SB.2022.54
Betrug
16. Januar 2024Deutsch60 min
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf eine Berufungsantwort
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.54
URTEIL
vom 16.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), Dr. Andreas Traub, MLaw Manuel Kreis
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Berufungsklägerin
[...]
Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 2. Februar 2022
betreffend Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 2. Februar 2022 wurde B____
kostenlos von der Anklage des Betrugs freigesprochen. Die
Schadenersatzforderung der Privatklägerin A____ im Betrage von CHF 231’576.00
zuzüglich Zins zu 5 % ab Urteilsdatum wurde abgewiesen. Der
Privatklägerschaft wurde eine Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ auferlegt,
für den Fall, dass nur sie allein ein Rechtsmittel ergreift oder ein
begründetes Urteil verlangt. Der amtliche Verteidiger wurde aus der
Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin am 29. April 2022
Berufung erklärt. Sie beantragt, der Beschuldigte sei des Betrugs schuldig zu
sprechen und zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 231’576 (zzgl.
Zins in der Höhe von 5 % seit April 2019) und einer Parteientschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 10’802.30 an die Privatklägerin
zu verurteilen; eventualiter sei die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg zu
verweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten für das
vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren. Es wurde von
keiner Seite Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung
erklärt.
Der Beschuldigte hat mit Schreiben vom 9. Juni 2022 die
amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren beantragt. Diese ist mit
verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juni 2022 gewährt worden.
Die Berufungsbegründung datiert vom 27. September 2022. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 auf eine Berufungsantwort
verzichtet. Mit Berufungsantwort vom 15. Februar 2023 hat der Beschuldigte
beantragt, die Berufung sei in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte sei
von der Anklage des Betruges kostenlos freizusprechen und die
Schadenersatzforderung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsklägerin, evtl. des Staates.
Die Privatklägerin hat mit Schreiben vom 26. Mai 2023 auf eine Replik
verzichtet.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2024 wurden
der Beschuldigte und die Privatklägerin befragt. Im Anschluss gelangten der Rechtsvertreter
der Privatklägerin, der Staatsanwalt und der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Die
für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Die Privatklägerin ist durch den
vorinstanzlichen Freispruch in ihrem Vermögen betroffen und daher zur
strafrechtlichen Berufung im Schuld- und Zivilpunkt legitimiert (Art. 382
Abs. 1 und 2 i.V. mit Art. 115 und 119 StPO). Das Rechtsmittel ist
nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass
darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4
verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art.
399.
Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Vorliegend gilt dies einzig für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im
erstinstanzlichen Verfahren.
1.3
Gemäss Art. 84 Abs. 1 StPO wird das Urteil in
einem öffentlichen Verfahren nach der Urteilsberatung grundsätzlich mündlich
eröffnet und kurz begründet. Die Parteien haben indes auf eine mündliche
Urteilseröffnung und –begründung verzichtet. Das Urteil wurde daher im
Anschluss an die Urteilsberatung im Dispositiv eröffnet, und die Begründung
erfolgt direkt mit dem vorliegenden schriftlichen Urteil.
2.
2.1
2.1.1
Die Berufungsklägerin hat bereits mit ihrer
Berufungserklärung die Befragung von C____, einer Tante des Beschuldigten, als
Zeugin beantragt (Akten S. 759). Der Beschuldigte habe bei ihr gelebt, als
er mit 26 Jahren in die Schweiz gekommen sei. Er habe damals bereits seine
erste Ehefrau getäuscht, indem er seine Ehefrau als Cousine ausgegeben habe,
worauf C____ den Kontakt abgebrochen habe. Die beantragte Zeugin könne
sachdienliche Informationen zum Beschuldigten, seinen Plänen und Absichten und
seiner Person machen und Informationen zum Umgang innerhalb der kamerunischen
Gemeinschaft abgeben (Berufungsbegründung, Akten S. 811).
Dieser Beweisantrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung
vom 14. Juni 2023 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des
erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag abgelehnt, da sich die
Verfahrensleiterin aus einer Befragung angesichts der bestehenden Beweislage
und des Beweisthemas keine wesentlichen neuen Erkenntnisse versprach, welche
die Entscheidfindung des Gerichts beeinflussen könnten. Auf die zusätzliche
Beweiserhebung wurde daher gestützt auf Art. 389 Abs. 1 und 3 i.V. mit Art. 139
Abs. 2 StPO in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet. Die Berufungsklägerin
hat diesen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung erneut gestellt,
das Berufungsgericht ist jedoch aus den genannten Gründen ebenfalls der
Ansicht, dass auf eine Befragung zu verzichten ist.
2.1.2
Die Berufungsklägerin war von Seiten der
Verfahrensleitung nicht zur Befragung vor Berufungsgericht vorgesehen, ein entsprechender
Antrag wurde jedoch vor den Schranken durch ihren Vertreter gestellt und
gutgeheissen (Prot. Berufungsverhandlung S. 953 f.), worauf sie als
Auskunftsperson befragt wurde.
2.2
2.2.1
Der Verteidiger hat im Plädoyer die Verletzung
des Akkusationsprinzips gerügt. Dem Beschuldigten werde in der Anklageschrift
vorgeworfen er habe der Privatklägerin erzählt, dass es in Kamerun eine
Investitionsmöglichkeit gebe, mit welcher man sehr einfach Geld verdienen
könne. Dabei gehe es darum, Minister zu bestechen, «um im Anschluss von diesen
Geldern staatliche Aufträge zu erhalten», wobei man diese Gelder dann einfach
einstecken könne, ohne die Aufträge auszuführen. Dem Beschuldigten werde damit
ein Sachverhalt zur Last gelegt, welcher nicht im Entferntesten den
Darstellungen in den Akten, auch nicht denjenigen der Privatklägerin entspreche
und mangels Sinnhaftigkeit mit Sicherheit auch nicht den effektiven
Gegebenheiten entsprochen haben könne. Nach der Informationsfunktion des
Akkusationsprinzips könne sich der Beschuldigte nur gegen das zur Wehr setzen,
was ihm in der Anklageschrift zur Last gelegt werde. Somit könne aufgrund des
Akkusationsprinzips für den angeklagten Sachverhalt unter Seite 2, Absatz 3
keine Verurteilung wegen Betrugs erfolgen.
Die Verteidigung bezieht sich auf den in der Anklageschrift
enthaltenen Satz: «Er erzählte ihr, dass man dazu lediglich Minister bestechen
müsse, um im Anschluss von diesen Geldern staatliche Aufträge zu erhalten,
wobei man diese Gelder dann einfach einstecken könne, ohne die Aufträge
auszuführen». Tatsächlich ergibt dieser Satz so keinen Sinn, es ist aber leicht
ersichtlich, dass es richtigerweise «Gelder für staatliche Aufträge» oder
«Gelder aus staatlichen Aufträgen» heissen müsste. Diese Interpretation ergibt
sich denn auch zweifelsfrei aus den Angaben der Privatklägerin, auf deren
Aussagen die Anklage basiert (stellvertretend Akten S. 229). Aus diesem
offensichtlichen Verschreiber in der Anklageschrift kann die Verteidigung folglich
nicht ableiten, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Vorgehen nicht
gekannt habe und sich nicht dagegen habe verteidigen können. Es liegt hier keine
Verletzung des Akkusationsprinzips vor.
2.2.2
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden von
Seiten der Privatklägerin ausgedruckte Inhalte von einer Internetseite
eingereicht, deren Erstellung anerkanntermassen der Beschuldigte in Auftrag
gegeben hatte. Die dort beschriebene «Vision moderne» wird als seit Jahren im
Bereich der «Lotissements» in Kamerun tätige Unternehmung beschrieben (Akten S.
898.
ff.). Sollte die Privatklägerin mithilfe dieses Internetauftritts zur
Investition von Geld in solche Projekte verleitet worden sein, könnte dies für
die Annahme der Arglist von Relevanz sein. Da der besagte Internetauftritt in
der Anklageschrift nicht erwähnt wird, kann er jedoch aufgrund des
Akkusationsprinzips nicht zur Begründung der Arglist herangezogen werden.
3.
3.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von der
Anklage wegen Betrugs freigesprochen. Er habe zwar durch die Vorspiegelung, er
führe mit seiner Schwester eine Scheinehe und sein Sohn sei in Wirklichkeit
sein Neffe, das Tatbestandselement der Täuschung erfüllt, die Vorinstanz hat
jedoch das Vorliegen der Arglist verneint. Die Privatklägerin habe besonders
leichtfertig gehandelt, womit das Verhalten des Beschuldigten zwar moralisch verwerflich
sei, strafrechtlich jedoch nicht relevant (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713
ff.).
3.2
Die Privatklägerin beantragt einen
Schuldspruch wegen Betrugs, wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt. Die
Vorinstanz habe das Vorliegen von Arglist zu Unrecht verneint. Der Beschuldigte
habe arglistig gehandelt, indem er seine Ehefrau und seinen Sohn als Schwester
und Neffen ausgegeben habe. Nachdem alle weiteren Tatbestandselemente
klarerweise erfüllt seien und auch Arglist gegeben sei, sei der Tatbestand des
Betrugs erfüllt (Berufungsbegründung, Akten S. 803 ff.)
3.3
Der Beschuldigte hält dem entgegen, die
Privatklägerin habe gewusst, dass D____ seine Ehefrau sei. Es fehle zudem an
Belegen, dass der Beschuldigte überhaupt in den Besitz der inkriminierten
Gelder gekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin die
abgehobenen Beträge anderweitig verwendet habe (Berufungsantwort, Akten S. 826
ff.).
4.
Tatsächliches
4.1
Die Vorinstanz ist zwar im Ergebnis zu einem
kostenlosen Freispruch gelangt, jedoch einzig wegen fehlender Arglist. Der
Beschuldigte bestreitet hingegen nach wie vor, seine Ehefrau und seinen Sohn
der Berufungsklägerin gegenüber als Schwester und Neffen ausgegeben zu haben,
ihr eine Liebesbeziehung lediglich vorgespielt zu haben und ‒ von CHF
4’000.‒ abgesehen ‒ überhaupt Geld von der Berufungsklägerin
erhalten zu haben. Es gilt somit zunächst, den inkriminierten Sachverhalt zu
klären:
4.2
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird
der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im
Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der
Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO
ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über
jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV
86.
E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw.
sowie ausführlich: TOPHINKE, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO
N 82 ff.).
Nach dem
Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt
das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen
Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich ‒ im Rahmen
der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409
E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2;
6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auch WOHLERS, in:
Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die
Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die
nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu
beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E.
2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022.
E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
4.3
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten
4.3.1
Allgemeines
Aussageverhalten
Die
Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren
(möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit
einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller
und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die
Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.
Die
Privatklägerin ist aufgrund der gescheiterten Beziehung zum Beschuldigten in
ihren Gefühlen verletzt und hat zudem als Zivilklägerin auch ein finanzielles
Interesse an seiner Verurteilung. Aufgrund dieser Motivlage sind ihre Aussagen
durchaus kritisch zu würdigen. Es fällt aber auf, dass sie den
Berufungsbeklagten nicht über die Massen belastet und eine durchaus
differenzierte Darstellung abgibt. Ihre Schilderungen sind sodann inhaltlich
von hoher Qualität. Sie sind farbig, von angemessenem Detailreichtum sowie
nachvollziehbar und schlüssig; dabei sind sie aber gelegentlich auch sprunghaft
und wirken nicht auswendig gelernt. Die Privatklägerin machte über einen
längeren Zeitraum konstante und stimmige Aussagen, und es finden sich darin keine
grösseren Widersprüche. Die Privatklägerin schilderte den Sachverhalt bereits
anlässlich ihrer Anzeige im Wesentlichen gemäss der Anklage (Akten
S. 150-153). Dabei blieb sie auch in ihrer ersten Einvernahme vom 3.
September 2019 (Akten S. 227 ff.) sowie in der späteren Befragung
(Konfrontationseinvernahme, Akten S. 368 ff.). Anlässlich der
Berufungsverhandlung wurde sie erneut befragt (Akten S. 954 ff.). Sie
beschrieb jeweils innere Vorgänge und Überlegungen zu den Motiven und
Überlegungen des Berufungsbeklagten. Interaktionen schilderte sie zahlreich und
anschaulich. Dabei erwähnt sie auch ungewöhnliche Details und Dinge, die nicht
unmittelbar mit dem zentralen Tatgeschehen zu tun haben.
Der
Berufungsbeklagte hat in seinen Befragungen stets bestritten, die
Berufungsklägerin über seine wahren Familienverhältnisse getäuscht und unter
Vorspiegelung von gewinnbringenden Anlagemöglichkeiten in Kamerun und der
Absicht, eine langfristige Beziehung mit der Privatklägerin führen zu wollen,
die inkriminierten Geldübergaben veranlasst zu haben. Mit Ausnahme von CHF 4’000.‒
habe er kein Geld von ihr erhalten (Einvernahmen Akten S. 368 ff, 473 ff., vor
Strafgericht: Akten S. 641 ff; vor Berufungsgericht. Akten S. 949 ff.).
Die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beteiligten ist nachfolgend bezüglich ihrer
Angaben zur Rolle der Ehefrau des Beschuldigten und zur Frage, ob, weshalb und
in welchem Umfang es zu Geldübergaben gekommen ist, unter Berücksichtigung der
vorhandenen Sachbeweise zu überprüfen (E. 4.3.2-4.3.4).
4.3.2
Täuschung über die tatsächlichen
Familienverhältnisse
4.3.2.1
Es ist durch ein Abstammungsgutachten belegt
und im Strafverfahren unbestritten, dass der 2010 geborene E____ der leibliche
Sohn des Beschuldigten und D____ ist (Akten S. 14-22). Auch dass die
Kindsmutter die (nicht näher verwandte) Ehefrau des Berufungsklägers ist,
bestreitet der Beschuldigte nicht, und auch D____ hat dies an ihrer Einvernahme
vom 24. September 2020 bestätigt. Die beiden haben inzwischen ein weiteres
gemeinsames Kind (Jg. 2021).
4.3.2.2
Nach Angaben der Berufungsklägerin hat sie dem
Beschuldigten nach ersten Komplimenten von seiner Seite beschieden, dass sie
nichts mit einem verheirateten Mann anfangen wolle. Er habe ihr daraufhin
gesagt, er sei zwar verheiratet, bei seiner vermeintlichen Ehefrau handle es
sich jedoch in Wahrheit um seine jüngere Schwester und bei E____ nicht um
seinen Sohn, sondern um seinen Neffen, der jedoch im Glauben gelassen worden
sei, er sei sein Vater. Um seiner armen Familie in Kamerun zu helfen, sei seine
Schwester mit falschen Papieren ausgestattet worden, damit er sie habe heiraten
können (Akten S. 227 f.).
4.3.2.3
Eine solche Irreführung wird vom
Berufungskläger bestritten. Es treffe zwar zu, dass er, wie auch die
Privatklägerin, seine Ehefrau fälschlicherweise als Schwester bezeichnet habe,
dies aber nicht durchwegs. Er habe «auch immer wieder von ‘ma femme’»
geschrieben (z.B. Akten S. 240, recte: 241; Berufungsantwort Rz 9,
Akten S. 830). Grund für die Ausdrucksweise sei nicht etwa eine Lüge des
Berufungsbeklagten gewesen, sondern er und die Privatklägerin hätten einvernehmlich
im Zusammenhang mit der Ehefrau des Beschuldigten nach Möglichkeit von dessen
Schwester gesprochen. Dies, um das schlechte Gewissen über diesen Ehebruch
schmälern und die gemeinsame Zeit trotz der moralischen Verfehlung geniessen zu
können. Die Privatklägerin habe zu keinem Zeitpunkt an diese Darstellung
geglaubt (Berufungsantwort Rz 10-12, Akten S. 830 f.).
4.3.2.4
Die
Darstellung des Berufungsklägers wird entgegen der Ansicht des Verteidigers durch
den Chatverlauf keineswegs belegt. Es ist unzutreffend, dass der
Berufungsbeklagte «auch immer wieder» von seiner Ehefrau schreibe. Er schreibt
zwar am 20. Dezember 2018 tatsächlich noch von «ma femme» (und auch von
seinen Kindern; Akten S. 241) – aber nur an jenem Tag. Dies war noch in
Anbahnungsphase einer (angeblichen) Liebesbeziehung, wie aus der gesamten
Konversation eindeutig hervorgeht (der Berufungsbeklagte erkundigt sich nach
dem Verhältnis der Privatklägerin zu ihrem Noch-Ehemann und meint, sie wolle
doch «rien avoir avec moi»; sie spricht davon, dass sie Angst habe, mit einem
anderen Mann wieder eine Beziehung einzugehen; der Berufungsbeklagte zeigt sich
verständnisvoll und betont, dass ein neuer Partner zuerst ihr Freund sein
müsse; Akten S. 241 f.). Dass der Beschuldigte verheiratet war, war der
Privatklägerin unbestrittenermassen bekannt. Ihm blieb daher zunächst nichts
anderes übrig, als seine Frau als das zu bezeichnen, was sie offiziell war.
Zugleich bestand mit Blick auf das Eingehen einer intimen Beziehung zur Privatklägerin
offenbar die Notwendigkeit und auch die Gelegenheit, die Rolle der Ehefrau so
zu erklären, dass sie einer Zweitbeziehung nicht hinderlich war, betonte doch
die Privatklägerin wiederholt, dass ihr Ehrlichkeit in einer Beziehung das Wichtigste
sei (Akten S. 241-244).
Dass der
Berufungsbeklagte deshalb gegenüber der Privatklägerin behauptete, es handle
sich bei seiner Ehefrau in Wahrheit um seine Schwester, ergibt sich
zweifelsfrei aus den vorliegenden Whatsapp-Nachrichten. So meint er am 20. Dezember
2018: «Pour ma femme, je t’ai expliqué. Donc il y a pas de problème» (Akten
S. 241), während die Privatklägerin gleichentags unter Bezugnahme auf ein
persönliches Treffen meint, sie schätze seine Ehrlichkeit und dass er das
Vertrauen gehabt habe, ihr «ta situation avec ta femme» zu erklären (Akten
S. 242). Mit Blick auf eine mögliche Beziehung fragt sie ihn, wie er
denke, dass er eine Affäre oder eine Beziehung im Diskreten führen könne, wo
doch jedermann wisse, dass er verheiratet sei und die Kameruner Meister der
Gerüchteküche seien. Das störe sie zwar weniger persönlich, da sie nicht darauf
achte, was die Leute sprächen. «Mais j’ai peur pour ton fils
qui pense toi et ta sœur sont ses parents» (Akten S. 243). Nach
einer ersten gemeinsamen Nacht gibt die Privatklägerin Entwarnung in Bezug auf
ihre Mitbewohnerin F____ (ebenfalls kamerunischer Herkunft), die sie offenbar
über die vermeintliche Verwandtschaft zwischen dem Berufungsbeklagten und
seiner Ehefrau aufgeklärt hat, um kein Missfallen zu erregen: «Elle sait que tu
étais là et elle sait de ta soeur. Comme[nt] je t’ai dit je ne
pourrais pas la laisser penser que j’ai une affaire avec toi derrière ta femme.
Je ne pourrais pas faire cela, je sais quelle souffrance ça cause»
(Akten S. 246 f., Rechtschreibung korrigiert). Der – unbestritten
authentische – Chatverlauf ist eindeutig und es ist damit belegt, dass der
Beschuldigte die Privatklägerin erfolgreich davon überzeugen konnte, dass er
nur zum Schein verheiratet sei und sein Zivilstand einer Beziehung nicht im
Wege stehe.
Zur Beantwortung
der Frage, weshalb sich die Berufungsklägerin davon überzeugen liess, dass der
Beschuldigte trotz seinem Status als verheirateter Familienvater ein für sie
verfügbarer Partner sein sollte, ist der gemeinsame Aufenthalt in Barcelona ein
zentrales Element. Unbestrittenermassen verbrachte der Beschuldigte mit seiner
Ehefrau und seinem Sohn dort einige Tage über Silvester/Neujahr 2018/2019. Die
vom Beschuldigten bis zuletzt aufrechterhaltene Version, die Berufungsklägerin
habe darauf gedrängt, ihn zu sehen, und er habe sich mit ihr getroffen, ohne
dass seine Frau etwas davon mitbekommen habe (Prot. Berufungsverhandlung, Akten
S. 953), wird von der Berufungsklägerin bestritten (a.a.O., Akten S. 954) und
ist durch die vorliegenden Whatsapp-Chats eindeutig widerlegt: Offenbar fragte
der Berufungsbeklagte die Privatklägerin recht spontan, ob sie nach Barcelona komme,
denn sie schrieb ihm am 28. Dezember 2018 «Oui, je pourrais venir à
Barcelona. Tu veux que je vienne?» (Akten S. 251). Sie flog dann am frühen
Morgen des 30. Dezember 2018 er freute sich angeblich sehr auf die gemeinsame
Zeit («super heureux»). Mit seiner «Schwester» (Anführungszeichen nicht im
Original) habe er gesprochen, da gebe es keinerlei Probleme («Avec ma soeur il
n y a aucun problème») und ebensowenig mit E____ (Whatsapp-Nachrichten, Akten
S. 252). Am Abend des 31. Dezember 2018 erkundigt sie sich ungeduldig, ob er
noch komme, worauf er antwortet: «Oui, je dors avec toi, pourquoi?» (a.a.O.). Am
3.
Januar 2019 schreibt die Privatklägerin begeistert von der gemeinsamen Zeit
in Barcelona, die sie nie vergessen werde und von den «moments marveilleuses
avec toi et qui m’ont touché le coeur (Akten S. 252 f. [mit Korrekturen]).
Aus den Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei, dass dieses Erlebnis
ausschlaggebend für ihre Entscheidung, sich auf eine ernsthafte Beziehung mit
dem vermeintlich ungebundenen Beschuldigten einzulassen: Er sei ein
ausserordentlicher Mann und sie spüre, dass sie ihre Angst überwinde und sich
fallen lasse zu «100% dans l’amour». Ausserdem lässt sie D____ und E____
grüssen und ihren Dank ausrichten, dass sie ihre Anwesenheit akzeptiert hätten
(«Mes salutations à D____ et E____. Aussi à un grand merci pour accepter ma
presence chez vous», Akten S. 253).
Damit ist einerseits
die Aussage der Privatklägerin belegt, dass der gemeinsame Aufenthalt auf
Initiative des Beschuldigten zustande kam und andererseits, dass die
Berufungsklägerin in Barcelona nicht nur Zeit mit dem Beschuldigten alleine,
sondern auch mit seiner Ehefrau D____ und dem Sohn E____ verbrachte und der
Beschuldigte bei ihr im Zimmer übernachtete. Der so gestaltete Aufenthalt war
nur mit dem Einverständnis von D____ möglich, was die Behauptung des
Beschuldigten, sie sei in Wahrheit seine Schwester, glaubhaft erscheinen liess.
Dem Einwand des Verteidigers, eine solche Behauptung wäre durch Erkundigungen
in der kamerunischen Gemeinde leicht zu widerlegen gewesen, zumal «G____» der
Berufungsklägerin explizit das Gegenteil versichert habe, ist nicht zu folgen.
Dass die romantischen Kurzferien in Barcelona offenbar vor den Augen der
Ehefrau des Beschuldigten stattfanden und dieses Setting geeignet war, etwaige
Bedenken der Privatklägerin zu zerstreuen, wurde bereits dargelegt. Hinzu
kommt, dass die aufgestellte Behauptung, dass es sich bei seiner Ehefrau um
seine Schwester und beim vermeintlichen gemeinsamen Sohn um seinen Neffen
handle, keineswegs leicht zu überprüfen war. Ein solches Konstrukt, welches
unter Vorspiegelung des Familiennachzugs der Verschaffung von Aufenthaltstiteln
dienen würde, wäre zur Vermeidung der Entdeckung durch die Migrationsbehörden
streng geheim zu halten gewesen und auch innerhalb der Kameruner Diaspora nicht
unnötig verbreitet worden. Entsprechend konnten auch etwaige Warnungen anderer
Kameruner und konkret jene von «G____», der Beschuldigte sei verheiratet, keine
Wirkung entfalten, da deren Ansicht ja der ‒ vermeintlich vorgetäuschten
‒ nach aussen gelebten Darstellung entsprach.
Die Staatsanwaltschaft
ging zunächst davon aus, dass die Ehefrau des Berufungsbeklagten als dessen
Komplizin am Betrug mitgewirkt hat, was diese bestreitet. Das zunächst gegen
sie eingeleitete Strafverfahren wurde aber schliesslich eingestellt, wobei die
von der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Plädoyer gezeichnete
Möglichkeit einer vom Berufungsbeklagten eingefädelten «Verwechslungskomödie»
aufgrund der erhobenen Beweise nicht überzeugt (vgl. Akten S. 658). Nach
dem Gesagten ist vielmehr erstellt, dass die Ehefrau des Beschuldigten in
dessen Täuschungspläne bezüglich der familiären Situation eingeweiht gewesen
sein muss, wobei damit noch nicht geklärt ist, ob sie über den Zweck dieser
Täuschung orientiert war. Gegen diese Annahme spricht nach Ansicht der Verteidigung
die Requisition der Polizei BS vom 20. Juni 2019 (Akten S. 394 ff.). Diese
wird als Beleg dafür angeführt, dass es sich bei der Beziehung zur
Privatklägerin um eine «echte» aussereheliche Affäre gehandelt habe. Die
Polizei wurde vom Beschuldigten gerufen, weil seine Frau gedroht habe, sich das
Leben zu nehmen. Die Ehefrau erklärte, sie habe auf dem Mobiltelefon ihres
Mannes Nachrichten gefunden, welche er einer anderen Frau geschrieben habe und
diesen entnommen, dass er eine Affäre mit dieser Frau habe. D____ wurde in der
Folge durch den Amtsarzt zwecks fürsorglicher Unterbringung in die UPK
eingewiesen. Dass D____ erst zu diesem Zeitpunkt von der intimen Beziehung
ihres Mannes zur Privatklägerin erfuhr, ist jedoch durch die erwähnten Umstände
des Barcelona-Aufenthalts widerlegt.
Letztlich kann
die Frage, wie viel die Ehefrau von den wahren Umständen wusste, jedoch offenbleiben,
denn entgegen der Ansicht der Verteidigung belegt auch ein nervlicher
Zusammenbruch der Ehefrau nicht, dass es sich bei der Affäre des
Berufungsbeklagten mit der Privatklägerin um eine echte Liebesbeziehung
handelte. Es ist nicht abwegig, dass der Berufungsbeklagte die Beziehung mit
der Privatklägerin gegenüber seiner Ehefrau herunterspielte oder als bloss von
kürzerer Dauer darstellte und dass die Ehefrau einen Zusammenbruch erlitt, als
sie erfuhr, dass es sich um ein intensiv gepflegtes Verhältnis handelte und
dass dieses immer noch andauerte. Andererseits ist auch denkbar, dass sie es
nicht mehr aushielt, vor der Kameruner Diaspora als über längere Zeit betrogene
Ehefrau dazustehen. Und schliesslich ist auch denkbar, dass sie wusste, dass
ihr Ehemann von der Privatklägerin namhafte Geldbeträge erhältlich machte und
sie dieses Vorhaben ‒ vielleicht auch mit Blick auf allfällige rechtliche
Konsequenzen, welche bis zur Verfahrenseinstellung denn tatsächlich auch ihr
persönlich drohten ‒ nicht mehr mittragen wollte.
4.3.3
Veranlassung, Nachweis und Verwendung der
inkriminierten Zahlungen
4.3.3.1
Geldübergaben in CHF
Der Beschuldigte hat ‒ mit Ausnahme von CHF
4’000.‒ für eine Reise nach Kamerun zu Geschäftszwecken ‒ stets
bestritten, Geldzahlungen von der Berufungsklägerin erhalten zu haben
(stellvertretend Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 950). Die
Privatklägerin hat hingegen angegeben, ihm im Laufe der Beziehung zwischen dem 1.
Februar 2019 und dem 4. Juni 2019 gesamthaft 197'000.‒ (ev. CHF
198'000.‒) und EUR 32'000.‒ ausgehändigt zu haben. Mit den ersten
CHF 35'000.‒ habe der Beschuldigte mit einem sogenannten «Les marches» an
kamerunische Staatsgelder gelangen wollen. Weitere CHF 120’000.‒ habe er
für Geschäfte mit «Lotissements» benötigt und für gleichartige Investitionen
weitere CHF 40’000.‒. Die EUR 32’000.‒ zuzüglich CHF 2'000.‒
oder CHF 3'000.‒ seien für einen Autokauf in Deutschland und die
Verzollungskosten gedacht gewesen. Dass die Privatklägerin die erforderlichen
Beträge in mehreren Tranchen bezogen hat, hat sie nachvollziehbar mit den
entsprechenden Limiten der Bank erklärt ‒ jeweils maximal CHF 10’000.‒
am Bankomaten und CHF 20’000.‒ am Schalter (Akten S. 229 ff.). Die
Argumentation der Verteidigung, die Chatnachrichten, in welchen es um Geld geht
und die Geldbezüge der Privatklägerin würden gerade bei der grössten
inkriminierten Geldübergabe von CHF 120'000.‒ nicht korrespondieren
(Berufungsantwort Rz. 17), wird durch diese Erklärung entkräftet – der Betrag
wurde in zeitlicher Nähe dazu in Tranchen bezogen. Die Vorinstanz hat detailliert
und zutreffend dargelegt, dass die getätigten Bezüge mit den Nachrichten aus
dem Whatsapp-Chat übereinstimmen, in welchen die Berufungsklägerin dem
Beschuldigten Geld in entsprechender Höhe in Aussicht gestellt hat. Es kann hierzu
auf die vollständigen Erwägungen der Vorinstanz mit Angabe der jeweiligen
Aktenstellen zu Chatnachrichten und Bankbelegen verwiesen werden (Urteil
Vorinstanz, Akten S. 711).
Da der Beschuldigte bis zuletzt behauptet hat, er habe
(abgesehen von CHF 4’000.‒) nie Geld im Zusammenhang mit «Lotissements»
in Kamerun entgegengenommen («Sie gab mir 4000 Franken und das war alles. Die
Geschäfte kamen nicht zustande.», Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 950),
sei an dieser Stelle auf Chatnachrichten des Beschuldigten verwiesen, in welchen
er zusätzlichen Geldbedarf mit Kosten aus laufenden Projekten in
Kamerun begründete: 22.4.19: «J’ai eu des problèmes pour le lotissement. […] Le
geomèttre nous a volé 40000 CHF» (Akten S. 283); 25.4.19:« Pour l’autre
lotissement il nous faut 105000 pour le réaliser»; 28.4.19: […] Pour garder les
85.
ectar il faut donner 40000 CHF à la famille même si on commence les travaux
l’année prochaine (Akten S. 285); 2.5.19: «Avec le lotissement de 85 hectar, je
travaille encore jusqu’en septembre, pour réaliser mes projets (Akten S. 287);
18.6.19: «Pour le lotissement, j’ai fait un accord avec le chef des machines,
je lui donnerai encore 18000 CHF pour les jours de pluie et là ils vont
chercher à tout faire pour finir le travail avant novembre.» (Akten S. 297); 22.6.19:
Si la famille du 100 hactare me fait trop de pr[e]ssion je veux les demander de
donner ça à quelq’un d’autre et me rembourser l’argent (Akten S. 299). Dass es
nie solche Projekte gegeben hat, ist zwar durchaus wahrscheinlich, dass er
gegenüber der Privatklägerin das Gegenteil behauptet hat, ist durch seine eigenen
Chat-Nachrichten jedoch klar belegt.
Bezüglich der angeblichen Investitionen in Kamerun ergibt
sich aus den Chat-Protokollen und den korrespondierenden Angaben der
Privatklägerin sodann zweifelsfrei, dass die Berufungsklägerin die
Geldübergaben im Hinblick auf eine langfristige gemeinsame Zukunft mit dem
Beschuldigten getätigt hat. Zu ihrer Motivation hat die Privatklägerin
nachvollziehbar geschildert, dass die Beziehung zum Beschuldigten in ihren
Augen eine bessere Chance hatte, wenn er die Möglichkeit hatte, sich sozial zu
verbessern (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 954). Dass das soziale Ansehen
für den Beschuldigten von grosser Wichtigkeit ist und ein finanzielles oder
intellektuelles Gefälle innerhalb seiner Beziehungen zu Problemen führt, ergibt
sich aus seinen eigenen Äusserungen: Von der Privatklägerin wollte er ein
standesgemässes Fahrzeug geschenkt haben (dazu unten. E.4.3.3.2). Seine
aktuelle Beziehung sah er dadurch bedroht, dass seine Ehefrau einen
Masterabschluss absolvierte, während er «nur» als Maurer angestellt war («Ich
konnte als Bauarbeiter nicht mit jemandem mit einem Master zusammen sein»,
Prot. Berufungsverhandlung, S. 953). Die Geschäfte in Kamerun sollten dem
Beschuldigten diesen Aufstieg ermöglichen und den Grundstein für eine
gemeinsame Zukunft mit der Privatklägerin legen. Dass sie die überreichten
Gelder keineswegs abschrieb, sondern von der Berufungsklägerin zunächst als
Darlehen und dann als Anlage mit der Hoffnung auf Rendite verstand, zeigt sich exemplarisch
im Chat vom 28. Februar 2019, unmittelbar bevor die Privatklägerin bestätigt,
CHF 120’000.‒ organisiert zu haben. Sie äussert sich besorgt darüber, ob
alles klappen werde und erinnert den Beschuldigten daran, dass er ihr im
Gegenzug behilflich sein müsse, die Schule ihres Sohns zu finanzieren (28.2.19,
9:06: «Je vais organiser les choses mais j’éspère seulement que cela va marcher
mais tu dois m’aider après pour financer l’école de Loris», Akten S. 271). Was
der Beschuldigte der Berufungsklägerin versprochen hat, nämlich dass sie nicht
nur ihn von einem armen zu einem reichen Mann machen, sondern zugleich ihr eigenes
Vermögen vermehren könne und man in Liebe bis ans Ende ihrer Tage
zusammenbleiben würde, ergibt sich aus seiner Chatnachricht vom 10. Januar 2019:
«Toi, tu as l’argent mois je suis pauvre. Mais tu peux me faire devenir riche
et toi multiplier ce que tu as déja es te rendre heureuse en amour je serai
avec toi jusqu’à la fin den nos jour et partout. Je t’aime», Akten S. 256). Wie
bereits die Vorinstanz detailliert dargelegt hat, ergibt sich aus den Chat-Protokollen
eindrücklich, wie der Beschuldigte die emotionale Abhängigkeit der
Berufungsklägerin mit seinen monetären Interessen zu verknüpfen wusste. (siehe
Urteil Vorinstanz, Akten S. 707-710). Gegen Ende der Beziehung wurden seine
Forderungen zunehmend dreister: Als sich die Berufungsklägerin auf seine Bitte
hin bereit erklärte, ihm Geld für ein repräsentatives Fahrzeug zu leihen,
äusserte er sein Missfallen über diesen Vorschlag, da sie ihm das Geld
angesichts ihrer finanziellen Möglichkeiten doch auch schenken könnte ‒
wozu sie sich denn auch ohne weiteres bereit erklärte (dazu E.4.3.3.2). Und am 22.
Juni 2019 versuchte er unverblümt in Erfahrung zu bringen, wie hoch ihr
Vermögen sei, da ihm dieses allenfalls ermöglichen würde, seine Stelle zu kündigen
und sich ganz seinen Geschäften zu widmen. Das dreiste Ansinnen des
Beschuldigten, Einsicht in das Vermögen der Privatklägerin zu erhalten, wurde
mit dem emotional aufgeladenen Vorwurf kombiniert, dass sich die
Berufungsklägerin einerseits einen offenen Austausch wünsche und andererseits
Dinge vor ihm verstecke (Nachricht vom 22.6.19, 20:37 Uhr, Akten S. 299).
4.3.3.2
Geldübergabe in EUR
Anders präsentieren sich die Umstände in Bezug auf die
inkriminierte Zahlung von EUR 32’000.‒ (zzgl. CHF 2’000.‒ oder 3’000.‒).
Bei dieser ging es nicht um eine Investition, sondern um ein neues Auto für den
Beschuldigten. Dem Chat vom 14. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass sich der
Beschuldigte aus Statusgründen ein neues Fahrzeug wünschte («[…] j’aime mon
honeur. Je serai bien quand j’aurai la voiture que j’aime.», Akten S. 290).
Dieses Ansinnen stiess bei der Berufungsklägerin auf Verständnis, und sie bot
umgehend an, ihm das nötige Geld zu leihen ‒ er könne es ihr
zurückzahlen, wenn er das Geld habe («Oui, j’ai compris et je supporte
totalemend que tu es independant. Je peux seulenent t’offrir de te donner
l’argent pour ta voiture que tu veux e puis quand tu al l’argent tu me le
rembourse.», Akten S. 291). Der Beschuldigte verstand nicht, weshalb ihm die
Berufungsklägerin dieses Geld nur leihen wollte, da sie doch viel Geld habe und
verlangte das Geld als Geschenk («Pourquoi veux tu me prêter cet argent alors
que tu n’as pas de problème d’argent, pour la voiture je veux que ça soit un
cadeau venant de toi et non un prêt stp.», Akten S. 291), womit sich die
Berufungsklägerin auch sogleich einverstanden erklärt («Est-ce que j’ai bien
compris: tu veux que t’achète la voiture?» «Je pensais tu veux l’acheter avec
ton argrent, mais pour moi c’est ok.», Akten S. 291). Der Beschuldigte
bestätigte darauf, dass dies seinen Vorstellungen entspreche («ça me fera
plaisir pour mon honneur que tu offre une voiture», Akten S. 292).
Die Berufungsklägerin stellte am 27. Mai 2019 in Aussicht,
sie werde das Geld besorgen («Ok, je vais chercher les 35000.‒ lundi
prochain», Akten S. 293), also auf den 3. Juni 2019. Ihrem Bankauszug ist exakt
am 3. Juni 2019 ein Bezug von EUR 32’000.‒ zu entnehmen (Akten S. 177). Sodann
kümmerte sich die Berufungsklägerin offenbar um ein geeignetes Fahrzeug, denn
in den Akten findet sich eine auf ihren Namen ausgestellte Offerte des
Autohauses [...] in [...] über einen Vorführwagen Toyota RAV4 zu einem
Nettopreis von EUR 31’000.‒ (Akten S. 350). Am 5. Juni 2019 ‒ nach
Rückkehr von einem Auslandaufenthalt ‒ erkundigte sich die
Berufungsklägerin beim Beschuldigten, ob dieser beim Garagisten gewesen sei, da
dieser versucht habe, sie zu erreichen (Akten S. 294). Tags darauf meldet sich
die Garage per Mail bei der Berufungsklägerin; sie seien mit dem Beschuldigten
so verblieben, dass sie (die Berufungsklägerin) sich bis Ende Woche melde. Sie
teilt der Garage mit E-Mail vom 10. Juni 2019 mit, dass der Beschuldigte das
Fahrzeug nicht nehme, da es ihm zu teuer sei (Akten S. 347). In einer Chatnachricht
vom 19. Juni 2019 erläutert der Beschuldigte dann, dass er das Auto wohl
vergessen müsse wegen Spitalkosten seines Vaters, die er habe übernehmen müssen
(«Mon père sortira de l’hopital samedi, ça m’a pris un peu plus d’argent. Je dois
juste oublier la voiture […], Akten S. 297). Tags zuvor spricht er von weiteren
CHF 18000, die er für die lotissements habe aufwenden müssen («j’ai fait an
accord avec le chef des machines, je lui donnerai encore 18000 CHF pour les
jours de pluie […], Akten a.a.O.). Im Zusammenhang mit den bestens
dokumentierten Autoplänen und dem korrespondierten Geldbezug der
Berufungsklägerin sind diese Angaben nicht anders zu deuten, als dass der
Beschuldigte das Geld für das Auto erhalten, jedoch nicht abmachungsgemäss
verwendet hat.
4.3.3.3
Tatsächliche Verwendung des Geldes
Die
Berufungsklägerin geht davon aus, dass sich der Beschuldigte mit einem Teil des
Geldes in Kamerun eine Villa hat bauen lassen. Es befinden sich Fotos eines
Hauses im Rohbau in den Akten sowie Dokumente, welche belegen sollen, dass ein
gewisser [...] das Grundstück für den Berufungsbeklagten erworben habe. Dabei
ist auch ein Ausweisdokument des Berufungsbeklagten, ausserdem stimmt ein
Stempel zeitlich genau mit einem Aufenthalt des Berufungsbeklagten in Kamerun
überein (Akten S. 317-334). Der Berufungsbeklagte meinte darauf
angesprochen, in Kamerun könne man alles zusammenbasteln und auch solche
Papiere besorgen, wenn man Geld habe. Er anerkenne diese Unterlagen nicht (Akten
S. 481 ff.). Die Berufungsklägerin vertrat mit Hinweis auf einen vom
Beschuldigten verantworteten Internetauftritt («Vision moderne est une
entreprise ayant un service dans le lotissement au Cameroun depuis des années»,
Akten S. 898 ff.) weiterhin die Ansicht, dieser habe wohl tatsächlich ‒
wenn auch einzig zu seinem eigenen Nutzen ‒ in Lotissements in Kamerun investiert
(Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 955). Dass der Beschuldigte die vielfach
erwähnten Lotissements verkaufe oder jemals verkauft habe, hat er bis zuletzt
bestritten. Er habe diese Website in Kamerun programmieren lassen, zu solchen
Geschäften sei es aber nie gekommen (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 951).
Wohin das Geld
der Privatklägerin geflossen ist, kann letztlich offen bleiben. Nachdem die
inkriminierten Geldübergaben vollumfänglich nachgewiesen sind und der
Berufungskläger deren Erhalt dennoch bestreitet, steht bereits fest, dass er
das Geld nicht in der von ihm behaupteten Weise verwendet hat. Da die
Verwendung des Geldes ungeklärt ist, ist auch keine Aussage darüber möglich,
wie sich dadurch die persönliche finanzielle Situation des Beschuldigten
verändert hat. Das Argumente der Verteidigung, dass er bei tatsächlichen Erhalt
von CHF 200’000.‒ keinen Kredit über CHF 6’000.‒ hätte
aufnehmen müssen, geht daher ins Leere.
4.3.4
Fazit
Die konstant glaubhaften Depositionen der Privatklägerin
werden durch Sachbeweise in Form von Whatsapp-Nachrichten, Bankbelegen und E-Mail-Korrespondenz
mit einem Autohaus gestützt. Die Behauptungen des Berufungsklägers, wonach die
Privatklägerin über seine wahren Familienverhältnisse informiert gewesen sei
und er von ihr mit Ausnahme von CHF 4'000.‒. kein Geld erhalten habe,
sind hingegen klar widerlegt. Ob der Beschuldigte dennoch echte Gefühle für die
Privatklägerin entwickelt hatte, ist naturgemäss weder zu beweisen noch zu
widerlegen und würde gegebenenfalls nichts an der erfolgten Täuschung ändern. Die
Vorinstanz hat bei dieser Beweislage zu Recht vollumfänglich auf die Aussagen
der Privatklägerin abgestellt und der Anklagesachverhalt ist somit erstellt.
5.
Rechtliches
5.1
Nach Ansicht der Vorinstanz liegt zwar die
für einen Betrug erforderliche Täuschung vor, der Tatbestand sei aber
gleichwohl nicht erfüllt, da es zufolge nicht wahrgenommener Opfermitverantwortung
an der erforderlichen Arglist fehle. Bei der Verneinung der Arglist wurde erwogen,
es habe ein enges persönliches Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der
Privatklägerin bestanden und aufgrund ihrer Verliebtheit, dem starken Wunsch
nach einer Beziehung sowie der emotionalen Einbindung sei es der Privatklägerin
schwerer gefallen, dem Beschuldigten zu misstrauen. Sie habe ihm die
Geldbeträge für die angeblichen Investitionen jeweils bar und ohne
schriftlichen Beleg übergeben. Auch habe sie nie überprüft, was der
Beschuldigte mit dem Geld gemacht habe. Sie kenne die Umstände in Kamerun, sei
mit einem Kameruner verheiratet gewesen und habe einige Zeit dort gelebt. Sie
habe ihrem Vermögensverwalter nicht gesagt, für was sie das Geld brauche,
sondern vorgegeben, sie brauche dieses für Renovationen, da sie Angst gehabt
habe, er könnte es ihr ausreden. Dies zeige, dass sie gewisse Zweifel gehabt
habe, dem Beschuldigten die Geldbeträge zu übergeben, sie habe es aber dennoch
getan. Zudem sei die Privatklägerin durch den Kameruner G____ darüber
informiert worden, dass der Beschuldigte keine Scheinehe führe und D____ nicht
seine Schwester sei. Auch dies habe sie weder überprüft, noch den Beschuldigten
zur Rede gestellt, sondern diese Warnung schlicht ignoriert. Der Beschuldigten habe
kein regelrechtes Lügengebäude aufgebaut ‒ von einer Vielzahl aufeinander
abgestimmter Lügen könne keine Rede sein. Auch habe er die Privatklägerin zu
keinem Zeitpunkt davon abgehalten, irgendwelche Abklärungen zu tätigen oder
aufkommende Zweifel durch weitere Lügengeschichten beseitigt, habe die
Privatklägerin doch sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten
kennengelernt. Er habe der Privatklägerin auch keine Notlage vorgespiegelt,
sondern ihr im Wesentlichen einfach Investitionen vorgeschlagen, an denen sie
gewinnbeteiligt hätte sein sollen. Arglist scheide aus, wenn grundlegendste
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet worden seien. Der strafrechtliche Schutz entfalle
bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lasse. Die Privatklägerin habe vorliegend eine erhebliche
Naivität an den Tag gelegt, obschon sie offenbar selber Zweifel gehegt habe. Sie
sei dabei weder ein stark verwundbares noch schwaches Opfer gewesen, denn zwischen
dem Beschuldigten und der Privatklägerin habe keinerlei «Gefälle» vorgelegen,
wie dies in Fällen, in denen die Rechtsprechung das Kriterium der Arglist bejahe,
regelmässig der Fall sei, namentlich bei besonders alten, kranken oder psychisch
beeinträchtigten Opfern. Das Verhalten des Beschuldigten sei somit zwar als
moralisch äusserst verwerflich, nicht jedoch als strafrechtlich relevant zu
beurteilen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 712-715).
5.2
Nach Ansicht der Privatklägerin ist die
Arglist gegeben. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung sei
nicht erforderlich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten
lasse und alle erdenklichen Vorkehren treffe. Arglist scheidet lediglich aus,
wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfalle
der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten,
sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters
in den Hintergrund treten lasse. Das Bundesgericht habe Arglist auch bei
inferioren Opfern bejaht, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit
gezielt missbraucht worden seien. Das Geld sei in bar und ohne Quittung
übergeben worden, dies sei jedoch aufgrund der in Aussicht gestellten
Investitionen unerlässlich gewesen. Überweisungen nach Afrika erfolgten
regelmässig in bar, respektive über internationale Geldtransferfirmen. Der
Beschuldigte habe zudem einen Grossteil des Geldes selbst in bar nach Kamerun mitgenommen.
Dass die Berufungsklägerin keine Quittungen verlangt habe, sei dem hohen
Vertrauen geschuldet, welches sie dem Beschuldigten aufgrund der eingegangenen
Liebesbeziehung entgegengebracht habe. Dass die Berufungsklägerin nie überprüft
habe, was mit dem Geld geschehen sei, sei nicht korrekt. Der Beschuldigte habe
insbesondere die Investitionen in die sogenannte «Lotissements» als lukrative
Projekte angepriesen. Er sei denn auch persönlich mit dem Geld nach Kamerun
geflogen, was die Berufungsklägerin gewusst habe. Sie habe sich in der Folge
per WhatsApp erkundigt, ob die geplanten Projekte gut vorangingen. Inwiefern
der Beschuldigte diesen Projekten nachgegangen sei, habe sie nicht überprüfen
können. Tatsächlich sei sich die Berufungsklägerin der Verhältnisse in Kamerun
bewusst. Daher sei ihr auch bekannt gewesen, dass derartige Investitionen und
Projekte nicht ungewöhnlich seien und durchaus auch eine Rendite abwerfen
können. Eine Person, die sich mit den Verhältnissen in Afrika / Kamerun nicht
auskenne, wäre mutmasslich viel eher misstrauisch geworden oder auf ein
entsprechendes Engagement gar nicht eingestiegen. Der Beschuldigte habe die
Tatsache, dass die Berufungsklägerin das Land und die Kultur kenne, ausgenutzt,
indem er eine durchaus plausible Geschichte erzählt habe. Es möge zutreffen,
dass die Berufungsklägerin von Zeit zu Zeit gewisse Zweifel gehabt habe. Diese
seien aber mit Liebesbekundungen und falschen Versprechungen zerstreut worden,
was für die Arglist spreche. «G____» sei offenbar auch an einer Beziehung mit
der Berufungsklägerin interessiert gewesen, was ein Motiv gewesen sei, seinen
vermeintlichen Nebenbuhler schlecht zu machen. Daher habe die Berufungsklägerin
auf die ‒ sich später als zutreffend erweisenden ‒ Mitteilungen
nicht mit den nötigen Konsequenzen reagiert. Im Übrigen sei diese Mitteilung
erst Ende März 2019 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits CHF 145’000.‒
an den Beschuldigten übergeben worden, und das so begründete Fehlen der Arglist
könnte nur die späteren Zahlungen betreffen. Der Beschuldigte habe eine Liebesbeziehung
vorgetäuscht und eine Beteiligung an den Investitionen für die gemeinsame
Zukunft versprochen. Der Berufungsklägerin sei bei der Übergabe hoher
Barbeträge ohne Quittung allenfalls eine gewisse Fahrlässigkeit vorzuwerfen, das
täuschende Verhalten des Beschuldigten trete dadurch aber nicht völlig in den
Hintergrund. In Kenntnis der wahren Verhältnisse hätte ihm die Berufungsklägerin
kein Geld übergeben. Durch die raffinierte Täuschung, die Ehefrau als jüngere
Schwester auszugeben, sei sehr wohl arglistig gehandelt worden. Der
Beschuldigte habe gewusst, dass die Berufungsklägerin in Kenntnis der wahren
Umstände nie eine Beziehung mit ihm eingegangen wäre. Die Ehefrau habe
mitgespielt, was als veritables Lügengebäude bezeichnet werden müsse. Ein solch
dreistes Verhalten habe die Berufungsklägerin nicht erwarten oder durchschauen
müssen (Berufungsbegründung, Akten S. 804-809).
5.3
Soweit der Berufungskläger in seiner
Berufungsantwort das inkriminierte Tatgeschehen, namentlich die vorgeworfene
Täuschung, die Geldübergaben sowie den Motivationszusammenhang bestreitet, wurde
dies bereits widerlegt (siehe E.4). Nachfolgend werden die gegen die Annahme
von Arglist angeführten Argumente der Verteidigung zusammengefasst, welche sich
nicht bereits in den Erwägungen der Vorinstanz finden. Es wird geltend gemacht,
auch wenn der Beschuldigte zwecks Vornahme seiner Geldüberweisung nach Kamerun
Bargeld benötigt hätte, wäre es möglich gewesen, eine Geldüberweisung auf eines
der Bankkonten des Beschuldigten vorzunehmen, von welchem er dann die
benötigten Geldbeträge in bar hätte abheben können. Ein Grossteil der
inkriminierten Zahlungen wäre bereits wenige Wochen nach Beginn der Beziehung
ausgerichtet worden und dies ohne sich jemals vor Ort ein eigenes Bild über die
angeblichen Investitionsmöglichkeiten gemacht zu haben. Bei einem Mindestmass
an Sorgfalt wäre es zudem geboten gewesen, vor einem finanziellen Engagement einen
Augenschein vor Ort zu nehmen, mindestens aber, sich die massgeblichen Verträge
und Bildmaterial zu den Grundstücken vorlegen zu lassen. Gesamthaft sei somit
festzuhalten, dass die Privatklägerin die elementarsten Sicherheitsvorkehrungen
unterlassen habe. Beim angeblichen Projekt «Les Marches» mute realitätsfern an,
dass eine Person, welche seit über 15 Jahren nicht mehr in Kamerun lebe,
während eines einmaligen Aufenthalts von wenigen Tagen Minister bestechen und
Staatsgelder erhältlich machen können sollte. Dies könnte höchstens einer Person
lukrativ erscheinen, welche geschäftsunerfahren und ohne jeden Bezug zu
afrikanischen Ländern und den tatsächlichen Verhältnissen sei, nicht aber der
Privatklägerin, welche Land und Kultur kenne. Eine Übergabe von CHF
35’000.‒ für die Investition in das betreffende Projekt wäre vor diesem
Hintergrund als grob leichtfertig zu qualifizieren. Aus den Chatnachrichten mit
«G____» erhelle, dass dieser keineswegs an einer Beziehung mit der
Berufungsklägerin interessiert gewesen sei. Ihre Behauptung, G____ nicht
geglaubt zu haben, weil sie ihn als unglaubwürdigen Nebenbuhler einschätzte, sei
daher als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Nach der Nachricht von G____
hätte die Privatklägerin Abklärungen bei ihrer langjährigen Mitbewohnerin F____
vornehmen können. Wenn sie dem Beschuldigten stattdessen weiterhin grössere
Geldbeträge ausgerichtet habe, überschreite dies sogar die Grenze der
Leichtfertigkeit und sei als bewusste Inkaufnahme des Verlusts der betreffenden
Geldbeträge zu werten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte
hätte der Privatklägerin vorgetäuscht, mit seiner Schwester eine Scheinehe
eingegangen zu sein, wären die Voraussetzungen für ein regelrechtes
Lügengebäude klarerweise nicht erfüllt, zumal es am Erfordernis einer Vielzahl
aufeinander abgestimmter Lügen fehlen würde. Der Privatklägerin sei gemäss
ihren eigenen Darstellungen von einem verheirateten Mann, der sich augenscheinlich
für sie interessierte habe, eine höchst unwahrscheinlich Geschichte erzählt
worden, die eine Beziehung mit ihm ermöglicht habe. Die lebenserfahrene
Privatklägerin hätte das Gesagte nicht einfach unhinterfragt akzeptieren dürfen.
Kurz darauf seien die Unterstützung der Familie des Beschuldigten, dann seine
Immobilienprojekte mit der Notwendigkeit von Drittmitteln und bald darauf das
Projekt «Les marches» thematisiert worden. Statt diese Warnzeichen wahrzunehmen,
habe sie bewusst beide Augen verschlossen und innert kürzester Frist enorme
Geldbeträge ausgerichtet. Dies habe sie mit der Aussage zugestanden, ihre
Mutter sei mit 57 Jahren gestorben und sie habe sich gedacht, wenn sie
ebenfalls mit 57 sterben würde, so hätte sie die drei Jahre mit B____ noch voll
geniessen wollen. Da sie mit diesem Verhalten die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen missachtet habe, trete unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung ein allfälliges betrügerisches Verhalten des
Beschuldigten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in den Hintergrund.
5.4
5.4.1
Nach
Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt
jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der
Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E.
3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021
vom 18. August 2022 E. 2.3.2).
Die Täuschung
muss zudem arglistig sein. Das ist der Fall, wenn der Täter mit einer gewissen
Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer
6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17.
Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet,
d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche
sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder wenn er sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe bedient. Zu denken ist hier an eigentliche
Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische
Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder
intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben
ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter das Opfer von
der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht,
dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den
täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2;
135.
IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2;
6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3. vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).
Gestützt auf
diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das
Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können. Damit wird bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung getragen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen
trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet
lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur
bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen
in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in
Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73
E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76
E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1; 6B_688/2021
vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3;
6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September
2021.
E. 2.1.3 ff.).
Der Begriff der
«Opfermitverantwortung» darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es nicht um
eine Art «Verschuldenskompensation» geht – eine solche ist dem Strafrecht auf
der Ebene der Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich fremd (vgl. BGer 6B_184/2020
vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Insofern ist die Aufmerksamkeit und
Vorsicht, die das Opfer effektiv aufbringt (resp. vermissen lässt), bei
einem an sich tauglichen Täuschungsangriff nicht massgebend dafür, ob die
Arglist zu bejahen oder zu verneinen ist (sondern nur dafür, ob ein versuchtes
oder ein vollendetes Delikt vorliegt). Vielmehr muss die Irreführung als solche
geeignet sein, beim anvisierten Opfer einen Irrtum zu bewirken. Dies hängt auch
von dessen Möglichkeiten ab, sich eigenverantwortlich zu schützen. Das Mass der
vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten richtet
sich dabei nicht nach der hypothetischen Reaktion eines durchschnittlich
vorsichtigen und erfahrenen Dritten. Vielmehr ist ein individueller Massstab
anzulegen, welcher den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung
trägt: Es kommt darauf an, wieviel Selbstschutz individuell möglich und
zumutbar ist. Persönliche Eigenschaften wie Geistesschwäche, Unerfahrenheit und
alters- oder krankheitsbedingte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt,
ebenso, wenn sich ein Täuschungsopfer in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in
einer Notlage befindet und deshalb nur eingeschränkt im Stande ist, dem Täter
zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind
besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu
stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Ob
das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als
leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt,
lässt sich somit nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen
die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den
beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges
ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer
notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und
dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022
E. 3.1; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; 6B_97/2019 vom
6.
November 2019 E. 2.1.1).
5.4.2
Dass
der Berufungsbeklagte die Privatklägerin über seine wahren Absichten ihr
gegenüber getäuscht und sie durch das Vorgaukeln von Plänen für eine gemeinsame
Zukunft dazu gebracht hat, ihm Geld auszuhändigen, ist bezüglich der
angeblichen Geschäfte in Kamerun erstellt (siehe dazu E.4). Nachdem sich all
dies als unwahr herausgestellt hat und der Berufungsbeklagte selbst einräumt,
gar nichts in Kamerun investiert zu haben, sind die Tatbestandselemente der
Täuschung und der schädigenden Vermögensverfügung sowie des dazwischen
bestehenden Motivationszusammenhangs in Bezug auf die behaupteten Geschäfte
klarerweise gegeben. Das gilt im Übrigen nicht nur in Bezug auf die
vermögensvermindernden Verfügungen der Privatklägerin, sondern auch in Bezug
auf das Eingehen einer Beziehung zum Berufungsbeklagten als Grundlage für
solche Geldübergaben. Der Einwand des Verteidigers, die angebliche Täuschung
sei für das Eingehen einer amourösen Beziehung mit dem Berufungsbeklagten gar
nicht notwendigerweise kausal gewesen (Berufungsantwort Rz 35) stimmt
keineswegs. Im Gegenteil hat die Berufungsklägerin von Anfang an klargestellt,
dass sie niemals eine Beziehung mit einem verheiraten Mann eingehen würde.
5.4.3
Anders
präsentiert sich die Situation auf den ersten Blick in Bezug auf die Schenkung von
Geld für einen behaupteten Autokauf. Dieses Geld hat die Privatklägerin dem Berufungsbeklagten
weder mit der Aussicht auf eine Anlage mit Gewinn noch mit
Rückzahlungsvorbehalt übergeben. Allerdings steht ausser Frage, dass die
Privatklägerin dem Berufungsbeklagten auch dieses Geld nicht ausgehändigt
hätte, wenn sie gewusst hätte, dass sein Interesse an ihr rein wirtschaftlicher
Natur war, sondern damit ‒ ebenso wie mit der Finanzierung der
angeblichen Geschäfte in Kamerun ‒ den Status des Beschuldigten und damit
einhergehend dessen Selbstwertgefühl verbessern und damit die Grundlage für
eine Beziehung auf Augenhöhe schaffen wollte. Auch hier wurde das erhaltene
Geld in unbekannter anderer Weise verwendet als gegenüber der Privatklägerin
behauptet. Die so erhältlich gemachten EUR 32’000.‒ und CHF 2000.‒
sind somit rechtlich nicht anders zu behandeln als die zur Investition
übergebenen Gelder.
5.4.4
Die
entscheidende Frage ist vorliegend ohne Zweifel, ob das Tatbestandsmerkmal der
Arglist erfüllt ist, oder dies aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen
ist. Die Vorinstanz hat die Arglist, wie vorstehend ausgeführt, verneint (siehe
E.5.1). Ihre Argumentation überzeugt indes nicht. Der Berufungsbeklagte hat
sich unbestreitbar besonderer Machenschaften bedient, um die Privatklägerin zu
täuschen. Er hat seine Ehefrau als Schwester ausgegeben und seinen leiblichen Sohn
als Neffen und dies im Wissen darum, dass dies für die Privatklägerin praktisch
nicht überprüfbar war – die Behauptung, mithilfe falscher Dokumente habe er
seine Schwester und deren Sohn in die Schweiz geholt, hätte auch durch Einsehen
der Ausweise nicht falsifiziert werfen können. Dass auch innerhalb der
Kameruner Diaspora davon ausgegangen wurde, dass der Beschuldigte verheiratet
sei und einen Sohn habe, liess sich ebenfalls mit einer erfolgreichen Täuschung
aus migrationsrechtlichen Gründen erklären. Entscheidende Bedeutung kommt unter
dem Gesichtspunkt der Arglist dem Silvester-Urlaub in Barcelona zu. Weshalb die
Vorinstanz es als Argument gegen die Annahme von Arglist wertet, dass die
Privatklägerin «sogar die Ehefrau und den Sohn des Beschuldigten kennengelernt»
habe, überzeugt nicht, denn sie wurden ihr eben nicht als solche, sondern als
Schwester und Neffe präsentiert, was einer eigentlichen Inszenierung entspricht,
wie sie zur Begründung der Arglist erforderlich ist. Es erstaunt denn auch
nicht, dass ein Urlaub in dieser Konstellation die Bedenken der
Berufungsklägerin, sich auf eine Beziehung einzulassen, wirksam zerstreute,
käme doch auch ein skeptischer Mensch nicht auf die Idee, dass sich eine
Ehefrau für eine solche Inszenierung zur Verfügung stellen würde, noch dazu vor
den Augen des gemeinsamen Sohns. Hinzu kommt, dass die emotionale
Ausnahmesituation, in welcher sich ein verliebter Mensch befindet, beim
individuellen Massstab der Opfermitverantwortung zu berücksichtigen ist. So ist
in Lehre und Praxis etabliert, dass eine «vor Liebe blinde Person» in ihrer
Fähigkeit, dem Täter zu misstrauen, erheblich eingeschränkt ist. Der durch eine
solche emotionale Situation bewirkte Mangel an kritischem Hinterfragen, ja sogar
die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers soll grundsätzlich nicht zu einer
tatbestandsausschliessenden Opfermitverantwortung führen, wenn der Täter dem
Opfer vorspiegelt, dass auch seinerseits Liebesgefühle bestehen und das Opfer
dergestalt manipuliert. So hat das Bundesgericht etwa in älteren Entscheiden
ausgeführt, dass der «Heiratsschwindler [...] die Psyche des Opfers in einer
Weise [anspricht], die das Opfer die sonst übliche Vorsicht und Zurückhaltung
vergessen lässt». Weiss der Täter, dass er es mit einem emotional abhängigen,
vom Wunsch nach Liebe und Zuneigung beseelten Menschen zu tun hat, und nützt er
dies aus, wird im Lichte der Rechtsprechung die Arglist aufgrund der besonderen
Schutzbedürftigkeit des Opfers in aller Regel zu bejahen sein (vgl. Sägesser, Opfermitverantwortung beim
Betrug, Bern 2014, S. 93 m. Hinw. auf BGer 6S.23/2004 vom 24. Juni 2005,
6S.380/2001 vom 13. November 2001; vgl. auch AGE SB.2017.75). Auch die
Vorinstanz hat mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung darauf
hingewiesen, dass geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder
Krankheit beeinträchtigte Opfer sowie diejenigen Opfer, die gegenüber dem Täter
in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stehen, sei dies aufgrund von
Einsamkeit, sozialer Isolation oder einer Liebesbeziehung, und deshalb kaum im
Stande sind, dem Täter zu misstrauen, in ständiger Rechtsprechung besonderen
Schutz erfahren. Gerade solche Opfer seien in erhöhtem Masse für betrügerische
Anstalten von Tätern, die das Vertrauen ihrer Opfer erschleichen und ihre
Gefühle ausbeuten, empfänglich (Urteil Vorinstanz, Akten S. 713). Es überzeugt nach
dem Gesagten nicht, dass die Vorinstanz die Arglist dennoch verneint hat.
Auch die
weiteren Einwände der Verteidigung vermögen keine Opfermitverantwortung zu
begründen, welche das täuschende Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund
treten liesse: Dass die Privatklägerin mit einem Kameruner verheiratet war und
mit den Verhältnissen in Kamerun vertraut war, mussten sie die Täuschung nicht
erkennen lassen. Der Beschuldigte nutzte diese Umstände vielmehr für seine
Zwecke: Er grenzte sich explizit vom Exmann der Berufungsklägerin ab und präsentierte
sich als Mann, der ihr verlorenes Vertrauen wiederherstellen könne (Nachricht
vom 20.12.18: « [...] il faut juste qu’un homme te comprenne et tout ira bien
et tu pourras retrouver l’amour et la confiance que tu as persue», Akten S. 242).
Die Berufungsklägerin sagte glaubhaft aus, gerade weil sie mit den Verhältnissen
in Kamerun vertraut gewesen sei, habe sie gewusst, dass es dort möglich sei, falsche
Papiere zu beschaffen. Sie habe B____ die Geschichte mit seiner Schwester
geglaubt, «dies, weil ich solche Geschichten auch kenne» (Einvernahme vom 3.
September 2019, Akten S. 228). Zum Einwand, sie sei von G____ gewarnt
worden, hat sie ausgeführt, dass sie diesen als eifersüchtigten Nebenbuhler
angesehen und seinen Äusserungen daher keinen Glauben geschenkt habe (Akten S.
230). Der Vertreter der Berufungsklägerin hat zudem mit Recht eingewendet, dass
diese Warnung erst Ende März 2019 und somit nach der Übergabe von CHF
145’000.‒ erfolgt sei und daher höchstens für die später erfolgten
Zahlungen relevant sei könnte. Wenn die Verteidigung sodann ausführt, die
Berufungsklägerin habe nicht einmal ihre kamerunische Mitbewohnerin F____ nach
den wahren familiären Verhältnissen des Beschuldigten befragt, trifft dies
nicht zu: Den Whatsapp-Chats ist zu entnehmen, dass sie F____ um den 22. Dezember
2018.
ins Geheimnis der vermeintlichen Scheinehe des Beschuldigten eingeweiht hat
(Chat-Protokolle, Akten S. 246). Dass F____ ihr nicht widersprach, lässt zwei
Schlüsse zu: Entweder waren die wahren Verhältnisse in der kamerunischen
Diaspora nicht allgemein bekannt, oder der Beschuldigte hatte eine derart
mächtige Position inne, dass ihn F____ nicht der Lüge
überführen wollte oder konnte. In jedem Fall ist damit bewiesen, dass eine
entsprechende Erkundigung nicht ausreichte, um die Täuschung des Beschuldigten
aufzudecken. Dass die Äusserung der Geschädigten, sie wolle die Zeit mit B____
geniessen, nicht dahingehend zu verstehen ist, dass es ihr im Austausch für
eine unbeschwerte Zeit egal war, wenn sie das Geld verlieren würde, ist durch
eine andere Nachricht widerlegt, mit welcher sie dem Beschuldigten die
gewünschten CHF 120’000.– in Aussicht stellt, jedoch mit dem vorangehenden Hinweis,
dass er sie im Gegenzug dabei unterstützen müsse, das Schulgeld für ihren Sohn
zu bezahlen (Akten S. 271). Es trifft zu, dass anstelle der gewählten Geldübergaben
in bar auch Kontoüberweisungen möglich gewesen wären, aber solche hätten
lediglich den späteren Beweis für die erfolgten Zahlungen erleichtert und den
Betrug keineswegs verhindert. Das gleiche gilt für die nicht verlangten
Quittungen. Ob der Berufungskläger explizit erklärte, dass er das Geld in bar
benötige und die Berufungsklägerin es ihm daher bereits in dieser Form übergab,
ist nicht bekannt. Hingegen sagte die Geschädigte aus, dass sie ihrem
Bankberater den Geldbedarf von CHF 35’000– mit anstehenden Renovationen
begründete, da dieser ihr ansonsten davon abgeraten hätte, einem Kameruner so
viel Geld zu geben (Einvernahme vom 3. September 2019, Akten S. 229). Barbezüge
hatten somit für die Berufungsklägerin den Vorteil, dass für ihren Berater
nicht ersichtlich war, wem sie Geld zukommen liess.
5.4.5
Zusammenfassend
ist es die Täuschung über die tatsächlichen familiären Verhältnisse gewesen,
welche die Privatklägerin dazu bewogen hat, sich auf eine Beziehung mit dem
Berufungskläger einzulassen und ihm in der Hoffnung auf eine langfristige
gemeinsame Zukunft mehrfach namhafte Geldbeträge für angebliche Geschäfte in
Kamerun sowie die Anschaffung eines standesgemässen Fahrzeugs zu übergeben. Der
Berufungskläger hat das gesamte Geld in unbekannter Weise, jedoch nicht in der
in Aussicht gestellten Weise und namentlich nicht zu Gunsten einer
längerfristigen Paarbeziehung mit der Berufungsklägerin verwendet. Er hat dabei
das besondere Vertrauen missbraucht, welches die Berufungsklägerin aufgrund der
mit ihm eingegangenen Liebesbeziehung und dem Glauben an eine gemeinsame
Zukunft in ihn setzte. Durch die dreiste Präsentation seiner tatsächlichen
Familie als Schwester und Neffen inklusive gemeinsamer Kurzferien schuf er die
Grundlage hierzu, und dieses Vorgehen war geeignet, die anfänglichen
Widerstände der Berufungsklägerin gegen eine Beziehung mit einem verheirateten
Mann zu beseitigen. Auch wenn sich die Berufungsklägerin ex post betrachtet
eine gewisse Leichtfertigkeit vorwerfen lassen muss, ist doch offensichtlich,
dass das betrügerische Verhalten des Beschuldigten, welcher sich die
Verliebtheit der Berufungsklägerin zunutze gemacht und zu diesem Zweck seine Ehefrau
und den gemeinsamen Sohn instrumentalisiert hat, keinesfalls in den Hintergrund
tritt und die Opfermitverantwortung der Annahme der Arglist nicht
entgegensteht. Nachdem somit sämtliche objektiven und subjektiven
Tatbestandselemente des Betrugs gegeben sind, ergeht ein entsprechender
Schuldspruch.
Diese rechtliche
Qualifikation als einfacher Betrug erscheint angesichts der Mehrzahl von
ertrogenen Geldbeträgen mit unterschiedlicher Begründung und der Höhe der
Deliktssumme nicht zwingend, eine möglicherweise gewerbsmässige Begehung ist
jedoch in der Anklageschrift nicht geschildert, weshalb eine entsprechende
Prüfung entfällt.
6.
Strafzumessung
6.1
Die
Staatsanwaltschaft hat in ihrem Plädoyer vor Berufungsgericht eine bedingte
Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt, ohne sich zu den einzelnen
Komponenten der Strafzumessung zu äussern (Akten S. 909).
6.2
Der
Verteidiger des Berufungsklägers hat für den Fall eines Schuldspruches eine
bedingte Freiheitstrafe von maximal 9 Monaten beantragt. Bei einem Schuldspruch
müsse das Verhalten des Opfers doch zumindest zu einer wesentlichen
Strafreduktion führen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte
in strafrechtlicher Hinsicht noch nie etwas habe zu Schulden kommen lassen und
auch seit der inkriminierten Tat nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei
(Plädoyer, Akten S. 931).
6.3
6.3.1
An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
6.3.2
Der Strafrahmen des Betrugs sieht Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Der Deliktsbetrag von CHF
197’000.‒ und EUR 32'000.‒ ist relativ hoch, und der massive
Vertrauensmissbrauch innerhalb einer Beziehung mithilfe der
Instrumentalisierung der eigenen Familie zeugt von einer erheblichen Skrupellosigkeit.
Dass der Beschuldigte vortäuschte, der Berufungsklägerin den Glauben an echte
Liebe zurückgeben zu können, nur um in der Folge an ihr Vermögen zu gelangen,
wird bei ihr einen Vertrauensverlust zurücklassen, der weit über den
materiellen Schaden hinausgeht. Das objektive Tatverschulden wäre demzufolge als
mindestens mittelschwer einzustufen. Obschon das vertrauensselige Verhalten der
Geschädigten unter dem Titel der Opfermitverantwortung nicht zur Verneinung der
Arglist geführt hat, ist bei der Tatbegehung festzustellen, dass der
Beschuldigte ‒ nachdem er mithilfe der erwähnten Machenschaften eine
langfristige gemeinsame Zukunft in Aussicht gestellt hatte ‒ neben den
behaupteten Investitionsmöglichkeiten keinen weiteren Täuschungsaufwand
betreiben musste, um den Betrug zu begehen.
6.3.3
Beim subjektiven Tatverschulden ist nicht
ersichtlich, dass der einer bezahlten Tätigkeit nachgehende Beschuldigte aus
einer Situation heraus gehandelt hätte, welche sein Handeln in einem besseren
Licht erscheinen lassen und eine Korrektur des festgestellten Tatverschuldens
erforderlich machen würde. Nach dem bereits beschriebenen Tatvorgehen ist ihm
eine erhebliche kriminelle Energie anzulasten. Es ist nicht geklärt, wie schwer
der erlittene materielle Verlust die Privatklägerin trifft und namentlich, ob
sie sich deswegen in ihrer Lebensführung einschränken musste. Dem Chatprotokoll
ist zu entnehmen, dass es auch dem Beschuldigten nicht gelang, die
Vermögensverhältnisse der Berufungsklägerin in Erfahrung zu bringen. Die
Geschädigte hat ihm jedoch vor Aushändigung der CHF 120’000.‒ am 28.
Februar 2019 mitgeteilt, sie werde darauf angewiesen sein, dass er ihr im
Gegenzug bei der Finanzierung der Schule ihres Sohnes helfen würde
(Chatprotokoll, Akten S. 271). Der Beschuldigte hat somit zumindest in Kauf
genommen, sie in einer Weise zu schädigen, die sie zu gravierenden Einsparungen
zwingen würde. Nach dem Gesagten führt die subjektive Komponente nicht zu einem
geringeren Tatverschulden.
6.3.4
Das mittelschwere Tatverschulden entspräche
beim vorliegenden Strafrahmen einer Strafe von rund 2,5 Jahren. Dass es das
Opfer es dem Beschuldigten im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen recht
leicht machte, an sein Ziel zu gelangen, wird mit einer Reduktion auf 2 Jahre
Freiheitsstrafe berücksichtigt.
6.3.5
Es liegen keine täterbezogenen Gründe vor,
welche zu einer Erhöhung oder Reduktion dieser Strafe führen würden. Dass der
Beschuldigte vorstrafenlos ist, wird als neutral zu wertender Normalfall
betrachtet (BGE 136 IV 1 E.2.6.4) und ebenso, dass er seither nicht wieder
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er ist als arbeitstätiger Familienvater
zweifellos strafempfindlich, da er den Betrug aber bereits in dieser
Lebenssituation begangen und Frau und Kind gar als Statisten in seine
Machenschaften involviert hat, kann ihm dies nicht zum Vorteil gereichen. Da er
als Beschuldigter nicht zur Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden
verpflichtet ist, ist das durchgehendes Bestreiten der Tatvorwürfe trotz erdrückender
Beweislast nicht negativ zu berücksichtigen.
6.3.6
Bei einem Strafmass von 2 Jahren
Freiheitsstrafe ist formell der bedingte Strafvollzug möglich (Art. 42 Abs. 1
StGB). Dieser ist dem Beschuldigten als Ersttäter ohne weiteres mit einer
zweijährigen Probezeit zu gewähren.
7.
Zivilforderungen
Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen der
Privatklägerin entsprechen den nachgewiesenen Geldzahlungen. Sie werden zufolge
des beantragten Freispruchs vollumfänglich bestritten, die Höhe der Forderung
wird jedoch ‒ für den Fall eines Schuldspruchs ‒ nicht bestritten.
Der Beschuldigte ist somit antragsgemäss zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz
an die Privatklägerin zu verurteilen. Diese Forderung ist zu 5 % zu verzinsen,
jedoch kann die Zivilforderung im Berufungsverfahren nicht erweitert werden,
und es ist ‒ wie vorinstanzlich beantragt ‒ eine Verzinsung ab dem
Urteilsdatum vom 2. Februar 2022 zuzusprechen. Die erst im Berufungsverfahren
vorgebrachte weitergehende Zinsforderung ab April 2019 ist auf den Zivilweg zu
verweisen.
8.
Kosten
8.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen
(BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die
von der Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellten Verfahrenskosten von CHF 1’851.10
(Kostenbogen nach Akten S. 543) gehen aufgrund des geltenden
Verursacherprinzips zu Lasten des Beschuldigten.
8.2
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1). Der Beurteilte unterliegt im Berufungsverfahren und trägt somit die
Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (Art. 428 Abs.
1.
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]).
8.3
Die Anwaltskosten der Privatklägerin hat bei
diesem Verfahrensausgang der Beschuldigte zu tragen. Der vom Rechtsvertreter
der Privatklägerin in drei eingereichten Teilrechnungen geltend gemachte
Aufwand ist nicht zu beanstanden und ist aufgrund der Dauer der
Berufungsverhandlung um 1,5 Stunden zu erhöhen. In Anwendung des
gerichtsüblichen Stundenansatzes von CHF 250.‒ für private Rechtsvertretungen
und Übernahme der geltend gemachten Spesen beläuft sich der Vertretungsaufwand,
welchen der Beschuldigte der Privatklägerin als Parteientschädigung zu
entrichten hat, auf CHF 12’045.25. Die Rechnungen wurden vom amtlichen
Verteidiger eingesehen und nicht beanstandet (Akten S. 935 ff.). Hinzu kommt
eine Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für das erstinstanzliche Verfahren
(Akten S. 743).
8.4
Der amtliche Verteidiger ist aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Die von ihm eingereichte Aufstellung ist
dahingehend zu korrigieren, dass der ausgewiesene Aufwand im Zusammenhang mit
der Berufungsantwort (Aktenstudium, Arbeit an der Berufungsantwort,
Berufungsbegründung [!]) und Email-Korrespondenz mit Klient vom 9. Bis 15.
Februar 2023: 20,16 Stunden) und der Vorbereitung der Hauptverhandlung
(Aktenstudium, E-mail-Verkehr mit Klient, Ausarbeiten Plädoyer, Besprechung mit
Klient und Vorbereitung Hauptverhandlung: 16 Stunden) aufgrund der über weite
Strecken gleichen Argumentation in Berufungsantwort und Plädoyer als überhöht
betrachtet wird. Es wird daher eine Kürzung um 7 Stunden vorgenommen. Zu
korrigieren ist weiter, dass für das gesamte Honorar 8,1 % MWST fakturiert
werden, obschon dieser MWST-Satz erst ab dem 1. Januar 2024 in Kraft getreten
ist und für zuvor geleistete Arbeiten und Spesen der Satz von 7,7 % zur
Anwendung kommt. Ergänzt wird die Rechnung um eine Stunde Mehraufwand für die
Hauptverhandlung und 30 Minuten Aufwand für die Nachbesprechung. Für die
Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen Kosten der
amtlichen Verteidigung vorbehalten. Der Beurteilte hat diese Kosten folglich
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird gutgeheissen.
B____ wird des Betrugs schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 2
Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 42 Abs 1 und 44 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu CHF 231’576.‒ Schadenersatz zuzüglich Zins
zu 5 % seit dem 2. Februar 2022 an A____ verurteilt. Die
Zins-Mehrforderung (von April 2019 bis 1. Februar 2022) wird auf den Zivilweg
verwiesen. Er wird zudem zu einer Parteientschädigung von CHF 10’802.30 für die
erste Instanz und CHF 12’045.25 für die zweite Instanz an A____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 1’851.10 für das
erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 9’265.40 und eine Spesenvergütung von CHF 15.30 zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 732.35 (7,7 % auf CHF 4’847.30 [Aufwand
bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 4’433.40 [Aufwand ab 1.1.24], somit
total CHF 10’013.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs.
4.
der Strafprozessordnung bleibt für die erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Beschuldigter
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).