SB.2022.66
versuchte schwere Körperverletzung (im Notwehrexzess)
23. Januar 2024Deutsch40 min
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.66
URTEIL
vom 23.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Prof. Dr. Cordula
Lötscher
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____
Privatkläger
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Februar 2022
betreffend versuchte schwere
Körperverletzung (im Notwehrexzess)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 16.
Februar 2022 wurde A____ der versuchten schweren Körperverletzung (im
Notwehrexzess) schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun
Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Auf die Anordnung einer
Landesverweisung wurde verzichtet. Mit gleichem Urteil wurde B____ der
einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
der mehrfachen Beschimpfung, der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu sechs
Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, mit einer dreijährigen Probezeit, zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(ev. drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Von der Anklage der Drohung wurde B____
freigesprochen. Die Genugtuungsforderungen von A____ im Betrag von CHF 3'000.–
und von B____ im Betrag von CHF 7'000.– wurden ebenso wie die Forderung von B____
auf Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 1'735.– abgewiesen. Zudem
wurde die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden A____ in Höhe von CHF 8'868.30 und B____
im Betrag von CHF 2'865.90 auferlegt. Die amtlichen Verteidigungen wurden
unter Vorbehalt der Rückzahlung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO aus der
Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger)
am 22. Juni 2022 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären
lassen mit dem Antrag auf kostenlosen Freispruch; entsprechend seien ihm für
das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es sei
auch die Rückzahlungsverpflichtung für die Entschädigung des amtlichen
Verteidigers aufzuheben. Schliesslich sei ihm eine Haftentschädigung von CHF
500.– auszurichten. Eventualiter seien ihm im Falle eines Schuldspruchs Verfahrenskosten
von maximal CHF 6'240.80 aufzuerlegen; die restlichen Kosten seien vom Staat zu
tragen bzw. B____ aufzuerlegen. Zudem beantragte er die Bewilligung die
amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Weder die Staatsanwaltschaft
noch B____ (nachfolgend: Privatkläger) erhoben Anschlussberufung oder stellten
einen Antrag auf Nichteintreten. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 beantragte
der Privatkläger die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit begründeter
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. Juli 2022 wurde das Gesuch des
Privatklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
abgewiesen. Der Berufungskläger hielt mit Berufungsbegründung vom 22. August
2022 an seinem Antrag auf Freispruch fest; in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er, er sei im Berufungsverfahren persönlich anzuhören. Mit Eingabe vom 29.
August 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung
des erstinstanzlichen Urteils auf eine Stellungnahme. Mit Berufungsantwort vom
22. September 2022 beantragte der Privatkläger die kostenfällige Abweisung der
Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Auf Antrag des
Berufungsklägers vom 24. Oktober 2022 gewährte die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin einen Wechsel der amtlichen Verteidigung und
verfügte die Entschädigung des bisherigen amtlichen Verteidigers gemäss
Honorarnote vom 24. Oktober 2022 aus der Gerichtskasse. Am 4.
November 2022 replizierte der Berufungskläger und hielt an sämtlichen
bisher gestellten Anträgen fest. Es wurde ein Strafregisterauszug des
Berufungsklägers vom 22. Dezember 2022 eingeholt. Am 22. Januar 2023 teilte die
Rechtsvertreterin des Privatklägers unter Beilage ihrer Honorarnote mit, dass
weder sie selbst noch der Privatkläger an der Berufungsverhandlung teilnehmen werden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Januar 2024 ist
zunächst der Berufungskläger befragt worden, anschliessend ist sein Verteidiger
zum Vortrag gelangt. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung
der Berufung legitimiert ist. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die
frist- und formgerechte Einreichung des Rechtsmittels erfüllt; auf die Berufung
ist einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Der Berufungskläger beantragt einen Freispruch und ficht damit mit seiner Berufung
das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zudem beantragt er, es seien die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. Hingegen ist das
erstinstanzliche Urteil betreffend die Schuldsprüche und den Freispruch des
Privatklägers sowie die Abweisung der gegenseitigen Genugtuungsforderungen der
beiden Parteien nicht angefochten. Schliesslich sind auch die Verfügung über
die beschlagnahmten Posten sowie – ausgenommen den Rückforderungsvorbehalt betreffend
den Berufungskläger – die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das
erstinstanzliche Verfahren nicht angefochten (Berufungserklärung Akten S. 704c).
Die nicht angefochtenen Punkte sind in Rechtskraft erwachsen und werden im
vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft.
2.
Tatsächliches
2.1
Das Strafgericht hat gestützt auf die
Aussagen der beteiligten Personen sowie das objektive Verletzungsbild als
nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger dem Privatkläger anlässlich einer
körperlichen Auseinandersetzung einen Messerstich in den linken Brustkorb
versetzt habe (Urteil Akten S. 647); dadurch sei der Tatbestand der versuchten
schweren Körperverletzung erfüllt (Urteil Akten S. 650). Weiter erachtete die
Vorinstanz als erstellt, dass die Auseinandersetzung vom Privatkläger initiiert
gewesen sei; der Berufungskläger habe deshalb in Notwehr gehandelt. Durch den
Messerstich in den Oberkörper seines Kontrahenten habe er aber die Grenzen der
erlaubten Notwehr überschritten (Urteil Akten S. 651 f.), weshalb er der versuchten
schweren Körperverletzung im Notwehrexzess nach Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs.
1.
StGB schuldig zu sprechen sei (Urteil Akten S. 653).
2.2
Der Berufungskläger rügt eine (teilweise)
falsche Sachverhaltsfeststellung und eine (teilweise) falsche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz. Er macht geltend, er habe dem Privatkläger den
Messerstich nicht absichtlich, sondern versehentlich zugefügt
(Berufungserklärung Akten S. 704c). Das Strafgericht habe die objektiven
Beweismittel bis zum Moment des Messerstichs korrekt gewürdigt, die Angaben des
Privatklägers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert und auf die konsistenten,
schlüssigen und glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers abgestellt. Einzig beim
(entscheidenden) Ablauf der Messerverletzung sei die Vorinstanz grundlos und
unzulässigerweise von den Schilderungen des Berufungsklägers abgewichen und
habe zu Unrecht eine absichtliche Stichverletzung als nachgewiesen erachtet
(Berufungsbegründung Akten S.804 ff.).
2.3
2.3.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten,
dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im
Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten
Person ein Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung
ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das Gleiche
gilt, wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden
Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht. In diesem Fall hat das
Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste
Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von
«unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das
Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin
über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall
verletzt, wenn das Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung
verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen:
BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022
vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E.
2.1.2, 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1, 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019
E. 1.1, je mit Hinweisen; Wohlers,
in: Zürcher Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 10 N 11 ff.; ausführlich:
Tophinke, in: Basler Kommentar zur
StPO, 3. Auflage 2023, Art. 10 N 82 ff.).
2.3.2
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs.
2.
StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche
Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält und ist dabei auch nicht
an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund
gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es
eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen
Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E.
5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2,
6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 25 und 31). Solange das
Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten
Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016
vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.3.3
Der
in dubio‑Grundsatz findet
keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie
sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus
Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet
worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und es ist eher
von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer
6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1,
6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass
eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter
Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von
Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person
oder das unbesehene Abstellen auf den für die beschuldigte Person günstigeren
Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der
beschuldigter Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,
6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E.
3.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1
Nachfolgend
ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im
erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.
2.4.2
Gemäss
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kam es am Nachmittag des 6.
Oktober 2020 auf der Baustelle [...] zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger, welche beide als Gipser auf
der Baustelle arbeiteten. Der Privatkläger wollte den auch als Materiallager
dienenden Raum, in dem der Berufungskläger gerade mit seinem Arbeitsmesser
Isolierungsarbeiten an der Decke verrichtete, abschliessen. Weil der
Berufungskläger dessen Aufforderung, den Raum zu verlassen, nicht umgehend
nachkam, attackierte der Privatkläger ihn unvermittelt mit einem Faustschlag
ins Gesicht, dem der Berufungskläger jedoch ausweichen konnte. In der Folge versetzte
der Privatkläger dem Berufungskläger einen schmerzhaften Fusstritt in den
Genitalbereich, so dass jener nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen die Wand
prallte. Anschliessend schlug der Privatkläger mit den Fäusten auf den mit dem
Rücken an der Wand kauernden und sich die Arme über den Kopf haltenden
Berufungskläger ein. Dabei hielt der Berufungskläger sein Arbeitsmesser nach
wie vor in der rechten Hand. Im weiteren Verlauf gelang es dem Berufungskläger,
den Privatkläger mit der linken Hand von sich wegzustossen, so dass jener
zurücktaumelte und über eine Lampe stolperte, ohne jedoch zu Boden zu fallen.
Unverzüglich ging der Privatkläger erneut auf den Berufungskläger los und
schlug weiter mit seinen Fäusten auf ihn ein, wobei der Berufungskläger immer
noch an der Wand kauerte, die Arme über dem Kopf und das Messer in der rechten
Hand haltend. In der Folge kam es zum Messerstich durch den Berufungskläger in
den Oberkörper des Privatklägers. Die Vorinstanz hat sowohl die objektiven
Beweismittel (Tatortfotos Akten S. 186 ff., IRM-Gutachten A____ Akten S. 303
ff., IRM-Gutachten B____ Akten S. 318 ff., KTA-Berichte Akten S. 335 ff., S.
370.
ff., S. 394 und S. 422 ff., Foto Brille Akten S. 200 f.) als auch die
einander widersprechenden Aussagen der beiden Beteiligten einer eingehenden
Prüfung unterzogen. Sie ist zum Schluss gelangt, der Privatkläger habe seine
eigenen physischen Einwirkungen auf den Berufungskläger erst auf entsprechende
Rückfragen und Vorhalte nach und nach zugestanden. Zudem erweise sich seine
Version als in sich widersprüchlich und wenig plausibel und decke sich nicht
mit den punktuell vorhandenen objektiven Beweismitteln, weshalb auf seine
Darstellung nicht abzustellen sei. Hingegen ergebe der vom Berufungskläger
geschilderte Tathergang ein schlüssiges Gesamtbild, welches durch die von der
kriminaltechnischen Abteilung gesicherten Tatortfotos und –spuren einerseits
sowie durch die vom Institut für Rechtsmedizin dokumentierten Verletzungen
andererseits objektiviert werde. Aus diesem Grund sei der Sachverhalt gemäss
Anklageschrift hinsichtlich der Vorgeschichte und der Reihenfolge der
Übergriffe erstellt. Auf diese sorgfältig begründeten und unangefochtenen
Erwägungen des Strafgerichts kann verwiesen werden (Akten S. 639-646; Art. 82
Abs. 4 StPO).
2.4.3
Betreffend
die Entstehung der Stichverletzung hat sich der Berufungskläger sowohl im
Ermittlungsverfahren, als auch in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und
im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, er habe den Privatkläger
nicht absichtlich, sondern versehentlich mit dem Messer am Oberkörper verletzt (Polizeirapport
vom 6. Oktober 2020 Akten S. 180: «Wie sich das Messer in den Körper des Mannes
bohrte, kann ich Ihnen nicht erklären. Aber ich habe nicht zugestochen»;
Einvernahme vom 7. Oktober 2020 Akten S. 211.: «Ich weiss nicht genau, wie es
dann passiert war, er ist von selber in das Messer gekommen. Also von dem
Schlagen»; Akten S. 213: «Ich habe nicht gestochen. Ich hatte einfach das
Messer in der Hand. 100% ist er in das Messer hineingefallen, als er mich
schlug wie wild»; Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2021 Akten S. 257:
«Ich hatte das Messer in der rechten Hand. Mit der linken Hand habe ich mich
geschützt. Er kam dann selbst in das Messer. Dann war er verletzt», Akten S.
261, 265: «Er hat wieder weiter geschlagen. Ich kam höher und er kam selber auf
das Messer. Er war sich wohl nicht bewusst, was er machte», Akten S. 266: «Ich
habe ihn nicht gestochen. Er kam selber in das Messer», vgl. auch Akten S. 270
f. und Prot. HV Akten S. 602 f.). Dagegen hat der Privatkläger stets
angegeben, der Berufungskläger habe ihn absichtlich verletzt (Einvernahme vom
7.
Oktober 2020 Akten S. 222: «Das war 100 Prozent Absicht»;
Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2021 Akten S. 255: «Das war absichtlich,
eiskalt»; Prot. HV Akten S. 607: «[…], dann hat er einfach zugestochen»).
2.5
2.5.1
Während
die Vorinstanz hinsichtlich der Vorgeschichte und des Beginns der tätlichen
Auseinandersetzung vollumfänglich den Aussagen des Berufungsklägers gefolgt ist
(vgl. oben E. 2.4.2), hat sie in Bezug auf den Messerstich als erstellt
erachtet, dass er dem Privatkläger, der von oben auf ihn eingeschlagen habe,
bewusst einen Messerstich in die linke Seite des Brustkorbes versetzt habe.
Hierzu erwog das Strafgericht, der Berufungskläger habe bei der Nachstellung
des Vorfalls in der Hauptverhandlung vorgezeigt, wie er sich – das Messer in
der rechten Hand mit der Klinge senkrecht gegen oben verlaufend – mit den Armen
über dem Kopf gegen die Schläge des Privatklägers geschützt habe. Jedoch sei
die im linken seitlichen Bereich des Brustkorbes des Privatklägers lokalisierte
Stichverletzung nur durch ein waagrecht gehaltenes Messer erklärbar. Die
Erklärung des Berufungsklägers lasse sich damit nicht mit dem objektivierten
Verletzungsbild beim Privatkläger vereinbaren. Zudem sei gemäss den
Ausführungen des in der Hauptverhandlung als Sachverständiger befragten [...] ein
nicht unerheblicher Kraftaufwand nötig gewesen, um die Kleidung und Haut des
Privatklägers zu durchdringen, was bei einem versehentlichen Hineinfallen nur
möglich wäre, wenn der Privatkläger mit seinem ganzen Gewicht bzw. mit Wucht
gegen das Messer gefallen und der Arm des Privatklägers in irgendeiner Form
fixiert gewesen wäre. Anderenfalls hätte der Arm nachgegeben und wäre das
Messer nicht in den Körper des Privatklägers eingedrungen. Unter
Berücksichtigung der seitlichen Position der Verletzung sowie des erstellten Bewegungsablaufs,
bei welchem der Privatkläger von oben auf den Berufungskläger eingeschlagen
habe, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Berufungskläger geltend
gemachte versehentliche Entstehung der Stichwunde «höchst unwahrscheinlich»
erscheine (Urteil Akten S. 646 f.).
2.5.2
Der
Berufungskläger macht geltend, es sei gestützt auf seine glaubhaften und
konstanten Aussagen davon auszugehen, dass er nicht absichtlich zugestochen
habe. Er habe aufgrund des Angriffs des Privatklägers eine Abwehrhaltung eingenommen,
wobei er das Messer mit angespanntem Arm über dem Kopf gehalten habe. Bei der
Bewegung des Privatklägers nach unten zum kauernden Berufungskläger sei es
überaus wahrscheinlich und möglich, dass das Messer aufgrund des Widerstands
durch die angespannte Armhaltung auf Brusthöhe in den Körper des Privatklägers
eingedrungen sei. Dies umso mehr, als davon auszugehen sei, dass – während der
Privatkläger sich nach unten gebeugt habe – eine gleichzeitige gegenläufige
unbewusste Bewegung des Berufungsklägers nach oben erfolgt sei, um sich aus
seiner an der Wand kauernden Position wieder aufzurichten. Ein absichtliches
Ausholen und aktives seitlich waagrechtes Zustechen sei hingegen nicht nur
unwahrscheinlich, sondern auch weder mit der (korrekten) Einstichstelle, noch den
Aussagen des Berufungsklägers und den Ausführungen des Sachverständigen
vereinbar. Die Vorinstanz verletze mit der Annahme der für den Berufungskläger
ungünstigsten, im Übrigen unwahrscheinlichen sowie nicht erstellten Variante
den Grundsatz «in dubio pro reo». Es sei daher korrekterweise von der
wahrscheinlicheren, für den Berufungskläger günstigeren Variante auszugehen (Berufungsbegründung
Ziff. 2.14 Akten S. 810).
2.5.3
Aus
dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. November 2020 geht hervor, die
Stichverletzung des Privatklägers habe sich auf mittlerer Höhe des
linksseitigen Brustkorbs im Verlauf der mittleren Achsellinie befunden, wobei weder
der genaue Richtungsverlauf des Stichkanals noch die Eindringtiefe hätten rekonstruiert
werden können (IRM-Gutachten Akten S. 326). Zwar wird im Gutachten eine
Entstehung durch ein versehentliches «Hineinlaufen» in das Messer zunächst als
unwahrscheinlich verworfen (Akten S. 327). Der für das Gutachten verantwortlich
zeichnende [...] wurde hierzu im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
am 16. Februar 2022 als Sachverständiger befragt. Er gab an, die Befunde
basierten nicht auf eigener Untersuchung, sondern es handle sich um ein
Aktengutachten, gestützt auf die Krankenunterlagen des Privatklägers,
einschliesslich der während der Operation gemachten Bilder aus dem Körperinnern
(Prot. HV Akten S. 611 f.). Auf Frage des Gerichts führte der Sachverständige aus,
er halte die Version des Berufungsklägers für plausibler als diejenige des
Privatklägers, da die Verletzung an der linken Throraxseite des Privatklägers
gut damit vereinbar sei, dass jener die Arme erhoben hatte, um seinen
Kontrahenten zu schlagen («Wir haben eine Verletzung an der linken seitlichen
Thoraxwand. Wenn die Arme runterhängen, dann komme ich mit dem Messer da gar
nicht hin […] So, wie Herr A____ das gezeigt hat…Er hat das Messer jetzt
relativ weit zurückgenommen. Wenn er jetzt beide Arme nach vorne nimmt, dann
sind wir mit dem Messer schon an der Stelle, an der Herr B____ die Verletzungen
hatte», Akten S. 614, 617). Auf Nachfrage des Gerichts, ob es möglich sei, dass
der Stich nicht durch ein aktives Zustechen, sondern dadurch entstanden sein
könnte, dass der Berufungskläger sich aufgerichtet habe, erklärte der
Sachverständige, vorausgesetzt, dass er beim Aufstehen den Arm als Schwung mit
nach oben genommen habe, sei das eine Variante, die durchaus möglich sei (Akten
S. 615).
2.5.4
Aus
dem Gesagten folgt, dass der Sachverständige jedenfalls die vom Berufungskläger
geschilderte Version, wonach er sich in kauernder Position mit dem Rücken zur
Wand und den Armen über dem Kopf vor den Schlägen des Privatklägers geschützt
und versucht habe, aus dieser Stellung nach oben zu kommen, wobei gleichzeitig
der Privatkläger sich von oben zu ihm hinuntergebeugt habe und der Messerstich
damit nicht wissentlich und willentlich, sondern versehentlich aufgrund der
gegenläufigen Bewegungen von Berufungskläger und Privatkläger entstanden sei,
nicht ausschliessen konnte. Die Vorinstanz folgerte aus dem Umstand, dass der
Berufungskläger anlässlich der Nachstellung in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung das Messer senkrecht in der Hand gehalten habe, dass seine
Version nicht stimmen könne, sei doch das Messer seitlich in den Körper des
Privatklägers eingedrungen. Diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
sich die zu beurteilende Messerposition lediglich ungefähr bestimmen lasst, da
sich gestützt auf das Gutachten weder der Eindringwinkel noch der Stichkanal
rekonstruieren liess. Es scheint deshalb gewagt, einzig aus der Lokalisation
des Messerstichs an der linken Oberkörperseite eindeutige Schlüsse auf die
Position des Messers zu ziehen, zumal es sich um ein höchst dynamisches
Geschehen handelte, bei dem sich beide Beteiligte – namentlich auch der
Privatkläger, der von oben auf den Berufungskläger einschlug – schnell und ruckartig
bewegten. Zudem hat der Berufungskläger bei der Nachstellung der Szene das
Messer durchaus auch waagrecht gehalten (vgl. Prot. HV Akten S. 613), weshalb
hier kein unauflösbarer Widerspruch zu seinen Angaben erkennbar ist. Der
Verteidiger hat diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen, der
Berufungskläger habe bei der Nachstellung vor Strafgericht zwar das Messer
zeitweise gegen oben gehalten, aber nicht durchgehend, insbesondere im Moment
der Stichverletzung sei das Messer stärker horizontal zum Körper des Angreifers
gerichtet gewesen, wodurch sich aufgrund der Neigung des Oberkörpers des
Angreifers ein fast horizontaler Einstichwinkel ergebe (Berufungsbegründung
Akten S. 807 mit Hinweis auf Videoaufzeichnung HV, bei Min. 1:07:20 –
1:07:35). In einem weiteren Punkt ist ebenfalls der Verteidigung zu folgen,
wenn sie geltend macht, dass der Berufungskläger seine Arme angespannt über dem
Kopf gehalten habe, anderenfalls er sich gar nicht hätte gegen die Schläge des
Privatklägers schützen können; dazu war die vom Sachverständigen als
Möglichkeit diskutierte Fixierung des Armes gegen die Wand gar nicht nötig.
Vielmehr hat der Gutachter angesichts der Angaben des Berufungsklägers, wonach er
versucht habe aufzustehen, während er weiter die Arme zum Schutz über dem Kopf
gehalten habe, explizit eingeräumt, dies sei eine Variante, die durchaus
möglich sei (Prot. HV Akten S. 615). Aufgrund der räumlichen Enge am Tatort
ist auch nachvollziehbar, dass der Berufungskläger in der kurzen Zeitspanne
zwischen dem Wegstossen und dem erneuten Angriff des Privatklägers keine Zeit
hatte, sich aus der Hocke aufzurichten, zumal die räumlichen Verhältnisse am
Tatort relativ beengt waren (vgl. dazu Bilder vom Tatort, Akten S. 343 ff.). Damit
müssen zur Frage nach der Entstehung des Messerstiches unter Würdigung der
objektiven Beweise, der Nachstellung vor Strafgericht sowie der Erklärungen des
Sachverständigen mehrere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden. Aus den
Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung folgt, dass sowohl ein bewusstes Zustechen als auch eine
versehentliche Zufügung des Messerstiches beim Versuch des Berufungsklägers, sich
aus der kauernden Position aufzurichten, während der Privatkläger von oben auf
ihn einschlug, denkbar ist. Bei diesem Beweisergebnis darf das Gericht nicht
eine der Möglichkeiten als «höchst unwahrscheinlich» verwerfen, sondern muss
von der für den angeklagten Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsversion
ausgehen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass die
Vorinstanz in Bezug auf die Vorgeschichte und den Verlauf der
Auseinandersetzung bis zum Messerstich vollumfänglich auf die zu Recht als
konstant und widerspruchsfrei bewerteten Aussagen des Berufungsklägers
abstellt, zumal diese auch in Einklang mit den objektiven Beweisen stehen. Erst
zur Frage nach der Entstehung des Messerstichs ist das Strafgericht – mit
unzureichender Begründung – von den auch in diesem Punkt konstanten und
widerspruchsfreien Aussagen des Berufungsklägers abgewichen.
2.6
Es
bestehen damit gestützt auf die glaubhaften und im Übereinstimmung mit den
objektiven Beweisen sowie zu den Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls
nicht im Widerspruch stehenden Aussagen des Berufungsklägers mehr als bloss
theoretische Zweifel an dem in der Anklage geschilderten Tathergang. Vielmehr ist
angesichts des Beweisergebnisses zweifelhaft, ob der Berufungskläger tatsächlich
bewusst zugestochen hat. Damit muss nach Massgabe der Verfahrensregel «in dubio
pro reo» ein Freispruch des Berufungsklägers ergehen. Daran vermag im Übrigen
auch die Argumentation des Privatklägers, es sei nicht erstellt, dass der
Messerstich infolge der zwei gegenläufigen Bewegungen der beiden Beteiligten
entstanden sei (Berufungsantwort Ziff. 7 Akten S. 828), nichts zu ändern. Das
Gericht hat vom angeklagten Sachverhalt auszugehen und zu prüfen, ob dieser
nachgewiesen ist. Gelingt der Nachweis nicht, hat der Staat die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen, das heisst, es entfallen die Voraussetzungen für
eine Verurteilung und die beschuldigte Person ist freizusprechen.
2.7
Der Berufungskläger hat eventualiter geltend
gemacht, er habe in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 15 StGB gehandelt.
Subeventualiter habe ein Freispruch wegen entschuldbaren Notwehrexzesses
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 StGB zu ergehen. Wie aus den nachfolgenden
Erwägungen folgt, wäre sowohl dem Eventual- als auch dem Subeventualantrag des
Berufungsklägers zu folgen.
3.
Rechtfertigende Notwehr
3.1
Wird
jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so
ist die angegriffene Person berechtigt, den Angriff in einer den Umständen
angemessenen Weise abzuwehren (sog. rechtfertigende Notwehr, Art. 15 StGB). Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der
Umstände als verhältnismässig erscheinen (BGE 136 IV 49 E. 3.2). Notwehr als
Institut der Abwehr ist nicht subsidiär, d.h. die angegriffene Person darf sich
verteidigen, auch wenn es ihr etwa möglich wäre zu fliehen. Bei der Wahl der
Mittel ist aber der Subsidiaritätsgrundsatz zu beachten. Er gebietet, dass die
abwehrende Person das mildeste effektive zur Verfügung stehende Mittel
einsetzen muss – was zugleich impliziert, dass sie nicht zuerst eine unsichere
ungefährlichere Verteidigungsart ausprobieren muss, sondern direkt eine
voraussichtlich wirksame wählen darf. Der ebenfalls anwendbare Grundsatz der
Proportionalität verlangt, dass die Schwere des Angriffs und die Wichtigkeit
des gefährdeten Rechtsguts in Relation gesetzt werden zum Rechtsgut, welches
durch die Abwehr verletzt wird; es muss sich hier ebenfalls ein angemessenes
Verhältnis ergeben (zum Ganzen: Mausbach/Straub,
Annotierter Kommentar, in: Graf [Hrsg], Art. 15 StGB N 9-11). Eine
Rolle spielen bei der Verhältnismässigkeitsprüfung insgesamt vor allem die
Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die
Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der
sich die rechtswidrig angegriffene Person zum Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es
dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden,
ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (zum Ganzen: BGE 136 IV 49 E. 3.1 f., 107 IV 12 E. 3a; BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019
E. 1.1.3, 6B_135/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.1; je m. Hinw.; Niggli/Göhlich, Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, N. 28 f. zu Art. 15 StGB).
Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung gefährlicher Werkzeuge zur
Abwehr geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht
mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können,
der Täter oder die Täterin womöglich gewarnt worden ist und die abwehrende Person
vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer
übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem
Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für die
angegriffene Person, die erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar
sein (BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen; BGer 6B_1454/2020 vom 7. April
2022.
E. 3.3.1; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 3.3.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 1.1.3;
6B_1211/2015 vom 10. November 2016 E. 1.4.1, je mit Hinweisen).
3.2
Gestützt
auf den nachgewiesenen Sachverhalt ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine
Notwehrsituation habe klarerweise vorgelegen. Die diesbezüglichen Erwägungen
des Strafgerichts sind ausführlich und sorgfältig begründet und von keiner
Seite angefochten, es kann darauf verwiesen werden (Urteil Akten S. 650 f.; Art.
82.
Abs. 4 StPO).
3.3
Gemäss den weiteren vorinstanzlichen
Erwägungen war vor dem Hintergrund, dass der deutlich jüngere, grössere und
stärkere Privatkläger bei der Auseinandersetzung eindeutig als Aggressor
auftrat, der Einsatz des Messers durch den Berufungskläger grundsätzlich
angemessen. Zu berücksichtigen gilt in diesem Zusammenhang insbesondere, dass
vorliegend eine besondere – von anderen «Messerfällen» abweichende – Situation zu
beurteilen ist, wo das Messer nicht als Waffe mitgeführt oder behändigt wurde,
sondern es sich um das Arbeitsmesser des Berufungsklägers handelte, welches er
bereits vor dem unerwarteten Angriff in der Hand hielt (vgl. dazu Berufungsbegründung
Ziff. 4.3 Akten S. 813). Zudem ist dem Einwand des Berufungsklägers zu folgen,
der Privatkläger habe sich offensichtlich dem Berufungskläger derart überlegen
gefühlt, dass er sich von dem in der Hand des Berufungsklägers sichtbaren
Messer von seinem brutalen und hartnäckigen Angriff nicht habe abhalten lassen
(Berufungsbegründung Ziff. 4.3 Akten S. 813). Vor diesem Hintergrund erachtete
die Vorinstanz dann auch zu Recht eine Warnung vor dem Messereinsatz als nicht
erforderlich (Urteil Akten S. 651 f.). Trotz der grundsätzlichen Angemessenheit
des Messereinsatzes befand die Vorinstanz, die konkrete Abwehrhandlung des
Messerstichs gegen den Oberkörper des Privatklägers erweise sich in seiner
Intensität als knapp nicht mehr verhältnismässig. In diesem Zusammenhang wies
das Strafgericht darauf hin, dass es dem Berufungskläger möglich gewesen wäre,
dem Privatkläger mit dem Messer eine Verletzung an einer – im Vergleich zum
Oberkörper – weniger gefährlichen Körperstelle, etwa am Bein, beizubringen, um
dessen Angriff zu beenden. Es sei für den zusammengekauerten Berufungskläger
nicht nur möglich, sondern sogar einfacher gewesen wäre, auf die Beine des über
ihm stehenden und von oben auf ihn einschlagenden Privatklägers zu zielen,
hätten sich diese doch mit ihm auf gleicher Höhe und damit eher in Reichweite
befunden, als der Oberkörper des Privatklägers. Dass sich der Berufungskläger
in dieser Situation dennoch entschieden habe, mit dem Messer in Richtung
Brustkorb des Privatklägers zu zielen, halte einer Abwägung der auf dem Spiel
stehenden Rechtsgüter nicht stand. Denn der Privatkläger habe zwar hartnäckig,
letztlich jedoch nur mit den Fäusten und nicht besonders wuchtig auf den
Berufungskläger eingeschlagen, weshalb jener nicht zu befürchten gehabt habe,
ernsthaft verletzt zu werden. Auf der anderen Seite sei für ihn offensichtlich
gewesen, dass ein Messerstich in die Brust des Privatklägers das Risiko
lebensgefährlicher Verletzungen barg. Gestützt auf diese Überlegungen gelangte
die Vorinstanz zum Schluss, der Berufungskläger habe durch sein konkretes
Vorgehen die Grenzen der angemessenen Notwehr überschritten (Urteil Akten S.
652).
3.4
Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die
Beine des Privatklägers seien für ihn keineswegs einfacher zu erreichen gewesen,
da mit dem Rücken an der Wand gekauert sei, als der Angreifer sich über ihn
gebeugt und auf ihn einschlagen habe. Es sei ihm nicht zumutbar gewesen, seine
rechte Hand mit dem Messer – die sich zur Abwehr der Schläge über seinem Kopf
und damit keineswegs auf Beinhöhe, sondern auf Brusthöhe des Angreifers
befunden habe – hinunterzunehmen, um jenen ins Bein zu stechen, hätte er doch
dadurch seine Deckung aufgeben müssen und sich dem Risiko ausgesetzt, weit
schwerer von den Faustschlägen des Privatklägers am Kopf getroffen und verletzt
zu werden (Berufungsbegründung Ziff. 4.4 Akten S. 813 f. mit Verweis auf
Videoaufzeichnung HV Teil 1, Min. 1:07:16-1:07:50). Es könne von ihm nicht
verlangt werden, seine Abwehrhaltung aufzugeben und das dadurch stark erhöhte
Risiko von deutlich schwereren Schlägen und Verletzungen auf sich zu nehmen,
nur um den Angreifer möglicherweise weniger stark zu verletzen
(Berufungsbegründung Ziff. 4.4 Akten S. 814). Ein Stich ins Bein, selbst wenn
dieser gelungen wäre, hätte zudem den Angriff mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht sicher beendet, wäre der Privatkläger damit doch nicht sofort ausser
Gefecht gewesen; vielmehr hätte ein Stich in Bein möglicherweise sogar zu
weiterer Wut und damit einer weiteren Eskalation und einem verstärkten Angriff seitens
des Privatklägers geführt. Eine Beinverletzung könne daher nicht als
ernsthafte, realitätsnahe und sichere mildere Abwehr gesehen werden (Berufungsbegründung
Akten S. 814).
3.5
Aus
dem unangefochtenen Beweisergebnis folgt, dass der Privatkläger den
Berufungskläger bereits in den Tagen vor der tätlichen Auseinandersetzung mit
rassistischen Beleidigungen provoziert, beschimpft und beleidigt hatte (vgl.
Urteil Akten S. 645 mit Verweis auf Aussagen [...] Akten S. 245, [...]
Akten S. 230 ff., [...] Akten S. 279). Im Tatzeitpunkt waren nur noch der
Berufungskläger und der Privatkläger vor Ort, der Berufungskläger konnte sich
somit keine Unterstützung seitens seiner Arbeitskollegen oder Vorgesetzten
erhoffen. Der unter der Wirkung von Kokain stehende Privatkläger trat von
Anfang an sowohl verbal als auch physisch unverhältnismässig aggressiv auf und
suchte aktiv die Konfrontation mit dem sich sehr defensiv verhaltenden
Berufungskläger. Ungeachtet dessen, dass der Berufungskläger noch immer sein
Arbeitsmesser in der Hand hielt, schrie ihn der Privatkläger an, beschimpfte
ihn und versetzte ihm in der Folge ohne Vorwarnung einen Faustschlag gegen das
Gesicht (dem der Berufungskläger allerdings ausweichen konnte) sowie einen schmerzhaften
Fusstritt in den Unterleib, sodass jener nach hinten fiel und mit dem Kopf gegen
die Wand stiess. Anschliessend traktierte er den Berufungskläger ungeachtet
dessen, dass jener weiterhin sein Arbeitsmesser in der Hand hielt, mit
Fausthieben gegen den Kopf. Der Privatkläger liess selbst dann nicht vom
Berufungskläger ab, als es jenem zwischenzeitlich gelungen war, den Angreifer
mit der Hand von sich wegzustossen. Vielmehr ging er sogleich erneut auf den
Berufungskläger los und traktierte ihn weiter mit Faustschlägen. Entgegen den
Erwägungen der Vorinstanz kann aus den weitgehend fehlenden Verletzungen beim
Berufungskläger nicht ohne weiteres auf ungefährliche Schläge geschlossen
werden. Der körperlich überlegene, deutlich jüngere und durch die Wirkung von
Kokain enthemmte Privatkläger hat gemäss eigenen Angaben auf Hinterkopf und
Nacken des an der Wand kauernden Berufungsklägers «eingetrommelt» (Auss.
Privatkläger Akten S. 268, Prot. HV Akten S. 608), was durchaus auf wuchtige
Schläge hindeutet (vgl. dazu auch Auss. Berufungskläger Akten S. 263: «[…] er schlug
fest zu»; Akten S. 264, Prot. HV Akten S. 602). Zwar hat die rechtsmedizinische
Untersuchung beim Berufungskläger lediglich Hautrötungen und Schürfungen im
Nacken-, Schulter- und Halsbereich festgestellt (IRM-Gutachten Akten S. 309
f.). Damit liegen objektiv keine wesentlichen Verletzungen vor. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass der Berufungskläger angesichts des vollkommen
unprovozierten und äusserst aggressiven Angriffs des Privatklägers sehr wohl
davon ausgehen musste, dass er ernsthaft verletzt werden könnte. Auch das
Bundesgericht wertet Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen als
grundsätzlich geeignet, schwere Körperverletzungen des Opfers herbeizuführen,
wobei die rechtliche Qualifikation stets von den konkreten Tatumständen abhängt
(BGer 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2 m.H.; vgl. auch 6B_321/2023 vom
16.
Juni 2023 E. 3.3; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.1; 6B_366/2014
vom 23. April 2015 E. 1.3.2). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen
spielt dabei auch das in den vorhergehenden Tagen vom Privatkläger gezeigte
Verhalten (Drohungen, Einschüchterungsversuchen, Provokationen) eine Rolle,
hatte der Privatkläger doch dadurch eine eigentliche Drohkulisse aufgebaut. Die
fehlenden Verletzungen dürften dem Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger
sein Gesicht nach unten wandte und zudem seine Arme schützend über den Kopf
hielt, weshalb die Schläge des Privatklägers ihn lediglich am Hinterkopf und
Nacken trafen. Nachdem auch das Wegstossen des Privatklägers als naheliegendes
milderes Mittel den Angriff nicht zu beenden vermochte, war der Berufungskläger
berechtigt, das Messer einzusetzen. Da sich der Vorfall innert kürzester Zeit
abspielte, blieb ihm keine Zeit, lange darüber nachzudenken, ob und wie er das
Messer allenfalls möglichst schonend einsetzen konnte. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass der Berufungskläger seine Schutzhaltung mit den Armen über
dem Kopf möglichst beibehalten musste, um die Schläge des Angreifers
abzuwehren, blieb ihm wenig Spielraum. Dürfen schon allgemein keine zu subtilen
Überlegungen darüber angestellt werden, ob die betreffende Person ein gleich
wirksames, milderes Abwehrmittel hätte ergreifen sollen, so war dies beim
Berufungskläger umso mehr der Fall, befand er sich doch aufgrund des unvermittelten,
hoch aggressiven Angriffs des Privatklägers mit dem Rücken an der Wand
kauernden Stellung und damit in einer sehr unterlegenen, misslichen Situation. Wenn
die Vorinstanz ausführt, dem Berufungskläger sei als milderes Mittel ein Stich
gegen die Beine des vor ihm stehenden Privatklägers zur Verfügung gestanden,
verkennt sie, dass er zur Abwehr der Schläge nicht nur beide Arme über seinem
Kopf halten musste, sondern auch das Gesicht zum Boden wenden musste, wodurch
sein Blickfeld stark eingeschränkt war. Ein genaues Zielen auf bestimmte,
«ungefährliche» Körperregionen war ihm in dieser Position nicht möglich. Die
Vorinstanz lässt offen, wie der Berufungskläger hätte auf ein Bein des vor ihm
stehenden Privatklägers zielen können, ohne sein Gesicht zumindest teilweise
den von oben kommenden Schlägen preiszugeben bzw. ohne die Deckung seines
Kopfes durch den rechten Arm aufzugeben. In dieser Situation war einzig ein
Stich nach oben, in Richtung Oberkörper des Privatklägers geeignet, den Angriff
wirksam und sofort zu beenden. Was die Angemessenheit der Abwehr angeht, so ist
unter dem Punkt der Subsidiarität zu konstatieren, dass grundsätzlich, wie
ausgeführt, besondere Zurückhaltung bei der Verwendung eines Messers geboten
ist, da dessen Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher
Verletzungen mit sich bringt. Angesichts der übermächtigen Position des alters-
und kräftemässig überlegenen Privatklägers, der sich weder durch den Anblick
des Messers noch durch das energische Zurückstossen des Berufungsklägers davon
abhalten liess, weiterhin mit den Fäusten gegen den Kopf des an der Wand Kauernden
einzutrommeln und ihn regelrecht zu verprügeln, muss der Einsatz des Messers
gegen den Oberkörper des Privatklägers als angemessen bezeichnet werden. Was
die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bzw. die Proportionalität zwischen
dem angegriffenen Rechtsgut und demjenigen, das durch die Abwehr verletzt wird
angeht, handelt es sich bei beiden Rechtsgütern um die körperliche Integrität,
womit kein krasses Missverhältnis vorliegt, das die Proportionalität
ausschliessen würde.
3.6
Im
Ergebnis war der Einsatz des Messers gegen den Brustkorb des Privatklägers
durch den Berufungskläger den Umständen entsprechend angemessen und damit durch
das Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gedeckt.
4.
Entschuldbarer Notwehrexzess
4.1
Schliesslich
wäre auch der vom Berufungskläger subeventualiter geltend gemachte
entschuldbare Notwehrexzess mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu
bejahen.
4.2
Art.
16.
StGB regelt unter dem Titel «entschuldbare Notwehr» Fälle, in welchen die
Grenzen der Notwehr überschritten werden. Die Tathandlung bleibt damit zwar
rechtswidrig, jedoch ist die Strafe in Anwendung von Art. 48a StGB
obligatorisch zu mildern (Art. 16 Abs. 1 StGB) bzw. es ist, wenn entschuldbare
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff zur übermässigen Notwehr geführt
hat, auf fehlende Schuld und damit auf Freispruch zu erkennen (Art. 16 Abs. 2
StGB;). Ein Notwehrexzess ist nach Art. 16 Abs. 2 StGB entschuldbar,
wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest
vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen
Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung
entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder
Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren
Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters oder der Täterin die
angreifende Person verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter
oder der Täterin aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht
möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Es kommt dabei auf die
individuellen Verhältnisse der konkret betroffenen Person an. Insoweit besteht
trotz der absoluten Formulierung ein gewisses Ermessen (Urteile BGer 6B_73/2023
vom 28. Dezember 2023 E. 1.3.1; 6B_521/2022 vom 7. November 2022 E. 3.1.3; 6B_1454/2020
vom 7. April 2022 E. 3.3.2; 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.5.4; 6B_1163/2020
vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2; je mit Hinweisen; BGer 6B_454/2015 vom 26.
November 2015 E. 3.2 nicht publiziert in BGE 142 IV 14; Niggli/Göhlich, a.a.O., Art. 16 StGB N 3; Trechsel/Geth, Praxiskommentar StGB, 3.
Aufl., Zürich 2018, Art. 16 N 2; vgl. auch Donatsch,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 16 N 3).
4.3
Der
Berufungskläger bringt zu diesem Punkt vor, angesichts des unvorhergesehenen,
überraschenden Angriffs während der Arbeit durch den aggressiven, körperlich
überlegenen Privatkläger, der Fortsetzung der Attacke trotz mehrfacher Abwehr
und sichtbaren Messers in der Hand, sei er zutiefst schockiert und bestürzt
gewesen. Er habe sich eingeklemmt und an der Wand kauernd in einer äusserst
gefährlichen und misslichen Lage befunden, ohne Aussicht auf Hilfe von
Drittpersonen, was seine Angst zusätzlich verstärkt habe. Es liege geradezu ein
Paradefall für entschuldbare Notwehr vor (Berufungsbegründung Ziff. 5.3 ff.
Akten S. 817 f.).
4.4
Der Privatkläger wendet dagegen ein, ein
gewalttätiger Angriff versetze die angegriffene Person immer in eine
Spannungslage. Jedoch sei an eine die Straflosigkeit von schweren
Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotionen besondere Anforderungen zu
stellen, welche vorliegend nicht erfüllt seien. Im Verhältnis zu den doch eher
geringfügigen Schlägen, welche er dem Berufungskläger zugefügt habe, sei ein
Messerstich in die Brust klar nicht entschuldbar (Berufungsantwort Ziff. 4
Akten S. 829).
4.5
Wie
bereits dargelegt, befand sich der Berufungskläger aufgrund des aus nichtigem
Anlass, vollkommen überraschend erfolgten körperlichen Angriffes und
insbesondere des schmerzhaften Fusstritts in den Unterleib sowie der
Faustschläge auf den Kopf in einer Ausnahmesituation. Es ist nachvollziehbar,
dass der Berufungskläger angesichts der hartnäckigen und schmerzhaften Attacken
durch den körperlich überlegenen Privatkläger grosse Angst und Bestürzung verspürte.
Die psychische Ausnahmesituation des Berufungsklägers rührten klarerweise unmittelbar
aus dem Angriff her. Dies geht auch aus den Aussagen der Auskunftsperson [...]
hervor, der den Berufungskläger unmittelbar nach dem Vorfall erlebte (Auss.
Akten S. 209: «[…] kam mir der Täter ganz aufgelöst und zitternd mit dem Messer
in seiner Hand entgegen[…]. Er war ganz aufgelöst»). Zwar handelt es sich bei
einem Messerstich in den Oberkörper durchaus um eine massive Abwehrhandlung.
Bei der Abwägung der Frage, ob das Mass des Notwehrexzesses durch die
Heftigkeit der Erregung gedeckt ist, gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass
das Übermass der Abwehr im vorliegenden Fall kein mit Bedacht gewähltes war,
sondern durch die akute Ausnahmesituation mitbestimmt wurde, hatte doch der
Berufungskläger aufgrund seiner Aufregung und Bestürzung sowie inmitten eines
heftigen körperlichen Angriffs nur eingeschränkte Möglichkeiten, seinen
Messerstich genau zu platzieren (vgl. dazu oben E. 3.5). Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen wurde die Notwehr in eher geringfügigem Mass
überschritten; die berechtigte Angst und Erregung des Berufungsklägers steht
dazu in keinem Missverhältnis. Daraus folgt, dass der der Berufungskläger im
Ergebnis mit dem Messerstich gegen den Oberkörper des Privatklägers gemäss Art.
16.
Abs. 2 StGB nicht schuldhaft gehandelt hat.
4.6
Zusammenfassend
wird der Berufungskläger nach Massgabe des Grundsatzes «in dubio pro reo»
mangels Nachweises des Sachverhalts von der Anklage der versuchten schweren
Körperverletzung freigesprochen (E. 2). Eventualiter wäre seine Tat durch das
in Art. 15 StGB statuierte Notwehrrecht gerechtfertigt (E. 3). Schliesslich
wäre er subeventualiter wegen entschuldbaren Notwehrexzesses in Anwendung von
Art. 16 Abs. 2 StGB freizusprechen (E. 4).
5.
Kosten und Entschädigung
5.1
Damit
obsiegt der Berufungskläger im Berufungsverfahren, weshalb der Staat sämtliche
erst- und zweitinstanzliche Kosten zu tragen hat (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1
StPO). Vor diesem Hintergrund kann die vom Berufungskläger monierte Verteilung
der erstinstanzlichen Verfahrenskosten offengelassen werden. Für das erstinstanzliche
Verfahren wurde dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von insgesamt CHF 10'256.45
aus der Strafgerichtskasse zugesprochen. Der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art.
135.
Abs. 4 StPO findet infolge des Obsiegens des Berufungsklägers keine
Anwendung.
5.2
Für
das Berufungsverfahren wird der amtliche Verteidiger, [...], für seinen Aufwand
gemäss seiner Honorarnote vom 19. Januar 2024 (Akten S. 884), zuzüglich Auslagenentschädigung
und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten
wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Hingegen hat bei diesem Ausgang des
Verfahrens der unterliegende Privatkläger gegenüber dem Berufungskläger keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 433 Abs. 1 StPO; sein
entsprechender Antrag (Berufungsantwort Akten S. 830) ist abzuweisen.
5.3
5.3.1
Der Berufungskläger beantragt zudem eine Genugtuung
in Höhe von CHF 500.– für den unrechtmässigen Freiheitsentzug
(Berufungsbegründung Ziff. 9 Akten S. 821). Er befand sich vom 6. bis 8.
Oktober 2020 zu Unrecht in Polizeigewahrsam (Akten S. 124, 139). Dafür steht ihm
gemäss 429 Abs. 1 lit. c StPO eine angemessene Genugtuung zu.
5.3.2
Die
Entschädigung und Genugtuung ist nach freiem richterlichem Ermessen
zuzusprechen. Zu berücksichtigen sind die Dauer und die Umstände der
Verhaftung, die Schwere des vorgeworfenen Delikts, die Auswirkungen auf die
persönliche Situation der verhafteten Person (Verlust der Arbeitsstelle,
psychische Probleme) sowie die Publizität der Festnahme. Das Bundesgericht
erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene
Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere
oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BGE 113 Ib
155.
E. 3b S. 156; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1;
Botschaft StPO, in: BBl 2006, S. 1085, 1330; Griesser,
a.a.O., Art. 431 N 12; Schmid/Jositsch,
Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 431 N 8; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 431
StPO N 11).
5.3.3
Vorliegend dauerte der
Polizeigewahrsam lediglich zwei Tage und blieb ohne negative Auswirkungen etwa
auf die berufliche und persönliche Situation des Berufungsklägers. Eine Genugtuung
für zu Unrecht erlittene Haft in der üblichen Höhe von CHF 200.– pro Tag (zuzüglich Zins seit 8. Oktober 2020) erscheint somit angemessen.
Der Umstand, dass der Berufungskläger erst nach einer Verfahrensdauer von über
drei Jahren von Schuld und Strafe freigesprochen wird, rechtfertigt in
Anbetracht der ausgestandenen psychischen Belastung eine zusätzliche Genugtuung
von CHF 100.– .
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass
folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts für Strafsachen vom 16. Februar
2022.
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldspruch von B____ wegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, geringfügiger
Sachbeschädigung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes;
-
Verurteilung von B____ zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams vom 1. Januar 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 110.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
-
Freispruch von B____ von der Anklage der Drohung (AS Ziff. I.1.e);
-
Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung betreffend A____;
-
Abweisung der Genugtuungsforderung gegenüber A____ und der Forderung auf
Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von B____;
-
Abweisung der Genugtuungsforderung des A____ gegenüber B____;
-
Anordnung der Einziehung des bei A____ beschlagnahmten Messers und des
bei B____ beschlagnahmten Schnupfröhrchens;
-
Anordnung der Rückgabe der beigebrachten Kleider und Krankengeschichte
an B____;
-
Auferlegung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'865.90 sowie einer
Urteilsgebühr von CHF 700.– zu Lasten von B____;
-
Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus der Strafgerichtskasse;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, [...], aus der
Strafgerichtskasse, inklusive Rückzahlungsvorbehalt.
A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von
der Anklage der versuchten
schweren Körperverletzung kostenlos freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c der
Strafprozessordnung
eine Genugtuung in Höhe von CHF 500.– zugesprochen, zuzüglich 5 % Zins
auf CHF 400.– seit dem 8. Oktober 2020.
Der Antrag von B____ auf Verurteilung des Berufungsklägers zu einer
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Betreffend die erstinstanzlichen Verteidigungskosten von A____ kommt
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein
Honorar von CHF 2'800.– sowie eine Auslagenentschädigung von CHF 17.25,
zuzüglich CHF 225.25 Mehrwertsteuer (CHF 57.20 [7,7 %] bzw. CHF 168.05 [8,1 %]),
insgesamt CHF 3'042.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatkläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501.
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30.
Oktober 2014).