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Entscheid

SB.2022.77

Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzess

15. Mai 2023Deutsch21 min

Epidemiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.77

URTEIL

vom 15. Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Mai 2022

betreffend Widersetzung gegen

Massnahmen gegenüber der Bevölke-

rung i.S. des Epidemiengesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts vom 6. Mai 2022 wurde A____ (Berufungskläger) der

Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des

Epidemiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Gegen

dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Berufung

angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2022 beantragt er einen

vollständigen Freispruch sowie volle Entschädigung für seinen Aufwand. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Zusendung des schriftlichen Protokolls

der erstinstanzlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Dr. med. [...]

vom Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden Staatsanwalts sowie der in die

vorliegende Ermittlung involvierten Polizisten an einer Berufungsverhandlung

beantragt. Mit Verfügung vom 19. August 2022 hat die instruierende

Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder

Anschlussberufung erklärt noch eine Stellungnahme eingereicht hat. Zugleich ist

die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem

Berufungskläger Frist bis zum 19. Sep­tem­ber 2022 zur Einreichung einer Berufungsbegründung

angesetzt worden. Mit Verfügung vom 23. Sep­tem­ber 2022 hat die

instruierende Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass innert Frist

keine Berufungsbegründung eingegangen ist. Am 23. Februar 2023 hat sie dem

Berufungskläger das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt

und ihm Frist bis zum 23. März 2023 zur Einreichung einer allfälligen

ergänzenden Berufungsbegründung angesetzt. Mit Verfügung vom 30. März 2023

ist schliesslich festgestellt worden, dass innert Frist keine solche

eingegangen ist.

Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Der

Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich

geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art.

382.

Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden.

Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem

schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein

Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird

(lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen

Verfahren zu beurteilen ist. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen

Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten

Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil

(vgl. etwa AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020).

1.3

Im

Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen

bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft

(Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das

erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten

(Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an

(Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen

Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von

Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der

Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf

Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht auch bei Übertretungen mit

freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in

Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich

nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition

(Zimmerlin, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,

Art. 398 N 3a).

Gegenstand des

erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem

Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag, wegen

Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83

Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6

Abs. 2 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) sowie

Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen

in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand vom

2.

November 2020; Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26)

und Art. 106 des Strafgesetzbuches. Der Berufungskläger ficht das Urteil

vollumfänglich an. Er rügt zumindest sinngemäss die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und macht Rechtsfehler geltend

(vgl. Be­ru­fungs­erklärung, Akten S. 123 f.). Somit bringt der

Berufungskläger nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

2.

Der

Berufungskläger stellt in seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge.

2.1

2.1.1

Zunächst

wird die Einvernahme von Dr. med. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden

Staatsanwalts sowie der in die vorliegende Ermittlung involvierten Polizisten

beantragt (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124).

2.1.2

Bilden

ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens,

können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht

werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete

Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht

worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit grundsätzlich aufgrund der

bereits vor erster Instanz bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur

insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn

die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Die

Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine

Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die

Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der

tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen

unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2

S. 308 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016

E. 1.2.1 f., 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1,

6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2, 6B 362/2012 vom

29.

Oktober 2012 E. 8.4.1).

2.1.3

Da

der Berufungskläger die Einvernahme von Dr. med. [...] vom

Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden Staatsanwalts sowie der

involvierten Polizisten nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt

hat, kann die beantragte Einvernahme im vorliegenden Verfahren nicht durchgeführt

werden.

2.2

2.2.1

Zudem

wiederholt der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung mehrere

«Beweisanträge», die er schon vor erster Instanz gestellt hat (vgl.

Berufungserklärung, Akten S. 124; Akten S. 69). Es handelt sich dabei

um eine Liste mit folgenden Punkten: «Frage der Gerichts-Legitimation bzgl.

öffentlich-rechtlicher Firma…?», «Frage der Legitimation des Richters bzgl.

korrektem Amtseid mit vorgesehenen Sanktionen bei Vergehen gegen Amtseid…?»;

«Beweis betreffend Sachverhalt zur Epidemie und einer ‹besonderen Lage›…»,

«Beweis betreffend realer Existenz und Gefährlichkeit dieses Virus Covid-19…»,

«Beweis für die Notwendigkeit von Massnahmen zur Bekämpfung der

COVID-19-EPIDEMIE», «Beweis für die angebliche Übersterblichkeit», «Beweis für

einen vorgetäuschten Spital-Notstand», «Beweis für die einwandfreie Funktion

des PCR-Test zur Feststellung von Infektionen», «Beweis für die Korrektheit von

‹laborbestätigte Fälle›…», «Beweis für die Richtigkeit der täglich behaupteten

Fallzahlen…», «Beweis für die Nützlichkeit der Masken gegen Virenbefall…»,

«Unschädlichkeits-Garantie für Masken bei Kindern…!», «Einhaltung der

Arbeitsschutz-Bestimmungen (nach 2 Std. Maskentragen ist 30 min

natürliches Atmen an der frischen Luft vorgeschrieben und zwingend nötig)».

2.2.2

Beweisanträge

im Sinne der Strafprozessordung sind Anträge, die darauf abzielen, zum Nachweis

eines bestimmten Umstands (einer sog. Beweistatsache) ein bestimmtes

Beweismittel zu benutzen. Anträge, bei denen es entweder an einem bestimmt

benannten Beweismittel oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt,

sind keine Beweisanträge im eigentlichen Sinne, sondern blosse Beweisermittlungsanträge.

Ihnen ist nur dann zu folgen, wenn die Verfahrensleitung dies im Rahmen ihrer

Pflicht, die relevanten Beweismittel zu ermitteln und zu erheben, für geboten

erachtet (Wohlers, in: Donatsch et

al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139

N 7; Vest/Hor­ber, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 33). Demgegenüber

dürfen Beweisanträge nur in eng begrenzten Fällen abgelehnt werden. Die Vorschrift,

Beweise nicht zu erheben, wenn die Beweise ungeeignet (Art. 139

Abs. 1 StPO), oder die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, unerheblich,

offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind

(Art. 139 Abs. 1 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO), schränkt

mithin nicht nur die Pflicht der Strafbehörden zur Erforschung des Sachverhalts

von Amtes wegen ein, sondern beinhaltet gleichzeitig auch die Befugnis,

entsprechende Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten abzulehnen. Ungeeignet

sind Beweismittel, die offensichtlich untauglich sind und bei denen deshalb von

vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht

zu beweisen vermag. Unerheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie für die

Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage ohne Bedeutung ist (AGE BES.2021.4

vom 13. April 2021 E. 2.1; BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014

E. 3.1; Wohlers, in: Donatsch

et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139

N 12 f.; Gless, in:

Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 11, 33).

2.2.3

Die

vom Berufungskläger schon vor erster Instanz gestellten «Beweisanträge» nennen keine

bestimmten Beweismittel beziehungsweise keine bestimmten Beweistatsachen, so

dass sie nicht als Beweisanträge im Sinne der Strafprozessordnung zu

qualifizieren sind. Vielmehr handelt es sich um verschiedene Punkte, die in der

Laienperspektive des Berufungsklägers für seine Verurteilung von den «Behörden»

zu «beweisen» seien (insbesondere Fragen nach der Legitimation der involvierten

Behörden sowie nach der Notwendigkeit der vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit

der Covid-19-Pandemie erlassenen Gesetze und Verordnungen). Soweit es sich um

Beweisermittlungsanträge handelt, betreffen sie Tatsachen, die vorliegend für

die Entscheidung der materiell-rechtlichen Fragen ohne Bedeutung und somit

unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO sind. Im Übrigen ist

weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Vorinstanz diese «Beweisanträge»

willkürlich abgelehnt hätte. Auszugehen ist folglich von der vorinstanzlichen

Beweislage.

3.

3.1

In

formeller Hinsicht zieht der Berufungskläger die Legitimation der involvierten

Behörden in Zweifel. So wirft er in der Berufungserklärung die «Frage der

Gerichts-Legitimation bzgl. öffentlich-rechtlicher Firma…?» und die «Frage der

Legitimation des Richters bzgl. korrektem Amtseid mit vorgesehenen Sanktionen

bei Vergehen gegen Amtseid…?» auf (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124),

ohne dies jedoch näher auszuführen. Da die Vorinstanz zur Behandlung der

vorliegenden Angelegenheit zuständig war (§ 77 Abs. 1 GOG), sich der

vorinstanzliche Spruchkörper gesetzesgemäss konstituiert hat (§ 79

Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 GOG) und in dieser Hinsicht keinerlei

Mängel ersichtlich sind, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.

3.2

3.2.1

Weiter

moniert der Berufungskläger eine Verletzung seiner Verfahrensgarantien durch

den vorinstanzlichen Richter, da dieser ihn «genötigt» hätte, sein mündliches

Plädoyer zu kürzen und abzuschliessen (vgl. Berufungserklärung, Akten

S. 123).

3.2.2

Die

beschuldigte Person hat gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c

und Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen

der Hauptverhandlung wird dieser Anspruch u.a. konkretisiert durch das in Art. 346

Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StPO verankerte Recht der beschuldigten

Person auf einen Parteivortrag – und unter Umständen auch auf einen zweiten (Fingerhuth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers

et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 346 N 16). Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn ein

Beschuldigter in seinem mündlichen Vortrag vor Gericht deshalb unterbrochen

oder zeitlich beschränkt wird, weil seine Ausführungen unnötig weitschweifig

sind oder nicht zur Sache gehören (BGE 101 Ia 88 E. 2; Fin­ger­huth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers

et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,

3.

Auflage 2020, Art. 346 N 1 m.w.H.).

3.2.3

Aus

dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass die

Verhandlung um 14:00 Uhr eröffnet und um 15:30 Uhr mit der Urteilsberatung

begonnen wurde (Akten, S. 72, 84). Die Einvernahme der drei

Mitbeschuldigten dauerte knapp vier Protokollseiten (Akten, S. 72–75),

anschliessend konnten die Mitbeschuldigten plädieren. Der Berufungskläger wurde

während seines Plädoyers durch den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten

insgesamt dreimal unterbrochen. Zunächst wurde er aufgefordert, bei der Sache

zu bleiben («Herr A____, bitte bleiben Sie bei der Sache», Akten S. 76),

und dann zweimal darum gebeten, zu einem Ende zu kommen («Darf ich Sie bitten,

langsam zum Ende zu kommen? […] Wenn Sie vielleicht in den nächsten fünf Minuten

zum Ende kommen könnten» [Akten S. 77] und «Herr A____, ich bitte Sie

jetzt zu einem Ende zu kommen» [Akten S. 78]). Die von der Vorinstanz zu

beurteilenden Fragen waren – wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergeben

wird (vgl. unten E. 4 und 5) – in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht einfach. Selbst mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beschränkung

des Umfanges der Redezeit hatte der Berufungskläger ausreichend Gelegenheit, sich

zur Streitsache zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Dispositiv

liegt demnach nicht vor.

4.

4.1 Die

Anklage, die sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni

2021 ergibt, wirft dem Berufungskläger vor, am 7. November 2020 auf dem

Messeplatz in Basel an der Standkundgebung «Wiederherstellung der Demokratie

und Grundrechte» teilgenommen und dabei – trotz vorgängigen Anweisungen seitens

des Veranstalters sowie der anwesenden Polizei und ohne ein ärztliches Attest

vorweisen zu können – bewusst keine vorgeschriebene Gesichtsmaske getragen zu

haben (vgl. Straf­befehl, Akten S. 11). Das Strafgericht hat diesen

Sachverhalt als erstellt erachtet (Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai

2022, Akten S. 108).

4.2 Der

angeklagte Sachverhalt ist fotographisch belegt (Polizeirapport vom

13. November 2020, Akten S. 46 ff.) und wird vom Berufungskläger

nicht bestritten (Plädoyer des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung vom

6. Mai 2022, Akten S. 63 f.). Er kann deshalb als erstellt

gelten.

5.

5.1 In

rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den Berufungskläger der

Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83

Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6

Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung

besondere Lage schuldig.

5.2 Der

Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (vgl.

Berufungserklärung, Akten S. 123 f.). Zur Begründung führt er –

sinngemäss und zusammengefasst – an, dass es die Behörden versäumt hätten, den Nachweis

für die Existenz und die Gefährlichkeit des Coronavirus zu erbringen. Folglich seien

weder die Voraussetzungen einer ausserordentlichen noch einer besonderen Lage im

Sinne von Art. 6 bzw. Art. 7 EpG erfüllt gewesen. Die vom

Bundesrat in der Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage angeordneten Massnahmen und

Strafbestimmungen, insbesondere Art. 6c Abs. 2, seien deshalb ohne

gesetzliche Grundlage erfolgt und stellen im Übrigen eine durch Art. 36 BV

nicht gerechtfertigte Einschränkung verschiedenster Grundrechte dar. Eine

Verletzung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage

sei deshalb gemäss Art. 1 StGB nicht strafbar (vgl. Berufungserklärung,

Akten S. 124; Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 67 f.).

Im Übrigen brachte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

vor, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Kundgebung aufgrund besonderer Gründe

im Sinne von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage von

der Maskenpflicht dispensiert gewesen sei (Plädoyer erstinstanzliche

Hauptverhandlung, Akten S. 64).

5.3

5.3.1 Gemäss

dem in Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verankerten

Legalitätsprinzip darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt

werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Das Legalitätsprinzip

(nulla poena sine lege) ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich

verankert. Es ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und

Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn

jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz

überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten

unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender

Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert

werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird,

die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1).

Vorliegend ist

zu prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 1

lit. j, Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 6c

Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage) rechtlich überhaupt Bestand haben

(nachfolgend E. 5.3.2), und ob sie allenfalls das Bestimmtheitsgebot als

Teilgehalt des Legalitätsprinzips verletzten (nachfolgend E. 5.3.3).

5.3.2

5.3.2.1 Die

vorliegend massgebliche Strafnorm ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG,

wonach mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung

widersetzt. Diese Bestimmung erfasst nach Auffassung des Bundesgerichts auch

vom Bundesrat in einer besonderen Lage gemäss Art. 6 Abs. 2

lit. b EpG erlassene Massnahmen (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022

E. 3.3). Nachdem die Infektionskrankheit Covid-19 durch die

Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 als Pandemie

qualifiziert wurde, lag gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b EpG eine

besondere Lage vor. Der Bundesrat war – entgegen der Ansicht des

Berufungsklägers – demnach dazu befugt, in der Covid-19-Verordnung besondere

Lage unter anderem festzulegen, dass jede Person – vorbehältlich der Ausnahmen

gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere

Lage – eine Gesichtsmaske zu tragen habe, sobald sie an einer politischen und

zivilgesellschaftlichen Kundgebung teilnehme (Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung

besondere Lage) oder es im öffentlichen Raum zu einer Konzentration von

Personen komme, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden

könne (Art. 3c Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere

Lage). Somit lag mit Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit

Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c

Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung besondere Lage zum Zeitpunkt der fraglichen

Kundgebung am 7. November 2020 eine mit den Vorgaben des Epidemiengesetzes

in Einklang stehende Grundlage zur Sanktionierung der Maskenpflicht vor.

5.3.2.2 Die

Anordnung einer Maskenpflicht an politischen und zivilgesellschaftlichen

Kundgebungen stellt – wie der Berufungskläger zutreffend festhält – einen

Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV und das

in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Recht auf persönliche Freiheit dar (AGE

VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2 und 2.4). Der Eingriff ist als

leicht zu bezeichnen (vgl. BGE 147 I 393 E. 4; BGer 6B_324/2022 vom

16. De­zem­ber 2022 E. 2.3.3). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV

bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage.

Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.

Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer

Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss

erlassenen Verordnungsrecht. Daneben verlangt das Legalitätsprinzip im

Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine

hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese

müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten

danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den

Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450

E. 3.2.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine

Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse

liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in

Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es

muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3,

147 I 393 E. 5.1.1).

Die

Maskenpflicht beruhte – wie bereits dargelegt – auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage (vgl. oben Ziff. 5.3.2.1) und diente dazu, die

Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 zu bekämpfen. Es kann nicht ernsthaft

bestritten werden, dass dieser Zweck im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGer

2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5, 6B_324/2022 vom 16. De­zem­ber

2022 E. 2.3.3). Da die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu

Mensch durch Tröpfcheninfektionen erfolgt, ist eine Maskenpflicht zur

Verhinderung der Ausbreitung des Virus auch nach heutigem Kenntnisstand ein

geeignetes Mittel (BGer 6B_324/2022 vom 16. De­zem­ber 2022 E. 2.3.3,

6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.6). Die nur im Publikum, nicht

aber auf der Bühne (Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19 Verordnung

besondere Lage), geltende Maskenpflicht ist – anlässlich einer Veranstaltung

kurz vor dem Höhepunkt der zweiten Welle mit bis zu 100 Todesfällen pro

Tag (covid19.admin.ch, Epidemiologischer Verlauf, Laborbestätigte Todesfälle [besucht

am 3. April 2023]) – zudem als milde restriktive Massnahme zu bezeichnen (vgl.

BGE 147 I 393 E. 4, 5.3). Insgesamt ist der mit der Maskenpflicht

verbundene Grundrechtseingriff – unter Verweis auf die überzeugenden

Ausführungen der Vorinstanz – daher als verhältnismässig zu qualifizieren (vgl.

Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 E. 3.2.2, Akten

S. 110 f.). Somit kann festgehalten werden, dass die Strafbestimmung von

Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und

Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung

besondere Lage den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung nicht verletzt.

5.3.3 Weiter

hält eine Verurteilung wegen Nichttragens der Gesichtsmaske in Anwendung

von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40, Art. 6

Abs. 2 EpG und Art. 3c Abs. 2 lit. b sowie Art. 6c

Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage nach der Rechtsprechung des

Appellationsgerichts auch dem Bestimmtheitsgebot, das als Teilgehalt des

Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände

fordert (nulla poena sine lege certa), stand (AGE SB.2020.48 vom

28. September 2022 E. 4.1.3).

5.3.4 Als

Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Strafbestimmung von

Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und

Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung

besondere Lage dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB genügt.

5.4 Gemäss

Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19 Verordnung besondere Lage waren

Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die den Nachweis erbrachten, dass

sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken

tragen konnten. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer

Fachperson, die u.a. nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006

(MedBG, SR 811.11) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung

befugt ist, erforderlich. Auch Gründe nicht-medizinischer Natur können für die

Dispensation von der Maskenpflicht geltend gemacht werden. Zu denken sind

insbesondere an berufstätige Personen, die aus Sicherheitsgründen oder aufgrund

der Art ihrer beruflichen Tätigkeit keine Maske tragen können. Unzureichend

sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne Angabe eines

einschlägigen besonderen Grundes im Sinne der vorliegenden Bestimmung (BStrGer

SK.2021.29 vom 15. Juni 2022 E. 3.5c).

Vorliegend

machte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend,

dass er «nie eine solche Pseudo-Schutzmaske [trage], dies aus gesundheitlichen

(BV Art. 10 u.w.), ethischen (BV Art. 7 u.w.), religiösen (BV

Art. 15) und rechtlichen Gründen (BV Art. 5, 65, 8, 35, 36 u.w.)». Über

ein «medizinisches Attest zur Befreiung [von der Maskenpflicht]» verfüge er

nicht (Akten S. 64). Diese Ausführungen müssen entsprechend der zitierten

Rechtsprechung als ungenügende Selbstdeklaration bezeichnet werden, die keine

Befreiung von der Maskenpflicht zur Folge haben kann.

5.5 Wie

in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, ist erstellt, dass der Berufungskläger am

7. November 2020 auf dem Messeplatz in Basel an der Standkundgebung

«Wiederherstellung der Demokratie und Grundrechte» teilgenommen und dabei

bewusst keine vorgeschriebene Gesichtsmaske getragen hat (vgl. oben

Ziff. 4). Da die durch Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Ver­ord­nung

besondere Lage vom Bundesrat statuierte – und gemäss Art. 83 Abs. 1

lit. j EpG strafbewehrte – Maskenpflicht dem Legalitätsprinzip in

Art. 1 StGB standhält (vgl. oben Ziff. 5.3) und der Berufungskläger

nicht von der Maskenpflicht dispensiert war (vgl. oben Ziff. 5.4),

verstiess er gegen die Bestimmung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19

Verordnung besondere Lage. Es ergeht deshalb Schuldspruch wegen Widersetzung

gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83 Abs. 1

lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2

lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere

Lage.

6.

In Bezug auf die

vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht. Die

vorinstanzliche Strafzumessung ist denn auch nicht zu beanstanden: Da das

Verschulden des Berufungsklägers bei einer gesamthaften Beurteilung gering

wiegt, ist eine Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhafter

Nichtbezahlung ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, angemessen.

6.1 Aus

den vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch

zu Recht ergangen und auch die ausgesprochene Strafe angemessen ist.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten sowohl des erst- wie auch des

zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 426

Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das zweitinstanzliche

Verfahren hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen

(Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die

Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung

der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des

Epidemiengesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von

CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einem Tag

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j

in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b des

Epidemiengesetzes sowie Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom

19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der

Covid-19-Epidemie (Stand vom 2. November 2020) und Art. 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine

Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die

Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von

CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Bundesamt für Gesundheit

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia

Schmid MLaw Andreas

Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.