SB.2022.58
schwere Körperverletzung (Versuch) sowie Beschimpfung
14. Mai 2024Deutsch13 min
des Landes verwiesen und die Landesverweisung in das Schengener Informationssystem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.58
BESCHLUSS
vom 16.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
Wohnort unbekannt
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Berufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Opfer
(Privatkläger)
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 21. Januar 2022
betreffend schwere
Körperverletzung (Versuch) sowie Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil vom 21. Januar 2022 des Strafdreiergerichts
des Kantons Basel-Stadt der versuchten schweren Körperverletzung sowie der
Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2
Jahren und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, jeweils mit
bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. Die am
1. März 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde für nicht
vollziehbar erklärt, A____ jedoch verwarnt. Des Weiteren wurde er für 5 Jahre
des Landes verwiesen und die Landesverweisung in das Schengener Informationssystem
eingetragen. Zudem wurde A____ zur Zahlung von CHF 55.20 Schadenersatz und
CHF 3'000.– Genugtuung, jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem
23. September 2020, an B____ verurteilt. Die
Schadenersatzmehrforderung im Betrag von CHF 344.80 wurde auf den Zivilweg
verwiesen und die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 2'000.–
abgewiesen. Die beschlagnahmte Trainerjacke und die beschlagnahmten
Glassplitter wurden eingezogen und die beigebrachten Datenträger bei den Akten
behalten. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten von CHF 6'990.10
sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], mit Eingabe vom 10. Mai 2022 Berufung erklärt
und dieselbe mit Schreiben vom 25. November 2022 begründet. Der
Berufungskläger beantragt zusammengefasst, das erstinstanzliche Urteil vom
21. Januar 2022 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.
Für den Fall eines Schuldspruchs sei auf die Aussprache einer Landesverweisung
und eine Verwarnung bezüglich der Vorstrafe vom 1. März 2019 zu
verzichten. Die Zivilklage sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter o/e-Kostenfolge und unter
Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Berufungsantwort vom
19. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. B____ (nachfolgend:
Privatkläger), vertreten durch Advokat [...], verlangt mit Berufungsantwort vom
6. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung der Berufung und die
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Alles unter o/e-Kostenfolge und unter
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 hat der
Rechtsvertreter des Privatklägers darüber informiert, dass sich im Rahmen eines
im Kanton Basel-Landschaft hängigen Zivilverfahrens herausgestellt habe, dass
der Aufenthalt des Berufungsklägers unbekannt sei. Der Verfahrensleiter hat die
Parteien mit Verfügung vom 23. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen
und festgestellt, dass die Berufung als zurückgezogen gelte, sofern die
Vorladung dem Berufungskläger nicht zugestellt werden könne und auch dessen Verteidiger
seine Adresse nicht kenne. Daraufhin teilte der Verteidiger mit, dass der Berufungskläger
über keine gültige Adresse verfüge, er mit ihm jedoch bis anhin per E-Mail in
Kontakt gestanden sei und ihm den Verhandlungstermin per E-Mail mitgeteilt
habe. Am 8. Februar 2024 liess der Verfahrensleiter den
Berufungskläger zur Aufenthaltsausforschung ausschreiben. Mit Eingabe vom
4. Mai 2024 hat der Rechtsvertreter des Privatklägers mitgeteilt,
dass ein an den Berufungskläger adressierter Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt zufolge dessen unbekannten Aufenthaltsorts im Kantonsblatt publiziert
worden sei. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 hat der Verfahrensleiter
den Parteien mitgeteilt, dass die Vorladung dem Berufungskläger mangels
bekannter Adresse nicht habe zugestellt werden können. Werde der
Berufungskläger nicht zur Verhandlung erscheinen, werde spätestens dann die
Rückzugsfiktion greifen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2024
ist der Berufungskläger nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was
vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der
Berufungskläger ist als beschuldigte Person vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden.
1.2
Für die Abschreibung des Verfahrens infolge
Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und
verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai
2014.
S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum
Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein
Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche
Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom 2. Juli 2021
E. 1, SB.2018.117 vom 26. Mai 2020, SB.2012.73 vom 11. Juni 2013). Ein
durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis
zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362,
149.
IV 259, 141 IV 269). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden
liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113
vom 30. Mai 2023 E. 1.2).
Da das Berufungsgericht vorliegend für die
Berufungsverhandlung zusammengetreten ist, ist es mithin für die Abschreibung
des Verfahrens zuständig.
2.
Der Berufungskläger ist zur Berufungsverhandlung nicht
erschienen. Es stellt sich entsprechend die Frage, ob ein Rückzug seiner
Berufung anzunehmen ist.
2.1
Der Verteidiger stellt sich auf den
Standpunkt, der Berufungskläger sei informiert und wisse vom Verfahren. Es sei
daher ein Entscheid in der Sache zu fällen.
2.2
2.2.1
Gemäss der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung greift die Rückzugsfiktion unter anderem, wenn der
Berufungskläger (sogar) für seine Verteidigung unerreichbar ist und diese daher
nicht instruiert werden konnte (BGE 149 IV 259). Ein derartiges Verhalten sei
widersprüchlich und verstosse gegen Treu und Glauben. «Er kann nicht die
Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die
Mitwirkung daran verweigern […], indem er sogar für seinen Verteidiger
unerreichbar bleibt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.1). So unterscheide sich das Berufungsverfahren
wesentlich vom erstinstanzlichen Verfahren, das vornehmlich auf ein materielles
Urteil ausgerichtet sei. Dagegen unterliege das Rechtsmittelverfahren
weitgehend der Disposition der Parteien. Es reiche nicht aus, wenn die
beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen
Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. «Vielmehr muss der
Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolgt, während des
Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein» (BGE 149 IV 259 E. 2.4.2).
Dadurch sei auch nicht der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires
Verfahren verletzt. Namentlich hindere die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) eine beschuldigte Person nicht daran, aus freien Stücken auf
ein kontradiktorisches Verfahren zu verzichten; dies könne ausdrücklich oder
stillschweigend geschehen. Verlangt werde nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Verzicht
unzweideutig zum Ausdruck komme und von einem Mindestmass an Garantien, die
seiner Bedeutung gerecht würden, begleitet werde. Dies setze voraus, dass die
beschuldigte Person von der gegen sie erhobenen Anklage und vom
Verhandlungstermin gewusst habe und die Folgen eines Verzichts habe vorhersehen
können. Dem Verzicht dürften ferner keine wesentlichen Allgemeininteressen
entgegenstehen (BGE 149 IV 259 E. 2.4.3).
2.2.2
Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem
Fall anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht
ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich [...], ob er
tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt
in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind.» Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst
Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht
aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des
erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei.
Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht
erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (siehe schon
vorstehend E. 2.2.1). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen
könne, werde fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung
als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch
nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da «Art.
407.
Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn die Partei gültig
vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die Partei, welche
Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt die
Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO
sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der
allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO vorgeht, wonach die Zustellung
durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung unmöglich ist
(BGE 148 IV 362 E. 1.6.2; vgl. AGE SB.2023.83 vom 28. Februar 2024,
SB.2022.45 vom 24. Oktober 2023).
2.3
Vorliegend macht der Verteidiger geltend, er
sei in Kontakt mit dem Berufungskläger gestanden: «Der Kontakt mit mir ist in
dem Sinne nicht abgebrochen, dass ich die Nachrichten zurückbekommen habe. Also
er sollte an sich informiert sein» (Verhandlungsprotokoll S. 2 [Akten
S. 716]).
Aus den Ausführungen des Verteidigers ergibt sich einzig,
dass die E-Mail-Adresse des Berufungsklägers den Empfang von Nachrichten
erlaubt. Offen ist hingegen, ob der Berufungskläger die Nachrichten seines
Verteidigers auch zur Kenntnis genommen hat. Umso weniger ist ersichtlich, dass
der Berufungskläger auf die Nachrichten seines Verteidigers reagiert hätte. Nichts
anderes ergibt sich auch aus der eingereichten Honorarnote (vgl. Akten
S. 707 ff.). Aus dem Umstand, dass die Kommunikation zwischen dem Verteidiger
und dem Berufungskläger einseitig verlaufen ist, lässt sich folgern, dass keine
ausreichende Instruktion des Verteidigers durch den Berufungskläger erfolgt ist
und der Wille des Berufungsklägers, eine Überprüfung des vorinstanzlichen
Urteils durch das Berufungsgericht vornehmen zu lassen, während des
Rechtsmittelverfahrens nicht fortlaufend gegeben war.
Eine solche Annahme verletzt den Anspruch des
Berufungsklägers auf ein faires Verfahren nicht. So war er über die gegen ihn
erhobenen Anklagevorwürfe unbestrittenermassen im Bild. Er nahm denn auch
persönlich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teil. Im Anschluss daran
liess er durch seinen Verteidiger Berufung erheben. Im Laufe des
Berufungsverfahrens reagierte er jedoch nicht mehr auf die Kontaktversuche
seines Verteidigers. Der Berufungskläger hätte ohne Weiteres die Möglichkeit
gehabt, die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Urteils vom Berufungsgericht
überprüfen zu lassen. Sein gesamtes Verhalten lässt unzweideutig auf einen
konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch ein Berufungsgericht
schliessen. Er hat selbst zu verantworten, dass keine Überprüfung des
erstinstanzlichen Urteils erfolgt. Solches ist auch nicht zwingend
erforderlich, zumal das Berufungsverfahren weitgehend in der Disposition der
Parteien liegt. Das Verfahren ist mithin als fair anzusehen.
2.4
2.4.1
Der Verteidiger macht geltend, der
Berufungskläger leide an einer schweren Angststörung und sei deshalb von der
Teilnahme an der Hauptverhandlung zu dispensieren (Verhandlungsprotokoll
S. 2 [Akten S. 716]). Dafür verweist er auf ein Schreiben der
Psychiatrie Baselland vom 8. Mai 2022 (Akten S. 645). Darin wird
berichtet, der Berufungskläger befinde sich in ambulanter
psychiatrisch-therapeutischer Behandlung. Es hätten insgesamt drei Termine
stattgefunden, zuletzt am 29. März 2022. Es seien eine
posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode
diagnostiziert worden.
Dieses Vorbringen ist im Rahmen der Frage zu berücksichtigen,
ob ein Entschuldigungsgrund für die Säumnis des Berufungsklägers vorliegt. Wird
das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes verneint, erübrigt sich die Prüfung,
ob eine Dispensation von der Berufungsverhandlung zu erlauben wäre, da
ansonsten auf Umwegen ein Wille des Berufungsklägers konstruiert würde,
was dem Prinzip der Rückzugsfiktion zuwiderlaufen und zu dessen Umgehung führen
würde (vgl. AGE SB.2022.45 vom 24. Oktober 2023
E. 2.5.2).
2.4.2
Als säumig gilt unter anderem, wem eine
Vorladung nicht zugestellt werden kann (Keller,
in Basler Kommentar, 3. Aufl. Basel 2023, Art. 407 StPO
N 3b). Die säumige Partei ist verpflichtet, die sie entschuldigenden
Gründe glaubhaft vorzubringen, ansonsten das Gericht nicht verpflichtet ist,
Nachforschungen anzustellen (vgl. Jositsch/Schmid StPO
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 368 N 6). Die Partei ist aber
nicht zum Nachweis des Entschuldigungsgrundes verpflichtet (Keller, a.a.O., Art. 407 StPO
N 1).
2.4.3
Aufgrund der kurzen Behandlungsdauer und dem
Umstand, dass das Schreiben der Psychiatrie Baselland bereits über zwei Jahre
alt ist, kommt ihm nur geringe Aussagekraft zu. Dass der Berufungskläger
weiterhin in Behandlung wäre, ist sodann nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht. Weiter liegt die Angststörung beim Berufungskläger gemäss dem eingereichten
Schreiben bereits seit über zwei Jahren vor und hätte daher bereits viel früher
vorgebracht werden können.
Nach dem Dargelegten ist kein Entschuldigungsgrund glaubhaft
gemacht und es ist nicht angezeigt, weitere Nachforschungen anzustellen –
namentlich Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens vornehmen zu
lassen (vgl. Jositsch/Schmid StPO
Praxiskommentar, 4. Aufl. 2024, Art. 368 N 6).
2.5
Zusammenfassend ist kein
Abwesenheitsverfahren durchzuführen und ist das Verfahren zufolge Rückzugs der
Berufung als erledigt abzuschreiben, womit das Urteil des Strafgerichts vom
21.
Januar 2022 in Rechtskraft erwächst.
2.6
Selbst wenn man nicht von einer Anwendung der
Rückzugsfiktion ausgehen sollte, wäre vorliegend auf die Berufung des
Berufungsklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO nicht einzutreten, da
die Instruktion der Verteidigung durch den Berufungskläger eine
Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. AGE SB.2023.83 vom
23.
Februar 2024 E. 3.1.2, SB.2022.45 vom
20.
September 2023 E. 2.4, SB.2012.73 vom 13. November 2014;
KGer SG ST.2016.7/8 vom 2. Juli 2019 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_876/2013 vom 6.
März 2014 E. 2.4.1).
3.
3.1
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug
auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu
behandeln, woraus folgt, dass grundsätzlich der Berufungskläger die
Verfahrenskosten zu tragen hat. Auf die Erhebung einer Abstandsgebühr wird im
vorliegenden Fall jedoch umständehalber verzichtet.
3.2
Der amtliche Verteidiger ist für seinen
Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die eingereichte Kostennote ist
nicht zu beanstanden und mit einer Stunde für die Berufungsverhandlung zu
ergänzen.
3.3
Die eingereichte Honorarnote des
Rechtsbeistands des Privatklägers ist ebenfalls nicht zu beanstanden und mit
einer Stunde für die Verhandlung und einer halben Stunde für die Nachbereitung
zu ergänzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Dispensationsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs
der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das
Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'153.30 und ein Auslagenersatz von
CHF 177.75, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 415.55 (7,7 %
auf CHF 4'071.15 sowie 8,1 % auf 1'259.90), somit total
CHF 5'746.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass,
Advokat [...], wird für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in
Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von
CHF 2'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 179.45
(7,7 % auf CHF 1'720.– sowie 8,1 % auf CHF 580.–), somit
total CHF 2'479.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem
Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen
Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
135.
Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger (Dispo und RMB auch auf Tigrinya)
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
(Opfer) Privatkläger
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.