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Entscheid

SB.2022.6

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

25. Februar 2023Deutsch15 min

Urteil hat der Beschuldigte am 24. November 2021 Berufung angemeldet. Am 24. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.6

URTEIL

vom 25.

Februar 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz, MLaw Manuel

Kreis, MLaw Anja Dillena

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafgerichts

vom 17. November 2021

betreffend Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschuldigter und Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzel­gerichts in

Strafsachen vom 17. November 2021 der Übertretung der Verkehrs­regelnverordnung

(VRV, SR 741.11) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer Busse von

CHF 250.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 835.30 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– auferlegt.

Gegen dieses

Urteil hat der Beschuldigte am 24. November 2021 Berufung angemeldet. Am 24. Januar

2022 hat er die Berufungserklärung eingereicht. Mit Berufungsbegründung vom 30.

September 2022 hat der Beschuldigte beantragt, das vor­instanzliche Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. November 2021 sei aufzuheben und er sei

vom Vorwurf der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung frei zu sprechen. Die

Staatsanwaltschaft hat am 7. Oktober 2022 die Berufungsantwort erstattet und die

vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor­instanzlichen

Urteils beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 13. Oktober 2022

ist den Parteien mitgeteilt worden, dass in Anwendung von Art. 406

Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das schriftliche

Berufungsverfahren angeordnet werde.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den

Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Strafgerichts der

Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger

hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Urteils und ist somit zur Erhebung der Berufung

legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist form- und fristgemäss

angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten

ist.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand

des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch

wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der

Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann.

Die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht muss

praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein

entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. statt vieler AGE SB.2019.112 vom 29.

Juni 2020 E. 1.2, SB.2018.110 vom 2. April 2019 E. 1.2; jeweils mit

Hinweisen). Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt

hat, Frist zur schriftlichen Begründung (Art. 406 Abs. 3 StPO).

1.3

Richtet

sich die Berufung gegen ein erstinstanzliches Hauptverfahren, mit welchem

ausschliesslich Übertretungen zu beurteilen waren, ist die Kognition des

Berufungsgerichts eingeschränkt. Geltend gemacht werden können einzig die

Rechtsfehlerhaftigkeit des Strafurteils, die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (Art. 398 Abs. 4 StPO).

Vorliegend hatte das Strafgericht einzig einen Übertretungstatbestand zu

beurteilten, weshalb die genannte Bestimmung zur Anwendung kommt (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).

2.

2.1

Der

vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 3. Juni 2021

(Akten S. 24 f.), der im gerichtlichen Verfahren als Anklageschrift gilt

(Art. 356 Abs. 1 StPO). Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen,

dass er am 19. Dezember 2020 seinen Personenwagen korrekt auf einem

Taxiparkfeld parkiert und anschliessend unvorsichtig und unvermittelt die

Fahrzeugtüre geöffnet habe. Dadurch sei die Fahrradfahrerin (C____ [Geschädigte]),

welche der Türe nicht mehr habe ausweichen können, mit dieser kollidiert und zu

Fall gekommen. Dabei sei sie erheblich verletzt worden.

2.2

Es

ist unbestritten und als erwiesen anzusehen, dass der Beschuldigte am 19. Dezember

2020.

um 13:37 Uhr sein Taxi mit dem Kennzeichen [...] korrekt auf einem

Taxifeld am [...], gegenüber der Liegenschaft mit der Hausnummer [...],

parkiert und anschliessend nach Blicken in den Rückspiegel und den linken Aussenspiegel,

aber ohne einen Schulterblick getätigt zu haben, die Fahrer­türe geöffnet hat (Akten

S. 11, 15 f.). Ebenfalls erstellt ist, dass die Geschädigte, welche mit

dem Fahrrad am [...] zwischen einer stehenden Autokolonne und den

Taxiparkfeldern Richtung [...] gefahren ist, infolge der geöffneten Fahrzeugtüre

zu Fall gekommen ist und sich dabei verletzt hat (Akten S. 11, 15 f.). Aus

dem Behandlungsbericht der [...] Klinik vom 19. Dezember 2020 geht hervor,

dass sie eine Fraktur an ihrem linken Fuss sowie eine Prellung ihres rechten

Oberarms erlitten hat (Akten S. 18). Gemäss Unfallrapport vom 19. Dezember 2020

ist aufgrund des Unfalls der rechte Handgriff sowie der Bremshebel des Fahrrades

beschädigt (Akten S. 31) und die Fahrertüre des Taxis an der Kante verbogen worden

(Akten S. 13).

2.3

Der

Beschuldigte bestreitet, die Fahrertüre unvorsichtig und unvermittelt geöffnet

zu haben. Er hat im Unfallrapport vom 19. Dezember 2020 (Akten S. 11 f.)

zusammenfassend geltend gemacht, dass er erst nachdem er in den Rückspiegel und

dann in den linken Aussenspiegel geschaut und dabei niemanden gesehen habe, die

Fahrertüre langsam um ca. 10 cm geöffnet habe. Einen Schulterblick habe er

nicht getätigt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. November 2021

(Verhandlungsprotokoll, Akten S. 66 f.) hat der Beschuldigte ausgeführt,

er habe das Auto so nahe am Bordstein parkiert, dass er auf der linken Seite

noch 10 bis 20 cm Platz innerhalb des Parkfelds gehabt habe. Die

Geschädigte sei aufgrund der stehenden Autokolonne sehr nahe am parkierten Taxi

gefahren. Sie sei sehr schnell gewesen. Wäre sie langsam gefahren, hätte er sie

gesehen.

2.4

Anlässlich

der telefonisch durchgeführten Einvernahme zum Unfallhergang vom 25. Januar

2021.

(Akten S. 15, 17) hat die als Auskunftsperson befragte Geschädigte ausgesagt,

der Beschuldigte habe die Fahrertüre des Taxis unvermittelt geöffnet. Sie sei

sich sicher, dass er zuvor nicht nach hinten geschaut habe. Es könne nicht

sein, dass er die Türe nur um 10 cm geöffnet habe. Sie sei in einem «normalen

Abstand», vielleicht 50 bis 60 cm zum Taxi gefahren. In der Hauptverhandlung hat

sie geltend gemacht (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 67 f.), dass sie zuerst

ein wenig «mit Schuss» gekommen sei. Als sie die Autokolonne gesehen habe, habe

sie abgebremst, um zwischen der Autokolonne und den Taxiparkplätzen durchzufahren.

Zu dem Zeitpunkt sei sie nur noch mit ca. 10 bis 15 km/h unterwegs gewesen. Sie

habe der Fahrzeugtüre noch ein wenig ausweichen können, habe sie dann trotzdem

mit dem Velogriff und dem Arm gestreift, sei mit dem linken Fuss aufgeschlagen

und zu Fall gekommen.

2.5

Das

Strafgericht ist in seinen Erwägungen in Bezug auf den Sachverhalt zum Schluss

gelangt, dass die Aussagen der Geschädigten, im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten,

überzeugend erscheinen (Urteil S. 4, Akten S. 83). Der Umstand, dass sie

offensichtlich nicht an seiner Bestrafung interessiert sei, verleihe ihrer

Schilderung zusätzliche Glaubwürdigkeit. Das Strafgericht hat erwogen, dass es

gar nicht zum Aufprall hätte kommen können, wenn die Türe, wie vom Beschuldigten

behauptet, nur 10 cm offen gestanden hätte. So habe die Geschädigte bereits wegen

des Seitenspiegels des Taxis einen Mindestabstand zum parkierten Fahrzeug in

dieser Grössenordnung oder sogar mehr einhalten müssen. Es sei folglich davon

auszugehen, dass die geöffnete Fahrertüre zumindest teilweise in die Strasse

hineingeragt habe, auch wenn der Beschuldigte sehr nahe am Bordstein parkiert

habe. Den Einwand des Beschuldigten, dass aufgrund der räumlichen Enge für die

Geschädigte kein Platz für einen beidseitigen Abstand bestanden habe, hat das

Strafgericht für nicht behelflich erachtet. Der Beschuldigte wäre umso mehr zur

Vorsicht angehalten gewesen, zumal die Geschädigte keine Ausweichmöglichkeiten

auf der linken Seite gehabt habe. Sie habe in diesem Zusammenhang ihren

Ausweichversuch nachvollziehbar geschildert.

3.

3.1

In

seiner Berufungsbegründung (Akten S. 122 ff.) argumentiert der Beschuldigte,

dass die Aussagen der Geschädigten, entgegen den Erwägungen des Strafgerichts,

nicht glaubwürdig seien. So habe die Geschädigte nicht wissen können, dass er

nicht nach hinten geschaut habe, da sie dies gar nicht habe beobachten können. Dass

er sie trotz Blicke in den Rückspiegel und den Aussenspiegel nicht bemerkt habe

und sie anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt habe, sie sei im Schuss

gekommen, lege nahe, dass sie nicht langsam gefahren sei. Das Strafgericht

verkenne, dass der Umstand der nur leicht geöffneten Fahrertüre sehr wohl

Einfluss auf die Art der Kollision haben könne. Wenn er die Türe gemäss

Sachverhaltsversion der Geschädigten weit aufgemacht hätte, wäre diese in die

volle Fahrertüre hineingefahren und hätte nicht nur die Kante berührt. Bei

einer stehenden Kolonne am [...] sei es räumlich unwahrscheinlich bis

unmöglich, dass sie einen Abstand von 50 bis 60 cm zu seinem parkierten Taxi

gehabt hätte. Der Sachverhalt sei aufgrund der divergierenden Angaben nicht

mehr eindeutig rekonstruierbar und könne gestützt auf die unglaubwürdigen

Aussagen der Geschädigten nicht als erstellt betrachtet werden. Daher sei nach

dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der für ihn günstigeren Sachverhaltsversion

auszugehen.

Das Strafgericht

hat sich in seinem Urteil bereits ausführlich mit der Frage der Glaubwürdigkeit

der voneinander abweichenden Aussagen des Beschuldigten und der Geschädigten auseinandergesetzt.

Im Ergebnis hat es die Sachverhaltsschilderung der Geschädigten als überzeugend

erachtet. Dem ist beizupflichten: Ob die Geschädigte habe wissen können, dass

der Beschuldigte nicht nach hinten geschaut hat, ist vorliegend nicht von

Bedeutung, zumal dieser gemäss eigener Aussage keinen Schulterblick getätigt hat

(vgl. oben E. 2.3; Akten S. 11). Die diesbezüglich von der Geschädigten gemachte

Äusserung stellt viel mehr ein Erklärungsversuch für das abrupte Öffnen der

Fahrertüre als die Wiedergabe einer tatsächlichen Beobachtung dar. Dies ergibt

sich unter anderem aus ihrer in der Hauptverhandlung gemachten Aussage, wonach

sie den Taxifahrer nicht wahrgenommen habe, da sie auf die Strasse und nicht in

die Autos geschaut habe (Akten S. 68). Dass der Beschuldigte die von hinten

herankommende Fahrradfahrerin trotz Kontrollblicke in den Aussenspiegel und den

Rückspiegel nicht gesehen hat, liegt nicht an ihrer Fahrweise – also ihrer

Geschwindigkeit oder ihrem Abstand zum parkierten Taxi – sondern daran, dass

sich die Geschädigte zu dem Zeitpunkt bereits im toten Winkel des Fahrzeugs

befunden haben muss und der Beschuldigte den unabdingbaren Schulterblick nicht

vorgenommen hat. In Bezug auf die übrigen Vorbringen des Beschuldigten zum

Sachverhalt kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 4,

Akten S. 83) verwiesen werden, denen vollumfänglich beizupflichten ist.

3.2

Ergänzend

ist anzumerken, dass dem Beschuldigten im Jahr 2019 der Führer­ausweis für zwei

Monate entzogen worden ist. Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 hat die Abteilung

Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt im Hinblick auf das

vorliegende Berufungsurteil die Prüfung einer weiteren dahingehenden Massnahme

angekündigt. Bei einem erneuten Schuldspruch würde vor diesem Hintergrund ein

längerer Entzug des Führerausweises mit Folgen auf die Ausübung seines Berufes als

Taxichauffeur drohen (Auszug Register für Administrativmassnahmen [ADMAS] vom

20.

Oktober 2022 [Akten S. 139]). Dieser Umstand lässt durchaus den Schluss auf

ein Motiv zu, weshalb der Beschuldigte unter anderem ins Feld führt, sein

Fahrzeug nahe am Bordstein rechts parkiert und die Fahrertüre nur leicht und

vorsichtig geöffnet zu haben.

Nach dem

Gesagten ist der vorinstanzlichen Beurteilung, welche sich auf die Sachverhaltsschilderung

der Geschädigten abstützt, beizupflichten. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten

muss nicht von der für ihn günstigeren, nämlich seiner Version des Sachverhalts,

ausgegangen werden.

3.3

Weiter

moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip. Indem sie

die Meinung vertrete, dass es aufgrund der rechtlichen Beurteilung nicht darauf

ankäme, ob er die Fahrzeugtüre tatsächlich unvermittelt geöffnet hätte,

begründe sie die Übertretung der Verkehrsregelnverordnung ausserhalb des im

Strafbefehl wiedergebenden Sachverhalts.

Mutiert der

Strafbefehl zufolge der Einsprache zur Anklageschrift, muss er gestützt auf

Art. 325 Abs. 1 StPO alle massgeblichen Elemente der Anklage enthalten.

Entsprechend Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift möglichst

kurz, aber genau «die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit

Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung»

bezeichnen. Der Anklagegrundsatz gem. Art. 9 StPO bezweckt den Schutz der

Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf

rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist,

dass die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen

wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai

2016.

E. 1.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt

gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350

Abs. 1 StPO).

Durch den

Strafbefehl war dem Beschuldigten sowohl die Art als auch die Folge der

Tatausführung, nämlich die Gefährdung anderer Strassenbenützer infolge unvorsichtigen

und unvermittelten Öffnens der Fahrzeugtüre seines auf dem Taxiparkfeld

parkierten Personenwagens, bekannt. Aufgrund der Formulierung seiner

Einsprachebegründung ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten beim Lesen

des Strafbefehles bewusst war, welche Tatausführung im vorgeworfen wird. In

seiner rechtlichen Beurteilung hat das Strafgericht mit Verweise auf die

Rechtsprechung des Appellationsgerichts (AGE AS.2010.14 vom 18. Februar 2011,

E. 3) erwogen, dass es unerheblich sei, wie der Beschuldigte die Türe seines Taxis

geöffnet und wie weit diese offen gestanden habe. Entscheidend sei einzig, dass

er mit dem unvorsichtigen Öffnen der Türe für die vorbeifahrende

Fahrradfahrerin das Hindernis gesetzt und damit den Unfall verursacht habe. Vor

dem Hintergrund, dass das Strafgericht von der Sachverhaltsschilderung der

Geschädigten ausgeht, welche mit dem Wortlaut des Strafbefehls übereinstimmt,

ist eine Abweichung von dem im Strafbefehl wiedergegebenen Sachverhalt nicht

ersichtlich. Mit dem Hinweis auf die Unerheblichkeit der Art und Weise wie die Fahrertüre

geöffnet worden ist, hat das Strafgericht lediglich eine – im Hinblick auf den

Anklagegrundsatz zulässige – Einschränkung des rechtserheblichen Sachverhalts

vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gilt der Anklagegrundsatz als

gewahrt.

3.4

Schliesslich

macht der Beschuldigte geltend, da er sich verkehrsregelkonform verhalten habe,

könne er sich, entgegen der Ansicht des Strafgerichts, sehr wohl auf den

Vertrauensgrundsatz berufen. Nachdem er sowohl in den Rückspiegel als auch in

den Aussenspiegel geschaut habe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass er durch

das Öffnen der Fahrertüre niemanden gefährde. Zudem habe er sein Fahrzeug nahe

am Bordstein parkiert, sodass er noch ausreichend Platz gehabt hätte, die

Fahrertüre noch innerhalb der gelben Parkfelder zu öffnen. Dass die geöffnete

Türe des Taxis zumindest teilweise in die Strasse hineingeragt habe, sei nur

eine Vermutung des Strafgerichts und sei bestritten. Wäre die Geschädigte nicht

so schnell gefahren, hätte er sie bestimmt gesehen und es wäre nicht zum Unfall

gekommen. Unter diesen Umständen habe er darauf vertrauen dürfen, dass sie sich

ordnungsgemäss verhalte, zumal er selbst sich verkehrsregelkonform verhalten

habe.

Bezüglich der

Ausführungen des Beschuldigten zum Fahrverhalten der Geschädigten hat das

Strafgericht Folgendes angemerkt: Da der Beschuldigte im vorliegenden Fall

entgegen der Vorschrift von Art. 21 Abs. 1 VRV die Fahrertüre ohne ausreichende

Beachtung des von hinten kommenden Verkehrs geöffnet habe, könne er sich nicht

darauf berufen, dass die Geschädigte langsamer bzw. mit einem grösseren Abstand

zu dem parkierten Taxi hätte fahren müssen. Dies gelte umso mehr, als die

Geschädigte wegen der Autokolonne auf der linken Seite gar keinen Platz dazu gehabt

habe. Auf den Vertrauensgrundsatz könne sich nur stützen, wer sich selbst

verkehrsregelkonform verhalten habe (Urteil S. 6, Akten S. 85). Der

Argumentation der Vorinstanz (insbesondere zur Bedeutung des Schulterblicks im

Zusammenhang mit der Pflicht zur Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr

[Urteil S. 5, Akten S. 84]) ist vollumfänglich beizupflichten und einzig

zu ergänzen, dass selbst wenn der Beschuldigte die Türe innerhalb der gelben

Taxiparkfelder geöffnet hätte – wovon vorliegend jedoch gerade nicht auszugehen

ist –, die ihm vorgeworfene Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schon

durch das Unterlassen des Schulterblicks begründet ist. Sein Einwand, er habe in

Folge seines Verhaltens darauf vertrauen dürfen, dass auch die Geschädigte sich

ordnungsgemäss verhalte, geht somit ins Leere.

3.5

Der

Beschuldigte hat hinsichtlich der Strafzumessung keine Einwände erhoben,

weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im

erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (vgl. Urteil S. 7, Akten S. 86;

Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.

Obigen

Erwägungen entsprechend ist der Schuldspruch wegen Übertretung der

Verkehrsregelnverordnung (Art. 96 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VRV) sowie die

vorinstanzliche Auferlegung der Busse von CHF 250.– zu bestätigen. Damit

unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt er (neben denjenigen der ersten Instanz) die

Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1´500.‒ (Art. 428 Abs.

1.

StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[Gerichtsgebührenreglement, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner

Berufung der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Busse von CHF 250.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3

Tage Freiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 96 in Verbindung mit 21 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 835.30 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1´500.‒

(inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Administrativmassnahmen

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur.

Liselotte Henz MLaw Raphael

Müller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.