SB.2022.60
Sachentziehung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
3. Juli 2025Deutsch13 min
IWB als Zeugen befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.60
URTEIL
vom 20.
August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, Dr.
Lukas Schaub
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter,
Advokat,
Centralbahnstrasse 7, Postfach
206, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatkläger
B____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Dr. Martin
Kaiser, Advokat,
Bordeaux-Strasse 5,
4053 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. März 2022 (ES.2021.19)
betreffend Sachentziehung und
Ungehorsam gegen amtliche Verfügun-
gen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. März
2022 wurde A____ der Sachentziehung sowie des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gegen dieses Urteil
hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 11. Mai 2022 Berufung
erklärt, diese begründet und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und der Berufungskläger freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weder die
Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert Frist ein Rechtsmittel
ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsantwort
der Staatsanwaltschaft datiert vom 11. November 2022. Sie beantragt die
kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 20. August 2025 wurden neben
dem Berufungskläger der Privatkläger (als Auskunftsperson) sowie der
Garagennachmieter [...], der Hauselektriker der [...] [...] und [...] von den
IWB als Zeugen befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für
das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im
vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten.
2.
Tatsächliches und Rechtliches
2.1
Sachentziehung
2.1.1
In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz aufgrund
der Strafanzeige des Berufungsklägers zutreffend davon aus, es sei unstreitig,
dass dieser die Demontage des Baustromverteilers habe vornehmen lassen, über
welchen der Foodcontainer der [...] GmbH bis dahin mit Strom versorgt worden sei
(Strafanzeige, Akten S. 20). Keine belastbaren Beweise nennt die Vorinstanz hingegen
für den eigentlichen Tatvorwurf der Entziehung dieses Stromverteilers. Ausser
der entsprechenden Behauptung des Privatklägers wird dazu abermals die
Strafanzeige des Berufungsklägers angeführt, in welcher die Wegnahme jedoch nicht
zugestanden wird. Weiter wird auf das in den Akten vorhandene Bild des
demontierten Baustromverteilers verwiesen (Urteil Vorinstanz S. 252 f.). Dieses
Foto, welches offensichtlich von der requirierten Polizei aufgenommen wurde, belegt
jedoch einzig, dass der demontierte Stromverteiler zunächst vor Ort abgestellt
wurde (Akten S. 41) ‒ wer ihn in der Folge von dort wegtransportiert hat,
ist hingegen nicht geklärt. Im Polizeirapport wurde festgehalten, der Privatkläger
habe gesehen, wie der Berufungskläger im Beisein der Elektrofirma den
Baustromverteiler demontiert und mitgenommen habe, bevor die Polizei vor Ort
gewesen sei (Akten S. 36). Diese zeitliche Abfolge ist jedoch nicht möglich,
weil die requirierte Polizei den am Boden stehenden Baustromverteiler offenbar
noch vorfand und fotografieren konnte.
2.1.2
Zu besagtem Stromverteiler ist festzuhalten,
dass die Vorinstanz aufgrund einer vom Privatkläger eingereichten Quittung
davon ausging, dass dieser den Stromverteiler für CHF 800.– zu seinem Eigentum
erworben habe und an der Echtheit der Quittung keine begründeten Zweifel bestünden
(Anfrage Staatsanwaltschaft zum Eigentumsnachweis und Einreichung der Quittung,
Akten S. 160 ff., Erwägungen Vorinstanz, Akten S. 253). Diese Quittung hat sich
im Laufe des Berufungsverfahrens jedoch als offensichtliche Fälschung herausgestellt.
Nachdem die Erkundigungen der Verfahrensleiterin bereits ergeben hatten, dass
es sich bei der Unterschrift auf der Quittung der [...] AG vom 12. Mai
2016.
(Akten S. 164) eindeutig nicht um die Signatur der angeblich Unterzeichneten
[...] handelt (ID mit Unterschrift, Akten S. 367), hat der Privatkläger vor
Berufungsgericht spontan ausgesagt, dass dies seine eigene Unterschrift sei.
Auf die Strafbarkeit einer Urkundenfälschung aufmerksam gemacht, hat er sich dann
nicht mehr an das Zustandekommen dieser Quittung erinnern können oder wollen.
Die Kaufquittung datiert im Übrigen von 2016, obschon der Privatkläger den
Stromverteiler bereits 2014 angebracht haben will, womit der angebliche Kauf
auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit seinen Angaben korrespondiert (Aussagen
Privatkläger, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 447).
2.1.3
Das Entziehen einer Sache im Sinne von Art.
141.
StGB erfordert entweder deren Wegnahme oder ein Vorenthalten. Nach dem
Gesagten ist bezüglich des Stromverteilers weder das eine noch das andere
nachgewiesen. (Weissenberger, in:
Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 141 N 14 ff.). Es hat somit
ein Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung zu ergehen.
2.1.4
Nachdem der Sachverständige der IWB anhand der
Bilder der Strominstallation die Ansicht vertreten hat, dass diese wohl durch
einen Elektriker vorgenommen worden sei und er die Anlage nicht als akut gefährlich
einschätze, ist davon auszugehen, dass objektiv kein dringender Handlungsbedarf
gegeben war, welcher eine sofortige Demontage des Stromverteilers gerechtfertigt
hätte. Der Berufungskläger kann ohnehin nicht behaupten, den Weg der
Selbsthilfe aus Sicherheitsgründen gewählt zu haben, denn die Anlage bestand
schon jahrelang und in dieser Zeit war sie offensichtlich weder ihm noch dem
Hauselektriker als untragbares Sicherheitsrisiko erschienen.
Die gleichwohl vorgenommene Entfernung des Stromverteilers
könnte unter Umständen unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsummiert
werden, denn die Demontage einer technischen Anlage, die nicht ohne einen
gewissen Aufwand rückgängig zu machen ist, kann die Tatbestandsvariante des
Unbrauchbarmachens erfüllen, so etwa die Zerlegung eines Motors (Weissenberger, in: Basler Kommentar
StGB, 4. Auflage 2019, Art. 144 N 38 ff., 45). Neben einem entsprechenden
Strafantrag fehlt es jedoch an einem nachgewiesenen Schaden ‒ etwa in
Form von verdorbener Ware nach Ausfall der Kühlanlage. Da die Annahme einer
Sachbeschädigung somit von vornherein ausser Betracht fiel, war der Hinweis auf
eine mögliche Umqualifizierung vorliegend nicht erforderlich.
2.2
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
2.2.1
Der Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt als
Präsident des Verwaltungsrats der [...] AG mit Einzelunterschrift als einziger
Gesellschafter im Handelsregister eingetragen (Akt. S. 156 ff.). Die
superprovisorische Massnahme an die gesuchsbeklagte [...] AG wurde «unter
Strafandrohung gegen ihre Organe» erlassen. Die Argumentation, der
Berufungskläger könne nicht dafür bestraft werden, wenn die Gesellschaft selbst
eine gerichtliche Anordnung nicht umsetze (Plädoyer, Akten S. 429), geht vor
diesem Hintergrund ins Leere.
2.2.2
Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger
der superprovisorischen Massnahme des Zivilgerichts keine Folge geleistet hat. Er
stellt sich jedoch auf den Standpunkt, «die Verfügung des Zivilgerichts zum
raschen Wiederanschluss des Imbissstands an das Stromnetz durch
Wiederanbringung des Stromverteilers [hätte] ohnehin keine Wirkung entfalten
können», denn der demontierte Stromverteiler sei von den IWB nie bewilligt worden
und aufgrund dieses Mangels hätte der Verteiler auch nicht wieder installiert
werden dürfen. Da das Zivilgericht mithin mit der verfügten Massnahme ein
illegales Verhalten gefordert habe, sei die Verfügung als nichtig zu betrachten
(Berufungsbegründung, Akten S. 277 ff.). Dieser Argumentation ist zu entgegnen,
dass mit der Verfügung des Zivilgerichts nicht die Wiederanbringung des
Stromverteilers angeordnet wurde, sondern der Gesuchsbeklagte in allgemeiner
Weise angewiesen wurde, «das Mietobjekt der Gesuchstellerin […] mit Strom zu
versorgen» (Akten S. 40). Es ist offensichtlich, dass es im Rahmen der
superprovisorischen Massnahme darum ging, der [...] GmbH bis zur Klärung der rechtlichen
Hintergründe den Weiterbetrieb ihres Foodcontainers zu ermöglichen und nicht um
die Wiederherstellung der entfernten Installation. Eine behelfsmässige Lösung
‒ etwa mittels eines Notstromaggregats, wie es der angehörte Zeuge der
IWB als Möglichkeit genannt hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 455), wäre
hierfür ausreichend gewesen. Die superprovisorische Massnahme ist somit
keineswegs als nichtig zu betrachten.
2.2.3
Der Berufungskläger hat vor Berufungsgericht
eingeräumt, dass die Zivilgerichtspräsidentin die superprovisorische Massnahme
korrekterweise ohne weitere Prüfung erlassen habe (Prot. Berufungsverhandlung
S. 437). Die Verfügung trat ungeachtet der Möglichkeit der Gesuchsbeklagten,
innert 10 Tagen Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu
verlangen, sofort in Kraft (Ziff. 3 der Verfügung, a.a.O.).
Das Zivilgericht hat die superprovisorische Massnahme zwar
mit Entscheid vom 14. Januar 2020 als gegenstandslos abgeschrieben, dies war
jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Foodcontainer inzwischen
abtransportiert worden war und nicht die Folge einer materiellen Klärung der
Hintergründe im Sinne des Berufungsklägers. Vorsorgliche Massnahmen des
Zivilrechts, die ex nunc dahinfallen, haben nicht zur Folge, dass die
Strafbarkeit nach Art. 292 ex tunc entfiele (Mignoli,
in: Graf [Hrsg.] StGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 292 N 15a
mit Hinweis auf BGer, 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 1).
2.2.4
Da der Berufungskläger keinerlei Anstrengungen
unternommen hat, in irgendeiner Weise der Anordnung des Zivilgerichts
nachzukommen, ergeht somit ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.
3.
Strafzumessung
Der Strafrahmen von Art. 292 lautet auf Busse. Eine solche
kann bis zu CHF 10’000.‒ betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nach den
Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist bei Erfüllung
dieses Tatbestands eine Busse von mindestens CHF 250.‒ auszufällen.
Sowohl im Strafbefehl als auch im vorinstanzlichen Urteil wurde dieser Minimalansatz
zur Anwendung gebracht, was schuldangemessen erscheint.
Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Übertretung mit
Tatzeitpunkt vom 9. Juli 2019 nach drei Jahren verjährt wäre (Art. 109 StGB) und
die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung vom 16.
März 2022 somit nur knapp nicht erreicht war. Inzwischen liegt die Tat bereits
mehr als 6 Jahre zurück. Eine Busse von lediglich CHF 200.‒ (im Falle
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) trägt der langen
Verfahrensdauer angemessen Rechnung.
4.
Kosten
4.1
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche erstinstanzlichen kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248
E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die
Dispositiv
Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Vorliegend kommt es zu einem Schuldspruch wegen Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen. Die erstinstanzlichen Kosten entsprechen jenen des
Strafbefehls und setzen sich aus der Abschlussgebühr, den Kosten für das
Einholen des Strafregisterauszugs sowie Portokosten zusammen. Diese Kosten
wären auch angefallen, wenn der Strafbefehl lediglich auf Ungehorsam gegen
amtliche Verfügungen gelautet hätte. Der zweitinstanzliche Freispruch von der
Anklage wegen Sachentziehung hat darauf folglich keinen Einfluss und die
erstinstanzlich auferlegten Kosten sind unverändert vom Beurteilten zu tragen.
Der vorinstanzliche Begründungsaufwand entfiel etwa hälftig
auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, womit auch die
Urteilsgebühr auf die Hälfte, also CHF 300.‒ zu bemessen ist.
4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
Der Berufungskläger ist vom mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bedrohten Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen
worden. Dabei handelte es sich klar um den schwerwiegenderen Vorwurf ‒ Ungehorsam
gegen amtliche Verfügungen ist als Übertretung lediglich mit Busse bedroht,
welche auf CHF 200.‒ bemessen wird. Obschon die beiden Tatbestände für
das Gericht einen ähnlich grossen Aufwand mit sich gebracht haben, ist von
einem Obsiegen im Umfang von 80 % auszugehen. Der Berufungskläger trägt somit eine
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.‒, entsprechend 20 % der vollen
Gebühr von CHF 2’000.‒.
4.3 Der Beurteilte ist mit seiner Berufung im
Umfang von 80 % durchgedrungen, womit ihm die Kosten seiner Rechtsvertretung
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in diesem Umfang als reduzierte
Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu erstatten sind. Die Kostennote für
das erstinstanzliche Verfahren liegt vor und ist hinsichtlich des Aufwands
nicht zu beanstanden. Es werden zusätzlich 1,5 Stunden Aufwand für die Dauer
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergütet. Es kommt der für durchschnittlich
komplexe Fälle praxisgemässe Stundenansatz von CHF 250.‒ zur Anwendung (vgl.
dazu AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar
2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Zusammen mit den geltend
gemachten Spesen von CHF 65.‒ und dem damals geltenden Mehrwertsteuersatz
von 7,7 % ergibt sich daraus bei einer Parteientschädigung im Umfang von 80 % ein
Betrag von CHF 5’329.‒.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wurde keine Kostennote
eingereicht und stattdessen um eine angemessene Entschädigung ersucht. Das Gericht
erachtet einen Aufwand von vier Stunden für die Ausarbeitung der Berufungserklärung
und -begründung, zwei Stunden für die Sichtung und Bearbeitung diverser
Eingaben, eine Stunde für das Studium der Berufungsantwort und zwei Stunden für
die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyer für angemessen. Hinzu
kommt die Dauer der Hauptverhandlung von 5,5 Stunden (inklusive Weg und
Nachbesprechung). Mit 3 % Spesenpauschale (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) und 8,1 % MWST resultiert für die zweite
Instanz eine reduzierte Parteientschädigung (80 %) von CHF 3’229.‒.
Insgesamt ist demnach eine Parteientschädigung von CHF
8’558.‒ auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird teilweise
gutgeheissen.
A____ wird des Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF
200.‒, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 292 sowie 106 des
Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 255.30
und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.‒ (inkl.
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für beide
Instanzen eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft CHF 8’558.‒
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.