliesslich habe er als Ausländer sowieso keine Chance auf ein faires
Urteil.
In der
Berufungsverhandlung vom 24. März 2023, an welcher die bloss fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger befragt
worden und hat nochmals Gelegenheit bekommen, seine Berufung zu begründen. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das
erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.
1.3
Der
Berufungskläger machte mit Schreiben vom 19. September 2022 geltend, dass er
ohne fachliche Hilfe und aus sprachlichen Gründen seine Rechte nicht
durchsetzen könne. Zudem sei er anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht verhandlungsfähig gewesen, weil er wegen eines
Todesfalls in der Familie nicht habe schlafen können. In der erstinstanzlichen
Verhandlung selbst hatte er keine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht.
Hinweise auf eine solche oder auf sprachliche Schwierigkeiten sind denn auch
auf der Audioaufnahme der Verhandlung nicht zu erkennen. Im Gegenteil, der
Berufungskläger gab durchaus engagiert und teilweise auch ziemlich aggressiv
Auskunft. Erst beim «letzten Wort» erwähnte er, dass er einen Todesfall in der
Familie gehabt habe und jetzt gehen müsse. Im Übrigen machte er lediglich
«Hörschwierigkeiten» geltend, keine sprachlichen Verständigungsprobleme.
Dennoch wurde für die Berufungsverhandlung zur Sicherheit ein Albanisch-Dolmetscher
beigezogen.
1.4
Die
dem Berufungskläger vorgeworfenen Delikte Drohung und Beschimpfung werden nur
auf Antrag verfolgt. Bei Antragsdelikten kann jede Person, die durch sie
verletzt worden ist, innert einer Frist von drei Monaten die Bestrafung des
Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB) Gemäss Art. 304
Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder
der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll
zu geben. Der mündliche Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert
werden. Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt
wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die
Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend.
Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst
hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das
Protokoll unterzeichnet (BGE 145 IV 190 E. 1.3.3 und 1.4). Im vorliegenden Fall
ist im Polizeirapport vom 3. Juni 2021 dessen Verfasser ([...]) aufgeführt und
ausdrücklich vermerkt, dass B____ gegen A____ Strafantrag wegen Drohung und
Beschimpfung stellt (Akten S. 93). Es liegt somit ein gültiger Strafantrag vor.
2.
2.1
Dem
Berufungskläger wird vorgeworfen, am 3. Juni 2021 um ca. 13.30 Uhr vor dem
Haupteingang seiner Wohnliegenschaft dem Zustellweibel des Betreibungsamts
Basel-Stadt, B____, bedroht und beschimpft zu haben, als dieser ihm drei
Zahlungsbefehle zustellen wollte. Er soll ihm gedroht haben «Ich nehme dich
auseinander» und er wisse ja, was passieren könne, und sei fluchend auf ihn
zugestürmt, als dieser weggegangen sei. Dadurch habe er ihn in Angst und
Schrecken versetzt. Zudem habe er ihn mit «dreckiger Hundesohn» beschimpft und
ihn dadurch in seiner Ehre angegriffen.
2.2
Die
Tatvorwürfe beruhen auf den Aussagen des Zustellweibels B____, der unmittelbar
nach dem Vorfall die Polizei alarmiert hatte. Seine im Polizeirapport vom 3. Juni
2021.
rapportierten (Akten S. 91-93) und anlässlich der Einvernahme bei der
Staatsanwaltschaft protokollierten und unterschriftlich bestätigten
ausführlichen Aussagen (Akten S. 95-102) wurden im erstinstanzlichen Urteil (S.
3.
f.) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist
festzuhalten, dass sich der Berufungskläger gemäss den Aussagen von B____ schon
während des Ausfüllens der Zahlungsbefehle durch diesen zunehmend aggressiv verhalten,
in aufgebrachtem Ton nach dem Stift verlangt und herumgeschrien und geschimpft habe.
Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Berufungsklägers habe der Weibel ihm
den Stift nicht gegeben, zumal dieser in diesem Zeitpunkt noch gar keinen
gebraucht habe. Da es nicht möglich gewesen sei, normal mit dem Berufungskläger
zu kommunizieren, und er gespürt habe, dass die Situation langsam am «Kippen»
sei, habe er schliesslich gesagt, dass er jetzt abbrechen und gehen werde; die
Zahlungsbefehle würden dem Berufungskläger auf anderem Weg zugestellt. Als er sich
entfernt habe, seien die ersten Schimpfwörter gefallen («du dreckiger Hund»).
Als er weitergegangen sei und abgewinkt habe, sei der Berufungskläger «wie ein
Stier» auf ihn zugestürmt und habe Drohungen ausgestossen. Es sei eine sehr
aufgeladene Stimmung gewesen. Er – B____ – sei dann auf die andere
Strassenseite gelaufen und habe die Polizei angerufen. Der Polizist habe ihm
geraten, Anzeige zu erstatten.
Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, wirken die Aussagen von B____ sehr
authentisch und glaubhaft. Sie sind konstant, detailreich, widerspruchsfrei und
enthalten die Schilderung von Gefühlen und Gedankengängen. Es ist zudem
keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich. Als Zustellweibel des
Betreibungsamts ist sich B____ den Umgang mit schwieriger Kundschaft gewohnt
und nicht leicht einzuschüchtern. Durch das Verhalten des Berufungsklägers
fühlte er sich aber klar bedroht («Ich [hatte] das Gefühl, dass er jetzt
körperlich auf mich losgehen würde. Da hatte ich schon auch Adrenalin»; «Ich
war sehr aufgewühlt nach diesem Vorfall. Ich spürte auch das Adrenalin und
hatte einen höheren Puls», Akten S. 101; «Ich war in diesem Moment in einem
Schockzustand. Ich dachte […], dass es zu einer Schlägerei kommt»; «Ich war
durch den Wind, hatte einen hohen Puls, es hat mich schon sehr mitgenommen und
rief sofort danach die Polizei an» Akten S. 168; «Ich war sehr aufgewühlt. Ich
brauchte sicher eine halbe Stunde, um mich zu sammeln […]», Akten S. 168). Seine
Aussage, dass er sich aufgrund der aggressiven Art des Berufungsklägers zum
Eigenschutz entschlossen habe, diesem keinen Stift zu geben (Rapport, Akten S.
92; Einvernahme, Akten S. 100; erstinstanzliches Protokoll, Akten S. 167), ist
ein starkes Realitätskriterium und ein klarer Hinweis darauf, dass sich B____
bereits in jenem Zeitpunkt durch den Berufungskläger bedroht gefühlt hat. Deshalb
brach er dann auch die Aktion ab und entfernte sich, worauf der Berufungskläger
«wie ein Stier» auf ihn zugestürmt sei und ihn auch verbal bedroht habe. Seine
Aussagen sind nach dem Gesagten absolut glaubhaft.
2.3
Demgegenüber
hat der Berufungskläger in der Einvernahme vom 19. Juli 2021 zu jedem einzelnen
Vorhalt einzig ausgesagt, es sei alles «erlogen und erstunken», es handle sich
um falsche Unterstellungen und falsche Behauptungen. Der Zustellweibel wolle
sich so nur vor einer Dienstaufsichtsbeschwerde «herausreden». Weiter wollte er
zu den Vorhalten nicht Stellung nehmen und stellte den Schilderungen des
Zustellweibels keine eigene Sachverhaltsdarstellung gegenüber (Akten
S. 111-114). In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte er, der
Zustellweibel habe ihm die Betreibungsurkunde gegeben. Er habe sie genommen und
gesagt, er wolle Rechtsvorschlag erheben. Daraufhin habe ihm der Beamte das
Papier aus der Hand gerissen und gesagt «für mich gilt es als zugestellt», dann
sei er «weg wie eine Rakete». Daraufhin habe er, der Berufungskläger, gesagt,
dass er eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen werde (Akten S. 165). Auf
konkrete Fragen und Vorhalte des Gerichtspräsidenten ging er nicht ein, sondern
verlangte nur immer wieder, man solle ihm den Grund erklären, warum er so etwas
gemacht haben solle (Akten S. 165 f., 170). In der Berufungsverhandlung
erklärte er, der Weibel habe ihm einfach ohne weitere Erklärung einen «Zettel»
gegeben. Er habe diesen umgedreht, habe «Rechtsvorschlag» gesehen und um einen
Stift gebeten, um Rechtsvorschlag einzutragen. Das habe ihm der Weibel
verweigert. Als er diesen darauf hingewiesen habe, dass er ihm erklären müsse,
was er abgibt, habe der Weibel nur gesagt: «Für mich ist es zugestellt und
tschüss». Der Berufungskläger habe dann gesagt, das gebe aber eine dicke
Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Weibel sei «weg wie eine Rakete». Mehr sei nicht
passiert (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 164 f.). Als ihm der
Gerichtspräsident vorhielt, dass er den Weibel bedroht habe, reagierte er
wiederum mit der Frage, warum er denn so etwas getan habe sollte und welche
Indizien es denn für so einen Vorwurf gebe (Akten S. 265). Insgesamt erscheinen
die pauschalen und detaillosen Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft
und vermögen die Angaben von B____ in keiner Art und Weise zu entkräften.
2.4
Der
Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit erstellt.
3.
In rechtlicher
Hinsicht kann vollumfänglich den in allen Teilen zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz gefolgt werden (erstinstanzliches Urteil S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4
Dispositiv
StPO). Der Berufungskläger ist demnach der Drohung gemäss Art. 180 StGB und der
Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4.
4.1 Bei
der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen der beiden begangenen
Delikte, die Wahl der Strafart (Geldstrafe) und die konkrete Bemessung der Strafe
(30 Tagessätze) aufgrund der Tat- und Täterkomponenten und unter
Berücksichtigung des Asperationsprinzips ausführlich und zutreffend dargestellt
(erstinstanzliches Urteil S. 7-9). Darauf kann verwiesen werden.
4.2 Die
Tagessatzhöhe wurde von der Vorinstanz aufgrund der damaligen finanziellen
Verhältnisse des Berufungsklägers auf CHF 70.– festgesetzt. In der
Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger sein Einkommen mit CHF 2'500.– bis
CHF 2'600.– (Lohn für ein 20 %-Pensum und Arbeitslosengeld) angegeben.
Davon ausgehend und bei Abzug einer Pauschale von 25 % für Krankenkasse,
Steuern etc. ist der Tagessatz auf CHF 60.– zu bemessen.
4.3 Die
Vorinstanz hat für die ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Strafvollzug bei
einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Sie hat dazu erwogen, die fortlaufende
Delinquenz während hängiger Verfahren (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung) sowie das Fehlen
von jeglichem Unrechtsbewusstsein beim Berufungskläger stimmten nachdenklich.
Andererseits sei zu berücksichtigen, dass er nicht einschlägig vorbestraft sei
und auch durch eine bedingte Geldstrafe beeindruckt sein dürfte. Es könne ihm
somit der bedingte Strafvollzug trotz der geäusserten Zweifel gewährt werden,
wobei den verbleibenden Bedenken durch die Festlegung einer Probezeit auf zwei
Jahre Rechnung getragen werde.
Da die
Staatsanwaltschaft das Urteil angenommen und einzig der Berufungskläger dagegen
Berufung erhoben hat, kann vorliegend weder der bedingte Vollzug verweigert
noch die Probezeit erhöht werden (Verbot der reformatio in peius, Art. 404
Abs. 1 StPO). Zu den Erwägungen der Vorinstanz ist lediglich zu ergänzen,
dass das – im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch hängige – Verfahren
wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zwischenzeitlich zufolge Verjährung
eingestellt wurde. Das von der Vorinstanz erwähnte Verfahren wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte (VT.[…]) ist nicht ein zusätzliches, sondern das
vorliegende Verfahren, welches ursprünglich wegen Gewalt und Drohung gegen
Beamte und Beschimpfung eröffnet wurde (Akten S. 91, 133). Ein Fragezeichen
hinterlässt zudem die Bemerkung der Vorinstanz, dass den verbleibenden Bedenken
durch die Festlegung der Probezeit auf zwei Jahre Rechnung getragen werde, ist
doch eine Probezeit von zwei Jahren das gesetzliche Minimum (Art. 44 Abs. 1
StGB), welches zu erhöhen gewesen wäre, um Bedenken Rechnung zu tragen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen
(Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Berufungskläger auch die Kosten des
Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für
das zweitinstanzliche Verfahren ist auf CHF 1'000.– festzulegen (§ 21 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung
der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 und 177 Abs. 1 sowie
Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 405.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.