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Entscheid

SB.2022.81

Parteientschädigung

19. Juli 2023Deutsch3 min

falschen Beurkundung kostenlos freigesprochen. Es wurde entschieden, dem Beurteilten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.81

BESCHLUSS

vom 24.

August 2023

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid, Prof.

Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

[...]

vertreten durch Rechtsanwalt [...],

[...]

Gegenstand

Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt

(Dreiergericht) vom 9. Mai 2023 wurde A____ vom Vorwurf der Erschleichung einer

falschen Beurkundung kostenlos freigesprochen. Es wurde entschieden, dem Beurteilten

sei für einen Tag in Polizeigewahrsam eine Entschädigung von CHF 200.–

auszurichten und das Kostendepot von CHF 514.50 zurückzuerstatten. Über eine

weitere Parteientschädigung werde nach Eingang der Honorarnote des Verteidigers

entschieden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde dem

Verteidiger dazu Frist bis zum 19. Juli 2023 gesetzt. Die Honorarnote ging am

18. Juli 2023 vorab per Mail ein. Das Gericht hat über die Parteientschädigung

im Umfang der geltend gemachten Verteidigungskosten auf dem Zirkulationsweg

entschieden.

Erwägungen

Erwägungen

Dass dem obsiegenden Berufungskläger für das erst- und

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zusteht, wurde bereits mit

Dispositiv

dem Sachurteil entschieden. Der vorliegende Entscheid beschränkt sich demnach

auf die Überprüfung des geltend gemachten Aufwands. Für das erstinstanzliche

Verfahren wurden dafür vier Stunden Aufwand zuzüglich zehn Stunden Reisezeit

([...]-Basel-[...]) und Hauptverhandlung in Rechnung gestellt, für das zweitinstanzliche

Verfahren drei Stunden Aufwand und erneut zehn Stunden für Berufungsverhandlung

und Hin- und Rückreise. Der für Eingaben und Vorbereitung der Verhandlungen

geltend gemachte Aufwand ist moderat ausgefallen und der Zeitaufwand für die

Verhandlungstage ist bei einer reinen Fahrzeit von 3,36 Stunden pro Weg (gemäss

Google-Maps) ebenfalls nicht zu beanstanden. Beim derzeitigen Wechselkurs von

CHF 0,96/EUR (Stand 19.7.23) liegt der geltend gemachte Stundenansatz von EUR

250.– innerhalb der praxisgemäss ausgerichteten CHF 250.–/Stunde für

Privatverteidiger. Auch die mit 0,42 Euro/Kilometer verrechneten Fahrtspesen

und die deutsche MWST von 19 Prozent sind zu erstatten. Die geltend gemachte

Parteientschädigung kann somit wie ausgewiesen zugesprochen werden. Insgesamt

beläuft sie sich auf EUR 8’711.22.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: A____ wird für seine Verteidigungskosten

aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von EUR 8’711.22 ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.