SB.2022.80
mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)
24. Mai 2024Deutsch44 min
frei. Freigesprochen wurde er ebenfalls von der Anklage der Drohung, des Ungehorsams
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.80
URTEIL
vom 24.
Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
B____
Berufungsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin
1
[...]
C____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 2
D____
Berufungsbeklagte
Privatklägerin 3
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung
gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4.
Februar 2022 (SG.2021.156)
betreffend mehrfache
Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 4. Februar 2022 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung,
mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von
180 Tagessätzen zu CHF 25.– verurteilt (bedingter Strafvollzug, Probezeit
3 Jahre). Überdies wurde er verpflichtet, je eine Genugtuung von CHF 2’000.–
an B____ und C____ (Privatklägerinnen 1 und 2) und von CHF 1’300.– an D____
(Privatklägerin 3) sowie Parteientschädigungen zu bezahlen. Die Mehrforderungen
der Privatklägerinnen wurden abgewiesen.
Mit dem gleichen Urteil sprach das Einzelgericht in
Strafsachen den Berufungskläger vom Vorwurf der Rassendiskriminierung teilweise
frei. Freigesprochen wurde er ebenfalls von der Anklage der Drohung, des Ungehorsams
gegen amtliche Verfügungen und der planmässigen Verleumdung.
Mit Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 hat A____ dieses
Strafurteil teilweise angefochten. Er beantragt seine Verurteilung wegen
einfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu einer Geldstrafe
von 4 Tagessätzen zu CHF 25.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre)
und einen kostenlosen Freispruch in den übrigen Anklagepunkten. Abgesehen von
einer Genugtuung von CHF 300.– und einer Parteientschädigung von CHF 800.–
zugunsten der Privatklägerin 1 seien alle Zivilforderungen der
Privatklägerinnen abzuweisen. Mit Berufungsbegründung vom 4. Januar 2023 hält
der Berufungskläger an seinen Anträgen fest und ersucht ergänzend um
Rückweisung an das Strafgericht, soweit kein vollumfänglicher Freispruch von
den Vorwürfen betreffend die Privatklägerinnen 2 und 3 erfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8.
Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des
Strafurteils. Gleiches wird mit Berufungsantwort vom 10. Mai 2023 der
Privatklägerinnen 2 und 3 beantragt. Der Berufungskläger hat am 12. September
2023 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Der Vertreter der
Privatklägerin 1 hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2024 geäussert.
An der Gerichtsverhandlung vom 24. Mai 2024 wurde der
Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten sein Verteidiger sowie der
gemeinsame Vertreter der Privatklägerinnen 2 und 3 zum Vortrag. Die
Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 und ihr Vertreter, die alle fakultativ
geladen waren, sind zur Verhandlung nicht erschienen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil
der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382
Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Seine Berufung ist nach Art. 399
StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können
mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a
und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte
in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall ergeht ein Feststellungsentscheid, soweit
die vom Strafgericht beurteilten Punkte nicht angefochten wurden und sie sich
vom zu beurteilenden Rest sinnvoll abtrennen lassen. Diese Punkte sind in
Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen.
2.
Rassendiskriminierung
2.1
Gemäss Art. 261bis des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer öffentlich
gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie,
Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft (Abs. 1)
oder wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in
anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse,
Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde
verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4). Nach Lehre und
Rechtsprechung ist nicht jede unvorteilhafte Äusserung über eine geschützte
Gruppe als Diskriminierung strafbar. Es bedarf vielmehr einer eigentlichen
Herabsetzung, welche die Angesprochenen zu Menschen zweiter Klasse degradiert
und ihre Menschenwürde verletzt (BGE 148 IV 113 E. 5.3 mit Hinweis
auf BGE 143 IV 193 E. 3.3.3, 131 IV 23 E. 3.1; BGer 6B_627/2015 vom 4. November
2015.
E. 2.5).
2.2
Der Vorwurf der mehrfachen
Rassendiskriminierung beruht einerseits auf Äusserungen des Berufungsklägers
auf einem Flugblatt für die Grossratswahl vom Frühjahr 2020, andererseits auf
einem Video von Anfang 2021 aus dem Innenhof des Basler Rathauses, in dem der
Berufungskläger sich über die Internetplattform TikTok an seine Wählerschaft
wendet. Zudem werden dem Berufungskläger ehrverletzende Äusserungen gegenüber
den Privatklägerinnen in zwei weiteren, im Internet publizierten Videos vorgeworfen.
Ein Video vom Februar 2021 zeigt eine Wortmeldung des Berufungsklägers im
Eingangsbereich des vermeintlichen früheren Wohnorts der Privatklägerin 1 und
ist auf YouTube veröffentlicht worden. Ein anderes Video vom April 2021 erschien
auf Instagram. Es ist gemäss Anklage entstanden, als das Strafverfahren bereits
hängig war, und zeigt eine Ansprache des Berufungsklägers im Park des St. Claraspitals.
2.3
Bezüglich des Vorwurfs der
Rassendiskriminierung auf dem Flugblatt für die Grossratswahl (Akten S. 78 f.)
hat das Strafgericht die in der Anklage aufgelisteten Äusserungen Punkt für
Punkt geprüft und festgehalten, Begriffe wie «Ausländer» und «Asylanten» seien
so lange keine strafrechtliche Rassendiskriminierung, als sie nicht
stellvertretend für andere Rassen oder Ethnien verwendet würden, was vorliegend
nicht der Fall sei. Nach Ansicht des Strafgerichts sind die Aussagen auf dem
Flugblatt «D’Ussländer sin an allem tschuld – au an Corona!!», «Zuwanderung ist
keine ‘Bereicherung’ – das ist Corona!» und «Ausländer und Asylanten nehmen uns
die Arbeit weg, die Wohnungen und auch noch die Frauen. Das ist die bittere
Wahrheit» nicht strafbar. Mangels Anfechtung ist auf diese Beurteilung im
Berufungsverfahren nicht zurückzukommen.
Eine strafbare Äusserung hat die Vorinstanz indessen im
folgenden Reim erkannt: «Was schyyns sich Mänggi wünsche wurde, nit z vyyl
Dirgge, Serbe und Kurde». Damit bringe der Berufungskläger seine ablehnende
Haltung gegenüber den in der Schweiz lebenden Türken, Serben und Kurden zum
Ausdruck. Der Wunsch nach weniger Serben, Kurden und Türken ohne Angabe von
Gründen falle völlig undifferenziert aus. Das Strafgericht gelangte zum
Schluss, dass der Berufungskläger diese Menschen als minderwertig darstelle,
indem er sie einzig aufgrund ihrer Ethnie für unerwünscht erkläre.
2.3.1
Die Verteidigung wendet in der
Berufungsbegründung ein, es fehle am Erfordernis der Öffentlichkeit, da die
Anzahl der angeblich verteilten Flugblätter nicht ermittelt worden sei. Dazu
hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass er schon
ein paar Flugblätter verteilt habe, und dass er etwa zwanzig in der Tasche
transportiert habe. Er habe den Reim vom Zettel einer Fasnachtsclique
abgeschrieben. Er bestätigte auch, dass es wirtschaftlich keinen Sinn mache,
nur wenige Exemplare eines Flugblatts drucken zu lassen (Protokoll
Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 538). In der Strafuntersuchung hatte
er zu den Vorwürfen teils geschwiegen, teils zugegeben, dass er etwa 20
Exemplare des Flyers in seiner Tasche mitgeführt und den Text von einer
Fasnachtsclique übernommen habe. Er habe viele Flyer herausgegeben (Akten Band
2, S. 54, 84). Vor Strafgericht räumte er ein, dass der Flyer von ihm stamme
und dass er ihn im Kleinbasel in Briefkästen verteilt habe (Verhandlungsprotokoll
S. 5, Akten S. 307).
Insgesamt steht aufgrund der Angaben des Berufungsklägers
fest, dass dieser seine Kandidatur für den Grossen Rat bewarb, indem er eine
Vielzahl von Exemplaren seines Flugblatts verteilte und damit die abgedruckten
Äusserungen öffentlich verbreitete. Aufgrund der Umstände muss klar davon
ausgegangen werden, dass er diese Flugblätter in zahlreiche Briefkästen
eingeworfen hat und deshalb die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt ist (Kasuistik
bei Niggli, Rassendiskriminierung,
Kommentar, 2. Auflage Zürich 2007, N 983). Alles andere widerspräche im
Rahmen eines Wahlkampfs auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für die Annahme öffentlichen
Handelns, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt,
welches der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen kann
als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was
nicht privat ist (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1, mit Hinweis auf Niggli/Fiolka, Das Private und
das Politische: Der Begriff der Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der
Bundesgerichtsentscheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend
Rassendiskriminierung, in: AJP 2001 S. 533, 539 f.). Mit der Verteilung
einer Vielzahl von Flugblättern im Rahmen eines Wahlkampfs ist das Erfordernis
der Öffentlichkeit vorliegend erfüllt.
2.3.2
Weiter wendet die Verteidigung ein, bei der
inkriminierten Äusserung handle es sich um eine vorsichtige und keinesfalls strafbare
Formulierung, wonach angeblich manche Menschen sich weniger Türken, Serben und
Kurden in Basel wünschen würden. Es liege keine gegen die Menschenwürde
verstossende Herabsetzung dieser Gruppen vor. Erstens werde nicht der Wunsch
des Verfassers, sondern der Wunsch anderer Menschen wiedergegeben. Und zweitens
würden zwar weniger Türken, Kurden und Serben gewünscht, aber diese nicht
eigentlich abgelehnt. Es liege keinerlei Herabsetzung und Diskriminierung vor,
wenn man zum Ausdruck bringe, dass man sich in der Schweiz weniger Angehörige
bestimmter Nationen wünsche.
Das erste Argument, es handle sich nicht um die eigene
Meinung, sondern um die Ansicht anderer Menschen, trifft offensichtlich nicht
zu. Die Partei des Berufungsklägers heisst, wie auf dem Flugblatt (Akten S. 78 f.)
angegeben, «Volks-Aktion gegen zuviele Ausländer und Asylanten in unserer
Heimat (VA) – Liste Ausländerstopp». Sie ist genau auf dieses Thema fokussiert.
Der Berufungskläger setzt sich auf dem Flugblatt mit seinem Foto und seinem Namen
persönlich für diese Anliegen ein. Er macht sich den inkriminierten Satz
aufgrund der Umstände und seiner diesbezüglich unbestrittenen
ausländerfeindlichen Einstellung zu eigen und setzt ihn als Instrument für
seinen Wahlkampf ein. Sein Einwand, es handle sich um eine fremde Meinung,
erweist sich als unbegründet.
2.3.3
Ausgangspunkt der Erwägungen zum zweiten
Argument, dass der Wunsch nach Weniger nicht eine eigentliche Ablehnung
bedeute, ist die gerichtliche Feststellung, dass es sich um einen Grenzfall von
der Art handelt, dass das Verbotene und das Zulässige sehr nahe
beieinanderliegen. Nach der Rechtsprechung kann die Nennung der Nationalität –
je nach den Umständen – eine vom Diskriminierungsverbot geschützte Gruppe
bezeichnen (einlässlich Niggli,
Rassendiskriminierung, N 722 ff.; Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 261bis
N 16; Leimgruber, Die
Rassismusstrafnorm in der Gerichtspraxis, Bern 2021, S. 28 ff., https://www.ekr.admin.ch/pdf/Studie_Rechtsprechung_D_Web.pdf).
So führte etwa ein Flugblatt mit der Aufschrift «Jugos? Nein danke!!!» zu einer
Verurteilung wegen Rassendiskriminierung (Amtsstatthalteramt Luzern Stadt, in: Schleiminger Mettler, a.a.O., N 53,
mit Hinweis). Freisprüche ergingen jedoch betreffend das Abstimmungs-Plakat: «Kosovo-Albaner
Nein» mit kleingedrucktem Zusatz «Kontaktnetz für» (EKR-Urteile 2001-45 und
2002-30; abrufbar in der Sammlung der Rechtsfälle unter https://www.ekr.admin.ch/dienstleistungen/d518.html)
und betreffend eine Medienmitteilung, welche die Rückschaffung sämtlicher
Einwanderer aus dem Kosovo forderte, aber deren Gleichwertigkeit als
menschliche Wesen nicht in Frage stellte (BGE 131 IV 23 E. 3.4.2;
kritisch dazu Niggli, Diskriminierung
durch Plakataushang – ein Rechtsgutachten, S. 265 ff.; Fiolka, in: Medialex 2005, S. 52,
beide zitiert nach Schleiminger Mettler,
a.a.O., N 53).
Nach der Rechtsprechung darf Kritik an bestehenden
Missständen geäussert und im politischen Diskurs auch in zugespitzter Form
dargestellt werden. Bis zu einem gewissen Grad darf auch über geschützte
Gruppen etwas Unvorteilhaftes geäussert werden, solange die Kritik insgesamt
sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E. 5.3
mit Hinweis auf BGE 143 IV 193 E. 3.3.3, 131 IV 23 E. 3.1; BGer 6B_627/2015 vom
4.
November 2015 E. 2.5). Beim vorliegend angeklagten Satz handelt es sich
schlicht um eine verallgemeinerte pauschale Behauptung. Er ist ungerecht, weil
Menschen wegen ihrer blossen Abstammung, die sie nicht wählen können, als «zu
viel» bezeichnet werden. Das ist weder sachlich noch lässt es einen erklärenden
Kontext erkennen. Die Aussage wird vom Berufungskläger nicht weiter
kommentiert, sondern einfach in den Raum gestellt. Insofern lässt sich seine
Äusserung nicht in der Weise einordnen wie jene in BGE 131 IV 23 (E. 3.4.2),
wo das Bundesgericht im Postulat der «Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus
dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist» eine kritische Auseinandersetzung
mit dem Entscheid des Bundesrats über die vorläufige Aufnahme von Personen aus
dem Kosovo erblickte.
Sodann ist zu beurteilen, ob die genannten Gruppen in einer
gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt oder diskriminiert werden.
Eine strafbare Herabsetzung liegt bei einer Verletzung der Menschenwürde bzw. einer
Behandlung als Menschen zweiter Klasse vor (atteinte à la
dignité humaine, traitement comme un être humain de deuxième classe; BGE 148 IV 113 E. 5.3.2, mit Hinweis auf BGE 143 IV 308 E. 4.1; BGer 6B_1126/2020
vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1; einlässlich Niggli,
Rassendiskriminierung, N 431 ff., 1273 ff.; Schleiminger
Mettler, a.a.O., N 10, 50 ff.; Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art.
261bis N 34). Dies ist vorliegend aufgrund des politischen Kontextes
und der Wortwahl, welche primär die Anteile und Zusammensetzung der Bevölkerung
anspricht, nicht mit der gebotenen Klarheit feststellbar. Es macht nämlich
einen Unterschied, ob eine Gruppe pauschal verunglimpft und herabgesetzt wird
oder ob primär Kritik am Ausmass der Einwanderung geübt wird. Eine strafbare
Verunglimpfung liegt nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn die Botschaft
vermittelt wird, Fahrende seien generell unhygienisch, ekelerregend und
kriminell (BGE 148 IV 113 E. 5.3.2). Der hier zu beurteilende Satz
gehört jedoch in eine andere Kategorie. Die Menschenwürde und die
Gleichwertigkeit der genannten Gruppen werden nicht in Frage gestellt. Es geht
vielmehr um das Zuviel oder Zuwenig, um das richtige Mass der Zuwanderung aus
den bezeichneten Regionen. Die Intensität einer strafbaren Herabsetzung wird
nicht erreicht (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.1;
133.
IV 308 E. 8.2; Weder, in:
Donatsch et al., Kommentar OFK/StGB, 21. Auflage 2022, Art. 261bis
N 7 und 7a). Im Flugblatt wird (mit dem hier angefochtenen Passus) nicht
zu Hass oder Feindseligkeit gegen die bezeichneten Ausländerinnen und Ausländer
aufgerufen. Daher ergeht insoweit ein Freispruch vom Vorwurf der
Rassendiskriminierung.
2.4
Der
zweite Vorwurf wegen Rassendiskriminierung beruht auf dem Video (Akten S. 175a),
das den Berufungskläger im Innenhof des Basler Rathauses zeigt, wie er eine
Ansprache hält. Auf dem Video sind zwei weitere Personen zu sehen. Die
Hauptbotschaft lautet: Wer aus dem Ausland in die Schweiz kommt, nicht arbeitet
und nur Kinder macht, hat hier nichts zu suchen. Der Berufungskläger sagt: «Ich
ha öppis, wie du, gege die Kriminelle, wo do ine kömme, die Afrikaner mit de
lange Schwänz, wo nume ficki-ficki mache. Das wän mir nid.» Das Video wurde im Januar
oder Februar 2021 auf TikTok veröffentlicht.
2.4.1
Das Strafgericht führte aus, dass der Begriff «Afrikaner»
im allgemeinen schweizerischen Sprachgebrauch die dunkelhäutigen Afrikaner
meine. Indem der Berufungskläger die hier lebenden Afrikaner als kriminell,
ausschliesslich triebgesteuert und ansonsten nutzlos darstelle, spreche er
ihnen zentrale Wesensmerkmale menschlichen Handelns ab, wodurch er sie in einer
gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetze.
Die Verteidigung wendet ein, der Berufungskläger habe damals
keinen eigenen Account auf TikTok besessen und habe das Video nicht selber
aufgeschaltet. Überdies seien «Afrikaner» keine geschützte Kategorie, sondern
die auf dem afrikanischen Kontinent lebenden Personen aus verschiedenen
Ländern.
2.4.2
Was zunächst die Urheberschaft dieses Videos
angeht, so ist das Video aufgrund des Inhalts und der Machart unzweifelhaft dem
Berufungskläger zuzuordnen. Auch wenn nicht klar nachgewiesen ist, ob der
infrage stehende Account dem Berufungskläger gehörte, hat er sich bei den
vorgeworfenen Aussagen bewusst filmen lassen, nicht etwa bei einer
Veranstaltung, sondern extra im Innenhof des Rathauses. Die Art und Weise, wie
er zu seinem Publikum bzw. seiner Wählerschaft spricht, zeigt, dass er es
selber auf eine Veröffentlichung abgesehen hatte. Das Video wurde
offensichtlich nicht ohne sein Wissen gemacht und verbreitet. Er hat sich in
dieser Situation bewusst und willentlich filmen lassen.
In den Akten finden sich Hinweise, dass es dem
Berufungskläger ein Anliegen ist, als «Youtube-Star» oder «TikTok-Star»
gehandelt zu werden (Einvernahme vom 15. April 2021 S. 8, Akten Band 2, S. 60; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 13, Akten S. 315). Relativierend hat er zwar immer
gesagt, dass er damals selber keinen TikTok- oder Youtube-Kanal betrieb (Einvernahme,
Akten Band 2, S. 62; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 6, Akten S. 308;
Protokoll Berufungsverhandlung S 5, Akten S. 539). Die von einer Drittperson
eingereichten Whatsapp- und Mailnachrichten, die auf ein gemeinsames Lernen der
Videoaktivitäten des Berufungskläger schliessen lassen, datieren vom 20.
September 2021, beziehen sich also auf einen späteren Zeitraum (Akten S. 244 f.).
Ob er die angeklagten Videos technisch selber hergestellt und hochgeladen hat
oder dafür Hilfe beanspruchte, ist aber nicht entscheidend. Der Berufungskläger
tritt als bestimmender Akteur auf, indem er sich in den Videos an seine Wähler
und Sympathisanten wendet.
Der Berufungskläger bringt zu seiner Rechtfertigung vor, er
werde auf der Strasse von fremden Leuten angesprochen und reagiere spontan auf
die Begegnungen, ohne zu wissen, dass er gefilmt werde (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht, S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 308,
539). Eine solche Situation liegt hier gerade nicht vor. Wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, tritt er in den angeklagten Videos als Protagonist auf, um
seine eigenen Botschaften zu verbreiten, nach dem Charakter eines Fensters zu
seinen Wählerinnen und Wählern. So eröffnet er das vorliegende Video in der Art
eines Statements mit dem Blick in die Kamera: «Man sieht, wir sind aktiv. Wir
starten als erste Politiker von Basel ins neue Wahljahr…». Die ganze
Inszenierung und auch die Interessenlage zeigt, dass der Berufungskläger die
Öffentlichkeit suchte. Wie die Vorinstanz ebenfalls zur Recht erwähnt, hatte
der Berufungskläger bereits in der Vergangenheit mit einem Video aus dem Jahr
2013.
auf der Mittleren Brücke in Basel Aufmerksamkeit erregt. Dieses Video
entstand gemäss den Aussagen des Berufungsklägers in Zusammenarbeit mit einem
Journalisten der Basler Zeitung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er
konnte dabei die Wirkungen solcher Videobotschaften in der Öffentlichkeit
beobachten. Aufgrund der Machart des Videos im Rathaus besteht kein Zweifel,
dass der Berufungskläger eine Veröffentlichung seiner Botschaft beabsichtigte.
Beiträge auf Plattformen im Internet gelten nach der
Rechtsprechung als öffentlich (Kasuistik bei Niggli,
Rassendiskriminierung, N 984). Das Kriterium der Öffentlichkeit ist mit der
Publikation auf TikTok erfüllt. Dadurch wurde das Video von einem grösseren,
durch persönliche Beziehungen nicht mehr zusammenhängenden Kreis wahrgenommen.
In den Online-Medien wurde rege darüber berichtet (Beitrag auf der Webseite von
20.
Minuten vom 5. Januar 2021, https://www.20min.ch/video/basler-grossrat-geht-mit-beleidigendem-video-viral-447857413531).
Insgesamt ist das Kriterium der Öffentlichkeit mit dem entsprechenden Vorsatz
klar gegeben.
2.4.3
Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger
mit «Afrikaner» offensichtlich die Schwarzafrikaner gemeint hat. Wenn mit
Begriffen wie «Afrikaner» der fremdenrechtliche (ausländerrechtliche) Status
betont wird, bleibt die Aussage als Pauschalisierung typischerweise straflos.
Wenn jedoch bestimmte ethnische Charakteristika angesprochen werden, liegt eine
Sammelkategorie im Sinne einer geschützten Gruppe vor (Niggli, Rassendiskriminierung, N 608; Leimgruber, a.a.O., S. 30). So
wurde etwa eine Bezugnahme auf «Afrikaner», trotz der Vielfalt der
afrikanischen Staaten, bereits explizit als ethnische Gruppe bzw.
Sammelkategorie im Sinne von Art. 261bis StGB anerkannt (Niggli, Rassendiskriminierung, N 673
und EKR-Urteil 2004-4: « Malgré la diversité des états
composant l’Afrique, les Africains apparaissent aux yeux de la communauté helvétique
comme un groupe ethnique au sens de l’article 261bis CP »).
Für den Gebrauch eines Wortes als Sammelkategorie für eine oder mehrere Gruppen
muss unter diesen kein Zusammengehörigkeitsgefühl bestehen. Es reicht aus, dass
sich durch den Begriff eine Mehrzahl von «Rassen», «Ethnien» oder «Religionen»
angesprochen fühlen (Niggli, Rassendiskriminierung,
N 606 mit Hinweis auf EKR-Urteil 2003-10).
Die angeklagten Äusserungen des Berufungsklägers erschöpfen
sich in vulgären Verzerrungen über primäre Geschlechtsmerkmale und das
Sexualleben bzw. die Fortpflanzung und die Arbeitsmoral dieser Gruppe. Sie
verfolgen einzig den Zweck, die bezeichnete Gruppe abzuwerten und als triebhaft
darzustellen. Mit dem Vorwurf der Arbeitsscheu und der perfiden Bezugnahme auf
ein körperliches Stereotyp liegt eine strafbare Herabsetzung (im Sinne einer
menschenrechtswidrigen Deklassierung) vor. Die Äusserungen sind überdies beleidigend
und geeignet, zu Feindseligkeiten gegenüber Menschen dieser Gruppe aufzureizen
(BGE 123 IV 202 E. 3; Zannol,
Die Anwendung der Strafnorm gegen Rassendiskriminierung, Bern 2007, S. 22,
https://www. ekr.admin.ch/pdf/Webdocument_Zannol_Da423.pdf,;
siehe auch Botschaft, in: BBl 1992 III 269 S. 312 f. Ziff. 636.1).
Insgesamt hat
der Berufungskläger die Gruppe der (Schwarz-) Afrikaner in einer gegen die
Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (Art. 261bis Abs. 4
Dispositiv
StGB). Der diesbezügliche Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung ist demnach
zu bestätigen.
3. Ehrverletzungsdelikte
3.1 Ausgangslage
Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB
macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften
Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt. Eine strafbare Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1
StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde
oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beide Tatbestände setzen einen
Strafantrag voraus. Im Falle von Tatsachenbehauptungen (üble Nachrede) kann der
Wahrheitsbeweis geführt werden. Dieser ist jedoch ausgeschlossen für
Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne
begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet
werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf
das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).
Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich auf die sittliche
Ehre, das heisst den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Nicht geschützt ist der
rein gesellschaftliche Ruf, der sich etwa auf die geschäftliche oder berufliche
Geltung eines Menschen beschränkt (Riklin,
in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 16 ff.; Trechsel/Lehmkuhl, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173 N 3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Rufschädigung dann
strafbar, wenn die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt ist. Dies ist dann der
Fall, wenn die Rufschädigung «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch»
wirft (Riklin, a.a.O., N 19). Das
Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung schon sehr früh festgehalten, dass
sich strafbar macht, wer «nach seinem Tone und seiner ganzen Aufmachung darauf
aus» ist, den Gegner «als Mensch herunterzumachen» (BGE 71 IV 225 E. 2; 96
IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a).
Abweichend von der allzu restriktiven Ansicht der Vorinstanz
(angefochtenes Urteil S. 14 f.) ist das Heruntermachen des Gegners in seiner
persönlichen Ehrenhaftigkeit nach der bisherigen, seit Jahrzehnten bestehenden
Praxis strafbar.
3.2 Video
vor dem Eingang zum Wohnhaus (Privatklägerin 1)
3.2.1 Nicht angefochten wurde zunächst der
Freispruch in Bezug auf die Behauptung, die Privatklägerin 1 habe über CHF 100’000.–
Schulden, was das Strafgericht als Verletzung der gesellschaftlichen Ehre, nicht
aber sittlichen Ehre wertete und den Berufungskläger insoweit entlastete.
Darauf ist im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen.
Das Strafgericht hielt aber dafür, die Aussage des
Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn politisch vernichten wollen,
betreffe zwar die Art ihrer Berufsausübung, impliziere zugleich aber auch ein
ruchloses, unmoralisches Handeln, weshalb eine üble Nachrede vorliege. Sodann
komme die Beschreibung, sie sei «dick geworden wie eine Brezel», einer
Diffamation der Privatklägerin aufgrund körperlicher Merkmale gleich, indem sie
in der Öffentlichkeit aufgrund ihres Aussehens blossgestellt und in ihrer
Individualität angegriffen werde. Auch insoweit liege eine üble Nachrede vor.
Im Weiteren erkannte das Strafgericht auch auf Beschimpfung: Zum einen wegen
der vulgären Verhunzung des Nachnamens der Privatklägerin mit den
entsprechenden Gebärden, zum anderen wegen der Bezeichnung «böser Mensch», die
das Strafgericht als ehrverletzendes Werturteil sanktionierte.
In Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung anerkennt
der Berufungskläger die Strafbarkeit der ersten Äusserung, bestreitet sie
jedoch hinsichtlich des zweiten Vorwurfs. Er lässt ausführen, die
strafrechtlich geschützte Ehre werde mit der Behauptung nicht verletzt, dass jemand
böse sei. Gegen den Schuldspruch wegen übler Nachrede wendet er ein, eine
andere Person politisch zu vernichten bringe im allgemeinen Sprachgebrauch den
Willen zum Ausdruck, dass diese Person nichts mehr in der Politik zu sagen habe
und namentlich nicht wiedergewählt werde. Dies sei weder unmoralisch noch
ruchlos. Dieser Ausdruck werde regelmässig in den Medien verwendet und eine
Google-Suche ergebe rund 1’000 Treffer aus Zeitungen und anderen Medien.
3.2.2 Die Aussage des Berufungsklägers, die Privatklägerin
hätte ihn politisch vernichten wollen, ist vor dem Hintergrund einer
grundsätzlich politischen Auseinandersetzung zu sehen, bei welcher eine
strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 128 IV 53 E. 1a/1d; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E.
4.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2.1). Den Vorwurf, die
Privatklägerin wolle ihn politisch vernichten, erklärt der Berufungskläger mit
den damaligen Bestrebungen, ein Quorum für die Wahl in den Grossen Rat
einzuführen, was seine Wahlchancen gefährdet hätte. Die zur Beurteilung
heranzuziehende Massfigur einer unbefangenen Adressatin vermag dies als
Zuspitzung in einer politischen Auseinandersetzung zu verstehen, welche sich
auf die Vergabe von politischen Ämtern und namentlich auch auf die persönliche
politische Zukunft des Berufungsklägers als Vertreter einer Kleinpartei
bezieht. Eine Herabsetzung der sittlichen Ehre kann, mit Rücksicht auf die
gebotene Zurückhaltung im politischen Diskurs, darin nicht erkannt werden.
Insoweit ist der Berufungskläger vom Vorwurf der üblen Nachrede zu entlasten.
Ausserhalb jeglichen politischen Zusammenhangs steht jedoch
die Aussage, die Privatklägerin sei «dick geworden wie eine Brezel». Sie
betrifft das persönliche Aussehen und damit den menschlich-sittlichen Bereich
der Ehre. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, dient dieser Ausspruch aus
Sicht eines unbefangenen Adressaten der Diffamation der Privatklägerin aufgrund
körperlicher Merkmale, indem sie in der Öffentlichkeit aufgrund ihres Aussehens
blossgestellt und in ihrer Individualität angegriffen wird. Der Vertreter der
Privatklägerinnen 2 und 3 verweist zutreffend auf tiefsitzende
gesellschaftliche Vorstellungen (Völlerei als Todsünde, Protokoll
Berufungsverhandlung S. 7). Der Vorwurf des Dickseins beschränkt sich bei
einer Betrachtung im Gesamtzusammenhang zuweilen nicht auf eine
medizinisch-anatomische Tatsachenfeststellung, sondern bezichtigt die
angesprochene Person eines Fehlverhaltens wie ungenügenden Masshaltens oder mangelnden
Gesundheitsbewusstseins. Solche Erscheinungen des Bodyshaming wirken auf eine
unbefangene Adressatin wie eine grobe Schmähung, wobei die Äusserung
keinesfalls bloss den gesellschaftlichen oder politischen Bereich betrifft,
sondern den angesprochenen Menschen als solchen in seiner Körperlichkeit,
seinem Charakter und seiner Lebensführung herabsetzt. Vorliegend kommt der Vergleich
mit einer Brezel hinzu, der auf einen dicken Bauch anspielt und so die
Beleidigung verbildlicht und verstärkt. Insgesamt geht es einzig darum, wie die
Anklageschrift zutreffend formuliert, die Privatklägerin zu beleidigen, sie zu
erniedrigen und dem öffentlichen Spott preiszugeben. In der Beurteilung durch
das Berufungsgericht liegt eine Verächtlichmachung der Privatklägerin als
Mensch vor, welche gemäss der Rechtsprechung als strafbare Verletzung der
sittlichen Ehre gilt (Riklin, a.a.O.,
N 19; BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a zum
strafbaren «Heruntermachen»). Es genügt an dieser Stelle die Erinnerung, dass
selbst bei weniger weitgehender Rufschädigung die Schwelle der Strafbarkeit
erreicht wird, wenn die Äusserung einen Schatten auf die sittliche Ehre wirft.
Die vorinstanzliche Hemmung, den Vorwurf nach geltendem Recht zu beurteilen,
kann demnach nicht geteilt werden. Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen
übler Nachrede zu bestätigen.
3.2.3 Was den Vorwurf der Beschimpfung angeht, so
anerkennt der Berufungskläger den Schuldspruch wegen der vulgären
Verballhornung des Namens des Privatklägerin. Die weitere Aussage, sie sei ein «böser
Mensch», wäre im Gesamtkontext des Beitrags, also in der Kombination der
verschiedenen Elemente, zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 = Praxis 2006
Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a, mit Hinweis auf BGE 117 IV 27 E. 2c, 115 IV 42 E.
1c; Schubarth, Grundfragen des
Medienstrafrechtes im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in:
ZStrR 113/1995, S. 141, 155), vorliegend namentlich auch im Zusammenhang mit
dem Vorwurf von Geldschulden. Da das Strafgericht insoweit jedoch auf
Entlastung erkannt hat und dies nicht angefochten wurde, kann nicht der ganze
Kontext einbezogen werden. Die isolierte Bemerkung, jemand sei ein böser
Mensch, ist problematisch. Für die Strafbarkeit kommt es aber auf den Kontext
an. So wurde etwa in der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ähnliche
Äusserung über einen Anwalt im Kontext mit dem Ergebnis seiner Berufstätigkeit als
ehrverletzend beurteilt (BGE 109 IV 39 E. 4a: «Diese Rechtsschrift
ist das Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit»). Im vorliegenden Fall
ist «böser Mensch» ein Werturteil, das an die Tatsachenbehauptung betreffend
Geldschulden angelehnt ist. Insoweit gilt aber die nicht angefochtene Feststellung
des Strafgerichts, der Geldschulden-Vorwurf verletze nur die gesellschaftliche
Ehre und sei nicht ehrverletzend. Zusammenfassend ist der Schuldspruch aber jedenfalls
im Zusammenhang mit der Beschmutzung des Namens der Privatklägerin zu
bestätigen.
3.3 Video
im Park des St. Claraspitals (Privatklägerinnen 2 und 3)
3.3.1 Das Strafgericht hält fest, dass die
Beschreibung der geschmähten Frauen hinsichtlich des Körpers auf die
Privatklägerin 2 und hinsichtlich der Kurzhaarfrisur auf die Privatklägerin 3
zutreffe, womit erstellt sei, dass diese beiden Grossrätinnen angesprochen
seien. Die Bezeichnung als «Tonnen» und «dicke Weiber» offenbare eine Missachtung
bezüglich des Körpergewichts. Als reine Werturteile erfüllten sie den
Tatbestand der Beschimpfung. Sodann bezeichne der Berufungskläger
übergewichtige Frauen als sexuell frustriert, für das männliche Geschlecht
uninteressant und sogar einer Vergewaltigung unwürdig. Dies offenbare Sexismus
in reinster und übelster Form. Gleiches gelte für die Aussage, eine Frau mit
kurzen Haaren sei ein «Mannsweib». Dies suggeriere, dass eine Frau nur dann
weiblich sei, wenn sie männlichen Schönheitsidealen entspreche. Mit der der
öffentlichen Blossstellung dieser Personen aufgrund ihres Geschlechts und
Äusserlichkeiten, mit dem Angriff in ihrer Individualität, dem Entzug ihrer
zentralsten gesellschaftlichen Rechte und der schweren Verletzung des
gesellschaftlichen Rufs sei der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.
Die Verteidigung rügt zunächst die Verletzung des
Anklagegrundsatzes, weil die Geschädigten nur als Antragstellerinnen, aber
nicht als Trägerinnen des Rechtsguts Ehre spezifiziert worden seien. Weiter bestreitet
er, die beiden Privatklägerinnen gemeint zu haben. Es sei vielmehr das
Strafgericht, welches die Individualisierung vorgenommen und sich so auf ein
ehrverletzendes Niveau begeben habe. Sodann könne die Bezeichnung, jemand sei
dick, gar nicht ehrverletzend sein. Dies sei vielmehr eine Tatsachenbehauptung,
welche auch dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei.
3.3.2 Zum Vorbringen, wonach der Anklagegrundsatz
verletzt sei, ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der
ergänzenden Anklageschrift vom 20. Oktober 2021 (Akten S. 177), anders als in
der Anklage vom 28. Juli 2021 (Akten S. 172), den gesamten Text der
Videobotschaft anklagte und nicht bloss einzelne Passagen herausgriff und
auflistete. Es gibt keine fixe Regel, ob die eine oder andere Darstellungsform
zu wählen ist, solange die Garantien des Anklagegrundsatzes eingehalten werden.
Vorliegend handelt es sich um einen übersichtlichen, kurzen Text. In der
ergänzenden Anklageschrift wird deutlich gemacht, dass es sich dabei um ein
Transkript des Videos handelt, welches der Berufungskläger am 29. April 2021
auf Instagram veröffentlich habe. Es werden die vorgeworfenen Tatbestände
(planmässige Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfung) und die geschädigten
Personen, die Strafantrag gestellt haben (Privatklägerinnen 2 und 3) explizit
genannt. Zudem wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er ungeachtet des
bereits hängigen Strafverfahrens seine Grossratskolleginnen nicht als
Politikerinnen, sondern als Menschen bzw. als Frauen sexistisch anfeinden,
beleidigen, erniedrigen, ihren Ruf schädigen und sie in entwürdigender Art und
Weise dem öffentlichen Spott habe preisgeben wollen. Seine Formulierungen würden
die Anzeigestellerinnen individualisieren, was in der Folge auch möglich war (vgl.
Vorhalt in der Einvernahme vom 6. Juli 2021, Akten Band 1, S. 52).
Damit liegt ein genau umschriebener Anklagesachverhalt gemäss Art. 9 und
325 Abs. 1 StPO vor. Die Anklage ist klar formuliert und umgrenzt, so dass
der Angeschuldigte in der Lage ist, den Vorwurf zu verstehen und sich dagegen
zur Wehr zu setzen. Damit ist der Anklagegrundsatz gewahrt.
3.3.3 Was sodann das Argument des Berufungsklägers
angeht, er habe die Privatklägerinnen weder namentlich genannt noch sie
gemeint, ist vorauszuschicken, dass die angegriffene Person gemäss der
Rechtsprechung nicht namentlich genannt werden muss. Vielmehr genügt es, wenn
nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht (BGE 92 IV 94 E. 1; 99 IV 148 E. 1; 105 IV 114 E. 1). Zwar nennt der Berufungskläger die
Namen der Privatklägerinnen nicht, aber er bezeichnet sie auf andere Weise, so
dass klar wird, wen er mit seiner Rede ansprechen wollte. Das Strafgericht
begibt sich dabei, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, auch nicht auf ein
ehrverletzendes Niveau. Es ist ja gerade die Aufgabe des Gerichts, die in der
Anklage genannten und individualisierten Vorwürfe zu prüfen. Auch für jeden
unbefangenen Drittadressaten war klar, wen der Berufungskläger meinte. Die
Parlamentssitzungen sind öffentlich und die Sitzungsordnung im Grossratssaal
wird publiziert. Zudem fungierten die beiden Privatklägerinnen zu dieser Zeit
als Aushängeschilder ihrer Parteien.
3.3.4 Ob es sich bei den Ausdrücken «Tonnen» und «dicke
Weiber» um Ehrverletzungen handelt, muss nach der Rechtsprechung mittels einer
objektiver Auslegung ermittelt werden. Abzustellen ist auf die Bedeutung, die
ein unvoreingenommener Empfänger den Äusserungen unter den gegebenen Umständen
beimisst. Dabei sind die verwendeten Ausdrücke nicht nur einzeln zu
analysieren, sondern auch anhand der allgemeinen Bedeutung, die sich aus dem
Gesamtzusammenhang der Rede bzw. des Textes ergibt (le sens général qui se
dégage du texte dans son ensemble; BGE 128 IV 53 E. 1a, mit Hinweis auf BGE 117 IV 27 E. 2c, 115 IV 42 E. 1c; Schubarth,
Grundfragen des Medienstrafrechtes im Lichte der neueren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, in: ZStrR 113/1995, S. 141, 155). So wurde etwa ein Gespräch
zwischen Eheleuten im Restaurant, in dem die Frau den Mann in Anwesenheit eines
Dritten in einem «lustigen» Zusammenhang als zu dick bezeichnete, als straflos
gewertet (Obergericht Zürich UE160216 vom 10. November 2016 E. 10). Diese
Beurteilung ist jedoch stark vom Kontext abhängig.
Im vorliegenden Zusammenhang handelt es sich um eine im
Internet publizierte Schmährede gegen zwei Grossratskolleginnen, die der
Berufungskläger als «Tonnen» und «dicke Weiber» beleidigt. Dass es sich –
anders als im zitierten Urteil des Obergerichts Zürich – um eine Beleidigung
handelt, ergibt sich aus dem Kontext der Rede. Statt einer Aussage zu den
politischen Differenzen zieht der Berufungskläger ihre Körperlichkeit und
Sexualität ins Lächerliche, stellt dies in den Zusammenhang mit Vergewaltigung,
Verrücktheit und Verkehrtheit («Die Welt spinnt, die Welt ist verkehrt») und Ausstossung
(«Verschwindet, geht nach Hause»). Die in diesem Zusammenhang verwendeten Ausdrücke
«Tonnen» und «dicke Weiber» sind aufgrund der Umstände klarerweise als
herablassend und verachtend zu verstehen. Wie erwähnt (hiervor E. 3.2.2)
verweist der Rechtsvertreter zutreffend auf das Spiel mit tiefsitzenden
gesellschaftlichen Vorwürfen des ungenügenden Masshaltens oder mangelnden
Gesundheitsbewusstseins (Völlerei als Todsünde, Protokoll Berufungsverhandlung
S. 7) und das sog. Bodyshaming, was von einer unbefangenen Adressatin als grobe
Schmähung verstanden wird. Diese Äusserungen betreffen keinesfalls bloss den
gesellschaftlichen oder politischen Bereich, sondern sie setzen den angesprochenen
Menschen in seiner gesamten Körperlichkeit, seinem Charakter und seiner
Lebensführung herab.
Sie stellen schlicht eine negative Wertung dar. Der in diesem
Zusammenhang ergangene Schuldspruch wegen Beschimpfung ist demnach zu
bestätigen.
3.3.5 Bezüglich des Verächtlichmachens der
Privatklägerinnen in vulgären Umschreibungen als «verklemmte, sexuell
frustrierte Weiber», die einzig deswegen im Parlament seien, wobei die eine ein
«Mannsweib» sei, die andere «nicht mal Platz auf der WC-Schüssel» habe, liegt
pure Verächtlichmachung und Schmähung vor. In diesen Aussagen kann keine Spur
einer politischen Auseinandersetzung erkannt werden.
Wie erwähnt (hiervor E. 3.1 und 3.2.2) ist es
massgeblich, ob die Privatklägerinnen bloss in ihrem Ruf als Politikerinnen
herabgesetzt werden, oder ob sie zugleich als Menschen verächtlich gemacht
werden, so dass ihr Ruf als ehrbare Menschen Schaden trägt (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 N 19;
Mitbeeinträchtigung ist ausreichend). Das Bundesgericht verwendet zur
Umschreibung einer solchen (strafbaren) Herabsetzung den Begriff des «Heruntermachens»
(BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a). Ein solches
Heruntermachen ist vorliegend zweifellos gegeben. Der Berufungskläger macht
seine politischen Gegnerinnen hinsichtlich ihrer Körperlichkeit und
Weiblichkeit mit vulgären Äusserungen herunter und macht sie so als Menschen
verächtlich. Eine Änderung der Rechtsprechung muss – entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht – auch unter diesem Titel nicht diskutiert werden. Im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Schuldspruch wegen übler Nachrede zu
bestätigen.
4. Strafzumessung
4.1 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger vom
Vorwurf der Rassendiskriminierung in einem Punkt freizusprechen. Im Übrigen
sind die Schuldsprüche wegen Rassendiskriminierung, mehrfacher übler Nachrede
und mehrfacher Beschimpfung zu bestätigen.
4.2 Ausgangspunkt
für die Strafzumessung bildet die Rassendiskriminierung im Video betreffend
Afrikaner. Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Der Berufungskläger hat eine ganze Gruppe als kriminell,
nutzlos und triebgesteuert herabgesetzt. Die vorinstanzliche Würdigung des
Verschuldens im unteren Bereich des Strafrahmens mit einer Einsatzstrafe von 60
Tagessätzen ist als zutreffend zu bestätigen.
Der
Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung
zu tragen. Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum
Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die
Privatklägerin aufgrund von Äusserlichkeiten verächtlich gemacht und ihren
Namen auf vulgäre Weise verhunzt. Er wählte als Drehort ihren ehemaligen
Wohnort, was Züge einer Nachstellung trägt und bedrohlich wirken kann. Er
erreichte über das Internet einen breiten Personenkreis. In subjektiver
Hinsicht war offenbar Rache das Tatmotiv, wollte sich der Beschuldigte doch
dafür revanchieren, dass die Privatklägerin das Wahlgesetz zu seinen Ungunsten
abzuändern versuchte. Isoliert wäre, gemäss zutreffender Einschätzung der Vorinstanz,
die üble Nachrede mit 40 Tagessätzen und die Beschimpfung mit 20
Tagessätzen zu bestrafen. Auf dem Weg der Asperation ergeht eine Erhöhung der
Einsatzstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.
Das Verschulden
betreffend die üble Nachrede und die Beschimpfung zum Nachteil der
Privatklägerin 2 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die
Privatklägerin vor einem grossen Publikum unverhohlen und massiv sexistisch
attackiert und sie wegen ihres Körpergewichts blossgestellt. Ein Motiv ist
nicht erkennbar, es ging ihm wohl einfach darum, möglichst viel Aufmerksamkeit
zu erlangen. Insgesamt erscheint die vorinstanzliche Erhöhung der
Einsatzstrafe um 40 Tagessätze (isoliert 60 Tagessätze) angemessen.
Hinsichtlich der
üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 3 fällt das Verschulden nach
zutreffender Würdigung der Vorinstanz etwas geringer aus. Zwar wurde auch sie
sexistisch diffamiert, im Vergleich zur Privatklägerin 2 aber weniger massiv.
Gleichermassen negativ zu Buche schlägt der Umstand, dass das Video einem
grossen Publikum zugänglich gemacht wurde. Mit der Vorinstanz erscheint eine
Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze (isoliert 40 Tagessätze)
angemessen.
Unter alleiniger
Berücksichtigung des Tatverschuldens resultiert somit eine Gesamtstrafe von 165
Tagessätzen.
4.3 Die Täterkomponenten des Berufungsklägers
wirken sich neutral aus. Er verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 25. April
2024 (Akten S. 510) über vier Vorstrafen. In der Schweiz ist er wegen
Wahlfälschung und falschem Alarm vorbestraft (Urteil des Appellationsgerichts
vom 28. Juni 2016 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2019), in
Deutschland wegen Sachbeschädigung und Beleidigung (Urteile des Amtsgerichts
Hof vom 14. Januar 2020 und vom 15. Juli 2022). Sein Vorleben ist entsprechend
neutral zu werten. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er sich
vor Strafgericht mehrfach für sein Verhalten entschuldigt hat
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7, 14; Akten S. 309, 316),
auch im Schlusswort vor Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 8,
Akten S. 542). Verschuldenserhöhend ist demgegenüber der Umstand zu
werten, dass er während eines laufenden Verfahrens mit einem weiteren Video (Park
des St. Claraspitals) auffällig wurde. Insgesamt halten sich die
verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Faktoren die Waage, weshalb
die Gesamtstrafe bei 165 Tagessätzen zu belassen ist.
4.4 Eine Erhöhung des Tagessatzes ist im
Berufungsverfahren nicht beantragt worden. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe
darf das Berufungsgericht aber nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung
der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren
Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung
erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV
198 E. 5.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.2.3;
jeweils mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel auf die Angaben des Betroffenen
oder offiziell erhobene Daten wie Steuer- und Lohnauskünfte oder
Leumundsberichte abgestellt (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB sowie Leitfaden
zum Formular Tagessätze der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz in der
Fassung vom 15. Juni 2022; BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
Die Befragung des Täters bzw. die Einholung von Unterlagen beim Täter wird in
der Kommentierung als das primäre Auskunftsmittel bezeichnet. Nötigenfalls
können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch geschätzt werden (Dolge, in Basler Kommentar Strafrecht,
4. Auflage 2019, Art. 34 N 88, 91 ff.; Trechsel/Keller,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 34 N 20).
Im vorliegenden Fall ist eine Steuerauskunft für die
Steuerperiode 2019 eingeholt worden (Akten S. 16 ff.). Zudem wurde der
Berufungskläger von der Vorinstanz zu seinen Vermögensverhältnissen befragt. Die
Vorinstanz ist von folgenden Angaben ausgegangen: Monatliches Einkommen CHF 1’400.–,
Alimente CHF 680.–. In der Berufungsverhandlung deklarierte der
Berufungskläger sodann etwas tiefere Beträge (Einkommen CHF 1'300.–,
Alimente EUR 160.–; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 537). Er
sagte, das Beschäftigungsprogramm mit dem entsprechenden Einkommen habe im
Januar 2021 geendet. Aufgrund von spontanen Eingaben einer Drittperson im
Verlauf des Verfahrens sind Hinweise bekannt geworden, wonach der Berufungskläger
an seinem zeitweiligen Wohnort Deutschland aus einer Erbsache noch weitere
Mittel beziehen könnte (Eingaben von E____, Akten S. 228 ff.). Der
Berufungskläger hat dies in der Berufungsverhandlung bestritten
(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Der Hintergrund dieser Eingaben und der
zugrundeliegende Konflikt zwischen der Absenderin und dem Berufungskläger
liegen zu grossen Teilen im Dunkeln, so dass sie sich nicht verlässlich
beurteilen lassen. Zudem wurden die Nachrichten teils bloss auszugsweise vorgelegt,
was eine faire Würdigung des Kommunikationsverlaufs erschwert. Es ist daher von
den offiziell erhobenen Finanzangaben auszugehen und die vorinstanzlich
festgesetzte Tagessatzhöhe bei CHF 25.– zu belassen.
Der bedingte Vollzug mit einer verlängerten Probezeit von 3
Jahren ist als zutreffend zu bestätigen (Art. 42 Abs. 1, Art. 44
Abs. 1 StGB).
5. Zivilforderungen
5.1 Das Strafgericht hat die Genugtuung der
Privatklägerin 1 auf CHF 2’000.– bemessen, wovon der Berufungskläger den
Teilbetrag von CHF 300.– anerkennt. Im angefochtenen Urteil heisst es, eine
Genugtuung von CHF 2’000.– sei in Anbetracht der Tatsache angemessen, dass
es sich bei der Privatklägerin 1 um eine regional bekannte Politikerin handle
und ihr Ruf vom Berufungskläger in aller Öffentlichkeit schwerwiegend und
nachhaltig beschädigt worden sei. Der Privatklägerin 2 hat das Strafgericht
wegen der vergleichbaren Schwere des Verbalangriffs eine Genugtuung im gleichen
Betrag zugesprochen. Der Berufungskläger habe in diesem Fall zwar weder den
Wohnort aufgesucht noch den Namen der geschmähten Person genannt. Dafür seien
die sexistischen Äusserungen weitaus massiver ausgefallen, weshalb der Betrag
von CHF 2’000.– angemessen sei. Die Genugtuung der Privatklägerin 3 hat
das Strafgericht tiefer bemessen, weil die Ehrverletzung in diesem Fall etwas
weniger schwer wiege. Angemessen sei der Betrag von CHF 1’300.–.
Der Verteidiger macht bezüglich aller drei Genugtuungsbeträge
geltend, diese seien zu hoch und liessen sich nicht mit (ungenannt gebliebenen)
Vergleichsfällen in Übereinstimmung bringen. Zur Privatklägerin 1 ergänzt er,
die Beleidigung ihres Namens stamme von Nationalrat F____, der die weitere
Verwendung und Wiederholung durch Dritte zu verantworten habe. Im Übrigen
beanstandet er auch die zugesprochenen Parteientschädigungen aller drei
Privatklägerinnen. Er habe keine Honorarnoten und keine Aufteilung des Straf-
und Zivilpunktes gesehen. Überdies sei die Zivilforderung der Privatklägerin 1
nur zu zwei Dritteln gutgeheissen worden.
Die Privatklägerinnen verlangen die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils auch im Zivilpunkt.
5.2 Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen zur
Genugtuungsbemessung ergibt sich folgendes Bild: Auszugehen ist zunächst von
der Feststellung, dass leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise
unbedeutende Ehrverletzungen, keine finanzielle Genugtuung rechtfertigen (BGer 6B_1309/2019
vom 6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Sobald
dieses Mass überschritten wird, namentlich mit Publikationen, die sich an die
Öffentlichkeit wenden, wurden in der Rechtsprechung Genugtuungsbeträge von
mehreren tausend Franken zugesprochen. So wurde im Falle eines Oberstleutnants
der Armee, dem in einem Zeitungsartikel rechtsextreme Putschplanungen im
Zweiten Weltkrieg vorgeworfen wurden, die Genugtuung wegen übler Nachrede auf CHF 2’500.–
bemessen (BGE 118 IV 153 S. 156, lit. B). Wegen mehrfacher
Beschimpfungen gegen Politikerinnen im Rahmen einer aggressiven Plakatkampagne
gegen Abtreibung wurde die Genugtuung auf CHF 4’000.– festgelegt (BGE 128 IV 53 E. 7b). CHF 6’000.– Genugtuung erhielt eine Ärztin, die in einer
Tageszeitung als «Skandal-Ärztin» und «Skandal-Weib» bezeichnet wurde (Bezirksgericht
Zürich vom 18. Dezember 1962, in: SJZ 1967 S. 261 Nr. 150). Vorwürfe in
einem Artikel auf der Webseite einer Westschweizer Tageszeitung und in einem
Brief an die Redaktion, wonach ein Anwalt seine Klienten zu Unrecht und
anstelle der wahren Schuldigen verurteilen lasse und in obskure Fälschungen
verwickelt sei, lösten gar eine Genugtuungssumme von CHF 10’000.– aus (BGer 6B_600/2007
vom 22. Februar 2008 E. 4 und lit. A; weitere Kasuistik bei: Landolt, Genugtuung für mediale
Persönlichkeitsverletzungen, in: Medialex 4/2021, N 31, https://doi.org/10.52480/ml.21.14).
Die im vorliegenden Verfahren gesprochenen Genugtuungssummen
von CHF 2’000.– und CHF 1’300.– liegen vergleichsweise tiefer, was
sich mit dem fehlenden Bezug zu Kriegshandlungen oder Deliktsvorwürfen
rechtfertigen lässt. Aufgrund der vorhandenen Vergleichsfälle erweisen sie sich
aber keinesfalls als zu hoch, sondern sind angemessen und verhältnismässig.
Insbesondere die grosse Öffentlichkeit, welche mit den beiden Videos auf YouTube
bzw. Instagram erreicht wurde, rechtfertigt die Höhe der vorliegenden
Genugtuungsbeträge. Auch der Verweis, dass eine andere Person bereits solche
Beleidigungen geäussert hat, vermag die Äusserungen des Berufungsklägers nicht
zu entschuldigen, egal, ob es sich dabei um einen Nationalrat handelt oder
nicht. Die dagegen erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet.
5.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie
obsiegt. Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu
belegen (Abs. 2).
Die bestrittenen Parteientschädigungen für das
vorinstanzliche Verfahren belaufen sich auf CHF 3’921.65 (Privatklägerin
1) und zweimal CHF 2’220.– (gemeinsam vertretene Privatklägerinnen 2 und
3). Zufolge der Schuldsprüche (zwei ehrverletzende Videos zum Nachteil von drei
Privatklägerinnen) steht fest, dass der Berufungskläger den Vertretungsaufwand
der Privatklägerinnen grundsätzlich zu tragen hat. Der Umfang seiner
Entschädigungspflicht richtet sich nach der Angemessenheit und Notwendigkeit der
Vertretung sowie dem Umfang des Obsiegens.
Was zunächst das Erfordernis der Bezifferung und Belegung der
Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO angeht, so wurde dies
mit den in den Akten befindlichen Honorarnoten vom 3./4. Februar 2022 erfüllt (Akten
S. 396, 399, 401). Die Verteidigung hat einen Aufwand von 25,6 Stunden, die
Privatklägerin 1 einen Vertretungsaufwand von 13,5 Stunden geltend gemacht,
jeweils ohne den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung, wofür das Strafgericht ihnen
weitere 4,5 Stunden gutgeschrieben hat. Der Vertreter der Privatklägerinnen 2
und 3 hat einen Aufwand von 16 Stunden, einschliesslich Hauptverhandlung,
fakturiert.
Zunächst fällt auf, dass der Aufwand der
Privatklägerinnenvertreter je etwa halb so gross ist wie jener der Verteidigung.
Dies kann nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden. Der Stundenansatz für
Parteientschädigungen richtet sich nach den bezifferten Werten von CHF 200.–
bzw. 250.–, wobei für Parteientschädigungen nach der Praxis des
Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere
Schwierigkeiten (wie vorliegend) der Überwälzungstarif von CHF 250.–
beansprucht werden darf (AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6,
BES.2021.53 vom 16. November 2021 E. 4.2). Die Nachrechnung der Parteientschädigungen,
einschliesslich Hauptverhandlung, bezifferte Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer,
ergibt ein Resultat von CHF 3'921.65 (Privatklägerin 1) bzw. CHF 4'440.05
(Privatklägerinnen 2 und 3), was mit den vorinstanzlichen Beträgen übereinstimmt.
Das Obsiegen nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO besteht im
Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person oder im Obsiegen der
Privatklägerschaft als Zivilklägerin im Zivilpunkt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art.
433 N 6; Wehrenberg/Frank,
in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 433 N 10). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Schuldpunkt die Hauptsache des Strafantrages
ausmachen muss und nicht nur Anhängsel der Zivilklage sein darf (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art.
433 N 6). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts, wobei
vom Stundenaufwand und nicht vom Streitwert auszugehen ist (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 18).
Vorliegend haben die Privatklägerinnen mit Strafantrag die
Bestrafung des Beschuldigten verlangt (Akten Band 1, S 33; Band 2, S. 123) und
daran vor Strafgericht festgehalten (vorinstanzliches Urteil S. 9). Sie sind der
Sache nach – nämlich in Bezug auf beide Videos – mit ihren Anträgen im
Strafpunkt zu grossen Teilen durchgedrungen. Das Strafgericht hat sein Ermessen
nicht überschritten, wenn es in einem von Strafanträgen abhängigen Prozess das
Gewicht auf das weitgehende Obsiegen im Strafpunkt gelegt und dementsprechend
die volle Entschädigung für den angemessenen und notwendigen Aufwand
zugesprochen hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Kosten bei teilweiser
Gutheissung der Klage proportional aufzuteilen wären, trifft zwar grundsätzlich
zu (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N
18). Vorliegend sind die Privatklägerinnen im vorinstanzlichen Verfahren mit
den beantragten Genugtuungsbeträgen effektiv nur teilweise durchgedrungen.
Allerdings zeigt der Berufungskläger keine Ermessensverletzung des
Strafgerichts auf. Er legt nicht dar, weshalb die Vorinstanz bei der
Zusprechung der Parteientschädigung den Akzent stärker auf den Zivilpunkt hätte
setzen sollen und weshalb dies gerade bei Antragsdelikten gelten soll, für
deren Verfolgung ein Strafantrag der geschädigten Personen zwingend
vorausgesetzt wird. Insgesamt ist keine Ermessensverletzung der Vorinstanz
dargetan, so dass ihr Entschädigungsentscheid zu bestätigen ist.
6. Ergebnis
und Kosten
6.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise
gutzuheissen (Freispruch in einen Anklagepunkt vom Vorwurf der
Rassendiskriminierung) und die Geldstrafe entsprechend anzupassen. Im Übrigen
und zu grossen Teilen ist die Berufung jedoch abzuweisen und ist das vorinstanzliche
Urteil im Schuld- und Zivilpunkt zu bestätigen. Für die von der Verteidigung
beantragte Rückweisung an das Strafgericht besteht kein Anlass.
6.2 Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger
die vorinstanzlichen Kosten zufolge der Verurteilung vollständig (Art. 426
Abs. 1 StPO) sowie die nach Massgabe seines geringfügigen Obsiegens
reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Überdies hat er die Privatklägerinnen, welche mit ihren Anträgen im
Berufungsverfahren vollumfänglich durchgedrungen sind, für ihre Aufwendungen zu
entschädigen (Art. 436 Abs.1 i.V. mit Art. 433 Abs. 1 lit. a
StPO). Für die Berufungsverhandlung sind 3 Stunden abzugelten. Die Auslagen
berechnen sich nach der Auslagenpauschale von maximal 3 % auf das gesamte
Honorarvolumen (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement, SG 291.400). Zur
Berechnung der Mehrwertsteuer werden sie nach dem Pauschalenschlüssel auf die
Jahre 2023 und 2024 (Steuersatz 7,7 % bzw. 8,1 %) verteilt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 4. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
sind:
-
Freispruch von den Vorwürfen der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.3,
zweiter und dritter Aufzählungspunkt), der Drohung und des Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen gemäss Anklage Ziffer I.3 sowie der planmässigen
Verleumdung gemäss ergänzender Anklage Ziffer I;
-
Genugtuung im Teilbetrag von CHF 300.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem
11. Februar 2021 und Parteientschädigung im Teilbetrag von CHF 800.–,
beide zu Gunsten von B____;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
In teilweiser Gutheissung wird A____ vom Vorwurf der
Rassendiskriminierung gemäss Anklage Ziffer I.3, 1. Aufzählungspunkt, freigesprochen.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der
Berufungskläger wird der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.2), der
mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung (beides gemäss
Anklage Ziffer I.3 und ergänzender Anklage Ziffer I) schuldig erklärt und
verurteilt zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 25.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4, 173 und
177 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird, neben den anerkannten
Verbindlichkeiten, zu CHF 1’700.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 %
seit dem 11. Februar 2021 an B____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine
Parteientschädigung von CHF 3'921.65 für das erstinstanzliche Verfahren zu
bezahlen. Die Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– wird
abgewiesen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 2'000.– Genugtuung
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an C____ verurteilt. Überdies
hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche
Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von C____ im Betrage von CHF 3'000.–
wird abgewiesen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 1'300.– Genugtuung
zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an D____ verurteilt. Überdies
hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche
Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von D____ im Betrage von CHF 3'700.–
wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1'848.–
sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'080.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 4'900.– (einschliesslich 3 Stunden für die
Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 147.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 394.40 (7,7 % auf CHF 3’605.– sowie 8,1 %
auf CHF 1'442.–), somit total CHF 5’441.40 aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten. Der Vorbehalt im
besagten Umfang gilt auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren.
Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1
i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine
Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 540.50 (inklusive
Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.
Die Parteientschädigung für Privatklägerinnen 2 und 3 wird
auf CHF 4'165.60 festgesetzt (einschliesslich 3 Stunden für die
Berufungsverhandlung, 3 % Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) und diesen je
hälftig zugesprochen. Demnach wird C____ und D____ für das Berufungsverfahren
je der Betrag von CHF 2'082.80 zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Privatklägerschaft
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Vostra-Koordinationsstelle
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.