SB.2022.67
versuchter Betrug
6. Juni 2024Deutsch41 min
wurde A____ freigesprochen. Das beschlagnahmte iPhone wurde eingezogen und diverse
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.67
URTEIL
vom 6.
Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, MLaw
Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...],
Advokatin, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Februar 2022 (SG.2022.9)
betreffend versuchter Betrug
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom
25. Februar 2022 wurde A____ des versuchten Betrugs schuldig erklärt
und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Oktober 2021, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem
wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von der Anklage der Geldwäscherei
wurde A____ freigesprochen. Das beschlagnahmte iPhone wurde eingezogen und diverse
beigebrachte Gegenstände wurden den jeweiligen Berechtigten zurückgegeben. Des
Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'656.80 sowie
eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt. Schliesslich wurde die
amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse
entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
amtlich verteidigt durch Advokatin [...], am 25. Februar 2022
Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 28. Juni 2022 Berufung
erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und
entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf des
versuchten Betrugs freizusprechen. Weiter sei festzustellen, dass der
Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner
sei die Beschlagnahme über das iPhone sei aufzuheben und dasselbe an den
Berufungskläger zurückzugeben. Schliesslich sei die Landesverweisung aufzuheben
und dem Berufungskläger für den ausgestandenen Polizeigewahrsam sowie die
Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Haftentschädigung auszurichten. Mit
Schreiben vom 6. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung erhoben. Sie verlangt, der ergangene Freispruch sei
aufzuheben und der Berufungskläger sei des versuchten Betrugs sowie der Geldwäscherei
schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Mit Eingabe vom 8. November 2022 hat der Berufungskläger seine
Berufung begründet; mit Eingabe vom 22. November 2022 replizierte die
Staatsanwaltschaft.
In der zweitinstanzlichen Verhandlung vom
6. Juni 2023 wurden die Zeugin B____ und der Berufungskläger befragt.
Danach gelangten die Verteidigung und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum
Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge dahingehend ergänzt, dass sie
eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fordert. Für sämtliche Ausführungen wird
auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft
nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit
Art. 381 StPO zu Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung
mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht
worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Verfügung über die Entlassung aus der
Sicherheitshaft, die Verfügung über die beigebrachten Gegenstände (Pos. 1600
bis 1603, Verzeichnis 155539; Pos. 1501 und 1502, Verzeichnis 155535) und die
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist
im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Verwertbarkeit der Aussagen von B____
2.1
Erwägungen der Vorinstanz
2.1.1
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die
Einvernahme von B____ vom 14. Oktober 2021 sei nicht zu Lasten des
Berufungsklägers verwertbar, da sie im Stadium der staatsanwaltlichen Untersuchung
stattgefunden habe, ihm jedoch keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt
worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 6).
2.1.2
Dies ist nicht zu beanstanden. Die
Staatsanwaltschaft unterlässt es denn auch im Berufungsverfahren, eine
entsprechende Rüge vorzubringen. Sie beantragte hingegen die Einvernahme von B____
als Zeugin durch das Appellationsgericht (Eingabe vom 10. August 2022). Diesem
Antrag entsprechend ist B____ anlässlich der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt worden. Da B____ im Nachgang der Ereignisse vom
14.
Oktober 2021 von mutmasslichen Komplizen des Berufungsklägers
kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden war (Akten S. 210) und explizit
erklärte, dass sie vom Berufungskläger nicht erkannt werden wolle (Eingabe von B____
vom 2. Juni 2024), verfügte der Verfahrensleiter gestützt auf
Art. 149 Abs. 1 StPO die Durchführung einer indirekten
Konfrontation (Verfügung vom 4. Juni 2024).
2.2
Modalitäten der erneuten Einvernahme
2.2.1
Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien
und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und
einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet
grundsätzlich einen Anspruch auf physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem
die Beweise abgenommen werden (Wohlers,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 147 StPO N 5).
Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen
verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie dürfen nicht über das
Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner,
in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N 21), damit
die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich
gewährleistet werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise
die Übertragung der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei
gleichzeitiger Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein
(BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3).
2.2.2
Der Berufungskläger verfolgte die Einvernahme in
Begleitung der Dolmetscherin von einem Nebenzimmer aus mit, in das der Ton aus
dem Gerichtssaal übertragen wurde. Vom Nebenzimmer in den Gerichtssaal
existierte eine Ton- und Bildverbindung. Die Verteidigerin verblieb im
Gerichtssaal. Sowohl der Berufungskläger selbst als auch seine Verteidigerin
verfügten über die Möglichkeit, während der Befragung Ergänzungsfragen zu
stellen. Darüber hinaus konnte sich der Berufungskläger mit seiner
Verteidigerin nach der Einvernahme von B____ besprechen und erhielt erneut die
Möglichkeit, Fragen zu stellen.
2.3
Auswirkungen auf Aussagen aus dem
Untersuchungsverfahren
2.3.1
Hervorzuheben ist das kürzlich ergangene
bundesgerichtliche Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (zur
Publikation vorgesehen). Danach gilt, dass eine Wiederholung einer Einvernahme
nicht zur Verwertbarkeit einer vorausgegangenen, in Verletzung des
Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahme führt (vgl. m.w.H. BGer 6B_92/2022
vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.3 f.).
Dispositiv
2.3.2 Demnach kann das Appellationsgericht seinem
Entscheid die von B____ anlässlich der heutigen Hauptverhandlung getätigten
Aussagen zugrundlegen, nicht jedoch jene der Einvernahme vom
14. Oktober 2021.
3. Versuchter Betrug
3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Ziff. 1. c.
vom 12. Januar 2022 Folgendes vorgeworfen:
«Am […] 14.10.2021, um 0930
Uhr rief eine unbekannt gebliebene Komplizin des Beschuldigten die an der [...]
in Basel wohnhafte 77jährige B____ auf deren Festnetzanschluss an, gab sich ihr
gegenüber als Polizeibeamtin aus und teilte ihr mit, es sei am Vorabend in der
Nähe ihres Wohnorts eine Frau überfallen worden. Zwar habe man am Morgen
bereits zwei Festnahmen durchgeführt, jedoch sei ein Rucksack mit einer
Namensliste gefunden worden auf der B____ Name zuoberst stehe, weshalb sie das
nächste Opfer einer mutmasslichen Bande sein könnte. Damit fragte die
Anruferin, ob B____ Bargeld, Schmuck oder Gold zuhause aufbewahre, kündigte ihr
den Anruf einer angeblichen Kollegin namens Dick an, und beendete das ca.
fünfminütige Gespräch.
In der Folge rief denn auch
die angebliche Polizeibeamtin Dick an, welcher B____ auf Nachfrage mitteilte,
sie bewahre ca. CHF 20’000.00 Bargeld, 1.8 kg Goldbarren (per 14.10.2021
rund CHF 95'000.00) sowie diversen geerbten Goldschmuck zuhause auf, worauf sie
von der Anruferin angewiesen wurde, in der Wohnung zu bleiben, niemandem die
Tür zu öffnen, das Gespräch nicht zu unterbrechen und sich jede halbe Stunde am
Telefon zu melden. Dies tat B____ auch, wobei sich die angebliche
Polizeibeamtin Dick immer wieder nach ihrem Befinden erkundigte und sie zu
beruhigen suchte. Um 1100 Uhr schliesslich erklärte sie B____, nun müsse es
schnell gehen, und gab ihr den Auftrag, das Bargeld, die Goldbarren und den
Schmuck in eine Plastiktüte und diese wiederum in eine Stofftasche zu
verstauen. Anschliessend sollte sie den elektrischen Türöffner der Haustür
ihrer Liegenschaft betätigen, die Tasche vor ihrer Wohnungstür im 2. Stock
deponieren und diese sofort wieder schliessen.
In der Zwischenzeit hatte sich
der Beschuldigte auf Anweisung seiner Komplizenschaft an B____s Wohnort in
Basel begeben, wo er darauf wartete, dass diese den Türöffner betätigte, und alsdann
die Liegenschaft betrat, um die Tasche abzuholen, welche die vermeintlich durch
seine Komplizin getäuschte, sich solchermassen im Irrtum über die Gefahr eines
Einbruchsdiebstahls befindliche und der Anweisung, wonach sie ihre Wertsachen
der Polizei zur vermeintlichen vorübergehenden Verwahrung anvertrauen sollte,
Folge leistende B____ mit Bargeld, Gold und Schmuck gefüllt und vor ihrer
Wohnungstür platziert hatte.
Allerdings hatte B____ den
betrügerischen Hintergrund des angeblich polizeilichen Anrufs entgegen dem
äusseren Anschein sofort erkannt und war nur zum Schein darauf eingegangen,
während ihr ebenfalls zuhause anwesender Ehemann über Handy die Polizei
alarmiert hatte, welche bereits vor dem Eintreffen des Beschuldigten an B____s
Adresse vor Ort war und deren Gespräch mit der angeblichen Polizeibeamtin Dick
mitverfolgen konnte.
Nachdem der Beschuldigte die
Liegenschaft [...] samt der vermeintlich mit Bargeld, Gold und Schmuck
gefüllten Tasche verlassen hatte (deren Inhalt er entgegen der Vereinbarung
seiner Komplizin mit B____ natürlich nicht für diese verwahren, sondern sich
treuwidrig aneignen wollte, um sich selbst bzw. seine unbekannt gebliebene
Komplizenschaft unrechtmässig zu bereichern), musste er feststellen, dass diese
nur mit Büchern gefüllt war, was er gerade noch seinen Komplizen mitteilen
konnte, bevor er durch die Polizei angehalten und festgenommen wurde.»
3.2 Tatsächliches
3.2.1 B____ gibt an, sie sei am
14. Oktober 2021 von einer ihr unbekannten Person zwischen 8 und halb
9 Uhr morgens kontaktiert worden. Eine Frau habe ihr geschildert, dass ein
Überfall in nächster Nähe passiert sei und man eine Liste mit Namen gefunden
habe. Der Name des Ehepaars B____ befinde sich ebenfalls darauf. «Wir seien die
nächsten Personen, die dran seien und sie wolle uns schützen. […] Sie fragte
dann bald darauf, ob ich ein Handy habe, was ich verneint habe und ob ich
alleine daheim sei. Mein Mann war da und ich liess ihn mithören. Ich merkte
gleich, dass etwas nicht stimmt. Das würde unsere Polizei so nie machen.» Daher
habe ihr Ehemann die Polizei angerufen; diese sei innert weniger Minuten vor
Ort gewesen und habe ihr gesagt, sie solle versuchen, die Anruferin am Telefon
zu behalten. Die Frau am Telefon sei ausserordentlich freundlich gewesen und
habe mit einer angenehmen Stimme gesprochen. «Sie redete beruhigend auf mich
ein. Sie sagte mir, ich solle am Telefon bleiben und müsse mich alle paar
Minuten melden. Sie sagte, das könne den ganzen Tag lang gehen. Ich sagte, das
geht nicht, ich müsse Medikamente in die Apotheke holen gehen.» Daraufhin habe
die Frau am Telefon gesagt, sie gebe sich grosse Mühe, dass der Täter so schnell
wie möglich gefasst werde. «Sie fragte dann plötzlich, ob ich Geld und Schmuck
zu Hause habe, was ich bejaht habe. Sie sagte, ich solle alles zusammensuchen
und sie würde dann weiter Bescheid geben.» Irgendwann habe die Anruferin
gesagt, sie [B____] solle kurz den Türöffner betätigen. Dann sei längere Zeit
verstrichen. «Dann sagte sie, ich solle alles Geld und Schmuck in eine
Stofftasche tun. Sie fragte immer wieder nach, ob ich nichts vergessen hätte,
ob ich noch Geld oder Münzen hätte irgendwo. Sie sagte, ich solle alles
reintun, sonst sähe ich das nie mehr.» Dann habe sie gesagt, man müsste nun
einfach warten. Ganz plötzlich habe sich die Anruferin gemeldet, mit der
Anweisung, die Tasche nun vor die Wohnungstüre zu legen und die Türe danach auf
keinen Fall zu öffnen. Nach kurzer Zeit habe die Polizei die Türe geöffnet,
womit klar geworden sei, dass die Tasche weg war. Die Frau habe sich dann
nochmals gemeldet und habe ganz verändert gewirkt: kalt und wütend. Sie habe
gefragt, wieso sie [B____] die Polizei verständigt habe. Nach 12 Uhr nachts
habe erneut das Telefon geklingelt. Die Frau sei am Telefon gewesen und habe
gesagt: «Frau B____, sie werden diese Nacht sterben» (Verhandlungsprotokoll vom
6. Juni 2024, S. 4 ff. [Akten S. 882 ff.).
3.2.2 Die Angaben im Polizeirapport entsprechen
inhaltlich grösstenteils jenen von B____. Zusätzlich darin enthalten ist
lediglich die Information, dass von Polizeibeamten, die vor der Liegenschaft B____s
positioniert waren, beobachtet wurde, wie der Berufungskläger mit der Tasche
von B____ zu seinem Auto marschierte und einstieg. Daraufhin sei er angehalten
worden (vgl. Akten S. 281 ff.)
3.2.3 Auf die Vorwürfe in der Anklageschrift
angesprochen antwortete der Berufungskläger vor der ersten Instanz: «Das ist so
passiert. Aber ich wusste von gar nichts» (Verhandlungsprotokoll vom 25.
Februar 2022, S. 6 [Akten S. 692]). Ein Kollege aus der Türkei habe ihn
angerufen und ihm gesagt, er solle Geld bei einem anderen Kollegen abholen. Die
Frau des Kollegen würde das Geld übergeben. Er sei angewiesen worden, nicht vor
dem Gebäude zu parkieren. Während er die Tasche abgeholt habe, habe er seine
Kopfhörer getragen und sei einer Telefonkonferenz mit zwei weiteren Teilnehmern
zugeschaltet gewesen. Auf diese Weise sei er instruiert worden
(Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 6 [Akten S. 692]). Er
habe die Tasche mitgenommen und habe das Gebäude verlassen. Im Auto sei er
angewiesen worden, den Sack zu kontrollieren (Verhandlungsprotokoll vom 25.
Februar 2022, S. 6 f. [Akten S. 692]).
Dass er die von B____ vor ihrer Wohnungstüre deponierte Stofftasche
an sich genommen hat, gesteht der Berufungskläger auch vor der zweiten Instanz
ein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 5 ff.
[Akten S. 883 ff.]). Er macht hingegen geltend, sich der Bedeutung seines
Handelns nicht bewusst gewesen zu sein. Erst im Moment der Festnahme sei ihm
klar geworden, dass er Teil eines Betrugs einer organisierten Bande war
(Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 5 [Akten
S. 883]).
3.2.4 In Bezug auf den äusseren Geschehensablauf stimmen
die Aussagen des Berufungsklägers und B____ sowie die Angaben im Polizeirapport
überein bzw. ergänzen sich widerspruchsfrei (vgl. Akten S. 28 f., 88, 91;
281 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6). Daher kann der äussere
Anklagesachverhalt als erstellt gelten.
3.2.5
3.2.5.1 In Bezug auf den subjektiven
Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter
wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und
damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich bei ungeständigen
Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln
ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere
Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4).
3.2.5.2 Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine
der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache
gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin
und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und
verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die
rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein
muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August
2022 E. 4.3.1).
3.2.5.3 Da die Beurteilung, ob im Lichte der äusseren
Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist
das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu
beurteilen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 1
E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September
2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
3.3 Rechtliches
3.3.1 Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich
strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.
3.3.2 Der Berufungskläger stellt sich auf den
Standpunkt, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei im vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Das von B____ vorgetäuschte Verhalten zeige eine beispiellose
Leichtfertigkeit und die Vorgehensweise der Haupttäterinnen sei überhaupt nicht
raffiniert, sondern habe sich nach altherbekanntem Muster abgespielt. Gerade im
[...], dem Wohnquartier von B____, in welchem besonders viele ältere Menschen
lebten, sei vielfach über diese Betrugsmasche aufgeklärt worden. Wäre B____ auf
diese Betrugsmasche hereingefallen, hätte dies eine grundlegende Missachtung
von Sorgfaltspflichten bedeutet. Das Verhalten von B____ zeige ganz konkret,
dass die Vorgehensweise nicht arglistig gewesen war (Berufungsbegründung,
Rz. 5 [Akten S. 802]).
3.3.3
3.3.3.1 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter
ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder
Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn
deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018
E. 2.4).
3.3.3.2 Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus,
wenn der Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermieden können.
Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist
lediglich dann zu verneinen, wenn die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass
annimmt, welches die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten
lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Dabei ist die jeweilige Lage
und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend.
Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in
Rechnung zu stellen wie beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.). Namentlich
ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit
beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder
Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im
Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder
die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern,
umgekehrt handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm
entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (vgl.
BGE 119 IV 28 E. 3 f.; OGer ZH SB110550 vom 15. März 2013 E. IV 2.1;
vgl. Jositsch/Lüthi, Betagte
Menschen – prädestinierte Betrugsopfer? – Auseinandersetzung über die Grenzen
der arglistigen Täuschung, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6. Zürcher
Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der Kriminalität,
Zürich 2013, S. 37 ff., 51).
3.3.3.3 Bei der Masche der «falschen Polizisten» soll
gezielt eine nach der Vorstellung der Täter im Alter der Person gründende
Wehrlosigkeit ausgenutzt werden. Die Fähigkeit, sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
selbst vor der Täuschung zu schützen, geht den angepeilten Opfern beim
vorliegenden Betrugsmodell nach der Vorstellung der Täter gerade ab
(vgl. in Bezug auf die Arglist beim Enkeltrickbetrug AGE SB.2017.124 vom
2. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGer 6P.172/2000 vom
14. Mai 2001 E. 8). Dem Einwand des Berufungsklägers, Arglist liege
aufgrund der Opfermitverantwortung nicht vor, kann daher nicht gefolgt werden. Dass
es sich bei B____ nur dem äusseren Anschein nach um ein geeignetes Opfer
handelte, diese aber in Wahrheit die Betrugsmasche durchschaute, ändert daran
nichts, sondern spielt lediglich dahingehend eine Rolle, dass nur ein
versuchter – kein vollendeter Betrug vorliegen kann.
3.3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist
festzuhalten, dass am 14. Oktober 2021 die Hinterleute des
Berufungsklägers einen Betrugsversuch zum Nachteil von B____ unternahmen. Diese
hätte arglistig getäuscht und dadurch dazu bewegt werden sollen, Wertsachen
auszuhändigen, wodurch ihr ein Vermögensschaden entstanden und die Täterschaft
unrechtmässig bereichert worden wäre.
3.3.5
3.3.5.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz
habe zu Unrecht auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands geschlossen. Er
habe nicht zweifellos erkannt und hätte auch nicht erkennen müssen, dass er
einen Tatbeitrag an einem Betrugsversuch leistete (Berufungsbegründung,
Rz. 1 ff. [Akten S. 799 ff.]).
3.3.5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht
zu beanstanden. Dass bei der Besorgung von Abholungsdiensten notorisch
Zeitdruck herrscht, mag zu treffen. Im vorliegenden Fall wurde der
Berufungskläger jedoch von «C____» regelrecht gehetzt: «Ok älterer Bruder,
drück du» (Akten S. 503), «Ok, drück älterer Bruder» (Akten S. 504). Dies
sprengt den Rahmen dessen, was bei Abholungsdiensten an Zeitdruck üblich ist,
zumal der Berufungskläger von «C____» zusätzlich aufgefordert wurde, seinen
Standort mitzuteilen, sodass dieser jede Bewegung von ihm mitverfolgen konnte:
«Jüngerer Bruder, sende doch den Live-Standort. Damit ich auch von hier
verfolge» (Akten S. 505).
3.3.5.3 Sowohl aufgrund der Menge als auch der
Qualität der Instruktionen musste sich der Berufungskläger über die deliktische
Natur seiner Tätigkeit im Klaren sein. So ist er angewiesen worden, sein Auto
nicht direkt vor der Liegenschaft von B____ zu parkieren, am Briefkasten die
Namen zu überprüfen, zu warten bis ihm die Türe geöffnet werde und alsdann die
zwecks Verhinderung einer persönlichen Begegnung vor der Türe deponierte Tasche
abzuholen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12). Der Berufungskläger selbst gibt
an, dass ab dem Zeitpunkt, als sich die dritte Person zugeschaltet hat, Zweifel
aufkamen: «Die Person erklärte mir, wo ich parkieren sollte und [wie ich] vorzugehen
hatte. Diese Person schaffte es aber immer wieder, mich zu beruhigen. Aber da
kamen mir Zweifel» (Akten S. 332).
3.3.5.4 Sodann ist eine Internetsuche nach dem
Goldpreis für sich betrachtet unverfänglich. Der Berufungskläger tätigte die
Suche nach dem Goldpreis jedoch am 14. Oktober 2021, um 10.57 Uhr, d.h.
nachdem B____ der angeblichen Polizistin «Dick» gegenüber mitgeteilt hatte,
dass sie unter anderem 1,8 kg Goldbarren in ihrer Wohnung verwahre (Akten S.
361). Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass eine derartige Suche zu
diesem Zeitpunkt darauf hindeutet, dass der Berufungskläger in die
Machenschaften seiner Hinterleute eingeweiht war. Zu Recht als belastend hat
die Vorinstanz auch die bereits am 6. Oktober 2021 von «D____» an den
Berufungskläger versandte Nachricht gewertet, in der mitgeteilt wird, dass die
Polizei das «System» blockiert habe (Akten S. 514).
3.3.5.5 Aufschlussreich sind die Aussagen des
Berufungsklägers betreffend des «Lohns», den er hätte erhalten sollen. In der
Berufungsbegründung macht er geltend, er hätte für die «Arbeit» am
14. Oktober 2022 lediglich CHF 100.– erhalten. Dies steht im
Widerspruch zu seiner Antwort in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die
Frage, welchen Lohn er für die Arbeit erhalten hätte: «Das weiss ich nicht. Ich
wusste nicht, was im Sack ist. Ich denke, nach dieser Transaktion hätte ich
etwas bekommen» (Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 8 [Akten
S. 694]). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihm – mit Hinweis
auf die Kommunikation mit «D____» – vorgehalten, es seien ihm 15 % der
Deliktsumme versprochen worden. Auf die Frage hin, was das für ein legales
Geschäft sei, bei dem ein Kurier Gold im Wert von rund CHF 16'000.–als
Lohn erhalte, antwortete der Berufungskläger: «Ich weiss es nicht, ich habe die
Farbe vom Gold nicht gesehen. Ich nehme an, sie machten das, um mich zu
motivieren» (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 7 [Akten
S. 885]). Die Behauptung des Berufungsklägers, er hätte für den Auftrag am
14. Oktober 2022 lediglich CHF 100.– erhalten (Berufungsbegründung, Rz. 4
[Akten S. 801]), erweist sich daher als reine Schutzbehauptung. Auch die lange
Anfahrtszeit ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen des
Berufungsklägers keine neutrale Begebenheit, da es der allgemeinen Lebenserfahrung
entspricht, dass diese jemand nur auf sich nimmt, wenn ihm dafür ein
ansehnlicher Erlös in Aussicht gestellt wird.
3.3.5.6 Der Einwand, dass der Berufungskläger das
Mobiltelefon seiner Mutter und das Fahrzeug seines Bruders benutzt habe, was
darauf hinweise, dass er nicht in die Machenschaften seiner Hinterleute
eingeweiht gewesen sei, überzeugt nicht (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 4 [Akten
S. 801]). Die Nutzung eines nicht auf den eigenen Namen registrierten Telefons
sowie das Fahren eines fremden Autos erschweren die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden
tendenziell und sprechen somit eher für das Vorhandensein eines Vorsatzes beim
Berufungskläger. Bei der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers handelt es sich
schliesslich um ein – sicherlich nicht entscheidendes – Puzzleteil, das einen
Hinweis auf die Motivation des Berufungsklägers liefert, Geld zu verdienen.
3.3.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass der Berufungskläger wusste, dass eine ältere Dame mit einer Betrugsmasche
um ihre Vermögenswerte gebracht werden sollte. In diesem Wissen hat er seinen Tatbeitrag
geleistet.
3.3.7
3.3.7.1 Nachdem ohne vernünftigen Zweifel
feststeht, dass der Berufungskläger erkannt hat, dass er einen Tatbeitrag an
einem Betrugsversuch leistete, ist zu klären, ob er als Mittäter oder blosser
Gehilfe zu qualifizieren ist (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 6 ff.
[Akten S. 803 ff.]).
3.3.7.2 Der Berufungskläger verweist auf einen
Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2020
(SB299948-O1), der mit Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom
18. März 2022 bestätigt worden ist. Darin sei ein Täter bezüglich einem
sehr ähnlichen Sachverhalt als Gehilfe verurteilt worden. Wie hier habe dem
Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, dass er positive Kenntnisse
über die genauen Modalitäten der Anwerbung und Täuschung durch die Hintermänner
gehabt hatte. Der in diesem Fall Beschuldigte habe bezüglich der für den Betrug
wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl
der Opfer über keinerlei Tatherrschaft verfügt. Zwar sei der Tatbeitrag als
Abholer nicht zu unterschätzen gewesen, er beschränke sich aber innerhalb des
Ablaufs lediglich auf das Stadium der Vermögensdisposition. Wie im vorliegenden
Fall habe es auch in jenem Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der
Beschuldigte in irgendeiner Weise auf das Betrugsopfer eingewirkt hätte, um es
zur Überlassung seines Geldes zu bewegen. In jenem Fall seien die Aufgaben
jenes Beschuldigten sogar über die Aufgabe des Berufungsklägers hinausgegangen.
Wie im zitierten Fall sei der Berufungskläger zu weit weg von den Haupttätern,
als dass ihm mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werden könnte. Die dem
Berufungskläger von der Vorinstanz zugeschriebene Rolle als «Logistiker» sei
völlig überhöht. Der Berufungskläger sei offensichtlich ausserhalb der
Organisation gestanden und als einer von sehr vielen Personen punktuell als
Abholer eingesetzt worden. Dies, ohne irgendwelche Kompetenzen bezüglich
Abholungen, Logistik, die Opfer etc. innezuhaben oder irgendwelchen Einfluss
nehmen zu können (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 7 [Akten S. 803]).
3.3.7.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der
Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die
Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt
(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_116/2012 vom 30. März
2012 E. 2.3; Forster, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann
durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Sie ist auch
an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich
(vgl. Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV 113). Ein gemeinsamer Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden,
sondern kann auch konkludent zum Ausdruck kommen; dabei genügt es, sich zu
einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu machen, was
auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGer 6B_665/2022 vom 14.
September 2022 E. 5.3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2, BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1).
Demgegenüber handelt lediglich als Gehilfe nach Art. 25 StGB,
wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt
jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung
des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters
verlangt Beihilfe nicht, dass die Realisierung der Straftat von der
Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt
(BGer 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 1.3.1; Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 39).
Die Wichtigkeit eines Tatbeitrags kann nicht isoliert betrachtet werden,
sondern ergibt sich aus seiner Bedeutung für den gesamten Tatplan. So stellen
das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall in der
Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn die Beteiligten waren
sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe
derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (Forster, in: Basler Kommentar
3. Aufl., Vor Art. 24 StGB N 40). Ein Indiz für das Vorliegen von Mittäterschaft
ist das Interesse an der Tat. Dieses kommt insbesondere durch die
anteilsmässige Beteiligung an der Beute zum Ausdruck
(BGE 109 IV 161 E. 4c, 76 IV 102 E. 1a; vgl. mit
weiteren Hinweisen Trechsel/Jean-Richard in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich 2013, Vor Art. 24 N 15).
3.3.7.4 Dass sich der Tatbeitrag des
Berufungsklägers auf die Abholung der Tasche beschränkte, schliesst das
Vorliegen von Mittäterschaft nicht aus; vielmehr ist es dieser Begehungsform
gerade inhärent, dass nicht jeder Täter selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale
erfüllt. Es muss unterschieden werden zwischen der Wichtigkeit des
Berufungsklägers für die Organisation, die sich auf die Masche der «falschen
Polizisten» spezialisiert hat und der Bedeutung des Berufungsklägers für die
konkrete Tatbegehung. Für die Frage der Mittäterschaft ist in erster Linie die Bedeutung
des Berufungsklägers für die konkrete Tatbegehung relevant. Seine Stellung
innerhalb der Organisation bildet dafür lediglich ein Indiz.
Hätte der Berufungskläger von der Tatbegehung Abstand
genommen, wäre B____s Tasche vor ihrer Wohnungstüre liegengeblieben. Der
Tatbeitrag des Berufungsklägers war daher von entscheidender Bedeutung für die
Tatbegehung. Dass theoretisch auch jemand anderes die Rolle des Abholers hätte
übernehmen können, ändert daran nichts. Für die Qualifikation des
Berufungsklägers als Mittäter spricht weiter, dass Hinweise bestehen, dass der
Berufungskläger wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.3.7.3) einen Anteil
von 15 % hätte erhalten sollen (Verhandlungsprotokoll vom
6. Juni 2024, S. 7 [Akten S. 885]; Akten S. 499). In
Anbetracht der hohen Zahl beteiligter Personen – aus den Akten ergibt sich,
dass es mindestens fünf waren –, erscheint ein Anteil von 15 % bzw. rund
CHF 17'000.– als erheblich bzw. dem entsprechend, was einem Mittäter bei
gleichmässiger Aufteilung des Deliktserlöses ungefähr zusteht. Der Berufungskläger
mag für die Organisation als Ganzes zwar unbedeutend und austauschbar gewesen
sein, sein Tatbeitrag war im vorliegend zu beurteilenden Fall dennoch wichtig
genug, dass es sich bei ihm um einen Mittäter handelt.
3.3.7.5 Betreffend den vom Berufungskläger
zitierten Entscheid des Zürcher Obergerichts ist zunächst festzuhalten, dass
bei dessen Überprüfung vor Bundesgericht nicht die Abgrenzung zwischen
Gehilfenschaft und Mittäterschaft Thema war, sondern die Frage, ob die
Tatbegehung in Gehilfenschaft Gegenstand der Anklage war. Insofern kommt dem
Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom 18. März 2022 in Bezug auf
die hier interessierenden Fragen kein präjudizieller Charakter zu.
Abgesehen davon wurde im Entscheid des Zürcher Obergerichts
angenommen, der dort Beschuldigte habe rund CHF 815'000.– in Empfang
genommen und wurde ihm dafür eine Entschädigung zwischen CHF 10'500.– und
CHF 21'000.– ausgerichtet (OGer ZH SB200048.O/U/cwo vom 21. Oktober 2020
E. IV. 3.1 f., V. 2.1). Dies entspricht einem Anteil zwischen 1,3 und
2,6 %. Darin liegt ein gewichtiger Unterschied zwischen dem dort
beurteilten und dem vorliegenden Fall.
3.3.7.6 Zusammengefasst war der Tatbeitrag des
Berufungsklägers nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für
die Ausführung des Deliktes so wesentlich, dass er nicht hinweggedacht werden
kann, ohne dass der (vorgestellte) Erfolg entfiele. Der Berufungskläger verfügte
über Tatherrschaft; es handelt sich bei ihm um einen Mittäter.
4. Geldwäscherei
4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Ziff. 1.b. vom
12. Januar 2022 Folgendes vorgeworfen:
«Am frühen Morgen des
13.10.2021 reiste der Beschuldigte, mutmasslich von seinem Wohnort in
Frankreich herkommend, mit seinem Renault [...] (frz. Kennz. [...])
im Bezirk Nyon/VD in die Schweiz ein, in der Absicht, arbeitsteilig
zusammenwirkend mit unbekannter Mittäterschaft Betrugsdelikte nach dem oben
unter a. beschriebenen Muster zu begehen und erhielt sogleich den Auftrag,
umgehend zum Coop [...] an der [...] in [...] zu fahren,
um dort eine grössere Summe Bargeld entgegenzunehmen und weiter zu
transportieren. Entsprechend begab sich der Beschuldigte an den ihm
vorgegebenen Treffpunkt, wo er sich um ca. 0920 Uhr mit einem unbekannt
gebliebenen Komplizen traf und von diesem einen Barbetrag in Höhe von CHF
15'000.00 ausgehändigt erhielt mit dem Auftrag, das Geld umgehend an die [...]
in [...] zu bringen und dort einem ebenfalls unbekannt gebliebenen
Komplizen zu übergeben, was der Beschuldigte noch am selben Vormittag tat,
wobei er sowohl aufgrund seiner Tätigkeit innerhalb der oben unter a.
beschriebenen kriminellen Struktur, als auch angesichts der äusseren Umstände
des von ihm zu tätigenden Geldtransports wusste oder jedenfalls zwingend davon
ausgehen musste, dass es sich bei den von ihm entgegengenommenen CHF 15'000.00
um Betrugserlös (bzw. jedenfalls aus einem als Verbrechen zu qualifizierenden
Vermögensdelikt stammendes Geld) handeln musste, dessen behördliche Einziehung
er durch den Transport und die Weitergabe an einen unbekannten Dritten
vereiteln würde. Für seine Dienste wurde der Beschuldigte mit mindestens CHF
200.00 in bar entschädigt und übernachtete denn auch in [...].»
4.2 Tatsächliches
Der äussere Geschehensablauf ist unumstritten, sodass auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl.
vorinstanzliches Urteil S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.3 Rechtliches
4.3.1 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
richtet sich gegen den vorinstanzlichen Freispruch wegen Geldwäscherei. Sie
macht geltend, nachdem klar sei, dass der Berufungskläger als Kurier in einem
betrügerischen Netzwerk mitgewirkt habe, könne nicht ernsthaft bezweifelt
werden, dass die CHF 15'000.–, die er in [...] entgegengenommen hat, aus
einem solchen Betrugsdelikt stammen. Dies gelte umso mehr, wenn man
berücksichtige, dass die Transportkosten der Täterschaft in keinem Verhältnis
zu den verschwindend geringen Spesen einer – erst noch viel sichereren –
Überweisung stünden.
4.3.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB
macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet
ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von
Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem
Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der
Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die
Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln,
wobei die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs-
und Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Strafbar
ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines abstrakten
Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete Vereitelungsgefahr oder gar
effektive Vereitelung eingetreten zu sein (vgl. BGE 127 IV 20
E. 3, 126 IV 255 E. 3; Isenring,
in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 21. Aufl.
2022, Art. 305bis N 5 ff.). Die Erfüllung des Tatbestands der
Geldwäscherei setzt jedoch voraus, dass überhaupt illegale Vermögenswerte
angefallen sind, wobei es ausreicht, dass solche «zumindest erwartet waren»
(BGer 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.1). Dem Täter
muss nach der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte
aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich
zieht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Pieth, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59; Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.],
Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, § 15 N 73 ff.).
4.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegen –
auch wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen strikten Nachweis der
Vortat verlangt (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3.d) – schlichtweg
zu wenig Erkenntnisse darüber vor, welcher Art von Vortat die CHF 15'000.–
entstammen. Auch liegen nicht ausreichend Kenntnisse über verdächtige
Strukturen und überflüssige Transaktionen vor, dass daraus auf den Ursprung der
Werte aus einer Vortat geschlossen werden könnte (vgl. Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.],
Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, § 15 N 100 ff.).
Die Umstände des Bargeldtransports – Verschiebung eines grossen Geldbetrages in
bar, obwohl die Möglichkeit einer sichereren und günstigeren Banküberweisung
besteht – weisen zwar auf eine deliktische Herkunft hin. Doch ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass nicht bekannt ist, dass sich am oder kurz vor
dem 13. Oktober 2021 ein Betrugsversuch nach dem Muster der «falschen
Polizisten» ereignet hätte. So ist denkbar, dass die CHF 15'000.– aus
Vergehen, wie z.B. Glücksspiel oder Schwarzarbeit stammen. Vom Vorwurf der
Geldwäscherei ist der Berufungskläger daher entsprechend dem Grundsatz in
dubio pro reo freizusprechen.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche
Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe
führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren
(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Strafart
5.2.1 Für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs
ist als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
vorgesehen (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).
5.2.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144
IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.2.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, fällt
aufgrund der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (siehe
E. 5.3 ff.).
5.3 Einsatzstrafe
5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das
Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen
Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise
leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf
gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.3.2 Das objektive Tatverschulden ist als nicht
mehr leicht einzustufen. Zunächst fällt erschwerend ins Gewicht, dass die
Betrugsmasche der «falschen Polizisten» per se äusserst verwerflich ist, weil
die Täter bewusst und zielgerichtet ältere und schwache Menschen aussuchen, die
der Polizei ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringen. Sodann hatte es die
Tätergruppierung im vorliegenden Fall auf eine Beute im Gesamtwert von
CHF 115'000.– abgesehen, wobei es zu Gunsten des Berufungsklägers immerhin
zu berücksichtigen gilt, dass die Höhe der Deliktssumme durch B____ beliebig
vorgegeben wurde. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger von
seinem Wohnort über 300 Kilometer bis nach Basel zurückgelegt hat, was von
einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Zu Gunsten des Berufungsklägers
wirkt sich aus, dass er innerhalb der Organisation die Aufgabe mit dem höchsten
Entdeckungsrisiko übernommen hat und daher auf unterster Hierarchiestufe
anzusiedeln sein dürfte.
5.3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass
es sich beim Berufungskläger um einen Kriminaltouristen handelt, der einzig zum
Zweck des Delinquierens in die Schweiz gereist ist. Es ist evident, dass der
Berufungskläger die ihm vorgeworfene Tat aus rein finanziellen Beweggründen
verübt hat. Zwar war er zum Deliktszeitpunkt arbeitslos und daher darauf
angewiesen, etwas Geld zu verdienen, doch kann von einer existenziellen Notlage
keine Rede sein, zumal er gemäss eigenen Angaben noch bei seinen Eltern lebt,
ledig ist und keine Kinder hat.
5.3.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände
erscheint angesichts des als nicht mehr leicht einzustufenden Verschuldens eine
Einsatzstrafe von 14 Monaten als angezeigt.
5.4 Berücksichtigung der bloss versuchten Begehung
Dass das Delikt «bloss» versucht wurde
(Art. 22 Abs. 1 StGB), basiert nicht auf dem Willen des
Berufungsklägers, sondern ist alleine dem Umstand zu verdanken, dass B____ die
Betrugsmasche durchschaute und die Polizei einschaltete. Dieser Aspekt ist
daher «nur» im Rahmen einer Reduktion der Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu
berücksichtigen.
5.5 Persönliche Verhältnisse
In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit dem Strafgericht
(S. 14 f.) festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers nichts
enthält, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäter abhebt und sein
Verschulden zu relativieren vermöchte. Der Berufungskläger wuchs in Frankreich
auf. Nach der Matura mit Fachrichtung [...] arbeitete er verschiedentlich
temporär als [...] und [...] in Frankreich sowie während drei Monaten als [...]
in der Schweiz. Derzeit arbeitet er gemäss eigenen Angaben als [...] in
Frankreich (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 8 f.
[Akten S. 886 f.]). Der Berufungskläger lebt wie bereits erwähnt bei
seinen Eltern, ist ledig und hat keine Kinder (vgl. oben E. 5.3.3). Die
Vorstrafen aus dem Jahr 2012 wegen des Fahrens ohne Führerausweis und unbefugten
Besitzes von Betäubungsmitteln sind nicht einschlägig und liegen bereits neun
Jahre zurück, weshalb sie nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind.
Insgesamt ist der Berufungskläger daher mit einer Freiheitsstrafe von 12
Monaten zu bestrafen.
5.6 Modalitäten des Vollzugs
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug
einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist
vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft und
es ist davon auszugehen, dass der bisherige Freiheitsentzug einen gehörigen
Eindruck bei ihm hinterlassen hat, sodass er sich künftig wohlverhalten wird.
Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen
(Art. 51 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der
Vollzug der Freiheitsstrafe daher aufgeschoben, mit einer Probezeit von zwei
Jahren.
6. Landesverweisung
6.1 Grundlagen
Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen
Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens
oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe
verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69-61 oder 64 StGB
angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme»
und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und
insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das
öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des
Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art.
66abis StGB N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind
in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten (Zurbrügg/Hruschka a.a.O., Art. 66abis
StGB N 8).
6.2 Würdigung für den vorliegenden Fall
Das Appellationsgericht stimmt mit der Vorinstanz überein,
dass eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB
auszusprechen ist. Der Berufungskläger hat zwar kurzzeitig in der Schweiz gearbeitet
und gibt an, inskünftig in der Schweiz Arbeit suchen zu wollen
(Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 8 [Akten
S. 886]). Er vermag jedoch nicht zu belegen, dass ihm eine konkrete
Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden wäre. Er lebt in Frankreich, wo er
nach eigenen Angaben derzeit auch über eine Arbeitsstelle als [...] verfügt
(Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 9 [Akten S. 887]).
Allfällige Ansprüche aus dem FZA stehen der Landesverweisung auch nicht
entgegen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16 f.). Das
öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines Kriminaltouristen, der in der
Schweiz einen Betrug besonders niederträchtiger Art begangen hat, überwiegt die
nicht gewichtigen privaten Interessen des Berufungsklägers an einer Einreise in
die Schweiz. Aus der Behauptung des Berufungsklägers, er sei seit der Eröffnung
des erstinstanzlichen Urteils im Glauben, die Landesverweisung habe bereits
Gültigkeit gehabt nicht in die Schweiz eingereist, kann er nichts zu seinen Gunsten
ableiten, zumal sich diese Behauptung nicht belegen lässt. Mit einer
fünfjährigen Landesverweisung wird dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung getragen. Da er
französischer Staatsangehöriger ist, ist die Landesverweisung nicht im
Schengener Informationssystem einzutragen.
7. Einziehung
Das beschlagnahmte iPhone diente dem Berufungskläger zur
Koordination mit den weiteren Mittätern. So hat er darüber laufend detaillierte
Anweisungen zur konkreten Vorgehensweise erhalten. Es lag mithin eine
tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vor, womit eine Einziehung des
deliktskonnexen Mobiltelefons als instrumentum sceleris angebracht ist
(Heimgartner, in: OFK-StGB,
21. Aufl., Zürich 2022, Art. 69 N 5).
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da der Berufungskläger auch im
Berufungsverfahren wegen Betrugs schuldig gesprochen wird, trägt der er die
Kosten von CHF 2'656.80 des erstinstanzlichen Verfahrens und eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'400.–
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
8.1.3 Infolgedessen bleibt
Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Der
Berufungskläger unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich.
Doch auch die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht
durchzudringen. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.– aufzuerlegen.
9. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, Advokatin [...],
wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung,
zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive
Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der
Honorarnote seiner amtlichen Verteidigerin im Falle einer wirtschaftlichen
Besserstellung 80 % des Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Februar 2022 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfügung über die Entlassung
aus der Sicherheitshaft;
- Verfügung über die beigebrachten
Gegenstände (Pos. 1600 bis 1603, Verzeichnis 155539; Pos. 1501 und 1502,
Verzeichnis 155535);
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.
A____
wird des versuchten Betrugs schuldig
erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 14. Oktober 2021 bis
25. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in
Verbindung mit 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Geldwäscherei wird A____ freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abis
des Strafgesetzbuches für
5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener
Informationssystem nicht eingetragen.
Das beschlagnahmte iPhone (Pos. 1001, Verzeichnis
155516) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'656.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 800 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger
übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'933.35 und ein Auslagenersatz
für Kleinspesen von CHF 124.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt
CHF 401.20 (7,7 % auf CHF 2'111.50 sowie 8,1 % auf
CHF 2'945.85) sowie ein Auslagenersatz für Dolmetscherkosten von
CHF 270.–, somit total CHF 5'728.55 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung
bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.