SB.2022.6
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
25. Februar 2023Deutsch15 min
Urteil hat der Beschuldigte am 24. November 2021 Berufung angemeldet. Am 24. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.6
URTEIL
vom 25.
Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, MLaw Manuel
Kreis, MLaw Anja Dillena
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafgerichts
vom 17. November 2021
betreffend Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschuldigter und Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 17. November 2021 der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
(VRV, SR 741.11) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von
CHF 250.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 835.30 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat der Beschuldigte am 24. November 2021 Berufung angemeldet. Am 24. Januar
2022 hat er die Berufungserklärung eingereicht. Mit Berufungsbegründung vom 30.
September 2022 hat der Beschuldigte beantragt, das vorinstanzliche Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2021 sei aufzuheben und er sei
vom Vorwurf der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung frei zu sprechen. Die
Staatsanwaltschaft hat am 7. Oktober 2022 die Berufungsantwort erstattet und die
vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Oktober 2022
ist den Parteien mitgeteilt worden, dass in Anwendung von Art. 406
Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche
Berufungsverfahren angeordnet werde.
Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der
Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger
hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss
angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten
ist.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand
des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch
wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der
Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann.
Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss
praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein
entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2019.112 vom 29.
Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.2; jeweils mit
Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt
hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO).
1.3
Richtet
sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptverfahren, mit welchem
ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ist die Kognition des
Berufungsgerichts eingeschränkt. Geltend gemacht werden können einzig die
Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils, die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO).
Vorliegend hatte das Strafgericht einzig einen Übertretungstatbestand zu
beurteilten, weshalb die genannte Bestimmung zur Anwendung kommt (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).
2.
2.1
Der
vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 3. Juni 2021
(Akten S. 24 f.), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt
(Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen,
dass er am 19. Dezember 2020 seinen Personenwagen korrekt auf einem
Taxiparkfeld parkiert und anschliessend unvorsichtig und unvermittelt die
Fahrzeugtüre geöffnet habe. Dadurch sei die Fahrradfahrerin (C____ [Geschädigte]),
welche der Türe nicht mehr habe ausweichen können, mit dieser kollidiert und zu
Fall gekommen. Dabei sei sie erheblich verletzt worden.
2.2
Es
ist unbestritten und als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte am 19. Dezember
2020.
um 13:37 Uhr sein Taxi mit dem Kennzeichen [...] korrekt auf einem
Taxifeld am [...], gegenüber der Liegenschaft mit der Hausnummer [...],
parkiert und anschliessend nach Blicken in den Rückspiegel und den linken Aussenspiegel,
aber ohne einen Schulterblick getätigt zu haben, die Fahrertüre geöffnet hat (Akten
S. 11, 15 f.). Ebenfalls erstellt ist, dass die Geschädigte, welche mit
dem Fahrrad am [...] zwischen einer stehenden Autokolonne und den
Taxiparkfeldern Richtung [...] gefahren ist, infolge der geöffneten Fahrzeugtüre
zu Fall gekommen ist und sich dabei verletzt hat (Akten S. 11, 15 f.). Aus
dem Behandlungsbericht der [...] Klinik vom 19. Dezember 2020 geht hervor,
dass sie eine Fraktur an ihrem linken Fuss sowie eine Prellung ihres rechten
Oberarms erlitten hat (Akten S. 18). Gemäss Unfallrapport vom 19. Dezember 2020
ist aufgrund des Unfalls der rechte Handgriff sowie der Bremshebel des Fahrrades
beschädigt (Akten S. 31) und die Fahrertüre des Taxis an der Kante verbogen worden
(Akten S. 13).
2.3
Der
Beschuldigte bestreitet, die Fahrertüre unvorsichtig und unvermittelt geöffnet
zu haben. Er hat im Unfallrapport vom 19. Dezember 2020 (Akten S. 11 f.)
zusammenfassend geltend gemacht, dass er erst nachdem er in den Rückspiegel und
dann in den linken Aussenspiegel geschaut und dabei niemanden gesehen habe, die
Fahrertüre langsam um ca. 10 cm geöffnet habe. Einen Schulterblick habe er
nicht getätigt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2021
(Verhandlungsprotokoll, Akten S. 66 f.) hat der Beschuldigte ausgeführt,
er habe das Auto so nahe am Bordstein parkiert, dass er auf der linken Seite
noch 10 bis 20 cm Platz innerhalb des Parkfelds gehabt habe. Die
Geschädigte sei aufgrund der stehenden Autokolonne sehr nahe am parkierten Taxi
gefahren. Sie sei sehr schnell gewesen. Wäre sie langsam gefahren, hätte er sie
gesehen.
2.4
Anlässlich
der telefonisch durchgeführten Einvernahme zum Unfallhergang vom 25. Januar
2021.
(Akten S. 15, 17) hat die als Auskunftsperson befragte Geschädigte ausgesagt,
der Beschuldigte habe die Fahrertüre des Taxis unvermittelt geöffnet. Sie sei
sich sicher, dass er zuvor nicht nach hinten geschaut habe. Es könne nicht
sein, dass er die Türe nur um 10 cm geöffnet habe. Sie sei in einem «normalen
Abstand», vielleicht 50 bis 60 cm zum Taxi gefahren. In der Hauptverhandlung hat
sie geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 67 f.), dass sie zuerst
ein wenig «mit Schuss» gekommen sei. Als sie die Autokolonne gesehen habe, habe
sie abgebremst, um zwischen der Autokolonne und den Taxiparkplätzen durchzufahren.
Zu dem Zeitpunkt sei sie nur noch mit ca. 10 bis 15 km/h unterwegs gewesen. Sie
habe der Fahrzeugtüre noch ein wenig ausweichen können, habe sie dann trotzdem
mit dem Velogriff und dem Arm gestreift, sei mit dem linken Fuss aufgeschlagen
und zu Fall gekommen.
2.5
Das
Strafgericht ist in seinen Erwägungen in Bezug auf den Sachverhalt zum Schluss
gelangt, dass die Aussagen der Geschädigten, im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten,
überzeugend erscheinen (Urteil S. 4, Akten S. 83). Der Umstand, dass sie
offensichtlich nicht an seiner Bestrafung interessiert sei, verleihe ihrer
Schilderung zusätzliche Glaubwürdigkeit. Das Strafgericht hat erwogen, dass es
gar nicht zum Aufprall hätte kommen können, wenn die Türe, wie vom Beschuldigten
behauptet, nur 10 cm offen gestanden hätte. So habe die Geschädigte bereits wegen
des Seitenspiegels des Taxis einen Mindestabstand zum parkierten Fahrzeug in
dieser Grössenordnung oder sogar mehr einhalten müssen. Es sei folglich davon
auszugehen, dass die geöffnete Fahrertüre zumindest teilweise in die Strasse
hineingeragt habe, auch wenn der Beschuldigte sehr nahe am Bordstein parkiert
habe. Den Einwand des Beschuldigten, dass aufgrund der räumlichen Enge für die
Geschädigte kein Platz für einen beidseitigen Abstand bestanden habe, hat das
Strafgericht für nicht behelflich erachtet. Der Beschuldigte wäre umso mehr zur
Vorsicht angehalten gewesen, zumal die Geschädigte keine Ausweichmöglichkeiten
auf der linken Seite gehabt habe. Sie habe in diesem Zusammenhang ihren
Ausweichversuch nachvollziehbar geschildert.
3.
3.1
In
seiner Berufungsbegründung (Akten S. 122 ff.) argumentiert der Beschuldigte,
dass die Aussagen der Geschädigten, entgegen den Erwägungen des Strafgerichts,
nicht glaubwürdig seien. So habe die Geschädigte nicht wissen können, dass er
nicht nach hinten geschaut habe, da sie dies gar nicht habe beobachten können. Dass
er sie trotz Blicke in den Rückspiegel und den Aussenspiegel nicht bemerkt habe
und sie anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt habe, sie sei im Schuss
gekommen, lege nahe, dass sie nicht langsam gefahren sei. Das Strafgericht
verkenne, dass der Umstand der nur leicht geöffneten Fahrertüre sehr wohl
Einfluss auf die Art der Kollision haben könne. Wenn er die Türe gemäss
Sachverhaltsversion der Geschädigten weit aufgemacht hätte, wäre diese in die
volle Fahrertüre hineingefahren und hätte nicht nur die Kante berührt. Bei
einer stehenden Kolonne am [...] sei es räumlich unwahrscheinlich bis
unmöglich, dass sie einen Abstand von 50 bis 60 cm zu seinem parkierten Taxi
gehabt hätte. Der Sachverhalt sei aufgrund der divergierenden Angaben nicht
mehr eindeutig rekonstruierbar und könne gestützt auf die unglaubwürdigen
Aussagen der Geschädigten nicht als erstellt betrachtet werden. Daher sei nach
dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für ihn günstigeren Sachverhaltsversion
auszugehen.
Das Strafgericht
hat sich in seinem Urteil bereits ausführlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit
der voneinander abweichenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten auseinandergesetzt.
Im Ergebnis hat es die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten als überzeugend
erachtet. Dem ist beizupflichten: Ob die Geschädigte habe wissen können, dass
der Beschuldigte nicht nach hinten geschaut hat, ist vorliegend nicht von
Bedeutung, zumal dieser gemäss eigener Aussage keinen Schulterblick getätigt hat
(vgl. oben E. 2.3; Akten S. 11). Die diesbezüglich von der Geschädigten gemachte
Äusserung stellt viel mehr ein Erklärungsversuch für das abrupte Öffnen der
Fahrertüre als die Wiedergabe einer tatsächlichen Beobachtung dar. Dies ergibt
sich unter anderem aus ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Aussage, wonach
sie den Taxifahrer nicht wahrgenommen habe, da sie auf die Strasse und nicht in
die Autos geschaut habe (Akten S. 68). Dass der Beschuldigte die von hinten
herankommende Fahrradfahrerin trotz Kontrollblicke in den Aussenspiegel und den
Rückspiegel nicht gesehen hat, liegt nicht an ihrer Fahrweise – also ihrer
Geschwindigkeit oder ihrem Abstand zum parkierten Taxi – sondern daran, dass
sich die Geschädigte zu dem Zeitpunkt bereits im toten Winkel des Fahrzeugs
befunden haben muss und der Beschuldigte den unabdingbaren Schulterblick nicht
vorgenommen hat. In Bezug auf die übrigen Vorbringen des Beschuldigten zum
Sachverhalt kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 4,
Akten S. 83) verwiesen werden, denen vollumfänglich beizupflichten ist.
3.2
Ergänzend
ist anzumerken, dass dem Beschuldigten im Jahr 2019 der Führerausweis für zwei
Monate entzogen worden ist. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 hat die Abteilung
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt im Hinblick auf das
vorliegende Berufungsurteil die Prüfung einer weiteren dahingehenden Massnahme
angekündigt. Bei einem erneuten Schuldspruch würde vor diesem Hintergrund ein
längerer Entzug des Führerausweises mit Folgen auf die Ausübung seines Berufes als
Taxichauffeur drohen (Auszug Register für Administrativmassnahmen [ADMAS] vom
20.
Oktober 2022 [Akten S. 139]). Dieser Umstand lässt durchaus den Schluss auf
ein Motiv zu, weshalb der Beschuldigte unter anderem ins Feld führt, sein
Fahrzeug nahe am Bordstein rechts parkiert und die Fahrertüre nur leicht und
vorsichtig geöffnet zu haben.
Nach dem
Gesagten ist der vorinstanzlichen Beurteilung, welche sich auf die Sachverhaltsschilderung
der Geschädigten abstützt, beizupflichten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten
muss nicht von der für ihn günstigeren, nämlich seiner Version des Sachverhalts,
ausgegangen werden.
3.3
Weiter
moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip. Indem sie
die Meinung vertrete, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung nicht darauf
ankäme, ob er die Fahrzeugtüre tatsächlich unvermittelt geöffnet hätte,
begründe sie die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung ausserhalb des im
Strafbefehl wiedergebenden Sachverhalts.
Mutiert der
Strafbefehl zufolge der Einsprache zur Anklageschrift, muss er gestützt auf
Art. 325 Abs. 1 StPO alle massgeblichen Elemente der Anklage enthalten.
Entsprechend Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst
kurz, aber genau «die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung»
bezeichnen. Der Anklagegrundsatz gem. Art. 9 StPO bezweckt den Schutz der
Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist,
dass die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen
wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai
2016.
E. 1.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt
gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350
Abs. 1 StPO).
Durch den
Strafbefehl war dem Beschuldigten sowohl die Art als auch die Folge der
Tatausführung, nämlich die Gefährdung anderer Strassenbenützer infolge unvorsichtigen
und unvermittelten Öffnens der Fahrzeugtüre seines auf dem Taxiparkfeld
parkierten Personenwagens, bekannt. Aufgrund der Formulierung seiner
Einsprachebegründung ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten beim Lesen
des Strafbefehles bewusst war, welche Tatausführung im vorgeworfen wird. In
seiner rechtlichen Beurteilung hat das Strafgericht mit Verweise auf die
Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE AS.2010.14 vom 18. Februar 2011,
E. 3) erwogen, dass es unerheblich sei, wie der Beschuldigte die Türe seines Taxis
geöffnet und wie weit diese offen gestanden habe. Entscheidend sei einzig, dass
er mit dem unvorsichtigen Öffnen der Türe für die vorbeifahrende
Fahrradfahrerin das Hindernis gesetzt und damit den Unfall verursacht habe. Vor
dem Hintergrund, dass das Strafgericht von der Sachverhaltsschilderung der
Geschädigten ausgeht, welche mit dem Wortlaut des Strafbefehls übereinstimmt,
ist eine Abweichung von dem im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt nicht
ersichtlich. Mit dem Hinweis auf die Unerheblichkeit der Art und Weise wie die Fahrertüre
geöffnet worden ist, hat das Strafgericht lediglich eine – im Hinblick auf den
Anklagegrundsatz zulässige – Einschränkung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gilt der Anklagegrundsatz als
gewahrt.
3.4
Schliesslich
macht der Beschuldigte geltend, da er sich verkehrsregelkonform verhalten habe,
könne er sich, entgegen der Ansicht des Strafgerichts, sehr wohl auf den
Vertrauensgrundsatz berufen. Nachdem er sowohl in den Rückspiegel als auch in
den Aussenspiegel geschaut habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass er durch
das Öffnen der Fahrertüre niemanden gefährde. Zudem habe er sein Fahrzeug nahe
am Bordstein parkiert, sodass er noch ausreichend Platz gehabt hätte, die
Fahrertüre noch innerhalb der gelben Parkfelder zu öffnen. Dass die geöffnete
Türe des Taxis zumindest teilweise in die Strasse hineingeragt habe, sei nur
eine Vermutung des Strafgerichts und sei bestritten. Wäre die Geschädigte nicht
so schnell gefahren, hätte er sie bestimmt gesehen und es wäre nicht zum Unfall
gekommen. Unter diesen Umständen habe er darauf vertrauen dürfen, dass sie sich
ordnungsgemäss verhalte, zumal er selbst sich verkehrsregelkonform verhalten
habe.
Bezüglich der
Ausführungen des Beschuldigten zum Fahrverhalten der Geschädigten hat das
Strafgericht Folgendes angemerkt: Da der Beschuldigte im vorliegenden Fall
entgegen der Vorschrift von Art. 21 Abs. 1 VRV die Fahrertüre ohne ausreichende
Beachtung des von hinten kommenden Verkehrs geöffnet habe, könne er sich nicht
darauf berufen, dass die Geschädigte langsamer bzw. mit einem grösseren Abstand
zu dem parkierten Taxi hätte fahren müssen. Dies gelte umso mehr, als die
Geschädigte wegen der Autokolonne auf der linken Seite gar keinen Platz dazu gehabt
habe. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich nur stützen, wer sich selbst
verkehrsregelkonform verhalten habe (Urteil S. 6, Akten S. 85). Der
Argumentation der Vorinstanz (insbesondere zur Bedeutung des Schulterblicks im
Zusammenhang mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr
[Urteil S. 5, Akten S. 84]) ist vollumfänglich beizupflichten und einzig
zu ergänzen, dass selbst wenn der Beschuldigte die Türe innerhalb der gelben
Taxiparkfelder geöffnet hätte – wovon vorliegend jedoch gerade nicht auszugehen
ist –, die ihm vorgeworfene Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schon
durch das Unterlassen des Schulterblicks begründet ist. Sein Einwand, er habe in
Folge seines Verhaltens darauf vertrauen dürfen, dass auch die Geschädigte sich
ordnungsgemäss verhalte, geht somit ins Leere.
3.5
Der
Beschuldigte hat hinsichtlich der Strafzumessung keine Einwände erhoben,
weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im
erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 7, Akten S. 86;
Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.
Obigen
Erwägungen entsprechend ist der Schuldspruch wegen Übertretung der
Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VRV) sowie die
vorinstanzliche Auferlegung der Busse von CHF 250.– zu bestätigen. Damit
unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt er (neben denjenigen der ersten Instanz) die
Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1´500.‒ (Art. 428 Abs.
1.
StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner
Berufung der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3
Tage Freiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 96 in Verbindung mit 21 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 835.30 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1´500.‒
(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Administrativmassnahmen
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur.
Liselotte Henz MLaw Raphael
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.