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Entscheid

SB.2022.80

mehrfache Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung (Beschwerde beim BG hängig)

24. Mai 2024Deutsch44 min

frei. Freigesprochen wurde er ebenfalls von der Anklage der Drohung, des Ungehorsams

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.80

URTEIL

vom 24.

Mai 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz), Dr. Christoph A. Spenlé, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001

Basel

B____

Berufungsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat, Privatklägerin

1

[...]

C____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 2

D____

Berufungsbeklagte

Privatklägerin 3

beide vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung

gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4.

Februar 2022 (SG.2021.156)

betreffend mehrfache

Rassendiskriminierung, mehrfache üble Nachrede und mehrfache Beschimpfung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts

in Strafsachen vom 4. Februar 2022 wegen mehrfacher Rassendiskriminierung,

mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung zu einer Geldstrafe von

180 Tagessätzen zu CHF 25.– verurteilt (bedingter Strafvollzug, Probezeit

3 Jahre). Überdies wurde er verpflichtet, je eine Genugtuung von CHF 2’000.–

an B____ und C____ (Privatklägerinnen 1 und 2) und von CHF 1’300.– an D____

(Privatklägerin 3) sowie Parteientschädigungen zu bezahlen. Die Mehrforderungen

der Privatklägerinnen wurden abgewiesen.

Mit dem gleichen Urteil sprach das Einzelgericht in

Strafsachen den Berufungskläger vom Vorwurf der Rassendiskriminierung teilweise

frei. Freigesprochen wurde er ebenfalls von der Anklage der Drohung, des Ungehorsams

gegen amtliche Verfügungen und der planmässigen Verleumdung.

Mit Berufungserklärung vom 18. Juli 2022 hat A____ dieses

Strafurteil teilweise angefochten. Er beantragt seine Verurteilung wegen

einfacher Beschimpfung zum Nachteil der Privatklägerin 1 zu einer Geldstrafe

von 4 Tagessätzen zu CHF 25.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit 3 Jahre)

und einen kostenlosen Freispruch in den übrigen Anklagepunkten. Abgesehen von

einer Genugtuung von CHF 300.– und einer Parteientschädigung von CHF 800.–

zugunsten der Privatklägerin 1 seien alle Zivilforderungen der

Privatklägerinnen abzuweisen. Mit Berufungsbegründung vom 4. Januar 2023 hält

der Berufungskläger an seinen Anträgen fest und ersucht ergänzend um

Rückweisung an das Strafgericht, soweit kein vollumfänglicher Freispruch von

den Vorwürfen betreffend die Privatklägerinnen 2 und 3 erfolge.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 8.

Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des

Strafurteils. Gleiches wird mit Berufungsantwort vom 10. Mai 2023 der

Privatklägerinnen 2 und 3 beantragt. Der Berufungskläger hat am 12. September

2023 repliziert und an seinen Anträgen festgehalten. Der Vertreter der

Privatklägerin 1 hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2024 geäussert.

An der Gerichtsverhandlung vom 24. Mai 2024 wurde der

Berufungskläger befragt. Anschliessend gelangten sein Verteidiger sowie der

gemeinsame Vertreter der Privatklägerinnen 2 und 3 zum Vortrag. Die

Staatsanwaltschaft, die Privatklägerin 1 und ihr Vertreter, die alle fakultativ

geladen waren, sind zur Verhandlung nicht erschienen. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach Art. 398 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil

der Berufung an das Appellationsgericht. Der Beschuldigte ist gemäss Art. 382

Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Seine Berufung ist nach Art. 399

StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist

einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92

Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können

mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und

Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die

unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie

Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des

Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a

und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine

Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte

in Rechtskraft. Im vorliegenden Fall ergeht ein Feststellungsentscheid, soweit

die vom Strafgericht beurteilten Punkte nicht angefochten wurden und sie sich

vom zu beurteilenden Rest sinnvoll abtrennen lassen. Diese Punkte sind in

Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht zu beurteilen.

2.

Rassendiskriminierung

2.1

Gemäss Art. 261bis des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer öffentlich

gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie,

Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft (Abs. 1)

oder wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in

anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse,

Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde

verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4). Nach Lehre und

Rechtsprechung ist nicht jede unvorteilhafte Äusserung über eine geschützte

Gruppe als Diskriminierung strafbar. Es bedarf vielmehr einer eigentlichen

Herabsetzung, welche die Angesprochenen zu Menschen zweiter Klasse degradiert

und ihre Menschenwürde verletzt (BGE 148 IV 113 E. 5.3 mit Hinweis

auf BGE 143 IV 193 E. 3.3.3, 131 IV 23 E. 3.1; BGer 6B_627/2015 vom 4. November

2015.

E. 2.5).

2.2

Der Vorwurf der mehrfachen

Rassendiskriminierung beruht einerseits auf Äusserungen des Berufungsklägers

auf einem Flugblatt für die Grossratswahl vom Frühjahr 2020, andererseits auf

einem Video von Anfang 2021 aus dem Innenhof des Basler Rathauses, in dem der

Berufungskläger sich über die Internetplattform TikTok an seine Wählerschaft

wendet. Zudem werden dem Berufungskläger ehrverletzende Äusserungen gegenüber

den Privatkläger­innen in zwei weiteren, im Internet publizierten Videos vorgeworfen.

Ein Video vom Februar 2021 zeigt eine Wortmeldung des Berufungsklägers im

Eingangsbereich des vermeintlichen früheren Wohnorts der Privatklägerin 1 und

ist auf YouTube veröffentlicht worden. Ein anderes Video vom April 2021 erschien

auf Instagram. Es ist gemäss Anklage entstanden, als das Strafverfahren bereits

hängig war, und zeigt eine Ansprache des Berufungsklägers im Park des St. Clara­spitals.

2.3

Bezüglich des Vorwurfs der

Rassendiskriminierung auf dem Flugblatt für die Grossratswahl (Akten S. 78 f.)

hat das Strafgericht die in der Anklage aufgelisteten Äusserungen Punkt für

Punkt geprüft und festgehalten, Begriffe wie «Ausländer» und «Asylanten» seien

so lange keine strafrechtliche Rassendiskriminierung, als sie nicht

stellvertretend für andere Rassen oder Ethnien verwendet würden, was vorliegend

nicht der Fall sei. Nach Ansicht des Strafgerichts sind die Aussagen auf dem

Flugblatt «D’Ussländer sin an allem tschuld – au an Corona!!», «Zuwanderung ist

keine ‘Bereicherung’ – das ist Corona!» und «Ausländer und Asylanten nehmen uns

die Arbeit weg, die Wohnungen und auch noch die Frauen. Das ist die bittere

Wahrheit» nicht strafbar. Mangels Anfechtung ist auf diese Beurteilung im

Berufungsverfahren nicht zurückzukommen.

Eine strafbare Äusserung hat die Vor­instanz indessen im

folgenden Reim erkannt: «Was schyyns sich Mänggi wünsche wurde, nit z vyyl

Dirgge, Serbe und Kurde». Damit bringe der Berufungskläger seine ablehnende

Haltung gegenüber den in der Schweiz lebenden Türken, Serben und Kurden zum

Ausdruck. Der Wunsch nach weniger Serben, Kurden und Türken ohne Angabe von

Gründen falle völlig undifferenziert aus. Das Strafgericht gelangte zum

Schluss, dass der Berufungskläger diese Menschen als minderwertig darstelle,

indem er sie einzig aufgrund ihrer Ethnie für unerwünscht erkläre.

2.3.1

Die Verteidigung wendet in der

Berufungsbegründung ein, es fehle am Erfordernis der Öffentlichkeit, da die

Anzahl der angeblich verteilten Flugblätter nicht ermittelt worden sei. Dazu

hat der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung ausgesagt, dass er schon

ein paar Flugblätter verteilt habe, und dass er etwa zwanzig in der Tasche

transportiert habe. Er habe den Reim vom Zettel einer Fasnachtsclique

abgeschrieben. Er bestätigte auch, dass es wirtschaftlich keinen Sinn mache,

nur wenige Exemplare eines Flugblatts drucken zu lassen (Protokoll

Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 538). In der Strafuntersuchung hatte

er zu den Vorwürfen teils geschwiegen, teils zugegeben, dass er etwa 20

Exemplare des Flyers in seiner Tasche mitgeführt und den Text von einer

Fasnachtsclique übernommen habe. Er habe viele Flyer herausgegeben (Akten Band

2, S. 54, 84). Vor Strafgericht räumte er ein, dass der Flyer von ihm stamme

und dass er ihn im Kleinbasel in Briefkästen verteilt habe (Verhandlungsprotokoll

S. 5, Akten S. 307).

Insgesamt steht aufgrund der Angaben des Berufungsklägers

fest, dass dieser seine Kandidatur für den Grossen Rat bewarb, indem er eine

Vielzahl von Exemplaren seines Flugblatts verteilte und damit die abgedruckten

Äusserungen öffentlich verbreitete. Aufgrund der Umstände muss klar davon

ausgegangen werden, dass er diese Flugblätter in zahlreiche Briefkästen

eingeworfen hat und deshalb die Voraussetzung der Öffentlichkeit erfüllt ist (Kasuistik

bei Niggli, Rassendiskriminierung,

Kommentar, 2. Auflage Zürich 2007, N 983). Alles andere widerspräche im

Rahmen eines Wahlkampfs auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt für die Annahme öffentlichen

Handelns, dass dieses nicht auf das engere private Umfeld beschränkt bleibt,

welches der Gesetzgeber von der Strafbarkeit ausnehmen wollte. So gesehen kann

als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB alles gelten, was

nicht privat ist (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1, mit Hinweis auf Niggli/‌Fiolka, Das Private und

das Politische: Der Begriff der Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der

Bundesgerichtsentscheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend

Rassendiskriminierung, in: AJP 2001 S. 533, 539 f.). Mit der Verteilung

einer Vielzahl von Flugblättern im Rahmen eines Wahlkampfs ist das Erfordernis

der Öffentlichkeit vorliegend erfüllt.

2.3.2

Weiter wendet die Verteidigung ein, bei der

inkriminierten Äusserung handle es sich um eine vorsichtige und keinesfalls strafbare

Formulierung, wonach angeblich manche Menschen sich weniger Türken, Serben und

Kurden in Basel wünschen würden. Es liege keine gegen die Menschenwürde

verstossende Herabsetzung dieser Gruppen vor. Erstens werde nicht der Wunsch

des Verfassers, sondern der Wunsch anderer Menschen wiedergegeben. Und zweitens

würden zwar weniger Türken, Kurden und Serben gewünscht, aber diese nicht

eigentlich abgelehnt. Es liege keinerlei Herabsetzung und Diskriminierung vor,

wenn man zum Ausdruck bringe, dass man sich in der Schweiz weniger Angehörige

bestimmter Nationen wünsche.

Das erste Argument, es handle sich nicht um die eigene

Meinung, sondern um die Ansicht anderer Menschen, trifft offensichtlich nicht

zu. Die Partei des Berufungsklägers heisst, wie auf dem Flugblatt (Akten S. 78 f.)

angegeben, «Volks-Aktion gegen zuviele Ausländer und Asylanten in unserer

Heimat (VA) – Liste Ausländerstopp». Sie ist genau auf dieses Thema fokussiert.

Der Berufungskläger setzt sich auf dem Flugblatt mit seinem Foto und seinem Namen

persönlich für diese Anliegen ein. Er macht sich den inkriminierten Satz

aufgrund der Umstände und seiner diesbezüglich unbestrittenen

ausländerfeindlichen Einstellung zu eigen und setzt ihn als Instrument für

seinen Wahlkampf ein. Sein Einwand, es handle sich um eine fremde Meinung,

erweist sich als unbegründet.

2.3.3

Ausgangspunkt der Erwägungen zum zweiten

Argument, dass der Wunsch nach Weniger nicht eine eigentliche Ablehnung

bedeute, ist die gerichtliche Feststellung, dass es sich um einen Grenzfall von

der Art handelt, dass das Verbotene und das Zulässige sehr nahe

beieinanderliegen. Nach der Rechtsprechung kann die Nennung der Nationalität –

je nach den Umständen – eine vom Diskriminierungsverbot geschützte Gruppe

bezeichnen (einlässlich Niggli,

Rassendiskriminierung, N 722 ff.; Schleiminger

Mettler, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 261bis

N 16; Leimgruber, Die

Rassismusstrafnorm in der Gerichtspraxis, Bern 2021, S. 28 ff., https://www.ekr.admin.ch/pdf/Studie_Rechtsprechung_D_Web.pdf).

So führte etwa ein Flugblatt mit der Aufschrift «Jugos? Nein danke!!!» zu einer

Verurteilung wegen Rassendiskriminierung (Amtsstatthalteramt Luzern Stadt, in: Schleiminger Mettler, a.a.O., N 53,

mit Hinweis). Freisprüche ergingen jedoch betreffend das Abstimmungs-Plakat: «Kosovo-Albaner

Nein» mit kleingedrucktem Zusatz «Kontaktnetz für» (EKR-Urteile 2001-45 und

2002-30; abrufbar in der Sammlung der Rechtsfälle unter https://www.ekr.admin.ch/dienstleistungen/d518.html)

und betreffend eine Medienmitteilung, welche die Rückschaffung sämtlicher

Einwanderer aus dem Kosovo forderte, aber deren Gleichwertigkeit als

menschliche Wesen nicht in Frage stellte (BGE 131 IV 23 E. 3.4.2;

kritisch dazu Niggli, Diskriminierung

durch Plakataushang – ein Rechtsgutachten, S. 265 ff.; Fiolka, in: Medialex 2005, S. 52,

beide zitiert nach Schleiminger Mettler,

a.a.O., N 53).

Nach der Rechtsprechung darf Kritik an bestehenden

Missständen geäussert und im politischen Diskurs auch in zugespitzter Form

dargestellt werden. Bis zu einem gewissen Grad darf auch über geschützte

Gruppen etwas Unvorteilhaftes geäussert werden, solange die Kritik insgesamt

sachlich bleibt und sich auf objektive Gründe stützt (BGE 148 IV 113 E. 5.3

mit Hinweis auf BGE 143 IV 193 E. 3.3.3, 131 IV 23 E. 3.1; BGer 6B_627/2015 vom

4.

November 2015 E. 2.5). Beim vorliegend angeklagten Satz handelt es sich

schlicht um eine verallgemeinerte pauschale Behauptung. Er ist ungerecht, weil

Menschen wegen ihrer blossen Abstammung, die sie nicht wählen können, als «zu

viel» bezeichnet werden. Das ist weder sachlich noch lässt es einen erklärenden

Kontext erkennen. Die Aussage wird vom Berufungskläger nicht weiter

kommentiert, sondern einfach in den Raum gestellt. Insofern lässt sich seine

Äusserung nicht in der Weise einordnen wie jene in BGE 131 IV 23 (E. 3.4.2),

wo das Bundesgericht im Postulat der «Rückschaffung sämtlicher Einwanderer aus

dem Kosovo innert der ursprünglich verfügten Frist» eine kritische Auseinandersetzung

mit dem Entscheid des Bundesrats über die vorläufige Aufnahme von Personen aus

dem Kosovo erblickte.

Sodann ist zu beurteilen, ob die genannten Gruppen in einer

gegen die Menschenwürde verstossende Weise herabgesetzt oder diskriminiert werden.

Eine strafbare Herabsetzung liegt bei einer Verletzung der Menschenwürde bzw. einer

Behandlung als Menschen zweiter Klasse vor (atteinte à la

dignité humaine, traitement comme un être humain de deuxième classe; BGE 148 IV 113 E. 5.3.2, mit Hinweis auf BGE 143 IV 308 E. 4.1; BGer 6B_1126/2020

vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1; einlässlich Niggli,

Rassendiskriminierung, N 431 ff., 1273 ff.; Schleiminger

Mettler, a.a.O., N 10, 50 ff.; Trechsel/‌Vest,

in: Trechsel/‌Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art.

261bis N 34). Dies ist vorliegend aufgrund des politischen Kontextes

und der Wortwahl, welche primär die Anteile und Zusammensetzung der Bevölkerung

anspricht, nicht mit der gebotenen Klarheit feststellbar. Es macht nämlich

einen Unterschied, ob eine Gruppe pauschal verunglimpft und herabgesetzt wird

oder ob primär Kritik am Ausmass der Einwanderung geübt wird. Eine strafbare

Verunglimpfung liegt nach der Rechtsprechung etwa vor, wenn die Botschaft

vermittelt wird, Fahrende seien generell unhygienisch, ekelerregend und

kriminell (BGE 148 IV 113 E. 5.3.2). Der hier zu beurteilende Satz

gehört jedoch in eine andere Kategorie. Die Menschenwürde und die

Gleichwertigkeit der genannten Gruppen werden nicht in Frage gestellt. Es geht

vielmehr um das Zuviel oder Zuwenig, um das richtige Mass der Zuwanderung aus

den bezeichneten Regionen. Die Intensität einer strafbaren Herabsetzung wird

nicht erreicht (BGE 148 IV 113 E. 3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.1;

133.

IV 308 E. 8.2; Weder, in:

Donatsch et al., Kommentar OFK/StGB, 21. Auflage 2022, Art. 261bis

N 7 und 7a). Im Flugblatt wird (mit dem hier angefochtenen Passus) nicht

zu Hass oder Feindseligkeit gegen die bezeichneten Ausländerinnen und Ausländer

aufgerufen. Daher ergeht insoweit ein Freispruch vom Vorwurf der

Rassendiskriminierung.

2.4

Der

zweite Vorwurf wegen Rassendiskriminierung beruht auf dem Video (Akten S. 175a),

das den Berufungskläger im Innenhof des Basler Rathauses zeigt, wie er eine

Ansprache hält. Auf dem Video sind zwei weitere Personen zu sehen. Die

Hauptbotschaft lautet: Wer aus dem Ausland in die Schweiz kommt, nicht arbeitet

und nur Kinder macht, hat hier nichts zu suchen. Der Berufungskläger sagt: «Ich

ha öppis, wie du, gege die Kriminelle, wo do ine kömme, die Afrikaner mit de

lange Schwänz, wo nume ficki-ficki mache. Das wän mir nid.» Das Video wurde im Januar

oder Februar 2021 auf TikTok veröffentlicht.

2.4.1

Das Strafgericht führte aus, dass der Begriff «Afrikaner»

im allgemeinen schweizerischen Sprachgebrauch die dunkelhäutigen Afrikaner

meine. Indem der Berufungskläger die hier lebenden Afrikaner als kriminell,

ausschliesslich triebgesteuert und ansonsten nutzlos darstelle, spreche er

ihnen zentrale Wesensmerkmale menschlichen Handelns ab, wodurch er sie in einer

gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetze.

Die Verteidigung wendet ein, der Berufungskläger habe damals

keinen eigenen Account auf TikTok besessen und habe das Video nicht selber

aufgeschaltet. Überdies seien «Afrikaner» keine geschützte Kategorie, sondern

die auf dem afrikanischen Kontinent lebenden Personen aus verschiedenen

Ländern.

2.4.2

Was zunächst die Urheberschaft dieses Videos

angeht, so ist das Video aufgrund des Inhalts und der Machart unzweifelhaft dem

Berufungskläger zuzuordnen. Auch wenn nicht klar nachgewiesen ist, ob der

infrage stehende Account dem Berufungskläger gehörte, hat er sich bei den

vorgeworfenen Aussagen bewusst filmen lassen, nicht etwa bei einer

Veranstaltung, sondern extra im Innenhof des Rathauses. Die Art und Weise, wie

er zu seinem Publikum bzw. seiner Wählerschaft spricht, zeigt, dass er es

selber auf eine Veröffentlichung abgesehen hatte. Das Video wurde

offensichtlich nicht ohne sein Wissen gemacht und verbreitet. Er hat sich in

dieser Situation bewusst und willentlich filmen lassen.

In den Akten finden sich Hinweise, dass es dem

Berufungskläger ein Anliegen ist, als «Youtube-Star» oder «TikTok-Star»

gehandelt zu werden (Einvernahme vom 15. April 2021 S. 8, Akten Band 2, S. 60; Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 13, Akten S. 315). Relativierend hat er zwar immer

gesagt, dass er damals selber keinen TikTok- oder Youtube-Kanal betrieb (Einvernahme,

Akten Band 2, S. 62; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 6, Akten S. 308;

Protokoll Berufungsverhandlung S 5, Akten S. 539). Die von einer Drittperson

eingereichten Whatsapp- und Mailnachrichten, die auf ein gemeinsames Lernen der

Videoaktivitäten des Berufungskläger schliessen lassen, datieren vom 20.

September 2021, beziehen sich also auf einen späteren Zeitraum (Akten S. 244 f.).

Ob er die angeklagten Videos technisch selber hergestellt und hochgeladen hat

oder dafür Hilfe beanspruchte, ist aber nicht entscheidend. Der Berufungskläger

tritt als bestimmender Akteur auf, indem er sich in den Videos an seine Wähler

und Sympathisanten wendet.

Der Berufungskläger bringt zu seiner Rechtfertigung vor, er

werde auf der Strasse von fremden Leuten angesprochen und reagiere spontan auf

die Begegnungen, ohne zu wissen, dass er gefilmt werde (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht, S. 6; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 308,

539). Eine solche Situation liegt hier gerade nicht vor. Wie die Vor­instanz

zutreffend festhält, tritt er in den angeklagten Videos als Protagonist auf, um

seine eigenen Botschaften zu verbreiten, nach dem Charakter eines Fensters zu

seinen Wählerinnen und Wählern. So eröffnet er das vorliegende Video in der Art

eines Statements mit dem Blick in die Kamera: «Man sieht, wir sind aktiv. Wir

starten als erste Politiker von Basel ins neue Wahljahr…». Die ganze

Inszenierung und auch die Interessenlage zeigt, dass der Berufungskläger die

Öffentlichkeit suchte. Wie die Vor­instanz ebenfalls zur Recht erwähnt, hatte

der Berufungskläger bereits in der Vergangenheit mit einem Video aus dem Jahr

2013.

auf der Mittleren Brücke in Basel Aufmerksamkeit erregt. Dieses Video

entstand gemäss den Aussagen des Berufungsklägers in Zusammenarbeit mit einem

Journalisten der Basler Zeitung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er

konnte dabei die Wirkungen solcher Videobotschaften in der Öffentlichkeit

beobachten. Aufgrund der Machart des Videos im Rathaus besteht kein Zweifel,

dass der Berufungskläger eine Veröffentlichung seiner Botschaft beabsichtigte.

Beiträge auf Plattformen im Internet gelten nach der

Rechtsprechung als öffentlich (Kasuistik bei Niggli,

Rassendiskriminierung, N 984). Das Kriterium der Öffentlichkeit ist mit der

Publikation auf TikTok erfüllt. Dadurch wurde das Video von einem grösseren,

durch persönliche Beziehungen nicht mehr zusammenhängenden Kreis wahrgenommen.

In den Online-Medien wurde rege darüber berichtet (Beitrag auf der Webseite von

20.

Minuten vom 5. Januar 2021, https://www.20min.ch/video/basler-grossrat-geht-mit-beleidigendem-video-viral-447857413531).

Insgesamt ist das Kriterium der Öffentlichkeit mit dem entsprechenden Vorsatz

klar gegeben.

2.4.3

Weiter ist erstellt, dass der Berufungskläger

mit «Afrikaner» offensichtlich die Schwarzafrikaner gemeint hat. Wenn mit

Begriffen wie «Afrikaner» der fremdenrechtliche (ausländerrechtliche) Status

betont wird, bleibt die Aussage als Pauschalisierung typischerweise straflos.

Wenn jedoch bestimmte ethnische Charakteristika angesprochen werden, liegt eine

Sammelkategorie im Sinne einer geschützten Gruppe vor (Niggli, Rassendiskriminierung, N 608; Leimgruber, a.a.O., S. 30). So

wurde etwa eine Bezugnahme auf «Afrikaner», trotz der Vielfalt der

afrikanischen Staaten, bereits explizit als ethnische Gruppe bzw.

Sammelkategorie im Sinne von Art. 261bis StGB anerkannt (Niggli, Rassendiskriminierung, N 673

und EKR-Urteil 2004-4: « Malgré la diversité des états

composant l’Afrique, les Africains apparaissent aux yeux de la communauté helvétique

comme un groupe ethnique au sens de l’article 261bis CP »).

Für den Gebrauch eines Wortes als Sammelkategorie für eine oder mehrere Gruppen

muss unter diesen kein Zusammengehörigkeitsgefühl bestehen. Es reicht aus, dass

sich durch den Begriff eine Mehrzahl von «Rassen», «Ethnien» oder «Religionen»

angesprochen fühlen (Niggli, Rassendiskriminierung,

N 606 mit Hinweis auf EKR-Urteil 2003-10).

Die angeklagten Äusserungen des Berufungsklägers erschöpfen

sich in vulgären Verzerrungen über primäre Geschlechtsmerkmale und das

Sexualleben bzw. die Fortpflanzung und die Arbeitsmoral dieser Gruppe. Sie

verfolgen einzig den Zweck, die bezeichnete Gruppe abzuwerten und als triebhaft

darzustellen. Mit dem Vorwurf der Arbeitsscheu und der perfiden Bezugnahme auf

ein körperliches Stereotyp liegt eine strafbare Herabsetzung (im Sinne einer

menschenrechtswidrigen Deklassierung) vor. Die Äusserungen sind überdies beleidigend

und geeignet, zu Feindseligkeiten gegenüber Menschen dieser Gruppe aufzureizen

(BGE 123 IV 202 E. 3; Zannol,

Die Anwendung der Strafnorm gegen Rassendiskriminierung, Bern 2007, S. 22,

https://www. ekr.admin.ch/pdf/Webdocument_Zannol_Da423.pdf,;

siehe auch Botschaft, in: BBl 1992 III 269 S. 312 f. Ziff. 636.1).

Insgesamt hat

der Berufungskläger die Gruppe der (Schwarz-) Afrikaner in einer gegen die

Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt (Art. 261bis Abs. 4

Dispositiv

StGB). Der diesbezügliche Schuldspruch wegen Rassendiskriminierung ist demnach

zu bestätigen.

3. Ehrverletzungsdelikte

3.1 Ausgangslage

Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB

macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften

Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,

beschuldigt oder verdächtigt. Eine strafbare Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1

StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde

oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Beide Tatbestände setzen einen

Strafantrag voraus. Im Falle von Tatsachenbehauptungen (üble Nachrede) kann der

Wahrheitsbeweis geführt werden. Dieser ist jedoch ausgeschlossen für

Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne

begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet

werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf

das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB).

Der strafrechtliche Schutz erstreckt sich auf die sittliche

Ehre, das heisst den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Nicht geschützt ist der

rein gesellschaftliche Ruf, der sich etwa auf die geschäftliche oder berufliche

Geltung eines Menschen beschränkt (Riklin,

in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Vor Art. 173 N 16 ff.; Trechsel/‌Lehmkuhl, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173 N 3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine Rufschädigung dann

strafbar, wenn die sittliche Ehre mitbeeinträchtigt ist. Dies ist dann der

Fall, wenn die Rufschädigung «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch»

wirft (Riklin, a.a.O., N 19). Das

Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung schon sehr früh festgehalten, dass

sich strafbar macht, wer «nach seinem Tone und seiner ganzen Aufmachung darauf

aus» ist, den Gegner «als Mensch herunterzumachen» (BGE 71 IV 225 E. 2; 96

IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a).

Abweichend von der allzu restriktiven Ansicht der Vorinstanz

(angefochtenes Urteil S. 14 f.) ist das Heruntermachen des Gegners in seiner

persönlichen Ehrenhaftigkeit nach der bisherigen, seit Jahrzehnten bestehenden

Praxis strafbar.

3.2 Video

vor dem Eingang zum Wohnhaus (Privatklägerin 1)

3.2.1 Nicht angefochten wurde zunächst der

Freispruch in Bezug auf die Behauptung, die Privatklägerin 1 habe über CHF 100’000.–

Schulden, was das Strafgericht als Verletzung der gesellschaftlichen Ehre, nicht

aber sittlichen Ehre wertete und den Berufungskläger insoweit entlastete.

Darauf ist im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen.

Das Strafgericht hielt aber dafür, die Aussage des

Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihn politisch vernichten wollen,

betreffe zwar die Art ihrer Berufsausübung, impliziere zugleich aber auch ein

ruchloses, unmoralisches Handeln, weshalb eine üble Nachrede vorliege. Sodann

komme die Beschreibung, sie sei «dick geworden wie eine Brezel», einer

Diffamation der Privatklägerin aufgrund körperlicher Merkmale gleich, indem sie

in der Öffentlichkeit aufgrund ihres Aussehens blossgestellt und in ihrer

Individualität angegriffen werde. Auch insoweit liege eine üble Nachrede vor.

Im Weiteren erkannte das Strafgericht auch auf Beschimpfung: Zum einen wegen

der vulgären Verhunzung des Nachnamens der Privatklägerin mit den

entsprechenden Gebärden, zum anderen wegen der Bezeichnung «böser Mensch», die

das Strafgericht als ehrverletzendes Werturteil sanktionierte.

In Bezug auf den Schuldspruch wegen Beschimpfung anerkennt

der Berufungskläger die Strafbarkeit der ersten Äusserung, bestreitet sie

jedoch hinsichtlich des zweiten Vorwurfs. Er lässt ausführen, die

strafrechtlich geschützte Ehre werde mit der Behauptung nicht verletzt, dass jemand

böse sei. Gegen den Schuldspruch wegen übler Nachrede wendet er ein, eine

andere Person politisch zu vernichten bringe im allgemeinen Sprachgebrauch den

Willen zum Ausdruck, dass diese Person nichts mehr in der Politik zu sagen habe

und namentlich nicht wiedergewählt werde. Dies sei weder unmoralisch noch

ruchlos. Dieser Ausdruck werde regelmässig in den Medien verwendet und eine

Google-Suche ergebe rund 1’000 Treffer aus Zeitungen und anderen Medien.

3.2.2 Die Aussage des Berufungsklägers, die Privatklägerin

hätte ihn politisch vernichten wollen, ist vor dem Hintergrund einer

grundsätzlich politischen Auseinandersetzung zu sehen, bei welcher eine

strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4; 128 IV 53 E. 1a/1d; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E.

4.2; 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2.1). Den Vorwurf, die

Privatklägerin wolle ihn politisch vernichten, erklärt der Berufungskläger mit

den damaligen Bestrebungen, ein Quorum für die Wahl in den Grossen Rat

einzuführen, was seine Wahlchancen gefährdet hätte. Die zur Beurteilung

heranzuziehende Massfigur einer unbefangenen Adressatin vermag dies als

Zuspitzung in einer politischen Auseinandersetzung zu verstehen, welche sich

auf die Vergabe von politischen Ämtern und namentlich auch auf die persönliche

politische Zukunft des Berufungsklägers als Vertreter einer Kleinpartei

bezieht. Eine Herabsetzung der sittlichen Ehre kann, mit Rücksicht auf die

gebotene Zurückhaltung im politischen Diskurs, darin nicht erkannt werden.

Insoweit ist der Berufungskläger vom Vorwurf der üblen Nachrede zu entlasten.

Ausserhalb jeglichen politischen Zusammenhangs steht jedoch

die Aussage, die Privatklägerin sei «dick geworden wie eine Brezel». Sie

betrifft das persönliche Aussehen und damit den menschlich-sittlichen Bereich

der Ehre. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, dient dieser Ausspruch aus

Sicht eines unbefangenen Adressaten der Diffamation der Privatklägerin aufgrund

körperlicher Merkmale, indem sie in der Öffentlichkeit aufgrund ihres Aussehens

blossgestellt und in ihrer Individualität angegriffen wird. Der Vertreter der

Privatklägerinnen 2 und 3 verweist zutreffend auf tiefsitzende

gesellschaftliche Vorstellungen (Völlerei als Todsünde, Protokoll

Berufungsverhandlung S. 7). Der Vorwurf des Dickseins beschränkt sich bei

einer Betrachtung im Gesamtzusammenhang zuweilen nicht auf eine

medizinisch-anatomische Tatsachenfeststellung, sondern bezichtigt die

angesprochene Person eines Fehlverhaltens wie ungenügenden Masshaltens oder mangelnden

Gesundheitsbewusstseins. Solche Erscheinungen des Bodyshaming wirken auf eine

unbefangene Adressatin wie eine grobe Schmähung, wobei die Äusserung

keinesfalls bloss den gesellschaftlichen oder politischen Bereich betrifft,

sondern den angesprochenen Menschen als solchen in seiner Körperlichkeit,

seinem Charakter und seiner Lebensführung herabsetzt. Vorliegend kommt der Vergleich

mit einer Brezel hinzu, der auf einen dicken Bauch anspielt und so die

Beleidigung verbildlicht und verstärkt. Insgesamt geht es einzig darum, wie die

Anklageschrift zutreffend formuliert, die Privatklägerin zu beleidigen, sie zu

erniedrigen und dem öffentlichen Spott preiszugeben. In der Beurteilung durch

das Berufungsgericht liegt eine Verächtlichmachung der Privatklägerin als

Mensch vor, welche gemäss der Rechtsprechung als strafbare Verletzung der

sittlichen Ehre gilt (Riklin, a.a.O.,

N 19; BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a zum

strafbaren «Heruntermachen»). Es genügt an dieser Stelle die Erinnerung, dass

selbst bei weniger weitgehender Rufschädigung die Schwelle der Strafbarkeit

erreicht wird, wenn die Äusserung einen Schatten auf die sittliche Ehre wirft.

Die vor­instanzliche Hemmung, den Vorwurf nach geltendem Recht zu beurteilen,

kann demnach nicht geteilt werden. Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen

übler Nachrede zu bestätigen.

3.2.3 Was den Vorwurf der Beschimpfung angeht, so

anerkennt der Berufungskläger den Schuldspruch wegen der vulgären

Verballhornung des Namens des Privatklägerin. Die weitere Aussage, sie sei ein «böser

Mensch», wäre im Gesamtkontext des Beitrags, also in der Kombination der

verschiedenen Elemente, zu würdigen (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 = Praxis 2006

Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a, mit Hinweis auf BGE 117 IV 27 E. 2c, 115 IV 42 E.

1c; Schubarth, Grundfragen des

Medienstrafrechtes im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in:

ZStrR 113/1995, S. 141, 155), vorliegend namentlich auch im Zusammenhang mit

dem Vorwurf von Geldschulden. Da das Strafgericht insoweit jedoch auf

Entlastung erkannt hat und dies nicht angefochten wurde, kann nicht der ganze

Kontext einbezogen werden. Die isolierte Bemerkung, jemand sei ein böser

Mensch, ist problematisch. Für die Strafbarkeit kommt es aber auf den Kontext

an. So wurde etwa in der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine ähnliche

Äusserung über einen Anwalt im Kontext mit dem Ergebnis seiner Berufstätigkeit als

ehrverletzend beurteilt (BGE 109 IV 39 E. 4a: «Diese Rechtsschrift

ist das Produkt grösster menschlicher Schlechtigkeit»). Im vorliegenden Fall

ist «böser Mensch» ein Werturteil, das an die Tatsachenbehauptung betreffend

Geldschulden angelehnt ist. Insoweit gilt aber die nicht angefochtene Feststellung

des Strafgerichts, der Geldschulden-Vorwurf verletze nur die gesellschaftliche

Ehre und sei nicht ehrverletzend. Zusammenfassend ist der Schuldspruch aber jedenfalls

im Zusammenhang mit der Beschmutzung des Namens der Privatklägerin zu

bestätigen.

3.3 Video

im Park des St. Claraspitals (Privatklägerinnen 2 und 3)

3.3.1 Das Strafgericht hält fest, dass die

Beschreibung der geschmähten Frauen hinsichtlich des Körpers auf die

Privatklägerin 2 und hinsichtlich der Kurzhaarfrisur auf die Privatklägerin 3

zutreffe, womit erstellt sei, dass diese beiden Grossrätinnen angesprochen

seien. Die Bezeichnung als «Tonnen» und «dicke Weiber» offenbare eine Missachtung

bezüglich des Körpergewichts. Als reine Werturteile erfüllten sie den

Tatbestand der Beschimpfung. Sodann bezeichne der Berufungskläger

übergewichtige Frauen als sexuell frustriert, für das männliche Geschlecht

uninteressant und sogar einer Vergewaltigung unwürdig. Dies offenbare Sexismus

in reinster und übelster Form. Gleiches gelte für die Aussage, eine Frau mit

kurzen Haaren sei ein «Mannsweib». Dies suggeriere, dass eine Frau nur dann

weiblich sei, wenn sie männlichen Schönheitsidealen entspreche. Mit der der

öffentlichen Blossstellung dieser Personen aufgrund ihres Geschlechts und

Äusserlichkeiten, mit dem Angriff in ihrer Individualität, dem Entzug ihrer

zentralsten gesellschaftlichen Rechte und der schweren Verletzung des

gesellschaftlichen Rufs sei der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt.

Die Verteidigung rügt zunächst die Verletzung des

Anklagegrundsatzes, weil die Geschädigten nur als Antragstellerinnen, aber

nicht als Trägerinnen des Rechtsguts Ehre spezifiziert worden seien. Weiter bestreitet

er, die beiden Privatklägerinnen gemeint zu haben. Es sei vielmehr das

Strafgericht, welches die Individualisierung vorgenommen und sich so auf ein

ehrverletzendes Niveau begeben habe. Sodann könne die Bezeichnung, jemand sei

dick, gar nicht ehrverletzend sein. Dies sei vielmehr eine Tatsachenbehauptung,

welche auch dem Wahrheitsbeweis zugänglich sei.

3.3.2 Zum Vorbringen, wonach der Anklagegrundsatz

verletzt sei, ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft in der

ergänzenden Anklageschrift vom 20. Oktober 2021 (Akten S. 177), anders als in

der Anklage vom 28. Juli 2021 (Akten S. 172), den gesamten Text der

Videobotschaft anklagte und nicht bloss einzelne Passagen herausgriff und

auflistete. Es gibt keine fixe Regel, ob die eine oder andere Darstellungsform

zu wählen ist, solange die Garantien des Anklagegrundsatzes eingehalten werden.

Vorliegend handelt es sich um einen übersichtlichen, kurzen Text. In der

ergänzenden Anklageschrift wird deutlich gemacht, dass es sich dabei um ein

Transkript des Videos handelt, welches der Berufungskläger am 29. April 2021

auf Instagram veröffentlich habe. Es werden die vorgeworfenen Tatbestände

(planmässige Verleumdung, üble Nachrede und Beschimpfung) und die geschädigten

Personen, die Strafantrag gestellt haben (Privatklägerinnen 2 und 3) explizit

genannt. Zudem wird dem Berufungskläger vorgeworfen, dass er ungeachtet des

bereits hängigen Strafverfahrens seine Grossratskolleginnen nicht als

Politikerinnen, sondern als Menschen bzw. als Frauen sexistisch anfeinden,

beleidigen, erniedrigen, ihren Ruf schädigen und sie in entwürdigender Art und

Weise dem öffentlichen Spott habe preisgeben wollen. Seine Formulierungen würden

die Anzeigestellerinnen individualisieren, was in der Folge auch möglich war (vgl.

Vorhalt in der Einvernahme vom 6. Juli 2021, Akten Band 1, S. 52).

Damit liegt ein genau umschriebener Anklagesachverhalt gemäss Art. 9 und

325 Abs. 1 StPO vor. Die Anklage ist klar formuliert und umgrenzt, so dass

der Angeschuldigte in der Lage ist, den Vorwurf zu verstehen und sich dagegen

zur Wehr zu setzen. Damit ist der Anklagegrundsatz gewahrt.

3.3.3 Was sodann das Argument des Berufungsklägers

angeht, er habe die Privatklägerinnen weder namentlich genannt noch sie

gemeint, ist vorauszuschicken, dass die angegriffene Person gemäss der

Rechtsprechung nicht namentlich genannt werden muss. Vielmehr genügt es, wenn

nach den Umständen erkennbar ist, auf wen sich die Äusserung bezieht (BGE 92 IV 94 E. 1; 99 IV 148 E. 1; 105 IV 114 E. 1). Zwar nennt der Berufungskläger die

Namen der Privatklägerinnen nicht, aber er bezeichnet sie auf andere Weise, so

dass klar wird, wen er mit seiner Rede ansprechen wollte. Das Strafgericht

begibt sich dabei, entgegen der Ansicht des Berufungsklägers, auch nicht auf ein

ehrverletzendes Niveau. Es ist ja gerade die Aufgabe des Gerichts, die in der

Anklage genannten und individualisierten Vorwürfe zu prüfen. Auch für jeden

unbefangenen Drittadressaten war klar, wen der Berufungskläger meinte. Die

Parlamentssitzungen sind öffentlich und die Sitzungsordnung im Grossratssaal

wird publiziert. Zudem fungierten die beiden Privatklägerinnen zu dieser Zeit

als Aushängeschilder ihrer Parteien.

3.3.4 Ob es sich bei den Ausdrücken «Tonnen» und «dicke

Weiber» um Ehrverletzungen handelt, muss nach der Rechtsprechung mittels einer

objektiver Auslegung ermittelt werden. Abzustellen ist auf die Bedeutung, die

ein unvoreingenommener Empfänger den Äusserungen unter den gegebenen Umständen

beimisst. Dabei sind die verwendeten Ausdrücke nicht nur einzeln zu

analysieren, sondern auch anhand der allgemeinen Bedeutung, die sich aus dem

Gesamtzusammenhang der Rede bzw. des Textes ergibt (le sens général qui se

dégage du texte dans son ensemble; BGE 128 IV 53 E. 1a, mit Hinweis auf BGE 117 IV 27 E. 2c, 115 IV 42 E. 1c; Schubarth,

Grundfragen des Medienstrafrechtes im Lichte der neueren bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, in: ZStrR 113/1995, S. 141, 155). So wurde etwa ein Gespräch

zwischen Eheleuten im Restaurant, in dem die Frau den Mann in Anwesenheit eines

Dritten in einem «lustigen» Zusammenhang als zu dick bezeichnete, als straflos

gewertet (Obergericht Zürich UE160216 vom 10. November 2016 E. 10). Diese

Beurteilung ist jedoch stark vom Kontext abhängig.

Im vorliegenden Zusammenhang handelt es sich um eine im

Internet publizierte Schmährede gegen zwei Grossratskolleginnen, die der

Berufungskläger als «Tonnen» und «dicke Weiber» beleidigt. Dass es sich –

anders als im zitierten Urteil des Obergerichts Zürich – um eine Beleidigung

handelt, ergibt sich aus dem Kontext der Rede. Statt einer Aussage zu den

politischen Differenzen zieht der Berufungskläger ihre Körperlichkeit und

Sexualität ins Lächerliche, stellt dies in den Zusammenhang mit Vergewaltigung,

Verrücktheit und Verkehrtheit («Die Welt spinnt, die Welt ist verkehrt») und Ausstossung

(«Verschwindet, geht nach Hause»). Die in diesem Zusammenhang verwendeten Ausdrücke

«Tonnen» und «dicke Weiber» sind aufgrund der Umstände klarerweise als

herablassend und verachtend zu verstehen. Wie erwähnt (hiervor E. 3.2.2)

verweist der Rechtsvertreter zutreffend auf das Spiel mit tiefsitzenden

gesellschaftlichen Vorwürfen des ungenügenden Masshaltens oder mangelnden

Gesundheitsbewusstseins (Völlerei als Todsünde, Protokoll Berufungsverhandlung

S. 7) und das sog. Bodyshaming, was von einer unbefangenen Adressatin als grobe

Schmähung verstanden wird. Diese Äusserungen betreffen keinesfalls bloss den

gesellschaftlichen oder politischen Bereich, sondern sie setzen den angesprochenen

Menschen in seiner gesamten Körperlichkeit, seinem Charakter und seiner

Lebensführung herab.

Sie stellen schlicht eine negative Wertung dar. Der in diesem

Zusammenhang ergangene Schuldspruch wegen Beschimpfung ist demnach zu

bestätigen.

3.3.5 Bezüglich des Verächtlichmachens der

Privatklägerinnen in vulgären Umschreibungen als «verklemmte, sexuell

frustrierte Weiber», die einzig deswegen im Parlament seien, wobei die eine ein

«Mannsweib» sei, die andere «nicht mal Platz auf der WC-Schüssel» habe, liegt

pure Verächtlichmachung und Schmähung vor. In diesen Aussagen kann keine Spur

einer politischen Auseinandersetzung erkannt werden.

Wie erwähnt (hiervor E. 3.1 und 3.2.2) ist es

massgeblich, ob die Privatklägerinnen bloss in ihrem Ruf als Politikerinnen

herabgesetzt werden, oder ob sie zugleich als Menschen verächtlich gemacht

werden, so dass ihr Ruf als ehrbare Menschen Schaden trägt (Riklin, a.a.O., vor Art. 173 N 19;

Mitbeeinträchtigung ist ausreichend). Das Bundesgericht verwendet zur

Umschreibung einer solchen (strafbaren) Herabsetzung den Begriff des «Heruntermachens»

(BGE 71 IV 225 E. 2; 96 IV 54 E. 2; 98 IV 90 E. 4a). Ein solches

Heruntermachen ist vorliegend zweifellos gegeben. Der Berufungskläger macht

seine politischen Gegnerinnen hinsichtlich ihrer Körperlichkeit und

Weiblichkeit mit vulgären Äusserungen herunter und macht sie so als Menschen

verächtlich. Eine Änderung der Rechtsprechung muss – entgegen der vor­instanzlichen

Ansicht – auch unter diesem Titel nicht diskutiert werden. Im Einklang mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Schuldspruch wegen übler Nachrede zu

bestätigen.

4. Strafzumessung

4.1 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger vom

Vorwurf der Rassendiskriminierung in einem Punkt freizusprechen. Im Übrigen

sind die Schuldsprüche wegen Rassendiskriminierung, mehrfacher übler Nachrede

und mehrfacher Beschimpfung zu bestätigen.

4.2 Ausgangspunkt

für die Strafzumessung bildet die Rassendiskriminierung im Video betreffend

Afrikaner. Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe. Der Berufungskläger hat eine ganze Gruppe als kriminell,

nutzlos und triebgesteuert herabgesetzt. Die vor­instanzliche Würdigung des

Verschuldens im unteren Bereich des Strafrahmens mit einer Einsatzstrafe von 60

Tagessätzen ist als zutreffend zu bestätigen.

Der

Deliktsmehrheit ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung

zu tragen. Das Verschulden betreffend die üble Nachrede und Beschimpfung zum

Nachteil der Privatklägerin 1 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die

Privatklägerin aufgrund von Äusserlichkeiten verächtlich gemacht und ihren

Namen auf vulgäre Weise verhunzt. Er wählte als Drehort ihren ehemaligen

Wohnort, was Züge einer Nachstellung trägt und bedrohlich wirken kann. Er

erreichte über das Internet einen breiten Personenkreis. In subjektiver

Hinsicht war offenbar Rache das Tatmotiv, wollte sich der Beschuldigte doch

dafür revanchieren, dass die Privatklägerin das Wahlgesetz zu seinen Ungunsten

abzuändern versuchte. Isoliert wäre, gemäss zutreffender Einschätzung der Vor­instanz,

die üble Nachrede mit 40 Tagessätzen und die Beschimpfung mit 20

Tagessätzen zu bestrafen. Auf dem Weg der Asperation ergeht eine Erhöhung der

Einsatzstrafe um insgesamt 40 Tagessätze.

Das Verschulden

betreffend die üble Nachrede und die Beschimpfung zum Nachteil der

Privatklägerin 2 wiegt nicht mehr leicht. Der Beschuldigte hat die

Privatklägerin vor einem grossen Publikum unverhohlen und massiv sexistisch

attackiert und sie wegen ihres Körpergewichts blossgestellt. Ein Motiv ist

nicht erkennbar, es ging ihm wohl einfach darum, möglichst viel Aufmerksamkeit

zu erlangen. Insgesamt erscheint die vor­instanzliche Erhöhung der

Einsatzstrafe um 40 Tagessätze (isoliert 60 Tagessätze) angemessen.

Hinsichtlich der

üblen Nachrede zum Nachteil der Privatklägerin 3 fällt das Verschulden nach

zutreffender Würdigung der Vor­instanz etwas geringer aus. Zwar wurde auch sie

sexistisch diffamiert, im Vergleich zur Privatklägerin 2 aber weniger massiv.

Gleichermassen negativ zu Buche schlägt der Umstand, dass das Video einem

grossen Publikum zugänglich gemacht wurde. Mit der Vor­instanz erscheint eine

Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze (isoliert 40 Tagessätze)

angemessen.

Unter alleiniger

Berücksichtigung des Tatverschuldens resultiert somit eine Gesamtstrafe von 165

Tagessätzen.

4.3 Die Täterkomponenten des Berufungsklägers

wirken sich neutral aus. Er verfügt gemäss Strafregisterauszug vom 25. April

2024 (Akten S. 510) über vier Vorstrafen. In der Schweiz ist er wegen

Wahlfälschung und falschem Alarm vorbestraft (Urteil des Appellationsgerichts

vom 28. Juni 2016 und des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. Februar 2019), in

Deutschland wegen Sachbeschädigung und Beleidigung (Urteile des Amtsgerichts

Hof vom 14. Januar 2020 und vom 15. Juli 2022). Sein Vorleben ist entsprechend

neutral zu werten. Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass er sich

vor Strafgericht mehrfach für sein Verhalten entschuldigt hat

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 7, 14; Akten S. 309, 316),

auch im Schlusswort vor Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 8,

Akten S. 542). Verschuldenserhöhend ist demgegenüber der Umstand zu

werten, dass er während eines laufenden Verfahrens mit einem weiteren Video (Park

des St. Claraspitals) auffällig wurde. Insgesamt halten sich die

verschuldensmindernden und verschuldenserhöhenden Faktoren die Waage, weshalb

die Gesamtstrafe bei 165 Tagessätzen zu belassen ist.

4.4 Eine Erhöhung des Tagessatzes ist im

Berufungsverfahren nicht beantragt worden. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe

darf das Berufungsgericht aber nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung

der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren

Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung

erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3, 146 IV 311 E. 3.6.3,144 IV

198 E. 5.4.3; AGE SB.2022.13 vom 9. Dezember 2022 E. 5.2.3;

jeweils mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel auf die Angaben des Betroffenen

oder offiziell erhobene Daten wie Steuer- und Lohnauskünfte oder

Leumundsberichte abgestellt (vgl. Art. 34 Abs. 3 StGB sowie Leitfaden

zum Formular Tagessätze der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz in der

Fassung vom 15. Juni 2022; BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).

Die Befragung des Täters bzw. die Einholung von Unterlagen beim Täter wird in

der Kommentierung als das primäre Auskunftsmittel bezeichnet. Nötigenfalls

können die wirtschaftlichen Verhältnisse auch geschätzt werden (Dolge, in Basler Kommentar Strafrecht,

4. Auflage 2019, Art. 34 N 88, 91 ff.; Trechsel/Keller,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 34 N 20).

Im vorliegenden Fall ist eine Steuerauskunft für die

Steuerperiode 2019 eingeholt worden (Akten S. 16 ff.). Zudem wurde der

Berufungskläger von der Vorinstanz zu seinen Vermögensverhältnissen befragt. Die

Vor­instanz ist von folgenden Angaben ausgegangen: Monatliches Einkommen CHF 1’400.–,

Alimente CHF 680.–. In der Berufungsverhandlung deklarierte der

Berufungskläger sodann etwas tiefere Beträge (Einkommen CHF 1'300.–,

Alimente EUR 160.–; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, Akten S. 537). Er

sagte, das Beschäftigungsprogramm mit dem entsprechenden Einkommen habe im

Januar 2021 geendet. Aufgrund von spontanen Eingaben einer Drittperson im

Verlauf des Verfahrens sind Hinweise bekannt geworden, wonach der Berufungskläger

an seinem zeitweiligen Wohnort Deutschland aus einer Erbsache noch weitere

Mittel beziehen könnte (Eingaben von E____, Akten S. 228 ff.). Der

Berufungskläger hat dies in der Berufungsverhandlung bestritten

(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Der Hintergrund dieser Eingaben und der

zugrundeliegende Konflikt zwischen der Absenderin und dem Berufungskläger

liegen zu grossen Teilen im Dunkeln, so dass sie sich nicht verlässlich

beurteilen lassen. Zudem wurden die Nachrichten teils bloss auszugsweise vorgelegt,

was eine faire Würdigung des Kommunikationsverlaufs erschwert. Es ist daher von

den offiziell erhobenen Finanzangaben auszugehen und die vor­instanzlich

festgesetzte Tagessatzhöhe bei CHF 25.– zu belassen.

Der bedingte Vollzug mit einer verlängerten Probezeit von 3

Jahren ist als zutreffend zu bestätigen (Art. 42 Abs. 1, Art. 44

Abs. 1 StGB).

5. Zivilforderungen

5.1 Das Strafgericht hat die Genugtuung der

Privatklägerin 1 auf CHF 2’000.– bemessen, wovon der Berufungskläger den

Teilbetrag von CHF 300.– anerkennt. Im angefochtenen Urteil heisst es, eine

Genugtuung von CHF 2’000.– sei in Anbetracht der Tatsache angemessen, dass

es sich bei der Privatklägerin 1 um eine regional bekannte Politikerin handle

und ihr Ruf vom Berufungskläger in aller Öffentlichkeit schwerwiegend und

nachhaltig beschädigt worden sei. Der Privatklägerin 2 hat das Strafgericht

wegen der vergleichbaren Schwere des Verbalangriffs eine Genugtuung im gleichen

Betrag zugesprochen. Der Berufungskläger habe in diesem Fall zwar weder den

Wohnort aufgesucht noch den Namen der geschmähten Person genannt. Dafür seien

die sexistischen Äusserungen weitaus massiver ausgefallen, weshalb der Betrag

von CHF 2’000.– angemessen sei. Die Genugtuung der Privatklägerin 3 hat

das Strafgericht tiefer bemessen, weil die Ehrverletzung in diesem Fall etwas

weniger schwer wiege. Angemessen sei der Betrag von CHF 1’300.–.

Der Verteidiger macht bezüglich aller drei Genugtuungsbeträge

geltend, diese seien zu hoch und liessen sich nicht mit (ungenannt gebliebenen)

Vergleichsfällen in Übereinstimmung bringen. Zur Privatklägerin 1 ergänzt er,

die Beleidigung ihres Namens stamme von Nationalrat F____, der die weitere

Verwendung und Wiederholung durch Dritte zu verantworten habe. Im Übrigen

beanstandet er auch die zugesprochenen Parteientschädigungen aller drei

Privatklägerinnen. Er habe keine Honorarnoten und keine Aufteilung des Straf-

und Zivilpunktes gesehen. Überdies sei die Zivilforderung der Privatklägerin 1

nur zu zwei Dritteln gutgeheissen worden.

Die Privatklägerinnen verlangen die Bestätigung des

erstinstanzlichen Urteils auch im Zivilpunkt.

5.2 Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen zur

Genugtuungsbemessung ergibt sich folgendes Bild: Auszugehen ist zunächst von

der Feststellung, dass leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise

unbedeutende Ehrverletzungen, keine finanzielle Genugtuung rechtfertigen (BGer 6B_1309/2019

vom 6. Mai 2020 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2). Sobald

dieses Mass überschritten wird, namentlich mit Publikationen, die sich an die

Öffentlichkeit wenden, wurden in der Rechtsprechung Genugtuungsbeträge von

mehreren tausend Franken zugesprochen. So wurde im Falle eines Oberstleutnants

der Armee, dem in einem Zeitungsartikel rechtsextreme Putschplanungen im

Zweiten Weltkrieg vorgeworfen wurden, die Genugtuung wegen übler Nachrede auf CHF 2’500.–

bemessen (BGE 118 IV 153 S. 156, lit. B). Wegen mehrfacher

Beschimpfungen gegen Politikerinnen im Rahmen einer aggressiven Plakatkampagne

gegen Abtreibung wurde die Genugtuung auf CHF 4’000.– festgelegt (BGE 128 IV 53 E. 7b). CHF 6’000.– Genugtuung erhielt eine Ärztin, die in einer

Tageszeitung als «Skandal-Ärztin» und «Skandal-Weib» bezeichnet wurde (Bezirks­gericht

Zürich vom 18. Dezember 1962, in: SJZ 1967 S. 261 Nr. 150). Vorwürfe in

einem Artikel auf der Webseite einer Westschweizer Tageszeitung und in einem

Brief an die Redaktion, wonach ein Anwalt seine Klienten zu Unrecht und

anstelle der wahren Schuldigen verurteilen lasse und in obskure Fälschungen

verwickelt sei, lösten gar eine Genugtuungssumme von CHF 10’000.– aus (BGer 6B_600/2007

vom 22. Februar 2008 E. 4 und lit. A; weitere Kasuistik bei: Landolt, Genugtuung für mediale

Persönlichkeits­verletzungen, in: Medialex 4/2021, N 31, https://doi.org/10.52480/ml.21.14).

Die im vorliegenden Verfahren gesprochenen Genugtuungssummen

von CHF 2’000.– und CHF 1’300.– liegen vergleichsweise tiefer, was

sich mit dem fehlenden Bezug zu Kriegshandlungen oder Deliktsvorwürfen

rechtfertigen lässt. Aufgrund der vorhandenen Vergleichsfälle erweisen sie sich

aber keinesfalls als zu hoch, sondern sind angemessen und verhältnismässig.

Insbesondere die grosse Öffentlichkeit, welche mit den beiden Videos auf You­Tube

bzw. Instagram erreicht wurde, rechtfertigt die Höhe der vorliegenden

Genugtuungsbeträge. Auch der Verweis, dass eine andere Person bereits solche

Beleidigungen geäussert hat, vermag die Äusserungen des Berufungsklägers nicht

zu entschuldigen, egal, ob es sich dabei um einen Nationalrat handelt oder

nicht. Die dagegen erhobenen Einwände erweisen sich als unbegründet.

5.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf

angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie

obsiegt. Die Entschädigungsforderung ist zu beantragen, zu beziffern und zu

belegen (Abs. 2).

Die bestrittenen Parteientschädigungen für das

vorinstanzliche Verfahren belaufen sich auf CHF 3’921.65 (Privatklägerin

1) und zweimal CHF 2’220.– (gemeinsam vertretene Privatklägerinnen 2 und

3). Zufolge der Schuldsprüche (zwei ehrverletzende Videos zum Nachteil von drei

Privatklägerinnen) steht fest, dass der Berufungskläger den Vertretungsaufwand

der Privatklägerinnen grundsätzlich zu tragen hat. Der Umfang seiner

Entschädigungspflicht richtet sich nach der Angemessenheit und Notwendigkeit der

Vertretung sowie dem Umfang des Obsiegens.

Was zunächst das Erfordernis der Bezifferung und Belegung der

Parteientschädigung gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO angeht, so wurde dies

mit den in den Akten befindlichen Honorarnoten vom 3./4. Februar 2022 erfüllt (Akten

S. 396, 399, 401). Die Verteidigung hat einen Aufwand von 25,6 Stunden, die

Privatklägerin 1 einen Vertretungsaufwand von 13,5 Stunden geltend gemacht,

jeweils ohne den Zeitaufwand für die Hauptverhandlung, wofür das Strafgericht ihnen

weitere 4,5 Stunden gutgeschrieben hat. Der Vertreter der Privatklägerinnen 2

und 3 hat einen Aufwand von 16 Stunden, einschliesslich Hauptverhandlung,

fakturiert.

Zunächst fällt auf, dass der Aufwand der

Privatklägerinnenvertreter je etwa halb so gross ist wie jener der Verteidigung.

Dies kann nicht als unangemessen hoch bezeichnet werden. Der Stundenansatz für

Parteientschädigungen richtet sich nach den bezifferten Werten von CHF 200.–

bzw. 250.–, wobei für Parteientschädigungen nach der Praxis des

Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere

Schwierigkeiten (wie vorliegend) der Überwälzungstarif von CHF 250.–

beansprucht werden darf (AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6,

BES.2021.53 vom 16. November 2021 E. 4.2). Die Nachrechnung der Parteientschädigungen,

einschliesslich Hauptverhandlung, bezifferte Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer,

ergibt ein Resultat von CHF 3'921.65 (Privatklägerin 1) bzw. CHF 4'440.05

(Privatklägerinnen 2 und 3), was mit den vorinstanzlichen Beträgen übereinstimmt.

Das Obsiegen nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO besteht im

Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person oder im Obsiegen der

Privatklägerschaft als Zivilklägerin im Zivilpunkt (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art.

433 N 6; Wehrenberg/‌Frank,

in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 433 N 10). Dabei ist

zu berücksichtigen, dass der Schuldpunkt die Hauptsache des Strafantrages

ausmachen muss und nicht nur Anhängsel der Zivilklage sein darf (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., Art.

433 N 6). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen des Gerichts, wobei

vom Stundenaufwand und nicht vom Streitwert auszugehen ist (Wehrenberg/‌Frank, a.a.O., N 18).

Vorliegend haben die Privatklägerinnen mit Strafantrag die

Bestrafung des Beschuldigten verlangt (Akten Band 1, S 33; Band 2, S. 123) und

daran vor Strafgericht festgehalten (vorinstanzliches Urteil S. 9). Sie sind der

Sache nach – nämlich in Bezug auf beide Videos – mit ihren Anträgen im

Strafpunkt zu grossen Teilen durchgedrungen. Das Strafgericht hat sein Ermessen

nicht überschritten, wenn es in einem von Strafanträgen abhängigen Prozess das

Gewicht auf das weitgehende Obsiegen im Strafpunkt gelegt und dementsprechend

die volle Entschädigung für den angemessenen und notwendigen Aufwand

zugesprochen hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Kosten bei teilweiser

Gutheissung der Klage proportional aufzuteilen wären, trifft zwar grundsätzlich

zu (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N

18). Vorliegend sind die Privatklägerinnen im vorinstanzlichen Verfahren mit

den beantragten Genugtuungsbeträgen effektiv nur teilweise durchgedrungen.

Allerdings zeigt der Berufungskläger keine Ermessensverletzung des

Strafgerichts auf. Er legt nicht dar, weshalb die Vor­instanz bei der

Zusprechung der Parteientschädigung den Akzent stärker auf den Zivilpunkt hätte

setzen sollen und weshalb dies gerade bei Antragsdelikten gelten soll, für

deren Verfolgung ein Strafantrag der geschädigten Personen zwingend

vorausgesetzt wird. Insgesamt ist keine Ermessensverletzung der Vorinstanz

dargetan, so dass ihr Entschädigungsentscheid zu bestätigen ist.

6. Ergebnis

und Kosten

6.1 Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise

gutzuheissen (Freispruch in einen Anklagepunkt vom Vorwurf der

Rassendiskriminierung) und die Geldstrafe entsprechend anzupassen. Im Übrigen

und zu grossen Teilen ist die Berufung jedoch abzuweisen und ist das vor­instanzliche

Urteil im Schuld- und Zivilpunkt zu bestätigen. Für die von der Verteidigung

beantragte Rückweisung an das Strafgericht besteht kein Anlass.

6.2 Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger

die vor­instanzlichen Kosten zufolge der Verurteilung vollständig (Art. 426

Abs. 1 StPO) sowie die nach Massgabe seines geringfügigen Obsiegens

reduzierten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1

StPO). Überdies hat er die Privatklägerinnen, welche mit ihren Anträgen im

Berufungsverfahren vollumfänglich durchgedrungen sind, für ihre Aufwendungen zu

entschädigen (Art. 436 Abs.1 i.V. mit Art. 433 Abs. 1 lit. a

StPO). Für die Berufungsverhandlung sind 3 Stunden abzugelten. Die Auslagen

berechnen sich nach der Auslagenpauschale von maximal 3 % auf das gesamte

Honorarvolumen (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement, SG 291.400). Zur

Berechnung der Mehrwertsteuer werden sie nach dem Pauschalenschlüssel auf die

Jahre 2023 und 2024 (Steuersatz 7,7 % bzw. 8,1 %) verteilt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 4. Februar 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

sind:

-

Freispruch von den Vorwürfen der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.3,

zweiter und dritter Aufzählungspunkt), der Drohung und des Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen gemäss Anklage Ziffer I.3 sowie der planmässigen

Verleumdung gemäss ergänzender Anklage Ziffer I;

-

Genugtuung im Teilbetrag von CHF 300.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem

11. Februar 2021 und Parteientschädigung im Teilbetrag von CHF 800.–,

beide zu Gunsten von B____;

-

Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

In teilweiser Gutheissung wird A____ vom Vorwurf der

Rassendiskriminierung gemäss Anklage Ziffer I.3, 1. Aufzählungspunkt, freigesprochen.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der

Berufungskläger wird der Rassendiskriminierung (Anklage Ziffer I.2), der

mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung (beides gemäss

Anklage Ziffer I.3 und ergänzender Anklage Ziffer I) schuldig erklärt und

verurteilt zu einer Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 25.–, mit

bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,

in Anwendung von Art. 261bis Abs. 4, 173 und

177 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird, neben den anerkannten

Verbindlichkeiten, zu CHF 1’700.– Genugtuung zuzüglich Zins von 5 %

seit dem 11. Februar 2021 an B____ verurteilt. Überdies hat er ihr eine

Parteientschädigung von CHF 3'921.65 für das erstinstanzliche Verfahren zu

bezahlen. Die Mehrforderung von B____ im Betrage von CHF 1'000.– wird

abgewiesen.

Der Berufungskläger wird zu CHF 2'000.– Genugtuung

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an C____ verurteilt. Überdies

hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche

Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von C____ im Betrage von CHF 3'000.–

wird abgewiesen.

Der Berufungskläger wird zu CHF 1'300.– Genugtuung

zuzüglich Zins von 5 % seit dem 29. April 2021 an D____ verurteilt. Überdies

hat er ihr eine Parteientschädigung von CHF 2'220.– für das erstinstanzliche

Verfahren zu bezahlen. Die Mehrforderung von D____ im Betrage von CHF 3'700.–

wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 1'848.–

sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'080.– für das erstinstanzliche

Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss

einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inkl. Kanzleiauslagen,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite

Instanz ein Honorar von CHF 4'900.– (einschliesslich 3 Stunden für die

Berufungsverhandlung) und ein Auslagenersatz von CHF 147.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 394.40 (7,7 % auf CHF 3’605.– sowie 8,1 %

auf CHF 1'442.–), somit total CHF 5’441.40 aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der

Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten. Der Vorbehalt im

besagten Umfang gilt auch für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren.

Der Privatklägerin B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1

i.V.m. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine

Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 540.50 (inklusive

Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Die Parteientschädigung für Privatklägerinnen 2 und 3 wird

auf CHF 4'165.60 festgesetzt (einschliesslich 3 Stunden für die

Berufungsverhandlung, 3 % Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) und diesen je

hälftig zugesprochen. Demnach wird C____ und D____ für das Berufungsverfahren

je der Betrag von CHF 2'082.80 zu Lasten des Berufungsklägers zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Privatklägerschaft

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Vostra-Koordinationsstelle

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser Dr.

Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.