SB.2022.83
mehrfache einfache Körperverletzung (mit Gift) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
15. November 2023Deutsch86 min
Privatklägern zugesprochene Parteientschädigung von CHF 3'045.80 abzuweisen (Ziff.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.83
URTEIL
vom 15.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
(Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...]
Berufungskläger
c/o [...]
Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
E____
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 4. Mai 2022 (SG.2022.22)
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (mit Gift) sowie Gewalt
und Drohung gegen Behörden und
Beamte
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2022
wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit
Gift) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt
und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine ambulante
psychiatrische Behandlung sowie eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet. Des
Weiteren wurde die Genugtuungsforderung von E____ (Privatkläger 2) im Betrag
von CHF 500.– auf den Zivilweg verwiesen. Darüber hinaus wurden dem
Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 14’170.– sowie eine Urteilsgebühr
in Höhe von CHF 1’800.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung
unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden und
wurde der Privatklägerschaft zu Lasten des Berufungsklägers je eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'045.80 (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch seinen
amtlichen Verteidiger B____, am 5. Mai 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe
vom 25. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20. Dezember
2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben
und der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Folglich seien
die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die den
Privatklägern zugesprochene Parteientschädigung von CHF 3'045.80 abzuweisen (Ziff.
2). C____ (Privatkläger 1) und der Privatkläger 2 (zusammen die Privatkläger),
beide vertreten durch D____, haben mit Berufungsantwort vom 24. April 2023
Stellung bezogen und beantragen, die Berufung sei kosten- und
entschädigungspflichtig abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht
vernehmen lassen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November
2023 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte der Verteidiger zum
Vortrag (die fakultativ geladenen Privatkläger und die Vertreterin der
Staatsanwaltschaft, welcher die Teilnahme ebenfalls freigestellt wurde, haben
auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz
‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Legitimation
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit
denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der
Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.
1.
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er
gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das
form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
Kognition
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Teilrechtskraft
1.3.1
Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3
lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2
Die Verweisung der Genugtuungsforderung des
Privatklägers 2 von CHF 500.– auf den Zivilweg sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht
angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im
Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.
Ausgangslage
2.1
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Vorwurf gemäss Anklageschrift lautet wie folgt:
«Zu einem nicht näher
ermittelbaren Zeitpunkt, vermutlich am 3. März 2018 oder wenige Tage zuvor,
begab sich der unter einer polyvalenten Suchtmittelabhängigkeit, einer
komorbiden Persönlichkeitsproblematik und einer affektiven Störung leidende
Beschuldigte in das am [...] in Basel gelegene Zimmer seines ‒
gerade eine Freiheitsstrafe verbüssenden ‒ Mitbewohners und
schüttete ‒ unter der Wahnvorstellung leidend, ein Einbrecher
steige in seine Wohnung ‒ mit einem Kanister eine unbekannte
Menge, mit dem Gefahrenzeichen Nr. 8 deklariertes, zwölfprozentiges
Ammoniakwasser über dessen Matratze. Im Wissen, dass sich dadurch ätzende
Dämpfe entwickeln werden, welche bei Kontakt zur Reizungen der Augen und
Schleimhäute sowie bei Einatmung zu Atemnot und in hoher Konzentration bis zum
Tod führen können.
Nachdem er in den frühen
Morgenstunden des 3. März 2018 gemeint hatte, ein Geräusch aus dem Zimmer
seines Mitbewohners wahrzunehmen, begab sich der Beschuldigte gegen drei Uhr
morgens vor die geschlossene Zimmertür seines Mitbewohners, fragte die hinter
der Tür vermutete fremde Person durch die geschlossene Tür hindurch, weshalb
sie ihn plage, erhielt indes keine Antwort. Danach behändigte der Beschuldigte
ein Elektrokabel, band dieses um die Türklinke, verstopfte den Schlüsselkanal
mit einem Papiertaschentuch und requirierte um 04.19 Uhr die Polizei mit der
Meldung, dass er einen Einbrecher festhalte.
Um ca. 04.30 Uhr trafen die in
ihrer beruflichen Verrichtung befindlichen Polizeibeamten E____ und C____ ein, welche
vergeblich die Hausklingel des Beschuldigten betätigten, weshalb der
Beschuldigte von der EZ angerufen und gebeten wurde, den Polizeibeamten Einlass
zu gewähren. Daraufhin schaute dieser aus dem Fenster seiner im 4. Obergeschoss
gelegenen Wohnung und warf den Beamten den Hausschlüssel zu, welcher indes
nicht zur Liegenschaftstür passte. Nachdem den Beamten von einem Anwohner die
Liegenschaftstür geöffnet worden war, klingelten diese an der Wohnungstür des
auf ihr Klingeln nicht reagierenden Beschuldigten und öffneten schliesslich mit
dessen Schlüssel die Wohnungstür. Sogleich machte der Beschuldigte die zunächst
die restlichen Räume der Wohnung durchsuchenden Beamte auf die mit
Elektrokabeln festgezurrte Zimmertür aufmerksam und erklärte, dass er in diesem
Zimmer einen Einbrecher festhalten würde. In der Absicht, oder zumindest unter
Inkaufnahme, dass sich jene in Unkenntnis des von ihm ausgeschütteten
Ammoniakwassergemischs in das Zimmer begeben, sich dem ätzenden Gasgemisch
aussetzten und dergestalt in ihrer körperlichen Integrität verletzten,
verschwieg er den Beamten dabei die hinter besagter Türe befindliche, mit
Ammoniakwasser durchtränkte Matratze seines Mitbewohners und pochte stattdessen
weiter darauf, dass sich der Einbrecher noch im Zimmer befände. Daraufhin
öffnete C____ die Tür einen Spalt, zuckte, von den stark ätzenden
Ammoniakdämpfen überrascht, unvermittelt zusammen und trat wortlos einen Schritt
zurück. Daraufhin trat der ab der Reaktion seines Kollegen in Alarmbereitschaft
versetzte E____ gegen die Zimmertür, betrat den Raum, erblickte die nasse
Matratze und wurde sogleich von dem ihm ins Gesicht peitschenden und seine
Atmung beeinträchtigenden Ammoniakgemisch übermannt. Sodann verliess er
unverzüglich wieder den Raum, verriegelte die Tür und fragte den Beschuldigten,
was das für Gift im Raum sei und was er mit ihnen gemacht habe, woraufhin der
Beschuldigte ihn fragte, ob denn da kein Einbrecher gewesen sei.
Die beiden Polizeibeamten
wurden daraufhin mit der sogleich herbeigerufenen Ambulanz in die
Notfallstation des Universitätsspitals Basel-Stadt gefahren. C____ litt
aufgrund des hinterhältigen Vorgehens des Beschuldigten an Schwindel, Atemnot
und Übelkeit.
E____ litt aufgrund der
ätzenden Dämpfe an Schwindel, Atemnot und Erstickungsängsten und musste von dem
eintreffenden Sanitätsdienst umgehend mit Sauerstoff versorgt werden.
Nachdem die beiden Männer auf
der Notfallstation des Universitätsspitals Basel-Stadt untersucht worden waren,
wurden sie vom behandelnden Arzt für den restlichen Tag arbeitsunfähig
geschrieben.
[…]
Gemäss
forensisch-psychiatrischem Gutachten litt der noch am selben Tag mittels fürsorgerischer
Unterbringung in die UPK Basel-Stadt eingewiesene Beschuldigte zur Tatzeit
unter einer intoxikationsbedingten (substanzinduzierten) psychotischen Störung
mit vorwiegend wahnhafter Symptomatik (F19.52) bei Abhängigkeit von multiplen
psychotropen Substanzen (Opioiden, Kokain und Cannabinoiden).
Aus forensisch-psychiatrischer
Sicht seien die störungsbedingten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen
des Beschuldigten zur Tatzeit ‒ angesichts der deutlich
erkennbaren Determiniertheit seines Verhaltens durch die substanzinduzierte
psychotisch-wahnhafte Symptomatik bei allerdings gleichzeitig noch teilweise
erhaltenen Gestaltungs- und Verhaltensspielräumen ‒ als
schwergradig einzuschätzen».
2.2
Standpunkte des Berufungsklägers
2.2.1
Der
Berufungskläger stellt sich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen
Körperverletzung (mit Gift) auf den Standpunkt, der tatbestandliche Erfolg
einer einfachen Körperverletzung sei nicht eingetreten. Die von den
Privatklägern geschilderte Übelkeit und Atemnot sei vom Schweregrad her «viel
geringer als bspw. ein Knochenbruch». Ausserdem seien die Vitalparameter im
Normalbereich geblieben und die Übelkeit des Privatklägers 1 sei «bereits nach
Abgabe von Motilium regredient» gewesen, weshalb er samt dem Privatkläger 2 die
Notfallstation bereits nach kurzer Zeit habe verlassen können. Die für den
restlichen Tag attestierte, angebliche Arbeitsunfähigkeit sei stark zu relativieren,
seien doch beide noch in der Lage gewesen, bei der Polizeistation vorbeizugehen
(Akten S. 579 f., 624 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.1). Ausserdem fehle es
an einer aktiven Handlung des Berufungsklägers, der das Geschehen lediglich von
einer gewissen Distanz in Angst mitverfolgt habe; die Annahme eines
Unterlassungsdelikts wiederum scheitere am Akkusationsprinzip (Akten S. 580,
628; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2). Im Weiteren sei auch «die Täterschaft
umstritten». Es bestehe kein direkter Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers,
der bestritten habe, die Matratze mit Ammoniakwasser getränkt zu haben.
Lediglich das Verkabeln der Zimmertüre könne ihm nachgewiesen werden. Ohnehin
hätte es sich um eine verwahrloste «Messi-Wohnung» gehandelt und hätten zur
Tatzeit andere Personen (insbesondere F____, G____ und ein «Ungare») Zugang zur
Wohnung gehabt (Akten S. 580, 628 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.6, 3.7).
2.2.2
Auch
der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben; es habe kein Eventualvorsatz
vorgelegen. Der Berufungskläger habe gar nicht gewusst, dass die Matratze mit
Ammoniak getränkt gewesen sei, sondern er sei von einem Einbruch ausgegangen.
Es habe sich keinesfalls um eine gezielte Falle gehandelt. Der Vorsatz sei auch
zu verneinen, weil die inkriminierte Tat unter Drogeneinfluss begangen worden
sei und sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in einem psychischen
Ausnahmezustand befunden habe. Insbesondere der Drogenkonsum unmittelbar vor
der Tat könne auch Auswirkungen auf den Vorsatz haben, was die Vorinstanz verkannt
habe. Allenfalls habe eine offensichtliche Fehlvorstellung des Berufungsklägers
vorgelegen, der tatsächlich von einem Einbrecher ausgegangen sei und daher die Polizei
requiriert habe. Insoweit sei von einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auszugehen. Weil sich «die Situation nicht
anders begründen lässt», sei die hypothetische Annahme zu treffen, dass «der Berufungskläger
womöglich selbst das Ammoniakwasser in dem Raum ausgeschüttet hatte, um auf
diese Weise gegen die von ihm gewähnten oder halluzinierten Ausscheidungen des "Einbrechers"
vorzugehen». Dies sei mit der Wahnlogik seines psychotischen Zustandes besser
vereinbar als die Annahme, dass sich das Handeln des Berufungsklägers gegen die
alarmierten «Helfer» oder «Retter» richten würde, wie auch der Gutachter festgestellt
habe. Keinesfalls könne abgeleitet werden, er habe jemanden auch nur
eventualvorsätzlich verletzen wollen. Schliesslich habe dem Berufungskläger
auch das Bewusstsein für die Gefährlichkeit des verwendeten 12%-igen
Ammoniakwassers gefehlt, bei dem es sich um ein handelsübliches
Reinigungsmittel handle und das ohne Giftschein in Apotheken und Drogerien bezogen
werden könne. Auch insoweit fehle es am Vorsatz (Akten S. 581 f., 629 f.; vgl.
dazu nachfolgend E. 3.6.4, 4.1.3).
2.2.3
Betreffend
den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte gelte Ähnliches wie bei der
Körperverletzung. Ein tätlicher Angriff im Sinne der dritten
Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB liege zudem nur dann vor, wenn
der Täter versuche, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende
Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Vorliegend bestehe
keine solche direkte Einwirkung. A____ habe die Polizisten lediglich in einen
mit Ammoniakgeruch gefüllten Raum eintreten lassen, was für die Erfüllung
dieser Tatbestandsvariante nicht ausreichend sei. Überdies hätten die
Polizisten ihrerseits fahrlässig gehandelt, indem sie nicht in Überzahl
erschienen seien, obwohl sie gewusst hätten, dass der Berufungskläger womöglich
unter Wahnvorstellungen gelitten habe (Akten S. 582 f., 630 f.; vgl. dazu
nachfolgend E. 4.2).
2.2.4
Schliesslich
lässt der Berufungskläger ausführen, er sei «entgegen den Ausführungen im Gutachten»
nicht bloss schwergradig in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen,
sondern diese sei aufgehoben gewesen. Es habe ihm die Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit gefehlt (Akten S. 583 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).
3.
Tatsächliches
3.1
Grundlagen der Beweiswürdigung
3.1.1
Gemäss
der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.
6.
Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im
Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein
Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im
Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte
Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.
3.
StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und
theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich
sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,
wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters
über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur
unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven
Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,
124.
IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.1.2
Nach
dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)
würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren
gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im
Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel
beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste
Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter
Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für
bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition
verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und
Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober
2022.
E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange
das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen
weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1,
6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
3.1.3
In
die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,
die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die
zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der
erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende
Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein
betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel
offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber
zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen
Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt
in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten
Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;
BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober
2022.
E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.
August 2022 E. 4.3.1).
3.1.4
Wie
das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in
dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu
berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz
wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts
notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er
keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2,
6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).
Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden
darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.
Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen
zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den
Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe
dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl.
zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022
E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober
2022.
E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14.
Februar 2022 E. 3.2).
3.2
Polizeirapport und Hausdurchsuchungsbericht
3.2.1
Gemäss Polizeirapport vom 4. März 2018
requirierte der Berufungskläger am 3. März 2018 um 04.23 Uhr die Polizei,
woraufhin sich die Privatkläger vor Ort begaben. Der Berufungskläger habe den
eintreffenden Polizisten die Hauseingangstür nicht geöffnet (weil er nicht
öffnen könne, da «angeblich die Klingel von dem Einbrecher abgerissen wurde»
[Akten S. 192, 194]), weshalb sie via Nachbar, bei dem sie geklingelt
hätten, ins Haus gelangt seien. Den Wohnungsschlüssel habe ihnen der
Berufungskläger durchs Fenster zugeworfen, damit seien sie in die Wohnung
gelangt. A____ gab an, er könne sein Schlafzimmer nicht betreten, weil sich
darin ein Einbrecher befinde. Er habe den Beamten die Tür zu besagtem Zimmer
gezeigt, die er mit Kabeln festgezurrt hatte. Als sie die Tür zu dem Zimmer
geöffnet hatten, seien sie dort Ammoniakdämpfen ausgesetzt gewesen. Die Privatkläger
verlangten via Einsatzzentrale Unterstützung, ausserdem die Feuerwehr und
Sanität, weil ihnen schwindlig war und ihnen übel wurde (Akten S. 192 ff.). Sie
wurden auf die Notfallstation des Universitätsspital Basel (USB) gebracht und
um 09.00 Uhr wieder entlassen. Sie wurden für einen Tag arbeitsunfähig
geschrieben (Akten S. 220 f., 319 ff.). Der Berufungskläger wurde per
Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Universitäten Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) verbracht (Akten S. 195, 198).
3.2.2
Am 4. März 2018 wurde eine Hausdurchsuchung im
Beisein des «Nachbarn und Kollegen» des Berufungsklägers, H____, durchgeführt.
Gemäss dem Hausdurchsuchungsbericht desselben Tages befand sich die Wohnung in
einem «desolaten Zustand», überall seien Unrat und defekte Möbel oder
Möbelteile herumgelegen. Es wurden ein «leeres Gebinde (1.5 Liter) Ammoniak»
sowie ein Teil der mit Ammoniak getränkten Matratze mitgenommen (Akten S. 178
f.). H____ äusserte gemäss Hausdurchsuchungsbericht gegenüber der Polizei, dass
die Feuerwehr und die Polizei bereits 2-3 Wochen zuvor im Haus gewesen seien,
weil es einen Vorfall mit Ammoniak gegeben habe. Er wisse nicht, ob der Täter
damals habe ermittelt werden können. Er könne nur sagen, dass der
Berufungskläger sich bei ihm einen Tag danach entschuldigt und ihm gesagt habe,
er habe Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert, weil er mit den Mietern der
gegenüberliegenden Wohnung auf derselben Etage Stress gehabt habe (Akten S. 179).
Am Tattag soll der Berufungskläger zudem bei H____ geklingelt und von einem
Eindringling gesprochen haben, der alles nass gemacht habe. H____ sei dann mit
dem Berufungskläger in dessen Wohnung gegangen, um sich das anzusehen, habe
aber nichts feststellen können. Gemäss H____ sei der Berufungskläger paranoid.
Die Vorkommnisse bzw. sein eigenartiges Verhalten hätten in letzter Zeit massiv
zugenommen (Akten S. 179). Es war beabsichtigt, H____ formell einzuvernehmen.
Bei der Überprüfung seiner Adresse ergab sich aber, dass er am 13. Januar 2021
verstorben ist (Akten S. 287).
3.2.3
3.2.3.1
Sowohl die im Polizeirapport festgehaltenen
Aussagen des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 3.2.1) und des Privatklägers
2.
[vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1]) als auch die im Hausdurchsuchungsbericht
zitierten Auskünfte, insbesondere von † H____ (vgl. dazu schon E. 3.2.2), sind für
das vorliegende Verfahren indiziell verwertbar: Bei einem Polizeirapport
handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde
zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen
Beweiswert sich in Bezug auf die Aussagen von Beteiligten freilich in einer
protokollarischen Aufnahme der benannten Lebenssachverhalte erschöpft.
Diesbezüglich handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um
eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der
Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber – wie hier – Anlass,
davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt
wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und
später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der
Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem
Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020
vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013
vom 19. Mai 2014 E. 2.3).
3.2.3.2
Dass die Teilnahme- und Konfrontationsrechte
durch die Verwendung dieser Aussagen nicht unterlaufen werden dürfen, versteht
sich von selbst. Das ist indessen nicht der Fall. Was die Teilnahmerechte anbetrifft,
besteht zum einen vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft
gar kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei Beweiserhebungen durch die
Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf
Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur
Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E.
3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2, 6B_415/2021
vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2). Zum
anderen darf die Polizei auch danach noch einfache Erhebungen zur Klärung des
Sachverhalts tätigen. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von
Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Befragung, namentlich zur
Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können,
weiterhin zulässig. Ausserdem ist im Anfangsstadium der Untersuchung bei der
Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden
Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen und hat sich die
Möglichkeit, die Teilnahmerechte zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen
Untersuchung zu beschränken, in der Praxis faktisch etabliert, was vom
Bundesgericht ausdrücklich toleriert wird (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2,
139.
IV 25 E. 5.5.4 ff.; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3,
6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4, 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E.
1.2.1
f.).
3.2.3.3
Hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs ist
festzuhalten, dass ein Anspruch auf Konfrontation irgendwann im Verlauf des
Verfahrens einmal besteht (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, BGer 6B_1403/2021
vom 9. Juni 2022 E. 2.1, 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1).
Das gilt auch, wenn es sich – wie vorliegend bei den Aussagen von † H____ –
nicht um das einzige belastende Indiz handelt. Indessen ist der
Konfrontationsanspruch nicht verletzt, wenn der Zeuge etwa einvernahmeunfähig
wird oder verstorben ist. In einem solchen Fall bleiben die Aussagen
verwertbar, wenn der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend
Stellung nehmen konnte und die Aussagen sorgfältig geprüft wurden, selbst wenn
es sich bei den fraglichen Aussagen um ein Zeugnis von ausschlaggebender
Bedeutung handelt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 2.3.4; BGer 6B_1220/2019 vom 14. April
2020.
E. 4.2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_699/2018 vom 7. Februar
2019.
E. 1.3). Dabei darf aber der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte
nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde
liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 2.3.4). Alle diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben. Namentlich war für die Behörden nicht vorhersehbar, dass † H____
mit Jahrgang 1963 im Verlauf des Verfahrens versterben würde. Es ist ihnen
daher nicht vorzuwerfen, dass die geplante Konfrontation nicht stattfinden
konnte.
3.3
Aussagen des Privatklägers 2
3.3.1
E____ beschrieb den Ablauf des Einsatzes gemäss
Sachverhaltsschilderung per Telefon am Tattag wie folgt (Akten S. 194 f.):
«Wir erhielten via EZ die
Meldung, dass im [...] ein Einbrecher festgehalten werde. An Ort wurde uns vom
Requirierenden A____ nicht geöffnet. Via EZ telefonisch kontaktiert, schaute er
dann aus dem Fenster und warf uns den Haustürschlüssel zu. Dieser passte jedoch
nicht und wir klingelten bei einem Nachbarn. Vor der Wohnungstür angelangt,
öffnete uns A____ wiederum nicht die Tür. Da er uns die Wohnungsschlüssel
zugeworfen hatte, konnten wir diese öffnen und gelangten in die Wohnung. Herr A____
zeigte uns eine Tür und erklärte, dass er dort drinnen einen Einbrecher
festhalten würde. Die Tür war mit Kabeln festgezurrt, um so das Öffnen zu
verhindern. Wir suchten zuerst die anderen Räume nach Personen ab, um nicht
überrascht zu werden. Diese zugebundene Tür behielt ich die ganze Zeit im Auge.
Herr A____ sagte mehrere Male, wir sollen uns nicht um die Wohnung, sondern um
das Zimmer kümmern. Der Einbrecher sei da drin.
Als wir nichts Verdächtiges
finden konnten, entschlossen wir uns, das besagte Zimmer zu betreten. C____ war
vor mir und öffnete die Tür einen Spalt, unvermittelt zuckte er zusammen und
machte einen Schritt rückwärts. Er hat nichts gesagt. Sofort trat ich mit Wucht
gegen die Tür. Was auch immer mein Kollege festgestellt hatte musste zu dieser
Reaktion geführt haben. Ich stand dann halb im Raum, auf alles gefasst und sah
eine Matratze, die nass war. Plötzlich hatte ich einen Flash. Es war wie ein
Schlag ins Gesicht. Ich kann es nicht richtig beschreiben. Ich erschrak, und
verliess sofort den Raum. Ich konnte nicht atmen. Wir schlossen die Tür,
packten den Requirierenden und begaben uns in den 3. Stock. Ich fragte A____,
was das war. Was für ein Gift in diesem Raum war. Was er mit uns gemacht hat.
Er stellte sich unwissend und fragte, was denn passiert sei. Ob da nicht ein
Einbrecher war. Ich hatte das Gefühl, dass er sich einfach nur blöd stellte.
Meinem Kollegen und mir wurde dann schwindlig und übel.
Wir informierten
die EZ und forderten Verstärkung, die Feuerwehr und die Sanität an.
Im Sanitätsfahrzeug hatte ich
Atemnot, musste die Unterziehweste abziehen und bekam Platzangst. Ich wusste
nicht, was wir da eingeatmet hatten und mit was mir rechnen müssen. Ich musste
mich hinlegen, weil es mir immer schlechter ging.
Über Funk haben wir erfahren,
dass es Ammoniak war. Aus der Unterhaltung der Sanitäter habe ich erfahren,
dass eine zu hohe Dosis Ammoniak zum Tode führen kann, weil die Lungen
versagen».
3.3.2
3.3.2.1
Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2021
erklärte der Privatkläger 2 (im Beisein des Verteidigers), der Berufungskläger
habe in der Wohnung auf ein Zimmer gedeutet und gesagt, dort befinde sich der
Einbrecher. «Ich kann mich erinnern, dass um die Türfalle so eine Schnur
gewickelt war [...]. Er hat jedenfalls gesagt, dort befindet er sich. Wir haben
nichts gehört. Aber irgendetwas kam uns damals schon komisch vor. Aber wir
konnten nicht genau sagen, was es ist. Wir wollten dann zuerst die geöffneten
Räume kontrollieren. So lernt man es auf der Polizeischule [...] Die Türe zum
Badezimmer war halb geöffnet und auch die Türen zu den anderen Räumen waren
geöffnet, bis auf diejenige, in welchem der Einbrecher sein sollte. Wir haben
ihm dies so mitgeteilt, aber er wollte unbedingt, dass wir gleich den Raum mit
dem Einbrecher anschauen. Wir haben ihm dann nochmals gesagt, wir würden zuerst
die anderen Räume kontrollieren. Aber er bestand weiterhin darauf, dass wir
gleich in diesen Raum gehen. Wir haben dann aber zuerst die anderen Räume
kontrolliert. In dieser Zeit hat er mit uns gesprochen. Aber er hat so komische
Aussagen gemacht. Wir wussten nicht, ob er betrunken ist oder ob er irgendein
psychisches Problem hat. Als wir dann im Wohnzimmer waren, hat mein Kollege
gefragt, was das Tuch an der Wand solle. Und da hat er geantwortet, es spritze
aus der Wand. Wir haben uns also alle offenen Räume angesehen. Es befanden sich
aber keine weiteren Personen in den Räumen. Wir haben uns dann also der Türe
zugewandt, hinter welcher der Einbrecher sein sollte. Mein Kollege hat zuerst
die Schnur weggenommen, ich war es jedenfalls nicht. Ich habe mich dann etwas
rechts von der Türe positioniert und war bereit, falls sich jemand dort
befunden hätte. Er hat dann die Türe aufgemacht. Im Zimmer war es dunkel. Ich
konnte nicht sehen, ob jemand da ist. Mein Kollege hat dann einen Schritt
zurück gemacht. Ich habe gedacht, er habe etwas gesehen und habe dann einen
Schritt ins Zimmer gemacht, um zu sehen, ob jemand da sei. Ich habe eine
Matratze so schräg im Zimmer liegen sehen. Und dann habe ich etwas gerochen und
habe sofort den Raum verlassen. Mein Kollege hat dann die Türe zugemacht und
Herrn A____ gefragt, was er da im Raum ausgeleert habe […] Herr A____ hat dann
gesagt, habt ihr den Einbrecher gesehen, ist er dort drinnen? Mein Kollege hat
dann nochmals gefragt, was er in dem Raum gemacht habe, was wir da eingeatmet
hätten. Und Herr A____ hat wiederum nur gefragt, ob der Einbrecher noch da sei,
ob wir ihn gesehen hätten» (Akten S. 304 f.).
3.3.2.2
Sie [die Privatkläger] hätten dann Feuerwehr
und Sanität und die Kollegen von der Polizei informiert. Zuerst sei es seinem
Kollegen schwindlig geworden, dann auch ihm. Er habe im Sanitätsfahrzeug
gemerkt, wie es ihm schlechter ging, er immer mehr Atemnot bekommen habe. Er
habe, weil er immer weniger Luft bekam, seine Schutzweste ausgezogen und den
Polizeigurt ausgezogen (Akten S. 305, 313). «Die Sanitäter haben mir dann auch
gesagt, ich solle mich hinlegen. Sie haben dann irgendwelche Werte gemessen.
Einer dieser Werte war dann auch sehr hoch. Sie haben gesagt, wenn er noch
höher steige, müssten wir ins Spital fahren. Am Funk habe ich noch gehört, dass
die Feuerwehr in die Wohnung geht. Was mich sehr beunruhigt hat, ist, dass wir
nicht wussten, was wir da eingeatmet haben. Die Sanitäter haben dann gesagt,
nun sei der Wert zu hoch, wir müssten ins Spital. Dann sind wir ins Spital
gefahren. Ich weiss jetzt nicht mehr ob mit oder ohne Blaulicht. Jedenfalls
sehr zügig. Ich kam dann auf die Notfallstation und dort haben sie mir dann
irgendwelche Geräte angehängt und haben mich untersucht» (Akten S. 305). Im
Sanitätsfahrzeug habe er Sauerstoff erhalten und im Spital dann «etwas zum
Inhalieren, so eine Art Dampf» (Akten S. 313). Er habe glücklicherweise keine
Folgeschäden erlitten, es gehe ihm gesundheitlich wieder gut (Akten S. 313). Es
habe nur eine Nachkontrolle beim Hausarzt gegeben und die Arbeitsunfähigkeit für
einen Tag, wobei er da für einen abendlichen Einsatz eingeteilt gewesen sei,
den er dann nicht habe leisten können (Akten S. 313).
3.3.2.3
E____ beschreibt den Berufungskläger als
verwirrt und nervös (Akten S. 308). Er habe keine Reaktion auf die Beschwerden
der Polizisten gezeigt, sondern «nur nach dem Einbrecher gefragt» (Akten S.
311). A____ habe sich nach dem Verlassen der Wohnung jedoch ruhig verhalten
(Akten S. 312). Trotz des verwirrten Eindrucks sei der Berufungskläger in Bezug
auf den Einbrecher sehr fokussiert gewesen und habe den Polizisten immer wieder
gesagt, der Einbrecher befinde sich in besagtem Raum und sie sollten doch jetzt
dort nachschauen (Akten S. 314).
3.4
Aussagen des Privatklägers 1
3.4.1
3.4.1.1
C____ hat an seiner Einvernahme vom 7. April
2021.
(im Beisein des Verteidigers) zunächst ausgeführt, «er [der
Berufungskläger] hat uns dann die Türe geöffnet und sofort auf eine Türe
gezeigt, die schräg vis-à-vis von der Wohnungstüre war und gesagt, da drin ist
er. Ich habe sofort gesehen, dass um den Türgriff so eine Art Wäscheleine oder
etwas Ähnliches gewickelt war. Jedenfalls etwas sehr Komisches. Ich als Chef
der Patrouille habe dann entschieden, dass wir zuerst einmal schauen wollen,
wer alles in der Wohnung ist. Ich habe auch das Gespräch mit Herrn A____
gesucht, um zu sehen, wie dieser drauf ist. Mit dem Gespräch wollte ich
herausfinden, wie die Sachlage ist. An den Inhalt des Gesprächs kann ich mich
nicht mehr im Detail erinnern. Mir ist nur aufgefallen, dass er nicht auf meine
Fragen geantwortet hat, sondern immer nur auf das Zimmer gezeigt und gesagt
hat, da ist er drinnen. An der Wand zu diesem Zimmer waren auch noch zwei
Matratzen schräg gegeneinander aufgestellt. Als ich ihn gefragt habe, was denn
das sei, hat er geantwortet, dies sei, damit der Einbrecher nicht durch die
Wand kommen könne. Da war mir klar, dass er wirklich psychisch auffällig ist.
Gleichzeitig hat mein Kollege, Herr E____, die Wohnung abgesucht und mir dann
bestätigt, dass niemand anders in der Wohnung sei. Ich hatte irgendwie ein
komisches Gefühl, weil er uns ja immer in dieses Zimmer drängen wollte und auch
aufgrund der Wäscheleine» (Akten S. 292).
3.4.1.2
Er [der Privatkläger 1] habe zuerst die Tür
ruckartig geöffnet (weil er nicht gewusst habe, was ihn drin erwartete). Sein
Kollege E____ habe dann einen, vielleicht zwei Schritte ins Zimmer gemacht und
sei fast gleichzeitig wieder nach hinten gewichen. Er sei nur zwei, drei
Sekunden im Zimmer gewesen (Akten S. 293, 297 f.). Dass er so rasch zurückgewichen
sei, habe ihn [C____] überrascht, weshalb er selbst ins Zimmer getreten sei. Er
habe sofort den Geruch von Ammoniak wahrgenommen, sei auch sofort
zurückgetreten und habe die Türe wieder geschlossen. Sein Kollege habe mehr
Ammoniak eingeatmet als er und sei dementsprechend wütend geworden, habe den
Berufungskläger beschimpft, was das solle (Akten S. 293, 298). Er selbst habe
dann deeskalierend auf die Beiden eingewirkt. «Wir haben dann sämtliche Fenster
in der Wohnung geöffnet und haben die Wohnung verlassen. Ich glaube, wir sind
dann mit Herrn A____ einen Stock tiefer gegangen und haben ihn dort ohne
Zwangsmittel festgehalten [...] Mir wurde dann plötzlich schwindlig und
schlecht und ich habe Herrn E____ gefragt, ob es ihm auch so gehe. Nach ein
paar Minuten hat er es dann auch zugegeben. Herr A____ hat nichts gesagt, aber
ich glaube, ich habe ihn auch nicht gefragt, weil er ja auch nicht ganz so
dicht an der Türe stand. Nach ca. 10 Minuten kam dann die Feuerwehr zusammen
mit unserer Ablösung zu uns in den dritten Stock. Wie es dann weiterging in der
Wohnung, weiss ich nicht [...] Bei mir wurden keine Grenzwertüberschreitungen
festgestellt. Bei Herrn E____ dagegen schon. Und so beschlossen wir, ins Spital
zu gehen» (Akten S. 293). Auf entsprechender Rückfrage präzisierte der
Privatkläger 1 noch, er habe im Treppenhaus, nach ein paar Minuten Atemnot und
Benommenheit wahrgenommen. Und noch ein paar Minuten später «hat es dann auch
Herr E____ zugegeben, Atemnot und dann Übelkeit» (Akten S. 299).
3.4.1.3
Der Berufungskläger habe auf ihn verwirrt und
nervös gewirkt (Akten S. 295). Er habe sich «sicher nicht aggressiv»
verhalten (Akten S. 294). Er könne sich noch daran erinnern, dass der Berufungskläger
gesagt habe, dass der Einbrecher durch die Wand komme. Es könne auch sein, dass
er auch etwas von «Wasser Spritzen» durch die Wand gesagt habe (Akten S. 296).
Das Zubinden der Türe habe der Berufungskläger ihnen «sinngemäss [...] als
Sicherung verkauft» (Akten S. 296). Der Berufungskläger habe – als sie die
Wohnung verliessen – nicht verstanden, warum sie nichts (gegen den
vermeintlichen Einbrecher) unternommen hätten (Akten S. 296).
3.4.2
3.4.2.1
Vor Strafgericht hat der als Auskunftsperson
befragte Privatkläger 1 das Geschehene im Wesentlichen gleich wie zuvor
geschildert. Es sei zunächst nicht möglich gewesen, die Türe zu öffnen. Sein
Kollege sei daher ums Haus gelaufen und habe den vom Berufungskläger
zugeworfenen Schlüssel aufgefangen. In der Wohnung habe der Berufungskläger sogleich
eine Tür bezeichnet und gesagt «do isch er, do isch er». Die Türe sei ihnen
aufgefallen, weil es eine «komische Wäscheleine» um die Tür gehabt habe, «was
eher unüblich ist» (Akten S. 477 f.). Sie hätten zunächst die Wohnung abgesucht
und festgestellt, dass niemand darin sei. Im Gespräch sei der Berufungskläger
psychisch auffällig gewesen und habe «ein paar komische Andeutungen gemacht». An
einer Wand sei eine Matratze gewesen und der Berufungskläger habe auf seine Frage
hin geantwortet, das sei, «damit der Einbrecher nicht durch die Wand komme oder
irgendwie» (Akten S. 477). Sie hätten dann ins zur Diskussion stehende Zimmer
gehen müssen und er habe die Tür polizeitaktisch korrekt aufgemacht, Kollege E____
sei polizeitaktisch korrekt eingetreten, stehen geblieben und wieder
zurückgetreten, was unüblich sei. «In dem Zeitpunkt habe ich auch einen
stechenden Geruch in der Nase gespürt. Ich habe diesen Geruch sofort als
Ammoniak eruiert, bin zur Türe und habe diese wieder geschlossen». Sein Kollege
sei relativ aufgebracht gewesen und habe den Berufungskläger gefragt, was das
solle. Dieser habe gefragt, warum sie [die Polizisten] nicht ins Zimmer gingen?
Er selbst habe dann entschieden, alle Fenster zu öffnen und die Wohnung zu verlassen.
Im Treppenhaus habe er relativ schnell körperliche Auswirkungen gespürt,
Schwindel und Übelkeit (Akten S. 478).
3.4.2.2
Auf die Frage, inwiefern er gemerkt habe, dass
mit dem Berufungskläger etwas nicht stimme, meinte er: «Wie soll ich sagen?
Psychisch Auffällige hören Stimmen oder fühlen sich verfolgt oder etwas könne
durch die Wände kommen und er hat angedeutet, der Einbrecher wolle durch die
Wand oder Einflüsse vom Einbrecher blockiere er. Es ist noch was mit Wasser
gewesen. Im Detail weiss ich es nicht mehr» (Akten S. 478). Er habe nicht
mit einem Einbrecher im Zimmer gerechnet, indes auch nicht mit Ammoniak. Aber
«irgendeine "Falle" hätte ich mir vorstellen können» – auch wegen der
Wäscheleine. Deshalb seien sie sehr vorsichtig gewesen. «Aber wenn eine
Gaswolke entgegenkommt, da kann man noch so vorsichtig die Türe öffnen» (Akten
S. 478 f.). Er habe sofort gewusst, was er eingeatmet habe: «Ja, ich habe
Chemie studiert und deshalb wusste ich von Anfang an, dass es Ammoniak war und
habe auch gewusst, dass es gesundheitsschädlich sein kann» (Akten S. 479). Er
habe nach zirka zwei Minuten Schwindel und Übelkeitsgefühl bekommen. Mehr
nicht, es sei auch nicht schlimmer geworden, sondern konstant geblieben. Sein
Kollege E____ habe zuerst gesagt, er habe nichts. Aber kurz bevor die Ablösung
gekommen sei, habe er auch Schwindel und Übelkeitsgefühl gehabt (Akten S. 479).
Er selbst sei derzeit nur 50 % einsatzfähig, dies aber als Folge von Long
Covid. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass dieser Vorfall einen Zusammenhang
haben könnte (Akten S. 480). Geld wolle er nicht, und es sei ihm bei der
Anzeige nicht um Schadenersatz oder Genugtuung gegangen, sondern er habe
gefunden, die Staatsanwaltschaft habe nicht richtig abgeklärt. «Wenn es
gesundheitlich einen Zusammenhang hätte, dann würden die paar Franken auch
nichts ändern» (Akten S. 480). Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe,
dass der Berufungskläger ihn und seinen Kollegen mit Absicht ins Zimmer gelockt
habe, meinte er schliesslich: «Schwierig zu sagen. Das erste Mal hat er direkt
auf das Zimmer gezeigt. Es machte den Anschein, dass er uns direkt ins Zimmer
locken wollte, aber mit welcher Absicht er das gesagt hat, das ist enorm
schwierig zu sagen» (Akten S. 479).
3.5
Aussagen des Berufungsklägers
3.5.1
3.5.1.1
An der Einvernahme vom 5. Oktober 2018
(frühere Einvernahmen kamen nicht zustande bzw. mussten verschoben werden) sagte
der Berufungskläger aus, er habe wirklich das Gefühl gehabt, dass jemand in dem
Zimmer gewesen sei. Es sei nicht sein Schlafzimmer gewesen, sondern dasjenige
seines Mitbewohners, der nicht zuhause gewesen sei. Es habe keinen Schlüssel
gehabt (Akten S. 255). Er habe «nach den halb drei Uhr morgens» etwas aus dem
Zimmer gehört und in der Folge durch die Türe hindurch auf diese Person
eingeredet und sie gefragt, warum sie ihn plage. «Dies natürlich ohne Antwort.
Und dann wollte ich einfach, dass er da herauskommt und er dann aufhört mich zu
plagen. Und dann hörte ich an der Wohnungstür ein Poltern. Und dann dachte ich,
dass ich die Polizei rufen muss. Das war alles» (Akten S. 256). Die Polizei
habe ihn zu Unrecht verdächtigt. Ich dachte, warum soll ich das machen. Ich
brauche ja Hilfe (Akten S. 256). Auf die Frage nach dem Ammoniak gab er zu
Protokoll: «Nebst dem Ammoniak hatte es auch noch Urin in diesem Zimmer. Doch
ich habe dies natürlich nicht gemacht» (Akten S. 256). Er gehe nicht gern in
jenes Zimmer, da es so ein «Gerümpel-Zimmer» sei. Er wisse nicht, wann er
zuletzt dort drinnen gewesen sei (Akten S. 256). Sein Mitbewohner G____ sei im
August 2017 ins Gefängnis gegangen, um eine Strafe von einem Jahr abzusitzen.
Er habe aber immer wieder für ein Weekend nach Hause gehen dürfen. Wann das letztmals
gewesen sei, könne er nicht sagen (Akten S. 260).
3.5.1.2
Der Berufungskläger bestritt vehement, die
Polizisten absichtlich in das Zimmer geschickt zu haben, nachdem er es
vorgängig präpariert hatte. Er habe die Polizisten auch gar nicht speziell
angehalten, sich (nur) um dieses Zimmer zu kümmern (Akten S. 257 ff.). Es sei
ja nicht um Ammoniak, sondern um einen Einbruch gegangen, und er habe Angst
gehabt (Akten S. 258, 262). Auf die Frage, woher er den Kanister gehabt habe,
meint er: «Dies brachte mir ein Freund eigentlich. Ich bin mir aber nicht
sicher, ob dieser halb voll oder voll war. Und wenn ich etwas Böses gewollt
hätte, dann hätte ich diesen Kanister versteckt» (Akten S. 259). Beim Freund
handle es sich um F____, den er schon seit 20 Jahren kenne. Er habe den
Kanister nebst Aceton und Petroleum vorbeigebracht, weil man diverse Geräte
habe reinigen wollen. «Und er hat dieses Ammoniak vorbeigebracht, damit man die
Wände putzen kann, um dann da zu streichen. Das ist ja auch alles frei
verkäuflich. Doch es ging grundsätzlich ja um einen Einbruch» (Akten S. 259 f.).
Er habe den Polizisten nichts antun wollen. Es tue ihm leid für sie. «Doch es
ging ja nicht um sie» (Akten S. 263). Für ihn sei das ein Einbruchfall gewesen
und er sei enttäuscht, dass man von vorhandenen Fingerabdrücken, die nicht von
ihm stammten, keine Spuren gesichert habe (Akten S. 265). Jemand müsse einen
Schlüssel zur Wohnung haben, deshalb gebe es auch keine Aufbruchspuren (Akten
S. 262). Auf die Frage nach Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss meint
er schliesslich, er habe an jenem Mittag «etwas Kleines» gehabt, einen Joint.
Aber um die Tatzeit nichts. Er sei müde gewesen, habe eigentlich um diese Zeit
schlafen wollen (Akten S. 263). Derzeit nehme er Sevre Long, welches er in den
UPK holen müsse. Er habe Antidepressiva abgelehnt und darauf bestanden, nur
dieses Medikament einzunehmen, da er es schon kenne (Akten S. 264).
3.5.2
3.5.2.1
Vor Strafgericht betonte der Berufungskläger erneut,
dass er die Polizei (wie schon zwei oder drei Mal zuvor) angerufen habe, weil
er Angst gehabt habe «und nicht aus Bösartigkeit heraus. Ganz bestimmt nicht».
Bei der Eingangstüre habe es «Klick Klick» gemacht und er habe Angst bekommen,
dass es mehr als eine Person sein könnte (Akten S. 476). Er habe die Matratze
nicht mit Ammoniak getränkt. Er meine, dass jemand im Zimmer gewesen sein
müsse, der das getan habe. Es habe dort auch nach Urin gerochen und das Zimmer
sei zugemüllt gewesen. Es sei ja auch das Zimmer von seinem Mitbewohner G____
gewesen, der damals im Strafvollzug gewesen sei. Auf Nachfrage der Vorsitzenden,
ob der die Matratze mit Ammoniak getränkt habe, meint er: «Nein, ich bin es
nicht gewesen. In diesem Wahn... ich habe diese Türklinke mit einem
Elektrokabel zugebunden, weil ich keinen Schlüssel für das Zimmer hatte. Ich
wollte diese Person festhalten, bis die Polizei kommt (Akten S. 476). Den
Vorwurf, dass er die Polizei angerufen habe, um etwas Böses zu tun, finde er
total unbelegt. Er habe angerufen, weil er Angst gehabt habe. Er sei sicher
gewesen, dass jemand im Zimmer gewesen sei. In diesem Zustand die Polizei
anzurufen, brauche viel Überwindung, aber er habe nicht aus Boshaftigkeit
angerufen (Akten S. 476). Die Polizisten hätten ihn von Anfang an als einen
Schuldigen betrachtet bzw. behandelt (Akten S. 477). Nachdem er zunächst zu
Protokoll gab, die Polizisten hätten ihn direkt «aus der Wohnung genommen» und
er habe auch nicht mehr reingehen dürfen, sagte er nur kurz später aus, er
wisse nicht, ob er neben den Beamten gestanden sei, aber er sei die ganze Zeit
in der Wohnung gewesen (Akten S. 476). Auf entsprechende Frage erklärte er, er
sei immer noch der Meinung, dass damals ein Einbrecher da war, der abgehauen
sei. Es habe einen Balkon gehabt, der bündig zum Nachbarn nebenan sei. Er habe
versucht, das der Polizei zu erklären (Akten S. 482). Konkret habe er das
Gefühl gehabt, der Nachbar «da oben dran» sei im Zimmer gewesen. Sie hätten
keinen Streit gehabt. Das sei ein Gefühl gewesen. Er habe «schon etwas von
diesem Typen gehört» (Akten S. 482).
3.5.2.2
Auf die Frage wofür der Kanister mit Ammoniak
gedacht gewesen sei, meinte er: «Grundsätzlich ist Ammoniak... Es wird
gebraucht, um Kokain aufzukochen. Dafür genügt eine kleine Flasche» (Akten S.
481). Weitere Fragen nach dem Kanister beantwortete er ausweichend bzw.
bestätigte erst auf Vorhalt seine frühere Version, dass ihm ein Freund namens F____
den Kanister gebracht habe (Akten S. 481). Schliesslich gab er zu
Protokoll, er wisse es nicht mehr, er könne sich nicht erinnern (Akten S. 482).
Auf die abschliessende Frage des Vertreters des Privatklägers, ob er nicht
wisse, wie das Ammoniak auf die Matratze gekommen sei, meinte er schliesslich:
«Ich weiss es nicht genau» (Akten S. 482).
3.5.3
Vor Appellationsgericht gab der
Berufungskläger zu Protokoll, er habe seit zirka sechs bis sieben Stunden vor
dem Anruf bei der Polizei das Gefühl gehabt, dass jemand in diesem Zimmer
gewesen sei. Er habe auf diese Person eingeredet. Er denke, es sei eine Person
«von oben», also aus dem oberen Stockwerk gewesen. Als er ein Geräusch aus der
Nähe der Wohnungstüre gehört habe, habe er gedacht, es seien mehrere Leute,
weshalb er die Polizei gerufen und die Wohnungs- und die Zimmertüre mit einem
Elektrokabel verbunden habe. Von der Polizei sei er direkt aus der Wohnung
rausgenommen und einen Stock tiefer in den Gang gebracht worden, er habe nicht
gesehen, was die Polizisten in der Wohnung gemacht hätten (Akten S. 637
ff.). Auf die Feststellung der Vorsitzenden, die Polizisten hätten aber
ausgesagt, er habe gesagt, sie sollen in dieses eine Zimmer hineingehen, meinte
er, das stimme, aber dann sei er herausgebracht worden. Er wisse es nicht mehr
genau, wobei die Zimmertüre ohnehin direkt neben der Haustüre gewesen sei. Auf
Frage der Vorsitzenden hin, gab er zu Protokoll, dass er von der mit Ammoniak
getränkten Matratze «irgendwie» gewusst habe. Auf die daran anschliessende Frage,
weshalb er denn die Polizeibeamten nicht gewarnt habe, erklärte er, dass sie
soweit gar nicht geredet hätten. Es sei nur darum gegangen, dass diese Person
im Zimmer drin gewesen sei. Das Ammoniak sei das Letzte gewesen, an was er
gedacht habe. Er habe Angst gehabt; das Ammoniak sei nicht sein Problem gewesen
(Akten S. 637 ff.). Ob er selber das Ammoniak ausgeleert habe, wisse er nicht
mehr. Dass er früher bereits einmal Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert habe, bestritt
er. Er habe mit dem Ammoniak Kokain aufgekocht (Akten S. 637 ff.).
3.6
Würdigung
3.6.1
Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat
(vorinstanzliches Urteil S. 5), ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen
des Berufungsklägers und der involvierten Polizeibeamten unbestritten, dass A____
am 3. März 2018 um 4.19 Uhr die Polizei requirierte und angab, dass er einen
Einbrecher in seiner Wohnung festhalte. Nachdem die Privatkläger die Wohnung
des Berufungsklägers betreten hatten, erklärte dieser ihnen gegenüber, dass er
in dem mit Elektrokabeln verschlossenen Zimmer einen Einbrecher festhalte.
Vorab durchsuchten die im Dienst stehenden Polizisten die übrigen Zimmer, bevor
zunächst C____ die mit dem Elektrokabel verschlossene Zimmertür einen Spalt
öffnete, wobei er sogleich von den stark ätzenden Ammoniakdämpfen überrascht
wurde und unvermittelt einen Schritt rückwärts machte. Daraufhin betrat E____
den Raum. Als er eine nasse Matratze erblickte, wurde er ebenfalls von den
stark ätzenden Ammoniakdämpfen übermannt, woraufhin er umgehend das Zimmer
verliess. Schliesslich verriegelte der Privatkläger 1 die besagte Tür und
verständigte umgehend die Einsatzzentrale, die Feuerwehr (Chemiezug) sowie die
Sanität. Der vom Berufungskläger vermeintlich im Zimmer festgehaltene
Einbrecher war allerdings nicht auffindbar. Infolge dieses Ereignisses litten
die Polizeibeamten an Atemnot, Schwindel und Übelkeit; insbesondere der
Privatkläger 2 hatte Erstickungsängste und musste mit Sauerstoff versorgt
werden. Ausserdem waren sie je einen Tag arbeitsunfähig.
3.6.2
3.6.2.1
Zum Aussageverhalten der Beteiligten ist vorweg
festzuhalten, dass die beiden Privatkläger den Einsatz im Wesentlichen
gleichbleibend und mit angemessenem Detailreichtum geschildert haben (vgl. dazu
E. 3.3, 3.4). Da der Privatkläger 1 keine Zivilforderungen geltend gemacht hat,
ist zumindest bei ihm auch kein Motiv ersichtlich, den Vorfall gravierender als
er in Wirklichkeit war, zu schildern. Da die Aussagen der beiden Polizeibeamten
übereinstimmen, kann indes auch beim Privatkläger 2 nicht von einer
Aggravationstendenz gesprochen und es kann auf die Depositionen sowohl von C____
als auch von E____ abgestellt werden.
3.6.2.2
Im Gegensatz dazu vermögen die Aussagen des
Berufungsklägers nur bedingt zu überzeugen: Zwar schilderte A____ konstant,
dass er in der Tatnacht tatsächlich einen Einbrecher in dem zur Diskussion
stehenden Zimmer wähnte und effektiv Angst gehabt habe (vgl. dazu E. 3.5),
was mit weiteren, nachfolgend zu referierenden Aspekten in Einklang gebracht werden
kann. Indes war der Berufungskläger von Beginn an – recht kalkulierend – auch
bestrebt, gerade im Zusammenhang mit denjenigen Aspekten unrichtig auszusagen,
die ihn belasten. So hat er beispielsweise in der Einvernahme vom 5. Oktober
2018.
behauptet, er habe die Polizisten gar nicht speziell angehalten, in das
zur Diskussion stehende Zimmer zu gehen (vgl. dazu schon E. 3.5.1), was
den glaubhaften Angaben der Privatkläger diametral widerspricht, haben die
beiden während des ganzen Verfahrens doch unisono zu Protokoll gegeben, dass A____
mehrfach insistiert habe, just das Zimmer von G____ genauer anschauen (vgl.
dazu E. 3.2.1, 3.3.1, 3.3.2, 3.4.1, 3.4.2). Dasselbe gilt für die insbesondere
vor Appellationsgericht geäusserte Behauptung, die Privatkläger hätten ihn
sofort aus der Wohnung genommen, er habe gar nicht gesehen, was die Polizisten
in der Wohnung gemacht hätten, was mit den Aussagen von C____ und E____ nicht
ein Einklang gebracht werden kann, zumal beide berichteten, der Berufungskläger
habe während des Einsatzes mit ihnen geredet (vgl. dazu E. 3.3.2, 3.4.1,
3.4.2). Ausserdem hat der Berufungskläger vor Strafgericht noch ausgesagt, er
sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen (vgl. dazu E. 3.5.2.1). Kommt dazu,
dass es bei Annahme der Sachverhaltsvariante des Berufungsklägers auch nicht
möglich wäre, dass dieser die Polizisten – wie zuvor erwogen – mehrfach
angehalten hat, sich das Zimmer von G____ genauer anzuschauen. Vor dem
Hintergrund des Vorwurfs eines strategischen Aussageverhaltens besonders ins
Gewicht fällt darüber hinaus die vor Appellationsgericht erstmals vorgebrachte Schilderung,
das Gefühl, dass ein Einbrecher im Zimmer sei, habe er schon seit sechs bis
sieben Stunden gehabt (vgl. dazu E. 3.5.3), zumal er anlässlich seiner
Einvernahme vom 5. Oktober 2018 noch ausgesagt hatte, er habe das Geräusch
erstmals nach halb drei Uhr nachts wahrgenommen (vgl. dazu E. 3.5.1), wobei der
Notruf bei der Polizei nachweislich um 4.19 Uhr erfolgte. Im Übrigen muss
auch konstatiert werden, dass A____ – nachdem er diesen Aspekt in der Einvernahme
vom 5. Oktober 2018 und vor Strafgericht noch (halbherzig) bestritten
hatte (vgl. dazu E. 3.5.2) – vor Appellationsgericht nicht mehr explizit
in Abrede stellte, das Ammoniak eigenhändig auf die Matratze geschüttet zu
haben, sondern zu Protokoll gab, er könne sich daran nicht mehr erinnern (vgl.
dazu E. 3.5.3). Dies erstaunt insofern, als dass er sich an diverse, nota bene
in einer Angstsituation wahrgenommene und ihn entlastende Aspekte noch im
Detail zu erinnern vermochte. Schliesslich ist als weiteres Indiz eines
strategischen Aussageverhaltens auch zu beachten, dass der Berufungskläger vor
Appellationsgericht auf Frage seines Verteidigers aussagte, die Wohnung sei
quasi allen offen gestanden (Akten S. 640), was nachweislich nicht stimmt und
von ihm bisher auch nie behauptet wurde (vgl. dazu auch nachfolgend E.
3.6.3.1).
3.6.3
3.6.3.1
Bestritten wird auch im Rechtsmittelverfahren –
zumindest noch von der Verteidigung (vgl. dazu schon E. 3.6.2.2) – dass der
Berufungskläger die Matratze seines Mitbewohners in zwölfprozentiges
Ammoniakwasser getränkt habe. Ein direkter Beweis für die Täterschaft des
Berufungsklägers liegt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 6) diesbezüglich
tatsächlich nicht vor. Indes sprechen folgende Indizien für die Täterschaft von
A____: Zunächst belastet den Berufungskläger, dass er zur Tatzeit alleine in
der 2-Zimmerwohnung am [...] wohnte. Zwar war auch sein Mitbewohner G____ an
der besagten Adresse angemeldet, allerdings hielt sich jener zum
Deliktszeitpunkt zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der
Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos auf (Akten S. 282), wobei er zur
Tatzeit auch keinen Beziehungsurlaub bezog (Akten S. 285 f.). Er kommt daher
als möglicher Täter nicht in Frage. Darüber hinaus ergab eine Inspektion der
Wohnung (nach Lüften und Entsorgen der Matratze) keine Hinweise darauf, dass
eine andere Person ausser dem Berufungskläger sich darin aufgehalten hatte
(Akten S. 197 ff.). Dass zur Tatzeit auch andere Personen Zugang zur Wohnung
hatten – wie die Verteidigung insinuiert (Akten S. 640) – findet in den Akten
keinerlei Stütze, zumal die Wohnung abgeschlossen sein musste, ansonsten die
Polizisten keine Mühe gehabt hätten, in die Wohnung zu kommen (vgl. dazu
E. 3.2.1, 3.3.1, 3.4.2). Im Übrigen benötigte die Polizei auch für die am 4. März
2018.
durchgeführte Hausdurchsuchung einen Schlüssel (Akten S. 178). Ein
starkes Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers bildet ferner die
Tatsache, dass in seiner Wohnung zwei mit Ammoniak gefüllte Kanister
beschlagnahmt wurden (Akten S. 175 ff., 199 ff., 223, 278 ff.) und der Berufungskläger
mit Ammoniak durchaus vertraut zu sein scheint, zumal er mehrfach kundtat, gelegentlich
Kokain mit Ammoniak aufzukochen (vgl. dazu schon E. 3.5.2.2). Dazu ins Bild
passen die indiziell verwertbaren Angaben von † H____, welche einen weiteren
Anhaltspunkt für die Täterschaft des Berufungsklägers liefern. So gab dieser
bekanntlich zu Protokoll, dass sich bereits zwei bis drei Wochen zuvor ein
Vorfall mit Ammoniak ereignet habe. A____ habe sich bei ihm dafür entschuldigt,
dass er Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert habe, weil er mit den Mietern der gegenüberliegenden
Wohnung Stress gehabt habe (vgl. dazu schon E. 3.2.2).
3.6.3.2
Insgesamt liegt damit eine geschlossene
Indizienkette vor und ist erstellt, dass es der Berufungskläger war, der die
zur Diskussion stehende Matratze in zwölfprozentiges Ammoniakwasser getränkt hat.
Dass sich der Berufungskläger mit der vor Appellationsgericht getätigten
Aussage, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er das Ammoniak eigenhändig
ausgeleert habe, im Rahmen seines strategischen Aussageverhaltens einer
Schutzbehauptung bedient hat, ist damit evident (vgl. dazu schon E. 3.5.3,
3.6.2.2).
3.6.4
3.6.4.1
Was das in der Anklageschrift dargestellte ins
«Zimmer locken» im Sinne einer gezielten Fallenstellung anbetrifft, so finden
sich darauf keinerlei gewichtige Hinweise. Dass der Berufungskläger tatsächlich
einen Eindringling im Zimmer wähnte, liegt neben seinen diesbezüglich
konstanten Aussagen (vgl. dazu E. 3.5) auch aufgrund seines Verhaltens und der
Umstände zur Tatzeit nahe. So hat er etwa Schutzvorrichtungen in der Wohnung
angebracht und gegenüber den Polizisten auch geäussert, der Einbrecher sei durch
die Wand gekommen (vgl. dazu schon E. 3.3, 3.4). Dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2021 ist denn auch zu
entnehmen, dass der Berufungskläger kurz vor der Tat, im Januar bzw. Februar
2018, bereits mehrfach die Polizei alarmiert hatte, weil vermeintlich ein
Einbrecher in seiner Wohnung sei (Akten S. 65). Er befand sich deswegen schon zwischen
dem 3. und 4. Februar 2018 notfallmässig in den UPK (Akten S. 65 f.). Dem
Gutachter hat er berichtet, dass er in der Nacht vor der Tat jemanden im Raum
des Mieters gehört habe, es sei ein Nuscheln gewesen, keine klare Stimme. Er
sei nachschauen gegangen und habe die unsichtbare Person angesprochen, warum sie
ihn nicht in Ruhe lasse. Ein Nachbar im Haus habe ihm dann erz.lt, dass ein
anderer Nachbar – ein Ungare, der über dem Berufungskläger wohnte – den
Einbruch bei ihm zugegeben habe (Akten S. 84). Der Experte äussert sich
schliesslich auf die Zusatzfrage des Verteidigers, ob das Handeln des
Berufungsklägers während der Tat typisch sei für die festgestellten
Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen, und meint: «Unter der
hypothetischen Annahme, dass der Berufungskläger mit seinen Handlungen ganz
gezielt eine direkte Schädigung der von ihm herbeigerufenen Polizeibeamten
bezweckt haben sollte, wäre ein solches Handeln nicht unbedingt typisch für den
diagnostizierten substanzinduzierten psychotischen Zustand mit paranoider
(wahnhafter) Symptomatik. Denn das Handeln hätte sich typischerweise gegen den
vermeintlichen Einbrecher und nicht gegen die alarmierten Helfer oder Retter
gerichtet». Die andere hypothetische Annahme, dass der Berufungskläger selbst
das Ammoniak-Wasser in dem Raum ausgeschüttet habe, um auf diese Weise gegen
die von ihm gewähnten Ausscheidungen des vorgestellten Einbrechers vorzugehen,
wäre hingegen mit der Wahnlogik seines psychotischen Zustandes durchaus
vereinbar (Akten S. 114).
Dispositiv
3.6.4.2 Es ist demnach zumindest in dubio davon
auszugehen, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt die Polizisten in das
ammoniakverseuchte Zimmer lotsen wollte, um sie dort giftigen Dämpfen
auszusetzen. Viel näher liegt, dass er vordringlich dieses Zimmer inspiziert
haben wollte, weil er darin – und eben nicht in den anderen Räumen – einen
Eindringling wähnte, der jederzeit die von ihm angebrachte notdürftige
Türsicherung durchbrechen könnte. Ebenso ist auszuschliessen, dass der
Berufungskläger das Ammoniakwasser im Zimmer bzw. über die Matratze mit dem
Zweck ausschüttete, für die Polizei eine potentiell gefährliche Situation zu
schaffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass er mit dem Gift einen Eindringling
abwehren oder ihm zu Leibe rücken wollte. Denkbar ist auch, dass er das
Ammoniakwasser ausschüttete, um das Zimmer von Exkrementen zu reinigen, mit
welchen ein vermeintlicher Eindringling wiederholt seine Wohnung verschmiert
habe; immerhin schildert er solche Vorgänge anlässlich seiner kurzen ersten
Hospitalisation in den UPK am 3. und 4. Februar 2018, mithin rund einen Monat
vor der Tat, wie auch bei seinem notfallmässigen Wiedereintritt in die UPK zehn
Tage nach der Tat, am 13. März 2018 (Akten S. 100 ff.). Der Experte fragte ihn
denn auch anlässlich der Exploration, ob er eventuell das Ammoniak-Wasser
ausgeschüttet haben könnte, um den Raum von Kot und Urin zu säubern, worauf der
Berufungskläger verunsichert wirkte und meinte, er wisse es nicht, die ganze
Sache sei so schwer zu verstehen (Akten S. 84).
3.6.4.3 Indessen ist hinreichend erstellt, dass der
Berufungskläger trotz seiner Beeinträchtigungen um das Vorhandensein des Ammoniaks
im fraglichen Zimmer wusste und auch über die potentiell gefährlichen
Auswirkungen dieses Gifts im Bilde war. Er selbst war es nach dem vorstehend
Referierten gewesen, der das Ammoniakwasser ausgeschüttet und im Zimmer
hinterlassen hatte (vgl. dazu E. 3.6.3). Aufgrund der Drogenzubereitung war er
mit den Auswirkungen von nur schon kleinen Mengen Ammoniak vertraut und musste
ihm insbesondere auch dessen beissender Geruch bekannt sein. Ausserdem konnte
ihm die Auswirkung von Ammoniakdämpfen auch nicht verborgen geblieben sein,
nachdem er selbst die Matratze mit Ammoniakwasser getränkt – und gemäss den
indiziell verwertbaren Aussagen des früheren Nachbars † H____ – auch schon
zuvor Ammoniak im Treppenhaus verschüttet hatte. Wie das Strafgericht in
Übereinstimmung mit dem Appellationsgericht in seinem Beschwerdeentscheid vom
2. Juni 2020 (BES.2019.115 E. 3.4.3) festhielt, sind diese Auswirkungen auch
notorisch. Auf dem Kanister, den der Berufungskläger offenbar fast ganz geleert
hatte, wird sodann sehr deutlich und unübersehbar auf die Gefahren von
Ammoniakwasser hingewiesen (Akten S. 279).
3.6.4.4 Schliesslich attestiert der Gutachter dem
Berufungskläger zur Tatzeit durchaus noch erhaltene Reste von Realitätsbezug,
von Urteils- und Entscheidfähigkeit und willentlicher Handlungssteuerung. Eine
akute schizophrene Psychose habe zur Tatzeit nicht vorgelegen (Akten S. 103),
sondern es habe sich als Tatzeitdiagnose eher eine subakut verlaufende
psychotische Störung mit Bestehen einiger Entscheidungs- und
Verhaltensspielräume entwickelt (Akten S. 484). So seien gemäss den Angaben des
Berufungsklägers selbst und von Tatzeugen sowie gemäss den psychiatrischen
Befunden zur Tatzeit – welche auch dank der FU-Einweisung des Berufungsklägers
unmittelbar nach der Tat gut dokumentiert seien – durchaus noch Reste
erhaltener Fähigkeiten einer situationsangemessenen Reaktion nachweisbar. Der
Berufungskläger sei in seiner Realitätswahrnehmung und seinem Urteil zwar
erheblich beeinträchtigt gewesen; dass er sich aber überhaupt nicht mehr
realitätsgerecht hätte verhalten können, sei eher unwahrscheinlich (Akten S.
483 f.). Auch wenn diese Einschätzung keine abschliessende Aussage über die
Kenntnis und den Willen des Berufungsklägers zur Tatzeit liefert, rundet sie
doch das Bild ab, welches sich aus den übrigen Beweismitteln ergibt, wobei der
Privatkläger 2 in seiner Einvernahme vom 8. April 2021 denn auch berichtet
hat, dass der Berufungsklägers trotz des verwirrten Eindrucks in Bezug auf den
Einbrecher sehr fokussiert gewesen sei und den Polizisten immer wieder gesagt
habe, der Einbrecher befinde sich in besagtem Raum und sie sollten doch jetzt
dort nachschauen (Akten S. 314). Kommt dazu, dass der Berufungskläger durchaus
zielgerichtet handeln konnte, war es ihm doch beispielsweise möglich, die
Polizei zu requirieren, die Zimmertüre zu verriegeln bzw. zu verschliessen und
die Polizei in das Zimmer zu lotsen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen ist schliesslich
auch erstellt, dass A____ zur Tatzeit keine Neuroleptika zu sich nahm (vgl.
dazu E. 5.6) bzw. offenbar keine Notwendigkeit der Einnahme solcher
Medikamente bestand, was ebenfalls für einen (teilweise) erhaltenen
Realitätsbezug spricht, was im Übrigen auch in seinem strategischen
Aussageverhalten zum Ausdruck kommt (vgl. dazu E. 3.6.2.2).
3.7 Beweisergebnis
Es ist nach dem zuvor Ausgeführten ohne ernsthaften Zweifel
nachgewiesen, dass der Berufungskläger selbst die fragliche Matratze mit
Ammoniakwasser getränkt und die Polizei zur Dingfestmachung eines vermuteten
Einbrechers herbeigerufen hat. Ebenso ist erstellt, dass er die Polizisten –
ohne einen Hinweis auf das sich im Zimmer befindliche Ammoniak – drängte,
insbesondere das besagte Zimmer zu inspizieren. Das gesundheitsschädigende
Potential von Ammoniak war ihm dabei bewusst.
4. Rechtliches
4.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit
Gift)
4.1.1
4.1.1.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle
Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,
aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten
sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann beeinträchtigt,
wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die
mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa
Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und
problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit
Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer
hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn
Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich
so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Auf
eine Körperverletzung ist allerdings dann zu erkennen, wenn die bloss
vorübergehende Störung des Wohlbefindens einem krankhaften Zustand gleichkommt,
was zum Beispiel beim Herbeiführen eines Nervenschocks und dem Versetzen in
einen Rausch- oder Betäubungszustand sowie dem Zufügen erheblicher Schmerzen
der Fall sein kann (BGE 107 IV 40 E. 5, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Godenzi,
Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 123
N 3; Geth, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich
2021, Art. 123 N 2).
4.1.1.2 Im vorliegenden Fall klagten die Privatkläger
– nachdem sie die Ammoniakdämpfe eingeatmet hatten – über Atemnot, Schwindel
und Übelkeit. Insbesondere der Privatkläger 2 hatte Erstickungsängste und
musste mit Sauerstoff versorgt werden (vgl. dazu schon E. 3.6.1). Sie wurden um
05.47 Uhr – zufolge Grenzwertüberschreitung beim Privatkläger 2 – auf der
Notfallstation des USB aufgenommen, dort während gut drei Stunden überwacht, um
09.00 Uhr wieder entlassen und in der Folge für einen Tag arbeitsunfähig geschrieben.
Zudem ist bekannt, dass zumindest dem Privatkläger 1 «Motilium», ein Medikament
gegen Übelkeit, abgegeben wurde (Akten S. 220 f., 319 ff.). Demzufolge traten
bei den Privatklägern unmittelbar nach dem Ereignis gleichzeitig mehrere
körperlichen Beschwerden auf, die notärztlicher Behandlung bedurften. Kommt
hinzu, dass allfällige psychische oder physische Langzeitfolgen nicht
einschätzbar waren und diesbezüglich eine grosse Unsicherheit bestand. Im Sinne
der vorzitierten Rechtsprechung wurden die Privatkläger in einen krankhaften
Zustand versetzt bzw. handelt es sich vorliegend um mehr als eine bloss
vorübergehende Störung des Wohlbefindens im Sinne einer Tätlichkeit. Der
objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist mit dem Strafgericht
(vorinstanzliches Urteil S. 7) erfüllt.
4.1.1.3 Vom Qualifikationsmerkmal von Art. 123 Ziff. 2
StGB (Gift) erfasst sind Substanzen, die infolge chemischer Einwirkung auf den
menschlichen Körper die Gesundheit erheblich schädigen oder gar zum Tod führen
können (Ege, in: Graf [Hrsg.],
Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 123 N 5; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen Einzelnen, 11. Auflage,
Zürich 2018, S. 63; OGer ZH SB160229 vom 20. Januar 2017 E. 1.1). Dass die
tatsächliche Dosierung eine Gefahr für schwere Gesundheitsschädigungen mit sich
bringen muss, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 627) nicht
verlangt (Donatsch, a.a.O., S. 63;
OGer ZH SB160229 vom 20. Januar 2017 E. 1.2; SJZ 83 (1987), S. 245 ff.; a.M. Stratenwerth/Bommer, Besonderer Teil I,
Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage, Bern 2022, § 3 N 24; Ege, a.a.O., Art. 123 N 5).
Mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) und unter
Bezugnahme auf das sich in den Akten befindliche Ammoniak-Dossier (Akten S. 208
ff.) ist diesbezüglich festzuhalten, dass zwölfprozentiges Ammoniakwasser
grundsätzlich geeignet ist, den menschlichen Körper zu schädigen und folglich
als Gift im Sinne der obgenannten Bestimmung zu qualifizieren ist, zumal dieser
Stoff unter anderem schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
verursachen kann. Auch wenn die tatsächliche Dosierung nach dem vorstehend
Erwogenen keine Gefahr für schwere Gesundheitsschädigungen mit sich bringen
muss, ist in diesem Zusammenhang mit den Privatklägern (Akten S. 597) dennoch
festzuhalten, dass der Berufungskläger die Dauer und die Intensität, welcher
die Privatkläger den Ammoniakdämpfen ausgesetzt waren, nicht steuern konnte und
insofern auch eine (potentielle) Gefahr für eine schwere Gesundheitsschädigung
bestand.
4.1.2
4.1.2.1 Hinsichtlich der Rüge, es werde dem
Berufungskläger «nur» ein strafbares Unterlassen vorgeworfen, wobei dieses aber
nicht hinreichend angeklagt sei (vgl. dazu schon E. 2.2.1), ist Folgendes
festzuhalten: Die Grenze zwischen Tun und Unterlassen ist oft fliessend.
Derjenige, der etwas tut, unterlässt gleichzeitig alles andere, und derjenige,
der etwas unterlässt, macht etwas Anderes oder tut gerade «nichts». Sowohl beim
Begehungs- als auch beim Unterlassungsdelikt wird dem Täter vorgeworfen, er
habe sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten. Der Unterschied liegt
vor allem darin, dass beim Begehungsdelikt (Erfolgsdelikt) die Tathandlung in
einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Erfolg steht, beim Unterlassungsdelikt
hingegen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang. Anders gesagt besteht der
Vorwurf beim Begehungsdelikt darin, durch eine Handlung einen Erfolg bewirkt zu
haben, beim Unterlassungsdelikt darin, den Erfolg durch aktives Tun nicht
abgewendet zu haben (zum Ganzen: Niggli/Muskens,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 11 StGB N 52). Gerade dort, wo
– wie vorliegend – eine Garantenstellung durch Ingerenz in Frage käme,
akzentuiert sich die Schwierigkeit bei der Abgrenzung, denn hier wird zuerst
ein Tun (das Schaffen einer Gefahr) und danach ein Unterlassen gefordert (Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N
56).
4.1.2.2 Die herrschende Lehre und Praxis folgen der
sogenannten «Subsidiaritätstheorie» bzw. dem «Subsidiaritätsprinzip», wonach das
Unterlassen erst in Betracht zu ziehen ist, wenn ein für den Taterfolg kausales
aktives Handeln fehlt (BGE 129 IV 119 E. 2.2; BGer 6B_47/2021 vom 22. März
2023 E. 4.3, 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.4, 6B_1388/2017 vom 4. April
2018 E. 4.3). Das Bundesgericht bestätigt dies regelmässig und hat daher etwa
im Leitentscheid BGE 122 IV 145 erwogen, dass der Einbau eines Garagentors ohne
genügende Sicherungsmassnahmen als aktives Tun zu ahnden sei. Nur wenn man
einem Gefahrenverursacher eine reine Unterlassung («une pure omission»)
vorwerfe, sei die Garantenstellung zu prüfen. Sobald eine aktive Handlung dazu
beigetragen habe, die verwirklichte Gefahr zu schaffen oder zu erhöhen, sei
davon auszugehen, dass ein aktives Tun die Rechtsgutverletzung bewirkt habe:
«Dès qu'une action a contribué à créer ou à accroître le danger à l'origine du
résultat, il convient de considérer que c'est une action qui a causé
l'infraction (principe de la subsidiarité [...])» (BGE 122 IV 145 E. 2; vgl. dazu
auch BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Ebenso hat das
Bundesgericht die Vornahme einer Bluttransfusion, ohne zuvor lege artis zu
kontrollieren, ob das Blut kompatibel war, unter Verweis auf die
Subsidiaritätstheorie als aktives Tun (in Bezug auf den Todeseintritt)
beurteilt und nicht als Unterlassen (BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3.3;
vgl. auch BGE 129 IV 119 E. 2.2, 121 IV 10 E. 2b, 120 IV 265 E. 2b; BGer 6B_1411/2017
vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1, 6P.105/2002 vom 17. Februar 2003 E. 3).
4.1.2.3 Zwar kann dem Berufungskläger – wie zuvor erwogen
(vgl. dazu E. 3.6) – nicht vorgeworfen werden, er habe die Polizisten gezielt
in das besagte Zimmer gelockt, geschweige denn, er habe dieses eigens zum
Zweck, die Helfer zu verletzen, präpariert. Jedoch steht nach dem Ausgeführten
fest, dass er die Polizisten eindringlich bat, das fragliche Zimmer zu
betreten, obwohl ihm bewusst war, dass sich darin eine Matratze befand, die er
zuvor mit Ammoniak getränkt hatte und von welcher daher gefährliche Dämpfe
ausgingen. Der Vorwurf lautet mit anderen Worten, die Polizisten aktiv dazu
veranlasst zu haben, sich dem zuvor verursachten Giftdampf auszusetzen, ohne
sie davor zu warnen. Das stellt vor dem Hintergrund der zitierten
Rechtsprechung des Bundesgerichts ein aktives Tun dar, welches für die
Körperverletzung kausal war.
4.1.3
4.1.3.1 In subjektiver Hinsicht ist dem
Berufungskläger nach dem Gesagten keine Absicht und auch kein direkter
Verletzungsvorsatz nachzuweisen (vgl. dazu E. 3.6.4). Indessen genügt auch
ein dolus eventualis für die Erfüllung des Tatbestandes. Gemäss Art. 12 StGB
begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw.
die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er
den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285
E. 4.2.2, 138 V 75 E. 8.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1406/2022 vom 14.
März 2023 E. 2.2.2). Das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung
genügt für sich allein nicht. Jedoch ist die vom Täter erkannte
Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ein im Einzelfall widerlegbares Indiz
für den Vorsatz. Der Schluss vom Wissen auf das Wollen ist dann zulässig, wenn
sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Erfolg seines Verhaltens als so
wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV
26 E. 3.2.2, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.4; BGer 6B_729/2019
vom 1. Mai 2020 E. 2.1.2, 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). So
erlaubt «der Eventualvorsatz [...] den Schluss vom sicheren Wissen der
Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der
Tatbestandsverwirklichung auf das in Kauf nehmen dieses Erfolgs» (BGer 6B_212/2019
vom 15. Mai 2019 E. 2.5).
4.1.3.2 Wie zuvor erörtert, ist erstellt, dass der
Berufungskläger um das Vorhandensein der ammoniakgetränkten Matratze im Raum wusste
und sich auch über die davon ausgehenden Gefahren im Klaren war (vgl. dazu E. 3.6.4).
Er musste bei dieser Ausgangslage sehr stark damit rechnen, dass die Polizisten
Ammoniakdämpfe einatmen und sich dadurch verletzen würden, wenn sie die Tür zum
Zimmer öffneten und dieses betraten oder auch nur den Kopf hineinstreckten.
Indem er sie mit einer gewissen Hartnäckigkeit dazu aufforderte, just das zu
tun und sie in keiner Weise auf die Gefahr aufmerksam machte oder allenfalls zu
Vorsichtsmassnahmen anhielt (beispielsweise Schutzmaske, Schutzbrille,
Taschentuch) bzw. er sich mit der Kontaminierung der Polizisten mit den
Ammoniakdämpfen abfand, hat er die Verletzung im Sinne eines dolus eventualis
in Kauf genommen.
4.1.4 Der Schuldspruch wegen (mehrfacher) einfacher
Körperverletzung (mit Gift) ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.
4.2 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte
4.2.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich
strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch
Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse
liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung
tätlich angreift. Die dritte Tatbestandsvariante, der tätliche Angriff während
einer Amtshandlung, muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten
nicht gegen die Amtshandlung richten, das heisst, diese muss nicht gehindert
werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der
Amtshandlung erfolgt (BGE 101 IV 62 E. 2b; Donatsch/Thommen/Wohlers,
Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S.
402; Heimgartner, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 14). Für die Erfüllung des
subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz, wobei der Täter wissen muss,
dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift (BGer 6B_798/2016 vom 6. März
2017 E. 4, 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 f., 23).
4.2.2 Ist aufgrund vorstehender Ausführungen
erstellt, dass der Berufungskläger die Polizisten in deren körperlichen
Integrität verletzt hat (vgl. dazu E. 4.1.1), so liegt unstrittig eine
Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Dass es sich bei den beiden
Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB gehandelt hat, ist
offensichtlich. Da die Privatkläger wegen der Einbruchsmeldung des Berufungsklägers
an dessen Wohnort ausrückten, erfolgte der tätliche Angriff zudem während ihrer
Amtshandlung. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf das vorstehend
Referierte zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit Gift) verwiesen
werden (vgl. dazu E. 4.1.3), wobei dem die Polizei requirierenden
Berufungskläger ohne weiteres bewusst sein musste, dass er die Privatkläger
während einer Amtshandlung den Ammoniakdämpfen ausgesetzt hat. Es erfolgt daher
ein Schuldspruch gemäss Anklage.
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent
sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.
47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,
die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des
Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass
dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen
Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen
des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und
äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu
vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die
einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die
Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das
Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.
49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist
vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und
alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens
festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen
für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch
angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips)
zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind
schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli
2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3 Strafart
5.3.1
5.3.1.1 Gemäss
Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die
Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht
gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten
schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder
Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der
Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird
immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich
nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe
denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so
insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.
April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
5.3.1.2 Grundsätzlich
hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der
Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei
alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt
werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen
Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als
Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die
persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.
der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie
erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass
her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).
Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter
bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt
danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht
davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die
auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine
mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem
früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die
Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer
Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den
Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund
der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose
gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,
damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen
kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.3.1.3 Bei
der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So
sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der
Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.
April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem
Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer
6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.
3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter
spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann
der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in
kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher
mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
5.3.2
5.3.2.1 Der
Berufungskläger wurde gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 620
ff.) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2015 des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit vier Jahre) sowie
zu einer Busse von CHF 4'300.‒ verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, datierend vom 22. August 2017, wurde A____
darüber hinaus des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe
von 70 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (unter Einrechnung von drei Tagen
ausgestandener Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.‒
verurteilt. Da diese Delikte während der mit Strafbefehl vom 1. April 2015
ausgefällten vierjährigen Probezeit begangen wurden, wurde der Berufungskläger
diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.
5.3.2.2 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die bedingte als auch sogar die unbedingt
ausgefällte Geldstrafe beim Berufungskläger offenbar keine Verhaltensänderung bewirken
konnten, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches
Urteil S. 9) vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wobei
angesichts der noch zu erörternden persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E.
5.6) auch nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte.
5.4 Einsatzstrafe
5.4.1 Ausgangspunkt
der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der einfachen
Körperverletzung (mit Gift) zum Nachteil des Privatklägers 2, der mehr
Ammoniakdampf als der Privatkläger 1 eingeatmet hat, bildet das Tatverschulden
(der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art.
123 Ziff. 2 StGB]). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher
Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch
das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen
Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise
leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf
gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,
SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).
5.4.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit
dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) erschwerend zu
berücksichtigen, dass die im zur Diskussion stehenden Zimmer auftretenden
Ammoniakdämpfe den Polizeibeamten unerwartet trafen und das subjektive
Empfinden von Erstickungsangst besonders unangenehm gewesen sein muss. Zudem
konnte der Berufungskläger die Intensität und die Dauer des Kontakts mit den
Ammoniakdämpfen nicht steuern und ist es wohl einzig der schnellen
Reaktionsfähigkeit von C____ zuzuschreiben, der die Zimmertür sofort wieder
verschloss, dass es nicht zu ernsthafteren Verletzungen gekommen ist. Zu
Gunsten des Berufungsklägers ist immerhin zu berücksichtigen, dass die Tat
nicht geplant war und dessen Fokus primär in der Festnahme des vermeintlichen
Einbrechers lag. Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens für die
einfache Körperverletzung (mit Gift) und im Vergleich mit anderen möglichen
Tathandlungen ist das objektive Verschulden noch als eher leicht einzustufen.
5.4.3
5.4.3.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist
festzuhalten, dass A____ den Privatkläger 1 nicht absichtlich in eine Falle
gelockt hat und auch psychisch beeinträchtigt war. Der Gutachter, I____, stellt
die Diagnose einer ausgeprägten, seit mehreren Jahren bestehenden polyvalenten
Suchtmittelproblematik mit Abhängigkeit von Opioiden (gegenwärtig
substituiert), Kokain (gegenwärtig Konsum) und Cannabis (gegenwärtig Konsum) sowie
einer daneben bestehenden, diagnostisch nur schwer einzuschätzenden
Persönlichkeitsproblematik (mit Trauma-Anamnese, Neigung zu depressiven
Verstimmungen, Selbstwertproblematik sowie einigen ängstlich-vermeidenden,
paranoiden und emotional instabilen bzw. impulsiven Persönlichkeitszügen). Die
genaue diagnostische Klassifizierung beider Problematiken falle auch wegen der
bagatellisierenden, oberflächlichen Angaben des Berufungsklägers schwer (Akten
S. 91, 95). Es sei daher nicht hinreichend gesichert, ob eine
Persönlichkeitsstörung vorliege. Jedoch seien die
Persönlichkeitsauffälligkeiten vorläufig als Persönlichkeitsakzentuierung mit
narzisstischen, ängstlich-vermeidenden, paranoiden und emotional instabilen
bzw. impulsiven Zügen (unterhalb der diagnostischen Schwelle einer
Persönlichkeitsstörung) klassifiziert (Akten S. 95 f.). Die Abhängigkeit von
Opioiden, Kokain und Cannabis habe in der Vergangenheit bereits mehrfach zu
substanzinduzierten psychotischen Zuständen (mit paranoidem
Beeinträchtigungserleben) geführt (Akten S. 95). Entsprechend wird die Diagnose
«Status nach wiederholten intoxikationsbedingten (substanzinduzierten) psychotischen
Zuständen mit paranoider Symptomatik» gestellt. Im Weiteren bestehe ein schädlicher
Gebrauch von Alkohol und Abhängigkeit von Tabak/Nikotin mit gegenwärtigem
Substanzgebrauch. Schliesslich sei von einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte depressive Episode (Differenzialdiagnose Dysthyme Störung)
auszugehen (Akten S. 96 f.).
5.4.3.2 Der Gutachter kommt zum Schluss, zur Tatzeit habe
die bestehende Suchtmittelproblematik mit ständigem Substanzgebrauch zu einer
bereits mehrere Wochen andauernden substanzinduzierten psychotischen Störung
mit paranoidem Beeinträchtigungserleben geführt. Vor allem dieses Störungsbild,
begleitet von der zum Tatzeitpunkt bestehenden lebensgeschichtlich
überdauernden (nicht krankheitswertigen) Persönlichkeitsakzentuierung, sei
grundsätzlich geeignet, Beeinträchtigungen der Bewusstseinslage, der
Orientierung, der Realitätsanpassung, der Wahrnehmung, der kognitiven
Funktionen wie auch der Affekt- und Impulskontrolle hervorzurufen und damit
auch seine tatzeitbezogene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit
einzuschränken. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Berufungskläger zum Tatzeitpunkt unter einem quantitativ nicht genauer
bestimmbaren Einfluss von Kokain, Cannabis und Opioiden gestanden habe (Akten
S. 98). Die genaue Auswirkung des eines akuten Substanzeinflusses auf den
Berufungskläger zur Tatzeit sei aber schwierig zu beurteilen (Akten S. 98).
5.4.3.3 Aus der detaillierten Handlungsanalyse unter
Berücksichtigung der Angaben des Berufungsklägers und einer Gesamtschau seiner
früheren Klinikaufenthalte ermittelte der Gutachter schliesslich den Befund,
dass für sämtliche Tathandlungen des Berufungsklägers störungsbedingte
schwergradige Einschränkungen sowohl seines Urteilsvermögens bzw. seiner
Einsichtsfähigkeit als auch seiner Willensbildung und Verhaltenskontrolle bzw.
seiner Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen seien (Akten
S. 98 ff.). Eine vollständig aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss
Art. 19 Abs. 1 StGB zu irgendeinem Tatzeitpunkt lasse sich nicht belegen und
könne aus gutachterlicher Sicht eher ausgeschlossen werden. Dagegen sprächen
einerseits die Schwere und das Ausmass der Symptomatik, andererseits die im
Tatablauf (gemäss Anklage) erkennbaren Reste von Realitätsbezug, von Urteils-
bzw. Entscheidungsfähigkeit und von willentlicher Handlungssteuerung (Akten S.
103, 113 f.).
5.4.3.4 Das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig, in
sich stimmig und nachvollziehbar, weshalb insoweit darauf abgestellt werden
kann. Allerdings besteht die Schwierigkeit, dass der Gutachter sich nicht ganz
eindeutig zum Erhalt eines gewissen Rests an Einsichts- oder
Steuerungsfähigkeit geäussert hat. Er führt im Gutachten ‒ wie erwähnt ‒
lediglich aus, eine «vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit
gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt lasse sich «nicht belegen» und
könne aus gutachterlicher Sicht «eher ausgeschlossen werden» (Akten S. 103,
113). Vor Strafgericht erklärte er, dass er es «als eher unwahrscheinlich
ansehe», dass sich der Berufungskläger in einem Zustand «wie bei einer akuten
schizophrenen Psychose» (das Vorliegen einer solchen hat der Gutachter
ausgeschlossen) befunden habe. In Abgrenzung zu einer völlig aufgehobenen
Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sehe er (nur) eine «schwergradige Beeinträchtigung
in erster Linie der Einsichts-, aber auch der Steuerungsfähigkeit» (Akten S.
484).
5.4.3.5 Im Entscheid 6B_1363/2019 vom 19. November
2020 hat sich das Bundesgericht mit den Begriffen und ihren Abstufungen, die im
Anwendungsbereich von Art. 19 StGB zu prüfen sind (Schuld, Schuldfähigkeit,
Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit) auseinandergesetzt und auf die
unterschiedlichen Prüfungskriterien von Gutachter und Gericht hingewiesen. So
kommt es etwa zum Schluss, dass der Sachverständige bei der Beurteilung des
Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit die Art der Straftaten nicht
mitberücksichtigen dürfe, dass das Gericht dies dagegen sehr wohl tun müsse. Bei
schweren Straftaten gegen Leib und Leben seien an eine vollständige Aufhebung
der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz habe daher
den Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit zu Recht hoch angesetzt
(BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Im Ergebnis macht das
Bundesgericht damit die eigentliche Sachverhaltsfrage (Grad der
Beeinträchtigung) zu einer Rechtsfrage und schliesst in der Folge dann die
Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» aus. Es meint dazu: «Zwar hat ein
Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit
beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr)
feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz
schuldunfähig war […] Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern
eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und
die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gelangt
insoweit nicht zur Anwendung (BGer 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.3).
Daraus, dass die Zweitgutachterin [...] unter Hinweis auf den normativen
Ermessensspielraum des Gerichts ausgehend von der Innenwelt des
Beschwerdeführers auch eine gänzliche Schuldunfähigkeit für möglich hält, lässt
sich daher nicht ableiten, die Vorinstanz hätte in “dubio pro reo” von
Schuldunfähigkeit ausgehen müssen. Hinzu kommt, dass [...] für die Annahme von
Schuldunfähigkeit wie bereits erwähnt auf ein die akute Psychose betonendes
Krankheitsbild abstellt, das auf den späteren Aussagen des Beschwerdeführers
basiert. Gegenteilige Sachverhaltsfeststellungen zur Dauer und zum Inhalt der
Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers waren anhand von dessen tatnahen
Aussagen indes möglich. Auch insofern bestand kein Raum für eine Anwendung des
Grundsatzes "in dubio pro reo". Der Beschwerdeführer verkennt, dass
der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel das
Gericht nicht verpflichtet, bei sich widersprechenden Gutachten auf das für ihn
günstigste abzustellen. Die Würdigung der Gutachten bleibt vielmehr auch Sache
des Gerichts, wenn sich mehrere Sachverständige widersprechen» (BGer
6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3).
5.4.3.6 Der «in dubio-Grundsatz» hält das Gericht
nicht dazu an, unbesehen auf den für den Berufungskläger günstigsten Beweis
abzustellen. Vielmehr ist diese Entscheidregel erst nach einer Gesamtwürdigung
der Beweislage herbeizuziehen, um die Bedeutung allfällig verbleibender Zweifel
einzuordnen (vgl. dazu schon E. 3.1). In einem solchen Gesamtkontext sind auch
die gutachterlichen Aussagen zu würdigen. Der Gutachter hat das Vorliegen einer
akuten schizophrenen Psychose zur Tatzeit klar ausgeschlossen und diese
Einschätzung auch differenziert begründet: Einerseits mit den in den UPK
erhobenen Befunden, andererseits mit dem Agieren des Berufungsklägers zur
Tatzeit (Akten S. 103, 113, 485). Ausgehend davon hat er einen gänzlichen
Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit für sehr unwahrscheinlich
erachtet und auch dies begründet. Es wird sowohl aus den von ihm angeführten
Gründen als auch aus dem Ergebnis der vom Gericht erhobenen Sach- und Personenbeweise
deutlich, dass der Berufungskläger tatsächlich noch zu einem aus seiner Optik
zielgerichteten und adäquaten Handeln in der Lage war, wenn auch zweifellos auf
Basis falscher, teils wahnhafter Vorstellungen (vgl. dazu E. 3.6.4). Die
zurückhaltende Formulierung des Gutachters stösst dieses Beweisergebnis nicht
um und zwingt das Gericht nicht, von einer vollständig aufgehobenen
Schuldfähigkeit auszugehen, nur weil der Gutachter diese Möglichkeit nicht
gänzlich ausgeschlossen hat. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass die Zweifel
an der verbliebenen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mehr theoretischer
Natur sind und auch vom Experten lediglich in diesem Sinne und in
gutachterlicher Vorsicht formuliert werden. Dass der Berufungskläger in der Tat
noch über eine gewisse Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit verfügt hat, ist mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Das genügt für eine Bejahung
der Schuld(fähigkeit).
5.4.3.7 Ausgehend von eventualvorsätzlichem Handeln
und einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Tatverschulden insgesamt
sehr leicht und es erscheint für die einfache Körperverletzung (mit Gift) zum
Nachteil des Privatklägers 2 in Anbetracht der gesamten Umstände eine
Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen.
5.5 Gesamtstrafenbildung
5.5.1 Das soeben Ausgeführte hinsichtlich der
einfachen Körperverletzung (mit Gift) in Bezug auf den Privatkläger 2 gilt
mutatis mutandis auch für denselben Vorwurf zum Nachteil des Privatklägers 1,
wobei C____ den giftigen Dämpfen zwar als Erster ausgesetzt war, indes weniger
als der Privatkläger 2 davon eingeatmet hat. Die Einsatzstrafe ist angesichts
eines ebenfalls sehr leichten Verschuldens (es wird wiederum von einer schwergradig
verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen) bzw. einer isoliert betrachtet 1 ½- monatigen
Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)
um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.5.2 Hinsichtlich des Verschuldens in Bezug auf den
Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann im Wesentlichen
auf das oben Gesagte verwiesen werden. Da zu den Körperverletzungsdelikten
echte Konkurrenz besteht bzw. mit dem Funktionieren staatlicher Organe ein
anderes Rechtsgut geschützt wird (vgl. dazu Trechsel/Vest,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 285 N 16; Heimgartner,
a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 2), ist die bisher zugemessen Strafe angesichts
eines wiederum sehr leichten Verschuldens (es wird erneut von einer schwergradig
verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen) und in Anwendung des
Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um einen halben Monat
Freiheitsstrafe zu erhöhen.
5.6 Persönliche Verhältnisse
Der im Jahr [...] in [...] geborene Berufungskläger ist [...]
zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen, wo später [...] Geschwister
geboren wurden. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er erfolgreich eine
Lehre als [...] abgeschlossen und die Berufsmaturität erlangt. In der Folge ist
der eine C-Bewilligung besitzende Berufungskläger [...] geworden und hat
zwischenzeitlich [...] geführt. Seit mehreren Jahren bezieht der hoch
verschuldete (es totalisieren sich Verbindlichkeiten von etwa CHF 300'000.–) A____
nun eine 40-prozentige IV-Rente, wobei ein Antrag auf eine 100-prozentige Rente
eingereicht worden sei. Der bei seiner Mutter lebende Berufungskläger ist
verheiratet, wobei er nicht mit seiner Frau zusammenlebt, da diese ihre Mutter
in [...] betreut. Ende des Jahres 2021 erlitt A____ schliesslich [...], weswegen
er aktuell immer noch Medikamente einnimmt (Akten S. 3 ff., 473 ff., 620
ff., 635 ff.). Hinsichtlich der Vorstrafen kann zunächst auf das bereits Erwogene
in Zusammenhang mit der Wahl der Strafart verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.3).
Da die Vorstrafen einerseits nicht einschlägig sind und andererseits längere
Zeit zurückliegen, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt. Aus
seinem Verhalten im Strafverfahren kann der Berufungskläger nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten
noch zu Lasten des Berufungsklägers aus.
5.7 Modalitäten des Vollzugs
Gemäss dem Gutachten von I____ und dessen ergänzenden
mündlichen Ausführungen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung müsse
beim Berufungskläger aufgrund der schweren polyvalenten Suchterkrankung in
Verbindung mit seinen narzisstischen, paranoiden und impulsiven
Persönlichkeitsanteilen von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines fortgesetzten
schädlichen Substanzkonsums und dadurch bedingter psychotischer Zustände
ausgegangen werden und es bestehe in diesem Zusammenhang ein erhöhtes Risiko
für fremdschädigende Handlungen (Akten S. 103 ff., 116, 485; vgl. dazu im
Detail E. 6.2). Kommt dazu, dass der Berufungskläger vorbestraft ist und ihn
sowohl eine (unbedingte) Geldstrafe als auch eine Verwarnung und eine Verlängerung
der Probezeit nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten (vgl. dazu E. 5.3).
Angesichts dessen muss dem Berufungskläger zum heutigen Zeitpunkt eine
schlechte Prognose gestellt werden und kann ihm folglich der bedingte
Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) nicht gewährt werden.
6. Massnahme
6.1 Krankheitsgeschichte
6.1.1 In Bezug auf die Krankheitsgeschichte des
Berufungsklägers ist festzuhalten, dass dieser erstmals zwischen dem 3. und dem
4. Februar 2018 in den UPK hospitalisiert war, nachdem ihn der
Notfallpsychiater per FU zuwies. Grund war eine Eigengefährdung bei
psychotischem Zustandsbild mit Verwahrlosung im häuslichen Umfeld (Akten S. 31
ff.). Im Anschluss an die Tat wurde er erneut notfallmässig in die UPK
eingeliefert. Am Tag nach seiner Entlassung wurde der Berufungskläger dann freiwillig
wieder bei den UPK vorstellig, weil er ein massives paranoides Erleben hatte, trat
nach einer Woche jedoch wieder aus. Eine antipsychotische Medikation lehnte er anlässlich
seines Notfall-Aufenthalts in den UPK im Anschluss an die Tat wie auch beim freiwilligen
Eintritt zehn Tage danach klar ab (Akten S. 38 ff., 68, 102). Ein viertes Mal
trat A____ am 25. Dezember 2018 freiwillig in die UPK ein und blieb dort bis
zum 2. Januar 2019. In dieser Zeit nahm er auch ein Psychopharmakon zur
Behandlung seiner Psychosen ein (Zyprexa), welches er gut tolerierte und
welches das psychotische Erleben zurückdrängte. Am 2. Januar 2019 verliess er
die UPK ohne Rückmeldung und kehrte nicht mehr zurück (Akten S. 34 ff., 71 ff.).
6.1.2 Aus dem Arzt- bzw. Therapiebericht von [...] (Therapiezentrum
Basel) vom 25. Mai 2021 bzw. vom 27. April 2022 geht hervor, dass sich der
Berufungskläger erstmals am 11. Dezember 2019 mit dem Wunsch einer
Substitutionsbehandlung im Therapiezentrum vorstellte, wobei er in der Folge
keine regelmässige Behandlung oder Medikamentenabgabe wahrnahm. Er habe sich
dann erneut am 13. Juli 2020 vorgestellt. Seither befinde er sich in
regelmässiger psychiatrisch-suchtmedzinischer Behandlung und beziehe eine
Substitution bei Opiatabhängigkeit. A____ nehme gemäss seinen Angaben seit zirka
dem Jahr 2019 regelmässig Kokain, etwa zwei bis drei Mal im Monat, welches er
inhaliere und mit Ammoniak aufkoche. Das löse zum Teil ängstlich-paranoide
Phasen aus. Trotz dieser negativen Erfahrungen habe der Berufungskläger den
Kokainkonsum nicht sistieren können und konsumiere weiterhin zwei bis drei Mal pro
Monat (je nach den finanziellen Möglichkeiten). Beikonsum von Heroin bestehe aktuell
nicht mehr und er nehme die Substitutionsmedikation (Sevre Long) regelmässig
ein. Die Dosis habe seit dem Eintritt von 480 Miligramm auf aktuell 840 Miligramm
erhöht werden müssen (Akten S. 50 ff., 463 ff.).
6.1.3 Es geht dem Berufungskläger im Rahmen der Therapie
beim Zentrum für Suchtmedizin offenbar vorrangig um das
Substitutionsmedikament; eine psychotherapeutische Behandlung oder über andere
Themen reden will er gemäss dem Bericht vom Mai 2021 nicht (Akten S. 75). Im
Therapieverlaufsbericht vom 27. April 2022 wird festgehalten, dass er über die
Substitutionsmedikation hinaus keine eigentlichen Behandlungswünsche habe. Zwar
leide er unter posttraumatischen, depressiven und ängstlichen Symptomen, er habe
die Hoffnung auf Besserung durch Gesprächstherapie oder psychopharmakologische
Behandlung jedoch aufgegeben (Akten S. 464).
6.1.4 Vor Appellationsgericht gab der
Berufungskläger hinsichtlich seines Gesundheitszustands zu Protokoll, er sei
seit vielleicht einem bis 1 ½ Jahren recht stabil, was wohl mit der
Psychotherapie zusammenhänge (Akten S. 640).
6.2 Ausführungen im Gutachten
Während der Exploration durch den Gutachter war der
Berufungskläger nicht akut psychotisch. Es fanden sich abgesehen von einigen
anhaltenden paranoiden Tendenzen keine sicheren Anhaltpunkte für ihn noch
beherrschende, handlungsleitende paranoide Verfolgungs- oder
Beeinträchtigungsideen oder andere inhaltliche Denkstörungen (Akten S. 88). Er äusserte
keine Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Betreffend die inkriminierte Tat
machte er eine weitgehende Amnesie geltend, wobei er teilweise angab, sich noch
zu erinnern, diesbezüglich aber bagatellisierte (Akten S. 89). Prognostisch
hält der Gutachter fest, dass beim Berufungskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit
auch zukünftig fortgesetzter schädlicher Substanzkonsum und dadurch ausgelöste
psychotische Zustände mit paranoider Symptomatik zu erwarten seien. Dabei
bestehe, abhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser Symptomatik, ein
erhöhtes Fremd- und Selbstschädigungsrisiko bis hin zur Suizidalität (Akten S. 106;
vgl. dazu schon E. 5.7). Als Therapie erachtet der Gutachter eine
ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB für «noch am ehesten
geeignet und zweckmässig», um die indizierte umfassende psychiatrische und
suchttherapeutische Behandlung sicherzustellen und die aus der
Suchtmittelabhängigkeit im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsproblematik
resultierenden Risiken fremd- und selbstschädigenden Verhaltens nachhaltig zu
reduzieren (Akten S. 108). Eine grundsätzliche Therapie- und
Massnahmenfähigkeit und auch eine gewisse Bereitschaft seien gegeben (Akten S. 108
f.). Aus medizinischer Sicht sei eigentlich auch eine stationäre
Suchtbehandlung angezeigt. Diese sei wegen des fehlenden Abstinenzwillens des
Berufungsklägers und seiner deutlichen Ablehnung gegenüber jeglichen stationären
Behandlungsmassnahmen kaum erfolgversprechend durchführbar. Eine stationäre
suchttherapeutische Behandlung nach Art. 60 StGB könne daher zumindest
gegenwärtig nicht empfohlen werden. Die Voraussetzungen für die gerichtliche
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB oder
auch mehrerer Massnahmen (Art. 55a StGB) lägen aus gutachterlicher Sicht nicht
vor (Akten S. 109 f., 118 ff.).
6.3 Würdigung
6.3.1 Der Gutachter hält den Berufungskläger nach
dem Gesagten für massnahmenbedürftig, zumal die in der Tatnacht vorgelegene
substanzinduzierte psychotische Störung mit paranoider Symptomatik zwar weitgehend
abgeklungen sei, die Grundbefunde (Abhängigkeit von Drogen sowie
Persönlichkeitsakzentuierung) und damit einhergehend eine ungünstige Legalprognose
aber weiterhin vorlägen. Zur Verbesserung dieser ungünstigen Legalprognose ist
gemäss der Einschätzung des Gutachters eine noch intensivere
suchttherapeutische und darüber hinaus eine psychiatrische Behandlung in einem
ambulanten Setting angezeigt, um nicht nur die Opioid-Substitution
sicherzustellen bzw. fortzuführen, sondern den Fokus auch auf die
fortbestehende Psychose-Gefahr zu richten. In Bezug auf die Ausgestaltung
empfiehlt der Gutachter, diese zweiggleisige (psychiatrische und suchttherapeutische)
Behandlungsmassnahme sei einerseits in einer geeigneten ambulanten
psychiatrischen Fachstelle (zum Beispiel forensische Ambulanz der UPK Basel)
und andererseits in einer spezialisierten suchttherapeutischen Einrichtung (beispielsweise
im Therapiezentrum Basel) durchzuführen (Akten S. 85, 109, 121, 485 f.). Was
schliesslich die Massnahmenwilligkeit des Berufungsklägers angeht, so hat sich
dieser im Explorationsgespräch grundsätzlich dazu bereit erklärt (Akten S. 85).
Anlässlich sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung
betonte er zudem die Notwendigkeit einer psychiatrischen Betreuung (Akten S.
474, 637, 640).
6.3.2 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen
einer ambulanten Massnahme mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13)
erfüllt und erweist sich die Anordnung im Übrigen als verhältnismässig, zumal
der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers
gering ist. Folglich wird im Einklang mit den nachvollziehbaren Empfehlungen
des Sachverständigen eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine
ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei die angeordnete
Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist (Art. 63
Abs. 2 StGB).
7. Kostenfolgen
7.1 Erstinstanzliche Kosten
7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach
gemäss Verursacherprinzip verlegt.
7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung (mit Gift) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 14’170.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe
von CHF 1’800.‒.
7.1.3 Da der Berufungskläger die vollen
erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug
auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.
7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens
7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.
10.3.1).
7.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner
Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.
428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
8. Entschädigungsfolgen
8.1 Entschädigung der Verteidigung
8.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 632 f.),
zuzüglich 1 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung ausgerichtet. Für den
genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle
zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die
Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im
Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
8.2 Entschädigung des Vertreters der Privatkläger
8.2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die
Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten
Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im
Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in
erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am
Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der
Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).
8.2.2 Den Privatklägern wurde für das
erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine
Parteientschädigung in Höhe von je CHF 3'045.80 (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihnen eine
Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 600 f.)
zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle
praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11.
Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.–
beträgt. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt,
dass die Verweisung der Genugtuungsforderung von E____ in Höhe von CHF 500.–
auf den Zivilweg und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
ist.
A____ wird – in Abweisung
seiner Berufung – der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit Gift) sowie
der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und
verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,
in Anwendung von Art. 123 Ziff.
2, 285 Ziff. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung
sowie eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet,
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF
14’170.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive
Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft
erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Den Privatklägern wird gemäss
Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der
Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 6‘091.60 und für das zweitinstanzliche Verfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'091.30 zugesprochen (jeweils inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer).
Dem amtlichen Verteidiger, B____,
wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘610.‒ und ein
Auslagenersatz von CHF 160.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 367.35
(7,7 % auf CHF 4‘770.90), somit total CHF 5‘138.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatkläger
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
I____
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).