SB.2022.8
einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines Kindes) sowie Drohung
17. März 2023Deutsch18 min
Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.8
ZWISCHEN-URTEIL
vom 17.
März 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Privatklägerin
1
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____, geb. [...] Privatkläger
2
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardstrasse
45, Postfach 1616, 4001 Basel
D____, geb. [...]
Privatkläger 3
[...]
vertreten durch Kinder- und
Jugenddienst (KJD),
Leonhardstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 10. November 2021
(SG.2021.40)
betreffend einfache
Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache
Körperverletzung, mehrfache
Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines
Kindes) sowie Drohung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2021 wurde A____ der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines
Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 22 Monaten, unter Einrechnung von neun Tagen Untersuchungshaft vom 2. März
2020 bis 11. März 2020, mit einer zweijährigen Probezeit sowie zu einer Busse
von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung,
zuzüglich 5% Zins seit dem 2. März 2020 an B____ verurteilt. Weiter wurden ihm
die Verfahrenskosten von CHF 4'780.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–
auferlegt. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen
Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten vor Februar 2020 zum Nachteil
von C____ wurde A____ freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wurde er vom
Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D____. Das
Verfahren AS Ziff. 4.2 betreffend mehrfache einfache Körperverletzung zum
Nachteil von B____ wurde zufolge Verjährung eingestellt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch den Advokaten [...],
am 25. Januar 2022 Berufung erklärt und beantragt, er sei vom Vorwurf der
einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und Drohung vollumfänglich und
kostenlos freizusprechen. Angefochten werde ausserdem die Verurteilung zur
Bezahlung einer Genugtuung an B____. Schliesslich sei ihm für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Anschlussberufung
erklärt mit dem Antrag, der Berufungskläger sei der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen,
teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen
Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von drei Jahren (davon 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie
zu einer Busse von CHF 3'000.– zu verurteilen. Die Berufung des
Berufungsklägers sei kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 hat
die Rechtsvertreterin von B____ mitgeteilt, dass weder Anschlussberufung
erhoben noch das Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde; jedoch sei
der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung
zu bewilligen.
Mit instruktionsrichterlichen
Verfügungen vom 28. Februar 2022 und vom 29. März 2022 wurde
festgestellt, dass innert Frist die Privatkläger keine Anschlussberufung
erklärt hätten und keine der Parteien Nichteintreten auf die erhobenen
Rechtsmittel beantragt habe. Mit Berufungsbegründung vom 18. August 2022
beantragte der Berufungskläger, er sei wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____
zu einer angemessenen Busse zu verurteilen; von den Vorwürfen der einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung sei er hingegen freizusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, B____ sowie D____ und C____ seien
an der Berufungsverhandlung erneut zu befragen; ihre bisherigen Aussagen seien
nicht verwertbar. Schliesslich sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
vollumfänglich abzuweisen. Mit Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14.
September 2022 wurde beantragt, der Berufungskläger sei der versuchten schweren
Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen,
teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen
Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe
von 3 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 3’000.– zu verurteilen. In den übrigen
Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beweisantrag des
Berufungsklägers auf Entfernung der Einvernahme von B____ sei abzuweisen,
ebenso seien D____ und C____ nicht nochmals zu befragen. Schliesslich sei die
Berufung des Berufungsklägers kostenfällig abzuweisen.
Mit Schreiben
vom 23. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin von B____ mit, ihre
Mandantin ziehe sämtliche Strafanträge gegen den Berufungskläger zurück und
erkläre ihr Desinteresse an seiner weiteren strafrechtlichen Verfolgung. Mit
E-Mail vom 26. September 2022 holte die Instruktionsrichterin beim Institut für
Rechtsmedizin die Befunddokumentation im Rahmen der körperlichen Untersuchung
von B____ ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. September 2022
wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen und die Beweisanträge des
Berufungsklägers auf Ladung von B____ sowie C____ und D____ mit Begründung
abgewiesen. Am 15. Februar 2023 ging der Strafregisterauszug des
Berufungsklägers ein. Mit Eingabe vom 15. März 2023 zog die Staatsanwaltschaft
ihre Anschlussberufung zurück und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an
der Berufungsverhandlung. Als Beilage reichte sie ein Schreiben des
Berufungsklägers vom 15. März 2023 ein, worin er eine schuldhafte Herbeiführung
des Verfahrens anerkannte und sich mit einer vollständigen Kostenauferlegung
einverstanden erklärte. Mit Verfügung vom 16. März 2023 entsprach die
instruierende Präsidentin dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft.
An der
Berufungsverhandlung vom 17. März 2023 hat der Berufungskläger von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Sein Verteidiger ist zum Vortrag
gelangt und hat beantragt, es sei ein Zwischenentscheid betreffend die noch zu
beurteilenden Anklagepunkte zu fällen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung
legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss
eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die
Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt
werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Vorliegend ficht der Berufungskläger die Schuldsprüche wegen einfacher
Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher
Tätlichkeiten sowie Drohung an. Zudem sei die Genugtuungsforderung von B____
vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Angefochten
sind zudem das Strafmass sowie die Verurteilung zu einer Genugtuung. Unangefochten
sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ohrfeigen) zum Nachteil
von B____ sowie der Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen
Körperverletzung zum Nachteil von D____. Nicht angefochten ist zudem der
Freispruch betreffend die Delikte zum Nachteil von C____. Diese Punkte sind im
Berufungsverfahren nicht erneut zu beurteilen.
1.2.2
Den
vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C____ im
Zusammenhang mit einem Schlag mit einem Kabel auf die Hand im Februar 2020 (AS
Ziff. I.2) hat der Berufungskläger nicht angefochten. Dieser Schuldspruch
betrifft einen einzelnen Vorfall, für den kein Strafantrag vorliegt. Weil
Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB nur im Falle wiederholter Begehung
ein Offizialdelikt darstellen, ist das diesbezügliche Verfahren von Amtes wegen
einzustellen.
2.
2.1
Der
Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, aufgrund
des Rückzugs des Strafantrags von B____ seien sämtliche Anklagepunkte hinfällig;
entsprechend sei das Verfahren gegen den Berufungskläger einzustellen (Prot.
Berufungsverhandlung p. 2).
2.2
B____
hat am 23. September 2023 eine Desinteresseerklärung eingereicht und sämtliche Strafanträge
gegen den Berufungskläger zurückgezogen. Begründet wurde diese Eingabe mit dem
Umstand, dass sie sehr unter dem sich in die Länge ziehenden Strafverfahren
leide und sie das Bedürfnis habe, mit der Vergangenheit abzuschliessen (Akten
S. 476).
2.3
Gemäss
Art. 123 Ziff. 1 StGB wird die einfache Körperverletzung nur auf Antrag
bestraft. Jedoch wird die Tat gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB unter anderem dann
von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter sie an einer Wehrlosen oder an einer
Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat,
namentlich an einem Kind. B____ war zum Zeitpunkt der Tat zwar 18 Jahre alt und
damit volljährig. Jedoch wohnte sie noch in der elterlichen Wohnung, hatte ihre
Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und war finanziell vom Berufungskläger
abhängig (vgl. Auss. B____ Prot. HV Akten S. 338: «Ich war im dritten Lehrjahr,
CHF 1'500.– habe ich verdient, nach Abzug CHF 1'300.–«). Dies ergibt sich
aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und ihrer
Mutter (Akten S. 108), aus den Aussagen des Berufungsklägers und den Angaben von
B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 336, 338 ff.) sowie
aus dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 10. August 2021
(Akten S. 326-329). Bezeichnenderweise ging gemäss den übereinstimmenden
Aussagen der Streit, dessen Eskalation vorliegend zur Beurteilung steht, um den
Umstand, dass der Berufungskläger der Ansicht war, seine Tochter verbrauche
beim Duschen übermässig viel heisses Wasser und habe sich deshalb mit ihrem
Lehrlingslohn an der Stromrechnung der Familie zu beteiligen (Auss. B____ Akten
S. 338). Daraus folgt, dass B____ zum Tatzeitpunkt noch in häuslicher
Gemeinschaft mit dem Berufungskläger wohnte, der als Familienvater für die
Wohnkosten aufkam. Damit hatte sich B____ ungeachtet ihrer Volljährigkeit den
vom Berufungskläger aufgestellten Hausregeln unterzuordnen. Zudem befand sie
sich im dritten Lehrjahr und war aufgrund ihres geringen Einkommens finanziell
abhängig vom Berufungskläger. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der
Berufungskläger im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB für seine Tochter zu
sorgen hatte und damit allenfalls ein Offizialdelikt vorliegt.
2.4
2.4.1
Gemäss
der herrschenden Lehre liegt der Qualifikationsgrund von Art. 123 Ziff. 2 StGB in
der besonderen Verwerflichkeit des Angriffs an sich bzw. im Falle von
Schutzbefohlenen in der Verletzung der besonderen Pflicht, die dem Täter
gegenüber dem Opfer obliegt, das ihm anvertraut ist. Zusätzlich rechtfertigt
sich die Verfolgung von Amtes wegen, weil ein Schutzbefohlener, insb. ein Kind,
oft gar nicht in der Lage ist, einen Strafantrag überhaupt zu stellen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 24, 26 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der
Obhut ist materiell zu verstehen. Erfasst sind alle Konstellationen, in denen
der Täter faktisch für das Opfer zu sorgen hat (Ege,
in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 123 N 8 mit
Hinweisen). Neben Kindern bis zum 18. Lebensjahr sind auch Erwachsene erfasst,
namentlich erwähnt sind Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sowie
Arbeitnehmer (Trechsel/Geth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 123 N 10; Ege, a.a.O. mit Hinweis auf BGer 6B_227/2019
vom 19. September 2019). Als Täter kommen Personen in Frage, welche von
Gesetzes wegen die Verantwortung für Leben und Gesundheit eines anderen tragen
oder denen eine entsprechende Pflicht aufgrund enger Lebensgemeinschaft obliegt
(Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123
N 29 mit weiteren Hinweisen).
2.4.2
Gemäss Art. 277 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dauert die elterliche Unterhaltspflicht
grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind bei
Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit
es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen
Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende (Erst-)Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die
Volljährigenunterhaltspflicht ist nicht Ausnahme, sondern Ausfluss der
elterlichen Ausbildungspflicht (Fountoulakis,
in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Art. 277 N 1). Diese
Unterstützungspflicht bezieht sich zwar rein auf den finanziellen Aspekt, wenn
aber zusätzlich noch eine Lebensgemeinschaft besteht, ist ausserdem von einer
emotionalen und auch faktischen Abhängigkeit auszugehen. Diesbezüglich zeigen
sich Parallelen zu erwachsenen Lebenspartnerschaften, in denen der Gesetzgeber
von einem potentiellen Machtgefälle ausgeht und die deshalb ebenfalls den
Schutz der Offizialverfolgung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 ff. StGB geniessen. So
sind Gewalttätigkeiten im häuslichen Bereich durch eine besondere
Täter-Opfer-Beziehung gekennzeichnet. Zwar stehen sich erwachsene Menschen
gegenüber, die ihre Rechte – namentlich die Stellung eines Strafantrags –
grundsätzlich selbständig wahrnehmen können. Dies geschieht aber aus
mannigfaltigen Gründen nur selten: der misshandelnde Partner setzt seine Macht
zu seinem Vorteil ein und zwingt oder beeinflusst das Opfer, jegliche Schritte
zur Einleitung oder Unterstützung der Strafverfolgung zu unterlassen. Hinzu
kommen Schuld- und Schamgefühle des Opfers, emotionale, wirtschaftliche und
soziale Abhängigkeit, Hoffnung, Existenzängste und Angst um die Kinder (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 30).
Die Ausdehnung des ex-officio-Schutzes auf Ehegatten, eingetragene
Partnerschaft und Familie gründet auf der Überzeugung, dass in solchen
Beziehungen sonst de facto ein rechtsfreier Raum herrschen würde, «weil die
Opfer infolge moralischer Skrupel, Resignation, Abhängigkeit oder Angst vor
ihren Partnern keinen Strafantrag stellen» (BBl 2003 1939).
2.5
Zwar
war B____ zum Tatzeitpunkt als Volljährige in der Lage, ihre Rechte
grundsätzlich selbständig wahrzunehmen. Jedoch war der Berufungskläger
gegenüber seiner Tochter auch über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet, sie
bis zum Abschluss der Erstausbildung finanziell zu unterstützen. Fest steht
damit, dass die zwar knapp volljährige B____, die zum Tatzeitpunkt noch bei
ihren Eltern wohnte, mit ihrem Lehrlingslohn von CHF 1'300.– noch in starker
wirtschaftlicher, sozialer auch emotionaler Abhängigkeit vom Berufungskläger
stand. Es ist in dieser Konstellation klar von einem Machtgefälle zwischen
Vater und Tochter auszugehen. Zwar hat B____ unmittelbar nach dem Vorfall die
Polizei requiriert und ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim Aggressor um
ihren Vater handelte, Strafantrag gegen ihn gestellt. Jedoch hat in der Folge
das offensichtliche Machtgefälle zwischen ihr und dem Berufungskläger bzw. der
von ihm ausgeübte Druck dazu geführt, dass B____ aus der Familienwohnung ausziehen
musste und damit nicht nur finanzielle Einbussen, sondern auch eine massive
Einschränkung ihres Kontaktes zur Mutter und zu ihren Brüdern hinnehmen musste
(vgl. dazu Auss. B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «[weint] Zur
Mutter habe ich Kontakt. [a.F.] Nur telefonisch. [a.F.] Zu den Geschwistern
habe ich nicht wirklich Kontakt. [a.F.] Ja, es ist eine Trennung von der
Familie. Gegenüber meinem Vater nicht. Aber meine Brüder vermisse ich schon»;
vgl. zur Situation auch Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom
10.
August 2021 Akten S. 326-329). Es muss davon ausgegangen werden, dass der
Umstand, dass B____ offenbar ausserordentlich unter dem Kontaktabbruch zu
Mutter und Brüdern litt, auch wesentlich zum Rückzug ihrer Strafanträge beigetragen
hat (vgl. dazu auch Desinteresseerklärung vom 23. September 2022 Akten S. 476).
In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das naturgemäss
zwischen Eltern und ihren Kindern bestehende Erfahrungs- und Machtgefälle nicht
automatisch mit dem 18. Geburtstag endet. Auch in der Lehre wird betreffend die
Dauer des Volljährigenunterhalts betont, dass der Eintritt der Volljährigkeit
als blosse rechtliche Tatsache nicht dazu führen kann, die wirtschaftliche
Situation und das persönliche Verhältnis der Beteiligten anders als vor der Volljährigkeit
zu bewerten (Fountoulakis, a.a.O.,
Art. 277 N 8, mit Hinweisen). Dies muss vorliegend auch für die Beurteilung der
Sorgeverpflichtung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gelten. Aus diesem Grund
muss im vorliegenden Fall trotz Volljährigkeit von einem besonderen
Schutzbedürfnis der Tochter ausgegangen werden.
2.6
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Rückzug der Strafanträge von B____ nicht ohne
weiteres zu einer Verfahrenseinstellung betreffend die mutmasslich zu ihrem
Nachteil begangenen Delikte führt. Vielmehr handelt es dabei gemäss Art. 123
Ziff. 2 StGB um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind.
3.
3.1
3.1.1
Nach
dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und
Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz
bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand
des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in
der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in
der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen
rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;
Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person
zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass
die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind
(BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer
6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auch Jean- Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in:
forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Aus dem Immutabilitätsprinzip folgt, dass
die einmal eingereichte Anklage das gerichtliche Prozessthema grundsätzlich
fixiert und später nicht geändert oder erweitert werden sollte. Dieses Prinzip
findet allerdings in Art. 333 StPO eine gesetzliche Relativierung (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtier
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 2). Gemäss Abs. 1
dieser Bestimmung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die
Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene
Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift
aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Weil die Abgrenzung
verschiedener Straftatbestände nicht immer eindeutig ist, besteht die
Möglichkeit, dass die Anklageschrift den Sachverhalt bloss bezogen auf einen
einzelnen Tatbestand darlegt, eine Darstellung jener Tatbestandselemente jedoch
fehlt, mit denen sich der gleiche Lebensvorgang unter einen anderen Tatbestand
subsumieren liesse. Kommt das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur
Überzeugung, dass ein strafbares Verhalten aufgrund eines Sachverhaltes
vorliegt, der nicht (in allen Teilen) mit jenem gemäss der Anklageschrift
übereinstimmt, so weist es die Anklage zur entsprechenden Abänderung an die
Staatsanwaltschaft zurück. Dies geschieht in einem förmlichen Verfahren,
welches dem Schutz des Vertrauens in die Klarheit der Anklage dient; die
beschuldigte Person kann sodann entsprechend neue Dispositionen treffen (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.,
Art. 333 N 4, vgl. dazu auch (Niggli/Heimgartner,
a.a.O., Art. 9 N 62; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 9 N 4).
3.1.2
Gemäss
Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO ist die
Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl.
Stephenson/Zalunardo-Walser, in:
Basler Kommentar StPO, Art. 333 N 5b, sowie Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar,
Art. 379 N 15; BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2;
Obergericht Zürich SB150349 vom 7. Mai 2018). Eine Rückweisung kann
allenfalls aus Opportunitätsgründen ausser Betracht fallen und sich eine
Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, wenn die Verletzung nur einzelne
Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind oder
wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine
Verurteilung erfolgen könne (Heimgartner/Niggli,
a.a.O., Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen
Freispruch in Betracht zieht (Griesser, a.a.O.,
Dispositiv
Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen,
wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später –
zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird
(AGE SB.2016.16 vom 21. Dezember 2016 E. 2.4, SB.2013.70 vom 20.
Oktober 2014 E. 4; Obergericht Zürich SB120447 vom 12. November
2013). Je grösser aber das öffentliche Interesse an der Ahnung eines Delikts
ist, desto eher wird eine Rückweisung zur Änderung der Anklage gerechtfertigt
sein (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.,
Art. 333 N 4).
3.2 Vorliegend
gelangt das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zum Schluss, dass aufgrund
des Sachverhalts ein Offizialdelikt gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegt, weil
der Berufungskläger im Tatzeitpunkt für seine sich in Ausbildung befindende und
in seinem Haushalt lebende Tochter zu sorgen hatte. Jedoch ist die
Anklageschrift diesbezüglich unvollständig, werden doch die Umstände aufgrund
derer der Berufungskläger für seine Tochter B____ sorgeverpflichtet war, nicht
geschildert. Vorliegend handelt es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt, wo
der Berufungskläger als Familienoberhaupt und stärkere Person seine durch
körperliche Überlegenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit begründete
Machtposition gegenüber der Tochter ausgespielt hat, um die eigenen Ansprüche
durchzusetzen. An der strafrechtlichen Ahndung solcher Taten besteht ein grosses
öffentliches Interesse, was sich nicht zuletzt in der Ausgestaltung als
Offizialdelikt in Art. 123 Ziff. 2 StGB niederschlägt. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt sich eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft
zur Ergänzung der genannten sorgepflichtbegründenden Punkte.
4.
4.1 Aus
den Erwägungen folgt, dass das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert
und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit
gegeben wird, die Anklageschrift vom 11. Februar 2021 betreffend die das
Sorgeverhältnis begründenden Umstände zu ergänzen. Dafür erhält sie eine Frist
von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Zwischenurteils.
4.2 Für
das vorliegende Zwischenurteil werden keine Kosten erhoben.
4.3 Gegen
das vorliegende Zwischenurteil ist kein Rechtmittel ans Bundesgericht gegeben,
da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
vorliegt (vgl. Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 118 N 2b; Mazzucchelli/ Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 118 N 12 f).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren gegen A____ betreffend
Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes (C____) begangen nach Februar 2020
(Anklage Ziff. 2) wird mangels Strafantrags eingestellt.
Das Berufungsverfahren betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache
versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten und Drohung, alles
zum Nachteil von B____, wird gemäss Art. 329 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 333 der Strafprozessordnung sistiert.
Der Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift vom 11. Februar
2021 innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Zwischenurteils im Sinne
der Erwägungen zu ergänzen.
Das Verfahren bleibt beim Berufungsgericht hängig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Privatklägerin 1
-
Kinder- und Jugenddienst (KJD) für PK 2 und 3
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Mirjam
Kündig