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Entscheid

SB.2022.67

versuchter Betrug

6. Juni 2024Deutsch41 min

wurde A____ freigesprochen. Das beschlagnahmte iPhone wurde eingezogen und diverse

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.67

URTEIL

vom 6.

Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, MLaw

Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Anschlussberufungsbeklagter

vertreten durch [...],

Advokatin, Beschuldigter

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil

des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Februar 2022 (SG.2022.9)

betreffend versuchter Betrug

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

25. Februar 2022 wurde A____ des versuchten Betrugs schuldig erklärt

und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der

Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 14. Oktober 2021, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem

wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Von der Anklage der Geldwäscherei

wurde A____ freigesprochen. Das beschlagnahmte iPhone wurde eingezogen und diverse

beigebrachte Gegenstände wurden den jeweiligen Berechtigten zurückgegeben. Des

Weiteren wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'656.80 sowie

eine Urteilsgebühr von CHF 1'400.– auferlegt. Schliesslich wurde die

amtliche Verteidigerin unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse

entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

amtlich verteidigt durch Advokatin [...], am 25. Februar 2022

Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 28. Juni 2022 Berufung

erklärt. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und

entschädigungsfällig aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf des

versuchten Betrugs freizusprechen. Weiter sei festzustellen, dass der

Freispruch von der Anklage der Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen ist. Ferner

sei die Beschlagnahme über das iPhone sei aufzuheben und dasselbe an den

Berufungskläger zurückzugeben. Schliesslich sei die Landesverweisung aufzuheben

und dem Berufungskläger für den ausgestandenen Polizeigewahrsam sowie die

Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Haftentschädigung auszurichten. Mit

Schreiben vom 6. Juli 2022 hat die Staatsanwaltschaft

Anschlussberufung erhoben. Sie verlangt, der ergangene Freispruch sei

aufzuheben und der Berufungskläger sei des versuchten Betrugs sowie der Geldwäscherei

schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Mit Eingabe vom 8. November 2022 hat der Berufungskläger seine

Berufung begründet; mit Eingabe vom 22. November 2022 replizierte die

Staatsanwaltschaft.

In der zweitinstanzlichen Verhandlung vom

6. Juni 2023 wurden die Zeugin B____ und der Berufungskläger befragt.

Danach gelangten die Verteidigung und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zum

Vortrag. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Anträge dahingehend ergänzt, dass sie

eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten fordert. Für sämtliche Ausführungen wird

auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit für den Entscheid von Relevanz – aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist gemäss

Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft

nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit

Art. 381 StPO zu Anschlussberufung legitimiert. Die Berufung ist nach

Art. 399 StPO, die Anschlussberufung nach Art. 401 in Verbindung

mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht

worden. Auf die Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in

Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Verfügung über die Entlassung aus der

Sicherheitshaft, die Verfügung über die beigebrachten Gegenstände (Pos. 1600

bis 1603, Verzeichnis 155539; Pos. 1501 und 1502, Verzeichnis 155535) und die

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist

im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Verwertbarkeit der Aussagen von B____

2.1

Erwägungen der Vorinstanz

2.1.1

Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die

Einvernahme von B____ vom 14. Oktober 2021 sei nicht zu Lasten des

Berufungsklägers verwertbar, da sie im Stadium der staatsanwaltlichen Untersuchung

stattgefunden habe, ihm jedoch keine Möglichkeit zur Teilnahme eingeräumt

worden sei (vorinstanzliches Urteil S. 6).

2.1.2

Dies ist nicht zu beanstanden. Die

Staatsanwaltschaft unterlässt es denn auch im Berufungsverfahren, eine

entsprechende Rüge vorzubringen. Sie beantragte hingegen die Einvernahme von B____

als Zeugin durch das Appellationsgericht (Eingabe vom 10. August 2022). Diesem

Antrag entsprechend ist B____ anlässlich der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung befragt worden. Da B____ im Nachgang der Ereignisse vom

14.

Oktober 2021 von mutmasslichen Komplizen des Berufungsklägers

kontaktiert und mit dem Tod bedroht worden war (Akten S. 210) und explizit

erklärte, dass sie vom Berufungskläger nicht erkannt werden wolle (Eingabe von B____

vom 2. Juni 2024), verfügte der Verfahrensleiter gestützt auf

Art. 149 Abs. 1 StPO die Durchführung einer indirekten

Konfrontation (Verfügung vom 4. Juni 2024).

2.2

Modalitäten der erneuten Einvernahme

2.2.1

Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien

und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und

einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet

grundsätzlich einen Anspruch auf physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem

die Beweise abgenommen werden (Wohlers,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 147 StPO N 5).

Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen

verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie dürfen nicht über das

Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner,

in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N 21), damit

die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich

gewährleistet werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise

die Übertragung der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei

gleichzeitiger Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein

(BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3).

2.2.2

Der Berufungskläger verfolgte die Einvernahme in

Begleitung der Dolmetscherin von einem Nebenzimmer aus mit, in das der Ton aus

dem Gerichtssaal übertragen wurde. Vom Nebenzimmer in den Gerichtssaal

existierte eine Ton- und Bildverbindung. Die Verteidigerin verblieb im

Gerichtssaal. Sowohl der Berufungskläger selbst als auch seine Verteidigerin

verfügten über die Möglichkeit, während der Befragung Ergänzungsfragen zu

stellen. Darüber hinaus konnte sich der Berufungskläger mit seiner

Verteidigerin nach der Einvernahme von B____ besprechen und erhielt erneut die

Möglichkeit, Fragen zu stellen.

2.3

Auswirkungen auf Aussagen aus dem

Untersuchungsverfahren

2.3.1

Hervorzuheben ist das kürzlich ergangene

bundesgerichtliche Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 (zur

Publikation vorgesehen). Danach gilt, dass eine Wiederholung einer Einvernahme

nicht zur Verwertbarkeit einer vorausgegangenen, in Verletzung des

Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahme führt (vgl. m.w.H. BGer 6B_92/2022

vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.3 f.).

Dispositiv

2.3.2 Demnach kann das Appellationsgericht seinem

Entscheid die von B____ anlässlich der heutigen Hauptverhandlung getätigten

Aussagen zugrundlegen, nicht jedoch jene der Einvernahme vom

14. Oktober 2021.

3. Versuchter Betrug

3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Ziff. 1. c.

vom 12. Januar 2022 Folgendes vorgeworfen:

«Am […] 14.10.2021, um 0930

Uhr rief eine unbekannt gebliebene Komplizin des Beschuldigten die an der [...]

in Basel wohnhafte 77jährige B____ auf deren Festnetzanschluss an, gab sich ihr

gegenüber als Polizeibeamtin aus und teilte ihr mit, es sei am Vorabend in der

Nähe ihres Wohnorts eine Frau überfallen worden. Zwar habe man am Morgen

bereits zwei Festnahmen durchgeführt, jedoch sei ein Rucksack mit einer

Namensliste gefunden worden auf der B____ Name zuoberst stehe, weshalb sie das

nächste Opfer einer mutmasslichen Bande sein könnte. Damit fragte die

Anruferin, ob B____ Bargeld, Schmuck oder Gold zuhause aufbewahre, kündigte ihr

den Anruf einer angeblichen Kollegin namens Dick an, und beendete das ca.

fünfminütige Gespräch.

In der Folge rief denn auch

die angebliche Polizeibeamtin Dick an, welcher B____ auf Nachfrage mitteilte,

sie bewahre ca. CHF 20’000.00 Bargeld, 1.8 kg Goldbarren (per 14.10.2021

rund CHF 95'000.00) sowie diversen geerbten Goldschmuck zuhause auf, worauf sie

von der Anruferin angewiesen wurde, in der Wohnung zu bleiben, niemandem die

Tür zu öffnen, das Gespräch nicht zu unterbrechen und sich jede halbe Stunde am

Telefon zu melden. Dies tat B____ auch, wobei sich die angebliche

Polizeibeamtin Dick immer wieder nach ihrem Befinden erkundigte und sie zu

beruhigen suchte. Um 1100 Uhr schliesslich erklärte sie B____, nun müsse es

schnell gehen, und gab ihr den Auftrag, das Bargeld, die Goldbarren und den

Schmuck in eine Plastiktüte und diese wiederum in eine Stofftasche zu

verstauen. Anschliessend sollte sie den elektrischen Türöffner der Haustür

ihrer Liegenschaft betätigen, die Tasche vor ihrer Wohnungstür im 2. Stock

deponieren und diese sofort wieder schliessen.

In der Zwischenzeit hatte sich

der Beschuldigte auf Anweisung seiner Komplizenschaft an B____s Wohnort in

Basel begeben, wo er darauf wartete, dass diese den Türöffner betätigte, und alsdann

die Liegenschaft betrat, um die Tasche abzuholen, welche die vermeintlich durch

seine Komplizin getäuschte, sich solchermassen im Irrtum über die Gefahr eines

Einbruchsdiebstahls befindliche und der Anweisung, wonach sie ihre Wertsachen

der Polizei zur vermeintlichen vorübergehenden Verwahrung anvertrauen sollte,

Folge leistende B____ mit Bargeld, Gold und Schmuck gefüllt und vor ihrer

Wohnungstür platziert hatte.

Allerdings hatte B____ den

betrügerischen Hintergrund des angeblich polizeilichen Anrufs entgegen dem

äusseren Anschein sofort erkannt und war nur zum Schein darauf eingegangen,

während ihr ebenfalls zuhause anwesender Ehemann über Handy die Polizei

alarmiert hatte, welche bereits vor dem Eintreffen des Beschuldigten an B____s

Adresse vor Ort war und deren Gespräch mit der angeblichen Polizeibeamtin Dick

mitverfolgen konnte.

Nachdem der Beschuldigte die

Liegenschaft [...] samt der vermeintlich mit Bargeld, Gold und Schmuck

gefüllten Tasche verlassen hatte (deren Inhalt er entgegen der Vereinbarung

seiner Komplizin mit B____ natürlich nicht für diese verwahren, sondern sich

treuwidrig aneignen wollte, um sich selbst bzw. seine unbekannt gebliebene

Komplizenschaft unrechtmässig zu bereichern), musste er feststellen, dass diese

nur mit Büchern gefüllt war, was er gerade noch seinen Komplizen mitteilen

konnte, bevor er durch die Polizei angehalten und festgenommen wurde.»

3.2 Tatsächliches

3.2.1 B____ gibt an, sie sei am

14. Oktober 2021 von einer ihr unbekannten Person zwischen 8 und halb

9 Uhr morgens kontaktiert worden. Eine Frau habe ihr geschildert, dass ein

Überfall in nächster Nähe passiert sei und man eine Liste mit Namen gefunden

habe. Der Name des Ehepaars B____ befinde sich ebenfalls darauf. «Wir seien die

nächsten Personen, die dran seien und sie wolle uns schützen. […] Sie fragte

dann bald darauf, ob ich ein Handy habe, was ich verneint habe und ob ich

alleine daheim sei. Mein Mann war da und ich liess ihn mithören. Ich merkte

gleich, dass etwas nicht stimmt. Das würde unsere Polizei so nie machen.» Daher

habe ihr Ehemann die Polizei angerufen; diese sei innert weniger Minuten vor

Ort gewesen und habe ihr gesagt, sie solle versuchen, die Anruferin am Telefon

zu behalten. Die Frau am Telefon sei ausserordentlich freundlich gewesen und

habe mit einer angenehmen Stimme gesprochen. «Sie redete beruhigend auf mich

ein. Sie sagte mir, ich solle am Telefon bleiben und müsse mich alle paar

Minuten melden. Sie sagte, das könne den ganzen Tag lang gehen. Ich sagte, das

geht nicht, ich müsse Medikamente in die Apotheke holen gehen.» Daraufhin habe

die Frau am Telefon gesagt, sie gebe sich grosse Mühe, dass der Täter so schnell

wie möglich gefasst werde. «Sie fragte dann plötzlich, ob ich Geld und Schmuck

zu Hause habe, was ich bejaht habe. Sie sagte, ich solle alles zusammensuchen

und sie würde dann weiter Bescheid geben.» Irgendwann habe die Anruferin

gesagt, sie [B____] solle kurz den Türöffner betätigen. Dann sei längere Zeit

verstrichen. «Dann sagte sie, ich solle alles Geld und Schmuck in eine

Stofftasche tun. Sie fragte immer wieder nach, ob ich nichts vergessen hätte,

ob ich noch Geld oder Münzen hätte irgendwo. Sie sagte, ich solle alles

reintun, sonst sähe ich das nie mehr.» Dann habe sie gesagt, man müsste nun

einfach warten. Ganz plötzlich habe sich die Anruferin gemeldet, mit der

Anweisung, die Tasche nun vor die Wohnungstüre zu legen und die Türe danach auf

keinen Fall zu öffnen. Nach kurzer Zeit habe die Polizei die Türe geöffnet,

womit klar geworden sei, dass die Tasche weg war. Die Frau habe sich dann

nochmals gemeldet und habe ganz verändert gewirkt: kalt und wütend. Sie habe

gefragt, wieso sie [B____] die Polizei verständigt habe. Nach 12 Uhr nachts

habe erneut das Telefon geklingelt. Die Frau sei am Telefon gewesen und habe

gesagt: «Frau B____, sie werden diese Nacht sterben» (Verhandlungsprotokoll vom

6. Juni 2024, S. 4 ff. [Akten S. 882 ff.).

3.2.2 Die Angaben im Polizeirapport entsprechen

inhaltlich grösstenteils jenen von B____. Zusätzlich darin enthalten ist

lediglich die Information, dass von Polizeibeamten, die vor der Liegenschaft B____s

positioniert waren, beobachtet wurde, wie der Berufungskläger mit der Tasche

von B____ zu seinem Auto marschierte und einstieg. Daraufhin sei er angehalten

worden (vgl. Akten S. 281 ff.)

3.2.3 Auf die Vorwürfe in der Anklageschrift

angesprochen antwortete der Berufungskläger vor der ersten Instanz: «Das ist so

passiert. Aber ich wusste von gar nichts» (Verhandlungsprotokoll vom 25.

Februar 2022, S. 6 [Akten S. 692]). Ein Kollege aus der Türkei habe ihn

angerufen und ihm gesagt, er solle Geld bei einem anderen Kollegen abholen. Die

Frau des Kollegen würde das Geld übergeben. Er sei angewiesen worden, nicht vor

dem Gebäude zu parkieren. Während er die Tasche abgeholt habe, habe er seine

Kopfhörer getragen und sei einer Telefonkonferenz mit zwei weiteren Teilnehmern

zugeschaltet gewesen. Auf diese Weise sei er instruiert worden

(Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 6 [Akten S. 692]). Er

habe die Tasche mitgenommen und habe das Gebäude verlassen. Im Auto sei er

angewiesen worden, den Sack zu kontrollieren (Verhandlungsprotokoll vom 25.

Februar 2022, S. 6 f. [Akten S. 692]).

Dass er die von B____ vor ihrer Wohnungstüre deponierte Stofftasche

an sich genommen hat, gesteht der Berufungskläger auch vor der zweiten Instanz

ein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 5 ff.

[Akten S. 883 ff.]). Er macht hingegen geltend, sich der Bedeutung seines

Handelns nicht bewusst gewesen zu sein. Erst im Moment der Festnahme sei ihm

klar geworden, dass er Teil eines Betrugs einer organisierten Bande war

(Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 5 [Akten

S. 883]).

3.2.4 In Bezug auf den äusseren Geschehensablauf stimmen

die Aussagen des Berufungsklägers und B____ sowie die Angaben im Polizeirapport

überein bzw. ergänzen sich widerspruchsfrei (vgl. Akten S. 28 f., 88, 91;

281 ff.; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6). Daher kann der äussere

Anklagesachverhalt als erstellt gelten.

3.2.5

3.2.5.1 In Bezug auf den subjektiven

Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was ein Täter

wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und

damit eine Tatfrage ist. Innere Tatsachen lassen sich bei ungeständigen

Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln

ermitteln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere

Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4).

3.2.5.2 Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine

der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache

gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin

und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und

verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die

rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein

muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August

2022 E. 4.3.1).

3.2.5.3 Da die Beurteilung, ob im Lichte der äusseren

Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist

das Bestehen eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu

beurteilen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 137 IV 1 E. 4.2.3, 133 IV 1

E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162 vom 6. September

2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.3 Rechtliches

3.3.1 Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1

des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich

strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu

bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den

Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen

andern am Vermögen schädigt.

3.3.2 Der Berufungskläger stellt sich auf den

Standpunkt, das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei im vorliegenden Fall nicht

erfüllt. Das von B____ vorgetäuschte Verhalten zeige eine beispiellose

Leichtfertigkeit und die Vorgehensweise der Haupttäterinnen sei überhaupt nicht

raffiniert, sondern habe sich nach altherbekanntem Muster abgespielt. Gerade im

[...], dem Wohnquartier von B____, in welchem besonders viele ältere Menschen

lebten, sei vielfach über diese Betrugsmasche aufgeklärt worden. Wäre B____ auf

diese Betrugsmasche hereingefallen, hätte dies eine grundlegende Missachtung

von Sorgfaltspflichten bedeutet. Das Verhalten von B____ zeige ganz konkret,

dass die Vorgehensweise nicht arglistig gewesen war (Berufungsbegründung,

Rz. 5 [Akten S. 802]).

3.3.3

3.3.3.1 Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter

ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder

Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn

deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung

abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der

Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018

E. 2.4).

3.3.3.2 Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus,

wenn der Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermieden können.

Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche

Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist

lediglich dann zu verneinen, wenn die Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass

annimmt, welches die Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten

lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Dabei ist die jeweilige Lage

und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend.

Besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers sind dabei ebenso in

Rechnung zu stellen wie beispielsweise dessen besondere Unerfahrenheit (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_12/2010 vom 17. Juni 2010 E. 7.3.2 f.). Namentlich

ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit

beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder

Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im

Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder

die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern,

umgekehrt handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm

entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (vgl.

BGE 119 IV 28 E. 3 f.; OGer ZH SB110550 vom 15. März 2013 E. IV 2.1;

vgl. Jositsch/Lüthi, Betagte

Menschen – prädestinierte Betrugsopfer? – Auseinandersetzung über die Grenzen

der arglistigen Täuschung, in: Schwarzenegger/Nägeli [Hrsg.], 6. Zürcher

Präventionsforum – Ältere Menschen und ihre Erfahrungen mit der Kriminalität,

Zürich 2013, S. 37 ff., 51).

3.3.3.3 Bei der Masche der «falschen Polizisten» soll

gezielt eine nach der Vorstellung der Täter im Alter der Person gründende

Wehrlosigkeit ausgenutzt werden. Die Fähigkeit, sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit

selbst vor der Täuschung zu schützen, geht den angepeilten Opfern beim

vorliegenden Betrugsmodell nach der Vorstellung der Täter gerade ab

(vgl. in Bezug auf die Arglist beim Enkeltrickbetrug AGE SB.2017.124 vom

2. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGer 6P.172/2000 vom

14. Mai 2001 E. 8). Dem Einwand des Berufungsklägers, Arglist liege

aufgrund der Opfermitverantwortung nicht vor, kann daher nicht gefolgt werden. Dass

es sich bei B____ nur dem äusseren Anschein nach um ein geeignetes Opfer

handelte, diese aber in Wahrheit die Betrugsmasche durchschaute, ändert daran

nichts, sondern spielt lediglich dahingehend eine Rolle, dass nur ein

versuchter – kein vollendeter Betrug vorliegen kann.

3.3.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist

festzuhalten, dass am 14. Oktober 2021 die Hinterleute des

Berufungsklägers einen Betrugsversuch zum Nachteil von B____ unternahmen. Diese

hätte arglistig getäuscht und dadurch dazu bewegt werden sollen, Wertsachen

auszuhändigen, wodurch ihr ein Vermögensschaden entstanden und die Täterschaft

unrechtmässig bereichert worden wäre.

3.3.5

3.3.5.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz

habe zu Unrecht auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestands geschlossen. Er

habe nicht zweifellos erkannt und hätte auch nicht erkennen müssen, dass er

einen Tatbeitrag an einem Betrugsversuch leistete (Berufungsbegründung,

Rz. 1 ff. [Akten S. 799 ff.]).

3.3.5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht

zu beanstanden. Dass bei der Besorgung von Abholungsdiensten notorisch

Zeitdruck herrscht, mag zu treffen. Im vorliegenden Fall wurde der

Berufungskläger jedoch von «C____» regelrecht gehetzt: «Ok älterer Bruder,

drück du» (Akten S. 503), «Ok, drück älterer Bruder» (Akten S. 504). Dies

sprengt den Rahmen dessen, was bei Abholungsdiensten an Zeitdruck üblich ist,

zumal der Berufungskläger von «C____» zusätzlich aufgefordert wurde, seinen

Standort mitzuteilen, sodass dieser jede Bewegung von ihm mitverfolgen konnte:

«Jüngerer Bruder, sende doch den Live-Standort. Damit ich auch von hier

verfolge» (Akten S. 505).

3.3.5.3 Sowohl aufgrund der Menge als auch der

Qualität der Instruktionen musste sich der Berufungskläger über die deliktische

Natur seiner Tätigkeit im Klaren sein. So ist er angewiesen worden, sein Auto

nicht direkt vor der Liegenschaft von B____ zu parkieren, am Briefkasten die

Namen zu überprüfen, zu warten bis ihm die Türe geöffnet werde und alsdann die

zwecks Verhinderung einer persönlichen Begegnung vor der Türe deponierte Tasche

abzuholen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12). Der Berufungskläger selbst gibt

an, dass ab dem Zeitpunkt, als sich die dritte Person zugeschaltet hat, Zweifel

aufkamen: «Die Person erklärte mir, wo ich parkieren sollte und [wie ich] vorzugehen

hatte. Diese Person schaffte es aber immer wieder, mich zu beruhigen. Aber da

kamen mir Zweifel» (Akten S. 332).

3.3.5.4 Sodann ist eine Internetsuche nach dem

Goldpreis für sich betrachtet unverfänglich. Der Berufungskläger tätigte die

Suche nach dem Goldpreis jedoch am 14. Oktober 2021, um 10.57 Uhr, d.h.

nachdem B____ der angeblichen Polizistin «Dick» gegenüber mitgeteilt hatte,

dass sie unter anderem 1,8 kg Goldbarren in ihrer Wohnung verwahre (Akten S.

361). Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass eine derartige Suche zu

diesem Zeitpunkt darauf hindeutet, dass der Berufungskläger in die

Machenschaften seiner Hinterleute eingeweiht war. Zu Recht als belastend hat

die Vorinstanz auch die bereits am 6. Oktober 2021 von «D____» an den

Berufungskläger versandte Nachricht gewertet, in der mitgeteilt wird, dass die

Polizei das «System» blockiert habe (Akten S. 514).

3.3.5.5 Aufschlussreich sind die Aussagen des

Berufungsklägers betreffend des «Lohns», den er hätte erhalten sollen. In der

Berufungsbegründung macht er geltend, er hätte für die «Arbeit» am

14. Oktober 2022 lediglich CHF 100.– erhalten. Dies steht im

Widerspruch zu seiner Antwort in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf die

Frage, welchen Lohn er für die Arbeit erhalten hätte: «Das weiss ich nicht. Ich

wusste nicht, was im Sack ist. Ich denke, nach dieser Transaktion hätte ich

etwas bekommen» (Verhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022, S. 8 [Akten

S. 694]). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung wurde ihm – mit Hinweis

auf die Kommunikation mit «D____» – vorgehalten, es seien ihm 15 % der

Deliktsumme versprochen worden. Auf die Frage hin, was das für ein legales

Geschäft sei, bei dem ein Kurier Gold im Wert von rund CHF 16'000.–als

Lohn erhalte, antwortete der Berufungskläger: «Ich weiss es nicht, ich habe die

Farbe vom Gold nicht gesehen. Ich nehme an, sie machten das, um mich zu

motivieren» (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 7 [Akten

S. 885]). Die Behauptung des Berufungsklägers, er hätte für den Auftrag am

14. Oktober 2022 lediglich CHF 100.– erhalten (Berufungsbegründung, Rz. 4

[Akten S. 801]), erweist sich daher als reine Schutzbehauptung. Auch die lange

Anfahrtszeit ist in diesem Zusammenhang entgegen den Ausführungen des

Berufungsklägers keine neutrale Begebenheit, da es der allgemeinen Lebenserfahrung

entspricht, dass diese jemand nur auf sich nimmt, wenn ihm dafür ein

ansehnlicher Erlös in Aussicht gestellt wird.

3.3.5.6 Der Einwand, dass der Berufungskläger das

Mobiltelefon seiner Mutter und das Fahrzeug seines Bruders benutzt habe, was

darauf hinweise, dass er nicht in die Machenschaften seiner Hinterleute

eingeweiht gewesen sei, überzeugt nicht (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 4 [Akten

S. 801]). Die Nutzung eines nicht auf den eigenen Namen registrierten Telefons

sowie das Fahren eines fremden Autos erschweren die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden

tendenziell und sprechen somit eher für das Vorhandensein eines Vorsatzes beim

Berufungskläger. Bei der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers handelt es sich

schliesslich um ein – sicherlich nicht entscheidendes – Puzzleteil, das einen

Hinweis auf die Motivation des Berufungsklägers liefert, Geld zu verdienen.

3.3.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass der Berufungskläger wusste, dass eine ältere Dame mit einer Betrugsmasche

um ihre Vermögenswerte gebracht werden sollte. In diesem Wissen hat er seinen Tatbeitrag

geleistet.

3.3.7

3.3.7.1 Nachdem ohne vernünftigen Zweifel

feststeht, dass der Berufungskläger erkannt hat, dass er einen Tatbeitrag an

einem Betrugsversuch leistete, ist zu klären, ob er als Mittäter oder blosser

Gehilfe zu qualifizieren ist (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 6 ff.

[Akten S. 803 ff.]).

3.3.7.2 Der Berufungskläger verweist auf einen

Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 21. Oktober 2020

(SB299948-O1), der mit Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom

18. März 2022 bestätigt worden ist. Darin sei ein Täter bezüglich einem

sehr ähnlichen Sachverhalt als Gehilfe verurteilt worden. Wie hier habe dem

Beschuldigten nicht nachgewiesen werden können, dass er positive Kenntnisse

über die genauen Modalitäten der Anwerbung und Täuschung durch die Hintermänner

gehabt hatte. Der in diesem Fall Beschuldigte habe bezüglich der für den Betrug

wesentlichen Konzeption und Ausgestaltung des Lügengebäudes sowie der Auswahl

der Opfer über keinerlei Tatherrschaft verfügt. Zwar sei der Tatbeitrag als

Abholer nicht zu unterschätzen gewesen, er beschränke sich aber innerhalb des

Ablaufs lediglich auf das Stadium der Vermögensdisposition. Wie im vorliegenden

Fall habe es auch in jenem Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der

Beschuldigte in irgendeiner Weise auf das Betrugsopfer eingewirkt hätte, um es

zur Überlassung seines Geldes zu bewegen. In jenem Fall seien die Aufgaben

jenes Beschuldigten sogar über die Aufgabe des Berufungsklägers hinausgegangen.

Wie im zitierten Fall sei der Berufungskläger zu weit weg von den Haupttätern,

als dass ihm mittäterschaftliches Handeln vorgeworfen werden könnte. Die dem

Berufungskläger von der Vorinstanz zugeschriebene Rolle als «Logistiker» sei

völlig überhöht. Der Berufungskläger sei offensichtlich ausserhalb der

Organisation gestanden und als einer von sehr vielen Personen punktuell als

Abholer eingesetzt worden. Dies, ohne irgendwelche Kompetenzen bezüglich

Abholungen, Logistik, die Opfer etc. innezuhaben oder irgendwelchen Einfluss

nehmen zu können (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 7 [Akten S. 803]).

3.3.7.3 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung,

Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise

mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der

Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die

Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht oder fällt

(BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_116/2012 vom 30. März

2012 E. 2.3; Forster, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann

durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Sie ist auch

an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich

(vgl. Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV 113). Ein gemeinsamer Tatentschluss muss nicht ausdrücklich bekundet werden,

sondern kann auch konkludent zum Ausdruck kommen; dabei genügt es, sich zu

einem späteren Zeitpunkt den Vorsatz seines Mittäters zu eigen zu machen, was

auch während laufender Tatausführung geschehen kann (BGer 6B_665/2022 vom 14.

September 2022 E. 5.3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2, BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 130 IV 58 E. 9.2.1).

Demgegenüber handelt lediglich als Gehilfe nach Art. 25 StGB,

wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter fällt

jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung

des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag des Mittäters

verlangt Beihilfe nicht, dass die Realisierung der Straftat von der

Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat genügt

(BGer 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 1.3.1; Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 39).

Die Wichtigkeit eines Tatbeitrags kann nicht isoliert betrachtet werden,

sondern ergibt sich aus seiner Bedeutung für den gesamten Tatplan. So stellen

das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall in der

Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn die Beteiligten waren

sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe

derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (Forster, in: Basler Kommentar

3. Aufl., Vor Art. 24 StGB N 40). Ein Indiz für das Vorliegen von Mittäterschaft

ist das Interesse an der Tat. Dieses kommt insbesondere durch die

anteilsmässige Beteiligung an der Beute zum Ausdruck

(BGE 109 IV 161 E. 4c, 76 IV 102 E. 1a; vgl. mit

weiteren Hinweisen Trechsel/Jean-Richard in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

2. Aufl., Zürich 2013, Vor Art. 24 N 15).

3.3.7.4 Dass sich der Tatbeitrag des

Berufungsklägers auf die Abholung der Tasche beschränkte, schliesst das

Vorliegen von Mittäterschaft nicht aus; vielmehr ist es dieser Begehungsform

gerade inhärent, dass nicht jeder Täter selbst sämtliche Tatbestandsmerkmale

erfüllt. Es muss unterschieden werden zwischen der Wichtigkeit des

Berufungsklägers für die Organisation, die sich auf die Masche der «falschen

Polizisten» spezialisiert hat und der Bedeutung des Berufungsklägers für die

konkrete Tatbegehung. Für die Frage der Mittäterschaft ist in erster Linie die Bedeutung

des Berufungsklägers für die konkrete Tatbegehung relevant. Seine Stellung

innerhalb der Organisation bildet dafür lediglich ein Indiz.

Hätte der Berufungskläger von der Tatbegehung Abstand

genommen, wäre B____s Tasche vor ihrer Wohnungstüre liegengeblieben. Der

Tatbeitrag des Berufungsklägers war daher von entscheidender Bedeutung für die

Tatbegehung. Dass theoretisch auch jemand anderes die Rolle des Abholers hätte

übernehmen können, ändert daran nichts. Für die Qualifikation des

Berufungsklägers als Mittäter spricht weiter, dass Hinweise bestehen, dass der

Berufungskläger wie bereits erwähnt (siehe oben E. 3.3.7.3) einen Anteil

von 15 % hätte erhalten sollen (Verhandlungsprotokoll vom

6. Juni 2024, S. 7 [Akten S. 885]; Akten S. 499). In

Anbetracht der hohen Zahl beteiligter Personen – aus den Akten ergibt sich,

dass es mindestens fünf waren –, erscheint ein Anteil von 15 % bzw. rund

CHF 17'000.– als erheblich bzw. dem entsprechend, was einem Mittäter bei

gleichmässiger Aufteilung des Deliktserlöses ungefähr zusteht. Der Berufungskläger

mag für die Organisation als Ganzes zwar unbedeutend und austauschbar gewesen

sein, sein Tatbeitrag war im vorliegend zu beurteilenden Fall dennoch wichtig

genug, dass es sich bei ihm um einen Mittäter handelt.

3.3.7.5 Betreffend den vom Berufungskläger

zitierten Entscheid des Zürcher Obergerichts ist zunächst festzuhalten, dass

bei dessen Überprüfung vor Bundesgericht nicht die Abgrenzung zwischen

Gehilfenschaft und Mittäterschaft Thema war, sondern die Frage, ob die

Tatbegehung in Gehilfenschaft Gegenstand der Anklage war. Insofern kommt dem

Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2021 vom 18. März 2022 in Bezug auf

die hier interessierenden Fragen kein präjudizieller Charakter zu.

Abgesehen davon wurde im Entscheid des Zürcher Obergerichts

angenommen, der dort Beschuldigte habe rund CHF 815'000.– in Empfang

genommen und wurde ihm dafür eine Entschädigung zwischen CHF 10'500.– und

CHF 21'000.– ausgerichtet (OGer ZH SB200048.O/U/cwo vom 21. Oktober 2020

E. IV. 3.1 f., V. 2.1). Dies entspricht einem Anteil zwischen 1,3 und

2,6 %. Darin liegt ein gewichtiger Unterschied zwischen dem dort

beurteilten und dem vorliegenden Fall.

3.3.7.6 Zusammengefasst war der Tatbeitrag des

Berufungsklägers nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für

die Ausführung des Deliktes so wesentlich, dass er nicht hinweggedacht werden

kann, ohne dass der (vorgestellte) Erfolg entfiele. Der Berufungskläger verfügte

über Tatherrschaft; es handelt sich bei ihm um einen Mittäter.

4. Geldwäscherei

4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift Ziff. 1.b. vom

12. Januar 2022 Folgendes vorgeworfen:

«Am frühen Morgen des

13.10.2021 reiste der Beschuldigte, mutmasslich von seinem Wohnort in

Frankreich herkommend, mit seinem Renault [...] (frz. Kennz. [...])

im Bezirk Nyon/VD in die Schweiz ein, in der Absicht, arbeitsteilig

zusammenwirkend mit unbekannter Mittäterschaft Betrugsdelikte nach dem oben

unter a. beschriebenen Muster zu begehen und erhielt sogleich den Auftrag,

umgehend zum Coop [...] an der [...] in [...] zu fahren,

um dort eine grössere Summe Bargeld entgegenzunehmen und weiter zu

transportieren. Entsprechend begab sich der Beschuldigte an den ihm

vorgegebenen Treffpunkt, wo er sich um ca. 0920 Uhr mit einem unbekannt

gebliebenen Komplizen traf und von diesem einen Barbetrag in Höhe von CHF

15'000.00 ausgehändigt erhielt mit dem Auftrag, das Geld umgehend an die [...]

in [...] zu bringen und dort einem ebenfalls unbekannt gebliebenen

Komplizen zu übergeben, was der Beschuldigte noch am selben Vormittag tat,

wobei er sowohl aufgrund seiner Tätigkeit innerhalb der oben unter a.

beschriebenen kriminellen Struktur, als auch angesichts der äusseren Umstände

des von ihm zu tätigenden Geldtransports wusste oder jedenfalls zwingend davon

ausgehen musste, dass es sich bei den von ihm entgegengenommenen CHF 15'000.00

um Betrugserlös (bzw. jedenfalls aus einem als Verbrechen zu qualifizierenden

Vermögensdelikt stammendes Geld) handeln musste, dessen behördliche Einziehung

er durch den Transport und die Weitergabe an einen unbekannten Dritten

vereiteln würde. Für seine Dienste wurde der Beschuldigte mit mindestens CHF

200.00 in bar entschädigt und übernachtete denn auch in [...].»

4.2 Tatsächliches

Der äussere Geschehensablauf ist unumstritten, sodass auf die

entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl.

vorinstanzliches Urteil S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.3 Rechtliches

4.3.1 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

richtet sich gegen den vor­instanzlichen Freispruch wegen Geldwäscherei. Sie

macht geltend, nachdem klar sei, dass der Berufungskläger als Kurier in einem

betrügerischen Netzwerk mitgewirkt habe, könne nicht ernsthaft bezweifelt

werden, dass die CHF 15'000.–, die er in [...] entgegengenommen hat, aus

einem solchen Betrugsdelikt stammen. Dies gelte umso mehr, wenn man

berücksichtige, dass die Transportkosten der Täterschaft in keinem Verhältnis

zu den verschwindend geringen Spesen einer – erst noch viel sichereren –

Überweisung stünden.

4.3.2 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB

macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet

ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von

Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem

Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Tathandlung der

Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die

Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln,

wobei die Vereitelung der Einziehung als pars pro toto auch die Ermittlungs-

und Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Strafbar

ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines abstrakten

Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete Vereitelungsgefahr oder gar

effektive Vereitelung eingetreten zu sein (vgl. BGE 127 IV 20

E. 3, 126 IV 255 E. 3; Isenring,

in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 21. Aufl.

2022, Art. 305bis N 5 ff.). Die Erfüllung des Tatbestands der

Geldwäscherei setzt jedoch voraus, dass überhaupt illegale Vermögenswerte

angefallen sind, wobei es ausreicht, dass solche «zumindest erwartet waren»

(BGer 6B_1120/2015 vom 29. September 2016 E. 1.3.1). Dem Täter

muss nach der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte

aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich

zieht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Pieth, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 59; Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.],

Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, § 15 N 73 ff.).

4.3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, liegen –

auch wenn die bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen strikten Nachweis der

Vortat verlangt (vgl. BGE 120 IV 323 E. 3.d) – schlichtweg

zu wenig Erkenntnisse darüber vor, welcher Art von Vortat die CHF 15'000.–

entstammen. Auch liegen nicht ausreichend Kenntnisse über verdächtige

Strukturen und überflüssige Transaktionen vor, dass daraus auf den Ursprung der

Werte aus einer Vortat geschlossen werden könnte (vgl. Ackermann, in: Ackermann/Heine [Hrsg.],

Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, § 15 N 100 ff.).

Die Umstände des Bargeldtransports – Verschiebung eines grossen Geldbetrages in

bar, obwohl die Möglichkeit einer sichereren und günstigeren Banküberweisung

besteht – weisen zwar auf eine deliktische Herkunft hin. Doch ist mit der

Vorinstanz festzustellen, dass nicht bekannt ist, dass sich am oder kurz vor

dem 13. Oktober 2021 ein Betrugsversuch nach dem Muster der «falschen

Polizisten» ereignet hätte. So ist denkbar, dass die CHF 15'000.– aus

Vergehen, wie z.B. Glücksspiel oder Schwarzarbeit stammen. Vom Vorwurf der

Geldwäscherei ist der Berufungskläger daher entsprechend dem Grundsatz in

dubio pro reo freizusprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Grundlagen

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche

Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe

führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren

(Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und

dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Strafart

5.2.1 Für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs

ist als Sanktion eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

vorgesehen (Art. 146 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

5.2.2 Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

5.2.3 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, fällt

aufgrund der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (siehe

E. 5.3 ff.).

5.3 Einsatzstrafe

5.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen

Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise

leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf

gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

5.3.2 Das objektive Tatverschulden ist als nicht

mehr leicht einzustufen. Zunächst fällt erschwerend ins Gewicht, dass die

Betrugsmasche der «falschen Polizisten» per se äusserst verwerflich ist, weil

die Täter bewusst und zielgerichtet ältere und schwache Menschen aussuchen, die

der Polizei ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringen. Sodann hatte es die

Tätergruppierung im vorliegenden Fall auf eine Beute im Gesamtwert von

CHF 115'000.– abgesehen, wobei es zu Gunsten des Berufungsklägers immerhin

zu berücksichtigen gilt, dass die Höhe der Deliktssumme durch B____ beliebig

vorgegeben wurde. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Berufungskläger von

seinem Wohnort über 300 Kilometer bis nach Basel zurückgelegt hat, was von

einer erheblichen kriminellen Energie zeugt. Zu Gunsten des Berufungsklägers

wirkt sich aus, dass er innerhalb der Organisation die Aufgabe mit dem höchsten

Entdeckungsrisiko übernommen hat und daher auf unterster Hierarchiestufe

anzusiedeln sein dürfte.

5.3.3 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass

es sich beim Berufungskläger um einen Kriminaltouristen handelt, der einzig zum

Zweck des Delinquierens in die Schweiz gereist ist. Es ist evident, dass der

Berufungskläger die ihm vorgeworfene Tat aus rein finanziellen Beweggründen

verübt hat. Zwar war er zum Deliktszeitpunkt arbeitslos und daher darauf

angewiesen, etwas Geld zu verdienen, doch kann von einer existenziellen Notlage

keine Rede sein, zumal er gemäss eigenen Angaben noch bei seinen Eltern lebt,

ledig ist und keine Kinder hat.

5.3.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände

erscheint angesichts des als nicht mehr leicht einzustufenden Verschuldens eine

Einsatzstrafe von 14 Monaten als angezeigt.

5.4 Berücksichtigung der bloss versuchten Begehung

Dass das Delikt «bloss» versucht wurde

(Art. 22 Abs. 1 StGB), basiert nicht auf dem Willen des

Berufungsklägers, sondern ist alleine dem Umstand zu verdanken, dass B____ die

Betrugsmasche durchschaute und die Polizei einschaltete. Dieser Aspekt ist

daher «nur» im Rahmen einer Reduktion der Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu

berücksichtigen.

5.5 Persönliche Verhältnisse

In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit dem Strafgericht

(S. 14 f.) festzuhalten, dass das Vorleben des Berufungsklägers nichts

enthält, was sich vom Durchschnitt anderer Straftäter abhebt und sein

Verschulden zu relativieren vermöchte. Der Berufungskläger wuchs in Frankreich

auf. Nach der Matura mit Fachrichtung [...] arbeitete er verschiedentlich

temporär als [...] und [...] in Frankreich sowie während drei Monaten als [...]

in der Schweiz. Derzeit arbeitet er gemäss eigenen Angaben als [...] in

Frankreich (Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 8 f.

[Akten S. 886 f.]). Der Berufungskläger lebt wie bereits erwähnt bei

seinen Eltern, ist ledig und hat keine Kinder (vgl. oben E. 5.3.3). Die

Vorstrafen aus dem Jahr 2012 wegen des Fahrens ohne Führerausweis und unbefugten

Besitzes von Betäubungsmitteln sind nicht einschlägig und liegen bereits neun

Jahre zurück, weshalb sie nicht straferhöhend zu berücksichtigen sind.

Insgesamt ist der Berufungskläger daher mit einer Freiheitsstrafe von 12

Monaten zu bestrafen.

5.6 Modalitäten des Vollzugs

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug

einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der

Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter

von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dies ist

vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist nicht einschlägig vorbestraft und

es ist davon auszugehen, dass der bisherige Freiheitsentzug einen gehörigen

Eindruck bei ihm hinterlassen hat, sodass er sich künftig wohlverhalten wird.

Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen

(Art. 51 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der

Vollzug der Freiheitsstrafe daher aufgeschoben, mit einer Probezeit von zwei

Jahren.

6. Landesverweisung

6.1 Grundlagen

Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen

Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens

oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe

verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69-61 oder 64 StGB

angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme»

und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und

insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das

öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des

Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (Zurbrügg/Hruschka in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art.

66abis StGB N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind

in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten (Zurbrügg/Hruschka a.a.O., Art. 66abis

StGB N 8).

6.2 Würdigung für den vorliegenden Fall

Das Appellationsgericht stimmt mit der Vorinstanz überein,

dass eine fakultative Landesverweisung nach Art. 66abis StGB

auszusprechen ist. Der Berufungskläger hat zwar kurzzeitig in der Schweiz gearbeitet

und gibt an, inskünftig in der Schweiz Arbeit suchen zu wollen

(Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 8 [Akten

S. 886]). Er vermag jedoch nicht zu belegen, dass ihm eine konkrete

Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden wäre. Er lebt in Frankreich, wo er

nach eigenen Angaben derzeit auch über eine Arbeitsstelle als [...] verfügt

(Verhandlungsprotokoll vom 6. Juni 2024, S. 9 [Akten S. 887]).

Allfällige Ansprüche aus dem FZA stehen der Landesverweisung auch nicht

entgegen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16 f.). Das

öffentliche Interesse an der Fernhaltung eines Kriminaltouristen, der in der

Schweiz einen Betrug besonders niederträchtiger Art begangen hat, überwiegt die

nicht gewichtigen privaten Interessen des Berufungsklägers an einer Einreise in

die Schweiz. Aus der Behauptung des Berufungsklägers, er sei seit der Eröffnung

des erstinstanzlichen Urteils im Glauben, die Landesverweisung habe bereits

Gültigkeit gehabt nicht in die Schweiz eingereist, kann er nichts zu seinen Gunsten

ableiten, zumal sich diese Behauptung nicht belegen lässt. Mit einer

fünfjährigen Landesverweisung wird dem Verschulden und den persönlichen

Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung getragen. Da er

französischer Staatsangehöriger ist, ist die Landesverweisung nicht im

Schengener Informationssystem einzutragen.

7. Einziehung

Das beschlagnahmte iPhone diente dem Berufungskläger zur

Koordination mit den weiteren Mittätern. So hat er darüber laufend detaillierte

Anweisungen zur konkreten Vorgehensweise erhalten. Es lag mithin eine

tatbestandsmässige und rechtswidrige Anlasstat vor, womit eine Einziehung des

deliktskonnexen Mobiltelefons als instrumentum sceleris angebracht ist

(Heimgartner, in: OFK-StGB,

21. Aufl., Zürich 2022, Art. 69 N 5).

8. Kostenfolgen

8.1 Erstinstanzliche Kosten

8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 Da der Berufungskläger auch im

Berufungsverfahren wegen Betrugs schuldig gesprochen wird, trägt der er die

Kosten von CHF 2'656.80 des erstinstanzlichen Verfahrens und eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'400.–

(Art. 426 Abs. 1 StPO).

8.1.3 Infolgedessen bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigerin im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich.

Doch auch die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht

durchzudringen. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr

von CHF 800.– aufzuerlegen.

9. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin

Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, Advokatin [...],

wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung,

zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive

Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine reduzierte

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich der

Honorarnote seiner amtlichen Verteidigerin im Falle einer wirtschaftlichen

Besserstellung 80 % des Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Februar 2022 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

- Verfügung über die Entlassung

aus der Sicherheitshaft;

- Verfügung über die beigebrachten

Gegenstände (Pos. 1600 bis 1603, Verzeichnis 155539; Pos. 1501 und 1502,

Verzeichnis 155535);

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die

Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.

A____

wird des versuchten Betrugs schuldig

erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung

der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 14. Oktober 2021 bis

25. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in

Verbindung mit 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Vom Vorwurf der Geldwäscherei wird A____ freigesprochen.

A____ wird in Anwendung von Art. 66abis

des Strafgesetzbuches für

5 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener

Informationssystem nicht eingetragen.

Das beschlagnahmte iPhone (Pos. 1001, Verzeichnis

155516) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

eingezogen.

A____ trägt die Kosten von CHF 2'656.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten

Urteilsgebühr von CHF 800 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger

übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'933.35 und ein Auslagenersatz

für Kleinspesen von CHF 124.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt

CHF 401.20 (7,7 % auf CHF 2'111.50 sowie 8,1 % auf

CHF 2'945.85) sowie ein Auslagenersatz für Dolmetscherkosten von

CHF 270.–, somit total CHF 5'728.55 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung

bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.