SB.2022.74
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und nachträgliche Verwahrung (aufgehoben durch BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024; neuer Entscheid ZS.2024.7 vom 16. Januar 2025)
29. Juni 2023Deutsch64 min
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte Verfahre
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.74
URTEIL
vom 29. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Christoph A. Spenlé und
Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,
6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 18. November 2021
betreffend
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und nachträgliche
Verwahrung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 18. November 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte Verfahre
hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im Anklagepunkt 2) sowie
der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3)
eingestellt. Zugleich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Ferner wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr
von CHF 6'500.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 4. Juli 2022 Berufung
erklärt und dieselbe – innert mehrfach und nachperemptorisch erstreckter Frist
– mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, dass das
Verfahren wegen des Verdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
sowie des mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz in kostenfälliger
Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Strafgerichtsurteils vollumfänglich
einzustellen sei. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf des
mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich freizusprechen und
die mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022
angeordnete (nachträgliche) Verwahrung aufzuheben. Gegebenenfalls seien die
Polizeibeamten B____ und C____ an die mündliche Berufungsverhandlung zu laden. Die
Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Januar 2023 auf eine
Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Mit
Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde dem Antrag der Verteidigung auf Ladung und
Befragung der Polizeibeamten B____ und C____ stattgegeben. Zudem wurden mit
verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. März bzw. 4. April 2023 die
Vollzugsakten bei der Vollzugsbehörde Basel-Landschaft (nachfolgend:
Vollzugsbehörde) sowie ein aktueller Vollzugsbericht bei der JVA Bostadel
eingeholt.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juni 2023 wurden der
Berufungskläger sowie die vorgeladenen Zeugen befragt. Danach gelangten der
Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteien haben an ihren
bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die
Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert gesetzlicher
Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und
formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Vorliegend
hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger
ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche an.
Anlässlich der Berufungsverhandlung
rügte die Verteidigung, das Dispositiv des Strafgerichts sei fehlerhaft, da im
Anklagepunkt 3 einerseits ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz ergangen, andererseits aber das Verfahren im selben
Anklagepunkt eingestellt worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 702).
Die Staatsanwaltschaft klagte im Anklage-punkt 3 sowohl ein Verbrechen nach
Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) als
auch ein mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes an.
Ersteres wegen des bei der Festnahme des Berufungsklägers vom 6. April 2017
festgestellten Besitzes von 49.4 Gramm Kokain (vgl. Anklageschrift, Akten S.
369, Anklagepunkt 3, Absätze 1 und 2), Letzteres aufgrund der bei der
Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017 festgestellten Betäubungsmittel, nämlich 2 Gramm
Kokain und 3.1 Gramm Marihuana (vgl. Anklageschrift, Akten S. 369, Anklagepunkt
3, Absatz 3). Wenngleich das Dispositiv des angefochtenen Urteils die gewünschte
Präzision diesbezüglich vermissen lässt, geht daraus – jedenfalls in Verbindung
mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids – hinreichend klar hervor,
dass sich die Verfahrenseinstellung lediglich auf den zweiten Vorwurf des
mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes bezog, nachdem die Vorinstanz abweichend von der
rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft von einer mehrfachen
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen und diese in der
Zwischenzeit verjährt war, während in Bezug auf den ersten Vorwurf des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mit
grosser Gesundheitsgefährdung, ein Schuldspruch erging. Dass dies auch der
Verteidigung klar war, zeigt sich an ihren Ausführungen in der
Berufungsbegründung, in der sie die beantragte Verfahrenseinstellung in Bezug
auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit
Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, aufgrund einer behaupteten Verletzung
des «ne bis in idem» Grundsatzes (hierzu unten, E. 2.1), und nicht etwa
aufgrund einer teilrechtskräftigen Verfahrenseinstellung, beantragt hat (Akten
S. 697 ff.).
Mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind folglich die Einstellung des Verfahrens
hinsichtlich der Vorwürfe des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im
Anklagepunkt 2) und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(im Anklagepunkt 3 Absatz 3), sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten
Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das
erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu
befinden.
1.3
Soweit
die Verteidigung zufolge des eventualiter beantragten Freispruchs vom Vorwurf
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz beantragt, es sei zugleich die vom
Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 30. Juni 2020 (470 19 164) angeordnete
(nachträgliche) Verwahrung aufzuheben, da sich ohne den Nachweis eines
illegalen Waffenbesitzes eine rechtsgenügliche Gefährlichkeit des Berufungsklägers
nicht begründen lasse, ist darauf – mangels Zuständigkeit und angesichts des
hierüber gefällten Bundesgerichtsentscheids 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021
(Akten S. 561 ff.) – nicht einzutreten. Unbehelflich ist dabei die Aufforderung
der Verteidigung in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer, dass das Appellationsgericht
«mutig sein» und sich als unabhängiges zweitinstanzliches Gericht eine eigene
Meinung über die Frage der «Doppelzuständigkeit» bilden solle, da es nicht an
den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gebunden sei, zumal er nicht in diesem
Verfahren ergangen sei (siehe Protokoll, Akten S. 768, und Audioaufnahme ab
55:46). Eine solche verfahrensübergreifende Überprüfung eines in einem anderen
Kanton ergangen und höchstrichterlich bestätigten Entscheids entspricht
schlicht nicht dem strafprozessual vorgesehenen Instanzenzug. Soweit die
Verteidigung die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur (nochmaligen)
Überprüfung der (nachträglichen) Verwahrung schliesslich aus Art. 62a Abs. 1
StGB abzuleiten versucht, kann im Übrigen auf das unten in Erwägung 2.2
Ausgeführte verwiesen werden.
2.
2.1
Die
Verteidigung rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des
Grundsatzes von «ne bis in idem» und macht geltend, das gegen den
Berufungskläger geführte Strafverfahren hätte spätestens vor Strafgericht
folgenlos eingestellt werden müssen.
2.1.1
Unbestritten
ist, dass der Berufungskläger mit Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 (nachträglich) verwahrt wurde und dieser
Beschluss – nach Abweisung der dagegen erhobenen Bundesgerichtsbeschwerde (BGer
6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, Akten S. 561 ff.) und trotz der Anfechtung des
Bundesgerichtsentscheids beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) – mittlerweile rechtskräftig ist (vgl. Berufungsbegründung, Akten S.
698).
2.1.2
In
ihrer Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, dass die zentralen
beweisrechtlichen Grundlagen im vorliegenden Strafverfahren (insbesondere die
Frage des Nachweises des Besitzes einer Waffe inkl. Munition) bereits im
basellandschaftlichen Verfahren betreffend die nachträgliche Anordnung der
Verwahrung verwendet und zum Nachteil des Berufungsklägers verwertet worden
seien. Dieser sei «gestützt auf (angebliche) Delikte, die im vorliegenden
Strafverfahren zur Diskussion stehen, nachträglich verwahrt worden», was eine
eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Die Erwägungen des
Kantonsgerichts in seinem Entscheid vom 30. Juni 2022 (recte: 2020)
dokumentierten, dass der Verwahrungsentscheid mit tatsächlichen (strafrechtlich
relevanten) Begebenheiten begründet worden sei, welche im vorliegenden
Verfahren bestritten seien.
Wenn der bedingt
Entlassene während der Probezeit eine Straftat begangen habe (resp. ein
entsprechender Verdacht bestehe), würden die Folgen der Nichtbewährung und auch
die speziellen Zuständigkeitsregeln von Art. 62a Abs. 1 StGB greifen: Die
Zuständigkeit für die Beurteilung der neuen strafrechtlichen Vorwürfe und die massnahmenrechtlichen
Folgen würde deshalb im Kanton Basel-Stadt liegen. Sei das Bewährungsversagen
eines bedingt Entlassenen verknüpft mit einer neuen Straftat, dann sei nämlich
kein gerichtliches Nachverfahren einzuleiten, sondern ein ordentliches
Strafverfahren durch die Behörden am Ort der Delinquenz zu eröffnen.
Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft habe die wesentlichen auch im vorliegenden
Verfahren relevanten Aspekte bereits gewürdigt und sei anschliessend zum
Schluss gelangt, dass dem Berufungskläger die ihm im Kanton Basel-Stadt
vorgeworfenen Straftaten zugerechnet werden könnten. Die erneute
strafrechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz verletze deshalb den Grundsatz
«ne bis in idem». Der Berufungskläger sei zwar im Kanton Basel-Landschaft formell
nicht für die ihm in der Anklageschrift vom 10. Juni 2021 vorgeworfenen
Straftaten verurteilt worden, doch habe die Rechtsfolge der Verwahrung
klarerweise strafähnlichen Charakter und knüpfe diese an mehrere Vorwürfe in
der Anklageschrift vom 10. Juni 2021 an. Es sei unzulässig, ihn quasi zweimal
für das Gleiche zu bestrafen. Beim Grundsatz «ne bis in idem» resp. dem in
diesem Zusammenhang bedeutsamen Begriff der «Straftat» gehe es bekanntlich
weniger um die materiell-strafrechtliche Bewertung (d.h. Strafe oder
Verwahrung), sondern um die Identität des tatsächlichen Verhaltens.
Entscheidend sei der prozessual relevante Lebenssachverhalt, an welchen
angeknüpft werde. Ausgangspunkt für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung
durch das Kantonsgericht sei der Waffenfund in der Wohnung des Berufungsklägers
und sein Kontakt mit Betäubungsmitteln gewesen. Wäre der Berufungskläger berechtigt
gewesen, die Waffe zu besitzen, wäre er deswegen klarerweise nicht als
«gefährlich» beurteilt und in der Folge (nachträglich) verwahrt worden. Es spiele
dabei keine Rolle, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen des
Verwahrungsentscheids hauptsächlich an die Gefährlichkeit resp. die
Gefährlichkeitsprognose (und weniger an die Schuld) angeknüpft habe. Der
Berufungskläger sei durch das Kantonsgericht auch deshalb als «gefährlich» beurteilt
worden, weil ihm der Besitz der Waffe (inkl. Munition) strafrechtlich (und
damit auch verschuldenstechnisch zugerechnet worden sei. Die gegenüber dem
Berufungskläger in beiden Kantonen formulierten strafrechtlichen Vorwürfe und
die Frage einer Verwahrung würden daher sehr eng zusammenhängen und hätten auch
den gleichen Ursprung (nämlich die Delinquenz während der bedingten Entlassung
aus dem Massnahmenvollzug). Folglich hätten die straf- und
massnahmenrechtlichen Folgen des Bewährungsversagens – so zumindest der
Wortlaut von Art. 62a Abs. 1 StGB – auch nur von einem Gericht beurteilt werden
sollen.
2.1.3
Der
Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert durch Art. 4 des Zusatzprotokolls
Nr. 7 zur europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101.07) und ist in
Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch
aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 11 Abs. 1 der
Strafprozessordnung verankert, wonach ein in der Schweiz rechtskräftig
Verurteilter oder Freigesprochener wegen der gleichen Straftat nicht erneut
verfolgt werden darf (BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2).
Wenngleich der Verteidigung darin zu folgen ist, dass es bei diesem Doppelbestrafungsverbot
und dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Begriff der «Straftat» weniger um
die materiell-strafrechtliche Bewertung (d.h. Strafe oder Verwahrung) sondern
vielmehr um die Identität des tatsächlichen Verhaltens geht, wird vorliegend – wie
zu zeigen sein wird – gerade nicht an denjenigen Lebenssachverhalt angeknüpft, der
dem vollzugsrechtlichen Nachverfahren zugrunde lag. Die nachträgliche
Verwahrung des Berufungsklägers wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m.
Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet (Vollzugsakten Basel-Landschaft,
Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 6, Akten S. 1792
ff.). Diesem Beschluss ging folgender Sachverhalt voraus:
2.1.3.1
Der
Berufungskläger war mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
2.
März 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten
schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Der Vollzug der damals
ausgesprochenen Strafe (8 Jahre Zuchthaus) war zugunsten einer altrechtlichen
stationären Massnahme (Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Art. 43
Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) aufgeschoben worden. Am 18. Juni 2008 hatte die Vollzugsbehörde
die stationäre Massnahme wegen Undurchführbarkeit ein erstes Mal bereits aufgehoben
und das Kantonsgericht Basel-Landschaft darum ersucht, im Nachverfahren die
Anordnung weiterer Massnahmen, darunter die Verwahrung, zu prüfen, woraufhin
aber die Weiterführung der stationären Massnahme mit Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 9. Februar 2010 angeordnet wurde. In der Folge wurde die
stationäre Massnahme mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
14.
Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Am 23. Dezember 2016
verfügte die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung des Berufungsklägers aus
dem Massnahmenvollzug. Dies verbunden mit einer dreijährigen Probezeit sowie
der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung von verschiedenen Weisungen;
darunter unter anderem ein – durch die Forensische Ambulanz der Universitären
Psychiatrischen Kliniken Basel (FAM UPK) zu überprüfendes – Alkohol- und
Drogenkonsumverbot (inkl. Cannabis), sowie ein Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-,
Waffentrag- und Waffenmitführverbot. Zudem wurden ihm die Weisungen auferlegt,
eine Arbeitstagesstruktur von mindestens 50 % aufrecht zu erhalten, die
psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und die notwendigen Medikamente
(Ritalin) nach Massgabe der FAM UPK einzunehmen.
2.1.3.2
Kurz
nach seiner bedingten Entlassung wurde der Berufungskläger bereits am 9. Januar
2017.
aufgrund eines nachgewiesenen Kokainkonsums verwarnt und ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen Weisungen, namentlich auch
gegen die Einhaltung der geforderten Arbeitstagesstruktur, zu einer
Rückversetzung in den Massnahmenvollzug führen könnten (Schreiben der
Vollzugsbehörde vom 9. Januar 2017, Vollzugsakten, Weisungsvollzug, Ordner 1/2,
Register 4).
Nach weiteren
Verstössen gegen die ihm auferlegten Weisungen und «[a]ufgrund der ausgeprägten
Verweigerungshaltung von A____ zur Kooperation im Hinblick auf
legalprognostisch relevante Problembereiche» ersuchte die Vollzugsbehörde am
12.
Januar 2017 Dr. med. D____ um eine fokale Risikoeinschätzung, welche
dieser am 5. März 2017 – somit rund ein Monat vor den im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Delikten – einreichte (Vollzugsakten, Antrag auf
Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 11). Dr. med. D____
hielt darin fest, dass bereits der missbräuchliche Konsum von Alkohol und
Ritalin für sich alleine ausreichen würde, um «das Risiko für deliktnahe oder
erneute einschlägige Handlungen erheblich zu erhöhen». Ein zusätzlicher
Kokainkonsum würde zu einer weiteren Risikoerhöhung führen (Vollzugsakten,
Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 8, Gutachten von Dr.
med. D____ vom 5. März 2017, S. 21). Der faktische Abbruch der Therapie
mit Verweigerung der erforderlichen deliktorientierten Arbeit sowie der Verstoss
gegen Auflagen und Vereinbarungen und der nun wieder zunehmende Konsum von
Alkohol und Drogen seien «sehr ungünstige Indikatoren für eine ausgeprägte
Risikoerhöhung früheren einschlägigen deliktnahen und schliesslich auch deliktischen
Verhaltens» (a.a.O., S. 22). Dr. med. D____ kam zum Schluss, «[d]ass sich
das Risiko für erneutes deliktnahes Handeln und für einschlägige Straftaten
erheblich erhöht» habe (a.a.O., S. 23) und die Entwicklung «auf ein hohes
Risiko erneuten einschlägigen deliktischen Verhaltens bereits kurzfristig […],
also innerhalb von Wochen bis einigen Monaten» hindeute. Zudem sei
mittelfristig mit einer weiteren Erhöhung des Risikos erneuter einschlägiger
Delikte zu rechnen (a.a.O., S. 24 f.).
Nachdem der
Berufungskläger die ihm erteilten Weisungen (namentlich betreffend die Weiterführung
der Therapie, das Nachgehen einer 50 %-Tätigkeit und die Einhaltung der
Abstinenzauflagen) weiterhin nicht eingehalten hatte, er nach wie vor ein
Drogenkonsum förderndes Milieu aufzusuchen schien und er am 30. März 2017
positiv auf ETG (Alkohol) getestet worden war, äusserte er anlässlich eines
gleichentags geführten Gesprächs gegenüber der Vollzugsbehörde, dass er auch
künftig nicht willens sei, sich an die Weisungen, insbesondere die Abstinenzauflage,
zu halten und er erwägen würde, sich ins Ausland abzusetzen, um sich den
flankierenden Massnahmen zu entziehen (Gesprächsprotokoll vom 30. März 2017,
Vollzugsakten, Weisungsvollzug, Ordner 1/2, Register 4). In der Folge und als
Reaktion auf diese Äusserungen wurde er von der Vollzugsbehörde am 3. April
2017.
zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft zur Verhaftung
ausgeschrieben (vgl. Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde an die Polizei
Basel-Landschaft vom 3. April 2017, Akten S. 140).
Beim Versuch, ihn
– im Auftrag der Vollzugsbehörde – in seiner Wohnung zu verhaften, stellte die
Kantonspolizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 fest, dass der Berufungskläger
– wiederum entgegen der ihm erteilten Weisungen – eine Pistole ("[...]")
zuhause aufbewahrte. Gleichzeitig stellte die Polizei ein zu der Pistole
passendes gefülltes Patronen-Magazin sowie diverse Munition für andere
Schusswaffen sicher (50 Patronen "[...]", 60 Patronen "[...]"
und 60 Patronen "[...]"). Bei seiner späteren Anhaltung in Basel-Stadt
am 6. April 2017 war der Berufungskläger – wiederum entgegen der
ihm erteilten Weisungen – im Besitz von 49,4 Gramm Kokain (mit einem
Reinheitsgehalt von 83 %). Am gleichen Tag, d.h. am 6. April 2017 stellte die
Vollzugsbehörde beim Strafgericht Basel-Landschaft den Antrag auf
Rückversetzung des Berufungsklägers in den stationären Massnahmenvollzug und
leitete damit ein vollzugsrechtliches Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO in
Basel-Landschaft ein.
Somit wird
bereits aus dem zeitlichen Ablauf klar, dass die Waffe gefunden wurde, weil die
Vollzugsbehörde den Berufungskläger im Hinblick auf ein
Rückversetzungsverfahren wegen etlicher anderweitiger Weisungsverstösse
festnehmen wolle (siehe unten, E. 2.1.4).
2.1.3.3
Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 beschloss die Vollzugsbehörde ein zweites
Mal, die mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. März 2005
angeordnete stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB
zufolge Aussichtslosigkeit per sofort aufzuheben (Vollzugsakten, Antrag auf
Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 757 ff.;
vgl. zum ersten Aufhebungsentscheid vom 18. Juni 2008 bereits oben, E. 2.1.3.1).
Diese – seitens des Berufungsklägers nicht angefochtene – Aufhebungsverfügung stützte
die Vollzugsbehörde u.a. auf das bereits erwähnte Gutachten von Dr. med. D____
vom 5. März 2017 sowie insbesondere auf das weitere – im
Rückversetzungsverfahren in Auftrag gegebene – Gutachten von Dr. med. E____
vom 22. Dezember 2017, in welchem Letztere unter Berücksichtigung des
bisherigen Massnahmenverlaufs eine Rückversetzung in eine stationäre Massnahme
mangels Erfolgsaussichten als nicht zweckmässig erachtet hatte. Wie bereits in
ihrem Rückversetzungsantrag schloss die Vollzugsbehörde aufgrund des
Vollzugsverlaufs, d.h. aufgrund des Bewährungsversagens des Berufungsklägers –
und nicht (jedenfalls nicht primär) aufgrund seiner zwischenzeitlichen, im
vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delinquenz – auf die Aussichtslosigkeit
der stationären Massnahme. Dies geht aus den Erwägungen in der
Aufhebungsverfügung eindeutig hervor, in der die Vollzugsbehörde festhält, dass
sich der Berufungskläger «an keine einzige der Weisungen» gehalten habe; «auch
nicht nach einmaliger Verwarnung […]. So wurde er wiederholt positiv auf
Alkohol […] als auch auf Kokain getestet. Im weiteren wurde A____ bei
seiner Verhaftung im April 2017 mit 49 Gramm Kokain bei einem Reinheitsgrad von
83.
% angetroffen, was mitunter auch bestätigt, dass A____ Kontakte zum
prokriminellen Milieu unterhält, was überdies von diesem auch zugestanden wird.
Des Weiteren konnte bei ihm zu Hause eine Waffe gefunden werden mit
Munition. Sodann hat A____ jegliche Kooperation in der Therapie bei der FAM UPK
missen lassen und sich nicht auf eine forensische Therapie einlassen können. Im
Weiteren hat A____ unmittelbar nach Entlassung aus der JVA St. Johannsen seine Arbeitstätigkeit
aufgegeben» (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug,
Band 1, Akten S. 772 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Nachdem die
Verfügung der Vollzugsbehörde betreffend die sofortige Aufhebung der
stationären Massnahme rechtskräftig geworden war, wurde das gerichtliche
Rückversetzungsverfahren – entsprechend dem Antrag der Verteidigung vom 13.
März 2018 (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug,
Band 1, Akten S. 782/17) – eingestellt.
2.1.3.4
Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 beantragte die Vollzugsbehörde schliesslich mit
Blick auf das Gutachten von Dr. med. E____ die nachträgliche Verwahrung des
Berufungsklägers gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB (Vollzugsakten,
Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 4, Akten S. 1 ff.),
womit ein weiteres vollzugsrechtliches Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO in
Basel-Landschaft eingeleitet wurde. Die Vollzugsbehörde wies in Bezug auf die
Legalprognose darauf hin, dass «das Risiko für Straftaten, wie die, wegen denen
A____ in der Vergangenheit verurteilt wurde insb. für gewalttätiges Verhalten»
nach Einschätzung von Dr. med. E____ «sehr hoch sei» (a.a.O., Akten
S. 11) und Letztere eine Fortsetzung der Behandlung momentan als nicht
aussichtsreich erachte (a.a.O., S. 13). Dr. med. E____ wies in ihrem
Gutachten insbesondere darauf hin, dass die von der Vollzugsbehörde verfügten
Auflagen zwar grundsätzlich geeignet wären, das Rückfallrisiko zu vermindern,
das Problem aber sei, dass der Berufungskläger nicht bereit sei, diese Auflagen
einzuhalten und eine zuverlässige Kooperation mit ärztlich/therapeutischem
Personal ablehne, wenn diese im Rahmen einer Massnahme stattfinde
(Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 8,
Akten S. 727). Nach Einholung eines weiteren sachverständigen Gutachtens von
Prof. Dr. med. F____ vom 17. April 2019 ordnete das Strafgericht
Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. Mai 2019 und in Anwendung von Art. 62c
Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB schliesslich die
Verwahrung des Berufungsklägers an. Dieser Beschluss wurde in der Folge sowohl
vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Juni 2020 als auch
vom Bundesgericht im Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 (Akten
S. 561 ff.) bestätigt.
2.1.4
2.1.4.1
Wie
sich diesen Ausführungen entnehmen lässt, war das ursprüngliche
Bewährungsversagen des Berufungsklägers – entgegen den Ausführungen der
Verteidigung – nicht auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende
Delinquenz zurückzuführen. Vielmehr beruhte es primär auf der
wiederholten Verletzung der ihm nach seiner bedingten Entlassung für die Dauer
der Probezeit auferlegten flankierenden Massnahmen und seinem zunehmend
unkooperativen Verhalten. Im neunseitigen Rückversetzungsantrag der
Vollzugsbehörde vom 6. April 2017 wird denn auch lediglich – in einem einzigen Satz
– ergänzend festgehalten, dass der Fund der Schusswaffe mit Munition das
bereits erhöhte Rückfallrisiko weiter verstärke (Vollzugsakten, Antrag
auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 13).
Die Vollzugsbehörde stützte ihren Rückversetzungsantrag folgerichtig auf
Art. 62a Abs. 3 bzw. auf Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 5 StGB
(a.a.O., Akten S. 3). Die spezielle Zuständigkeitsregel von Art. 62a Abs.
1.
StGB hätte nur dann gegriffen, wenn die Nichtbewährung des Berufungsklägers
einzig auf die Begehung der hier zu beurteilenden Straftaten zurückzuführen
gewesen wäre (so auch der Wortlaut von Art. 62a Abs. 1 StGB: «Begeht der
bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit,
dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, […]»
[Hervorhebungen hinzugefügt]), was vorliegend gerade nicht der Fall war. So kam
Dr. med. D____ in seiner fokalen Risikoeinschätzung schon einen Monat vor
den fraglichen Delikten zum Schluss, dass sich das Risiko erneuter
einschlägiger Delikte aufgrund der Nichtbewährung des Berufungsklägers in der
Probezeit erheblich erhöht habe (siehe oben, E. 2.1.3.2).
Auch die
anschliessende Aufhebung der Massnahme und die Einleitung des weiteren vollzugsrechtlichen
Nachverfahrens betreffend die nachträgliche Verwahrung beruhten nicht auf den
hier zu beurteilenden Delikten, sondern im Wesentlichen auf dem – im Rückversetzungsverfahren
beantragten – Gutachten von Dr. med. E____ und deren Einschätzung betreffend
das Rückfallrisiko und die (mangelnden) Behandlungsaussichten des
Berufungsklägers im Rahmen einer stationären Massnahme. Angesichts der
diagnostizierten psychischen Störung, nämlich einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen
Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61.0), sowie des erkannten schädlichen
Gebrauchs von Alkohol und Kokain (ICD-10 F10.1, F14.1), berücksichtigte Dr.
med. E____ den gesamten Vollzugsverlauf und insbesondere auch die ablehnende
Haltung des Berufungsklägers hinsichtlich einer weiteren stationären Therapie, seine
fehlende Einsicht bzw. Motivation zu einer Verhaltensänderung und die
Nichteinhaltung der ihm während seiner bedingten Entlassung auferlegten
Auflagen (Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung,
Band 8, Akten S. 721 ff.). Dass auch Dr. med. E____ nicht bzw.
jedenfalls nicht einzig aufgrund der hier zu beurteilenden Delikte auf die
Gefährlichkeit (und Unbehandelbarkeit) des Berufungsklägers schloss, zeigt sich
im Übrigen daran, dass sie sich in ihrem Gutachten dem Ergebnis der fokalen
Risikoeinschätzung von Dr. med. D____ anschloss, welche – wie bereits erwähnt (E.
2.1.3.2) – vor den in Frage stehenden Delikten erstellt worden war. Folgerichtig
wurde die nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers – unabhängig von der ihm
zwischenzeitlich vorgeworfenen Delinquenz – von der Vollzugsbehörde gestützt
auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB beantragt und vom
Strafgericht bzw. vom Kantonsgericht Basel-Landschaft in einem nachträglichen
Verfahren nach Art. 363 ff. StPO angeordnet. Abgesehen davon war die
bisherige stationäre Massnahme im Zeitpunkt des Antrags der Vollzugsbehörde auf
eine nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers vom 8. Februar 2018 (Vollzugsakten,
Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 4, Akten S. 1 ff.) bereits
mit der (im Übrigen unangefochten gebliebenen) Verfügung der Vollzugsbehörde
vom 25. Januar 2018 aufgehoben worden (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung
in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 757 ff.), weshalb die
Prüfung einer nachträglichen Verwahrung durch das Strafgericht Basel-Stadt gestützt
auf die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB ohnehin
ausgeschlossen gewesen wäre.
Im Sinne eines
Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass die beiden in Basel-Landschaft
geführten nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO betreffend die
Rückversetzung des Berufungsklägers in den stationären Massnahmenvollzug bzw.
dessen nachträgliche Verwahrung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht
den gleichen Ursprung wie das vorliegende Strafverfahren in Basel-Stadt hatten.
Auch der «sehr enge Zusammenhang», den die Verteidigung zwischen den
vollzugsrechtlichen Nachverfahren in Basel-Landschaft und dem vorliegenden
Strafverfahren in Basel-Stadt – zwecks Anwendbarkeit der
Zuständigkeitsvorschrift von Art. 62a Abs. 1 StGB – zu konstruieren
versucht, besteht nicht: Ausgangspunkt für die vollzugsrechtlichen
Nachverfahren betreffend die Rückversetzung des Berufungsklägers in den
stationären Massnahmenvollzug bzw. dessen nachträgliche Verwahrung waren
nämlich weder der Waffenfund noch die anlässlich seiner Anhaltung
sichergestellten Betäubungsmittel, sondern vielmehr sein ursprüngliches
Bewährungsversagen nach der bedingten Entlassung aus dem stationären
Massnahmenvollzug, welches bereits vor den hier zu beurteilenden Delikten
(mehrfach) festgestellt worden war. Erst dieses führte überhaupt zur Fahndung
des Berufungsklägers, zur Hausdurchsuchung und zum Waffenfund sowie auch zu
seiner Anhaltung im Besitz der Betäubungsmittel (E. 2.1.3.2). Folglich war das
Bewährungsversagen des Berufungsklägers gerade nicht mit einer Straftat
verknüpft, das Gegenteilige ist der Fall: Erst aufgrund des
(wiederholten) Bewährungsversagens des Berufungsklägers kam es überhaupt zur
Aufdeckung der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Straftaten.
Folgerichtig wurden die Folgen der Nichtbewährung, nämlich die Prüfung der
Rückversetzung bzw. der Aufhebung der stationären Massnahme und der Anordnung
einer neuen Massnahme wie die Verwahrung, nicht gestützt auf Art. 62a Abs.
1.
lit. a und b StGB, sondern – unter Beachtung des Durchlässigkeitsgedankens im
Massnahmenrecht (BGE 145 IV 167 E. 1.7; BGer 6B_1107/2021 vom 10. Februar
2022.
E. 3.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E 6.1) – gestützt auf
Art. 62a Abs. 3 und Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 5 bzw. auf Art. 62c
Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB beurteilt.
2.1.4.2
Entgegen
dem Vorbringen der Verteidigung waren auch die vorliegenden beweisrechtlichen
Fragen – insbesondere betreffend die Verwertbarkeit der Beweise in Bezug auf
den Nachweis des Waffenbesitzes – nicht Streitgegenstand des
Nachverfahrens betreffend die nachträgliche Verwahrung. Diese Fragen konnten
dort gerade offen bleiben, wurde doch der Berufungskläger nicht deshalb
(nachträglich) verwahrt, weil er sich mit dem Waffenbesitz und den
Betäubungsmitteln (möglicherweise) strafbar gemacht haben konnte (Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020, E. 4.4 e dd, Akten S.
117.66
ff.; «Die Vorinstanz knüpft dabei nicht an ein möglicherweise strafbares
Verhalten an», BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2), sondern weil
in den Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2017 und (etwas
abgeschwächt) von Prof. Dr. med. F____ vom 17. April 2019 – wenn auch
tatsächlich unter anderem unter Mitberücksichtigung der sichergestellten Waffe
und der beschlagnahmten Betäubungsmittel – auf seine Gefährlichkeit und
Unbehandelbarkeit geschlossen worden war. Es ging im damaligen Nachverfahren
aber nicht um die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel von Schuld
und Strafe («Es geht nicht um ein Schuldurteil», BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni
2021.
E. 5.2) und folglich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht
um die Fragen der strafrechtlichen Zurechenbarkeit der ihm vorgeworfenen
Straftat bzw. der strafprozessualen Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Wie vom
Bundesgericht festgehalten, wurde im nachträglichen Verwahrungsverfahren lediglich
«an einen vom Beschwerdeführer mehrfach, auch an den vorinstanzlichen
Verhandlungen, eingestandenen Sachverhalt […] der zweifelsfrei nachgewiesenen
Sicherstellungen der Staatsanwaltschaften beider Basel» angeknüpft, ohne dass
die Berücksichtigung dieser Sicherstellungen beim verwahrungsrechtlichen
Prognoseentscheid die im vorliegenden Strafverfahren geltende
Unschuldsvermutung verletze (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2).
Dass dies
richtig ist, zeigt sich am hypothetischen Fall, in welchem der Berufungskläger
im vorliegenden Verfahren vor Berufungsinstanz – aus formellen Gründen bzw.
aufgrund eines Beweisverwertungsverbots – freigesprochen werden würde: Ein
solcher Freispruch würde die angenommene Gefährlichkeit und Unbehandelbarkeit
des Berufungsklägers, welche im nachträglichen Verwahrungsverfahren relevant
waren, gerade nicht tangieren (vgl. auch die Ausführungen der
Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 755). So hält auch
die Vorinstanz zu Recht fest, dass es im Verfahren betreffend die nachträgliche
Verwahrung und der dort entscheidenden Gefährlichkeitsprognose keine Rolle
spielte, ob der Berufungskläger die Waffe rechtmässig besessen habe
(angefochtenes Urteil, S. 9). Weshalb die Verteidigung zu einer gegenteiligen
Meinung gelangt, wonach der Beschwerdeführer klarerweise nicht als «gefährlich»
beurteilt worden wäre, wenn er berechtigt gewesen wäre, die Waffe zu besitzen (Berufung,
Akten S. 699), ist nicht ersichtlich: Der Waffenfund war für die
Gefährlichkeitsprognose nicht deshalb relevant, weil dieser dem Berufungskläger
strafrechtlich zuzurechnen war, sondern weil er damit – einmal mehr – eine
Weisung, nämlich das Waffenbesitzverbot, missachtete, welche ihm nach seiner
bedingten Entlassung für die dreijährige Probezeit unter Berücksichtigung
seiner bisherigen Delinquenz und zur Erzielung einer hinreichend guten
Legalprognose auferlegt worden war. So wies denn auch die Staatsanwaltschaft
vor der Berufungsinstanz – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz – darauf hin, dass die nachträgliche Verwahrung nicht aufgrund des
Waffenfundes als solches, sondern aufgrund dessen, was der Berufungskläger –
angesichts seiner Vorgeschichte – mit dieser Waffe anstellen könnte, angeordnet
worden sei (Plädoyer, Akten S. 768; angefochtenes Urteil, S. 9). Neben den
weiteren Umständen des Vollzugsverlaufs war somit der Waffenbesitz allein – und
nicht dessen strafrechtliche Beurteilung – für die Einschätzung des
Rückfallrisikos bzw. die Gefährlichkeit des Berufungsklägers ausschlaggebend. Selbst
also wenn der Berufungskläger etwa einen Waffenschein hätte vorweisen können
und der Waffenbesitz aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich gewesen wäre,
hätte er mit dem Waffenbesitz gegen die ihm auferlegten flankierenden
Massnahmen während der Probezeit verstossen, weshalb dies an der Einschätzung
des Rückfallrisikos bzw. dessen Gefährlichkeit nichts verändert hätte. Gleiches
müsste für den Fall gelten, dass der Berufungskläger anlässlich seiner
Anhaltung nur eine geringfügige Menge Kokain zum eigenen Konsum mitgeführt
hätte, wofür eine Bestrafung gemäss Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes von
vornherein ausgeschieden wäre. Auch dann nämlich hätte sich der Berufungskläger
mit dem Kokainbesitz einer Weisung widersetzt, was in Bezug auf seine
Legalprognose im nachträglichen Verwahrungsverfahren zu seinen Lasten hätte
berücksichtigt werden dürfen.
Soweit die
Verteidigung schliesslich vorbringt, schon der Waffenbesitz allein habe dem
Berufungskläger in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen werden können, weshalb sich die Beweisgrundlage des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft als bundesrechtswidrig erwiesen habe
(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen
davon, dass der Waffenfund – wie gerade aufgezeigt wurde – gerade nicht der
Hauptgrund für die Verwahrung war, betrifft dieses Vorbringen höchstens die
Frage, welche Akten den sachverständigen Personen in den vollzugsrechtlichen
Nachverfahren gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO zu übergeben waren bzw.
die Frage, ob die Rapporte in Bezug auf den Waffenfund angesichts deren
bestrittenen Verwertbarkeit zuvor aus den Akten hätten entfernt werden sollen. Obgleich
diese Frage bereits bundesgerichtlich geklärt wurde (BGer 6B_1427/20202 vom 28.
Juni 2021 E. 5.2) und es nicht Aufgabe des hiesigen Berufungsgerichts sein
kann, im vorliegenden Verfahren nochmals darüber zu befinden, ist immerhin
anzumerken, dass im Zweifel immer für die Herausgabe eines Aktenstückes
zu entscheiden ist (Donatsch, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 184 N 44), während nur die Herausgabe von klar
unverwertbaren – und nicht bloss strittigen – Akten zu verweigern ist (vgl.
Heer, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 184 N 30 StPO). Dass die zufällig in der Wohnung des
Berufungsklägers aufgefundenen Gegenstände einem absoluten
Beweisverwertungsverbot unterlägen wären, welches von vornherein gegriffen und eine
sofortige Entfernung aus den Akten gerechtfertigt hätte, hat aber schon das
Bundesgericht verneint (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2),
weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, dass die sachverständigen Personen
diese Erkenntnisse in den eingeholten forensischen Gutachten berücksichtigt und
das Straf- bzw. das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt darauf die
nachträgliche Verwahrung angeordnet haben, bevor das in Basel-Stadt befasste
Sachgericht über die definitive materielle Verwertbarkeit der entsprechenden
Rapporte befinden konnte. Dies wäre auch bei einer ungeteilten Zuständigkeit (etwa
gestützt auf Art. 62a Abs. 1 StGB) nicht anders gewesen.
2.1.5
Zusammenfassend
ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend kein Verstoss gegen den
Grundsatz von «ne bis in idem» auszumachen ist und die angefochtenen Schuldsprüche
der Beurteilung durch das Appellationsgericht zugänglich sind.
2.2
In
formeller Hinsicht macht die Verteidigung weiter geltend, dass sich die
Beurteilung der vorliegenden Strafvorwürfe durch die Strafbehörden im Kanton
Basel-Stadt auf die spezifische Zuständigkeitsnorm von Art. 62a Abs. 1 StGB
stützen müsse, weshalb nicht nur die strafrechtliche Beurteilung der
Delinquenz während der Probezeit, sondern auch die massnahmenrechtlichen Folgen
zu thematisieren seien (vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766,
wonach die einzige Zuständigkeitsvorschrift für den Kanton Basel-Stadt Art. 62a
Abs. 1 StGB sei). Diese bundesrechtliche Vorschrift habe zur Folge, dass das
Strafgericht auch die Frage der Rechtmässigkeit der vom Kanton Basel-Landschaft
angeordneten Verwahrung überprüfen müsse (Berufung, Akten S. 700 f.).
Sollte die
Verteidigung damit (tatsächlich) behaupten wollen, die Zuständigkeit der
Strafbehörden im Kanton Basel-Stadt könne sich für die Beurteilung des
vorliegenden Strafverfahrens nur aus Art. 62a Abs. 1 StGB ergeben, ist dem
entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger am 6. April 2017 an der [...] in
Basel-Stadt festgenommen worden ist und er bei dieser Festnahme im Besitze der
zuvor erworbenen 49.4 Gramm Kokain war, welche dem Vorwurf des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen) zugrunde lagen (vgl. Anklageschrift, Akten S. 369, Anklagepunkt 3, Absatz
2). Die Zuständigkeit der basel-städtischen Behörden ergibt sich hinsichtlich
der Beurteilung dieses Tatvorwurfs folglich aus Art. 31 Abs. 1 StPO
(Gerichtsstand des Tatortes). Da dem Berufungskläger damit in Basel-Stadt «die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat» vorgeworfen wurde, waren die hiesigen
Behörden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO auch für die Beurteilung der
übrigen Taten zuständig (vgl. die an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
gerichtete Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
29.
August 2017, Akten S. 243 f., sowie die Gerichtsstandsverfügung der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. September 2017, Akten S. 245).
Sofern die
Verteidigung mit diesem separaten Vorbringen lediglich nochmals die
Zuständigkeit der basel-städtischen Gerichte zur gleichzeitigen Beurteilung der
vollzugsrechtlichen Belange begründen wollte, kann auf das oben unter E. 1.3
und E. 2.1.4.1 Ausgeführte verwiesen werden.
3.
3.1
Der
Berufungskläger rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die produzierten belastenden
Beweisgrundlagen unterlägen in erster Linie einem absoluten Verwertungsverbot
gemäss Art. 141 Abs. 1 resp. 2 StPO. Gestützt auf die verschiedenen
Berichte der Polizei Basel-Landschaft müsse – aufgrund der allgemeinen Lebens-
und «Ermittlungserfahrung» – davon ausgegangen werden, dass die
Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft die Wohnung des
Berufungsklägers (widerrechtlich) durchsucht hätten, obschon im Zeitpunkt, als
die Polizeibeamten die Wohnung betreten hätten, kein hinreichender Tatverdacht
vorgelegen habe. Gestützt auf die lebensfremden und teilweise tatsachenwidrigen
Ausführungen der Polizeibeamten in den entsprechenden Polizeirapporten bestehe
die begründete Annahme, dass die involvierten Polizeibeamten aufgrund des
Vorführungsbefehls der Vollzugsbehörde vom 3. April 2017 nicht nur nach dem
Berufungskläger gesucht hätten, sondern die Wohnung gerade noch – zumindest
oberflächlich – durchsucht resp. herumgestöbert und den Tresor schliesslich mit
den Schlüsseln geöffnet hätten. Gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 3. April
2017.
habe die Polizei Basel-Landschaft zwar ein Betretungsrecht besessen, sei aber
nicht befugt gewesen, ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne separaten
Hausdurchsuchungsbefehl nach sachlichen Beweismitteln zu forschen. Die damalige
Pikett-Staatsanwältin habe auf die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls
ausdrücklich verzichtet. Die Polizeibeamten seien deshalb nicht befugt gewesen,
den «Kasten», in welchem die Waffe inkl. Munition angeblich gelegen habe, zu
durchsuchen. Dass der Verdacht bestanden habe, dass sich der Berufungskläger in
diesem «Kasten» versteckt haben soll, werde seitens der Ermittlungsbehörden zu
Recht nicht geltend gemacht, da dies rein physisch nicht möglich sei. Die
Durchsuchung des «Kastens» resp. des Safes ohne hinreichenden Tatverdacht und
ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaft durch die Polizeibeamten sei damit
widerrechtlich gewesen, weshalb es sich beim Auffinden der Waffe und der
Munition nicht um einen Zufallsfund handle (da keine rechtskonforme
Grundzwangsmassnahme vorliege), sondern um eine klassische „fishing
expedition“. Die Waffe inkl. Munition sei zufällig beim Herumstöbern in der
damaligen Wohnung des Berufungsklägers gefunden worden. Solche unzulässigen
Beweisausforschungen unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot (Berufung,
Akten S. 701 f.).
3.2
Unbestritten
und belegt ist, dass die Polizei Basel-Landschaft (Polizei Bubendorf) am 4.
April 2017 einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde erhielt, wonach der
Berufungskläger anzuhalten und festzunehmen sei. Dem Vorführungsbefehl konnte
die Polizei entnehmen, dass der Berufungskläger wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und aus dem
stationären Massnahmenvollzug bedingt entlassen worden war. Zudem wurden die
ausführenden Polizeibeamten «ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Häuser,
Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten» (vgl.
Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde an die Polizei Basel-Landschaft vom
3.
April 2017, Akten S. 140 f.; Polizeirapport vom 24. April
2017, Akten S. 251). Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass
anlässlich der Umsetzung dieses Vorführungsbefehls am 5. April 2017 in der
Wohnung des Berufungsklägers eine Pistole (Marke [...], Modell 1[...]911) mit
dazu passendem, gefülltem Magazin sowie diverse Munition für andere
Schusswaffen gefunden wurden (Bericht vom 5. April 2017, Akten S. 268 ff.;
hierzu bereits oben, E. 2.1.3.2). Vor Berufungsinstanz bestreitet der
Berufungskläger auch nicht (mehr), dass er sich mit diesem Waffenbesitz gemäss
Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB strafbar gemacht hätte. Fraglich ist lediglich, ob
die Erhebung der Beweisgrundlagen in Beachtung der strafprozessualen Vorgaben
erfolgt ist und diese folglich verwertbar sind.
3.3
Unter
Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von
Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im
Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder
Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten
Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch
widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Als zufällig entdeckt
gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis
systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme «zwangsläufig» entdeckt werden.
Zufallserkenntnisse sind daher regelmässig unvermeidbar (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar,
2.
Auflage 2014, Art. 243 N 13 StPO).
Abzugrenzen sind
Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten
"Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer
Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs
Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei auf
subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels
nicht intendiert war, bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen
Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die
Durchsuchung wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt
aufs Geratewohl. Dabei gilt es zwischen drei Fallkonstellation zu unterscheiden:
(1) Die Durchführung der Zwangsmassnahme ist nicht durch einen präexistenten
hinreichenden Tatverdacht legitimiert; dieser wird erst mit den Ergebnissen der
Durchsuchung begründet; (2) es besteht zwar ein Tatverdacht, doch besteht keine
rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit, mit dem anzuwendenden Mittel den erstrebten
Beweis zu finden; (3) eine grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung wird dazu
missbraucht, bezüglich anderer Straftaten auszuforschen (Gfeller/Thormann, a. a. O., Art.
243.
N 15 StPO). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche
die Zwangsmassnahme begründete und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf
eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg
ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das
Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch
ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/Thormann,
a. a. O., Art. 243 N 18 StPO).
Während Lehre
und Rechtsprechung von der grundsätzlichen Verwertbarkeit von Zufallsfunden
ausgehen, sind aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht
verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.) bzw.
gilt dafür die allgemeine Regel des Art. 141 StPO betreffend die Verwertbarkeit
rechtswidrig erlangter Beweise (Keller,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 243 N 4).
3.4
In
Bezug auf die Auffindesituation der Waffe ist zunächst festzustellen, dass sich
den Akten – entgegen der Darstellung der Verteidigung – keinerlei Hinweise auf
eine unzulässige Beweisausforschung entnehmen lassen.
3.4.1
Gemäss
dem von B____ erstellten Polizeirapport vom 24. April 2017 habe sich die
Polizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 mit sieben Mitarbeitern nach [...]
zum Wohnort des Berufungsklägers begeben. Es habe sich dabei um ein
Mehrfamilienhaus gehandelt, wo der Berufungskläger im zweiten Obergeschoss eine
Maisonette-Wohnung gemietet habe. Der Vermieter habe der Polizei Zugang zur Liegenschaft
verschafft, wo sich vier Polizisten in das zweite Obergeschoss begeben hätten.
Die Wohnungstüre sei unverschlossen gewesen und es habe sich niemand gemeldet.
Die Polizei habe darauf die Wohnung betreten, um sich zu versichern, dass der
Berufungskläger sich nicht vor ihr verstecke. «Während der Suche nach A____,
kam in einem Schrank ein kleiner, unverschlossener und offenstehender Tresor
zum Vorschein». Darin seien unter anderem die Waffe samt Munitionen gefunden
worden, wobei diesbezüglich im Rapport der Hinweis «(Zufallsfund)» ergänzt ist
(Akten S. 251). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei telefonisch
über den Vorfall und die Zufallsfunde orientiert worden und es sei darauf
verzichtet worden, einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen, «weshalb die
Wohnung nicht weiter durchsucht werden konnte» (Polizeirapport vom 24. April
2017, Akten S. 252).
Die Verteidigung
sieht darin ein Eingeständnis dafür, dass eine unzulässige Beweisausforschung
erfolgt sei: Dass die Polizei die Staatsanwaltschaft über die «Zufallsfunde»
orientiert habe, sei wahrscheinlich im untechnischen Sinn gemeint, wenn man B____
dann aber beim Wort nehme, ergebe sich aus dem Wort «weiter», dass sie die Wohnung
vorher schon «durchsucht» und dann damit aufgehört hätten (zweitinstanzliches
Plädoyer, Akten S. 766). Diese Argumentation kommt einer Rosinenpickerei
gleich: Es ist nicht ersichtlich, weshalb das fachkundige Wort «Zufallsfund» im
untechnischen Sinn verwendet worden sein soll, während das allgemein
gebräuchliche Wort «durchsuchen» sich einzig auf eine strafprozessuale
Hausdurchsuchung bezogen haben müsse. Vielmehr liegt die gegenteilige Annahme
auf der Hand: Die Polizei hatte die Wohnung zuvor nach dem Berufungskläger «abgesucht»,
um sicher zu gehen, dass er sich darin nicht versteckt hielt. Hierfür erscheint
auch die Verwendung des Worts «durchsuchen» durchaus gebräuchlich. Wenn die
Polizei die Wohnung tatsächlich bereits vor dem Waffenfund (auch) nach
möglichen Beweisen auf ein strafbares Verhalten durchsucht hätte, ist zudem
nicht ersichtlich, weshalb sie dann für die weitere Durchsuchung einen
Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft eingeholt hätte. Dass die
Staatsanwaltschaft über den Fund informiert wurde und diese darauf verzichtete,
einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erlassen, deutet vielmehr darauf hin, dass es
sich ursprünglich gerade nicht um eine Hausdurchsuchung, sondern einzig um die
Suche nach dem Berufungskläger handelte (vgl. bereits angefochtenes Urteil, S.
5.
f.).
3.4.2
In
der Aktennotiz vom C____ vom 9. Mai 2017 werden sodann die Umstände des
fraglichen «Waffenfunds» näher beschrieben. Hiernach habe die Polizei die
Wohnung durch die unverschlossene Türe betreten. Beim Treppenaufgang in das
erste Obergeschoss habe eine Türe eines Einbauschrankes offen gestanden. Diese
habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können.
Beim Schliessen der Türe habe C____ im Innern des Schrankes einen offen
stehenden Safe erblickt, in welchem eine Waffe gelegen sei. Bei genauerem
Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes
Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere
dazugehörige Munition befunden (Akten S. 259).
Ausgehend von
diesen Schilderungen handelt es sich beim Waffenfund klar um einen
grundsätzlich verwertbaren Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Weshalb die
Verteidigung behauptet, die Vorgehensweise der Polizisten sei – selbst wenn man
von den Angaben in den Polizeirapporten ausgehe – unzulässig gewesen, da die
Polizei aufgrund ihres Betretungsrechts nicht in den Schrank habe stöbern oder
Schranktüren habe öffnen dürfen (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766),
ist nicht ersichtlich, zumal sich diesen Rapporten gerade keine Hinweise für
ein entsprechendes «Stöbern» entnehmen lässt. Die Türe des Einbauschranks wurde
nicht geöffnet, sondern vielmehr geschlossen und dies auch nur, um die Suche
nach dem Berufungskläger im ersten Obergeschoss fortsetzen zu können. Bei
dieser Gelegenheit sei – zufällig – die Waffe im offenen Safe gesichtet worden.
Hinweise dafür, dass der fragliche Kasten bzw. der Safe durchsucht worden
seien, gibt es keine.
3.4.3
Im
Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Angaben im
Polizeirapport von B____ und in der Aktennotiz von C____ keine unzulässige
Beweisausforschung erkennen lassen und dass der Waffenfund gestützt darauf
grundsätzlich verwertbar wäre. Das Betretungsrecht und die rechtmässige Suche
nach dem Berufungskläger wurden nicht dazu missbraucht, dessen Wohnung
bezüglich anderer Straftaten auszuforschen, womit insbesondere kein Fall der – vorliegend
einzig in Frage kommenden – dritten Fallkonstellation einer unzulässigen
Fishing Expedition (vgl. oben E. 3.3) vorliegt. Im Übrigen hat bereits das
Bundesgericht im Sinne eines obiter dictums diesbezüglich festgehalten, dass
«es sich um tatsächliche Feststellungen anlässlich der versuchten […]
polizeilichen Festnahme» und nicht um eine unzulässige Beweisausforschung
gehandelt hatte, die einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen würde (BGer
6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2).
3.5
Die
Verteidigung macht im Weiteren eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs
geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe seitens des Gerichts
nur dann auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport abgestellt werden,
wenn die beschuldigte Person die Gelegenheit erhalten habe, die rapportierenden
Beamten zu befragen. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Polizei den
Schrank durchsucht und den Tresor mit den Schlüsseln in der Küche geöffnet
habe. Nach Studium der Akten sei höchst fragwürdig, wie die Polizei in den
Dispositiv
Besitz der Waffe inkl. Munition gekommen sei. Aus diesen Gründen habe die
Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Konfrontation
mit den beteiligten Polizisten beantragt; die Vorinstanz habe aber darauf verzichtet.
Damit habe sie den Konfrontationsanspruch des Berufungsklägers, der
grundsätzlich absoluten Charakter besitzt, verletzt. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts verwirke der Beschuldigte seinen Konfrontationsanspruch
selbst dann nicht, wenn er diesen (erst) im Rahmen der Berufung geltend mache.
Wenn die Verteidigung einen Konfrontationsantrag erstmals anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung stelle, erfolge dieser jedenfalls rechtzeitig.
Auch das Argument der Vorinstanz, der Berufungskläger habe mit seinem
Dispensationsgesuch auf sein Fragerecht implizit verzichtet, sei wenig
überzeugend, könne der Konfrontationsanspruch des Angeklagten bekanntlich doch auch
stellvertretend durch die amtliche notwendige Verteidigung im Rahmen einer
erstinstanzlichen Beweisaufnahme wahrgenommen werden. Die Verletzung des
Konfrontationsrechts müsse als gravierender Verfahrensmangel im gerichtlichen
Hauptverfahren taxiert werden und eine «Heilung» erscheine schwierig (Berufung,
Akten S. 702 f.).
3.5.1 Die
beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) ein Recht darauf, dem
Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt
des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als
Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
[BV, SR. 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2,
129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während
des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in
Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33
E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober
2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen).
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die
Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung
tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in
der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert
in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.
2.2, 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem
Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen
Umständen verzichtet werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit
Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn jene berechtigterweise das
Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz
angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit
einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die
Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die
beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen
konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein
darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine
Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der
Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1394/2020
vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5, 6B_1219/2019
vom 24. April 2020 E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2).
Auf
das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung
kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und
formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1394/2020
vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2,
6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E.
3.1, je mit Hinweisen).
3.5.2 Der
Verteidigung ist insofern Recht zu geben, als auf inhaltlich bestrittene
Rapporte nur dann abgestellt werden kann, wenn der Beschuldigte die rapportierenden
Beamten befragen konnte (BGer 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2), und sie
auch berechtigt war, diesen Beweisantrag noch anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 18. November 2021 zu stellen, ohne dass er
zwischenzeitlich verwirkt wäre. Auch durfte nicht allein aufgrund des für die
erstinstanzliche Hauptverhandlung gestellten Dispensationsgesuchs bzw. des
Umstands, dass der Berufungskläger jegliche Aussagen zur Sache verweigert habe,
von einem impliziten Verzicht auf den Konfrontationsanspruch ausgegangen
werden, zumal dieser auch stellvertretend durch die amtlich bestellte
Verteidigung wahrgenommen werden kann.
3.5.3 Der
Umstand, dass die Verteidigung den Beweisantrag auf Konfrontation mit den
beiden Polizeibeamten – trotz mehrfacher Aufforderung der erstinstanzlichen
Verfahrensleiterin zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen – erst
anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 gestellt hat, ist jedoch
bei der Frage zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung mit
der Befragung von B____ und C____ anlässlich der Berufungsverhandlung noch
geheilt werden konnte. Die Verteidigung stellt sich in ihrem Plädoyer auf den
Standpunkt, das sei nicht möglich, da die Zeugen sich nach mehr als sechs
Jahren an nichts mehr erinnert hätten und das Konfrontationsrecht somit auch
nachträglich nicht hätte ausgeübt werden können (zweitinstanzliches Plädoyer,
Akten S. 766).
Dieser Einwand
erscheint schon deshalb als treuwidrig, weil die Verteidigung die Konfrontation
mit den beiden Polizisten überhaupt erst mehr als viereinhalb Jahren nach dem
fraglichen Waffenfund gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem
ähnlichen Gedächtnisverlust der Polizisten zu rechnen war. Hätte die
Verteidigung wirklich eine möglichst tatnahe Konfrontation beabsichtigt bzw.
ein möglichst intaktes Erinnerungsvermögen der zu konfrontierenden Polizisten
sicherstellen wollen, so hätte sie den entsprechenden Beweisantrag spätestens
nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017 (Akten S. 358) tun können, zumal sie
selbst ausführte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass das (nämlich die
Fragen, wo und wie einfach die Waffe gefunden wurde) ein strittiger Punkt sei
und der Berufungskläger von Anfang an auch die Version der Polizei bestritten
habe, wonach man die Waffe und die Munition in einem offenen Schrank und in
einem offenen Safe gefunden habe (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766).
Indem die Verteidigung diesen Beweisantrag erst viereinhalb Jahre später
stellte, hat sie zwar ihren Konfrontationsanspruch nicht verwirkt, doch kann
sie nicht gleichzeitig geltend machen, dieser liesse sich aufgrund des
Zeitablaufs bzw. des damit einhergehenden Gedächtnisverlustes der zu befragenden
Personen nicht mehr ausüben, zumal im Zeitpunkt des Beweisantrags bereits mit
einem ähnlichen Erinnerungs- bzw. Vergessensprozess zu rechnen war und sie es
unterlassen hat, diesen entsprechend «rechtzeitig» zu stellen.
Abgesehen davon
betrifft die Frage, ob das Konfrontationsrecht bei Erinnerungslücken von Zeugen
wirksam ausgeübt werden konnte und in solchen Fällen auf die erste –
unkonfrontierte – Aussage abgestellt werden darf, nicht die Verwertbarkeit,
sondern ausschliesslich die Beweiswürdigung. Voraussetzung zur Wahrung des
Konfrontationsrechts ist lediglich, dass die frühere Aussage dem Zeugen
anlässlich der Konfrontationseinvernahme vorgehalten wird und der Angeklagte
bzw. der Verteidiger Fragen stellen können (Schleiminger
Mettler, Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP, 8/2012, S. 1069
ff., 1073 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge daraufhin seine frühere
Aussage bestätigt und auf Fragen zwar antwortet, der Inhalt der Antwort jedoch nicht
über das eben Gelesene hinausgeht. Zu denken ist – wie im vorliegenden Fall –
gerade an Personen, die aufgrund ihrer Arbeit routinemässig Informationen oder
Vorgänge festhalten, z.B. Verkehrspolizisten, Inventurbeamte, Ärzte und
dergleichen. Personen letzterer Kategorie vermögen sich oft nicht mehr oder nur
ungenügend an die fraglichen Tatsachen erinnern, wohl aber daran, dass sie die
Tatsachen damals korrekt aufgezeichnet oder zu Protokoll gegeben haben. In der
Hauptverhandlung können diese Zeugen zumindest über ihre Routine Auskunft
geben. Deshalb kann grundsätzlich nur die Aussagebereitschaft des Zeugen als
Mindestvoraussetzung für eine wirksame Konfrontation gefordert werden. Folglich
hat das Konfrontationsrecht als gewahrt zu gelten, wenn der Zeuge anlässlich
der Konfrontationseinvernahme zu seiner früheren Aussage Stellung nimmt und er
die Beantwortung der Ergänzungsfragen nicht verweigert (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., S. 1073
f.).
In casu ist
festzustellen, dass beide befragten Polizisten anlässlich ihrer Befragung vor
den Schranken des Appellationsgerichts auf die geschriebenen Rapporte verwiesen
und folglich deren Wahrheitsgehalte bekräftigt haben (zweitinstanzliches
Protokoll, Akten S. 763 f.). B____ konnte sich immerhin daran erinnern, dass
die Polizei Basel-Landschaft einen Auftrag hatte, den Berufungskläger dort
anzuhalten – und nicht etwa dessen Wohnung zu durchsuchen. Auch konnte er sich
daran erinnern, dass nicht er selber, sondern C____ die Waffe gefunden hatte; er
sei der Einsatzleiter gewesen und habe deshalb C____ im Nachhinein
aufgefordert, eine Aktennotiz über den Waffenfund zu verfassen
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 763 f.). Auf Nachfrage der Verteidigung
betonte B____, dass er den Auftrag von seinem damaligen Chef erhalten und den
Einsatz mit sieben Leuten organisiert habe, weil sie das Haus umstellt hätten.
Es sei «ein Anhaltungsauftrag» gewesen. Sie hätten das Haus nicht gekannt und
auch nicht gewusst, welche Wohnung es war. Das sei das normale Vorgehen gewesen
(Akten S. 764). Dies konnte auch C____ bestätigen: Wenn zwei Personen eine Aussensicherung
machten, man zu viert reingehe und eine weitere Person die Gesamtführung
innehabe, sei man schnell bei sieben Leuten. Als ihm die aktenkundige
Fotodokumentation zum «Waffenfund» unterbreitet wurde, konnte er den Fall zwar
nicht zuordnen; er führte jedoch erklärend aus, dass er schon «so viele offene
Safes» und Einbrüche gesehen habe, dass dies kein Unterscheidungsmerkmal sei
(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 765), was jedenfalls in Übereinstimmung
mit seiner damaligen Aktennotiz steht, wonach er den Safe offen stehend
vorgefunden habe (siehe oben, E. 3.4.2). Daraus erhellt, dass C____ im
Nachhinein jedenfalls nicht der Meinung war, den Safe selber geöffnet zu haben
und er vielmehr davon ausging, dass der Safe – wie bei einem Einbruch – offen
stand.
Angesichts
dieser Erinnerungen der beiden Zeugen, hätte die Verteidigung sie durchaus mit
den Einwänden des Berufungsklägers konfrontieren können. So hätte sie C____ fragen
können, ob er den – auf der Fotodokumentation abgebildeten – Safe auch selber
geöffnet und sich hierzu der in der Küche liegenden Schlüssel bedient haben
könnte. Da dieser seit Mitte November 2022 nicht mehr als Polizist arbeitet und
entsprechend ungezwungen aussagen konnte, hätte sie ihn auch fragen können, ob
er jemals – aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung hin – bestimmte Umstände
einer Anhaltung bzw. einer Hausdurchsuchung in einem Rapport bzw. einer
Aktennotiz abgeändert oder unterschlagen habe. Mit Blick auf die klare
Erinnerung von B____, wonach es sich lediglich um einen Anhaltungs- und nicht
um einen Durchsuchungsbefehl gehandelt habe, hätte sie diesen beispielsweise fragen
können, auf welche Art und Weise eine Wohnung unter den gegebenen Umständen abgesucht
werde bzw. ob im Falle einer Anhaltung bei einer entsprechenden Einsatzgrösse –
üblicherweise – nicht nur nach der Person, sondern auch nach weiteren Hinweisen
gesucht werde. Aufgrund der im Rapport kritisierten Wortwahl des «Zufallsfunds»
(siehe oben, E. 3.4.1), hätte sie B____ auch fragen können, ob er diesen
Begriff im strafprozessualen Sinne verstehe und unter welchen Voraussetzungen
er ihn in einem Rapport verwenden würde. Auch hätte sie beide Zeugen fragen
können, ob sich die Einsatzgrösse mit sieben Polizeibeamten – so wohl der
sinngemässe Einwand der Verteidigung – nicht auch mit einer gleichzeitig
beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung erklären liesse. Auf entsprechend
konfrontative Fragen haben der Berufungskläger und die Verteidigung jedoch
gänzlich verzichtet und sich stattdessen mit den Rückfragen begnügt, ob beide
Zeugen vor der Verhandlung in Kontakt gestanden seien oder nochmals die Akten
gelesen hätten, was beide verneint haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten
S. 764 f.).
3.5.4 Unter
diesen Umständen ist festzustellen, dass das Konfrontationsrecht vor
Berufungsgericht insgesamt gewahrt und folglich auch die gerügte
Gehörsverletzung geheilt wurde, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die
polizeilichen Rapporte abgestellt werden kann.
3.6 Im
Übrigen kann in Bezug auf die Beweiswürdigung auf die zutreffenden und
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO;
angefochtener Entscheid, S. 5 f und 10 f.). Dabei ist mit der Vorinstanz insbesondere
davon auszugehen, dass sich die Auffindesituation in Bezug auf die Waffe und
die Munitionen wie in den Akten dargestellt präsentierte und es sich bei den
halbherzig geäusserten Einwänden des Berufungsklägers, wonach der Safe eigentlich
immer verschlossen sei, da sein Sohn von Sonntag bis Donnerstag bei ihm
sei, und die Polizeibeamten diesen möglicherweise mit den in der Küche
liegenden Schlüsseln geöffnet hätten (Einvernahme vom 5. Mai 2017, Akten S. 262),
um blosse Schutzbehauptungen handelte. Dass der Berufungskläger nämlich den
Safe aus Sicherheitsgründen immer geschlossen, gleichzeitig die Schlüssel zum
Safe aber in der Küche frei zugänglich liegen gelassen hätte, ergibt wenig Sinn.
Auch die übrigen Einwände der Verteidigung, wonach die rapportierte Situation
zumindest «auffällig» sei, da man den Berufungskläger mit sechs, sieben
Polizisten gesucht habe und dann sowohl die Wohnungstüre, wie auch die
Schranktüre und der Safe offen gewesen seien, obwohl solche Türen im
Allgemeinen zu seien (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermögen
keine ernsthaften Zweifel am vorliegend bestätigten Beweisergebnis der
Vorinstanz zu wecken. Die Anzahl der am Einsatz beteiligten Polizisten wurde
von beiden Zeugen – unabhängig voneinander – als üblich bezeichnet. Abgesehen
davon, handelte es sich bei der anzuhaltenden Person um einen unter anderem
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung
Verurteilten, der sich zudem bis vor kurzem im stationären Massnahmenvollzug
befunden hatte, was der beauftragten Polizei aufgrund des Vorführungsbefehls
der Vollzugsbehörde auch bekannt war (siehe oben, E. 3.2), weshalb sich die
Einsatzgrösse auch mit der nötigen Vorsicht mit Blick auf die geplante Anhaltung
erklären lässt (vgl. auch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft,
zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 768). Dass Türen schliesslich für
gewöhnlich zu seien, mag eine im Allgemeinen zutreffende Annahme darstellen,
die jedoch nichts über den konkreten Einzelfall auszusagen vermag. So war die
Wohnungstüre des Berufungsklägers etwa auch anlässlich der zweiten
Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017 offen bzw. nicht abgeschlossen (Akten S. 216).
3.7 Schliesslich
kann betreffend die (ohnehin unangefochten gebliebene) rechtliche Würdigung
zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid,
S. 11). Damit steht fest, dass der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a des
Waffengesetzes erfüllt ist.
3.8 Im
Ergebnis ergeht anklagegemäss ein Schuldspruch wegen mehrfachem Vergehen gegen
das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes.
4.
4.1 Bezüglich
des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.
19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) rügt die
Verteidigung lediglich die rechtliche Subsumption der Vorinstanz. Diese habe
unter Wahrung des «in dubio pro reo» Grundsatzes nicht von einem (versuchten)
Verkauf der Betäubungsmittel ausgehen dürfen. Der Berufungskläger sei höchstens
wegen unbefugten Besitz, unbefugter Aufbewahrung und allenfalls unbefugtem
Transport zu verurteilen (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766).
4.2
4.2.1 Die
Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kernsachverhalt,
nämlich der Besitz von 49.4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83 %,
erstellt sei, während die genauen Hintergründe des Betäubungsmittelbesitzes offen
bleiben müssten. Insbesondere erhelle sich aus den Akten nicht, was der
Berufungskläger mit diesem vorgehabt habe und es liessen sich den Akten auch
keine stichhaltigen Hinweise auf konkrete Verkaufs- und Absatzhandlungen
finden. Aufgrund der Umstände sowie der nicht unerheblichen Menge sei jedoch
klar, dass das Kokain nicht nur zum Eigenkonsum bestimmt war.
4.2.2 In
rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger durch den
Betäubungsmittelbesitz den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG
erfüllt habe. Zudem sei die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG bei einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain um ein
Mehrfaches überschritten worden. Für die Tatbestandsverwirklichung brauche es neben
dem Besitz keiner weiteren Tatbestandselemente, damit man von einem
qualifizierten Fall sprechen könne. Da es sich beim vorliegenden Tatbestand um
ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, bestehe die abstrakte
Gesundheitsgefährdung anderer Personen bereits beim Erwerb und Besitz von
Betäubungsmitteln, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit an andere Personen
geschaffen werde. Der objektive Tatbestand sei somit gegeben und der
Berufungskläger sei sich ferner um die ungefähre Menge des Kokains bewusst gewesen,
womit auch die subjektive Komponente erfüllt sei.
4.3 Angesichts
dieser vorinstanzlichen Erwägungen bleibt unklar, worauf die Verteidigung mit
ihrer Kritik abzielt. In Übereinstimmung mit ihren Vorbringen ist zwar
festzuhalten, dass dem Berufungskläger kein (versuchter) Verkauf von
Betäubungsmittel zur Last gelegt werden darf. Dies wurde dem Berufungskläger
aber im angefochtenen Entscheid auch nicht vorgeworfen. Im Gegenteil hielt die
Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals ausdrücklich fest, dass
offen gelassen werden müsse, was der Berufungskläger mit dem Kokain vor gehabt
habe, der Besitz einer entsprechenden Menge allein aber für die Qualifikation
nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausreichen würde (angefochtenes Urteil, S.
12). Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie
zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022,
Art. 19 N 190 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1440/2019 vom
25. Februar 2020 E. 2.3.1), zumal vorliegend jedenfalls ausgeschlossen – und
vom Berufungskläger im Übrigen auch nie behauptet worden – ist, dass der Besitz
der entsprechenden Menge zum Eigenkonsum erfolgt ist. Er selbst behauptete
anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017, dass es sich um einen
Transport der Betäubungsmittel gehandelt habe (Akten, S. 216). Im Übrigen kann
auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 12 f.).
4.4 Folglich
ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen) zu bestätigen.
5.
5.1 Der
Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie
des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen.
5.2 An
die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist
gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind
das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die
Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend
präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den
inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung
zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten
Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu
bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E.
2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013
E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Der
Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für beide
Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann
(angefochtenes Urteil, S. 14). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2
BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts der
Vorstrafen des Berufungsklägers kommt aber auch in Bezug auf die Widerhandlung
gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe nicht in Betracht.
5.4
5.4.1 Ausgangspunkt
für die Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zwanzig Jahren vorsieht.
In Bezug auf die
objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Besitz
einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain war und damit die Schwelle
von 18 g reines Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni
2021 E. 2.4.5), um mehr als das Doppelte überschritten wurde. Zwar stellt die
dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen von vielen
Strafzumessungsfaktor dar, der bei der Bewertung des Verschuldens zu
berücksichtigen ist (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4
[nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Da dem
Beschuldigten im vorliegenden Fall aber nicht mehr angelastet werden kann, als
dass sich das Kokain in seinem Besitz befunden hat, ist – mangels näherer Kenntnisse
über die weiteren konkreten Umstände – dennoch hauptsächlich auf die
sichergestellte Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain abzustellen. Dabei fällt
jedenfalls das Festsetzen der Mindeststrafe von 12 Monaten ausser Betracht,
würde sich eine solche doch bereits bei einem Besitz von 18 Gramm reines Kokain
rechtfertigen. Da vorliegend aber keine weiteren verschuldenserschwerenden
Umstände bekannt sind, wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers
noch leicht und ist dieses – mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den
Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766) – an
den unteren Rand des möglichen Strafrahmens anzusiedeln.
Nachdem das
subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag,
erscheint für dieses Delikt die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe von
14 Monaten angemessen.
5.4.2 Hinzukommt
die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für welche das Gesetz in
Art. 33 Abs. 1 die Bestrafung des Täters mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
vorsieht.
In objektiver
Hinsicht ist zunächst zu erwägen, dass eine Tatmehrheit vorliegt und der
Berufungskläger nicht nur eine Waffe mit gefülltem Magazin, sondern auch noch
diverse Munitionen für weitere Waffen besessen hat. Erschwerend kommt hinzu,
dass die Waffe geladen war und sie gemäss dem Fundbericht des Waffenbüros vom
16. Juli 2021 nicht nur funktionsfähig («Beschuss war möglich», Akten S. 554),
sondern auch in der Lage war, besonders scharfe Munition («45er Munition»,
Einvernahme des Berufungsklägers vom 5. Mai 2017, Akten S. 263;
Fundbericht des Waffenbüros vom 16. Juli 2021, Akten S. 553) abzugeben. In
subjektiver Hinsicht zeugt der Waffenfund – angesichts der Vorstrafen des
Berufungsklägers – von einer erheblichen kriminellen Energie, was sich weiter
verschuldenserschwerend auswirkt.
Das
Tatverschulden wiegt insgesamt jedenfalls nicht mehr leicht und würde eine
hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten rechtfertigen.
5.4.3 Bei
der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem
selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind
namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,
ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder
Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu
berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei
geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in
einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a). In casu besteht zwar zwischen beiden
Delikten ein enger zeitlicher Konnex (die Waffe inklusive Munitionen wurde am
5. April 2017 gefunden und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am
6. April 2017 begangen), ansonsten stehen beide Straftaten aber in keinem engen
zusammenhängenden Konnex zueinander. In Anwendung des Asperationsprinzips
gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich daher die Einsatzstrafe für die
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 14 Monaten um weitere 5
Monate zu erhöhen.
5.4.4 Was
die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16), wobei insbesondere
die völlige Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers und die mit diesen weiteren
Delikten an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung
negativ ins Gewicht fällt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die
hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten unter
Berücksichtigung der Täterkomponente um weitere vier Monate auf insgesamt 23 Monaten
zu erhöhen wäre.
5.4.5 Der
Berufungskläger macht sodann eine «klare» Verletzung des Beschleunigungsgebots
geltend. Das Verfahren habe ewig gedauert, das erste Auslieferungsbegehren sei
fehlerhaft gemacht worden, weshalb das Verfahren habe sistiert werden müssen,
die Anklage sei zurückgewiesen worden etc. Dass das Verfahren möglicherweise
wegen des parallel in Basel-Landschaft geführten Verfahrens länger gedauert
habe, könne dem Berufungskläger nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer
erscheine auch deshalb zu lange, weil der Berufungskläger die ganze Zeit in
Haft gewesen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 767).
Das
Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens
auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18.
Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a.,
dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf
einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138).
Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende
massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der
Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die
beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004
E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als
angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten
Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die
Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die
Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur
Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit
für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer
6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E.
2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).
Wie bereits die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zwar festzustellen, dass sich das
Auslieferungsverfahren mit den italienischen Behörden verzögernd auf die Dauer
des Strafverfahrens ausgewirkt hat (Akten S. 246.4 ff.). Auslöser dieses
langjährige Verfahren war aber die Absetzung des Berufungsklägers nach [...],
weshalb er die damit einhergehenden Verzögerungen selbstverschuldet hat. Im
Übrigen sind den Akten keine längeren Verfahrenspausen oder Unterbrüche zu
entnehmen, die seitens der Staatsanwaltschaft verursacht worden wären. Sollte
sich die Verteidigung auf die Dauer des Berufungsverfahrens bezogen haben, so
ist festzustellen, dass sie ihre Berufungsbegründung erst innert
nachperemptorisch erstreckter Frist – und somit rund vier Monate nach der mit
verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2022 ursprünglich gesetzten Frist
bis zum 5. September 2022 – einreichte. Im Übrigen mag das Verfahren in Bezug
auf die Anklagevorwürfe trivial erscheinen, nachdem die Verteidigung jedoch die
Strafbehörden Basel-Stadt auch in Bezug auf die Beurteilung der sich stellenden
vollzugsrechtlichen Fragen als zuständig erachtete bzw. sie in diesem Verfahren
die Aufhebung der – in einem parallelen Vollzugsverfahren – angeordneten
nachträglichen Verwahrung verlangte, wies das vorliegende Verfahren aber auch
eine gewisse rechtliche Komplexität auf. Letztlich ist festzustellen, dass der
Berufungskläger sich aktuell im Verwahrvollzug befindet und seine Inhaftierung
unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren erfolgt ist (so der berechtigte
Hinweis der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 769).
Demnach lässt
sich vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen und
folglich auch keine Strafmilderung begründen.
5.4.6 Im
Ergebnis wäre vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten
auszusprechen. Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt es
vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz
1 StPO zu beachten, weshalb die vorinstanzlich festgelegte Obergrenze der
Gesamtfreiheitsstrafe bindend und im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten
auszusprechen ist.
5.4.7 Bei
diesem Strafmass ist schliesslich noch über die Modalitäten des Vollzugs zu
befinden, zumal der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht
gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich ist. Materielle Voraussetzung für die
Gewährung des bedingten Vollzugs ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen
Prognose, was vorliegend zu verneinen ist. Es kann insoweit auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 17) verwiesen
werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach dem Berufungskläger heute eine
gute Prognose gestellt werden müsse, da er sich im Verwahrvollzug befinde oder
dort mit Ritalin substituiert sei, weshalb auch der Konsum von Kokain kein
Thema mehr sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermag nicht zu
überzeugen. Zum einen geht der Vollzug einer Freiheitsstrafe der Verwahrung
grundsätzlich voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB) und hat der aktuelle Verwahrvollzug
folglich für die Beurteilung der Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB unbeachtlich
zu bleiben. Zum anderen wird der Berufungskläger vorliegend gerade nicht wegen
Eigenkonsum verurteilt, sondern wegen des Besitzes einer qualifizierten Menge
an reinem Kokain, das gerade nicht (nur) zum Eigenkonsum bestimmt war, weshalb
die aktuell gewährleistete Substitution mit Ritalin in Bezug auf seine Prognose
von Vornherein irrelevant erscheint.
6.
6.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip
verlegt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil vorliegend bestätigt wird, ist auch
die erstinstanzliche Gebühr von insgesamt CHF 10'568.10 zu belassen. Da der
Berufungskläger die volle erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt zudem Art. 135
Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 %
vorbehalten.
6.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit
seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive
Kanzleiauslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3 Dem
amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung
gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 758 ff.), zuzüglich zwei Stunden für
die Berufungsverhandlung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine volle
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen
Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
18. November 2021 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
- Einstellung des Verfahrens wegen des
Vergehens gegen das Heilmittelgesetz mangels Zuständigkeit (AS Ziff. 2);
- Einstellung des Verfahrens wegen der
mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zufolge Verjährung (AS
Ziff. 3 Abs. 3);
- Verfügungen über die beschlagnahmten
Gegenstände;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers
für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)
sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20
Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des
Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie 49
Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF
2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 3'566.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.75, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 279.55, somit total CHF 3'910.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
– auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia
Schmid Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).