SB.2022.81
Parteientschädigung
19. Juli 2023Deutsch3 min
falschen Beurkundung kostenlos freigesprochen. Es wurde entschieden, dem Beurteilten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.81
BESCHLUSS
vom 24.
August 2023
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid, Prof.
Dr. Jonas Weber, MLaw Anja Dillena
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
[...]
vertreten durch Rechtsanwalt [...],
[...]
Gegenstand
Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt
(Dreiergericht) vom 9. Mai 2023 wurde A____ vom Vorwurf der Erschleichung einer
falschen Beurkundung kostenlos freigesprochen. Es wurde entschieden, dem Beurteilten
sei für einen Tag in Polizeigewahrsam eine Entschädigung von CHF 200.–
auszurichten und das Kostendepot von CHF 514.50 zurückzuerstatten. Über eine
weitere Parteientschädigung werde nach Eingang der Honorarnote des Verteidigers
entschieden. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde dem
Verteidiger dazu Frist bis zum 19. Juli 2023 gesetzt. Die Honorarnote ging am
18. Juli 2023 vorab per Mail ein. Das Gericht hat über die Parteientschädigung
im Umfang der geltend gemachten Verteidigungskosten auf dem Zirkulationsweg
entschieden.
Erwägungen
Erwägungen
Dass dem obsiegenden Berufungskläger für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zusteht, wurde bereits mit
Dispositiv
dem Sachurteil entschieden. Der vorliegende Entscheid beschränkt sich demnach
auf die Überprüfung des geltend gemachten Aufwands. Für das erstinstanzliche
Verfahren wurden dafür vier Stunden Aufwand zuzüglich zehn Stunden Reisezeit
([...]-Basel-[...]) und Hauptverhandlung in Rechnung gestellt, für das zweitinstanzliche
Verfahren drei Stunden Aufwand und erneut zehn Stunden für Berufungsverhandlung
und Hin- und Rückreise. Der für Eingaben und Vorbereitung der Verhandlungen
geltend gemachte Aufwand ist moderat ausgefallen und der Zeitaufwand für die
Verhandlungstage ist bei einer reinen Fahrzeit von 3,36 Stunden pro Weg (gemäss
Google-Maps) ebenfalls nicht zu beanstanden. Beim derzeitigen Wechselkurs von
CHF 0,96/EUR (Stand 19.7.23) liegt der geltend gemachte Stundenansatz von EUR
250.– innerhalb der praxisgemäss ausgerichteten CHF 250.–/Stunde für
Privatverteidiger. Auch die mit 0,42 Euro/Kilometer verrechneten Fahrtspesen
und die deutsche MWST von 19 Prozent sind zu erstatten. Die geltend gemachte
Parteientschädigung kann somit wie ausgewiesen zugesprochen werden. Insgesamt
beläuft sie sich auf EUR 8’711.22.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird für seine Verteidigungskosten
aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von EUR 8’711.22 ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.