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Entscheid

SB.2022.70

Hausfriedensbruch

14. März 2024Deutsch27 min

zulasten des Staates, wobei der Privatklägerin auch im Falle eines Schuldspruchs

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.70

URTEIL

vom 14. März 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun

Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb.

[...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____ AG

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. April 2022 (ES.2021.233)

betreffend Hausfriedensbruch

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. April

2022 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom

31. März 2021 hin – des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit

zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Zivilforderung

der C____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem

Berufungskläger wurden zudem Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie eine

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– auferlegt. Darüber hinaus wurde er

verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 832.–

(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 14. April 2022

Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 1. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe

mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei

das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger

stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Die Forderungen der

Zivilklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen

(Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)

zulasten des Staates, wobei der Privatklägerin auch im Falle eines Schuldspruchs

keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Ziff. 3). Die

Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben mit Berufungsantworten vom 20.

Januar 2023 sowie 17. Februar 2023 Stellung bezogen und ersuchen um kosten- und

(entschädigungs)pflichtige Abweisung der Berufung. A____ hat hierzu am

21. April 2023 replicando Stellung beziehen lassen. Mit Verfügung vom 13. Juni

2023 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Berufungskläger

die amtliche Verteidigung mit B____ bewilligt (ab 9. Juni 2023) und am 26.

Oktober 2023 – auf Beweisantrag des Berufungsklägers hin – den Rapport über eine

Fahrzeugkontrolle des Basilea 61, der im Polizeirapport zum vorliegenden Fall

erwähnt wird, bei der Kantonspolizei angefordert. Am 28. Dezember 2023 ging

innert der von der Verfahrensleiterin angesetzten Nachfrist der sich bereits in

den Akten befindliche Rapport zum streitgegenständlichen Vorfall ein. Mit

Verfügung desselben Tages ersuchte die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin die Kantonspolizei mit Frist bis 19. Januar

2024 darum, den in der Beweisverfügung vom 26. Oktober 2023 spezifizierten

Rapport betreffend Verkehrskontrolle einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Januar

2024 informierte die Kantonspolizei darüber, dass ‒ da die entsprechende

Verkehrskontrolle zu keinen polizeirelevanten Erkenntnissen geführt habe ‒

kein solcher Polizeirapport existiere.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. März 2023

wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die amtliche Verteidigung und

die substitutionsweise agierende Vertreterin der Privatklägerin (E____) zum

Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an

der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher

einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

2.

Vorwurf

gemäss Anklageschrift

Dem

Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 31. März 2021 Folgendes

vorgeworfen:

«Der Beschuldigte betrat zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor

15:05 Uhr des 30. Dezembers 2020 gegen den Willen der Berechtigten die

leerstehende und besetzte Liegenschaft an der [...] in Basel. Beim Verlassen

des Gebäudes wurde er infolgedessen um 15:05 Uhr durch eine Patrouille der

Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert».

3.

Erwägungen

des Strafgerichts

Das Strafgericht erwog zum Tatsächlichen und Rechtlichen

Folgendes (vorinstanzliches Urteil S. 3 f.):

«Die bereits seit drei Jahren

fortdauernde, aufgrund der barrikadierten Fenster und Banner von aussen

erkennbare (Eingabe vom 9. Februar 2022, Akt. 144 ff.) Besetzung der

Liegenschaft [...] gilt angesichts der Medienberichterstattung und politischen

Aktivitäten der Besetzer in der gesamten Stadt Basel als bekannt und damit als

gerichtsnotorisch. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte am 30.

Dezember 2020 beim Verlassen des Eingangsbereichs der Liegenschaft [...]

gesichtet wurde. Soweit der Verteidiger anführt, es könne nicht ausgeschlossen

werden, dass der Beschuldigte lediglich habe klingeln oder etwas einwerfen

wollen, ist diesem Vorbringen zum einen entgegenzuhalten, dass auch der

Hauseingang durch Art. 186 StGB geschützt wird. Zum anderen wurde die Liegenschaft

gemäss den Angaben des Zeugen F____ durch die Polizeibeamten mehrere Minuten

lang beobachtet, sodass registriert worden wäre, wenn sich jemand lediglich für

eine kurze Zeit in den Eingangsbereich begeben hätte, zumal der Zeuge von

selber und aus der eigenen Erinnerung heraus äusserte, gesehen zu haben, wie

die Person aus dem Torbogen rauskam. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte

sich hinter dem Torbogen und somit klarerweise auf privatem Boden aufhielt. In

Bezug auf den Vorsatz ist in Anbetracht der allgemeinen Bekanntheit und

äusserlichen Erkennbarkeit der Besetzung davon auszugehen, dass diese auch für

den Beschuldigten ersichtlich war. Folglich war ihm auch bewusst, dass die

Personen, die sich in der Liegenschaft aufhalten, nicht befugt sind, ihm Zutritt

zu gewähren. Mangels Aussagen des Beschuldigten hat das Gericht keinerlei

Hinweise für einen allfälligen Irrtum. Ein solches Schweigen darf in

Situationen, die wie vorliegend nach einer Erklärung rufen, durchaus als

belastend berücksichtigt werden (BGer 6B_299/2020 E. 2.3.3). Indem der

Beschuldigte also die besetzte Liegenschaft an der [...] erwiesenermassen

betrat, erfüllte er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand

des Art. 186 StGB. Es erfolgt somit ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs».

4.

Würdigung

4.1

Standpunkt

des Berufungsklägers

4.1.1

Der

Berufungskläger macht geltend, es sei nicht bewiesen, dass er sich tatsächlich

in der Liegenschaft an [...] befunden habe bzw. aus dieser herausgekommen sei. F____

habe anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht (als Zeuge) auf Nachfrage der

Verteidigung nämlich präzisiert, dass der Berufungskläger «aus dem Torbogen»

der Liegenschaft – und nicht etwa aus dem Hauseingang, der von der Ecke [...] ohnehin

nicht einsehbar sei – gekommen sei. Aber auch betreffend Torbogen sei nicht

ganz klar, wie der Polizist sich sicher sein konnte, dass der Berufungskläger

tatsächlich aus dem Torbogen der [...] und nicht der Hausnummer [...] oder [...]

gekommen sei. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Berufungskläger aus dem

Torbogen der Liegenschaft [...] gekommen sei, bedeute das zudem noch nicht,

dass er sich in der Liegenschaft aufgehalten hätte (Akten S. 266, 367).

4.1.2

Auch

sei nicht nachgewiesen, wie die Fassade der fraglichen Liegenschaft am 30.

Dezember 2020 tatsächlich ausgesehen habe. Auf Bildern von Google Street View

vom November 2020 stehe jedenfalls nirgendwo «besetzt», sondern es seien nur

Solidaritätsbanner sichtbar, die keinen direkten Hinweis auf eine Besetzung der

Liegenschaft zuliessen. Dass im November 2020 zwei der Fenster und zwei

Torbögen im Erdgeschoss zugemauert scheinen, sei ebenfalls kein klares Zeichen

für eine Besetzung, zumal nicht alle Fenster und Zugänge verschlossen seien und

die zugemauerten Fenster und Torbögen auch nicht «verbarrikadiert» aussehen

würden, sondern so, als sei irgendwann entschieden worden, Räume anders zu

gestalten. Farblich seien die verschlossenen Öffnungen angepasst an die

jeweiligen Umrandungen, so dass es nicht wirke, als sei dies in Eile geschehen.

Anzumerken sei schliesslich, dass selbst F____ angegeben habe, dass er, bevor

ihn sein Vorgesetzter informiert habe, dass es sich um eine besetzte

Liegenschaft handle und ein Strafantrag gestellt worden sei, nicht sicher gewesen

sei, dass sich die Situation so darstelle. Dass das Strafgericht die Besetzung

der Liegenschaft als «gerichtsnotorisch» bezeichne, bedeute im Übrigen nur,

dass das Gericht darüber Bescheid wisse. Es sage aber nichts darüber aus, ob der

Berufungskläger es gewusst habe und nur darauf komme es an. Demgemäss könne A____

auch nicht angelastet werden, dass er die Besetzung anhand des

Erscheinungsbilds der Liegenschaft hätte erkennen müssen (Akten S. 267 f., 368

f.).

4.2

Polizeirapport

Gemäss

Polizeirapport vom 30. Dezember 2020 konnte der Berufungskläger während einer

Fahrzeugkontrolle in der [...] durch G____, H____ und F____ beobachtet werden,

wie er «die besetzte Liegenschaft ([...])» verlassen habe (Akten S. 12). Ihm sei

anlässlich der darauf folgenden Personenkontrolle «der Kontrollgrund (betreten

und verlassen einer besetzten Liegenschaft)» mündlich mitgeteilt worden, was er

den Polizeibeamten gegenüber bestätigt habe. Ansonsten habe der Berufungskläger

keine Angaben gemacht (Akten S. 13). Zu jenem Zeitpunkt lag bereits eine

Anzeige der Privatklägerin wegen unter anderem Hausfriedensbruchs vor.

4.3

Aussagen

F____

4.3.1

F____

wurde vor erster Instanz als Zeuge befragt. Er konnte sich an die

Personenkontrolle erinnern. Sie seien mehrere Polizisten im Fahrzeug gewesen

und hätten angehalten, um ein Auto zu kontrollieren. Während seine Kollegen mit

der Kontrolle beschäftigt gewesen seien «haben wir festgestellt, wie eine

Person die Liegenschaft, die Sie vorhin genannt haben, verlassen hat und in

unsere Richtung gelaufen ist. Richtung [...], Ecke [...]». Die

Fahrzeugkontrolle hätten sie genau in diesem Verzweigungsgebiet durchgeführt.

Er sei in der Ecke gestanden, die Distanz zur Liegenschaft an der [...] könne

er schwer einschätzen. Er habe gesehen, wie jemand aus der Liegenschaft

gekommen sei; soweit er sich erinnere, sei es (nur) eine Person gewesen. Ihnen

sei bekannt gewesen, dass Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden

sei, deswegen hätten sie sich zur Kontrolle dieser Person entschlossen (Akten

S. 204). Auf die Frage, ob er beschreiben könne, ob er selbst an der

Liegenschaft etwas Besonderes gesehen habe, meint der Polizist, Nein, das könne

er nicht beschreiben (Audioprotokoll 08:20 ff.). Es sei ihm bekannt gewesen, dass

es sich um eine besetzte Liegenschaft gehandelt habe. Er könne aber nicht

sagen, ob die Besetzung von aussen erkennbar gewesen sei, da er nicht vor der

Liegenschaft gestanden habe (Akten S. 204). Der bei der Kontrolle ebenfalls

anwesende Vorgesetzte habe bekannt gegeben, dass es sich um eine besetzte

Liegenschaft gehandelt habe, und es sei dann die Order ergangen, den

Berufungskläger zu kontrollieren. Er selbst habe zuvor nicht zu 100 % gewusst,

dass die Liegenschaft besetzt gewesen sei, habe es aber auch gemeint, dass da

Strafantrag gestellt worden und die Liegenschaft besetzt gewesen sei; gelesen

habe er es nirgends (Akten S. 204 f.). Er konnte auf Rückfrage des

Gerichtspräsidenten nicht sagen, wie die Liegenschaft am fraglichen Tag

ausgesehen hat und ob die Besetzung für einen Aussenstehenden – etwa für den

Präsidenten oder die Gerichtsschreiberin – erkennbar gewesen sei. In den Wochen

zuvor habe es aber Plakate und Banner mit politischen Parolen an der Fassade

gehabt (Audioprotokoll 13:15 ff.). Er wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen

sei, auch nicht auf einen Monat oder ein Jahr genau (Audioprotokoll 19:00 ff.).

4.3.2

Der

Zeuge war sich auf entsprechende Frage sicher, dass der Berufungskläger aus der

Liegenschaft gekommen sei und dass es sich beim Kontrollierten um die

rapportierte Person gehandelt habe (Audioprotokoll 11:00). Auf Frage des

Verteidigers beschrieb er, dass der Berufungskläger «aus dieser Liegenschaft

gekommen ist, aus dem Torbogen», und in Richtung der Polizei gegangen sei. Auf

Rückfrage, wo dieser Torbogen gewesen sei, meinte der Zeuge: «Also, der

Hauseingang. Es war einfach so ein... ich kann die genaue Bezeichnung für den

Hauseingang nicht wiedergeben» (Audioprotokoll 16:33 ff.). Hintendran habe es

noch eine Türe, aber er sei selbst nie hinter dem Tor gewesen (Akten S. 207).

Er habe nicht gesehen, wie die Türe auf- oder zugegangen sei. Auf Frage des

Verteidigers, ob es sein könnte, dass der Kontrollierte einfach versucht habe,

zu klingeln oder etwas einzuwerfen, meinte der Zeuge, das könne er nicht

beurteilen. Sie hätten während der Fahrzeugkontrolle in jene Richtung geschaut,

das sei mehrere Minuten gewesen, und in dieser Zeit sei keine Person dort

hineingegangen, in diesen Torbogen (Audioprotokoll 17:30 ff.). Und auf den

Einwand des Verteidigers, man schaue doch während einer Fahrzeugkontrolle nicht

mehrere Minuten lang in Richtung eines Hauseingangs, erwiderte der Zeuge, sie

seien wie gesagt mehrere Personen gewesen. Zwei Personen hätten das Fahrzeug

kontrolliert, die anderen die restliche Umgebung (Akten S. 206). Ausser ihm habe

sicher auch sein Vorgesetzter G____ den Kontrollierten aus dem Torbogen kommen

sehen, bei einem weiteren Polizisten sei er sich nicht sicher. Der Vorgesetzte

sei nicht mit der Fahrzeugkontrolle beschäftigt gewesen (Akten S. 207).

4.3.3

Die

Aussagen des Zeugen F____ sind – auch wenn seitens der Privatklägerin mehrfach

bei der Polizei interveniert worden sein mag (Akten S. 265 f., 297,

365.

f.) – schlüssig und nachvollziehbar. Er verzichtet auf jegliche Aggravation

und räumt ein, wenn er etwas nicht genau weiss oder sich nicht mehr erinnert.

Es tun sich keine Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, auch nicht im

Vergleich zum Rapport (den der Zeuge allerdings 45 Minuten vor der Einvernahme

nochmals durchgelesen hatte). Zudem vermag der Zeuge Nachfragen überzeugend und

Dispositiv

ohne Ausweichen zu beantworten. Es kann demnach als erstellt gelten, dass der

Berufungskläger dabei beobachtet wurde, wie er um 15:05 Uhr aus dem Torbogen

der Liegenschaft [...] trat, den er zuvor während mehrerer Minuten (wie viele

ist aber unklar) nicht betreten hatte. Nicht bewiesen ist aufgrund der Aussagen

des Polizisten dagegen, ob der Berufungskläger den Torbogen aus der hinten

befindlichen Tür heraus betreten hatte. Vielmehr wäre es, wie aus den Zeugenaussagen,

aber auch aus dem aktenkundigen Foto des Torbogens erhellt (Akten S. 271

f.), denkbar, dass er den Torbogen zuvor und noch vor der Beobachtung durch die

Polizei von der Strassenseite her betreten und sich anschliessend einige Minuten

im hinteren Bereich aufgehalten hatte. Ebenfalls nicht hinreichend erstellt dürfte

schliesslich sein, ob zum Tatzeitpunkt für einen Aussenstehenden ohne

spezielles Vorwissen erkennbar war, dass es sich bei der Liegenschaft um ein

besetztes Haus handelte. F____ konnte entsprechende Hinweise auf Plakaten oder

Bannern zwar benennen, jedoch nicht einmal auf das Jahr genau verorten, wann

sie angebracht waren. Insofern kann dem Berufungskläger mangels Hinweisen auf

das Aussehen der Fassade am 30. Dezember 2020 ein entsprechendes Wissen nicht

zugerechnet werden, zumal aufgrund der teilweise zugemauerten Fenster auch eine

Umnutzung der Liegenschaft denkbar gewesen wäre und – wie der Berufungskläger

zu Recht einwendet (Akten S. 298 f.) – es in der Stadt Basel mehrere

Liegenschaften gibt, die ähnlich aussehen, indes nicht besetzt sind.

4.4 Aussagen

des Berufungsklägers

4.4.1 Der

Berufungskläger machte im gesamten Verfahren (auch in der Berufungsverhandlung

[Akten S. 386 ff.]) zur Sache keine Aussagen (was der Berufungskläger bei der

Polizeikontrolle «bestätigte» [Akten S. 13] ist, wie die Verteidigerin

zutreffend einwendet [Akten S. 267, 298], nicht klar und kann nicht zu

Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden). Die Vorinstanz hat aus

diesem Schweigen dennoch Schlüsse gezogen und auf eine Ausnahme vom Prinzip «nemo

tenetur se ipsum accusare» erkannt, mit der Begründung, dass ein «Schweigen in

Situationen, die wie vorliegend nach einer Erklärung rufen, durchaus als

belastend berücksichtigt werden» dürfe (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020

E. 2.3.3). Die Verteidigerin hält dem entgegen, eine solche Situation

dürfe nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden und sei hier nicht

gegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich in der vorliegenden

Situation, in der keine weiteren Indizien ausser den Aussagen von F____ für die

Erfüllung des Tatbestands sprächen, eine Erklärung seitens des Beschuldigten

aufdränge. Folglich könne die fehlende «Erklärung» auch nicht zum Nachteil des

Berufungsklägers gewertet werden (Akten 269 f., 299).

4.4.2 Gemäss

dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten und in Art. 113 StPO statuierten

Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR

(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung

beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr

berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm

daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f., 138 IV 47 E.

2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7.

August 2019 E. 5.3.2, Schlauri,

Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317

ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral

registriert und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in

jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.

September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO,

4. Auflage, Zürich 2023, Art. 113 N 1). Allerdings steht der nemo

tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen

Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in

zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach

der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und dem Bundesgericht

denn auch «nicht "absolut": Das Strafprozessrecht dient dazu, auf

eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. […]». Es ist «eine

differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten

Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls

demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen

Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden

Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an

die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet»

(BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).

4.4.3 In

Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die

Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung

unterliegt und diesem sein gesamtes Aussageverhalten zum Nachteil gereichen

kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). Das Bundesgericht hat

auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder hingewiesen. Bereits im zuvor

zitierten Leitentscheid von 2014 hat es festgehalten, dass «die Verpflichtung,

eine Tatsache bekannt zu geben, nicht immer bereits eine unzulässige

Selbstanschuldigung bedeutet» und dass es zulässig sei, wenn etwa ein

Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur Angabe des zur Tatzeit verantwortlichen

Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3; BGer 6B_439/2010 vom

29. Juni 2010 E. 5.3, 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Seither hat

das Bundesgericht immer wieder erwogen, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine

Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung

erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der

belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer

6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). Im vorinstanzlich zitierten

Entscheid aus dem Jahr 2020 hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem

nemo tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo»

sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der

Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei

es «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das

Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung

miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beschuldigte Person

weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es

unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine

Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet

werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; vgl. auch BGer

6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E.

1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_582/2021 vom 1.

September 2021 E. 4.3.1).

4.4.4 Das

Schweigen der beschuldigten Person darf mithin in Situationen, die nach einer

Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt

werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein

Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021

vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_299/2020

vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Schon in früheren Entscheiden hat das

Bundesgericht diese Auffassung anschaulich wie folgt dargestellt: «C’est

seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé

devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de

concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune

explication possible et que l’accusé est coupable»; Wenn belastende Beweise nach

einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein

müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem

Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als

jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist [BGer 1P.641/2000 vom

24. April 2001 E. 3]). Das alles gilt nach dem Gesagten insbesondere auch

in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Zwar ist Lügen dem

Beschuldigten ebenso erlaubt wie Schweigen. Wenn er aber etwas nicht erklärt,

was er ohne weiteres erklären könnte, um einen naheliegenden Verdacht zu

entkräften, dann kann das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, um die

materielle Wahrheit zu ermitteln. Das führt nicht zu einer Beweislastumkehr,

sondern lediglich dazu, dass auf die vorhandenen belastenden Beweise abgestellt

werden darf (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1302/2020 vom 3.

Februar 2021 E. 1.4.4).

4.4.5 Das

Bundesgericht hat sich jüngst mit einem Fall befasst, der ähnlich gelagert ist

wie der vorliegende. In jenem Fall wurde den Beschuldigten Hausfriedensbruch

vorgeworfen, weil sie ein Baustellenareal betreten hätten, bei dem sie – infolge

Absperrungen – hätten wissen müssen, dass ihnen der Zutritt verboten war. Die

Beschuldigten wurden von der Polizei noch in der Nähe zum Tatort einer

Kontrolle unterzogen und weigerten sich in der Folge, irgendeine Aussage zum

Sachverhalt zu machen. Das Bundesgericht erkannte darin eine Weigerung, zur

Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts

der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Die

Beschuldigten hätten auf die Frage, was sie in der Gegend gemacht hätten, keine

Auskunft gegeben und in der Folge jegliche Aussage und Mitwirkung verweigert.

Auch bei der Befragung durch die Erstinstanz hätten sie keine Angaben zur Sache

gemacht. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass die Beschuldigten ihren

nächtlichen Aufenthalt in der Nähe der Baustelle nicht erklärten, obwohl sie

spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den

belastenden Aussagen des Zeugen gehabt hätten. Die von der Verteidigung

vorgebrachten möglichen Erklärungen habe die Vorinstanz alle als nicht

nachvollziehbar erachtet. Sie habe ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens der

Beschuldigten in der Nähe des Tatorts und der Aussagen des Zeugen eine

Erklärung hätte verlangt werden dürfen. In Ermangelung einer einleuchtenden

Erklärung habe die Vorinstanz dann im Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abgestellt (BGer 6B_1205/2022 vom

22. März 2023 E. 2.4.2).

4.4.6 Obwohl

jener Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist, bestehen doch einige

Unterschiede. So wurden die Beschuldigten im zitierten Fall durch verschiedene schwer

wiegende Indizien erheblich belastet (Betreten eines abgesperrten

Baustellenareals, Anwesenheit zu nächtlicher Stunde, Ausrüstung mit dunklen

Mützen und Stirnlampen), was beim Berufungskläger nicht zutrifft. Zwar wurde

dieser gewissermassen «in flagranti» beim Verlassen des zur Liegenschaft

gehörigen Torbogens ertappt, nachdem er gemäss den Aussagen des

Belastungszeugen während «mehrerer» Minuten nicht beim Hineingehen gesichtet

worden war. Das belegt aber noch keinen Aufenthalt hinter dem Torbogen und es

besagt im Unterscheid zum vorzitierten Fall des Bundesgerichts auch nichts über

das erforderliche Wissen und den Willen, einen Hausfriedensbruch zu begehen,

zumal die Liegenschaft in dubio auch nicht nach aussen ersichtlich besetzt war

(vgl. dazu E. 4.3.3). Im Unterschied zum anderen Fall lässt der Berufungskläger

sodann durch die Verteidigung mögliche Erklärungen vorbringen, die entgegen der

Ansicht der Privatklägerin (Akten S. 284) nicht zum Vornherein als unglaubhaft

abgetan werden können. Er stellt sich auf den Standpunkt, er könnte sich auch

bloss innerhalb des Torbogens aufgehalten haben, ohne im verschlossenen Teil

der Liegenschaft gewesen zu sein. Hierzu lässt er verschiedene denkbare

Varianten angeben: Vielleicht habe er dort ein angeklebtes Plakat gelesen oder

sich Sachen angeschaut, die «zum Verschenken» dort deponiert wurden. Vielleicht

habe er den Ort auch aufgesucht, weil er auf einer Internetplattform etwas

gratis zum Abholen gefunden und auf eine Person gewartet habe, die es ihm

übergeben sollte. Er müsse also als Grund für seine Anwesenheit nicht einmal

eine Person aus der Liegenschaft gekannt haben. Man kenne den Grund für einen

allfälligen Aufenthalt dort einfach nicht (Akten S. 266 f.).

4.4.7 Dem

Berufungskläger kann nach dem soeben Erwogenen nicht mehr angelastet werden, als

das Heraustreten aus dem Torbogen, den er während mehrerer Minuten nicht in

umgekehrter Richtung betreten hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht

statthaft, von ihm eine konkrete Erklärung für sein Verhalten zu verlangen.

Sein blosses mehrminütiges Verweilen im Torbogen bzw. in dessen hinterem

Bereich lässt sich noch nicht als derart verdächtiges Gebaren in Bezug auf den

hier erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezeichnen, dass es nach einer Erklärung

rufen würde, die über die vorgebrachten möglichen Erklärungen hinausgeht. Denn

dürfte bei jedem einigermassen plausiblen Verdacht auf eine strafbare Handlung gefordert

werden, dass der Beschuldigte die bestmögliche Begründung zu seiner Entlastung

vorbringt, so würde der nemo-tenetur-Grundsatz ausgehebelt und letztlich dann

doch eine unzulässige Beweislastumkehr bewirkt. Das Aussageverhalten des

Berufungsklägers bzw. sein vollständiges Schweigen darf daher nicht als Indiz

zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Es kann unter diesen Umständen offen

bleiben, ob das Strafgericht dem Berufungskläger – wenn es tatsächlich eine

Ausnahme vom nemo tenetur-Prinzip annehmen wollte – dies hätte mitteilen

müssen, damit er sich danach noch einmal hätte überlegen können, Aussagen zu

machen (Akten S. 270).

4.5 Tatbestand

des Hausfriedensbruchs

4.5.1 Durch Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) wird das sogenannte Hausrecht, also die Freiheit des Berechtigten (der

auch eine juristische Person sein kann), darüber zu entscheiden, wer sich in

bestimmten Räumen (im Sinne von Art. 186 StGB) aufhalten darf, geschützt. Als

«Raum» kommt neben einem Haus, einer Wohnung oder einem abgeschlossenen Teil

davon gemäss Art. 186 StGB auch der unmittelbar dazugehörige umfriedete Patz,

Hof, Garten oder ein Werkplatz in Betracht. Vom Hausrecht erfasst ist damit

auch das Umfeld eines Hauses, sofern es umfriedet ist. Das bedeutet, dass

solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch einen Zaun, eine Mauer oder

eine Hecke. Diese Abgrenzung muss nicht lückenlos sein; massgeblich ist jedoch,

dass sie erkennbar ist. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus

gehören, nicht zu den von Art. 186 StGB geschützten Objekten (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4;

BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; Trechsel/ Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches

Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 186 N 1

ff.; Nydegger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter

Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 186 N 7). In subjektiver Hinsicht reicht dolus

eventualis. Es genügt demnach, wenn der Betroffene bloss in Kauf genommen hat,

ein Hausrecht zu verletzen (BGer 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3, 6B_979/2018

vom 21. März 2019 E. 1.4.1; zum Ganzen: Nydegger,

a.a.O., Art. 186 N 10).

4.5.2 Nach

dem vorstehenden Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4.7) kann dem Berufungskläger

angelastet werden, dass er sich während mehrerer Minuten im Torbogen der Liegenschaft

[...] befunden hat, bevor er diesen in Richtung der kontrollierenden Polizisten

verliess. Dass er sich tatsächlich in der Liegenschaft befunden hatte bzw. «aus

der Liegenschaft» gekommen war, wie von der Polizei zunächst geschildert,

konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Gemäss der aktenkundigen Fotografie des

Torbogens (Akten S. 271 f.; zu finden auch auf Google Maps [...], zuletzt

besucht am 1. Juli 2024) ist nicht ohne weiteres klar, ob es sich um einen

öffentlichen Zu- oder Durchgang handelt, zumal es nicht nur an einem Tor oder

einer sonstigen Abgrenzung mangelt. Es fehlt auch eine Hausnummer (sie dürfte,

wie genaueres Hinsehen auf dem Foto ergibt, abgefallen oder entfernt worden

sein), es sind keine Briefkästen ersichtlich und es ist auch kein Hinweisschild

angebracht (wie etwa «kein Durchgang» oder «Privatgrundstück»). Damit stellt

sich die Frage, ob es sich bei diesem Torbogen um eine zum Haus gehörige Fläche

handelt, die erkennbar abgegrenzt ist oder um einen Fläche, die als

Eingangsbereich zu erkennen ist. Beides ist – auch wenn eine minime Erhöhung

vom Bürgersteig erkennbar ist – zu verneinen. Es ist durchaus denkbar, dass

Passanten diesen Bereich in der berechtigten Annahme, er sei nicht privat,

betreten würden, etwa um zu sehen, ob es hinten einen Durchgang gibt, um die

dort abgestellten Möbel zu inspizieren oder auch einfach aus Neugier oder als

Unterstand bei Regenschauern. Insofern ist der Bereich des Torbogens (vor einer

verschlossenen Türe) nicht vom Hausrecht erfasst und der objektive Tatbestand

von Art. 186 StGB ist nicht erfüllt, womit ein Freispruch von der Anklage wegen

Hausfriedensbruchs zu ergehen hat. Abgesehen davon dürfte – wie zuvor

ausgeführt (vgl. dazu E. 4.3.3) – zum Tatzeitpunkt in dubio nicht erkennbar

gewesen sein, dass die fragliche Liegenschaft Objekt einer Hausbesetzung war,

womit auch aus subjektiven Gründen ein Freispruch zu ergehen hätte.

5. Zivilforderung

Die

Privatklägerin machte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 an das Strafgericht eine

Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 53'054.50 (zuzüglich

jeweils 5 % Zins) geltend (Akten S. 99 ff.). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich

zu Recht vor (Akten S. 370), die Zivilklägerschaft mache unter diesem Titel

Kosten geltend, welche zur Verhinderung einer Besetzung aufgewendet worden seien

(Bewachung durch die Securitas und das Unbewohnbar-Machen der Liegenschaft

durch Umbauten). Dem Berufungskläger sei jedoch nie vorgeworfen worden, aktiv

an der Besetzung der Liegenschaften mitgewirkt zu haben oder gar in der

Liegenschaft zu wohnen. Wie den Rechnungen zu entnehmen sei, seien die Arbeiten

um und an der Liegenschaft allesamt in den Jahren 2018 und 2019 getätigt

worden, mithin vor dem Datum, an welchem er sich allenfalls im Torbogen

aufgehalten haben soll. Es fehlt damit – gestützt auf den durch die

Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt – der Kausalzusammenhang zwischen

der allfälligen Straftat (unabhängig davon, dass der Berufungskläger ohnehin

freigesprochen wird) und den entstandenen Kosten bei der Privatklägerin, da die

vorgeworfene Straftat nicht die Ursache für die entstandenen Kosten darstellt

und dem Berufungskläger auch keine mittäterschaftlich oder per Teilnahme

erfolgte Straftat vorgeworfen wird (wofür er allenfalls solidarisch haften

würde). Demgemäss ist die Zivilforderung der Privatklägerin gestützt auf Art.

126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen (im Fall von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO ist ein

ordentliches Verfahren nach Art. 328 ff. bzw. Art. 398 ff. StPO ff. ohne

die Besonderheiten von Art. 356 StPO durchzuführen [Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 356 N 1; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 356 StPO N 3]).

6. Kosten-

und Entschädigungsfolgen

6.1 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch

für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw.

Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene

Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1

lit. a StPO). Ab dem 9. Juni 2023 wurde ihm die amtliche Verteidigung

bewilligt, sodass die Bemühungen seiner Vertreterin ab diesem Datum unter

diesem Titel zu entschädigen sind. Für den geltend gemachten Aufwand kann auf

die entsprechenden Honorarnoten abgestellt werden (Akten S. 372 ff.). Für die

genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

6.2 Der

Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihr für die erste und zweite Instanz zu

Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung auszurichten, ist zufolge vollständigen

Unterliegens abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Auf eine Kostenauflage

im Sinne von Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verzichten, da durch ihre

Anträge zum Zivilpunkt keine kausal verursachten Verfahrenskosten entstanden

sind.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung wird gutgeheissen und A____

vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.

Die Zivilforderung der C____ wird abgewiesen.

Die Anträge der C____ auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz werden abgewiesen.

A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'395.90

für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'245.50 für das zweitinstanzliche

Verfahren (bis zum 8. Juni 2023) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils

einschliesslich Auslagen und MWST).

Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für ihre

Bemühungen ab dem 9. Juni 2023 ein Honorar von CHF 1'300.‒ und ein

Auslagenersatz von CHF 17.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 106.‒

(7,7 % auf CHF 191.45 sowie 8,1 % auf CHF 1’126.35), somit total CHF 1‘423.80,

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

sowie nach Rechtskraft des Urteils an:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und

Sport (VBS)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.