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Entscheid

SB.2022.71

mehrfache, teilweise versuchte Nötigung

16. April 2024Deutsch75 min

Rückforderungsvorbehalt) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.71

URTEIL

vom 16.

April 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte

Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, lic.

iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

C____

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 10. Februar 2022 (SG.2021.255)

betreffend mehrfache, teilweise

versuchte Nötigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 10. Februar 2022 wurde

A____ (Berufungskläger) der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig

erklärt und unter Einrechnung von 135 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr (Probezeit zwei

Jahre) verurteilt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht

obligatorischen Landesverweisung wurde abgewiesen. Zudem wurde dem

Berufungskläger für die Dauer von zwei Jahren ein Kontaktverbot zu C____

(Privatklägerin) auferlegt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung einer

Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai

2020) an die Privatklägerin verurteilt. Ferner wurde über diverse

beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger

Verfahrenskosten von CHF 2‘639.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.–

auferlegt worden. Schliesslich sind der amtliche Verteidiger (unter

Rückforderungsvorbehalt) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus

der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____,

am 21. Februar 2022 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 1. Juli 2022

Berufung erklärt und dieselbe nach mehreren, von der Verfahrensleiterin bewilligten

Fristerstreckungsgesuchen mit Eingabe vom 27. Juni 2023 begründet. Es wird

beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben

und der Berufungskläger von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen (Ziff. 1).

Demgemäss seien die erkennungsdienstlich erfassten Daten (Fotos,

Fingerabdrücke, DNA) umgehend zu löschen (Ziff. 2). Zudem sei die

Genugtuungsforderung abzuweisen (Ziff. 3). Dem Berufungskläger sei darüber

hinaus eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft vom 28. September 2021

bis zum 10. Februar 2022 im Betrag von 250.‒ pro Tag (zuzüglich 5 % Zins

[mittlerer Verfall]) als Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 4). Der Verteidigung

sei schliesslich ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung zuzusprechen, wobei für

den Fall des Durchdringens ein Stundenansatz von 350.‒ anzuwenden sei

(Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, Letztere unentgeltlich

vertreten durch D____, beantragen die kostenfällige Abweisung der Berufung bzw.

die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die

Privatklägerin begehrt zudem darum, ihrer Rechtsvertreterin den Aufwand für das

Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen und den

Berufungskläger zur Rückzahlung zu verpflichten. A____ ersuchte in der

Berufungsbegründung im Übrigen darum, die beiden Entlastungszeugen E____ und F____

in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zur Sache zu befragen. Diesen

Beweisantrag wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 ab (vorbehältlich

eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht).

Nachdem die Berufungsverhandlung zunächst auf den 28.

November 2023 angesetzt wurde, musste sie aufgrund einer Terminkollision des

Verteidigers am 19. September 2023 auf den 16. April 2024 verschoben werden. Im

Rahmen der dortigen Vorfragen wiederholte der Verteidiger sein Ersuchen, wonach

die beiden Entlastungszeugen E____ und F____ zu befragen seien. Zudem

beantragte er, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten zur Frage der

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Auftrag zu geben. Beide

Anträge wurden vom Berufungsgericht nach einer Zwischenberatung abgewiesen. Nachdem

der Berufungskläger sowohl bezüglich Fragen zur Person als auch zur Sache von

seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gelangten die Verteidigung, die

Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin zum

Vortrag (die Privatklägerin hat auf eine persönliche Teilnahme an der

Berufungsverhandlung verzichtet). Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus dem

erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

ist.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf

die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Abweisung des Antrags der

Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung,

die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen

der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin

wurden nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist

im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Vorbemerkung

Der Berufungskläger hat seinen Beweisantrag, wonach die

beiden Entlastungszeugen E____ und F____ zu befragen seien, anlässlich der

Berufungsverhandlung – wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt – wiederholt

bzw. den neuen Antrag gestellt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die

Aussagen der Privatklägerin einzuholen (Akten S. 1310 f.). Darauf wird

nach der Aussageanalyse bzw. der Sachverhaltsdarstellung zurückzukommen sein (vgl.

dazu E. 4.7 und 5.3).

3.

Formelle Fragen

3.1

Notwendige Verteidigung/Teilnahmerechte

3.1.1

Der Berufungskläger stellt sich auch im

Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt (Akten S. 1108 f., 1313, 1315 f.), dass

bereits auf Grund der Anzeige ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art.

309.

Abs. 1 lit. a StPO vorlag, der zur Eröffnung einer

staatsanwaltschaftlichen Untersuchung geführt habe, zumal die Anklageschrift

mit dem im Rapport vom 28. September 2021 geschilderten Sachverhalt nahezu

identisch sei. Aufgrund der Anzeigestellung sei auch erkennbar gewesen, dass eine

notwendige Verteidigung bestellt werden müsse (Art. 130 lit. b StPO). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nämlich nicht die abstrakte Strafdrohung

der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe massgebend,

wobei eine relativ weit entfernte Möglichkeit bereits genüge. Vor diesem

Hintergrund sei die Einvernahme der Privatklägerin vom 28. September 2021 in

Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung sowie der

Teilnahmerechte erfolgt und daher zum Nachteil des Berufungsklägers nicht

verwertbar.

3.1.2

Nach

Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn

sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder

aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a),

wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder wenn sie im Sinne von Art. 307

Abs. 1 StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist

(lit. c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität

wie etwa bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung und Sicherstellung von

Gegenständen und Vermögenswerten (vgl. dazu Jositsch/Schmid,

Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 1228;

Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 10b).

Nach Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann notwendig

verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht.

Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens

erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,

sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO).

3.1.3

Vorliegend gestaltete es sich so, dass die

Privatklägerin ‒ kurz nach dem von E____ gesetzten Ultimatum ‒ am

28.

September 2021 um 14.15 Uhr auf der Polizeiwache Clara vorgesprochen hat,

weil sie «wirklich Angst habe, dass nun heute Abend oder bald etwas passiert,

mein Onkel aus [...] meint dies todernst» (Akten S. 426). Bei der

Anzeigeerstattung schilderte sie, wie die Bedrohungssituation angefangen und

ihren Lauf genommen hat. Der Rapport schliesst mit der Bemerkung «im Februar

oder März 2021 wurde die Geschädigte durch den Beschuldigten A____ in [...] in

der Wohnung der Tante G____ bedroht. Sie konnte keine genaueren Angaben zum

Tatort machen. Die Tatorte, wo die Drohungen und Auseinandersetzungen in den

vergangenen Jahren stattgefunden haben, konnten ebenfalls nicht genauer

erhältlich gemacht werden» (Akten S. 427). Wie bereits Strafgericht zutreffend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.), bestand aufgrund der gegenüber

der Polizei während rund einer halben Stunde geschilderten Vorwürfe zum

Zeitpunkt der noch gleichentags durchgeführten ersten Einvernahme einerseits

kein Hinweis auf eine schwere Straftat im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO,

welche die Polizei verpflichtet hätte, die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu

informieren, worauf diese wiederum umgehend eine Untersuchung hätte eröffnen

müssen. Andererseits konnte die Polizei ‒ anders als in Fällen, in denen

sie eine selbst beobachtete Straftat rapportiert ‒ nach den kursorischen Schilderungen

der Privatklägerin auf der Polizeiwache ohne eingehendere Einvernahme auch noch

nicht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, zumal – wie sich aus den

abschliessenden Ausführungen im Rapport ergibt – noch einige Fragen offen

blieben (Ziff. 3 der Anklageschrift blieb beispielsweise unerwähnt) und der

Tatbestand der Drohung auch diverse, unterschiedlich schwer wiegende

Tatvarianten umfasst, wobei die Äusserungen der Privatklägerin auch nur

«sinngemäss» erfasst werden konnten (Akten S. 424). Die offenen Fragen durften

mit der gleichentags um 15.55 Uhr startenden Befragung im Rahmen des

polizeilichen Ermittlungsverfahrens geklärt werden (Akten S. 429 ff.).

Nachdem sich die Polizei im Rahmen einer mehrstündigen Befragung einen

Überblick verschafft hatte, wurde um 21.20 Uhr, nach Ende der Einvernahme, per

E-Mail eine Zwangsmassnahme (Rechtshilfeersuchen an den Kanton [...] auf

Festnahme des Berufungsklägers) angeordnet (Akten S. 134 ff.), womit die

Untersuchung als eröffnet zu gelten hat (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).

3.1.4

Die Einvernahme vom 28. September 2021 diente

der Kriminalpolizei somit dazu, sich erstmals einen eigenen und präziseren

Eindruck der kurz zuvor rapportierten Ereignisse zu machen. Erst im Anschluss

an diese ausführliche Einvernahme bestand – neben der Anordnung einer

Zwangsmassnahme nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO – ein genügend klares Bild,

welches zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs.

1.

lit. a StPO führte. Die Einvernahme bezweckte damit die Sachverhaltsermittlung

im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 Abs. 1 und 2), in welchem

der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht besteht und die Parteien nicht zur

Teilnahme berechtigt sind (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E.

3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2).

Selbst wenn die Untersuchung zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits eröffnet

bzw. zu eröffnen gewesen wäre, wären die Teilnahmerechte aber ohnehin nicht

verletzt worden, da es zulässig ist, die beschuldigte Person von der ersten

Einvernahme einer Gewährsperson auszuschliessen, wenn diese – wie vorliegend – vor

der beschuldigten Person einvernommen wird (Schleiminger/Schaffner,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 25: BGE 139 IV 25 E.

5.5.4; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2).

3.1.5

Nach dem Gesagten bestanden nach der

Anzeigeerstattung bei der Polizei noch keine hinreichenden Anhaltspunkte,

welche auf eine drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr hätten

hindeuten müssen. Für eine adäquate Einschätzung der Schwere der Drohungs- bzw.

Nötigungsvorwürfe musste die Privatklägerin vielmehr zunächst eingehend

einvernommen werden. Zum fraglichen Zeitpunkt lag somit kein Fall von

notwendiger Verteidigung vor. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 10), wäre ein vor der Durchführung dieser

Einvernahme notwendig bestellter Verteidiger aber ohnehin nicht zur Teilnahme

berechtigt gewesen, da der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit

ihrer Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO ausschliesslich bei der eigenen

polizeilichen Einvernahme, nicht aber bei der von Auskunftspersonen gilt (BGer

6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3).

3.1.6

Den Argumenten des Berufungsklägers kann somit

nicht gefolgt werden, weshalb die Einvernahme der Privatklägerin vom 28.

September 2021 auch zu Lasten von A____ verwertbar ist.

3.2

Verletzung des Konfrontations- und

Teilnahmerechts

3.2.1

Der Berufungskläger macht hinsichtlich des

Formellen zudem erneut geltend (Akten S. 1109 f., 1316), die Einvernahme

der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 sei infolge der Verletzung des

Konfrontations- und Teilnahmerechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d der

europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 147 StPO

nicht zu dessen Lasten verwertbar. Die zur Diskussion stehende Befragung sei in

höchst suggestiver Weise erfolgt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

eine bloss «formelle» und damit unzureichende Konfrontation darstelle.

Insbesondere bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Privatklägerin

praktisch der gesamte Sachverhalt «vorgehalten» worden mit der anschliessenden

Frage «Ist das korrekt?».

3.2.2

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte

Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist

ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine

belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der

Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und

hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5). Damit die Verteidigungsrechte

gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die

Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer

Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I

476.

E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der

Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert

(BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.

2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Beschränkt sich die

Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung

der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte

wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1080/2020

vom 10. Juni 2021 E. 6.1, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Das

wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung

im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).

3.2.3

Mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil

S. 11) trifft zwar zu, dass die Einvernahme vom 14. Oktober 2021 (Akten S. 510

ff.) nicht ideal verlaufen ist, weil der Privatklägerin wiederholt die

Wortlaute der dem Berufungskläger gemäss ihrer Einvernahme vom 28. September 2021

vorgeworfenen Drohungen vorgehalten wurden und sie diese lediglich noch

bestätigen musste. Indes ist die Einvernahme vom 28. September 2021 – wie zuvor

erwogen (vgl. dazu E. 3.1) – verwertbar. Zudem wurden auch zahlreiche offen

formulierte Fragen gestellt, auf welche die Privatklägerin teilweise

ausführlich antwortete und sich somit materiell zur Sache äusserte, was im

Übrigen auch für die Befragung anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung gilt. Die Befragung erschöpfte sich also nicht bloss in der

formalen Bestätigung der früheren Aussagen. Anders als im Urteil des

Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, bei dem sich das Opfer nur

noch oberflächlich an die Vorfälle erinnern und die Vorwürfe gegen die

beschuldigte Person einzig auf Vorhalt hin sowie nach mehrmaligem Insistieren

bestätigen konnte (E. 2.3.3), kann bei der zur Diskussion stehenden Befragung

als Ganzem nicht von einer bloss «formellen» Gewährung des Konfrontationsrechts

die Rede sein. Indem sich die Privatklägerin zur Sache materiell geäussert hat,

war es dem Berufungskläger bzw. dessen Verteidiger möglich, die Angaben der

Privatklägerin durch gezielte Fragen in Zweifel zu ziehen, was denn auch erfolgt

ist.

3.2.4

Nach dem Gesagten ist auch die Einvernahme der

Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.

4.

Inhaltsbasierte Aussageanalyse/Antrag auf

Glaubhaftigkeitsgutachten

4.1

Grundlagen

4.1.1

Die in der Anklageschrift skizzierten Vorwürfe

werden hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin gestützt (vgl. dazu im

Detail E. 4.2). Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich (vgl.

dazu im Detail E. 4.3) und auch sein Bruder E____ gab an, nie etwas von

Drohungen gehört oder solche weitergeleitet zu haben (vgl. dazu E. 4.4). Die

Angaben der Beteiligten sind daher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu

unterziehen.

4.1.2

Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt

sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der

Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt

sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich

verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in

ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für

die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In

Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer

Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich

Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche

nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,

Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten

helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die

Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch,

Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],

Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S.

26.

ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende

Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen

Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter

Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese

spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen

Erlebnishintergrund basierte (Volbert,

Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift

für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010

vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).

4.1.3

Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet

werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und

umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch

eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;

Hussels, von Wahrheiten und Lügen,

Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,

forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,

Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40

f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der

Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,

Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei

der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die

Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme

(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr

halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben

entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;

BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli

2018.

E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche

Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).

4.2

Aussagen der Privatklägerin

4.2.1

4.2.1.1

Der Berufungskläger kritisiert (Akten S. 1110

ff., 1313 ff.), die Vorinstanz habe die Methodik der inhaltsbasierten

Aussageanalyse weder lege artis noch vollständig angewendet. Sie beschränke

sich darauf, der Privatklägerin Detailreichtum ihrer Schilderungen zu

attestieren, verkenne dabei jedoch, welches die Ausgangslage bei der

inhaltsbasierten Aussageanalyse bilde. Diese habe nämlich stets von der

Nullhypothese auszugehen und sich dabei immer die Frage vor Augen zu halten, ob

es möglich sei, die dem Berufungskläger vorgeworfenen Straftaten in der Art

ihrer Schilderung zu erfinden oder nicht. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Privatklägerin sei nichts hinzugewonnen, wenn die Schilderungen ausserhalb

des Kerngeschehens von zahlreichen Realkennzeichen geprägt seien. Vielmehr

seien die Aussagen zu den Tatvorwürfen selbst von entscheidender Bedeutung.

Gerade im Rahmen des Erfordernisses des intraindividuellen Strukturvergleichs

würden Schilderungen, die sich ausserhalb des Kerngeschehens durch eine

Vielzahl von Realkennzeichen auszeichneten, im Kerngeschehen jedoch relativ

blass ausfielen, gerade gegen einen realen Erlebnishintergrund des

Kerngeschehens sprechen. Dies sei hier der Fall. Darüber hinaus weise die

Einvernahme vom 14. Oktober 2021 einen suggestiven Charakter auf. Es könne

daher nicht ausgeschlossen werden, dass solche Einflüsse ursächlich für die

Falschbezichtigung seien. Beim Nachweis eines oder mehrerer suggestiver

Einflüsse könne die Nullhypothese jedenfalls nicht umgestossen werden. Dazu

komme, dass die zu analysierenden Einvernahmen weder audiovisuell noch auf

Video aufgezeichnet worden seien und auch keine Wortprotokolle existierten.

Diese Elemente seien aber Voraussetzung einer validen Aussageanalyse.

4.2.1.2

Schliesslich spreche – so der Berufungskläger

(Akten S. 1110 ff., 1313 ff.) – auch die Aussageinkonstanz gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die erste Inkonstanz in ihren

Aussagen betreffe Ziff. 4 der Anklageschrift. In der (unverwertbaren) Einvernahme

vom 28. September 2021 gebe die Privatklägerin an, die anderen Anwesenden

hätten alles mitbekommen (Akten S. 432). In der Einvernahme vom 14. Oktober

2021.

(Akten S. 517 f.) gebe sie auf entsprechenden Hinweis mit einem einfachen «Ja»

zu Protokoll, sie sei mit der Frau des Berufungsklägers und F____ an einem

Tisch gesessen, als der Berufungskläger ihr Mobiltelefon herausverlangt hätte.

Im Unterschied zur Einvernahme vom 28. September 2021 soll der Berufungskläger

die Drohung dann plötzlich so leise ausgesprochen haben, dass die übrigen

Anwesenden nichts mitbekommen hätten. Vor den Schranken der Vorinstanz habe die

Privatklägerin dann plötzlich angegeben, dass sich das Ganze gar nicht am Tisch

abgespielt hätte, sondern als sie mit dem Berufungskläger alleine gewesen sei. Ein

weiterer Widerspruch im Kerngeschehen ergebe sich in Bezug auf Ziff. 2 der

Anklageschrift. In der (unverwertbaren) Einvernahme vom 28. September 2021 werde

der angeklagte Faustschlag nicht erwähnt (Akten S. 431). Erst nach dem Beizug der

Rechtsanwältin tauche der Faustschlag dann plötzlich in den Einvernahmen vom

14.

Oktober 2021 sowie in den Schilderungen vor Vorinstanz auf. Von einer

Aussagekonstanz könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Hinzuweisen sei schliesslich

darauf, dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz die

angeblichen Todesdrohungen nur in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift bestätigt

habe. In Bezug auf die übrigen angeblichen Vorfälle habe sie stets geschildert,

der Berufungskläger habe sich dahingehend geäussert, er werde den Grund für die

Scheidung (aussereheliche Liebschaft) ihrem Vater erzählen, sollte sich die

Privatklägerin tatsächlich scheiden lassen. Mit Bezug auf Ziff. 4 der

Anklageschrift habe die Privatklägerin lediglich ausgesagt, der Berufungskläger

habe sich in dem Sinne geäussert, dass «wenn er etwas sage, dann meine er es so

und was er mit ihr tun werde, würde ihr nicht gefallen». Diese Darstellung

beziehe sich indes auf die Androhung, der Berufungskläger werde den Grund für

die Scheidung ihrem Vater erzählen, wenn sie sich tatsächlich scheiden liesse.

4.2.2

Das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.

15.

ff.) hat betreffend Glaubhaftigkeitsanalyse Folgendes erwogen:

«1.2.2. Was das Kerngeschehen

- die Drohungen des Beschuldigten - betrifft, so erfolgten die Äusserungen der

Privatklägerin im Laufe des Verfahrens konstant und entgegen der Auffassung des

Verteidigers (Pläd. AV, Prot. HV S. 22 f.) auch detailliert. Insbesondere

schilderte sie den Wortlaut sowie die Umstände der einzelnen Drohungen

wiederholt differenziert und ausführlich und gab nicht bloss pauschal an, der

Beschuldigte habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht (vgl. Akt. S. 425 f., 432

f., 435, 437, 518, 522, 528; Prot. HV S. 11 f., 13, 16). Die Begleitumstände

der ersten Drohung, in deren Zusammenhang der Beschuldigte neben der

Privatklägerin mit der Faust an die Wand geschlagen haben soll, beschrieb sie ebenfalls

mehrfach (Akt. S. 514, Prot. HV S. 11) und korrigierte gar den Dolmetscher, als

dieser irrtümlich übersetzt hatte, der Beschuldigte habe sie geschlagen (Prot.

HV a.a.O.). Die Anmerkungen des Verteidigers, die Privatklägerin habe in der

Hauptverhandlung einzig betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift eine

Todesdrohung beschrieben und plötzlich von mehreren telefonischen Drohungen

gesprochen (Pläd. AV, Prot. HV S. 22 f.), treffen nicht zu. Vielmehr erwähnte

sie zu Beginn der Einvernahme eine Todesdrohung (Prot. HV S. 11), welche sie im

Wesentlichen auch im Vorverfahren so beschrieben hatte (Akt. S. 432) und nahm

im Folgenden darauf Bezug (Prot. HV S. 16). Dies erachtet das Gericht als

nachvollziehbar. Zudem erläuterte sie auf Nachfrage, dass sie die in der

Hauptverhandlung im Zusammenhang mit Ziff. 2 der Anklageschrift beschriebene

Äusserung des Beschuldigten - «dann wirst Du mich vor Dir sehen und es wird Dir

nicht gefallen, was ich tun werde» - so verstanden habe, dass dieser sie

umbringen oder zurückschicken würde (Prot. HV S. 12 und 16). Den Gehalt der

ersten vorgeworfenen Drohung gab sie somit vollständig wieder. Bei ihrer

Aussage zu Ziff. 4 der Anklageschrift schilderte sie - analog der

Anklageschrift - keine ausdrückliche Drohung, sondern den dem Beschuldigten

vorgeworfenen Verweis auf dessen frühere Drohungen (Prot. HV S. 13). Dies

verdeutlicht gerade ihr konstantes Aussageverhalten. Betreffend die in der

Hauptverhandlung angeblich mehrfach erwähnten telefonischen Drohungen ist

anzumerken, dass die Privatklägerin auf entsprechende Frage hin klärend

ausführte, der Beschuldigte habe sie im Rahmen eines langen Telefonats einmal

bedroht (Prot. HV S. 15). Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die

Schilderungen der Drohungen, wie vom Verteidiger offenbar erwartet,

detaillierter erfolgen sollten. Mehr als die korrekte Wiederholung der

Drohungen und deren richtige Zuordnung auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte

bzw. die entsprechend korrekte Bezugnahme auf die Drohungen kann für die

Glaubhaftigkeit in diesem Punkt nicht vorausgesetzt werden. […].

1.2.3

Die Angaben der

Privatklägerin enthalten sodann eine Vielzahl an einzigartigen, teilweise auch

nebensächlichen Details, Gesprächswiedergaben und Berichten von Interaktionen

oder Komplikationen. Im Zusammenhang mit der Aushändigung ihres Mobiltelefons

an den Beschuldigten (AS Ziff. 2) beschrieb sie etwa, sie habe sich nichts

dabei gedacht, als sie es ihm nach entsprechender Aufforderung überreicht habe.

Sie habe das Zimmer verlassen und als sie zurückgekehrt sei, habe das Handy

neben dem Beschuldigten am Boden gelegen (Akt. S. 513; Prot. HV S. 11).

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch ihre schlagfertige Antwort auf

den Hinweis des Beschuldigten, er könne ihr Handy überwachen und wisse daher um

ihr Verhältnis zu H____. Sie habe darauf erwidert, dass der Beschuldigte dann

hätte erkennen müssen, dass sie H____ ihren «Bruder» nenne. Dies habe den

Beschuldigten indes nicht interessiert (Akt. S. 431 f.). Dass die

Privatklägerin diese Konversation mit diesen Einzelheiten erfunden haben soll,

ist äusserst unwahrscheinlich. Einzigartig erscheinen auch die Umstände der

Drohung, die telefonisch erfolgt sein und bei welcher der Beschuldigte zunächst

gefragt haben soll, wie es in der Beziehung der Privatklägerin so laufe (AS

Ziff. 3). Auch hier wäre es abwegig, der Privatklägerin zu unterstellen, sie

hätte sich diesen speziellen Umstand ausgedacht. Dass sie dann einzig gesagt

habe, es laufe gut, um möglichen Vorwürfen des Beschuldigten zuvorzukommen,

erscheint angesichts der Geschehnisse in Ziff. 2 der Anklageschrift,

welche sie bereits eingeschüchtert haben dürften, nachvollziehbar (vgl. Auss.

PKL, Akt. S. 437). Deshalb liegen auch hier keine Anhaltspunkte für eine

Falschaussage der Privatklägerin vor. Illustrativ für ihre detaillierten

Beschreibungen von Konversationen und Interaktionen sind sodann verschiedene

Episoden im Zusammenhang mit ihrem Besuch bei ihrer Tante in [...] im März 2021

(AS Ziff. 4). So habe der Beschuldigte bei diesem Treffen erneut das Handy der

Privatklägerin herausverlangt und sie gefragt, ob sie «weiterhin Kontakt» habe,

ohne dabei den Namen H____ zu erwähnen. Da die Privatklägerin zuvor alle

Hinweise auf ihren Kollegen gelöscht habe, sei der Beschuldigte zunächst auf

nichts gestossen, was er ihr hätte vorwerfen können. Deshalb habe er

weitergesucht und ihr zum einen vorgehalten, sie stünde mit ihrer Mutter in

Kontakt, die ursächlich dafür sei, dass sie sich - so wie es die Mutter früher

selbst getan habe - von ihrem Mann scheiden lassen wolle (Akt. S. 425,432,

520). Zum anderen habe ihr der Beschuldigte, nachdem er schliesslich auf

Instagram den Kontakt einer Kollegin gefunden habe, deren Profil indes nicht

mit einem Bild oder eindeutigen Namen gekennzeichnet gewesen sei, unterstellt,

dieser Instagram-Kontakt sei ein männlicher Kollege von ihr (Akt. S. 518; Prot.

HV S. 13).

1.2.4

Die Privatklägerin

ergänzte während der Hauptverhandlung ihre Aussagen aus dem Vorverfahren

umfangreich und detailliert. Zu erwähnen ist zunächst eine Interaktion im

Zusammenhang mit ihrem Besuch in [...]. Dort sei sie, als sie sich bereits zum

Schlafen in ein anderes Zimmer begeben habe, vom Sohn des Beschuldigten

aufgefordert worden, ins Wohnzimmer zurückzukehren, da der Beschuldigte mit ihr

habe reden wollen. Dieser habe sie dann aufgefordert, ihm ihr Handy zu bringen,

welches sie zunächst habe holen müssen, da sie es zuvor zum Aufladen des Akkus

an den Strom angeschlossen habe. Dann sei es zur bereits wiedergegebenen

Durchforstung des Handys und schliesslich zur Drohung gekommen (Prot. HV S.

13). Obwohl mit den inkriminierten Handlungen nicht mehr unmittelbar verbunden,

berichtete die Privatklägerin in weiterer Ergänzung ihrer ursprünglichen

Aussagen (vgl. Akt. S. 432), dass der Beschuldigte ihr am Folgetag vor der

Fahrt zu E____ plötzlich liebevoll mitgeteilt habe, sie sei wie eine Tochter

für ihn und er tue all dies nur für sie, da es für sie nicht gut sei, wenn sie

sich scheiden liesse (Prot. HV S. 13). Auch den Umstand, dass die Ehefrau des

Beschuldigten sie später darauf hingewiesen habe, das Treffen in [...] sei von

Tante F____ absichtlich arrangiert worden, damit der Beschuldigte mit ihr habe

sprechen können (vgl. Akt. S. 432), schilderte die Privatklägerin anlässlich

der Hauptverhandlung ausführlicher; Sie gab an, die Ehefrau des Beschuldigten

sei dabei freundlich gewesen und habe sich mit ihr auch über die Ehe

unterhalten. Sie sei von ihr zudem aufgefordert worden, das Handy wegzulegen,

da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte sie sonst aushorchen (Prot. HV

S. 14). Schliesslich ergänzte sie im Zusammenhang mit dem letzten Anklagepunkt

(AS Ziff. 5) den Inhalt des Gesprächs mit ihrem Onkel E____ dahingehend, dass

dieser ihr mitgeteilt habe, er habe den Beschuldigten nur mit Mühe einstweilen

beruhigen können und zunächst gar erwogen, der Privatklägerin eine Bedenkfrist

von zwei Tagen einzuräumen. Abschliessend habe er ihr befohlen, nach Hause zu

gehen, die Füsse ihres Mannes zu küssen und ihm zu gehorchen. Sollte sie sich

aber für eine Scheidung entschliessen, hätte er mit den Konsequenzen nichts

mehr zu tun (Prot. HV S. 15 f.).

Für den Verteidiger sprechen

diese detaillierten Schilderungen sowie deren Ergänzungen gegen die

Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, weil sie einerseits nicht das

Kerngeschehen beträfen und andererseits nicht ersichtlich sei, weshalb die

Ergänzungen erst an der Hauptverhandlung erfolgten (Pläd. AV, Prot. HV S.

22.

f.). Das Gegenteil trifft zu: Bei einer Lüge wären Ergänzungen zu erwarten,

die zur Erhöhung der Logik früherer Aussagen erforderlich sind, nicht aber,

dass die Privatklägerin wie vorliegend in freier Erzählung eine derartige Menge

Ergänzungen anbringen kann, die allesamt zu ihren früheren Angaben passen (vgl.

hierzu Bender/Häcker/Schwarz,

Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, N 511). Die

folgerichtigen Aussageergänzungen sprechen somit für die Glaubhaftigkeit der

Aussagen der Privatklägerin.

1.2.5

Des Weiteren gab die

Privatklägerin eigene psychische Vorgänge und auch solche des Beschuldigten und

von Dritten wieder. So habe sie aufgrund der Drohungen bei allem, was sie

gemacht habe, befürchtet, es sei falsch und könnte dem Beschuldigten oder

anderen Familienmitgliedern missfallen. Daher habe sie aus Respekt vor der

Familie gehorchen und alles tun wollen, was diese auch immer verlangt hätte

(Akt. S. 515 f.; Prot. HV S. 16).

1.2.6

Zu beachten ist auch,

dass die Privatklägerin die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen mit

räumlichen und zeitlichen Anhaltspunkten verbinden kann. So gab sie etwa

wiederholt an, die Vorfälle hätten sich in der Wohnung ihres Onkel I____ abgespielt

(bzgl. AS Ziff. 2; Akt. S. 437; Prot. HV S. 12) oder bei ihrer Tante G____

in [...] (bzgl. AS Ziff. 4; Akt. S. 437, Prot. HV S. 15). Hinsichtlich des

ersten Vorwurfs variierten ihre Angaben zum Tatzeitpunkt. So gab sie in der

ersten Einvernahme an, dieser habe sich 2016 ereignet (Akt. S. 431), korrigierte

dies in der zweiten Einvernahme aber auf 2018 (Akt. S. 512 und 514). Diese

Korrektur konnte sie schlüssig erklären, indem sie die zeitliche Zuordnung der

Ereignisse an ihrer jeweiligen Wohnsituation festmachte. So habe sie

nachträglich bemerkt, dass sie zum Zeitpunkt, als die erste Manipulation ihres

Handys durch den Beschuldigten (vgl. AS Ziff. 1) stattgefunden haben soll, noch

gar nicht in jener Asylwohnung gewohnt habe, welche sie im Rahmen der

Anzeigeerstattung (vgl. Akt. S. 424 und 431) als Ereignisort angegeben habe

(Akt. S. 530). Die Privatklägerin führte weiter aus, sie sei nach der im [...]

erfolgten Heirat erst im Oktober oder November desselben Jahres mit ihrem Mann

zusammen in die Wohnung [...] gezogen. Bis zum Umzug habe sie noch in der

Asylwohnung an der [...] und er bei seiner Mutter gewohnt (Prot. HV S. 12, 18).

Diese Angaben passen zu den von ihr in ihrer zweiten Einvernahme korrigiert

wiedergegebenen und letztlich in der Anklageschrift festgehaltenen Daten,

gemäss welchen die Manipulation des Mobiltelefons im Jahr 2017 und die erste

Drohung Ende 2018 geschehen sein sollen. Bei einer Heirat im [...] erfolgten

Dispositiv

diese beiden Ereignisse demnach erst, als beide schon ein (rein

islamischrechtliches) Ehepaar gewesen waren und - zumindest bzgl. der ersten

Drohung - schon zusammen gewohnt hatten. Die Privatklägerin verortete somit

entgegen der Ansicht des Verteidigers die Vorfälle aus Ziff. 2 der

Anklageschrift nicht auf einen Zeitpunkt, als sie noch gar nicht verheiratet

war und somit eine Scheidung nicht möglich gewesen wäre (Pläd. AV, Prot. HV S.

25). Im Übrigen überrascht es nicht, dass sie das Datum der Hochzeit exakt

nennen konnte (Akt. S. 430, 531), bezüglich einzelner Vorwürfe aber zunächst

unzutreffende Angaben machte. Ist doch zu erwarten, dass das Datum der Hochzeit

- ein in der Regel prägendes Ereignis - in Erinnerung bleibt. Der Vermerk des

Verteidigers (Pläd. AV, a.a.O.), die Datumsverwechslung sei unglaubhaft, ist

somit nicht zu hören. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass spontane

Verbesserungen eigener Aussagen, wie sie vorliegend erfolgt sind, für deren

Glaubhaftigkeit sprechen.

1.2.7. Anzumerken ist

schliesslich noch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht über Gebühr

belastet. Wie die Staatsanwältin zurecht bemerkt, warf die Privatklägerin dem

Beschuldigten weder vor, er habe seine Drohungen je auch nur im Ansatz

umgesetzt, noch bezichtigte sie ihn ihr gegenüber der Gewalt (vgl. Akt. S.

440). Wie bereits erwähnt, schilderte sie die ihm vorgeworfenen Drohungen differenziert,

indem sie nicht in jedem Fall von einer expliziten Todesdrohung sprach, obwohl

sie dies ohne Weiteres hätte tun können: In Bezug auf Ziff. 4 der

Anklageschrift gab sie lediglich eine implizite Drohung wieder, bei welcher der

Beschuldigte ihr gesagt haben soll, sie wisse ganz genau, was er tun werde,

sollte sie sich scheiden lassen (vgl. nur Akt. S. 433). Auch unterliess sie es

nicht, zu erwähnen, dass der Beschuldigte immer wieder auch nett zu ihr gewesen

sei. So, als sie noch zusammen in [...] gelebt hätten (Prot. HV S. 18),

aber auch, wie bereits dargelegt, bevor er mit ihr von [...] aus zu seinem

Bruder E____ gefahren sei.

1.2.8. Die Aussagen der

Privatklägerin weisen zusammengefasst eine Vielzahl an Realitätskriterien auf,

welche bei einer frei erfundenen und auswendig gelernten Geschichte nicht zu

erwarten wären, und sind daher glaubhaft.

[...]

1.6. Gegenüber den

Realitätskriterien der Aussagen der Privatklägerin sind mögliche Anhaltspunkte

für eine Falschbezichtigung abzuwägen. Solche sind vorliegend nicht erkennbar.

Die Anzeigeerstattung dürfte zum einen zum endgültigen Bruch mit der Familie

geführt haben, was die Privatklägerin wiederholt und in der Hautverhandlung

emotional schilderte (Akt. S. 516, 527; Prot. HV S. 19). Dieser Bruch dürfte

ihr nicht leicht gefallen sein, da sie trotz allem ein enges Verhältnis zur

Familie geführt zu haben scheint. So hat J____ angegeben, die Privatklägerin

habe ihre Onkel und Tanten - auch den Beschuldigten - «mega gerne», weil diese

sie eigentlich aufgezogen hätten (Akt. S. 485). In dieses Bild passt auch das

aktenkundige Video, das zahlreiche Familienmitglieder zusammen mit der

Privatklägerin während eines Familienfests beim Tanzen zeigt (vgl. Video vom 7.

Januar 2021). Zum anderen spricht gegen eine fingierte Anschuldigung, dass die

Privatklägerin aussagte, aus Angst vor Vergeltung seit ihrer Anzeige an einem

«sicheren Ort» zu leben und aufgrund der Umstände letztlich auch die Arbeit

verloren zu haben (Akt, S. 528f.; Prot. HV S. 19). Dass sie sowohl ihre

Aussagen zum inkriminierten Sachverhalt als auch zu den Folgen der

Anzeigeerstattung frei erfunden haben soll, wäre daher auch ohne eingehende

Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Aussagen schwer vorstellbar. Umso weniger kann

dem Verteidiger gefolgt werden, wenn dieser argumentiert, die Anzeige sei

allenfalls erfolgt, weil dies die letzte Möglichkeit gewesen sein könnte, die

von der Familie nicht gebilligte Scheidung dennoch herbeizuführen (Pläd. AV,

Prot. HV S. 24). Wäre die Privatklägerin im Vorfeld nicht bedroht worden und es

ihr einzig um die Scheidung gegangen, hätte sie ihren Gatten einfach verlassen

können, was möglicherweise - wie bei ihrer Mutter - auch zu einem Bruch mit der

Familie geführt hätte. Es erscheint aber nicht plausibel, dass sie dann, nur um

sich von ihrem Mann zu trennen, auch noch in Kauf genommen hätte, einen an sich

geliebten Onkel der Strafverfolgung auszusetzen - was zudem erst recht die

Anfeindung durch die Familie zur Folge gehabt hätte - wenn dieser ihr gar

nichts zuleide getan und sie vor ihm nichts zu befürchten gehabt hätte.

1.7. Für die Zuverlässigkeit

der Aussagen der Privatklägerin sprechen im Weiteren ihre Angaben zur

Anzeigesituation. Durch die mit der letzten Drohung (AS Ziff. 5)

verbundene kurze Bedenkfrist bis zum Abend desselben Tages habe sie befürchtet,

die Drohungen würden nun umgesetzt, weshalb sie sich zur Anzeigeerstattung

entschlossen habe (Prot. HV S. 16). Der Entschluss zur Anzeige ist somit in der

für die Privatklägerin durch die Fristansetzung sehr konkret wirkenden Drohung

zu erkennen.

Auch die weiteren Umstände im

Zusammenhang mit der letzten Drohung sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit

der entsprechenden Angaben der Privatklägerin. Diese sagte aus, am Abend des

27. September 2021 bereits früh geschlafen zu haben, als ihr Mann sie geweckt

und ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte wolle sie beide treffen, was sie aber

abgelehnt habe. Am folgenden Morgen habe sie gesehen, dass ihr Onkel E____ sie

noch am Abend telefonisch zu erreichen versucht habe, sodass sie ihm

zurückgerufen habe und schliesslich auf dessen Anweisung hin zu ihm gegangen

sei, wo er ihr schliesslich die letzte Drohung des Beschuldigten übermittelt

habe (Akt. S. 433, Prot. HV S. 15). Die geschilderten Anrufversuche

und der getätigte Anruf gehen aus der Anrufliste des Handys der Privatklägerin

hervor (Akt. S. 434 f.). E____ bestätigte denn auch, am Folgetag mit

der Privatklägerin über eine «Schlichtung» gesprochen zu haben, bestritt aber,

anlässlich dieses Gesprächs Todesdrohungen des Beschuldigten mitgeteilt,

geschweige denn je solche gehört zu haben. Als Begründung hierfür gab er an,

die Telefonauswertung habe ergeben, dass er am oder kurz vor dem 28. September

2021 nicht mit dem Beschuldigten telefoniert habe. Überdies habe sich dieser

nicht in Basel aufgehalten (Akt. S. 599 ff.). Zwar trifft zu, dass sich

aufgrund der Auswertung des Telefons von E____ für den fraglichen Zeitpunkt

kein Telefongespräch mit dem Beschuldigten nachweisen lässt (vgl. Akt. S. 535

ff.). Allerdings ist ohne Weiteres denkbar, dass sich der Beschuldigte und sein

Bruder E____ nicht telefonisch, sondern im Rahmen eines Treffens oder auf

anderem Wege unterhalten haben. Dafür spricht zum einen, dass E____ angab, der

Beschuldigte besuche ihn ein- bis zweimal im Monat (Akt. S. 602). Zum anderen

ist mit der Staatsanwältin (vgl. Pläd. StA, S. 13) festzuhalten, dass es

unwahrscheinlich anmutet, die Aufforderungen der beiden Onkel an die

Privatklägerin, sich mit ihnen zu einem Gespräch zu treffen, wären rein zufällig

kurz nacheinander erfolgt. Letztlich werden diese Umstände auch durch die

Aussagen J____ bestätigt (Akt. S. 486 ff.).

1.8. Schliesslich spricht auch

der vor den Schranken gewonnene authentische Eindruck der Privatklägerin für

die Glaubhaftigkeit derer Angaben. Die Privatklägerin wirkte sehr konzentriert

und legte grossen Wert darauf, dass ihre Aussagen vom Dolmetscher korrekt

übersetzt werden, weshalb sie ihn, wie auch schon im Vorverfahren (vgl. Akt. S.

512 ff.), mehrfach korrigierte (vgl. Audioaufnahmen HV, ad acta). Weiter blieb

sie bis kurz vor Ende ihrer Befragung sehr gefasst. Erst als sie abschliessend

zur aktuellen Situation und ihrer Zukunft befragt wurde, zeigte sie Emotionen

(Prot. HV S. 19). Anzeichen dafür, dass diese vorgespielt gewesen sein könnten,

bestehen keine.

1.9. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmig,

nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien und

werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Kleinere

Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten in ihren Depositionen konnte die

Privatklägerin jeweils (er)klären, insbesondere in Bezug auf die Tatzeitpunkte.

Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der

Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür

schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist

grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen».

4.2.3 Der Berufungskläger vermag mit seiner zuvor

zitierten Kritik die überzeugende Aussageanalyse des Strafgerichts nicht in

Frage zu stellen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Detailreichtum der

Aussagen der Privatklägerin bloss in Bezug auf Nebensächlichkeiten, nicht aber

hinsichtlich des Kerngeschehens untersucht, trifft nicht zu. So hat das

Strafgericht zutreffend erwogen, die Privatklägerin habe den Wortlaut sowie die

Umstände der einzelnen Drohungen wiederholt differenziert und ausführlich geschildert

und habe nicht – was bei erfundenen Beschuldigungen im Übrigen zu erwarten wäre

– bloss pauschal angegeben, der Berufungskläger habe sie mehrfach mit dem Tod

bedroht (Akten S. 425 f., 432 f., 435, 437, 518, 522, 528, 932 f., 934, 937). So

sprach C____ nicht in jedem Fall von einer expliziten Todesdrohung, obwohl sie

dies ohne Weiteres hätte tun können. In Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift

gab sie «lediglich» eine implizite Drohung wieder, bei welcher der Berufungskläger

ihr gesagt haben soll, sie wisse ganz genau, was er tun werde, sollte sie sich

scheiden lassen (Akten S. 433). Die Begleitumstände der ersten Drohung, in

deren Zusammenhang A____ neben der Privatklägerin mit der Faust an die Wand

geschlagen haben soll, beschrieb sie ebenfalls mehrfach (Akten S. 514, 932) und

korrigierte gar den Dolmetscher, als dieser irrtümlich übersetzt hatte, der

Berufungskläger habe sie geschlagen (Akten S. 932). Mit dem Strafgericht ist

auch nicht einzusehen, inwiefern die Schilderungen der Drohungen detaillierter

erfolgen sollten. Mehr als die korrekte Wiederholung der Drohungen und deren

richtige Zuordnung auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte bzw. die

entsprechend korrekte Bezugnahme auf die Drohungen kann für die Glaubhaftigkeit

in diesem Punkt nicht vorausgesetzt werden. Insofern spricht auch der Intraindividuelle

Strukturbereich für einen realen Erlebnishintergrund.

4.2.4 Darüber hinaus ist die Behauptung, die

Vorinstanz hätte die Methodik der inhaltsbasierten Aussagenanalyse

unvollständig angewendet, ebenso unzutreffend. So hat sie sich – im Gegensatz

zu der von der Verteidigung vorgenommenen Analyse – in Ziff. II.1.2.3,

II.1.2.5 und II.1.2.6 auch zu einzigartigen, teilweise nebensächlichen Details,

Gesprächswiedergaben, Berichten von Interaktionen oder Komplikationen,

psychischen Vorgängen diverser Personen und zur räumlich-zeitlichen Verknüpfung

der Aussagen der Privatklägerin geäussert. Ergänzend ist im Sinne einer ausgefallenen

Einzelheit auf die Schilderung, wonach ihr Vater, wenn er sich aufrege,

aufgrund einer Allergie einen angeschwollenen Kopf bekomme und sie deshalb die

Beziehung zu ihrem Ehemann (noch in [...]) aufrechterhalten habe (Akten S.

430), hinzuweisen. Zudem schilderte C____ auch unverstandene Handlungselemente:

«Es war nicht spät, aber ich war am Schlafen. Es war ca. 19:00 Uhr. Mein Mann

weckte mich und sagte, sein Onkel A____ habe ihn angerufen und gesagt, wir

sollen zu ihm kommen. Ich weiss nicht, wann er ihn angerufen hat. Ich sagte

nein, ich wolle zu niemandem gehen. Mein Mann K____ sagte ok, er werde es A____

mitteilen» (Akten S. 433; vgl. zu diesem Aspekt auch Akten S. 513 f.).

Darüber hinaus gab sie als eigenen innerpsychologischen Vorgang auch zu

Protokoll, weshalb sie Angst vor ihrem Onkel hat: «Er schlägt seine Frau [...]

immer. Sie hat mir das gesagt. Er ist immer aggressiv. Seine Frau sagte mir,

gemäss Arzt sollte er zum Psychiater gehen. Ich weiss aber nicht, ob er nun

geht. Er hat auch mit dem Herz Probleme» (Akten S. 440). Schliesslich äussert

sich die Vorinstanz in Ziff. II.1.2.7 auch zur Tatsache, dass die

Privatklägerin den Berufungskläger nie über Gebühr belastet und zum Beispiel

physische Gewalt immer in Abrede gestellt hat. So wäre es ihr beispielsweise

ein Leichtes gewesen, auch aus der in Ziff. 1 der Anklageschrift geschilderten

Episode eine Drohung zu konstruieren (Akten S. 513 f.). Die zuvor zitierte

Aussage, wonach der Berufungskläger Herzprobleme habe, ist im Übrigen durch die

Tatsache, dass ihm ein Beatmungsgerät ins Untersuchungsgefängnis geliefert

werden musste (Akten S. 604 ff.) und er die Krankheit anlässlich seiner

Einvernahme bestätigte (Akten S. 465), objektiviert.

4.2.5

4.2.5.1 In Bezug auf die angebliche Aussageinkonstanz

ist betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift zunächst festzuhalten, dass die

Privatklägerin anlässlich der (verwertbaren; vgl. dazu E. 3.1) Einvernahme vom

28. September 2021 aussagte, dass die Ehefrau des Berufungsklägers und F____

alles mitbekommen hätten (Akten S. 432). Der Berufungskläger habe gesagt: «ich

wiederhole nicht noch einmal. Du weisst ganz genau, was ich mache, wenn du dich

scheiden lässt». Die anderen hätten dazu nichts gesagt. Er habe sich aufgeregt

und sei laut geworden (Akten S. 433). Nur kurz später in derselben

Einvernahme gab sie zu Protokoll, es gebe auch in [...] keine Zeugen, da er es

ihr gegenüber leise gesagt habe (Akten S. 437). In der (ebenfalls verwertbaren;

vgl. dazu E. 3.2) Einvernahme vom 14. Oktober 2021 hat sie dann präzisiert,

dass der Berufungskläger sie lange angeschrien habe. Er habe wieder die

angebliche Beziehung zu H____ thematisiert und gemeint, sie lüge ihn an. Das

hätten seine Ehefrau und F____ mitbekommen. Die Drohung habe er aber ganz leise

zwischen ihr und ihm ausgesprochen. Sie wisse nicht, ob die anderen das verstanden

oder gehört hätten (Akten S. 518). Vor Strafgericht führte sie dazu dann aus,

dass sie mit dem Berufungskläger und seiner Ehefrau im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen

sei, als er die indirekte Drohung ausstiess. F____ sei zwischen Ess- und Wohnzimmer

hin und hergegangen (Akten S. 934, 939).

Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Privatklägerin

erstmals in der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 davon gesprochen habe, dass die

Drohung leise ausgesprochen worden sei, ist nach dem Gesagten aktenwidrig.

Dasselbe gilt für die Behauptung, vor den Schranken der Vorinstanz habe die

Privatklägerin behauptet, das Ganze habe sich gar nicht am Tisch, sondern als

sie mit dem Berufungskläger alleine gewesen sei, abgespielt. Festzuhalten ist,

dass C____ konstant über alle drei Befragungen ausgesagt hat, die

Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Berufungskläger sei recht laut gewesen

und von den Anwesenden gehört, die Drohung demgegenüber leise ausgesprochen

worden.

4.2.5.2 In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift ist

festzuhalten, dass die Begleitumstände der ersten Drohung, in deren

Zusammenhang der Berufungskläger neben der Privatklägerin mit der Faust an die

Wand geschlagen haben soll, C____ – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2.3) – mehrfach

beschrieben (Akten S. 514, 932) und den Dolmetscher gar korrigierte, als

dieser irrtümlich übersetzt hatte, der Berufungskläger habe sie geschlagen (Akten

S. 932). Es trifft zwar zu, dass der Faustschlag zuvor nicht erwähnt wurde,

indes wurde das eigentliche Kerngeschehen, nämlich die Todesdrohung, in der

Einvernahme vom 28. September 2021 in aller Deutlichkeit geschildert («A____

sagte, wenn ich mich von meinem Mann scheiden lasse, würde er meinem Vater

erzählen, ich würde meinen Mann mit H____ betrügen. Ebenso sagte er

gleichzeitig, wenn ich mich doch scheiden lasse und von meinem Mann trenne,

dann werde er mich nach [...] zurückschicken oder umbringen, sollte ich

hierbleiben. Er sagte ebenso, sollte ich ihn anzeigen und er ins Gefängnis kommen,

dann würde er jemanden organisieren, mich umzubringen. Ich sagte nichts darauf,

ich hatte Angst» [Akten S. 432]).

4.2.5.3 Auch dass die Privatklägerin vor den Schranken

der Vorinstanz die angeblichen Todesdrohungen nur in Bezug auf Ziff. 5 der

Anklageschrift bestätigt habe, trifft mit dem Strafgericht nicht zu. Vielmehr erwähnte

sie zu Beginn der Einvernahme bzw. auf Nachfrage später eine Todesdrohung

(Akten S. 932, 937), welche sie im Wesentlichen auch im Vorverfahren so

beschrieben hatte (Akten S. 432) und nahm später darauf Bezug (Akten S. 937).

Die einzelnen Todesdrohungen hält sie in der Folge klar auseinander (AS Ziff.

2: Akten S. 932 f.; AS Ziff. 3: Akten S. 933, 936; AS Ziff. 4: Akten S. 933 f.;

AS Ziff. 5: Akten S. 936 f.). Davon, dass sich die Aussprüche des

Berufungsklägers auf die Androhung, der Berufungskläger werde den Grund für die

Scheidung ihrem Vater erzählen, wenn sie sich tatsächlich scheiden liesse,

beziehen würden, kann keine Rede sein.

4.2.6 Auch mit möglichen Motiven für eine

Falschbezichtigung und der Anzeigesituation hat sich das Strafgericht in Ziff.

II.1.6 und II.1.7 erschöpfend auseinandergesetzt. Wie die Vertreterin der

Privatklägerin zudem einleuchtend ausgeführt und auch die Privatklägerin selber

zu Protokoll gegeben hat (Akten S. 1296, 940), nahm C____ mit ihrem Entscheid,

die Polizei zu involvieren, in Kauf, dass sich die ganze Familie bzw. ihr

gesamtes familiäres Umfeld von ihr abwendet, sie sich an einem sicheren Ort

verstecken musste und auch ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Dies hätte

sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht getan, entsprächen

ihre Anschuldigungen nicht der Wahrheit. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Privatklägerin spricht schliesslich auch nicht das eingereichte

Video-Filmchen (Akten S. 736). Dieses zeigt die Privatklägerin tatsächlich mit

der Familie fröhlich und ausgelassen tanzend. Indes findet kein direkter

Kontakt zum Berufungskläger statt und hatte sie von ihm ja nichts zu

befürchten, wenn sie sich so verhielt, wie von ihm verlangt (Akten S. 516, 937).

4.2.7 Der Kritik, dass die zu analysierenden

Einvernahmen weder audiovisuell noch auf Video aufgezeichnet worden seien und

auch keine Wortprotokolle existierten, ist schliesslich zu entgegnen, dass die Verteidigung

an der Einvernahme vom 14. Oktober 2021, an der eine Teilnahmeberechtigung

bestand (vgl. dazu E. 3.2), teilgenommen und dort Korrekturen bzw.

handschriftliche Hinweise angebracht sowie das Protokoll unterzeichnet hat

(Akten S. 510 ff., 524). Von den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung existiert zudem ein Audioprotokoll. Dazu

kommt, dass die Privatklägerin den Dolmetscher während ihrer Einvernahmen immer

wieder auf Unkorrektheiten hinwies (Akten S. 517, 522, 932) bzw. sogar die

Schreibweise des Nachnamens des Berufungsklägers korrigierte (Akten S. 443).

Insofern ist sichergestellt, dass für die Aussageanalyse genügend valide Daten

bzw. Grundlagen zur Verfügung stehen. In Bezug auf den angeblich suggestiven

Charakter der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 kann auf vorstehend

Erwogenes zum Formellen verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.2).

4.3 Aussagen des Berufungsklägers

4.3.1 Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren am

30. September 2021 (Akten S. 460 ff.) und am 2. Dezember 2021 (Akten S.

622 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Akten S. 927

ff.). An der Berufungsverhandlung wollte A____ weder zur Person noch zur Sache

Angaben machen (Akten S. 1310). Wie bereits das Strafgericht zutreffend

erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 20), erweisen sich die Aussagen des

Berufungsklägers gegenüber denjenigen der Privatklägerin als mehrheitlich

oberflächlich, ausweichend und teilweise auch im Widerspruch zu den

Depositionen seiner Geschwister, insbesondere seiner Schwester, stehend. Letzteres

zeigt sich beispielsweise darin, dass der Berufungskläger angab, sich einzig um

seine Kernfamilie zu kümmern, von den Eheproblemen der Privatklägerin nichts zu

wissen und diese überhaupt kaum zu kennen, da er sie vielleicht alle vier bis

sieben Monate sehe (Akten S. 623 f., 628, 929 f.). Demgegenüber beschrieb seine

Schwester F____ das Verhältnis zu ihren Geschwistern, also auch zum Berufungskläger

und E____, als sehr innig. So treffe sich die Familie regelmässig am

Wochenende, feiere oft zusammen oder verbringe die Ferien gemeinsam (Akten S. 614,

617 f.). Ebenso gab sie an, dass man in der Familie von den Eheproblemen der

Privatklägerin gewusst habe, eine Scheidung aber nicht habe verhindern wollen

(Akten S. 616; vgl. zu den Aussagen der Schwester E. 4.4.1). Aufgrund dieser

Angaben ist zu schliessen, dass der Berufungskläger über die Eheprobleme der

Privatklägerin entgegen seiner Aussage im Bilde war und die Privatklägerin

besser kennt, als er vorgibt, zumal sowohl er als auch die Privatklägerin

aussagten, sie hätten in [...] unter einem Dach gelebt (wenn auch mit unterschiedlichen

Angaben bezüglich der Dauer des Zusammenlebens [Akten S. 931, 940]).

4.3.2 Die ihm vorgeworfenen Handlungen stritt der Berufungskläger

hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die Privatklägerin ihn doch schon

viel früher angezeigt und schon gar nicht mehr persönlich getroffen hätte,

hätte sie tatsächlich unter den inkriminierten Handlungen gelitten (Akten S.

625, 627, 927), was indes just den Nötigungserfolg ausmacht und dem

Berufungskläger insofern nicht weiterhilft. Ebenso vermag den Berufungskläger

nicht zu entlasten, wenn er geltend macht, der Privatklägerin sei ja auch

jetzt, wo er in Haft sitze, nie etwas zugestossen, sodass die Drohung, er sei

auch fähig, sie aus der Haft durch einen Dritten umbringen zu lassen, nie

erfolgt sein könne (Akten S. 625, 627, 927). Darüber hinaus antwortete der Berufungskläger

bei der konkreten Frage, wie er sich die Anschuldigungen denn erkläre, sehr

ausweichend, indem er (aktenwidrig) angab, die Privatklägerin habe zunächst

seinen Bruder und dann ihn beschuldigt, zuvor aber noch versucht, mit ihrem

Mann zu reden (Akten S. 929). Festzuhalten ist somit mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 20), dass dem Berufungskläger im Lichte des

Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare» dieses Aussageverhalten

grundsätzlich nicht anzulasten ist. Allerdings vermögen die von ihm gemachten

vagen Angaben die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in

Frage zu stellen.

4.4 Aussagen E____ und F____

4.4.1 Auch die Aussagen von E____ (Einvernahme vom

10. November 2021 [Akten S. 596 ff.]; diejenige vom 29. September 2021 ist

nicht verwertbar [Akten S. 451 ff.]) und F____ (Einvernahme vom

22. November 2021 [Akten S. 613 ff.]) vermögen mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 20 f.) nichts an der Glaubhaftigkeit der

Depositionen der Privatklägerin zu ändern. Beide gaben entschieden an, von den

verschiedenen dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohungen nichts mitbekommen zu

haben (Akten S. 597 ff., 614 ff.). Während F____ ‒ wie zuvor erwogen

(vgl. dazu E. 4.3.1) ‒ bezüglich der familiären Verhältnisse noch relativ

umfassend aussagte (Akten S. 615 ff.), wich sie konkreten Fragen bezüglich der

Drohungen in [...] (AS Ziff. 4) plötzlich aus, indem sie pauschal

angab, sie versuche, Problemen aus dem Weg zu gehen. Vor allem aber widersprach

sie sich selbst mit der Angabe, am Samstag meist zu arbeiten. Damit gab sie

sinngemäss zu verstehen, es könnte sein, dass sie an jenem Tag gar nicht an

besagtem Familientreffen war, während sie kurz zuvor noch ausgesagt hatte, dort

anwesend gewesen zu sein und die Familie sich jeden Samstag treffen würde (Akten

S. 618 f.).

4.4.2 Noch knapper erweisen sich die Angaben von E____.

Er sagte mehrfach dezidiert aus, dass er von Drohungen des Berufungsklägers keine

Kenntnis habe (Akten S. 597 ff.). Von der im Raum stehenden Trennung habe er

bis zwei Tage vor der Anzeigeerstattung nichts gehört. Er habe dann aber noch

am gleichen Tag (Akten S. 599) bzw. gemäss seinen Aussagen nur kurz später

am Tag der Anzeigeerstattung (Akten S. 600) mit der Privatklägerin zwecks

Schlichtung geredet, wobei gemäss den Aussagen seiner Schwester (F____), diese

auch dabei gewesen sein soll (Akten S. 616), wovon E____ aber nichts erwähnte. Einzig

dort, wo es der möglichen Entlastung seines Bruders dienen konnte, äusserte er

sich inhaltlich etwas konkreter, indem er beispielsweise auf die

Telefonauswertung, die keinen Anruf zwischen ihm und dem Berufungskläger

belegt, hinwies (Akten S. 599, 601).

4.5 Aussagen J____ und L____

Bezüglich der beiden Freundinnen der Privatklägerin, J____

(Akten S. 482 ff.) und L____ (Akten S. 497 ff.), hat das Strafgericht unter

Bezugnahme auf mehrere konkrete Aussagen zutreffend erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 21), dass die Depositionen von J____ – obwohl sie vor dem

Berufungskläger offensichtlich Angst hat (Akten S. 479) – aus teilweise langen

und freien Erzählungen bestehen sowie zahlreiche nachvollziehbare

Gesprächswiedergaben in direkter Rede aufweisen. Allein dieser Umstand lässt

ihre Angaben grundsätzlich glaubhaft erscheinen, da eine derartige Menge an

Gesprächswidergaben kaum zu erfinden und auswendig zu lernen ist. Auch stellen

sich ihre Angaben als sachlich und nicht übertrieben dar. Weiter räumt sie auch

Wissenslücken ein, welche sie aber teilweise nachvollziehbar zu schliessen weiss,

sodass mit dem Strafgericht insgesamt auf ihre Aussagen abgestellt werden kann.

Kommt dazu, dass J____ auch anschaulich den Gewissenskonflikt der

Privatklägerin schildert, da sie ihre Onkel ja alle «mega gern» hat, weil sie

sie «aufgezogen» haben (Akten S. 485). Schliesslich ist auch ihre Besorgnis,

nichts Falsches zu sagen, mehrfach protokolliert (Akten S. 486, 488, 491), was

ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Die Aussagen von L____

hat das Strafgericht aufgrund ihrer Vagheit zu Recht nicht berücksichtigt.

4.6 Zwischenergebnis

Zusammenfassend ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 23) festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt

stimmig, nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche

Realkriterien und werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Auch

von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität ihrer

Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür

schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist auf die

Angaben der Privatklägerin abzustellen.

4.7 Antrag auf Einholung eines

Glaubhaftigkeitsgutachtens

4.7.1 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag

auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der

Privatklägerin damit, dass sein Verteidiger in der Berufungsbegründung eine

ausführliche inhaltsbasierte Aussageanalyse durchgeführt habe. Diese sei

methodisch korrekt erfolgt und darüber hinaus auch stichhaltig, differenziert

und unparteiisch. Komme das Gericht zu einer anderen Ansicht, gebe es zwei

Auffassungen. Dieser Konflikt könne nur durch ein fachpsychologisches Gutachten

gelöst werden (Akten S. 1311 f.).

4.7.2

4.7.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das

Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur

abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die

Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel

an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung

vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies

rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2

StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft

(BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182

StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige

Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und

Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts

erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).

4.7.2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen

ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts.

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch

eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer

Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen

angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür

bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen

Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder

Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht

fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch

vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen

beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer

interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Gericht

steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung

notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel,

wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von

Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz

der freien Beweiswürdigung (BGE 129 IV 179 E. 2.4, BGer 6B_79/2014 vom 16.

Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; AGE

SB.2019.39 vom 20. April 2021 E. 3.5.1; Heer,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 6 f.).

4.7.3 Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten

in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich

bzw. dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der

Privatklägerin in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich

beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch

das Gericht erschwert wären. Zwar finden sich in den Arztberichten betreffend

die Privatklägerin, welche sich hauptsächlich wegen starken Rückenschmerzen bei

verschiedenen Ärzten bzw. Ärztinnen vorgestellt hat (Akten S. 559, 563),

auch die Empfehlung, die Privatklägerin solle sich wegen einer möglichen posttraumatischen

Belastungsstörung einer Traumatherapie unterziehen (Akten S. 559, 564 f.). Eine

solche – sollte sie denn überhaupt diagnostiziert worden sein – stellt aber

keine Störung dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder

Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würde, zumal die Privatklägerin

deswegen bis anhin auch nicht (medikamentös) behandelt wurde und insofern

offenbar auch kein besonderer Leidensdruck besteht, wobei die

Belastungssituation mangels Kenntnis der Ärztinnen auch nicht auf die

streitgegenständlichen Vorfälle zurückzuführen sein kann. Sie reicht nicht aus,

um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln,

welches eine Begutachtung erfordern würde. Kommt dazu, dass – wie die

Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat (Akten S. 1311) –

die aussagepsychologische Analyse der Verteidigung, die den Interessen der

beschuldigten Person verpflichtet ist und als Partei insoweit einseitig agiert,

offenkundig nicht zur Notwendigkeit eines Gutachtens führen kann. Vorliegend

ist es denn – wie zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 4.2.4) – auch so, dass die

Glaubhaftigkeitsprüfung der Verteidigung auf einzelne Aspekte fokussiert und

aufgrund dieser Lückenhaftigkeit als einseitig zu qualifizieren ist. Eine

aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder

erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann.

5. Tatsächliches/Entscheid über Beweisanträge

5.1 Ausgangslage

Das Strafgericht hat den Sachverhalt betreffend die einzelnen

Tatvorwürfe gestützt auf die nach dem zuvor Erwogenen zu Recht als glaubhaft

eingestuften Aussagen der Privatklägerin sorgfältig abgebildet. Darauf kann

grundsätzlich verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 24 ff.). Nachfolgend

ist daher zunächst auf über die Rüge der Unglaubhaftigkeit hinausgehende Kritik

am Sachverhalt einzugehen (vgl. dazu E. 5.2) und danach – wie in

Aussicht gestellt (vgl. dazu E. 2) – die Abweisung der Beweisanträge zu

begründen (vgl. dazu E. 5.3).

5.2 Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift

5.2.1 Bezüglich Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift

bringt der Berufungskläger vor, die Privatklägerin habe in ihrer Einvernahme

vom 18. Oktober 2021 (im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen

Körperverletzung) selbst ausgeführt, er habe sich vor März 2021 gar nie in die

bestehenden

Eheprobleme eingemischt (Akten S. 642), weshalb er nur schon

deshalb von den Ziff. 2 und

3 der Anklageschrift freizusprechen sei.

Ohnehin sei sein Bruder E____ und nicht er in die Eheprobleme der

Privatklägerin involviert gewesen (Akten S. 641). Das ergebe sich auch aus dem

Umstand, dass der Berufungskläger in [...] im Kanton [...] lebe, während E____

wie auch die Privatklägerin und ihr Ehegatte in Basel wohnhaft seien. Bestätigt

werde dies auch durch F____ (Akten S. 616).

5.2.2 Aus der vom Verteidiger zitierten Aussage

lässt sich – wie bereits das Strafgericht erwogen hat (vorinstanzliches Urteil

S. 25) – einzig schliessen, dass sich der Berufungskläger im März 2021

eingemischt hat, nicht aber, dass er dies zu jenem Zeitpunkt zum ersten Mal

getan hätte. Die fragliche Aussage der Privatklägerin ist im von ihr

geschilderten Kontext zu lesen, wonach sie auf Anraten ihres Onkels E____ für

einige Zeit getrennt von ihrem Mann gelebt und im Anschluss daran das

Familientreffen in [...], bei dem es zur in Ziff. 4 der Anklageschrift

geschilderten Drohung kam, stattgefunden habe (Akten S. 642). Dies ergibt sich

auch aus ihren weiteren Depositionen (Akten S. 432, 933). Dass sich der

Berufungskläger – trotz der räumlichen Distanz zu Basel – immer wieder in die

Ehe der Privatklägerin eingemischt und in diesem Rahmen bereits im Jahr 2017

das Mobiltelefon der Privatklägerin herausverlangt hat, geht unmissverständlich

aus ihren als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen hervor (Akten S. 431, 511 ff.,

932). Die Aussagen von F____ vermögen demgegenüber in keiner Weise zu

überzeugen (vgl. dazu schon E. 4.4.1), wobei aufgrund der verwandtschaftlichen

Beziehung ohnehin keine unabhängigen Depositionen zu erwarten sind.

5.3 Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift

5.3.1 Der Berufungskläger macht betreffend die

beantragte Befragung von E____ und F____ geltend (Akten S.1106 ff.,1310 f.),

der angeklagte Sachverhalt lasse sich mit den Aussagen dieser beiden

Entlastungszeugen nicht in Einklang bringen. Die Vorinstanz habe beide

Entlastungszeugen nicht angehört, sondern nur die Privatklägerin, obwohl

gravierende Widersprüche bezüglich ihrer Aussagen bestünden (hinsichtlich F____

betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift, hinsichtlich E____ betreffend Ziff. 5

der Anklageschrift). Damit verletze sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie den

Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Des Weiteren habe

die Vorinstanz zum Nachteil des Berufungsklägers die Unglaubhaftigkeit der

Aussagen der beiden Entlastungszeugen unterstellt, ohne diese auch nur

anzuhören. Dadurch verletze die Vorinstanz Art. 6 Abs. 2 StPO in gravierender

Weise und in bewusstem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

5.3.2 Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht

im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, wenn die unmittelbare

Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343

Abs. 3 StPO statuiert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Eine

unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich dann notwendig, wenn sie

den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des

Beweismittels entscheidend vom unmittelbaren Eindruck abhängt, der bei seiner

Präsentation entsteht. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich

insbesondere dann auf, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel

darstellt. Massgebend ist, ob das Urteil entscheidend vom Aussageverhalten

abhängt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine

erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil

in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt

(BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das

Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist,

über einen Ermessensspielraum (vgl. dazu BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; BGer 6B_1177/2019

vom 17. Juni 2020 E. 3.1). Auch widersprüchliche Aussagen erfordern nicht

notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht. Divergieren die

Aussagen von Zeugen oder Mitbeteiligten mit denjenigen beschuldigter Personen,

sind die erforderlichen Gegenüberstellungen (Konfrontationseinvernahmen)

bereits im Vorverfahren durchzuführen. Allein wegen weiterhin bestehender

Divergenzen sind vollständig erhobene Beweise nicht nochmals abzunehmen (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2023, Art. 343 StPO N 24).

5.3.3 Vorliegend wurden beide Personen im

Vorverfahren unter Beachtung der Teilnahmerechte befragt. Sie haben in aller Klarheit

zum Ausdruck gebracht, von den Drohungen nichts mitbekommen zu haben (vgl. dazu

E. 4.4). F____ setzt sich mit ihrer Aussage, wonach sie von den Drohungen

nichts gehört habe, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1107, 1310 f.),

zudem auch nicht in Widerspruch zu den Depositionen der Privatklägerin, hat

diese vor der Vorinstanz doch ausgeführt, dass F____ zwischen dem Ess- und

Wohnzimmer hin und hergegangen sei (vgl. dazu schon E. 4.2.5.1) und die Drohung

daher nicht mitbekommen haben muss. Der Umstand, dass F____ nichts von einer

Drohung gehört haben will, entlastet den Berufungskläger daher nicht. Dass ein

Telefonat zwischen dem Berufungskläger und seinem Bruder E____ nicht

nachgewiesen werden konnte, zwingt bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift nicht

zum Schluss, dass die beiden Brüder nicht miteinander gesprochen hätten, zumal

bloss das Mobiltelefon von E____ ausgewertet wurde (Akten S. 535 ff.). So ist

etwa denkbar, dass sie einen Festnetzanschluss benutzten, über WhatsApp oder Snapchat

chatteten, sich persönlich getroffen oder über die übrigen Familienmitglieder

kommuniziert haben. Die von E____ übermittelten Drohungen ergeben sich entgegen

der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1114 ff., 1316) zudem aus den

glaubhaften und unmissverständlich geäusserten Aussagen der Privatklägerin.

5.3.4 Eine nochmalige Einvernahme von E____ und F____

vor Berufungsgericht wäre nur dann erforderlich, wenn das Urteil entscheidend

von deren Aussagenverhalten abhängen würde oder es sich um den einzigen Beweis

für den Schuldspruch handelte. Das ist beides aber nicht der Fall, zumal deren

Aussagen inhaltlich klar und nicht interpretationsbedürftig sind. Wie zuvor

erwogen, sind vollständig erhobene Beweise alleine wegen weiterhin bestehender (marginaler)

Divergenzen nicht nochmals abzunehmen. Zudem sind deren Aussagen ohnehin von

untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu schon E. 4.4). Darüber hinaus lassen die

Einvernahmeprotokolle nichts erkennen, was auf eine nicht ordnungsgemässe

Beweiserhebung schliessen liesse. Schliesslich stehen die beantragten Zeugen in

einem nahen familiären Verhältnis zum Berufungsklägers und liegt auf der Hand,

dass aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Privatklägerin und ihrem

Ehemann um Cousin und Cousine handelt, es bei einer Scheidung der beiden zu

Problemen innerhalb der Familie kommen würde. E____ hat dazu treffend Folgendes

ausgesagt: «Ich möchte einfach noch sagen, dass mir das Thema Verwandtschaft

Sorgen macht. Wir sind alle verwandt miteinander» (Akten S. 596).

Objektive Aussagen von E____ und F____ sind daher nicht zu erwarten, sodass auf

die Befragung der beiden nach dem Gesagten verzichtet werden kann.

6. Rechtliches

6.1 Kritik des Berufungsklägers

Zur Subsumtion des Sachverhalts gemäss Ziff. 2-4 der

Anklageschrift unter den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) wurden im

Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht. Es kann daher auf die

überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden

(vorinstanzliches Urteil S. 27 f.). Bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift

kritisiert der Berufungskläger (Akten S. 1114 ff.), es sei gar nicht die

Täterschaft des Berufungsklägers angeklagt, sondern höchstens Anstiftung («Da

sie niemanden besuchen wollte, beauftragte der [Berufungskläger] noch am selben

Abend seinen Bruder E____ per Telefon»). Obgleich in Ziff. 5 der Anklageschrift

impliziert werde, dass E____ den angeblichen Auftrag des Berufungsklägers ausführte,

habe die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen den Bruder

auch nur eingeleitet. Die Verfolgung einer Anstiftung ohne Haupttäter sei indes

nur in Fällen möglich, in denen der Haupttäter unbekannt geblieben sei, nicht

jedoch hier, wo der angebliche Haupttäter von Anfang an bekannt gewesen sei. Der

Einwand der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger Mittäter sei, sei von

vornherein unbehelflich, da die Art. 29 f. StPO auch für einen angeblichen

Mittäter gelten würden. Im Übrigen überzeuge der Einwand auch von der Sache her

nicht, zumal die geltend gemachte Begründung in der Anklageschrift nicht

angeklagt sei. Dort sei nämlich kein Wort von der gemeinsamen Planung der

angeblichen Tat erwähnt. Ebenso wenig finde sich darin auch nur ansatzweise

eine Formulierung, welche den gemeinsamen Tatentschluss und die gemeinsame

arbeitsteilige Verwirklichung der angeblichen Tat umschreiben würde. Aus diesen

Gründen stehe der Anklagegrundsatz einer Verurteilung gemäss Ziff. 5 der

Anklageschrift entgegen.

6.2 Würdigung

6.2.1 Die Vorinstanz hat zu Ziff. 5 der

Anklageschrift ausgeführt, der Berufungskläger habe schon vor dem hier fraglichen

Tatzeitpunkt während Jahren immer wieder nötigend auf die Privatklägerin

eingewirkt. Vorliegend habe er nach der gescheiterten Vorladung der Eheleute zu

sich nach Hause umgehend seinen Bruder kontaktiert und diesem mitgeteilt, was

er tun würde, sollte sich die Privatklägerin scheiden lassen und dennoch in der

Schweiz bleiben. Damit sei die Rolle des Berufungsklägers bei Beschliessung,

Planung und Ausführung des Delikts so entscheidend, dass er als Haupttäter

dastehe. Selbst wenn man der Lesart des Verteidigers, die beiden Brüder hätten

vorsätzlich zusammengewirkt, folgen wollte, käme E____ also lediglich als

Gehilfe oder allenfalls als Mittäter in Frage.

6.2.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist das

Strafgericht – wie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zutreffend angemerkt

hat (Akten S. 1293) – gestützt auf die in allen Teilen glaubhaften Aussagen der

Privatklägerin (vgl. dazu schon E. 5.3) zu Recht weder von Anstiftung noch

von Mittäterschaft ausgegangen, sondern hat vor dem Hintergrund der in Ziff.

2-4 abgehandelten Drohungen unabhängig von der Strafbarkeit von E____ die

eigenständige Tatbestandsverwirklichung durch den Berufungskläger angenommen.

Dass gegen E____ keine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, ändert denn auch

nichts an der Strafbarkeit des Berufungsklägers. Entsprechend mussten die

spezifischen Anforderungen betreffend Anstiftung und Mittäterschaft in der

Anklageschrift auch nicht genannt werden, wobei der Berufungskläger daraus –

wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt – ohnehin nichts zu seinen Gunsten

ableiten könnte.

6.2.3 Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen

Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information

gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau

wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher

Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert

wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,

6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine

Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift

verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn

sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018

vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das

gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas abweichender Sachverhalt zur

Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des

Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte

Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E.

3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2,

6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4).

7. Strafzumessung

7.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

7.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

7.3 Strafart

7.3.1

7.3.1.1 Gemäss

Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von

der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine

Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die

Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht

gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten

schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der

Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird

immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe

denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so

insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.

April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

7.3.1.2 Grundsätzlich

hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der

Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen

Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als

Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.

der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie

erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass

her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).

Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter

bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt

danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht

davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die

auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine

mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem

früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die

Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer

Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den

Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund

der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose

gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,

damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen

kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

7.3.1.3 Bei

der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der

Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.

April 2017 E. 1.7). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine

Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten

zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse

Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte

geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer

6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.

3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April

2020 E. 2.2 und 2.4).

7.3.2 Wie

das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 30), besteht

zwischen den begangenen Delikten ein enger sachlicher Zusammenhang. So hat der

Berufungskläger mit seinen wiederholten Drohungen, die stets einem ähnlichen

Muster folgten, den Druck auf die Privatklägerin über Jahre hartnäckig aufrechterhalten

und sie so zu einer von ihr nicht gewollten Lebensführung gedrängt. Bereits

wegen dieses Zusammenhangs und der von der Privatklägerin während langer Zeit

dadurch erlittenen Freiheitseinschränkungen ist für alle begangenen Delikte nur

eine einheitliche Strafe in Form der Freiheitsstrafe zweckmässig. Zudem dürfte eine

Geldstrafe auch beim anwendbaren Höchstmass der Strafart nicht geeignet sein,

in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Berufungskläger einzuwirken. Vor

dem Hintergrund der erlittenen Untersuchungshaft würden ihm bei der Verhängung

einer Geldstrafe die in der Gesamtbetrachtung erheblichen Auswirkungen seiner

Taten als minder gravierend erscheinen. Auch wäre eine Geldstrafe von 180

Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) im Lichte des derzeitigen monatlichen

Einkommens von CHF 1’400.‒, das für die ganze, [...]köpfige Familie (vgl.

dazu E. 7.6) reichen muss (Akten S. 926), kaum einbringlich (Art. 41

Abs. 1 lit. b StGB).

7.4 Einsatzstrafe

7.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bildet das Tatverschulden hinsichtlich der ersten Nötigung

vom Dezember 2018 (AS Ziff. 2; vgl. zur Methodik Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49

StGB N 116), wobei der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

Geldstrafe beträgt (Art. 181 StGB). Das Tatverschulden orientiert sich an der

Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und

ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des

Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,

vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen

Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020

E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

7.4.2 In

objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger einer

Todesdrohung, der schwersten aller möglichen Nachteile, welche er der

Privatklägerin in Aussicht stellen konnte, bediente. Auch die weiteren

Androhungen, er würde sie alternativ nach [...] schicken und auch ihrem Vater

von ihrem Verhältnis zu H____ erzählen, erscheinen gravierend. Neben dem

Umstand, dass in Teilen [...] damals Krieg herrschte (und immer noch herrscht),

wusste der Berufungskläger auch, dass die Privatklägerin nicht zu ihrem Vater

hätte zurückkehren können, da dieser eine Scheidung seiner Tochter ebenfalls

abgelehnt hatte (Akten S. 430). Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass das

abgenötigte Verhalten, die Fortführung einer unglücklichen Beziehung, den

Kernbereich der persönlichen Freiheit und der Lebensführung der Privatklägerin

betrifft. Verwerflich ist weiter, dass A____ seine altersmässige und

familienhierarchische Überlegenheit ausspielte, wusste er doch, dass die

Kernfamilie der Privatklägerin nicht in der Schweiz lebt und sie, die jung in

die Schweiz gekommen war, von den hier lebenden Verwandten abhängig und somit

besonders verletzlich war. Allerdings ist entlastend zu berücksichtigen, dass die

Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz aussagte, dass sie nicht nur

wegen den Drohungen und der damit verbundenen Angst getötet zu werden, bei

ihrem Ehemann geblieben sei, sondern auch, um den Familienfrieden zu wahren und

um ihren Vater nicht zu belasten (Akten S. 430, 938). In subjektiver Hinsicht

ist zu beachten, dass der direktvorsätzlich handelnde Berufungskläger die

Wahrung der Familienehre über das Wohlergehen seiner Nichte stellte. Es ist nach

dem Gesagten von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, welches eine

Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.

7.5 Gesamtstrafenbildung

7.5.1 Bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift kann

weitestgehend auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden, wobei dieselben Rechtsgüter

betroffen und auch das Tatmittel der Drohung sowie der inhaltliche Zusammenhang

identisch sind und der «Gesamtschuldbeitrag» daher geringer zu veranschlagen

ist (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 ff.). Verwerflich

erscheint hier, dass der Berufungskläger mit dieser zweiten Tat begann, den

Druck auf die Privatklägerin über eine längere Dauer aufrechtzuerhalten.

Isoliert betrachtet käme vor dem Hintergrund des geringeren

Gesamtschuldbeitrags aufgrund eines gerade noch eher leichten Verschuldens eine

hypothetische Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe zu liegen. In

Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe indes

«bloss» um 1 ½ Monate zu erhöhen.

7.5.2 Für die Tat in [...] vom März 2021 (AS Ziff.

4) hat grundsätzlich dasselbe zu gelten. Hier fällt erschwerend ins Gewicht,

dass der Berufungskläger den geschützten Rahmen eines Familientreffens

ausnützte. Eine isoliert berechnete hypothetische Einsatzstrafe wäre (vor dem

Hintergrund des erneut geringeren Gesamtschuldbeitrags) aufgrund eines eher leichten

Verschuldens mit zwei Monaten zu veranschlagen, welche in Anwendung des

Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu einer Erhöhung der Strafe um einen

Monat führt.

7.5.3 Schliesslich ist im Zusammenhang mit der

versuchten Nötigung vom 28. September 2021 (AS Ziff. 5) grundsätzlich ebenfalls

auf das bisher Gesagte zu verweisen. Dem Berufungskläger ist hierbei besonders

sein hartnäckiges Vorgehen anzulasten, da er nach dem gescheiterten Versuch,

die Privatklägerin mit ihrem Mann zu sich nach Hause vorzuladen, seinen Bruder E____

kontaktiert und veranlasst hatte, dass dieser der Privatklägerin die erneuten

schweren Drohungen letztlich mitteilte. Hervorzuheben ist zudem, dass diese letzte

Drohung zum endgültigen Bruch der Privatklägerin mit ihrer Familie und somit zu

ihrer eigentlichen Isolation führte. Für sich alleine wäre (vor dem Hintergrund

des erneut geringeren Gesamtschuldbeitrags) aufgrund eines knapp nicht mehr

leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten schuldangemessen.

Dass es letztlich bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, vermag die

Tatschwere nur wenig zu beeinflussen, da der Berufungskläger zur Verwirklichung

seines Tatplans alles unternommen hat und die Vollendung der Tat am Ende einzig

am Mut und der Verzweiflung der Privatklägerin gescheitert ist, welche ihren

einzigen Ausweg in der Anzeigeerstattung gesehen hat. Unter Berücksichtigung

des Versuchs erfolgt eine weitere Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 ½ Monate,

womit sich die vorläufige Gesamtstrafe für alle Delikte auf zwölf Monate Freiheitsstrafe

beläuft.

7.6 Persönliche Verhältnisse

Hinsichtlich der Täterkomponenten ist im Lauf des Verfahrens

zufolge der spärlichen Angaben des Berufungsklägers wenig bekannt geworden. Klar

ist, dass der nicht vorbestrafte A____ im Jahr [...] in [...] geboren und vor

gut [...] Jahren in die Schweiz gekommen ist. Er ist verheiratet und Vater von [...]

Kindern. Aktuell ist er offenbar nicht erwerbstätig (Akten S. 3 ff., 629, 925

f., 1245 f.). Da seine im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe als

unglaubhaft erachtet wurden (Akten S. 26 ff.), kann er auch aus dem

Zurücklassen seiner Heimat nichts ableiten, was zu seinem Vorteil gereichen

würde, auch wenn er [...] nicht ohne Weiteres verlassen haben dürfte. Darüber

hinaus kann ihm auch kein Geständnis noch aufrichtige Reue oder Einsicht zu

Gute gehalten werden. In Bezug auf die dokumentierten Herzprobleme (Akten S.

440, 465, 604 ff.) und die seitens des Berufungsklägers ohnehin nicht weiter

konkretisierten psychischen Probleme (Akten S. 926 f.) ist schliesslich

festzuhalten, dass gesundheitliche Probleme als strafmindernder Faktor nur dann

in Betracht fallen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen

Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen,

Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche

Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung

der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis

beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April

2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,

Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys,

a.a.O., N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall, sodass sich die

Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die bisher

zugemessene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen erscheint.

7.7 Modalitäten des Vollzugs

Der Gewährung

des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer minimalen Probezeit von

zwei Jahren steht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) nichts

entgegen. Dasselbe gilt für die Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft

(Art. 51 StGB). Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung und um

umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten sind abzuweisen.

8. Zivilforderung

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches

Urteil S. 35 f.) und die Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren

zu Recht unterstrichen hat (Akten S. 1294 ff.), wurde C____ erheblich in

ihrer Persönlichkeit verletzt. Insbesondere erscheint verwerflich, dass der Berufungskläger

die noch junge Privatklägerin über Jahre hinweg in einem an sich geschützten

Umfeld – die Drohungen erfolgten im familiären Rahmen – eingeschüchtert und sie

so letztlich in einem Land, von dem sie sich eine bessere Zukunft als in [...]

versprochen haben dürfte, in die Isolation getrieben hat. Aufgrund des

beträchtlichen privatrechtlichen Verschuldens und im Vergleich zu ähnlich

gelagerten Fällen (vgl. dazu Baumann/Anabitarte/Müller

Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015 S. 28 ff.)

rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.–.

Der mittlere Verfallstag des Zinsenlaufs kommt auf den 7. Mai 2020 zu liegen.

9. Kontaktverbot

Die Ausführung sämtlicher vom Berufungskläger begangener

Straftaten war von einer direkten oder indirekten Kommunikation – mithin einer

Kontaktaufnahme – mit der Privatklägerin abhängig. Auch ist trotz einer

grundsätzlich guten Prognose (vgl. dazu E. 7.7) nicht gänzlich auszuschliessen,

dass der Berufungskläger erneut in Kontakt mit der Privatklägerin tritt. Das vom

Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 36) im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit.

a StGB verfügte Kontaktverbot erweist sich als verhältnismässig, um weitere Straftaten

zu unterbinden. Es ist in Analogie zur verhängten Probezeit auf zwei Jahre

auszusprechen.

10. Kostenfolgen

10.1 Erstinstanzliche Kosten

10.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

10.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen

mehrfacher, teils versuchter Nötigung schuldig gesprochen wird, sind die

erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘639.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6'500.‒.

10.1.3 Da der Berufungskläger die vollen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen

für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

10.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

10.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt

Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser

Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

10.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

11. Entschädigungsfolgen

11.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers

11.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1298 ff.),

zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),

ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Da der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegt, muss

auch nicht über die Zusprechung des vom Regelsatz von CHF 200.– pro Stunde

abweichenden Ansatzes von CHF 350.– entschieden werden (Antrag Ziff. 5).

11.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle Urteilsgebühr

auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars

seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100

% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

11.2 Entschädigung der Opfervertreterin

11.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der

Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss

ihrer Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für Berufungsverhandlung (im Gegensatz

zum Verteidiger war der Aufwand für die Nachbesprechung bereits in der

Honorarnote enthalten), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

11.2.2 Da der Berufungskläger in vollem Umfang

unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der

unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 % des

zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4

StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom

10. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht

obligatorischen Landesverweisung;

-

Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung;

-

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird der mehrfachen, teils versuchten Nötigung

schuldig erklärt und verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, unter

Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 29. September

2021 und dem 10. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,

in Anwendung von Art. 181 (teilweise in Verbindung mit

Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des

Strafgesetzbuches.

Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung

und um umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten werden

abgewiesen.

A____ wird zu CHF 4'000.‒ Genugtuung an C____

verurteilt (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2020).

A____ wird für die Dauer von 2 Jahren verboten,

Kontakt zu C____ aufzunehmen, weder direkt oder indirekt über andere Personen,

weder schriftlich oder mündlich noch auf einem anderen Weg (Kontaktverbot

gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches).

A____ trägt Kosten von CHF 2'639.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 6’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige

Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren

bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 4‘368.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 391.90,

zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 373.70 (7,7 % auf CHF 2'961.70 sowie

8,1 % auf CHF 1'798.20), somit total CHF 5‘133.60, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Die

Mehrforderung wird abgewiesen.

Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird

in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar

von CHF 3'774.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse

ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag

zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in

Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Migrationsamt des Kantons [...]

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.