SB.2022.62
Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung (Beschwerde am BG)
1. August 2022Deutsch4 min
Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 teilte der Verfahrensleiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.62
ENTSCHEID
vom 1. August 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Februar 2022
betreffend Tätlichkeiten,
geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) und Widerhandlung gegen das
kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung)
Prüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufungserklärung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar 2022 wurde A____ der
Tätlichkeiten, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und der
Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung)
schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘200.– verurteilt (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 260.– und eine Urteilsgebühr von CHF 200.–
(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer
schriftlichen Urteilsbegründung CHF 100.–) auferlegt.
Das
Urteilsdispositiv wurde A____ am 18. Februar 2022 zugestellt. Am
19. Februar 2022 meldete er Berufung an. In der Folge wurde die
schriftliche Urteilsbegründung verfasst und dem Berufungskläger zusammen mit
einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung am 5. April 2022 (am Postschalter
seines Wohnorts) zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (Postaufgabe) reichte
der Berufungskläger beim Appellationsgericht eine schriftliche
Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 teilte der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts dem Berufungskläger mit, dass die
Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen seit Zustellung des schriftlich
begründeten Urteils am 25. April 2022 abgelaufen sei. Die Berufungserklärung
erscheine somit als verspätet. Es wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt,
dazu bis zum 20. Juni 2022 Stellung zu nehmen. Die Parteien haben sich
innert der genannten Frist nicht geäussert.
Der vorliegende
Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403
Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.
Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung
des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in
Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1
Will
ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit
Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden,
worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2
StPO). Im vorliegenden Fall ist die Berufungsanmeldung fristgemäss erfolgt. Das
Einzelgericht in Strafsachen hat das Urteil in der Folge schriftlich begründet
und dem Berufungskläger zugestellt. Es ist ihm am 5. April 2022 am Postschalter
seines Wohnorts gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Gemäss Art. 399 StPO hätte
der Berufungskläger dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung
des begründeten Urteils, also spätestens mit Postaufgabe am 25. April 2022, eine
schriftliche Berufungserklärung einreichen müssen. Er hat seine
Berufungserklärung jedoch erst am 19. Mai 2022 versandt. Dies ist verspätet, so
dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Damit ist das
erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer
Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird
umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.