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Entscheid

SB.2022.88

versuchte einfache Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung

21. März 2024Deutsch40 min

Strafverfahren SG.2023.181 eingeholtes, von Dr. K____ verfasstes forensisch-psychiatrisches

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.88

URTEIL

vom 21.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid

(Vorsitz), Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48,

4057 Basel,

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

[...]

C____

[...]

D____

[...]

E____

[...]

F____

[...]

G____

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Clarahofweg 27,

4058 Basel

H____

c/o Kantonspolizei Basel-Stadt, Spiegelgasse 6,

4001 Basel

Stadtpolizei Bülach

z. H. [...], Allmendstrasse 4A,

8180 Bülach

I____

c/o Stadtpolizei Bülach, Allmendstrasse 4A,

8180 Bülach

J____

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des

Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. April 2022

betreffend versuchte einfache Körperverletzung

(mit gefährlichem

Gegenstand), Sachbeschädigung, mehrfache

Beschimpfung, mehrfache

Gewalt und Drohung gegen Behörden

und Beamte und Hinderung einer

Amtshandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April

2022 wurde A____ der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem

Gegenstand), der Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer

Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe,

unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, teilweise als

Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 20.

August 2020, sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 10.–.

Zudem wurde A____ zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 100.– an I____

verurteilt, die Mehrforderung von CHF 400.– wurde abgewiesen. Auf die

Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Bülach wurde nicht eingetreten.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger),

vertreten durch [...], am 16. August 2022 Berufung erklären lassen mit dem

Antrag, er sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung (mit

gefährlichem Gegenstand) gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freizusprechen und

für die übrigen Delikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu

verurteilen. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung

erhoben noch einen Antrag auf Nichteintreten gestellt. Mit Eingabe vom 13. März

2023 verzichtete der Berufungskläger auf die Einreichung einer schriftlichen

Berufungsbegründung. Am 15. März 2023 ging eine Meldung des Bundesamtes

für Justiz ein, wonach am 4. März 2023 von der Staatsanwaltschaft

Zürich-Sihl gegen den Berufungskläger ein weiteres Strafverfahren wegen Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte eröffnet worden sei. Am 22. August 2023

wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Berufungsklägers eingeholt. Mit

Eingabe vom 22. September 2023 liess der Verteidiger dem Gericht ein im

Strafverfahren SG.2023.181 eingeholtes, von Dr. K____ verfasstes forensisch-psychiatrisches

Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. Juli 2023

zukommen.

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.

September 2023 wurde zunächst der Berufungskläger befragt und in der Folge Adjutant

mbA I____ und Gfr L____ als Auskunftspersonen einvernommen. Schliesslich gelangten

der Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Mit

Zwischenurteil vom 26. September 2023 wurde das Verfahren zweigeteilt, der

Berufungskläger von der Anklage der versuchten einfachen Körperverletzung (mit

einem gefährlichen Gegenstand) freigesprochen und betreffend die Frage einer

Massnahme nach Art. 56 ff. des Strafgesetzbuches die Einholung einer das Gutachten

vom 21. Juli 2023 ergänzenden forensisch-psychiatrischer Begutachtung

angeordnet. Mit Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin

vom 28. November 2023 wurde Dr. K____ als forensisch-psychiatrischer

Sachverständiger eingesetzt und damit beauftragt, ein mündliches Ergänzungsgutachten

zum Gutachten vom 21. Juli 2023 betreffend Schuldfähigkeit,

Rückfallprognose/Legalprognose und Massnahmenbedürftigkeit des Berufungsklägers

zu erstellen. Am 9. Januar 2024 wurde ein Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Waaghof betreffend den Berufungskläger eingeholt. Am

23. Februar 2024 ging ein aktueller Strafregisterauszug ein.

Am 21. März 2024 hat die zweite Berufungsverhandlung

stattgefunden. Nach einer kurzen Befragung des Berufungsklägers zur Person ist

der Sachverständige ausführlich befragt worden. Anschliessend sind der

Verteidiger und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem

angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen

Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder

teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges

Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt

und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw.

Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur

Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht

eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

1.2

1.2.1

Nach

Massgabe von Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung

und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren

gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von

Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.

4.

StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte

in Rechtskraft.

1.2.2

Die

Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter einfacher

Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand. Zudem verlangt der

Berufungskläger die Herabsetzung der Strafe und deren Aufschub zugunsten einer

Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Unangefochten und damit rechtskräftig sind die

Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung

sowie die Entscheide betreffend die Zivilforderungen.

2.

2.1

Das

Strafgericht hat erwogen, bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift sei gestützt auf

die Aussagen der Polizisten I____ und L____ erstellt, dass der Berufungskläger

einen Stein zwischen den beiden Polizisten gegen die Windschutzscheibe eines

Polizeifahrzeugs geworfen habe. Mangels Konfrontation mit den Belastungszeugen

sei zwar von der Version des Berufungsklägers auszugehen, wonach die Polizisten

im Zeitpunkt des Steinwurfs nicht vor, sondern neben dem Auto gestanden seien.

Gleichwohl sei ein Eventualvorsatz auf Verletzung eines der Polizisten zu

bejahen, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt gelte (Urteil Akten S.

292.

f.).

2.2

Der

Berufungskläger machte im Berufungsverfahren geltend, er habe den Stein zwar

auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geworfen. Dabei habe er jedoch keine

Verletzung der Polizisten in Kauf genommen, seien diese doch an den Seiten des

Autos hinter den Türen gestanden und dadurch geschützt gewesen (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 574, 576).

2.3

2.3.1

Der

Berufungskläger hat den Tatvorwurf stets bestritten. In der Einvernahme vom

22.

November 2020 teilte er mit, er habe den Stein über die Polizisten

werfen wollen (Akten S. 93). Sie seien neben dem Fahrzeug gestanden, einer

links und einer rechts. Er habe durch seinen Steinwurf das Fahrzeug beschädigen

wollen und deshalb in die Mitte auf die Windschutzscheibe geworfen (Akten S.

95). Auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Berufungskläger

aus, er habe nicht auf die Polizisten gezielt, sondern auf das Auto. Er habe

den Stein geworfen, als die Polizisten am Aussteigen gewesen seien und sich

noch links und rechts hinter der jeweiligen Autotür befunden hätten. Der Stein

habe die Polizisten daher gar nicht treffen können. Er habe nur das Auto

kaputtmachen wollen (Akten S. 271 f.). Bei dieser Sachverhaltsversion blieb er

auch an der Berufungsverhandlung vom 26. September 2023. Er habe den Stein auf

das Auto geworfen, weil er das Fahrzeug habe beschädigen wollen, einen

Verletzungsvorsatz habe er hingegen nicht gehabt. Die Polizisten seien an den

Seiten des Autos, hinter den Türen gestanden (Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 574).

2.3.2

Im

Ermittlungsverfahren gab L____ an, er sei vor dem Dienstfahrzeug rechts in

Fahrtrichtung gestanden, sein Kollege I____ links davon, als der

Berufungskläger den Stein mit grosser Wucht gegen sie geworfen habe. Die beiden

Polizisten seien keine Fahrzeugbreite auseinander gestanden. Der Stein sei

zwischen ihnen durchgeflogen, sie seien instinktiv in Deckung gegangen

(Einvernahme vom 21. November 2020 Akten S. 89). I____ gab an der

Einvernahme der Kantonspolizei Zürich vom 21. November 2020 zu Protokoll, er

habe sich weggebückt, um seinen Kopf zu schützen, nachdem er gesehen habe, dass

der Berufungskläger etwas in der Hand gehalten habe. Der Stein sei nahe an

ihren Köpfen vorbeigeflogen. Wenn sie nicht in Deckung gegangen wären, hätte er

sie erwischen können (Akten S. 85 f.). Die Auskunftsperson [...] schliesslich

gab an, der Berufungskläger habe aus ca. drei Metern Entfernung einen Stein

zwischen die Polizei geworfen. Diese seien höchstens einen halben Meter auseinandergestanden

(Akten S. 105).

2.4

2.4.1

Die

Vorinstanz hat darauf verzichtet, die beteiligten Polizisten als Zeugen

einzuvernehmen. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits

im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen

(Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen

Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie

unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder

Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2

StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist (Art. 389

Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des

Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021

E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom

18.

Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine unmittelbare

Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn im mündlichen

Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig

erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; s. zum

Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1;

BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar

2021.

E. 1.2.1, je m.w.H.).

2.4.2

Die

beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf

Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des

Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Er wird

als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV

geschützt (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; BGer

6B_393/2022 vom 17. Mai 2022; 6B_1028/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2.1;

6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; je m. H.). Ziel der genannten Normen ist

die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Aussagen von Zeugen und

Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum

Nachteil einer angeschuldigten Person verwertet werden. Dem Anspruch, den

Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter

Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung und gilt

uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder

ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen

wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481, 129 I 151

E. 3.1 S. 154 mit weiteren Hinweisen).

2.5

2.5.1

Anlässlich

der Berufungsverhandlung vom 26. September 2023 wurden die beiden Polizisten als

Auskunftspersonen befragt. Adjutant I____ gab an, der Berufungskläger habe den

Stein in ihre Richtung geworfen, als sie am Aussteigen gewesen seien. Er und

sein Kollege seien seitlich neben den Autotüren gestanden, wo genau, könne er

nicht mehr sagen, jedoch sicher nicht ganz vor dem Auto (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 574 f.). Der Gefreite L____ gab zu Protokoll, er

wisse aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr, wo er genau gestanden sei, als der

Berufungskläger den Stein geworfen habe (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

575).

2.5.2

Eine

allfällige Verletzung des Konfrontationsrechts ist mit der Befragung der

involvierten Polizisten vor Berufungsgericht geheilt. Da die beiden Polizisten ihre

im Ermittlungsverfahren deponierten Aussagen, sie hätten sich ducken müssen, um

von dem vom Berufungskläger geworfenen Stein nicht getroffen zu werden, jedoch

nicht bestätigt haben, ist der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen. Im

Zweifel ist vielmehr zu Gunsten des Berufungsklägers davon auszugehen, dass die

beiden aus dem Fahrzeug steigenden Polizisten sich noch hinter den Autotüren

befanden, als der Berufungskläger den Stein gegen die Windschutzscheibe warf.

In dieser Situation erscheint die Möglichkeit einer dadurch verursachten

Verletzung – auch durch ein allfälliges Abprallen des Steins vom Fahrzeug oder

durch Absplitterungen der berstenden Scheibe – verschwindend klein, muss doch

davon ausgegangen werden, dass die Polizisten hinter der jeweiligen Autotür

geschützt waren. Der von der Vorinstanz bejahte Eventualdolus auf

Körperverletzung ist damit nicht erstellt. Somit ist der Tatbestand der

versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nicht

erfüllt. Es ergeht somit in diesem Punkt ein Freispruch.

3.

3.1

Hat

der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere

gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der

schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass

der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an

das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der

Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für

das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für

die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen

Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht,

erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen

zu beurteilen sind (Mathys,

Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In

einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren

Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der

Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der

Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die

allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer

6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2, 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E.

3.5.1; AGE SB.2022.131 vom 18. Januar 2024 E. 3.4.3; SB.2020.66 vom 2.

September 2021 E. 5.3.1; Ackermann,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB

N 114; Mathys, a.a.O., Basel

2019, N 480 f. und 520).

3.2

3.2.1

Wenn

nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht kommen, beurteilt sich

die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist,

nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens gemäss Art. 47 StGB (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Die Geldstrafe gilt gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere

Sanktion. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden des Täters

und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige

Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf

den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu

berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E.

4.2; BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3; 6B_255/2021 vom 22. März

2023.

E. 3.3.; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1, je mit Hinweisen; BGer

6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der

Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer

6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Bei alternativ zur Verfügung stehenden

und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll im Regelfall

diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der

betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2; BGer 6B_694/2023 vom 6.

Dezember 2023 E. 2.2.; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Dies gilt auch

im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass

mehrere Delikte gleichzeitig beurteilt werden, für die einzelnen Taten nicht

schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3;

BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB

kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn

eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer

Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe

voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen

für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden:

Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das

Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist,

wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs.

1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen,

wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können.

Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen

oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive

Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches

und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736;

vgl. auch BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.7).

3.2.2

Der

Berufungskläger wurde gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. Februar

2024.

(Akten S. 626 ff.) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3.

Abteilung, vom 20. August 2020 der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Sachbeschädigung sowie des

Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 180 Tagen

Freiheitsentzug gemäss Art. 25 des Jugendstrafgesetzes (JStG) verurteilt.

Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung

nach Art. 14 JStG aufgeschoben. Mit teilrechtskräftigem Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. November 2023 wurde er wegen mehrfacher Vergewaltigung,

sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise

versuchter Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen zu 57 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 10

Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer Busse in Höhe von CHF 200.– verurteilt. Der

Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären

psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben, welche in

Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Verfahren SG.2023.181; zur Teilrechtskraft vgl.

Plädoyer Berufungsverhandlung Akten S. 643 f.).

3.2.3

Während

die Tatbestände der Beschimpfung und der Hinderung einer Amtshandlung zwingend

eine Geldstrafe vorsehen, erlauben die Strafrahmen für Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte und Sachbeschädigung sowohl Geldstrafe als auch Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren. Die verübten Delikte wurden jeweils im Zuge von

polizeilichen Anhaltungen begangen, anlässlich derer der Berufungskläger mit

überschiessender Gewalt reagierte. Er ist einschlägig vorbestraft, die ihm

bisher auferlegten Sanktionen (sowohl Freiheitsstrafen als auch eine Geldstrafe)

haben – wie auch die gegen ihn geführten Strafverfahren – offenbar keine

Verhaltensänderung bewirkt, sodass aus spezialpräventiven Gründen mit dem

Strafgericht vorliegend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist. Dafür spricht

auch der Umstand, angesichts seiner schlechten finanziellen Verhältnisse nicht

zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe aus eigenen Mitteln überhaupt vollzogen

werden könnte (vgl. Urteil Akten S. 294).

3.3

3.3.1

Der

Berufungskläger wurde, wie bereits erwähnt, mit rechtskräftigem Urteil des

Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung vom 20. August 2020 der Vergewaltigung,

der sexuellen Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der

Sachbeschädigung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und

zu 180 Tagen Freiheitsentzug verurteilt. Da er die mit diesem Urteil geahndeten

Delikte zwischen dem 20. April 2018 und dem 15. März 2019 beging, also bevor er

mit dem vorliegend angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 8. April 2022

verurteilt worden ist, und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie

vorliegend geahndet wurde, ist eine (teilweise) Zusatzstrafe im Sinne von Art.

49.

Abs. 2 StGB auszusprechen (Art. 49 Abs. 2 StGB; Hug/Schläfli/Valär, Basler Kommentar JStG, Art. 3 N 12 ff.;

Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 49 N 12 ff.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; BGer 6B_572/2019 vom 8.

April 2020 E. 2.3.1, 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1; AGE SB 2020.40

vom 15. Februar 2023 E. 11.4, SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7).

3.3.2

Liegen

die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine

gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der

rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach

freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten

zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB

zu verfahren. Das Zweitgericht hat zunächst eine Einzelstrafe für die von ihm

neu zu beurteilende Tat festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom

Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für das neu zu

beurteilende Delikt auszusprechende Strafen durch Anwendung des

Asperationsprinzips zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation

mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; Trechsel/Seelmann,

a.a.O., Art. 49 N 14; Ackermann,

in: Basler Kommentar Art. 49 N 169, mit Beispielen).

3.3.3

Die

Vorinstanz ist bei der Bildung der Zusatzstrafe zutreffend von der schwersten

Straftat – in casu Vergewaltigung mit einem Strafrahmen von einem bis zehn

Jahren Freiheitsstrafe – ausgegangen. Beim objektiven Tatverschulden bezüglich

der am 20. Mai 2020 begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AS

Ziff. 2) ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht nur um

sich geschlagen hat, sondern sich insofern besonders verwerflich gebärdet hat, als

er einen Polizisten angespuckt und zudem versucht hat, ihn in die Hand zu

beissen. Diesen Tatverschuldensmerkmalen erscheint als Zusatzstrafe zum erwähnten

Urteil nach Art. 49 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von vier

Monaten angemessen.

3.3.4

Für

die nach dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich begangenen Straftaten (AS Ziff.

3) ist sodann ebenfalls eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden, die alsdann

zur Zusatzstrafe zu asperieren ist. Dem Tatverschulden der am 21. November 2020

begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist eine Einsatzstrafe

von ebenfalls vier Monaten angemessen. Hinzu kommt die Sachbeschädigung, für

welche eine Strafe von zwei Monaten verschuldensadäquat erscheint. Unter

Dispositiv

Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe demnach um einen

Monat zu erhöhen, so dass für diesen Tatkomplex insgesamt von einer

hypothetischen Freiheitsstrafe von fünf Monaten auszugehen ist.

3.3.5 Zusammen

mit der Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich von vier Monaten

ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wovon

aufgrund der Asperation wiederum zwei Monate abzuziehen sind, so dass sich eine

Strafhöhe von sieben Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

3.3.6 Was

die Täterkomponenten anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass der

Berufungskläger zwar einschlägig vorbestraft ist, sich jedoch – insbesondere

auch vor Berufungsgericht – einsichtig, kooperativ und geständig gezeigt hat,

so dass sich eine Strafreduktion von einem Monat rechtfertigt. Strafreduzierend

fällt schliesslich die vom Sachverständigen festgestellte leicht- bis

mittelgradig reduzierte Steuerungsfähigkeit und entsprechend eine verminderte

Schuldfähigkeit zu den Tatzeitpunkten ins Gewicht (vgl. dazu unten E. 4.4.3). Dies

führt zu einer weiteren Reduktion der Strafe um ein Drittel.

3.3.7 Unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände trägt somit eine Freiheitsstrafe von vier

Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers

angemessen Rechnung.

3.4

3.4.1 Hinsichtlich

der zwingend mit Geldstrafe zu ahndenden Taten (Hinderung einer Amtshandlung

und mehrfache Beschimpfung) stehen verschuldensmässig die hartnäckigen, äusserst

abwertenden und rassistischen Beschimpfungen den Polizisten im Vordergrund. Die

von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 60 Tagessätzen erscheint

angemessen. Hinzu kommt die Hinderung einer Amtshandlung, welche mit der

Vorinstanz mit zusätzlichen 15 Tagessätzen, in Anwendung des

Asperationsprinzips zehn Tagessätzen veranschlagt wird. Auch betreffend diesen

Tatkomplex hat der Berufungskläger ein Geständnis abgelegt und Reue bekundet,

weshalb die Strafe von 70 auf 60 Tagessätze zu reduzieren ist. Eine

weitere Reduktion um ein Drittel erfolgt nach Massgabe der leicht- bis

mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten

(vgl. dazu unten E. 4.4.3).

3.4.2 Alles

in allem ergibt sich eine schuldangemessene Geldstrafe von 40 Tages­-sätzen.

Aufgrund der schlechten finanziellen Situation des seit längerer Zeit

inhaftierten Berufungsklägers wird die Tagessatzhöhe auf das absolute Minimum

von CHF 10.– festgelegt.

3.5 Die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist zwar bei diesem Strafmass gemäss Art.

42 Abs. 1 StGB formell möglich. Jedoch wird dem Berufungskläger aufgrund der

noch unbehandelten schweren psychischen Störung eine hohe Rückfallgefahr

attestiert (vgl. dazu unten E. 4.4.4), weshalb eine gute Legalprognose und

damit die materielle Voraussetzung des bedingten Strafvollzugs nicht gegeben ist,

zumal vorliegend aufgrund der Verurteilung vom 20. August 2020 gemäss Art. 42

Abs. 2 StGB eine besonders günstige Prognose vorliegen müsste. Sowohl die

Freiheits- als auch die Geldstrafe sind folglich unbedingt zu vollziehen.

4.

4.1 Der

Berufungskläger und die Staatsanwaltschaft beantragen übereinstimmend, die

Strafe sei zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB

aufzuschieben (Plädoyers Berufungsverhandlung Akten S. 649 f.).

4.2

4.2.1 Nach

Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine

nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, wenn zudem ein

Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert

und wenn schliesslich die Voraussetzungen der jeweiligen konkreten Bestimmungen

– Art. 59–61, 63 oder 64 StGB – erfüllt sind. Die Anordnung einer Massnahme

setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (vgl. Art. 56 Abs. 2

StGB).

4.2.2 Ist

der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das begangene Verbrechen oder

Vergehen mit der Störung des Täters in Zusammenhang steht und zu erwarten ist,

dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen. War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre

alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann

ihn das Gericht unter denselben Voraussetzungen in eine Einrichtung für junge

Erwachsene einweisen (Art. 61 Abs. 1 StGB; dazu ausführlicher unten E. 4.5.4).

4.2.3 Die

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von

psychischen Störungen hängt somit kumulativ von folgenden in Art. 56 in

Verbindung mit Art. 59 StGB geregelten Voraussetzungen ab: Anlasstat, d.h. die

tatbestandsmässige und rechtswidrige Verübung eines Verbrechens oder Vergehens;

sachverständige Begutachtung; das Bestehen einer schweren psychischen Störung;

Zusammenhang zwischen Anlasstat und dem Zustand des Täters; Erforderlichkeit

der Massnahme, d.h. alternativ Behandlungsbedürftigkeit des Täters

oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Eignung, d.h. voraussichtlich

präventive Wirkung der Massnahme; Verhältnismässigkeit der Massnahme, auch im

Vergleich zu alternativen Mass­nahmen; Bestehen einer geeigneten Einrichtung

(vgl. Trechsel/Pauen Borer, in:

Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4.

Auflage 2021, Art. 59 N 1; Art. 61 N 2; vgl. auch Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II., 9. Auflage

2018, § 7 N 4.11, 4.13). Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art.

59 Abs. 1 StGB vorliegend erfüllt sind.

4.3 Das

Erfordernis der Anlasstat ist zweifellos erfüllt: Der Berufungskläger hat – nebst

der hier etwas weniger ins Gewicht fallenden Sachbeschädigung, welche ebenfalls

ein Vergehen darstellt – den Straftatbestand der Gewalt und Drohung gegen

Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) mehrfach erfüllt und damit mehrere Vergehen

im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB begangen.

4.4

4.4.1 Das

Gericht stützt seinen Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf ein

Sachverständigengutachten, das sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten

einer Behandlung des Täters zur Art und zur Wahrscheinlichkeit weiterer

möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme

äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1, 134 IV 315

E. 4.3.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6). Dass die

Begutachtung schriftlich zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Gesetzestext

nicht. Da eine eingehende Exploration der betroffenen Person Grundlage jedes

fachgerechten Gutachtens bildet, versteht sich in der Regel von selbst, dass

das Gutachten in schriftlicher Form ausgefertigt wird. Im vorliegenden Fall

besteht jedoch bereits ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, das im Rahmen

des Strafverfahren SG.2023.181 eingeholt wurde. Dieses Gutachten datiert vom

21. Juli 2023 und ist damit aktuell. Der Gutachter, Dr. K____ von der Psychiatrischen

Universitätsklinik Zürich, hat vor dem Hintergrund des im Sommer 2023

verfassten Gutachtens deshalb im Einverständnis sämtlicher Parteien vor

Berufungsgericht mündlich eine ergänzende Begutachtung des Berufungsklägers im

Hinblick auf die vorliegenden Delikte vorgenommen. Dabei erhielten die Parteien

und das Gericht Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen, die der Gutachter

ausführlich beantwortete.

4.4.2 Der

Gutachter stellte vor Berufungsgericht in Bezug auf den Berufungskläger die

Diagnosen einer dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung, eines

Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) sowie einer

Suchterkrankung mit Alkoholmissbrauch. Alle drei Diagnosen seien bereits im

Gutachten vom 21. Juli 2023 sowie in einem jugendforensisch-psychiatrischen

Gutachten vom 23. März 2020 gestellt worden. Dazu führte der Gutachter aus,

sowohl die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung als auch das ADHS seien durch

ein hohes Mass an emotionaler Instabilität, einem grossen Defizit an

Emotionsregulation, verminderter Frustrationstoleranz, erhöhter Impulsivität,

Reizbarkeit und Gewalttätigkeit gekennzeichnet. Hinzu komme der Alkoholkonsum,

welcher zusätzlich enthemmend und aggressionsfördernd wirke. Die Kombination

dieser drei Diagnosen erkläre das überschiessende Gewaltverhalten des

Berufungsklägers zu den Tatzeiten. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte

stünden in Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung, welche bereits

zum Deliktszeitpunkt bestanden habe. Die im Gutachten aus dem Jahr 2020

geschilderte Medikation lasse vermuten, dass der Berufungskläger bereits im

damaligen Zeitraum wegen ähnlicher Symptomatik behandelt worden sei (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 644 f.).

4.4.3 Zur

Schuldfähigkeit führte der Gutachter aus, durch die geschilderten Störungen sei

die Einsichtsfähigkeit des Berufungsklägers eigentlich nicht eingeschränkt

gewesen, insbesondere, da jeweils keine massive Alkoholintoxikation

festgestellt worden sei. Leicht- bis mittelgradig eingeschränkt sei hingegen aufgrund

der verminderten Emotionsregulationsfähigkeit seine Steuerungsfähigkeit

gewesen, wozu auch der Alkoholkonsum beigetragen habe. Dies sei nicht zuletzt

aus der überschiessenden Gewalt ersichtlich, die der Berufungskläger jeweils

eingesetzt habe. Jedoch sei die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig

aufgehoben gewesen. Dass er sich bei dem Vorfall am 14. Februar 2020 gezielt

mit den Füssen an einem Geländer festgehakt habe, um sich der Festnahme durch

die Polizei zu widersetzen, spreche für eine gewisse Reststeuerungsfähigkeit.

Dasselbe gelte für das Verhalten des Berufungsklägers bei der Festnahme am

20. Mai 2020, nachdem er aus dem Auto der Mutter geflüchtet war. Als

er die Polizisten auf sich zukommen gesehen habe, sei er gezielt langsamer

gegangen, um sie nicht auf sich aufmerksam zu machen. Auch habe er bei der

Verbringung ins Polizeiauto die Beine ausgestreckt, mutmasslich um das

Schliessen der Türen und so seinen Abtransport zu verhindern. Schliesslich habe

er beim Delikt am 21. November 2020 den Stein gezielt gegen die

Windschutzscheibe des Fahrzeugs geworfen. Aus all diesen Beobachtungen ergebe

sich, dass zu den Tatzeitpunkten durchaus eine gewisse Reststeuerungsfähigkeit

vorhanden gewesen sei, weshalb von einer leicht- bis mittelgradigen

Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei (Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 645 f.).

4.4.4 Zur

Frage nach der Rückfallprognose erläuterte der Gutachter, er sehe überhaupt

keine Veränderungen zu seiner Einschätzung bezüglich der im Gutachten vom

21. Juli 2023 behandelten Delikte. Die Rückfallgefahr sowohl für

Sexualdelikte als auch für Delikte mit nichtsexueller Gewalt sei als hoch

einzuschätzen. Dabei bestehe die Möglichkeit von erheblicher überschiessender

Gewalt bis hin zu Körperverletzungen, allenfalls auch mit Waffen oder

waffenähnlichen Gegenständen gegen Autoritätspersonen (etwa Polizei), aber auch

gegen dem Berufungskläger bekannte (etwa Betreuende) und sogar geliebte

Personen (etwa Familienangehörige). Insbesondere, wenn dem Berufungskläger

unerwünscht Grenzen gesetzt würden und in Kombination mit Alkoholkonsum sei die

Rückfallgefahr erhöht (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646).

4.4.5 Der

Gutachter empfahl aufgrund der ausgeprägten und schwerwiegenden psychischen

Störung des Berufungsklägers eine stationäre Massnahme gemäss

Art. 59 StGB. Angesichts des überdauernden Charakters der Erkrankung,

der Kombination der sich gegenseitig begünstigenden drei Diagnosen, des

schweren Verlaufs und der bisher fehlenden Verbindlichkeit im Rahmen einer

jugendrechtlichen Massnahme mit über 20 Platzierungswechseln ist nach Ansicht

des Sachverständigen eine langfristige forensisch-psychiatrische stationäre

Behandlung geeignet, die erforderliche intensive, multimodale Therapie von

ausreichender Dauer zu gewährleisten und damit das Risiko für erneute

Straftaten massgeblich zu beeinflussen. Die Institution sollte über

spezialisiertes Fachpersonal und ein geschlossenes Behandlungssetting verfügen,

von dem aus weitere Lockerungen entsprechend dem Behandlungsverlauf vorgenommen

werden könnten. Die vom Berufungskläger favorisierte Justizvollzugsanstalt M____

erachtete der Gutachter als geeignet zur Durchführung der Massnahme, zumal der Kontakt

mit den Eltern und weiteren Familienangehörigen dort leichter möglich sei und

der familiären Unterstützung ein grosser Stellenwert zukomme (Prot. Berufungsverhandlung

Akten S. 646 f.).

4.4.6 Die

Aussagen des Gutachters sind schlüssig und differenziert. Der aktuelle Befund

lässt sich auch ohne weiteres mit den früheren medizinischen Akten in Einklang

bringen, insbesondere mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Juli

2023 und dem jugendforensischen Gutachten vom 23. März 2020. Zudem zeigte der

Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung klar und nachvollziehbar auf,

inwiefern die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom 21. Juli 2023 auf die vorliegend

zu beurteilenden Delikte übertragen werden können. Seinen Ausführungen kann

somit ohne weiteres gefolgt werden.

4.5

4.5.1 Nach

dem soeben Ausgeführten ist erstellt und vom Berufungskläger auch nicht

bestritten, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung im Sinne von Art. 59

Abs. 1 StGB leidet (E. 4.4.2). Ebenso unbestritten ist der Zusammenhang mit den

vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten sowie die Behandlungsbedürftigkeit

des Berufungsklägers (E. 4.4.2, 4.4.4).

4.5.2 Die

stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2

und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt,

dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose

zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein (wobei hierbei eine

Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1

lit. a StGB besteht). Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem

angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im

engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander

abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses

fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die

Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in

Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere

und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (Heer, in: Basler Kommentar zum StGB, 4.

Auflage 2019, Art. 56 N 35; vgl. BGE 142 IV 105 E.

5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E.

4.3.1; 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2; 6B_1420/2022 vom 10. März

2023 E. 1.2.4; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3;;je mit Hinweisen).

4.5.3 Die

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB

setzt nach dem Gesagten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor­aus,

dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten

deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos

erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt

für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist

hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen

Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es

rechtfertigt, der betroffenen Person Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit

zu geben (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E.

1.2.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.1; vgl. 6B_1343/2017 vom 9.

April 2018 E. 2.4 f.; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Geeignetheit der

Massnahme, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern, kann auf das

bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die vom Sachverständigen empfohlene

Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 4.4.5). Aus

den Ausführungen des Gutachters folgt, dass sich durch die empfohlene

stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen

Klinik, die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in

Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt, wobei eine

Behandlungsdauer von mehreren Jahren veranschlagt wird. Im Rahmen einer solchen

Massnahme ist zudem auch die Behandlung des Alkoholmissbrauchs

miteinzuschliessen.

4.5.4 Was

die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine

gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen

würde. Der Berufungskläger war zur Tatzeit erst 21 Jahre alt, weshalb eine Mass­nahme

für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB zu prüfen ist. Der

Sachverständige hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass eine

auf vier Jahre befristete Massnahme gemäss Art. 61 StGB angesichts der

ausgeprägten und schwerwiegenden psychischen Störung des Berufungsklägers nicht

ausreichend ist, die Rückfallgefahr wirksam zu bannen. Eine Massnahme nach Art.

61 StGB sei namentlich bei Störungen der Persönlichkeitsentwicklung angezeigt, welchen

eher mit pädagogischen Mitteln und jugendtherapeutischen Massnahmen zu begegnen

sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr liege beim Berufungskläger

eine schwere Persönlichkeitsstörung mit sexueller Auffälligkeit und Devianz

vor, welche sich in den letzten Jahren verfestigt habe. Diese erfordere eine

langjährige Behandlung in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen

Einrichtung mit medikamentöser Therapie sowie einer Behandlung der

Alkoholabhängigkeit. Bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB

bestehe die Gefahr von verfrühten Lockerungen des Vollzugsrahmens mit

entsprechendem Rückfallrisiko; dies gelte es zu verhindern (E. 4.4.5). Wie der

Gutachter festhält, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen

Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer geschlossenen forensisch-psychiatrischen

Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbildes des

Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine

Massnahme nach Art. 61 StGB ist demnach aus den bereits ausgeführten Gründen

nicht ausreichend. Damit erweist sich eine stationäre Massnahme nach Art. 59

Abs. 1 StGB als notwendig.

4.5.5 Zur

Massnahmenwilligkeit ist sodann festzuhalten, dass nachdem sich der

Berufungskläger im Strafverfahren SG.2023.181 noch dezidiert gegen eine

stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB ausgesprochen hatte, er im vorliegenden

Berufungsverfahren ausdrücklich eine solche beantragt hat (Prot.

Berufungsverhandlung Akten S. 649). Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt,

eine anfänglich brüchige oder ambivalente Therapiemotivation stehe dem

Behandlungserfolg grundsätzlich nicht entgegen. So bilde die Förderung der

intrinsischen Therapiemotivation häufig einen Bestandteil der Behandlung. Der

Berufungskläger habe glaubhaft dargelegt, dass er selber an seiner Problematik

leide und bereit und willens sei, diese zu verändern. Er sei absprachefähig und

nehme die ihm verordnete Medikation, was durchaus für eine bereits vorhandene

intrinsische Behandlungsmotivation spreche (Prot. Berufungsverhandlung Akten S.

647).

4.5.6 Schliesslich

ist auch eine geeignete Anstalt vorhanden. Der Verteidiger hat ausgeführt, der

Berufungskläger favorisiere insbesondere wegen des sozialen Empfangsraums der

Familie die Justizvollzugsanstalt (JVA) M____ (Prot. Berufungsverhandlung Akten

S. 644). Die Anstalt verfügt nach Ansicht des Sachverständigen über

spezialisiertes Fachpersonal und die notwendige Erfahrung mit der Komplexität

schwerer Persönlichkeitsstörungen mit sexueller Auffälligkeit und Devianz;

damit sei sie zum Vollzug der Massnahme geeignet. Zudem erhöhe sich die

Akzeptanz der Massnahme und dadurch deren Erfolgschancen, indem der Berufungskläger

Besuche von der Familie erhalten könnte und damit der soziale Empfangsraum für

künftige Lockerungen bestehen würde. Die Massnahme ist daher vorzugsweise in

der JVA M____ zu vollziehen (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 647 f.).

4.6

4.6.1 Bei

der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer

Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die

Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein

Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger

Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer,

a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der

Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem

wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen

werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht

aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich

dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer

6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai

2017 E. 1.2.2; Heer, a.a.O.,

Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auch: Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 7).

4.6.2 Die

Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person ergibt sich in

erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung

bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht.

Vorliegend kann infolge der verminderten Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers

gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der

Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt

(vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine

erhebliche Belastung liegt für die betroffene Person zudem darin, dass die

Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar

begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt

ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass eine stationäre therapeutische

Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB zweifellos erheblich in die

verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers

eingreift.

4.6.3 Demgegenüber

besteht ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers. Dies nicht

(nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren

relevant ist –, weil laut dem Sachverständigen im Falle einer fehlenden adäquaten

Behandlung der schweren psychischen Störungen eine erhebliche Rückfallgefahr nicht

nur im Sinne der Anlasstat, sondern auch weit schwerwiegenderer Delikte gegen

Leib und Leben von «allen Personen, die ihn in emotional aufgeladenen

Situationen einschränken wollen» (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646)

besteht. Zudem bestehe gemäss dem Sachverständigen neben der Rückfallgefahr in

Bezug auf Delikte mit nichtsexueller Gewalt auch ein hohes Risiko für

Sexualdelikte mit Gewaltanwendung. Zu berücksichtigen ist in diesem

Zusammenhang neben den Ansprüchen des Berufungsklägers auch das

Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft, welches durch eine freiheitsentziehende

Massnahme geschützt wird. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere

Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem

Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme

angemessen. Insgesamt ist angesichts der zu befürchtenden Delikte eine stationäre

Massnahme verhältnismässig (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020

E. 4.4.3).

4.6.4 Nicht

ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer

strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59

StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen

vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung

von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel

keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum

Ausdruck kommt (Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; 6B_1172/2020

vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2; 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E.

3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden oder geringem Taterfolg

sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip

trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen

(vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2;

6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2). Allerdings steht der Anordnung

einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der

Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art.

19 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; vgl. hierzu auch

Lehner, Freiheitsentziehende

Massnahmen im schweizerischen Strafrecht, in: recht 2017 S. 90; Urwyler/Endrass/Hachtel/Graf, Handbuch

Strafrecht Psychiatrie Psychologie, Basel/Zürich 2022, N 1725 ff.).

4.6.5 Im

vorliegenden Verfahren wird der Berufungskläger für seine Vergehen zwar mit

einer Freiheitsstrafe von «lediglich» vier Monaten sanktioniert. Diese

vergleichsweise tiefe Strafe ist darauf zurückzuführen, dass die Sanktion

aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit um ein Drittel herabgesetzt wurde. Der

Sachverständige zeigt aber überzeugend auf, dass beim Berufungskläger die

Rückfallgefahr bezüglich erheblicher sexueller und nichtsexueller Gewalttaten bis

hin zu Körperverletzungsdelikten, allenfalls auch mit Waffen oder waffenähnlichen

Gegenständen sehr hoch sei (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 646). Um zu erwartende

"Bagatellkriminalität", die es im Rahmen von Art. 59

StGB auszugrenzen gilt (vgl. Urteil 6B_596/2011 vom 6B_1226/2023 vom 20.

Dezember 2023 E. 2.3.2; Heer, a.a.O.,

N. 36 zu Art. 56 StGB), geht es vorliegend somit klar nicht (BGer

6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3). Vor dem Hintergrund der

drohenden schweren Straftaten scheint vielmehr der mit der Anordnung einer

Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB einhergehende Eingriff in die

Freiheitsrechte des Berufungsklägers auch vor dem Hintergrund der Anlasstaten nicht

unverhältnismässig.

4.7 Im

Ergebnis sind nach dem Gesagten sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung

einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt.

4.8 Das

Strafgericht Basel-Stadt hat mit teilrechtskräftigem Urteil vom 23. November

2023 im Verfahren SG.2023.181 bereits eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB angeordnet. Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch

und zum Militärstrafgesetz (V-StGB; SR 311.01) ist auch die Anordnung von gleichen

therapeutischen Massnahmen zulässig. Treffen diese beim Vollzug zusammen, gehen

sie ineinander auf und werden wie eine einzige Massnahme vollzogen (vgl. dazu auch

Heer, a.a.O., Art. 56a N 3, 6). Es

ist deshalb vorliegend – ungeachtet der vom Strafgericht mit Urteil vom 23.

November 2023 angeordneten Massnahme – die ausgesprochene Freiheitsstrafe

zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung nach Art. 59 Abs. 1 StGB

aufzuschieben.

5.

5.1 Die

schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen

– gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu

tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020

E. 4.3 m.H.). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche bleiben – mit Ausnahme

des Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand – mangels Anfechtung bestehen. Dem Berufungskläger sind

daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen, da

die Staatsanwaltschaft für den Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem

gefährlichen Gegenstand keine eigenen Kosten ausgeschieden hat (vgl. den

Kostenbogen i.S. Berufungskläger vom 17. November 2021). Aufgrund seines

Obsiegens im Berufungsverfahren beträgt die Urteilsgebühr für die erste Instanz

CHF 1'800.–.

5.2 Für

die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum

Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder

unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz

gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021

E. 10.3.1 m.H.). Der Berufungskläger obsiegt mit seinen Anträgen vollumfänglich

(Teilfreispruch, Reduktion des Strafmasses sowie Aufschub der Strafe zugunsten

einer stationären Massnahme), weshalb die Kosten des zweitinstanzlichen

Verfahrens (inklusive der Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in

Höhe von CHF 3'705.90) vollumfänglich zu Lasten der Staatskasse gehen.

5.3

5.3.1 Aufgrund

seines Obsiegens ist dem Berufungskläger zudem eine angemessene Parteientschädigung

für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auszurichten. Mass­stab für die

Beurteilung bildet das Honorarreglement des Kantons-Basel-Stadt (HoR, SG

291.400) und die entsprechende Gerichtspraxis, welche für die Entschädigung der

Wahlverteidigung in durchschnittlichen Fällen einen Stundenansatz von

CHF 250.– vorsieht (sog. Überwälzungstarif; AGE SB.2021.10 vom E. 7.2.1, SB.2019.33

vom 14. November 2022 E. 6.3 mit Hinweis auf SB.2018.72 vom 21. April 2020

E. 6.2). In Anbetracht der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden

Falles besteht kein Anlass von dieser Praxis abzuweichen, weshalb ein

Stundensatz von CHF 250.– zu vergüten ist.

5.3.2 Für

das erstinstanzliche Verfahren erscheint angesichts des Verfahrensausgangs die

Zusprechung einer Parteientschädigung in Höhe von einem Viertel des mit

Honorarnote vom 8. September 2023 (Akten S. 639 f.) geltend gemachten Verteidigeraufwandes angemessen.

Daraus errechnet sich ein Honorar von total CHF 1'058.70, welches dem

Berufungskläger als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren aus

der Gerichtskasse auszurichten ist.

5.3.3 Für

das zweigeteilte Berufungsverfahren wird dem obsiegenden Berufungskläger eine

Parteientschädigung gemäss der vom Verteidiger eingereichten Honorar­noten vom 26.

September 2023 (Akten S. 633 f.) sowie vom 20. März 2024 (Akten S. 635-638)

von insgesamt CHF 7'394.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Folgende

Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. April 2022 sind

mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

-

Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer

Amtshandlung;

-

Verurteilung zu CHF 100.– Genugtuung an Adjutant mbA I____; Abweisung

der Mehrforderung;

-

Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung der Stadtpolizei Bülach.

A____ wird – in Gutheissung seiner Berufung – von der Anklage der

versuchten einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) freigesprochen.

Für die in Rechtskraft erwachsenen Delikte wird A____ verurteilt zu 4 Monaten

Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21./22.

November 2020 (1 Tag), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des

Bezirksgerichts Zürich 3. Abteilung vom 20. August 2020, und zu einer Geldstrafe

von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286, 49 Abs.

1, 2 und 3 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 Satz 2 der

Strafprozessordnung.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und

eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet, in Anwendung von

Art. 57 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 3'322.05 und eine

Urteilsgebühr von CHF 1'800.– für das erstinstanzliche Verfahren. Die Kosten

für das Berufungsverfahren gehen zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 1'058.70 für

das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 7'394.55 für das Berufungsverfahren

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-

Privatklägerschaft

-

Gefängnis Bässlergut

-

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Klinik für Forensische

Psychiatrie (Sachverständiger Dr. K____)

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

VOSTRA-Koordinationsstelle

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid lic.

iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am

letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder

konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs.

1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.