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Entscheid

SB.2022.74

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und nachträgliche Verwahrung (aufgehoben durch BGer 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024; neuer Entscheid ZS.2024.7 vom 16. Januar 2025)

29. Juni 2023Deutsch64 min

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte Verfahre

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.74

URTEIL

vom 29. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,

Dr. Christoph A. Spenlé und

Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,

6313 Menzingen Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 18. November 2021

betreffend

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz und nachträgliche

Verwahrung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafdreiergerichts vom 18. November 2021 wurde A____ des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde das gegen ihn geführte Verfahre

hinsichtlich des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im Anklagepunkt 2) sowie

der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (im Anklagepunkt 3)

eingestellt. Zugleich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt.

Ferner wurden A____ Verfahrenskosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr

von CHF 6'500.– auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 4. Juli 2022 Berufung

erklärt und dieselbe – innert mehrfach und nachperemptorisch erstreckter Frist

– mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 begründet. Es wird beantragt, dass das

Verfahren wegen des Verdachts des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

sowie des mehrfachen Verstosses gegen das Waffengesetz in kostenfälliger

Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Strafgerichtsurteils vollumfänglich

einzustellen sei. Eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf des

mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich freizusprechen und

die mittels Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2022

angeordnete (nachträgliche) Verwahrung aufzuheben. Gegebenenfalls seien die

Polizeibeamten B____ und C____ an die mündliche Berufungsverhandlung zu laden. Die

Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. Januar 2023 auf eine

Berufungsantwort und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Mit

Verfügung vom 22. Februar 2023 wurde dem Antrag der Verteidigung auf Ladung und

Befragung der Polizeibeamten B____ und C____ stattgegeben. Zudem wurden mit

verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. März bzw. 4. April 2023 die

Vollzugsakten bei der Vollzugsbehörde Basel-Landschaft (nachfolgend:

Vollzugsbehörde) sowie ein aktueller Vollzugsbericht bei der JVA Bostadel

eingeholt.

In der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Juni 2023 wurden der

Berufungskläger sowie die vorgeladenen Zeugen befragt. Danach gelangten der

Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteien haben an ihren

bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die

Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert gesetzlicher

Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und

formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Vorliegend

hat die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen. Der Berufungskläger

ficht das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf sämtliche Schuldsprüche an.

Anlässlich der Berufungsverhandlung

rügte die Verteidigung, das Dispositiv des Strafgerichts sei fehlerhaft, da im

Anklagepunkt 3 einerseits ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz ergangen, andererseits aber das Verfahren im selben

Anklagepunkt eingestellt worden sei (zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 702).

Die Staatsanwaltschaft klagte im Anklage-punkt 3 sowohl ein Verbrechen nach

Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) als

auch ein mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes an.

Ersteres wegen des bei der Festnahme des Berufungsklägers vom 6. April 2017

festgestellten Besitzes von 49.4 Gramm Kokain (vgl. Anklageschrift, Akten S.

369, Anklagepunkt 3, Absätze 1 und 2), Letzteres aufgrund der bei der

Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017 festgestellten Betäubungsmittel, nämlich 2 Gramm

Kokain und 3.1 Gramm Marihuana (vgl. Anklageschrift, Akten S. 369, Anklagepunkt

3, Absatz 3). Wenngleich das Dispositiv des angefochtenen Urteils die gewünschte

Präzision diesbezüglich vermissen lässt, geht daraus – jedenfalls in Verbindung

mit den Erwägungen des vor­instanzlichen Entscheids – hinreichend klar hervor,

dass sich die Verfahrenseinstellung lediglich auf den zweiten Vorwurf des

mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes bezog, nachdem die Vorinstanz abweichend von der

rechtlichen Qualifikation der Staatsanwaltschaft von einer mehrfachen

Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen und diese in der

Zwischenzeit verjährt war, während in Bezug auf den ersten Vorwurf des

Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mit

grosser Gesundheitsgefährdung, ein Schuldspruch erging. Dass dies auch der

Verteidigung klar war, zeigt sich an ihren Ausführungen in der

Berufungsbegründung, in der sie die beantragte Verfahrenseinstellung in Bezug

auf den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit

Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, aufgrund einer behaupteten Verletzung

des «ne bis in idem» Grundsatzes (hierzu unten, E. 2.1), und nicht etwa

aufgrund einer teilrechtskräftigen Verfahrenseinstellung, beantragt hat (Akten

S. 697 ff.).

Mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind folglich die Einstellung des Verfahrens

hinsichtlich der Vorwürfe des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz (im

Anklagepunkt 2) und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(im Anklagepunkt 3 Absatz 3), sowie die Verfügungen über die beschlagnahmten

Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das

erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu

befinden.

1.3

Soweit

die Verteidigung zufolge des eventualiter beantragten Freispruchs vom Vorwurf

der Widerhandlung gegen das Waffengesetz beantragt, es sei zugleich die vom

Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 30. Juni 2020 (470 19 164) angeordnete

(nachträgliche) Verwahrung aufzuheben, da sich ohne den Nachweis eines

illegalen Waffenbesitzes eine rechtsgenügliche Gefährlichkeit des Berufungsklägers

nicht begründen lasse, ist darauf – mangels Zuständigkeit und angesichts des

hierüber gefällten Bundesgerichtsentscheids 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021

(Akten S. 561 ff.) – nicht einzutreten. Unbehelflich ist dabei die Aufforderung

der Verteidigung in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer, dass das Appellationsgericht

«mutig sein» und sich als unabhängiges zweitinstanzliches Gericht eine eigene

Meinung über die Frage der «Doppelzuständigkeit» bilden solle, da es nicht an

den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gebunden sei, zumal er nicht in diesem

Verfahren ergangen sei (siehe Protokoll, Akten S. 768, und Audioaufnahme ab

55:46). Eine solche verfahrensübergreifende Überprüfung eines in einem anderen

Kanton ergangen und höchstrichterlich bestätigten Entscheids entspricht

schlicht nicht dem strafprozessual vorgesehenen Instanzenzug. Soweit die

Verteidigung die Zuständigkeit des Appellationsgerichts zur (nochmaligen)

Überprüfung der (nachträglichen) Verwahrung schliesslich aus Art. 62a Abs. 1

StGB abzuleiten versucht, kann im Übrigen auf das unten in Erwägung 2.2

Ausgeführte verwiesen werden.

2.

2.1

Die

Verteidigung rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des

Grundsatzes von «ne bis in idem» und macht geltend, das gegen den

Berufungskläger geführte Strafverfahren hätte spätestens vor Strafgericht

folgenlos eingestellt werden müssen.

2.1.1

Unbestritten

ist, dass der Berufungskläger mit Beschluss des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 (nachträglich) verwahrt wurde und dieser

Beschluss – nach Abweisung der dagegen erhobenen Bundesgerichtsbeschwerde (BGer

6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021, Akten S. 561 ff.) und trotz der Anfechtung des

Bundesgerichtsentscheids beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

(EGMR) – mittlerweile rechtskräftig ist (vgl. Berufungsbegründung, Akten S.

698).

2.1.2

In

ihrer Berufungsbegründung macht die Verteidigung geltend, dass die zentralen

beweisrechtlichen Grundlagen im vorliegenden Strafverfahren (insbesondere die

Frage des Nachweises des Besitzes einer Waffe inkl. Munition) bereits im

basellandschaftlichen Verfahren betreffend die nachträgliche Anordnung der

Verwahrung verwendet und zum Nachteil des Berufungsklägers verwertet worden

seien. Dieser sei «gestützt auf (angebliche) Delikte, die im vorliegenden

Strafverfahren zur Diskussion stehen, nachträglich verwahrt worden», was eine

eklatante Verletzung der Unschuldsvermutung darstelle. Die Erwägungen des

Kantonsgerichts in seinem Entscheid vom 30. Juni 2022 (recte: 2020)

dokumentierten, dass der Verwahrungsentscheid mit tatsächlichen (strafrechtlich

relevanten) Begebenheiten begründet worden sei, welche im vorliegenden

Verfahren bestritten seien.

Wenn der bedingt

Entlassene während der Probezeit eine Straftat begangen habe (resp. ein

entsprechender Verdacht bestehe), würden die Folgen der Nichtbewährung und auch

die speziellen Zuständigkeitsregeln von Art. 62a Abs. 1 StGB greifen: Die

Zuständigkeit für die Beurteilung der neuen strafrechtlichen Vorwürfe und die massnahmenrechtlichen

Folgen würde deshalb im Kanton Basel-Stadt liegen. Sei das Bewährungsversagen

eines bedingt Entlassenen verknüpft mit einer neuen Straftat, dann sei nämlich

kein gerichtliches Nachverfahren einzuleiten, sondern ein ordentliches

Strafverfahren durch die Behörden am Ort der Delinquenz zu eröffnen.

Das

Kantonsgericht Basel-Landschaft habe die wesentlichen auch im vorliegenden

Verfahren relevanten Aspekte bereits gewürdigt und sei anschliessend zum

Schluss gelangt, dass dem Berufungskläger die ihm im Kanton Basel-Stadt

vorgeworfenen Straftaten zugerechnet werden könnten. Die erneute

strafrechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz verletze deshalb den Grundsatz

«ne bis in idem». Der Berufungskläger sei zwar im Kanton Basel-Landschaft formell

nicht für die ihm in der Anklageschrift vom 10. Juni 2021 vorgeworfenen

Straftaten verurteilt worden, doch habe die Rechtsfolge der Verwahrung

klarerweise strafähnlichen Charakter und knüpfe diese an mehrere Vorwürfe in

der Anklageschrift vom 10. Juni 2021 an. Es sei unzulässig, ihn quasi zweimal

für das Gleiche zu bestrafen. Beim Grundsatz «ne bis in idem» resp. dem in

diesem Zusammenhang bedeutsamen Begriff der «Straftat» gehe es bekanntlich

weniger um die materiell-strafrechtliche Bewertung (d.h. Strafe oder

Verwahrung), sondern um die Identität des tatsächlichen Verhaltens.

Entscheidend sei der prozessual relevante Lebenssachverhalt, an welchen

angeknüpft werde. Ausgangspunkt für die nachträgliche Anordnung der Verwahrung

durch das Kantonsgericht sei der Waffenfund in der Wohnung des Berufungsklägers

und sein Kontakt mit Betäubungsmitteln gewesen. Wäre der Berufungskläger berechtigt

gewesen, die Waffe zu besitzen, wäre er deswegen klarerweise nicht als

«gefährlich» beurteilt und in der Folge (nachträglich) verwahrt worden. Es spiele

dabei keine Rolle, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft im Rahmen des

Verwahrungsentscheids hauptsächlich an die Gefährlichkeit resp. die

Gefährlichkeitsprognose (und weniger an die Schuld) angeknüpft habe. Der

Berufungskläger sei durch das Kantonsgericht auch deshalb als «gefährlich» beurteilt

worden, weil ihm der Besitz der Waffe (inkl. Munition) strafrechtlich (und

damit auch verschuldenstechnisch zugerechnet worden sei. Die gegenüber dem

Berufungskläger in beiden Kantonen formulierten strafrechtlichen Vorwürfe und

die Frage einer Verwahrung würden daher sehr eng zusammenhängen und hätten auch

den gleichen Ursprung (nämlich die Delinquenz während der bedingten Entlassung

aus dem Massnahmenvollzug). Folglich hätten die straf- und

massnahmenrechtlichen Folgen des Bewährungsversagens – so zumindest der

Wortlaut von Art. 62a Abs. 1 StGB – auch nur von einem Gericht beurteilt werden

sollen.

2.1.3

Der

Grundsatz «ne bis in idem» wird garantiert durch Art. 4 des Zusatzprotokolls

Nr. 7 zur europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101.07) und ist in

Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) festgehalten. Er lässt sich auch

aus der Bundesverfassung ableiten und ist in Art. 11 Abs. 1 der

Strafprozessordnung verankert, wonach ein in der Schweiz rechtskräftig

Verurteilter oder Freigesprochener wegen der gleichen Straftat nicht erneut

verfolgt werden darf (BGer 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.2).

Wenngleich der Verteidigung darin zu folgen ist, dass es bei diesem Doppelbestrafungsverbot

und dem in diesem Zusammenhang bedeutsamen Begriff der «Straftat» weniger um

die materiell-strafrechtliche Bewertung (d.h. Strafe oder Verwahrung) sondern

vielmehr um die Identität des tatsächlichen Verhaltens geht, wird vorliegend – wie

zu zeigen sein wird – gerade nicht an denjenigen Lebenssachverhalt angeknüpft, der

dem vollzugsrechtlichen Nachverfahren zugrunde lag. Die nachträgliche

Verwahrung des Berufungsklägers wurde mit Beschluss des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020 gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m.

Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet (Vollzugsakten Basel-Landschaft,

Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 6, Akten S. 1792

ff.). Diesem Beschluss ging folgender Sachverhalt voraus:

2.1.3.1

Der

Berufungskläger war mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

2.

März 2005 der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten

schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Der Vollzug der damals

ausgesprochenen Strafe (8 Jahre Zuchthaus) war zugunsten einer altrechtlichen

stationären Massnahme (Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach Art. 43

Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) aufgeschoben worden. Am 18. Juni 2008 hatte die Vollzugsbehörde

die stationäre Massnahme wegen Undurchführbarkeit ein erstes Mal bereits aufgehoben

und das Kantonsgericht Basel-Landschaft darum ersucht, im Nachverfahren die

Anordnung weiterer Massnahmen, darunter die Verwahrung, zu prüfen, woraufhin

aber die Weiterführung der stationären Massnahme mit Urteil des Kantonsgerichts

Basel-Landschaft vom 9. Februar 2010 angeordnet wurde. In der Folge wurde die

stationäre Massnahme mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom

14.

Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. Am 23. Dezember 2016

verfügte die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung des Berufungsklägers aus

dem Massnahmenvollzug. Dies verbunden mit einer dreijährigen Probezeit sowie

der Anordnung von Bewährungshilfe und der Erteilung von verschiedenen Weisungen;

darunter unter anderem ein – durch die Forensische Ambulanz der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel (FAM UPK) zu überprüfendes – Alkohol- und

Drogenkonsumverbot (inkl. Cannabis), sowie ein Waffenerwerbs-, Waffenbesitz-,

Waffentrag- und Waffenmitführverbot. Zudem wurden ihm die Weisungen auferlegt,

eine Arbeitstagesstruktur von mindestens 50 % aufrecht zu erhalten, die

psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen und die notwendigen Medikamente

(Ritalin) nach Massgabe der FAM UPK einzunehmen.

2.1.3.2

Kurz

nach seiner bedingten Entlassung wurde der Berufungskläger bereits am 9. Januar

2017.

aufgrund eines nachgewiesenen Kokainkonsums verwarnt und ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass weitere Verstösse gegen Weisungen, namentlich auch

gegen die Einhaltung der geforderten Arbeitstagesstruktur, zu einer

Rückversetzung in den Massnahmenvollzug führen könnten (Schreiben der

Vollzugsbehörde vom 9. Januar 2017, Vollzugsakten, Weisungsvollzug, Ordner 1/2,

Register 4).

Nach weiteren

Verstössen gegen die ihm auferlegten Weisungen und «[a]ufgrund der ausgeprägten

Verweigerungshaltung von A____ zur Kooperation im Hinblick auf

legalprognostisch relevante Problembereiche» ersuchte die Vollzugsbehörde am

12.

Januar 2017 Dr. med. D____ um eine fokale Risikoeinschätzung, welche

dieser am 5. März 2017 – somit rund ein Monat vor den im vorliegenden

Verfahren zu beurteilenden Delikten – einreichte (Vollzugsakten, Antrag auf

Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 11). Dr. med. D____

hielt darin fest, dass bereits der missbräuchliche Konsum von Alkohol und

Ritalin für sich alleine ausreichen würde, um «das Risiko für deliktnahe oder

erneute einschlägige Handlungen erheblich zu erhöhen». Ein zusätzlicher

Kokainkonsum würde zu einer weiteren Risikoerhöhung führen (Vollzugsakten,

Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 8, Gutachten von Dr.

med. D____ vom 5. März 2017, S. 21). Der faktische Abbruch der Therapie

mit Verweigerung der erforderlichen deliktorientierten Arbeit sowie der Verstoss

gegen Auflagen und Vereinbarungen und der nun wieder zunehmende Konsum von

Alkohol und Drogen seien «sehr ungünstige Indikatoren für eine ausgeprägte

Risikoerhöhung früheren einschlägigen deliktnahen und schliesslich auch deliktischen

Verhaltens» (a.a.O., S. 22). Dr. med. D____ kam zum Schluss, «[d]ass sich

das Risiko für erneutes deliktnahes Handeln und für einschlägige Straftaten

erheblich erhöht» habe (a.a.O., S. 23) und die Entwicklung «auf ein hohes

Risiko erneuten einschlägigen deliktischen Verhaltens bereits kurzfristig […],

also innerhalb von Wochen bis einigen Monaten» hindeute. Zudem sei

mittelfristig mit einer weiteren Erhöhung des Risikos erneuter einschlägiger

Delikte zu rechnen (a.a.O., S. 24 f.).

Nachdem der

Berufungskläger die ihm erteilten Weisungen (namentlich betreffend die Weiterführung

der Therapie, das Nachgehen einer 50 %-Tätigkeit und die Einhaltung der

Abstinenzauflagen) weiterhin nicht eingehalten hatte, er nach wie vor ein

Drogenkonsum förderndes Milieu aufzusuchen schien und er am 30. März 2017

positiv auf ETG (Alkohol) getestet worden war, äusserte er anlässlich eines

gleichentags geführten Gesprächs gegenüber der Vollzugsbehörde, dass er auch

künftig nicht willens sei, sich an die Weisungen, insbesondere die Abstinenzauflage,

zu halten und er erwägen würde, sich ins Ausland abzusetzen, um sich den

flankierenden Massnahmen zu entziehen (Gesprächsprotokoll vom 30. März 2017,

Vollzugsakten, Weisungsvollzug, Ordner 1/2, Register 4). In der Folge und als

Reaktion auf diese Äusserungen wurde er von der Vollzugsbehörde am 3. April

2017.

zur Prüfung der Anordnung von Sicherheitshaft zur Verhaftung

ausgeschrieben (vgl. Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde an die Polizei

Basel-Landschaft vom 3. April 2017, Akten S. 140).

Beim Versuch, ihn

– im Auftrag der Vollzugsbehörde – in seiner Wohnung zu verhaften, stellte die

Kantonspolizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 fest, dass der Berufungskläger

– wiederum entgegen der ihm erteilten Weisungen – eine Pistole ("[...]")

zuhause aufbewahrte. Gleichzeitig stellte die Polizei ein zu der Pistole

passendes gefülltes Patronen-Magazin sowie diverse Munition für andere

Schusswaffen sicher (50 Patronen "[...]", 60 Patronen "[...]"

und 60 Patronen "[...]"). Bei seiner späteren Anhaltung in Basel-Stadt

am 6. April 2017 war der Berufungskläger – wiederum entgegen der

ihm erteilten Weisungen – im Besitz von 49,4 Gramm Kokain (mit einem

Reinheitsgehalt von 83 %). Am gleichen Tag, d.h. am 6. April 2017 stellte die

Vollzugsbehörde beim Strafgericht Basel-Landschaft den Antrag auf

Rückversetzung des Berufungsklägers in den stationären Massnahmenvollzug und

leitete damit ein vollzugsrechtliches Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO in

Basel-Landschaft ein.

Somit wird

bereits aus dem zeitlichen Ablauf klar, dass die Waffe gefunden wurde, weil die

Vollzugsbehörde den Berufungskläger im Hinblick auf ein

Rückversetzungsverfahren wegen etlicher anderweitiger Weisungsverstösse

festnehmen wolle (siehe unten, E. 2.1.4).

2.1.3.3

Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 beschloss die Vollzugsbehörde ein zweites

Mal, die mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. März 2005

angeordnete stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB

zufolge Aussichtslosigkeit per sofort aufzuheben (Vollzugsakten, Antrag auf

Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 757 ff.;

vgl. zum ersten Aufhebungsentscheid vom 18. Juni 2008 bereits oben, E. 2.1.3.1).

Diese – seitens des Berufungsklägers nicht angefochtene – Aufhebungsverfügung stützte

die Vollzugsbehörde u.a. auf das bereits erwähnte Gutachten von Dr. med. D____

vom 5. März 2017 sowie insbesondere auf das weitere – im

Rückversetzungsverfahren in Auftrag gegebene – Gutachten von Dr. med. E____

vom 22. Dezember 2017, in welchem Letztere unter Berücksichtigung des

bisherigen Massnahmenverlaufs eine Rückversetzung in eine stationäre Massnahme

mangels Erfolgsaussichten als nicht zweckmässig erachtet hatte. Wie bereits in

ihrem Rückversetzungsantrag schloss die Vollzugsbehörde aufgrund des

Vollzugsverlaufs, d.h. aufgrund des Bewährungsversagens des Berufungsklägers –

und nicht (jedenfalls nicht primär) aufgrund seiner zwischenzeitlichen, im

vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delinquenz – auf die Aussichtslosigkeit

der stationären Massnahme. Dies geht aus den Erwägungen in der

Aufhebungsverfügung eindeutig hervor, in der die Vollzugsbehörde festhält, dass

sich der Berufungskläger «an keine einzige der Weisungen» gehalten habe; «auch

nicht nach einmaliger Verwarnung […]. So wurde er wiederholt positiv auf

Alkohol […] als auch auf Kokain getestet. Im weiteren wurde A____ bei

seiner Verhaftung im April 2017 mit 49 Gramm Kokain bei einem Reinheitsgrad von

83.

% angetroffen, was mitunter auch bestätigt, dass A____ Kontakte zum

prokriminellen Milieu unterhält, was überdies von diesem auch zugestanden wird.

Des Weiteren konnte bei ihm zu Hause eine Waffe gefunden werden mit

Munition. Sodann hat A____ jegliche Kooperation in der Therapie bei der FAM UPK

missen lassen und sich nicht auf eine forensische Therapie einlassen können. Im

Weiteren hat A____ unmittelbar nach Entlassung aus der JVA St. Johannsen seine Arbeitstätigkeit

aufgegeben» (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug,

Band 1, Akten S. 772 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Nachdem die

Verfügung der Vollzugsbehörde betreffend die sofortige Aufhebung der

stationären Massnahme rechtskräftig geworden war, wurde das gerichtliche

Rückversetzungsverfahren – entsprechend dem Antrag der Verteidigung vom 13.

März 2018 (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug,

Band 1, Akten S. 782/17) – eingestellt.

2.1.3.4

Mit Eingabe vom 8. Februar 2018 beantragte die Vollzugsbehörde schliesslich mit

Blick auf das Gutachten von Dr. med. E____ die nachträgliche Verwahrung des

Berufungsklägers gestützt auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB (Vollzugsakten,

Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 4, Akten S. 1 ff.),

womit ein weiteres vollzugsrechtliches Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO in

Basel-Landschaft eingeleitet wurde. Die Vollzugsbehörde wies in Bezug auf die

Legalprognose darauf hin, dass «das Risiko für Straftaten, wie die, wegen denen

A____ in der Vergangenheit verurteilt wurde insb. für gewalttätiges Verhalten»

nach Einschätzung von Dr. med. E____ «sehr hoch sei» (a.a.O., Akten

S. 11) und Letztere eine Fortsetzung der Behandlung momentan als nicht

aussichtsreich erachte (a.a.O., S. 13). Dr. med. E____ wies in ihrem

Gutachten insbesondere darauf hin, dass die von der Vollzugsbehörde verfügten

Auflagen zwar grundsätzlich geeignet wären, das Rückfallrisiko zu vermindern,

das Problem aber sei, dass der Berufungskläger nicht bereit sei, diese Auflagen

einzuhalten und eine zuverlässige Kooperation mit ärztlich/therapeutischem

Personal ablehne, wenn diese im Rahmen einer Massnahme stattfinde

(Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 8,

Akten S. 727). Nach Einholung eines weiteren sachverständigen Gutachtens von

Prof. Dr. med. F____ vom 17. April 2019 ordnete das Strafgericht

Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. Mai 2019 und in Anwendung von Art. 62c

Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB schliesslich die

Verwahrung des Berufungsklägers an. Dieser Beschluss wurde in der Folge sowohl

vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Juni 2020 als auch

vom Bundesgericht im Urteil 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 (Akten

S. 561 ff.) bestätigt.

2.1.4

2.1.4.1

Wie

sich diesen Ausführungen entnehmen lässt, war das ursprüngliche

Bewährungsversagen des Berufungsklägers – entgegen den Ausführungen der

Verteidigung – nicht auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende

Delinquenz zurückzuführen. Vielmehr beruhte es primär auf der

wiederholten Verletzung der ihm nach seiner bedingten Entlassung für die Dauer

der Probezeit auferlegten flankierenden Massnahmen und seinem zunehmend

unkooperativen Verhalten. Im neunseitigen Rückversetzungsantrag der

Vollzugsbehörde vom 6. April 2017 wird denn auch lediglich – in einem einzigen Satz

– ergänzend festgehalten, dass der Fund der Schusswaffe mit Munition das

bereits erhöhte Rückfallrisiko weiter verstärke (Vollzugsakten, Antrag

auf Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 13).

Die Vollzugsbehörde stützte ihren Rückversetzungsantrag folgerichtig auf

Art. 62a Abs. 3 bzw. auf Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 5 StGB

(a.a.O., Akten S. 3). Die spezielle Zuständigkeitsregel von Art. 62a Abs.

1.

StGB hätte nur dann gegriffen, wenn die Nichtbewährung des Berufungsklägers

einzig auf die Begehung der hier zu beurteilenden Straftaten zurückzuführen

gewesen wäre (so auch der Wortlaut von Art. 62a Abs. 1 StGB: «Begeht der

bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit,

dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, […]»

[Hervorhebungen hinzugefügt]), was vorliegend gerade nicht der Fall war. So kam

Dr. med. D____ in seiner fokalen Risikoeinschätzung schon einen Monat vor

den fraglichen Delikten zum Schluss, dass sich das Risiko erneuter

einschlägiger Delikte aufgrund der Nichtbewährung des Berufungsklägers in der

Probezeit erheblich erhöht habe (siehe oben, E. 2.1.3.2).

Auch die

anschliessende Aufhebung der Massnahme und die Einleitung des weiteren vollzugsrechtlichen

Nachverfahrens betreffend die nachträgliche Verwahrung beruhten nicht auf den

hier zu beurteilenden Delikten, sondern im Wesentlichen auf dem – im Rückversetzungsverfahren

beantragten – Gutachten von Dr. med. E____ und deren Einschätzung betreffend

das Rückfallrisiko und die (mangelnden) Behandlungsaussichten des

Berufungsklägers im Rahmen einer stationären Massnahme. Angesichts der

diagnostizierten psychischen Störung, nämlich einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und narzisstischen

Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61.0), sowie des erkannten schädlichen

Gebrauchs von Alkohol und Kokain (ICD-10 F10.1, F14.1), berücksichtigte Dr.

med. E____ den gesamten Vollzugsverlauf und insbesondere auch die ablehnende

Haltung des Berufungsklägers hinsichtlich einer weiteren stationären Therapie, seine

fehlende Einsicht bzw. Motivation zu einer Verhaltensänderung und die

Nichteinhaltung der ihm während seiner bedingten Entlassung auferlegten

Auflagen (Vollzugsakten, Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung,

Band 8, Akten S. 721 ff.). Dass auch Dr. med. E____ nicht bzw.

jedenfalls nicht einzig aufgrund der hier zu beurteilenden Delikte auf die

Gefährlichkeit (und Unbehandelbarkeit) des Berufungsklägers schloss, zeigt sich

im Übrigen daran, dass sie sich in ihrem Gutachten dem Ergebnis der fokalen

Risikoeinschätzung von Dr. med. D____ anschloss, welche – wie bereits erwähnt (E.

2.1.3.2) – vor den in Frage stehenden Delikten erstellt worden war. Folgerichtig

wurde die nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers – unabhängig von der ihm

zwischenzeitlich vorgeworfenen Delinquenz – von der Vollzugsbehörde gestützt

auf Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB beantragt und vom

Strafgericht bzw. vom Kantonsgericht Basel-Landschaft in einem nachträglichen

Verfahren nach Art. 363 ff. StPO angeordnet. Abgesehen davon war die

bisherige stationäre Massnahme im Zeitpunkt des Antrags der Vollzugsbehörde auf

eine nachträgliche Verwahrung des Berufungsklägers vom 8. Februar 2018 (Vollzugsakten,

Gerichtliches Nachverfahren / Antrag auf Verwahrung, Band 4, Akten S. 1 ff.) bereits

mit der (im Übrigen unangefochten gebliebenen) Verfügung der Vollzugsbehörde

vom 25. Januar 2018 aufgehoben worden (Vollzugsakten, Antrag auf Rückversetzung

in den Massnahmenvollzug, Band 1, Akten S. 757 ff.), weshalb die

Prüfung einer nachträglichen Verwahrung durch das Strafgericht Basel-Stadt gestützt

auf die Zuständigkeitsvorschrift von Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB ohnehin

ausgeschlossen gewesen wäre.

Im Sinne eines

Zwischenfazits ist daher festzuhalten, dass die beiden in Basel-Landschaft

geführten nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO betreffend die

Rückversetzung des Berufungsklägers in den stationären Massnahmenvollzug bzw.

dessen nachträgliche Verwahrung – entgegen der Ansicht der Verteidigung – nicht

den gleichen Ursprung wie das vorliegende Strafverfahren in Basel-Stadt hatten.

Auch der «sehr enge Zusammenhang», den die Verteidigung zwischen den

vollzugsrechtlichen Nachverfahren in Basel-Landschaft und dem vorliegenden

Strafverfahren in Basel-Stadt – zwecks Anwendbarkeit der

Zuständigkeitsvorschrift von Art. 62a Abs. 1 StGB – zu konstruieren

versucht, besteht nicht: Ausgangspunkt für die vollzugsrechtlichen

Nachverfahren betreffend die Rückversetzung des Berufungsklägers in den

stationären Massnahmenvollzug bzw. dessen nachträgliche Verwahrung waren

nämlich weder der Waffenfund noch die anlässlich seiner Anhaltung

sichergestellten Betäubungsmittel, sondern vielmehr sein ursprüngliches

Bewährungsversagen nach der bedingten Entlassung aus dem stationären

Massnahmenvollzug, welches bereits vor den hier zu beurteilenden Delikten

(mehrfach) festgestellt worden war. Erst dieses führte überhaupt zur Fahndung

des Berufungsklägers, zur Hausdurchsuchung und zum Waffenfund sowie auch zu

seiner Anhaltung im Besitz der Betäubungsmittel (E. 2.1.3.2). Folglich war das

Bewährungsversagen des Berufungsklägers gerade nicht mit einer Straftat

verknüpft, das Gegenteilige ist der Fall: Erst aufgrund des

(wiederholten) Bewährungsversagens des Berufungsklägers kam es überhaupt zur

Aufdeckung der im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Straftaten.

Folgerichtig wurden die Folgen der Nichtbewährung, nämlich die Prüfung der

Rückversetzung bzw. der Aufhebung der stationären Massnahme und der Anordnung

einer neuen Massnahme wie die Verwahrung, nicht gestützt auf Art. 62a Abs.

1.

lit. a und b StGB, sondern – unter Beachtung des Durchlässigkeitsgedankens im

Massnahmenrecht (BGE 145 IV 167 E. 1.7; BGer 6B_1107/2021 vom 10. Februar

2022.

E. 3.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E 6.1) – gestützt auf

Art. 62a Abs. 3 und Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 5 bzw. auf Art. 62c

Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StGB beurteilt.

2.1.4.2

Entgegen

dem Vorbringen der Verteidigung waren auch die vorliegenden beweisrechtlichen

Fragen – insbesondere betreffend die Verwertbarkeit der Beweise in Bezug auf

den Nachweis des Waffenbesitzes – nicht Streitgegenstand des

Nachverfahrens betreffend die nachträgliche Verwahrung. Diese Fragen konnten

dort gerade offen bleiben, wurde doch der Berufungskläger nicht deshalb

(nachträglich) verwahrt, weil er sich mit dem Waffenbesitz und den

Betäubungsmitteln (möglicherweise) strafbar gemacht haben konnte (Beschluss des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juni 2020, E. 4.4 e dd, Akten S.

117.66

ff.; «Die Vorinstanz knüpft dabei nicht an ein möglicherweise strafbares

Verhalten an», BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2), sondern weil

in den Gutachten von Dr. med. E____ vom 22. Dezember 2017 und (etwas

abgeschwächt) von Prof. Dr. med. F____ vom 17. April 2019 – wenn auch

tatsächlich unter anderem unter Mitberücksichtigung der sichergestellten Waffe

und der beschlagnahmten Betäubungsmittel – auf seine Gefährlichkeit und

Unbehandelbarkeit geschlossen worden war. Es ging im damaligen Nachverfahren

aber nicht um die Beurteilung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel von Schuld

und Strafe («Es geht nicht um ein Schuldurteil», BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni

2021.

E. 5.2) und folglich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – auch nicht

um die Fragen der strafrechtlichen Zurechenbarkeit der ihm vorgeworfenen

Straftat bzw. der strafprozessualen Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Wie vom

Bundesgericht festgehalten, wurde im nachträglichen Verwahrungsverfahren lediglich

«an einen vom Beschwerdeführer mehrfach, auch an den vorinstanzlichen

Verhandlungen, eingestandenen Sachverhalt […] der zweifelsfrei nachgewiesenen

Sicherstellungen der Staatsanwaltschaften beider Basel» angeknüpft, ohne dass

die Berücksichtigung dieser Sicherstellungen beim verwahrungsrechtlichen

Prognoseentscheid die im vorliegenden Strafverfahren geltende

Unschuldsvermutung verletze (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2).

Dass dies

richtig ist, zeigt sich am hypothetischen Fall, in welchem der Berufungskläger

im vorliegenden Verfahren vor Berufungsinstanz – aus formellen Gründen bzw.

aufgrund eines Beweisverwertungsverbots – freigesprochen werden würde: Ein

solcher Freispruch würde die angenommene Gefährlichkeit und Unbehandelbarkeit

des Berufungsklägers, welche im nachträglichen Verwahrungsverfahren relevant

waren, gerade nicht tangieren (vgl. auch die Ausführungen der

Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 755). So hält auch

die Vorinstanz zu Recht fest, dass es im Verfahren betreffend die nachträgliche

Verwahrung und der dort entscheidenden Gefährlichkeitsprognose keine Rolle

spielte, ob der Berufungskläger die Waffe rechtmässig besessen habe

(angefochtenes Urteil, S. 9). Weshalb die Verteidigung zu einer gegenteiligen

Meinung gelangt, wonach der Beschwerdeführer klarerweise nicht als «gefährlich»

beurteilt worden wäre, wenn er berechtigt gewesen wäre, die Waffe zu besitzen (Berufung,

Akten S. 699), ist nicht ersichtlich: Der Waffenfund war für die

Gefährlichkeitsprognose nicht deshalb relevant, weil dieser dem Berufungskläger

strafrechtlich zuzurechnen war, sondern weil er damit – einmal mehr – eine

Weisung, nämlich das Waffenbesitzverbot, missachtete, welche ihm nach seiner

bedingten Entlassung für die dreijährige Probezeit unter Berücksichtigung

seiner bisherigen Delinquenz und zur Erzielung einer hinreichend guten

Legalprognose auferlegt worden war. So wies denn auch die Staatsanwaltschaft

vor der Berufungsinstanz – unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz – darauf hin, dass die nachträgliche Verwahrung nicht aufgrund des

Waffenfundes als solches, sondern aufgrund dessen, was der Berufungskläger –

angesichts seiner Vorgeschichte – mit dieser Waffe anstellen könnte, angeordnet

worden sei (Plädoyer, Akten S. 768; angefochtenes Urteil, S. 9). Neben den

weiteren Umständen des Vollzugsverlaufs war somit der Waffenbesitz allein – und

nicht dessen strafrechtliche Beurteilung – für die Einschätzung des

Rückfallrisikos bzw. die Gefährlichkeit des Berufungsklägers ausschlaggebend. Selbst

also wenn der Berufungskläger etwa einen Waffenschein hätte vorweisen können

und der Waffenbesitz aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich gewesen wäre,

hätte er mit dem Waffenbesitz gegen die ihm auferlegten flankierenden

Massnahmen während der Probezeit verstossen, weshalb dies an der Einschätzung

des Rückfallrisikos bzw. dessen Gefährlichkeit nichts verändert hätte. Gleiches

müsste für den Fall gelten, dass der Berufungskläger anlässlich seiner

Anhaltung nur eine geringfügige Menge Kokain zum eigenen Konsum mitgeführt

hätte, wofür eine Bestrafung gemäss Art. 19b des Betäubungsmittelgesetzes von

vornherein ausgeschieden wäre. Auch dann nämlich hätte sich der Berufungskläger

mit dem Kokainbesitz einer Weisung widersetzt, was in Bezug auf seine

Legalprognose im nachträglichen Verwahrungsverfahren zu seinen Lasten hätte

berücksichtigt werden dürfen.

Soweit die

Verteidigung schliesslich vorbringt, schon der Waffenbesitz allein habe dem

Berufungskläger in einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht rechtsgenüglich

nachgewiesen werden können, weshalb sich die Beweisgrundlage des

Kantonsgerichts Basel-Landschaft als bundesrechtswidrig erwiesen habe

(zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 6), kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen

davon, dass der Waffenfund – wie gerade aufgezeigt wurde – gerade nicht der

Hauptgrund für die Verwahrung war, betrifft dieses Vorbringen höchstens die

Frage, welche Akten den sachverständigen Personen in den vollzugsrechtlichen

Nachverfahren gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO zu übergeben waren bzw.

die Frage, ob die Rapporte in Bezug auf den Waffenfund angesichts deren

bestrittenen Verwertbarkeit zuvor aus den Akten hätten entfernt werden sollen. Obgleich

diese Frage bereits bundesgerichtlich geklärt wurde (BGer 6B_1427/20202 vom 28.

Juni 2021 E. 5.2) und es nicht Aufgabe des hiesigen Berufungsgerichts sein

kann, im vorliegenden Verfahren nochmals darüber zu befinden, ist immerhin

anzumerken, dass im Zweifel immer für die Herausgabe eines Aktenstückes

zu entscheiden ist (Donatsch, in:

Donatsch/‌Lieber/‌Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 184 N 44), während nur die Herausgabe von klar

unverwertbaren – und nicht bloss strittigen – Akten zu verweigern ist (vgl.

Heer, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 184 N 30 StPO). Dass die zufällig in der Wohnung des

Berufungsklägers aufgefundenen Gegenstände einem absoluten

Beweisverwertungsverbot unterlägen wären, welches von vornherein gegriffen und eine

sofortige Entfernung aus den Akten gerechtfertigt hätte, hat aber schon das

Bundesgericht verneint (BGer 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2),

weshalb es auch nicht zu beanstanden ist, dass die sachverständigen Personen

diese Erkenntnisse in den eingeholten forensischen Gutachten berücksichtigt und

das Straf- bzw. das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt darauf die

nachträgliche Verwahrung angeordnet haben, bevor das in Basel-Stadt befasste

Sachgericht über die definitive materielle Verwertbarkeit der entsprechenden

Rapporte befinden konnte. Dies wäre auch bei einer ungeteilten Zuständigkeit (etwa

gestützt auf Art. 62a Abs. 1 StGB) nicht anders gewesen.

2.1.5

Zusammenfassend

ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend kein Verstoss gegen den

Grundsatz von «ne bis in idem» auszumachen ist und die angefochtenen Schuldsprüche

der Beurteilung durch das Appellationsgericht zugänglich sind.

2.2

In

formeller Hinsicht macht die Verteidigung weiter geltend, dass sich die

Beurteilung der vorliegenden Strafvorwürfe durch die Strafbehörden im Kanton

Basel-Stadt auf die spezifische Zuständigkeitsnorm von Art. 62a Abs. 1 StGB

stützen müsse, weshalb nicht nur die strafrechtliche Beurteilung der

Delinquenz während der Probezeit, sondern auch die massnahmenrechtlichen Folgen

zu thematisieren seien (vgl. auch zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766,

wonach die einzige Zuständigkeitsvorschrift für den Kanton Basel-Stadt Art. 62a

Abs. 1 StGB sei). Diese bundesrechtliche Vorschrift habe zur Folge, dass das

Strafgericht auch die Frage der Rechtmässigkeit der vom Kanton Basel-Landschaft

angeordneten Verwahrung überprüfen müsse (Berufung, Akten S. 700 f.).

Sollte die

Verteidigung damit (tatsächlich) behaupten wollen, die Zuständigkeit der

Strafbehörden im Kanton Basel-Stadt könne sich für die Beurteilung des

vorliegenden Strafverfahrens nur aus Art. 62a Abs. 1 StGB ergeben, ist dem

entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger am 6. April 2017 an der [...] in

Basel-Stadt festgenommen worden ist und er bei dieser Festnahme im Besitze der

zuvor erworbenen 49.4 Gramm Kokain war, welche dem Vorwurf des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen) zugrunde lagen (vgl. Anklageschrift, Akten S. 369, Anklagepunkt 3, Absatz

2). Die Zuständigkeit der basel-städtischen Behörden ergibt sich hinsichtlich

der Beurteilung dieses Tatvorwurfs folglich aus Art. 31 Abs. 1 StPO

(Gerichtsstand des Tatortes). Da dem Berufungskläger damit in Basel-Stadt «die

mit der schwersten Strafe bedrohte Tat» vorgeworfen wurde, waren die hiesigen

Behörden gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StPO auch für die Beurteilung der

übrigen Taten zuständig (vgl. die an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

gerichtete Gerichtsstandsanfrage der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom

29.

August 2017, Akten S. 243 f., sowie die Gerichtsstandsverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. September 2017, Akten S. 245).

Sofern die

Verteidigung mit diesem separaten Vorbringen lediglich nochmals die

Zuständigkeit der basel-städtischen Gerichte zur gleichzeitigen Beurteilung der

vollzugsrechtlichen Belange begründen wollte, kann auf das oben unter E. 1.3

und E. 2.1.4.1 Ausgeführte verwiesen werden.

3.

3.1

Der

Berufungskläger rügt in Bezug auf den Schuldspruch wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Waffengesetz, die produzierten belastenden

Beweisgrundlagen unterlägen in erster Linie einem absoluten Verwertungsverbot

gemäss Art. 141 Abs. 1 resp. 2 StPO. Gestützt auf die verschiedenen

Berichte der Polizei Basel-Landschaft müsse – aufgrund der allgemeinen Lebens-

und «Ermittlungserfahrung» – davon ausgegangen werden, dass die

Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft die Wohnung des

Berufungsklägers (widerrechtlich) durchsucht hätten, obschon im Zeitpunkt, als

die Polizeibeamten die Wohnung betreten hätten, kein hinreichender Tatverdacht

vorgelegen habe. Gestützt auf die lebensfremden und teilweise tatsachenwidrigen

Ausführungen der Polizeibeamten in den entsprechenden Polizeirapporten bestehe

die begründete Annahme, dass die involvierten Polizeibeamten aufgrund des

Vorführungsbefehls der Vollzugsbehörde vom 3. April 2017 nicht nur nach dem

Berufungskläger gesucht hätten, sondern die Wohnung gerade noch – zumindest

oberflächlich – durchsucht resp. herumgestöbert und den Tresor schliesslich mit

den Schlüsseln geöffnet hätten. Gestützt auf den Vorführungsbefehl vom 3. April

2017.

habe die Polizei Basel-Landschaft zwar ein Betretungsrecht besessen, sei aber

nicht befugt gewesen, ohne hinreichenden Tatverdacht und ohne separaten

Hausdurchsuchungsbefehl nach sachlichen Beweismitteln zu forschen. Die damalige

Pikett-Staatsanwältin habe auf die Ausstellung eines Hausdurchsuchungsbefehls

ausdrücklich verzichtet. Die Polizeibeamten seien deshalb nicht befugt gewesen,

den «Kasten», in welchem die Waffe inkl. Munition angeblich gelegen habe, zu

durchsuchen. Dass der Verdacht bestanden habe, dass sich der Berufungskläger in

diesem «Kasten» versteckt haben soll, werde seitens der Ermittlungsbehörden zu

Recht nicht geltend gemacht, da dies rein physisch nicht möglich sei. Die

Durchsuchung des «Kastens» resp. des Safes ohne hinreichenden Tatverdacht und

ohne Bewilligung der Staatsanwaltschaft durch die Polizeibeamten sei damit

widerrechtlich gewesen, weshalb es sich beim Auffinden der Waffe und der

Munition nicht um einen Zufallsfund handle (da keine rechtskonforme

Grundzwangsmassnahme vorliege), sondern um eine klassische „fishing

expedition“. Die Waffe inkl. Munition sei zufällig beim Herumstöbern in der

damaligen Wohnung des Berufungsklägers gefunden worden. Solche unzulässigen

Beweisausforschungen unterlägen einem absoluten Verwertungsverbot (Berufung,

Akten S. 701 f.).

3.2

Unbestritten

und belegt ist, dass die Polizei Basel-Landschaft (Polizei Bubendorf) am 4.

April 2017 einen Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde erhielt, wonach der

Berufungskläger anzuhalten und festzunehmen sei. Dem Vorführungsbefehl konnte

die Polizei entnehmen, dass der Berufungskläger wegen versuchter vorsätzlicher

Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt und aus dem

stationären Massnahmenvollzug bedingt entlassen worden war. Zudem wurden die

ausführenden Polizeibeamten «ausdrücklich ermächtigt, wenn nötig Häuser,

Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume zu betreten» (vgl.

Vorführungsbefehl der Vollzugsbehörde an die Polizei Basel-Landschaft vom

3.

April 2017, Akten S. 140 f.; Polizeirapport vom 24. April

2017, Akten S. 251). Weiter steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass

anlässlich der Umsetzung dieses Vorführungsbefehls am 5. April 2017 in der

Wohnung des Berufungsklägers eine Pistole (Marke [...], Modell 1[...]911) mit

dazu passendem, gefülltem Magazin sowie diverse Munition für andere

Schusswaffen gefunden wurden (Bericht vom 5. April 2017, Akten S. 268 ff.;

hierzu bereits oben, E. 2.1.3.2). Vor Berufungsinstanz bestreitet der

Berufungskläger auch nicht (mehr), dass er sich mit diesem Waffenbesitz gemäss

Art. 33 Abs. 1 lit. a StGB strafbar gemacht hätte. Fraglich ist lediglich, ob

die Erhebung der Beweisgrundlagen in Beachtung der strafprozessualen Vorgaben

erfolgt ist und diese folglich verwertbar sind.

3.3

Unter

Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von

Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im

Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder

Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten

Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch

widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Als zufällig entdeckt

gelten Spuren bzw. Gegenstände dann, wenn sie anlässlich einer lege artis

systematisch durchgeführten Zwangsmassnahme «zwangsläufig» entdeckt werden.

Zufallserkenntnisse sind daher regelmässig unvermeidbar (Gfeller/Thormann, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 243 N 13 StPO).

Abzugrenzen sind

Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten

"Fishing-Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer

Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs

Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Abgrenzung erfolgt dabei auf

subjektiver Ebene: Während beim Zufallsfund die Entdeckung dieses Beweismittels

nicht intendiert war, bezwecken Fishing Expeditions gewissermassen

Zufallsfunde. Diese sind geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme. Die

Durchsuchung wird somit bewusst der Verdachtssteuerung entzogen, sie erfolgt

aufs Geratewohl. Dabei gilt es zwischen drei Fallkonstellation zu unterscheiden:

(1) Die Durchführung der Zwangsmassnahme ist nicht durch einen präexistenten

hinreichenden Tatverdacht legitimiert; dieser wird erst mit den Ergebnissen der

Durchsuchung begründet; (2) es besteht zwar ein Tatverdacht, doch besteht keine

rechtsgenügende Wahrscheinlichkeit, mit dem anzuwendenden Mittel den erstrebten

Beweis zu finden; (3) eine grundsätzlich rechtmässige Durchsuchung wird dazu

missbraucht, bezüglich anderer Straftaten auszuforschen (Gfeller/‌Thormann, a. a. O., Art.

243.

N 15 StPO). Auch ein Missverhältnis zwischen der «Anlasstat», welche

die Zwangsmassnahme begründete und dem eingesetzten Mittel ist ein Indiz auf

eine Beweisausforschung. Gleiches gilt, wenn ein milderes, denselben Erfolg

ermöglichendes Mittel bewusst nicht eingesetzt wurde (Verstoss gegen das

Erforderlichkeitskriterium). Diesbezüglich ist der anordnenden Behörde jedoch

ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Gfeller/‌Thormann,

a. a. O., Art. 243 N 18 StPO).

Während Lehre

und Rechtsprechung von der grundsätzlichen Verwertbarkeit von Zufallsfunden

ausgehen, sind aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse nicht

verwertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.) bzw.

gilt dafür die allgemeine Regel des Art. 141 StPO betreffend die Verwertbarkeit

rechtswidrig erlangter Beweise (Keller,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 243 N 4).

3.4

In

Bezug auf die Auffindesituation der Waffe ist zunächst festzustellen, dass sich

den Akten – entgegen der Darstellung der Verteidigung – keinerlei Hinweise auf

eine unzulässige Beweisausforschung entnehmen lassen.

3.4.1

Gemäss

dem von B____ erstellten Polizeirapport vom 24. April 2017 habe sich die

Polizei Basel-Landschaft am 5. April 2017 mit sieben Mitarbeitern nach [...]

zum Wohnort des Berufungsklägers begeben. Es habe sich dabei um ein

Mehrfamilienhaus gehandelt, wo der Berufungskläger im zweiten Obergeschoss eine

Maisonette-Wohnung gemietet habe. Der Vermieter habe der Polizei Zugang zur Liegenschaft

verschafft, wo sich vier Polizisten in das zweite Obergeschoss begeben hätten.

Die Wohnungstüre sei unverschlossen gewesen und es habe sich niemand gemeldet.

Die Polizei habe darauf die Wohnung betreten, um sich zu versichern, dass der

Berufungskläger sich nicht vor ihr verstecke. «Während der Suche nach A____,

kam in einem Schrank ein kleiner, unverschlossener und offenstehender Tresor

zum Vorschein». Darin seien unter anderem die Waffe samt Munitionen gefunden

worden, wobei diesbezüglich im Rapport der Hinweis «(Zufallsfund)» ergänzt ist

(Akten S. 251). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei telefonisch

über den Vorfall und die Zufallsfunde orientiert worden und es sei darauf

verzichtet worden, einen Hausdurchsuchungsbefehl auszustellen, «weshalb die

Wohnung nicht weiter durchsucht werden konnte» (Polizeirapport vom 24. April

2017, Akten S. 252).

Die Verteidigung

sieht darin ein Eingeständnis dafür, dass eine unzulässige Beweisausforschung

erfolgt sei: Dass die Polizei die Staatsanwaltschaft über die «Zufallsfunde»

orientiert habe, sei wahrscheinlich im untechnischen Sinn gemeint, wenn man B____

dann aber beim Wort nehme, ergebe sich aus dem Wort «weiter», dass sie die Wohnung

vorher schon «durchsucht» und dann damit aufgehört hätten (zweitinstanzliches

Plädoyer, Akten S. 766). Diese Argumentation kommt einer Rosinenpickerei

gleich: Es ist nicht ersichtlich, weshalb das fachkundige Wort «Zufallsfund» im

untechnischen Sinn verwendet worden sein soll, während das allgemein

gebräuchliche Wort «durchsuchen» sich einzig auf eine strafprozessuale

Hausdurchsuchung bezogen haben müsse. Vielmehr liegt die gegenteilige Annahme

auf der Hand: Die Polizei hatte die Wohnung zuvor nach dem Berufungskläger «abgesucht»,

um sicher zu gehen, dass er sich darin nicht versteckt hielt. Hierfür erscheint

auch die Verwendung des Worts «durchsuchen» durchaus gebräuchlich. Wenn die

Polizei die Wohnung tatsächlich bereits vor dem Waffenfund (auch) nach

möglichen Beweisen auf ein strafbares Verhalten durchsucht hätte, ist zudem

nicht ersichtlich, weshalb sie dann für die weitere Durchsuchung einen

Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft eingeholt hätte. Dass die

Staatsanwaltschaft über den Fund informiert wurde und diese darauf verzichtete,

einen Hausdurchsuchungsbefehl zu erlassen, deutet vielmehr darauf hin, dass es

sich ursprünglich gerade nicht um eine Hausdurchsuchung, sondern einzig um die

Suche nach dem Berufungskläger handelte (vgl. bereits angefochtenes Urteil, S.

5.

f.).

3.4.2

In

der Aktennotiz vom C____ vom 9. Mai 2017 werden sodann die Umstände des

fraglichen «Waffenfunds» näher beschrieben. Hiernach habe die Polizei die

Wohnung durch die unverschlossene Türe betreten. Beim Treppenaufgang in das

erste Obergeschoss habe eine Türe eines Einbauschrankes offen gestanden. Diese

habe geschlossen werden müssen, um überhaupt die Treppe hinaufgehen zu können.

Beim Schliessen der Türe habe C____ im Innern des Schrankes einen offen

stehenden Safe erblickt, in welchem eine Waffe gelegen sei. Bei genauerem

Nachsehen seien eine Faustfeuerwaffe sowie ein dazugehöriges abgefülltes

Magazin zum Vorschein gekommen. Zudem habe sich im Tresor unter anderem weitere

dazugehörige Munition befunden (Akten S. 259).

Ausgehend von

diesen Schilderungen handelt es sich beim Waffenfund klar um einen

grundsätzlich verwertbaren Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Weshalb die

Verteidigung behauptet, die Vorgehensweise der Polizisten sei – selbst wenn man

von den Angaben in den Polizeirapporten ausgehe – unzulässig gewesen, da die

Polizei aufgrund ihres Betretungsrechts nicht in den Schrank habe stöbern oder

Schranktüren habe öffnen dürfen (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766),

ist nicht ersichtlich, zumal sich diesen Rapporten gerade keine Hinweise für

ein entsprechendes «Stöbern» entnehmen lässt. Die Türe des Einbauschranks wurde

nicht geöffnet, sondern vielmehr geschlossen und dies auch nur, um die Suche

nach dem Berufungskläger im ersten Obergeschoss fortsetzen zu können. Bei

dieser Gelegenheit sei – zufällig – die Waffe im offenen Safe gesichtet worden.

Hinweise dafür, dass der fragliche Kasten bzw. der Safe durchsucht worden

seien, gibt es keine.

3.4.3

Im

Sinne eines Zwischenfazits ist festzustellen, dass die Angaben im

Polizeirapport von B____ und in der Aktennotiz von C____ keine unzulässige

Beweisausforschung erkennen lassen und dass der Waffenfund gestützt darauf

grundsätzlich verwertbar wäre. Das Betretungsrecht und die rechtmässige Suche

nach dem Berufungskläger wurden nicht dazu missbraucht, dessen Wohnung

bezüglich anderer Straftaten auszuforschen, womit insbesondere kein Fall der – vorliegend

einzig in Frage kommenden – dritten Fallkonstellation einer unzulässigen

Fishing Expedition (vgl. oben E. 3.3) vorliegt. Im Übrigen hat bereits das

Bundesgericht im Sinne eines obiter dictums diesbezüglich festgehalten, dass

«es sich um tatsächliche Feststellungen anlässlich der versuchten […]

polizeilichen Festnahme» und nicht um eine unzulässige Beweisausforschung

gehandelt hatte, die einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterliegen würde (BGer

6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2).

3.5

Die

Verteidigung macht im Weiteren eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs

geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe seitens des Gerichts

nur dann auf einen inhaltlich bestrittenen Polizeirapport abgestellt werden,

wenn die beschuldigte Person die Gelegenheit erhalten habe, die rapportierenden

Beamten zu befragen. Der Berufungskläger macht geltend, dass die Polizei den

Schrank durchsucht und den Tresor mit den Schlüsseln in der Küche geöffnet

habe. Nach Studium der Akten sei höchst fragwürdig, wie die Polizei in den

Dispositiv

Besitz der Waffe inkl. Munition gekommen sei. Aus diesen Gründen habe die

Verteidigung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung die Konfrontation

mit den beteiligten Polizisten beantragt; die Vorinstanz habe aber darauf verzichtet.

Damit habe sie den Konfrontationsanspruch des Berufungsklägers, der

grundsätzlich absoluten Charakter besitzt, verletzt. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts verwirke der Beschuldigte seinen Konfrontationsanspruch

selbst dann nicht, wenn er diesen (erst) im Rahmen der Berufung geltend mache.

Wenn die Verteidigung einen Konfrontationsantrag erstmals anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung stelle, erfolge dieser jedenfalls rechtzeitig.

Auch das Argument der Vorinstanz, der Berufungskläger habe mit seinem

Dispensationsgesuch auf sein Fragerecht implizit verzichtet, sei wenig

überzeugend, könne der Konfrontationsanspruch des Angeklagten bekanntlich doch auch

stellvertretend durch die amtliche notwendige Verteidigung im Rahmen einer

erstinstanzlichen Beweisaufnahme wahrgenommen werden. Die Verletzung des

Konfrontationsrechts müsse als gravierender Verfahrensmangel im gerichtlichen

Hauptverfahren taxiert werden und eine «Heilung» erscheine schwierig (Berufung,

Akten S. 702 f.).

3.5.1 Die

beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR. 0.101) ein Recht darauf, dem

Belastungszeugen Fragen zu stellen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt

des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird als

Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

[BV, SR. 101]) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (BGE 131 I 476 E. 2.2,

129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine belastende Zeugenaussage ist

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während

des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in

Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33

E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober

2021 E. 2.3.5, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4, je mit Hinweisen).

Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die

Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung

tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in

der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert

in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3

lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E.

2.2, 129 I 151 E. 3.1). Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem

Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen

Umständen verzichtet werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit

Belastungszeugen verletzt die Garantie nicht, wenn jene berechtigterweise das

Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz

angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit

einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die

Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die

beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen

konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein

darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine

Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der

Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen; BGer 6B_1394/2020

vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.5, 6B_1219/2019

vom 24. April 2020 E. 2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2).

Auf

das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung

kann der Beschuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks

Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und

formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_1394/2020

vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.2, 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2,

6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E.

3.1, je mit Hinweisen).

3.5.2 Der

Verteidigung ist insofern Recht zu geben, als auf inhaltlich bestrittene

Rapporte nur dann abgestellt werden kann, wenn der Beschuldigte die rapportierenden

Beamten befragen konnte (BGer 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2), und sie

auch berechtigt war, diesen Beweisantrag noch anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 18. November 2021 zu stellen, ohne dass er

zwischenzeitlich verwirkt wäre. Auch durfte nicht allein aufgrund des für die

erstinstanzliche Hauptverhandlung gestellten Dispensationsgesuchs bzw. des

Umstands, dass der Berufungskläger jegliche Aussagen zur Sache verweigert habe,

von einem impliziten Verzicht auf den Konfrontationsanspruch ausgegangen

werden, zumal dieser auch stellvertretend durch die amtlich bestellte

Verteidigung wahrgenommen werden kann.

3.5.3 Der

Umstand, dass die Verteidigung den Beweisantrag auf Konfrontation mit den

beiden Polizeibeamten – trotz mehrfacher Aufforderung der erstinstanzlichen

Verfahrensleiterin zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen – erst

anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. November 2021 gestellt hat, ist jedoch

bei der Frage zu berücksichtigen, ob die geltend gemachte Gehörsverletzung mit

der Befragung von B____ und C____ anlässlich der Berufungsverhandlung noch

geheilt werden konnte. Die Verteidigung stellt sich in ihrem Plädoyer auf den

Standpunkt, das sei nicht möglich, da die Zeugen sich nach mehr als sechs

Jahren an nichts mehr erinnert hätten und das Konfrontationsrecht somit auch

nachträglich nicht hätte ausgeübt werden können (zweitinstanzliches Plädoyer,

Akten S. 766).

Dieser Einwand

erscheint schon deshalb als treuwidrig, weil die Verteidigung die Konfrontation

mit den beiden Polizisten überhaupt erst mehr als viereinhalb Jahren nach dem

fraglichen Waffenfund gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt bereits mit einem

ähnlichen Gedächtnisverlust der Polizisten zu rechnen war. Hätte die

Verteidigung wirklich eine möglichst tatnahe Konfrontation beabsichtigt bzw.

ein möglichst intaktes Erinnerungsvermögen der zu konfrontierenden Polizisten

sicherstellen wollen, so hätte sie den entsprechenden Beweisantrag spätestens

nach Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft vom 16. August 2017 (Akten S. 358) tun können, zumal sie

selbst ausführte, es sei von Anfang an klar gewesen, dass das (nämlich die

Fragen, wo und wie einfach die Waffe gefunden wurde) ein strittiger Punkt sei

und der Berufungskläger von Anfang an auch die Version der Polizei bestritten

habe, wonach man die Waffe und die Munition in einem offenen Schrank und in

einem offenen Safe gefunden habe (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766).

Indem die Verteidigung diesen Beweisantrag erst viereinhalb Jahre später

stellte, hat sie zwar ihren Konfrontationsanspruch nicht verwirkt, doch kann

sie nicht gleichzeitig geltend machen, dieser liesse sich aufgrund des

Zeitablaufs bzw. des damit einhergehenden Gedächtnisverlustes der zu befragenden

Personen nicht mehr ausüben, zumal im Zeitpunkt des Beweisantrags bereits mit

einem ähnlichen Erinnerungs- bzw. Vergessensprozess zu rechnen war und sie es

unterlassen hat, diesen entsprechend «rechtzeitig» zu stellen.

Abgesehen davon

betrifft die Frage, ob das Konfrontationsrecht bei Erinnerungslücken von Zeugen

wirksam ausgeübt werden konnte und in solchen Fällen auf die erste –

unkonfrontierte – Aussage abgestellt werden darf, nicht die Verwertbarkeit,

sondern ausschliesslich die Beweiswürdigung. Voraussetzung zur Wahrung des

Konfrontationsrechts ist lediglich, dass die frühere Aussage dem Zeugen

anlässlich der Konfrontationseinvernahme vorgehalten wird und der Angeklagte

bzw. der Verteidiger Fragen stellen können (Schleiminger

Mettler, Aktuelle Fragen zum Konfrontationsrecht, AJP, 8/2012, S. 1069

ff., 1073 f.). Dies gilt selbst dann, wenn der Zeuge daraufhin seine frühere

Aussage bestätigt und auf Fragen zwar antwortet, der Inhalt der Antwort jedoch nicht

über das eben Gelesene hinausgeht. Zu denken ist – wie im vorliegenden Fall –

gerade an Personen, die aufgrund ihrer Arbeit routinemässig Informationen oder

Vorgänge festhalten, z.B. Verkehrspolizisten, Inventurbeamte, Ärzte und

dergleichen. Personen letzterer Kategorie vermögen sich oft nicht mehr oder nur

ungenügend an die fraglichen Tatsachen erinnern, wohl aber daran, dass sie die

Tatsachen damals korrekt aufgezeichnet oder zu Protokoll gegeben haben. In der

Hauptverhandlung können diese Zeugen zumindest über ihre Routine Auskunft

geben. Deshalb kann grundsätzlich nur die Aussagebereitschaft des Zeugen als

Mindestvoraussetzung für eine wirksame Konfrontation gefordert werden. Folglich

hat das Konfrontationsrecht als gewahrt zu gelten, wenn der Zeuge anlässlich

der Konfrontationseinvernahme zu seiner früheren Aussage Stellung nimmt und er

die Beantwortung der Ergänzungsfragen nicht verweigert (vgl. Schleiminger Mettler, a.a.O., S. 1073

f.).

In casu ist

festzustellen, dass beide befragten Polizisten anlässlich ihrer Befragung vor

den Schranken des Appellationsgerichts auf die geschriebenen Rapporte verwiesen

und folglich deren Wahrheitsgehalte bekräftigt haben (zweitinstanzliches

Protokoll, Akten S. 763 f.). B____ konnte sich immerhin daran erinnern, dass

die Polizei Basel-Landschaft einen Auftrag hatte, den Berufungskläger dort

anzuhalten – und nicht etwa dessen Wohnung zu durchsuchen. Auch konnte er sich

daran erinnern, dass nicht er selber, sondern C____ die Waffe gefunden hatte; er

sei der Einsatzleiter gewesen und habe deshalb C____ im Nachhinein

aufgefordert, eine Aktennotiz über den Waffenfund zu verfassen

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 763 f.). Auf Nachfrage der Verteidigung

betonte B____, dass er den Auftrag von seinem damaligen Chef erhalten und den

Einsatz mit sieben Leuten organisiert habe, weil sie das Haus umstellt hätten.

Es sei «ein Anhaltungsauftrag» gewesen. Sie hätten das Haus nicht gekannt und

auch nicht gewusst, welche Wohnung es war. Das sei das normale Vorgehen gewesen

(Akten S. 764). Dies konnte auch C____ bestätigen: Wenn zwei Personen eine Aussensicherung

machten, man zu viert reingehe und eine weitere Person die Gesamtführung

innehabe, sei man schnell bei sieben Leuten. Als ihm die aktenkundige

Fotodokumentation zum «Waffenfund» unterbreitet wurde, konnte er den Fall zwar

nicht zuordnen; er führte jedoch erklärend aus, dass er schon «so viele offene

Safes» und Einbrüche gesehen habe, dass dies kein Unterscheidungsmerkmal sei

(zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 765), was jedenfalls in Übereinstimmung

mit seiner damaligen Aktennotiz steht, wonach er den Safe offen stehend

vorgefunden habe (siehe oben, E. 3.4.2). Daraus erhellt, dass C____ im

Nachhinein jedenfalls nicht der Meinung war, den Safe selber geöffnet zu haben

und er vielmehr davon ausging, dass der Safe – wie bei einem Einbruch – offen

stand.

Angesichts

dieser Erinnerungen der beiden Zeugen, hätte die Verteidigung sie durchaus mit

den Einwänden des Berufungsklägers konfrontieren können. So hätte sie C____ fragen

können, ob er den – auf der Fotodokumentation abgebildeten – Safe auch selber

geöffnet und sich hierzu der in der Küche liegenden Schlüssel bedient haben

könnte. Da dieser seit Mitte November 2022 nicht mehr als Polizist arbeitet und

entsprechend ungezwungen aussagen konnte, hätte sie ihn auch fragen können, ob

er jemals – aus eigenem Antrieb oder auf Aufforderung hin – bestimmte Umstände

einer Anhaltung bzw. einer Hausdurchsuchung in einem Rapport bzw. einer

Aktennotiz abgeändert oder unterschlagen habe. Mit Blick auf die klare

Erinnerung von B____, wonach es sich lediglich um einen Anhaltungs- und nicht

um einen Durchsuchungsbefehl gehandelt habe, hätte sie diesen beispielsweise fragen

können, auf welche Art und Weise eine Wohnung unter den gegebenen Umständen abgesucht

werde bzw. ob im Falle einer Anhaltung bei einer entsprechenden Einsatzgrösse –

üblicherweise – nicht nur nach der Person, sondern auch nach weiteren Hinweisen

gesucht werde. Aufgrund der im Rapport kritisierten Wortwahl des «Zufallsfunds»

(siehe oben, E. 3.4.1), hätte sie B____ auch fragen können, ob er diesen

Begriff im strafprozessualen Sinne verstehe und unter welchen Voraussetzungen

er ihn in einem Rapport verwenden würde. Auch hätte sie beide Zeugen fragen

können, ob sich die Einsatzgrösse mit sieben Polizeibeamten – so wohl der

sinngemässe Einwand der Verteidigung – nicht auch mit einer gleichzeitig

beabsichtigten Durchsuchung der Wohnung erklären liesse. Auf entsprechend

konfrontative Fragen haben der Berufungskläger und die Verteidigung jedoch

gänzlich verzichtet und sich stattdessen mit den Rückfragen begnügt, ob beide

Zeugen vor der Verhandlung in Kontakt gestanden seien oder nochmals die Akten

gelesen hätten, was beide verneint haben (zweitinstanzliches Protokoll, Akten

S. 764 f.).

3.5.4 Unter

diesen Umständen ist festzustellen, dass das Konfrontationsrecht vor

Berufungsgericht insgesamt gewahrt und folglich auch die gerügte

Gehörsverletzung geheilt wurde, weshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf die

polizeilichen Rapporte abgestellt werden kann.

3.6 Im

Übrigen kann in Bezug auf die Beweiswürdigung auf die zutreffenden und

ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO;

angefochtener Entscheid, S. 5 f und 10 f.). Dabei ist mit der Vorinstanz insbesondere

davon auszugehen, dass sich die Auffindesituation in Bezug auf die Waffe und

die Munitionen wie in den Akten dargestellt präsentierte und es sich bei den

halbherzig geäusserten Einwänden des Berufungsklägers, wonach der Safe eigentlich

immer verschlossen sei, da sein Sohn von Sonntag bis Donnerstag bei ihm

sei, und die Polizeibeamten diesen möglicherweise mit den in der Küche

liegenden Schlüsseln geöffnet hätten (Einvernahme vom 5. Mai 2017, Akten S. 262),

um blosse Schutzbehauptungen handelte. Dass der Berufungskläger nämlich den

Safe aus Sicherheitsgründen immer geschlossen, gleichzeitig die Schlüssel zum

Safe aber in der Küche frei zugänglich liegen gelassen hätte, ergibt wenig Sinn.

Auch die übrigen Einwände der Verteidigung, wonach die rapportierte Situation

zumindest «auffällig» sei, da man den Berufungskläger mit sechs, sieben

Polizisten gesucht habe und dann sowohl die Wohnungstüre, wie auch die

Schranktüre und der Safe offen gewesen seien, obwohl solche Türen im

Allgemeinen zu seien (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermögen

keine ernsthaften Zweifel am vorliegend bestätigten Beweisergebnis der

Vorinstanz zu wecken. Die Anzahl der am Einsatz beteiligten Polizisten wurde

von beiden Zeugen – unabhängig voneinander – als üblich bezeichnet. Abgesehen

davon, handelte es sich bei der anzuhaltenden Person um einen unter anderem

wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung

Verurteilten, der sich zudem bis vor kurzem im stationären Massnahmenvollzug

befunden hatte, was der beauftragten Polizei aufgrund des Vorführungsbefehls

der Vollzugsbehörde auch bekannt war (siehe oben, E. 3.2), weshalb sich die

Einsatzgrösse auch mit der nötigen Vorsicht mit Blick auf die geplante Anhaltung

erklären lässt (vgl. auch das Plädoyer der Staatsanwaltschaft,

zweitinstanzliches Protokoll, Akten S. 768). Dass Türen schliesslich für

gewöhnlich zu seien, mag eine im Allgemeinen zutreffende Annahme darstellen,

die jedoch nichts über den konkreten Einzelfall auszusagen vermag. So war die

Wohnungstüre des Berufungsklägers etwa auch anlässlich der zweiten

Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017 offen bzw. nicht abgeschlossen (Akten S. 216).

3.7 Schliesslich

kann betreffend die (ohnehin unangefochten gebliebene) rechtliche Würdigung

zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid,

S. 11). Damit steht fest, dass der Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a des

Waffengesetzes erfüllt ist.

3.8 Im

Ergebnis ergeht anklagegemäss ein Schuldspruch wegen mehrfachem Vergehen gegen

das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes.

4.

4.1 Bezüglich

des Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art.

19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) rügt die

Verteidigung lediglich die rechtliche Subsumption der Vorinstanz. Diese habe

unter Wahrung des «in dubio pro reo» Grundsatzes nicht von einem (versuchten)

Verkauf der Betäubungsmittel ausgehen dürfen. Der Berufungskläger sei höchstens

wegen unbefugten Besitz, unbefugter Aufbewahrung und allenfalls unbefugtem

Transport zu verurteilen (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766).

4.2

4.2.1 Die

Vorinstanz hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Kernsachverhalt,

nämlich der Besitz von 49.4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 83 %,

erstellt sei, während die genauen Hintergründe des Betäubungsmittelbesitzes offen

bleiben müssten. Insbesondere erhelle sich aus den Akten nicht, was der

Berufungskläger mit diesem vorgehabt habe und es liessen sich den Akten auch

keine stichhaltigen Hinweise auf konkrete Verkaufs- und Absatzhandlungen

finden. Aufgrund der Umstände sowie der nicht unerheblichen Menge sei jedoch

klar, dass das Kokain nicht nur zum Eigenkonsum bestimmt war.

4.2.2 In

rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz, dass der Berufungskläger durch den

Betäubungsmittelbesitz den Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

erfüllt habe. Zudem sei die Schwelle zu einem schweren Fall nach Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG bei einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain um ein

Mehrfaches überschritten worden. Für die Tatbestandsverwirklichung brauche es neben

dem Besitz keiner weiteren Tatbestandselemente, damit man von einem

qualifizierten Fall sprechen könne. Da es sich beim vorliegenden Tatbestand um

ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle, bestehe die abstrakte

Gesundheitsgefährdung anderer Personen bereits beim Erwerb und Besitz von

Betäubungsmitteln, weil dadurch eine Weitergabemöglichkeit an andere Personen

geschaffen werde. Der objektive Tatbestand sei somit gegeben und der

Berufungskläger sei sich ferner um die ungefähre Menge des Kokains bewusst gewesen,

womit auch die subjektive Komponente erfüllt sei.

4.3 Angesichts

dieser vorinstanzlichen Erwägungen bleibt unklar, worauf die Verteidigung mit

ihrer Kritik abzielt. In Übereinstimmung mit ihren Vorbringen ist zwar

festzuhalten, dass dem Berufungskläger kein (versuchter) Verkauf von

Betäubungsmittel zur Last gelegt werden darf. Dies wurde dem Berufungskläger

aber im angefochtenen Entscheid auch nicht vorgeworfen. Im Gegenteil hielt die

Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung nochmals ausdrücklich fest, dass

offen gelassen werden müsse, was der Berufungskläger mit dem Kokain vor gehabt

habe, der Besitz einer entsprechenden Menge allein aber für die Qualifikation

nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausreichen würde (angefochtenes Urteil, S.

12). Dies entspricht denn auch der herrschenden Lehre (Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie

zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022,

Art. 19 N 190 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1440/2019 vom

25. Februar 2020 E. 2.3.1), zumal vorliegend jedenfalls ausgeschlossen – und

vom Berufungskläger im Übrigen auch nie behauptet worden – ist, dass der Besitz

der entsprechenden Menge zum Eigenkonsum erfolgt ist. Er selbst behauptete

anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Mai 2017, dass es sich um einen

Transport der Betäubungsmittel gehandelt habe (Akten, S. 216). Im Übrigen kann

auch an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; angefochtener Entscheid, S. 12 f.).

4.4 Folglich

ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen) zu bestätigen.

5.

5.1 Der

Berufungskläger wird somit in zweiter Instanz des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie

des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen.

5.2 An

die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist

gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind

das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die

Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend

präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des

betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen

und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den

inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung

zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Hat der Täter

durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige

Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten

Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das

gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten

Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu

bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E.

2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013

E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.3 Der

Berufungskläger stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für beide

Delikte angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf

die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann

(angefochtenes Urteil, S. 14). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2

BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe ohnehin aus. Angesichts der

Vorstrafen des Berufungsklägers kommt aber auch in Bezug auf die Widerhandlung

gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe nicht in Betracht.

5.4

5.4.1 Ausgangspunkt

für die Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen) gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von

einem Jahr bis zwanzig Jahren vorsieht.

In Bezug auf die

objektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger im Besitz

einer reinen Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain war und damit die Schwelle

von 18 g reines Kokain, ab welcher ein mengenmässig qualifizierter Fall im

Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt (BGer 6B_726/2020 vom 28. Juni

2021 E. 2.4.5), um mehr als das Doppelte überschritten wurde. Zwar stellt die

dem Beschuldigten zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge nur einen von vielen

Strafzumessungsfaktor dar, der bei der Bewertung des Verschuldens zu

berücksichtigen ist (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4

[nicht publiziert in BGE 132 IV 132]; Wiprächtiger/Keller,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 93). Da dem

Beschuldigten im vorliegenden Fall aber nicht mehr angelastet werden kann, als

dass sich das Kokain in seinem Besitz befunden hat, ist – mangels näherer Kenntnisse

über die weiteren konkreten Umstände – dennoch hauptsächlich auf die

sichergestellte Wirkstoffmenge von rund 40 Gramm Kokain abzustellen. Dabei fällt

jedenfalls das Festsetzen der Mindeststrafe von 12 Monaten ausser Betracht,

würde sich eine solche doch bereits bei einem Besitz von 18 Gramm reines Kokain

rechtfertigen. Da vorliegend aber keine weiteren verschuldenserschwerenden

Umstände bekannt sind, wiegt das objektive Verschulden des Berufungsklägers

noch leicht und ist dieses – mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit den

Ausführungen der Verteidigung (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766) – an

den unteren Rand des möglichen Strafrahmens anzusiedeln.

Nachdem das

subjektive Verschulden das objektive Verschulden nicht zu relativieren vermag,

erscheint für dieses Delikt die Festsetzung einer schuldangemessenen Strafe von

14 Monaten angemessen.

5.4.2 Hinzukommt

die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, für welche das Gesetz in

Art. 33 Abs. 1 die Bestrafung des Täters mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

vorsieht.

In objektiver

Hinsicht ist zunächst zu erwägen, dass eine Tatmehrheit vorliegt und der

Berufungskläger nicht nur eine Waffe mit gefülltem Magazin, sondern auch noch

diverse Munitionen für weitere Waffen besessen hat. Erschwerend kommt hinzu,

dass die Waffe geladen war und sie gemäss dem Fundbericht des Waffenbüros vom

16. Juli 2021 nicht nur funktionsfähig («Beschuss war möglich», Akten S. 554),

sondern auch in der Lage war, besonders scharfe Munition («45er Munition»,

Einvernahme des Berufungsklägers vom 5. Mai 2017, Akten S. 263;

Fundbericht des Waffenbüros vom 16. Juli 2021, Akten S. 553) abzugeben. In

subjektiver Hinsicht zeugt der Waffenfund – angesichts der Vorstrafen des

Berufungsklägers – von einer erheblichen kriminellen Energie, was sich weiter

verschuldenserschwerend auswirkt.

Das

Tatverschulden wiegt insgesamt jedenfalls nicht mehr leicht und würde eine

hypothetische Einsatzstrafe von sechs Monaten rechtfertigen.

5.4.3 Bei

der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem

selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind

namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang,

ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder

Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu

berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei

geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in

einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a). In casu besteht zwar zwischen beiden

Delikten ein enger zeitlicher Konnex (die Waffe inklusive Munitionen wurde am

5. April 2017 gefunden und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz am

6. April 2017 begangen), ansonsten stehen beide Straftaten aber in keinem engen

zusammenhängenden Konnex zueinander. In Anwendung des Asperationsprinzips

gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt es sich daher die Einsatzstrafe für die

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von 14 Monaten um weitere 5

Monate zu erhöhen.

5.4.4 Was

die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 16), wobei insbesondere

die völlige Unbelehrbarkeit des Berufungsklägers und die mit diesen weiteren

Delikten an den Tag gelegte Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung

negativ ins Gewicht fällt. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die

hypothetisch festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten unter

Berücksichtigung der Täterkomponente um weitere vier Monate auf insgesamt 23 Monaten

zu erhöhen wäre.

5.4.5 Der

Berufungskläger macht sodann eine «klare» Verletzung des Beschleunigungsgebots

geltend. Das Verfahren habe ewig gedauert, das erste Auslieferungsbegehren sei

fehlerhaft gemacht worden, weshalb das Verfahren habe sistiert werden müssen,

die Anklage sei zurückgewiesen worden etc. Dass das Verfahren möglicherweise

wegen des parallel in Basel-Landschaft geführten Verfahrens länger gedauert

habe, könne dem Berufungskläger nicht angelastet werden. Die Verfahrensdauer

erscheine auch deshalb zu lange, weil der Berufungskläger die ganze Zeit in

Haft gewesen sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 767).

Das

Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO ab und

verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den

Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens

auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18.

Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers,

in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a.,

dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf

einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des

schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 138).

Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende

massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der

Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die

beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Die

Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004

E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als

angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten

Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die

Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die

Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur

Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit

für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c m.H.; BGer

6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E.

2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2).

Wie bereits die

Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist zwar festzustellen, dass sich das

Auslieferungsverfahren mit den italienischen Behörden verzögernd auf die Dauer

des Strafverfahrens ausgewirkt hat (Akten S. 246.4 ff.). Auslöser dieses

langjährige Verfahren war aber die Absetzung des Berufungsklägers nach [...],

weshalb er die damit einhergehenden Verzögerungen selbstverschuldet hat. Im

Übrigen sind den Akten keine längeren Verfahrenspausen oder Unterbrüche zu

entnehmen, die seitens der Staatsanwaltschaft verursacht worden wären. Sollte

sich die Verteidigung auf die Dauer des Berufungsverfahrens bezogen haben, so

ist festzustellen, dass sie ihre Berufungsbegründung erst innert

nachperemptorisch erstreckter Frist – und somit rund vier Monate nach der mit

verfahrensleitender Verfügung vom 3. August 2022 ursprünglich gesetzten Frist

bis zum 5. September 2022 – einreichte. Im Übrigen mag das Verfahren in Bezug

auf die Anklagevorwürfe trivial erscheinen, nachdem die Verteidigung jedoch die

Strafbehörden Basel-Stadt auch in Bezug auf die Beurteilung der sich stellenden

vollzugsrechtlichen Fragen als zuständig erachtete bzw. sie in diesem Verfahren

die Aufhebung der – in einem parallelen Vollzugsverfahren – angeordneten

nachträglichen Verwahrung verlangte, wies das vorliegende Verfahren aber auch

eine gewisse rechtliche Komplexität auf. Letztlich ist festzustellen, dass der

Berufungskläger sich aktuell im Verwahrvollzug befindet und seine Inhaftierung

unabhängig vom vorliegenden Strafverfahren erfolgt ist (so der berechtigte

Hinweis der Staatsanwaltschaft, zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 769).

Demnach lässt

sich vorliegend keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen und

folglich auch keine Strafmilderung begründen.

5.4.6 Im

Ergebnis wäre vorliegend eine Gesamtfreiheitsstrafe von 23 Monaten

auszusprechen. Mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gilt es

vorliegend jedoch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz

1 StPO zu beachten, weshalb die vorinstanzlich festgelegte Obergrenze der

Gesamtfreiheitsstrafe bindend und im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten

auszusprechen ist.

5.4.7 Bei

diesem Strafmass ist schliesslich noch über die Modalitäten des Vollzugs zu

befinden, zumal der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe in formeller Hinsicht

gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB möglich ist. Materielle Voraussetzung für die

Gewährung des bedingten Vollzugs ist jedoch das Fehlen einer ungünstigen

Prognose, was vorliegend zu verneinen ist. Es kann insoweit auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 17) verwiesen

werden. Der Einwand der Verteidigung, wonach dem Berufungskläger heute eine

gute Prognose gestellt werden müsse, da er sich im Verwahrvollzug befinde oder

dort mit Ritalin substituiert sei, weshalb auch der Konsum von Kokain kein

Thema mehr sei (zweitinstanzliches Plädoyer, Akten S. 766), vermag nicht zu

überzeugen. Zum einen geht der Vollzug einer Freiheitsstrafe der Verwahrung

grundsätzlich voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB) und hat der aktuelle Verwahrvollzug

folglich für die Beurteilung der Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB unbeachtlich

zu bleiben. Zum anderen wird der Berufungskläger vorliegend gerade nicht wegen

Eigenkonsum verurteilt, sondern wegen des Besitzes einer qualifizierten Menge

an reinem Kokain, das gerade nicht (nur) zum Eigenkonsum bestimmt war, weshalb

die aktuell gewährleistete Substitution mit Ritalin in Bezug auf seine Prognose

von Vornherein irrelevant erscheint.

6.

6.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss dem Verursacherprinzip

verlegt. Nachdem das vorinstanzliche Urteil vorliegend bestätigt wird, ist auch

die erstinstanzliche Gebühr von insgesamt CHF 10'568.10 zu belassen. Da der

Berufungskläger die volle erstinstanzliche Urteilsgebühr trägt, bleibt zudem Art. 135

Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 %

vorbehalten.

6.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Berufungskläger unterliegt mit

seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’500.– (inklusive

Kanzleiauslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

6.3 Dem

amtlichen Verteidiger, [...], wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung

gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 758 ff.), zuzüglich zwei Stunden für

die Berufungsverhandlung ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Berufungskläger eine volle

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen

Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom

18. November 2021 mangels Anfechtung in

Rechtskraft erwachsen sind:

- Einstellung des Verfahrens wegen des

Vergehens gegen das Heilmittelgesetz mangels Zuständigkeit (AS Ziff. 2);

- Einstellung des Verfahrens wegen der

mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zufolge Verjährung (AS

Ziff. 3 Abs. 3);

- Verfügungen über die beschlagnahmten

Gegenstände;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers

für das erstinstanzliche Verfahren.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des Verbrechens gegen

das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen)

sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 20

Monaten Freiheitsstrafe verurteilt,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a des

Betäubungsmittelgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie 49

Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 4'068.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF

6'500.– für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF

2'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 3'566.– und ein Auslagenersatz von CHF 64.75, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 279.55, somit total CHF 3'910.30, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

– auch in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren – vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia

Schmid Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).