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Entscheid

SB.2022.57

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

2. Mai 2023Deutsch40 min

Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.57

URTEIL

vom 2.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Jonas

Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Januar 2022 (ES.2021.482)

betreffend grobe

Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Januar

2022 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen

Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6

Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln

(Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) wurde er freigesprochen. Weiter

wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 355.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 800.– (bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag

auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 400.–) auferlegt. Der

Antrag auf Entrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 19. Januar

2022 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 6. Mai 2022 Berufung erklärt.

Damit beantragt er einen Freispruch vom Vorhalt der groben Verletzung der

Verkehrsregeln und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln. Die

Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seien vollumfänglich der

Staatskasse aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche

Verfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss eingereichter Kostennote

auszurichten. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren seien vollumfänglich

der Staatskasse aufzuerlegen und dem Berufungskläger sei für das

Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch

einzureichender Kostennote auszurichten. In beweisrechtlicher Hinsicht wurde

der Beizug der amtlichen Strafakten im Strafverfahren gegen den Polizisten Gfr B____,

Verfahrens-Nr. [...], beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung

erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt. Mit Schreiben vom 16. August

2022 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit Berufungsantwort vom

26. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die

Bestätigung des angefochtenen Urteils und die kostenfällige Abweisung der

Berufung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 lehnte die Verfahrensleiterin den

Beweisantrag des Berufungsklägers – vorbehältlich eines anderen Entscheids des

Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – ab.

An der

Berufungsverhandlung vom 2. Mai 2023 wurde zunächst der Berufungskläger befragt.

Danach kam der Zeuge zu Wort. Schliesslich ist der Verteidiger des

Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Dabei wurde an den bereits schriftlich

gestellten Anträgen in der Sache festgehalten. Die fakultativ geladene

Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er

hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen

gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399

Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Der

Berufungskläger beantragt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen grober Verletzung

der Verkehrsregeln, des Schuldspruchs wegen mehrfacher Verletzung der

Verkehrsregen sowie des vorinstanzlichen Kostenentscheids. Von keiner Seite

angefochten wurde der Freispruch von der Anklage der Verletzung der

Verkehrsregeln (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) und der Schuldspruch

wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51). Diese

Punkte sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

2.

2.1

Der

Anklagesachverhalt gliedert sich in drei Teile: Die grobe Verletzung der

Verkehrsregeln betrifft die angeklagte Missachtung des Fussgängervortritts beim

ersten Zebrastreifen nach der Wettsteinbrücke. In der Dufourstrasse soll der Berufungskläger

durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Verletzung der Verkehrsregeln

begangen haben. In der St. Jakobs-Strasse schliesslich soll er sich der mehrfachen

Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig gemacht

haben, indem er die Sperrfläche befahren und überdies keinen genügenden Abstand

zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gewahrt habe. Unbestritten ist, dass der

streitbetroffene Sachverhalt im Lichte der Aussagen des Berufungsklägers

einerseits und im Lichte der Aussagen des Belastungszeugen B____ andererseits

ermittelt wurde. Weitere Beweismittel sind nicht vorhanden und es liegt eine

«Aussage gegen Aussage»-Situation vor. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen,

dass die Aussagen des Belastungszeugen glaubwürdiger als diejenigen des

Berufungsklägers seien, was der Berufungskläger in Abrede stellt. Er macht im

Wesentlichen geltend, dass die Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz

nur sehr pauschal und ohne eine vertiefte Analyse vorgenommen worden sei.

Würden die Glaubhaftigkeitskriterien und die Methodik zur Aussagewürdigung

seiner Aussagen und diejenigen des Belastungszeugen konsequent angewendet,

führe die Glaubhaftigkeitsbeurteilung unweigerlich zu einem anderen Ergebnis,

als die Vorinstanz dies im angefochtenen Urteil erwogen habe. Während sich in

den Aussagen des Berufungsklägers auf der einen Seite zahlreiche Realkriterien

und keine Lügensignale erkennen liessen, seien in den Aussagen des

Belastungszeugen auf der anderen Seite offenkundige Unstimmigkeiten und

Widersprüche erkennbar. Dementsprechend könnten die Aussagen des

Belastungszeugen insgesamt nicht als glaubhaft – erst recht nicht als

glaubhafter als jene des Berufungsklägers – beurteilt werden. Bei dieser

Ausgangslage sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo auf die für den Berufungskläger

günstigere Sachverhaltsvariante und somit auf seine eigenen Aussagen

abzustellen. Da es sich bei den Aussagen des Belastungszeugen um das einzige

belastende Beweismittel handle, sei der Berufungskläger von den angefochtenen

Vorhalten antragsgemäss freizusprechen.

2.2

2.2.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR

101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum

gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren

Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro

reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer

Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt

nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigeren Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel

bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO

ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische

Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und

absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über

jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Dabei ist der Indizienbeweis dem

direkten Beweis gleichgestellt. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten

Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind

(Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache

geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder

Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer

Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden

Dispositiv

Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Es reicht demnach, wenn die verschiedenen

Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345

E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.

2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

2.2.2 Die

StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel, sondern das Gericht kann

für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen

Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für

beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden

(Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2

StPO; BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2).

Wie das Bundesgericht in jüngerer Zeit betont hat, findet der in

dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. […] Der ‹in dubio›-Grundsatz

wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember

2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Das Gericht

hat nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter

Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache

für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_811/2018 vom 25. Februar

2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht

den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht

publ. in: BGE 143 IV 214, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und

1.4).

2.2.3 Da

es sich vorliegend um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation handelt, sind

diese Aussagen einer sorgfältigen Würdigung zu unterziehen (BGE 137 IV 122

E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer

Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen;

die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je

detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto

glaubhafter ist sie (Zweidler, Die

Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen. Gemäss Rechtsprechung ist bei der Würdigung von

Aussagen von Belastungszeugen ganz generell zu beachten, dass sich diese bei

Falschaussagen strafbar machen würden. Bei Polizeibeamtinnen und -beamten wird

in solchen Fällen insbesondere auch berücksichtigt, dass sie sich zusätzlich in

Gefahr bringen würden, ihre Arbeitsstelle zu verlieren. Schliesslich stellt das

Bundesgericht auch darauf ab, dass Polizistinnen und Polizisten aufgrund ihrer

Ausbildung und Erfahrung beispielsweise Abstände, aber auch das Verhalten nach

starkem Alkoholkonsum richtig einschätzen können und insbesondere bei

Verkehrskontrollen und/oder Patrouillenfahrten gerade darauf fokussiert sind,

Verkehrsregelverstösse festzustellen (BGer 6B_132/2012 vom 26. April 2012 E.

2.4.3). Im Gegensatz dazu geht das Bundesgericht bei der Beurteilung der Aussagen

der beschuldigten Fahrzeuglenker davon aus, dass diese ein Interesse daran

haben, entlastende Angaben zu machen (vgl. BGer 6B_132/2012 vom 26. April

2012 E. 2.4.4; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.4.2; OGer TG

SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG 2013 Nr. 22 E. 2c). Das Konzept einer

«allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie aber

zunehmend relativiert. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne

einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der

Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus

bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die

Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung

ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach

ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte

Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten

Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor

[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der

Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26

ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende

Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische

Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund

basierte (vgl. Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24.

Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit

eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das

Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen

von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,

a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von

Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler,

ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2).

Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für

den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten

Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf

die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die

Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch

einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage

anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die

Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018

E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58

und 128 I 81 E. 2 und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019

E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch

mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.). Folgende

sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis

etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung,

quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten,

Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details,

raum-zeitliche-Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener

Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf,

Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter

Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim

Täter), Einräumen von Erinnerungs­lücken, Spontane Verbesserung der eigenen

Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung,

keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie

Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).

In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen

Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit

die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.13

vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.2). Grundlage für eine

aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist dabei immer die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter

anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen

und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend

selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann.

Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit

in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person

erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist

– anders als hier – nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird,

dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen –

für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54; AGE SB.2022.11 vom 31.

Januar 2023 E. 3.2.3, mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 In

Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Berufungsklägers als äusserst

unglaubwürdig zu beurteilen. Dabei ist festzuhalten, dass er zu den gegen ihn

erhobenen Vorwürfen die Aussage zunächst verweigerte (Protokoll der Einvernahme

vom 9. Juni 2020, Akten S. 64 ff.) und auch im weiteren Verfahren sich nur äusserst

knapp vernehmen liess, weshalb er sich nicht auf Konstanz, Stringenz und

Stimmigkeit (vgl. Berufungsbegründung, Akten S. 220) seiner Schilderung berufen

kann. Zwar hat der Berufungskläger unbestrittenermassen das Recht, seine

Aussagen zu verweigern. Letzteres kontrastiert vorliegend aber mit der

Tatsache, dass er drei Monate später als Auskunftsperson im Verfahren gegen den

Belastungszeugen, welches inzwischen eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung,

Akten S. 112 f.), umso mitteilsamer und detailreicher aussagte, was – anders

als von ihm insinuiert – in casu eben gerade kein Realkriterium zu

seinen Gunsten darstellt, sondern eher taktischer Natur zu sein scheint.

Demnach sei ihm B____ zunächst dicht aufgefahren, habe ihn unter Befahrung der

Sperrfläche überholt, abgedrängt und sein Fahrzeug sehr dicht quer vor seinem eigenen

zum Stillstand gebracht; er habe einen Vollstopp machen müssen, andernfalls es

zur Kollision gekommen wäre. Auffällig sind in diesem Zusammenhang die sehr

blumigen und teilweise drastischen Schilderungen des Berufungsklägers, wenn es

um den Belastungszeugen B____ geht. «Mit total roten Augen» und «aggro» habe dieser

ihn zum Aussteigen aufgefordert und sogar die Autotüre aufzureissen versucht. In

der Folge habe er seinen Führerausweis verlangt, ohne sich selber als Polizist

auszuweisen. Er habe sehr Angst gehabt. Während er selber mit ca. 40 km/h

gefahren sei, habe ihn B____ mit ca. 90 km/h überholt. Zwar habe dieser die

Polizei gerufen, dies aber auf seinen Wunsch. Bevor die Polizei gekommen sei,

habe B____ sein Auto noch ca. 5 Meter weiter nach vorne gefahren, damit nicht

mehr erkennbar wäre, dass dieser sein Fahrzeug direkt vor sein eigenes gestellt

habe. Er selber habe nichts falsch gemacht und sei ganz normal auf der

Hauptstrasse gefahren (Protokoll der Einvernahme vom 19. Oktober 2020, Akten S.

69 ff.). Der Berufungskläger schildert eine per se äusserst unwahrscheinliche

Situation, indem er angibt, von B____ völlig grundlos und mittels eines sehr

gefährlichen Fahrmanövers bedrängt und bedroht worden zu sein. Weiter neigt er nicht

nur offenkundig zur drastischen Überzeichnung, wenn er das Auftreten von B____ und

dessen Fahrverhalten beschreibt, sondern scheute er sich offenbar bereits in

der Vergangenheit nicht, die Rechtspflege durch wahrheitswidrige Angaben in die

Irre zu führen (Strafregisterauszug, Akten S. 253). Die Beachtung dieser

Tatsache bedeutet nicht, dass die Aussagen des Berufungsklägers nach dem Motto «wer

einmal lügt dem glaubt man nicht» nicht ergebnisoffen gewürdigt werden, sondern

stellt einen zulässigen Aspekt unter vielen zur Relativierung seiner

Glaubhaftigkeit dar. Der Berufungskläger erklärte, dass er auf seine

Fahrberechtigung mehr als angewiesen sei (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 146). Da mit einer Verurteilung wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln seine Fahrberechtigung konkret gefährdet ist, hat

er ein besonderes Interesse, sich einer solchen zu entziehen. Erfolglos

versuchte er auf B____ auch Druck auszuüben: Zwar sei er bereit, eine

Ordnungsbusse zu bezahlen, würde aber B____ Amtsmissbrauch und Widerhandlug

gegen das SVG anlasten, falls dieser einen Rapport «zuhanden Verkehr» verfasse

(Anzeige, Akten S. 58). Der Eindruck erhärtet sich, dass es dem Berufungskläger

nicht um die wahrheitsgetreue Aufarbeitung des Geschehnisses geht, sondern

einzig darum, sich mittels Denunziation von B____ einer Verurteilung zu

entziehen. Dazu gehört auch, B____ ein angeblich nachträgliches Verstellen

seines Fahrzeugs anzulasten, um die Abweichung der von ihm geschilderten, von

der durch die angerückte Polizei tatsächlich vorgefundenen Position des

Fahrzeugs von B____ plausibilisieren zu können. Auch, dass das gegen B____

eingeleitete Strafverfahren inzwischen eingestellt wurde

(Einstellungsverfügung, Akten S. 112 f.), bestätigt den naheliegenden Verdacht,

dass die Gegenanzeige des Berufungsklägers gegen B____ einzig ein

Verteidigungsmanöver getreu der Devise «Angriff ist die beste Verteidigung»

dargestellt haben dürfte (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 3 ff). Auch vor

dem Berufungsgericht blieb er dieser Taktik treu und lenkte mit angeblich

unrechtmässigem Verhalten des Belastungszeugen ab: «Kurz vor dem Aeschenplatz

habe ich gemerkt, dass jemand ziemlich dicht bei mir auffuhr. Unmittelbar auf

dem Aeschenplatz hat mich dann ein grauer Skoda links abgebremst auf die rechte

Seite über die Sperrfläche, wo ich eine Vollbremsung machen musste und stoppen.

Dann ist dieser Herr dannzumal ausgestiegen und hat mich angeschrien vor Ort

und meinte, wie ich eigentlich hier fahre. Ich war zuerst perplex, weil er mega

aggressiv aus dem Auto ausgestiegen ist und mich eben abgedrängt hat und sich

nicht als Polizist zu erkennen gab» (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten

S. 268). Hinsichtlich des Kerngeschehens beim Fussgängerstreifen blieb er

demgegenüber wiederum äusserst vage und ausweichend: «Ich bin normal heraufgefahren.

Beim Fussgängerstreifen ist mir weder ein stehendes Auto aufgefallen noch ein

Fussgänger, der über die Strasse laufen wollte. Auf der Brücke auf dem Gehweg

hatte es sicherlich Leute. Aber unmittelbar am Gehstreifen ist niemand

gestanden. Sonst hätte ich angehalten, normalerweise». Die Aussagen des

Berufungsklägers sind im Übrigen völlig unglaubhaft, da nicht ersichtlich ist,

weshalb der Belastungszeuge sonst hätte anhalten sollen.

2.3.2 In

Bezug auf den Belastungszeugen B____ ist vorauszuschicken, dass dieser von der

Vorinstanz nicht aufgrund seiner (damaligen) beruflichen Tätigkeit als Polizist

als besonders glaubwürdig eingeschätzt wurde, wobei ihm auch angesichts dieser

Funktion ein besonderes Sensorium in Bezug auf Verkehrsregelverstösse zugebilligt

werden darf. Die konkreten Aussagen des Belastungszeugen sind im vorliegenden

Kontext unabhängig seiner damaligen beruflichen Tätigkeit – aus sich selbst

heraus – besonders glaubwürdig. Der Hinweis des Berufungsklägers darauf, dass

sich auch ein Polizist – wie jeder andere Mensch – in seiner Wahrnehmung irren

könne, zielt damit an der Sache vorbei. Der Vorinstanz kann zunächst darin

gefolgt werden, dass die Aussagen des Belastungszeugen reich an sog.

Realkriterien, konstant und – mit Ausnahme der ungenauen Schilderungen betreffend

das Zeigen des Ausweises – weitgehend widerspruchsfrei sind. So fühlte er sich lediglich

aufgrund der rabiaten Fahrweise des Berufungsklägers veranlasst, ins Geschehen

einzugreifen (Polizeirapport, Akten S. 40; Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 149), und nicht etwa, wie der Berufungskläger ohne

jeglichen Nachweis behauptet, weil der Belastungszeuge ihn vielleicht kenne (Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 148). Weder kennt der Belastungszeuge

den Berufungskläger, noch der Berufungskläger den Belastungszeugen. Dem

Belastungszeugen ging es lediglich darum, die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Während folglich der Belastungszeuge B____

– welcher sich noch daran erinnerte, auf dem Weg zu seinem Bruder in Binningen

gewesen zu sein – keine Veranlassung bzw. kein «Eigeninteresse» (Protokoll der

Berufungsverhandlung, Akten S. 271 mit Verweis auf Plädoyernotizen, S. 260) hat,

den ihm fremden Berufungskläger von sich aus zu Unrecht aktiv zu belasten und für

die Verfolgung seine Freizeit nach Dienstschluss einer Nachtschicht zu opfern, steht

für den Berufungskläger konkret dessen Fahrberechtigung auf dem Spiel. Der Berufungskläger

hat aussagegenetisch offensichtlich ein grosses Interesse, die Vorhalte des Belastungszeugen

als unwahr zu bestreiten. Weiter ist festzustellen, dass der Belastungszeuge – auch

vor Berufungsgericht – das Beobachtete nüchtern mitgeteilt und in allen Details

geschildert hat. Dass ihm dies als Polizist möglicherweise leichter fiel,

spricht entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht gegen seine

Glaubwürdigkeit. Seine raum-zeitlich logisch verknüpften Aussagen sind nicht

nur konkret und detailliert. Seine Schilderungen sind anschaulich und wirken

erlebt, und die beschriebenen Vorgänge erscheinen lebensnah und plausibel, beispielsweise

die Schilderung starken Abbremsens durch den Berufungskläger und dichten

Auffahrens wegen eines aus dem Brunngässlein eingebogenen, langsam vor ihm

herfahrenden Verkehrsteilnehmers oder seine ungeduldige Suche nach einer

Überholgelegenheit (Polizeirapport, Akten S. 39; Einvernahmeprotokoll vom 10.

Dezember 2020, Akten S. 76 f.; Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 149 ff.; vgl. den innerpsychologischen Gesichtspunkt

in direkter Rede: «Willst Du jetzt noch überholen?», Protokoll der

Berufungsverhandlung, Akten S. 269). Ferner enthält die Sachverhaltswiedergabe

des Belastungszeugen besondere bzw. ungewöhnliche Details, die sich ihm

eingeprägt haben, beispielsweise, dass der Fussgänger – ein «Herr mit brauner

Mütze» – «glücklicherweise» nochmals einen Blick nach links warf, andernfalls

es zu einer Frontalkollision mit dem Berufungskläger gekommen wäre

(Polizeirapport, Akten S. 39; Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten

S. 76, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 5 f.;

Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269), dass er, ehe er die

Verfolgung des Berufungsklägers aufnahm, sich im Rückspiegel versicherte, dass

dem Berufungskläger nicht bereits eine andere Polizeieinheit folgte (Einvernahmeprotokoll

vom 10. Dezember 2020, Akten S. 76, Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 149; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S.

269), oder die Beobachtung, dass der Berufungskläger sein beim Aeschenplatz via

Sperrfläche eingeleitetes Überholvorhaben wieder abbrach und sich wieder hinter

dem vor ihm fahrenden Fahrzeug einreihte (Polizeirapport, Akten. 39 f.; Einvernahmeprotokoll

vom 10. Dezember 2020, Akten S. 76 f., Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 149; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten S. 269).

Der Umstand, dass der Belastungszeuge seine dienstfreie Zeit opferte, aufgrund

der beobachteten Fahrweise des Berufungsklägers an dessen genereller

Fahrfähigkeit zweifelte und seine Dienstkollegen an Ort und Stelle beorderte

(Polizeirapport, Akten S. 38 und 40; Polizeibericht, Akten S. 44; Einvernahmeprotokoll

vom 10. Dezember 2020, Akten S. 77; Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 148 f. und 151; Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten

S. 270), deutet auf Verkehrsregelverstösse von erheblichem Gewicht hin. Den Berufungskläger

belastet der Zeuge B____ zudem nicht übermässig. So gab er etwa an, dass der Berufungskläger

mit ca. 40 oder 50 km/h den nahe der Wettsteinbrücke gelegenen

Fussgängerstreifen überfahren habe, um anschliessend geschätzt auf 70 km/h zu

beschleunigen (Polizeirapport, Akten S. 39); es wäre ihm ein leichtes gewesen,

die Geschwindigkeitsexzesse noch drastischer zu schildern. Nicht gefolgt werden

kann dem Berufungskläger, wenn er diesbezüglich Widersprüche zu konstruieren

versucht, wonach es «[…] ein Ding der Unmöglichkeit» sei, «[…] einem Fahrzeug

mit einer angeblichen Fahrgeschwindigkeit von 70km/h mit einer selbst

gefahrenen Geschwindigkeit von (konstant) 50km/h zu folgen und das

vorausfahrende Fahrzeug sodann sogar noch zu überholen». Vielmehr hat der

Belastungszeuge bis vor Berufungsgericht konstant ausgesagt, dass er zum

Berufungskläger aufholen konnte, weil der Berufungskläger wegen eines langsam

fahrenden Autos vor ihm seine Geschwindigkeit drosseln musste (vgl. etwa Protokoll

der Berufungsverhandlung, Akten S. 269). Im Übrigen wurde die aus dem Stand

erfolgte Einschätzung im Hinblick auf den angeblichen Geschwindigkeitsexzess

des Berufungsklägers nicht konkret gegen diesen verwendet, wurde er doch

betreffend die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit freigesprochen. Auch

ist es nicht «schlicht unmöglich zu sehen, wie gross der Abstand zwischen dem

vorausfahrenden und dem übernächsten Fahrzeug genau ist» und vermag der

Berufungskläger aus den entsprechenden Feststellungen des Belastungszeugen

dessen Glaubwürdigkeit nicht zu schmälern. Es darf ohne weiteres angenommen

werden, dass der Belastungszeuge – insbesondere mit seinem hierfür aufgrund

seiner Ausbildung und Erfahrung geschulten Auge – zuverlässig einschätzen

konnte, dass die Abstandsvorschriften verletzt wurden (vgl. BGer 6B_700/2010

vom 16. November 2010 E. 1.5.2; OGer TG SBR.2013.18 vom 10. Juli 2013, in: RBOG

2013 Nr. 22 E. 2c, mit Hinweisen). Der Polizeirapport ist zwar im Hinblick auf

die getätigten Aussagen der Betroffenen kein direktes Beweismittel, indiziert

aber, dass diese Aussagen tatsächlich so gemacht wurden. Soweit demgegenüber die

Aussagen des Berufungsklägers im Polizeirapport sinngemäss wiedergegeben

werden, sind diese zum einen entweder offensichtlich unglaubhaft: «Dieser Typ

versuchte mich abzudrängen. Ich fühle mich nun eingeschüchtert» (Polizeirapport,

Akten S. 41). Zum anderen belegen sie, dass er vom Belastungszeugen tatsächlich

auf eine Missachtung des Fussgängervortritts angesprochen wurde: «Ich habe

schon gesehen, dass ein Mann auf den Fussgängerstreifen zuging»

(Polizeirapport, Akten S. 42). Dies stützt die Glaubhaftigkeit der Darstellung

des Belastungszeugen, während schon die Frage des Berufungsklägers, ob er denn

schon hätte anhalten müssen, obwohl der Fussgänger den Zebrastreifen erst

angesteuert habe, am Wert seiner Aussagen zweifeln lässt. Diese Zweifel werden

mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II

S. 6) weiter erhärtet durch die Strafanzeige des Berufungsklägers gegen den

Belastungszeugen. Gemäss dieser Strafanzeige soll der Zeuge B____ den Berufungskläger

in einem waghalsigen Fahrmanöver grundlos bzw. unter dem haltlosen Vorwurf,

einen Fussgänger behindert zu haben, abgedrängt, ihn zum Stillstand gezwungen

und mit den Worten, er sei das Blaulicht von Basel und werde schauen, dass er

drankomme, bedroht haben (vgl. Anzeige, Akten S. 57 f.). Diese abermals

überladene und konstruiert wirkende Darstellung, die der Berufungskläger einem

in der lokalen Medienberichterstattung breit thematisierten anders gelagerten

Fall entliehen zu haben scheint, entbehrt klarerweise jeder Glaubhaftigkeit und

legt – wie erwähnt (E. 2.3.1) – eher nahe, dass es dem Berufungskläger darum

ging, im Sinne von «Angriff ist die beste Verteidigung» von seinem eigenen

Fehlverhalten abzulenken. Was der Berufungskläger meint, wenn er diese Tatsache

damit in Frage stellt, dass es im Strafrecht keine «Schuld- Kompensation» oder

«Schuld-Verrechnung» gebe, ist nicht nachvollziehbar. Wahrheitswidrig sind

sodann die Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Anzeigeerstattung,

wonach er es gewesen sei, der die Polizei angefordert habe (Anzeige, Akten

S. 57) und er sich im Strassenverkehr noch nie etwas habe zuschulden kommen

lassen (Anzeige, Akten S. 58; Strafbefehl vom 1. Oktober 2018, Akten S. 8;

Führerausweisentzug, Akten S. 19). Im Widerspruch zu seinen im

Polizeirapport festgehaltenen Aussagen (Polizeirapport, Akten S. 42) steht

ausserdem die Bemerkung des Berufungsklägers, am Fussgängerstreifen bei der

Wettsteinbrücke «keinen Fussgänger gesehen» zu haben (Anzeige, Akten S. 58).

Dass er im damaligen Zeitpunkt entgegen seiner sinngemäss protokollierten

Aussagen, überhaupt keinen Fussgänger oder zumindest kein Auto gesehen haben

soll, welches ihn hätte zum Anhalten veranlassen müssen, erscheint sehr

unwahrscheinlich.

Am 10. Dezember

2020 (Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 75 ff.), an der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 148

ff.) und an der Berufungsverhandlung (Protokoll der Berufungsverhandlung, Akten

S. 269 ff.) nochmals zum Sachverhalt befragt, schilderte der Belastungszeuge

den vorliegend beurteilten Sachverhalt beide Male in ausführlicher, plastischer

Erzählung fast gleich wie er im Polizeirapport vom 28. Februar 2020

(Polizeirapport, Akten S. 39 ff.) sinngemäss und überdies im von ihm selber

verfassten Rapport vom 29. Februar 2020 (Polizeibericht, Akten S. 43 ff.)

wiedergegeben wurde. Er wich von seinen ursprünglichen, in den beiden Rapporten

vom 28. bzw. 29. Februar 2020 festgehaltenen Darlegungen einzig darin ab, dass

er in der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 und jeweils vor den Schranken aussagte,

dass er seinen Polizeiausweis bereits während der Fahrt hervorgenommen und dem Berufungskläger

gezeigt habe (Einvernahmeprotokoll vom 10. Dezember 2020, Akten S. 77; Protokoll

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 6). Obwohl der Verteidiger

des Berufungsklägers die Glaubwürdigkeit des Zeugen B____ insbesondere wegen dieser

Unstimmigkeit global in Zweifel ziehen möchte (Protokoll der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung, Akten S. 155 ff.; Berufungsbegründung, Akten S. 221 f.),

beschränkte er sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung darauf, den Belastungszeugen

einzig nach dem gewöhnlichen Aufbewahrungsort seines Polizeiausweises zu

fragen, statt ihn auf den so prononciert hervorgehobenen Widerspruch

anzusprechen. Vor dem Berufungsgericht konfrontierte er ihn gar nicht mehr damit.

Einerseits dürften sich die widersprüchlichen Angaben des Belastungszeugen

bezüglich des Zeitpunkts, in welchem er seinen Polizeiausweis hervornahm – wie

die Vorinstanz treffend erwogen hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II S. 7) – aus

der seit den fraglichen Begebenheiten verstrichenen Zeit erklären. Andererseits

wäre es auch möglich, dass er den Ausweis sowohl während der Fahrt als auch

danach jeweils aus der Tasche nahm, zeigte und mangels Zumessung einer

besonderen Bedeutung vergessen wurde, dieses Detail zu protokollieren. Die

angeblichen Widersprüche vermögen auf jeden Fall keine Zweifel an der

Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu begründen. Im Gegenteil indiziert die

Darstellung des Belastungszeugen, die vom selbst verfassten Rapport abweicht,

dass er seine Aussagen in der Einvernahme vom 10. Dezember 2020 wie jeweils auch

vor den Schranken vollständig aus der Erinnerung abrief, also offensichtlich

nicht noch vorgängig die erwähnten Akten konsultiert und seine Aussagen nicht

vorbereitet bzw. auswendig gelernt hatte. Schlichtweg unzutreffend ist, dass

der Belastungszeuge an der Berufungsverhandlung detaillierter aussagte als im

bisherigen Verfahren, wie der Berufungskläger – mit dem Hinweis darauf, dass

dies aussagepsychologisch nicht haltbar sei – plädieren lässt.

2.3.3 Zusammengefasst

lassen mit der Vorinstanz sowohl Plausibilitätserwägungen sowie die übermässige

und gänzlich einseitige, jedes eigene Verschulden kategorisch ausschliessende

Belastung des Zeugen B____, die Aussagen Berufungsklägers – zumal unter

Berücksichtigung seiner strafrechtlich belasteten Vorgeschichte – weniger

glaubhaft erscheinen als jene des Belastungszeugen. Dessen Aussagen haben eine

hohe Qualität. Auch die Aussagegenese bzw. unterschiedliche Motivlage spricht

für die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Belastungszeugen. Diesem ist eine

uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zu bescheinigen und es rechtfertigt sich, dem Urteil

die Sachverhaltsschilderungen des Belastungszeugen zugrunde zu legen. Demnach

ist in tatsächlicher Hinsicht im Hinblick auf den streitbetroffenen Sachverhalt

zweifelsohne erstellt, dass der Berufungskläger am 23. Februar 2020, um 11:08

Uhr, als Lenker des Personenwagens [...] in Basel von der Wettsteinbrücke

herkommend durch den St. Alban-Graben linksabbiegend in die Dufourstrasse

verbotenerweise einem von rechts nach links gehenden Fussgänger den Vortritt auf

dem Fussgängerstreifen auf der Höhe der Rittergasse nicht gewährte (obwohl zu

diesem Zweck im Geradeausstreifen bereits ein anderer Personenwagen wartete),

indem er mit ca. 40 bis 50 km/h mit so wenig Abstand am Fussgänger vorbeifuhr,

dass dieser zurücktreten musste, um eine Kollision zu vermeiden, und dadurch

konkret gefährdet wurde. Anschliessend setzte der Berufungskläger in der

Dufourstrasse in Richtung Aeschenplatz seine Fahrt fort und lenkte den

Personenwagen weiter über den Aeschenplatz in die St. Jakobs-Strasse, wobei er

einem vorausfahrenden Fahrzeug mit zu geringem Abstand folgte. In der Absicht

dieses zu überholen, befuhr der Berufungskläger zunächst mit drei Vierteln des

Personenwagens eine Sperrfläche, brach den Überholvorgang sodann aber wieder ab.

Es kann vollumfänglich auf den entsprechenden Sachverhalt im Strafbefehl und im

angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Strafbefehl vom 30. Juni 2021,

Akten S. 92 ff.; angefochtenes Urteil «Sachverhalt» sowie E. II S. 4 ff.).

3.

Auch in

rechtlicher Hinsicht ist in Abweisung der Berufung dem vorinstanzlichen Urteil

vollumfänglich zu folgen.

3.1 Art.

33 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung, SR

741.11) verpflichten Verkehrsteilnehmern, Fussgängern am Fussgängerstreifen den

Vortritt zu gewähren. Zu diesem Zweck ist die Fahrweise anzupassen,

nötigenfalls anzuhalten. Wer «durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine

ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt» und

mithin eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise rücksichtslos

verletzt und dadurch eine ernstliche Gefahr für andere hervorruft, macht sich

nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig. Der Berufungskläger nahm den Fussgänger wahr,

als dieser bereits auf den Fussgängerstreifen zuging. Als der Fussgänger den

Zebrastreifen am Überqueren war, überfuhr der Berufungskläger mit einer

Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h, obwohl er zuvor den Passanten wahrgenommen

hatte, den Fussgängerstreifen. Er fuhr derart knapp an diesem vorbei, dass jener

nur durch Zurücktreten einen Unfall vermeiden konnte. Der Berufungskläger

missachtete das Vortrittsrecht des Fussgängers und damit eine wichtige

Verkehrsregel. Dies geschah wissentlich und willentlich mit einer

gefahrenträchtigen Geschwindigkeit, sodass die Verkehrsregel in gravierender

und rücksichtsloser Weise verletzt wurde. Wäre der Fussgänger nicht

zurückgetreten, wäre es zu einem Unfall mit sehr wahrscheinlich schwerer

Verletzung dieses Fussgängers gekommen. Mithin wurde dieser konkret gefährdet. Der

Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG

ist somit zu bestätigen.

3.2 Nach

Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des SVG oder der

Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Art. 27 Abs. 1 SVG in

Verbindung mit Art. 78 SSV (Signalisationsverordnung, SR 741.21) gebietet, dass

Sperrflächen nicht befahren werden dürfen. Art. 34 Abs. 4 SVG ordnet an, dass

Strassenbenützer ausreichenden Abstand zu anderen Strassenbenützern zu halten

haben, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und

Hintereinanderfahren. Der Berufungskläger fuhr einem ihm vorfahrenden Fahrzeug

nach einer Überholgelegenheit suchend, dicht auf und befuhr in der Absicht,

dieses zu überholen, die Sperrfläche mit drei Vierteln seines Fahrzeugs, brach

den Überholvorgang allerdings wieder ab. Der Berufungskläger missachtete beide

vorgenannten Verkehrsregeln, womit er sich mehrfach der Verletzung der

Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig machte.

4.

Die

Strafzumessung ist vom Berufungskläger nicht gerügt worden, gilt aber mit dem

Schuldpunkt grundsätzlich als mitangefochten (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO

N 7).

4.1

4.1.1 Nach

der Rechtsprechung entscheiden die gleichen Kriterien über die Wahl der

Strafart wie auch über die Festlegung des Strafmasses; die Zweckmässigkeit

einer Sanktion spielt eine massgebliche Rolle, und die Entscheidungen über

diese Fragen beeinflussen sich gegenseitig (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Gemäss Art.

47 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe innerhalb des

anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und

berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die

Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden

wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige»

Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer

verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit

gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich

2021, Art. 47 N 6; Wipräch­tiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die

Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E.

2.1; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.3). Die Strafzumessung ist

hinsichtlich der aktuellen persönlichen Verhältnisse anzupassen

(BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 1). Massgeblich ist die

individuelle Tatschuld des Beurteilten, wodurch einer weitergehenden Bestrafung

aus Gründen der Generalprävention – etwa zwecks allgemeiner Abschreckung und

Zeichensetzung – Grenzen gesetzt sind (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2;

118 IV 342 E. 2g, mit Hinweisen). In diesem Sinne ist der

Spezialprävention vor der Generalprävention Vorrang einzuräumen (vgl. Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 47

N 11, mit Hinweis auf BGE 118 IV 351). Methodisch hat das Gericht in

einem ersten Schritt die Sanktionsart unter Berücksichtigung der vorgenannten

Kriterien festzulegen, wozu auch das Verschulden zählt (BGE 147 IV 241 E. 3.2;

a.M. Ege/Seelmann, Die

[un-]gefestigte Rechtsprechung zur Wahl der Strafart in: AJP 2022, 342 ff.,

345). Erst in einem zweiten Schritt hat es die Höhe der Freiheitsstrafe bzw.

die Höhe und Anzahl der Tagessätze der Geldstrafe bzw. die Höhe der Busse zu

bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2022.11 vom

31. Januar 2023 E. 5.1.1).

4.1.2 Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese im Sinne des sog. Asperationsprinzips angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; vgl. AGE SB.2020.51 vom 16. September 2022 E.

3.1.2). Beim Zusammentreffen von Verbrechen oder Vergehen mit Übertretungen ist

eine Übertretungsbusse auszufällen. Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch

mehrere Übertretungsbussen (vorab nach StGB) dem Asperationsprinzip gemäss Art.

49 Abs. 1 StGB (Ackermann, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 101). Demgegenüber ist für

Bussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 314.1) das Asperationsprinzip

(Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht anwendbar (Art. 3a Abs. 1 OBG; AGE SB.2020.100 vom

25. Januar 2022 E. 4.5). Auch findet im Falle einer gleichzeitigen

Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 das Asperationsprinzip keine

Anwendung, d.h. die verschiedenartigen Bussenarten sind zu kumulieren.

4.2

4.2.1 Der

Strafrahmen betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln beträgt gemäss

Art. 90 Abs. 2 SVG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Sofern eine

Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe in Betracht kommen und beide dem

Verschulden des Täters angemessen sind, kommt letzterer entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz grundsätzlich der Vorrang zu (BGE 144 IV 313 E.

1.1.1; Bommer, Neuerungen im Sanktionenrecht:

Geldstrafe und Freiheitsstrafe, in: ZStrR 2017, 365 ff., 372). Mit dem

Aussprechen der Geldstrafe hat die Vorinstanz gegenüber der Freiheitsstrafe die

mildere Strafe gewählt. Was die Wahl der Sanktionsart, das heisst die Frage, ob

eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angeht, so besteht

vorliegend – da lediglich der Berufungskläger Berufung erhob und die

Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichteten – aufgrund des

Verbots der reformatio in peius im Übrigen kein Raum, diese zu überprüfen (vgl.

AGE SB.2022.11 vom 31. Januar 2023 E. 5.2.1). Es ist somit mit der Vorinstanz

eine Geldstrafe auszusprechen.

4.2.2 Das

Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von

höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht

notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug

einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine

Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). An der Bewährung der

Strafe lässt sich aufgrund des

Verbots der reformatio in peius ebenfalls nichts mehr überprüfen. Es

verbleibt im Folgenden über die Anzahl und Höhe der Tagessätze zu befinden.

4.2.3

4.2.3.1 Das

Gericht bestimmt die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art.

34 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt

letztlich nicht mehr leicht. Sein Verhalten ist nicht zu bagatellisieren. Bei der

gefahrenen Geschwindigkeit sind schwere Verletzungen beim Passanten äusserst

wahrscheinlich gewesen, wäre es zu einem Unfall gekommen. Auch das subjektive

Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht. Der Berufungskläger nahm wahr, dass ein

Passant den Fussgängerstreifen überquerte. Trotzdem fuhr er mit einer

Geschwindigkeit von 40 bis 50km/h nur knapp am Passanten vorbei und brachte

damit seine Rücksichtslosigkeit zum Ausdruck. Dass er bereits in der

Vergangenheit mit Straftaten in Erscheinung trat, bezeugt eine gewisse

Unbelehrbarkeit. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger schliesslich ebenso

wenig zugutegehalten werden wie Einsicht oder Reue. Auch sonst sind keine relevanten

Täterkomponenten erkennbar, die zu Gunsten des Berufungsklägers ins Gewicht

fallen. Die Vorinstanz hat 30 Tagessätze veranschlagt. Praxisgemäss werden für

konkrete Gefährdungen von Fussgängern durch PKW-Lenker weitaus empfindlichere

Strafen gesprochen. Zumal seine Vorstrafen, insbesondere der Strafbefehl vom 1.

Oktober 2018 (Akten S. 8), ebenfalls kein gutes Licht auf den Berufungskläger werfen,

wären der geschaffenen Gefahr und dem Verschulden weitaus mehr Tagessätze

angemessen gewesen. Da nur der Berufungskläger Berufung erhoben hat, kann

zufolge des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) jedoch an der Anzahl

der Tagessätze nichts geändert werden. Es bleibt damit bei einer Anzahl von 30

Tagessätzen.

4.2.3.2 Das

Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich

nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und

Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das

Berufungsgericht darf damit nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der

finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren

Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung

erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV 198 E. 5.4.3;

AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.2.3; jeweils mit Hinweisen). Die

Vorinstanz hat basierend auf den Angaben des Berufungsklägers an der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er einen monatlichen Nettolohn von

durchschnittlich CHF 2’750.– erhalte, die Tagessatzhöhe auf CHF 60.– festgelegt

(vgl. angefochtenes Urteil E. III). An der Berufungsverhandlung gab der

Berufungskläger an, aktuell CHF 3'500.– pro Monat zu verdienen, was im Sinne

von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zu berücksichtigen ist. Davon ist

gemäss allgemeinem baselstädtischen Tarif 30 % für Krankenkassen, Steuern etc. abzuziehen.

Auch zu berücksichtigen ist, dass er gemäss Auskunft an der

Berufungsverhandlung inzwischen Vater einer Tochter geworden ist, die bei ihm

lebt. Dafür ist zusätzlich noch ein Unterstützungsabzug von 15 % vorzunehmen

ist, was geteilt durch 30 zu einer Tagessatzhöhe von CHF 70.– führt.

4.2.4 Als

Zwischenfazit ergibt sich, dass der Berufungskläger wegen der groben Verletzung

der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

verurteilt wird.

4.2.5

4.2.5.1 Da

der Strafvollzug bedingt ausgesprochen wurde und Art. 90 Abs. 1 SVG als Grundtatbestand

mit einer Busse, Art. 90 Abs. 2 SVG als qualifizierter Tatbestand mit

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gesühnt wird, sind die Voraussetzungen einer

Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB erfüllt. Die Verbindungsbusse dient

nach Art. 42 Abs. 4 StGB vorab dazu, die Schnittstellenproblematik

zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe

(für Vergehen) zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1, mit Hinweisen).

Hinsichtlich deren Bemessung hat das Bundesgericht festgehalten, dass die

Geldstrafe und die Verbindungsbusse zusammen eine schuldangemessene Sanktion

darstellen müssen, das heisst, die Gesamtzahl der Tagessätze habe dem

Verschulden des Täters zu entsprechen. Es sei nicht zulässig, über die nach dem

Tatschuldprinzip bemessene Strafe hinauszugehen. Die Strafenkombination solle

nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe

ermöglichen. Sie erlaube lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine

täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer

Summe schuldangemessen sein müssten. Es sei zudem zu beachten, dass der

Verbindungsbusse in quantitativer Hinsicht nur untergeordnete Bedeutung

zukommen könne. Die Regel der bedingten Geldstrafe dürfe nicht auf dem Wege der

Verbindungsbusse unterlaufen oder gar ins Gegenteil verkehrt werden (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 in Verbindung mit E. 7.3.3; AGE SB.2020.100 vom 25. Januar

2022 E. 4.4.3, SB.2019.125 vom 6. Juli 2020 E. 5.5.1).

4.2.5.2 Die

Obergrenze der Verbindungsbusse ist mit der treffenden Feststellung der Vorinstanz

grundsätzlich bei einem Fünftel der Strafe festgelegt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4),

was im Lichte der Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung des geltend gemachten

Einkommens vor der Vorinstanz CHF 360.– ergibt. Diese Verbindungsbusse erweist

sich vor dem Hintergrund, dass die Anzahl Tagessätze äusserst tief bemessen

wurde und sich der Lohn des Berufungsklägers mittlerweile erhöht hat, ohne weiteres

als angemessen. Für die mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90

Abs. 1 SVG wegen Nichtwahrung ausreichenden Abstands und des Überfahrens

der Sperrfläche innerorts sowie für die Übertretung der

Verkehrszulassungsverordnung nach Art. 143 Ziff. 3 VZV hat die Vorinstanz den

Berufungskläger zu einer Busse von jeweils CHF 100.– verurteilt, was mit Blick

auf die vorstehenden Erwägungen schuldangemessen und im Ergebnis ebenfalls nicht

zu beanstanden ist, könnten für die Übertretungen weitaus höhere Bussen

ausgesprochen und könnte das Überfahren der Sperrfläche sogar im Ordnungsbussenverfahren

gemäss Ziff. 342 Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) mit CHF 140.–

gesühnt werden. Folglich wird der Berufungskläger in Bestätigung des

angefochtenen Bussenentscheids, nach Summierung der Bussen, abgerundet zu einer

Busse von CHF 600.– verurteilt. Dass die Vorinstanz bei der Festlegung der

Ersatzfreiheitsstrafe zu Gunsten des Berufungsklägers für die mit den

Übertretungsbussen kumulierte Verbindungsbusse einen fixen Umwandlungssatz von

CHF 100.– anwendet, anstatt für die Verbindungsbusse separat auf die

Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel abzustellen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3

S. 77), kann vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr

korrigiert werden (vgl. den «quasi entgegengesetzten Vorgang zur

Geldstrafenberechnung» in BGer 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4).

4.2.6 Der

Berufungskläger ist damit neben der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–

(bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren), in Bestätigung des angefochtenen

Urteils zu einer Busse von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe), zu verurteilen.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen

(Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Berufungskläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens

aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Urteilsgebühr für das zweitinstanzliche

Verfahren ist – inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen

– auf CHF 1'500.– festzulegen (§ 21 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[SG 154.810]). Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das

erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen. Es kann auf das

Urteilsdispositiv verwiesen werden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 12. Januar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freispruch von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln

(Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit);

-

Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung gemäss Art.

143 Ziff. 3 und Art. 26 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen

Schuldspruch wegen Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung sowie in

Abweisung seiner Berufung – der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der

mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem

Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse

von CHF 600.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2, 90 Abs. 1, 33 Abs. 2,

34 Abs. 4, 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung,

Art. 78 der Signalisationsverordnung, Art. 143 Ziff. 3 und Art. 26 Abs. 2 der

Verkehrszulassungsverordnung sowie Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 355.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Die Anträge auf Ausrichtung einer Parteientschädigung

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.

Mitteilung an:

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Berufungskläger

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Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.