SB.2022.53
schwere und einfache Körperverletzung
25. Oktober 2024Deutsch39 min
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Weiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.53
URTEIL
vom 25.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
B____
Berufungsbeklagter
Privatkläger
Privatklägerschaft
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 24. Januar 2022
betreffend schwere und einfache
Körperverletzung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
24. Januar 2022 wurde A____ der schweren und einfachen Körperverletzung
schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Weiter
wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung
im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet. Die gegen ihn
am 20. Dezember 2018 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
CHF 30.– wegen Unterlassung der Buchführung wurde vollziehbar erklärt, und
er wurde bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ behaftet. Des
Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9'098.30 und
eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– auferlegt sowie die Entschädigung für
die amtliche Verteidigung festgesetzt, wobei er zur Rückerstattung dieser
Entschädigung verpflichtet wurde.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter),
vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 29. April 2022 an das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und dieselbe mit
Schreiben vom 26. Oktober 2022 begründet. Es wird beantragt, der Beschuldigte
sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen und stattdessen
wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Weiter sei eine bedingte
Freiheitsstrafe auszusprechen, unter Anordnung der Bewährungshilfe und verbunden
mit der Weisung, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen.
Ferner sei die Probezeit angemessen zu verlängern und die mit Urteil vom 20.
Dezember 2018 wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe für nicht vollziehbar zu erklären. Schliesslich sei auf die
Aussprache eines Landesverweises zu verzichten und dem Beschuldigten die
amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit ihrer
am 23. Mai 2023 erhobenen und am 26. Juli 2022 begründeten
Anschlussberufung die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4
Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Eintrag im SIS).
Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten
kostenfällig abzuweisen. Mit Eingaben vom 17. November 2022 und 21. März
2023 hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Anschlussberufung fest und beantragt
die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 hält der Beschuldigte
an seiner Berufung fest und beantragt die Abweisung der Anschlussberufung.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober
2024 ist der Beschuldigte befragt worden. Anschliessend sind die amtliche
Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der
Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in
Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung
ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit
Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die
Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Der Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung, die Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung
des C____, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist
im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Tatsächliches
2.1
Grundlagen
der Beweiswürdigung
2.1.1
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise
frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO
kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine
Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung
(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für
beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden
(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der
bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen
hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,
sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie
wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.
3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.
Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,
a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards
der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum
(BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom
10.
April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.1.2
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis
der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte
unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser
Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,
wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei
darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»
Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht
eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen
Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das
heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel
ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn
das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345
E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August
2023.
E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit
Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).
2.1.3
Der
in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst
anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise
erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine
Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022
E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom
7.
Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass
eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten
oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis
bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des
Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,
6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember
2022.
E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021
vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit
Hinweisen).
2.2
Beweiswürdigung
im konkreten Fall
2.2.1
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, steht mit dem Überwachungsvideo aus der «[...] Bar», das den zur
Beurteilung stehenden Vorfall lückenlos aufgezeichnet hat, ein Beweismittel zur
Verfügung, durch das der objektive Hergang zweifelsfrei erstellt ist (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 8; Fotodokumentation, in: Akten S. 260 ff.; USB-Stick mit
Videoaufnahme). Der Beschuldigte stellt den durch die Anklage umschriebenen
äusseren Sachverhalt denn auch nicht in Abrede (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3,
Dispositiv
in: Akten S. 680). Demnach begab sich der sichtlich aufgebrachte Beschuldigte
zum ruhig sitzenden B____ (nachfolgend: Privatkläger). Als D____ hinzukam,
schien sich die Lage zu beruhigen, sprach dieser doch kurz mit dem
Privatkläger, berührte ihn – offenkundig freundschaftlich – an der Schulter und
wendete sich ab. Plötzlich versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen
harten Faustschlag gegen den Hinterkopf. Unmittelbar darauf griff er nach einem
auf der Bar stehenden Glas, das er dem Privatkläger heftig auf den Oberkopf schlug
und liess nochmals zwei harte Faustschläge gegen die rechte Seite seines Kopfes
folgen. Daraufhin wurde er von D____ vom Privatkläger, der während der Schläge
keinerlei Anstalten gemacht hatte, sich zu schützen, die Schläge abzuwehren
oder ihnen auszuweichen, weggezogen. Aufgrund der Schläge erlitt der
Privatkläger eine Hautdurchtrennung am Oberkopf einen Bluterguss am linken
oberen Scheitelknochen und ein Schädel-Hirn-Trauma (Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin [nachfolgend: IRM] S. 5 ff., 8, in: Akten S. 384 ff.; Anamnese
des Notfallzentrums, in: Akten S. 365 ff.).
2.2.2 Der Beschuldigte stellt sich auf den
Standpunkt, dass seine Faustschläge und der Schlag mit dem Trinkglas nicht ursächlich
dafür waren, dass der Privatkläger akute Atemprobleme entwickelte und intubiert
werden musste (Berufungsbegründung Rz. 3, in: Akten S. 680 ff.). Aus dem
IRM-Gutachten ergibt sich, dass der Privatkläger objektiv in Lebensgefahr
schwebte, da er akute Atemprobleme entwickelte. Allerdings könne «aus forensisch-medizinischer
Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden», ob die Lebensgefahr
«durch die Alkoholintoxikation oder aber durch das Schädel-Hirn-Trauma oder
durch ein Zusammenspiel beider Zustände ausgelöst wurde» (IRM-Gutachten
S. 8, in: Akten S. 387). Demnach ist nicht zweifelsfrei ermittelbar, ob das
durch den Beschuldigten verursachte Schädel-Hirn-Trauma die Atemprobleme bzw.
den Eintritt der Lebensgefahr beim Privatkläger bewirkten.
2.2.3 Zusammengefasst ist der von der Vorinstanz
festgestellte Sachverhalt erstellt, mit der Präzisierung, dass zu Gunsten des Beschuldigten
davon auszugehen ist, dass die beim Privatkläger eingetretene Lebensgefahr
ausschliesslich durch seinen hohen Alkoholisierungsgrad bedingt war.
3. Rechtliches
3.1 Schwere
Körperverletzung
Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des
Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) begeht unter anderem, wer vorsätzlich
einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; seit dem 1. Juli 2023
lit. a). Eine lebensgefährliche Verletzung ist nur gegeben, wenn das Opfer
eine Verletzung erlitten hat, die zur Lebensgefahr führt. Die konkrete
Lebensgefahr muss unmittelbare Folge der zugefügten Verletzung und nicht (der
Art und Weise) der Tathandlung sein (BGer 6B_901/2015 vom 2. März 2016 E. 5.1;
Roth/Berkemeier, Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 122 N 7; Dupuis,
in: Dupuis et al. [Hrsg.], Petit commentaire du Code pénal, 2. Auflage 2017,
Art. 122 N 8).
Nach vorstehend Erwogenem (vgl. oben E. 2.2.2 f.), kann nicht
zweifelsfrei eruiert werden, dass das durch die Schläge des Beschuldigten unbestrittenermassen
verursachte Schädel-Hirn-Trauma zum Eintritt der Atemnot bzw. der unmittelbaren
Lebensgefahr beim Privatkläger führte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher
davon auszugehen, dass die Atemnot und damit die Lebensgefahr durch die hohe
Alkoholisierung des Privatklägers bedingt war. Eine Verurteilung des Beschuldigten
wegen einer vollendeten schweren Körperverletzung scheidet damit aus.
3.2 Versuchte
schwere Körperverletzung
3.2.1 Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung
hat das Appellationsgericht über die Möglichkeit einer abweichenden Würdigung
des angeklagten Sachverhalts als versuchte schwere Körperverletzung informiert
und den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 25. Oktober 2024 S. 2, in: Akten S. 830). Die Möglichkeit der
abweichenden rechtlichen Würdigung gemäss Art. 344 und 350 StPO stützt
sich auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»;
Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2020, Art. 344 N 7 und 350 N 2; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage
2023, Art. 350 N 2; Jositsch/Schmid,
in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2023, Art. 350 N 1; Wiprächtiger,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 344 N 9; vgl. AGE
SB.2022.30 vom 26. Februar 2024 E. 4.1, SB.2020.112 vom 16. März 2023
E. 5.2.3). Eine solche erscheint auch im Lichte des Anklagegrundsatzes
(Art. 9 Abs. 1 StPO) unproblematisch, da der erforderliche Eventualvorsatz in der
Anklageschrift umschrieben wird (Ziffer I.2.3. der Anklageschrift, in: Akten S.
435).
3.2.2 Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das
Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter
sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit
manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz
ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält,
aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf
nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster
Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen).
Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich das
Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich
feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse
von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben.
Dies sind namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung,
die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die
Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der
Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des
Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs
als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge
hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden
kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei mit Gläsern
als Tatwerkzeug ausgeführten Schlägen wird insbesondere danach differenziert,
wie gross und schwer das Glas, wie wuchtig der Schlag, wie dynamisch das
Geschehen war und an welcher Stelle des Kopfes das Opfer getroffen wurde (vgl. BGer 6B_996/2019
vom 27. Februar 2020, 6B_204/2013 vom 19. Juli 2013; AGE SB.2020.98 vom 13.
Dezember 2023, SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023, SB.2016.120 vom 24. Oktober
2018).
3.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den
Schlag mit einem Whiskeyglas bzw. Shotglas ausgeführt und dieses mit voller
Wucht gegen den Oberkopf des Privatklägers geschmettert, sodass dieser nicht
nur eine Rissquetschwunde, sondern auch ein Schädel-Hirn-Trauma sowie ein
Hämatom zwischen Schädel und Knochenhaut erlitt (vgl. oben E. 2.2.1). Durch den
eher kleinen, aus dickem Glas bestehenden Behälter, wird die gesamte Kraft eines
Schlages auf eine kleine Fläche konzentriert. Wenngleich bei einem solchen auf
den Oberkopf des ruhig sitzenden Opfers gezielten Schlag die Gefahr einer
Augenverletzung oder auch einer Durchtrennung der Halsschlagadern durch
Scherben weniger gross ist, als wenn der Schlag gegen das Gesicht gerichtet
oder gegen ein sich in Bewegung befindendes Opfer geführt wird, liegt dennoch
das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung, zum Beispiel im Sinne einer
Hirnschädigung durch Schädelbruch so nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten
nur als Inkaufnahme dieser Folge gewertet werden kann (vgl. zur
Gefährlichkeit von Kopfverletzungen Weder/Schweitzer,
in: forumpoenale 1/2017, S. 25 ff., 28). Dies ist vorliegend umso mehr
der Fall, als der Beschuldigte dem Privatkläger zusätzlich zum Schlag mit dem
Glas auch noch drei mit grosser Wucht ausgeführte Faustschläge gegen den Kopf
versetzt hat, die bereits für sich alleine die Gefahr einer Hirnverletzung mit
sich brachten. Er handelte demnach mit Eventualvorsatz in Bezug auf die
Zufügung einer schweren respektive lebensgefährlichen Verletzung (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 11).
3.2.4 Zusammengefasst war die Wahrscheinlichkeit des
Eintritts einer lebensgefährlichen Körperverletzung durch die vom Beschuldigten
ausgeführten Schläge auf den Kopf des Privatklägers erheblich, was dem Beschuldigten
im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war und er auch in
Kauf nahm. Er ist ist daher der versuchten schweren Körperverletzung gemäss
Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu
sprechen.
4. Schuldfähigkeit
4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er leide an
einer Impulskontrollproblematik und sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung stark
alkoholisiert gewesen. Deswegen habe er schlicht keine Kontrolle über das
Geschehen gehabt (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., in: Akten S. 683; Arztzeugnis
vom 17. Januar 2022, in: Akten S. 527 f.). Die Vorinstanz habe dies bei
der Beurteilung, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte, zu Unrecht ausser Acht
gelassen.
4.2 Die Steuerungsfähigkeit betrifft das
Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen (Thommen/Habermeyer/Graf,
Tatenlose Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329, 332). Im Zustand
ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade
deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen
infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz
hat das keinen Einfluss (Bommer/Dittmann,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 19 N 19). Die
mangelnde Steuerungsfähigkeit, wie sie vom Beschuldigten behauptet wird
(Berufungsbegründung Rz. 6 ff. in: Akten S. 683), betrifft demnach die Frage
der Schuldfähigkeit (vgl. BGer 6B_1363 vom 19. November 2020 E. 1.2.2).
4.3 Die Aussage des Beschuldigten, er habe ab 22.00
Uhr bis zum Vorfall, also innerhalb von rund dreieinhalb Stunden 30 bis 40
Jägermeister-Shots getrunken (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 6,
in: Akten S. 834), erscheint wenig glaubwürdig. Einerseits ist die angegebene Trinkmenge
für den relativ kurzen Zeitraum auch für eine an Alkohol gewöhnte Person
ausserordentlich hoch. Andererseits gibt […], die an diesem Abend in der «[…]
Bar» gearbeitet hat, an, der Beschuldigte habe zwei Jägermeister mit Redbull
und zwei Jägermeister-Shots getrunken (Akten S. 242). Mit der Vorinstanz ist
daher festzustellen, dass von einem gewissen Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten
zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Allerdings steht aufgrund des
Überwachungsvideos auch fest, dass er zum Zeitpunkt der Tat noch sicher und
aufrecht auf den Beinen stand (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 f.).
Was die laut […] bestehende «emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ» angeht (Akten S. 527), bestehen keine Hinweise, dass sich diese
auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben könnte. Es wurde denn
auch nicht beantragt, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten mittels eines
psychiatrischen Gutachtens abklären zu lassen.
4.4 Sodann könnte der Beschuldigte selbst im
Falle einer (verminderten) Schuldunfähigkeit daraus nichts für sich ableiten,
da ihm die insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol mutmasslich auftretende
Verhaltenssteuerungsproblematik aufgrund vergangener Vorfälle bekannt war (vgl.
Strafregisterauszug vom 25. September 2024, in: Akten S. 799 ff.), er
vorsätzlich Alkohol konsumierte und voraussah, dass er in alkoholisiertem
Zustand Gewaltdelikte begehen könnte (sog. «actio libera in causa»; vgl. Art. 19
Abs. 4 StGB; Trechsel/Fateh-Moghadam, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 19 N 23; Bommer, Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 19 N 99 f., 108).
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche
Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen
(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,
6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September
2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden
Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 520).
5.3 Strafart
5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich
Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip
folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die
Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche
Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120
E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der
Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei
der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297
E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018
E. 1.2.3).
5.3.2 Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer
Körperverletzung – ausgenommen bei der vorliegend nicht anzuwendenden Wahl
einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – kommt nur eine
Freiheitsstrafe infrage (Art. 122 StGB). Für die einfache Körperverletzung
(Art. 123 StGB) fallen zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch
Freiheitsstrafe in Betracht. Indes erscheint eine Geldstrafe vorliegend nicht
mehr angemessen. Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug vom
25. September 2024 neun Verurteilungen auf (Strafregisterauszug vom 25.
September 2024, in: Akten S. 799 ff.). Auf einen ersten Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Februar 2013 wegen Führens eines
Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung und Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung folgten von
März 2016 bis August 2023 sechs Urteile wegen diverser Verstösse gegen das
Strassenverkehrsgesetz. Diese legen – ebenso wie die Verurteilungen wegen
einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung vom 27. November
2018 bzw. 20. Dezember 2018 – den Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht
bereit ist, sich an die geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Er lässt
sich weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken. Mithin
erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
Zudem ist es aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten zweifelhaft, ob eine
Geldstrafe vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. unten E. 5.6.1).
5.4 Einsatzstrafe
5.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am
schwersten wiegende Delikt der schweren Körperverletzung, für dessen Begehung
eine Freiheitsstrafe von nicht unter 6 Monaten vorgesehen ist (aArt. 122 StGB).
Aufgrund des Vorliegens eines Versuchs ist dieser Strafrahmen nach unten zu
öffnen (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB).
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz
zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte den ruhig an der Bar sitzenden
Privatkläger unvermittelt angriff, ihm Faustschläge gegen den Kopf versetzte
und ihm ein Glas auf den Kopf schlug. Der Privatkläger erlitt dadurch eine
Hautdurchtrennung am Oberkopf einen Bluterguss am linken oberen Scheitelknochen
und ein Schädel-Hirn-Trauma (Anamnese des Notfallzentrums, in: Akten
S. 365 ff.; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin S. 5, 8, in: Akten
S. 384, 387; vgl. oben E. 2.2.1). Der Beschuldigte ging mit erheblicher
Brutalität vor, die Verletzungsfolgen waren beträchtlich und der Eintritt der
Lebensgefahr hing letztlich vom Zufall ab.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass tätig
wurde – er gab an, der Privatkläger habe B____ beleidigt (Verhandlungsprotokoll
vom 24. Januar 2022 S. 8, in: Akten S. 538). Für B____ hatte sich die
Angelegenheit offenbar bereits erledigt (vgl. oben E. 2.2.1), als der Beschuldigte
auf den Privatkläger losging. Immerhin war die Herbeiführung einer schweren
Körperverletzung nicht das eigentliche Ziel des Beschuldigten, sondern handelte
er eventualvorsätzlich (vgl oben E. 3.2.5). Dass er unter dem Einfluss von
Alkohol stand, was zu seiner Enthemmung beigetragen hat, wirkt sich nicht verschuldensrelativierend
aus, da er aus Erfahrung wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straffälligkeit
neigte und diesen Zustand ohne Not und selbstverschuldet herbeiführte (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 14 f.). Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr
leicht einzustufen.
Dass die Tatbegehung lediglich ins Versuchsstadium gelangt
ist, wirkt sich nur geringfügig entlastend aus, da die durch den Beschuldigten
verursachten Verletzungen nur leicht unter der Schwelle für eine schwere
Körperverletzung liegen und die Gefahr des Erfolgseintritts äusserst hoch war
bzw. dessen Nichteintritt letztlich vom Zufall abhing (vgl. BGE 127 IV 92; BGer
6B_422/2008 vom 31. Juli 2008, 6B_105/2010 vom 13. April 2010; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB,
4. Auflage 2019, Art. 48a N 24). Im Ergebnis ist in Berücksichtigung
der bloss versuchten Begehung eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas
tiefere Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festzusetzen.
5.4.2 In einem nächsten Schritt gilt es das
Tatverschulden für die bereits in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen
einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu bestimmen.
Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte
auch in diesem Fall mit beträchtlicher Brutalität auf sein Opfer eingewirkt
hat. Nachdem C____ zu E____ und dem Beschuldigten hinzutrat, als der Beschuldigte
gegenüber E____ tätlich geworden war, reagierte der Beschuldigte mit
ungezügelter Aggressivität und versetzte C____ zwei Faustschläge ins Gesicht,
wodurch dieser aus dem Gleichgewicht geriet und in der Folge starke Prellungen
im Gesicht und eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitt (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 15). Gesamthaft ist von einem nicht mehr leichten Verschulden
auszugehen. Dies entspricht einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Monaten.
5.5 Bildung
der Gesamtstrafe
Angemessen erscheint es, die Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3
Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung um 7 Monate zu erhöhen. Vor
Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert damit eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
5.6 Persönliche
Verhältnisse
5.6.1 Das Strafgericht hat das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt, d.h. bis
Januar 2022, zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu
verweisen ist (vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.). Im Zeitraum danach arbeitete
der Beschuldigte erneut auf dem Bau, bis er eine Verletzung an der linken Hand erlitt.
In der Folge bezog er SUVA-Taggelder. Im Anschluss daran war er zwei Monate
lang bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Im Sommer 2024 trat er laut eigenen
Angaben eine Stelle an und wechselte per 1. Oktober 2024 zur [...]. Derzeit ist
er in Zürich als «Hilfsbaumitarbeiter» tätig (Verhandlungsprotokoll vom 25.
Oktober 2024, in: Akten S. 830 f.; Plädoyernotizen vom 25. Oktober 2024 S. 5,
in: Akten S. 820; Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2024, in: Akten S. 810 f.).
Laut eigenen Angaben belaufen sich seine Schulden bei Freunden auf
CHF 5'000.– bis CHF 6'000.–. Hinzu kommen Betreibungen in der Höhe
von CHF 70'000.– (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 4, in:
Akten S. 832). Zu berücksichtigen sind ferner die Verlustscheine im Umfang von
rund CHF 50'000.– (Betreibungsregisterauszug, in: Akten S. 39.1 ff.). Trotz
des vorliegenden Arbeitsvertrags können die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten
angesichts des erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten
Stellenantritts bei der [...] nach wie vor nicht als stabil bezeichnet werden. Der
Beschuldigte macht zwar geltend, bei der Schuldenberatung gewesen zu sein und
einen Plan betreffend die Tilgung seiner Schulden gemacht zu haben. Jedoch
bleibt er dabei äusserst vage und unterlässt es, konkrete Belege einzureichen.
5.6.2 In gesundheitlicher Hinsicht gibt der Beschuldigte
an, unter Depressionen und Stress gelitten zu haben. Nun gehe es jedoch besser
(Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 3, in: Akten S. 831). Er
gehe regelmässig zum Psychiater. Die begonnene Therapie ist zwar zu begrüssen,
doch wirkt sich diese nicht verschuldensrelativierend aus, zumal der Beschuldigte
angibt, dass Alkohol «in der Therapie kein Thema» sei (Verhandlungsprotokoll
vom 25. Oktober 2024 S. 3, in: Akten S. 831) und es somit fraglich erscheint,
inwiefern eine Auseinandersetzung mit den zur Delinquenz führenden Ursachen
stattfindet.
5.6.3 Negativ ins Gewicht fallen die zahlreichen
Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. E. 5.3; Strafregisterauszug vom
25. September 2024, in: Akten S. 799). Hervorzuheben ist jene vom 27. November
2018, als er wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14
Monaten verurteilt wurde. Bereits damals war ein Vorfall zu beurteilen, bei dem
der Beschuldigte aus nichtigem Grund einem Opfer zwei heftige Faustschläge ins
Gesicht verpasste. Nur der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil zunächst Berufung erklärte und diese erst am 10. November 2020 wieder
zurückzog, ist es zu verdanken, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Begehung der
heute zur Beurteilung stehenden Taten nicht rechtskräftig war, sodass die
Delinquenz des Beschuldigten nicht in die laufende Probezeit fiel (vgl. Sprenger, in: Basler Kommentar StPO, 3.
Auflage 2023, Art. 437 N 25). Dass diese Vorgänge – insbesondere das soeben
erwähnte Urteil vom 27. November 2018, das dem Beschuldigten die sehr reelle
Gefahr von seiner Familie getrennt zu werden, deutlich vor Augen führen musste
– ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten, spricht
für eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. vorinstanzliches
Urteil S. 17). Bestätigt wird dieses Bild durch die erneute Verurteilung
am 28. August 2023 zu 100 Tagessätzen Geldstrafe wegen Fahrens eines
Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen
Führerausweis. In dieser erneuten Verurteilung liegt denn auch der Grund, dass
das Appellationsgericht die Täterkomponenten noch negativer gewichtet als die
Vorinstanz.
5.6.4 Zusammengefasst bestehen keine Umstände, die
sich strafreduzierend auswirken würden. Straferhöhend wirken sich hingegen die
zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus, weshalb eine Strafschärfung von 5
Monaten vorzunehmen ist.
5.7 Widerruf
der Vorstrafe
5.7.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, mit
einer Probezeit von drei Jahren, mit Urteil vom 17. September 2019, verlängert
um ein Jahr bis zum 19. Dezember 2023. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte
beging der Beschuldigte somit in der Probezeit.
5.7.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das
Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein
Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und
deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu
erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das
Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen
einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).
5.7.3 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu
Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte über die Jahre Straftaten in
verschiedenen Deliktskategorien beging und weder die immer wieder
ausgesprochenen bedingten Geldstrafen noch deren Vollzug einen mässigenden
Einfluss auf ihn hatten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 18). Dem Beschuldigten
muss daher eine schlechte Legalprognose gestellt werden, und es erscheint
notwendig, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 und 3 StGB zu widerrufen.
5.8 Ergebnis/Modalitäten
des Vollzugs
Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen. Der bedingte bzw. teilbedingte
Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen ausser
Betracht (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 StGB). Ausserdem wird die gegen den Beschuldigten
am 20. Dezember 2018 wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe vollziehbar erklärt.
6. Landesverweis
6.1 Ausgangslage
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird
zweitinstanzlich unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach
Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es
sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; vgl. BGE 146 IV 105
E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar
2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2). Dies hat zur
Folge, dass der Beschuldigte grundsätzlich unabhängig von der konkreten
Tatschwere des Landes zu verweisen ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144
IV 332 E. 3.1.3).
6.2 Grundlagen
6.2.1 Von
der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a
Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]).
Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu
einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis
(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im
Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den
«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGer 6B_643/2023 vom
8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)
Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz
und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und
Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu
berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und
den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105
E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April
2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom
11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck, OFK
Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21).
6.2.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist
in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch
des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II
1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3., 6B_205/2020 vom 5.
Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit
Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,
je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer
6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).
6.3 Würdigung
im vorliegenden Fall
6.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt
es vorliegend zwar Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sein Eheleben sowie
seine Rolle innerhalb der Familie teilweise beschönigend darstellt (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 22). So hat er zum einen im Zeitraum der Begehung
der vorliegend beurteilten Delikte offenbar eine aussereheliche Beziehung zu E____
unterhalten. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sein Verhalten – der
häufige abendliche Ausgang sowie der gewohnheitsmässige Alkoholkonsum – auch
das Verhältnis zu Frau und Kindern belastet hat. Nichtsdestotrotz trifft es zu,
dass der Beschuldigte stets mit seiner Familie zusammengelebt hat. Die Ehefrau
des Beschuldigten besitzt zwar ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit.
Allerdings lebt sie seit ihrem 8. Lebensjahr in der Schweiz und kennt den
Kosovo lediglich aus Ferienaufenthalten. Bei einer allfälligen Landesverweisung
ihrem Ehemann zu folgen, dürfte ihr daher schwerlich zuzumuten sein. Dasselbe
gilt für die bisher ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsenen Kinder, zumal
diese bereits die Schule besuchen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22).
Zusammengefasst besteht zwischen dem Beschuldigten, seiner
Ehefrau und seinen Kindern eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Da der
Familie des Beschuldigten aufgrund ihrer gefestigten Beziehung zur Schweiz ein
Umzug in den Kosovo nicht ohne Weiteres zuzumuten ist, muss davon ausgegangen
werden, dass der Beschuldigte im Falle der Landesverweisung von seiner Ehefrau und
seinen Kindern getrennt würde. Darin liegt im vorliegenden Fall der schwere
persönliche Härtefall begründet.
6.3.2 Der Beschuldigte beteuert, der Verbleib in der
Schweiz habe für ihn höchste Priorität, weshalb er kein Risiko mehr eingehen
werde. Es bestehe daher keine hohe Rückfallgefahr (Berufungsbegründung Rz. 19,
in: Akten S. 689 f.). Dem muss entgegengehalten werden, dass der Beschuldigte
in der Vergangenheit einer Landesverweisung knapp entging, was ihn nicht von
weiterer Delinquenz abhielt. Mit Urteil vom 27. November 2018 hielt das
Strafgericht fest, es überwiege das private Interesse des Beschuldigten, da
sich dieser erstmalig wegen eines Gewaltdelikts verantworten müsse. Insofern
könne ihm eine positive Rückfallprogonose gestellt werden (Urteil des
Strafgerichts vom 27. November 2018 S. 9). Diese Einschätzung kann zum
heutigen Zeitpunkt nicht mehr geteilt werden. Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte
wegen zwei weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und zwei
Gewaltdelikten verurteilt. Die begangenen Gewaltdelikte fallen für den Beschuldigten
äusserst ungünstig ins Gewicht, da von ihnen eine besonders schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 6B_680/2018 vom 19.
September 2018 E. 1.4, 2C_779/2011 vom 6. August 2012). Sowohl in Bezug
auf die Häufigkeit als auch die Schwere der begangenen Taten ist zudem eine
Aggravation erkennbar. Daher überwiegt zum heutigen Zeitpunkt das öffentliche
Sicherheitsinteresse das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der
Schweiz. Seine Beteuerung, am hiesigen Wirtschaftsleben teilnehmen zu wollen
(Berufungsbegründung Rz. 19 in: Akten S. 689 f.), vermag daran nichts zu ändern.
Unter diesen Umständen wird der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Frau und
seiner Familie im Rahmen von Ferienaufenthalten oder über die modernen
Kommunikationsmittel wahrnehmen müssen (BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023
E. 5 mit Hinweisen), sollten diese sich entscheiden, ihm nicht in den Kosovo zu
folgen.
6.3.3 Nicht zu beanstanden ist die durch die
Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren. Wie vorstehend dargelegt,
ist für die Zukunft von einer grossen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
durch den Beschuldigten auszugehen, zumal er in der Vergangenheit schwere
Gewaltdelikte begangen hat und ihm eine schlechte Legalprognose gestellt werden
muss.
6.4 SIS-Eintrag
6.4.1 Kosovo ist kein Mitgliedstaat des
Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten
zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist
(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im
Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung
des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; BGer
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch
Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober
2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,
a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,
2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen
Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21
SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.
An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen
zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der
betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere
Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer
6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).
6.4.2 Bereits durch die vorliegende Verurteilung
wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1 StGB ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr
klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Sodann spricht auch die konkrete Interessenlage für die
Angemessenheit. Der Beschuldigte hat sich der Begehung schwerer Straftaten
schuldig gemacht und wird entsprechend eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3
Jahren und 3 Monaten verbüssen müssen. Die Anwesenheit des Beschuldigten muss
angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz aber auch hinsichtlich der
Natur der zu befürchtenden weiteren Straftaten als Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt,
bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich,
aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten
wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere
Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung
sprächen.
7. Kostenfolgen
7.1 Erstinstanzliche
Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da der Beschuldigte zweitinstanzlich wegen
versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind ihm die
erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Demnach trägt der Beschuldigte für das
erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 9'098.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'500.–.
7.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
7.2.2 Obwohl der Beschuldigte vor der zweiten
Instanz nur noch der versuchten (statt der vollendeten) schweren Körperverletzung
schuldig gesprochen wird, muss angesichts der gleichbleibenden Strafe und der
angeordneten Landesverweisung von einer ganz überwiegenden Abweisung der
Berufung ausgegangen werden. Zwar ist die Anschlussberufung der
Staatsanwaltschaft ebenfalls abgewiesen worden, doch erscheint der darauf entfallende
Arbeitsaufwand derart gering, dass er nicht ins Gewicht fällt (vgl. BGer
7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Dem Beschuldigten sind daher die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
7.3 Entschädigung
der amtlichen Verteidigerin
Der amtlichen
Verteidigerin des Beschuldigten, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
und ein Auslagenersatz entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich
drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des
Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2022 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen einfacher
Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1);
- Behaftung bei der Anerkennung
der Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 593.15, zuzüglich 5 %
Zins seit dem 8. Juli 2020;
- Beschluss über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig
gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung – der versuchten
schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
11. bis zum 14. Oktober 2020 (3 Tage),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 122 in
Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 20. Dezember 2018 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Unterlassung der Buchführung bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4
Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September
2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des
Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20
der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 9'098.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'352.– und ein Auslagenersatz von CHF
203.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 592.– (7,7 % auf CHF 4'991.90
sowie 8,1 % auf 2'563.10), somit total CHF 8'147.– aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigten
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
B____
-
Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
C____ (nur Dispositiv)
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel,
zu Handen von [...] und [...]
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.