SB.2022.85
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (6B_1330/2023 vom 18.12.2023)
22. Juni 2023Deutsch72 min
Aufenthalts wurde der Berufungskläger dagegen freigesprochen. Der Berufungskläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.85
URTEIL
vom 22.
Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
(Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas
Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Thorberg, Thorberg 48,
3326 Krauchthal Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 13. April 2022
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen,
Bandenmässigkeit) sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 13. April 2022
wurde A____ (nachfolgend: Berufungskläger) des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und
Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu dreieinhalb Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. Mai bis
26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
26. August 2021, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf des rechtswidrigen
Aufenthalts wurde der Berufungskläger dagegen freigesprochen. Der Berufungskläger
wurde für acht Jahre des Landes verwiesen, wobei die angeordnete Landesverweisung
im Schengener Informationssystem eingetragen wurde. Ausserdem befand das
Strafgericht über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, überband
dem Berufungskläger die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.
Gegen dieses Urteil meldete der Berufungskläger, verteidigt
durch Advokatin [...], am 13. April 2022 Berufung an, erklärte diese am
8. August 2022 und reichte am 4. Januar 2023 die Berufungsbegründung
ein. Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und
der Berufungskläger sei in allen Punkten freizusprechen. Dementsprechend seien
auch die angeordnete Landesverweisung sowie die zugehörige Ausschreibung im
Schengener Informationssystem aufzuheben. Es sei dem Berufungskläger für die
erstandene Haft eine angemessene Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit mittlerem Verfall
zuzusprechen. Sämtliche Anträge stellt er o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das
Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft
verzichtete am 9. Februar 2023 mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine
Stellungnahme, beantragt jedoch sinngemäss die Abweisung der Berufung. Im
Instruktionsverfahren gingen ausserdem ein Vollzugsbericht der
Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 9. Mai 2023 sowie ein aktueller
Strafregisterauszug des Berufungsklägers vom 22. Mai 2023 ein.
Mit Verfügung
vom 17. März 2023 bzw. Vorladung vom 30. März 2023 wurden die
Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung
vom 22. Juni 2023 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache
befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers und die
Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei die Verteidigerin die Möglichkeit zur
Replik und die Staatsanwaltschaft zur Duplik erhielt. Der Beschuldigte hielt an
seinen Anträgen fest, beantragt jedoch neu im Sinne eines Eventualantrags eine
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Landesverweisung
von fünf Jahren ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Die
Staatsanwaltschaft beantragt eine kostenpflichtige Abweisung der Berufung und
vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das anlässlich der
Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers wurde
mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2023 abgewiesen. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt
das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die
Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden,
womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88
Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2
Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile
des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4
sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil
hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Nicht angefochten wurde vorliegend der Freispruch von der
Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts sowie die Verfügungen über die
beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte (vgl. dazu Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 2, Akten S. 1516). Darüber ist folglich nicht
mehr zu befinden. Für deren
Auflistung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Schliesslich ist mangels
Anfechtung die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.
2.
Schuldspruch
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1
Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht schildert im angefochtenen Urteil zunächst
die Observation der Spezialfahndung der Kantonspolizei Basel-Stadt vom
26.
und 27. Mai 2021, anlässlich welcher verschiedene
Betäubungsmittelverkaufshandlungen beobachtet worden seien, die Ergebnisse der
am 27. Mai 2021 durchgeführten Hausdurchsuchung in der vom Berufungskläger
angemieteten Wohnung an der [...]strasse [...], anlässlich welcher der
Berufungskläger und der mitbeschuldigte, ebenfalls abgeurteilte B____
(nachfolgend: Mitbeschuldigter; dieser verzichtete darauf, seine Berufung zu
erklären) festgenommen wurden, sowie die Erkenntnisse, welche sich aus der
Auswertung des in der Wohnung beschlagnahmten Mobiltelefons des
Berufungsklägers ergeben hätten (angefochtenes Urteil S. 10–13). Nach
einer Darlegung der Aussagen der beiden Beschuldigten erwog das Strafgericht,
dass weder die Aussagen des Mitbeschuldigten noch jene des Berufungsklägers
glaubhaft seien. In Bezug auf den Berufungskläger würden die Nachweise seines
DNA-Profils ab dem Knotenbereich der importierten gelben Kunststoffverpackung,
welche netto 20.8 Gramm Kokain enthalten habe, sowie ab einem Minigrip belegen,
dass er mehr Umgang mit den sichergestellten Betäubungsmitteln gehabt habe, als
er zugeben wolle. Ausserdem habe die Auswertung des IRM ergeben, dass beide
Beschuldigten kurz vor ihrer Anhaltung mit offenen Betäubungsmitteln hantiert
hätten. Das Strafgericht verwarf sodann die These des Berufungsklägers, wonach
er von einer Drogenbande im Hintergrund unter Druck gestanden sei und schloss,
dass der Berufungskläger aus der Wohnung an der [...]strasse [...] spätestens
ab dem 13. Mai 2021 dem Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei. Der
Mitbeschuldigte sei am 14. Mai 2021 in der Wohnung eingetroffen. Die
beiden Beschuldigten seien in der Folge bis zu ihrer Verhaftung täglich in
arbeitsteiliger Weise dem schwunghaften Betäubungsmittelhandel nachgegangen,
wobei der Mitbeschuldigte mehrheitlich verkaufsfertige
Betäubungsmittelportionen in der Wohnung gestreckt und abgepackt sowie
gelegentlich aus dem Fenster die Umgebung abgecheckt habe, während der
Berufungskläger aufgrund seiner Deutschkenntnisse das Bestelltelefon bedient,
die Bestellungen ausgeliefert und das Geld dafür einkassiert habe. Allein die
in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel hätten 110.54 Gramm reines
Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin als Hydrochlorid enthalten (angefochtenes
Urteil S. 13–16).
2.2
Einwände des Berufungsklägers
Weder die äusseren Umstände rund um die Observation noch die
Ergebnisse der Hausdurchsuchung vom 27. Mai 2021 noch die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen aus dem beschlagnahmten Mobiltelefon [...] werden vom
Berufungskläger mit seiner Berufung bestritten. Auch die
Drogenhandelsaktivitäten im Zeitraum vom 13. Mai 2021 bis zu seiner
Verhaftung sowie die festgestellte Betäubungsmittelmenge werden vom
Berufungskläger nicht substantiell in Frage gestellt. Insofern kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen
werden (angefochtenes Urteil S. 10–16).
Der Berufungskläger stellt sich indessen zusammengefasst auf
den Standpunkt, er sei blosses Tatwerkzeug einer dahinterstehenden kriminellen
Organisation gewesen. Sowohl er als auch seine Familie seien an Leib und Leben
bedroht worden. Er habe sich in einem Nötigungsnotstand befunden. Er sei als
austauschbarer Läufer eingesetzt worden und einer konstanten Beaufsichtigung
ausgesetzt gewesen. Es handle sich somit um einen Fall mittelbarer Täterschaft,
eventualiter um Gehilfenschaft (Berufungsbegründung Rz. 2 ff., Akten
S. 1449 ff.; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Akten
S. 1525 ff.).
2.3
Rolle des Berufungsklägers im
Betäubungsmittelhandel
2.3.1
2.3.1.1
Der Berufungskläger macht im Zusammenhang mit
der Drohkulisse – wie bereits im Vorverfahren und anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung – im Kern geltend, die albanische Mafia gebe
ihm die Schuld für den missglückten Betäubungsmitteltransport in Deutschland,
welcher der Vorstrafe gemäss Urteil des Landgerichts München vom
10.
Februar 2014 zugrunde gelegen sei. Die Drogenbande habe ihn nach der
Verbüssung seiner Haftstrafe mehrfach zuhause in Albanien aufgesucht und ihn letztlich
dazu gezwungen, in Basel für die Bande dem Drogenhandel nachzugehen, um damit
seine Schulden abzuarbeiten (Akten S. 613; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 11 ff., Akten S. 1266 ff.; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 3 ff., Akten S. 1517 ff.).
2.3.1.2
Bereits der Ursprung der Schulden gegenüber
der Drogenbande erscheint wenig glaubhaft. Aus dem Urteil des Landgerichts
München vom 10. Februar 2014 lässt sich zunächst entnehmen, dass der
Berufungskläger bereits damals angegeben hatte, EUR 15'000.– Schulden «bei
Gericht und bei Privatpersonen zu haben» (Separatbeilage, SB S. 1716). Wie
die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, erscheint es auffällig, dass sich
die fraglichen Schulden, welche die Drogenbande vom Berufungskläger für den
missglückten Betäubungsmitteltransport bei ihm eintreibe, ebenfalls auf EUR
15'000.– belaufen sollen (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 11,
Akten S. 1266), zumal der Berufungskläger anlässlich der Einvernahme zur
Person vom 10. Juni 2021 noch angegeben hatte, er habe EUR 15'000.–
Schulden, welche er nach seiner Inhaftierung in Deutschland habe machen müssen,
damit er sich habe «bewegen» können (Akten S. 6). Diese Aussage spricht
nicht für die Version des Berufungsklägers und er konnte diese Unstimmigkeit
auch auf entsprechende Rückfrage anlässlich der Berufungsverhandlung nicht
auflösen (vgl. Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 f., Akten S. 1517
f.).
Kommt hinzu, dass sich der Berufungskläger im vorliegenden
Verfahren auf den Standpunkt stellt, er sei damals mit zwei weiteren Personen
unterwegs gewesen und habe erst unterwegs erfahren, dass eine dieser beiden
Personen Betäubungsmittel dabeigehabt habe. Er habe dieser Person dann gesagt,
dass sie nicht in seinem Auto mitfahren dürfe und er habe sie zum Bahnhof
gebracht. Dies sei sein Fehler gewesen. Die Drogenbande habe ihm die Schuld
gegeben, dass die Person mit den Betäubungsmitteln den Zug genommen habe und in
der Folge von der Polizei festgenommen worden sei (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 7 f. und 11, Akten S. 1262 f. und 1266; Akten S. 612 f.;
Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452). Gemäss dem (rechtskräftigen)
Urteil des Landgerichts München vom 10. Februar 2014 gab der
Berufungskläger in jenem Verfahren dagegen an, die Initiative, den Zug zu
nehmen, sei von der Person gekommen, welche die Betäubungsmittel unter ihrer
Kleidung getragen habe. Er selbst habe nichts vom Betäubungsmittelgeschäft gewusst
(vgl. SB S. 1742 ff.). Die beiden damaligen Mitbeschuldigten räumten ihrerseits
ein, dass es dem Tatplan entsprochen habe, die Betäubungsmittel am Körper
festzumachen und den Zug von [...] nach [...] zu nehmen (SB S. 1741 und
1750.
f.). Letztlich festgenommen wurden die drei Personen, da von der Polizei
eine Observation durchgeführt wurde (SB S. 1752 ff.). Es ist daher ohne
weiteres davon auszugehen, dass es dem damaligen Tatplan entsprach, zu dritt
nach [...] zu fahren und die zu transportierenden Betäubungsmittel am Körper
einer der drei Personen zu befestigen, welche in der Folge getrennt von den
anderen beiden mit dem Zug zurück nach [...] fährt. Es erscheint bei dieser
Ausgangslage wenig nachvollziehbar, weshalb eine dahinterstehende Drogenbande
dem Berufungskläger (alleine) die Schuld an der Verhaftung resp. letztlich am
Verlust der Betäubungsmittel zugeschoben haben soll, was durchaus eine
Erklärung für die im vorliegenden Verfahren abgeänderte Version darstellen
könnte. In jedem Fall lassen diese Umstände die Entstehung der Schulden
äusserst zweifelhaft erscheinen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
(Berufungsbegründung Rz. 9, Akten S. 1452; Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten
S. 1526), erweist sich die Vorstrafe aus München im Übrigen nicht als
entlastendes, sondern vielmehr als belastendes Indiz dafür, dass der
Berufungskläger vorliegend einem organisierten Betäubungsmittelhandel
nachgegangen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der Berufungskläger «lediglich»
wegen «Beilhilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge» verurteilt wurde (SB S. 1775). Allerdings war bereits bei
dieser Tat der Mitbeschuldigte involviert, was durchaus auffällig ist. Das
Gericht kam im erwähnten Urteil mit eingehender Begründung zum Schluss, dass
der Berufungskläger den Mitbeschuldigten wissentlich und willentlich
unterstützt habe, das vorgeworfene Betäubungsmittelgeschäft durchzuführen,
indem er einem unerfahrenen Kurier bei der Einreise nach [...] geholfen, diesen
in Kontakt mit dem Mitbeschuldigten gebracht, ihm beim Erwerb der Zugfahrkarte
von [...] nach [...] geholfen und dem Mitbeschuldigten die erforderlichen
Fahrerdienste geleistet habe. Mithin hat das Gericht ausgeschlossen, dass der Berufungskläger
der nichtsahnende Fahrer gewesen sei. Auch von einem Subordinationsverhältnis
ist nicht die Rede (SB S. 1761 ff., 1775). In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass dem Mitbeschuldigten damals drei Anklagepunkte zur Last
gelegt wurden, was die beinahe doppelt so hohe Strafe erklärt. Im konkreten
Sachverhaltskomplex, bei dem der Berufungskläger ihn unterstützte, erachtete
das Landgericht München eine um eineinhalb Jahre höhere Strafe für den
Mitbeschuldigten als Haupttäter als angemessen (SB S. 1776 ff.). Von einem
damals bestehenden Machtgefälle zwischen dem Berufungskläger und dem
Mitbeschuldigten, wie es vom Berufungskläger beliebt gemacht wird, ist daher
nicht auszugehen.
2.3.1.3
Das Strafgericht erwog im angefochtenen Urteil
sodann, dass es dem Berufungskläger mit seiner deutschen Arbeitsgenehmigung
zudem offen gestanden wäre, einer legalen Arbeit nachzugehen, seine Familie
nachzuziehen oder diese mit Geldüberweisungen zu unterstützen (angefochtenes
Urteil S. 15 f.). Die Verteidigung des Berufungsklägers stört sich an dieser
Annahme. Sie macht geltend, der Berufungskläger habe der Drogenbande mehrere
CHF 10'000.– geschuldet, die er als ungelernter Hilfsarbeiter mit legaler
Arbeit nie hätte begleichen können (Berufungsbegründung Rz. 7, Akten
S. 1451). Diesem Einwand sind jedoch die Angaben des Berufungsklägers
selbst entgegenzuhalten. So beziffert er die Schulden, wie vorgehend bereits
dargelegt, nicht auf mehrere CHF 10'000.–, sondern auf EUR 15'000.–. Sodann gab
er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe der
dahinterstehenden Drogenbande zunächst seine Ersparnisse aus seiner
Erwerbstätigkeit aus Deutschland von EUR 2'000.– bis 3'000.– übergeben und den
Leuten gesagt, dass sie den Rest erhalten würden, sobald er gearbeitet habe,
womit sie einverstanden gewesen seien. Er sei dann nach Basel gekommen, weil er
sich erhofft habe, im Grenzbereich zu Deutschland Arbeitsaufträge als
Parkettleger zu erhalten (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 8 f.,
Akten S. 1263 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte er, er
sei nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland im Jahr 2018
zurück nach Albanien und habe dort in einer Werkstatt als Mechaniker gearbeitet,
wobei er im Schnitt EUR 700.– bis 800.– verdient habe. Als Corona gekommen sei,
habe die Werkstatt geschlossen und er habe keine Arbeit mehr gehabt. Er sei
dann nach Basel gekommen, weil ein Freund ihm mögliche Arbeitsaufträge mit
Parkettböden im Grenzbereich zu Deutschland in Aussicht gestellt habe, was aber
nie zustande gekommen sei (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 3 ff.,
Akten S. 1517 ff.). Selbst gemäss den Angaben des Berufungsklägers hätte
Dispositiv
demnach – sollte seinen Schilderungen betreffend Schulden bei der Drogenbande
gefolgt werden – die Drogenbande einer Abtragung der Schulden mit legaler
Arbeit zugestimmt. Den Einstieg in den Betäubungsmittelhandel begründet er
vielmehr mit seinem Stellenverlust in Albanien infolge der Corona-Pandemie
sowie der gescheiterten Arbeitsvermittlung in [...] bzw. in Basel.
Werden die Angaben des Berufungsklägers hinsichtlich des
Grunds, weshalb er nach Basel gekommen ist, jedoch genauer betrachtet, ist
festzustellen, dass diese nicht mit der Aktenlage übereinstimmen. So datiert
der Vertrag zur vom Berufungskläger angemieteten Wohnung an der [...]strasse [...]
vom 20. Dezember 2019, wobei als Mietbeginn der 1. Dezember 2019
vereinbart wurde (Akten S. 475 f.). Der sich ebenfalls in den Akten
befindliche Arbeitsvertrag mit der [...] datiert gar vom 28. Februar 2019,
wobei der Beginn des Arbeitsverhältnisses auf den 1. März 2019 vereinbart
wurde (Akten S. 477 ff.). Sowohl der Miet- als auch der Arbeitsvertrag
datieren somit auf eine Zeit, welche vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Europa
zu verorten ist. Angesprochen auf diesen Widerspruch antwortete der
Berufungskläger ausweichend und machte im wesentlichen Erinnerungslücken
geltend (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4 f., Akten S. 1518
f.). Nachdem der Berufungskläger den Grund für seinen Stellenverlust in
Albanien und seinen Umzug in die Schweiz eindeutig in der Corona-Pandemie
verortet, lassen sich seine Erinnerungslücken aber entgegen dem Dafürhalten der
Verteidigung nicht mit der langen Zeit, welche inzwischen verstrichen ist,
erklären. Vielmehr erscheint seine Reaktion symptomatisch dafür, dass es sich
bei den Darlegungen des Berufungsklägers um reine Schutzbehauptungen handelt,
welche an einem unauflösbaren Widerspruch leiden. Bezeichnend erscheint denn
auch, dass der Berufungskläger, als er im Verlauf der Berufungsverhandlung
nochmals gefragt wurde, wie das mit den Schulden und dem Druck angefangen habe,
seine Geschichte erneut abänderte und ausführte, dass er «den Leuten» zunächst
ein wenig Geld habe geben können und danach ein wenig gearbeitet habe, sie ihm
dann aber gesagt hätten, die Geldbeträge seien viel zu niedrig, sie würden das
Geld möglichst schnell wollen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 9 f., Akten S. 1523 f.). Damit verstrickt sich der Berufungskläger
freilich erneut in Widersprüche mit seinen früheren Angaben. Im Übrigen
erscheint seine Version, wonach er eine Wohnung in Basel angemietet habe, um im
grenznahen Deutschland einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, reichlich
lebensfremd. Daran ändern auch seine Ausführungen, wonach er in Deutschland
noch vier Monate Haft zu befürchten gehabt habe (vgl. zuletzt
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 7 f., Akten S. 1521 f.), nichts.
Denn seine gleichzeitig geäusserte Version, dass er eine Wohnung in Basel
lediglich im Hinblick auf Arbeit, welche er in Zukunft allenfalls erhalten
könnte, angemietet habe, ergibt keinen logischen Sinn, erst recht nicht, wenn
er – der Geschichte des Berufungsklägers folgend – Schulden bei einer
Drogenbande zu begleichen hatte. Ausserdem geht seine Version, wonach er dem
Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass er die Wohnung nicht umsonst haben und nur
einen Monat warten könne, nicht mit dem aktenkundigen Miet- und dem ebenfalls
sich in den Akten befindlichen Arbeitsvertrag auf. Wie dargelegt, begann das
Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag bereits neun Monate vor Mietbeginn.
2.3.1.4 Zusammenfassend erscheint die vom
Berufungskläger geschilderte Drohkulisse konstruiert, um sich aus der
Verantwortung für den ihm angelasteten Betäubungsmittelhandel zu ziehen. Daran
ändern auch die allgemein gehaltenen Ausführungen zur albanischen Drogenmafia
und das Schreiben seiner Ehefrau nichts (vgl. zu den dahingehenden Ausführungen
des Berufungsklägers: Berufungsbegründung Rz. 4, 7 und 9, Akten
S. 1450 ff.; Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten
S. 1526).
Das fragliche Schreiben wurde von der Verteidigerin
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereicht und vom
Dolmetscher übersetzt. Es trifft zwar zu, dass die Ehefrau angab, dass sie
nicht ihre «Ruhe» habe. Es seien einige Männer gekommen und hätten Geld
verlangt. Sie seien einige Male gekommen. Sie habe aber kein Geld gehabt, um es
ihnen zu geben. Sowohl sie selbst, die Kinder als auch die Eltern würden
deshalb in grosser Angst leben. Sie wisse nicht, was sie tun solle
(Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 4 f., Akten S. 1259 f.). Von
irgendwelchen Gewaltanwendungen oder Drohungen gegen Leib und Leben wird indes
nichts geschildert. Es mag durchaus sein und es ist zu Gunsten des
Berufungsklägers auch davon auszugehen, dass er gewisse Schulden in seinem
Heimatland angehäuft hat. Nachvollziehbar erscheint auch, dass sich die Ehefrau
in ihrer Lebenssituation – inhaftierter Ehemann und auf sich alleine gestellt
mit den Kindern und den gesundheitlich angeschlagenen Schwiegereltern – deshalb
grosse Sorgen macht. Dass die Gläubigerin der Geldschulden die albanische Mafia
ist und diese unter Androhung von Gewalt diese einzutreiben gedenkt, kann aus
dem Schreiben indes nicht geschlossen werden. Entsprechend kann auch aus den
eingereichten Zahlungsbelegen (Akten S. 1246 ff., 1503 f.) nichts zu
Gunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden.
Auch ansonsten lassen sich den Akten keinerlei Hinweise auf
die vom Berufungskläger dargelegte Drohkulisse entnehmen. Vielmehr hat das
Strafgericht zu Recht erwogen, dass die rege Reisetätigkeit des
Berufungsklägers gegen die These des von einer Drogenbande zum Betäubungsmittelhandel
genötigten Tatmittlers sprechen. So ist erstellt, dass der Berufungskläger
mehrfach nach Albanien ein- und wieder ausgereist ist (Akten S. 95 ff.).
Zudem finden sich Bilder des Berufungsklägers von einer gemeinsamen Reise mit
dem Mitbeschuldigten nach Barcelona in den Akten (Akten S. 927 ff.) und
der Berufungskläger räumte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
ein, zudem zwei bis drei Mal bei seiner Schwester in Italien und seinem Cousin
in Griechenland gewesen zu sein. Seine Erklärung hinsichtlich der
Reisetätigkeit, wonach er mehrfach ein- und wieder ausgereist sei, damit der
Liegenschaftseigentümer gesehen habe, dass er in der in Basel angemieteten
Wohnung tatsächlich wohne (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 16, Akten
S. 1271), ist alles andere als überzeugend, zumal es sich ohnehin um ein
Untermietverhältnis gehandelt hatte, dessen Zustandekommen überdies dubios
anmutet. So will der (Unter-)Vermieter gemäss telefonischer Auskunft gegenüber
der Staatsanwaltschaft den Berufungskläger in einer Bar kennengelernt und
diesem die Wohnung angeboten haben, weil er auf Wohnungssuche gewesen sei.
Weder an den Mietbeginn noch den schriftlichen Untermietvertrag konnte der
(Unter-)Vermieter sich allerdings erinnern (vgl. Akten S. 625). Es kann
bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen werden, dass es den (Unter-)Vermieter
gross kümmerte, ob der Berufungskläger in der Wohnung ein- und ausging. Der
Berufungskläger wendet weiter ein, das Strafgericht habe verkannt, dass der
Berufungskläger nicht in erster Linie um sein eigenes Leben besorgt gewesen
sei, sondern um jenes seiner in Albanien wohnhaften Familie, die sich der
Drogenbande nicht ohne weiteres habe entziehen können, weshalb aus der
Reisetätigkeit nichts zu Ungunsten des Berufungsklägers abgeleitet werden könne
(Berufungsbegründung Rz. 7, Akten S. 1451; ferner
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 21, Akten S. 1535). Wie
die Staatsanwaltschaft dem indes zu Recht entgegnet (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 22, Akten S. 1536), ändert dieser Einwand nichts
daran, dass die Reisetätigkeit nicht dem Verhalten eines Opfers der albanischen
Drogenmafia entspricht, welches seine Schulden – wie vom Berufungskläger
geschildert – schnellstmöglich abtragen möchte. In diesem Zusammenhang ist
ferner darauf hinzuweisen, dass sich auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des
Berufungsklägers ausserdem Bilder von ihm und seiner Familie von einer Reise
nach Engelberg/Titlis vom 29. November 2019 finden (vgl. Akten S. 1005,
1092 ff.). Es erscheint geradezu abwegig, dass der Berufungskläger mit seiner
Familie eine Reise in die Schweizer Berge unternimmt, wenn er gleichzeitig
Geldschulden bei der albanischen Drogenmafia hat und um das Leben seiner
Familie fürchtet. Vielmehr wäre doch zu erwarten, dass er in einer solchen
Situation seine finanziellen Mittel ausschliesslich zur Abbezahlung seiner
Schulden einsetzt.
2.3.2
2.3.2.1 Hinsichtlich seiner Rolle im
Betäubungsmittelhandel macht der Berufungskläger sodann geltend, er habe sich
nicht in arbeitsteiliger Weise am Handelstreiben beteiligt. Er habe vielmehr
gezielt Aufträge erhalten und habe genau diese ausführen müssen. Er sei von der
albanischen Drogenmafia als austauschbarer Läufer eingesetzt worden. Er habe die
gegen aussen exponierten Tätigkeiten vornehmen müssen, so auch das Anmieten der
fraglichen Wohnung, obschon er jedoch die Tatherrschaft über diese nie
innegehabt habe. Ausserdem sei er unter ständiger Aufsicht der Drogenbande
gestanden. Auch sei der Berufungskläger beobachtet worden, wie er
Betäubungsmittel deponiert habe, ohne jegliches Geld zu erhalten, was zeige,
dass der Geldfluss über einen anderen Kanal erfolgt sei. Die DNA-Spuren würden
sodann nichts Anderes belegen, als vom Berufungskläger zugestanden werde. So
habe er eingeräumt, die Betäubungsmittel verkauft, aber auch immer wieder ab
den grösseren Verpackungen konsumiert zu haben. Insgesamt sei klar, dass der
Berufungskläger von einer dahinterstehenden Drogenbande instrumentalisiert
worden und nicht in dieser eingebettet gewesen sei (Berufungsbegründung
Rz. 2 ff, Akten S. 1449 ff.; Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11 ff.,
Akten S. 1525 ff.).
2.3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass – entgegen dem
Dafürhalten der Verteidigung (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
Verhandlungsprotokoll S. 10, Akten S. 1524) – für die Beurteilung,
welche Rolle der Berufungskläger im ihm zur Last gelegten
Betäubungsmittelhandel hatte, im Sinne von Indizien sehr wohl auch Vorgänge berücksichtigt
werden können und müssen, welche sich vor dem angeklagten Zeitraum abgespielt
haben. Dies umso mehr, als sich die Verteidigung des Berufungsklägers darauf
beruft, dass er von einer dahinterstehenden Organisation instrumentalisiert und
für den Betäubungsmittelhandel in die Schweiz entsandt wurde. Eine Verletzung
des Anklagegrundsatzes wäre nur dann auszumachen, wenn der Berufungskläger auch
für Taten verurteilt werden würde, welche in der Anklage nicht geschildert
werden.
Dementsprechend ist zu berücksichtigen, dass die Wohnung an
der [...]strasse, wie bereits dargelegt, im Rahmen eines Untermietvertrags vom
Berufungskläger bereits im Dezember 2019 angemietet wurde und die vom
Berufungskläger geschilderten Umstände, wie es zum Mietverhältnis gekommen ist,
nicht glaubhaft sind (vgl. E. 2.3.1.3 oben). Sowohl in der Anklage als
auch im angefochtenen Urteil wird dem Berufungskläger der
Betäubungsmittelhandel aus dieser Wohnung spätestens ab dem 13. Mai 2021
zur Last gelegt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3 f. und 16). Was in der
Zwischenzeit in dieser Wohnung geschah, ist nicht bekannt. Der Berufungskläger
gab – wie bereits ausgeführt – an, er habe die Wohnung im Hinblick auf
allfällige Arbeit im Grenzbereich zu Deutschland angemietet. Ferner habe er –
so der Berufungskläger weiter – die Wohnung in der Zwischenzeit von anderen
Personen nutzen lassen. Erst als er diesen gesagt habe, dass er nach Albanien
zurückgehe, hätten sie ihm gesagt, er solle die Wohnung behalten. Sie hätten
erst dann die Betäubungsmittel gebracht, diese in der Wohnung deponiert und die
Wohnung daraufhin verlassen (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 7 f., Akten S. 1521 f.). Dass es sich hierbei um eine reichlich
abenteuerliche und wenig glaubhafte Geschichte handelt, bedarf keiner weiteren
Ausführungen. In jedem Fall wird die These der Verteidigung, wonach der
Berufungskläger die Wohnung lediglich auf Geheiss der dahinterstehenden
Drogenbande hin angemietet habe (Berufungsbegründung Rz. 9, Akten
S. 1452), selbst vom Berufungskläger nicht bestätigt.
Auch die Behauptung, dass der Berufungskläger keine Herrschaft
über die Wohnung gehabt haben soll, ist widerlegt. Die Verteidigung des
Berufungsklägers stützt sich bei diesem Einwand auf die Beobachtungen der
Spezialfahndung vom 26. Mai 2021, wonach der Berufungskläger bei der [...]strasse
klingelte, um Einlass zu erhalten (vgl. Akten S. 537 f.). Dem ist
allerdings einerseits entgegenzuhalten, dass der Berufungskläger am selben Tag
beobachtet wurde, wie er die Wohnung zusammen mit dem Mitbeschuldigten
verlassen hatte, bei ihrer Rückkehr einen Schlüssel aus der dortigen Rabatte behändigte
und in das Wohnhaus eintrat (Akten S. 538). Andererseits räumte der
Berufungskläger ein, dass der Wohnungsschlüssel bei ihm gewesen sei. Auf
entsprechende Nachfrage bestätigte er ferner, es sei möglich, dass er den
Schlüssel manchmal in der Rabatte vor der Wohnung deponiert habe. Er habe den
Schlüssel nicht immer mittragen wollen. Die Personen hätten ihm gesagt, er solle
den Schlüssel nicht mitnehmen, wenn er die Wohnung verlasse, damit die Wohnung
nicht hätte ausfindig gemacht werden können, hätte er verhaftet werden sollen (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 8, Akten S. 1522; vgl. auch Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 22, Akten S. 1277). Es ist damit widerlegt, dass der
Berufungskläger keinerlei Herrschaft über die fragliche Wohnung innehatte.
2.3.2.3 Der Berufungskläger machte anlässlich der
Berufungsverhandlung denn auch nicht mehr geltend, er habe keinerlei
tatsächliche Herrschaft über die Wohnung gehabt. Vielmehr habe er von den
Hintermännern sämtliche Weisungen erhalten, so auch in Bezug auf den Schlüssel
zur Wohnung (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten
S. 1525).
Auch damit vermag der Berufungskläger nicht durchzudringen.
Für konkrete Weisungserteilungen von Hintermännern liegen in den Akten
keinerlei Hinweise vor. Für die ständige Überwachung, wie sie vom
Berufungskläger beschrieben wird, gibt es ebenfalls keinerlei Anzeichen. Anlässlich
der Einvernahme vom 7. Juli 2021 gab er noch an, es sei ein Junge namens [...]
als Aufpasser bei ihm gewesen, bei dem es sich jedoch nicht um den
Mitbeschuldigten gehandelt haben soll (vgl. Akten S. 613 ff.). An dieser
Version hat der Berufungskläger indes offensichtlich nicht festgehalten.
Anlässlich der erst- und der zweitinstanzlichen Verhandlung war nämlich –
selbst auf konkrete Nachfrage anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht –
keine Rede mehr von einem entsprechenden Aufpasser (Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 21, Akten S. 1276; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 6 ff., Akten S. 1520 ff.). Der Berufungskläger
sieht die ständige Überwachung aufgrund der Beobachtungen der Spezialfahndung,
wonach der Mitbeschuldigte am 27. Mai 2021 immer wieder aus einem Fenster
der fraglichen Wohnung gespäht und die Gegend gemustert hatte, dennoch als
erstellt (Berufungsbegründung Rz. 2, Akten S. 1450; Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 11, Akten
S. 1525; zum Polizeirapport vgl. Akten S. 522). Aber auch damit ist
ihm kein Erfolg beschieden, wird doch aus den beiden Polizeirapporten
ersichtlich, dass der Berufungskläger die Drogengeschäfte nicht in unmittelbarer
Nähe zur Wohnung vollzog und der Mitbeschuldigte den Berufungskläger vom
Fenster der Wohnung dabei folglich gar nicht hätte beaufsichtigen können (Akten
S. 520 ff. und 537 ff.). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Mitbeschuldigte die Umgebung als Sicherheitsmassnahme für den von den beiden
Beschuldigten betriebenen Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung ausspähte.
2.3.2.4 Aufgrund der aktenkundigen Beobachtungen der
Spezialfahndung sowie der Ergebnisse der Hausdurchsuchung und des beschlagnahmten
Mobiltelefons erscheint es nach dem bisher Gesagten klar, dass der
Berufungskläger im ihm vorgeworfenen Drogenhandel weitestgehend selbständig handelte.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers war es gerade nicht so, dass er
quasi als willenloses Instrument von einer dahinterstehenden Drogenbande eine
Betäubungsmittelbestellung überreicht erhielt mit der Anweisung, wo er diese
abzuliefern habe (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 12, Akten S. 1526).
Vielmehr ist erstellt, dass der Berufungskläger das Bestelltelefon bediente,
genau wusste, woher die Bestellungen kamen und bei den Drogenübergaben mit
grosser Selbständigkeit agierte. Auch hatte er (zusammen mit dem
Mitbeschuldigten) die Verfügungsmacht über die Wohnung an der [...]strasse,
welche letztlich als Drogendepot diente. Daran ändert auch nichts, dass der
Berufungskläger beobachtet wurde, dass er teilweise Betäubungsmittel
deponierte, ohne dass er dafür Geld erhielt, oder dass er angab, er habe jenes
Geld, welches er erhalten habe, gesammelt und in der Wohnung deponiert, damit
es abgeholt werden könne (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 9,
Akten S. 1523; Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 22, Akten S. 1277).
Vielmehr zeigt dies, dass der Berufungskläger genaue Kenntnis des Geldflusses
hatte. Ausserdem sprechen diese Darlegungen gerade für ein professionelles
Vorgehen einer organisierten Drogenbande, bei der die Aufgaben auf verschiedene
Mitglieder verteilt werden. Das Gleiche gilt für die Umstände, dass die
Depotwohnung gemäss Angaben des Berufungsklägers von den Hintermännern bezahlt
worden sei (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 15, Akten S. 1270) und dass
die Betäubungsmittel sowie die Streckmittel offenbar von der Drogenbande in der
Wohnung bereitgestellt worden sind. Es spricht denn auch für ein gewisses
Vertrauen, dass dem Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten eine nicht
unerhebliche Betäubungs- und Streckmittelmenge zur Verfügung gestellt wurde. In
diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass – nebst verkaufsfertigen
Portionen – ein grosser Teil der Betäubungsmittel sowie die Streckmittel in
grösseren Verpackungen gelagert waren (vgl. dazu KTA-Bericht vom 14. Juli
2021, Akten S. 755 ff., und Auftrag zur Bestimmung
Wirkstoffgehalt/Verschnittstoffe sowie Forensisch-chemisches Gutachten vom
11. Juni 2021, Akten S. 728 ff.). Das Strafgericht stellte im
angefochtenen Urteil fest, dass sowohl DNA-Spuren des Mitbeschuldigten als auch
solche des Berufungsklägers auf verschiedenen Verpackungen sichergestellt
worden seien, was belege, dass die beiden Beschuldigten mehr Umgang mit den
Betäubungsmitteln gehabt hätten, als sie beteuert hätten (angefochtenes Urteil
S. 14). Der Berufungskläger wendet zwar ein, diese Treffer könnten nicht
zu seinen Lasten gewertet werden, da er zugestanden habe, ab den grösseren
Packungen gelegentlich selbst konsumiert zu haben, wodurch die vorgefundenen
Spuren zu erklären seien (Berufungsbegründung Rz. 5, Akten S. 1450;
Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 11, Akten S. 1525). Dies vermag jedoch
freilich nicht zu erklären, weshalb auch ab einem Minigrip, welches zwischen
4.8 und 5 Gramm Heroingemisch beinhaltet hatte, ab dem Öffnungsbereich sowohl
aussen wie auch innen DNA-Spuren des Berufungsklägers festgestellt werden
konnten (vgl. Akten S. 728 ff., 757, 765 sowie 834), zumal er selbst
angab, er habe nur vom «Grossen» konsumiert; von den kleinen, welche abgezählt
gewesen seien, habe er nichts nehmen können (Verhandlungsprotokoll Strafgericht
S. 18 und 23, Akten S. 1273 und 1278). Letztlich kann es jedoch
offenbleiben, wie es sich mit diesen Spuren verhält, zeigen doch bereits die in
grösseren Verpackungen gelagerten Betäubungs- und Streckmittel, dass
verkaufsfertige Portionen teilweise erst noch abgepackt werden mussten.
Ausserdem unterstreicht die Einlassung des Berufungsklägers, wonach er ab den
grösseren Verpackungen gelegentlich selbst konsumiert habe, dass er kein
willenloses, einer ständigen Überwachung ausgesetztes Werkzeug einer
dahinterstehenden Drogenbande gewesen sein konnte.
2.3.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der
vorliegenden Beweislage in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon
auszugehen, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Deutschkenntnisse das
Bestelltelefon bediente, die Betäubungsmittelbestellungen auslieferte und
(zumindest teilweise) das Geld einkassierte sowie in der Depotwohnung zur
Abholung deponierte, währendem der Mitbeschuldigte mehrheitlich verkaufsfertige
Betäubungsmittelportionen in der Wohnung streckte und abpackte sowie
gelegentlich die Umgebung der Depotwohnung ausspähte. Dass der Berufungskläger
dies lediglich unter Zwang oder Drohungen getan hat, kann ausgeschlossen
werden. Aufgrund der klaren Beweislage ändert auch der Einwand, dass der
Berufungskläger im Strafvollzug im Zusammenhang mit in seiner Zelle gelagerten
Betäubungsmitteln «ausgenutzt» worden sei (vgl. Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13 f., Akten
S. 1527 f.), nichts. Soweit der Berufungskläger mit seinem Hinweis, dass er zu
Beginn des Verfahrens gerne eine Urinprobe abgegeben hätte, um seinen
Betäubungsmittelkonsum zu belegen, schliesslich in den Raum stellt, dass er lediglich
ein von seiner Sucht getriebener Strassenkurier gewesen sei
(Berufungsbegründung Rz. 6, Akten S. 1451), ist ihm ebenfalls kein Erfolg
beschieden. Zunächst sei erwähnt, dass der Berufungskläger anlässlich der
Einvernahme vom 28. Mai 2021 gefragt wurde, ob er eine Urinprobe ablegen würde,
was er aber «ohne die Anwältin» nicht gewollt habe (Akten S. 575). Die
Möglichkeit, kurz nach seiner Inhaftierung eine Urinprobe abzugeben, wurde ihm
folglich gegeben. Für eine schwere Suchterkrankung liegen in den Akten sodann keinerlei
Hinweise vor. Anlässlich der Einvernahme zur Person vom 10. Juni 2021 gab
der Berufungskläger zwar an, manchmal ein bisschen Kokain und Heroin genommen
zu haben (Akten S. 5). Aus den beiden Vollzugsberichten der
Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 9. Mai 2023 und vom 14. Juni 2023
(Akten S. 1467 ff. und 1507 ff.) lässt sich indes nicht entnehmen, dass der
Berufungskläger unter ernsthaften Entzugserscheinungen gelitten oder
entsprechende ärztliche Unterstützung in Anspruch genommen hätte. Anlässlich
der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger explizit gefragt, ob das
plötzliche Aufhören des Drogenkonsums Probleme mit sich gebracht habe,
woraufhin er lediglich meinte, er habe sich nicht so wohl gefühlt und habe
nicht gut schlafen können. Er sei gestresst gewesen, weil er habe konsumieren
wollen, aber nicht gekonnt habe. Es sei ihm aber immer bessergegangen – die
Sache mit den Drogen sei eine Kopfsache (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht
S. 3, Akten S. 1517). Diese Schilderungen lassen nicht im Ansatz
Entzugserscheinungen erahnen, welche bei einer schweren Suchtabhängigkeit zu
erwarten wären. Es ist folglich von einem gelegentlichen Konsum auszugehen, was
im Übrigen hinsichtlich des Kokains bereits im Urteil des Landgerichts München
vom 10. Februar 2014 ebenso festgestellt wurde (SB S. 1734 f.).
Schliesslich kann der Berufungskläger auch aus seinem
Aussageverhalten im vorliegenden Strafverfahren nichts zu seinen Gunsten
ableiten (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Berufungsbegründung Rz. 4
und 9, Akten S. 1450 und 1452; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 11, Akten S. 1525). Bereits
das Strafgericht hat festgehalten, dass seine Zugeständnisse, was seine
Tathandlungen anbelangt, aufgrund der erdrückenden Beweislage
(Observationsberichte, Mobiltelefonauswertung, Ergebnisse der
Hausdurchsuchungen) stark zu relativeren sind. Ausserdem zeigt das vorliegende
Verfahren, dass er die Verantwortung dennoch abzustreiten versucht. Es mag sein,
dass er den Mitbeschuldigten dabei nicht belastet. Dies spricht allerdings eher
für seine Loyalität dem Mitbeschuldigten gegenüber, als gegen die
Bandenzugehörigkeit des Berufungsklägers.
2.4 Rechtliches
2.4.1 Der Handel mit Heroin und Kokain bzw. die
Lagerung, der Besitz und die Verteilung von Heroin und Kokain erfüllen den
(Grund-)Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, und d BetmG.
Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer
Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden
werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung
mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen
kann. In Bezug auf Kokain liegt ein mengenmässig qualifizierter Fall bereits ab
18 Gramm reinem Kokain vor, bei Heroin ab 12 Gramm reinem Heroin (BGE 109 IV 143, 145 IV 312 E. 2.1.3, 120 IV 334).
Art. 19 Ziff. 2
lit. b BetmG erfasst als weiteren schweren Fall, dass der Täter als Mitglied
einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen,
wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten
Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im
Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das
Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer
Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des
Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen
werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss
sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst
sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen.
Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die
gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2, 6B_960/2019
vom 4. Februar 2020 E. 5.1). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es
sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der
Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt,
die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen
gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist. Es besteht mithin kein Anlass, das
Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der
bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge
der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 147 IV 176
E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_371/2020 vom
10. September 2020 E. 2.3.3; jeweils mit Hinweisen).
2.4.2 Die dem Berufungskläger vorgeworfenen und –
zumindest in objektiver Hinsicht – nicht substantiell bestrittenen
Betäubungsmittelhandlungen (Verkäufe, Besitz und Lagerung) erfüllen den
objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ohne weiteres. Ebenso erstellt
und insofern unbestritten ist (vgl. dazu auch E. 2.2 oben), dass allein in der
Depotwohnung 110.54 Gramm reines Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin als
Hydrochlorid sichergestellt wurde und damit der Grenzwert zum mengenmässig
qualifizierten Fall erreicht ist.
Der Berufungskläger stellt sich allerdings, wie bereits
dargelegt, auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um einen Fall
mittelbarer Täterschaft. Er sei blosses Tatwerkzeug einer dahinterstehenden
kriminellen Organisation gewesen, weshalb es ihm am subjektiven Tatbestand
mangle und ein Freispruch zu erfolgen habe (Berufungsbegründung Rz. 9,
Akten S. 1452 f.). Eventualiter könne keinesfalls von Bandenmässigkeit
ausgegangen werden, sondern lediglich von Gehilfenschaft. Da der
Berufungskläger das Geld für die Begleichung der Miete jeweils von der Drogenbande
erhalten, lediglich Befehle eines direkt übergeordneten Chefs ausgeführt, nicht
auf eigene Rechnung einkassiert oder nach eigenem Ermessen gehandelt habe und
letztlich ohne weiteres austauschbar gewesen sei, sei er wie ein einfacher
Angestellter in einem Unternehmen gewesen (Berufungsbegründung Rz. 10,
Akten S. 1453).
2.4.3 Bei der mittelbaren Täterschaft wird ein
Tatmittler vom mittelbaren Täter als willenloses oder jedenfalls nicht
vorsätzlich handelndes Instrument zur Tatausführung missbraucht. Der mittelbare
Täter nützt dabei entweder intellektuelle/psychische Defizite des Tatmittlers
aus oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 24
StGB N 28). Bei letzterer Konstellation wird vorausgesetzt, dass der Tatmittler
durch Herbeiführung oder Ausnützung einer psychischen Zwangslage als unfrei
handelndes Werkzeug zur Begehung eines Delikts veranlasst wird. Mittelbare
Täterschaft liegt dann vor, wenn die Nötigung unter dem Gesichtspunkt des
entschuldigenden Notstands die strafrechtliche Verantwortung des Tatmittlers
aufhebt (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011,
§ 13 N 35 f.).
Gemäss Art. 25 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) macht sich
als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich
vorsätzlich Hilfe leistet (BGE 129 IV 124 E. 3.2, 125 IV 134 E. 3a, mit
weiteren Hinweisen). Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat
fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt
hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die
Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich
ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E.
3.2, 121 IV 109 E. 3a). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen
oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten
Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt (BGE 132 IV 49
E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. ferner etwa BGer 6B_333/2018 vom 23. April
2019 E. 2.3.2).
2.4.4 Es wurde bereits unter E. 2.3.1 oben eingehend
dargelegt, weshalb das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass die vom
Berufungskläger behauptete Drohkulisse konstruiert erscheint. Ein Notstand,
welcher den Berufungskläger zur Tatausführung geradezu genötigt hat, ist
jedenfalls nicht ersichtlich. Der Berufungskläger kann aufgrund des
Beweisergebnisses daher nicht als doloses Werkzeug einer dahinterstehenden
Drogenbande bezeichnet werden. Vielmehr verfügte er vor Ort über weitgehende
Freiheiten und nahm die Betäubungsmittelgeschäfte mit grosser Selbständigkeit
vor (vgl. auch E. 2.3.2 oben). Das Strafgericht hat daher die von der
Verteidigung vorgebrachte mittelbare Täterschaft zu Recht verworfen.
Bei der vorliegenden Konstellation scheidet hinsichtlich der
konkret vorgeworfenen Betäubungsmittelaktivitäten auch eine Gehilfenschaft aus.
Der Berufungskläger hat die ihm vorgeworfenen Verkaufshandlungen eigenhändig
vorgenommen und hat die Bestellungen von den in der (von ihm angemieteten)
Depotwohnung gelagerten Betäubungsmittel bezogen. Insofern unterscheidet sich
der vorliegende Fall auch deutlich vom Urteil des Appellationsgerichts
AS.2010.122 vom 18. November 2011, welches von der Verteidigung erwähnt
wurde (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 10 f., Akten S. 1524 f.). In jenem Urteil war
die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Mieters einer Wohnung zu
beurteilen, welche von Dritten als Drogenlager benutzt wurde. Der in jenem
Verfahren Beschuldigte nahm selbst jedoch keine Drogenhandelsaktivitäten vor,
sondern es stellte sich die Frage, ob er Kenntnis über die Verwendung seiner
Wohnung hatte und durch das zur Verfügung stellen der Wohnung Beihilfe zur
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz leistete (AGE
AS.2010.122 vom 18. November 2011 E. 9). Vorliegend hatte der
Berufungskläger die Tatherrschaft über die ihm zur Last gelegten Delikte. Er
konnte mithin nicht Gehilfe einer von einer anderen Person ausgeübten Tat sein.
Bereits aus diesen Gründen hat ein Schuldspruch wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen zu ergehen.
2.4.5 Fraglich erscheint damit einzig noch, ob der
Berufungskläger auch den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit erfüllt.
Dem Berufungskläger ist darin zu folgen, dass nicht jede
Veräusserung von Betäubungsmitteln den Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit
nach sich ziehen kann, nur, weil das entsprechende Betäubungsmittel bspw. zu
irgendeinem Zeitpunkt von einer international tätigen Drogenbande in die
Schweiz eingeführt wurde. Gefordert wird, dass sich die beschuldigte Person zu
einer Bande zusammengefunden hat. Der Zusammenschluss kann allerdings auch stillschweigend
und in Form eines Beitritts zu einer bereits kriminell agierenden Bande
erfolgen. Für einen stillschweigenden Beitritt in eine bestehende Bande bedarf
es ausreichender Anhaltspunkte mit Bezug auf den ernsthaften Willen, künftig
für eine gewisse Dauer mehrere, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten im
Rahmen von Betäubungsmitteldelikten zu begehen (Hug-Beeli,
in: Betäubungsmittelgesetz Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1068).
Liegt ein solcher Zusammenschluss vor, kommt es nicht darauf an, welche
Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Bandenmitglied innerhalb des
Zusammenschlusses hat. Eine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die
Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Die Beteiligung an einer Bande lässt
vielmehr ohne Weiteres Abstufungen nach dem Grad der Tatinteressen und des
Einflusses auf die Tat zu, so dass auch in einer Bande eine Rangordnung der
Mitglieder bestehen kann. Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der
Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als
Gehilfentätigkeit darstellen. Gerade bei einem bandenmässig verübten
Betäubungsmitteldelikt haben die jeweiligen Bandenmitglieder recht
unterschiedliche Tatbeiträge zu leisten (Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 N 1075). Es ist auch nicht notwendig, dass die
Bandenmitglieder ständig zusammenwirken. Vielmehr ist gerade für den
bandenmässigen Drogenhandel geradezu typisch, dass konkrete Aktivitäten wie
Bestellungen, Lieferungen, Kurierfahrten, Geldübergaben und vielfältige
Handlungen zur Koordination der Beteiligten nur von Einzelpersonen durchgeführt
werden, damit das Risiko vermindert und ökonomisch vorgegangen werden kann (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1076).
Ob zwischen den Bandenmitgliedern besondere persönliche Beziehungen bestehen
oder nicht, ist für den Begriff der Bande unerheblich. Ebenso wenig ist es
erforderlich, dass sämtliche Bandenmitglieder sich untereinander kennen, oder
dass jedes einzelne Mitglied der Bande konkrete Kenntnis von allen Aktivitäten
anderer oder gar sämtlicher Beteiligter hat. Es reicht aus, wenn der Täter den
Willen hat, mit einer anderen Person künftig Betäubungsmitteldelikte zu begehen.
Gerade im internationalen Drogenhandel wird besonders darauf geachtet, dass die
Bandenmitglieder möglichst anonym bleiben, damit bei einer Festnahme eines
Mitgliedes dieses gar nicht in der Lage ist, Auskunft über die Bandenstruktur
und die Bandenmitglieder zu geben (Hug-Beeli,
a.a.O., Art. 19 N 1077, mit Hinweisen).
Aufgrund der Tatsachen ist erstellt, dass der Berufungskläger
und der Mitbeschuldigte vorliegend arbeitsteilig vorgegangen sind, indem der
Mitbeschuldigte in erster Linie für die Portionierung der Betäubungsmittel und
der Berufungskläger für die Bedienung der Bestellnummer und die Auslieferung
der Betäubungsmittelbestellungen zuständig war. Keine Hinweise liegen dafür
vor, dass der Mitbeschuldigte dem Berufungskläger hierarchisch übergeordnet
gewesen wäre. Insofern kann in Übereinstimmung mit dem Strafgericht vielmehr von
einer hohen Intensität im Zusammenwirken gesprochen werden. Es trifft zwar –
wie vom Berufungskläger eingewendet (Berufungsbegründung Rz. 3, Akten
S. 1450; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 13, Akten S. 1527) – zu,
dass die Zusammenarbeit der beiden Beschuldigten im vorliegend vorgeworfenen
Betäubungsmittelhandel lediglich zwei Wochen andauerte. Entgegen dem Dafürhalten
des Berufungsklägers, wird ihnen jedoch nicht zur Last gelegt, während dieser
Zeit eine bandenmässige Organisation in der Schweiz aufgebaut zu haben.
Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass der Berufungskläger sich einer
vermutungsweise aus dem Ausland agierenden Drogenbande angeschlossen hat und im
Rahmen des übergeordneten Bandeninteresses während dieser zwei Wochen dem
Drogenhandel in der Schweiz nachgegangen ist. Der Berufungskläger bestreitet im
Grunde auch gar nicht, dass «die Struktur» bereits vorhanden gewesen sei (vgl.
etwa Berufungsbegründung Rz. 10, Akten S. 1453). So wurde die
Mietwohnung selbst gemäss Angaben des Berufungsklägers von der
dahinterstehenden Organisation bezahlt, die Betäubungsmittel wurden in der
Depotwohnung bereitgestellt und auch der Geldfluss an die Drogenbande ist über
andere Bandenmitglieder erfolgt. Der Berufungskläger war dagegen
(mit-)verantwortlich für die Drogendepotwohnung, bediente das Mobiltelefon,
welches er selbst als «Arbeitstelefon» bezeichnete, nahm Bestellungen entgegen
und lieferte die Betäubungsmittel aus, wobei ihm im Rahmen seiner
Aufgabenausführung weitestgehend Selbständigkeit zukam. Wie dargelegt, liegen
für eine Überwachung oder eine stetige Weisungserteilung keinerlei Hinweise vor.
Eine solche Rollenaufteilung zeugt von grosser Professionalität und ist
geradezu typisch für den organisierten Drogenhandel. Von lediglich
Gehilfenhandlungen kann bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht die Rede sein.
Es mag zutreffen, dass der Berufungskläger innerhalb der Organisation auf einer
vergleichsweise tiefen Stufe einzuordnen ist, persönlich keinen riesigen
finanziellen Profit aus dem Handel geschlagen hat, keinen Einblick in die
dahinterliegenden Bandenstrukturen hatte und aufgrund seiner gegen aussen
exponierten Tätigkeit eher entbehrlich für die Bande war. Nachdem
auszuschliessen ist, dass sich der Berufungskläger nur unter Zwang der
Drogenbande angeschlossen hat (vgl. dazu E. 2.3.1 oben), machen diese Umstände
aufgrund des Gesagten jedoch keinen Unterschied bei der rechtlichen Einordnung.
Mit dem Strafgericht ist somit auch der Qualifikationsgrund der
Bandenmässigkeit gegeben.
2.4.6 Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger
damit wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit schuldig zu erklären.
3. Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz
Das Strafgericht erwog, dass der Berufungskläger mehrfach eingestanden
habe, wiederholt von den in der Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln selbst
konsumiert zu haben, weshalb zusätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher
Übertretung gegen das Betäubungsmittel ergehe (angefochtenes Urteil S. 17). Der
Berufungskläger beantragt mit seiner Berufung zwar einen vollumfänglichen
Freispruch, begründet diesen Antrag indessen nicht weiter. Angesichts der
Tatsache, dass die Verteidigung den vom Berufungskläger eingeräumten Konsum ab
den Betäubungsmitteln in der Wohnung in die Verteidigungsstrategie einbaute
(vgl. E. 2.3.2.4 oben), erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es
ergeht in diesem Anklagepunkt ein Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung
gegen das Betäubungsmittelgesetz.
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
An die
Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss
einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein
Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits
transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein
(Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für
die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu
berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine
Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47
Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der
Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit
des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt
wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein
Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt
(BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313
E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist
es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund
des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten
Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung
im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell
anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe
gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu
erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
4.2 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.2.1 Das Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz sieht einen abstrakten Strafrahmen von Freiheitsstrafe
von einem bis zwanzig Jahre vor (Art. 19 Abs. 2 BetmG).
Die objektive
Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten
– aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere
durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei
mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive
Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven
Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE
SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020
E. 4.3).
Mit Blick auf
das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die Autoren Luzius Eugster
und Tom Frischknecht in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels
– auch im Sinne der Rechtsgleichheit – die Bildung von Kategorien als
Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der
Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel
mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten
Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen
sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die
Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der
Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von
den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit
unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden
herausgebildet (Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014, S. 327 ff.).
4.2.2
4.2.2.1 Zunächst
ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit»
gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt
sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine
Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar
2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011
vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss
Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung
des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann
– und muss – sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften
Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265
E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019
E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16.
September 2011 E. 2.2.2).
Weiter ist auch
innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in
eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine
unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem
Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens
führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche
Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es
aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem
Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020
vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2;
vgl. zum Ganzen auch Schlegel/Jucker,
in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 14).
4.2.2.2 Hinsichtlich
der Betäubungsmittelmenge ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger nicht nur mit einer Betäubungsmittelart gehandelt hat, sondern
mit Heroin und Kokain gleich mit zwei Arten, von denen eine grosse
Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
ausgehen kann. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, beläuft sich
allein die in der Wohnung sichergestellte Menge auf 110.54 Gramm reines Kokain
und 250.71 Gramm reines Heroin. Sowohl die Kokain- als auch die Heroinmenge
liegen damit ein Vielfaches über dem, was für eine Qualifikation nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde. Dies fällt zusätzlich
erschwerend ins Gewicht. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen:
Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an
Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2
BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der
Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist
ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund der
Festnahme des Berufungsklägers ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei
Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte.
Dass es bei den in der Depotwohnung gelagerten Betäubungsmitteln letztlich
nicht zu Veräusserungen gekommen ist, kann dem Berufungskläger entgegen seinem
Dafürhalten (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531) daher
nicht wirklich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang
mit der Betäubungsmittelmenge verweist die Verteidigung des Berufungsklägers
auf das von Schlegel/Jucker
erarbeitete Strafzumessungsmodell und erachtet eine Strafe von maximal zwei
Jahren als angemessen (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531). Dem kann indes nicht
gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den darin
vorgenommenen Rechnungen selbst gemäss den beiden Autoren nur um grobe
Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann
(Schlegel/Jucker, a.a.O.,
Art. 47 StGB N 49; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018
E. 7.3.2.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom
11. September 2020 E. 4.3.1). Sodann mag es zwar zutreffen, dass das
genannte Strafzumessungsmodell bei einer Menge von 114 Gramm reinem Kokain eine
Strafe von 21 Monaten (für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter,
der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat) als angebracht erachtet, jedoch
wird ausser Acht gelassen, dass der Berufungskläger den Handel auch mit Heroin
betrieben hatte und in der Depotwohnung rund 250 Gramm reines Heroin
sichergestellt wurde. Für eine Menge von 240 Gramm reinem Heroin schlägt das
Strafzumessungsmodell ein Strafmass von 30 Monate vor (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45). Wird
– wie vorliegend – mit mehreren Betäubungsmittelarten gehandelt, wäre ausserdem
eine Um- und Zusammenrechnung entsprechend dem mathematischen Verhältnis der
Grenzmengen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47
StGB N 45a), womit die rechnerische Gesamtmenge rund 324 Gramm reinem
Heroin entsprechen und das Strafmass folglich zwischen 30 und 36 Monate zu
fallen kommen würde (Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 47 StGB N 45).
4.2.2.3 Der
Berufungskläger agierte in Basel als Mitglied einer gut strukturierten
Drogenbande. So waren die Aufgaben innerhalb der Bande klar aufgeteilt: Der
Geldrückfluss an die Bande sowie die Bereitstellung der Betäubungsmittel
erfolgten durch andere Bandenmitglieder. Ausserdem wurde der Mietzins der
Depotwohnung von der Drogenbande beglichen. Wie bereits das Strafgericht zu
Recht festgestellt hat, kommt dem Berufungskläger innerhalb der Bande dagegen zunächst
die Rolle eines Depothalters zu. So trat er als Mieter der Wohnung auf, in
welcher die Betäubungsmittel gelagert wurden, und es wurde ihm in seinem
Handeln relativ grosse Freiheiten gelassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt
dadurch, dass der Berufungskläger bei Bedarf selbst ab den (noch) in grösseren
Verpackungen gelagerten Betäubungsmitteln konsumierte. Ebenso wurde dargelegt,
dass der Berufungskläger – entgegen seinen gegenteiligen Behauptungen – frei in
der Wohnung ein- und ausgehen konnte, wobei er bei den Drogenauslieferungen
offenbar als Sicherheitsmassnahme für die Depotwohnung den Wohnungsschlüssel
vor dem Wohnhaus deponierte.
Es ist dem
Berufungskläger jedoch dahingehend zu folgen, dass er gegen aussen exponierte
Aufgaben wahrzunehmen hatte. So war die Depotwohnung auf seinen Namen gemietet und
er war für die Entgegennahme von Bestellungen sowie vor allem für deren
Auslieferung zuständig, womit er einem grossen Entdeckungsrisiko ausgesetzt
war. Insofern dürfte der Berufungskläger leicht auswechselbar für die
dahinterstehende Organisation gewesen sein. Das Strafgericht hat allerdings zu
Recht berücksichtigt, dass der Berufungskläger dabei – im Gegensatz etwa zu
Bodypackern, welche Drogenpakete im Körperinnern transportieren – keinen
gesundheitlichen Risiken ausgesetzt war. Die rein theoretischen Ausführungen,
dass sich aus dem Direktkontakt mit Drogenabhängigen, welche auf Entzug sind,
gefährliche Situationen entwickeln könnten (Berufungsbegründung Rz. 12,
Akten S. 1454), vermögen die grossen Risiken von Bodypackern nicht
ansatzweise aufzuwiegen. Sodann nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger
Kontakt zu hochrangigen Hintermännern gehabt hätte. Ebenso nicht bekannt ist,
ob der Berufungskläger genaue Kenntnisse der dahinterstehenden Organisationsstruktur
hatte. Der Berufungskläger hatte zwar auch keine ihm unterstellten
Bandenmitglieder. Die hiesigen Drogenhandelsaktivitäten nahm der
Berufungskläger jedoch weitestgehend selbständig vor; die vom Berufungskläger
behauptete hierarchische Unterordnung gegenüber dem Mitbeschuldigten und die
andauernde Überwachung durch diesen sind klarerweise zu verwerfen. Richtig ist,
dass dem Berufungskläger die Bandenzugehörigkeit in der Schweiz nur während
rund zwei Wochen vorgeworfen werden kann; eine längere Dauer ist, wie er zu
Recht einwendet, nicht nachgewiesen und kann nicht zu seinen Ungunsten
gewichtet werden. Es handelt sich mithin um eine vergleichsweise kurze Dauer,
was allerdings – wie bereits erwähnt – dadurch einzuschränken ist, dass seine
Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende fanden
und diese, wie das Strafgericht zu Recht erwog, relativ intensiv ausgefallen
sind. Das zeigt zugleich, dass der Berufungskläger nicht nur für einmalige
Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum in die Organisation integriert
gewesen ist.
Die unterste
Hierarchiestufe gemäss Strafzumessungsmodell Eugster/Frischknecht
ist u.a. auf süchtige Täter in der Endverbraucherszene zugeschnitten, welche etwa
selber nicht Mitglied der Organisation sind, lediglich weisungsgebunden
Hilfsdienste ohne Selbständigkeit oder Entscheidbefugnisse ausgeübt haben oder
die auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen an Betäubungsmitteln
gehabt haben. Sofern eine Integration in der Drogenorganisation auf eine
bestimmte Zeit etwa für Verkaufshandlungen an Endverbraucher vorliegt, spricht
dies hingegen eher für die Hierarchiestufe 4 (Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336 f.). Der Berufungskläger ist aufgrund der vorgehenden
Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als Depothalter und Läufer
zu qualifizieren und der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen. Dass der Berufungskläger
keine Kenntnisse der Organisationsstruktur und keine Unterstellten hatte, die
Geldbeträge weitergegeben hat und gegen aussen exponiert sowie leicht
auswechselbar war, schadet nicht, sind entsprechende Merkmale doch auch bei
Personen auf der vierten Hierarchiestufe regelmässig auszumachen (Eugster/Frischknecht, a.a.O.,
S. 336). Jedoch ist der Berufungskläger aus diesen Gründen innerhalb der
Hierarchiestufe am unteren Rand anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4 schlagen
die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vor
(vgl. Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336).
Auch dass der
Mitbeschuldigte in derselben Hierarchiestufe zugeordnet wurde, ist nicht zu
beanstanden. Er hat zwar weniger gegen aussen exponierte Aufgaben wahrgenommen
und war in erster Linie für die weitere Streckung und Abpackung der
Betäubungsmittel in der Wohnung verantwortlich. Dies dürfte aber vielmehr dem
Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger aufgrund seiner
Sprachkenntnisse die Verkaufshandlungen besser abwickeln konnte. Der
Berufungskläger und der Mitbeschuldigte haben den in ihrem Aufgabenbereich
durchgeführten Drogenhandel, wie dargelegt, arbeitsteilig vorgenommen. Auch
dürfte der Mitbeschuldigte für die Drogenbande ebenso leicht auswechselbar
gewesen sein, hätte er ansonsten wohl nicht in der gleichen Wohnung wie der
Berufungskläger logiert. Das vorliegende Verfahren zeigt denn auch, dass mit
der Entdeckung des Berufungsklägers auch der Mitbeschuldigte von der Polizei
verhaftet wurde.
4.2.3 In
subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller
Natur war. Dass das Appellationsgericht der vom Berufungskläger geschilderten
Drohkulisse keinen Glauben schenkt, wurde eingehend dargelegt und es kann auf
die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.3.1 oben). Ebenfalls
wurde bereits dargelegt, dass nicht die Rede sein kann, dass der
Berufungskläger an einer Suchterkrankung gelitten hätte; für den vom
Berufungskläger geltend gemachten «kalten Entzug» gibt es keine Anzeichen (vgl.
E. 2.3.3 oben). Der Eigenkonsum muss vielmehr als beiläufig bezeichnet
werden, weshalb die Beweggründe für die Deliktsbegehung weder in einer
anhaltenden Bedrohungslage noch im Suchtdruck gesehen werden können. Zu Recht
verwarf das Strafgericht auch eine finanzielle Notlage als Motiv. Wie
ausgeführt, ist zu Gunsten des Berufungsklägers zwar davon auszugehen, dass er
in seinem Heimatland gewisse Schulden angehäuft hat. Eine eigentliche
finanzielle Notlage ist dadurch freilich nicht belegt. Vielmehr hatte der
Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben vor der Corona-Pandemie in seinem
Heimatland eine Anstellung, bei der er EUR 700.– bis 800.– verdient habe (Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 4, Akten S. 1518) und belegen die aktenkundigen
Reisetätigkeiten u.a. auch mit seiner Familie in die Schweizer Berge, welche
vor dem ihm vorgeworfenen Zeitraum der Drogenhandelsaktivitäten zeitigen, dass sich
der Berufungskläger nicht in einer derartigen finanziellen Notlage befunden haben
konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger es schlicht
vorzog, dem lukrativeren Betäubungsmittelhandel in der Schweiz nachzugehen. Daran
ändert auch nichts, dass unklar geblieben ist, was sein konkreter Verdienst aus
dem Drogenhandel gewesen ist bzw. gewesen wäre. Mit dem Strafgericht ist der
Berufungskläger daher als Moneydealer zu bezeichnen. Ob er dies nun, wie vom
Strafgericht ausgeführt und vom Berufungskläger moniert, im Wissen um die hohe
Wahrscheinlichkeit, früher oder später aufzufliegen und festgenommen zu werden,
getan hat, ist ohne Belang.
4.2.4 In
Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es in Bestätigung des angefochtenen
Urteils angemessen, den Berufungskläger am untersten Rand der vierten
Hierarchiestufe anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf drei Jahre festzusetzen.
Ebenso kann dem Strafgericht mit der Verschärfung um drei Monate ohne weiteres
gefolgt werden; einerseits für die vom Strafgericht erwähnte Erfüllung zweier
Qualifikationsmerkmale, in untergeordnetem Mass andererseits aber auch für die
Drogenhandelsaktivitäten mit zwei gefährlichen Betäubungsmittelarten jeweils
weit über der Menge für den mengenmässig qualifizierten Fall. Somit erscheint
für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Berücksichtigung der
Täterkomponente und weiterer allfälliger Strafminderungsgründe eine
Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen.
4.3 Mehrfache Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz
Die vom Strafgericht für den mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln
ausgesprochene Busse von CHF 300.– erscheint angemessen und entspricht auch den
(zwar nicht verbindlichen) Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft. Der
Berufungskläger ist folglich zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen.
4.4 Täterkomponente
4.4.1 Der Berufungskläger ist albanischer
Staatsangehöriger und wurde am [...] in [...], Albanien geboren. Er hat eigenen
Angaben zufolge in Albanien 12 Jahre lang die Schule besucht und dabei «eine
Art Lehre als Mechaniker» abgeschlossen. 1991 ging er ein erstes Mal nach
Deutschland, wurde aber nach einem abgewiesenen Asylantrag 1996 zurück nach
Albanien geschickt. Nachdem er nochmals nach Deutschland gekommen und wieder
nach Albanien abgeschoben worden war, heiratete er eine deutsche Staatsangehörige
und kehrte nach Deutschland zurück. Aus dieser Ehe entsprang seinen Angaben
zufolge ein Kind. Mittlerweile ist der Berufungskläger mit einer anderen Frau
verheiratet, mit welcher er zwei Kinder – eine mittlerweile ungefähr 16 Jahre
alte Tochter und ein ungefähr 11 Jahre alter Sohn – hat. Bis zu seiner Einreise
in die Schweiz hat er zusammen mit seiner Ehefrau, seinen beiden Kindern und
seinen Eltern in Albanien gelebt. Gesundheitliche Probleme weist der
Berufungskläger keine auf (Akten S. 4 f. und 612 f.; Verhandlungsprotokoll
Strafgericht S. 6 f., Akten S. 1261 f.; Verhandlungsprotokoll
Appellationsgericht S. 3, Akten S. 1517). Die persönlichen
Verhältnisse des Berufungsklägers sind insgesamt neutral zu werten.
4.4.2 Das Strafgericht erhöhte die Einsatzstrafe
sodann aufgrund der weiteren Täterkomponenten um drei Monate (angefochtenes
Urteil S. 19). Der Berufungskläger stört sich an dieser Erhöhung. Er macht
namentlich geltend, sein Geständnis hätte strafmindernd Berücksichtigung finden
müssen (Berufungsbegründung Rz. 14 f. Akten S. 1455; Plädoyer
Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 15 f.,
Akten S. 1529 f.).
Es trifft zu und wurde vom Strafgericht auch erwähnt, dass
der Berufungskläger im Gegensatz zum Mitbeschuldigten zu einem gewissen Grad
geständig war. Allerdings ist dem Strafgericht zu folgen, dass dieses Geständnis
stark zu relativieren ist. Einerseits war die Beweislage für die
Drogenhandelsaktivitäten des Berufungsklägers vorliegend erdrückend. So wurden
diverse Drogenübergaben von der Spezialfahndung observiert und die Betäubungs-
sowie Streckmittel in der von ihm angemieteten Wohnung sichergestellt. Wie die
Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt, wurden dem Berufungskläger bereits
anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Mai 2021 zwei beobachtete Verkäufe
vorgehalten und er wurde zu den diversen, in der fraglichen Wohnung
beschlagnahmten Substanzen befragt, wobei ihm zahlreiche Bilder vorgelegt
wurden (Akten S. 556 ff.). Selbst wenn er – wie er in diesem Zusammenhang
beteuert – bereits anlässlich dieser ersten Einvernahme sein (Teil-)Geständnis
abgelegt hätte, wenn ihm bereits zum damaligen Zeitpunkt seine
Wahlverteidigerin zur Seite gestanden wäre, würde dies daher nichts daran
ändern, dass sein Geständnis die Strafverfolgung nicht wesentlich erleichtert
hätte. Es mag zwar zutreffen, dass er sich mit seinen Aussagen hinsichtlich des
Konsums selbst belastete. Aber auch dieses Zugeständnis ist als in erster Linie
taktisch motiviert zu bezeichnen, indem eine weitaus weniger schwerwiegende
Handlung (Drogenkonsum) zugestanden wird, um die Beteiligung am schwerer
wiegenden Drogenhandel zu relativieren. Wie das vorliegende Berufungsverfahren
zeigt, weist der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel
sämtliche Schuld von sich und gesteht im Wesentlichen das ein, was ihm auch
nachgewiesen und von ihm angesichts der objektiven Beweismittel nur schwer
abgestritten werden konnte. Von einem Geständnis, welches Ausdruck von Einsicht
und Reue ist und die Strafverfolgung wesentlich erleichtert (vgl. dazu Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Auflage, Basel 2019, N 363 f., mit Hinweisen), kann daher nicht
wirklich gesprochen werden. Dem Strafgericht kann ferner gefolgt werden, dass
sein Geständnis auch nicht zu weitergehenden Informationen über die
dahinterstehende Drogenbande führte. Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers wurde ihm dies vom Strafgericht nicht negativ zur Last gelegt,
sondern lediglich (zutreffend) festgehalten, dass auch eine über ein Geständnis
hinausgehende (und zusätzlich strafmindernde) Kooperation (vgl. dazu Mathys, a.a.O., N 365 f.) nicht
auszumachen ist. Da der Berufungskläger im Gegensatz zum Mitbeschuldigten
immerhin die äusseren Umstände rund um die Drogenhandelsaktivitäten nicht abstritt,
kann ihm dennoch eine geringe Strafminderung zugestanden werden.
Dass sodann die Vorstrafen des Berufungsklägers (Akten S. 8
ff.), insbesondere die einschlägige Vorstrafe des Landgerichts München vom 10.
Februar 2014 (vgl. Akten S. 57 f.) straferhöhend zu berücksichtigen sind, wird
vom Berufungskläger nicht wirklich in Abrede gestellt. Im Gegensatz zum
Mitbeschuldigten weist gerade auch sein deutscher Strafregisterauszug zudem
eine weitere Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen gewebsmässigem
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie eine Verurteilung zu vier
Monaten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln auf
(Akten S. 56 und 58). Insbesondere erstere Verurteilung liegt bereits
weiter in der Vergangenheit; das Urteil datiert vom 5. August 2008.
Dennoch unterstreicht dies die Unbelehrbar- und Uneinsichtigkeit des
Berufungsklägers. Völlig zu Recht bezeichnete das Strafgericht sodann den
Umstand, dass der Berufungskläger nach der Entlassung vom Vollzug einer kurzen
unbedingten Freiheitsstrafe Ende April 2021 (vgl. dazu die von der Verteidigung
anlässlich der erstinstanzlichen E-Mail-Korrespondenz mit dem Migrationsamt
Basel-Stadt: Akten S. 1253 ff.) bereits am 13. Mai 2021 mit den vorliegend
zu beurteilenden Drogenhandelsaktivitäten begonnen hat, als ausserordentlich
dreist. Dem hält der Berufungskläger lediglich die von ihm geltend gemachte
Bedrohungslage durch die Drogenbande entgegen, welche das Appellationsgericht,
wie eingehend dargelegt, als nicht erstellt erachtet. Vielmehr zeugt sein
Verhalten von erheblicher Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtssystem.
Darin ist denn auch der grosse Unterschied zum Mitbeschuldigten auszumachen. Aufgrund
dessen rechtfertigt der strafrechtliche Leumund des Berufungsklägers für sich
eine grössere Straferhöhung als jener des Mitbeschuldigten. Isoliert betrachtet
erschiene eine Erhöhung um vier Monate ohne weiteres als angemessen, jedoch kann
ihm aufgrund des (stark zu relativierenden) Geständnisses eine Reduktion um
einen Monat gewährt werden. Im Ergebnis ist damit dem Strafgericht zu folgen
und die schuldangemessene Strafe auf dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe zu
erhöhen.
4.4.3
4.4.3.1 Der Berufungskläger ist schliesslich der
Auffassung, die Strafe müsse weiter reduziert werden, weil sein Recht auf ein
faires Verfahren bzw. auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Er habe
bereits anlässlich der ersten Einvernahme gesagt, dass er von seiner
Verteidigerin vertreten werden wolle, die Einvernahme sei aber mit dem
Pikettanwalt durchgeführt und die Verteidigerin erst später bestellt worden
(Berufungsbegründung Rz. 14, Akten S. 1455; Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 15, Akten S. 1529). Ausserdem
habe er erheblich und insbesondere mehr unter der Untersuchungshaft gelitten,
als andere Straftäterinnen und Straftäter, da es ihm verwehrt worden sei, mit
seiner in Albanien wohnhaften Familie zu telefonieren (Plädoyer Berufungskläger
Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll S. 14 f., Akten S. 1528
f.).
4.4.3.2 Hinsichtlich der Rüge, das Recht auf
Wahlverteidigung sei verletzt worden, trifft es zu, dass der Berufungskläger
bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 28. Mai 2021, bei welcher
ein Pikettanwalt anwesend war, die nunmehr eingesetzte amtliche Verteidigung
wünschte (Akten S. 557). Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der
Berufungskläger in der Folge gefragt worden sei, ob er einverstanden sei, die
Einvernahme mit dem anwesenden Anwalt durchzuführen, was er bejahte. Wie es
sich hiermit verhält, braucht nicht näher erörtert zu werden. Es ist dem
Berufungskläger zu folgen, dass es bei dieser Ausgangslage nicht
nachvollziehbar erscheint, dass die Verteidigerin nicht unmittelbar und
offenbar auch noch nicht im Verfahren betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft kontaktiert wurde. Allerdings wurde seinem Wunsch in der
Folge entsprochen und Advokatin [...] mit Verfügung vom 14. Juni 2021 als amtliche
Verteidigerin eingesetzt (Akten S. 222). Anlässlich der fraglichen Einvernahme
vom 28. Mai 2021 machte der Berufungskläger von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Mithin ist nicht ersichtlich, dass dem
Berufungskläger irgendwelche Nachteile aus dem Umstand, dass Advokatin [...]
ihm noch nicht zur Seite stand, erwachsen wären (zum Geständnis vgl. E. 4.4.2
oben). Die geforderte Strafreduktion erweist sich daher als nicht
gerechtfertigt.
4.4.3.3 Haftbedingungen können grundsätzlich zu einer
Strafminderung führen, sofern eine Wiedergutmachung für eine rechtswidrige Haft
in Form rechtswidriger Haftbedingungen angezeigt ist (Mathys, a.a.O., N 400).
Inhaftiere Personen haben unter den Voraussetzungen von Art.
235 StPO grundsätzlich einen bundesrechtlichen Anspruch auf angemessene
Haftbesuche. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es zudem geboten
erscheinen, Haftbesuche mit einem Recht auf Telefonverkehr zu kombinieren. Eine
Telefonier- oder Besuchsbewilligung kann aber grundsätzlich verweigert werden,
solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6). § 58 Abs. 2
der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sieht demnach vor, dass der
Empfang von Besuchen zeitlich beschränkt zulässig ist. Gemäss § 59 Abs. 1 JVV
ist den eingewiesenen Personen das Telefonieren dagegen grundsätzlich
untersagt. Die Verfahrensleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger
ursprünglich u.a. auch wegen bestehender Kollusionsgefahr in die Untersuchungshaft
versetzt worden war (Akten S. 283 ff.). Zumindest zum damaligen Zeitpunkt
war es nicht zu beanstanden, dass dem Berufungskläger das Telefonieren
verweigert wurde. Aber auch in der Folge ist es nach dem Gesagten
nachvollziehbar, dass dem Berufungskläger ein Telefonieren nicht gestattet
wurde. Es mag zutreffen, dass sich seine in Albanien lebende Familie die
Anreise nach Basel für einen Gefängnisbesuch finanziell nicht leisten konnte.
Damit dürfte sich seine Situation freilich nicht von vielen anderen
Inhaftierten unterscheiden, welche ihre Familie nicht in unmittelbarer Nähe von
Basel haben. Auch wenn dies zweifelsohne eine Härte bedeutet, ist dadurch eine Situation,
welche ein Telefonieren im Sinne einer Ausnahme rechtfertigt, nicht erkennbar.
Immerhin war es dem Berufungskläger möglich, postalisch mit der Aussenwelt zu
kommunizieren. Eine Reduktion der Strafe erscheint aus diesen Gründen nicht
gerechtfertigt.
4.4.4 Weitere Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.
4.5 Ergebnis
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist
für den Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz damit eine
schuldangemessene Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe
auszusprechen. Dass damit in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die
schuldangemessene Strafe höher ausfällt, als ursprünglich von der
Staatsanwaltschaft beantragt (Akten S. 1302), ändert nichts, ist nämlich
das Gericht nicht an diesen Antrag gebunden. Bei diesem Strafmass fällt sowohl
ein bedingter als auch ein teilbedingter Vollzug ausser Betracht (Art. 42
Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft sowie der
vorzeitige Strafvollzug seit dem 27. Mai 2021 ist auf die Strafe
anzurechnen (Art. 51 StGB). Da damit keine Überhaft gegeben ist, ist auch der
Antrag auf Haftentschädigung abzuweisen.
Zusätzlich ist der Berufungskläger für den Schuldspruch wegen
mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF
300.– zu verurteilen.
5. Landesverweisung und SIS-Eintrag
5.1 Der
Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion
stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft
getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird
zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach
Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB,
verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen
Landesverweisung erfüllt.
5.2 Von
der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die
öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten
Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen
(Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv
anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1,
publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung
führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der
bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4
und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das
Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung
zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat,
von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das
öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu
gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019
vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des
Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog
der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31
Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105
E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25.
Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der
(persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die
finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der
Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu
berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den
Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15.
Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl. de
Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).
5.3 Der
Berufungskläger ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er hat
seinen Wohnsitz in Albanien und weist keinerlei familiäre oder berufliche
Verbindungen zur Schweiz auf. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, ist aufgrund
der Tatsachen davon auszugehen, dass er lediglich in die Schweiz gereist ist,
um hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Es sind keinerlei Gründe
erkennbar, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Wird das
Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines
persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hatte zwar eine
deutsche Aufenthaltsbewilligung, welche mittlerweile jedoch offensichtlich
widerrufen wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung:
Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 27 f., Akten S. 1282 f.). Wie
das Strafgericht überdies zu Recht erwähnt, hielt sich der Berufungskläger
nicht zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, weshalb
er sich ohnehin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte. Dass im
Fall eines Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
eine Landesverweisung auszusprechen ist, wird vom Berufungskläger denn auch gar
nicht abgestritten. Vielmehr richtet sich seine Eventualbegründung gegen die
Dauer sowie den Eintrag ins Schengener Informationssystem.
5.4 Der Berufungskläger wurde vom Strafgericht für
acht Jahre des Landes verwiesen. Diese Dauer erachtet er als zu hoch. Er macht
geltend, die vorliegende Verurteilung sei sein erstes gröberes Delikt in der
Schweiz. Auch das konkrete Verschulden wiege leicht, weshalb die Dauer auf das
gesetzliche Minimum festzulegen sei (Berufungsbegründung Rz. 17, Akten
S. 1456; Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung,
Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 18, Akten S. 1532).
Der Berufungskläger hat sich mit dem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eines schweren Delikts schuldig gemacht. Entgegen seinem
Dafürhalten kann sein Verschulden nicht als leicht beurteilt werden. Wie
dargelegt (vgl. E. 4.2 oben), hat sich der Berufungskläger vielmehr einer
aus dem Ausland agierenden Drogenbande angeschlossen, um dem Handel in der
Schweiz nachzugehen. Er ist sodann zwar nicht in der Schweiz, jedoch in
Deutschland einschlägig vorbestraft und weist auch weitere, nicht einschlägige
Vorstrafen aus (vgl. E. 4.4.2 oben). Entsprechend ist das öffentliche Interesse
an seiner Fernhaltung aus der Schweiz als gross zu werten. Da demgegenüber kein
wirkliches privates Interesse des Berufungsklägers an einem Verbleib in der
Schweiz auszumachen ist, kann die Dauer der Landesverweisung nicht auf das
gesetzliche Minimum festgelegt werden. Vielmehr erscheint die vorinstanzlich
festgelegte Dauer von acht Jahren ohne weiteres angemessen.
5.5
5.5.1 Albanien
ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der
Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung
der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist
(Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom
Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der
Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt
wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen
und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl.
dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom
25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April
2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar
2015 E. 6.4; de Weck, a.a.O., Art.
66a StGB N 33; Zurbrügg/Hruschka,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes
ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der
betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen
Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt
wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine
tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die
ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März
2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete
Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer
Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil
6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff.
2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus,
sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in
ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von
blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern
in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten
Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich
dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der
nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung
ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der
Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine
Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen
und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den
betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt
werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden
(BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung
und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten
nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale
Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung
indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen
erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im
Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich
vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E.
3.2.2).
Den übrigen
Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall
aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c
Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr.
810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten
wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche
ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3;
Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom
10. März 2021 E. 4.9).
5.5.2 Durch
die vorliegende Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von
einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der
SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die
konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Berufungskläger
hat sich mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs.
2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den
Betäubungsmittelhandel gleich mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten
(Kokain und Heroin). Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der
Verhaftung ein Ende. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger sich einer aus dem
Ausland agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen hat, um dem hiesigen
Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender,
internationaler Sachverhalt vor. Sodann ist dem Berufungskläger aufgrund der
bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen in Deutschland insbesondere
auch hinsichtlich von Betäubungsmitteldelikten eine getrübte Legalprognose zu
attestieren. Vom Berufungskläger geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Es mag zwar, wie
von ihm geltend gemacht, sein, dass der Berufungskläger eine längere Zeit in
Deutschland wohnhaft war und einen Sohn aus einer früheren Ehe in Deutschland
hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mittlerweile zusammen
mit seiner (übrigen) Kernfamilie (zu diesem Begriff vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3) in Albanien lebt und es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Kontakt zu seinem Kind in Deutschland seither mehrheitlich mittels
elektronischer Hilfsmittel und/oder sporadischen Besuchen erfolgte und auch in
Zukunft erfolgen wird. Gemäss seinen Angaben ist seine in Albanien wohnhafte
Tochter mittlerweile ungefähr 16 Jahre alt (vgl. E. 4.4.1 oben), womit darüber
hinaus die Vermutung naheliegt, dass sein Kind aus erster Ehe bereits
volljährig ist oder kurz vor der Volljährigkeit steht. Es erscheint daher
durchaus zumutbar, dass sein Kind den Berufungskläger in Albanien besuchen
kommt. Dass der Berufungskläger auch seine übrigen im Schengenraum lebenden
Familienangehörigen nicht besuchen kann, hat er hinzunehmen. Dies vermag
jedenfalls nicht, die grosse Gefahr, welche vom Berufungskläger für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, aufzuwiegen.
Insgesamt spricht
damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung
der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.
6. Kostenentscheid
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern
keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO
sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März
2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip
verlegt.
Da die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittel (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie
mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz auch im vorliegenden
Verfahren bestätigt werden, sind auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu
belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren Kosten in Höhe von CHF 15'175.70 und eine Urteilsgebühr von
CHF 4'000.–.
6.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne
dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass
ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer
6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung
vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft hat dagegen weder Berufung noch
Anschlussberufung erhoben. Damit sind dem Berufungskläger die gesamten Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens zu überbinden. Diese werden auf CHF 1'500.–
festgesetzt (§ 21 des basel-städtischen Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
6.3 Die amtliche Verteidigerin macht für das
zweitinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von 25 Stunden zum amtlichen
Stundenansatz von CHF 200.– geltend, was nicht zu beanstanden ist. Hinzukommen
fünf Stunden Aufwand zu CHF 200.– für die Berufungsverhandlung (inkl.
Nachbesprechung), die Auslagen und Reisekosten gemäss Honorarnote sowie die
geltend gemachte Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 13. April
2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der Anklage des rechtswidrigen Aufenthalts;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der im Verzeichnis
Nr. 154628 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Mobiltelefone [...]
(Pos. 1115) und Wiko (Pos. 1117) und der im Verzeichnis
Nr. 154393 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kleidungsstücke an A____;
-
Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der im Verzeichnis
Nr. 154305 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kleidungsstücke und der
im Verzeichnis Nr. 154370 der Effektenverwaltung beschlagnahmten Kreditkarten
an B____;
-
Einziehung und Vernichtung aller übrigen bei der Effektenverwaltung im
Verzeichnis Nr. 154628 beschlagnahmten Gegenstände sowie im Archiv des
Betäubungsmitteldezernats lagernden Betäubungsmittel und Verschnittstoffe in
Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches;
-
Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte in Anwendung von
Art. 70 des Strafgesetzbuches (mit Ausnahme von CHF 300.– aus Pos. 4000,
welche mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr des Mitbeschuldigten B____
verrechnet worden sind);
-
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche
Verfahren.
A____ wird – in Abweisung seiner Berufung – des
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit
vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 3
½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
27. Mai bis 26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 26. August 2021, sowie zu einer Busse von CHF
300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c
und d und Abs. 2 lit. a und b sowie 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
lit. o des Strafgesetzbuches für 8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss
Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'175.70 und
die Urteilsgebühr von CHF 4'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine
Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige
Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'000.– und ein Auslagenersatz
von CHF 596.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 507.95,
somit total CHF 7'104.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs.
4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Migrationsamt Basel-Stadt
-
VOSTRA Koordinationsstelle
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Bundesamt für Polizei (fedpol)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).