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Entscheid

SB.2022.79

mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

12. September 2023Deutsch16 min

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2018. Weiter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.79

URTEIL

vom 12.

September 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Sara Lamm, lic.

iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. April 2022

betreffend mehrfache Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

5. April 2022 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu

einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2018. Weiter

ordnete es den Verbleib des bei der Effektenverwaltung unter der

Verzeichnis-Nr. 151319 deponierten USB-Sticks als Aktenbestandteil bei den

Akten an. Schliesslich auferlegte es dem Beurteilten die Verfahrenskosten im

Betrage von CHF 330.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf

eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung CHF 200.–) und wies seinen Antrag auf Parteientschädigung ab.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 7. April 2022 die Berufung

angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 18. Juli

2022 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, dass der Berufungskläger vom

Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei; unter ausgangsgemässen

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt. Mit

Schreiben vom 23. August 2022 hat der Berufungskläger um Einsicht in die

Verfahrensakten ersucht, was ihm mit Verfügungen des Verfahrensleiters vom 24.

August und 6. September 2022 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 27. September

2022 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit Berufungsantwort vom

4. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Bestätigung

des angefochtenen Urteils.

In der

Berufungsverhandlung vom 12. September 2023, an welcher die bloss fakultativ

geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger

befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Nach

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil

vollumfänglich angefochten. Da die Staatsanwaltschaft innert Frist weder

Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt hat, darf die

Rechtsmittelinstanz den Entscheid im Sinne des Verschlechterungsverbots (Verbot

der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Nachteil des

beschuldigten Berufungsklägers nicht abändern.

2.

2.1

Der ermittelte Sachverhalt basiert auf der im

Polizeirapport vom 6. März 2017 festgehaltenen verdachtsbegründenden Darstellung

der Ereignisse, wonach es im Rahmen des Viertelfinal-Fussball-Cupspiels

zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich am 2. März 2017 zu Gewalt und

Tätlichkeiten gegenüber der Polizei namentlich durch eine Gruppierung von

Anhängern des FC Zürich kam, etwa durch massives Bewerfen mit Bierdosen,

Flaschen und Feuerwerk (Polizeirapport, Akten S. 15 ff.), was in

Einzelfällen gar Verletzungen und Beschädigung der Schutzausrüstung zur Folge

hatte (Polizeirapport, Akten S. 16). Weiteres und wesentliches Beweismittel

bildet vorliegend ein Video, das in Anwendung von § 58 des Polizeigesetzes (PolG,

SG 510.100) zur Beweissicherung aufgenommen, in Videoprints abgelegt und zur

Aufklärung des Tathergangs analysiert wurde. Darauf ist u.a. erkennbar, dass ab

ca. 19:18 Uhr eine mit einer dunkelblauen Kapuze gekleidete und eine dunkle

Sonnenbrille tragende Person (Nr. 17-316) aus dem «FCZ-Fanblock» als Flaschen-

und Gegenstandswerfer gegen die Polizei fungiert hatte (Video USB-Stick, ad

acta; Video-prints, Akten S. 49 ff). Die Person auf dem Video wurde am Tatabend

nicht angehalten und auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Am 7. Juli 2017

ersuchte die Staatsanwaltschaft daher auf dem Rechtshilfeweg die Stadtpolizei

Zürich um Identifikation der unbekannten mutmasslichen Täterschaft Nr. 17-316

anhand des Videomaterials und um die Bekanntgabe ihrer vollständigen

Personalien (Rechtshilfeersuchen, Akten S. 61). Dieses Ersuchen

beantwortete die Stadtpolizei Zürich mit Bericht vom 2. Oktober 2019 (Bericht,

Akten S. 62 ff.) unter Angabe der Personalien des Berufungsklägers mit dem

Hinweis, dass die «Ermittlung des mutmasslichen Täters […] auf Vergleichen von

Video- und Fotomaterial» beruhe. «Die Entscheidung, ob es sich bei Täter 17-316

tatsächlich um […]» den Berufungskläger handle, sei «der zuständigen

Untersuchungsbehörde überlassen» (Bericht, Akten S. 64). Mit Aktennotiz vom 28.

April 2020 wurden als Vergleichsmaterial einem Passfoto des Berufungsklägers

aus dem Informationssystem Ausweisschriften des Bundes (ISA) vom 19. Juli 2019

zwei Videoprints des Kopfes des mutmasslichen Täters 17-316 gegenübergestellt (Aktennotiz

betreffend Vergleichsbilder, Akten S. 74). In Würdigung dieser Beweislage hat

die Vorinstanz erwogen, dass die Ähnlichkeit zwischen dem mutmasslichen Täter Nr.

17-316 auf dem Videomaterial und dem Berufungskläger augenscheinlich sei. So sei

die Kieferpartie des mutmasslichen Täters und des Berufungsklägers auf den drei

Vergleichsbildern sehr ausgeprägt und die Form des Gesichtsbereichs wie auch

die Mundpartie seien auf den drei Vergleichsbildern gleich. Der Kinnbart des Berufungsklägers

wie auch des mutmasslichen Täters Nr. 17-316 würden auf den Vergleichsbildern

ins Auge stechen und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Ebenfalls auffällig

sei, dass der Berufungskläger genau wie auch der mögliche Täter Nr. 17-316 auf

den Vergleichsbildern eine Brille trage. Die Identität des Beschuldigten sei

somit als erstellt zu betrachten. Die Vorinstanz gelangt damit zum Schluss,

dass es beim besagten Fussballspiel zu Ausschreitungen gegenüber den

Ordnungskräften gekommen sei, dass ein Täter mittels Videoaufzeichnungen habe ermittelt

werden können und dass der Abgleich des Videomaterials mit der Datenbank der

Polizei des Kantons Zürich ergeben habe, dass es sich beim entsprechenden Täter

um den Berufungskläger handle (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.1).

2.2

2.2.1

Der Berufungskläger hält dem in formeller

Hinsicht entgegen, dass den Akten nicht entnommen werden könne, wie die

Stadtpolizei Zürich anhand des im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der

Staatsanwaltschaft zugestellten Videomaterials den Berufungskläger als Täter

identifiziert habe, womit die Dokumentations- und Aktenführungspflicht verletzt

werde. Soweit auf das ISA verwiesen wird, macht der Berufungskläger geltend,

dass das Ausweisgesetz (AwG, SR 143.1) eine Datenbearbeitung zu Fahndungs- und

Ermittlungszwecken nicht zulasse. Das von der Strafverfolgungsbehörde in

strafbarer Weise erhobene Beweismittel – der Abgleich des Fotos des

Berufungsklägers aus der «ISA» Datenbank mit den Vergleichsbildern der Person

17-316 – sei im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.

2.2.2

Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass aus

dem Bericht der Stadtpolizei Zürich nicht hervorgeht, wie der Berufungskläger

als Täter Nr. 17-316 identifiziert wurde. Festgehalten wurde in diesem Bericht lediglich,

dass die Ermittlung auf einem Vergleich von Video- und Fotomaterial beruhe.

Welches Video- oder Fotomaterial in welcher Form dabei verglichen wurde, ergibt

sich aber nicht aus den Akten. Es darf zwar angenommen werden, dass sich der

Vergleich auf das mit Rechtshilfeersuchen zugestellte Videomaterial stützt. Von

der ISA-Datenbank ist im Bericht der Stadtpolizei Zürich jedoch noch keine

Rede. Erst in der Aktennotiz vom 28. April 2020 wurde als Vergleichsmaterial

ein Foto des Berufungsklägers aus der Datenbank «ISA» mit den Aufnahmen der

Person Nr. 17-316 angeführt (Aktennotiz betreffend Vergleichsbilder, Akten S.

74). Wer zu welchem Zeitpunkt unter Eingabe welcher Kriterien in welcher Form auf

die ISA-Datenbank zugriff und ob der Berufungskläger dabei als mutmasslicher

Täter identifiziert wurde, bleibt damit unklar. Im Übrigen wäre der Zugriff auf

die ISA-Datenbank mit dem zutreffenden Vorbringen des Berufungsklägers vorliegend

insofern problematisch, als in den zwei Botschaften des Bundesrates zum AwG ausgeführt

wurde, dass das ISA einzig der Ausweisausstellung und der Verhinderung

unrechtmässiger Verwendung der Ausweise diene, der Zugriff auf ISA-Daten

namentlich zu Fahndungs- oder Ermittlungszwecken demgegenüber nicht zulässig sei

und politische Vorstösse daran nichts zu ändern vermochten (BBl 2000 4769 und

BBl 2007 5189; vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103917, besucht am 12. September 2023). Geht man davon

aus, dass der Gesetzgeber eine mögliche – hier nicht aktenkundige – ISA-Datenabfrage

auch für die strafprozessuale Fahndung- und Ermittlung ausschliessen wollte,

wäre die Identifizierung des Berufungsklägers rechtswidrig bzw. unter

Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt.

2.2.3

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in

den Akten nicht lückenlos dokumentiert ist, wie die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger

als angeblichen Täter identifiziert hat. Soweit dies über eine irgendwie

geartete Datenabfrage beim ISA erfolgt ist, ist festzuhalten, dass eine solche

zu Ermittlungs- und Fahndungszwecken gar nicht zulässig wäre. Ob und inwiefern diese

formellen Mängel zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind und

etwa ein Verwertungsverbot mit Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO

begründen, braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber nicht abschliessend

beantwortet zu werden.

2.3

2.3.1

Der Berufungskläger bestreitet in materieller

Hinsicht, dass er die Person auf dem Videomaterial sei. Er macht im

Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz angeführten

Vergleichsmerkmale nicht zutreffen würden. Der Identifikation des mutmasslichen

Täters stünden jedenfalls erhebliche nicht überwindbare Zweifel entgegen, weshalb

der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen sei.

2.3.2

Gemäss der nach Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten

Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass

die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus

wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht

eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die

Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch

ausreichen oder nicht. Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz

entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der

Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil

die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 76 ff.). Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf der angeklagten Person ein Sachverhalt nur

angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

erstellt ist. Das Gericht darf sich mithin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht

von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,

wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der

Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede

von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind

freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute

Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das

Beweisergebnis aus der Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters

über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn

verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in

dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden

Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit

stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober

2018.

E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei

sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte

Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo»

keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind

(vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden

Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise

frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise

darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E.

3a; vgl. auch Wohlers, in:

Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.; zum Ganzen AGE SB.2022.50 vom 13.

Juli 2013 E.2.6.1).

2.3.3

2.3.3.1

Nicht gefolgt werden kann zunächst den

Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass der Berufungskläger in

der Datenbank «ISA» des Kantons Zürich auftauche, aufzeige, dass er dem

«FCZ-Fanblock» angehöre und polizeilich bekannt sei. Im ISA werden die Daten

von Personen bearbeitet, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis, namentlich der

Pass oder die Identitätskarte, ausgestellt wird (Art. 29 Abs. 1

Ausweisverordnung [VAwG, SR 143.11]). Im ISA werden die im Ausweis aufgeführten

und gespeicherten Daten einer Person und weitere zusätzliche Daten erfasst

(Art. 11 AwG). Darin werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle

registriert. Dass der Berufungskläger dem «FCZ-Fanblock» angehört, lässt sich

anhand der Akten auch sonst nicht feststellen. Weder weist er einschlägige

Vorstrafen auf, die einen solchen Schluss zulassen würden, noch ist er im

entsprechenden Informationssystem HOOGAN verzeichnet, in welchem gemäss Art. 8

Abs. 1 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes

für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) Daten von

Personen erfasst werden, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In-

oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Art.

6.

Abs. 2 lit. a oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 7 dieser Verordnung verfügt

wurde. Die einzige Vorstrafe, welche sich im Strafregister des Berufungsklägers

findet, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung

(Strafregisterauszug, Akten S. 233). Gewaltdelikte oder strafbare Handlungen

gegen die öffentliche Gewalt finden sich hingegen keine.

2.3.3.2

Entgegen den entsprechenden Erwägungen der

Vorinstanz lässt sich auch nicht anhand eines unmittelbaren Vergleichs oder eines

Vergleichs mit dem ISA-Foto sicher feststellen, dass der Berufungskläger die gesuchte

Person auf den streitbetroffenen Videoaufnahmen und Videoprints ist. Die äusserst

kurzen vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind unter verschiedenen Aspekten zu

relativieren. Zunächst ist zu beachten, dass bereits die Bildqualität – die

Aufnahmen sind mit den zutreffenden Hinweisen des Berufungsklägers entweder zu

dunkel, überbelichtet oder verschwommen – sowie die Tatsache, dass der Täter

auf den Videoaufnahmen bzw. Videoprints wohl zur Vermummung eine Kapuze und

eine Sonnenbrille trägt, einen morphologischen Vergleich nur beschränkt zulassen.

So sind die meisten Merkmale, welche typischerweise für einen Gesichtsvergleich

erforderlich wären, überhaupt nicht erkennbar. Wie der Berufungskläger richtig

festhält, zählt dazu etwa der Abstand zwischen den Augen, die Tiefe der

Augenhöhlen, der Abstand zwischen der Stirn und dem Kinn sowie die Ohren. Diese

Vergleichsmerkmale sind aufgrund der Tatsache, dass sich der mutmassliche Täter

mit einer Sonnenbrille und Kapuze vermummt, gar nicht erkennbar. Die Belichtung

verhindert es weiter, festzustellen, ob der Täter Nr. 17-316 wie der

Berufungskläger im Gesicht eine Narbe hat. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass

das Vergleichsbild des Berufungsklägers aus der ISA-Datenbank vom 19. Juli

2019.

stammt und nicht erstellt werden kann, dass der Berufungskläger mehr als

zwei Jahre zuvor, am 2. März 2017, identisch aussah. Anders als die Vorinstanz

festgehalten hat, ist – soweit sich einzelne Gesichtsmerkmale beschränkt

vergleichen lassen – die Ähnlichkeit zwischen dem Täter auf den Videoaufnahmen

und dem Berufungskläger nicht «augenscheinlich». So trifft es nicht ohne

weiteres zu, dass die Kieferpartie des Beschuldigten auf allen Bildern sehr

ausgeprägt und die Form des Gesichtsbereichs wie auch die Mundpartie auf den

drei Bildern gleich ist. Während auf dem ISA-Foto der Kiefer einerseits eher

schmal erscheint, wirkt dieser andererseits auf den Videoprints eher voll und

aufgedunsen. Weiter kann dem Berufungskläger auch gefolgt werden, dass die

Augenbrauen der Bildperson 17-316 eher dünn sind und nach oben zeigen,

wohingegen sie beim Berufungskläger eher dick sind und nach unten zeigen. Auch die

Berücksichtigung des Kinnbarts kann für die Identifikation des Berufungsklägers

als Täter nicht ausreichen. Ein solcher Kinnbart wird von verschiedenen

Personen getragen, was seinen Wiedererkennungswert deutlich schmälert.

Ebenfalls unzutreffend ist die Ausführung der Vorinstanz, wonach der

Berufungskläger genau wie der Täter auf den Vergleichsbildern eine Brille

trage. Der Berufungskläger trägt eine Korrekturbrille, wohingegen der Täter auf

den Vergleichsbildern sehr wahrscheinlich eine Sonnenbrille trägt. Noch

unterschiedlicher fällt der Vergleich der Videoprints aus mit dem

Berufungskläger, wie er sich vor den Schranken des Berufungsgerichts

präsentiert. So ist die Form der Augenbrauen und der Unterlippe beim

Berufungskläger breiter als beim mutmasslichen Täter auf den Vergleichsbildern.

Der Berufungskläger wirkt sowohl auf dem ISA-Foto als auch bei einem

unmittelbaren Vergleich zudem um einiges schlanker, als die Person auf den

Videoaufnahmen.

2.3.4

Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass

sich anhand der erhobenen Beweismittel nicht ohne überwindbare Zweifel feststellen

lässt, ob es sich beim mutmasslichen Täter auf den Vergleichsdaten um den

Berufungskläger handelt. Auch ist nicht ersichtlich, dass verhältnismässige Beweisergänzungen

die verbliebenen Zweifel beseitigen könnten. Solche wurden denn auch von der

Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht

beantragt. Es hat somit in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen.

3.

3.1

Nach

dem Gesagten ist der Berufungskläger – in Gutheissung der Berufung – von der

Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos

freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und

zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2,

428.

Abs. 1 StPO).

3.2

Der

Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-

und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den

eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird – in Gutheissung der

Berufung – von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte kostenlos freigesprochen.

Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche

Verfahren ein Honorar von CHF 3’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.40,

zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 259.20, somit total CHF 3'625.60 und für

das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’650.– und ein Auslagenersatz von

CHF 406.– , zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 466.30, somit

total CHF 6'522.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen Dr.

Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.