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Entscheid

SB.2022.85

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (6B_1330/2023 vom 18.12.2023)

22. Juni 2023Deutsch72 min

Aufenthalts wurde der Berufungskläger dagegen freigesprochen. Der Berufungskläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.85

URTEIL

vom 22.

Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

(Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas

Inoue

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Thorberg, Thorberg 48,

3326 Krauchthal Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Strafdreiergerichts

vom 13. April 2022

betreffend Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,

Bandenmässigkeit) sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. April 2022

wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und

Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu dreieinhalb Jahren

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis

26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem

26. August 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter

Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf des rechtswidrigen

Aufenthalts wurde der Berufungskläger dagegen freigesprochen. Der Berufungskläger

wurde für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung

im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem befand das

Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband

dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine

Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, verteidigt

durch Advokatin [...], am 13. April 2022 Berufung an, erklärte diese am

8. August 2022 und reichte am 4. Januar 2023 die Berufungsbegründung

ein. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und

der Berufungskläger sei in allen Punkten freizusprechen. Dementsprechend seien

auch die angeordnete Landesverweisung sowie die zugehörige Ausschreibung im

Schengener Informationssystem aufzuheben. Es sei dem Berufungskläger für die

erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall

zuzusprechen. Sämtliche Anträge stellt er o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das

Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft

verzichtete am 9. Februar 2023 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine

Stellungnahme, beantragt jedoch sinngemäss die Abweisung der Berufung. Im

Instruktionsverfahren gingen ausserdem ein Vollzugsbericht der

Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 9. Mai 2023 sowie ein aktueller

Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 22. Mai 2023 ein.

Mit Verfügung

vom 17. März 2023 bzw. Vorladung vom 30. März 2023 wurden die

Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung

vom 22. Juni 2023 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache

befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers und die

Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei die Verteidigerin die Möglichkeit zur

Replik und die Staatsanwaltschaft zur Duplik erhielt. Der Beschuldigte hielt an

seinen Anträgen fest, beantragt jedoch neu im Sinne eines Eventualantrags eine

Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Landesverweisung

von fünf Jahren ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Die

Staatsanwaltschaft beantragt eine kostenpflichtige Abweisung der Berufung und

vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das anlässlich der

Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers wurde

mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2023 abgewiesen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Nach

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt

das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger

ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die

Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,

womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88

Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts.

1.2

Gemäss

Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich

Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile

des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf

welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4

sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil

hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

Nicht angefochten wurde vorliegend der Freispruch von der

Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts sowie die Verfügungen über die

beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 2, Akten S. 1516). Darüber ist folglich nicht

mehr zu befinden. Für deren

Auflistung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist mangels

Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das

erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

2.

Schuldspruch

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.1

Strafgerichtsurteil

Das Strafgericht schildert im angefochtenen Urteil zunächst

die Observation der Spezialfahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom

26.

und 27. Mai 2021, anlässlich welcher verschiedene

Betäubungsmittelverkaufshandlungen beobachtet worden seien, die Ergebnisse der

am 27. Mai 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung in der vom Berufungskläger

angemieteten Wohnung an der [...]strasse [...], anlässlich welcher der

Berufungskläger und der mitbeschuldigte, ebenfalls abgeurteilte B____

(nachfolgend: Mitbeschuldigter; dieser verzichtete darauf, seine Berufung zu

erklären) festgenommen wurden, sowie die Erkenntnisse, welche sich aus der

Auswertung des in der Wohnung beschlagnahmten Mobiltelefons des

Berufungsklägers ergeben hätten (angefochtenes Urteil S. 10–13). Nach

einer Darlegung der Aussagen der beiden Beschuldigten erwog das Strafgericht,

dass weder die Aussagen des Mitbeschuldigten noch jene des Berufungsklägers

glaubhaft seien. In Bezug auf den Berufungskläger würden die Nachweise seines

DNA-Profils ab dem Knotenbereich der importierten gelben Kunststoffverpackung,

welche netto 20.8 Gramm Kokain enthalten habe, sowie ab einem Minigrip belegen,

dass er mehr Umgang mit den sichergestellten Betäubungsmitteln gehabt habe, als

er zugeben wolle. Ausserdem habe die Auswertung des IRM ergeben, dass beide

Beschuldigten kurz vor ihrer Anhaltung mit offenen Betäubungsmitteln hantiert

hätten. Das Strafgericht verwarf sodann die These des Berufungsklägers, wonach

er von einer Drogenbande im Hintergrund unter Druck gestanden sei und schloss,

dass der Berufungskläger aus der Wohnung an der [...]strasse [...] spätestens

ab dem 13. Mai 2021 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei. Der

Mitbeschuldigte sei am 14. Mai 2021 in der Wohnung eingetroffen. Die

beiden Beschuldigten seien in der Folge bis zu ihrer Verhaftung täglich in

arbeitsteiliger Weise dem schwunghaften Betäubungsmittelhandel nachgegangen,

wobei der Mitbeschuldigte mehrheitlich verkaufsfertige

Betäubungsmittelportionen in der Wohnung gestreckt und abgepackt sowie

gelegentlich aus dem Fenster die Umgebung abgecheckt habe, während der

Berufungskläger aufgrund seiner Deutschkenntnisse das Bestelltelefon bedient,

die Bestellungen ausgeliefert und das Geld dafür einkassiert habe. Allein die

in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel hätten 110.54 Gramm reines

Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin als Hydrochlorid enthalten (angefochtenes

Urteil S. 13–16).

2.2

Einwände des Berufungsklägers

Weder die äusseren Umstände rund um die Observation noch die

Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 noch die vorinstanzlichen

Schlussfolgerungen aus dem beschlagnahmten Mobiltelefon [...] werden vom

Berufungskläger mit seiner Berufung bestritten. Auch die

Drogenhandelsaktivitäten im Zeitraum vom 13. Mai 2021 bis zu seiner

Verhaftung sowie die festgestellte Betäubungsmittelmenge werden vom

Berufungskläger nicht substantiell in Frage gestellt. Insofern kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen

werden (angefochtenes Urteil S. 10–16).

Der Berufungskläger stellt sich indessen zusammengefasst auf

den Standpunkt, er sei blosses Tatwerkzeug einer dahinterstehenden kriminellen

Organisation gewesen. Sowohl er als auch seine Familie seien an Leib und Leben

bedroht worden. Er habe sich in einem Nötigungsnotstand befunden. Er sei als

austauschbarer Läufer eingesetzt worden und einer konstanten Beaufsichtigung

ausgesetzt gewesen. Es handle sich somit um einen Fall mittelbarer Täterschaft,

eventualiter um Gehilfenschaft (Berufungsbegründung Rz. 2 ff., Akten

S. 1449 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten

S. 1525 ff.).

2.3

Rolle des Berufungsklägers im

Betäubungsmittelhandel

2.3.1

2.3.1.1

Der Berufungskläger macht im Zusammenhang mit

der Drohkulisse – wie bereits im Vorverfahren und anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung – im Kern geltend, die albanische Mafia gebe

ihm die Schuld für den missglückten Betäubungsmitteltransport in Deutschland,

welcher der Vorstrafe gemäss Urteil des Landgerichts München vom

10.

Februar 2014 zugrunde gelegen sei. Die Drogenbande habe ihn nach der

Verbüssung seiner Haftstrafe mehrfach zuhause in Albanien aufgesucht und ihn letztlich

dazu gezwungen, in Basel für die Bande dem Drogenhandel nachzugehen, um damit

seine Schulden abzuarbeiten (Akten S. 613; Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 11 ff., Akten S. 1266 ff.; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 3 ff., Akten S. 1517 ff.).

2.3.1.2

Bereits der Ursprung der Schulden gegenüber

der Drogenbande erscheint wenig glaubhaft. Aus dem Urteil des Landgerichts

München vom 10. Februar 2014 lässt sich zunächst entnehmen, dass der

Berufungskläger bereits damals angegeben hatte, EUR 15'000.– Schulden «bei

Gericht und bei Privatpersonen zu haben» (Separatbeilage, SB S. 1716). Wie

die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, erscheint es auffällig, dass sich

die fraglichen Schulden, welche die Drogenbande vom Berufungskläger für den

missglückten Betäubungsmitteltransport bei ihm eintreibe, ebenfalls auf EUR

15'000.– belaufen sollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11,

Akten S. 1266), zumal der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme zur

Person vom 10. Juni 2021 noch angegeben hatte, er habe EUR 15'000.–

Schulden, welche er nach seiner Inhaftierung in Deutschland habe machen müssen,

damit er sich habe «bewegen» können (Akten S. 6). Diese Aussage spricht

nicht für die Version des Berufungsklägers und er konnte diese Unstimmigkeit

auch auf entsprechende Rückfrage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht

auflösen (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 f., Akten S. 1517

f.).

Kommt hinzu, dass sich der Berufungskläger im vorliegenden

Verfahren auf den Standpunkt stellt, er sei damals mit zwei weiteren Personen

unterwegs gewesen und habe erst unterwegs erfahren, dass eine dieser beiden

Personen Betäubungsmittel dabeigehabt habe. Er habe dieser Person dann gesagt,

dass sie nicht in seinem Auto mitfahren dürfe und er habe sie zum Bahnhof

gebracht. Dies sei sein Fehler gewesen. Die Drogenbande habe ihm die Schuld

gegeben, dass die Person mit den Betäubungsmitteln den Zug genommen habe und in

der Folge von der Polizei festgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 7 f. und 11, Akten S. 1262 f. und 1266; Akten S. 612 f.;

Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452). Gemäss dem (rechtskräftigen)

Urteil des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 gab der

Berufungskläger in jenem Verfahren dagegen an, die Initiative, den Zug zu

nehmen, sei von der Person gekommen, welche die Betäubungsmittel unter ihrer

Kleidung getragen habe. Er selbst habe nichts vom Betäubungsmittelgeschäft gewusst

(vgl. SB S. 1742 ff.). Die beiden damaligen Mitbeschuldigten räumten ihrerseits

ein, dass es dem Tatplan entsprochen habe, die Betäubungsmittel am Körper

festzumachen und den Zug von [...] nach [...] zu nehmen (SB S. 1741 und

1750.

f.). Letztlich festgenommen wurden die drei Personen, da von der Polizei

eine Observation durchgeführt wurde (SB S. 1752 ff.). Es ist daher ohne

weiteres davon auszugehen, dass es dem damaligen Tatplan entsprach, zu dritt

nach [...] zu fahren und die zu transportierenden Betäubungsmittel am Körper

einer der drei Personen zu befestigen, welche in der Folge getrennt von den

anderen beiden mit dem Zug zurück nach [...] fährt. Es erscheint bei dieser

Ausgangslage wenig nachvollziehbar, weshalb eine dahinterstehende Drogenbande

dem Berufungskläger (alleine) die Schuld an der Verhaftung resp. letztlich am

Verlust der Betäubungsmittel zugeschoben haben soll, was durchaus eine

Erklärung für die im vorliegenden Verfahren abgeänderte Version darstellen

könnte. In jedem Fall lassen diese Umstände die Entstehung der Schulden

äusserst zweifelhaft erscheinen.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers

(Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452; Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten

S. 1526), erweist sich die Vorstrafe aus München im Übrigen nicht als

entlastendes, sondern vielmehr als belastendes Indiz dafür, dass der

Berufungskläger vorliegend einem organisierten Betäubungsmittelhandel

nachgegangen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der Berufungskläger «lediglich»

wegen «Beilhilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge» verurteilt wurde (SB S. 1775). Allerdings war bereits bei

dieser Tat der Mitbeschuldigte involviert, was durchaus auffällig ist. Das

Gericht kam im erwähnten Urteil mit eingehender Begründung zum Schluss, dass

der Berufungskläger den Mitbeschuldigten wissentlich und willentlich

unterstützt habe, das vorgeworfene Betäubungsmittelgeschäft durchzuführen,

indem er einem unerfahrenen Kurier bei der Einreise nach [...] geholfen, diesen

in Kontakt mit dem Mitbeschuldigten gebracht, ihm beim Erwerb der Zugfahrkarte

von [...] nach [...] geholfen und dem Mitbeschuldigten die erforderlichen

Fahrerdienste geleistet habe. Mithin hat das Gericht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger

der nichtsahnende Fahrer gewesen sei. Auch von einem Subordinationsverhältnis

ist nicht die Rede (SB S. 1761 ff., 1775). In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass dem Mitbeschuldigten damals drei Anklagepunkte zur Last

gelegt wurden, was die beinahe doppelt so hohe Strafe erklärt. Im konkreten

Sachverhaltskomplex, bei dem der Berufungskläger ihn unterstützte, erachtete

das Landgericht München eine um eineinhalb Jahre höhere Strafe für den

Mitbeschuldigten als Haupttäter als angemessen (SB S. 1776 ff.). Von einem

damals bestehenden Machtgefälle zwischen dem Berufungskläger und dem

Mitbeschuldigten, wie es vom Berufungskläger beliebt gemacht wird, ist daher

nicht auszugehen.

2.3.1.3

Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil

sodann, dass es dem Berufungskläger mit seiner deutschen Arbeitsgenehmigung

zudem offen gestanden wäre, einer legalen Arbeit nachzugehen, seine Familie

nachzuziehen oder diese mit Geldüberweisungen zu unterstützen (angefochtenes

Urteil S. 15 f.). Die Verteidigung des Berufungsklägers stört sich an dieser

Annahme. Sie macht geltend, der Berufungskläger habe der Drogenbande mehrere

CHF 10'000.– geschuldet, die er als ungelernter Hilfsarbeiter mit legaler

Arbeit nie hätte begleichen können (Berufungsbegründung Rz. 7, Akten

S. 1451). Diesem Einwand sind jedoch die Angaben des Berufungsklägers

selbst entgegenzuhalten. So beziffert er die Schulden, wie vorgehend bereits

dargelegt, nicht auf mehrere CHF 10'000.–, sondern auf EUR 15'000.–. Sodann gab

er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe der

dahinterstehenden Drogenbande zunächst seine Ersparnisse aus seiner

Erwerbstätigkeit aus Deutschland von EUR 2'000.– bis 3'000.– übergeben und den

Leuten gesagt, dass sie den Rest erhalten würden, sobald er gearbeitet habe,

womit sie einverstanden gewesen seien. Er sei dann nach Basel gekommen, weil er

sich erhofft habe, im Grenzbereich zu Deutschland Arbeitsaufträge als

Parkettleger zu erhalten (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 f.,

Akten S. 1263 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte er, er

sei nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im Jahr 2018

zurück nach Albanien und habe dort in einer Werkstatt als Mechaniker gearbeitet,

wobei er im Schnitt EUR 700.– bis 800.– verdient habe. Als Corona gekommen sei,

habe die Werkstatt geschlossen und er habe keine Arbeit mehr gehabt. Er sei

dann nach Basel gekommen, weil ein Freund ihm mögliche Arbeitsaufträge mit

Parkettböden im Grenzbereich zu Deutschland in Aussicht gestellt habe, was aber

nie zustande gekommen sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 ff.,

Akten S. 1517 ff.). Selbst gemäss den Angaben des Berufungsklägers hätte

Dispositiv

demnach – sollte seinen Schilderungen betreffend Schulden bei der Drogenbande

gefolgt werden – die Drogenbande einer Abtragung der Schulden mit legaler

Arbeit zugestimmt. Den Einstieg in den Betäubungsmittelhandel begründet er

vielmehr mit seinem Stellenverlust in Albanien infolge der Corona-Pandemie

sowie der gescheiterten Arbeitsvermittlung in [...] bzw. in Basel.

Werden die Angaben des Berufungsklägers hinsichtlich des

Grunds, weshalb er nach Basel gekommen ist, jedoch genauer betrachtet, ist

festzustellen, dass diese nicht mit der Aktenlage übereinstimmen. So datiert

der Vertrag zur vom Berufungskläger angemieteten Wohnung an der [...]strasse [...]

vom 20. Dezember 2019, wobei als Mietbeginn der 1. Dezember 2019

vereinbart wurde (Akten S. 475 f.). Der sich ebenfalls in den Akten

befindliche Arbeitsvertrag mit der [...] datiert gar vom 28. Februar 2019,

wobei der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf den 1. März 2019 vereinbart

wurde (Akten S. 477 ff.). Sowohl der Miet- als auch der Arbeitsvertrag

datieren somit auf eine Zeit, welche vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Europa

zu verorten ist. Angesprochen auf diesen Widerspruch antwortete der

Berufungskläger ausweichend und machte im wesentlichen Erinnerungslücken

geltend (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 1518

f.). Nachdem der Berufungskläger den Grund für seinen Stellenverlust in

Albanien und seinen Umzug in die Schweiz eindeutig in der Corona-Pandemie

verortet, lassen sich seine Erinnerungslücken aber entgegen dem Dafürhalten der

Verteidigung nicht mit der langen Zeit, welche inzwischen verstrichen ist,

erklären. Vielmehr erscheint seine Reaktion symptomatisch dafür, dass es sich

bei den Darlegungen des Berufungsklägers um reine Schutzbehauptungen handelt,

welche an einem unauflösbaren Widerspruch leiden. Bezeichnend erscheint denn

auch, dass der Berufungskläger, als er im Verlauf der Berufungsverhandlung

nochmals gefragt wurde, wie das mit den Schulden und dem Druck angefangen habe,

seine Geschichte erneut abänderte und ausführte, dass er «den Leuten» zunächst

ein wenig Geld habe geben können und danach ein wenig gearbeitet habe, sie ihm

dann aber gesagt hätten, die Geldbeträge seien viel zu niedrig, sie würden das

Geld möglichst schnell wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 9 f., Akten S. 1523 f.). Damit verstrickt sich der Berufungskläger

freilich erneut in Widersprüche mit seinen früheren Angaben. Im Übrigen

erscheint seine Version, wonach er eine Wohnung in Basel angemietet habe, um im

grenznahen Deutschland einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, reichlich

lebensfremd. Daran ändern auch seine Ausführungen, wonach er in Deutschland

noch vier Monate Haft zu befürchten gehabt habe (vgl. zuletzt

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f., Akten S. 1521 f.), nichts.

Denn seine gleichzeitig geäusserte Version, dass er eine Wohnung in Basel

lediglich im Hinblick auf Arbeit, welche er in Zukunft allenfalls erhalten

könnte, angemietet habe, ergibt keinen logischen Sinn, erst recht nicht, wenn

er – der Geschichte des Berufungsklägers folgend – Schulden bei einer

Drogenbande zu begleichen hatte. Ausserdem geht seine Version, wonach er dem

Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass er die Wohnung nicht umsonst haben und nur

einen Monat warten könne, nicht mit dem aktenkundigen Miet- und dem ebenfalls

sich in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag auf. Wie dargelegt, begann das

Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag bereits neun Monate vor Mietbeginn.

2.3.1.4 Zusammenfassend erscheint die vom

Berufungskläger geschilderte Drohkulisse konstruiert, um sich aus der

Verantwortung für den ihm angelasteten Betäubungsmittelhandel zu ziehen. Daran

ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen zur albanischen Drogenmafia

und das Schreiben seiner Ehefrau nichts (vgl. zu den dahingehenden Ausführungen

des Berufungsklägers: Berufungsbegründung Rz. 4, 7 und 9, Akten

S. 1450 ff.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten

S. 1526).

Das fragliche Schreiben wurde von der Verteidigerin

anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht und vom

Dolmetscher übersetzt. Es trifft zwar zu, dass die Ehefrau angab, dass sie

nicht ihre «Ruhe» habe. Es seien einige Männer gekommen und hätten Geld

verlangt. Sie seien einige Male gekommen. Sie habe aber kein Geld gehabt, um es

ihnen zu geben. Sowohl sie selbst, die Kinder als auch die Eltern würden

deshalb in grosser Angst leben. Sie wisse nicht, was sie tun solle

(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 1259 f.). Von

irgendwelchen Gewaltanwendungen oder Drohungen gegen Leib und Leben wird indes

nichts geschildert. Es mag durchaus sein und es ist zu Gunsten des

Berufungsklägers auch davon auszugehen, dass er gewisse Schulden in seinem

Heimatland angehäuft hat. Nachvollziehbar erscheint auch, dass sich die Ehefrau

in ihrer Lebenssituation – inhaftierter Ehemann und auf sich alleine gestellt

mit den Kindern und den gesundheitlich angeschlagenen Schwiegereltern – deshalb

grosse Sorgen macht. Dass die Gläubigerin der Geldschulden die albanische Mafia

ist und diese unter Androhung von Gewalt diese einzutreiben gedenkt, kann aus

dem Schreiben indes nicht geschlossen werden. Entsprechend kann auch aus den

eingereichten Zahlungsbelegen (Akten S. 1246 ff., 1503 f.) nichts zu

Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden.

Auch ansonsten lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf

die vom Berufungskläger dargelegte Drohkulisse entnehmen. Vielmehr hat das

Strafgericht zu Recht erwogen, dass die rege Reisetätigkeit des

Berufungsklägers gegen die These des von einer Drogenbande zum Betäubungsmittelhandel

genötigten Tatmittlers sprechen. So ist erstellt, dass der Berufungskläger

mehrfach nach Albanien ein- und wieder ausgereist ist (Akten S. 95 ff.).

Zudem finden sich Bilder des Berufungsklägers von einer gemeinsamen Reise mit

dem Mitbeschuldigten nach Barcelona in den Akten (Akten S. 927 ff.) und

der Berufungskläger räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

ein, zudem zwei bis drei Mal bei seiner Schwester in Italien und seinem Cousin

in Griechenland gewesen zu sein. Seine Erklärung hinsichtlich der

Reisetätigkeit, wonach er mehrfach ein- und wieder ausgereist sei, damit der

Liegenschaftseigentümer gesehen habe, dass er in der in Basel angemieteten

Wohnung tatsächlich wohne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 16, Akten

S. 1271), ist alles andere als überzeugend, zumal es sich ohnehin um ein

Untermietverhältnis gehandelt hatte, dessen Zustandekommen überdies dubios

anmutet. So will der (Unter-)Vermieter gemäss telefonischer Auskunft gegenüber

der Staatsanwaltschaft den Berufungskläger in einer Bar kennengelernt und

diesem die Wohnung angeboten haben, weil er auf Wohnungssuche gewesen sei.

Weder an den Mietbeginn noch den schriftlichen Untermietvertrag konnte der

(Unter-)Vermieter sich allerdings erinnern (vgl. Akten S. 625). Es kann

bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen werden, dass es den (Unter-)Vermieter

gross kümmerte, ob der Berufungskläger in der Wohnung ein- und ausging. Der

Berufungskläger wendet weiter ein, das Strafgericht habe verkannt, dass der

Berufungskläger nicht in erster Linie um sein eigenes Leben besorgt gewesen

sei, sondern um jenes seiner in Albanien wohnhaften Familie, die sich der

Drogenbande nicht ohne weiteres habe entziehen können, weshalb aus der

Reisetätigkeit nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könne

(Berufungsbegründung Rz. 7, Akten S. 1451; ferner

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 21, Akten S. 1535). Wie

die Staatsanwaltschaft dem indes zu Recht entgegnet (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 22, Akten S. 1536), ändert dieser Einwand nichts

daran, dass die Reisetätigkeit nicht dem Verhalten eines Opfers der albanischen

Drogenmafia entspricht, welches seine Schulden – wie vom Berufungskläger

geschildert – schnellstmöglich abtragen möchte. In diesem Zusammenhang ist

ferner darauf hinzuweisen, dass sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des

Berufungsklägers ausserdem Bilder von ihm und seiner Familie von einer Reise

nach Engelberg/Titlis vom 29. November 2019 finden (vgl. Akten S. 1005,

1092 ff.). Es erscheint geradezu abwegig, dass der Berufungskläger mit seiner

Familie eine Reise in die Schweizer Berge unternimmt, wenn er gleichzeitig

Geldschulden bei der albanischen Drogenmafia hat und um das Leben seiner

Familie fürchtet. Vielmehr wäre doch zu erwarten, dass er in einer solchen

Situation seine finanziellen Mittel ausschliesslich zur Abbezahlung seiner

Schulden einsetzt.

2.3.2

2.3.2.1 Hinsichtlich seiner Rolle im

Betäubungsmittelhandel macht der Berufungskläger sodann geltend, er habe sich

nicht in arbeitsteiliger Weise am Handelstreiben beteiligt. Er habe vielmehr

gezielt Aufträge erhalten und habe genau diese ausführen müssen. Er sei von der

albanischen Drogenmafia als austauschbarer Läufer eingesetzt worden. Er habe die

gegen aussen exponierten Tätigkeiten vornehmen müssen, so auch das Anmieten der

fraglichen Wohnung, obschon er jedoch die Tatherrschaft über diese nie

innegehabt habe. Ausserdem sei er unter ständiger Aufsicht der Drogenbande

gestanden. Auch sei der Berufungskläger beobachtet worden, wie er

Betäubungsmittel deponiert habe, ohne jegliches Geld zu erhalten, was zeige,

dass der Geldfluss über einen anderen Kanal erfolgt sei. Die DNA-Spuren würden

sodann nichts Anderes belegen, als vom Berufungskläger zugestanden werde. So

habe er eingeräumt, die Betäubungsmittel verkauft, aber auch immer wieder ab

den grösseren Verpackungen konsumiert zu haben. Insgesamt sei klar, dass der

Berufungskläger von einer dahinterstehenden Drogenbande instrumentalisiert

worden und nicht in dieser eingebettet gewesen sei (Berufungsbegründung

Rz. 2 ff, Akten S. 1449 ff.; Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11 ff.,

Akten S. 1525 ff.).

2.3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen dem

Dafürhalten der Verteidigung (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

Verhandlungsprotokoll S. 10, Akten S. 1524) – für die Beurteilung,

welche Rolle der Berufungskläger im ihm zur Last gelegten

Betäubungsmittelhandel hatte, im Sinne von Indizien sehr wohl auch Vorgänge berücksichtigt

werden können und müssen, welche sich vor dem angeklagten Zeitraum abgespielt

haben. Dies umso mehr, als sich die Verteidigung des Berufungsklägers darauf

beruft, dass er von einer dahinterstehenden Organisation instrumentalisiert und

für den Betäubungsmittelhandel in die Schweiz entsandt wurde. Eine Verletzung

des Anklagegrundsatzes wäre nur dann auszumachen, wenn der Berufungskläger auch

für Taten verurteilt werden würde, welche in der Anklage nicht geschildert

werden.

Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung an

der [...]strasse, wie bereits dargelegt, im Rahmen eines Untermietvertrags vom

Berufungskläger bereits im Dezember 2019 angemietet wurde und die vom

Berufungskläger geschilderten Umstände, wie es zum Mietverhältnis gekommen ist,

nicht glaubhaft sind (vgl. E. 2.3.1.3 oben). Sowohl in der Anklage als

auch im angefochtenen Urteil wird dem Berufungskläger der

Betäubungsmittelhandel aus dieser Wohnung spätestens ab dem 13. Mai 2021

zur Last gelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3 f. und 16). Was in der

Zwischenzeit in dieser Wohnung geschah, ist nicht bekannt. Der Berufungskläger

gab – wie bereits ausgeführt – an, er habe die Wohnung im Hinblick auf

allfällige Arbeit im Grenzbereich zu Deutschland angemietet. Ferner habe er –

so der Berufungskläger weiter – die Wohnung in der Zwischenzeit von anderen

Personen nutzen lassen. Erst als er diesen gesagt habe, dass er nach Albanien

zurückgehe, hätten sie ihm gesagt, er solle die Wohnung behalten. Sie hätten

erst dann die Betäubungsmittel gebracht, diese in der Wohnung deponiert und die

Wohnung daraufhin verlassen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 7 f., Akten S. 1521 f.). Dass es sich hierbei um eine reichlich

abenteuerliche und wenig glaubhafte Geschichte handelt, bedarf keiner weiteren

Ausführungen. In jedem Fall wird die These der Verteidigung, wonach der

Berufungskläger die Wohnung lediglich auf Geheiss der dahinterstehenden

Drogenbande hin angemietet habe (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten

S. 1452), selbst vom Berufungskläger nicht bestätigt.

Auch die Behauptung, dass der Berufungskläger keine Herrschaft

über die Wohnung gehabt haben soll, ist widerlegt. Die Verteidigung des

Berufungsklägers stützt sich bei diesem Einwand auf die Beobachtungen der

Spezialfahndung vom 26. Mai 2021, wonach der Berufungskläger bei der [...]strasse

klingelte, um Einlass zu erhalten (vgl. Akten S. 537 f.). Dem ist

allerdings einerseits entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger am selben Tag

beobachtet wurde, wie er die Wohnung zusammen mit dem Mitbeschuldigten

verlassen hatte, bei ihrer Rückkehr einen Schlüssel aus der dortigen Rabatte behändigte

und in das Wohnhaus eintrat (Akten S. 538). Andererseits räumte der

Berufungskläger ein, dass der Wohnungsschlüssel bei ihm gewesen sei. Auf

entsprechende Nachfrage bestätigte er ferner, es sei möglich, dass er den

Schlüssel manchmal in der Rabatte vor der Wohnung deponiert habe. Er habe den

Schlüssel nicht immer mittragen wollen. Die Personen hätten ihm gesagt, er solle

den Schlüssel nicht mitnehmen, wenn er die Wohnung verlasse, damit die Wohnung

nicht hätte ausfindig gemacht werden können, hätte er verhaftet werden sollen (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 8, Akten S. 1522; vgl. auch Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 22, Akten S. 1277). Es ist damit widerlegt, dass der

Berufungskläger keinerlei Herrschaft über die fragliche Wohnung innehatte.

2.3.2.3 Der Berufungskläger machte anlässlich der

Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr geltend, er habe keinerlei

tatsächliche Herrschaft über die Wohnung gehabt. Vielmehr habe er von den

Hintermännern sämtliche Weisungen erhalten, so auch in Bezug auf den Schlüssel

zur Wohnung (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten

S. 1525).

Auch damit vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen.

Für konkrete Weisungserteilungen von Hintermännern liegen in den Akten

keinerlei Hinweise vor. Für die ständige Überwachung, wie sie vom

Berufungskläger beschrieben wird, gibt es ebenfalls keinerlei Anzeichen. Anlässlich

der Einvernahme vom 7. Juli 2021 gab er noch an, es sei ein Junge namens [...]

als Aufpasser bei ihm gewesen, bei dem es sich jedoch nicht um den

Mitbeschuldigten gehandelt haben soll (vgl. Akten S. 613 ff.). An dieser

Version hat der Berufungskläger indes offensichtlich nicht festgehalten.

Anlässlich der erst- und der zweitinstanzlichen Verhandlung war nämlich –

selbst auf konkrete Nachfrage anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht –

keine Rede mehr von einem entsprechenden Aufpasser (Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 21, Akten S. 1276; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 1520 ff.). Der Berufungskläger

sieht die ständige Überwachung aufgrund der Beobachtungen der Spezialfahndung,

wonach der Mitbeschuldigte am 27. Mai 2021 immer wieder aus einem Fenster

der fraglichen Wohnung gespäht und die Gegend gemustert hatte, dennoch als

erstellt (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten S. 1450; Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 11, Akten

S. 1525; zum Polizeirapport vgl. Akten S. 522). Aber auch damit ist

ihm kein Erfolg beschieden, wird doch aus den beiden Polizeirapporten

ersichtlich, dass der Berufungskläger die Drogengeschäfte nicht in unmittelbarer

Nähe zur Wohnung vollzog und der Mitbeschuldigte den Berufungskläger vom

Fenster der Wohnung dabei folglich gar nicht hätte beaufsichtigen können (Akten

S. 520 ff. und 537 ff.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der

Mitbeschuldigte die Umgebung als Sicherheitsmassnahme für den von den beiden

Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung ausspähte.

2.3.2.4 Aufgrund der aktenkundigen Beobachtungen der

Spezialfahndung sowie der Ergebnisse der Hausdurchsuchung und des beschlagnahmten

Mobiltelefons erscheint es nach dem bisher Gesagten klar, dass der

Berufungskläger im ihm vorgeworfenen Drogenhandel weitestgehend selbständig handelte.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers war es gerade nicht so, dass er

quasi als willenloses Instrument von einer dahinterstehenden Drogenbande eine

Betäubungsmittelbestellung überreicht erhielt mit der Anweisung, wo er diese

abzuliefern habe (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1526).

Vielmehr ist erstellt, dass der Berufungskläger das Bestelltelefon bediente,

genau wusste, woher die Bestellungen kamen und bei den Drogenübergaben mit

grosser Selbständigkeit agierte. Auch hatte er (zusammen mit dem

Mitbeschuldigten) die Verfügungsmacht über die Wohnung an der [...]strasse,

welche letztlich als Drogendepot diente. Daran ändert auch nichts, dass der

Berufungskläger beobachtet wurde, dass er teilweise Betäubungsmittel

deponierte, ohne dass er dafür Geld erhielt, oder dass er angab, er habe jenes

Geld, welches er erhalten habe, gesammelt und in der Wohnung deponiert, damit

es abgeholt werden könne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9,

Akten S. 1523; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 22, Akten S. 1277).

Vielmehr zeigt dies, dass der Berufungskläger genaue Kenntnis des Geldflusses

hatte. Ausserdem sprechen diese Darlegungen gerade für ein professionelles

Vorgehen einer organisierten Drogenbande, bei der die Aufgaben auf verschiedene

Mitglieder verteilt werden. Das Gleiche gilt für die Umstände, dass die

Depotwohnung gemäss Angaben des Berufungsklägers von den Hintermännern bezahlt

worden sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15, Akten S. 1270) und dass

die Betäubungsmittel sowie die Streckmittel offenbar von der Drogenbande in der

Wohnung bereitgestellt worden sind. Es spricht denn auch für ein gewisses

Vertrauen, dass dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten eine nicht

unerhebliche Betäubungs- und Streckmittelmenge zur Verfügung gestellt wurde. In

diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass – nebst verkaufsfertigen

Portionen – ein grosser Teil der Betäubungsmittel sowie die Streckmittel in

grösseren Verpackungen gelagert waren (vgl. dazu KTA-Bericht vom 14. Juli

2021, Akten S. 755 ff., und Auftrag zur Bestimmung

Wirkstoffgehalt/Verschnittstoffe sowie Forensisch-chemisches Gutachten vom

11. Juni 2021, Akten S. 728 ff.). Das Strafgericht stellte im

angefochtenen Urteil fest, dass sowohl DNA-Spuren des Mitbeschuldigten als auch

solche des Berufungsklägers auf verschiedenen Verpackungen sichergestellt

worden seien, was belege, dass die beiden Beschuldigten mehr Umgang mit den

Betäubungsmitteln gehabt hätten, als sie beteuert hätten (angefochtenes Urteil

S. 14). Der Berufungskläger wendet zwar ein, diese Treffer könnten nicht

zu seinen Lasten gewertet werden, da er zugestanden habe, ab den grösseren

Packungen gelegentlich selbst konsumiert zu haben, wodurch die vorgefundenen

Spuren zu erklären seien (Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1450;

Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 11, Akten S. 1525). Dies vermag jedoch

freilich nicht zu erklären, weshalb auch ab einem Minigrip, welches zwischen

4.8 und 5 Gramm Heroingemisch beinhaltet hatte, ab dem Öffnungsbereich sowohl

aussen wie auch innen DNA-Spuren des Berufungsklägers festgestellt werden

konnten (vgl. Akten S. 728 ff., 757, 765 sowie 834), zumal er selbst

angab, er habe nur vom «Grossen» konsumiert; von den kleinen, welche abgezählt

gewesen seien, habe er nichts nehmen können (Verhandlungsprotokoll Strafgericht

S. 18 und 23, Akten S. 1273 und 1278). Letztlich kann es jedoch

offenbleiben, wie es sich mit diesen Spuren verhält, zeigen doch bereits die in

grösseren Verpackungen gelagerten Betäubungs- und Streckmittel, dass

verkaufsfertige Portionen teilweise erst noch abgepackt werden mussten.

Ausserdem unterstreicht die Einlassung des Berufungsklägers, wonach er ab den

grösseren Verpackungen gelegentlich selbst konsumiert habe, dass er kein

willenloses, einer ständigen Überwachung ausgesetztes Werkzeug einer

dahinterstehenden Drogenbande gewesen sein konnte.

2.3.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der

vorliegenden Beweislage in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon

auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Deutschkenntnisse das

Bestelltelefon bediente, die Betäubungsmittelbestellungen auslieferte und

(zumindest teilweise) das Geld einkassierte sowie in der Depotwohnung zur

Abholung deponierte, währendem der Mitbeschuldigte mehrheitlich verkaufsfertige

Betäubungsmittelportionen in der Wohnung streckte und abpackte sowie

gelegentlich die Umgebung der Depotwohnung ausspähte. Dass der Berufungskläger

dies lediglich unter Zwang oder Drohungen getan hat, kann ausgeschlossen

werden. Aufgrund der klaren Beweislage ändert auch der Einwand, dass der

Berufungskläger im Strafvollzug im Zusammenhang mit in seiner Zelle gelagerten

Betäubungsmitteln «ausgenutzt» worden sei (vgl. Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten

S. 1527 f.), nichts. Soweit der Berufungskläger mit seinem Hinweis, dass er zu

Beginn des Verfahrens gerne eine Urinprobe abgegeben hätte, um seinen

Betäubungsmittelkonsum zu belegen, schliesslich in den Raum stellt, dass er lediglich

ein von seiner Sucht getriebener Strassenkurier gewesen sei

(Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1451), ist ihm ebenfalls kein Erfolg

beschieden. Zunächst sei erwähnt, dass der Berufungskläger anlässlich der

Einvernahme vom 28. Mai 2021 gefragt wurde, ob er eine Urinprobe ablegen würde,

was er aber «ohne die Anwältin» nicht gewollt habe (Akten S. 575). Die

Möglichkeit, kurz nach seiner Inhaftierung eine Urinprobe abzugeben, wurde ihm

folglich gegeben. Für eine schwere Suchterkrankung liegen in den Akten sodann keinerlei

Hinweise vor. Anlässlich der Einvernahme zur Person vom 10. Juni 2021 gab

der Berufungskläger zwar an, manchmal ein bisschen Kokain und Heroin genommen

zu haben (Akten S. 5). Aus den beiden Vollzugsberichten der

Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 9. Mai 2023 und vom 14. Juni 2023

(Akten S. 1467 ff. und 1507 ff.) lässt sich indes nicht entnehmen, dass der

Berufungskläger unter ernsthaften Entzugserscheinungen gelitten oder

entsprechende ärztliche Unterstützung in Anspruch genommen hätte. Anlässlich

der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger explizit gefragt, ob das

plötzliche Aufhören des Drogenkonsums Probleme mit sich gebracht habe,

woraufhin er lediglich meinte, er habe sich nicht so wohl gefühlt und habe

nicht gut schlafen können. Er sei gestresst gewesen, weil er habe konsumieren

wollen, aber nicht gekonnt habe. Es sei ihm aber immer bessergegangen – die

Sache mit den Drogen sei eine Kopfsache (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht

S. 3, Akten S. 1517). Diese Schilderungen lassen nicht im Ansatz

Entzugserscheinungen erahnen, welche bei einer schweren Suchtabhängigkeit zu

erwarten wären. Es ist folglich von einem gelegentlichen Konsum auszugehen, was

im Übrigen hinsichtlich des Kokains bereits im Urteil des Landgerichts München

vom 10. Februar 2014 ebenso festgestellt wurde (SB S. 1734 f.).

Schliesslich kann der Berufungskläger auch aus seinem

Aussageverhalten im vorliegenden Strafverfahren nichts zu seinen Gunsten

ableiten (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Berufungsbegründung Rz. 4

und 9, Akten S. 1450 und 1452; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 1525). Bereits

das Strafgericht hat festgehalten, dass seine Zugeständnisse, was seine

Tathandlungen anbelangt, aufgrund der erdrückenden Beweislage

(Observationsberichte, Mobiltelefonauswertung, Ergebnisse der

Hausdurchsuchungen) stark zu relativeren sind. Ausserdem zeigt das vorliegende

Verfahren, dass er die Verantwortung dennoch abzustreiten versucht. Es mag sein,

dass er den Mitbeschuldigten dabei nicht belastet. Dies spricht allerdings eher

für seine Loyalität dem Mitbeschuldigten gegenüber, als gegen die

Bandenzugehörigkeit des Berufungsklägers.

2.4 Rechtliches

2.4.1 Der Handel mit Heroin und Kokain bzw. die

Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Heroin und Kokain erfüllen den

(Grund-)Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d BetmG.

Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer

Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden

werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung

mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen

kann. In Bezug auf Kokain liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab

18 Gramm reinem Kokain vor, bei Heroin ab 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 143, 145 IV 312 E. 2.1.3, 120 IV 334).

Art. 19 Ziff. 2

lit. b BetmG erfasst als weiteren schweren Fall, dass der Täter als Mitglied

einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs

zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen,

wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten

Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im

Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das

Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer

Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des

Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen

werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss

sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst

sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen.

Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die

gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2, 6B_960/2019

vom 4. Februar 2020 E. 5.1). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es

sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der

Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt,

die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen

gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist. Es besteht mithin kein Anlass, das

Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der

bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge

der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 147 IV 176

E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_371/2020 vom

10. September 2020 E. 2.3.3; jeweils mit Hinweisen).

2.4.2 Die dem Berufungskläger vorgeworfenen und –

zumindest in objektiver Hinsicht – nicht substantiell bestrittenen

Betäubungsmittelhandlungen (Verkäufe, Besitz und Lagerung) erfüllen den

objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ohne weiteres. Ebenso erstellt

und insofern unbestritten ist (vgl. dazu auch E. 2.2 oben), dass allein in der

Depotwohnung 110.54 Gramm reines Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin als

Hydrochlorid sichergestellt wurde und damit der Grenzwert zum mengenmässig

qualifizierten Fall erreicht ist.

Der Berufungskläger stellt sich allerdings, wie bereits

dargelegt, auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um einen Fall

mittelbarer Täterschaft. Er sei blosses Tatwerkzeug einer dahinterstehenden

kriminellen Organisation gewesen, weshalb es ihm am subjektiven Tatbestand

mangle und ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung Rz. 9,

Akten S. 1452 f.). Eventualiter könne keinesfalls von Bandenmässigkeit

ausgegangen werden, sondern lediglich von Gehilfenschaft. Da der

Berufungskläger das Geld für die Begleichung der Miete jeweils von der Drogenbande

erhalten, lediglich Befehle eines direkt übergeordneten Chefs ausgeführt, nicht

auf eigene Rechnung einkassiert oder nach eigenem Ermessen gehandelt habe und

letztlich ohne weiteres austauschbar gewesen sei, sei er wie ein einfacher

Angestellter in einem Unternehmen gewesen (Berufungsbegründung Rz. 10,

Akten S. 1453).

2.4.3 Bei der mittelbaren Täterschaft wird ein

Tatmittler vom mittelbaren Täter als willenloses oder jedenfalls nicht

vorsätzlich handelndes Instrument zur Tatausführung missbraucht. Der mittelbare

Täter nützt dabei entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers

aus oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 24

StGB N 28). Bei letzterer Konstellation wird vorausgesetzt, dass der Tatmittler

durch Herbeiführung oder Ausnützung einer psychischen Zwangslage als unfrei

handelndes Werkzeug zur Begehung eines Delikts veranlasst wird. Mittelbare

Täterschaft liegt dann vor, wenn die Nötigung unter dem Gesichtspunkt des

entschuldigenden Notstands die strafrechtliche Verantwortung des Tatmittlers

aufhebt (Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011,

§ 13 N 35 f.).

Gemäss Art. 25 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich

als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich

vorsätzlich Hilfe leistet (BGE 129 IV 124 E. 3.2, 125 IV 134 E. 3a, mit

weiteren Hinweisen). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat

fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt

hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die

Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich

ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E.

3.2, 121 IV 109 E. 3a). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen

oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten

Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 132 IV 49

E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. ferner etwa BGer 6B_333/2018 vom 23. April

2019 E. 2.3.2).

2.4.4 Es wurde bereits unter E. 2.3.1 oben eingehend

dargelegt, weshalb das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass die vom

Berufungskläger behauptete Drohkulisse konstruiert erscheint. Ein Notstand,

welcher den Berufungskläger zur Tatausführung geradezu genötigt hat, ist

jedenfalls nicht ersichtlich. Der Berufungskläger kann aufgrund des

Beweisergebnisses daher nicht als doloses Werkzeug einer dahinterstehenden

Drogenbande bezeichnet werden. Vielmehr verfügte er vor Ort über weitgehende

Freiheiten und nahm die Betäubungsmittelgeschäfte mit grosser Selbständigkeit

vor (vgl. auch E. 2.3.2 oben). Das Strafgericht hat daher die von der

Verteidigung vorgebrachte mittelbare Täterschaft zu Recht verworfen.

Bei der vorliegenden Konstellation scheidet hinsichtlich der

konkret vorgeworfenen Betäubungsmittelaktivitäten auch eine Gehilfenschaft aus.

Der Berufungskläger hat die ihm vorgeworfenen Verkaufshandlungen eigenhändig

vorgenommen und hat die Bestellungen von den in der (von ihm angemieteten)

Depotwohnung gelagerten Betäubungsmittel bezogen. Insofern unterscheidet sich

der vorliegende Fall auch deutlich vom Urteil des Appellationsgerichts

AS.2010.122 vom 18. November 2011, welches von der Verteidigung erwähnt

wurde (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 10 f., Akten S. 1524 f.). In jenem Urteil war

die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Mieters einer Wohnung zu

beurteilen, welche von Dritten als Drogenlager benutzt wurde. Der in jenem

Verfahren Beschuldigte nahm selbst jedoch keine Drogenhandelsaktivitäten vor,

sondern es stellte sich die Frage, ob er Kenntnis über die Verwendung seiner

Wohnung hatte und durch das zur Verfügung stellen der Wohnung Beihilfe zur

qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz leistete (AGE

AS.2010.122 vom 18. November 2011 E. 9). Vorliegend hatte der

Berufungskläger die Tatherrschaft über die ihm zur Last gelegten Delikte. Er

konnte mithin nicht Gehilfe einer von einer anderen Person ausgeübten Tat sein.

Bereits aus diesen Gründen hat ein Schuldspruch wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen zu ergehen.

2.4.5 Fraglich erscheint damit einzig noch, ob der

Berufungskläger auch den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit erfüllt.

Dem Berufungskläger ist darin zu folgen, dass nicht jede

Veräusserung von Betäubungsmitteln den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit

nach sich ziehen kann, nur, weil das entsprechende Betäubungsmittel bspw. zu

irgendeinem Zeitpunkt von einer international tätigen Drogenbande in die

Schweiz eingeführt wurde. Gefordert wird, dass sich die beschuldigte Person zu

einer Bande zusammengefunden hat. Der Zusammenschluss kann allerdings auch stillschweigend

und in Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande

erfolgen. Für einen stillschweigenden Beitritt in eine bestehende Bande bedarf

es ausreichender Anhaltspunkte mit Bezug auf den ernsthaften Willen, künftig

für eine gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im

Rahmen von Betäubungsmitteldelikten zu begehen (Hug-Beeli,

in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1068).

Liegt ein solcher Zusammenschluss vor, kommt es nicht darauf an, welche

Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Bandenmitglied innerhalb des

Zusammenschlusses hat. Eine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die

Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Die Beteiligung an einer Bande lässt

vielmehr ohne Weiteres Abstufungen nach dem Grad der Tatinteressen und des

Einflusses auf die Tat zu, so dass auch in einer Bande eine Rangordnung der

Mitglieder bestehen kann. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der

Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als

Gehilfentätigkeit darstellen. Gerade bei einem bandenmässig verübten

Betäubungsmitteldelikt haben die jeweiligen Bandenmitglieder recht

unterschiedliche Tatbeiträge zu leisten (Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19 N 1075). Es ist auch nicht notwendig, dass die

Bandenmitglieder ständig zusammenwirken. Vielmehr ist gerade für den

bandenmässigen Drogenhandel geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten wie

Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergaben und vielfältige

Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von Einzelpersonen durchgeführt

werden, damit das Risiko vermindert und ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1076).

Ob zwischen den Bandenmitgliedern besondere persönliche Beziehungen bestehen

oder nicht, ist für den Begriff der Bande unerheblich. Ebenso wenig ist es

erforderlich, dass sämtliche Bandenmitglieder sich untereinander kennen, oder

dass jedes einzelne Mitglied der Bande konkrete Kenntnis von allen Aktivitäten

anderer oder gar sämtlicher Beteiligter hat. Es reicht aus, wenn der Täter den

Willen hat, mit einer anderen Person künftig Betäubungsmitteldelikte zu begehen.

Gerade im internationalen Drogenhandel wird besonders darauf geachtet, dass die

Bandenmitglieder möglichst anonym bleiben, damit bei einer Festnahme eines

Mitgliedes dieses gar nicht in der Lage ist, Auskunft über die Bandenstruktur

und die Bandenmitglieder zu geben (Hug-Beeli,

a.a.O., Art. 19 N 1077, mit Hinweisen).

Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger

und der Mitbeschuldigte vorliegend arbeitsteilig vorgegangen sind, indem der

Mitbeschuldigte in erster Linie für die Portionierung der Betäubungsmittel und

der Berufungskläger für die Bedienung der Bestellnummer und die Auslieferung

der Betäubungsmittelbestellungen zuständig war. Keine Hinweise liegen dafür

vor, dass der Mitbeschuldigte dem Berufungskläger hierarchisch übergeordnet

gewesen wäre. Insofern kann in Übereinstimmung mit dem Strafgericht vielmehr von

einer hohen Intensität im Zusammenwirken gesprochen werden. Es trifft zwar –

wie vom Berufungskläger eingewendet (Berufungsbegründung Rz. 3, Akten

S. 1450; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13, Akten S. 1527) – zu,

dass die Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten im vorliegend vorgeworfenen

Betäubungsmittelhandel lediglich zwei Wochen andauerte. Entgegen dem Dafürhalten

des Berufungsklägers, wird ihnen jedoch nicht zur Last gelegt, während dieser

Zeit eine bandenmässige Organisation in der Schweiz aufgebaut zu haben.

Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger sich einer

vermutungsweise aus dem Ausland agierenden Drogenbande angeschlossen hat und im

Rahmen des übergeordneten Bandeninteresses während dieser zwei Wochen dem

Drogenhandel in der Schweiz nachgegangen ist. Der Berufungskläger bestreitet im

Grunde auch gar nicht, dass «die Struktur» bereits vorhanden gewesen sei (vgl.

etwa Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 1453). So wurde die

Mietwohnung selbst gemäss Angaben des Berufungsklägers von der

dahinterstehenden Organisation bezahlt, die Betäubungsmittel wurden in der

Depotwohnung bereitgestellt und auch der Geldfluss an die Drogenbande ist über

andere Bandenmitglieder erfolgt. Der Berufungskläger war dagegen

(mit-)verantwortlich für die Drogendepotwohnung, bediente das Mobiltelefon,

welches er selbst als «Arbeitstelefon» bezeichnete, nahm Bestellungen entgegen

und lieferte die Betäubungsmittel aus, wobei ihm im Rahmen seiner

Aufgabenausführung weitestgehend Selbständigkeit zukam. Wie dargelegt, liegen

für eine Überwachung oder eine stetige Weisungserteilung keinerlei Hinweise vor.

Eine solche Rollenaufteilung zeugt von grosser Professionalität und ist

geradezu typisch für den organisierten Drogenhandel. Von lediglich

Gehilfenhandlungen kann bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht die Rede sein.

Es mag zutreffen, dass der Berufungskläger innerhalb der Organisation auf einer

vergleichsweise tiefen Stufe einzuordnen ist, persönlich keinen riesigen

finanziellen Profit aus dem Handel geschlagen hat, keinen Einblick in die

dahinterliegenden Bandenstrukturen hatte und aufgrund seiner gegen aussen

exponierten Tätigkeit eher entbehrlich für die Bande war. Nachdem

auszuschliessen ist, dass sich der Berufungskläger nur unter Zwang der

Drogenbande angeschlossen hat (vgl. dazu E. 2.3.1 oben), machen diese Umstände

aufgrund des Gesagten jedoch keinen Unterschied bei der rechtlichen Einordnung.

Mit dem Strafgericht ist somit auch der Qualifikationsgrund der

Bandenmässigkeit gegeben.

2.4.6 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger

damit wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit schuldig zu erklären.

3. Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz

Das Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger mehrfach eingestanden

habe, wiederholt von den in der Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln selbst

konsumiert zu haben, weshalb zusätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher

Übertretung gegen das Betäubungsmittel ergehe (angefochtenes Urteil S. 17). Der

Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung zwar einen vollumfänglichen

Freispruch, begründet diesen Antrag indessen nicht weiter. Angesichts der

Tatsache, dass die Verteidigung den vom Berufungskläger eingeräumten Konsum ab

den Betäubungsmitteln in der Wohnung in die Verteidigungsstrategie einbaute

(vgl. E. 2.3.2.4 oben), erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es

ergeht in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung

gegen das Betäubungsmittelgesetz.

4. Strafzumessung

4.1 Grundlagen

An die

Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss

einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein

Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits

transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein

(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für

die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu

berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine

Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47

Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der

Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit

des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt

wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage

war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein

Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt

(BGE 134 IV 17 E. 2.1).

In seinem

Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die

Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313

E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist

es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund

des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten

Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung

im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell

anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe

gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu

erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).

4.2 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

4.2.1 Das Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz sieht einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe

von einem bis zwanzig Jahre vor (Art. 19 Abs. 2 BetmG).

Die objektive

Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten

– aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere

durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei

mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive

Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven

Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE

SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020

E. 4.3).

Mit Blick auf

das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster

und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels

– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als

Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der

Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel

mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten

Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen

sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die

Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der

Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von

den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit

unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden

herausgebildet (Eugster/Frischknecht,

Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014, S. 327 ff.).

4.2.2

4.2.2.1 Zunächst

ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»

gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt

sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine

Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar

2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011

vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss

Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung

des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann

– und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften

Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265

E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019

E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16.

September 2011 E. 2.2.2).

Weiter ist auch

innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in

eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine

unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem

Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens

führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-

oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche

Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es

aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem

Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020

vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;

vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,

in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 14).

4.2.2.2 Hinsichtlich

der Betäubungsmittelmenge ist zunächst zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger nicht nur mit einer Betäubungsmittelart gehandelt hat, sondern

mit Heroin und Kokain gleich mit zwei Arten, von denen eine grosse

Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

ausgehen kann. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, beläuft sich

allein die in der Wohnung sichergestellte Menge auf 110.54 Gramm reines Kokain

und 250.71 Gramm reines Heroin. Sowohl die Kokain- als auch die Heroinmenge

liegen damit ein Vielfaches über dem, was für eine Qualifikation nach

Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde. Dies fällt zusätzlich

erschwerend ins Gewicht. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen:

Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an

Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2

BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der

Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist

ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund der

Festnahme des Berufungsklägers ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei

Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.

Dass es bei den in der Depotwohnung gelagerten Betäubungsmitteln letztlich

nicht zu Veräusserungen gekommen ist, kann dem Berufungskläger entgegen seinem

Dafürhalten (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531) daher

nicht wirklich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang

mit der Betäubungsmittelmenge verweist die Verteidigung des Berufungsklägers

auf das von Schlegel/Jucker

erarbeitete Strafzumessungsmodell und erachtet eine Strafe von maximal zwei

Jahren als angemessen (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531). Dem kann indes nicht

gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den darin

vorgenommenen Rechnungen selbst gemäss den beiden Autoren nur um grobe

Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann

(Schlegel/Jucker, a.a.O.,

Art. 47 StGB N 49; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018

E. 7.3.2.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom

11. September 2020 E. 4.3.1). Sodann mag es zwar zutreffen, dass das

genannte Strafzumessungsmodell bei einer Menge von 114 Gramm reinem Kokain eine

Strafe von 21 Monaten (für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter,

der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat) als angebracht erachtet, jedoch

wird ausser Acht gelassen, dass der Berufungskläger den Handel auch mit Heroin

betrieben hatte und in der Depotwohnung rund 250 Gramm reines Heroin

sichergestellt wurde. Für eine Menge von 240 Gramm reinem Heroin schlägt das

Strafzumessungsmodell ein Strafmass von 30 Monate vor (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45). Wird

– wie vorliegend – mit mehreren Betäubungsmittelarten gehandelt, wäre ausserdem

eine Um- und Zusammenrechnung entsprechend dem mathematischen Verhältnis der

Grenzmengen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47

StGB N 45a), womit die rechnerische Gesamtmenge rund 324 Gramm reinem

Heroin entsprechen und das Strafmass folglich zwischen 30 und 36 Monate zu

fallen kommen würde (Schlegel/Jucker,

a.a.O., Art. 47 StGB N 45).

4.2.2.3 Der

Berufungskläger agierte in Basel als Mitglied einer gut strukturierten

Drogenbande. So waren die Aufgaben innerhalb der Bande klar aufgeteilt: Der

Geldrückfluss an die Bande sowie die Bereitstellung der Betäubungsmittel

erfolgten durch andere Bandenmitglieder. Ausserdem wurde der Mietzins der

Depotwohnung von der Drogenbande beglichen. Wie bereits das Strafgericht zu

Recht festgestellt hat, kommt dem Berufungskläger innerhalb der Bande dagegen zunächst

die Rolle eines Depothalters zu. So trat er als Mieter der Wohnung auf, in

welcher die Betäubungsmittel gelagert wurden, und es wurde ihm in seinem

Handeln relativ grosse Freiheiten gelassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt

dadurch, dass der Berufungskläger bei Bedarf selbst ab den (noch) in grösseren

Verpackungen gelagerten Betäubungsmitteln konsumierte. Ebenso wurde dargelegt,

dass der Berufungskläger – entgegen seinen gegenteiligen Behauptungen – frei in

der Wohnung ein- und ausgehen konnte, wobei er bei den Drogenauslieferungen

offenbar als Sicherheitsmassnahme für die Depotwohnung den Wohnungsschlüssel

vor dem Wohnhaus deponierte.

Es ist dem

Berufungskläger jedoch dahingehend zu folgen, dass er gegen aussen exponierte

Aufgaben wahrzunehmen hatte. So war die Depotwohnung auf seinen Namen gemietet und

er war für die Entgegennahme von Bestellungen sowie vor allem für deren

Auslieferung zuständig, womit er einem grossen Entdeckungsrisiko ausgesetzt

war. Insofern dürfte der Berufungskläger leicht auswechselbar für die

dahinterstehende Organisation gewesen sein. Das Strafgericht hat allerdings zu

Recht berücksichtigt, dass der Berufungskläger dabei – im Gegensatz etwa zu

Bodypackern, welche Drogenpakete im Körperinnern transportieren – keinen

gesundheitlichen Risiken ausgesetzt war. Die rein theoretischen Ausführungen,

dass sich aus dem Direktkontakt mit Drogenabhängigen, welche auf Entzug sind,

gefährliche Situationen entwickeln könnten (Berufungsbegründung Rz. 12,

Akten S. 1454), vermögen die grossen Risiken von Bodypackern nicht

ansatzweise aufzuwiegen. Sodann nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger

Kontakt zu hochrangigen Hintermännern gehabt hätte. Ebenso nicht bekannt ist,

ob der Berufungskläger genaue Kenntnisse der dahinterstehenden Organisationsstruktur

hatte. Der Berufungskläger hatte zwar auch keine ihm unterstellten

Bandenmitglieder. Die hiesigen Drogenhandelsaktivitäten nahm der

Berufungskläger jedoch weitestgehend selbständig vor; die vom Berufungskläger

behauptete hierarchische Unterordnung gegenüber dem Mitbeschuldigten und die

andauernde Überwachung durch diesen sind klarerweise zu verwerfen. Richtig ist,

dass dem Berufungskläger die Bandenzugehörigkeit in der Schweiz nur während

rund zwei Wochen vorgeworfen werden kann; eine längere Dauer ist, wie er zu

Recht einwendet, nicht nachgewiesen und kann nicht zu seinen Ungunsten

gewichtet werden. Es handelt sich mithin um eine vergleichsweise kurze Dauer,

was allerdings – wie bereits erwähnt – dadurch einzuschränken ist, dass seine

Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende fanden

und diese, wie das Strafgericht zu Recht erwog, relativ intensiv ausgefallen

sind. Das zeigt zugleich, dass der Berufungskläger nicht nur für einmalige

Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum in die Organisation integriert

gewesen ist.

Die unterste

Hierarchiestufe gemäss Strafzumessungsmodell Eugster/Frischknecht

ist u.a. auf süchtige Täter in der Endverbraucherszene zugeschnitten, welche etwa

selber nicht Mitglied der Organisation sind, lediglich weisungsgebunden

Hilfsdienste ohne Selbständigkeit oder Entscheidbefugnisse ausgeübt haben oder

die auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen an Betäubungsmitteln

gehabt haben. Sofern eine Integration in der Drogenorganisation auf eine

bestimmte Zeit etwa für Verkaufshandlungen an Endverbraucher vorliegt, spricht

dies hingegen eher für die Hierarchiestufe 4 (Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 336 f.). Der Berufungskläger ist aufgrund der vorgehenden

Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als Depothalter und Läufer

zu qualifizieren und der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen. Dass der Berufungskläger

keine Kenntnisse der Organisationsstruktur und keine Unterstellten hatte, die

Geldbeträge weitergegeben hat und gegen aussen exponiert sowie leicht

auswechselbar war, schadet nicht, sind entsprechende Merkmale doch auch bei

Personen auf der vierten Hierarchiestufe regelmässig auszumachen (Eugster/Frischknecht, a.a.O.,

S. 336). Jedoch ist der Berufungskläger aus diesen Gründen innerhalb der

Hierarchiestufe am unteren Rand anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4 schlagen

die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vor

(vgl. Eugster/Frischknecht,

a.a.O., S. 336).

Auch dass der

Mitbeschuldigte in derselben Hierarchiestufe zugeordnet wurde, ist nicht zu

beanstanden. Er hat zwar weniger gegen aussen exponierte Aufgaben wahrgenommen

und war in erster Linie für die weitere Streckung und Abpackung der

Betäubungsmittel in der Wohnung verantwortlich. Dies dürfte aber vielmehr dem

Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger aufgrund seiner

Sprachkenntnisse die Verkaufshandlungen besser abwickeln konnte. Der

Berufungskläger und der Mitbeschuldigte haben den in ihrem Aufgabenbereich

durchgeführten Drogenhandel, wie dargelegt, arbeitsteilig vorgenommen. Auch

dürfte der Mitbeschuldigte für die Drogenbande ebenso leicht auswechselbar

gewesen sein, hätte er ansonsten wohl nicht in der gleichen Wohnung wie der

Berufungskläger logiert. Das vorliegende Verfahren zeigt denn auch, dass mit

der Entdeckung des Berufungsklägers auch der Mitbeschuldigte von der Polizei

verhaftet wurde.

4.2.3 In

subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller

Natur war. Dass das Appellationsgericht der vom Berufungskläger geschilderten

Drohkulisse keinen Glauben schenkt, wurde eingehend dargelegt und es kann auf

die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.3.1 oben). Ebenfalls

wurde bereits dargelegt, dass nicht die Rede sein kann, dass der

Berufungskläger an einer Suchterkrankung gelitten hätte; für den vom

Berufungskläger geltend gemachten «kalten Entzug» gibt es keine Anzeichen (vgl.

E. 2.3.3 oben). Der Eigenkonsum muss vielmehr als beiläufig bezeichnet

werden, weshalb die Beweggründe für die Deliktsbegehung weder in einer

anhaltenden Bedrohungslage noch im Suchtdruck gesehen werden können. Zu Recht

verwarf das Strafgericht auch eine finanzielle Notlage als Motiv. Wie

ausgeführt, ist zu Gunsten des Berufungsklägers zwar davon auszugehen, dass er

in seinem Heimatland gewisse Schulden angehäuft hat. Eine eigentliche

finanzielle Notlage ist dadurch freilich nicht belegt. Vielmehr hatte der

Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben vor der Corona-Pandemie in seinem

Heimatland eine Anstellung, bei der er EUR 700.– bis 800.– verdient habe (Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 4, Akten S. 1518) und belegen die aktenkundigen

Reisetätigkeiten u.a. auch mit seiner Familie in die Schweizer Berge, welche

vor dem ihm vorgeworfenen Zeitraum der Drogenhandelsaktivitäten zeitigen, dass sich

der Berufungskläger nicht in einer derartigen finanziellen Notlage befunden haben

konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger es schlicht

vorzog, dem lukrativeren Betäubungsmittelhandel in der Schweiz nachzugehen. Daran

ändert auch nichts, dass unklar geblieben ist, was sein konkreter Verdienst aus

dem Drogenhandel gewesen ist bzw. gewesen wäre. Mit dem Strafgericht ist der

Berufungskläger daher als Moneydealer zu bezeichnen. Ob er dies nun, wie vom

Strafgericht ausgeführt und vom Berufungskläger moniert, im Wissen um die hohe

Wahrscheinlichkeit, früher oder später aufzufliegen und festgenommen zu werden,

getan hat, ist ohne Belang.

4.2.4 In

Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es in Bestätigung des angefochtenen

Urteils angemessen, den Berufungskläger am untersten Rand der vierten

Hierarchiestufe anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf drei Jahre festzusetzen.

Ebenso kann dem Strafgericht mit der Verschärfung um drei Monate ohne weiteres

gefolgt werden; einerseits für die vom Strafgericht erwähnte Erfüllung zweier

Qualifikationsmerkmale, in untergeordnetem Mass andererseits aber auch für die

Drogenhandelsaktivitäten mit zwei gefährlichen Betäubungsmittelarten jeweils

weit über der Menge für den mengenmässig qualifizierten Fall. Somit erscheint

für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Berücksichtigung der

Täterkomponente und weiterer allfälliger Strafminderungsgründe eine

Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen.

4.3 Mehrfache Übertretung gegen das

Betäubungsmittelgesetz

Die vom Strafgericht für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln

ausgesprochene Busse von CHF 300.– erscheint angemessen und entspricht auch den

(zwar nicht verbindlichen) Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft. Der

Berufungskläger ist folglich zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.

4.4 Täterkomponente

4.4.1 Der Berufungskläger ist albanischer

Staatsangehöriger und wurde am [...] in [...], Albanien geboren. Er hat eigenen

Angaben zufolge in Albanien 12 Jahre lang die Schule besucht und dabei «eine

Art Lehre als Mechaniker» abgeschlossen. 1991 ging er ein erstes Mal nach

Deutschland, wurde aber nach einem abgewiesenen Asylantrag 1996 zurück nach

Albanien geschickt. Nachdem er nochmals nach Deutschland gekommen und wieder

nach Albanien abgeschoben worden war, heiratete er eine deutsche Staatsangehörige

und kehrte nach Deutschland zurück. Aus dieser Ehe entsprang seinen Angaben

zufolge ein Kind. Mittlerweile ist der Berufungskläger mit einer anderen Frau

verheiratet, mit welcher er zwei Kinder – eine mittlerweile ungefähr 16 Jahre

alte Tochter und ein ungefähr 11 Jahre alter Sohn – hat. Bis zu seiner Einreise

in die Schweiz hat er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und

seinen Eltern in Albanien gelebt. Gesundheitliche Probleme weist der

Berufungskläger keine auf (Akten S. 4 f. und 612 f.; Verhandlungsprotokoll

Strafgericht S. 6 f., Akten S. 1261 f.; Verhandlungsprotokoll

Appellationsgericht S. 3, Akten S. 1517). Die persönlichen

Verhältnisse des Berufungsklägers sind insgesamt neutral zu werten.

4.4.2 Das Strafgericht erhöhte die Einsatzstrafe

sodann aufgrund der weiteren Täterkomponenten um drei Monate (angefochtenes

Urteil S. 19). Der Berufungskläger stört sich an dieser Erhöhung. Er macht

namentlich geltend, sein Geständnis hätte strafmindernd Berücksichtigung finden

müssen (Berufungsbegründung Rz. 14 f. Akten S. 1455; Plädoyer

Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 15 f.,

Akten S. 1529 f.).

Es trifft zu und wurde vom Strafgericht auch erwähnt, dass

der Berufungskläger im Gegensatz zum Mitbeschuldigten zu einem gewissen Grad

geständig war. Allerdings ist dem Strafgericht zu folgen, dass dieses Geständnis

stark zu relativieren ist. Einerseits war die Beweislage für die

Drogenhandelsaktivitäten des Berufungsklägers vorliegend erdrückend. So wurden

diverse Drogenübergaben von der Spezialfahndung observiert und die Betäubungs-

sowie Streckmittel in der von ihm angemieteten Wohnung sichergestellt. Wie die

Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt, wurden dem Berufungskläger bereits

anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Mai 2021 zwei beobachtete Verkäufe

vorgehalten und er wurde zu den diversen, in der fraglichen Wohnung

beschlagnahmten Substanzen befragt, wobei ihm zahlreiche Bilder vorgelegt

wurden (Akten S. 556 ff.). Selbst wenn er – wie er in diesem Zusammenhang

beteuert – bereits anlässlich dieser ersten Einvernahme sein (Teil-)Geständnis

abgelegt hätte, wenn ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt seine

Wahlverteidigerin zur Seite gestanden wäre, würde dies daher nichts daran

ändern, dass sein Geständnis die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert

hätte. Es mag zwar zutreffen, dass er sich mit seinen Aussagen hinsichtlich des

Konsums selbst belastete. Aber auch dieses Zugeständnis ist als in erster Linie

taktisch motiviert zu bezeichnen, indem eine weitaus weniger schwerwiegende

Handlung (Drogenkonsum) zugestanden wird, um die Beteiligung am schwerer

wiegenden Drogenhandel zu relativieren. Wie das vorliegende Berufungsverfahren

zeigt, weist der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel

sämtliche Schuld von sich und gesteht im Wesentlichen das ein, was ihm auch

nachgewiesen und von ihm angesichts der objektiven Beweismittel nur schwer

abgestritten werden konnte. Von einem Geständnis, welches Ausdruck von Einsicht

und Reue ist und die Strafverfolgung wesentlich erleichtert (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. Auflage, Basel 2019, N 363 f., mit Hinweisen), kann daher nicht

wirklich gesprochen werden. Dem Strafgericht kann ferner gefolgt werden, dass

sein Geständnis auch nicht zu weitergehenden Informationen über die

dahinterstehende Drogenbande führte. Entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers wurde ihm dies vom Strafgericht nicht negativ zur Last gelegt,

sondern lediglich (zutreffend) festgehalten, dass auch eine über ein Geständnis

hinausgehende (und zusätzlich strafmindernde) Kooperation (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N 365 f.) nicht

auszumachen ist. Da der Berufungskläger im Gegensatz zum Mitbeschuldigten

immerhin die äusseren Umstände rund um die Drogenhandelsaktivitäten nicht abstritt,

kann ihm dennoch eine geringe Strafminderung zugestanden werden.

Dass sodann die Vorstrafen des Berufungsklägers (Akten S. 8

ff.), insbesondere die einschlägige Vorstrafe des Landgerichts München vom 10.

Februar 2014 (vgl. Akten S. 57 f.) straferhöhend zu berücksichtigen sind, wird

vom Berufungskläger nicht wirklich in Abrede gestellt. Im Gegensatz zum

Mitbeschuldigten weist gerade auch sein deutscher Strafregisterauszug zudem

eine weitere Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen gewebsmässigem

unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie eine Verurteilung zu vier

Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln auf

(Akten S. 56 und 58). Insbesondere erstere Verurteilung liegt bereits

weiter in der Vergangenheit; das Urteil datiert vom 5. August 2008.

Dennoch unterstreicht dies die Unbelehrbar- und Uneinsichtigkeit des

Berufungsklägers. Völlig zu Recht bezeichnete das Strafgericht sodann den

Umstand, dass der Berufungskläger nach der Entlassung vom Vollzug einer kurzen

unbedingten Freiheitsstrafe Ende April 2021 (vgl. dazu die von der Verteidigung

anlässlich der erstinstanzlichen E-Mail-Korrespondenz mit dem Migrationsamt

Basel-Stadt: Akten S. 1253 ff.) bereits am 13. Mai 2021 mit den vorliegend

zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten begonnen hat, als ausserordentlich

dreist. Dem hält der Berufungskläger lediglich die von ihm geltend gemachte

Bedrohungslage durch die Drogenbande entgegen, welche das Appellationsgericht,

wie eingehend dargelegt, als nicht erstellt erachtet. Vielmehr zeugt sein

Verhalten von erheblicher Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem.

Darin ist denn auch der grosse Unterschied zum Mitbeschuldigten auszumachen. Aufgrund

dessen rechtfertigt der strafrechtliche Leumund des Berufungsklägers für sich

eine grössere Straferhöhung als jener des Mitbeschuldigten. Isoliert betrachtet

erschiene eine Erhöhung um vier Monate ohne weiteres als angemessen, jedoch kann

ihm aufgrund des (stark zu relativierenden) Geständnisses eine Reduktion um

einen Monat gewährt werden. Im Ergebnis ist damit dem Strafgericht zu folgen

und die schuldangemessene Strafe auf dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu

erhöhen.

4.4.3

4.4.3.1 Der Berufungskläger ist schliesslich der

Auffassung, die Strafe müsse weiter reduziert werden, weil sein Recht auf ein

faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er habe

bereits anlässlich der ersten Einvernahme gesagt, dass er von seiner

Verteidigerin vertreten werden wolle, die Einvernahme sei aber mit dem

Pikettanwalt durchgeführt und die Verteidigerin erst später bestellt worden

(Berufungsbegründung Rz. 14, Akten S. 1455; Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 15, Akten S. 1529). Ausserdem

habe er erheblich und insbesondere mehr unter der Untersuchungshaft gelitten,

als andere Straftäterinnen und Straftäter, da es ihm verwehrt worden sei, mit

seiner in Albanien wohnhaften Familie zu telefonieren (Plädoyer Berufungskläger

Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 14 f., Akten S. 1528

f.).

4.4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das Recht auf

Wahlverteidigung sei verletzt worden, trifft es zu, dass der Berufungskläger

bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Mai 2021, bei welcher

ein Pikettanwalt anwesend war, die nunmehr eingesetzte amtliche Verteidigung

wünschte (Akten S. 557). Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der

Berufungskläger in der Folge gefragt worden sei, ob er einverstanden sei, die

Einvernahme mit dem anwesenden Anwalt durchzuführen, was er bejahte. Wie es

sich hiermit verhält, braucht nicht näher erörtert zu werden. Es ist dem

Berufungskläger zu folgen, dass es bei dieser Ausgangslage nicht

nachvollziehbar erscheint, dass die Verteidigerin nicht unmittelbar und

offenbar auch noch nicht im Verfahren betreffend Anordnung der

Untersuchungshaft kontaktiert wurde. Allerdings wurde seinem Wunsch in der

Folge entsprochen und Advokatin [...] mit Verfügung vom 14. Juni 2021 als amtliche

Verteidigerin eingesetzt (Akten S. 222). Anlässlich der fraglichen Einvernahme

vom 28. Mai 2021 machte der Berufungskläger von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Mithin ist nicht ersichtlich, dass dem

Berufungskläger irgendwelche Nachteile aus dem Umstand, dass Advokatin [...]

ihm noch nicht zur Seite stand, erwachsen wären (zum Geständnis vgl. E. 4.4.2

oben). Die geforderte Strafreduktion erweist sich daher als nicht

gerechtfertigt.

4.4.3.3 Haftbedingungen können grundsätzlich zu einer

Strafminderung führen, sofern eine Wiedergutmachung für eine rechtswidrige Haft

in Form rechtswidriger Haftbedingungen angezeigt ist (Mathys, a.a.O., N 400).

Inhaftiere Personen haben unter den Voraussetzungen von Art.

235 StPO grundsätzlich einen bundesrechtlichen Anspruch auf angemessene

Haftbesuche. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es zudem geboten

erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Eine

Telefonier- oder Besuchsbewilligung kann aber grundsätzlich verweigert werden,

solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6). § 58 Abs. 2

der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sieht demnach vor, dass der

Empfang von Besuchen zeitlich beschränkt zulässig ist. Gemäss § 59 Abs. 1 JVV

ist den eingewiesenen Personen das Telefonieren dagegen grundsätzlich

untersagt. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bewilligen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger

ursprünglich u.a. auch wegen bestehender Kollusionsgefahr in die Untersuchungshaft

versetzt worden war (Akten S. 283 ff.). Zumindest zum damaligen Zeitpunkt

war es nicht zu beanstanden, dass dem Berufungskläger das Telefonieren

verweigert wurde. Aber auch in der Folge ist es nach dem Gesagten

nachvollziehbar, dass dem Berufungskläger ein Telefonieren nicht gestattet

wurde. Es mag zutreffen, dass sich seine in Albanien lebende Familie die

Anreise nach Basel für einen Gefängnisbesuch finanziell nicht leisten konnte.

Damit dürfte sich seine Situation freilich nicht von vielen anderen

Inhaftierten unterscheiden, welche ihre Familie nicht in unmittelbarer Nähe von

Basel haben. Auch wenn dies zweifelsohne eine Härte bedeutet, ist dadurch eine Situation,

welche ein Telefonieren im Sinne einer Ausnahme rechtfertigt, nicht erkennbar.

Immerhin war es dem Berufungskläger möglich, postalisch mit der Aussenwelt zu

kommunizieren. Eine Reduktion der Strafe erscheint aus diesen Gründen nicht

gerechtfertigt.

4.4.4 Weitere Straferhöhungs- oder

Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.

4.5 Ergebnis

In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist

für den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz damit eine

schuldangemessene Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe

auszusprechen. Dass damit in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die

schuldangemessene Strafe höher ausfällt, als ursprünglich von der

Staatsanwaltschaft beantragt (Akten S. 1302), ändert nichts, ist nämlich

das Gericht nicht an diesen Antrag gebunden. Bei diesem Strafmass fällt sowohl

ein bedingter als auch ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42

Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft sowie der

vorzeitige Strafvollzug seit dem 27. Mai 2021 ist auf die Strafe

anzurechnen (Art. 51 StGB). Da damit keine Überhaft gegeben ist, ist auch der

Antrag auf Haftentschädigung abzuweisen.

Zusätzlich ist der Berufungskläger für den Schuldspruch wegen

mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF

300.– zu verurteilen.

5. Landesverweisung und SIS-Eintrag

5.1 Der

Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion

stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft

getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird

zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach

Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,

verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen

Landesverweisung erfüllt.

5.2 Von

der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die

öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten

Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen

(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv

anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,

publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung

führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der

bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4

und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das

Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung

zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen

Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat,

von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das

öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu

gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019

vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des

Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog

der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105

E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25.

Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der

(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die

finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der

Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu

berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den

Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.

Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de

Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage,

Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).

5.3 Der

Berufungskläger ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er hat

seinen Wohnsitz in Albanien und weist keinerlei familiäre oder berufliche

Verbindungen zur Schweiz auf. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, ist aufgrund

der Tatsachen davon auszugehen, dass er lediglich in die Schweiz gereist ist,

um hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Es sind keinerlei Gründe

erkennbar, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Wird das

Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines

persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von

Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hatte zwar eine

deutsche Aufenthaltsbewilligung, welche mittlerweile jedoch offensichtlich

widerrufen wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung:

Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 27 f., Akten S. 1282 f.). Wie

das Strafgericht überdies zu Recht erwähnt, hielt sich der Berufungskläger

nicht zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, weshalb

er sich ohnehin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte. Dass im

Fall eines Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

eine Landesverweisung auszusprechen ist, wird vom Berufungskläger denn auch gar

nicht abgestritten. Vielmehr richtet sich seine Eventualbegründung gegen die

Dauer sowie den Eintrag ins Schengener Informationssystem.

5.4 Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht für

acht Jahre des Landes verwiesen. Diese Dauer erachtet er als zu hoch. Er macht

geltend, die vorliegende Verurteilung sei sein erstes gröberes Delikt in der

Schweiz. Auch das konkrete Verschulden wiege leicht, weshalb die Dauer auf das

gesetzliche Minimum festzulegen sei (Berufungsbegründung Rz. 17, Akten

S. 1456; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,

Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 18, Akten S. 1532).

Der Berufungskläger hat sich mit dem Verbrechen gegen das

Betäubungsmittelgesetz eines schweren Delikts schuldig gemacht. Entgegen seinem

Dafürhalten kann sein Verschulden nicht als leicht beurteilt werden. Wie

dargelegt (vgl. E. 4.2 oben), hat sich der Berufungskläger vielmehr einer

aus dem Ausland agierenden Drogenbande angeschlossen, um dem Handel in der

Schweiz nachzugehen. Er ist sodann zwar nicht in der Schweiz, jedoch in

Deutschland einschlägig vorbestraft und weist auch weitere, nicht einschlägige

Vorstrafen aus (vgl. E. 4.4.2 oben). Entsprechend ist das öffentliche Interesse

an seiner Fernhaltung aus der Schweiz als gross zu werten. Da demgegenüber kein

wirkliches privates Interesse des Berufungsklägers an einem Verbleib in der

Schweiz auszumachen ist, kann die Dauer der Landesverweisung nicht auf das

gesetzliche Minimum festgelegt werden. Vielmehr erscheint die vorinstanzlich

festgelegte Dauer von acht Jahren ohne weiteres angemessen.

5.5

5.5.1 Albanien

ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der

Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung

der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist

(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom

Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der

Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt

wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er

zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des

Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur

Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen

und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl.

dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März

2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom

25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April

2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar

2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art.

66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes

ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der

betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten

Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen

Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt

wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine

tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die

ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März

2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete

Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer

Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil

6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff.

2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus,

sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in

ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von

blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern

in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten

Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich

dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der

nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung

ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der

Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine

Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen

und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den

betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt

werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden

(BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung

und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten

nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale

Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung

indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen

erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im

Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung

des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich

vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E.

3.2.2).

Den übrigen

Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall

aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c

Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen

Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom

15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten

wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche

ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3;

Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom

10. März 2021 E. 4.9).

5.5.2 Durch

die vorliegende Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von

einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der

SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die

konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Berufungskläger

hat sich mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs.

2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den

Betäubungsmittelhandel gleich mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten

(Kokain und Heroin). Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der

Verhaftung ein Ende. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger sich einer aus dem

Ausland agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen hat, um dem hiesigen

Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender,

internationaler Sachverhalt vor. Sodann ist dem Berufungskläger aufgrund der

bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen in Deutschland insbesondere

auch hinsichtlich von Betäubungsmitteldelikten eine getrübte Legalprognose zu

attestieren. Vom Berufungskläger geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse

Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.

Es mag zwar, wie

von ihm geltend gemacht, sein, dass der Berufungskläger eine längere Zeit in

Deutschland wohnhaft war und einen Sohn aus einer früheren Ehe in Deutschland

hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mittlerweile zusammen

mit seiner (übrigen) Kernfamilie (zu diesem Begriff vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3) in Albanien lebt und es ist deshalb davon auszugehen, dass der

Kontakt zu seinem Kind in Deutschland seither mehrheitlich mittels

elektronischer Hilfsmittel und/oder sporadischen Besuchen erfolgte und auch in

Zukunft erfolgen wird. Gemäss seinen Angaben ist seine in Albanien wohnhafte

Tochter mittlerweile ungefähr 16 Jahre alt (vgl. E. 4.4.1 oben), womit darüber

hinaus die Vermutung naheliegt, dass sein Kind aus erster Ehe bereits

volljährig ist oder kurz vor der Volljährigkeit steht. Es erscheint daher

durchaus zumutbar, dass sein Kind den Berufungskläger in Albanien besuchen

kommt. Dass der Berufungskläger auch seine übrigen im Schengenraum lebenden

Familienangehörigen nicht besuchen kann, hat er hinzunehmen. Dies vermag

jedenfalls nicht, die grosse Gefahr, welche vom Berufungskläger für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, aufzuwiegen.

Insgesamt spricht

damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung

der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.

6. Kostenentscheid

6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern

keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO

sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März

2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip

verlegt.

Da die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie

mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im vorliegenden

Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu

belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche

Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'175.70 und eine Urteilsgebühr von

CHF 4'000.–.

6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens

kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne

dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass

ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer

6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung

vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft hat dagegen weder Berufung noch

Anschlussberufung erhoben. Damit sind dem Berufungskläger die gesamten Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden. Diese werden auf CHF 1'500.–

festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

6.3 Die amtliche Verteidigerin macht für das

zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25 Stunden zum amtlichen

Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen

fünf Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl.

Nachbesprechung), die Auslagen und Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die

geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Es

wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 13. April

2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-

Freispruch von der Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der im Verzeichnis

Nr. 154628 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Mobiltelefone [...]

(Pos. 1115) und Wiko (Pos. 1117) und der im Verzeichnis

Nr. 154393 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kleidungsstücke an A____;

-

Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der im Verzeichnis

Nr. 154305 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kleidungsstücke und der

im Verzeichnis Nr. 154370 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kreditkarten

an B____;

-

Einziehung und Vernichtung aller übrigen bei der Effektenverwaltung im

Verzeichnis Nr. 154628 beschlagnahmten Gegenstände sowie im Archiv des

Betäubungsmitteldezernats lagernden Betäubungsmittel und Verschnittstoffe in

Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches;

-

Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Anwendung von

Art. 70 des Strafgesetzbuches (mit Ausnahme von CHF 300.– aus Pos. 4000,

welche mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr des Mitbeschuldigten B____

verrechnet worden sind);

-

die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche

Verfahren.

A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit

vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3

½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom

27. Mai bis 26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen

Strafvollzugs seit dem 26. August 2021, sowie zu einer Busse von CHF

300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c

und d und Abs. 2 lit. a und b sowie 19a Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des

Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1

lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss

Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'175.70 und

die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine

Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige

Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden

für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'000.– und ein Auslagenersatz

von CHF 596.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 507.95,

somit total CHF 7'104.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs.

4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

VOSTRA Koordinationsstelle

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-

Bundesamt für Polizei (fedpol)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser MLaw

Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Die amtliche

Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das

zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der

Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,

6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).