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Entscheid

SB.2022.60

Sachentziehung und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

3. Juli 2025Deutsch13 min

IWB als Zeugen befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.60

URTEIL

vom 20.

August 2025

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, Dr.

Lukas Schaub

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch Dr. iur. Peter Vetter,

Advokat,

Centralbahnstrasse 7, Postfach

206, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Privatkläger

B____

Berufungsbeklagter

vertreten durch Dr. Martin

Kaiser, Advokat,

Bordeaux-Strasse 5,

4053 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. März 2022 (ES.2021.19)

betreffend Sachentziehung und

Ungehorsam gegen amtliche Verfügun-

gen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 16. März

2022 wurde A____ der Sachentziehung sowie des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung

einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1’000.‒ (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Gegen dieses Urteil

hat A____ (nachfolgend Berufungskläger) mit Schreiben vom 11. Mai 2022 Berufung

erklärt, diese begründet und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben

und der Berufungskläger freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene

Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Behandlung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Weder die

Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert Frist ein Rechtsmittel

ergriffen oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Berufungsantwort

der Staatsanwaltschaft datiert vom 11. November 2022. Sie beantragt die

kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen

Urteils. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 20. August 2025 wurden neben

dem Berufungskläger der Privatkläger (als Auskunftsperson) sowie der

Garagennachmieter [...], der Hauselektriker der [...] [...] und [...] von den

IWB als Zeugen befragt. Im Anschluss gelangte der Verteidiger zum Vortrag. Die für

das Urteil relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung

gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz

oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine

Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Im

vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil

vollumfänglich angefochten.

2.

Tatsächliches und Rechtliches

2.1

Sachentziehung

2.1.1

In tatsächlicher Hinsicht geht die Vorinstanz aufgrund

der Strafanzeige des Berufungsklägers zutreffend davon aus, es sei unstreitig,

dass dieser die Demontage des Baustromverteilers habe vornehmen lassen, über

welchen der Foodcontainer der [...] GmbH bis dahin mit Strom versorgt worden sei

(Strafanzeige, Akten S. 20). Keine belastbaren Beweise nennt die Vorinstanz hingegen

für den eigentlichen Tatvorwurf der Entziehung dieses Stromverteilers. Ausser

der entsprechenden Behauptung des Privatklägers wird dazu abermals die

Strafanzeige des Berufungsklägers angeführt, in welcher die Wegnahme jedoch nicht

zugestanden wird. Weiter wird auf das in den Akten vorhandene Bild des

demontierten Baustromverteilers verwiesen (Urteil Vorinstanz S. 252 f.). Dieses

Foto, welches offensichtlich von der requirierten Polizei aufgenommen wurde, belegt

jedoch einzig, dass der demontierte Stromverteiler zunächst vor Ort abgestellt

wurde (Akten S. 41) ‒ wer ihn in der Folge von dort wegtransportiert hat,

ist hingegen nicht geklärt. Im Polizeirapport wurde festgehalten, der Privatkläger

habe gesehen, wie der Berufungskläger im Beisein der Elektrofirma den

Baustromverteiler demontiert und mitgenommen habe, bevor die Polizei vor Ort

gewesen sei (Akten S. 36). Diese zeitliche Abfolge ist jedoch nicht möglich,

weil die requirierte Polizei den am Boden stehenden Baustromverteiler offenbar

noch vorfand und fotografieren konnte.

2.1.2

Zu besagtem Stromverteiler ist festzuhalten,

dass die Vorinstanz aufgrund einer vom Privatkläger eingereichten Quittung

davon ausging, dass dieser den Stromverteiler für CHF 800.– zu seinem Eigentum

erworben habe und an der Echtheit der Quittung keine begründeten Zweifel bestünden

(Anfrage Staatsanwaltschaft zum Eigentumsnachweis und Einreichung der Quittung,

Akten S. 160 ff., Erwägungen Vorinstanz, Akten S. 253). Diese Quittung hat sich

im Laufe des Berufungsverfahrens jedoch als offensichtliche Fälschung herausgestellt.

Nachdem die Erkundigungen der Verfahrensleiterin bereits ergeben hatten, dass

es sich bei der Unterschrift auf der Quittung der [...] AG vom 12. Mai

2016.

(Akten S. 164) eindeutig nicht um die Signatur der angeblich Unterzeichneten

[...] handelt (ID mit Unterschrift, Akten S. 367), hat der Privatkläger vor

Berufungsgericht spontan ausgesagt, dass dies seine eigene Unterschrift sei.

Auf die Strafbarkeit einer Urkundenfälschung aufmerksam gemacht, hat er sich dann

nicht mehr an das Zustandekommen dieser Quittung erinnern können oder wollen.

Die Kaufquittung datiert im Übrigen von 2016, obschon der Privatkläger den

Stromverteiler bereits 2014 angebracht haben will, womit der angebliche Kauf

auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit seinen Angaben korrespondiert (Aussagen

Privatkläger, Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 447).

2.1.3

Das Entziehen einer Sache im Sinne von Art.

141.

StGB erfordert entweder deren Wegnahme oder ein Vorenthalten. Nach dem

Gesagten ist bezüglich des Stromverteilers weder das eine noch das andere

nachgewiesen. (Weissenberger, in:

Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 141 N 14 ff.). Es hat somit

ein Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung zu ergehen.

2.1.4

Nachdem der Sachverständige der IWB anhand der

Bilder der Strominstallation die Ansicht vertreten hat, dass diese wohl durch

einen Elektriker vorgenommen worden sei und er die Anlage nicht als akut gefährlich

einschätze, ist davon auszugehen, dass objektiv kein dringender Handlungsbedarf

gegeben war, welcher eine sofortige Demontage des Stromverteilers gerechtfertigt

hätte. Der Berufungskläger kann ohnehin nicht behaupten, den Weg der

Selbsthilfe aus Sicherheitsgründen gewählt zu haben, denn die Anlage bestand

schon jahrelang und in dieser Zeit war sie offensichtlich weder ihm noch dem

Hauselektriker als untragbares Sicherheitsrisiko erschienen.

Die gleichwohl vorgenommene Entfernung des Stromverteilers

könnte unter Umständen unter den Tatbestand der Sachbeschädigung subsummiert

werden, denn die Demontage einer technischen Anlage, die nicht ohne einen

gewissen Aufwand rückgängig zu machen ist, kann die Tatbestandsvariante des

Unbrauchbarmachens erfüllen, so etwa die Zerlegung eines Motors (Weissenberger, in: Basler Kommentar

StGB, 4. Auflage 2019, Art. 144 N 38 ff., 45). Neben einem entsprechenden

Strafantrag fehlt es jedoch an einem nachgewiesenen Schaden ‒ etwa in

Form von verdorbener Ware nach Ausfall der Kühlanlage. Da die Annahme einer

Sachbeschädigung somit von vornherein ausser Betracht fiel, war der Hinweis auf

eine mögliche Umqualifizierung vorliegend nicht erforderlich.

2.2

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

2.2.1

Der Berufungskläger war zum Tatzeitpunkt als

Präsident des Verwaltungsrats der [...] AG mit Einzelunterschrift als einziger

Gesellschafter im Handelsregister eingetragen (Akt. S. 156 ff.). Die

superprovisorische Massnahme an die gesuchsbeklagte [...] AG wurde «unter

Strafandrohung gegen ihre Organe» erlassen. Die Argumentation, der

Berufungskläger könne nicht dafür bestraft werden, wenn die Gesellschaft selbst

eine gerichtliche Anordnung nicht umsetze (Plädoyer, Akten S. 429), geht vor

diesem Hintergrund ins Leere.

2.2.2

Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger

der superprovisorischen Massnahme des Zivilgerichts keine Folge geleistet hat. Er

stellt sich jedoch auf den Standpunkt, «die Verfügung des Zivilgerichts zum

raschen Wiederanschluss des Imbissstands an das Stromnetz durch

Wiederanbringung des Stromverteilers [hätte] ohnehin keine Wirkung entfalten

können», denn der demontierte Stromverteiler sei von den IWB nie bewilligt worden

und aufgrund dieses Mangels hätte der Verteiler auch nicht wieder installiert

werden dürfen. Da das Zivilgericht mithin mit der verfügten Massnahme ein

illegales Verhalten gefordert habe, sei die Verfügung als nichtig zu betrachten

(Berufungsbegründung, Akten S. 277 ff.). Dieser Argumentation ist zu entgegnen,

dass mit der Verfügung des Zivilgerichts nicht die Wiederanbringung des

Stromverteilers angeordnet wurde, sondern der Gesuchsbeklagte in allgemeiner

Weise angewiesen wurde, «das Mietobjekt der Gesuchstellerin […] mit Strom zu

versorgen» (Akten S. 40). Es ist offensichtlich, dass es im Rahmen der

superprovisorischen Massnahme darum ging, der [...] GmbH bis zur Klärung der rechtlichen

Hintergründe den Weiterbetrieb ihres Foodcontainers zu ermöglichen und nicht um

die Wiederherstellung der entfernten Installation. Eine behelfsmässige Lösung

‒ etwa mittels eines Notstromaggregats, wie es der angehörte Zeuge der

IWB als Möglichkeit genannt hat (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 455), wäre

hierfür ausreichend gewesen. Die superprovisorische Massnahme ist somit

keineswegs als nichtig zu betrachten.

2.2.3

Der Berufungskläger hat vor Berufungsgericht

eingeräumt, dass die Zivilgerichtspräsidentin die superprovisorische Massnahme

korrekterweise ohne weitere Prüfung erlassen habe (Prot. Berufungsverhandlung

S. 437). Die Verfügung trat ungeachtet der Möglichkeit der Gesuchsbeklagten,

innert 10 Tagen Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu

verlangen, sofort in Kraft (Ziff. 3 der Verfügung, a.a.O.).

Das Zivilgericht hat die superprovisorische Massnahme zwar

mit Entscheid vom 14. Januar 2020 als gegenstandslos abgeschrieben, dies war

jedoch dem Umstand geschuldet, dass der Foodcontainer inzwischen

abtransportiert worden war und nicht die Folge einer materiellen Klärung der

Hintergründe im Sinne des Berufungsklägers. Vorsorgliche Massnahmen des

Zivilrechts, die ex nunc dahinfallen, haben nicht zur Folge, dass die

Strafbarkeit nach Art. 292 ex tunc entfiele (Mignoli,

in: Graf [Hrsg.] StGB Annotierter Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 292 N 15a

mit Hinweis auf BGer, 6B_1054/2021 vom 11. März 2022 E. 1).

2.2.4

Da der Berufungskläger keinerlei Anstrengungen

unternommen hat, in irgendeiner Weise der Anordnung des Zivilgerichts

nachzukommen, ergeht somit ein Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen.

3.

Strafzumessung

Der Strafrahmen von Art. 292 lautet auf Busse. Eine solche

kann bis zu CHF 10’000.‒ betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). Nach den

Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist bei Erfüllung

dieses Tatbestands eine Busse von mindestens CHF 250.‒ auszufällen.

Sowohl im Strafbefehl als auch im vorinstanzlichen Urteil wurde dieser Minimalansatz

zur Anwendung gebracht, was schuldangemessen erscheint.

Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegende Übertretung mit

Tatzeitpunkt vom 9. Juli 2019 nach drei Jahren verjährt wäre (Art. 109 StGB) und

die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung vom 16.

März 2022 somit nur knapp nicht erreicht war. Inzwischen liegt die Tat bereits

mehr als 6 Jahre zurück. Eine Busse von lediglich CHF 200.‒ (im Falle

schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) trägt der langen

Verfahrensdauer angemessen Rechnung.

4.

Kosten

4.1

Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche erstinstanzlichen kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248

E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die

Dispositiv

Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

Vorliegend kommt es zu einem Schuldspruch wegen Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen. Die erstinstanzlichen Kosten entsprechen jenen des

Strafbefehls und setzen sich aus der Abschlussgebühr, den Kosten für das

Einholen des Strafregisterauszugs sowie Portokosten zusammen. Diese Kosten

wären auch angefallen, wenn der Strafbefehl lediglich auf Ungehorsam gegen

amtliche Verfügungen gelautet hätte. Der zweitinstanzliche Freispruch von der

Anklage wegen Sachentziehung hat darauf folglich keinen Einfluss und die

erstinstanzlich auferlegten Kosten sind unverändert vom Beurteilten zu tragen.

Der vorinstanzliche Begründungsaufwand entfiel etwa hälftig

auf den Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, womit auch die

Urteilsgebühr auf die Hälfte, also CHF 300.‒ zu bemessen ist.

4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

Der Berufungskläger ist vom mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder Geldstrafe bedrohten Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen

worden. Dabei handelte es sich klar um den schwerwiegenderen Vorwurf ‒ Ungehorsam

gegen amtliche Verfügungen ist als Übertretung lediglich mit Busse bedroht,

welche auf CHF 200.‒ bemessen wird. Obschon die beiden Tatbestände für

das Gericht einen ähnlich grossen Aufwand mit sich gebracht haben, ist von

einem Obsiegen im Umfang von 80 % auszugehen. Der Berufungskläger trägt somit eine

reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.‒, entsprechend 20 % der vollen

Gebühr von CHF 2’000.‒.

4.3 Der Beurteilte ist mit seiner Berufung im

Umfang von 80 % durchgedrungen, womit ihm die Kosten seiner Rechtsvertretung

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren in diesem Umfang als reduzierte

Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu erstatten sind. Die Kostennote für

das erstinstanzliche Verfahren liegt vor und ist hinsichtlich des Aufwands

nicht zu beanstanden. Es werden zusätzlich 1,5 Stunden Aufwand für die Dauer

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vergütet. Es kommt der für durchschnittlich

komplexe Fälle praxisgemässe Stundenansatz von CHF 250.‒ zur Anwendung (vgl.

dazu AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11. Februar

2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Zusammen mit den geltend

gemachten Spesen von CHF 65.‒ und dem damals geltenden Mehrwertsteuersatz

von 7,7 % ergibt sich daraus bei einer Parteientschädigung im Umfang von 80 % ein

Betrag von CHF 5’329.‒.

Für das zweitinstanzliche Verfahren wurde keine Kostennote

eingereicht und stattdessen um eine angemessene Entschädigung ersucht. Das Gericht

erachtet einen Aufwand von vier Stunden für die Ausarbeitung der Berufungserklärung

und -begründung, zwei Stunden für die Sichtung und Bearbeitung diverser

Eingaben, eine Stunde für das Studium der Berufungsantwort und zwei Stunden für

die Vorbereitung der Hauptverhandlung inklusive Plädoyer für angemessen. Hinzu

kommt die Dauer der Hauptverhandlung von 5,5 Stunden (inklusive Weg und

Nachbesprechung). Mit 3 % Spesenpauschale (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) und 8,1 % MWST resultiert für die zweite

Instanz eine reduzierte Parteientschädigung (80 %) von CHF 3’229.‒.

Insgesamt ist demnach eine Parteientschädigung von CHF

8’558.‒ auszurichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung wird teilweise

gutgeheissen.

A____ wird des Ungehorsams gegen amtliche

Verfügungen schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF

200.‒, bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 292 sowie 106 des

Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf der Sachentziehung freigesprochen.

Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 255.30

und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 300.‒ für das erstinstanzliche

Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit

Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 400.‒ (inkl.

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

Dem Beurteilten wird aus der Gerichtskasse für beide

Instanzen eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft CHF 8’558.‒

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Privatkläger

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.