Lexipedia

Entscheid

SB.2022.84

stationäre psychiatrische Behandlung

20. März 2024Deutsch44 min

Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Berufung erklärt und vorgebracht,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.84

URTEIL

vom 15.

Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas

Weber

und Gerichtsschreiber Dr. Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

c/o

[...] Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21,

Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 27. April 2022

betreffend stationäre psychiatrische

Behandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April

2022 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Missbrauchs einer

Fernmeldeanlage kostenlos freigesprochen. Überdies wurde sie vom Vorwurf der

mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung

gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der

mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung

einer Amtshandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB,

SR 311.0) kostenlos freigesprochen. In Bezug auf AS Ziff. 2 wurde des Weiteren

das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) zufolge

Eintritts der Verjährung eingestellt. Ausserdem wurde die am 21. November 2019

vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe

von 60 Tagen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht

vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde eine stationäre psychiatrische

Behandlung in Anwendung von 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Schliesslich wurde das

beschlagnahmte Notebook [...], inkl. Netzteil (Verzeichnis Nr. [...]) in

Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend:

Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Berufung erklärt und vorgebracht,

dass sich die Berufung gegen die angeordnete stationäre psychiatrische

Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB richte, mit der sie nicht

einverstanden sei. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft haben

innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf

Erwägungen

Nichteintreten gestellt.

Mit Berufungsbegründung vom 16. Februar 2023 hat die

Berufungsklägerin entsprechend beantragt, es sei in Abänderung des Urteils des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 2022 auf die Anordnung

einer stationären psychiatrischen Behandlung zu verzichten. Stattdessen sei

eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. Zudem stellte sie u.a. den

Beweisantrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von einem neu zu

bestimmenden Gutachter über die Berufungsklägerin, das sich nicht nur auf die

Akten stütze, zu erstellen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zugleich

begründete sie auch die entsprechenden Anträge.

Mit Berufungsantwort vom 14. März 2023 hat die

Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Antrag, ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten von einem neu zu bestimmenden Gutachter über die Berufungsklägerin,

das sich nicht nur auf die Akten stütze, abzuweisen. Entsprechend sei auch die

Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 27. April

2022.

zu bestätigen.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hat die

Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit

Verfügung vom gleichen Datum ist der Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen

Gutachtens, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht,

abgewiesen worden. Hingegen ist verfügt worden, dass der Gutachter Dr. F____

auf Verhandlungsbeginn hin zur Berufungsverhandlung geladen werde, der vor

allem zur von ihm gestellten Diagnose, Legalprognose, Art der Massnahme und

deren Eignung Auskunft zu erteilen habe. Mit Vorladung vom 30. Oktober 2023

sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 20. März 2024 geladen

worden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. März 2024 sind

die Berufungsklägerin sowie der Sachverständige Dr. F____ befragt worden. Sodann

sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Das

Dispositiv

Gericht hat im Anschluss entschieden, den Beweisantrag gutzuheissen und ein

neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei die Parteien

zustimmten, als neuen Gutachter Dr. G____ einzusetzen. Mit Verfügung vom 26.

März 2024 ist den Parteien der Gutachtensauftrag an Dr. G____ vom 26. März

2024 zur Kenntnis zugestellt und Frist zur Stellung von allfällige

Ergänzungsfragen gesetzt worden, wovon die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

12. April 2024 Gebrauch gemacht hat.

Mit Vorladung vom 14. Mai 2024 sind die beteiligten Personen

zur (zweiten) Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 geladen worden. Mit

Schreiben vom 21. Juli 2024 hat Dr. G____ dem Appellationsgericht das

forensisch-psychiatrische Gutachten eingereicht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 sind

die Berufungsklägerin sowie der Sachverständige Dr. G____ befragt worden.

Sodann sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt,

woraufhin die Verteidigung repliziert hat. Der Berufungsklägerin ist

schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich

an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.

Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den

nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile

erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht

ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom

angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an

dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der

Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des

Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder

unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die

Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen

des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht

angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2.2 Die Berufungsklägerin beantragt, auf die

Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung zu verzichten.

Stattdessen sei eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. In

Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: der

Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage, die Freisprüche gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von den

Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten

Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der

Hinderung einer Amtshandlung, die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher

Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt

(Diensterschwerung) zufolge Verjährung, die Nichtvollziehbarerklärung der

Vorstrafe (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019), der

Beschluss über das beschlagnahmte Notebook sowie die Entschädigung der

amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

2.

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine

verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1 Das Strafgericht ist im angefochtenen

Entscheid in Bezug auf die anzuordnende Massnahme zusammengefasst zum Schluss

gekommen, dass die Berufungsklägerin die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1

lit. a StGB hinsichtlich Anlasstaten, schwere psychische Störung und dem diesbezüglichen

Zusammenhang erfülle. Auch könne einzig mit einer stationären psychiatrischen

Behandlung nach Art. 59 StGB der Gefahr weiterer krankheitsbedingter Straftaten

begegnet werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Es sei die reelle Gefahr weiterer

gleichgelagerter, aber auch schwererer Rechtsgutverletzungen durch die Berufungsklägerin

anzunehmen, welche die öffentlichen Sicherheits- und Ordnungsinteressen

erheblich beeinträchtigen könnten. Dies lasse den Umstand, dass die Anlasstaten

im Einzelnen minder schwerwiegend erscheinen würden, in den Hintergrund rücken.

Das öffentliche Interesse, den erwähnten Risiken mit einer stationären Massnahme

entgegenzutreten, überwiege gegenüber den Freiheitsinteressen der Berufungsklägerin,

welche durch eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne Zweifel

eingeschränkt würden. Es sei gemäss Vorinstanz indes darauf hinzuweisen, dass

eine stationäre psychiatrische Behandlung bereits vor Ablauf von fünf Jahren

aufgehoben werden könne, sofern sie dazu führe, dass die Voraussetzung ihrer

Anordnung oder Aufrechterhaltung nicht mehr gegeben seien und dass bei

Vorliegen einer günstigen Prognose die bedingte Entlassung aus dem stationären

Vollzug vorgesehen sei.

3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor,

dass zwischenzeitlich endlich ein Gutachten erstellt worden sei, das nicht nur

auf den Akten basiere, sondern bei dem sie aktiv angehört worden sei und aktiv

habe mitwirken können. Der Gutachter sei zum klaren Schluss gekommen, dass

sämtliche Straftaten, die ihr im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen würden,

einen eindeutigen kausalen Zusammenhang mit ihrer langjährigen psychischen

Grunderkrankung und mit ihrer Suchtmittelproblematik aufwiesen. Des Weiteren

seien die Störungsbilder bei der Berufungsklägerin mit psychiatrisch-psychotherapeutischen

und suchttherapeutischen Mitteln behandelbar. Zudem könne bei ihr von einer

grundsätzlich gegebenen Therapie- und Massnahmefähigkeit ausgegangen werden,

die als durchaus noch einigermassen erfolgversprechend einzuschätzen sei. Auch

habe sich die Berufungsklägerin zur Fortführung der ambulanten Suchtbehandlung

bereit erklärt. Diese Behandlung habe sie schon aufgenommen und führe sie

aktuell auch durch. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine stationäre

Massnahme nicht als geeignet, zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar

zu beurteilen sei. Vielmehr erscheine die Anordnung einer ambulanten Massnahme

nach Art. 63 StGB als ausreichend. Damit habe sich die Berufungsklägerin

auch gegenüber dem Gutachter als einverstanden erklärt, weshalb dieser bei ihr

auch eine Kooperationsbereitschaft angenommen habe. Der Gutachter habe

ebenfalls klar festgehalten, dass eine zweimonatige stationäre Einleitung der

ambulanten Massnahme weder notwendig noch zweckmässig erscheine. Diese Ausführungen

des Gutachters deckten sich grundsätzlich mit den Anträgen und den

Ausführungen, die bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor

Appellationsgericht gemacht worden seien. Die Taten, über die heute geurteilt

werde, seien von der Berufungsklägerin zugegebenermassen begangen und

entsprechend auch von ihr nie bestritten worden. Es sei aber darauf

hinzuweisen, dass sie jeweils einzig E-Mails mit teils fragwürdigen Inhalten

verfasst habe. Bis heute habe sie nie eine Drohung aus den E-Mails ausgeführt

oder dies auch nur versucht. Sie habe auch vor Strafgericht bestätigt, dass sie

dies in keinem Fall auch nur geplant habe. Es sei aktenkundig, dass die

Berufungsklägerin krank, jedoch auch therapiebereit und mittlerweile in einem

Therapiesetting eingebettet sei. Es sei darum über eine grundsätzliche Frage zu

entscheiden, wie die Gesellschaft mit Personen umgehen wolle, die aufgrund von

einer Krankheit aus dem gesellschaftlichen Raster fielen. Die einfachste Lösung

sei es natürlich, diese Personen wegzusperren und ihnen den Zugang zum Internet

und den Sozialen Medien damit zu verbieten. Es sei aber zweifelhaft, dass dies

die beste oder auch nur eine angemessene Lösung sei. Vielmehr müsste die

Gesellschaft bereit sein, mit Personen wie der Berufungsklägerin umzugehen und

ihnen einen Platz in Freiheit bieten zu können. Sie habe sich bereit erklärt

eine Therapie zu absolvieren. Es müsse möglich sein, diese Therapie in ambulanter

Form durchzuführen. Die Gesellschaft sollte dazu in der Lage sein, mit dem doch

geringen strafrechtlich relevanten Risiko, das von der Berufungsklägerin

ausgehe, umzugehen.

3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass sie

sich den gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich anschliessen könne,

namentlich was die Diagnose betreffe. So springe vorliegend in der Tat ins

Auge, dass es zwischen den Phasen, die im Übrigen bis heute andauerten und in

denen sich die paranoiden Denkinhalte der Berufungsklägerin mit aller Macht

ihren Weg nach aussen gebahnt hätten und nach wie vor bahnten, immer wieder auch

andere, «ruhigere» Phasen, so etwa in den beiden Hauptverhandlungen, oder auch

klar anlässlich der Polizeiintervention vom 18. September 2024 im Wohnheim [...],

gegeben habe. Und diese seien offenbar nicht, wie dies, zumindest aufgrund der

Erfahrungen der Staatsanwaltschaft mit an paranoider Schizophrenie erkrankten

Fallbeteiligten, bedingt durch eine intensive Medikation (Depotspritze o. ä.).

Das heisse, es sei durchaus glaubhaft, und der Gutachter habe dies auch

nachvollziehbar und verständlich hergeleitet, weshalb die Diagnose der

paranoiden Schizophrenie, die im Vorgutachten noch im Vordergrund gestanden sei,

nun nur noch als eine von zwei Differentialdiagnosen im Raum stehe, wobei diese

aber als unwahrscheinlicher angesehen werde als die gestellte Hauptdiagnose.

Bedenken habe die Staatsanwaltschaft allerdings in Bezug auf

die eindeutige Empfehlung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, auch

wenn diese mit begleitenden Mitteln wie Bewährungshilfe und Weisungen verbunden

werden solle. Es dürfe nicht vergessen werden, dass den der Berufungsklägerin

im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt aus dem Jahr 2019 auferlegten

Weisungen, die ihrem starken Autonomiebedürfnis grösstmöglich Rechnung tragen

sollten, in der Folge zu keiner Zeit nachgelebt worden seien. Deshalb müsse man

sich die Frage stellen, weshalb dies heute wesentlich anders sein sollte. Es

dürfe auch davon ausgegangen werden, dass eine mit diversen Weisungen

verbundene ambulante Massnahme bei Nichtbefolgen oder Ignorieren der Weisungen

sehr bald als gescheitert angesehen werden müsste. Auch sei noch auf weitere

Vorfälle zu verweisen (den nach dem vorliegend angefochtenen Urteil ergangenen

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm AG vom 19. Dezember 2022,

die gegenüber der vorsitzenden Präsidentin am 2. Oktober 2023 telefonisch

gemachten Angaben der im Jahr 2023 von der KESB [...] eingesetzten Beiständin

der Berufungsklägerin [es bestehe kein unmittelbarer Kontakt, sie erhalte indes

von der Berufungsklägerin Hunderte beleidigender und drohender Mails], die

telefonischen und schriftlichen Auskünfte des Polizeibeamten Fw mbA [...] vom

Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft [inkl. Anzeigerapport der Polizei BL vom

16. Juli 2023 betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte] sowie die Requisitionsrapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 15.

August 2024 und 18. September 2024 über zwei Polizeieinsätze im Wohnheim [...],

bei denen es zu verbalen und teilweise auch physischen Gewalttätigkeiten gegen

eine Mitbewohnerin des Wohnheims bzw. eine in der Nachbarschaft des Wohnheims

domizilierte männliche Person gekommen sei), die, auch wenn diese zum Teil

nicht oder (noch) nicht definitiv beurteilt seien, klare Indizien dafür seien,

dass die Situation der Berufungsklägerin sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung

und auch seit der ersten Appellationsgerichtsverhandlung vom März 2024

keineswegs beruhigt habe. Zudem gehe von ihr selbst nach wie vor kein

nachhaltiger Antrieb aus, proaktiv etwas gegen ihre psychische Erkrankung zu

tun, auch wenn sich ihre Wohnsituation, die aber immer noch ein Provisorium sei,

mittlerweile geringfügig gebessert habe. Hierbei dürfte aber die primäre

Verbesserung sein, dass einem in einem solchen Wohnheim bei problematischem

Verhalten nicht so rasch gekündigt werde wie auf dem freien Wohnungsmarkt.

Darüber hinaus seien bis in die jüngste Zeit hinein weiterhin

Behördenmitglieder und Personen in der nächsten Umgebung der Berufungsklägerin

als primär Betroffene mit den krankheitsbedingten Auswüchsen ihrer Erkrankung

konfrontiert gewesen, und es sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine

Frage der Zeit, bis es zu erneuten Strafverfahren komme.

Dass der Leiter des Wohnheims [...] der Berufungsklägerin ein

grundsätzlich positives Zeugnis ausstelle und er auch telefonisch erklärt habe,

dass die Berufungsklägerin jederzeit zu ihnen zurückkehren könne, sei

grundsätzlich erfreulich. Allzu viel Gewicht sollte man diesen Worten

allerdings nicht beimessen, ähnlich dem in einem Prozess eingereichten

ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes einer Prozesspartei: immerhin handle

es sich beim Wohnheim [...] um keine wohltätige Stiftung mit eigenem

Stiftungsvermögen, sondern eine nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen

funktionierende GmbH, die auf die Zuweisung von Bewohnern, deren Aufenthalt

vollumfänglich durch die IV oder die Sozialhilfe finanziert werde, existentiell

angewiesen sei. Und festzuhalten sei schliesslich, dass es angesichts der aus

polizeilicher Sicht am 18. September 2024 im Zimmer der Berufungsklägerin im

Wohnheims [...] herrschenden Zustände nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis

durch Dritte der Kantonsveterinär auf die Katzenhaltung der Berufungsklägerin

aufmerksam gemacht werde. Es sei naheliegend, dass ihr die Katzen dann

neuerlich weggenommen und fremdplatziert werden müssten, wie in der Vergangenheit

schon ihre Hunde, was bekanntlich zu massiven und wochenlang anhaltenden

Ausbrüchen geführt habe, unter denen namentlich die Basler Kantonsveterinäre zu

leiden gehabt hätten. Angesichts dessen sei es sehr schwierig, dem Gutachter

folgend, die vorhandenen Ressourcen der Berufungsklägerin für ausreichend und

hinreichend stabil zu halten, um mit der erforderlichen Sicherheit davon

auszugehen, dass auch das Regime einer ambulanten Massnahme tatsächlich dazu

beitragen könne, solche Vorfälle, wie sie Gegenstand des Verfahrens gewesen

seien, zu verhindern oder zumindest massiv zu minimieren. Auf der anderen Seite

habe die Staatsanwaltschaft den Therapieempfehlungen von Dr. G____ und seinen

Bedenken in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme nicht allzu

viel entgegenzusetzen. Natürlich aber könne und müsse man sich trotzdem fragen,

ob der Entscheid für die angemessene Massnahmeform letztlich nicht unwesentlich

von der Frage mitbeeinflusst werden solle, ob die Berufungsklägerin neuerlich –

plakativ gesprochen – austicke, wenn man ihre Katzen fremdplatzieren müsse, was

bei einer stationären Massnahme zwingend geschehen würde.

Wegen der geschilderten Bedenken, die aus Sicht der

Staatsanwaltschaft klar überwögen und zu einer Abweichung von der

Therapieempfehlung von Dr. G____ führten, werde beantragt, betreffend die

Berufungsklägerin zufolge Vorliegens aller Vor­aussetzungen von Art. 56 StGB

(inkl. Verhältnismässigkeit) eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss

Art. 59 StGB anzuordnen. Im Einzelnen sei bezüglich der für den vorliegenden

Antrag ausschlaggebenden Prognosefrage auf die Erwägungen im angefochtenen

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2022 verwiesen, ebenso auf

den Umstand, dass mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und die vielen,

seitens der Berufungsklägerin trotz vorhandener Hilfs- und

Unterstützungsangebote bis in die allerjüngste Vergangenheit vertanen Chancen,

um seit der erstinstanzlichen Beurteilung nicht mehr strafrechtlich relevant in

Erscheinung zu treten, letztlich nichts anderes als eine stationäre Massnahme

geeignet sei, um die Legalprognose substantiell zu verbessern, auch wenn dies

ein langer Prozess sein werde.

4.

Nach Art. 56

Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht

geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies

erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen

konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind (lit. c).

Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang

stehen (Pauen Borer/Trech­sel, in:

Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer

Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse

der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des

Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und

Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die

Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen

Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. m.w.H.). Zu prüfen sind demnach neben dem

besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters

sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer

Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne

der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie

die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr

weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element

der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der

Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu

prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,

in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59

N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar

2018 E. 6.3). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht,

um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender

Taten wirksam zu begegnen.

Sowohl die

Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch jene

einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter

psychisch schwer gestört ist, eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen

Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr

weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht

auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert

sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters

(lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b)

und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c; BGE 134 IV 315 E.

4.3.1).

5.

Bevor auf die Voraussetzungen der in Frage stehenden

Massnahmen eingegangen wird, ist vorweg die aktuelle Situation der

Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Schilderungen zu beleuchten. An der

(zweiten) Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 brachte sie vor, dass sie

sich aktuell im Gefängnis in Lenzburg befinde, da sie eine Busse nicht bezahlt

habe, da ihr der Strafbefehl nie zugestellt worden sei. Im Gefängnis gehe es

ihr momentan nicht so gut. Davor, im Wohnheim [...] in Basel, sei es gut

gegangen. Es habe aber einen Zwischenfall mit einer Mitbewohnerin gegeben,

durch welche sie angegriffen worden sei. Diese sei nun jedoch ausgezogen.

Probleme habe es auch mit einem Mann gegeben, der in der Nähe einen

E-Scooterladen betreibe. Sie habe beim Wohnheim bereits verlangt, dass er ein

Hausverbot erhalte, da er einfach immer in ihr Zimmer gegangen sei und auch

schon Annäherungsversuche gestartet habe.

Zwecks Behandlung sei sie zunächst in die Psychiatrie Liestal

gegangen, anfangs alle 14 Tage. Da sie jedoch kein U-Abo besitze, habe ihr die

Leiterin des Wohnheims gesagt, dass sie zu einem näheren Ambulatorium in [...]

gehen könne. Dort habe sich aber herausgestellt, dass sie nicht durch eine

Therapeutin, sondern eine Sozialarbeiterin, Frau [...], betreut werde, die

psychologisch nicht geschult sei. Das Ambulatorium habe sie einmal wöchentlich

besucht und sei insgesamt sicher acht- bis zehnmal dort gewesen. Dort habe sie

einfach «ein bisschen erzählt». Bei den Sitzungen sei es auch immer auf die

Tagesform von Frau [...] angekommen. Sie hätten sich jedoch im Kreis gedreht.

Die Berufungsklägerin habe sich jedoch immer an die abgemachten Termine

gehalten. Momentan durchlaufe die Berufungsklägerin auch die IV-Abklärung, ihr

Fall sei momentan noch in Bearbeitung. Sie habe sich auch via App für

Teilzeitjobs angemeldet, etwa für Catering und Einsätze im Service, um wieder

Struktur in ihr Leben zu bringen. Vorläufig wolle sie auch im Wohnheim [...]

bleiben, bis sie wieder stabil genug sei. Mit der Leitung des Wohnheims laufe

es sehr gut und sie schätze diese auch sehr. Abgesehen vom bereits genannten

Fall komme sie auch gut mit den anderen Mitbewohnenden aus (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2211 ff.).

6.

6.1 Die Parteien bestreiten nicht, dass die Berufungsklägerin

gemäss Gutachten von Dr. G____ im gesamten Zeitraum der ihr vorgeworfenen

Taten (von August 2018 bis Oktober 2021) – vor dem Hintergrund einer gestörten

Persönlichkeitsentwicklung – an einer schweren psychischen Störung gelitten hat

resp. immer noch leidet, welche am ehesten wie folgt (gemäss ICD-10)

klassifiziert werden kann: Kombinierte Persönlichkeitsstörung auf relativ

niedrigem (psychosenahen) Struktur- und Objektbeziehungsniveau (sog.

Borderline-Niveau) mit emotional instabilen, narzisstischen, paranoiden und

schizotypen Zügen (F61.0) und rezidivierenden psychotischen Dekompensationen

mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik (Differentialdiagnosen

paranoide Schizophrenie, unvollständig remittiert [F20.04] sowie Wahnhafte

Entwicklung [F22]). Daneben hat bei der Berufungsklägerin in diagnostischer

Hinsicht – ebenfalls im gesamten Tatzeitraum – eine polyvalente

Suchtmittelproblematik vorgelegen, welche (gemäss ICD-10) wie folgt zu

klassifizieren ist: Störungen durch den Gebrauch multipler psychotroper

Substanzen (F19.1) mit regelmässigem schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1)

und wiederholten akuten Alkoholintoxikationen (F10.0), ebenfalls regelmässigem

schädlichen Gebrauch von Cannabis (F12.1) und sporadischem schädlichen Gebrauch

von Kokain (F14.1). Auch wenn das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms

bezüglich einer oder mehrerer Substanzen bei der Berufungsklägerin im

Tatzeitraum nicht sicher nachweisbar ist, erscheint es nicht ausgeschlossen,

dass zumindest ihr regelmässiger schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis

zeitweise bereits das Ausmass einer Abhängigkeitserkrankung erreicht haben

könnte. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Störungskomponenten

und des zusätzlichen Einflusses belastender, unstrukturierter und zuletzt auch

sozial desintegrierter Lebensumstände ist es bei der Berufungsklägerin zu

wiederholten Intoxikationszuständen und psychotischen Dekompensationen mit

fluktuierender, d.h. nicht durchgehend zu beobachtender und teilweise rasch

remittierender klinischer Symptomatik gekommen, wodurch die exakte

diagnostische Klassifizierung erschwert ist und weshalb in der Vergangenheit zu

unterschiedlichen Zeitpunkten von verschiedenen Untersuchern – abhängig von dem

jeweils im Vordergrund stehenden klinischen Zustandsbild – teilweise

differierende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden. Die schwere

(psychosenahe) Persönlichkeitsstörung der Berufungsklägerin führt –

insbesondere im Zusammenwirken mit schädlichem Gebrauch von Alkohol und/oder

anderen psychotropen Substanzen – zu rezidivierenden psychotischen

Dekompensationen mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik und

geht einher mit entsprechenden störungsbedingten Einschränkungen ihrer

psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit und ihrer

lebenspraktischen Kompetenzen, weshalb das komplexe psychische Störungsbild –

im Vergleich sowohl zur Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung

als auch zu Personen derselben Diagnosekategorien (Persönlichkeitsstörung und

Suchtmittelproblematik) – im gesamten Tatzeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit

einen schweren Ausprägungsgrad erreichte, während es zum Untersuchungszeitpunkt

(im Mai-Juni 2024 bei Platzierung in einem betreuten Wohnheim) in einer

mittelschweren Ausprägung vorlag (Gutachten, Akten S. 2088 f., 2118 f.).

Der in der Berufungsverhandlung auch als Sachverständiger –

und Verfasser des aktuellen Gutachtens vom 21. Juli 2024 – befragte Dr. G____,

brachte zudem vor, dass er diesbezüglich das (alte) aktenbasierte Gutachten nur

teilweise nachvollziehen könne. Er sehe das psychische Störungsbild eher als

eine kombinierte Persönlichkeitsstörung an, aber auf einem relativ niedrigen,

Psychose nahen Strukturniveau (sog. Borderlineniveau) mit emotional instabilen

narzisstischen paranoiden und schizotypen Zügen an rezidivierenden

psychotischen Dekompensationen, mit der Entwicklung akuter wahnhafter und

schizoaffektiver Symptome. Gänzlich ausgeschlossen sei das Vorliegen einer

atypischen Schizophrenie nach wie vor nicht, es bedürfe aber weiterer

klinischer Beobachtung im Rahmen der weiteren psychiatrischen Behandlung

(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 ff.).

Sämtliche, der Berufungsklägerin im vorliegenden

Strafverfahren vorgeworfenen, im Zeitraum von August 2018 bis Oktober 2021

begangenen Straftaten weisen des Weiteren einen eindeutigen kausalen

Zusammenhang auf mit ihrer langjährigen psychischen Grunderkrankung einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung (zu den jeweiligen Tatzeiten psychotisch

dekompensiert mit wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik) wie auch mit

ihrer ebenfalls im gesamten Tatzeitraum bestandenen Suchtmittelproblematik (mit

schädlichem Gebrauch von multiplen psychotropen Substanzen, insbesondere von

Alkohol und Cannabis, und wiederholten akuten Alkoholintoxikationen) (Gutachten,

Akten S. 2119).

Diese Einschätzung ist nach Ansicht des Gerichts ohne

Weiteres schlüssig und auch von den Parteien unbestritten. Da die Berufungsklägerin

somit an einer schweren psychischen Störung leidet, die mit den Anlasstaten unbestrittenermassen

in Zusammenhang steht, sind die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB

erfüllt.

6.2 Das Strafgericht hat eine Massnahme nach Art.

59 Abs. 1 StGB auch als geeignet und notwendig angesehen, den in der Verhütung

erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern.

Was die aktuelle Risikoeinschätzung für zukünftige Straftaten

betrifft, lässt sich in einer Gesamtschau von klinisch-forensischer

Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten deliktspezifischen

Prognoseinstrumente gemäss dem Gutachten von Dr. G____ festhalten, dass die

Berufungsklägerin nicht unbedingt Persönlichkeitsmerkmale einer typischen «psychopathischen»

Gewaltstraftäterin mit schwerwiegender physischer Gewalttätigkeit aufweist.

Ausserdem standen ihre wiederholten, vorwiegend verbalen (bzw. per E-Mail an

diverse Geschädigte adressierten) Gewalthandlungen wie auch ihre vereinzelten

spontan-impulsiven bzw. reaktiven tätlichen Gewalthandlungen in erster Linie in

einem kausalen Zusammenhang mit ihrer schweren psychischen Störung (kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen, paranoiden und

schizotypen Zügen sowie mit Neigung zu psychotischen Dekompensationen mit

wahnhaft-schizo-affektiver Symptomatik) wie auch mit ihrer komorbiden

Suchtmittelproblematik (mit schädlichem Gebrauch multipler Substanzen und

wiederholten schweren Alkoholintoxikationen). Zudem bestehen sowohl die

entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der schweren Persönlichkeitsstörung

und Suchtmittelproblematik, als auch die zusätzlich deliktbegünstigenden

situativen Einflussfaktoren (prekäre Lebensumstände, soziale Desintegration,

Wohnungslosigkeit, Probleme im Arbeitsbereich, mangelnde Tagesstruktur u.a.) im

Kern fort. Überdies muss bei ihr – wie bereits in der Vergangenheit – auch

zukünftig mit einer unsicheren bzw. mangelnden Kooperation und Compliance in

der fachgerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen und suchttherapeutischen

(abstinenzorientierten) Behandlung und mit entsprechenden Schwierigkeiten bei

der Etablierung eines wirksamen Risikomanagements gerechnet werden. Ferner muss

deshalb bei ihr von einem ausgesprochen hohen Risiko nicht nur für erneute

akute Alkoholintoxikationen und psychotische Dekompensationen (mit Durchbruch

pathologischer Affekte sowie akuten wahnhaften und schizoaffektiven

Symptombildungen), sondern in diesem Zusammenhang auch für einschlägige

Fortsetzungs- bzw. Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen

störungsbedingten Delinquenz ausgegangen werden, wobei in erster Linie mit

neuerlichen spontanimpulsiven, eher indirekt über elektronische Medien

geäusserten verbalen (belästigenden, beschimpfenden, beleidigenden, drohenden

und nötigenden) Gewalthandlungen, im Falle einer eskalierenden interaktionellen

Konfliktsituation oder bei Konfrontation mit der Polizei aber auch mit erneuten

(voraussichtlich eher minderschweren) Tätlichkeiten gerechnet werden muss.

Schliesslich ist das Risiko der Ausführung bzw. Umsetzung der in ihren E-Mails

ausgesprochenen Drohungen beim derzeitigen gutachterlichen Erkenntnisstand als

leichtgradig (bis höchstens mittelgradig) erhöht einzuschätzen, zumal sich in

ihrem bisherigen Deliktverhalten keine Tendenz zur Progression in Richtung

schwerer Gewalttaten (u.U. mit gravierenden Opferschäden) abzeichnet

(Gutachten, Akten S. 2110 f.).

Von einem ausgesprochen hohen Risiko für einschlägige

Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen störungsbedingten Delinquenz ging

auch das Aktengutachten von Dr. F____ aus, wonach «ein legalprognostisch sehr

ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten»

vorliege (Aktengutachten, Akten S. 466). Auch die Ausführungen zum Risiko

der Ausführung bzw. Umsetzung der in den E-Mails der Berufungsklägerin

ausgesprochenen Drohungen stimmt mit den Ausführungen des Aktengutachtens

überein, wonach unter Berücksichtigung der Charakteristika der Drohungen,

welche eher einem niedrigen Risikoprofil entsprechen würden, das Risiko der

Ausführung der Drohungen insgesamt als mittelgradig erhöht einzuschätzen sei

(Aktengutachten, Akten S. 460).

Aufgrund des nach wie vor vorliegenden hohen Risikos der Fortsetzungs-

bzw. Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen störungsbedingten

Delinquenz und eines leichtgradigen (bis höchstens mittelgradigen) Risikos der

Ausführung bzw. Umsetzung der in ihren E-Mails ausgesprochenen Drohungen wäre

die Behandlung der Erkrankung der Berufungsklägerin grs. im öffentlichen Interesse.

Wegen der weitreichenden Auswirkungen der psychischen Störung auf zahlreiche –

auch ausserhalb der Delinquenz liegende – Lebensbereiche der Berufungsklägerin

liegt zudem auch klarerweise ein Behandlungsbedürfnis der Berufungsklägerin selbst

vor. Diese gibt denn auch selbst an, gerne ein strukturierteres Leben führen zu

können (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2216).

Gemäss Gutachten existieren für die bei der Berufungsklägerin

vorliegenden Störungsbilder (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu

psychotischen Dekompensationen und komorbide Suchtmittelproblematik mit

schädlichem Gebrauch von Alkohol u.a.) grundsätzlich erprobte und

erfolgversprechende (evidenzbasierte) psychiatrisch-psychotherapeutische und

suchttherapeutische Behandlungsverfahren, sowohl im stationären als auch im

ambulanten Setting. Die Schwere und Chronizität der beiden bei der

Berufungsklägerin vorliegenden und sich gegenseitig negativ verstärkenden

psychischen Störungsbilder der schweren Persönlichkeitsstörung (mit

rezidivierenden psychotischen Dekompensationen und Entwicklung akuter

wahnhafter und schizoaffektiver Symptome) und der komorbiden

Suchtmittelproblematik (mit wiederholten akuten Alkoholintoxikationen)

erfordert zur Durchführung einer effizienten fachgerechten Behandlung aus

psychiatrischer Sicht eigentlich eine langfristig angelegte und umfassende

Behandlungs- und Betreuungsstrategie, welche idealerweise zunächst die

Einbindung der Berufungsklägerin in einen stabilen, gut strukturierten und für

sie verbindlichen institutionellen Behandlungs- und Betreuungsrahmen beinhalten

sollte zur Sicherstellung der notwendigen psychiatrischen Behandlung (evtl. mit

Etablierung einer geeigneten psychiatrischen, z.B. neuroleptischen und ggf.

zusätzlich affektstabilisierenden Medikation), zur Eingrenzung expansiver,

desorganisierter und potenziell selbst- und fremdschädigender

Verhaltenstendenzen der Berufungsklägerin wie auch zur Aufrechterhaltung und

Kontrolle der in jedem Fall anzustrebenden Suchtmittelabstinenz. Die im

initialen stationären Setting erreichbaren Behandlungsfortschritte in den

Bereichen der psychopathologischen Symptomatik und des Suchtmittelverlangens,

der Krankheitseinsicht, der Behandlungsmotivation, der Transparenz und

Kooperation in der Behandlung, der medikamentösen Compliance sowie allgemein

der Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit der Berufungsklägerin (auch

bezüglich der von ihr langfristig einzuhaltenden Alkohol- und Drogenabstinenz)

müssten dann im weiteren Verlauf schrittweise unter gestuften

Lockerungsbedingungen auf ihre Stabilität hin erprobt werden, um auf dieser

Grundlage eine erfolgversprechende Entlassungsstrategie zu entwickeln und einen

geeigneten sozialen Empfangsraum vorzubereiten und diesen in einem Wohn- und

Arbeitsexternat ebenfalls zu erproben (z.B. betreute Wohnform, tagesstrukturierende

Beschäftigung, evtl. von der IV unterstützte berufliche

Wiedereingliederungsmassnahmen, evtl. Integration in eine Tagesstätte für

psychisch Kranke sowie in jedem Fall fortgesetzte ambulante

forensisch-psychiatrische Betreuung einschliesslich Risiko-Monitoring und

Risiko-Management). Diese grundsätzlich indizierte, langfristig angelegte und

umfassende Behandlungs- und Betreuungsstrategie liesse sich gemäss Gutachten –

bei unbestrittener Therapie- und Massnahmenbedürftigkeit der Berufungsklägerin –

durchaus im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59

StGB, wie sie im aktenbasierten Vorgutachten von Dr. F____ empfohlen wurde,

umsetzen, sofern eine solche aus Verhältnismässigkeitsgründen tatsächlich in

Betracht kommen sollte und die Berufungsklägerin daran auch eigenmotiviert,

verlässlich, konstruktiv und zielorientiert mitwirken würde, was allerdings

nach gutachterlicher Einschätzung äusserst fraglich erscheint. Im Falle der

Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gegen den Willen der

Berufungsklägerin müsste damit gerechnet werden, dass sie ihre zwangsweise

Unterbringung paranoid verarbeiten und eine sich zunehmend verfestigende negativistische

Verweigerungs- und Widerstandshaltung entwickeln würde, wodurch die nicht zuletzt

auch delikt- und risikorelevanten Störungsbereiche in ihrer Persönlichkeit

weiter chronifizieren, die therapeutischen Einflussmöglichkeiten sich

verringern und damit auch die längerfristigen Erfolgsaussichten einer

störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung sich eher verschlechtern

würden. Aus gutachterlicher Sicht kann daher – zumindest zum gegenwärtigen

Zeitpunkt – nicht festgestellt werden, dass eine stationäre Massnahme nach Art.

59 StGB bei der Berufungsklägerin tatsächlich als geeignet, zweckmässig und

erfolgversprechend durchführbar zu beurteilen wäre und eine Unterbringung in

einer Institution des stationären Massnahmenvollzugs auch unter

Gefährlichkeitsaspekten unbedingt notwendig erscheinen würde (Gutachten, Akten

S. 2114 f.).

Die bei der Berufungsklägerin indizierte langfristige

Behandlungs- und Betreuungsstrategie könnte aus forensisch-psychiatrischer

Sicht – im Sinne einer therapeutischen, sozialrehabilitativen und

deliktpräventiven Minimalvariante – auch im gegenwärtig etablierten und

von der Berufungsklägerin mitgetragenen Betreuungssetting im Wohnheim [...]

(oder einer vergleichbaren betreuten Wohneinrichtung) erfolgversprechend

umgesetzt werden, sofern dieser institutionelle Betreuungsrahmen längerfristig (d.h.

auch über das Jahresende 2024 hinaus) sichergestellt wäre und ergänzt werden

würde durch eine geeignete tagestrukturierende Beschäftigung (oder durch von

der IV unterstützte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen) sowie durch eine

umfassende, nicht allein auf die Suchtmittelproblematik ausgerichtete, sondern

auch die biographisch determinierten weiteren Störungs- und Problembereiche in

der Persönlichkeit der Berufungsklägerin bearbeitende ambulante

psychiatrisch-psychotherapeutische und suchttherapeutische

(abstinenzorientierte) Behandlung inkl. forensischem Risiko-Monitoring und

Risiko-Management. Unter den Voraussetzungen stabiler sozialer

Rahmenbedingungen (auf freiwilliger Basis oder als Weisung verfügt oder auf

zivilrechtlich-fürsorgerischer Grundlage) und einer eigenmotivierten,

verlässlichen und zielorientierten Mitarbeit der Berufungsklägerin in der

Behandlung (inkl. Kontrolle der von ihr einzuhaltenden oder zumindest

anzustrebenden Alkohol- und Drogenabstinenz) könnte die notwendige forensisch-psychiatrische

(inkl. suchttherapeutische) Behandlung auch auf der Rechtsgrundlage einer

ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgen. Durchgeführt werden könnte

die ambulante Massnahme z.B. in der Ambulanz der Klinik für Forensik der UPK

Basel oder (abhängig vom Ort des zukünftigen betreuten oder zumindest

begleiteten Wohnens der Berufungsklägerin) auch im Forensischen Ambulatorium

der Psychiatrie Baselland (PBL) in Liestal. Anlässlich des gutachterlichen

Untersuchungsgespräches hat sich die Berufungsklägerin mit dieser (ihr

skizzierten und empfohlenen) Behandlungs- und Betreuungsstrategie einverstanden

erklärt, so dass bei ihr von einer durchaus vorhandenen (eventuell aber nicht

längerfristig stabilen und deshalb noch weiter zu verbessernden und durch

entsprechende Auflagen bzw. Weisungen abzusichernden) Kooperationsbereitschaft

ausgegangen werden kann (Gutachten, Akten S. 2115 f.).

Eine zweimonatige stationäre Einleitung der ambulanten

Massnahme erscheint beim derzeitigen gutachterlichen Erkenntnisstand –

angesichts der im gegenwärtigen Setting erreichten relativen psychischen

Stabilität der Berufungsklägerin (ohne anhaltende wahnhafte oder

schizoaffektive Symptomatik), der aktuell nicht feststellbaren

klinisch-stationären Behandlungsnotwendigkeit und der ohnehin nur begrenzten

therapeutischen Einflussmöglichkeiten während eines lediglich zweimonatigen

Behandlungszeitraumes – nicht notwendig und auch nicht zweckmässig. Im Falle

neuerlicher schwerer Alkoholintoxikationen und/oder psychotischer Dekompensationen

(mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik und entsprechender

Umgebungsbelastung mit Fremdgefährdung) sollte allerdings möglichst

niederschwellig eine unverzügliche stationäre Einweisung per FU zur

Krisenintervention erfolgen (Gutachten S. 2116).

Zudem sollte die (im Rahmen der empfohlenen strafrechtlichen

ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB durchzuführende)

psychiatrisch-psychotherapeutische und suchttherapeutische Behandlung in jedem

Fall ergänzt werden durch geeignete sozialpsychiatrische Unterstützungs-,

Betreuungs- und Rehabilitationsmassnahmen zur Sicherstellung einer

längerfristigen betreuten und danach zumindest begleiteten Wohnform, zur

Etablierung einer tagesstrukturierenden (initial z.B. auch betreuten)

Beschäftigung und zur Unterstützung in finanziellen und administrativen

Angelegenheiten. Diese zusätzlichen, eher fürsorgerisch-unterstützenden

Betreuungsmassnahmen sollten – da bei der Berufungsklägerin bei weiterer

Chronifizierung und Verschlimmerung des Störungsbildes auch eine zunehmende

Selbstgefährdung (in Richtung Verwahrlosung) zu befürchten ist – vorzugsweise

auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgen, weshalb gutachterlicherseits angeregt

wird, den bei der Berufungsklägerin bestehenden konkreten Hilfe- und

Unterstützungsbedarf noch einmal seitens der für sie zuständigen KESB (bzw. des

ABES Basel-Stadt) zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen

aufzugleisen.

In der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. G____ seine

diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen. Zwar wäre ein notwendiger

regelmässiger Kontakt mit einem psychotherapeutisch erfahrenen Psychiater, um

ein Risikomanagement und ein Frühwarnsystem zu etablieren, auch stationär

durchführbar, da in einem solchen Setting eine Kontrolle rund um die Uhr gewährleistet

werden könne. Momentan lägen aber keine akut stationär behandlungsbedürftigen

psychischen Symptome vor, sondern es gehe in erster Linie um die Prävention.

Die Behandlung könne entsprechend auch in einer der genannten spezialisierten,

psychiatrisch besetzten Fachambulanz durchgeführt werden. Dort müsse sowohl die

Rezidivneigung der Berufungsklägerin betr. die Entwicklung kurzzeitiger

psychotischer Zustände als auch die komorbide Suchtproblematik mit Alkohol

behandelt werden. Dies sei realistischer Weise nicht innert weniger Wochen zu

leisten. Aber mit entsprechender Aussenstrukturierung und enger Anbindung an

eine Einrichtung sei dies durchaus denkbar. Das Ambulatorium könne aber nur

dann erfolgsversprechend psychiatrische Therapie leisten, wenn auch die ganze

soziale Situation stabil und ausreichend strukturiert und gesichert sei. Ob das

Wohnheim [...] ideal sei, könne man nach dem Verlauf auch mit den Requisitionen

von August/September 2024 und im Hinblick auf den offenbar fortgesetzten Konsum

von Alkohol anzweifeln. Von beiden Seiten werde aber ein sehr konfliktarmes

gutes Verhältnis beschrieben mit der Perspektive, dass die Berufungsklägerin auch

mittelfristig (länger, als über das Jahresende hinaus) dort bleiben könne. Wenn

dies gewährleistet und dadurch etwas mehr Struktur in den Tagesablauf eingebaut

werden könnte – und möglicherweise auch noch berufsrehabilitierende Massnahmen

von der IV ein weiteres Element sein könnten – dann wären grs. fast dieselben

sozial-psychiatrischen Behandlungselemente wie in einer stationären Massnahme

gegeben. Für das Wohnheim [...] spreche aber die Zufriedenheit der

Berufungsklägerin mit der dortigen Wohnsituation, was prognostisch gesehen ein

günstiger Faktor sei. Eine Platzierung gegen ihren Willen in einem theoretisch

besseren Wohnheim könnte daran scheitern, dass es zu negativen Reaktionen und

zu einer Abwehrhaltung resp. einer Widerstandshaltung komme. Eine hinzukommende

Anordnung von Bewährungshilfe wäre ausserdem ein zusätzlicher Anker i.S. eines

zusätzlichen professionellen Augenpaares, das den gesundheitlichen Zustand der

Berufungsklägerin nochmals zusätzlich stützen könnte. Dass eine stationäre

Einleitung der ambulanten Massnahme dabei keinen Mehrwert biete, legte der

Sachverständige Dr. G____ abermals dar. So sei dies für maximal zwei Monate

möglich, aus seiner Erfahrung würden solche Fälle in erster Linie zur

Einleitung einer triebdämpfenden Medikation genutzt, eventuell auch zur

medikamentösen Einstellung auf ein Depotneuroleptikum. Das sei aber im Falle der

Berufungsklägerin nicht zwingend erforderlich. Auch im aktuellen Zustand, wo

sie sich erkennbar nicht in einer psychotischen Verfassung mit ausgeprägten

Realitätsstörungen und formalen Denkstörungen befinde, ergäbe das zum jetzigen

Zeitpunkt keinen grossen Mehrwert. Es komme aktuell darauf an, relativ

niederschwellig bei beginnender Verschlechterung und bei Häufigkeitszunahme von

Alkoholintoxikationen und der Entwicklung deutlich psychopathologischer

Symptome – wie in der Vergangenheit auch – eine stationätr Krisenintervention

auf FU-Grundlage einzuleiten. Dazu müsste ein sehr gut aufgestelltes

kompetentes Casemanagement die Regie führen, was nicht bei der Bewährungshilfe,

sondern in einer forensischen Fachambulanz liegen sollte. Diese müsse das ganze

Helfernetz koordinieren und auch dazu Sorge tragen, dass nicht zu lange

zugewartet werde, bis sich die bekannte Symptomatik wieder voll entfalten

könne. Was die Kadenz der Vorsprachen im Fachambulatorium betrifft, führte Dr. G____

aus, dass dies am besten von den Behandelnden eingeschätzt werden könne. Man

beginne jedoch in der Regel mit einer Frequenz von einer Vorsprache wöchentlich

und handhabe es dann flexibel. Ein- bis zweimal wöchentlich sei aber wohl

zunächst als Regelfrequenz nötig. In diesem Rahmen sei eine psychiatrische

Basisversorgung zu gewährleisten, wobei auch die Störungsanteile im Rahmen der

kombinierten Persönlichkeitsstörung der Berufungsklägerin thematisiert und mit

ihr gemeinsam Coping-Strategien zu einem adäquateren Umgang mit diesen Problembereichen

erarbeitet werden müssten, insb. Emotionsregulation, Affekt- und Impulskontrolle,

Grössenvorstellungen, die im Hintergrund vorhanden seien oder traumatisierende

Erlebnisse in der Biografie. Diese Aufarbeitung habe dann in einer intensiven

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erfolgen. Ein

(Alkohol-)Monitoring wäre zudem eine weitere Kontrollmöglichkeit für das

Ambulatorium (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 ff.).

Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Anordnung

einer stationären resp. ambulanten Massnahme kann im Ergebnis diesen sorgfältig

und überzeugend begründeten Einschätzungen des Gutachters gefolgt werden.

Demnach erscheint aufgrund der Ausführungen im Gutachten, dass im Falle der

Anordnung einer stationären Mass­nahme gegen den Willen der Berufungsklägerin

damit gerechnet werden müsste, dass sie ihre zwangsweise Unterbringung paranoid

verarbeiten und eine sich zunehmend verfestigende negativistische

Verweigerungs- und Widerstandshaltung entwickeln würde, wodurch sich die längerfristigen

Erfolgsaussichten einer störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung eher

verschlechtern würden, bereits fraglich, ob die Anordnung einer stationären

Massnahme überhaupt geeignet wäre, die Legalprognose bei der Berufungsklägerin

zu verbessern, gab diese doch wiederholt an, nicht mit einer entsprechenden

Massnahme einverstanden zu sein – wovon nicht zuletzt auch ihre gegen den

vorinstanzlichen Entscheid erhobene Berufung zeugt. Selbst wenn eine stationäre

Massnahme geeignet wäre, so ermangelt es an der Erforderlichkeit derselben,

erweist sich doch die Durchführung einer ambulanten Massnahme mit

entsprechenden ergänzenden Weisungen – also einer Kombination von ambulanter

Massnahme und insbesondere verbindlicher Platzierung in einem geeigneten

Wohnheim – für den Sachverständigen Dr. G____ als vertretbare mildere Variante

(i.S. einer therapeutischen, sozialrehabilitativen und deliktpräventiven Minimalvariante).

Die Berufungsklägerin zeigt sich sodann mit einer solchen ambulanten Therapie

auch einverstanden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2216). Was die Platzierung

in einem Wohnheim angeht, ist hervorzuheben, dass sich in der Tat sowohl die

Leitung des Heims [...] als auch die Berufungsklägerin positiv über die

jeweilige Gegenseite äussern (vgl. Akten S. 2172 sowie Protokoll

2. Instanz, Akten S. 2212), ein konfliktarmes gutes Verhältnis beschrieben

wird und damit auch die Perspektive eines auch mittelfristigen dortigen

Verbleibs der Berufungsklägerin besteht. Essenziell ist in diesem Zusammenhang

auch der Fortschritt der IV-Abklärung, um der Berufungsklägerin eine gewisse

finanzielle Unabhängig zu garantieren. Das dortige Verfahren ist allem Anschein

nach in Bearbeitung und die Berufungsklägerin versicherte in der

Berufungsverhandlung ausserdem, bislang zu jedem Termin der IV erschienen zu

sein (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2217). Dem Sachverständigen ist zudem

auch insofern zu folgen, als sich eine zweimonatige stationäre Einleitung der

ambulanten Massnahme nicht notwendig und auch nicht zweckmässig erweist.

Demgegenüber erscheint eine alleinige Therapieweisung auch

nach dem Gutachter (z.B. zur Fortführung der gegenwärtigen ambulanten

Suchtbehandlung im PBL-Ambulatorium in [...] oder auch in Verbindung mit einer

ambulanten psychiatrischen Therapie und nur zeitlich begrenzt für die Dauer

einer allfälligen Probezeit) angesichts des (störungsbedingt) hohen Bedarfs der

Berufungsklägerin an äusserer Strukturierung und Kontrolle, ihrer gegenwärtig

noch unzureichenden Störungseinsicht, ihrer ambivalenten und instabilen

Therapie-, Veränderungs- und Abstinenzmotivation und ihres in der Vergangenheit

mehrfach gezeigten Mangels an Verlässlichkeit und Compliance in Betreuungs-und

Behandlungssituationen als unzureichend, zu wenig verbindlich und letztlich

kaum erfolgversprechend. Mithin kann eine solche mildere Variante auch aus

gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden (vgl. Gutachten, Akten S. 2117),

weshalb ihr unbestrittenermassen die Geeignetheit abzusprechen ist.

Auf die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, dass die

Berufungsklägerin eine lange psychiatrische Vorgeschichte mit FU-Einweisungen

aufweise, ihr bereits viele Chancen geboten worden seien, es aber den Anschein

mache, dass dadurch bislang keine nachhaltige Wirkung erzielt worden sei und fraglich

sei, wie die Forderung auf einen psychiatrischen Fokus im ambulantem Rahmen

dauerhaft gewährleistet werden könne, hielt der Sachverständige überzeugend

fest, dass dieses komplexe psychische Störungsbild zwar schwer zu behandeln und

die Prognose nicht besonders günstig sei, jedoch im Rahmen einer stationären

Massnahme nicht wesentlich mehr erreicht werden könne. So würden Persönlichkeitsstörungen

normalerweise ambulant behandelt. Im nicht mehr ganz jungen Alter der

Berufungsklägerin, wo nicht mehr so grosse Veränderungs- und

Nachreifungspotentiale vorhanden seien, seien die Möglichkeiten einer

stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausserdem begrenzt. Im

Rahmen einer stationären Massnahme würde es zwar eine Zeit lang möglicherweise

nicht resp. nur intern zu Zwischenfällen kommen. Der entscheidende Moment falle

jedoch mit den Öffnungen zusammen, die eigentliche Problematik würde mithin

einfach zeitversetzt ein paar Jahre später mit der Verlegung in den offenen

Vollzug, nämlich in ein Wohnheim, beginnen. In zwei Jahren stünde man

entsprechend wieder am gleichen Punkt wie heute. Man müsse auch dann wieder

eine Anschlusslösung und einen sozialen Empfangsraum schaffen, der tragfähig

sei. Wichtig sei vor allem die Gewährleistung eines externen Risikomanagements,

da die Berufungsklägerin ein internes Risikomanagement selbst krankheitsbedingt

nicht aufbringen könne. Es komme auf ein engmaschiges professionelles Helfernetz

an, auf ein gutes Casemanagement und auf rasche Intervention. Bei der FU sei

die Berufungsklägerin immer auf der Suchtabteilung gelandet. Dort habe man

mithin keinen Blick für die Persönlichkeitsproblematik gehabt und nicht

erfasst, dass die Suchtproblematik sich erst sekundär als ein dysfunktionaler

Versuch, ihre Zufriedenheit und ihre Stimmung zu regulieren, entwickelt habe. Insofern

hätte die Persönlichkeitsproblematik Priorität in der Behandlung, da auf deren

«Nährboden» der schädliche Suchmittelkonsum geschehe (Protokoll 2. Instanz,

Akten S. 2217 f.).

Eine stationäre Massnahme wäre demnach bereits weder geeignet

noch erforderlich, um der Gefahr weiterer krankheitsbedingter Straftaten begegnen

zu können. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen bejaht würden, wäre – wie

nachfolgend dargelegt wird – eine solche Massnahme unverhältnismässig i.e.S.

6.3

6.3.1 Im Rahmen der Angemessenheit der Massnahme ist

zu beurteilen, ob die Beeinträchtigung der Freiheitsrechte der Berufungsklägerin,

die mit einer stationären psychiatrischen Behandlung einhergehen – insbesondere

der grundsätzlich höchstens fünf Jahre dauernde Freiheitsentzug —, in einem

vernünftigen Verhältnis stehen zur damit möglichen Abwendung weiterer

krankheitsverbundener Straftaten. Es gilt mithin, die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch der Berufungsklägerin gegeneinander

abzuwägen (vgl. Heer, in: Basler

Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 35 f.; BGer 6B_596/2011

vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3). Es kommt insbesondere darauf an, ob und

welche Straftaten von Seiten der Berufungsklägerin drohen, wie ausgeprägt das

Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

Je schwerer die Delikte wiegen, die die Berufungsklägerin in Freiheit begehen

könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende

Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E.

2.3, 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3).

6.3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, erscheinen die von der Berufungsklägerin begangenen Taten einzeln betrachtet

als nicht besonders schwerwiegend. Es handelt sich ausschliesslich um Vergehen.

Zwar wäre es verfehlt, die Ausgangslage zu verharmlosen. Die Berufungsklägerin

weist so zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf, bei welchen sich die

Deliktszeiträume teilweise über mehrere Jahre erstrecken (vgl. Akt. S. 1868 ff.).

Zudem ist die Legalprognose aktuell (noch) ungünstig, was jedoch mit dem

Antritt der ambulanten Massnahme gerade verbessert werden soll. Entgegen der

Ansicht des Strafgerichts ist zudem nicht mit einer mengenmässigen Zunahme zukünftiger

Taten zu rechnen (was auch vom Sachverständigen Dr. G____ nicht ausgeführt

wird). Zwar ist die vorinstanzliche Erwägung, dass Mitarbeitende des

öffentlichen Diensts nicht von Furcht, Schrecken oder sonstigen Belästigungen

beeinträchtigt werden sollen, sondern möglichst reibungslos ihre Aufgaben

erfüllen können, durchaus zutreffend. Jedoch besteht bei entsprechenden

Angestellten des öffentlichen Diensts auch eine höhere Wahrscheinlichkeit, sich

mit derartigen Personen auseinandersetzen zu müssen. Mithin kann dies nicht als

Grund dafür vorgebracht werden, die Verhältnismässigkeit einer (eingriffsintensiveren)

Massnahme zu begründen. Entgegen den Einschätzungen im zuerst erstellten reinen

Aktengutachten gab der Sachverständige Dr. G____, wie bereits dargelegt, an,

das Risiko für die Ausführungsgefahr der von der Berufungsklägerin geäusserten Drohungen

sei lediglich als leichtgradig (bis höchstens mittelgradig) einzuschätzen,

zumal sich in ihrem bisherigen Deliktverhalten keine Tendenz zur Progression in

Richtung schwerer Gewalttaten (u.U. mit gravierenden Opferschäden) abgezeichnet

hätten. Die Depositionen der Berufungsklägerin sowie die Ausführungen des

Sachverständigen während der Berufungsverhandlung stützen diese Einschätzung. Der

soziale Empfangsraum der Berufungsklägerin scheint sich des Weiteren im

Vergleich zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Entscheids positiv entwickelt zu

haben, haben sich doch z.B. sowohl die Leitung des Heims [...] als auch die

Berufungsklägerin positiv über die jeweilige Gegenseite geäussert (vgl. vorne

E. 6.2), ein konfliktarmes gutes Verhältnis beschrieben und damit auch die

Perspektive eines auch mittelfristigen dortigen Verbleibs der Berufungsklägerin

untermauert. Zudem beschreibt die Berufungsklägerin auch ein gutes Verhältnis

zu den übrigen aktuellen Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims (Protokoll 2.

Instanz, Akten S. 2212).

Im Ergebnis ist somit zwar die Gefahr weiterer

gleichgelagerter Rechtsverletzungen, welche die öffentlichen Sicherheits- und

Ordnungsinteressen beeinträchtigen können, durch die Berufungsklägerin nicht gänzlich

auszuschliessen, aufgrund der vergleichsweise wenig schwerwiegenden Anlasstaten

und dem grundsätzlich nur geringfügigen Risiko der Ausführung der geäusserten

Drohungen überwiegt aber das Freiheitsinteressen der Berufungsklägerin, welches

durch eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne Zweifel eingeschränkt würde,

gegenüber dem öffentlichen Interesse, den erwähnten Risiken mit einer stationären

Massnahme entgegenzutreten.

Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Anordnung einer

ambulanten Massnahme nach dem Ausgeführten unbestrittenermassen

verhältnismässig ist. Zudem hat sich nicht zuletzt auch die Berufungsklägerin wiederholt

mit deren Durchführung einverstanden erklärt (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1528

ff. sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2218 f.) und auch einen

entsprechenden Antrag auf Anordnung einer solchen Massnahme durch ihren

Verteidiger stellen lassen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2219).

6.4

6.4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht

für die Dauer der ambulanten Behandlung Weisungen erteilen oder Bewährungshilfe

anordnen. Diese unterscheiden sich weder in Bezug auf die Aufgaben noch in

ihrer Ausgestaltung von denjenigen beim bedingten Strafvollzug (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,

Basel 2019, Art. 63 StGB N 70). Diese flankierenden Massnahmen dienen der

Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor

Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde

leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93

Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für die betroffene Person steht im Vordergrund.

Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, s. ferner BGE 118 IV 330). Im Rahmen ambulanter Massnahmen kann die

Bewährungshilfe auch die Kontrolle der Verpflichtungen aus der Massnahmenanordnung

umfassen, etwa die regelmässige Einhaltung von Therapieterminen oder auch eine

angeordnete Drogenabstinenz (vgl. Imperatori,

in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 93 StGB N 21).

6.4.2 Bei der Berufungsklägerin bestehen trotz einer

im Vergleich zum ersten Aktengutachten günstigeren Prognose aufgrund ihrer

deliktischen Vergangenheit gewisse Zweifel, ob sie sich inskünftig –

insbesondere in Bezug auf einschlägige Delinquenz – bewähren wird. Mithin erscheint

es als angebracht, dass die Berufungsklägerin neben der ambulanten Massnahme ergänzend

von einer Fachperson im Rahmen der Bewährungshilfe auf ihrem Weg in eine dauerhaft

deliktsfreie Zukunft begleitet wird. So führte auch der Sachverständige Dr. G____

aus, dass die Anordnung von Bewährungshilfe ein zusätzlicher Anker sei, um den

gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin nochmals zusätzlich stützen zu

können (vgl. vorne E. 6.2).

Vorliegend befindet sich die Berufungsklägerin zumindest

hinsichtlich ihrer Wohnsituation – wie bereits dargelegt – in grundsätzlich

stabilen Verhältnissen, da sie seit dem 27. Dezember 2023 im Wohnheim [...] in

Basel wohnhaft ist. Dort pflegt sie denn sowohl mit den Betreibern als auch mit

den übrigen aktuellen Bewohnenden ein gutes Verhältnis. Unterstützung kann der

Berufungsklägerin durch die Bewährungshilfe jedoch hinsichtlich der übrigen erforderlichen

Sozial- und Fachhilfe zukommen, etwa zusätzliche Unterstützung betreffend die

IV-Abklärung, von der IV unterstützte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen,

eine allfällige übrige Berufsabklärung oder die Vermittlung von Tagesstrukturen,

weitergehende Unterstützung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse inkl.

Vermittlung übriger Unterstützungs- oder Sozialversicherungsleistungen sowie allfällige

Sozialtrainings, die sich neben der ambulanten Therapie als notwendig erweisen

sollten (wobei dies auch von der Bewährungshilfe an spezialisierte Dritten

übertragen werden könnte). Die konkrete Ausarbeitung des Inhalts sowie die Aufgleisung

bleibt jedoch der Vollzugsbehörde in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe

überlassen.

Es bietet sich des Weiteren an, das Betreuungssetting in

einem Wohnheim (momentan Wohnheim [...]), wie es auch vom Sachverständigen Dr. G____

als notwendiger institutioneller Betreuungsrahmen vorausgesetzt wird, mittels

Weisung beizubehalten, solange es die Bewährungshilfe, die für die

ganzheitliche erforderliche Sozial- und Fachhilfe verantwortlich ist, für notwendig

erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der ambulanten Massnahme.

6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass

gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. G____ vom

21. Juli 2024 sowie seine Ausführungen vor den Schranken die Anordnung einer

ambulanten psychiatrischen Behandlung mit integrierter ambulanter

Suchtbehandlung ausreicht, um dem von der Berufungsklägerin ausgehenden

Gefahrenpotential langfristig zu begegnen, weshalb eine solche anzuordnen ist.

Zudem wird ihr für die Dauer der ambulanten Massnahme Bewährungshilfe

angeordnet. Der Berufungsklägerin wird ferner die Weisung erteilt, in einer

betreuten Einrichtung zu wohnen, solange es die Bewährungshilfe für notwendig

erachtet, längstens bis zum Ende der Massnahme. Die genaue Ausgestaltung der

Massnahme sowie der Bewährungshilfe wird – unter Verweis auf das Gutachten vom 21.

Juli 2024, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G____ im Rahmen der

Berufungsverhandlung sowie die vorgehenden Erwägungen – dem entsprechenden

Ambulatorium resp. der Vollzugsbehörde anheimgestellt.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen

sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates

(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).

7.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für

die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'183.35 und ein Auslagenersatz von CHF

13.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von insgesamt CHF 96.95,

somit total CHF 1'293.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es wird festgestellt, dass folgende

Punkte des Urteils des Strafgerichts

vom 27. April 2022 mangels

Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und

des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage;

-

Freisprüche gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von den Vorwürfen

der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und

Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung,

der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung

einer Amtshandlung;

-

Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) zufolge

Verjährung;

-

Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe (Urteil Strafgericht Basel-Stadt

vom 21. November 2019);

-

Beschluss über das beschlagnahmte Notebook;

- Entschädigung der amtlichen

Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird eine

ambulante psychiatrische Behandlung mit integrierter ambulanter

Suchtbehandlung angeordnet.

Für die Dauer der Massnahme wird gemäss Art. 63 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. A____ wird zudem gemäss Art.

63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, in einer betreuten Einrichtung

zu wohnen, solange es die Bewährungshilfe für notwendig erachtet, längstens bis

zum Ende der Massnahme.

Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des

Staates.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein

Honorar von CHF 1'183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 13.35, zuzüglich Mehrwertsteuer

von 8,1 % in Höhe von insgesamt CHF 96.95, somit total CHF 1'293.65

aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

KESB (Art. 75 Abs. 2 StPO), [...], [...]

-

Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe

-

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft

-

Gutachter Dr. G____

-

Privatklägerschaft (nur Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz Dr.

Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.