SB.2022.61
Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO)
31. August 2022Deutsch24 min
Sicherheitshaft um 2 Wochen vom 7. April 2022 bis zum 21. April 2022 verlängert.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2022.61
ENTSCHEID
vom 31.
August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
Beschwerdeinstanz
Instruktionsrichter lic. iur.
Marc Oser
Antragssteller
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel
gegen
A____, geb.
[...] Antragsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Sicherheitshaft während des
Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss
des Strafgerichts vom 30. März 2022 wurde die über A____ angeordnete
Sicherheitshaft um 2 Wochen vom 7. April 2022 bis zum 21. April 2022 verlängert.
Mit Schreiben
vom 16. Mai 2022 ersuchte A____ das Appellationsgericht darum, dass er
unverzüglich aus der Station [...] der UPK zu entlassen und ihm wegen
ungesetzlicher eventualiter unrechtmässiger Haft eine Entschädigung von CHF 5'000.–,
Mehrforderung vorbehalten, auszurichten sei.
Mit Verfügung
vom 18. Mai 2022 stellte Instruktionsrichter lic. iur. Marc Oser (nachfolgend:
Antragssteller) fest, dass die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März
2022 bis zum 21. April 2022 verlängerte Sicherheitshaft nicht nochmals
verlängert worden sei und sich A____ (nachfolgend: Antragsgegner) seither
rechtswidrig bzw. ohne entsprechenden Titel in Haft befinde. Zudem beantragte
der Antragssteller gestützt auf Art. 364b Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, über den Antragsgegner Sicherheitshaft
bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Verfahren BES.2022.60 anzuordnen.
Mit
Stellungnahme vom 19. Mai 2022 brachte das Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug vor, dass für das Beschwerdeverfahren keine Sicherheitshaft
angeordnet werden müsse, da einer gegen einen selbständigen nachträglichen
Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO erhobenen Beschwerde gemäss Art. 387 StPO
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Staatsanwaltschaft schloss sich in
ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022 diesen Ausführungen an. Der Antragsgegner
äusserte sich zur Verfügung vom 18. Mai 2022 mit Eingabe vom 25. Mai 2022.
Mit Verfügung
des Präsidenten des Appellationsgerichts, lic. iur. Christian Hoenen, vom 13.
Juni 2022 wurde auf den Antrag des Antragsstellers vom 18. Mai 2022 nicht
eingetreten.
Gegen diese
Verfügung erhob der Antragsgegner am 13. Juli 2022 Beschwerde beim
Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2022
teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 auf und wies die
Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Verfügung
vom 18. August 2022 hat der Antragssteller seinen Antrag auf Verhängung von
Sicherheitshaft über den Antragsgegner wiederholt und begründet. Dazu hat der
Antragsgegner mit Eingabe vom 29. August 2022 Stellung genommen.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des
Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von
Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hebt
das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die
kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung
des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu
beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des
Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214
E. 5.3.3, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE
SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E.
1.1
und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).
1.2
In
dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 1B_375/2022 vom 4. August
2022.
erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass der
letzte rechtskräftige Massnahmeentscheid vom 11. April 2017 datiere und die
darin angeordnete Massnahmedauer von fünf Jahren grundsätzlich am 10. April
2022.
geendet habe. Nachdem der Antragsgegner den neuen Rückversetzungsbeschluss
des Strafgerichts vom 30. März 2022 unbestrittenermassen innert der
Rechtsmittelfrist beim Appellationsgerichts angefochten habe, stelle dieser im
Lichte der dargelegten Rechtsprechung mangels materieller Rechtskraftwirkung
keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel dar, der zum aktuellen Zeitpunkt
einen weiteren Freiheitsentzug des Antragsgegners zu rechtfertigen vermöchte.
Vielmehr habe sich ein solcher bis zur Rechtskraft des
Rückversetzungsbeschlusses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der
nunmehr klaren gesetzlichen Regelung von Art. 364b StPO während der Dauer des
gerichtlichen Nachverfahrens, das heisst von dessen Einleitung bis zur
Rechtskraft des neuen Urteils, auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen.
Gemäss Bundesgericht möge zwar zutreffen, dass der Beschwerde nach Art. 387
StPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Angesichts der Konzeption von
Art. 364a und 364b StPO gingen diese deutlich jüngeren, besonderen
Bestimmungen aber dem allgemeinen Grundsatz von Art. 387 StPO, wonach
Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukomme, vor. Andernfalls würde der
Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert, sobald im
gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen sei. Dieses
Ergebnis stehe im Übrigen auch im Einklang mit der im Rahmen der jüngsten
Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 eingefügten Regelung, wonach
im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren getroffene Gerichtsentscheide
mittels Berufung anfechtbar seien. Diesem Rechtsmittel komme von Gesetzes wegen
die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 402 StPO); die Anwendung von Art. 387
StPO falle damit künftig ohnehin ausser Betracht. Gleichzeitig habe der
Gesetzgeber die bisher nicht ausdrücklich geregelte Frage beantwortet, welcher
der zulässige Rechtsbehelf gegen im selbstständigen Nachverfahren ergangene
gerichtliche Entscheide sei. Auch wenn Art. 365 Abs. 3 VE-StPO noch nicht in
Kraft sei, gehe daraus immerhin der gesetzgeberische Wille hervor, dass sich
der Freiheitsentzug nach Ablauf der angeordneten Massnahmedauer bis zum
rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Nachverfahrens nach den Vorgaben
von Art. 364b StPO zu richten und sich damit auf die strafprozessuale
Sicherheitshaft zu stützen habe.
Die Inhaftierung
des Antragsgegners sei damit seit dem 22. April 2022 als formell
rechtswidrig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweise sich insoweit als
begründet. Die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft sei grundsätzlich im
Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Darauf könne vorliegend
jedoch verzichtet werden, weil die angefochtene Verfügung des Präsidenten des
Appellationsgerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben sei und der mit dem nachträglichen
Massnahmeverfahren betraute Instruktionsrichter das Fehlen eines gültigen
Hafttitels seit dem 22. April 2022 in seiner Verfügung vom 18. Mai 2022
bereits gerichtlich festgestellt habe.
Entgegen dem
insoweit nicht näher begründeten Antrag des Antragsgegners führe das
vorübergehende Fehlen eines Hafttitels im gerichtlichen Nachverfahren nicht
zwingend zur automatischen Haftentlassung. Zwar könne der Ablauf richterlicher
Haftfristen bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Vor- und Hauptverfahren
einen Haftentlassungsgrund darstellen. Dabei sei auch die Unschuldsvermutung
zugunsten der strafprozessual inhaftierten Person (vor einer allfälligen
rechtskräftigen Verurteilung) zu berücksichtigen. Zudem betreffe der Grundsatz,
wonach die Person, gegen die ein Strafverfahren durchgeführt werde, in Freiheit
bleibe, nach dem Wortlaut von Art. 212 Abs. 1 StPO die oder den
Beschuldigten, also jene Person, die (noch) nicht verurteilt worden sei, sondern
(lediglich) einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt werde. Im
vorliegenden Fall gehe es jedoch um Sicherheitshaft im gerichtlichen
Nachverfahren gegenüber einem rechtskräftig Verurteilten. Zwar habe es das mit
der Beschwerde gegen den massnahmerechtlichen Rückversetzungsbeschluss befasste
Appellationsgericht versäumt, vor Ablauf der durch das Strafgericht letztmals
bis am 21. April 2022 festgelegten Haftfrist die Sicherheitshaft förmlich zu
verlängern. Vor dieser (formell unrechtmässigen) Inhaftierungsphase hätten die
zuständigen Haftgerichte die materiellen Haftgründe der Sicherheitshaft im
gerichtlichen Nachverfahren jedoch mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet.
Bei dieser Sachlage dränge sich hier von Bundesrechts wegen keine
Haftentlassung allein aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers auf.
Vielmehr werde im Rahmen eines den Vorgaben von Art. 364b StPO genügenden
Haftverfahrens insbesondere auch dem Anliegen einer effektiven Gefahrenabwehr
(Wiederholungsgefahr bei bereits verübten schweren Gewalttaten) hinreichend
Rechnung zu tragen sein.
Im Ergebnis
hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Beschwerde insoweit als begründet
erweise, als dass die angefochtene Verfügung des Präsidenten des
Appellationsgerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese habe auf den Antrag des
mit dem gerichtlichen Nachverfahren betrauten Instruktionsrichters einzutreten
und im Rahmen eines den Vorgaben von Art. 364b StPO genügenden
Haftverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Entspreche sie dem
Antrag, wäre das aktuelle Mass-nahmeregime, in welchem sich der Antragsgegner
gemäss der angefochtenen Verfügung offenbar zurzeit befinde, unter dem
formellen Hafttitel der Sicherheitshaft weiterzuführen. Dem Antrag des Antragsgegners
auf sofortige Haftentlassung sei indes keine Folge zu leisten; insofern sei die
Beschwerde abzuweisen.
1.3
Gemäss
den Vorgaben des Bundesgerichts ist mithin vorliegend auf den Antrag des
Antragsstellers vom 18. Mai 2022 respektive 18. August 2022 einzutreten und ein
den Vorgaben von Art. 364b StPO genügendes Haftverfahren durchzuführen.
2.
Die Anordnung
von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens
nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a
Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf
Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig
ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss
Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO
richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss
Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die
verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen
lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren
durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der
Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das
Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei
vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art.
227.
StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO
sinngemäss (Abs. 4).
3.
3.1
Voraussetzung
für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen
gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person
der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b
Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug
entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht
(lit. b).
3.2
Was
die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende
Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft,
kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (Botschaft
zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung kann mit der
Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische
Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) durch
den SMV beim Strafgericht am 6. Januar 2022 sowie dem daraufhin ergangenen
– jedoch noch nicht rechtskräftigen – Beschluss des Strafgerichts vom 30. März
2022, in welchem der Antrag gutgeheissen und für die Dauer von 3 Jahren die
Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, analog
des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach
Einreichung einer Anklage beim Strafgericht bzw. eines erstinstanzlichen
Entscheids, als gegeben erachtet werden.
Ob die
Voraussetzungen betreffend Antrag auf Rückversetzung eingehalten wurden, wird die
Beschwerdeinstanz im Verfahren BES.2022.60 zu prüfen haben. Im vorliegenden
Verfahren ist lediglich die Frage zu behandeln, ob die Haftgründe vorliegen.
3.3
3.3.1
Was
den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr anbelangt, so bedarf es der
ernsthaften Befürchtung, dass der Antragsgegner erneut ein Verbrechen oder ein
schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren
mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer
Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder
schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021
E. 4.2). Wie bereits in den Entscheiden des Appellationsgerichts vom 15.
Dezember 2021 (HB.2021.30) sowie vom 2. Februar 2022 (HB.2022.4) im
jeweiligen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners gegen die damalige Anordnung
bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren ausgeführt wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
für die Erfüllung von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO
eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei gemäss BGer 1B_96/2021 vom 25.
März 2021 E. 4.2 « […] in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso
höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die
Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte
Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je
höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen
sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die
Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme
einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran
festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu
handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige
Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich
aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10)».
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt
nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als
Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen
Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu
inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2
von BGE 139 IV 175; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).
Der Grundsatz, wonach es mindestens zwei Vortaten bedarf (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N 11) gilt im vorliegenden
Zusammenhang also nicht.
3.3.2
Der
Antragsgegner bringt gegen das Vorliegen der Wiederholungsgefahr vor, dass ein
möglicher Rückfall respektive eine erneute Tatausführung vom SMV und der
Gutachterin nur in Bezug auf dessen Stiefvater als denkbar respektive als
wahrscheinlich eingeschätzt werde. Bei dieser Ausgangssituation müsse nicht
eine unbestimmte Vielzahl von Personen vor dem Antragsgegner geschützt werden,
sondern gegebenenfalls einzig und allein dessen Stiefvater. Dies sei letzterem
mehr als bewusst, und es habe auch vorgängig entsprechende
Sicherheitsmassnahmen gegeben, wonach der Antragsgegner nicht ohne Weiteres in
die gemeinsame seitens seiner Mutter und seines Stiefvaters bewohnte
Liegenschaft habe eingehen können, da er zwar zu einem separaten Anbau einen
Schlüssel habe, nicht aber zur Hauptliegenschaft, welche er nur betreten könne,
wenn ihn sein Stiefvater oder seine Mutter in die Liegenschaft hineinlasse. Die
Anordnung von Sicherheitshaft möge gerechtfertigt sein, wenn eine unbestimmte
Vielzahl von Personen durch einen Beschuldigten gefährdet werden könnten,
sodass die Allgemeinheit gefährdet sei. Präventivhaft diene nicht dem Schutze
einer einzigen Person, wie in casu, weshalb die Voraussetzungen zur Anordnung
von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr nicht vorlägen und der
Antragsgegner aus diesem Grund aus der Haft zu entlassen sei.
Im Sinne einer
Eventualerwägung sei auch zu betonen, dass die Sachverständige in ihren beiden
verfassten Gutachten praktisch zu identischen testpsychologischen Ergebnissen
gelangt sei, wobei dieselben Erörterungen im Jahr 2016 Anlass dafür gewesen
seien, eine bedingte Entlassung des Antragsgegners aus dem Massnahmenvollzug zu
befürworten, um nunmehr eine Rückversetzung zu begründen. Insgesamt schätze sie
dessen Rückfallrisiko im Jahr 2022 sogar tiefer als im Jahr 2016 ein. Die Ausführungen
der Sachverständigen würden deshalb nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss dem
ihrerseits sowohl im Jahr 2016 als auch dieses Jahr verwendeten
Prognoseinstrument VRAG sei das Rückfallrisiko des Antragsgegners im Vergleich
zum Jahr 2016 zurückgegangen. Es sei inhaltlich widersprüchlich das entsprechend
seitens der Gutachterin verwendete und für sie somit für gut befundene
Prognoseinstrument unterschiedlich zu interpretieren, insbesondere vor dem
Hintergrund, dass die prozentual schwerere Rückfallprognose zu einer bedingten
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geführt habe und die weniger schwere eine
Rückversetzung in denselben rechtfertigen solle.
3.3.3
Wie
einerseits in den Entscheiden des Appellationsgerichts vom 15. Dezember
2021.
(HB.2021.30) sowie vom 2. Februar 2022 (HB.2022.4) dargelegt wurde, befand
sich der Antragsgegner zufolge der nicht regelmässig oder gar nicht erfolgten
Einnahme seiner Medikation gemäss den Feststellungen der Fachpersonen im
November 2021 in einem akut wahnhaften Zustand, welcher mit einem hohen
Rückfallrisiko einherging. Es wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid
vom 15. Dezember 2021 zusammengefasst festgestellt, dass der an einer schweren
schizophrenen Grunderkrankung leidende Antragsgegner nicht mehr in dem Setting
lebe, in welchem er sich gemäss den Weisungen im Beschluss des SMV vom
11.
April 2017 zu der Entlassung aus der stationären Massnahme (stationäre
Massnahme angeordnet mit Strafurteil vom 24. Juli 2009) befinden müsste und
auch die seit der Entlassung aus der stationären Massnahme erfolgte Lockerung
des Settings vom Leben im betreuten Wohnheim zum Leben mit ambulanter
Wohnbegleitung nicht mehr existiere. Dies nachdem die [...] der Bewährungshilfe
am 2. Juli 2021 mitgeteilt habe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis
mit dem Antragsgegner aufgrund «zunehmender und zunehmend unberechenbarer,
unübersichtlicher und krisenhafter Situationen seit März 2021 sowie aufgrund
des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses» aufgelöst werde. Sodann wurde
im genannten Appellationsgerichtsentscheid auf diverse aktenkundige Vorfälle in
der jüngsten Vergangenheit hingewiesen und es wurde aufgezeigt, dass eindeutige
Parallelen im aktuellen Verhalten des Antragsgegners zu seinem Verhalten in den
Wochen und Tagen vor der Straftat im Jahr 2007 auszumachen seien. Hervorgehoben
wurde insbesondere, dass der Antragsgegner sich wie zum Tatzeitpunkt in einem
Wahnzustand befunden habe. Er nehme den Stiefvater wiederum negativ wahr, habe
wie vor der Tat im Jahr 2007 wiederholt behauptet, es gäbe Konflikte zwischen
diesem und seiner Mutter und dies auch der Polizei gemeldet (deren Nachforschungen
die Unrichtigkeit dieser Meldungen ergeben habe). Auch habe er versucht, die
Mutter und den Stiefvater in seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung
aufzusuchen. Als weiteren Hinweis, dass der Antragsgegner wieder eine Gewalttat
gegen seinen Stiefvater planen könnte, erachtete das Gericht das bei der
Inhaftnahme auf dem Antragsgegner vorgefundene Messer, welches er gemäss
eigenen Angaben seit Längerem stets auf sich trage. Bei der im Jahr 2007 vom
Antragsgegner gegen den Stiefvater gerichteten Tat handelte es sich nämlich um
die versuchte vorsätzliche Tötung des Stiefvaters mit einem Messer (der
Freispruch des Antragsgegners erging zufolge krankheitsbedingter
Schuldunfähigkeit). Das Appellationsgericht führte aus, dass der Umstand, dass
er sich von seinem Vorhaben, die Mutter und den Stiefvater in einem schlechten
Gesundheitszustand aufzusuchen, durch das Fachpersonal habe abbringen lassen, vermöge
die von den behandelnden Fachärzten mit Verlaufsbericht vom 17. November
2021.
eindrücklich formulierte Einschätzung der vom Antragsgegner ausgehenden
Gefahr nicht aufzuheben. Diese führten im genannten Verlaufsbericht aus: «Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht zeigt sich – wie schon im Bericht vom
27.
September 2021 beschrieben – eine weitere Zuspitzung und Eskalation
des Zustandsbildes von Herrn A____. Herr A____ zeigt aktuell einen
personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik (Anruf bei der Polizei, sich
Vorort nach Hause zu begeben). Dabei kann aufgrund des schweren psychotischen
Zustandsbildes mit Herrn A____ nicht erarbeitet werden, was seine Beweggründe
sind, wiederholt zu den Eltern fahren zu wollen. Sowohl von unserer als auch
von der Behandlerseite der Abteilung [...] ist eine deutliche Zuspitzung der
Psychopathologie festzustellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist daher
akut von einem legal-prognostisch deutlich erhöhten Rückfallrisiko auszugehen».
Aus dem Bericht
der behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 geht sodann zusammengefasst
hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Antragsgegners in der
geschlossenen Abteilung der UPK zwischenzeitlich habe begonnen werden können
und der Antragsgegners sich diesbezüglich kooperativ zeige. Gemäss Bericht
gelinge es dem Antragsgegner, sich auf eine therapeutische Beziehung
einzulassen, er könne sich bereits «etwas mehr öffnen» und es gelinge ihm,
transparenter mit seinen Symptomen umzugehen. Es hätten sich im bisherigen Beurteilungszeitraum
keine Zeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gezeigt. Nebst diesen positiven
Rückmeldungen wird jedoch weiter berichtet, dass es mehrfach zu
Impulsausbrüchen gekommen sei, in denen sich der Antragsgegner «beleidigend und
verbal aggressiv gezeigt habe». Auch sei er einmal überzeugt gewesen, jemand
habe ihm Geschirrspülmittel in den Sirup getan, was nachweislich nicht
zugetroffen habe. Das stark ausgeprägte Misstrauen des Antragsgegners könne am
ehesten auf die schizophrene Grunderkrankung zurückgeführt werden. Eine
Optimierung der antipsychotisch wirksamen Medikation habe man aufgrund der
paranoiden Symptomatik ebenfalls begonnen. Hier befände man sich in der
Einstellungsphase. Die Beziehung zum Stiefvater habe noch nicht adäquat thematisiert
werden können, was teilweise an der stark misstrauischen Haltung des Antragsgegners
liege, teilweise aber auch an den stattgefundenen Therapeutenwechseln bzw. der
Abwesenheit von Therapeuten. Um eine adäquate Risikoeinschätzung bezogen auf
das Rückfallrisiko zum Anlassdelikt erbringen zu können, benötige es der
Festigung der therapeutischen Beziehung sowie der vertieften Exploration. In
diesem Bericht stellt die behandelnde Ärztin mithin ausdrücklich klar, dass die
Thematik der Beziehung zum Stiefvater noch nicht adäquat thematisiert worden
und sie zu einer Einschätzung des vom Antragsgegner für den Stiefvater
ausgehenden Risikos noch nicht in der Lage sei. Die Beschreibung der
Krisensituationen sowie die offenbar erst behutsam erfolgende Vertrauensbildung
zwischen dem Antragsgegner und dem oder den behandelnden Therapeuten zeigt damit
deutlich, dass die akute Gefahrensituation bzw. die negative Rückfallprognose,
welche zur ursprünglichen Inhaftnahme geführt hat, nicht als überwunden gelten kann.
Wie des Weiteren
dem Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 zu entnehmen ist (vgl. dort
S. 8 ff.), gab der im Jahre 2021 behandelnde Arzt des Antragsgegners, Dr. [...],
an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass letzterer zwar seine Medikamente
grundsätzlich zuverlässig eingenommen habe, jedoch habe sich dessen
Psychopathologie in den letzten Jahren unabhängig davon verschlechtert. Die in
der Folge getätigten Anpassungen in der Medikation hätten sich zudem insofern
schwierig gestaltet, als der Antragsgegner seit Behandlungsbeginn eine
medikamentenkritische Haltung einnehme, welche vermutungsweise darin begründet
liege, dass er zwischen Nebenwirkungen und der ohnehin bestehenden
Negativsymptomatik seiner Krankheit nicht unterscheiden könne. In Übereinstimmung
dazu gab die in der Hauptverhandlung befragte Dr. [...] (Verfasserin des psychiatrischen
Gutachtens über den Antragsgegner vom 3. Februar 2022) an, der Antragsgegner weise
eine ambivalente Haltung gegenüber seiner Medikation auf, was sich nicht
zuletzt darin zeige, dass er diese als nicht notwendig erachte und stattdessen
die ihm verabreichten hohen Dosen für seine Zustandsverschlechterung
verantwortlich mache. Erschwerend trete hinzu, dass seine Krankheitseinsicht
fragil sei, was sich durch eine deutliche Bagatellisierung der Symptomatik
manifestiert habe. Auch die derzeit behandelnde Ärztin Dr. [...] führe gemäss
dem Strafgericht aus, dass sich der Antragsgegner bis anhin nur sehr
eingeschränkt auf das Behandlungssetting eingelassen habe. Gemäss Dr. [...] habe
sich die Behandlung des Antragsgegners aber auch deshalb schwierig gestaltet,
weil sich seine Familie für eine Reduktion der verabreichten Medikamente sowie
gegen eine Umstellung auf das bei resistenten Schizophrenieverläufen indizierte
Medikament [...] eingesetzt habe. Dass die Familie des Antragsgegners seiner Behandlung
kritisch gegenüberstehe und mitunter auch auf diese einzuwirken versucht habe, werde
denn auch von anderen Stellen bestätigt: Gemäss einer E-Mail von B____ vom 7.
April 2021 habe sich der Antragsgegner ihm gegenüber dahingehend geäussert,
dass seine Familie immer wieder sage, es dürfe zu keiner Verlängerung der
Probezeit kommen. Dem Protokoll zum Standortgespräch vom 20. April 2020 lasse
sich entnehmen, dass sich die Mutter des Antragsgegners, C____, anlässlich der
Besprechung nicht krankheitseinsichtig gezeigt habe sowie die Empfehlung einer
Beistandschaft als Bedrohung und Erpressung empfunden habe. Gemäss Dr. [...]
habe sie überdies versucht, im Rahmen eines auszustellenden Berichts auf sie
einzuwirken.
Schliesslich
führt das Strafgericht aus, dass auch die zwischenzeitlich positive Entwicklung
des Antragsgegners in seiner Wohnung innerhalb der [...] im April 2021 ein Ende
genommen habe. Einem Bericht der [...] sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig zu den vereinbarten Terminen
erschienen sei, seinen Bezugspersonen gegenüber ein aggressives Verhalten an
den Tag gelegt habe und seine Medikamente nicht mehr zuverlässig abholen
gegangen sei. Am 2. Juli 2021 habe die [...] der Bewährungshilfe gemeldet, dass
das Betreuungs- und Mietverhältnis aufgrund eines zunehmend bedrohlichen
Auftretens vonseiten des Antragsgegners gegenüber seinen Wohnbegleiterinnen und
aufgrund des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses aufgelöst werde. Als
Folge dieser Entwicklung habe die Bewährungshilfe bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde noch am selben Tag die Prüfung einer fürsorgerischen
Unterbringung beantragt, welche mit amtsärztlicher Verfügung vom 6. Juli 2021
ausgesprochen worden sei.
Im Ergebnis ist
zu konstatieren, dass sich – wie schon im Entscheid des Appellationsgerichts
vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) dargelegt wurde – in den Akten eindrückliche
Hinweise darauf finden, dass der Antragsgegner weiterhin ein Verhalten an den
Tag legt, welches eindeutige Parallelen mit dem der Tat im Jahr 2007
vorausgehenden Verhalten aufweist. Wiederum nimmt er den Stiefvater negativ
wahr und wie auch damals behauptet er vermeintliche Konflikte zwischen der
Mutter und dem Stiefvater, welche er der Polizei meldete. Im Jahr 2007 erzählte
er niemanden von seiner Tötungsabsicht, vielmehr konnte das Verhalten vor der
Tat im Nachhinein als Anzeichen der sich immer mehr konkretisierenden Planung
der Tötung seines Stiefvaters interpretiert werden. Die Tat beging der Antragsgegner
im Jahr 2007 mit einem Messer. Ein solches trug er bis zu seiner Inhaftnahme
offensichtlich schon seit längerer Zeit regelmässig auf sich. Damit liegen
klare Alarmzeichen vor, dass er in seinem aktuellen Zustand wieder massiv
delinquieren bzw. ein schweres Gewalt-delikt, wohl zu Lasten des Stiefvaters,
begehen könnte. Angesichts der Schwere der möglichen drohenden Tat, namentlich
eine Tötung, ist das Bestehen einer Rückfallgefahr bei den vorliegenden
Anzeichen klarerweise zu bejahen. Der Bejahung des Haftgrunds steht auch nicht
entgegen, dass sich die Gefährdung – wie vom Antragsgegner vorgebracht wird –
lediglich gegen den Stiefvater zu richten scheint, ist das gesetzliche Ziel des
Haftgrunds doch «die Sicherheit anderer», worunter auch eine schon
spezifizierte Einzelperson wie der Stiefvater des Antragsgegners zu subsumieren
ist. Dessen Fixierung auf eine Einzelperson lässt – im Gegensatz zu einer
unbestimmten Anzahl zukünftiger unbekannter Opfer – eine Tatausführung sogar
umso wahrscheinlicher erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Stiefvater
bereits einmal Opfer des Antragsgegners war. Auch kann eine Wiederholungsgefahr
nicht verneint werden, nur weil der Antragsgegner gemäss seinen Ausführungen
keinen Schlüssel zur elterlichen Wohnung verfügt, wäre es ihm doch auch
möglich, seinen Stiefvater ausserhalb der Liegenschaft abzupassen respektive
anzutreffen. Was ferner die Kritik des Antragsgegners am Gutachten bzw. an den
Aussagen der Sachverständigen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es für
deren Überprüfung der Begründetheit einer abschliessenden Würdigung durch die
Beschwerdeinstanz im Verfahren BES.2022.60 bedarf und nicht Gegenstand des
vorliegenden Haftverfahrens ist.
Zusammenfassend ist
die für die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren notwendige negative Rückfallprognose zurzeit gegeben, womit die
Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt sind und der Antrag
des Antragsstellers gutzuheissen ist.
4.
Soweit die
Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen
Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (s. dazu BBl 2019 6697,
6765), ist auch diese zu bejahen. Wie dargelegt, ist von einer aktuell und real
bestehenden Todesgefahr für den Stiefvater auszugehen. Es kann deshalb nicht
abgewartet werden, bis ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid über eine
mögliche Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug vorliegt. Die angeordnete
Sicherheitshaft ist deshalb zu bestätigen.
5.
Der unter
Wahnvorstellungen leidende schizophreniekranke Antragsgegner ist zurzeit
grundsätzlich nicht hafterstehungsfähig. Allerdings ist er nicht in einer Haftanstalt,
sondern auf einer geschlossenen Abteilung der UPK untergebracht und damit in
einem für seinen Zustand adäquaten psychiatrischen Behandlungssetting.
6.
Was die Länge
der Sicherheitshaft anbelangt, so wird eine vorläufige Dauer von 8 Wochen bis
zum 27. Oktober 2022 festgelegt. Diese Zeitspanne erscheint in Bezug auf die
Dauer einer möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug von
drei Jahren (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022) verhältnismässig.
Gleichwohl hat die Beschwerdeinstanz darum besorgt zu sein, den Beschwerdeentscheid
zeitnah zu treffen, um der Verschlechterung des Zustands des Antragsgegners
Rechnung zu tragen.
7.
Dem Antragsgegner
ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der
Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener
Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von sechs Stunden à
CHF 200.– inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Für das
Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die Einzelheiten
wird auf das Dispositiv verwiesen.
Über den Antrag
auf Haftentschädigung wird mit dem Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2022.60
befunden. Wie zudem das Bundesgericht festgestellt hat, ist die
Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft vorliegend nicht im Dispositiv des
Haftprüfungsentscheides festzustellen, da der Antragssteller das Fehlen eines
gültigen Hafttitels seit dem 22. April 2022 in seiner Verfügung vom 18. Mai
2022.
im Beschwerdeverfahren BES.2022.60 bereits gerichtlich festgestellt hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird
über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 27.
Oktober 2022 angeordnet.
Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Über den Antrag auf Haftentschädigung wird mit dem
Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2022.60 befunden.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von
CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus
der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
-
Antragssteller
-
Antragsgegner
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur.
Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,
LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).