SB.2022.87
Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
14. Dezember 2022Deutsch12 min
Tagessätzen zu CHF 50.– und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Der sichergestellte
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.87
URTEIL
vom 14.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, MLaw Manuel Kreis, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
Beschuldigte
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Mai 2022
betreffend Rechtzeitigkeit der
Berufungsanmeldung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 26. August 2020 wurde A____ (Berufungsklägerin) des Vergehens gegen das
Waffengesetz schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 50.– und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Der sichergestellte
CS-Spray wurde eingezogen und der Beschuldigten wurden die Kosten des
Verfahrens in Höhe von CHF 358.60 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A____
rechtzeitig Einsprache. Die (erste) Verhandlung des Einzelgerichts in
Strafsachen wurde auf den 12. Februar 2021 angesetzt. Nachdem A____ zu dieser
nicht erschien, wurde sie vom persönlichen Erscheinen dispensiert. Das
Einzelgericht in Strafsachen sprach sie entsprechend dem Strafbefehl vom 26.
August 2020 schuldig und auferlegte ihr überdies die Kosten des
Gerichtsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–.
Mit undatiertem,
der französischen Post am 4. März 2021 übergebenen und beim Strafgericht am 9.
März 2021 eingegangenen Schreiben erklärte A____ Berufung gegen dieses Urteil.
Der Strafgerichtspräsident überwies dieses Schreiben zusammen mit den Akten dem
Berufungsgericht zur Prüfung der Rechtzeitigkeit der Berufung. Mit Entscheid
vom 8. Juli 2021 erkannte das Appellationsgericht, dass die (in Abwesenheit der
Berufungsklägerin erfolgte) Zustellung des Urteilsdispositivs an den
Hafenmeister im [...], wo die Berufungsklägerin auf einem Hausboot lebt, nicht
als gültige Zustellung gelte, sofern die Berufungsklägerin keine Vollmacht an
diesen ausgestellt habe. Ob dies der Fall sei, könne offen bleiben. Das
Strafgericht hatte in der Einladung zur Stellung von Beweisanträgen und in der
Vorladung zur Verhandlung jeweils angegeben, dass unentschuldigtes
Nichterscheinen an der Verhandlung als Dispensationsgesuch gelte und die
Verhandlung durchgeführt werde. Diese beiden Schreiben hatten der
Berufungsklägerin jedoch nicht zugestellt werden können, so dass diese keine
Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte. Das Appellationsgericht hielt fest, das
Gesetz sehe keine Zwangsdispensation aufgrund unentschuldigten Nichterscheinens
vor. Indem das Strafgericht die Verhandlung in Abwesenheit der
Berufungsklägerin durchgeführt und diese (ohne diesbezügliches ausdrückliches
Gesuch und ohne deren Kenntnis vom Verhandlungstermin) von der Teilnahme daran
dispensiert habe, habe es Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO in schwerer Weise
verletzt, weshalb der ergangene Entscheid nichtig sei. Das Appellationsgericht wies
daher die Sache zur Durchführung einer erstinstanzlichen Verhandlung unter
Wahrung der Verfahrensrechte der Berufungsklägerin an die Vorinstanz zurück
(AGE SB.2021.27 vom 8. Juli 2021).
Mit Schreiben
vom 29. September 2021 wurde der Berufungsklägerin vom Strafgericht die
Durchführung einer (erneuten) mündlichen Verhandlung angekündigt, wobei
wiederum in Aussicht gestellt wurde, das ein unentschuldigtes Nichterscheinen
an der Verhandlung als Dispensationsgesuch gelte und die Verhandlung
durchgeführt werde. Auch dieses Schreiben konnte der Berufungsklägerin nicht
zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk «Pli avisé et non réclamé» an das
Strafgericht retourniert (Akten S. 95). Die Vorladung vom 1. März 2022 für die
Verhandlung vom 5. Mai 2022 wurde ebenfalls mit dem gleichen Vermerk an das
Strafgericht retourniert (Akten S. 101). In der Folge wurde die Vorladung im
Kantonsblatt Basel-Stadt vom 30. März 2022 publiziert (Akten S. 105). Am
5. Mai 2022 fand die Verhandlung in Abwesenheit der Berufungsklägerin statt.
Die Berufungsklägerin wurde wiederum des Vergehens gegen das Waffengesetz
schuldig erklärt und mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF
50.– bestraft. Der sichergestellte CS-Spray wurde eingezogen und der
Beschuldigten wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 373.60 und eine
Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt. Da auch das Urteilsdispositiv der
Berufungsklägerin nicht zugestellt werden konnte und an das Strafgericht
retourniert wurde, wurde es im Kantonsblatt vom 11. Juni 2022 publiziert.
Mit Eingabe vom
20. Juli 2022 (Eingang beim Strafgericht am 2. August 2022) hat die
Berufungsklägerin dem Strafgericht mitgeteilt, dass sie in Berufung gehen
möchte. Sie würde sich gern «persönlich vorstellen, um die Situation der
Anklage besser zu erklären» (Akten S. 132). Der Strafgerichtspräsident hat
dieses Schreiben zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht zur Prüfung der
Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung überwiesen. Mit Verfügung vom 12. August
2022 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Berufungsanmeldung der
Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen und die Berufungsklägerin
darauf hingewiesen, dass die Berufungsanmeldung als verspätet erfolgt
erscheine. Sie habe bis 19. September 2022 (Posteingang in der Schweiz oder
Übergabe an eine schweizerische konsularische oder diplomatische Vertretung im
Ausland) Gelegenheit, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung
Stellung zu nehmen (Akten S. 139). Auch diese Verfügung konnte der
Berufungsklägerin nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk «Pli avisé et
non réclamé» ans Appellationsgericht zurück.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Will eine
Beurteilte ein Urteil anfechten, so hat sie innert 10 Tagen seit Eröffnung des
Urteils beim erstinstanzlichen Gericht die Berufung anzumelden, worauf dieses
die Begründung des Urteils ausfertigt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art.
403.
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die
Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend
macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig.
Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die materielle Beurteilung des
angefochtenen Urteils vornehmen würde, bei Urteilen des Einzelgerichts in
Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Im vorliegenden
Fall stellt sich der Strafgerichtspräsident auf den Standpunkt, die am 2.
August 2022 beim Strafgericht eingegangene Berufungsanmeldung gegen das am 11.
Juni 2022 im Kantonsblatt publizierte Urteil sei verspätet erfolgt.
2.
2.1
Es
ist zunächst zu prüfen, ob die Berufungsklägerin ordnungsgemäss zur
erstinstanzlichen Verhandlung vorgeladen worden und ob das Urteilsdispositiv
vom 5. Mai 2022 rechtskonform eröffnet worden ist.
2.2
Art.
85.
Abs. 2 StPO statuiert, dass Strafbehörden ihre Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung
zuzustellen haben. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn
die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im
gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen
wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht der Adressatin oder einer der
genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird die Adressatin
mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und
aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der
Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85
Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, vorausgesetzt, die Empfängerin
habe mit einer Zustellung rechnen müssen.
Gemäss Art. 87
Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressanten an ihren
Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen.
Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben
in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; vorbehalten bleiben
staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden
können (Art. 87 Abs. 2 StPO). Nach dem bei strafrechtlichen Zustellungen
von der Schweiz nach Frankreich anwendbaren Art. 16 des zweiten
Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (2. ZP zum EUeR, SR 0.351.12) ist die direkte Zustellung auf dem
Postweg nach Frankreich erlaubt (vgl. BGer 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E.
4.2). Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO durch
Veröffentlichung im Kantonsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit
ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit
Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein
Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c).
2.3
Die
Ankündigung der Verhandlung vom 5. Mai 2022, die diesbezügliche Vorladung und
das Urteilsdispositiv konnten der auf einem Hausboot lebenden Berufungsklägerin
an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort [...], nicht zugestellt werden und wurden
daher ans Strafgericht zurückspediert. In der Folge wurden die Vorladung (Akten
S. 104 f.) und das Dispositiv des in Abwesenheit der Berufungsklägerin
gefällten Urteils (Akten S. 130 f.) im Kantonsblatt publiziert.
Anlässlich der
Zollkontrolle vom 6. Januar 2020, welche zur Strafanzeige wegen Widerhandlung
gegen das Waffengesetz und zur Eröffnung des Strafverfahrens führte, hatte die
Berufungsklägerin den Strafverfolgungsbehörden den [...] in FR-[...] als
Wohnsitz resp. gewöhnlichen Aufenthaltsort genannt (Akten S. 7) und
gleichzeitig eine Zustelladresse in der Schweiz angegeben (Akten S. 13). Gegen
den von der Staatsanwaltschaft – trotz der Zustelladresse in der Schweiz – an
die Adresse in Frankreich gesandten Strafbefehl vom 26. August 2020 (Akten
S. 32) hat die Berufungsklägerin rechtzeitig Einsprache erhoben und dabei den
Heimathafen ihres Hausboots als Absenderadresse angegeben (Akten S. 34). Auch
im weiteren Verlauf des Verfahrens hat sie ausschliesslich ihre Adresse in
Frankreich als Absenderadresse verwendet und ihre Schweizer Zustelladresse auch
sonst nicht mehr erwähnt (Akten S. 34, 38a, 78, 82, 134). Das Strafgericht durfte
daher grundsätzlich davon ausgehen, dass Zustellungen an die Adresse in
Frankreich gesandt werden können und die Zustelladresse insofern überholt ist. Nachdem
aber die Sendungen an dieser Adresse nicht zustellbar waren, wäre das
Strafgericht gehalten gewesen, einen Zustellversuch an der angegebenen
Zustelladresse in der Schweiz vorzunehmen, bevor es die Vorladung (und in der
Folge das Urteilsdispositiv) im Kantonsblatt publizierte. Die in Art. 88 StPO
genannten Voraussetzungen für eine rechtsgültige Zustellung durch Publikation
im Kantonsblatt waren nach dem Gesagten nicht erfüllt (vgl. BGer 6B_727/2018
vom 20. Mai 2019, E. 1.3.1 und 1.3.2).
2.4
Bleibt
eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhandlung an und lädt
die Person dazu wiederum vor oder lässt sie vorführen (Art. 366 Abs. 1 StPO).
Erst wenn die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung wiederum
nicht erscheint oder nicht vorgeführt werden kann, kann die Verhandlung in
ihrer Abwesenheit durchgeführt werden, sofern die in Art. 366 Abs. 4 StPO
genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 366 Abs. 2 StPO).
Im vorliegenden
Fall mangelt es wie dargelegt schon an einer ordnungsgemässen Vorladung der
Berufungsklägerin zur Verhandlung vom 5. Mai 2022. Doch selbst wenn eine solche
zu bejahen wäre, wären die Voraussetzungen zur Durchführung eines
Abwesenheitsverfahrens nicht gegeben gewesen. Entgegen der in den «Notizen» der
Gerichtsschreiberin (Akten S. 118) geäusserten Ansicht des Strafgerichts wäre
die Berufungsklägerin in diesem Fall nicht bereits zum zweiten Mal, sondern
erst zum ersten Mal unentschuldigt einer Verhandlung ferngeblieben, da die
Verhandlung vom 12. Februar 2021 wegen Nichtigkeit des entsprechenden
Entscheids nicht gezählt werden kann (vgl. AGE SB.2021.27 vom 8. Juli 2021). Die
Verhandlung hätte daher auch in diesem Fall gemäss Art. 366 StPO (noch) nicht
in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden dürfen, sondern es hätte eine neue
Verhandlung angesetzt werden und die Berufungsklägerin dazu wiederum vorgeladen
werden müssen.
2.5
Fehlerhafte
Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen
anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab
funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie
krasse Verfahrensfehler in Betracht, während inhaltliche Mängel einer
Entscheidung nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit führen. Verfahrensmängel, die in
Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur
Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen
besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben
auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung
mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten
hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (vgl. zum Ganzen BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f. mit vielen weiteren Hinweisen auf Lehre und
Rechtsprechung). Dies ist vorliegend der Fall. Mangels ordnungsgemässer
Vorladung konnte die Berufungsklägerin ihren Standpunkt nicht persönlich in einer
erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung darlegen. Der Formfehler wiegt schwer und
kann nicht vor zweiter Instanz geheilt werden, da die Berufungsklägerin
andernfalls eine Instanz verlöre.
2.6
Wie
das Appellationsgericht bereits im AGE SB.2021.27 vom 18. Mai 2021 (E. 3.5)
ausgeführt hat, zeigt sich gerade im vorliegenden Fall, wie wesentlich die
Teilnahme an der Gerichtsverhandlung für den Ausgang des Verfahrens sein kann.
So schrieb die Beschuldigte in ihrer (ersten) Berufungsanmeldung vom 4. März
2021, sie habe den CS-Spray an einer Tankstelle in Deutschland gekauft, wo er
für Personen ab 10 Jahren erhältlich gewesen sei. Hätte sie diesen Einwand
persönlich vor erster Instanz vorbringen können, hätte zumindest geprüft werden
müssen, ob die Beschuldigte in vorsätzlicher oder nur fahrlässiger Weise gegen
das Waffengesetz verstossen hat und ob – im zweiten Fall – der als
Anklageschrift geltende Strafbefehl den Anforderungen an die Umschreibung des
subjektiven Tatbestands entspricht.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass (auch) der Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Mai 2022 nichtig ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz
zurückzuweisen zur Durchführung einer erstinstanzlichen Verhandlung unter Wahrung
der Verfahrensrechte der Beschuldigten.
4.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Entscheid des Einzelgerichts in
Strafsachen vom 5. Mai 2022 wird als nichtig erklärt. Das Verfahren wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur Durchführung einer neu anzusetzenden Verhandlung.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic.
iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1.
BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.