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Entscheid

SB.2022.8

einfache Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines Kindes) sowie Drohung

17. März 2023Deutsch18 min

Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.8

ZWISCHEN-URTEIL

vom 17.

März 2023

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Ass.-Prof. Dr. Cordula Lötscher,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, geb. [...] Privatklägerin

1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____, geb. [...] Privatkläger

2

[...]

vertreten durch Kinder- und

Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse

45, Postfach 1616, 4001 Basel

D____, geb. [...]

Privatkläger 3

[...]

vertreten durch Kinder- und

Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach

1616, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 10. November 2021

(SG.2021.40)

betreffend einfache

Körperverletzung, mehrfache versuchte einfache

Körperverletzung, mehrfache

Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines

Kindes) sowie Drohung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. November 2021 wurde A____ der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten (teilweise zum Nachteil eines

Kindes) sowie der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 22 Monaten, unter Einrechnung von neun Tagen Untersuchungshaft vom 2. März

2020 bis 11. März 2020, mit einer zweijährigen Probezeit sowie zu einer Busse

von CHF 3'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde er zur Zahlung von CHF 1'000.– Genugtuung,

zuzüglich 5% Zins seit dem 2. März 2020 an B____ verurteilt. Weiter wurden ihm

die Verfahrenskosten von CHF 4'780.10 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.–

auferlegt. Vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten einfachen

Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten vor Februar 2020 zum Nachteil

von C____ wurde A____ freigesprochen. Ebenfalls freigesprochen wurde er vom

Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D____. Das

Verfahren AS Ziff. 4.2 betreffend mehrfache einfache Körperverletzung zum

Nachteil von B____ wurde zufolge Verjährung eingestellt.

Gegen dieses

Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch den Advokaten [...],

am 25. Januar 2022 Berufung erklärt und beantragt, er sei vom Vorwurf der

einfachen Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten und Drohung vollumfänglich und

kostenlos freizusprechen. Angefochten werde ausserdem die Verurteilung zur

Bezahlung einer Genugtuung an B____. Schliesslich sei ihm für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die

Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Anschlussberufung

erklärt mit dem Antrag, der Berufungskläger sei der versuchten schweren

Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen,

teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen

Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von drei Jahren (davon 18 Monate bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren) sowie

zu einer Busse von CHF 3'000.– zu verurteilen. Die Berufung des

Berufungsklägers sei kostenfällig abzuweisen. Mit Eingabe vom 21. Februar 2022 hat

die Rechtsvertreterin von B____ mitgeteilt, dass weder Anschlussberufung

erhoben noch das Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde; jedoch sei

der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung

zu bewilligen.

Mit instruktionsrichterlichen

Verfügungen vom 28. Februar 2022 und vom 29. März 2022 wurde

festgestellt, dass innert Frist die Privatkläger keine Anschlussberufung

erklärt hätten und keine der Parteien Nichteintreten auf die erhobenen

Rechtsmittel beantragt habe. Mit Berufungsbegründung vom 18. August 2022

beantragte der Berufungskläger, er sei wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von B____

zu einer angemessenen Busse zu verurteilen; von den Vorwürfen der einfachen

Körperverletzung, der mehrfachen versuchten einfachen Körperverletzung, der

mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung sei er hingegen freizusprechen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, B____ sowie D____ und C____ seien

an der Berufungsverhandlung erneut zu befragen; ihre bisherigen Aussagen seien

nicht verwertbar. Schliesslich sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft

vollumfänglich abzuweisen. Mit Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 14.

September 2022 wurde beantragt, der Berufungskläger sei der versuchten schweren

Körperverletzung, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen,

teilweise versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohung und der mehrfachen

Tätlichkeiten schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe

von 3 Jahre sowie zu einer Busse von CHF 3’000.– zu verurteilen. In den übrigen

Punkten sei das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Beweisantrag des

Berufungsklägers auf Entfernung der Einvernahme von B____ sei abzuweisen,

ebenso seien D____ und C____ nicht nochmals zu befragen. Schliesslich sei die

Berufung des Berufungsklägers kostenfällig abzuweisen.

Mit Schreiben

vom 23. September 2022 teilte die Rechtsvertreterin von B____ mit, ihre

Mandantin ziehe sämtliche Strafanträge gegen den Berufungskläger zurück und

erkläre ihr Desinteresse an seiner weiteren strafrechtlichen Verfolgung. Mit

E-Mail vom 26. September 2022 holte die Instruktionsrichterin beim Institut für

Rechtsmedizin die Befunddokumentation im Rahmen der körperlichen Untersuchung

von B____ ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. September 2022

wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen und die Beweisanträge des

Berufungsklägers auf Ladung von B____ sowie C____ und D____ mit Begründung

abgewiesen. Am 15. Februar 2023 ging der Strafregisterauszug des

Berufungsklägers ein. Mit Eingabe vom 15. März 2023 zog die Staatsanwaltschaft

ihre Anschlussberufung zurück und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an

der Berufungsverhandlung. Als Beilage reichte sie ein Schreiben des

Berufungsklägers vom 15. März 2023 ein, worin er eine schuldhafte Herbeiführung

des Verfahrens anerkannte und sich mit einer vollständigen Kostenauferlegung

einverstanden erklärte. Mit Verfügung vom 16. März 2023 entsprach die

instruierende Präsidentin dem Dispensationsgesuch der Staatsanwaltschaft.

An der

Berufungsverhandlung vom 17. März 2023 hat der Berufungskläger von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Sein Verteidiger ist zum Vortrag

gelangt und hat beantragt, es sei ein Zwischenentscheid betreffend die noch zu

beurteilenden Anklagepunkte zu fällen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das

Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der

Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung

legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss

eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

1.2.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die

Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt

werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt

eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

Vorliegend ficht der Berufungskläger die Schuldsprüche wegen einfacher

Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher

Tätlichkeiten sowie Drohung an. Zudem sei die Genugtuungsforderung von B____

vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Angefochten

sind zudem das Strafmass sowie die Verurteilung zu einer Genugtuung. Unangefochten

sind der Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten (Ohrfeigen) zum Nachteil

von B____ sowie der Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen

Körperverletzung zum Nachteil von D____. Nicht angefochten ist zudem der

Freispruch betreffend die Delikte zum Nachteil von C____. Diese Punkte sind im

Berufungsverfahren nicht erneut zu beurteilen.

1.2.2

Den

vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von C____ im

Zusammenhang mit einem Schlag mit einem Kabel auf die Hand im Februar 2020 (AS

Ziff. I.2) hat der Berufungskläger nicht angefochten. Dieser Schuldspruch

betrifft einen einzelnen Vorfall, für den kein Strafantrag vorliegt. Weil

Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB nur im Falle wiederholter Begehung

ein Offizialdelikt darstellen, ist das diesbezügliche Verfahren von Amtes wegen

einzustellen.

2.

2.1

Der

Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, aufgrund

des Rückzugs des Strafantrags von B____ seien sämtliche Anklagepunkte hinfällig;

entsprechend sei das Verfahren gegen den Berufungskläger einzustellen (Prot.

Berufungsverhandlung p. 2).

2.2

B____

hat am 23. September 2023 eine Desinteresseerklärung eingereicht und sämtliche Strafanträge

gegen den Berufungskläger zurückgezogen. Begründet wurde diese Eingabe mit dem

Umstand, dass sie sehr unter dem sich in die Länge ziehenden Strafverfahren

leide und sie das Bedürfnis habe, mit der Vergangenheit abzuschliessen (Akten

S. 476).

2.3

Gemäss

Art. 123 Ziff. 1 StGB wird die einfache Körperverletzung nur auf Antrag

bestraft. Jedoch wird die Tat gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB unter anderem dann

von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter sie an einer Wehrlosen oder an einer

Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat,

namentlich an einem Kind. B____ war zum Zeitpunkt der Tat zwar 18 Jahre alt und

damit volljährig. Jedoch wohnte sie noch in der elterlichen Wohnung, hatte ihre

Erstausbildung noch nicht abgeschlossen und war finanziell vom Berufungskläger

abhängig (vgl. Auss. B____ Prot. HV Akten S. 338: «Ich war im dritten Lehrjahr,

CHF 1'500.– habe ich verdient, nach Abzug CHF 1'300.–«). Dies ergibt sich

aus den in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und ihrer

Mutter (Akten S. 108), aus den Aussagen des Berufungsklägers und den Angaben von

B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 336, 338 ff.) sowie

aus dem Bericht der sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 10. August 2021

(Akten S. 326-329). Bezeichnenderweise ging gemäss den übereinstimmenden

Aussagen der Streit, dessen Eskalation vorliegend zur Beurteilung steht, um den

Umstand, dass der Berufungskläger der Ansicht war, seine Tochter verbrauche

beim Duschen übermässig viel heisses Wasser und habe sich deshalb mit ihrem

Lehrlingslohn an der Stromrechnung der Familie zu beteiligen (Auss. B____ Akten

S. 338). Daraus folgt, dass B____ zum Tatzeitpunkt noch in häuslicher

Gemeinschaft mit dem Berufungskläger wohnte, der als Familienvater für die

Wohnkosten aufkam. Damit hatte sich B____ ungeachtet ihrer Volljährigkeit den

vom Berufungskläger aufgestellten Hausregeln unterzuordnen. Zudem befand sie

sich im dritten Lehrjahr und war aufgrund ihres geringen Einkommens finanziell

abhängig vom Berufungskläger. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der

Berufungskläger im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB für seine Tochter zu

sorgen hatte und damit allenfalls ein Offizialdelikt vorliegt.

2.4

2.4.1

Gemäss

der herrschenden Lehre liegt der Qualifikationsgrund von Art. 123 Ziff. 2 StGB in

der besonderen Verwerflichkeit des Angriffs an sich bzw. im Falle von

Schutzbefohlenen in der Verletzung der besonderen Pflicht, die dem Täter

gegenüber dem Opfer obliegt, das ihm anvertraut ist. Zusätzlich rechtfertigt

sich die Verfolgung von Amtes wegen, weil ein Schutzbefohlener, insb. ein Kind,

oft gar nicht in der Lage ist, einen Strafantrag überhaupt zu stellen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 24, 26 mit weiteren Hinweisen). Der Begriff der

Obhut ist materiell zu verstehen. Erfasst sind alle Konstellationen, in denen

der Täter faktisch für das Opfer zu sorgen hat (Ege,

in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 123 N 8 mit

Hinweisen). Neben Kindern bis zum 18. Lebensjahr sind auch Erwachsene erfasst,

namentlich erwähnt sind Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sowie

Arbeitnehmer (Trechsel/Geth, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Art. 123 N 10; Ege, a.a.O. mit Hinweis auf BGer 6B_227/2019

vom 19. September 2019). Als Täter kommen Personen in Frage, welche von

Gesetzes wegen die Verantwortung für Leben und Gesundheit eines anderen tragen

oder denen eine entsprechende Pflicht aufgrund enger Lebensgemeinschaft obliegt

(Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123

N 29 mit weiteren Hinweisen).

2.4.2

Gemäss Art. 277 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) dauert die elterliche Unterhaltspflicht

grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat das Kind bei

Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit

es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen

Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende (Erst-)Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die

Volljährigenunterhaltspflicht ist nicht Ausnahme, sondern Ausfluss der

elterlichen Ausbildungspflicht (Fountoulakis,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, Art. 277 N 1). Diese

Unterstützungspflicht bezieht sich zwar rein auf den finanziellen Aspekt, wenn

aber zusätzlich noch eine Lebensgemeinschaft besteht, ist ausserdem von einer

emotionalen und auch faktischen Abhängigkeit auszugehen. Diesbezüglich zeigen

sich Parallelen zu erwachsenen Lebenspartnerschaften, in denen der Gesetzgeber

von einem potentiellen Machtgefälle ausgeht und die deshalb ebenfalls den

Schutz der Offizialverfolgung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 ff. StGB geniessen. So

sind Gewalttätigkeiten im häuslichen Bereich durch eine besondere

Täter-Opfer-Beziehung gekennzeichnet. Zwar stehen sich erwachsene Menschen

gegenüber, die ihre Rechte – namentlich die Stellung eines Strafantrags –

grundsätzlich selbständig wahrnehmen können. Dies geschieht aber aus

mannigfaltigen Gründen nur selten: der misshandelnde Partner setzt seine Macht

zu seinem Vorteil ein und zwingt oder beeinflusst das Opfer, jegliche Schritte

zur Einleitung oder Unterstützung der Strafverfolgung zu unterlassen. Hinzu

kommen Schuld- und Schamgefühle des Opfers, emotionale, wirtschaftliche und

soziale Abhängigkeit, Hoffnung, Existenzängste und Angst um die Kinder (Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 30).

Die Ausdehnung des ex-officio-Schutzes auf Ehegatten, eingetragene

Partnerschaft und Familie gründet auf der Überzeugung, dass in solchen

Beziehungen sonst de facto ein rechtsfreier Raum herrschen würde, «weil die

Opfer infolge moralischer Skrupel, Resignation, Abhängigkeit oder Angst vor

ihren Partnern keinen Strafantrag stellen» (BBl 2003 1939).

2.5

Zwar

war B____ zum Tatzeitpunkt als Volljährige in der Lage, ihre Rechte

grundsätzlich selbständig wahrzunehmen. Jedoch war der Berufungskläger

gegenüber seiner Tochter auch über die Volljährigkeit hinaus verpflichtet, sie

bis zum Abschluss der Erstausbildung finanziell zu unterstützen. Fest steht

damit, dass die zwar knapp volljährige B____, die zum Tatzeitpunkt noch bei

ihren Eltern wohnte, mit ihrem Lehrlingslohn von CHF 1'300.– noch in starker

wirtschaftlicher, sozialer auch emotionaler Abhängigkeit vom Berufungskläger

stand. Es ist in dieser Konstellation klar von einem Machtgefälle zwischen

Vater und Tochter auszugehen. Zwar hat B____ unmittelbar nach dem Vorfall die

Polizei requiriert und ungeachtet der Tatsache, dass es sich beim Aggressor um

ihren Vater handelte, Strafantrag gegen ihn gestellt. Jedoch hat in der Folge

das offensichtliche Machtgefälle zwischen ihr und dem Berufungskläger bzw. der

von ihm ausgeübte Druck dazu geführt, dass B____ aus der Familienwohnung ausziehen

musste und damit nicht nur finanzielle Einbussen, sondern auch eine massive

Einschränkung ihres Kontaktes zur Mutter und zu ihren Brüdern hinnehmen musste

(vgl. dazu Auss. B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: «[weint] Zur

Mutter habe ich Kontakt. [a.F.] Nur telefonisch. [a.F.] Zu den Geschwistern

habe ich nicht wirklich Kontakt. [a.F.] Ja, es ist eine Trennung von der

Familie. Gegenüber meinem Vater nicht. Aber meine Brüder vermisse ich schon»;

vgl. zur Situation auch Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom

10.

August 2021 Akten S. 326-329). Es muss davon ausgegangen werden, dass der

Umstand, dass B____ offenbar ausserordentlich unter dem Kontaktabbruch zu

Mutter und Brüdern litt, auch wesentlich zum Rückzug ihrer Strafanträge beigetragen

hat (vgl. dazu auch Desinteresseerklärung vom 23. September 2022 Akten S. 476).

In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass das naturgemäss

zwischen Eltern und ihren Kindern bestehende Erfahrungs- und Machtgefälle nicht

automatisch mit dem 18. Geburtstag endet. Auch in der Lehre wird betreffend die

Dauer des Volljährigenunterhalts betont, dass der Eintritt der Volljährigkeit

als blosse rechtliche Tatsache nicht dazu führen kann, die wirtschaftliche

Situation und das persönliche Verhältnis der Beteiligten anders als vor der Volljährigkeit

zu bewerten (Fountoulakis, a.a.O.,

Art. 277 N 8, mit Hinweisen). Dies muss vorliegend auch für die Beurteilung der

Sorgeverpflichtung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB gelten. Aus diesem Grund

muss im vorliegenden Fall trotz Volljährigkeit von einem besonderen

Schutzbedürfnis der Tochter ausgegangen werden.

2.6

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass der Rückzug der Strafanträge von B____ nicht ohne

weiteres zu einer Verfahrenseinstellung betreffend die mutmasslich zu ihrem

Nachteil begangenen Delikte führt. Vielmehr handelt es dabei gemäss Art. 123

Ziff. 2 StGB um Offizialdelikte, welche von Amtes wegen zu verfolgen sind.

3.

3.1

3.1.1

Nach

dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und

Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz

bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand

des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in

der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in

der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen

rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip;

Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person

zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass

die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind

(BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; BGer

6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3; vgl. auch Jean- Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in:

forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Aus dem Immutabilitätsprinzip folgt, dass

die einmal eingereichte Anklage das gerichtliche Prozessthema grundsätzlich

fixiert und später nicht geändert oder erweitert werden sollte. Dieses Prinzip

findet allerdings in Art. 333 StPO eine gesetzliche Relativierung (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Niggli/Heer/Wiprächtier

[Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 2). Gemäss Abs. 1

dieser Bestimmung gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die

Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene

Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift

aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Weil die Abgrenzung

verschiedener Straftatbestände nicht immer eindeutig ist, besteht die

Möglichkeit, dass die Anklageschrift den Sachverhalt bloss bezogen auf einen

einzelnen Tatbestand darlegt, eine Darstellung jener Tatbestandselemente jedoch

fehlt, mit denen sich der gleiche Lebensvorgang unter einen anderen Tatbestand

subsumieren liesse. Kommt das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zur

Überzeugung, dass ein strafbares Verhalten aufgrund eines Sachverhaltes

vorliegt, der nicht (in allen Teilen) mit jenem gemäss der Anklageschrift

übereinstimmt, so weist es die Anklage zur entsprechenden Abänderung an die

Staatsanwaltschaft zurück. Dies geschieht in einem förmlichen Verfahren,

welches dem Schutz des Vertrauens in die Klarheit der Anklage dient; die

beschuldigte Person kann sodann entsprechend neue Dispositionen treffen (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.,

Art. 333 N 4, vgl. dazu auch (Niggli/Heimgartner,

a.a.O., Art. 9 N 62; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 9 N 4).

3.1.2

Gemäss

Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO ist die

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl.

Stephenson/Zalunardo-Walser, in:

Basler Kommentar StPO, Art. 333 N 5b, sowie Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StPO Kommentar,

Art. 379 N 15; BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2;

Obergericht Zürich SB150349 vom 7. Mai 2018). Eine Rückweisung kann

allenfalls aus Opportunitätsgründen ausser Betracht fallen und sich eine

Einstellung des Verfahrens rechtfertigen, wenn die Verletzung nur einzelne

Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind oder

wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine

Verurteilung erfolgen könne (Heimgartner/Niggli,

a.a.O., Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen

Freispruch in Betracht zieht (Griesser, a.a.O.,

Dispositiv

Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen,

wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später –

zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird

(AGE SB.2016.16 vom 21. Dezember 2016 E. 2.4, SB.2013.70 vom 20.

Oktober 2014 E. 4; Obergericht Zürich SB120447 vom 12. November

2013). Je grösser aber das öffentliche Interesse an der Ahnung eines Delikts

ist, desto eher wird eine Rückweisung zur Änderung der Anklage gerechtfertigt

sein (Stephenson/Zalunardo-Walser, a.a.O.,

Art. 333 N 4).

3.2 Vorliegend

gelangt das Gericht aufgrund der erhobenen Beweise zum Schluss, dass aufgrund

des Sachverhalts ein Offizialdelikt gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB vorliegt, weil

der Berufungskläger im Tatzeitpunkt für seine sich in Ausbildung befindende und

in seinem Haushalt lebende Tochter zu sorgen hatte. Jedoch ist die

Anklageschrift diesbezüglich unvollständig, werden doch die Umstände aufgrund

derer der Berufungskläger für seine Tochter B____ sorgeverpflichtet war, nicht

geschildert. Vorliegend handelt es sich um einen Fall von häuslicher Gewalt, wo

der Berufungskläger als Familienoberhaupt und stärkere Person seine durch

körperliche Überlegenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit begründete

Machtposition gegenüber der Tochter ausgespielt hat, um die eigenen Ansprüche

durchzusetzen. An der strafrechtlichen Ahndung solcher Taten besteht ein grosses

öffentliches Interesse, was sich nicht zuletzt in der Ausgestaltung als

Offizialdelikt in Art. 123 Ziff. 2 StGB niederschlägt. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt sich eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft

zur Ergänzung der genannten sorgepflichtbegründenden Punkte.

4.

4.1 Aus

den Erwägungen folgt, dass das Verfahren gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO sistiert

und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit

gegeben wird, die Anklageschrift vom 11. Februar 2021 betreffend die das

Sorgeverhältnis begründenden Umstände zu ergänzen. Dafür erhält sie eine Frist

von 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Zwischenurteils.

4.2 Für

das vorliegende Zwischenurteil werden keine Kosten erhoben.

4.3 Gegen

das vorliegende Zwischenurteil ist kein Rechtmittel ans Bundesgericht gegeben,

da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

vorliegt (vgl. Lieber, in:

Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 118 N 2b; Mazzucchelli/ Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2.

Auflage 2014, Art. 118 N 12 f).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Verfahren gegen A____ betreffend

Tätlichkeiten zum Nachteil eines Kindes (C____) begangen nach Februar 2020

(Anklage Ziff. 2) wird mangels Strafantrags eingestellt.

Das Berufungsverfahren betreffend einfache Körperverletzung, mehrfache

versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten und Drohung, alles

zum Nachteil von B____, wird gemäss Art. 329 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 333 der Strafprozessordnung sistiert.

Der Staatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift vom 11. Februar

2021 innert 30 Tagen nach Zustellung des begründeten Zwischenurteils im Sinne

der Erwägungen zu ergänzen.

Das Verfahren bleibt beim Berufungsgericht hängig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Privatklägerin 1

-

Kinder- und Jugenddienst (KJD) für PK 2 und 3

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur.

Liselotte Henz lic. iur. Mirjam

Kündig