SB.2022.70
Hausfriedensbruch
14. März 2024Deutsch27 min
zulasten des Staates, wobei der Privatklägerin auch im Falle eines Schuldspruchs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.70
URTEIL
vom 14. März 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Dr. Heidrun
Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb.
[...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____ AG
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. April 2022 (ES.2021.233)
betreffend Hausfriedensbruch
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. April
2022 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom
31. März 2021 hin – des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit
zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die Zivilforderung
der C____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Dem
Berufungskläger wurden zudem Verfahrenskosten von CHF 310.60 sowie eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’000.– auferlegt. Darüber hinaus wurde er
verpflichtet, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 832.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 14. April 2022
Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 1. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe
mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, es sei
das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger
stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Die Forderungen der
Zivilklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen
(Ziff. 2). Alles unter o/e-Kostenfolge (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
zulasten des Staates, wobei der Privatklägerin auch im Falle eines Schuldspruchs
keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Ziff. 3). Die
Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben mit Berufungsantworten vom 20.
Januar 2023 sowie 17. Februar 2023 Stellung bezogen und ersuchen um kosten- und
(entschädigungs)pflichtige Abweisung der Berufung. A____ hat hierzu am
21. April 2023 replicando Stellung beziehen lassen. Mit Verfügung vom 13. Juni
2023 hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Berufungskläger
die amtliche Verteidigung mit B____ bewilligt (ab 9. Juni 2023) und am 26.
Oktober 2023 – auf Beweisantrag des Berufungsklägers hin – den Rapport über eine
Fahrzeugkontrolle des Basilea 61, der im Polizeirapport zum vorliegenden Fall
erwähnt wird, bei der Kantonspolizei angefordert. Am 28. Dezember 2023 ging
innert der von der Verfahrensleiterin angesetzten Nachfrist der sich bereits in
den Akten befindliche Rapport zum streitgegenständlichen Vorfall ein. Mit
Verfügung desselben Tages ersuchte die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin die Kantonspolizei mit Frist bis 19. Januar
2024 darum, den in der Beweisverfügung vom 26. Oktober 2023 spezifizierten
Rapport betreffend Verkehrskontrolle einzureichen. Mit Eingabe vom 8. Januar
2024 informierte die Kantonspolizei darüber, dass ‒ da die entsprechende
Verkehrskontrolle zu keinen polizeirelevanten Erkenntnissen geführt habe ‒
kein solcher Polizeirapport existiere.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. März 2023
wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangten die amtliche Verteidigung und
die substitutionsweise agierende Vertreterin der Privatklägerin (E____) zum
Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an
der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398
Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher
einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.
Vorwurf
gemäss Anklageschrift
Dem
Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 31. März 2021 Folgendes
vorgeworfen:
«Der Beschuldigte betrat zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor
15:05 Uhr des 30. Dezembers 2020 gegen den Willen der Berechtigten die
leerstehende und besetzte Liegenschaft an der [...] in Basel. Beim Verlassen
des Gebäudes wurde er infolgedessen um 15:05 Uhr durch eine Patrouille der
Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert».
3.
Erwägungen
des Strafgerichts
Das Strafgericht erwog zum Tatsächlichen und Rechtlichen
Folgendes (vorinstanzliches Urteil S. 3 f.):
«Die bereits seit drei Jahren
fortdauernde, aufgrund der barrikadierten Fenster und Banner von aussen
erkennbare (Eingabe vom 9. Februar 2022, Akt. 144 ff.) Besetzung der
Liegenschaft [...] gilt angesichts der Medienberichterstattung und politischen
Aktivitäten der Besetzer in der gesamten Stadt Basel als bekannt und damit als
gerichtsnotorisch. Unbestritten ist sodann, dass der Beschuldigte am 30.
Dezember 2020 beim Verlassen des Eingangsbereichs der Liegenschaft [...]
gesichtet wurde. Soweit der Verteidiger anführt, es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschuldigte lediglich habe klingeln oder etwas einwerfen
wollen, ist diesem Vorbringen zum einen entgegenzuhalten, dass auch der
Hauseingang durch Art. 186 StGB geschützt wird. Zum anderen wurde die Liegenschaft
gemäss den Angaben des Zeugen F____ durch die Polizeibeamten mehrere Minuten
lang beobachtet, sodass registriert worden wäre, wenn sich jemand lediglich für
eine kurze Zeit in den Eingangsbereich begeben hätte, zumal der Zeuge von
selber und aus der eigenen Erinnerung heraus äusserte, gesehen zu haben, wie
die Person aus dem Torbogen rauskam. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte
sich hinter dem Torbogen und somit klarerweise auf privatem Boden aufhielt. In
Bezug auf den Vorsatz ist in Anbetracht der allgemeinen Bekanntheit und
äusserlichen Erkennbarkeit der Besetzung davon auszugehen, dass diese auch für
den Beschuldigten ersichtlich war. Folglich war ihm auch bewusst, dass die
Personen, die sich in der Liegenschaft aufhalten, nicht befugt sind, ihm Zutritt
zu gewähren. Mangels Aussagen des Beschuldigten hat das Gericht keinerlei
Hinweise für einen allfälligen Irrtum. Ein solches Schweigen darf in
Situationen, die wie vorliegend nach einer Erklärung rufen, durchaus als
belastend berücksichtigt werden (BGer 6B_299/2020 E. 2.3.3). Indem der
Beschuldigte also die besetzte Liegenschaft an der [...] erwiesenermassen
betrat, erfüllte er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand
des Art. 186 StGB. Es erfolgt somit ein Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs».
4.
Würdigung
4.1
Standpunkt
des Berufungsklägers
4.1.1
Der
Berufungskläger macht geltend, es sei nicht bewiesen, dass er sich tatsächlich
in der Liegenschaft an [...] befunden habe bzw. aus dieser herausgekommen sei. F____
habe anlässlich seiner Befragung vor Strafgericht (als Zeuge) auf Nachfrage der
Verteidigung nämlich präzisiert, dass der Berufungskläger «aus dem Torbogen»
der Liegenschaft – und nicht etwa aus dem Hauseingang, der von der Ecke [...] ohnehin
nicht einsehbar sei – gekommen sei. Aber auch betreffend Torbogen sei nicht
ganz klar, wie der Polizist sich sicher sein konnte, dass der Berufungskläger
tatsächlich aus dem Torbogen der [...] und nicht der Hausnummer [...] oder [...]
gekommen sei. Selbst wenn erstellt wäre, dass der Berufungskläger aus dem
Torbogen der Liegenschaft [...] gekommen sei, bedeute das zudem noch nicht,
dass er sich in der Liegenschaft aufgehalten hätte (Akten S. 266, 367).
4.1.2
Auch
sei nicht nachgewiesen, wie die Fassade der fraglichen Liegenschaft am 30.
Dezember 2020 tatsächlich ausgesehen habe. Auf Bildern von Google Street View
vom November 2020 stehe jedenfalls nirgendwo «besetzt», sondern es seien nur
Solidaritätsbanner sichtbar, die keinen direkten Hinweis auf eine Besetzung der
Liegenschaft zuliessen. Dass im November 2020 zwei der Fenster und zwei
Torbögen im Erdgeschoss zugemauert scheinen, sei ebenfalls kein klares Zeichen
für eine Besetzung, zumal nicht alle Fenster und Zugänge verschlossen seien und
die zugemauerten Fenster und Torbögen auch nicht «verbarrikadiert» aussehen
würden, sondern so, als sei irgendwann entschieden worden, Räume anders zu
gestalten. Farblich seien die verschlossenen Öffnungen angepasst an die
jeweiligen Umrandungen, so dass es nicht wirke, als sei dies in Eile geschehen.
Anzumerken sei schliesslich, dass selbst F____ angegeben habe, dass er, bevor
ihn sein Vorgesetzter informiert habe, dass es sich um eine besetzte
Liegenschaft handle und ein Strafantrag gestellt worden sei, nicht sicher gewesen
sei, dass sich die Situation so darstelle. Dass das Strafgericht die Besetzung
der Liegenschaft als «gerichtsnotorisch» bezeichne, bedeute im Übrigen nur,
dass das Gericht darüber Bescheid wisse. Es sage aber nichts darüber aus, ob der
Berufungskläger es gewusst habe und nur darauf komme es an. Demgemäss könne A____
auch nicht angelastet werden, dass er die Besetzung anhand des
Erscheinungsbilds der Liegenschaft hätte erkennen müssen (Akten S. 267 f., 368
f.).
4.2
Polizeirapport
Gemäss
Polizeirapport vom 30. Dezember 2020 konnte der Berufungskläger während einer
Fahrzeugkontrolle in der [...] durch G____, H____ und F____ beobachtet werden,
wie er «die besetzte Liegenschaft ([...])» verlassen habe (Akten S. 12). Ihm sei
anlässlich der darauf folgenden Personenkontrolle «der Kontrollgrund (betreten
und verlassen einer besetzten Liegenschaft)» mündlich mitgeteilt worden, was er
den Polizeibeamten gegenüber bestätigt habe. Ansonsten habe der Berufungskläger
keine Angaben gemacht (Akten S. 13). Zu jenem Zeitpunkt lag bereits eine
Anzeige der Privatklägerin wegen unter anderem Hausfriedensbruchs vor.
4.3
Aussagen
F____
4.3.1
F____
wurde vor erster Instanz als Zeuge befragt. Er konnte sich an die
Personenkontrolle erinnern. Sie seien mehrere Polizisten im Fahrzeug gewesen
und hätten angehalten, um ein Auto zu kontrollieren. Während seine Kollegen mit
der Kontrolle beschäftigt gewesen seien «haben wir festgestellt, wie eine
Person die Liegenschaft, die Sie vorhin genannt haben, verlassen hat und in
unsere Richtung gelaufen ist. Richtung [...], Ecke [...]». Die
Fahrzeugkontrolle hätten sie genau in diesem Verzweigungsgebiet durchgeführt.
Er sei in der Ecke gestanden, die Distanz zur Liegenschaft an der [...] könne
er schwer einschätzen. Er habe gesehen, wie jemand aus der Liegenschaft
gekommen sei; soweit er sich erinnere, sei es (nur) eine Person gewesen. Ihnen
sei bekannt gewesen, dass Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gestellt worden
sei, deswegen hätten sie sich zur Kontrolle dieser Person entschlossen (Akten
S. 204). Auf die Frage, ob er beschreiben könne, ob er selbst an der
Liegenschaft etwas Besonderes gesehen habe, meint der Polizist, Nein, das könne
er nicht beschreiben (Audioprotokoll 08:20 ff.). Es sei ihm bekannt gewesen, dass
es sich um eine besetzte Liegenschaft gehandelt habe. Er könne aber nicht
sagen, ob die Besetzung von aussen erkennbar gewesen sei, da er nicht vor der
Liegenschaft gestanden habe (Akten S. 204). Der bei der Kontrolle ebenfalls
anwesende Vorgesetzte habe bekannt gegeben, dass es sich um eine besetzte
Liegenschaft gehandelt habe, und es sei dann die Order ergangen, den
Berufungskläger zu kontrollieren. Er selbst habe zuvor nicht zu 100 % gewusst,
dass die Liegenschaft besetzt gewesen sei, habe es aber auch gemeint, dass da
Strafantrag gestellt worden und die Liegenschaft besetzt gewesen sei; gelesen
habe er es nirgends (Akten S. 204 f.). Er konnte auf Rückfrage des
Gerichtspräsidenten nicht sagen, wie die Liegenschaft am fraglichen Tag
ausgesehen hat und ob die Besetzung für einen Aussenstehenden – etwa für den
Präsidenten oder die Gerichtsschreiberin – erkennbar gewesen sei. In den Wochen
zuvor habe es aber Plakate und Banner mit politischen Parolen an der Fassade
gehabt (Audioprotokoll 13:15 ff.). Er wisse nicht mehr genau, wann dies gewesen
sei, auch nicht auf einen Monat oder ein Jahr genau (Audioprotokoll 19:00 ff.).
4.3.2
Der
Zeuge war sich auf entsprechende Frage sicher, dass der Berufungskläger aus der
Liegenschaft gekommen sei und dass es sich beim Kontrollierten um die
rapportierte Person gehandelt habe (Audioprotokoll 11:00). Auf Frage des
Verteidigers beschrieb er, dass der Berufungskläger «aus dieser Liegenschaft
gekommen ist, aus dem Torbogen», und in Richtung der Polizei gegangen sei. Auf
Rückfrage, wo dieser Torbogen gewesen sei, meinte der Zeuge: «Also, der
Hauseingang. Es war einfach so ein... ich kann die genaue Bezeichnung für den
Hauseingang nicht wiedergeben» (Audioprotokoll 16:33 ff.). Hintendran habe es
noch eine Türe, aber er sei selbst nie hinter dem Tor gewesen (Akten S. 207).
Er habe nicht gesehen, wie die Türe auf- oder zugegangen sei. Auf Frage des
Verteidigers, ob es sein könnte, dass der Kontrollierte einfach versucht habe,
zu klingeln oder etwas einzuwerfen, meinte der Zeuge, das könne er nicht
beurteilen. Sie hätten während der Fahrzeugkontrolle in jene Richtung geschaut,
das sei mehrere Minuten gewesen, und in dieser Zeit sei keine Person dort
hineingegangen, in diesen Torbogen (Audioprotokoll 17:30 ff.). Und auf den
Einwand des Verteidigers, man schaue doch während einer Fahrzeugkontrolle nicht
mehrere Minuten lang in Richtung eines Hauseingangs, erwiderte der Zeuge, sie
seien wie gesagt mehrere Personen gewesen. Zwei Personen hätten das Fahrzeug
kontrolliert, die anderen die restliche Umgebung (Akten S. 206). Ausser ihm habe
sicher auch sein Vorgesetzter G____ den Kontrollierten aus dem Torbogen kommen
sehen, bei einem weiteren Polizisten sei er sich nicht sicher. Der Vorgesetzte
sei nicht mit der Fahrzeugkontrolle beschäftigt gewesen (Akten S. 207).
4.3.3
Die
Aussagen des Zeugen F____ sind – auch wenn seitens der Privatklägerin mehrfach
bei der Polizei interveniert worden sein mag (Akten S. 265 f., 297,
365.
f.) – schlüssig und nachvollziehbar. Er verzichtet auf jegliche Aggravation
und räumt ein, wenn er etwas nicht genau weiss oder sich nicht mehr erinnert.
Es tun sich keine Ungereimtheiten oder Widersprüche auf, auch nicht im
Vergleich zum Rapport (den der Zeuge allerdings 45 Minuten vor der Einvernahme
nochmals durchgelesen hatte). Zudem vermag der Zeuge Nachfragen überzeugend und
Dispositiv
ohne Ausweichen zu beantworten. Es kann demnach als erstellt gelten, dass der
Berufungskläger dabei beobachtet wurde, wie er um 15:05 Uhr aus dem Torbogen
der Liegenschaft [...] trat, den er zuvor während mehrerer Minuten (wie viele
ist aber unklar) nicht betreten hatte. Nicht bewiesen ist aufgrund der Aussagen
des Polizisten dagegen, ob der Berufungskläger den Torbogen aus der hinten
befindlichen Tür heraus betreten hatte. Vielmehr wäre es, wie aus den Zeugenaussagen,
aber auch aus dem aktenkundigen Foto des Torbogens erhellt (Akten S. 271
f.), denkbar, dass er den Torbogen zuvor und noch vor der Beobachtung durch die
Polizei von der Strassenseite her betreten und sich anschliessend einige Minuten
im hinteren Bereich aufgehalten hatte. Ebenfalls nicht hinreichend erstellt dürfte
schliesslich sein, ob zum Tatzeitpunkt für einen Aussenstehenden ohne
spezielles Vorwissen erkennbar war, dass es sich bei der Liegenschaft um ein
besetztes Haus handelte. F____ konnte entsprechende Hinweise auf Plakaten oder
Bannern zwar benennen, jedoch nicht einmal auf das Jahr genau verorten, wann
sie angebracht waren. Insofern kann dem Berufungskläger mangels Hinweisen auf
das Aussehen der Fassade am 30. Dezember 2020 ein entsprechendes Wissen nicht
zugerechnet werden, zumal aufgrund der teilweise zugemauerten Fenster auch eine
Umnutzung der Liegenschaft denkbar gewesen wäre und – wie der Berufungskläger
zu Recht einwendet (Akten S. 298 f.) – es in der Stadt Basel mehrere
Liegenschaften gibt, die ähnlich aussehen, indes nicht besetzt sind.
4.4 Aussagen
des Berufungsklägers
4.4.1 Der
Berufungskläger machte im gesamten Verfahren (auch in der Berufungsverhandlung
[Akten S. 386 ff.]) zur Sache keine Aussagen (was der Berufungskläger bei der
Polizeikontrolle «bestätigte» [Akten S. 13] ist, wie die Verteidigerin
zutreffend einwendet [Akten S. 267, 298], nicht klar und kann nicht zu
Ungunsten des Berufungsklägers berücksichtigt werden). Die Vorinstanz hat aus
diesem Schweigen dennoch Schlüsse gezogen und auf eine Ausnahme vom Prinzip «nemo
tenetur se ipsum accusare» erkannt, mit der Begründung, dass ein «Schweigen in
Situationen, die wie vorliegend nach einer Erklärung rufen, durchaus als
belastend berücksichtigt werden» dürfe (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020
E. 2.3.3). Die Verteidigerin hält dem entgegen, eine solche Situation
dürfe nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden und sei hier nicht
gegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich in der vorliegenden
Situation, in der keine weiteren Indizien ausser den Aussagen von F____ für die
Erfüllung des Tatbestands sprächen, eine Erklärung seitens des Beschuldigten
aufdränge. Folglich könne die fehlende «Erklärung» auch nicht zum Nachteil des
Berufungsklägers gewertet werden (Akten 269 f., 299).
4.4.2 Gemäss
dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten und in Art. 113 StPO statuierten
Grundsatz «nemo tenetur se ipsum accusare», der in Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) grundrechtlich verankert ist und auch aus Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
abgeleitet wird, ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung
beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Vielmehr
berechtigt ihn sein Aussageverweigerungsrecht zu schweigen, ohne dass ihm
daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 142 IV 207 E. 8.2 f., 138 IV 47 E.
2.6.1; BGer 6B_1007/2018 vom 14. November 2019 E. 1.4.3, 6B_90/2019 vom 7.
August 2019 E. 5.3.2, Schlauri,
Das Verbot des Selbstbelastungszwangs im Strafverfahren, Zürich 2003, S. 317
ff.). Entsprechend muss ein Schweigen des Beschuldigten grundsätzlich neutral
registriert und darf auch ein zeitweises oder teilweises Schweigen nicht in
jedem Fall Schuld indizierend gewürdigt werden (BGer 6B_941/2013 vom 18.
September 2014 E. 1.4, 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO,
4. Auflage, Zürich 2023, Art. 113 N 1). Allerdings steht der nemo
tenetur-Grundsatz in gewissem Masse im Widerstreit mit dem strafprozessualen
Interesse an der Erforschung der materiellen Wahrheit. Wie das Bundesgericht in
zwei jüngeren Leitentscheiden festhält, gilt das Selbstbelastungsprivileg nach
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und dem Bundesgericht
denn auch «nicht "absolut": Das Strafprozessrecht dient dazu, auf
eine faire Weise die Wahrheitsfindung zu ermöglichen. […]». Es ist «eine
differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen [den] grundrechtlich garantierten
Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse (sowie gegebenenfalls
demjenigen von geschädigten Personen) an einer effizienten strafprozessualen
Wahrheitserforschung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich der divergierenden
Interessen anzustreben, was sachgerechte Anpassungen der nemo tenetur-Regeln an
die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Falles zulässt bzw. sogar gebietet»
(BGE 142 IV 207 E. 8.4, 140 II 384 E. 3.3.5).
4.4.3 In
Bezug auf die Bedeutung von Schweigen ist dabei zu beachten, dass die
Gesamtheit der Aussagen des Beschuldigten der richterlichen Beweiswürdigung
unterliegt und diesem sein gesamtes Aussageverhalten zum Nachteil gereichen
kann (BGer 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 2.4.1). Das Bundesgericht hat
auf die Grenzen des nemo tenetur-Prinzips immer wieder hingewiesen. Bereits im zuvor
zitierten Leitentscheid von 2014 hat es festgehalten, dass «die Verpflichtung,
eine Tatsache bekannt zu geben, nicht immer bereits eine unzulässige
Selbstanschuldigung bedeutet» und dass es zulässig sei, wenn etwa ein
Fahrzeughalter unter Strafandrohung zur Angabe des zur Tatzeit verantwortlichen
Lenkers verpflichtet werde (BGE 140 II 384 E. 3.3.3; BGer 6B_439/2010 vom
29. Juni 2010 E. 5.3, 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Seither hat
das Bundesgericht immer wieder erwogen, dass der nemo tenetur-Grundsatz «seine
Grenzen [finde], wenn sich ein Beschuldigter weigere, zu seiner Entlastung
erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der
belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfe» (BGer
6B_1009/2017 vom 26. April 2018 E. 1.4.2). Im vorinstanzlich zitierten
Entscheid aus dem Jahr 2020 hat sich das Bundesgericht ausführlicher mit dem
nemo tenetur-Prinzip befasst und festgehalten, der Grundsatz «in dubio pro reo»
sei zwar verletzt, «wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der
Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen»; indessen sei
es «mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das
Aussageverhalten der beschuldigen Person in die Beweiswürdigung
miteinzubeziehen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die beschuldigte Person
weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es
unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine
Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet
werden darf» (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3; vgl. auch BGer
6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E.
1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_582/2021 vom 1.
September 2021 E. 4.3.1).
4.4.4 Das
Schweigen der beschuldigten Person darf mithin in Situationen, die nach einer
Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt
werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein
Zeugnisverweigerungsrecht (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021
vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_299/2020
vom 13. November 2020 E. 2.3.3). Schon in früheren Entscheiden hat das
Bundesgericht diese Auffassung anschaulich wie folgt dargestellt: «C’est
seulement si les preuves à charge appellent une explication que l’accusé
devrait être en mesure de donner, que l’absence de celle-ci peut permettre de
concluire, par un simple raisonnement de bon sens, qu’il n’existe aucune
explication possible et que l’accusé est coupable»; Wenn belastende Beweise nach
einer Erklärung rufen, welche der Beschuldigte zu liefern in der Lage sein
müsste, darf aus dem Fehlen einer solchen Erklärung nach gesundem
Menschenverstand darauf geschlossen werden, dass es keine andere Erklärung als
jene gemäss Anklage gibt und der Angeklagte schuldig ist [BGer 1P.641/2000 vom
24. April 2001 E. 3]). Das alles gilt nach dem Gesagten insbesondere auch
in Bezug auf Alibis oder sonstige entlastende Elemente. Zwar ist Lügen dem
Beschuldigten ebenso erlaubt wie Schweigen. Wenn er aber etwas nicht erklärt,
was er ohne weiteres erklären könnte, um einen naheliegenden Verdacht zu
entkräften, dann kann das bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, um die
materielle Wahrheit zu ermitteln. Das führt nicht zu einer Beweislastumkehr,
sondern lediglich dazu, dass auf die vorhandenen belastenden Beweise abgestellt
werden darf (BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1302/2020 vom 3.
Februar 2021 E. 1.4.4).
4.4.5 Das
Bundesgericht hat sich jüngst mit einem Fall befasst, der ähnlich gelagert ist
wie der vorliegende. In jenem Fall wurde den Beschuldigten Hausfriedensbruch
vorgeworfen, weil sie ein Baustellenareal betreten hätten, bei dem sie – infolge
Absperrungen – hätten wissen müssen, dass ihnen der Zutritt verboten war. Die
Beschuldigten wurden von der Polizei noch in der Nähe zum Tatort einer
Kontrolle unterzogen und weigerten sich in der Folge, irgendeine Aussage zum
Sachverhalt zu machen. Das Bundesgericht erkannte darin eine Weigerung, zur
Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts
der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte. Die
Beschuldigten hätten auf die Frage, was sie in der Gegend gemacht hätten, keine
Auskunft gegeben und in der Folge jegliche Aussage und Mitwirkung verweigert.
Auch bei der Befragung durch die Erstinstanz hätten sie keine Angaben zur Sache
gemacht. Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass die Beschuldigten ihren
nächtlichen Aufenthalt in der Nähe der Baustelle nicht erklärten, obwohl sie
spätestens an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis von den
belastenden Aussagen des Zeugen gehabt hätten. Die von der Verteidigung
vorgebrachten möglichen Erklärungen habe die Vorinstanz alle als nicht
nachvollziehbar erachtet. Sie habe ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens der
Beschuldigten in der Nähe des Tatorts und der Aussagen des Zeugen eine
Erklärung hätte verlangt werden dürfen. In Ermangelung einer einleuchtenden
Erklärung habe die Vorinstanz dann im Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf die belastenden Indizien abgestellt (BGer 6B_1205/2022 vom
22. März 2023 E. 2.4.2).
4.4.6 Obwohl
jener Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist, bestehen doch einige
Unterschiede. So wurden die Beschuldigten im zitierten Fall durch verschiedene schwer
wiegende Indizien erheblich belastet (Betreten eines abgesperrten
Baustellenareals, Anwesenheit zu nächtlicher Stunde, Ausrüstung mit dunklen
Mützen und Stirnlampen), was beim Berufungskläger nicht zutrifft. Zwar wurde
dieser gewissermassen «in flagranti» beim Verlassen des zur Liegenschaft
gehörigen Torbogens ertappt, nachdem er gemäss den Aussagen des
Belastungszeugen während «mehrerer» Minuten nicht beim Hineingehen gesichtet
worden war. Das belegt aber noch keinen Aufenthalt hinter dem Torbogen und es
besagt im Unterscheid zum vorzitierten Fall des Bundesgerichts auch nichts über
das erforderliche Wissen und den Willen, einen Hausfriedensbruch zu begehen,
zumal die Liegenschaft in dubio auch nicht nach aussen ersichtlich besetzt war
(vgl. dazu E. 4.3.3). Im Unterschied zum anderen Fall lässt der Berufungskläger
sodann durch die Verteidigung mögliche Erklärungen vorbringen, die entgegen der
Ansicht der Privatklägerin (Akten S. 284) nicht zum Vornherein als unglaubhaft
abgetan werden können. Er stellt sich auf den Standpunkt, er könnte sich auch
bloss innerhalb des Torbogens aufgehalten haben, ohne im verschlossenen Teil
der Liegenschaft gewesen zu sein. Hierzu lässt er verschiedene denkbare
Varianten angeben: Vielleicht habe er dort ein angeklebtes Plakat gelesen oder
sich Sachen angeschaut, die «zum Verschenken» dort deponiert wurden. Vielleicht
habe er den Ort auch aufgesucht, weil er auf einer Internetplattform etwas
gratis zum Abholen gefunden und auf eine Person gewartet habe, die es ihm
übergeben sollte. Er müsse also als Grund für seine Anwesenheit nicht einmal
eine Person aus der Liegenschaft gekannt haben. Man kenne den Grund für einen
allfälligen Aufenthalt dort einfach nicht (Akten S. 266 f.).
4.4.7 Dem
Berufungskläger kann nach dem soeben Erwogenen nicht mehr angelastet werden, als
das Heraustreten aus dem Torbogen, den er während mehrerer Minuten nicht in
umgekehrter Richtung betreten hatte. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
statthaft, von ihm eine konkrete Erklärung für sein Verhalten zu verlangen.
Sein blosses mehrminütiges Verweilen im Torbogen bzw. in dessen hinterem
Bereich lässt sich noch nicht als derart verdächtiges Gebaren in Bezug auf den
hier erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs bezeichnen, dass es nach einer Erklärung
rufen würde, die über die vorgebrachten möglichen Erklärungen hinausgeht. Denn
dürfte bei jedem einigermassen plausiblen Verdacht auf eine strafbare Handlung gefordert
werden, dass der Beschuldigte die bestmögliche Begründung zu seiner Entlastung
vorbringt, so würde der nemo-tenetur-Grundsatz ausgehebelt und letztlich dann
doch eine unzulässige Beweislastumkehr bewirkt. Das Aussageverhalten des
Berufungsklägers bzw. sein vollständiges Schweigen darf daher nicht als Indiz
zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Es kann unter diesen Umständen offen
bleiben, ob das Strafgericht dem Berufungskläger – wenn es tatsächlich eine
Ausnahme vom nemo tenetur-Prinzip annehmen wollte – dies hätte mitteilen
müssen, damit er sich danach noch einmal hätte überlegen können, Aussagen zu
machen (Akten S. 270).
4.5 Tatbestand
des Hausfriedensbruchs
4.5.1 Durch Art. 186 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) wird das sogenannte Hausrecht, also die Freiheit des Berechtigten (der
auch eine juristische Person sein kann), darüber zu entscheiden, wer sich in
bestimmten Räumen (im Sinne von Art. 186 StGB) aufhalten darf, geschützt. Als
«Raum» kommt neben einem Haus, einer Wohnung oder einem abgeschlossenen Teil
davon gemäss Art. 186 StGB auch der unmittelbar dazugehörige umfriedete Patz,
Hof, Garten oder ein Werkplatz in Betracht. Vom Hausrecht erfasst ist damit
auch das Umfeld eines Hauses, sofern es umfriedet ist. Das bedeutet, dass
solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch einen Zaun, eine Mauer oder
eine Hecke. Diese Abgrenzung muss nicht lückenlos sein; massgeblich ist jedoch,
dass sie erkennbar ist. Offene Plätze zählen, auch wenn sie zu einem Haus
gehören, nicht zu den von Art. 186 StGB geschützten Objekten (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4;
BGer 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; Trechsel/ Mona, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 186 N 1
ff.; Nydegger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter
Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 186 N 7). In subjektiver Hinsicht reicht dolus
eventualis. Es genügt demnach, wenn der Betroffene bloss in Kauf genommen hat,
ein Hausrecht zu verletzen (BGer 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3, 6B_979/2018
vom 21. März 2019 E. 1.4.1; zum Ganzen: Nydegger,
a.a.O., Art. 186 N 10).
4.5.2 Nach
dem vorstehenden Beweisergebnis (vgl. dazu E. 4.4.7) kann dem Berufungskläger
angelastet werden, dass er sich während mehrerer Minuten im Torbogen der Liegenschaft
[...] befunden hat, bevor er diesen in Richtung der kontrollierenden Polizisten
verliess. Dass er sich tatsächlich in der Liegenschaft befunden hatte bzw. «aus
der Liegenschaft» gekommen war, wie von der Polizei zunächst geschildert,
konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Gemäss der aktenkundigen Fotografie des
Torbogens (Akten S. 271 f.; zu finden auch auf Google Maps [...], zuletzt
besucht am 1. Juli 2024) ist nicht ohne weiteres klar, ob es sich um einen
öffentlichen Zu- oder Durchgang handelt, zumal es nicht nur an einem Tor oder
einer sonstigen Abgrenzung mangelt. Es fehlt auch eine Hausnummer (sie dürfte,
wie genaueres Hinsehen auf dem Foto ergibt, abgefallen oder entfernt worden
sein), es sind keine Briefkästen ersichtlich und es ist auch kein Hinweisschild
angebracht (wie etwa «kein Durchgang» oder «Privatgrundstück»). Damit stellt
sich die Frage, ob es sich bei diesem Torbogen um eine zum Haus gehörige Fläche
handelt, die erkennbar abgegrenzt ist oder um einen Fläche, die als
Eingangsbereich zu erkennen ist. Beides ist – auch wenn eine minime Erhöhung
vom Bürgersteig erkennbar ist – zu verneinen. Es ist durchaus denkbar, dass
Passanten diesen Bereich in der berechtigten Annahme, er sei nicht privat,
betreten würden, etwa um zu sehen, ob es hinten einen Durchgang gibt, um die
dort abgestellten Möbel zu inspizieren oder auch einfach aus Neugier oder als
Unterstand bei Regenschauern. Insofern ist der Bereich des Torbogens (vor einer
verschlossenen Türe) nicht vom Hausrecht erfasst und der objektive Tatbestand
von Art. 186 StGB ist nicht erfüllt, womit ein Freispruch von der Anklage wegen
Hausfriedensbruchs zu ergehen hat. Abgesehen davon dürfte – wie zuvor
ausgeführt (vgl. dazu E. 4.3.3) – zum Tatzeitpunkt in dubio nicht erkennbar
gewesen sein, dass die fragliche Liegenschaft Objekt einer Hausbesetzung war,
womit auch aus subjektiven Gründen ein Freispruch zu ergehen hätte.
5. Zivilforderung
Die
Privatklägerin machte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 an das Strafgericht eine
Schadenersatzforderung in der Höhe von insgesamt CHF 53'054.50 (zuzüglich
jeweils 5 % Zins) geltend (Akten S. 99 ff.). Der Berufungskläger bringt diesbezüglich
zu Recht vor (Akten S. 370), die Zivilklägerschaft mache unter diesem Titel
Kosten geltend, welche zur Verhinderung einer Besetzung aufgewendet worden seien
(Bewachung durch die Securitas und das Unbewohnbar-Machen der Liegenschaft
durch Umbauten). Dem Berufungskläger sei jedoch nie vorgeworfen worden, aktiv
an der Besetzung der Liegenschaften mitgewirkt zu haben oder gar in der
Liegenschaft zu wohnen. Wie den Rechnungen zu entnehmen sei, seien die Arbeiten
um und an der Liegenschaft allesamt in den Jahren 2018 und 2019 getätigt
worden, mithin vor dem Datum, an welchem er sich allenfalls im Torbogen
aufgehalten haben soll. Es fehlt damit – gestützt auf den durch die
Staatsanwaltschaft angeklagten Sachverhalt – der Kausalzusammenhang zwischen
der allfälligen Straftat (unabhängig davon, dass der Berufungskläger ohnehin
freigesprochen wird) und den entstandenen Kosten bei der Privatklägerin, da die
vorgeworfene Straftat nicht die Ursache für die entstandenen Kosten darstellt
und dem Berufungskläger auch keine mittäterschaftlich oder per Teilnahme
erfolgte Straftat vorgeworfen wird (wofür er allenfalls solidarisch haften
würde). Demgemäss ist die Zivilforderung der Privatklägerin gestützt auf Art.
126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen (im Fall von Art. 355 Abs. 3 lit. d StPO ist ein
ordentliches Verfahren nach Art. 328 ff. bzw. Art. 398 ff. StPO ff. ohne
die Besonderheiten von Art. 356 StPO durchzuführen [Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 356 N 1; Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 356 StPO N 3]).
6. Kosten-
und Entschädigungsfolgen
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch
für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw.
Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO). Ab dem 9. Juni 2023 wurde ihm die amtliche Verteidigung
bewilligt, sodass die Bemühungen seiner Vertreterin ab diesem Datum unter
diesem Titel zu entschädigen sind. Für den geltend gemachten Aufwand kann auf
die entsprechenden Honorarnoten abgestellt werden (Akten S. 372 ff.). Für die
genauen Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.
6.2 Der
Antrag der Privatklägerschaft, es sei ihr für die erste und zweite Instanz zu
Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung auszurichten, ist zufolge vollständigen
Unterliegens abzuweisen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Auf eine Kostenauflage
im Sinne von Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verzichten, da durch ihre
Anträge zum Zivilpunkt keine kausal verursachten Verfahrenskosten entstanden
sind.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird gutgeheissen und A____
vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs kostenlos freigesprochen.
Die Zivilforderung der C____ wird abgewiesen.
Die Anträge der C____ auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz werden abgewiesen.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 1'395.90
für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 3'245.50 für das zweitinstanzliche
Verfahren (bis zum 8. Juni 2023) aus der Gerichtskasse zugesprochen (jeweils
einschliesslich Auslagen und MWST).
Der amtlichen Verteidigerin, B____, wird für ihre
Bemühungen ab dem 9. Juni 2023 ein Honorar von CHF 1'300.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 17.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 106.‒
(7,7 % auf CHF 191.45 sowie 8,1 % auf CHF 1’126.35), somit total CHF 1‘423.80,
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
sowie nach Rechtskraft des Urteils an:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport (VBS)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.