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Entscheid

SB.2022.53

schwere und einfache Körperverletzung

25. Oktober 2024Deutsch39 min

schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Weiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.53

URTEIL

vom 25.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

B____

Berufungsbeklagter

Privatkläger

Privatklägerschaft

C____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 24. Januar 2022

betreffend schwere und einfache

Körperverletzung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

24. Januar 2022 wurde A____ der schweren und einfachen Körperverletzung

schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe. Weiter

wurde er für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Eintragung der Landesverweisung

im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet. Die gegen ihn

am 20. Dezember 2018 ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu

CHF 30.– wegen Unterlassung der Buchführung wurde vollziehbar erklärt, und

er wurde bei seiner Anerkennung der Schadenersatzforderung des C____ behaftet. Des

Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 9'098.30 und

eine Urteilsgebühr von CHF 5'500.– auferlegt sowie die Entschädigung für

die amtliche Verteidigung festgesetzt, wobei er zur Rückerstattung dieser

Entschädigung verpflichtet wurde.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Beschuldigter),

vertreten durch Advokatin [...], mit Eingabe vom 29. April 2022 an das

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Berufung erklärt und dieselbe mit

Schreiben vom 26. Oktober 2022 begründet. Es wird beantragt, der Beschuldigte

sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen und stattdessen

wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. Weiter sei eine bedingte

Freiheitsstrafe auszusprechen, unter Anordnung der Bewährungshilfe und verbunden

mit der Weisung, sich einer ambulanten psychiatrischen Therapie zu unterziehen.

Ferner sei die Probezeit angemessen zu verlängern und die mit Urteil vom 20.

Dezember 2018 wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe für nicht vollziehbar zu erklären. Schliesslich sei auf die

Aussprache eines Landesverweises zu verzichten und dem Beschuldigten die

amtliche Verteidigung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt mit ihrer

am 23. Mai 2023 erhobenen und am 26. Juli 2022 begründeten

Anschlussberufung die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 4

Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren (mit Eintrag im SIS).

Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten

kostenfällig abzuweisen. Mit Eingaben vom 17. November 2022 und 21. März

2023 hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Anschlussberufung fest und beantragt

die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 hält der Beschuldigte

an seiner Berufung fest und beantragt die Abweisung der Anschlussberufung.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 25. Oktober

2024 ist der Beschuldigte befragt worden. Anschliessend sind die amtliche

Verteidigerin und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der

Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Berufung, die Staatsanwaltschaft nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in

Verbindung mit Art. 381 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung

ist nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung mit

Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die

Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Der Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung, die Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung

des C____, der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände und die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist

im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Tatsächliches

2.1

Grundlagen

der Beweiswürdigung

2.1.1

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise

frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO

kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine

Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung

(StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der

bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen

hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet,

sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie

wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E.

3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25.

Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards

der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum

(BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom

10.

April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.1.2

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis

der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte

unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser

Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf,

wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei

darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den

Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver

Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht

hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen»

Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht

massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht

verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht

eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen

Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das

heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel

ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn

das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er

habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345

E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August

2023.

E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit

Hinweisen; vgl. auch ausführlich Tophinke,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.1.3

Der

in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst

anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise

erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine

Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022

E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom

7.

Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass

eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten

oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis

bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des

Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,

6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember

2022.

E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021

vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit

Hinweisen).

2.2

Beweiswürdigung

im konkreten Fall

2.2.1

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, steht mit dem Überwachungsvideo aus der «[...] Bar», das den zur

Beurteilung stehenden Vorfall lückenlos aufgezeichnet hat, ein Beweismittel zur

Verfügung, durch das der objektive Hergang zweifelsfrei erstellt ist (vgl. vorinstanzliches

Urteil S. 8; Fotodokumentation, in: Akten S. 260 ff.; USB-Stick mit

Videoaufnahme). Der Beschuldigte stellt den durch die Anklage umschriebenen

äusseren Sachverhalt denn auch nicht in Abrede (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3,

Dispositiv

in: Akten S. 680). Demnach begab sich der sichtlich aufgebrachte Beschuldigte

zum ruhig sitzenden B____ (nachfolgend: Privatkläger). Als D____ hinzukam,

schien sich die Lage zu beruhigen, sprach dieser doch kurz mit dem

Privatkläger, berührte ihn – offenkundig freundschaftlich – an der Schulter und

wendete sich ab. Plötzlich versetzte der Beschuldigte dem Privatkläger einen

harten Faustschlag gegen den Hinterkopf. Unmittelbar darauf griff er nach einem

auf der Bar stehenden Glas, das er dem Privatkläger heftig auf den Oberkopf schlug

und liess nochmals zwei harte Faustschläge gegen die rechte Seite seines Kopfes

folgen. Daraufhin wurde er von D____ vom Privatkläger, der während der Schläge

keinerlei Anstalten gemacht hatte, sich zu schützen, die Schläge abzuwehren

oder ihnen auszuweichen, weggezogen. Aufgrund der Schläge erlitt der

Privatkläger eine Hautdurchtrennung am Oberkopf einen Bluterguss am linken

oberen Scheitelknochen und ein Schädel-Hirn-Trauma (Gutachten des Instituts für

Rechtsmedizin [nachfolgend: IRM] S. 5 ff., 8, in: Akten S. 384 ff.; Anamnese

des Notfallzentrums, in: Akten S. 365 ff.).

2.2.2 Der Beschuldigte stellt sich auf den

Standpunkt, dass seine Faustschläge und der Schlag mit dem Trinkglas nicht ursächlich

dafür waren, dass der Privatkläger akute Atemprobleme entwickelte und intubiert

werden musste (Berufungsbegründung Rz. 3, in: Akten S. 680 ff.). Aus dem

IRM-Gutachten ergibt sich, dass der Privatkläger objektiv in Lebensgefahr

schwebte, da er akute Atemprobleme entwickelte. Allerdings könne «aus forensisch-medizinischer

Sicht nicht mit ausreichender Sicherheit gesagt werden», ob die Lebensgefahr

«durch die Alkoholintoxikation oder aber durch das Schädel-Hirn-Trauma oder

durch ein Zusammenspiel beider Zustände ausgelöst wurde» (IRM-Gutachten

S. 8, in: Akten S. 387). Demnach ist nicht zweifelsfrei ermittelbar, ob das

durch den Beschuldigten verursachte Schädel-Hirn-Trauma die Atemprobleme bzw.

den Eintritt der Lebensgefahr beim Privatkläger bewirkten.

2.2.3 Zusammengefasst ist der von der Vorinstanz

festgestellte Sachverhalt erstellt, mit der Präzisierung, dass zu Gunsten des Beschuldigten

davon auszugehen ist, dass die beim Privatkläger eingetretene Lebensgefahr

ausschliesslich durch seinen hohen Alkoholisierungsgrad bedingt war.

3. Rechtliches

3.1 Schwere

Körperverletzung

Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 des

Strafgesetzbuches (SR 311.0, StGB) begeht unter anderem, wer vorsätzlich

einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1; seit dem 1. Juli 2023

lit. a). Eine lebensgefährliche Verletzung ist nur gegeben, wenn das Opfer

eine Verletzung erlitten hat, die zur Lebensgefahr führt. Die konkrete

Lebensgefahr muss unmittelbare Folge der zugefügten Verletzung und nicht (der

Art und Weise) der Tathandlung sein (BGer 6B_901/2015 vom 2. März 2016 E. 5.1;

Roth/Berkemeier, Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 122 N 7; Dupuis,

in: Dupuis et al. [Hrsg.], Petit commentaire du Code pénal, 2. Auflage 2017,

Art. 122 N 8).

Nach vorstehend Erwogenem (vgl. oben E. 2.2.2 f.), kann nicht

zweifelsfrei eruiert werden, dass das durch die Schläge des Beschuldigten unbestrittenermassen

verursachte Schädel-Hirn-Trauma zum Eintritt der Atemnot bzw. der unmittelbaren

Lebensgefahr beim Privatkläger führte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher

davon auszugehen, dass die Atemnot und damit die Lebensgefahr durch die hohe

Alkoholisierung des Privatklägers bedingt war. Eine Verurteilung des Beschuldigten

wegen einer vollendeten schweren Körperverletzung scheidet damit aus.

3.2 Versuchte

schwere Körperverletzung

3.2.1 Anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung

hat das Appellationsgericht über die Möglichkeit einer abweichenden Würdigung

des angeklagten Sachverhalts als versuchte schwere Körperverletzung informiert

und den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom 25. Oktober 2024 S. 2, in: Akten S. 830). Die Möglichkeit der

abweichenden rechtlichen Würdigung gemäss Art. 344 und 350 StPO stützt

sich auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen («iura novit curia»;

Fingerhuth/Gut, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2020, Art. 344 N 7 und 350 N 2; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage

2023, Art. 350 N 2; Jositsch/Schmid,

in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 350 N 1; Wiprächtiger,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 344 N 9; vgl. AGE

SB.2022.30 vom 26. Februar 2024 E. 4.1, SB.2020.112 vom 16. März 2023

E. 5.2.3). Eine solche erscheint auch im Lichte des Anklagegrundsatzes

(Art. 9 Abs. 1 StPO) unproblematisch, da der erforderliche Eventualvorsatz in der

Anklageschrift umschrieben wird (Ziffer I.2.3. der Anklageschrift, in: Akten S.

435).

3.2.2 Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das

Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter

sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit

manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht

wären (BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen,

wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat

für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz

ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält,

aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf

nimmt, sich mit ihm abfindet, selbst wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster

Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1; jeweils mit Hinweisen).

Für den Nachweis des (Eventual-)Vorsatzes kann sich das

Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich

feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse

von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben.

Dies sind namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung,

die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die

Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der

Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung

wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die

Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des

Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs

als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge

hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden

kann (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2, 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei mit Gläsern

als Tatwerkzeug ausgeführten Schlägen wird insbesondere danach differenziert,

wie gross und schwer das Glas, wie wuchtig der Schlag, wie dynamisch das

Geschehen war und an welcher Stelle des Kopfes das Opfer getroffen wurde (vgl. BGer 6B_996/2019

vom 27. Februar 2020, 6B_204/2013 vom 19. Juli 2013; AGE SB.2020.98 vom 13.

Dezember 2023, SB.2021.92 vom 31. Oktober 2023, SB.2016.120 vom 24. Oktober

2018).

3.2.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte den

Schlag mit einem Whiskeyglas bzw. Shotglas ausgeführt und dieses mit voller

Wucht gegen den Oberkopf des Privatklägers geschmettert, sodass dieser nicht

nur eine Rissquetschwunde, sondern auch ein Schädel-Hirn-Trauma sowie ein

Hämatom zwischen Schädel und Knochenhaut erlitt (vgl. oben E. 2.2.1). Durch den

eher kleinen, aus dickem Glas bestehenden Behälter, wird die gesamte Kraft eines

Schlages auf eine kleine Fläche konzentriert. Wenngleich bei einem solchen auf

den Oberkopf des ruhig sitzenden Opfers gezielten Schlag die Gefahr einer

Augenverletzung oder auch einer Durchtrennung der Halsschlagadern durch

Scherben weniger gross ist, als wenn der Schlag gegen das Gesicht gerichtet

oder gegen ein sich in Bewegung befindendes Opfer geführt wird, liegt dennoch

das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung, zum Beispiel im Sinne einer

Hirnschädigung durch Schädelbruch so nahe, dass das Verhalten des Beschuldigten

nur als Inkaufnahme dieser Folge gewertet werden kann (vgl. zur

Gefährlichkeit von Kopfverletzungen Weder/Schweitzer,

in: forumpoenale 1/2017, S. 25 ff., 28). Dies ist vorliegend umso mehr

der Fall, als der Beschuldigte dem Privatkläger zusätzlich zum Schlag mit dem

Glas auch noch drei mit grosser Wucht ausgeführte Faustschläge gegen den Kopf

versetzt hat, die bereits für sich alleine die Gefahr einer Hirnverletzung mit

sich brachten. Er handelte demnach mit Eventualvorsatz in Bezug auf die

Zufügung einer schweren respektive lebensgefährlichen Verletzung (vgl. vorinstanzliches

Urteil S. 11).

3.2.4 Zusammengefasst war die Wahrscheinlichkeit des

Eintritts einer lebensgefährlichen Körperverletzung durch die vom Beschuldigten

ausgeführten Schläge auf den Kopf des Privatklägers erheblich, was dem Beschuldigten

im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war und er auch in

Kauf nahm. Er ist ist daher der versuchten schweren Körperverletzung gemäss

Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu

sprechen.

4. Schuldfähigkeit

4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er leide an

einer Impulskontrollproblematik und sei zum Zeitpunkt der Tatbegehung stark

alkoholisiert gewesen. Deswegen habe er schlicht keine Kontrolle über das

Geschehen gehabt (Berufungsbegründung Rz. 6 ff., in: Akten S. 683; Arztzeugnis

vom 17. Januar 2022, in: Akten S. 527 f.). Die Vorinstanz habe dies bei

der Beurteilung, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte, zu Unrecht ausser Acht

gelassen.

4.2 Die Steuerungsfähigkeit betrifft das

Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen (Thommen/Habermeyer/Graf,

Tatenlose Massnahmen?, in: sui generis 2020, S. 329, 332). Im Zustand

ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade

deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen

infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsums lahmgelegt sind; auf den Vorsatz

hat das keinen Einfluss (Bommer/Dittmann,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 19 N 19). Die

mangelnde Steuerungsfähigkeit, wie sie vom Beschuldigten behauptet wird

(Berufungsbegründung Rz. 6 ff. in: Akten S. 683), betrifft demnach die Frage

der Schuldfähigkeit (vgl. BGer 6B_1363 vom 19. November 2020 E. 1.2.2).

4.3 Die Aussage des Beschuldigten, er habe ab 22.00

Uhr bis zum Vorfall, also innerhalb von rund dreieinhalb Stunden 30 bis 40

Jägermeister-Shots getrunken (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 6,

in: Akten S. 834), erscheint wenig glaubwürdig. Einerseits ist die angegebene Trinkmenge

für den relativ kurzen Zeitraum auch für eine an Alkohol gewöhnte Person

ausserordentlich hoch. Andererseits gibt […], die an diesem Abend in der «[…]

Bar» gearbeitet hat, an, der Beschuldigte habe zwei Jägermeister mit Redbull

und zwei Jägermeister-Shots getrunken (Akten S. 242). Mit der Vorinstanz ist

daher festzustellen, dass von einem gewissen Alkoholisierungsgrad des Beschuldigten

zum Tatzeitpunkt auszugehen ist. Allerdings steht aufgrund des

Überwachungsvideos auch fest, dass er zum Zeitpunkt der Tat noch sicher und

aufrecht auf den Beinen stand (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 f.).

Was die laut […] bestehende «emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

impulsiven Typ» angeht (Akten S. 527), bestehen keine Hinweise, dass sich diese

auf die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgewirkt haben könnte. Es wurde denn

auch nicht beantragt, die Schuldfähigkeit des Beschuldigten mittels eines

psychiatrischen Gutachtens abklären zu lassen.

4.4 Sodann könnte der Beschuldigte selbst im

Falle einer (verminderten) Schuldunfähigkeit daraus nichts für sich ableiten,

da ihm die insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol mutmasslich auftretende

Verhaltenssteuerungsproblematik aufgrund vergangener Vorfälle bekannt war (vgl.

Strafregisterauszug vom 25. September 2024, in: Akten S. 799 ff.), er

vorsätzlich Alkohol konsumierte und voraussah, dass er in alkoholisiertem

Zustand Gewaltdelikte begehen könnte (sog. «actio libera in causa»; vgl. Art. 19

Abs. 4 StGB; Trechsel/Fateh-Moghadam, Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 19 N 23; Bommer, Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 19 N 99 f., 108).

5. Strafzumessung

5.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche

Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen

(BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1,

6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September

2021 E. 5.3.1; Mathys, Leitfaden

Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 520).

5.3 Strafart

5.3.1 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe zwar grundsätzlich

Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip

folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die

Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche

Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt unter anderem in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120

E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der

Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei

der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297

E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018

E. 1.2.3).

5.3.2 Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer

Körperverletzung – ausgenommen bei der vorliegend nicht anzuwendenden Wahl

einer anderen Strafart nach Art. 48a Abs. 2 StGB – kommt nur eine

Freiheitsstrafe infrage (Art. 122 StGB). Für die einfache Körperverletzung

(Art. 123 StGB) fallen zwar grundsätzlich alternativ sowohl Geld- als auch

Freiheitsstrafe in Betracht. Indes erscheint eine Geldstrafe vorliegend nicht

mehr angemessen. Der Beschuldigte weist im aktuellen Strafregisterauszug vom

25. September 2024 neun Verurteilungen auf (Strafregisterauszug vom 25.

September 2024, in: Akten S. 799 ff.). Auf einen ersten Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Februar 2013 wegen Führens eines

Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, Erwerbstätigkeit ohne

Bewilligung und Förderung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung folgten von

März 2016 bis August 2023 sechs Urteile wegen diverser Verstösse gegen das

Strassenverkehrsgesetz. Diese legen – ebenso wie die Verurteilungen wegen

einfacher Körperverletzung und Unterlassung der Buchführung vom 27. November

2018 bzw. 20. Dezember 2018 – den Schluss nahe, dass der Beschuldigte nicht

bereit ist, sich an die geltenden Regeln und Vorschriften zu halten. Er lässt

sich weder von Geldstrafen noch von laufenden Strafverfahren beeindrucken. Mithin

erscheint eine Freiheitsstrafe geboten, um den Beschuldigten von der Begehung

weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

Zudem ist es aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten zweifelhaft, ob eine

Geldstrafe vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; vgl. unten E. 5.6.1).

5.4 Einsatzstrafe

5.4.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das am

schwersten wiegende Delikt der schweren Körperverletzung, für dessen Begehung

eine Freiheitsstrafe von nicht unter 6 Monaten vorgesehen ist (aArt. 122 StGB).

Aufgrund des Vorliegens eines Versuchs ist dieser Strafrahmen nach unten zu

öffnen (Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB).

Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz

zutreffend erwogen, dass der Beschuldigte den ruhig an der Bar sitzenden

Privatkläger unvermittelt angriff, ihm Faustschläge gegen den Kopf versetzte

und ihm ein Glas auf den Kopf schlug. Der Privatkläger erlitt dadurch eine

Hautdurchtrennung am Oberkopf einen Bluterguss am linken oberen Scheitelknochen

und ein Schädel-Hirn-Trauma (Anamnese des Notfallzentrums, in: Akten

S. 365 ff.; Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin S. 5, 8, in: Akten

S. 384, 387; vgl. oben E. 2.2.1). Der Beschuldigte ging mit erheblicher

Brutalität vor, die Verletzungsfolgen waren beträchtlich und der Eintritt der

Lebensgefahr hing letztlich vom Zufall ab.

In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist mit der

Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass tätig

wurde – er gab an, der Privatkläger habe B____ beleidigt (Verhandlungsprotokoll

vom 24. Januar 2022 S. 8, in: Akten S. 538). Für B____ hatte sich die

Angelegenheit offenbar bereits erledigt (vgl. oben E. 2.2.1), als der Beschuldigte

auf den Privatkläger losging. Immerhin war die Herbeiführung einer schweren

Körperverletzung nicht das eigentliche Ziel des Beschuldigten, sondern handelte

er eventualvorsätzlich (vgl oben E. 3.2.5). Dass er unter dem Einfluss von

Alkohol stand, was zu seiner Enthemmung beigetragen hat, wirkt sich nicht verschuldensrelativierend

aus, da er aus Erfahrung wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straffälligkeit

neigte und diesen Zustand ohne Not und selbstverschuldet herbeiführte (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 14 f.). Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr

leicht einzustufen.

Dass die Tatbegehung lediglich ins Versuchsstadium gelangt

ist, wirkt sich nur geringfügig entlastend aus, da die durch den Beschuldigten

verursachten Verletzungen nur leicht unter der Schwelle für eine schwere

Körperverletzung liegen und die Gefahr des Erfolgseintritts äusserst hoch war

bzw. dessen Nichteintritt letztlich vom Zufall abhing (vgl. BGE 127 IV 92; BGer

6B_422/2008 vom 31. Juli 2008, 6B_105/2010 vom 13. April 2010; Wiprächtiger, in: Basler Kommentar StGB,

4. Auflage 2019, Art. 48a N 24). Im Ergebnis ist in Berücksichtigung

der bloss versuchten Begehung eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil etwas

tiefere Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten festzusetzen.

5.4.2 In einem nächsten Schritt gilt es das

Tatverschulden für die bereits in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen

einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) zu bestimmen.

Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte

auch in diesem Fall mit beträchtlicher Brutalität auf sein Opfer eingewirkt

hat. Nachdem C____ zu E____ und dem Beschuldigten hinzutrat, als der Beschuldigte

gegenüber E____ tätlich geworden war, reagierte der Beschuldigte mit

ungezügelter Aggressivität und versetzte C____ zwei Faustschläge ins Gesicht,

wodurch dieser aus dem Gleichgewicht geriet und in der Folge starke Prellungen

im Gesicht und eine Distorsion der Lendenwirbelsäule erlitt (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 15). Gesamthaft ist von einem nicht mehr leichten Verschulden

auszugehen. Dies entspricht einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Monaten.

5.5 Bildung

der Gesamtstrafe

Angemessen erscheint es, die Einsatzstrafe von 2 Jahren und 3

Monaten für die versuchte schwere Körperverletzung um 7 Monate zu erhöhen. Vor

Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert damit eine

Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.

5.6 Persönliche

Verhältnisse

5.6.1 Das Strafgericht hat das Vorleben und die

persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bis zum Urteilszeitpunkt, d.h. bis

Januar 2022, zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu

verweisen ist (vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.). Im Zeitraum danach arbeitete

der Beschuldigte erneut auf dem Bau, bis er eine Verletzung an der linken Hand erlitt.

In der Folge bezog er SUVA-Taggelder. Im Anschluss daran war er zwei Monate

lang bei der Arbeitslosenkasse angemeldet. Im Sommer 2024 trat er laut eigenen

Angaben eine Stelle an und wechselte per 1. Oktober 2024 zur [...]. Derzeit ist

er in Zürich als «Hilfsbaumitarbeiter» tätig (Verhandlungsprotokoll vom 25.

Oktober 2024, in: Akten S. 830 f.; Plädoyernotizen vom 25. Oktober 2024 S. 5,

in: Akten S. 820; Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2024, in: Akten S. 810 f.).

Laut eigenen Angaben belaufen sich seine Schulden bei Freunden auf

CHF 5'000.– bis CHF 6'000.–. Hinzu kommen Betreibungen in der Höhe

von CHF 70'000.– (Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 4, in:

Akten S. 832). Zu berücksichtigen sind ferner die Verlustscheine im Umfang von

rund CHF 50'000.– (Betreibungsregisterauszug, in: Akten S. 39.1 ff.). Trotz

des vorliegenden Arbeitsvertrags können die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten

angesichts des erst kurz vor der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten

Stellenantritts bei der [...] nach wie vor nicht als stabil bezeichnet werden. Der

Beschuldigte macht zwar geltend, bei der Schuldenberatung gewesen zu sein und

einen Plan betreffend die Tilgung seiner Schulden gemacht zu haben. Jedoch

bleibt er dabei äusserst vage und unterlässt es, konkrete Belege einzureichen.

5.6.2 In gesundheitlicher Hinsicht gibt der Beschuldigte

an, unter Depressionen und Stress gelitten zu haben. Nun gehe es jedoch besser

(Verhandlungsprotokoll vom 25. Oktober 2024 S. 3, in: Akten S. 831). Er

gehe regelmässig zum Psychiater. Die begonnene Therapie ist zwar zu begrüssen,

doch wirkt sich diese nicht verschuldensrelativierend aus, zumal der Beschuldigte

angibt, dass Alkohol «in der Therapie kein Thema» sei (Verhandlungsprotokoll

vom 25. Oktober 2024 S. 3, in: Akten S. 831) und es somit fraglich erscheint,

inwiefern eine Auseinandersetzung mit den zur Delinquenz führenden Ursachen

stattfindet.

5.6.3 Negativ ins Gewicht fallen die zahlreichen

Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. E. 5.3; Strafregisterauszug vom

25. September 2024, in: Akten S. 799). Hervorzuheben ist jene vom 27. November

2018, als er wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 14

Monaten verurteilt wurde. Bereits damals war ein Vorfall zu beurteilen, bei dem

der Beschuldigte aus nichtigem Grund einem Opfer zwei heftige Faustschläge ins

Gesicht verpasste. Nur der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gegen das

Urteil zunächst Berufung erklärte und diese erst am 10. November 2020 wieder

zurückzog, ist es zu verdanken, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Begehung der

heute zur Beurteilung stehenden Taten nicht rechtskräftig war, sodass die

Delinquenz des Beschuldigten nicht in die laufende Probezeit fiel (vgl. Sprenger, in: Basler Kommentar StPO, 3.

Auflage 2023, Art. 437 N 25). Dass diese Vorgänge – insbesondere das soeben

erwähnte Urteil vom 27. November 2018, das dem Beschuldigten die sehr reelle

Gefahr von seiner Familie getrennt zu werden, deutlich vor Augen führen musste

– ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten, spricht

für eine erhebliche Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. vorinstanzliches

Urteil S. 17). Bestätigt wird dieses Bild durch die erneute Verurteilung

am 28. August 2023 zu 100 Tagessätzen Geldstrafe wegen Fahrens eines

Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen

Führerausweis. In dieser erneuten Verurteilung liegt denn auch der Grund, dass

das Appellationsgericht die Täterkomponenten noch negativer gewichtet als die

Vorinstanz.

5.6.4 Zusammengefasst bestehen keine Umstände, die

sich strafreduzierend auswirken würden. Straferhöhend wirken sich hingegen die

zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus, weshalb eine Strafschärfung von 5

Monaten vorzunehmen ist.

5.7 Widerruf

der Vorstrafe

5.7.1 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, mit

einer Probezeit von drei Jahren, mit Urteil vom 17. September 2019, verlängert

um ein Jahr bis zum 19. Dezember 2023. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte

beging der Beschuldigte somit in der Probezeit.

5.7.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das

Gericht eine bedingte Strafe oder den bedingten Teil einer Strafe, wenn ein

Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und

deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Ist nicht zu

erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das

Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Verlangt wird das Fehlen

einer ungünstigen Legalprognose (Schneider/Garré,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 46 StGB N 41 ff. mit Hinweisen).

5.7.3 Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu

Recht ausgeführt, dass der Beschuldigte über die Jahre Straftaten in

verschiedenen Deliktskategorien beging und weder die immer wieder

ausgesprochenen bedingten Geldstrafen noch deren Vollzug einen mässigenden

Einfluss auf ihn hatten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 18). Dem Beschuldigten

muss daher eine schlechte Legalprognose gestellt werden, und es erscheint

notwendig, die bedingt ausgesprochene Geldstrafe des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft

des Kantons Basel-Landschaft vom 20. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 46 Abs.

1 und 3 StGB zu widerrufen.

5.8 Ergebnis/Modalitäten

des Vollzugs

Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten zu einer Freiheitsstrafe

von 3 Jahren und 3 Monaten zu verurteilen. Der bedingte bzw. teilbedingte

Vollzug fällt bei dieser Strafhöhe bereits aus formellen Gründen ausser

Betracht (Art. 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 StGB). Ausserdem wird die gegen den Beschuldigten

am 20. Dezember 2018 wegen Unterlassung der Buchführung bedingt ausgesprochene

Geldstrafe vollziehbar erklärt.

6. Landesverweis

6.1 Ausgangslage

Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und wird

zweitinstanzlich unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach

Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verurteilt. Dabei handelt es

sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB; vgl. BGE 146 IV 105

E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar

2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2). Dies hat zur

Folge, dass der Beschuldigte grundsätzlich unabhängig von der konkreten

Tatschwere des Landes zu verweisen ist (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144

IV 332 E. 3.1.3).

6.2 Grundlagen

6.2.1 Von

der obligatorischen Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a

Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105

E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E. 3.3.1 [Pra 6/2019 S. 698]).

Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu

einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis

(BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im

Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR

142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGer 6B_643/2023 vom

8. Januar 2024 E. 1.5.1, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen)

Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz

und in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und

Resozialisierungschancen. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu

berücksichtigen. Namentlich ist der Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und

den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 105

E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_305/2021 vom 28. April

2022 E. 4.3.2, 6B_149/2021 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, 6B_396/2020 vom

11. August 2020 E. 2.4.2, mit Hinweisen; vgl. de Weck, OFK

Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 66a StGB N 21).

6.2.2 Von einem schweren persönlichen Härtefall ist

in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch

des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II

1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3., 6B_205/2020 vom 5.

Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit

Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1,

je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3, 144 II 1 E. 6.1; BGer

6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

6.3 Würdigung

im vorliegenden Fall

6.3.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gibt

es vorliegend zwar Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte sein Eheleben sowie

seine Rolle innerhalb der Familie teilweise beschönigend darstellt (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 22). So hat er zum einen im Zeitraum der Begehung

der vorliegend beurteilten Delikte offenbar eine aussereheliche Beziehung zu E____

unterhalten. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sein Verhalten – der

häufige abendliche Ausgang sowie der gewohnheitsmässige Alkoholkonsum – auch

das Verhältnis zu Frau und Kindern belastet hat. Nichtsdestotrotz trifft es zu,

dass der Beschuldigte stets mit seiner Familie zusammengelebt hat. Die Ehefrau

des Beschuldigten besitzt zwar ebenfalls die kosovarische Staatsangehörigkeit.

Allerdings lebt sie seit ihrem 8. Lebensjahr in der Schweiz und kennt den

Kosovo lediglich aus Ferienaufenthalten. Bei einer allfälligen Landesverweisung

ihrem Ehemann zu folgen, dürfte ihr daher schwerlich zuzumuten sein. Dasselbe

gilt für die bisher ausschliesslich in der Schweiz aufgewachsenen Kinder, zumal

diese bereits die Schule besuchen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22).

Zusammengefasst besteht zwischen dem Beschuldigten, seiner

Ehefrau und seinen Kindern eine tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Da der

Familie des Beschuldigten aufgrund ihrer gefestigten Beziehung zur Schweiz ein

Umzug in den Kosovo nicht ohne Weiteres zuzumuten ist, muss davon ausgegangen

werden, dass der Beschuldigte im Falle der Landesverweisung von seiner Ehefrau und

seinen Kindern getrennt würde. Darin liegt im vorliegenden Fall der schwere

persönliche Härtefall begründet.

6.3.2 Der Beschuldigte beteuert, der Verbleib in der

Schweiz habe für ihn höchste Priorität, weshalb er kein Risiko mehr eingehen

werde. Es bestehe daher keine hohe Rückfallgefahr (Berufungsbegründung Rz. 19,

in: Akten S. 689 f.). Dem muss entgegengehalten werden, dass der Beschuldigte

in der Vergangenheit einer Landesverweisung knapp entging, was ihn nicht von

weiterer Delinquenz abhielt. Mit Urteil vom 27. November 2018 hielt das

Strafgericht fest, es überwiege das private Interesse des Beschuldigten, da

sich dieser erstmalig wegen eines Gewaltdelikts verantworten müsse. Insofern

könne ihm eine positive Rückfallprogonose gestellt werden (Urteil des

Strafgerichts vom 27. November 2018 S. 9). Diese Einschätzung kann zum

heutigen Zeitpunkt nicht mehr geteilt werden. Zwischenzeitlich wurde der Beschuldigte

wegen zwei weiteren Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und zwei

Gewaltdelikten verurteilt. Die begangenen Gewaltdelikte fallen für den Beschuldigten

äusserst ungünstig ins Gewicht, da von ihnen eine besonders schwerwiegende

Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 6B_680/2018 vom 19.

September 2018 E. 1.4, 2C_779/2011 vom 6. August 2012). Sowohl in Bezug

auf die Häufigkeit als auch die Schwere der begangenen Taten ist zudem eine

Aggravation erkennbar. Daher überwiegt zum heutigen Zeitpunkt das öffentliche

Sicherheitsinteresse das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der

Schweiz. Seine Beteuerung, am hiesigen Wirtschaftsleben teilnehmen zu wollen

(Berufungsbegründung Rz. 19 in: Akten S. 689 f.), vermag daran nichts zu ändern.

Unter diesen Umständen wird der Beschuldigte den Kontakt zu seiner Frau und

seiner Familie im Rahmen von Ferienaufenthalten oder über die modernen

Kommunikationsmittel wahrnehmen müssen (BGer 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023

E. 5 mit Hinweisen), sollten diese sich entscheiden, ihm nicht in den Kosovo zu

folgen.

6.3.3 Nicht zu beanstanden ist die durch die

Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren. Wie vorstehend dargelegt,

ist für die Zukunft von einer grossen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

durch den Beschuldigten auszugehen, zumal er in der Vergangenheit schwere

Gewaltdelikte begangen hat und ihm eine schlechte Legalprognose gestellt werden

muss.

6.4 SIS-Eintrag

6.4.1 Kosovo ist kein Mitgliedstaat des

Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten

zu prüfen ist, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen ist

(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er

zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.

November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im

Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung

des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG]

Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3; BGer

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch

Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober

2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4; de Weck,

a.a.O., Art. 66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage,

2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen

Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21

SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen.

An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen

zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der

betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere

Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer

6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8).

6.4.2 Bereits durch die vorliegende Verurteilung

wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1 StGB ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr

klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Sodann spricht auch die konkrete Interessenlage für die

Angemessenheit. Der Beschuldigte hat sich der Begehung schwerer Straftaten

schuldig gemacht und wird entsprechend eine unbedingte Freiheitsstrafe von 3

Jahren und 3 Monaten verbüssen müssen. Die Anwesenheit des Beschuldigten muss

angesichts der massiven und fortlaufenden Delinquenz aber auch hinsichtlich der

Natur der zu befürchtenden weiteren Straftaten als Gefahr für die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung, welche die Ausschreibung im SIS rechtfertigt,

bezeichnet werden. Im Übrigen ist weder dargelegt worden noch ist ersichtlich,

aus welchen Gründen vorliegend dennoch auf einen Eintrag im SIS zu verzichten

wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere

Beziehungen zu einem Schengenstaat hätte, die gegen eine Ausschreibung

sprächen.

7. Kostenfolgen

7.1 Erstinstanzliche

Kosten

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Da der Beschuldigte zweitinstanzlich wegen

versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind ihm die

erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Demnach trägt der Beschuldigte für das

erstinstanzliche Verfahren Kosten in der Höhe von CHF 9'098.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'500.–.

7.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

7.2.2 Obwohl der Beschuldigte vor der zweiten

Instanz nur noch der versuchten (statt der vollendeten) schweren Körperverletzung

schuldig gesprochen wird, muss angesichts der gleichbleibenden Strafe und der

angeordneten Landesverweisung von einer ganz überwiegenden Abweisung der

Berufung ausgegangen werden. Zwar ist die Anschlussberufung der

Staatsanwaltschaft ebenfalls abgewiesen worden, doch erscheint der darauf entfallende

Arbeitsaufwand derart gering, dass er nicht ins Gewicht fällt (vgl. BGer

7B_829/2023 vom 19. September 2024 E. 4.2). Dem Beschuldigten sind daher die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– aufzuerlegen (§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

7.3 Entschädigung

der amtlichen Verteidigerin

Der amtlichen

Verteidigerin des Beschuldigten, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar

und ein Auslagenersatz entsprechend der eingereichten Honorarnote, zuzüglich

drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung), aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des

Strafdreiergerichts vom 24. Januar 2022 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Schuldspruch wegen einfacher

Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (AS Ziff. 1);

- Behaftung bei der Anerkennung

der Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 593.15, zuzüglich 5 %

Zins seit dem 8. Juli 2020;

- Beschluss über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig

gewordenen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung – der versuchten

schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren

und 3 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom

11. bis zum 14. Oktober 2020 (3 Tage),

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, Art. 122 in

Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Die gegen A____ am 20. Dezember 2018 von der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Unterlassung der Buchführung bedingt

ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 4

Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. September

2019 um 1 Jahr verlängert), wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

vollziehbar erklärt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des

Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20

der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 9'098.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 5'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 7'352.– und ein Auslagenersatz von CHF

203.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 592.– (7,7 % auf CHF 4'991.90

sowie 8,1 % auf 2'563.10), somit total CHF 8'147.– aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigten

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

B____

-

Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

C____ (nur Dispositiv)

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel,

zu Handen von [...] und [...]

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.