SB.2022.88
versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung
21. März 2024Deutsch40 min
Strafverfahren SG.2023.181 eingeholtes, von Dr. K____ verfasstes forensisch-psychiatrisches
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.88
URTEIL
vom 21.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid
(Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel,
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
C____
[...]
D____
[...]
E____
[...]
F____
[...]
G____
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Clarahofweg 27,
4058 Basel
H____
c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Spiegelgasse 6,
4001 Basel
Stadtpolizei Bülach
z. H. [...], Allmendstrasse 4A,
8180 Bülach
I____
c/o Stadtpolizei Bülach, Allmendstrasse 4A,
8180 Bülach
J____
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. April 2022
betreffend versuchte einfache Körperverletzung
(mit gefährlichem
Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfache
Beschimpfung, mehrfache
Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte und Hinderung einer
Amtshandlung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April
2022 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand), der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer
Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, teilweise als
Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 20.
August 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–.
Zudem wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 100.– an I____
verurteilt, die Mehrforderung von CHF 400.– wurde abgewiesen. Auf die
Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Bülach wurde nicht eingetreten.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),
vertreten durch [...], am 16. August 2022 Berufung erklären lassen mit dem
Antrag, er sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (mit
gefährlichem Gegenstand) gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen und
für die übrigen Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu
verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung
erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe vom 13. März
2023 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer schriftlichen
Berufungsbegründung. Am 15. März 2023 ging eine Meldung des Bundesamtes
für Justiz ein, wonach am 4. März 2023 von der Staatsanwaltschaft
Zürich-Sihl gegen den Berufungskläger ein weiteres Strafverfahren wegen Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet worden sei. Am 22. August 2023
wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt. Mit
Eingabe vom 22. September 2023 liess der Verteidiger dem Gericht ein im
Strafverfahren SG.2023.181 eingeholtes, von Dr. K____ verfasstes forensisch-psychiatrisches
Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. Juli 2023
zukommen.
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.
September 2023 wurde zunächst der Berufungskläger befragt und in der Folge Adjutant
mbA I____ und Gfr L____ als Auskunftspersonen einvernommen. Schliesslich gelangten
der Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Mit
Zwischenurteil vom 26. September 2023 wurde das Verfahren zweigeteilt, der
Berufungskläger von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung (mit
einem gefährlichen Gegenstand) freigesprochen und betreffend die Frage einer
Massnahme nach Art. 56 ff. des Strafgesetzbuches die Einholung einer das Gutachten
vom 21. Juli 2023 ergänzenden forensisch-psychiatrischer Begutachtung
angeordnet. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin
vom 28. November 2023 wurde Dr. K____ als forensisch-psychiatrischer
Sachverständiger eingesetzt und damit beauftragt, ein mündliches Ergänzungsgutachten
zum Gutachten vom 21. Juli 2023 betreffend Schuldfähigkeit,
Rückfallprognose/Legalprognose und Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsklägers
zu erstellen. Am 9. Januar 2024 wurde ein Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Waaghof betreffend den Berufungskläger eingeholt. Am
23. Februar 2024 ging ein aktueller Strafregisterauszug ein.
Am 21. März 2024 hat die zweite Berufungsverhandlung
stattgefunden. Nach einer kurzen Befragung des Berufungsklägers zur Person ist
der Sachverständige ausführlich befragt worden. Anschliessend sind der
Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem
angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges
Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt
und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.
Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht
eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1
Nach
Massgabe von Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von
Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4.
StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte
in Rechtskraft.
1.2.2
Die
Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter einfacher
Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Zudem verlangt der
Berufungskläger die Herabsetzung der Strafe und deren Aufschub zugunsten einer
Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Unangefochten und damit rechtskräftig sind die
Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung
sowie die Entscheide betreffend die Zivilforderungen.
2.
2.1
Das
Strafgericht hat erwogen, bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei gestützt auf
die Aussagen der Polizisten I____ und L____ erstellt, dass der Berufungskläger
einen Stein zwischen den beiden Polizisten gegen die Windschutzscheibe eines
Polizeifahrzeugs geworfen habe. Mangels Konfrontation mit den Belastungszeugen
sei zwar von der Version des Berufungsklägers auszugehen, wonach die Polizisten
im Zeitpunkt des Steinwurfs nicht vor, sondern neben dem Auto gestanden seien.
Gleichwohl sei ein Eventualvorsatz auf Verletzung eines der Polizisten zu
bejahen, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelte (Urteil Akten S.
292.
f.).
2.2
Der
Berufungskläger machte im Berufungsverfahren geltend, er habe den Stein zwar
auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geworfen. Dabei habe er jedoch keine
Verletzung der Polizisten in Kauf genommen, seien diese doch an den Seiten des
Autos hinter den Türen gestanden und dadurch geschützt gewesen (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 574, 576).
2.3
2.3.1
Der
Berufungskläger hat den Tatvorwurf stets bestritten. In der Einvernahme vom
22.
November 2020 teilte er mit, er habe den Stein über die Polizisten
werfen wollen (Akten S. 93). Sie seien neben dem Fahrzeug gestanden, einer
links und einer rechts. Er habe durch seinen Steinwurf das Fahrzeug beschädigen
wollen und deshalb in die Mitte auf die Windschutzscheibe geworfen (Akten S.
95). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger
aus, er habe nicht auf die Polizisten gezielt, sondern auf das Auto. Er habe
den Stein geworfen, als die Polizisten am Aussteigen gewesen seien und sich
noch links und rechts hinter der jeweiligen Autotür befunden hätten. Der Stein
habe die Polizisten daher gar nicht treffen können. Er habe nur das Auto
kaputtmachen wollen (Akten S. 271 f.). Bei dieser Sachverhaltsversion blieb er
auch an der Berufungsverhandlung vom 26. September 2023. Er habe den Stein auf
das Auto geworfen, weil er das Fahrzeug habe beschädigen wollen, einen
Verletzungsvorsatz habe er hingegen nicht gehabt. Die Polizisten seien an den
Seiten des Autos, hinter den Türen gestanden (Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 574).
2.3.2
Im
Ermittlungsverfahren gab L____ an, er sei vor dem Dienstfahrzeug rechts in
Fahrtrichtung gestanden, sein Kollege I____ links davon, als der
Berufungskläger den Stein mit grosser Wucht gegen sie geworfen habe. Die beiden
Polizisten seien keine Fahrzeugbreite auseinander gestanden. Der Stein sei
zwischen ihnen durchgeflogen, sie seien instinktiv in Deckung gegangen
(Einvernahme vom 21. November 2020 Akten S. 89). I____ gab an der
Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 21. November 2020 zu Protokoll, er
habe sich weggebückt, um seinen Kopf zu schützen, nachdem er gesehen habe, dass
der Berufungskläger etwas in der Hand gehalten habe. Der Stein sei nahe an
ihren Köpfen vorbeigeflogen. Wenn sie nicht in Deckung gegangen wären, hätte er
sie erwischen können (Akten S. 85 f.). Die Auskunftsperson [...] schliesslich
gab an, der Berufungskläger habe aus ca. drei Metern Entfernung einen Stein
zwischen die Polizei geworfen. Diese seien höchstens einen halben Meter auseinandergestanden
(Akten S. 105).
2.4
2.4.1
Die
Vorinstanz hat darauf verzichtet, die beteiligten Polizisten als Zeugen
einzuvernehmen. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits
im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen
(Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen
Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie
unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder
Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2
StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist (Art. 389
Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des
Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021
E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom
18.
Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine unmittelbare
Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn im mündlichen
Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig
erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; s. zum
Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1;
BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar
2021.
E. 1.2.1, je m.w.H.).
2.4.2
Die
beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf
Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des
Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird
als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV
geschützt (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer
6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1;
6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m. H.). Ziel der genannten Normen ist
die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und
Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum
Nachteil einer angeschuldigten Person verwertet werden. Dem Anspruch, den
Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter
Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gilt
uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder
ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen
wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 I 151
E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1
Anlässlich
der Berufungsverhandlung vom 26. September 2023 wurden die beiden Polizisten als
Auskunftspersonen befragt. Adjutant I____ gab an, der Berufungskläger habe den
Stein in ihre Richtung geworfen, als sie am Aussteigen gewesen seien. Er und
sein Kollege seien seitlich neben den Autotüren gestanden, wo genau, könne er
nicht mehr sagen, jedoch sicher nicht ganz vor dem Auto (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 574 f.). Der Gefreite L____ gab zu Protokoll, er
wisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr, wo er genau gestanden sei, als der
Berufungskläger den Stein geworfen habe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
575).
2.5.2
Eine
allfällige Verletzung des Konfrontationsrechts ist mit der Befragung der
involvierten Polizisten vor Berufungsgericht geheilt. Da die beiden Polizisten ihre
im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen, sie hätten sich ducken müssen, um
von dem vom Berufungskläger geworfenen Stein nicht getroffen zu werden, jedoch
nicht bestätigt haben, ist der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen. Im
Zweifel ist vielmehr zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die
beiden aus dem Fahrzeug steigenden Polizisten sich noch hinter den Autotüren
befanden, als der Berufungskläger den Stein gegen die Windschutzscheibe warf.
In dieser Situation erscheint die Möglichkeit einer dadurch verursachten
Verletzung – auch durch ein allfälliges Abprallen des Steins vom Fahrzeug oder
durch Absplitterungen der berstenden Scheibe – verschwindend klein, muss doch
davon ausgegangen werden, dass die Polizisten hinter der jeweiligen Autotür
geschützt waren. Der von der Vorinstanz bejahte Eventualdolus auf
Körperverletzung ist damit nicht erstellt. Somit ist der Tatbestand der
versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht
erfüllt. Es ergeht somit in diesem Punkt ein Freispruch.
3.
3.1
Hat
der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere
gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der
schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an
das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der
Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für
das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für
die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen
Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,
erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen
zu beurteilen sind (Mathys,
Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In
einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren
Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der
Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der
Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die
allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer
6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2, 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.
3.5.1; AGE SB.2022.131 vom 18. Januar 2024 E. 3.4.3; SB.2020.66 vom 2.
September 2021 E. 5.3.1; Ackermann,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB
N 114; Mathys, a.a.O., Basel
2019, N 480 f. und 520).
3.2
3.2.1
Wenn
nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, beurteilt sich
die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist,
nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens gemäss Art. 47 StGB (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere
Sanktion. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden des Täters
und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige
Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf
den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu
berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E.
4.2; BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3; 6B_255/2021 vom 22. März
2023.
E. 3.3.; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen; BGer
6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der
Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer
6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Bei alternativ zur Verfügung stehenden
und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall
diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der
betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2; BGer 6B_694/2023 vom 6.
Dezember 2023 E. 2.2.; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Dies gilt auch
im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass
mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden, für die einzelnen Taten nicht
schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3;
BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB
kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn
eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer
Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe
voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen
für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden:
Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das
Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist,
wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs.
1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen,
wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können.
Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen
oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive
Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches
und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736;
vgl. auch BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.7).
3.2.2
Der
Berufungskläger wurde gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. Februar
2024.
(Akten S. 626 ff.) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3.
Abteilung, vom 20. August 2020 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung sowie des
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 180 Tagen
Freiheitsentzug gemäss Art. 25 des Jugendstrafgesetzes (JStG) verurteilt.
Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung
nach Art. 14 JStG aufgeschoben. Mit teilrechtskräftigem Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2023 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung,
sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise
versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen zu 57 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 200.– verurteilt. Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären
psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben, welche in
Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Verfahren SG.2023.181; zur Teilrechtskraft vgl.
Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 643 f.).
3.2.3
Während
die Tatbestände der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung zwingend
eine Geldstrafe vorsehen, erlauben die Strafrahmen für Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte und Sachbeschädigung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren. Die verübten Delikte wurden jeweils im Zuge von
polizeilichen Anhaltungen begangen, anlässlich derer der Berufungskläger mit
überschiessender Gewalt reagierte. Er ist einschlägig vorbestraft, die ihm
bisher auferlegten Sanktionen (sowohl Freiheitsstrafen als auch eine Geldstrafe)
haben – wie auch die gegen ihn geführten Strafverfahren – offenbar keine
Verhaltensänderung bewirkt, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dem
Strafgericht vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Dafür spricht
auch der Umstand, angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht
zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln überhaupt vollzogen
werden könnte (vgl. Urteil Akten S. 294).
3.3
3.3.1
Der
Berufungskläger wurde, wie bereits erwähnt, mit rechtskräftigem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 20. August 2020 der Vergewaltigung,
der sexuellen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der
Sachbeschädigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und
zu 180 Tagen Freiheitsentzug verurteilt. Da er die mit diesem Urteil geahndeten
Delikte zwischen dem 20. April 2018 und dem 15. März 2019 beging, also bevor er
mit dem vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 8. April 2022
verurteilt worden ist, und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie
vorliegend geahndet wurde, ist eine (teilweise) Zusatzstrafe im Sinne von Art.
49.
Abs. 2 StGB auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar JStG, Art. 3 N 12 ff.;
Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 49 N 12 ff.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; BGer 6B_572/2019 vom 8.
April 2020 E. 2.3.1, 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1; AGE SB 2020.40
vom 15. Februar 2023 E. 11.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7).
3.3.2
Liegen
die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine
gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der
rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach
freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten
zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB
zu verfahren. Das Zweitgericht hat zunächst eine Einzelstrafe für die von ihm
neu zu beurteilende Tat festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom
Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für das neu zu
beurteilende Delikt auszusprechende Strafen durch Anwendung des
Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation
mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann,
a.a.O., Art. 49 N 14; Ackermann,
in: Basler Kommentar Art. 49 N 169, mit Beispielen).
3.3.3
Die
Vorinstanz ist bei der Bildung der Zusatzstrafe zutreffend von der schwersten
Straftat – in casu Vergewaltigung mit einem Strafrahmen von einem bis zehn
Jahren Freiheitsstrafe – ausgegangen. Beim objektiven Tatverschulden bezüglich
der am 20. Mai 2020 begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS
Ziff. 2) ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht nur um
sich geschlagen hat, sondern sich insofern besonders verwerflich gebärdet hat, als
er einen Polizisten angespuckt und zudem versucht hat, ihn in die Hand zu
beissen. Diesen Tatverschuldensmerkmalen erscheint als Zusatzstrafe zum erwähnten
Urteil nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier
Monaten angemessen.
3.3.4
Für
die nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich begangenen Straftaten (AS Ziff.
3) ist sodann ebenfalls eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, die alsdann
zur Zusatzstrafe zu asperieren ist. Dem Tatverschulden der am 21. November 2020
begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine Einsatzstrafe
von ebenfalls vier Monaten angemessen. Hinzu kommt die Sachbeschädigung, für
welche eine Strafe von zwei Monaten verschuldensadäquat erscheint. Unter
Dispositiv
Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe demnach um einen
Monat zu erhöhen, so dass für diesen Tatkomplex insgesamt von einer
hypothetischen Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszugehen ist.
3.3.5 Zusammen
mit der Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich von vier Monaten
ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wovon
aufgrund der Asperation wiederum zwei Monate abzuziehen sind, so dass sich eine
Strafhöhe von sieben Monaten Freiheitsstrafe ergibt.
3.3.6 Was
die Täterkomponenten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der
Berufungskläger zwar einschlägig vorbestraft ist, sich jedoch – insbesondere
auch vor Berufungsgericht – einsichtig, kooperativ und geständig gezeigt hat,
so dass sich eine Strafreduktion von einem Monat rechtfertigt. Strafreduzierend
fällt schliesslich die vom Sachverständigen festgestellte leicht- bis
mittelgradig reduzierte Steuerungsfähigkeit und entsprechend eine verminderte
Schuldfähigkeit zu den Tatzeitpunkten ins Gewicht (vgl. dazu unten E. 4.4.3). Dies
führt zu einer weiteren Reduktion der Strafe um ein Drittel.
3.3.7 Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände trägt somit eine Freiheitsstrafe von vier
Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen Rechnung.
3.4
3.4.1 Hinsichtlich
der zwingend mit Geldstrafe zu ahndenden Taten (Hinderung einer Amtshandlung
und mehrfache Beschimpfung) stehen verschuldensmässig die hartnäckigen, äusserst
abwertenden und rassistischen Beschimpfungen den Polizisten im Vordergrund. Die
von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen erscheint
angemessen. Hinzu kommt die Hinderung einer Amtshandlung, welche mit der
Vorinstanz mit zusätzlichen 15 Tagessätzen, in Anwendung des
Asperationsprinzips zehn Tagessätzen veranschlagt wird. Auch betreffend diesen
Tatkomplex hat der Berufungskläger ein Geständnis abgelegt und Reue bekundet,
weshalb die Strafe von 70 auf 60 Tagessätze zu reduzieren ist. Eine
weitere Reduktion um ein Drittel erfolgt nach Massgabe der leicht- bis
mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten
(vgl. dazu unten E. 4.4.3).
3.4.2 Alles
in allem ergibt sich eine schuldangemessene Geldstrafe von 40 Tages-sätzen.
Aufgrund der schlechten finanziellen Situation des seit längerer Zeit
inhaftierten Berufungsklägers wird die Tagessatzhöhe auf das absolute Minimum
von CHF 10.– festgelegt.
3.5 Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist zwar bei diesem Strafmass gemäss Art.
42 Abs. 1 StGB formell möglich. Jedoch wird dem Berufungskläger aufgrund der
noch unbehandelten schweren psychischen Störung eine hohe Rückfallgefahr
attestiert (vgl. dazu unten E. 4.4.4), weshalb eine gute Legalprognose und
damit die materielle Voraussetzung des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben ist,
zumal vorliegend aufgrund der Verurteilung vom 20. August 2020 gemäss Art. 42
Abs. 2 StGB eine besonders günstige Prognose vorliegen müsste. Sowohl die
Freiheits- als auch die Geldstrafe sind folglich unbedingt zu vollziehen.
4.
4.1 Der
Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft beantragen übereinstimmend, die
Strafe sei zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB
aufzuschieben (Plädoyers Berufungsverhandlung Akten S. 649 f.).
4.2
4.2.1 Nach
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine
nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein
Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert
und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen
– Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme
setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2
StGB).
4.2.2 Ist
der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das begangene Verbrechen oder
Vergehen mit der Störung des Täters in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre
alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann
ihn das Gericht unter denselben Voraussetzungen in eine Einrichtung für junge
Erwachsene einweisen (Art. 61 Abs. 1 StGB; dazu ausführlicher unten E. 4.5.4).
4.2.3 Die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von
psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in Art. 56 in
Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die
tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens;
sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung;
Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit
der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters
oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich
präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im
Vergleich zu alternativen Massnahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung
(vgl. Trechsel/Pauen Borer, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4.
Auflage 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage
2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art.
59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.
4.3 Das
Erfordernis der Anlasstat ist zweifellos erfüllt: Der Berufungskläger hat – nebst
der hier etwas weniger ins Gewicht fallenden Sachbeschädigung, welche ebenfalls
ein Vergehen darstellt – den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) mehrfach erfüllt und damit mehrere Vergehen
im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB begangen.
4.4
4.4.1 Das
Gericht stützt seinen Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein
Sachverständigengutachten, das sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten
einer Behandlung des Täters zur Art und zur Wahrscheinlichkeit weiterer
möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme
äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315
E. 4.3.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6). Dass die
Begutachtung schriftlich zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Gesetzestext
nicht. Da eine eingehende Exploration der betroffenen Person Grundlage jedes
fachgerechten Gutachtens bildet, versteht sich in der Regel von selbst, dass
das Gutachten in schriftlicher Form ausgefertigt wird. Im vorliegenden Fall
besteht jedoch bereits ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das im Rahmen
des Strafverfahren SG.2023.181 eingeholt wurde. Dieses Gutachten datiert vom
21. Juli 2023 und ist damit aktuell. Der Gutachter, Dr. K____ von der Psychiatrischen
Universitätsklinik Zürich, hat vor dem Hintergrund des im Sommer 2023
verfassten Gutachtens deshalb im Einverständnis sämtlicher Parteien vor
Berufungsgericht mündlich eine ergänzende Begutachtung des Berufungsklägers im
Hinblick auf die vorliegenden Delikte vorgenommen. Dabei erhielten die Parteien
und das Gericht Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen, die der Gutachter
ausführlich beantwortete.
4.4.2 Der
Gutachter stellte vor Berufungsgericht in Bezug auf den Berufungskläger die
Diagnosen einer dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, eines
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) sowie einer
Suchterkrankung mit Alkoholmissbrauch. Alle drei Diagnosen seien bereits im
Gutachten vom 21. Juli 2023 sowie in einem jugendforensisch-psychiatrischen
Gutachten vom 23. März 2020 gestellt worden. Dazu führte der Gutachter aus,
sowohl die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als auch das ADHS seien durch
ein hohes Mass an emotionaler Instabilität, einem grossen Defizit an
Emotionsregulation, verminderter Frustrationstoleranz, erhöhter Impulsivität,
Reizbarkeit und Gewalttätigkeit gekennzeichnet. Hinzu komme der Alkoholkonsum,
welcher zusätzlich enthemmend und aggressionsfördernd wirke. Die Kombination
dieser drei Diagnosen erkläre das überschiessende Gewaltverhalten des
Berufungsklägers zu den Tatzeiten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte
stünden in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung, welche bereits
zum Deliktszeitpunkt bestanden habe. Die im Gutachten aus dem Jahr 2020
geschilderte Medikation lasse vermuten, dass der Berufungskläger bereits im
damaligen Zeitraum wegen ähnlicher Symptomatik behandelt worden sei (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 644 f.).
4.4.3 Zur
Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, durch die geschilderten Störungen sei
die Einsichtsfähigkeit des Berufungsklägers eigentlich nicht eingeschränkt
gewesen, insbesondere, da jeweils keine massive Alkoholintoxikation
festgestellt worden sei. Leicht- bis mittelgradig eingeschränkt sei hingegen aufgrund
der verminderten Emotionsregulationsfähigkeit seine Steuerungsfähigkeit
gewesen, wozu auch der Alkoholkonsum beigetragen habe. Dies sei nicht zuletzt
aus der überschiessenden Gewalt ersichtlich, die der Berufungskläger jeweils
eingesetzt habe. Jedoch sei die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig
aufgehoben gewesen. Dass er sich bei dem Vorfall am 14. Februar 2020 gezielt
mit den Füssen an einem Geländer festgehakt habe, um sich der Festnahme durch
die Polizei zu widersetzen, spreche für eine gewisse Reststeuerungsfähigkeit.
Dasselbe gelte für das Verhalten des Berufungsklägers bei der Festnahme am
20. Mai 2020, nachdem er aus dem Auto der Mutter geflüchtet war. Als
er die Polizisten auf sich zukommen gesehen habe, sei er gezielt langsamer
gegangen, um sie nicht auf sich aufmerksam zu machen. Auch habe er bei der
Verbringung ins Polizeiauto die Beine ausgestreckt, mutmasslich um das
Schliessen der Türen und so seinen Abtransport zu verhindern. Schliesslich habe
er beim Delikt am 21. November 2020 den Stein gezielt gegen die
Windschutzscheibe des Fahrzeugs geworfen. Aus all diesen Beobachtungen ergebe
sich, dass zu den Tatzeitpunkten durchaus eine gewisse Reststeuerungsfähigkeit
vorhanden gewesen sei, weshalb von einer leicht- bis mittelgradigen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei (Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 645 f.).
4.4.4 Zur
Frage nach der Rückfallprognose erläuterte der Gutachter, er sehe überhaupt
keine Veränderungen zu seiner Einschätzung bezüglich der im Gutachten vom
21. Juli 2023 behandelten Delikte. Die Rückfallgefahr sowohl für
Sexualdelikte als auch für Delikte mit nichtsexueller Gewalt sei als hoch
einzuschätzen. Dabei bestehe die Möglichkeit von erheblicher überschiessender
Gewalt bis hin zu Körperverletzungen, allenfalls auch mit Waffen oder
waffenähnlichen Gegenständen gegen Autoritätspersonen (etwa Polizei), aber auch
gegen dem Berufungskläger bekannte (etwa Betreuende) und sogar geliebte
Personen (etwa Familienangehörige). Insbesondere, wenn dem Berufungskläger
unerwünscht Grenzen gesetzt würden und in Kombination mit Alkoholkonsum sei die
Rückfallgefahr erhöht (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646).
4.4.5 Der
Gutachter empfahl aufgrund der ausgeprägten und schwerwiegenden psychischen
Störung des Berufungsklägers eine stationäre Massnahme gemäss
Art. 59 StGB. Angesichts des überdauernden Charakters der Erkrankung,
der Kombination der sich gegenseitig begünstigenden drei Diagnosen, des
schweren Verlaufs und der bisher fehlenden Verbindlichkeit im Rahmen einer
jugendrechtlichen Massnahme mit über 20 Platzierungswechseln ist nach Ansicht
des Sachverständigen eine langfristige forensisch-psychiatrische stationäre
Behandlung geeignet, die erforderliche intensive, multimodale Therapie von
ausreichender Dauer zu gewährleisten und damit das Risiko für erneute
Straftaten massgeblich zu beeinflussen. Die Institution sollte über
spezialisiertes Fachpersonal und ein geschlossenes Behandlungssetting verfügen,
von dem aus weitere Lockerungen entsprechend dem Behandlungsverlauf vorgenommen
werden könnten. Die vom Berufungskläger favorisierte Justizvollzugsanstalt M____
erachtete der Gutachter als geeignet zur Durchführung der Massnahme, zumal der Kontakt
mit den Eltern und weiteren Familienangehörigen dort leichter möglich sei und
der familiären Unterstützung ein grosser Stellenwert zukomme (Prot. Berufungsverhandlung
Akten S. 646 f.).
4.4.6 Die
Aussagen des Gutachters sind schlüssig und differenziert. Der aktuelle Befund
lässt sich auch ohne weiteres mit den früheren medizinischen Akten in Einklang
bringen, insbesondere mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli
2023 und dem jugendforensischen Gutachten vom 23. März 2020. Zudem zeigte der
Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung klar und nachvollziehbar auf,
inwiefern die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 21. Juli 2023 auf die vorliegend
zu beurteilenden Delikte übertragen werden können. Seinen Ausführungen kann
somit ohne weiteres gefolgt werden.
4.5
4.5.1 Nach
dem soeben Ausgeführten ist erstellt und vom Berufungskläger auch nicht
bestritten, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung im Sinne von Art. 59
Abs. 1 StGB leidet (E. 4.4.2). Ebenso unbestritten ist der Zusammenhang mit den
vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten sowie die Behandlungsbedürftigkeit
des Berufungsklägers (E. 4.4.2, 4.4.4).
4.5.2 Die
stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2
und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt,
dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose
zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein (wobei hierbei eine
Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1
lit. a StGB besteht). Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem
angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im
engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander
abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses
fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die
Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in
Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere
und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Heer, in: Basler Kommentar zum StGB, 4.
Auflage 2019, Art. 56 N 35; vgl. BGE 142 IV 105 E.
5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E.
4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März
2023 E. 1.2.4; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3;;je mit Hinweisen).
4.5.3 Die
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB
setzt nach dem Gesagten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus,
dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten
deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos
erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt
für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist
hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen
Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es
rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit
zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E.
1.2.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; vgl. 6B_1343/2017 vom 9.
April 2018 E. 2.4 f.; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Geeignetheit der
Massnahme, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern, kann auf das
bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die vom Sachverständigen empfohlene
Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 4.4.5). Aus
den Ausführungen des Gutachters folgt, dass sich durch die empfohlene
stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen
Klinik, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in
Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt, wobei eine
Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt wird. Im Rahmen einer solchen
Massnahme ist zudem auch die Behandlung des Alkoholmissbrauchs
miteinzuschliessen.
4.5.4 Was
die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen
würde. Der Berufungskläger war zur Tatzeit erst 21 Jahre alt, weshalb eine Massnahme
für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu prüfen ist. Der
Sachverständige hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass eine
auf vier Jahre befristete Massnahme gemäss Art. 61 StGB angesichts der
ausgeprägten und schwerwiegenden psychischen Störung des Berufungsklägers nicht
ausreichend ist, die Rückfallgefahr wirksam zu bannen. Eine Massnahme nach Art.
61 StGB sei namentlich bei Störungen der Persönlichkeitsentwicklung angezeigt, welchen
eher mit pädagogischen Mitteln und jugendtherapeutischen Massnahmen zu begegnen
sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr liege beim Berufungskläger
eine schwere Persönlichkeitsstörung mit sexueller Auffälligkeit und Devianz
vor, welche sich in den letzten Jahren verfestigt habe. Diese erfordere eine
langjährige Behandlung in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen
Einrichtung mit medikamentöser Therapie sowie einer Behandlung der
Alkoholabhängigkeit. Bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB
bestehe die Gefahr von verfrühten Lockerungen des Vollzugsrahmens mit
entsprechendem Rückfallrisiko; dies gelte es zu verhindern (E. 4.4.5). Wie der
Gutachter festhält, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen
Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbildes des
Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine
Massnahme nach Art. 61 StGB ist demnach aus den bereits ausgeführten Gründen
nicht ausreichend. Damit erweist sich eine stationäre Massnahme nach Art. 59
Abs. 1 StGB als notwendig.
4.5.5 Zur
Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass nachdem sich der
Berufungskläger im Strafverfahren SG.2023.181 noch dezidiert gegen eine
stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ausgesprochen hatte, er im vorliegenden
Berufungsverfahren ausdrücklich eine solche beantragt hat (Prot.
Berufungsverhandlung Akten S. 649). Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt,
eine anfänglich brüchige oder ambivalente Therapiemotivation stehe dem
Behandlungserfolg grundsätzlich nicht entgegen. So bilde die Förderung der
intrinsischen Therapiemotivation häufig einen Bestandteil der Behandlung. Der
Berufungskläger habe glaubhaft dargelegt, dass er selber an seiner Problematik
leide und bereit und willens sei, diese zu verändern. Er sei absprachefähig und
nehme die ihm verordnete Medikation, was durchaus für eine bereits vorhandene
intrinsische Behandlungsmotivation spreche (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.
647).
4.5.6 Schliesslich
ist auch eine geeignete Anstalt vorhanden. Der Verteidiger hat ausgeführt, der
Berufungskläger favorisiere insbesondere wegen des sozialen Empfangsraums der
Familie die Justizvollzugsanstalt (JVA) M____ (Prot. Berufungsverhandlung Akten
S. 644). Die Anstalt verfügt nach Ansicht des Sachverständigen über
spezialisiertes Fachpersonal und die notwendige Erfahrung mit der Komplexität
schwerer Persönlichkeitsstörungen mit sexueller Auffälligkeit und Devianz;
damit sei sie zum Vollzug der Massnahme geeignet. Zudem erhöhe sich die
Akzeptanz der Massnahme und dadurch deren Erfolgschancen, indem der Berufungskläger
Besuche von der Familie erhalten könnte und damit der soziale Empfangsraum für
künftige Lockerungen bestehen würde. Die Massnahme ist daher vorzugsweise in
der JVA M____ zu vollziehen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 647 f.).
4.6
4.6.1 Bei
der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer
Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die
Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein
Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom
21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,
a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der
Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem
wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen
werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht
aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich
dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer
6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai
2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O.,
Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch: Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).
4.6.2 Die
Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in
erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung
bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht.
Vorliegend kann infolge der verminderten Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers
gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der
Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt
(vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine
erhebliche Belastung liegt für die betroffene Person zudem darin, dass die
Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar
begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt
ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass eine stationäre therapeutische
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB zweifellos erheblich in die
verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers
eingreift.
4.6.3 Demgegenüber
besteht ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers. Dies nicht
(nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren
relevant ist –, weil laut dem Sachverständigen im Falle einer fehlenden adäquaten
Behandlung der schweren psychischen Störungen eine erhebliche Rückfallgefahr nicht
nur im Sinne der Anlasstat, sondern auch weit schwerwiegenderer Delikte gegen
Leib und Leben von «allen Personen, die ihn in emotional aufgeladenen
Situationen einschränken wollen» (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646)
besteht. Zudem bestehe gemäss dem Sachverständigen neben der Rückfallgefahr in
Bezug auf Delikte mit nichtsexueller Gewalt auch ein hohes Risiko für
Sexualdelikte mit Gewaltanwendung. Zu berücksichtigen ist in diesem
Zusammenhang neben den Ansprüchen des Berufungsklägers auch das
Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft, welches durch eine freiheitsentziehende
Massnahme geschützt wird. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere
Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem
Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme
angemessen. Insgesamt ist angesichts der zu befürchtenden Delikte eine stationäre
Massnahme verhältnismässig (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020
E. 4.4.3).
4.6.4 Nicht
ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer
strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59
StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen
vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung
von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel
keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum
Ausdruck kommt (Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020
vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E.
3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden oder geringem Taterfolg
sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip
trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen
(vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2;
6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2). Allerdings steht der Anordnung
einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der
Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art.
19 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; vgl. hierzu auch
Lehner, Freiheitsentziehende
Massnahmen im schweizerischen Strafrecht, in: recht 2017 S. 90; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch
Strafrecht Psychiatrie Psychologie, Basel/Zürich 2022, N 1725 ff.).
4.6.5 Im
vorliegenden Verfahren wird der Berufungskläger für seine Vergehen zwar mit
einer Freiheitsstrafe von «lediglich» vier Monaten sanktioniert. Diese
vergleichsweise tiefe Strafe ist darauf zurückzuführen, dass die Sanktion
aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit um ein Drittel herabgesetzt wurde. Der
Sachverständige zeigt aber überzeugend auf, dass beim Berufungskläger die
Rückfallgefahr bezüglich erheblicher sexueller und nichtsexueller Gewalttaten bis
hin zu Körperverletzungsdelikten, allenfalls auch mit Waffen oder waffenähnlichen
Gegenständen sehr hoch sei (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646). Um zu erwartende
"Bagatellkriminalität", die es im Rahmen von Art. 59
StGB auszugrenzen gilt (vgl. Urteil 6B_596/2011 vom 6B_1226/2023 vom 20.
Dezember 2023 E. 2.3.2; Heer, a.a.O.,
N. 36 zu Art. 56 StGB), geht es vorliegend somit klar nicht (BGer
6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3). Vor dem Hintergrund der
drohenden schweren Straftaten scheint vielmehr der mit der Anordnung einer
Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB einhergehende Eingriff in die
Freiheitsrechte des Berufungsklägers auch vor dem Hintergrund der Anlasstaten nicht
unverhältnismässig.
4.7 Im
Ergebnis sind nach dem Gesagten sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung
einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.8 Das
Strafgericht Basel-Stadt hat mit teilrechtskräftigem Urteil vom 23. November
2023 im Verfahren SG.2023.181 bereits eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB angeordnet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch
und zum Militärstrafgesetz (V-StGB; SR 311.01) ist auch die Anordnung von gleichen
therapeutischen Massnahmen zulässig. Treffen diese beim Vollzug zusammen, gehen
sie ineinander auf und werden wie eine einzige Massnahme vollzogen (vgl. dazu auch
Heer, a.a.O., Art. 56a N 3, 6). Es
ist deshalb vorliegend – ungeachtet der vom Strafgericht mit Urteil vom 23.
November 2023 angeordneten Massnahme – die ausgesprochene Freiheitsstrafe
zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB
aufzuschieben.
5.
5.1 Die
schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen
– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu
tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020
E. 4.3 m.H.). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche bleiben – mit Ausnahme
des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand – mangels Anfechtung bestehen. Dem Berufungskläger sind
daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, da
die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem
gefährlichen Gegenstand keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (vgl. den
Kostenbogen i.S. Berufungskläger vom 17. November 2021). Aufgrund seines
Obsiegens im Berufungsverfahren beträgt die Urteilsgebühr für die erste Instanz
CHF 1'800.–.
5.2 Für
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum
Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder
unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz
gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021
E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich
(Teilfreispruch, Reduktion des Strafmasses sowie Aufschub der Strafe zugunsten
einer stationären Massnahme), weshalb die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens (inklusive der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in
Höhe von CHF 3'705.90) vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse gehen.
5.3
5.3.1 Aufgrund
seines Obsiegens ist dem Berufungskläger zudem eine angemessene Parteientschädigung
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. Massstab für die
Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG
291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der
Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von
CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom E. 7.2.1, SB.2019.33
vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020
E. 6.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden
Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein
Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.
5.3.2 Für
das erstinstanzliche Verfahren erscheint angesichts des Verfahrensausgangs die
Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von einem Viertel des mit
Honorarnote vom 8. September 2023 (Akten S. 639 f.) geltend gemachten Verteidigeraufwandes angemessen.
Daraus errechnet sich ein Honorar von total CHF 1'058.70, welches dem
Berufungskläger als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren aus
der Gerichtskasse auszurichten ist.
5.3.3 Für
das zweigeteilte Berufungsverfahren wird dem obsiegenden Berufungskläger eine
Parteientschädigung gemäss der vom Verteidiger eingereichten Honorarnoten vom 26.
September 2023 (Akten S. 633 f.) sowie vom 20. März 2024 (Akten S. 635-638)
von insgesamt CHF 7'394.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2022 sind
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:
-
Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer
Amtshandlung;
-
Verurteilung zu CHF 100.– Genugtuung an Adjutant mbA I____; Abweisung
der Mehrforderung;
-
Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Bülach.
A____ wird – in Gutheissung seiner Berufung – von der Anklage der
versuchten einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) freigesprochen.
Für die in Rechtskraft erwachsenen Delikte wird A____ verurteilt zu 4 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21./22.
November 2020 (1 Tag), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Zürich 3. Abteilung vom 20. August 2020, und zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286, 49 Abs.
1, 2 und 3 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung.
Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und
eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von
Art. 57 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 3'322.05 und eine
Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten
für das Berufungsverfahren gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 1'058.70 für
das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 7'394.55 für das Berufungsverfahren
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Privatklägerschaft
-
Gefängnis Bässlergut
-
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische
Psychiatrie (Sachverständiger Dr. K____)
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder
konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.
1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.