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Entscheid

SB.2022.73

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen), mehrfache Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

13. Juni 2023Deutsch38 min

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Februar 2022 wurde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.73

URTEIL

vom 13.

Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel Anschlussberufungsklägerin

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 24. Februar 2022

betreffend mehrfaches Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen sowie bandenmässi-

gem Vorgehen), mehrfache

Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Februar 2022 wurde

A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen), der

mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen

Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 17. Februar 2021. Es wurde eine Landesverweisung von 10

Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Es wurde

verfügt, von den beigebrachten Gegenständen seien dem Beurteilten der

Plastikbeutel mit diversen schriftlichen Unterlagen sowie die Kleidungsstücke

und Schuhe auszuhändigen. Das restliche Beschlagnahmegut sei einzuziehen. Dem

Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 17’433.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ ausgerichtet. Der damalige amtliche

Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)

mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 4. Juli 2022 Berufung erklären lassen.

Es wird beantragt, es sei Absatz 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt

vom 24. Februar 2022 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf des

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen, Art. 19 Abs. 2

BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei sowie der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) schuldig zu sprechen

und die vorinstanzlich angeordnete Freiheitsstrafe sei entsprechend zu

reduzieren. Dem folgend sei eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Alles unter

o/e-Kostenfolge. Es sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung

mit Verteidigerin [...] zu gewähren. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 wurde eine

ergänzende Berufungserklärung eingereicht, wonach von der Landesverweisung mit

Eintrag im SIS abzusehen sei.

Die Staatsanwaltschaft hat am 20. Juli 2022 Anschlussberufung

erklärt. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei im Schuldpunkt in

teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch des schweren Falls von

Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Davon unabhängig sei die von der Vorinstanz

ausgesprochenen Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen, ebenso wie die Dauer der

Landesverweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge.

Die Anschlussberufungsbegründung datiert vom 1. November

2022, die Berufungsbegründung vom 9. Januar 2023. Die Staatsanwaltschaft hat

mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Stellung zur Berufungsbegründung genommen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023 wurde

der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die

Staatsanwältin zum Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich

‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die

Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3

lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und

fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten

Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten, und diese Punkte sind somit

in Rechtskraft erwachsen.

2.

Tatsächliches und Rechtliches

2.1

Verbrechen gegen das BetmG (Anklageziffer 1.)

2.1.1

Die Verteidigung bestreitet zunächst in

tatsächlicher Hinsicht die Richtigkeit der dem Berufungskläger zur Last

gelegten Betäubungsmittelmengen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die

Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf eine Weitergabe von fünf Kilogramm Heroin-

und 116 Gramm Kokaingemisch gekommen seien. Diese konkrete Menge sei von Seiten

des Berufungsklägers nicht zugestanden worden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten

S. 1915).

Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Berechnung der

Betäubungsmittelmengen auf die Erkenntnisse der polizeilichen Ermittlungen ‒

namentlich die Observationen rund um die Liegenschaft [...], die anlässlich der

Hausdurchsuchung aufgefundenen Positionen (Notizen, Bargeld, Utensilien zur

Betäubungsmittelverarbeitung, Heroin, Kokain und Streckmittel), die Gutachten

des IRM zum Wirkstoffgehalt und vor allem die auf dem Mobiltelefon des

Berufungsklägers aufgefundenen Chats (siehe im Einzelnen erstinstanzliches

Urteil S. 14). Der Berufungskläger hat die Aufstellung der Staatsanwaltschaft keineswegs

bestritten, sondern lediglich angemerkt, er könne die Zahlen nicht bestätigen,

da er selbst nicht Buch über die gehandelten Mengen geführt habe (Akten S. 1368).

Hingegen hat er die Richtigkeit der konkreten und detaillierten Vorhalte ab der

Einvernahme vom 25. Mai 2021 weitestgehend bestätigt (Einvernahmen vom 25. Mai

2021, Akten S. 1033 ff.; vom 28. Mai 2021, Akten S. 1138 ff.; vom 1. Juni 2021,

Akten S. 1355 ff.). Die darauf basierende Berechnung ist nicht zu beanstanden.

2.1.2

In rechtlicher Hinsicht wird bezüglich der

mengenmässigen Qualifikation geltend gemacht, es liege keine Handlungseinheit

vor, womit die weitergegebenen Betäubungsmittel nicht addiert werden könnten.

Die Vorinstanz stütze sich in diesem Punkt einzig auf den sachlichen und

zeitlichen Zusammenhang und den angeblichen Entschluss des Berufungsklägers,

seine Schulden von CHF 10’000.‒ mit dem monatlichen Entgelt von CHF

2’000.‒ aus dem Drogenhandel abzuzahlen Die erforderliche Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen sei zudem nicht gegeben, da die Betäubungsmittel an

bereits Süchtige weitergegeben worden seien. Für die Berechnung des

Wirkstoffgehalts sei in dubio pro reo statt auf den Hydrochloridgehalt auf die

tiefsten Base-Werte abzustellen (Berufungsbegründung Rz. 8-10, Akten S. 1915 f.).

Dass der

Berufungskläger nur an bereits süchtige Abnehmer verkauft haben soll, trifft

nicht zu, hat er doch nicht nur Endabnehmer beliefert, sondern im Fall von B____

und weiteren Grossabnehmern klarerweise auch Zwischenhändler. Aber auch bei der

Weitergabe von kleinen Mengen war ihm unbekannt, wer die Betäubungsmittel letztlich

konsumierte. Ohnehin handelt es sich bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein

abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wie viele

Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden sind,

sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desgleichen

spielt keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch)

nicht süchtigen Personen erschlossen werden oder ob die vermittelten Abnehmer

bereits Süchtige sind. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten

oder vom Täter gewollt gewesen ist, ist nicht erforderlich (BGE 118 IV 200 E.

3f, 117 IV 58 E. 2, 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Albrecht, Die Strafbestimmungen des

Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Auflage 2016, Art. 19 N 227

ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig

dann, wenn eine Konstellation vorliegt, bei der die Drogen lediglich an eine

bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum

abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die

Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur diesfalls kann

die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler,

unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Im

betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an die

betäubungsmittelabhängige Freundin des Täters im Bestreben, ihr aus ihrer

verfahrenen Situation herauszuhelfen, und in der Hoffnung, sie mittels

allmählicher Reduzierung der Dosierung von ihrer Sucht zu befreien. Das

Bundesgericht hielt fest, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit

des gefährlichen Drogenhändlers unterscheide, der – sei es aus ausschliesslich

finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu

befriedigen – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Konsumenten

Drogen verkaufe. Diesen wolle der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19

Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Stoff

für den Konsum des andern besorge, erfülle die Weitergabehandlung den schweren

Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergegebene Menge die Grenze des schweren

Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH SB210225

vom 15. Februar 2022 E. 1.3.1). Eine solche Konstellation ist vorliegend

offensichtlich nicht gegeben.

Weshalb die im Rahmen der Tätigkeit für «C____» verkauften Betäubungsmittelmengen

sodann nicht addiert werden können sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dass der

Berufungskläger gedachte, seine Schulden durch seine Tätigkeit im Drogenhandel

abzuzahlen, ist naheliegend, da er angibt, CHF 10’000.‒ Schulden gehabt

zu haben und deshalb auf unbestimmte Zeit für monatlich CHF 2’000.‒ die

zugestandene Funktion im Betäubungsmittelhandel übernommen habe (Protokoll

Strafgericht, Akten S. 1748). Auch die vorliegend gehandelten

verschiedenen Betäubungsmittelarten sind zu addieren. Werden verschiedene

Betäubungsmittelarten sichergestellt, sind nicht die Mengen der einzelnen Arten

massgebend, sondern die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zu einem schweren

Fall kann somit auch überschritten werden, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten

die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen).

Schliesslich entspricht es einer ständigen und vom

Bundesgericht nicht kritisierten Praxis, auf den als Hydrochlorid berechneten

Wirkstoffgehalt abzustellen, weshalb auch dieser Einwand der Verteidigung ins

Leere geht.

2.1.3

Der Berufungskläger verneint sodann die

bandenmässige Begehung. Es sei notorisch, dass Personen am untersten Rand der

Hierarchie instrumentalisiert würden und als weisungsgebundene, exponierte

Werkzeuge benutzt gerade nicht Teil der Bande seien. Dass er mit dem Wissen in

die Schweiz gekommen sei, im Betäubungshandel mitzuwirken, sei unbelegt. Wie

die Aussagen des Berufungsklägers und die vorliegenden Chatverläufe belegten,

habe er ausschliesslich auf konkrete Anweisung von C____ gehandelt. Die

einzelnen Läufer hätten häufig gewechselt, wie sich aus den Aussagen des

Abnehmers B____ ergebe. Die Läufer hätten keinen direkten Kontakt zu den

Abnehmern gepflegt, sondern seien ohne Einfluss darauf zu haben an verschiedene

Orte geschickt worden. Es habe sich bei den eingesetzten Läufern somit um

Gehilfen gehandelt (Berufungsbegründung Rz. 2-4, Akten S. 1914). Dass er in Basel

von einem Jungen in seine Tätigkeit eingeführt worden sei und er diesen dann

ersetzt habe, zeige, dass er nur in einem kleinen Teilbereich eingesetzt worden

sei. Dass er in regem Austausch mit dem ihm vorgesetzten C____ gestanden habe,

belege sodann, dass ihm kein Ermessungsspielraum oder Planungsmöglichkeit

eingeräumt worden sei und er die Organisationsstruktur nicht gekannt habe. Da

er wie ein einfacher Angestellter austauschbar gewesen sei und einen fixen Lohn

erhalten habe, könne vorliegend nur Gehilfenschaft angenommen werden. Weder

habe er den Vorsatz gehabt, sich einer Bande anzuschliessen, noch habe er

fortgesetzt Drogen verkaufen wollen (Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 1916

ff.).

Die Verteidigung zeichnet mit dieser Argumentation das Bild

eines Drogendealers unterster Stufe, welches offensichtlich unzutreffend ist: Der

Berufungskläger war nicht nur für den Verkauf von Kleinstmengen zuständig, sondern

belieferte auch Zwischenhändler. Er war mit einer konspirativen Wohnung betraut,

auf unbestimmte Zeit für das Strecken und die Weitergabe erheblicher

Betäubungsmittelmengen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung namhafter

Beträge aus dem Deliktserlös zuständig, was das ihm entgegengebrachte Vertrauen

belegt. Dass er diesbezüglich nicht engmaschig überwacht wurde, hat sich auch

darin gezeigt, dass er entgegen den Anweisungen seiner übergeordneten

Kontaktperson Betäubungsmittel aus dem ihm anvertrauten Drogendepot an weitere

Personen abgeben konnte (siehe dazu E. 2.3). Der feste Lohn von CHF 2’000.‒

pro Monat zuzüglich Tagesspesen entspricht auch nicht der Entlöhnung von Dealern

unterster Stufe, welche in der Regel auf Kommissionsbasis arbeiten. Relativierend

hat die Vorinstanz jedoch zutreffend berücksichtigt, dass nicht ersichtlich sei,

dass er über vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur verfügt hätte, dass

er streng weisungsgebunden agiert und mit C____ innerhalb der Organisation über

nur eine Kontaktperson verfügt habe. Er sei durch häufiges Auftreten in der

Öffentlichkeit auch einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen, was

gegen eine verantwortliche Stellung innerhalb der Organisation spreche.

Nach Ansicht der Verteidigung soll der Berufungskläger

aufgrund der strikten Weisungsgebundenheit und der festen Entlöhnung ohne

anteilsmässiges Partizipieren am Gewinn lediglich als Gehilfe behandelt werden.

Die Argumentation, dass die Annahme von Mittäterschaft erfordern würde, dass

die vorliegenden Straftaten ohne das Zutun des Berufungsklägers nicht hätten

stattfinden können, verfängt nicht. Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken

innerhalb des Drogenhandels ist eine bestimmte Aufgabe nur in den seltensten

Fällen an individuelle und somit unersetzliche Fähigkeiten der einzelnen Person

gebunden. Denkt man die vom Berufungskläger versehene Funktion weg, besteht

indes kein Zweifel, dass der so organisierte Drogenhandel ohne sein Zutun nicht

hätte stattfinden können, versah er doch eine wichtige Funktion sowohl bei der

Entgegennahme und Bezahlung der Ware sowie dem Strecken und der Distribution

derselben.

Das Bundesgericht hat in BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017

festgestellt, der Gehilfe fördere eine Tat, wenn er sie durch einen

untergeordneten Tatbeitrag unterstütze (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Dies könne

beispielsweise bei einer Pannenhilfe (BGE 113 IV 90 E. 2b) oder der

blossen Zurverfügungstellung einer Garage der Fall sein (Urteile 6P.110/2004

und 6S.326/2004 vom 21. Dezember 2004 E. II/3). Im Rahmen des BetmG sei

Gehilfenschaft indes nur zurückhaltend anzunehmen. Art. 19 Abs. 1

BetmG umschreibe nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige

Handlungen. Es seien eigene Straftatbestände, so dass Täter ist und der vollen

Strafandrohung unterstehe, wer einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv

und subjektiv erfülle (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a). Eine

Qualifikation als Gehilfenschaft fällt somit ausser Betracht.

Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist

Bandenmässigkeit gegeben, «wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem

ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur

Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter

Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder

mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder

konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken» (BGer,

KassH, 24. 3. 2005, 6P.104/2004, E. 3; ähnlich BGer, KassH, 2. 10.

2006, 6S.59/2005, m. Hinw.; BGer, StrA, 18.2.2010, 6B_861/2009, E.

3.1). Dadurch, dass sich der Berufungskläger für die genannten Tätigkeiten im

Rahmen des organisierten Betäubungsmittelhandels zur Verfügung gestellt hat,

ist nach dieser Definition klar Bandenmässigkeit gegeben. Der Berufungskläger

hat angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er im Betäubungsmittelhandel

tätig sein werde, wenn er auch nicht mit Heroin, sondern mit Kokain gerechnet

habe (Akten S. 1337). Wie konkret sein Vorsatz auf eine Betätigung innerhalb

einer Bande bereits vor seiner Einreise war, ist nicht entscheidend:

Spätestens anlässlich seiner Einführung in die ihm übertragenen Geschäfte hat

er konkludent seinen Willen geäussert, inskünftig für eine unbestimmte Vielzahl

von Betäubungsmitteldelikten innerhalb der bereits existierenden Strukturen mit

C____ und weiteren für die Organisation tätigen Personen zusammenzuwirken.

2.1.4

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht

ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit a und b

BetmG angenommen, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.

2.2

Geldwäscherei

2.2.1

Der Berufungskläger argumentiert, selbst wenn er

sich der Geldwäscherei strafbar gemacht hätte, so stellte diese eine

mitbestrafte Nachtat zum Betäubungsmitteldelikt dar. Dies sei beim Bezahlen der

Miete oder von Schulden offensichtlich ‒ die direkte Geldausgabe stelle

ein typisches Begleitdelikt und eine mitbestrafte Nachtat dar. Zudem fehle es

am Vorsatz, da der Berufungskläger weder die [Ermittlung der] Herkunft noch das

Einziehen oder Auffinden der Vermögenswerte habe vereiteln wollen. Das

Verstecken von Geld sei ebenfalls bereits dem Betäubungsmitteldelikt inhärent.

Im von der Vorinstanz zitierten BGE habe eine Person Geld versteckt, die sich

nicht am Betäubungsmittelhandel beteiligt habe, weshalb dort die Konkurrenz kein

Thema gewesen sei. Es erfolge denn auch regelmässig kein zusätzlicher

Schuldspruch wegen Geldwäscherei, nur weil eine Person im Rahmen des

Drogenhandels Geld in einer konspirativen Wohnung verstecke. Auch hier mangle

es zudem am Vorsatz. Schliesslich gelte auch für die Kategorie

«Geldweitergaben», dass diese bereits im Betäubungsmitteldelikt enthalten

seien, da die Übergabe von Geld als Gegenwert der Betäubungsmittel

notorischerweise der Zweck des Betäubungsmitteldelikts sei. Es sei zudem nicht

erstellt, dass dieses Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingespeist

werden sollte, sei doch davon auszugehen, das damit weiteres Heroin und Kokain

gekauft worden sei. Hätte der Berufungskläger das Geld nicht weisungsgemäss

weitergegeben, hätten ihm schwere Nachteile gedroht. Dieses Alternativverhalten

wäre denn auch nutzlos gewesen, da dann eine andere Person aus der Gruppierung

das Geld geholt hätte ‒ nötigenfalls mit Gewalt. Der Berufungskläger habe

nie eine Verschleierungsabsicht gehabt, sondern einzig einen Gehorsamswillen

gegenüber dem ihm übergeordneten C____ (Berufungsbegründung Rz. 17-23, Akten S.

1918.

ff.).

2.2.2

Geldwäschereihandlungen

2.2.2.1

Hinsichtlich der Weitergaben von Deliktserlös

wird bestritten, dass dieses Geld überhaupt in den legalen Wirtschaftskreislauf

eingespeist werden sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass damit neue

Betäubungsmittel gekauft worden seien. Eine vollumfängliche Verwendung für die

Beschaffung neuer Betäubungsmittel kann indes ausgeschlossen werden. Ein

solches Geschäftsmodell würde es nicht erlauben, Gewinn an die Beteiligten

Bandenmitglieder auszuschütten und diese müssten ihre Lebenshaltungskosten aus

anderer Quelle bestreiten. Dass dies nicht so gehandhabt wurde, ergibt sich bereits

daraus, dass bereits der auf relativ tiefer Hierarchiestufe agierende

Berufungskläger einen Fixlohn von immerhin CHF 2’000.‒ pro Monat

zuzüglich Spesen bezog.

2.2.2.2

Bezüglich der Geldausgaben moniert die

Verteidigerin, sowohl das Zahlen von Schulden als auch das Bezahlen der Miete

stelle eine gewöhnliche Verwendung seines Lohnes dar. Dabei wird allerdings

übersehen, dass er die Wohnung weder für sich selbst noch aus dem auf ihn

entfallenden Deliktserlös mietete, sondern als Depotwohnung für die

Organisation, für welche er sich im Betäubungsmittelhandel betätigte. Seinen

Lohn von CHF 2’000.‒ liess er über die Kanäle der Drogenbande nach

Albanien transferieren, womit dieses Geld zweifellos dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden

entzogen wurde.

2.2.2.3

Zum Verstecken des Geldes in der Wohnung

äussert die Verteidigern, dieses sei dem Betäubungsmittelhandel inhärent. Der

von der Vorinstanz zitierte BGE 119 IV 59 ff. behandle den Fall, in welchem die

der Geldwäscherei beschuldigte Person gar nicht selbst am

Betäubungsmittelhandel teilgenommen habe, womit sich die Frage der Konkurrenz

der Tatbestände gar nicht gestellt habe. Hingegen belegten zahlreiche Fälle, in

welchen der Täter das Geld in einer konspirativen Wohnung oder im Auto

versteckt habe, dass normalerweise kein zusätzlicher Schuldspruch wegen

Geldwäscherei ergehe. Es trifft zu, dass der vorliegende Fall nicht mit dem

Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu vergleichen ist, wo der

Geldwäscher die Vortat nicht begangen hatte. Vorliegend ist zu bestimmen, ob

die Art der Lagerung des Deliktserlöses noch als «Aufbewahren» zu qualifizieren

ist, welches nach herrschender Lehre noch keine tatbestandsmässige Handlung

darstellen würde oder bereits als tatbestandsmässiges «Verstecken». Solches wurde

etwa durch das Bezirksgericht Zürich beim Verstecken in unüblichen, tarnenden

Behältnissen bejaht und von Drogengeld im Sicherungskasten (dazu Pieth, in Basler Kommentar StGB, 4.

Auflage 2019, Art 305bis N 46). Das Verstecken des Geldes in Büchern

erfüllt diese Kriterien, und das Verstecken des aus qualifizierten

Dispositiv

Drogendelikten stammenden Deliktserlöses ist demnach ebenfalls als

tatbestandsmässige Handlung im Sinne des Geldwäschereitatbestandes zu werten.

2.2.3 Die Verteidigung bestreitet generell, dass es

dem Vorsatz des Berufungsklägers entsprochen habe, die Einziehung der

Vermögenswerte zu vereiteln. Hinsichtlich der angeordneten Weitergaben des

Deliktserlöses sei er auch nicht frei gewesen in seiner Entscheidung, sondern

hätte mit schweren Nachteilen rechnen müssen, wenn er sich widersetzt hätte. Er

habe keine Verschleierungsabsicht gehabt, sondern einzig einen Gehorsamswillen

gegenüber dem hierarchisch übergeordneten C____.

Hierzu ist zu sagen, dass sich der Berufungskläger im Zuge

seiner Einarbeitung ebenso mit den ihm zugedachten Tätigkeiten im

Betäubungsmittelhandel einverstanden erklärt hat wie mit dem Verstecken und er

Weitergabe von Deliktserlös sowie der Vornahme von Mietzahlungen betreffend die

für den Drogenhandel genutzte Wohnung. Ohne Zweifel wusste er, dass der

Deliktserlös vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in Sicherheit

gebracht werden sollte und seine Tatbeiträge diesem Zweck dienten. Es ist kaum

vorstellbar, dass der Berufungskläger bei seinem Entschluss, sich in den Dienst

einer Drogenbande zu stellen, Vorbehalte hatte, innerhalb dieser Tätigkeit auch

an der Geldwäscherei mitzuwirken. Aber auch wenn er die Geldwäscherei lediglich

als unerwünschtes, aber unvermeidliche Begleitdelikt betrachtet haben sollte,

handelte er noch immer mit direktem Vorsatz, wenn auch zweiten Grades (dazu Killias/Markwalder/Kuhn/Dangois, in:

Grundriss des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, 2.

Auflage 2017, Verschiedene Grade des Vorsatzes, Rz. 321). Dass er bei einer

Weigerung der Weitergabe des Deliktserlöses mit Nachteilen zu rechnen gehabt

hätte (wie auch nach vereinbarungswidrigen Verhalten im Rahmen legaler

Geschäftstätigkeit), ist anzunehmen, für seinen bereits zuvor gefassten Vorsatz

und seine Bereitschaft, diese Tätigkeit auszuführen, ist dies jedoch nicht von

Relevanz.

2.2.4 Auch das Argument des «nutzlosen

Alternativverhaltens» verfängt nicht. Die Verteidigung argumentiert, wenn der

Berufungskläger den Delikterlös nicht weisungsgemäss weitergegeben hätte, wäre

dieser dennoch von Mitgliedern der Bande abgeholt worden – notfalls mit Gewalt.

Auf das Argument der Austauschbarkeit der Akteure wurde bereits eingegangen (siehe

E. 2.1.4). Organisiertes Verbrechen könnte in Anwendung dieses Konstrukts nur

noch auf der allerobersten Ebene bestraft werden. Tatsache ist, dass sich der

Berufungskläger für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat und demnach

wissentllich und willentlich an der Geldwäscherei des Deliktserlöses der zuvor

mit Verbrechen gegen das BetmG erzielen Deliktserlöses mitgewirkt hat.

2.2.5 Bandenmässigkeit

Die

Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche

Urteil bezüglich der Qualifikation als Geldwäscherei im Grundtatbestand an. Der

Berufungskläger habe von Anfang an gewusst, dass er neben dem

Betäubungsmittelhandel auch an der Verschleierung des Drogenerlöses mitwirken

würde. Die Wiedereinspeisung des Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf sei

arbeitsteilig organisiert gewesen, und der Berufungskläger habe die

eingespielten Abläufe gar dazu genutzt, seinen eigenen Verdienst aus dem

Drogenhandel über die bandeneigenen Kuriere ausser Landes schaffen zu lassen.

Es liege demnach infolge Bandenmässigkeit ein schwerer Fall von Geldwäscherei

vor (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1904). Die Vorinstanz hat dies verneint

und lediglich auf mehrfache Geldwäscherei im Grundtatbestand erkannt, denn es

stehe zwar fest, dass sich der Berufungskläger einer im internationalen

Betäubungsmittelhandel tätigen Bande angeschlossen habe, nicht aber, dass sich

sein Tatentschluss darüber hinaus darauf gerichtet habe, als Mitglied einer

Gruppierung zu handeln, deren Zweck in der fortgesetzten Geldwäscherei bestehe.

Während die Vorinstanz die Bandenmässigkeit betreffend

Geldwäscherei verneint, sieht sie diese bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz

als gegeben an. Sie hat zur Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit dem

Betäubungsmittelhandel festgestellt, es lägen in casu genügend Anhaltspunkte

für die Bejahung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit vor. Der

Berufungskläger habe zugestanden, dass er im Wissen darum, dass er hier im

Betäubungsmittelhandel tätig würde, in die Schweiz gekommen sei und den Willen

gehabt habe, dieser Beschäftigung mindestens einige Monate lang nachzugehen.

Bereits zum Zeitpunkt seiner Einführung in die Geschäfte durch den «Jungen»,

den er in der Wohnung an der [...] getroffen und den er vermutlich ersetzt

habe, hätten fixe Organisationsstrukturen bestanden, in die der Beschuldigte

eingegliedert worden sei. Es habe ein arbeitsteiliges Vorgehen gegeben, indem

verschiedene Personen für die Beschaffung der Betäubungsmittel, für die

Lieferung in die Wohnung [...], den Absatz an Abnehmer, die Geldeinnahme und

die Weitergabe des Drogenerlöses zuständig gewesen seien. Der Beschuldigte habe

eine wichtige und genau definierte Rolle übernommen, indem er in der Wohnung

Betäubungsmittel entgegengenommen habe, sie konfektioniert und dann an die ihm

per Chat mitgeteilten Abnehmer verteilt und das Geld schliesslich eingezogen

habe. Dabei habe er in C____ einen hierarchisch klar übergeordneten

Befehlsgeber gehabt, mit dem er in höchst intensivem Austausch gestanden und

mit dem ihn eine stabile Arbeitsbeziehung verbunden habe. Nach diesen

zutreffenden Erwägungen überzeugt es nicht, dass die Vorinstanz die Bandenmässigkeit

für die Betäubungsmitteldelinquenz bejaht, sie aber hinsichtlich der

Geldwäscherei verneint hat. Der

Berufungskläger will sich ohne exakte Kenntnis der Umstände vor Ort für eine

illegale Tätigkeit entschieden haben, wobei er von Kokainhandel ausgegangen sei.

Im Zuge seiner Einführung konkretisierte sich seine Rolle innerhalb einer professionellen

Organisation nicht nur hinsichtlich der Abgabe von Betäubungsmittel, sondern auch

des Versteckens und der Weitergabe von Deliktserlös. Auch bezüglich der Geldwäscherei

ist somit Bandenmässigkeit anzunehmen.

2.2.6

Konkurrenzen

Die

Verteidigerin vertritt die Ansicht, dass die Geldwäscherei als mitbestrafte

Nachtat straflos sei. Obschon sie diese Ansicht mit zahlreichen Autoren in der

Lehre teilt (siehe dazu Pieth, a.a.O, N 69-71; Damian K. Graf, StGB Annotierter

Kommentar, 2020, Art. 305bis N 4), geht das Bundesgericht in ständiger

Rechtsprechung von echter Konkurrenz aus, weshalb ein zusätzlicher Schuldspruch

wegen bandenmässiger Geldwäscherei zu ergehen hat.

Der

Berufungskläger hat einerseits im Rahmen des organisierten Betäubungsmittelhandels

an der bandenmässigen Geldwäscherei mitgewirkt und im Auftrag von C____ die

Miete für die konspirative Wohnung und Schulden bei Dritten bezahlt. Der

Transfer des ihm ausbezahlten Deliktserlöses erfolgte hingegen nicht innerhalb

der Bandenmässigkeit, sondern im eigenen Interesse. Hier liegt eine weitere Geldwäschereihandlung

im Grundtatbestand vor, die aber nicht separat angeklagt worden ist, weshalb

kein zusätzlicher Schuldspruch ergeht.

2.3 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer

2.)

Der Berufungskläger macht geltend, er sei nicht erstellt,

dass die gehandelten Betäubungsmittel eine qualifizierte Menge erreicht hätten.

Die Betäubungsmittel stammten aus einer anderen Quelle, weshalb der

Reinheitsgrad nicht aus dem anderen Anklagekomplex übernommen werden könne. Die

weiteren Ausführungen zur Weisungsgebundenheit gegenüber «[...]» sind für die

rechtliche Qualifikation nicht von Relevanz (Berufungsbegründung Rz. 24, Akten

S. 1922).

Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers verkaufte er als

Gefälligkeit gegenüber «[...]» ausserhalb seiner Tätigkeit für C____ Kokain an

weitere Personen, weshalb er die nicht weisungsgemäss verwendeten

Betäubungsmittel aus anderer Quelle wieder habe ersetzen müssen (dazu

Erwägungen Vorinstanz mit Verweis auf die Einvernahmen des Berufungsklägers:

Akten S. 1799). Es ist der Verteidigung somit beizupflichten, dass die zu

diesem Zweck bezogenen Betäubungsmittel von einem anderen Lieferanten stammten

und daher nicht ohne Weiteres die Reinheitsgrade des beschlagnahmten Heroins

und Kokains übernommen werden können. Allerdings handelte es sich um

Ersatzkäufe des Berufungsklägers, mit welchen er entwendete Betäubungsmittel ersetzte.

Dieser Verwendungszweck erforderte Ware von vergleichbarer Qualität, weshalb auch

von einem ähnlichen Reinheitsgrad ausgegangen werden kann. Mit Sicherheit hätte

sich Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad von 91,8 % nicht durch solches

mit nur halb so hohem Reinheitsgrad ersetzen lassen, ohne dass dies von der Abnehmerseite

moniert worden wäre. Selbst dann wäre jedoch noch knapp 23 Gramm reines Kokain

verkauft bzw. Anstalten dazu getroffen worden, sodass noch immer ein

mengenmässig qualifizierter Fall vorläge ‒ das Heroin noch nicht

miteingerechnet. Es ergeht somit auch in diesem Punkt Schuldspruch wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 2 lit.

a BetmG.

2.4 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger

Aufenthalt

Der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts wurde zwar mit der Berufungserklärung angefochten,

in der Begründung indes nicht mehr thematisiert. Sie ist denn auch klarerweise

erfüllt, nachdem der albanische Berufungskläger zugestandenermassen am 8.

Januar 2021 ohne Visum in die Schweiz eingereist und sich bis zu seiner

Festnahme vom 17. Februar 2021 hier aufgehalten hat. Es ergeht demnach

Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts.

3. Strafzumessung

3.1 Der Berufungskläger macht neben den bereits

behandelten Argumenten, wonach einzig eine Bestrafung wegen nicht

qualifizierter Betäubungsmitteldelikte zu ergehen habe und der Berufungskläger

maximal wegen Gehilfenschaft zu bestrafen sei, geltend, dass er auf jeden Fall der

untersten Hierarchiestufe angehört habe. Es habe keine weiteren Personen unter

ihm gegeben, und er habe weder auf eigene Rechnung gehandelt, noch sei er

entscheidungsbefugt gewesen. Es habe lediglich ein einziger Kontakt nach Albanien

bestanden, was für die unterste Hierarchiestufe notorisch sei. Er sei denn auch

jederzeit leicht austauschbar gewesen, habe keinerlei Kenntnis von den

Strukturen gehabt und habe nicht einmal Bestellungen entgegennehmen dürfen. Er

habe vielmehr als eine Art Werkzeug ohne selbstständige Eigenschaft agiert und

nicht als Mitglied einer Organisation. Es seien denn auch keinerlei

Vorkehrungen getroffen worden, um sein Entdeckungsrisiko zu minimieren. Er habe

vielmehr das gesamte Risiko getragen und sich durch den direkten Verkauf auf

der Gasse exponiert. Im Übrigen spreche es gemäss Eugster/Frischknecht ebenfalls dafür, dass jemand auf der

untersten Hierarchiestufe angesiedelt sei, wenn er eine pauschale Entlöhnung

bekomme. Der Berufungskläger sei nicht am Gewinn beteiligt gewesen und habe das

Geld jeweils sofort an andere Personen weitergeben müssen ‒ die grösseren

Geldbeträge seien ihm eben gerade nicht einfach überlassen worden. Er sei

streng weisungsgebunden gewesen und aus der belegten engmaschigen Kommunikation

sei ersichtlich, dass er stets überwacht worden sei. Er habe demnach überhaupt

keine Vertrauensstellung genossen. Seine Tätigkeit sei auch nicht auf längere

Dauer angelegt gewesen ‒ er habe einzig seine Schulden zurückzahlen

wollen. Er müsste somit auf Stufe 5 angesiedelt werden, womit die Einsatzstrafe

maximal bei 3 Jahren liegen dürfe. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtige

die Vorinstanz die Geständigkeit des Berufungsklägers zu wenig. Diese sei so weit

gegangen, dass er angegeben habe, er sei der Auffassung, dass zwei Pakete mit

Heroin noch nicht gefunden worden seien. Dies habe schliesslich zu einer

weiteren Hausdurchsuchung geführt. Gemäss der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung

hätte für dieses Geständnis ein Abzug bis zu einem Drittel gewährt werden

müssen (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Strafreduzierend sei zudem zu berücksichtigen,

dass der Berufungskläger erheblich unter dem Verfahren gelitten habe. Insbesondere

während der Untersuchungshaft habe er erhebliche Einschränkungen erlitten und seither

erhebliche gesundheitliche Probleme. Er sei daher neu auf eine äusserst starke

Brille angewiesen. Alles in allem erscheine eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten

angemessen. Diese wäre aufgrund der günstigen Legalprognose und der Vorstrafenlosigkeit

des Berufungsklägers bedingt auszusprechen, diese Strafe sei jedoch bereits

durch die Untersuchungshaft respektive den vorzeitigen Strafvollzug verbüsst. Für

die Überhaft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab

mittlerem Verfall zuzusprechen (Berufungsbegründung Rz. 25-30, Akten S. 1922

ff.).

3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine

gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um ein halbes Jahr erhöhte

Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren. Die vorinstanzliche Strafzumessung sei generell

überzeugend, jedoch müsse schwerer gewichtet werden, dass der Berufungskläger

nebst seiner Bandenmässigkeit auch auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Aus

der aktenkundige Kommunikation des Berufungsklägers mit seinem Bruder gehe

hervor, dass er keineswegs durch unglückliche Umstände in diese Geschäfte

hineingeraten sei, sondern nach dem Vorbild der Bande, und nachdem er Einblick

in die hiesigen Drogenhandelsstrukturen erhalten habe, mit Unterstützung seines

einschlägig erfahrenden Bruders auf eigene Rechnung im lukrativen BM-Handel

habe mitwirken wollen. Die Geständigkeit sei taktisch motiviert gewesen und

habe die Ermittlungen nicht vorangebracht. Er habe sich mehrerer Verbrechen

gegen das BetmG strafbar gemacht und sich ausschliesslich aus monetären

Interessen im Betäubungsmittelhandel betätigt. Der Berufungskläger habe zwar im

Rahmen seiner Bandentätigkeit nur Weisungen befolgt, seine Tatbeiträge seien

jedoch von zentraler Bedeutung gewesen, und dafür habe er im Vergleich zu

anderen Bandenmitgliedern gleicher Stufe einen geradezu fürstlichen Lohn

erhalten. Er sei ‒ obschon er punktuell sogar Kriterien der Stufe 3

erfülle ‒ grundsätzlich auf Stufe 4 des für die Strafzumessung

heranzuziehenden Stufenmodells von Luzius

Eugster und Tom Frischknecht anzusiedeln

(Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1905 f.).

3.3

3.3.1 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen

sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

3.3.2

3.3.2.1 Bei der Strafzumessung ist anhand des

schwersten Delikts eine Einsatzstrafe zu bilden. Vorliegend hat sich der

Berufungskläger des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit

einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe schuldig gemacht.

Aufgrund der mehrfachen Qualifikation ist die Einsatzstrafe anhand der unter

Anklageziffer I.1 geschilderten sowohl mengen- als auch bandenmässigen Verbrechens

gegen das BetmG zu bemessen.

3.3.2.2 Die

Vorinstanz hat bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt,

dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 12. Januar bis zum 17. Februar 2021

rund 5 Kilogramm Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von

mindestens 9,5% (entsprechend mindestens 475 Gramm reinen Heroins) sowie 116 Gramm

Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 91,8%

(entsprechend 106 Gramm reinen Kokains) an eine Vielzahl von Käufern abgegeben

habe. In Bezug auf weitere gut 1,2 Kilogramm Heroingemisch (entsprechend

mindestens 112 Gramm reinen Heroins) sei es beim Anstaltentreffen zum Verkauf

geblieben. Der Drogenmenge komme indes nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu.

Die Vorinstanz

hat weiter auf das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht zurückgegriffen, auf welches sich im

Berufungsverfahren auch die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft bezogen

haben. Zu berücksichtigen seien hier die hierarchische Stellung, die Aufgaben,

die Entscheidungsbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des

Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiere.

Diesen Elementen komme tendenziell grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der

umgesetzten Menge. Der Beschuldigte sei während eines guten Monats in eine

international operierende Drogenorganisation integriert gewesen, wobei seine

Tätigkeit auf längere Dauer ausgelegt gewesen und nur durch die Festnahme

beendet worden sei. Er sei innerhalb der Organisation primär für die

Feinverteilung an Endabnehmer bzw. Gassenverkäufer zuständig gewesen, habe

fallweise aber auch grössere Mengen an Zwischenhändler abgegeben. Er habe dabei

Betäubungsmittel entgegengenommen, diese portioniert und gestreckt und sie

gegen Bezahlung an die Käufer weitergegeben. Dabei habe er einerseits so viel

Vertrauen genossen, dass ihm namhafte Drogen- und Geldmengen überlassen worden

seien, andererseits aber streng weisungsgebunden gehandelt, ohne Einfluss auf

die umgesetzten Drogenmengen oder die eingenommenen Gelder zu haben. Dass er

vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur gehabt hätte, sei ebenfalls

nicht ersichtlich; sein einziger Kontakt habe zu C____ bestanden. Durch sein

häufiges Auftreten in der Öffentlichkeit beim Abwickeln der Drogengeschäfte sei

er einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen, was ebenfalls gegen

eine verantwortliche Stellung spreche. In subjektiver Hinsicht wurde

berücksichtigt, dass der Berufungskläger selbst keine Betäubungsmittel

konsumiert und somit nicht etwa zur Finanzierung der eigenen Sucht gehandelt

habe. Hingegen sei davon auszugehen, dass er seine Rolle im organisierten

Drogenhandel aufgrund einer gewissen finanziellen Notlage aufgenommen habe, um

mit der Entlöhnung von CHF 2’000.‒ pro Monat Schulden bei einem Schlepper

zurückzuzahlen. Unter Berücksichtigung dieser Elemente wurde er im System Eugster/Frischknecht auf der vierten und

somit zweituntersten Hierachiestufe verortet. Angesichts des weiten

Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG entspreche dies einem vergleichsweise leichten

Tatverschulden, für welches eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren als der

bundesgerichtlichen Praxis entsprechend erachtet werde. Unter Berücksichtigung der

zwei vorliegenden Qualifikationsgründe wurde eine Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren

für angemessen erachtet.

Die von der

Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe ist mithilfe der Hierarchiestufen von Eugster/Frischknecht überzeugend

begründet worden. Die dort umschriebene Hierarchiestufe 4 ist vorgesehen für in

die Organisation auf eine bestimmte Zeit integrierte Mitglieder, die

risikoreichere und damit tiefer angesiedelte Tätigkeiten in der Regel

gewerbsmässig ausüben, darunter Feinverteilung, den Verkauf an Endverbraucher

oder sonstige Helferdienste, namentlich Um- oder Abpacken, Strecken und

Geldüberweisungen ins Ausland. Es bestehen auf dieser Stufe keine Kenntnisse

der Organisationsstruktur und meist bloss Kontakt zu einer hierarchisch direkt

übergeordneten Person, das Handeln ist vorwiegend weisungsgebunden, und es

fehlt an Selbständigkeit. Unterstellte sind nicht vorhanden und somit auch

keine Weisungsbefugnis. Es besteht kein direkter Zugriff auf grössere Mengen, respektive

keine selbständige Verfügungskompetenz über gelagerte Ware. Nach aussen ist der

Betroffene exponiert, nach einer Enttarnung ist er leicht auswechselbar, und es

wird kein bedeutender Aufwand für Sicherheitsvorkehrungen finanzieller oder

organisatorischer Art betrieben. Die Qualifikation des Tatbestandes über die

Betäubungsmittelmenge ist die Regel, oft liegt auch gewerbsmässiger Handel vor,

eher selten Bandenmässigkeit. Die vom Berufungskläger innerhalb des

organisierten Betäubungsmittelhandels versehenen Aufgaben decken sich

weitestgehend mit diesen Kriterien der Stufe 4. Dass die von der Verteidigung verlangte

Einordnung in Stufe 5 der Stellung des Berufungsklägers nicht gerecht wird,

ergibt wiederum klar aus dem Kriterienkatalog von Eugster/Frischknecht. So ist diese unterste Stufe in der

Regel süchtigen Tätern in der Endverbraucherszene vorbehalten, also den

Strassendealern unterster Stufe. Sie erzielen einen geringen, meist pauschalen

Verdienst. Üblicherweise erfolgt die Qualifikation einzig über die Menge und

weder über Gewerbs- noch Bandenmässigkeit. Zwar hat der Berufungskläger auch

Kleinmengen verkauft und sich entsprechend exponiert, nach dem Gesagten hat er

aber Aufgaben versehen, welche klar nicht der untersten Hierarchiestufe

entsprechen (vergleiche Hierarchiestufen nach Eugster/Frischknecht:

AJP 2014, S. 327 ff.).

Zu den weiteren Einwänden

der Verteidigung ist anzumerken, dass dem Berufungskläger durchaus ein gewisses

Vertrauen entgegengebracht wurde, indem er alleine für Verarbeitung und

Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen zuständig war. Dass er dabei

nicht lückenlos überwacht wurde, ergibt sich schon daraus, dass es ihm möglich

war, sich aus diesen Vorräten zu bedienen und Abnehmer ausserhalb des

Kundenkreises der Bande zu beliefern. Unterschiedlich gewertet wird die

Entlöhnung des Berufungsklägers, der für seine Dienste monatlich CHF

2’000.‒ erhalten hat: Die Staatsanwaltschaft bezeichnet dieses Entgelt

als «fürstlich», während die Verteidigung im Plädoyer die Ansicht vertreten

hat, ein solcher Monatsverdienst sei auch in der Heimat des Berufungsklägers

(Albanien) kein fürstlicher Lohn (Akten S. 1988). Ein monatliches Entgelt dieser

Höhe ist durchaus als gute Bezahlung für vergleichbare Tätigkeiten im

Drogenhandel anzusehen, zumal der Berufungskläger keine Wohnkosten hatte und nach

eigenen Angaben zusätzlich täglich CHF 20.‒ bis 30.‒ für seine laufenden

Kosten erhielt (Akten S. 1342). Die Feststellung, dass dieser Betrag gemessen

an den legalen Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers in Albanien hoch

gewesen ist, ist zudem entgegen der Darstellung der Verteidigerin ohne Zweifel

zutreffend. Das jährliche Bruttonationaleinkommen pro Person belief sich

im Jahr der Tatbegehung (2021) auf USD 6’110

(https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/ Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html

[zuletzt besucht am 29.8.2023]).] Auch dass die Tätigkeit des Berufungsklägers

gemäss Verteidigung nicht auf Dauer angelegt gewesen sei, ist nicht korrekt.

Der kurze Deliktszeitraum vom 12. Januar bis 17. Februar 2021 war einzig dem

Umstand geschuldet, dass der Berufungskläger festgenommen wurde. Nach seinen

eigenen Angaben wollte er mit dieser Tätigkeit Schulden in der Höhe von EUR

10’000.‒ zurückzahlen, was eine weitaus längere Tätigkeit erfordert

hätte.

Es ist nach dem

Gesagten weder eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Einsatzstrafe

angezeigt noch eine Erhöhung auf vier Jahre, wie sie die Staatsanwaltschaft

beantragt. Die vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren

erweist sich als angemessen.

3.3.2.3 Eine

Korrektur der Einsatzstrafe aufgrund des subjektiven Tatverschuldens ist nicht erforderlich.

Zwar ist der Berufungskläger selbst nicht drogenabhängig, jedoch hat er ohne

Zweifel aus einer gewissen finanziellen Notlage heraus gehandelt. Eine solche

ist jedoch als übliche Voraussetzung dafür anzusehen, dass sich jemand

überhaupt für eine risikobehafte Tätigkeit im Drogenhandel zur Verfügung

stellt.

3.3.2.4 Die

Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49

Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dabei hat die Vorinstanz korrekterweise

zunächst die hypothetischen Strafen für jede einzelne Tat bemessen und im

Anschluss asperierend die Einsatzstrafe erhöht. Für das weitere Verbrechen

gegen das BetmG hat die Vorinstanz eine hypothetische Sanktion von 14 Monaten

Freiheiheitsstrafe für angemessen befunden. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die

angesetzte Menge zwar die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall klar

überschritten habe, aber dennoch nicht sehr gross sei. Es wurde dem

Berufungskläger zugutegehalten, dass es nicht sein Ansinnen gewesen sei, einen

von der Bande unabhängigen Drogenhandel aufzuziehen, sondern er lediglich auf

Bitte eines spanischen Kontakts gehandelt habe. Während die Verteidigung

betont, es habe sich hierbei wiederum um eine Zwangslage gehandelt, erblickt

die Anklage im Verhalten des Berufungsklägers den Beweis dafür, dass er nach

Einblick in die hiesigen Drogenhandelsstrukturen mithilfe seines einschlägig

erfahrenen Bruders auf eigene Rechnung habe am lukrativen

Betäubungsmittelhandel teilnehmen wollen. Diese kriminelle Energie lässt sich

dem Berufungskläger nicht nachweisen und die Vorinstanz hat daher zu seinen

Gunsten in überzeugender Weise erwogen, dieser separat geführte Drogenhandel

sei eher als eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Die

angemessene Einzelstrafe für diese mengenmässig ebenfalls qualifizierte

Widerhandlung gegen das BetmG wurde auf 14 Monate Freiheitsstrafe

beziffert und asperierend eine Straferhöhung um 8 Monate vorgenommen, was nicht

zu beanstanden ist.

Auch die

hypothetischen Einzelstrafen von je einem Monat Freiheitsstrafe für

rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, welche in der Asperation mit gesamthaft

einem Monat Freiheitsstrafe berücksichtigt wurden, erweisen sich als

angemessen.

Die Vorinstanz

hat für die Geldwäscherei eine Straferhöhung von lediglich 3 Monaten vorgenommen,

da es sich um eine nahezu unvermeidliche Begleiterscheinung der

Betäubungsmitteldelikte gehandelt habe. Dieser Argumentation kann zwar gefolgt

werden, dennoch ist in diesem Punkt eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil

deutliche Straferhöhung angezeigt, da hier entsprechend dem Antrag der

Staatsanwaltschaft eine Umqualifizierung von mehreren Begehungen im

Grundtatbestand in einen schweren Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit.

b. StGB erfolgt. In der Asperation ist eine Straferhöhung um 9 Monate angezeigt.

Daraus

resultiert als Zwischenfazit eine gemäss Art 49 Abs. 1 StGB gebildete

Gesamtfreiheitsstrafe von 63 Monaten, entsprechend 5 ¼ Jahren.

3.3.2.5 Im

Rahmen der Täterkomponente wurde vorinstanzlich positiv berücksichtigt, dass

der Berufungskläger nach anfänglicher Aussageverweigerung ein umfangreiches

Geständnis abgelegt und sich äusserst kooperativ gezeigt habe, wenn die

Ermittlungen angesichts der bereits vorliegenden objektiven Beweismittel

dadurch auch nicht entscheiden vorangekommen seien. Aufgrund dieses positiven

Nachtatverhaltens wurde die Strafe um sechs Monate reduziert, was nicht zu

beanstanden ist. Eine weitergehende positive Berücksichtigung der Kooperation

ist hingegen nicht angezeigt ‒ der von der Verteidigung angeführte

Hinweis des Berufungsklägers, wonach sich in der Wohnung weitere, noch nicht

sichergestellte Pakete mit Heroin befinden müssten (Aktennotiz S. 274),

erfolgte erst in der Einvernahme vom 25. Mai 2021 und damit über drei Monate nach

seiner Festnahme und der ersten Hausdurchsuchung. Es muss offenbleiben, ob

diese Pakete existierten, hatten die in den Drogenhandel involvierten Personen

doch reichlich Zeit, diese zu behändigen, und die Hausdurchsuchung vom 26. Mai

2021 blieb erfolglos. Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers wurde korrekterweise

neutral gewertet.

Die Verteidigung

bringt vor, dass der Berufungskläger im Rahmen der Untersuchungshaft erhebliche

Einschränkungen erlitten und gravierende gesundheitliche Probleme in Form

starker Augenprobleme entwickelt habe. Es ist anzuerkennen und von der

Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung noch nicht berücksichtigt worden, dass

sich der Berufungskläger in Untersuchungshaft über lange Zeit in einem restriktiven

Haftregime befand ‒ gemäss Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin hatte

er bis zur Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug fünf Monate keinerlei

Kontakt zu Mitgefangenen (Akten S. 180). Wenn dies auch mit den damals erforderlichen

Coronamassnahmen zusammenhing und unklar ist, ob die damit einhergehende

psychische Belastung in einem Zusammenhang mit den aufgetretenen Augenproblemen

stehen, wurde glaubhaft geschildert, dass diese Haftphase für den

Berufungskläger ausserordentlich belastend war, was in der Strafzumessung

berücksichtigt wird. Hinzu kommt der gute Führungsbericht für den bereits

verbüssten Strafvollzug und der Umstand, dass er aus seinem Gefangenenlohn

freiwillige Zahlungen an die Organisation «Sucht Schweiz» leistet

(Vollzugsbericht: Akten S. 1932 ff.). Diese mit der Haft zusammenhängenden

Umstände werden gesamthaft mit einer Strafreduktion von sechs Monaten

berücksichtigt.

Es ist somit unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren

auszusprechen.

4. Landesverweisung

Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und

wurde vorinstanzlich zu einer 10-jährigen Landesverweisung mit Eintragung ins

Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt.

Die Verteidigung hat zur

Landesverweisung angemerkt, da keine Katalogtat vorliege, sei darauf zu

verzichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 11

Jahren.

Nach dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger des

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und

damit Katalogstraftaten nach Art. 66a lit. o. StGB begangen, welche eine

obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Gemäss Absatz 2 dieser

Bestimmung kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn

diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde.

Der Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz und das

Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Die

Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische Landesverweisung mit Eintrag ins

SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 10 Jahren erweist sich bei einer

ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren und unter Berücksichtigung

vergleichbarer Fälle (AGE SB.2022.28: 3 Jahre Freiheitsstrafe, 8 Jahre

Landesverweisung; AGE SB.2021.40: 4 Jahre Freiheitstrafe, 9 Jahre

Landesverweisung) als angemessen.

5. Kosten

5.1 Der Berufungskläger unterliegt

mit seiner Berufung und hat bei diesem Verfahrensausgang die vorinstanzlichen

Kosten und Urteilsgebühren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss

einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ zu tragen (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

5.2 Dem Berufungskläger wird für das

Berufungsvefahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren

bewilligt. Über die Höhe der auszurichtenden Vergütung und den

Rückforderungsvorbehalt wird mit separatem Beschluss entschieden.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des

Strafdreiergerichts

vom 24. Februar 2022 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in

teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des

mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung vieler

Menschen sowie teilweise bandenmässigem Vorgehen), der Geldwäscherei (schwerer

Fall infolge Bandenmässigkeit), der rechtswidrigen Einreise und des

rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ¼

Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und

Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. Februar 2021,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des

Betäubungsmittelgesetzes, 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und

Integrationsgesetzes sowie Art. 305bis Ziff. 2 lit. b, 49 Abs. 1 und

51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des

Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete

Landesweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener

Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 17’433.80 und eine

Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie

die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr

von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO

vorbehalten.

Über das Honorar der amtlichen Verteidigerin, [...], wird mit separatem

Beschluss entschieden.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.