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Entscheid

SB.2022.69

Freispruch von der Anklage des Betrugs, eventualiter des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe

17. April 2024Deutsch45 min

Mit Urteil vom 31. Mai 2022 sprach das Einzelgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.69

URTEIL

vom 17.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Manyoki

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

Berufungsbeklagte

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 31. Mai 2022 (SG.2022.37)

betreffend Freispruch von der

Anklage des Betrugs und des mehrfachen

unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen einer Sozialversicherung oder

der Sozialhilfe

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom 31. Mai 2022 sprach das Einzelgericht

in Strafsachen A____ von den Vorwürfen des Betrugs und des mehrfachen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe kostenlos frei.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben

vom 9. Juni 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen

Urteilsbegründung mit Eingabe vom 30. Juni 2022 die Berufung erklärt.

Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und A____

(nachfolgend: Beschuldigte) des Betrugs, eventualiter des mehrfachen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu bestrafen, mit bedingtem Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2

Jahren. Ausserdem sei die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen. In

der Berufungsbegründung vom 19. September 2022 hält die

Staatsanwaltschaft an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren

fest. Die Beschuldigte beantragt mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2023,

die Berufung sei abzuweisen und der vorinstanzliche kostenlose Freispruch zu

bestätigen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom

17. April 2024 sind die Beschuldigte und die Zeugin, Sachbearbeiterin

Ergänzungsleistungen, B____, befragt worden. Danach sind die Vertretung der

Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO

zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, womit ihre Legitimation gegeben ist.

Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den

gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden.

Auf die Berufung ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Ausgangslage

2.1

In der Anklageschrift wird der Beschuldigten

vorgeworfen, sie habe ihre Auslandabwesenheit von insgesamt mindestens 189

Tagen im Jahr 2020 dem Amt für Sozialbeiträge (nachfolgend: ASB) nicht gemeldet,

obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre.

Darüber hinaus habe die Beschuldigte anlässlich des Telefongesprächs vom

22.

Dezember 2020 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des ASB

wahrheitswidrig angegeben, am 8. März 2020 in die Schweiz

zurückgekehrt zu sein. Derart getäuscht hätten die zuständigen Personen Überweisungen

ausgelöst bzw. die zu Unrecht geleisteten Sozialbeiträge nicht zurückgefordert.

Dadurch sei ein Schaden von CHF 34'285.20 entstanden. Durch die beschriebenen

Handlungen werde der Tatbestand des Betrugs erfüllt (Art. 146 des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Für den Fall, dass das Vorliegen von

Arglist verneint werde, seien die inkriminierten Handlungen als unrechtmässiger

Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu

qualifizieren (Art. 148a StGB).

2.2

2.2.1

Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschuldigte vom Vorwurf

des Betrugs (Art. 146 StGB) freigesprochen. Es erwog, ein Betrug

durch Unterlassen komme nicht in Frage, da aus dem blossen Vorliegen einer

gesetzlichen Meldepflicht keine Garantenpflicht abgeleitet werden könne. Soweit

auf das Telefonat vom 22. Dezember 2020 und damit auf ein aktives Tun

abgestellt werde, fehle es aufgrund des zeitlichen Ablaufs an der Kausalität

zwischen der Auszahlung der Unterstützungsbeiträge und der Täuschungshandlung;

ein Telefongespräch am Jahresende könne nicht kausal für Leistungen sein, die

bereits im Laufe des Jahres erbracht worden seien.

2.2.2

Sodann scheide eine Verurteilung wegen des

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe (Art. 148a StGB) aus, weil die Beschuldigte nicht

vorsätzlich gehandelt habe. Es sei glaubhaft, dass die schizophreniekranke und

zur Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten immer wieder auf

Unterstützung angewiesene Beschuldigte nicht vor Augen gehabt habe, dass sie

das ASB hätte informieren müssen.

Schliesslich scheitere eine Verurteilung wegen der

wissentlichen und willentlichen Verletzung der Auskunftspflicht

(Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die

Ergänzungsleistungen [ELG, SR 831.30]) ebenfalls am Vorsatz, zumal aus der

Anklageschrift auch nicht hervorgehe, in welchem konkreten Moment die

Meldepflicht eingesetzt haben soll.

2.3

2.3.1

Die Staatsanwaltschaft vertritt weiterhin den Standpunkt, der

Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) sei erfüllt. Dem Argument des

Einzelgerichts in Strafsachen, es fehle an der Konnexität zwischen

Täuschungshandlung und Auszahlung der Unterstützungsbeiträge, hält sie

entgegen: Eine Vermögensdisposition könne auch in der Unterlassung der

Geltendmachung eines Rechtes liegen. Im vorliegenden Fall habe das ASB aufgrund

des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 keine Kenntnis über die

tatsächliche Dauer des Auslandaufenthalts der Beschuldigten gehabt. Dadurch sei

die Geltendmachung der Rückforderung der Leistungen durch das ASB für das Jahr

2020.

unterblieben bzw. nicht umgehend geltend gemacht worden.

2.3.2

Die Beschuldigte habe überdies arglistig und

vorsätzlich gehandelt. Die von ihr gemachten Falschangaben anlässlich des

Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 bildeten dafür ein klares

Indiz. Hierfür spreche auch, dass die Beschuldigte anlässlich des

Telefongesprächs vom 1. Februar 2021 äusserte, sie habe ihre lange

Aufenthaltsdauer in der Türkei auf Empfehlung ihres Bruders nicht deklariert. Überhaupt

vermittle die Durchsicht der Aktennotizen des ASB das Bild einer Person, die

zur Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten selbständig in der Lage gewesen

sei.

2.3.3

2.3.3.1

Die Beschuldigte bringt vor, die Staatsanwaltschaft

konstruiere einen neuen Tatvorwurf, wenn sie nun behaupte, es sei der Rückforderungsanspruch

des ASB vereitelt worden. Sofern sich dieser Tatvorwurf aus der Anklageschrift

ergeben hätte, hätte sich die Vorinstanz auch dazu geäussert (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 5 [Akten S. 185]).

2.3.3.2

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32

Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die

Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens

können nur Sachverhalte sein, die der Angeklagten in der Anklageschrift

vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage

wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung

durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;

Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die Angeklagte genau weiss, was

ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt

ist, damit sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten

kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132

E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität

der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).

2.3.3.3

Aus der Anklageschrift geht hervor:

«Derart getäuscht […] hatte das Amt für Sozialbeiträge keine Kenntnis des

massgeblichen Sachverhalts, weshalb sie die zu Unrecht geleisteten

Unterstützungsleistungen nicht zurückfordern konnten […]» (Akten S. 84). Damit

steht fest, dass der Vorwurf der Vereitelung des Rückforderungsanspruchs in der

Anklageschrift enthalten ist und die Beschuldigte ihre Verteidigung danach

ausrichten konnte.

Im Übrigen kann die Beschuldigte aus dem Umstand, dass die

Vorinstanz es unterlassen hat, sich zu diesem Tatvorwurf zu äussern, nichts für

sich ableiten. Die Staatsanwaltschaft rügt im vorliegenden Verfahren gerade die

Nichtberücksichtigung dieser Begehungsart (Berufungsbegründung Ziff. 3.4

[Akten S. 165]). Der Anklagegrundsatz steht einer Beurteilung des

Vorwurfs, die Beschuldigte habe die Geltendmachung eines

Rückforderungsanspruchs verhindert, damit nicht entgegen.

3.

Tatsächliches

3.1

3.1.1

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im

Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im

Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.

3.

StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen

Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin

nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124.

IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.

2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2

Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach

seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine

Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO

140.

ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,

und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1

StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu

entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht

nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)

Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden

(vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020

vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl.

auch Wohlers, in:

Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich

2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der

Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer

6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.

1.1, 1.4).

3.1.3

In die Beweisführung sind auch Indizien

miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar

rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,

unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche

Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass

die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten

Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte

Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –

einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,

dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben

sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit

beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt

(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom

7.

Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,

6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.

4.3.1).

3.1.4

Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am

Geschehen unmittelbar beteiligten Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung

durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).

Die Glaubwürdigkeit einer

Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der

Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich

nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener

eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,

Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen

Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein

können, Rechnung zu tragen.

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist

sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf

das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, 2017, S. 46 ff.; Hussels,

von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand

der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische

Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Folgende

Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:

Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer

Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung

nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche

Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,

Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von

Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung

innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen

von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände

gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige

Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und

Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die

Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten

stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage

der aussagenden Person miteinzubeziehen.

3.2

Die Beschuldigte gesteht ein, sich im Jahr

2020.

während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten zu haben (Akten

S. 108; Audioprotokoll Hauptverhandlung Strafgericht Minute 16:10). Ferner

bestätigt sie, die Merkblätter des ASB erhalten zu haben, aus denen die

Meldepflicht bei Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten hervorgeht (vgl. Akten

S. 53). Darauf ist nicht näher einzugehen.

Die Beschuldigte bestreitet jedoch, der zuständigen

Sachbearbeiterin des ASB anlässlich des Telefongesprächs vom

22.

Dezember 2020 gesagt zu haben, sie sei am 8. März 2020, ohne

ihren am [...] 2020 in der Türkei geborenen Sohn, in die Schweiz

zurückgekehrt und sie halte sich gerade in der Schweiz auf (Berufungsantwort

Ziff. 2). Ferner macht sie geltend, aufgrund ihrer Schizophrenieerkrankung,

den Inhalt der Merkblätter des ASB vergessen zu haben (Akten S. 53). Es

sei ihr nicht in den Sinn gekommen, dass sie keinen Anspruch auf Sozialbeiträge

gehabt hätte (Akten S. 55).

3.3

Das Dokument «Aktennotiz EL» enthält für den

22.

Dezember 2020 folgenden Eintrag:

«Anruf von Frau A____, Tel. [...],

sie möchte ein Berechnungsblatt für das Migrationsamt bez. Familiennachzug.

Frage nach, seit wann sie in der Türkei ist resp. war. Sie erklärt, dass sie am

[...]2020 ihren Sohn geboren hat und am 8.3.2020 wieder ohne den Sohn in die

Schweiz zurückgekehrt sei, was mir unwahrscheinlich scheint. Frage nach, wo sie

jetzt ist und sie erklärt, hier in der Schweiz zu sein, im Hintergrund ist ein

Kleinkind zu hören. Frage nach und sie erklärt, sie sei bei einer Freundin,

welche Kinder habe. Die Angelegenheit scheint mir etwas dubios […]»

(Separatbeilagen S. 3).

Das Dokument «Aktennotiz EL» ist nicht unterzeichnet und

enthält lediglich das Kürzel «tet» als Hinweis auf die Sachbearbeiterin B____,

welche die Aktennotiz verfasst und die Gespräche mit der Beschuldigten seit

26.

November 2020 geführt hat. Mit diesem Dokument ist dem

Konfrontationsanspruch der Beschuldigten nicht Genüge getan.

Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar,

wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens

angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu

ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1, 133

I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E.

2.2.1; je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit

der Belastungszeugin oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter

besonderen Umständen abgesehen werden, die vorliegend offenkundig nicht gegeben

sind. Namentlich ist zu beachten, dass es sich bei der Aktennotiz nicht um die

blosse protokollarische Aufnahme eines Lebenssachverhalts handelt (vgl. etwa

BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 und 6B_998/2019 vom 20. November

2020.

E. 3.3), sondern vielmehr um die Niederschrift von eigenen Aussagen

und Wahrnehmungen der Verfasserin (vgl. hierzu auch BGer 6B_1424/2021 vom 5.

Oktober 2023 E. 2.4), die von der Beschuldigten hinterfragt werden können. Dass

sich die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. September 2021 zum

Protokolleintrag äussern konnte, wie die Staatsanwaltschaft einwendet, macht

die Konfrontation nicht obsolet. Ein solcher kompensierender Faktor könnte zum

Vornherein nur ausreichend sein, wenn es einen ernsthaften Grund für das

Ausbleiben der Konfrontation gäbe (BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_517_2022

vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E.

1.3.1; je mit Hinweisen), was hier gerade nicht der Fall ist.

3.4

3.4.1

Die Verteidigung macht geltend, eine Befragung der Zeugin erst im

Berufungsverfahren würde dem Anspruch auf eine ordnungsgemässe Untersuchung

nicht genügen (Berufungsantwort Ziff. 2 [Akten S. 184]).

Dieser Einwand ist offensichtlich nicht stichhaltig. Zwar

beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die bereits im

Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389

Abs. 1 StPO). Erscheinen die Beweisabnahmen aber unvollständig oder zeigt es

sich, dass zusätzliche Beweise für den Verfahrensausgang wesentlich sein

könnten, so hat die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 2 und Abs. 3 StPO

die entsprechenden Beweiserhebungen selbst zu veranlassen. Da es

den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die

notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern

gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; zum

Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288

E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer

6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.5 f., 6B_415/2021 vom 11.

Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je mit

Hinweisen).

3.4.2

3.4.2.1

Die Verfasserin der «Aktennotiz EL» (vgl. oben E. 3.3), B____,

ist zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. April 2024 als

Zeugin vorgeladen worden. Sie sagt aus, Anlass des Telefongesprächs vom

22.

Dezember 2020 sei gewesen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang

mit ihrem kurz davor in der Türkei geborenen Sohn ein Berechnungsblatt für das Migrationsamt

verlangt habe. Die Frage, ob die Beschuldigte sich in der Schweiz befinde, habe

diese bejaht. Sie sei hier in der Schweiz und sei nur eine Woche in der Türkei

gewesen, im Frühling als das Kind zur Welt gekommen sei, nach einer Woche sei

sie zurück in die Schweiz und das Kind sei nun beim Vater (Akten S. 251). Sie

[B____] habe dann im Hintergrund Kindergeräusche gehört und die Beschuldigte

darauf angesprochen. Diese habe ihr entgegnet, sie sei bei einer Freundin, die

Kinder habe (Akten S. 251 f.). Nach diesem Telefonat habe sie [B____] mit

ihrem Teamleiter gesprochen und ihm mitgeteilt, sie «[…] hätte das Gefühl, dass

sie [die Beschuldigte] vielleicht doch länger in der Türkei ist» (Audioprotokoll

Berufungsverfahren Minute 18:00).

3.4.2.2

Daraufhin habe das ASB Unterlagen von der

Beschuldigten angefordert; diese seien für den Fall eines Nachzugs des

neugeborenen Sohnes der Beschuldigten benötigt worden (Audioprotokoll

Berufungsverfahren Minute 18:15; vgl. auch Aktennotizen vom 29. Dezember 2020

und 5. Januar 2020, Separatbeilagen S. 3). Als die Beschuldigte

nicht reagiert habe, sei von Seiten des ASB aufgrund der fehlenden Mitwirkung

der Beschuldigten eine Einstellungsverfügung erlassen worden (Audioprotokoll

Berufungsverfahren Minute 20:25; vgl. auch Aktennotiz vom

28.

Januar 2021, Separatbeilagen S. 2). Im Februar 2021 habe die

Beschuldigte angerufen und nachgefragt, wo das Geld sei. Sie habe gesagt, sie

wisse nichts von einer Einstellungsverfügung und sei derzeit in der Türkei und

brauche Geld. Aus den Bildern des Passes, die die Beschuldigte auf Nachfrage

gesendet habe, sei ersichtlich geworden, dass sie sich lediglich während 10

Tagen in der Schweiz aufgehalten habe. Die Beschuldigte habe geweint und darum

gebeten, die Ergänzungsleistungen auszulösen. Sodann habe sie zugegeben, dass

sie praktisch das ganze Jahr in der Türkei gewesen sei. Ihr Bruder habe ihr

angeraten, dies auf keinen Fall zu melden (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute

20:30, 23:40; vgl. auch Aktennotiz vom 1. Februar 2021,

Separatbeilagen S. 2).

3.4.2.3

Auf die Frage hin, was mit den

Ergänzungsleistungen passiert wäre, wenn zum Zeitpunkt des Telefonats vom

22.

Dezember 2020 klar gewesen wäre, dass sich die Beschuldigte mehr als

90.

Tage im Ausland aufgehalten hatte, führt B____ aus: «Wenn sie es dort gesagt

hätte, hätten wir die eingestellt. […] dann hätte ich einen Auftrag an die

Buchhaltung machen müssen ‹nicht auszahlen›.» Dies habe man jedoch nicht tun

können, da zuerst noch Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (Audioprotokoll

Berufungsverfahren Minute 27:00). Nach dem Telefonat im Dezember seien noch bis

und mit Januar Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden (Audioprotokoll Berufungsverfahren

Minute 23:10).

3.5

Mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen

konfrontiert, sagt die Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom

15.

September 2021: «Ich habe gegenüber der Sachbearbeiterin nicht

gesagt, dass ich am 8. März in die Schweiz kam […] ich war Ende November

in der Schweiz. Ob ich im Dezember in der Schweiz war, kann ich Ihnen nicht

100% sagen. Ich glaube nicht, dass ich der Sachbearbeiterin gesagt habe, dass

ich in der Schweiz bin» (Akten S. 54). In den erstinstanzlichen und

zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen äussert sich die Beschuldigte nicht zu

den Vorwürfen (Akten S. 106, 250).

3.6

3.6.1

Die Aussagen von

B____ enthalten eine

Fülle von Realkriterien (vgl. oben E. 3.1.4):

Sie äussert ihr

Verständnis für die Situation der Beschuldigten (Audioprotokoll

Berufungsverfahren Minute 21:25, 22:05). Zugleich gibt sie damit Einblick in

ihre jeweiligen Gefühle und Gedankengänge während der Ereignisse. Sie

korrigiert sich gelegentlich selbst (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 16:35),

gesteht Unsicherheiten ein (Audioprotokoll Berufungsverfahren 14:45) und schildert

Gespräche zum Teil in direkter Rede (vgl. z.B. Audioprotokoll

Berufungsverfahren Minute 25:15). Weiter berichtet B____ vom Geschehensablauf

nicht streng chronologisch, sondern macht gedankliche Sprünge. Schliesslich ist

festzuhalten, dass auch keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche

Falschbezichtigung ersichtlich sind.

3.6.2

Demgegenüber ist den anlässlich der

staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. September 2021 (Akten

S. 51 ff.) gemachten Aussagen der Beschuldigten keine allzu grosse

Glaubhaftigkeit zu attestieren. Auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020

angesprochen, äussert sich die Beschuldigte nur oberflächlich. So präsentiert sie

nicht einen alternativen Verlauf des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020,

sondern beschränkt sich darauf, den Vorwurf der Staatsanwaltschaft pauschal zu

bestreiten (vgl. Akten S. 54). Die Oberflächlichkeit der

Schilderungen der Beschuldigten wird immerhin dadurch relativiert, dass sie

wohl krankheitsbedingt über ein schlechtes Erinnerungsvermögen verfügt (vgl. Akten

S. 53).

3.7

3.7.1

Auf die glaubhaften Aussagen von B____ kann nach dem Erwogenen vorbehaltlos

abgestellt werden. Damit ist ohne ernsthaften Zweifel nachgewiesen, dass die Beschuldigte

anlässlich des Telefonats vom 22. Dezember 2020 wahrheitswidrig

erklärt hat, sie sei eine Woche nach der Geburt ihres Sohnes im Frühling 2020

alleine in die Schweiz gereist, wo sie sich derzeit befinde.

3.7.2

Ebenfalls nachgewiesen ist, dass aufgrund dieser

Aussagen bei B____ die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

aufrechterhalten wurde, die Beschuldigte sei zum Anspruch von

Ergänzungsleistungen berechtigt. Dies ergibt sich aus ihrer Aussage, wonach sie

bei der Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten die sofortige Einstellung der

Ausbezahlung der Ergänzungsleistungen veranlasst hätte (Akten S. 255).

Die unbewusste falsche Vorstellung, die Beschuldigte habe

Anspruch auf die Ausbezahlung von Ergänzungsleistungen, lag selbst dann noch

vor, als die Ausbezahlung der Ergänzungsleistungen per Ende Januar eingestellt

wurde. Die Einstellung erfolgte nämlich aufgrund fehlender Mitwirkung der

Beschuldigten – nicht weil Gewissheit darüber herrschte, dass die Beschuldigte

zu lange im Ausland gewesen war (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute

20:25; vgl. auch Aktennotiz vom 28. Januar 2021, Separatbeilagen

S. 2). Gewissheit über die wahren Begebenheiten erlangte B____ erst, als

die Beschuldigte ihr am 1. Februar 2021 anrief und zugab, dass sie praktisch

das ganze Jahr in der Türkei verbracht hatte (Audioprotokoll Berufungsverfahren

Minute 20:30, 23:40; vgl. auch Aktennotiz vom 1. Februar 2021,

Separatbeilagen S. 2).

3.7.3

In Bezug auf den subjektiven

Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was eine Täterin

wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und

damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen

Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und

Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen

auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008

E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der

Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen

eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen

(vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162

vom 6. September 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).

4.

Rechtliches

4.1

4.1.1

Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in

Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von

Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und

so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder

einen andern am Vermögen schädigt.

4.1.2

4.1.2.1

Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als

Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine

von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im

Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Die Täuschung muss zudem arglistig sein.

Das ist der Fall, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder

Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13.

September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So

ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn

die Täterin ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert

aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer

täuschen lässt, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive,

planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch

eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet

sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein,

wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht

zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend),

sowie dann, wenn die Täterin das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält

oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines

Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu

hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer

6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E.

2.1.3

vgl. auch Maeder/Niggli, in:

Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)

4.1.2.2

Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich

verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an

Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem

Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands

indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt

und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab

anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn die vom Täuschungsangriff betroffene

Person die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend

entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,

sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische

Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des

Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit der

Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153

E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E.

3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022

E. 19.4.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13.

September 2021 E. 2.1.3 ff.).

4.1.2.3

In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe

oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an

strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger

Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder

Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen

Einkommens- oder Vermögensverhältnissen oder zu sonstigen anspruchsrelevanten

Tatsachen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11, E. 2.4.6, 131 IV 83 E. 2.2; BGer

6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022,

6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021

E. 3.2.2, je mit Hinweisen Hinweisen). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht

eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist

die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar

sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend

von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen

[...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von

mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum

Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1;

140.

IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1,

6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Besonders

hervorzuheben ist der kürzlich ergangene Entscheid, in dem das Bundesgericht

die telefonische Nachfrage einer Sozialhilfebehörde beim Leistungsbezüger

aufgrund des Verdachts, es könnte ein Verschweigen anspruchsrelevanter

Tatsachen vorliegen, als Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht genügen liess (BGer

6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.2).

4.1.3

Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass

die Beschuldigte anlässlich des Telefonats vom 22. Dezember 2020 im Sinne des

dargelegten weit gefassten Begriffes, wie er vorliegend massgeblich ist, arglistig

getäuscht hat. Die Täuschung war erfolgreich und hat den bei B____ vorhandenen

Irrtum, die Beschuldigte sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt,

bestärkt. Dass B____ nach dem Telefonat vom 22. Dezember 2020 ein

gewisses Misstrauen schöpfte, ändert daran nichts, da nach wie vor die

Auffassung überwog, die Beschuldigte erfülle die Voraussetzungen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen.

4.1.4

Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach

auch die unterlassene Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen

einen kausalen Vermögensschaden bewirke, ist zutreffend. Die Vorinstanz

übersieht, dass ein Vermögensschaden beim Betrug jegliche Verminderung der

Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder

Nichtvermehrung der Aktiven (nebst der blossen Verminderung des wirtschaftlichen

Wertes beim Gefährdungsschaden) umfasst. Die Schadensfeststellung besteht

mithin im Vergleich der beiden Saldi mit und ohne das täuschende Verhalten

(vgl. Maeder/Niggli, a.a.O.,

Art. 146 N 158, 161 mit Hinweisen). Mit anderen Worten wird jeder

Verlust zum strafrechtlich relevanten Schaden, wenn er die adäquate Folge des

tatbestandlichen Verhaltens ist (Jean-Richard

Marc, Strafrecht in a nutshell, Zürich 2022, S. 143; zum Ganzen

auch: BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).

Unterlässt die Getäuschte infolge der Täuschung die Rückforderung eines zuvor

ungerechtfertigt ausbezahlten Betrages, so bedeutet denn auch dies einen

Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. BGer 6B_498/2018 vom 21.

August 2018 E. 2.2 und 2.4, in welchem Fall die Geschädigte aufgrund

täuschender Formulare «auf jegliche Rückforderung verzichtete und somit

spätestens zu diesem Zeitpunkt offensichtlich einen entsprechenden

Vermögensschaden erlitt»; vgl. auch Jean-Richard

Marc, a.a.O, S. 161).

4.1.5

4.1.5.1

In Bezug auf den Vorsatz genügt dolus eventualis, d.h. die

blosse Inkaufnahme der Täuschung und der sich daraus ergebenden schädigenden

Vermögensdisposition.

4.1.5.2

Die Beschuldigte hat mit einer konkreten

und einigermassen raffinierten Falschangabe gegenüber der zuständigen

Sachbearbeiterin, die explizit nachgefragt hat, was es denn mit dem im

Hintergrund hörbaren Kleinkind auf sich habe, nicht nur in Kauf genommen,

sondern angestrebt, diese über ihren wahren Aufenthaltsort zu täuschen. Es

konnte sich bei einer solch bewussten und strategisch vorgebrachten Täuschung

mit dem klaren Ziel, den wahren Aufenthaltsort zu verschleiern, nicht um den

blossen Ausdruck einer Überforderung oder «Schludrigkeit» gehandelt haben.

4.1.5.3

Zu klären ist noch, ob die Beschuldigte

auch damit gerechnet hat, dass ihre Falschauskunft betreffend den

Aufenthaltsort sich auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen auswirken würde.

Falls nicht, ob der Irrtum über diesen Zusammenhang vorliegend als relevanter

Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu qualifizieren wäre, der

den Vorsatz ausschliessen könnte. Eine ähnliche Frage stellt sich in Bezug auf

das Erfordernis der Bereicherungsabsicht. Dieses verlangt zwar nicht, dass die

Bereicherung ausschliessliches Motiv des täuschenden Handelns ist, sie muss

aber zumindest mitbestimmend sein (Maeder/Niggli,

a.a.O., Art. 146 StGB N 271).

4.1.5.4

Die Staatsanwaltschaft führt

diesbezüglich zu Recht an, dass sich die Beschuldigte am 1. Februar 2021

telefonisch beim ASB danach erkundigt habe, weshalb ihre Ergänzungsleistungen

noch nicht auf dem Konto eingegangen seien und sich darüber beklagt habe, dass

sie ohne Ergänzungsleistungen ihre Wohnung verlieren würde.

Sodann war der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat klar, dass

der Verlust der C-Bewilligung drohte, wenn sie sich zu lange und ohne

Unterbruch im Ausland aufhielt (vgl. Separatbeilagen S. 2). Selbst

wenn dies primär handlungsleitend für ihre Falschangabe gegenüber dem ASB

gewesen sein sollte, liegt es damit auf der Hand, dass der Beschuldigten

bewusst war, dass im Falle eines Verlusts des Aufenthaltsrechts in der Schweiz

auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen gefährdet wäre. Ausserdem wurde die

Beschuldigte in den Merkblättern zum Erhalt von Ergänzungsleistungen über ihre

Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse orientiert, wobei als

meldepflichtige Veränderung jeweils ein Auslandaufenthalt von zusammengezählt mehr

als 3 Monaten im Kalenderjahr genannt war (vgl. Ziff. 19 in den Merkblättern

von 2018 und 2019 [Separatbeilagen S. 51, 57]). Auf diese Merkblätter wurde die

Beschuldigte jährlich für das Folgejahr explizit nochmals aufmerksam gemacht (vgl. Akten

S. 63). Aus alledem ergibt sich, dass die Beschuldigte bei ihrer

Falschauskunft anlässlich des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 in Bezug

auf die Kausalität betreffend die unterlassene Rückforderung von

Ergänzungsleistung vorsätzlich handelte (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 12 N 46 mit Hinweisen).

Ebenso lässt sich unter diesen Umständen nicht bestreiten, dass die

Beschuldigte eine Bereicherung bei ihrer Falschauskunft zumindest

mitbeabsichtigt hat, mag diese Wirkung auch nicht das primäre Ziel der Täuschung

gewesen sein.

4.1.6

Der

Tatbestand des Betrugs durch aktives Tun ist damit vorliegend erfüllt.

5.

Strafzumessung

5.1

Die Staatsanwaltschaft beantragt eine

Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre (Akten

S. 149, 168 f.).

5.2

Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die

Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin

zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie

die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach

der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach

der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie

nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen

(Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine

Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen

(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und

transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation

durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,

in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist

einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013

vom 20. Februar 2014 E. 4.3).

5.3

5.3.1

Für den Schuldspruch wegen Betrugs sieht

Art. 146 Abs. 1 StGB als Sanktion eine Geldstrafe oder eine

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

5.3.2

Wenn nebeneinander Geldstrafe und

Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als

wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre

Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive

Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen

(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei

alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs

äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger

stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am

wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber

der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144

IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).

5.3.3

Angesichts der Vorstrafenlosigkeit, des

vergleichsweise geringen Verschuldens sowie der familiären Verpflichtungen der Beschuldigten

(siehe unten E. 5.4, 5.5) ist vorliegend einer Geldstrafe als

eingriffsschwächerer Sanktion der Vorrang zu geben.

5.4

5.4.1

In Bezug auf die objektive Tatschwere kann der Deliktsbetrag von

CHF 34'285.20 als nicht mehr unerheblich bezeichnet werden. Verschuldensrelativierend

zu veranschlagen ist, dass die Beschuldigte nicht ein besonders raffiniertes

Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelten Massnahmen traf, welche

die Aufklärungen weiter erschwert hätten. Die Täuschungshandlung erschöpfte

sich darin, dass anlässlich des Gesprächs vom 22. Dezember 2020 die

Unwahrheit über den Aufenthaltsort gesagt wurde. Unter diesen Gesichtspunkten

erscheint die objektive Tatschwere als eher leicht.

5.4.2

In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigten

ein direkter Vorsatz zur Last gelegt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten sind

die zum Deliktszeitpunkt fehlende Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns sowie

ihre Befürchtung, ihr werde im Falle einer Einreise in die Schweiz ihr Sohn

weggenommen, zu berücksichtigen (vgl. Akten S. 52). Das gilt ebenso

für den Umstand, dass es ab Mitte März bis etwa Juni 2020 nicht möglich war,

mittels Flugzeug von der Türkei in die Schweiz zu reisen (Akten S. 68 f.).

Die Beschuldigte befand sich daher zwar nicht in einer eigentlichen Notlage,

aber aufgrund der Verkettung verschiedener Umstände durchaus in einer

schwierigen Lebensphase.

Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive

etwas zu relativieren, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist.

5.4.3

In Anbetracht der gesamten Umstände und mit

Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen

angemessen.

5.5

Die

Beschuldigte ist im Jahr 1987 in Basel, wo sie auch zurzeit zusammen mit ihrem

Ehemann und ihrem Sohn wohnt, geboren und aufgewachsen (Akten S. 6, 105).

Sie hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung, die fremdplatziert ist. Die

Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Nach der

obligatorischen Schulzeit arbeitete sie in verschiedenen Unternehmen als

Verkäuferin; zuletzt arbeitete sie in einem Callcenter (Akten S. 4, 249). Sie

leidet an Schizophrenie; dagegen nimmt sie jedoch Medikamente ein und ist laut

eigenen Aussagen stabil (vgl. Akten S. 5, 218, 250). Im März 2022 war

sie im Zusammenhang mit ihrer Krankheit jedoch während einigen Tagen

hospitalisiert (Akten S. 100). Aufgrund ihrer Erkrankung erhält die

Beschuldigte eine 50-prozentige IV-Rente (Akten S. 4). Hinzu kommen

Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'460.– (Akten S. 250). Negativ

ins Gewicht fallen ihre Schulden (Separatbeilagen S. 177; Akten S. 20, 105).

Sie macht geltend, diese hingen mit ihrer Krankheit zusammen, sie leide an

einer Kaufsucht. Sie sei deswegen aber in Behandlung und bestrebt, dass keine

weiteren Schulden mehr anwachsen. Der Ehemann der Beschuldigten arbeitet als

Lagerist und verdient CHF 3'875.– brutto bzw. CHF 3'450.– netto.

Die Vorstrafenlosigkeit

der Beschuldigten wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV I E. 2.6).

Sie anerkennt, im Jahr 2021 zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen zu haben

und nimmt monatliche Rückzahlungen vor (Akten S. 102, 250). Dieser Umstand

fällt jedoch kaum positiv ins Gewicht, da die Beweislage diesbezüglich

erdrückend ist. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten

noch zu Lasten der Beschuldigten aus.

5.6

5.6.1

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen

und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils,

namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-

und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2

StGB).

5.6.2

Zu den finanziellen Verhältnissen kann auf die

oben beschriebenen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten verwiesen

werden. Erneut ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von der IV unterstützt

wird, Ergänzungsleistungen erhält und hohe Schulden hat. Es rechtfertigt sich

daher, die Tagessatzhöhe auf CHF 35.– festzusetzen.

5.7

5.7.1

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer

Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel

auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

5.7.2

Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und der schwierigen

Lebenssituation, in der sich die Beschuldigte zum Deliktszeitpunkt befunden

hat, ist ihr keine schlechte Prognose zu stellen und ihr kann der bedingte

Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren bewilligt werden.

5.8

Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 35.– zu bestrafen. Der Vollzug

der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6.

Landesverweisung

6.1

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB zählt Betrug

im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 146 Abs.

1.

StGB) zu den Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung.

Dispositiv

Demnach ist die entsprechend verurteilte Täterschaft unabhängig von der Höhe

der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen (BGer 6B_1033/2019

vom 4. Dezember 2019 E. 6.5). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer

Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig

von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).

Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch

geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt

(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3.

Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).

Daraus ergeht,

dass die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten aus den Umständen ableiten kann,

die zu einer vergleichsweise milden Bestrafung geführt haben.

6.2

6.2.1 Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den

kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren

persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an

der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am

Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von

ausländischen Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder

aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).

6.2.2 Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.

3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.

3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB

der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen

Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen.

Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und

wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der

Ausländerin in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und

Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz

Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a

StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV

332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom

16. Dezember 2021 E. 4.2.2). Nicht zu übersehen ist, dass die

strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer

klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum

Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

6.2.3 Von

einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in

der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der

Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021

E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Das

durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des

Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder

Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,

ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben

andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit

Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die

Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer

6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1,

je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung

für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar

2022 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, 6B_1260/2019 vom 12.

November 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen).

6.2.4 Gemäss

der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger

rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich

freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019

vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In

diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung

wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche

Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde

Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen

Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder

private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer

6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.

1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei ausländischen Personen, die in der

Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen,

sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien

vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen,

als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration –

beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als

starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und

für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls

anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative

Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein

gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

6.2.5 Allgemein

ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten

Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in

beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob

sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das

gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des

eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen

Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine

Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2,

6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).

Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die

(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019

E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung

regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art

der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

6.3

6.3.1

6.3.1.1 Mit Hinweis auf das im Rahmen der persönlichen Verhältnisse

bei der Strafzumessung bereits Erwogene (vgl. dazu E. 5.5) ist

festzuhalten, dass die Beschuldigte in Basel geboren und aufgewachsen ist und sämtliche

Schulen (Primarschule, damalige WBS, 10. Schuljahr) in der Schweiz durchlaufen

hat. Sie hat verschiedene Ausbildungen angefangen, aber nicht abgeschlossen

(Akten S. 4), dennoch aber früher an verschiedenen Stellen gearbeitet ([...],

Supermarkt, Babyartikelgeschäft) und sie spricht einwandfrei Deutsch bzw.

Dialekt (vgl. Audioprotokoll Hauptverhandlung Strafgericht und Audioprotokoll

Berufungsverfahren). Ihre Geschwister, Eltern, ihre Tochter und weitere

Verwandte leben ebenfalls in der näheren Umgebung und unterstützen sie zum Teil

(vgl. Akten S. 6 f., 105). Die Beschuldigte ist hoch

verschuldet, wobei sie geltend macht, dies stehe im Zusammenhang mit einer

Kaufsucht (siehe oben E. 5.5). Inzwischen wohnen auch der Ehemann und das

jüngere Kind mit der Beschuldigten zusammen, wobei der Sohn auf Empfehlung des

KJD von Montag bis Freitag jeweils am Nachmittag in die Kita geht.

6.3.1.2 Dem

Ehemann und dem gemeinsamen Sohn wäre es wohl zuzumuten, der Beschuldigten in

die (gemeinsame) Heimat zu folgen. Indessen findet der Kontakt zum älteren

Kind, der Tochter, welche seit Geburt fremdplatziert ist, alle zwei Wochen

statt (Akten S. 104, 219). Auch lebt praktisch die gesamte Familie der

Beschuldigten in der Schweiz und bestehen tatsächlich gelebte Familienbande. Es

ist davon auszugehen, dass sich die Stabilität des familiären Umfelds positiv

auf die Krankheit der Beschuldigten auswirkt (vgl. BGer

6B_25/2022 E. 3.2.3).

6.3.1.3 Zusammengefasst

führen die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene

starke familiäre Verwurzelung, das krankheitsbedingt erhöhte Stabilitätsbedürfnis

der Beschuldigten sowie die Beziehung zur fremdplatzierten Tochter dazu, dass

von einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

6.3.2

6.3.2.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalles bejaht, hat in einem

weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen den erheblichen privaten

Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen

Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.

6.3.2.2 Die

Beschuldigte ist wegen Betrugs zum Nachteil des ASB zu einer bedingten

Geldstrafe zu verurteilen. Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet

Sozialversicherungsbetrug als besonders verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6.

November 2017 E. 3.3, 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Der

vorliegend zu beurteilende Betrugsfall ist daher keineswegs zu bagatellisieren.

Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass das Tatverschulden

vergleichsweise leicht wiegt (vgl. oben E. 5.4) und die Beschuldigte ansonsten

nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommt, dass die

Beschuldigte daran ist, die zu Unrecht erhaltenen Ergänzungsleistungen

zurückzuzahlen. Als erheblich zu beurteilen ist das Interesse der

Beschuldigten, den Kontakt zu ihrer fremdplatzierten Tochter weiterhin zu

pflegen sowie das Interesse der Tochter, den Kontakt zu ihrer Mutter nicht zu

verlieren. Die Beschuldigte verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, die

fremdplatzierte Tochter wieder unter ihre Obhut zu bringen. Eine

Landesverweisung würde dieses Ziel in weite Ferne rücken lassen. Ebenfalls als

erheblich zu beurteilen ist, in Anbetracht der Erkrankung der Beschuldigten,

ihr Interesse an einem stabilen familiären Umfeld. Das gewichtige private

Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das

öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung.

6.4 Gemäss

dem Erwogenen ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen und fällt die

Interessenabwägung zu Gunsten des Interesses der Beschuldigten an einem

Verbleib in der Schweiz aus. Demzufolge ist ausnahmsweise von einer

Landesverweisung abzusehen.

7. Kostenfolgen

7.1

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat –

sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1

StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Die Beschuldigte wird in zweiter Instanz des

Betrugs schuldig gesprochen; damit sind ihr die Kosten für das erstinstanzliche

Verfahren in Höhe von CHF 826.80 aufzuerlegen.

7.2

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1

StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung

obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der

zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

7.2.2 In Bezug auf den Schuldspruch obsiegt die

Staatsanwaltschaft vollumfänglich; hinsichtlich der beantragten Strafe wird

ihrem Antrag teilweise entsprochen. Was den Antrag auf Landesverweisung angeht,

unterliegt die Staatsanwaltschaft bzw. hat sie ihr diesbezügliches Rechtsmittel

zurückgezogen (vgl. Akten S. 149; Art. 386 Abs. 1

lit. a StPO), was hinsichtlich der Kostenverlegung einem Unterliegen

gleichgestellt ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten

sind somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von

50 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von

CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auflagen) aufzuerlegen.

8. Entschädigungsfolgen

Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist aus der Gerichtskasse

eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 Stunden für die

Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung auszurichten.

Da der Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen

Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass die im Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 31. Mai 2022 zugesprochene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung mangels Anfechtung in Rechtskraft

erwachsen ist.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise

gutgeheissen.

A____ wird des Betrugs für schuldig erklärt.

Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 35.–,

mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1,

42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von

Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise

abgesehen.

A____ trägt die Kosten von CHF 826.80 für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

im Umfang von 50 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von

CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.

4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die

zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'583.35 und ein Auslagenersatz von

CHF 28.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.30

(7,7 % auf CHF 1'827.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'785.05),

somit total CHF 3'897.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von

50 % vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Beschuldigte

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Migrationsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ MLaw

Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.