SB.2022.79
mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
12. September 2023Deutsch16 min
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2018. Weiter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.79
URTEIL
vom 12.
September 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, lic.
iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. April 2022
betreffend mehrfache Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
5. April 2022 erklärte das Einzelgericht in Strafsachen A____ der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und verurteilte ihn zu
einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Dezember 2018. Weiter
ordnete es den Verbleib des bei der Effektenverwaltung unter der
Verzeichnis-Nr. 151319 deponierten USB-Sticks als Aktenbestandteil bei den
Akten an. Schliesslich auferlegte es dem Beurteilten die Verfahrenskosten im
Betrage von CHF 330.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– (bei Verzicht auf
eine Berufung oder einen Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung CHF 200.–) und wies seinen Antrag auf Parteientschädigung ab.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger),
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 7. April 2022 die Berufung
angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 18. Juli
2022 die Berufung erklärt. Es wird beantragt, dass der Berufungskläger vom
Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen sei; unter ausgangsgemässen
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt. Mit
Schreiben vom 23. August 2022 hat der Berufungskläger um Einsicht in die
Verfahrensakten ersucht, was ihm mit Verfügungen des Verfahrensleiters vom 24.
August und 6. September 2022 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 27. September
2022 hat der Berufungskläger seine Berufung begründet. Mit Berufungsantwort vom
4. Oktober 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Bestätigung
des angefochtenen Urteils.
In der
Berufungsverhandlung vom 12. September 2023, an welcher die bloss fakultativ
geladene Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, ist der Berufungskläger
befragt worden und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Nach
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil
vollumfänglich angefochten. Da die Staatsanwaltschaft innert Frist weder
Anschlussberufung erklärt noch einen Nichteintretensantrag gestellt hat, darf die
Rechtsmittelinstanz den Entscheid im Sinne des Verschlechterungsverbots (Verbot
der «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zum Nachteil des
beschuldigten Berufungsklägers nicht abändern.
2.
2.1
Der ermittelte Sachverhalt basiert auf der im
Polizeirapport vom 6. März 2017 festgehaltenen verdachtsbegründenden Darstellung
der Ereignisse, wonach es im Rahmen des Viertelfinal-Fussball-Cupspiels
zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich am 2. März 2017 zu Gewalt und
Tätlichkeiten gegenüber der Polizei namentlich durch eine Gruppierung von
Anhängern des FC Zürich kam, etwa durch massives Bewerfen mit Bierdosen,
Flaschen und Feuerwerk (Polizeirapport, Akten S. 15 ff.), was in
Einzelfällen gar Verletzungen und Beschädigung der Schutzausrüstung zur Folge
hatte (Polizeirapport, Akten S. 16). Weiteres und wesentliches Beweismittel
bildet vorliegend ein Video, das in Anwendung von § 58 des Polizeigesetzes (PolG,
SG 510.100) zur Beweissicherung aufgenommen, in Videoprints abgelegt und zur
Aufklärung des Tathergangs analysiert wurde. Darauf ist u.a. erkennbar, dass ab
ca. 19:18 Uhr eine mit einer dunkelblauen Kapuze gekleidete und eine dunkle
Sonnenbrille tragende Person (Nr. 17-316) aus dem «FCZ-Fanblock» als Flaschen-
und Gegenstandswerfer gegen die Polizei fungiert hatte (Video USB-Stick, ad
acta; Video-prints, Akten S. 49 ff). Die Person auf dem Video wurde am Tatabend
nicht angehalten und auch nicht erkennungsdienstlich erfasst. Am 7. Juli 2017
ersuchte die Staatsanwaltschaft daher auf dem Rechtshilfeweg die Stadtpolizei
Zürich um Identifikation der unbekannten mutmasslichen Täterschaft Nr. 17-316
anhand des Videomaterials und um die Bekanntgabe ihrer vollständigen
Personalien (Rechtshilfeersuchen, Akten S. 61). Dieses Ersuchen
beantwortete die Stadtpolizei Zürich mit Bericht vom 2. Oktober 2019 (Bericht,
Akten S. 62 ff.) unter Angabe der Personalien des Berufungsklägers mit dem
Hinweis, dass die «Ermittlung des mutmasslichen Täters […] auf Vergleichen von
Video- und Fotomaterial» beruhe. «Die Entscheidung, ob es sich bei Täter 17-316
tatsächlich um […]» den Berufungskläger handle, sei «der zuständigen
Untersuchungsbehörde überlassen» (Bericht, Akten S. 64). Mit Aktennotiz vom 28.
April 2020 wurden als Vergleichsmaterial einem Passfoto des Berufungsklägers
aus dem Informationssystem Ausweisschriften des Bundes (ISA) vom 19. Juli 2019
zwei Videoprints des Kopfes des mutmasslichen Täters 17-316 gegenübergestellt (Aktennotiz
betreffend Vergleichsbilder, Akten S. 74). In Würdigung dieser Beweislage hat
die Vorinstanz erwogen, dass die Ähnlichkeit zwischen dem mutmasslichen Täter Nr.
17-316 auf dem Videomaterial und dem Berufungskläger augenscheinlich sei. So sei
die Kieferpartie des mutmasslichen Täters und des Berufungsklägers auf den drei
Vergleichsbildern sehr ausgeprägt und die Form des Gesichtsbereichs wie auch
die Mundpartie seien auf den drei Vergleichsbildern gleich. Der Kinnbart des Berufungsklägers
wie auch des mutmasslichen Täters Nr. 17-316 würden auf den Vergleichsbildern
ins Auge stechen und habe einen hohen Wiedererkennungswert. Ebenfalls auffällig
sei, dass der Berufungskläger genau wie auch der mögliche Täter Nr. 17-316 auf
den Vergleichsbildern eine Brille trage. Die Identität des Beschuldigten sei
somit als erstellt zu betrachten. Die Vorinstanz gelangt damit zum Schluss,
dass es beim besagten Fussballspiel zu Ausschreitungen gegenüber den
Ordnungskräften gekommen sei, dass ein Täter mittels Videoaufzeichnungen habe ermittelt
werden können und dass der Abgleich des Videomaterials mit der Datenbank der
Polizei des Kantons Zürich ergeben habe, dass es sich beim entsprechenden Täter
um den Berufungskläger handle (vgl. angefochtener Entscheid, E. II.1).
2.2
2.2.1
Der Berufungskläger hält dem in formeller
Hinsicht entgegen, dass den Akten nicht entnommen werden könne, wie die
Stadtpolizei Zürich anhand des im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der
Staatsanwaltschaft zugestellten Videomaterials den Berufungskläger als Täter
identifiziert habe, womit die Dokumentations- und Aktenführungspflicht verletzt
werde. Soweit auf das ISA verwiesen wird, macht der Berufungskläger geltend,
dass das Ausweisgesetz (AwG, SR 143.1) eine Datenbearbeitung zu Fahndungs- und
Ermittlungszwecken nicht zulasse. Das von der Strafverfolgungsbehörde in
strafbarer Weise erhobene Beweismittel – der Abgleich des Fotos des
Berufungsklägers aus der «ISA» Datenbank mit den Vergleichsbildern der Person
17-316 – sei im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
2.2.2
Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass aus
dem Bericht der Stadtpolizei Zürich nicht hervorgeht, wie der Berufungskläger
als Täter Nr. 17-316 identifiziert wurde. Festgehalten wurde in diesem Bericht lediglich,
dass die Ermittlung auf einem Vergleich von Video- und Fotomaterial beruhe.
Welches Video- oder Fotomaterial in welcher Form dabei verglichen wurde, ergibt
sich aber nicht aus den Akten. Es darf zwar angenommen werden, dass sich der
Vergleich auf das mit Rechtshilfeersuchen zugestellte Videomaterial stützt. Von
der ISA-Datenbank ist im Bericht der Stadtpolizei Zürich jedoch noch keine
Rede. Erst in der Aktennotiz vom 28. April 2020 wurde als Vergleichsmaterial
ein Foto des Berufungsklägers aus der Datenbank «ISA» mit den Aufnahmen der
Person Nr. 17-316 angeführt (Aktennotiz betreffend Vergleichsbilder, Akten S.
74). Wer zu welchem Zeitpunkt unter Eingabe welcher Kriterien in welcher Form auf
die ISA-Datenbank zugriff und ob der Berufungskläger dabei als mutmasslicher
Täter identifiziert wurde, bleibt damit unklar. Im Übrigen wäre der Zugriff auf
die ISA-Datenbank mit dem zutreffenden Vorbringen des Berufungsklägers vorliegend
insofern problematisch, als in den zwei Botschaften des Bundesrates zum AwG ausgeführt
wurde, dass das ISA einzig der Ausweisausstellung und der Verhinderung
unrechtmässiger Verwendung der Ausweise diene, der Zugriff auf ISA-Daten
namentlich zu Fahndungs- oder Ermittlungszwecken demgegenüber nicht zulässig sei
und politische Vorstösse daran nichts zu ändern vermochten (BBl 2000 4769 und
BBl 2007 5189; vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20103917, besucht am 12. September 2023). Geht man davon
aus, dass der Gesetzgeber eine mögliche – hier nicht aktenkundige – ISA-Datenabfrage
auch für die strafprozessuale Fahndung- und Ermittlung ausschliessen wollte,
wäre die Identifizierung des Berufungsklägers rechtswidrig bzw. unter
Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erfolgt.
2.2.3
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass in
den Akten nicht lückenlos dokumentiert ist, wie die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger
als angeblichen Täter identifiziert hat. Soweit dies über eine irgendwie
geartete Datenabfrage beim ISA erfolgt ist, ist festzuhalten, dass eine solche
zu Ermittlungs- und Fahndungszwecken gar nicht zulässig wäre. Ob und inwiefern diese
formellen Mängel zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind und
etwa ein Verwertungsverbot mit Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO
begründen, braucht mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen aber nicht abschliessend
beantwortet zu werden.
2.3
2.3.1
Der Berufungskläger bestreitet in materieller
Hinsicht, dass er die Person auf dem Videomaterial sei. Er macht im
Wesentlichen geltend, dass die von der Vorinstanz angeführten
Vergleichsmerkmale nicht zutreffen würden. Der Identifikation des mutmasslichen
Täters stünden jedenfalls erhebliche nicht überwindbare Zweifel entgegen, weshalb
der Berufungskläger in dubio pro reo freizusprechen sei.
2.3.2
Gemäss der nach Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass
die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus
wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Dieser Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn die Beweislage nicht
eindeutig ist, also Zweifel bestehen, ob die vorliegenden Beweise für die
Feststellung einzelner rechtserheblicher Tatsachen oder für einen Schuldspruch
ausreichen oder nicht. Das Gericht wird im Urteilszeitpunkt diesem Grundsatz
entsprechend angewiesen, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der
Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat seinem Urteil
die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (Tophinke, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 76 ff.). Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» darf der angeklagten Person ein Sachverhalt nur
angelastet werden, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
erstellt ist. Das Gericht darf sich mithin im Rahmen der Beweiswürdigung nicht
von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären,
wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede
von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind
freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, dass das
Beweisergebnis aus der Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters
über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn
verschiedene Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in
dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden
Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit
stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober
2018.
E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei
sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die angeklagte
Person günstigeren Beweis abzustellen. Mit anderen Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo»
keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind
(vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr gilt der Grundsatz der freien und umfassenden
Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht die Beweise
frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise
darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E.
3a; vgl. auch Wohlers, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 25 ff.; zum Ganzen AGE SB.2022.50 vom 13.
Juli 2013 E.2.6.1).
2.3.3
2.3.3.1
Nicht gefolgt werden kann zunächst den
Feststellungen der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass der Berufungskläger in
der Datenbank «ISA» des Kantons Zürich auftauche, aufzeige, dass er dem
«FCZ-Fanblock» angehöre und polizeilich bekannt sei. Im ISA werden die Daten
von Personen bearbeitet, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis, namentlich der
Pass oder die Identitätskarte, ausgestellt wird (Art. 29 Abs. 1
Ausweisverordnung [VAwG, SR 143.11]). Im ISA werden die im Ausweis aufgeführten
und gespeicherten Daten einer Person und weitere zusätzliche Daten erfasst
(Art. 11 AwG). Darin werden keine straf- oder polizeirechtlich relevanten Vorfälle
registriert. Dass der Berufungskläger dem «FCZ-Fanblock» angehört, lässt sich
anhand der Akten auch sonst nicht feststellen. Weder weist er einschlägige
Vorstrafen auf, die einen solchen Schluss zulassen würden, noch ist er im
entsprechenden Informationssystem HOOGAN verzeichnet, in welchem gemäss Art. 8
Abs. 1 der Verordnung über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes
für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH, SR 120.52) Daten von
Personen erfasst werden, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung im In-
oder Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Art.
6.
Abs. 2 lit. a oder eine Ausreisebeschränkung nach Art. 7 dieser Verordnung verfügt
wurde. Die einzige Vorstrafe, welche sich im Strafregister des Berufungsklägers
findet, ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung
(Strafregisterauszug, Akten S. 233). Gewaltdelikte oder strafbare Handlungen
gegen die öffentliche Gewalt finden sich hingegen keine.
2.3.3.2
Entgegen den entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz lässt sich auch nicht anhand eines unmittelbaren Vergleichs oder eines
Vergleichs mit dem ISA-Foto sicher feststellen, dass der Berufungskläger die gesuchte
Person auf den streitbetroffenen Videoaufnahmen und Videoprints ist. Die äusserst
kurzen vorinstanzlichen Erwägungen hierzu sind unter verschiedenen Aspekten zu
relativieren. Zunächst ist zu beachten, dass bereits die Bildqualität – die
Aufnahmen sind mit den zutreffenden Hinweisen des Berufungsklägers entweder zu
dunkel, überbelichtet oder verschwommen – sowie die Tatsache, dass der Täter
auf den Videoaufnahmen bzw. Videoprints wohl zur Vermummung eine Kapuze und
eine Sonnenbrille trägt, einen morphologischen Vergleich nur beschränkt zulassen.
So sind die meisten Merkmale, welche typischerweise für einen Gesichtsvergleich
erforderlich wären, überhaupt nicht erkennbar. Wie der Berufungskläger richtig
festhält, zählt dazu etwa der Abstand zwischen den Augen, die Tiefe der
Augenhöhlen, der Abstand zwischen der Stirn und dem Kinn sowie die Ohren. Diese
Vergleichsmerkmale sind aufgrund der Tatsache, dass sich der mutmassliche Täter
mit einer Sonnenbrille und Kapuze vermummt, gar nicht erkennbar. Die Belichtung
verhindert es weiter, festzustellen, ob der Täter Nr. 17-316 wie der
Berufungskläger im Gesicht eine Narbe hat. Dabei ist mitzuberücksichtigen, dass
das Vergleichsbild des Berufungsklägers aus der ISA-Datenbank vom 19. Juli
2019.
stammt und nicht erstellt werden kann, dass der Berufungskläger mehr als
zwei Jahre zuvor, am 2. März 2017, identisch aussah. Anders als die Vorinstanz
festgehalten hat, ist – soweit sich einzelne Gesichtsmerkmale beschränkt
vergleichen lassen – die Ähnlichkeit zwischen dem Täter auf den Videoaufnahmen
und dem Berufungskläger nicht «augenscheinlich». So trifft es nicht ohne
weiteres zu, dass die Kieferpartie des Beschuldigten auf allen Bildern sehr
ausgeprägt und die Form des Gesichtsbereichs wie auch die Mundpartie auf den
drei Bildern gleich ist. Während auf dem ISA-Foto der Kiefer einerseits eher
schmal erscheint, wirkt dieser andererseits auf den Videoprints eher voll und
aufgedunsen. Weiter kann dem Berufungskläger auch gefolgt werden, dass die
Augenbrauen der Bildperson 17-316 eher dünn sind und nach oben zeigen,
wohingegen sie beim Berufungskläger eher dick sind und nach unten zeigen. Auch die
Berücksichtigung des Kinnbarts kann für die Identifikation des Berufungsklägers
als Täter nicht ausreichen. Ein solcher Kinnbart wird von verschiedenen
Personen getragen, was seinen Wiedererkennungswert deutlich schmälert.
Ebenfalls unzutreffend ist die Ausführung der Vorinstanz, wonach der
Berufungskläger genau wie der Täter auf den Vergleichsbildern eine Brille
trage. Der Berufungskläger trägt eine Korrekturbrille, wohingegen der Täter auf
den Vergleichsbildern sehr wahrscheinlich eine Sonnenbrille trägt. Noch
unterschiedlicher fällt der Vergleich der Videoprints aus mit dem
Berufungskläger, wie er sich vor den Schranken des Berufungsgerichts
präsentiert. So ist die Form der Augenbrauen und der Unterlippe beim
Berufungskläger breiter als beim mutmasslichen Täter auf den Vergleichsbildern.
Der Berufungskläger wirkt sowohl auf dem ISA-Foto als auch bei einem
unmittelbaren Vergleich zudem um einiges schlanker, als die Person auf den
Videoaufnahmen.
2.3.4
Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass
sich anhand der erhobenen Beweismittel nicht ohne überwindbare Zweifel feststellen
lässt, ob es sich beim mutmasslichen Täter auf den Vergleichsdaten um den
Berufungskläger handelt. Auch ist nicht ersichtlich, dass verhältnismässige Beweisergänzungen
die verbliebenen Zweifel beseitigen könnten. Solche wurden denn auch von der
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Berufungsverfahren nicht
beantragt. Es hat somit in dubio pro reo ein Freispruch zu ergehen.
3.
3.1
Nach
dem Gesagten ist der Berufungskläger – in Gutheissung der Berufung – von der
Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos
freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und
zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2,
428.
Abs. 1 StPO).
3.2
Der
Berufungskläger obsiegt im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm für das erst-
und zweitinstanzliche Verfahren jeweils eine Parteientschädigung gemäss den
eingereichten Honorarnoten zuzusprechen ist. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird – in Gutheissung der
Berufung – von der Anklage der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird für das erstinstanzliche
Verfahren ein Honorar von CHF 3’000.– und ein Auslagenersatz von CHF 366.40,
zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 259.20, somit total CHF 3'625.60 und für
das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5’650.– und ein Auslagenersatz von
CHF 406.– , zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 466.30, somit
total CHF 6'522.30 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.