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Entscheid

SB.2022.56

Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung (7B1100/2024 vom 05.12.2024) (Urteil BGer 7B588/2025 vom 12. November 2025)

30. Juli 2024Deutsch16 min

CHF 653.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’200.– auferlegt worden.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.56

ZWISCHEN-ENTSCHEID

vom 30.

Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz),

Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw

Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

C____

Berufungsbeklagter

vertreten durch D____,

Privatkläger

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 22. März 2022 (ES.2021.416)

betreffend Antrag auf

Wiederholung der Berufungsverhandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. März

2022 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom

14. April 2021 hin – der üblen Nachrede schuldig erklärt und zu einer

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Zudem wurde der

beigebrachte USB-Stick (Nr. 151201) unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____

(Privatkläger) zurückgegeben und sind dem Berufungskläger Verfahrenskosten von

CHF 653.– sowie eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 1’200.– auferlegt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch B____,

am 23. März 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 11. Mai 2022 Berufung

erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 begründet. Es wird

beantragt, es sei das angefochtene Urteil abzuändern und A____ vom Vorwurf der

üblen Nachrede kostenlos freizusprechen (Ziff. 1) sowie ihm eine angemessene

Parteientschädigung für die im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen

Anwaltskosten zuzusprechen (Ziff. 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu

Lasten des Staates zu verlegen und es sei dem Berufungskläger für das

zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Kosten

seiner Verteidigung zu entrichten (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4).

Die Staatsanwaltschaft ersucht mit Berufungsantwort vom 4. Januar 2023 um

kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Der Privatkläger, mittlerweile

vertreten durch D____, beantragt mit Eingabe vom 9. Januar 2023, es sei

das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Berufung – unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers – abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. August 2023

wurde der Berufungskläger befragt. Der Privatkläger erhielt seinerseits Gelegenheit,

Fragen zu stellen bzw. sich zur Sache zu äussern. Danach gelangten die

Verteidigung und der Privatkläger zum Vortrag (dessen fakultativ geladener

Vertreter hat genauso wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft auf eine

Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Am Nachmittag des 30. August 2023

wurde festgestellt, dass die Tonspur des Audioprotokolls auf der entsprechenden

Aufzeichnung nicht zu hören ist. Am Abend desselben Tages wandte sich der

Berufungskläger per E-Mail persönlich an die mitwirkenden Richterinnen bzw. den

Richter und verlangte unter anderem die Zusendung des Audio-Protokolls. Die

Verfahrensleiterin nahm das E-Mail mit Verfügung vom 31. August 2023 zu den

Akten und wies den Berufungskläger gleichzeitig darauf hin, dass mit dem

Gericht keine Korrespondenz per E-Mail geführt werde. Er werde entsprechend

gebeten, seine Anträge schriftlich und eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Nachdem

in der Zwischenzeit erfolglos versucht wurde, die Tonspur des Audioprotokolls zu

rekonstruieren, wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. September 2023 mitgeteilt,

dass kein Audioprotokoll existiere (der Verfügung war eine Aktennotiz des

Gerichtschreibers über die Bemühungen zur Rekonstruktion der Tonspur beigelegt).

Gleichzeitig wurde dem Berufungskläger das vom Gerichtsschreiber parallel zum

Audioprotokoll verfasste Schriftprotokoll zugestellt und ihm Frist gesetzt, bis

zum 25. September 2023 allfällige Anträge in diesem Zusammenhang einzureichen.

Nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen beantragte der

Berufungskläger am 26. Januar 2024, es sei die Berufungsverhandlung vom 29.

August 2023 integral zu wiederholen (Ziff. 1). Es sei dabei der Spruchkörper

gesamthaft neu mit Gerichtsmitgliedern zu besetzen, die beim Urteil vom 29.

August 2023 nicht mitgewirkt hätten (Ziff. 2). Unter o/e Kostenfolge (Ziff.

3). Nachdem zur Behandlung des Befangenheitsantrags ein eigenes Verfahren

eröffnet worden war (DGS.[...]), hat sich der Privatkläger mit Eingabe vom 12.

Februar 2024 zu den Anträgen des Berufungsklägers vernehmen lassen. Mit Schreiben

vom 28. März in DGS.[...] stellte der Berufungskläger klar, dass seine Eingabe

vom 26. Januar 2024 nicht als grundsätzliches Ausstandsgesuch gegen das

Berufungsgericht gemeint gewesen sei, sondern den Antrag auf Neubesetzung des

Spruchkörpers nur darum beinhaltet habe, weil dies eine sachlogische Konsequenz

des Antrags auf Wiederholung der Verhandlung zufolge Verlusts des

Audioprotokolls gewesen sei. Der Verfahrensleiter in DGS.[...] schrieb in der

Folge das entsprechende Verfahren ohne Kosten ab, woraufhin die Verfahrensleiterin

des Verfahrens SB.2022.56 der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger am 5.

April 2024 Gelegenheit gab, sich zum Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung

zu äussern. Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf

den Antrag des Berufungsklägers vom 26. Januar 2024 sei nicht einzutreten,

eventualiter sei er abzuweisen. Jeweils unter o/e Kostenfolge zulasten des

Berufungsklägers. Der Privatkläger hat sich nicht nochmals vernehmen lassen.

Das vorliegende Urteil ist – wie mit Verfügungen vom 5. April

2024 und 13. Mai 2024 in Aussicht gestellt – nach einer nicht öffentlichen

Beratung des Gerichts vom 30. Juli 2024 im schriftlichen Verfahren

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1

StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Da die fehlende akustische

Aufzeichnung der Berufungsverhandlung einen Aspekt anbelangt, der die gerichtliche

Hauptverhandlung betrifft bzw. diese hätte aufzeichnen sollen und sich folglich

während dieser ereignet hat (vgl. zur diesbezüglichen Zuständigkeit des

Kollegialgerichts Frischknecht/Reut,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 62 StPO N 14), ist auch für die

Frage, ob die Berufungsverhandlung deshalb zu wiederholen ist, das Dreiergericht

zuständig, wobei es sich bei dieser Frage auch um keine typische

verfahrensleitende Anordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 StPO, die von der

instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin alleine zu treffen wäre,

handelt.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das

Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn

ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Die Frage, ob das

Berufungsverfahren aufgrund des Fehlens eines Audioprotokolls zu wiederholen ist,

stellt eine Rechtsfrage dar, weshalb die Beurteilung dieses Antrags im

schriftlichen Verfahren ‒ nach einer nicht öffentlichen Beratung des

Gerichts vom 30. Juli 2024 ‒ beurteilt werden kann.

2.

2.1

Der

Berufungskläger macht mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 zusammengefasst geltend,

angesichts der grossen Bedeutung von Protokollen, mithin der auf dem Spiel

stehenden gewichtigen Interessen der Verfahrensbeteiligten, seien die

Protokollierungsvorschriften streng zu handhaben. Daraus folge, dass die

Beachtung Letzterer Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls bilde und

den Vorschriften zwingender Charakter zuzuerkennen sei. Wenn die

Aufzeichnungen, die zu den Akten genommen würden, nach einer Hauptverhandlung

defekt seien, liege kein gültiges Protokoll vor, welches Grundlage des

Verfahrens für die nächste Instanz sein könne. Im vorliegenden Fall sei das

Protokoll für den Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht von eminenter

Bedeutung, insbesondere zufolge diverser Interpellationen des Verteidigers im

Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens. Dabei komme es bekanntlich auf jedes

Wort an. Nur mit einem exakten Protokoll, welches den Vorschriften entspreche,

könne vor Bundesgericht der Beweis für etwaige Rügen geführt werden. Das vom

Gerichtsschreiber verfasste Schriftprotokoll gebe den Gang der Verhandlung «nur

unvollständig wieder».

2.2

Amtliche

Verfahrenshandlungen müssten – so der Berufungskläger – den gesetzlich

festgelegten Anforderungen genügen. Es gelte der Grundsatz der Formstrenge.

Bestehe der Mangel in der Verletzung einer Ordnungsvorschrift, so möge dieser

Mangel in der Regel folgenlos bleiben. Sei hingegen eine Gültigkeitsvorschrift

missachtet worden, müsse die betreffende Verfahrenshandlung als nichtig

erachtet werden, jedenfalls soweit diese eine beschuldigte Person belaste. Die

Pflicht des Protokollführers zur Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls und

die Pflicht, dass nur dann darauf verzichtet werden könne, der einvernommenen

Person das Protokoll vorzulesen, wenn die Einvernahme im Hauptverfahren mit

technischen Mitteln aufgezeichnet werde (Art. 78 Abs. 5bis StPO),

bedeute aber, dass im vorliegenden Fall eine Gültigkeitsvorschrift verletzt

worden sei. Die Missachtung von Gültigkeitsvorschriften könne im

Verfahrensablauf geheilt werden. Dazu müsse die betreffende Verfahrenshandlung aber

in einwandfreier Form wiederholt werden. Es entspreche der Eigenart des öffentlichen

Rechts, zu dem auch das Strafprozessrecht zähle, dass ein Verwaltungsakt, der

dem Gesetz nicht entspreche, nicht unabänderlich sei. Es sei deshalb

grundsätzlich anerkannt, dass fehlerhafte Verfahrensvorgänge dadurch geheilt

werden könnten, dass sie in einwandfreier Form wiederholt würden. Schliesslich

gebiete es auch der Grundsatz von Treu und Glauben, dass wenn sich eine

Verfahrenspartei auf die Tonbandaufnahme verlasse und diese defekt sei, dieser

Verfahrensschritt wiederholt werde.

3.

Der Privatkläger

und der Vertreter der Staatsanwaltschaft machen mit ihren Vernehmlassungen vom

12.

Februar 2024 und vom 6. Mai 2024 geltend, der Antrag auf Wiederholung der

Berufungsverhandlung müsse aus formellen Gründen gar nicht behandelt werden. So

könne gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO [in der zum Tatzeitpunkt

geltenden Fassung] bei einer technischen Aufzeichnung einer Verhandlung auf das

Vor-/Durchlesen und die Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen

verzichtet werden. Dass sich die technische Tonaufzeichnung als fehlerhaft

erwiesen habe, sei vorliegend indes deshalb irrelevant, weil das Gericht von

der Kann-Vorschrift von Art. 78 Abs. 5bis StPO nicht Gebrauch

gemacht und bereits ein Protokoll erstellt habe. Dieses sei vollständig (Art. 77

StPO) und damit entgegen der Auffassung des Berufungsklägers gültig. Dass

dieser das Protokoll vor der Ausfertigung nicht unterzeichnet habe, sei darüber

hinaus ohnehin unbeachtlich. Der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger dürften

anfangs September 2023 Kenntnis vom Protokoll erlangt haben. Ein

Protokollberichtigungsgesuch im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO sei indes nicht

gestellt worden, obwohl ein solches praxisgemäss innert rund fünf Tagen

einzureichen sei, was der Berufungskläger offensichtlich versäumt habe. Schliesslich

sei der Sachverhalt (der Tweet des Berufungsklägers) bereits im Vorfahren

unbestritten gewesen und es sei sowohl vor erster als auch vor zweiter Instanz

bei Lichte betrachtet einzig um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts gegangen.

Gültigkeitsvoraussetzung im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO könne der fehlenden Tonaufzeichnung

insofern auch aus materiellen Gründen nicht zukommen.

4.

4.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide

der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich

durchgeführt werden, protokolliert. Die Verfahrensleitung ist dafür

verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig

protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Sie kann anordnen, dass

Verfahrenshandlungen zusätzlich zur bzw. neben der schriftlichen

Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden, wobei

sie dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt gibt (Art. 76 Abs. 4 StPO). Gemäss

Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen,

Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3

derselben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich

protokolliert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person

das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt; sie hat das Protokoll

nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren (Art. 78 Abs. 5

StPO). Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln

aufgezeichnet, kann das Gericht gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO [in der

zur Tatzeit geltenden Fassung; vgl. zur Frage der Anwendbarkeit bzw. zu

intertemporalen Fragen Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 296 f.] darauf

verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen

vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen; die Aufzeichnungen werden zu

den Akten genommen (BGE 143 IV 408 E. 8.1).

4.2

Im

Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen

Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren.

Die Pflicht zur Protokollführung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör ab (BGE 130 II 473 E. 4.2, 126 I 15 E. 2a/ bb). Danach sind alle

verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form

festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu

integrieren (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 76 N 1; Näpfli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 76 StPO N 4 ff.). Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als

Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die

Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert

insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das

Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche

Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen

Entscheidung zu überprüfen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von

Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die

Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung

für die Verwertbarkeit der Aussage (BGE 143 IV 408 E. 8.2, 142 I 86 E. 2.2; BGer 6B_893/

2015.

vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3, 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4).

4.3

Prozessrelevante

Vorgänge müssen schriftlich-lesbar oder mindestens bildlich-visuell erfassbar

Dispositiv

dargestellt werden. Mündliche Verfahrensvorgänge sind demnach in Schriftform zu

übertragen. Art. 76 Abs. 4 StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz

oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden können. Dies kann

indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen. Die Aufnahme

mit technischen Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu

ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich

nicht verzichtet werden (BGE 143 IV 408 E. 8.3; Brüschweiler/Nadig/Schneebeli,

a.a.O., Art. 76 N 8; Näpfli,

a.a.O., Art. 76 StPO N 18).

4.4 Offenkundige

Versehen hinsichtlich Verfahrens- oder Einvernahmeprotokollen berichtigt die

Verfahrensleitung zusammen mit der protokollführenden Person; sie informiert

darüber anschliessend die Parteien (Art. 79 Abs. 1 StPO). Über Gesuche um

Protokollberichtigung in Bezug auf eine (angeblich) materiell falsche

Protokollierung entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 79 Abs. 2 StPO). Der

Berichtigung nach Art. 79 Abs. 2 StPO unterliegen dabei nicht die Änderungen,

Ergänzungen und Streichungen, die die einvernommene Person vor Unterzeichnung

des Einvernahmeprotokolls anbringt. Bei Art. 79 Abs. 2 StPO geht es um die

Berichtigungen von erst später entdeckten bzw. geltend gemachten Mängeln (Näpfli, a.a.O., Art. 79 StPO N 3).

5.

5.1 Im

vorliegenden Fall wurde den Parteien mit der Vorladung angekündigt, dass die

Berufungsverhandlung zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung akustisch

aufgezeichnet werde, weswegen auf eine Verlesung des Protokolls und Unterzeichnung

aller Seiten desselben durch die diversen Beteiligten verzichtet werde. Der

technische Defekt wurde indes (erst) am Nachmittag des 30. August 2023

entdeckt, sodass am 29. August 2023 nach Ende der Berufungsverhandlung gestützt

auf Art. 78 Abs. 5bis StPO kein Anlass bestand, dem Berufungskläger das

Schriftprotokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von diesem

unterzeichnen zu lassen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei dieser (unbeabsichtigt

geschaffenen) Ausgangslage somit weder ein Protokoll im Sinne von Art. 78

Abs. 5 StPO (Unterzeichnung und Visierung jeder Seite unmittelbar nach der

Einvernahme) noch eines im Sinne von Art. 78 Abs. 5bis StPO

(Verzicht auf Unterzeichnung und Visierung jeder Seite, dafür Ablage des

Audioprotokolls in den Akten) vorliegt.

5.2 Diese

(singuläre) Konstellation kann entgegen der Ansicht des Berufungsklägers jedoch

nicht dazu führen, dass das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers ohne

weiteres als ungültig zu betrachten wäre, zumal die akustische Aufzeichnung

gemäss Art. 76 Abs. 4 StPO eine Kann-Vorschrift darstellt und im Sinne einer

Ergänzung zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgt(e). Gegen eine

quasi automatische Ungültigkeit spricht auch, dass ein Protokoll, bei dem die

einvernommene Person ihre Unterschrift verweigert, ebenfalls nicht per se als

ungültig angesehen wird (Art. 78 Abs. 5 StPO) und der Mangel vorliegend

ohne weiteres nachträglich behoben werden kann. Die Strafprozessordnung regelt in

Art. 79 Abs. 2 im Sinne einer lex specialis abschliessend, wie mit

Berichtigungen von erst nach der zur Diskussion stehenden Verfahrenshandlung

entdeckten Mängeln in Protokollen zu verfahren ist, sodass im Ergebnis die Standpunkte

aller Beteiligten protokolliert sind. Für eine Wiederholung der

Berufungsverhandlung gestützt auf den allgemeinen Grundsatz, dass fehlerhafte

Verfahrensvorgänge dadurch geheilt werden können, indem sie in einwandfreier

Form wiederholt werden, besteht somit entgegen der Ansicht des Berufungsklägers

kein Raum.

5.3 Als

die Bemühungen zur Rekonstruktion der Tonspur definitiv gescheitert waren,

wurde den Parteien in der Folge mitgeteilt, dass kein Audioprotokoll existiere.

Zugleich wurde ihnen das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers zugänglich

gemacht und ihnen Frist gesetzt, um diesbezügliche Anträge zu stellen. Der

Berufungskläger hat mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 in der Folge die

Wiederholung der Berufungsverhandlung gefordert, sodass mit vorliegenden

Zwischen-Entscheid aus prozessökonomischen Gründen zunächst über diesen Antrag

zu entscheiden war (bei Gutheissung des Antrags und Wiederholung der

Berufungsverhandlung wäre eine Berichtigung im Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO

obsolet geworden). Der Berufungskläger hat mit seinem Fristerstreckungsgesuch

vom 25. September 2023 zwar geltend gemacht, das ihm zugestellte

Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers gebe den «Gang der Verhandlung nur

unvollständig wieder». Er hat indes nie substantiiert, welche Aussagen von

welcher beteiligten Person inwiefern unvollständig wiedergegeben worden sein

sollen. Diese Möglichkeit wird ihm nun erneut gegeben. Sollte er weiterhin der

Meinung sein, das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers sei fehlerhaft, wird

er mit Frist bis zum 30. Oktober 2024 (einmal erstreckbar) aufgefordert, im

Sinne von Art. 79 Abs. 2 StPO zu spezifizieren, welche Änderungen, Ergänzungen

oder Streichungen er wünscht und das Protokoll auf jeder Seite zu visieren und

am Ende zu unterzeichnen. Der Entscheid über die Umsetzung der (allenfalls)

verlangten Korrekturen obliegt der Verfahrensleiterin (Art. 79 Abs. 2 StPO).

Werden keine Korrekturen geltend gemacht, wird der Berufungskläger innert

derselben Frist aufgefordert, das Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers auf

jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterzeichnen.

6.

Der Antrag auf

Wiederholung der Berufungsverhandlung ist somit abzuweisen. Über die Kosten-

und Entschädigungsfolgen wird mit dem Urteil in der Sache entschieden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Antrag auf Wiederholung der

Berufungsverhandlung wird abgewiesen.

Sollte der Berufungskläger der Meinung sein, das

Schriftprotokoll des Gerichtsschreibers sei fehlerhaft, wird er mit Frist bis

zum 30. Oktober 2024 (einmal erstreckbar) aufgefordert, im Sinne von Art. 79 Abs.

2 StPO zu spezifizieren, welche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen er

wünscht und das Protokoll auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu

unterzeichnen. Der Entscheid über die Umsetzung der (allenfalls) verlangten

Korrekturen obliegt der Verfahrensleiterin (Art. 79 Abs. 2 StPO).

Werden keine Korrekturen geltend gemacht, wird der

Berufungskläger innert derselben Frist aufgefordert, das Schriftprotokoll des

Gerichtsschreibers auf jeder Seite zu visieren und am Ende zu unterzeichnen.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit dem

Urteil in der Sache entschieden.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.