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Entscheid

SB.2022.62

Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung (Beschwerde am BG)

1. August 2022Deutsch4 min

Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 teilte der Verfahrensleiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.62

ENTSCHEID

vom 1. August 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin lic. iur.

Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Februar 2022

betreffend Tätlichkeiten,

geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung) und Widerhandlung gegen das

kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung)

Prüfung der Rechtzeitigkeit der

Berufungserklärung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Februar 2022 wurde A____ der

Tätlichkeiten, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung) und der

Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung)

schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 1‘200.– verurteilt (bei

schuldhafter Nichtbezahlung 12 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die

Verfahrenskosten im Betrag von CHF 260.– und eine Urteilsgebühr von CHF 200.–

(bei Verzicht auf eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer

schriftlichen Urteilsbegründung CHF 100.–) auferlegt.

Das

Urteilsdispositiv wurde A____ am 18. Februar 2022 zugestellt. Am

19. Februar 2022 meldete er Berufung an. In der Folge wurde die

schriftliche Urteilsbegründung verfasst und dem Berufungskläger zusammen mit

einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung am 5. April 2022 (am Postschalter

seines Wohnorts) zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 (Postaufgabe) reichte

der Berufungskläger beim Appellationsgericht eine schriftliche

Berufungserklärung ein. Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 teilte der Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts dem Berufungskläger mit, dass die

Berufungserklärungsfrist von 20 Tagen seit Zustellung des schriftlich

begründeten Urteils am 25. April 2022 abgelaufen sei. Die Berufungserklärung

erscheine somit als verspätet. Es wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt,

dazu bis zum 20. Juni 2022 Stellung zu nehmen. Die Parteien haben sich

innert der genannten Frist nicht geäussert.

Der vorliegende

Entscheid ist im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 403

Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die

Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend

macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.

Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung

des angefochtenen Urteils vornehmen wird. Bei Urteilen des Einzelgerichts in

Strafsachen wie im vorliegenden Fall ist dies ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).

2.

2.1

Will

ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst innert 10 Tagen seit

Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden,

worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2

StPO). Im vorliegenden Fall ist die Berufungsanmeldung fristgemäss erfolgt. Das

Einzelgericht in Strafsachen hat das Urteil in der Folge schriftlich begründet

und dem Berufungskläger zugestellt. Es ist ihm am 5. April 2022 am Postschalter

seines Wohnorts gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Gemäss Art. 399 StPO hätte

der Berufungskläger dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung

des begründeten Urteils, also spätestens mit Postaufgabe am 25. April 2022, eine

schriftliche Berufungserklärung einreichen müssen. Er hat seine

Berufungserklärung jedoch erst am 19. Mai 2022 versandt. Dies ist verspätet, so

dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Damit ist das

erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

3.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich dessen Kosten zu

tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer

Entscheidgebühr für den vorliegenden Nichteintretensentscheid zu verzichten.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird

umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.