SB.2022.77
Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung i.S. des Epidemiengesetzess
15. Mai 2023Deutsch21 min
Epidemiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.77
URTEIL
vom 15. Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Dr. Heidrun Gutmannsbauer, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. Mai 2022
betreffend Widersetzung gegen
Massnahmen gegenüber der Bevölke-
rung i.S. des Epidemiengesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 6. Mai 2022 wurde A____ (Berufungskläger) der
Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des
Epidemiengesetzes schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, verurteilt. Gegen
dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 16. Mai 2022 Berufung
angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 14. Juli 2022 beantragt er einen
vollständigen Freispruch sowie volle Entschädigung für seinen Aufwand. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Zusendung des schriftlichen Protokolls
der erstinstanzlichen Verhandlung sowie die Einvernahme von Dr. med. [...]
vom Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden Staatsanwalts sowie der in die
vorliegende Ermittlung involvierten Polizisten an einer Berufungsverhandlung
beantragt. Mit Verfügung vom 19. August 2022 hat die instruierende
Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder
Anschlussberufung erklärt noch eine Stellungnahme eingereicht hat. Zugleich ist
die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet und dem
Berufungskläger Frist bis zum 19. September 2022 zur Einreichung einer Berufungsbegründung
angesetzt worden. Mit Verfügung vom 23. September 2022 hat die
instruierende Appellationsgerichtspräsidentin festgestellt, dass innert Frist
keine Berufungsbegründung eingegangen ist. Am 23. Februar 2023 hat sie dem
Berufungskläger das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugestellt
und ihm Frist bis zum 23. März 2023 zur Einreichung einer allfälligen
ergänzenden Berufungsbegründung angesetzt. Mit Verfügung vom 30. März 2023
ist schliesslich festgestellt worden, dass innert Frist keine solche
eingegangen ist.
Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkularweg ergangen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der Berufung. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er gemäss Art.
382.
Abs. 1 StPO zur Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden.
Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen
Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein
Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird
(lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen
Verfahren zu beurteilen ist. Die (definitive) Anordnung des schriftlichen
Verfahrens durch das Gericht muss praxisgemäss nicht in einem separaten
Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil
(vgl. etwa AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020).
1.3
Im
Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen
bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft
(Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten
(Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an
(Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen
Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von
Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der
Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf
Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht auch bei Übertretungen mit
freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in
Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich
nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition
(Zimmerlin, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 398 N 3a).
Gegenstand des
erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag, wegen
Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83
Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6
Abs. 2 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) sowie
Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen
in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand vom
2.
November 2020; Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26)
und Art. 106 des Strafgesetzbuches. Der Berufungskläger ficht das Urteil
vollumfänglich an. Er rügt zumindest sinngemäss die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als willkürlich und macht Rechtsfehler geltend
(vgl. Berufungserklärung, Akten S. 123 f.). Somit bringt der
Berufungskläger nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.
2.
Der
Berufungskläger stellt in seiner Berufungserklärung mehrere Beweisanträge.
2.1
2.1.1
Zunächst
wird die Einvernahme von Dr. med. [...] vom Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden
Staatsanwalts sowie der in die vorliegende Ermittlung involvierten Polizisten
beantragt (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124).
2.1.2
Bilden
ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens,
können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht
werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete
Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht
worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit grundsätzlich aufgrund der
bereits vor erster Instanz bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur
insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn
die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. Die
Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine
Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2
S. 308 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016
E. 1.2.1 f., 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1,
6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2, 6B 362/2012 vom
29.
Oktober 2012 E. 8.4.1).
2.1.3
Da
der Berufungskläger die Einvernahme von Dr. med. [...] vom
Kantonsärztlichen Dienst, des fallführenden Staatsanwalts sowie der
involvierten Polizisten nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren beantragt
hat, kann die beantragte Einvernahme im vorliegenden Verfahren nicht durchgeführt
werden.
2.2
2.2.1
Zudem
wiederholt der Berufungskläger in seiner Berufungserklärung mehrere
«Beweisanträge», die er schon vor erster Instanz gestellt hat (vgl.
Berufungserklärung, Akten S. 124; Akten S. 69). Es handelt sich dabei
um eine Liste mit folgenden Punkten: «Frage der Gerichts-Legitimation bzgl.
öffentlich-rechtlicher Firma…?», «Frage der Legitimation des Richters bzgl.
korrektem Amtseid mit vorgesehenen Sanktionen bei Vergehen gegen Amtseid…?»;
«Beweis betreffend Sachverhalt zur Epidemie und einer ‹besonderen Lage›…»,
«Beweis betreffend realer Existenz und Gefährlichkeit dieses Virus Covid-19…»,
«Beweis für die Notwendigkeit von Massnahmen zur Bekämpfung der
COVID-19-EPIDEMIE», «Beweis für die angebliche Übersterblichkeit», «Beweis für
einen vorgetäuschten Spital-Notstand», «Beweis für die einwandfreie Funktion
des PCR-Test zur Feststellung von Infektionen», «Beweis für die Korrektheit von
‹laborbestätigte Fälle›…», «Beweis für die Richtigkeit der täglich behaupteten
Fallzahlen…», «Beweis für die Nützlichkeit der Masken gegen Virenbefall…»,
«Unschädlichkeits-Garantie für Masken bei Kindern…!», «Einhaltung der
Arbeitsschutz-Bestimmungen (nach 2 Std. Maskentragen ist 30 min
natürliches Atmen an der frischen Luft vorgeschrieben und zwingend nötig)».
2.2.2
Beweisanträge
im Sinne der Strafprozessordung sind Anträge, die darauf abzielen, zum Nachweis
eines bestimmten Umstands (einer sog. Beweistatsache) ein bestimmtes
Beweismittel zu benutzen. Anträge, bei denen es entweder an einem bestimmt
benannten Beweismittel oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt,
sind keine Beweisanträge im eigentlichen Sinne, sondern blosse Beweisermittlungsanträge.
Ihnen ist nur dann zu folgen, wenn die Verfahrensleitung dies im Rahmen ihrer
Pflicht, die relevanten Beweismittel zu ermitteln und zu erheben, für geboten
erachtet (Wohlers, in: Donatsch et
al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139
N 7; Vest/Horber, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 33). Demgegenüber
dürfen Beweisanträge nur in eng begrenzten Fällen abgelehnt werden. Die Vorschrift,
Beweise nicht zu erheben, wenn die Beweise ungeeignet (Art. 139
Abs. 1 StPO), oder die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, unerheblich,
offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind
(Art. 139 Abs. 1 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO), schränkt
mithin nicht nur die Pflicht der Strafbehörden zur Erforschung des Sachverhalts
von Amtes wegen ein, sondern beinhaltet gleichzeitig auch die Befugnis,
entsprechende Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten abzulehnen. Ungeeignet
sind Beweismittel, die offensichtlich untauglich sind und bei denen deshalb von
vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht
zu beweisen vermag. Unerheblich ist eine Tatsache dann, wenn sie für die
Entscheidung der materiell-rechtlichen Frage ohne Bedeutung ist (AGE BES.2021.4
vom 13. April 2021 E. 2.1; BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014
E. 3.1; Wohlers, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139
N 12 f.; Gless, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 139 StPO N 11, 33).
2.2.3
Die
vom Berufungskläger schon vor erster Instanz gestellten «Beweisanträge» nennen keine
bestimmten Beweismittel beziehungsweise keine bestimmten Beweistatsachen, so
dass sie nicht als Beweisanträge im Sinne der Strafprozessordnung zu
qualifizieren sind. Vielmehr handelt es sich um verschiedene Punkte, die in der
Laienperspektive des Berufungsklägers für seine Verurteilung von den «Behörden»
zu «beweisen» seien (insbesondere Fragen nach der Legitimation der involvierten
Behörden sowie nach der Notwendigkeit der vom Gesetzgeber im Zusammenhang mit
der Covid-19-Pandemie erlassenen Gesetze und Verordnungen). Soweit es sich um
Beweisermittlungsanträge handelt, betreffen sie Tatsachen, die vorliegend für
die Entscheidung der materiell-rechtlichen Fragen ohne Bedeutung und somit
unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO sind. Im Übrigen ist
weder vorgebracht noch ersichtlich, dass die Vorinstanz diese «Beweisanträge»
willkürlich abgelehnt hätte. Auszugehen ist folglich von der vorinstanzlichen
Beweislage.
3.
3.1
In
formeller Hinsicht zieht der Berufungskläger die Legitimation der involvierten
Behörden in Zweifel. So wirft er in der Berufungserklärung die «Frage der
Gerichts-Legitimation bzgl. öffentlich-rechtlicher Firma…?» und die «Frage der
Legitimation des Richters bzgl. korrektem Amtseid mit vorgesehenen Sanktionen
bei Vergehen gegen Amtseid…?» auf (vgl. Berufungserklärung, Akten S. 124),
ohne dies jedoch näher auszuführen. Da die Vorinstanz zur Behandlung der
vorliegenden Angelegenheit zuständig war (§ 77 Abs. 1 GOG), sich der
vorinstanzliche Spruchkörper gesetzesgemäss konstituiert hat (§ 79
Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 GOG) und in dieser Hinsicht keinerlei
Mängel ersichtlich sind, ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
3.2
3.2.1
Weiter
moniert der Berufungskläger eine Verletzung seiner Verfahrensgarantien durch
den vorinstanzlichen Richter, da dieser ihn «genötigt» hätte, sein mündliches
Plädoyer zu kürzen und abzuschliessen (vgl. Berufungserklärung, Akten
S. 123).
3.2.2
Die
beschuldigte Person hat gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c
und Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Rahmen
der Hauptverhandlung wird dieser Anspruch u.a. konkretisiert durch das in Art. 346
Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StPO verankerte Recht der beschuldigten
Person auf einen Parteivortrag – und unter Umständen auch auf einen zweiten (Fingerhuth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers
et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 346 N 16). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, wenn ein
Beschuldigter in seinem mündlichen Vortrag vor Gericht deshalb unterbrochen
oder zeitlich beschränkt wird, weil seine Ausführungen unnötig weitschweifig
sind oder nicht zur Sache gehören (BGE 101 Ia 88 E. 2; Fingerhuth/Gut, in: Donatsch/Lieber/Summers
et. al [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO,
3.
Auflage 2020, Art. 346 N 1 m.w.H.).
3.2.3
Aus
dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt sich, dass die
Verhandlung um 14:00 Uhr eröffnet und um 15:30 Uhr mit der Urteilsberatung
begonnen wurde (Akten, S. 72, 84). Die Einvernahme der drei
Mitbeschuldigten dauerte knapp vier Protokollseiten (Akten, S. 72–75),
anschliessend konnten die Mitbeschuldigten plädieren. Der Berufungskläger wurde
während seines Plädoyers durch den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten
insgesamt dreimal unterbrochen. Zunächst wurde er aufgefordert, bei der Sache
zu bleiben («Herr A____, bitte bleiben Sie bei der Sache», Akten S. 76),
und dann zweimal darum gebeten, zu einem Ende zu kommen («Darf ich Sie bitten,
langsam zum Ende zu kommen? […] Wenn Sie vielleicht in den nächsten fünf Minuten
zum Ende kommen könnten» [Akten S. 77] und «Herr A____, ich bitte Sie
jetzt zu einem Ende zu kommen» [Akten S. 78]). Die von der Vorinstanz zu
beurteilenden Fragen waren – wie sich auch aus den nachstehenden Erwägungen ergeben
wird (vgl. unten E. 4 und 5) – in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht einfach. Selbst mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beschränkung
des Umfanges der Redezeit hatte der Berufungskläger ausreichend Gelegenheit, sich
zur Streitsache zu äussern. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Dispositiv
liegt demnach nicht vor.
4.
4.1 Die
Anklage, die sich aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni
2021 ergibt, wirft dem Berufungskläger vor, am 7. November 2020 auf dem
Messeplatz in Basel an der Standkundgebung «Wiederherstellung der Demokratie
und Grundrechte» teilgenommen und dabei – trotz vorgängigen Anweisungen seitens
des Veranstalters sowie der anwesenden Polizei und ohne ein ärztliches Attest
vorweisen zu können – bewusst keine vorgeschriebene Gesichtsmaske getragen zu
haben (vgl. Strafbefehl, Akten S. 11). Das Strafgericht hat diesen
Sachverhalt als erstellt erachtet (Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai
2022, Akten S. 108).
4.2 Der
angeklagte Sachverhalt ist fotographisch belegt (Polizeirapport vom
13. November 2020, Akten S. 46 ff.) und wird vom Berufungskläger
nicht bestritten (Plädoyer des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung vom
6. Mai 2022, Akten S. 63 f.). Er kann deshalb als erstellt
gelten.
5.
5.1 In
rechtlicher Hinsicht erklärte das Strafgericht den Berufungskläger der
Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83
Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6
Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung
besondere Lage schuldig.
5.2 Der
Berufungskläger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch (vgl.
Berufungserklärung, Akten S. 123 f.). Zur Begründung führt er –
sinngemäss und zusammengefasst – an, dass es die Behörden versäumt hätten, den Nachweis
für die Existenz und die Gefährlichkeit des Coronavirus zu erbringen. Folglich seien
weder die Voraussetzungen einer ausserordentlichen noch einer besonderen Lage im
Sinne von Art. 6 bzw. Art. 7 EpG erfüllt gewesen. Die vom
Bundesrat in der Covid-19-Verordnung besondere Lage angeordneten Massnahmen und
Strafbestimmungen, insbesondere Art. 6c Abs. 2, seien deshalb ohne
gesetzliche Grundlage erfolgt und stellen im Übrigen eine durch Art. 36 BV
nicht gerechtfertigte Einschränkung verschiedenster Grundrechte dar. Eine
Verletzung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage
sei deshalb gemäss Art. 1 StGB nicht strafbar (vgl. Berufungserklärung,
Akten S. 124; Plädoyer erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 67 f.).
Im Übrigen brachte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
vor, dass er zum Zeitpunkt der fraglichen Kundgebung aufgrund besonderer Gründe
im Sinne von Art. 3b Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage von
der Maskenpflicht dispensiert gewesen sei (Plädoyer erstinstanzliche
Hauptverhandlung, Akten S. 64).
5.3
5.3.1 Gemäss
dem in Art. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verankerten
Legalitätsprinzip darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt
werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Das Legalitätsprinzip
(nulla poena sine lege) ist ebenfalls in Art. 7 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich
verankert. Es ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und
Art. 164 Abs. 1 lit. c BV. Der Grundsatz ist verletzt, wenn
jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz
überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten
unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender
Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert
werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird,
die rechtlich keinen Bestand hat (BGE 138 IV 13 E. 4.1).
Vorliegend ist
zu prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 1
lit. j, Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG und Art. 6c
Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage) rechtlich überhaupt Bestand haben
(nachfolgend E. 5.3.2), und ob sie allenfalls das Bestimmtheitsgebot als
Teilgehalt des Legalitätsprinzips verletzten (nachfolgend E. 5.3.3).
5.3.2
5.3.2.1 Die
vorliegend massgebliche Strafnorm ist Art. 83 Abs. 1 lit. j EpG,
wonach mit Busse bestraft wird, wer sich Massnahmen gegenüber der Bevölkerung
widersetzt. Diese Bestimmung erfasst nach Auffassung des Bundesgerichts auch
vom Bundesrat in einer besonderen Lage gemäss Art. 6 Abs. 2
lit. b EpG erlassene Massnahmen (BGer 6B_1433/2021 vom 3. März 2022
E. 3.3). Nachdem die Infektionskrankheit Covid-19 durch die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. März 2020 als Pandemie
qualifiziert wurde, lag gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b EpG eine
besondere Lage vor. Der Bundesrat war – entgegen der Ansicht des
Berufungsklägers – demnach dazu befugt, in der Covid-19-Verordnung besondere
Lage unter anderem festzulegen, dass jede Person – vorbehältlich der Ausnahmen
gemäss Art. 3b Abs. 2 lit. a und b Covid-19-Verordnung besondere
Lage – eine Gesichtsmaske zu tragen habe, sobald sie an einer politischen und
zivilgesellschaftlichen Kundgebung teilnehme (Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung
besondere Lage) oder es im öffentlichen Raum zu einer Konzentration von
Personen komme, bei welcher der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden
könne (Art. 3c Abs. 2 lit. b Covid-19-Verordnung besondere
Lage). Somit lag mit Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit
Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c
Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage zum Zeitpunkt der fraglichen
Kundgebung am 7. November 2020 eine mit den Vorgaben des Epidemiengesetzes
in Einklang stehende Grundlage zur Sanktionierung der Maskenpflicht vor.
5.3.2.2 Die
Anordnung einer Maskenpflicht an politischen und zivilgesellschaftlichen
Kundgebungen stellt – wie der Berufungskläger zutreffend festhält – einen
Eingriff in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV und das
in Art. 10 Abs. 2 BV verankerte Recht auf persönliche Freiheit dar (AGE
VG.2020.7 vom 31. März 2021 E. 2.2 und 2.4). Der Eingriff ist als
leicht zu bezeichnen (vgl. BGE 147 I 393 E. 4; BGer 6B_324/2022 vom
16. Dezember 2022 E. 2.3.3). Gemäss Art. 36 Abs. 1 BV
bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage.
Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein.
Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer
Gefahr. Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss
erlassenen Verordnungsrecht. Daneben verlangt das Legalitätsprinzip im
Interesse der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Rechtsanwendung eine
hinreichende und angemessene Bestimmtheit der anzuwendenden Rechtssätze. Diese
müssen so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten
danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den
Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 147 I 450
E. 3.2.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine
Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in
Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es
muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 147 I 450 E. 3.2.3,
147 I 393 E. 5.1.1).
Die
Maskenpflicht beruhte – wie bereits dargelegt – auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage (vgl. oben Ziff. 5.3.2.1) und diente dazu, die
Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 zu bekämpfen. Es kann nicht ernsthaft
bestritten werden, dass dieser Zweck im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGer
2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 6.5, 6B_324/2022 vom 16. Dezember
2022 E. 2.3.3). Da die Übertragung von SARS-CoV-2 weitgehend von Mensch zu
Mensch durch Tröpfcheninfektionen erfolgt, ist eine Maskenpflicht zur
Verhinderung der Ausbreitung des Virus auch nach heutigem Kenntnisstand ein
geeignetes Mittel (BGer 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3.3,
6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.6). Die nur im Publikum, nicht
aber auf der Bühne (Art. 3b Abs. 2 lit. f Covid-19 Verordnung
besondere Lage), geltende Maskenpflicht ist – anlässlich einer Veranstaltung
kurz vor dem Höhepunkt der zweiten Welle mit bis zu 100 Todesfällen pro
Tag (covid19.admin.ch, Epidemiologischer Verlauf, Laborbestätigte Todesfälle [besucht
am 3. April 2023]) – zudem als milde restriktive Massnahme zu bezeichnen (vgl.
BGE 147 I 393 E. 4, 5.3). Insgesamt ist der mit der Maskenpflicht
verbundene Grundrechtseingriff – unter Verweis auf die überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz – daher als verhältnismässig zu qualifizieren (vgl.
Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2022 E. 3.2.2, Akten
S. 110 f.). Somit kann festgehalten werden, dass die Strafbestimmung von
Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und
Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung
besondere Lage den Grundrechtskatalog der Bundesverfassung nicht verletzt.
5.3.3 Weiter
hält eine Verurteilung wegen Nichttragens der Gesichtsmaske in Anwendung
von Art. 83 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 40, Art. 6
Abs. 2 EpG und Art. 3c Abs. 2 lit. b sowie Art. 6c
Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage nach der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts auch dem Bestimmtheitsgebot, das als Teilgehalt des
Legalitätsprinzips eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände
fordert (nulla poena sine lege certa), stand (AGE SB.2020.48 vom
28. September 2022 E. 4.1.3).
5.3.4 Als
Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Strafbestimmung von
Art. 83 Abs. 1 lit. j in Verbindung mit Art. 40 und
Art. 6 Abs. 2 lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung
besondere Lage dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 1 StGB genügt.
5.4 Gemäss
Art. 3b Abs. 2 lit. b Covid-19 Verordnung besondere Lage waren
Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die den Nachweis erbrachten, dass
sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken
tragen konnten. Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer
Fachperson, die u.a. nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006
(MedBG, SR 811.11) zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
befugt ist, erforderlich. Auch Gründe nicht-medizinischer Natur können für die
Dispensation von der Maskenpflicht geltend gemacht werden. Zu denken sind
insbesondere an berufstätige Personen, die aus Sicherheitsgründen oder aufgrund
der Art ihrer beruflichen Tätigkeit keine Maske tragen können. Unzureichend
sind hingegen Selbstdeklarationen von betroffenen Personen ohne Angabe eines
einschlägigen besonderen Grundes im Sinne der vorliegenden Bestimmung (BStrGer
SK.2021.29 vom 15. Juni 2022 E. 3.5c).
Vorliegend
machte der Berufungskläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend,
dass er «nie eine solche Pseudo-Schutzmaske [trage], dies aus gesundheitlichen
(BV Art. 10 u.w.), ethischen (BV Art. 7 u.w.), religiösen (BV
Art. 15) und rechtlichen Gründen (BV Art. 5, 65, 8, 35, 36 u.w.)». Über
ein «medizinisches Attest zur Befreiung [von der Maskenpflicht]» verfüge er
nicht (Akten S. 64). Diese Ausführungen müssen entsprechend der zitierten
Rechtsprechung als ungenügende Selbstdeklaration bezeichnet werden, die keine
Befreiung von der Maskenpflicht zur Folge haben kann.
5.5 Wie
in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, ist erstellt, dass der Berufungskläger am
7. November 2020 auf dem Messeplatz in Basel an der Standkundgebung
«Wiederherstellung der Demokratie und Grundrechte» teilgenommen und dabei
bewusst keine vorgeschriebene Gesichtsmaske getragen hat (vgl. oben
Ziff. 4). Da die durch Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung
besondere Lage vom Bundesrat statuierte – und gemäss Art. 83 Abs. 1
lit. j EpG strafbewehrte – Maskenpflicht dem Legalitätsprinzip in
Art. 1 StGB standhält (vgl. oben Ziff. 5.3) und der Berufungskläger
nicht von der Maskenpflicht dispensiert war (vgl. oben Ziff. 5.4),
verstiess er gegen die Bestimmung von Art. 6c Abs. 2 Covid-19
Verordnung besondere Lage. Es ergeht deshalb Schuldspruch wegen Widersetzung
gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung nach Art. 83 Abs. 1
lit. j in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2
lit. b EpG sowie Art. 6c Abs. 2 Covid-19 Verordnung besondere
Lage.
6.
In Bezug auf die
vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich der Berufungskläger nicht. Die
vorinstanzliche Strafzumessung ist denn auch nicht zu beanstanden: Da das
Verschulden des Berufungsklägers bei einer gesamthaften Beurteilung gering
wiegt, ist eine Busse in Höhe von CHF 100.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise ein Tag Freiheitsstrafe, angemessen.
6.1 Aus
den vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch
zu Recht ergangen und auch die ausgesprochene Strafe angemessen ist.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten sowohl des erst- wie auch des
zweitinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Für das zweitinstanzliche
Verfahren hat der Berufungskläger eine Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen
(Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die
Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung
der Widersetzung gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne des
Epidemiengesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von
CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einem Tag
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 lit. j
in Verbindung mit Art. 40 und Art. 6 Abs. 2 lit. b des
Epidemiengesetzes sowie Art. 6c Abs. 2 der Verordnung vom
19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
Covid-19-Epidemie (Stand vom 2. November 2020) und Art. 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine
Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Bundesamt für Gesundheit
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia
Schmid MLaw Andreas
Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.