Lexipedia

Entscheid

SB.2022.83

mehrfache einfache Körperverletzung (mit Gift) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

15. November 2023Deutsch86 min

Privatklägern zugesprochene Parteientschädigung von CHF 3'045.80 abzuweisen (Ziff.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.83

URTEIL

vom 15.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

(Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____, geb. [...]

Berufungskläger

c/o [...]

Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

C____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

E____

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. Mai 2022 (SG.2022.22)

betreffend mehrfache einfache

Körperverletzung (mit Gift) sowie Gewalt

und Drohung gegen Behörden und

Beamte

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 4. Mai 2022

wurde A____ (Berufungskläger) der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit

Gift) sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt

und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine ambulante

psychiatrische Behandlung sowie eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet. Des

Weiteren wurde die Genugtuungsforderung von E____ (Privatkläger 2) im Betrag

von CHF 500.– auf den Zivilweg verwiesen. Darüber hinaus wurden dem

Berufungskläger Verfahrenskosten von CHF 14’170.– sowie eine Urteilsgebühr

in Höhe von CHF 1’800.– auferlegt. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung

unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden und

wurde der Privatklägerschaft zu Lasten des Berufungsklägers je eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'045.80 (inklusive Mehrwertsteuer und

Auslagen) zugesprochen.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, vertreten durch seinen

amtlichen Verteidiger B____, am 5. Mai 2022 Berufung angemeldet, mit Eingabe

vom 25. Juli 2022 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 20. Dezember

2022 begründet. Es wird beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben

und der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Folglich seien

die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei die den

Privatklägern zugesprochene Parteientschädigung von CHF 3'045.80 abzuweisen (Ziff.

2). C____ (Privatkläger 1) und der Privatkläger 2 (zusammen die Privatkläger),

beide vertreten durch D____, haben mit Berufungsantwort vom 24. April 2023

Stellung bezogen und beantragen, die Berufung sei kosten- und

entschädigungspflichtig abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht

vernehmen lassen.

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November

2023 wurde der Berufungskläger befragt. Danach gelangte der Verteidiger zum

Vortrag (die fakultativ geladenen Privatkläger und die Vertreterin der

Staatsanwaltschaft, welcher die Teilnahme ebenfalls freigestellt wurde, haben

auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet). Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz

‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Legitimation

Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR

312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit

denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der

Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff.

1.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er

gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das

form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

Kognition

Gemäss Art. 398

Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3

Teilrechtskraft

1.3.1

Im

Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss

auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3

lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.3.2

Die Verweisung der Genugtuungsforderung des

Privatklägers 2 von CHF 500.– auf den Zivilweg sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht

angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im

Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.

2.

Ausgangslage

2.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift

Der Vorwurf gemäss Anklageschrift lautet wie folgt:

«Zu einem nicht näher

ermittelbaren Zeitpunkt, vermutlich am 3. März 2018 oder wenige Tage zuvor,

begab sich der unter einer polyvalenten Suchtmittelabhängigkeit, einer

komorbiden Persönlichkeitsproblematik und einer affektiven Störung leidende

Beschuldigte in das am [...] in Basel gelegene Zimmer seines ‒

gerade eine Freiheitsstrafe verbüssenden ‒ Mitbewohners und

schüttete ‒ unter der Wahnvorstellung leidend, ein Einbrecher

steige in seine Wohnung ‒ mit einem Kanister eine unbekannte

Menge, mit dem Gefahrenzeichen Nr. 8 deklariertes, zwölfprozentiges

Ammoniakwasser über dessen Matratze. Im Wissen, dass sich dadurch ätzende

Dämpfe entwickeln werden, welche bei Kontakt zur Reizungen der Augen und

Schleimhäute sowie bei Einatmung zu Atemnot und in hoher Konzentration bis zum

Tod führen können.

Nachdem er in den frühen

Morgenstunden des 3. März 2018 gemeint hatte, ein Geräusch aus dem Zimmer

seines Mitbewohners wahrzunehmen, begab sich der Beschuldigte gegen drei Uhr

morgens vor die geschlossene Zimmertür seines Mitbewohners, fragte die hinter

der Tür vermutete fremde Person durch die geschlossene Tür hindurch, weshalb

sie ihn plage, erhielt indes keine Antwort. Danach behändigte der Beschuldigte

ein Elektrokabel, band dieses um die Türklinke, verstopfte den Schlüsselkanal

mit einem Papiertaschentuch und requirierte um 04.19 Uhr die Polizei mit der

Meldung, dass er einen Einbrecher festhalte.

Um ca. 04.30 Uhr trafen die in

ihrer beruflichen Verrichtung befindlichen Polizeibeamten E____ und C____ ein, welche

vergeblich die Hausklingel des Beschuldigten betätigten, weshalb der

Beschuldigte von der EZ angerufen und gebeten wurde, den Polizeibeamten Einlass

zu gewähren. Daraufhin schaute dieser aus dem Fenster seiner im 4. Obergeschoss

gelegenen Wohnung und warf den Beamten den Hausschlüssel zu, welcher indes

nicht zur Liegenschaftstür passte. Nachdem den Beamten von einem Anwohner die

Liegenschaftstür geöffnet worden war, klingelten diese an der Wohnungstür des

auf ihr Klingeln nicht reagierenden Beschuldigten und öffneten schliesslich mit

dessen Schlüssel die Wohnungstür. Sogleich machte der Beschuldigte die zunächst

die restlichen Räume der Wohnung durchsuchenden Beamte auf die mit

Elektrokabeln festgezurrte Zimmertür aufmerksam und erklärte, dass er in diesem

Zimmer einen Einbrecher festhalten würde. In der Absicht, oder zumindest unter

Inkaufnahme, dass sich jene in Unkenntnis des von ihm ausgeschütteten

Ammoniakwassergemischs in das Zimmer begeben, sich dem ätzenden Gasgemisch

aussetzten und dergestalt in ihrer körperlichen Integrität verletzten,

verschwieg er den Beamten dabei die hinter besagter Türe befindliche, mit

Ammoniakwasser durchtränkte Matratze seines Mitbewohners und pochte stattdessen

weiter darauf, dass sich der Einbrecher noch im Zimmer befände. Daraufhin

öffnete C____ die Tür einen Spalt, zuckte, von den stark ätzenden

Ammoniakdämpfen überrascht, unvermittelt zusammen und trat wortlos einen Schritt

zurück. Daraufhin trat der ab der Reaktion seines Kollegen in Alarmbereitschaft

versetzte E____ gegen die Zimmertür, betrat den Raum, erblickte die nasse

Matratze und wurde sogleich von dem ihm ins Gesicht peitschenden und seine

Atmung beeinträchtigenden Ammoniakgemisch übermannt. Sodann verliess er

unverzüglich wieder den Raum, verriegelte die Tür und fragte den Beschuldigten,

was das für Gift im Raum sei und was er mit ihnen gemacht habe, woraufhin der

Beschuldigte ihn fragte, ob denn da kein Einbrecher gewesen sei.

Die beiden Polizeibeamten

wurden daraufhin mit der sogleich herbeigerufenen Ambulanz in die

Notfallstation des Universitätsspitals Basel-Stadt gefahren. C____ litt

aufgrund des hinterhältigen Vorgehens des Beschuldigten an Schwindel, Atemnot

und Übelkeit.

E____ litt aufgrund der

ätzenden Dämpfe an Schwindel, Atemnot und Erstickungsängsten und musste von dem

eintreffenden Sanitätsdienst umgehend mit Sauerstoff versorgt werden.

Nachdem die beiden Männer auf

der Notfallstation des Universitätsspitals Basel-Stadt untersucht worden waren,

wurden sie vom behandelnden Arzt für den restlichen Tag arbeitsunfähig

geschrieben.

[…]

Gemäss

forensisch-psychiatrischem Gutachten litt der noch am selben Tag mittels fürsorgerischer

Unterbringung in die UPK Basel-Stadt eingewiesene Beschuldigte zur Tatzeit

unter einer intoxikationsbedingten (substanzinduzierten) psychotischen Störung

mit vorwiegend wahnhafter Symptomatik (F19.52) bei Abhängigkeit von multiplen

psychotropen Substanzen (Opioiden, Kokain und Cannabinoiden).

Aus forensisch-psychiatrischer

Sicht seien die störungsbedingten Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen

des Beschuldigten zur Tatzeit ‒ angesichts der deutlich

erkennbaren Determiniertheit seines Verhaltens durch die substanzinduzierte

psychotisch-wahnhafte Symptomatik bei allerdings gleichzeitig noch teilweise

erhaltenen Gestaltungs- und Verhaltensspielräumen ‒ als

schwergradig einzuschätzen».

2.2

Standpunkte des Berufungsklägers

2.2.1

Der

Berufungskläger stellt sich in Bezug auf den Vorwurf der einfachen

Körperverletzung (mit Gift) auf den Standpunkt, der tatbestandliche Erfolg

einer einfachen Körperverletzung sei nicht eingetreten. Die von den

Privatklägern geschilderte Übelkeit und Atemnot sei vom Schweregrad her «viel

geringer als bspw. ein Knochenbruch». Ausserdem seien die Vitalparameter im

Normalbereich geblieben und die Übelkeit des Privatklägers 1 sei «bereits nach

Abgabe von Motilium regredient» gewesen, weshalb er samt dem Privatkläger 2 die

Notfallstation bereits nach kurzer Zeit habe verlassen können. Die für den

restlichen Tag attestierte, angebliche Arbeitsunfähigkeit sei stark zu relativieren,

seien doch beide noch in der Lage gewesen, bei der Polizeistation vorbeizugehen

(Akten S. 579 f., 624 ff.; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.1). Ausserdem fehle es

an einer aktiven Handlung des Berufungsklägers, der das Geschehen lediglich von

einer gewissen Distanz in Angst mitverfolgt habe; die Annahme eines

Unterlassungsdelikts wiederum scheitere am Akkusationsprinzip (Akten S. 580,

628; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2). Im Weiteren sei auch «die Täterschaft

umstritten». Es bestehe kein direkter Beweis für die Täterschaft des Berufungsklägers,

der bestritten habe, die Matratze mit Ammoniakwasser getränkt zu haben.

Lediglich das Verkabeln der Zimmertüre könne ihm nachgewiesen werden. Ohnehin

hätte es sich um eine verwahrloste «Messi-Wohnung» gehandelt und hätten zur

Tatzeit andere Personen (insbesondere F____, G____ und ein «Ungare») Zugang zur

Wohnung gehabt (Akten S. 580, 628 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 3.6, 3.7).

2.2.2

Auch

der subjektive Tatbestand sei nicht gegeben; es habe kein Eventualvorsatz

vorgelegen. Der Berufungskläger habe gar nicht gewusst, dass die Matratze mit

Ammoniak getränkt gewesen sei, sondern er sei von einem Einbruch ausgegangen.

Es habe sich keinesfalls um eine gezielte Falle gehandelt. Der Vorsatz sei auch

zu verneinen, weil die inkriminierte Tat unter Drogeneinfluss begangen worden

sei und sich der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt in einem psychischen

Ausnahmezustand befunden habe. Insbesondere der Drogenkonsum unmittelbar vor

der Tat könne auch Auswirkungen auf den Vorsatz haben, was die Vorinstanz verkannt

habe. Allenfalls habe eine offensichtliche Fehlvorstellung des Berufungsklägers

vorgelegen, der tatsächlich von einem Einbrecher ausgegangen sei und daher die Polizei

requiriert habe. Insoweit sei von einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auszugehen. Weil sich «die Situation nicht

anders begründen lässt», sei die hypothetische Annahme zu treffen, dass «der Berufungskläger

womöglich selbst das Ammoniakwasser in dem Raum ausgeschüttet hatte, um auf

diese Weise gegen die von ihm gewähnten oder halluzinierten Ausscheidungen des "Einbrechers"

vorzugehen». Dies sei mit der Wahnlogik seines psychotischen Zustandes besser

vereinbar als die Annahme, dass sich das Handeln des Berufungsklägers gegen die

alarmierten «Helfer» oder «Retter» richten würde, wie auch der Gutachter festgestellt

habe. Keinesfalls könne abgeleitet werden, er habe jemanden auch nur

eventualvorsätzlich verletzen wollen. Schliesslich habe dem Berufungskläger

auch das Bewusstsein für die Gefährlichkeit des verwendeten 12%-igen

Ammoniakwassers gefehlt, bei dem es sich um ein handelsübliches

Reinigungsmittel handle und das ohne Giftschein in Apotheken und Drogerien bezogen

werden könne. Auch insoweit fehle es am Vorsatz (Akten S. 581 f., 629 f.; vgl.

dazu nachfolgend E. 3.6.4, 4.1.3).

2.2.3

Betreffend

den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte gelte Ähnliches wie bei der

Körperverletzung. Ein tätlicher Angriff im Sinne der dritten

Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB liege zudem nur dann vor, wenn

der Täter versuche, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende

Einwirkung an der Ausführung seiner Amtshandlung zu hindern. Vorliegend bestehe

keine solche direkte Einwirkung. A____ habe die Polizisten lediglich in einen

mit Ammoniakgeruch gefüllten Raum eintreten lassen, was für die Erfüllung

dieser Tatbestandsvariante nicht ausreichend sei. Überdies hätten die

Polizisten ihrerseits fahrlässig gehandelt, indem sie nicht in Überzahl

erschienen seien, obwohl sie gewusst hätten, dass der Berufungskläger womöglich

unter Wahnvorstellungen gelitten habe (Akten S. 582 f., 630 f.; vgl. dazu

nachfolgend E. 4.2).

2.2.4

Schliesslich

lässt der Berufungskläger ausführen, er sei «entgegen den Ausführungen im Gutachten»

nicht bloss schwergradig in seiner Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen,

sondern diese sei aufgehoben gewesen. Es habe ihm die Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit gefehlt (Akten S. 583 f.; vgl. dazu nachfolgend E. 5.4).

3.

Tatsächliches

3.1

Grundlagen der Beweiswürdigung

3.1.1

Gemäss

der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art.

6.

Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu

vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2). Im

Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein

Sachverhalt nur dann angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im

Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen

Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte

Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs.

3.

StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und

theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich

sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen,

wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters

über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur

unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven

Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7,

124.

IV 86 E. 2a; BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.1.2

Nach

dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO)

würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren

gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im

Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel

beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste

Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter

Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für

bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition

verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und

Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (vgl. dazu BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober

2022.

E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 StPO N 25, 31). Solange

das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen

weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1,

6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).

3.1.3

In

die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen,

die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die

zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der

erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende

Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein

betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel

offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber

zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen

Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt

in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten

Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a;

BGer 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober

2022.

E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15.

August 2022 E. 4.3.1).

3.1.4

Wie

das Bundesgericht in jüngerer Zeit regelmässig betont, findet der in

dubio-Grundsatz keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu

berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Der in dubio-Grundsatz

wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts

notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er

keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2,

6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11).

Konkret bedeutet dies, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden

darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben.

Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen

zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den

Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe

dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl.

zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022

E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober

2022.

E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14.

Februar 2022 E. 3.2).

3.2

Polizeirapport und Hausdurchsuchungsbericht

3.2.1

Gemäss Polizeirapport vom 4. März 2018

requirierte der Berufungskläger am 3. März 2018 um 04.23 Uhr die Polizei,

woraufhin sich die Privatkläger vor Ort begaben. Der Berufungskläger habe den

eintreffenden Polizisten die Hauseingangstür nicht geöffnet (weil er nicht

öffnen könne, da «angeblich die Klingel von dem Einbrecher abgerissen wurde»

[Akten S. 192, 194]), weshalb sie via Nachbar, bei dem sie geklingelt

hätten, ins Haus gelangt seien. Den Wohnungsschlüssel habe ihnen der

Berufungskläger durchs Fenster zugeworfen, damit seien sie in die Wohnung

gelangt. A____ gab an, er könne sein Schlafzimmer nicht betreten, weil sich

darin ein Einbrecher befinde. Er habe den Beamten die Tür zu besagtem Zimmer

gezeigt, die er mit Kabeln festgezurrt hatte. Als sie die Tür zu dem Zimmer

geöffnet hatten, seien sie dort Ammoniakdämpfen ausgesetzt gewesen. Die Privatkläger

verlangten via Einsatzzentrale Unterstützung, ausserdem die Feuerwehr und

Sanität, weil ihnen schwindlig war und ihnen übel wurde (Akten S. 192 ff.). Sie

wurden auf die Notfallstation des Universitätsspital Basel (USB) gebracht und

um 09.00 Uhr wieder entlassen. Sie wurden für einen Tag arbeitsunfähig

geschrieben (Akten S. 220 f., 319 ff.). Der Berufungskläger wurde per

Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Universitäten Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) verbracht (Akten S. 195, 198).

3.2.2

Am 4. März 2018 wurde eine Hausdurchsuchung im

Beisein des «Nachbarn und Kollegen» des Berufungsklägers, H____, durchgeführt.

Gemäss dem Hausdurchsuchungsbericht desselben Tages befand sich die Wohnung in

einem «desolaten Zustand», überall seien Unrat und defekte Möbel oder

Möbelteile herumgelegen. Es wurden ein «leeres Gebinde (1.5 Liter) Ammoniak»

sowie ein Teil der mit Ammoniak getränkten Matratze mitgenommen (Akten S. 178

f.). H____ äusserte gemäss Hausdurchsuchungsbericht gegenüber der Polizei, dass

die Feuerwehr und die Polizei bereits 2-3 Wochen zuvor im Haus gewesen seien,

weil es einen Vorfall mit Ammoniak gegeben habe. Er wisse nicht, ob der Täter

damals habe ermittelt werden können. Er könne nur sagen, dass der

Berufungskläger sich bei ihm einen Tag danach entschuldigt und ihm gesagt habe,

er habe Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert, weil er mit den Mietern der

gegenüberliegenden Wohnung auf derselben Etage Stress gehabt habe (Akten S. 179).

Am Tattag soll der Berufungskläger zudem bei H____ geklingelt und von einem

Eindringling gesprochen haben, der alles nass gemacht habe. H____ sei dann mit

dem Berufungskläger in dessen Wohnung gegangen, um sich das anzusehen, habe

aber nichts feststellen können. Gemäss H____ sei der Berufungskläger paranoid.

Die Vorkommnisse bzw. sein eigenartiges Verhalten hätten in letzter Zeit massiv

zugenommen (Akten S. 179). Es war beabsichtigt, H____ formell einzuvernehmen.

Bei der Überprüfung seiner Adresse ergab sich aber, dass er am 13. Januar 2021

verstorben ist (Akten S. 287).

3.2.3

3.2.3.1

Sowohl die im Polizeirapport festgehaltenen

Aussagen des Berufungsklägers (vgl. dazu schon E. 3.2.1) und des Privatklägers

2.

[vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1]) als auch die im Hausdurchsuchungsbericht

zitierten Auskünfte, insbesondere von † H____ (vgl. dazu schon E. 3.2.2), sind für

das vorliegende Verfahren indiziell verwertbar: Bei einem Polizeirapport

handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde

zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen

Beweiswert sich in Bezug auf die Aussagen von Beteiligten freilich in einer

protokollarischen Aufnahme der benannten Lebenssachverhalte erschöpft.

Diesbezüglich handelt es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um

eigene Wahrnehmungen der Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der

Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber – wie hier – Anlass,

davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt

wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und

später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der

Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem

Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020

vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013

vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

3.2.3.2

Dass die Teilnahme- und Konfrontationsrechte

durch die Verwendung dieser Aussagen nicht unterlaufen werden dürfen, versteht

sich von selbst. Das ist indessen nicht der Fall. Was die Teilnahmerechte anbetrifft,

besteht zum einen vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft

gar kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei Beweiserhebungen durch die

Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf

Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur

Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E.

3.3.2, 139 IV 25 E. 5.4.3; BGer 6B_1384/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 2, 6B_415/2021

vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.2, 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2). Zum

anderen darf die Polizei auch danach noch einfache Erhebungen zur Klärung des

Sachverhalts tätigen. So ist etwa die selbständige polizeiliche Ermittlung von

Geschädigten und Zeugen und deren informatorische Befragung, namentlich zur

Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können,

weiterhin zulässig. Ausserdem ist im Anfangsstadium der Untersuchung bei der

Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden

Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO Rechnung zu tragen und hat sich die

Möglichkeit, die Teilnahmerechte zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen

Untersuchung zu beschränken, in der Praxis faktisch etabliert, was vom

Bundesgericht ausdrücklich toleriert wird (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2,

139.

IV 25 E. 5.5.4 ff.; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.3,

6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.4, 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E.

1.2.1

f.).

3.2.3.3

Hinsichtlich des Konfrontationsanspruchs ist

festzuhalten, dass ein Anspruch auf Konfrontation irgendwann im Verlauf des

Verfahrens einmal besteht (BGE 140 IV 172 E. 1.3, 133 I 33 E. 3.1, BGer 6B_1403/2021

vom 9. Juni 2022 E. 2.1, 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1).

Das gilt auch, wenn es sich – wie vorliegend bei den Aussagen von † H____ –

nicht um das einzige belastende Indiz handelt. Indessen ist der

Konfrontationsanspruch nicht verletzt, wenn der Zeuge etwa einvernahmeunfähig

wird oder verstorben ist. In einem solchen Fall bleiben die Aussagen

verwertbar, wenn der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend

Stellung nehmen konnte und die Aussagen sorgfältig geprüft wurden, selbst wenn

es sich bei den fraglichen Aussagen um ein Zeugnis von ausschlaggebender

Bedeutung handelt (BGE 131 I 476 E. 2.2, 2.3.4; BGer 6B_1220/2019 vom 14. April

2020.

E. 4.2.1, 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2, 6B_699/2018 vom 7. Februar

2019.

E. 1.3). Dabei darf aber der Umstand, dass der Beschuldigte seine Rechte

nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde

liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2, 2.3.4). Alle diese Voraussetzungen sind

vorliegend gegeben. Namentlich war für die Behörden nicht vorhersehbar, dass † H____

mit Jahrgang 1963 im Verlauf des Verfahrens versterben würde. Es ist ihnen

daher nicht vorzuwerfen, dass die geplante Konfrontation nicht stattfinden

konnte.

3.3

Aussagen des Privatklägers 2

3.3.1

E____ beschrieb den Ablauf des Einsatzes gemäss

Sachverhaltsschilderung per Telefon am Tattag wie folgt (Akten S. 194 f.):

«Wir erhielten via EZ die

Meldung, dass im [...] ein Einbrecher festgehalten werde. An Ort wurde uns vom

Requirierenden A____ nicht geöffnet. Via EZ telefonisch kontaktiert, schaute er

dann aus dem Fenster und warf uns den Haustürschlüssel zu. Dieser passte jedoch

nicht und wir klingelten bei einem Nachbarn. Vor der Wohnungstür angelangt,

öffnete uns A____ wiederum nicht die Tür. Da er uns die Wohnungsschlüssel

zugeworfen hatte, konnten wir diese öffnen und gelangten in die Wohnung. Herr A____

zeigte uns eine Tür und erklärte, dass er dort drinnen einen Einbrecher

festhalten würde. Die Tür war mit Kabeln festgezurrt, um so das Öffnen zu

verhindern. Wir suchten zuerst die anderen Räume nach Personen ab, um nicht

überrascht zu werden. Diese zugebundene Tür behielt ich die ganze Zeit im Auge.

Herr A____ sagte mehrere Male, wir sollen uns nicht um die Wohnung, sondern um

das Zimmer kümmern. Der Einbrecher sei da drin.

Als wir nichts Verdächtiges

finden konnten, entschlossen wir uns, das besagte Zimmer zu betreten. C____ war

vor mir und öffnete die Tür einen Spalt, unvermittelt zuckte er zusammen und

machte einen Schritt rückwärts. Er hat nichts gesagt. Sofort trat ich mit Wucht

gegen die Tür. Was auch immer mein Kollege festgestellt hatte musste zu dieser

Reaktion geführt haben. Ich stand dann halb im Raum, auf alles gefasst und sah

eine Matratze, die nass war. Plötzlich hatte ich einen Flash. Es war wie ein

Schlag ins Gesicht. Ich kann es nicht richtig beschreiben. Ich erschrak, und

verliess sofort den Raum. Ich konnte nicht atmen. Wir schlossen die Tür,

packten den Requirierenden und begaben uns in den 3. Stock. Ich fragte A____,

was das war. Was für ein Gift in diesem Raum war. Was er mit uns gemacht hat.

Er stellte sich unwissend und fragte, was denn passiert sei. Ob da nicht ein

Einbrecher war. Ich hatte das Gefühl, dass er sich einfach nur blöd stellte.

Meinem Kollegen und mir wurde dann schwindlig und übel.

Wir informierten

die EZ und forderten Verstärkung, die Feuerwehr und die Sanität an.

Im Sanitätsfahrzeug hatte ich

Atemnot, musste die Unterziehweste abziehen und bekam Platzangst. Ich wusste

nicht, was wir da eingeatmet hatten und mit was mir rechnen müssen. Ich musste

mich hinlegen, weil es mir immer schlechter ging.

Über Funk haben wir erfahren,

dass es Ammoniak war. Aus der Unterhaltung der Sanitäter habe ich erfahren,

dass eine zu hohe Dosis Ammoniak zum Tode führen kann, weil die Lungen

versagen».

3.3.2

3.3.2.1

Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. April 2021

erklärte der Privatkläger 2 (im Beisein des Verteidigers), der Berufungskläger

habe in der Wohnung auf ein Zimmer gedeutet und gesagt, dort befinde sich der

Einbrecher. «Ich kann mich erinnern, dass um die Türfalle so eine Schnur

gewickelt war [...]. Er hat jedenfalls gesagt, dort befindet er sich. Wir haben

nichts gehört. Aber irgendetwas kam uns damals schon komisch vor. Aber wir

konnten nicht genau sagen, was es ist. Wir wollten dann zuerst die geöffneten

Räume kontrollieren. So lernt man es auf der Polizeischule [...] Die Türe zum

Badezimmer war halb geöffnet und auch die Türen zu den anderen Räumen waren

geöffnet, bis auf diejenige, in welchem der Einbrecher sein sollte. Wir haben

ihm dies so mitgeteilt, aber er wollte unbedingt, dass wir gleich den Raum mit

dem Einbrecher anschauen. Wir haben ihm dann nochmals gesagt, wir würden zuerst

die anderen Räume kontrollieren. Aber er bestand weiterhin darauf, dass wir

gleich in diesen Raum gehen. Wir haben dann aber zuerst die anderen Räume

kontrolliert. In dieser Zeit hat er mit uns gesprochen. Aber er hat so komische

Aussagen gemacht. Wir wussten nicht, ob er betrunken ist oder ob er irgendein

psychisches Problem hat. Als wir dann im Wohnzimmer waren, hat mein Kollege

gefragt, was das Tuch an der Wand solle. Und da hat er geantwortet, es spritze

aus der Wand. Wir haben uns also alle offenen Räume angesehen. Es befanden sich

aber keine weiteren Personen in den Räumen. Wir haben uns dann also der Türe

zugewandt, hinter welcher der Einbrecher sein sollte. Mein Kollege hat zuerst

die Schnur weggenommen, ich war es jedenfalls nicht. Ich habe mich dann etwas

rechts von der Türe positioniert und war bereit, falls sich jemand dort

befunden hätte. Er hat dann die Türe aufgemacht. Im Zimmer war es dunkel. Ich

konnte nicht sehen, ob jemand da ist. Mein Kollege hat dann einen Schritt

zurück gemacht. Ich habe gedacht, er habe etwas gesehen und habe dann einen

Schritt ins Zimmer gemacht, um zu sehen, ob jemand da sei. Ich habe eine

Matratze so schräg im Zimmer liegen sehen. Und dann habe ich etwas gerochen und

habe sofort den Raum verlassen. Mein Kollege hat dann die Türe zugemacht und

Herrn A____ gefragt, was er da im Raum ausgeleert habe […] Herr A____ hat dann

gesagt, habt ihr den Einbrecher gesehen, ist er dort drinnen? Mein Kollege hat

dann nochmals gefragt, was er in dem Raum gemacht habe, was wir da eingeatmet

hätten. Und Herr A____ hat wiederum nur gefragt, ob der Einbrecher noch da sei,

ob wir ihn gesehen hätten» (Akten S. 304 f.).

3.3.2.2

Sie [die Privatkläger] hätten dann Feuerwehr

und Sanität und die Kollegen von der Polizei informiert. Zuerst sei es seinem

Kollegen schwindlig geworden, dann auch ihm. Er habe im Sanitätsfahrzeug

gemerkt, wie es ihm schlechter ging, er immer mehr Atemnot bekommen habe. Er

habe, weil er immer weniger Luft bekam, seine Schutzweste ausgezogen und den

Polizeigurt ausgezogen (Akten S. 305, 313). «Die Sanitäter haben mir dann auch

gesagt, ich solle mich hinlegen. Sie haben dann irgendwelche Werte gemessen.

Einer dieser Werte war dann auch sehr hoch. Sie haben gesagt, wenn er noch

höher steige, müssten wir ins Spital fahren. Am Funk habe ich noch gehört, dass

die Feuerwehr in die Wohnung geht. Was mich sehr beunruhigt hat, ist, dass wir

nicht wussten, was wir da eingeatmet haben. Die Sanitäter haben dann gesagt,

nun sei der Wert zu hoch, wir müssten ins Spital. Dann sind wir ins Spital

gefahren. Ich weiss jetzt nicht mehr ob mit oder ohne Blaulicht. Jedenfalls

sehr zügig. Ich kam dann auf die Notfallstation und dort haben sie mir dann

irgendwelche Geräte angehängt und haben mich untersucht» (Akten S. 305). Im

Sanitätsfahrzeug habe er Sauerstoff erhalten und im Spital dann «etwas zum

Inhalieren, so eine Art Dampf» (Akten S. 313). Er habe glücklicherweise keine

Folgeschäden erlitten, es gehe ihm gesundheitlich wieder gut (Akten S. 313). Es

habe nur eine Nachkontrolle beim Hausarzt gegeben und die Arbeitsunfähigkeit für

einen Tag, wobei er da für einen abendlichen Einsatz eingeteilt gewesen sei,

den er dann nicht habe leisten können (Akten S. 313).

3.3.2.3

E____ beschreibt den Berufungskläger als

verwirrt und nervös (Akten S. 308). Er habe keine Reaktion auf die Beschwerden

der Polizisten gezeigt, sondern «nur nach dem Einbrecher gefragt» (Akten S.

311). A____ habe sich nach dem Verlassen der Wohnung jedoch ruhig verhalten

(Akten S. 312). Trotz des verwirrten Eindrucks sei der Berufungskläger in Bezug

auf den Einbrecher sehr fokussiert gewesen und habe den Polizisten immer wieder

gesagt, der Einbrecher befinde sich in besagtem Raum und sie sollten doch jetzt

dort nachschauen (Akten S. 314).

3.4

Aussagen des Privatklägers 1

3.4.1

3.4.1.1

C____ hat an seiner Einvernahme vom 7. April

2021.

(im Beisein des Verteidigers) zunächst ausgeführt, «er [der

Berufungskläger] hat uns dann die Türe geöffnet und sofort auf eine Türe

gezeigt, die schräg vis-à-vis von der Wohnungstüre war und gesagt, da drin ist

er. Ich habe sofort gesehen, dass um den Türgriff so eine Art Wäscheleine oder

etwas Ähnliches gewickelt war. Jedenfalls etwas sehr Komisches. Ich als Chef

der Patrouille habe dann entschieden, dass wir zuerst einmal schauen wollen,

wer alles in der Wohnung ist. Ich habe auch das Gespräch mit Herrn A____

gesucht, um zu sehen, wie dieser drauf ist. Mit dem Gespräch wollte ich

herausfinden, wie die Sachlage ist. An den Inhalt des Gesprächs kann ich mich

nicht mehr im Detail erinnern. Mir ist nur aufgefallen, dass er nicht auf meine

Fragen geantwortet hat, sondern immer nur auf das Zimmer gezeigt und gesagt

hat, da ist er drinnen. An der Wand zu diesem Zimmer waren auch noch zwei

Matratzen schräg gegeneinander aufgestellt. Als ich ihn gefragt habe, was denn

das sei, hat er geantwortet, dies sei, damit der Einbrecher nicht durch die

Wand kommen könne. Da war mir klar, dass er wirklich psychisch auffällig ist.

Gleichzeitig hat mein Kollege, Herr E____, die Wohnung abgesucht und mir dann

bestätigt, dass niemand anders in der Wohnung sei. Ich hatte irgendwie ein

komisches Gefühl, weil er uns ja immer in dieses Zimmer drängen wollte und auch

aufgrund der Wäscheleine» (Akten S. 292).

3.4.1.2

Er [der Privatkläger 1] habe zuerst die Tür

ruckartig geöffnet (weil er nicht gewusst habe, was ihn drin erwartete). Sein

Kollege E____ habe dann einen, vielleicht zwei Schritte ins Zimmer gemacht und

sei fast gleichzeitig wieder nach hinten gewichen. Er sei nur zwei, drei

Sekunden im Zimmer gewesen (Akten S. 293, 297 f.). Dass er so rasch zurückgewichen

sei, habe ihn [C____] überrascht, weshalb er selbst ins Zimmer getreten sei. Er

habe sofort den Geruch von Ammoniak wahrgenommen, sei auch sofort

zurückgetreten und habe die Türe wieder geschlossen. Sein Kollege habe mehr

Ammoniak eingeatmet als er und sei dementsprechend wütend geworden, habe den

Berufungskläger beschimpft, was das solle (Akten S. 293, 298). Er selbst habe

dann deeskalierend auf die Beiden eingewirkt. «Wir haben dann sämtliche Fenster

in der Wohnung geöffnet und haben die Wohnung verlassen. Ich glaube, wir sind

dann mit Herrn A____ einen Stock tiefer gegangen und haben ihn dort ohne

Zwangsmittel festgehalten [...] Mir wurde dann plötzlich schwindlig und

schlecht und ich habe Herrn E____ gefragt, ob es ihm auch so gehe. Nach ein

paar Minuten hat er es dann auch zugegeben. Herr A____ hat nichts gesagt, aber

ich glaube, ich habe ihn auch nicht gefragt, weil er ja auch nicht ganz so

dicht an der Türe stand. Nach ca. 10 Minuten kam dann die Feuerwehr zusammen

mit unserer Ablösung zu uns in den dritten Stock. Wie es dann weiterging in der

Wohnung, weiss ich nicht [...] Bei mir wurden keine Grenzwertüberschreitungen

festgestellt. Bei Herrn E____ dagegen schon. Und so beschlossen wir, ins Spital

zu gehen» (Akten S. 293). Auf entsprechender Rückfrage präzisierte der

Privatkläger 1 noch, er habe im Treppenhaus, nach ein paar Minuten Atemnot und

Benommenheit wahrgenommen. Und noch ein paar Minuten später «hat es dann auch

Herr E____ zugegeben, Atemnot und dann Übelkeit» (Akten S. 299).

3.4.1.3

Der Berufungskläger habe auf ihn verwirrt und

nervös gewirkt (Akten S. 295). Er habe sich «sicher nicht aggressiv»

verhalten (Akten S. 294). Er könne sich noch daran erinnern, dass der Berufungskläger

gesagt habe, dass der Einbrecher durch die Wand komme. Es könne auch sein, dass

er auch etwas von «Wasser Spritzen» durch die Wand gesagt habe (Akten S. 296).

Das Zubinden der Türe habe der Berufungskläger ihnen «sinngemäss [...] als

Sicherung verkauft» (Akten S. 296). Der Berufungskläger habe – als sie die

Wohnung verliessen – nicht verstanden, warum sie nichts (gegen den

vermeintlichen Einbrecher) unternommen hätten (Akten S. 296).

3.4.2

3.4.2.1

Vor Strafgericht hat der als Auskunftsperson

befragte Privatkläger 1 das Geschehene im Wesentlichen gleich wie zuvor

geschildert. Es sei zunächst nicht möglich gewesen, die Türe zu öffnen. Sein

Kollege sei daher ums Haus gelaufen und habe den vom Berufungskläger

zugeworfenen Schlüssel aufgefangen. In der Wohnung habe der Berufungskläger sogleich

eine Tür bezeichnet und gesagt «do isch er, do isch er». Die Türe sei ihnen

aufgefallen, weil es eine «komische Wäscheleine» um die Tür gehabt habe, «was

eher unüblich ist» (Akten S. 477 f.). Sie hätten zunächst die Wohnung abgesucht

und festgestellt, dass niemand darin sei. Im Gespräch sei der Berufungskläger

psychisch auffällig gewesen und habe «ein paar komische Andeutungen gemacht». An

einer Wand sei eine Matratze gewesen und der Berufungskläger habe auf seine Frage

hin geantwortet, das sei, «damit der Einbrecher nicht durch die Wand komme oder

irgendwie» (Akten S. 477). Sie hätten dann ins zur Diskussion stehende Zimmer

gehen müssen und er habe die Tür polizeitaktisch korrekt aufgemacht, Kollege E____

sei polizeitaktisch korrekt eingetreten, stehen geblieben und wieder

zurückgetreten, was unüblich sei. «In dem Zeitpunkt habe ich auch einen

stechenden Geruch in der Nase gespürt. Ich habe diesen Geruch sofort als

Ammoniak eruiert, bin zur Türe und habe diese wieder geschlossen». Sein Kollege

sei relativ aufgebracht gewesen und habe den Berufungskläger gefragt, was das

solle. Dieser habe gefragt, warum sie [die Polizisten] nicht ins Zimmer gingen?

Er selbst habe dann entschieden, alle Fenster zu öffnen und die Wohnung zu verlassen.

Im Treppenhaus habe er relativ schnell körperliche Auswirkungen gespürt,

Schwindel und Übelkeit (Akten S. 478).

3.4.2.2

Auf die Frage, inwiefern er gemerkt habe, dass

mit dem Berufungskläger etwas nicht stimme, meinte er: «Wie soll ich sagen?

Psychisch Auffällige hören Stimmen oder fühlen sich verfolgt oder etwas könne

durch die Wände kommen und er hat angedeutet, der Einbrecher wolle durch die

Wand oder Einflüsse vom Einbrecher blockiere er. Es ist noch was mit Wasser

gewesen. Im Detail weiss ich es nicht mehr» (Akten S. 478). Er habe nicht

mit einem Einbrecher im Zimmer gerechnet, indes auch nicht mit Ammoniak. Aber

«irgendeine "Falle" hätte ich mir vorstellen können» – auch wegen der

Wäscheleine. Deshalb seien sie sehr vorsichtig gewesen. «Aber wenn eine

Gaswolke entgegenkommt, da kann man noch so vorsichtig die Türe öffnen» (Akten

S. 478 f.). Er habe sofort gewusst, was er eingeatmet habe: «Ja, ich habe

Chemie studiert und deshalb wusste ich von Anfang an, dass es Ammoniak war und

habe auch gewusst, dass es gesundheitsschädlich sein kann» (Akten S. 479). Er

habe nach zirka zwei Minuten Schwindel und Übelkeitsgefühl bekommen. Mehr

nicht, es sei auch nicht schlimmer geworden, sondern konstant geblieben. Sein

Kollege E____ habe zuerst gesagt, er habe nichts. Aber kurz bevor die Ablösung

gekommen sei, habe er auch Schwindel und Übelkeitsgefühl gehabt (Akten S. 479).

Er selbst sei derzeit nur 50 % einsatzfähig, dies aber als Folge von Long

Covid. Es sei allerdings nicht ausgeschlossen, dass dieser Vorfall einen Zusammenhang

haben könnte (Akten S. 480). Geld wolle er nicht, und es sei ihm bei der

Anzeige nicht um Schadenersatz oder Genugtuung gegangen, sondern er habe

gefunden, die Staatsanwaltschaft habe nicht richtig abgeklärt. «Wenn es

gesundheitlich einen Zusammenhang hätte, dann würden die paar Franken auch

nichts ändern» (Akten S. 480). Auf die Frage, ob er den Eindruck gehabt habe,

dass der Berufungskläger ihn und seinen Kollegen mit Absicht ins Zimmer gelockt

habe, meinte er schliesslich: «Schwierig zu sagen. Das erste Mal hat er direkt

auf das Zimmer gezeigt. Es machte den Anschein, dass er uns direkt ins Zimmer

locken wollte, aber mit welcher Absicht er das gesagt hat, das ist enorm

schwierig zu sagen» (Akten S. 479).

3.5

Aussagen des Berufungsklägers

3.5.1

3.5.1.1

An der Einvernahme vom 5. Oktober 2018

(frühere Einvernahmen kamen nicht zustande bzw. mussten verschoben werden) sagte

der Berufungskläger aus, er habe wirklich das Gefühl gehabt, dass jemand in dem

Zimmer gewesen sei. Es sei nicht sein Schlafzimmer gewesen, sondern dasjenige

seines Mitbewohners, der nicht zuhause gewesen sei. Es habe keinen Schlüssel

gehabt (Akten S. 255). Er habe «nach den halb drei Uhr morgens» etwas aus dem

Zimmer gehört und in der Folge durch die Türe hindurch auf diese Person

eingeredet und sie gefragt, warum sie ihn plage. «Dies natürlich ohne Antwort.

Und dann wollte ich einfach, dass er da herauskommt und er dann aufhört mich zu

plagen. Und dann hörte ich an der Wohnungstür ein Poltern. Und dann dachte ich,

dass ich die Polizei rufen muss. Das war alles» (Akten S. 256). Die Polizei

habe ihn zu Unrecht verdächtigt. Ich dachte, warum soll ich das machen. Ich

brauche ja Hilfe (Akten S. 256). Auf die Frage nach dem Ammoniak gab er zu

Protokoll: «Nebst dem Ammoniak hatte es auch noch Urin in diesem Zimmer. Doch

ich habe dies natürlich nicht gemacht» (Akten S. 256). Er gehe nicht gern in

jenes Zimmer, da es so ein «Gerümpel-Zimmer» sei. Er wisse nicht, wann er

zuletzt dort drinnen gewesen sei (Akten S. 256). Sein Mitbewohner G____ sei im

August 2017 ins Gefängnis gegangen, um eine Strafe von einem Jahr abzusitzen.

Er habe aber immer wieder für ein Weekend nach Hause gehen dürfen. Wann das letztmals

gewesen sei, könne er nicht sagen (Akten S. 260).

3.5.1.2

Der Berufungskläger bestritt vehement, die

Polizisten absichtlich in das Zimmer geschickt zu haben, nachdem er es

vorgängig präpariert hatte. Er habe die Polizisten auch gar nicht speziell

angehalten, sich (nur) um dieses Zimmer zu kümmern (Akten S. 257 ff.). Es sei

ja nicht um Ammoniak, sondern um einen Einbruch gegangen, und er habe Angst

gehabt (Akten S. 258, 262). Auf die Frage, woher er den Kanister gehabt habe,

meint er: «Dies brachte mir ein Freund eigentlich. Ich bin mir aber nicht

sicher, ob dieser halb voll oder voll war. Und wenn ich etwas Böses gewollt

hätte, dann hätte ich diesen Kanister versteckt» (Akten S. 259). Beim Freund

handle es sich um F____, den er schon seit 20 Jahren kenne. Er habe den

Kanister nebst Aceton und Petroleum vorbeigebracht, weil man diverse Geräte

habe reinigen wollen. «Und er hat dieses Ammoniak vorbeigebracht, damit man die

Wände putzen kann, um dann da zu streichen. Das ist ja auch alles frei

verkäuflich. Doch es ging grundsätzlich ja um einen Einbruch» (Akten S. 259 f.).

Er habe den Polizisten nichts antun wollen. Es tue ihm leid für sie. «Doch es

ging ja nicht um sie» (Akten S. 263). Für ihn sei das ein Einbruchfall gewesen

und er sei enttäuscht, dass man von vorhandenen Fingerabdrücken, die nicht von

ihm stammten, keine Spuren gesichert habe (Akten S. 265). Jemand müsse einen

Schlüssel zur Wohnung haben, deshalb gebe es auch keine Aufbruchspuren (Akten

S. 262). Auf die Frage nach Drogen-, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss meint

er schliesslich, er habe an jenem Mittag «etwas Kleines» gehabt, einen Joint.

Aber um die Tatzeit nichts. Er sei müde gewesen, habe eigentlich um diese Zeit

schlafen wollen (Akten S. 263). Derzeit nehme er Sevre Long, welches er in den

UPK holen müsse. Er habe Antidepressiva abgelehnt und darauf bestanden, nur

dieses Medikament einzunehmen, da er es schon kenne (Akten S. 264).

3.5.2

3.5.2.1

Vor Strafgericht betonte der Berufungskläger erneut,

dass er die Polizei (wie schon zwei oder drei Mal zuvor) angerufen habe, weil

er Angst gehabt habe «und nicht aus Bösartigkeit heraus. Ganz bestimmt nicht».

Bei der Eingangstüre habe es «Klick Klick» gemacht und er habe Angst bekommen,

dass es mehr als eine Person sein könnte (Akten S. 476). Er habe die Matratze

nicht mit Ammoniak getränkt. Er meine, dass jemand im Zimmer gewesen sein

müsse, der das getan habe. Es habe dort auch nach Urin gerochen und das Zimmer

sei zugemüllt gewesen. Es sei ja auch das Zimmer von seinem Mitbewohner G____

gewesen, der damals im Strafvollzug gewesen sei. Auf Nachfrage der Vorsitzenden,

ob der die Matratze mit Ammoniak getränkt habe, meint er: «Nein, ich bin es

nicht gewesen. In diesem Wahn... ich habe diese Türklinke mit einem

Elektrokabel zugebunden, weil ich keinen Schlüssel für das Zimmer hatte. Ich

wollte diese Person festhalten, bis die Polizei kommt (Akten S. 476). Den

Vorwurf, dass er die Polizei angerufen habe, um etwas Böses zu tun, finde er

total unbelegt. Er habe angerufen, weil er Angst gehabt habe. Er sei sicher

gewesen, dass jemand im Zimmer gewesen sei. In diesem Zustand die Polizei

anzurufen, brauche viel Überwindung, aber er habe nicht aus Boshaftigkeit

angerufen (Akten S. 476). Die Polizisten hätten ihn von Anfang an als einen

Schuldigen betrachtet bzw. behandelt (Akten S. 477). Nachdem er zunächst zu

Protokoll gab, die Polizisten hätten ihn direkt «aus der Wohnung genommen» und

er habe auch nicht mehr reingehen dürfen, sagte er nur kurz später aus, er

wisse nicht, ob er neben den Beamten gestanden sei, aber er sei die ganze Zeit

in der Wohnung gewesen (Akten S. 476). Auf entsprechende Frage erklärte er, er

sei immer noch der Meinung, dass damals ein Einbrecher da war, der abgehauen

sei. Es habe einen Balkon gehabt, der bündig zum Nachbarn nebenan sei. Er habe

versucht, das der Polizei zu erklären (Akten S. 482). Konkret habe er das

Gefühl gehabt, der Nachbar «da oben dran» sei im Zimmer gewesen. Sie hätten

keinen Streit gehabt. Das sei ein Gefühl gewesen. Er habe «schon etwas von

diesem Typen gehört» (Akten S. 482).

3.5.2.2

Auf die Frage wofür der Kanister mit Ammoniak

gedacht gewesen sei, meinte er: «Grundsätzlich ist Ammoniak... Es wird

gebraucht, um Kokain aufzukochen. Dafür genügt eine kleine Flasche» (Akten S.

481). Weitere Fragen nach dem Kanister beantwortete er ausweichend bzw.

bestätigte erst auf Vorhalt seine frühere Version, dass ihm ein Freund namens F____

den Kanister gebracht habe (Akten S. 481). Schliesslich gab er zu

Protokoll, er wisse es nicht mehr, er könne sich nicht erinnern (Akten S. 482).

Auf die abschliessende Frage des Vertreters des Privatklägers, ob er nicht

wisse, wie das Ammoniak auf die Matratze gekommen sei, meinte er schliesslich:

«Ich weiss es nicht genau» (Akten S. 482).

3.5.3

Vor Appellationsgericht gab der

Berufungskläger zu Protokoll, er habe seit zirka sechs bis sieben Stunden vor

dem Anruf bei der Polizei das Gefühl gehabt, dass jemand in diesem Zimmer

gewesen sei. Er habe auf diese Person eingeredet. Er denke, es sei eine Person

«von oben», also aus dem oberen Stockwerk gewesen. Als er ein Geräusch aus der

Nähe der Wohnungstüre gehört habe, habe er gedacht, es seien mehrere Leute,

weshalb er die Polizei gerufen und die Wohnungs- und die Zimmertüre mit einem

Elektrokabel verbunden habe. Von der Polizei sei er direkt aus der Wohnung

rausgenommen und einen Stock tiefer in den Gang gebracht worden, er habe nicht

gesehen, was die Polizisten in der Wohnung gemacht hätten (Akten S. 637

ff.). Auf die Feststellung der Vorsitzenden, die Polizisten hätten aber

ausgesagt, er habe gesagt, sie sollen in dieses eine Zimmer hineingehen, meinte

er, das stimme, aber dann sei er herausgebracht worden. Er wisse es nicht mehr

genau, wobei die Zimmertüre ohnehin direkt neben der Haustüre gewesen sei. Auf

Frage der Vorsitzenden hin, gab er zu Protokoll, dass er von der mit Ammoniak

getränkten Matratze «irgendwie» gewusst habe. Auf die daran anschliessende Frage,

weshalb er denn die Polizeibeamten nicht gewarnt habe, erklärte er, dass sie

soweit gar nicht geredet hätten. Es sei nur darum gegangen, dass diese Person

im Zimmer drin gewesen sei. Das Ammoniak sei das Letzte gewesen, an was er

gedacht habe. Er habe Angst gehabt; das Ammoniak sei nicht sein Problem gewesen

(Akten S. 637 ff.). Ob er selber das Ammoniak ausgeleert habe, wisse er nicht

mehr. Dass er früher bereits einmal Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert habe, bestritt

er. Er habe mit dem Ammoniak Kokain aufgekocht (Akten S. 637 ff.).

3.6

Würdigung

3.6.1

Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat

(vorinstanzliches Urteil S. 5), ist gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen

des Berufungsklägers und der involvierten Polizeibeamten unbestritten, dass A____

am 3. März 2018 um 4.19 Uhr die Polizei requirierte und angab, dass er einen

Einbrecher in seiner Wohnung festhalte. Nachdem die Privatkläger die Wohnung

des Berufungsklägers betreten hatten, erklärte dieser ihnen gegenüber, dass er

in dem mit Elektrokabeln verschlossenen Zimmer einen Einbrecher festhalte.

Vorab durchsuchten die im Dienst stehenden Polizisten die übrigen Zimmer, bevor

zunächst C____ die mit dem Elektrokabel verschlossene Zimmertür einen Spalt

öffnete, wobei er sogleich von den stark ätzenden Ammoniakdämpfen überrascht

wurde und unvermittelt einen Schritt rückwärts machte. Daraufhin betrat E____

den Raum. Als er eine nasse Matratze erblickte, wurde er ebenfalls von den

stark ätzenden Ammoniakdämpfen übermannt, woraufhin er umgehend das Zimmer

verliess. Schliesslich verriegelte der Privatkläger 1 die besagte Tür und

verständigte umgehend die Einsatzzentrale, die Feuerwehr (Chemiezug) sowie die

Sanität. Der vom Berufungskläger vermeintlich im Zimmer festgehaltene

Einbrecher war allerdings nicht auffindbar. Infolge dieses Ereignisses litten

die Polizeibeamten an Atemnot, Schwindel und Übelkeit; insbesondere der

Privatkläger 2 hatte Erstickungsängste und musste mit Sauerstoff versorgt

werden. Ausserdem waren sie je einen Tag arbeitsunfähig.

3.6.2

3.6.2.1

Zum Aussageverhalten der Beteiligten ist vorweg

festzuhalten, dass die beiden Privatkläger den Einsatz im Wesentlichen

gleichbleibend und mit angemessenem Detailreichtum geschildert haben (vgl. dazu

E. 3.3, 3.4). Da der Privatkläger 1 keine Zivilforderungen geltend gemacht hat,

ist zumindest bei ihm auch kein Motiv ersichtlich, den Vorfall gravierender als

er in Wirklichkeit war, zu schildern. Da die Aussagen der beiden Polizeibeamten

übereinstimmen, kann indes auch beim Privatkläger 2 nicht von einer

Aggravationstendenz gesprochen und es kann auf die Depositionen sowohl von C____

als auch von E____ abgestellt werden.

3.6.2.2

Im Gegensatz dazu vermögen die Aussagen des

Berufungsklägers nur bedingt zu überzeugen: Zwar schilderte A____ konstant,

dass er in der Tatnacht tatsächlich einen Einbrecher in dem zur Diskussion

stehenden Zimmer wähnte und effektiv Angst gehabt habe (vgl. dazu E. 3.5),

was mit weiteren, nachfolgend zu referierenden Aspekten in Einklang gebracht werden

kann. Indes war der Berufungskläger von Beginn an – recht kalkulierend – auch

bestrebt, gerade im Zusammenhang mit denjenigen Aspekten unrichtig auszusagen,

die ihn belasten. So hat er beispielsweise in der Einvernahme vom 5. Oktober

2018.

behauptet, er habe die Polizisten gar nicht speziell angehalten, in das

zur Diskussion stehende Zimmer zu gehen (vgl. dazu schon E. 3.5.1), was

den glaubhaften Angaben der Privatkläger diametral widerspricht, haben die

beiden während des ganzen Verfahrens doch unisono zu Protokoll gegeben, dass A____

mehrfach insistiert habe, just das Zimmer von G____ genauer anschauen (vgl.

dazu E. 3.2.1, 3.3.1, 3.3.2, 3.4.1, 3.4.2). Dasselbe gilt für die insbesondere

vor Appellationsgericht geäusserte Behauptung, die Privatkläger hätten ihn

sofort aus der Wohnung genommen, er habe gar nicht gesehen, was die Polizisten

in der Wohnung gemacht hätten, was mit den Aussagen von C____ und E____ nicht

ein Einklang gebracht werden kann, zumal beide berichteten, der Berufungskläger

habe während des Einsatzes mit ihnen geredet (vgl. dazu E. 3.3.2, 3.4.1,

3.4.2). Ausserdem hat der Berufungskläger vor Strafgericht noch ausgesagt, er

sei die ganze Zeit in der Wohnung gewesen (vgl. dazu E. 3.5.2.1). Kommt dazu,

dass es bei Annahme der Sachverhaltsvariante des Berufungsklägers auch nicht

möglich wäre, dass dieser die Polizisten – wie zuvor erwogen – mehrfach

angehalten hat, sich das Zimmer von G____ genauer anzuschauen. Vor dem

Hintergrund des Vorwurfs eines strategischen Aussageverhaltens besonders ins

Gewicht fällt darüber hinaus die vor Appellationsgericht erstmals vorgebrachte Schilderung,

das Gefühl, dass ein Einbrecher im Zimmer sei, habe er schon seit sechs bis

sieben Stunden gehabt (vgl. dazu E. 3.5.3), zumal er anlässlich seiner

Einvernahme vom 5. Oktober 2018 noch ausgesagt hatte, er habe das Geräusch

erstmals nach halb drei Uhr nachts wahrgenommen (vgl. dazu E. 3.5.1), wobei der

Notruf bei der Polizei nachweislich um 4.19 Uhr erfolgte. Im Übrigen muss

auch konstatiert werden, dass A____ – nachdem er diesen Aspekt in der Einvernahme

vom 5. Oktober 2018 und vor Strafgericht noch (halbherzig) bestritten

hatte (vgl. dazu E. 3.5.2) – vor Appellationsgericht nicht mehr explizit

in Abrede stellte, das Ammoniak eigenhändig auf die Matratze geschüttet zu

haben, sondern zu Protokoll gab, er könne sich daran nicht mehr erinnern (vgl.

dazu E. 3.5.3). Dies erstaunt insofern, als dass er sich an diverse, nota bene

in einer Angstsituation wahrgenommene und ihn entlastende Aspekte noch im

Detail zu erinnern vermochte. Schliesslich ist als weiteres Indiz eines

strategischen Aussageverhaltens auch zu beachten, dass der Berufungskläger vor

Appellationsgericht auf Frage seines Verteidigers aussagte, die Wohnung sei

quasi allen offen gestanden (Akten S. 640), was nachweislich nicht stimmt und

von ihm bisher auch nie behauptet wurde (vgl. dazu auch nachfolgend E.

3.6.3.1).

3.6.3

3.6.3.1

Bestritten wird auch im Rechtsmittelverfahren –

zumindest noch von der Verteidigung (vgl. dazu schon E. 3.6.2.2) – dass der

Berufungskläger die Matratze seines Mitbewohners in zwölfprozentiges

Ammoniakwasser getränkt habe. Ein direkter Beweis für die Täterschaft des

Berufungsklägers liegt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 6) diesbezüglich

tatsächlich nicht vor. Indes sprechen folgende Indizien für die Täterschaft von

A____: Zunächst belastet den Berufungskläger, dass er zur Tatzeit alleine in

der 2-Zimmerwohnung am [...] wohnte. Zwar war auch sein Mitbewohner G____ an

der besagten Adresse angemeldet, allerdings hielt sich jener zum

Deliktszeitpunkt zwecks Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der

Justizvollzugsanstalt Wauwilermoos auf (Akten S. 282), wobei er zur

Tatzeit auch keinen Beziehungsurlaub bezog (Akten S. 285 f.). Er kommt daher

als möglicher Täter nicht in Frage. Darüber hinaus ergab eine Inspektion der

Wohnung (nach Lüften und Entsorgen der Matratze) keine Hinweise darauf, dass

eine andere Person ausser dem Berufungskläger sich darin aufgehalten hatte

(Akten S. 197 ff.). Dass zur Tatzeit auch andere Personen Zugang zur Wohnung

hatten – wie die Verteidigung insinuiert (Akten S. 640) – findet in den Akten

keinerlei Stütze, zumal die Wohnung abgeschlossen sein musste, ansonsten die

Polizisten keine Mühe gehabt hätten, in die Wohnung zu kommen (vgl. dazu

E. 3.2.1, 3.3.1, 3.4.2). Im Übrigen benötigte die Polizei auch für die am 4. März

2018.

durchgeführte Hausdurchsuchung einen Schlüssel (Akten S. 178). Ein

starkes Indiz für die Täterschaft des Berufungsklägers bildet ferner die

Tatsache, dass in seiner Wohnung zwei mit Ammoniak gefüllte Kanister

beschlagnahmt wurden (Akten S. 175 ff., 199 ff., 223, 278 ff.) und der Berufungskläger

mit Ammoniak durchaus vertraut zu sein scheint, zumal er mehrfach kundtat, gelegentlich

Kokain mit Ammoniak aufzukochen (vgl. dazu schon E. 3.5.2.2). Dazu ins Bild

passen die indiziell verwertbaren Angaben von † H____, welche einen weiteren

Anhaltspunkt für die Täterschaft des Berufungsklägers liefern. So gab dieser

bekanntlich zu Protokoll, dass sich bereits zwei bis drei Wochen zuvor ein

Vorfall mit Ammoniak ereignet habe. A____ habe sich bei ihm dafür entschuldigt,

dass er Ammoniak im Treppenhaus ausgeleert habe, weil er mit den Mietern der gegenüberliegenden

Wohnung Stress gehabt habe (vgl. dazu schon E. 3.2.2).

3.6.3.2

Insgesamt liegt damit eine geschlossene

Indizienkette vor und ist erstellt, dass es der Berufungskläger war, der die

zur Diskussion stehende Matratze in zwölfprozentiges Ammoniakwasser getränkt hat.

Dass sich der Berufungskläger mit der vor Appellationsgericht getätigten

Aussage, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er das Ammoniak eigenhändig

ausgeleert habe, im Rahmen seines strategischen Aussageverhaltens einer

Schutzbehauptung bedient hat, ist damit evident (vgl. dazu schon E. 3.5.3,

3.6.2.2).

3.6.4

3.6.4.1

Was das in der Anklageschrift dargestellte ins

«Zimmer locken» im Sinne einer gezielten Fallenstellung anbetrifft, so finden

sich darauf keinerlei gewichtige Hinweise. Dass der Berufungskläger tatsächlich

einen Eindringling im Zimmer wähnte, liegt neben seinen diesbezüglich

konstanten Aussagen (vgl. dazu E. 3.5) auch aufgrund seines Verhaltens und der

Umstände zur Tatzeit nahe. So hat er etwa Schutzvorrichtungen in der Wohnung

angebracht und gegenüber den Polizisten auch geäussert, der Einbrecher sei durch

die Wand gekommen (vgl. dazu schon E. 3.3, 3.4). Dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 15. Juni 2021 ist denn auch zu

entnehmen, dass der Berufungskläger kurz vor der Tat, im Januar bzw. Februar

2018, bereits mehrfach die Polizei alarmiert hatte, weil vermeintlich ein

Einbrecher in seiner Wohnung sei (Akten S. 65). Er befand sich deswegen schon zwischen

dem 3. und 4. Februar 2018 notfallmässig in den UPK (Akten S. 65 f.). Dem

Gutachter hat er berichtet, dass er in der Nacht vor der Tat jemanden im Raum

des Mieters gehört habe, es sei ein Nuscheln gewesen, keine klare Stimme. Er

sei nachschauen gegangen und habe die unsichtbare Person angesprochen, warum sie

ihn nicht in Ruhe lasse. Ein Nachbar im Haus habe ihm dann erz.lt, dass ein

anderer Nachbar – ein Ungare, der über dem Berufungskläger wohnte – den

Einbruch bei ihm zugegeben habe (Akten S. 84). Der Experte äussert sich

schliesslich auf die Zusatzfrage des Verteidigers, ob das Handeln des

Berufungsklägers während der Tat typisch sei für die festgestellten

Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen, und meint: «Unter der

hypothetischen Annahme, dass der Berufungskläger mit seinen Handlungen ganz

gezielt eine direkte Schädigung der von ihm herbeigerufenen Polizeibeamten

bezweckt haben sollte, wäre ein solches Handeln nicht unbedingt typisch für den

diagnostizierten substanzinduzierten psychotischen Zustand mit paranoider

(wahnhafter) Symptomatik. Denn das Handeln hätte sich typischerweise gegen den

vermeintlichen Einbrecher und nicht gegen die alarmierten Helfer oder Retter

gerichtet». Die andere hypothetische Annahme, dass der Berufungskläger selbst

das Ammoniak-Wasser in dem Raum ausgeschüttet habe, um auf diese Weise gegen

die von ihm gewähnten Ausscheidungen des vorgestellten Einbrechers vorzugehen,

wäre hingegen mit der Wahnlogik seines psychotischen Zustandes durchaus

vereinbar (Akten S. 114).

Dispositiv

3.6.4.2 Es ist demnach zumindest in dubio davon

auszugehen, dass der Berufungskläger zu keinem Zeitpunkt die Polizisten in das

ammoniakverseuchte Zimmer lotsen wollte, um sie dort giftigen Dämpfen

auszusetzen. Viel näher liegt, dass er vordringlich dieses Zimmer inspiziert

haben wollte, weil er darin – und eben nicht in den anderen Räumen – einen

Eindringling wähnte, der jederzeit die von ihm angebrachte notdürftige

Türsicherung durchbrechen könnte. Ebenso ist auszuschliessen, dass der

Berufungskläger das Ammoniakwasser im Zimmer bzw. über die Matratze mit dem

Zweck ausschüttete, für die Polizei eine potentiell gefährliche Situation zu

schaffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass er mit dem Gift einen Eindringling

abwehren oder ihm zu Leibe rücken wollte. Denkbar ist auch, dass er das

Ammoniakwasser ausschüttete, um das Zimmer von Exkrementen zu reinigen, mit

welchen ein vermeintlicher Eindringling wiederholt seine Wohnung verschmiert

habe; immerhin schildert er solche Vorgänge anlässlich seiner kurzen ersten

Hospitalisation in den UPK am 3. und 4. Februar 2018, mithin rund einen Monat

vor der Tat, wie auch bei seinem notfallmässigen Wiedereintritt in die UPK zehn

Tage nach der Tat, am 13. März 2018 (Akten S. 100 ff.). Der Experte fragte ihn

denn auch anlässlich der Exploration, ob er eventuell das Ammoniak-Wasser

ausgeschüttet haben könnte, um den Raum von Kot und Urin zu säubern, worauf der

Berufungskläger verunsichert wirkte und meinte, er wisse es nicht, die ganze

Sache sei so schwer zu verstehen (Akten S. 84).

3.6.4.3 Indessen ist hinreichend erstellt, dass der

Berufungskläger trotz seiner Beeinträchtigungen um das Vorhandensein des Ammoniaks

im fraglichen Zimmer wusste und auch über die potentiell gefährlichen

Auswirkungen dieses Gifts im Bilde war. Er selbst war es nach dem vorstehend

Referierten gewesen, der das Ammoniakwasser ausgeschüttet und im Zimmer

hinterlassen hatte (vgl. dazu E. 3.6.3). Aufgrund der Drogenzubereitung war er

mit den Auswirkungen von nur schon kleinen Mengen Ammoniak vertraut und musste

ihm insbesondere auch dessen beissender Geruch bekannt sein. Ausserdem konnte

ihm die Auswirkung von Ammoniakdämpfen auch nicht verborgen geblieben sein,

nachdem er selbst die Matratze mit Ammoniakwasser getränkt – und gemäss den

indiziell verwertbaren Aussagen des früheren Nachbars † H____ – auch schon

zuvor Ammoniak im Treppenhaus verschüttet hatte. Wie das Strafgericht in

Übereinstimmung mit dem Appellationsgericht in seinem Beschwerdeentscheid vom

2. Juni 2020 (BES.2019.115 E. 3.4.3) festhielt, sind diese Auswirkungen auch

notorisch. Auf dem Kanister, den der Berufungskläger offenbar fast ganz geleert

hatte, wird sodann sehr deutlich und unübersehbar auf die Gefahren von

Ammoniakwasser hingewiesen (Akten S. 279).

3.6.4.4 Schliesslich attestiert der Gutachter dem

Berufungskläger zur Tatzeit durchaus noch erhaltene Reste von Realitätsbezug,

von Urteils- und Entscheidfähigkeit und willentlicher Handlungssteuerung. Eine

akute schizophrene Psychose habe zur Tatzeit nicht vorgelegen (Akten S. 103),

sondern es habe sich als Tatzeitdiagnose eher eine subakut verlaufende

psychotische Störung mit Bestehen einiger Entscheidungs- und

Verhaltensspielräume entwickelt (Akten S. 484). So seien gemäss den Angaben des

Berufungsklägers selbst und von Tatzeugen sowie gemäss den psychiatrischen

Befunden zur Tatzeit – welche auch dank der FU-Einweisung des Berufungsklägers

unmittelbar nach der Tat gut dokumentiert seien – durchaus noch Reste

erhaltener Fähigkeiten einer situationsangemessenen Reaktion nachweisbar. Der

Berufungskläger sei in seiner Realitätswahrnehmung und seinem Urteil zwar

erheblich beeinträchtigt gewesen; dass er sich aber überhaupt nicht mehr

realitätsgerecht hätte verhalten können, sei eher unwahrscheinlich (Akten S.

483 f.). Auch wenn diese Einschätzung keine abschliessende Aussage über die

Kenntnis und den Willen des Berufungsklägers zur Tatzeit liefert, rundet sie

doch das Bild ab, welches sich aus den übrigen Beweismitteln ergibt, wobei der

Privatkläger 2 in seiner Einvernahme vom 8. April 2021 denn auch berichtet

hat, dass der Berufungsklägers trotz des verwirrten Eindrucks in Bezug auf den

Einbrecher sehr fokussiert gewesen sei und den Polizisten immer wieder gesagt

habe, der Einbrecher befinde sich in besagtem Raum und sie sollten doch jetzt

dort nachschauen (Akten S. 314). Kommt dazu, dass der Berufungskläger durchaus

zielgerichtet handeln konnte, war es ihm doch beispielsweise möglich, die

Polizei zu requirieren, die Zimmertüre zu verriegeln bzw. zu verschliessen und

die Polizei in das Zimmer zu lotsen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen ist schliesslich

auch erstellt, dass A____ zur Tatzeit keine Neuroleptika zu sich nahm (vgl.

dazu E. 5.6) bzw. offenbar keine Notwendigkeit der Einnahme solcher

Medikamente bestand, was ebenfalls für einen (teilweise) erhaltenen

Realitätsbezug spricht, was im Übrigen auch in seinem strategischen

Aussageverhalten zum Ausdruck kommt (vgl. dazu E. 3.6.2.2).

3.7 Beweisergebnis

Es ist nach dem zuvor Ausgeführten ohne ernsthaften Zweifel

nachgewiesen, dass der Berufungskläger selbst die fragliche Matratze mit

Ammoniakwasser getränkt und die Polizei zur Dingfestmachung eines vermuteten

Einbrechers herbeigerufen hat. Ebenso ist erstellt, dass er die Polizisten –

ohne einen Hinweis auf das sich im Zimmer befindliche Ammoniak – drängte,

insbesondere das besagte Zimmer zu inspizieren. Das gesundheitsschädigende

Potential von Ammoniak war ihm dabei bewusst.

4. Rechtliches

4.1 Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit

Gift)

4.1.1

4.1.1.1 Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle

Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB,

aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB zu werten

sind. Die körperliche Integrität im Sinne einer Körperverletzung ist dann beeinträchtigt,

wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die

mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa

Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und

problemlos ausheilen, aber auch bereits Hirnerschütterungen, Quetschungen mit

Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer

hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt dann zu erkennen, wenn

Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich

so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Auf

eine Körperverletzung ist allerdings dann zu erkennen, wenn die bloss

vorübergehende Störung des Wohlbefindens einem krankhaften Zustand gleichkommt,

was zum Beispiel beim Herbeiführen eines Nervenschocks und dem Versetzen in

einen Rausch- oder Betäubungszustand sowie dem Zufügen erheblicher Schmerzen

der Fall sein kann (BGE 107 IV 40 E. 5, 103 IV 65 E. II.2.c; Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 5; Godenzi,

Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 123

N 3; Geth, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2021, Art. 123 N 2).

4.1.1.2 Im vorliegenden Fall klagten die Privatkläger

– nachdem sie die Ammoniakdämpfe eingeatmet hatten – über Atemnot, Schwindel

und Übelkeit. Insbesondere der Privatkläger 2 hatte Erstickungsängste und

musste mit Sauerstoff versorgt werden (vgl. dazu schon E. 3.6.1). Sie wurden um

05.47 Uhr – zufolge Grenzwertüberschreitung beim Privatkläger 2 – auf der

Notfallstation des USB aufgenommen, dort während gut drei Stunden überwacht, um

09.00 Uhr wieder entlassen und in der Folge für einen Tag arbeitsunfähig geschrieben.

Zudem ist bekannt, dass zumindest dem Privatkläger 1 «Motilium», ein Medikament

gegen Übelkeit, abgegeben wurde (Akten S. 220 f., 319 ff.). Demzufolge traten

bei den Privatklägern unmittelbar nach dem Ereignis gleichzeitig mehrere

körperlichen Beschwerden auf, die notärztlicher Behandlung bedurften. Kommt

hinzu, dass allfällige psychische oder physische Langzeitfolgen nicht

einschätzbar waren und diesbezüglich eine grosse Unsicherheit bestand. Im Sinne

der vorzitierten Rechtsprechung wurden die Privatkläger in einen krankhaften

Zustand versetzt bzw. handelt es sich vorliegend um mehr als eine bloss

vorübergehende Störung des Wohlbefindens im Sinne einer Tätlichkeit. Der

objektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist mit dem Strafgericht

(vorinstanzliches Urteil S. 7) erfüllt.

4.1.1.3 Vom Qualifikationsmerkmal von Art. 123 Ziff. 2

StGB (Gift) erfasst sind Substanzen, die infolge chemischer Einwirkung auf den

menschlichen Körper die Gesundheit erheblich schädigen oder gar zum Tod führen

können (Ege, in: Graf [Hrsg.],

Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 123 N 5; Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen Einzelnen, 11. Auflage,

Zürich 2018, S. 63; OGer ZH SB160229 vom 20. Januar 2017 E. 1.1). Dass die

tatsächliche Dosierung eine Gefahr für schwere Gesundheitsschädigungen mit sich

bringen muss, ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (Akten S. 627) nicht

verlangt (Donatsch, a.a.O., S. 63;

OGer ZH SB160229 vom 20. Januar 2017 E. 1.2; SJZ 83 (1987), S. 245 ff.; a.M. Stratenwerth/Bommer, Besonderer Teil I,

Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Auflage, Bern 2022, § 3 N 24; Ege, a.a.O., Art. 123 N 5).

Mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 7) und unter

Bezugnahme auf das sich in den Akten befindliche Ammoniak-Dossier (Akten S. 208

ff.) ist diesbezüglich festzuhalten, dass zwölfprozentiges Ammoniakwasser

grundsätzlich geeignet ist, den menschlichen Körper zu schädigen und folglich

als Gift im Sinne der obgenannten Bestimmung zu qualifizieren ist, zumal dieser

Stoff unter anderem schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden

verursachen kann. Auch wenn die tatsächliche Dosierung nach dem vorstehend

Erwogenen keine Gefahr für schwere Gesundheitsschädigungen mit sich bringen

muss, ist in diesem Zusammenhang mit den Privatklägern (Akten S. 597) dennoch

festzuhalten, dass der Berufungskläger die Dauer und die Intensität, welcher

die Privatkläger den Ammoniakdämpfen ausgesetzt waren, nicht steuern konnte und

insofern auch eine (potentielle) Gefahr für eine schwere Gesundheitsschädigung

bestand.

4.1.2

4.1.2.1 Hinsichtlich der Rüge, es werde dem

Berufungskläger «nur» ein strafbares Unterlassen vorgeworfen, wobei dieses aber

nicht hinreichend angeklagt sei (vgl. dazu schon E. 2.2.1), ist Folgendes

festzuhalten: Die Grenze zwischen Tun und Unterlassen ist oft fliessend.

Derjenige, der etwas tut, unterlässt gleichzeitig alles andere, und derjenige,

der etwas unterlässt, macht etwas Anderes oder tut gerade «nichts». Sowohl beim

Begehungs- als auch beim Unterlassungsdelikt wird dem Täter vorgeworfen, er

habe sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten. Der Unterschied liegt

vor allem darin, dass beim Begehungsdelikt (Erfolgsdelikt) die Tathandlung in

einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Erfolg steht, beim Unterlassungsdelikt

hingegen in einem hypothetischen Kausalzusammenhang. Anders gesagt besteht der

Vorwurf beim Begehungsdelikt darin, durch eine Handlung einen Erfolg bewirkt zu

haben, beim Unterlassungsdelikt darin, den Erfolg durch aktives Tun nicht

abgewendet zu haben (zum Ganzen: Niggli/Muskens,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 11 StGB N 52). Gerade dort, wo

– wie vorliegend – eine Garantenstellung durch Ingerenz in Frage käme,

akzentuiert sich die Schwierigkeit bei der Abgrenzung, denn hier wird zuerst

ein Tun (das Schaffen einer Gefahr) und danach ein Unterlassen gefordert (Niggli/Muskens, a.a.O., Art. 11 StGB N

56).

4.1.2.2 Die herrschende Lehre und Praxis folgen der

sogenannten «Subsidiaritätstheorie» bzw. dem «Subsidiaritätsprinzip», wonach das

Unterlassen erst in Betracht zu ziehen ist, wenn ein für den Taterfolg kausales

aktives Handeln fehlt (BGE 129 IV 119 E. 2.2; BGer 6B_47/2021 vom 22. März

2023 E. 4.3, 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.4, 6B_1388/2017 vom 4. April

2018 E. 4.3). Das Bundesgericht bestätigt dies regelmässig und hat daher etwa

im Leitentscheid BGE 122 IV 145 erwogen, dass der Einbau eines Garagentors ohne

genügende Sicherungsmassnahmen als aktives Tun zu ahnden sei. Nur wenn man

einem Gefahrenverursacher eine reine Unterlassung («une pure omission»)

vorwerfe, sei die Garantenstellung zu prüfen. Sobald eine aktive Handlung dazu

beigetragen habe, die verwirklichte Gefahr zu schaffen oder zu erhöhen, sei

davon auszugehen, dass ein aktives Tun die Rechtsgutverletzung bewirkt habe:

«Dès qu'une action a contribué à créer ou à accroître le danger à l'origine du

résultat, il convient de considérer que c'est une action qui a causé

l'infraction (principe de la subsidiarité [...])» (BGE 122 IV 145 E. 2; vgl. dazu

auch BGer 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3). Ebenso hat das

Bundesgericht die Vornahme einer Bluttransfusion, ohne zuvor lege artis zu

kontrollieren, ob das Blut kompatibel war, unter Verweis auf die

Subsidiaritätstheorie als aktives Tun (in Bezug auf den Todeseintritt)

beurteilt und nicht als Unterlassen (BGer 6B_174/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.3.3;

vgl. auch BGE 129 IV 119 E. 2.2, 121 IV 10 E. 2b, 120 IV 265 E. 2b; BGer 6B_1411/2017

vom 23. Mai 2018 E. 2.3.1, 6P.105/2002 vom 17. Februar 2003 E. 3).

4.1.2.3 Zwar kann dem Berufungskläger – wie zuvor erwogen

(vgl. dazu E. 3.6) – nicht vorgeworfen werden, er habe die Polizisten gezielt

in das besagte Zimmer gelockt, geschweige denn, er habe dieses eigens zum

Zweck, die Helfer zu verletzen, präpariert. Jedoch steht nach dem Ausgeführten

fest, dass er die Polizisten eindringlich bat, das fragliche Zimmer zu

betreten, obwohl ihm bewusst war, dass sich darin eine Matratze befand, die er

zuvor mit Ammoniak getränkt hatte und von welcher daher gefährliche Dämpfe

ausgingen. Der Vorwurf lautet mit anderen Worten, die Polizisten aktiv dazu

veranlasst zu haben, sich dem zuvor verursachten Giftdampf auszusetzen, ohne

sie davor zu warnen. Das stellt vor dem Hintergrund der zitierten

Rechtsprechung des Bundesgerichts ein aktives Tun dar, welches für die

Körperverletzung kausal war.

4.1.3

4.1.3.1 In subjektiver Hinsicht ist dem

Berufungskläger nach dem Gesagten keine Absicht und auch kein direkter

Verletzungsvorsatz nachzuweisen (vgl. dazu E. 3.6.4). Indessen genügt auch

ein dolus eventualis für die Erfüllung des Tatbestandes. Gemäss Art. 12 StGB

begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und

Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw.

die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er

den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm

abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1, 143 V 285

E. 4.2.2, 138 V 75 E. 8.2, 137 IV 1 E. 4.2.3; BGer 6B_1406/2022 vom 14.

März 2023 E. 2.2.2). Das Wissen um die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung

genügt für sich allein nicht. Jedoch ist die vom Täter erkannte

Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ein im Einzelfall widerlegbares Indiz

für den Vorsatz. Der Schluss vom Wissen auf das Wollen ist dann zulässig, wenn

sich dem Täter in Würdigung aller Umstände der Erfolg seines Verhaltens als so

wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als

Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 134 IV

26 E. 3.2.2, 133 IV 222 E. 5.3, 133 IV 9 E. 4.1, 130 IV 58 E. 8.4; BGer 6B_729/2019

vom 1. Mai 2020 E. 2.1.2, 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.3). So

erlaubt «der Eventualvorsatz [...] den Schluss vom sicheren Wissen der

Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der

Tatbestandsverwirklichung auf das in Kauf nehmen dieses Erfolgs» (BGer 6B_212/2019

vom 15. Mai 2019 E. 2.5).

4.1.3.2 Wie zuvor erörtert, ist erstellt, dass der

Berufungskläger um das Vorhandensein der ammoniakgetränkten Matratze im Raum wusste

und sich auch über die davon ausgehenden Gefahren im Klaren war (vgl. dazu E. 3.6.4).

Er musste bei dieser Ausgangslage sehr stark damit rechnen, dass die Polizisten

Ammoniakdämpfe einatmen und sich dadurch verletzen würden, wenn sie die Tür zum

Zimmer öffneten und dieses betraten oder auch nur den Kopf hineinstreckten.

Indem er sie mit einer gewissen Hartnäckigkeit dazu aufforderte, just das zu

tun und sie in keiner Weise auf die Gefahr aufmerksam machte oder allenfalls zu

Vorsichtsmassnahmen anhielt (beispielsweise Schutzmaske, Schutzbrille,

Taschentuch) bzw. er sich mit der Kontaminierung der Polizisten mit den

Ammoniakdämpfen abfand, hat er die Verletzung im Sinne eines dolus eventualis

in Kauf genommen.

4.1.4 Der Schuldspruch wegen (mehrfacher) einfacher

Körperverletzung (mit Gift) ist im Ergebnis zu Recht erfolgt.

4.2 Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte

4.2.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich

strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch

Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse

liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung

tätlich angreift. Die dritte Tatbestandsvariante, der tätliche Angriff während

einer Amtshandlung, muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten

nicht gegen die Amtshandlung richten, das heisst, diese muss nicht gehindert

werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der

Amtshandlung erfolgt (BGE 101 IV 62 E. 2b; Donatsch/Thommen/Wohlers,

Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Auflage, Zürich 2017, S.

402; Heimgartner, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 285 StGB N 14). Für die Erfüllung des

subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz, wobei der Täter wissen muss,

dass er einen Beamten bei einer Amtshandlung angreift (BGer 6B_798/2016 vom 6. März

2017 E. 4, 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2; Heimgartner, a.a.O., Art. 285 StGB N 14 f., 23).

4.2.2 Ist aufgrund vorstehender Ausführungen

erstellt, dass der Berufungskläger die Polizisten in deren körperlichen

Integrität verletzt hat (vgl. dazu E. 4.1.1), so liegt unstrittig eine

Tätlichkeit im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor. Dass es sich bei den beiden

Polizisten um Beamte im Sinne von Art. 285 StGB gehandelt hat, ist

offensichtlich. Da die Privatkläger wegen der Einbruchsmeldung des Berufungsklägers

an dessen Wohnort ausrückten, erfolgte der tätliche Angriff zudem während ihrer

Amtshandlung. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands kann auf das vorstehend

Referierte zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung (mit Gift) verwiesen

werden (vgl. dazu E. 4.1.3), wobei dem die Polizei requirierenden

Berufungskläger ohne weiteres bewusst sein musste, dass er die Privatkläger

während einer Amtshandlung den Ammoniakdämpfen ausgesetzt hat. Es erfolgt daher

ein Schuldspruch gemäss Anklage.

5. Strafzumessung

5.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent

sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch

Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art.

47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben,

die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des

Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass

dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen

Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen

des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und

äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu

vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die

einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

5.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die

Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das

Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen.

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte

erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art.

49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist

vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und

alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens

festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen

für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch

angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips)

zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind

schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli

2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

5.3 Strafart

5.3.1

5.3.1.1 Gemäss

Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf

Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der

Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die

Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht

gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten

schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder

Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der

Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird

immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich

nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe

denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so

insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4.

April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

[Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).

5.3.1.2 Grundsätzlich

hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der

Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei

alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt

werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen

Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als

Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die

persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw.

der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie

erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass

her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2).

Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter

bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt

danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht

davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die

auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine

mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem

früheren Leitentscheid denn auch festgehalten – dort mit Blick auf die

Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer

Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den

Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund

der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose

gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen,

damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen

kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).

5.3.1.3 Bei

der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So

sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der

Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien

die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter

und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen

(BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der

Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25.

April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem

Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer

6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E.

3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter

spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann

der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in

kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher

mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).

5.3.2

5.3.2.1 Der

Berufungskläger wurde gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug (Akten S. 620

ff.) mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. April 2015 des

mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder

Aberkennung des Ausweises, des mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren

Geldstrafen von 150 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (Probezeit vier Jahre) sowie

zu einer Busse von CHF 4'300.‒ verurteilt. Mit einem weiteren Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, datierend vom 22. August 2017, wurde A____

darüber hinaus des versuchten Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe

von 70 Tagessätzen zu CHF 30.‒ (unter Einrechnung von drei Tagen

ausgestandener Haft) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 300.‒

verurteilt. Da diese Delikte während der mit Strafbefehl vom 1. April 2015

ausgefällten vierjährigen Probezeit begangen wurden, wurde der Berufungskläger

diesbezüglich verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert.

5.3.2.2 Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die bedingte als auch sogar die unbedingt

ausgefällte Geldstrafe beim Berufungskläger offenbar keine Verhaltensänderung bewirken

konnten, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dem Strafgericht (vorinstanzliches

Urteil S. 9) vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, wobei

angesichts der noch zu erörternden persönlichen Verhältnissen (vgl. dazu E.

5.6) auch nicht zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könnte.

5.4 Einsatzstrafe

5.4.1 Ausgangspunkt

der Strafzumessung bezüglich des abstrakt am schwersten wiegenden Delikts der einfachen

Körperverletzung (mit Gift) zum Nachteil des Privatklägers 2, der mehr

Ammoniakdampf als der Privatkläger 1 eingeatmet hat, bildet das Tatverschulden

(der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art.

123 Ziff. 2 StGB]). Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher

Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch

das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen

Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise

leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf

gleichzusetzen ist (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4.1,

SB.2018.27 vom 27. August 2019 E. 4.3.1).

5.4.2 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist mit

dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 10) erschwerend zu

berücksichtigen, dass die im zur Diskussion stehenden Zimmer auftretenden

Ammoniakdämpfe den Polizeibeamten unerwartet trafen und das subjektive

Empfinden von Erstickungsangst besonders unangenehm gewesen sein muss. Zudem

konnte der Berufungskläger die Intensität und die Dauer des Kontakts mit den

Ammoniakdämpfen nicht steuern und ist es wohl einzig der schnellen

Reaktionsfähigkeit von C____ zuzuschreiben, der die Zimmertür sofort wieder

verschloss, dass es nicht zu ernsthafteren Verletzungen gekommen ist. Zu

Gunsten des Berufungsklägers ist immerhin zu berücksichtigen, dass die Tat

nicht geplant war und dessen Fokus primär in der Festnahme des vermeintlichen

Einbrechers lag. Unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens für die

einfache Körperverletzung (mit Gift) und im Vergleich mit anderen möglichen

Tathandlungen ist das objektive Verschulden noch als eher leicht einzustufen.

5.4.3

5.4.3.1 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist

festzuhalten, dass A____ den Privatkläger 1 nicht absichtlich in eine Falle

gelockt hat und auch psychisch beeinträchtigt war. Der Gutachter, I____, stellt

die Diagnose einer ausgeprägten, seit mehreren Jahren bestehenden polyvalenten

Suchtmittelproblematik mit Abhängigkeit von Opioiden (gegenwärtig

substituiert), Kokain (gegenwärtig Konsum) und Cannabis (gegenwärtig Konsum) sowie

einer daneben bestehenden, diagnostisch nur schwer einzuschätzenden

Persönlichkeitsproblematik (mit Trauma-Anamnese, Neigung zu depressiven

Verstimmungen, Selbstwertproblematik sowie einigen ängstlich-vermeidenden,

paranoiden und emotional instabilen bzw. impulsiven Persönlichkeitszügen). Die

genaue diagnostische Klassifizierung beider Problematiken falle auch wegen der

bagatellisierenden, oberflächlichen Angaben des Berufungsklägers schwer (Akten

S. 91, 95). Es sei daher nicht hinreichend gesichert, ob eine

Persönlichkeitsstörung vorliege. Jedoch seien die

Persönlichkeitsauffälligkeiten vorläufig als Persönlichkeitsakzentuierung mit

narzisstischen, ängstlich-vermeidenden, paranoiden und emotional instabilen

bzw. impulsiven Zügen (unterhalb der diagnostischen Schwelle einer

Persönlichkeitsstörung) klassifiziert (Akten S. 95 f.). Die Abhängigkeit von

Opioiden, Kokain und Cannabis habe in der Vergangenheit bereits mehrfach zu

substanzinduzierten psychotischen Zuständen (mit paranoidem

Beeinträchtigungserleben) geführt (Akten S. 95). Entsprechend wird die Diagnose

«Status nach wiederholten intoxikationsbedingten (substanzinduzierten) psychotischen

Zuständen mit paranoider Symptomatik» gestellt. Im Weiteren bestehe ein schädlicher

Gebrauch von Alkohol und Abhängigkeit von Tabak/Nikotin mit gegenwärtigem

Substanzgebrauch. Schliesslich sei von einer rezidivierenden depressiven Störung,

gegenwärtig leichte depressive Episode (Differenzialdiagnose Dysthyme Störung)

auszugehen (Akten S. 96 f.).

5.4.3.2 Der Gutachter kommt zum Schluss, zur Tatzeit habe

die bestehende Suchtmittelproblematik mit ständigem Substanzgebrauch zu einer

bereits mehrere Wochen andauernden substanzinduzierten psychotischen Störung

mit paranoidem Beeinträchtigungserleben geführt. Vor allem dieses Störungsbild,

begleitet von der zum Tatzeitpunkt bestehenden lebensgeschichtlich

überdauernden (nicht krankheitswertigen) Persönlichkeitsakzentuierung, sei

grundsätzlich geeignet, Beeinträchtigungen der Bewusstseinslage, der

Orientierung, der Realitätsanpassung, der Wahrnehmung, der kognitiven

Funktionen wie auch der Affekt- und Impulskontrolle hervorzurufen und damit

auch seine tatzeitbezogene Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit

einzuschränken. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Berufungskläger zum Tatzeitpunkt unter einem quantitativ nicht genauer

bestimmbaren Einfluss von Kokain, Cannabis und Opioiden gestanden habe (Akten

S. 98). Die genaue Auswirkung des eines akuten Substanzeinflusses auf den

Berufungskläger zur Tatzeit sei aber schwierig zu beurteilen (Akten S. 98).

5.4.3.3 Aus der detaillierten Handlungsanalyse unter

Berücksichtigung der Angaben des Berufungsklägers und einer Gesamtschau seiner

früheren Klinikaufenthalte ermittelte der Gutachter schliesslich den Befund,

dass für sämtliche Tathandlungen des Berufungsklägers störungsbedingte

schwergradige Einschränkungen sowohl seines Urteilsvermögens bzw. seiner

Einsichtsfähigkeit als auch seiner Willensbildung und Verhaltenskontrolle bzw.

seiner Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB anzunehmen seien (Akten

S. 98 ff.). Eine vollständig aufgehobene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit gemäss

Art. 19 Abs. 1 StGB zu irgendeinem Tatzeitpunkt lasse sich nicht belegen und

könne aus gutachterlicher Sicht eher ausgeschlossen werden. Dagegen sprächen

einerseits die Schwere und das Ausmass der Symptomatik, andererseits die im

Tatablauf (gemäss Anklage) erkennbaren Reste von Realitätsbezug, von Urteils-

bzw. Entscheidungsfähigkeit und von willentlicher Handlungssteuerung (Akten S.

103, 113 f.).

5.4.3.4 Das Gutachten ist grundsätzlich schlüssig, in

sich stimmig und nachvollziehbar, weshalb insoweit darauf abgestellt werden

kann. Allerdings besteht die Schwierigkeit, dass der Gutachter sich nicht ganz

eindeutig zum Erhalt eines gewissen Rests an Einsichts- oder

Steuerungsfähigkeit geäussert hat. Er führt im Gutachten ‒ wie erwähnt ‒

lediglich aus, eine «vollständig aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit

gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt lasse sich «nicht belegen» und

könne aus gutachterlicher Sicht «eher ausgeschlossen werden» (Akten S. 103,

113). Vor Strafgericht erklärte er, dass er es «als eher unwahrscheinlich

ansehe», dass sich der Berufungskläger in einem Zustand «wie bei einer akuten

schizophrenen Psychose» (das Vorliegen einer solchen hat der Gutachter

ausgeschlossen) befunden habe. In Abgrenzung zu einer völlig aufgehobenen

Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sehe er (nur) eine «schwergradige Beeinträchtigung

in erster Linie der Einsichts-, aber auch der Steuerungsfähigkeit» (Akten S.

484).

5.4.3.5 Im Entscheid 6B_1363/2019 vom 19. November

2020 hat sich das Bundesgericht mit den Begriffen und ihren Abstufungen, die im

Anwendungsbereich von Art. 19 StGB zu prüfen sind (Schuld, Schuldfähigkeit,

Steuerungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit) auseinandergesetzt und auf die

unterschiedlichen Prüfungskriterien von Gutachter und Gericht hingewiesen. So

kommt es etwa zum Schluss, dass der Sachverständige bei der Beurteilung des

Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit die Art der Straftaten nicht

mitberücksichtigen dürfe, dass das Gericht dies dagegen sehr wohl tun müsse. Bei

schweren Straftaten gegen Leib und Leben seien an eine vollständige Aufhebung

der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Die Vorinstanz habe daher

den Massstab für die Annahme von Schuldunfähigkeit zu Recht hoch angesetzt

(BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Im Ergebnis macht das

Bundesgericht damit die eigentliche Sachverhaltsfrage (Grad der

Beeinträchtigung) zu einer Rechtsfrage und schliesst in der Folge dann die

Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» aus. Es meint dazu: «Zwar hat ein

Freispruch mangels Schuldfähigkeit auch zu ergehen, wenn an der Schuldfähigkeit

beweismässig nicht behebbare Zweifel bestehen und sich daher nicht (mehr)

feststellen lässt, ob der Täter zur Tatzeit vermindert schuldfähig oder ganz

schuldunfähig war […] Vorliegend geht es jedoch nicht um eine Beweis-, sondern

eine Rechtsfrage, nämlich den normativen Beurteilungsspielraum des Gerichts und

die rechtlichen Anforderungen an die Annahme von Schuldunfähigkeit. Der

Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel gelangt

insoweit nicht zur Anwendung (BGer 6B_922/2018 vom 9. Januar 2020 E. 4.3).

Daraus, dass die Zweitgutachterin [...] unter Hinweis auf den normativen

Ermessensspielraum des Gerichts ausgehend von der Innenwelt des

Beschwerdeführers auch eine gänzliche Schuldunfähigkeit für möglich hält, lässt

sich daher nicht ableiten, die Vorinstanz hätte in “dubio pro reo” von

Schuldunfähigkeit ausgehen müssen. Hinzu kommt, dass [...] für die Annahme von

Schuldunfähigkeit wie bereits erwähnt auf ein die akute Psychose betonendes

Krankheitsbild abstellt, das auf den späteren Aussagen des Beschwerdeführers

basiert. Gegenteilige Sachverhaltsfeststellungen zur Dauer und zum Inhalt der

Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers waren anhand von dessen tatnahen

Aussagen indes möglich. Auch insofern bestand kein Raum für eine Anwendung des

Grundsatzes "in dubio pro reo". Der Beschwerdeführer verkennt, dass

der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel das

Gericht nicht verpflichtet, bei sich widersprechenden Gutachten auf das für ihn

günstigste abzustellen. Die Würdigung der Gutachten bleibt vielmehr auch Sache

des Gerichts, wenn sich mehrere Sachverständige widersprechen» (BGer

6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3).

5.4.3.6 Der «in dubio-Grundsatz» hält das Gericht

nicht dazu an, unbesehen auf den für den Berufungskläger günstigsten Beweis

abzustellen. Vielmehr ist diese Entscheidregel erst nach einer Gesamtwürdigung

der Beweislage herbeizuziehen, um die Bedeutung allfällig verbleibender Zweifel

einzuordnen (vgl. dazu schon E. 3.1). In einem solchen Gesamtkontext sind auch

die gutachterlichen Aussagen zu würdigen. Der Gutachter hat das Vorliegen einer

akuten schizophrenen Psychose zur Tatzeit klar ausgeschlossen und diese

Einschätzung auch differenziert begründet: Einerseits mit den in den UPK

erhobenen Befunden, andererseits mit dem Agieren des Berufungsklägers zur

Tatzeit (Akten S. 103, 113, 485). Ausgehend davon hat er einen gänzlichen

Ausschluss der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit für sehr unwahrscheinlich

erachtet und auch dies begründet. Es wird sowohl aus den von ihm angeführten

Gründen als auch aus dem Ergebnis der vom Gericht erhobenen Sach- und Personenbeweise

deutlich, dass der Berufungskläger tatsächlich noch zu einem aus seiner Optik

zielgerichteten und adäquaten Handeln in der Lage war, wenn auch zweifellos auf

Basis falscher, teils wahnhafter Vorstellungen (vgl. dazu E. 3.6.4). Die

zurückhaltende Formulierung des Gutachters stösst dieses Beweisergebnis nicht

um und zwingt das Gericht nicht, von einer vollständig aufgehobenen

Schuldfähigkeit auszugehen, nur weil der Gutachter diese Möglichkeit nicht

gänzlich ausgeschlossen hat. Es ist vielmehr zu konstatieren, dass die Zweifel

an der verbliebenen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers mehr theoretischer

Natur sind und auch vom Experten lediglich in diesem Sinne und in

gutachterlicher Vorsicht formuliert werden. Dass der Berufungskläger in der Tat

noch über eine gewisse Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit verfügt hat, ist mit

an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Das genügt für eine Bejahung

der Schuld(fähigkeit).

5.4.3.7 Ausgehend von eventualvorsätzlichem Handeln

und einer schwergradig verminderten Schuldfähigkeit wiegt das Tatverschulden insgesamt

sehr leicht und es erscheint für die einfache Körperverletzung (mit Gift) zum

Nachteil des Privatklägers 2 in Anbetracht der gesamten Umstände eine

Einsatzstrafe von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

5.5 Gesamtstrafenbildung

5.5.1 Das soeben Ausgeführte hinsichtlich der

einfachen Körperverletzung (mit Gift) in Bezug auf den Privatkläger 2 gilt

mutatis mutandis auch für denselben Vorwurf zum Nachteil des Privatklägers 1,

wobei C____ den giftigen Dämpfen zwar als Erster ausgesetzt war, indes weniger

als der Privatkläger 2 davon eingeatmet hat. Die Einsatzstrafe ist angesichts

eines ebenfalls sehr leichten Verschuldens (es wird wiederum von einer schwergradig

verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen) bzw. einer isoliert betrachtet 1 ½- monatigen

Freiheitsstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB)

um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5.5.2 Hinsichtlich des Verschuldens in Bezug auf den

Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kann im Wesentlichen

auf das oben Gesagte verwiesen werden. Da zu den Körperverletzungsdelikten

echte Konkurrenz besteht bzw. mit dem Funktionieren staatlicher Organe ein

anderes Rechtsgut geschützt wird (vgl. dazu Trechsel/Vest,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 285 N 16; Heimgartner,

a.a.O., Vor Art. 285 StGB N 2), ist die bisher zugemessen Strafe angesichts

eines wiederum sehr leichten Verschuldens (es wird erneut von einer schwergradig

verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen) und in Anwendung des

Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um einen halben Monat

Freiheitsstrafe zu erhöhen.

5.6 Persönliche Verhältnisse

Der im Jahr [...] in [...] geborene Berufungskläger ist [...]

zusammen mit seinen Eltern in die Schweiz gekommen, wo später [...] Geschwister

geboren wurden. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er erfolgreich eine

Lehre als [...] abgeschlossen und die Berufsmaturität erlangt. In der Folge ist

der eine C-Bewilligung besitzende Berufungskläger [...] geworden und hat

zwischenzeitlich [...] geführt. Seit mehreren Jahren bezieht der hoch

verschuldete (es totalisieren sich Verbindlichkeiten von etwa CHF 300'000.–) A____

nun eine 40-prozentige IV-Rente, wobei ein Antrag auf eine 100-prozentige Rente

eingereicht worden sei. Der bei seiner Mutter lebende Berufungskläger ist

verheiratet, wobei er nicht mit seiner Frau zusammenlebt, da diese ihre Mutter

in [...] betreut. Ende des Jahres 2021 erlitt A____ schliesslich [...], weswegen

er aktuell immer noch Medikamente einnimmt (Akten S. 3 ff., 473 ff., 620

ff., 635 ff.). Hinsichtlich der Vorstrafen kann zunächst auf das bereits Erwogene

in Zusammenhang mit der Wahl der Strafart verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.3).

Da die Vorstrafen einerseits nicht einschlägig sind und andererseits längere

Zeit zurückliegen, werden sie vorliegend nicht straferhöhend berücksichtigt. Aus

seinem Verhalten im Strafverfahren kann der Berufungskläger nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten weder zu Gunsten

noch zu Lasten des Berufungsklägers aus.

5.7 Modalitäten des Vollzugs

Gemäss dem Gutachten von I____ und dessen ergänzenden

mündlichen Ausführungen im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung müsse

beim Berufungskläger aufgrund der schweren polyvalenten Suchterkrankung in

Verbindung mit seinen narzisstischen, paranoiden und impulsiven

Persönlichkeitsanteilen von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines fortgesetzten

schädlichen Substanzkonsums und dadurch bedingter psychotischer Zustände

ausgegangen werden und es bestehe in diesem Zusammenhang ein erhöhtes Risiko

für fremdschädigende Handlungen (Akten S. 103 ff., 116, 485; vgl. dazu im

Detail E. 6.2). Kommt dazu, dass der Berufungskläger vorbestraft ist und ihn

sowohl eine (unbedingte) Geldstrafe als auch eine Verwarnung und eine Verlängerung

der Probezeit nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten (vgl. dazu E. 5.3).

Angesichts dessen muss dem Berufungskläger zum heutigen Zeitpunkt eine

schlechte Prognose gestellt werden und kann ihm folglich der bedingte

Strafvollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB) nicht gewährt werden.

6. Massnahme

6.1 Krankheitsgeschichte

6.1.1 In Bezug auf die Krankheitsgeschichte des

Berufungsklägers ist festzuhalten, dass dieser erstmals zwischen dem 3. und dem

4. Februar 2018 in den UPK hospitalisiert war, nachdem ihn der

Notfallpsychiater per FU zuwies. Grund war eine Eigengefährdung bei

psychotischem Zustandsbild mit Verwahrlosung im häuslichen Umfeld (Akten S. 31

ff.). Im Anschluss an die Tat wurde er erneut notfallmässig in die UPK

eingeliefert. Am Tag nach seiner Entlassung wurde der Berufungskläger dann freiwillig

wieder bei den UPK vorstellig, weil er ein massives paranoides Erleben hatte, trat

nach einer Woche jedoch wieder aus. Eine antipsychotische Medikation lehnte er anlässlich

seines Notfall-Aufenthalts in den UPK im Anschluss an die Tat wie auch beim freiwilligen

Eintritt zehn Tage danach klar ab (Akten S. 38 ff., 68, 102). Ein viertes Mal

trat A____ am 25. Dezember 2018 freiwillig in die UPK ein und blieb dort bis

zum 2. Januar 2019. In dieser Zeit nahm er auch ein Psychopharmakon zur

Behandlung seiner Psychosen ein (Zyprexa), welches er gut tolerierte und

welches das psychotische Erleben zurückdrängte. Am 2. Januar 2019 verliess er

die UPK ohne Rückmeldung und kehrte nicht mehr zurück (Akten S. 34 ff., 71 ff.).

6.1.2 Aus dem Arzt- bzw. Therapiebericht von [...] (Therapiezentrum

Basel) vom 25. Mai 2021 bzw. vom 27. April 2022 geht hervor, dass sich der

Berufungskläger erstmals am 11. Dezember 2019 mit dem Wunsch einer

Substitutionsbehandlung im Therapiezentrum vorstellte, wobei er in der Folge

keine regelmässige Behandlung oder Medikamentenabgabe wahrnahm. Er habe sich

dann erneut am 13. Juli 2020 vorgestellt. Seither befinde er sich in

regelmässiger psychiatrisch-suchtmedzinischer Behandlung und beziehe eine

Substitution bei Opiatabhängigkeit. A____ nehme gemäss seinen Angaben seit zirka

dem Jahr 2019 regelmässig Kokain, etwa zwei bis drei Mal im Monat, welches er

inhaliere und mit Ammoniak aufkoche. Das löse zum Teil ängstlich-paranoide

Phasen aus. Trotz dieser negativen Erfahrungen habe der Berufungskläger den

Kokainkonsum nicht sistieren können und konsumiere weiterhin zwei bis drei Mal pro

Monat (je nach den finanziellen Möglichkeiten). Beikonsum von Heroin bestehe aktuell

nicht mehr und er nehme die Substitutionsmedikation (Sevre Long) regelmässig

ein. Die Dosis habe seit dem Eintritt von 480 Miligramm auf aktuell 840 Miligramm

erhöht werden müssen (Akten S. 50 ff., 463 ff.).

6.1.3 Es geht dem Berufungskläger im Rahmen der Therapie

beim Zentrum für Suchtmedizin offenbar vorrangig um das

Substitutionsmedikament; eine psychotherapeutische Behandlung oder über andere

Themen reden will er gemäss dem Bericht vom Mai 2021 nicht (Akten S. 75). Im

Therapieverlaufsbericht vom 27. April 2022 wird festgehalten, dass er über die

Substitutionsmedikation hinaus keine eigentlichen Behandlungswünsche habe. Zwar

leide er unter posttraumatischen, depressiven und ängstlichen Symptomen, er habe

die Hoffnung auf Besserung durch Gesprächstherapie oder psychopharmakologische

Behandlung jedoch aufgegeben (Akten S. 464).

6.1.4 Vor Appellationsgericht gab der

Berufungskläger hinsichtlich seines Gesundheitszustands zu Protokoll, er sei

seit vielleicht einem bis 1 ½ Jahren recht stabil, was wohl mit der

Psychotherapie zusammenhänge (Akten S. 640).

6.2 Ausführungen im Gutachten

Während der Exploration durch den Gutachter war der

Berufungskläger nicht akut psychotisch. Es fanden sich abgesehen von einigen

anhaltenden paranoiden Tendenzen keine sicheren Anhaltpunkte für ihn noch

beherrschende, handlungsleitende paranoide Verfolgungs- oder

Beeinträchtigungsideen oder andere inhaltliche Denkstörungen (Akten S. 88). Er äusserte

keine Zwangsgedanken oder Zwangshandlungen. Betreffend die inkriminierte Tat

machte er eine weitgehende Amnesie geltend, wobei er teilweise angab, sich noch

zu erinnern, diesbezüglich aber bagatellisierte (Akten S. 89). Prognostisch

hält der Gutachter fest, dass beim Berufungskläger mit hoher Wahrscheinlichkeit

auch zukünftig fortgesetzter schädlicher Substanzkonsum und dadurch ausgelöste

psychotische Zustände mit paranoider Symptomatik zu erwarten seien. Dabei

bestehe, abhängig von der konkreten Ausgestaltung dieser Symptomatik, ein

erhöhtes Fremd- und Selbstschädigungsrisiko bis hin zur Suizidalität (Akten S. 106;

vgl. dazu schon E. 5.7). Als Therapie erachtet der Gutachter eine

ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB für «noch am ehesten

geeignet und zweckmässig», um die indizierte umfassende psychiatrische und

suchttherapeutische Behandlung sicherzustellen und die aus der

Suchtmittelabhängigkeit im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsproblematik

resultierenden Risiken fremd- und selbstschädigenden Verhaltens nachhaltig zu

reduzieren (Akten S. 108). Eine grundsätzliche Therapie- und

Massnahmenfähigkeit und auch eine gewisse Bereitschaft seien gegeben (Akten S. 108

f.). Aus medizinischer Sicht sei eigentlich auch eine stationäre

Suchtbehandlung angezeigt. Diese sei wegen des fehlenden Abstinenzwillens des

Berufungsklägers und seiner deutlichen Ablehnung gegenüber jeglichen stationären

Behandlungsmassnahmen kaum erfolgversprechend durchführbar. Eine stationäre

suchttherapeutische Behandlung nach Art. 60 StGB könne daher zumindest

gegenwärtig nicht empfohlen werden. Die Voraussetzungen für die gerichtliche

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB oder

auch mehrerer Massnahmen (Art. 55a StGB) lägen aus gutachterlicher Sicht nicht

vor (Akten S. 109 f., 118 ff.).

6.3 Würdigung

6.3.1 Der Gutachter hält den Berufungskläger nach

dem Gesagten für massnahmenbedürftig, zumal die in der Tatnacht vorgelegene

substanzinduzierte psychotische Störung mit paranoider Symptomatik zwar weitgehend

abgeklungen sei, die Grundbefunde (Abhängigkeit von Drogen sowie

Persönlichkeitsakzentuierung) und damit einhergehend eine ungünstige Legalprognose

aber weiterhin vorlägen. Zur Verbesserung dieser ungünstigen Legalprognose ist

gemäss der Einschätzung des Gutachters eine noch intensivere

suchttherapeutische und darüber hinaus eine psychiatrische Behandlung in einem

ambulanten Setting angezeigt, um nicht nur die Opioid-Substitution

sicherzustellen bzw. fortzuführen, sondern den Fokus auch auf die

fortbestehende Psychose-Gefahr zu richten. In Bezug auf die Ausgestaltung

empfiehlt der Gutachter, diese zweiggleisige (psychiatrische und suchttherapeutische)

Behandlungsmassnahme sei einerseits in einer geeigneten ambulanten

psychiatrischen Fachstelle (zum Beispiel forensische Ambulanz der UPK Basel)

und andererseits in einer spezialisierten suchttherapeutischen Einrichtung (beispielsweise

im Therapiezentrum Basel) durchzuführen (Akten S. 85, 109, 121, 485 f.). Was

schliesslich die Massnahmenwilligkeit des Berufungsklägers angeht, so hat sich

dieser im Explorationsgespräch grundsätzlich dazu bereit erklärt (Akten S. 85).

Anlässlich sowohl der erst- als auch der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung

betonte er zudem die Notwendigkeit einer psychiatrischen Betreuung (Akten S.

474, 637, 640).

6.3.2 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen

einer ambulanten Massnahme mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 13)

erfüllt und erweist sich die Anordnung im Übrigen als verhältnismässig, zumal

der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Berufungsklägers

gering ist. Folglich wird im Einklang mit den nachvollziehbaren Empfehlungen

des Sachverständigen eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine

ambulante Suchtbehandlung gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei die angeordnete

Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist (Art. 63

Abs. 2 StGB).

7. Kostenfolgen

7.1 Erstinstanzliche Kosten

7.1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach

gemäss Verursacherprinzip verlegt.

7.1.2 Da A____ auch im Berufungsverfahren wegen mehrfacher

einfacher Körperverletzung (mit Gift) und Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 14’170.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe

von CHF 1’800.‒.

7.1.3 Da der Berufungskläger die vollen

erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug

auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für

das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 100 % vorbehalten.

7.2 Kosten des Rechtsmittelverfahrens

7.2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E.

10.3.1).

7.2.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seiner

Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’200.– (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art.

428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]).

8. Entschädigungsfolgen

8.1 Entschädigung der Verteidigung

8.1.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird aus der

Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung (Akten S. 632 f.),

zuzüglich 1 ½ Stunden für die Berufungsverhandlung ausgerichtet. Für den

genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

8.1.2 Da dem Berufungskläger eine volle

zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die

Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im

Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars

(Art. 135 Abs. 4 StPO).

8.2 Entschädigung des Vertreters der Privatkläger

8.2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die

Privatklägerschaft, wenn sie – wie hier – obsiegt, gegenüber der beschuldigten

Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendigen Aufwendungen im

Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in

erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am

Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der

Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1).

8.2.2 Den Privatklägern wurde für das

erstinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine

Parteientschädigung in Höhe von je CHF 3'045.80 (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen. Für die zweite Instanz wird ihnen eine

Parteientschädigung gemäss der Aufstellung ihres Vertreters (Akten S. 600 f.)

zugesprochen, wobei der Stundenansatz für durchschnittlich komplexe Fälle

praxisgemäss (AGE SB.2019.107 vom 6. Februar 2023 E. 3.3, SB.2017.91 vom 11.

Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3) CHF 250.–

beträgt. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt,

dass die Verweisung der Genugtuungsforderung von E____ in Höhe von CHF 500.–

auf den Zivilweg und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen

ist.

A____ wird – in Abweisung

seiner Berufung – der mehrfachen einfachen Körperverletzung (mit Gift) sowie

der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und

verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,

in Anwendung von Art. 123 Ziff.

2, 285 Ziff. 1 sowie 19 Abs. 2 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen

Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung

sowie eine ambulante Suchtbehandlung angeordnet,

in Anwendung von Art. 63 Abs. 1

und 2 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF

14’170.‒ und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’800.‒ für das

erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens

mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive

Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft

erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.

Den Privatklägern wird gemäss

Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a der

Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 6‘091.60 und für das zweitinstanzliche Verfahren

eine Parteientschädigung von CHF 1'091.30 zugesprochen (jeweils inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer).

Dem amtlichen Verteidiger, B____,

wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘610.‒ und ein

Auslagenersatz von CHF 160.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 367.35

(7,7 % auf CHF 4‘770.90), somit total CHF 5‘138.25, aus der Gerichtskasse

zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatkläger

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

I____

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ Dr.

Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).