SB.2022.71
mehrfache, teilweise versuchte Nötigung
16. April 2024Deutsch75 min
Rückforderungsvorbehalt) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.71
URTEIL
vom 16.
April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, lic.
iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
C____
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 10. Februar 2022 (SG.2021.255)
betreffend mehrfache, teilweise
versuchte Nötigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 10. Februar 2022 wurde
A____ (Berufungskläger) der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung schuldig
erklärt und unter Einrechnung von 135 Tagen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von einem Jahr (Probezeit zwei
Jahre) verurteilt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht
obligatorischen Landesverweisung wurde abgewiesen. Zudem wurde dem
Berufungskläger für die Dauer von zwei Jahren ein Kontaktverbot zu C____
(Privatklägerin) auferlegt. Darüber hinaus wurde er zur Zahlung einer
Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai
2020) an die Privatklägerin verurteilt. Ferner wurde über diverse
beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind dem Berufungskläger
Verfahrenskosten von CHF 2‘639.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6’500.–
auferlegt worden. Schliesslich sind der amtliche Verteidiger (unter
Rückforderungsvorbehalt) und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin aus
der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch B____,
am 21. Februar 2022 Berufung angemeldet, mit Schreiben vom 1. Juli 2022
Berufung erklärt und dieselbe nach mehreren, von der Verfahrensleiterin bewilligten
Fristerstreckungsgesuchen mit Eingabe vom 27. Juni 2023 begründet. Es wird
beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben
und der Berufungskläger von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen (Ziff. 1).
Demgemäss seien die erkennungsdienstlich erfassten Daten (Fotos,
Fingerabdrücke, DNA) umgehend zu löschen (Ziff. 2). Zudem sei die
Genugtuungsforderung abzuweisen (Ziff. 3). Dem Berufungskläger sei darüber
hinaus eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft vom 28. September 2021
bis zum 10. Februar 2022 im Betrag von 250.‒ pro Tag (zuzüglich 5 % Zins
[mittlerer Verfall]) als Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 4). Der Verteidigung
sei schliesslich ein Honorar gemäss ihrer Aufstellung zuzusprechen, wobei für
den Fall des Durchdringens ein Stundenansatz von 350.‒ anzuwenden sei
(Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin, Letztere unentgeltlich
vertreten durch D____, beantragen die kostenfällige Abweisung der Berufung bzw.
die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Privatklägerin begehrt zudem darum, ihrer Rechtsvertreterin den Aufwand für das
Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen und den
Berufungskläger zur Rückzahlung zu verpflichten. A____ ersuchte in der
Berufungsbegründung im Übrigen darum, die beiden Entlastungszeugen E____ und F____
in die Berufungsverhandlung zu laden und dort zur Sache zu befragen. Diesen
Beweisantrag wies die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 ab (vorbehältlich
eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht).
Nachdem die Berufungsverhandlung zunächst auf den 28.
November 2023 angesetzt wurde, musste sie aufgrund einer Terminkollision des
Verteidigers am 19. September 2023 auf den 16. April 2024 verschoben werden. Im
Rahmen der dortigen Vorfragen wiederholte der Verteidiger sein Ersuchen, wonach
die beiden Entlastungszeugen E____ und F____ zu befragen seien. Zudem
beantragte er, es sei ein aussagepsychologisches Gutachten zur Frage der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Auftrag zu geben. Beide
Anträge wurden vom Berufungsgericht nach einer Zwischenberatung abgewiesen. Nachdem
der Berufungskläger sowohl bezüglich Fragen zur Person als auch zur Sache von
seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, gelangten die Verteidigung, die
Vertreterin der Staatsanwaltschaft und die Vertreterin der Privatklägerin zum
Vortrag (die Privatklägerin hat auf eine persönliche Teilnahme an der
Berufungsverhandlung verzichtet). Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus dem
erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,
sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
ist.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf
die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Abweisung des Antrags der
Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung,
die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigungen
der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin
wurden nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist
im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Vorbemerkung
Der Berufungskläger hat seinen Beweisantrag, wonach die
beiden Entlastungszeugen E____ und F____ zu befragen seien, anlässlich der
Berufungsverhandlung – wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt – wiederholt
bzw. den neuen Antrag gestellt, ein Glaubhaftigkeitsgutachten betreffend die
Aussagen der Privatklägerin einzuholen (Akten S. 1310 f.). Darauf wird
nach der Aussageanalyse bzw. der Sachverhaltsdarstellung zurückzukommen sein (vgl.
dazu E. 4.7 und 5.3).
3.
Formelle Fragen
3.1
Notwendige Verteidigung/Teilnahmerechte
3.1.1
Der Berufungskläger stellt sich auch im
Rechtsmittelverfahren auf den Standpunkt (Akten S. 1108 f., 1313, 1315 f.), dass
bereits auf Grund der Anzeige ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art.
309.
Abs. 1 lit. a StPO vorlag, der zur Eröffnung einer
staatsanwaltschaftlichen Untersuchung geführt habe, zumal die Anklageschrift
mit dem im Rapport vom 28. September 2021 geschilderten Sachverhalt nahezu
identisch sei. Aufgrund der Anzeigestellung sei auch erkennbar gewesen, dass eine
notwendige Verteidigung bestellt werden müsse (Art. 130 lit. b StPO). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei nämlich nicht die abstrakte Strafdrohung
der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Strafe massgebend,
wobei eine relativ weit entfernte Möglichkeit bereits genüge. Vor diesem
Hintergrund sei die Einvernahme der Privatklägerin vom 28. September 2021 in
Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung sowie der
Teilnahmerechte erfolgt und daher zum Nachteil des Berufungsklägers nicht
verwertbar.
3.1.2
Nach
Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a),
wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder wenn sie im Sinne von Art. 307
Abs. 1 StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist
(lit. c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität
wie etwa bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung und Sicherstellung von
Gegenständen und Vermögenswerten (vgl. dazu Jositsch/Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, Rz. 1228;
Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 10b).
Nach Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person unter anderem dann notwendig
verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht.
Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens
erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung,
sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO).
3.1.3
Vorliegend gestaltete es sich so, dass die
Privatklägerin ‒ kurz nach dem von E____ gesetzten Ultimatum ‒ am
28.
September 2021 um 14.15 Uhr auf der Polizeiwache Clara vorgesprochen hat,
weil sie «wirklich Angst habe, dass nun heute Abend oder bald etwas passiert,
mein Onkel aus [...] meint dies todernst» (Akten S. 426). Bei der
Anzeigeerstattung schilderte sie, wie die Bedrohungssituation angefangen und
ihren Lauf genommen hat. Der Rapport schliesst mit der Bemerkung «im Februar
oder März 2021 wurde die Geschädigte durch den Beschuldigten A____ in [...] in
der Wohnung der Tante G____ bedroht. Sie konnte keine genaueren Angaben zum
Tatort machen. Die Tatorte, wo die Drohungen und Auseinandersetzungen in den
vergangenen Jahren stattgefunden haben, konnten ebenfalls nicht genauer
erhältlich gemacht werden» (Akten S. 427). Wie bereits Strafgericht zutreffend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.), bestand aufgrund der gegenüber
der Polizei während rund einer halben Stunde geschilderten Vorwürfe zum
Zeitpunkt der noch gleichentags durchgeführten ersten Einvernahme einerseits
kein Hinweis auf eine schwere Straftat im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO,
welche die Polizei verpflichtet hätte, die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu
informieren, worauf diese wiederum umgehend eine Untersuchung hätte eröffnen
müssen. Andererseits konnte die Polizei ‒ anders als in Fällen, in denen
sie eine selbst beobachtete Straftat rapportiert ‒ nach den kursorischen Schilderungen
der Privatklägerin auf der Polizeiwache ohne eingehendere Einvernahme auch noch
nicht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgehen, zumal – wie sich aus den
abschliessenden Ausführungen im Rapport ergibt – noch einige Fragen offen
blieben (Ziff. 3 der Anklageschrift blieb beispielsweise unerwähnt) und der
Tatbestand der Drohung auch diverse, unterschiedlich schwer wiegende
Tatvarianten umfasst, wobei die Äusserungen der Privatklägerin auch nur
«sinngemäss» erfasst werden konnten (Akten S. 424). Die offenen Fragen durften
mit der gleichentags um 15.55 Uhr startenden Befragung im Rahmen des
polizeilichen Ermittlungsverfahrens geklärt werden (Akten S. 429 ff.).
Nachdem sich die Polizei im Rahmen einer mehrstündigen Befragung einen
Überblick verschafft hatte, wurde um 21.20 Uhr, nach Ende der Einvernahme, per
E-Mail eine Zwangsmassnahme (Rechtshilfeersuchen an den Kanton [...] auf
Festnahme des Berufungsklägers) angeordnet (Akten S. 134 ff.), womit die
Untersuchung als eröffnet zu gelten hat (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO).
3.1.4
Die Einvernahme vom 28. September 2021 diente
der Kriminalpolizei somit dazu, sich erstmals einen eigenen und präziseren
Eindruck der kurz zuvor rapportierten Ereignisse zu machen. Erst im Anschluss
an diese ausführliche Einvernahme bestand – neben der Anordnung einer
Zwangsmassnahme nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO – ein genügend klares Bild,
welches zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs.
1.
lit. a StPO führte. Die Einvernahme bezweckte damit die Sachverhaltsermittlung
im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 Abs. 1 und 2), in welchem
der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht besteht und die Parteien nicht zur
Teilnahme berechtigt sind (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E.
3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2).
Selbst wenn die Untersuchung zum Zeitpunkt der Einvernahme bereits eröffnet
bzw. zu eröffnen gewesen wäre, wären die Teilnahmerechte aber ohnehin nicht
verletzt worden, da es zulässig ist, die beschuldigte Person von der ersten
Einvernahme einer Gewährsperson auszuschliessen, wenn diese – wie vorliegend – vor
der beschuldigten Person einvernommen wird (Schleiminger/Schaffner,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 N 25: BGE 139 IV 25 E.
5.5.4; BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2).
3.1.5
Nach dem Gesagten bestanden nach der
Anzeigeerstattung bei der Polizei noch keine hinreichenden Anhaltspunkte,
welche auf eine drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr hätten
hindeuten müssen. Für eine adäquate Einschätzung der Schwere der Drohungs- bzw.
Nötigungsvorwürfe musste die Privatklägerin vielmehr zunächst eingehend
einvernommen werden. Zum fraglichen Zeitpunkt lag somit kein Fall von
notwendiger Verteidigung vor. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 10), wäre ein vor der Durchführung dieser
Einvernahme notwendig bestellter Verteidiger aber ohnehin nicht zur Teilnahme
berechtigt gewesen, da der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit
ihrer Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO ausschliesslich bei der eigenen
polizeilichen Einvernahme, nicht aber bei der von Auskunftspersonen gilt (BGer
6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3).
3.1.6
Den Argumenten des Berufungsklägers kann somit
nicht gefolgt werden, weshalb die Einvernahme der Privatklägerin vom 28.
September 2021 auch zu Lasten von A____ verwertbar ist.
3.2
Verletzung des Konfrontations- und
Teilnahmerechts
3.2.1
Der Berufungskläger macht hinsichtlich des
Formellen zudem erneut geltend (Akten S. 1109 f., 1316), die Einvernahme
der Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 sei infolge der Verletzung des
Konfrontations- und Teilnahmerechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 147 StPO
nicht zu dessen Lasten verwertbar. Die zur Diskussion stehende Befragung sei in
höchst suggestiver Weise erfolgt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
eine bloss «formelle» und damit unzureichende Konfrontation darstelle.
Insbesondere bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei der Privatklägerin
praktisch der gesamte Sachverhalt «vorgehalten» worden mit der anschliessenden
Frage «Ist das korrekt?».
3.2.2
Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte
Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist
ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine
belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn der
Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und
hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an
den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5). Damit die Verteidigungsrechte
gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die
Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer
Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I
476.
E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der
Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert
(BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E.
2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Beschränkt sich die
Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung
der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte
wirksam wahrzunehmen (BGer 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, 6B_1080/2020
vom 10. Juni 2021 E. 6.1, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2). Das
wörtliche Vorhalten unverwertbarer Aussagen stellt eine unzulässige Verwertung
im Sinne von Art. 141 Abs. 4 StPO dar (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1).
3.2.3
Mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil
S. 11) trifft zwar zu, dass die Einvernahme vom 14. Oktober 2021 (Akten S. 510
ff.) nicht ideal verlaufen ist, weil der Privatklägerin wiederholt die
Wortlaute der dem Berufungskläger gemäss ihrer Einvernahme vom 28. September 2021
vorgeworfenen Drohungen vorgehalten wurden und sie diese lediglich noch
bestätigen musste. Indes ist die Einvernahme vom 28. September 2021 – wie zuvor
erwogen (vgl. dazu E. 3.1) – verwertbar. Zudem wurden auch zahlreiche offen
formulierte Fragen gestellt, auf welche die Privatklägerin teilweise
ausführlich antwortete und sich somit materiell zur Sache äusserte, was im
Übrigen auch für die Befragung anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung gilt. Die Befragung erschöpfte sich also nicht bloss in der
formalen Bestätigung der früheren Aussagen. Anders als im Urteil des
Bundesgerichts 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, bei dem sich das Opfer nur
noch oberflächlich an die Vorfälle erinnern und die Vorwürfe gegen die
beschuldigte Person einzig auf Vorhalt hin sowie nach mehrmaligem Insistieren
bestätigen konnte (E. 2.3.3), kann bei der zur Diskussion stehenden Befragung
als Ganzem nicht von einer bloss «formellen» Gewährung des Konfrontationsrechts
die Rede sein. Indem sich die Privatklägerin zur Sache materiell geäussert hat,
war es dem Berufungskläger bzw. dessen Verteidiger möglich, die Angaben der
Privatklägerin durch gezielte Fragen in Zweifel zu ziehen, was denn auch erfolgt
ist.
3.2.4
Nach dem Gesagten ist auch die Einvernahme der
Privatklägerin vom 14. Oktober 2021 zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.
4.
Inhaltsbasierte Aussageanalyse/Antrag auf
Glaubhaftigkeitsgutachten
4.1
Grundlagen
4.1.1
Die in der Anklageschrift skizzierten Vorwürfe
werden hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin gestützt (vgl. dazu im
Detail E. 4.2). Der Berufungskläger bestreitet die Vorwürfe vollumfänglich (vgl.
dazu im Detail E. 4.3) und auch sein Bruder E____ gab an, nie etwas von
Drohungen gehört oder solche weitergeleitet zu haben (vgl. dazu E. 4.4). Die
Angaben der Beteiligten sind daher einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu
unterziehen.
4.1.2
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt
sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der
Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt
sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich
verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in
ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für
die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In
Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer
Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich
Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche
nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. dazu Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten
helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die
Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 17 ff., 43 ff.; Undeutsch,
Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.],
Handbuch der Psychologie, Band 11: Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S.
26.
ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende
Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen
Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter
Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese
spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen
Erlebnishintergrund basierte (Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift
für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. dazu BGer 6B_760/2010
vom 13. Dezember 2010 E. 2.3).
4.1.3
Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet
werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und
umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen; dabei hat auch
eine Einordnung sogenannter Warnmerkmale zu erfolgen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.;
Hussels, von Wahrheiten und Lügen,
Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung,
forumpoenale 6/2012, S. 368 ff.; Wiprächtiger,
Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 1/2010, S. 40
f.; Ferrari, Erkenntnisse aus der
Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 34 ff.; Dittmann,
Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei
der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die
Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme
(Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr
halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben
entspricht und wahr ist (vgl. dazu BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5;
BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E. 2.3.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli
2018.
E. 4.1.2). Gegenüber den Realitätskriterien sind auch mögliche
Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (vgl. dazu Dittmann, a.a.O., S. 34 f.).
4.2
Aussagen der Privatklägerin
4.2.1
4.2.1.1
Der Berufungskläger kritisiert (Akten S. 1110
ff., 1313 ff.), die Vorinstanz habe die Methodik der inhaltsbasierten
Aussageanalyse weder lege artis noch vollständig angewendet. Sie beschränke
sich darauf, der Privatklägerin Detailreichtum ihrer Schilderungen zu
attestieren, verkenne dabei jedoch, welches die Ausgangslage bei der
inhaltsbasierten Aussageanalyse bilde. Diese habe nämlich stets von der
Nullhypothese auszugehen und sich dabei immer die Frage vor Augen zu halten, ob
es möglich sei, die dem Berufungskläger vorgeworfenen Straftaten in der Art
ihrer Schilderung zu erfinden oder nicht. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Privatklägerin sei nichts hinzugewonnen, wenn die Schilderungen ausserhalb
des Kerngeschehens von zahlreichen Realkennzeichen geprägt seien. Vielmehr
seien die Aussagen zu den Tatvorwürfen selbst von entscheidender Bedeutung.
Gerade im Rahmen des Erfordernisses des intraindividuellen Strukturvergleichs
würden Schilderungen, die sich ausserhalb des Kerngeschehens durch eine
Vielzahl von Realkennzeichen auszeichneten, im Kerngeschehen jedoch relativ
blass ausfielen, gerade gegen einen realen Erlebnishintergrund des
Kerngeschehens sprechen. Dies sei hier der Fall. Darüber hinaus weise die
Einvernahme vom 14. Oktober 2021 einen suggestiven Charakter auf. Es könne
daher nicht ausgeschlossen werden, dass solche Einflüsse ursächlich für die
Falschbezichtigung seien. Beim Nachweis eines oder mehrerer suggestiver
Einflüsse könne die Nullhypothese jedenfalls nicht umgestossen werden. Dazu
komme, dass die zu analysierenden Einvernahmen weder audiovisuell noch auf
Video aufgezeichnet worden seien und auch keine Wortprotokolle existierten.
Diese Elemente seien aber Voraussetzung einer validen Aussageanalyse.
4.2.1.2
Schliesslich spreche – so der Berufungskläger
(Akten S. 1110 ff., 1313 ff.) – auch die Aussageinkonstanz gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die erste Inkonstanz in ihren
Aussagen betreffe Ziff. 4 der Anklageschrift. In der (unverwertbaren) Einvernahme
vom 28. September 2021 gebe die Privatklägerin an, die anderen Anwesenden
hätten alles mitbekommen (Akten S. 432). In der Einvernahme vom 14. Oktober
2021.
(Akten S. 517 f.) gebe sie auf entsprechenden Hinweis mit einem einfachen «Ja»
zu Protokoll, sie sei mit der Frau des Berufungsklägers und F____ an einem
Tisch gesessen, als der Berufungskläger ihr Mobiltelefon herausverlangt hätte.
Im Unterschied zur Einvernahme vom 28. September 2021 soll der Berufungskläger
die Drohung dann plötzlich so leise ausgesprochen haben, dass die übrigen
Anwesenden nichts mitbekommen hätten. Vor den Schranken der Vorinstanz habe die
Privatklägerin dann plötzlich angegeben, dass sich das Ganze gar nicht am Tisch
abgespielt hätte, sondern als sie mit dem Berufungskläger alleine gewesen sei. Ein
weiterer Widerspruch im Kerngeschehen ergebe sich in Bezug auf Ziff. 2 der
Anklageschrift. In der (unverwertbaren) Einvernahme vom 28. September 2021 werde
der angeklagte Faustschlag nicht erwähnt (Akten S. 431). Erst nach dem Beizug der
Rechtsanwältin tauche der Faustschlag dann plötzlich in den Einvernahmen vom
14.
Oktober 2021 sowie in den Schilderungen vor Vorinstanz auf. Von einer
Aussagekonstanz könne vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Hinzuweisen sei schliesslich
darauf, dass die Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz die
angeblichen Todesdrohungen nur in Bezug auf Ziff. 5 der Anklageschrift bestätigt
habe. In Bezug auf die übrigen angeblichen Vorfälle habe sie stets geschildert,
der Berufungskläger habe sich dahingehend geäussert, er werde den Grund für die
Scheidung (aussereheliche Liebschaft) ihrem Vater erzählen, sollte sich die
Privatklägerin tatsächlich scheiden lassen. Mit Bezug auf Ziff. 4 der
Anklageschrift habe die Privatklägerin lediglich ausgesagt, der Berufungskläger
habe sich in dem Sinne geäussert, dass «wenn er etwas sage, dann meine er es so
und was er mit ihr tun werde, würde ihr nicht gefallen». Diese Darstellung
beziehe sich indes auf die Androhung, der Berufungskläger werde den Grund für
die Scheidung ihrem Vater erzählen, wenn sie sich tatsächlich scheiden liesse.
4.2.2
Das Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S.
15.
ff.) hat betreffend Glaubhaftigkeitsanalyse Folgendes erwogen:
«1.2.2. Was das Kerngeschehen
- die Drohungen des Beschuldigten - betrifft, so erfolgten die Äusserungen der
Privatklägerin im Laufe des Verfahrens konstant und entgegen der Auffassung des
Verteidigers (Pläd. AV, Prot. HV S. 22 f.) auch detailliert. Insbesondere
schilderte sie den Wortlaut sowie die Umstände der einzelnen Drohungen
wiederholt differenziert und ausführlich und gab nicht bloss pauschal an, der
Beschuldigte habe sie mehrfach mit dem Tod bedroht (vgl. Akt. S. 425 f., 432
f., 435, 437, 518, 522, 528; Prot. HV S. 11 f., 13, 16). Die Begleitumstände
der ersten Drohung, in deren Zusammenhang der Beschuldigte neben der
Privatklägerin mit der Faust an die Wand geschlagen haben soll, beschrieb sie ebenfalls
mehrfach (Akt. S. 514, Prot. HV S. 11) und korrigierte gar den Dolmetscher, als
dieser irrtümlich übersetzt hatte, der Beschuldigte habe sie geschlagen (Prot.
HV a.a.O.). Die Anmerkungen des Verteidigers, die Privatklägerin habe in der
Hauptverhandlung einzig betreffend Ziff. 5 der Anklageschrift eine
Todesdrohung beschrieben und plötzlich von mehreren telefonischen Drohungen
gesprochen (Pläd. AV, Prot. HV S. 22 f.), treffen nicht zu. Vielmehr erwähnte
sie zu Beginn der Einvernahme eine Todesdrohung (Prot. HV S. 11), welche sie im
Wesentlichen auch im Vorverfahren so beschrieben hatte (Akt. S. 432) und nahm
im Folgenden darauf Bezug (Prot. HV S. 16). Dies erachtet das Gericht als
nachvollziehbar. Zudem erläuterte sie auf Nachfrage, dass sie die in der
Hauptverhandlung im Zusammenhang mit Ziff. 2 der Anklageschrift beschriebene
Äusserung des Beschuldigten - «dann wirst Du mich vor Dir sehen und es wird Dir
nicht gefallen, was ich tun werde» - so verstanden habe, dass dieser sie
umbringen oder zurückschicken würde (Prot. HV S. 12 und 16). Den Gehalt der
ersten vorgeworfenen Drohung gab sie somit vollständig wieder. Bei ihrer
Aussage zu Ziff. 4 der Anklageschrift schilderte sie - analog der
Anklageschrift - keine ausdrückliche Drohung, sondern den dem Beschuldigten
vorgeworfenen Verweis auf dessen frühere Drohungen (Prot. HV S. 13). Dies
verdeutlicht gerade ihr konstantes Aussageverhalten. Betreffend die in der
Hauptverhandlung angeblich mehrfach erwähnten telefonischen Drohungen ist
anzumerken, dass die Privatklägerin auf entsprechende Frage hin klärend
ausführte, der Beschuldigte habe sie im Rahmen eines langen Telefonats einmal
bedroht (Prot. HV S. 15). Im Übrigen ist nicht einzusehen, inwiefern die
Schilderungen der Drohungen, wie vom Verteidiger offenbar erwartet,
detaillierter erfolgen sollten. Mehr als die korrekte Wiederholung der
Drohungen und deren richtige Zuordnung auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte
bzw. die entsprechend korrekte Bezugnahme auf die Drohungen kann für die
Glaubhaftigkeit in diesem Punkt nicht vorausgesetzt werden. […].
1.2.3
Die Angaben der
Privatklägerin enthalten sodann eine Vielzahl an einzigartigen, teilweise auch
nebensächlichen Details, Gesprächswiedergaben und Berichten von Interaktionen
oder Komplikationen. Im Zusammenhang mit der Aushändigung ihres Mobiltelefons
an den Beschuldigten (AS Ziff. 2) beschrieb sie etwa, sie habe sich nichts
dabei gedacht, als sie es ihm nach entsprechender Aufforderung überreicht habe.
Sie habe das Zimmer verlassen und als sie zurückgekehrt sei, habe das Handy
neben dem Beschuldigten am Boden gelegen (Akt. S. 513; Prot. HV S. 11).
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch ihre schlagfertige Antwort auf
den Hinweis des Beschuldigten, er könne ihr Handy überwachen und wisse daher um
ihr Verhältnis zu H____. Sie habe darauf erwidert, dass der Beschuldigte dann
hätte erkennen müssen, dass sie H____ ihren «Bruder» nenne. Dies habe den
Beschuldigten indes nicht interessiert (Akt. S. 431 f.). Dass die
Privatklägerin diese Konversation mit diesen Einzelheiten erfunden haben soll,
ist äusserst unwahrscheinlich. Einzigartig erscheinen auch die Umstände der
Drohung, die telefonisch erfolgt sein und bei welcher der Beschuldigte zunächst
gefragt haben soll, wie es in der Beziehung der Privatklägerin so laufe (AS
Ziff. 3). Auch hier wäre es abwegig, der Privatklägerin zu unterstellen, sie
hätte sich diesen speziellen Umstand ausgedacht. Dass sie dann einzig gesagt
habe, es laufe gut, um möglichen Vorwürfen des Beschuldigten zuvorzukommen,
erscheint angesichts der Geschehnisse in Ziff. 2 der Anklageschrift,
welche sie bereits eingeschüchtert haben dürften, nachvollziehbar (vgl. Auss.
PKL, Akt. S. 437). Deshalb liegen auch hier keine Anhaltspunkte für eine
Falschaussage der Privatklägerin vor. Illustrativ für ihre detaillierten
Beschreibungen von Konversationen und Interaktionen sind sodann verschiedene
Episoden im Zusammenhang mit ihrem Besuch bei ihrer Tante in [...] im März 2021
(AS Ziff. 4). So habe der Beschuldigte bei diesem Treffen erneut das Handy der
Privatklägerin herausverlangt und sie gefragt, ob sie «weiterhin Kontakt» habe,
ohne dabei den Namen H____ zu erwähnen. Da die Privatklägerin zuvor alle
Hinweise auf ihren Kollegen gelöscht habe, sei der Beschuldigte zunächst auf
nichts gestossen, was er ihr hätte vorwerfen können. Deshalb habe er
weitergesucht und ihr zum einen vorgehalten, sie stünde mit ihrer Mutter in
Kontakt, die ursächlich dafür sei, dass sie sich - so wie es die Mutter früher
selbst getan habe - von ihrem Mann scheiden lassen wolle (Akt. S. 425,432,
520). Zum anderen habe ihr der Beschuldigte, nachdem er schliesslich auf
Instagram den Kontakt einer Kollegin gefunden habe, deren Profil indes nicht
mit einem Bild oder eindeutigen Namen gekennzeichnet gewesen sei, unterstellt,
dieser Instagram-Kontakt sei ein männlicher Kollege von ihr (Akt. S. 518; Prot.
HV S. 13).
1.2.4
Die Privatklägerin
ergänzte während der Hauptverhandlung ihre Aussagen aus dem Vorverfahren
umfangreich und detailliert. Zu erwähnen ist zunächst eine Interaktion im
Zusammenhang mit ihrem Besuch in [...]. Dort sei sie, als sie sich bereits zum
Schlafen in ein anderes Zimmer begeben habe, vom Sohn des Beschuldigten
aufgefordert worden, ins Wohnzimmer zurückzukehren, da der Beschuldigte mit ihr
habe reden wollen. Dieser habe sie dann aufgefordert, ihm ihr Handy zu bringen,
welches sie zunächst habe holen müssen, da sie es zuvor zum Aufladen des Akkus
an den Strom angeschlossen habe. Dann sei es zur bereits wiedergegebenen
Durchforstung des Handys und schliesslich zur Drohung gekommen (Prot. HV S.
13). Obwohl mit den inkriminierten Handlungen nicht mehr unmittelbar verbunden,
berichtete die Privatklägerin in weiterer Ergänzung ihrer ursprünglichen
Aussagen (vgl. Akt. S. 432), dass der Beschuldigte ihr am Folgetag vor der
Fahrt zu E____ plötzlich liebevoll mitgeteilt habe, sie sei wie eine Tochter
für ihn und er tue all dies nur für sie, da es für sie nicht gut sei, wenn sie
sich scheiden liesse (Prot. HV S. 13). Auch den Umstand, dass die Ehefrau des
Beschuldigten sie später darauf hingewiesen habe, das Treffen in [...] sei von
Tante F____ absichtlich arrangiert worden, damit der Beschuldigte mit ihr habe
sprechen können (vgl. Akt. S. 432), schilderte die Privatklägerin anlässlich
der Hauptverhandlung ausführlicher; Sie gab an, die Ehefrau des Beschuldigten
sei dabei freundlich gewesen und habe sich mit ihr auch über die Ehe
unterhalten. Sie sei von ihr zudem aufgefordert worden, das Handy wegzulegen,
da sie befürchtet habe, der Beschuldigte könnte sie sonst aushorchen (Prot. HV
S. 14). Schliesslich ergänzte sie im Zusammenhang mit dem letzten Anklagepunkt
(AS Ziff. 5) den Inhalt des Gesprächs mit ihrem Onkel E____ dahingehend, dass
dieser ihr mitgeteilt habe, er habe den Beschuldigten nur mit Mühe einstweilen
beruhigen können und zunächst gar erwogen, der Privatklägerin eine Bedenkfrist
von zwei Tagen einzuräumen. Abschliessend habe er ihr befohlen, nach Hause zu
gehen, die Füsse ihres Mannes zu küssen und ihm zu gehorchen. Sollte sie sich
aber für eine Scheidung entschliessen, hätte er mit den Konsequenzen nichts
mehr zu tun (Prot. HV S. 15 f.).
Für den Verteidiger sprechen
diese detaillierten Schilderungen sowie deren Ergänzungen gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, weil sie einerseits nicht das
Kerngeschehen beträfen und andererseits nicht ersichtlich sei, weshalb die
Ergänzungen erst an der Hauptverhandlung erfolgten (Pläd. AV, Prot. HV S.
22.
f.). Das Gegenteil trifft zu: Bei einer Lüge wären Ergänzungen zu erwarten,
die zur Erhöhung der Logik früherer Aussagen erforderlich sind, nicht aber,
dass die Privatklägerin wie vorliegend in freier Erzählung eine derartige Menge
Ergänzungen anbringen kann, die allesamt zu ihren früheren Angaben passen (vgl.
hierzu Bender/Häcker/Schwarz,
Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, München 2021, N 511). Die
folgerichtigen Aussageergänzungen sprechen somit für die Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Privatklägerin.
1.2.5
Des Weiteren gab die
Privatklägerin eigene psychische Vorgänge und auch solche des Beschuldigten und
von Dritten wieder. So habe sie aufgrund der Drohungen bei allem, was sie
gemacht habe, befürchtet, es sei falsch und könnte dem Beschuldigten oder
anderen Familienmitgliedern missfallen. Daher habe sie aus Respekt vor der
Familie gehorchen und alles tun wollen, was diese auch immer verlangt hätte
(Akt. S. 515 f.; Prot. HV S. 16).
1.2.6
Zu beachten ist auch,
dass die Privatklägerin die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen mit
räumlichen und zeitlichen Anhaltspunkten verbinden kann. So gab sie etwa
wiederholt an, die Vorfälle hätten sich in der Wohnung ihres Onkel I____ abgespielt
(bzgl. AS Ziff. 2; Akt. S. 437; Prot. HV S. 12) oder bei ihrer Tante G____
in [...] (bzgl. AS Ziff. 4; Akt. S. 437, Prot. HV S. 15). Hinsichtlich des
ersten Vorwurfs variierten ihre Angaben zum Tatzeitpunkt. So gab sie in der
ersten Einvernahme an, dieser habe sich 2016 ereignet (Akt. S. 431), korrigierte
dies in der zweiten Einvernahme aber auf 2018 (Akt. S. 512 und 514). Diese
Korrektur konnte sie schlüssig erklären, indem sie die zeitliche Zuordnung der
Ereignisse an ihrer jeweiligen Wohnsituation festmachte. So habe sie
nachträglich bemerkt, dass sie zum Zeitpunkt, als die erste Manipulation ihres
Handys durch den Beschuldigten (vgl. AS Ziff. 1) stattgefunden haben soll, noch
gar nicht in jener Asylwohnung gewohnt habe, welche sie im Rahmen der
Anzeigeerstattung (vgl. Akt. S. 424 und 431) als Ereignisort angegeben habe
(Akt. S. 530). Die Privatklägerin führte weiter aus, sie sei nach der im [...]
erfolgten Heirat erst im Oktober oder November desselben Jahres mit ihrem Mann
zusammen in die Wohnung [...] gezogen. Bis zum Umzug habe sie noch in der
Asylwohnung an der [...] und er bei seiner Mutter gewohnt (Prot. HV S. 12, 18).
Diese Angaben passen zu den von ihr in ihrer zweiten Einvernahme korrigiert
wiedergegebenen und letztlich in der Anklageschrift festgehaltenen Daten,
gemäss welchen die Manipulation des Mobiltelefons im Jahr 2017 und die erste
Drohung Ende 2018 geschehen sein sollen. Bei einer Heirat im [...] erfolgten
Dispositiv
diese beiden Ereignisse demnach erst, als beide schon ein (rein
islamischrechtliches) Ehepaar gewesen waren und - zumindest bzgl. der ersten
Drohung - schon zusammen gewohnt hatten. Die Privatklägerin verortete somit
entgegen der Ansicht des Verteidigers die Vorfälle aus Ziff. 2 der
Anklageschrift nicht auf einen Zeitpunkt, als sie noch gar nicht verheiratet
war und somit eine Scheidung nicht möglich gewesen wäre (Pläd. AV, Prot. HV S.
25). Im Übrigen überrascht es nicht, dass sie das Datum der Hochzeit exakt
nennen konnte (Akt. S. 430, 531), bezüglich einzelner Vorwürfe aber zunächst
unzutreffende Angaben machte. Ist doch zu erwarten, dass das Datum der Hochzeit
- ein in der Regel prägendes Ereignis - in Erinnerung bleibt. Der Vermerk des
Verteidigers (Pläd. AV, a.a.O.), die Datumsverwechslung sei unglaubhaft, ist
somit nicht zu hören. Hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass spontane
Verbesserungen eigener Aussagen, wie sie vorliegend erfolgt sind, für deren
Glaubhaftigkeit sprechen.
1.2.7. Anzumerken ist
schliesslich noch, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht über Gebühr
belastet. Wie die Staatsanwältin zurecht bemerkt, warf die Privatklägerin dem
Beschuldigten weder vor, er habe seine Drohungen je auch nur im Ansatz
umgesetzt, noch bezichtigte sie ihn ihr gegenüber der Gewalt (vgl. Akt. S.
440). Wie bereits erwähnt, schilderte sie die ihm vorgeworfenen Drohungen differenziert,
indem sie nicht in jedem Fall von einer expliziten Todesdrohung sprach, obwohl
sie dies ohne Weiteres hätte tun können: In Bezug auf Ziff. 4 der
Anklageschrift gab sie lediglich eine implizite Drohung wieder, bei welcher der
Beschuldigte ihr gesagt haben soll, sie wisse ganz genau, was er tun werde,
sollte sie sich scheiden lassen (vgl. nur Akt. S. 433). Auch unterliess sie es
nicht, zu erwähnen, dass der Beschuldigte immer wieder auch nett zu ihr gewesen
sei. So, als sie noch zusammen in [...] gelebt hätten (Prot. HV S. 18),
aber auch, wie bereits dargelegt, bevor er mit ihr von [...] aus zu seinem
Bruder E____ gefahren sei.
1.2.8. Die Aussagen der
Privatklägerin weisen zusammengefasst eine Vielzahl an Realitätskriterien auf,
welche bei einer frei erfundenen und auswendig gelernten Geschichte nicht zu
erwarten wären, und sind daher glaubhaft.
[...]
1.6. Gegenüber den
Realitätskriterien der Aussagen der Privatklägerin sind mögliche Anhaltspunkte
für eine Falschbezichtigung abzuwägen. Solche sind vorliegend nicht erkennbar.
Die Anzeigeerstattung dürfte zum einen zum endgültigen Bruch mit der Familie
geführt haben, was die Privatklägerin wiederholt und in der Hautverhandlung
emotional schilderte (Akt. S. 516, 527; Prot. HV S. 19). Dieser Bruch dürfte
ihr nicht leicht gefallen sein, da sie trotz allem ein enges Verhältnis zur
Familie geführt zu haben scheint. So hat J____ angegeben, die Privatklägerin
habe ihre Onkel und Tanten - auch den Beschuldigten - «mega gerne», weil diese
sie eigentlich aufgezogen hätten (Akt. S. 485). In dieses Bild passt auch das
aktenkundige Video, das zahlreiche Familienmitglieder zusammen mit der
Privatklägerin während eines Familienfests beim Tanzen zeigt (vgl. Video vom 7.
Januar 2021). Zum anderen spricht gegen eine fingierte Anschuldigung, dass die
Privatklägerin aussagte, aus Angst vor Vergeltung seit ihrer Anzeige an einem
«sicheren Ort» zu leben und aufgrund der Umstände letztlich auch die Arbeit
verloren zu haben (Akt, S. 528f.; Prot. HV S. 19). Dass sie sowohl ihre
Aussagen zum inkriminierten Sachverhalt als auch zu den Folgen der
Anzeigeerstattung frei erfunden haben soll, wäre daher auch ohne eingehende
Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Aussagen schwer vorstellbar. Umso weniger kann
dem Verteidiger gefolgt werden, wenn dieser argumentiert, die Anzeige sei
allenfalls erfolgt, weil dies die letzte Möglichkeit gewesen sein könnte, die
von der Familie nicht gebilligte Scheidung dennoch herbeizuführen (Pläd. AV,
Prot. HV S. 24). Wäre die Privatklägerin im Vorfeld nicht bedroht worden und es
ihr einzig um die Scheidung gegangen, hätte sie ihren Gatten einfach verlassen
können, was möglicherweise - wie bei ihrer Mutter - auch zu einem Bruch mit der
Familie geführt hätte. Es erscheint aber nicht plausibel, dass sie dann, nur um
sich von ihrem Mann zu trennen, auch noch in Kauf genommen hätte, einen an sich
geliebten Onkel der Strafverfolgung auszusetzen - was zudem erst recht die
Anfeindung durch die Familie zur Folge gehabt hätte - wenn dieser ihr gar
nichts zuleide getan und sie vor ihm nichts zu befürchten gehabt hätte.
1.7. Für die Zuverlässigkeit
der Aussagen der Privatklägerin sprechen im Weiteren ihre Angaben zur
Anzeigesituation. Durch die mit der letzten Drohung (AS Ziff. 5)
verbundene kurze Bedenkfrist bis zum Abend desselben Tages habe sie befürchtet,
die Drohungen würden nun umgesetzt, weshalb sie sich zur Anzeigeerstattung
entschlossen habe (Prot. HV S. 16). Der Entschluss zur Anzeige ist somit in der
für die Privatklägerin durch die Fristansetzung sehr konkret wirkenden Drohung
zu erkennen.
Auch die weiteren Umstände im
Zusammenhang mit der letzten Drohung sprechen nicht gegen die Glaubhaftigkeit
der entsprechenden Angaben der Privatklägerin. Diese sagte aus, am Abend des
27. September 2021 bereits früh geschlafen zu haben, als ihr Mann sie geweckt
und ihr mitgeteilt habe, der Beschuldigte wolle sie beide treffen, was sie aber
abgelehnt habe. Am folgenden Morgen habe sie gesehen, dass ihr Onkel E____ sie
noch am Abend telefonisch zu erreichen versucht habe, sodass sie ihm
zurückgerufen habe und schliesslich auf dessen Anweisung hin zu ihm gegangen
sei, wo er ihr schliesslich die letzte Drohung des Beschuldigten übermittelt
habe (Akt. S. 433, Prot. HV S. 15). Die geschilderten Anrufversuche
und der getätigte Anruf gehen aus der Anrufliste des Handys der Privatklägerin
hervor (Akt. S. 434 f.). E____ bestätigte denn auch, am Folgetag mit
der Privatklägerin über eine «Schlichtung» gesprochen zu haben, bestritt aber,
anlässlich dieses Gesprächs Todesdrohungen des Beschuldigten mitgeteilt,
geschweige denn je solche gehört zu haben. Als Begründung hierfür gab er an,
die Telefonauswertung habe ergeben, dass er am oder kurz vor dem 28. September
2021 nicht mit dem Beschuldigten telefoniert habe. Überdies habe sich dieser
nicht in Basel aufgehalten (Akt. S. 599 ff.). Zwar trifft zu, dass sich
aufgrund der Auswertung des Telefons von E____ für den fraglichen Zeitpunkt
kein Telefongespräch mit dem Beschuldigten nachweisen lässt (vgl. Akt. S. 535
ff.). Allerdings ist ohne Weiteres denkbar, dass sich der Beschuldigte und sein
Bruder E____ nicht telefonisch, sondern im Rahmen eines Treffens oder auf
anderem Wege unterhalten haben. Dafür spricht zum einen, dass E____ angab, der
Beschuldigte besuche ihn ein- bis zweimal im Monat (Akt. S. 602). Zum anderen
ist mit der Staatsanwältin (vgl. Pläd. StA, S. 13) festzuhalten, dass es
unwahrscheinlich anmutet, die Aufforderungen der beiden Onkel an die
Privatklägerin, sich mit ihnen zu einem Gespräch zu treffen, wären rein zufällig
kurz nacheinander erfolgt. Letztlich werden diese Umstände auch durch die
Aussagen J____ bestätigt (Akt. S. 486 ff.).
1.8. Schliesslich spricht auch
der vor den Schranken gewonnene authentische Eindruck der Privatklägerin für
die Glaubhaftigkeit derer Angaben. Die Privatklägerin wirkte sehr konzentriert
und legte grossen Wert darauf, dass ihre Aussagen vom Dolmetscher korrekt
übersetzt werden, weshalb sie ihn, wie auch schon im Vorverfahren (vgl. Akt. S.
512 ff.), mehrfach korrigierte (vgl. Audioaufnahmen HV, ad acta). Weiter blieb
sie bis kurz vor Ende ihrer Befragung sehr gefasst. Erst als sie abschliessend
zur aktuellen Situation und ihrer Zukunft befragt wurde, zeigte sie Emotionen
(Prot. HV S. 19). Anzeichen dafür, dass diese vorgespielt gewesen sein könnten,
bestehen keine.
1.9. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt stimmig,
nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien und
werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Kleinere
Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten in ihren Depositionen konnte die
Privatklägerin jeweils (er)klären, insbesondere in Bezug auf die Tatzeitpunkte.
Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der
Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür
schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist
grundsätzlich auf die Angaben der Privatklägerin abzustellen».
4.2.3 Der Berufungskläger vermag mit seiner zuvor
zitierten Kritik die überzeugende Aussageanalyse des Strafgerichts nicht in
Frage zu stellen. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Detailreichtum der
Aussagen der Privatklägerin bloss in Bezug auf Nebensächlichkeiten, nicht aber
hinsichtlich des Kerngeschehens untersucht, trifft nicht zu. So hat das
Strafgericht zutreffend erwogen, die Privatklägerin habe den Wortlaut sowie die
Umstände der einzelnen Drohungen wiederholt differenziert und ausführlich geschildert
und habe nicht – was bei erfundenen Beschuldigungen im Übrigen zu erwarten wäre
– bloss pauschal angegeben, der Berufungskläger habe sie mehrfach mit dem Tod
bedroht (Akten S. 425 f., 432 f., 435, 437, 518, 522, 528, 932 f., 934, 937). So
sprach C____ nicht in jedem Fall von einer expliziten Todesdrohung, obwohl sie
dies ohne Weiteres hätte tun können. In Bezug auf Ziff. 4 der Anklageschrift
gab sie «lediglich» eine implizite Drohung wieder, bei welcher der Berufungskläger
ihr gesagt haben soll, sie wisse ganz genau, was er tun werde, sollte sie sich
scheiden lassen (Akten S. 433). Die Begleitumstände der ersten Drohung, in
deren Zusammenhang A____ neben der Privatklägerin mit der Faust an die Wand
geschlagen haben soll, beschrieb sie ebenfalls mehrfach (Akten S. 514, 932) und
korrigierte gar den Dolmetscher, als dieser irrtümlich übersetzt hatte, der
Berufungskläger habe sie geschlagen (Akten S. 932). Mit dem Strafgericht ist
auch nicht einzusehen, inwiefern die Schilderungen der Drohungen detaillierter
erfolgen sollten. Mehr als die korrekte Wiederholung der Drohungen und deren
richtige Zuordnung auf die einzelnen Sachverhaltsabschnitte bzw. die
entsprechend korrekte Bezugnahme auf die Drohungen kann für die Glaubhaftigkeit
in diesem Punkt nicht vorausgesetzt werden. Insofern spricht auch der Intraindividuelle
Strukturbereich für einen realen Erlebnishintergrund.
4.2.4 Darüber hinaus ist die Behauptung, die
Vorinstanz hätte die Methodik der inhaltsbasierten Aussagenanalyse
unvollständig angewendet, ebenso unzutreffend. So hat sie sich – im Gegensatz
zu der von der Verteidigung vorgenommenen Analyse – in Ziff. II.1.2.3,
II.1.2.5 und II.1.2.6 auch zu einzigartigen, teilweise nebensächlichen Details,
Gesprächswiedergaben, Berichten von Interaktionen oder Komplikationen,
psychischen Vorgängen diverser Personen und zur räumlich-zeitlichen Verknüpfung
der Aussagen der Privatklägerin geäussert. Ergänzend ist im Sinne einer ausgefallenen
Einzelheit auf die Schilderung, wonach ihr Vater, wenn er sich aufrege,
aufgrund einer Allergie einen angeschwollenen Kopf bekomme und sie deshalb die
Beziehung zu ihrem Ehemann (noch in [...]) aufrechterhalten habe (Akten S.
430), hinzuweisen. Zudem schilderte C____ auch unverstandene Handlungselemente:
«Es war nicht spät, aber ich war am Schlafen. Es war ca. 19:00 Uhr. Mein Mann
weckte mich und sagte, sein Onkel A____ habe ihn angerufen und gesagt, wir
sollen zu ihm kommen. Ich weiss nicht, wann er ihn angerufen hat. Ich sagte
nein, ich wolle zu niemandem gehen. Mein Mann K____ sagte ok, er werde es A____
mitteilen» (Akten S. 433; vgl. zu diesem Aspekt auch Akten S. 513 f.).
Darüber hinaus gab sie als eigenen innerpsychologischen Vorgang auch zu
Protokoll, weshalb sie Angst vor ihrem Onkel hat: «Er schlägt seine Frau [...]
immer. Sie hat mir das gesagt. Er ist immer aggressiv. Seine Frau sagte mir,
gemäss Arzt sollte er zum Psychiater gehen. Ich weiss aber nicht, ob er nun
geht. Er hat auch mit dem Herz Probleme» (Akten S. 440). Schliesslich äussert
sich die Vorinstanz in Ziff. II.1.2.7 auch zur Tatsache, dass die
Privatklägerin den Berufungskläger nie über Gebühr belastet und zum Beispiel
physische Gewalt immer in Abrede gestellt hat. So wäre es ihr beispielsweise
ein Leichtes gewesen, auch aus der in Ziff. 1 der Anklageschrift geschilderten
Episode eine Drohung zu konstruieren (Akten S. 513 f.). Die zuvor zitierte
Aussage, wonach der Berufungskläger Herzprobleme habe, ist im Übrigen durch die
Tatsache, dass ihm ein Beatmungsgerät ins Untersuchungsgefängnis geliefert
werden musste (Akten S. 604 ff.) und er die Krankheit anlässlich seiner
Einvernahme bestätigte (Akten S. 465), objektiviert.
4.2.5
4.2.5.1 In Bezug auf die angebliche Aussageinkonstanz
ist betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift zunächst festzuhalten, dass die
Privatklägerin anlässlich der (verwertbaren; vgl. dazu E. 3.1) Einvernahme vom
28. September 2021 aussagte, dass die Ehefrau des Berufungsklägers und F____
alles mitbekommen hätten (Akten S. 432). Der Berufungskläger habe gesagt: «ich
wiederhole nicht noch einmal. Du weisst ganz genau, was ich mache, wenn du dich
scheiden lässt». Die anderen hätten dazu nichts gesagt. Er habe sich aufgeregt
und sei laut geworden (Akten S. 433). Nur kurz später in derselben
Einvernahme gab sie zu Protokoll, es gebe auch in [...] keine Zeugen, da er es
ihr gegenüber leise gesagt habe (Akten S. 437). In der (ebenfalls verwertbaren;
vgl. dazu E. 3.2) Einvernahme vom 14. Oktober 2021 hat sie dann präzisiert,
dass der Berufungskläger sie lange angeschrien habe. Er habe wieder die
angebliche Beziehung zu H____ thematisiert und gemeint, sie lüge ihn an. Das
hätten seine Ehefrau und F____ mitbekommen. Die Drohung habe er aber ganz leise
zwischen ihr und ihm ausgesprochen. Sie wisse nicht, ob die anderen das verstanden
oder gehört hätten (Akten S. 518). Vor Strafgericht führte sie dazu dann aus,
dass sie mit dem Berufungskläger und seiner Ehefrau im Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen
sei, als er die indirekte Drohung ausstiess. F____ sei zwischen Ess- und Wohnzimmer
hin und hergegangen (Akten S. 934, 939).
Die Behauptung der Verteidigung, wonach die Privatklägerin
erstmals in der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 davon gesprochen habe, dass die
Drohung leise ausgesprochen worden sei, ist nach dem Gesagten aktenwidrig.
Dasselbe gilt für die Behauptung, vor den Schranken der Vorinstanz habe die
Privatklägerin behauptet, das Ganze habe sich gar nicht am Tisch, sondern als
sie mit dem Berufungskläger alleine gewesen sei, abgespielt. Festzuhalten ist,
dass C____ konstant über alle drei Befragungen ausgesagt hat, die
Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Berufungskläger sei recht laut gewesen
und von den Anwesenden gehört, die Drohung demgegenüber leise ausgesprochen
worden.
4.2.5.2 In Bezug auf Ziff. 2 der Anklageschrift ist
festzuhalten, dass die Begleitumstände der ersten Drohung, in deren
Zusammenhang der Berufungskläger neben der Privatklägerin mit der Faust an die
Wand geschlagen haben soll, C____ – wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.2.3) – mehrfach
beschrieben (Akten S. 514, 932) und den Dolmetscher gar korrigierte, als
dieser irrtümlich übersetzt hatte, der Berufungskläger habe sie geschlagen (Akten
S. 932). Es trifft zwar zu, dass der Faustschlag zuvor nicht erwähnt wurde,
indes wurde das eigentliche Kerngeschehen, nämlich die Todesdrohung, in der
Einvernahme vom 28. September 2021 in aller Deutlichkeit geschildert («A____
sagte, wenn ich mich von meinem Mann scheiden lasse, würde er meinem Vater
erzählen, ich würde meinen Mann mit H____ betrügen. Ebenso sagte er
gleichzeitig, wenn ich mich doch scheiden lasse und von meinem Mann trenne,
dann werde er mich nach [...] zurückschicken oder umbringen, sollte ich
hierbleiben. Er sagte ebenso, sollte ich ihn anzeigen und er ins Gefängnis kommen,
dann würde er jemanden organisieren, mich umzubringen. Ich sagte nichts darauf,
ich hatte Angst» [Akten S. 432]).
4.2.5.3 Auch dass die Privatklägerin vor den Schranken
der Vorinstanz die angeblichen Todesdrohungen nur in Bezug auf Ziff. 5 der
Anklageschrift bestätigt habe, trifft mit dem Strafgericht nicht zu. Vielmehr erwähnte
sie zu Beginn der Einvernahme bzw. auf Nachfrage später eine Todesdrohung
(Akten S. 932, 937), welche sie im Wesentlichen auch im Vorverfahren so
beschrieben hatte (Akten S. 432) und nahm später darauf Bezug (Akten S. 937).
Die einzelnen Todesdrohungen hält sie in der Folge klar auseinander (AS Ziff.
2: Akten S. 932 f.; AS Ziff. 3: Akten S. 933, 936; AS Ziff. 4: Akten S. 933 f.;
AS Ziff. 5: Akten S. 936 f.). Davon, dass sich die Aussprüche des
Berufungsklägers auf die Androhung, der Berufungskläger werde den Grund für die
Scheidung ihrem Vater erzählen, wenn sie sich tatsächlich scheiden liesse,
beziehen würden, kann keine Rede sein.
4.2.6 Auch mit möglichen Motiven für eine
Falschbezichtigung und der Anzeigesituation hat sich das Strafgericht in Ziff.
II.1.6 und II.1.7 erschöpfend auseinandergesetzt. Wie die Vertreterin der
Privatklägerin zudem einleuchtend ausgeführt und auch die Privatklägerin selber
zu Protokoll gegeben hat (Akten S. 1296, 940), nahm C____ mit ihrem Entscheid,
die Polizei zu involvieren, in Kauf, dass sich die ganze Familie bzw. ihr
gesamtes familiäres Umfeld von ihr abwendet, sie sich an einem sicheren Ort
verstecken musste und auch ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Dies hätte
sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht getan, entsprächen
ihre Anschuldigungen nicht der Wahrheit. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Privatklägerin spricht schliesslich auch nicht das eingereichte
Video-Filmchen (Akten S. 736). Dieses zeigt die Privatklägerin tatsächlich mit
der Familie fröhlich und ausgelassen tanzend. Indes findet kein direkter
Kontakt zum Berufungskläger statt und hatte sie von ihm ja nichts zu
befürchten, wenn sie sich so verhielt, wie von ihm verlangt (Akten S. 516, 937).
4.2.7 Der Kritik, dass die zu analysierenden
Einvernahmen weder audiovisuell noch auf Video aufgezeichnet worden seien und
auch keine Wortprotokolle existierten, ist schliesslich zu entgegnen, dass die Verteidigung
an der Einvernahme vom 14. Oktober 2021, an der eine Teilnahmeberechtigung
bestand (vgl. dazu E. 3.2), teilgenommen und dort Korrekturen bzw.
handschriftliche Hinweise angebracht sowie das Protokoll unterzeichnet hat
(Akten S. 510 ff., 524). Von den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung existiert zudem ein Audioprotokoll. Dazu
kommt, dass die Privatklägerin den Dolmetscher während ihrer Einvernahmen immer
wieder auf Unkorrektheiten hinwies (Akten S. 517, 522, 932) bzw. sogar die
Schreibweise des Nachnamens des Berufungsklägers korrigierte (Akten S. 443).
Insofern ist sichergestellt, dass für die Aussageanalyse genügend valide Daten
bzw. Grundlagen zur Verfügung stehen. In Bezug auf den angeblich suggestiven
Charakter der Einvernahme vom 14. Oktober 2021 kann auf vorstehend
Erwogenes zum Formellen verwiesen werden (vgl. dazu E. 3.2).
4.3 Aussagen des Berufungsklägers
4.3.1 Der Berufungskläger wurde im Vorverfahren am
30. September 2021 (Akten S. 460 ff.) und am 2. Dezember 2021 (Akten S.
622 ff.) sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt (Akten S. 927
ff.). An der Berufungsverhandlung wollte A____ weder zur Person noch zur Sache
Angaben machen (Akten S. 1310). Wie bereits das Strafgericht zutreffend
erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 20), erweisen sich die Aussagen des
Berufungsklägers gegenüber denjenigen der Privatklägerin als mehrheitlich
oberflächlich, ausweichend und teilweise auch im Widerspruch zu den
Depositionen seiner Geschwister, insbesondere seiner Schwester, stehend. Letzteres
zeigt sich beispielsweise darin, dass der Berufungskläger angab, sich einzig um
seine Kernfamilie zu kümmern, von den Eheproblemen der Privatklägerin nichts zu
wissen und diese überhaupt kaum zu kennen, da er sie vielleicht alle vier bis
sieben Monate sehe (Akten S. 623 f., 628, 929 f.). Demgegenüber beschrieb seine
Schwester F____ das Verhältnis zu ihren Geschwistern, also auch zum Berufungskläger
und E____, als sehr innig. So treffe sich die Familie regelmässig am
Wochenende, feiere oft zusammen oder verbringe die Ferien gemeinsam (Akten S. 614,
617 f.). Ebenso gab sie an, dass man in der Familie von den Eheproblemen der
Privatklägerin gewusst habe, eine Scheidung aber nicht habe verhindern wollen
(Akten S. 616; vgl. zu den Aussagen der Schwester E. 4.4.1). Aufgrund dieser
Angaben ist zu schliessen, dass der Berufungskläger über die Eheprobleme der
Privatklägerin entgegen seiner Aussage im Bilde war und die Privatklägerin
besser kennt, als er vorgibt, zumal sowohl er als auch die Privatklägerin
aussagten, sie hätten in [...] unter einem Dach gelebt (wenn auch mit unterschiedlichen
Angaben bezüglich der Dauer des Zusammenlebens [Akten S. 931, 940]).
4.3.2 Die ihm vorgeworfenen Handlungen stritt der Berufungskläger
hauptsächlich mit der Begründung ab, dass die Privatklägerin ihn doch schon
viel früher angezeigt und schon gar nicht mehr persönlich getroffen hätte,
hätte sie tatsächlich unter den inkriminierten Handlungen gelitten (Akten S.
625, 627, 927), was indes just den Nötigungserfolg ausmacht und dem
Berufungskläger insofern nicht weiterhilft. Ebenso vermag den Berufungskläger
nicht zu entlasten, wenn er geltend macht, der Privatklägerin sei ja auch
jetzt, wo er in Haft sitze, nie etwas zugestossen, sodass die Drohung, er sei
auch fähig, sie aus der Haft durch einen Dritten umbringen zu lassen, nie
erfolgt sein könne (Akten S. 625, 627, 927). Darüber hinaus antwortete der Berufungskläger
bei der konkreten Frage, wie er sich die Anschuldigungen denn erkläre, sehr
ausweichend, indem er (aktenwidrig) angab, die Privatklägerin habe zunächst
seinen Bruder und dann ihn beschuldigt, zuvor aber noch versucht, mit ihrem
Mann zu reden (Akten S. 929). Festzuhalten ist somit mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 20), dass dem Berufungskläger im Lichte des
Grundsatzes «nemo tenetur se ipsum accusare» dieses Aussageverhalten
grundsätzlich nicht anzulasten ist. Allerdings vermögen die von ihm gemachten
vagen Angaben die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in
Frage zu stellen.
4.4 Aussagen E____ und F____
4.4.1 Auch die Aussagen von E____ (Einvernahme vom
10. November 2021 [Akten S. 596 ff.]; diejenige vom 29. September 2021 ist
nicht verwertbar [Akten S. 451 ff.]) und F____ (Einvernahme vom
22. November 2021 [Akten S. 613 ff.]) vermögen mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 20 f.) nichts an der Glaubhaftigkeit der
Depositionen der Privatklägerin zu ändern. Beide gaben entschieden an, von den
verschiedenen dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohungen nichts mitbekommen zu
haben (Akten S. 597 ff., 614 ff.). Während F____ ‒ wie zuvor erwogen
(vgl. dazu E. 4.3.1) ‒ bezüglich der familiären Verhältnisse noch relativ
umfassend aussagte (Akten S. 615 ff.), wich sie konkreten Fragen bezüglich der
Drohungen in [...] (AS Ziff. 4) plötzlich aus, indem sie pauschal
angab, sie versuche, Problemen aus dem Weg zu gehen. Vor allem aber widersprach
sie sich selbst mit der Angabe, am Samstag meist zu arbeiten. Damit gab sie
sinngemäss zu verstehen, es könnte sein, dass sie an jenem Tag gar nicht an
besagtem Familientreffen war, während sie kurz zuvor noch ausgesagt hatte, dort
anwesend gewesen zu sein und die Familie sich jeden Samstag treffen würde (Akten
S. 618 f.).
4.4.2 Noch knapper erweisen sich die Angaben von E____.
Er sagte mehrfach dezidiert aus, dass er von Drohungen des Berufungsklägers keine
Kenntnis habe (Akten S. 597 ff.). Von der im Raum stehenden Trennung habe er
bis zwei Tage vor der Anzeigeerstattung nichts gehört. Er habe dann aber noch
am gleichen Tag (Akten S. 599) bzw. gemäss seinen Aussagen nur kurz später
am Tag der Anzeigeerstattung (Akten S. 600) mit der Privatklägerin zwecks
Schlichtung geredet, wobei gemäss den Aussagen seiner Schwester (F____), diese
auch dabei gewesen sein soll (Akten S. 616), wovon E____ aber nichts erwähnte. Einzig
dort, wo es der möglichen Entlastung seines Bruders dienen konnte, äusserte er
sich inhaltlich etwas konkreter, indem er beispielsweise auf die
Telefonauswertung, die keinen Anruf zwischen ihm und dem Berufungskläger
belegt, hinwies (Akten S. 599, 601).
4.5 Aussagen J____ und L____
Bezüglich der beiden Freundinnen der Privatklägerin, J____
(Akten S. 482 ff.) und L____ (Akten S. 497 ff.), hat das Strafgericht unter
Bezugnahme auf mehrere konkrete Aussagen zutreffend erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 21), dass die Depositionen von J____ – obwohl sie vor dem
Berufungskläger offensichtlich Angst hat (Akten S. 479) – aus teilweise langen
und freien Erzählungen bestehen sowie zahlreiche nachvollziehbare
Gesprächswiedergaben in direkter Rede aufweisen. Allein dieser Umstand lässt
ihre Angaben grundsätzlich glaubhaft erscheinen, da eine derartige Menge an
Gesprächswidergaben kaum zu erfinden und auswendig zu lernen ist. Auch stellen
sich ihre Angaben als sachlich und nicht übertrieben dar. Weiter räumt sie auch
Wissenslücken ein, welche sie aber teilweise nachvollziehbar zu schliessen weiss,
sodass mit dem Strafgericht insgesamt auf ihre Aussagen abgestellt werden kann.
Kommt dazu, dass J____ auch anschaulich den Gewissenskonflikt der
Privatklägerin schildert, da sie ihre Onkel ja alle «mega gern» hat, weil sie
sie «aufgezogen» haben (Akten S. 485). Schliesslich ist auch ihre Besorgnis,
nichts Falsches zu sagen, mehrfach protokolliert (Akten S. 486, 488, 491), was
ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Die Aussagen von L____
hat das Strafgericht aufgrund ihrer Vagheit zu Recht nicht berücksichtigt.
4.6 Zwischenergebnis
Zusammenfassend ist mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 23) festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin insgesamt
stimmig, nachvollziehbar und konsistent sind. Sie erfüllen zahlreiche
Realkriterien und werden punktuell durch die Aussagen von J____ gestützt. Auch
von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität ihrer
Aussagen zu zweifeln. Eine Falschbelastung fällt ausser Betracht, da hierfür
schlechthin keinerlei Motive ersichtlich sind. Aus diesen Gründen ist auf die
Angaben der Privatklägerin abzustellen.
4.7 Antrag auf Einholung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens
4.7.1 Der Berufungskläger begründet seinen Antrag
auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens betreffend die Aussagen der
Privatklägerin damit, dass sein Verteidiger in der Berufungsbegründung eine
ausführliche inhaltsbasierte Aussageanalyse durchgeführt habe. Diese sei
methodisch korrekt erfolgt und darüber hinaus auch stichhaltig, differenziert
und unparteiisch. Komme das Gericht zu einer anderen Ansicht, gebe es zwei
Auffassungen. Dieser Konflikt könne nur durch ein fachpsychologisches Gutachten
gelöst werden (Akten S. 1311 f.).
4.7.2
4.7.2.1 Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur
abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die
Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel
an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung
vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies
rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2
StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft
(BGer 1B_342/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2). Sodann bestimmt Art. 182
StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige
Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts
erforderlich sind (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2).
4.7.2.2 Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen
ist Teil der Beweiswürdigung und gehört damit zum Aufgabenbereich des Gerichts.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts drängt sich eine Begutachtung durch
eine sachverständige Person nur dann auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer
Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen
angewiesen ist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn Anzeichen dafür
bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen
Störung oder Drogensucht in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht
fähig oder nicht willens sein. Eine solche Beeinträchtigung kann auch
vorliegen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aussagende durch Drittpersonen
beeinflusst wird. Zu denken ist ferner an die Situation, dass schwer
interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind. Dem Gericht
steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung
notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre Beweisregel,
wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers (auch von
Sexualdelikten) stets ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 129 IV 179 E. 2.4, BGer 6B_79/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 1.3, 6B_667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; AGE
SB.2019.39 vom 20. April 2021 E. 3.5.1; Heer,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 182 StPO N 6 f.).
4.7.3 Im vorliegenden Fall sind keine Auffälligkeiten
in der Person oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich
bzw. dargetan, durch welche die Aussagetauglichkeit oder -ehrlichkeit der
Privatklägerin in Bezug auf die erhobenen Tatvorwürfe massgeblich
beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch
das Gericht erschwert wären. Zwar finden sich in den Arztberichten betreffend
die Privatklägerin, welche sich hauptsächlich wegen starken Rückenschmerzen bei
verschiedenen Ärzten bzw. Ärztinnen vorgestellt hat (Akten S. 559, 563),
auch die Empfehlung, die Privatklägerin solle sich wegen einer möglichen posttraumatischen
Belastungsstörung einer Traumatherapie unterziehen (Akten S. 559, 564 f.). Eine
solche – sollte sie denn überhaupt diagnostiziert worden sein – stellt aber
keine Störung dar, welche die Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder
Wiedergabefähigkeit ernsthaft beeinträchtigen würde, zumal die Privatklägerin
deswegen bis anhin auch nicht (medikamentös) behandelt wurde und insofern
offenbar auch kein besonderer Leidensdruck besteht, wobei die
Belastungssituation mangels Kenntnis der Ärztinnen auch nicht auf die
streitgegenständlichen Vorfälle zurückzuführen sein kann. Sie reicht nicht aus,
um an der Aussagetauglichkeit der Privatklägerin in einem Masse zu zweifeln,
welches eine Begutachtung erfordern würde. Kommt dazu, dass – wie die
Vertreterin der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat (Akten S. 1311) –
die aussagepsychologische Analyse der Verteidigung, die den Interessen der
beschuldigten Person verpflichtet ist und als Partei insoweit einseitig agiert,
offenkundig nicht zur Notwendigkeit eines Gutachtens führen kann. Vorliegend
ist es denn – wie zuvor ausgeführt (vgl. dazu E. 4.2.4) – auch so, dass die
Glaubhaftigkeitsprüfung der Verteidigung auf einzelne Aspekte fokussiert und
aufgrund dieser Lückenhaftigkeit als einseitig zu qualifizieren ist. Eine
aussagepsychologische Begutachtung erscheint somit im vorliegenden Fall weder
erforderlich noch zweckmässig, sodass auf sie verzichtet werden kann.
5. Tatsächliches/Entscheid über Beweisanträge
5.1 Ausgangslage
Das Strafgericht hat den Sachverhalt betreffend die einzelnen
Tatvorwürfe gestützt auf die nach dem zuvor Erwogenen zu Recht als glaubhaft
eingestuften Aussagen der Privatklägerin sorgfältig abgebildet. Darauf kann
grundsätzlich verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 24 ff.). Nachfolgend
ist daher zunächst auf über die Rüge der Unglaubhaftigkeit hinausgehende Kritik
am Sachverhalt einzugehen (vgl. dazu E. 5.2) und danach – wie in
Aussicht gestellt (vgl. dazu E. 2) – die Abweisung der Beweisanträge zu
begründen (vgl. dazu E. 5.3).
5.2 Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift
5.2.1 Bezüglich Ziff. 2 und 3 der Anklageschrift
bringt der Berufungskläger vor, die Privatklägerin habe in ihrer Einvernahme
vom 18. Oktober 2021 (im Strafverfahren gegen ihren Ehemann wegen
Körperverletzung) selbst ausgeführt, er habe sich vor März 2021 gar nie in die
bestehenden
Eheprobleme eingemischt (Akten S. 642), weshalb er nur schon
deshalb von den Ziff. 2 und
3 der Anklageschrift freizusprechen sei.
Ohnehin sei sein Bruder E____ und nicht er in die Eheprobleme der
Privatklägerin involviert gewesen (Akten S. 641). Das ergebe sich auch aus dem
Umstand, dass der Berufungskläger in [...] im Kanton [...] lebe, während E____
wie auch die Privatklägerin und ihr Ehegatte in Basel wohnhaft seien. Bestätigt
werde dies auch durch F____ (Akten S. 616).
5.2.2 Aus der vom Verteidiger zitierten Aussage
lässt sich – wie bereits das Strafgericht erwogen hat (vorinstanzliches Urteil
S. 25) – einzig schliessen, dass sich der Berufungskläger im März 2021
eingemischt hat, nicht aber, dass er dies zu jenem Zeitpunkt zum ersten Mal
getan hätte. Die fragliche Aussage der Privatklägerin ist im von ihr
geschilderten Kontext zu lesen, wonach sie auf Anraten ihres Onkels E____ für
einige Zeit getrennt von ihrem Mann gelebt und im Anschluss daran das
Familientreffen in [...], bei dem es zur in Ziff. 4 der Anklageschrift
geschilderten Drohung kam, stattgefunden habe (Akten S. 642). Dies ergibt sich
auch aus ihren weiteren Depositionen (Akten S. 432, 933). Dass sich der
Berufungskläger – trotz der räumlichen Distanz zu Basel – immer wieder in die
Ehe der Privatklägerin eingemischt und in diesem Rahmen bereits im Jahr 2017
das Mobiltelefon der Privatklägerin herausverlangt hat, geht unmissverständlich
aus ihren als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen hervor (Akten S. 431, 511 ff.,
932). Die Aussagen von F____ vermögen demgegenüber in keiner Weise zu
überzeugen (vgl. dazu schon E. 4.4.1), wobei aufgrund der verwandtschaftlichen
Beziehung ohnehin keine unabhängigen Depositionen zu erwarten sind.
5.3 Ziff. 4 und 5 der Anklageschrift
5.3.1 Der Berufungskläger macht betreffend die
beantragte Befragung von E____ und F____ geltend (Akten S.1106 ff.,1310 f.),
der angeklagte Sachverhalt lasse sich mit den Aussagen dieser beiden
Entlastungszeugen nicht in Einklang bringen. Die Vorinstanz habe beide
Entlastungszeugen nicht angehört, sondern nur die Privatklägerin, obwohl
gravierende Widersprüche bezüglich ihrer Aussagen bestünden (hinsichtlich F____
betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift, hinsichtlich E____ betreffend Ziff. 5
der Anklageschrift). Damit verletze sie Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie den
Grundsatz der Waffengleichheit gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Des Weiteren habe
die Vorinstanz zum Nachteil des Berufungsklägers die Unglaubhaftigkeit der
Aussagen der beiden Entlastungszeugen unterstellt, ohne diese auch nur
anzuhören. Dadurch verletze die Vorinstanz Art. 6 Abs. 2 StPO in gravierender
Weise und in bewusstem Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
5.3.2 Nach Art. 343 Abs. 3 StPO erhebt das Gericht
im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, wenn die unmittelbare
Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Art. 343
Abs. 3 StPO statuiert ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Eine
unmittelbare Abnahme des Beweismittels ist namentlich dann notwendig, wenn sie
den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des
Beweismittels entscheidend vom unmittelbaren Eindruck abhängt, der bei seiner
Präsentation entsteht. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich
insbesondere dann auf, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel
darstellt. Massgebend ist, ob das Urteil entscheidend vom Aussageverhalten
abhängt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine
erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil
in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt
(BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; BGer 6B_970/2013 vom 24. Juni 2014 E. 2.1). Das
Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist,
über einen Ermessensspielraum (vgl. dazu BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.; BGer 6B_1177/2019
vom 17. Juni 2020 E. 3.1). Auch widersprüchliche Aussagen erfordern nicht
notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht. Divergieren die
Aussagen von Zeugen oder Mitbeteiligten mit denjenigen beschuldigter Personen,
sind die erforderlichen Gegenüberstellungen (Konfrontationseinvernahmen)
bereits im Vorverfahren durchzuführen. Allein wegen weiterhin bestehender
Divergenzen sind vollständig erhobene Beweise nicht nochmals abzunehmen (Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2023, Art. 343 StPO N 24).
5.3.3 Vorliegend wurden beide Personen im
Vorverfahren unter Beachtung der Teilnahmerechte befragt. Sie haben in aller Klarheit
zum Ausdruck gebracht, von den Drohungen nichts mitbekommen zu haben (vgl. dazu
E. 4.4). F____ setzt sich mit ihrer Aussage, wonach sie von den Drohungen
nichts gehört habe, entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 1107, 1310 f.),
zudem auch nicht in Widerspruch zu den Depositionen der Privatklägerin, hat
diese vor der Vorinstanz doch ausgeführt, dass F____ zwischen dem Ess- und
Wohnzimmer hin und hergegangen sei (vgl. dazu schon E. 4.2.5.1) und die Drohung
daher nicht mitbekommen haben muss. Der Umstand, dass F____ nichts von einer
Drohung gehört haben will, entlastet den Berufungskläger daher nicht. Dass ein
Telefonat zwischen dem Berufungskläger und seinem Bruder E____ nicht
nachgewiesen werden konnte, zwingt bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift nicht
zum Schluss, dass die beiden Brüder nicht miteinander gesprochen hätten, zumal
bloss das Mobiltelefon von E____ ausgewertet wurde (Akten S. 535 ff.). So ist
etwa denkbar, dass sie einen Festnetzanschluss benutzten, über WhatsApp oder Snapchat
chatteten, sich persönlich getroffen oder über die übrigen Familienmitglieder
kommuniziert haben. Die von E____ übermittelten Drohungen ergeben sich entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers (Akten S. 1114 ff., 1316) zudem aus den
glaubhaften und unmissverständlich geäusserten Aussagen der Privatklägerin.
5.3.4 Eine nochmalige Einvernahme von E____ und F____
vor Berufungsgericht wäre nur dann erforderlich, wenn das Urteil entscheidend
von deren Aussagenverhalten abhängen würde oder es sich um den einzigen Beweis
für den Schuldspruch handelte. Das ist beides aber nicht der Fall, zumal deren
Aussagen inhaltlich klar und nicht interpretationsbedürftig sind. Wie zuvor
erwogen, sind vollständig erhobene Beweise alleine wegen weiterhin bestehender (marginaler)
Divergenzen nicht nochmals abzunehmen. Zudem sind deren Aussagen ohnehin von
untergeordneter Bedeutung (vgl. dazu schon E. 4.4). Darüber hinaus lassen die
Einvernahmeprotokolle nichts erkennen, was auf eine nicht ordnungsgemässe
Beweiserhebung schliessen liesse. Schliesslich stehen die beantragten Zeugen in
einem nahen familiären Verhältnis zum Berufungsklägers und liegt auf der Hand,
dass aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Privatklägerin und ihrem
Ehemann um Cousin und Cousine handelt, es bei einer Scheidung der beiden zu
Problemen innerhalb der Familie kommen würde. E____ hat dazu treffend Folgendes
ausgesagt: «Ich möchte einfach noch sagen, dass mir das Thema Verwandtschaft
Sorgen macht. Wir sind alle verwandt miteinander» (Akten S. 596).
Objektive Aussagen von E____ und F____ sind daher nicht zu erwarten, sodass auf
die Befragung der beiden nach dem Gesagten verzichtet werden kann.
6. Rechtliches
6.1 Kritik des Berufungsklägers
Zur Subsumtion des Sachverhalts gemäss Ziff. 2-4 der
Anklageschrift unter den Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) wurden im
Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht. Es kann daher auf die
überzeugenden diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden
(vorinstanzliches Urteil S. 27 f.). Bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift
kritisiert der Berufungskläger (Akten S. 1114 ff.), es sei gar nicht die
Täterschaft des Berufungsklägers angeklagt, sondern höchstens Anstiftung («Da
sie niemanden besuchen wollte, beauftragte der [Berufungskläger] noch am selben
Abend seinen Bruder E____ per Telefon»). Obgleich in Ziff. 5 der Anklageschrift
impliziert werde, dass E____ den angeblichen Auftrag des Berufungsklägers ausführte,
habe die Staatsanwaltschaft zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen den Bruder
auch nur eingeleitet. Die Verfolgung einer Anstiftung ohne Haupttäter sei indes
nur in Fällen möglich, in denen der Haupttäter unbekannt geblieben sei, nicht
jedoch hier, wo der angebliche Haupttäter von Anfang an bekannt gewesen sei. Der
Einwand der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger Mittäter sei, sei von
vornherein unbehelflich, da die Art. 29 f. StPO auch für einen angeblichen
Mittäter gelten würden. Im Übrigen überzeuge der Einwand auch von der Sache her
nicht, zumal die geltend gemachte Begründung in der Anklageschrift nicht
angeklagt sei. Dort sei nämlich kein Wort von der gemeinsamen Planung der
angeblichen Tat erwähnt. Ebenso wenig finde sich darin auch nur ansatzweise
eine Formulierung, welche den gemeinsamen Tatentschluss und die gemeinsame
arbeitsteilige Verwirklichung der angeblichen Tat umschreiben würde. Aus diesen
Gründen stehe der Anklagegrundsatz einer Verurteilung gemäss Ziff. 5 der
Anklageschrift entgegen.
6.2 Würdigung
6.2.1 Die Vorinstanz hat zu Ziff. 5 der
Anklageschrift ausgeführt, der Berufungskläger habe schon vor dem hier fraglichen
Tatzeitpunkt während Jahren immer wieder nötigend auf die Privatklägerin
eingewirkt. Vorliegend habe er nach der gescheiterten Vorladung der Eheleute zu
sich nach Hause umgehend seinen Bruder kontaktiert und diesem mitgeteilt, was
er tun würde, sollte sich die Privatklägerin scheiden lassen und dennoch in der
Schweiz bleiben. Damit sei die Rolle des Berufungsklägers bei Beschliessung,
Planung und Ausführung des Delikts so entscheidend, dass er als Haupttäter
dastehe. Selbst wenn man der Lesart des Verteidigers, die beiden Brüder hätten
vorsätzlich zusammengewirkt, folgen wollte, käme E____ also lediglich als
Gehilfe oder allenfalls als Mittäter in Frage.
6.2.2 Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist das
Strafgericht – wie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zutreffend angemerkt
hat (Akten S. 1293) – gestützt auf die in allen Teilen glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin (vgl. dazu schon E. 5.3) zu Recht weder von Anstiftung noch
von Mittäterschaft ausgegangen, sondern hat vor dem Hintergrund der in Ziff.
2-4 abgehandelten Drohungen unabhängig von der Strafbarkeit von E____ die
eigenständige Tatbestandsverwirklichung durch den Berufungskläger angenommen.
Dass gegen E____ keine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, ändert denn auch
nichts an der Strafbarkeit des Berufungsklägers. Entsprechend mussten die
spezifischen Anforderungen betreffend Anstiftung und Mittäterschaft in der
Anklageschrift auch nicht genannt werden, wobei der Berufungskläger daraus –
wie sich aus nachfolgender Erwägung ergibt – ohnehin nichts zu seinen Gunsten
ableiten könnte.
6.2.3 Das Akkusationsprinzip verfolgt keinen
Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information
gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau
wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher
Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert
wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4,
6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine
Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift
verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn
sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018
vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Das
gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas abweichender Sachverhalt zur
Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des
Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und der Beschuldigte
Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E.
3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2,
6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4).
7. Strafzumessung
7.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
7.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
7.3 Strafart
7.3.1
7.3.1.1 Gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von
der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine
Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die
Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht
gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten
schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird
immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe
denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so
insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.
April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
7.3.1.2 Grundsätzlich
hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der
Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als
Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.
der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie
erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass
her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter
bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt
danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht
davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die
auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine
mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem
früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die
Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer
Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund
der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose
gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,
damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen
kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
7.3.1.3 Bei
der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.
April 2017 E. 1.7). Nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf eine
Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten
zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse
Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte
geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer
6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E.
3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April
2020 E. 2.2 und 2.4).
7.3.2 Wie
das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 30), besteht
zwischen den begangenen Delikten ein enger sachlicher Zusammenhang. So hat der
Berufungskläger mit seinen wiederholten Drohungen, die stets einem ähnlichen
Muster folgten, den Druck auf die Privatklägerin über Jahre hartnäckig aufrechterhalten
und sie so zu einer von ihr nicht gewollten Lebensführung gedrängt. Bereits
wegen dieses Zusammenhangs und der von der Privatklägerin während langer Zeit
dadurch erlittenen Freiheitseinschränkungen ist für alle begangenen Delikte nur
eine einheitliche Strafe in Form der Freiheitsstrafe zweckmässig. Zudem dürfte eine
Geldstrafe auch beim anwendbaren Höchstmass der Strafart nicht geeignet sein,
in genügendem Masse spezialpräventiv auf den Berufungskläger einzuwirken. Vor
dem Hintergrund der erlittenen Untersuchungshaft würden ihm bei der Verhängung
einer Geldstrafe die in der Gesamtbetrachtung erheblichen Auswirkungen seiner
Taten als minder gravierend erscheinen. Auch wäre eine Geldstrafe von 180
Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) im Lichte des derzeitigen monatlichen
Einkommens von CHF 1’400.‒, das für die ganze, [...]köpfige Familie (vgl.
dazu E. 7.6) reichen muss (Akten S. 926), kaum einbringlich (Art. 41
Abs. 1 lit. b StGB).
7.4 Einsatzstrafe
7.4.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bildet das Tatverschulden hinsichtlich der ersten Nötigung
vom Dezember 2018 (AS Ziff. 2; vgl. zur Methodik Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49
StGB N 116), wobei der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe beträgt (Art. 181 StGB). Das Tatverschulden orientiert sich an der
Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und
ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des
Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht,
vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen
Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020
E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
7.4.2 In
objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger einer
Todesdrohung, der schwersten aller möglichen Nachteile, welche er der
Privatklägerin in Aussicht stellen konnte, bediente. Auch die weiteren
Androhungen, er würde sie alternativ nach [...] schicken und auch ihrem Vater
von ihrem Verhältnis zu H____ erzählen, erscheinen gravierend. Neben dem
Umstand, dass in Teilen [...] damals Krieg herrschte (und immer noch herrscht),
wusste der Berufungskläger auch, dass die Privatklägerin nicht zu ihrem Vater
hätte zurückkehren können, da dieser eine Scheidung seiner Tochter ebenfalls
abgelehnt hatte (Akten S. 430). Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass das
abgenötigte Verhalten, die Fortführung einer unglücklichen Beziehung, den
Kernbereich der persönlichen Freiheit und der Lebensführung der Privatklägerin
betrifft. Verwerflich ist weiter, dass A____ seine altersmässige und
familienhierarchische Überlegenheit ausspielte, wusste er doch, dass die
Kernfamilie der Privatklägerin nicht in der Schweiz lebt und sie, die jung in
die Schweiz gekommen war, von den hier lebenden Verwandten abhängig und somit
besonders verletzlich war. Allerdings ist entlastend zu berücksichtigen, dass die
Privatklägerin vor den Schranken der Vorinstanz aussagte, dass sie nicht nur
wegen den Drohungen und der damit verbundenen Angst getötet zu werden, bei
ihrem Ehemann geblieben sei, sondern auch, um den Familienfrieden zu wahren und
um ihren Vater nicht zu belasten (Akten S. 430, 938). In subjektiver Hinsicht
ist zu beachten, dass der direktvorsätzlich handelnde Berufungskläger die
Wahrung der Familienehre über das Wohlergehen seiner Nichte stellte. Es ist nach
dem Gesagten von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, welches eine
Einsatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt.
7.5 Gesamtstrafenbildung
7.5.1 Bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift kann
weitestgehend auf das soeben Ausgeführte verwiesen werden, wobei dieselben Rechtsgüter
betroffen und auch das Tatmittel der Drohung sowie der inhaltliche Zusammenhang
identisch sind und der «Gesamtschuldbeitrag» daher geringer zu veranschlagen
ist (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 500 ff.). Verwerflich
erscheint hier, dass der Berufungskläger mit dieser zweiten Tat begann, den
Druck auf die Privatklägerin über eine längere Dauer aufrechtzuerhalten.
Isoliert betrachtet käme vor dem Hintergrund des geringeren
Gesamtschuldbeitrags aufgrund eines gerade noch eher leichten Verschuldens eine
hypothetische Einsatzstrafe auf drei Monate Freiheitsstrafe zu liegen. In
Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe indes
«bloss» um 1 ½ Monate zu erhöhen.
7.5.2 Für die Tat in [...] vom März 2021 (AS Ziff.
4) hat grundsätzlich dasselbe zu gelten. Hier fällt erschwerend ins Gewicht,
dass der Berufungskläger den geschützten Rahmen eines Familientreffens
ausnützte. Eine isoliert berechnete hypothetische Einsatzstrafe wäre (vor dem
Hintergrund des erneut geringeren Gesamtschuldbeitrags) aufgrund eines eher leichten
Verschuldens mit zwei Monaten zu veranschlagen, welche in Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) zu einer Erhöhung der Strafe um einen
Monat führt.
7.5.3 Schliesslich ist im Zusammenhang mit der
versuchten Nötigung vom 28. September 2021 (AS Ziff. 5) grundsätzlich ebenfalls
auf das bisher Gesagte zu verweisen. Dem Berufungskläger ist hierbei besonders
sein hartnäckiges Vorgehen anzulasten, da er nach dem gescheiterten Versuch,
die Privatklägerin mit ihrem Mann zu sich nach Hause vorzuladen, seinen Bruder E____
kontaktiert und veranlasst hatte, dass dieser der Privatklägerin die erneuten
schweren Drohungen letztlich mitteilte. Hervorzuheben ist zudem, dass diese letzte
Drohung zum endgültigen Bruch der Privatklägerin mit ihrer Familie und somit zu
ihrer eigentlichen Isolation führte. Für sich alleine wäre (vor dem Hintergrund
des erneut geringeren Gesamtschuldbeitrags) aufgrund eines knapp nicht mehr
leichten Verschuldens eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten schuldangemessen.
Dass es letztlich bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, vermag die
Tatschwere nur wenig zu beeinflussen, da der Berufungskläger zur Verwirklichung
seines Tatplans alles unternommen hat und die Vollendung der Tat am Ende einzig
am Mut und der Verzweiflung der Privatklägerin gescheitert ist, welche ihren
einzigen Ausweg in der Anzeigeerstattung gesehen hat. Unter Berücksichtigung
des Versuchs erfolgt eine weitere Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 2 ½ Monate,
womit sich die vorläufige Gesamtstrafe für alle Delikte auf zwölf Monate Freiheitsstrafe
beläuft.
7.6 Persönliche Verhältnisse
Hinsichtlich der Täterkomponenten ist im Lauf des Verfahrens
zufolge der spärlichen Angaben des Berufungsklägers wenig bekannt geworden. Klar
ist, dass der nicht vorbestrafte A____ im Jahr [...] in [...] geboren und vor
gut [...] Jahren in die Schweiz gekommen ist. Er ist verheiratet und Vater von [...]
Kindern. Aktuell ist er offenbar nicht erwerbstätig (Akten S. 3 ff., 629, 925
f., 1245 f.). Da seine im Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe als
unglaubhaft erachtet wurden (Akten S. 26 ff.), kann er auch aus dem
Zurücklassen seiner Heimat nichts ableiten, was zu seinem Vorteil gereichen
würde, auch wenn er [...] nicht ohne Weiteres verlassen haben dürfte. Darüber
hinaus kann ihm auch kein Geständnis noch aufrichtige Reue oder Einsicht zu
Gute gehalten werden. In Bezug auf die dokumentierten Herzprobleme (Akten S.
440, 465, 604 ff.) und die seitens des Berufungsklägers ohnehin nicht weiter
konkretisierten psychischen Probleme (Akten S. 926 f.) ist schliesslich
festzuhalten, dass gesundheitliche Probleme als strafmindernder Faktor nur dann
in Betracht fallen, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen
Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen,
Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche
Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung
der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis
beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April
2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019,
Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys,
a.a.O., N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall, sodass sich die
Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen erscheint.
7.7 Modalitäten des Vollzugs
Der Gewährung
des bedingten Strafvollzugs unter Auferlegung einer minimalen Probezeit von
zwei Jahren steht mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 33) nichts
entgegen. Dasselbe gilt für die Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft
(Art. 51 StGB). Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung und um
umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten sind abzuweisen.
8. Zivilforderung
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches
Urteil S. 35 f.) und die Vertreterin der Privatklägerin im Berufungsverfahren
zu Recht unterstrichen hat (Akten S. 1294 ff.), wurde C____ erheblich in
ihrer Persönlichkeit verletzt. Insbesondere erscheint verwerflich, dass der Berufungskläger
die noch junge Privatklägerin über Jahre hinweg in einem an sich geschützten
Umfeld – die Drohungen erfolgten im familiären Rahmen – eingeschüchtert und sie
so letztlich in einem Land, von dem sie sich eine bessere Zukunft als in [...]
versprochen haben dürfte, in die Isolation getrieben hat. Aufgrund des
beträchtlichen privatrechtlichen Verschuldens und im Vergleich zu ähnlich
gelagerten Fällen (vgl. dazu Baumann/Anabitarte/Müller
Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015 S. 28 ff.)
rechtfertigt sich die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.–.
Der mittlere Verfallstag des Zinsenlaufs kommt auf den 7. Mai 2020 zu liegen.
9. Kontaktverbot
Die Ausführung sämtlicher vom Berufungskläger begangener
Straftaten war von einer direkten oder indirekten Kommunikation – mithin einer
Kontaktaufnahme – mit der Privatklägerin abhängig. Auch ist trotz einer
grundsätzlich guten Prognose (vgl. dazu E. 7.7) nicht gänzlich auszuschliessen,
dass der Berufungskläger erneut in Kontakt mit der Privatklägerin tritt. Das vom
Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 36) im Sinne von Art. 67b Abs. 2 lit.
a StGB verfügte Kontaktverbot erweist sich als verhältnismässig, um weitere Straftaten
zu unterbinden. Es ist in Analogie zur verhängten Probezeit auf zwei Jahre
auszusprechen.
10. Kostenfolgen
10.1 Erstinstanzliche Kosten
10.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
10.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen
mehrfacher, teils versuchter Nötigung schuldig gesprochen wird, sind die
erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 2‘639.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6'500.‒.
10.1.3 Da der Berufungskläger die vollen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen
für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
10.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
10.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt
Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser
Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor
der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
10.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
11. Entschädigungsfolgen
11.1 Entschädigung des amtlichen Verteidigers
11.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 1298 ff.),
zuzüglich drei Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung),
ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Da der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren vollumfänglich unterliegt, muss
auch nicht über die Zusprechung des vom Regelsatz von CHF 200.– pro Stunde
abweichenden Ansatzes von CHF 350.– entschieden werden (Antrag Ziff. 5).
11.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle Urteilsgebühr
auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars
seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100
% des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
11.2 Entschädigung der Opfervertreterin
11.2.1 Der unentgeltlichen Vertreterin der
Privatklägerin, D____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss
ihrer Aufstellung, zuzüglich 2 ½ Stunden für Berufungsverhandlung (im Gegensatz
zum Verteidiger war der Aufwand für die Nachbesprechung bereits in der
Honorarnote enthalten), auszurichten. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
11.2.2 Da der Berufungskläger in vollem Umfang
unterliegt, beträgt die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars der
unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin für die zweite Instanz 100 % des
zugesprochenen Honorars (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4
StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
10. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer nicht
obligatorischen Landesverweisung;
-
Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung;
-
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der mehrfachen, teils versuchten Nötigung
schuldig erklärt und verurteilt zu 1 Jahr Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zwischen dem 29. September
2021 und dem 10. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren,
in Anwendung von Art. 181 (teilweise in Verbindung mit
Art. 22 Abs. 1) sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
Die Anträge auf Zusprechung einer Haftentschädigung
und um umgehende Löschung von erkennungsdienstlich erfassten Daten werden
abgewiesen.
A____ wird zu CHF 4'000.‒ Genugtuung an C____
verurteilt (zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. Mai 2020).
A____ wird für die Dauer von 2 Jahren verboten,
Kontakt zu C____ aufzunehmen, weder direkt oder indirekt über andere Personen,
weder schriftlich oder mündlich noch auf einem anderen Weg (Kontaktverbot
gemäss Art. 67b Abs. 1 und 2 lit. a des Strafgesetzbuches).
A____ trägt Kosten von CHF 2'639.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6’500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 2‘500.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren
bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4‘368.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 391.90,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 373.70 (7,7 % auf CHF 2'961.70 sowie
8,1 % auf CHF 1'798.20), somit total CHF 5‘133.60, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
Der Vertreterin von C____ im Kostenerlass, D____, wird
in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar
von CHF 3'774.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse
ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag
zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in
Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Migrationsamt des Kantons [...]
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.