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Entscheid

SB.2022.7

mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (BGer 6B_432/2023 vom 6. Juli 2023)

10. November 2022Deutsch64 min

Genugtuungsforderungen abzuweisen (Ziff. 4). Ferner seien die Verfahrenskosten und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2022.7

URTEIL

vom 10.

November 2022

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Marc Oser,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Prof. Dr. Jonas Weber,

MLaw Anja Dillena und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o [...], Beschuldigter

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil einer

Kammer des Strafgerichts

vom 10. Dezember 2021

(SG.2021.154)

betreffend mehrfache sexuelle

Nötigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil einer Kammer des Strafgerichts vom 10. Dezember

2021 wurde A____ (Berufungskläger) der

mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit

Kindern schuldig erklärt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

(unter Einrechnung von 48 Tagen Polizeigewahrsam bzw. Untersuchungshaft). Zudem

wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Darüber hinaus wurde der

Berufungskläger zu CHF 5'346.10 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel

sowie zu einer Genugtuung von CHF 25'000.‒ (zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 1. August 2018) an das (mutmassliche) Opfer C____ (Privatklägerin)

verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung von CHF 10'000.‒ sowie die

Zinsmehrforderung wurden hingegen abgewiesen. Ferner wurde dem Berufungskläger

das beschlagnahmte Mobiltelefon zurückgegeben und sind ihm Verfahrenskosten von

CHF 2‘322.70 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.– auferlegt worden. Im

Übrigen sind die amtliche Verteidigerin (unter Rückforderungsvorbehalt) sowie

die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus der Strafgerichtskasse

entschädigt worden.

A____, amtlich verteidigt durch B____, hat am 13. Dezember

2021 Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 24. Januar 2022 Berufung

erklärt. Es wird beantragt, es sei der Berufungskläger in Abänderung des

vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung

vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). Er sei wegen mehrfacher

sexueller Handlungen mit Kindern schuldig zu sprechen und zu einer bedingten

Strafe zu verurteilen (Ziff. 2). Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen

(Ziff. 3). Darüber hinaus seien sämtliche Schadenersatz- und

Genugtuungsforderungen abzuweisen (Ziff. 4). Ferner seien die Verfahrenskosten und

die Kosten der amtlichen Verteidigung ohne Rückforderungsvorbehalt teilweise zu

Lasten des Staates zu verlegen (Ziff. 5 und 6), alles unter o/e-Kostenfolge

(Ziff. 9). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, unentgeltlich vertreten

durch D____, beantragen, die Berufung kostenpflichtig abzuweisen bzw. das

Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 stellte

der Berufungskläger zudem den Antrag, es sei ein gerichtliches Gutachten «über

die Glaubhaftigkeit des Opfers» einzuholen, welcher von der Verfahrensleiterin

mit begründeter Verfügung vom 1. November 2022 abgewiesen wurde (vorbehältlich

eines anderen Entscheids des Berufungsgerichts auf erneuten Antrag).

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. November

2022 wurde der Berufungskläger befragt. Die fakultativ geladene Privatklägerin

hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Danach gelangten die

Verteidigung sowie die Vertreterinnen der Staatsanwaltschaft und der

Privatklägerin zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Abweisung der Genugtuungs- sowie der

Zinsmehrforderung, die Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon und die

Entschädigungen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen

Vertreterin der Privatklägerin wurden nicht angefochten und sind somit in

Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

2.

Vorbemerkung

Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung hat der

Berufungskläger darauf verzichtet, den mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 gestellten

und seitens der Verfahrensleitung mit begründeter Verfügung vom 1. November 2022

abgelehnten Beweisantrag – Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens

hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin – zu Handen des Berufungsgerichts

zu wiederholen. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich daher.

3.

Tatsächliches

3.1

Ausgangslage

Der Berufungskläger hat schon im Ermittlungsverfahren

zugestanden, die Privatklägerin am ganzen Körper angefasst zu haben, was er

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und im Berufungsverfahren

bestätigte. Die in der Anklageschrift geschilderten Vorwürfe des analen und

oralen Geschlechtsverkehrs weist er jedoch auch im Rechtsmittelverfahren von

sich (Akten S. 281 ff., 329 ff., 353 ff., 490 ff., 772 f.). Es liegen zwar objektive

Momente, wie der Bericht der pädiatrischen Poliklinik vom 17. Dezember

2019.

vor (vgl. dazu E. 3.5.2), dennoch basiert die Anklage hauptsächlich auf

den Angaben von C____. Demgemäss sind ihre Aussagen zunächst auf deren

Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu E. 3.3). Anschliessend

ist auf das Aussageverhalten des Berufungsklägers einzugehen (vgl. dazu E.

3.4), woraufhin die wenigen weiteren Beweismittel zu würdigen sein werden (vgl. dazu

E. 3.5).

3.2

Grundlagen

3.2.1

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt

sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der

Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt

sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich

verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten

helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],

Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S.

26.

ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende

Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

3.2.2

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch

eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen,

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40

f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5; BGer 6B_542/2019

vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 4.1.2).

Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

3.3

Aussagen der Privatklägerin

3.3.1

Gemäss Rapport vom 9. Mai 2019 hat die

Privatklägerin bereits gegenüber der Polizei zum Ausdruck gebracht, dass der Berufungskläger

sie «im Analbereich vergewaltigt» habe. Es sei das letzte Mal vor zirka einem

Monat passiert (Akten S. 231 ff.).

3.3.2

3.3.2.1

Die Privatklägerin wurde schon am nächsten Tag

bei der Jugendanwaltschaft erstmals formell befragt, wobei die Einvernahme lege

artis auf Video aufgezeichnet wurde (Akten S. 264 ff.). Sie gab hierbei an,

ihr Stiefvater, den sie «Papi» nenne, habe sie angefasst, wobei sie sich dabei

unwohl gefühlt habe. Ihre Mutter sei mehrfach im Spital gewesen und sie habe

mit ihm zu Hause bleiben müssen, da habe es angefangen. Er habe sie angefasst,

sie habe dies nicht gerne. Sie habe Angst bekommen, dass er ihrer kleinen Schwester

«etwas» mache, wenn sie [die Privatklägerin] in der Schule sei. Daher habe sie

bisher nichts gesagt. Er habe sie an der Brust und im Intimbereich angefasst.

Sie habe «Stopp» gesagt, er habe aber einfach weitergemacht. Der

Berufungskläger habe sie ausgezogen. Wenn sie «Stopp» gesagt habe, habe er «so

böse» geschaut. Ihre Schwester sei in der Zeit am Spielen gewesen. Er habe es

im Bett im Eltern-Schlafzimmer gemacht. Er habe ihr ganz normal die Kleider

auszogen und nichts gesagt. Sie habe gesagt, er solle aufhören. Er habe dann «komisch

geschaut» und sie habe Angst gehabt. Daher habe sie nichts gesagt und es

zugelassen.

3.3.2.2

Weiter führte sie aus, «er ist dann in mich

reingekommen». Auf die Frage wo, gab sie an «hinten», damit meine sie «in den

Arsch» und zwar «mit dem Schwanz». Er habe sie an den Brüsten «und am Arsch»

angefasst. Auch im Intimbereich. Er habe sie gestreichelt und so gedrückt. Er

habe nie etwas gesagt, einfach immer so komisch ernst geschaut. So, als hätte

er etwas vor, als ob er etwas im Schilde führen würde. Sie habe Angst gehabt,

dass er mit ihrer Schwester etwas machen würde. Weiter gab sie auf Nachfrage

an, er habe sonst noch etwas gemacht. Er habe «es» in ihren Mund gesteckt und

sie habe «lutschen» müssen. Dann sei er weggegangen. Er sei zum Samenerguss

gekommen und sie sei dann immer aufs WC und habe es ausgespuckt. Die anale Penetration

habe «ganz wenig» weh getan. Das letzte Mal sei vor drei Wochen oder einem

Monat gewesen. Sie habe mit den Knien auf dem Bett gelegen. Er auch. Es sei

mehrmals passiert und immer der gleiche Ablauf gewesen. Er habe danach so

getan, als ob nichts gewesen wäre. Es habe jeweils zirka 15 bis 30 Minuten

gedauert. Er sei immer mit seinem «Schwanz» in ihren «Arsch» eingedrungen,

wobei er seine Hände auf ihrer Hüfte gehabt habe. Sie habe immer «Stopp» oder

«ich will das nicht» gesagt. Mehr habe sie nicht tun können, da sie sich um

ihre Schwester gefürchtet habe. In ihre Vagina sei er nie eingedrungen.

Manchmal habe er im Anus einen Samenerguss gehabt, sie habe es gespürt.

3.3.2.3

Die Privatklägerin führte weiter aus, die Missbrauchshandlungen

hätten im Jahr 2017 angefangen und sich im 2018 fortgesetzt, als ihre Mutter im

Krankenhaus gewesen sei. Dieses Jahr [2019] sei ihre Mutter einmal einkaufen

gegangen. Da habe der Berufungskläger die Haustüre abgeschlossen. Das habe ihre

Mutter komisch gefunden, da die Türe sonst offen gewesen sei. Sie wisse nicht

mehr, wie oft ihre Mutter im Spital gewesen sei, es sei aber immer dann

passiert, wenn sie dort gewesen sei. In letzter Zeit sei sie nicht mehr so

lange im Spital gewesen wie früher. Wenn sie eine Woche weg gewesen wäre, wäre

es schon zwei bis drei Mal passiert. Auf Nachfrage, sie habe angegeben, er wäre

mit dem «Schwanz» in den Mund oder in den «Arsch» […], gab sie zu Protokoll:

«Normalerweise hat er beides gemacht oder manchmal nur eines. Meistens hat er

beides gemacht. Angefangen hat es mit Anfassen. Dann wurde es immer mehr». Er

sei aber nicht jedes Mal zum Samenerguss gekommen. Es sei jeweils am

Nachmittag, respektive gegen Abend passiert, so zwischen 17 und 18 Uhr. Er habe

danach immer so getan, als sei nichts gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, er

habe nie etwas gesagt. Er habe einfach «böse gekuckt». Sein Blick habe sie

verunsichert. Mit Worten habe er ihr nie gedroht. Als die Polizei gekommen sei,

habe er so getan, als sei nichts dabei. Er habe gesagt, er habe sie nur

angefasst. Das habe sie unverschämt gefunden. Sie habe ihn auch am «Schwanz»

anfassen müssen. Meistens habe er aber sie angefasst.

3.3.3

3.3.3.1

C____ wurde sodann anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Akten S. 501 ff.). Sie bestätigte,

dass ihr Stiefvater sie zunächst berührt habe. Sie könne sich aber nicht mehr

genau an das erste Mal erinnern. Weiter führte sie aus, ihre Mutter sei nie zu

Hause gewesen, als die «Sachen» vorgekommen seien. Diese sei oft im Spital

gewesen. Meist sei ihr Stiefvater zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie in

das Zimmer ihrer Eltern geholt. Er habe angefangen, sie anzufassen. Ihre kleine

Schwester [E____] habe in der Zeit meist im Wohnzimmer in einer Babywippe

ferngesehen. Die Berührungen seien dann im Elternschlafzimmer geschehen. Es

habe alles «klein» angefangen, mit Berührungen am Arm, am Bein oder der Hand.

Dann sei es intimer geworden, an Bauch, Rücken oder Brüsten. Wenn sie «Nein»

gesagt habe, habe er einen aggressiven Blick bekommen und angefangen, «böse zu

schauen». Der Berufungskläger habe angefangen, sie auszuziehen und weiter zu

berühren. Sie habe nicht wirklich etwas dagegen machen können, weil er ihr

immer wieder indirekt gedroht habe. Er habe gesagt, wenn sie etwas nicht

mitmache oder ihrer Mutter etwas sage, passiere ihrer Mutter oder der kleinen Schwester

etwas, aber er habe nie konkret gesagt, was. Das habe sie eingeschüchtert.

3.3.3.2

Nachdem er sie – so die Privatklägerin weiter

– ausgezogen hatte, habe er sie weiter angefasst. Dann habe er angefangen, sich

selber auszuziehen. Als er sich ausgezogen gehabt habe, habe er während der

ganzen Zeit immer wieder Pausen gemacht und sie weiterhin berührt. Als sie

versucht habe wegzugehen, habe er sie nicht gelassen. Dann habe er sie intimer

berührt, «unten an den privaten Teilen und den Brüsten» und er habe angefangen,

sich selber zu berühren. Dann sei es weitergegangen. Er habe seinen Penis

rausgenommen und sie erneut angefasst. Was das weitere Tatgeschehen anbelangt,

gab sie an: «Und dann ist er bei mir am «Arsch» hinten reingegangen und hat

sich bewegt und bewegt» und «vorne durch hat er mich nur angefasst. Dort hat er

nie etwas gemacht. Er ist nur hinten reingegangen». Meistens habe dies

insgesamt 20 bis 30 Minuten gedauert. Irgendwann sei er ins Bad gegangen. Sie

habe dann ihre Kleider genommen und sei in ihr Zimmer gegangen. Er sei nicht

mehr zu ihr gekommen, nachdem er fertig gewesen sei. Er habe sie auch nicht

gefragt, wie es ihr gehe. Dann hätten sie zu Abend gegessen, als sei nichts

gewesen. C____ gab sodann an, es sei mehrfach vorgekommen, dass er sie anal

penetriert habe. Es sei aber nicht jedes Mal vorgekommen. Manchmal seien es

auch «nur» Berührungen gewesen. Ein- oder zweimal habe sie seinen Penis auch in

den Mund nehmen müssen. Er habe aber nicht ejakuliert. Er sei danach immer

gleich aufs WC. Es sei sehr oft auch «etwas aufs Bett». Sonst sei er aufs WC

gegangen. In ihrem Mund habe er nie ejakuliert und er habe nicht am gleichen

Tage beides gemacht, in den Mund und in den Anus. Sie habe mehrmals «Stopp»

gesagt und dass sie dies nicht wolle. Sie habe sich klar und deutlich

ausgedrückt. Sie habe den Berufungskläger nie freiwillig angefasst. Sie habe

ihn nur angefasst, wenn er ihre Hand genommen und sich damit selber berührt

habe.

3.3.4

3.3.4.1

Hinsichtlich der Aussagen von C____ ist vorab

festzustellen, dass sie in den auf Video aufgezeichneten Befragungen durch die

Jugendanwaltschaft und das Strafgericht einen ausgesprochen authentischen und aufrichtigen

Eindruck machte. Es ist ihr aber bei beiden Einvernahmen anzumerken, wie sehr

sie die Situation belastet und sie sich schämt, darüber vor fremden Menschen

sprechen zu müssen. Insbesondere im Rahmen der Befragung bei der

Jugendanwaltschaft – als sie gut 13 Jahre alt war – fällt altersentsprechend

auf, dass sie bei der Schilderung des Kerngeschehens ihren Blick vor lauter

Scham immer wieder von der Befragenden abwendet und auf die Tischplatte bzw.

den Boden schaut. Sie muss von der Befragenden auch immer wieder zurück zum

eigentlichen Kerngeschehen gelenkt werden. Auch anlässlich ihrer Befragung vor

Strafgericht, als der Therapieprozess bereits fortgeschritten (vgl. zu den

Zivilforderungen E. 7) und C____ rund 2 ½ Jahre älter ist, muss sie sich zwar

regelrecht überwinden. Indes sind hierbei – ebenfalls altersentsprechend –

vermehrte Emotionen sicht- und hörbar. So macht C____ immer wieder längere

Pausen und es sind auch häufig Tränen und Schluchzer zu beobachten.

3.3.4.2

Die Aussagen von C____ enthalten – wie bereits

das Strafgericht überzeugend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 ff.) – eine

Vielzahl von Realitätskriterien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass

sie die Vorfälle in den Kernpunkten durch beide Befragungen hinweg weitgehend

gleichbleibend schilderte – als die Mutter abwesend bzw. im Spital war Beginn

mit Berührungen (das erste Mal im Jahr 2017), dann Steigerung mit analem,

weniger oralem Missbrauch; Dauer im Elternschlafzimmer jeweils eine knappe

halbe Stunde am späteren Nachmittag bzw. frühen Abend; danach «normales»

Familienleben, wie wenn nichts gewesen wäre; letzter Vorfall als die Mutter

einkaufen war, im Jahr 2019 – ohne dass ihre Aussagen dabei auswendig gelernt

erscheinen oder stereotyp wirken. Ihre Aussagen sind – entgegen der Ansicht der

Verteidigung (Akten S. 714 ff.) mitunter auch das Kerngeschehen betreffend – detailliert:

So etwa sei der Berufungskläger vom Bett aufgestanden, um sich ebenfalls

auszuziehen (Akten S. 504), er habe sie während der Vorfälle zugedeckt (Akten

S. 504) oder er habe sie an den Haaren nach hinten gezogen und dann angefangen,

sie zu küssen (Akten S. 507). Zudem sind ihre Depositionen grösstenteils in

sich stimmig und seit der ersten Aussage im Polizeirapport vom 9. Mai 2019 konstant

(vgl. zu den erklärbaren Widersprüchen E. 3.3.4.6 ff.). Sie gab die

Geschehnisse sprunghaft und nicht immer chronologisch geordnet wieder, beispielsweise

als sie bei der Jugendanwaltschaft über den Beginn der Ereignisse berichtete (vgl.

dazu schon E. 3.3.2).

3.3.4.3

Die Depositionen von C____ enthalten auch zahlreiche

Interaktionsschilderungen, raum-zeitliche Verknüpfungen und die Wiedergabe von

Gesprächen. So führte sie beispielsweise aus, ihr Stiefvater habe zu ihr

gesagt, sie habe einen schönen Körper (Akten S. 267) und sie habe jeweils

«Stopp» gesagt und ihm mitgeteilt, er solle aufhören, aber er habe nicht auf

sie gehört (Akten S. 267, 270, 505). Sie bettet den Beginn der

Missbrauchshandlungen in den Kontext der Geburt ihrer kleinen Schwester ein und

gab an, dass die Vorfälle erst danach stattgefunden hätten (Akten S. 265). Auch

schilderte sie eigene psychische Vorgänge, gab sie doch wiederholt an: «Ich

bekam dann Angst, dass er meiner Schwester etwas macht, wenn ich in der Schule

war», weshalb sie eingeschüchtert gewesen sei (Akten S. 266, 503, 505).

Sie habe Angst um ihre Schwester und ihre Mutter gehabt; zwar habe sie gedacht,

ihre Mutter sei erwachsen, sie könne es vielleicht lösen, trotzdem habe sie

Angst gehabt, dass er ihr etwas antun könnte (Akten S. 505). Sie glaube,

ihr Stiefvater habe ihr angesehen, dass sie Angst vor ihm gehabt habe (Akten S.

507). Sie habe sich nutzlos (gemeint war schutzlos [Akten S. 505]) gefühlt. Zudem

brachte sie ihre Empörung über das Verhalten ihres Stiefvaters zum Ausdruck,

gab sie doch an: «Einmal war meine Mutter im Spital. Er kam von der Arbeit

zurück und ging schlafen. Ich musste bis Mitternacht auf meine Schwester

aufpassen. Das ist nicht ok» (Akten S. 267). Weiter führte sie aus, ihr

Stiefvater habe danach immer so getan, als wäre nichts gewesen. Er habe sie

auch nie gefragt, wie es ihr gehe (Akten S. 505). Und dass er anlässlich der

Requisition gegenüber der Polizei so getan habe, als sei nichts dabei und

gesagt habe, er habe sie nur angefasst, habe sie unverschämt gefunden (Akten S.

267). Im Übrigen gab sie auch zu Protokoll, sie habe ihre Mutter – als diese

Blut an ihrer Unterhose festgestellt habe – anlügen müssen, dass dieses von der

Nase und nicht den Vorfällen stamme (Akten S. 508). Schliesslich gab sie auch

an, wenn sie eine Frage nicht beantworten kann (so zum Beispiel diejenige nach

dem Zustand ihres Stiefvaters; sie könne nicht sagen, ob er betrunken gewesen

sei, da er nichts geredet habe [Akten S. 275]).

3.3.4.4

Weiter gab C____ für das Kerngeschehen

unnötige Nebenumstände an. So schilderte sie beispielsweise, dass ihre

Schwester ihre Mutter vermisse (Akten S. 267), dass die Rollläden im

Schlafzimmer den ganzen Tag unten gewesen seien (Akten S. 504) oder der

Berufungskläger mehr nach Zigaretten als nach Alkohol gerochen habe (Akten S. 276).

Die Türe zum Elternschlafzimmer, wo sich die Vorfälle ereigneten, sei zwar

verschlossen, aber nie abgeschlossen gewesen, was sie auch spontan mit Gesten

veranschaulichte (Akten S. 504). Sodann verzichtete C____ in beiden

Einvernahmen darauf, ihren Stiefvater übermässig zu belasten und berichtete ohne

Drang zur Dramatisierung über das Erlebte. So sei es nicht jedes Mal zu

Analverkehr gekommen, manchmal habe er sie auch «bloss» angefasst. Zu

Oralverkehr sei es «nur» 1-2 Mal gekommen (Akten S. 505). Sie verneint

auch, noch «andere Dinge» gemacht haben zu müssen (Akten S. 271) und gibt an,

nach dem analen Missbrauch wenig Schmerzen gehabt zu haben (Akten S. 271). Sie erzählt

auch nicht von sich aus, was ihr Stiefvater alles gemacht habe, sondern

antwortet jeweils nur auf konkrete Fragen. Einzig ihre Äusserungen, wonach sie

Angst um ihre Schwester gehabt habe, erfolgten spontan. Sodann gab sie auch an,

ihr Stiefvater habe E____ nie hart angefasst (Akten S. 503). Darüber hinaus

ergibt auch die Aussagegenese keinerlei Anhaltspunkte für eine

Falschbezichtigung, zumal C____ ihren Stiefvater als ihren «Papi» betrachtete

und ihn grundsätzlich auch mochte (Akten S. 501). Sie wusste, dass infolge

ihrer Aussagen das gesamte Familiengefüge auseinanderbrechen und sie so auch

ihrer geliebten Schwester den «Papi» wegnehmen würde, was von ihr aber nicht

angestrebt wurde (Akten S. 507). Auch suggestive Einflüsse sind nicht zu

erkennen.

3.3.4.5

Äusserst glaubhaft erscheint auch ihre

Schilderung des Analverkehrs, wonach sie auf dem Bett gekniet habe und der Berufungskläger

sie mit seinen Händen an ihrer Hüfte gehalten habe. Diese Angaben untermalte C____

mit entsprechender Gestik, was angesichts ihres Alters – im Übrigen auch

hinsichtlich der Tatsache, dass sie aussagte, es habe danach oft geblutet

(Akten S. 508) – nicht zu erwarten gewesen wäre, hätte sie dies nicht selber

erlebt (Einvernahme Jugendanwaltschaft Videozeit 32:55; Akten S. 273). Sodann

ist darauf hinzuweisen, dass sie ‒ bevor sie das Wort «Arsch» verwendete ‒

in der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft auf ihr Gesäss zeigte und

«hinten» sagte (Einvernahme Jugendanwaltschaft Videozeit 21:00 ff.; Akten

S. 270). Ohnehin erschiene es – unter der Prämisse einer

Phantasiegeschichte – naheliegender und im Übrigen auch altersgerechter, eine mit

körperlicher Gewalt vollzogene, vaginale Vergewaltigung zu schildern.

3.3.4.6

Das soeben Erwogene spricht mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11 ff.) grundsätzlich für die

subjektive Wahrheit und widerlegt die Hypothese, dass die Privatklägerin diese

Angaben ohne realen Hintergrund machen könnte, zumal sie mit den vom

Berufungskläger eingestandenen Berührungen am ganzen Körper zu einem nicht

unwesentlichen Teil ihrer Beschuldigungen offensichtlich die Wahrheit erzählt

hat. Der Verteidigung ist aber insofern beizupflichten (Akten S. 672 f., 717

ff.), als dass in den Aussagen von C____ effektiv einige Widersprüche zu

verzeichnen sind, wobei diese allesamt nicht das Kerngeschehen betreffen. Die

Privatklägerin gab grundsätzlich übereinstimmend an, dass es ‒ wenn ihre

Mutter im Spital gewesen sei ‒ jeweils gegen ihren Willen zu Berührungen

und teilweise zu Anal- bzw. Oralverkehr gekommen sei, wobei ihr Stiefvater nach

den Übergriffen jeweils so getan habe, als wäre nichts geschehen. Auch stimmen

ihre zeitlichen Angaben, wonach die Übergriffe jeweils vor dem Abendessen gegen

17.00

Uhr stattgefunden und zwischen 15 und 30 Minuten gedauert hätten, überein.

Die Widersprüche betreffen 1) zunächst die Umstände, wie es zu den jeweiligen

Vorfällen kam (und damit eben nicht das Kerngeschehen): Während C____ im Ermittlungsverfahren

noch angab, sie habe sich bereits im Elternschlafzimmer aufgehalten, als es zu

den Ereignissen gekommen sei (Akten S. 267), führte sie vor Strafgericht

aus, der Berufungskläger habe sie ins Schlafzimmer geholt (Akten S. 503, 505 f.).

2) Während sie im Ermittlungsverfahren noch zu Protokoll gab, ihr Stiefvater

habe zwar nicht jedes Mal ejakuliert, dies sei aber vorgekommen (Akten S. 271),

verneinte sie dies an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, führte aber

gleichzeitig aus, es sei «auch sehr oft etwas aufs Bett» (Akten S. 505). Im

Ermittlungsverfahren gab sie noch an, es sei am gleichen Tag nacheinander zu

Oral- und Analverkehr gekommen (Akten S. 275). Vor Strafgericht führte sie aus,

zu Oralverkehr sei es nur 1-2 Mal gekommen und nie am gleichen Tag wie zu

Analverkehr (Akten S. 505). Schliesslich gab sie im Ermittlungsverfahren

zu Protokoll, sie habe beim Analverkehr nur «ganz wenig» Schmerzen verspürt (Akten

S. 271), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte sie aus,

Schmerzen gehabt zu haben (Akten S. 508). Während sie im

Ermittlungsverfahren noch angab, der Berufungskläger habe ihr nie mit Worten

gedroht, sondern sie nur böse angeschaut (Akten S. 266, 271), gab sie vor erster

Instanz zu Protokoll, er habe gedroht, dass ihrer Schwester oder ihrer Mutter

etwas passiere. Zwar habe er nicht konkret gesagt, was diesen passieren

könne, aber er habe gesagt, sie sehe dann, was der Schwester oder Mutter

passiere (Akten S. 504 f.). Im Ermittlungsverfahren gab sie an, Angst um ihre

Schwester gehabt zu haben (Akten S. 266, 271 f.). Anlässlich der

Hauptverhandlung will sie nicht nur um ihre Schwester Angst gehabt haben,

sondern auch um ihre Mutter (Akten S. 504 f.).

3.3.4.7

Bei genauer Betrachtung dieser Widersprüche

wird mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 11 f.) allerdings klar,

dass C____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Bezug auf die

sexuellen Handlungen, die sie dem Berufungskläger zur Last legt,

zurückhaltender war, als noch bei ihren tatzeitnahen Angaben im Ermittlungsverfahren.

Die ihren Schilderungen zu entnehmenden Nötigungselemente legte sie – wie das

Strafgericht ebenfalls zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 11

f.) – hingegen vor Strafgericht verstärkt dar. Letzteres kann nicht darauf

zurückgeführt werden, dass C____ ihren Stiefvater stärker belasten möchte (vgl. dazu

schon E. 3.3.4.4), hätte sie ansonsten die sexuellen Handlungen nicht

zurückhaltender geschildert. Dies lässt sich vielmehr dahingehend erklären,

dass sie sich zwischen den beiden Befragungen bzw. im Laufe des

Verarbeitungsprozesses immer wieder selber die Frage gestellt haben dürfte, wie

ihr dies passieren konnte und eine Erklärung gesucht hat, wie es zu den

inkriminierten Delikten kommen konnte. Namentlich bei der auch von der Mutter

berichteten Verbaldrohung (Akten S. 719 f.), sie werde dann schon sehen, was

ihrer Schwester oder Mutter passiere (vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.1),

geht sie heute wohl tatsächlich davon aus, dass der Berufungskläger diese ausgesprochen

hat und kann sich ihre gegenteiligen Äusserungen im Ermittlungsverfahren nicht

erklären (Akten S. 509).

3.3.4.8

Es trifft zwar zu, dass die erste Befragung

bei der Jugendanwaltschaft nur wenige Wochen nach dem letzten Vorfall

stattgefunden hat (Akten S. 715, 720 f.). Beachtet werden muss aber, dass C____

bei der ersten Befragung erst 13 Jahre alt war (bei der Einvernahme vor

Strafgericht 15 Jahre) und dass das kurz aufeinanderfolgende plötzliche

Auftauchen der Polizei, der Rauswurf des Vaters und die Einvernahme bei der

Staatsanwaltschaft für sie effektiv erschütternd bzw. überfordernd war (Akten

S. 776) und sie zunächst auch versucht hat, die Vorfälle zu vergessen

bzw. zu verdrängen (Akten S. 775). Insofern können nicht gleich hohe Anforderungen

an die kognitive Verarbeitung und die präzise Wiedergabe der Geschehnisse wie

bei Erwachsenen gestellt werden. Zudem ist auch der Fremdsprachigkeit der

Privatklägerin und insoweit gewissen Verständigungsproblemen bzw.

Missverständnissen Rechnung zu tragen. Weiter muss Beachtung finden, dass es

sich um eine Vielzahl von Delikten, die der Berufungskläger während mehr als

eineinhalb Jahren zum Nachteil der elf- respektive zwölfjährigen C____ verübt

hat, handelt. Bei lang andauernden Übergriffen und Seriendelikten ‒ wie

vorliegend angeklagt ‒ ist eine minutiöse Aufarbeitung des Vorgefallenen

für die betroffene Person mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 12) erfahrungsgemäss

schwierig und sind Opfer von sich über Monate hinziehenden, gewaltgeprägten

Übergriffen typischerweise nicht in der Lage, nähere Angaben zu den genauen

Umständen und Zeitpunkten einzelner Vorfälle zu machen, insbesondere, wenn

diese immer nach dem gleichen Muster abgelaufen sind. Die Einordnung einzelner

Ereignisse ist bereits für erwachsene Opfer von Seriendelikten äusserst

schwierig, was umso mehr für ein junges Mädchen wie die Privatklägerin gelten

muss. Abweichungen bei den Aussagen können sich – ohne dass damit ein

Lügensignal vorliegen würde – folglich bereits aus der Problematik der

Einordnung einzelner Vorfälle bei Seriendelikten ergeben, etwa wenn eine Person

bei den verschiedenen Befragungen andere Situationen vor Augen hat und daher

abweichende Schilderungen zu Protokoll gibt.

3.3.4.9

Ob sich die Privatklägerin bereits im

Elternschlafzimmer befand oder sie von ihrem Stiefvater dorthin geholt wurde,

betrifft eine Nebensächlichkeit. Wesentlich ist, dass sie das

Elternschlafzimmer konstant als den Handlungsort beschrieb. Darüber hinaus

trifft zwar effektiv zu, dass die Privatklägerin anlässlich der

vorinstanzlichen Verhandlung angab, dass ihre kleine Schwester während den Übergriffen

jeweils in einer Babywippe Filme schaute, während sie an der Erstbefragung noch

ausführte, dass die Schwester jeweils im Nebenzimmer spielte. Abgesehen davon,

dass auch dieser Punkt, nicht das Kerngeschehen betrifft, ist entgegen der

Ansicht der Verteidigung (Akten S. 718 f., 721 f.) nicht unrealistisch, dass

ein zweijähriges Kind alleine in einem Zimmer spielt, gerade wenn der Fernseher

läuft und es unterhalten ist. Was sodann die kritisierte Kargheit der Aussagen angeht

(Akten S. 673, 714 ff.), ist festzuhalten, dass diese auf die eingangs schon geschilderte

Scham (vgl. dazu E. 3.3.4.1) zurückzuführen ist, wobei auch auf

detailreiche Passagen hingewiesen werden kann (vgl. dazu schon E. 3.3.4.2).

In Bezug auf das von der Verteidigung hervorgehobene Vokabular («Arsch»,

«Schwanz», «lutschen»; Akten S. 675, 712 f., 724) ist schliesslich festzuhalten,

dass dieses für Heranwachsende in diesem Alter – auch ohne eigens erlebte

sexuelle Erfahrungen (es trifft gemäss den Aussagen der Mutter von C____ zwar

zu, dass diese im Alter von elf Jahren einen Freund hatte, allerdings

beschränkte sich diese Beziehung auf gemeinsames Spielen [Akten S. 497]; C____

führte vor Strafgericht aus, auch heute sexuell nicht aktiv zu sein [Akten S. 508

f.]) – geradezu typisch und bei Kindern mit nicht deutscher Muttersprache noch

ausgeprägter ist.

3.4

Aussagen des Berufungsklägers

3.4.1

Der Berufungskläger wurde ebenfalls mehrfach

zu den ihm gemachten Vorwürfen befragt, wobei er als beschuldigte Person jeweils

keiner Wahrheitspflicht unterstand. Gemäss Polizeirapport vom 9. Mai 2019 hat

der Berufungskläger eingeräumt, dass er – als seine Lebenspartnerin aufgrund

von Spitalaufenthalten nicht zu Hause war – seine Stieftochter «überall

angefasst» habe. Es sei zwei Mal passiert. Das erste Mal vor Weihnachten, das

zweite Mal danach. Am Anfang habe sie «Nein» gesagt, danach habe sie ihn aber

auch angefasst (Akten S. 231 ff.). Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10.

Mai 2019 machte er auf Anraten seiner Verteidigung grundsätzlich keine Angaben,

bestätigte aber, dass er gegenüber der Polizei am Vortag ausgesagt habe, seine

Stieftochter überall angefasst zu haben und dass diese am Anfang «Nein» gesagt,

ihn später aber auch angefasst habe. Auf Nachfrage gab er sodann an, dass es zu

einem zweiten Mal gekommen sei und er die Privatklägerin am ganzen Körper mit

der Hand berührt habe (Akten S. 281 ff.).

3.4.2

Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vom 24.

Mai 2019 gab der Berufungskläger an, er habe die Privatklägerin am ganzen

Körper mit den Händen berührt, er könne aber nicht erklären, warum er dies

getan habe. Auf Nachfrage führte er sodann aus: «Weil meine Partnerin ins

Spital musste. Ich musste zu Hause bleiben und arbeitete nicht. Ich habe viele

Geldprobleme und Schulden. Und wenn ich nicht arbeitete, erging es mir noch

schlechter. Mein Kopf funktionierte nicht ganz gut». Weiter führte er aus, seine

Stieftochter «am ganzen Körper (Ohren, Nase, Arme, Brüste, Beine und Füsse)

gestreichelt zu haben. Auch an Vagina, hinten, überall» habe er sie

gestreichelt, wobei er mit «hinten» «den Hintern» meine. Zudem gab er an, nicht

einmal er wisse, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er ihr das angetan

habe. Er habe sie als seine Tochter angesehen. Das erste Mal, als er sie mit der

Hand gestreichelt habe, habe sie nicht gewollt. Doch danach habe sie es

zugelassen und dann sei es geschehen, dass er mit der Hand ihren ganzen Körper

gestreichelt habe. Insgesamt sei es drei oder vier Mal zu Berührungen gekommen

(Akten S. 329 ff.).

3.4.3

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat

der Berufungskläger ausgeführt, er habe die Privatklägerin «betatscht». Er

wisse nicht mehr, wann das angefangen habe. Sie seien auf dem Sofa gewesen und das

Bein seiner Stieftochter habe auf seinem Intimbereich gelegen und dann hätten

sie dort weitergemacht. Sie hätten sich aber nur mit den Händen angefasst.

Dieses erste Mal sei auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen, die weiteren Male

danach im Schlafzimmer. Das erste Mal habe die Privatklägerin mit den Berührungen

begonnen und danach sie beide. Insgesamt seien es etwa sechs Mal gewesen, immer

auf dem Bett. Er sei jeweils zu Bett gegangen und dann sei C____ zu ihm

gekommen. Sie hätten sich gegenseitig mit den Händen am ganzen Körper berührt,

er habe aber keinen Orgasmus gehabt. Sowohl anale Penetrationen als auch

Oralverkehr stellt er in Abrede (Akten S. 490 ff.).

3.4.4

Auch an der Berufungsverhandlung blieb A____ wortkarg

und gab «bloss» zu Protokoll, er habe das Mädchen zwar angefasst, wobei C____

zum Teil selber angefangen und es auch gewollt habe. Sie habe beim Fernsehen

schauen ihren Fuss auf seinen Penis gelegt. Der Rest der Vorwürfe stimme nicht.

Er müsse nur für das bezahlen, was er getan habe, für den Rest nicht. Die

Verletzungen im Analbereich von C____ (vgl. dazu E. 3.5.2) könne er sich nicht

erklären, er sei jedenfalls nicht dafür verantwortlich (Akten S. 772 f.).

3.4.5

3.4.5.1

Wie bereits das Strafgericht überzeugend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 14 f.), fällt auf, dass die Aussagen

des Berufungsklägers wenig Details enthalten. Er schildert praktisch keine

Nebensächlichkeiten, keine Gefühle und kein eigenpsychisches Erleben. Er hat

jeweils sehr einsilbig, ausweichend und zögerlich geantwortet. Zudem weisen seine

Depositionen hinsichtlich des Kerngeschehens – obschon diese äusserst knapp

sind – erhebliche Widersprüche auf. So gab er gegenüber der Polizei noch an, er

habe die Privatklägerin zwei Mal angefasst, einmal vor und einmal nach

Weihnachten (Akten S. 231). Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Mai 2019

führte er aus, es sei drei bis vier Mal zu Berührungen gekommen (Akten S. 335).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war dann von ungefähr sechs Mal die

Rede (Akten S. 492). Bereits darin zeigt sich die Bagatellisierungstendenz des Berufungsklägers.

Ein weiterer gravierender Widerspruch in seinen Aussagen betrifft das Verhalten

seiner Stieftochter. Während er gegenüber der Polizei noch ausführte, Letztere habe

dies zu Beginn nicht gewollt (Akten S. 231), was er auch anlässlich seiner

beiden Einvernahmen im Ermittlungsverfahren bestätigte (Akten S. 286, 338),

führte er vor Strafgericht aus, «das erste Mal begann sie und dann wir beide»

und «wir lagen auf dem Sofa und dann fing sie an, ihren Fuss über meinen ganzen

Körper zu streicheln» (Akten S. 492). Dies ist nicht zuletzt angesichts

des Alters von C____ (zu diesem Zeitpunkt war sie elf Jahre alt) völlig abwegig.

3.4.5.2

Ausserdem widersprechen seine Angaben

hinsichtlich der Tatzeitpunkte denjenigen von C____, soll es doch seinen

Angaben zufolge jeweils erst nach dem Abendessen zu den gegenseitigen

Berührungen gekommen sein (Akten S. 492), wohingegen sie selbst glaubhaft zu

Protokoll gegeben hat, dass sich die Vorfälle am späteren Nachmittag bzw. am frühen

Abend ereigneten und sie danach jeweils – als sei nichts gewesen – gemeinsamen

das Abendessen eingenommen hätten (vgl. dazu schon E. 3.3). Schliesslich

hat der Berufungskläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

erstmals angegeben, der erste Vorfall habe sich nicht im Elternschlafzimmer,

sondern auf dem Sofa im Wohnzimmer ereignet (Akten S. 491).

3.4.5.3

Insgesamt enthalten die Aussagen des Berufungsklägers

mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 15) wenig Realitätskriterien und

sind weder lebhaft noch anschaulich. Seine Aussagen müssen nicht nur als

beschönigend, sondern entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 726)

auch als unglaubhaft qualifiziert werden.

3.5

Weitere Beweismittel

3.5.1

Die Mutter der Geschädigten, F____, wurde

erstmals am 9. Mai 2019 befragt. Dort gab sie an, ihre Tochter habe ihr

gesagt, der Berufungskläger habe sie viele Male von hinten missbraucht. Dies

sei geschehen, als sie im Spital gewesen sei. Ihre Tochter habe dies nicht

früher gesagt, da sie Angst um sie [die Mutter] und um ihre Schwester gehabt

habe. Der Berufungskläger habe gesagt, wenn sie etwas erzähle, würde er ihrer

Mutter oder der Schwester etwas antun. Vor zwei oder drei Wochen habe er dies

wieder getan. Als sie heimgekommen sei, habe sie die Türe nicht öffnen können,

da diese von innen verschlossen gewesen sei. Auf Nachfrage gab sie an, ihre

Tochter habe ihr gesagt, dass er sie missbraucht habe. Er habe sie gezwungen.

Sie habe nicht schreien dürfen. Ihre Tochter habe ihr gesagt, er habe sie

hingelegt und von hinten genommen, sie sei ganz nackt gewesen, und er habe sie

am ganzen Körper gestreichelt. Als sie ihren Lebenspartner darauf angesprochen

habe, ob er sich nicht schäme, habe dieser geantwortet «ich schäme mich nicht,

wofür auch» und er habe gesagt, sie könne ihn umbringen, er habe sowieso nichts

zu verlieren. Er habe gesagt, er habe C____ nur berührt, woraufhin diese geweint

habe und gesagt habe, «du hast immer wieder Sex mit mir von hinten gehabt». Er

habe gesagt, das Schlimme sei passiert, da könne man nicht mehr viel machen (Akten

S. 245 ff.). An ihrer erneuten Einvernahme vom 23. Mai 2019 ergänzte F____ ihre

Angaben dahingehend, dass ihre Tochter ihr zusätzlich erzählt habe, der

Berufungskläger habe sie auch oral vergewaltigt (Akten S. 321 ff.). Anlässlich

der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte sie ihre die Aussagen von C____

bestätigenden Angaben aus dem Ermittlungsverfahren und führte aus, ihre Tochter

habe ihr gesagt, der Berufungskläger habe sie zu Anal- und Oralsex gezwungen.

Er habe ihr nicht direkt gedroht, aber gesagt, sie dürfe der Mutter nichts

sagen, sonst würde sie sehen, was er Letzterer antue (Akten S. 496 ff.).

3.5.2

3.5.2.1

Schliesslich ist ein Bericht der pädiatrischen

Poliklinik vom 17. Dezember 2019 aktenkundig, in dem ausgeführt wird, die

Privatklägerin sei wegen chronischen sexuellen Missbrauchs zugewiesen worden.

Sie habe ausgeführt, sie sei von ihrem Stiefvater mehrmals sexuell missbraucht

worden, wobei sie jeweils anal penetriert worden sei, was sehr weh getan und

zwei Mal auch geblutet habe – was mit der Schilderung, sie habe ihrer Mutter

wegen Blut auf ihrer Unterhose anlügen müssen bzw. der Aussage, es habe nach

dem Analverkehr häufig geblutet – übereinstimmt (vgl. dazu E. 3.3.4.3,

3.3.4.5). Sie habe zu dieser Zeit häufig Bauchschmerzen gehabt und sei wegen

Obstipation abgeklärt worden. Die rektale Untersuchung habe eine tropfenförmig

verdickte weissliche Schleimhautveränderung ergeben, die gemäss Aktenkonsil mit

der Rechtsmedizin mit einer älteren Verletzung vereinbar sei (Akten S. 379).

3.5.2.2

Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, wie

sich ein elf- bzw. zwölfjähriges Mädchen die dokumentierten Verletzungen im

Analbereich – wenn nicht durch die geschilderten Missbrauchsvorfälle – sonst

zugezogen haben könnte. Insofern stützt dieser Befund die Aussagen der

Privatklägerin ganz wesentlich. Dass C____ die Schmerzen (nach dem Analverkehr)

im Gegensatz zu ihren Aussagen vor Strafgericht tatzeitnah als nicht allzu

schlimm beschrieb, ist wohl damit zu erklären, dass sie unmittelbar nach den

Vorfällen schockiert war bzw. sich ablenken wollte und die physischen Schmerzen

für sie demgemäss nicht grösste Bedeutung hatten. Dass sie aber tatsächlich

wesentliche Schmerzen hatte, belegt der zitierte Bericht.

3.5.3

Darüber hinaus war eine therapeutische

Aufarbeitung der Vorfälle notwendig. Gemäss dem Bericht der behandelnden

Psychologin [...] habe die von C____ geschilderte Symptomatik sämtliche

Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt (Akten S. 477 f.;

vgl. dazu eingehend im Rahmen der Zivilforderungen E. 7).

3.6

Würdigung

3.6.1

Insgesamt kann mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 13) festgestellt werden, dass die

Privatklägerin in Bezug auf das Kerngeschehen anschauliche und überzeugende

Aussagen gemacht hat, welche eine Vielzahl von Realkriterien erfüllen. Ihre Aussagen

sind im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers weitaus überzeugender und

in hohem Mass glaubhaft, zumal sie vom Bericht der pädiatrischen Poliklinik vom

17.

Dezember 2019, dem Bericht der behandelnden Psychologin und den

Ausführungen der Mutter (unter Vorbehalt der bereits diskutierten Verbaldrohung

[vgl. dazu nachfolgend E. 3.6.2]) gestützt werden. Es ist daher grundsätzlich

auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen.

3.6.2

Gestützt darauf ist erstellt, dass der Berufungskläger

– nachdem er C____ zu Beginn «nur» gestreichelt und berührt hatte – an ihr in

der Folge mehrfach gegen ihren Willen den Analverkehr vollzogen hat. Was den in

der Anklageschrift geschilderten Oralverkehr angeht, hat C____ anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ihre Anschuldigungen etwas relativiert und ausgesagt, dies sei

nur ein bis zwei Mal vorgekommen und nicht an den gleichen Tagen wie der

Analverkehr. Auf diese Aussagen ist abzustellen, weshalb der Sachverhalt gemäss

Anklageschrift soweit er darüber hinaus geht, nicht erstellt ist. Dasselbe gilt

hinsichtlich der Ejakulation in den Mund, welche die Privatklägerin vor

Strafgericht nicht mehr bestätigte, weshalb auch dies nicht erwiesen ist. Was

die von ihr anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geschilderten

verbalen Drohungen (sie werde sehen was ihrer Mutter bzw. ihrer Schwester

geschehe [Akten S. 504 ff.]) angeht, bleibt anzumerken, dass diese ebenfalls

nicht als nachgewiesen erachtet werden kann, zumal sie diese in ihrer ersten

tatzeitnahen Einvernahme ausdrücklich verneinte. Für die Zeitpunkte der

Übergriffe kann auf die E-Mails der behandelnden Ärzte der Mutter der Privatklägerin

(Akten S. 303 f.) sowie ein Schreiben des Universitätsspitals Basel (Akten S.

308) hinsichtlich der Spitalaufenthalte von F____ abgestellt werden (Akten S.

349).

4.

Rechtliches

4.1

Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

(Art. 187 StGB)

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass neben

den vom Berufungskläger eingestandenen Berührungen auch Anal- bzw. Oralverkehr

den Tatbestand des Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt (vgl. dazu Maier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage

2019, Art. 187 StGB N 9 ff.), weshalb auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch

wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern ergeht.

4.2

Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB)

4.2.1

Da der Tatbestand von Art. 187 StGB die

ungestörte sexuelle Entwicklung eines Kindes vor zu frühen und schädigenden

sexuellen Beeinträchtigungen schützen soll, steht er in Idealkonkurrenz zu Art.

189.

StGB (sexuelle Nötigung), welcher die sexuelle Integrität bzw. das sexuelle

Selbstbestimmungsrecht eines Menschen, mithin ein anderes Rechtsgut, schützt (Maier, a.a.O., Art. 187 StGB N 57,

Art. 189 StGB N 82).

4.2.2

Das Strafgericht hat die rechtlichen

Grundlagen des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 StGB – namentlich das Nötigungsmittel

des Unter-psychischen-Druck-Setzens – unter Bezugnahme auf die neuste

bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 146 IV 153) zutreffend

referiert, worauf ohne weiteres verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil

S. 18 ff.). In casu ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

20.

ff.) evident, dass C____ ihrem Stiefvater aufgrund ihres jungen Alters bzw.

des Altersunterschieds von 23 Jahren kognitiv und im Übrigen auch körperlich weit

unterlegen war. C____ befand sich gegenüber dem Berufungskläger, der seit ihrem

fünften Lebensjahr mit ihrer Mutter eine Beziehung führte und – wie er selber

ausführte – C____ gegenüber die Vaterrolle einnahm (vgl. dazu E. 3.4.2) bzw.

den sie selber mit «Papi» anredete, in einer emotionalen Abhängigkeit, was sich

nicht zuletzt auch darin zeigt, dass sie ihn auch nach dem Vorfall noch als ihren

«Vater» bezeichnete (Akten S. 272). Auch wenn der Berufungskläger nach der

Geburt von E____ weniger zu Hause gewesen sein und sich (altersentsprechend) auch

weniger mit der Privatklägerin abgegeben haben mag (Akten S. 496, 501, 503, 729

f.), war er während den Abwesenheiten der Mutter – anlässlich welcher er auch

nicht im Ausgang war, sondern laut Aussagen der Mutter (Akten S. 354, 496) frei

nahm und sich mit Betreuungsaufgaben zu Hause befand – für C____ die einzige

Bezugsperson, was nicht nur das emotionale, sondern auch das soziale Abhängigkeitsverhältnis

bzw. Machtgefälle verstärkte. A____ war zum Zeitpunkt der Vorfälle der

alleinige Autoritätsträger und die Privatklägerin ihrem Alter entsprechend

unselbständig und deshalb schutzbedürftig. Sie hielt sich jeweils mit ihrer

damals erst vor kurzem geborenen Schwester E____, zu welcher der

Berufungskläger eigenen Angaben zufolge ein liebesvolles Verhältnis pflegte

(Akten S. 732), sowie dem Stiefvater alleine zu Hause auf und konnte während

dieser Zeit nicht auf die Unterstützung ihrer Mutter zählen. C____ wusste, dass

die in einer gemeinsamen Wohnung zusammenlebende Familie auf die Unterstützung

durch den Berufungskläger bei der Kinderbetreuung – insbesondere hinsichtlich

ihrer kleinen Schwester E____ – angewiesen war. Gerade in dieser Situation

erscheint die Furcht vor dem Auseinanderbrechen des Familiengefüges

nachvollziehbar. Eine «strukturelle Gewalt» im Sinne der vom Strafgericht

zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist folglich zweifelsohne

vorhanden.

4.2.3

Zu klären bleibt, ob die für die sexuelle

Nötigung zusätzlich vorausgesetzte und vom Täter kausal zu erzeugende

Zwangssituation – die «Instrumentalisierung» dieser strukturellen Gewalt –

gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist auf die konstanten und glaubhaften

Schilderungen von C____ zu verweisen, wonach der Berufungskläger immer einen

«bösen Blick» aufgesetzt habe, woraufhin sie Angst, insbesondere um ihre kleine

Schwester, bekommen habe. In Anlehnung an die vom Strafgericht zutreffend

wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung sind an die zumutbare Abwehr

von C____ aufgrund des grossen Machtgefälles geringere Anforderungen zu stellen.

Indem sie ihrem Stiefvater gegenüber «Stopp» gesagt hat, hat sie in dem ihr

möglichen und zumutbaren Rahmen Widerstand geleistet. Die durch den Berufungskläger

geschaffene Zwangssituation brachte C____ in eine derart ausweglose Situation,

in welcher sie sich entscheiden musste, entweder die Handlungen zuzulassen oder

aber auf die Nähe und Zuneigung einer geliebten Person zu verzichten, dies

gepaart mit der Angst, ihr Stiefvater könne ihrer Schwester im Weigerungsfälle

dasselbe antun und in der Situation, aufgrund der Abwesenheit der Mutter vom

Stiefvater abhängig zu sein, wobei die eindeutige und rasche Reaktion ihrer

Mutter («Rausschmiss» des Berufungsklägers) für C____ auch nicht vorhersehbar

war und insofern auch die Gefahr bestand, dass die Zuneigung ihrer Mutter zumindest

abnehmen oder sie ihr nicht glauben würde. Der Berufungskläger hat mit dem

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 21 f.) folglich in krasser Weise

Einfluss auf die Bewusstseinsentwicklung seiner Stieftochter und dieser in

Ausnützung seiner Machtposition bzw. deren Abhängigkeit und seines Alters- und

Wissensvorsprungs die Freiheit genommen, sich gegen die sexuellen Handlungen zu

wehren. Die emotionale und soziale Abhängigkeit erzeugte bei C____ einen derart

grossen psychischen Druck, dass ihr in dieser ausweglosen Situation mehr als

«Stopp» zu sagen nicht zuzumuten war bzw. der Berufungskläger nicht mehr als

«böse» zu schauen brauchte, zumal er sich nach den Vorfällen auch nie

erkundigte, wie es C____ gehe und ihr so das Gefühl gab, als wären die

Handlungen etwas Selbstverständliches. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung im

Sinne des psychischen unter-Druck-Setzens ist damit erfüllt (Art. 189 Abs. 1

StGB). Der Einwand, er habe nicht vorsätzlich gehandelt (Akten S. 731 f.),

verfängt schliesslich nur schon deshalb nicht, weil der Berufungskläger selber

angab, seine Stieftochter habe selbst die Berührungen zunächst abgelehnt und es

insofern von seiner Seite einen Widerstand zu überwinden gab (vgl. dazu

schon E. 3.4). Es ergeht daher auch ein Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller

Nötigung.

5.

Strafzumessung

5.1

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2

Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips)

zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind

schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25.

Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.3

Grundsätzliches zum Verschulden

5.3.1

A____ hat seine damals elf- bzw. zwölfjährige

Stieftochter, die bei Beginn der Übergriffe damit just an der Schwelle der für

die körperliche und seelische Entwicklung bedeutsamen und prägenden Phase der

Pubertät stand, über einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren regelmässig

missbraucht, wobei eine Aggravation der Delikte – von zunächst weniger

schwerwiegenden Berührungen am ganzen Körper bis zu Anal- und Oralverkehr – zu

beobachten ist. Schwer wiegt, dass er die Handlungen in der Familienwohnung und

damit in einem Raum, der für das Opfer Schutz bedeutete, vorgenommen hat. Besonders

verwerflich ist auch, dass er jeweils just diejenigen Momente ausnutzte, als C____

am verletzlichsten war, nämlich dann, als ihre Mutter aus gesundheitlichen

Gründen abwesend war und sie sich um sie sorgte bzw. sie sich für ihre jüngere

Schwester verantwortlich fühlte. Durch sein Handeln hat er C____ aufs Gröbste

entwürdigt, sie zum Objekt seiner Begierde degradiert und ihr jegliche Unschuld

geraubt. Er hat sie nicht nur körperlich missbraucht, sondern auch seelisch. Durch

sein Handeln hat er weiter ihr Urvertrauen in die Vaterfigur zunichtegemacht,

sodass trotz offenbar erfolgreich absolvierter Therapie (vgl. dazu E. 7.2)

fraglich bleibt, in wieweit C____ zukünftig Vertrauen fassen und Beziehungen

aufbauen können wird. Dem Berufungskläger kann in objektiver Hinsicht immerhin

zugutegehalten werden, dass er keine physische Gewalt anwendete, um sein Ziel

zu erreichen und die einzelnen Übergriffe im Vergleich zu anderen denkbaren

Varianten auch nicht sehr lang dauerten.

5.3.2

In subjektiver Hinsicht handelte der Berufungskläger

krass egoistisch und rücksichtslos und stellte seine sexuellen Bedürfnisse über

das Wohlergehen seiner 23 Jahre jüngeren Stieftochter. Psychische

Auffälligkeiten fallen genauso wie Alkohol- oder Drogensucht nicht ins Gewicht.

Der Berufungskläger handelte auch nicht eventualvorsätzlich, sondern mit

direktem Vorsatz.

5.4

Einsatzstrafe

5.4.1

Ausgangspunkt der Strafzumessung bezüglich einer

einmaligen analen Penetration als am schwersten wiegendes Delikt bildet das

Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.

Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen

Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter

wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen

ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August

2019.

E. 4.3.1).

5.4.2

Mit Hinweis auf das zuvor Erwogene ist für

eine einmalige sexuelle Nötigung mittels analer Penetration von einem insgesamt

eher mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist daher angesichts

des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art.

189.

Abs. 1 StGB) mit gerade noch vertretbaren 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe zu

veranschlagen, wobei bei dieser Strafhöhe «bloss» eine Freiheitsstrafe in

Betracht kommt (Art. 34 Abs. 1 StGB e contrario).

5.5

Bildung der Gesamtstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB)

5.5.1

Da es nach dem Beweisergebnis (vgl. dazu E. 3.6)

mehrfach zu Analverkehr und mindestens einmal auch zu Oralverkehr kam, ist die

bisher zugemessene Strafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1

StGB) angemessen zu erhöhen. Mit Hinweis auf zuvor Erwogenes (vgl. dazu E. 5.3)

wäre isoliert betrachtet für die weiteren, im Rahmen der sexuellen Nötigung zu

sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen. Die

bisher zugemessene Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren ist in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB daher um ein Jahr zu erhöhen.

5.5.2

Hinzu kommt, dass neben dem Tatbestand der

mehrfachen sexuellen Nötigung auch der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit

Kindern mehrfach erfüllt ist, womit der Berufungskläger die sexuelle

Entwicklung von C____ krass gestört hat. Indes wird die sexuelle Entwicklung

eines Kindes durch Anfassen und Streicheln weniger beeinträchtigt, als durch Anal-

und Oralverkehr. In Anbetracht der Tatsache, dass für den mehrfachen Anal- und den

Oralverkehr bereits eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren ausgesprochen wurde und

es sich vorliegend um einen Fall von Idealkonkurrenz handelt (vgl. dazu schon

E. 4.2.1), ist die bisher zugemessene Strafe für die mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern in Anwendung des Asperationsprinzips «lediglich» noch um

ein Jahr zu erhöhen (die hypothetische festzusetzende Strafe würde zwei Jahre

Freiheitsstrafe betragen). Da das vorinstanzliche Strafmass aufgrund des

Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) indes nicht zum

Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf, kann die auszusprechende

Freiheitsstrafe nicht mehr als fünf Jahre betragen.

5.6

Persönliche Verhältnisse

5.6.1

Der Berufungskläger wurde im Jahr [...] in [...]

geboren und wuchs dort zusammen mit [...] Geschwistern bei den Eltern auf. Er

besuchte während [...] Jahren die Schule, wobei er dabei allerdings nur [...]

Klassen absolvierte. Nachdem er sich zunächst vom [...] 2001 bis zum [...] 2001

und vom [...] 2002 bis zum [...] 2002 in der Schweiz aufhielt, lebt er seit [...]

2003.

ununterbrochen hier, wo er seit jeher ohne Diplom auf dem Bau gearbeitet

hat. Auch heute ist der verschuldete und kaum Deutsch sprechende

Berufungskläger noch als [...] tätig. A____ besitzt eine

C-Niederlassungsbewilligung, ist geschieden (aber in einer Beziehung lebend) und

lebt mit [...] zusammen in Basel. Er hat [...] Kinder aus [...] Beziehungen,

wobei alle [...] Nachkommen in der Schweiz wohnen. Täglichen Kontakt pflegt er

zu den [...] älteren Söhnen ([...] und [...] Jahre alt), wobei der [...]

Sprössling im Jahr 2021 noch bei ihm wohnte. Zu E____, seiner leiblichen

Tochter und jüngeren (Stief)Schwester des Opfers, pflegt er seit dem Vorfall

keinen Kontakt mehr. Im Übrigen auch nicht zu C____ und deren Mutter. Ob er für

E____ Unterhalt bezahlt, ist unklar (Akten S. 4 ff., 337, 484 ff., 490, 686 f.,

770.

ff., 773).

5.6.2

Der Berufungskläger hat zwar bereits im

Ermittlungsverfahren zugestanden, seine Stieftochter am ganzen Körper angefasst

zu haben. Während er gegenüber der Polizei noch ausführte, C____ habe dies zu

Beginn nicht gewollt, was er auch anlässlich seiner beiden Einvernahmen im

Ermittlungsverfahren bestätigte, führte er vor Strafgericht auch angesichts des

Alters von C____ (zu diesem Zeitpunkt war sie elf Jahre alt) indes völlig

abwegig aus, «das erste Mal begann sie und dann wir beide» und «wir lagen auf

dem Sofa und dann fing sie an, ihren Fuss über meinen ganzen Körper zu

streicheln» (vgl. dazu schon E. 3.4). Zudem ist auch auf die bereits zuvor

diskutierte Bagatellisierungstendenz hinzuweisen (vgl. dazu E. 3.4.5.1) und

auch festzustellen, dass er den ihm ebenfalls vorgeworfenen Anal- und

Oralverkehr bis zuletzt kategorisch in Abrede gestellt hat. Besondere Einsicht

oder Reue kann ihm daher entgegen seiner Ansicht (Akten S. 732) nicht

zugutegehalten werden.

5.6.3

Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom [...] 2012 wegen sexueller Handlungen

mit Kindern zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF

40.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 600.–,

verurteilt (Akten S. 12, 24 ff., 173 ff.). Die zum Zeitpunkt des

Strafgerichtsurteils vom 10. Dezember 2021 noch im Strafregister erscheinende

Vorstrafe ist aus dem aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich

(Akten S. 686 f.). Obwohl sich das Bundesgericht bisher noch nicht explizit zur

Frage geäussert hat, was gilt, wenn – wie hier – die Fristen für das

Verwertungsverbot erst während des Rechtsmittelverfahrens ablaufen, wird die

(einschlägige) Vorstrafe im vorliegenden Urteil für die Zwecke der

Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt (vgl.

zum Ganzen: Art. 369 Abs. 3 StGB; BGE 135 IV 87 E. 2.4, 135 I 71 E. 2.10; BGer

6B.83/2009 vom 30. Juni 2009 E. 4.3, 6B.940/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.3; Arnold/Gruber, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 369 StGB N 7), wobei auf diese Frage bei der

Landesverweisung zurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 6.4).

5.6.4

Aus den persönlichen Verhältnissen lassen sich

insgesamt weder verschuldensmindernde noch verschuldenserhöhende Umstände

ableiten, sodass die bisher zugemessene Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu

belassen ist.

5.7

Modalitäten des Vollzugs/Anrechnung bereits ausgestandener

Haft

Die Gewährung des bedingten oder teilbedingen Strafvollzugs

ist bei diesem Strafmass bereits aus formellen Gründen nicht mehr möglich (Art.

42.

Abs. 1, 43 Abs. 1 StGB). Der Anrechnung von 48 Tagen Polizeigewahrsam und

Untersuchungshaft gemäss Art. 51 StGB steht nichts entgegen.

6.

Landesverweisung

6.1

Ausgangslage

Das Gericht verweist einen Ausländer (der Berufungskläger ist

[...] Staatsangehöriger), der – wie hier – wegen sexuellen Handlungen mit

Kindern oder sexueller Nötigung verurteilt worden ist, unabhängig von der Höhe

der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die

obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a

Abs. 1 StGB hängt somit grundsätzlich nicht von der konkreten Tatschwere ab

(BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).

6.2

Grundlagen

6.2.1

Von

der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen

Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die

Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Andererseits

ist zu fragen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz

überwiegen (vgl. dazu E. 6.3). Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob

völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. dazu

E. 6.4; vgl. zum Prüfprogramm De

Weck, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck/Priuli [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

6.2.2

Die

Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl.

Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 144 IV 332 E.

3.1.2, 3.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist

restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E.

3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur

kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2

StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den

«schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR

142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332

E. 3.3.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse,

unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind

strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr,

wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen

(BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1; De

Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21).

6.2.3

Ob

eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht.

Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich

gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB

aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK

werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Freizügigkeitsabkommen

(FZA, SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung

bildet (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5, 6B_861/2019 vom

23.

April 2020 E. 3.6.4, 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.1,

6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.1, 6B_907/2018 vom 23. November

2018.

E. 2.4.2).

6.3

Würdigung für den vorliegenden Fall

6.3.1

Mit Hinweis auf das im Rahmen der persönlichen

Verhältnisse bei der Strafzumessung bereits Erwogene (vgl. dazu E. 5.6) ist

festzuhalten, dass der Berufungskläger seit knapp 20 Jahren in der Schweiz

lebt, womit nach der neueren ausländerrechtlichen Rechtsprechung davon

ausgegangen werden darf, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden

sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, wobei

selbst nach zehnjährigem Aufenthalt eine aufenthaltsbeendende Massnahme möglich

bleibt (BGE 144 I 266 E. 3.9; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5, AGE SB.2020.24

vom 26. März 2021 E. 7.5.1; jeweils mit Hinweisen). A____ hat in der Schweiz

zwar familiäre Bindungen. Er stellt aber «bloss» für seine beiden Söhne eine

echte Bezugsperson dar (wobei diese nicht bei ihm leben bzw. nicht mit ihm zusammenleben),

zumal zu seiner Tochter E____ und der Stieftochter C____ seit den

streitgegenständlichen Vorfällen kein Kontakt mehr besteht. Dass seine aktuelle

Partnerin angeblich gesundheitliche Probleme hat (Akten S. 773), stellt eine

unbewiesene Behauptung dar und kann daher nicht berücksichtigt werden. Ausser

der Tatsache, dass er offenbar mit einem Bruder zusammenlebt, ist auch zur

Beziehung zu seinen weiteren Geschwistern in der Schweiz nichts bekannt

geworden, sodass auch diese Beziehungen nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt

werden können (vgl. dazu BGer 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4;

AGE SB.2017.109 vom 24. Juli 2019 E. 4.4.3; OGer ZH SB170246-O/U/cs

vom 6. Dezember 2017 E. 3.6). Trotz seines mittlerweile knapp 20-jährigen

Aufenthalts in der Schweiz spricht der Berufungskläger kaum Deutsch und musste

auch die Berufungsverhandlung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt werden.

A____ hat in der Schweiz zwar seit jeher gearbeitet, indes ist er trotzdem

massiv verschuldet, sodass neben der sozialen- auch seine wirtschaftliche

Integration als nicht gänzlich geglückt bezeichnet werden muss.

6.3.2

Hinsichtlich der Integrationschancen in seinem

Heimatland [...] ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bis zum Alter von

20.

Jahren dort gelebt hat und seine prägenden Lebensjahre da verbrachte. Zudem

leben auch heute noch Verwandte (Eltern und einige Geschwister), zu denen er

eigenen Angaben zufolge ein gutes Verhältnis pflegt (Akten S. 4 ff.), dort und

hat er [...] in der Vergangenheit auch regelmässig besucht (Akten S. 6, 490).

Er ist mit den dortigen Gepflogenheiten daher vertraut und könnte sich rasch

wieder in die dortige Gesellschaft einfügen. Ferner sei erwähnt, dass A____

fliessend [...] spricht und sich somit ohne weiteres in seiner Heimat verständigen

sowie zurechtfinden könnte. Eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen in

der Schweiz wohnhaften Kindern und Geschwistern ist mittels moderner

Kommunikationsmittel und offenstehender Reiserouten zumutbar, zumal ohnehin

«nur» Kontakt zu den beiden Söhnen, welche bereits [...] und [...] Jahre alt

und insofern bereits selbständig sind, besteht. Darüber hinaus stünde es dem Berufungskläger

als EU-Bürger auch offen, sich in einer grenznahen Region niederzulassen.

6.3.3

Nach dem Gesagten liegt bestimmt eine gewisse

Härte vor. Indes ist das öffentliche Interesse an der Landesverweisung eines

Straftäters, der seine Stieftochter über 1 ½ Jahre massiv missbrauchte, zu

einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und gleich zwei

Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB erfüllt hat, als sehr hoch

zu bezeichnen und überwiegt die soeben dargestellten privaten Interessen des

Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz deutlich. Somit ist der

Berufungskläger grundsätzlich des Landes zu verweisen.

6.4

Anwendbarkeit des FZA

6.4.1

Der (in der Schweiz arbeitstätige)

Berufungskläger kann sich als [...] Staatsangehöriger prinzipiell auf das FZA

berufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens

eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich aber nicht in

einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer

gewöhnlichen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr

ist anzunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht. Das FZA berechtigt

lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich

einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als

Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe

des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der

schuldig gesprochene Straftäter hat sich evidentermassen nicht an diese

Konformitätsbedingungen gehalten.

6.4.2

Bei der Einschränkung der Freizügigkeit im

Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die

Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Nach der (ausländerrechtlichen)

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige

Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine

strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige

Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein

persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen

entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch

vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der

öffentlichen Ordnung erfüllen.

6.4.3

Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen

Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht

gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt

solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach

Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende

hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto

niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein

geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine

aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen,

sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie zum Beispiel

die körperliche Unversehrtheit beschlägt. Die Prognose über das Wohlverhalten

und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizeilichen Abwägung, in der das

allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund

stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Massstab für die

ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die

sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch

eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E.

2.4.5).

6.4.4

Der Berufungskläger wird vorliegend der mehrfachen

sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern

schuldig erklärt und zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei

dieses Strafmass noch als moderat bezeichnet werden kann (vgl. dazu schon E. 5.4.2,

5.5.2). Es handelt sich um schwerwiegende Delikte, welche die sexuelle

Integrität eines elf- bzw. zwölfjährigen Mädchens schwer tangiert haben und

bereits für sich ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung

begründen. Kommt dazu, dass sich der Berufungskläger noch immer uneinsichtig

zeigt bzw. keine Anzeichen von Reue ersichtlich sind und die Delikte

bagatellisiert (vgl. dazu E. 5.6.2). Darüber hinaus haben sich die

Missbrauchshandlungen im Laufe der Zeit in ihrer Intensität gesteigert und sich

zum Schluss nicht «nur» mehr auf Klinikaufenthalte der Mutter beschränkt,

sondern fanden schliesslich auch statt, als die Mutter zwecks Einkaufs nur kurz

ausser Haus war. Die Handlungen wurden erst (extern) gestoppt, nachdem sich die

Privatklägerin ihrer Mutter anvertraut hatte. Dies lässt nicht erwarten, dass

weitere Missbrauchshandlungen bei nächster Gelegenheit vermieden werden könnten,

zumal der Berufungskläger nie verlauten liess, er habe sich aus eigener

Initiative einer Therapie unterzogen oder sich anderweitig mit seinen Taten

auseinandergesetzt. Art und Ausmass der Deliktsbegehung lassen im Lichte der vorzitierten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher bereits den Schluss zu, dass der

Berufungskläger auch künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören

wird.

6.4.5

Zwar wurde die bereits diskutierte Vorstrafe

mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht und durfte dem Berufungskläger im

Rahmen der Strafzumessung nicht mehr entgegengehalten werden, wobei sich das

Bundesgericht bisher noch nicht explizit zur Frage geäussert hat, was gilt,

wenn – wie hier – die Fristen für das Verwertungsverbot erst während des

Rechtsmittelverfahrens ablaufen (vgl. dazu schon E. 5.6.3). Die Situation ist

im Rahmen der Landesverweisung aber anders zu beurteilen: Die Landesverweisung

ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme. Zur Beurteilung der Integration

im weiteren Sinne ist hierbei gemäss der neusten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung das gesamte Sozialverhalten des Ausländers und damit auch eine

frühere (mittlerweile aus dem Strafregister nicht mehr ersichtliche) relevante

Delinquenz zu berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2.3, 6B_1044/2019

vom 17. Februar 2020 E. 2.6, 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Auch

rein ausländerrechtlich betrachtet, sind im Strafregister gelöschte Straftaten

in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 6B_1156/2021 vom 26.

August 2022 E. 5.2.3, 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6,

2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2). Es sind daher auch vor diesem

Hintergrund erhebliche Bedenken an der Bewährung des Berufungsklägers

vorhanden. A____ liess sich durch eine einschlägige Vorstrafe nicht von der

Begehung der vorliegend inkriminierten Taten abhalten. Diese Umstände lassen

ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine erhebliche Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.

6.4.6

Nach dem soeben Erwogenen bleibt ein

gegenwärtiges Rückfallrisiko im Sinne des FZA bestehen, welches, angesichts

dessen, dass dieses Risiko eine Verletzung eines hohen Rechtsgutes (sexuelle

Integrität von Kindern) beschlägt, genügt, um die Landesverweisung zu

legitimieren (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Zusammenfassend ist auch nach

Verbüssung der Freiheitsstrafe von der Gefahr weiterer Sexualdelikte zum

Nachteil von Kindern auszugehen. Damit liegt eine hinreichend schwere und

gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den

Berufungskläger vor. Das FZA steht der Landesverweisung demgemäss nicht

entgegen.

6.5

Dauer der Massnahme/Eintrag im Schengener

Informationssystem

Nach dem Gesagten ist eine Landesverweisung auszusprechen.

Deren Bemessung erfolgt innerhalb des gesetzlichen Rahmens von fünf bis

fünfzehn Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Strafgericht sprach eine

Landesverweisung von sieben Jahren aus. Zwar könnte das Verschulden des

Berufungsklägers – wie bei der Strafzumessung erwogen (vgl. dazu E. 6.4.4) –

durchaus schwerer gewichtet werden. Eine Erhöhung der Dauer der

Landesverweisung ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391

Abs. 2 StPO) indes nicht möglich, sodass sich weitere diesbezügliche Erwägungen

erübrigen und eine Landesverweisung von sieben Jahren auszusprechen ist. Da es

sich beim Berufungskläger um einen [...] Staatsangehörigen und damit um einen

Unionsbürger der Europäischen Union handelt, wird die angeordnete Landesverweisung

gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) nicht im Schengener

Informationssystem (SIS) eingetragen.

7.

Zivilforderungen

7.1

Schadenersatzforderung der Opferhilfe beider

Basel

Die Opferhilfe beider Basel hat mit Schreiben vom 16.

September 2021 Schadenersatz in Höhe von CHF 5'346.10 gefordert (Akten S. 446 ff.).

Diese Forderung ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen substantiiert und

nachgewiesen. Da der Berufungskläger die entstandenen Kosten durch seine

Handlungen kausal und schuldhaft verursacht hat, wird er zur Zahlung von

Schadenersatz in Höhe von CHF 5'346.10 an die Opferhilfe beider Basel

verurteilt (vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 27).

7.2

Genugtuungsforderung der Privatklägerin

7.2.1

Wie das Strafgericht überzeugend erwogen

(vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) und auch die Opfervertreterin zu Recht

hervorgehoben hat (Akten S. 735 ff.), wurde C____ durch die Taten des Berufungsklägers

unmittelbar in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt und hat

damit gemäss Art. 47 und 49 des Obligationenrechts (OR, SR 220) Anspruch auf

Leistung einer angemessenen Genugtuung. Die zahlreich erlittenen sexuellen

Übergriffe, die Art und Weise des Vorgehens des Berufungsklägers und sein krass

egoistisches, auf die Befriedigung seiner sexuellen Begehrlichkeiten

gerichtetes Handeln, stellen einen ausserordentlichen Eingriff in das

Persönlichkeitsrecht des Opfers dar. Die seelische Unbill, die er der

Privatklägerin über eineinhalb Jahre hinweg zugefügt hat, ist erheblich. C____

wurde durch die Übergriffe des Berufungsklägers derart psychisch belastet, dass

sie einer Therapie bedurfte. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin ([...])

habe die vom Opfer geschilderte Symptomatik sämtliche Kriterien einer

posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt. Aufgrund des positiven Verlaufs

der psychotherapeutischen Behandlung habe diese im Januar 2020 abgeschlossen

werden können. Erfahrungsgemäss könnten jedoch traumatische Erlebnisse, wie

diejenigen der Privatklägerin, zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu einer

behandlungsbedürftigen Symptomatik führen (Akten S. 477 f.).

7.2.2

Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen

erscheint eine Genugtuungssumme von CHF 25’000.– (zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 1. August 2018) mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) angemessen

(vgl. dazu Landolt,

Genugtuungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2020, Rz. 614; Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis

Opferhilfe, in: Jusletter 1. Juni 15, S. 10 ff.; AGE SB.2018.80 vom 15. Januar

2021.

E. 6).

8.

Kostenfolgen

8.1

Erstinstanzliche Kosten

8.1.1

Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

Dispositiv

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

8.1.2 Da

A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher

sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF

2‘322.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒.

8.1.3 Da

der Berufungskläger die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt

Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung

der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100

% vorbehalten.

8.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 Der

Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen)

auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

9. Entschädigungsfolgen

9.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung

9.1.1 Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird aus

der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer Aufstellung (Akten S. 743 f.),

abzüglich einer Stunde für die zu viel geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung,

abzüglich einer Stunde für die zu viel veranschlagte Nachbesprechung (womit sie

sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs einverstanden erklärt hat [Akten S. 776

f.]) ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

9.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle zweitinstanzliche

Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des

Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen

Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.2 Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin

9.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss ihrer

Honorarnote vom 9. November 2022 auszurichten (Akten S. 746 f.), wobei für die

heutige Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich vier

Stunden auszurichten sind. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

9.2.2 Da der Berufungskläger auch hinsichtlich der

Anträge der Privatklägerin in vollem Umfang unterliegt, beträgt die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der unentgeltlichen Vertreterin

der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 % des zugesprochenen Honorars. Für

die erste Instanz wurde kein Rückforderungsvorbehalt angebracht. Aufgrund des

Verbots der «reformatio in peius» (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist darauf nicht

zurückzukommen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils einer Kammer des Strafgerichts

vom 10. Dezember 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Abweisung der Genugtuungsmehrforderung von CHF 10'000.–;

-

Abweisung der Zinsmehrforderung;

-

Verfügung über das beschlagnahmte Mobiltelefon;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – der

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen

Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft

zwischen dem 9. Mai 2019 und dem 26. Juni 2019,

in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 189 Abs.

1 sowie 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. h des

Strafgesetzbuches für 7 Jahre des Landes verwiesen.

A____ wird zu CHF 5'346.10 Schadenersatz an die

Opferhilfe beider Basel verurteilt.

A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung im Betrag von

CHF 25‘000.‒ an die Privatklägerin C____ verurteilt.

A____ trägt die Kosten von CHF 2‘322.70 und eine

Urteilsgebühr von CHF 10’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar in Höhe von CHF 5‘716.65 und ein Auslagenersatz in Höhe von

CHF 71.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 445.70 (7,7 % auf

CHF 5‘788.55), somit total CHF 6‘234.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird

in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar

von CHF 2'199.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

- Berufungskläger

- Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt

- Privatklägerin

- Justiz-

und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

- Strafgericht

Basel-Stadt

- Strafregister-Informationssystem

VOSTRA

- Migrationsamt

Basel-Stadt

- Bundesamt

für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post

oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland

übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der

Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung

der Privatklägerschaft können gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung

für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).