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Entscheid

SB.2022.76

ad 1: gewerbsmässiger Betrug und Anstiftung zur Urkundenfälschung ad 2: gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung

31. Januar 2024Deutsch61 min

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.76

URTEIL

vom 31.

Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger 1

[...]

Beschuldigter 1

vertreten durch B____, Rechtsanwalt,

[...]

C____, geb. [...]

Berufungskläger 2

[...]

Beschuldigter 2

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

E____

vertreten durch F____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufungen gegen ein Urteil

des Strafdreiergerichts

vom 15. Februar 2022

(SG.2021.175)

ad 1: gewerbsmässiger Betrug und

Anstiftung zur Urkundenfälschung

ad 2: gewerbsmässiger Betrug und mehrfache

Urkundenfälschung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2022 wurde

A____ (Berufungskläger 1) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen

Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig erklärt und unter Einrechnung von 15 Tagen erlittener

Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate mit

bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von einer

obligatorischen Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausnahmsweise abgesehen. Mit demselben

Urteil wurde C____ (Berufungskläger 2) des gewerbsmässigen Betrugs, der

mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Pornographie schuldig erklärt und unter

Einrechnung von 15 Tagen erlittener Untersuchungshaft zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– (Probezeit zwei Jahre)

verurteilt.

Der Berufungskläger 1 wurde darüber hinaus bei der

Anerkennung der Schadenersatzforderung der E____ (Privatklägerin) im Betrag von

CHF 1'154'154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer

Verfall]) behaftet (unter solidarischer Haftung mit C____). Der Berufungskläger

2 wurde bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der

Privatklägerin in der Höhe von CHF 58’295.15 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.

Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) behaftet (unter solidarischer Haftung mit dem

Berufungskläger 1). Überdies wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe

von CHF 1’095.859.25 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016

[mittlerer Verfall]) an die Privatklägerin verurteilt (unter solidarischer

Haftung mit dem Berufungskläger 1). Ausserdem wurden die beiden Berufungskläger

zu CHF 14'520.85 Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)

an die Privatklägerin verurteilt (in solidarischer Haftung). Ferner wurde über

diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind den beiden Berufungsklägern

Verfahrenskosten von CHF 6’936.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.–

(Berufungskläger 1) bzw. Verfahrenskosten von CHF 7’137.70 sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 4’000.– (Berufungskläger 2) auferlegt worden.

Schliesslich sind die beiden amtlichen Verteidiger unter

Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.

Gegen dieses Urteil haben beide Berufungskläger rechtzeitig

Berufung angemeldet (Eingaben vom 17. und 24. Februar 2022), Berufung erklärt (Eingaben

vom 11. und 14. Juli 2022) und diese in der Folge begründet (Schreiben vom 16. und

18. Dezember 2022). A____, amtlich verteidigt durch B____, beantragt, es sei

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und er vom Vorwurf des gewerbsmässigen

Betrugs sowie der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen

(Ziff. 1). Er sei der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und

unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft von 15 Tagen zu einer bedingt

vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu verurteilen (Ziff.

2). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). C____, amtlich verteidigt durch D____,

beantragt, er sei der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der

Anklage sowie der Pornografie schuldig zu sprechen und zu einer bedingt

vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei

Jahren, zu verurteilen (Ziff. 1). Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und

der mehrfachen Urkundenfälschung in den in Ziff. Il lit. b der Anklage

aufgeführten Fällen sei er hingegen freizusprechen (Ziff. 2). Zudem sei seine

Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 1'095’859.25 nebst

Zins (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1) aufzuheben. Die

Zahlung von Schadenersatz sei auf den Betrag von CHF 58’295.15 nebst Zins (in

solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1) zu begrenzen (Ziff. 3). Schliesslich

seien die Verfahrenskosten aufgrund des Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren.

Insbesondere sei die Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die

Privatklägerin (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1) aufzuheben

und angemessen zu reduzieren (Ziff. 4). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Die

Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 20. April 2023 bzw. vor

den Schranken, es seien die jeweiligen Berufungen unter o/e-Kostenfolge zu

Lasten der beiden Berufungskläger abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu

bestätigen. Die Staatsanwaltschaft ersucht ebenfalls um Abweisung der beiden Berufungen.

Der Berufungskläger 2 hat am 20. Juli 2023 zur Berufungsantwort der

Privatklägerin replicando Stellung bezogen. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilte

der Vertreter der Staatsanwaltschaft schliesslich mit, dass im Rahmen des

erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Weiterungen hinsichtlich der

seitens der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 5. November 2019 verfügten Sperre

des Kontos Nr. [...] bei der [...], lautend auf die G____, entschieden worden

sei. Gleichzeitig stellte er entsprechende Anträge.

Der ursprünglich zusammen mit den Berufungsklägern 1 und 2,

mitunter aufgrund desselben Sachverhaltskomplexes, angeklagte H____ blieb der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. und 15. Februar 2022 trotz

ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern. Da er von der Fahndung an

seinem Wohnsitz nicht angetroffen und somit nicht zugeführt werden konnte,

wurde das Verfahren in seiner Sache von demjenigen der Berufungskläger 1 und 2

abgetrennt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2022 wurde H____

in der Folge separat beurteilt und wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher

Urkundenfälschung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse

Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einrechnung von 45 Tagen

erlittener Untersuchungshaft zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit

bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF

400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

verurteilt. Da H____ gegen dieses Urteil ebenfalls Berufung erhob, wurden die

drei Mitangeklagten in eine gemeinsame Berufungsverhandlung geladen. Da H____ gemäss

ärztlichem Attest reiseunfähig war (kurz vor der zweitinstanzlichen

Hauptverhandlung befand er sich noch in [...]) und daher an der

Berufungsverhandlung (erneut) nicht teilnehmen konnte, entschied das

Berufungsgericht zu Beginn der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31.

Januar 2024, das Strafverfahren gegen H____ wiederum von demjenigen gegen die

Berufungskläger 1 und 2 abzutrennen. In der Folge wurden beide Berufungskläger

befragt. Danach gelangten die Verteidigungen, der Vertreter der

Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Für

sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den

Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen

das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall

ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die beiden Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil

berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,

sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert

sind.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Rechtskraft

1.3.1

Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des

Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2

Betreffend den Berufungskläger 1 wurden der

Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung, das Absehen von einer obligatorischen

Landesverweisung, die Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung

der Privatklägerin im Betrag von CHF 1'154'154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem

23.

Oktober 2016 [mittlerer Verfall]; unter solidarischer Haftung mit dem

Berufungskläger 2) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die

erste Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.3.3

Betreffend den Berufungskläger 2 wurden die

Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der

Anklageschrift und Pornographie, die Behaftung bei der teilweisen Anerkennung

der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 58’295.15

(zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]; unter

solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1), die Rückgabe der

beigebrachten Computer (Pos. D13 und D14) nach Löschung der inkriminierten

Dateien sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste

Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist

im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

1.4

Verfahrenstrennung

1.4.1

Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden

Straftaten gemeinsam beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus

sachlichen Gründen können die Gerichte Strafverfahren jedoch trennen (Art. 30

StPO). Einen sachlichen Grund für eine Trennung stellt beispielsweise die

Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder eine dauernde

Verhandlungsunfähigkeit infolge Krankheit dar (Schlegel,

in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage

2020, Art. 30 N 4; Bartetzko,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 30 StPO N 4a).

1.4.2

Im vorliegenden Fall besteht im Sinne des

vorstehend bzw. in der Sachverhaltsdarstellung Erwogenen ein sachlicher Grund,

das Verfahren betreffend H____ von demjenigen der Berufungskläger 1 und 2

abzutrennen. Kommt dazu, dass sowohl A____ als auch C____ gewünscht haben, die

zweitinstanzliche Hauptverhandlung nicht zu verschieben (Akten S. 1693), was

angesichts der Belastung, die mit einem Strafverfahren einhergeht, auch

nachvollziehbar ist. Darüber hinaus entspricht die Abtrennung seines Verfahrens

dem Eventualantrag von H____ (sein Hauptantrag war die Verschiebung der

Berufungsverhandlung) und hat seine Verteidigerin auch in Aussicht gestellt, dass

sich ihr Mandant einer allfälligen Abtrennung des Verfahrens «nicht verwehren

würde», zumal er sich vor allem betreffend die ihm vorgeworfenen

Betäubungsmitteldelikte erklären wolle (Akten S. 1589 f., 1690 ff.).

2.

Tatsächliches

Der äussere Geschehensablauf ist – wie bereits das

Strafgericht ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.) – im

Wesentlichen unbestritten. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen

werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bereits in der Berufungsbegründung von A____

erwähnten Präzisierungen hinsichtlich des organisatorischen Ablaufs der

Kreditorenbewirtschaftung (Akten S. 1506 ff., 1698, 1705) wurden in der

zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich thematisiert und vom Vertreter

der Privatklägerin auch nicht in Abrede gestellt (Akten S. 1695 ff.). Es kann

daher darauf abgestellt werden. Indes sind sie im Rahmen der Prüfung des

Tatbestands des (gewerbsmässigen) Betrugs von untergeordneter Bedeutung.

Wesentlich ist «bloss», dass nach Eröffnung der auf die G____ lautenden

Kreditorenstammdaten durch die SSO Finanzen über I____ von der Abteilung

Einkauf (vgl. dazu E. 3.2.3) zunächst der Vorgesetzte des Berufungsklägers

1.

die einzelnen Rechnungen der G____ prüfen und freigeben musste (grünes Licht

hinsichtlich der finanziellen Freigabe). Danach musste A____ im Rahmen der

materiellen Freigabe jeweils das grüne Knöpfchen im SAP drücken, wodurch die

Zahlung im Workflow zur SSO Finanzen gelangte. Auf die Ausführungen zu den

konkreten Tatbeiträgen und der Aufteilung des Deliktserlöses wird hingegen im

Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.4).

3.

Tatbestand

des (gewerbsmässigen) Betrugs

3.1

Täuschung

3.1.1

Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht

sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu

bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen

arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden

zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am

Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, dass darauf gerichtet

ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung

hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).

3.1.2

Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen

(vorinstanzliches Urteil S. 16), die Privatklägerin sei mittels gefälschter

Rechnungen über Leistungen der G____, welche von dieser gar nie erbracht worden

seien, getäuscht worden. Konkret sei der Berufungskläger 1 dafür zuständig

gewesen, die Richtigkeit der an ihn adressierten Rechnungen zu überprüfen.

Indem er die fiktiven Rechnungen der G____ visiert und intern an die

Finanzstelle weitergeleitet habe, sei über deren inhaltliche Richtigkeit

getäuscht worden. Zudem sei der Privatklägerin weis gemacht worden, dass es

sich um Leistungen handle, welche mit einem Aufschlag weiterverrechnet würden. Darüber

hinaus sei die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der vom Berufungskläger

2.

zu Gunsten der G____ erstellten Gutschriften getäuscht worden.

3.1.3

Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in

der Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1657, 1709),

muss «nur» diejenige Person arglistig getäuscht werden, die unmittelbar eine

schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (Maeder/Niggli,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 132 f.). Im

vorliegenden Fall diejenige Person bei der SSO Finanzen, welche die Zahlung an

die G____ auslöste. Der finanzielle Freigeber bzw. die Vorgesetzten des

Berufungsklägers 1 mussten demgemäss nicht (arglistig) getäuscht werden. Wesentlich

ist vorliegend, dass der Berufungskläger 1 durch seine fiktive materielle

Prüfung und Absegnung der zuvor gefälschten und ins System der Privatklägerin

eingeschleusten Rechnungen die Verarbeitung der jeweiligen Zahlungen in Gang setzte

und diese damit endeten, dass die über die nicht geschuldeten Zahlungen

getäuschten Mitarbeitenden der SSO Finanzen die Zahlungen auslösten.

3.2

Arglist/Opfermitverantwortung

3.2.1

3.2.1.1

Die Täuschung muss zudem arglistig sein.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn

der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften

oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Nicht

jedes Summieren oder Aneinanderreihen mehrerer Lügen stellt ohne Weiteres ein

Lügengebäude dar. Ein Lügengebäude liegt «nur» dann vor, wenn mehrere Lügen

derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer

Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt

(BGE 135 IV 76 E. 5.2, 119 IV 28 E. E. 3c; Maeder/Niggli,

a.a.O., Art. 146 StGB N 103). Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist

jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als

Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise

überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur

Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a, 119 IV 28

E. 3c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146

StGB N 103).

3.2.1.2

Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung auch

dann arglistig, wenn der Täter sich besonderer Machenschaften oder Kniffe

bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis Erfindungen und

Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch

Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche

Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren,

nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder

intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20

E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig

erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125

II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d; Graf,

Schützt das Strafrecht auch Dumme? Zur Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 139/2021

S. 55 ff., 73 f.; Maeder/Niggli,

a.a.O., Art. 146 StGB N 106 f.). Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch

bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Arglist liegt jedoch grundsätzlich

vor, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen

Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann dies

freilich dann zu beurteilen sein, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst

ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3;

BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2).

3.2.1.3

Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn

der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte

vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung

erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs jedoch nicht, dass das

Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen

Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die

grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden bzw. wenn die

Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die

Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E.

2.2, 135 IV 76 E. 5.2).

3.2.2

Am Ursprung des vorliegend zu beurteilenden

Sachverhalts stehen die durch die beiden Berufungskläger erstellten Rechnungen

der G____ für fiktive Leistungen (vgl. zur Zusammenarbeit E. 3.4), die bei der

Privatklägerin eingereicht wurden. Da es sich dabei um gefälschte Urkunden

handelte (vgl. zum Tatbestand der Urkundenfälschung E. 4.1), liegt nach dem

vorstehend Erwogenen bereits Arglist im Sinne besonderer Machenschaften oder

Kniffe vor. Der Inhalt der Rechnungen erschien nicht abwegig, sondern enthielt Leistungen

([...]), welche von der Privatklägerin tatsächlich nicht angeboten wurden (Akten

S. 1180). Aus diesem Grund war es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil

S. 18) nachvollziehbar, dass die Leistungen von externen Dienstleistern

erbracht und an die Kunden weiterverrechnet werden, wobei die in Basel

domizilierte J____ eine bestehende Kundin der Privatklägerin war, die sogar im

relevanten Bereich ihren Tätigkeitsbereich hatte (Akten S. 872). Auch

wussten A____ und C____ aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft wie die

Rechnungen in formeller Hinsicht auszugestalten waren (Akten S. 1198). Kommt

hinzu, dass sich die Rechnungen bzw. Gutschriften über die Jahre hinweg

aufteilten und zeitlich nicht so nahe beieinander lagen, als dass sie in ihrer

Gleichartigkeit aufgefallen wären. Insofern ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte,

die für die Unechtheit der Rechnungen gesprochen hätten, sodass im Sinne der

vorzitierten Rechtsprechung keine Ausnahme bezüglich Arglist vorliegt. Im

Übrigen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 (Akten S. 1648) damit gleichzeitig

gesagt, dass auch betreffend die Gutschriften von Arglist auszugehen ist (der

Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der

Anklageschrift ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3]).

3.2.3

Darüber hinaus liegt – wie nachfolgend zu

zeigen sein wird – auch ein veritables Lügengebäude vor: Dass der

Berufungskläger 1 Ansprechpartner des für die Eröffnung des Kreditorenkontos

zuständigen I____ war, ist bereits der ersten Rechnung vom 26. November 2013

selbst zu entnehmen (Separatbeilagen A / 31). Belegt ist auch, dass A____ mit

der Legendenbildung von der Weiterverrechnung der eingekauften Leistung

jeglichen Zweifel bei I____ zerstreuen konnte (Akten S. 894, 1192 f., 1699;

Separatbeilagen A / 02). Inwiefern es A____ zufolge seiner Position im Verkauf

nicht möglich gewesen sein sollte, Einkäufe zu tätigen bzw. die zur Diskussion

stehenden Rechnungen bei der Privatklägerin einzuschleusen (Akten S. 1507),

erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Wie das Strafgericht zudem zutreffend

festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 18), wurden im Voraus Vorkehrungen

getroffen, um kritische Fragen zu vermeiden. So hat der Berufungskläger 2 –

auch wenn diese zur Vollendung des Betrugs nicht notwendig gewesen sein mögen (Akten

S. 1499 ff., 1578 ff., 1646 f.) – Verschleierungshandlungen vorgenommen,

indem er die Beträge an die J____ weiterverrechnete, die entsprechenden

Rechnungen ausdruckte und nur wenig später wieder stornierte (Akten S. 1699).

In der Berufungsverhandlung hat C____ diesbezüglich dann auch ausgeführt, dass

sich dieses Vorgehen bewährt habe, bis «es» aufgeflogen sei (Akten S. 1701).

Entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1647) ist dabei auch nicht notwendig, dass

dies überhaupt jemand bemerkt hat und dadurch getäuscht worden wäre, zumal

«bloss» diejenige Person arglistig getäuscht werden muss, die unmittelbar eine

schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (vgl. dazu schon E. 3.1.3). Wenn seitens

des Berufungsklägers 1 schliesslich argumentiert wird, es hätte nur einer

einfachen Überprüfung der Rechnungen der G____ bedurft, um dahinter zu kommen,

dass diesen keine Leistungen zugrunde lagen (Akten S. 1501, 1647), so ist

dem mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1661) entgegenzuhalten, dass der jeweils

als Ansprechpartner ausgewiesene A____ jederzeit eine entsprechende Rechnung an

die J____ hätte vorzeigen können, um allfällige Zweifel zu zerstreuen. Kommt

dazu, dass der Inhalt der Rechnungen angesichts des Insiderwissens der beiden Berufungskläger

auch nicht abwegig erschien und insofern nicht auffiel (vgl. dazu schon E.

3.2.2).

3.2.4

Beide Berufungskläger waren langjährige

Mitarbeiter bei der Privatklägerin. Die beiden traf – wie der Vertreter der

Privatklägerin zu Recht unterstrichen hat (Akten S. 1561 ff., 1709 ff.) – aufgrund

des arbeitsvertraglichen Treueverhältnisses und der innerbetrieblich gelebten

Arbeitsteilung ein gesteigertes Vertrauen. Entsprechend wird es von der Rechtsprechung

als besonders verwerflich qualifiziert, wenn sie dieses Vertrauen missbrauchen

und sich ihre Kenntnis interner Abläufe – wie hier – gezielt zunutze machen (BGer 6B_1256/2018

vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; OGer ZH SB170461 vom 12. Juli 2018 E. II.3.2.5;

Graf, a.a.O., S. 72). Dass die

Vorgesetzten anderen Mitarbeitenden in persönlicher Hinsicht allenfalls näher

standen (Akten S. 1509 f., 1707 f.), ist dabei nicht von Bedeutung. Wie

das Strafgericht zudem zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 18),

handelt es sich bei der Privatklägerin um einen Grossbetrieb, welcher täglich

eine Vielzahl von Aufträgen bearbeitet und mit enormen Summen in Berührung

kommt (Akten S. 893). Entsprechend ist es der Arbeitgeberin im Bereich des

Massengeschäfts nicht zumutbar, jede einzelne Zahlung zu überprüfen (BStGer SK.2016.13

vom 29. September 2016 E. 2.4.2; Graf,

a.a.O., S. 73).

3.2.5

Kommt dazu, dass die primäre Aufgabe der

Vorgesetzten als «finanzielle Freigeber» darin bestand, sich einen Überblick

über die Finanzlage zu verschaffen, insbesondere ob die Budgetvorgaben

eingehalten werden. Eine vollständige Kontrolle, ob der einzelnen Rechnung eine

tatsächliche Leistung voranging, war nicht Aufgabe der Vorgesetzten, sondern

eben des Berufungsklägers 1 als «materieller Freigeber». Ein Vorgesetzter,

welcher eine Vielzahl derartiger Rechnungen zu visieren hat, darf sich im Sinne

des vorstehend Erwogenen darauf verlassen, dass einer Rechnung, welche ihm von

einem langjährigen Mitarbeiter zur Unterzeichnung vorgelegt wird, eine

tatsächliche Schuld zugrunde liegt. Nach der Rechtsprechung liegt denn auch

kein Fall von Opfermitverantwortung vor, wenn ein anderer Mitarbeiter aufgrund

des uneingeschränkten Vertrauens zum Täter bei Kollektivzeichnungsberechtigung

die zweite Unterschrift setzt, ohne das vorgelegte Dokument inhaltlich zu

prüfen (BGE 118 IV 35 E. 2b; BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019

E. 2.4; BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 3.1.3; Graf, a.a.O., S. 73). Zwar muss – wie

soeben erwogen – mindestens eine Person bei der Rechnungsempfängerin eingehende

Rechnungen vor deren Zahlung überprüfen. Nicht zu den elementarsten

Vorsichtsmassnahmen zählt dabei jedoch ein Vier-Augen-Prinzip (BGE 118 IV 35 E. 2; BStGer SK.001.002-04 vom 17. August 2004 E. 2.2.2; Graf, a.a.O., S. 74). Ein solches war

vorliegend sogar implementiert, wurde jedoch dadurch unterwandert, dass just

diejenige Person, welche die materielle Prüfung der eingegangenen Rechnungen

vornehmen musste (der Berufungskläger 1), Teil des Tätertrios war und das

Gegenteil von einer Kontrolle machte.

3.2.6

Nach dem Gesagten zeugen die verschiedenen Lügen

von einer besonderen Hinterhältigkeit und waren derart raffiniert aufeinander

abgestimmt, dass von einem Lügengebäude auszugehen ist. Die für die Auslösung

der Zahlungen verantwortlichen Mitarbeitenden der SSO Finanzen durften bzw.

mussten sich auf den vorangegangenen Prozess bzw. die abschliessende materielle

Prüfung der Rechnungen durch den Berufungskläger 1 verlassen. Der finanzielle

Freigeber bzw. die Vorgesetzten des Berufungsklägers 1 mussten demgemäss nicht

(arglistig) getäuscht werden. Insofern ist entgegen der Ansicht der beiden

Berufungskläger (Akten S. 1499 ff., 1509 f., 1578 ff., 1646 f., 1698 ff., 1705,

1707.

f.) nicht von ausschlaggebender Bedeutung, inwiefern die Vorgesetzten des

Berufungsklägers ihrerseits (allfällige) Pflichtverletzungen begingen. Diesbezüglich

ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1652 ff.) und mit Hinweis auf

vorstehend Erwogenes zur arglistausschliessenden Opfermitverantwortung (vgl. dazu

E. 3.2.1.3) aber festzuhalten, dass eine solche lediglich dann gegeben sein

kann, wenn das Täuschungsopfer die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser

Acht lässt, und nicht schon, wenn es möglicherweise sinnvolle und

wünschenswerte Schutzmechanismen vernachlässigt. Es sind die Gesamtumstände der

Täuschungssituation zu berücksichtigen, wobei vorliegend auf die spezielle

Situation in Arbeitsverhältnissen und auf die Existenz eines – allerdings

unterwanderten – Vier-Augen-Prinzips zu verweisen ist. Compliance-Regeln sind

im Übrigen keine Werkzeuge zur Prävention und Investigation krimineller

Aktivitäten der eigenen Arbeitnehmer, sondern dienen primär dazu, strukturelle

Fehler und Anfälligkeiten zu vermeiden, wobei mangels Anfangsverdachts lange

Zeit auch keine Veranlassung bestand, just die beiden Berufungskläger (durch

die Compliance-Abteilung) besonders überwachen zu lassen. Von einer Leichtfertigkeit

der Privatklägerin, welche allfällige Betrugsmachenschaften völlig in den

Hintergrund treten lasse, könnte daher ohnehin keine Rede sein.

3.3

Weitere

Tatbestandselemente

Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB setzt

weiter voraus, dass das Opfer vom Täter in einen Irrtum versetzt worden ist,

welcher durch die arglistige Täuschung hervorgerufen wurde. Beim Irrtum handelt

es sich somit rückblickend betrachtet um einen «Zwischenerfolg» (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 126). Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der SSO Finanzen sah,

dass die Rechnungen finanziell und materiell geprüft wurden (zwei grüne

Lichter) und getäuscht über die Rechtmässigkeit des unter die Zahlungen

gemischten, nicht geschuldeten Forderungsbetrags, die entsprechenden Zahlungen

auslöste. Weiter befand er sich desgleichen im Glauben, dass auch die

Gutschriften auf einer gültigen Grundlage basierten. Dass dadurch eine unmittelbare

Vermögensverfügung getroffen wurde, die bei der Privatklägerin zu einem

Vermögensschaden führte, wurde im Berufungsverfahren genauso wie der subjektive

Tatbestand nicht in Abrede gestellt. Auf die entsprechenden Erwägungen des

Strafgerichts kann verwiesen werden (vorinstanzlich Urteil S. 19 f.).

3.4

Tatbeitrag

des Berufungsklägers 2/Mittäterschaft

3.4.1

C____ macht auch im Berufungsverfahren

geltend, er habe eine untergeordnete Rolle gehabt bzw. sei nicht Mittäter,

sondern bloss Gehilfe gewesen (Akten S. 1498, 1647). Er habe weder mit der

Erstellung der Rechnungen der G____ etwas zu tun gehabt noch mit der

Genehmigung oder der Auslösung der Zahlungen. Er habe nicht einmal gewusst, wie

der Ablauf dieser Zahlungen funktionierte. Seine Aufgabe sei einzig die

Berechnung der Mehrwertsteuer gewesen. Es werde auch bestritten, dass er dem

Berufungskläger 1 wichtige Informationen über firmeninterne Abläufe erteilt

habe. Als langjähriger Mitarbeiter der Privatklägerin habe A____ diese Abläufe

selbst gekannt, ansonsten er gar nicht auf die Idee gekommen wäre, wie man sich

dort bereichern könnte. Der Berufungskläger 1 sei mit einem Plan zu ihm

gekommen und habe diesen mit ihm besprochen. Er sei einfach Mitwisser gewesen,

man habe ihn «reingezogen». Der Tatplan sei bereits gestanden und er sei im

Nachhinein eingeweiht worden (Akten S. 852, 1497 f., 1645, 1708). Dass er auf

Anweisung des Berufungsklägers 1 die Rechnungen für fiktive Leistungen der G____

an die J____ weiter verrechnet habe, um sie gleich danach wieder zu stornieren,

sei eine unnötige Zusatzschlaufe gewesen. Das Geld sei da bereits geflossen,

der Betrug, sofern trotz Opfermitverantwortung von einem solchen ausgegangen

werden sollte, bereits vollendet gewesen. Sein vermeintliche «Tatbeitrag» sei

entgegen der Ansicht des Strafgerichts daher für den Berufungskläger 1 (und H____)

keineswegs von subjektiver Relevanz, sondern völlig nutzlos gewesen. Auch die

Tatsache, dass der Berufungskläger 1 ihm einen kleinen Anteil der Beute

abgegeben habe, mache ihn noch nicht zum Mittäter (Akten S. 1498, 1645 f.).

3.4.2

Der Berufungskläger 1 bestreitet demgegenüber

(Akten S. 1511 f., 1708), der «Mastermind» gewesen zu sein. Insbesondere

aus der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 gehe hervor, dass er

und C____ von Anfang an gemeinsam geplant hätten. Beim gemeinsamen Planen (sich

gegenseitig hochschaukeln) sei zu beachten, dass der Berufungskläger 2 das für

den Plan erforderliche Wissen über den Zahlungsablauf, insbesondere über das SAP,

eingebracht habe. Dass dieses Wissen bei C____ vorhanden gewesen sei, gehe auch

aus einer Aussage von K____ [einem Vorgesetzten von A____] hervor: «Wenn ich

Hilfe brauchte für SAP, dann hat mich C____ oder [...] unterstützt» (Akten S. 960).

3.4.3

Als Mittäter erscheint, wer bei der

Entschliessung, Planung und Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in

massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als

Hauptbeteiligter dasteht. Zudem muss der Tatbeitrag nach den Umständen des

konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich

sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E.

2.7; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor

Art. 24 StGB N 7). Demgegenüber handelt lediglich als Gehilfe nach Art. 25

StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter

fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne

Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag

des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der

Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat

genügt (BGer 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 1.3.1; Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 39).

3.4.4

3.4.4.1

Aufgrund von übereinstimmenden Aussagen beider

Berufungskläger ist erstellt, dass A____ – entgegen dessen Darstellung –

aufgrund der von H____ erhaltenen Information, dass dessen Unternehmen brach

liege, initial auf den Berufungskläger 2 zuging und dann mit diesem zusammen

besprach, wie man «das» bei der Privatklägerin bewerkstelligen könnte (Akten S.

869, 883 f., 885, 1191, 1695 ff.). Dass der Berufungskläger 2 – wie geltend

gemacht – keinerlei Informationen über firmeninterne Abläufe gehabt haben soll,

ist durch Aussagen beider Berufungskläger jedoch ebenfalls widerlegt. So hat C____

anlässlich der Berufungsverhandlung selber ausgeführt, er habe dem

Berufungskläger 1 gesagt, was es bräuchte, dass man «es» machen könnte. Er

glaube nicht, dass der Berufungskläger 1 eine Ahnung gehabt habe, wie man «das»

machen könnte, ansonsten er ja nicht zu ihm gekommen wäre (Akten S. 1695 f.).

Zudem sei A____ vermutlich zu ihm gekommen, weil er [der Berufungskläger 1] gewusst

habe, dass er [der Berufungskläger 2] solche Rechnungen habe auslösen können. «Also,

ich kann solche Rechnungen, wie hier an die J____, ausstellen und verschicken,

ohne dass eine übergeordnete Stelle etwas bewilligen oder kontrollieren muss»

(Akten S. 850). Dass das Wissen über die Zahlungsabläufe beim Berufungskläger 2

vorhanden gewesen ist, ergibt sich – wie der Berufungskläger 1 zu Recht geltend

gemacht hat – auch aus der Aussage von K____ (vgl. dazu schon E. 3.4.2). Dass

der Berufungskläger 2 zudem über das notwendige Erscheinungsbild der Rechnungen

im Bilde war, legt schliesslich folgende Aussage nahe: «Er [der Berufungskläger

1] ist auch mit der E-Mail auf der Rechnung oberhalb der SAP-Nummer vermerkt.

Allerdings ist der Zusammenhang E-Mail mit Rechnungsverantwortlichen nicht

zwingend, aber die Regel (Akten S. 849, 1191).

3.4.4.2

Nicht zutreffend ist auch die Behauptung, der

Berufungskläger 2 habe «nur» die Mehrwertsteuer ausgerechnet bzw. ausgewiesen,

zumal C____ selber zugestanden hat, die Rechnungen zumindest teilweise zusammen

mit dem Berufungskläger 2 erstellt bzw. gemeinsam die Rechnungshöhe festgelegt

zu haben (Akten S. 871, 876 f., 885, 1196 f.). Der Berufungskläger 1 war

hingegen die Verbindungsperson zu seinem alten Bekannten H____. Er hat die Rechnungen

persönlich zu H____ gebracht, damit Letzterer diese unterschreiben bzw.

stempeln und zur Post bringen konnte. C____ teilte dem Berufungskläger 1 aufgrund

seiner SAP-Berechtigung in der Folge mit, wann die Zahlung der Privatklägerin

auf dem Konto von H____ liegen werde. A____ hat dann H____ angerufen, ihm den voraussichtlichen

Zahlungseingang mitgeteilt und die «Beute» in der Folge bar bei ihm abgeholt

(Akten S. 870, 873, 883, 886; vgl. zur Verteilung des Deliktserlöses E. 3.4.4.4).

3.4.4.3

Unbestritten geblieben ist, dass der

Berufungskläger 2 die Weiterverrechnung und Stornierung der Rechnungen an die J____

in alleiniger Verantwortung tätigte (Akten S. 847, 870, 872, 876 f.). Den

Auftrag hierfür erhielt er zunächst vom Berufungskläger 1, was dieser in der

Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 bestätigte (Akten S. 887). Mit

der Zeit habe es gemäss den Aussagen des Berufungsklägers 2 aber keinen Auftrag

mehr gebraucht, es habe sich eingespielt (Akten S. 887). Hinsichtlich der

Gutschriften, welche im Zeitraum zwischen dem 4. Juni und dem 21. Oktober 2019

zugunsten der G____ vorgenommen wurden (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.) anerkennt

der Berufungskläger 2 sein mittäterschaftliches Mitwirken, das zum

Schadenseintritt bei der Privatklägerin geführt hat (Akten S. 1498 f.,

1648; vgl. dazu im Rahmen der Zivilforderungen E. 7). Den Auftrag hierfür

habe er jedoch vom Berufungskläger 1 erhalten, da ihm von diesem mitgeteilt

worden sei, H____ brauche wegen der Kosten seiner Firma mehr Geld (Akten S.

852, 1194). Letzteres hat A____ vor Strafgericht bestätigt (Akten S. 1197).

3.4.4.4

Hinsichtlich des Deliktserlöses macht der

Berufungskläger 2 schliesslich geltend, dieser sei keineswegs zwischen den drei

Mitwirkenden aufgeteilt worden. Er habe entgegen den Aussagen des

Berufungsklägers 1 nie bestätigt, dass der Erlös «grundsätzlich gedrittelt»

worden sei. Er habe das genommen, was A____ ihm gegeben habe, gemäss der Recherche

der Staatsanwaltschaft seien dies maximal CHF 137’811.– gewesen, nach

seiner Einschätzung etwa CHF 120'000.–. Dies entspreche seinem untergeordneten

Tatbeitrag (Akten S. 849, 852, 890, 895, 1194, 1497, 1645, 1700). Der

Berufungskläger 1 hat diesbezüglich zwar immer wieder behauptet, nach der

Deckung der Kosten von H____ für seine Firma (ab dem Beginn des Jahres 2016

jährlich CHF 50'000.–) sei der Deliktserlös gedrittelt worden (Akten S. 870,

873, 877, 888 ff., 1194, 1700). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

19.

November 2019 hat er auf entsprechende Rückfrage aber

unmissverständlich bestätigt, dass C____ insgesamt am wenigsten erhielt

(zwischen CHF 150‘000.– und CHF 170‘000.–) bzw. er und H____ vom

Deliktserlös mehr profitierten als der Berufungskläger 2 (Akten S. 890).

So habe er persönlich insgesamt etwa CHF 300'000.– erhalten (Akten S. 873,

890). Auf diese Depositionen ist er zu behaften, zumal er es war, der nach

Abholung des Bargelds bei H____ die Hoheit über den Deliktserlös hatte.

3.4.5

3.4.5.1

Nach dem soeben Erwogenen ist zwar erstellt,

dass A____ als übergeordneter Initiant und Drahtzieher bezeichnet werden muss

bzw. er eine Scharnierfunktion einnahm und entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1511,

1708) eine eigentliche Hierarchie bestand, was auch die Tatsache nahe legt,

dass C____ vom Deliktserlös am wenigsten profitierte. Der Tatbeitrag des

Berufungsklägers 2 war aber nicht so unwesentlich wie er geltend gemacht hat.

Er lieferte dem Berufungskläger 1 Informationen über firmeninterne Abläufe, erstellte

die Rechnungen zumindest teilweise zusammen mit A____ bzw. legte gemeinsam mit

diesem die Rechnungshöhe fest und rechnete die Mehrwertsteuer aus. In der Folge

teilte er dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner SAP-Berechtigung mit, wann die

Zahlung der Privatklägerin auf dem Konto von H____ liegen werde. Zudem nahm er die

Weiterverrechnung und Stornierung der Rechnungen an die J____ in alleiniger

Verantwortung vor. Schliesslich kümmerte er sich um die Gutschriften. Daraus

folgt, dass der Berufungskläger 2 bei der Entschliessung, Planung und

Ausführung des Betrugs in massgeblicher Rolle beteiligt war und mit A____ zusammengewirkt

hat. Seine Tatbeiträge waren für die Ausführung des Deliktes so gewichtig, dass

sie mit ihm gestanden und gefallen ist. Demgemäss ist er als Mittäter zu

betrachten.

3.4.5.2

Dass die Tatbeteiligung des Berufungsklägers 2

damit ein wenig stärker als in der Anklageschrift gewichtet wird, schadet

insofern nicht, als dass damit «bloss» die darin bereits geschilderte

Mittäterschaft näher ausgeleuchtet wird, wobei bereits das Strafgericht davon

ausgegangen ist, dass C____ wichtige Informationen über firmeninterne Abläufe

lieferte (vorinstanzliches Urteil S. 20). Das Akkusationsprinzip verfolgt

keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der

Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau

wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher

Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert

wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom

23.

Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1).

Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der

Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern

nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung

ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom

29.

Februar 2016 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas

abweichender Sachverhalt zur Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die

rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte

betreffen und der Beschuldigte – wie hier – Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu

nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021

vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4).

3.4.5.3

Wenn der Berufungskläger 2 die von der Vorinstanz

vertretene Ansicht (vorinstanzliches Urteil S. 20), wonach der Tatbeitrag von C____

für das Lügengebäude in subjektiver Hinsicht relevant gewesen sei, um das

Risiko abzufedern, kritisiert (vgl. dazu E. 3.4.1), ist hierzu zunächst

festzuhalten, dass sich sein Tatbeitrag nach dem vorstehend Erwogenen nicht

bloss in der Weiterverrechnung und anschliessenden Stornierung erschöpfte und C____

insofern auch in objektiver Hinsicht einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet

hat. Darüber hinaus waren die Weiterverrechnung und die anschliessende Stornierung

insofern von objektiver Bedeutung, als dass damit bei I____ jeglicher Zweifel

zerstreut werden konnte (vgl. dazu schon E. 3.2.3) und nach übereinstimmenden

Aussagen beider Berufungskläger (Akten S. 872, 877, 888) auch weitergehende Nachfragen

der Privatklägerin befriedigt werden konnten. Darüber hinaus waren die

Verschleierungshandlungen mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft

(Akten S. 1658) auch von subjektiver Relevanz (vgl. dazu Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB

N 40), hat dies der Berufungskläger 1 zum einen doch mehrfach ausgeführt (Akten

S. 872, 877) und würde zum anderen auch nicht einleuchten, weshalb

Letzterer sich einen (hinsichtlich des Entdeckungsrisikos potentiell

gefährlichen) Mitwisser ins Boot holen sollte, den er dann auch noch am

Deliktserlös zu beteiligen hatte, wenn er dessen Tatbeitrag nicht für

wesentlich erachtete. Kommt dazu, dass die Verschleierungshandlungen offenbar

auch aus der Sicht des Berufungsklägers 2 von objektiver Relevanz waren, hat er

doch in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, die Weiterverrechnung

habe sich bewährt, deshalb habe man dies auch weiterhin gemacht (Akten S. 1701).

3.5

Gewerbsmässigkeit

3.5.1

C____ stellt schliesslich auch im

Berufungsverfahren die Gewerbsmässigkeit seines Handelns in Frage. So

beschränke sich der Deliktszeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum 21. Oktober 2019,

da er nur bezüglich der von ihm ausgelösten Gutschriften mit einem

Deliktsbetrag von CHF 58’295.15 als Mittäter angesehen werden könne. Diese

kurze Zeitspanne genüge nicht zur Annahme, dass eine Tätigkeit nach der Art

eines Berufes ausgeübt werde. Doch selbst wenn sich der Deliktszeitraum von

November 2013 bis Oktober 2019 erstrecken würde, wäre der dabei erzielte Ertrag

zu gering für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Er habe maximal rund CHF 120’000.–

der Deliktsbeute erhalten. Pro Monat seien dies durchschnittlich CHF 1’690.–

gewesen. Sein Monatseinkommen habe sich auf zirka CHF 8’586.– (Jahreslohn CHF

103‘035.–) belaufen. Der Anteil der Deliktsbeute am Gesamteinkommen liege somit

deutlich unter einem Viertel, was die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe. Zudem

sei zu berücksichtigen, dass die Auszahlungen durch A____ an den

Berufungskläger 2 nicht regelmässig erfolgten und auch nicht immer gleich hoch gewesen

seien. Der Berufungskläger 1 habe entschieden, wann C____ wieviel ausbezahlt

erhalten habe. Es habe sich daher vorliegend nicht um regelmässige Einkünfte,

die als Erwerbseinkommen zu qualifizieren wären, gehandelt, weshalb keine

Gewerbsmässigkeit vorliege (Akten S. 1502 f.).

3.5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

handelt ein Täter im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich

aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,

aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie

aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische

Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die

Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein

Erwerbseinkommen zu erlangen (wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische

Tätigkeit genügen kann), und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden

muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden

Taten bereit gewesen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf

einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu

erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung

darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).

3.5.3

Der Berufungskläger 2 wird – wie soeben erwogen

(vgl. dazu E. 3.4) – nicht «nur» aufgrund der Gutschriften, sondern wegen des (gesamten)

Deliktszeitraums von November 2013 bis Oktober 2019 des Betrugs schuldig

gesprochen. Hierbei erlangten die Mittäter über einen Zeitraum von rund 5 ½ Jahren

in unrechtmässiger Art und Weise CHF 1'154’154.40 und verschafften sich

auf diese Weise ein beträchtliches Zusatzeinkommen. Besonders ab dem Jahr 2016 war

ein massiver Zuwachs mit einem Deliktsbetrag von durchschnittlich CHF 200'000.–

pro Jahr zu verzeichnen, während es in der Startphase zu weniger Überweisungen

kam und die Beträge kleiner waren. Die beiden Berufungskläger begingen die

Betrugshandlungen zudem während ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Privatklägerin

und nutzten die ihnen dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bewusst aus.

Der erzielte Deliktserlös stellte zweifellos auch einen namhaften Beitrag an ihren

Lebensunterhalt dar, um zumindest einen Teil der Lebenskosten (Steuern) decken

zu können und sich weitere Annehmlichkeiten (wie etwa teure Schuhe und Reisen

bzw. Ferien) zu leisten (Akten S. 1188 f.). Ferner bestehen Hinweise darauf,

dass ein Teil des Deliktserlöses für Dienstleistungen im Rotlichtmilieu ausgegeben

wurde (Akten S. 624 f., 722). Nebstdem wurde die Bereitschaft, die Privatklägerin

bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu betrügen, eindrücklich unter Beweis

gestellt, indem der Berufungskläger 1 für das Jahr 2020 bereits einen neuen

Rahmenkredit in der Höhe von CHF 170’000.– beantragt hatte (Akten S. 918; Separatbeilagen

A / 476 ff.).

3.5.4

In der Literatur wird zwar zum Teil

propagiert, der Anteil des Deliktsbetrags an den sonstigen Einnahmen solle

mindestens zehn Prozent bzw. einen Viertel betragen (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Das

Bundesgericht lehnt ein spezifisches Verhältnis von deliktischen Einnahmen zum

ordentlichen Erwerbseinkommen als Kriterium der Gewerbsmässigkeit jedoch

grundsätzlich ab (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGer 6B_611/2015 vom 17.

Dezember 2015 E. 3.4), sodass der von der Verteidigung diskutierte Anteil von

einem Viertel nicht von Bedeutung sein kann. Indes würde der durchschnittliche

monatliche Deliktserlös von CHF 2'272.75 (CHF 150’000.– [vorsichtig geschätzt;

vgl. dazu schon E. 3.4.4.4] dividiert durch 5 ½ Jahre bzw. 66 Monate) selbst

unter Zugrundelegung dieses Kriteriums mehr als einen Viertel des

durchschnittlichen monatlichen Einkommens von CHF 8’586.– betragen. Im Ergebnis

hat sowohl für A____ als auch für C____ ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen

Betrugs zu erfolgen.

4.

Tatbestand

der Urkundenfälschung

4.1

Fiktive

Rechnungen

4.1.1

Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.4), wurden

die fiktiven Rechnungen in arbeitsteiliger Art und Weise von A____ und C____

erstellt (hinsichtlich der Weiterverrechnung an die J____ wird dem

Berufungskläger 2 keine Urkundenfälschung vorgeworfen). Der inkriminierte

Sachverhalt ist somit erstellt. Ergänzend kann auf die entsprechenden

Erwägungen des Strafgerichts zum Tatsächlichen verwiesen werden (vorinstanzliches

Urteil S. 22).

4.1.2

Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1

StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen

oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine

Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache

unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung erfasst das

Herstellen einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und

der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung,

um welche es in der Sache in casu geht, erfordert eine qualifizierte

schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine

erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes

Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_571/2011 vom 24. Mai

2012.

E. 2.1; Boog, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 68). Rechnungen werden namentlich

zu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische

Buchhaltung finden. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile

(Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder

Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 des Obligationenrechts [OR,

SR 220]) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher

Bedeutung zu beweisen. Für den Urkundencharakter spielt der mit der Buchführung

verfolgte Zweck keine Rolle (BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 93 f.).

4.1.3

Wie das Strafgericht erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 23), sind die fraglichen Rechnungen vorliegend als

Urkunden erhöhter Glaubwürdigkeit zu qualifizieren, zumal sie entgegen der

Ansicht des Berufungsklägers 2 (Akten S. 1503, 1645 f.) Eingang in die

Buchhaltung der Privatklägerin gefunden haben und somit Buchungsbelege

darstellen. Indem die beiden Berufungskläger der Privatklägerin mehrfach

fiktive Arbeitsleistungen der G____ in Rechnung stellten, wurden

buchungsrelevante Vorgänge bzw. entsprechende Zahlungen ausgelöst. Durch die

Falschbeurkundung zielten A____ und C____ in Schädigungs- und unrechtmässiger

Vorteilsabsicht auf die Täuschung der Privatklägerin ab. Zudem wussten die

beiden über den unwahren Inhalt der Rechnungen und den Umstand, dass diese in

die Buchhaltung einfliessen werden, Bescheid. Der Tatbestand der

Falschbeurkundung ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da

es vorliegend um 40 gefälschte Rechnungen geht, liegt mehrfache Tatbegehung

vor. Es erfolgt daher betreffend Ziff. II lit. b der Anklageschrift ein

Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung.

4.2

Gutschriften

4.2.1

Der Berufungskläger 2 hat den Schuldspruch

wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den von ihm ausgelösten Gutschriften

akzeptiert, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu schon E. 1.3).

Dass den zur Diskussion stehenden Gutschriften Urkundencharakter (Art. 110 Abs.

4.

StGB) zukommt, ist mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu den fiktiven

Rechnungen und das Urteil des Strafgerichts evident (vorinstanzliches Urteil S.

24). Zu würdigen ist noch das diesbezügliche Verhalten des Berufungsklägers 1.

4.2.2

Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB

ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder

Vergehen bestimmt hat. Beim «Bestimmen» im Sinne des Gesetzes kommt jedes

motivierende Verhalten in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim

Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Auch eine blosse Bitte, Anregung oder

konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa).

Es kommt auf die konkreten Umstände an, insbesondere auf die (für den

Anstifter) erkennbare Bereitschaft des Täters, auf blosse Frage bzw.

Aufforderung hin tätig zu werden (Forster,

a.a.O., Art. 24 StGB N 16). In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit

wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des

Tatentschlusses und zum anderen auf die Ausführung der Tat durch den

Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also

zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine

Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines

bestimmten Straftatbestandes erfüllt (BGE 127 IV 122 E. 4a, 116 IV 1 E. 3d; Forster, a.a.O., Art. 24 StGB N 3

ff.).

4.2.3

Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang

zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 24 f.), dass der Berufungskläger

2.

nicht von sich aus auf die Idee gekommen wäre, der G____ weitere Geldbeträge

zufliessen zu lassen, zumal der Berufungskläger 1 das Bindeglied (vgl. E. 3.4.5.1)

zwischen C____ und H____ war und die beiden Männer keinen Kontakt miteinander

hatten (Akten S. 847, 870, 872). Somit muss er den Berufungskläger 2 im Sinne

des vorstehend Erwogenen dazu bestimmt haben, die Möglichkeit mit den

Gutschriften auszuschöpfen, wodurch er bei diesem einen entsprechenden

Tatentschluss hervorgerufen hat. C____ hat denn auch ausgesagt, dass er den

Auftrag zur Erstellung der Gutschriften vom Berufungskläger 1 erhalten habe, da

ihm von diesem mitgeteilt worden sei, H____ brauche wegen der Kosten seiner

Firma mehr Geld (Akten S. 852, 1194). Letzteres hat A____ vor Strafgericht bestätigt

(Akten S. 1197). Entsprechend ergeht hinsichtlich A____ auch im

Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur mehrfachen

Urkundenfälschung.

5.

Strafzumessung

5.1

Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2

Ausgangslage,

systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die

Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart

gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49

Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu

bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses

Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen

Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe

durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des

Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für

sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu

berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1).

5.3

Strafart

5.3.1

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der

Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer

bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld

sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu

berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der

Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und

hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige

gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen

eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe

grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt

(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24.

November 2022 E. 1.3.4 ff.).

5.3.2

Der Berufungskläger 1 wurde von der

Staatsanwaltschaft [...] am 12. Juni 2013 wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu

CHF 180.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.–

verurteilt (Akten S. 1603 ff.). Dieses Urteil vermochte ihn aber offenbar in

keiner Weise zu beeindrucken, hat er doch nur ein paar Monate später, am 26.

November 2013, die erste gefälschte Rechnung der G____ bei der Privatklägerin

eingereicht, womit die Betrugsserie ihren Anfang nahm. Es ist aus spezialpräventiven

Gründen vorliegend daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen,

wobei nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen

werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander

verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen

Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf

den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020

vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019

vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).

5.3.3

Auch

beim Berufungskläger 2 muss vor dem Hintergrund der soeben zitierten

Rechtsprechung festgestellt werden, dass ein enger Konnex zwischen dem gewerbsmässigen

Betrug und den Urkundendelikten besteht, was gebietet, für beide Delikte

Freiheitsstrafen auszufällen. Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher

Pornographie ist mangels Zusammenhangs zum Deliktskomplex «E____» indes nicht

einzusehen, weshalb diesbezüglich nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte.

5.4

Einsatzstrafen

5.4.1

Ausgangspunkt

der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts des

gewerbsmässigen Betrugs bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt

Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen [Art.

146.

Abs. 2 aStGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung]). Dieses orientiert

sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen

Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann

innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre

Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem

leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom

9.

Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

5.4.2

Was das objektive Verschulden des

Berufungsklägers 1 anbelangt, fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 26 f.) zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Betrugsserie über 5

½ Jahre hinweg mit einer grossen Zahl an Einzelhandlungen begangen wurde und

der Privatklägerin dabei ein beachtlicher Schaden in Höhe von CHF 1’154’154.40

entstanden ist, wobei ab dem Jahr 2016 eine massive Steigerung der Betrugshandlungen

erkennbar ist. Negativ wirkt sich auch aus, dass der Berufungskläger 1 das ihm

von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen systematisch ausnutzte. Das

Tatvorgehen muss insgesamt als recht raffiniert und dreist bezeichnet werden. Belastet

wird A____ zusätzlich dadurch, dass er als eigentlicher Drahtzieher der

Betrugsserie anzusehen ist (vgl. dazu schon E. 3.4.5.1). Von dem

erwirtschafteten Deliktserlös erhielt der Berufungskläger 1 entsprechend einen

grossen Anteil, währendem C____ deutlich weniger abbekam (vgl. dazu schon E. 3.4.4.4).

Wenigstens handelt es sich bei der Privatklägerin um ein Grossunternehmen,

welches aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom

Vermögensschaden nicht derart hart getroffen wurde wie etwa eine Privatperson.

In subjektiver Hinsicht verdient Beachtung, dass der Berufungskläger 1 aus rein

egoistischen Beweggründen handelte. Seine deliktische Tätigkeit war auch nicht

auf die Überbrückung einer finanziellen Notlage ausgerichtet, zumal er von der Privatklägerin

für seine Arbeit ansehnlich entlohnt wurde. Unter Berücksichtigung all dieser

Umstände erscheint angesichts eines insgesamt als eher mittelschwer zu

bezeichnenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe

als angezeigt.

5.4.3

In Bezug auf das objektive Tatverschulden des

Berufungsklägers 2 kann grundsätzlich auf vorstehend Erwogenes betreffend den

Berufungskläger 1 verwiesen werden. Entlastend gewertet werden muss, dass der

Berufungskläger 2 nicht der Mastermind der gemeinsam begangenen Betrugsserie

war, sondern eine leicht untergeordnete Rolle spielte (vgl. dazu schon E. 3.4.5.1).

Dies spiegelt sich auch in der Aufteilung des Deliktserlöses wieder, erhielt C____

im Gegensatz zu A____ deutlich weniger (vgl. dazu schon E. 3.4.4.4). Auch den

Berufungskläger 2 belastet, dass die Betrugshandlungen zum Nachteil seiner

ehemaligen Arbeitgeberin begangen wurden und er das ihm entgegengebrachte

Vertrauen schamlos ausgenutzt hat, wenngleich er beruflich weniger

Verantwortung zu tragen hatte, als der Berufungskläger 1. Im Rahmen des

subjektiven Tatverschulden ist in erster Linie das Motiv zu beleuchten, welches

rein pekuniärer Natur war. Eine eigentliche Notlage ist nicht auszumachen,

hätte C____ aufgrund seiner langjährigen Anstellung bei der Privatklägerin zweifellos

auch auf legale Art sein Lebensunterhalt bestreiten können. Nach dem Gesagten erscheint

angesichts eines als insgesamt nicht mehr leicht bis eher mittelschwer zu

veranschlagenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe

angemessen.

5.5

Gesamtstrafenbildung

5.5.1

5.5.1.1

Betreffend das Verschulden des

Berufungsklägers 1 hinsichtlich der zugestandenen, mehrfachen Urkundenfälschung

(der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

[Art. 251 Ziff. 1 StGB]) fällt zunächst die beträchtliche Anzahl an

gefälschten Rechnungen negativ ins Gewicht. Es gilt jedoch zu berücksichtigen,

dass die gefälschten Rechnungen der G____ ausschliesslich zur Begehung der

bereits dargelegten Betrugsserie zum Nachteil der Privatklägerin angefertigt

wurden. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung

kann ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.4.2). Angesichts eines

insgesamt als eher leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert

betrachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen. Unter

Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor

ermittelte Einsatzstrafe «lediglich» um zwei Monate, auf 35 Monate

Freiheitsstrafe erhöht.

5.5.1.2

Hinzu kommt die Anstiftung zur mehrfachen

Urkundenfälschung. Diese stellte ebenfalls ein notwendiges Begleitdelikt bei

der Umsetzung der Betrugsserie dar, weshalb sie verschuldensmässig nicht

erheblich ins Gewicht fällt. Nach dem Gesagten erfolgt in Anwendung des

Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und angesichts eines als leicht zu

bezeichnenden Gesamtverschuldens eine Erhöhung der bisher zugemessenen Strafe um

einen weiteren Monat (isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten

auszusprechen), woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten

Freiheitsstrafe resultiert.

5.5.2

5.5.2.1

Betreffend das Verschulden des

Berufungsklägers 2 hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung (der

Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe

[Art. 251 Ziff. 1 StGB]) fällt zunächst die beträchtliche Anzahl an

gefälschten Rechnungen (40) bzw. manipulierten Gutschriften (7) negativ ins Gewicht.

Es gilt jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass die Urkunden ausschliesslich

zur Begehung der bereits dargelegten Betrugsserie zum Nachteil der Privatklägerin

angefertigt wurden. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur

Strafzumessung kann ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.4.3). Angesichts

eines insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist

sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen.

Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor

ermittelte Einsatzstrafe «lediglich» um drei Monate auf 30 Monate

Freiheitsstrafe erhöht.

5.5.2.2

Von Dezember 2011 bis Januar 2018 konsumierte Berufungskläger

2.

im Internet pornografische Filme, welche sexuelle Handlungen mit Tieren

zeigen, wobei er zumindest zwei Filme in seinem Userverzeichnis auf dem [...]

abgespeichert hatte, während sich 18 Filme in den temporären Internetdateien

dieses und weitere 43 Filme in den temporären Internetdateien eines

Eigenbau-PCs abgespeichert befanden. Auch wenn das Verschulden diesbezüglich

insgesamt eher leicht wiegt, darf der Konsum respektive das Abspeichern

tierpornografischer Inhalte keineswegs unterstützt werden, zumal es sich nicht

um einen Einzelfall handelte. Diesem Umstand ist mit einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen Rechnung zu tragen. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der finanziellen

Verhältnisse des Berufungsklägers 2 auf CHF 120.– festgesetzt (Akten S. 1694).

5.6

Persönliche

Verhältnisse

5.6.1

In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) festzuhalten, dass das

Vorleben des Berufungsklägers 1 nichts enthält, was sich vom Durchschnitt

anderer Straftäter abhebt und sein Verschulden zu relativieren vermöchte. A____

ist [...] Staatsangehöriger und im Jahr [...] in der Schweiz geboren. Nach

Absolvierung der obligatorischen Schulzeit hat er eine Lehre als [...]

abgeschlossen. Anschliessend war er für verschiedene Unternehmen tätig. Zuletzt

war er von [...] bis zu seiner Kündigung im Jahr [...] bei der Privatklägerin

angestellt, wo er als [...] arbeitete. Nach seiner Entlassung hat er kurz vor

der Aussteuerung einen neuen Job gefunden und betreibt als Angestellter [...]. Hinsichtlich

der familiären Verhältnisse ist zu erwägen, dass der eine C-Bewilligung

besitzende und mit etwa CHF 37'000.– verschuldete Berufungskläger 1 verheiratet

und Vater [...] erwachsener Kinder ist, welche sich zurzeit in Ausbildung

befinden. Ein Geständnis im eigentlichen Sinne kann A____ nicht zugutegehalten

werden. Erst als er von C____ erheblich belastet wurde, konnte er sich – wohl

auch angesichts der belastenden Untersuchungshaft – zu einem Geständnis

durchringen. Die nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln (vgl. dazu schon E. 5.3) fällt nicht ins Gewicht (Akten

S. 4 ff., 1186 ff., 1693 f.).

5.6.2

A____ erlitt vor [...] Jahren einen

Herzinfarkt und muss daher noch heute diverse Medikamente, welche jedoch keine

Nebenwirkungen zeigen, einnehmen. Gesundheitliche Probleme fallen als

strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom

Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei

Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose

Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische

Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach

bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus

(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003

E. 2, Wiprächtiger/Keller, in:

Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage,

Basel 2019, N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall, sodass sich die

Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die bisher

zugemessene Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen erscheint.

5.6.3

Auch beim Berufungskläger 2 ergeben sich aus

der Biographie keine Auffälligkeiten. Nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre

zum [...] arbeitete der im Jahr [...] geborene C____ bis zu seiner Kündigung im

November [...] für die E____. Er ist verheiratet und Vater [...] erwachsener

Kinder, wobei sich [...] noch in Ausbildung befindet. Seine Vorstrafenlosigkeit

ist neutral zu werten. Strafmildernd wirkt sich demgegenüber das

Nachttatverhalten aus. Es gilt zu berücksichtigen, dass sich der aufgrund von

Steuerschulden und einem Kleinkredit verschuldete Berufungskläger 2 von allem

Anfang an geständig zeigte. Die Untersuchung hätte ohne seine Kooperation wohl

deutlich länger gedauert. Zudem ist es ihm trotz der ungünstigen Ausgangslage

gelungen, rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, was positiv zu werten ist.

So arbeitet C____ eigenen Angaben zufolge nach dreimonatiger Unterstützung

durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seit März 2020

hauptberuflich als Sachbearbeiter [...] (Akten S. 66 ff., 1189 f., 1601 f., 1694

f.). Insgesamt erscheint eine Reduktion um sechs Monate Freiheitsstrafe angezeigt,

so dass im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert.

5.7

Verletzung

Beschleunigungsgebot

5.7.1

Der Berufungskläger 1 bringt vor (Akten S. 1708),

das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da seit der Untersuchung immerhin schon 4

½ Jahre vergangen seien. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind

die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des

Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person

unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und

den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130

IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO

N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der

höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der

Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014

vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer

entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung

der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der

Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und

die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten

Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für

die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E.

3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20.

Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O.,

Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie

sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein

Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive

Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das

Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn

die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich

nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54

E. 3.3.3).

5.7.2

Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots

wurde bereits vor Strafgericht gerügt und von diesem mit überzeugender

Begründung verneint, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S.

28). Das erstinstanzliche Urteil vom 15. Februar 2022 wurde der Verteidigung am

23.

Juni 2022 innerhalb von gut vier Monaten zugestellt (Akten S. 1445).

Die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist wurde damit zwar um gut einen Monat

überschritten. Indes handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift (Sararard Arquint, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2023, Art. 84 StPO N 9) und ist das Urteil der Vorinstanz mit knapp

40.

Seiten doch vergleichsweise umfangreich, wobei das Verfahren insgesamt auch vielschichtig

erscheint. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärungen

im Juli 2022 bis zum Urteil im Januar 2024 insgesamt knapp 1 ½ Jahre, wobei die

Fristen für die Berufungsbegründungen mehrfach erstreckt wurden. Diese Dauer

erscheint dem Fall angemessen. Zudem sind auch keine Zeitspannen ersichtlich,

in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Insofern ist eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots auch hier zu verneinen.

5.8

Modalitäten

des Vollzugs

5.8.1

In Bezug auf den Berufungskläger 1 lässt das

Strafmass von 36 Monaten zwar keinen vollständigen, wohl aber einen teilweisen

Aufschub der Freiheitsstrafe zu (Art. 43 StGB). Der aufgeschobene und der

zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen und der

unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.

43.

Abs. 2 und 3 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann,

müssen ferner die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des

(vollständig) bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 43 StGB N 11). Da keine einschlägigen Vorstrafen bestehen und

auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche die Bewährungsaussichten von

A____ zu trüben vermögen, kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt

werden. Da der Berufungskläger 1 mittlerweile wieder erwerbstätig ist (vgl.

dazu schon E. 5.6.1) und der dadurch erarbeitete «Zustupf» für die Familie bzw.

die sich in Ausbildung befindlichen Kinder von erheblicher Relevanz ist (Akten

S. 1711), ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzlich

mögliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen, wobei ihm für die restlichen 30

Monate – unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren – der bedingte

Vollzug zu gewähren ist. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der

Berufungskläger 1 angesichts seiner familiären und beruflichen Situation den

unbedingten Teil seiner Strafe allenfalls in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB;

BGer 6B_668/2007 vom 15. April 2008 E. 5.4; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder

[Hrsg.], Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 77b N 6) oder sogar im

Rahmen von Electronic Monitoring (Art. 79b StGB) verbüssen kann. Die

Vollzugsbehörde wird diesbezüglich abschliessend zu entscheiden haben. Der

Anrechnung der ausgestandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

5.8.2

In Bezug auf den Berufungskläger 2 lässt das

Strafmass von 24 Monaten einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe in

formeller Hinsicht zu (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 31) auch keine Hinweise ersichtlich sind, die gegen

die Annahme einer günstigen Legalprognose sprechen würden. Der Vollzug sowohl der

Dispositiv

Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe kann aus diesen Gründen aufgeschoben

und die Probezeit jeweils auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44

Abs. 1 StGB) festgesetzt werden. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht

nichts entgegen (Art. 51 StGB).

6. Kontosperre

Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilte der Vertreter der

Staatsanwaltschaft mit, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht

über die Weiterungen hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft mit Datum

vom 5. November 2019 verfügten Sperre des Kontos Nr. [...] bei der [...], lautend

auf die G____, entschieden worden sei, welches per 18. Februar 2020 einen Saldo

von CHF 6'972.37 aufgewiesen habe (Akten S. 1595). Da das zur

Diskussion stehende Konto auf die G____ lautete, bleibt es antragsgemäss bis zu

einem Entscheid in Sachen H____ gesperrt.

7. Zivilforderungen

Der Berufungskläger 2 bestreitet seine zivilrechtliche

Haftung «bloss» mit der Qualifikation als Mittäter (Akten S. 1497 f.). Nachdem

die Mittäterschaft aber bejaht worden (vgl. dazu E. 3.4) und entgegen

seiner Ansicht (Akten S. 1498 f., 1504, 1648) trotz Fehlens des entsprechenden

Belegs auch die Gutschrift vom 20. August 2019 nachgewiesen ist, ansonsten der

entsprechende Betrag nicht hätte ausbezahlt werden können (Separatbeilagen [...]-[...]

/ 40) bzw. mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1660) auch niemand anders als

Aussteller der Gutschrift in Frage kommt, ist er zur solidarischen Zahlung von

Schadenersatz in Höhe von CHF 1'095’859.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.

Oktober 2016 zu verurteilen.

8. Kostenfolgen

8.1 Erstinstanzliche

Kosten

8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden

demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.

8.1.2 Da A____ und C____ auch im Berufungsverfahren

wegen gewerbsmässigen Betrugs und Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. gewerbsmässigen

Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen werden (die

Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung [Berufungskläger 1] und

Pornographie [Berufungskläger 2] sind bekanntlich in Rechtskraft erwachsen),

sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der

Berufungskläger 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6’936.80 und

eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ und der Berufungskläger 2 dafür Kosten

von CHF 7’137.70 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 4'000.‒.

8.1.3 Da beide Berufungskläger die vollen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen

für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

8.2 Kosten

des Rechtsmittelverfahrens

8.2.1 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob

bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,

hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten

Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,

6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).

8.2.2 Die beiden Berufungskläger unterliegen mit ihren

Berufungen im Wesentlichen, weswegen ihnen die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1’500.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

9. Entschädigungsfolgen

9.1 Entschädigungen

der amtlichen Verteidigungen

9.1.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers

1, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung

(Akten S. 1674 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung

(inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

9.1.2 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers

2, D____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung

(Akten S. 1680 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung

(inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

9.1.3 Da den beiden Berufungsklägern eine volle

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich der Honorare ihrer amtlichen Verteidiger im

Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.2 Entschädigung

des Vertreters der Privatklägerin

9.2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im

Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in

erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am

Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

9.2.2 Der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche

Verfahren zu Lasten der beiden Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe

von CHF 14'520.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen (in

solidarischer Verbindung). Für die zweite Instanz wird ihnen eine

Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 1669 ff.)

zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle

praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom

11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.–

beträgt (in solidarischer Verbindung). Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte

des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2022 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

betreffend A____:

-

Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung;

-

Absehen von einer Landesverweisung;

-

Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin

im Betrag von CHF 1'154’154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016), unter

solidarischer Haftung mit C____;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

betreffend C____:

-

Schuldsprüche wegen Pornographie und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss

Ziff. II.c der Anklageschrift;

-

Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der

Privatklägerin im Betrag von CHF 58’295.15 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.

Oktober 2016), unter solidarischer Haftung mit A____;

-

Rückgabe der beigebrachten Computer (Pos. D13 und D14) nach Löschung der

inkriminierten Dateien;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung.

2. Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen

mehrfacher Urkundenfälschung – des gewerbsmässigen Betrugs und der Anstiftung

zur Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe

von 36 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November

2019 und dem 19. November 2019, davon 30 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter

Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 in Verbindung mit 24 Abs.

1 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.

3. Die Berufung von C____ wird abgewiesen.

C____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen

Pornographie – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung

schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24

Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November 2019

und dem 19. November 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer

Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF

120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2

Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs.1, 44

Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.

C____ wird zur Zahlung von CHF 1'095’859.25 Schadensersatz (zuzüglich 5 %

Zins seit dem 23. Oktober 2016) an die Privatklägerin verurteilt, unter

solidarischer Haftung mit A____.

4. A____ und C____ werden zu Parteientschädigungen

von CHF 14'520.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste

Instanz und CHF 5'201.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die zweite

Instanz an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung.

5. Das Konto Nr. [...] bei der [...], lautend auf

die Firma [...], bleibt bis zu einem Entscheid in Sachen H____ gesperrt.

6. A____ trägt die Kosten von CHF 6’936.80 und

eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren

sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer

Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich

allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4

StPO vorbehalten.

C____ trägt die Kosten von CHF 7’137.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒

für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒

(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4

StPO vorbehalten.

7. Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘000.‒ und ein Auslagenersatz von

CHF 56.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 474.35 (7,7 % auf CHF 4'056.40

sowie 8,1 % auf CHF 2'000.‒), somit total CHF 6'530.75, aus der

Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt

vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 8'416.75 und ein Auslagenersatz von CHF 109.60, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 666.85 (7,7 % auf CHF 5'943.‒ sowie

8,1 % auf CHF 2’583.35), somit total CHF 9‘193.20, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger 1 und 2

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft

-

[...]

sowie nach Rechtskraft des Urteils an:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.