SB.2022.76
ad 1: gewerbsmässiger Betrug und Anstiftung zur Urkundenfälschung ad 2: gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung
31. Januar 2024Deutsch61 min
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.76
URTEIL
vom 31.
Januar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger 1
[...]
Beschuldigter 1
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
C____, geb. [...]
Berufungskläger 2
[...]
Beschuldigter 2
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
E____
vertreten durch F____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 15. Februar 2022
(SG.2021.175)
ad 1: gewerbsmässiger Betrug und
Anstiftung zur Urkundenfälschung
ad 2: gewerbsmässiger Betrug und mehrfache
Urkundenfälschung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2022 wurde
A____ (Berufungskläger 1) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen
Urkundenfälschung sowie der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig erklärt und unter Einrechnung von 15 Tagen erlittener
Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate mit
bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von einer
obligatorischen Landesverweisung wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ausnahmsweise abgesehen. Mit demselben
Urteil wurde C____ (Berufungskläger 2) des gewerbsmässigen Betrugs, der
mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Pornographie schuldig erklärt und unter
Einrechnung von 15 Tagen erlittener Untersuchungshaft zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.– (Probezeit zwei Jahre)
verurteilt.
Der Berufungskläger 1 wurde darüber hinaus bei der
Anerkennung der Schadenersatzforderung der E____ (Privatklägerin) im Betrag von
CHF 1'154'154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer
Verfall]) behaftet (unter solidarischer Haftung mit C____). Der Berufungskläger
2 wurde bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der
Privatklägerin in der Höhe von CHF 58’295.15 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.
Oktober 2016 [mittlerer Verfall]) behaftet (unter solidarischer Haftung mit dem
Berufungskläger 1). Überdies wurde er zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe
von CHF 1’095.859.25 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016
[mittlerer Verfall]) an die Privatklägerin verurteilt (unter solidarischer
Haftung mit dem Berufungskläger 1). Ausserdem wurden die beiden Berufungskläger
zu CHF 14'520.85 Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen)
an die Privatklägerin verurteilt (in solidarischer Haftung). Ferner wurde über
diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt und sind den beiden Berufungsklägern
Verfahrenskosten von CHF 6’936.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.–
(Berufungskläger 1) bzw. Verfahrenskosten von CHF 7’137.70 sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 4’000.– (Berufungskläger 2) auferlegt worden.
Schliesslich sind die beiden amtlichen Verteidiger unter
Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Berufungskläger rechtzeitig
Berufung angemeldet (Eingaben vom 17. und 24. Februar 2022), Berufung erklärt (Eingaben
vom 11. und 14. Juli 2022) und diese in der Folge begründet (Schreiben vom 16. und
18. Dezember 2022). A____, amtlich verteidigt durch B____, beantragt, es sei
das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und er vom Vorwurf des gewerbsmässigen
Betrugs sowie der Anstiftung zur mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen
(Ziff. 1). Er sei der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen und
unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft von 15 Tagen zu einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren zu verurteilen (Ziff.
2). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). C____, amtlich verteidigt durch D____,
beantragt, er sei der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der
Anklage sowie der Pornografie schuldig zu sprechen und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei
Jahren, zu verurteilen (Ziff. 1). Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs und
der mehrfachen Urkundenfälschung in den in Ziff. Il lit. b der Anklage
aufgeführten Fällen sei er hingegen freizusprechen (Ziff. 2). Zudem sei seine
Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von CHF 1'095’859.25 nebst
Zins (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1) aufzuheben. Die
Zahlung von Schadenersatz sei auf den Betrag von CHF 58’295.15 nebst Zins (in
solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1) zu begrenzen (Ziff. 3). Schliesslich
seien die Verfahrenskosten aufgrund des Teilfreispruchs angemessen zu reduzieren.
Insbesondere sei die Verurteilung zur Zahlung einer Parteientschädigung an die
Privatklägerin (in solidarischer Verbindung mit dem Berufungskläger 1) aufzuheben
und angemessen zu reduzieren (Ziff. 4). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Die
Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufungsantwort vom 20. April 2023 bzw. vor
den Schranken, es seien die jeweiligen Berufungen unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der beiden Berufungskläger abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu
bestätigen. Die Staatsanwaltschaft ersucht ebenfalls um Abweisung der beiden Berufungen.
Der Berufungskläger 2 hat am 20. Juli 2023 zur Berufungsantwort der
Privatklägerin replicando Stellung bezogen. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilte
der Vertreter der Staatsanwaltschaft schliesslich mit, dass im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens nicht über die Weiterungen hinsichtlich der
seitens der Staatsanwaltschaft mit Datum vom 5. November 2019 verfügten Sperre
des Kontos Nr. [...] bei der [...], lautend auf die G____, entschieden worden
sei. Gleichzeitig stellte er entsprechende Anträge.
Der ursprünglich zusammen mit den Berufungsklägern 1 und 2,
mitunter aufgrund desselben Sachverhaltskomplexes, angeklagte H____ blieb der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. und 15. Februar 2022 trotz
ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern. Da er von der Fahndung an
seinem Wohnsitz nicht angetroffen und somit nicht zugeführt werden konnte,
wurde das Verfahren in seiner Sache von demjenigen der Berufungskläger 1 und 2
abgetrennt. Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 11. April 2022 wurde H____
in der Folge separat beurteilt und wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einrechnung von 45 Tagen
erlittener Untersuchungshaft zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit
bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF
400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
verurteilt. Da H____ gegen dieses Urteil ebenfalls Berufung erhob, wurden die
drei Mitangeklagten in eine gemeinsame Berufungsverhandlung geladen. Da H____ gemäss
ärztlichem Attest reiseunfähig war (kurz vor der zweitinstanzlichen
Hauptverhandlung befand er sich noch in [...]) und daher an der
Berufungsverhandlung (erneut) nicht teilnehmen konnte, entschied das
Berufungsgericht zu Beginn der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31.
Januar 2024, das Strafverfahren gegen H____ wiederum von demjenigen gegen die
Berufungskläger 1 und 2 abzutrennen. In der Folge wurden beide Berufungskläger
befragt. Danach gelangten die Verteidigungen, der Vertreter der
Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den
Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die beiden Berufungskläger sind vom angefochtenen Urteil
berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung,
sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert
sind.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Rechtskraft
1.3.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des
Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2
Betreffend den Berufungskläger 1 wurden der
Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung, das Absehen von einer obligatorischen
Landesverweisung, die Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung
der Privatklägerin im Betrag von CHF 1'154'154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem
23.
Oktober 2016 [mittlerer Verfall]; unter solidarischer Haftung mit dem
Berufungskläger 2) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die
erste Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.3.3
Betreffend den Berufungskläger 2 wurden die
Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der
Anklageschrift und Pornographie, die Behaftung bei der teilweisen Anerkennung
der Schadenersatzforderung der Privatklägerin im Betrag von CHF 58’295.15
(zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016 [mittlerer Verfall]; unter
solidarischer Haftung mit dem Berufungskläger 1), die Rückgabe der
beigebrachten Computer (Pos. D13 und D14) nach Löschung der inkriminierten
Dateien sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste
Instanz nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist
im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
1.4
Verfahrenstrennung
1.4.1
Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO werden
Straftaten gemeinsam beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Aus
sachlichen Gründen können die Gerichte Strafverfahren jedoch trennen (Art. 30
StPO). Einen sachlichen Grund für eine Trennung stellt beispielsweise die
Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen oder eine dauernde
Verhandlungsunfähigkeit infolge Krankheit dar (Schlegel,
in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage
2020, Art. 30 N 4; Bartetzko,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 30 StPO N 4a).
1.4.2
Im vorliegenden Fall besteht im Sinne des
vorstehend bzw. in der Sachverhaltsdarstellung Erwogenen ein sachlicher Grund,
das Verfahren betreffend H____ von demjenigen der Berufungskläger 1 und 2
abzutrennen. Kommt dazu, dass sowohl A____ als auch C____ gewünscht haben, die
zweitinstanzliche Hauptverhandlung nicht zu verschieben (Akten S. 1693), was
angesichts der Belastung, die mit einem Strafverfahren einhergeht, auch
nachvollziehbar ist. Darüber hinaus entspricht die Abtrennung seines Verfahrens
dem Eventualantrag von H____ (sein Hauptantrag war die Verschiebung der
Berufungsverhandlung) und hat seine Verteidigerin auch in Aussicht gestellt, dass
sich ihr Mandant einer allfälligen Abtrennung des Verfahrens «nicht verwehren
würde», zumal er sich vor allem betreffend die ihm vorgeworfenen
Betäubungsmitteldelikte erklären wolle (Akten S. 1589 f., 1690 ff.).
2.
Tatsächliches
Der äussere Geschehensablauf ist – wie bereits das
Strafgericht ausgeführt hat (vorinstanzliches Urteil S. 15 f.) – im
Wesentlichen unbestritten. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen
werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die bereits in der Berufungsbegründung von A____
erwähnten Präzisierungen hinsichtlich des organisatorischen Ablaufs der
Kreditorenbewirtschaftung (Akten S. 1506 ff., 1698, 1705) wurden in der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich thematisiert und vom Vertreter
der Privatklägerin auch nicht in Abrede gestellt (Akten S. 1695 ff.). Es kann
daher darauf abgestellt werden. Indes sind sie im Rahmen der Prüfung des
Tatbestands des (gewerbsmässigen) Betrugs von untergeordneter Bedeutung.
Wesentlich ist «bloss», dass nach Eröffnung der auf die G____ lautenden
Kreditorenstammdaten durch die SSO Finanzen über I____ von der Abteilung
Einkauf (vgl. dazu E. 3.2.3) zunächst der Vorgesetzte des Berufungsklägers
1.
die einzelnen Rechnungen der G____ prüfen und freigeben musste (grünes Licht
hinsichtlich der finanziellen Freigabe). Danach musste A____ im Rahmen der
materiellen Freigabe jeweils das grüne Knöpfchen im SAP drücken, wodurch die
Zahlung im Workflow zur SSO Finanzen gelangte. Auf die Ausführungen zu den
konkreten Tatbeiträgen und der Aufteilung des Deliktserlöses wird hingegen im
Detail zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 3.4).
3.
Tatbestand
des (gewerbsmässigen) Betrugs
3.1
Täuschung
3.1.1
Des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht
sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu
bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden
zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, dass darauf gerichtet
ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung
hervorzurufen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1).
3.1.2
Das Strafgericht hat diesbezüglich erwogen
(vorinstanzliches Urteil S. 16), die Privatklägerin sei mittels gefälschter
Rechnungen über Leistungen der G____, welche von dieser gar nie erbracht worden
seien, getäuscht worden. Konkret sei der Berufungskläger 1 dafür zuständig
gewesen, die Richtigkeit der an ihn adressierten Rechnungen zu überprüfen.
Indem er die fiktiven Rechnungen der G____ visiert und intern an die
Finanzstelle weitergeleitet habe, sei über deren inhaltliche Richtigkeit
getäuscht worden. Zudem sei der Privatklägerin weis gemacht worden, dass es
sich um Leistungen handle, welche mit einem Aufschlag weiterverrechnet würden. Darüber
hinaus sei die Privatklägerin über die Rechtmässigkeit der vom Berufungskläger
2.
zu Gunsten der G____ erstellten Gutschriften getäuscht worden.
3.1.3
Wie der Vertreter der Staatsanwaltschaft in
der Berufungsverhandlung zutreffend ausgeführt hat (Akten S. 1657, 1709),
muss «nur» diejenige Person arglistig getäuscht werden, die unmittelbar eine
schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (Maeder/Niggli,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 132 f.). Im
vorliegenden Fall diejenige Person bei der SSO Finanzen, welche die Zahlung an
die G____ auslöste. Der finanzielle Freigeber bzw. die Vorgesetzten des
Berufungsklägers 1 mussten demgemäss nicht (arglistig) getäuscht werden. Wesentlich
ist vorliegend, dass der Berufungskläger 1 durch seine fiktive materielle
Prüfung und Absegnung der zuvor gefälschten und ins System der Privatklägerin
eingeschleusten Rechnungen die Verarbeitung der jeweiligen Zahlungen in Gang setzte
und diese damit endeten, dass die über die nicht geschuldeten Zahlungen
getäuschten Mitarbeitenden der SSO Finanzen die Zahlungen auslösten.
3.2
Arglist/Opfermitverantwortung
3.2.1
3.2.1.1
Die Täuschung muss zudem arglistig sein.
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient (BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Nicht
jedes Summieren oder Aneinanderreihen mehrerer Lügen stellt ohne Weiteres ein
Lügengebäude dar. Ein Lügengebäude liegt «nur» dann vor, wenn mehrere Lügen
derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer
Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt
(BGE 135 IV 76 E. 5.2, 119 IV 28 E. E. 3c; Maeder/Niggli,
a.a.O., Art. 146 StGB N 103). Ist das nicht der Fall, scheidet Arglist
jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als
Ganzes, wie auch die falschen Angaben für sich allein in zumutbarer Weise
überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur
Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 126 IV 165 E. 2a, 119 IV 28
E. 3c; Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146
StGB N 103).
3.2.1.2
Nach der Rechtsprechung ist die Täuschung auch
dann arglistig, wenn der Täter sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis Erfindungen und
Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch
Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche
Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren,
nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder
intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20
E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig
erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125
II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d; Graf,
Schützt das Strafrecht auch Dumme? Zur Opfermitverantwortung beim Betrug, ZStrR 139/2021
S. 55 ff., 73 f.; Maeder/Niggli,
a.a.O., Art. 146 StGB N 106 f.). Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch
bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Arglist liegt jedoch grundsätzlich
vor, wenn der Täter mit gefälschten Urkunden operiert, da im geschäftlichen
Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Anders kann dies
freilich dann zu beurteilen sein, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst
ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3;
BGer 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2).
3.2.1.3
Arglist scheidet im Allgemeinen dann aus, wenn
der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte
vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
erfordert die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs jedoch nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen
Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich dann zu verneinen, wenn die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden bzw. wenn die
Leichtfertigkeit des Opfers ein Ausmass annimmt, welches die
Betrugsmachenschaften völlig in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E.
2.2, 135 IV 76 E. 5.2).
3.2.2
Am Ursprung des vorliegend zu beurteilenden
Sachverhalts stehen die durch die beiden Berufungskläger erstellten Rechnungen
der G____ für fiktive Leistungen (vgl. zur Zusammenarbeit E. 3.4), die bei der
Privatklägerin eingereicht wurden. Da es sich dabei um gefälschte Urkunden
handelte (vgl. zum Tatbestand der Urkundenfälschung E. 4.1), liegt nach dem
vorstehend Erwogenen bereits Arglist im Sinne besonderer Machenschaften oder
Kniffe vor. Der Inhalt der Rechnungen erschien nicht abwegig, sondern enthielt Leistungen
([...]), welche von der Privatklägerin tatsächlich nicht angeboten wurden (Akten
S. 1180). Aus diesem Grund war es mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil
S. 18) nachvollziehbar, dass die Leistungen von externen Dienstleistern
erbracht und an die Kunden weiterverrechnet werden, wobei die in Basel
domizilierte J____ eine bestehende Kundin der Privatklägerin war, die sogar im
relevanten Bereich ihren Tätigkeitsbereich hatte (Akten S. 872). Auch
wussten A____ und C____ aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft wie die
Rechnungen in formeller Hinsicht auszugestalten waren (Akten S. 1198). Kommt
hinzu, dass sich die Rechnungen bzw. Gutschriften über die Jahre hinweg
aufteilten und zeitlich nicht so nahe beieinander lagen, als dass sie in ihrer
Gleichartigkeit aufgefallen wären. Insofern ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte,
die für die Unechtheit der Rechnungen gesprochen hätten, sodass im Sinne der
vorzitierten Rechtsprechung keine Ausnahme bezüglich Arglist vorliegt. Im
Übrigen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 (Akten S. 1648) damit gleichzeitig
gesagt, dass auch betreffend die Gutschriften von Arglist auszugehen ist (der
Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziff. II lit. c der
Anklageschrift ist bekanntlich in Rechtskraft erwachsen [vgl. dazu E. 1.3]).
3.2.3
Darüber hinaus liegt – wie nachfolgend zu
zeigen sein wird – auch ein veritables Lügengebäude vor: Dass der
Berufungskläger 1 Ansprechpartner des für die Eröffnung des Kreditorenkontos
zuständigen I____ war, ist bereits der ersten Rechnung vom 26. November 2013
selbst zu entnehmen (Separatbeilagen A / 31). Belegt ist auch, dass A____ mit
der Legendenbildung von der Weiterverrechnung der eingekauften Leistung
jeglichen Zweifel bei I____ zerstreuen konnte (Akten S. 894, 1192 f., 1699;
Separatbeilagen A / 02). Inwiefern es A____ zufolge seiner Position im Verkauf
nicht möglich gewesen sein sollte, Einkäufe zu tätigen bzw. die zur Diskussion
stehenden Rechnungen bei der Privatklägerin einzuschleusen (Akten S. 1507),
erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht. Wie das Strafgericht zudem zutreffend
festgehalten hat (vorinstanzliches Urteil S. 18), wurden im Voraus Vorkehrungen
getroffen, um kritische Fragen zu vermeiden. So hat der Berufungskläger 2 –
auch wenn diese zur Vollendung des Betrugs nicht notwendig gewesen sein mögen (Akten
S. 1499 ff., 1578 ff., 1646 f.) – Verschleierungshandlungen vorgenommen,
indem er die Beträge an die J____ weiterverrechnete, die entsprechenden
Rechnungen ausdruckte und nur wenig später wieder stornierte (Akten S. 1699).
In der Berufungsverhandlung hat C____ diesbezüglich dann auch ausgeführt, dass
sich dieses Vorgehen bewährt habe, bis «es» aufgeflogen sei (Akten S. 1701).
Entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1647) ist dabei auch nicht notwendig, dass
dies überhaupt jemand bemerkt hat und dadurch getäuscht worden wäre, zumal
«bloss» diejenige Person arglistig getäuscht werden muss, die unmittelbar eine
schädigende Vermögensverschiebung vornimmt (vgl. dazu schon E. 3.1.3). Wenn seitens
des Berufungsklägers 1 schliesslich argumentiert wird, es hätte nur einer
einfachen Überprüfung der Rechnungen der G____ bedurft, um dahinter zu kommen,
dass diesen keine Leistungen zugrunde lagen (Akten S. 1501, 1647), so ist
dem mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1661) entgegenzuhalten, dass der jeweils
als Ansprechpartner ausgewiesene A____ jederzeit eine entsprechende Rechnung an
die J____ hätte vorzeigen können, um allfällige Zweifel zu zerstreuen. Kommt
dazu, dass der Inhalt der Rechnungen angesichts des Insiderwissens der beiden Berufungskläger
auch nicht abwegig erschien und insofern nicht auffiel (vgl. dazu schon E.
3.2.2).
3.2.4
Beide Berufungskläger waren langjährige
Mitarbeiter bei der Privatklägerin. Die beiden traf – wie der Vertreter der
Privatklägerin zu Recht unterstrichen hat (Akten S. 1561 ff., 1709 ff.) – aufgrund
des arbeitsvertraglichen Treueverhältnisses und der innerbetrieblich gelebten
Arbeitsteilung ein gesteigertes Vertrauen. Entsprechend wird es von der Rechtsprechung
als besonders verwerflich qualifiziert, wenn sie dieses Vertrauen missbrauchen
und sich ihre Kenntnis interner Abläufe – wie hier – gezielt zunutze machen (BGer 6B_1256/2018
vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; OGer ZH SB170461 vom 12. Juli 2018 E. II.3.2.5;
Graf, a.a.O., S. 72). Dass die
Vorgesetzten anderen Mitarbeitenden in persönlicher Hinsicht allenfalls näher
standen (Akten S. 1509 f., 1707 f.), ist dabei nicht von Bedeutung. Wie
das Strafgericht zudem zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 18),
handelt es sich bei der Privatklägerin um einen Grossbetrieb, welcher täglich
eine Vielzahl von Aufträgen bearbeitet und mit enormen Summen in Berührung
kommt (Akten S. 893). Entsprechend ist es der Arbeitgeberin im Bereich des
Massengeschäfts nicht zumutbar, jede einzelne Zahlung zu überprüfen (BStGer SK.2016.13
vom 29. September 2016 E. 2.4.2; Graf,
a.a.O., S. 73).
3.2.5
Kommt dazu, dass die primäre Aufgabe der
Vorgesetzten als «finanzielle Freigeber» darin bestand, sich einen Überblick
über die Finanzlage zu verschaffen, insbesondere ob die Budgetvorgaben
eingehalten werden. Eine vollständige Kontrolle, ob der einzelnen Rechnung eine
tatsächliche Leistung voranging, war nicht Aufgabe der Vorgesetzten, sondern
eben des Berufungsklägers 1 als «materieller Freigeber». Ein Vorgesetzter,
welcher eine Vielzahl derartiger Rechnungen zu visieren hat, darf sich im Sinne
des vorstehend Erwogenen darauf verlassen, dass einer Rechnung, welche ihm von
einem langjährigen Mitarbeiter zur Unterzeichnung vorgelegt wird, eine
tatsächliche Schuld zugrunde liegt. Nach der Rechtsprechung liegt denn auch
kein Fall von Opfermitverantwortung vor, wenn ein anderer Mitarbeiter aufgrund
des uneingeschränkten Vertrauens zum Täter bei Kollektivzeichnungsberechtigung
die zweite Unterschrift setzt, ohne das vorgelegte Dokument inhaltlich zu
prüfen (BGE 118 IV 35 E. 2b; BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019
E. 2.4; BStGer SK.2017.47 vom 15. Juni 2018 E. 3.1.3; Graf, a.a.O., S. 73). Zwar muss – wie
soeben erwogen – mindestens eine Person bei der Rechnungsempfängerin eingehende
Rechnungen vor deren Zahlung überprüfen. Nicht zu den elementarsten
Vorsichtsmassnahmen zählt dabei jedoch ein Vier-Augen-Prinzip (BGE 118 IV 35 E. 2; BStGer SK.001.002-04 vom 17. August 2004 E. 2.2.2; Graf, a.a.O., S. 74). Ein solches war
vorliegend sogar implementiert, wurde jedoch dadurch unterwandert, dass just
diejenige Person, welche die materielle Prüfung der eingegangenen Rechnungen
vornehmen musste (der Berufungskläger 1), Teil des Tätertrios war und das
Gegenteil von einer Kontrolle machte.
3.2.6
Nach dem Gesagten zeugen die verschiedenen Lügen
von einer besonderen Hinterhältigkeit und waren derart raffiniert aufeinander
abgestimmt, dass von einem Lügengebäude auszugehen ist. Die für die Auslösung
der Zahlungen verantwortlichen Mitarbeitenden der SSO Finanzen durften bzw.
mussten sich auf den vorangegangenen Prozess bzw. die abschliessende materielle
Prüfung der Rechnungen durch den Berufungskläger 1 verlassen. Der finanzielle
Freigeber bzw. die Vorgesetzten des Berufungsklägers 1 mussten demgemäss nicht
(arglistig) getäuscht werden. Insofern ist entgegen der Ansicht der beiden
Berufungskläger (Akten S. 1499 ff., 1509 f., 1578 ff., 1646 f., 1698 ff., 1705,
1707.
f.) nicht von ausschlaggebender Bedeutung, inwiefern die Vorgesetzten des
Berufungsklägers ihrerseits (allfällige) Pflichtverletzungen begingen. Diesbezüglich
ist mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1652 ff.) und mit Hinweis auf
vorstehend Erwogenes zur arglistausschliessenden Opfermitverantwortung (vgl. dazu
E. 3.2.1.3) aber festzuhalten, dass eine solche lediglich dann gegeben sein
kann, wenn das Täuschungsopfer die elementarsten Vorsichtsmassnahmen ausser
Acht lässt, und nicht schon, wenn es möglicherweise sinnvolle und
wünschenswerte Schutzmechanismen vernachlässigt. Es sind die Gesamtumstände der
Täuschungssituation zu berücksichtigen, wobei vorliegend auf die spezielle
Situation in Arbeitsverhältnissen und auf die Existenz eines – allerdings
unterwanderten – Vier-Augen-Prinzips zu verweisen ist. Compliance-Regeln sind
im Übrigen keine Werkzeuge zur Prävention und Investigation krimineller
Aktivitäten der eigenen Arbeitnehmer, sondern dienen primär dazu, strukturelle
Fehler und Anfälligkeiten zu vermeiden, wobei mangels Anfangsverdachts lange
Zeit auch keine Veranlassung bestand, just die beiden Berufungskläger (durch
die Compliance-Abteilung) besonders überwachen zu lassen. Von einer Leichtfertigkeit
der Privatklägerin, welche allfällige Betrugsmachenschaften völlig in den
Hintergrund treten lasse, könnte daher ohnehin keine Rede sein.
3.3
Weitere
Tatbestandselemente
Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB setzt
weiter voraus, dass das Opfer vom Täter in einen Irrtum versetzt worden ist,
welcher durch die arglistige Täuschung hervorgerufen wurde. Beim Irrtum handelt
es sich somit rückblickend betrachtet um einen «Zwischenerfolg» (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 146 N 126). Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der SSO Finanzen sah,
dass die Rechnungen finanziell und materiell geprüft wurden (zwei grüne
Lichter) und getäuscht über die Rechtmässigkeit des unter die Zahlungen
gemischten, nicht geschuldeten Forderungsbetrags, die entsprechenden Zahlungen
auslöste. Weiter befand er sich desgleichen im Glauben, dass auch die
Gutschriften auf einer gültigen Grundlage basierten. Dass dadurch eine unmittelbare
Vermögensverfügung getroffen wurde, die bei der Privatklägerin zu einem
Vermögensschaden führte, wurde im Berufungsverfahren genauso wie der subjektive
Tatbestand nicht in Abrede gestellt. Auf die entsprechenden Erwägungen des
Strafgerichts kann verwiesen werden (vorinstanzlich Urteil S. 19 f.).
3.4
Tatbeitrag
des Berufungsklägers 2/Mittäterschaft
3.4.1
C____ macht auch im Berufungsverfahren
geltend, er habe eine untergeordnete Rolle gehabt bzw. sei nicht Mittäter,
sondern bloss Gehilfe gewesen (Akten S. 1498, 1647). Er habe weder mit der
Erstellung der Rechnungen der G____ etwas zu tun gehabt noch mit der
Genehmigung oder der Auslösung der Zahlungen. Er habe nicht einmal gewusst, wie
der Ablauf dieser Zahlungen funktionierte. Seine Aufgabe sei einzig die
Berechnung der Mehrwertsteuer gewesen. Es werde auch bestritten, dass er dem
Berufungskläger 1 wichtige Informationen über firmeninterne Abläufe erteilt
habe. Als langjähriger Mitarbeiter der Privatklägerin habe A____ diese Abläufe
selbst gekannt, ansonsten er gar nicht auf die Idee gekommen wäre, wie man sich
dort bereichern könnte. Der Berufungskläger 1 sei mit einem Plan zu ihm
gekommen und habe diesen mit ihm besprochen. Er sei einfach Mitwisser gewesen,
man habe ihn «reingezogen». Der Tatplan sei bereits gestanden und er sei im
Nachhinein eingeweiht worden (Akten S. 852, 1497 f., 1645, 1708). Dass er auf
Anweisung des Berufungsklägers 1 die Rechnungen für fiktive Leistungen der G____
an die J____ weiter verrechnet habe, um sie gleich danach wieder zu stornieren,
sei eine unnötige Zusatzschlaufe gewesen. Das Geld sei da bereits geflossen,
der Betrug, sofern trotz Opfermitverantwortung von einem solchen ausgegangen
werden sollte, bereits vollendet gewesen. Sein vermeintliche «Tatbeitrag» sei
entgegen der Ansicht des Strafgerichts daher für den Berufungskläger 1 (und H____)
keineswegs von subjektiver Relevanz, sondern völlig nutzlos gewesen. Auch die
Tatsache, dass der Berufungskläger 1 ihm einen kleinen Anteil der Beute
abgegeben habe, mache ihn noch nicht zum Mittäter (Akten S. 1498, 1645 f.).
3.4.2
Der Berufungskläger 1 bestreitet demgegenüber
(Akten S. 1511 f., 1708), der «Mastermind» gewesen zu sein. Insbesondere
aus der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 gehe hervor, dass er
und C____ von Anfang an gemeinsam geplant hätten. Beim gemeinsamen Planen (sich
gegenseitig hochschaukeln) sei zu beachten, dass der Berufungskläger 2 das für
den Plan erforderliche Wissen über den Zahlungsablauf, insbesondere über das SAP,
eingebracht habe. Dass dieses Wissen bei C____ vorhanden gewesen sei, gehe auch
aus einer Aussage von K____ [einem Vorgesetzten von A____] hervor: «Wenn ich
Hilfe brauchte für SAP, dann hat mich C____ oder [...] unterstützt» (Akten S. 960).
3.4.3
Als Mittäter erscheint, wer bei der
Entschliessung, Planung und Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Zudem muss der Tatbeitrag nach den Umständen des
konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich
sein, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E.
2.7; BGer 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Vor
Art. 24 StGB N 7). Demgegenüber handelt lediglich als Gehilfe nach Art. 25
StGB, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Darunter
fällt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne
Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Im Unterschied zum Tatbeitrag
des Mittäters verlangt Beihilfe jedoch nicht, dass die Realisierung der
Straftat von der Hilfeleistung geradezu abhinge. Die blosse Förderung der Tat
genügt (BGer 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 1.3.1; Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB N 39).
3.4.4
3.4.4.1
Aufgrund von übereinstimmenden Aussagen beider
Berufungskläger ist erstellt, dass A____ – entgegen dessen Darstellung –
aufgrund der von H____ erhaltenen Information, dass dessen Unternehmen brach
liege, initial auf den Berufungskläger 2 zuging und dann mit diesem zusammen
besprach, wie man «das» bei der Privatklägerin bewerkstelligen könnte (Akten S.
869, 883 f., 885, 1191, 1695 ff.). Dass der Berufungskläger 2 – wie geltend
gemacht – keinerlei Informationen über firmeninterne Abläufe gehabt haben soll,
ist durch Aussagen beider Berufungskläger jedoch ebenfalls widerlegt. So hat C____
anlässlich der Berufungsverhandlung selber ausgeführt, er habe dem
Berufungskläger 1 gesagt, was es bräuchte, dass man «es» machen könnte. Er
glaube nicht, dass der Berufungskläger 1 eine Ahnung gehabt habe, wie man «das»
machen könnte, ansonsten er ja nicht zu ihm gekommen wäre (Akten S. 1695 f.).
Zudem sei A____ vermutlich zu ihm gekommen, weil er [der Berufungskläger 1] gewusst
habe, dass er [der Berufungskläger 2] solche Rechnungen habe auslösen können. «Also,
ich kann solche Rechnungen, wie hier an die J____, ausstellen und verschicken,
ohne dass eine übergeordnete Stelle etwas bewilligen oder kontrollieren muss»
(Akten S. 850). Dass das Wissen über die Zahlungsabläufe beim Berufungskläger 2
vorhanden gewesen ist, ergibt sich – wie der Berufungskläger 1 zu Recht geltend
gemacht hat – auch aus der Aussage von K____ (vgl. dazu schon E. 3.4.2). Dass
der Berufungskläger 2 zudem über das notwendige Erscheinungsbild der Rechnungen
im Bilde war, legt schliesslich folgende Aussage nahe: «Er [der Berufungskläger
1] ist auch mit der E-Mail auf der Rechnung oberhalb der SAP-Nummer vermerkt.
Allerdings ist der Zusammenhang E-Mail mit Rechnungsverantwortlichen nicht
zwingend, aber die Regel (Akten S. 849, 1191).
3.4.4.2
Nicht zutreffend ist auch die Behauptung, der
Berufungskläger 2 habe «nur» die Mehrwertsteuer ausgerechnet bzw. ausgewiesen,
zumal C____ selber zugestanden hat, die Rechnungen zumindest teilweise zusammen
mit dem Berufungskläger 2 erstellt bzw. gemeinsam die Rechnungshöhe festgelegt
zu haben (Akten S. 871, 876 f., 885, 1196 f.). Der Berufungskläger 1 war
hingegen die Verbindungsperson zu seinem alten Bekannten H____. Er hat die Rechnungen
persönlich zu H____ gebracht, damit Letzterer diese unterschreiben bzw.
stempeln und zur Post bringen konnte. C____ teilte dem Berufungskläger 1 aufgrund
seiner SAP-Berechtigung in der Folge mit, wann die Zahlung der Privatklägerin
auf dem Konto von H____ liegen werde. A____ hat dann H____ angerufen, ihm den voraussichtlichen
Zahlungseingang mitgeteilt und die «Beute» in der Folge bar bei ihm abgeholt
(Akten S. 870, 873, 883, 886; vgl. zur Verteilung des Deliktserlöses E. 3.4.4.4).
3.4.4.3
Unbestritten geblieben ist, dass der
Berufungskläger 2 die Weiterverrechnung und Stornierung der Rechnungen an die J____
in alleiniger Verantwortung tätigte (Akten S. 847, 870, 872, 876 f.). Den
Auftrag hierfür erhielt er zunächst vom Berufungskläger 1, was dieser in der
Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 bestätigte (Akten S. 887). Mit
der Zeit habe es gemäss den Aussagen des Berufungsklägers 2 aber keinen Auftrag
mehr gebraucht, es habe sich eingespielt (Akten S. 887). Hinsichtlich der
Gutschriften, welche im Zeitraum zwischen dem 4. Juni und dem 21. Oktober 2019
zugunsten der G____ vorgenommen wurden (vorinstanzliches Urteil S. 9 f.) anerkennt
der Berufungskläger 2 sein mittäterschaftliches Mitwirken, das zum
Schadenseintritt bei der Privatklägerin geführt hat (Akten S. 1498 f.,
1648; vgl. dazu im Rahmen der Zivilforderungen E. 7). Den Auftrag hierfür
habe er jedoch vom Berufungskläger 1 erhalten, da ihm von diesem mitgeteilt
worden sei, H____ brauche wegen der Kosten seiner Firma mehr Geld (Akten S.
852, 1194). Letzteres hat A____ vor Strafgericht bestätigt (Akten S. 1197).
3.4.4.4
Hinsichtlich des Deliktserlöses macht der
Berufungskläger 2 schliesslich geltend, dieser sei keineswegs zwischen den drei
Mitwirkenden aufgeteilt worden. Er habe entgegen den Aussagen des
Berufungsklägers 1 nie bestätigt, dass der Erlös «grundsätzlich gedrittelt»
worden sei. Er habe das genommen, was A____ ihm gegeben habe, gemäss der Recherche
der Staatsanwaltschaft seien dies maximal CHF 137’811.– gewesen, nach
seiner Einschätzung etwa CHF 120'000.–. Dies entspreche seinem untergeordneten
Tatbeitrag (Akten S. 849, 852, 890, 895, 1194, 1497, 1645, 1700). Der
Berufungskläger 1 hat diesbezüglich zwar immer wieder behauptet, nach der
Deckung der Kosten von H____ für seine Firma (ab dem Beginn des Jahres 2016
jährlich CHF 50'000.–) sei der Deliktserlös gedrittelt worden (Akten S. 870,
873, 877, 888 ff., 1194, 1700). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom
19.
November 2019 hat er auf entsprechende Rückfrage aber
unmissverständlich bestätigt, dass C____ insgesamt am wenigsten erhielt
(zwischen CHF 150‘000.– und CHF 170‘000.–) bzw. er und H____ vom
Deliktserlös mehr profitierten als der Berufungskläger 2 (Akten S. 890).
So habe er persönlich insgesamt etwa CHF 300'000.– erhalten (Akten S. 873,
890). Auf diese Depositionen ist er zu behaften, zumal er es war, der nach
Abholung des Bargelds bei H____ die Hoheit über den Deliktserlös hatte.
3.4.5
3.4.5.1
Nach dem soeben Erwogenen ist zwar erstellt,
dass A____ als übergeordneter Initiant und Drahtzieher bezeichnet werden muss
bzw. er eine Scharnierfunktion einnahm und entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1511,
1708) eine eigentliche Hierarchie bestand, was auch die Tatsache nahe legt,
dass C____ vom Deliktserlös am wenigsten profitierte. Der Tatbeitrag des
Berufungsklägers 2 war aber nicht so unwesentlich wie er geltend gemacht hat.
Er lieferte dem Berufungskläger 1 Informationen über firmeninterne Abläufe, erstellte
die Rechnungen zumindest teilweise zusammen mit A____ bzw. legte gemeinsam mit
diesem die Rechnungshöhe fest und rechnete die Mehrwertsteuer aus. In der Folge
teilte er dem Berufungskläger 1 aufgrund seiner SAP-Berechtigung mit, wann die
Zahlung der Privatklägerin auf dem Konto von H____ liegen werde. Zudem nahm er die
Weiterverrechnung und Stornierung der Rechnungen an die J____ in alleiniger
Verantwortung vor. Schliesslich kümmerte er sich um die Gutschriften. Daraus
folgt, dass der Berufungskläger 2 bei der Entschliessung, Planung und
Ausführung des Betrugs in massgeblicher Rolle beteiligt war und mit A____ zusammengewirkt
hat. Seine Tatbeiträge waren für die Ausführung des Deliktes so gewichtig, dass
sie mit ihm gestanden und gefallen ist. Demgemäss ist er als Mittäter zu
betrachten.
3.4.5.2
Dass die Tatbeteiligung des Berufungsklägers 2
damit ein wenig stärker als in der Anklageschrift gewichtet wird, schadet
insofern nicht, als dass damit «bloss» die darin bereits geschilderte
Mittäterschaft näher ausgeleuchtet wird, wobei bereits das Strafgericht davon
ausgegangen ist, dass C____ wichtige Informationen über firmeninterne Abläufe
lieferte (vorinstanzliches Urteil S. 20). Das Akkusationsprinzip verfolgt
keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der
Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass die Betroffenen – wie hier – genau
wissen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher
Handlungen sie beschuldigt werden und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert
wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten können (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom
23.
Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1).
Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der
Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern
nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung
ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom
29.
Februar 2016 E. 1.1). Das gilt selbst dann, wenn ein von der Anklage etwas
abweichender Sachverhalt zur Beurteilung kommt, sofern die Änderungen für die
rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte
betreffen und der Beschuldigte – wie hier – Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu
nehmen (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_424/2021
vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2, 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4).
3.4.5.3
Wenn der Berufungskläger 2 die von der Vorinstanz
vertretene Ansicht (vorinstanzliches Urteil S. 20), wonach der Tatbeitrag von C____
für das Lügengebäude in subjektiver Hinsicht relevant gewesen sei, um das
Risiko abzufedern, kritisiert (vgl. dazu E. 3.4.1), ist hierzu zunächst
festzuhalten, dass sich sein Tatbeitrag nach dem vorstehend Erwogenen nicht
bloss in der Weiterverrechnung und anschliessenden Stornierung erschöpfte und C____
insofern auch in objektiver Hinsicht einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet
hat. Darüber hinaus waren die Weiterverrechnung und die anschliessende Stornierung
insofern von objektiver Bedeutung, als dass damit bei I____ jeglicher Zweifel
zerstreut werden konnte (vgl. dazu schon E. 3.2.3) und nach übereinstimmenden
Aussagen beider Berufungskläger (Akten S. 872, 877, 888) auch weitergehende Nachfragen
der Privatklägerin befriedigt werden konnten. Darüber hinaus waren die
Verschleierungshandlungen mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft
(Akten S. 1658) auch von subjektiver Relevanz (vgl. dazu Forster, a.a.O., Vor Art. 24 StGB
N 40), hat dies der Berufungskläger 1 zum einen doch mehrfach ausgeführt (Akten
S. 872, 877) und würde zum anderen auch nicht einleuchten, weshalb
Letzterer sich einen (hinsichtlich des Entdeckungsrisikos potentiell
gefährlichen) Mitwisser ins Boot holen sollte, den er dann auch noch am
Deliktserlös zu beteiligen hatte, wenn er dessen Tatbeitrag nicht für
wesentlich erachtete. Kommt dazu, dass die Verschleierungshandlungen offenbar
auch aus der Sicht des Berufungsklägers 2 von objektiver Relevanz waren, hat er
doch in der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, die Weiterverrechnung
habe sich bewährt, deshalb habe man dies auch weiterhin gemacht (Akten S. 1701).
3.5
Gewerbsmässigkeit
3.5.1
C____ stellt schliesslich auch im
Berufungsverfahren die Gewerbsmässigkeit seines Handelns in Frage. So
beschränke sich der Deliktszeitraum vom 4. Juni 2019 bis zum 21. Oktober 2019,
da er nur bezüglich der von ihm ausgelösten Gutschriften mit einem
Deliktsbetrag von CHF 58’295.15 als Mittäter angesehen werden könne. Diese
kurze Zeitspanne genüge nicht zur Annahme, dass eine Tätigkeit nach der Art
eines Berufes ausgeübt werde. Doch selbst wenn sich der Deliktszeitraum von
November 2013 bis Oktober 2019 erstrecken würde, wäre der dabei erzielte Ertrag
zu gering für die Annahme von Gewerbsmässigkeit. Er habe maximal rund CHF 120’000.–
der Deliktsbeute erhalten. Pro Monat seien dies durchschnittlich CHF 1’690.–
gewesen. Sein Monatseinkommen habe sich auf zirka CHF 8’586.– (Jahreslohn CHF
103‘035.–) belaufen. Der Anteil der Deliktsbeute am Gesamteinkommen liege somit
deutlich unter einem Viertel, was die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe. Zudem
sei zu berücksichtigen, dass die Auszahlungen durch A____ an den
Berufungskläger 2 nicht regelmässig erfolgten und auch nicht immer gleich hoch gewesen
seien. Der Berufungskläger 1 habe entschieden, wann C____ wieviel ausbezahlt
erhalten habe. Es habe sich daher vorliegend nicht um regelmässige Einkünfte,
die als Erwerbseinkommen zu qualifizieren wären, gehandelt, weshalb keine
Gewerbsmässigkeit vorliege (Akten S. 1502 f.).
3.5.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
handelt ein Täter im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewerbsmässig, wenn sich
aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet,
aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie
aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische
Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter die
Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein
Erwerbseinkommen zu erlangen (wobei eine quasi «nebenberufliche» deliktische
Tätigkeit genügen kann), und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden
muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden
Taten bereit gewesen. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf
einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu
erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung
darstellen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2, 119 IV 129 E. 3a; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 146 N 33; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 87 ff.).
3.5.3
Der Berufungskläger 2 wird – wie soeben erwogen
(vgl. dazu E. 3.4) – nicht «nur» aufgrund der Gutschriften, sondern wegen des (gesamten)
Deliktszeitraums von November 2013 bis Oktober 2019 des Betrugs schuldig
gesprochen. Hierbei erlangten die Mittäter über einen Zeitraum von rund 5 ½ Jahren
in unrechtmässiger Art und Weise CHF 1'154’154.40 und verschafften sich
auf diese Weise ein beträchtliches Zusatzeinkommen. Besonders ab dem Jahr 2016 war
ein massiver Zuwachs mit einem Deliktsbetrag von durchschnittlich CHF 200'000.–
pro Jahr zu verzeichnen, während es in der Startphase zu weniger Überweisungen
kam und die Beträge kleiner waren. Die beiden Berufungskläger begingen die
Betrugshandlungen zudem während ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Privatklägerin
und nutzten die ihnen dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bewusst aus.
Der erzielte Deliktserlös stellte zweifellos auch einen namhaften Beitrag an ihren
Lebensunterhalt dar, um zumindest einen Teil der Lebenskosten (Steuern) decken
zu können und sich weitere Annehmlichkeiten (wie etwa teure Schuhe und Reisen
bzw. Ferien) zu leisten (Akten S. 1188 f.). Ferner bestehen Hinweise darauf,
dass ein Teil des Deliktserlöses für Dienstleistungen im Rotlichtmilieu ausgegeben
wurde (Akten S. 624 f., 722). Nebstdem wurde die Bereitschaft, die Privatklägerin
bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu betrügen, eindrücklich unter Beweis
gestellt, indem der Berufungskläger 1 für das Jahr 2020 bereits einen neuen
Rahmenkredit in der Höhe von CHF 170’000.– beantragt hatte (Akten S. 918; Separatbeilagen
A / 476 ff.).
3.5.4
In der Literatur wird zwar zum Teil
propagiert, der Anteil des Deliktsbetrags an den sonstigen Einnahmen solle
mindestens zehn Prozent bzw. einen Viertel betragen (Maeder/Niggli, a.a.O., Art. 139 StGB N 98). Das
Bundesgericht lehnt ein spezifisches Verhältnis von deliktischen Einnahmen zum
ordentlichen Erwerbseinkommen als Kriterium der Gewerbsmässigkeit jedoch
grundsätzlich ab (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGer 6B_611/2015 vom 17.
Dezember 2015 E. 3.4), sodass der von der Verteidigung diskutierte Anteil von
einem Viertel nicht von Bedeutung sein kann. Indes würde der durchschnittliche
monatliche Deliktserlös von CHF 2'272.75 (CHF 150’000.– [vorsichtig geschätzt;
vgl. dazu schon E. 3.4.4.4] dividiert durch 5 ½ Jahre bzw. 66 Monate) selbst
unter Zugrundelegung dieses Kriteriums mehr als einen Viertel des
durchschnittlichen monatlichen Einkommens von CHF 8’586.– betragen. Im Ergebnis
hat sowohl für A____ als auch für C____ ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen
Betrugs zu erfolgen.
4.
Tatbestand
der Urkundenfälschung
4.1
Fiktive
Rechnungen
4.1.1
Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 3.4), wurden
die fiktiven Rechnungen in arbeitsteiliger Art und Weise von A____ und C____
erstellt (hinsichtlich der Weiterverrechnung an die J____ wird dem
Berufungskläger 2 keine Urkundenfälschung vorgeworfen). Der inkriminierte
Sachverhalt ist somit erstellt. Ergänzend kann auf die entsprechenden
Erwägungen des Strafgerichts zum Tatsächlichen verwiesen werden (vorinstanzliches
Urteil S. 22).
4.1.2
Der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1
StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine
Urkunde fälscht oder verfälscht oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Falschbeurkundung erfasst das
Herstellen einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und
der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung,
um welche es in der Sache in casu geht, erfordert eine qualifizierte
schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine
erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt (BGE 142 IV 119 E. 2.1; BGer 6B_571/2011 vom 24. Mai
2012.
E. 2.1; Boog, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 251 StGB N 68). Rechnungen werden namentlich
zu Urkunden, wenn sie als Buchhaltungsbelege Eingang in die kaufmännische
Buchhaltung finden. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile
(Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder
Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 des Obligationenrechts [OR,
SR 220]) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher
Bedeutung zu beweisen. Für den Urkundencharakter spielt der mit der Buchführung
verfolgte Zweck keine Rolle (BGE 132 IV 12 E. 8.1, 129 IV 130 E. 2.2; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 93 f.).
4.1.3
Wie das Strafgericht erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 23), sind die fraglichen Rechnungen vorliegend als
Urkunden erhöhter Glaubwürdigkeit zu qualifizieren, zumal sie entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers 2 (Akten S. 1503, 1645 f.) Eingang in die
Buchhaltung der Privatklägerin gefunden haben und somit Buchungsbelege
darstellen. Indem die beiden Berufungskläger der Privatklägerin mehrfach
fiktive Arbeitsleistungen der G____ in Rechnung stellten, wurden
buchungsrelevante Vorgänge bzw. entsprechende Zahlungen ausgelöst. Durch die
Falschbeurkundung zielten A____ und C____ in Schädigungs- und unrechtmässiger
Vorteilsabsicht auf die Täuschung der Privatklägerin ab. Zudem wussten die
beiden über den unwahren Inhalt der Rechnungen und den Umstand, dass diese in
die Buchhaltung einfliessen werden, Bescheid. Der Tatbestand der
Falschbeurkundung ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Da
es vorliegend um 40 gefälschte Rechnungen geht, liegt mehrfache Tatbegehung
vor. Es erfolgt daher betreffend Ziff. II lit. b der Anklageschrift ein
Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung.
4.2
Gutschriften
4.2.1
Der Berufungskläger 2 hat den Schuldspruch
wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit den von ihm ausgelösten Gutschriften
akzeptiert, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu schon E. 1.3).
Dass den zur Diskussion stehenden Gutschriften Urkundencharakter (Art. 110 Abs.
4.
StGB) zukommt, ist mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zu den fiktiven
Rechnungen und das Urteil des Strafgerichts evident (vorinstanzliches Urteil S.
24). Zu würdigen ist noch das diesbezügliche Verhalten des Berufungsklägers 1.
4.2.2
Anstifter im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB
ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder
Vergehen bestimmt hat. Beim «Bestimmen» im Sinne des Gesetzes kommt jedes
motivierende Verhalten in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim
Angestifteten kausal hervorgerufen wird. Auch eine blosse Bitte, Anregung oder
konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (BGE 127 IV 122 E. 2b/aa).
Es kommt auf die konkreten Umstände an, insbesondere auf die (für den
Anstifter) erkennbare Bereitschaft des Täters, auf blosse Frage bzw.
Aufforderung hin tätig zu werden (Forster,
a.a.O., Art. 24 StGB N 16). In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit
wegen Anstiftung Vorsatz. Dieser muss sich zum einen auf die Herbeiführung des
Tatentschlusses und zum anderen auf die Ausführung der Tat durch den
Angestifteten beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der Anstifter muss also
zumindest in Kauf nehmen, dass der Angestiftete infolge seines Verhaltens eine
Handlung begehen wird, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines
bestimmten Straftatbestandes erfüllt (BGE 127 IV 122 E. 4a, 116 IV 1 E. 3d; Forster, a.a.O., Art. 24 StGB N 3
ff.).
4.2.3
Das Strafgericht hat in diesem Zusammenhang
zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 24 f.), dass der Berufungskläger
2.
nicht von sich aus auf die Idee gekommen wäre, der G____ weitere Geldbeträge
zufliessen zu lassen, zumal der Berufungskläger 1 das Bindeglied (vgl. E. 3.4.5.1)
zwischen C____ und H____ war und die beiden Männer keinen Kontakt miteinander
hatten (Akten S. 847, 870, 872). Somit muss er den Berufungskläger 2 im Sinne
des vorstehend Erwogenen dazu bestimmt haben, die Möglichkeit mit den
Gutschriften auszuschöpfen, wodurch er bei diesem einen entsprechenden
Tatentschluss hervorgerufen hat. C____ hat denn auch ausgesagt, dass er den
Auftrag zur Erstellung der Gutschriften vom Berufungskläger 1 erhalten habe, da
ihm von diesem mitgeteilt worden sei, H____ brauche wegen der Kosten seiner
Firma mehr Geld (Akten S. 852, 1194). Letzteres hat A____ vor Strafgericht bestätigt
(Akten S. 1197). Entsprechend ergeht hinsichtlich A____ auch im
Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen Anstiftung zur mehrfachen
Urkundenfälschung.
5.
Strafzumessung
5.1
Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2
Ausgangslage,
systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die
Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart
gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49
Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu
bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses
Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen
Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe
durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des
Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für
sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu
berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1).
5.3
Strafart
5.3.1
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, sind bei der
Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer
bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld
sowie ihre präventive Effizienz im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zu
berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der
Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und
hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige
gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen
eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft, wodurch der Geldstrafe
grundsätzlich Vorrang gegenüber der eingriffsstärkeren Freiheitsstrafe zukommt
(BGE 147 IV 241 E. 3.2, 144 IV 217 E. 3.3.1; BGer 6B_93/2022 vom 24.
November 2022 E. 1.3.4 ff.).
5.3.2
Der Berufungskläger 1 wurde von der
Staatsanwaltschaft [...] am 12. Juni 2013 wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 180.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 800.–
verurteilt (Akten S. 1603 ff.). Dieses Urteil vermochte ihn aber offenbar in
keiner Weise zu beeindrucken, hat er doch nur ein paar Monate später, am 26.
November 2013, die erste gefälschte Rechnung der G____ bei der Privatklägerin
eingereicht, womit die Betrugsserie ihren Anfang nahm. Es ist aus spezialpräventiven
Gründen vorliegend daher für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen,
wobei nach der neusten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe auch dann ausgesprochen
werden darf, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander
verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen
Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf
den Täter einzuwirken (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020
vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019
vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
5.3.3
Auch
beim Berufungskläger 2 muss vor dem Hintergrund der soeben zitierten
Rechtsprechung festgestellt werden, dass ein enger Konnex zwischen dem gewerbsmässigen
Betrug und den Urkundendelikten besteht, was gebietet, für beide Delikte
Freiheitsstrafen auszufällen. Betreffend den Schuldspruch wegen mehrfacher
Pornographie ist mangels Zusammenhangs zum Deliktskomplex «E____» indes nicht
einzusehen, weshalb diesbezüglich nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte.
5.4
Einsatzstrafen
5.4.1
Ausgangspunkt
der Strafzumessung bezüglich des am schwersten wiegenden Delikts des
gewerbsmässigen Betrugs bildet das Tatverschulden (der Strafrahmen beträgt
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen [Art.
146.
Abs. 2 aStGB, in der zur Tatzeit geltenden Fassung]). Dieses orientiert
sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen
Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann
innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre
Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem
leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom
9.
Oktober 2020 E. 4.4.1, SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.4.2
Was das objektive Verschulden des
Berufungsklägers 1 anbelangt, fällt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 26 f.) zunächst erschwerend ins Gewicht, dass die Betrugsserie über 5
½ Jahre hinweg mit einer grossen Zahl an Einzelhandlungen begangen wurde und
der Privatklägerin dabei ein beachtlicher Schaden in Höhe von CHF 1’154’154.40
entstanden ist, wobei ab dem Jahr 2016 eine massive Steigerung der Betrugshandlungen
erkennbar ist. Negativ wirkt sich auch aus, dass der Berufungskläger 1 das ihm
von seinem Arbeitgeber entgegengebrachte Vertrauen systematisch ausnutzte. Das
Tatvorgehen muss insgesamt als recht raffiniert und dreist bezeichnet werden. Belastet
wird A____ zusätzlich dadurch, dass er als eigentlicher Drahtzieher der
Betrugsserie anzusehen ist (vgl. dazu schon E. 3.4.5.1). Von dem
erwirtschafteten Deliktserlös erhielt der Berufungskläger 1 entsprechend einen
grossen Anteil, währendem C____ deutlich weniger abbekam (vgl. dazu schon E. 3.4.4.4).
Wenigstens handelt es sich bei der Privatklägerin um ein Grossunternehmen,
welches aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom
Vermögensschaden nicht derart hart getroffen wurde wie etwa eine Privatperson.
In subjektiver Hinsicht verdient Beachtung, dass der Berufungskläger 1 aus rein
egoistischen Beweggründen handelte. Seine deliktische Tätigkeit war auch nicht
auf die Überbrückung einer finanziellen Notlage ausgerichtet, zumal er von der Privatklägerin
für seine Arbeit ansehnlich entlohnt wurde. Unter Berücksichtigung all dieser
Umstände erscheint angesichts eines insgesamt als eher mittelschwer zu
bezeichnenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe
als angezeigt.
5.4.3
In Bezug auf das objektive Tatverschulden des
Berufungsklägers 2 kann grundsätzlich auf vorstehend Erwogenes betreffend den
Berufungskläger 1 verwiesen werden. Entlastend gewertet werden muss, dass der
Berufungskläger 2 nicht der Mastermind der gemeinsam begangenen Betrugsserie
war, sondern eine leicht untergeordnete Rolle spielte (vgl. dazu schon E. 3.4.5.1).
Dies spiegelt sich auch in der Aufteilung des Deliktserlöses wieder, erhielt C____
im Gegensatz zu A____ deutlich weniger (vgl. dazu schon E. 3.4.4.4). Auch den
Berufungskläger 2 belastet, dass die Betrugshandlungen zum Nachteil seiner
ehemaligen Arbeitgeberin begangen wurden und er das ihm entgegengebrachte
Vertrauen schamlos ausgenutzt hat, wenngleich er beruflich weniger
Verantwortung zu tragen hatte, als der Berufungskläger 1. Im Rahmen des
subjektiven Tatverschulden ist in erster Linie das Motiv zu beleuchten, welches
rein pekuniärer Natur war. Eine eigentliche Notlage ist nicht auszumachen,
hätte C____ aufgrund seiner langjährigen Anstellung bei der Privatklägerin zweifellos
auch auf legale Art sein Lebensunterhalt bestreiten können. Nach dem Gesagten erscheint
angesichts eines als insgesamt nicht mehr leicht bis eher mittelschwer zu
veranschlagenden Verschuldens eine Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe
angemessen.
5.5
Gesamtstrafenbildung
5.5.1
5.5.1.1
Betreffend das Verschulden des
Berufungsklägers 1 hinsichtlich der zugestandenen, mehrfachen Urkundenfälschung
(der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
[Art. 251 Ziff. 1 StGB]) fällt zunächst die beträchtliche Anzahl an
gefälschten Rechnungen negativ ins Gewicht. Es gilt jedoch zu berücksichtigen,
dass die gefälschten Rechnungen der G____ ausschliesslich zur Begehung der
bereits dargelegten Betrugsserie zum Nachteil der Privatklägerin angefertigt
wurden. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur Strafzumessung
kann ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.4.2). Angesichts eines
insgesamt als eher leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist sich isoliert
betrachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten als angemessen. Unter
Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor
ermittelte Einsatzstrafe «lediglich» um zwei Monate, auf 35 Monate
Freiheitsstrafe erhöht.
5.5.1.2
Hinzu kommt die Anstiftung zur mehrfachen
Urkundenfälschung. Diese stellte ebenfalls ein notwendiges Begleitdelikt bei
der Umsetzung der Betrugsserie dar, weshalb sie verschuldensmässig nicht
erheblich ins Gewicht fällt. Nach dem Gesagten erfolgt in Anwendung des
Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) und angesichts eines als leicht zu
bezeichnenden Gesamtverschuldens eine Erhöhung der bisher zugemessenen Strafe um
einen weiteren Monat (isoliert betrachtet wäre eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten
auszusprechen), woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 36 Monaten
Freiheitsstrafe resultiert.
5.5.2
5.5.2.1
Betreffend das Verschulden des
Berufungsklägers 2 hinsichtlich der mehrfachen Urkundenfälschung (der
Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
[Art. 251 Ziff. 1 StGB]) fällt zunächst die beträchtliche Anzahl an
gefälschten Rechnungen (40) bzw. manipulierten Gutschriften (7) negativ ins Gewicht.
Es gilt jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass die Urkunden ausschliesslich
zur Begehung der bereits dargelegten Betrugsserie zum Nachteil der Privatklägerin
angefertigt wurden. Auf die in diesem Zusammenhang erfolgten Erwägungen zur
Strafzumessung kann ergänzend verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.4.3). Angesichts
eines insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnenden Gesamtverschuldens erweist
sich isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als angemessen.
Unter Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) wird die zuvor
ermittelte Einsatzstrafe «lediglich» um drei Monate auf 30 Monate
Freiheitsstrafe erhöht.
5.5.2.2
Von Dezember 2011 bis Januar 2018 konsumierte Berufungskläger
2.
im Internet pornografische Filme, welche sexuelle Handlungen mit Tieren
zeigen, wobei er zumindest zwei Filme in seinem Userverzeichnis auf dem [...]
abgespeichert hatte, während sich 18 Filme in den temporären Internetdateien
dieses und weitere 43 Filme in den temporären Internetdateien eines
Eigenbau-PCs abgespeichert befanden. Auch wenn das Verschulden diesbezüglich
insgesamt eher leicht wiegt, darf der Konsum respektive das Abspeichern
tierpornografischer Inhalte keineswegs unterstützt werden, zumal es sich nicht
um einen Einzelfall handelte. Diesem Umstand ist mit einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen Rechnung zu tragen. Die Tagessatzhöhe wird aufgrund der finanziellen
Verhältnisse des Berufungsklägers 2 auf CHF 120.– festgesetzt (Akten S. 1694).
5.6
Persönliche
Verhältnisse
5.6.1
In Bezug auf die Täterkomponente gilt es mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) festzuhalten, dass das
Vorleben des Berufungsklägers 1 nichts enthält, was sich vom Durchschnitt
anderer Straftäter abhebt und sein Verschulden zu relativieren vermöchte. A____
ist [...] Staatsangehöriger und im Jahr [...] in der Schweiz geboren. Nach
Absolvierung der obligatorischen Schulzeit hat er eine Lehre als [...]
abgeschlossen. Anschliessend war er für verschiedene Unternehmen tätig. Zuletzt
war er von [...] bis zu seiner Kündigung im Jahr [...] bei der Privatklägerin
angestellt, wo er als [...] arbeitete. Nach seiner Entlassung hat er kurz vor
der Aussteuerung einen neuen Job gefunden und betreibt als Angestellter [...]. Hinsichtlich
der familiären Verhältnisse ist zu erwägen, dass der eine C-Bewilligung
besitzende und mit etwa CHF 37'000.– verschuldete Berufungskläger 1 verheiratet
und Vater [...] erwachsener Kinder ist, welche sich zurzeit in Ausbildung
befinden. Ein Geständnis im eigentlichen Sinne kann A____ nicht zugutegehalten
werden. Erst als er von C____ erheblich belastet wurde, konnte er sich – wohl
auch angesichts der belastenden Untersuchungshaft – zu einem Geständnis
durchringen. Die nicht einschlägige Vorstrafe wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln (vgl. dazu schon E. 5.3) fällt nicht ins Gewicht (Akten
S. 4 ff., 1186 ff., 1693 f.).
5.6.2
A____ erlitt vor [...] Jahren einen
Herzinfarkt und muss daher noch heute diverse Medikamente, welche jedoch keine
Nebenwirkungen zeigen, einnehmen. Gesundheitliche Probleme fallen als
strafmindernder Faktor indes nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom
Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei
Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose
Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische
Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach
bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus
(BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003
E. 2, Wiprächtiger/Keller, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage,
Basel 2019, N 356, 358). Dies ist in casu nicht der Fall, sodass sich die
Täterkomponente gesamthaft betrachtet als neutral erweist und die bisher
zugemessene Freiheitsstrafe von 36 Monaten angemessen erscheint.
5.6.3
Auch beim Berufungskläger 2 ergeben sich aus
der Biographie keine Auffälligkeiten. Nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre
zum [...] arbeitete der im Jahr [...] geborene C____ bis zu seiner Kündigung im
November [...] für die E____. Er ist verheiratet und Vater [...] erwachsener
Kinder, wobei sich [...] noch in Ausbildung befindet. Seine Vorstrafenlosigkeit
ist neutral zu werten. Strafmildernd wirkt sich demgegenüber das
Nachttatverhalten aus. Es gilt zu berücksichtigen, dass sich der aufgrund von
Steuerschulden und einem Kleinkredit verschuldete Berufungskläger 2 von allem
Anfang an geständig zeigte. Die Untersuchung hätte ohne seine Kooperation wohl
deutlich länger gedauert. Zudem ist es ihm trotz der ungünstigen Ausgangslage
gelungen, rasch wieder eine Arbeitsstelle zu finden, was positiv zu werten ist.
So arbeitet C____ eigenen Angaben zufolge nach dreimonatiger Unterstützung
durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seit März 2020
hauptberuflich als Sachbearbeiter [...] (Akten S. 66 ff., 1189 f., 1601 f., 1694
f.). Insgesamt erscheint eine Reduktion um sechs Monate Freiheitsstrafe angezeigt,
so dass im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten resultiert.
5.7
Verletzung
Beschleunigungsgebot
5.7.1
Der Berufungskläger 1 bringt vor (Akten S. 1708),
das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da seit der Untersuchung immerhin schon 4
½ Jahre vergangen seien. Gemäss dem in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) statuierten Beschleunigungsgebot sind
die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren voranzutreiben. Ziel des
Beschleunigungsgebots ist es zu verhindern, dass die beschuldigte Person
unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und
den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 133 IV 158 E. 8, 130
IV 54 E. 3.3; AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 2; Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO
N 1). Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der
Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014
vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer
entzieht sich indes starren Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung
der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der
Strafverfolgungsbehörden sind auch weitere Faktoren, wie etwa der Umfang und
die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten
Personen, die Schwere der zu untersuchenden Delikte und die Zumutbarkeit für
die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE 133 IV 158 E. 8, 130 I 269 E.
3.1; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.4; AGE BES.2018.29 vom 20.
Juni 2018 E. 2; Summers, a.a.O.,
Art. 5 StPO N 7). Es kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie
sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein
Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wird. Intensive
Zeitperioden mit Aktivitäten können einen Ausgleich rechtfertigen, wenn das
Dossier wegen anderer Angelegenheiten zeitweise beiseitegelassen wird (BGE 124 I 139 E. 2c). Das Beschleunigungsgebot kann auch dann verletzt sein, wenn
die Strafverfolgungsbehörden keinerlei Fehler begangen haben. Sie können sich
nicht auf Unzulänglichkeiten der Gerichtsorganisation berufen (BGE 130 IV 54
E. 3.3.3).
5.7.2
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots
wurde bereits vor Strafgericht gerügt und von diesem mit überzeugender
Begründung verneint, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S.
28). Das erstinstanzliche Urteil vom 15. Februar 2022 wurde der Verteidigung am
23.
Juni 2022 innerhalb von gut vier Monaten zugestellt (Akten S. 1445).
Die in Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist wurde damit zwar um gut einen Monat
überschritten. Indes handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift (Sararard Arquint, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2023, Art. 84 StPO N 9) und ist das Urteil der Vorinstanz mit knapp
40.
Seiten doch vergleichsweise umfangreich, wobei das Verfahren insgesamt auch vielschichtig
erscheint. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärungen
im Juli 2022 bis zum Urteil im Januar 2024 insgesamt knapp 1 ½ Jahre, wobei die
Fristen für die Berufungsbegründungen mehrfach erstreckt wurden. Diese Dauer
erscheint dem Fall angemessen. Zudem sind auch keine Zeitspannen ersichtlich,
in denen das Verfahren stillgestanden wäre. Insofern ist eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots auch hier zu verneinen.
5.8
Modalitäten
des Vollzugs
5.8.1
In Bezug auf den Berufungskläger 1 lässt das
Strafmass von 36 Monaten zwar keinen vollständigen, wohl aber einen teilweisen
Aufschub der Freiheitsstrafe zu (Art. 43 StGB). Der aufgeschobene und der
zu vollziehende Teil müssen dabei mindestens je sechs Monate betragen und der
unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.
43.
Abs. 2 und 3 StGB). Damit eine teilbedingte Strafe verhängt werden kann,
müssen ferner die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des
(vollständig) bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 43 StGB N 11). Da keine einschlägigen Vorstrafen bestehen und
auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, welche die Bewährungsaussichten von
A____ zu trüben vermögen, kann ihm keine schlechte Legalprognose gestellt
werden. Da der Berufungskläger 1 mittlerweile wieder erwerbstätig ist (vgl.
dazu schon E. 5.6.1) und der dadurch erarbeitete «Zustupf» für die Familie bzw.
die sich in Ausbildung befindlichen Kinder von erheblicher Relevanz ist (Akten
S. 1711), ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf das gesetzlich
mögliche Minimum von sechs Monaten festzusetzen, wobei ihm für die restlichen 30
Monate – unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren – der bedingte
Vollzug zu gewähren ist. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass der
Berufungskläger 1 angesichts seiner familiären und beruflichen Situation den
unbedingten Teil seiner Strafe allenfalls in Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB;
BGer 6B_668/2007 vom 15. April 2008 E. 5.4; Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder
[Hrsg.], Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 77b N 6) oder sogar im
Rahmen von Electronic Monitoring (Art. 79b StGB) verbüssen kann. Die
Vollzugsbehörde wird diesbezüglich abschliessend zu entscheiden haben. Der
Anrechnung der ausgestandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.8.2
In Bezug auf den Berufungskläger 2 lässt das
Strafmass von 24 Monaten einen vollständigen Aufschub der Freiheitsstrafe in
formeller Hinsicht zu (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 31) auch keine Hinweise ersichtlich sind, die gegen
die Annahme einer günstigen Legalprognose sprechen würden. Der Vollzug sowohl der
Dispositiv
Freiheitsstrafe als auch der Geldstrafe kann aus diesen Gründen aufgeschoben
und die Probezeit jeweils auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44
Abs. 1 StGB) festgesetzt werden. Der Anrechnung der ausgestandenen Haft steht
nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6. Kontosperre
Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 teilte der Vertreter der
Staatsanwaltschaft mit, dass im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht
über die Weiterungen hinsichtlich der seitens der Staatsanwaltschaft mit Datum
vom 5. November 2019 verfügten Sperre des Kontos Nr. [...] bei der [...], lautend
auf die G____, entschieden worden sei, welches per 18. Februar 2020 einen Saldo
von CHF 6'972.37 aufgewiesen habe (Akten S. 1595). Da das zur
Diskussion stehende Konto auf die G____ lautete, bleibt es antragsgemäss bis zu
einem Entscheid in Sachen H____ gesperrt.
7. Zivilforderungen
Der Berufungskläger 2 bestreitet seine zivilrechtliche
Haftung «bloss» mit der Qualifikation als Mittäter (Akten S. 1497 f.). Nachdem
die Mittäterschaft aber bejaht worden (vgl. dazu E. 3.4) und entgegen
seiner Ansicht (Akten S. 1498 f., 1504, 1648) trotz Fehlens des entsprechenden
Belegs auch die Gutschrift vom 20. August 2019 nachgewiesen ist, ansonsten der
entsprechende Betrag nicht hätte ausbezahlt werden können (Separatbeilagen [...]-[...]
/ 40) bzw. mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1660) auch niemand anders als
Aussteller der Gutschrift in Frage kommt, ist er zur solidarischen Zahlung von
Schadenersatz in Höhe von CHF 1'095’859.25 nebst Zins zu 5 % seit dem 23.
Oktober 2016 zu verurteilen.
8. Kostenfolgen
8.1 Erstinstanzliche
Kosten
8.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden
demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
8.1.2 Da A____ und C____ auch im Berufungsverfahren
wegen gewerbsmässigen Betrugs und Anstiftung zur Urkundenfälschung bzw. gewerbsmässigen
Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig gesprochen werden (die
Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung [Berufungskläger 1] und
Pornographie [Berufungskläger 2] sind bekanntlich in Rechtskraft erwachsen),
sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Demgemäss trägt der
Berufungskläger 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 6’936.80 und
eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ und der Berufungskläger 2 dafür Kosten
von CHF 7’137.70 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 4'000.‒.
8.1.3 Da beide Berufungskläger die vollen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten tragen, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen
für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
8.2 Kosten
des Rechtsmittelverfahrens
8.2.1 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob
bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt,
hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten
Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3,
6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2 Die beiden Berufungskläger unterliegen mit ihren
Berufungen im Wesentlichen, weswegen ihnen die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1’500.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
9. Entschädigungsfolgen
9.1 Entschädigungen
der amtlichen Verteidigungen
9.1.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers
1, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung
(Akten S. 1674 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung
(inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
9.1.2 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers
2, D____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung
(Akten S. 1680 ff.), zuzüglich vier Stunden für die Berufungsverhandlung
(inklusive Nachbesprechung), ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
9.1.3 Da den beiden Berufungsklägern eine volle
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird (vgl. dazu E. 8.2), umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich der Honorare ihrer amtlichen Verteidiger im
Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.2 Entschädigung
des Vertreters der Privatklägerin
9.2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im
Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in
erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am
Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
9.2.2 Der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche
Verfahren zu Lasten der beiden Berufungskläger eine Parteientschädigung in Höhe
von CHF 14'520.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen (in
solidarischer Verbindung). Für die zweite Instanz wird ihnen eine
Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 1669 ff.)
zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle
praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom
11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.–
beträgt (in solidarischer Verbindung). Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2022 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
betreffend A____:
-
Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung;
-
Absehen von einer Landesverweisung;
-
Behaftung bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin
im Betrag von CHF 1'154’154.40 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Oktober 2016), unter
solidarischer Haftung mit C____;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
betreffend C____:
-
Schuldsprüche wegen Pornographie und mehrfacher Urkundenfälschung gemäss
Ziff. II.c der Anklageschrift;
-
Behaftung bei der teilweisen Anerkennung der Schadenersatzforderung der
Privatklägerin im Betrag von CHF 58’295.15 (zuzüglich 5 % Zins seit dem 23.
Oktober 2016), unter solidarischer Haftung mit A____;
-
Rückgabe der beigebrachten Computer (Pos. D13 und D14) nach Löschung der
inkriminierten Dateien;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
2. Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen
mehrfacher Urkundenfälschung – des gewerbsmässigen Betrugs und der Anstiftung
zur Urkundenfälschung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe
von 36 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November
2019 und dem 19. November 2019, davon 30 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 in Verbindung mit 24 Abs.
1 sowie 43 Abs. 1, 44 Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.
3. Die Berufung von C____ wird abgewiesen.
C____ wird – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen
Pornographie – des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24
Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft zwischen dem 5. November 2019
und dem 19. November 2019, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF
120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs.1, 44
Abs.1, 49 Abs.1 und 51 des Strafgesetzbuches.
C____ wird zur Zahlung von CHF 1'095’859.25 Schadensersatz (zuzüglich 5 %
Zins seit dem 23. Oktober 2016) an die Privatklägerin verurteilt, unter
solidarischer Haftung mit A____.
4. A____ und C____ werden zu Parteientschädigungen
von CHF 14'520.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste
Instanz und CHF 5'201.90 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die zweite
Instanz an die Privatklägerin verurteilt, unter solidarischer Haftung.
5. Das Konto Nr. [...] bei der [...], lautend auf
die Firma [...], bleibt bis zu einem Entscheid in Sachen H____ gesperrt.
6. A____ trägt die Kosten von CHF 6’936.80 und
eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO vorbehalten.
C____ trägt die Kosten von CHF 7’137.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.‒
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4
StPO vorbehalten.
7. Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘000.‒ und ein Auslagenersatz von
CHF 56.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 474.35 (7,7 % auf CHF 4'056.40
sowie 8,1 % auf CHF 2'000.‒), somit total CHF 6'530.75, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, D____, werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 8'416.75 und ein Auslagenersatz von CHF 109.60, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 666.85 (7,7 % auf CHF 5'943.‒ sowie
8,1 % auf CHF 2’583.35), somit total CHF 9‘193.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger 1 und 2
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Migrationsamt des Kantons Basel-Landschaft
-
[...]
sowie nach Rechtskraft des Urteils an:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.