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Entscheid

SB.2022.54

Betrug

16. Januar 2024Deutsch60 min

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf eine Berufungsantwort

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.54

URTEIL

vom 16.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Berufungsklägerin

[...]

Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Berufungsbeklagter

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 2. Februar 2022

betreffend Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2022 wurde B____

kostenlos von der Anklage des Betrugs freigesprochen. Die

Schadenersatzforderung der Privatklägerin A____ im Betrage von CHF 231’576.00

zuzüglich Zins zu 5 % ab Urteilsdatum wurde abgewiesen. Der

Privatklägerschaft wurde eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ auferlegt,

für den Fall, dass nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift oder ein

begründetes Urteil verlangt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der

Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin am 29. April 2022

Berufung erklärt. Sie beantragt, der Beschuldigte sei des Betrugs schuldig zu

sprechen und zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 231’576 (zzgl.

Zins in der Höhe von 5 % seit April 2019) und einer Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 10’802.30 an die Privatklägerin

zu verurteilen; eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu

verweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten für das

vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. Es wurde von

keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung

erklärt.

Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 9. Juni 2022 die

amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt. Diese ist mit

verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juni 2022 gewährt worden.

Die Berufungsbegründung datiert vom 27. September 2022. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf eine Berufungsantwort

verzichtet. Mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2023 hat der Beschuldigte

beantragt, die Berufung sei in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte sei

von der Anklage des Betruges kostenlos freizusprechen und die

Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen. Unter

o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin, evtl. des Staates.

Die Privatklägerin hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 auf eine Replik

verzichtet.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2024 wurden

der Beschuldigte und die Privatklägerin befragt. Im Anschluss gelangten der Rechtsvertreter

der Privatklägerin, der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Die

für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Die Privatklägerin ist durch den

vorinstanzlichen Freispruch in ihrem Vermögen betroffen und daher zur

strafrechtlichen Berufung im Schuld- und Zivilpunkt legitimiert (Art. 382

Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 115 und 119 StPO). Das Rechtsmittel ist

nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass

darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4

verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.

399.

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Vorliegend gilt dies einzig für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im

erstinstanzlichen Verfahren.

1.3

Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO wird das Urteil in

einem öffentlichen Verfahren nach der Urteilsberatung grundsätzlich mündlich

eröffnet und kurz begründet. Die Parteien haben indes auf eine mündliche

Urteilseröffnung und –begründung verzichtet. Das Urteil wurde daher im

Anschluss an die Urteilsberatung im Dispositiv eröffnet, und die Begründung

erfolgt direkt mit dem vorliegenden schriftlichen Urteil.

2.

2.1

2.1.1

Die Berufungsklägerin hat bereits mit ihrer

Berufungserklärung die Befragung von C____, einer Tante des Beschuldigten, als

Zeugin beantragt (Akten S. 759). Der Beschuldigte habe bei ihr gelebt, als

er mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Er habe damals bereits seine

erste Ehefrau getäuscht, indem er seine Ehefrau als Cousine ausgegeben habe,

worauf C____ den Kontakt abgebrochen habe. Die beantragte Zeugin könne

sachdienliche Informationen zum Beschuldigten, seinen Plänen und Absichten und

seiner Person machen und Informationen zum Umgang innerhalb der kamerunischen

Gemeinschaft abgeben (Berufungsbegründung, Akten S. 811).

Dieser Beweisantrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung

vom 14. Juni 2023 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des

erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt, da sich die

Verfahrensleiterin aus einer Befragung angesichts der bestehenden Beweislage

und des Beweisthemas keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprach, welche

die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Auf die zusätzliche

Beweiserhebung wurde daher gestützt auf Art. 389 Abs. 1 und 3 i.V. mit Art. 139

Abs. 2 StPO in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Die Berufungsklägerin

hat diesen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt,

das Berufungsgericht ist jedoch aus den genannten Gründen ebenfalls der

Ansicht, dass auf eine Befragung zu verzichten ist.

2.1.2

Die Berufungsklägerin war von Seiten der

Verfahrensleitung nicht zur Befragung vor Berufungsgericht vorgesehen, ein entsprechender

Antrag wurde jedoch vor den Schranken durch ihren Vertreter gestellt und

gutgeheissen (Prot. Berufungsverhandlung S. 953 f.), worauf sie als

Auskunftsperson befragt wurde.

2.2

2.2.1

Der Verteidiger hat im Plädoyer die Verletzung

des Akkusationsprinzips gerügt. Dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift

vorgeworfen er habe der Privatklägerin erzählt, dass es in Kamerun eine

Investitionsmöglichkeit gebe, mit welcher man sehr einfach Geld verdienen

könne. Dabei gehe es darum, Minister zu bestechen, «um im Anschluss von diesen

Geldern staatliche Aufträge zu erhalten», wobei man diese Gelder dann einfach

einstecken könne, ohne die Aufträge auszuführen. Dem Beschuldigten werde damit

ein Sachverhalt zur Last gelegt, welcher nicht im Entferntesten den

Darstellungen in den Akten, auch nicht denjenigen der Privatklägerin entspreche

und mangels Sinnhaftigkeit mit Sicherheit auch nicht den effektiven

Gegebenheiten entsprochen haben könne. Nach der Informationsfunktion des

Akkusationsprinzips könne sich der Beschuldigte nur gegen das zur Wehr setzen,

was ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt werde. Somit könne aufgrund des

Akkusationsprinzips für den angeklagten Sachverhalt unter Seite 2, Absatz 3

keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen.

Die Verteidigung bezieht sich auf den in der Anklageschrift

enthaltenen Satz: «Er erzählte ihr, dass man dazu lediglich Minister bestechen

müsse, um im Anschluss von diesen Geldern staatliche Aufträge zu erhalten,

wobei man diese Gelder dann einfach einstecken könne, ohne die Aufträge

auszuführen». Tatsächlich ergibt dieser Satz so keinen Sinn, es ist aber leicht

ersichtlich, dass es richtigerweise «Gelder für staatliche Aufträge» oder

«Gelder aus staatlichen Aufträgen» heissen müsste. Diese Interpretation ergibt

sich denn auch zweifelsfrei aus den Angaben der Privatklägerin, auf deren

Aussagen die Anklage basiert (stellvertretend Akten S. 229). Aus diesem

offensichtlichen Verschreiber in der Anklageschrift kann die Verteidigung folglich

nicht ableiten, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Vorgehen nicht

gekannt habe und sich nicht dagegen habe verteidigen können. Es liegt hier keine

Verletzung des Akkusationsprinzips vor.

2.2.2

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von

Seiten der Privatklägerin ausgedruckte Inhalte von einer Internetseite

eingereicht, deren Erstellung anerkanntermassen der Beschuldigte in Auftrag

gegeben hatte. Die dort beschriebene «Vision moderne» wird als seit Jahren im

Bereich der «Lotissements» in Kamerun tätige Unternehmung beschrieben (Akten S.

898.

ff.). Sollte die Privatklägerin mithilfe dieses Internetauftritts zur

Investition von Geld in solche Projekte verleitet worden sein, könnte dies für

die Annahme der Arglist von Relevanz sein. Da der besagte Internetauftritt in

der Anklageschrift nicht erwähnt wird, kann er jedoch aufgrund des

Akkusationsprinzips nicht zur Begründung der Arglist herangezogen werden.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der

Anklage wegen Betrugs freigesprochen. Er habe zwar durch die Vorspiegelung, er

führe mit seiner Schwester eine Scheinehe und sein Sohn sei in Wirklichkeit

sein Neffe, das Tatbestandselement der Täuschung erfüllt, die Vorinstanz hat

jedoch das Vorliegen der Arglist verneint. Die Privatklägerin habe besonders

leichtfertig gehandelt, womit das Verhalten des Beschuldigten zwar moralisch verwerflich

sei, strafrechtlich jedoch nicht relevant (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713

ff.).

3.2

Die Privatklägerin beantragt einen

Schuldspruch wegen Betrugs, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Die

Vorinstanz habe das Vorliegen von Arglist zu Unrecht verneint. Der Beschuldigte

habe arglistig gehandelt, indem er seine Ehefrau und seinen Sohn als Schwester

und Neffen ausgegeben habe. Nachdem alle weiteren Tatbestandselemente

klarerweise erfüllt seien und auch Arglist gegeben sei, sei der Tatbestand des

Betrugs erfüllt (Berufungsbegründung, Akten S. 803 ff.)

3.3

Der Beschuldigte hält dem entgegen, die

Privatklägerin habe gewusst, dass D____ seine Ehefrau sei. Es fehle zudem an

Belegen, dass der Beschuldigte überhaupt in den Besitz der inkriminierten

Gelder gekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin die

abgehobenen Beträge anderweitig verwendet habe (Berufungsantwort, Akten S. 826

ff.).

4.

Tatsächliches

4.1

Die Vorinstanz ist zwar im Ergebnis zu einem

kostenlosen Freispruch gelangt, jedoch einzig wegen fehlender Arglist. Der

Beschuldigte bestreitet hingegen nach wie vor, seine Ehefrau und seinen Sohn

der Berufungsklägerin gegenüber als Schwester und Neffen ausgegeben zu haben,

ihr eine Liebesbeziehung lediglich vorgespielt zu haben und ‒ von CHF

4’000.‒ abgesehen ‒ überhaupt Geld von der Berufungsklägerin

erhalten zu haben. Es gilt somit zunächst, den inkriminierten Sachverhalt zu

klären:

4.2

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird

der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im

Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO

ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische

Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV

86.

E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.

sowie ausführlich: TOPHINKE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO

N 82 ff.).

Nach dem

Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt

das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen

Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen

der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409

E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2;

6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch WOHLERS, in:

Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die

Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die

nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu

beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E.

2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022.

E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

4.3

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten

4.3.1

Allgemeines

Aussageverhalten

Die

Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren

(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit

einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller

und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die

Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.

Die

Privatklägerin ist aufgrund der gescheiterten Beziehung zum Beschuldigten in

ihren Gefühlen verletzt und hat zudem als Zivilklägerin auch ein finanzielles

Interesse an seiner Verurteilung. Aufgrund dieser Motivlage sind ihre Aussagen

durchaus kritisch zu würdigen. Es fällt aber auf, dass sie den

Berufungsbeklagten nicht über die Massen belastet und eine durchaus

differenzierte Darstellung abgibt. Ihre Schilderungen sind sodann inhaltlich

von hoher Qualität. Sie sind farbig, von angemessenem Detailreichtum sowie

nachvollziehbar und schlüssig; dabei sind sie aber gelegentlich auch sprunghaft

und wirken nicht auswendig gelernt. Die Privatklägerin machte über einen

längeren Zeitraum konstante und stimmige Aussagen, und es finden sich darin keine

grösseren Widersprüche. Die Privatklägerin schilderte den Sachverhalt bereits

anlässlich ihrer Anzeige im Wesentlichen gemäss der Anklage (Akten

S. 150-153). Dabei blieb sie auch in ihrer ersten Einvernahme vom 3.

September 2019 (Akten S. 227 ff.) sowie in der späteren Befragung

(Konfrontationseinvernahme, Akten S. 368 ff.). Anlässlich der

Berufungsverhandlung wurde sie erneut befragt (Akten S. 954 ff.). Sie

beschrieb jeweils innere Vorgänge und Überlegungen zu den Motiven und

Überlegungen des Berufungsbeklagten. Interaktionen schilderte sie zahlreich und

anschaulich. Dabei erwähnt sie auch ungewöhnliche Details und Dinge, die nicht

unmittelbar mit dem zentralen Tatgeschehen zu tun haben.

Der

Berufungsbeklagte hat in seinen Befragungen stets bestritten, die

Berufungsklägerin über seine wahren Familienverhältnisse getäuscht und unter

Vorspiegelung von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten in Kamerun und der

Absicht, eine langfristige Beziehung mit der Privatklägerin führen zu wollen,

die inkriminierten Geldübergaben veranlasst zu haben. Mit Ausnahme von CHF 4’000.‒

habe er kein Geld von ihr erhalten (Einvernahmen Akten S. 368 ff, 473 ff., vor

Strafgericht: Akten S. 641 ff; vor Berufungsgericht. Akten S. 949 ff.).

Die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten ist nachfolgend bezüglich ihrer

Angaben zur Rolle der Ehefrau des Beschuldigten und zur Frage, ob, weshalb und

in welchem Umfang es zu Geldübergaben gekommen ist, unter Berücksichtigung der

vorhandenen Sachbeweise zu überprüfen (E. 4.3.2-4.3.4).

4.3.2

Täuschung über die tatsächlichen

Familienverhältnisse

4.3.2.1

Es ist durch ein Abstammungsgutachten belegt

und im Strafverfahren unbestritten, dass der 2010 geborene E____ der leibliche

Sohn des Beschuldigten und D____ ist (Akten S. 14-22). Auch dass die

Kindsmutter die (nicht näher verwandte) Ehefrau des Berufungsklägers ist,

bestreitet der Beschuldigte nicht, und auch D____ hat dies an ihrer Einvernahme

vom 24. September 2020 bestätigt. Die beiden haben inzwischen ein weiteres

gemeinsames Kind (Jg. 2021).

4.3.2.2

Nach Angaben der Berufungsklägerin hat sie dem

Beschuldigten nach ersten Komplimenten von seiner Seite beschieden, dass sie

nichts mit einem verheirateten Mann anfangen wolle. Er habe ihr daraufhin

gesagt, er sei zwar verheiratet, bei seiner vermeintlichen Ehefrau handle es

sich jedoch in Wahrheit um seine jüngere Schwester und bei E____ nicht um

seinen Sohn, sondern um seinen Neffen, der jedoch im Glauben gelassen worden

sei, er sei sein Vater. Um seiner armen Familie in Kamerun zu helfen, sei seine

Schwester mit falschen Papieren ausgestattet worden, damit er sie habe heiraten

können (Akten S. 227 f.).

4.3.2.3

Eine solche Irreführung wird vom

Berufungskläger bestritten. Es treffe zwar zu, dass er, wie auch die

Privatklägerin, seine Ehefrau fälschlicherweise als Schwester bezeichnet habe,

dies aber nicht durchwegs. Er habe «auch immer wieder von ‘ma femme’»

geschrieben (z.B. Akten S. 240, recte: 241; Berufungsantwort Rz 9,

Akten S. 830). Grund für die Ausdrucksweise sei nicht etwa eine Lüge des

Berufungsbeklagten gewesen, sondern er und die Privatklägerin hätten einvernehmlich

im Zusammenhang mit der Ehefrau des Beschuldigten nach Möglichkeit von dessen

Schwester gesprochen. Dies, um das schlechte Gewissen über diesen Ehebruch

schmälern und die gemeinsame Zeit trotz der moralischen Verfehlung geniessen zu

können. Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt an diese Darstellung

geglaubt (Berufungsantwort Rz 10-12, Akten S. 830 f.).

4.3.2.4

Die

Darstellung des Berufungsklägers wird entgegen der Ansicht des Verteidigers durch

den Chatverlauf keineswegs belegt. Es ist unzutreffend, dass der

Berufungsbeklagte «auch immer wieder» von seiner Ehefrau schreibe. Er schreibt

zwar am 20. Dezember 2018 tatsächlich noch von «ma femme» (und auch von

seinen Kindern; Akten S. 241) – aber nur an jenem Tag. Dies war noch in

Anbahnungsphase einer (angeblichen) Liebesbeziehung, wie aus der gesamten

Konversation eindeutig hervorgeht (der Berufungsbeklagte erkundigt sich nach

dem Verhältnis der Privatklägerin zu ihrem Noch-Ehemann und meint, sie wolle

doch «rien avoir avec moi»; sie spricht davon, dass sie Angst habe, mit einem

anderen Mann wieder eine Beziehung einzugehen; der Berufungsbeklagte zeigt sich

verständnisvoll und betont, dass ein neuer Partner zuerst ihr Freund sein

müsse; Akten S. 241 f.). Dass der Beschuldigte verheiratet war, war der

Privatklägerin unbestrittenermassen bekannt. Ihm blieb daher zunächst nichts

anderes übrig, als seine Frau als das zu bezeichnen, was sie offiziell war.

Zugleich bestand mit Blick auf das Eingehen einer intimen Beziehung zur Privatklägerin

offenbar die Notwendigkeit und auch die Gelegenheit, die Rolle der Ehefrau so

zu erklären, dass sie einer Zweitbeziehung nicht hinderlich war, betonte doch

die Privatklägerin wiederholt, dass ihr Ehrlichkeit in einer Beziehung das Wichtigste

sei (Akten S. 241-244).

Dass der

Berufungsbeklagte deshalb gegenüber der Privatklägerin behauptete, es handle

sich bei seiner Ehefrau in Wahrheit um seine Schwester, ergibt sich

zweifelsfrei aus den vorliegenden Whatsapp-Nachrichten. So meint er am 20. Dezember

2018: «Pour ma femme, je t’ai expliqué. Donc il y a pas de problème» (Akten

S. 241), während die Privatklägerin gleichentags unter Bezugnahme auf ein

persönliches Treffen meint, sie schätze seine Ehrlichkeit und dass er das

Vertrauen gehabt habe, ihr «ta situation avec ta femme» zu erklären (Akten

S. 242). Mit Blick auf eine mögliche Beziehung fragt sie ihn, wie er

denke, dass er eine Affäre oder eine Beziehung im Diskreten führen könne, wo

doch jedermann wisse, dass er verheiratet sei und die Kameruner Meister der

Gerüchteküche seien. Das störe sie zwar weniger persönlich, da sie nicht darauf

achte, was die Leute sprächen. «Mais j’ai peur pour ton fils

qui pense toi et ta sœur sont ses parents» (Akten S. 243). Nach

einer ersten gemeinsamen Nacht gibt die Privatklägerin Entwarnung in Bezug auf

ihre Mitbewohnerin F____ (ebenfalls kamerunischer Herkunft), die sie offenbar

über die vermeintliche Verwandtschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und

seiner Ehefrau aufgeklärt hat, um kein Missfallen zu erregen: «Elle sait que tu

étais là et elle sait de ta soeur. Comme[nt] je t’ai dit je ne

pourrais pas la laisser penser que j’ai une affaire avec toi derrière ta femme.

Je ne pourrais pas faire cela, je sais quelle souffrance ça cause»

(Akten S. 246 f., Rechtschreibung korrigiert). Der – unbestritten

authentische – Chatverlauf ist eindeutig und es ist damit belegt, dass der

Beschuldigte die Privatklägerin erfolgreich davon überzeugen konnte, dass er

nur zum Schein verheiratet sei und sein Zivilstand einer Beziehung nicht im

Wege stehe.

Zur Beantwortung

der Frage, weshalb sich die Berufungsklägerin davon überzeugen liess, dass der

Beschuldigte trotz seinem Status als verheirateter Familienvater ein für sie

verfügbarer Partner sein sollte, ist der gemeinsame Aufenthalt in Barcelona ein

zentrales Element. Unbestrittenermassen verbrachte der Beschuldigte mit seiner

Ehefrau und seinem Sohn dort einige Tage über Silvester/Neujahr 2018/2019. Die

vom Beschuldigten bis zuletzt aufrechterhaltene Version, die Berufungsklägerin

habe darauf gedrängt, ihn zu sehen, und er habe sich mit ihr getroffen, ohne

dass seine Frau etwas davon mitbekommen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten

S. 953), wird von der Berufungsklägerin bestritten (a.a.O., Akten S. 954) und

ist durch die vorliegenden Whatsapp-Chats eindeutig widerlegt: Offenbar fragte

der Berufungsbeklagte die Privatklägerin recht spontan, ob sie nach Barcelona komme,

denn sie schrieb ihm am 28. Dezember 2018 «Oui, je pourrais venir à

Barcelona. Tu veux que je vienne?» (Akten S. 251). Sie flog dann am frühen

Morgen des 30. Dezember 2018 er freute sich angeblich sehr auf die gemeinsame

Zeit («super heureux»). Mit seiner «Schwester» (Anführungszeichen nicht im

Original) habe er gesprochen, da gebe es keinerlei Probleme («Avec ma soeur il

n y a aucun problème») und ebensowenig mit E____ (Whatsapp-Nachrichten, Akten

S. 252). Am Abend des 31. Dezember 2018 erkundigt sie sich ungeduldig, ob er

noch komme, worauf er antwortet: «Oui, je dors avec toi, pourquoi?» (a.a.O.). Am

3.

Januar 2019 schreibt die Privatklägerin begeistert von der gemeinsamen Zeit

in Barcelona, die sie nie vergessen werde und von den «moments marveilleuses

avec toi et qui m’ont touché le coeur (Akten S. 252 f. [mit Korrekturen]).

Aus den Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Erlebnis

ausschlaggebend für ihre Entscheidung, sich auf eine ernsthafte Beziehung mit

dem vermeintlich ungebundenen Beschuldigten einzulassen: Er sei ein

ausserordentlicher Mann und sie spüre, dass sie ihre Angst überwinde und sich

fallen lasse zu «100% dans l’amour». Ausserdem lässt sie D____ und E____

grüssen und ihren Dank ausrichten, dass sie ihre Anwesenheit akzeptiert hätten

(«Mes salutations à D____ et E____. Aussi à un grand merci pour accepter ma

presence chez vous», Akten S. 253).

Damit ist einerseits

die Aussage der Privatklägerin belegt, dass der gemeinsame Aufenthalt auf

Initiative des Beschuldigten zustande kam und andererseits, dass die

Berufungsklägerin in Barcelona nicht nur Zeit mit dem Beschuldigten alleine,

sondern auch mit seiner Ehefrau D____ und dem Sohn E____ verbrachte und der

Beschuldigte bei ihr im Zimmer übernachtete. Der so gestaltete Aufenthalt war

nur mit dem Einverständnis von D____ möglich, was die Behauptung des

Beschuldigten, sie sei in Wahrheit seine Schwester, glaubhaft erscheinen liess.

Dem Einwand des Verteidigers, eine solche Behauptung wäre durch Erkundigungen

in der kamerunischen Gemeinde leicht zu widerlegen gewesen, zumal «G____» der

Berufungsklägerin explizit das Gegenteil versichert habe, ist nicht zu folgen.

Dass die romantischen Kurzferien in Barcelona offenbar vor den Augen der

Ehefrau des Beschuldigten stattfanden und dieses Setting geeignet war, etwaige

Bedenken der Privatklägerin zu zerstreuen, wurde bereits dargelegt. Hinzu

kommt, dass die aufgestellte Behauptung, dass es sich bei seiner Ehefrau um

seine Schwester und beim vermeintlichen gemeinsamen Sohn um seinen Neffen

handle, keineswegs leicht zu überprüfen war. Ein solches Konstrukt, welches

unter Vorspiegelung des Familiennachzugs der Verschaffung von Aufenthaltstiteln

dienen würde, wäre zur Vermeidung der Entdeckung durch die Migrationsbehörden

streng geheim zu halten gewesen und auch innerhalb der Kameruner Diaspora nicht

unnötig verbreitet worden. Entsprechend konnten auch etwaige Warnungen anderer

Kameruner und konkret jene von «G____», der Beschuldigte sei verheiratet, keine

Wirkung entfalten, da deren Ansicht ja der ‒ vermeintlich vorgetäuschten

‒ nach aussen gelebten Darstellung entsprach.

Die Staatsanwaltschaft

ging zunächst davon aus, dass die Ehefrau des Berufungsbeklagten als dessen

Komplizin am Betrug mitgewirkt hat, was diese bestreitet. Das zunächst gegen

sie eingeleitete Strafverfahren wurde aber schliesslich eingestellt, wobei die

von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer gezeichnete

Möglichkeit einer vom Berufungsbeklagten eingefädelten «Verwechslungskomödie»

aufgrund der erhobenen Beweise nicht überzeugt (vgl. Akten S. 658). Nach

dem Gesagten ist vielmehr erstellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in

dessen Täuschungspläne bezüglich der familiären Situation eingeweiht gewesen

sein muss, wobei damit noch nicht geklärt ist, ob sie über den Zweck dieser

Täuschung orientiert war. Gegen diese Annahme spricht nach Ansicht der Verteidigung

die Requisition der Polizei BS vom 20. Juni 2019 (Akten S. 394 ff.). Diese

wird als Beleg dafür angeführt, dass es sich bei der Beziehung zur

Privatklägerin um eine «echte» aussereheliche Affäre gehandelt habe. Die

Polizei wurde vom Beschuldigten gerufen, weil seine Frau gedroht habe, sich das

Leben zu nehmen. Die Ehefrau erklärte, sie habe auf dem Mobiltelefon ihres

Mannes Nachrichten gefunden, welche er einer anderen Frau geschrieben habe und

diesen entnommen, dass er eine Affäre mit dieser Frau habe. D____ wurde in der

Folge durch den Amtsarzt zwecks fürsorglicher Unterbringung in die UPK

eingewiesen. Dass D____ erst zu diesem Zeitpunkt von der intimen Beziehung

ihres Mannes zur Privatklägerin erfuhr, ist jedoch durch die erwähnten Umstände

des Barcelona-Aufenthalts widerlegt.

Letztlich kann

die Frage, wie viel die Ehefrau von den wahren Umständen wusste, jedoch offenbleiben,

denn entgegen der Ansicht der Verteidigung belegt auch ein nervlicher

Zusammenbruch der Ehefrau nicht, dass es sich bei der Affäre des

Berufungsbeklagten mit der Privatklägerin um eine echte Liebesbeziehung

handelte. Es ist nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte die Beziehung mit

der Privatklägerin gegenüber seiner Ehefrau herunterspielte oder als bloss von

kürzerer Dauer darstellte und dass die Ehefrau einen Zusammenbruch erlitt, als

sie erfuhr, dass es sich um ein intensiv gepflegtes Verhältnis handelte und

dass dieses immer noch andauerte. Andererseits ist auch denkbar, dass sie es

nicht mehr aushielt, vor der Kameruner Diaspora als über längere Zeit betrogene

Ehefrau dazustehen. Und schliesslich ist auch denkbar, dass sie wusste, dass

ihr Ehemann von der Privatklägerin namhafte Geldbeträge erhältlich machte und

sie dieses Vorhaben ‒ vielleicht auch mit Blick auf allfällige rechtliche

Konsequenzen, welche bis zur Verfahrenseinstellung denn tatsächlich auch ihr

persönlich drohten ‒ nicht mehr mittragen wollte.

4.3.3

Veranlassung, Nachweis und Verwendung der

inkriminierten Zahlungen

4.3.3.1

Geldübergaben in CHF

Der Beschuldigte hat ‒ mit Ausnahme von CHF

4’000.‒ für eine Reise nach Kamerun zu Geschäftszwecken ‒ stets

bestritten, Geldzahlungen von der Berufungsklägerin erhalten zu haben

(stellvertretend Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 950). Die

Privatklägerin hat hingegen angegeben, ihm im Laufe der Beziehung zwischen dem 1.

Februar 2019 und dem 4. Juni 2019 gesamthaft 197'000.‒ (ev. CHF

198'000.‒) und EUR 32'000.‒ ausgehändigt zu haben. Mit den ersten

CHF 35'000.‒ habe der Beschuldigte mit einem sogenannten «Les marches» an

kamerunische Staatsgelder gelangen wollen. Weitere CHF 120’000.‒ habe er

für Geschäfte mit «Lotissements» benötigt und für gleichartige Investitionen

weitere CHF 40’000.‒. Die EUR 32’000.‒ zuzüglich CHF 2'000.‒

oder CHF 3'000.‒ seien für einen Autokauf in Deutschland und die

Verzollungskosten gedacht gewesen. Dass die Privatklägerin die erforderlichen

Beträge in mehreren Tranchen bezogen hat, hat sie nachvollziehbar mit den

entsprechenden Limiten der Bank erklärt ‒ jeweils maximal CHF 10’000.‒

am Bankomaten und CHF 20’000.‒ am Schalter (Akten S. 229 ff.). Die

Argumentation der Verteidigung, die Chatnachrichten, in welchen es um Geld geht

und die Geldbezüge der Privatklägerin würden gerade bei der grössten

inkriminierten Geldübergabe von CHF 120'000.‒ nicht korrespondieren

(Berufungsantwort Rz. 17), wird durch diese Erklärung entkräftet – der Betrag

wurde in zeitlicher Nähe dazu in Tranchen bezogen. Die Vorinstanz hat detailliert

und zutreffend dargelegt, dass die getätigten Bezüge mit den Nachrichten aus

dem Whatsapp-Chat übereinstimmen, in welchen die Berufungsklägerin dem

Beschuldigten Geld in entsprechender Höhe in Aussicht gestellt hat. Es kann hierzu

auf die vollständigen Erwägungen der Vorinstanz mit Angabe der jeweiligen

Aktenstellen zu Chatnachrichten und Bankbelegen verwiesen werden (Urteil

Vorinstanz, Akten S. 711).

Da der Beschuldigte bis zuletzt behauptet hat, er habe

(abgesehen von CHF 4’000.‒) nie Geld im Zusammenhang mit «Lotissements»

in Kamerun entgegengenommen («Sie gab mir 4000 Franken und das war alles. Die

Geschäfte kamen nicht zustande.», Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 950),

sei an dieser Stelle auf Chatnachrichten des Beschuldigten verwiesen, in welchen

er zusätzlichen Geldbedarf mit Kosten aus laufenden Projekten in

Kamerun begründete: 22.4.19: «J’ai eu des problèmes pour le lotissement. […] Le

geomèttre nous a volé 40000 CHF» (Akten S. 283); 25.4.19:« Pour l’autre

lotissement il nous faut 105000 pour le réaliser»; 28.4.19: […] Pour garder les

85.

ectar il faut donner 40000 CHF à la famille même si on commence les travaux

l’année prochaine (Akten S. 285); 2.5.19: «Avec le lotissement de 85 hectar, je

travaille encore jusqu’en septembre, pour réaliser mes projets (Akten S. 287);

18.6.19: «Pour le lotissement, j’ai fait un accord avec le chef des machines,

je lui donnerai encore 18000 CHF pour les jours de pluie et là ils vont

chercher à tout faire pour finir le travail avant novembre.» (Akten S. 297); 22.6.19:

Si la famille du 100 hactare me fait trop de pr[e]ssion je veux les demander de

donner ça à quelq’un d’autre et me rembourser l’argent (Akten S. 299). Dass es

nie solche Projekte gegeben hat, ist zwar durchaus wahrscheinlich, dass er

gegenüber der Privatklägerin das Gegenteil behauptet hat, ist durch seine eigenen

Chat-Nachrichten jedoch klar belegt.

Bezüglich der angeblichen Investitionen in Kamerun ergibt

sich aus den Chat-Protokollen und den korrespondierenden Angaben der

Privatklägerin sodann zweifelsfrei, dass die Berufungsklägerin die

Geldübergaben im Hinblick auf eine langfristige gemeinsame Zukunft mit dem

Beschuldigten getätigt hat. Zu ihrer Motivation hat die Privatklägerin

nachvollziehbar geschildert, dass die Beziehung zum Beschuldigten in ihren

Augen eine bessere Chance hatte, wenn er die Möglichkeit hatte, sich sozial zu

verbessern (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 954). Dass das soziale Ansehen

für den Beschuldigten von grosser Wichtigkeit ist und ein finanzielles oder

intellektuelles Gefälle innerhalb seiner Beziehungen zu Problemen führt, ergibt

sich aus seinen eigenen Äusserungen: Von der Privatklägerin wollte er ein

standesgemässes Fahrzeug geschenkt haben (dazu unten. E.4.3.3.2). Seine

aktuelle Beziehung sah er dadurch bedroht, dass seine Ehefrau einen

Masterabschluss absolvierte, während er «nur» als Maurer angestellt war («Ich

konnte als Bauarbeiter nicht mit jemandem mit einem Master zusammen sein»,

Prot. Berufungsverhandlung, S. 953). Die Geschäfte in Kamerun sollten dem

Beschuldigten diesen Aufstieg ermöglichen und den Grundstein für eine

gemeinsame Zukunft mit der Privatklägerin legen. Dass sie die überreichten

Gelder keineswegs abschrieb, sondern von der Berufungsklägerin zunächst als

Darlehen und dann als Anlage mit der Hoffnung auf Rendite verstand, zeigt sich exemplarisch

im Chat vom 28. Februar 2019, unmittelbar bevor die Privatklägerin bestätigt,

CHF 120’000.‒ organisiert zu haben. Sie äussert sich besorgt darüber, ob

alles klappen werde und erinnert den Beschuldigten daran, dass er ihr im

Gegenzug behilflich sein müsse, die Schule ihres Sohns zu finanzieren (28.2.19,

9:06: «Je vais organiser les choses mais j’éspère seulement que cela va marcher

mais tu dois m’aider après pour financer l’école de Loris», Akten S. 271). Was

der Beschuldigte der Berufungsklägerin versprochen hat, nämlich dass sie nicht

nur ihn von einem armen zu einem reichen Mann machen, sondern zugleich ihr eigenes

Vermögen vermehren könne und man in Liebe bis ans Ende ihrer Tage

zusammenbleiben würde, ergibt sich aus seiner Chatnachricht vom 10. Januar 2019:

«Toi, tu as l’argent mois je suis pauvre. Mais tu peux me faire devenir riche

et toi multiplier ce que tu as déja es te rendre heureuse en amour je serai

avec toi jusqu’à la fin den nos jour et partout. Je t’aime», Akten S. 256). Wie

bereits die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, ergibt sich aus den Chat-Protokollen

eindrücklich, wie der Beschuldigte die emotionale Abhängigkeit der

Berufungsklägerin mit seinen monetären Interessen zu verknüpfen wusste. (siehe

Urteil Vorinstanz, Akten S. 707-710). Gegen Ende der Beziehung wurden seine

Forderungen zunehmend dreister: Als sich die Berufungsklägerin auf seine Bitte

hin bereit erklärte, ihm Geld für ein repräsentatives Fahrzeug zu leihen,

äusserte er sein Missfallen über diesen Vorschlag, da sie ihm das Geld

angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten doch auch schenken könnte ‒

wozu sie sich denn auch ohne weiteres bereit erklärte (dazu E.4.3.3.2). Und am 22.

Juni 2019 versuchte er unverblümt in Erfahrung zu bringen, wie hoch ihr

Vermögen sei, da ihm dieses allenfalls ermöglichen würde, seine Stelle zu kündigen

und sich ganz seinen Geschäften zu widmen. Das dreiste Ansinnen des

Beschuldigten, Einsicht in das Vermögen der Privatklägerin zu erhalten, wurde

mit dem emotional aufgeladenen Vorwurf kombiniert, dass sich die

Berufungsklägerin einerseits einen offenen Austausch wünsche und andererseits

Dinge vor ihm verstecke (Nachricht vom 22.6.19, 20:37 Uhr, Akten S. 299).

4.3.3.2

Geldübergabe in EUR

Anders präsentieren sich die Umstände in Bezug auf die

inkriminierte Zahlung von EUR 32’000.‒ (zzgl. CHF 2’000.‒ oder 3’000.‒).

Bei dieser ging es nicht um eine Investition, sondern um ein neues Auto für den

Beschuldigten. Dem Chat vom 14. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass sich der

Beschuldigte aus Statusgründen ein neues Fahrzeug wünschte («[…] j’aime mon

honeur. Je serai bien quand j’aurai la voiture que j’aime.», Akten S. 290).

Dieses Ansinnen stiess bei der Berufungsklägerin auf Verständnis, und sie bot

umgehend an, ihm das nötige Geld zu leihen ‒ er könne es ihr

zurückzahlen, wenn er das Geld habe («Oui, j’ai compris et je supporte

totalemend que tu es independant. Je peux seulenent t’offrir de te donner

l’argent pour ta voiture que tu veux e puis quand tu al l’argent tu me le

rembourse.», Akten S. 291). Der Beschuldigte verstand nicht, weshalb ihm die

Berufungsklägerin dieses Geld nur leihen wollte, da sie doch viel Geld habe und

verlangte das Geld als Geschenk («Pourquoi veux tu me prêter cet argent alors

que tu n’as pas de problème d’argent, pour la voiture je veux que ça soit un

cadeau venant de toi et non un prêt stp.», Akten S. 291), womit sich die

Berufungsklägerin auch sogleich einverstanden erklärt («Est-ce que j’ai bien

compris: tu veux que t’achète la voiture?» «Je pensais tu veux l’acheter avec

ton argrent, mais pour moi c’est ok.», Akten S. 291). Der Beschuldigte

bestätigte darauf, dass dies seinen Vorstellungen entspreche («ça me fera

plaisir pour mon honneur que tu offre une voiture», Akten S. 292).

Die Berufungsklägerin stellte am 27. Mai 2019 in Aussicht,

sie werde das Geld besorgen («Ok, je vais chercher les 35000.‒ lundi

prochain», Akten S. 293), also auf den 3. Juni 2019. Ihrem Bankauszug ist exakt

am 3. Juni 2019 ein Bezug von EUR 32’000.‒ zu entnehmen (Akten S. 177). Sodann

kümmerte sich die Berufungsklägerin offenbar um ein geeignetes Fahrzeug, denn

in den Akten findet sich eine auf ihren Namen ausgestellte Offerte des

Autohauses [...] in [...] über einen Vorführwagen Toyota RAV4 zu einem

Nettopreis von EUR 31’000.‒ (Akten S. 350). Am 5. Juni 2019 ‒ nach

Rückkehr von einem Auslandaufenthalt ‒ erkundigte sich die

Berufungsklägerin beim Beschuldigten, ob dieser beim Garagisten gewesen sei, da

dieser versucht habe, sie zu erreichen (Akten S. 294). Tags darauf meldet sich

die Garage per Mail bei der Berufungsklägerin; sie seien mit dem Beschuldigten

so verblieben, dass sie (die Berufungsklägerin) sich bis Ende Woche melde. Sie

teilt der Garage mit E-Mail vom 10. Juni 2019 mit, dass der Beschuldigte das

Fahrzeug nicht nehme, da es ihm zu teuer sei (Akten S. 347). In einer Chatnachricht

vom 19. Juni 2019 erläutert der Beschuldigte dann, dass er das Auto wohl

vergessen müsse wegen Spitalkosten seines Vaters, die er habe übernehmen müssen

(«Mon père sortira de l’hopital samedi, ça m’a pris un peu plus d’argent. Je dois

juste oublier la voiture […], Akten S. 297). Tags zuvor spricht er von weiteren

CHF 18000, die er für die lotissements habe aufwenden müssen («j’ai fait an

accord avec le chef des machines, je lui donnerai encore 18000 CHF pour les

jours de pluie […], Akten a.a.O.). Im Zusammenhang mit den bestens

dokumentierten Autoplänen und dem korrespondierten Geldbezug der

Berufungsklägerin sind diese Angaben nicht anders zu deuten, als dass der

Beschuldigte das Geld für das Auto erhalten, jedoch nicht abmachungsgemäss

verwendet hat.

4.3.3.3

Tatsächliche Verwendung des Geldes

Die

Berufungsklägerin geht davon aus, dass sich der Beschuldigte mit einem Teil des

Geldes in Kamerun eine Villa hat bauen lassen. Es befinden sich Fotos eines

Hauses im Rohbau in den Akten sowie Dokumente, welche belegen sollen, dass ein

gewisser [...] das Grundstück für den Berufungsbeklagten erworben habe. Dabei

ist auch ein Ausweisdokument des Berufungsbeklagten, ausserdem stimmt ein

Stempel zeitlich genau mit einem Aufenthalt des Berufungsbeklagten in Kamerun

überein (Akten S. 317-334). Der Berufungsbeklagte meinte darauf

angesprochen, in Kamerun könne man alles zusammenbasteln und auch solche

Papiere besorgen, wenn man Geld habe. Er anerkenne diese Unterlagen nicht (Akten

S. 481 ff.). Die Berufungsklägerin vertrat mit Hinweis auf einen vom

Beschuldigten verantworteten Internetauftritt («Vision moderne est une

entreprise ayant un service dans le lotissement au Cameroun depuis des années»,

Akten S. 898 ff.) weiterhin die Ansicht, dieser habe wohl tatsächlich ‒

wenn auch einzig zu seinem eigenen Nutzen ‒ in Lotissements in Kamerun investiert

(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 955). Dass der Beschuldigte die vielfach

erwähnten Lotissements verkaufe oder jemals verkauft habe, hat er bis zuletzt

bestritten. Er habe diese Website in Kamerun programmieren lassen, zu solchen

Geschäften sei es aber nie gekommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 951).

Wohin das Geld

der Privatklägerin geflossen ist, kann letztlich offen bleiben. Nachdem die

inkriminierten Geldübergaben vollumfänglich nachgewiesen sind und der

Berufungskläger deren Erhalt dennoch bestreitet, steht bereits fest, dass er

das Geld nicht in der von ihm behaupteten Weise verwendet hat. Da die

Verwendung des Geldes ungeklärt ist, ist auch keine Aussage darüber möglich,

wie sich dadurch die persönliche finanzielle Situation des Beschuldigten

verändert hat. Das Argumente der Verteidigung, dass er bei tatsächlichen Erhalt

von CHF 200’000.‒ keinen Kredit über CHF 6’000.‒ hätte

aufnehmen müssen, geht daher ins Leere.

4.3.4

Fazit

Die konstant glaubhaften Depositionen der Privatklägerin

werden durch Sachbeweise in Form von Whatsapp-Nachrichten, Bankbelegen und E-Mail-Korrespondenz

mit einem Autohaus gestützt. Die Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die

Privatklägerin über seine wahren Familienverhältnisse informiert gewesen sei

und er von ihr mit Ausnahme von CHF 4'000.‒. kein Geld erhalten habe,

sind hingegen klar widerlegt. Ob der Beschuldigte dennoch echte Gefühle für die

Privatklägerin entwickelt hatte, ist naturgemäss weder zu beweisen noch zu

widerlegen und würde gegebenenfalls nichts an der erfolgten Täuschung ändern. Die

Vorinstanz hat bei dieser Beweislage zu Recht vollumfänglich auf die Aussagen

der Privatklägerin abgestellt und der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.

5.

Rechtliches

5.1

Nach Ansicht der Vorinstanz liegt zwar die

für einen Betrug erforderliche Täuschung vor, der Tatbestand sei aber

gleichwohl nicht erfüllt, da es zufolge nicht wahrgenommener Opfermitverantwortung

an der erforderlichen Arglist fehle. Bei der Verneinung der Arglist wurde erwogen,

es habe ein enges persönliches Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der

Privatklägerin bestanden und aufgrund ihrer Verliebtheit, dem starken Wunsch

nach einer Beziehung sowie der emotionalen Einbindung sei es der Privatklägerin

schwerer gefallen, dem Beschuldigten zu misstrauen. Sie habe ihm die

Geldbeträge für die angeblichen Investitionen jeweils bar und ohne

schriftlichen Beleg übergeben. Auch habe sie nie überprüft, was der

Beschuldigte mit dem Geld gemacht habe. Sie kenne die Umstände in Kamerun, sei

mit einem Kameruner verheiratet gewesen und habe einige Zeit dort gelebt. Sie

habe ihrem Vermögensverwalter nicht gesagt, für was sie das Geld brauche,

sondern vorgegeben, sie brauche dieses für Renovationen, da sie Angst gehabt

habe, er könnte es ihr ausreden. Dies zeige, dass sie gewisse Zweifel gehabt

habe, dem Beschuldigten die Geldbeträge zu übergeben, sie habe es aber dennoch

getan. Zudem sei die Privatklägerin durch den Kameruner G____ darüber

informiert worden, dass der Beschuldigte keine Scheinehe führe und D____ nicht

seine Schwester sei. Auch dies habe sie weder überprüft, noch den Beschuldigten

zur Rede gestellt, sondern diese Warnung schlicht ignoriert. Der Beschuldigten habe

kein regelrechtes Lügengebäude aufgebaut ‒ von einer Vielzahl aufeinander

abgestimmter Lügen könne keine Rede sein. Auch habe er die Privatklägerin zu

keinem Zeitpunkt davon abgehalten, irgendwelche Abklärungen zu tätigen oder

aufkommende Zweifel durch weitere Lügengeschichten beseitigt, habe die

Privatklägerin doch sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten

kennengelernt. Er habe der Privatklägerin auch keine Notlage vorgespiegelt,

sondern ihr im Wesentlichen einfach Investitionen vorgeschlagen, an denen sie

gewinnbeteiligt hätte sein sollen. Arglist scheide aus, wenn grundlegendste

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden seien. Der strafrechtliche Schutz entfalle

bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den

Hintergrund treten lasse. Die Privatklägerin habe vorliegend eine erhebliche

Naivität an den Tag gelegt, obschon sie offenbar selber Zweifel gehegt habe. Sie

sei dabei weder ein stark verwundbares noch schwaches Opfer gewesen, denn zwischen

dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe keinerlei «Gefälle» vorgelegen,

wie dies in Fällen, in denen die Rechtsprechung das Kriterium der Arglist bejahe,

regelmässig der Fall sei, namentlich bei besonders alten, kranken oder psychisch

beeinträchtigten Opfern. Das Verhalten des Beschuldigten sei somit zwar als

moralisch äusserst verwerflich, nicht jedoch als strafrechtlich relevant zu

beurteilen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 712-715).

5.2

Nach Ansicht der Privatklägerin ist die

Arglist gegeben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung sei

nicht erforderlich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten

lasse und alle erdenklichen Vorkehren treffe. Arglist scheidet lediglich aus,

wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfalle

der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,

sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters

in den Hintergrund treten lasse. Das Bundesgericht habe Arglist auch bei

inferioren Opfern bejaht, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit

gezielt missbraucht worden seien. Das Geld sei in bar und ohne Quittung

übergeben worden, dies sei jedoch aufgrund der in Aussicht gestellten

Investitionen unerlässlich gewesen. Überweisungen nach Afrika erfolgten

regelmässig in bar, respektive über internationale Geldtransferfirmen. Der

Beschuldigte habe zudem einen Grossteil des Geldes selbst in bar nach Kamerun mitgenommen.

Dass die Berufungsklägerin keine Quittungen verlangt habe, sei dem hohen

Vertrauen geschuldet, welches sie dem Beschuldigten aufgrund der eingegangenen

Liebesbeziehung entgegengebracht habe. Dass die Berufungsklägerin nie überprüft

habe, was mit dem Geld geschehen sei, sei nicht korrekt. Der Beschuldigte habe

insbesondere die Investitionen in die sogenannte «Lotissements» als lukrative

Projekte angepriesen. Er sei denn auch persönlich mit dem Geld nach Kamerun

geflogen, was die Berufungsklägerin gewusst habe. Sie habe sich in der Folge

per WhatsApp erkundigt, ob die geplanten Projekte gut vorangingen. Inwiefern

der Beschuldigte diesen Projekten nachgegangen sei, habe sie nicht überprüfen

können. Tatsächlich sei sich die Berufungsklägerin der Verhältnisse in Kamerun

bewusst. Daher sei ihr auch bekannt gewesen, dass derartige Investitionen und

Projekte nicht ungewöhnlich seien und durchaus auch eine Rendite abwerfen

können. Eine Person, die sich mit den Verhältnissen in Afrika / Kamerun nicht

auskenne, wäre mutmasslich viel eher misstrauisch geworden oder auf ein

entsprechendes Engagement gar nicht eingestiegen. Der Beschuldigte habe die

Tatsache, dass die Berufungsklägerin das Land und die Kultur kenne, ausgenutzt,

indem er eine durchaus plausible Geschichte erzählt habe. Es möge zutreffen,

dass die Berufungsklägerin von Zeit zu Zeit gewisse Zweifel gehabt habe. Diese

seien aber mit Liebesbekundungen und falschen Versprechungen zerstreut worden,

was für die Arglist spreche. «G____» sei offenbar auch an einer Beziehung mit

der Berufungsklägerin interessiert gewesen, was ein Motiv gewesen sei, seinen

vermeintlichen Nebenbuhler schlecht zu machen. Daher habe die Berufungsklägerin

auf die ‒ sich später als zutreffend erweisenden ‒ Mitteilungen

nicht mit den nötigen Konsequenzen reagiert. Im Übrigen sei diese Mitteilung

erst Ende März 2019 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits CHF 145’000.‒

an den Beschuldigten übergeben worden, und das so begründete Fehlen der Arglist

könnte nur die späteren Zahlungen betreffen. Der Beschuldigte habe eine Liebesbeziehung

vorgetäuscht und eine Beteiligung an den Investitionen für die gemeinsame

Zukunft versprochen. Der Berufungsklägerin sei bei der Übergabe hoher

Barbeträge ohne Quittung allenfalls eine gewisse Fahrlässigkeit vorzuwerfen, das

täuschende Verhalten des Beschuldigten trete dadurch aber nicht völlig in den

Hintergrund. In Kenntnis der wahren Verhältnisse hätte ihm die Berufungsklägerin

kein Geld übergeben. Durch die raffinierte Täuschung, die Ehefrau als jüngere

Schwester auszugeben, sei sehr wohl arglistig gehandelt worden. Der

Beschuldigte habe gewusst, dass die Berufungsklägerin in Kenntnis der wahren

Umstände nie eine Beziehung mit ihm eingegangen wäre. Die Ehefrau habe

mitgespielt, was als veritables Lügengebäude bezeichnet werden müsse. Ein solch

dreistes Verhalten habe die Berufungsklägerin nicht erwarten oder durchschauen

müssen (Berufungsbegründung, Akten S. 804-809).

5.3

Soweit der Berufungskläger in seiner

Berufungsantwort das inkriminierte Tatgeschehen, namentlich die vorgeworfene

Täuschung, die Geldübergaben sowie den Motivationszusammenhang bestreitet, wurde

dies bereits widerlegt (siehe E.4). Nachfolgend werden die gegen die Annahme

von Arglist angeführten Argumente der Verteidigung zusammengefasst, welche sich

nicht bereits in den Erwägungen der Vorinstanz finden. Es wird geltend gemacht,

auch wenn der Beschuldigte zwecks Vornahme seiner Geldüberweisung nach Kamerun

Bargeld benötigt hätte, wäre es möglich gewesen, eine Geldüberweisung auf eines

der Bankkonten des Beschuldigten vorzunehmen, von welchem er dann die

benötigten Geldbeträge in bar hätte abheben können. Ein Grossteil der

inkriminierten Zahlungen wäre bereits wenige Wochen nach Beginn der Beziehung

ausgerichtet worden und dies ohne sich jemals vor Ort ein eigenes Bild über die

angeblichen Investitionsmöglichkeiten gemacht zu haben. Bei einem Mindestmass

an Sorgfalt wäre es zudem geboten gewesen, vor einem finanziellen Engagement einen

Augenschein vor Ort zu nehmen, mindestens aber, sich die massgeblichen Verträge

und Bildmaterial zu den Grundstücken vorlegen zu lassen. Gesamthaft sei somit

festzuhalten, dass die Privatklägerin die elementarsten Sicherheitsvorkehrungen

unterlassen habe. Beim angeblichen Projekt «Les Marches» mute realitätsfern an,

dass eine Person, welche seit über 15 Jahren nicht mehr in Kamerun lebe,

während eines einmaligen Aufenthalts von wenigen Tagen Minister bestechen und

Staatsgelder erhältlich machen können sollte. Dies könnte höchstens einer Person

lukrativ erscheinen, welche geschäftsunerfahren und ohne jeden Bezug zu

afrikanischen Ländern und den tatsächlichen Verhältnissen sei, nicht aber der

Privatklägerin, welche Land und Kultur kenne. Eine Übergabe von CHF

35’000.‒ für die Investition in das betreffende Projekt wäre vor diesem

Hintergrund als grob leichtfertig zu qualifizieren. Aus den Chatnachrichten mit

«G____» erhelle, dass dieser keineswegs an einer Beziehung mit der

Berufungsklägerin interessiert gewesen sei. Ihre Behauptung, G____ nicht

geglaubt zu haben, weil sie ihn als unglaubwürdigen Nebenbuhler einschätzte, sei

daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nach der Nachricht von G____

hätte die Privatklägerin Abklärungen bei ihrer langjährigen Mitbewohnerin F____

vornehmen können. Wenn sie dem Beschuldigten stattdessen weiterhin grössere

Geldbeträge ausgerichtet habe, überschreite dies sogar die Grenze der

Leichtfertigkeit und sei als bewusste Inkaufnahme des Verlusts der betreffenden

Geldbeträge zu werten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte

hätte der Privatklägerin vorgetäuscht, mit seiner Schwester eine Scheinehe

eingegangen zu sein, wären die Voraussetzungen für ein regelrechtes

Lügengebäude klarerweise nicht erfüllt, zumal es am Erfordernis einer Vielzahl

aufeinander abgestimmter Lügen fehlen würde. Der Privatklägerin sei gemäss

ihren eigenen Darstellungen von einem verheirateten Mann, der sich augenscheinlich

für sie interessierte habe, eine höchst unwahrscheinlich Geschichte erzählt

worden, die eine Beziehung mit ihm ermöglicht habe. Die lebenserfahrene

Privatklägerin hätte das Gesagte nicht einfach unhinterfragt akzeptieren dürfen.

Kurz darauf seien die Unterstützung der Familie des Beschuldigten, dann seine

Immobilienprojekte mit der Notwendigkeit von Drittmitteln und bald darauf das

Projekt «Les marches» thematisiert worden. Statt diese Warnzeichen wahrzunehmen,

habe sie bewusst beide Augen verschlossen und innert kürzester Frist enorme

Geldbeträge ausgerichtet. Dies habe sie mit der Aussage zugestanden, ihre

Mutter sei mit 57 Jahren gestorben und sie habe sich gedacht, wenn sie

ebenfalls mit 57 sterben würde, so hätte sie die drei Jahre mit B____ noch voll

geniessen wollen. Da sie mit diesem Verhalten die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen missachtet habe, trete unter dem Gesichtspunkt der

Opfermitverantwortung ein allfälliges betrügerisches Verhalten des

Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Hintergrund.

5.4

5.4.1

Nach

Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden

durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder

ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten

bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt

jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der

Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von

Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E.

3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021

vom 18. August 2022 E. 2.3.2).

Die Täuschung

muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen

Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer

6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17.

Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet,

d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche

sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer

Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche

Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische

Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder

intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben

ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer

Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von

der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht,

dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den

täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2;

135.

IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2;

6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).

Gestützt auf

diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das

Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer

die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen

trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet

lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten

Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der

strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur

bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen

in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in

Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73

E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76

E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_688/2021

vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3;

6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September

2021.

E. 2.1.3 ff.).

Der Begriff der

«Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um

eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf

der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. BGer 6B_184/2020

vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und

Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (resp. vermissen lässt), bei

einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die

Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes

oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche

geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch

von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der

vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet

sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich

vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab

anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung

trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und

zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und

alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt,

ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in

einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter

zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind

besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu

stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Ob

das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als

leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt,

lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen

die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den

beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges

ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer

notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und

dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022

E. 3.1; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; 6B_97/2019 vom

6.

November 2019 E. 2.1.1).

5.4.2

Dass

der Berufungsbeklagte die Privatklägerin über seine wahren Absichten ihr

gegenüber getäuscht und sie durch das Vorgaukeln von Plänen für eine gemeinsame

Zukunft dazu gebracht hat, ihm Geld auszuhändigen, ist bezüglich der

angeblichen Geschäfte in Kamerun erstellt (siehe dazu E.4). Nachdem sich all

dies als unwahr herausgestellt hat und der Berufungsbeklagte selbst einräumt,

gar nichts in Kamerun investiert zu haben, sind die Tatbestandselemente der

Täuschung und der schädigenden Vermögensverfügung sowie des dazwischen

bestehenden Motivationszusammenhangs in Bezug auf die behaupteten Geschäfte

klarerweise gegeben. Das gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf die

vermögensvermindernden Verfügungen der Privatklägerin, sondern auch in Bezug

auf das Eingehen einer Beziehung zum Berufungsbeklagten als Grundlage für

solche Geldübergaben. Der Einwand des Verteidigers, die angebliche Täuschung

sei für das Eingehen einer amourösen Beziehung mit dem Berufungsbeklagten gar

nicht notwendigerweise kausal gewesen (Berufungsantwort Rz 35) stimmt

keineswegs. Im Gegenteil hat die Berufungsklägerin von Anfang an klargestellt,

dass sie niemals eine Beziehung mit einem verheiraten Mann eingehen würde.

5.4.3

Anders

präsentiert sich die Situation auf den ersten Blick in Bezug auf die Schenkung von

Geld für einen behaupteten Autokauf. Dieses Geld hat die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten

weder mit der Aussicht auf eine Anlage mit Gewinn noch mit

Rückzahlungsvorbehalt übergeben. Allerdings steht ausser Frage, dass die

Privatklägerin dem Berufungsbeklagten auch dieses Geld nicht ausgehändigt

hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sein Interesse an ihr rein wirtschaftlicher

Natur war, sondern damit ‒ ebenso wie mit der Finanzierung der

angeblichen Geschäfte in Kamerun ‒ den Status des Beschuldigten und damit

einhergehend dessen Selbstwertgefühl verbessern und damit die Grundlage für

eine Beziehung auf Augenhöhe schaffen wollte. Auch hier wurde das erhaltene

Geld in unbekannter anderer Weise verwendet als gegenüber der Privatklägerin

behauptet. Die so erhältlich gemachten EUR 32’000.‒ und CHF 2000.‒

sind somit rechtlich nicht anders zu behandeln als die zur Investition

übergebenen Gelder.

5.4.4

Die

entscheidende Frage ist vorliegend ohne Zweifel, ob das Tatbestandsmerkmal der

Arglist erfüllt ist, oder dies aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen

ist. Die Vorinstanz hat die Arglist, wie vorstehend ausgeführt, verneint (siehe

E.5.1). Ihre Argumentation überzeugt indes nicht. Der Berufungsbeklagte hat

sich unbestreitbar besonderer Machenschaften bedient, um die Privatklägerin zu

täuschen. Er hat seine Ehefrau als Schwester ausgegeben und seinen leiblichen Sohn

als Neffen und dies im Wissen darum, dass dies für die Privatklägerin praktisch

nicht überprüfbar war – die Behauptung, mithilfe falscher Dokumente habe er

seine Schwester und deren Sohn in die Schweiz geholt, hätte auch durch Einsehen

der Ausweise nicht falsifiziert werfen können. Dass auch innerhalb der

Kameruner Diaspora davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte verheiratet

sei und einen Sohn habe, liess sich ebenfalls mit einer erfolgreichen Täuschung

aus migrationsrechtlichen Gründen erklären. Entscheidende Bedeutung kommt unter

dem Gesichtspunkt der Arglist dem Silvester-Urlaub in Barcelona zu. Weshalb die

Vorinstanz es als Argument gegen die Annahme von Arglist wertet, dass die

Privatklägerin «sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten kennengelernt»

habe, überzeugt nicht, denn sie wurden ihr eben nicht als solche, sondern als

Schwester und Neffe präsentiert, was einer eigentlichen Inszenierung entspricht,

wie sie zur Begründung der Arglist erforderlich ist. Es erstaunt denn auch

nicht, dass ein Urlaub in dieser Konstellation die Bedenken der

Berufungsklägerin, sich auf eine Beziehung einzulassen, wirksam zerstreute,

käme doch auch ein skeptischer Mensch nicht auf die Idee, dass sich eine

Ehefrau für eine solche Inszenierung zur Verfügung stellen würde, noch dazu vor

den Augen des gemeinsamen Sohns. Hinzu kommt, dass die emotionale

Ausnahmesituation, in welcher sich ein verliebter Mensch befindet, beim

individuellen Massstab der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist. So ist

in Lehre und Praxis etabliert, dass eine «vor Liebe blinde Person» in ihrer

Fähigkeit, dem Täter zu misstrauen, erheblich eingeschränkt ist. Der durch eine

solche emotionale Situation bewirkte Mangel an kritischem Hinterfragen, ja sogar

die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers soll grundsätzlich nicht zu einer

tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung führen, wenn der Täter dem

Opfer vorspiegelt, dass auch seinerseits Liebesgefühle bestehen und das Opfer

dergestalt manipuliert. So hat das Bundesgericht etwa in älteren Entscheiden

ausgeführt, dass der «Heiratsschwindler [...] die Psyche des Opfers in einer

Weise [anspricht], die das Opfer die sonst übliche Vorsicht und Zurückhaltung

vergessen lässt». Weiss der Täter, dass er es mit einem emotional abhängigen,

vom Wunsch nach Liebe und Zuneigung beseelten Menschen zu tun hat, und nützt er

dies aus, wird im Lichte der Rechtsprechung die Arglist aufgrund der besonderen

Schutzbedürftigkeit des Opfers in aller Regel zu bejahen sein (vgl. Sägesser, Opfermitverantwortung beim

Betrug, Bern 2014, S. 93 m. Hinw. auf BGer 6S.23/2004 vom 24. Juni 2005,

6S.380/2001 vom 13. November 2001; vgl. auch AGE SB.2017.75). Auch die

Vorinstanz hat mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf

hingewiesen, dass geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder

Krankheit beeinträchtigte Opfer sowie diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter

in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von

Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung, und deshalb kaum im

Stande sind, dem Täter zu misstrauen, in ständiger Rechtsprechung besonderen

Schutz erfahren. Gerade solche Opfer seien in erhöhtem Masse für betrügerische

Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre

Gefühle ausbeuten, empfänglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713). Es überzeugt nach

dem Gesagten nicht, dass die Vorinstanz die Arglist dennoch verneint hat.

Auch die

weiteren Einwände der Verteidigung vermögen keine Opfermitverantwortung zu

begründen, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund

treten liesse: Dass die Privatklägerin mit einem Kameruner verheiratet war und

mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut war, mussten sie die Täuschung nicht

erkennen lassen. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände vielmehr für seine

Zwecke: Er grenzte sich explizit vom Exmann der Berufungsklägerin ab und präsentierte

sich als Mann, der ihr verlorenes Vertrauen wiederherstellen könne (Nachricht

vom 20.12.18: « [...] il faut juste qu’un homme te comprenne et tout ira bien

et tu pourras retrouver l’amour et la confiance que tu as persue», Akten S. 242).

Die Berufungsklägerin sagte glaubhaft aus, gerade weil sie mit den Verhältnissen

in Kamerun vertraut gewesen sei, habe sie gewusst, dass es dort möglich sei, falsche

Papiere zu beschaffen. Sie habe B____ die Geschichte mit seiner Schwester

geglaubt, «dies, weil ich solche Geschichten auch kenne» (Einvernahme vom 3.

September 2019, Akten S. 228). Zum Einwand, sie sei von G____ gewarnt

worden, hat sie ausgeführt, dass sie diesen als eifersüchtigten Nebenbuhler

angesehen und seinen Äusserungen daher keinen Glauben geschenkt habe (Akten S.

230). Der Vertreter der Berufungsklägerin hat zudem mit Recht eingewendet, dass

diese Warnung erst Ende März 2019 und somit nach der Übergabe von CHF

145’000.‒ erfolgt sei und daher höchstens für die später erfolgten

Zahlungen relevant sei könnte. Wenn die Verteidigung sodann ausführt, die

Berufungsklägerin habe nicht einmal ihre kamerunische Mitbewohnerin F____ nach

den wahren familiären Verhältnissen des Beschuldigten befragt, trifft dies

nicht zu: Den Whatsapp-Chats ist zu entnehmen, dass sie F____ um den 22. Dezember

2018.

ins Geheimnis der vermeintlichen Scheinehe des Beschuldigten eingeweiht hat

(Chat-Protokolle, Akten S. 246). Dass F____ ihr nicht widersprach, lässt zwei

Schlüsse zu: Entweder waren die wahren Verhältnisse in der kamerunischen

Diaspora nicht allgemein bekannt, oder der Beschuldigte hatte eine derart

mächtige Position inne, dass ihn F____ nicht der Lüge

überführen wollte oder konnte. In jedem Fall ist damit bewiesen, dass eine

entsprechende Erkundigung nicht ausreichte, um die Täuschung des Beschuldigten

aufzudecken. Dass die Äusserung der Geschädigten, sie wolle die Zeit mit B____

geniessen, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass es ihr im Austausch für

eine unbeschwerte Zeit egal war, wenn sie das Geld verlieren würde, ist durch

eine andere Nachricht widerlegt, mit welcher sie dem Beschuldigten die

gewünschten CHF 120’000.– in Aussicht stellt, jedoch mit dem vorangehenden Hinweis,

dass er sie im Gegenzug dabei unterstützen müsse, das Schulgeld für ihren Sohn

zu bezahlen (Akten S. 271). Es trifft zu, dass anstelle der gewählten Geldübergaben

in bar auch Kontoüberweisungen möglich gewesen wären, aber solche hätten

lediglich den späteren Beweis für die erfolgten Zahlungen erleichtert und den

Betrug keineswegs verhindert. Das gleiche gilt für die nicht verlangten

Quittungen. Ob der Berufungskläger explizit erklärte, dass er das Geld in bar

benötige und die Berufungsklägerin es ihm daher bereits in dieser Form übergab,

ist nicht bekannt. Hingegen sagte die Geschädigte aus, dass sie ihrem

Bankberater den Geldbedarf von CHF 35’000– mit anstehenden Renovationen

begründete, da dieser ihr ansonsten davon abgeraten hätte, einem Kameruner so

viel Geld zu geben (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 229). Barbezüge

hatten somit für die Berufungsklägerin den Vorteil, dass für ihren Berater

nicht ersichtlich war, wem sie Geld zukommen liess.

5.4.5

Zusammenfassend

ist es die Täuschung über die tatsächlichen familiären Verhältnisse gewesen,

welche die Privatklägerin dazu bewogen hat, sich auf eine Beziehung mit dem

Berufungskläger einzulassen und ihm in der Hoffnung auf eine langfristige

gemeinsame Zukunft mehrfach namhafte Geldbeträge für angebliche Geschäfte in

Kamerun sowie die Anschaffung eines standesgemässen Fahrzeugs zu übergeben. Der

Berufungskläger hat das gesamte Geld in unbekannter Weise, jedoch nicht in der

in Aussicht gestellten Weise und namentlich nicht zu Gunsten einer

längerfristigen Paarbeziehung mit der Berufungsklägerin verwendet. Er hat dabei

das besondere Vertrauen missbraucht, welches die Berufungsklägerin aufgrund der

mit ihm eingegangenen Liebesbeziehung und dem Glauben an eine gemeinsame

Zukunft in ihn setzte. Durch die dreiste Präsentation seiner tatsächlichen

Familie als Schwester und Neffen inklusive gemeinsamer Kurzferien schuf er die

Grundlage hierzu, und dieses Vorgehen war geeignet, die anfänglichen

Widerstände der Berufungsklägerin gegen eine Beziehung mit einem verheirateten

Mann zu beseitigen. Auch wenn sich die Berufungsklägerin ex post betrachtet

eine gewisse Leichtfertigkeit vorwerfen lassen muss, ist doch offensichtlich,

dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten, welcher sich die

Verliebtheit der Berufungsklägerin zunutze gemacht und zu diesem Zweck seine Ehefrau

und den gemeinsamen Sohn instrumentalisiert hat, keinesfalls in den Hintergrund

tritt und die Opfermitverantwortung der Annahme der Arglist nicht

entgegensteht. Nachdem somit sämtliche objektiven und subjektiven

Tatbestandselemente des Betrugs gegeben sind, ergeht ein entsprechender

Schuldspruch.

Diese rechtliche

Qualifikation als einfacher Betrug erscheint angesichts der Mehrzahl von

ertrogenen Geldbeträgen mit unterschiedlicher Begründung und der Höhe der

Deliktssumme nicht zwingend, eine möglicherweise gewerbsmässige Begehung ist

jedoch in der Anklageschrift nicht geschildert, weshalb eine entsprechende

Prüfung entfällt.

6.

Strafzumessung

6.1

Die

Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht eine bedingte

Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, ohne sich zu den einzelnen

Komponenten der Strafzumessung zu äussern (Akten S. 909).

6.2

Der

Verteidiger des Berufungsklägers hat für den Fall eines Schuldspruches eine

bedingte Freiheitstrafe von maximal 9 Monaten beantragt. Bei einem Schuldspruch

müsse das Verhalten des Opfers doch zumindest zu einer wesentlichen

Strafreduktion führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte

in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen und

auch seit der inkriminierten Tat nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei

(Plädoyer, Akten S. 931).

6.3

6.3.1

An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

6.3.2

Der Strafrahmen des Betrugs sieht Geldstrafe

oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Der Deliktsbetrag von CHF

197’000.‒ und EUR 32'000.‒ ist relativ hoch, und der massive

Vertrauensmissbrauch innerhalb einer Beziehung mithilfe der

Instrumentalisierung der eigenen Familie zeugt von einer erheblichen Skrupellosigkeit.

Dass der Beschuldigte vortäuschte, der Berufungsklägerin den Glauben an echte

Liebe zurückgeben zu können, nur um in der Folge an ihr Vermögen zu gelangen,

wird bei ihr einen Vertrauensverlust zurücklassen, der weit über den

materiellen Schaden hinausgeht. Das objektive Tatverschulden wäre demzufolge als

mindestens mittelschwer einzustufen. Obschon das vertrauensselige Verhalten der

Geschädigten unter dem Titel der Opfermitverantwortung nicht zur Verneinung der

Arglist geführt hat, ist bei der Tatbegehung festzustellen, dass der

Beschuldigte ‒ nachdem er mithilfe der erwähnten Machenschaften eine

langfristige gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt hatte ‒ neben den

behaupteten Investitionsmöglichkeiten keinen weiteren Täuschungsaufwand

betreiben musste, um den Betrug zu begehen.

6.3.3

Beim subjektiven Tatverschulden ist nicht

ersichtlich, dass der einer bezahlten Tätigkeit nachgehende Beschuldigte aus

einer Situation heraus gehandelt hätte, welche sein Handeln in einem besseren

Licht erscheinen lassen und eine Korrektur des festgestellten Tatverschuldens

erforderlich machen würde. Nach dem bereits beschriebenen Tatvorgehen ist ihm

eine erhebliche kriminelle Energie anzulasten. Es ist nicht geklärt, wie schwer

der erlittene materielle Verlust die Privatklägerin trifft und namentlich, ob

sie sich deswegen in ihrer Lebensführung einschränken musste. Dem Chatprotokoll

ist zu entnehmen, dass es auch dem Beschuldigten nicht gelang, die

Vermögensverhältnisse der Berufungsklägerin in Erfahrung zu bringen. Die

Geschädigte hat ihm jedoch vor Aushändigung der CHF 120’000.‒ am 28.

Februar 2019 mitgeteilt, sie werde darauf angewiesen sein, dass er ihr im

Gegenzug bei der Finanzierung der Schule ihres Sohnes helfen würde

(Chatprotokoll, Akten S. 271). Der Beschuldigte hat somit zumindest in Kauf

genommen, sie in einer Weise zu schädigen, die sie zu gravierenden Einsparungen

zwingen würde. Nach dem Gesagten führt die subjektive Komponente nicht zu einem

geringeren Tatverschulden.

6.3.4

Das mittelschwere Tatverschulden entspräche

beim vorliegenden Strafrahmen einer Strafe von rund 2,5 Jahren. Dass es das

Opfer es dem Beschuldigten im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen recht

leicht machte, an sein Ziel zu gelangen, wird mit einer Reduktion auf 2 Jahre

Freiheitsstrafe berücksichtigt.

6.3.5

Es liegen keine täterbezogenen Gründe vor,

welche zu einer Erhöhung oder Reduktion dieser Strafe führen würden. Dass der

Beschuldigte vorstrafenlos ist, wird als neutral zu wertender Normalfall

betrachtet (BGE 136 IV 1 E.2.6.4) und ebenso, dass er seither nicht wieder

strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist als arbeitstätiger Familienvater

zweifellos strafempfindlich, da er den Betrug aber bereits in dieser

Lebenssituation begangen und Frau und Kind gar als Statisten in seine

Machenschaften involviert hat, kann ihm dies nicht zum Vorteil gereichen. Da er

als Beschuldigter nicht zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden

verpflichtet ist, ist das durchgehendes Bestreiten der Tatvorwürfe trotz erdrückender

Beweislast nicht negativ zu berücksichtigen.

6.3.6

Bei einem Strafmass von 2 Jahren

Freiheitsstrafe ist formell der bedingte Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1

StGB). Dieser ist dem Beschuldigten als Ersttäter ohne weiteres mit einer

zweijährigen Probezeit zu gewähren.

7.

Zivilforderungen

Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der

Privatklägerin entsprechen den nachgewiesenen Geldzahlungen. Sie werden zufolge

des beantragten Freispruchs vollumfänglich bestritten, die Höhe der Forderung

wird jedoch ‒ für den Fall eines Schuldspruchs ‒ nicht bestritten.

Der Beschuldigte ist somit antragsgemäss zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz

an die Privatklägerin zu verurteilen. Diese Forderung ist zu 5 % zu verzinsen,

jedoch kann die Zivilforderung im Berufungsverfahren nicht erweitert werden,

und es ist ‒ wie vorinstanzlich beantragt ‒ eine Verzinsung ab dem

Urteilsdatum vom 2. Februar 2022 zuzusprechen. Die erst im Berufungsverfahren

vorgebrachte weitergehende Zinsforderung ab April 2019 ist auf den Zivilweg zu

verweisen.

8.

Kosten

8.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen

(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die

von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Verfahrenskosten von CHF 1’851.10

(Kostenbogen nach Akten S. 543) gehen aufgrund des geltenden

Verursacherprinzips zu Lasten des Beschuldigten.

8.2

Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1). Der Beurteilte unterliegt im Berufungsverfahren und trägt somit die

Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs.

1.

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]).

8.3

Die Anwaltskosten der Privatklägerin hat bei

diesem Verfahrensausgang der Beschuldigte zu tragen. Der vom Rechtsvertreter

der Privatklägerin in drei eingereichten Teilrechnungen geltend gemachte

Aufwand ist nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Dauer der

Berufungsverhandlung um 1,5 Stunden zu erhöhen. In Anwendung des

gerichtsüblichen Stundenansatzes von CHF 250.‒ für private Rechtsvertretungen

und Übernahme der geltend gemachten Spesen beläuft sich der Vertretungsaufwand,

welchen der Beschuldigte der Privatklägerin als Parteientschädigung zu

entrichten hat, auf CHF 12’045.25. Die Rechnungen wurden vom amtlichen

Verteidiger eingesehen und nicht beanstandet (Akten S. 935 ff.). Hinzu kommt

eine Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für das erstinstanzliche Verfahren

(Akten S. 743).

8.4

Der amtliche Verteidiger ist aus der

Gerichtskasse zu entschädigen. Die von ihm eingereichte Aufstellung ist

dahingehend zu korrigieren, dass der ausgewiesene Aufwand im Zusammenhang mit

der Berufungsantwort (Aktenstudium, Arbeit an der Berufungsantwort,

Berufungsbegründung [!]) und Email-Korrespondenz mit Klient vom 9. Bis 15.

Februar 2023: 20,16 Stunden) und der Vorbereitung der Hauptverhandlung

(Aktenstudium, E-mail-Verkehr mit Klient, Ausarbeiten Plädoyer, Besprechung mit

Klient und Vorbereitung Hauptverhandlung: 16 Stunden) aufgrund der über weite

Strecken gleichen Argumentation in Berufungsantwort und Plädoyer als überhöht

betrachtet wird. Es wird daher eine Kürzung um 7 Stunden vorgenommen. Zu

korrigieren ist weiter, dass für das gesamte Honorar 8,1 % MWST fakturiert

werden, obschon dieser MWST-Satz erst ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten

ist und für zuvor geleistete Arbeiten und Spesen der Satz von 7,7 % zur

Anwendung kommt. Ergänzt wird die Rechnung um eine Stunde Mehraufwand für die

Hauptverhandlung und 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung. Für die

Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der

amtlichen Verteidigung vorbehalten. Der Beurteilte hat diese Kosten folglich

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung wird gutgeheissen.

B____ wird des Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2

Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs 1 und 44 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz zuzüglich Zins

zu 5 % seit dem 2. Februar 2022 an A____ verurteilt. Die

Zins-Mehrforderung (von April 2019 bis 1. Februar 2022) wird auf den Zivilweg

verwiesen. Er wird zudem zu einer Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für die

erste Instanz und CHF 12’045.25 für die zweite Instanz an A____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’851.10 für das

erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein

Honorar von CHF 9’265.40 und eine Spesenvergütung von CHF 15.30 zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 732.35 (7,7 % auf CHF 4’847.30 [Aufwand

bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 4’433.40 [Aufwand ab 1.1.24], somit

total CHF 10’013.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.

4.

der Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrenskosten vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Beschuldigter

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).