SB.2022.84
stationäre psychiatrische Behandlung
20. März 2024Deutsch44 min
Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Berufung erklärt und vorgebracht,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.84
URTEIL
vom 15.
Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas
Weber
und Gerichtsschreiber Dr. Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
c/o
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
Postfach, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 27. April 2022
betreffend stationäre psychiatrische
Behandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April
2022 vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Missbrauchs einer
Fernmeldeanlage kostenlos freigesprochen. Überdies wurde sie vom Vorwurf der
mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und Drohung
gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der
mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung
einer Amtshandlung in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB,
SR 311.0) kostenlos freigesprochen. In Bezug auf AS Ziff. 2 wurde des Weiteren
das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) zufolge
Eintritts der Verjährung eingestellt. Ausserdem wurde die am 21. November 2019
vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von 60 Tagen, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht
vollziehbar erklärt. Demgegenüber wurde eine stationäre psychiatrische
Behandlung in Anwendung von 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Schliesslich wurde das
beschlagnahmte Notebook [...], inkl. Netzteil (Verzeichnis Nr. [...]) in
Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend:
Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Berufung erklärt und vorgebracht,
dass sich die Berufung gegen die angeordnete stationäre psychiatrische
Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB richte, mit der sie nicht
einverstanden sei. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft haben
innert Frist weder Anschlussberufung erhoben noch einen Antrag auf
Erwägungen
Nichteintreten gestellt.
Mit Berufungsbegründung vom 16. Februar 2023 hat die
Berufungsklägerin entsprechend beantragt, es sei in Abänderung des Urteils des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 2022 auf die Anordnung
einer stationären psychiatrischen Behandlung zu verzichten. Stattdessen sei
eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. Zudem stellte sie u.a. den
Beweisantrag, es sei ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von einem neu zu
bestimmenden Gutachter über die Berufungsklägerin, das sich nicht nur auf die
Akten stütze, zu erstellen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Zugleich
begründete sie auch die entsprechenden Anträge.
Mit Berufungsantwort vom 14. März 2023 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, es sei der Antrag, ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten von einem neu zu bestimmenden Gutachter über die Berufungsklägerin,
das sich nicht nur auf die Akten stütze, abzuweisen. Entsprechend sei auch die
Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 27. April
2022.
zu bestätigen.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 hat die
Instruktionsrichterin die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit
Verfügung vom gleichen Datum ist der Antrag auf Erstellung eines neuen psychiatrischen
Gutachtens, vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Gesamtgericht,
abgewiesen worden. Hingegen ist verfügt worden, dass der Gutachter Dr. F____
auf Verhandlungsbeginn hin zur Berufungsverhandlung geladen werde, der vor
allem zur von ihm gestellten Diagnose, Legalprognose, Art der Massnahme und
deren Eignung Auskunft zu erteilen habe. Mit Vorladung vom 30. Oktober 2023
sind die beteiligten Personen zur Hauptverhandlung am 20. März 2024 geladen
worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. März 2024 sind
die Berufungsklägerin sowie der Sachverständige Dr. F____ befragt worden. Sodann
sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Das
Dispositiv
Gericht hat im Anschluss entschieden, den Beweisantrag gutzuheissen und ein
neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei die Parteien
zustimmten, als neuen Gutachter Dr. G____ einzusetzen. Mit Verfügung vom 26.
März 2024 ist den Parteien der Gutachtensauftrag an Dr. G____ vom 26. März
2024 zur Kenntnis zugestellt und Frist zur Stellung von allfällige
Ergänzungsfragen gesetzt worden, wovon die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom
12. April 2024 Gebrauch gemacht hat.
Mit Vorladung vom 14. Mai 2024 sind die beteiligten Personen
zur (zweiten) Hauptverhandlung am 15. Oktober 2024 geladen worden. Mit
Schreiben vom 21. Juli 2024 hat Dr. G____ dem Appellationsgericht das
forensisch-psychiatrische Gutachten eingereicht.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 sind
die Berufungsklägerin sowie der Sachverständige Dr. G____ befragt worden.
Sodann sind die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt,
woraufhin die Verteidigung repliziert hat. Der Berufungsklägerin ist
schliesslich das letzte Wort zugekommen. Die Parteien haben dabei grundsätzlich
an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht
ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist als beschuldigte Person vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der
Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen
des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.2.2 Die Berufungsklägerin beantragt, auf die
Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung zu verzichten.
Stattdessen sei eine ambulante psychiatrische Behandlung anzuordnen. In
Rechtskraft erwachsen sind mithin lediglich die folgenden Punkte: der
Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, die Freisprüche gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB von den
Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten
Drohung, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der
Hinderung einer Amtshandlung, die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher
Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
(Diensterschwerung) zufolge Verjährung, die Nichtvollziehbarerklärung der
Vorstrafe (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019), der
Beschluss über das beschlagnahmte Notebook sowie die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
2.
Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine
verfahrensrechtlichen Anträge gestellt, die noch zu behandeln wären.
3.
3.1 Das Strafgericht ist im angefochtenen
Entscheid in Bezug auf die anzuordnende Massnahme zusammengefasst zum Schluss
gekommen, dass die Berufungsklägerin die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1
lit. a StGB hinsichtlich Anlasstaten, schwere psychische Störung und dem diesbezüglichen
Zusammenhang erfülle. Auch könne einzig mit einer stationären psychiatrischen
Behandlung nach Art. 59 StGB der Gefahr weiterer krankheitsbedingter Straftaten
begegnet werden (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Es sei die reelle Gefahr weiterer
gleichgelagerter, aber auch schwererer Rechtsgutverletzungen durch die Berufungsklägerin
anzunehmen, welche die öffentlichen Sicherheits- und Ordnungsinteressen
erheblich beeinträchtigen könnten. Dies lasse den Umstand, dass die Anlasstaten
im Einzelnen minder schwerwiegend erscheinen würden, in den Hintergrund rücken.
Das öffentliche Interesse, den erwähnten Risiken mit einer stationären Massnahme
entgegenzutreten, überwiege gegenüber den Freiheitsinteressen der Berufungsklägerin,
welche durch eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne Zweifel
eingeschränkt würden. Es sei gemäss Vorinstanz indes darauf hinzuweisen, dass
eine stationäre psychiatrische Behandlung bereits vor Ablauf von fünf Jahren
aufgehoben werden könne, sofern sie dazu führe, dass die Voraussetzung ihrer
Anordnung oder Aufrechterhaltung nicht mehr gegeben seien und dass bei
Vorliegen einer günstigen Prognose die bedingte Entlassung aus dem stationären
Vollzug vorgesehen sei.
3.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor,
dass zwischenzeitlich endlich ein Gutachten erstellt worden sei, das nicht nur
auf den Akten basiere, sondern bei dem sie aktiv angehört worden sei und aktiv
habe mitwirken können. Der Gutachter sei zum klaren Schluss gekommen, dass
sämtliche Straftaten, die ihr im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen würden,
einen eindeutigen kausalen Zusammenhang mit ihrer langjährigen psychischen
Grunderkrankung und mit ihrer Suchtmittelproblematik aufwiesen. Des Weiteren
seien die Störungsbilder bei der Berufungsklägerin mit psychiatrisch-psychotherapeutischen
und suchttherapeutischen Mitteln behandelbar. Zudem könne bei ihr von einer
grundsätzlich gegebenen Therapie- und Massnahmefähigkeit ausgegangen werden,
die als durchaus noch einigermassen erfolgversprechend einzuschätzen sei. Auch
habe sich die Berufungsklägerin zur Fortführung der ambulanten Suchtbehandlung
bereit erklärt. Diese Behandlung habe sie schon aufgenommen und führe sie
aktuell auch durch. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine stationäre
Massnahme nicht als geeignet, zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar
zu beurteilen sei. Vielmehr erscheine die Anordnung einer ambulanten Massnahme
nach Art. 63 StGB als ausreichend. Damit habe sich die Berufungsklägerin
auch gegenüber dem Gutachter als einverstanden erklärt, weshalb dieser bei ihr
auch eine Kooperationsbereitschaft angenommen habe. Der Gutachter habe
ebenfalls klar festgehalten, dass eine zweimonatige stationäre Einleitung der
ambulanten Massnahme weder notwendig noch zweckmässig erscheine. Diese Ausführungen
des Gutachters deckten sich grundsätzlich mit den Anträgen und den
Ausführungen, die bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung vor
Appellationsgericht gemacht worden seien. Die Taten, über die heute geurteilt
werde, seien von der Berufungsklägerin zugegebenermassen begangen und
entsprechend auch von ihr nie bestritten worden. Es sei aber darauf
hinzuweisen, dass sie jeweils einzig E-Mails mit teils fragwürdigen Inhalten
verfasst habe. Bis heute habe sie nie eine Drohung aus den E-Mails ausgeführt
oder dies auch nur versucht. Sie habe auch vor Strafgericht bestätigt, dass sie
dies in keinem Fall auch nur geplant habe. Es sei aktenkundig, dass die
Berufungsklägerin krank, jedoch auch therapiebereit und mittlerweile in einem
Therapiesetting eingebettet sei. Es sei darum über eine grundsätzliche Frage zu
entscheiden, wie die Gesellschaft mit Personen umgehen wolle, die aufgrund von
einer Krankheit aus dem gesellschaftlichen Raster fielen. Die einfachste Lösung
sei es natürlich, diese Personen wegzusperren und ihnen den Zugang zum Internet
und den Sozialen Medien damit zu verbieten. Es sei aber zweifelhaft, dass dies
die beste oder auch nur eine angemessene Lösung sei. Vielmehr müsste die
Gesellschaft bereit sein, mit Personen wie der Berufungsklägerin umzugehen und
ihnen einen Platz in Freiheit bieten zu können. Sie habe sich bereit erklärt
eine Therapie zu absolvieren. Es müsse möglich sein, diese Therapie in ambulanter
Form durchzuführen. Die Gesellschaft sollte dazu in der Lage sein, mit dem doch
geringen strafrechtlich relevanten Risiko, das von der Berufungsklägerin
ausgehe, umzugehen.
3.3 Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass sie
sich den gutachterlichen Ausführungen grundsätzlich anschliessen könne,
namentlich was die Diagnose betreffe. So springe vorliegend in der Tat ins
Auge, dass es zwischen den Phasen, die im Übrigen bis heute andauerten und in
denen sich die paranoiden Denkinhalte der Berufungsklägerin mit aller Macht
ihren Weg nach aussen gebahnt hätten und nach wie vor bahnten, immer wieder auch
andere, «ruhigere» Phasen, so etwa in den beiden Hauptverhandlungen, oder auch
klar anlässlich der Polizeiintervention vom 18. September 2024 im Wohnheim [...],
gegeben habe. Und diese seien offenbar nicht, wie dies, zumindest aufgrund der
Erfahrungen der Staatsanwaltschaft mit an paranoider Schizophrenie erkrankten
Fallbeteiligten, bedingt durch eine intensive Medikation (Depotspritze o. ä.).
Das heisse, es sei durchaus glaubhaft, und der Gutachter habe dies auch
nachvollziehbar und verständlich hergeleitet, weshalb die Diagnose der
paranoiden Schizophrenie, die im Vorgutachten noch im Vordergrund gestanden sei,
nun nur noch als eine von zwei Differentialdiagnosen im Raum stehe, wobei diese
aber als unwahrscheinlicher angesehen werde als die gestellte Hauptdiagnose.
Bedenken habe die Staatsanwaltschaft allerdings in Bezug auf
die eindeutige Empfehlung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB, auch
wenn diese mit begleitenden Mitteln wie Bewährungshilfe und Weisungen verbunden
werden solle. Es dürfe nicht vergessen werden, dass den der Berufungsklägerin
im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt aus dem Jahr 2019 auferlegten
Weisungen, die ihrem starken Autonomiebedürfnis grösstmöglich Rechnung tragen
sollten, in der Folge zu keiner Zeit nachgelebt worden seien. Deshalb müsse man
sich die Frage stellen, weshalb dies heute wesentlich anders sein sollte. Es
dürfe auch davon ausgegangen werden, dass eine mit diversen Weisungen
verbundene ambulante Massnahme bei Nichtbefolgen oder Ignorieren der Weisungen
sehr bald als gescheitert angesehen werden müsste. Auch sei noch auf weitere
Vorfälle zu verweisen (den nach dem vorliegend angefochtenen Urteil ergangenen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm AG vom 19. Dezember 2022,
die gegenüber der vorsitzenden Präsidentin am 2. Oktober 2023 telefonisch
gemachten Angaben der im Jahr 2023 von der KESB [...] eingesetzten Beiständin
der Berufungsklägerin [es bestehe kein unmittelbarer Kontakt, sie erhalte indes
von der Berufungsklägerin Hunderte beleidigender und drohender Mails], die
telefonischen und schriftlichen Auskünfte des Polizeibeamten Fw mbA [...] vom
Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft [inkl. Anzeigerapport der Polizei BL vom
16. Juli 2023 betreffend mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte] sowie die Requisitionsrapporte der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 15.
August 2024 und 18. September 2024 über zwei Polizeieinsätze im Wohnheim [...],
bei denen es zu verbalen und teilweise auch physischen Gewalttätigkeiten gegen
eine Mitbewohnerin des Wohnheims bzw. eine in der Nachbarschaft des Wohnheims
domizilierte männliche Person gekommen sei), die, auch wenn diese zum Teil
nicht oder (noch) nicht definitiv beurteilt seien, klare Indizien dafür seien,
dass die Situation der Berufungsklägerin sich seit der erstinstanzlichen Verhandlung
und auch seit der ersten Appellationsgerichtsverhandlung vom März 2024
keineswegs beruhigt habe. Zudem gehe von ihr selbst nach wie vor kein
nachhaltiger Antrieb aus, proaktiv etwas gegen ihre psychische Erkrankung zu
tun, auch wenn sich ihre Wohnsituation, die aber immer noch ein Provisorium sei,
mittlerweile geringfügig gebessert habe. Hierbei dürfte aber die primäre
Verbesserung sein, dass einem in einem solchen Wohnheim bei problematischem
Verhalten nicht so rasch gekündigt werde wie auf dem freien Wohnungsmarkt.
Darüber hinaus seien bis in die jüngste Zeit hinein weiterhin
Behördenmitglieder und Personen in der nächsten Umgebung der Berufungsklägerin
als primär Betroffene mit den krankheitsbedingten Auswüchsen ihrer Erkrankung
konfrontiert gewesen, und es sei deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine
Frage der Zeit, bis es zu erneuten Strafverfahren komme.
Dass der Leiter des Wohnheims [...] der Berufungsklägerin ein
grundsätzlich positives Zeugnis ausstelle und er auch telefonisch erklärt habe,
dass die Berufungsklägerin jederzeit zu ihnen zurückkehren könne, sei
grundsätzlich erfreulich. Allzu viel Gewicht sollte man diesen Worten
allerdings nicht beimessen, ähnlich dem in einem Prozess eingereichten
ärztlichen Zeugnis des behandelnden Arztes einer Prozesspartei: immerhin handle
es sich beim Wohnheim [...] um keine wohltätige Stiftung mit eigenem
Stiftungsvermögen, sondern eine nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen
funktionierende GmbH, die auf die Zuweisung von Bewohnern, deren Aufenthalt
vollumfänglich durch die IV oder die Sozialhilfe finanziert werde, existentiell
angewiesen sei. Und festzuhalten sei schliesslich, dass es angesichts der aus
polizeilicher Sicht am 18. September 2024 im Zimmer der Berufungsklägerin im
Wohnheims [...] herrschenden Zustände nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis
durch Dritte der Kantonsveterinär auf die Katzenhaltung der Berufungsklägerin
aufmerksam gemacht werde. Es sei naheliegend, dass ihr die Katzen dann
neuerlich weggenommen und fremdplatziert werden müssten, wie in der Vergangenheit
schon ihre Hunde, was bekanntlich zu massiven und wochenlang anhaltenden
Ausbrüchen geführt habe, unter denen namentlich die Basler Kantonsveterinäre zu
leiden gehabt hätten. Angesichts dessen sei es sehr schwierig, dem Gutachter
folgend, die vorhandenen Ressourcen der Berufungsklägerin für ausreichend und
hinreichend stabil zu halten, um mit der erforderlichen Sicherheit davon
auszugehen, dass auch das Regime einer ambulanten Massnahme tatsächlich dazu
beitragen könne, solche Vorfälle, wie sie Gegenstand des Verfahrens gewesen
seien, zu verhindern oder zumindest massiv zu minimieren. Auf der anderen Seite
habe die Staatsanwaltschaft den Therapieempfehlungen von Dr. G____ und seinen
Bedenken in Bezug auf die Anordnung einer stationären Massnahme nicht allzu
viel entgegenzusetzen. Natürlich aber könne und müsse man sich trotzdem fragen,
ob der Entscheid für die angemessene Massnahmeform letztlich nicht unwesentlich
von der Frage mitbeeinflusst werden solle, ob die Berufungsklägerin neuerlich –
plakativ gesprochen – austicke, wenn man ihre Katzen fremdplatzieren müsse, was
bei einer stationären Massnahme zwingend geschehen würde.
Wegen der geschilderten Bedenken, die aus Sicht der
Staatsanwaltschaft klar überwögen und zu einer Abweichung von der
Therapieempfehlung von Dr. G____ führten, werde beantragt, betreffend die
Berufungsklägerin zufolge Vorliegens aller Voraussetzungen von Art. 56 StGB
(inkl. Verhältnismässigkeit) eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss
Art. 59 StGB anzuordnen. Im Einzelnen sei bezüglich der für den vorliegenden
Antrag ausschlaggebenden Prognosefrage auf die Erwägungen im angefochtenen
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2022 verwiesen, ebenso auf
den Umstand, dass mit Blick auf die öffentliche Sicherheit und die vielen,
seitens der Berufungsklägerin trotz vorhandener Hilfs- und
Unterstützungsangebote bis in die allerjüngste Vergangenheit vertanen Chancen,
um seit der erstinstanzlichen Beurteilung nicht mehr strafrechtlich relevant in
Erscheinung zu treten, letztlich nichts anderes als eine stationäre Massnahme
geeignet sei, um die Legalprognose substantiell zu verbessern, auch wenn dies
ein langer Prozess sein werde.
4.
Nach Art. 56
Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht
geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen (lit. a), wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies
erfordert (lit. b) und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen
konkreten Bestimmungen – Art. 59-61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind (lit. c).
Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang
stehen (Pauen Borer/Trechsel, in:
Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer
Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse
der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des
Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und
Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die
Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen
Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. m.w.H.). Zu prüfen sind demnach neben dem
besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters
sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer
Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne
der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie
die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr
weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element
der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der
Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu
prüfen sind (vgl. Heer/Habermeyer,
in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 6 ff.; Pauen Borer/Trechsel, a.a.O., Art. 59
N 1 ff.; AGE SB.2016.35 vom 10. August 2018 E. 6.1, SB.2017.68 vom 22. Januar
2018 E. 6.3). Es darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1
StGB angeordnet werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht,
um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender
Taten wirksam zu begegnen.
Sowohl die
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch jene
einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter
psychisch schwer gestört ist, eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen
Störung im Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr
weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht
auf eine sachverständige Begutachtung ab (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert
sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters
(lit. a), zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b)
und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c; BGE 134 IV 315 E.
4.3.1).
5.
Bevor auf die Voraussetzungen der in Frage stehenden
Massnahmen eingegangen wird, ist vorweg die aktuelle Situation der
Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Schilderungen zu beleuchten. An der
(zweiten) Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2024 brachte sie vor, dass sie
sich aktuell im Gefängnis in Lenzburg befinde, da sie eine Busse nicht bezahlt
habe, da ihr der Strafbefehl nie zugestellt worden sei. Im Gefängnis gehe es
ihr momentan nicht so gut. Davor, im Wohnheim [...] in Basel, sei es gut
gegangen. Es habe aber einen Zwischenfall mit einer Mitbewohnerin gegeben,
durch welche sie angegriffen worden sei. Diese sei nun jedoch ausgezogen.
Probleme habe es auch mit einem Mann gegeben, der in der Nähe einen
E-Scooterladen betreibe. Sie habe beim Wohnheim bereits verlangt, dass er ein
Hausverbot erhalte, da er einfach immer in ihr Zimmer gegangen sei und auch
schon Annäherungsversuche gestartet habe.
Zwecks Behandlung sei sie zunächst in die Psychiatrie Liestal
gegangen, anfangs alle 14 Tage. Da sie jedoch kein U-Abo besitze, habe ihr die
Leiterin des Wohnheims gesagt, dass sie zu einem näheren Ambulatorium in [...]
gehen könne. Dort habe sich aber herausgestellt, dass sie nicht durch eine
Therapeutin, sondern eine Sozialarbeiterin, Frau [...], betreut werde, die
psychologisch nicht geschult sei. Das Ambulatorium habe sie einmal wöchentlich
besucht und sei insgesamt sicher acht- bis zehnmal dort gewesen. Dort habe sie
einfach «ein bisschen erzählt». Bei den Sitzungen sei es auch immer auf die
Tagesform von Frau [...] angekommen. Sie hätten sich jedoch im Kreis gedreht.
Die Berufungsklägerin habe sich jedoch immer an die abgemachten Termine
gehalten. Momentan durchlaufe die Berufungsklägerin auch die IV-Abklärung, ihr
Fall sei momentan noch in Bearbeitung. Sie habe sich auch via App für
Teilzeitjobs angemeldet, etwa für Catering und Einsätze im Service, um wieder
Struktur in ihr Leben zu bringen. Vorläufig wolle sie auch im Wohnheim [...]
bleiben, bis sie wieder stabil genug sei. Mit der Leitung des Wohnheims laufe
es sehr gut und sie schätze diese auch sehr. Abgesehen vom bereits genannten
Fall komme sie auch gut mit den anderen Mitbewohnenden aus (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2211 ff.).
6.
6.1 Die Parteien bestreiten nicht, dass die Berufungsklägerin
gemäss Gutachten von Dr. G____ im gesamten Zeitraum der ihr vorgeworfenen
Taten (von August 2018 bis Oktober 2021) – vor dem Hintergrund einer gestörten
Persönlichkeitsentwicklung – an einer schweren psychischen Störung gelitten hat
resp. immer noch leidet, welche am ehesten wie folgt (gemäss ICD-10)
klassifiziert werden kann: Kombinierte Persönlichkeitsstörung auf relativ
niedrigem (psychosenahen) Struktur- und Objektbeziehungsniveau (sog.
Borderline-Niveau) mit emotional instabilen, narzisstischen, paranoiden und
schizotypen Zügen (F61.0) und rezidivierenden psychotischen Dekompensationen
mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik (Differentialdiagnosen
paranoide Schizophrenie, unvollständig remittiert [F20.04] sowie Wahnhafte
Entwicklung [F22]). Daneben hat bei der Berufungsklägerin in diagnostischer
Hinsicht – ebenfalls im gesamten Tatzeitraum – eine polyvalente
Suchtmittelproblematik vorgelegen, welche (gemäss ICD-10) wie folgt zu
klassifizieren ist: Störungen durch den Gebrauch multipler psychotroper
Substanzen (F19.1) mit regelmässigem schädlichen Gebrauch von Alkohol (F10.1)
und wiederholten akuten Alkoholintoxikationen (F10.0), ebenfalls regelmässigem
schädlichen Gebrauch von Cannabis (F12.1) und sporadischem schädlichen Gebrauch
von Kokain (F14.1). Auch wenn das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms
bezüglich einer oder mehrerer Substanzen bei der Berufungsklägerin im
Tatzeitraum nicht sicher nachweisbar ist, erscheint es nicht ausgeschlossen,
dass zumindest ihr regelmässiger schädlicher Gebrauch von Alkohol und Cannabis
zeitweise bereits das Ausmass einer Abhängigkeitserkrankung erreicht haben
könnte. Aufgrund des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Störungskomponenten
und des zusätzlichen Einflusses belastender, unstrukturierter und zuletzt auch
sozial desintegrierter Lebensumstände ist es bei der Berufungsklägerin zu
wiederholten Intoxikationszuständen und psychotischen Dekompensationen mit
fluktuierender, d.h. nicht durchgehend zu beobachtender und teilweise rasch
remittierender klinischer Symptomatik gekommen, wodurch die exakte
diagnostische Klassifizierung erschwert ist und weshalb in der Vergangenheit zu
unterschiedlichen Zeitpunkten von verschiedenen Untersuchern – abhängig von dem
jeweils im Vordergrund stehenden klinischen Zustandsbild – teilweise
differierende psychiatrische Diagnosen gestellt wurden. Die schwere
(psychosenahe) Persönlichkeitsstörung der Berufungsklägerin führt –
insbesondere im Zusammenwirken mit schädlichem Gebrauch von Alkohol und/oder
anderen psychotropen Substanzen – zu rezidivierenden psychotischen
Dekompensationen mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik und
geht einher mit entsprechenden störungsbedingten Einschränkungen ihrer
psychischen, sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit und ihrer
lebenspraktischen Kompetenzen, weshalb das komplexe psychische Störungsbild –
im Vergleich sowohl zur Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung
als auch zu Personen derselben Diagnosekategorien (Persönlichkeitsstörung und
Suchtmittelproblematik) – im gesamten Tatzeitraum mit hoher Wahrscheinlichkeit
einen schweren Ausprägungsgrad erreichte, während es zum Untersuchungszeitpunkt
(im Mai-Juni 2024 bei Platzierung in einem betreuten Wohnheim) in einer
mittelschweren Ausprägung vorlag (Gutachten, Akten S. 2088 f., 2118 f.).
Der in der Berufungsverhandlung auch als Sachverständiger –
und Verfasser des aktuellen Gutachtens vom 21. Juli 2024 – befragte Dr. G____,
brachte zudem vor, dass er diesbezüglich das (alte) aktenbasierte Gutachten nur
teilweise nachvollziehen könne. Er sehe das psychische Störungsbild eher als
eine kombinierte Persönlichkeitsstörung an, aber auf einem relativ niedrigen,
Psychose nahen Strukturniveau (sog. Borderlineniveau) mit emotional instabilen
narzisstischen paranoiden und schizotypen Zügen an rezidivierenden
psychotischen Dekompensationen, mit der Entwicklung akuter wahnhafter und
schizoaffektiver Symptome. Gänzlich ausgeschlossen sei das Vorliegen einer
atypischen Schizophrenie nach wie vor nicht, es bedürfe aber weiterer
klinischer Beobachtung im Rahmen der weiteren psychiatrischen Behandlung
(Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 ff.).
Sämtliche, der Berufungsklägerin im vorliegenden
Strafverfahren vorgeworfenen, im Zeitraum von August 2018 bis Oktober 2021
begangenen Straftaten weisen des Weiteren einen eindeutigen kausalen
Zusammenhang auf mit ihrer langjährigen psychischen Grunderkrankung einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung (zu den jeweiligen Tatzeiten psychotisch
dekompensiert mit wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik) wie auch mit
ihrer ebenfalls im gesamten Tatzeitraum bestandenen Suchtmittelproblematik (mit
schädlichem Gebrauch von multiplen psychotropen Substanzen, insbesondere von
Alkohol und Cannabis, und wiederholten akuten Alkoholintoxikationen) (Gutachten,
Akten S. 2119).
Diese Einschätzung ist nach Ansicht des Gerichts ohne
Weiteres schlüssig und auch von den Parteien unbestritten. Da die Berufungsklägerin
somit an einer schweren psychischen Störung leidet, die mit den Anlasstaten unbestrittenermassen
in Zusammenhang steht, sind die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB
erfüllt.
6.2 Das Strafgericht hat eine Massnahme nach Art.
59 Abs. 1 StGB auch als geeignet und notwendig angesehen, den in der Verhütung
erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern.
Was die aktuelle Risikoeinschätzung für zukünftige Straftaten
betrifft, lässt sich in einer Gesamtschau von klinisch-forensischer
Risikoeinschätzung und den Ergebnissen der zusätzlich verwendeten deliktspezifischen
Prognoseinstrumente gemäss dem Gutachten von Dr. G____ festhalten, dass die
Berufungsklägerin nicht unbedingt Persönlichkeitsmerkmale einer typischen «psychopathischen»
Gewaltstraftäterin mit schwerwiegender physischer Gewalttätigkeit aufweist.
Ausserdem standen ihre wiederholten, vorwiegend verbalen (bzw. per E-Mail an
diverse Geschädigte adressierten) Gewalthandlungen wie auch ihre vereinzelten
spontan-impulsiven bzw. reaktiven tätlichen Gewalthandlungen in erster Linie in
einem kausalen Zusammenhang mit ihrer schweren psychischen Störung (kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen, paranoiden und
schizotypen Zügen sowie mit Neigung zu psychotischen Dekompensationen mit
wahnhaft-schizo-affektiver Symptomatik) wie auch mit ihrer komorbiden
Suchtmittelproblematik (mit schädlichem Gebrauch multipler Substanzen und
wiederholten schweren Alkoholintoxikationen). Zudem bestehen sowohl die
entscheidenden persönlichkeitsgebundenen Risikovariablen der schweren Persönlichkeitsstörung
und Suchtmittelproblematik, als auch die zusätzlich deliktbegünstigenden
situativen Einflussfaktoren (prekäre Lebensumstände, soziale Desintegration,
Wohnungslosigkeit, Probleme im Arbeitsbereich, mangelnde Tagesstruktur u.a.) im
Kern fort. Überdies muss bei ihr – wie bereits in der Vergangenheit – auch
zukünftig mit einer unsicheren bzw. mangelnden Kooperation und Compliance in
der fachgerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen und suchttherapeutischen
(abstinenzorientierten) Behandlung und mit entsprechenden Schwierigkeiten bei
der Etablierung eines wirksamen Risikomanagements gerechnet werden. Ferner muss
deshalb bei ihr von einem ausgesprochen hohen Risiko nicht nur für erneute
akute Alkoholintoxikationen und psychotische Dekompensationen (mit Durchbruch
pathologischer Affekte sowie akuten wahnhaften und schizoaffektiven
Symptombildungen), sondern in diesem Zusammenhang auch für einschlägige
Fortsetzungs- bzw. Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen
störungsbedingten Delinquenz ausgegangen werden, wobei in erster Linie mit
neuerlichen spontanimpulsiven, eher indirekt über elektronische Medien
geäusserten verbalen (belästigenden, beschimpfenden, beleidigenden, drohenden
und nötigenden) Gewalthandlungen, im Falle einer eskalierenden interaktionellen
Konfliktsituation oder bei Konfrontation mit der Polizei aber auch mit erneuten
(voraussichtlich eher minderschweren) Tätlichkeiten gerechnet werden muss.
Schliesslich ist das Risiko der Ausführung bzw. Umsetzung der in ihren E-Mails
ausgesprochenen Drohungen beim derzeitigen gutachterlichen Erkenntnisstand als
leichtgradig (bis höchstens mittelgradig) erhöht einzuschätzen, zumal sich in
ihrem bisherigen Deliktverhalten keine Tendenz zur Progression in Richtung
schwerer Gewalttaten (u.U. mit gravierenden Opferschäden) abzeichnet
(Gutachten, Akten S. 2110 f.).
Von einem ausgesprochen hohen Risiko für einschlägige
Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen störungsbedingten Delinquenz ging
auch das Aktengutachten von Dr. F____ aus, wonach «ein legalprognostisch sehr
ungünstiges Bild hinsichtlich des Rückfallrisikos für ähnliche Straftaten»
vorliege (Aktengutachten, Akten S. 466). Auch die Ausführungen zum Risiko
der Ausführung bzw. Umsetzung der in den E-Mails der Berufungsklägerin
ausgesprochenen Drohungen stimmt mit den Ausführungen des Aktengutachtens
überein, wonach unter Berücksichtigung der Charakteristika der Drohungen,
welche eher einem niedrigen Risikoprofil entsprechen würden, das Risiko der
Ausführung der Drohungen insgesamt als mittelgradig erhöht einzuschätzen sei
(Aktengutachten, Akten S. 460).
Aufgrund des nach wie vor vorliegenden hohen Risikos der Fortsetzungs-
bzw. Wiederholungstaten im Spektrum ihrer bisherigen störungsbedingten
Delinquenz und eines leichtgradigen (bis höchstens mittelgradigen) Risikos der
Ausführung bzw. Umsetzung der in ihren E-Mails ausgesprochenen Drohungen wäre
die Behandlung der Erkrankung der Berufungsklägerin grs. im öffentlichen Interesse.
Wegen der weitreichenden Auswirkungen der psychischen Störung auf zahlreiche –
auch ausserhalb der Delinquenz liegende – Lebensbereiche der Berufungsklägerin
liegt zudem auch klarerweise ein Behandlungsbedürfnis der Berufungsklägerin selbst
vor. Diese gibt denn auch selbst an, gerne ein strukturierteres Leben führen zu
können (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2216).
Gemäss Gutachten existieren für die bei der Berufungsklägerin
vorliegenden Störungsbilder (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu
psychotischen Dekompensationen und komorbide Suchtmittelproblematik mit
schädlichem Gebrauch von Alkohol u.a.) grundsätzlich erprobte und
erfolgversprechende (evidenzbasierte) psychiatrisch-psychotherapeutische und
suchttherapeutische Behandlungsverfahren, sowohl im stationären als auch im
ambulanten Setting. Die Schwere und Chronizität der beiden bei der
Berufungsklägerin vorliegenden und sich gegenseitig negativ verstärkenden
psychischen Störungsbilder der schweren Persönlichkeitsstörung (mit
rezidivierenden psychotischen Dekompensationen und Entwicklung akuter
wahnhafter und schizoaffektiver Symptome) und der komorbiden
Suchtmittelproblematik (mit wiederholten akuten Alkoholintoxikationen)
erfordert zur Durchführung einer effizienten fachgerechten Behandlung aus
psychiatrischer Sicht eigentlich eine langfristig angelegte und umfassende
Behandlungs- und Betreuungsstrategie, welche idealerweise zunächst die
Einbindung der Berufungsklägerin in einen stabilen, gut strukturierten und für
sie verbindlichen institutionellen Behandlungs- und Betreuungsrahmen beinhalten
sollte zur Sicherstellung der notwendigen psychiatrischen Behandlung (evtl. mit
Etablierung einer geeigneten psychiatrischen, z.B. neuroleptischen und ggf.
zusätzlich affektstabilisierenden Medikation), zur Eingrenzung expansiver,
desorganisierter und potenziell selbst- und fremdschädigender
Verhaltenstendenzen der Berufungsklägerin wie auch zur Aufrechterhaltung und
Kontrolle der in jedem Fall anzustrebenden Suchtmittelabstinenz. Die im
initialen stationären Setting erreichbaren Behandlungsfortschritte in den
Bereichen der psychopathologischen Symptomatik und des Suchtmittelverlangens,
der Krankheitseinsicht, der Behandlungsmotivation, der Transparenz und
Kooperation in der Behandlung, der medikamentösen Compliance sowie allgemein
der Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit der Berufungsklägerin (auch
bezüglich der von ihr langfristig einzuhaltenden Alkohol- und Drogenabstinenz)
müssten dann im weiteren Verlauf schrittweise unter gestuften
Lockerungsbedingungen auf ihre Stabilität hin erprobt werden, um auf dieser
Grundlage eine erfolgversprechende Entlassungsstrategie zu entwickeln und einen
geeigneten sozialen Empfangsraum vorzubereiten und diesen in einem Wohn- und
Arbeitsexternat ebenfalls zu erproben (z.B. betreute Wohnform, tagesstrukturierende
Beschäftigung, evtl. von der IV unterstützte berufliche
Wiedereingliederungsmassnahmen, evtl. Integration in eine Tagesstätte für
psychisch Kranke sowie in jedem Fall fortgesetzte ambulante
forensisch-psychiatrische Betreuung einschliesslich Risiko-Monitoring und
Risiko-Management). Diese grundsätzlich indizierte, langfristig angelegte und
umfassende Behandlungs- und Betreuungsstrategie liesse sich gemäss Gutachten –
bei unbestrittener Therapie- und Massnahmenbedürftigkeit der Berufungsklägerin –
durchaus im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59
StGB, wie sie im aktenbasierten Vorgutachten von Dr. F____ empfohlen wurde,
umsetzen, sofern eine solche aus Verhältnismässigkeitsgründen tatsächlich in
Betracht kommen sollte und die Berufungsklägerin daran auch eigenmotiviert,
verlässlich, konstruktiv und zielorientiert mitwirken würde, was allerdings
nach gutachterlicher Einschätzung äusserst fraglich erscheint. Im Falle der
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gegen den Willen der
Berufungsklägerin müsste damit gerechnet werden, dass sie ihre zwangsweise
Unterbringung paranoid verarbeiten und eine sich zunehmend verfestigende negativistische
Verweigerungs- und Widerstandshaltung entwickeln würde, wodurch die nicht zuletzt
auch delikt- und risikorelevanten Störungsbereiche in ihrer Persönlichkeit
weiter chronifizieren, die therapeutischen Einflussmöglichkeiten sich
verringern und damit auch die längerfristigen Erfolgsaussichten einer
störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung sich eher verschlechtern
würden. Aus gutachterlicher Sicht kann daher – zumindest zum gegenwärtigen
Zeitpunkt – nicht festgestellt werden, dass eine stationäre Massnahme nach Art.
59 StGB bei der Berufungsklägerin tatsächlich als geeignet, zweckmässig und
erfolgversprechend durchführbar zu beurteilen wäre und eine Unterbringung in
einer Institution des stationären Massnahmenvollzugs auch unter
Gefährlichkeitsaspekten unbedingt notwendig erscheinen würde (Gutachten, Akten
S. 2114 f.).
Die bei der Berufungsklägerin indizierte langfristige
Behandlungs- und Betreuungsstrategie könnte aus forensisch-psychiatrischer
Sicht – im Sinne einer therapeutischen, sozialrehabilitativen und
deliktpräventiven Minimalvariante – auch im gegenwärtig etablierten und
von der Berufungsklägerin mitgetragenen Betreuungssetting im Wohnheim [...]
(oder einer vergleichbaren betreuten Wohneinrichtung) erfolgversprechend
umgesetzt werden, sofern dieser institutionelle Betreuungsrahmen längerfristig (d.h.
auch über das Jahresende 2024 hinaus) sichergestellt wäre und ergänzt werden
würde durch eine geeignete tagestrukturierende Beschäftigung (oder durch von
der IV unterstützte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen) sowie durch eine
umfassende, nicht allein auf die Suchtmittelproblematik ausgerichtete, sondern
auch die biographisch determinierten weiteren Störungs- und Problembereiche in
der Persönlichkeit der Berufungsklägerin bearbeitende ambulante
psychiatrisch-psychotherapeutische und suchttherapeutische
(abstinenzorientierte) Behandlung inkl. forensischem Risiko-Monitoring und
Risiko-Management. Unter den Voraussetzungen stabiler sozialer
Rahmenbedingungen (auf freiwilliger Basis oder als Weisung verfügt oder auf
zivilrechtlich-fürsorgerischer Grundlage) und einer eigenmotivierten,
verlässlichen und zielorientierten Mitarbeit der Berufungsklägerin in der
Behandlung (inkl. Kontrolle der von ihr einzuhaltenden oder zumindest
anzustrebenden Alkohol- und Drogenabstinenz) könnte die notwendige forensisch-psychiatrische
(inkl. suchttherapeutische) Behandlung auch auf der Rechtsgrundlage einer
ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgen. Durchgeführt werden könnte
die ambulante Massnahme z.B. in der Ambulanz der Klinik für Forensik der UPK
Basel oder (abhängig vom Ort des zukünftigen betreuten oder zumindest
begleiteten Wohnens der Berufungsklägerin) auch im Forensischen Ambulatorium
der Psychiatrie Baselland (PBL) in Liestal. Anlässlich des gutachterlichen
Untersuchungsgespräches hat sich die Berufungsklägerin mit dieser (ihr
skizzierten und empfohlenen) Behandlungs- und Betreuungsstrategie einverstanden
erklärt, so dass bei ihr von einer durchaus vorhandenen (eventuell aber nicht
längerfristig stabilen und deshalb noch weiter zu verbessernden und durch
entsprechende Auflagen bzw. Weisungen abzusichernden) Kooperationsbereitschaft
ausgegangen werden kann (Gutachten, Akten S. 2115 f.).
Eine zweimonatige stationäre Einleitung der ambulanten
Massnahme erscheint beim derzeitigen gutachterlichen Erkenntnisstand –
angesichts der im gegenwärtigen Setting erreichten relativen psychischen
Stabilität der Berufungsklägerin (ohne anhaltende wahnhafte oder
schizoaffektive Symptomatik), der aktuell nicht feststellbaren
klinisch-stationären Behandlungsnotwendigkeit und der ohnehin nur begrenzten
therapeutischen Einflussmöglichkeiten während eines lediglich zweimonatigen
Behandlungszeitraumes – nicht notwendig und auch nicht zweckmässig. Im Falle
neuerlicher schwerer Alkoholintoxikationen und/oder psychotischer Dekompensationen
(mit akuter wahnhafter und schizoaffektiver Symptomatik und entsprechender
Umgebungsbelastung mit Fremdgefährdung) sollte allerdings möglichst
niederschwellig eine unverzügliche stationäre Einweisung per FU zur
Krisenintervention erfolgen (Gutachten S. 2116).
Zudem sollte die (im Rahmen der empfohlenen strafrechtlichen
ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB durchzuführende)
psychiatrisch-psychotherapeutische und suchttherapeutische Behandlung in jedem
Fall ergänzt werden durch geeignete sozialpsychiatrische Unterstützungs-,
Betreuungs- und Rehabilitationsmassnahmen zur Sicherstellung einer
längerfristigen betreuten und danach zumindest begleiteten Wohnform, zur
Etablierung einer tagesstrukturierenden (initial z.B. auch betreuten)
Beschäftigung und zur Unterstützung in finanziellen und administrativen
Angelegenheiten. Diese zusätzlichen, eher fürsorgerisch-unterstützenden
Betreuungsmassnahmen sollten – da bei der Berufungsklägerin bei weiterer
Chronifizierung und Verschlimmerung des Störungsbildes auch eine zunehmende
Selbstgefährdung (in Richtung Verwahrlosung) zu befürchten ist – vorzugsweise
auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgen, weshalb gutachterlicherseits angeregt
wird, den bei der Berufungsklägerin bestehenden konkreten Hilfe- und
Unterstützungsbedarf noch einmal seitens der für sie zuständigen KESB (bzw. des
ABES Basel-Stadt) zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Massnahmen
aufzugleisen.
In der Berufungsverhandlung bestätigte Dr. G____ seine
diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen. Zwar wäre ein notwendiger
regelmässiger Kontakt mit einem psychotherapeutisch erfahrenen Psychiater, um
ein Risikomanagement und ein Frühwarnsystem zu etablieren, auch stationär
durchführbar, da in einem solchen Setting eine Kontrolle rund um die Uhr gewährleistet
werden könne. Momentan lägen aber keine akut stationär behandlungsbedürftigen
psychischen Symptome vor, sondern es gehe in erster Linie um die Prävention.
Die Behandlung könne entsprechend auch in einer der genannten spezialisierten,
psychiatrisch besetzten Fachambulanz durchgeführt werden. Dort müsse sowohl die
Rezidivneigung der Berufungsklägerin betr. die Entwicklung kurzzeitiger
psychotischer Zustände als auch die komorbide Suchtproblematik mit Alkohol
behandelt werden. Dies sei realistischer Weise nicht innert weniger Wochen zu
leisten. Aber mit entsprechender Aussenstrukturierung und enger Anbindung an
eine Einrichtung sei dies durchaus denkbar. Das Ambulatorium könne aber nur
dann erfolgsversprechend psychiatrische Therapie leisten, wenn auch die ganze
soziale Situation stabil und ausreichend strukturiert und gesichert sei. Ob das
Wohnheim [...] ideal sei, könne man nach dem Verlauf auch mit den Requisitionen
von August/September 2024 und im Hinblick auf den offenbar fortgesetzten Konsum
von Alkohol anzweifeln. Von beiden Seiten werde aber ein sehr konfliktarmes
gutes Verhältnis beschrieben mit der Perspektive, dass die Berufungsklägerin auch
mittelfristig (länger, als über das Jahresende hinaus) dort bleiben könne. Wenn
dies gewährleistet und dadurch etwas mehr Struktur in den Tagesablauf eingebaut
werden könnte – und möglicherweise auch noch berufsrehabilitierende Massnahmen
von der IV ein weiteres Element sein könnten – dann wären grs. fast dieselben
sozial-psychiatrischen Behandlungselemente wie in einer stationären Massnahme
gegeben. Für das Wohnheim [...] spreche aber die Zufriedenheit der
Berufungsklägerin mit der dortigen Wohnsituation, was prognostisch gesehen ein
günstiger Faktor sei. Eine Platzierung gegen ihren Willen in einem theoretisch
besseren Wohnheim könnte daran scheitern, dass es zu negativen Reaktionen und
zu einer Abwehrhaltung resp. einer Widerstandshaltung komme. Eine hinzukommende
Anordnung von Bewährungshilfe wäre ausserdem ein zusätzlicher Anker i.S. eines
zusätzlichen professionellen Augenpaares, das den gesundheitlichen Zustand der
Berufungsklägerin nochmals zusätzlich stützen könnte. Dass eine stationäre
Einleitung der ambulanten Massnahme dabei keinen Mehrwert biete, legte der
Sachverständige Dr. G____ abermals dar. So sei dies für maximal zwei Monate
möglich, aus seiner Erfahrung würden solche Fälle in erster Linie zur
Einleitung einer triebdämpfenden Medikation genutzt, eventuell auch zur
medikamentösen Einstellung auf ein Depotneuroleptikum. Das sei aber im Falle der
Berufungsklägerin nicht zwingend erforderlich. Auch im aktuellen Zustand, wo
sie sich erkennbar nicht in einer psychotischen Verfassung mit ausgeprägten
Realitätsstörungen und formalen Denkstörungen befinde, ergäbe das zum jetzigen
Zeitpunkt keinen grossen Mehrwert. Es komme aktuell darauf an, relativ
niederschwellig bei beginnender Verschlechterung und bei Häufigkeitszunahme von
Alkoholintoxikationen und der Entwicklung deutlich psychopathologischer
Symptome – wie in der Vergangenheit auch – eine stationätr Krisenintervention
auf FU-Grundlage einzuleiten. Dazu müsste ein sehr gut aufgestelltes
kompetentes Casemanagement die Regie führen, was nicht bei der Bewährungshilfe,
sondern in einer forensischen Fachambulanz liegen sollte. Diese müsse das ganze
Helfernetz koordinieren und auch dazu Sorge tragen, dass nicht zu lange
zugewartet werde, bis sich die bekannte Symptomatik wieder voll entfalten
könne. Was die Kadenz der Vorsprachen im Fachambulatorium betrifft, führte Dr. G____
aus, dass dies am besten von den Behandelnden eingeschätzt werden könne. Man
beginne jedoch in der Regel mit einer Frequenz von einer Vorsprache wöchentlich
und handhabe es dann flexibel. Ein- bis zweimal wöchentlich sei aber wohl
zunächst als Regelfrequenz nötig. In diesem Rahmen sei eine psychiatrische
Basisversorgung zu gewährleisten, wobei auch die Störungsanteile im Rahmen der
kombinierten Persönlichkeitsstörung der Berufungsklägerin thematisiert und mit
ihr gemeinsam Coping-Strategien zu einem adäquateren Umgang mit diesen Problembereichen
erarbeitet werden müssten, insb. Emotionsregulation, Affekt- und Impulskontrolle,
Grössenvorstellungen, die im Hintergrund vorhanden seien oder traumatisierende
Erlebnisse in der Biografie. Diese Aufarbeitung habe dann in einer intensiven
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erfolgen. Ein
(Alkohol-)Monitoring wäre zudem eine weitere Kontrollmöglichkeit für das
Ambulatorium (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2213 ff.).
Hinsichtlich der Eignung und Erforderlichkeit der Anordnung
einer stationären resp. ambulanten Massnahme kann im Ergebnis diesen sorgfältig
und überzeugend begründeten Einschätzungen des Gutachters gefolgt werden.
Demnach erscheint aufgrund der Ausführungen im Gutachten, dass im Falle der
Anordnung einer stationären Massnahme gegen den Willen der Berufungsklägerin
damit gerechnet werden müsste, dass sie ihre zwangsweise Unterbringung paranoid
verarbeiten und eine sich zunehmend verfestigende negativistische
Verweigerungs- und Widerstandshaltung entwickeln würde, wodurch sich die längerfristigen
Erfolgsaussichten einer störungsspezifischen und risikoorientierten Behandlung eher
verschlechtern würden, bereits fraglich, ob die Anordnung einer stationären
Massnahme überhaupt geeignet wäre, die Legalprognose bei der Berufungsklägerin
zu verbessern, gab diese doch wiederholt an, nicht mit einer entsprechenden
Massnahme einverstanden zu sein – wovon nicht zuletzt auch ihre gegen den
vorinstanzlichen Entscheid erhobene Berufung zeugt. Selbst wenn eine stationäre
Massnahme geeignet wäre, so ermangelt es an der Erforderlichkeit derselben,
erweist sich doch die Durchführung einer ambulanten Massnahme mit
entsprechenden ergänzenden Weisungen – also einer Kombination von ambulanter
Massnahme und insbesondere verbindlicher Platzierung in einem geeigneten
Wohnheim – für den Sachverständigen Dr. G____ als vertretbare mildere Variante
(i.S. einer therapeutischen, sozialrehabilitativen und deliktpräventiven Minimalvariante).
Die Berufungsklägerin zeigt sich sodann mit einer solchen ambulanten Therapie
auch einverstanden (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2216). Was die Platzierung
in einem Wohnheim angeht, ist hervorzuheben, dass sich in der Tat sowohl die
Leitung des Heims [...] als auch die Berufungsklägerin positiv über die
jeweilige Gegenseite äussern (vgl. Akten S. 2172 sowie Protokoll
2. Instanz, Akten S. 2212), ein konfliktarmes gutes Verhältnis beschrieben
wird und damit auch die Perspektive eines auch mittelfristigen dortigen
Verbleibs der Berufungsklägerin besteht. Essenziell ist in diesem Zusammenhang
auch der Fortschritt der IV-Abklärung, um der Berufungsklägerin eine gewisse
finanzielle Unabhängig zu garantieren. Das dortige Verfahren ist allem Anschein
nach in Bearbeitung und die Berufungsklägerin versicherte in der
Berufungsverhandlung ausserdem, bislang zu jedem Termin der IV erschienen zu
sein (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2217). Dem Sachverständigen ist zudem
auch insofern zu folgen, als sich eine zweimonatige stationäre Einleitung der
ambulanten Massnahme nicht notwendig und auch nicht zweckmässig erweist.
Demgegenüber erscheint eine alleinige Therapieweisung auch
nach dem Gutachter (z.B. zur Fortführung der gegenwärtigen ambulanten
Suchtbehandlung im PBL-Ambulatorium in [...] oder auch in Verbindung mit einer
ambulanten psychiatrischen Therapie und nur zeitlich begrenzt für die Dauer
einer allfälligen Probezeit) angesichts des (störungsbedingt) hohen Bedarfs der
Berufungsklägerin an äusserer Strukturierung und Kontrolle, ihrer gegenwärtig
noch unzureichenden Störungseinsicht, ihrer ambivalenten und instabilen
Therapie-, Veränderungs- und Abstinenzmotivation und ihres in der Vergangenheit
mehrfach gezeigten Mangels an Verlässlichkeit und Compliance in Betreuungs-und
Behandlungssituationen als unzureichend, zu wenig verbindlich und letztlich
kaum erfolgversprechend. Mithin kann eine solche mildere Variante auch aus
gutachterlicher Sicht nicht empfohlen werden (vgl. Gutachten, Akten S. 2117),
weshalb ihr unbestrittenermassen die Geeignetheit abzusprechen ist.
Auf die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, dass die
Berufungsklägerin eine lange psychiatrische Vorgeschichte mit FU-Einweisungen
aufweise, ihr bereits viele Chancen geboten worden seien, es aber den Anschein
mache, dass dadurch bislang keine nachhaltige Wirkung erzielt worden sei und fraglich
sei, wie die Forderung auf einen psychiatrischen Fokus im ambulantem Rahmen
dauerhaft gewährleistet werden könne, hielt der Sachverständige überzeugend
fest, dass dieses komplexe psychische Störungsbild zwar schwer zu behandeln und
die Prognose nicht besonders günstig sei, jedoch im Rahmen einer stationären
Massnahme nicht wesentlich mehr erreicht werden könne. So würden Persönlichkeitsstörungen
normalerweise ambulant behandelt. Im nicht mehr ganz jungen Alter der
Berufungsklägerin, wo nicht mehr so grosse Veränderungs- und
Nachreifungspotentiale vorhanden seien, seien die Möglichkeiten einer
stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ausserdem begrenzt. Im
Rahmen einer stationären Massnahme würde es zwar eine Zeit lang möglicherweise
nicht resp. nur intern zu Zwischenfällen kommen. Der entscheidende Moment falle
jedoch mit den Öffnungen zusammen, die eigentliche Problematik würde mithin
einfach zeitversetzt ein paar Jahre später mit der Verlegung in den offenen
Vollzug, nämlich in ein Wohnheim, beginnen. In zwei Jahren stünde man
entsprechend wieder am gleichen Punkt wie heute. Man müsse auch dann wieder
eine Anschlusslösung und einen sozialen Empfangsraum schaffen, der tragfähig
sei. Wichtig sei vor allem die Gewährleistung eines externen Risikomanagements,
da die Berufungsklägerin ein internes Risikomanagement selbst krankheitsbedingt
nicht aufbringen könne. Es komme auf ein engmaschiges professionelles Helfernetz
an, auf ein gutes Casemanagement und auf rasche Intervention. Bei der FU sei
die Berufungsklägerin immer auf der Suchtabteilung gelandet. Dort habe man
mithin keinen Blick für die Persönlichkeitsproblematik gehabt und nicht
erfasst, dass die Suchtproblematik sich erst sekundär als ein dysfunktionaler
Versuch, ihre Zufriedenheit und ihre Stimmung zu regulieren, entwickelt habe. Insofern
hätte die Persönlichkeitsproblematik Priorität in der Behandlung, da auf deren
«Nährboden» der schädliche Suchmittelkonsum geschehe (Protokoll 2. Instanz,
Akten S. 2217 f.).
Eine stationäre Massnahme wäre demnach bereits weder geeignet
noch erforderlich, um der Gefahr weiterer krankheitsbedingter Straftaten begegnen
zu können. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen bejaht würden, wäre – wie
nachfolgend dargelegt wird – eine solche Massnahme unverhältnismässig i.e.S.
6.3
6.3.1 Im Rahmen der Angemessenheit der Massnahme ist
zu beurteilen, ob die Beeinträchtigung der Freiheitsrechte der Berufungsklägerin,
die mit einer stationären psychiatrischen Behandlung einhergehen – insbesondere
der grundsätzlich höchstens fünf Jahre dauernde Freiheitsentzug —, in einem
vernünftigen Verhältnis stehen zur damit möglichen Abwendung weiterer
krankheitsverbundener Straftaten. Es gilt mithin, die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch der Berufungsklägerin gegeneinander
abzuwägen (vgl. Heer, in: Basler
Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 56 StGB N 35 f.; BGer 6B_596/2011
vom 19. Januar 2012 E. 3.2.3). Es kommt insbesondere darauf an, ob und
welche Straftaten von Seiten der Berufungsklägerin drohen, wie ausgeprägt das
Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.
Je schwerer die Delikte wiegen, die die Berufungsklägerin in Freiheit begehen
könnte, desto geringer kann die Gefahr sein, die eine freiheitsentziehende
Massnahme rechtfertigt, und umgekehrt (BGer 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E.
2.3, 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.3).
6.3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, erscheinen die von der Berufungsklägerin begangenen Taten einzeln betrachtet
als nicht besonders schwerwiegend. Es handelt sich ausschliesslich um Vergehen.
Zwar wäre es verfehlt, die Ausgangslage zu verharmlosen. Die Berufungsklägerin
weist so zahlreiche einschlägige Vorstrafen auf, bei welchen sich die
Deliktszeiträume teilweise über mehrere Jahre erstrecken (vgl. Akt. S. 1868 ff.).
Zudem ist die Legalprognose aktuell (noch) ungünstig, was jedoch mit dem
Antritt der ambulanten Massnahme gerade verbessert werden soll. Entgegen der
Ansicht des Strafgerichts ist zudem nicht mit einer mengenmässigen Zunahme zukünftiger
Taten zu rechnen (was auch vom Sachverständigen Dr. G____ nicht ausgeführt
wird). Zwar ist die vorinstanzliche Erwägung, dass Mitarbeitende des
öffentlichen Diensts nicht von Furcht, Schrecken oder sonstigen Belästigungen
beeinträchtigt werden sollen, sondern möglichst reibungslos ihre Aufgaben
erfüllen können, durchaus zutreffend. Jedoch besteht bei entsprechenden
Angestellten des öffentlichen Diensts auch eine höhere Wahrscheinlichkeit, sich
mit derartigen Personen auseinandersetzen zu müssen. Mithin kann dies nicht als
Grund dafür vorgebracht werden, die Verhältnismässigkeit einer (eingriffsintensiveren)
Massnahme zu begründen. Entgegen den Einschätzungen im zuerst erstellten reinen
Aktengutachten gab der Sachverständige Dr. G____, wie bereits dargelegt, an,
das Risiko für die Ausführungsgefahr der von der Berufungsklägerin geäusserten Drohungen
sei lediglich als leichtgradig (bis höchstens mittelgradig) einzuschätzen,
zumal sich in ihrem bisherigen Deliktverhalten keine Tendenz zur Progression in
Richtung schwerer Gewalttaten (u.U. mit gravierenden Opferschäden) abgezeichnet
hätten. Die Depositionen der Berufungsklägerin sowie die Ausführungen des
Sachverständigen während der Berufungsverhandlung stützen diese Einschätzung. Der
soziale Empfangsraum der Berufungsklägerin scheint sich des Weiteren im
Vergleich zum Zeitpunkt des strafgerichtlichen Entscheids positiv entwickelt zu
haben, haben sich doch z.B. sowohl die Leitung des Heims [...] als auch die
Berufungsklägerin positiv über die jeweilige Gegenseite geäussert (vgl. vorne
E. 6.2), ein konfliktarmes gutes Verhältnis beschrieben und damit auch die
Perspektive eines auch mittelfristigen dortigen Verbleibs der Berufungsklägerin
untermauert. Zudem beschreibt die Berufungsklägerin auch ein gutes Verhältnis
zu den übrigen aktuellen Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims (Protokoll 2.
Instanz, Akten S. 2212).
Im Ergebnis ist somit zwar die Gefahr weiterer
gleichgelagerter Rechtsverletzungen, welche die öffentlichen Sicherheits- und
Ordnungsinteressen beeinträchtigen können, durch die Berufungsklägerin nicht gänzlich
auszuschliessen, aufgrund der vergleichsweise wenig schwerwiegenden Anlasstaten
und dem grundsätzlich nur geringfügigen Risiko der Ausführung der geäusserten
Drohungen überwiegt aber das Freiheitsinteressen der Berufungsklägerin, welches
durch eine stationäre psychiatrische Behandlung ohne Zweifel eingeschränkt würde,
gegenüber dem öffentlichen Interesse, den erwähnten Risiken mit einer stationären
Massnahme entgegenzutreten.
Zu erwähnen ist schliesslich, dass die Anordnung einer
ambulanten Massnahme nach dem Ausgeführten unbestrittenermassen
verhältnismässig ist. Zudem hat sich nicht zuletzt auch die Berufungsklägerin wiederholt
mit deren Durchführung einverstanden erklärt (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 1528
ff. sowie Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2218 f.) und auch einen
entsprechenden Antrag auf Anordnung einer solchen Massnahme durch ihren
Verteidiger stellen lassen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 2219).
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht
für die Dauer der ambulanten Behandlung Weisungen erteilen oder Bewährungshilfe
anordnen. Diese unterscheiden sich weder in Bezug auf die Aufgaben noch in
ihrer Ausgestaltung von denjenigen beim bedingten Strafvollzug (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl.,
Basel 2019, Art. 63 StGB N 70). Diese flankierenden Massnahmen dienen der
Spezialprävention. Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor
Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die zuständige Behörde
leistet und vermittelt die erforderliche Sozial- und Fachhilfe (Art. 93
Abs. 1 StGB). Die Hilfeleistung für die betroffene Person steht im Vordergrund.
Ihre Anordnung ist daher nicht an enge Voraussetzungen gebunden (BGE 118 IV 218, s. ferner BGE 118 IV 330). Im Rahmen ambulanter Massnahmen kann die
Bewährungshilfe auch die Kontrolle der Verpflichtungen aus der Massnahmenanordnung
umfassen, etwa die regelmässige Einhaltung von Therapieterminen oder auch eine
angeordnete Drogenabstinenz (vgl. Imperatori,
in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 93 StGB N 21).
6.4.2 Bei der Berufungsklägerin bestehen trotz einer
im Vergleich zum ersten Aktengutachten günstigeren Prognose aufgrund ihrer
deliktischen Vergangenheit gewisse Zweifel, ob sie sich inskünftig –
insbesondere in Bezug auf einschlägige Delinquenz – bewähren wird. Mithin erscheint
es als angebracht, dass die Berufungsklägerin neben der ambulanten Massnahme ergänzend
von einer Fachperson im Rahmen der Bewährungshilfe auf ihrem Weg in eine dauerhaft
deliktsfreie Zukunft begleitet wird. So führte auch der Sachverständige Dr. G____
aus, dass die Anordnung von Bewährungshilfe ein zusätzlicher Anker sei, um den
gesundheitlichen Zustand der Berufungsklägerin nochmals zusätzlich stützen zu
können (vgl. vorne E. 6.2).
Vorliegend befindet sich die Berufungsklägerin zumindest
hinsichtlich ihrer Wohnsituation – wie bereits dargelegt – in grundsätzlich
stabilen Verhältnissen, da sie seit dem 27. Dezember 2023 im Wohnheim [...] in
Basel wohnhaft ist. Dort pflegt sie denn sowohl mit den Betreibern als auch mit
den übrigen aktuellen Bewohnenden ein gutes Verhältnis. Unterstützung kann der
Berufungsklägerin durch die Bewährungshilfe jedoch hinsichtlich der übrigen erforderlichen
Sozial- und Fachhilfe zukommen, etwa zusätzliche Unterstützung betreffend die
IV-Abklärung, von der IV unterstützte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen,
eine allfällige übrige Berufsabklärung oder die Vermittlung von Tagesstrukturen,
weitergehende Unterstützung hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse inkl.
Vermittlung übriger Unterstützungs- oder Sozialversicherungsleistungen sowie allfällige
Sozialtrainings, die sich neben der ambulanten Therapie als notwendig erweisen
sollten (wobei dies auch von der Bewährungshilfe an spezialisierte Dritten
übertragen werden könnte). Die konkrete Ausarbeitung des Inhalts sowie die Aufgleisung
bleibt jedoch der Vollzugsbehörde in Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe
überlassen.
Es bietet sich des Weiteren an, das Betreuungssetting in
einem Wohnheim (momentan Wohnheim [...]), wie es auch vom Sachverständigen Dr. G____
als notwendiger institutioneller Betreuungsrahmen vorausgesetzt wird, mittels
Weisung beizubehalten, solange es die Bewährungshilfe, die für die
ganzheitliche erforderliche Sozial- und Fachhilfe verantwortlich ist, für notwendig
erachtet, längstens jedoch bis zum Ende der ambulanten Massnahme.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass
gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. G____ vom
21. Juli 2024 sowie seine Ausführungen vor den Schranken die Anordnung einer
ambulanten psychiatrischen Behandlung mit integrierter ambulanter
Suchtbehandlung ausreicht, um dem von der Berufungsklägerin ausgehenden
Gefahrenpotential langfristig zu begegnen, weshalb eine solche anzuordnen ist.
Zudem wird ihr für die Dauer der ambulanten Massnahme Bewährungshilfe
angeordnet. Der Berufungsklägerin wird ferner die Weisung erteilt, in einer
betreuten Einrichtung zu wohnen, solange es die Bewährungshilfe für notwendig
erachtet, längstens bis zum Ende der Massnahme. Die genaue Ausgestaltung der
Massnahme sowie der Bewährungshilfe wird – unter Verweis auf das Gutachten vom 21.
Juli 2024, die Ausführungen des Sachverständigen Dr. G____ im Rahmen der
Berufungsverhandlung sowie die vorgehenden Erwägungen – dem entsprechenden
Ambulatorium resp. der Vollzugsbehörde anheimgestellt.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen
sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates
(Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'183.35 und ein Auslagenersatz von CHF
13.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1 % in Höhe von insgesamt CHF 96.95,
somit total CHF 1'293.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafgerichts
vom 27. April 2022 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und
des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage;
-
Freisprüche gemäss Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von den Vorwürfen
der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen versuchten Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung,
der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Hinderung
einer Amtshandlung;
-
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt (Diensterschwerung) zufolge
Verjährung;
-
Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe (Urteil Strafgericht Basel-Stadt
vom 21. November 2019);
-
Beschluss über das beschlagnahmte Notebook;
- Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches wird eine
ambulante psychiatrische Behandlung mit integrierter ambulanter
Suchtbehandlung angeordnet.
Für die Dauer der Massnahme wird gemäss Art. 63 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet. A____ wird zudem gemäss Art.
63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, in einer betreuten Einrichtung
zu wohnen, solange es die Bewährungshilfe für notwendig erachtet, längstens bis
zum Ende der Massnahme.
Sämtliche ordentlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des
Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 1'183.35 und ein Auslagenersatz von CHF 13.35, zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8,1 % in Höhe von insgesamt CHF 96.95, somit total CHF 1'293.65
aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
KESB (Art. 75 Abs. 2 StPO), [...], [...]
-
Bedrohungsmanagement Basel-Landschaft
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
-
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
-
Gutachter Dr. G____
-
Privatklägerschaft (nur Dispositiv)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.