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Entscheid

SB.2022.87

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

14. Dezember 2022Deutsch12 min

Tagessätzen zu CHF 50.– und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Der sichergestellte

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.87

URTEIL

vom 14.

Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungsklägerin

[...]

Beschuldigte

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Mai 2022

betreffend Rechtzeitigkeit der

Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

vom 26. August 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin) des Vergehens gegen das

Waffengesetz schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 50.– und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Der sichergestellte

CS-Spray wurde eingezogen und der Beschuldigten wurden die Kosten des

Verfahrens in Höhe von CHF 358.60 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____

rechtzeitig Einsprache. Die (erste) Verhandlung des Einzelgerichts in

Strafsachen wurde auf den 12. Februar 2021 angesetzt. Nachdem A____ zu dieser

nicht erschien, wurde sie vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Das

Einzelgericht in Strafsachen sprach sie entsprechend dem Strafbefehl vom 26.

August 2020 schuldig und auferlegte ihr überdies die Kosten des

Gerichtsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.

Mit undatiertem,

der französischen Post am 4. März 2021 übergebenen und beim Strafgericht am 9.

März 2021 eingegangenen Schreiben erklärte A____ Berufung gegen dieses Urteil.

Der Strafgerichtspräsident überwies dieses Schreiben zusammen mit den Akten dem

Berufungsgericht zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung. Mit Entscheid

vom 8. Juli 2021 erkannte das Appellationsgericht, dass die (in Abwesenheit der

Berufungsklägerin erfolgte) Zustellung des Urteilsdispositivs an den

Hafenmeister im [...], wo die Berufungsklägerin auf einem Hausboot lebt, nicht

als gültige Zustellung gelte, sofern die Berufungsklägerin keine Vollmacht an

diesen ausgestellt habe. Ob dies der Fall sei, könne offen bleiben. Das

Strafgericht hatte in der Einladung zur Stellung von Beweisanträgen und in der

Vorladung zur Verhandlung jeweils angegeben, dass unentschuldigtes

Nichterscheinen an der Verhandlung als Dispensationsgesuch gelte und die

Verhandlung durchgeführt werde. Diese beiden Schreiben hatten der

Berufungsklägerin jedoch nicht zugestellt werden können, so dass diese keine

Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Das Appellationsgericht hielt fest, das

Gesetz sehe keine Zwangsdispensation aufgrund unentschuldigten Nichterscheinens

vor. Indem das Strafgericht die Verhandlung in Abwesenheit der

Berufungsklägerin durchgeführt und diese (ohne diesbezügliches ausdrückliches

Gesuch und ohne deren Kenntnis vom Verhandlungstermin) von der Teilnahme daran

dispensiert habe, habe es Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO in schwerer Weise

verletzt, weshalb der ergangene Entscheid nichtig sei. Das Appellationsgericht wies

daher die Sache zur Durchführung einer erstinstanzlichen Verhandlung unter

Wahrung der Verfahrensrechte der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zurück

(AGE SB.2021.27 vom 8. Juli 2021).

Mit Schreiben

vom 29. September 2021 wurde der Berufungsklägerin vom Strafgericht die

Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung angekündigt, wobei

wiederum in Aussicht gestellt wurde, das ein unentschuldigtes Nichterscheinen

an der Verhandlung als Dispensationsgesuch gelte und die Verhandlung

durchgeführt werde. Auch dieses Schreiben konnte der Berufungsklägerin nicht

zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk «Pli avisé et non réclamé» an das

Strafgericht retourniert (Akten S. 95). Die Vorladung vom 1. März 2022 für die

Verhandlung vom 5. Mai 2022 wurde ebenfalls mit dem gleichen Vermerk an das

Strafgericht retourniert (Akten S. 101). In der Folge wurde die Vorladung im

Kantonsblatt Basel-Stadt vom 30. März 2022 publiziert (Akten S. 105). Am

5. Mai 2022 fand die Verhandlung in Abwesenheit der Berufungsklägerin statt.

Die Berufungsklägerin wurde wiederum des Vergehens gegen das Waffengesetz

schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF

50.– bestraft. Der sichergestellte CS-Spray wurde eingezogen und der

Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 373.60 und eine

Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Da auch das Urteilsdispositiv der

Berufungsklägerin nicht zugestellt werden konnte und an das Strafgericht

retourniert wurde, wurde es im Kantonsblatt vom 11. Juni 2022 publiziert.

Mit Eingabe vom

20. Juli 2022 (Eingang beim Strafgericht am 2. August 2022) hat die

Berufungsklägerin dem Strafgericht mitgeteilt, dass sie in Berufung gehen

möchte. Sie würde sich gern «persönlich vorstellen, um die Situation der

Anklage besser zu erklären» (Akten S. 132). Der Strafgerichtspräsident hat

dieses Schreiben zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht zur Prüfung der

Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung überwiesen. Mit Verfügung vom 12. August

2022 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Berufungsanmeldung der

Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen und die Berufungsklägerin

darauf hingewiesen, dass die Berufungsanmeldung als verspätet erfolgt

erscheine. Sie habe bis 19. September 2022 (Posteingang in der Schweiz oder

Übergabe an eine schweizerische konsularische oder diplomatische Vertretung im

Ausland) Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung

Stellung zu nehmen (Akten S. 139). Auch diese Verfügung konnte der

Berufungsklägerin nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk «Pli avisé et

non réclamé» ans Appellationsgericht zurück.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Will eine

Beurteilte ein Urteil anfechten, so hat sie innert 10 Tagen seit Eröffnung des

Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf dieses

die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art.

403.

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)

entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die

Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend

macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.

Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des

angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in

Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Im vorliegenden

Fall stellt sich der Strafgerichtspräsident auf den Standpunkt, die am 2.

August 2022 beim Strafgericht eingegangene Berufungsanmeldung gegen das am 11.

Juni 2022 im Kantonsblatt publizierte Urteil sei verspätet erfolgt.

2.

2.1

Es

ist zunächst zu prüfen, ob die Berufungsklägerin ordnungsgemäss zur

erstinstanzlichen Verhandlung vorgeladen worden und ob das Urteilsdispositiv

vom 5. Mai 2022 rechtskonform eröffnet worden ist.

2.2

Art.

85.

Abs. 2 StPO statuiert, dass Strafbehörden ihre Mitteilungen durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung

zuzustellen haben. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn

die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im

gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen

wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht der Adressatin oder einer der

genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird die Adressatin

mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und

aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der

Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85

Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag

nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, vorausgesetzt, die Empfängerin

habe mit einer Zustellung rechnen müssen.

Gemäss Art. 87

Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressanten an ihren

Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.

Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben

in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben

staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden

können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Nach dem bei strafrechtlichen Zustellungen

von der Schweiz nach Frankreich anwendbaren Art. 16 des zweiten

Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (2. ZP zum EUeR, SR 0.351.12) ist die direkte Zustellung auf dem

Postweg nach Frankreich erlaubt (vgl. BGer 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E.

4.2). Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO durch

Veröffentlichung im Kantonsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit

ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit

Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein

Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).

2.3

Die

Ankündigung der Verhandlung vom 5. Mai 2022, die diesbezügliche Vorladung und

das Urteilsdispositiv konnten der auf einem Hausboot lebenden Berufungsklägerin

an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort [...], nicht zugestellt werden und wurden

daher ans Strafgericht zurückspediert. In der Folge wurden die Vorladung (Akten

S. 104 f.) und das Dispositiv des in Abwesenheit der Berufungsklägerin

gefällten Urteils (Akten S. 130 f.) im Kantonsblatt publiziert.

Anlässlich der

Zollkontrolle vom 6. Januar 2020, welche zur Strafanzeige wegen Widerhandlung

gegen das Waffengesetz und zur Eröffnung des Strafverfahrens führte, hatte die

Berufungsklägerin den Strafverfolgungsbehörden den [...] in FR-[...] als

Wohnsitz resp. gewöhnlichen Aufenthaltsort genannt (Akten S. 7) und

gleichzeitig eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben (Akten S. 13). Gegen

den von der Staatsanwaltschaft – trotz der Zustelladresse in der Schweiz – an

die Adresse in Frankreich gesandten Strafbefehl vom 26. August 2020 (Akten

S. 32) hat die Berufungsklägerin rechtzeitig Einsprache erhoben und dabei den

Heimathafen ihres Hausboots als Absenderadresse angegeben (Akten S. 34). Auch

im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie ausschliesslich ihre Adresse in

Frankreich als Absenderadresse verwendet und ihre Schweizer Zustelladresse auch

sonst nicht mehr erwähnt (Akten S. 34, 38a, 78, 82, 134). Das Strafgericht durfte

daher grundsätzlich davon ausgehen, dass Zustellungen an die Adresse in

Frankreich gesandt werden können und die Zustelladresse insofern überholt ist. Nachdem

aber die Sendungen an dieser Adresse nicht zustellbar waren, wäre das

Strafgericht gehalten gewesen, einen Zustellversuch an der angegebenen

Zustelladresse in der Schweiz vorzunehmen, bevor es die Vorladung (und in der

Folge das Urteilsdispositiv) im Kantonsblatt publizierte. Die in Art. 88 StPO

genannten Voraussetzungen für eine rechtsgültige Zustellung durch Publikation

im Kantonsblatt waren nach dem Gesagten nicht erfüllt (vgl. BGer 6B_727/2018

vom 20. Mai 2019, E. 1.3.1 und 1.3.2).

2.4

Bleibt

eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt

die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO).

Erst wenn die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung wiederum

nicht erscheint oder nicht vorgeführt werden kann, kann die Verhandlung in

ihrer Abwesenheit durchgeführt werden, sofern die in Art. 366 Abs. 4 StPO

genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 366 Abs. 2 StPO).

Im vorliegenden

Fall mangelt es wie dargelegt schon an einer ordnungsgemässen Vorladung der

Berufungsklägerin zur Verhandlung vom 5. Mai 2022. Doch selbst wenn eine solche

zu bejahen wäre, wären die Voraussetzungen zur Durchführung eines

Abwesenheitsverfahrens nicht gegeben gewesen. Entgegen der in den «Notizen» der

Gerichtsschreiberin (Akten S. 118) geäusserten Ansicht des Strafgerichts wäre

die Berufungsklägerin in diesem Fall nicht bereits zum zweiten Mal, sondern

erst zum ersten Mal unentschuldigt einer Verhandlung ferngeblieben, da die

Verhandlung vom 12. Februar 2021 wegen Nichtigkeit des entsprechenden

Entscheids nicht gezählt werden kann (vgl. AGE SB.2021.27 vom 8. Juli 2021). Die

Verhandlung hätte daher auch in diesem Fall gemäss Art. 366 StPO (noch) nicht

in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden dürfen, sondern es hätte eine neue

Verhandlung angesetzt werden und die Berufungsklägerin dazu wiederum vorgeladen

werden müssen.

2.5

Fehlerhafte

Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen

anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest

leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab

funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie

krasse Verfahrensfehler in Betracht, während inhaltliche Mängel einer

Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen. Verfahrensmängel, die in

Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur

Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen

besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben

auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung

mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten

hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f. mit vielen weiteren Hinweisen auf Lehre und

Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall. Mangels ordnungsgemässer

Vorladung konnte die Berufungsklägerin ihren Standpunkt nicht persönlich in einer

erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung darlegen. Der Formfehler wiegt schwer und

kann nicht vor zweiter Instanz geheilt werden, da die Berufungsklägerin

andernfalls eine Instanz verlöre.

2.6

Wie

das Appellationsgericht bereits im AGE SB.2021.27 vom 18. Mai 2021 (E. 3.5)

ausgeführt hat, zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, wie wesentlich die

Teilnahme an der Gerichtsverhandlung für den Ausgang des Verfahrens sein kann.

So schrieb die Beschuldigte in ihrer (ersten) Berufungsanmeldung vom 4. März

2021, sie habe den CS-Spray an einer Tankstelle in Deutschland gekauft, wo er

für Personen ab 10 Jahren erhältlich gewesen sei. Hätte sie diesen Einwand

persönlich vor erster Instanz vorbringen können, hätte zumindest geprüft werden

müssen, ob die Beschuldigte in vorsätzlicher oder nur fahrlässiger Weise gegen

das Waffengesetz verstossen hat und ob – im zweiten Fall – der als

Anklageschrift geltende Strafbefehl den Anforderungen an die Umschreibung des

subjektiven Tatbestands entspricht.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass (auch) der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 5. Mai 2022 nichtig ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz

zurückzuweisen zur Durchführung einer erstinstanzlichen Verhandlung unter Wahrung

der Verfahrensrechte der Beschuldigten.

4.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Entscheid des Einzelgerichts in

Strafsachen vom 5. Mai 2022 wird als nichtig erklärt. Das Verfahren wird an die

Vorinstanz zurückgewiesen zur Durchführung einer neu anzusetzenden Verhandlung.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Bundesamt für Polizei

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

lic.

iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara

Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1.

BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.