SB.2022.73
mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen), mehrfache Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
13. Juni 2023Deutsch38 min
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Februar 2022 wurde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.73
URTEIL
vom 13.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
JVA Bostadel, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 24. Februar 2022
betreffend mehrfaches Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen sowie bandenmässi-
gem Vorgehen), mehrfache
Geldwäscherei, rechtswidrige Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. Februar 2022 wurde
A____ des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen), der
mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 17. Februar 2021. Es wurde eine Landesverweisung von 10
Jahren mit Eintrag ins Schengener Informationssystem SIS angeordnet. Es wurde
verfügt, von den beigebrachten Gegenständen seien dem Beurteilten der
Plastikbeutel mit diversen schriftlichen Unterlagen sowie die Kleidungsstücke
und Schuhe auszuhändigen. Das restliche Beschlagnahmegut sei einzuziehen. Dem
Beurteilten wurden die Verfahrenskosten von CHF 17’433.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ ausgerichtet. Der damalige amtliche
Verteidiger wurde für seinen Aufwand aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger)
mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 4. Juli 2022 Berufung erklären lassen.
Es wird beantragt, es sei Absatz 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt
vom 24. Februar 2022 aufzuheben, und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen, Art. 19 Abs. 2
BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei sowie der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts freizusprechen. Er sei des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) schuldig zu sprechen
und die vorinstanzlich angeordnete Freiheitsstrafe sei entsprechend zu
reduzieren. Dem folgend sei eine neue Strafzumessung vorzunehmen. Alles unter
o/e-Kostenfolge. Es sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung
mit Verteidigerin [...] zu gewähren. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 wurde eine
ergänzende Berufungserklärung eingereicht, wonach von der Landesverweisung mit
Eintrag im SIS abzusehen sei.
Die Staatsanwaltschaft hat am 20. Juli 2022 Anschlussberufung
erklärt. Es wird beantragt, der Berufungskläger sei im Schuldpunkt in
teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch des schweren Falls von
Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Davon unabhängig sei die von der Vorinstanz
ausgesprochenen Freiheitsstrafe angemessen zu erhöhen, ebenso wie die Dauer der
Landesverweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Anschlussberufungsbegründung datiert vom 1. November
2022, die Berufungsbegründung vom 9. Januar 2023. Die Staatsanwaltschaft hat
mit Eingabe vom 22. Februar 2023 Stellung zur Berufungsbegründung genommen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Juni 2023 wurde
der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin und die
Staatsanwältin zum Vortrag. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich
‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die
Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3
lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Auf die form- und
fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten, und diese Punkte sind somit
in Rechtskraft erwachsen.
2.
Tatsächliches und Rechtliches
2.1
Verbrechen gegen das BetmG (Anklageziffer 1.)
2.1.1
Die Verteidigung bestreitet zunächst in
tatsächlicher Hinsicht die Richtigkeit der dem Berufungskläger zur Last
gelegten Betäubungsmittelmengen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf eine Weitergabe von fünf Kilogramm Heroin-
und 116 Gramm Kokaingemisch gekommen seien. Diese konkrete Menge sei von Seiten
des Berufungsklägers nicht zugestanden worden (Berufungsbegründung Rz. 6, Akten
S. 1915).
Die Staatsanwaltschaft stützt sich bei der Berechnung der
Betäubungsmittelmengen auf die Erkenntnisse der polizeilichen Ermittlungen ‒
namentlich die Observationen rund um die Liegenschaft [...], die anlässlich der
Hausdurchsuchung aufgefundenen Positionen (Notizen, Bargeld, Utensilien zur
Betäubungsmittelverarbeitung, Heroin, Kokain und Streckmittel), die Gutachten
des IRM zum Wirkstoffgehalt und vor allem die auf dem Mobiltelefon des
Berufungsklägers aufgefundenen Chats (siehe im Einzelnen erstinstanzliches
Urteil S. 14). Der Berufungskläger hat die Aufstellung der Staatsanwaltschaft keineswegs
bestritten, sondern lediglich angemerkt, er könne die Zahlen nicht bestätigen,
da er selbst nicht Buch über die gehandelten Mengen geführt habe (Akten S. 1368).
Hingegen hat er die Richtigkeit der konkreten und detaillierten Vorhalte ab der
Einvernahme vom 25. Mai 2021 weitestgehend bestätigt (Einvernahmen vom 25. Mai
2021, Akten S. 1033 ff.; vom 28. Mai 2021, Akten S. 1138 ff.; vom 1. Juni 2021,
Akten S. 1355 ff.). Die darauf basierende Berechnung ist nicht zu beanstanden.
2.1.2
In rechtlicher Hinsicht wird bezüglich der
mengenmässigen Qualifikation geltend gemacht, es liege keine Handlungseinheit
vor, womit die weitergegebenen Betäubungsmittel nicht addiert werden könnten.
Die Vorinstanz stütze sich in diesem Punkt einzig auf den sachlichen und
zeitlichen Zusammenhang und den angeblichen Entschluss des Berufungsklägers,
seine Schulden von CHF 10’000.‒ mit dem monatlichen Entgelt von CHF
2’000.‒ aus dem Drogenhandel abzuzahlen Die erforderliche Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen sei zudem nicht gegeben, da die Betäubungsmittel an
bereits Süchtige weitergegeben worden seien. Für die Berechnung des
Wirkstoffgehalts sei in dubio pro reo statt auf den Hydrochloridgehalt auf die
tiefsten Base-Werte abzustellen (Berufungsbegründung Rz. 8-10, Akten S. 1915 f.).
Dass der
Berufungskläger nur an bereits süchtige Abnehmer verkauft haben soll, trifft
nicht zu, hat er doch nicht nur Endabnehmer beliefert, sondern im Fall von B____
und weiteren Grossabnehmern klarerweise auch Zwischenhändler. Aber auch bei der
Weitergabe von kleinen Mengen war ihm unbekannt, wer die Betäubungsmittel letztlich
konsumierte. Ohnehin handelt es sich bei Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein
abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wie viele
Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden sind,
sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desgleichen
spielt keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch)
nicht süchtigen Personen erschlossen werden oder ob die vermittelten Abnehmer
bereits Süchtige sind. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten
oder vom Täter gewollt gewesen ist, ist nicht erforderlich (BGE 118 IV 200 E.
3f, 117 IV 58 E. 2, 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Albrecht, Die Strafbestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28l BetmG], 3. Auflage 2016, Art. 19 N 227
ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig
dann, wenn eine Konstellation vorliegt, bei der die Drogen lediglich an eine
bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum
abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die
Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur diesfalls kann
die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler,
unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Im
betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an die
betäubungsmittelabhängige Freundin des Täters im Bestreben, ihr aus ihrer
verfahrenen Situation herauszuhelfen, und in der Hoffnung, sie mittels
allmählicher Reduzierung der Dosierung von ihrer Sucht zu befreien. Das
Bundesgericht hielt fest, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit
des gefährlichen Drogenhändlers unterscheide, der – sei es aus ausschliesslich
finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu
befriedigen – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Konsumenten
Drogen verkaufe. Diesen wolle der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19
Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Stoff
für den Konsum des andern besorge, erfülle die Weitergabehandlung den schweren
Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergegebene Menge die Grenze des schweren
Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH SB210225
vom 15. Februar 2022 E. 1.3.1). Eine solche Konstellation ist vorliegend
offensichtlich nicht gegeben.
Weshalb die im Rahmen der Tätigkeit für «C____» verkauften Betäubungsmittelmengen
sodann nicht addiert werden können sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dass der
Berufungskläger gedachte, seine Schulden durch seine Tätigkeit im Drogenhandel
abzuzahlen, ist naheliegend, da er angibt, CHF 10’000.‒ Schulden gehabt
zu haben und deshalb auf unbestimmte Zeit für monatlich CHF 2’000.‒ die
zugestandene Funktion im Betäubungsmittelhandel übernommen habe (Protokoll
Strafgericht, Akten S. 1748). Auch die vorliegend gehandelten
verschiedenen Betäubungsmittelarten sind zu addieren. Werden verschiedene
Betäubungsmittelarten sichergestellt, sind nicht die Mengen der einzelnen Arten
massgebend, sondern die Gesamtmenge aller Drogen. Die Grenze zu einem schweren
Fall kann somit auch überschritten werden, wenn die einzelnen Betäubungsmittelarten
die von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwerte nicht erreichen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit Hinweisen).
Schliesslich entspricht es einer ständigen und vom
Bundesgericht nicht kritisierten Praxis, auf den als Hydrochlorid berechneten
Wirkstoffgehalt abzustellen, weshalb auch dieser Einwand der Verteidigung ins
Leere geht.
2.1.3
Der Berufungskläger verneint sodann die
bandenmässige Begehung. Es sei notorisch, dass Personen am untersten Rand der
Hierarchie instrumentalisiert würden und als weisungsgebundene, exponierte
Werkzeuge benutzt gerade nicht Teil der Bande seien. Dass er mit dem Wissen in
die Schweiz gekommen sei, im Betäubungshandel mitzuwirken, sei unbelegt. Wie
die Aussagen des Berufungsklägers und die vorliegenden Chatverläufe belegten,
habe er ausschliesslich auf konkrete Anweisung von C____ gehandelt. Die
einzelnen Läufer hätten häufig gewechselt, wie sich aus den Aussagen des
Abnehmers B____ ergebe. Die Läufer hätten keinen direkten Kontakt zu den
Abnehmern gepflegt, sondern seien ohne Einfluss darauf zu haben an verschiedene
Orte geschickt worden. Es habe sich bei den eingesetzten Läufern somit um
Gehilfen gehandelt (Berufungsbegründung Rz. 2-4, Akten S. 1914). Dass er in Basel
von einem Jungen in seine Tätigkeit eingeführt worden sei und er diesen dann
ersetzt habe, zeige, dass er nur in einem kleinen Teilbereich eingesetzt worden
sei. Dass er in regem Austausch mit dem ihm vorgesetzten C____ gestanden habe,
belege sodann, dass ihm kein Ermessungsspielraum oder Planungsmöglichkeit
eingeräumt worden sei und er die Organisationsstruktur nicht gekannt habe. Da
er wie ein einfacher Angestellter austauschbar gewesen sei und einen fixen Lohn
erhalten habe, könne vorliegend nur Gehilfenschaft angenommen werden. Weder
habe er den Vorsatz gehabt, sich einer Bande anzuschliessen, noch habe er
fortgesetzt Drogen verkaufen wollen (Berufungsbegründung Rz. 12 ff., Akten S. 1916
ff.).
Die Verteidigung zeichnet mit dieser Argumentation das Bild
eines Drogendealers unterster Stufe, welches offensichtlich unzutreffend ist: Der
Berufungskläger war nicht nur für den Verkauf von Kleinstmengen zuständig, sondern
belieferte auch Zwischenhändler. Er war mit einer konspirativen Wohnung betraut,
auf unbestimmte Zeit für das Strecken und die Weitergabe erheblicher
Betäubungsmittelmengen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung namhafter
Beträge aus dem Deliktserlös zuständig, was das ihm entgegengebrachte Vertrauen
belegt. Dass er diesbezüglich nicht engmaschig überwacht wurde, hat sich auch
darin gezeigt, dass er entgegen den Anweisungen seiner übergeordneten
Kontaktperson Betäubungsmittel aus dem ihm anvertrauten Drogendepot an weitere
Personen abgeben konnte (siehe dazu E. 2.3). Der feste Lohn von CHF 2’000.‒
pro Monat zuzüglich Tagesspesen entspricht auch nicht der Entlöhnung von Dealern
unterster Stufe, welche in der Regel auf Kommissionsbasis arbeiten. Relativierend
hat die Vorinstanz jedoch zutreffend berücksichtigt, dass nicht ersichtlich sei,
dass er über vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur verfügt hätte, dass
er streng weisungsgebunden agiert und mit C____ innerhalb der Organisation über
nur eine Kontaktperson verfügt habe. Er sei durch häufiges Auftreten in der
Öffentlichkeit auch einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen, was
gegen eine verantwortliche Stellung innerhalb der Organisation spreche.
Nach Ansicht der Verteidigung soll der Berufungskläger
aufgrund der strikten Weisungsgebundenheit und der festen Entlöhnung ohne
anteilsmässiges Partizipieren am Gewinn lediglich als Gehilfe behandelt werden.
Die Argumentation, dass die Annahme von Mittäterschaft erfordern würde, dass
die vorliegenden Straftaten ohne das Zutun des Berufungsklägers nicht hätten
stattfinden können, verfängt nicht. Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken
innerhalb des Drogenhandels ist eine bestimmte Aufgabe nur in den seltensten
Fällen an individuelle und somit unersetzliche Fähigkeiten der einzelnen Person
gebunden. Denkt man die vom Berufungskläger versehene Funktion weg, besteht
indes kein Zweifel, dass der so organisierte Drogenhandel ohne sein Zutun nicht
hätte stattfinden können, versah er doch eine wichtige Funktion sowohl bei der
Entgegennahme und Bezahlung der Ware sowie dem Strecken und der Distribution
derselben.
Das Bundesgericht hat in BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017
festgestellt, der Gehilfe fördere eine Tat, wenn er sie durch einen
untergeordneten Tatbeitrag unterstütze (BGE 129 IV 124 E. 3.2). Dies könne
beispielsweise bei einer Pannenhilfe (BGE 113 IV 90 E. 2b) oder der
blossen Zurverfügungstellung einer Garage der Fall sein (Urteile 6P.110/2004
und 6S.326/2004 vom 21. Dezember 2004 E. II/3). Im Rahmen des BetmG sei
Gehilfenschaft indes nur zurückhaltend anzunehmen. Art. 19 Abs. 1
BetmG umschreibe nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige
Handlungen. Es seien eigene Straftatbestände, so dass Täter ist und der vollen
Strafandrohung unterstehe, wer einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv
und subjektiv erfülle (BGE 133 IV 187 E. 3.2; 119 IV 266 E. 3a). Eine
Qualifikation als Gehilfenschaft fällt somit ausser Betracht.
Nach der allgemeinen Formulierung des Bundesgerichts ist
Bandenmässigkeit gegeben, «wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem
ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur
Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter
Straftaten zusammenzuwirken. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob zwei oder
mehr Täter vorhanden sind; entscheidend ist einzig der ausdrücklich oder
konkludent manifestierte Wille, im oben erwähnten Sinn zusammenzuwirken» (BGer,
KassH, 24. 3. 2005, 6P.104/2004, E. 3; ähnlich BGer, KassH, 2. 10.
2006, 6S.59/2005, m. Hinw.; BGer, StrA, 18.2.2010, 6B_861/2009, E.
3.1). Dadurch, dass sich der Berufungskläger für die genannten Tätigkeiten im
Rahmen des organisierten Betäubungsmittelhandels zur Verfügung gestellt hat,
ist nach dieser Definition klar Bandenmässigkeit gegeben. Der Berufungskläger
hat angegeben, er sei davon ausgegangen, dass er im Betäubungsmittelhandel
tätig sein werde, wenn er auch nicht mit Heroin, sondern mit Kokain gerechnet
habe (Akten S. 1337). Wie konkret sein Vorsatz auf eine Betätigung innerhalb
einer Bande bereits vor seiner Einreise war, ist nicht entscheidend:
Spätestens anlässlich seiner Einführung in die ihm übertragenen Geschäfte hat
er konkludent seinen Willen geäussert, inskünftig für eine unbestimmte Vielzahl
von Betäubungsmitteldelikten innerhalb der bereits existierenden Strukturen mit
C____ und weiteren für die Organisation tätigen Personen zusammenzuwirken.
2.1.4
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht
ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit a und b
BetmG angenommen, und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
2.2
Geldwäscherei
2.2.1
Der Berufungskläger argumentiert, selbst wenn er
sich der Geldwäscherei strafbar gemacht hätte, so stellte diese eine
mitbestrafte Nachtat zum Betäubungsmitteldelikt dar. Dies sei beim Bezahlen der
Miete oder von Schulden offensichtlich ‒ die direkte Geldausgabe stelle
ein typisches Begleitdelikt und eine mitbestrafte Nachtat dar. Zudem fehle es
am Vorsatz, da der Berufungskläger weder die [Ermittlung der] Herkunft noch das
Einziehen oder Auffinden der Vermögenswerte habe vereiteln wollen. Das
Verstecken von Geld sei ebenfalls bereits dem Betäubungsmitteldelikt inhärent.
Im von der Vorinstanz zitierten BGE habe eine Person Geld versteckt, die sich
nicht am Betäubungsmittelhandel beteiligt habe, weshalb dort die Konkurrenz kein
Thema gewesen sei. Es erfolge denn auch regelmässig kein zusätzlicher
Schuldspruch wegen Geldwäscherei, nur weil eine Person im Rahmen des
Drogenhandels Geld in einer konspirativen Wohnung verstecke. Auch hier mangle
es zudem am Vorsatz. Schliesslich gelte auch für die Kategorie
«Geldweitergaben», dass diese bereits im Betäubungsmitteldelikt enthalten
seien, da die Übergabe von Geld als Gegenwert der Betäubungsmittel
notorischerweise der Zweck des Betäubungsmitteldelikts sei. Es sei zudem nicht
erstellt, dass dieses Geld in den legalen Wirtschaftskreislauf eingespeist
werden sollte, sei doch davon auszugehen, das damit weiteres Heroin und Kokain
gekauft worden sei. Hätte der Berufungskläger das Geld nicht weisungsgemäss
weitergegeben, hätten ihm schwere Nachteile gedroht. Dieses Alternativverhalten
wäre denn auch nutzlos gewesen, da dann eine andere Person aus der Gruppierung
das Geld geholt hätte ‒ nötigenfalls mit Gewalt. Der Berufungskläger habe
nie eine Verschleierungsabsicht gehabt, sondern einzig einen Gehorsamswillen
gegenüber dem ihm übergeordneten C____ (Berufungsbegründung Rz. 17-23, Akten S.
1918.
ff.).
2.2.2
Geldwäschereihandlungen
2.2.2.1
Hinsichtlich der Weitergaben von Deliktserlös
wird bestritten, dass dieses Geld überhaupt in den legalen Wirtschaftskreislauf
eingespeist werden sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass damit neue
Betäubungsmittel gekauft worden seien. Eine vollumfängliche Verwendung für die
Beschaffung neuer Betäubungsmittel kann indes ausgeschlossen werden. Ein
solches Geschäftsmodell würde es nicht erlauben, Gewinn an die Beteiligten
Bandenmitglieder auszuschütten und diese müssten ihre Lebenshaltungskosten aus
anderer Quelle bestreiten. Dass dies nicht so gehandhabt wurde, ergibt sich bereits
daraus, dass bereits der auf relativ tiefer Hierarchiestufe agierende
Berufungskläger einen Fixlohn von immerhin CHF 2’000.‒ pro Monat
zuzüglich Spesen bezog.
2.2.2.2
Bezüglich der Geldausgaben moniert die
Verteidigerin, sowohl das Zahlen von Schulden als auch das Bezahlen der Miete
stelle eine gewöhnliche Verwendung seines Lohnes dar. Dabei wird allerdings
übersehen, dass er die Wohnung weder für sich selbst noch aus dem auf ihn
entfallenden Deliktserlös mietete, sondern als Depotwohnung für die
Organisation, für welche er sich im Betäubungsmittelhandel betätigte. Seinen
Lohn von CHF 2’000.‒ liess er über die Kanäle der Drogenbande nach
Albanien transferieren, womit dieses Geld zweifellos dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
entzogen wurde.
2.2.2.3
Zum Verstecken des Geldes in der Wohnung
äussert die Verteidigern, dieses sei dem Betäubungsmittelhandel inhärent. Der
von der Vorinstanz zitierte BGE 119 IV 59 ff. behandle den Fall, in welchem die
der Geldwäscherei beschuldigte Person gar nicht selbst am
Betäubungsmittelhandel teilgenommen habe, womit sich die Frage der Konkurrenz
der Tatbestände gar nicht gestellt habe. Hingegen belegten zahlreiche Fälle, in
welchen der Täter das Geld in einer konspirativen Wohnung oder im Auto
versteckt habe, dass normalerweise kein zusätzlicher Schuldspruch wegen
Geldwäscherei ergehe. Es trifft zu, dass der vorliegende Fall nicht mit dem
Sachverhalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid zu vergleichen ist, wo der
Geldwäscher die Vortat nicht begangen hatte. Vorliegend ist zu bestimmen, ob
die Art der Lagerung des Deliktserlöses noch als «Aufbewahren» zu qualifizieren
ist, welches nach herrschender Lehre noch keine tatbestandsmässige Handlung
darstellen würde oder bereits als tatbestandsmässiges «Verstecken». Solches wurde
etwa durch das Bezirksgericht Zürich beim Verstecken in unüblichen, tarnenden
Behältnissen bejaht und von Drogengeld im Sicherungskasten (dazu Pieth, in Basler Kommentar StGB, 4.
Auflage 2019, Art 305bis N 46). Das Verstecken des Geldes in Büchern
erfüllt diese Kriterien, und das Verstecken des aus qualifizierten
Dispositiv
Drogendelikten stammenden Deliktserlöses ist demnach ebenfalls als
tatbestandsmässige Handlung im Sinne des Geldwäschereitatbestandes zu werten.
2.2.3 Die Verteidigung bestreitet generell, dass es
dem Vorsatz des Berufungsklägers entsprochen habe, die Einziehung der
Vermögenswerte zu vereiteln. Hinsichtlich der angeordneten Weitergaben des
Deliktserlöses sei er auch nicht frei gewesen in seiner Entscheidung, sondern
hätte mit schweren Nachteilen rechnen müssen, wenn er sich widersetzt hätte. Er
habe keine Verschleierungsabsicht gehabt, sondern einzig einen Gehorsamswillen
gegenüber dem hierarchisch übergeordneten C____.
Hierzu ist zu sagen, dass sich der Berufungskläger im Zuge
seiner Einarbeitung ebenso mit den ihm zugedachten Tätigkeiten im
Betäubungsmittelhandel einverstanden erklärt hat wie mit dem Verstecken und er
Weitergabe von Deliktserlös sowie der Vornahme von Mietzahlungen betreffend die
für den Drogenhandel genutzte Wohnung. Ohne Zweifel wusste er, dass der
Deliktserlös vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in Sicherheit
gebracht werden sollte und seine Tatbeiträge diesem Zweck dienten. Es ist kaum
vorstellbar, dass der Berufungskläger bei seinem Entschluss, sich in den Dienst
einer Drogenbande zu stellen, Vorbehalte hatte, innerhalb dieser Tätigkeit auch
an der Geldwäscherei mitzuwirken. Aber auch wenn er die Geldwäscherei lediglich
als unerwünschtes, aber unvermeidliche Begleitdelikt betrachtet haben sollte,
handelte er noch immer mit direktem Vorsatz, wenn auch zweiten Grades (dazu Killias/Markwalder/Kuhn/Dangois, in:
Grundriss des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, 2.
Auflage 2017, Verschiedene Grade des Vorsatzes, Rz. 321). Dass er bei einer
Weigerung der Weitergabe des Deliktserlöses mit Nachteilen zu rechnen gehabt
hätte (wie auch nach vereinbarungswidrigen Verhalten im Rahmen legaler
Geschäftstätigkeit), ist anzunehmen, für seinen bereits zuvor gefassten Vorsatz
und seine Bereitschaft, diese Tätigkeit auszuführen, ist dies jedoch nicht von
Relevanz.
2.2.4 Auch das Argument des «nutzlosen
Alternativverhaltens» verfängt nicht. Die Verteidigung argumentiert, wenn der
Berufungskläger den Delikterlös nicht weisungsgemäss weitergegeben hätte, wäre
dieser dennoch von Mitgliedern der Bande abgeholt worden – notfalls mit Gewalt.
Auf das Argument der Austauschbarkeit der Akteure wurde bereits eingegangen (siehe
E. 2.1.4). Organisiertes Verbrechen könnte in Anwendung dieses Konstrukts nur
noch auf der allerobersten Ebene bestraft werden. Tatsache ist, dass sich der
Berufungskläger für diese Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat und demnach
wissentllich und willentlich an der Geldwäscherei des Deliktserlöses der zuvor
mit Verbrechen gegen das BetmG erzielen Deliktserlöses mitgewirkt hat.
2.2.5 Bandenmässigkeit
Die
Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche
Urteil bezüglich der Qualifikation als Geldwäscherei im Grundtatbestand an. Der
Berufungskläger habe von Anfang an gewusst, dass er neben dem
Betäubungsmittelhandel auch an der Verschleierung des Drogenerlöses mitwirken
würde. Die Wiedereinspeisung des Geldes in den legalen Wirtschaftskreislauf sei
arbeitsteilig organisiert gewesen, und der Berufungskläger habe die
eingespielten Abläufe gar dazu genutzt, seinen eigenen Verdienst aus dem
Drogenhandel über die bandeneigenen Kuriere ausser Landes schaffen zu lassen.
Es liege demnach infolge Bandenmässigkeit ein schwerer Fall von Geldwäscherei
vor (Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1904). Die Vorinstanz hat dies verneint
und lediglich auf mehrfache Geldwäscherei im Grundtatbestand erkannt, denn es
stehe zwar fest, dass sich der Berufungskläger einer im internationalen
Betäubungsmittelhandel tätigen Bande angeschlossen habe, nicht aber, dass sich
sein Tatentschluss darüber hinaus darauf gerichtet habe, als Mitglied einer
Gruppierung zu handeln, deren Zweck in der fortgesetzten Geldwäscherei bestehe.
Während die Vorinstanz die Bandenmässigkeit betreffend
Geldwäscherei verneint, sieht sie diese bezüglich der Betäubungsmitteldelinquenz
als gegeben an. Sie hat zur Bandenmässigkeit im Zusammenhang mit dem
Betäubungsmittelhandel festgestellt, es lägen in casu genügend Anhaltspunkte
für die Bejahung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit vor. Der
Berufungskläger habe zugestanden, dass er im Wissen darum, dass er hier im
Betäubungsmittelhandel tätig würde, in die Schweiz gekommen sei und den Willen
gehabt habe, dieser Beschäftigung mindestens einige Monate lang nachzugehen.
Bereits zum Zeitpunkt seiner Einführung in die Geschäfte durch den «Jungen»,
den er in der Wohnung an der [...] getroffen und den er vermutlich ersetzt
habe, hätten fixe Organisationsstrukturen bestanden, in die der Beschuldigte
eingegliedert worden sei. Es habe ein arbeitsteiliges Vorgehen gegeben, indem
verschiedene Personen für die Beschaffung der Betäubungsmittel, für die
Lieferung in die Wohnung [...], den Absatz an Abnehmer, die Geldeinnahme und
die Weitergabe des Drogenerlöses zuständig gewesen seien. Der Beschuldigte habe
eine wichtige und genau definierte Rolle übernommen, indem er in der Wohnung
Betäubungsmittel entgegengenommen habe, sie konfektioniert und dann an die ihm
per Chat mitgeteilten Abnehmer verteilt und das Geld schliesslich eingezogen
habe. Dabei habe er in C____ einen hierarchisch klar übergeordneten
Befehlsgeber gehabt, mit dem er in höchst intensivem Austausch gestanden und
mit dem ihn eine stabile Arbeitsbeziehung verbunden habe. Nach diesen
zutreffenden Erwägungen überzeugt es nicht, dass die Vorinstanz die Bandenmässigkeit
für die Betäubungsmitteldelinquenz bejaht, sie aber hinsichtlich der
Geldwäscherei verneint hat. Der
Berufungskläger will sich ohne exakte Kenntnis der Umstände vor Ort für eine
illegale Tätigkeit entschieden haben, wobei er von Kokainhandel ausgegangen sei.
Im Zuge seiner Einführung konkretisierte sich seine Rolle innerhalb einer professionellen
Organisation nicht nur hinsichtlich der Abgabe von Betäubungsmittel, sondern auch
des Versteckens und der Weitergabe von Deliktserlös. Auch bezüglich der Geldwäscherei
ist somit Bandenmässigkeit anzunehmen.
2.2.6
Konkurrenzen
Die
Verteidigerin vertritt die Ansicht, dass die Geldwäscherei als mitbestrafte
Nachtat straflos sei. Obschon sie diese Ansicht mit zahlreichen Autoren in der
Lehre teilt (siehe dazu Pieth, a.a.O, N 69-71; Damian K. Graf, StGB Annotierter
Kommentar, 2020, Art. 305bis N 4), geht das Bundesgericht in ständiger
Rechtsprechung von echter Konkurrenz aus, weshalb ein zusätzlicher Schuldspruch
wegen bandenmässiger Geldwäscherei zu ergehen hat.
Der
Berufungskläger hat einerseits im Rahmen des organisierten Betäubungsmittelhandels
an der bandenmässigen Geldwäscherei mitgewirkt und im Auftrag von C____ die
Miete für die konspirative Wohnung und Schulden bei Dritten bezahlt. Der
Transfer des ihm ausbezahlten Deliktserlöses erfolgte hingegen nicht innerhalb
der Bandenmässigkeit, sondern im eigenen Interesse. Hier liegt eine weitere Geldwäschereihandlung
im Grundtatbestand vor, die aber nicht separat angeklagt worden ist, weshalb
kein zusätzlicher Schuldspruch ergeht.
2.3 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer
2.)
Der Berufungskläger macht geltend, er sei nicht erstellt,
dass die gehandelten Betäubungsmittel eine qualifizierte Menge erreicht hätten.
Die Betäubungsmittel stammten aus einer anderen Quelle, weshalb der
Reinheitsgrad nicht aus dem anderen Anklagekomplex übernommen werden könne. Die
weiteren Ausführungen zur Weisungsgebundenheit gegenüber «[...]» sind für die
rechtliche Qualifikation nicht von Relevanz (Berufungsbegründung Rz. 24, Akten
S. 1922).
Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers verkaufte er als
Gefälligkeit gegenüber «[...]» ausserhalb seiner Tätigkeit für C____ Kokain an
weitere Personen, weshalb er die nicht weisungsgemäss verwendeten
Betäubungsmittel aus anderer Quelle wieder habe ersetzen müssen (dazu
Erwägungen Vorinstanz mit Verweis auf die Einvernahmen des Berufungsklägers:
Akten S. 1799). Es ist der Verteidigung somit beizupflichten, dass die zu
diesem Zweck bezogenen Betäubungsmittel von einem anderen Lieferanten stammten
und daher nicht ohne Weiteres die Reinheitsgrade des beschlagnahmten Heroins
und Kokains übernommen werden können. Allerdings handelte es sich um
Ersatzkäufe des Berufungsklägers, mit welchen er entwendete Betäubungsmittel ersetzte.
Dieser Verwendungszweck erforderte Ware von vergleichbarer Qualität, weshalb auch
von einem ähnlichen Reinheitsgrad ausgegangen werden kann. Mit Sicherheit hätte
sich Kokaingemisch mit einem hohen Reinheitsgrad von 91,8 % nicht durch solches
mit nur halb so hohem Reinheitsgrad ersetzen lassen, ohne dass dies von der Abnehmerseite
moniert worden wäre. Selbst dann wäre jedoch noch knapp 23 Gramm reines Kokain
verkauft bzw. Anstalten dazu getroffen worden, sodass noch immer ein
mengenmässig qualifizierter Fall vorläge ‒ das Heroin noch nicht
miteingerechnet. Es ergeht somit auch in diesem Punkt Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19. Abs. 2 lit.
a BetmG.
2.4 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger
Aufenthalt
Der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts wurde zwar mit der Berufungserklärung angefochten,
in der Begründung indes nicht mehr thematisiert. Sie ist denn auch klarerweise
erfüllt, nachdem der albanische Berufungskläger zugestandenermassen am 8.
Januar 2021 ohne Visum in die Schweiz eingereist und sich bis zu seiner
Festnahme vom 17. Februar 2021 hier aufgehalten hat. Es ergeht demnach
Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts.
3. Strafzumessung
3.1 Der Berufungskläger macht neben den bereits
behandelten Argumenten, wonach einzig eine Bestrafung wegen nicht
qualifizierter Betäubungsmitteldelikte zu ergehen habe und der Berufungskläger
maximal wegen Gehilfenschaft zu bestrafen sei, geltend, dass er auf jeden Fall der
untersten Hierarchiestufe angehört habe. Es habe keine weiteren Personen unter
ihm gegeben, und er habe weder auf eigene Rechnung gehandelt, noch sei er
entscheidungsbefugt gewesen. Es habe lediglich ein einziger Kontakt nach Albanien
bestanden, was für die unterste Hierarchiestufe notorisch sei. Er sei denn auch
jederzeit leicht austauschbar gewesen, habe keinerlei Kenntnis von den
Strukturen gehabt und habe nicht einmal Bestellungen entgegennehmen dürfen. Er
habe vielmehr als eine Art Werkzeug ohne selbstständige Eigenschaft agiert und
nicht als Mitglied einer Organisation. Es seien denn auch keinerlei
Vorkehrungen getroffen worden, um sein Entdeckungsrisiko zu minimieren. Er habe
vielmehr das gesamte Risiko getragen und sich durch den direkten Verkauf auf
der Gasse exponiert. Im Übrigen spreche es gemäss Eugster/Frischknecht ebenfalls dafür, dass jemand auf der
untersten Hierarchiestufe angesiedelt sei, wenn er eine pauschale Entlöhnung
bekomme. Der Berufungskläger sei nicht am Gewinn beteiligt gewesen und habe das
Geld jeweils sofort an andere Personen weitergeben müssen ‒ die grösseren
Geldbeträge seien ihm eben gerade nicht einfach überlassen worden. Er sei
streng weisungsgebunden gewesen und aus der belegten engmaschigen Kommunikation
sei ersichtlich, dass er stets überwacht worden sei. Er habe demnach überhaupt
keine Vertrauensstellung genossen. Seine Tätigkeit sei auch nicht auf längere
Dauer angelegt gewesen ‒ er habe einzig seine Schulden zurückzahlen
wollen. Er müsste somit auf Stufe 5 angesiedelt werden, womit die Einsatzstrafe
maximal bei 3 Jahren liegen dürfe. Im Rahmen der Täterkomponente berücksichtige
die Vorinstanz die Geständigkeit des Berufungsklägers zu wenig. Diese sei so weit
gegangen, dass er angegeben habe, er sei der Auffassung, dass zwei Pakete mit
Heroin noch nicht gefunden worden seien. Dies habe schliesslich zu einer
weiteren Hausdurchsuchung geführt. Gemäss der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung
hätte für dieses Geständnis ein Abzug bis zu einem Drittel gewährt werden
müssen (BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Strafreduzierend sei zudem zu berücksichtigen,
dass der Berufungskläger erheblich unter dem Verfahren gelitten habe. Insbesondere
während der Untersuchungshaft habe er erhebliche Einschränkungen erlitten und seither
erhebliche gesundheitliche Probleme. Er sei daher neu auf eine äusserst starke
Brille angewiesen. Alles in allem erscheine eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten
angemessen. Diese wäre aufgrund der günstigen Legalprognose und der Vorstrafenlosigkeit
des Berufungsklägers bedingt auszusprechen, diese Strafe sei jedoch bereits
durch die Untersuchungshaft respektive den vorzeitigen Strafvollzug verbüsst. Für
die Überhaft sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzüglich Zins zu 5 Prozent ab
mittlerem Verfall zuzusprechen (Berufungsbegründung Rz. 25-30, Akten S. 1922
ff.).
3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt eine
gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil um ein halbes Jahr erhöhte
Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren. Die vorinstanzliche Strafzumessung sei generell
überzeugend, jedoch müsse schwerer gewichtet werden, dass der Berufungskläger
nebst seiner Bandenmässigkeit auch auf eigene Rechnung tätig geworden sei. Aus
der aktenkundige Kommunikation des Berufungsklägers mit seinem Bruder gehe
hervor, dass er keineswegs durch unglückliche Umstände in diese Geschäfte
hineingeraten sei, sondern nach dem Vorbild der Bande, und nachdem er Einblick
in die hiesigen Drogenhandelsstrukturen erhalten habe, mit Unterstützung seines
einschlägig erfahrenden Bruders auf eigene Rechnung im lukrativen BM-Handel
habe mitwirken wollen. Die Geständigkeit sei taktisch motiviert gewesen und
habe die Ermittlungen nicht vorangebracht. Er habe sich mehrerer Verbrechen
gegen das BetmG strafbar gemacht und sich ausschliesslich aus monetären
Interessen im Betäubungsmittelhandel betätigt. Der Berufungskläger habe zwar im
Rahmen seiner Bandentätigkeit nur Weisungen befolgt, seine Tatbeiträge seien
jedoch von zentraler Bedeutung gewesen, und dafür habe er im Vergleich zu
anderen Bandenmitgliedern gleicher Stufe einen geradezu fürstlichen Lohn
erhalten. Er sei ‒ obschon er punktuell sogar Kriterien der Stufe 3
erfülle ‒ grundsätzlich auf Stufe 4 des für die Strafzumessung
heranzuziehenden Stufenmodells von Luzius
Eugster und Tom Frischknecht anzusiedeln
(Anschlussberufungsbegründung, Akten S. 1905 f.).
3.3
3.3.1 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Thommen,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen
sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
3.3.2
3.3.2.1 Bei der Strafzumessung ist anhand des
schwersten Delikts eine Einsatzstrafe zu bilden. Vorliegend hat sich der
Berufungskläger des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
einem Strafrahmen von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe schuldig gemacht.
Aufgrund der mehrfachen Qualifikation ist die Einsatzstrafe anhand der unter
Anklageziffer I.1 geschilderten sowohl mengen- als auch bandenmässigen Verbrechens
gegen das BetmG zu bemessen.
3.3.2.2 Die
Vorinstanz hat bei der Bemessung des objektiven Tatverschuldens berücksichtigt,
dass der Beschuldigte in der Zeitspanne vom 12. Januar bis zum 17. Februar 2021
rund 5 Kilogramm Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von
mindestens 9,5% (entsprechend mindestens 475 Gramm reinen Heroins) sowie 116 Gramm
Kokaingemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 91,8%
(entsprechend 106 Gramm reinen Kokains) an eine Vielzahl von Käufern abgegeben
habe. In Bezug auf weitere gut 1,2 Kilogramm Heroingemisch (entsprechend
mindestens 112 Gramm reinen Heroins) sei es beim Anstaltentreffen zum Verkauf
geblieben. Der Drogenmenge komme indes nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu.
Die Vorinstanz
hat weiter auf das bewährte Hierarchiestufenmodell von Eugster/Frischknecht zurückgegriffen, auf welches sich im
Berufungsverfahren auch die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft bezogen
haben. Zu berücksichtigen seien hier die hierarchische Stellung, die Aufgaben,
die Entscheidungsbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des
Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiere.
Diesen Elementen komme tendenziell grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der
umgesetzten Menge. Der Beschuldigte sei während eines guten Monats in eine
international operierende Drogenorganisation integriert gewesen, wobei seine
Tätigkeit auf längere Dauer ausgelegt gewesen und nur durch die Festnahme
beendet worden sei. Er sei innerhalb der Organisation primär für die
Feinverteilung an Endabnehmer bzw. Gassenverkäufer zuständig gewesen, habe
fallweise aber auch grössere Mengen an Zwischenhändler abgegeben. Er habe dabei
Betäubungsmittel entgegengenommen, diese portioniert und gestreckt und sie
gegen Bezahlung an die Käufer weitergegeben. Dabei habe er einerseits so viel
Vertrauen genossen, dass ihm namhafte Drogen- und Geldmengen überlassen worden
seien, andererseits aber streng weisungsgebunden gehandelt, ohne Einfluss auf
die umgesetzten Drogenmengen oder die eingenommenen Gelder zu haben. Dass er
vertiefte Kenntnisse der Organisationsstruktur gehabt hätte, sei ebenfalls
nicht ersichtlich; sein einziger Kontakt habe zu C____ bestanden. Durch sein
häufiges Auftreten in der Öffentlichkeit beim Abwickeln der Drogengeschäfte sei
er einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt gewesen, was ebenfalls gegen
eine verantwortliche Stellung spreche. In subjektiver Hinsicht wurde
berücksichtigt, dass der Berufungskläger selbst keine Betäubungsmittel
konsumiert und somit nicht etwa zur Finanzierung der eigenen Sucht gehandelt
habe. Hingegen sei davon auszugehen, dass er seine Rolle im organisierten
Drogenhandel aufgrund einer gewissen finanziellen Notlage aufgenommen habe, um
mit der Entlöhnung von CHF 2’000.‒ pro Monat Schulden bei einem Schlepper
zurückzuzahlen. Unter Berücksichtigung dieser Elemente wurde er im System Eugster/Frischknecht auf der vierten und
somit zweituntersten Hierachiestufe verortet. Angesichts des weiten
Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG entspreche dies einem vergleichsweise leichten
Tatverschulden, für welches eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren als der
bundesgerichtlichen Praxis entsprechend erachtet werde. Unter Berücksichtigung der
zwei vorliegenden Qualifikationsgründe wurde eine Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren
für angemessen erachtet.
Die von der
Vorinstanz bemessene Einsatzstrafe ist mithilfe der Hierarchiestufen von Eugster/Frischknecht überzeugend
begründet worden. Die dort umschriebene Hierarchiestufe 4 ist vorgesehen für in
die Organisation auf eine bestimmte Zeit integrierte Mitglieder, die
risikoreichere und damit tiefer angesiedelte Tätigkeiten in der Regel
gewerbsmässig ausüben, darunter Feinverteilung, den Verkauf an Endverbraucher
oder sonstige Helferdienste, namentlich Um- oder Abpacken, Strecken und
Geldüberweisungen ins Ausland. Es bestehen auf dieser Stufe keine Kenntnisse
der Organisationsstruktur und meist bloss Kontakt zu einer hierarchisch direkt
übergeordneten Person, das Handeln ist vorwiegend weisungsgebunden, und es
fehlt an Selbständigkeit. Unterstellte sind nicht vorhanden und somit auch
keine Weisungsbefugnis. Es besteht kein direkter Zugriff auf grössere Mengen, respektive
keine selbständige Verfügungskompetenz über gelagerte Ware. Nach aussen ist der
Betroffene exponiert, nach einer Enttarnung ist er leicht auswechselbar, und es
wird kein bedeutender Aufwand für Sicherheitsvorkehrungen finanzieller oder
organisatorischer Art betrieben. Die Qualifikation des Tatbestandes über die
Betäubungsmittelmenge ist die Regel, oft liegt auch gewerbsmässiger Handel vor,
eher selten Bandenmässigkeit. Die vom Berufungskläger innerhalb des
organisierten Betäubungsmittelhandels versehenen Aufgaben decken sich
weitestgehend mit diesen Kriterien der Stufe 4. Dass die von der Verteidigung verlangte
Einordnung in Stufe 5 der Stellung des Berufungsklägers nicht gerecht wird,
ergibt wiederum klar aus dem Kriterienkatalog von Eugster/Frischknecht. So ist diese unterste Stufe in der
Regel süchtigen Tätern in der Endverbraucherszene vorbehalten, also den
Strassendealern unterster Stufe. Sie erzielen einen geringen, meist pauschalen
Verdienst. Üblicherweise erfolgt die Qualifikation einzig über die Menge und
weder über Gewerbs- noch Bandenmässigkeit. Zwar hat der Berufungskläger auch
Kleinmengen verkauft und sich entsprechend exponiert, nach dem Gesagten hat er
aber Aufgaben versehen, welche klar nicht der untersten Hierarchiestufe
entsprechen (vergleiche Hierarchiestufen nach Eugster/Frischknecht:
AJP 2014, S. 327 ff.).
Zu den weiteren Einwänden
der Verteidigung ist anzumerken, dass dem Berufungskläger durchaus ein gewisses
Vertrauen entgegengebracht wurde, indem er alleine für Verarbeitung und
Weitergabe erheblicher Betäubungsmittelmengen zuständig war. Dass er dabei
nicht lückenlos überwacht wurde, ergibt sich schon daraus, dass es ihm möglich
war, sich aus diesen Vorräten zu bedienen und Abnehmer ausserhalb des
Kundenkreises der Bande zu beliefern. Unterschiedlich gewertet wird die
Entlöhnung des Berufungsklägers, der für seine Dienste monatlich CHF
2’000.‒ erhalten hat: Die Staatsanwaltschaft bezeichnet dieses Entgelt
als «fürstlich», während die Verteidigung im Plädoyer die Ansicht vertreten
hat, ein solcher Monatsverdienst sei auch in der Heimat des Berufungsklägers
(Albanien) kein fürstlicher Lohn (Akten S. 1988). Ein monatliches Entgelt dieser
Höhe ist durchaus als gute Bezahlung für vergleichbare Tätigkeiten im
Drogenhandel anzusehen, zumal der Berufungskläger keine Wohnkosten hatte und nach
eigenen Angaben zusätzlich täglich CHF 20.‒ bis 30.‒ für seine laufenden
Kosten erhielt (Akten S. 1342). Die Feststellung, dass dieser Betrag gemessen
an den legalen Verdienstmöglichkeiten des Berufungsklägers in Albanien hoch
gewesen ist, ist zudem entgegen der Darstellung der Verteidigerin ohne Zweifel
zutreffend. Das jährliche Bruttonationaleinkommen pro Person belief sich
im Jahr der Tatbegehung (2021) auf USD 6’110
(https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/ Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html
[zuletzt besucht am 29.8.2023]).] Auch dass die Tätigkeit des Berufungsklägers
gemäss Verteidigung nicht auf Dauer angelegt gewesen sei, ist nicht korrekt.
Der kurze Deliktszeitraum vom 12. Januar bis 17. Februar 2021 war einzig dem
Umstand geschuldet, dass der Berufungskläger festgenommen wurde. Nach seinen
eigenen Angaben wollte er mit dieser Tätigkeit Schulden in der Höhe von EUR
10’000.‒ zurückzahlen, was eine weitaus längere Tätigkeit erfordert
hätte.
Es ist nach dem
Gesagten weder eine Reduktion der vorinstanzlich bemessenen Einsatzstrafe
angezeigt noch eine Erhöhung auf vier Jahre, wie sie die Staatsanwaltschaft
beantragt. Die vorinstanzlich bemessene Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren
erweist sich als angemessen.
3.3.2.3 Eine
Korrektur der Einsatzstrafe aufgrund des subjektiven Tatverschuldens ist nicht erforderlich.
Zwar ist der Berufungskläger selbst nicht drogenabhängig, jedoch hat er ohne
Zweifel aus einer gewissen finanziellen Notlage heraus gehandelt. Eine solche
ist jedoch als übliche Voraussetzung dafür anzusehen, dass sich jemand
überhaupt für eine risikobehafte Tätigkeit im Drogenhandel zur Verfügung
stellt.
3.3.2.4 Die
Einsatzstrafe ist aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49
Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dabei hat die Vorinstanz korrekterweise
zunächst die hypothetischen Strafen für jede einzelne Tat bemessen und im
Anschluss asperierend die Einsatzstrafe erhöht. Für das weitere Verbrechen
gegen das BetmG hat die Vorinstanz eine hypothetische Sanktion von 14 Monaten
Freiheiheitsstrafe für angemessen befunden. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die
angesetzte Menge zwar die Grenze zum mengenmässig qualifizierten Fall klar
überschritten habe, aber dennoch nicht sehr gross sei. Es wurde dem
Berufungskläger zugutegehalten, dass es nicht sein Ansinnen gewesen sei, einen
von der Bande unabhängigen Drogenhandel aufzuziehen, sondern er lediglich auf
Bitte eines spanischen Kontakts gehandelt habe. Während die Verteidigung
betont, es habe sich hierbei wiederum um eine Zwangslage gehandelt, erblickt
die Anklage im Verhalten des Berufungsklägers den Beweis dafür, dass er nach
Einblick in die hiesigen Drogenhandelsstrukturen mithilfe seines einschlägig
erfahrenen Bruders auf eigene Rechnung habe am lukrativen
Betäubungsmittelhandel teilnehmen wollen. Diese kriminelle Energie lässt sich
dem Berufungskläger nicht nachweisen und die Vorinstanz hat daher zu seinen
Gunsten in überzeugender Weise erwogen, dieser separat geführte Drogenhandel
sei eher als eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Die
angemessene Einzelstrafe für diese mengenmässig ebenfalls qualifizierte
Widerhandlung gegen das BetmG wurde auf 14 Monate Freiheitsstrafe
beziffert und asperierend eine Straferhöhung um 8 Monate vorgenommen, was nicht
zu beanstanden ist.
Auch die
hypothetischen Einzelstrafen von je einem Monat Freiheitsstrafe für
rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, welche in der Asperation mit gesamthaft
einem Monat Freiheitsstrafe berücksichtigt wurden, erweisen sich als
angemessen.
Die Vorinstanz
hat für die Geldwäscherei eine Straferhöhung von lediglich 3 Monaten vorgenommen,
da es sich um eine nahezu unvermeidliche Begleiterscheinung der
Betäubungsmitteldelikte gehandelt habe. Dieser Argumentation kann zwar gefolgt
werden, dennoch ist in diesem Punkt eine gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil
deutliche Straferhöhung angezeigt, da hier entsprechend dem Antrag der
Staatsanwaltschaft eine Umqualifizierung von mehreren Begehungen im
Grundtatbestand in einen schweren Fall nach Art. 305bis Ziff. 2 lit.
b. StGB erfolgt. In der Asperation ist eine Straferhöhung um 9 Monate angezeigt.
Daraus
resultiert als Zwischenfazit eine gemäss Art 49 Abs. 1 StGB gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe von 63 Monaten, entsprechend 5 ¼ Jahren.
3.3.2.5 Im
Rahmen der Täterkomponente wurde vorinstanzlich positiv berücksichtigt, dass
der Berufungskläger nach anfänglicher Aussageverweigerung ein umfangreiches
Geständnis abgelegt und sich äusserst kooperativ gezeigt habe, wenn die
Ermittlungen angesichts der bereits vorliegenden objektiven Beweismittel
dadurch auch nicht entscheiden vorangekommen seien. Aufgrund dieses positiven
Nachtatverhaltens wurde die Strafe um sechs Monate reduziert, was nicht zu
beanstanden ist. Eine weitergehende positive Berücksichtigung der Kooperation
ist hingegen nicht angezeigt ‒ der von der Verteidigung angeführte
Hinweis des Berufungsklägers, wonach sich in der Wohnung weitere, noch nicht
sichergestellte Pakete mit Heroin befinden müssten (Aktennotiz S. 274),
erfolgte erst in der Einvernahme vom 25. Mai 2021 und damit über drei Monate nach
seiner Festnahme und der ersten Hausdurchsuchung. Es muss offenbleiben, ob
diese Pakete existierten, hatten die in den Drogenhandel involvierten Personen
doch reichlich Zeit, diese zu behändigen, und die Hausdurchsuchung vom 26. Mai
2021 blieb erfolglos. Die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers wurde korrekterweise
neutral gewertet.
Die Verteidigung
bringt vor, dass der Berufungskläger im Rahmen der Untersuchungshaft erhebliche
Einschränkungen erlitten und gravierende gesundheitliche Probleme in Form
starker Augenprobleme entwickelt habe. Es ist anzuerkennen und von der
Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung noch nicht berücksichtigt worden, dass
sich der Berufungskläger in Untersuchungshaft über lange Zeit in einem restriktiven
Haftregime befand ‒ gemäss Schreiben seiner damaligen Rechtsvertreterin hatte
er bis zur Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug fünf Monate keinerlei
Kontakt zu Mitgefangenen (Akten S. 180). Wenn dies auch mit den damals erforderlichen
Coronamassnahmen zusammenhing und unklar ist, ob die damit einhergehende
psychische Belastung in einem Zusammenhang mit den aufgetretenen Augenproblemen
stehen, wurde glaubhaft geschildert, dass diese Haftphase für den
Berufungskläger ausserordentlich belastend war, was in der Strafzumessung
berücksichtigt wird. Hinzu kommt der gute Führungsbericht für den bereits
verbüssten Strafvollzug und der Umstand, dass er aus seinem Gefangenenlohn
freiwillige Zahlungen an die Organisation «Sucht Schweiz» leistet
(Vollzugsbericht: Akten S. 1932 ff.). Diese mit der Haft zusammenhängenden
Umstände werden gesamthaft mit einer Strafreduktion von sechs Monaten
berücksichtigt.
Es ist somit unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren
auszusprechen.
4. Landesverweisung
Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und
wurde vorinstanzlich zu einer 10-jährigen Landesverweisung mit Eintragung ins
Schengener Informationssystem (SIS) verurteilt.
Die Verteidigung hat zur
Landesverweisung angemerkt, da keine Katalogtat vorliege, sei darauf zu
verzichten. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Landesverweisung von 11
Jahren.
Nach dem oben Dargelegten hat sich der Berufungskläger des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht und
damit Katalogstraftaten nach Art. 66a lit. o. StGB begangen, welche eine
obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen. Gemäss Absatz 2 dieser
Bestimmung kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden, wenn
diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten würde.
Der Berufungskläger hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz und das
Vorliegen eines Härtefalles wurde denn auch zu Recht nicht geltend gemacht. Die
Vorinstanz hat zu Recht eine obligatorische Landesverweisung mit Eintrag ins
SIS ausgesprochen. Auch deren Dauer von 10 Jahren erweist sich bei einer
ausgefällten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren und unter Berücksichtigung
vergleichbarer Fälle (AGE SB.2022.28: 3 Jahre Freiheitsstrafe, 8 Jahre
Landesverweisung; AGE SB.2021.40: 4 Jahre Freiheitstrafe, 9 Jahre
Landesverweisung) als angemessen.
5. Kosten
5.1 Der Berufungskläger unterliegt
mit seiner Berufung und hat bei diesem Verfahrensausgang die vorinstanzlichen
Kosten und Urteilsgebühren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒ zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
5.2 Dem Berufungskläger wird für das
Berufungsvefahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren
bewilligt. Über die Höhe der auszurichtenden Vergütung und den
Rückforderungsvorbehalt wird mit separatem Beschluss entschieden.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Strafdreiergerichts
vom 24. Februar 2022 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in
teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des
mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung vieler
Menschen sowie teilweise bandenmässigem Vorgehen), der Geldwäscherei (schwerer
Fall infolge Bandenmässigkeit), der rechtswidrigen Einreise und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ¼
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. Februar 2021,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes, 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländer- und
Integrationsgesetzes sowie Art. 305bis Ziff. 2 lit. b, 49 Abs. 1 und
51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete
Landesweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener
Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Kosten von CHF 17’433.80 und eine
Urteilsgebühr von CHF 8’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie
die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr
von CHF 2’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO
vorbehalten.
Über das Honorar der amtlichen Verteidigerin, [...], wird mit separatem
Beschluss entschieden.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.