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Entscheid

SB.2022.61

Sicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO)

31. August 2022Deutsch24 min

Sicherheitshaft um 2 Wochen vom 7. April 2022 bis zum 21. April 2022 verlängert.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

SB.2022.61

ENTSCHEID

vom 31.

August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Beschwerdeinstanz

Instruktionsrichter lic. iur.

Marc Oser

Antragssteller

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

gegen

A____, geb.

[...] Antragsgegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Sicherheitshaft während des

Gerichtsverfahrens (Art. 364b StPO)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss

des Strafgerichts vom 30. März 2022 wurde die über A____ angeordnete

Sicherheitshaft um 2 Wochen vom 7. April 2022 bis zum 21. April 2022 verlängert.

Mit Schreiben

vom 16. Mai 2022 ersuchte A____ das Appellationsgericht darum, dass er

unverzüglich aus der Station [...] der UPK zu entlassen und ihm wegen

ungesetzlicher eventualiter unrechtmässiger Haft eine Entschädigung von CHF 5'000.–,

Mehrforderung vorbehalten, auszurichten sei.

Mit Verfügung

vom 18. Mai 2022 stellte Instruktionsrichter lic. iur. Marc Oser (nachfolgend:

Antragssteller) fest, dass die mit Beschluss des Strafgerichts vom 30. März

2022 bis zum 21. April 2022 verlängerte Sicherheitshaft nicht nochmals

verlängert worden sei und sich A____ (nachfolgend: Antragsgegner) seither

rechtswidrig bzw. ohne entsprechenden Titel in Haft befinde. Zudem beantragte

der Antragssteller gestützt auf Art. 364b Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO,

SR 312.0) der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, über den Antragsgegner Sicherheitshaft

bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Verfahren BES.2022.60 anzuordnen.

Mit

Stellungnahme vom 19. Mai 2022 brachte das Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug vor, dass für das Beschwerdeverfahren keine Sicherheitshaft

angeordnet werden müsse, da einer gegen einen selbständigen nachträglichen

Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO erhobenen Beschwerde gemäss Art. 387 StPO

keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die Staatsanwaltschaft schloss sich in

ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022 diesen Ausführungen an. Der Antragsgegner

äusserte sich zur Verfügung vom 18. Mai 2022 mit Eingabe vom 25. Mai 2022.

Mit Verfügung

des Präsidenten des Appellationsgerichts, lic. iur. Christian Hoenen, vom 13.

Juni 2022 wurde auf den Antrag des Antragsstellers vom 18. Mai 2022 nicht

eingetreten.

Gegen diese

Verfügung erhob der Antragsgegner am 13. Juli 2022 Beschwerde beim

Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2022

teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2022 auf und wies die

Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Im

Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Mit Verfügung

vom 18. August 2022 hat der Antragssteller seinen Antrag auf Verhängung von

Sicherheitshaft über den Antragsgegner wiederholt und begründet. Dazu hat der

Antragsgegner mit Eingabe vom 29. August 2022 Stellung genommen.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Auf die Einzelheiten des

Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von

Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hebt

das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die

kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung

des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu

beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des

Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 143 IV 214

E. 5.3.3, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4a; Dormann,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE

SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1, SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E.

1.1

und SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1).

1.2

In

dem im vorliegenden Fall relevanten Urteil BGer 1B_375/2022 vom 4. August

2022.

erkannte das Bundesgericht für das Appellationsgericht bindend, dass der

letzte rechtskräftige Massnahmeentscheid vom 11. April 2017 datiere und die

darin angeordnete Massnahmedauer von fünf Jahren grundsätzlich am 10. April

2022.

geendet habe. Nachdem der Antragsgegner den neuen Rückversetzungsbeschluss

des Strafgerichts vom 30. März 2022 unbestrittenermassen innert der

Rechtsmittelfrist beim Appellationsgerichts angefochten habe, stelle dieser im

Lichte der dargelegten Rechtsprechung mangels materieller Rechtskraftwirkung

keinen vollstreckungsrechtlichen Hafttitel dar, der zum aktuellen Zeitpunkt

einen weiteren Freiheitsentzug des Antragsgegners zu rechtfertigen vermöchte.

Vielmehr habe sich ein solcher bis zur Rechtskraft des

Rückversetzungsbeschlusses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der

nunmehr klaren gesetzlichen Regelung von Art. 364b StPO während der Dauer des

gerichtlichen Nachverfahrens, das heisst von dessen Einleitung bis zur

Rechtskraft des neuen Urteils, auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen.

Gemäss Bundesgericht möge zwar zutreffen, dass der Beschwerde nach Art. 387

StPO keine aufschiebende Wirkung zukomme. Angesichts der Konzeption von

Art. 364a und 364b StPO gingen diese deutlich jüngeren, besonderen

Bestimmungen aber dem allgemeinen Grundsatz von Art. 387 StPO, wonach

Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukomme, vor. Andernfalls würde der

Regelungsgehalt von Art. 364b StPO komplett seines Gehalts entleert, sobald im

gerichtlichen Nachverfahren ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen sei. Dieses

Ergebnis stehe im Übrigen auch im Einklang mit der im Rahmen der jüngsten

Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 eingefügten Regelung, wonach

im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren getroffene Gerichtsentscheide

mittels Berufung anfechtbar seien. Diesem Rechtsmittel komme von Gesetzes wegen

die aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 402 StPO); die Anwendung von Art. 387

StPO falle damit künftig ohnehin ausser Betracht. Gleichzeitig habe der

Gesetzgeber die bisher nicht ausdrücklich geregelte Frage beantwortet, welcher

der zulässige Rechtsbehelf gegen im selbstständigen Nachverfahren ergangene

gerichtliche Entscheide sei. Auch wenn Art. 365 Abs. 3 VE-StPO noch nicht in

Kraft sei, gehe daraus immerhin der gesetzgeberische Wille hervor, dass sich

der Freiheitsentzug nach Ablauf der angeordneten Massnahmedauer bis zum

rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Nachverfahrens nach den Vorgaben

von Art. 364b StPO zu richten und sich damit auf die strafprozessuale

Sicherheitshaft zu stützen habe.

Die Inhaftierung

des Antragsgegners sei damit seit dem 22. April 2022 als formell

rechtswidrig zu qualifizieren. Die Beschwerde erweise sich insoweit als

begründet. Die Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft sei grundsätzlich im

Dispositiv des Haftprüfungsentscheides festzustellen. Darauf könne vorliegend

jedoch verzichtet werden, weil die angefochtene Verfügung des Präsidenten des

Appellationsgerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben sei und der mit dem nachträglichen

Massnahmeverfahren betraute Instruktionsrichter das Fehlen eines gültigen

Hafttitels seit dem 22. April 2022 in seiner Verfügung vom 18. Mai 2022

bereits gerichtlich festgestellt habe.

Entgegen dem

insoweit nicht näher begründeten Antrag des Antragsgegners führe das

vorübergehende Fehlen eines Hafttitels im gerichtlichen Nachverfahren nicht

zwingend zur automatischen Haftentlassung. Zwar könne der Ablauf richterlicher

Haftfristen bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Vor- und Hauptverfahren

einen Haftentlassungsgrund darstellen. Dabei sei auch die Unschuldsvermutung

zugunsten der strafprozessual inhaftierten Person (vor einer allfälligen

rechtskräftigen Verurteilung) zu berücksichtigen. Zudem betreffe der Grundsatz,

wonach die Person, gegen die ein Strafverfahren durchgeführt werde, in Freiheit

bleibe, nach dem Wortlaut von Art. 212 Abs. 1 StPO die oder den

Beschuldigten, also jene Person, die (noch) nicht verurteilt worden sei, sondern

(lediglich) einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt werde. Im

vorliegenden Fall gehe es jedoch um Sicherheitshaft im gerichtlichen

Nachverfahren gegenüber einem rechtskräftig Verurteilten. Zwar habe es das mit

der Beschwerde gegen den massnahmerechtlichen Rückversetzungsbeschluss befasste

Appellationsgericht versäumt, vor Ablauf der durch das Strafgericht letztmals

bis am 21. April 2022 festgelegten Haftfrist die Sicherheitshaft förmlich zu

verlängern. Vor dieser (formell unrechtmässigen) Inhaftierungsphase hätten die

zuständigen Haftgerichte die materiellen Haftgründe der Sicherheitshaft im

gerichtlichen Nachverfahren jedoch mehrmals geprüft und als erfüllt erachtet.

Bei dieser Sachlage dränge sich hier von Bundesrechts wegen keine

Haftentlassung allein aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers auf.

Vielmehr werde im Rahmen eines den Vorgaben von Art. 364b StPO genügenden

Haftverfahrens insbesondere auch dem Anliegen einer effektiven Gefahrenabwehr

(Wiederholungsgefahr bei bereits verübten schweren Gewalttaten) hinreichend

Rechnung zu tragen sein.

Im Ergebnis

hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Beschwerde insoweit als begründet

erweise, als dass die angefochtene Verfügung des Präsidenten des

Appellationsgerichts vom 13. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem

Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Diese habe auf den Antrag des

mit dem gerichtlichen Nachverfahren betrauten Instruktionsrichters einzutreten

und im Rahmen eines den Vorgaben von Art. 364b StPO genügenden

Haftverfahrens die Anordnung von Sicherheitshaft zu prüfen. Entspreche sie dem

Antrag, wäre das aktuelle Mass-nahmeregime, in welchem sich der Antragsgegner

gemäss der angefochtenen Verfügung offenbar zurzeit befinde, unter dem

formellen Hafttitel der Sicherheitshaft weiterzuführen. Dem Antrag des Antragsgegners

auf sofortige Haftentlassung sei indes keine Folge zu leisten; insofern sei die

Beschwerde abzuweisen.

1.3

Gemäss

den Vorgaben des Bundesgerichts ist mithin vorliegend auf den Antrag des

Antragsstellers vom 18. Mai 2022 respektive 18. August 2022 einzutreten und ein

den Vorgaben von Art. 364b StPO genügendes Haftverfahren durchzuführen.

2.

Die Anordnung

von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens

nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a

Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf

Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig

ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn die Voraussetzungen gemäss

Abs. 1 lit. a und b erfüllt sind. Nach Art. 364a Abs. 2 StPO

richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss

Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die

verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen

lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren

durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der

Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das

Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei

vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art.

227.

StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Art. 222 und 230-233 StPO

sinngemäss (Abs. 4).

3.

3.1

Voraussetzung

für die Anordnung und Verlängerung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen

gerichtlichen Nachverfahren ist die ernsthafte Erwartung, dass gegen die Person

der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Art. 364b

Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO) und diese sich deren Vollzug

entzieht oder die Person erneut ein Verbrechen oder schweres Vergehen begeht

(lit. b).

3.2

Was

die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen die betreffende

Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, betrifft,

kann nach den Materialien z.B. der Vollzug einer Restfreiheitsstrafe oder der

Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme verstanden werden (Botschaft

zur Änderung der StPO, BBl 2019 6697, 6765). Diese Voraussetzung kann mit der

Einreichung des Antrags auf Rückversetzung in die stationäre therapeutische

Massnahme gemäss Art. 62a Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) durch

den SMV beim Strafgericht am 6. Januar 2022 sowie dem daraufhin ergangenen

– jedoch noch nicht rechtskräftigen – Beschluss des Strafgerichts vom 30. März

2022, in welchem der Antrag gutgeheissen und für die Dauer von 3 Jahren die

Rückversetzung in die stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, analog

des Vorhandenseins eines dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) nach

Einreichung einer Anklage beim Strafgericht bzw. eines erstinstanzlichen

Entscheids, als gegeben erachtet werden.

Ob die

Voraussetzungen betreffend Antrag auf Rückversetzung eingehalten wurden, wird die

Beschwerdeinstanz im Verfahren BES.2022.60 zu prüfen haben. Im vorliegenden

Verfahren ist lediglich die Frage zu behandeln, ob die Haftgründe vorliegen.

3.3

3.3.1

Was

den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr anbelangt, so bedarf es der

ernsthaften Befürchtung, dass der Antragsgegner erneut ein Verbrechen oder ein

schweres Vergehen begeht. Im vollzugsrechtlichen gerichtlichen Nachverfahren

mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer

Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder

schwere Vergehen ernsthaft zu erwarten sind (BGer 1B_96/2021 vom 25. März 2021

E. 4.2). Wie bereits in den Entscheiden des Appellationsgerichts vom 15.

Dezember 2021 (HB.2021.30) sowie vom 2. Februar 2022 (HB.2022.4) im

jeweiligen Beschwerdeverfahren des Antragsgegners gegen die damalige Anordnung

bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren ausgeführt wurde, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

für die Erfüllung von Art. 364b Abs. 1 i.V.m. Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO

eine negative Rückfallprognose notwendig, wobei gemäss BGer 1B_96/2021 vom 25.

März 2021 E. 4.2 « […] in der Regel die Gefährdung der Sicherheit anderer umso

höher erscheint, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die

Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte

Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je

höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen

sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die

Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme

einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran

festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu

handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige

Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich

aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10)».

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts reicht grundsätzlich der (im Sanktionspunkt

nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als

Vordelinquenz (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.3; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen

Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten oder zu

inhaftierenden Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3-4, 137 IV 333 E. 2.3.3; E. 3.5.2

von BGE 139 IV 175; BGer 1B_41/2019 vom 19. Februar 2019 E. 2.4; je m.H.).

Der Grundsatz, wonach es mindestens zwei Vortaten bedarf (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Aufl., Zürich 2018, Art. 221 N 11) gilt im vorliegenden

Zusammenhang also nicht.

3.3.2

Der

Antragsgegner bringt gegen das Vorliegen der Wiederholungsgefahr vor, dass ein

möglicher Rückfall respektive eine erneute Tatausführung vom SMV und der

Gutachterin nur in Bezug auf dessen Stiefvater als denkbar respektive als

wahrscheinlich eingeschätzt werde. Bei dieser Ausgangssituation müsse nicht

eine unbestimmte Vielzahl von Personen vor dem Antragsgegner geschützt werden,

sondern gegebenenfalls einzig und allein dessen Stiefvater. Dies sei letzterem

mehr als bewusst, und es habe auch vorgängig entsprechende

Sicherheitsmassnahmen gegeben, wonach der Antragsgegner nicht ohne Weiteres in

die gemeinsame seitens seiner Mutter und seines Stiefvaters bewohnte

Liegenschaft habe eingehen können, da er zwar zu einem separaten Anbau einen

Schlüssel habe, nicht aber zur Hauptliegenschaft, welche er nur betreten könne,

wenn ihn sein Stiefvater oder seine Mutter in die Liegenschaft hineinlasse. Die

Anordnung von Sicherheitshaft möge gerechtfertigt sein, wenn eine unbestimmte

Vielzahl von Personen durch einen Beschuldigten gefährdet werden könnten,

sodass die Allgemeinheit gefährdet sei. Präventivhaft diene nicht dem Schutze

einer einzigen Person, wie in casu, weshalb die Voraussetzungen zur Anordnung

von Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr nicht vorlägen und der

Antragsgegner aus diesem Grund aus der Haft zu entlassen sei.

Im Sinne einer

Eventualerwägung sei auch zu betonen, dass die Sachverständige in ihren beiden

verfassten Gutachten praktisch zu identischen testpsychologischen Ergebnissen

gelangt sei, wobei dieselben Erörterungen im Jahr 2016 Anlass dafür gewesen

seien, eine bedingte Entlassung des Antragsgegners aus dem Massnahmenvollzug zu

befürworten, um nunmehr eine Rückversetzung zu begründen. Insgesamt schätze sie

dessen Rückfallrisiko im Jahr 2022 sogar tiefer als im Jahr 2016 ein. Die Ausführungen

der Sachverständigen würden deshalb nicht zu überzeugen vermögen. Gemäss dem

ihrerseits sowohl im Jahr 2016 als auch dieses Jahr verwendeten

Prognoseinstrument VRAG sei das Rückfallrisiko des Antragsgegners im Vergleich

zum Jahr 2016 zurückgegangen. Es sei inhaltlich widersprüchlich das entsprechend

seitens der Gutachterin verwendete und für sie somit für gut befundene

Prognoseinstrument unterschiedlich zu interpretieren, insbesondere vor dem

Hintergrund, dass die prozentual schwerere Rückfallprognose zu einer bedingten

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geführt habe und die weniger schwere eine

Rückversetzung in denselben rechtfertigen solle.

3.3.3

Wie

einerseits in den Entscheiden des Appellationsgerichts vom 15. Dezember

2021.

(HB.2021.30) sowie vom 2. Februar 2022 (HB.2022.4) dargelegt wurde, befand

sich der Antragsgegner zufolge der nicht regelmässig oder gar nicht erfolgten

Einnahme seiner Medikation gemäss den Feststellungen der Fachpersonen im

November 2021 in einem akut wahnhaften Zustand, welcher mit einem hohen

Rückfallrisiko einherging. Es wurde im genannten Appellationsgerichtsentscheid

vom 15. Dezember 2021 zusammengefasst festgestellt, dass der an einer schweren

schizophrenen Grunderkrankung leidende Antragsgegner nicht mehr in dem Setting

lebe, in welchem er sich gemäss den Weisungen im Beschluss des SMV vom

11.

April 2017 zu der Entlassung aus der stationären Massnahme (stationäre

Massnahme angeordnet mit Strafurteil vom 24. Juli 2009) befinden müsste und

auch die seit der Entlassung aus der stationären Massnahme erfolgte Lockerung

des Settings vom Leben im betreuten Wohnheim zum Leben mit ambulanter

Wohnbegleitung nicht mehr existiere. Dies nachdem die [...] der Bewährungshilfe

am 2. Juli 2021 mitgeteilt habe, dass das Betreuungs- und Mietverhältnis

mit dem Antragsgegner aufgrund «zunehmender und zunehmend unberechenbarer,

unübersichtlicher und krisenhafter Situationen seit März 2021 sowie aufgrund

des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses» aufgelöst werde. Sodann wurde

im genannten Appellationsgerichtsentscheid auf diverse aktenkundige Vorfälle in

der jüngsten Vergangenheit hingewiesen und es wurde aufgezeigt, dass eindeutige

Parallelen im aktuellen Verhalten des Antragsgegners zu seinem Verhalten in den

Wochen und Tagen vor der Straftat im Jahr 2007 auszumachen seien. Hervorgehoben

wurde insbesondere, dass der Antragsgegner sich wie zum Tatzeitpunkt in einem

Wahnzustand befunden habe. Er nehme den Stiefvater wiederum negativ wahr, habe

wie vor der Tat im Jahr 2007 wiederholt behauptet, es gäbe Konflikte zwischen

diesem und seiner Mutter und dies auch der Polizei gemeldet (deren Nachforschungen

die Unrichtigkeit dieser Meldungen ergeben habe). Auch habe er versucht, die

Mutter und den Stiefvater in seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung

aufzusuchen. Als weiteren Hinweis, dass der Antragsgegner wieder eine Gewalttat

gegen seinen Stiefvater planen könnte, erachtete das Gericht das bei der

Inhaftnahme auf dem Antragsgegner vorgefundene Messer, welches er gemäss

eigenen Angaben seit Längerem stets auf sich trage. Bei der im Jahr 2007 vom

Antragsgegner gegen den Stiefvater gerichteten Tat handelte es sich nämlich um

die versuchte vorsätzliche Tötung des Stiefvaters mit einem Messer (der

Freispruch des Antragsgegners erging zufolge krankheitsbedingter

Schuldunfähigkeit). Das Appellationsgericht führte aus, dass der Umstand, dass

er sich von seinem Vorhaben, die Mutter und den Stiefvater in einem schlechten

Gesundheitszustand aufzusuchen, durch das Fachpersonal habe abbringen lassen, vermöge

die von den behandelnden Fachärzten mit Verlaufsbericht vom 17. November

2021.

eindrücklich formulierte Einschätzung der vom Antragsgegner ausgehenden

Gefahr nicht aufzuheben. Diese führten im genannten Verlaufsbericht aus: «Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht zeigt sich – wie schon im Bericht vom

27.

September 2021 beschrieben – eine weitere Zuspitzung und Eskalation

des Zustandsbildes von Herrn A____. Herr A____ zeigt aktuell einen

personenbezogenen Wahn mit hoher Wahndynamik (Anruf bei der Polizei, sich

Vorort nach Hause zu begeben). Dabei kann aufgrund des schweren psychotischen

Zustandsbildes mit Herrn A____ nicht erarbeitet werden, was seine Beweggründe

sind, wiederholt zu den Eltern fahren zu wollen. Sowohl von unserer als auch

von der Behandlerseite der Abteilung [...] ist eine deutliche Zuspitzung der

Psychopathologie festzustellen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist daher

akut von einem legal-prognostisch deutlich erhöhten Rückfallrisiko auszugehen».

Aus dem Bericht

der behandelnden Ärztin der UPK vom 5. Januar 2022 geht sodann zusammengefasst

hervor, dass eine medikamentöse Behandlung des Antragsgegners in der

geschlossenen Abteilung der UPK zwischenzeitlich habe begonnen werden können

und der Antragsgegners sich diesbezüglich kooperativ zeige. Gemäss Bericht

gelinge es dem Antragsgegner, sich auf eine therapeutische Beziehung

einzulassen, er könne sich bereits «etwas mehr öffnen» und es gelinge ihm,

transparenter mit seinen Symptomen umzugehen. Es hätten sich im bisherigen Beurteilungszeitraum

keine Zeichen von Eigen- oder Fremdgefährdung gezeigt. Nebst diesen positiven

Rückmeldungen wird jedoch weiter berichtet, dass es mehrfach zu

Impulsausbrüchen gekommen sei, in denen sich der Antragsgegner «beleidigend und

verbal aggressiv gezeigt habe». Auch sei er einmal überzeugt gewesen, jemand

habe ihm Geschirrspülmittel in den Sirup getan, was nachweislich nicht

zugetroffen habe. Das stark ausgeprägte Misstrauen des Antragsgegners könne am

ehesten auf die schizophrene Grunderkrankung zurückgeführt werden. Eine

Optimierung der antipsychotisch wirksamen Medikation habe man aufgrund der

paranoiden Symptomatik ebenfalls begonnen. Hier befände man sich in der

Einstellungsphase. Die Beziehung zum Stiefvater habe noch nicht adäquat thematisiert

werden können, was teilweise an der stark misstrauischen Haltung des Antragsgegners

liege, teilweise aber auch an den stattgefundenen Therapeutenwechseln bzw. der

Abwesenheit von Therapeuten. Um eine adäquate Risikoeinschätzung bezogen auf

das Rückfallrisiko zum Anlassdelikt erbringen zu können, benötige es der

Festigung der therapeutischen Beziehung sowie der vertieften Exploration. In

diesem Bericht stellt die behandelnde Ärztin mithin ausdrücklich klar, dass die

Thematik der Beziehung zum Stiefvater noch nicht adäquat thematisiert worden

und sie zu einer Einschätzung des vom Antragsgegner für den Stiefvater

ausgehenden Risikos noch nicht in der Lage sei. Die Beschreibung der

Krisensituationen sowie die offenbar erst behutsam erfolgende Vertrauensbildung

zwischen dem Antragsgegner und dem oder den behandelnden Therapeuten zeigt damit

deutlich, dass die akute Gefahrensituation bzw. die negative Rückfallprognose,

welche zur ursprünglichen Inhaftnahme geführt hat, nicht als überwunden gelten kann.

Wie des Weiteren

dem Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022 zu entnehmen ist (vgl. dort

S. 8 ff.), gab der im Jahre 2021 behandelnde Arzt des Antragsgegners, Dr. [...],

an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass letzterer zwar seine Medikamente

grundsätzlich zuverlässig eingenommen habe, jedoch habe sich dessen

Psychopathologie in den letzten Jahren unabhängig davon verschlechtert. Die in

der Folge getätigten Anpassungen in der Medikation hätten sich zudem insofern

schwierig gestaltet, als der Antragsgegner seit Behandlungsbeginn eine

medikamentenkritische Haltung einnehme, welche vermutungsweise darin begründet

liege, dass er zwischen Nebenwirkungen und der ohnehin bestehenden

Negativsymptomatik seiner Krankheit nicht unterscheiden könne. In Übereinstimmung

dazu gab die in der Hauptverhandlung befragte Dr. [...] (Verfasserin des psychiatrischen

Gutachtens über den Antragsgegner vom 3. Februar 2022) an, der Antragsgegner weise

eine ambivalente Haltung gegenüber seiner Medikation auf, was sich nicht

zuletzt darin zeige, dass er diese als nicht notwendig erachte und stattdessen

die ihm verabreichten hohen Dosen für seine Zustandsverschlechterung

verantwortlich mache. Erschwerend trete hinzu, dass seine Krankheitseinsicht

fragil sei, was sich durch eine deutliche Bagatellisierung der Symptomatik

manifestiert habe. Auch die derzeit behandelnde Ärztin Dr. [...] führe gemäss

dem Strafgericht aus, dass sich der Antragsgegner bis anhin nur sehr

eingeschränkt auf das Behandlungssetting eingelassen habe. Gemäss Dr. [...] habe

sich die Behandlung des Antragsgegners aber auch deshalb schwierig gestaltet,

weil sich seine Familie für eine Reduktion der verabreichten Medikamente sowie

gegen eine Umstellung auf das bei resistenten Schizophrenieverläufen indizierte

Medikament [...] eingesetzt habe. Dass die Familie des Antragsgegners seiner Behandlung

kritisch gegenüberstehe und mitunter auch auf diese einzuwirken versucht habe, werde

denn auch von anderen Stellen bestätigt: Gemäss einer E-Mail von B____ vom 7.

April 2021 habe sich der Antragsgegner ihm gegenüber dahingehend geäussert,

dass seine Familie immer wieder sage, es dürfe zu keiner Verlängerung der

Probezeit kommen. Dem Protokoll zum Standortgespräch vom 20. April 2020 lasse

sich entnehmen, dass sich die Mutter des Antragsgegners, C____, anlässlich der

Besprechung nicht krankheitseinsichtig gezeigt habe sowie die Empfehlung einer

Beistandschaft als Bedrohung und Erpressung empfunden habe. Gemäss Dr. [...]

habe sie überdies versucht, im Rahmen eines auszustellenden Berichts auf sie

einzuwirken.

Schliesslich

führt das Strafgericht aus, dass auch die zwischenzeitlich positive Entwicklung

des Antragsgegners in seiner Wohnung innerhalb der [...] im April 2021 ein Ende

genommen habe. Einem Bericht der [...] sei zu entnehmen, dass der Antragsgegner

ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zuverlässig zu den vereinbarten Terminen

erschienen sei, seinen Bezugspersonen gegenüber ein aggressives Verhalten an

den Tag gelegt habe und seine Medikamente nicht mehr zuverlässig abholen

gegangen sei. Am 2. Juli 2021 habe die [...] der Bewährungshilfe gemeldet, dass

das Betreuungs- und Mietverhältnis aufgrund eines zunehmend bedrohlichen

Auftretens vonseiten des Antragsgegners gegenüber seinen Wohnbegleiterinnen und

aufgrund des nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnisses aufgelöst werde. Als

Folge dieser Entwicklung habe die Bewährungshilfe bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde noch am selben Tag die Prüfung einer fürsorgerischen

Unterbringung beantragt, welche mit amtsärztlicher Verfügung vom 6. Juli 2021

ausgesprochen worden sei.

Im Ergebnis ist

zu konstatieren, dass sich – wie schon im Entscheid des Appellationsgerichts

vom 15. Dezember 2021 (HB.2021.30) dargelegt wurde – in den Akten eindrückliche

Hinweise darauf finden, dass der Antragsgegner weiterhin ein Verhalten an den

Tag legt, welches eindeutige Parallelen mit dem der Tat im Jahr 2007

vorausgehenden Verhalten aufweist. Wiederum nimmt er den Stiefvater negativ

wahr und wie auch damals behauptet er vermeintliche Konflikte zwischen der

Mutter und dem Stiefvater, welche er der Polizei meldete. Im Jahr 2007 erzählte

er niemanden von seiner Tötungsabsicht, vielmehr konnte das Verhalten vor der

Tat im Nachhinein als Anzeichen der sich immer mehr konkretisierenden Planung

der Tötung seines Stiefvaters interpretiert werden. Die Tat beging der Antragsgegner

im Jahr 2007 mit einem Messer. Ein solches trug er bis zu seiner Inhaftnahme

offensichtlich schon seit längerer Zeit regelmässig auf sich. Damit liegen

klare Alarmzeichen vor, dass er in seinem aktuellen Zustand wieder massiv

delinquieren bzw. ein schweres Gewalt-delikt, wohl zu Lasten des Stiefvaters,

begehen könnte. Angesichts der Schwere der möglichen drohenden Tat, namentlich

eine Tötung, ist das Bestehen einer Rückfallgefahr bei den vorliegenden

Anzeichen klarerweise zu bejahen. Der Bejahung des Haftgrunds steht auch nicht

entgegen, dass sich die Gefährdung – wie vom Antragsgegner vorgebracht wird –

lediglich gegen den Stiefvater zu richten scheint, ist das gesetzliche Ziel des

Haftgrunds doch «die Sicherheit anderer», worunter auch eine schon

spezifizierte Einzelperson wie der Stiefvater des Antragsgegners zu subsumieren

ist. Dessen Fixierung auf eine Einzelperson lässt – im Gegensatz zu einer

unbestimmten Anzahl zukünftiger unbekannter Opfer – eine Tatausführung sogar

umso wahrscheinlicher erscheinen. Dies gilt umso mehr, als der Stiefvater

bereits einmal Opfer des Antragsgegners war. Auch kann eine Wiederholungsgefahr

nicht verneint werden, nur weil der Antragsgegner gemäss seinen Ausführungen

keinen Schlüssel zur elterlichen Wohnung verfügt, wäre es ihm doch auch

möglich, seinen Stiefvater ausserhalb der Liegenschaft abzupassen respektive

anzutreffen. Was ferner die Kritik des Antragsgegners am Gutachten bzw. an den

Aussagen der Sachverständigen anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es für

deren Überprüfung der Begründetheit einer abschliessenden Würdigung durch die

Beschwerdeinstanz im Verfahren BES.2022.60 bedarf und nicht Gegenstand des

vorliegenden Haftverfahrens ist.

Zusammenfassend ist

die für die Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren notwendige negative Rückfallprognose zurzeit gegeben, womit die

Voraussetzungen zur Anordnung der Sicherheitshaft erfüllt sind und der Antrag

des Antragsstellers gutzuheissen ist.

4.

Soweit die

Anordnung von Sicherheitshaft im vollzugsrechtlichen gerichtlichen

Nachverfahren eine zeitliche Dringlichkeit vorsieht (s. dazu BBl 2019 6697,

6765), ist auch diese zu bejahen. Wie dargelegt, ist von einer aktuell und real

bestehenden Todesgefahr für den Stiefvater auszugehen. Es kann deshalb nicht

abgewartet werden, bis ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid über eine

mögliche Rückversetzung in den stationären Massnahmevollzug vorliegt. Die angeordnete

Sicherheitshaft ist deshalb zu bestätigen.

5.

Der unter

Wahnvorstellungen leidende schizophreniekranke Antragsgegner ist zurzeit

grundsätzlich nicht hafterstehungsfähig. Allerdings ist er nicht in einer Haftanstalt,

sondern auf einer geschlossenen Abteilung der UPK untergebracht und damit in

einem für seinen Zustand adäquaten psychiatrischen Behandlungssetting.

6.

Was die Länge

der Sicherheitshaft anbelangt, so wird eine vorläufige Dauer von 8 Wochen bis

zum 27. Oktober 2022 festgelegt. Diese Zeitspanne erscheint in Bezug auf die

Dauer einer möglichen Rückversetzung in den stationären Massnahmenvollzug von

drei Jahren (vgl. Beschluss des Strafgerichts vom 30. März 2022) verhältnismässig.

Gleichwohl hat die Beschwerdeinstanz darum besorgt zu sein, den Beschwerdeentscheid

zeitnah zu treffen, um der Verschlechterung des Zustands des Antragsgegners

Rechnung zu tragen.

7.

Dem Antragsgegner

ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Der

Verteidiger hat dazu keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein angemessener

Aufwand zu schätzen ist. Dieser wird auf einen Zeitaufwand von sechs Stunden à

CHF 200.– inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Für das

Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Für die Einzelheiten

wird auf das Dispositiv verwiesen.

Über den Antrag

auf Haftentschädigung wird mit dem Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2022.60

befunden. Wie zudem das Bundesgericht festgestellt hat, ist die

Unrechtmässigkeit der erstandenen Haft vorliegend nicht im Dispositiv des

Haftprüfungsentscheides festzustellen, da der Antragssteller das Fehlen eines

gültigen Hafttitels seit dem 22. April 2022 in seiner Verfügung vom 18. Mai

2022.

im Beschwerdeverfahren BES.2022.60 bereits gerichtlich festgestellt hat.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Der Antrag wird gutgeheissen und es wird

über A____ Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 27.

Oktober 2022 angeordnet.

Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Über den Antrag auf Haftentschädigung wird mit dem

Beschwerdeentscheid im Verfahren BES.2022.60 befunden.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von

CHF 1'200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% MWST von CHF 92.40, aus

der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

-

Antragssteller

-

Antragsgegner

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur.

Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann,

LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre

Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b

der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.

Oktober 2014).