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Entscheid

SB.2022.66

versuchte schwere Körperverletzung (im Notwehrexzess)

23. Januar 2024Deutsch40 min

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.66

URTEIL

vom 23.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Prof. Dr. Cordula

Lötscher

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____

Privatkläger

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Februar 2022

betreffend versuchte schwere

Körperverletzung (im Notwehrexzess)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 16.

Februar 2022 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung (im

Notwehrexzess) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun

Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Auf die Anordnung einer

Landesverweisung wurde verzichtet. Mit gleichem Urteil wurde B____ der

einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

der mehrfachen Beschimpfung, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs

Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, mit einer dreijährigen Probezeit, zu einer

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–

(ev. drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Drohung wurde B____

freigesprochen. Die Genugtuungsforderungen von A____ im Betrag von CHF 3'000.–

und von B____ im Betrag von CHF 7'000.– wurden ebenso wie die Forderung von B____

auf Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1'735.– abgewiesen. Zudem

wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden A____ in Höhe von CHF 8'868.30 und B____

im Betrag von CHF 2'865.90 auferlegt. Die amtlichen Verteidigungen wurden

unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der

Gerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)

am 22. Juni 2022 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären

lassen mit dem Antrag auf kostenlosen Freispruch; entsprechend seien ihm für

das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei

auch die Rückzahlungsverpflichtung für die Entschädigung des amtlichen

Verteidigers aufzuheben. Schliesslich sei ihm eine Haftentschädigung von CHF

500.– auszurichten. Eventualiter seien ihm im Falle eines Schuldspruchs Verfahrenskosten

von maximal CHF 6'240.80 aufzuerlegen; die restlichen Kosten seien vom Staat zu

tragen bzw. B____ aufzuerlegen. Zudem beantragte er die Bewilligung die

amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft

noch B____ (nachfolgend: Privatkläger) erhoben Anschlussberufung oder stellten

einen Antrag auf Nichteintreten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beantragte

der Privatkläger die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit begründeter

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde das Gesuch des

Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

abgewiesen. Der Berufungskläger hielt mit Berufungsbegründung vom 22. August

2022 an seinem Antrag auf Freispruch fest; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte

er, er sei im Berufungsverfahren persönlich anzuhören. Mit Eingabe vom 29.

August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung

des erstinstanzlichen Urteils auf eine Stellungnahme. Mit Berufungsantwort vom

22. September 2022 beantragte der Privatkläger die kostenfällige Abweisung der

Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Auf Antrag des

Berufungsklägers vom 24. Oktober 2022 gewährte die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und

verfügte die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers gemäss

Honorarnote vom 24. Oktober 2022 aus der Gerichtskasse. Am 4.

November 2022 replizierte der Berufungskläger und hielt an sämtlichen

bisher gestellten Anträgen fest. Es wurde ein Strafregisterauszug des

Berufungsklägers vom 22. Dezember 2022 eingeholt. Am 22. Januar 2023 teilte die

Rechtsvertreterin des Privatklägers unter Beilage ihrer Honorarnote mit, dass

weder sie selbst noch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2024 ist

zunächst der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger

zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten

Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung

der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die

frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf die Berufung

ist einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch und ficht damit mit seiner Berufung

das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zudem beantragt er, es seien die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Hingegen ist das

erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche und den Freispruch des

Privatklägers sowie die Abweisung der gegenseitigen Genugtuungsforderungen der

beiden Parteien nicht angefochten. Schliesslich sind auch die Verfügung über

die beschlagnahmten Posten sowie – ausgenommen den Rückforderungsvorbehalt betreffend

den Berufungskläger – die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das

erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten (Berufungserklärung Akten S. 704c).

Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und werden im

vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.

2.

Tatsächliches

2.1

Das Strafgericht hat gestützt auf die

Aussagen der beteiligten Personen sowie das objektive Verletzungsbild als

nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger dem Privatkläger anlässlich einer

körperlichen Auseinandersetzung einen Messerstich in den linken Brustkorb

versetzt habe (Urteil Akten S. 647); dadurch sei der Tatbestand der versuchten

schweren Körperverletzung erfüllt (Urteil Akten S. 650). Weiter erachtete die

Vorinstanz als erstellt, dass die Auseinandersetzung vom Privatkläger initiiert

gewesen sei; der Berufungskläger habe deshalb in Notwehr gehandelt. Durch den

Messerstich in den Oberkörper seines Kontrahenten habe er aber die Grenzen der

erlaubten Notwehr überschritten (Urteil Akten S. 651 f.), weshalb er der versuchten

schweren Körperverletzung im Notwehrexzess nach Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs.

1.

StGB schuldig zu sprechen sei (Urteil Akten S. 653).

2.2

Der Berufungskläger rügt eine (teilweise)

falsche Sachverhaltsfeststellung und eine (teilweise) falsche Rechtsanwendung

durch die Vorinstanz. Er macht geltend, er habe dem Privatkläger den

Messerstich nicht absichtlich, sondern versehentlich zugefügt

(Berufungserklärung Akten S. 704c). Das Strafgericht habe die objektiven

Beweismittel bis zum Moment des Messerstichs korrekt gewürdigt, die Angaben des

Privatklägers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und auf die konsistenten,

schlüssigen und glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers abgestellt. Einzig beim

(entscheidenden) Ablauf der Messerverletzung sei die Vorinstanz grundlos und

unzulässigerweise von den Schilderungen des Berufungsklägers abgewichen und

habe zu Unrecht eine absichtliche Stichverletzung als nachgewiesen erachtet

(Berufungsbegründung Akten S.804 ff.).

2.3

2.3.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,

dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im

Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten

Person ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an

Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das

Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person

ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung

ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gleiche

gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden

Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht. In diesem Fall hat das

Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste

Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von

«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das

Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin

über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall

verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung

verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen:

BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022

vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E.

2.1.2, 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1, 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019

E. 1.1, je mit Hinweisen; Wohlers,

in: Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11 ff.; ausführlich:

Tophinke, in: Basler Kommentar zur

StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).

2.3.2

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.

2.

StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche

Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält und ist dabei auch nicht

an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund

gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es

eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen

Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E.

5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2,

6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 und 31). Solange das

Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten

Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016

vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

2.3.3

Der

in dubio‑Grundsatz findet

keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie

sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus

Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet

worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und es ist eher

von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer

6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,

6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass

eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter

Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von

Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person

oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren

Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der

beschuldigter Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,

6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E.

3.2, je mit weiteren Hinweisen).

2.4

2.4.1

Nachfolgend

ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im

erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

2.4.2

Gemäss

den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kam es am Nachmittag des 6.

Oktober 2020 auf der Baustelle [...] zu einer tätlichen Auseinandersetzung

zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger, welche beide als Gipser auf

der Baustelle arbeiteten. Der Privatkläger wollte den auch als Materiallager

dienenden Raum, in dem der Berufungskläger gerade mit seinem Arbeitsmesser

Isolierungsarbeiten an der Decke verrichtete, abschliessen. Weil der

Berufungskläger dessen Aufforderung, den Raum zu verlassen, nicht umgehend

nachkam, attackierte der Privatkläger ihn unvermittelt mit einem Faustschlag

ins Gesicht, dem der Berufungskläger jedoch ausweichen konnte. In der Folge versetzte

der Privatkläger dem Berufungskläger einen schmerzhaften Fusstritt in den

Genitalbereich, so dass jener nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen die Wand

prallte. Anschliessend schlug der Privatkläger mit den Fäusten auf den mit dem

Rücken an der Wand kauernden und sich die Arme über den Kopf haltenden

Berufungskläger ein. Dabei hielt der Berufungskläger sein Arbeitsmesser nach

wie vor in der rechten Hand. Im weiteren Verlauf gelang es dem Berufungskläger,

den Privatkläger mit der linken Hand von sich wegzustossen, so dass jener

zurücktaumelte und über eine Lampe stolperte, ohne jedoch zu Boden zu fallen.

Unverzüglich ging der Privatkläger erneut auf den Berufungskläger los und

schlug weiter mit seinen Fäusten auf ihn ein, wobei der Berufungskläger immer

noch an der Wand kauerte, die Arme über dem Kopf und das Messer in der rechten

Hand haltend. In der Folge kam es zum Messerstich durch den Berufungskläger in

den Oberkörper des Privatklägers. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven

Beweismittel (Tatortfotos Akten S. 186 ff., IRM-Gutachten A____ Akten S. 303

ff., IRM-Gutachten B____ Akten S. 318 ff., KTA-Berichte Akten S. 335 ff., S.

370.

ff., S. 394 und S. 422 ff., Foto Brille Akten S. 200 f.) als auch die

einander widersprechenden Aussagen der beiden Beteiligten einer eingehenden

Prüfung unterzogen. Sie ist zum Schluss gelangt, der Privatkläger habe seine

eigenen physischen Einwirkungen auf den Berufungskläger erst auf entsprechende

Rückfragen und Vorhalte nach und nach zugestanden. Zudem erweise sich seine

Version als in sich widersprüchlich und wenig plausibel und decke sich nicht

mit den punktuell vorhandenen objektiven Beweismitteln, weshalb auf seine

Darstellung nicht abzustellen sei. Hingegen ergebe der vom Berufungskläger

geschilderte Tathergang ein schlüssiges Gesamtbild, welches durch die von der

kriminaltechnischen Abteilung gesicherten Tatortfotos und –spuren einerseits

sowie durch die vom Institut für Rechtsmedizin dokumentierten Verletzungen

andererseits objektiviert werde. Aus diesem Grund sei der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift hinsichtlich der Vorgeschichte und der Reihenfolge der

Übergriffe erstellt. Auf diese sorgfältig begründeten und unangefochtenen

Erwägungen des Strafgerichts kann verwiesen werden (Akten S. 639-646; Art. 82

Abs. 4 StPO).

2.4.3

Betreffend

die Entstehung der Stichverletzung hat sich der Berufungskläger sowohl im

Ermittlungsverfahren, als auch in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und

im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, er habe den Privatkläger

nicht absichtlich, sondern versehentlich mit dem Messer am Oberkörper verletzt (Polizeirapport

vom 6. Oktober 2020 Akten S. 180: «Wie sich das Messer in den Körper des Mannes

bohrte, kann ich Ihnen nicht erklären. Aber ich habe nicht zugestochen»;

Einvernahme vom 7. Oktober 2020 Akten S. 211.: «Ich weiss nicht genau, wie es

dann passiert war, er ist von selber in das Messer gekommen. Also von dem

Schlagen»; Akten S. 213: «Ich habe nicht gestochen. Ich hatte einfach das

Messer in der Hand. 100% ist er in das Messer hineingefallen, als er mich

schlug wie wild»; Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2021 Akten S. 257:

«Ich hatte das Messer in der rechten Hand. Mit der linken Hand habe ich mich

geschützt. Er kam dann selbst in das Messer. Dann war er verletzt», Akten S.

261, 265: «Er hat wieder weiter geschlagen. Ich kam höher und er kam selber auf

das Messer. Er war sich wohl nicht bewusst, was er machte», Akten S. 266: «Ich

habe ihn nicht gestochen. Er kam selber in das Messer», vgl. auch Akten S. 270

f. und Prot. HV Akten S. 602 f.). Dagegen hat der Privatkläger stets

angegeben, der Berufungskläger habe ihn absichtlich verletzt (Einvernahme vom

7.

Oktober 2020 Akten S. 222: «Das war 100 Prozent Absicht»;

Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2021 Akten S. 255: «Das war absichtlich,

eiskalt»; Prot. HV Akten S. 607: «[…], dann hat er einfach zugestochen»).

2.5

2.5.1

Während

die Vorinstanz hinsichtlich der Vorgeschichte und des Beginns der tätlichen

Auseinandersetzung vollumfänglich den Aussagen des Berufungsklägers gefolgt ist

(vgl. oben E. 2.4.2), hat sie in Bezug auf den Messerstich als erstellt

erachtet, dass er dem Privatkläger, der von oben auf ihn eingeschlagen habe,

bewusst einen Messerstich in die linke Seite des Brustkorbes versetzt habe.

Hierzu erwog das Strafgericht, der Berufungskläger habe bei der Nachstellung

des Vorfalls in der Hauptverhandlung vorgezeigt, wie er sich – das Messer in

der rechten Hand mit der Klinge senkrecht gegen oben verlaufend – mit den Armen

über dem Kopf gegen die Schläge des Privatklägers geschützt habe. Jedoch sei

die im linken seitlichen Bereich des Brustkorbes des Privatklägers lokalisierte

Stichverletzung nur durch ein waagrecht gehaltenes Messer erklärbar. Die

Erklärung des Berufungsklägers lasse sich damit nicht mit dem objektivierten

Verletzungsbild beim Privatkläger vereinbaren. Zudem sei gemäss den

Ausführungen des in der Hauptverhandlung als Sachverständiger befragten [...] ein

nicht unerheblicher Kraftaufwand nötig gewesen, um die Kleidung und Haut des

Privatklägers zu durchdringen, was bei einem versehentlichen Hineinfallen nur

möglich wäre, wenn der Privatkläger mit seinem ganzen Gewicht bzw. mit Wucht

gegen das Messer gefallen und der Arm des Privatklägers in irgendeiner Form

fixiert gewesen wäre. Anderenfalls hätte der Arm nachgegeben und wäre das

Messer nicht in den Körper des Privatklägers eingedrungen. Unter

Berücksichtigung der seitlichen Position der Verletzung sowie des erstellten Bewegungsablaufs,

bei welchem der Privatkläger von oben auf den Berufungskläger eingeschlagen

habe, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Berufungskläger geltend

gemachte versehentliche Entstehung der Stichwunde «höchst unwahrscheinlich»

erscheine (Urteil Akten S. 646 f.).

2.5.2

Der

Berufungskläger macht geltend, es sei gestützt auf seine glaubhaften und

konstanten Aussagen davon auszugehen, dass er nicht absichtlich zugestochen

habe. Er habe aufgrund des Angriffs des Privatklägers eine Abwehrhaltung eingenommen,

wobei er das Messer mit angespanntem Arm über dem Kopf gehalten habe. Bei der

Bewegung des Privatklägers nach unten zum kauernden Berufungskläger sei es

überaus wahrscheinlich und möglich, dass das Messer aufgrund des Widerstands

durch die angespannte Armhaltung auf Brusthöhe in den Körper des Privatklägers

eingedrungen sei. Dies umso mehr, als davon auszugehen sei, dass – während der

Privatkläger sich nach unten gebeugt habe – eine gleichzeitige gegenläufige

unbewusste Bewegung des Berufungsklägers nach oben erfolgt sei, um sich aus

seiner an der Wand kauernden Position wieder aufzurichten. Ein absichtliches

Ausholen und aktives seitlich waagrechtes Zustechen sei hingegen nicht nur

unwahrscheinlich, sondern auch weder mit der (korrekten) Einstichstelle, noch den

Aussagen des Berufungsklägers und den Ausführungen des Sachverständigen

vereinbar. Die Vorinstanz verletze mit der Annahme der für den Berufungskläger

ungünstigsten, im Übrigen unwahrscheinlichen sowie nicht erstellten Variante

den Grundsatz «in dubio pro reo». Es sei daher korrekterweise von der

wahrscheinlicheren, für den Berufungskläger günstigeren Variante auszugehen (Berufungsbegründung

Ziff. 2.14 Akten S. 810).

2.5.3

Aus

dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. November 2020 geht hervor, die

Stichverletzung des Privatklägers habe sich auf mittlerer Höhe des

linksseitigen Brustkorbs im Verlauf der mittleren Achsellinie befunden, wobei weder

der genaue Richtungsverlauf des Stichkanals noch die Eindringtiefe hätten rekonstruiert

werden können (IRM-Gutachten Akten S. 326). Zwar wird im Gutachten eine

Entstehung durch ein versehentliches «Hineinlaufen» in das Messer zunächst als

unwahrscheinlich verworfen (Akten S. 327). Der für das Gutachten verantwortlich

zeichnende [...] wurde hierzu im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

am 16. Februar 2022 als Sachverständiger befragt. Er gab an, die Befunde

basierten nicht auf eigener Untersuchung, sondern es handle sich um ein

Aktengutachten, gestützt auf die Krankenunterlagen des Privatklägers,

einschliesslich der während der Operation gemachten Bilder aus dem Körperinnern

(Prot. HV Akten S. 611 f.). Auf Frage des Gerichts führte der Sachverständige aus,

er halte die Version des Berufungsklägers für plausibler als diejenige des

Privatklägers, da die Verletzung an der linken Throraxseite des Privatklägers

gut damit vereinbar sei, dass jener die Arme erhoben hatte, um seinen

Kontrahenten zu schlagen («Wir haben eine Verletzung an der linken seitlichen

Thoraxwand. Wenn die Arme runterhängen, dann komme ich mit dem Messer da gar

nicht hin […] So, wie Herr A____ das gezeigt hat…Er hat das Messer jetzt

relativ weit zurückgenommen. Wenn er jetzt beide Arme nach vorne nimmt, dann

sind wir mit dem Messer schon an der Stelle, an der Herr B____ die Verletzungen

hatte», Akten S. 614, 617). Auf Nachfrage des Gerichts, ob es möglich sei, dass

der Stich nicht durch ein aktives Zustechen, sondern dadurch entstanden sein

könnte, dass der Berufungskläger sich aufgerichtet habe, erklärte der

Sachverständige, vorausgesetzt, dass er beim Aufstehen den Arm als Schwung mit

nach oben genommen habe, sei das eine Variante, die durchaus möglich sei (Akten

S. 615).

2.5.4

Aus

dem Gesagten folgt, dass der Sachverständige jedenfalls die vom Berufungskläger

geschilderte Version, wonach er sich in kauernder Position mit dem Rücken zur

Wand und den Armen über dem Kopf vor den Schlägen des Privatklägers geschützt

und versucht habe, aus dieser Stellung nach oben zu kommen, wobei gleichzeitig

der Privatkläger sich von oben zu ihm hinuntergebeugt habe und der Messerstich

damit nicht wissentlich und willentlich, sondern versehentlich aufgrund der

gegenläufigen Bewegungen von Berufungskläger und Privatkläger entstanden sei,

nicht ausschliessen konnte. Die Vorinstanz folgerte aus dem Umstand, dass der

Berufungskläger anlässlich der Nachstellung in der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung das Messer senkrecht in der Hand gehalten habe, dass seine

Version nicht stimmen könne, sei doch das Messer seitlich in den Körper des

Privatklägers eingedrungen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass

sich die zu beurteilende Messerposition lediglich ungefähr bestimmen lasst, da

sich gestützt auf das Gutachten weder der Eindringwinkel noch der Stichkanal

rekonstruieren liess. Es scheint deshalb gewagt, einzig aus der Lokalisation

des Messerstichs an der linken Oberkörperseite eindeutige Schlüsse auf die

Position des Messers zu ziehen, zumal es sich um ein höchst dynamisches

Geschehen handelte, bei dem sich beide Beteiligte – namentlich auch der

Privatkläger, der von oben auf den Berufungskläger einschlug – schnell und ruckartig

bewegten. Zudem hat der Berufungskläger bei der Nachstellung der Szene das

Messer durchaus auch waagrecht gehalten (vgl. Prot. HV Akten S. 613), weshalb

hier kein unauflösbarer Widerspruch zu seinen Angaben erkennbar ist. Der

Verteidiger hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, der

Berufungskläger habe bei der Nachstellung vor Strafgericht zwar das Messer

zeitweise gegen oben gehalten, aber nicht durchgehend, insbesondere im Moment

der Stichverletzung sei das Messer stärker horizontal zum Körper des Angreifers

gerichtet gewesen, wodurch sich aufgrund der Neigung des Oberkörpers des

Angreifers ein fast horizontaler Einstichwinkel ergebe (Berufungsbegründung

Akten S. 807 mit Hinweis auf Videoaufzeichnung HV, bei Min. 1:07:20 –

1:07:35). In einem weiteren Punkt ist ebenfalls der Verteidigung zu folgen,

wenn sie geltend macht, dass der Berufungskläger seine Arme angespannt über dem

Kopf gehalten habe, anderenfalls er sich gar nicht hätte gegen die Schläge des

Privatklägers schützen können; dazu war die vom Sachverständigen als

Möglichkeit diskutierte Fixierung des Armes gegen die Wand gar nicht nötig.

Vielmehr hat der Gutachter angesichts der Angaben des Berufungsklägers, wonach er

versucht habe aufzustehen, während er weiter die Arme zum Schutz über dem Kopf

gehalten habe, explizit eingeräumt, dies sei eine Variante, die durchaus

möglich sei (Prot. HV Akten S. 615). Aufgrund der räumlichen Enge am Tatort

ist auch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger in der kurzen Zeitspanne

zwischen dem Wegstossen und dem erneuten Angriff des Privatklägers keine Zeit

hatte, sich aus der Hocke aufzurichten, zumal die räumlichen Verhältnisse am

Tatort relativ beengt waren (vgl. dazu Bilder vom Tatort, Akten S. 343 ff.). Damit

müssen zur Frage nach der Entstehung des Messerstiches unter Würdigung der

objektiven Beweise, der Nachstellung vor Strafgericht sowie der Erklärungen des

Sachverständigen mehrere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Aus den

Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung folgt, dass sowohl ein bewusstes Zustechen als auch eine

versehentliche Zufügung des Messerstiches beim Versuch des Berufungsklägers, sich

aus der kauernden Position aufzurichten, während der Privatkläger von oben auf

ihn einschlug, denkbar ist. Bei diesem Beweisergebnis darf das Gericht nicht

eine der Möglichkeiten als «höchst unwahrscheinlich» verwerfen, sondern muss

von der für den angeklagten Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsversion

ausgehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die

Vorinstanz in Bezug auf die Vorgeschichte und den Verlauf der

Auseinandersetzung bis zum Messerstich vollumfänglich auf die zu Recht als

konstant und widerspruchsfrei bewerteten Aussagen des Berufungsklägers

abstellt, zumal diese auch in Einklang mit den objektiven Beweisen stehen. Erst

zur Frage nach der Entstehung des Messerstichs ist das Strafgericht – mit

unzureichender Begründung – von den auch in diesem Punkt konstanten und

widerspruchsfreien Aussagen des Berufungsklägers abgewichen.

2.6

Es

bestehen damit gestützt auf die glaubhaften und im Übereinstimmung mit den

objektiven Beweisen sowie zu den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls

nicht im Widerspruch stehenden Aussagen des Berufungsklägers mehr als bloss

theoretische Zweifel an dem in der Anklage geschilderten Tathergang. Vielmehr ist

angesichts des Beweisergebnisses zweifelhaft, ob der Berufungskläger tatsächlich

bewusst zugestochen hat. Damit muss nach Massgabe der Verfahrensregel «in dubio

pro reo» ein Freispruch des Berufungsklägers ergehen. Daran vermag im Übrigen

auch die Argumentation des Privatklägers, es sei nicht erstellt, dass der

Messerstich infolge der zwei gegenläufigen Bewegungen der beiden Beteiligten

entstanden sei (Berufungsantwort Ziff. 7 Akten S. 828), nichts zu ändern. Das

Gericht hat vom angeklagten Sachverhalt auszugehen und zu prüfen, ob dieser

nachgewiesen ist. Gelingt der Nachweis nicht, hat der Staat die Folgen der

Beweislosigkeit zu tragen, das heisst, es entfallen die Voraussetzungen für

eine Verurteilung und die beschuldigte Person ist freizusprechen.

2.7

Der Berufungskläger hat eventualiter geltend

gemacht, er habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt.

Subeventualiter habe ein Freispruch wegen entschuldbaren Notwehrexzesses

gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB zu ergehen. Wie aus den nachfolgenden

Erwägungen folgt, wäre sowohl dem Eventual- als auch dem Subeventualantrag des

Berufungsklägers zu folgen.

3.

Rechtfertigende Notwehr

3.1

Wird

jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so

ist die angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen

angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der

Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als

Institut der Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich

verteidigen, auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der

Mittel ist aber der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die

abwehrende Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel

einsetzen muss – was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere

ungefährlichere Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine

voraussichtlich wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der

Proportionalität verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit

des gefährdeten Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches

durch die Abwehr verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes

Verhältnis ergeben (zum Ganzen: Mausbach/Straub,

Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine

Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die

Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten

Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die

Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der

sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es

dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden,

ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger

einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019

E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB).

Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur

Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht

mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,

der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person

vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer

übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem

Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die

angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar

sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April

2022.

E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3;

6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).

3.2

Gestützt

auf den nachgewiesenen Sachverhalt ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine

Notwehrsituation habe klarerweise vorgelegen. Die diesbezüglichen Erwägungen

des Strafgerichts sind ausführlich und sorgfältig begründet und von keiner

Seite angefochten, es kann darauf verwiesen werden (Urteil Akten S. 650 f.; Art.

82.

Abs. 4 StPO).

3.3

Gemäss den weiteren vorinstanzlichen

Erwägungen war vor dem Hintergrund, dass der deutlich jüngere, grössere und

stärkere Privatkläger bei der Auseinandersetzung eindeutig als Aggressor

auftrat, der Einsatz des Messers durch den Berufungskläger grundsätzlich

angemessen. Zu berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass

vorliegend eine besondere – von anderen «Messerfällen» abweichende – Situation zu

beurteilen ist, wo das Messer nicht als Waffe mitgeführt oder behändigt wurde,

sondern es sich um das Arbeitsmesser des Berufungsklägers handelte, welches er

bereits vor dem unerwarteten Angriff in der Hand hielt (vgl. dazu Berufungsbegründung

Ziff. 4.3 Akten S. 813). Zudem ist dem Einwand des Berufungsklägers zu folgen,

der Privatkläger habe sich offensichtlich dem Berufungskläger derart überlegen

gefühlt, dass er sich von dem in der Hand des Berufungsklägers sichtbaren

Messer von seinem brutalen und hartnäckigen Angriff nicht habe abhalten lassen

(Berufungsbegründung Ziff. 4.3 Akten S. 813). Vor diesem Hintergrund erachtete

die Vorinstanz dann auch zu Recht eine Warnung vor dem Messereinsatz als nicht

erforderlich (Urteil Akten S. 651 f.). Trotz der grundsätzlichen Angemessenheit

des Messereinsatzes befand die Vorinstanz, die konkrete Abwehrhandlung des

Messerstichs gegen den Oberkörper des Privatklägers erweise sich in seiner

Intensität als knapp nicht mehr verhältnismässig. In diesem Zusammenhang wies

das Strafgericht darauf hin, dass es dem Berufungskläger möglich gewesen wäre,

dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung an einer – im Vergleich zum

Oberkörper – weniger gefährlichen Körperstelle, etwa am Bein, beizubringen, um

dessen Angriff zu beenden. Es sei für den zusammengekauerten Berufungskläger

nicht nur möglich, sondern sogar einfacher gewesen wäre, auf die Beine des über

ihm stehenden und von oben auf ihn einschlagenden Privatklägers zu zielen,

hätten sich diese doch mit ihm auf gleicher Höhe und damit eher in Reichweite

befunden, als der Oberkörper des Privatklägers. Dass sich der Berufungskläger

in dieser Situation dennoch entschieden habe, mit dem Messer in Richtung

Brustkorb des Privatklägers zu zielen, halte einer Abwägung der auf dem Spiel

stehenden Rechtsgüter nicht stand. Denn der Privatkläger habe zwar hartnäckig,

letztlich jedoch nur mit den Fäusten und nicht besonders wuchtig auf den

Berufungskläger eingeschlagen, weshalb jener nicht zu befürchten gehabt habe,

ernsthaft verletzt zu werden. Auf der anderen Seite sei für ihn offensichtlich

gewesen, dass ein Messerstich in die Brust des Privatklägers das Risiko

lebensgefährlicher Verletzungen barg. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte

die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger habe durch sein konkretes

Vorgehen die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten (Urteil Akten S.

652).

3.4

Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die

Beine des Privatklägers seien für ihn keineswegs einfacher zu erreichen gewesen,

da mit dem Rücken an der Wand gekauert sei, als der Angreifer sich über ihn

gebeugt und auf ihn einschlagen habe. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, seine

rechte Hand mit dem Messer – die sich zur Abwehr der Schläge über seinem Kopf

und damit keineswegs auf Beinhöhe, sondern auf Brusthöhe des Angreifers

befunden habe – hinunterzunehmen, um jenen ins Bein zu stechen, hätte er doch

dadurch seine Deckung aufgeben müssen und sich dem Risiko ausgesetzt, weit

schwerer von den Faustschlägen des Privatklägers am Kopf getroffen und verletzt

zu werden (Berufungsbegründung Ziff. 4.4 Akten S. 813 f. mit Verweis auf

Videoaufzeichnung HV Teil 1, Min. 1:07:16-1:07:50). Es könne von ihm nicht

verlangt werden, seine Abwehrhaltung aufzugeben und das dadurch stark erhöhte

Risiko von deutlich schwereren Schlägen und Verletzungen auf sich zu nehmen,

nur um den Angreifer möglicherweise weniger stark zu verletzen

(Berufungsbegründung Ziff. 4.4 Akten S. 814). Ein Stich ins Bein, selbst wenn

dieser gelungen wäre, hätte zudem den Angriff mit grosser Wahrscheinlichkeit

nicht sicher beendet, wäre der Privatkläger damit doch nicht sofort ausser

Gefecht gewesen; vielmehr hätte ein Stich in Bein möglicherweise sogar zu

weiterer Wut und damit einer weiteren Eskalation und einem verstärkten Angriff seitens

des Privatklägers geführt. Eine Beinverletzung könne daher nicht als

ernsthafte, realitätsnahe und sichere mildere Abwehr gesehen werden (Berufungsbegründung

Akten S. 814).

3.5

Aus

dem unangefochtenen Beweisergebnis folgt, dass der Privatkläger den

Berufungskläger bereits in den Tagen vor der tätlichen Auseinandersetzung mit

rassistischen Beleidigungen provoziert, beschimpft und beleidigt hatte (vgl.

Urteil Akten S. 645 mit Verweis auf Aussagen [...] Akten S. 245, [...]

Akten S. 230 ff., [...] Akten S. 279). Im Tatzeitpunkt waren nur noch der

Berufungskläger und der Privatkläger vor Ort, der Berufungskläger konnte sich

somit keine Unterstützung seitens seiner Arbeitskollegen oder Vorgesetzten

erhoffen. Der unter der Wirkung von Kokain stehende Privatkläger trat von

Anfang an sowohl verbal als auch physisch unverhältnismässig aggressiv auf und

suchte aktiv die Konfrontation mit dem sich sehr defensiv verhaltenden

Berufungskläger. Ungeachtet dessen, dass der Berufungskläger noch immer sein

Arbeitsmesser in der Hand hielt, schrie ihn der Privatkläger an, beschimpfte

ihn und versetzte ihm in der Folge ohne Vorwarnung einen Faustschlag gegen das

Gesicht (dem der Berufungskläger allerdings ausweichen konnte) sowie einen schmerzhaften

Fusstritt in den Unterleib, sodass jener nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen

die Wand stiess. Anschliessend traktierte er den Berufungskläger ungeachtet

dessen, dass jener weiterhin sein Arbeitsmesser in der Hand hielt, mit

Fausthieben gegen den Kopf. Der Privatkläger liess selbst dann nicht vom

Berufungskläger ab, als es jenem zwischenzeitlich gelungen war, den Angreifer

mit der Hand von sich wegzustossen. Vielmehr ging er sogleich erneut auf den

Berufungskläger los und traktierte ihn weiter mit Faustschlägen. Entgegen den

Erwägungen der Vorinstanz kann aus den weitgehend fehlenden Verletzungen beim

Berufungskläger nicht ohne weiteres auf ungefährliche Schläge geschlossen

werden. Der körperlich überlegene, deutlich jüngere und durch die Wirkung von

Kokain enthemmte Privatkläger hat gemäss eigenen Angaben auf Hinterkopf und

Nacken des an der Wand kauernden Berufungsklägers «eingetrommelt» (Auss.

Privatkläger Akten S. 268, Prot. HV Akten S. 608), was durchaus auf wuchtige

Schläge hindeutet (vgl. dazu auch Auss. Berufungskläger Akten S. 263: «[…] er schlug

fest zu»; Akten S. 264, Prot. HV Akten S. 602). Zwar hat die rechtsmedizinische

Untersuchung beim Berufungskläger lediglich Hautrötungen und Schürfungen im

Nacken-, Schulter- und Halsbereich festgestellt (IRM-Gutachten Akten S. 309

f.). Damit liegen objektiv keine wesentlichen Verletzungen vor. Dies ändert

jedoch nichts daran, dass der Berufungskläger angesichts des vollkommen

unprovozierten und äusserst aggressiven Angriffs des Privatklägers sehr wohl

davon ausgehen musste, dass er ernsthaft verletzt werden könnte. Auch das

Bundesgericht wertet Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen als

grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen des Opfers herbeizuführen,

wobei die rechtliche Qualifikation stets von den konkreten Tatumständen abhängt

(BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 m.H.; vgl. auch 6B_321/2023 vom

16.

Juni 2023 E. 3.3; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_366/2014

vom 23. April 2015 E. 1.3.2). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen

spielt dabei auch das in den vorhergehenden Tagen vom Privatkläger gezeigte

Verhalten (Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Provokationen) eine Rolle,

hatte der Privatkläger doch dadurch eine eigentliche Drohkulisse aufgebaut. Die

fehlenden Verletzungen dürften dem Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger

sein Gesicht nach unten wandte und zudem seine Arme schützend über den Kopf

hielt, weshalb die Schläge des Privatklägers ihn lediglich am Hinterkopf und

Nacken trafen. Nachdem auch das Wegstossen des Privatklägers als naheliegendes

milderes Mittel den Angriff nicht zu beenden vermochte, war der Berufungskläger

berechtigt, das Messer einzusetzen. Da sich der Vorfall innert kürzester Zeit

abspielte, blieb ihm keine Zeit, lange darüber nachzudenken, ob und wie er das

Messer allenfalls möglichst schonend einsetzen konnte. Insbesondere vor dem

Hintergrund, dass der Berufungskläger seine Schutzhaltung mit den Armen über

dem Kopf möglichst beibehalten musste, um die Schläge des Angreifers

abzuwehren, blieb ihm wenig Spielraum. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen

Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich

wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so war dies beim

Berufungskläger umso mehr der Fall, befand er sich doch aufgrund des unvermittelten,

hoch aggressiven Angriffs des Privatklägers mit dem Rücken an der Wand

kauernden Stellung und damit in einer sehr unterlegenen, misslichen Situation. Wenn

die Vorinstanz ausführt, dem Berufungskläger sei als milderes Mittel ein Stich

gegen die Beine des vor ihm stehenden Privatklägers zur Verfügung gestanden,

verkennt sie, dass er zur Abwehr der Schläge nicht nur beide Arme über seinem

Kopf halten musste, sondern auch das Gesicht zum Boden wenden musste, wodurch

sein Blickfeld stark eingeschränkt war. Ein genaues Zielen auf bestimmte,

«ungefährliche» Körperregionen war ihm in dieser Position nicht möglich. Die

Vorinstanz lässt offen, wie der Berufungskläger hätte auf ein Bein des vor ihm

stehenden Privatklägers zielen können, ohne sein Gesicht zumindest teilweise

den von oben kommenden Schlägen preiszugeben bzw. ohne die Deckung seines

Kopfes durch den rechten Arm aufzugeben. In dieser Situation war einzig ein

Stich nach oben, in Richtung Oberkörper des Privatklägers geeignet, den Angriff

wirksam und sofort zu beenden. Was die Angemessenheit der Abwehr angeht, so ist

unter dem Punkt der Subsidiarität zu konstatieren, dass grundsätzlich, wie

ausgeführt, besondere Zurückhaltung bei der Verwendung eines Messers geboten

ist, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher

Verletzungen mit sich bringt. Angesichts der übermächtigen Position des alters-

und kräftemässig überlegenen Privatklägers, der sich weder durch den Anblick

des Messers noch durch das energische Zurückstossen des Berufungsklägers davon

abhalten liess, weiterhin mit den Fäusten gegen den Kopf des an der Wand Kauernden

einzutrommeln und ihn regelrecht zu verprügeln, muss der Einsatz des Messers

gegen den Oberkörper des Privatklägers als angemessen bezeichnet werden. Was

die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. die Proportionalität zwischen

dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird

angeht, handelt es sich bei beiden Rechtsgütern um die körperliche Integrität,

womit kein krasses Missverhältnis vorliegt, das die Proportionalität

ausschliessen würde.

3.6

Im

Ergebnis war der Einsatz des Messers gegen den Brustkorb des Privatklägers

durch den Berufungskläger den Umständen entsprechend angemessen und damit durch

das Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gedeckt.

4.

Entschuldbarer Notwehrexzess

4.1

Schliesslich

wäre auch der vom Berufungskläger subeventualiter geltend gemachte

entschuldbare Notwehrexzess mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu

bejahen.

4.2

Art.

16.

StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die

Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar

rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB

obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare

Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt

hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2

StGB;). Ein Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar,

wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest

vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen

Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung

entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder

Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren

Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters oder der Täterin die

angreifende Person verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter

oder der Täterin aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht

möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Es kommt dabei auf die

individuellen Verhältnisse der konkret betroffenen Person an. Insoweit besteht

trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (Urteile BGer 6B_73/2023

vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020

vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.5.4; 6B_1163/2020

vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_454/2015 vom 26.

November 2015 E. 3.2 nicht publiziert in BGE 142 IV 14; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 3; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 3.

Aufl., Zürich 2018, Art. 16 N 2; vgl. auch Donatsch,

in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 16 N 3).

4.3

Der

Berufungskläger bringt zu diesem Punkt vor, angesichts des unvorhergesehenen,

überraschenden Angriffs während der Arbeit durch den aggressiven, körperlich

überlegenen Privatkläger, der Fortsetzung der Attacke trotz mehrfacher Abwehr

und sichtbaren Messers in der Hand, sei er zutiefst schockiert und bestürzt

gewesen. Er habe sich eingeklemmt und an der Wand kauernd in einer äusserst

gefährlichen und misslichen Lage befunden, ohne Aussicht auf Hilfe von

Drittpersonen, was seine Angst zusätzlich verstärkt habe. Es liege geradezu ein

Paradefall für entschuldbare Notwehr vor (Berufungsbegründung Ziff. 5.3 ff.

Akten S. 817 f.).

4.4

Der Privatkläger wendet dagegen ein, ein

gewalttätiger Angriff versetze die angegriffene Person immer in eine

Spannungslage. Jedoch sei an eine die Straflosigkeit von schweren

Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotionen besondere Anforderungen zu

stellen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Im Verhältnis zu den doch eher

geringfügigen Schlägen, welche er dem Berufungskläger zugefügt habe, sei ein

Messerstich in die Brust klar nicht entschuldbar (Berufungsantwort Ziff. 4

Akten S. 829).

4.5

Wie

bereits dargelegt, befand sich der Berufungskläger aufgrund des aus nichtigem

Anlass, vollkommen überraschend erfolgten körperlichen Angriffes und

insbesondere des schmerzhaften Fusstritts in den Unterleib sowie der

Faustschläge auf den Kopf in einer Ausnahmesituation. Es ist nachvollziehbar,

dass der Berufungskläger angesichts der hartnäckigen und schmerzhaften Attacken

durch den körperlich überlegenen Privatkläger grosse Angst und Bestürzung verspürte.

Die psychische Ausnahmesituation des Berufungsklägers rührten klarerweise unmittelbar

aus dem Angriff her. Dies geht auch aus den Aussagen der Auskunftsperson [...]

hervor, der den Berufungskläger unmittelbar nach dem Vorfall erlebte (Auss.

Akten S. 209: «[…] kam mir der Täter ganz aufgelöst und zitternd mit dem Messer

in seiner Hand entgegen[…]. Er war ganz aufgelöst»). Zwar handelt es sich bei

einem Messerstich in den Oberkörper durchaus um eine massive Abwehrhandlung.

Bei der Abwägung der Frage, ob das Mass des Notwehrexzesses durch die

Heftigkeit der Erregung gedeckt ist, gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass

das Übermass der Abwehr im vorliegenden Fall kein mit Bedacht gewähltes war,

sondern durch die akute Ausnahmesituation mitbestimmt wurde, hatte doch der

Berufungskläger aufgrund seiner Aufregung und Bestürzung sowie inmitten eines

heftigen körperlichen Angriffs nur eingeschränkte Möglichkeiten, seinen

Messerstich genau zu platzieren (vgl. dazu oben E. 3.5). Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen wurde die Notwehr in eher geringfügigem Mass

überschritten; die berechtigte Angst und Erregung des Berufungsklägers steht

dazu in keinem Missverhältnis. Daraus folgt, dass der der Berufungskläger im

Ergebnis mit dem Messerstich gegen den Oberkörper des Privatklägers gemäss Art.

16.

Abs. 2 StGB nicht schuldhaft gehandelt hat.

4.6

Zusammenfassend

wird der Berufungskläger nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo»

mangels Nachweises des Sachverhalts von der Anklage der versuchten schweren

Körperverletzung freigesprochen (E. 2). Eventualiter wäre seine Tat durch das

in Art. 15 StGB statuierte Notwehrrecht gerechtfertigt (E. 3). Schliesslich

wäre er subeventualiter wegen entschuldbaren Notwehrexzesses in Anwendung von

Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen (E. 4).

5.

Kosten und Entschädigung

5.1

Damit

obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche

erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1

StPO). Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungskläger monierte Verteilung

der erstinstanzlichen Verfahrenskosten offengelassen werden. Für das erstinstanzliche

Verfahren wurde dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von insgesamt CHF 10'256.45

aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art.

135.

Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des Berufungsklägers keine

Anwendung.

5.2

Für

das Berufungsverfahren wird der amtliche Verteidiger, [...], für seinen Aufwand

gemäss seiner Honorarnote vom 19. Januar 2024 (Akten S. 884), zuzüglich Auslagenentschädigung

und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten

wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Hingegen hat bei diesem Ausgang des

Verfahrens der unterliegende Privatkläger gegenüber dem Berufungskläger keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO; sein

entsprechender Antrag (Berufungsantwort Akten S. 830) ist abzuweisen.

5.3

5.3.1

Der Berufungskläger beantragt zudem eine Genugtuung

in Höhe von CHF 500.– für den unrechtmässigen Freiheitsentzug

(Berufungsbegründung Ziff. 9 Akten S. 821). Er befand sich vom 6. bis 8.

Oktober 2020 zu Unrecht in Polizeigewahrsam (Akten S. 124, 139). Dafür steht ihm

gemäss 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung zu.

5.3.2

Die

Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen

zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der

Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die

persönliche Situation der verhafteten Person (Verlust der Arbeitsstelle,

psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht

erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene

Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere

oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 113 Ib

155.

E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1;

Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser,

a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch,

Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431

StPO N 11).

5.3.3

Vorliegend dauerte der

Polizeigewahrsam lediglich zwei Tage und blieb ohne negative Auswirkungen etwa

auf die berufliche und persönliche Situation des Berufungsklägers. Eine Genugtuung

für zu Unrecht erlittene Haft in der üblichen Höhe von CHF 200.– pro Tag (zuzüglich Zins seit 8. Oktober 2020) erscheint somit angemessen.

Der Umstand, dass der Berufungskläger erst nach einer Verfahrensdauer von über

drei Jahren von Schuld und Strafe freigesprochen wird, rechtfertigt in

Anbetracht der ausgestandenen psychischen Belastung eine zusätzliche Genugtuung

von CHF 100.– .

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass

folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts für Strafsachen vom 16. Februar

2022.

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Schuldspruch von B____ wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, geringfügiger

Sachbeschädigung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;

-

Verurteilung von B____ zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

des Polizeigewahrsams vom 1. Januar 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 110.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei

schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-

Freispruch von B____ von der Anklage der Drohung (AS Ziff. I.1.e);

-

Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung betreffend A____;

-

Abweisung der Genugtuungsforderung gegenüber A____ und der Forderung auf

Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von B____;

-

Abweisung der Genugtuungsforderung des A____ gegenüber B____;

-

Anordnung der Einziehung des bei A____ beschlagnahmten Messers und des

bei B____ beschlagnahmten Schnupfröhrchens;

-

Anordnung der Rückgabe der beigebrachten Kleider und Krankengeschichte

an B____;

-

Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'865.90 sowie einer

Urteilsgebühr von CHF 700.– zu Lasten von B____;

-

Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus der Strafgerichtskasse;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], aus der

Strafgerichtskasse, inklusive Rückzahlungsvorbehalt.

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von

der Anklage der versuchten

schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der

Strafprozessordnung

eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.– zugesprochen, zuzüglich 5 % Zins

auf CHF 400.– seit dem 8. Oktober 2020.

Der Antrag von B____ auf Verurteilung des Berufungsklägers zu einer

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

Betreffend die erstinstanzlichen Verteidigungskosten von A____ kommt

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung nicht zur Anwendung.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein

Honorar von CHF 2'800.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 17.25,

zuzüglich CHF 225.25 Mehrwertsteuer (CHF 57.20 [7,7 %] bzw. CHF 168.05 [8,1 %]),

insgesamt CHF 3'042.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatkläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten

Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen

Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für

die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501.

Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30.

Oktober 2014).