SB.2022.69
Freispruch von der Anklage des Betrugs, eventualiter des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe
17. April 2024Deutsch45 min
Mit Urteil vom 31. Mai 2022 sprach das Einzelgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.69
URTEIL
vom 17.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Manyoki
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...]
Berufungsbeklagte
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2022 (SG.2022.37)
betreffend Freispruch von der
Anklage des Betrugs und des mehrfachen
unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen einer Sozialversicherung oder
der Sozialhilfe
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom 31. Mai 2022 sprach das Einzelgericht
in Strafsachen A____ von den Vorwürfen des Betrugs und des mehrfachen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe kostenlos frei.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben
vom 9. Juni 2022 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 30. Juni 2022 die Berufung erklärt.
Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und A____
(nachfolgend: Beschuldigte) des Betrugs, eventualiter des mehrfachen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe schuldig zu sprechen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu bestrafen, mit bedingtem Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2
Jahren. Ausserdem sei die Beschuldigte für 5 Jahre des Landes zu verweisen. In
der Berufungsbegründung vom 19. September 2022 hält die
Staatsanwaltschaft an den in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren
fest. Die Beschuldigte beantragt mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2023,
die Berufung sei abzuweisen und der vorinstanzliche kostenlose Freispruch zu
bestätigen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom
17. April 2024 sind die Beschuldigte und die Zeugin, Sachbearbeiterin
Ergänzungsleistungen, B____, befragt worden. Danach sind die Vertretung der
Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Sachverhalt und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, womit ihre Legitimation gegeben ist.
Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den
gesetzlichen Fristen nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden.
Auf die Berufung ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden.
2.
Ausgangslage
2.1
In der Anklageschrift wird der Beschuldigten
vorgeworfen, sie habe ihre Auslandabwesenheit von insgesamt mindestens 189
Tagen im Jahr 2020 dem Amt für Sozialbeiträge (nachfolgend: ASB) nicht gemeldet,
obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre.
Darüber hinaus habe die Beschuldigte anlässlich des Telefongesprächs vom
22.
Dezember 2020 gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin des ASB
wahrheitswidrig angegeben, am 8. März 2020 in die Schweiz
zurückgekehrt zu sein. Derart getäuscht hätten die zuständigen Personen Überweisungen
ausgelöst bzw. die zu Unrecht geleisteten Sozialbeiträge nicht zurückgefordert.
Dadurch sei ein Schaden von CHF 34'285.20 entstanden. Durch die beschriebenen
Handlungen werde der Tatbestand des Betrugs erfüllt (Art. 146 des
Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Für den Fall, dass das Vorliegen von
Arglist verneint werde, seien die inkriminierten Handlungen als unrechtmässiger
Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe zu
qualifizieren (Art. 148a StGB).
2.2
2.2.1
Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschuldigte vom Vorwurf
des Betrugs (Art. 146 StGB) freigesprochen. Es erwog, ein Betrug
durch Unterlassen komme nicht in Frage, da aus dem blossen Vorliegen einer
gesetzlichen Meldepflicht keine Garantenpflicht abgeleitet werden könne. Soweit
auf das Telefonat vom 22. Dezember 2020 und damit auf ein aktives Tun
abgestellt werde, fehle es aufgrund des zeitlichen Ablaufs an der Kausalität
zwischen der Auszahlung der Unterstützungsbeiträge und der Täuschungshandlung;
ein Telefongespräch am Jahresende könne nicht kausal für Leistungen sein, die
bereits im Laufe des Jahres erbracht worden seien.
2.2.2
Sodann scheide eine Verurteilung wegen des
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe (Art. 148a StGB) aus, weil die Beschuldigte nicht
vorsätzlich gehandelt habe. Es sei glaubhaft, dass die schizophreniekranke und
zur Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten immer wieder auf
Unterstützung angewiesene Beschuldigte nicht vor Augen gehabt habe, dass sie
das ASB hätte informieren müssen.
Schliesslich scheitere eine Verurteilung wegen der
wissentlichen und willentlichen Verletzung der Auskunftspflicht
(Art. 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die
Ergänzungsleistungen [ELG, SR 831.30]) ebenfalls am Vorsatz, zumal aus der
Anklageschrift auch nicht hervorgehe, in welchem konkreten Moment die
Meldepflicht eingesetzt haben soll.
2.3
2.3.1
Die Staatsanwaltschaft vertritt weiterhin den Standpunkt, der
Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB) sei erfüllt. Dem Argument des
Einzelgerichts in Strafsachen, es fehle an der Konnexität zwischen
Täuschungshandlung und Auszahlung der Unterstützungsbeiträge, hält sie
entgegen: Eine Vermögensdisposition könne auch in der Unterlassung der
Geltendmachung eines Rechtes liegen. Im vorliegenden Fall habe das ASB aufgrund
des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 keine Kenntnis über die
tatsächliche Dauer des Auslandaufenthalts der Beschuldigten gehabt. Dadurch sei
die Geltendmachung der Rückforderung der Leistungen durch das ASB für das Jahr
2020.
unterblieben bzw. nicht umgehend geltend gemacht worden.
2.3.2
Die Beschuldigte habe überdies arglistig und
vorsätzlich gehandelt. Die von ihr gemachten Falschangaben anlässlich des
Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 bildeten dafür ein klares
Indiz. Hierfür spreche auch, dass die Beschuldigte anlässlich des
Telefongesprächs vom 1. Februar 2021 äusserte, sie habe ihre lange
Aufenthaltsdauer in der Türkei auf Empfehlung ihres Bruders nicht deklariert. Überhaupt
vermittle die Durchsicht der Aktennotizen des ASB das Bild einer Person, die
zur Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten selbständig in der Lage gewesen
sei.
2.3.3
2.3.3.1
Die Beschuldigte bringt vor, die Staatsanwaltschaft
konstruiere einen neuen Tatvorwurf, wenn sie nun behaupte, es sei der Rückforderungsanspruch
des ASB vereitelt worden. Sofern sich dieser Tatvorwurf aus der Anklageschrift
ergeben hätte, hätte sich die Vorinstanz auch dazu geäussert (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 5 [Akten S. 185]).
2.3.3.2
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens
können nur Sachverhalte sein, die der Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage
wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung
durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die Angeklagte genau weiss, was
ihr konkret vorgeworfen wird und welchen Strafen und Massnahmen sie ausgesetzt
ist, damit sie dazu Stellung nehmen und ihre Verteidigung wirksam vorbereiten
kann (zum Ganzen: BGE 147 IV 505 E. 2.1 [Pra. 6/2022 Nr. 55], 141 IV 132
E. 3.4.1, 140 IV I188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, „Flexibilität
der Anklage“, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., S. 311).
2.3.3.3
Aus der Anklageschrift geht hervor:
«Derart getäuscht […] hatte das Amt für Sozialbeiträge keine Kenntnis des
massgeblichen Sachverhalts, weshalb sie die zu Unrecht geleisteten
Unterstützungsleistungen nicht zurückfordern konnten […]» (Akten S. 84). Damit
steht fest, dass der Vorwurf der Vereitelung des Rückforderungsanspruchs in der
Anklageschrift enthalten ist und die Beschuldigte ihre Verteidigung danach
ausrichten konnte.
Im Übrigen kann die Beschuldigte aus dem Umstand, dass die
Vorinstanz es unterlassen hat, sich zu diesem Tatvorwurf zu äussern, nichts für
sich ableiten. Die Staatsanwaltschaft rügt im vorliegenden Verfahren gerade die
Nichtberücksichtigung dieser Begehungsart (Berufungsbegründung Ziff. 3.4
[Akten S. 165]). Der Anklagegrundsatz steht einer Beurteilung des
Vorwurfs, die Beschuldigte habe die Geltendmachung eines
Rückforderungsanspruchs verhindert, damit nicht entgegen.
3.
Tatsächliches
3.1
3.1.1
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im
Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.
3.
StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen
Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin
nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124.
IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.1.2
Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach
seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine
Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO
140.
ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält,
und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1
StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu
entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht
nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende)
Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden
(vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020
vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl.
auch Wohlers, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich
2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der
Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer
6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E.
1.1, 1.4).
3.1.3
In die Beweisführung sind auch Indizien
miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar
rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende,
unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche
Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass
die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten
Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte
Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam –
einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen,
dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben
sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit
beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt
(BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom
7.
Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2,
6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E.
4.3.1).
3.1.4
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am
Geschehen unmittelbar beteiligten Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung
durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubwürdigkeit einer
Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der
Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich
nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener
eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler,
Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen
Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein
können, Rechnung zu tragen.
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist
sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf
das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, 2017, S. 46 ff.; Hussels,
von Wahrheiten und Lügen, Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand
der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische
Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40 f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Folgende
Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert:
Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer
Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung
nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche
Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente,
Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von
Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung
innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und bei der Täterin), Einräumen
von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände
gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige
Belastung der Täterin bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und
Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die
Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten
stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage
der aussagenden Person miteinzubeziehen.
3.2
Die Beschuldigte gesteht ein, sich im Jahr
2020.
während mehr als drei Monaten im Ausland aufgehalten zu haben (Akten
S. 108; Audioprotokoll Hauptverhandlung Strafgericht Minute 16:10). Ferner
bestätigt sie, die Merkblätter des ASB erhalten zu haben, aus denen die
Meldepflicht bei Auslandaufenthalten von mehr als drei Monaten hervorgeht (vgl. Akten
S. 53). Darauf ist nicht näher einzugehen.
Die Beschuldigte bestreitet jedoch, der zuständigen
Sachbearbeiterin des ASB anlässlich des Telefongesprächs vom
22.
Dezember 2020 gesagt zu haben, sie sei am 8. März 2020, ohne
ihren am [...] 2020 in der Türkei geborenen Sohn, in die Schweiz
zurückgekehrt und sie halte sich gerade in der Schweiz auf (Berufungsantwort
Ziff. 2). Ferner macht sie geltend, aufgrund ihrer Schizophrenieerkrankung,
den Inhalt der Merkblätter des ASB vergessen zu haben (Akten S. 53). Es
sei ihr nicht in den Sinn gekommen, dass sie keinen Anspruch auf Sozialbeiträge
gehabt hätte (Akten S. 55).
3.3
Das Dokument «Aktennotiz EL» enthält für den
22.
Dezember 2020 folgenden Eintrag:
«Anruf von Frau A____, Tel. [...],
sie möchte ein Berechnungsblatt für das Migrationsamt bez. Familiennachzug.
Frage nach, seit wann sie in der Türkei ist resp. war. Sie erklärt, dass sie am
[...]2020 ihren Sohn geboren hat und am 8.3.2020 wieder ohne den Sohn in die
Schweiz zurückgekehrt sei, was mir unwahrscheinlich scheint. Frage nach, wo sie
jetzt ist und sie erklärt, hier in der Schweiz zu sein, im Hintergrund ist ein
Kleinkind zu hören. Frage nach und sie erklärt, sie sei bei einer Freundin,
welche Kinder habe. Die Angelegenheit scheint mir etwas dubios […]»
(Separatbeilagen S. 3).
Das Dokument «Aktennotiz EL» ist nicht unterzeichnet und
enthält lediglich das Kürzel «tet» als Hinweis auf die Sachbearbeiterin B____,
welche die Aktennotiz verfasst und die Gespräche mit der Beschuldigten seit
26.
November 2020 geführt hat. Mit diesem Dokument ist dem
Konfrontationsanspruch der Beschuldigten nicht Genüge getan.
Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar,
wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens
angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu
ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1, 133
I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2; BGer 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E.
2.2.1; je mit Hinweisen). Von einer Konfrontation der beschuldigten Person mit
der Belastungszeugin oder auf deren ergänzende Befragung kann nur unter
besonderen Umständen abgesehen werden, die vorliegend offenkundig nicht gegeben
sind. Namentlich ist zu beachten, dass es sich bei der Aktennotiz nicht um die
blosse protokollarische Aufnahme eines Lebenssachverhalts handelt (vgl. etwa
BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2 und 6B_998/2019 vom 20. November
2020.
E. 3.3), sondern vielmehr um die Niederschrift von eigenen Aussagen
und Wahrnehmungen der Verfasserin (vgl. hierzu auch BGer 6B_1424/2021 vom 5.
Oktober 2023 E. 2.4), die von der Beschuldigten hinterfragt werden können. Dass
sich die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. September 2021 zum
Protokolleintrag äussern konnte, wie die Staatsanwaltschaft einwendet, macht
die Konfrontation nicht obsolet. Ein solcher kompensierender Faktor könnte zum
Vornherein nur ausreichend sein, wenn es einen ernsthaften Grund für das
Ausbleiben der Konfrontation gäbe (BGE 148 I 295 E. 2.2; BGer 6B_517_2022
vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1, 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E.
1.3.1; je mit Hinweisen), was hier gerade nicht der Fall ist.
3.4
3.4.1
Die Verteidigung macht geltend, eine Befragung der Zeugin erst im
Berufungsverfahren würde dem Anspruch auf eine ordnungsgemässe Untersuchung
nicht genügen (Berufungsantwort Ziff. 2 [Akten S. 184]).
Dieser Einwand ist offensichtlich nicht stichhaltig. Zwar
beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die bereits im
Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389
Abs. 1 StPO). Erscheinen die Beweisabnahmen aber unvollständig oder zeigt es
sich, dass zusätzliche Beweise für den Verfahrensausgang wesentlich sein
könnten, so hat die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 2 und Abs. 3 StPO
die entsprechenden Beweiserhebungen selbst zu veranlassen. Da es
den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die
notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern
gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; zum
Ganzen: BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; 143 IV 288
E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer
6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.5 f., 6B_415/2021 vom 11.
Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je mit
Hinweisen).
3.4.2
3.4.2.1
Die Verfasserin der «Aktennotiz EL» (vgl. oben E. 3.3), B____,
ist zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. April 2024 als
Zeugin vorgeladen worden. Sie sagt aus, Anlass des Telefongesprächs vom
22.
Dezember 2020 sei gewesen, dass die Beschuldigte im Zusammenhang
mit ihrem kurz davor in der Türkei geborenen Sohn ein Berechnungsblatt für das Migrationsamt
verlangt habe. Die Frage, ob die Beschuldigte sich in der Schweiz befinde, habe
diese bejaht. Sie sei hier in der Schweiz und sei nur eine Woche in der Türkei
gewesen, im Frühling als das Kind zur Welt gekommen sei, nach einer Woche sei
sie zurück in die Schweiz und das Kind sei nun beim Vater (Akten S. 251). Sie
[B____] habe dann im Hintergrund Kindergeräusche gehört und die Beschuldigte
darauf angesprochen. Diese habe ihr entgegnet, sie sei bei einer Freundin, die
Kinder habe (Akten S. 251 f.). Nach diesem Telefonat habe sie [B____] mit
ihrem Teamleiter gesprochen und ihm mitgeteilt, sie «[…] hätte das Gefühl, dass
sie [die Beschuldigte] vielleicht doch länger in der Türkei ist» (Audioprotokoll
Berufungsverfahren Minute 18:00).
3.4.2.2
Daraufhin habe das ASB Unterlagen von der
Beschuldigten angefordert; diese seien für den Fall eines Nachzugs des
neugeborenen Sohnes der Beschuldigten benötigt worden (Audioprotokoll
Berufungsverfahren Minute 18:15; vgl. auch Aktennotizen vom 29. Dezember 2020
und 5. Januar 2020, Separatbeilagen S. 3). Als die Beschuldigte
nicht reagiert habe, sei von Seiten des ASB aufgrund der fehlenden Mitwirkung
der Beschuldigten eine Einstellungsverfügung erlassen worden (Audioprotokoll
Berufungsverfahren Minute 20:25; vgl. auch Aktennotiz vom
28.
Januar 2021, Separatbeilagen S. 2). Im Februar 2021 habe die
Beschuldigte angerufen und nachgefragt, wo das Geld sei. Sie habe gesagt, sie
wisse nichts von einer Einstellungsverfügung und sei derzeit in der Türkei und
brauche Geld. Aus den Bildern des Passes, die die Beschuldigte auf Nachfrage
gesendet habe, sei ersichtlich geworden, dass sie sich lediglich während 10
Tagen in der Schweiz aufgehalten habe. Die Beschuldigte habe geweint und darum
gebeten, die Ergänzungsleistungen auszulösen. Sodann habe sie zugegeben, dass
sie praktisch das ganze Jahr in der Türkei gewesen sei. Ihr Bruder habe ihr
angeraten, dies auf keinen Fall zu melden (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute
20:30, 23:40; vgl. auch Aktennotiz vom 1. Februar 2021,
Separatbeilagen S. 2).
3.4.2.3
Auf die Frage hin, was mit den
Ergänzungsleistungen passiert wäre, wenn zum Zeitpunkt des Telefonats vom
22.
Dezember 2020 klar gewesen wäre, dass sich die Beschuldigte mehr als
90.
Tage im Ausland aufgehalten hatte, führt B____ aus: «Wenn sie es dort gesagt
hätte, hätten wir die eingestellt. […] dann hätte ich einen Auftrag an die
Buchhaltung machen müssen ‹nicht auszahlen›.» Dies habe man jedoch nicht tun
können, da zuerst noch Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (Audioprotokoll
Berufungsverfahren Minute 27:00). Nach dem Telefonat im Dezember seien noch bis
und mit Januar Ergänzungsleistungen ausbezahlt worden (Audioprotokoll Berufungsverfahren
Minute 23:10).
3.5
Mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen
konfrontiert, sagt die Beschuldigte in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom
15.
September 2021: «Ich habe gegenüber der Sachbearbeiterin nicht
gesagt, dass ich am 8. März in die Schweiz kam […] ich war Ende November
in der Schweiz. Ob ich im Dezember in der Schweiz war, kann ich Ihnen nicht
100% sagen. Ich glaube nicht, dass ich der Sachbearbeiterin gesagt habe, dass
ich in der Schweiz bin» (Akten S. 54). In den erstinstanzlichen und
zweitinstanzlichen Hauptverhandlungen äussert sich die Beschuldigte nicht zu
den Vorwürfen (Akten S. 106, 250).
3.6
3.6.1
Die Aussagen von
B____ enthalten eine
Fülle von Realkriterien (vgl. oben E. 3.1.4):
Sie äussert ihr
Verständnis für die Situation der Beschuldigten (Audioprotokoll
Berufungsverfahren Minute 21:25, 22:05). Zugleich gibt sie damit Einblick in
ihre jeweiligen Gefühle und Gedankengänge während der Ereignisse. Sie
korrigiert sich gelegentlich selbst (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute 16:35),
gesteht Unsicherheiten ein (Audioprotokoll Berufungsverfahren 14:45) und schildert
Gespräche zum Teil in direkter Rede (vgl. z.B. Audioprotokoll
Berufungsverfahren Minute 25:15). Weiter berichtet B____ vom Geschehensablauf
nicht streng chronologisch, sondern macht gedankliche Sprünge. Schliesslich ist
festzuhalten, dass auch keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche
Falschbezichtigung ersichtlich sind.
3.6.2
Demgegenüber ist den anlässlich der
staatsanwaltlichen Einvernahme vom 15. September 2021 (Akten
S. 51 ff.) gemachten Aussagen der Beschuldigten keine allzu grosse
Glaubhaftigkeit zu attestieren. Auf den Inhalt des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020
angesprochen, äussert sich die Beschuldigte nur oberflächlich. So präsentiert sie
nicht einen alternativen Verlauf des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020,
sondern beschränkt sich darauf, den Vorwurf der Staatsanwaltschaft pauschal zu
bestreiten (vgl. Akten S. 54). Die Oberflächlichkeit der
Schilderungen der Beschuldigten wird immerhin dadurch relativiert, dass sie
wohl krankheitsbedingt über ein schlechtes Erinnerungsvermögen verfügt (vgl. Akten
S. 53).
3.7
3.7.1
Auf die glaubhaften Aussagen von B____ kann nach dem Erwogenen vorbehaltlos
abgestellt werden. Damit ist ohne ernsthaften Zweifel nachgewiesen, dass die Beschuldigte
anlässlich des Telefonats vom 22. Dezember 2020 wahrheitswidrig
erklärt hat, sie sei eine Woche nach der Geburt ihres Sohnes im Frühling 2020
alleine in die Schweiz gereist, wo sie sich derzeit befinde.
3.7.2
Ebenfalls nachgewiesen ist, dass aufgrund dieser
Aussagen bei B____ die von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
aufrechterhalten wurde, die Beschuldigte sei zum Anspruch von
Ergänzungsleistungen berechtigt. Dies ergibt sich aus ihrer Aussage, wonach sie
bei der Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten die sofortige Einstellung der
Ausbezahlung der Ergänzungsleistungen veranlasst hätte (Akten S. 255).
Die unbewusste falsche Vorstellung, die Beschuldigte habe
Anspruch auf die Ausbezahlung von Ergänzungsleistungen, lag selbst dann noch
vor, als die Ausbezahlung der Ergänzungsleistungen per Ende Januar eingestellt
wurde. Die Einstellung erfolgte nämlich aufgrund fehlender Mitwirkung der
Beschuldigten – nicht weil Gewissheit darüber herrschte, dass die Beschuldigte
zu lange im Ausland gewesen war (Audioprotokoll Berufungsverfahren Minute
20:25; vgl. auch Aktennotiz vom 28. Januar 2021, Separatbeilagen
S. 2). Gewissheit über die wahren Begebenheiten erlangte B____ erst, als
die Beschuldigte ihr am 1. Februar 2021 anrief und zugab, dass sie praktisch
das ganze Jahr in der Türkei verbracht hatte (Audioprotokoll Berufungsverfahren
Minute 20:30, 23:40; vgl. auch Aktennotiz vom 1. Februar 2021,
Separatbeilagen S. 2).
3.7.3
In Bezug auf den subjektiven
Anklagesachverhalt ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, was eine Täterin
wusste, wollte oder in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen betrifft und
damit eine Tatfrage ist. Da sich aber diese inneren Tatsachen bei ungeständigen
Personen regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und
Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen
auf die innere Einstellung erlauben (BGer 6S.133/2007 vom 11. August 2008
E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der
Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen
eines Vorsatzes nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen
(vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.5, 125 IV 242 E. 3c; OGer ZH SB220162
vom 6. September 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.
Rechtliches
4.1
4.1.1
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in
Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von
Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und
so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt.
4.1.2
4.1.2.1
Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als
Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine
von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im
Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1; BGer
6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Die Täuschung muss zudem arglistig sein.
Das ist der Fall, wenn die Täterin mit einer gewissen Raffinesse oder
Durchtriebenheit täuscht. (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13.
September 2021 E. 2.1.3. BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So
ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn
die Täterin ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert
aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer
täuschen lässt, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive,
planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch
eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet
sind. Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein,
wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht
zumutbar ist (so speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe, s. nachfolgend),
sowie dann, wenn die Täterin das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält
oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines
Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu
hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer
6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E.
2.1.3
vgl. auch Maeder/Niggli, in:
Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.)
4.1.2.2
Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich
verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem
Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands
indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt
und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab
anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn die vom Täuschungsangriff betroffene
Person die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers,
sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische
Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des
Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit der
Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1; 142 IV 153
E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E.
3.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022
E. 19.4.3; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2; 6B_184/2020 vom 13.
September 2021 E. 2.1.3 ff.).
4.1.2.3
In Bezug auf Leistungen der Sozialhilfe
oder von Sozialversicherungen hat das Bundesgericht die Anforderungen an
strafbare Betrugshandlungen wiederholt konkretisiert. So hält es in ständiger
Rechtsprechung fest, dass wer als Bezüger von Sozialhilfe oder
Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen
Einkommens- oder Vermögensverhältnissen oder zu sonstigen anspruchsrelevanten
Tatsachen macht, durch zumindest konkludentes Handeln aktiv täuscht (BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3, 140 IV 11, E. 2.4.6, 131 IV 83 E. 2.2; BGer
6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022,
6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1, 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021
E. 3.2.2, je mit Hinweisen Hinweisen). Zur Arglist präzisiert es: «Besteht
eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist
die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar
sei, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig [...], dies abweichend
von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen
[...]. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von
mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind» (zum
Ganzen: BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1;
140.
IV 11 E. 2.4.6, 6.3.1.3; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1,
6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Besonders
hervorzuheben ist der kürzlich ergangene Entscheid, in dem das Bundesgericht
die telefonische Nachfrage einer Sozialhilfebehörde beim Leistungsbezüger
aufgrund des Verdachts, es könnte ein Verschweigen anspruchsrelevanter
Tatsachen vorliegen, als Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht genügen liess (BGer
6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.2).
4.1.3
Nach dem Erwogenen ist davon auszugehen, dass
die Beschuldigte anlässlich des Telefonats vom 22. Dezember 2020 im Sinne des
dargelegten weit gefassten Begriffes, wie er vorliegend massgeblich ist, arglistig
getäuscht hat. Die Täuschung war erfolgreich und hat den bei B____ vorhandenen
Irrtum, die Beschuldigte sei zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt,
bestärkt. Dass B____ nach dem Telefonat vom 22. Dezember 2020 ein
gewisses Misstrauen schöpfte, ändert daran nichts, da nach wie vor die
Auffassung überwog, die Beschuldigte erfülle die Voraussetzungen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen.
4.1.4
Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach
auch die unterlassene Rückforderung der zu Unrecht ausbezahlten Leistungen
einen kausalen Vermögensschaden bewirke, ist zutreffend. Die Vorinstanz
übersieht, dass ein Vermögensschaden beim Betrug jegliche Verminderung der
Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtverminderung der Passiven oder
Nichtvermehrung der Aktiven (nebst der blossen Verminderung des wirtschaftlichen
Wertes beim Gefährdungsschaden) umfasst. Die Schadensfeststellung besteht
mithin im Vergleich der beiden Saldi mit und ohne das täuschende Verhalten
(vgl. Maeder/Niggli, a.a.O.,
Art. 146 N 158, 161 mit Hinweisen). Mit anderen Worten wird jeder
Verlust zum strafrechtlich relevanten Schaden, wenn er die adäquate Folge des
tatbestandlichen Verhaltens ist (Jean-Richard
Marc, Strafrecht in a nutshell, Zürich 2022, S. 143; zum Ganzen
auch: BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2 mit Hinweisen).
Unterlässt die Getäuschte infolge der Täuschung die Rückforderung eines zuvor
ungerechtfertigt ausbezahlten Betrages, so bedeutet denn auch dies einen
Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 StGB (vgl. BGer 6B_498/2018 vom 21.
August 2018 E. 2.2 und 2.4, in welchem Fall die Geschädigte aufgrund
täuschender Formulare «auf jegliche Rückforderung verzichtete und somit
spätestens zu diesem Zeitpunkt offensichtlich einen entsprechenden
Vermögensschaden erlitt»; vgl. auch Jean-Richard
Marc, a.a.O, S. 161).
4.1.5
4.1.5.1
In Bezug auf den Vorsatz genügt dolus eventualis, d.h. die
blosse Inkaufnahme der Täuschung und der sich daraus ergebenden schädigenden
Vermögensdisposition.
4.1.5.2
Die Beschuldigte hat mit einer konkreten
und einigermassen raffinierten Falschangabe gegenüber der zuständigen
Sachbearbeiterin, die explizit nachgefragt hat, was es denn mit dem im
Hintergrund hörbaren Kleinkind auf sich habe, nicht nur in Kauf genommen,
sondern angestrebt, diese über ihren wahren Aufenthaltsort zu täuschen. Es
konnte sich bei einer solch bewussten und strategisch vorgebrachten Täuschung
mit dem klaren Ziel, den wahren Aufenthaltsort zu verschleiern, nicht um den
blossen Ausdruck einer Überforderung oder «Schludrigkeit» gehandelt haben.
4.1.5.3
Zu klären ist noch, ob die Beschuldigte
auch damit gerechnet hat, dass ihre Falschauskunft betreffend den
Aufenthaltsort sich auf die Auszahlung von Ergänzungsleistungen auswirken würde.
Falls nicht, ob der Irrtum über diesen Zusammenhang vorliegend als relevanter
Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu qualifizieren wäre, der
den Vorsatz ausschliessen könnte. Eine ähnliche Frage stellt sich in Bezug auf
das Erfordernis der Bereicherungsabsicht. Dieses verlangt zwar nicht, dass die
Bereicherung ausschliessliches Motiv des täuschenden Handelns ist, sie muss
aber zumindest mitbestimmend sein (Maeder/Niggli,
a.a.O., Art. 146 StGB N 271).
4.1.5.4
Die Staatsanwaltschaft führt
diesbezüglich zu Recht an, dass sich die Beschuldigte am 1. Februar 2021
telefonisch beim ASB danach erkundigt habe, weshalb ihre Ergänzungsleistungen
noch nicht auf dem Konto eingegangen seien und sich darüber beklagt habe, dass
sie ohne Ergänzungsleistungen ihre Wohnung verlieren würde.
Sodann war der Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat klar, dass
der Verlust der C-Bewilligung drohte, wenn sie sich zu lange und ohne
Unterbruch im Ausland aufhielt (vgl. Separatbeilagen S. 2). Selbst
wenn dies primär handlungsleitend für ihre Falschangabe gegenüber dem ASB
gewesen sein sollte, liegt es damit auf der Hand, dass der Beschuldigten
bewusst war, dass im Falle eines Verlusts des Aufenthaltsrechts in der Schweiz
auch der Anspruch auf Ergänzungsleistungen gefährdet wäre. Ausserdem wurde die
Beschuldigte in den Merkblättern zum Erhalt von Ergänzungsleistungen über ihre
Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse orientiert, wobei als
meldepflichtige Veränderung jeweils ein Auslandaufenthalt von zusammengezählt mehr
als 3 Monaten im Kalenderjahr genannt war (vgl. Ziff. 19 in den Merkblättern
von 2018 und 2019 [Separatbeilagen S. 51, 57]). Auf diese Merkblätter wurde die
Beschuldigte jährlich für das Folgejahr explizit nochmals aufmerksam gemacht (vgl. Akten
S. 63). Aus alledem ergibt sich, dass die Beschuldigte bei ihrer
Falschauskunft anlässlich des Telefongesprächs vom 22. Dezember 2020 in Bezug
auf die Kausalität betreffend die unterlassene Rückforderung von
Ergänzungsleistung vorsätzlich handelte (vgl. Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 12 N 46 mit Hinweisen).
Ebenso lässt sich unter diesen Umständen nicht bestreiten, dass die
Beschuldigte eine Bereicherung bei ihrer Falschauskunft zumindest
mitbeabsichtigt hat, mag diese Wirkung auch nicht das primäre Ziel der Täuschung
gewesen sein.
4.1.6
Der
Tatbestand des Betrugs durch aktives Tun ist damit vorliegend erfüllt.
5.
Strafzumessung
5.1
Die Staatsanwaltschaft beantragt eine
Geldstrafe von 180 Tagessätzen, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 2 Jahre (Akten
S. 149, 168 f.).
5.2
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die
Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin
zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie
die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach
der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach
der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie
nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine
Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen
(Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und
transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation
durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann,
in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist
einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013
vom 20. Februar 2014 E. 4.3).
5.3
5.3.1
Für den Schuldspruch wegen Betrugs sieht
Art. 146 Abs. 1 StGB als Sanktion eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
5.3.2
Wenn nebeneinander Geldstrafe und
Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der Wahl der Sanktionsart als
wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei
alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs
äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger
stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am
wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber
der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt (BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144
IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.3.3
Angesichts der Vorstrafenlosigkeit, des
vergleichsweise geringen Verschuldens sowie der familiären Verpflichtungen der Beschuldigten
(siehe unten E. 5.4, 5.5) ist vorliegend einer Geldstrafe als
eingriffsschwächerer Sanktion der Vorrang zu geben.
5.4
5.4.1
In Bezug auf die objektive Tatschwere kann der Deliktsbetrag von
CHF 34'285.20 als nicht mehr unerheblich bezeichnet werden. Verschuldensrelativierend
zu veranschlagen ist, dass die Beschuldigte nicht ein besonders raffiniertes
Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelten Massnahmen traf, welche
die Aufklärungen weiter erschwert hätten. Die Täuschungshandlung erschöpfte
sich darin, dass anlässlich des Gesprächs vom 22. Dezember 2020 die
Unwahrheit über den Aufenthaltsort gesagt wurde. Unter diesen Gesichtspunkten
erscheint die objektive Tatschwere als eher leicht.
5.4.2
In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigten
ein direkter Vorsatz zur Last gelegt werden. Zu Gunsten der Beschuldigten sind
die zum Deliktszeitpunkt fehlende Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns sowie
ihre Befürchtung, ihr werde im Falle einer Einreise in die Schweiz ihr Sohn
weggenommen, zu berücksichtigen (vgl. Akten S. 52). Das gilt ebenso
für den Umstand, dass es ab Mitte März bis etwa Juni 2020 nicht möglich war,
mittels Flugzeug von der Türkei in die Schweiz zu reisen (Akten S. 68 f.).
Die Beschuldigte befand sich daher zwar nicht in einer eigentlichen Notlage,
aber aufgrund der Verkettung verschiedener Umstände durchaus in einer
schwierigen Lebensphase.
Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive
etwas zu relativieren, weshalb von einem leichten Verschulden auszugehen ist.
5.4.3
In Anbetracht der gesamten Umstände und mit
Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen
angemessen.
5.5
Die
Beschuldigte ist im Jahr 1987 in Basel, wo sie auch zurzeit zusammen mit ihrem
Ehemann und ihrem Sohn wohnt, geboren und aufgewachsen (Akten S. 6, 105).
Sie hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung, die fremdplatziert ist. Die
Beschuldigte verfügt über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Nach der
obligatorischen Schulzeit arbeitete sie in verschiedenen Unternehmen als
Verkäuferin; zuletzt arbeitete sie in einem Callcenter (Akten S. 4, 249). Sie
leidet an Schizophrenie; dagegen nimmt sie jedoch Medikamente ein und ist laut
eigenen Aussagen stabil (vgl. Akten S. 5, 218, 250). Im März 2022 war
sie im Zusammenhang mit ihrer Krankheit jedoch während einigen Tagen
hospitalisiert (Akten S. 100). Aufgrund ihrer Erkrankung erhält die
Beschuldigte eine 50-prozentige IV-Rente (Akten S. 4). Hinzu kommen
Ergänzungsleistungen in der Höhe von CHF 1'460.– (Akten S. 250). Negativ
ins Gewicht fallen ihre Schulden (Separatbeilagen S. 177; Akten S. 20, 105).
Sie macht geltend, diese hingen mit ihrer Krankheit zusammen, sie leide an
einer Kaufsucht. Sie sei deswegen aber in Behandlung und bestrebt, dass keine
weiteren Schulden mehr anwachsen. Der Ehemann der Beschuldigten arbeitet als
Lagerist und verdient CHF 3'875.– brutto bzw. CHF 3'450.– netto.
Die Vorstrafenlosigkeit
der Beschuldigten wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV I E. 2.6).
Sie anerkennt, im Jahr 2021 zu Unrecht Ergänzungsleistungen bezogen zu haben
und nimmt monatliche Rückzahlungen vor (Akten S. 102, 250). Dieser Umstand
fällt jedoch kaum positiv ins Gewicht, da die Beweislage diesbezüglich
erdrückend ist. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten
noch zu Lasten der Beschuldigten aus.
5.6
5.6.1
Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils,
namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien-
und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2
StGB).
5.6.2
Zu den finanziellen Verhältnissen kann auf die
oben beschriebenen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten verwiesen
werden. Erneut ist festzuhalten, dass die Beschuldigte von der IV unterstützt
wird, Ergänzungsleistungen erhält und hohe Schulden hat. Es rechtfertigt sich
daher, die Tagessatzhöhe auf CHF 35.– festzusetzen.
5.7
5.7.1
Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer
Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
5.7.2
Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und der schwierigen
Lebenssituation, in der sich die Beschuldigte zum Deliktszeitpunkt befunden
hat, ist ihr keine schlechte Prognose zu stellen und ihr kann der bedingte
Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren bewilligt werden.
5.8
Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 35.– zu bestrafen. Der Vollzug
der Geldstrafe ist aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
6.
Landesverweisung
6.1
Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB zählt Betrug
im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 146 Abs.
1.
StGB) zu den Katalogstraftaten der obligatorischen Landesverweisung.
Dispositiv
Demnach ist die entsprechend verurteilte Täterschaft unabhängig von der Höhe
der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen (BGer 6B_1033/2019
vom 4. Dezember 2019 E. 6.5). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer
Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig
von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3).
Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch
geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt
(BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; BGer 6B_149/2021 vom 3.
Februar 2022 E. 2.3.1; 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.2).
Daraus ergeht,
dass die Beschuldigte nichts zu ihren Gunsten aus den Umständen ableiten kann,
die zu einer vergleichsweise milden Bestrafung geführt haben.
6.2
6.2.1 Von der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den
kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren
persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an
der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Ausländerin am
Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von
ausländischen Personen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder
aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel).
6.2.2 Die
Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 145 IV 364 E. 3.2, 144 IV 332 E.
3.1.2, je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.
3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur
kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB
der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen
Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen.
Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und
wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen der
Ausländerin in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und
Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz
Rechnung zu tragen, wobei das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a
StGB begangene Straftaten berücksichtigen darf (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV
332 E. 3.3.2; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2, 6B_759/2021 vom
16. Dezember 2021 E. 4.2.2). Nicht zu übersehen ist, dass die
strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer
klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum
Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).
6.2.3 Von
einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in
der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch der
Ausländerin auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021
E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen). Das
durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des
Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt,
ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben
andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1, je mit
Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3, 145 I 227 E. 5.3, 144 I 1 E. 6.1; BGer
6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1,
je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung
für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar
2022 E. 2.3.3, 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1, 6B_1260/2019 vom 12.
November 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen).
6.2.4 Gemäss
der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist nach rund zehnjähriger
rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich
freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019
vom 27. September 2019 E. 2.5.5, 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In
diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung
wird überwiegend eine Härte bewirken. Sie ist denn auch eine strafrechtliche
Massnahme, die nach der Zielsetzung des Gesetzgebers primär als sichernde
Massnahme zu verstehen ist. Ihre causa liegt in der Delinquenz der betroffenen
Person selber. Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder
private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […] » (BGer
6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6, 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E.
1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei ausländischen Personen, die in der
Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen,
sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien
vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen,
als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration –
beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz – in aller Regel als
starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und
für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls
anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative
Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein
gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
6.2.5 Allgemein
ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten
Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob die ausländische Person in
beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob
sie die an ihrem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das
gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des
eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen
Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2,
6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3).
Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die
(ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019
E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung
regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art
der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.
6.3
6.3.1
6.3.1.1 Mit Hinweis auf das im Rahmen der persönlichen Verhältnisse
bei der Strafzumessung bereits Erwogene (vgl. dazu E. 5.5) ist
festzuhalten, dass die Beschuldigte in Basel geboren und aufgewachsen ist und sämtliche
Schulen (Primarschule, damalige WBS, 10. Schuljahr) in der Schweiz durchlaufen
hat. Sie hat verschiedene Ausbildungen angefangen, aber nicht abgeschlossen
(Akten S. 4), dennoch aber früher an verschiedenen Stellen gearbeitet ([...],
Supermarkt, Babyartikelgeschäft) und sie spricht einwandfrei Deutsch bzw.
Dialekt (vgl. Audioprotokoll Hauptverhandlung Strafgericht und Audioprotokoll
Berufungsverfahren). Ihre Geschwister, Eltern, ihre Tochter und weitere
Verwandte leben ebenfalls in der näheren Umgebung und unterstützen sie zum Teil
(vgl. Akten S. 6 f., 105). Die Beschuldigte ist hoch
verschuldet, wobei sie geltend macht, dies stehe im Zusammenhang mit einer
Kaufsucht (siehe oben E. 5.5). Inzwischen wohnen auch der Ehemann und das
jüngere Kind mit der Beschuldigten zusammen, wobei der Sohn auf Empfehlung des
KJD von Montag bis Freitag jeweils am Nachmittag in die Kita geht.
6.3.1.2 Dem
Ehemann und dem gemeinsamen Sohn wäre es wohl zuzumuten, der Beschuldigten in
die (gemeinsame) Heimat zu folgen. Indessen findet der Kontakt zum älteren
Kind, der Tochter, welche seit Geburt fremdplatziert ist, alle zwei Wochen
statt (Akten S. 104, 219). Auch lebt praktisch die gesamte Familie der
Beschuldigten in der Schweiz und bestehen tatsächlich gelebte Familienbande. Es
ist davon auszugehen, dass sich die Stabilität des familiären Umfelds positiv
auf die Krankheit der Beschuldigten auswirkt (vgl. BGer
6B_25/2022 E. 3.2.3).
6.3.1.3 Zusammengefasst
führen die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die damit verbundene
starke familiäre Verwurzelung, das krankheitsbedingt erhöhte Stabilitätsbedürfnis
der Beschuldigten sowie die Beziehung zur fremdplatzierten Tochter dazu, dass
von einem Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.
6.3.2
6.3.2.1 Wird das Vorliegen eines Härtefalles bejaht, hat in einem
weiteren Schritt eine Interessenabwägung zwischen den erheblichen privaten
Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen
Interesse an der Wegweisung zu erfolgen.
6.3.2.2 Die
Beschuldigte ist wegen Betrugs zum Nachteil des ASB zu einer bedingten
Geldstrafe zu verurteilen. Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachtet
Sozialversicherungsbetrug als besonders verwerflich (BGer 2C_169/2017 vom 6.
November 2017 E. 3.3, 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Der
vorliegend zu beurteilende Betrugsfall ist daher keineswegs zu bagatellisieren.
Nichtsdestotrotz ist zu berücksichtigen, dass das Tatverschulden
vergleichsweise leicht wiegt (vgl. oben E. 5.4) und die Beschuldigte ansonsten
nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommt, dass die
Beschuldigte daran ist, die zu Unrecht erhaltenen Ergänzungsleistungen
zurückzuzahlen. Als erheblich zu beurteilen ist das Interesse der
Beschuldigten, den Kontakt zu ihrer fremdplatzierten Tochter weiterhin zu
pflegen sowie das Interesse der Tochter, den Kontakt zu ihrer Mutter nicht zu
verlieren. Die Beschuldigte verfolgt nach eigenen Angaben das Ziel, die
fremdplatzierte Tochter wieder unter ihre Obhut zu bringen. Eine
Landesverweisung würde dieses Ziel in weite Ferne rücken lassen. Ebenfalls als
erheblich zu beurteilen ist, in Anbetracht der Erkrankung der Beschuldigten,
ihr Interesse an einem stabilen familiären Umfeld. Das gewichtige private
Interesse der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das
öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung.
6.4 Gemäss
dem Erwogenen ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen und fällt die
Interessenabwägung zu Gunsten des Interesses der Beschuldigten an einem
Verbleib in der Schweiz aus. Demzufolge ist ausnahmsweise von einer
Landesverweisung abzusehen.
7. Kostenfolgen
7.1
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat –
sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1
StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss dem Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Die Beschuldigte wird in zweiter Instanz des
Betrugs schuldig gesprochen; damit sind ihr die Kosten für das erstinstanzliche
Verfahren in Höhe von CHF 826.80 aufzuerlegen.
7.2
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1
StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung
obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der
zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
7.2.2 In Bezug auf den Schuldspruch obsiegt die
Staatsanwaltschaft vollumfänglich; hinsichtlich der beantragten Strafe wird
ihrem Antrag teilweise entsprochen. Was den Antrag auf Landesverweisung angeht,
unterliegt die Staatsanwaltschaft bzw. hat sie ihr diesbezügliches Rechtsmittel
zurückgezogen (vgl. Akten S. 149; Art. 386 Abs. 1
lit. a StPO), was hinsichtlich der Kostenverlegung einem Unterliegen
gleichgestellt ist (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten
sind somit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von
50 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auflagen) aufzuerlegen.
8. Entschädigungsfolgen
Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 Stunden für die
Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung auszurichten.
Da der Beschuldigten eine um die Hälfte reduzierte
Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des
Honorars ihres amtlichen Verteidigers im Falle ihrer wirtschaftlichen
Besserstellung 50 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die im Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 31. Mai 2022 zugesprochene Entschädigung
der amtlichen Verteidigung mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise
gutgeheissen.
A____ wird des Betrugs für schuldig erklärt.
Sie wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 35.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1,
42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von
Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise
abgesehen.
A____ trägt die Kosten von CHF 826.80 für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
im Umfang von 50 %, mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von
CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung im Umfang von 50 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die
zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'583.35 und ein Auslagenersatz von
CHF 28.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 285.30
(7,7 % auf CHF 1'827.10 sowie 8,1 % auf CHF 1'785.05),
somit total CHF 3'897.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von
50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Beschuldigte
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw
Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.